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Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 1958 Nr. 37
Tag Inhalt: Seite
1.10.58 Verordnung zur Änderung der Seehafen-Zollordnung 709
6. 10.58 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen ......... . 718
26. 9.58 Anordnung über die :Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschafts-
verwaltung ........................................................................... . 718
3. 10.58 Verordnung zur Durchführung der §§ 19, 71 und 73 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
(Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen
bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) ................................ . 719
3. 10.58 Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes ................ . 720
In Teil II Nr. 24, ausgegeben am 25. September 1958, sind veröffentlicht: Dritte Verordnung zur Änderung der
Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr. -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
(Inkrafttreten für die Dominikanische Republik.) - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags vom
24. September 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über eine Berichtigung
der deutsch-belgischen Grenze und andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen.
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Ghana). -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875.
Verordnung zur Änderung der Seehafen-Zollordnung.
Vom t. Oktober 1958.
Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 109 Abs. 1 2. bei Nacht:
des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs- vier über den ganzen Horizont
gesetzbl. I S. 529) in der Passung des Gesetzes zur 1,5 sm weit sichtbare grüne Lichter
Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauch- in je 0,50 bis 1 m Abstand überein-
steuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I ander.
S. 317) und des Vierten Zolländerungsgesetzes vom
10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) wird Zollansageposten auf verankerten Schif-
verordnet.: fen führen bei Nacht außer den Erken-
nungszeichen die nach den allgemeinen
§ 1
Sdüff ahrtsbestimmungen zu führenden
Die Seehafen-Zollordnung vom 3. November 1937 Lichter.
(Reichsministerialblatt S. 651) wird wie folgt ge-
ändert: (3) Die Erkennungszeichen werden eingezo-
gen oder gelöscht, wenn der Zollansageposten
1. § 3 erhält folgende Fassung: bei ungünstigem Wetter nicht abfertigen kann.
,,§ 3
(4) Die zum Zollansageposten gehörenden
Zollstraßen, Grenzzollstellen, Wasserzollfahrzeuge führen als Erkennungs-
Zollansa gepos ten
zeichen die in Absatz 2 bezeichneten Flaggen
(1) Die nach den Seezollhäfen führenden Zoll- und Lichter. Sie geben ihre Absicht, ein Schiff
straßen und die an ihnen gelegenen Grenzzoll- zu borden, durch die in § 8 angeführten Zeichen
stellen und Zollansageposten sind in der Anlage zu erkennen."
aufgeführt.
(2) Die Zollansageposten führen als Erken- 2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
nungszeichen an einem Signalmast ,, (2) Die Wasserzollfahrzeuge des Grenzauf-
1. bei Tag: sichtsdienstes führen als Erkennungszeichen die
die Bundesdienstflagge, außerdem in § 3 Abs. 2 bezeichneten Flaggen und Lichter,
an beliebiger Stelle eine recht- wenn nicht aus dienstlichen Gründen davon ab'-
eckige grüne Flagge, gesehen wird."
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
3. Die Abschnittsbezeichnung vor § 11 und § 11 5. § 71 erhält folgende Fassung:
erhalten folgende Fassung: ,,§ 71
„a) Verfahren beim Zollansageposten
(1) Es gibt zwei Arten von Zollzeichen:
§ 11
Gestellung beim Zollansageposten 1. bei Tag:
(1) Der Schiffsführer, dessen Weg an einem den 2. Hilfsstander des Internatio-
Zollansageposten vorbeiführt, hat das Schiff bei nalen Signalbuchs (eine senkrecht
diesem uncrnfgefordert zur Abfertigung anzumel- in ein blaues und ein weißes Feld
den, wenn es davon nicht auf Grund dieser geteilte dreieckige Flagge, das
Zollordnung befrei_t ist. Wenn die Abfertigung blaue Feld innen an der Flagg-
durch Wasserzollfahrzeuge vorgenommen wird, leine),
hat er an den örtlich bestimmten Stellen die
Abfertigung durch den Zollansageposten abzu-
warten. Er hat besondere Zeichen zu geben, und
zwar
1. bei Tag und bei Nacht:
das Schallsignal „lang - kurz",
dreimal hintereinander (-. - . - . )
oder
2. bei Tag:
durch Setzen einer rechteckigen
grünen Flagge oder des Flaggen-
bei Nacht:
signals „EHC" des Internationalen
Signalbuchs, das grüne Zollicht über dem -
weißen - Hecklicht;
3. bei Nacht:
durch Licht- oder Schallmorse- 2. bei Tag:
zeichen die Signalgruppe „EHC"
den 3. Hilfsstander des Internatio-
( ..... -.-.).
nalen Signalbuchs (eine weiße drei-
(2) Wenn bei einem Zollansageposten die Ab- eckige Flagge mit einem waage-
fertigung durch Wasserzollfahrzeuge vorgenom- rechten schwarzen Mittelstreifen),
men wird, darf der Schiffsführer die Anmeldung
an Bord des Wasserzollfahrzeugs bewirken;
andernfalls hat er das Anbordkommen der Zoll-
beamten zur Entgegennahme der Anmeldung
abzuwarten. In jedem Fall bleibt er für die
nautische Führung seines Fahrzeugs verantwort-
lich.
(3) Wenn der Zollansageposten die Erken-
nungszeichen eingezogen oder gelöscht hat (§ 3
Abs. 3), haben die Schiffe, die keine Zollzeichen
gemäß § 72 führen, bei Tag die rechteckige
grüne Flagge oder das Flaggensignal „EHC"
bei Nacht:
gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu setzen und sich bei
dem zuerst angetroffenen Wasserzollfahrzeug das grüne Zollicht unter dem -
oder, wenn ein solches nicht angetroffen wird, weißen - Hecklicht.
bei der nächsten Grenzzollstelle sofort zur Ab- (2) Unter dem 2. und 3. Hilfsstander im Sinne
fertigung anzumelden. Bei Nacht haben sie sich der folgenden Bestimmungen sind auch die bei
diesen Stellen gegenüber gemäß Absatz 1 Nr. 1 Nacht an ihre Stelle tretenden grünen Zollichter
oder 3 kenntlich zu machen. Für das weitere
zu verstehen."
