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Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 27.Januar 1958 Nr. 4
Tag Inhalt: Seite
10. 1. 58 Verordnung über das Verfahren bei der Eintragung von Wettbewerbsregeln und über die
Anlegung und Führung des Registers für Wettbewerbsregeln . _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
15. 1. 58 Verordnung über die Anlegung und Führung des Kartellregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
23. 1. 58 Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Ver-
fahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
20. 1. 58 Fünfte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
18. 1. 58 Sechzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Uberleitung in den Deutschen
Zolltarif 1958) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Verordnung
über das Verfahren bei der Eintragung von Wettbewerbsregeln
und über die Anlegung und Führung des Registers für Wettbewerbsregeln.
Vom 10. Januar 1958.
Auf Grund des § 33 des Gesetzes gegen Wett- vereinigungen und der Bundesorganisatio-
bewerbsbeschränkungen vorn 27. Juli 1957 (Bundes- nen der beteiligten Wirtschaftsstufen des
gesetzbl. I S. 1081) verordnet der Bundesminister betreffenden Wirtschaftszweiges.
für Wirtschaft
und auf Grund des § 80 Abs. 1 dieses Gesetzes §3
verordnet die Bundesregierung Für die Mitteilung von Änderungen und Ergän-
rnit Zustirnrnung des Bundesrates: zungen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gilt
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.
§1
§4
Das Bundeskartellarnt und die zuständigen ober- Anträge auf Eintragung und Mitteilungen von
sten Landesbehörden führen irn Rahmen ihrer Zu- Änderungen und Ergänzungen sind in öffentlich-
ständigkeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 3 beglaubigter Forrn einzureichen. Es sollen drei Ab-
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen schriften beigefügt werden.
- Gesetz) ein Register für Wettbewerbsregeln.
§5
§2
Die Erledigung der Registergeschäfte obliegt dem
(1) Der Antrag auf Eintragung von Wettbewerbs- Registerführer. Beim Bundeskartellamt werden
regeln nach § 28 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes hat zu Eintragungen und Löschungen auf Grund und ent-
enthalten sprechend dem Wortlaut einer Anweisung der Be-
1. Narne, Rechtsform und Anschrift der Wirt- schluß- oder Einspruchsabteilung, bei den zuständi-
schafts- oder Berufsvereinigung, gen obersten Landesbehörden auf Grund und ent-
2. Narne und Anschrift ihres Vertreters, sprechend dem Wortlaut einer Anweisung der nach
3. den sachlichen und örtlichen Anwendungs- Landesrecht zuständigen Stelle bewirkt. Der Voll-
bereich der Wettbewerbsregeln, zug von Eintragungen, Löschungen, Umschreibun-
gen (§§ 14, 15) und Berichtigungen (§-16 Abs. 2) ist
4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
der anweisenden Stelle unverzüglich zu melden.
(2) Dern Antrag sind beizufügen
1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufs- §6
vereinigung, (1) Das Register für Wettbewerbsregeln besteht
2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln aus
satzungsgemäß aufgestellt sind, a) <lern Registerbuch,
3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirt- b) den Registeranlagen.
schafts- oder Berufsvereinigungen und (2) Das Register für Wettbewerbsregeln kann in
lJnternehrnen der gleichen Wirtschaftsstufe Karteiforrn geführt werden. In diesem Fall gelten
sowie der Lieferanten- und Abnehmer- § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und §§ 10 bis 15 sinngemäß.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeH I
§7 ben der betreffenden Eintragung halbseitig auf dem
Das Registerbuch muß dauerhaft gebunden und freigehaltenen Raum einge_tragen; hierzu kann auch
mit laufenden Seitenzahlen versehen sein. Mehrere die Rückseite benutzt werden.
Bände werden entsprechend der Reihenfolge ihrer (3) Die Nummern der Bogen sowie die Bezeich-
Anlegung numeriert. Die in jedem Band enthalte- nungen der Ergänzungsbogen (§ 15) werden auf
nen Registerblätter (§ 9) werden auf dem Rücken dem Umschlag der Registeranlage vermerkt.
des Registerbuchs angegeben. (4) Die beigefügten Muster (Anlage 2 und 3) *) sind
nicht Bestandteil dieser Verordnung.
§8
§ 10
(1) Für zusammengehörige Wettbewerbsregeln
einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung wird im (1) Jede Eintragung wird mit einer laufenden
Registerbuch ein Registerblatt unter fortlaufender Nummer versehen. Eine Eintragung in der Register-
Nummer geführt; dieses nimmt auch spätere Ände- anlage erhält jeweils die gleiche Nummer wie die
rungen und Ergänzungen auf. zugehörige Eintragung in das Registerbuch.
(2) Für die eine Nummer betreffenden Eintragun- (2) Jede Eintragung in das Registerbuch wird
gen werden zwei gegenüberliegende Seiten des Re- durch einen alle Spalten durchschneidenden Quer-
gisterbuchs verwendet. Für spätere Eintragungen strich abgeschlossen, jede Eintragung in die Regi-
werden Seiten frei gelassen. steranlage durch Striche am Schluß und an der
rechten Seite begrenzt.
