893
Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 Ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1958 Nr. 43
Tag Inhalt: Seite
5, 12.58 Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
3. 12.58 Gesetz über Bodennutzungserhebung und Ernteberichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895
3. 12.58 Gesetz zur Änderung des Viehzählungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 897
5. 12.58 Zweites Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 898
5. 12.58 Gesetz zur .Änderung des Luftverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
6. 12.58 Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910
2. 12.58 Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten auf
das Gebiet des Landes Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
Gesetz zur Errichtung
des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz.
Vom 5. Dezember 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- nommen werden kann, sowie die Mitwir-
rates das folgende Gesetz beschlossen: kung bei der Zulassung dieser Gegen-
stände und bei der Normung,
§ 1 f) die Leistung technischer Dienste im zivilen
Luftschutz.
Errichtung des Bundesamtes
(2) Das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz
Der Bund errichtet ein Bundesamt für zivilen Be-
tritt an die Stelle des Bundesamtes für den Luft-
völkerungsschutz als Bundesoberbehörde; es unter-
schutzwarndienst im Sinne der §§ 7 und 8 des Ersten
steht dem Bundesminister des Innern.
Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivil-
bevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I
§ 2 s. 1696).
Aufgaben des Bundesamtes (3) Dem Bundesamt für zivilen Bevölkerungs-
(1) Dem Bundesamt für zivilen Bevölkerungs- schutz werden ferner die dem Bundesminister des
schutz obliegen folgende bisher von der Bundes- Innern zustehenden Befugnisse auf dem Gebiete des
anstalt für zivilen Luftschutz und der Bundesanstalt Luftschutzhilfsdienstes, der Sicherstellung des Kul-
Technisches Hilfswerk wahrgenommenen Aufgaben: turgutes und der Arzneimittelbevorratung für Luft-
schutzzwecke mit Ausnahme der Befugnisse aus § 9
a.) die Ausbildung leitend.er Luftschutzkräfte Abs. 2, § 29 Abs. 2 und § 30 Satz 2 des Ersten Ge-
nach einheitlichen Richtlinien, setzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevöl-
b) die Mitarbeit bei der Vorbereitung einer kerung übertragen. Dem Bundesamt obliegt auch
einheitlichen Luftschutzplanung, die Aufklärung über Aufgaben, Möglichkeiten und
c) die Sammlung und Auswertung von Ver- Maßnahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes.
öffentlichungen des In- und Auslandes auf (4) Die Ausübung der Bundesaufsicht im Auf-
dem Gebiete des zivilen Luftschutzes, gabenbereich des Bundesministers des Innern und
d) die Aufgabenstellung und Auswertung der der Weisungsbefugnis, die dem Bundesminister des
technisch-wissenschaftlichen Luftsch utzfor- Innern im Rahmen der Auftragsverwaltung auf
schung, Grund des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum
e) die Prüfung von ausschließlich oder über- Schutz der Zivilbevölkerung zusteht, wird dem
wiegend für den Luftschutz bestimmten Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz über-
Geräten und Mitteln, soweit diese nicht tragen, soweit ihm der Vollzug des genannten Ge-
von anderen geeigneten Anstalten vorge- setzes nach den Absätzen 2 und 3 obliegt.
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 3 II. Besoldungsordnung B
Änderungen 1. Es werden eingefügt
des Ersten Gesehes über Maßnahmen
zum Schutz der Zivilbevölkerung a) bei Besoldungsgruppe 6
,,Präsident des Bundesamtes für zivilen ~evöl-
Das Erslc Gesetz über Maßnahmen zum Schutz kerungsschutz",
der Zivilbevölkerung wird wie folgt geändert:
b) bei Besoldungsgruppe 2
1. Dem § ]1 /\ bs. 1 wird als Satz 4 angefügt: „ Vizepräsident des Bundesamtes für zivilen
„Dicsc!r kann die Ausübung der Aufsicht dem Bevölkerungsschutz".
Bundc;;c1mt für zivilen Bevölkerungsschutz über-
trag(~n." 2. In der Besoldungsgruppe 3 werden gestrichen
,,Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfs-
2. § 31 Abs. 2 crhült folgende Fassung: werk",
,, (2) Der BundesJuftschutzverband hat die Auf- ,,Präsident der Bundesanstalt für zivilen Luft-
gabe, nach den Richtlinien und Weisungen, die schutz".
vorn Bundesminister des Innern oder in seinem
Auftruge vorn Bundesamt für zivilen Bevölke- § 5
rungssdrn tz erlassen werden, Berlin-Klausel
1. dü~ Bevölkerung über die Gefahren von
Angriffen aus der Luft aufzuklären, sie (1) Dieses Gesetz gilt unter dem Vorbehalt der
bei Luftschutzmaßnahmen zu beraten dem Land Berlin nach Absatz 2 erteilten Ermächti-
sowie die Organisation und Ausbildung gung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
freiwilliger Ilelfor für den Selbstschutz Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
der Bevölkerung durchzuführen, gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
2. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
werden, gelten unter dem gleichen Vorbehalt im
bei der Durchführung von sonstigen Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
Luftschutzmaßnahmen mitzuwirken." gesetzes.
§ 4 (2) Das Land Berlin wird ermächtigt, den Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und der
Anderung des Bundesbesoldungsgesetzes hierzu ergehenden Rechtsverordnungen oder von
Die dem Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli Teilen dieses Gesetzes und der hierzu ergehenden
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) als Anlage I bei- Rechtsverordnungen abweichend von §§ 13 und 14
gegebenen Besoldungsordnungen A und B werden des Dritten Uberleitungsgesetzes zu bestimmen.
wie folgt geändert:
I. Besoldungsordnung A § 6
In Besoldungsgruppe 16 wird gestrichen Inkrafttreten
,,Direktor des Bundesamtes für den Luftschutzwarn- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dienst". dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958 895
Gesetz
über Bodennutzungserhebung und Ernteberichterstattung.
Vom 3. Dezember 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Bei der Bodennutzungshaupterhebung werden
jährlich im Monat Mai erfaßt
§ 1 die Nutzung der Bodenflächen und die gegen-
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden Er- über der Bodennutzungsvorerhebung einge-
hebungen über die Bodenflächen und ihre Nutzung tretenen Veränderungen der Betriebsflächen.
(Bodennutzungserhebung) und Berichterstattungen (2) Auskunftspflichtig sind
über Wachsturnstand und Ernte von Erzeugnissen
1. die Inhaber von land- und forstwirtschaft-
der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Wein-
lichen Betrieben und von Gesamtflächen ab
baus (Ernteberichterstattung) als Bundesstatistik
0,5 Hektar, die ganz oder teilweise land-
durchgeführt.
oder forstwirtschaftlich genutzt werden, so-
wie von allen Flächen des Erwerbsgarten-
baus und des Erwerbsweinbaus·,
ERSTER ABSCHNITT
2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden-
Bodennutzungserhebung flächen.
§ 2 § 5
Die Bodennutzungserhebung umfaßt folgende Ein- (1) Bei der Bodennutzungsnacherhebung werden
zelerhebungen: jährlich im Monat Oktober erfaßt
1. Vorerhebung über die Bodennutzung (Boden- der Anbau von landwirtschaftlichen Zwischen-
nu tzungsvorerhe bung), früchten und von Futterpflanzen zur Saatgut-
2. Haupterhebung über die Bodennutzung (Boden- erzeugung.
nutzungshaupterhebung), (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber von land-
3. Erhebung über den Anbau von Zwischenfrüch- und forstwirtschaftlichen Betrieben und von Gesamt-
ten und von Futterpflanzen zur Saatguterzeu- flächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise land-
gung (Bodennutzungsnacherhebung), oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
4. Vorerhebung über den Anbau von Gemüse und
Erdbeeren (Gemüsevorerhebung), § 6
5. Haupterhebung über den Anbau von Gemüse, (1) Bei der Gemüsevorerhebung werden jährlich
Erdbeeren, Blumen und sonstigen Zierpflanzen im Monat Februar erfaßt
(Gemüsehaupterhebung), der Anbau von Wintergemüse und Erdbeeren
6. Erhebung über Heil- und Gewürzpflanzen und der beabsichtigte Anbau von Gemüse. ·
(Heil- und Gewürzpflanzenerhebung),
(2) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-
7. Erhebung über die Pflanzenbestände in den müse oder Erdbeeren zu Erwerbszwecken anbauen.
Baumschulen (Baumschulerhebung).
§ 7
§ 3 (1) Bei der Gemüsehaupterhebung werden jähr-
lich im Monat Juli erfaßt
(1) Bei der Bodennutzungsvorerhebung werden
der Anbau von Gemüse, Erdbeeren, Blumen
jährlich in der Zeit von Januar bis Mai erfaßt
und sonstigen Zierpflanzen sowie der be-
die Bodenflächen und der Rechtsgrund ihres absichtigte Anbau von Wintergemüse.