Verfahren bis zum Bestimmungshafen gelten
§§ 12 bis 16 entsprechend. Die rechteckige grüne
6. § 72 erhält folgende Fassung:
Flagge oder das „EHC"-Flaggensignal ist zu
führen, bis die Zollabfertigung beendet ist. Ist ,,§ 72
die Grenzzollstelle zugleich Bestimmungshafen, b) Zollstraßen, auf denen Zoll-
so ist die rechteckige grüne Flagge oder das zeichen geführt werden dürfen;
„EHC"-Flaggensignal bis zur Beendigung der zur Führung der Zollzeichen
berechtigte Schiffe
vorläufigen Uberholung (§ 29) zu führen."
(1) Die Zollzeichen dürfen auf den in Spalte 5
4. In § 70 Abs. 1 Buchstabe a wird an Stelle von
der Anlage unterstrichenen Zollstraßen geführt
„bei Tag aus einer 1,6 m langen und 1 m breiten
werden, und z:war
Zollflagge" gesetzt „ bei Tag aus einer Zoll-
flagge, die durch den 2. oder 3. Hilfsstander des 1. beim seewärtigen Eingang nach an die-
Internationalen Signalbuchs (§ 71) dargestellt sen Zollstraßen gelegenen Seezollhäfen
wird". oder Freihäfen,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1958 711
2. beim secwärtigcn Ausgang von an die- dafür zugelassenen Zollstraßen die Fahrt unter
sen Zollstraßen gelegenen Seezollhäfen dem 3. Hilfsstander fortsetzen. In Fällen höherer
oder Freihäfen, Gewalt ist die Genehmigung bei der nächsten
3. beim seewärtigen Durchgang durch den sich auf der Zollstraße bietenden Gelegenheit
Nordostscekanal. nachträglich einzuholen.
Dies gilt uuch, wenn die Schiffe unterwegs (6) Schiffe, die auf Stundenzettel fahren, dür-
leichtem oder zuladen, einen Zollandungsplatz fen die Zollzeichen nicht führen. Bei Leichterun-
anlaufen od(~r mit C~enehmigung der Grenzzoll- gen oder Zuladungen im Zollgebiet dürfen Leich-
stelle ü.n einem Lösch- und Ladeplatz außerhalb terschiffe und Zuladeschiffe die Zollzeichen füh-
eines Seezollhafens oder Freihafens löschen ren, wenn auch das Hauptschiff die Zollzeichen
oder lildcn. führt. Zuladeschiffe dürfen dann die Zollzeichen
auch auf der Rückfahrt nach dem Seezollhafen
(2) Auf den dafür zugelassenen Zollstraßen oder Freihafen führen.
dürfen führen:
(7) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-
1. den 2. Hilfsstander (§ 'll Abs. 1 Nr. 1) stabe b soll in der Regel nur für Seeschiffe von
a) Schiffe, die von einem auf Zolltreue mehr als 50 Bruttoregistertonnen erteilt werden.
verpflichteten Lotsen begleitet wer- Sie wird nur auf Antrag des Schiffseigners
den, erteilt. Der Schiffseigner darf sich bei der Stel-
b) Schiffe mit besonderer Zulassung lung des Antrags nicht vertreten lassen. Für die
des Hauptzollamts, Zulassung ist jedes Hauptzollamt zuständig, zu
dessen Bezirk eine der zu befahrenden Zoll-
2. den 3. Hilfsstander (§ 71 Abs. 1 Nr. 2) straßen gehört. Liegt jedoch der Heimathafen
andere Schiffe unter Beachtung der sich des Schiffs an einer dieser Zollstraßen, so ist
für den Schiffsführer ergebenden Ver- das für den Heimathafen des Schiffs in Betracht
pflichtung, kommende Hauptzollamt zuständig. Das Haupt-
a) beim scewctrli~Jen Eingang dem Zoll- zollamt erteilt die Zula~sung in Form eines Zu-
ansagcposten Namen, Heimat- und lassungsscheins unter Vorbehalt des Widerrufs.
Bestimmungslwfen des Schiffs zu Voraussetzung für die Zulassung ist, daß Schiffs-
melden, eigner und Schiffsführer vertrauenswürdig sind.
b) vor dem seewärtigen Ausgang aus (8) Der Zulassungsschein enthält Angaben
einem Seezollhafen die zollamtliche über
Ausgangsabfertigung vornehmen zu 1. die laufende Nummer des Verzeichnis-
lassen, ses der ausgestellten Zulassungsscheine,
c) beim seewärtigen Ausgang aus 2. Name, Art, Bruttoregistertonnen, Unter-
einem Freihafen der Grenzzollstelle scheidungssignal und Heimathafen des
an der Freihafengrenze Namen und Schiffs,
Heimathafen des Schiffs und den 3. Namen und Wohnorte des Schiffseig-
für die Ausgangsüberwachung zu- ners und des Schiffsführers oder auch
ständi~Jen Zollansageposten zu mel- mehrerer Schiffsführer,
den.
