741
Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 Ausgegeben zu Bonn am 21. November 1958 Nr. 40
Tag Inhalt: Seite
17, 11. 58 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Post-Zollordnung 741
12. 11. 58 Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich fü:r
Sparguthaben Vertriebener (7. WAG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
18. 11. 58 Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1958) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 747
18. 11. 58 Neufassung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1957) ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
26. 10.58 Neufassung des Schaumweinsteuergesetzes... .. . . .. . . . . .. . .. . . . . . . . . .. . .. . . .. . ... . ... . .. 764
6. 11. 58 Durchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
31. 10. 58 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . . 771
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
und der Post-Zollordnung.
Vom 17. November 1958.
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 2, des § 66 Abs. 2 2. § 122 erhält folgende Fassung:
Satz 2, des § 69 Abs. 2 und des § 109 Abs. 1 des
Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I „Zu § 69 Abs. 1 Nr. 23
S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung § 122
des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze Waren in kleinen Mengen oder von
vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317), des geringem Zollwert
Dritten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (1) Warensendungen, die unmittelbar aus dem
(Bundesgesetzbl. I S. 735) und des Vierten Zoll- Zollausland im Postverkehr oder im Eisenbahn-
änderungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bun- oder Luftfrachtverkehr von natürlichen Personen
desgesetzbl. I S. 1331) wird verordnet: mit Wohnsitz im Zollausland an natürliche Per-
sonen eingehen, werden bis zu einem Rohgewicht
von 10 Kilogramm und einem Warenwert von
§ 1 50 Deutsche Mark zollfrei gelassen, wenn nach-
gewiesen ist, daß die Sendungen nur Waren ent-
Die Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz
halten, die unentgeltlich und nicht aus geschäft-
(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 (Reichs-
lichen Gründen gesandt und weder zum Handel
ministerialblatt S. 313), zuletzt geändert durch die
noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zoll-
sind.
ordnung und der Taraordnung vom 15. März 1958
(Bundesgesetzbl. I S. 146), werden wie folgt geändert: (2) Von der Zollbefreiung nach Absatz 1 sind
.ausgeschlossen
1. Kaffee und Kaffeemittel der Tarifnum-
1. § 93 erhält folgende Fassung:
mer 09.01 - A und C,
„Zu § 66 Abs. 2 2. Tee der Tarifnummer 09.02,
, 3. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder
§ 93
Tee und Zubereitungen auf der Grund-
Abrundung der Zollbeüäge lage solcher Auszüge oder Essenzen aus
Tarifnummer 21.02,
Bei mehreren Einzelzollbeträgen wird nur der
Gesamtzollbetrag auf 10 Pf nach unten abgerun- 4. Äthylalkohol, Sprit, Branntwein, Likör
det und der Zoll nur dann nicht erhoben, wenn und andere alkoholische Getränke der
der Gesamtzollbetrag weniger als 50 Pf, für im Tarifnummern 22.08 und 22.09 - A,
Reiseverkehr eingebrachte Waren weniger als 5. Tabakwaren der Tarifnummer 24.02,
20 Pf beträgt." 6. Zigarettenpapier der Tarifnummer 48.10.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(3) Im kleinen Grenzverkehr werden den Be- 2. Tee der Tarifnummer 09.02 auf Mengen
wohnern des deutschen Zollgrenzbezirks im Alter b_is zu insgesamt 20 Gramm,
von mehr als 16 Jahren zollfrei gelassen 3. Getränke der Tarifnummern 22.05 - A
1. Kaffee der Tarifnummer 09.01 - A in und B - 1, 22.06 - A und 22.07 - A auf
Mengen von weniger als 50 Gramm oder solche in Behältnissen mit einem Raum-
Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder inhalt bis zu 200 ccm,
Zubereitungen auf der Grundlage sol- 4. Getränke der Tarifnummern 22.05 - B - 2,
cher Auszüge oder Essenzen aus Tarif- 22.06- B, 22.07 - B und Branntwein, Likör
nummer 21.02 in Mengen von weniger und andere alkoholische Getränke aus
als 25 Gramm, Tarifnummer 22.09 - A auf solche in Be-
2. Tee der Tarifnummer 09.02 in Mengen hältnissen mit einem Rauminhalt bis zu
von weniger als 20 Gramm, 50 ccm; die Gesamtmenge darf 500 ccm
3. Tabakwaren aus Tarifnummer 24.02 in nicht übersteigen,
Mengen bis zu 5. Brennwein im Sinne der Anmerkung 2
5 Zigarren oder zu Tarifnummer 22.05 auf Mengen bis
10 Stumpen oder zu 1000 ccm; die Zollbefreiung wird nur
20 Zigaretten oder gewährt für Brennwein, der für eine
40 Gramm Rauchtabak, Brennerei eingeht, die Weindestillat aus
Brennwein unter Zollsicherung herstellt.
wenn die Waren zum eigenen Verbrauch oder
zum Verbrauch in der Familie bestimmt siind. Die (3) Von der Zollbefreiung sind ausgeschlossen
Waren dürfen nur lose oder in angebrochenen 1. gerösteter Kaffee und Kaffeemittel der
Packungen eingeführt werden. Diese Zollbefrei- Tarifnummer 09.01 - A - 2 und C,
ung kann nur zweimal im Monat in Anspruch
2. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder
genommen werden; die Oberfinanzdirektion trifft
Tee und Zubereitungen auf der Grund-
die erforderlichen Uberwachungsmaßnahmen. Das
lage solcher Auszüge oder Essenzen aus
Hauptzollamt kann die Vergünstigung solchen
Tarifnummer 21.02,
Personen, die sich eines vorsätzlichen Verstoßes
gegen zoll- ode· verbrauchsteuerrechtliche Vor- 3. Äthylalkohol und Sprit der Tarifnum-
schriften oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder mer 22.08 und Sprit aus Tarifnummer
Durchfuhrverbote schuldig gemacht haben, nach 22.09-A,
Einleitung eines Strafverfahrens vorläufig und 4. Tabakwaren der Tarifnummer 24.02,
nach rechtskräftiger Verurteilung endgültig ent- 5. Zigarettenpapier der Tarifnummer 48.10.
ziehen.
· (4) § 187 ist anzuwenden.
(4) Für die Zollbefreiung nach Absatz 1 sind
bei mehreren Sendungen, die von demselben (5) Unberührt bleibt die Nichterhebung von
Absender an denselben Empfänger gleichzeitig Einfuhrzoll für Muster und Proben, die nach § 3
eingehen, das Gesamtgewicht und der Gesamt- der Post-Zollordnung von der Gestellung befreit
wert maßgebend." sind."
4. In § 201
3. § 123 erhält folgende Fassung:
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
„Zu § 69 Abs. 1 Nr. 24
,,(1) Das Gewicht der Waren wird, wenn
§ 123 nicht Absatz 3 anzuwenden ist, mit folgender
Muster, Proben Genauigkeit ermittelt:
(1) Als Muster und Proben geeignet sind 1. beim Wiegen auf Gleis-, Kranen-
oder ähnlichen Waagen je nach der
1. Waren in kleinen Mengen, die so be-
Empfindlichkeit der Waage, minde-
schaffen sind oder unter den Voraus-
stens jedoch bis auf 10 Kilogramm,
setzungen des § 17 des Zollgesetzes so
hergerichtet werden, daß ihr Verwen- 2. beim Wiegen auf anderen Waagen
dungszweck als Muster oder Probe ohne von Warenmengen von nicht mehr
weiteres erkennbar ist, als 25 Kilogramm bis auf 50 Gramm,
im übrigen je nach der Empfindlich-
2. Waren, die weder so beschaffen sind,
keit der Waage, höchstens jedoch
noch so hergerichtet werden können,
bis auf 100 Gramm und mindestens
daß ihr Verwendungszweck als Muster
bis auf 500 Gramm. Es ist aber stets
oder Probe ohne weiteres erkennbar ist,
das Gewicht
wenn von ihnen je ein Muster oder eine
Probe gleicher Art und Beschaffenheit a) von Tabakwaren der Tarifnum-
bis zu einem Warenwert von 10 Deut- mer 24.02 -A bis D und F im
sche Mark je Muster oder Probe eingeht. Verzollungsverfahren und im
Zollvormerkverf ahren in Mengen
(2) Die Zollbefreiung ist jedoch beschränkt für von nicht mehr als 25 Kilogramm
1. nicht gerösteten Kaffee der Tarifnummer bis auf 5 Gramm, in Mengen
09.01 - A - 1 auf Mengen bis zu insge- von mehr als 25 Kilogramm bis
samt 100 Gramm, auf 10 Gramm,
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 743
b) von Kaffee und Kaffeemitteln b) Korrekturbogen,
der Tarifnummer 09.01 - A und c) Waren des Buchhandels
C und von Tee der Tarifnummer
enthalten,
09.02 im Verzollungsverfahren
und im Zollvormerkverfahren in 3. Wertkästchen, die nur gültige Geld-
Mengen bis zu 2,5 Kilogramm münzen enthalten,
bis auf 10 Gramm, 4. Postkarten,
c) von Auszügen oder Essenzen aus
Kaffee oder Tee und Zubereitun- 5. Geschäftspapiere,
gen auf der Grundlage solcher 6. Drucksachen mit
Auszüge oder Essenzen aus Tarif- a) Zeitungen oder Zeitschriften,
nummer 21.02, soweit sie nach b) sonstigen Waren des Buchhandels
dem Gewicht verzollt werden, bis zu 1,5 Kilogramm Rohgewicht,
bis auf 5 Gramm
c) anderen Gegenständen,
zu ermitteln.
Uberschießende Gewichtsteile und Waren- 7. Zeitungen und Zeitschriften, die nach
mengen, die die unterste Genauigkeitsgrenze dem Postzeitungsabkommen zum Welt-
einer Gewichtsermittlung nicht erreichen, postvertrag oder auf Grund von beson-
bleiben bei der - Zollabfertigung außer Be- deren Vereinbarungen oder Verträgen
tracht.", versandt worden sind,
b) wird hinter Absatz 2 als neuer Absatz 3 ein- 8. Sendungen mit Akten, Drucksachen,
gefügt: Dienstpapieren und dergleichen, die
unter amtlichem Siegel oder Stempel
,, (3) Wenn das Gewicht wertzollbarer
einer Staatsbehörde, einer ausländi-
Wmen im Verzollungsverfahren und im Zoll-
schen diplomatischen Vertretung oder
vormerkvcrfohren zu ermitteln ist, hat dies
Konsularvertretung oder einer amtli-
mit der Genauigkeit zu 9eschehen, die für die
chen internationalen Organisation für
Berechnung des Kaufpreises maßgebend ist.",
eine entsprechende Stelle oder ihren
c) wird der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 Beauftragten eingehen,
bezeichnet.
9. Blindenschriftsendungen,
5. In § 202 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende 10. Phonopostsendungen mit Tonträgern,
Fassung: die nur Mitteilungen enthalten,
„ 1. bei Tabakwaren der Tarifnummer 24.02 - A 11. Warenproben von
bis D und F auf 5 Gramm,". a) nicht geröstetem_ Kaffee der Tarif-
6. § 211 Abs. 3 erhält folgende Fassun·g: nummer 09.01 - A - 1,
,, (3) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Ein- b) Tee der Tarifnummer 09.02,
zelposten, so kann der Zoll für die Einzelposten, c) Getränken der Tarifnummern 22.05 -
die nach dem gleichen Zollsatz zu verzollen sind, A und B-1, 22.06-A und 22.07 -A,
zusammen berechnet werden." d) unverarbeitetem Tabak- und Tabak-
abfällen der Tarifnummer 24.01,
e) Spinnstoffen derTarifnummern 53.01
§ 2
bis 53.05,
Die Post-Zollordnung vom 31. Januar 1940 (Reichs- wenn das Rohgewicht der Sendung
ministerialblatt S. 45) wird wie folgt geändert: 250 Gramm nicht übersteigt und die
1. § 3 erhält folgende Fassung: Proben für einschlägige Handelsunter-
nehmen oder Verarbeitung,sbetriebe
,,§ 3 eingehen,
Befreiung von der Gestellung
12. Sendungen mit einem Rohgewicht bis
(1) Von der Gestellung sind befreit zu 500 Gramm und einem Warenwert
1. Briefe und Wertbriefe, die nur bis zu 10 Deutsche Mark, soweit sie
a) Mitteilungen, vorstehend nicht bereits von der Ge-
stellung befreit sind.
b) gültige Zahlungsmittel,
c) Wertpapiere, (2) Die Befreiung von der Gestellung nach
d) Akten, Urkunden, Manuskripte oder Absatz 1 Nr. 12 gilt nicht für Sendungen, die ent-
andere Schriftstücke, halten
e) Korrekturbogen, 1. Kaffee und Kaffeemittel der Tarifnum-
mer 09.01 - A und C,
f) Waren des Buchhandels
2. Tee der Tarifnummer 09.02,
enthalten,
3. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder
2. Päckchen, die nur Tee und Zubereitungen auf der Grund-
a) Akten, Urkunden, Manuskripte oder lage solcher Auszüge oder Essenzen
andere Schriftstücke, aus Tarifnummer 21.02,
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
4. Getränke der Tarifnummern 22.05, 22.06 digt, weil sie irrtümlich angenommen hat, die
und 22.07, Voraussetzungen des § 3 lägen vor, so macht
5. Äthylalkohol, Sprit,. Branntwein, Likör die Zollstelle vor der Inanspruchnahme der Deut-
und andere alkoholische Getränke der schen Bundespost als Zollschuldnerin die Sach-
Tarifnummern 22.08 und 22.09 - A, haftung nach der Reichsabgabenordnung geltend.
G. unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle Kann die Sachhaftung nicht mehr geltend gemacht
der Tarifnummer 24.01, werden, so erläßt die Zollstelle der Deutschen
Bundespost den Zoll, wenn er 100 Deutsche Mark
7. Tabakwaren der Tarifnummer 24.02, 11
für die einzelne Postsendung nicht übersteigt.
8. Zigarettenpapier der Tarifnummer 48.10.
(3) Für die Befreiung von der Gestellung nach
§ 3
Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b und Nr. 12 sind bei
mehreren Sendungen gleichen Inhalts, die von Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
demselben Absender an denselben Empfänger Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gleichzeitig eingehen, das Gesamtgewicht und gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
der Gesamtwert maßgebend. Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der
(4) Die Befreiung von der Gestellung nach Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-
Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 11 und Nr. 12 gilt gesetzbl. I S. 317), Artikel 6 des Dritten Zollände-
nicht, wenn Handelsunternehmen oder Verarbei- rungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundesgesetzbl. I
tungsbetriebe die Sendungen in einem Freihafen S. 735) und Artikel 6 des Vierten Zolländerungs-
an sich selbst aufgegeben haben oder haben auf- gesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I
geben lassen. 11 S. 1331) auch im Land Berlin.
2. In § 6 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: § 4
„Den Staatsbehörden stehen die in § 3 Abs. 1 Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
11
Nr. 8 genannten Stellen gleich.
3. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: § 5
,, (3) Hat die Deutsche Bundespost gestellungs- Diese Verordnung tritt zehn Tage nach ihrer Ver-
pflichtige Sendungen dem Empfänger ausgehän- kündung in Kraft.
Bonn, den 17. November 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 745
Siebente Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich
für Sparguthaben Vertriebener (7. WAG-DV).
Vom 12. November 1958.
Auf Grund des § 1 a Abs. 2, des § 3 Abs. 3, des hatte, nach dem 31.Dezember 1937 einge-
§ 9 Abs. 3 und des § 14 a des Gesetzes über einen führt worden sind, auf den Namen des
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vertriebenen Sparers oder seines Erblassers
vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der hätte lauten müssen oder wenn nach für
Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des das schuldnerische Geldinstitut maßgeben-
Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes- den anderen Vorschriften die Führung von
gesetzbl. I S. 809) verordnet die Bundesregierung Sparkonten unter einem Decknamen, einer
mit Zustimmung des Bundesrates: Nummer oder einem Kennwort zulässig
war,
§ 1 2. das über die Spareinlage ausgestellte Spar-
buch auf den Namen eines anderen Gläu-
Gleichgestellte Geldeinlagen
bigers als den des vertriebenen Sparers
Den Spareinlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des oder seines Erblassers lautet, sofern durch
Gesetzes werden gleichgestellt: eine vor der Vertreibung ausgestellte ge-
1. Geldeinlagen, die als Versorgungsstöcke im richtliche oder notarielle Urkunde oder
Sinne der §§ 22 ff. der Richtlinien für die gerichtlich oder notariell beglaubigte Ur-
Alters- und Hinterbliebenenversorgung - An- kunde nachgewiesen wird, daß das Spar-
lage D - zu § 16 der Allgemeinen Tariford- guthaben zugunsten des vertriebenen Spa-
nung für Gefolgschaftsmitglieder des öffent- rers oder seines Erblassers begründet oder
lichen Dienstes (Reichshaushalts- und Besol- an ihn übertragen worden ist.
dungsblatt 1938 S. 135) begründet waren, (2) Der Antragsteller muß bei Vorlage eines
2. Geldeinlagen zugunst,en natürlicher Personen, Sparbuchs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 den ur-
die deren Altersversorgung zu dienen bestimmt kundlichen Nachweis führen, daß er ode1 sein
und aus diesem Grunde der freien Verfügung Erblasser im Zeitpunkt der Vertreibung Gläubiger
des berechtigten Gläubigers im Zeitpunkt der der Spareinlage war. Als Nachweis gilt auch eine
Vertreibung für dauernd entzogen und ent- Bestätigung im Sinne des § 9 Abs. 2 der Sechsten
sprechend gekennzeichnet waren, Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
3. Geldeinlagen, die Zwecken der Kaution und einen Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-
gleichzeitig der Altersversorgung des berech- triebener (6. WAG-DV) vom 27. Januar 1956 (Bun-
tigten Gläubigers zu dienen bestimmt und die desgesetzbl. I S. 53) in der Fassung der Verordnung
durch entsprechende Vermerke in den Ge- zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durch-
schäftsbüchern des Geldinstituts gekennzeich- führung des Gesetzes über einen Währungsausgleich
net waren, für Sparguthaben Vertriebener vom 5. August 1958
4. Aufbaurücklagen im Sinne des § 9 der Ost- (Bundesgesetzbl. I S. 565).
Steuerhilfe-Verordnung vom 9. Dezember 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1565) sowie des hierzu er- § 3
gangenen Erlasses des Reichsministers der Umwandlung einer Sparanlage
Finanzen vom 25. März 1942 (Reichssteuerblatt in eine Spareinlage
S. 386).
(1) Ist eine Spareinlage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des
§ 2 Gesetzes) durch Umwandlung einer am 1. Januar
Anerkennung eines Entschädigungsanspruches 1940 bestehenden Sparanlage im Sinne des § 2
in besonderen FäHen
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Altsparergesetzes begründet
worden, gelten § 2 der Ersten Verordnung zur
(1) Ein Entschädigungsanspruch besteht auch Durchführung des Altsparergesetzes (L ASpG-DV)
dann, wenn vom 6. November 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1512),
1. das über die Spareinlage u.usgestellte Spar- § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, 2 und 4, § 10 Abs. 1
buch als Inhaberpapier nur mit einem Nr. 1 bis 5, 7 und 8, § 10 Abs. 2, §§ 11 und 12 der
Decknamen, einer Nummer oder einem Fünften Verordnung zur Durchführung des Alt-
Kennwort gekennzeichnet war, sofern das sparergesetzes (5. ASpG-DV) vom 2. August 1958
Konto auf den Namen des vertriebenen (Bundesgesetzbl. I S. 574) sowie § 8 der Vierten Ver-
Sparers oder seines Erblassers gelautet hat. ordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes
Das gleiche gilt, wenn das Konto auf (4. ASpG-DV) vom 6. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I
Grund von Vorschriften des Deutschen S. 428) in der Fassung der 5. ASpG-DV sinngemäß;
Reichs, die für das Gebiet, in dem das an die Stelle des Zeitpunkts der Einführung der
schuldnerische Geldinstitut seinen Sitz Deutschen Mark tritt der Zeitpunkt der Vertreibung.
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(2) Zum Nachweis früherer Sparanlagen im Sinne Durchführung des Gesetzes über einen Währungs-
des Absatzes 1 werden als Beweismittel im Sinne ausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom
des § 8 Abs. 1 dc's Ccs0tzes Schriftstücke anerkannt, 12. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 110) außer Kraft.
die nusgestc;llt sind durch
1. BcJ1ördcn, Gerichte, behördlich beauftragte § 6
ocler m1crkanntc Stellen, Pfarrämter, No-
Änderung der 6. WAG-DV
ture, Geldinsl:ilu lc:n übergeordnete Instituts-
verbände, In § 9 Abs. 1 der Sechsten Verordnung zur Durch-
2. Firmen uncl Priv:Jtpcrsoncn, soweit nicht führung des Gesetzes über einen Währungsausgleich
der vertriebene Sparer oder sein Erblasser für Sparguthaben Vertriebener (6. WAG-DV) vom
der Aussteller ist, 27. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 53) werden die
Worte „oder des § 1 der Fünften Verordnung zur
3. Geldinstitute, soweit nicht der Fall des § 10
Durchführung des Gesetzes über einen Währungs-
der 6. WAG-DV gegeben ist,
ausgleich für Sparguthaben Vertriebener (5. W AG-
4. Treuhandstellen im Sinne des § 10 der DV)" ersetzt durch die Worte „oder des § 2 der
6. WAG-DV. Siebenten Verordnung zur Durchführung des Ge-
§ 1 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 3 und § 10 der 6. WAG-DV setzes über einen Währungsausgleich für Spargut-
gelten sinngemäß. Schriftstücke im Sinne der Num- haben Vertriebener (7. WAG-DV) vom 12. Novem-
mern 1 und 2 müssen vor dem 1. Januar 1948 aus- ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 745) ".
gestellt worden sein.
§ 7
§ 4
Anwendung im Land Berlin
Zuständigkeit der Ausgleichsbehörden
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
In den Fällen der §§ 1 und 3, in den Fällen, in Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
welchen der Antrag auf Entschädigung auf eine gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Geset-
Urkunde im Sinne des § 6 Nr. 3 oder des § 8 der zes über einen Währungsausgleich für Spargnthaben
6. W AG-DV gestützt wird, sowie bei Anwendung Vertriebener und § 15 des Achten Gesetzes zur
des § 1 Abs. 4 und des § 9 Abs. 3 der 6. W AG-DV Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch im
erteilt einen Bescheid ausschließlich das zuständige Land Berlin.
Ausgleichsamt.
§ 8
§ 5
Nichtanwendung i:m Saarland
Aufhebung der 5. WAG-DV
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes § 9
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben
Vertriebener (5. WAG-DV) vom 22. Februar 1954 Inkrafttreten
(Bundesgesetzbl. I S. 13) in der Fassung der Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nung zur Änderung der Fünften Verordnung zur kündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 747
Bekanntmachung
der Neufa.1,sung des Körperschaftsteuergesetzes.
Vom 18. November 1958.
Auf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung vom 19. Dezember
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1865) wird nachstehend
der Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes unter
Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung steuer-
licher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts
vom 18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 473) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 18. November 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Körperschaftsteuergesetz
in der Fassung vom 18. November 1958
(KStG 1958).
I. Steuerpflicht § 2
§ 1
Beschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht ( 1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind 1. Körperschaften, Personenvereinigungen und
die folgenden Körperschaften, Personenvereinigun- Vermögensmassen, die weder ihre Ge-
gen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland
oder ihren Sitz im Inland haben: haben,
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, mit ihren inländischen Einkünften;
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge- 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und
sellschaften mit beschriinkter Haftung, Ko- Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt
lonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerk- steuerpflichtig sind,
schaften);
mit den inländischen Einkünften, von
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; denen ein Steuerabzug zu erheben ist.
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
4. sonstige juristische Personen des privaten (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften,
Rechts; Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stif- weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Gel-
tungen und andere Zweckvermögen; tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West),
aber ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem
6. Betriebe gewerblicher Art von Körper-
zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Kör-
schaften des öffentlichen Rechts; •einem
perschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
solchen Betrieb steht die Verpachtung eines
gensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Gel-
Betriebs gewerblicher Art gleich.
tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht (West) als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. behandelt werden.
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 3 b) sichergestellt ist, daß der Betrieb der
Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht Kasse nach dem Geschäftsplan und nach
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal- Art und Höhe der Leistungen eine so-
ten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind ziale Einrichtung darstellt;
dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom- 8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen
men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein- Charakter, deren Zweck nicht auf einen
kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
Steuerpflichtigen zu versteuern ist. ist;
9. Körperschaften oder Personenvereinigun-
§ 4 gen, deren Hauptzweck die Verwaltung des
Persönliche Befreiungen. Vermögens für einen nichtrechtsfähigen
(1) Von der Körperschaflsteuer sind befreit Berufsverband der in Ziffer 8 bezeichneten
Art ist, sofern ihre Erträge im wesentlichen
1. die. Deutsche Bundespost, die Deutsche Bun-
desbahn, das Unternehmen „Reichsauto- aus dieser Vermögensverwaltung herrühren
bahnen", die Monopolverwaltungen des und ausschließlich dem Berufsverband zu-
Bundes und die staatlichen Lotterieunter- fließen.
nehmen; (2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-
2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, zuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem
die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Steuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2).
Deutsche Rentenbank, die Deutsche Renten- (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziff. 3 bis 9
bank-Kreditanstalt, die Lastenausgleichs- sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1
bank (Bank für Vertriebene und Ge- Ziff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden.
schädigte), die Deutsche Landesrentenbank,
die Deutsche Siedlungsbank, die Landwirt-
schaftliche Rentenbank nach Maßgabe des
§ 14 des Gesetzes über die Landwirtschaft-
II. Einkommen
liche Rentenbank in der Fassung vom
1. Allgemeines
14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 1330) und die Deutsche Genossenschafts- § 5
kasse nach Maßgabe des § 7 des Gesetzes
( 1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem
über die Deutsche Genossenschaftskasse
Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb
in der Fassung vom 4. April 1957 (Bundes- eines Kalenderjahrs bezogen hat.
gesetzbl. I S. 372);
3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats- (2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den
wirtschaftlicher Art erfüllen; Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-
pflichtet sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschafts-
4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht jahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu
stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege ermitteln. Weicht bei diesen Steuerpflichtigeu das
des eigentlichen Sparverkehrs dienen; Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen- machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn
schaften und ähnliche Realgemeinden. Un- aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr be-
terhalten sie einen Gewerbebetrieb, der zogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Um-
über den Rahmen eines Nebenbetriebs hin- stellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalen-
ausgeht, oder haben sie einen solchen Ge- derjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur
werbebetrieb verpachtet, so sind sie inso- wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem
weit steuerpflichtig; Finanzamt vorgenommen wird.
