669
Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 Ausgegeben zu Bonn am 26. September 1958 Nr. 36
Tag Inhalt: Seite
22. 9. 58 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, aui Schiffen
beförderten Frachtstücken ............. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
23. 9. 58 Neufassung des· Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 672
22. 9. 58 Achte Verordnung über Anderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 670
22. 9. 58 Verordnung zur Anderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen . . . . . . . . 672
Hinweis auf Verkündungen i~1 Bundesanzeiger . . . . ................................... . 707
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung
an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken.
Vom 22. September 1958.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an
schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
vom 28. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 412) wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 werden die Worte
„Gebiet des Deutschen Reichs" durch die Worte
,, Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.
2. § 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. September 1958.
Der Bundespräsident
Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Achte Verordnung
über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.
Vom 22. September 1958.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatz- 3. Die Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) -
steuergesetzes in der Fassung vom 1. September wird wie folgt geändert:
1951 (Bundesges<:tzbL I S. 791) verordnet die Bun-
desrcgi crung: a) Es sind neu aufzunehmen
§ 1 aa) die Tarifnummer
Die Ausglcichsteuerordnung (Durchführungsbe- ,,aus 18.01 Kakaobohnen, auch Bruch,
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz --- AStO) in roh",
der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I bb) die Tarifnummer
S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom
,,aus 31.03 ausA-Thornasphosphat-
18. Dezember 1957 (Bundesgesctzbl. I S. 1843), wird
schlacken:
wie folqt geändert:
aus 1 - ungemahlen, mit
1. In § 5 Abs. 2 Nr. 5 sind die Worte „sowie Rüben- einem Gehalt an
und Rohrzuclwrsirnp i.lUS Tarifnr. 17.02" z·u P2Q5 von weniger
streich cm. als 14 0/o",
cc} die Tarifnummer
2. Die Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1 (zu
§ 4 Abs. 2) -- wird wie folgt geändert:
,,aus 40.14 Vorvulkanisierter Latex",
a) Tn der Tarifnummer aus 09.01 ist in Spalte 3 dd} die Tarifnummer
an Stelle des Durchschnittswertes „615" zu ,, aus 4 7 .02 Papierabfälle und Pappabfälle;
setzen „540". Papierwaren usw.:
b) In der Tarifnummer aus 27.01 sind in Spalte 2 A - augenscheinlich nur zur
Herstellung von Halbstoff
die Worte „in den Vereinigten Staaten von
Amerika" und in Spalte 3 der Durchschnitts- geeignet
wert „6" zu streichen. ,, Anmer- Waren des Absatzes B, unter
kung Zollaufsicht unbrauchbar ge-
c) Die Tarifnummer aus 27.10 erhält die folgende
Fassung: zu 47.02 macht oder zur Herstellung
von Halbstoff unter Zoll-
,,aus 27.10 Erdöle und Schieferöle, sicherung",
bearbeitet:
ee) die Tarifnummer
aus A- 1 - Benzin 23,20
„Anm er - Garnabfälle aus künstlichen
mittelschwere kung Spinnstoffen zurn Herstellen
Ole (Leuchtöl zu Tarifnr. von Putzwolle unter Zoll-
und Traktoren-
56.03 Abs. B sicherung",
kraftstoff) 18
aus A- 2 Schweröle: ff) die Tarifnummer
Gasöle 15,30 ,,aus 71.01 Echte Perlen, roh",
Schweröle un- gg) die Tarifnummer
ter Zollsiche- „ aus 79.03 B - Pulver, einschließlich Zink-
rung nach An- staub".
merkung 1 oder
2 (sog. Heiz- b) Es sind einzufügen
öle):
aa) in der Tarifnummer aus 12.07 hinter
Gasöle (sog. ,,Mutterkorn," ,,Quillayaerinde, ",
leichte Heizöle) 12,85
bb) in der Tarifnummer aus 38.08 hinter „Ko-
andere (sog.
lophonium" ,, , auch polymerisiert oder
mittlere oder
oxydiert",
schwere Heiz-
öle) 7,35". cc) in der Tarifnummer aus 71.02 hinter „roh"
,, , gesägt oder gespalten".
d) Die Tarifnumrner aus 27.14 erhält die folgende
Fassung: c) Die Tarifnummer aus 05.12 erhält die folgende
,,aus 27.14 A- Bitumen 14,50 1 ) Fassung: ,,aus 05.12 Schalen von Weich-
C- 2-Reinigungsextrakte tieren, roh, auch entrindet".
unter Zollsicherung
d) In der Tarifnummer aus 25.10 ist das Wort
nach Anmerkung 1
,,aus" vor dem Buchstaben B zu streichen.
oder 2 (sog. mitt-
lere oder schwere e) In der Tarifnummer aus 28.50 ist die Jahres-
Heizöle) 7,35". zahl „ 1958" zu ersetzen durch „ 1960".
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 671
f) In der Tarifnummer aus 44.01 sind die Worte aus 65.04 Hüte und andere Kopfbedeckun-
„bis zum 31. Dezember 1959" in eine neue gen, geflochten usw.
Zeile zu setzen. ausgenommen (aus 65.04 - A):
nicht ausgestattete Hutstumpen, die
4. Die Liste der Waren, die dem erhöhten Aus-
wie Hüte zu behandeln sind, aus
gleichsteuersatz von 6 v. H. unterliegen - An-
Stroh, Bast, Binsen, Schilf, Alfa,
lage 3 (zu § 5 Abs. 4) - wird wie folgt geändert:
Raffia, Sisal, Holzspan oder ande-
a) In der Tarifnummer aus 40.11 ist hinter das ren, nicht versponnenen pflanz-
Wort „Flugzeugräder" das Wort ., , unge- lichen Stoffen, auch miteinander
braucht," einzufügen. gemischt, ferner aus Papierstreifen,
auch lackiert oder bestrichen, auch
b) An Stelle der Tarifnummern in beliebigem Verhältnis mit den
40.12 bis 40.14 sämtliche Waren vorgenannten Stoffen gemischt
ist zu setzen 65.05 bis 65.07 sämtliche Waren".
„40.12 und 40.13 sämtliche Waren f) In der Tarifnummer aus 70.19 sind die Worte
aus 40.14 Andere Weichkautschukwaren, aus- ,, Glasperlen oder derg !eichen," zu streichen.
genommen vorvulkanisierter La- g) In der Tarifnummer 76.04 ist das Wort „Blät-
tex". ter" durch das Wort „Bänder" zu ersetzen.
c) An Stelle der Tarifnummern
§ 2
44.26 bis 44.28 sämtliche Waren
ist zu setzen Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-,
„44.26 und 44.27 sämtliche Waren nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
aus 44.28 Andere Waren, aus Holz herge- Berlin.
stellt, ausgenommen Schindeln". § 3
d) In der Tarifnummer ans 65.02 ist der Strich- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
punkt hinter dem Wort „gemischt" durch
einen Beistrich zu ersetzen und hinter diesem § 4
Beistrich das Wort „ferner" einzufügen.
Die Vorschrift in § 1 Nr. 3 Buchstabe a Unter-
e) An Stelle der Tarifnummern gliederung bb tritt mit Wirkung vom 14. August
65.03 bis 65.07 sämtliche Waren 1958, die Vorschriften in § 1 Nr. 3 Buchstabe a Un-
ist zu setzen tergliederung cc und gg und Nr. 3 Buchstabe b
Untergliederung aa und bb treten mit Wirkung vom
,,65.03 Hüte und andere Kopfbedeckun- 1. Januar 1958 in Kraft; im übrigen tritt diese Ver-
gen, aus Filz, usw. ordnung am 1. Oktober 1958 in Kraft.
Bonn, den 22. September 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen.
Vom 22. September 1958.
Auf Grund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung vom 18. September 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1337) verordnet die Bundes-
regierung:
§ 1
In § 8 Abs. 1 der Verordnung über den Mutter-
schutz für Beamtinnen vorn 19. Juli 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 214) tritt an die Stelle der Zahl „500•
die Zahl „660".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
sctzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
tober 1957 in Kraft.
Bonn, den 22. September 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes.
Vom 23. September 1958.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1793) wird nachstehend der
Wortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Be-
rücksichtigung des Gesetzes zur Änderung steuer-
licher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts
vom 18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 473) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 23. September 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen.
Vom 22. September 1958.
Auf Grund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung vom 18. September 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1337) verordnet die Bundes-
regierung:
§ 1
In § 8 Abs. 1 der Verordnung über den Mutter-
schutz für Beamtinnen vorn 19. Juli 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 214) tritt an die Stelle der Zahl „500•
die Zahl „660".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
sctzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
tober 1957 in Kraft.
Bonn, den 22. September 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes.
Vom 23. September 1958.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1793) wird nachstehend der
Wortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Be-
rücksichtigung des Gesetzes zur Änderung steuer-
licher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts
vom 18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 473) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 23. September 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 3b --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 673
Einkommensteuergesetz
in der Fassung vom 23. September 1958
(EStG 1958).
I. Steuerpflicht Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen
Fall gehören, bestimmt sich nach §§ 13 bis 24.
§ 1
(4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gE)wöhnlichen Aufenthalt 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebe-
haben, sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbe- trieb und selbständiger Arbeit der Gewinn
schränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbe- (§§ 4 bis 7 e),
schränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf 2. bei den anderen Einkunftsarten der Uber-
sämtliche Einkünfte. schuß der Einnahmen über die Werbungs-
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder kosten (§§ 8, 9 und 9 a).
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, sind beschri.lnkt einkommensteuerpflichtig (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
rnit inländischfm Einkünften im Sinn des § 49. treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr
zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist
(3) Absatz 2 ~Jilt entsprechend für natürliche Per-
sonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- 1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum
wöhnlichen Aufenthalt im c;eltungsbereich des vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechts-
Grundgesetzes und in Berlin (West), aber einen verordnung kann für einzelne Gruppen von
Wohnsitz oder ihren ~Jewöhnlichen Aufenthalt in Land- und Forstwirten ein anderer Zeit-
Pinem zum Jnlc.md gehörenden Gebiet haben, in dem raum bestimmt werden, wenn das aus wirt-
Personen mit Wohnsitz oder qewöhnlichem Aufent- schaftlichen Gründen erforderlich ist;
hall im Geltunqsbereich des Crnndgesetzes oder in 2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im
Berlin (West) als beschränkt einkommensteuerpflich- Handelsregister eingetragen ist, der Zeit-
tig behandelt werden. raum, für den sie regelmäßig Abschlüsse
machen. Die Umstellung des Wirtschafts-
jahrs auf einen vom Kalenderjahr abwei-
II. Einkommen chenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk-
sam, wenn sie im Einvernehmen mit dem
1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen Finanzamt vorgenommen wird;
§ 2 3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalen-
(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem derjahr. Sind sie gleichzeitig buchführende
Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Land- und Forstwirte, so können sie mit
Kalenderjahrs bezogen hat. Zustimmung des Finanzamts den nach Zif-
fer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirt-
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrng der Ein- schaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestim-
künfte aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunfts- men, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bü-
arten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus cher führen und für diesen Zeitraum regel-
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug mäßig Abschlüsse machen.
der Sonderausgaben (§§ 10 bis 10 d). Bei der Ermitt-
lung des Einkommens bleiben die in § 49 bezeichne- (6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
ten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden Gebie- treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr
len außerhalb des Geltungsbereichs des Grundge- abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt-
setzes und von Berlin (West) bezogen worden sind, schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung
außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Personen, des Einkommens in folgender Weise zu berück-
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sichtigen:
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Ber- 1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn
lin (West) haben, als beschränkt einkommensteuer- des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr,
pflichtig behandelt werden. in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und
(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, schaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, lichen Anteil aufzuteilen. Bei der Auftei-
lung sind Veräußerungsgewinne im Sinn
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, sie entstanden sind;
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpach- 2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des
tung, Wirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr
7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22. bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
2. S!enerfreie Einnahmen entstandener Schäden (Allgemeines Kdegs-
folgengesctz) vom 5. November 1957 (Bundes~
§ 3 gesetzbl. I S. 1747);
S!r~u<·rfn:i sincl
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
1. U:istun~Jcn aus einer Krnnkenversicherung stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-
und aus dPr gc)sdzlidwn Unfallversicherung setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
sowie Silch 1eistunDen aus der gesetzlichen nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-
Rentenversicherunu der Arbeiter und Ange- den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem
stellten und aus der Knappschaftsversiche- aus Wiedergutmachungsgründen neu begrün-
rung; deten oder wieder begründeten Dienstverhält-
2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld nis sowie von Bezügen aus einem früheren
und die Stillegungsvergütung aus der gesetz- Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungs-
lichen Arbeitslosenversicherung sowie die gründen neu gewährt oder wieder gewährt
Unterstützung aus der gesetzlichen Arbeits- werden, bleibt unberührt;
losenhilfe; 9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem
Dienstverhältnis auf Grund der §§ 7 und 8 des
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz- Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74 des
lichen Rentenversicherung der Arbeiter und Betriebsverfassungsgesetzes; das gleiche gilt
der Angestellten, aus der Knappschaftsver- für Abfindungen wegen Entlassung aus einem
sicherung und auf Grund der Beamten- Dienstverhältnis, die in einem Vergleich vor
(pensions-) gesetze; dem Arbeitsgericht vereinbart sind, voraus-
4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes- gesetzt, daß die bezeichneten Vorschriften für
grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der den Arbeitnehmer gelten und die Abfindung
Länder und der Vollzugspolizei der Länder 12 Monatsverdienste nicht übersteigt;
und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der 10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-
Gemeinden lassung aus einem Dienstverhältnis;_
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbestän- 11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-
den überlassenen Dienstkleidung, teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent- Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem
schädigungen für die Dienstkleidung der Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder
zum Tragen oder Bereithalten von Dienst- Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-
kleidung Verpflichteten und für dienstlich mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht
notwendige Kleidungsstücke der Vollzugs- Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf·
beamten der Kriminalpolizei, Grund der Besoldungsgesetze, besonderer _Ta-
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse rife oder ähnlicher Vorschriften gewährt
und der Geldwert der im Einsatz unent- werden;
geltlich abgegebenen Verpflegung, 12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand- zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder
lung, der freien Krankenhauspflege, des Landesgesetz oder einer auf bundesgesetz-
freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln licher oder landesgesetzlicher Ermächtigung
und der freien ärztlichen Behandlung er- beruhenden Bestimmung oder von der Bun-
krankter Ehefrauen und unterhaltsberech- desregierung oder einer Landesregierung als
tigter Kinder; Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und
als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan
5. bei Soldaten die Geld- und Sachbezüge sowie ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für an-
die Heilfürsorge auf Grund de,s § 1 Abs. 1 dere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung
Satz 1 des Wehrsoldgesetzes; aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif- leistende Personen gezahlt werden, soweit
ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienst-
an Wehrdienstbeschädigte oder ihre Hinter- ausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder
bliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinter- den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,
bliebene und ihnen gleichgestellte Personen offenbar übersteigen;
gezahlt werden, soweit es sich nicht um Be- 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-
züge handelt, die auf Grund der Dienstzeit kostenvergütungen und Umzugskostenver-
gewährt werden; gütungen;
7. Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über 14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über
den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz die Ablösung öffentlicher Anleihen;
- LAG) vom 14. August 1952 (Bundesgesetz- 15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an
blatt I S. 446) in der Fassung der dazu ergan- Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt
genen Änderungsgesetze und Härtebeihilfen werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den
auf Grund der §§ 68 bis 84 des Gesetzes zur Betrag von 700 Deutsche Mark, die Geburts-
· allgemeinen Regelung durch den Krieg und beihilfe den Betrag von 500 Deutsche Mark,
den Zusammenbruch des Deutschen Reiches so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig;
Nr. 3G --Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 675
16. die Beträge, die den im privaten Dienst ange- 26. Dividenden und Zinsen aus den von dem In-
stellten Personen für Reisc~kosten und für ternationalen Währungsfonds ausgegebenen
dienstlich veranlaßte Umzugskostc~n gezahlt Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach
werden, soweit sie die durch die Reise oder dem Gesetz über den Beitritt der Bundesrepu-
den Umzu~J entstandenen Mehraufwendungen blik D.eutschland zu dem nach der Bekannt-
nicht übersteigen; machung vom 26. August 1952 (Bundesgesetz-
17. W(;ihnachts:,:uwendungcn (Neujahrszuwendun- blatt II S. 728) am 14. August 1952 in Kraft ge-
gen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, tretenen Abkommen über den Internationalen
soweit sie im einwlnen Fall insgesamt 100 Währungsfonds vom 28. Juli 1952 in dem aus
DPutsche Mark nicht übersteigen. Weihnachts- Artikel IX Abschnitt 9 des Abkommens über
zuwendungen (Neujahrszuwendungen) sind den Internationalen Währungsfonds ersicht-
lichen Umfang (Bundesgesetzbl. II S. 637, 638) 1
Zuwcndun~Jen in Geld, die in der Zeit vom
15. November eines Kalenderjahrs bis zum 27. Dividenden und Zinsen aus den von der In-
15. Januar des folgenden Kalenderjahrs aus ternationalen Bank für Wiederaufbau und
Anlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrstags) Entwicklung ausgegebenen oder garantierten
gezahlt werden; Schuldverschreibungen und Wertpapieren nach
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertrie- dem Gesetz vom 28. Juli 1952 über den Bei-
bene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) tritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem
zugunsten des Ausg.leichsfonds (§ 5 des Lasten- nach der Bekanntmachung vom 26. August 1952
ausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn (Bundesgesetzbl. II S. 728) am 14. August 1952
das Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in der in Kraft getretenen Abkommen über die Inter-
Fassung vom 15. September 1953 (Bundes- nationale Bank für Wiederaufbau und Ent-
gesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als wicklung in dem aus Artikel VII Abschnitt 9
Betriebsausgabe abzugsfähig war; des bezeichneten Abkommens ersichtlichen
Umfang (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637, 664);
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über
die Entschädigung ehemaliger deutscher 28. Dividenden und Zinsen aus den von der Inter-
Kriegsgefangener; nationalen Finanz-Corporation ausgegebenen
20. die aus ötfontlichen Mitteln des Bundespräsi- oder garantierten Schuldverschreibungen und
denten aus si ttlichcn oder sozialen Gründen Wertpapieren nach dem Gesetz vom_ 12. Juli
~JC>währten Zuwendungen an besonders ver- 1956 betreffend das am 20. Juli 1956 in Kraft
diente Personen oder ihre Hinterbliebenen; getretene Abkommen über die Internationale
Finanz-Corporation und betreffend Gouver-
21. Zinsen ans Schuldbuchforderungen im Sinn neure und Direktoren in der Internationalen
des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgen- Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in
gesetzes vom 5. November 1957 (Bundesge- der Internationalen Finanz-Corporation und
setzbl. I S. 1747); im Internationalen Währungsfonds in dem aus
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes Artikel VI Abschnitt 9 des bezeichneten Ab-
über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom kommens ersichtlichen Umfang (Bundesgesetz-
26. Juli 1957 (Bundes9csetzbl. l S. 844) gewährt blatt 1956 II S. 747, 749, 901);
wird; 29. das Gehalt und die Bezüge, die die diploma-
23. die Leistungen nach dem Häftlingshilf egesetz tischen Vertreter fremder Mächte, die ihnen
in der Fassung vom 13. März 1957 (Bundes- zugewiesenen Beamten und die in ihren Dien-
gesetzbl. I S. l 68); sten stehenden Personen erhalten, soweit sie
24. Kindergeld, das auf Grund des Kindergeld- nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-
gesetzes vom 13. November 1954 (Bundes- sitzen, sowie das Gehalt und die Bezüge der
gesetzbl. I S. 333) und dE~s Kindergeldergän- Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und
zungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bun- deren Personal, soweit sie Angehörige des
desgesetzbl. I S. 841) Qf.~zahlt wird, sowie die Entsendestaates sind und in Deutschland
in§ 11 des KindergelcliJnpassungsgesetzes vom außerhalb ihres Amtes oder Dienstes keinen
7. Januu.r 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) be- Beruf, kein Gewerbe und keine andere ge-
zeichneten Leistungen; dabei ist das Gesetz winnbringende Tätigkeit ausüben;
zur AnderunrJ und Ergänzung von Vorschrif- 30. das Gehalt und die Bezüge, die deutsche
ten der Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957 Staatsangehörige als ständig·e Mitglieder des
(Bundesgesctzbl. I S. 1061) zu beachten; internationalen Stabes des Generalsekretariats
25. Einkünfte, soweit sie jährlich 2000 Deutsche der Organisation für europäische wirtschaft-
Mark nicht überstei9cn, aus der Verpachtung liche Zusammenarbeit (OEEC) von der OEEC
eines land- oder forstwirtschaftlid1en Betriebs, erhalten (Artikel 14 Buchstabe b des Zusatz-
Betriebsteils oder Grundstücks oder aus einer protokolls Nummer 1 zum Abkommen über
bei der Veräußernn9 derartiger Vermögens- die europäische wirtschaftliche Zusammen-
ge9enstände vorbehaltenen Versorgung mit arbeit);
Wohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) nach 31. das Gehalt und die Bezüge, die von dem In-
Maßgabe der §§ 48, 42 und 35 des Bundes- ternationalen Währungsfonds und der Inter-
vertriebenenqesetzes in der Fassung vom nationalen Bank für Wiederaufbau und Ent-
14. Au~rust 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215); wicklung an ihre Direktoren, Stellvertreter,
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Beamten oder Angestellten gezahlt werden, 36. nach Maßgabe der Artikel 2 und 4 des Ab-
wenn diese Personen nicht die deutsche Staats- kommens über die steuerliche Behandlung der
angehörigkeit besitzen (Gesetz über den Bei- Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Bundes-
tritt der Bundesrepublik Deutschland zu den gesetzbl. 1955 II S. 301, 469) das Gehalt und
in Ziffern 26 und 27 bezeichneten Abkommen); die Bezüge, die die in Artikel 1 Ziff. 7 des
32. das Gehalt und die Bezüge, die von einer Vertrags über die Rechte und Pflichten aus-
Sonderorganisation der Vereinten Nationen ländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder
an ihre Beamten gezahlt werden, ohne Rück- in der Bundesrepublik Deutschland - Trup-
sicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Per- penvertrag - (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301,
sonen, wenn die Bundesrepublik Mitglied- 321) bezeichneten Mitglieder der Streitkräfte
staat der Sonderorganisation ist und Steuer- sowie die Angestellten eines Teils der in Ar-
befreiung nach Artikel VI des Abkommens tikel 36 des Truppenvertrags bezeichneten Or-
über die Vorrechte und Befreiungen der Son- ganisationen und Unternehmen als Entgelt für
derorganisationen der Verpinten Nationen ihre dienstliche Tätigkeit bei den Streitkräf-
vom 21. November 1947 zu gewähren ist (Ge- ten oder bei den Organisationen und Unter-
setz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der nehmen im Bundesgebiet erhalten;
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen 37. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-
über die Vorrechte und Befreiungen der Son- nationalen Finanz-Corporation an ihre Direk-
derorganisationen der Vereinten Nationen vom toren, Stellvertreter, Beamten oder Angestell-
21. November 1947 und über die Gewährung ten gezahlt werden, wenn diese Personen
von Vorrechten und Befreiungen an andere nicht die deutsche Staatsangehörigkeit be-
zwischenstaatliche Organisationen - Bundes- sitzen (Gesetz betreffend das in Ziffer 28 be-
gesetzbl. 1954 II S. 639);
zeichnete Abkommen);
33. das Gehalt und die Bezüge, die von dem
Europarat an bestimmte Beamte gezahlt werden 38. das Gehalt und die Bezüge, die von der Inter-
(Gesetz vom 30. April 1954 über den Beitritt nationalen Zivilluftfahrt-Organisation an ihre
der Bundesrepublik Deutschland zum Allge- Beamten gezahlt werden, nach Maßgabe des
mei~en Abkommen vom 2. September 1949 in Ziffer 32 bezeichneten Abkommens (Gesetz
über die Vorrechte und Befreiungen des vom 7. April 1956 über den Beitritt der Bun-
Europarates und zu dem Zusatzprotokoll vom desrepublik Deutschland zu dem am 8. Juni
6. November 1952 zu diesem Abkommen - 1956 in Kraft getretenen Abkommen vom
Bundesgesetzbl. 1954 II S. 493); 7. Dezember 1944 über die Internationale Zi-
villuftfahrt und die Annahme der Verein-
34. das Gehalt und die Bezüge, die an die Mit- barung vom 7. Dezember 1944 über den Durch-
glieder der Hohen Behörde und die Beamten flug im Internationalen Fluglinienverkehr in
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Verbindung mit Teil II Kapitel XI Artikel 60
Stahl gezahlt werden, ohne daß es auf die des Abkommens über die Internationale Zi-
Staatsangehörigkeit dieser Personen ankommt villuftfahrt - Bundesgesetzbl. 1956 II S. 411,
(Gesetz betreffend den nach der Bekannt- 412, 934);
machung vom 14. Oktober 1952 --- Bundes-
gesetzbl. II S. 97B -- am 23. Juli 1952 in Kraft 39. nach Maßgabe des Artikels VIII des Abkom-
getretenen Vertrag vom 18. April 1951 über mens vom 30. Juni 1955 zwischen der Bundes-
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft republik Deutschland und den Vereinigten
für Kohle und Stahl vom 29. April 1952 in Staaten von Amerika über gegenseitige Ver-
Verbindung mit Kapitel V Artikel 11 des Pro- teidigungshilfe das Gehalt und die Bezüge,
tokolls über die Vorrechte und Immunitäten die das Personal der Regierung der Vereinig-
der Gemeinschaft -- Bundesgesetzbl. II S. 445, ten Staaten von Amerika erhält (Gesetz vom
479). Steuerfrei sind außerdem nach dem be- 21. Dezember 1955 über das am 27. Dezember
zeichneten Vertrag in Verbindung mit den 1955 -in Kraft getretene Abkommen vom
Artikeln 3 und 16 des Protokolls über die Sat- 30. Juni 1955-Bundesgesetzbl. 1955 II S. 1049,
zung des Gerichtshofs das Gehalt und die Be- 1956 II S. 377);
züge, die der Gerichtshof an seine Richter und
40. a) die von der Europäischen Wirtschafts-
bestimmte seiner Bediensteten zahlt (Bundes-
gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne
gesetzbl. 1952 II S. 482);
und Bezüge der vom Rat bestimmten Be-
35. das Gehalt und die Bezüge des Leiters der Is- arnten und sonstigen Bediensteten der Ge-
raelischen Mission und ihrer ständigen Beam- meinschaft, der Mitglieder der Kommission
ten israelischer Staatsangehörigkeit, soweit sowie der Richter, Generalanwälte, des
das Gehalt und die Bezüge für ihre Tätigkeit Kanzlers und der Hilfsberichterstatter des
als Mitglieder der Israelischen Mission ge- Gerichtshofs nach Maßgabe der Artikel 12,
zahlt werden (Gesetz vom 20. März 1953 be- 15, 19 und 20 des Protokolls über die Vor-
treffend das nach der Bekanntmachung vom rechte und Befreiungen der Europäischen
30. April 1953 - Bundesgesetzbl. II S. 128 - Wirtschaftsgemeinschaft vom 17. April 1957
am 27. März 1953 in Kraft getretene Abkom- (Bundesgesetzbl. II S. 1182); die Befreiung
men vom 10. September 1952 zwischen der gilt auch für die Mitglieder der Organe
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat der Europäischen Investitionsbank, ihr Per-
Israel - Bundesgesetzbl. 1953 II S. 35); sonal und für die Vertreter der Mitglied-
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 677
staaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen 50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Ar-
(Artikel 21 des bezeichneten Protokolls), beitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben
b) die von der Europäischen Atomgemein- (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch
schaft gezahlten Gehälter, Löhne und Be- die Auslagen des Arbeitnehmers für den Ar-
züge der vom Rat bestimmten Beamten beitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
und sonslirJen Bediensteten der Gemein- 51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drit-
schaft, der Mitglieder der Kommission so- ten gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsan-
wie der Richter, Generalanwälte, des Kanz- spruch darauf besteht, soweit sie 600 Deutsche
lers und der Hilfsberichterstatter des Ge- Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen;
richtshofs nach Maßgabe der Artikel 12,
15, 19 und 20 des Protokolls über die Vor- 52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an
rechte und Befreiungen der Europäischen den Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe
Atomgemeinschaft vom 17. April 1957 einer Rechtsverordnung, soweit es aus sozia-
(Bundesgesetzbl. II S. 1212) len Gründen oder zur Vereinfachung des Be-
steuerungsverfahrens geboten erscheint, die
(Gesetz zu den Verträgen vom 25. März 1957 Zuwendungen ganz oder teilweise steuerfrei.
zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- zu belassen.
gemeinschaft und der Europäischen Atom-
gemeinschaft vom 27. Juli 1957 -- Bundes- § 3a
gesetzbl. II S. 753, 1678); Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
41. die Einkünfte der Steuerpflichtigen insoweit, (1) Steuerfrei sind
als ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach 1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-
den Doppelbesteuerungsabkommen zusteht gesetzes oder in Berlin (West) ausgegebe-
(§ 9 des Steueranpassungsgesetzes); nen Pfandbriefen und Kommunalschuldver-
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Ful- schreibungen, wenn die Erlöse aus diesen
bright-Abkommens gezahlt werden; Wertpapieren mindestens zu 90 vom Hun-
dert zur Finanzierung des sozialen Woh-
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendun-
nungsbaues und der durch ihn bedingten
gen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe,
Kosten der Aufschließungsmaßnahmen und
wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mit-
Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind,
teln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des
Künstlers gezahlt werden; 2. Zinsen aus
44. die Beihilfen, die von der Deutschen For- a) festverzinslichen Schuldverschreibungen
schungsgemeinschaft gewährt werden; des Bundes und aus Schatzanweisungen
des Bundes mit einer Laufzeit von min-
45. Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschrei- destens drei Jahren,
bungen, die zur Erfüllung der Entschädigungs-
b) festverzinslichen Schuldverschreibungen
ansprüche für Altsparanlagen im Sinn des § 2
der Länder und aus Schatzanweisungen
Abs. 1 Ziff. 3, 4 und 6 des Altsparergesetzes
der Länder mit einer Laufzeit von min-
ausgegeben worden sind (§ 18 Abs. 8 des Alt-
destens drei Jahren, wenn der Ausschuß
sparergesetzes in der Fassung des Artikels IV
für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes
Ziff. 2 des Vierten Gesetzes zur .Änderung des
über den Kapitalverkehr vom 2. Sep-
Lastenausgleichsg_esetzes vom 12. Juli 1955 -
tember 1949 - WiGBl. S. 305) fest-
Bundesgesetzbl. I S. 403);
gestellt hat, daß die vorgesehenen Aus-
46. Bergmannsprämien nach § 4 des Gesetzes über gabebedingungen das Kurs- und Zins-
Bergmannsprämien vom 20. Dezember 1956 gefüge am Kapitalmarkt nicht stören;
(Bundesgesetzbl. I S. 927);
3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Ber-
47. Beträge, die nach Teil I des deutsch-schwei- lin (West) vor dem 27. Juni 1952 - im Gel-
zerischen Abkommens vom 16. Juli 1956 ge- tungsbereich des Grundgesetzes oder in
zahlt werden (Artikel 2 des Gesetzes vom Berlin (West) ausgegebenen festverzins-
4. April 1957 zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn lichen Wertpapieren (ausgenommen Na-
unterzeichneten Abkommen zwischen der Bun- mensschuldverschreibungen) und aus fest-
desrepublik Deutschland und der Schweize- verzinslichen Wertpapieren, die in der Zeit
rischen Eidgenossenschaft über die Liquidation nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)
des früheren deutsch-schweizerischen Verrech- nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. De-
nungsverkehrs-Bundesgesctzbl. 1957 II S. 66); zember 1952 im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes oder in Berlin (West) ausgegeben
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-
und nach dem Gesetz über den Kapitalver-
gesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
kehr vom 2, September 1949 (WiGBI. S. 305)
S. 1046), soweit sie nicht nach dessen § 15
genehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit
Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind;
bezieht sich auch auf Zinsen aus vor dem
49. laufende Zuwendungen eines früheren alli-- 21. Juni 1948 - in Berlin (\!\Test) vor dem
ierten Besatzungssoldaten an seine im Gel-- 25. Juni 1948 - außerhalb des Geltungs-
tungsbereich des Grundgesetzes ansässige bereichs des Grundgesetzes und von Ber-
Ehefrau, soweit sie auf diese Zuwendungen lin (West) ausgegebenen festverzinslichen
angewiesen ist; Wertpapieren
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
a) von Geldinstituten, die nach § 3 der satzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar 1955
35. Durchführungsverordnung zum Um- ausgegeben worden sind.
stellungsgesetz (Offentlicher Anzeiger
Nr. 83 vom 13. September 1949) bis zum § 3b
17. Dezember 1952 als verlagert aner-
Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile
kannt worden sind oder vor dem
21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungs- Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1961 fällig ge-
bereich des Grundgesetzes oder vor dem wordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge
25. Juni 1948 nach Berlin (West) verlegt aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange
haben, diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit
b) von anderen Unternehmen, die ihren im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-
Sitz in den Geltungsbereich des Grund- gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen-
gesetzes oder nach Berlin (West) ver- den Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.
legt haben und auf deren Emissionen
§ 1 des Gesetzes zur Bereinigung des § 3c
Wertpapierwescms (Wertpapierbereini-
gungsgesetz) vom 19. August 1949 Anteilige Abzüge
(WiGBI. S. 295)-in Berlin (West)§ 1 des Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen
Gesetzes zur Bereinigung des Wert- in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
papierwesens (Wertpapierbereinigungs- stehen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder
gesetz) vom 26. September 1949 (Ver- Werbungskosten abgezogen werden.
ordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I
S. 346) - anzuwenden ist.
3. Gewinn
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus
Industrieobligationen, die nach dem 20. Juni § 4
1948 - in Berlin (West) nach dem 24. Juni Gewinnbegriff im allgemeinen
1948 - ausgegeben worden sind und nicht
für Zinsen aus Wandelanleihen und Ge- (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen
winnobligationen. Sie gilt jedoch für Zin- dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-
sen aus vor dem 1. Januar 1952 ausgegebe- jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des
nen Industrieobligationen (ausgenommen vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um
Wandelanleihen und Gewinnobligationen). den Wert der Entnahmen und vermindert um den
soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirt-
vom Hundert ermäßigt worden ist; schaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,
Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflich-
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in tige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder
Berlin (West) nach dem 26. Juni 1952 - im für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle
Berlin (West) ausgegebenen festverzins- Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige
lichen Wertpapieren, wenn der Verwen- Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be-
dungszweck des Erlöses nach Anhörung des trieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat.
Ausschusses für Kapitalverkehr (§ 6 des Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif-
Gesetzes über den Kapitalverkehr vom ten über die Betriebsausgaben (Absatz 4), über die
2. September 1949 - WiGBI. S. 305) durch Bewertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für
Rechtsverordnung als besonders förde- Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) zu be-
rungswürdig anerkannt worden ist. Eine folgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum
Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.
Ausgabe für den vorgesehenen Verwen-
dungszweck zu den üblichen Bedingungen (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
am Kapitalmarkt nicht möglich ist und sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim
wenn der Kapitalverkehrsausschuß fest- Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen
gestellt hat, daß durch die Ausgabe das ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der
Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-
nicht gestört wird. über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-
sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts,
(2) Eine Anleihe gilt im Sinn des Absatzes 1 als im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der
ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Rechtsmittelbehörde zulässig.
Anleihe veräußert worden ist.