4. die besonderen Verpflichtungen und
(3) Die Berechtigung zum Führen des 3. Hilfs., Aufsichtsmaßnahmen, wenn das Haupt-
standers gilt beim seewärtigen Eingang auch zollamt solche neben den allgemein
dann, wenn der Zollansageposten seine Erken- geltenden Bestimmungen angeordnet
nungszeichen eingezogen oder gelöscht hat (§ 3 hat,
Abs. 3) und deshalb die Meldung gemäß Ab- 5. die Bestimmung, daß Schiffseigner
satz 2 Nr. 2 Buchstabe a nicht entgegennehmen und Schiffsführer bei Mißbrauch des
kann. Die Meldung ist dann bei dem zuerst 2. Hilfsstanders oder bei Nichteinhal-
angetroffenen Wasserzollfahrzeug oder, wenn tung der angeordneten Verpflichtungen
ein solches nicht angetroffen wird, bei der näch- und Aufsichtsmaßnahmen ein Siche-
sten sich auf der Zollstraße bietenden Gelegen- rungsgeld nach der Reichsabgabenord-
heit abzugeben.
nung (bis zu 10 000 Deutsche Mark für
(4) Die Berechtigung zum Führen des 3. Hilfs- den einzelnen Fall) verwirkt haben.
standers fällt weg, wenn. der Zollansageposten (9) Der Schiffsführer hat den Zulassungsschein
oder das Wasserzollfahrzeug oder die Grenz- an Bord des Schiffs aufzubewahren und den
zollstelle die Meldung gemäß Absatz 2 Nr. 2 Zollbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Buchstabe a oder c nicht bestätigt, oder wenn
der Schiffsführer die Verpflichtung gemäß Ab- (10) Der Zulassungsschein wird ungültig
satz 2 Nr. 2 Buchstabe b nicht erfüllt. 1. durch Widerruf,
(5) Treten während der Fahrt eines unter dem 2. durch Verzicht des Schiffseigners,
2. Hilf sstancler fahrenden Schiffs Umstände ein, 3. durch Wechsel des Schiffseigners oder
unter denen es nicht mehr zum Führen dieses durch Verwendung eines nicht in dem
Zollzeichens berechtigt ist, so kann das Schiff Zulassungsschein genannten Schiffs-
mit Genehmigung einer Zolldienststelle auf den führers.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Der Zulassungsschein ist dem Hauptzollamt Grenzzollstelle oder von dem zuständi-
innerhalb einer Woche nach Ungültigwerden gen Grenzaufsichtsbeamten unter Zoll-
zurückzugeben. aufsicht genommen werden,
(11) Das Hauptzollamt kann den Zulassungs- 2. eingehende, nach einem Freihafen be-
schein bei Verwendung eines bisher nicht darin stimmte Schiffe, vom Dberschreiten der
aufgeführten Schiffsführers weiter gelten lassen, Seezollgrenze bis zum Dberschreiten
wenn der Schiffseigner dies vorher dem Haupt- der Freihafengrenze,
zollamt unter Vorlage des Zulassungsscheins 3. eingehende, zum seewärtigen Durch-
anzeigt. Es berichtigt dann den Zulassungs- gang durch den Nordostseekanal be-
schein und versieht die Anderung mit dem stimmte Schiffe, auf der Fahrt von See-
Dienststempel. Der Schiffseigner darf sich bei zollgrenze zu Seezollgrenze,
der Anzeige nicht vertreten lassen." 4. ausgehende· Schiffe vom Beginn der
Fahrt im Seezollhafen oder vom Dber-
7. § 73 erhält folgende Fassung: schreiten der Freihafengrenze bis zum
Dberschreiten der Seezollgrenze.
,,§ 73
Beim Leichtern und beim Zuladen im Zollgebiet
c) Erleichterungen beim Führen
der Zollzeichen tritt für Leichterschiffe und für Zuladeschiffe,
die die Zollgrenze nicht überschreiten, der Zeit-
(1) Schiffe, die gemäß § 72 ein Zollzeichen punkt, in dem das Leichtern beginnt oder das
führen, sind befreit auf der Fahrt Zuladen beendet wird, an die Stelle des Zeit-
1. zwischen Seezollgrenze und Seezoll- punkts, in dem die Zollgrenze überschritten
hafen in beiden Richtungen und zwi- wird. Für Zuladeschiffe, die auch auf der Rück-
schen Seezollgrenze und Seezollgrenze fahrt das Zollzeichen führen (§ 72 Abs. 6 Satz. 3),
im seewärtigen Durchgang durch den gelten für die Rückfahrt die Nummern 1 und 2
Nordostseekanal von der Anmeldung entsprechend.
und Abfertigung beim Zollansage- (2) Die Grenzzollstelle kann im Einzelfall zu-
posten, lassen, daß zum Führen der Zollzeichen berech-
2. zwischen Seezollgrenze und Freihafen tigte Schiffe, die im ersten angelaufenen See-
in beiden Richtungen von der Anmel- zollhafen nicht oder nur einen Teil der Ladung
dung und Abfertigung beim Zollansage- gelöscht haben (§ 46), auf den für das Führen
posten und bei der Grenzzollstelle. der Zollzeichen zugelassenen Zollstraßen unter
Die Verpflichtung des Schiffsführers gemäß § 72 Zollzeichen nach einem anderen Seezollhafen
Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt. oder einem Freihafen weiterfahren.
(3) Treten während der Fahrt Umstände ein,
(2) Geschleppte Schiffe führen das gleiche
durch die das Schiff gezwungen ist, von den
Zollzeichen wie das Schiff, von dem sie ge-
Verkehrsverboten (§ 9) abzuweichen, so hat der
schleppt werden. Schiffe mit Zollgut ohne Lade-
Schiffsführer dies dem nächsten Wasserzoll-
raumverschluß dürfen jedoch mit Schiffen mit
fahrzeug oder der nächsten Grenzzollstelle zu
Freigut ohne Laderaumverschluß nicht zu einem
melden."