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die nach der Satzung, § 6
Stiftung oder sonstigen Verfassung und
nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung (1) Was als Einkommen gilt und wie das Ein-
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, kommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und den
§§ 7 bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch ver-
dienen. Unterhalten sie einen wirtschaft-
deckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
lichen Geschäftsbetrieb, der über den Rah-
men einer Vermögensverwaltung hinaus- (2) Bei der Ermittlung des Einkommens von Ver-
geht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; sicherungsunternehmen gilt für Beitragsrückerstat-
7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, tungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses ge-
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen währt werden, ·vorbehaltlich der Vorschriften der
und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Absätze 3 und 4 folgendes:
Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit, wenn 1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem Le-
a) dje Kasse sich auf Zugehörige oder frü- bensversicherungsgeschäft stammen, sind
here Zugehörige eines einzelnen wirt- abzugsfähig'.
schaftlichen Geschäftsbetriebs oder meh- 2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem
rerer wirtschaftlich miteinander verbun- Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind
dener Geschäftsbetriebe beschränkt und nur insoweit abzugsfähig, als sie den Dber-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 749
schuß nicht übersteigen, der sich ergeben liehen Rechts nachweislich seit Beginn des Wirt-
würde, wenn die auf das Wirtschafts- schaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder
jahr entfallenden Versicherungsleistungen, Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Dberträge und Rücklagen sowie die sämt- Kapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder
lichen sonstigen persönlichen und sach- Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar
lichen Betriebsausgaben allein aus der auf beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfal-
das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitrags- lenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Ist
einnahme bestritten worden wären. Die ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so
Beitragsrückerstattung muß spätestens bei tritt an seine Stelle das Vermögen, das bei der
Genehmigung des Abschlusses des Wirt- letzten Veranlagung zur Vermögensteuer fest-
schaftsjahrs durch die satzungsmäßig zu- gestellt worden ist.
ständigen Organe mit der Maßgabe be- (2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-
schlossen werden, daß sie auf die binnen ben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht
Jahresfrist nach der Beschlußfassung fällig vorzunehmen.
werdenden Beiträge anzurechnen oder
binnen Jahresfrist nach der Beschlußfas- (3) Die nach Absatz 1 außer Ansatz bleibenden
sung bar auszuzahlen ist. Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital-
gesellschaft berücksichtigungsfähige Ausschüttungen
(3) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück-
im Sinn des § 19 Abs. 3 Satz 1 sind, unterliegen
erstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die
einer besonderen Körperschaftsteuer, die nach der
ausschließliche Verwendung der Rücklagen für die-
Höhe dieser Gewinnanteile bemessen wird; § 5 gilt
sen Zweck durch Satzung oder durch geschäfts-
entsprechend. Bei einer Kapitalgesellschaft sind
planmäßige Erklärung gesichert ist.
diese Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in
(4) Bei Versicherungsunternehmen, die das Le- dessen Höhe ihre berücksichtigungsfähigen Aus-
bensversicherungsgeschäft allein oder neben ande- schüttungen nicht zu einer Ermäßigung der Körper-
ren Versicherungszweigen betreiben, sind für das schaftsteuer nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2, Abs. 2
Lebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vom Hun- Ziff. 1 führen.
dert des nach den Vorschriften des Einkommen-
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
steuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelten
entsprechend, wenn Bund, Länder, Gemeinden oder
Gewinns zu versteuern, von dem der bei dem
Gemeindeverbände an unbeschränkt steuerpflich-
Lebensversicherungsgeschäft für die Versicherten
tigen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Von den
bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.
auf diese Beteiligungen entfallenden Gewinnantei-
len ist indessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag
§ 7 insoweit vorzunehmen, als diese Gewinnanteile bei
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne den ausschüttenden Kapitalgesellschaften berück-
Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder sichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinn des § 19
nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine, Abs. 3 Satz 1 sind.
mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn
§ 10
und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften
verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht min- (gestrichen)
dern.
3. Abzugsfähige Ausgaben
2. Sa c h 1ich e Befreiungen § 11
§ 8 Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgen-
Bei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien den Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits
und politischen Vereinen nach den Vorschriften desEinkommensteuergesetzes
abzugsfähige Ausgaben sind:
(1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt
steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des 1. bei Kapitalgesellschaften
Einkommens die auf Grund der Satzung erhobenen die Kosten der Ausgabe von Aktien und son-
Beiträge der Mitglieder außer Ansatz. stigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht
(2) Bei politischen Parteien und politischen Ver- aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden
einen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben können;
außerdem die Einkünfte der in § 2 Abs. 3 Ziff. 3 2. bei Versicherungsunternehmen
bis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeich- Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-
neten Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinn lagen, soweit sie für die Leistungen aus den
des § 43 des Einkommensteuergesetzes außer am Bilanzstichtag laufenden Versicherungs-
Ansatz. verträgen erforderlich sind;
§ 9
3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien
Bei Schachtelgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haf-
(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital- tende Gesellschafter auf ihre nicht auf das
gesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Ver- Grundkapital gemachten Einlagen oder als Ver-
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein Be- gütung (Tantieme) für die Geschäftsführung
trieb einer inländischen Körperschaft des öffent- verteflt wird;
750 Bundesgesetzblatt-, Jahrgang 1958, Teil I
4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen, (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-
daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz triebsvermögen, das am Schluß des vorangegange;
oder teilweise erlassen werden; nen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-
5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch- schaftsteuer zugrunde lag. Hat der letzten Veran-
licher, religiöser, wissenschaftlicher und staats- lagung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu-
politischer Zwecke und der als besonders för- grunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag
derungswürdig anerkannten gemeinnützigen des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,
Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe
Hundert des Einkommens oder 2 vom Tausend der Einlagen oder der Anschaffungs- oder Herstel-
der Summe der gesamten Umsätze und der im 1ungspreis im Sinn des Einkommensteuergesetzes.
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Ge- Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den
hälter. Für wissenschaftliche Zwecke erhöht Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu
sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet
5 vom Hundert. Als Einkommen im Sinn dieser worden ist.
Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der (5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die
in Satz 1 und in § 10 d des Einkommensteuer- sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
gesetzes bezeichneten Ausgaben.
7. Verschmelzung (Fusion)
4. Ni c h t ab zu g s fähige Ausgaben und Umwandlung
§ 12
§ 15
Nicht abzugsfähig sind
1. die Aufwendungen für die Erfüllung von (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stif- mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen
tung, Satzung oder sonstige Verfassung vor- anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.
geschrieben sind; Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle
des zur Verteilung kommenden Vermögens der
2. die Steuern vom Einkommen und die Ver-
Wert der für die Dbertragung des Vermögens ge-
mögensteuer;
währten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit-
3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder punkt der Dbertragung.
des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Gruben-
vorstands oder andere mit der Dberwachung (2) Der beim Dbergang sich ergebende Gewinn
der Geschäftsführung beauftragte Personen ge- scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die
währt werden. folgenden, Voraussetzungen erfüllt sind:
1. das Vermögen einer inländischen Kapital-
5. Anteilige Abzüge gesellschaft muß als Ganzes auf eine an-
dere inländische Kapitalgesellschaft gegen
§ 13
Gewährung von Gesellschaftsrechten der
Ist das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflich- übernehmenden Gesellschaft übergehen;
tig, so dürfeL Ausgaben nur insoweit abgezogen
werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften 2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Ge-
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang winn später der Körperschaftsteuer unter-
stehen. Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, liegt.
von denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 2
Abs. 1 Ziff. 2), so ist ein Abzug von Ausgaben nicht
8. Verlegung der Geschäftsleitung
zulässig.
ins Ausland
6. Auflösung und Abwicklung § 16
(Liquidation) (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige
§ 14 Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren
(1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf- Sitz oder eins von beiden ins Ausland und scheidet
lösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht
Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be- aus, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die
steuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungs- Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens
zeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen. tritt der gemeine Wert des vorhandenen Ver-
mögens.
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinn des
Absatzes 1 ist das zur Verteilung kommende Ver- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-
mögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflich-
am Schluß des der Auflösung vorangegangenen tigen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland
Wirtschaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen) verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen
gegenüberzustellen. anderen übertragen wird.
(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die
steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die
§ 17
dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum
zugeflossen sind. , (gestrichen)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 751
III. Steuertarif 3. bei den übrigen Körperschaften, Personen-
vereinigungen und Vermögensmassen (§ 1
§ 18 Abs. 1 Ziff. 2 bis 6, § 2 Abs. 1 Ziff. 1)
Abrundung 49 vom Hundert des Einkommens.
Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das (2) Die Körperschaftsteuer beträgt
Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten
bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, mit Aus-
abgerundet.
nahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
§ 19 stehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Ein-
Steuersätze künfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-,
Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft,
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt
1. bei unbeschränkt steuerpt1ichtigen Kapital- bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem
gesellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), soweit sie langfristigen Realkreditgeschäft,
nicht zu den in Ziffer 2 bezeichneten Ge- bei reinen Hypothekenbanken,
sellschaften gehören,
bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte
51 vom Hundert des Einkommens. aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes be-
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für zeichneten Geschäften,
die berücksichtigungsfähigen Ausschüttun- bei Schiffspfandbriefbanken,
gen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des
Einkommens; bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft und
der Deutschen Industriebank für Einkünfte aus dem
2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital- langfristigen Kreditgeschäft
gesellschaften {§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei
der letzten Veranlagung zur Vermögen- 1. 27,5 vom Hundert des Einkommens, wenn
steuer zugrunde gelegtes Vermögen zu- die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft
züglich des Werts der Beteiligungen im im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 ist.
Sinn des § 60 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für
den Betrag von 5 Millionen Deutsche Mark die berücksichtigungsfähigen Ausschüttun-
nicht übersteigt und bei denen seit Beginn gen (Absatz 3) auf 15 vom Hundert des
des Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die Einkommens;
folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Die Anteile müssen mindestens zu 76 vom 2. für die ersten angefangenen oder vollen
Hundert des Nennkapitals natürlichen Per- 10 000 Deutsche Mark des Einkommens
sonen gehören, 21,5 vom Hundert,
bei Aktiengesellschaften und Kommandit- für die weiteren angefangenen oder vollen
10 000 Deutsche Mark des Einkommens
gesellschaften auf Aktien müssen die
Aktien auf Namen lauten. Die Aktien dür- 24 vom Hundert,
fen nicht zum Handel an einer Börse oder für die weiteren angefangenen oder vollen
im geregelten Freiverkehr zugelassen sein, 10 000 Deutsche Mark des Einkommens
26,5 vom Hundert,
die Nennwerte der zum Betriebsvermögen
gehörenden Beteiligungen dürfen insgesamt für die weiteren angefangenen oder vollen
das Nennkapital nicht übersteigen, 10 000 Deutsche Mark des Einkommens
29 vom Hundert,
für die ersten angefangenen oder
vollen 10 000 Deutsche Mark des Ein- für die weiteren angefangenen oder vollen
kommens· 39 vom-Hundert, 10 000 Deutsche Mark des Einkommens
31,5 vom Hundert,
für die weiteren angefangenen oder
vollen 10 000 Deutsche Mark des Ein- für alle weiteren Beträge des Einkommens
kommens 44 vom Hundert, 26,5 vom Hundert,
für die weiteren angefangenen oder wenn die Steuerpflichtige eine Kapital-
vollen 10 000 Deutsche Mark des Ein- gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2
kommens 49 vom Hundert, ist;
für die weiteren angefangenen oder 3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, wepn
vollen 10 000 Deutsche Mark des Ein- die Steuerpflichtige eine Körperschaft, Per-
kommens 54 vom Hundert, sonenvereinigung oder Vermögensmasse
für die weiteren angefangenen oder im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 3 ist.
vollen 10 000 Deutsche Mark des Ein-
kommens 59 vom Hundert, (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind
die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-
für alle weiteren Beträge des Ein-
schaften (§ 1 Abs 1 Ziff. 1) auf Grund eines den ge-
kommens 49 vom Hundert.
sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Ge-
die berücksichtigungsfähigen Ausschüttun- winnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Er-
gen (Absatz 3) auf 26,5 vom Hundert des gebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind.
Einkommens; Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
1. bei Kapitalgesellschaften im Sinn des Ab- . § 19a
satzes 1 Ziff. 2, deren Einkommen weniger Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
als 50 000 Deutsche Mark beträgt, im Ver-
hältnis der Aufteilung des Einkommens Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ihren
(Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und bei den aus einem ausländischen Staat stammenden Ein-
entsprechenden Teilen des Einkommens zu künften in diesem Staat zu einer der deutschen
berücksichtigen; Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer heran-
gezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte
2. bef privaten Bausparkassen, gemischten ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaft-
Hypothekenbanken, der Industriekredit- steuer (§ 19 Abs. 1 und 2) anzurechnen, die auf die
bank Aktiengesellschaft und der Deutschen Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die Vorschriften
Industriebank (Absatz 2). des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 bis 4 und 6
a) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitc1.l- des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.
gesellschaft im Sinn des Absatzes 1
Ziff. 1 ist, im Verhältnis des tarifbegün-
stig len Teils des Einkommens zu dem
nicht tarifbegünstigten Teil des Einkom- IV. Veranlagung
mens aufzuteilen und bei den entspre- und Entrichtung der Steuer
chenden Teilen des Einkommens zu
berücksichtigen; § 20
b) wenn die Steuerpflichtige eine Kapital- Allgemeines
gesellschaft im Sinn des Absatzes 1
Ziff. 2 ist, nur mit dem Teil anzusetzen, (1) Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer
der dem Verhältnis des nicht tarif- und auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind
begünstigten Teils des Einkommens entsprechend die Vorschriften anzuwenden, die für
zum gesamten Einkommen entspricht. die Einkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die
Ziffer 1 gilt entsprechend. Vorschrift des § 46 a Sätze 2 und 3 des Einkommen-
steuergesetzes.