(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-
(3) Die Stern~rfreiheit der Zinsen aus den in Ab-
licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu
satz l bezeichneten Anleihen wird durch eine Än-
führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
derung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be-
die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse
rührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im
machen, können als Gewinn den Uberschuß der
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
zen die Anderung genehmigt hat.
(Absatz 4) ansetzen. Die Vorschriften über die Ab-
(4) Di() Vor:,cbriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4 setzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
qclten fiir Zinsc!n aus Anleihen im Sinn des Ab- (§ 7) sind zu befolgen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 679
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die schaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz
durch den Betrieb veranlaßt sind. Berühren Betriebs- des höheren Teilwerts zulässig, wenn das
ausgaben im Sinn des Satzes 1 die Lebensführung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-
des Steuerpflichtigen oder anderer Personen, so führung entspricht.
scheiden die Aufwendungen bei der Gewinnermitt- 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer
lung insoweit aus, als sie unter Berücksichtigung Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2
der Verkehrsauffassung als unangemessen anzu- anzusetzen.
sehen sind. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt.
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,
für seinen Haushalt oder für andere be-
§ 5
triebsfremde Zwecke sind mit dem Teil-
Gewinn bei Vollkauileuten und bei bestimmten wert anzusetzen.
anderen Gewerbetreibenden
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den
Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz- Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie
licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu sind jedoch höchstens mit den Anschaf-
führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder fungs- oder Herstellungskosten anzusetzen,
die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor
Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen
dem Zeitpunkt der Zuführung ange-
anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels-
schafft oder hergestellt worden ist oder
rechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft
Entnahmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die ist und der Steuerpflichtige am Kapital
Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über der Gesellschaft im Sinn des § 17 Abs. 1
die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4), über die Bewer- Satz 2 wesentlich betei:ligt ist.
tung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Abnut- 6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Ziffer 5
zung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu be- entsprechend anzuwenden.
folgen. 7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs
§ 6 sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert,
Bewertung höchstens jedoch mit den Anschaffungs-
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts- oder Herstellungskosten anzusetzen.
güter, die dem Betrieb dienen, t"ilt das Folgende: (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können die
der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweg-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver- lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
mindert um die Absetzungen für Abnutzung der Abnutzung unterliegen und die einer selbstän-
nach § 7, anzusetzen. Ist der Teilwert nie- digen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Jahr
driger, so kann dieser angesetzt werden. der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaf-
des ganzen Betriebs im Rahmen des Ge- fungs- oder Herstellungskosten für das einzelne
samtkaufpreises für das einzelne Wirt- Wirtschaftsgut 600 Deutsche Mark nicht übersteigen.
schaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon
auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb § 6a
fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits Rückstellung für Pensionsanwartschaften
am Schluß des vorangegangenen Wirt- Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften
·schaftsjahrs zum Anlagevermögen des (Versorgungsansprüche von Personen, bei denen der
Steuerpflichtigen gehört haben, darf der Versorgungsfall noch nicht .eingetreten ist) darf im
Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanz- Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur Höhe des
ansatz hinausgehen. Betrags mindern, der auf das Wirtschaftsjahr ent-
2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten fällt, wenn die Rückstellung nach versicherungs-
Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und mathematischen Grundsätzen gleichmäßig auf die
Boden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Fir- Zeit von der Entstehung der Pensionsverpflichtung
menwert, Umlaufsvermögen) sind mit den (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich vorgesehe-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten an- nen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt wird. Als
zusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Her- Rechnungszinsfuß sind mindestens 3½ vom Hundert
stellungskosten kann der niedrigere Teil- zugrunde zu legen. In dem Wirtschaftsjahr, in dem
wert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden. der Versorgungsfall eintritt oder die aus der Pen-
Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß sionszusage berechtigte Person ihre Tätigkeit für
des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum den Steuerpflichtigen unter Beibehaltung des Ver-
Betriebsvermögen gehört haben, kann der sorgungsanspruchs beendet, darf die Rückstellung
Steuerpflichtige in den folgenden Wirt- den Gewinn bis zu dem Betrag mindern, der sich als
schaftsjahren den Teilwert auch dann an- Unterschied zwischen dem versicherungsmathemati-
setzen, wenn er höher ist als der letzte schen Barwert der künftigen Pensionsleistungen und
Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens einer nach den Grundsätzen der Sätze 1 und 2 für
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirt-
angesetzt werden. Bei land- und forstwirt- schaftsjahrs berechneten Rückstellung ergibt.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 7 (4) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und
Absetzung für Abnutzung anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub-
oder Substanzverringerung stanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend
anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe
(1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschafts- des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Sub-
gütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den stanzverringerung).
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als § 7a
einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der
Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab- Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter
zusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser (1) Steuerpflichtige, die
Kosten auf die Ccsamtdauer der Verwendung oder 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Ab- zur Inanspruchnahme' von Rechten und Ver-
nutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung günstigungen berechtigt sind oder
bemißt sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen
2. aus Gründen der RA.sse, Religion, Natio-
Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Bei beweglichen
nalität, Weltanschauung oder politischer
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis-
es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für
mus verfolgt worden sind,
Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirt-
schaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den rung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg-
auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Lei- lichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
stung nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-
technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zu- stellungskosten zu bemessenden Absetzung für
lässig: Abnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstel-
lung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu ins-
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
gesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder
vermögens kann der Steuerpflichtige statt der Ab-
Herstellungskosten, höchstens jedoch für alle in Be-
setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
tracht kommenden Wirtschaftsgüter eines Unter-
die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-
nehmens bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich ab-
beträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung
schreiben. Die Absetzung für Abnutzung in den fol-
in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem un-
genden Jahren bemißt sich nach dem dann noch
veränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-
vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer
wert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei
der einzelnen Wirtschaftsgüter, für die Bewertungs-
anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das
freiheit nach Satz 1 in Anspruch genommen worden
2,5fache des bei der Absetzung für Abnutzung in
ist.
gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden
Hundertsatzes betragen und 25 vom Hundert nicht (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann
übersteigen. Durch Rechtsverordnung kann die An- nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-
wendung anderer Verfahren der Absetzung für schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zugelassen nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958
werden, wenn sich danach für das erste Jahr der angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt-
Nutzung und für die ersten drei Jahre der Nutzung schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit
insgesamt nicht höhere Absetzungen für Abnutzung nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-
als be.i dem in Satz 2 bezeichneten Verfahren er- setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen
geben. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Abset- Jahresbeträgen vorzunehmen.
zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhn-
liche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht § 7b
zulässig. Voraussetzung für die Anwendung der Erhöhte Absetzungen für Wo!mgebäude
Sätze 1 bis 4 ist, daß über die Wirtschaftsgüter, bei
denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden (1) Bei Gebäuden, die im Geltungsbereich des
Jahresbetrögen bemessen wird, durch Rechtsverord- Ge.setzes und im Saarland
nung zu bestimmende Aufzeichnungen geführt 1. nach dem 31. Dezember 1948 1 ), aber vor
werden. dem 1. Januar 1953 errichtet worden sind
und zu ·mehr als 80 vom Hundert Wohn-
(3) Der Ubergang von der Absetzung für Abnut- zwecken dienen oder
zung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung
2. nach dem 31. Dezember 1952 errichtet wor-
für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zu- 2
den sind und zu mehr als 66 /3 vom Hun-
lässig. In diesem Fall bemißt sich die Absetzung
dert Wohnzwecken dienen,
für Abnutzung vom Zeitpunkt des Ubergangs an
nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der können abweichend von § 7 im Jahr der Herstellung
Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag je 10
Der Ubergang von dm Absetzung für Abnutzung vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt wer-
in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Ab- den. Ferner können in den darauffolgenden zehn Jah-
nutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zu-
lässig. 1) Im Land Berlin: 31. Dezember 1949.
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 681
ren an Stelle der nach§ 7 zu temessenden Absetzung § 7c
für Abnutzung jeweils bis zu 3 vom Hundert der Förderung des Wohnungsbaues
Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf
dieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzungen (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
für Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes. nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in
Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden die gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die
Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. De- aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues
zember 1948 1) zum Wiederaufbau eines durch von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert
Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten des nach Absatz 3 berücksichtigungsfähigen Gesamt-
Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude betrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen
ohne den Wiederaufbau nicht mehr oder nicht mehr außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Das
voll zu Wohnzwecken verwendet werden kann. Bei gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht
Ein- und Zweifamilienhäusern, die nach dem 31. De- durch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Dar-
zember 1958 errichtet werden, sind die Sätze 1 bis 4 lehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen,
auf den Teil der Herstellungskosten, der 120 000 der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Be-
Deutsche Mark übersteigt, nicht anzuwenden. rücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag
der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent- von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen.
sprechend für Aufwendungen, die nach dem 31. De-
zember 1949 für Zubauten, Ausbauten oder Um- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
bauten an bestehenden Gebäuden gemacht worden satzes 1 ist, daß die Darlehen
sind, wenn die neu hergeste1Iten Gebäudeteile zu
1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren
mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.
haben,
(3) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2, 2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem
die im Rahmen der Kleinsiedlung oder als Kauf- 1. Januar 1962 an einen Bauherrn gegeben
eigenheime mit der Verpflichtung errichtet worden werden,
sind, sie an natürliche Personen zu Eigentum 3. von dem Bauherrn unverzüglich und un-
zu übertragen, können die Absetzungen im Sinn mittelbar zur nachstelligen Finanzierung
des Absatzes 1 (erhöhte Absetzungen) vom Erst- oder Restfinanzierung d~s Baues von Woh-
erwerber vorgenommen werden, soweit der Bau- nungen im Sinn des § 39 oder des § 82
herr nicht selbst für die veräußerten Gebäude des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-
erhöhte Absetzungen geltend gemacht hat. In diesen
nungsbau- und Familienheimgesetz) vom
Fällen treten an die Stelle der Herstellungskosten 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)
(Absatz 1) die Anschaffungskosten. Hat der Bauherr
für die veräußerten Gebäude keine erhöhten Ab- a) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Klein-
setzungen vorgenommen, so tritt für den Erst- siedlungen oder als Wohnungen (Eigen-
erwerber an die Stelle des Jahres der Herstellung tumswohnungen) im Sinn des Ersten
(Absatz 1 Satz 1) das Jahr des Ersterwerbs. Hat der Teils des Wohnungseigentumsgesetzes
Bauherr für die veräußerten Gebäude erhöhte Ab- oder
setzungen vorgenommen, so kann der Ersterwerber b) durch Wiederaufbau von durch Kriegs-
sie nur mit den Hundertsätzen und für den Zeitraum einwirkung ganz oder teilweise zerstör-
geltend machen, die für den Bauherrn ohne die Ver- ten Gebäuden
äußerung maßgebend gewesen wären. verwendet werden und
(4) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 4. weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-
gilt die Vorschrift des Absatzes 3 entsprechend schaftlichem Zusammenhang mit der Auf-
für den Ersterwerber einer Wohnung (Eigen- nahme eines Kredits stehen.
tumswohnung) im Sinn des Ersten Teils oder
eines Dauerwohnrechts im Sinn des Zweiten Teils (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-
des Wohnungseigentumsgesetzes, wenn der Dauer- lehen 7000 Deutsche Mark für jede geförderte Woh-
wohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungs- nung nicht übersteigen. Bei Darlehen, die zur Finan-
eigentümer gleichsteht. zierung des Baues vori Wohnungen in Eigenheimen,
Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen oder von Woh-
(5) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 nungen (Eigentumswohnungen) im Sinn des Ersten
kann der Bauherr erhöhte Absetzungen, die er Teils des Wohnungseigentumsgesetzes verwendet
im Jahr der Herstellung und den beiden folgen- werden, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000
den Jahren nicht ausgenutzt hat, in der Weise auf
Deutsche Mark. Bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen
das folgende Jahr übertragen, daß in den ersten
und Kleinsiedlungen mit zwei Wohnungen gilt diese
vier Jahren bis zu insgesamt 26 vom Hundert der
Erhöhung nur für Darlehen zur Finanzierung einer
bis zum Ende des vierten Jahres aufgewendeten
der beiden Wohnungen. Die Darlehen dürfen bei
Herstellungskosten abgesetzt werden. Im Jahr der
der Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn ab-
Herstellung und den beiden folgenden Jahren
zuziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt
müssen jedoch mindestens die Absetzungen für Ab-
werden, als sie 30 vom Hundert des Gewinns aus
nutzung nach § 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1
dem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln
und 2 gelten für den Ersterwerb im Sinn der Ab-
die Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht,
sätze, 3 und 4 entsprechend.
wenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des Steu-
1) Im Lan<l Berlin: 31. Dezember 1949. erpflichtigen errichtet werden.
682 BundesQesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(4) Zum Nachweis der in Absatz 2 Ziff. 3 und in liehen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen
Absatz 3 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung
ist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn
vorzulegen. aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-
(5) Wird ein Darlehen im Sinn des Absatzes 1 mäßiger Buchführung ermittelt wird.
während der Laufzeit über die Tilgungsbeträge • (3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungs-
hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von zehn Jah- freiheit im Sinn des Absatzes 1 oder 2 Gebrauch ge-
ren nach der Hingabe abgetreten, so ist zum Zweck macht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung
der Nachversteuerung im Wirtschaftsjahr oder Ka- nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
lenderjahr der Rückzahlung oder Abtretung der nach
Absatz 1 abgezogene Betrag außerhalb der Bilanz
dem Gewinn hinzuzurechnen.
4. Dberschuß der Einnahmen
über die Werbungskosten
§ 7d
§ 8
(gestrichen)
Einnahmen
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder
§ 7e
Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude Ziff. 4 bis 7 zufließen.
( 1) Steuerpflichtige, die (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind
zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver- mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts
günstigungen berechtigt sind oder anzusetzen.
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio- § 9
nalität, Weltanschauung oder politischer
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis- Werbungskosten
mus verfolgt worden sind, Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und . bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie
den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-
unmittelbar tungsgründen beruhende Renten und dauernde
a) der Fertigung oder Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in
b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimm- wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei
ten Wirtschaftsgütern oder Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen
c) der Wiederherstellung von Wirtschafts- werden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buch-
gütern oder stabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den
Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter Satz
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, kann nur der Anteil, der nach der in dieser
die zum Absatz an Wiederverkäufer be- Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu
stimmt sind oder für fremde Rechnung ermitteln ist, abgezogen werden;
gelagert werden,
dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche
dem 1. .Januar 1962 hergestellt worden sind, neben Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit
der nach § 7 von den Herstellungkosten zu be- solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf
messenden Absetzung für Abnutzung im Wirt- Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichti-
schaftsjahr der Herstellung des Gebäudes und in gen zur Einnahmeerzielung dienen;
dem darauffolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Be-
der Herstellungskosten absetzen. In den folgenden rufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen
Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist1
für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest- 4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahr-
nutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungs- ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur
kosten eines Gebäudes werden die Aufwendungen Abgeltung des Abzugs dieser Aufwendungen
gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951, aber bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs
vor dem l. Januar 1962 zum Wiederaufbau eines sind durch Rechtsverordnung je ein Pausch-
durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zer- betrag für die Benutzung eines Kraftwagens,
störten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Ge- eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädri-
bäude ohne den Wiederaufbau nicht oder nicht mehr
ges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hub-
voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten Zwecke raum von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter
verwendet werden kann.
hat), eines Motorrads und eines Fahrrads mit
(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Motor festzusetzen. Absetzungen für Ab-
Herstellungskosten von land- und forstwirtschaft- nutzung sind dabei zu berücksichtigen;
Nr. 3fi -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 683
5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge 4. gezahlte Kirchensteuer;
und Berufskleidung);
5. gezahlte Vermögensteuer;
6. Absetzungen für Abnutzung und ·für Substanz-
verringerung (§ 7 Abs. 1 und 4, § 7b). 6. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des La-
stenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile
der Vermögensabgabe, der Hypotheken-
§ 9a
gewinnabgabe und der Kreditgewinn-
Pauschbeträge für Werbungskosten abgabe und die nach § 216 des Lasten-
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der ausgleichsgesetzes abzugsfähigen Beträge
Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, an Ubergangsabgabe;
wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen 7. die Beiträge auf Grund der Vorschriften
werden: des Kindergeldgesetzes vom 13. November
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) in der Fas-
Arbeit: sung des Kindergeldergänzungsgesetzes
vom 23. Dezember 1955 {Bundesgesetzbl. I
ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark;
S. 841) und des Gesetzes zur Änderung und
2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: Ergänzung von Vorschriften der Kinder-
ein Pauschbetrag von 150 Deutsche Mark; geldgesetze vom 27. Juli 1957 {Bundes-
bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen gesetzbl. I S. 1061).
veranlagt werden, erhöht sich dieser Pausch-
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den
betrag auf insgesamt 300 Deutsche Mark;
Ziffern 2 und 3 bezeichneten Aufwendungen ist,
3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des daß sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-
§ 22 Ziff. 1: schaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme
ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. eines Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in
den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ab-
Die Pauschb<~träge dürfen nicht höher sein als die
lauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der
Einnahmen aus der j(~weilig(>n Einkunftsart.