Schleppzug vereint werden. Die Grenzzollstelle
kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn 9. § 75 erhält folgende Fassung:
ein dringendes Bedürfnis dafür vorliegt. Sie
sorgt dann für die nötige Zollsicherung. ,,§ 75
e) Ausgangsnachweis
(3) Wenn ein Schiff unter Zollzeichen Waren
(1) Der Ausgang eines Schiffs unter Zoll-
leichtern oder zuladen soll, braucht der Schiffs-
zeichen gilt als nachgewiesen, sobald das Schiff
führer das dem Zollansageposten oder der
die Fahrt unter Zollzeichen antritt. Dies gilt
Grenzzollstelle nicht anzumelden, wenn auch
nicht für Schiffe, deren Berechtigung zur Füh-
das Leichter- oder Zuladeschiff unter Zollzeichen
rung des 3. Hilfsstanders gemäß § 72 Abs. 4
fährt. Eine Zollabfertigung ist in diesem Fall
weggefallen ist.
nicht erforderlich."
(2) Wenn ein unter Zollzeichen fahrendes
8. § 74 erhält f?lgende Fassung: Schiff, .dessen Ausgang als nachgewiesen gilt,
seine Fahrt aus zwingenden Gründen vor dem
,,§ 74
Uberschreiten der Seezollgrenze aufgeben muß,
d) Dauer der Führung der Zoll- so wird es so behandelt, als wenn es seewärts
zeichen; Meldepflicht beim
Abweichen von den Verkehrs- eingegangen wäre."
verboten
(1) Das Zollzeichen haben, soweit in dem Zu- 10. Nach § 75 wird folgender neue § 76 eingefügt:
lassungsschein (§ 72 Abs. 7 und 8) nichts anderes ,,§ 76
bestimmt ist, zu führen f) Zuladen und Löschen in
1. eingehende, nach einem Seezollhafen Seezollhäfen
bestimmte Schiffe, vom Dberschreiten (1) Unter Zollzeichen seewärts ausgehende
der Seezollgrenze bis zu dem Zeitpunkt, Schiffe dürfen auf der Fahrt nach der Seezoll-
in dem sie im Seezollhafen von der grenze ihre Ladung in Seezollhäfen ergänzen.
Nr. 37 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1958 713.
(2) Der Schiffsführer hat die Ankunft des b) In Satz 3 wird an Stelle von „Abschnitt B
Schiffs im c1ngeli.1 ttlenen Seezollhaien der Grenz- Nr. 5 bis 7" gesetzt „Abschnitt A Nr. 7 bis
zollstdle sofort mündlich zu melden (§ 22 9".
Abs. 2). Das Schi ff wird während der Liegezeit
im Seezollhafen zollamtlich bewacht. Für das 14. In §§ 83, 87, 91 und 96 wird die Bezeichnung
Zuladen gelten §§ 51 bis 56. ,,Dreieckflagge" durch „Zollzeichen" ersetzt.
(3) Unter Zollzeichen seewärts ausgehende
Schiffe dürfen keine Ladung nehmen, die nicht 15. § 85 wird gestrichen.
seewärts ausgeführt werden soll."
11. Der bisherige § 7 6 w i r<l § 77 und erhält folgende 16. In § 86 Abs. 1 wird an Stelle von „der §§ 84,
Fassung: 85" gesetzt „des § 84".
,,§ 77
g) Pflichten der Lotsen 17. § 86 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die auf Zolltreue verpflichte1t(~n Lotsen „Die in Absatz 1 bezeichneten Schiffe haben
haben dafür zu sorgen, daß die~ von ihnen be- beim Eintritt in das Zollgebiet bei Tag die
gleiteten Schiffe den 2. Hilfsstander richtig füh- rechteckige grüne Flagge oder das „EHC"-Flag-
ren. Für die ordnungsmäßige Einrichtung, Licht- gensignal zu setzen und sich bei dem zuerst
stärke und Abb]endung der Zollichter (§ 70 angetroffenen Wasserzollfahrzeug zu melden.
Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2) · ist der Bei Nacht haben sie sich dem Wasserzollfahr-
Schiffsführer verantwortlich. Soweit nicht für zeug gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 kenntlich
einzelne Fälle im Verwaltungswege ein frühe- zu machen."
rer Zeitpunkt zugelassen ist, dürfen die Lotsen
erst von Bord gehen, wenn das Schiff unter
18. In § 87 Satz 2 wird an Stelle des Wortes „Strich-
Zollaufsicht genommen ist (§ 74 Abs. 1 Nr. 1)
flagge" gesetzt „der rechteckigen grünen Flagge
oder das Zollgebiet verlassen hat oder wenn
oder dem „EHC"-Flaggensignal".
ein anderer auf Zolltreue VE:~rpflichteter Lotse
an Bord gekommen ist. Ist ein früherer Zeit-
punkt zugelassen worden, so hat der Schiffs- 19. In § 96 Abs. 3 wird an Stelle von ,,§ 75 Abs. 2"
führer für die Zwischenzeit den 2. Hilfsstander gesetzt ,, § 76 Abs. 1 ".
durch den 3. Hilfsstander zu ersetzen. Der Lotse
darf erst von Bord gehen, ncJchdem der Schiffs- 20. Die Anlage zur Seehafen-Zollordnung · erhält
führer den 3. Hilfsstander gPsetzt hat. Bei mit Ausnahme der Abschnitte E und F die aus
Schiffen, die aus einem Scczollha_fen seewärts der Anlage ersichtliche Fassung.
unter Zollzeichen ausgehen, haben sich die
Lotsen vor Antritt der Fahrt durch Rückfrage
§ 2
bei der zusU:indigen Grenzzollstelle oder bei
den Zollabfertigungsbeamten davon zu über- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zeugen, daß das Schiff zollamU ich zum Ausgang Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
abgefertigt ist. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
(2) Im Dienst haben die Lotsen Verstöße ge- Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der
gen die Zollvorschriften möglichst zu verhindern Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-
und ihnen bekannt gewordene Verstöße sofort gesetzbl. I S. 317) und Artikel 6 des Vierten Zoll-
der nächsten Zolldienststelle anzuzeigen." änderungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1331) auch im Land Berlin.