(3) Die Registerblätter sind in 5 Spalten unter-
teilt. Es werden eingetragen
§ 11
1. in Spalte 1: die laufende Nummer der die (1) Löschungen werden unter einer neuen lau-
Wettbewerbsregeln betreffen- fenden Nummer eingetragen und in Spalte 5 des
den Eintragung, Registerbuchs vermerkt, sofern nicht ein Hinweis
2. in Spalte 2: unter Buchstabe a Name und in Spalte 4 geboten ist.
Rechtsform der Wirtschafts- (2) Eine Eintra9ung, welche durch eine spätere
oder Berufsvereinigung, unter Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, wird auf
Buchstabe b ihre Anschrift so- Anweisung (§ 5) rot unterstrichen.
wie unter Buchstabe c Name (3) Ist eine rot unterstrichene Eintragung wieder-
und Anschrift ihres gesetz- herzustellen, so wird auf Anweisung (§ 5) der rote
lichen oder gemäß § 36 des Ge- Strich mit schwarzen Strichen durchkreuzt. Dies
setzes bestellten Vertreters,
wird unter einer neuen laufenden Nummer ver-
3. in Spalte 3: der a) sachliche und b) ört- merkt.
liche Anwendungsbereich der § 12
Wettbewerbsregeln,
Rot unterstrichene Eintragungen werden in Ab-
4. in Spalte 4: die Hinweise auf die in der schriften nur aufgenommen, soweit dies beantragt
Registeranlage eingetragenen oder nach den Umständen erforderlich ist.
Änderungen, Ergänzungen und
Löschungen, § 13
5. in Spalte 5: unter Buchstabe a Tag und Ak- Sämtliche Seiten eines Registerblattes und der
tenzeichen der Verfügung, zugehörigen Registeranlage werden rot durch-
welche der Eintragung zu- kreuzt, wenn alle Eintragungen gegenstandslos ge-
grunde liegt, unter Buchstabe b worden sind.
Tag der Eintragung und die
§ 14
Unterschrift des , Register-
führers und unter Buchstabe c (1) Bietet ein Registerblatt für Neueintragungen
Verweisungen auf spätere Ein- keinen Raum mehr oder ist es unübersichtlich ge-
tragungen und sonstige Bemer- worden, so werden die noch gültigen Eintragungen
kungen. mit gegenseitiger Verweisung unter einer neuen
Nummer auf ein neues Registerblatt umgeschrieben.
(4) Das beigegebene Muster (Anlage 1) *) ist nicht
(2) Eine Umschreibung kann ferner erfolgen,
Bestandteil dieser Verordnung.
wenn das Registerblatt hierdurch wesentlich ver-
einfacht wird oder zur Vereinfachung die Ausschei-
§9 dung eines Bandes zweckmäßig erscheint.
(1) Zu jedem Registerblatt wird unter der Num-
mer des entsprechenden Registerbuchs und Regi- § 15
sterblatts eine Registeranlage geführt.
Bietet ein Bogen der Registeranlage für Neueintra-
(2) Sie enthält den Wortlaut der Wettbewerbs- gungen keinen Raum mehr oder ist wegen Unüber-
regeln auf einseitig und links halbseitig beschrie- sichtlichkeit eine Umschreibung erforderlich, so
benen Bogen, die fortlaufend numeriert und deren wird hinter dem Bogen ein Ergänzungsbogen ein-
Seiten jeweils mit a) und b) bezeichnet sind. Ände- gelegt, der als solcher bezeichnet und mit der Num-
rungen, Ergänzungen und Löschungen werden ne- mer des ergänzten Bogens versehen wird. Hierbei
•) Die Muster werden im Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Januar 1958 bekdnntgegeben.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1958 59
wird jeweils auf den anderen Bogen verwiesen. langen. Für die Erteilung und Beglaubigung von
Mehrere Ergänzungsbogen zu einem Bogen werden Abschriften und für Auskünfte aus dem Register
zusätzlich mit fortlaufenden großen Buchstaben be- ist der Registerführer zuständig.
zeichnet.
§ 16
§ 19
(1) Die Eintragungen sind deutlich und in der
Regel ohne Abkürzungen zu schreiben; es darf Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(2) Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrich- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Ge-
tigkeiten, die in einer Eintragung vorgekommen setzes auch im Land Berlin. Sie gilt nicht im Saar-
sind, können von dem Registerführer berichtigt land.
werden; die Berichtigung ist in Spalte 5 neben der
§ 20
Eintragung zu vermerken.
Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1958 in
§ 17 Kraft.
Jede Kartellbehörde hat die vollzogenen Eintra-
gungen, Löschungen, Umschreibungen und Berichti- Bonn, den 10. Januar 1958.
gungen allen anderen Kartellbehörden (§ 44 des
Gesetzes) mitzuteilen. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
§ 18 Ludwig Erhard
Jedermann kann das Register für Wettbewerbs-
regeln einsehen und gegen Erstattung der Schreib- Der Bundesminister für Wirtschaft
gebühren die Erteilung von Abschriften daraus ver- Ludwig Erhard
Verordnung
über die Anlegung und Führung des Kartellregisters.