Besitzes.
(2) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Ge-
(2) Auskunftspfüchtig sind müse, Erdbeeren, Blumen oder sonstige Zierpflanzen
1. die Inhaber und Eigentümer von land- und zu Erwerbszwecken anbauen.
forstwirtschaftlichen Betrieben und von Ge-
samtflächen ab 0,5 Hektar, die ganz oder § 8
teilweise land- oder forstwirtschaftlich ge-
nutzt werden, sowie von allen Flächen des (1) Bei der Heil- und Gewürzpflanzenerhebung
ErwerbsgarteJ?-baus und des Erwerbswein- wird jährlich im Monat Juli erfaßt
baus, der Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen.
2. die Gemeinden für alle sonstigen Boden- (2) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die Heil-
flächeu. oder Gewürzpflanzen zu Erwerbszwecken anbauen.
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 9 ZWEITER ABSCHNITT
(1) Bei der Baumschulerhebung werden jährlich Ernte berich tersta ttung
in der Zeit von Juli bis August erfaßt
die Bestände an Obst- und Ziergehölzen nach § 14
Art, Zahl und Anzuchtmerkmalen. Die Ernteberichterstattung umfaßt jährlich in den
(2) Auskunftspflichtig sind alle Personen, die sich Monaten März bis November Angaben
mit der Anzucht der in Absatz 1 genannten Baum- 1. über Merkmale des Wachsturnstandes,
schulerzeugnisse befassen. 2. über die Witterungsverhältnisse und -einflüsse,
3. über Pflanzenkrankheiten und -schädlinge und
§ 10
ihre Bekämpfung,
Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 9 werden 4. über Pflege- und Erntearbeiten,
repräsentativ durchgeführt. Der Auswahlsatz soll
5. über die zu erwartende und die tatsächliche
im Bundesdurchschnitt bei den Erhebungen nach den
Ernte und ihre Verwertung,
§§ 3 bis 5 zehn vom Hundert und nach den §§ 8 und
9 dreißig vom 1fundert der Auskunftspflichtigen so- 6. bei Reben zusätzlich über Mostgewicht, Säure-
wie nach den §§ 6 und 7 zwanzig vom Hundert der gehalt und Wert des Mostes.
Gemeinden nicht übersteigen. Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann, § 15
soweit dies zur Erzielung der benötigten Ergebnisse
geboten ist, durch Rechtsverordnung, die der Zu- Die Berichterstattung wird von ehrenamtlichen
stimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, daß Berichterstattern durchgeführt. Angaben gegenüber
in einzelnen Jahren die in Satz 1 bezeichneten Er- den Berichterstattern sind freiwillig.
hebungen allgemein durchgeführt werden.
§ 11 DRITTER ABSCHNITT
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg fin- Schlußvorschriften
den Erhebungen nach den §§ 3 bis 9 nur statt, wenn
sie nach § 10 allgemein durchgeführt werden. § 16
§ 12 Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-
Bei den Erhebungen werden die Flächen nach tistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953
Hauptnutzungsarten, Kulturarten, Pflanzenarten und (Bundesgesetzbl. I S. 1314) zu erlassen, bleibt un-
Pflanzengruppen aufgegli.edert. berührt.
§ 13 § 17
(1) Den mit der Durchführung der Erhebungen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
beauftragten Personen ist das Betreten der Grund- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
stücke, die Gegenstand der Erhebung sind, zu ge- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
statten. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(2) Ordnungswidrig handelt, wer sich Absatz 1 Dritten Uberleitungsgesetzes.
zuwider weigert, den mit der Durchführung der Er-
hebungen beauftragten Personen das Betreten der
§ 18
Grundstücke, die Gegenstand der Erhebung sind, zu
gestatten. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Geldbuße geahndet werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 4] - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958 897
Gesetz
zur Änderung des Viehzählungsgesetzes.
Vom 3. Dezember 1958.
Der Bundestaq hat das folgende Gesetz be- 2. Hinter § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt:
schlossen:
,,§ 7 a
Artikel 1 Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsver-
Das Viehzühlunusgesetz vorn 18. Juni 1956 (Bun- ordnungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die
desgesetzbl. I S. 522) wird wie folgt getindert: Statistik für Bundeszwecke vom 3. Septem-
ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) zu erlassen,
1. § 2 erhält folgende neue Pi.isstmg:
bleibt unberührt."
n§ 2
Die Ergebnisse der Ztihl ungen im Juni und Artikel 2
Dezember werden alle zwei Jahre, zuerst 1956, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein reprä-
sentativ nachgeprüft. Die Nachprüfungen er- Artikel 3
strecken sich auf die Bestände 'und Bestands-
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
veränderungen an Schweinen, bei der Zählung
im Dezember auch an. Rindvieh. Wenn die
Zählung im Juni nicht repräsentativ durchgeführt Artikel 4
worden ist, werden die Ergebnisse der Zählung Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
im September nachgeprüft." kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes.
Vom 5. Dezember 1958.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz) vom 19. März 1956 (Bundesge-
setzbl. I S. 114) wird wie folgt geändert:
§ 27 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere
die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder
Apotheker."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
D e r S t e 11 v e r t r e te r d e s B u n d e s k a n z 1 e r s
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958 899
Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes.
Vom 5. Dezember 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ist oder durch Hinterlegung von Geld
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder Wertpapieren Sicherheit geleistet
hat und
4. die technische Ausrüstung des Luftfahr-
Artikel 1 zeugs so gestaltet ist, daß das durch
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be- seinen Betrieb entstehende Geräusch
kanntmachung vom 21. August 1936 (Reichsge- das nach dem jeweiligen Stand der
setzbl. I S. 653), des Gesetzes vom 27. September Technik unvermeidbare Maß nicht über-
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1246), des Gesetzes vom steigt.
26. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 69), des Vier- (2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1
ten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957
bedarf a~ch das sonstige LuftfahrtgeräJ.
(Bundesgesetzbl. I S. 597) und des Gesetzes über
Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts (3) Auf Fallschirme und Startgeräte sind die
und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 Vorschriften des Absatzes 1 über die Verkehrs-
(Bundesgesetzbl. I S. 710) wird wie folgt geändert: zulassung sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
1. Die Uberschrift vor § 1 erhält folgende Fassung: Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor-
liegen.
„Erster Abschnitt
(5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staats-
Luftverkehr
zugehörigkeitszeichen und eine besondere Kenn-
A. Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal•.
zeichnung zu führen.
(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Gel-
2. § erhält folgende Fassung:
tungsbereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis
•§ 1 des Bundesministers für Verkehr verlassen .
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luft- (7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich
fahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses dieses Gesetzes ordnungsgemäß eingetragen
Gesetz, das Gesetz über die Bundesanstalt für und zugelassen sind, dürfen, soweit dies nicht
Flugsicherung vom 23. März 1953 (Bundesge- durch ein zwischen ihrem Heimatstaat und der
setzbl. I S. 70) und durch die zur Durchführung Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes
dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften be- Abkommen allgemein gestattet ist, nur mit Er-
schränkt wird. laubnis des Bundesministers für Verkehr in den
(2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Hubschrau- Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen und
ber, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Frei- und Fessel- dort verkehren.•
ballone, Drachen, Flugmodelle und sonstige für
die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte." 4. § 3 erhält folgende Fassung:
.. § 3
3. § 2 erhält folgende Fassung: (1) Luftfahrzeuge werden in die Luftfahrzeug-
rolle nur eingetragen, wenn sie im ausschließ-
.§ 2
lichen Eigentum deutscher Staatsangehöriger
(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur ver- stehen. Juristische Personen und Gesellschaften
kehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen des Handelsrechts mit dem Sitz im Inland wer-
(Verkehrszulassung) und - soweit es durch den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt,
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist - in das wenn der überwiegende Teil ihres Vermögens
Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luft- oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle
fahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luftfahr- darüber deutschen Staatsangehörigen zusteht
zeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten
oder persönlich haftenden Personen deutsche
1. das Muster des Luftfahrzeugs zuge- Staatsangehörige sind. Die für die Verkehrszu-
lassen ist (Musterzulassung). lassung zustandige Stelle kann im Einzelfall
2. der Nachweis der Verkehrssicherheit Ausnahmen zulassen, wenn besondere Um-
nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät stände vorliegen.
geführt ist, (2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die
3. der Halter des Luftfahrzeugs nach· den Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor-
Vorschriften dieses Gesetzes versichert liegen."
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
5. § 4 erhält folgende Fassung: 9. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 4 ,,§ 7
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und
(Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung
wird nur erteilt, wenn angelegt oder betrieben werden. Die Genehmi-
1. der Bewerber das vorgeschriebene Min- gung kann mit Auflagen verbunden und befri-
destalter besitzt, stet werden.