12. Der bisherige § 77 wird gestrichen.
§ 3
13. § 78 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, § 9 Abs. 1 und 2 (Verkehrsverbote) und
§ 74 Abs. 3 (Meldung über das Abweichen
§ 4
von den Verkehrsverboten) gelten sinnge- Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1958 in
mäß." Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. S c h i 11 in g e r
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage
(§§ 2, 3, 72)
Verzeichnis
der Grenzzollstellen, Seezollhäfen, Zollstraßen 1 )
und Zollapsageposten
Nach den Seezollhäfen Zollansageposten
Haupt- Lfd. für die
Grenzzollstellen Seezollhäfen oder Grenzzollstellen
zollamt Nr. Grenzzollstellen
führende Zollstraßen
-- --~- - - - - - -
1 2 3 4 5 6
A. Oberfinanzbezirk Hannover
Leer 1 ZA Papenburg Der Seehafen von Die Ems und der von der ·,
Papenburg Ems nach dem Hafen Pa-
penburg führende Kanal
> Emswachtschiff
2 ZA Weener Der Seehafen von Die Ems und die Muhde
Weener
3 HZA Leer Der Seehafen von Die Ems und die Leda
Leer
Emden 4 ZA Emswachtschiff - - -
5 ZA Nesserland, - -
Emden } Das zollinländische
Seehafengebiet von
Emden ZA Nesserland
6 HZA Emden -
7 ZA Borkum Die Seehäfen von Das durch Seezeichen -
I Borkum bezeichnete Fahrwasser •
des ostfriesischen Watten-
meers
8 ZANordcm Der Seehafen von Das durch Seezeichen -
Norden bezeichnete Fahrwasser
des ostfriesischen Watten-
meers und das Norder
Tief
9 ZA Norderney Der Seehafen von Das durch Seezeichen -
Norderney bezeichnete Fahrwasser
des ostfriesischen Watten-
meers
Oldenburg 10 ZA Wilhelmshaven Die Seehäfen von Die Einfahrten aus der I. Hafeneinfahrt
Wilhelmshaven Jade (ausgenommen für
die nach dem Flut-
hafen und dem Pon-
tonhafen bestimm-
ten Schiffe)
11 ZA Varel Der Seehafen von
Varel
Das Vareler Tief -
12 ZA Nordenham Der Seehafen von
Nordenham
ZA Bremerhaven-
13 ZA Brake Der Seehafen von > Die Unterweser > Unterweser
Brake
14 ZA Elsfleth Der Seehafen von
Elsfleth
1) Die Zollzeichen dürfen nur auf den unterstrichenen Zollstraßen (Spalte 5) geführt werden (§ 72 Abs. 1).
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1958 715
Haupt- Nach den Seezollhäfen Zollansageposten
Lfd.
zollamt Grenzzollstellen Seezollhäfen oder Grenzzollstellen für die
Nr.
führende Zollstraßen Grenzzollstellen
. --------
1 2 3 4 5 6
Stade 15 ZA Otterndorf Der Seehafen von Die Kieler Förde, der
Otterndorf Nordostseekanal, die Un-
terelbe und die Medern
16 HZA Slude Der Seehafen von Die Kieler Förde, der
Stade Nordostseekanal, die Un- > Laboe u. Cuxhaven
terelbe und die Schwinge
17 ZA Buxtehude Der Seehafen von Die Kieler Förde, der
Buxtehude N ordostseekanal, die Un-
terelbe und die Este
B. Oberfinanzbezirk Bremen
Bremen- 1 ZA Bremen- -
Freihafen Europahafen } ZA Bremerhaven-
} Die Unterweser Unterweser
2 ZA Bremen- -
Uberseehafen
Bremen- 3 ZA Bremen-
Nord Weserbahnhof
4 ZA Bremen-
Holzhafen Das zollinländische
Seehafengebiet von
5 ZA Bremen- Bremen
Grüpelingen
) Die Unterweser
6 ZA Bremen- ZA Bremerhaven-
Industriehafen ) Unterweser
7 ZA Bremen- Der Seehafen von
Vegcsack Bremen-Vegesack
8 ZA Bremen- Der Seehafen von
Blumenthal Bremen-BI umenthal
9 ZA Bremen- Der Seehafen von Die Unterweser und die
Lesum Bremen-Lesum Lesum
---
Bremen-
Ost
10
11
ZA Bremen-
Hohetor
ZA Bremen-
Oberweser
Der Hohentors-
hafen
Das zollinländische
Seehafengebiet von
Bremen
l Die Unterweser
l ZA Bre~erhaven-
Unterweser
l
Bremer- 12 HZA Bremerhaven -
haven
} Die Geeste
Das zollinländisd,e
13 ZA Bremerhaven
reehalengebiet von
-
Fischereihafen
Bremerhaven
14 ZA Bremerhaven- - -
Rotersand
15 ZA Bremerhaven- - - -
Unterweser
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Haupt- Nach den Seezollhäfen Zollansageposten
Ud.
zollamt Crenzzol lstellen Seezollhäfen oder Grenzzollstellen für die
Nr.