beim Abschluß des Vertrags ursprünglich verein-
barten Höhe laufend und gleichbleibend geleistet
5. Sonderausgaben werden.
§ 10 (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist
(1) Sonderaus~Jaben, die vom Gesamtbetrag der eine Nachversteuerung durchzuführen
Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden 1. bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag
Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben (Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe b), bei denen die
noch Werbungskosten sind: volle oder teilweise Rückzahlung von ge-
1. Schuldzinsen und aur bE!sonderen Verpflich- leisteten Beiträgen verlangt werden kann,
tungsgründen beruhende Renten und dau- wenn vor Ablauf von zehn Jahren seit
ernde Lasten, die nicht mit Einkünften in Vertragsabschluß die Versicherungssumme,
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die außer im Schadensfall und in der Renten-
bei der Veranlagung außer Betracht blei- versicherung auch bei Erbringung der ver-
ben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil tragsmäßigen Rentenleistung, ganz oder
abgezogen werden, der sich aus der in § 22 zum Teil ausgezahlt oder die bezeichneten
Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Tabelle Einmalbeiträge ganz oder zum Teil zurück-
ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Buch- gezahlt oder Ansprüche aus dem Versiche-
stabe a letzter Satz kann nur der Anteil, rungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten
der nach der in dieser Vorschrift vorge- oder beliehen werden;
sehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, 2. bei Bausparverträgen {Absatz 1 Ziff. 3),
abgezogen werden; wenn vor Ablauf von fünf Jahren seit Ver-
2. Beiträge zu tragsabschluß, außer im Fall des Todes des
Bausparers oder des Eintritts seiner völligen
a) Kranken-,. Unfall- und Haftpflichtversi-
Erwerbsunfähigkeit, die Bausparsumme
cherungen, den gesetzlichen Renten-
ganz oder zum Teil ausgezahlt, geleistete
versichenmgen und der Arbeitslosen-
versicherung, Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt
oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
b) Versicherungen auf den Lebens- oder abgetreten oder beliehen werden. Unschäd-
Todesfall sowie zu Witwen-, Waisen-, lich sind jedoch die Auszahlung der Bau-
Versorgungs- und Sterbekassen, wenn sparsumme oder die Beleihung von An-
bei einmalige,r Beitragsleistung zu Be- sprüchen aus dem Bausparvertrag, wenn
ginn des Vertrags (Einmalbeitrag) dieser der Steuerpflichtige die empfangenen Be-
für die Dauer von mindestens zehn Jah- träge unverzüglich und unmittelbar zum
ren oder bei laufender Beitragsleistung Wohnungsbau verwendet, und die Abtre-
für die Dauer von mindestens fünf Jah- tung, wenn der Erwerber die Bauspar-
ren abgeschlossen worden ist;
summe oder die auf Grund einer Beleihung
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung empfangenen Beträge unverzüglich und un-
von Baudarlehen; mittelbar zum Wohnungsbau für den Ab-
631 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 195-8, Teil I
tn:tP1Hl(!n oder d1:s~;pn Annc~l1örige im Sinn Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,
des § 10 des St<~uernnpussungsgesetzes können für die Veranlagungszeiträume 1952 bis
vcrwendf)l. 1961 auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe
{3) 1. Unter /\bscllz 1 L-.1 l lt!n auch Sonderausgaben der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber
für df~n EhegiJtlen und diejenigen Kinder 20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Ge-
des Steue1 prlichtiqeu, die mit ihm zusam- samtbetrag der Einkünfte abziehen. Für die Ver-
men ve:rünlagt. werden, oder für über anlagungszeiträume 1956 bis 1958 erhöht sich der
18 Jahre alte Kinder, für die dem Steuer- Satz von 50 vom Hundert auf 75 vom Hundert. Als
pflichtige11 ein Kinderfreibetrag gewährt nicht entnommen gilt auch der Teil der Summe der
wird. Gewinne, der zur Zahlung der auf die Betriebsver-
mögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-
2. Beitriige und Versicherungsprfönic,n an gleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbegün-
solche Versicherungsunternehmen und Bau- stigt in Anspruch genommene Teil der Summe der
sparkassen, die weder ihre Geschäftslei- Gewinne ist bei der Veranlagung besonders fest-
tung noch ihren Sitz im Inland haben, zustellen.
sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen
Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäfts- (2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-
betrieb im Inland erteilt ist. nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgen-
den drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder
3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab-
seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus
satzes 1 Ziff. 2 und 3 gilt das Folgende:
dem Betrieb die Summe der bei der Veranlagung zu-
a) Sie können bis zu 1100 Deutsche Mark, berücksichtigenden Gewinne aus Land- und Forst-
im Fall der Zusammenveranlagung von wirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so ist der über-
Ehc\gatten bis zu 2200 Deutsche Mark steigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des
im Kalenderjahr in voller Höhe abge- besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letzter
zogen werden. Für jedes Kind, für das Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme
nach § 32 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag zum Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen.
zusteht oder gewährt wird, erhöhen sich Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsver-
diese Beträge um je 500 Deutsche Mark; mögen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus-
b) hat der Steuerpflichtige oder im Fall der gleichsgesetz verwendet werden, rechnen auch in
Zusammenveranlagung einer der Ehe- diesem Fall nicht zu den Entnahmen. Soweit Ent-
gatten mindestens vier Monate vor dem nahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer auf den
Ende des Veranlagungszeitraums das Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen
50. LPbensjahr vollendet, so erhöhen oder auf den Ubergang des Betriebsvermögens an
sich die in Buchstabe a bezeichneten Personen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-
Beträge auf das Doppelte. Das gilt nicht steuergesetzes verwendet werden oder soweit sich
bei Steuerpflichtigen, die nach dem Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14
31. Dezember 1963 das 50. Lebensjahr
und 16) ergeben, unterliegen sie einer Nachver-
vollenden; , steuerun.g rn:it den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt
nicht für die Veräußerung eines Teilbetriebs und
c) übers1;eigen die Sonderausgaben im Sinn im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft.
des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 die in den Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver-
Buchstaben a und b bezeichneten Be- steuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem
träge, so kann der darüber hinaus- in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme
gehende Betrag zur Hälfte, höchstens nicht vorliegt.
jedoch bis zu 50 vom Hundert der in
den Buchstaben a und b bezeichneten (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
Beträge abgezogen werden. entsprechend für den Gewinn aus selbständiger
Arbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hin-
sichtlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der
§ 10a Nachversteuerung (Absatz 2) für sioh zu behandeln
ist.
Steuerbegünstigung
des nicht entnommenen Gewinns § 10b
(1) Steuerpflichtige, die Steuerbegünstigte Zwecke
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,
zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver- religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer
günstigungen berechtigt sind oder Zwecke und der als besonders förderungswürdig an-
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio- erkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur
nalität, Weltanschauung oder politischer Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamt-
Gegnerschaft gegen den N ationalsozialis- betrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der
mus verfolgt worden sind, Summe der gesamten Umsätze und der im Kalender-
jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonder-
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und
ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und staatspolitischeZwecke erhöht sich derVomhundert-
aus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger satz von 5 um weitere 5 vom Hundert.
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 685
§ 10c 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
Pauschbeträge für Sonderausgaben für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die
Für Sondernusgaben im Sinn der §§ 10 und 10b Aufwendungen für die Lebensführung, die die
sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen- wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
den Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch
Sondernusgaben nachgewiesen werden: wenn sie zur Förderung des Berufs oder der
1. in den Füllen, in denen in den Einkünften des Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
Steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstän- 2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen
diger Arbeit oder wiederkehrende Bezüge an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder
(§ 22 Ziff. 1) enthalten sind: seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberech-
ein Pauschbetrag von insgesamt 636 Deut.sehe tigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn
Mark; diese Zuwendungen auf einer besonderen Ver-
2. in anderen Fällen: einbarung beruhen;
ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark. 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-
sonensteuern.
Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusammen ver-
anlagt werden, wird für jeden Ehegatten der für
ihn in Betracht kommende Pauschbetrag mit der 8. Die einzelnen Einkunitsarten
Maßgabe gewährt, daß der Pauschbetrag nach Ziffer 2
nicht doppelt oder neben dem Pauschbetrag nach a) Land- und Forstwirtschaft
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)
Ziffer 1 abgezogen werden kann, wenn die Ein-
künfte der Ehegalten, die nicht Einkünfte aus nicht- § 13
selbständiger Arbeit sind, insgesamt nicht 800 Deut-
sche Mark übersteigen. Einkünite aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
§ 10 d 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt-
Verlustabzug schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten-
bau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 und aus allen Betrieben, die Pflanzen und
oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buch- Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte ge-
führung ermitteln, können die Verluste der fünf winnen; zu diesen Einkünften gehören auch
vorangegangenen Veranlagungszeiträume aus Land- die Einkünfte aus der Tierzucht und Tier-
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus haltung dieser Betriebe, wenn die für die
selbständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Ge- Tierzucht und Tierhaltung erforderlichen
samtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit ihnen Erzeugnisse überwiegend in diesen Betrie-
ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den ben gewonnen werden können;
vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht
2. Einkünfte aus Tierzuchtbetrieben, Vieh-
möglich war.
mästereien, Abmelkställen,. Geflügelfarmen
und ähnlichen Betrieben, wenn zur Tier-
6. Vereinnahmung und Verausgabung zucht oder Tierhaltung überwiegend Er-
zeugnisse verwendet werden, die im eige-
§ 11 nen Betrieb mit Hilfe der Naturkräfte
(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs gewonnen sind;
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos- 3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht
sen sind. Regelm~ißig wiederkehrende Einnahmen, unq. Teichwirtschaft;
die dem Steuerp11ichtigen kurze Zeit vor Beginn 4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem
oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, Betrieb einer Landwirtschaft oder einer
zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, Forstwirtschaft in Zusammenhang steht.
gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor-
(2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1
schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)
gehören auch
bleiben unberührt.
1. Einkünfte aus einem land.- und forstwirt-
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu- schaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb
setzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel- gilt ein Betrieb, der dem land- und forst-
mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 wirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen
Satz 2 entsprechend. Die Vorschriften über die Ge- bestimmt ist;
winnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuer-
pflichtigen, wenn die Wohnung die bei Be-
trieben gleicher Art übliche Größe nicht
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben überschreitet.
§ 12
(3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten,
Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach
bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt- Durchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese
betrng der Einkünfte abgezogen werden Einkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
herangezogen, wenn das Einkommen den Betrag § 16
von 6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. Wenn Veräußerung des Betriebs
das Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, so
werden die Einkünfte aus Land- un<l Forstwirtschaft (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-
zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit sie hören auch Gewinne, die erzielt werden bei der
den Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigen. Veräußerung
Verluste aus Land- und Forstwirtschaft dürfen bei 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines
Ermittlung des Einkommens nur ausgeglichen wer- Teilbetriebs;
den (§ 2 Abs. 2), wenn sie 1000 Deutsche Mark über- 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als
steigen. Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs
§ 14 anzusehen ist (§ 15 Ziff. 2);
Veräußerung des Betriebs 3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge-
(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt- sellschafters einer Kommanditgesellschaft
schaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräuße- auf Aktien (§ 15 Ziff. 3).
rung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft- (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1
lichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden. ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs- . triebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert
kosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2
der nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Ver- und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens
äußerung ermittelt wird. oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße-
(2) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver- rung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.
äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
Betriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb
bei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechen- gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf-
den Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt. gabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße-
(3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs- rungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts-
gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, güter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe
oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen
vor der Veräußerung erworben und infolge des beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten
Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen,
die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
b) Gewerbebetrieb (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 2) äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen
§ 15 Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziff. 1) den Betrag von
10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebs-
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind vermögen (Absatz 1 Ziff. 1 bis 3) den entsprechen-
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. den Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.
Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-
Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunter- gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
nehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb
Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am
oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer vor der Veräußerung erworben und infolge des
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit- Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.
gesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei
der der Gesellschafter als Unternehmer (Mit-
unternehmer) anzusehen ist, und die Vergü- § 17
tungen, die der Gesellscha.fter von der Gesell-
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen
schaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell-
schaft oder für die Hingabe von Darlehen oder (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern be- auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils
zogen hat; an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußer&
3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf und der veräußerte Anteil eins vom Hundert des
Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund- Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft über-
kapital entfallen, und die Vergütungen, die steigt. Eine· wesentliche Beteiligung ist gegeben,
der persönlich haftende Gesellschafter von der wenn der Veräußerer allein oder mit seinen Ange-
Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der hörigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als
Gesellschaft oder für die Hingabe von Dar- einem Viertel unmittelbar oder mittelbar, z.B. durch
lehen oder für die Uberlassung von Wirt- Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft.
schaftsgütern bezogen hat. innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war.
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 687
(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1 Vermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs
Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs- Erbschaftsteuer entrichtet hat.
kosten übersteigt. (4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden
(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver- 5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs-
äußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an tätigkeit, höchstens jedoch 1200 Deutsche Mark jähr-
der Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von lich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien
10 000 Deutsche Mark übersteigt. Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen.
(4) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsge-
winn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn d) Nichtselbständige Arbeit
der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)
Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre
vor der Veräußerung erworben und infolge des Er- § 19
werbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(5) Verluste, die bei der Veräußerung von An- gehören
teilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind, 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen
dürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht aus- und andere Bezüge und Vorteile, die für eine
geglichen werden (§ 2 Abs. 2). Beschäftigung im öffentlichen oder privaten
Dienst gewährt werden;
§ 17 a 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-
(gestrichen) gelder und andere Bezüge und Vorteile aus
früheren Dienstleistungen.
c) Selbständige Arbeit Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 3) um. einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechts-
anspruch auf sie besteht.
§ 18
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
e) Kapitalvermögen
1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)
Berufen gehören insbesondere die wissen-
schaftliche, künstlerische, schriftstellerische, § 20
unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
die Berufstätigkeit der Arzte, Rechtsanwälte gehören
und Notare, der Ingenieure, der Architek-
1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Aus-
ten, der Handelschemiker, der Heilprakti-
beuten und sonstige Bezüge aus Aktien,
ker, der Dentisten, der Landmesser, der
Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Ge-
Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater, der
sellschaften mit beschränkter Haftung, an
Buchsachverständigen und ähnlicher Berufe;
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen
Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Ge- an der Reichsbank, der Bank deutscher Län-
werbebetrieb sind; der, den Landeszentralbanken und berg-
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Ar- bautreibenden Vereinigungen, die die
beit, z.B. Vergütungen für die Vollstrek- Rechte einer juristischen Person haben;
kung von Testamenten, für Vermögensver- 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem
waltung und für die Tätigkeit als Auf- Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;
sieh tsr a tsmitg lied. 3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
und Renten aus Rentenschulden. Bei Til-
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-
gungshypotheken und Tilgungsgrundschul-
pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende
den ist nur der Teil der Zahlung steuer-
Tätigkeit handelt.
pflichtig, der als Zins auf den jeweiligen
(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit Kapitalrest entfällt;
gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen
des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens jeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen,
oder bei der Aufgabe der Tätigkeit erzielt wird. Einlagen und Guthaben bL:i Sparkassen,
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Banken und anderen Kreditanstalten;
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs- 5. Diskontbeträge von Wechseln und Anwei-
kosten den Wert des Vermögens übersteigt, der sungen einschließlich der Schatzwechsel.
nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräußerung
ermittelt wird. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzu- (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
wenden. Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der gehören auch
Veräußerungsgewinn den Betrag von 10 O00Deutsche 1. besondere Entgelte · oder Vorteile, die
Mark übersteigt. Die Einkommensteuer vom Ver- neben den in Absatz 1 bezeichneten Ein-
äußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder künften oder an deren Stelle gewährt
erlassen, wenn der Steuerpflichtige das veräußerte werden;
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Divi- unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind
dendenscheinen, Zinsscheinen und son- sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn
stigen Ansprüchen, wenn die dazugehöri- der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu
gen Aktien, Schuldverschreibungen oder den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören
sonstigen Anteile nicht mitveräußert wer- auch
den. a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Ren-
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und tenrechts enthalten sind. Als Ertrag des
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän- Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des
diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung Rentenbezugs der Unterschied zwischen
gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. dem Jahresbetrag der Rente und dem Be-
trag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung
des Kapitalwerts der Rente auf ihre vor-
f) Vermietung und Verpachtung
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)
aussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der
Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berech-
§ 21 nen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertrags-
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anteil) ist aus der nachstehenden Tabelle
sind zu entnehmen:
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-
tung von unbeweglichem Vermögen, ins- Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn
der Rente Er- der Rente Er- der Rente Er-
besondere von Grundstücken, Gebäuden, vollendetes trags- vollendetes trags- vollendetes traqs-
Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffs- Lebensjahr anteil Lebensjahr anteil Lebensjahr anteil
des Renten- des Renten- des Renten-
register eingetragen sind, und Rechten, die berechtigten in v.H. berethtigten in v.H. berechtigten inv.H.