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nach- (2) Vor Erteilung der Genehmigung ist ins-
gewiesen hat, besondere zu prüfen, ob die geplante Maßnahme
die Erfordernisse der Raumordnung, der Landes-
3. keine Tatsachen vorliegen, die den Be- planung und des Städtebaus angemessen be-
werber als unzuverlässig erscheinen rücksichtigt. Ist das in Aussicht genommene Ge-
lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder lände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen
zu bedienen, die Annahme, daß die öffentliche Sicherheit oder
4. der Bewerber eine Prüfung nach der Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung
Prüfordnung für Luftfahrt.personal be- zu versagen. Ergeben sich später solche Tat-
standen hat. sachen, so kann die Genehmigung widerrufen
werden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf
(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der
sonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzu-
dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist
wenden, soweit seine Tätigkeit auf Grund einer
außerdem zu versagen, wenn durch die An-
Rechtsverordnung nach § 17 a Abs. 1 Nr. 4 er-
laubnispflichtig ist. legung und den Betrieb des beantragten Flug-
hafens die öffentlichen Interessen in unange-
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die messener Weise beeinträchtigt werden.
Voraussetzungen nach Absi:ltz 1 nicht mehr vor-
(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu
liegen.
ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Plan-
(4) Bei Ubungs- und Prüfungsflügen in Beglei- feststellungsverfahrens (§§ 7 b bis 7 d) notwendig
tung von Fluglehrern (§ 6 Abs. 3) gelten die ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch
Fluglehrer als diejeniuc~n, die das Luftfahrzeug erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb
führen oder bedienen Bei Ubungs- und Prü- des Flugplatzes wesentlich erweitert oder ge-
fungsflügen ohne Bcqlcitung von Fluglehrern ändert werden soll."
bedürfen Luftfahrer keiner Erlaubnis, wenn es
sich um Flüge handelt, die von Fluglehrern an-
geordnet und beaufsichtigt werden." 10. Nach § 7 werden folgende Vorschriften ein-
gefügt:
6. § 5 wird aufgehoben. ,,§ 7 a
(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem An-
7. § 6 erhält folgende Fassung: tragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags
(§ 7) erforderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn
,,§ 6 eine Prüfung ergeben hat, daß die Voraussetzun-
(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Fall- gen für die Erteilung der Genehmigung voraus-
schirmabspringer auszubilden, bedarf unbe- sichtlich vorliegen.
schadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Er- (2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre
laubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen ver- nicht überschreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen
bunden und befristet werden. Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach
§ 7.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, daß die (3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet können Grundstücke, die für die Genehmigung
werden kann oder der B~'!werber oder seine in Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des
Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben Berechtigten betreten, diese Grundstücke ver-
sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaub- messen und sonstige Vorarbeiten vornehmen,
nis zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem die für die endgültige Entscheidung über die
widerrufen werden, wenn sie länger als ein Eignung des Geländes notwendig sind. Zum Be-
Jahr nicht ausgenutzt worden ist. treten von Wohnungen sind sie nicht berechtigt.
(3) Die praktische Ausbildung darf nur von (4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vor-
Personen vorgenommen werden, die eine Lehr- arbeiten von Auflagen abhängig machen. Ist
berechtigung 11ach der Prüfordnung für Luft- durch die Vorarbeiten ein erheblicher Schaden
fahrtpersonal besitzen (Fluglehrer)." zu erwarten, hat die Genehmigungsbehörde
Sicherheitsleistung durch den Antragsteller an-
zuordnen.
8. Die Uberschrift vor § 7 erhält folgende Fassung:
(5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden ver-
,,B. Flugplätze". ursacht werden, hat der Antragsteller unverzüg-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dewmber 1958 901
lieh nach Eintritt des jeweiligen Schadens volle (2) Die Pläne sind der von der Landesregie-
Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Ver- rung bestimmten Behörde zur Stellungnahme
langen des Geschädigten den früheren Zustand vorzulegen. Diese hat alle beteiligten Behörden
wiederherzustellen. Ober Art und Höhe der des Bundes, der Länder, der Gemeinden und die
Entschädigung entscheiden im Streitfalle die übrigen Beteiligten zu hören und ihre Stellung-
ordentlichen Gerichte. nahme der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
(3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Ge-
§ 7b meinden, die durch das Bauvorhaben betroffen
werden, zwei Wochen zur Einsicht auszulegen,
(1) Flughöfen sowie Landeplätze mit be- Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich be-
sduänktem Bauschutzbereich nach § 10 f dürfen kanntzumachen, um jedermann, dessen Belange
nur angelegt, bestehende nur geändert werden,
durch den Bau und den Betrieb des Flugplatzes
wenn der Plan nach § 7 d vorher festgestellt ist.
berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung zu
(2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von geben.
unwesentlicher Bedeutung kann eine Planfest- (4) Einwendungen gegen den Plan sind bei
stellung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher der von der Landesregierung bestimmten Be-
Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn hörde oder der von ihr bezeichneten Stelle spä-
Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder testens innerhalb von zwei Wochen nach Been-
wenn der Kreis der Beteiligten bekannt ist oder digung der Auslegung schriftlich zu erheben.
ohne ein förmliches Auslegungsverfahren ermit-
telt werden kann und mi.t den Beteiligten ent- (5) Nach Ablauf der Fr!ist des Absatzes 4 sind
sprechende Vereinbarungen getroffen werden. die Einwendungen gegen den Plan von der
durch die Landesregierung bestimmten Behörde
mit allen Beteiligten zu erörtern. Soweit eine
Einigung nicht zustande kommt, wird über die
§ 7 C
Einwendungen in der Planfeststellung entschie-
(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach den.
anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffent- (6) Werden öffentliche Interessen berührt, für
lich-rechtlichen Genehmigunqen, Verleihungen, die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder
Erlaubnisse und Zustimmungen. Durch sie wer- von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig
den alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwi- werden, gegeben ist, und kommt eine Verstän-
schen dem Unternehmer und den durch den Plan digung zwischen der Planfeststellungsbehörde
Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Unbe- und den genannten Behörden nicht zustande, so
rührt bleiben die Zuständigkeit des Bundesmini- hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen
sters für Verkehr nach § 9 Abs. 4 des GeEetzes mit dem Bundesminister für Verkehr zu ent-
über die Bundesanstalt für Flugsicherung und scheiden.
die Zuständigkeit d(~r für die Baugenehmigungen
zuständigen Behörden. (7) Die Feststellung des Plans und die Ent-
scheidungen über die Einwendungen sind zu
(2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem begründen und den am Verfahren Beteiligten
Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen."
der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffent-
liche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung
11. §§ 8 und 9 werden aufgehoben.
der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren
oder Nachteile notwendig sind.
(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so 12. § § 10 a bis 10 g erhalten folgende Fassung:
sind Beseitigungs- und Änderungsansprüche ,,§ 10 a
gegenüber festgestellten Anlagen ausgeschlos-
sen. (1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für
den Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maß-
(4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf gebend für den Bereich, in dem die in Absatz 2
Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so kön- und 3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten
nen die vom Plan betroffenen Grundstückseigen- (Bauschutzbereich). Der Plan muß enthalten
tümer verlangen, daß der Unternehmer ihre
Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als 1. die Start- und Landebahnen einschließ-
nach § 15 die Enteignung zulässig ist. Kommt lich der sie umgebenden Schutzstreifen
keine Einigung zustande, so können sie die (Start- und Landeflächen),
Durchführung des Enteignungsverfahrens bei 2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden
der Enteignungsbehörde beantragen. Im übrigen der Start- und Landeflächen nicht länger
gilt § 15. als je 1000 Meter und seitlich der Start-
und Landeflächen bis zum Beginn der
§ 7d Anflugsektoren je 350 Meter breit sein
(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der sollen,
Landesregierung bestimmte Behörde. Sie stellt 3. der Flughafenbezugspunkt, der in der
den Plan fest und trifft die Entscheidung nach Mitte des Systems der Start- und Lande-
§ 7 b Abs. 2. flächen liegen soll,
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
4. die S1:artbahnbezugspunkte, die je in Luftfahrtbehörden ihre Zustimmung nach Ab-
der Mitte der Start- und Landeflächen satz 2 und 3 davon abhängig machen, daß die
liegen sollen, Baugenehmigung unter Auflagen erteilt wird.