Vom 15. Januar 1958.
Auf Grund des § 9 Abs. 7 des Gesetzes gegen § 3
Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (1) Das Kartellregister muß in dauerhaft gebun-
(Bundesgesetzbl. I S. 1081) wird verordnet: denen Bänden geführt werden, die mit laufenden
Seitenzahlen versehen sind. Mehrere Bände einer
§ 1
Abteilung werden entsprechend der Reihenfolge
Das Kartellregister wird beim Bundeskartellamt ihrer Anlegung numeriert. Die in jedem Band ent-
geführt. Die Erledigung der Registergeschäfte ob- haltenen Registerblätter (§ 4) werden auf dem
liegt dem Registerführer. Er nimmt Eintragungen Rücken des Registerbandes angegeben.
auf Grund und entsprechend dem Wortlaut einer
(2) Erweist sich wegen des Umfangs einer einzu-
Anweisung der zuständigen Beschluß- oder Ein-
tragenden Angabe ihre Aufnahme in den Register-
spruchsabteilung des Bundeskartellamts oder des
band als untunlich, so wird für sie eine Register-
Bundesministers für Wirtschaft oder eines Ersuchens
anlage geführt, die Bestandteil des Kartellregisters
der zuständigen obersten Landesbehörde vor. Der
ist. Die Registeranlage erhält die Nummer des zu-
Vollzug von Eintragungen, Umschreibungen (§ 7)
gehörigen Registerbandes und Registerblattes. In
und Berichtigungen (§ 8 Abs. 2) ist der anweisen-
der einschlägigen Spalte des Registerbandes ist auf
den oder ersuchenden Stelle unverzüglich zu melden.
den betreffenden Inhalt der Registeranlage unter
genauer Beschreibung Bezug zu nehmen.
§ 2
(1) Das Kartellregister besteht aus den Abteilun-
gen A, B und C. § 4
(2) In Abteilung A werden alle nach dem Gesetz (1) Für jeden Vertrag oder Beschluß wird im Re-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Gesetz) in das gisterband ein Registerblatt unter einer in derse 1ben
Kartellregister einzutragenden Verträge und Be- Abteilung fortlaufenden Nummer (Registernummer)
schlüsse mit Ausnahme der in Absatz 3 und 4 be- geführt.
zeichneten eingetragen. (2) Für die eine Registernummer betreffenden
(3) In Abteilung B werden die nach § 103 des Ge- Eintragungen werden zwei gegenüberliegende Sei-
setzes einzutragenden Verträge eingetragen. ten des Registerbandes verwendet. Für spätere Ein-
(4) In Abteilung C werden Verträge und Be- tragungen können Seiten frei gelassen werden.
schlüsse im Sinne des § 5 Abs. 4 des Gesetzes ein- (3) Die Registerblätter sind in 6 Spalten unter-
getragen. teilt. Es werden eingetragen
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Ein- (2) Jede Änderung einer eingetragenen Angabe,
tragung; sowie die Wiederherstellung einer geröteten An-
2. in Spalte 2: unter Buchstabe a Tag und gabe ist eine Eintragung im Sinne dieser Verord-
Aktenzeichen der Verfügung, nung.
welche der Eintragung zu- (3) Eine eingetragene Angabe, welche durch eine
grunde liegt (§ 1 Satz 3), und spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat,
die anweisende oder ersu- wird auf Anweisung oder Ersuchen (§ 1 Satz 3) rot
chende Stelle, unterstrichen.
unter Buchstabe b die Vor-
schrift des Gesetzes, auf der (4) Ist eine Anweisung oder ein Ersuchen darauf
die Zulässigkeit des Vertrages gerichtet, eine rot unterstrichene Eintragung wieder-
oder Beschlusses beruht; herzustellen, . so wird der rote Strich mit kleinen
schwarz.en Strichen durchkreuzt.
3. in Spalte 3: unter Buchstabe a die Firma
oder sonstige Bezeichnung so-
wie Sitz oder Niederlassungs- § 6
ort der beteiligten Unterneh- Sämtliche Seiten eines Registerblattes und der zu-
men,
gehörigen Registeranlage werden rot durchkreuzt,
unter Buchstabe b Name und wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden
Anschrift der Inhaber oder Ge- sind.
sellschafter, bei juristischen
Personen der gesetzlichen Ver- § 7
treter der beteiligten Unter- (1) Bietet ein Registerblatt für Neueintragungen
nehmen; keinen Raum mehr oder ist es unübersichtlich ge-
4. in Spalte 4: unter Buchstabe a Anschrift und worden, so werden die noch gültigen Eintragungen
Rechtsform des Kartells, unter einer neuen Nummer 9-uf ein neues Register-
unter Buchstabe b Name und blatt umgeschrieben, wobei eine gegenseitige Ver-
Anschrift des bestellten Vertre- weisung vorzunehmen ist. Besteht für das Register-
ters (§ 36 des Gesetzes) oder blatt eine Registeranlage, so erhält diese die Re-
sonstigen Bevollmächtigten, bei gisternummer des neuen Registerblattes.