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbau-
0 63 39 43 64 21
recht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs- 1 bis 3 64 40 42 65 20
recht); 4 bis 5 63 41 bis 42 41 66 19
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpach- 6 bis 8 62 43 40 67 18
9 bis 10 61 44 39 68 17
tung von Sachinbegriffen, insbesondere von llbis12 60 45 38 69 16
beweglichem Betriebsvermögen; 13 bis 14 59 46 37 70 bis 71 15
15 bis 16 58 47 36 72 14
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlas- 35 13
17 bis 18 57 48 bis 49 73
sung von Rechten, insbesondere von schrift- 19 bis 20 56 50 34 74 12
stellerischen, künstlerischen und gewerb- 21 55 51 33 75 bis 76 11
lichen Urheberrechten, von gewerblichen 22 bis 23 54 52 32 77 10
24 bis 25 53 53 31 78 bis 79 9
Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und 52 30 80 8
26 54
Gefällen; 27 bis 28 51 55 29 81 bis 82 7
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- 29 bis 30 50 56 28 83 bis 84 6
31 49 57 27 85 bis 86 5
und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn 48 58 26 87 bis 89 4
32
die Einkünfte im Veräußerungspreis von 33 bis 34 47 59 bis 60 25 90 bis 92 3
Grundstücken enthalten sind und die Miet- 35 46 61 24 93 bis 98 2
oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum 36 bis 37 45 62 23 ab 99 1
38 44 63 22
beziehen, in dem der Veräußerer noch Be-
sitzer war. Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver- die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen be-
pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh- gonnen haben, und aus Renten, deren Dauer
nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder
dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent- einer anderen Person als des Rentenberech-
geltlich überlassenen Wohnung einschließlich der tigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die
zugehörigen sonstigen Räume und Gärten. auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,
wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-
zeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein- b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen
kunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge
gehören. gewährt werden;
g) Sonstige Einkünfte 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7) des § 23;
§ 22 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu
anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1
Arten der sonstigen Einkünfte bis 6) noch zu den Einkünften im Sinn der
Sonstige Einkünfte sind Ziffer 1 oder 2 gehören, z.B. Einkünfte aus ge-
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, so- legentlichen Vermittlungen und aus der Ver-
weit sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 mietung beweglicher Gegenstände. Solche Ein-
bezeichneten Einkunftsarten gehören. \Verden künfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie
die Bezüge freiwillig oder einer gesetzlich weniger als 500 Deutsche Mark im Kalender-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 689
jahr betragen haben. Ubersteigen die Wer- b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
bungskosten die Einnahmen, so darf der über- Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinn-
steigende Betrag bei Ermittlung des Einkom- beteiligung oder einer Anwartschaft . auf
mens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2). eine solche;
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im
§ 23 Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem
Spekulationsgeschäfte früheren Rechtsverhältnis im Sinn des § 2
Abs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn
(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind
sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger
1. Verdußerungsgeschäfte, bei denen der Zeit- zufließen.
raum zwischen Anschaffung und Veräuße-
rung beträgt:
a) bei c;rundstücken und Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts
III. Veranlagung
über Grundstücke unterliegen (z. B. Erb-
§ 25
baurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-
nungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre, Veranlagungszeitraum
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbe- (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
sondere bei Wertpapieren, nicht mehr Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem
als drei Monate; Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver- diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
äußerung der Wirtschaftsgüter früher er- nicht nach §§ 46 und 46 a eine Veranlagung unter-
folgt als der Erwerb. bleibt.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das
Veräußerung von
während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein-
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von kommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die
Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort
oder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß vorgenommen werden.
bei ihnen neben der festen Verzinsung ein
§ 26
Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile
(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin- Veranlagung von Ehegatten
sung, die sich nach der Höhe der Gewinn- (1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-
ausschüttung des Schuldners richtet, ein- pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
geräumt ist oder daß sie von dem Steuer- bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungs-
pflichtigen im Ausland erworben worden zeitraum mindestens vier Monate bestanden haben,
sind;
können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a)
2. Forderungen, die in ein inländisches öffent- und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen.
liches Schuldbuch eingetragen sind.
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide
Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 an- Ehegatten Zusammenveranlagung wählen. Die zur
zusetzen ist. Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf- beim Finanzamt schriftlich oder zu Proto:tcoll abzu-
ten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs- geben.
preis einerseits und den Anschaffungs- oder Her- (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Er-
stellungskosten und den Werbungskosten anderer- klärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß
seits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften
erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als
1000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus § 26 a
Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des
Getrennte Veranlagung von Ehegatten
Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im
gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen (1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in
werden. den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehe-
gatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurech-
nen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein
h) Gemeinsame Vorschriften deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurech-
§ 24 nen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte
mitgewirkt hat. Bei der Ermittlung der Einkommen
Zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gehören
auch der Ehegatten bleiben Minderungen des Einkom-
mens des einen Ehegatten, die sich aus Vereinbarun-
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind gen unter den Ehegatten herleiten, insoweit außer
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Betracht, als ihnen nicht Erhöhungen des Einkom-
Einnahmen oder mens des anderen Ehegatten gegenüberstehen.
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(2) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinn § 28
der §§ 10 und 10 b sind, soweit sie die Summe der Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
bei der Veranlagung jedes Ehegatten mindestens
anzusetzenden Pauschbeträge (§ 10 c) übersteigen, Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
im Rahmen der bei einer Zusammenveranlagung künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte
der Ehegatten in Betracht kommenden Höchst- des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-
beträge je zur Hälfte bei den Veranlagungen der schränkt steuerpflichtig ist.
Ehegatten zu berücksichtigen, wenn sie nicht eine
andere Aufteilung beantragen. § 29
(3) Die als außergewöhnliche Belastung im Sinn Durchschni ttsä tze
der §§ 33 und 33 a bei den Veranlagungen der Ehe-
(1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-
gatten vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind
nung aufgestellt werden
insgesamt in Höhe des bei einer Zusammenveran-
lagung der Ehegatten in Betracht kommenden Be- 1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-
trags zu beri,icksichtigen. Für die Aufteilung gilt und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
Absatz 2 entsprechend. oder aus selbständiger Arbeit;
2. für die Ermittlung des Uberschusses der
(4) Die Anwendung der §§ lüa und 10d für den
Einnahmen über die Werbungskosten bei
Fall des Ubergangs von der getrennten Veranlagung
Vermietung und Verpachtung.
zur Zusammenveranlagung und von der Zusammen-
veranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-
beiden Ehegatten nicht entnommene Gewinne oder grunde zu legen
nicht aus'geglichene Verluste vorliegen, wird durch 1. der Gewinnermittlung, wenn
Rechtsverordnung geregelt.
a) der Steuerpflichtige nicht zur Führung
von Büchern verpflichtet ist,
§ 26b b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt
Zusammenveranlagung vo? Ehegatten werden oder die Bücher sachliche Un-
richtigkeit vermuten lassen und
Die Zusammenveranlagung von Ehegatten wird c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung
nach Maßgabe des in § 32 a Abs. 2 festgelegten Ver- zu bestimmende Grenze nicht übersteigt;
fahrens vorgenommen. Bei der Zusammenveranla-
gung sind die Einkünfte der Ehegatten zusammen- 2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermie-
zurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der tung und Verpachtung, wenn die Wer-
Ehegatten bleiben Minderungen des Einkommens bungskosten nicht ordnungsmäßig aufge-
außer Betracht, soweit sie sich aus Vereinbarungen zeichnet werden oder die Aufzeichnungen
unter den Ehegatten herleiten. sachliche Unrichtigkeit vermuten lassen.
(3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
§§ 26c bis 26e Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-
gestellten Einheitswerts de,s Grundstücks bemessen
( gestrichen)
werden.
(4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,
§ 27 daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.
Zusammenveranlagung mit Kindern
(1) Der Steuerpflichtige und seine Kinder, für die § 30
ihm Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 z.u- Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
stehen, werden zusammen veranlagt, solange er und
die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Oberfinanzdirektion 1 ) kann bei Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein- oder aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf
künfte des Steuerpflichtigen und der Kinder zu- das ausgewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in
sammenzurechnen. einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere un-
(3) Einkünfte der Kinder aus nichtselbständiger mittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehun-
Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) scheiden bei der Zu- gen des Betriebs zu einer Person, die im Inland
sammenveranlagung aus. entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig
ist, eine Gewinnminderung ermöglichen. Die Ober-
(4) Steht im Fall der getrennten Veranlagung von finanzdirektion 1 ) entscheidet nach ihrem Ermessen.
Ehegatten nach §§ 26, 26 a beiden Ehegatten für
dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2
Ziff. 1 und Ziff. 4 letzter Satz jeweils zur Hälfte zu § 31
und haben beide Ehegatten das Recht und die Pflicht, Pauschbesteuerung
für die Person des Kindes zu sorgen, so ist das
(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus-
Kind mit jedem Ehegatten zusammen zu veranlagen.
land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können
Dabei sind die mit den Einkünften der Ehegatten
die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-
zusammenzurechnenden Einkünfte des Kindes je zur
stimmung des Bundesministers der Finanzen die
Hälfte bei den Veranlagungen der Ehegatten zu
berücksichtigen. 1) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 691
Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren für das zweite Kind
seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht 1680 Deutsche Mark,
in einem Pauschbetrag festsetzen. für jedes weitere Kind
(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann 1800 Deutsche Mark.
durch Rechtsverordnung abweichend von den allge-
meinen Vorschriften geregelt werden. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für
dasselbe Kind den Kinderfreibetrag nur
einmal. Werden sie nach §§ 26, 26 a ge-
IV. Tarif trennt veranlagt, so erhält jeder Ehegatte
den Kinderfrnibetrag zur Hälfte, soweit
§ 32 nicht ein Kinderfreibetrag nur einem Ehe-
gatten zusteht oder zu gewähren ist.
Zu versteuernder Einkommensbetrag, Freibeträge
(3) Besondere Freibeträge
(1) Zu versteuernder Einkommensbetrag ist das um
die nach den Absätzen 2 und 3 in Betracht kommen- 1. Bei Steuerpflichtigen, auf die § 32 a Abs. 2
den Freibeträge und um die sonstigen vom Ein- und 3 keine Anwendung findet und die
kommen abzuziehenden Beträge verminderte Ein- nicht nach §§ 26, 26 a getrennt veranlagt
kommen. werden, ist ein Sonderfreibetrag
a) von 840 Deutsche Mark abzuziehen,
(2) Kinderfrei.beträge
wenn sie mindestens vier Monate vor
1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflich- dem Ende des Veranlagungszeitraurµs
tigen für Kinder zu, die im Veranlagungs- das 50. Lebensjahr vollendet hatten,
zeitraum mindestens vier Monate das oder
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. b) von 1200 Deutsche Mark abzuziehen,
2. Kinderfreibeträge werden dem Steuerpflich- wenn bei ihnen mindestens ein Kinder-
tigen auf Anti;_ag gewährt freibetrag vom Einkommen abgezogen
wird.
a) für Kinder, die im Veranlagungszeit-
raum mindestens vier Monate das 2. Bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier
25., Lebensjahr noch nicht vollendet Monate vor dem Ende des Veranlagungs-
hatten und während dieser Zeit zei traums das 70. Lebensjahr vollendet
aa) im wesentlichen auf Kosten des hatten, ist ein AHersfreibetrag von 360
Steuerpflichtigen unterhalten und Deutsche Mark abzuziehen. Bei Ehegatten,
für einen Beruf ausgebildet worden die nach §§ 26, _26 b zusammen veranlagt
sind oder werden und beide mindestens vier Monate
vor dem Ende des Veranlagungszeitraums
bb) Wehrdienst (Ers~tzdienst) geleistet
das 70. Lebensjahr vollendet hatten, erhöht
haben, wenn die Berufsausbildung
sich der Altersfreibetrag auf 720 Deutsche
durch die Einberufung zum Wehr-
Mark.
dienst unterbrochen worden ist und
der Steuerpflichtige vor der Einbe- § 32a
rufung die Kosten des Unterhalts
und der Berufsausbildung im we- Tarif
sentlichen getragen hat; (1) Die zu veranlagende Einkommensteuer ergibt
b) für Kinder, die wegen körperlicher oder sich, vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c, aus der
geistiger Gebrechen dauernd erwerbs- diesem Gesetz beigefügten Anlage (Einkommen-
unfähig sind, wenn dem Steuerpflichti- steuertabelle)*).
gen für die Kinder ein Kinderfreibetrag (2) Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b zusam-
nicht zusteht und die Kinder im Ver- men veranlagt werden, ist die Einkommensteuer in
anlagungszeitraum 111.indestens vier Mo- der Weise zu ermitteln, daß die Einkommensteuer
nate im wesentlichen auf Kosten des von der Hälfte des zu versteuernden Einkommens-
Steuerpflichtigen unterhalten worden betrags nach Absatz 1 errechnet und der sich er-
sind. gebende Betrag sodann verdoppelt wird.
3. Kinder im Sinn der Ziffern 1 und 2 sind (3) Absatz 2 gilt auch bei verwitweten Personen,
a) eheliche Kinder, die im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten von
b) eheliche Stiefkinder, diesem nicht dauernd getrennt gelebt haben,
c) für ehelich erklärte Kinder, 1. in dem Veranlagungszei traum, in dem der
d) Adoptivkinder, Ehegatte verstorben ist und in dem folgen-
e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver- den Veranlagungszei traum;
hältnis zur leiblichen Mutte,r), 2. wenn ihnen für den Veranlagungszeitraum
f) Pflegekinder. ein Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht
oder auf Antrag zu gewähren ist, das aus
4. Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen der Ehe mit dem Verstorbenen hervorge-
für das e•rste Kind gangen ist oder für das den Ehegatten auch
900 Deutsche Mark, *) Hier nicht abgedn;ckt, vgl. Bundesgesetzbl. 1958 I S. 492 ff.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
in dem Veranla~Jungszeitraum, in dem der Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfrei-
Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfrei- betrag erhält, wird auf Antrag ein Betrag von
betrag (Kinderermäßigung) zustand oder 900 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen,
auf Antrag zu gewähren war. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1
vorliegen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzun-
§§ 32 b und 32 c gen des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten für dasselbe
Kind den Betrag von 900 Deutsche Mark nur einmal.
(geslrkhen)
(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen-
§ 33 dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin,
so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch
Außergewöhnliche Belastungen ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch
(1) Erwachsen einem Steuerpfli.chtigen zwangs- ein Betrag von 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr,
läufig größere Aufwendungen uls der überwie- vom Einkommen abgezogen werden, wenn
genden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher 1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen min-
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensver- destens drei Kinder gehören, die das
hältnisse und gleichen Familienstands (außer- 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
gewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die oder
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil 2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen min-
der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen destens zwei Kinder gehören, die das
zumutbare Eigenbelastung übersteigt, vom Einkom- 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
men abgezogen wird. Die Höhe der zumutbaren und
Eigenbelastung ist nach der Höhe des Einkommens
a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von
und nach dem Familienstand zu staffeln; das Nähere
seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt
wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
lebt und beide Ehegatten erwerbstätig
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti- sind, oder
gen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht- b) der Steuerpflichtige unverheiratet und
lichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht erwerbstätig ist, ·
entziehen kann und soweit die Aufwendungen den
oder
Umständen nach notwendig sind und einen ange-
messenen Betrag nicht überste.igen. Aufwendungen, 3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd
die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-
Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be- jahr vollendet hat
tracht. oder
4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd
§ 33 a getrennt lebender Ehegatte oder ein zu
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine
andere zu seinem Haushalt gehörige unter-
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs- haltene Person, für die eine Ermäßigung
läufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter- nach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor-
halt und eine etwaige Berufsausbildung von übergehend körperlich hilflos oder schwer
Personen, für die der Steuerpflichtige keinen Kinder-
körperbeschädigt ist oder die Beschäftigung
freibetrag erhält, so wird auf Antrag die Ein- einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer
kommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Auf- der genannten Personen erforderlich ist.
wendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 900
Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede unter- Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Haus-
haltene Person, vom Einkommen abgezogen wer- gehilfin steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn
den. Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person zu seinem Haushalt mindestens fünf Kinder ge-
kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat hören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Be- haben. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
züge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt des § 26 Abs. 1 vorliegen, erhalten den Betrag von
oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag 900 Deutsche Mark nur einmal.
von 900 Deutsche Mark um den Betrag, um den
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 480
in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-
Deutsche Mark überstE~igen. Werden die Auf-
gen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in
wendunqen für eine unterhaltene Person von
den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Beträge von
mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei
900 Deutsche Mark um je ein Zwölftel.
jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Be-
trags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamt- (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab-
betrag der Leistungen entspricht. sätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften
bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige
(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf
eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch
Antrag der Betrag von 900 Deutsche Mark um
900 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem nehmen.
Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung (6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen
einer in der Berufsausbildung befindlichen unter- von körperbeschädigten Personen, denen auf Grund
haltenen Person Aufwendungen erwachsen. Ab- gesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung
satz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein zusteht, sind durch Rechtsverordnung Pauschbr>tr;:;ge
Nr. ]G Tag cler Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 693
fr:s!zw~Ptz('n. Di(!S(! sind nach c1em Crad der Minde- nichtselbständiger Arbeit oder aus der Berufstätig-
u \1 d(:1 l wc1 !Jsliilli~Jkeit zu staffeln. In die pau- keit nicht übersteigen.
sch kömwn auch die diesen Personen
§ 34a
wcqen i!ir(!r Ki")rpc~rbc!sc:hüdi~Jtrng erwachsenden
W (!rbunDskostc~n und Sonclenn1sgc1 bcn einbezogen Steuerfreiheit
werden. Die Regcdung kann auch auf andere Grup- bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
pen von ühnlidien F~illen c1us~Jedehnt werden, so- Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
weil lwi di(,sen i'ilwrsichtli(hc Verhältnisse gegeben Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer-
sind, die f!ine einheitliche lkurteilung ermöglichen. frei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 15 000
Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.
§ 34
SleuersiHze bei außerordentlichen Einkünften § 34b
(1) Sind in clem Einkommen außerordentliche Ein- Steuersätze
künfte enthalten, so ist auf Antrag die Einkommen- bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft
steuer für die außc~rorclentlichen Einkünfte auf 10
(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende
bis 30 vom Hundert der außerordentlichen Einkünfte
Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die
zu bemessen. Auf die anderen Einkünfte ist die
ermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein-
Einkommensteuerlabelle apzuwenden.
künfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzu-
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des wenden:
Absatzes 1 kommen nur in Betracht 1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind
1. Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14, Nutzungen, die außerhalb des festgesetzten
16, 17 und 18 Abs. 3; Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen,
wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen er-
2. Entschädigungen im Sinn des § 24 Ziff. 1;
folgt sind. Bei der Bemessung ist die außer-
3. Zinsen, die nach §§ 14, 34 und 43 des ordentliche Nutzung des laufenden Wirt-
Gesetzes über die Ablösung öffentlicher schaftsjahrs um die in den letzten drei
Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsge- Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen
setzbl. I S. 137) in der Fassung des Gesetzes (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer-
zur Änderung und Ergänzung von Vor- ordentliche Nutzungen und nachgeholte
schriften auf dem Gebiet des Finanzwesens Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die
vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 232) um die Holznutzungen infolge höherer Ge-
bei der Einlösung von Auslosungsrechten walt (Ziffer 2) verminderte Gesamtnutzung
bezogen werden. den Nutzungssatz übersteigt;
(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig- 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt
keit darstellen, die sich über mehrere Jahre er- (Kalamitätsnutzungen). Das sind Nutzun-
streckt, unterliegen der Einkommensteuer zu den gen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch
gewöhnlichen Steuersätzen. Zum Zweck der Ein- oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, In-
kommensteuerveranlagung können diese Einkünfte sektenfraß, Brand oder ein anderes Natur-
auf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie ereignis, das in seinen Folgen den ange-
erzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser führten Ereignissen gleichkoµimt, verursacht
Jahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die werden. Zu diesen rechnen nicht die Schä-
Gesamtverteilung drei Jahre nicht übe.rschreitet. den, die in der Forstwirtschaft regelmäßig
entstehen.
