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Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1958 Nr. 45
Tag Inhalt: Seite
15. 12.58 Verordnung zur Anderung der Tara-Ordnung und des Taratarifs 917
15. 12. 58 Verordnung zur .Änderung der Zollvormerk-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919
19. 12. 58 Neunte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 920
18. 12. 58 Gesetz zur Ausführung des Haager Ubereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß 939
16. 12. 58 Verordnung zur Änderung der Ersten, Zwe,iten und Dritten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 941
19. 12. 58 Achtzehnte Verordnung i.iber Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ................ _. . . . . . . . . . . . . 947
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
In Teil II Nr. 26, ausgegeben am 12. Dezember 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Obereinkommens Nr. 8 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gewährung einer Entschädigung für
Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch. - Verordnung über die Änderung und Ergänzung der Anlage I des Inter-
nationalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr. - Bekanntmachung über den Beitritt Norwegens zur
Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland. - Bekanntmachung über den Gel-
tungsbereich des Internationalen Zuckernbkommens (Inkrafttreten für Nicaragua). - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
(Inkrafttreten für Malaya). -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutze von
Werken cler Literatur und Kunst (l nkraftlreten fü:r Indien). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ober-
einkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen (Beitritt der Dominika-
nischen Republik). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot (Beitritt der Dominikanischen Republik). - Bekanntmachung
über eine Ergänzung der Anlage III Absatz IV des Protokolls Nr. III zum revidierten Brüsseler Vertrag.
Verordnung zur Änderung
der Tara-Ordnung und des Taratarifs.
Vom 15. Dezember 1958.
Auf Grund des § 62 Abs. 6 und des § 109 Abs. 1 1. § 5 erhält die Bezeichnung ,, § 1" und wird wie
des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsge- folgt geändert:
setzbl. I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur a) Nummer 2 wird gestrichen,
Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauch~
b) in Nummer 3 werden die Worte „anderen"
steuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I
sowie „und Körbchen" gestrichen,
S. 317), des Dritten Zolländerungsgesetzes vom
9. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 735) und des c) die Nummern 3 bis 7 erhalten die Bezeich-
Vierten Zolländerungsgesetzes vom 10. September nungen 2 bis 6.
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) wird verordnet:
2. Als § 2 wird eingefügt:
§ 1 ,,§ 2
Rohgewicht
Die Tara-Ordnung vom 21. März 1939 (Reichs-
ministerialblatt S. 545) in der Fassung der Verord- (1) Zum Rohgewicht gehören die in § 137 Ab-
nung über Änderung der Tara-Ordnung vom 14. De- satz 1 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung be-
zember 1939 (Reichsministerialblatt S. 1511), der , zeichneten Umschließungen.
Verordnung über Änderung von Zollordnungen vom (2) Zum Rohgewicht gehören nicht
11. August 1941 (Reichsministerialblatt S. 201), der
Verordnung über Änderung der Tara-Ordnung vom 1. die in § 137 Absatz 1 Satz 2 der Allge-
14. November 1944 (Reichsministerialblatt S. 79) und meinen Zollordnung bezeichneten Ver-
der Verordnung zur Anderung der Allgemeinen packungsmittel,
Zollordnung und der Tara-Ordnung vom 15. März 2. Fahrzeuge, Behälter und Schutzdecken
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 146) wird wie folgt ge- (§ 137 Absail:z 2 Nummern 1 bis 3 der
ändert und ergänzt: Allgemeinen Zollordnung)."
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
3. § 6 Abs. 2 wird gestrichen; im bisherigen Absatz 1 ,,aus weichem Holz, von 1,75 dz oder darunter:
wird die Bezeichnung ,, (1)" gestrichen. mit vier inneren Rahmenhölzern, mit 01-
papier ausgelegt, durch starke Drähte
4. In§ 9 Satz 2 werden die Worte „und Pappkasten" oder zwei Bandeisen verschloss,en, mit
gestrichen.
nicht entrippten Tabakblättern aus USA
5. In § 16 Abs. 2 erhält der Klammerhinweis hinter
(sogenannte Broadleaf-Kisten) 26,
dem Wort „Ballenverpackungen" folgende Fas- andere 15,".
sung: ,, (§ 1 Nummer 3)". 2. Die Bestimmungen zu Tarifnummer 24.02 werden
6. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt: durch folgende Fassung ersetzt:
,,§ 22a
„aus 24.02 Tabak verarbeitet; Tabakauszüge
Eigengewicht und Tabakso·ßen:
Das Eigengewicht von Waren wird aus Urkun- Tarasatz:
den, insbesondere kaufmännischen 'Büchern und für Tabak, gepreßt ·oder gesoßt,
ihren Belegen, entnommen oder geschätzt (Zoll- zur Herstellung von Schnupf-
gesetz § 80 Absatz 3), wenn es durch Wiegen nur tabak (Abs. E):
mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermit- Umschließungen aus Tierhäu-
telt und - bei Flüssigkeiten - auch nicht durch ten 8."
Mess,en der Raummenge und Feststellung des
spezifischen Gewichts (beides bei gleicher Tem-
§ 3
peratur) an Hand wissenschaftlich erstellter
Tabellen berechnet werden kann." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
7. In § 25 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „findet
setzbl. I s·. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
§ 22" durch „finden §§ 22, 22 a" ersetzt.
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der
Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-
"§ 2 gesetzbl. I S. 317), Artikel 6 des Dritten Zollände-
Der Taratarif (§ 62 Abs. 5 des Zollgesetzes) in rungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundesgesetzbl. I
der Fassung der Verordnung über den Taratarif S. 735) und Artikel 6 des Vierten Zolländerungs-
vom 10. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1839) gesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I
wird wie folgt geändert und ergänzt: S. 1331) auch im Land Berlin.
1. In den Bestimmungen zu der Tarifnummer 24.01
wird bei den Tarasätzen für nicht entrippte § 4
Tabakblätter (Abs. A - 1) und Abfälle von un-
verarbeiteten Tabakblättern, andere - als Rip- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
pen und Stengel - (Abs. B - 1 - b) im Absatz
,,Kisten" der Unterabsatz „aus weichem Holz, § 5
von 1,75 dz oder darunter 15" durch folg,ende
Fassung ersetzt: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 919
Verordnung
zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung.
Vom 15. Dezember 1958.
Auf Grund des § 16 Abs. 1, des § 75 Abs. 1, des 2. § 100 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
§ 76 Abs. 4, des § 101 Abs. 3 und des § 109 des Zoll- ,, 7. für im Zollausland beheimatete Landkraft-
gesetzeis vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) fahrzeuge und Anhänger, Motorboote uud
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zoll- Luftfahrzeuge unter den Voraussetzungen
gesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom des § 65. Die formlose Vormerkung kann für
23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317), des Dritten Fahrzeuge, deren Heimatstaat keine Gegen-
Zolländerungsge,setzes vom 9. August 1956 (Bunde,s- seitigkeit übt, ausgeschlossen werden. Der
gesetzbl. I S. 735) und des Vierten Zolländerungs- Ausschluß wird im Bundeszollblatt bekannt-
gesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetzbl. gegeben."
I S. 1331) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland § 2
wird verordnet:
· Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesge-
Die Zollvormerk-Ordnung vom 24. März 1939 setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 de,s Ge-
(Reichsministerialblatt S. 595) in der Fassung der s,etzes zur Änderung des Zollges,etzes und der Ver-
Verordnung über Änderung von Zollordnungen brauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesge-
vom 11. August 1941 (Reichsministerialblatt S. 201), setzbl. I S. 317), Artikel 6 des Dritten Zolländerungs-
der Verordnung über die Änderung der Zollvor- gesetzes vom 9. August 1956 (Bundesges,etzbl. I
merk-Ordnung vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 735) und Artikel 6 des Vierten Zolländerungsge-
S. 408), der Verordnung zur Anderung der Zollvor- setzes vom 10. September 1957 (Bundesgeisetzbl. I
merk-ürdnung vom 28. September 1956 (Bundes- S. 1331) auch im Land Berlin.
gesetzbl. I S. 806) und der Verordnung zur Ände-
rung der Zollvormerk-Ordnung vom 20. Dezember
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1863) wird wi,e folgt ge- § 3
ändert: Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
1. In § 49 Abs. 4 werden in Satz 2 die Worte „außer
in Fällen, in denen Inländer ausländische Kraft-
§ 4
fahrzeuge in ihren Gewerbebetrieben gebrauchen
wollen" gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Neunte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.
Vom 19. Dezember 1958.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuer- „84.56 bis 84.58 sämtliche Waren
gesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 aus 84.59 Maschinen, Apparate und mecha-
(Bundesgesetzbl. I S. 791) · verordnet die Bundes- nische Geräte, in Kapitel 84 an-
regierung: derweit weder genannt noch in-
§ 1
begriffen, ausgenommen Kern-
reaktoren und Teile davon".