5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits
der Außenkanten der Sicherheitsflächen § 10 b
an deren Enden mit einem Offnungs-
winkel von je 15 Grad anschließen; sie Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbe-
enden bei Hauptstart- und -landefüichen reich infolge besonderer örtlicher Verhältnisse
in einer Entfernung von 15 Kilometer, oder des Verwendungszwecks des Flughafens
bei Ncbcnstürt- und -landefüichen in in bestimmten Geländeteilen für die Sicherheit
einer Entfernung von 8,5 Kilometer der Luftfahrt nicht in dem nach § 10 a festge-
vorn Startba hnbezugspunkt. legten Umfang notwendig sind, können die Luft-
fahrtbehörden für diese Geländeteile Bauhöhen
(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre
die für die Erteilung einer Baugenehmigung zu- Zustimmung genehmigt werden können.
ständige Behörde die Errichtung von Bauwerken
im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um
den Fh1ghahmbezugspunkt sowie auf den Start- § 10 C
und Landeflächen und den Sicherheitsflächen nur
mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden geneh- (1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die
migen. für die Erteilung einer Baugenehmigung zustän-
dige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die
(3) In der weiteren Umgebung eines Flug- eine Höhe von 100 Meter über der Erdober-
hafens ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden fläche überschreiten, nur mit Zustimmung der
erforderlich, wenn die Bauwerke folgende Be- Luftfahrtbehörden genehmigen; § 10 a Abs. 4 gilt
grenzung überschreiten sollen: entsprechend
1. außerhalb der Anflugsektoren (2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als
a) im Umkreis von 4 Kilometer Halb- 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen
messer um den Flughafenbezugs- Bodenerhebungen, sofern die Bodenerhebungen
punk t eine Höhe von 25 Meter; für mehr als 100 Meter aus der umgebenden Land-
Flughiifen, die den Klassen A bis D schaft herausrngen; in einem Umkreis von
des Anhangs 14 des Abkommens 10 Kilometer um den Flughafenbezugspunkt gilt
über die Internationale Zivilluftfahrt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die
entsprechen, beträgt die Höhe 15 Höhe des Flughafenbezugspunkts.
Meter (l-Iöben bezogen auf den Flug-
hafenbezugspunkt), § 10 d
b) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 (1) § § 10 a bis 10 c gelten sinngemäß für
Kilometer Halbmesser um den Flug- Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme sowie für
hafenbezugspunkt die Verbindungs- andere Anlagen und Geräte. § 10 a Abs. 2 ist auf
linie, die von 45 Meter Höhe bis 100 Gruben, Anlagen der Kanalisation und ähnliche
Meter Höhe (Höhen bezogen auf den Bodenvertiefungen sinngemäß anzuwenden.
Flugbafenbezugspunkt) ansteigt;
(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten
2. innerhalb der Anflugsektoren Luftfahrthindernisse bedarf der Genehmigung.
a) von dem Ende der Sicherheitsflächen Falls die Genehmigung von einer anderen als
bis zu einem Umkreis um den Start- der Baugenehmigungsbehörde erteilt wird, be-
bahnbezugspunkt von 10 Kilometer darf diese der Zustimmung der Luftfahrtbehörde.
Halbmesser bei Hauptstart- und Ist eine andere Genehmigungsbehörde nicht vor-
-landeflächen und von 8,5 Kilometer gesehen, ist die Genehmigung der Luftfahrt-
bei Nebenstart- und -landeflächen behörde erforderlich.
die Verbindungslinie, die von O Me-
ter Höhe an diesem Ende bis 100 Me-
§ 10 e
ter Höhe (Höhen bezogen auf den
Startbahnbezugspunkt der betreffen- (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten
den Start- und Landefläche) ansteigt, haben auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu
b) im Umkreis von 10 Kilometer bis dulden, daß Bauwerke und andere Luftfahrthin-
15 Kilometer Halbmesser um den dernisse (§ 10 d), welche die nach §§ 10 a bis
Startbahnbezugspunkt bei Haupt- 10 d zulässige Höhe überragen, auf diese Höhe
start- und -landeflächen die Höhe abgetragen werden. Im Falle des § 10 d Abs. 1
von 100 Meter (Höhe bezogen auf Satz 2 erstreckt sich die Verpflichtung zur Dul-
den Startbahnbezugspunkt der be- dung auf die Beseitigung der Vertiefungen. Ist
treffenden Start- und Landefläche). die Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrt-
hindernisse im Einzelfall nicht durchführbar, so
(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen
und zum Schulz der Allgemeinheit können die für die Luftfahrt zu dulden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958 903
(2) Das Recht des Eigentümers oder eines an- (4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Ge-
de1 en Berechtigten und eine nach anderen Vor- brauch oder zur Nutzung der Sache berechtigt
schriften lwstchende Verpflichtung, diese Maß- sind, sind nach Artikel 52 und 53 des Einfüh-
nahmen auf eigene Kosten selbst durchzufüh- rungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge·setzbuch auf
ren, bleiben unberührt. die Entschädigung des Eigentümers angewiesen.
(5) Die Entschädigung ist in den Fällen des
§ 10 f § 10 a von dem Flughafenunternehmer, in den
Bei der Cenehmigung von Landeplätzen und Fällen des § 10 f von dem Unternehmer de·s
Scqelf1llgqcdänden können die Luftfahrtbehörden Flugplatzes zu zahlen. Soweit die. bezeichneten
bestimmen, daß die zur Erteilung einer Bauge- Maßnahmen Grundstücke oder andere Sachen
nc-hmigtrng zuständige Behörde die Errichtung außerhalb der Bauschutzbereiche der §§ 10 a und
10 f betreffen, ist die Entschädigung, wenn es
von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer
Halbmesser um den dem Flughafenbezugspunkt sich um Maßnahmen der Flugsicherung handelt,
ei:itspreclwnd(!H Punkt nur mit Zustimmung der vom Bund zu zahlen, im übrigen von den Län-
Luftfohrtbchi"mJen genehmigen darf (beschränk- dern.
ter Bauschutzbereich). Auf den beschränkten (6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13
Bauschutzbereich sind § 10 a Abs. 4, §§ 10 b, 10 d Abs. 2, der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des
und 10 e sinngemäß anzuwenden. Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 899) sinngemäß anzuwen-
den."
§ 10f 1
Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den 13. § 10 h wird aufgehoben.
Eigentümern von Grundstücken im Bauschutz-
bereich und den anderen zum Gebrauch oder
14. § 11 erhält folgende Fassung:
zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten
sowie den dinglich Berechtigten, soweit sie der ,,§ 11
zuständigen Behörde bekannt oder aus dem (1) Unternehmen, die Personen oder Sachen
Grundbuch ersichtlich sind, bekanntzugeben oder
durch Luftfahrzeuge gewerbsmäßig befördern
in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzu-
(Luftfahrtunternehmen), bedürfen der Geneh-
machen.
migung. Einer Genehmigung bedarf auch die ge-
§ 10 g werbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
für sonstige Zwecke. Die Genehmigung kann
(1) EnV;telwn durch Maßnahmen auf Grund
mit Auflagen verbunden und befristet werden.
der Vorschriften der §§ 10 a, 10 c bis 10 f dem Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Be-
Eigentümer oder einem anderen Berechtigten förderung von Personen und Sachen durch Luft-
Vermögensnachteile, so ist hierfür eine ange- fahrzeuge, wenn als Entgelt nur die Selbstkosten
messene Entschädigung in Geld zu leisten. Hier- des Flugs vereinbart sind; ausgenommen hier-
bei ist die entzogene Nutzung, die Beschädigung von ist die Beförderung von Personen in Luft-
oder Zerstörung einer Sache unter gerechter Ab- fahrzeugen, die für höchstens 4 Personen zuge-
wägung der Interessen der Allgemeinheit und lassen sind.
der Beteiligten zu berücksichtigen. Für Vermö-
gensnachteile, die nicht im unmittelbaren Zu- (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
sammenhang mit der Beeinträchtigung stehen, Tatsachen die ·Annahme rechtfertigen, daß die
ist den in Satz 1 bezeichneten Personen eine öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet
Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies werden kann, insb,esondere wenn der Antrag-
zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger steller oder die für die Leitung des Unterneh-
Härten geboten erscheint. mens verantwortlichen Personen nicht zuverläs-
sig sind; ergeben sich später solche Tatsachen,
(2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung so ist die Genehmigung zu widerrufen. Die Ge-
der Nutzung, die ihm zuzumuten ist, so mindert nehmigung kann versagt werden, wenn Luft-
sich seine Entschädigung um den Wert der Ver- fahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in
mögensvorteile, die ihm bei Ausübung der ge- die deutsche Luftfahrzeugrolle eingetragen sind.•
änderten Nutzung erwachsen wären.
