737
Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1958 Nr. 39
Tag Inhalt: Seite
29. 10. 58 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten 737
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
In Teil II Nr. 25, ausgegeben am 30. Oktober 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Ubereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung (Inkrafttreten für Israel). - Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Sechsten Protokolls über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (Inkrafttreten für Osterreich, Malaya und Ghana). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Obereinkommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (Beitritt der
Polnischen Volksrepublik). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die den Seeleuten
der Handelsmarine für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen (Inkrafttreten
für den Malaiischen Bund und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien). - Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich des Internationalen Obereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 (Inkrafttreten
für die Niederlande). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf
See (Seestraßenordnung). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsver-
trages London 1948 (Inkrafttreten für Ghana). - Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen
Bundesbahn. - Berichtigung zum deutsch-belgischen Abkommen über die Errichtung nebeneinanderliegender natio-
naler Grenzabfertigungsstellen, über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt und über die Bestimmung
von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen im Verkehr über die deutsch-belgische Grenze.
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten.
Vom 29. Oktober 1958.
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten- 2. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 ,,Eine von § 1 abweichende Einteilung der regel-
(Bundesgesetzbl. I S. 1337) verordnet die Bundes- mäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an
regierung:
einem Werktage oder in einer Woche) ist inner-
§ 1 halb von 3 Monaten auszugleichen; der Zeitraum
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes- kann bis zu 6 Monaten verlängert werden, wenn
beamten vom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 149) die dienstlichen Verhältnisse es erfordern."
wird wie folgt geändert:
3. § 4 erhält folgende Fassung:
1. § 1 erhält folgende Fassung: ,,§ 4
"§ 1 Bereitschaftsdienst
Regelmäßige Arbeitszeit Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann
Die regelmäßige Arbeitszeit der Bundes- die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den
beamten beträgt, sofern nicht in dieser Verord- dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Ver-
nung etwas anderes bestimmt oder zugelassen hältnis verlängert werden; im wöchentlichen
ist, im Durchschnitt 45 Stunden in der Woche. Zeitraum dürfen 60 Stunden nicht überschritten
Wird der Dienst nicht in Wechselschichten abge- werden."
leistet, darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden
nicht überschreiten; mit Zustimmung der obersten 4. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Dienstbehörde kann hiervon abgewichen werden, ,, (1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Ent-
wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. schädigung über die regelmäßige Arbeitszeit
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermin- hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienst-
dert sich für jeden gesetzlich anerkannten liche Verhältnisse es erfordern. Wird er dadurch
Wochenfeiertag um die darauf entfallende Ar- erheblich mehr beansprucht, so ist ihm Dienst-
beitszeit, bei Wechselschichten um ein Sechstel befreiung in angemessener Zeit zu gewähren.
der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit." § 3 Satz 1 gilt entsprechend."
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
5. In § 8 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: § 3
„Bei durchgehender Arbeitszeit ist eine Pause Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
von täglich dreiviertel Stunden zu gewähren; leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen hier- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
von zulassen, wenn die Eigenart des Dienstes beamtengesetzes auch im Land Berlin.
einen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit
verlangt."
§ 4
6. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
,, (3) Die Pausen werden nicht auf die Arbeits-
zeit angerechnet."
§ 5
§ 2
Es treten in Kraft
Bis zum 30. September 1959 kann die regelmäßige
Vvochenarbeitszeit bis zu 48 Stunden verlängert 1. § 1 Nr. 3 und 4 mit Wirkung vom 1. September
werden, soweit dienstliche Gründe es erfordern. In 1957,
dem hierzu notwendigen Umfang darf die tägliche 2. die übrigen Vorschriften dieser Verordnung am
Arbeitszeit von 8 Stunden überschritten werden. 1. November 1958.
Bonn, den 29. Oktober 1958.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Han-
nover und Münster für die Schiffahrt. Vom 10. Oktober 1958. 199 16. 10.58 15. 10.58
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 18. Oktober 19'58. 205 24. 10.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 18. Oktober 1958. 206 25. 10.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1958 739
Sammlung des Bundesremfs
(Bundesgesetzblatt Teil III)
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
gemäß Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958
(Bundesgesetzbl. I S. 437)
Neuveröffentlichung aller Rechtsvorschriften, die bei der Bereinigung
des Bundesrechts als fortgeltend erachtet werden, nach Sachgebieten
geordnet, in der jeweils gültigen Fassung.
Die Sammlung wird in folgende 9 Hauptsachgebiete gegliedert:
1. Staats- und Verfassungsrecht
2. Verwaltung
3. Rechtspflege
4. Zivil- und Strafrecht
5. Verteidigung
6. Finanzwesen
7. Wirtschaftsrecht
8. Arbeitsrecht, Sozialrecht, Versorgung
9. Verkehrswesen, Post- und Fernmeldewesen
Jedes Hauptsachgebiet wird aus mehreren Teillieferungen zusammengehöriger Unter-
gruppen bestehen. Die Untergliederung des jeweiligen Hauptsachgebiets ist auf der
letzten Umschlagseite jeder Lieferung abgedruckt.
Ausgehend von der ursprünglichen Fassung jeder Vorschrift sind alle Änderungen,
Neufassungen und Teilaufhebungen im Text berücksichtigt. Jede solche Änderung ist
in einer Fußnote unter Angabe der Verkündungsstelle der ändernden Vorschrift belegt.
Ist eine Vorschrift amtlich neu gefaßt, so geht die Bearbeitung von dieser Neufassung aus.
Voraussichtlicher Umfang der Sammlung etwa 4000 bis 5000 Blatt. Die Sammlung wird
auch nach Abschluß der Bereinigung durch Ubersichten fortgeführt, die die Verände-
rungen in den einzelnen Sachgebieten jeweils zum 1. Januar des laufenden Kalender-
jahres darstellen, bei wesentlichen Änderungen des Inhalts einzelner Lieferungen auch
durch Neuauflagen nach dem jüngsten Stand.
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Rechtsgebiete bezogen werden. Der
Preis beträgt 5 Pfg. pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Ver-
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Betrages auf Postscheckkonto K ö 1n 11 2 8 „ Sammlung des Bundesrechts,
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Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege
(44 Seiten; Einzelbezug 1,54 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren)
2. Folge, 2. Lieferung:
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
(206 Seiten; Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren)
740 Bundesgesetzblatt, Jahr,gang 1958, Teil I
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Referentenentwurf eines Aktiengesetzes
(Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nebst erläuternden
Bemerkungen)
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Format DIN A 5, broschiert, 488 Seiten
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Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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