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe-
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz - AStO) in 5. An die Stelle der bisherigen
der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I Liste der Durchschnittswerte - Anlage (zu § 4
S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom Abs. 2) -
22. September 1958 (Bunclesgesetzbl. I S. 670), wird Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) -
wie folgt geändert: Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleich-
1. § 5 Abs. 3 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: steuersatz von 6 vom Hundert unterliegen - An-
,, 7. Kleie und Futtermehl von Getreide - ausge- lage 3 (zu § 5 Abs. 4) -
nommen von Reis - aus Tarifnr. 23.02. treten die dieser Verordnung beiliegenden Neu-
2. In der Liste der Durchschnittswerte - Anlage· 1 fassungen der
(zu § 4 Abs. 2) - wird bei der Tarifnr. aus 09.01 Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2)
der in Spalte 3 bestimmte Durchschnittswert Anlage 2. (zu § 7 Abs. 2)
,,540" geändert in ,,490".
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4).
3. Die Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - wird
wie folgt geändert:
§ 2
a) Bei der Tarifnummer aus 14.01 wird in dem
Absatz aus C hinter „gequetscht," eingefügt Die Vorschrift in § 1 Nr. 3 Buchstabe c der Achten
,, auf Länge geschnitten,". Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuer-
ordnung vom 22. September 1958 (Bundesgesetzbl. I
b) Die Tarifnummer aus 25.06 wird durch folgen-
S. 670) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1958 ab an-
den Absatz erweitert:
zuwenden.
,,aus B - Quurzite:
1 - in Stücken oder roh behauen". § 3
c) Die Tarifnummer aus 25.16 wird durch folgen- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
den Absatz erweitert: Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
,,aus B - Serpentinstein, roh oder roh be- nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
hauen". Berlin.
d) Es wird neu aufgenommen die Tarifnummer § 4
,, aus 25.25 Natürlicher Bernstein".
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
e) In der Tarifnummer aus 76.01 wird im Unter-
absatz B-1 - b die Jahreszahl „ 1958" geändert
in „ 1959". § 5
4. In der Liste der Waren, die dem erhöhten Aus- Die Vorschrift in § 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt mit
gleichsteuersatz von 6 vom Hundert unterliegen Wirkung vom 1. Oktober 1958, die Vorschrift in § 2
- Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) - wird an Stelle der am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung
Tarifnummern B4.56 bis 84.59 sämtliche Waren in Kraft; im· übrigen tritt diese Verordnung am
gesetzt 1. Januar 1959 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Dr. Lind r a t h
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 921
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2)
Liste der Durchschnittswerte
Durchschni ttiswert
Ta,rif- für 1 dz
nummerr Bezeichnung der Waren Zollgewicht
DM
aus 09.01 A - 1 - a - Kaffee, nicht geröstet, mit einem Koffeingehalt von mehr
als 0,2 Gewichtshundertteilen .......................... . 490
09.02 Tee:
A - in Packungen mit einem Gewicht von 5 kg oder weniger ...... . 1725
B - anderer ................................................... . 575
aus 27.01 aus A - Steinkohle:
erzeugt
in Lothringen 5,70
im Saarland ............................................ . 5,70
aus 27.04 aus A - Koks und Schwelkoks, ausgenommen Koksgrus·, aus Stein-
kohle:
erzeugt
in Lothringen ........................................... . 6,50
im Saarland ............................................ . 6,50
aus 27.10 Erdöle und Schieferöle, bearbeitet:
aus A - 1 - Benzin .............................................. . 23,20
mittelschwere Ole (Leuchtöl und Traktorenkraftstoff) 18
aus A - 2 - Schweröle:
Gasöle ............................................... . 15,30
Schweröle unter Zollsicherung nach Anmerkung 1 oder 2
(sog. Heizöle):
Gasöle (sog. h~ichte Heizöle) .......................... . 12,85
andere (sog. mittlere oder schwere Heizöle) ............ . 7,35
aus 27.13 aus A - Paraflin, mit Ausnahme des Weichparaffins ............... . 55
Paraffingatsch .......................................... . 35
aus 27.14 A - Bitumen ................................................... .
A - 2 - Reinigungsextrakte unter Zollsicherung nach Anmerkung 1
oder 2 (sog. mittlere oder schwere Heizöle) ......... _- ....... . 7,35
1
) Der Anwendunq d(~s Durchschnittswerts ist das Eigengewicht zugrunde zu legen.
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage. 2
(zu § 7 Abs. 2)
Freiliste 1
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
Anml~rkung Genießbares flüssiges Eigelb, haltbar gemacht, nicht gezuckert (aus Abs. B - 1 - b),
zu 04.05 zur industriellen Herstellung von Waren der Tarifnr. 19.03 unter Zollsicherung
aus 05.02 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tier-
hu.are zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln, roh, auch gekocht;
Abfälle dieser Borsten oder Haare
aus f15.03 Roßhaar und Roßhaarabfälle usw.:
aus A - nicht gekrollt:
1 - roh, auch gewaschen, gekocht oder entfettet
aus 05.04 Schafdärme, getrocknet oder unter Verwendung von Naphthalin konserviert
05.06 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder
Felle
aus 05.08 Knochen und Stirnbeinzapfen usw.:
aus B - andere, ausgenommen Knochenstücke kleiner als eine Erbse (Knochen-
grieß und Knochenschrot)
aus ()'.5.09 Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh, einschließlich Abfälle,
ausgenommen Mehl
aus 05.12 Schalen von Weichtieren, roh, auch entrindet
aus 12.01 Olsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert:
B - andere
aus 12.07 Ägyptisches Bilsenkraut (Hyoscyamus muticus), Brechnuß, Brechwurzel, China-
rinde, Duboisiablätter, Blätter des wolligen Fingerhuts, Jaborandiblätter,
Johymberinde, Kalabarbohnen, Kokablätter, leere Mohnkapseln, Mutterkorn,
Quillajarinde, Rauwolfiawurzel, Sabadillsamen, Blätter, Samen und andere Teile
des Stechapfels, Strophantussamen
aus 12.08 A - 2 - a - Johannisbrotkerne, ungeschält
13.01 Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben
aus 13.02 Stoc:klack, Körner lack, Schellack usw.:
B - andere
aus 13.03 aus A - 2 - Pflanzensäfte
aus 14.01 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung ver-
wendeten Art usw.:
A - 1 - Stuhlrohr, roh, auch gewaschen, anders gereinigt, geschwefelt oder auf
Länge geschnitten
aus B - Korbweiden:
aus 1 - ungespalten:
a - ungeschält
aus b - nur geschält
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 923
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
-----·----------------------------------~----------
(noch aus C - andere, roh, gereinigt oder gequetscht, auf Länge geschnitten, auch zu
aus 14.01) Strängen gedreht, jedoch nicht anders bearbeitet, ausgenommen Getreide-
stroh
aus 14.02 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art usw.·
A - 1 - Kapok, nicht kardiert
B - andere
aus 14.03 lstcl, roh, auch in Strängen, Bündeln oder im Schweif
aus 14.04 Steinnüsse
aus 14.05 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auch
zu Strängen gedreht, roh, nicht gemahlen
Anmerkung 1 Schweineschmalz (Abs. A) zum Umschmelzen in Schmalzsiedereien unter Zoll-
zu 15.01 sicherung
Anmerkung 2 Waren der Tarifnr. 15.01 unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder zur Ver-
ZU 15.01 arbeitung zu technischen Zwecken unter Zollsicherung
Anmerkun9" Waren der Tarifnr. 15.02 unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder zur Ver-
zu 15.02 arbeitung zu technischen Zwecken unter Zollsicherung
aus 15.04 Fette und Ole von Fischen usw.:
A - Leberöle von Fischen der Gadusart:
1 - roh
aus B - andere:
2 - andere
15.06 Andere tierische Fette und Ole (z.B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett)
aus 15.07 Fette pflanzliche Ole - ausgenommen Rizinusöl - flüssig oder fest, roh, gerei-
nigt oder raffiniert, in Behältnissen mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr:
A - Olivenöl
aus B- andere:
1 - unbearbeitet, auch mechanisch geklärt oder entwässert
aus 2 - c - Palmöl, gebleicht
aus 15.11 Glyzerin usw.:
A- aus natürlichen Olen oder Fetten, roh, einschließlich Glyzerinwasser und
