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Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1958 Nr. 44
Tag Inhalt: Seite
9. 12. 58 Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Einschränkung der Verwendung von Maschinen
in der Zigarrenindustrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913
13. 12. 58 Verordnung über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilmverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
13. 12. 58 Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu§ 164 Abs. 2 Nr. 3 A VAVG). 916
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes
über die Einschränkung der Verwendung von Maschinen in der Zigarrenindustrie.
Vom 9. Dezember 1958.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Das Gesetz über die Einschränkung der Verwen-
dung von Maschinen in der Zigarrenindustrie vom
15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 493) in der Fas-
sung der Verordnung zur Änderung des Gesetzes
über die Einschränkung der Verwendung von Ma-
schinen in der Zigarrenindustrie vom 26. Januar
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 348) sowie die auf Grund
des Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnun-
gen vom 28. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 565) und
vom 5. August 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 571) wer-
den aufgehoben.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung über Sicherheitskinefilme
(Sicherheitsfilmverordnung).
Vom 13. Dezember 1958.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 des filmen) den Namen, die Firma, das Warenzeichen
Gesetzes über Sicherheitskinefilme (Sicherheitsfilm- oder ein sonstiges auf den Hersteller hinweisendes
gesetz) vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 604) Zeichen und den Zusatz „S", ,,Sicherheitsfilm",
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des ,,Nonflam" oder „Safety" anzubringen; diese Kenn-
Innern mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: zeichnung muß sich auf der ganzen Länge des Fil-
mes so oft wiederholen, daß kein Abschnitt von
§ 1 mehr als 500 mm Länge frei von Zeichen bleibt.
Prüfung und Anerkennung
Ein Film darf als Sicherheitsfilm nur anerkannt § 4
werden, wenn er dem Prüfverfahren nach Anhang 1
unterzogen ist und den dort näher bestimmten An- Behälter zur Aufbewahrung und Beförderung
forderungen genügt. von Kinefilmen
§ 2 Wer Kinefilme, die nicht oder nicht ausschließlich
Kennzeichnung der Sicherheitskinefilme auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt sind,
von mehr als 34 mm Breite aufbewahrt oder zur Beförderung gibt, darf hierbei
nur Behälter verwenden, die mit einem auf die
(1) Der Rohfilmhersteller hat auf Sicherheitskine- Feuergefährlichkeit des Inhalts hinweisenden Kenn-
filmen von mehr als 34 mm Breite folgende Kenn- zeichen nach dem Muster des Anhangs 2 versehen
zeichnung anzubringen: sind. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung und Be-
1. den Namen, die Firma, das Warenzeichen förderung von Kinefilmpositiven, die auf Film der
oder ein sonstiges auf den Hersteller hin- in § 8 Abs. 1 des Sicherheitsfilmgesetzes bezeichne-
weisendes Zeichen, ten Art hergestellt und gemäß § 8 Abs. 2 des Sicher-
2. auf den Stegen zwischen den Perforations- heitsfilmgesetzes gekennzeichnet sind.
löchern
a) das Zeichen „S", ,,Nonflam" oder „Sa-
§ 5
fety", und zwar fortlaufend auf der
ganzen Länge des Films in Abständen Ordnungswidrigkeiten
von höchstens 250 mm, oder Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1
b) Längsstriche, die sich mindestens auf Nr. 2 des Sicherheitsfilmgesetzes begeht, wer
jedem vierten Steg wiederholen. 1. als Rohfilmhersteller den Vorschriften der §§ 2
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Kennzeich- und 3 über die Kennzeichnung der Sicherheits-
nung muß sich auf dem Film so oft wiederholen, kinefilme zuwidere.andelt,
daß kein Abschnitt von mehr als 100 mm Länge frei 2. der Pflicht des § 4 zuwiderhandelt.
von Zeichen bleibt.
(3) Sicherheitskinefilme, die Farbfilme sind, dür-
§ 6
fen abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2
auch in der Weise gekennzeichnet werden, daß der Geltung im Land Berlin
Film mit fluoreszierenden Stoffen versehen wird, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
die ihn unter Einwirkung von ultravioletten Strah- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
len deutlich aufleuchten lassen, unter der Voraus- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Sicherheits-
setzung, daß eins der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a filmgesetzes auch im Land Berlin.
genannten Zeichen mindestens am Anfang und Ende
jeder Filmrolle auf dem Filmrand erkennbar an-
gebracht ist. § 7
§ 3 Inkrafttreten
Kennzeichnung der Schmalfilme Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf seine
Der Rohfilmhersteller hat auf Sicherheitskine- Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in
filmen von 34 mm Breite und weniger (Schmal- Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1958 915
Anhang 1
(zu § 1)
Prüfverfahren für Sicherheitskinefilme
1. Prüfung auf Entflammbarkeit. 1.6 Mindestens drei Versuche sind durchzuführen.
Zwischen je zwei Versuchen muß der Ofen
1.1 Die Entflammbarkeit wird an einer Probe be-
durch , Abnahme des Deckels und Ausblasen
stimmt, die 35 mm lang und 8 mm breit ist; sie
durchlüftet werden.
darf gelocht sein (8-mm-Film). Die Probe wird
einem Film entnommen, der freihängend an der 1.7 Als „schwer entflammbar" gilt ein Film, der bei
Luft bei 20° C ± 2° und 45 ± 5 vom Hundert einer Temperatur von 300° C ± 1° bis 310° C ± 1°
relativer Luftfeuchtigkeit 12 Stunden getrocknet innerhalb von 10 Minuten nicht entflammt. Bei
wurde. Der Film kann unbelichtet oder belichtet, mindestens drei Versuchen darf keiner zur Ent-
nicht entwickelt oder entwickelt sein. Unmittel- flammung der Filmprobe führen.
bar nach der Trocknung wird die Prüfung aus-
geführt.