(4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 (2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden
Abs. 3 beträgt Wirtschaftsjahr (§ 5 Abs. 2 Satz 2) gilt § 35 Abs. 1
1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn
des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe,
daß die Vorauszahlungen auf die Steuerschuld des
die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine
Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 Veranlagungszeitraums bereits während des Wirt-
ist; schaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranla-
gungszeitraum endet.
2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn
die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine § 21
Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 Pauschbesteuerung
ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten
Steuerpflichtigen gehört. Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in
einem Pauschbetrag festsetzen, wenn das steuer-
(5) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz? pflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und
beträgt die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer
unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit führen
1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn · würde.
die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine
Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1
ist;
V. Ermächtigungs- und
2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn
die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Schl ußvorschriften
Gesellschaft im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1
ist und zu den in Absatz 2 bezeichneten § 22
Steuerpflichtigen gehört. (gestrichen)
(6) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem
Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug § 23
abgegolten, Genossenschaften, Zentralkassen
a) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinn Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkom- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
mensteuergesetzes handelt, oder
1. für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs-
b) wenn der Bezieher der Einkünfte be- und Verwertungsgenossenschaften, deren Ge-
schränkt steuerpflichtig ist und die Ein- schäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mitglie-
künfte nicht in einem inländischen gewerb- der beschränkt, sowie für Kreditgenossen-
lichen oder land- oder forstwirtschaftlichen schaften und Zentralkassen, die Kredite aus-
Betrieb angefallen sind. schließlich an ihre Mitglieder gewähren, eine
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 753
Befreiung von der Körpcrschaftsteuer ..oder die keit im Sinn des § 53 des Gesetzes über
Anwendung eines ermEißigtcn Steuersatzes an- die Beaufsichtigung der privaten Ver-
zuordnen und diese Steuervergünstigungen sicherungsunternehmungen und Bauspar-
von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, kassen, bei denen entweder die Bei-
z. B. davon abhängig zu machen, daß die tragseinnahmen eine bestimmte Höhe
Nutzung, Bearbeitung oder Verwertung im nicht übersteigen oder der Betrieb nach
Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, dem Geschäftsplan und nach Art und
und Höhe der Leistungen eine soziale Ein-
2. anzuordnen, unter welchen Voraussetzungen richtung im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 7
Genossenschaften Warenrückvergütungen bei• Buchstabe b darstellt,
der Ermittlung des Gewinns absetzen dürfen. c) über die entsprechende Anwendung des
§ 6 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 4 auf Versiche-
rungsunternehmen, die das Kranken-
§ 23a versicherungsgeschäft allein oder neben
Ermächtigung anderen Versicherungszweigen betrei-
ben,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- d) über eine Beschränkung des Abzugs von
stimmung des Bundesrates Ausgaben zur Förderung steuerbegün-
1. zur Durchführung dieses Gesetzes für die . stigter Zwecke im Sinn des § 11 Ziff. 5
Veranlagungszeiträume 1957 bis 1960 auf Zuwendungen an bestimmte Körper-
Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit schaften, Personenvereinigungen oder
dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei Vermögensmassen sowie über eine An-
der Besteuerung, zur Beseitigung von Un- erkennung gemeinnütziger Zwecke als
billigkeiten in Härtefällen oder zur Verein- besonders förderungswürdig,
fachung des Besteuerungsverfahrens erfor- e) über die Festsetzung abweichender Vor-
derlich ist, und zwar auszahlungstermine,
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, f) über eine der allgemeinen Entwicklung
b) über die Feststellung des Einkommens der Versicherungswirtschaft entspre-·
und über die verdeckten Gewinnaus- chende Erhöhung oder Ermäßigung des
sch ü ttun uen, in § 6 Abs. 4 bezeichneten Hundert-
c) über die sachlichen Befreiungen bei satzes.
Personenvereinigungen, bei politischen (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Partden und politischen Vereinen und mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
bei Schachtelgesellschaften, diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
d) über die abzugsfähigen Ausgaben, die nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
nicbtabzugsfähigen Ausgaben und über Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
die anteiligen Abzüge, graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
e) über die Auflösung und Abwicklung, migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
die Verschmelzung und Umwandlung
und über die Verlegung der Geschäfts-
§ 23b
leitung ins Ausland,
f) über die Ermittlung des Einkommens Dbergangsvorschriiten
bei beschränkt steuerpflichtigen Ver-
(1) Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3
sicherungsunternehmen und über die
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik .Deutsch-
Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu
land und der Französischen Republik zur Regelung
versicherungstechnischen Rücklagen bei
der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundes-
Versicherungsunternehmen,
gesetzbl. II S. 1587) ist auf Körperschaften, Personen-
g) über die Anwendung der Tarifvor- vereinigungen und Vermögensmassen, die im Saar-
schriften, land ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben,
h) über die Veranlagung und über die die Vorschrift des § 2 Abs. 2 weiter anzuwenden.
Regelung der Steuerentrichtung;
(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu Wirtsdlaftsjahr (§ 5 Abs. 2 Satz 2) bleibt bei der
erlassen Ermittlung des Einkommens für den Veranlagungs-
a) über die sich aus der Aufhebung oder zeitraum 1956 der auf das Kalenderjahr 1956 ent-
Änderung von Vorschriften dieses Ge- fallende Teil des Gewinns des Wirtschaftsjahrs
setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit 1956/57 außer Ansatz.
dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
bei der Besteuerung oder zur Beseiti- § 24
gung von Unbilligkeitcn in Härtefällen
erforderlich ist, Schlußvorschriften
b) über die Befreiung von der Körper- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
schaftstcucr bei bestimmten kleineren vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 erstmals für den
Versicherungsvereinen auf Gegenseitig- Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden.
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(2) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Ziff. 2 ist erst- der ausschüttenden Kapitalgesellschaft berücksichti-
mals für den Vernnlagungszeitrnum 1957 anzu- gungsfähige Ausschüttungen im Sinn des § 19 Abs. 3
wenden. Satz 1 für Wirtschaftsjahre sind, die im Kalender-
(3) Die ..Änderungen des § 9 Abs. 3 und 4 jahr 1958 enden.
durch Artikel 7 Ziff. 2 des Gesetzes zur Anderung (4) Die Vorschrift des § 19a Satz 2 ist erstmals
steuerlicher Vorschriften c1uf dem Gebiet der Steuern für den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwenden.
vom Einkornm(~n und Ertniq und des Verfahrens-
rechts vom 18. Juli 1958 (Bunde,,~resetzbl. I S. 473) (5) Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 ist erstmals auf
und die Vorschritten des § 19 Abs. 4 und 5 sind Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
erstmals auf Gewinnanteile anzuwenden, die bei zember 1955. fällig geworden sind.
Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes.
Vom 18. November 1958. ·
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 473) wird nachstehend der Wortlaut
des Gewerbesteuergesetzes unter Berücksichtigung
des Gesetzes zur Anderung. des Gewerbesteuer-
gesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I
s. 786),
des Gesetzes über die Verlängerung von Ermächti-
gungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes und
des Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 314),
des Gesetzes zur Anderung steuerrechtlicher Vor-
schriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 848) und
des Gesetzes zur Anderung steuerlicher Vorschrif- ·
ten auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 473)
bekanntgemacht.
Die nachstehende Neufassung tritt an die Stelle
des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom
19. Dezember 1957 - GewStG 1957 - (Bundes-
gesetzbl. I S. 1871).
Bonn, den 18. November 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
· Etzel
Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 755
Ge,verbes t euergesetz
in der Fassung vom 18. November 195:J
(GewStG 1957).
ABSCHNITT I des Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen
zur Gewerbesteuer heran[Jezogen werden. Im Gel-
Allgemeines tungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb-
stätten eines Unternehmens, dessen Geschäfts-
§1
leitung sich außerhalb des Geltungsbereichs des
Steuerberechtigte Grundgesetzes in einem Gebiet der in Satz 1 be-
zeichneten Art befindet, werden wie selbständige
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe- Unternehmen zur Gewerbesteuer herangezogen.
steuer als Gemeindesteuer zu erheben.
(6) Der Gewerbesteuer rmterliegen nicht inlän-
dische Betriebstätten eines Unternehmens der
§2 Schiffahrt oder Luftfahrt, dessen Geschäftsleitung
sich in einem ausländischen Staat befindet, wenn
Steuergegenstand
die Einkünfte aus diesen Betriebstätten nach § 49
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Abs. 2 des Einkommen_steuergesetzes steuerfrei sind.
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben
wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches
Unternehmen im Sinn des Einkommensteuergesetzes §3
zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge- Befreiungen
werbebetrieb, soweit für ihn ·im Inland oder auf
einem in einem inländischen Schiffsregister ein- Von der Gewerbesteuer sind befreit
getragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte
1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bun-
unterhalten wird.
desbahn, das Unternehmen „Reichsautobah-
nen", die Monopolverwaltungen des Bundes
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem
und die staatlichen Lotterieunternehmen;
Umfang die Tätigkeit
2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank,
1. der offenen Handelsgesellschaften, Kom-
die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die
manditgesellschaften und anderer Gesell-
Deutsche Rentenbank, die Deutsche Renten-
schaften, bei denen die Gesellschafter als
bank-Kreditanstalt, die Lastenausgleichsbank
Unternehmer (Mitunternehmer) des Ge-
(Bank für Vertriebene und Geschädigte), die
werbebetriebs anzusehen sind;
Deutsche Landesrentenbank, die Deutsche
2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesell- Siedlungsbank, die Landwirtschaftliche Renten-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Ak- bank nach. Maßgabe des § 14 des Gesetzes
tien, Gesellschaften mit beschränkter Haf- über die Landwirtschaftliche Rentenbank in
tung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche der Fassung vom 14. September 1953 (Bundes-
Gewerkschaften), der Erwerbs- und \Virt- gesetzbl. I S. 1330) und die Deutsche Genos-
schaftsgenossenschaften und der Versiche- senschaftskasse nach Maßgabe des § 7 des
rungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein Gesetzes über die Deutsche Genossenschafts-
solches Unternehmen dem \Villen eines kasse in der Fassung vom 4. April 1957 (Bun-
anderen inländischen Unternehmens derart desgesetzb l. I S. 372);
untergeordnet, daß es keinen eigenen Wil-
3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-
len hat, so gilt es als Betriebstä.tte dieses
schaftlicher Art erfüllen;
Unternehmens.
4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsidl.t
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege
der sonstigen juristischen Personen des privaten des eigentlichen Sparverkehrs dienen;
Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit
sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge- 5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-
nommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten. schaften und ähnliche Realgemeinden. Unter-
halten sie einen Gewerbebetrieb, der über
(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht,
eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver- so sind sie insoweit steuerpflichtig;
anlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis
zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf. 6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-
(5) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb- sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder
Grundgesetzes in einem zum Inland · gehörenden kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie
Gebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter- einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (aus-
nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich genommen Land- und Forstwirtschaft), der
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
über den Rahmen einer Vermögensverwaltung schuldner vom Zeitpunkt des Ubergangs an; der
hinausgeht, so sind sie insoweit steuer- Betrieb gilt als durch diesen Unternehmer neu ge-
pflichtig; gründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehen-
7. Hochsee- und Küstenfisch0.rei, wenn sie mit den Gewerbebetrieb vereinigt wird.
weniger als sieben im Jahresdurchschnitt be-
schäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen §6
betrieben wird, die eine eigene Triebkraft
Besteuerungsgrundlagen
von weniger als 100 Pferdekrüften haben;
(1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-
8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be-
steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-
nutzung land- und forstwirtschaftlicher Be-
kapital.
triebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände
oder die Bearbeitung oder Verwertung der (2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-
von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungs-
und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum grundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer
Gegenstand haben (z.B. Dresch-, Molkerei-, darf nur mit Zustimmung der Landesregierung er-
Pflug-, Viehverwertungs-, Wald-, Zuchtgenos- hoben werden; die Landesregierung kann die Zu-
senschaften, Waldbauvereine, Winzervereine), stimmungsbefugnis auf die nach Landesrecht zu-
soweit die Bearbeitung oder Verwertung im ständigen Behörden übertragen.
Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt;
9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und ABSCHNITT II
sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle
der Not oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer und dem Gewerbekapital
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
10. Körperschaften oder Personenvereinigungen, Unterabschnitt 1
deren Hauptzweck die Verwaltung des Ver- Gewerbesteuer
mögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs- nach dem Gewerbeertrag
verband im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des
Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn ihre Er- §7
träge im wesentlichen aus dieser Vermögens-
verwaltung herrühren und ausschließlich dem Gewerbeertrag
Berufsverband zufließen. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-
§4
steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb, der bei Ermittlung des Einkom-
Hebeberechtigte Gemeinde mens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)
(1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück-
der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine sichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in
Betriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewer- §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.
bes unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten
desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden §8
oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere
Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Hinzurechnungen
Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er- Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden
hoben, der auf sie entfällt. folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie
(2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts- bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:
bezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die 1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der
näheren Bestimmungen über die Erhebung der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil-
Steuer. betriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder
mit einer Erweiterung oder Verbesserung des
§5
Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur
Steuerschuldner vorübergehenden Verstärkung des Betriebs-
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als kapitals dienen;
Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge- 2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich
werbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech- mit der Gründung oder dem Erwerb des Be-
nung mehrerer Personen betrieben, so sind diese triebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Be-
Gesamtschuldner. trieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn
diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach
(2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen
dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;
anderen Unternehmer über, so ist der bisherige
Unternehmer bis zum Ubergang Steuerschuldner; 3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
der Betrieb gilt als durch den bisherigen Unterneh-- sowie Gehälter und, sonstige Vergütungen
mer eingestellt. Der neue Unternehmer ist Steuer- jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen
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Gesellschafters oder seines Ehegatten im Be- werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder
trieb gewährt worden sind. Das gilt nicht, wenn weniger als zwölf Monate, so erhöht oder ver-
diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach mindert sich die Kürzung auf soviel Zwölftel,
dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind; wie der maßgebende Zeitraum volle oder ange-
4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende fangene Kalendermonate umfaßt. An Stelle der
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Perso-
Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge- nengesellschaften, Kapitalgesellschaften oder
machten Einlagen oder als Vergütung (Tan- Wohnungs- und Baug~nossenschaften, die aus-
tieme) für die Geschi.iftsführung verteilt wor- schließlich eigenen Grundbesitz oder neben
den sind, sowie Gehi.ilter und sonstige Ver- eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen
gütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung verwalten und nutzen oder daneben Kaufeigen-
der Ehegatten dieser Gesellschafter im Betrieb heime, Kleinsiedlungen und Eigentumswoh-
gewährt worden sind; nungen im Sinn des Ersten Teils des Woh-
nungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951
5. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art,
{Bundesgesetzbl. I S. 175) errichten und ver-
die für eine Beschäftigung des Ehegatten des
äußern, die Kürzung um den Teil des Ge-
Unternehmers oder Mitunternehmers im Be-
trieb gewährt worden sind; werbeertrags, der auf die Verwaltung und
Nutzung des Grundbesitzes sowie auf die Be-
6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, treuung und die Veräußerung von Eigenhei-
die von einem in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 men, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und
bezeichneten Unternehmen an wesentlich Be- Eigentumswohnungen entfällt. Satz 3 gilt nicht,
teiligte oder an ihre Ehegatten für eine Be- wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem
schäftigung im Betrieb gewährt worden sind; Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Ge-
7. die Hülfte der Miet- und Pachtzinsen für die nossen oder einem Unternehmen dient, an dem
Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehen- ein Gesellschafter oder Genosse wesentlich be-
den Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die teiligt ist;
im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt,
2. die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-.
soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Emp-
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
fänger zum Gewinn aus Gewerbebetrieb ge-
einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-
hören, nur dann, wenn ihr Jahresbetrag
schafter als Unternehmer {Mitunternehmer) des
250 000 Deutsche Mark übersteigt. ,Maßgebend
Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die
ist jeweils der Jahresbetrag, den der Mieter
Gewinnanteile bei Ermittlung .des Gewinns
oder Pächter für die Benutzung der zu den Be-
(§ 7) angesetzt worden sind;
triebstätten eines Gemeindebezirks gehörigen
fremden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter 3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen
oder Verpächter zu zahlen hat; Unternehmens, der auf eine nicht im Inland be-
legene Betriebstätte entfällt;
8. die Anteile am Verlust einer offenen Handels-
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder 4. die nach § 8 Ziff. 7 dem Gewinn aus Gewerbe-
einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell- betrieb eines. anderen hinzugerechneten Miet-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des und Pachtzinsen, wenn sie bei der Ermittlung
Gewerbebetriebs anzusehen sind; des Gewinns berücksichtigt worden sind;
9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden 5. die nach den Vorschriften des Einkommen-
Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinn des steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-
§ 11 Ziff. 5 des Körperscha.ftsteuergesetzes mit mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung
Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom- wissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-
mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung teln des Gewerbebetriebs einer natürlichen
wissenschaftlicher Zwecke. Person oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2
Ziff. 1) entnommen worden sind. Umfaßt bei
Beginn der Steuerpflicht, bei Beendigung der
§9 Steuerpflicht oder infolge Umstellung des Wirt-
Kürzungen schaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-
werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun- weniger als zwölf Monate, so erhöht oder ver-
gen wird gekürzt um mindert sich die Kürzung auf soviel Zwölftel,
1. 3 vom Hundert des Einheitswerts des zum wie der maßgebende Zeitraum volle oder an-
Betriebsvermögen des Unternehmers gehören- gefangene Kalendermonate umfaßt;
den Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betrieb- 6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5
stätten im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 gehört; des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
maßgebend ist der Einheitswert, der auf den festverzinslichen Wertpapieren, bei denen die
letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel- Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch
lungs-, Fortschreibungs- oder Nü.chfeststellungs- Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
zeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit- erhoben worden ist.
raums (§ 14 Abs. 2) lautet. Umfaßt bei Beginn
der Steuerpfl .icht, bei Beendigung der Steuer-
pflicht oder infolge Umstellung des Wirt- § 9 a
sdrnftsjahrs der für die Ermittlung des Ge- (gestrichen)
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 10 für die weiteren 2400 Deutsche
Mark des Gewerbeertrags 4 v. H.,
Maßgebender Gewerbeertrag
für alle weiteren Beträge ...... 5 v. H.;
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe-
bungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeß- 2. bei anderen Unternehmen 5v.H.
betrag (§ 14) festgesetzt wird.
(3) Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den die Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1 auf die
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver- Hälfte.
pflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-
mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so (4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen
gilt der Ccwcrlwertrng als in dem Erhebungszeit- ermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die Körperschaft-
raum bezogen, in ckm das Wirtschaftsjahr endet. steuer ermäßigt, die Steuermeßzahl des Absatzes 2
Bei nn der Steuerpflicht ist für den ersten Er- Ziff. 2 auf den gleichen Bruchteil wie bei der Kör-
hebungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten perschaftsteuer.
Wirt,c:haftsjahrs maßgebend. (5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-
(3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Been- zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so
digung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung des ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf soviel Zwölf-
Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge- tel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene
werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder weni- Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden
ger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung der hat.
Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Bei der Umrechnung sind
Unterabschnitt 2
Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-
den hat, als volle Kalendermonate anzusetzen. Gewerbesteuer
nach dem Gewerbekapital
§ 10 a § 12
Gewerbeverlust Begriff des Gewerbekapitals
Der 1m1ßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge- (1) Als Gewerbekapital gilt der Einhi~itswert des
werbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein- gewerblichen Betriebs im Sinn des Bewertungs-
komrncnsleuergeselzcs auf Grund ordnungsmäßiger gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er-
Buchführung ermii:Leln, um die Fehlbeträge gekürzt, gebenden Änderungen.
die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge- (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs
werbeertrags für die fünf vorangegangenen Er- werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet,
hebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts
bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht abgezogen sind:
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier 1. die Verbindlichkeiten, die den Schuld-
vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich- zinsen, den Renten und dauernden Lasten
tigt worden sind. und deh Gewinnanteilen im Sinn des § 8
Ziff. 1 bis 3 entsprechen;
§ 11
2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grund-
Steuer.meßzahl und Sieuermeßbetrag besitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die
dem Betrieb dienen, aber im Eigentum
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
eines Mitunternehmers oder eines Dritten
dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag
stehen. Das .gilt, soweit die \Virtschafts-
auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines güter zum Gewerbekapital des Uberlassen-
Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbe-
den gehören, nur dann, wenn die im Ge-
ertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle
werbekapital des Uberlassenden enthalte-
100 Deutsche Mark nach unten abzurunden. nen Werte (Teilwerte) der überlassenen
(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag Wirtschaftsgüter 2,5 Millionen Deutsche
betragen · Mark übersteigen. Maßgebend ist dabei
jeweils die Summe der Werte der Wirt-
1. bei natürlichen Personen und bei Gesell- schaftsgüter, die ein Vermieter oder Ver-
schaften im Sinn des § .2 Abs. 2 Ziff. 1 pächter dem Mieter oder Pächter zur Be-
für die ersten 2400 Deutsche Mark nutzung in den Betriebstätten eines Ge-
des Gewerbeertrags ............ 0 v. H., meindebezirks überlassen hat.
für die weiteren 2400 Deutsche (3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-
Mark des Gewerbeertrags ...... 1 v. H., lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-
kürzt um
für die weiteren 2400 Deutsche 1. die Summe der Einheitswerte, mit denen
Mark des Gewerbeertrags ...... 2 v. H., die Betriebsgrundstücke in dem Einheits-
für die weiteren 2400 Deutsche wert des gewerblichen Betriebs enthalten
Mark des Gewerbeertrags ...... 3 v. H., sind;
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 759
2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe- § 15
kapital gehörenden Beteiligung an einer Pauschfestsetzung
offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-
manditgesellschaft oder einer anderen Ge- Wird die Einkommensteuer oder die Körper-
sellschaft, bei der die Gesellschafter als schaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so
Unternehmer (Mitunternehmer) des Ge- kann die für die Festsetzung zuständige Behörde
werbebetriebs anzusehen sind; im Einvernehmen mit der Landesregierung oder
der von ihr bestimmten Behörde auch den einheit-
3. die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbe-
lichen Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag fest-
kapital eines anderen hinzugerechneten
Werte (Teilwerte), soweit sie im Einheits- setzen.
wert des gewerblichen Betriebs des Eigen-
tümers enthalten sind. Unterabschnitt 4
(4) Nicht zu berücksichtigen sind Festsetzung und
1. das Gewerbekapital von Betriebstätten,' die Erhebung der Steuer
das Unternehmen im Ausland unterhält;
§ 16
2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten
im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 entfällt. Hebesatz
Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen
(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den
Steuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz fest-
letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, gesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten
Fortschreibungs- oder Nachfoststellungszeitpunkt) Gemeinde (§§ 4, 35 a) für das Rechnungsjahr fest-
vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. gesetzt ist, das in dem Erhebungszeitraum (§ 14
Abs. 2) beginnt. Der Hebesatz muß unbeschadet der
§ 13 Vorschrift des § 17 für alle in der Gemeinde vor-
handenen Unternehmen der gleiche sein.
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
§ 17
dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeß-
betrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung Zweigstellensteuer
eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Ge- (1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandels-
werbekapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist unternehmen, die in einer Gemeinde eine Betrieb-
auf volle 1000 Deutsche Mark nach unten abzu- stätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäfts-
runden. leitung zu haben, kann der Hebesatz hinsichtlich
(2) Die Steuerrrwßzahl für das Gewerbekapital der in dieser Gemeinde belegenen Betriebstätte bis
beträgt 2 vom Tausend. zu drei Zehnteln höher sein als für die übrigen Ge-
werbebetriebe (Zweigstellensteuer). Für die Zweig-
(3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital stellensteuer sind die Verhältnisse zu Be.ginn des
weniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein Erhebungszeitraums maßgebend. Beginnt die Steuer-
Steuermeßbetrag nicht festgesetzt. pflicht eines Unternehmens im Laufe eines Erhe-
(4) Hat die Steuerpflicht nicht während des bungszeitraums, so sind für diesen Erhebungszeit-
ganzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestan- raum die Verhältnisse im Zeitpunkt de,s Beginns
den, so ermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2
1
der Steuerpflicht maßgebend.
berechnete Steuermeßbetrag auf soviel Zwölftel, (2) Dient eine Betriebstätte, die unter Absatz t
wie die Steuerpflicht volle oder angefangene fällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit- oder
Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden Wareneinzelhandelsgeschäfts (z. B. Fabrikations-
hat. zweigstelle mit Ladengeschäft), so gilt die Er-
- höhung des Hebesatzes nur für den Teil des Steuer-
meßbetrags, der auf diesen Teil der Betriebstätte
Unterabschnitt 3
entfällt.
Einheitlicher Steuermeßbetrag (3) Die Zweigstellensteuer muß für alle in der
Gemeinde vorhandenen Unternehmen der in Ab-
§ 14 satz 1 bezeichneten Art die gleiche sein.
Festsetzung des einheHiichen St.euermeßbetrn.gs
(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß- § 17 a
beträge, die sich nach dem GE~werbeertrag und dem Mindeststeuer
Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher
Steuermeßbetrag gebildet. (1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung
der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-
(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für werbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende
den Erhebungszeit.raum nach dessen Ablauf fest- des Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-
gesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. triebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun-
fällt die Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeit- den hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der
raums weg, so kann der einheitliche Steuermeß- Mindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe,
betrag sofort festgesetzt werden. für die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
festzusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe
12 Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der
zu 6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Ge- Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungs-
werbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur zeitraum fällig gewordenen, aber nicht entrichteten
gleich hoch bemessen werden. Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen
(2) Bei Wandergewerbebetrieben tritt an die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Stelle der Geschliftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).
Mittelpunkt der uewerblichen Tätigkeit (§ 35 a (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe
Abs. 3). der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der
Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-
(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest- , bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
steuer oder die Erhöhung einer beschlossenen ausgeglichen.
Mindeststeuer kann nur bis zum Ende des Er-
hebungszeitraums gefaßt werden. Eine Herab- §§ 21 und 22
setzung der Mindeststeuer oder der Verzicht auf (gestrichen)
eine beschlossene Mindeststeuer kann noch bis zum
Ende des Rechnungsjahrs, das in dem Erhebungs-
zeitraum beginnt, beschlossen werden. ABSCHNITT III
Lohnsummensteuer
§ 18
(gestrichen) § 23
Besteuerungsgrundlage
§ 19 (1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme,
Vorauszahlungen die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer
der in der Gemeinde belegenen Betriebstätte ge-
(1) Der Steuerschuldner hat am -15. Februar, zahlt worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen
15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah- Fallen oder allgemein die Lohnsumme eines jeden
lungen zu entrichten. Kalendervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage be-
(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein stimmen.
Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran- (2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbe-
lagung ergeben hat. betriebs in dem Rechnungsjahr nicht 12 000 Deutsche
(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Mark, so werden von ihr 3600 Deutsche Mark ab-
Steuer anpassen, die sich für den laufenden Er- gezogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des
hebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich er- ganzen Rechnungsjahrs bestanden, so ermäßigen
geben wird. Hat das Finanzamt wegen einer vor- sich diese Beträge entsprechend.
aussichtlichen Änderung des Gewinns aus Gewerbe-
betrieb die Vorauszahlungen auf die Einkommen- § 24
steuer oder Körperschaftsteuer der für den laufen- Lohnsumme
den Veranlagungszeitraum voraussichtlich zu erwar-
tenden Steuer angepaßt, so hat es gleichzeitig für (1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,
Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-
einheitlichen Steuermeßbetrag festzusetzen, der sich legenen Betriebstätte gezahlt worden sind.
voraussichtlich für den laufenden Erhebungszeit- (2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze
raum ergeben wird. An diese Festsetzung ist die 3 bis 5 die Arbeitslöhne im Sinn des § 19 Abs. 1
Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie
nach Satz 1 gebunden. nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Lohn-
steuer befreit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und
(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören
Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits
unbeschadet der einkommensteuerlichen Behand-
bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des
lung zur Lohnsumme.
Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt
für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlun- (3) Zur Lohnsumme gehören nicht,
gen Absatz 3 entsprechend. 1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt worden
sind, die auf Grund eines schriftlichen
(5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-
Lehrvertrags eine ordnungsmäßige Aus-
sten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten
abzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie bildung erfahren;
mindestens 3 Deutsche Mark beträgt. 2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6 für die
Ermittlung des Gewerbeertrags dem Ge-
winn hinzuzurechnen sind.
§ 20
(4) Bei Staatsbanken und Sparkassen bleiben die
Abrechnung über die Vorauszahlungen Vergütungen in dem Verhältnis außer Ansatz, in
(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) dem der steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn
entrichteten Vorauszahlungen werden auf die der Staatsbank oder Sparkasse steht.
Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange- (5) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben
rechnet. die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 761
Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend klärungen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26)
in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Be- vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig
triebs tätig sind. bei der zuständigen G~meinde abgegeben hat.
§ 25
Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz ABSCHNITT IV
(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist Zerlegung
von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist
durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß- § 28
zahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn- Allgemeines
summe ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur
abzurunden.
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden
(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummen- unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-
steuer beträgt 2 vom Tausend. meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-
(3) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß fallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.
unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 4 für alle Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-
in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat
gleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem zeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-
Gewerbekapital abweichen. meinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach
§ 2 Abs. 5 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unter-
(4) Die Vorschrift des § 17 (Zweigstellensteuer) liegen, sind nicht zu berücksichtigen.
gilt entsprechend für die Lohnsummensteuer.
§ 29
§ 26 Zerlegungsmaßstab
Fälligkeit (1) Zerlegungsmaßstab ist
Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat 1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunter-
ist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender- nehmen
monats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der das Verhältnis, in dem die Summe der in
Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, allen Betriebstätten (§ 28) erzielten Be-
so ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene triebseinnahmen zu den in den Betrieb-
Kalendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ab- stätten der einzelnen Gemeinden erzielten
lauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu Betriebseinnahmen steht;
dem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten Zeit- 2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der
punkt ist der Gemeindebehörde eine Erklärung Ziffer 3
über die Berechnung der Lohnsummensteuer abzu- das Verhältnis, in dem die Summe der Ar-
geben. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im beitslöhne, die an die bei allen Betrieb-
Sinn der Reichsabgabenordnung. stätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer
·gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen
§ 27 steht, die an die bei den Betriebstätten
Festsetzung des Steuermeßbetrags der einzelnen Gemeinden beschäftigten Ar-
beitnehmer gezahlt worden sind;
(1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme
wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder 3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen
einer beteiligten Gemeinde und nur dann festge- zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte
setzt, wenn ein berechtigtes In_tere.sse an der Fest- das in Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis.
setzung dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist (2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Be-
jeweils festzusetzen triebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die
1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden
nach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2)
wird; erzielt oder gezahlt worden sind.
2. für die vor der Antragstellung vollendeten (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die
Kalendermonate oder Kalendervierteljahre, Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle
wenn der Antrag vor Ablauf des Rech- 1000 Deutsche Mark abzurunden.
nungsjahrs ge,stellt wird.
Dabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die § 30
der Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum ge- Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betrieb§fä.Uen
zahlt hat.
Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-
(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß- meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag
betrags muß innerhalb der ersten sechs Monate oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-
nach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden. legen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und
Der Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter
auch nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der
festgestellt wird, daß der Steuerschuldner die Er- Betriebstätte erwachsenden Gemeindelasten.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil 1
§ 31 (3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-
BegrHi der Arbeits]öhne für die Zerlegung , höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so
sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen,, wenn die
Arlwitslöhne sind die Vergütungen im Sinn des nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-
§ 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen: höhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zu-
1. nach dem Cewinn berechnete einmalige Ver- weisung nach Absatz 2.
gütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen)
sind nicht anznselzen. Das gleiche gilt für § 35
sonstige V<:rqülungen, soweit sie bei dem ein-
Zerlegung bei der Lohnsummensteuer
zelnen ArlwiLnehmer 40 000 Deutsche Mark
übersteigen; Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere Ge-
2. bei Unternehmen, die nicht von einer juristi- meinden, so ist der unter Zugrundelegung der Lohn-
schen Person betrieben werden, sind für die im summe berechnete Steuermeßbetrag durch den Un-
Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) ternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-
insgesamt 10 000 Deutsche Mark jährlich anzu- sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zer-
setzen; legen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt
das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.
3. bei Unternehmen der in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und
Abs. 3 bezeichneten Art sind insgesamt 10 000
Deutsche Mark jährlich für die Arbeit der im
Betrieb tätigen, am Unternehmen wesentlich ABSCHNITT V
Beteiligten und ihrer Ehegatten anzusetzen;
Gewerbesteuer
4. bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-
gen, die an die in der Werkstättenverwaltung der Wandergewerbebetriebe
und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer § 35a
gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel
erhöhten Betrag anzusetzen. (1) Die Wandergewerbebetriebe unterliegen, so-
weit sie im Inland~ mit Ausnahme der in § 2 Abs. 5
Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden,
§ 32 der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
( gestrichen) dem Gewerbekapital.
(2) Wandergewerbebetrieb im Sinn dieses Ge-
§ 33 setzes ist ein Gewerbebetrieb im Sinn des Einkom-
Zerlegung in besonderen Fällen mensteuergesetzes, zu dessen Ausübung es nach den
Vorschriften der Gewerbeordnung :und den Aus-
(1) Führt die Zerlegung nach§§ 28 bis 31° zu einem führungsbestimmungen dazu eines Wandergewerbe-
offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem scheins bedarf. Wird im Rahmen eines einheitlichen
Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhält- Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als
nisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungs- auch ein Wandergewerbe betrieben, so ist der Be-
bescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, trieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu
daß bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist. behandeln.
(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer- (3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich
schuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß- der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit be-
betrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen. findet.
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der
§ ,34
Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer
Kleinbeträge Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden,
(1) Dbersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag so hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeß-
nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in betrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalender-
voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich monaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer-
die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Ge- legen.
schäftsleitung im Ausland oder in einem der in § 2
Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des ABSCHNITT VI
Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der
Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der Änderung
sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück- des Gewerbesteuermeßbescheids
sichtigenden Betriebstätten befindet. von Amts wegen
(2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
§ 35b
zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber
nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde (1) Der Gewerbesteuerrneßbes.füeid ist von Amts
ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,
Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Ge- wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper-
meinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung schaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid
befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu- geändert wird und die Änderung die Höhe des Ge-
wenden. winns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 763
des gewerblichen Betriebs berührt. Die Änderung sicherungsunternehmungen und Bauspar-
des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits- kassen, wenn sie von der Körperschaft-
werts des gewerblichen Betriebs ist in dem neuen steuer befreit sind,
Gewerbesteuermeßbescheid insoweit zu berücksich- e) über die Beschränkung der Hinzurechnung
tigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2
des Gewerbekapitals beeinflußt. Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Ver-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch hältnis des Eigenkapitals zu Teilen des An-
für den Fall, daß der Gewerbesteuermeßbescheid, lagevermögens,
der von Amts wegen durch einen neuen Bescheid f) über die Begriffsbestimmung des Waren-
zu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist. einzelhandelsunternehmens, die für die
Der Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids Zweigstellensteuer (§ 17) und die Zerlegung
kann zurückgestellt werden, bis die Änderung des (§ 29) unterschiedlich sein kann,
Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer- g) über die Festsetzung abweichender Voraus-
bescheids oder des Feststellungsbescheids unan- zahlungstermine.
fechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen
Gewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn
die Änderung nur geringfügig ist. § 35d
Neufassung
Der Bundesminist.er der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
ABSCHNITT VII Innern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes
und der dazu erlassenen Durchführungsverordnun-
Durchführung gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
§ 35c graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
Ermächtigung migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates
1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes
für die Erhebungszeiträume 1957 bis 1960 ABSCHNITT VIII
Rechtsverordnungen zu erlassen
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
Ubergangs- und Schlußvorschriften
b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags
§ 36
und des Gewerbekapitals,
c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge, Zeitlicher Geltungsbereich
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
der Besteuerung und zur Vermeidung von Un- erstmals anzuwenden
biHigkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-
d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-
ertrag und dem Gewerbekapital für den Er-
meßbetrags und die Zerlegung bei der
hebungszeitraum 1957,
Lohnsummensteuer;
2. bei der Lohnsummensteuer für die Lohn-
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu er- summe des Monats Januar 1957.
lassen
a) über die sich aus der Aufhebung oder Än- (2) Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3
derung von Vorschriften dieses Gesetzes des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur land und der Französischen Republik zur Regelung
Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be- der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetz-
steuerung oder zur Beseitigung von Un- blatt II S. 1587) ist auf Gewerbebetriebe, die zugleich
billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist, im Saarland und im übrigen Geltungsbereich des
Grundgesetzes und in Berlin (\/\lest) betrieben wer-
b) über die Steuerbefreiung von Kranken-
den, die Vorschrift des § 2 Abs. 5 weiter anzu-
anstalten des Bundes, eines Landes, einer
wenden.
Gemeinde oder eines Gemeindeverbands
sowie von anderen Krankenanstalten, die
in besonderem Maß der minderbemittelten § 37
Bevölkerung dienen, Anwendung im land Berlin
c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
einer staatlichen Lotterie, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
kleineren Versicherungsvereinen auf Ge- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
genseitigkeit im Sinn des § 53 des Gesetzes lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
über die Beaufsichtigung der privaten Ver- Dritten Uberleitungsgesetzes.
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Schaumweinsteuergesetzes.
Vom 26. Oktober 1958.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-
rung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteuer-
änderungsgesetz) vom 10. Oktober 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1704) wird nachstehend der Wortlaut
des Schaumweinsteuergesetzes in der Fassung be-
kanntgemacht, die sich durch das Verbrauchsteuer-
änderungsgesetz ergibt.
Bonn, den 26. Oktober 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Schaumweinsteuergesetz
in der Fassung vom 26. Oktober 1958.
Steuergegen stand und Geltungsbereich Steuerschuld bei Herstellung
im Erhebungsgebiet
§ 1
(1) Schaumwein und schaumweinähnliche Ge- § 3
tränke unterliegen einer Abga.be (Schaumwein- Entstehung der Steuerschuld
steuer). Die Schaumweinsteuer ist eine Verbrauch-
(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Schaum-
steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.
wein
(2) Unter dem Ausdruck Schaumwein ohne nähere a) aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird,
Bezeichnung sind die in Absatz 1 bezeichneten Er- b) zum Verbrauch innerhalb des Herstellungs-
zeugnisse zu verstehen. betriebs entnommen wird,
(3) Der Schaumweinsteuer unterliegt Schaum- und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder der
wein, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Entnahme.
Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhebungsgebiet)
hergestellt oder in das Erhebungsgebiet e ingeführt
1
(2) Wird unversteuerter Schaumwein zur weite-
wird. ren Be- oder Verarbeitung in einen anderen Her-
stellungsbetrieb verbracht, so fällt die nach Absatz 1
Steuersatz entstandene Steuerschuld des Herstellers mit der
Aufnahme des Schaumweins in den Betf1ieb des
§ 2
Empfängers weg. Entsprechendes gilt, wenn Schaum-
(1) Die Schaumweinsteuer beträgt wein unter amtlicher Aufsicht ausgeführt oder zu
1. für Schaumwein eine Deutsche Mark für einem Zollverkehr abgefertigt wird.
die ganze Flasche (0,75 Liter),
2. für schaumweinähnliche Getränke 0,20 Deut- § 4
sche Mark für die ganze Flasche (0,75 Li-
Steuerschuldner
ter).
Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstellungs-
(2) Für kleinere und größere Flaschen wird die
Steuer nach dem Verhältnis des Inhalts solcher Fla- betriebs (Hersteller).
schen zu einer ganzen Flasche berechnet. Dabei wer-
den Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig abgerundet. § 5
(3) Für Schaumwein, der nicht in Flaschen abge- Steuererklärung
geben wird, beträgt die Schaumweinst~uer 1,33 Der Steuerschuldner hat den Schaumwein, für den
Deutsche Mark für einen Liter. in einem Monat die Steuerschuld entstanden ist, bis
(4) Für schaumweinähnliche Getränke, die nicht zum fünfzehnten Tage des folgenden Monats der
in Flaschen abgegeben werden, beträgt die Schaum- Zollstelle zur Steuerfestsetzung schriftlich anzumel-
weinsteuer 0,26 Deutsche Mark für einen Liter. den.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 765
§ 6 die dem 75 vom Hundert übersteigenden Verbrauch
Fälligkeit
inländischer Grundweine entspricht, eine Steuer-
erstattung von 0,50 Deutsche Mark je 1/i Flasche.
(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum
fünfundzwanzigsten Tage des zweiten Monats zu
entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die Steuerüberwälzung
Steuerschuld entstanden ist. § 11
(2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.