-unter laugen
Anmerkung Gehärtetes Walöl und gehärtetes Fischöl
zu 15.12
1. zur industriellen Herstellung von Waren der Tarifnr. 15.13 oder
2. zum Abpacken in Packungen für Endverbraucher unter Zollsicherung
15.17 Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanz-
lichen Wachsen
aus 18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh
aus 22.01 aus B - natürliches Wasser
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
illlS 23.03 Aus inländischen Zuckerrüben gewonnene ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, die
von ausländischen Zuckerfabriken an die Erzeuger der Rüben vereinbarungs-
gemäß zurückgeliefert werden
23.04 Olkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Ole, ausge-
nommen Oldraß
23.05 Wcintrub; Weinstein, roh
25.02 Schwefelkies, nicht geröstet
aus 25.06 aus A - Quarze:
1 - in Stücken
aus B - Quarzite:
1 - in Stücken oder roh behauen
clUS 25.07 Kaolin; Ton, auch feuerfest, nur roh; Andalusit, Cyanit, Sillimanit, ausgenommen
gepulvert, gemahlen oder gebrannt
aus 25.10 B - Natürliche Kalziumphosphate usw., nicht gemahlen
aus25.12 aus B - Tripel, Molererde
aus 25.13 aus B - andere:
1 - Bimsstein
aus 2 - Schmirgel
aus 23.14 Schiefer, auch gespalten, roh behauen oder durch Sägen lediglich zerteilt, jedoch
nicht zerkleinert oder gemahlen
aus 25.15 aus A - Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein:
1 - roh oder roh behauen
aus 25.16 aus A - Granit, Porphyr, Syenit und Labrador:
1 - roh oder roh behauen
aus B - Serpentinstein, roh oder roh behauen
aus 25.17 Feuerstein (Flintstein), nur roh oder geschreckt
aus 25.19 Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit); gebrannter Magnesit, nicht gemahlen
aus 25.21 Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zur Herstellung
von Kalk oder Zement verwendet werden, ausgenommen gemahlene
25.24 Asbest
aus 25.25 Natürlicher BernstPin
aus 25.26 Glimmer, auch in ungleichmäßige Scheiben gespalten, ausgenommen gemahlen;
Glimmer abfall
aus 25.27 aus B - Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh behauen oder durch Spalten
oder Sägen lediglich zerteilt·
aus 25.28 A - natürlicher Kryolith
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 925
T.arif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 25.30 aus A - Rasorit und Pandermit
aus 25.31 aus A - Leuzit, Nephelin lind Nephelinsyenit, ausgenommen gepulvert ode::
gemahlen
aus 25.32 aus B - 2 - Cölestin (natürliches schwefelsaures Strontium); andere mineralischo
Stoffe (als Cölestin), anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus-
genommen gepulvert oder gemahlen
aus 26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert, mit Ausnahme von gemahlenem Braun-
stein; Schwefelkiesabbrände
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung
26.03 Aschen und Rückstände, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (ausge-
nommen solche der Tarifnr. 26.02)
aus 26.04 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche, jedoch mit Ausnahme
der Knochenasche
27.05 a Stadtgas, Ferngas usw.
27.09 Erdöl und Schieferöl, unbearbeitet
aus 27.15 Naturasphalt
aus 28.01 aus D - Jod:
1 - roh
aus 28.04 aus C - andere Nichtmetalle:
2 - Selen
aus 28.05 aus D - Metalle der seltenen Erden, einschließlich Yttrium und Scandium; Queck-
silber
aus 28.50 Radioaktive chemische Elemente usw.:
aus A - 3 - Radium
C - künstlich radioaktive Isotope, bis zum 31. Dezember 1960
aus D - 4 - Radiumsalze
aus 29.01 aus B - 1 - alpha-Pinen
aus 29.16 aus A - acyclische Oxysäuren:
aus 3 - rohes Kalziumtartrat
aus B - cyclische Oxysäuren:
aus 5 - Gallussäure
aus 29.42 aus C - andere Alkaloide:
2 - a - Kokain, roh
aus 4 - Theobromin
aus 31.03 aus A - Thomasphosphatschlacken:
aus 1 - ungemahlen, mit einem Gehalt an P205 von weniger als 14 0/o
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 32.01 Pflanzliche Gerbstoffauszüge:
aus A - ohne Zusatz von Ligningerbextrakten:
aus 1 - Gambir
aus 32.04 aus A - Katechu
aus 34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe usw.:
A - 2 - wasserlösliche Salze der Naphthensäuren
aus Anmerkung Kasein des Abs. A zur Herstellung von Kunsthorn unter Zollsicherung
zu 35.01
aus 38.05 Tallöl:
A - roh, auch Kokillöl
aus 38.07 Balsamterpentinöl; Wurzelterpentinöl usw.:
B - andere
aus 38.08 aus B - Kolophonium, auch polymerisiert oder oxydiert; Wurzelharzrückstände,
nicht auf der Grundlage von Abietinsäuren
aus 38.19 Chemische Erzeugnisse usw.:
aus A - unvermischte Erzeugnisse und Rückstände:
1 - Naphthensäuren, ihre Ester und ihre wasserunlöslichen Salze:
a - Naphthensäuren und ihre Ester
b - wasserunlösliche Salze der Naphthensäuren
9 - geglühte natürliche Kalziumphosphate, nicht aufgeschlossen
aus 39.05 A - Schmelzharze
aus 40.01 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, roh (einschließlich Latex, auch stabilisiert)
aus 40.02 Synthetischer Kautschuk
40.04 Abfälle, Schnitzel und Staub von Kautschuk usw.
aus 40.14 A - vorvulkanisierter Latex
aus 40.15 B - Abfälle, Staub und Bruch von Hartkautschuk
41.01 Rohe Häute und Felle (frisch, gesalzen, getrocknet, geäschert oder gepickelt)
41.09 Schnitzel und andere Abfälle von Leder usw.
43.01 Rohe Pelzfelle
aus 44.01 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln;
Holzabfälle (ausschließlich Sägespäne)
bis zum 31. Dezember 1959
aus 44.03 Rohholz, auch entrindet usw.:
B - anderes, bis zum 31. Dezember 1959
aus 44.10 Holz, nur grob zugerichtet, jedoch nicht abgerundet, für Gehstöcke, Regenschirme,
Peitschen usw.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 927
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 45.Cl Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle
aus 46.01 Chinesische Seegrasschnur (auch chinesische Binsenschnur und Elhaschnur)
aus 47.01 aus A - Baumwoll-Linters in Bogen, wenn sie unter Zollsicherung zerrissen, zer-
fasert oder chemisch gelöst werden
aus B - 1 - Baumwoll-Linters in Bogen
aus 47.02 Papierabfälle und Pappabfälle; Papierwaren usw.:
A - augenscheinlich nur zur Herstellung von Halbstoff geeignet
Anmerkung Waren des Absatzes B, unter Zollaufsicht unbrauchbar gemacht oder zur Her-
zu 47.02 stellung von Halbstoff unter Zollsicherung
50.01 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
aus 50.02 Grege, weder gedreht noch gezwirnt, roh
aus 50.03 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und
Reißspinnstoff); Schappeseide, Bouretteseide und Kämmlinge; alle diese auch
gekrempelt oder gekämmt, ausgenommen Spinnbänder (Florbänder) und Vor-
garne
aus 53.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen
aus 53.02 Feine und grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gebeizt
oder gewaschen
aus 53.03 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (ausgenommen Reiß-
spinnstoff), roh, auch gebeizt oder gewaschen
aus 54.01 Flachs, roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-
spinnstoff), roh
aus 54.02 Ramie, roh, geschält, entleimt oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließ-
lich Reißspinnstoff), roh
aus 55.01 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen, entfettet
oder gereinigt
55.02 Baumwoll-Linters
aus 55.03 Abfälle von Baumwolle (ausgenommen Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch
gekämmt
Anmerkung Garnabfälle aus künstlichen Spinnstoffen zum Herstellen von Putzwolle unter
zu 56.03-B Zollsicherung
aus 57.01 Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle (e;n-
schließlich Reißspinnstoff), roh
aus 57.02 Manilahanf (Abaca oder Musa textilis), Werg und Abfälle (einschließlich Reiß-
spinnstoff), roh oder bearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen ge-
hechelt oder gekrempelt
aus 57.03 • Jute, roh, geröstet, geschält oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließlich
Reißspinnstoff), roh ·
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 57.04 Andere pflanzliche Spinnstoffe, Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), roh oder
bearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen gehechelt, gekrempelt, ge-
kämmt, gebleicht oder gefärbt, jedoch ungefärbte Bristle-Fiber (Kokosfaser) auch
in ZwP.i- und Dreiband
aus 57.07 A - Kokosgarne
aus 63.01 Altwaren aus Spinnstoffen zu den in der Anmerkung zu Tarifnr. 63.01 genannten