führende Zollstraßen Grenzzollstellen
- ----- - - - -
1 2 3 4 5 6
- --····-·-·---·--·-------··
C. Oberfinanzbezirk Hamburg
Hamburq- 1 Z/\ Cuxrldven Das zollinländische - -
Jonas Seehafengebiet von
Cuxhaven
---- ----···
Hamburg- 2 Z/\ llümburg-
Altona Altonc1-Hafen
3 ZA Hamburg- Das zollinländische
Niederhafeo Seehafengebiet der
Hansestadt Harn-
4 ZA Hamlrnrg- burg mit Ausnahme
Kuhwerder 1. der Wasserfläche
der Unterelbe un-
5 ZA J lamburiJ- terhalb der Linie
Kuhwerder zwischen Westseite
(ZA bJStellc Koh- Teufelsbrücke An-
1en schiffha f en) leger und West-
seite der Steen-
6 ZA l lamburg- diek-Kanal-Ein-
Parkhafen fahrt; Die Kieler Förde, der
2. des Neßkanals, N ordostseekanal und die
des Rüschkanals,
Hamburg- 7 ZA Hamburg- Unterelbe
des Köhlfleets, des
Harburg Harburg-Hafen J achthafens und des
Maakenwerder Ha- ; Laboe u. Cuxhaven
8 Z/\ Hamburg- fens;
Rcihcrstieg 3. der Wasserflä-
chen ostwärts der
9 ZA Hamburg- Niederbaumbrücke
Wilhelmsburg im Norden und
Osten des alten
Freihafens, jedoch
Hamburg- 10 Z/\ llarnbur~1- einschl. des Müg-
Jonas Johannisbollwerk genburger Zollha-
fens;
11 ZA J Iamburg-
Vorsetzen 4. des Ernst-August-
Kanals oberhalb
der Schleuse, des
Hamburg- 12 ZA I-fomburg- Jaffe-Davids-Ka- Freihafenausgang bei den
Oberelbe Entenwerder nals und des Aß- Elbbrücken
mann-Kanals. /
13 ZA Hamburg- Freihafenausgang Müg-
Müggenburg genburger Durchfahrt
D. 0 berfinanz bezirk Kiel
Itzehoe ZA WPdel Der Seehafen We- Die Kieler Förde, der
del-Schulau N ordostseekanal und die
Unterelbe
2 ZA Utersen Der Seehafen von Die Kieler Förde, der
(Holstein) Utersen Nordostseekanal, die Un-
terelbe und die Pinnau
3 ZA Elmshorn Der Seehafen von Die Kieler Förde, der
Elmshorn Nordostseekanal, die Un-
terelbe und die Krückau
Laboe u.Cuxhaven
4 ZA Glückstadt Der Seehafen von Die Kieler Förde, der
Glückstadt Nordostseekanal, die Un-
terelbe
5 HZ/\ Itzehoe Der Seehafen von Die Kieler Förde, der
Itzehoe Nordostseekanal, die Un-
terelbe und die Stör
6 ZA Brunsbüttel- Der Seehafen von Die Kieler Förde, der
koog Brunsbüttelkoog Nordostseekanal und die
Unterelbe
7 ZA friedrichskoog Der Seehafen von Die Einfahrt aus See
(Dilhm.) Friedrichskoog
Nr. 37 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Okto'ber 1958 717
Hc1upt- Lfd. Nach den Seezollhäfen Zollansageposten
zollamt Crenzzollstcllcn Seezollhäfen oder Grenzzollstellen für die
Nr.
führende Zollstraßen Grenzzollstellen
... , .... - ---
1 2 3 4 5 6
Husum 8 ZA Meldorf Der Seehafen von Die Einfahrt aus See -
(Holstein) Meldorf
9 ZA Büsurn Der Seehafen von Die Einfahrt aus See -
Büsum
10 ZA Tönning Der Seehafen von Die Untereider -
Tönning
11 HZA IIusum Der Seehafen von Die Einfahrt aus See, der -
Husum Heverstrom und die Hu-
sumer Aue
12 ZA Wyk (Föhr) Der Seehafen von Die Einfahrt aus See und -
Wyk die Norder Aue
13 Hörnum, als Amts- Der Seehafen von Die Einfahrt aus See und -
platz bestimmt.er Hörnum das Vortrapp Tief
Lösch- und Lade-
platz des ZA We-
sterland (Sylt)
flensburq 14 ZA Flensburg- Der Seehafen von - -
1-fofen Flensburg
15 ZA Kappeln Der Seehafen von
(Schlei) Kappeln
} Die Schlei } Schleimünde
16 ZA Schleswig Der Seehafen von
Schleswig
Kiel 17 ZA Dckernfürde Der Seehafen von Die Eckernförder Bucht
Eckernförde
18 ZA Laboe Der Seehafen von Cuxhaven
Laboe
19 ZA Kiel-Ostufer Die Unterelbe, der Nord-
ostseekanal und die Kie-
Das zollinländische ler Förde
20 HZA Kiel Seehafengebiet von
Kiel
21 ZA Kiel-Wik
> Cuxhaven u. Laboe
22 ZA Rendsburg Der Seehafen von Die Unterelbe, die Kieler
Rendsburg Förde, der Nordostsee-
kanal und die Verbin-
dungsstraße nach dem
Obereiderhafen
Lübeck- 23 ZA Heiligenhafen Der Seehafen von -- -
West (Holstpin) Heiligenhafen
24 ZA Orth auf Feh- Der Seehafen von - -
marn Orth
25 ZA Burgsti.luken Der Seehafen von Die Einfahrt aus See bei -
(Fehmarn) Burgstaaken Burgtiefe
26 ZA Neustadt Der Seehafen von - -
(Holstein) Neustadt
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Nach den Seezollhäfen Zollansageposten
H,rnpt- Lfd.
Crcnzzollstellen Seezollhäfen oder Grenzzollstellen für die
zolliunt Nr. Grenzzollstellen
führende Zollstraßen
-- -----·------- ---~~·~~ ---- ----·-- - --~------- -
1 2 3 4 5 6
Noch 27 ZA Lübeck- Der Seehafen von -
Lübeck- Trnvemünde Lübeck-Trave-
West münde
28 ZA Lübeck- Der Seehafen von ) Die Trave
Schlutup Lübeck-Schlutup
} Travemünde
29 ZA Lübeck--! Iafen Der Seehafen von
Lübeck
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundeswirtschaftsverwaltung.
Anordnung des Bundespräsidenten
ü„ber die Festsetzung von Amtsbezeichnungen. Vom 26. September 1958.
Vom 6. Oktober 1958.
I.