juristischen Personen der ge- (2) Eine Umschreibung kann ferner erfolgen, wenn
setzlichen Vertreter des Kar- das Registerblatt hierdurch wesentlich vereinfacht
tells; wird oder zur Vereinfachung die Ausscheidung
5. in Spalte 5: der wesentliche Inhalt der Ver- eines Bandes zweckmäßig erscheint.
träge oder Beschlüsse, ins-
besondere Angaben über die
betroffenen Waren oder Lei- § 8
stungen, über den Zweck, über (1) Die Eintragungen sind deutlich und in der
die beabsichtigten Maßnahmen Regel ohne Abkürzungen zu schreiben; es darf
und über Geltungsdauer, Kün- nichts radiert oder unleserlich gemacht werden.
digung, Rücktritt und Austritt,
ferner die von der Kartellbe- (2) Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrich-
hörde verfügten Befristungen, tigkeiten, die in der Eintragung vorgekommen sind,
Beschränkungen, Bedingungen können von dem Registerführer berichtigt werden;
und Auflagen sowie der Wider- die Berichtigung ist in Spalte 6 neben der Eintra-
ruf einer Erlaubnis und die Un- gung zu vermerken.
wirksamerklärung der Ver- § 9
träge und Beschlüsse durch die
Kartellbehörde. Das Bundeskartellamt teilt den anderen Kartell-
behörden die vollzogenen Eintragungen, Umschrei-
6. in Spalte 6: unter Buchstabe a Tag der Ein-
bungen und Berichtigungen mit.
tragung und Unterschrift des
Registerführers,
unter Buchstabe b Verweisun- § 10
gen auf spätere Eintragungen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
und sonstige Bemerkungen. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes
§ 5
auch im Land Berlin. Sie gilt nicht im Saarland.
(1) Jede Eintragung auf einem Registerblatt wird
mit einer laufenden Nummer versehen; sie wird
§ 11
durch einen alle Spalten durchschneidenden Quer-
strich abgeschlossen. Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1958 in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1958.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1958 61
Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden
und die Erstattung der durd1 das Verfahren vor den Kartellbehörden
entstandenen Kosten.
Vom 23. Januar 1958.
Auf Grund des § 80 des Gesetzes gegen Wett- § 6
bewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (Bundes- (1) Kostenschuldner ist:
gesetzbl. I S. 1081) verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates: 1. wer durch einen im Gesetz vorgesehenen
Antrag die Tätigkeit der Kartellbehörde
veranlaßt, eine Anmeldung eingereicht
ERSTER ABSCHNITT oder einen Einspruch eingelegt hat;
Gebühren der Kartellbehörden 2. derjenige, gegen den eine Verfügung der
Kartellbehörde ergangen ist;
§ 1
3. wer die Zahlung der Kosten durch eine vor
(1) Für die Tätigkeit der Kartellbehörden werden der Kartellbehörde abgegebene oder ihr
Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach dieser mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
Verordnung und nach dem anliegenden Tarif er-
4. wer nach den Vorschriften des bürger-
hoben.
lichen Rechts für die Kostenschuld eines
(2) Die Kosten werden von der nach § 44 Abs. 1 anderen kraft Gesetzes haftet.
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(2) Schuldner der Schreibgebühren ist, wer die
(Gesetz) zuständigen Kartellbehörde erhoben; so-
Herstellung der Ausfertigungen und Abschriften
weit eine andere Behörde als das Bundeskartellamt
veranlaßt hat.
zuständig ist, hat sie dem Bundeskartellamt die
Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen zu er- (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
statten. Die von einer Bundesbehörde erhobenen schuldner.
Kosten fließen in die Bundeskasse, die von einer
§ 7
Landesbehörde erhobenen Kosten in die Landes-
kasse. (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der
§ 2 Bund und die Länder sowie die nach den Haushalts-
(1) Mit der Gebühr sind alle den Kartellbehörden plänen des Bundes und der Länder für Rechnung
entstehenden Aufwendungen mit Ausnahme der in des Bundes oder eines Landes verwalteten öffent-
Absatz 2 bezeichneten Auslagen abgegolten. lichen Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bun-
despost sind von der Zahlung der Auslagen nicht
(2) Neben der Gebühr werden als Auslagen die befreit.
Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen erhoben.
(2) Sonstige Vorschriften, durch die in weiteren
§ 3
Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung
von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.
(1) In Verfahren auf Grund eines im Gesetz vor-
gesehenen Antrages, einer Anmeldung oder eines
Einspruchs soll die Kartellbehörde einen Vorschuß § 8
in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten Wird ein Antrag oder ein Einspruch zurück-
erheben. Vorschuß kann auch nachgefordert werden. genommen, bevor darüber entschieden ist, so ist
(2) Die Kartellbehörde kann ihre Tätigkeit von die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Das gleiche
der Zahlung des Vorschusses abhängig machen. gilt, wenn eine Anmeldung innerhalb von drei
Monaten nach Eingang bei der Kartellbehörde zu-
§ 4 rückgenommen wird.
Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nach- § 9
gefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem
Kostenschuldner in dem Kalenderjahr, in dem die (1) Die Kosten werden von der Kartellbehörde
in der Sache ergangene Entscheidung unanfechtbar durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig (2) Sofern der Kartellbehörde für den Ansatz der
erledigt hat, oder im folgenden Kalenderjahr mit- Gebühr ein Spielraum gewährt wird, ist die Gebühr
geteilt worden ist. zu bemessen nach dem Arbeitsaufwand und den
§ 5 Aufwendungen der Kartellbehörde, soweit diese
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, so-
nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das wie nach der Bedeutung des Gegenstandes.
gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts (3) Aus Gründen der Billigkeit kann die Gebühr
wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder bis auf ein Zehntel der Mindestgebühr ermäßigt
Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. werden.
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 10 ZWEITER ABSCHNITT
(1) Kostenbescheide der Kartellbehörde und An- Kostenerstattung
forderungen von Vorschüssen nach § 3 Abs. 1 sind § 14
Verfügungen im Sinne des § 59 Satz 1 des Gesetzes.
(1) Die Kartellbehörde kann anordnen, daß die
(2) Die Kartellbehörde hat die Entscheidung über · einem Beteiligten entstandenen Kosten, soweit sie
einen Einspruch gegen einen Kostenbescheid auf zur zweckentspred1enden Erledigung der Ange-
Antrag auszusetzen, bis die Entscheidung in der legenheit notwendig waren, von einem anderen
Sache unanfechtbar geworden ist, wenn die in der Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind,
Sache ergehende Entscheidung zum Fortfall oder zu wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Be-
einer Verringerung der Kostenschuld führen kann. teiligter Kosten durch einen unbegründeten Ein-
(3) Wird der Kostenbescheid angefochten, so spruch oder durch grobes Verschulden veranlaßt,
kann die Kostenforderung auf Antrag des Kosten- so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Soweit eine
schuldners gestundet werden, bis der Kosten- Verfügung in der Sache ergeht, soll die Anordnung
bescheid unanfechtbar geworden ist. mit dieser verbunden werden.
(2) Nachdem die Anordnung nach Absatz 1 un-
anfechtbar geworden ist, setzt die Kartellbehörde
§ 11 die zu erstattenden Kosten auf Antrag fest. Dem
Antrag sind eine Berechnung der dem Antrag-
(1) Gebühren werden mit der Festsetzung fällig. steller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an
(2) Auslagen werden mit ihrer Entstehung fällig. den anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und
die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze die-
nenden Belege beizufügen. § 104 Abs. 2 der Zivil-
prozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
§ 12
(3) Anordnungen der Kartellbehörde nach Ab-
Geschuldete Beträge sind während eines Ver- satz 1 sowie die Festsetzung der Kosten nach Ab-
zuges des Kostenschuldners mit jährlich vier vom satz 2 sind Verfügungen im Sinne des § 59 Satz 1
Hundert zu verzinsen. des Gesetzes.
§ 15
§ 13 Aus der Festsetzung der Kosten nach § 14 Abs. 2
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten ver- findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschrif-
jährt in vier Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ab- ten der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung
lauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
fällig geworden ist, spätestens mit dem Ablauf des statt, nachdem die Festsetzung unanfechtbar ge-
Kalenderjahres, in dem die in der Sache ergangene worden ist. Die vollstreckba.re Ausfertigung wird
Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Kartell-
behörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731,
(2) Der Anspruch auf Rückerstattung von Kosten
767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßord-
verjährt in vier Jahr,en nach Ablauf des Kalender-
nung tritt dieses Amtsgericht oder, wenn der Streit-
jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die
gegenstand die Zuständigkeit des Amtsgerichts
Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Ab-
übersteigt, das Landgericht, in dessen Bezirk die
satz 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt.
Kartellbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Prozeßgerichts.
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Ver- § 16
jährung wird nicht von Amts wegen berüdcsichtigt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Kosten wird auch durch die Aufforderung zur Zah-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes
lung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte
auch im Land Berlin. Sie gilt nidlt im Saarland.
Stundung unterbrochen. Ist der Aufenthalt des
Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustel-
lung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten § 17
bekannten Anschrift. Bei Kostenbetri:igen unter Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1958 in Kraft.
zwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nicht Abweichende landesrechtliche Vorschriften zu den
unterbrochen. §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 und 13 bleiben unberührt.