Zwecken unter Zollsicheruhg
63.02 Lumpen; Abfälle von Bindfäden, Seilen usw.
aus 71.01 Echte Perlen, roh
aus 71.02 Edelsteine und Schmucksteine, roh, gestigt oder gespalten
aus 71.03 Synthetische Steine und rekonstituierte Steine, roh
aus 71.04 Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen
aus 71.05 Silber und Silberlegierungen usw.:
A - unbearbeitet
aus 71.07 Gold und Goldlegierungen usw.:
A - unbearbeitet
aus 71.09 Platin, Platinbeimetalle usw.:·
A - unbearbeitet
71.11 Edelmetallasche und -gekrätz; Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen
aus 73.02 J - Ferronickel
74.01 Kupfermatte; Rohkupfer; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 74.02 Kupfervorlegierungen, die mehr als 50 Gewichtshundertteile Kupfer enthalten
aus 74.06 A - grobes Pulver aus Kupfer
75.01 Nickelmatte, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelherstel-
lung; Rohnickel; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 75.03 aus C - 1 - grobes Pulver aus Nickel
aus 76.01 Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle usw.:
aus A - nuklearer Beschaffenheit:
2 - Bearbeitungsabfälle und Schrott:
Späne und Staub aller Art
andere Bearbeitungsabfälle, bis zum 31. Dezember 1959
Schrott
aus B - andere:
2 - Bearbeitungsabfälle und Schrott:
· Späne· und Staub aller Art
andere Bearbeitungsabfälle, bis zum 31. Dezember 1959
Schrott
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 929
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
77.01 Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 77.04 A - Beryllium (Glucinium), roh
78.01 Rohblei; Bearbeitungsabfälle usw.
79.01 Rohzink; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 79.03, B - Pulver, einschließlich Zinkstaub
80.01 Rohzinn; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 80.04 B - 1 - grobes Pulver aus Zinn
aus 81.03 Tantal usw.:
A - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus 81.04 Andere unedle Metalle usw.:
aus A - Wismut:
l - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus B - Antimon, Cadmium, Chrom:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus C - Kobalt:
1 - Matte; Bearbeitungsabfälle und Schrott
2 - roh
aus D - Niob (Columbium):
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus E - Uran und Thorium:
1- roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus F - Zirkon:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus G - andere unedle Metalle:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus 89.01 Seeschiffe
aus 89.02 Seeschlepper
aus 89.03 Seeschiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von
untergeordneter Bedeutung ist, ausgenommen Schwimmbagger
89.04 Wasserfahrzeuge zum Abwracken
Anmerkungen:
1. Die Befreiung von der Ausgleichsteuer gilt für alle Waren, die durch die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif
den in der Freiliste I aufgeführten Tarifnummern zugewiesen sind, soweit nicht in der Liste selbst etwas anderes
bestimmt ist.
2. Von der Ausgleichsteuer ist auch elektrischer Strom befreit.
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 4)
Liste der Waren,
die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz
von 6 vom Hundert unterliegen
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 05.07 B - 2 - a - Bettfedern und Daunen
aus 11.07 Malz, geröstet
aus 16.01 Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut, in
Behältnissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger
aus lG.02 Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in Behält-
nissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger
aus lG.04 aus C - andere Fische, zubereitet oder haltbar gemacht usw., in Beh'ältnissen mit
einem Gewicht von 1 kg oder weniger
aus 17.02 Stärkesirup, handelsübliche Trockenglukose, sog. technischer Stärkezucker, Trau-
benzucker und Malzzucker
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt
18.05 Kakaopulver, nicht gezuckert
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
19.02 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern usw.
aus 19.04 A - Kartoff elsago
aus 19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao, ausgenommen Zwieback
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet usw.
aus 20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in Be-
hältnissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger
20.05 Konfitüren usw.
aus 20.06 Früchte in anderer Weise zubereitet usw.:
A- Fruchtmark und Fruchtpülpe:
2 - in anderen Behältnissen
B - andere
20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und Gemüsesäfte, nicht gegoren usw.
21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee usw.
aus 21.03 B - Senf
21.05 Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 931
Tilrif-
numuwr Bezeichnung der Vvaren
aus 22.05 A- Schaumwein
aus 22.09 A - 3 - Likör und andere alkoholische Getränke
B - zusarumcngesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken
22.10 Speiseessig
aus 24.02 Tabak, verarbeitet:
A- Zigarren und Zigarrenwickel
B - Zigaretten
C - Rauchtabak
D - Kautabak und Schnupftabak
aus 29.14 Einbasische Säuren usw.:
A- acyclische:
2 - Essigsäure
3 - Essigsäureanhydrid; Halogenide der Essigsäure
4 - Chloressigsäure, Bromessigsäure
aus 29.43 aus A - Glukose
aus C - Maltose
30.03 bis 30.05 Sämtliche Waren
32.08 bis 32.10 Sämtliche Waren
aus 32.13 B - Tinten und Tuschen
aus 33.04 A- Aromastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwendbar
aus B - andere:
2 - mit einem Gehalt an Athylalkohol von mehr als 5 Gewichtshundert-
teilen
33.05 und 33.06 Sämtliche Waren
34.01 Seifen, einschließlich Medizinalseifen
aus 34.02 Organische, grenzflächenaktive Stoffe usw.:
sämtliche Waren, ausgenommen: wasserlösliche Salze der Naphthensäuren und
der Sulfonaphthensäuren (A-2 und A-3)
34.06 Kerzen (Lichte) aller Art usw.
35.03 Gelatine usw.
35.05 Dextrine usw.
36.03 Zündschnüre; Sprengzündschnüre
37.01 bis 37.08 Sämtliche Waren
38.11 und 38.12 Sämtliche Waren
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Tctrif-
nunintL!r Bezeichnung der Waren
aus 3B. l9 B - 11 - 1Lllsmittcl für die Spinnstoffindustrie usw.
aus 39.01 i!L1s 1) - Rdl('Xmatcrial
Wd rt'!l cHlS S!olll!tl dt!r Tarifrun. 39.01 bis 39.06
40.06 bis 40.10 S;i111tiiche Waren
aus 40.11 l{(•ifl~n, Luftschläuche und Fe]genbänder aus Weichkautschuk, für Räder aller Art,
i!U:j~Jc:nommen: LuftschUiuchc und Laufdecken für Flugzeugräder aus Abs. C, un-
Ql:braudit, mit folgenden Reifenbezeichnungen: 15,50-20, 12,50-16, 7,50-14, 34X9,9
2bX6, 11,00-12, 14,50, 44", 17-20, 17,00-16,9,00-6,33"
40.12 und 40.13 Siinll liehe Waren
aus 40.14 Ancl<,:r(~ Weichkautschukwaren, ausgenommen vorvulkanisierter Latex
40.16 liartka1rl schukwaren
aus 41.06 Sä1llisdileder, in rnchteckige, quadratische oder ähnliche Form ohne große Sorg-
falt aus c!er Tierhaut geschnitten
42.01 bis 42.06 Stimtliche Waren
43.03 Waren aus Pelzfellen
14.12 Ho!zwoll(:; I-Iob:mehl
aus 44.13 A- SUi lw und Fri<~se für Parkett, nicht zusammengesetzt
44.15 bis 44.23 Sämtliche Waren
aus 44.25 A- Werkzeuge usw.
44.26 unJ 44.27 Sürnt.lic:he Waren
aus 44.28 A nd('rc~ Waren, aus Holz hergestellt, ausgenommen Schindeln
48.01 bis 48.21 SämUiche Waren
49.03 Bilderalben usw.
49.07 bis 49.11 Sämtliche Waren
Anmerkung zu Die in der Vorschrift 8 zu Abschnitt XI des Zolltarifs genannten, in der Freiliste 1
Kapitel 50 bis 62 nicht enthaltenen Waren unterliegen dem allgemeinen Ausgleichsteuersatz von
4 v. H., wenn sie zu den dort angegebenen Zwecken unter Zollsicherung ver-
wendet werden
aus 50.07 Seiden~Ji-nne und Schappeseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
50.09 und 50.10 Sämtliche Waren
aus 51.03 KunstseideniJarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen solche
im Stran~J mit einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 933
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
51.04 Gewebe aus Kunstseide usw.
52.02 Gewdn-~ aus Mcl:allfäden usw.
aus 53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmqchungen für den Einzelverkauf:
A- gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr
c1ls 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen
oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge
unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:
1 - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
2 - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus 53.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A- gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr .
als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen
oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge
unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:
1 - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
2 - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus 53.08 Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A- gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem Gewicht von nicht mehr
als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen
oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge
unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt:
1 - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
2 - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus 53.10 Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Auf-
machungen für den Einzelverkauf:
aus B - gezwirnt:
1 - im Strang:
a - mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
aus b - mit einer Lauflänge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg:
1 - roh, ausgenommen Kammgarne und Streichgarne aus Wolle
2 ~ gebleicht, gefärbt oder bedruckt
2 - andere
53.11 bis 53.13 Sämtliche Waren
54.04 und 54.05 Sämtliche Waren
aus 55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus B - gezwirnt:
1 - unter Nr. 173 metrisch:
a - im Strang, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10000 m oder weniger
je kg, mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit
einem beliebigen Gewicht~ sofern der Strang durch einen oder
mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teil-
stränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr
als 125 g beträgt
55.06 bis 55.09 Sämtliche Waren
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
56.05 bis 5G.07 Sürn tlichc! Waren
aus 57.05 Hanfgarne:
A- in Aufmachungen für den Einzelverkauf
57.0B und 57.09 Si.imlliche Waren
aus 57.10 Gewebe aus Jute, ausgenommen rohe, ungemusterte
57.11 und 57.12 SämUiche Waren
58.01 bis 58.10 Sämtliche Waren
59.02 und 59.03 Sämtliche Waren
aus 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, ausgenommen: Bindfäden aus Hanf,
geglättet, auf Spulen, Rollen, Karten oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Lauf-
länge von mehr als 500 Jll
59.05 bis 59.17 Sämtliche Waren
60.01 bis 60.06 Sämtliche Waren
61.01 bis 61.11 Sämtliche Waren
62.01 bis 62.05 Sämtliche Waren
64.01 bis 64.06 Sämtliche Waren
65.01 Hutstumpen aus Filz usw.
aus 65.02 Hutstumpen und Hutrohlinge, die, ohne teilweise oder ganz geformt zu werden,
üblicherweise als Kopfbedeckung getragen werden (z.B. als Strand- oder Ernte-
hüte); andere Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten usw., ausgenommen: aus
Stroh, Bast, Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen nicht ver-
sponnenen pf1anzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, ferner aus Papier-
streifen, auch lackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den
vorgenannten Stoffen gemischt
65.03 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz usw.
aus 65.04 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten usw., ausgenommen (aus 65.04-A):
nicht ausgestattete Hutstumpen, die wie Hüte zu behandeln sind, aus Stroh, Bast,
Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht versponnenen
pf1anzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, ferner aus Papierstreifen, auch
lackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den vorgenannten
Stoffen gemischt
65.05 bis 65.07 Sämtliche Waren
66.01 bis 66.03 Sämtliche Waren
aus 67.01 A - Bettfedern und Daunen, gebleicht, nicht gefärbt
aus B - 2 - Waren aus Federn, Daunen, Vogelbälgen oder anderen Vogelteilen,
ausgenommen montierte Federn
aus 67.02 Künstliche Blumen, Blätter und Früchte; Waren aus künstlichen Blumen, Blät-
tern oder Früchten
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 935
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
67.04 und 67.05 Sämtliche Waren
aus 68.02 Platten und dergleichen, zum Abdecken von Möbeln
aus 68.13 Sämtliche Waren, ausgenommen: Fäden und Gemische auf der Grundlage von
Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat, alle diese
Gemische mit einem Asbestgehalt von 15 Gewichtshundertteilen oder weniger,
und Waren aus solchen Gemischen
68.14 Reibungsbeläge usw.
69.10 Ausgüsse, Waschbecken usw.
aus 70.04 Gegossenes oder gewalztes Flachglas usw., ausgenommen Spiegelrohglas
70.05 Gezogenes oder geblasenes Flachglas usw.
70. 07 bis 70.18 Sämtliche Waren
aus 70.19 Nachahmungen von echten Perlen
70.20 und 70.21 Sämtliche Waren
aus 71.12 bis 71.14 Sämtliche Waren, ausgenommen: Scharniere aus Silber, auch vergoldet oder aus
Silberplattierungen und Scharniere aus Gold oder Goldplattierungen
71.16 Phantasieschmuck
73.09 bis 73.16 Sämtliche Waren
73.18 bis 73.40 Sämtliche Waren
aus 74.03 Draht aus Kupfer, massiv
aus 74.04 Bleche, Platten usw. aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 bis 0,25 mm
74.05 Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Kupfer usw.
74.07 bis 74.19 Sämtliche Waren
aus 75.02 Draht aus Nickel und Nickellegierungen, massiv
aus 75.03 B - Folien aus Nickel
75.04 Rohre, Hohlstangen usw.
75.06 Andere Waren aus Nickel
aus 76.02 Draht aus Aluminium, massiv
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium usw.
aus 77.04 B - Beryllium, verarbeitet
78.04 bis 78.06 Sämtliche Waren
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
79.04 bis 79.06 Sämtliche Waren
aus 80.04 A - Blattmetall, Folien und dünne Bänder aus Zinn
80.05 und 80.06 Sämtliche Waren
aus 81.01 aus B - Wolfram, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehämmert, ge-
walzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen größte Querschnitts-
abmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche, Platten, Bänder und Blättchen
aus 81.02 aus B - Molybdän, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehämmert, ge-
walzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen größte Querschnitts-
abmessung 1 mm oder ruehr beträgt; Bleche, Platten, Bänder und Blättchen
aus 81.03 aus B - Tantal, verarbeitet, ausgenommen: Stäbe (Stangen), gehämmert, gewalzt
oder gezogen; Profile, Bleche, Platten und Bänder
aus 81.04 aus B - 2 - Waren aus Antimon oder Cadmium
82.01 bis 82.10 Sämtliche Waren
aus 82.11 Sämtliche Waren, ausgenommen: unfertige Klingen für Rasierapparate, ein-
schließlich Rohlinge im Band (82.11-A-2-a)
82.12 bis 82.15 Sämtliche Waren
83.01 bis 83.15 Sämtliche Waren
84.01 bis 84.05 Sämtliche Waren
aus 84.06 B - andere Motoren
aus C - Teile:
2 - von anderen Motoren
84.07 Wasserturbinen usw.
aus 84.08 Andere .Motoren und Kraftmaschinen:
B - c;asturbinen
C - andere
84.09 bis 84.42 Sämtliche Waren
aus 84.43 Konverter, Gießpfannen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder
andere metallurgische Betriebe
84.44 bis 84.50 Sämtliche Waren
84.56 bis 84.58 Sämtliche Waren
aus 84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder
genannt noch inbegriffen, ausgenommen Kernreaktoren und Teile davon
84.61 Armaturen usw.
84.63 bis 84.65 Sämtliche Waren
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. De,zember 1958 937
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
85.01 bis 85.28 Sämtliche Waren
86.01 bis 86.10 Sämtliche Waren
87.01 bis 87.05 Sämtliche Waren
87.07 bis 87.11 Sämtliche Waren
87.13 und 87.14 Sämtliche Waren
88.01 Luftfahrzeuge, leichter als Luft
aus 88.02 Luftfahrzeuge, schwerer als Luft:
B - andere
aus 88.03 A- Teile von Waren der Tarifnr. 88.01
aus B - Teile von Waren der Tarifnr. 88.02:
1 - vollständige Tragwerke und vollständige Rümpfe, für Flugzeuge
aus 88.05 Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge sowie Teile davon
aus 89.01 Wasserfahrzeuge, nachstehend weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen
Seeschiffe
aus 89.02 Schlepper, ausgenommen Seeschlepper
aus 89.03 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe usw., soweit es sich nicht um Seeschiffe handelt,
jedoch einschließlich Seebagger
89.05 Schwimmende Vorrichtungen usw.
90.04 bis 90.29 Sämtliche Waren
91.01 bis 91.06 Sämtliche Waren
aus 91.11 C - Uhrfedern
92.01 bis 92.13 Sämtliche Waren
93.01 bis 93.07 Sämtliche Waren
94.0l bis 94.04 Sämtliche Waren
aus 95.01 aus A - Schildpatt, bearbeitet
aus B - Waren aus Schildpatt, ausgenommen: Platten und Blätter, geschliffen,
poliert oder mit ähnlicher Oberflächenbearbeitung
aus 95.02 Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter:
A- Rondelle, auch poliert
aus C - andere, ausgenommen: Platten, geschliffen, poliert oder mit ähi;ilicher Ober-
flächenbearbeitung
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Tarif-
num rner Bezeichnung der Waren
aus 95.03 Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein:
A- Rondelle, auch poliert
B - 2 - andere Platten, Scheiben, Hohlungen
C- Rohlinge
D - andere
aus 95.04 Bein, bearbeitet; Waren aus Bein:
A- Rondelle, auch poliert
aus C - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Rohre
aus 95.05 Horn, Geweihe usw.:
B - Federspulen, bearbeitet; Waren aus Federspulen
C - Walfischbarten, bearbeitet
aus D - andere:
1 - Rondelle, auch poliert
aus 3 - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke
aus 95.06 Pflanzliche Schnitzstoffe usw.:
A - Rondelle, auch poliert
aus C - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke
aus 95.07 Meerschaum, Bernstein usw.:
B - Rohlinge
C - andere
aus 95.08 Geformte oder geschnit?:te Waren aus natürlichem, mineralischem oder künst-
lichem Wachs us,,v
aus A - künstliche Blumen, Blätter, Früchte; Waren daraus
B - andere
96.02 bis 96.06 Sämtliche Waren
97.01 bis 97.08 Sämtliche Waren
98.01 bis 98.03 Sämtliche Waren
98.04-A, B Schreibfedern
98.07 und 98.08 Sämtliche Waren
98.10 Feuerzeuge und Anzünder usw.
aus 98.11 Tabakpfeifen, Zigarren- und Zigarettenspitzen usw.:
C - 1 - a - ganze Tabakpfeifen aus Holz
aus D - Zigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke und Rohre:
2 - andere
98.12 Frisierkämme, Einsteckkämme usw.
98.14 bis 98.16 Sämtliche Waren
Nr. 45 - Tag der Ausgabe:' Bonn, den 22. Dezember 1958 939
Gesetz zur Ausführung
des Haag er Ubereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß.*)
Vom 18. Dezember 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Kosten-
rates das folgende Gesetz beschlossen: schuldners befindet oder die Zwangsvollstreckung
durchgeführt werden soll.
Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen
§ 5
(Artikel 1 bis 16 des Ubereinkommens)
(1} Ist der Antrag, die Kostenentscheidung für
§ 1 vollstreckbar zu erklären, auf diplomatischem Wege
gestellt (Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Ubereinkom-
Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen mens), so hat das Amtsgericht eine von Amts wegen
(Artikel 1 Abs. 1 des Ubereinkommens) oder von
zu erteilende Ausfertigung seines Beschlusses der
Rechtshilfeersuchen (Artikel 8, Artikel 9 Abs. 1), Landesjustizverwaltung einzureichen. Die Ausferti-
die von einem auslündischen Konsul innerhalb der gung ist, falls dem Antrag stattgegeben wird, mit
Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden, ist der Vollstreckungsklausel zu versehen. Dem Kosten-
der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen schuldner wird der Beschluß nur auf Betreiben des
Bezirk die Zustellung bewirkt oder das Rechtshilfe- Kostengläubigers zugestellt.
ersuchen erledigt werden soll. An die Stelle des
Landgerichtspräsidenten tritt der Amtsgerichtsprä- (2) Hat der Kostengläubiger selbst den Antrag
sident, wenn der Zustellungsantrag oder das Rechts- auf Vollstreckbarerklärung bei dem Amtsgericht
hilfeersuchen in dem Bezirk des Amtsgerichts unmittelbar gestellt (Artikel 18 Abs. 3), so ist der
erledigt werden soll, das seiner Dienstaufsicht Beschluß diesem und dem Kostenschuldner von
untersteht. Amts wegen zuzustellen.
§ 2
(1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen § 6
oder von Rechtshilfeersuchen ist das Amtsgericht (1) Gegen den Beschluß, durch den die Kosten-
zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vor- entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, steht
zunehmen ist. dem Kostenschuldner ohne Rücksicht auf den Wert
des Beschwerdegegenstandes die sofortige Be-
(2) Die Zustellung wird durch die Geschäftsstelle
des Amtsgerichts bewirkt. Diese hat auch den Zu- schwerde nach § 577 Abs. 1 bis 3, §§ 568 bis 575 der
Zivilprozeßordnung zu.
stellungsnachweis (Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 des
Ubereinkommens) zu erteilen. (2) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Voll-
streckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der
§ 3 Beschwerde nach §§ 568 bis 571, 573 bis 575 der
Zivilprozeßordnung. Die Beschwerde steht, sofern
Für die Ubermittlung eines Zustellungsantrages ·der Antrag auf diplomatischem Wege gestellt ist,
(Artikel 1 Abs. 1 und 3 des Obereinkommens) oder dem Staatsanwalt zu. Hat der Kostengläubiger
eines Rechtshilfeersuchens (Artikel 8, Artikel 9 selbst den Antrag bei dem Amtsgericht unmittelbar
Abs. 1 und 3) durch den diplomatischen oder konsu- gestellt, so ist er berechtigt, die Beschwerde einzu-
larischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland legen.
wird eine Gebühr von zwei Deutsche Mark erhoben.
Diese Gebühr bleibt außer Ansatz, wenn der Zu- § 7
stellungsantrag oder das Rechtshilfeersuchen nicht Aus der für vollstreckbar erklärten Kostenent-
erledigt werden kann. scheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der
Zivilprozeßordnung statt; § 798 der Zivilprozeß-
ordnung ist entsprechend anzuwenden.
Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen
(Artikel 18 und 19 des Ubereinkommens) § 8
§ 4 (1) Sollen von einem Kläger, gegen den eine
Kostenentscheidung ergangen ist (Artikel 18 des
(1) Kostenentscheidungen, die gegen einen Klä- Ubereinkommens), in einem Vertragstaat Gerichts-
ger ergangen sind (Artikel 18 des Ubereinkom- kosten eingezogen werden, so ist deren Betrag für
mens), werden ohne mündliche Verhandlung durch ein Verfahren derVollstreckbarerklärung (Artikel 18
Beschluß des Amtsgerichts für vollstreckbar erklärt. Abs. 2) von dem Gericht der Instanz ohne mündliche
(2) Ort.lieh zuständig ist das Amtsgericht, bei dem Verhandlung durch Beschluß festzusetzen. Die Ent-
der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichts- scheidung ergeht auf Antrag der für die Beitreibung
stand hat, und beim Fehlen eines solchen das Amts- der Gerichtskosten zuständigen Behörde.
•) Das Ubereinkommen ist auf Seile 576 der Nummer 27 des Bundesgesetzblattes Teil II (Ausgabetag 20. 12. 58) verkündet.
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(2) Der Beschluß, durch den der Betrag der Ge- hat. Er kann das Gesuch bei diesem Gericht auch
richtskosten festgesetzt wird, unterliegt der soforti- zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären.
gen Beschwerde nach § 577 Abs. 1 bis 3, § 567
Abs. 2 und 3, §§ 568 bis 575 der Zivilprozeßordnung. (2) Für die Ubermittlung eines Antrags auf Be-
Die Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll willigung des Armenrechts durch den diplomatischen
der Geschäftsstelle oder schriftlich ohne Mitwirkung oder konsularischen Vertreter de'r Bundesrepublik
eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Deutschland werden Gebühren und Auslagen nicht
erhoben.
Schlußbestimmungen
Armenrecht
§ 11
(Artikel 20 bis 24 des Obereinkommens)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, züm
§ 9 Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung des
Rechtshilfeverkehrs durch Rechtsverordnung die Er-
Für die Entgegennahme von Anträgen auf Bewil- ledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfe-
ligung des Armenrechts, die von einem ausländi- ersuchen sowie die Entscheidung über Anträge auf
schen Konsul innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel für
land übermittelt werden (Artikel 23 Abs. 1 des Uber- die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen
einkommcns), ist der Landgerichts- oder Amts- zuzuweisen. Die Landesregi~rungen können diese
gerichtspräsident zuständig. § 1 ist entsprechend Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
anzuwenden. übertragen
§ 12
§ 10
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe. des § 13 Abs. 1
(1) Ein Angehöriger eines Vertragstaates, der im des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Ausland das Armenrecht für eine Klage vor einem (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Gericht eines anderen Vertragstaates auf dem in
Artikel 23 des Ubereinkornrnens vorgesehenen Weg
§ 13
nachsuchen will, kann seinen Antrag auf Bewilli-
gung des Armenrechts zusammen mit den erforder- Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Haager
lichen Unterlagen bei dem Amtsgericht einreichen, Ubereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März
in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt 1954 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 941
Verordnung
zur Änderung der Ersten, ZweHen und Dritten Verordnung
zur Dun.:Mührung des ßundesen.tschädlgungsgesetzes.
Vom 16. Dezember 1958.
Auf Grund der §§ 27, 42 und 12(i des Bundes- (3) Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung
gesetzes zur En tschi:idig1mg für Opfer der national- auf verheiratete, verwitwete und geschiedene
sozialistischen Verfolgung (BundPsentschädigungs- Kinder."
gesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom
29. Juni 1956 (Bundes~JE!setzbl. I S. 559) verordnet die 2. § 18 wird wie folgt geändert:
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: a) In Nurnrner 2 werden die Worte „es sei denn,
daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 vor-
Artikel I liegen," gestrichen,
Änderung der 1. DV-BEG b) In Nummer 3 wird die Zahl „ 16" durch die
Zahl „ 18" ersetzt.