(3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrt-
15. Nach § 11 werden folgende Vorschriften einge-
hindernisse (§ 10 d), deren entschädigungslose
fügt:
Entfernung oder Umgestaltung nach dem jeweils
geltenden Recht gefordert werden kann, auf ,,§ 11 a
Grund von Maßnahmen nach § 10 e ganz oder (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder
teilweise entfernt oder umgestaltet, so ist eine Sachen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf
Entschädigung nur zu leisten, wenn es aus Grün- bestimmten Linien öffentlich und regelmäßig be-
den der Billigkeit geboten ist. Sind sie befristet fördern (Fluglinienverkehr), bedürfen außer der
zugelassen und ist die Frist noch nicht abgelau- Genehmigung nach § 11 für jede Fluglinie einer
fen, so ist eine Entschädigung nach dem Verhä1t- besonderen Geneh:p:1.igung. Sie erstreckt sich auf
nis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu die Flugpläne, Flugpreise und Beförderungsbe-
leisten. dingungen. Auf ihre Erteilung und ihren Wider-
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
ruf ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Die Ge- (2) Der Zustimmung und Erlaubnis nach Ab-
nehmigung kann außerdem versagt werden, satz 1 bedarf es nicht, wenn die Landung aus
wenn durch den beantragten Fluglinienverkehr Gründen der Sicherheit erforderlich ist. In die-
öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. sem Fall und bei der Landung von Freiballonen
(2) Luftfohrf:un lcrnchmen, die Fluglinienver- ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet,
kehr betreiben, sind verpfüc:htet, den Betrieb dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des
onlnungsmäßig einzurichten, aufzunehmen und Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Ver-
wi:.ihrend der Dauer der Genehmigung aufrecht- sicherers Auskunft zu geben. Nach Erteilung der
zuerhalten. Die Genehmigungsbehörde kann die Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder
Unternehmen auf ihren Antrag von dieser Ver- die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht ver-
pflichtung befreien, wenn ihnen die Weiterfüh- hindern.
rung des Betriebs nicht mehr zugemutet wer- (3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm
den kann. Die Genehmigung erlischt, wenn die durch den Start oder die Landung entstandenen
Unternehmen von der Verpflichtung zur Auf- Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden
rechterhaltung des Betriebs im ganzen dauernd §§ 19 bis 29 beanspruchen.
befreit werden.
(4) Auf die Landung von Fallschirmabsprin-
(3) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienver- gern sind Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und
kehr betreiben, haben auf Verlangen der Deut- 3 sinngemäß anzuwenden."
schen Bundespost mit jedem planmäßigen Flug
Postsendungen gegen angemessene Vergütung
zu befördern, welche die im Weltpostvertrag 17. § 13 erhält folgende Fassung:
festgelegten Vergütungshöchstsätze nicht über- ,,§ 13
steigen darf.
(1) Bestimmte Lufträume · können vorüber-
§ 11 b gehend oder dauernd für den Luftverkehr ge-
Im gewerblichen Luftverkehr, der nicht Flug- sperrt werden (Luftsperrgebiete).
linienverkehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann (2) In bestimmten Lufträumen kann der Durch-
die Genehmigungsbehörde Bedingungen und flug von Luftfahrzeugen besonderen Beschrän-
Auflagen festsetzen oder Beförderungen unter- kungen unterworfen werden (Gebiete mit Flug-
sagen, soweit durch diesen Luftverkehr die öf- beschränkungen)."
fentlichen Verkehrsinteressen nachhaltig beein-
trächtigt werden.
18. § 14 wird wie folgt geändert:
§ 11 C
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen ,, (1) In Luftfahrzeugen dürfen Waffen,
oder Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten Munition, Sprengstoffe, Giftgase, Kernbrenn-
des Inlands kann deutschen Luftfahrtunterneh- stoffe oder andere radioaktive Stoffe und
men vorbehillten werden. sonstige durch Rechtsverordnung bestimmte
gefährliche Güter sowie Funkgerät nur mit
§ 11 d behördlicher Erlaubnis mitgeführt werden.
Die für die Beförderung von Kernbrennstof-
(1) Offentliche Veranstaltungen von Wettbe-
fen oder anderen radioaktiven Stoffen gel-
werben oder Schauvorstellungen, an denen
tenden Vorschriften bleiben unberührt."
Luftfahrzeuge oder Fallschirmabspringer be-
teiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:
der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit ,, (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2
Auflagen verbunden und befristet werden. kann allgemein oder im Einzelfall erteilt wer-
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn den; sie kann mit Auflagen verbunden und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dje befristet werden."
öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die
Veranstaltung gefährdet werden kann." 19. § 15 erhält folgende Fassung:
,,§ 15
16. § 12 erhält folgende Fassung: (1} Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Ent-
,,§ 12
eignung zulässig.
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie (2) Für die Durchführung der Enteignung gel-
genehmigten Flugplätze nur starten und landen, ten bis zum Inkrafttreten eines Bundesenteig-
wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Be- nungsgesetzes die Vorschriften des § 2 und des
rechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde Zweiten und DriUen Teils sowie der §§ 67, 68,
eine Erlaubnis erteilt hat. Dies gilt nicht für die 71, 73 und 74 des Landbeschaffungsgesetzes
Landung von Freiballonen. Die Erlaubnis kann vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134)
als Dauererlaubnis oder als Einzelerlaubnis er- sinngemäß mit folgender Maßgabe:
teilt, mit Auflagen verbunden oder befristet 1. Im unmittelbaren Zusammenhang mit
werden. einer Enteignung für Zwecke der Luft-
Nr. 43 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958 905
fahrt ist auch die Enteignung zur Ge- 3. die Einteilung, die Größe, die Lage,
währung einer Entschtidigung in Land die Beschaffenheit, die Ausstattung
zulässig. und den Betrieb von Flugplätzen sowie
2. Abweichend von § 11 Abs. 1 des ge- die Verhinderung von Störungen der
nannten Gesetzes stellt den Antrag auf Flugsicherungseinrichtungen,
Einleitung des Enteignungsverfahrens 4. den Kreis der Personen, die einer Er-
derjenige, der die Enteignung zu seinen laubnis nach diesem Gesetz bedürfen,
Cunsten erstrebt. einschließlich der Ausbilder und die
3. Stellt ein anderer als der Bund den An- Anforderungen an die Befähigung und
trag auf Einleitung des Enteignungsver- Eignung dieser Personen, sowie das
fahrens, so gelten die Vorschriften des Verfahren zur Erlangung der Erlaub-
genannten Gesetzes, die den Bund er- nisse und Berechtigungen und deren
wähnen, statt für den Bund für den An- Entziehung oder Beschränkung,
tragsteller.
5. die Ausbildung von Luftfahrern und
4. Der nach §§ 7 b bis 7 d festgestellte
Fallschirmabspringern und den Betrieb
Plan ist dem Enteiqrrnnqsverfahren zu- von Fliegerschulen,
grunde zu legen und für die Enteig-
nungsbehörde birnh,nd." 6. die Meldung von Luftunfällen und Stö-
rungen des Luftverkehrs, deren fach-
liche Untersuchung sowie den Such-
20. § 16 wird .aufgehoben. und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,
7. die Abgrenzung des Begriffs „gefähr-
21. § 17 erhält folgende Fassuna-: liche Güter" und das Mitführen gefähr-
., § 17
licher Cüter an Bord von Luftfahr-
zeugen,
(1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicher-
8. die im Rahmen der Luftaufsicht erfor-
heit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche
derlichen Maßnahmen und deren
Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt
Durchführung,
(Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden.
Sie können in Ausübung <kr Luftaufsicht Ver- 9. die Voraussetzungen und das Verfah-
fügungen erlassen. ren für die Sperrung und Beschrän-
kung von Lufträumen, für die Ertei-
(2) Die Luftfahrtbchürdcn können diese Auf-
lung der in diesem Gesetz vorges~he- ·
gaben auf andere Stellen übertragen oder sich
nen Genehmigungen, Zulassungen und
anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane für
Erlaubnisse sowie für Befreiungen
bestimmte Fälle bei der Wahrnehmung der Luft-
hiervon,
aufsicht bedienen.
10. die Verpflichtung zur Mitführung von
(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer Urkunden (Bordpapiere) in Luftfahr-
hat während des Flugs oder bei Start und Lan- zeugen und de~en Inhalt,
dung die geeigneten Maßnahmen zur Aufrecht-
erhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord 11. die Voraussetzungen und das Verfah-
zu treffen. Alle an Bord befindlichen Personen ren zur Erlangung der gewerblichen
haben den hierzu notwendigen Anordnungen Aufnahmeerlaubnis und der Einzelauf-
Folge zu leisten." nahmeerlaubnis für Luftbilder, über
die Voraussetzungen und das Verfah-
ren zur Freigabe von Luftbildern so-
22. Nach § 17 wird folgende Vorschrift eingefügt: wie die besonderen Sicherheitsmaß-
nahmen für das Luftbildwesen,
,,§ 17 a
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit 12. die im Zusammenhang mit den in die-
Zustimmung des Bundesrates die znr Durchfüh- sem Gesetz begründeten Versiche-
rung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverord- rungs- oder Hinterlegungspflichten er-
nungen über forderlichen Maßnahmen,
1. das Verhalten im Luftraum und am 13. die Kosten (Gebühren und Auslagen)
Boden, insbesondere Flugvorbereitun- für Verwaltungsakte und Prüftätig-
gen, Verhalten bei Start und Landung, keiten im Bereich der Luftfahrtverwal-
die Benutzung von Flughäfen sowie die tung und der anerkannten Prüfstellen.