Bonn, den 23. Januar 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1958 63
Anlage
(zu§ 1)
Gebührentarif
Lfd. 1) Gebühr
Gegenstand
Nr. Deutsche Mark
1 a) Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu
einem Vertrag oder Beschluß nach §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2,
§§ 7 und 8 5 000 bis 50 000
b) Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis
zu a nach§ 11 Abs. 2 die Gebühren wie zu a
c) Einstweilige Anordnungen nac.h § 56 bis zur endgültigen Entsc.hei-
dung über eine Erlaubnis zu a oder deren Verlängerung 1 000 bis 10 000
d) Änderung oder Widerruf einer Erlaubnis zu a oder Erteilung von
Auflagen nac.h § 11 Abs. 4 und 5 die Gebühren wie zu a
e) Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung
nac.h § 6 Abs. 4 die Gebühren wie zu a
Die Gebühr nach 1 a entfällt, wenn die Kartellbehörde für den Ver-
trag oder Beschluß bereits eine Ermächtigung nac.h § 6 Abs. 4 erteilt
hat.
2 a) Anmeldung eines Vertrages oder Besc.hlusses nach §§ 2, 3 und 5
Abs.1 3 000 bis 30 000
b) Verfügungen der Kartellbehörde nach§ 3 Abs. 4 die Gebühren wie zu a
c) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 12 Abs. 2 in bezug auf Ver-
träge oder Beschlüsse zu a die Gebühren wie zu a
d) Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Ver-
fügungen der Kartellbehörde zu c die Gebühren wie zu a
3 a) Anmeldung eines Vertrages oder Beschlusses nac.h § 6 Abs. 1 1 000 bis 10 000
b) Anmeldung eines Vertrages oder Beschlusses nac.h § 99 Abs. 2 Nr. 2
bis 4 1 000 bis 10 000
c) Anmeldung eines Vertrages oder Beschlusses nach § 100 Abs. 1
Satz 2 500 bis 5 000
d) Anmeldung eines Vertrages oder Besc.hlusses bei der Kartellbehörde •
nach § 102 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbin-
dung mit Absatz 3 500 bis 5 000
e) Anmeldung eine~ Vertrages nach § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 500 bis 5 000
f) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 12 Abs. 2 in bezug auf Ver-
träge oder Besc.hlüsse zu a sowie nach § 102 Abs. 2, auch in Ver- die Gebühren wie zu a
bindung mit Absatz 3, und nach § 104 bis e
Für Verfügungen in bezug auf Verträge zwischen Erzeugerbetrieben
oder Beschlüsse von Vereinigungen von Erzeugerbetrieben der in
§ 100 Abs. 1 und 7 bezeichneten Art ermäßigt sic.h die Gebühr auf
50 bis 500 DM.
g) Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Verfügun- die Gebühren wie zu a
gen der Kartellbehörde zu f bis e
Für Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Ver-
fügungen in bezug auf Verträge zwischen Erzeugerbetrieben oder
Beschlüsse von Vereinigungen von Erzeugerbetrieben der in § 100
Abs. 1 und 7 bezeichneten Art ermäßigt sich die Gebühr auf 50 bis
500DM.
1) §§ ohne weitere Angaben = §§ des Gesetzes
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Deutsche Mark
4 a) Anmeldung eines Vertrages oder Beschlusses nach § 5 Abs. 4 100 bis 1 000
b) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 12 Abs. 2 in bezug auf Ver-
träge oder Beschlüsse zu a die Gebühren wie zu a
c) Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Verfügun-
gen der Kartellbehörde zu b die Gebühren wie zu a
5 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur
Verwertung von Sicherheiten nach §§ 14, 105 2 v. H. des Wertes der
Sicherheit, mindestens
50
6 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 105 Satz 2 zur Kündigung der in § 103 Abs. 1 bezeichneten
Verträge 50 bis 500
7 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu
einem Schiedsvertrag nach § 91 Abs. 1 Satz 2 100 bis 1 000
8 a) Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung einer Wettbewerbs-
regel nach § 28 Abs. 3 1 000 bis 10 000
b) Löschung einer Wettbewerbsregel nach § 31 Abs. 3 auf Grund der
nachträglichen Feststellung, daß die Voraussetzungen für eine
Ablehnung der Eintragung nach § 31 Abs. 1 vorliegen die Gebühren wie zu a
9 a) Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu
einem Lizenzvertrag nach § 20 Abs. 3, § 21 1 000 bis 10 000
b) Änderung oder Widerruf einer Erlaubnis zu a nach § 20 Abs. 3 Satz 2
in Verbindung mit § 11 Abs. 4 und 5 die Gebühren wie zu a
c) Einstweilige Anordnungen nach § 56 bis zur endgültigen Entschei-
dung über eine Erlaubnis zu a 200 bis 2 000
10 a) Anmeldung einer Preisbindung nach § 16 Abs. 4 oder Änderung
einer angemeldeten Preisbindung 50
Bei gleichzeitiger Anmeldung einer Preisbindung für mehr als
50 Erzeugnisse desselben Unternehmens kann die Gebühr nach den
Grundsätzen des § 9 Abs. 2 dieser Verordnung bis auf ein Zehntel
ermäßigt werden.
b) Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß einer Verfügung nach
§ 17 Abs. 1 sowie von Amts wegen ergehende Verfügungen nach
§ 17 Abs. 1 1 000 bis 10 000
c) Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Ver-
fügungen der Kartellbehörde zu b die Gebühren wie zu b
11 a) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 18 Abs. J 1 000 bis 10 000
b) Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Verfü-
gungen der Kartellbehörde zu a die Gebühren wie zu a
12 a) Verfügungen der Kartellbehörde nach § 22 Abs. 4 5000 bis 50 000
b) Ablehnung der Aufhebung von unanfechtbar gewordenen Verfügun-
gen der Kartellbehörde zu a die Gebühren wie zu a
13 a) Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß von Verfügungen der
Kartellbehörde nach § 27 Abs. 1 500 bis 5 000
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1958 65
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. Deutsche Mark
b) Änderung oder Widerruf einer Verfügung zu a nach § 27 Abs. 3 in
Verbindung mit § 11 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 die Gebühren wie zu a
In den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 N_r. 1
wird die Gebühr mv erhoben, wenn der Antrag erfolglos geblieben ist.
In den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Nr. 1
ist Kostenschuldner, wenn die Verfügung ergeht, das auf Anordnung
der Kartellbehörde aufgenommene Unternehmen.
14 Bei Änderungen, Ergänzungen oder teilweiser Aufhebung der Ver-
träge oder Beschlüsse zu 1 a, 2 a, 3 a bis e, 4 a, 7 und 9 a sowie
einer Wettbewerbsregel (8 a) durch die Beteiligten kann die Min-
destgebühr nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 2 dieser Verordnung
bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
15 Ablehnung eines Einspruchs nach § 59 gegen Verfügungen der Kar- zwei Drittel der Min-
tellbehörde destgebühr bis zwei
Drittel der Höchstge-
bühr, die für die ange-
fochtene Verfügung {bei
Anfechtung eines Wi-
derspruchs der Kartell-
behörde für die Anmel-
dung des Kartells) vor-
gesehen ist.
16 Wird eine Gebühr nur erhoben, wenn ein Antrag (Einspruch) erfolg-
los geblieben ist, so ist bei teilweisem Erfolg des Antrages (Ein-
spruchs) die Gebüp.r anteilig festzusetzen.
17 Schreibgebühren für
a) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden die in § 136 Abs. 3 bis
b) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden müssen, 7- des Gesetzes über die
weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Ab- Kosten in Angelegen-
schrift zurückbehalten werden muß, zurückgefordert werden; in heiten der freiwilligen
diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Abschrift Gerichtsbarkeit (Ko-
gebührenfrei beglaubigt. stenordnung) bestimm-
ten Gebühren.
18 Erteilung beglaubigter Abschriften aus den Akten der Kartellbehörde
oder aus den bei der Kartellbehörde geführten Registern 3 bis 25
Daneben werden die durch die Abschriften erwachsenen Schreib-
gebühren erhoben.
Fünfte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen.
Vom 20. Januar 1958.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 17. Januar 1958 auf
dreieinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 20. Januar 1958.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Sechzehnte Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Ko.hle und Stahl
(Oberleitung in den Deutschen Zolltarif 1958).
Vom 18. Januar 1958.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-
meinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 728) in der Fassung des Zolltarif-
gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1395)
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1958 (Bundesgesetzbl. 1957 I
S. 1395) wird wie folgt geändert:
Zollsatz
0/o des Wertes Zollsatz
für Waren aus 0/o des Wertes
Lfd. Warenbezeichnung dem freien Verkehr für andere Waren
Nr. der (EG)
tarif- 1 zeit- tarif- zeit-
mäßlJL__ ~p_ig=---_, __m_a_·ß_i~g___w_e_i_li--=g-
1 2 3 4
1. Die Vorschrift 1 Buchstabe s zu Kapitel 73 (Eisen
und Stahl) erhält folgende Fassung:
s) Weißband und Weißblech (Tarifnrn. 73.12 und 73.13):
Weißband und Weißblech sind Bandstahl und Blech
aus Stahl mit einer Uberzugsschicht aus Zinn mit
einem Gehalt an Zinn von 97 Gewichtshundertteilen
oder mehr, ohne Rücksicht darauf, ob sie verniert
oder nicht verniert sind.
2. Die Vorschrift 8 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl)
erhält folgende Fassung:
8. Zollkontingente der Tarifnr. 73.15.
a) Der ermäßigte Zollsatz von 4 6/o des Wertes für
Waren aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an
Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundertteilen,
an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen,
auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Ge-
wichtshundertteilen oder weniger (Wälzlagerstahl)
der Tarifnr. 73.15 Abs. B - 1 - b - 1 - a und b, Abs. B -
1 - b - 2 - a und b, Abs. B - 4 - b - 1 (zweiter Unter-
absatz), 2 (zweiter Unterabsatz) und 3 (zweiter Unter-
absatz) und Abs. B - 5 - a (dritter Unterabsatz) im
Rahmen des Zollkontingents gilt für eine Gesamt-
menge von 4000 t je Halbjahr.
b) Die ermäßigten Zollsätze von 8 0/o und 10 0/o des
Wertes für Waren im Rahmen des Zollkontingents
gelten jährlich für eine Menge in Höhe von
115 v. H. der im Kalenderjahr 1955 aus dem Liefer-
land eingeführten Mengen. Nicht ausgenutzte Men-
gen können auf die Zo11kontingente späterer Jahre
nicht übertragen werden.