(1) Steuerschuldner und Wiederverkäufer sind
verpflichtet, die Schaumweinsteuer ihren Abneh-
mern gesondert zu berechnen. Die Schaumwe·in-
Steuerschuld bei Einfuhr steuer ist ein Teil des vom Abnehmer geschuldeten
in das Erhebungsgebiet Kaufpreises.
§ 7 (2) Die gesondert berechnete Schaumweinsteuer
(1) Bei der Einfuhr von Schaumwein in das Er- gilt nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuer-
hebungsgebiet gelten für die Entstehung der Steuer- gesetzes.
schuld, für die Person des Steuerschuldners, für die
persönliche Haftung, für den für die Bemessung der Steueraufsicht
Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt, für die Fällig-
§ 12
keit, für den Zahlungsaufschub und die Tilgung der
Steuerschuld und für das Steuerverfahren die Vor- Betriebe, die Schaumwein herstellen, unterliegen
schriften für Zölle entsprechend. der Steueraufsicht. Der Bundesminister der Finan-
zen bestimmt durch Rechtsverordnung das anzuwen-
(2) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn
dende V erfahren.
er unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet
eingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 § 13
bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht erhoben
wird. Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung
der steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers
(§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst wirk-
Steuerbefreiung sam, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat.
§ 8
(1) Schaumwein darf unversteuert Durchsuchungen
a) unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu § 14
einem Zollverkehr abgefertigt werden, Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß
b) unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder Schaumweinsteuer hinterzogen ist, ist die Durch-
Verarbeitung in einen anderen Herstel- suchung von Betrieben und Räumen, die der Steuer-
lungsbetrieb verbracht werden, aufsicht unterliegen, sowie von anderen Räumen
zulässig (§ 437 der Reichsabgabenordnung).
c) für im Herstellungsbetrieb erforderliche
technische Proben entnommen oder im
Herstellungsbetrieb als Proben (Kostpro- Durchführung
ben) u:nentgeltlich abgegeben werden.
Dber diese Abgaben ist der Zollbehörde § 15
gegenüber der Nachweis zu erbringen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
(2) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt tigt, durch Rechtsverordnung
durch Rechtsverordnung das anzuwendende Verfah- 1. die Begriffe des § 1 und des § 3 zu erläutern,
ren. in den Freihäfen den Verbrauch von unver-
steuertem Schaumwein oder von Erzeugnissen,
Erstattung der Steuer zu deren Herstellung unversteuerter Schaum-
we:in verwendet worden ist, zu verbieten und
§ g andere Zollausschlüsse als die Freihäfen in das
Erhebungsgebiet einzubeziehen,
Die Steuer wird für Schaumwein, den der Her-
steller nachweislich in seinen Betrieb zurückgenom- 2. das Nähere über die Steuererklärung (§ 5), die
men hat, auf Antrag erlassen oder erstattet. Entrichtung der Steuer (§ 6), die Einfuhr (§ 7),
die Steuererstattung (§§ 9 und 10) anzuordnen
sowie Bestimmungen über das anzuwendende
§ 10 Verfahren zu erlassen,
Soweit Hersteller von Schaumwein im Rech- 3. die Vorschriften zur Durchführung der Steuer-
nungsjahr mehr als 75 vom Hundert inländischen aufsicht (§§ 12 und 13) zu erlassen und die
Grundwein auf Traubenschaumwein verarbeiten, er- in §§ 191 und 192 der Reichsabgabenordnung
halten sie auf Antrag für die Menge Schaumwein, vorgesehenen Bestimmungen zu treffen.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Durchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz.
Vom 6. November 1958.
Auf Grund der §§ 8, 12 und 15 des Schaumwein- (2) Zu dem Herstellungsbetrieb gehören auch
steuergesetzes in der Fassung vom 26. Oktober 1958 Räume am gleichen Ort, in denen Schaumwein be-
(Bundesgesetzbl. I S. 764) wird hiermit verordnet: arbeitet, abgefüllt, verarbeitet oder gelagert wird,
sofern sie das Hauptzollamt als Teil des Herstel-
lungsbetriebs besonders zugelassen hat.
Zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes
(3) Einzelne Räume, die nach Absatz 1 Bestand-
§
teil des Herstellungsbetriebs wären, bei denen aber
Steuerge9enstand ein Bedürfnis besteht, sie als nicht dazugehörig zu
(1) Schaumwein im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ge- behandeln, gehören nicht zum Herstellungsbetrieb,
setzes ist ein kohlensäure- und weingeisthaltiges sofern das Hauptzollamt dieses Bedürfnis anerkannt
Getränk, das aus Traubenmost oder Wein im Sinne hat.
des Weingesetzes hergestellt ist und in geschlosse- (4) Ein Betrieb, in dem nur die äußere Ausstat-
nen Behältnissen bei + 20° C einen Kohlensäure- tung für Schaumwein angebracht wird, ist nicht
druck von mindestens 3 atü aufweist. Herstellungsbetrieb.
(2) Schaumweinähnliche Getränke im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes sind
§ 4
a) kohlensäure- und weingeisthaltige aus
Entstehung der Steuerschuld
Obst- oder Fruchtmosten oder aus Obst-
oder Fruchtwein hergestellte Getränke, Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs ist
auch die Verwendung des· Schaumweins zur Her-
b) sonstige kohlensäure- und weingeisthaltige
stellung anderer Getränke.
Getränke, die nach Aussehen oder Ge-
schmack als Ersatz für Schaumwein dienen
können,
Zu § 5 des Gesetzes
sofern sie in geschlossenen Behältnissen bei + 20° C
§ 5
einen Kohlensäurcdruck von mindestens 3 atü auf-
weisen. Steuenmmeldung
(3) Die Kohlensäure kann zugesetzt oder durch Der Hersteller (Steuerschuldner) meldet den zu
Gärung gewonnen sein. versteuernden Schaumwein der Zollstelle nach vor-
geschriebenem Muster zur Steuerfestsetzung an und
errechnet in der Anmeldung den Steuerbetrag.
Zu § 1 Abs. 3 und § 15 Nr. 1
§ 2
Besondere Anordnungen für die Freihäfen Z1 ~ 1 des Gesetzes
§ 6
In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-
steuertem Schaumwein und von Erzeugnissen, zu Sonderbestimmungen für die Einiuhr
deren Herstellung unversteuerter Schaumwein ver- (1) Schaumwein, der in das Erhebungsgebiet ein-
wendet worden ist, verbote;n. Dies gilt nicht, soweit geführt wird, ist, wenn er nach den jeweils gelten-
Schaumwein dort als Schiffsbedarf unverzollt ver- den zollrechtlichen Vorschriften nicht zu den von
braucht werden darf. der Gestellung befreiten Waren gehört, vorzuführen
und schriftlich anzumelden. Die Anmeldung zur
Zu § 3 des Gesetzes Steuerfestsetzung ist in der schriftlichen Zollanmel-
dung oder mit dem nach § 5 vorgeschriebenen
§ 3 Muster abzugeben. Im Reiseverkehr ist mündliche
Herstellungsbetrieb Anmeldung zulässig,
(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die baulich (2) Im Interzonenverkehr hat die Uberweisung
zueinander gehörenden Anlagen und Räume, in nach §§ 9 bis 11 der Interzonenüberwachmigsver-
denen der Scha.umwein hergestellt, abgefüllt, bear- ordnung vom 9. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439)
beitet oder verarbeitet wird oder in denen Roh- -die gleiche Vvirkung wie eine Abfertigung im Zoll-
stGffe, Zwischenerzeugnisse oder Fertigerzeugnisse anweisungsverfahren nach den Vorschriften des
gelagert werden. Zollrechts.
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 767
Zu § 8 des Gesetzes Versendungsanmeldung als Beleg zu dem Betriebs-
§ 7 buch oder Ausgangslagerbuch aufzubewahren.
Ausfuhr (2) Für die Versendung innerhalb seines Bezirks
kann das Hauptzollamt ein vereinfachtes Verfahren
(1) Ausfuhr im Sinne des Cesetzes und dieser zulassen. Der· Oberbeamte des Aufsichtsdienstes
Bestimmungen ist die Ausfuhr dus dem Erhebungs- kann in Fä.llen, in denen öfter Versendungen an
ueb:et. Der Ausfuhr slcht die Abfertigung zu einem ·den gleichen Empfänger vorkommen, die nachträg-
Zollverkehr gleich. liche Abgabe von Sammelanmeldungen in längstens
(2) Soll Schaumwein aus einem Herstellungsbe- monatlichen Zeitabschnitten gestatten. In der Sam-
trieb unversteuert ausgeführt werden, so ha.t der melanmeldung sind die Sendungen nach der Zeit-
Hersteller bei der Zollstelle einen Schaumwein- folge einzeln aufzuführen.
begleitschein nach vorgeschriebenem Muster in (3) Der Versender hat den Schaumwein im Aus-
doppelter Ausfertigung einzureichen. gangslagerbuch von den als steuerfrei eingetrage-
nen Mengen abzusetzen und zur Versteuerung an-
(3) Auf die Abfertigung des Schaumweins und
zuschreiben, wenn der Schaumwein nicht in den
auf die Behandlung der Begleitscheine finden die
Betrieb des Empfängers aufgenommen wird. Dies
Vorschriften des Zollrechts entsprechend Anwen-
gilt nicht, wenn der Schaumwein an den Empfänger
dung. Die Begleitscheine werden von der Zollstelle
vor der Aufnahme in dessen Betrieb ordnungsmäßig
,ausgefertigt, zu deren Bezirk der Betrieb gehört.
weitergegeben wird oder auf dem Weg zum Emp-
Sie können von jeder Grenzzollstelle, Grenzkon-
fänger untergeht.
trollstelle oder von jeder Zollstelle erledigt wer-
den, die zur Abfertigung zu dem beantragten Zoll- (4) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung
verkehr befugt ist. des Schaumweins aus dem Herstellungsbetrieb be-
dingt ent~tanden ist, fällt weg, wenn der Schaum-
(4) An die Stelle des Begleitscheins kann nach wein nach ordnungsmäßiger Versendung in den
Anordnung des Hauptzollamts eine vereinfachte Betrieb des Empfängers aufgenommen wird oder
Anmeldung treten, wenn der Schaumwein mit der während der Beförderung untergeht.
Post ausgeführt wird oder wenn die Zollstelle des
Versenders auch den Ausganq überwacht oder den
Schaumwein zu dem beantragten Zollverkehr ab- § 9
fertigt.
Steuerbefreiung für Proben
(5) Der Hersteller hat den Schaumwein im Aus- (1) Der Hersteller hat über die im Herstellungs-
gangslagerbuch von den c1ls steuerfrei eingetrage- betrieb erforderlichen technischen Proben und un-
nen Mengen abzusetzen und zur Versteuenmg entgeltlich abgegebenen Kostproben, die im Her-
anzuschreiben, wenn die Ausfuhr oder die Abferti- stellungsbetrieb verbraucht werden, ein Probenbuch
gung zu einem Zollverkehr unterbleibt oder der nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Die
Schaumwein nicht fristgernäß wiedergestellt wird. steuerfrei entnommenen Proben sind sofort nach
Dles gilt nicht, wenn der Schaumwein innerhalb der der Entnahme unter Namensbeischrift des Entneh-
Gestellungsfrist unterqeht. menden in das Probenbuch einzutragen. Der Ober-
(6) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung beamte des Aufsichtsdienstes kann in Betrieben,
die aus innerbetrieblichen Gründen für jede ent-
des Schaumweins aus dem I-Ierstellungsbetrieb be-
dingt entstanden ist, fällt weg, wenn der Schaum- nommene Probe besondere Anschreibungen führen,
die Anschreibung in Tagessummen widerruflich
wein ordnungsmäfüg aus dem Erhebungsgebiet aus-
qeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt ·wird zulassen.
oder innerhalb der in dem Begleitschein vorge- (2) Die als Proben unversteuert entnommenen
schriebenen Gestellungsfrist untergeht. Schaumweinmengen sind am Monatsschluß an Hand
des Probenbuchs festzustellen und als steuerfreier
Abgang im Ausgangslagerbuch anzuschreiben.
§ 8 (3) Mit Genehmigung des Hauptzollamts kann in
Versendung Betrieben, in denen Proben nur in geringem Um-
in einen anderen HersteUungsbetrieb fang entnommen werden, von der Führung eines
besonderen Probenbuchs abgesehen werden.
(1) Die Versendung des unversteuerten Schaum-
weins von seinem Herst0llungsbetrieb in einen
anderen hat der Inhaber des abgehenden Betriebs Zu § 9 des Gesetzes
(Versender) dem für den Empfänger zuständigen § 10
Oberbeamten des Aufsichtsdienstes mit einer Ver-
sendungsanmeldung nach vorqcschriebenem Muster Erstattung der Steuer bei Rfü:kwaren
anzumelden. Die Versendung:,,mmelclung ist spä- (1) Der Hersteller hat den in den Betrieb zurück-
testens am vierten Werktage 1rnch der Entfernung genommenen Schaumwein auf das Ausgangslager
dr!S Schaumweins Jus dem Betrieb ab:,:usenden. Der (§ 16) zu bringen und am Tage der Zurüdrnahme in
Eil'.'pföngcr hu.t den Scbc111m1,,vcin un verzüalich in ein Rückwarenbuch nach vorgeschriebenem Muster
seinen Herstellungsbetrieb anfzunehmen und in dem einzutragen. Die Belege (Schriftwechsel, Versand-
Betriebsbuch oder dem Ausgangslagerbuch .(§ 18) papiere usw.) sind bis zur Prüfung der Eintragungen
anzuschreiben. Der Versender hat die geprüfte durch den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes bei
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
dem Rück warcnbuch aufzubewahren. Das Haupt- (2) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der An-
zollamt kann anordnen, daß die Rückwaren bis zur meldung weitergehende Anordnungen treffen. Es
Prüfung durch den Oberbeamten des Aufsichts- kann in besonderen Fällen Erleichterungen zulas-
dienstes in unverletzten Verscndungsumschließun- sen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
gen im Ausgangslager aufzubewahren sind. trächtigt werden.