Vermeidung übermäßiger Geräusche
Rechtsverordnungen nach Nummern 3, 5 und 13
durch Luftfahrzeuge in der Luft und
werden im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
am Boden,
ster der Finanzen, Rechtsverordnungen nach
2. die Anforderungen an den Bau, die Nummer 11 im Einvernehmen mit dem Bundes-
Ausrüstung und den Betrieb der Luft- minister für Verteidigung erlassen. Rechtsver-
fahrzeuge und des sonstigen Luftfahrt- ordnungen nach Nummer 9, soweit sie die Ge-
geräts sowie die Eintragung und Kenn- nehmigung von Flugpreisen betreffen, und nach
zeichnung der Luftfahrzeuge, Nummer 13 werden im Einvernehmen mit dem
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Bundesminister für Wirtschaft erlassen; die Be- nierungsstreitkräfte erforderlich sind. Bei mili-
stimmungen des allgemeinen Preisrechts bleiben tärischen Flugplätzen treten an die Stelle der
unberührt. in§§ 10a, 10b und 10d bis 10g genannten Luft-
(2) Der Bundesminister des Innern und der fahrtbehörden die Behörden der Bundeswehr-
Bundesminister für Verkehr erlassen mit Zu- verwaltung.
stimnrnng des Bundesrates die zur Durchführung (3) Bei der Anlegung und wesentlichen Ande-
dieses Cesetzcs notwendigen Rechtsverordnun- rung militärischer Flugplätze auf Gelände, das
gen über die Bekämpfung der Verbreitung über- nicht durch Maßnahmen auf Grund des Land-
tragbarer Krankheiten durch die Luftfahrt. beschaffungsgesetzes beschafft zu werden braucht,
sind die Erfordernisse der Raumordnung, ins-
(3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der
besondere des zivilen Luftverkehrs nach An-
Zustimmung des Bundesrates, wenn sie der
hörung der Regierungen der Länder, die von der
Durchführung von Richtlinien und Empfehlun-
Anlegung oder Anderung betroffen werden,
gen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisa-
angemessen zu berücksichtigen. Der Bundes-
tion (ICAO) dienen. Da.s gleiche gilt für den Er-
laß der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften für
minister für Verteidigung kann von der Stel-
lungnahme dieser J;,änder nur im Einvernehmen
Luftfohrtgerät, die von dem in § 5 Abs. 2 des
mit dem Bundesminister für Verkehr abweichen;
Gesetzes über das Luftfahrt-B\mdesamt vom
30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 354) er unterrichtet die Regierungen der betroffenen
Länder von seiner Entscheidung. Wird Gelände
vorgesehenen Ausschuß dem Bundesminister
für Verkehr zum Erlaß vorgeschlagen werden. für die Anlegung und wesentliche Anderung
Der Bundesminister für Verkehr kann das Recht, militärischer Flugplätze nach den Vorschriften
die zur Durchführung der Bau-, Prüf- und Be- des Landbeschaffungsgesetzes beschafft, findet
triebsvorschriften notwendigen technischen Ein- allein das Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2
zelheiten zu regeln, auf nachgeordnete Stellen des Landbeschaffungsgesetzes statt; hierbei sind
weiterübertragen. insbesondere die Erfordernisse des zivilen Luft-
verkehrs angemessen zu berücksichtigen."
(4) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
meldewesen kann im Einvernehmen mit dem 24. Hinter § 18 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Bundesminister für Verkehr durch Rechtsver~
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- ,,§ 18 a
rates bedarf, Bestimmungen über den Erwerb Die Zuständigkeit für die Durchführung der
von Flugfunkzeugnissen erlassen. sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben
(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit wird, soweit in diesem Gesetz oder in anderen
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchfüh- Gesetzen eine Regelung nicht getroffen ist,
rung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen durch besonderes Gesetz neu geregelt."
Rechtsverordnungen notwendigen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften." 25. § 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Haf-
23. § 18 erhält folgende_ Fassung: tung der Luftwaffe" durch die Worte „Haftung
des Halters militärischer Luftfahrzeuge" ersetzt.
,,§ 18
(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz 26. § 24 wird wie folgt geändert:
und die Polizei dürfen von den Vorschriften des
Ersten Abschnitts dieses Gesetzes -- ausgenom- In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung
men §§ 10 a, 10 b und 10 d bis 10 g -- und den ,, § 850 g" jeweils durch ,, § 850 b Abs. 1" ersetzt.
zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften
abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer be- 27. § 28 wird wie folgt geändert:
sonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der Das Wort „reichsgesetzlicben" wird durch das
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforder-
Wort „bundesrechtlichen" ersetzt.
lich ist. Das in § 7 b vorgesehene Planfeststel-
lunqsvc,rfahren r,ntfällt, wenn militärische Flug-
28. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
plätze angelegt oder ge,':indert werden sollen.
Von den Vorschriften über das Verhalten im ,, (1) Zur Sicherung der in diesem Unterab-
Luftraum darf nur abuc)wichen werden, soweit schnitt genannten Schadensersatzforderungen ist
dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwin- der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, in
gend notwendig ist. Hinsichtlich der Ausnahme- einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden
befu9nisse der Polizei bleiben auch §§ 7 bis 7 d Höhe eine Haftpflichtversicherung abzuschließen
unberührt. oder durch Hinterlegung von Geld oder Wert-
papieren Sicherheit zu leisten. Dies gilt nicht,
(2) Die im Bereich der Bundeswehr zur Aus-
wenn der Bund Halter ist."
führung dieses Gesetzes und der zu seiner
Durchführung erlassenen Vorschriften notwen-
29. § 29 a wird wie folgt geändert:
digen Verwaltungsakte erläßt der Bundesmini-
ster für Verteidigung. Das gleiche gilt für Ver- a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wer-
waltungsakte, die für die Genehmigung und den den die Worte „Halter des Luftfahrzeugs" er-
Betrieb von Flugplätzen für Zwecke der Statio- setzt durch das Wort „Luftfrachtführer".
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1058 907
b) In Ahsiltz 2 Satz 2 wird das \!Vort „Halters" tung darf im voraus durch Vereinbarung weder
ersc,tzt durch das Wort „Luftfrachtführers". ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die
§§ 29 c bis 29 e sind anzuwenden."
30. § 29 b wird wie folgt geändert:
38. § 29 n Satz 2 erhält folgende Fassung:
Das Wort „Luftfahrzeughalters" wird durch das
Wort „Luftfrachtführers" ersetzt. „Das gleiche gilt für die sonstigen Vorschriften
über Unfallschäden nach den beamtenrechtlichen
Vorschriften des Bundes und der Länder und den
31. § 29 c wird wie folgt gei:inclert: versorgungsrechtlichen Vorschriften für die Bun-
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird deswehr."
das Wort „Luftfahrzeughalter" ersetzt durch
das Wort „Luftfrachtführer". 39. Hinter § 30 wird folgende Vorschrift eingefügt:
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Halter• ,,§ 30 a
ersetzt durch das Wort „Luftfrachtführer".
Die Vorschriften des ersten und dritten Unter-
c) In Absatz 3 wird das Wort „Halters" ersetzt abschnitts dieses Abschnitts sind auf den Betrieb
durch das Wort „Luftfrachtführers". von Fallschirmen, die zu Ubungs- und Vorfüh-
rungszwecken sowie zum Abwurf von Sachen
32. In § 29 d wird das Wort „Luftfahrzeughalters" verwendet werden, sinngemäß anzuwenden."
ersetzt durch das Wort „Luftfrachtführers".
40. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält fol-
gende Fassung:
33. § 29 e wird wie folgt geändert:
„Dritter Abschnitt
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird das Wort „Luft- Straf- und Bußgeldvorschriften".
fahrzeughalter" ersetzt durch das Wort „Luft-
frachtführer".
41. § 31 erhält folgende Fassung:
,,§ 31
34. § 29 i erhält folgende Fassung:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
,,§ 29i
oder fahrlässig
Werden Sendungen, die bei der Bundespost 1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 17)
aufgegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, erlassenen Verfügungen zuwiderhan-
so bestimmt sich die Haftung ausschließlich nach delt,
den postrechtlichen Vorschriften."