(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb-
zelnen Holznutzungsarten sind
ständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die
aus einer Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Abs. 1 1. die persönlichen und sachlichen Verwal-
Ziff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus tungskosten, Grundsteuer und Zwangs-
wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle- beiträge, soweit sie zu den festen Betriebs-
rischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen ausgaben gehören, bei den Einnahmen aus
anzuwenden: ordentlichen Holznutzungen und Holz-
nutzungen infolge höherer Gewalt, die
1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4
oder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit Ziff. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie
müssen die übrigen Einkünfte überwiegen; sind entsprechend der Höhe der Einnahmen
2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst- aus den bezeichneten Holznutzungen auf
lerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit diese zu verteilen;
dürfen nicht zu den Einkünften aus nicht- 2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend
selbständiger Arbeit gehören und müssen der Höhe der Einnahmen aus allen Holz-
von den Einkünften aus der Berufstätigkeit nutzungsarten auf diese zu verteilen.
abgrenzbar sein.
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich
Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen 1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holz-
auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst- nutzungen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1
lerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzu- nach den Steuersätzen des § 34 Abs. 1
wenden, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus Satz 1;
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzun- (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
~Jen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-
durchschnittlichen Steuersatz, der sich bei zen die auf ausländische Einkünfte entfallende deut-
Anwendung der Einkommensteuertabelle sche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen
auf das Einkommen ohne Berücksichtigung oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus
der Einkünfte aus außerordentlichen Holz- volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder
nutzungen, nachgeholten Nutzungen und die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig
Holznutzungen infolge höherer Gewalt er- ist.
gibt, mindestens jedoch auf 10 vom Hun-
(4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt
dert der Einkünfte aus nachgeholten Nut-
zungen; Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handels-
schiffen im internationalen Verkehr können die
3. be>i Einkünften aus I-Iolznutzungen infolge obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustim-
höherer Gewalt im Sinn des Absatzes 1 mung des Bundesministers der Finanzen und im
Ziff. 2, Benehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
a) soweit sie im Rahmen des Nutzungs- die Einkommensteuer in einem Pauschbetrag fest-
satzes (Absatz 4 Ziff. l) anfallen, nach setzen. Dabei gelten 50 vom Hundert der Einkünfte
den Slc~uersätzen der Ziffer 1, aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internatio-
b) soweit siE: cl(~ll Nutzungssatz über- nalen Verkehr als ausländische Einkünfte im Sinn
steigen, nach den halben Steuersätzen des Satzes 1; Absatz 2 findet keine Anwendung.
der Ziffer 1. An Stelle der Pauschalierung nach den Sätzen 1
und 2 kann der Steuerpflichtige die Anwendung des
(4) Die Sleuersätze des Absatzes 3 sind nur unter Absatzes 1 verlangen.
den folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Be- (5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,
triebsgutachtens oder durch ein Betriebs- die Angehörige eines fremden Staates sind, nur
werk muß periodisch für zehn Jahre ein anzuwenden, wenn dieser Staat den deutschen
Nutzungssatz festgesetzt sein. Dieser muß Staatsangehörigen, die in seinem Gebiet ihren
den Nutzungen entsprechen, die unter Be- Wohnsitz haben, eine der Regelung des Absatzes 1
rücksichtigung der vollen jährlichen Ertrags- entsprechende Steuervergünstigung gewährt.
fähigkeit des Waldes in Festmetern nach- (6) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
haltig erzielbar sind; erlassen werden über
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten ver- 1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,
schiedenen Nutzungen müssen mengen- 2. die Anrechnung ausländischer Steuern,
mäßig nachgewiesen werden; wenn die ausländischen Einkünfte aus meh-
3. wenn eine gesetzJiche Verpflichtung be- reren fremden Staaten stammen,
steht, Bücher zu führen, müssen diese 3. den Nachweis über die Höhe der festge-
ordnungsmäßig geführt werden; setzten und gezahlten ausländischen Steuern,
4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen un- 4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern,
verzüglich nach Feststellung des Schadens- die nachträglich erhoben oder zurückge-
falls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt zahlt werden,
werden.
5. die Anrechnung ausländischer Steuern,
§ 34c wenn ein Abkommen zur Vermeidung der
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften Doppelbesteuerung besteht, jedoch trotz
dieses Abkommens eine Doppelbesteuerung
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit bestehen bleibt und
ihren aus einem ausländischen Staat stammenden
6. den Abzug ausländischer Steuern vom Ein-
Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen
kommen, die nicht unter Absatz 1 fallen,
Einkommensteuer entsprechenden Steuer herange-
vom Gesamtbetrag der Einkünfte.
zogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte aus-
ländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer
anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem
Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-
künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in
V. Entrichtung der Steuer
der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Ver-
anlagung des Einkommens (einschließlich der aus- 1. Vorauszahlungen
ländischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkom- § 35
mensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Ein-
künfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen
wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit. (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit- 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen
raum bezogenen Einkünfte entfallen. zu entrichten.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein- (2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-
künfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit sätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung
dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel- der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der
besteuerung besteht. letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzail}t
Nr. 36 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 695
kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, Anlage (Einkommensteuertabelle) unter Bildung
die sich für den lern fenden Veranlagungszeitraum von Steuerklassen durch Rechtsverordnung aufzu-
voraussichtlich ergeben wird. stellen. Dabei sind die Pauschbeträge für Werbungs-
kosten (§ 9 a Ziff. 1) und für Sonderausgaben (§ 10 c
§§ 36 und 37 Ziff. 1), die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2) und die
( gestrichen) Sonderfreibeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1) zu berück-
sichtigen.
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (2) Für die Eintragung der Steuerklasse und der
(Lohnsteuer) Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-
karte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-
§ 38 jahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte aus-
Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte, Haftung geschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer
die Voraussetzungen für eine ihm günstigere
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der zu
wird die Einkommensteuer durch Abzug vorn Ar- berücksichtigenden Kinder, so ist die Lohnsteuer-
beits lohn erhoben (Lohnsteuer). Dabei finden die karte auf Antrag zu ergänzen.
Vorschriften des § 32 mit A usnahrne des Absatzes 2
(3) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer
Ziff. 4 Satz 3 und die Vorschriften des § 32 a Abs. 2
und 3 entsprechende Anwendung. werden in den folgenden Fällen durch Rechtsver-
ordnung bestimmt:
(2) Die Gemeindebehörde hat für die Lohnsteuer- 1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
berechnung dem Arbeitnehmer unentgeltlich eine
keine Lohnsteuerkarte vorlegt;
Lohnsteuerkarte auszuschreiben. Der Arbeitnehmer
hat die Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber vor 2. wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig in
Beginn des Kalcnd(~rjahrs oder vor Beginn des mehreren Dienstverhältnissen steht;
Dienslverhiillnisses ,1w,zuhi.indigen. Der Arbeit- 3. wenn Ehegatten, die nicht dauernd getrennt
geber hat die Lohnst<)Lwrkarle während der Dauer leben, beide in einem Dienstverhältnis
des Dienstvcrhültni~;,-;cs aufzubewahren. Endet das stehen;
Dicnstverhültnis vor dcm Schluß des Kalender- 4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeits-
jahrs, so hat der ArlJcitqeber dem Arbeitnehmer lohn gezahlt wird, nicht festgestellt ·werden
die Lohnsteuerkarte zurückzugeben. Das Verfahren kann.
hinsichtlich der Aus,;chreilrnng der Lohnsteuerkar-
§ 40
ten und das Verführen hinsichtlich der Behandlung
chcr Lohnsteuerkarten am Schluß des Kalenderjahrs Vom Arbeits!ohn abzuziehende Beträge
und bei Bcendigun9 des Dienstverhältnisses im (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die
Laufe des Kalenderj,1hrs wird durch Rechtsverord- Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-
nung geregelt.
ziehen
(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom 1. ·w erbungskosten, die bei den Einkünften
Arbeitslohn Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aus nichtselbständiger Arbeit zu berück-
für die Einbehaltung und Abführung der Lohn- sichtigen sind, soweit die Werbungskosten
steuer. Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird den in § 9 a Ziff. 1 bezeichneten Pausch-
nur in Anspruch genommen,
betrag übersteigen;
1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn 2. Sonderausgaben (§§ 10, 1Gb), soweit sie
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder den in § 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pausch-
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der betrag übersteigen. Sonderausgaben von
Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und und bei denen die Voraussetzungen für
dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit- eine Zusammenveranlagung nach § 26
teilt oder Abs. 1 vorliegen, sind, soweit sie die den
3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflich- Ehegatten nach § 10 c Ziff. 1 zustehenden
tung, seine Lohnsteuerkarte berichtigen zu Pauschbeträge übersteigen, bei jedem Ehe-
lassen, nicht rechtzeitig erfüllt oder gatten zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn
4. wenn eine Nachversteuerung nach § 10
nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung
beantragen;
Abs. 2 durchzuführen ist.
3. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 3 Ziff. 2);
4. der Betrag, der nach §§ 33 und 33 a
§ 39
wegen außergewöhnlicher Belastung zu ge-
Jahresarbeitslohn, Jahreslohnsteuer, währen ist;
J ahreslohnsteuertabelle 5. der Verlust bei den Einkünften aus Ver-
(1) Die Lohnstern~r (Jahreslohnsteuer) bemißt mietung und Verpachtung, der bei Inan-
sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer spruchnahme der erhöhten Absetzungen
im Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) bezogen hat nach § 7 b entsteht.
(Jahresarbeitslohn). Die Jahreslohnsteuer ergibt (2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom
sich aus der Jahreslohnsteuertabelle. Diese ist auf Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-
der Grundlage der diesem Gesetz beigefügten steuerkarte einzutragen.
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(3) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen (2) Das Verfahren zur Durchführung des Lohn-
werden, daß das Finanzamt in noch nicht überseh- steuer-Jahresausgleichs wird durch Rechtsverord-
baren Fällen die Eintragung nach Absatz 2 vorläufig nung geregelt. Dabei kann insbesondere bestimmt
vornehmen kann. Außerdem können durch Rechts- werden,
verordnung Vorschriften über die Erstattung und 1. daß in gewissen Gruppen von Fällen
über die Nachforderung von Lohnsteuer für die der Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht vom
Fälle erlassen werden, in denen sich nach Ablauf Finanzamt, sondern innerhalb einer be-
des Kalenderjahrs ergibt, daß die vorläufige Ein- stimmten .Frist vom Arbeitgeber durchge-
tragung von der endgültigen Feststellung abweicht; führt wird;
es kann dabei angeordnet werden, daß geringfügige 2. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich vom
Abweichungen außer Betracht bleiben. Arbeitnehmer auch zur nachträglichen Gel-
tendmachung vom Arbeitslohn abzuziehen-
§ 41 der Beträge oder einer günstigeren Steuer-
klasse oder einer höheren Zahl der zu
Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigenden Kinder beantragt wer-
(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder den kann;
Lohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten 3. daß der Lohnsteuer-Jahresausgleich beim
und an das Finanzamt abzuführen, in dessen Bezirk Finanzamt nur innerhalb einer bestimmten
der Betrieb oder Teilbetrieb liegt, in dem der Frist beantragt werden kann;
Arbeitslohn und die Lohnsteuer berechnet und die 4. daß für Ehegatten, die beide Einkünfte aus
Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer aufbewahrt nichtselbständiger Arbeit bezogen haben
werden. Durch Rechtsverordnung kann die Abfüh- und bei denen die Voraussetzungen für
rung der Lohnsteuer für Bezüge aus öffentlichen eine Zusammenveranlagung nach § 26
Kassen anders geregelt werden. Wenn der Arbeits- Abs. 1 vorliegen, ein gemeinsamer Lohn-
lohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen (§ 8) be- steuer-Jahresausgleich durchgeführt wird.
steht und der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer
nicht ausreicht, so hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erfor- § 42a
derlichen Betrag zu zahlen. Unterlä.ßt das der Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen
Arbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber einen ent-
sprechenden Teil der Sachbezüge zurückzubehalten (1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens
und die Lohnsteuer abzuführen. kann durch Rechtsverordnung
(2) Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer 1. angeordnet werden, daß sich die Lohn-
richtet sich nach den für den jeweiligen Lohnzah- steuer für sonstige, insbe·sondere einmalige
lungszeitraum maßgebenden Lohnsteuertabellen. Bezüge (z. B. Tantiemen, Gratifikationen),
Diese Lohnsteuertabellen sind aus der Jahreslohn- die der Arbeitnehmer neben dem laufen-
steuertabelle abzuleiten. Die Lohnstufen und die den Arbeitslohn erhält, nach Vomhundert-
Lohnsteuer haben zu betragen, wenn der Arbeits- sätzen (Pauschsteuersätzen) der sonstigen
lohn gezahlt wird Bezüge bemißt.. Dabei sind die Vomhun-
dertsätze unter Berücksichtigung der Vor-
für einen monatlichen Zeitraum, schriften des § 39 nach der Höhe des vor-
1 /i2 des Jahresbetrags,
aussichtlichen Jahresarbeitslohns und dem
für nicht mehr als einen Arbeitstag, Familienstand zu staffeln;
½o des Monatsbetrags, 2. zugelassen werden, daß auf Antrag des
für volle Arbeitswochen, Arbeitgebers bei bestimmten sonstigen,
6 /20 des Monatsbetrags. insbesondere einmaligen Bezügen, die der
Arbeitgeber in einer größeren Zahl von
Der Bundesminister der Finanzen hat die danach Fällen gewährt, die Lohnsteuer nach einem
maßgebenden Lohnsteuertabellen aufzustellen und Vomhundertsatz (Pauschsteuersatz) erho-
bekanntzumachen. ben wird, der sich für diese Bezüge unter
(3) Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohn- Berücksichtigung der Vorschriften des § 39
steuerkarte dürfen erst bei der Lohnzahlung berück- im Durchschnitt ergibt. Voraussetzung ist,
sichtigt werden, bei der die ergänzte Lohnsteuer- daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer über-
karte dem Arbeitgeber vorliegt. nimmt. Die bezeichneten Bezüge und die
davon erhobene Lohnsteuer bleiben bei
einer Veranlagung zur Einkommensteuer
§ 42 und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer
Lohnsteuer-Jahresausgleich Betracht.
(1) Ubersteigt die im Laufe des Kalenderjahrs (2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn-
einbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeits- steuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor-
lohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der schriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz
Unterschiedsbetrag gegenüber der Jahreslohnsteuer (Pauschsteuersatz) erhoben wird,
erstattet (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Ein Lohn- 1. wenn in anderen als den in Absatz 1 Ziff. 2
steuer-Jahresausgleich wird nicht durchgeführt, bezeichneten Fällen von einem Arbeitgeber
wenn der Arbeitnehmer zu veranlagen ist. sonstige, insbesondere einmalige Bezüge
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 697
in einer größeren Zahl von Fällen gewährt der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin-
werden oder gungen für die Dauer von weniger als
2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen drei Jahren nicht geändert werden;
Lohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuerhe- 5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich des
ben ist, weil er den Steuerabzug vom Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach
Arbeitslohn nicht oder in zu geringer Höhe dem 31. März 1952 ausgegebenen festver-
vorgenommen hat, oder zinslichen Wertpapieren (einschließlich der
3. wenn Bezüge an kurzfristig beschäftigte Wandelanleihen und Gewinnobligationen)
Arbeitnehmer gez1:1hlt werden. unter folgenden Voraussetzungen:
In den Füllen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung, a) Die Wertpapiere müssen spätestens
daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39 innerhalb eines Jahres nach der Aus-
schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen gabe zum Handel · an einer Börse im
Arbeitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
des Verfahrens kann davon abhJ.ngig gemacht wer- in Berlin (West) zugelassen werden,
den, dctß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer
und daß die Bezüge und die davon einbehaltene von mindestens fünf Jahren nicht künd-
Lohnsteuer bei einer Vernnlagung und beim Lohn- bar und nicht rückzahlbar sein,
steuer-Jahresausgleich außer Betracht bleiben. c) nach den Anleihebedingungen darf die
Laufzeit der Wertpapiere zu den bei
der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin-
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag gungen für die Dauer von fünf Jahren
(Kapitalertragsteuer) nicht geändert werden.
§ 43 Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zin-
sen, die nach § 3 a steuerfrei sind. Die in
S!cuerahzugspflichtige Kapitalerträge Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt
(1) Bei dc)n folgenden inlündischen Kapitalerträ- nicht für festverzinsliche Wertpapiere, die
gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom nach § 33 des Gesetzes über die Investi-
Kapitalcrtrug (Kapitalertragsteuer) erhoben: tionshilfe der gewerblichen Wirtschaft zum
1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Aus- Börsenhandel nicht zugelassen sind.
beulcm und sonstigen Bezügen aus Aktien, Die Vorschriften des § 3 a Abs. 2 und 3 gelten für
Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Ge- .Anleihen im Sinn der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.
sellschaften mit beschränkter Haftung, an
Erw(~rhs- und Wirtschaftsgenossenschaften (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5
und Kolonialrresellschaft.en, aus Anteilen gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des Ab-
an der Reichsbank und an bergbautreiben- satzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955
den Vereinigungen, die die Rechte einer ausgegeben worden sind.
juristischen Person haben. Dazu gehören (3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch
nicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in
im Sinn des § 3 b und nicht Zinsen aus Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an
Wandelanleihen und Gewinnobligationen, deren Stelle gewährt werden.
soweit sie unter Ziffer 3 oder 5 fallen;
(4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,
2. Einkhnften aus der Beteiligung an einem wenn der Schuldner. Wohnsitz, Geschäftsleitung
1-Iandclsge werbe als stiller Gesellschafter; oder Sitz im Inland hat.