1.2 Die Entflammbarkeit wird in einem elektrischen 2. Prüfung auf Brenndauer.
Widerstandsofen bestimmt, dessen Innenraum
2.1 Die Brenndauer wird bestimmt an einer Probe
die Form eines stehenden Zylinders von 70 mm
von 350 mm Länge, die von einem Film abge-
Durchmesser und 70 mm mittlerer Höhe mit ab-
schnitten ist und freihängend an der Luft bei
gerundetem Boden hat. Die obenliegende Off-
20° C ± 2° und 45 ± 5 vom Hundert relativer
nung wird durch einen übergreifenden Deckel
Luftfeuchtigkeit zwölf Stunden lang getrocknet
geschlossen. Der Deckel besteht aus Stahlblech
wurde. Der Film kann unbelichtet oder belichtet,
und hat zwei Löcher, von denen das eine 7 mm
nicht entwickelt oder entwickelt sein. - In
und das andere 15 mm Durchmesser hat, bei
50 mm Abstand vom Anfang wird eine Marke
einem Mittenabstand von 15 mm.
(Strich auf dem Filmband) angebracht.
1.3 Durch das Loch von 7 mm Durchmesser wird
ein Eisen-Konstantan-Thermoelement eingeführt, 2.2 Die Brenndauer wird in einem zugfreien Raum
dessen Zuführungsdrähte mit einer Porzellan- mit einer Raumtemperatur von 20° C ± 2° un„
umhüllung versehen sind, die gerade in das Loch mittelbar nach dem Trocknen bestimmt.
hineinpaßt. Die Temperaturmessung kann auch 2.3 Die Probe ist waagerecht hochkant und, falls
mit einem Thermometer vorgenommen werden, der Film zwei Lochreihen trägt, zwischen zwei
das durch eine in geringem Abstand über dem gespannten weichen Stahldrähten (z.B. Blumen-
Deckel liegende Korkscheibe gegen die aufstei- draht) mit Durchmesser kleiner als 0,5 mm auf-
gende warme Luft geschützt ist; die Angabe muß zuhängen. Die Drähte sind durch die Löcher in
für den herausragenden Teil des Quecksilber- Abständen von nicht mehr als 32 mm so durch·
fadens korrigiert werden. Die Lötstelle des zufädeln, daß die benutzten Löcher in den bei·
Thermoelementes bzw. die Mitte des Tempera- den Lochreihen gegeneinander versetzt sind.
turfühlers des Quecksilberthermometers liegt
Filme mit einer Lochreihe werden mit einem
35 mm ± 1 mm unter dem Deckel.
Draht aufgehängt.
1.4 Für die Prüfung wird der Ofen zunächst auf eine
Temperatur von 300° C ± 1 ° gebracht und 2.4 Die Brenndauer wird von dem Zeitpunkt, an
dann die Probe gemäß Abschnitt 1.5 eingeführt. dem die Flamme die Marke erreicht, bis zum
Die Temperatur darf nicht absinken und sich je vollständigen Verbrennen der Probe gerechnet.
Minute um nicht mehr als 1° erhöhen. Mindestens drei Versuche sind durchzuführen.
1.5 Durch das Loch von 15 mm Durchmesser wird 2.5 Als „schwer brennbar" gilt ein Film, dessen
die an einem dünnen U-förmigen Drahthaken Flamme vor dem vollständigen Verbrennen
befestigte Probe schnell eingeführt. Die Mitte einer 300 mm langen horizontal ausgespann-
der Filmprobe soll sich in der. gleichen Tiefe be- ten Probe erlischt oder dessen Brenndauer bei
finden wie die Lötstelle des Thermoelements derselben Probe mehr als 30 Sekunden, bei Fil-
bzw. Mitte des Temperaturfühlers des Queck- men über 0,08 mm Dicke mehr als 45 Sekunden
silberthermometers. Es wird festgestellt, ob der beträgt. Bei mindestens drei Versuchen darf
Film nach der Einführung innerhalb von 10 Mi- keiner weniger als die geforderte Mindest-
nuten entflammt. Brenndauer ergeben.
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anhang 2
(zu § 4)
Muster
Flammensymbol
schwa,rz auf gelbem Grund
(Farbton gelb gemäß DIN 4818)
Höhe de,s Symbols mindestens 45 mm
Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu § 164 Abs. 2 Nr. 3 AVAVG).
Vom 13. Dezember 1958.
Auf Grund des § 164 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
rung (A VA VG) in der Fassung vom 3. April 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 321) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
minister für Verteidigung verordnet:
§ 4 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu
§ 164 Abs. 2 Nr. 3 A VA VG) vom 21. August 1957
(Bundes,gesetzbl. I S. 1252) wird aufgehoben.
Bonn, den 13. Dezember 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
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