Die Abfertigung ist nur bei den vorn Bundesminister
der Finanzen zu bestimmenden Zollstellen zulässig.
3. In der Tarifnr. 73.08 (Warmbreitband usw.) ist im
Absatz A-1 (von weniger als 1,5 m) in der dritten
Zollsatzspalte der Zollsatz „3" zu ersetzen durch
,,frei".
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1958 67
Zollsatz
0/o des Wertes Zollsatz
für Waren aus 0/o des Wertes
Lfd. dem freien Verkehr für andere Waren
Nr. Warenbezeichnung
der (EG)
t_a___r1_· f- 1 zeit- tarif- zeit-
- mäßig_ weilig 1_ _m_a_'·ß_i~g__ 1_ _w_eilig
1 2 3 4
4. In der Tarifnr. 73.13 (Bleche usw.) ist im Absatz A-1
(Elektrobleche mit einem Ummagnetisierungsverlust
usw.) in der dritten Zollsatzspalte „frei" zu ersetzen
durch den Zollsatz „22".
5. In der Tarifnr. 73.15 (Qualitätskohlenstoffstahl und
legierte Stähle usw.) sind folgende Änderungen vor-
zunehmen:
a) Der Absatz A-4-d (Stabstahl usw ...... anderer)
erhält folgende Fassung:
A- 4 - d - plattiert oder mit Oberflächenbearbei-
tung (z. B. poliert, überzogen):
1 - nur plattiert:
a - warm gewalzt oder warm strang-
gepreßt (EG) ................ . frei 18 10
mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von 0,60 bis 1,6 Gewichts-
hundertteilen ............... . 6
b - kalt hergestellt oder kalt fertig-
gestellt ..................... . 18 10 18 10
2 - andere:
a - warm gewalzt, warm strang-
gepreßt oder geschmiedet ..... 15 9 15 9
mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von 0,60 bis 1,6 Gewichts-
hundertteilen ............... . 4 4
b - kalt hergestellt oder kalt fertig-
gestellt ..................... . 15 6 15 6
b) in den Absätzen B-1-b-1-a, B-1-b-1-b, B-1-b-2-a
und B-1-b-2-b
ist jeweils folgender Unterabsatz anzufügen:
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen
des Zollkontingents ......... . 4
c) in den Absätzen B-4-b-1, B-4-b-2 und B-4-b-3
ist jeweils als zweiter Unterabsatz ein- bzw. an-
zufügen:
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen
des Zollkontingents ......... . 4
d) der Absatz B-4-d (Stabstahl usw ...... anderer)
erhält folgende Fassung:
B - 4 - d - plattiert oder mit Oberflächenbearbei-
tung (z. B. poliert, überzogen):
1 - nur plattiert:
a - warm gewalzt oder warm strang-
gepreßt (EG) ................ . frei 18 10
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus
legiertem Sonderstahl ....... . 6
b - kalt hergestellt oder kalt fertig-
gestellt ...................... . 18 10 18 10
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zollsatz
0/o des Wertes Zollsatz
für Waren aus 0/o des Wertes
Nr. dem freien Verkehr für andere Waren
Lfd.
Warenbezeichnung der (EG)
tarif- 1 zeit- tarif- 1 zeit-
mäßig __w_e_i_li~g~_, __m_ä_ß_ig____w_e_i_li=g-
1 2 3 4
2 - andere:
a - warm gewalzt, warm strang-
gepreßt oder geschmiedet ..... 15 9 15 9
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus
legiertem Sonderstahl ....... . 4 4
b - kalt hergestellt oder kalt fertig-
gestellt ..................... . 15 6 15 6
e) In dem Absatz B-5- a ist als dritter Unterabsatz
einzufügen:
aus Wälzlagerstahl, im Rahmen
des Zollkontingents ......... . 4
f) In demAbsatz B-6-a-1 (Elektrobleche mit einem
Ummagnetisierungsverlust usw.) ist in der drit-
ten Zollsatzspalte „frei" zu ersetzen durch den
Zollsatz „22"; folgende Anmerkung ist anzu-
fügen:
Anmerkung zu Taritnr. 73.15 Abs.B-6-a-1
Elektrobleche mit einem Um:rhagnetisierungs-
verlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, un-
abhängig von ihrer Dicke im Rahmen eines
Zollkontingents bis zu einer Gesamtmenge von
5000 t je Halbjahr ........................... . frei
Die Abfertigung i"t nur bei den vom Bundes-
minister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-
stellen zulässig.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung
des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) und § 4 des Zoll-
tarifgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1395) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Bonn, den 18. Januar 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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