3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes oder in Berlin (West) nach dem
§ 44
20. Juni 1948 - in Berlin (West) nach dem
24. Juni 1948 und vor dem 1. April 1952 Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer
ausgc~Jehcnen Industrieobligationen und (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
vor dem 1. April 1952 ausgegebenen Wan-
delanleihen und Gewinnobligationen. Die 1. in den Fällen des § 43
Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert,
Satz bleibt unberührt; 2. In den Fällen des § 43
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 aus- Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 30 vom Hundert
geqebenen festverzinslichen Schuldver- der Kapitalerträge.
schreibungen und Schatzanweisungen der
Länder, Gemeinden und Gemeindever- (2) (entfällt)
bände, wenn die Zinsen nicht nach § 3 a (3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteue,r für
Abs. 1 Zi ff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuer-
den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug
f rni sincl, unter folgenden Voraussetzungen: in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapital-
a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer erträge dem Gläubiger zufließen, und die einbehal-
von einschließlich drei Jahren nicht tenen Steuerabzüge innerhalb eines Monats an das
kündbar und nicht rückzahlbar sein, Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch
b) nach den Anleihebedingungen darf die dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim
Laufzeit der Wertpapiere zu den bei Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forst-
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger b) bei den nicht unter Buchstabe a fallen-
Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung ge- den Personen 8000 Deutsche Mark
hören. übersteigt;
(4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Ka- 3. wenn nach § 40 Abs. 1 Ziff. 5 bei der Be-
pitalerträge ohne Abzug. rechnung der Lohnsteuer ein sich voraus-
sichtlich für den Veranlagungszeitraum er-
(5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom gebender Verlust aus Vermietung und Ver-
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. pachtung vom Arbeitslohn abgezogen wor-
Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für den ist;
die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag- 4. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte
steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur getrennte Veranlagung nach §§ 26, 26 a
in Anspruch genommen, beantragt;
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge 5. wenn die Veranlagung beantragt wird
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder a) zur Anwendung der Vorschriften des
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld- § 34,
ner die einbehaltene Kapitale-rtragsteuer b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und einer anderen Einkunftsart als derjeni-
dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit- gen aus nichtselbständiger Arbeit, falls
teilt. die Einkünfte, von denen der Steuer-
(6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-
werden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuer- men worden ist, zusammen einen Ver-
pflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag ab- lustbetrag ergeben,
gesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, daß c) zur Berücksichtigung von Verlustabzü-
dem für die Veranlagung jeweils zuständigen gen(§ 10d),
Finanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer
der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, auf die Steuerschuld.
bekanntwerden. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 2 bis 4 und
5 Buchstaben a, c und d ist ein Betrag in Höhe der
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeits-
4. Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen . lohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkom-
(Aufsichtsratsteuer) men abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt
nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.
§§ 45 und 45a
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1
(gestrichen)
und 2 nicht vor, so gilt die Einkommensteuer, die
auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
entfällt, für den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn
5. Veranlagung von Steuerpflichtigen
seine Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3).
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen
§ 46 des Absatzes 2 Ziff. 1 bis 4, in denen die Einkünfte,
Veranlagung bei Bezug von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgenommen worden ist, den Betrag von 800 Deut-
sche Mark übersteigen, die Besteuerung so gemil-
(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise dert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser
aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,
so wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn § 46a
das Einkommen mehr als 24 000 Deutsche Mark
. Besondere Behandlung von Einkünften aus Land-
beträgt.
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-
(2) Bei Einkommen bis zu 24 000 Deutsche Mark vermögen im Sinn des § 43 Abs. 1 Zifi. 3 bis 5
wird eine Veranlagung nur durchgeführt, Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land-
1. wenn die Einkünfte, von denen der Steuer- Und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-
abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom- vermögen ist durch den Steuerabzug vom Kapital-
men worden ist, insgesamt mehr als 800 ertrag abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge
Deutsche Mark betragen; im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und die
Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf An-
2. wenn in dem Einkommen Einkünfte aus trag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung
mehr als einem Dienstverhältnis. enthalten
des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der
sind, die dem Steuerabzug vom Arbeits-
Einkünfte im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 zu-
lohn unterlegen haben, und der zu ver-
sammen mit den übrigen Einkünften vorzunehmen.
steuernde Einkommensbetrag (§ 32 Abs. 1)
Dem Antrag ist zu entsprechen, auch wenn in Fällen
a) bei Personen, bei denen die Einkommen- des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 die Grenze von 800 Deutsche
steuer nach § 32 a Abs. 2 oder 3 zu er- Mark nicht erreicht ist. § 46 Abs. 3 gilt bei einem
mitteln ist, 16 000 Deutsche Mark, Arbeitnehmer entsprechend.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 699
6. Abschlußzahlung 8. Aufwendungen aus sozialen Beweggrün-
den für Arbeitnehmer oder frühere Arbeit-
§ 47
nehmer oder für ihre Angehörigen;
(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-
gerechnet 9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuer-
pflichtige bestritten hat
1. die für den Vernnlagungszeitraum entrich-
a) aus Einkommen, das er in den letzten
teten Vornuszahlungen,
drei Jahren versteuert, aber nicht ver-
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be- braucht hat,
träge, soweit sie auf die im Veranlagungs- b) aus Einnahmen, die nach §§ 3 bis 3b
zeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die
(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die dem Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen Satz 2 nicht zuzurechnen sind.
sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch
im Veranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der
nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, so- Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-
fort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Be- nach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der
kanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab- Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein-
schlußzahlung). kommens ergeben würde, so ist der Besteuerung
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen grunde zu legen.
sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-
gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen
nach seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld VII. Besteuerung
gutgeschrieben oder zurückgezahlt. beschränkt Steuerpflichtiger
§ 49
VI. Besteuerung nach dem Verbrauch Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
§ 48
(1) Inländische Einkünfte im Sinn der beschränk-
ten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind
(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Ver-
brauch besteuert werden, wenn der Verbrauch im 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen
Kalenderjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
hat und um mindestens die Hälfte höher ist als das 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16),
Einkommen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark für den im Inland eine Betriebstätte unter-
erhöht i;;ich um je 2000 Deutsche Mark für jedes halten wird oder ein ständiger Vertreter
Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfrei- bestellt ist, und Einkünfte aus der Veräuße-
betrag nach § 32 Abs. 2 zusteht oder gewährt wird. rung eines Anteils an einer inländischen
(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen Kapitalgesellschaft (§ 17);
des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18),
seine Lebensführung und die Lebensführung seiner die im Inland ausgeübt oder verwertet wird
Angehörigen. oder worden ist;
(3) Zum Verbrauch gehören nicht 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1); (§ 19), d,ie im Inland ausgeübt oder ver-
2. die Steuern vom Einkommen und sonstige wertet wird oder worden ist, und Ein-
Personensteuern; künfte, die aus inländischen öffentlichen
Kassen einschließlich der Kassen der Deut-
3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattun-
schen Bundesbahn und der Deutschen Bun-
gen, soweit sie das den Verhältnissen des
desbank mit Rücksicht auf ein gegenwärti-
Steuerpflichtigen entsprechende Maß nicht
ges oder früheres Dienstverhältnis gewährt
überstiegen haben;
werden;
4. Ausgaben für politische, künstlerische,
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissen- 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn
schaftliche und gemeinnützige Zwecke; des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes-
Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinn
fälle oder Unglücksfälle oder durch körper-
des § 20 Abs. 1 Zif f. 3 und 4, wenn das
liche oder geistige Gebrechen verursacht
Kapitalvermögen durch inländischen Grund-
sind;
besitz, durch inländische Rechte, die den
6. Aufwendungen, die durch Geburt eines Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Kindes entstanden sind; Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe,
7. außerordentliche Aufwendungen, die durch die in ein inländisches Schiffsregister ein-
den Unterhalt oder die Erziehung eines getragen sind, unmittelbar oder mittelbar
Kindes oder den Unterhalt eines bedürfti- gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen
gen Angehörigen entstanden sind; aus Anleihen und Forderungen, die in ein
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
öffentliches Schuldbuch eingetragen sind einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Ver-
oder über die Teilschuldverschreibungen äußerungsgewinne im Sinn des § 18 Abs. 3 beziehen.
ausgegeben sind. Die Einkünfte aus Teil- Die übrigen Vorschriften der §§ 10 und 34 und die
schuldverschreibungen unterliegen aber der Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 32, 32 a Abs. 3, §§ 33
beschränkten Steuerpflicht, wenn bei ihnen und 33 a sind nicht anzuwenden.
neben der festen Verzinsung ein Recht auf
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-
Umtausch in Gesellschaftanteile (Wandel-
liegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1
anleihen) oder eine Zusatzverzinsung ein-
Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein
geräumt ist, die sich nach der Höhe der Ge-
Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen
winnausschüttungen des Schuldners richtet
Einkunftsarten nicht zulässig.
(Gewinnobligationen), und wenn der Schuld-
ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-
im Inland hat; schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,
nach § 32 a Abs. 1; dabei ist ein Sonderfreibetrag
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-
von 840 Deutsche Mark vom Einkommen abzu-
tung (§ 21), wenn das unbewegUche Ver-
ziehen. Die Einkommensteuer beträgt mindestens
mögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im
25 vom Hundert des Einkommens.
Inland belegen oder in ein inländisches
öffentliches Buch oder Register eingetragen (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
sind od'er in einer inländischen Betrieb- Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapital-
stätte verwertet werden; ertrag oder dem Steuerabzug a.uf Grund des § 50 a
unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen
7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 1,
durch den Steuerabzug als abgegolten, wenn die
soweit sie dem Steuerabzug unterworfen Einkünfte nicht Betriebseinnahmen eines .inländi-
werden; schen Betriebs sind. Die Höhe der Lohnsteuer wird
8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 2, durch Rechtsverordnung bestimmt.
soweit es sich um Spekulationsgeschäfte
(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei
mit inländischen Grundstücken oder mit in-
beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil er-
ländischen Rechten handelt, die den Vor- lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn
schriften des bürgerlichen Rechts über es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig
Grundstücke unterliegen. ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte
(2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Ein- besonders schwierig ist.
künfte steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit Wohn-
(6) Die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Ab-
sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem aus- satzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3.
ländischen Staat durch den Betrieb eigener oder
gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem
Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich § 50a
in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische
Staat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi-
Grundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine ent- schen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-
sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften
gewährt. mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-
gesellschaften, Genossenschaften und Personenver-
§ 49a einigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
(gestrichen) bei denen die· Gesellschafter nicht als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die
Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-
§ 50
ten Unternehmungen für die Uberwachunq der Ge-
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige schäftsführung gewährt werden (Aufsichtsratsver-
(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs- gütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).
ausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 9) (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt
nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Ein-
30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergü-
künften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
tungen, wenn der Empfänger die Steuer
Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der als
trägt, und
Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Vermö-
gensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des § 10d 42,85 vom Hundert des an das Aufsichtsrats-
ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift mitglied tatsächlich ausgezahlten Be-
trags, wenn das Unternehmen die Steur"'
bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem Zusam-
menhang mit inländischen Einkünften stehen und übernimmt.
der Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmäßig (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag
geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 er- der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug.
mittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind nur Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtaus-
insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne aus lagen) besonders gewährt, so gehören sie zu den
der Veräußerung eines land- und forstwirtschaft- Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die
lichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16), tatsächlichen Auslagen übersteigen.
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 701
(4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten
Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs er- und abzuführen hat und für die Einbehaltung und
hoben Abführung haftet.
a) bei Einkünften aus der Ausübung oder (7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer
Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit
Berufssportler, Schriftsteller, Journalist diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im
oder Bildberichterstatter, einschließlich sol- Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur
cher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4), Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des
b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für Steuerabzugs.
die Nutzung oder das Recht auf Nutzung
von Urheberrechten und gewerblichen
Schutzrechten sowie von Plänen, Mustern, VIII. Ermächtigungs- und
Verfahren und gewerblichen Erfahrungen Schlußvorschriften
und Kenntnissen herrühren (§ 49 Abs. 1
Ziff. 2, 3 und 6). § 51
Der Steuerabzug beträgt Ermäc:htigung
25 vom Hundert der Einnahmen, (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
wenn der beschränkt Steuerpflichtige, stimmung des Bundesrates
und
1. zur Durchführung dieses Gesetzes 'für die
33,33 vom Hundert der Einnahmen, Veranlagungszeiträume 1957 bis 1960, bei
wenn der Schuldner den Steuerabzügen auch für das Kalender-
die Steuer trägt. jahr 1961, Rechtsverordnungen zu erlassen,
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-
Soweit eine Tätigkeit im Sinn des Buchstaben a im
keit bei der Besteuerung, zur Beseitigung
Inland ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist, be-
von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur
trägt der Steuerabzug jedoch nur
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
15 vom Hundert der Einnahmen, erforderlich ist, und zwar:
wenn der beschränkt Steuerpflichtige,
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
und
b) über die Ermittlung der Einkünfte und
17,65 vom Hundert der Einnahmen,
die Feststellung des Einkommens ein-
wenn der Schuldner
schließlich der abzugsfähigen Beträge,
die Steuer trägt.
c) über die Veranlagung, die Anwendung
(5) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung der Tarifvorschriften und die Regelung
(Absatz 1) oder der Vergütungen (Absatz 4) hat den der Steuerentrichtung einschließlich der
Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuer- Steuerabzüge,
pflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) in dem d) über die Besteuerung der beschränkt
Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Aufsichtsrats- Steuerpflichtigen einschließlich eines
vergütung oder die Vergütungen dem Gläubiger Steuerabzugs;
zufließen. Er hat die innerhalb eines Kalender-
vierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu
des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an erlassen
das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Der a) über die sich aus der Aufhebung oder
beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug Änderung von Vorschriften dieses Ge-
von Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütun- setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit
gen Steuerschuldner. Der Schuldner der Aufsichts- dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
ratsvergütungen oder der Vergütungen haftet aber bei der Besteuerung oder zur Beseiti-
für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. gung von Unbilligkeiten in Härtefällen
Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genom- erforderlich ist;
men, b) nach denen für jeweils zu bestimmende
1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsver- Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens
gütung oder der Vergütungen diese nicht eine den steuerlichen Gewinn mindernde
vorschriftsmäßig gekürzt hat oder Rücklage für Preissteigerungen in Höhe
2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläu-
eines Vomhundertsatzes des sich nach
§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 ergebenden
biger weiß, daß der Schuldner die einbehal-
tene Steuer nicht vorschriftsmäßig abge- Werts dieser Wirtschaftsgüter zuge-
führt hat, und dies dem Finanzamt nicht lassen werden kann, wenn ihre Börsen-
unverzüglich mitteilt. oder Marktpreise (Wiederbeschaffungs-
preise) am Bilanzstichtag gegenüber den
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer- Börsen- oder Marktpreisen (Wieder-
den, daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das beschaffungspreisen) am vorangegange-
Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 nen Bilanzstichtag wesentlich gestiegen
Buchstabe b), wenn die Vergütungen nicht unmittel- sind. Der Vomhundertsatz ist n'ach dem
bar an den Gläubiger, sondern an einen Beauftrag- Umfang dieser Preissteigerung zu be-
ten geleistet werden, an Stelle des Schuldners der stimmen; dabei ist ein angemessener
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Teil der Preissteigerung unberücksich- richtungen bei buchführenden und nicht-
tigt zu lassen. Die Rücklage für Preis- buchführenden Land- und Forstwirten.