2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach
§ 6 Abs. 1 Luftfahrer oder Fallschirm-
35. Die Uberschrift von § 29 k erhält folgende Fas- abspringer auszubilden,
sung:
3. ohne die nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4
,,Haftung für militärische Luftfahrzeuge". erforderliche Genehmigung einen Flug-
platz anlegt, wesentlich erweitert,
36. § 29 k Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: ändert oder betreibt,
,, (1) Für Schäden der in§ 19 genannten Art, die 4. Luftfahrthindernisse, die nach § 10 d
durch militärische Luftfahrzeuge verursacht wer- Abs. 2 der Genehmigung bedürfen,
den, haftet der Halter nach den Vorschriften des ohne Genehmigung errichtet,
ersten Unterabschnitts, jedoch ist § 23 nicht an- 5. ohne die nach § 11 Abs. 1 erforderliche
zuwenden. Genehmigung Luftfahrtunternehmen
betreibt oder Luftfahrzeuge verwendet,
(2) War der Getötete oder Verletzte krnft Ge-
setzes einem Dritten zur Leistung von Dinnsten 6. ohne die nach § 11 a erforderliche Ge-
in dessen Hauswesen oder Gevverbe verpflichtet, nehmigung Fluglinienverkehr betreibt,
so hat der Halter des militärischen Luftfahrzeugs 7. entgegen den nach § 11 b vorgeschrie-
dem Dritten auch für die entgehenden Dienste benen Bedingungen und Auflagen oder
durch Entrichtung einer Cdd rcnte Ersatz zu ausgesprochenen Untersagungen Ge-
leisten." legenheitsverkehr betreibt,
8. ohne Genehmigung nach § 11 d Abs. 1
37. § 29 l erhält foluende Fassunq: Lu f tfahrtveranstaH ungen durch führt,
.. § 291 9. sich der Pflicht zur Auskunfterteilung
nach § 12 Abs. 2 entzieht,
Erleidet eine Person oder eine Sache bei
der Beförderung in einem miliUirischen Luftf ahr- 10. einer auf Grund des § 17 a erlassenen
zeug durch Unfall einen Schaden der in § 29 a Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, wenn
bezeichneten Art, so ist der Halter des Luftfahr- die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf
zeugs zum Schc1densersatz verpflichtet. Diese Haf- diese Bußgeldvorschrift verweist,
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
11. den sch, iltlichen Auflagen einer Erlaub- 3. praktische Flugausbildung ohne eine
nis nach § 6 Abs. 1 oder einer Geneh- Lehrberechtigung nach § 6 Abs. 3 er-
migung nach § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1, teilt,
§§ 11 a, 11 b, 11 d Abs. 1 oder § 14
4. als Führer eines Luftfahrzeugs außer-
Abs. 3 zuwiderhandelt, wenn darin
halb von Flugplätzen unbefugt startet
ausdrücklich auf die Bußgeldbestim-
oder landet (§ 12 Abs. 1),
mungen dieses Gesetzes hingewiesen
war, 5. ohne Erlaubnis Sachen, deren Mitfüh-
rung nach § 14 Abs. 1 erlaubnispflichtig
12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs._6 und 7
ist, an Bord eines Luftfahrzeugs mit-
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
führt,
ein- oder aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausfliegt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen be-
13. r:iner vor dem Inkrafttreten dieses
straft.
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift
zur Wahrung der öffentlichen Sicher- (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 ge-
heit oder Ordnung bei dem Verkehr nannten Handlungen begeht; wird mit Gefängnis
und Betrieb von Luftfahrzeugen zu- bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe be-
widerhandelt. straft. 11
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
44. § 35 erhält folgende Fassung:
Geldbuße geahndet werden. Der Höchstbetrag
ist bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung "§ 35
in den Füllen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 9 bis 13 (1) Wer vor'sä tzlich als Führer eines Luftf ahr-
fünftausend Deutsche Mark, zeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete
und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwider-
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 5, 6, 7 und 8
handelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
zehntausend Deutsche Mark.
und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
(3) Bei einer fahrlässigen Zuwiderhandlung ist bestraft, sofern die Tat nicht nach anderen Vor-
der Höchstbetrag der Geldbuße die Hälfte des schriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
für die vorsätzliche Zuwiderhandlung ange- (2) Wer fahrlässig eine d~r in Absatz 1 ge-
drohten Höchstbetrags. 11
nannten Handlungen begeht, wird mit Gefängnis
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe be-
straft."
42. Nach § 31 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Artikel 2
,,§ 31 a
Bei den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
(1) Wer die Sicherheit des Luftverkehrs da- genehmigten Flughäfen ist in entsprechender An-
durch beeinträchtigt, daß er in grob verkehrs- wendung des § 10 a Abs. 1 innerhalb eines Jahres
widriger und rücksichtsloser Weise einer im nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Festlegung
Rahmen der Luftaufsicht erlassenen Verfügung nachzuholen, sofern sie in der Genehmigung nicht
(§ 17) oder einer auf Grund des § 17 a erlassenen enthalten ist.
Rechtsvorschrift zuwiderhandelt und dadurch
eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3 des Strafgesetz- Artikel 3
buchs) herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft.
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
(2) Wer die Tat nach Absatz 1 fahrlässig be- In § 38 Abs. 3 wird folgende Nummer 8 angefügt:
geht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft." „8. die Vermittlung der Beförderung von Personen
mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in
einem Verkehr, der nach dem Personenbeförde-
43. § 32 erhält folgende Fassung: rungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht
11
genehmigungspflichtig ist.
,,§ 32
(1) Wer vorsätzlich Artikel 4
1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Der Bundesm~nister für Verkehr wird ermächtigt,
Luftverkehr zugelassen ist, oder als das Luftverkehrsgesetz in neuer Fassung - auch
Halter einem Dri t.ten das Führen eines in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen
solchen Luftfahrzeugs gestattet, und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis richtigen.
nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder
als Halter eines Luftfahrzeugs die Artikel 5
Führung oder das Bedienen Dritten, (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-.
gestattet, nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958 909
Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses im Saarland die entsprechenden saarländischen Be-
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin stimmungen an deren Stelle. Einer Verweisung
nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes. Die Be- steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit einer
schränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben Bestimmung stillschweigend vorausgesetzt wird.
unberührt.
(2) Soweit Behörden angeführt sind, die im Saar-
(2) Soweit in Artikel 1 Nr. 12 und 19 auf Vor- land nicht bestehen, sind im Saarland die ent-
schriften verwiesen wird, die im Land Berlin nicht sprechenden saarländischen Behörden zuständig.
gelten, treten bei Anwendung dieses Gesetzes in
Berlin die dort geltenden entsprechenden Bestim-
mungen an deren Stelle. Artikel 7
(3) Soweit Behörden angeführt sind, die im Land Dieses Gesetz tritt einen Monat nach dem Tage
Berlin nicht bestehen, sind in Berlin die entspre- seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das
chenden Berliner Behörden zuständig. Gesetz über die Befugnisse der Luftfahrtbehörden
bei Ausübung der Luftaufsicht (Luftaufsichtsgesetz)
Artikel 6 vom 1. Februar 1939 (Reicbsgesetzbl. I S. 131) und
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften ver- seine Durchführungsverordnung vom 1. Februar
wiesen wird, die im Saarland nicht gelten, treten 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 134) außer Kraft.
Da.s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Dezember 1958.
Der Bundespräsident-
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Vom 6. Dezember 1958.
Auf Grund des § 267 Abs. 3 und des § 367 des der Herstellungskosten; dies gilt je-
Lastenausgleichsgesetzes in der zur Zeit geltenden doch nur für ein Gebäude und nur
Fassung verordnet die Bundesregierung mit Zu- für Herstellungskosten bis zu
stimmung des Bundesrates: 120 000 Deutsche Mark,
b) im übrigen 3 vom Hundert des Ein-
§ 1
heitswerts, mindestens jedoch 1 vorn
Änderung der 3. LeislungsDV-LA Hundert der Herstellungskosten.