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundes- Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
gesetzbl. I S. 1337) setze ich folgende Amtsbezeich- lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
nungen für Beamte im Bereich des Bundesministers 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung
für Verteidigung fest: der Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 383) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Rechts zur Ernennung und Entlassung der plan-
Beschaffung, mäßigen Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1
bis A 10 und der entsprechenden nichtplanmäßigen
Vizepräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik
Beamten
und Beschaffung,
dem Präsidenten des Bundeskartellamtes
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung, für seinen Geschäftsbereich.
Direktor bei der Bundeswehrschule für Innere Die Ernennung zu planmäßigen Beamten der Be-
Führung. soldungsgruppen A 9 und A 10 bedarf meiner vor-
herigen Zustimmung.
Bonn, den 6. Oktober 1958.
II.
Der Bundespräsident Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung
Theodor Heuss im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Der Bundesminister des Innern Bonn, den 26. September 1958.
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Nach den Seezollhäfen Zollansageposten
H,rnpt- Lfd.
Crcnzzollstellen Seezollhäfen oder Grenzzollstellen für die
zolliunt Nr. Grenzzollstellen
führende Zollstraßen
-- -----·------- ---~~·~~ ---- ----·-- - --~------- -
1 2 3 4 5 6
Noch 27 ZA Lübeck- Der Seehafen von -
Lübeck- Trnvemünde Lübeck-Trave-
West münde
28 ZA Lübeck- Der Seehafen von ) Die Trave
Schlutup Lübeck-Schlutup
} Travemünde
29 ZA Lübeck--! Iafen Der Seehafen von
Lübeck
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundeswirtschaftsverwaltung.
Anordnung des Bundespräsidenten
ü„ber die Festsetzung von Amtsbezeichnungen. Vom 26. September 1958.
Vom 6. Oktober 1958.
I.
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundes- Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
gesetzbl. I S. 1337) setze ich folgende Amtsbezeich- lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
nungen für Beamte im Bereich des Bundesministers 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung
für Verteidigung fest: der Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 383) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Rechts zur Ernennung und Entlassung der plan-
Beschaffung, mäßigen Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1
bis A 10 und der entsprechenden nichtplanmäßigen
Vizepräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik
Beamten
und Beschaffung,
dem Präsidenten des Bundeskartellamtes
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung, für seinen Geschäftsbereich.
Direktor bei der Bundeswehrschule für Innere Die Ernennung zu planmäßigen Beamten der Be-
Führung. soldungsgruppen A 9 und A 10 bedarf meiner vor-
herigen Zustimmung.
Bonn, den 6. Oktober 1958.
II.
Der Bundespräsident Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung
Theodor Heuss im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Der Bundesminister des Innern Bonn, den 26. September 1958.
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1958 719
Verordnung
zur Durchführung der §§ 19, 71 und 73 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
(Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen
bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge).
Vom 3. Oktober 1958.
Auf Grund des § 19 Abs. 6 und der §§ 71, 73 der für den gehobenen Dienst geforderten
Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes vom Prüfung bis zur Ernennung zum Beamten der
26. Juli 1957 (Bundesgesctzbl. I S. 785) verordnet Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungs-
die Bundesregierung: gesetzes oder einer entsprechenden Besol-
dungsgruppe anderer Besoldungsordnungen.
§ 1
Wehrdienstzeiten in der Bundeswehr § 4
Zeiten vor der Anstellung, die nach § 20 des Ge- Zeiten im Polizeivollzugsdienst
setzes ruhegehaltfähig sind, sind anzurechnen, und und im früheren Reichsarbeitsdienst
zwar bei Unteroffizieren voll, bei Offizieren, die
als Offizieranwärter eingestellt worden sind, die (1) Zeiten im Polizeivollzugsdienst vor der An-
drei Jahre übersteigende Zeit, im übrigen die sechs stellung, die nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ge-
Jahre übersteigende Zeit; die Zeit eines Wehrdien- setzes als ruhegehaltfähig gelten, sind anzurechnen,
stes vom Tage der Ernennung zum Leutnant der bei Offizieren jedoch die Zeit vor der Ernennung
Reserve an ist stets anzurechnen, soweit sie nach zum Leutnant oder zu einem entsprechenden Dienst-
einem Wehrdienst von insgesamt zwei Jahren ab- grad nur, soweit sie zwei Jahre übersteigt, wenn
geleistet ist. sie nach ihrem dienstlichen Werdegang bis zur An-
stellung wie Offizieranwärter anzusehen sind, sonst
§ 2 die sechs Jahre übersteigende Zeit.
Zeiten eines sonstigen Wehrdienstes (2) Zeiten im früheren Reichsarbeitsdienst vor
und e-iner Kriegsgefangenschaft der Anstellung, die nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 des Ge-
setzes als ruhegehaltfähig gelten, sind anzurech-
Zeiten vor der Anstellung, die nach § 64 oder
nen, bei Offizieren jedoch die Zeit vor der Ernen-
§ 67 des Gesetzes als ruhegehaltfähig gelten, sind
nung zum Feldmeister nur, soweit sie sechs Jahre
anzurechnen, und zwar bei Unteroffizieren voll, bei
ubersteigt.
Offizieren, die als Offizieranwärter eingestellt
worden sind, die zwei Jahre übersteigende Zeit, im § 5
übrigen die sechs Jahre übersteigende Zeit; die
Zeit eines Wehrdienstes vom Tage der Ernennung Dienstzeiten
zum Leutnant der Reserve oder zu einem entspre- als Angestellter im öffentlichen Dienst
chenden Dienstgrad an ist stets anzurechnen, so- (1) Zeiten vor der Anstellung, die nach § 22 des
weit sie nach einem Wehrdienst von insgesamt Gesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
zwei Jahren abgeleistet ist. sind anzurechnen, soweit sie allein oder unter Hin-
zurechnung einer Dienstzeit als Beamter auf Pr~be
oder als außerplanmäßiger Beamter im Sinne des
§ 3
§ 3 fünf Jahre übersteigen.