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bun-
desentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG) in der Fas- 3. Nach § 21 wird ein neuer Untertitel
sung der Verordnung vom 23. November 1956 (Bun- „4. Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge
desgesetzbl. I S. 864) wird wie folgt geändert: der Rente (§ 19 BEG)"
1. § 7 erhält folgende Fassung: mit folgendem neuen § 21 a eingefügt:
,,§ 7 ,,§ 21 a
Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre Der monatliche Mindestbetrag der Rente be-
trägt für
(1) Kinder erhalten nach Vollendung des 18. Le-
die Witwe 220DM
bensjahres eine Rente, wenn sie
den Witwer 220DM
L in einer Schul- oder Berufsausbildung
die Vollwaise 110 DM
stehen, die ihre Arbeitskraft über-
wiegend in Anspruch nimmt, bis zur die erste und zweite Halbwaise,
Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn keine Rente für die Witwe
2. wegen körperlicher oder geistiger Ge- oder den Witwer gezahlt wird, je 83 DM
brechen dauernd erwerbsunfähig sind wenn eine Rente für die Witwe
ohne Rücksicht auf das Lebensalter, so- oder den VVitwer gezahlt wird, je 61 DM
fern die dauernde Erwerbsunfähigkeit die dritte und jede folgende Halb-
vor Vollendung des 25. Lebensjahres ein- waise, je 55 DM
getreten ist. den elternlosen Enkel 110 DM
(2) Hat sich in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 die Eltern oder die Adoptiveltern
die Schul- oder Berufsausbildung aus einem zusammen 165 DM
Grund, der nicht in der Person des Verfolgten einen überlebenden Elternteil oder
oder des Kindes liegt, über das 25. Lebensjahr Adoptivelternteil 110 DM."
hinaus verzögert, so wird die Rente entsprechend
dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung 4. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu § 10) erhält
auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt. die nachfolgende Fassung:
Anlage
(zu§ 10)
Besoldungsübersicht
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Vergleichbarer Dienst i
Dienst Dienst Dienst Dienst
1
bis
3 100 4 300 6 S,00 11 000
30.9.1951
bis
3 596 4 988 7 888 12 76,0
31. 3. 1953
---~--
1. Ruhegehaltfähige jiihrliche
bis
Dienstbezü~Je 4 092 5 676 8 976 14 520
31. 12. 1955
bis
4 4<64 6 192 9 792 15 840
31. 3. 1957
ab
5 148 7 084 10 944 17 480
1. 4. 1957
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
VcqJlcichbarcr Di(!nsl
Dienst Dienst Dienst Dienst
bis
2 067 2 867 4 534 7 334
30. 9. 1951
bis
2 398 3 326 5 259 8 507
31.3.1953
2. Unfallruhegehalt
bis
(6G~/:i 0 /o aus Nr.1) 2 728 3 784 5 984 9 680
31. 12. 1955
bis
31. 3. 1957 2 976 4 128 6 528 10 560
ab
3 432 4 723 72196 11 653
1. 4. 1957
bis
1 500 1 720 2 720 4 400
30.9.1951
bis
1 500 1 996 3 155 5104
31. 3. 1953
3. Vlitwcngeld
bis 5 8,08
(GO 0 /o aus Nr. 2) 31. 12. 1955 1 637 2 270 3 590
bis
1 786 2 477 3 917 6 336
31. 3, 1957
ab
2 059 2 834 4 378 6 992
1. 4. 1957
bis
620 860 1 360 2 200
30.9.1951
bis
719 998 1 578 2 552
31. 3, 1953
4. Waisengeld
bis
(30 0/o aus Nr. 2) 818 1135 1 796 2 904
31. 12. 1955
bis
893 1 238 1 958 3 168
31. 3. 1957
ab 3 4,96
1. 4, 1957 1 030 1 417 2 189
Artikel II
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungs-
gesetzes (2. DV-BEG) in der Fassung der Verordnung vom 23. Novem-
ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 870) wird wie folgt geändert;
1. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) §§ 137, 138 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und die Ver-
ordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes fin-
den sinngemäß Anwendung."
2. In § 19 Abs. 1 wird das Zitat ,,§ 15 Abs. 3" in ,,§ 15 Abs. 2" geände:rt.
3. Nach § 21 wird folgender neuer § 21 a eingefügt:
,,§ 21 a
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge
der Rente (§ 32 Abs. 1 BEG)
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beein-
trächtigung der Erwerbsfähigkeit
von 25 bis 39 v. H. 110 DM
von 40 bis 49 v. H. 138 DM
von 50 bis 59 v. H. 165 DM
von 60 bis 69 v. H. 193 DM
von 70 bis 79 v. H. 220 DM
von 80 und mehr v. H. 275 DM."
4. In § 23 Abs. 1 werden die Worte „vom 23. November 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 864)" gestrichen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 943
5. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu § 13) erhält die nachfolgende
Passung:
Anlage
(zu § 13)
Besoldungsübersicht
bis zum ab ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
Lebensalter endeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem
am 1. Mai 1919 30. 30. 35. 40. 45. 50. 55.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
bis
2 400 2 550 2 700 2 850 3 000 3 150 3 300
30. 9. 1951
1
bis
31. 3. 1953 2 784 2 958 3132 3 306 3 480 3 654 3 828
1. Diensteinkommen 1 1 1 1 1 1 1
j~ihrlich
bis 1 3 168 3 366 3 564 3 762 3 960 4 158 4 356
Einfacher 31. 12. 1955
1 1 1 1 1 1
Dienst
bis
31.3.1957 3 456 3 672 3 888 4104 4 320 4 536 4 752
1 1 1 1 1 1 1
ab
4 212 4 446 4 680 4 914 5 148 5 148 5148
1. 4. 1957
bis
2 800 3 100 3 400 3 700 4 000 4 300 4 600
30.9.1951
bis
3 248 3 596 3 944 4 292 4 640 4 988 5 336
31.3.1953
2. Diensteinkommen 1 1 1 1 1 1 1
jährlich
bis 1 3 696 4 092 4 488 4 884 5 280 5 676 6 072
Mittlerer 31. 12. 1955
1 1 1 1 1 1
Dienst
bis
4 032 4 464 4 896 5 328 5 760 6192 6 624
31.3.1957
1 1 1 1 1 1 1
ab
4 774 5 236. 5 698 6160 6 622 7 084 7 084
1. 4. 1957
bis
3 600 4 200 4 800 5 400 6 000 6 600 7 200
30.9.1951
bis
31. 3. 1953 4 176 4 872 5 568 6 264 6 960 7 656 8 352
3. Diensteinkommen 1 1 1 1 1 1 1
jährlich
bis 1 4 752 5 544 6 336 7 128 7 920 8712 9 504
Gehobener 31. 12. 1955
1 1 1 1 1 1
Dienst
bis
31.3.1957 5184 6 048 6 912 7 776 8 640 9504 10 368
1 1 1 1 1 1 1
ab
5 928 6 840 7 752 8 664 9 576 10 488 10 944
1. 4. 1957
bis
4 900 6 000 7100 8 200 9 300 10 400 11 500
30.9.1951
bis
31.3.1953 5 684 6 960 8 236 9 512 10 788 12 064 13 340
4. D.iensteinkommen 1 1 1 1 1 1 1
jährlich
bis
6 468 7 920 9372 10 824 12 276 13 728 15180
Höherer 31. 12. 1955
1 1 1 1 1 1 1
Dienst
bis
7 056 8 640 10 224 11 808 13 392 14 976 16560
31. 3. 1957
1 1 1 1 1 1 1
ab 17 480
7 448 9 120 10 792 12 464 14136 15 808
1. 4. 1957
1 1 1 1 1 1 1
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Artikel III
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungs-
geset'ws (3. DV-BEG) in der Fassung der Verordnung vom 20. März 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 269) wird wie folgt geändert:
1. In § 34 wird folgender Absatz 2 angefügt:
., (2) §§ 26, 27 finden entsprechende Anwendung."