(2) Das Rückwarenbuch ist vom Hersteller monat- (3) Die zweite Ausfertigung der Anmeldung ist
lich aufzurechnen und abzuschließen. Die Schluß- dem Hersteller zurückzugeben. Er hat die Anmel-
summen sind in die Steueranmeldung zu übertragen. dung und weitere an ihn übersandte amtliche
Schriftstücke zu einem Belegheft zu vereinigen, das
nach Anordnung des Oberbeamten des Aufsichts-
Zu § 10 des Gesetzes dienstes zu führen und aufzubewahren ist.
§ 11
Erstattung der Steuer
bei Verarbeitung von mehr als 75 v. H. § 13
inländischer Grundweine
Anzeige über Änderungen
(1) Ein Hersteller, der in einem Rechnungsjahr
inländische Grundweine - einschließlich der zur (1) Der Hersteller hat jede Änderung der nach
Bereitung von Tirage- und Dosagelikör verwende- § 12 angemeldeten Betriebsverhältnisse binnen
ten inländischen Grundweine - in einer Menge von einer Woche der Zollstelle in doppelter Ausferti-
mehr als 75 vom Hundert des Gesamtverbrauchs auf gung anzuzeigen.
Traubenschaumwein verarbeitet hat, hat die Steuer- (2) Einen Wechsel im Besitz des Herstellungsbe-
erstattung nach § 10 des Gesetzes bis zum 15. Juni triebs hat der neue Besitzer der Zollstelle binnen
des folgenden Rechnungsjahres bei dem zuständigen einer Woche in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.
Hauptzollamt schriftlich zu beantragen. In dem An-
trag ist anzugeben, welche Mengen inländischer
und ausländischer Grundweine verarbeitet und wie-
viel 1 /1 Flaschen (0,75 Liter) Schaumwein daraus § 14
hergestellt worden sind. Anzeige der Eröffnung
(2) Das Hauptzollamt ermittelt auf Grund des und der Einstellung des Betriebs
Ausbeuteverhältnisses, welche Menge Schaumwein (1) Der Hersteller hat der Zollstelle schriftlich an-
dem 75 vom Hundert übersteigenden Verbrauch
zuzeigen
inländischer Grundweine entspricht und setzt den
zu erstattenden Betrag fest. 1. die erstmalige Eröffnung des Betriebs min-
destens eine_Woche vorher; in der Anzeige
(3) Der zu erstattende Betrag wird auf rückstän- muß die Angabe enthalten sein, ob und mit
dige oder künftig fällig werdende Schaumwein- welchen regelmäßigen Unterbrechungen
steuer angerechnet oder, sofern keine Anrechnung gearbeitet und welche Betriebszeit einge-
möglich ist, ausgezahlt. halten wird;
2. Änderungen der Betriebs- oder Arbeitszeit
Zu § 12 des Gesetzes mindestens 24 Stunden vorher;
§ 12 3. die Einstellung und das Ruhen (§ 17) des
Anmeldung des Herstellungsbetriebs Betriebs innerhalb von 24 Stunden.
(1) Wer der Schaumweinsteuer unterliegende (2) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall
(steuerbare) Erzeugnisse herstellen will, hat die nähere Anordnungen treffen.
nach § 191 der Reichsabgabenordnung vorgeschrie-
bene Anmeldung sechs Wochen vor der Eröffnung
des Betriebs der Zollstelle in doppelter Ausferti- § 15
gung einzureichen. Die Anmeldung hat zu enthal-
ten Betriebseinrichtung
1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs,
(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet
eine Beschreibung der Betriebsräume und
sein, daß die Beamten des Aufsichtsdienstes den
Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeug-
Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib
nisse und Fertigerzeugnisse;
des Schaumweins in dem Betrieb verfolgen können.
2. eine Bezeichnung der einzelnen bei der
Herstellung benutzten Gefäße unter ,An- (2) Das Hauptzollamt kann verlangen, daß die
gabe ihres regelmäßigen Standortes und bei der Herstellung von Schaumwein benutzten Ge-
ihres Raumgehaltes; fäße eichamtlich vermessen und mit geeichten Maß-
vorrichtungen versehen sein müssen, welche die
3. eine Beschreibung des Herstellungsverfah- Höhe der Befüllung erkennen lassen.
rens, soweit möglich unter Angabe des Aus-
beuteverhältnisscs, und zwar bei der Her- (3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 erläßt das
steJlung verschiedener Arten von steuer- Hauptzollamt die etwa erforderlichen Uberwa-
baren Erzeugnissen für jede Art besonders. ch ungs bestimmungen.
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 769
§ 16 gelassen worden sind, kann der Oberbeamte des
Aufsichtsdienstes die Führung mehrerer Ausgangs-
Ausgangslager lagerbücher anordnen.
(1) Der Hersteller hat den in dem Betrieb herge-
stellten Schaumwein am Tag der Fertigstellung auf § 19
ein Ausgangslager zu bringen. Dieses ist durch eine
mit entsprechender Aufschrift versehenen Tafel Führung und Aufbewahrung
kenntlich zu machen. Der Oberbeamte des Auf- der Steuerbücher
sichtsdienstes kann Ausnahmen zulassen. Der Hersteller hat in die Bücher, die für Zwecke
der Steueraufsicht geführt werden, nach näherer
(2) Das Ausgangslager muß so gelegen und einge- Anordnung alle Vorgänge einzutragen, die für die
richtet sein, daß der Schaum wein übersichtlich ein-
Steueraufsicht in Betracht kommen und für die
und ausgelagert werden kann. Der Schaumwein ist Steuerschuld bedeutsam sind. Er hat die Bücher
so zu lagern, daß Bestandsaufnahmen möglich sind. ordnungsmäßig aufzurechnen und abzuschließen.
Die näheren Anordnungen trifft der Oberbeamte Die Steuerbücher und die Anschreibungen, die für
des Aufsichtsdienstes. innerbetriebliche Zwecke geführt werden und als
(3) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann Hilfs- oder Vo:i;-bücher zu den steuerlichen Büchern
bei Bedarf die Einrichtung von Ausgangslagern an zugelassen sind, sind nach näherer Anordnung des
mehreren Stellen des Herstellunqsbetriebs gestat- Oberbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren
ten, wenn dadurch die Steueraufsicht nicht beein- und den Beamten des Aufsichtsdienstes jederzeit.
trächtigt wird. zugänglich zu machen.
§ 20
§ 17
Zurücknahme von Schaumwein
Rnhf'n der. Herstelhmgsbetriebs aus dem Ausgangslager in den Betrieb
(1) Ruht ein Herstellungsbetrieb länger als eine .Soll Schaumwein aus einem Ausgangslager in die
Woche, so sind die zur Herstellung von Schaum- übrigen Räume des Betriebs zurückgenommen oder
wein bestimmten Geräte und Gefäße nach Weisung während der Lagerung im Ausgangslager vernichtet
des Oberbeamten des Aufsichtsdienst(~S gegen un- werden, so hat der Hersteller dies mindestens 24
befugte Benutzung ümtlich zu verschließen. Das Stunden vorher dem Oberbeamten des Aufsichts-
Hauptzollamt kann im einzelnen Falle Ausnahmen dienstes anzuzeigen. Die Vernichtung des Schaum-
zulc1ssen. Der InJ1aber des rlerstcllunusbetriebs ist weins ist amtlich zu beaufsichtigen; der Oberbeamte
für die Erhaltung der Verschlüsse verantwortlich. des Aufsichtsdienstes kann Ausnahmen zulassen.
Der Hersteller hat den Schaumwein im Ausgangs-
(2) Uber die Anlegung und Abnahme der Ver-
lagerbuch als steuerfreien Abgang anzuschreiben.
schlüsse ist eine Verhandlung in doppelter Ausfer-
tigung aufzunehmen, die dem Betriebsinhaber oder
seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen ist. § 21
Eine Ausfertigung ist zum Belegheft des Herstel-
lers zu nehmen. Probeentnahme
Der Hersteller hat den Beamten des Steuerauf-
sichtsdienstes auf ihr Verlangen und nach ihrer
§ 18 näheren Bestimmung Proben von dem in dem Be"'
trieb hergestellten Schaumwein gegen Empfangs-
Betriebsbuch, Ausgangslagerbuch bescheinigung zu Untersuchungszwecken unentgelt-
(1) Der Hersteller hat über die zur Herstellung lich zu überlassen.
von Schaumwein verwendeten Stoffe ein Betriebs-
buch nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Das § 22
Betriebsbuch muß die in den Betrieb eingebrachten Bestandsaufnahme
Ausgangsstoffe nach Herkunft, Art und Menge -er-
geben und erkennen lassen, welche Fertigerzeug- (1) In jedem Herstellungsbetrieb ist im Kalender-
nisse daraus hergestellt und wo diese verblieben jahr mindestens eine Bestandsaufnahme unter Lei-
sind. tung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes vorzu-
nehmen.
(2) Der Hersteller hat über den Zugang und Ab-
gang des Schaumweins im Ausgangslager ein Aus- (2) Den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme be-
gangslagerbuch nach vorgeschriebenem Muster zu stimmt der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes unter
führen. Die Zugänge und Abgünge auf dem Aus- möglichster Berücksichtigung der Betriebsverhält-
gangslager müssen spätestens am folgenden Tag nisse. Wenn diese es zulassen, ist die Bestandsauf-
eingetragen werden. Der Oberbeamte des Aufsichts- nahme unvermutet vorzunehmen. Der Hersteller hat
dienstes kann in Betrieben mit ordnungsmäßiger eine Bestandsanmeldung vorzulegen, wenn der Zeit-
kaufmännischer Buchführung die Anschreibungen punkt der Bestandsaufnahme mit ihm ve,reinbart
in einer Summe am Schluß bestimmter Zeiträume, worden ist.
aber spätestens am Ende eines jeden Monats wider- (3) Zu der Bestandsaufnahme ist der Hersteller
ruflich zulassen. Wenn mehrere Ausgangslager zu- oder ein Vertreter zuzuziehen.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(4) Bei der Bestandsaufnahme ist festzustellen, in (2) Bei Bedarf können mehrere Betriebsleiter be-
welchem Verhältnis der hergestellte Schaumwein stellt werden.
zu den verarbeiteten Rohstoffen steht (Ausbeute- (3) Die Bestellung des Betriebsleiters ist dem
verhältnis). Es ist zu prüfen, ob die hergestellte Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung
Menge an Schaumwt~in der Menge der verarbeite- anzuzeigen. Der vorgeschlagene Betriebsleiter hat
ten Rohstoffe und der Betriebserklärung (§ 12 Abs. 1 die Anzeige zum Zeichen des Einverständnisses mit
Nr. 4) entspricht.
zu unterschreiben.
(5) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes fertigt
§ 24
über die Bestandsaufnahme und die Ausbeutebe-
rechnung eine Niederschrift. Darin sind die Ur- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sachen von Fehl- oder Mehrmengen zu erörtern. leitungsgesetzes vom 4 Januar '1952 (Bundesge-
Dem Hersteller oder seinem Vertreter ist Gelegen- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Schaum-
heit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Be- weinsteuergesetzes vom 1. November 1952 (Bun-
standsaufnahme zu geben; seine Erklärungen sind desgesetzbl. I S. 730) und Artikel 4 des Gesetzes
in die Niederschrift aufzunehmen. Diese ist ihm zur zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Ver-
Unterschrift vorzulegen. brauchsteuerände.rungsgesetz) vom 10. Oktober 1957
(6) Der Hersteller hat die in dem Betrieb geführ-
(Bundesgesetzbl. I S. 1704) auch im Land Berlin.
ten amtlichen Bücher nach dem Ergebnis der Be-
standsaufnahme zu berichtigen. § 25
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Zu § 13 des Gesetzes
§ 23
Betriebsleiter § 26
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1959 in
(1) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Her-
steller obliegenden Verpflichtungen ist auch dann Kraft.
zu bestellen, wenn der Hersteller den Betrieb nicht (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-
vollständig sE~lbst leitet. Ein Betriebsleiter kann nung zur Durchführung des Schaumweinsteuerge-
auch für bestimmte Aufgaben, z. B. für die Führung setzes vom 27. November 1952 (Bundesanzeiger
der Betriebsbücher, bestellt werden. Nr. 232 vom 29. November 1952) außer Kraft.
Bonn, den 6. November 1958.
De1 Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1958 771
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen.
Vom 31. Oktober 1958.
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1337) setze ich folgende Amtsbezeich-
nungen für Beamte der Bundesanstalt für Boden-
forschung fest:
Präsident und Professor der Bundesanstalt. für
Bodenforschung,
Leitender Direktor und Professor bei der Bundes-
anstalt für Bodenforschung,
Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für
Bodenforschung,
Oberregierungsgeologe,
Regierungsgeologe.
Bonn, den 31. Oktober 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FDR KOHLE UND STAHL
Verfleimende Sludie der Quellen des Arbeilsremls
in den Ländern der Europäischen Gemeinsmoff
für Kohle und Slahl
Format 15,5 X 24 cm, broschiert, 172 Seiten
Preis DM 3,80 zuzügl. DM 0,40 '.Porto- und Verpackungskosten
Bestellungen erbeten an: VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, K OLN 1, Postfach
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
1
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