§ 12 der Dritten Verordnung über Ausgleichs- Wird der Mietwert der Wohnung im eigenen
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. Lei- Einfamilienhaus nach Absatz 3 ermittelt, ist dieser
stungsDV-LA) vom 12. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I im Fall der Nummer 1 um 1 vorn Hundert des
S. 384) in der Fassung der Verordnung zur Ände- Einheitswerts, im Fall der Nummer 2 Buchstabe a
rung der Ersten und Dritten Verordnung über Aus- um 2 vom Hundert der Herstellungskosten und
gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz im Fall der Nummer 2 Buchstabe b um 2 vom
vom 30. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 65) wird Hundert des Einheitswerts zu kürzen."
wie folgt geändert:
2. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält
1. Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
folgende Fassung:
11 (6) Für Abnutzung können jährlich als Wer- 11 (7) Wird der Berechtigte zur Einkommen-
bungskosten abgesetzt werden steuer veranlagt, so gilt § 10 Abs. 2; für die Er-
1. bei einem Gebäude, das vor dem rechnung des Mietwerts der Wohnung im eige-
21. Juni 1948 - in Berlin (West) vor nen Hause und der Einkünfte aus Untervermie-
dem 1. April 1949 - hergestellt wor- tung sowie für die Absetzung für Abnutzung
den ist, 2 vom Hundert des für den ge- gelten jedoch die vorstehenden Absätze 2, 3, 4
nannten Zeitpunkt maßgebenden Ein- und 6."
heitswerts zuzüglich 1 vom Hundert § 2
der Herstellungskosten für nach dem
20. Juni 1948 -- in Berlin (West) nach Anwendung in Berlin
dem 31. März 1949 - hergestellte Ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
bäudeteile, Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
2. bei einem Gebäude, das nach dem gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
20. Juni 1948 - in Berlin (West) nach ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
dem 31. März 1949 - hergestellt wor-
den ist: § 3
a) wenn es sich um wiederaufgebaute Nichtanwendung im Saarland
kriegszerstörte Gebäude und um
Ersatzbauten für kriegszerstörte Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
oder im Zusammenhang mit den Er-
eignissen des zweiten Weltkrieges § 4
verlorengegangene Gebäude han-
delt, die zu mehr als 66 2/s vorn Hun- Inkrafttreten
dert Wohnzwecken dienen, im Jahr Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Herstellung und in den darauf kündung in Kraft; sie ist mit Wirkung vom 1. April
folgenden 9 Jahren 3 vom Hundert 1957 ab anzuwenden.
Bonn, den 6. Dez.ernber 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958 911
Verordnung zur Erstreckung
des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten
auf das Gebiet des Landes Berlin.
Vom 2. Dezember 1958.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber- waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 235)
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin
bliltt I S. 1) verordnet die Bundesregierung: in Kraft gesetzt wird.
§ § 2
Dus Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenz- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gerülen vom 9. August 1949 (Gesetzblatt der Ver- kündung in Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lud.wig Erhard
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Stücklen
Verkündungen im Bundesanzeiger.
G0rntiß § 1 Abs. 2. des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Strom- und schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Aurich zur Sicherung des Verkehrs im
Bereich der Tankerlöschbrücke der Nord-West-Oelleitung
GmbH. in der Jade. Vom 21. November 1958. 227 26. 11. 58 28. 11. 58
Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im
Dienstbereich d0s Bundesministers für das Post- und Fern-
meldewesen (ZOVers.). Vom 21. November 1958. 213,1 2. 12.58 3. 12.58
Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
über die Ubernahmepreise für abliefenmgsfähigen Branntwein,
der im Betriebsjahr 1958/59 von Abfindungsbrennereien, Stoff-
besitzern und Verschlußbrennereien mit einer Jahreserzeu-
gung von nicht mehr als 4 hl Weingeist im Jahresbetrieb oder
im Abschnitt hergestellt wird. Vom 25. November 1958. 232 3. 12.58 1. W. 58
Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
über das Jahresbrennrecht und die Ubernahmepreise für
Branntwein im Betriebsjahr 1958/59. Vom 2S. November 1968. 232 3. 12. 58 1. 10. 58
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 28. November 1958. 234 5. 12.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Hannover und Münster für die Schiffahrt über die Änderung
der Bckanntrnacb ung über die Betriebszeitregelung auf den
westdeutschen Kanälen. Vom 28. November 1958. 234 5. 12.58 28. 11. 58
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1958 911
Verordnung zur Erstreckung
des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten
auf das Gebiet des Landes Berlin.
Vom 2. Dezember 1958.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber- waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 235)
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin
bliltt I S. 1) verordnet die Bundesregierung: in Kraft gesetzt wird.
§ § 2
Dus Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenz- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gerülen vom 9. August 1949 (Gesetzblatt der Ver- kündung in Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Lud.wig Erhard
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Stücklen
Verkündungen im Bundesanzeiger.
G0rntiß § 1 Abs. 2. des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Strom- und schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Aurich zur Sicherung des Verkehrs im
Bereich der Tankerlöschbrücke der Nord-West-Oelleitung
GmbH. in der Jade. Vom 21. November 1958. 227 26. 11. 58 28. 11. 58
Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im
Dienstbereich d0s Bundesministers für das Post- und Fern-
meldewesen (ZOVers.). Vom 21. November 1958. 213,1 2. 12.58 3. 12.58
Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
über die Ubernahmepreise für abliefenmgsfähigen Branntwein,
der im Betriebsjahr 1958/59 von Abfindungsbrennereien, Stoff-
besitzern und Verschlußbrennereien mit einer Jahreserzeu-
gung von nicht mehr als 4 hl Weingeist im Jahresbetrieb oder
im Abschnitt hergestellt wird. Vom 25. November 1958. 232 3. 12.58 1. W. 58
Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
über das Jahresbrennrecht und die Ubernahmepreise für
Branntwein im Betriebsjahr 1958/59. Vom 2S. November 1968. 232 3. 12. 58 1. 10. 58
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 28. November 1958. 234 5. 12.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Hannover und Münster für die Schiffahrt über die Änderung
der Bckanntrnacb ung über die Betriebszeitregelung auf den
westdeutschen Kanälen. Vom 28. November 1958. 234 5. 12.58 28. 11. 58
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
HOHE BEHORDE
Soeben erschienen:
Die Stabilität des Arbeitsverhältnisses
nach dem Recht der Mifgliedstaoten
der Europäischen Gemeinschaff fiir Kohle und Stahl
Dieser Band gehört zu einer Reihe von Veröffentlichungen über das Arbeitsrecht in den Mit-
gliedstaaten der Gemeinschaft, die auf Anregung der Hohen Behörde von einer Gruppe von
Fachleuten ausgearbeitet wird.
Diese Arbeitsgruppe, die unter dem Vorsitz von Professor Paul DURAND von der Rechts-
und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Paris steht, setzt sich aus folgenden Persönlich-
keiten zusammen:
G. BOLDT, Richter am Bundesarbeitsgericht in Kassel,
P. HORION, Professor an der Universität Lüttich,
A. KA YSER, Präsident des .Office des Assurances Sociales" in Luxemburg,
L. MENGONI, Professor für Arbeitsrecht an der Katholischen Universität Mailand,
A. N. MOLENAAR, Professor an der Universität Leiden.
Nach einer ersten einführenden Studie über die .Quellen des Arbeitsrechts in den Ländern
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl• haben die sechs Juristen mit dieser
Studie über die Stabilität des Arbeitsverhältnisses die Untersuchung eines der wesentlichen
und aktuellsten Probleme des Arbeitsrechts in Angriff genommen.
Das Arbeitsrecht scheint sich in der Tat mehr und mehr auf den Schutz der Lohnempfänger
gerJen willkürliche Entlassungen auszurichten und strebt danach, dieses Recht auf Arbeit fest
zu verankern, wie es in einigen neueren Verfassungen bereits geschehen ist, durch die es
seinen festen Platz im Zeitbewußtsein gefunden hat.
In den Berichten der sechs Länder werden sowohl die in Gesetzen und Verordnungen ent-
haltenen als auch die vertraglich festgelegten Bestimmungen analysiert, in denen diese Ent-
wicklung ihren Niederschlag gefunden hat. Es wird ferner eine Darstellung des Schutzes
geneben, zu dem diese Entwicklung bis heute geführt hat.
In dem zusammenfassenden Bericht legt Professor DURAND dar, wie trotz der Unterschiede
zwischen den angewandten Verfahren die Tendenz zur Stabilität des Arbeitsverhältnisses
allen sechs Ländern gemeinsam ist. Er hebt die Hauptprobleme hervor, die mit der Ver-
wirklichung der Stabilität des Arbeitsverhältnisses verbunden sind. Dabei weist er vor allem
auf die Gefahr der Starrheit, der Inelastizität des Arbeitsverhältnisses hin, die seiner An-
sicht nach ein Hindernis für die Beweglichkeit der Arbeitnehmer darstellt. Diese Beweglichkeit
aber sei eine der Forderungen der auf dem technischen Fortschritt beruhenden modernen
Wirtschaft.
Diese Veröffentlichung (328 Seiten) ist in den vier Sprachen der Gemeinschaft, deutsch,
französisch, italienisch und niederländisch, erhältlich.
Verkaufspreis: DM 8,40 zuzügl. Porto- und Verpackungskosten.
Bestellungen erbeten an: VERLAG DES BUNDES ANZEIGERS, K O LN 1, Postfach
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: ab 1. 1. 1959 vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellg-ebühr.
Einzel II t ü c k e Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.