Be.amtendienstzeiten
(2) Sind Dienstzeiten als Beamter auf Probe oder
Zeiten vor der Anstellung, die nach § 65 Abs. 1 als außerplanmäßiger Beamter im Sinne des § 3
Nr. 1 des Gesetzes als ruhegehaltfähig gelten - und Zeiten im Sinne des § 22 des Gesetzes neben-
ausgenommen Zeiten im Vollzugsdienst der Poli- einander vorhanden, so ist Absatz 1 nicht anzuwen-
zei - , sind anzurechnen, und zwar den, wenn sich ohne die Berücksichtigung der Zei-
1. bei Unteroffizieren die Zeit seit der Anstel- ten im Sinne des § 22 des Gesetzes eine günstigere
lung als Beamter und die drei Jahre überstei- Berechnung ergibt.
gende Dienstzeit als Beamter auf Probe. oder
§ 6
als außerplanmäßiger Beamter,
2. bei Offizieren die Zeit seit der Anstellung als Sonstige förderliche Dienstzeiten
Beamter in mindestens einem Amt der Besol- Zeiten vor der Anstellung, die nach § 24 oder
dungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgeset- § 66 des Gesetzes als ruhegehaltfähig berücksich-
zes oder einer entsprechenden Besoldungs- tigt werden, können zum Ausgleich von Härten an-
gruppe anderer Besoldungsordnungen und die gerechnet werden. Zeiten, die nach § 24 des Geset-
Zeit, in der sie als Beamte auf Probe oder als zes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, kön-
außerplanmäßige Beamte länger als drei Jahre nen jedoch nur nach Abzug von drei Jahren ange-
Anwärter auf eine solche Anstellung waren; rechnet werden; treffen sie mit Zeiten im Sinne des
als Dienstzeit bis zur Anstellung als Beamter § 22 des Gesetzes oder mit Dienstzeiten als Beam-
gilt bei Soldaten, die Beamte der den mittle- ter auf Probe oder als außerplanmäßiger Beamter
ren und gehobenen Dienst umfassenden Ein- im Sinne des § 3 zusammen, so verringert sich der
heitslaufbahn waren, die Zeit nach Ablegung Abzug insoweit, als solche Zeiten vorliegen.
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 7 Gesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit in Betracht
Zeiten bei den Dienstgruppen kommt, der Dienstzeit nach § 3 oder § 4 hinzuge-
der Stationierungsstreitkräfte rechnet.
Zeiten vor der Anstellung, die nach § 68 des Ge- (2) Bei Berufssoldaten der Bundeswehr, die am
setzes als ruhf~gehaltfähig berücksichtigt werden, 8. Mai 1945 Beamte im Vollzugsdienst der Polizei
sind zu einem Drittel anzurechnen. oder berufsmäßige Angehörige des Reichsarbeits-
dienstes gewesen sind, wird eine Dienstzeit als Be-
amter nach dem 8. Mai 1945, soweit sie nach § 65
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ruhegehaltfähig ist, der
Berechnung der Dienstzeit Dienstzeit nach § 4 hinzugerechnet, es sei denn, daß
von sechsunddreißig Jahren als Offizier eine Anrechnung nach § 3 günstiger ist.
Zu der Dienstzeit von sechsunddreißig Jahren (3) Bei Berufsoffizieren der Bundeswehr, die am
(§ 19 Abs. 4 des Gesetzes) rechnen Dienstzeiten, die 8. Mai 1945 Beamte - ausgenommen im Vollzugs-
nach §§ 1 bis 7 anzurechnen sind, soweit sie vor dienst der Polizei - gewesen sind, steht bei An-
der Ernennung zum Leutnant liegen, jedoch höch- wendung des § 3 Nr. 2 dem am 8. Mai 1945 beklei-
stens mit sechs Jahn!n. deten Amt ein nach diesem Zeitpunkt bekleidetes
geringeres Amt gleich.
§ 9
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für
Sonderregelung Berufssoldaten der Bundeswehr, die am 8. Mai 1945
für Offiziere des Sanitätsdienstes Offiziere im Truppensonderdienst gewesen sind.
Bei Anwendung dieser Verordnung auf Offiziere
des Sanitätsdienstes (Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, § 11
Apotheker) ist die vor der Ern_ennung zum Stabs- Saarklausel
arzt oder einem entsprechenden Dienstgrad lie- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
gende Dienstzeit nach §§ 1 und 2 nur anzurechnen,
soweit sie sechs Jahre übersteigt. § 12
Inkrafttreten
§ 10 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
Sonderregelung für Berufssoldaten, 1956 in Kraft.
die am 8. Mai 1945 Beamte, Offiziere im Truppen-
sonderdienst oder berufsmäßige Angehörige des Bonn, den 3. Oktober 1958.
Reichsarbeitsdienstes gewesen sind
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
{l) Bei Berufssoldaten der Bundeswehr, die am Ludwig Erhard
8. Mai 1945 Beamte oder berufsmäßige Angehörige
des Reichsarbeitsdienstes gewesen sind, wird die Der Bundesminister für Verteidigung
Zeit nach dem 8. Mai 1945, die nach § 70 Abs. 1 des Strauß
Vermdnung
zur Durchführung des§ 21 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Vom 3. Oktober 1958.
Auf Grund des § 27 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten- § 2
versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
setzbl. I S. 785) verordnet die Bundesregierung:
§ 3
§ 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
Als Krankheiten im Sinne des § 27 Abs. 4 des 1956 in Kraft.
Soldatenversorgungsgesetzes werden die in der Bonn, den 3. Oktober 1958.
Spalte II der Anlage zur Berufskrankheiten-Ver-
ordnung genannten Krankheiten bestimmt. Für Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
diese Krankheiten gelten die in Spalte II bezeich- Ludwig Erhard
neten Maßgaben; in Nummer 26 gilt die Maßgabe
der mindestens dreijährigen regelmäßigen Berg- Der Bundesminister für Verteidigung
bautätigkeit unter Tage. Strauß
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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