2. Die Besoldungsübersicht (Anlage 3 zu §§ 15 und 17) erhält die nach-
folgende Fassung:
Anlage 3
Besoldungsübersicht (zu§§ 15 und 17)
1. Einfacher Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
Lebensalter vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 55. Lebensjahr 55. Lebensjahr
bis 30. 9. 1951 2 70,0 3 000 3 300 3 45'0
bis 31. 3. 1953 3 132 3 4810 3 82'8 4 002
Erreichbare
Dienstbezüge bis 31. 12. 1955 3 564 3%0 4 356 4 554
bis 31. 3. 1957 3 888 4 320 4 752 4 968
c1b 1. 4. 1957 4 680 4 914 5 148 5 244
2. Mittlerer Dienst
bis 30. 9. 1951 3 400 4 OüO 4 600 4 900
bis 31. 3. 1953 3 944 4 640 5 336 5 684
Erreichbare
Dienstbezüge bis 31. 12. 1955 4 488 5280 6 072 7 468
bis 31. 3. 1957 4 896 5 760 6 624 7 056
ab 1. 4. 1957 5 698 6 622 7 084 7 448
3. Gehobener Dienst
bis 30. 9. 1951 4 800 6 000 7200 7 800
bis 31. 3. 1953 5 5:68 6%0 8 352 9048
Erreichbare
Dienstbezüge bis 31. 12. 1955 6 336 7 '.DO 9 504 1ü 296
bis 31. 3. 1957 6 912 8 640 10 368 11 232
ab 1. 4. 1957 7 752 9 576 10 944 11 7,00
4. Höherer Dienst
bis 30. 9. 1951 7 100 9 300 11 500 12 600
bis 31. 3. 1953 8 236 10 788 13 340 14 616
Erreichbare
Dienstbezüge bis 31. 12. 1955 9 372 12 276 15 180 16 632
bis 31. 3. 1957 10 224 13 392 16 560 18 144
ab 1. 4. 1957 10 792 14 136 17 480 18 900
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 945
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu § 22) erhält die nachfolgende
Fassung:
Anlage 4
(zu § 22)
Besoldungsübersicht
Rente
1. Einfacher Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
Lebensalter vollendetem
vollendeten vollendeten vollendeten
am 1. 10. 1953 35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 55. Lebensjahr 55. Lebemjahr
1. Diensteinkommen bis 31. 12. 1955 3 564 3 960 4 356 4 554
jährlich bis 31. 3. 1957 3 888 4 320 4 752 4 968
ab 1. 4. 1957 4 680 4 914 5 148 5 244
2. Versorgungsbezüge bis 31. 12. 1955 1 604 2 574 3 267 3 416
jährlich bis 31. 3. 1957 1 750 2 808 3 564 3 726
ab 1. 4. 1957 2 W6 3 194 3 B61 3 933
3. Jahresrente bis 31. 12. 1955 1 080 1 716 2 184 2280
( /a aus Nr. 2)
2
bis 31. 3. 1957 1 164 1 872 2 376 2 484
ab 1. 4. 1957 1 404 2 136 2 580 2 628
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 90 143 182 190
bis 31. 3. 1957 97 156 198 207
ab 1. 4. 1957 117 178 2115 219
2. Mittlerer Dienst
1. Diensteinkommen bis 31. 12. 1955 4 488 5280 6 072 6 458
jährlich bis 31. 3. 1957 4 896 5 760 6 62:4 7 0:56
ab 1. 4. 1957 5 698 6 622 7 084 7 448
2. Versorgungsbezüge bis 31. 12. 1955 2 02ü 3 432 4 554 4 851
jährlich bis 31. 3. 1957 2 20,3 3 744 4 968 5 292
ab 1. 4. 1957 2 564 4 3'04 5 313 5 586
3. Jahresrente bis 31. 12. 1955 l 356 2 292 3 036 3 24ü
( 2/s aus Nr. 2) bis 31. 3. 1957 1 464 2 496 3 312 3 528
ab 1. 4. 1957 1 716 2 880 3 552 3 732
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 113 191 253 270
bis 31. 3. 1957 122 20B 276 294
ab 1. 4. 1957 143 240 296 311
3. Gehobener Dienst
1. Diensteinkommen bis 31. 12. 1955 6 336 7 920 9 504 10 296
jährlich bis 31. 3. 1957 6 912 8 640 10 368 11 232
ab 1. 4. 1957 7752 9 576 10 944 11 700
2. Versorgungsbezüge bis 31. 12. 1955 2 851 5 148 7 128 7 722
jährlich bis 31. 3. 1957 3 110 5 616 7 776 8 424
ab l. 4. 1957 3 488 6 224 8208 8 775
3. Jahresrente bis 31. 12. 1955 1 9rOB 3 432 4 752 5 148
( /a aus Nr. 2)
2
bis 31. 3. 1957 2 076 3 744 5 184 5 6-16
ab 1. 4. 1957 2 328 4 152 5 472 5 856
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 159 286 396 429
bis 31. 3. 1957 173 312 432 468
ab 1. 4. 1957 194 346 456 488
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
4. Höherer Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
Lebensalter vollendetem
am 1.10.1953 vollendeten vollendeten vollendeten
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 55. Lebensjahr 55. Lebensjahr
1. Diensteinkommen bis 31.12.1955 9 372 12 276 15180 16 632
jährlich bis 31. 3. 1957 10 224 13 392 16 560 1H 144
ab 1. 4. 1957 10 792 14 136 17 480 1'8900
2. Versorgungsbezüge bis 31. 12. 1955 3 280 6 752 10626 12 474
jährlich bis 31. 3. 1957 3 578 7 366 11 592 13 608
ab 1. 4. 1957 3 777 7 775 12 236 14 175
3. Jc1hresrente bis 31.12.1955 2 196 4 512 7092 7 2JOO
( /a aus Nr. 2)
2
bis 31. 3. 1957 2 388 4 908 7 200 7 200
ab 1. 4. 1957 2 520 5184 7 200 7200
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 183 376 591 600
bis 31. 3. 1957 199 40,9 600 600
ab 1. 4. 1957 210 432 600 600
Artikel IV Artikel V
Ubergangsvorschriften Anwendung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
einer vor Verkündung dieser Verordnung ergange- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im
nen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung Land Berlin.
auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
Artikel VI
(2) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Nichtanwendung im Saarland
Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor-
behaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei
Artikel VII
zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das
gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung Inkrafttreten
dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
geregelt worden sind. 1957 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 947
Achtzehnte Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 19. De~ember 1958.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur An rn er k u n g zu Tarifnr. 73.15 Abs. B-6-a-1
Anderung des Zolltiuifs (Durchführung des Gemein- Elektrobleche mit einem Urnrna-
samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für gnetisierungsverlust von 0,75 Watt
Kohle und Stahl) vorn 24. November 1955 (Bundes- o·der weniger je kg, unabhängig
. gesetzbl. I S. 728) in der Fassung des § 3 des Zoll- von ihrer Dicke, im Rahmen eines
tarifgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I Zollkontingents bis zu einer Ge-
S. 1395) verordnet die Bundesregierung, nachdem samtmenge von 3 500 t, in der
Zeit vorn 1. Juli 1958 bis 31. De-
dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge- zember 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - - frei -
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
Die Abfertigung ist nur bei den
vom Bundesminister der Finanzen
§ 1 zu bestimmenden Zollstellen zu-
Der Deutsche Zolltarif 1958 (Bundesgesetzbl. 1957 lässig.
I S. 1395) wird mit Wirkung vom 1. Juli 1958 wie § 2
folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Die Vorschrift 7 zu Kapitel ?3 (Eisen und Stahl) leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
erhält folgende Fassung: blatt I S. 1)_ in Verbindung mit § 2 des Sechsten
7. Zollkontingent der Tarifnr. 73.15. Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung
Der ermäßigte Zollsatz von 4 0/o des Wertes für des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
Waren aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an meinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November
Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundert- 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) und § 4 des Zolltarif-
teilen, an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundert-
gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
. teilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von
0,50 Gewichtshundertteilen oder weniger (Wälz-
S. 1395) auch im Land Berlin.
lagerstahl) der Tarifnr. 73.15 Abs. B-4-b-1 (Anmer-
kung), 2 (Anmerkung), 3-a und b (Anmerkung) und § 3
Abs. B-5-a (Anmerkung) im Rahmen des Zollkon-
tingents gilt für eine Gesamtmenge von 3 000 t in Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
der Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. Dezember 1958.
Die Abfertigung ist nur bei den vorn Bundes- § 4
minister der Finanzen zu bestimmenden Zollstellen
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zulässig.
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achtzehnte
2. In der Tarifnr. 73.15 (Qualitätskohlenstoffstahl Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durch-
und legierte Stähle usw.) erhält in Absatz B-6-a-1 führung des Gemeinsamen Marktes der Euro-
(Elektrobleche usw.) die Anmerkung zu Tarifnr. päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
73.15 Abs. B-6-a-1 folgende Fassung: 9. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 441) außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Dr. Lindrath
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die 'verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung für die See-
lotsreviere Weser I und Weser II/Jade. Vom 8. Dezember 1958. 238 11. 12. 58 12. 12.58
Verordnung PR Nr.14/58 über die Freigabe der Entgelte der
öffentiich bestellten Vermessungsingenieure. Vom 5. Dezem-
ber 1958. 239 12. 12. 58 13.12.58
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnensdüffahrt. Vom 11. Dezember 1958. 242 17. 12. 58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Han-
nover und Münster für die Schiffahrt über die 2. Änderung
der Bekanntmachung über die Betriebszeitregelung auf den
westdeutschen Kanälen. Vom 9. Dezember 1958. 242 17. 12. 58 10. 12. 58
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezug• p r e 1 • : ab !. 1. 1959 vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
ll in z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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