stci~wrunqen ist spätestens bis zum Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude
Ende des auf die Bildung folgenden sowie für Um- und Ausbauten von einer
sechsten Wirtschaflsjahrs gewinnerhö- höchstens 30jährigen Nutzungsdauer
hend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis- auszugehen;
senk1mgen, die auf die Prei:.;steigerun- 1) über Sonderabschreibungen bei Wirt-
gen im Sinn des Satzes 1 folgen, kann schaftsgütern des Anlagevermögens, die
die volle oder teilweise Auflösung der unmittelbar und ausschließlich dazu
Rücklage zu einem früheren Zeitpunkt dienen, Schädigungen durch Abwässer
bestimmt werden; zu beseitigen oder zu verringern, und
c) über eine Beschränkung des Abzugs die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis
von Ausgaben zur Förderung steuer- 31. Dezember 1960 von Steuerpflichtigen,
begünstigter Zwecke im Sinn des § 10b die den Gewinn auf Grund ordnungs-
auf Zuwendungen an bestimmte Körper- mäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1
schaften, Personenvereinigungen oder oder § 5 ermitteln, angeschafft oder her-
Vermögensmassen sowie über eine An- gestellt werden. Voraussetzung ist, daß
erkennung gemeinnütziger Zwecke als die Anschaffung oder Herstellung der
besonders förderungswürdig; Wirtschaftsgüter im öffentlichen Inter-
d) über eine Ermäßigung der Einkommen- esse erforderlich ist;
steuer bis auf die Hälfte bei Einkünf- m) nach denen jeweils zu bestimmende
ten, die freie Erfinder aus volkswirt- Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens
schaftlich wertvollen Versuchen oder ausländischer Herkunft, welche die
Erfindungen haben, und über den Abzug nachstehend bezeichneten Voraussetzun-
der durch die Erfindertätigkeit ver- gen erfüllen und nach dem Erwerb
ursachten Aufwendungen und Verluste weder bearbeitet noch verarbeitet wor-
sowie über das zeitliche Ausmaß dieser den sind, statt mit dem sich nach § 6
Begünstigungen; Abs. 1 Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem
e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer folgenden Wert angesetzt werden
bis auf die Hälfte für Vergütungen, die können:
Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf
schutzfähige und aus der Arbeit des dem Weltmarkt wesentlichen
Arbeitnehmers im Betrieb f'ntstandene Schwankungen unterliegt, mit einem
Erfindungen zahlen, sowie über die Ab- Wert, der bis zu 20 vom Hundert
geltung der Einkommens teuer im Fall unter den Anschaffungskosten oder
der Veranlagung; dem niedrigeren Börsen- oder
Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
f) über die volle oder teilweise Steuer- preis) des Bilanzstichtags liegt,
freiheit von Prämien für Ve·rbesserungs-
vorschläge, die Arbeitgeber m ihre Ar- bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer
beitnehmer zahlen, soweit sich die Prä- besonderen volkswirtschaftlichen
mie in mäßigem Rahmen hält und Miß- Bedeutung zur Deckung des Bedarfs
bräuche ausgeschlossen sind; der deutschen Wirtschaft erforder-
lich sind (Waren des volkswirt-
g) über die Festsetzung abweichender schaftlich vordringlichen Bedarfs),
Vorauszahlungstermine; mit einem Wert, der bei einem
h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im Mehrbestand an diesen Waren bis
besonderen Maße der minderbemittel- zu 30 vom Hundert und bei dem·
tem Bevölkerung dienende private Kran- übrigen Bestand bis zu 20 vom Hun-
kenanstalt betreiben, der Abnutzung dert unter den Anschaffungskosten
unterliegende Wirtschaftsgüter, die zum oder dem niedrigeren Börsen- oder
Anlagevermögen dieser Anstalten ge- Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
hören, in Höhe eines Vomhundertsatzes preis) des Bilanzstichtags liegt; statt
der Anschaffungs-- oder Herstellungs- des Abschlags auf einen Mehrbe-
kosten abschreiben können; stand kann bei den einzelnen Wa-
ren des volkswirtschaftlich vor-
i) über die Abschreibungsfreiheit zur För- dringlichen Bedarfs ein Abschlag bis
derung des Baues von Landarbeiter- zu 30 vom Hundert von den An-
wohnungen und über eine Steuerermäßi- schaffungskosten oder dem nied-
gung beim Bau von Heuerlings- und rigeren Börsen- oder Marktpreis
Werkwohnungen für ländliche Arbeiter; (Wiederbeschaffungspreis) des Bi-
k) über eine Abschreibungsfreiheit oder lanzstichtags zugelassen werden,
Steuerermäßigungen für bestimmte soweit diese Waren im Geltungs-
Wirtschaftsgebäude, für Um- und Aus- bereich dieses Gesetzes oder im
bauten an Wirtschaftsgebäuden, für be- Saarland neben den handelsüblichen
stimmte bewegliche Güter des Anlage- Vorräten eingelagert werden und
vermögens einschließlich Betriebsvor- nur unter besonders zu bestimmen-
Nr. ~3G Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 19::iB 703
dc>n Beclin~1ungen dem Lager (Son- für den Wiederaufschluß stillie-
dPrlauPr) cn lnommen werden kön- gender Grubenfelder und Feldes-
nen. teile,
Ein Mehrbestand ist anzunehmen, bb) im Tagebaubetrieb des Braunkoh-
soweit der mengenmäßige Bestand len- und Erzbergbaues
der Waren am Schluß des Wirt-
sclwftsjahrs im einzelnen und ins- bei bestimmten Wirtschaftsgütern
des beweglichen Anlagevermögens
nesamt den Bestand an einem noch
zu bestimmenden Zeitpunkt, der (Grubenaufschluß, Großgeräte und
im Erzbergbau auch Aufbereitungs-
nuch dem 31. Dezember 1954 liegt,
üb<~rsteigt. Hierbei sind nur Waren anlagen), die für die Erschließung
neuer Tagebaue und beim Ubergang
zu berücksichtigen, die sich im Gel-
zum Tieftagebau für die Freilegung
tungsbereich dieses Gesetzes oder
im Saarland befinden. und Gewinnung der Lagerstätte
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn
Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
kann nur in Wirtschaftsjahren, die nach rung nach§ 5 ermitteln, nach dem 31. De-
dem 31. Dezember 1956 enden, der zember 1955 ganz oder zum Teil ange-
Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb schafft oder hergestellt werdPn. Voraus-
kann nur in Wirtschaftsjahren, die nach setzung für die Inanspruchnahme der
dem 31. Dezember 1956 und vor dem Sonderabschreibungen ist, daß mit der
1. Januar 1962 enden, zugelassen wer- Durchführung der bezeichneten Vor-
den. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem haben vor dem 1. Januar 1961 begonnen
1. Januar 1959 enden, kann ein Abschlag und ihre Förderungswürdigkeit von der
nach Doppelbuchstabe bb für den übri- obersten Landesbehörde für Wirtschaft
gen Bestand nur bis zu 15 vom Hundert im Einvernehmen mit dem Bundes-
zugelassen werden. Erfüllen Wirtschafts- minister für Wirtschaft bescheinigt wor-
güter die Voraussetzungen zu Doppel- den ist. Die Sonderabschreibungen kön-
buchstabe aa und zu Doppelbuchstabe nen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
bb, so kann der Wertansatz nach Wahl oder Herstellung und den vie,r folgen-
des Steuerpflichtigen entweder nach den Wirtschaftsjahren
Doppelbuchstabe aa oder nach Doppel-
buchstabe bb zugelassen werden. Für bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Wirtschaftsgüter, für die das Land Ber- Anlagevermögens
lin vertraglich das mit der Einlagerung bis zu insgesamt 50 vom Hundert
verbundene Preisrisiko übernommen und bei unbeweglichen Wirtschaftsgü-
hat, ist ein Wertansatz nach Doppel- tern des Anlagevermögens
buchstabe aa oder nach Doppelbuchstabe
bb nicht zulässig; bis zu insgesamt 30 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungs-
n) über Sonderarschreibungen kosten in Anspruch genommen werden.
Daneben sind die Absetzungen für Ab-
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, nutzung nach§ 7 vorzunehmen. Von den
Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz- Sonderabschreibungen darf nicht mehr
bergbaues Gebrauch gemacht werden für Wirt-
bei Wirtschaftsgütern des Anlage- schaftsgüter, die bei der Errichtung von
vermögens unter Tage und bei be- neuen Förderschachtanlagen (auch im
stimmten mit dem Grubenbetrieb Zusammenhang mit dem Wiederauf-
unter Tage in unmittelbarem Zu- schluß stilliegender Grubenfelder und
sammenhang stehenden, der Förde- Feldesteile), jedoch nicht in der Form
rung, Seilfahrt und Wetterführung von Anschlußschachtanlagen, nach dem
sowie der Aufbereitung des Mine- 31. Dezember 1970 und in den übrigen
rals dienenden Wirtschaftsgütern Fällen nach dem 31. Dezember 1965 an-
des Anlagevermögens über Tage, geschafft oder hergestellt werden. Bei
soweit die Wirtschaftsgüter nach diesen Stichtagen angeschafften
oder hergestellten Wirtschaftsgütern
für die Errichtung von neuen För-
können die Sonderabschreibungen für
derschachtanlagen, auch in der
die vor diesen Stichtagen aufgewende-
Form von Anschlußschachtanla-
ten Anzahlungen auf Anschaffungs-
gen,
kosten oderTeilherstellungskosten zuge-
für die Errichtung von neuen lassen werden. Bei Wirtschaftsgütern,
Schächten in Verbindung mit Auf- für die von den Sonderabschreibungen
schlußarbeiten unter Tage, Gebrauch gemacht wird, sind die Ab-
für die Zusammenfassung von setzungen für Abnutzung nach § 7 in
mehreren Förderschachtanlagen gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
zu einer einheitlichen Förder- Bei den begünstigten Vorhaben im
schachtanlage und Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Erzbergbaues kann außerde.a zuge- Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni
lassen werden, daß die vor dem 1. Ja- 1948 jeweils der 1. April 1949;
nuar 1966 aufgewendeten Kosten für
q) über erhöhte Absetzungen von Aufwen-
den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert
dungen für den Einbau von Anlagen
als sofort abzugsfähige Betriebsausga-
und Einrichtungen im Sinn des § 40
ben behandelt werden;
Abs. 1 Buchstaben a bis d sowie f und g
o) über Sonderabschreibungen bei beweg- des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)
mögens, die unmittelbar und ausschließ- bei nicht zu einem Betriebsvermögen
lich dazu dienen, die Verunreinigung gehörenden Gebäuden, die überwiegend
der Luft zu verhindern, zu beseitigen Wohnzwecken dienen und die vor dem
oder zu verringern, und die in der Zeit 21. Juni 1948 hergestellt worden sind.
vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezem• Die erhöhten Absetzungen können erst-
ber 1960 von Steuerpflichtigen, die den mals für den Veranlagungszeitraum
Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger 1958 zugelassen werden. Sie dürfen
Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 er- jährlich 10 vom Hundert der Aufwen-
mitteln, angeschafft oder hergestellt dungen nicht übersteigen;
werden. Die Sonderabschreibungen kön- 3. die in § 2 Abs. 5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 52, § 3 a
nen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung Abs. 1 Ziff. 4, § 7 Abs. 2, § 9 Ziff. 4, § 10
oder Herstellung und in dem folgenden Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buchstabe a, § 26 a
Wirtschaftsjahr bis zu insgesamt SO vom Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 33
Hundert der Anschaffungs- oder Her- Abs. 1, § 33 a Abs. 6, § 34 c Abs. 6, § 38
stellungskosten in Anspruch genommen Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 3, § 41
werden. Daneben sind Absetzungen für Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 42a Abs. 1, § 44
Abnutzung nach § 7 vorzunehmen. Bei Abs. 6, § 46 Abs. 5, § 50 Abs. 4 und § 50 a
Wirtschaftsgütern, für die von den Son- Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen
derabschreibungen Gebrauch gemacht zu erlassen.
wird, sind die Absetzungen für Ab-
nutzung nach § 7 in gleichen Jahres- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
beträgen vorzunehmen. Voraussetzung mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
für die Inanspruchnahme der Sonder- diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun-
abschreibungen ist, daß die Anschaffung gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
oder Herstellung der Wirtschaftsgüter Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
im öffentlichen Interesse erforderlich ist. graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
Die Sonderabschreibungen sind nicht zu- migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
zulassen für Wirtschaftsgüter, die im
Rahmen der Neuerrichtung von Betrie-
§ 51 a
ben oder Betriebstätten angeschafft oder
hergestellt werden; Ubergangsvorschrift
p) über die Bemessung der Absetzungen Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3 des
für Abnutzung oder Substanzverringe- Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
rung bei nicht zu einem Betriebsver- land und der Französischen Republik zur Regelung
mögen gehörenden Wirtschaftsgütern, der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetz-
die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft blatt II S. 1587) sind
oder hergestellt oder die unentgeltlich 1. auf Steuerpflichtige, die im Saarland einen
erworben worden sind. Hierbei kann Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
bestimmt werden, daß die Absetzungen haben, die Vorschrift des § 1 Abs. 3 und
für Abnutzung oder Substanzverringe- 2. auf die in § 49 Abs. 1 bezeichneten Einkünfte,
rung nicht nach den Anschaffungs- oder die im Saarland bezogen worden sind, die Vor-
Herstellungskosten, sondern nach Hilfs- schrift des § 2 Abs. 2 Satz 2
werten (am 21. Juni 1948 maßgebender weiter anzuwenden.
Einheitswert, Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten des Rechtsvorgängers § 52
abzüglich der von ihm vorgenommenen
Schlußvorschriften
Absetzungen, fiktive Anschaffungs-
kosten an einem noch zu bestimmenden (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
Stichtag) zu bemessen sind. Zur Vermei- soweit in einzelnen Vorschriften des Gesetzes
dung von Härten kann zugelass"!n wer- und in den folgenden Absätzen 2 bis 10 nichts
den, daß an Stelle der Absetzungen für anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-.
Abnutzung, die nach dem am 21. Juni gungszeitraum 1958 anzuwenden. Beim Steuerabzug
1948 maßgebenden Einheitswert zu be- vom Arbeitslohn gilt Satz 1, vorbehaltlich einer
messen sind, der Betrag abgezogen wird, anderen Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresaus-
der für das Wirtschaftsgut in dem Ver- gleich oder bei der Veranlagung zur Einkommen-
anlagungszeitraum 1947 als Absetzung steuer, mit der Maßgabe, daß die vorstehende
für Abnutzung geltend gemacht werden Fassung bei laufendem Arbeitslohn erstmals auf
konnte. Für das Land Berlin tritt in den den Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 705
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem (12) Beiträge im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des
31. August 1958 endet, bei sonstigen, insbesondere Einkommensteuergesetzes 1957, die auf Grund von
einmaligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Verträgen
Steuerpflichtigen nach dem 31. August 1958 zufließt. nach dem 31. Dezember 1958 geleistet werden,
(2) Die Vorschriften des § 7 sind erstmals auf können auch weiterhin unter der Voraussetzung des
Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. De- § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz als Sonder-
zember 1957 angeschafft oder hergestellt werden. ausgaben abgezogen werden.
(3) Die Vorschriften des § 7 c sind erstmals auf (13) Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
Darlehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-
1958 gegeben werden. steuergesetzes 1955, die nach dem 31. Dezember
1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossen
(4) Die Vorschriften des § 7 d des Einkommen- worden sind und bei denen mindestens die erste
steuergesetzes 1957 sind letztmals auf Schiffe anzu- Einzahlung vor dem 7. Oktober 1956 geleistet
wenden, die vor dem 11. Juni 1958 angeschafft oder worden ist, können die nach dem 31. Dezember 1957
hergestellt worden sind. geleisteten Sparraten unter der Voraussetzung des
(5) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 § 10 Abs. 1 vorletzter Satz auch weiterhin als
sind erstmals auf Sonderausgaben anzuwenden, die Sonderausgaben abgezogen werden. Das gleiche gilt
auf Grund von Verträgen geleistet werden, die für nach dem 31. Dezember 1958 geleistete Beiträge
nach dem 31. Dezember 1958 abgeschlossen worden auf Grund von Sparverträgen mit festgelegten Spar-
sind. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 bis 7 raten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-
und vorletzter Satz, Abs. 3 Ziff. 1 und 3 sind erst- steuergesetzes 1957, die nach dem 6. Oktober 1956
mals für den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwen- und vor dem 1. Januar 1958 abgeschlossen worden
den. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Ziff. 2, 4 sind und bei denen mindestens die erste Einzahlung
Satz 1, Ziff. 5 bis 8 und vorletzter Satz, Abs.3 Ziff.1, vor dem 1. Januar 1958 geleistet worden ist.
3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1957 sind
(14) Für die Durchführung einer Nachversteue-
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1958 anzu-
rung bei Versicherungen gegen Einmaibeitrag, Bau-
wenden.
sparverträgen und bei Kapitalansammlucigsverträ-
(6) Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 gen sind anzuwenden
sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die 1. bei Versicherungen gegen Einmaibeitrag
nach dem 31. Dezember 1957 enden. § 13 Abs. 4 des
im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbin-
Einkommensteuergesetzes 1957 ist letztmals für den
dung mit Absatz 2 Ziff. 1 der Einkommen-
Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden, soweit
steuergesetze 1955 und 1957 auf Grund
sich aus Absatz 15 Satz 1 nichts anderes ergibt.
von nach dem 31. Dezember 1954 und vor
(7) Die Vorschrift des § 34 c Abs. 4 ist erstmals dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Ver-
für den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwenden. trägen
(8) Die Vorschriften des § 49 a des Einkommen- § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer-
steuergesetzes 1957 sind letztmals für den Veran- gesetzes 1957;
lagungszeitraum 1958 anzuwenden.
(9) Die Vorschriften des § 50 Abs. 4 und 6 sind 2. bei Beiträgen an Bausparkassen im Sinn
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1959 anzu- des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen-
wenden. § 50 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuer- steuergesetzes 1957 auf Grund von nach
gesetzes 1957 ist letztmals für den Veranlagungs- dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Ja-
zeitraum 1958 anzuwenden. nuar 1959 abgeschlossenen Verträgen
(10) Die Vorschriften des § 50a sind erstmals für § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuer-
den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwenden. gesetzes 1957;
(11) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An- 3. bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn
lagevermögens, die in der Zeit vom 1. Januar 1958 des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 der Einkommen-
bis zum 31. Dezember 1960 angeschafft oder herge- steuergesetze 1955 und 1957, die nach dem
stellt werden, darf der bei der Absetzung für Ab- 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar
nutzung in fallenden Jahresbeträgen nach einem 1959 abgeschlossen worden sind,
unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buch-
§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer-
wert (Restwert) anzuwendende Hundertsatz abwei- gesetzes 1957;
chend von § 7 Abs. 2 Satz 2
1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs- 4. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-
gewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis raten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 der
25 Jahren höchstens das 3fache und Einkommensteuergesetze 1955 und 1957,
2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs- die nach dem 31. Dezember 1954 und vor
dem 1. Januar 1958 abgeschlossen worden
gewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr
sind,
als 25 Jahren höchstens das 3,5fache
des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen § 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer-
Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert- gesetzes 1957.
satzes betragen; er darf jedoch im Fall der Ziffer 1 Das gilt nicht für nach dem 31. Dezember
16 vom Hundert und im Fall der Ziffer 2 12 vom 1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abge-
Hundert nicht übersteigen. schlossene Sparverträge mit festgelegten
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Sparraten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 die durch besondere Rechtsverord-
des Einkommensteuergesetzes 1955, wenn nung der Bundesregierung mit Zu-
die Sparraten über drei Jahre hinaus ge- stimmung des Bundesrates die Sperr-
leistet werden; in diesem Fall wird die frist verkürzt wird;
Nachversteuerung durch Rechtsverord- 7. bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinn
nung der Bundesregierung mit Zustim- des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-
mung des Bundesrates geregelt; steuergesetzes 1957, die nach dem 6. Ok-
5. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar- tober 1956 und vor dem 1. Januar 1959
raten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch- über den Ersterwerb fostyerzinslicher
stabe d des Einkommensteuergesetzes Schuldverschreibungen abgeschlossen wor-
1953, die vor dem 1. Januar 1955 abge- den sind,
schlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer-
die hierzu durch Rechtsverordnung der gesetzes 1957.
Bundesregierung mit Zustimmung des (15) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 des Einkom-
Bundesrates zu erlassenden Vorschriften; mensteuergesetzes in der vom Veranlagungszeit-
raum 1955 ab anzuwendenden Fassung ist auf die
6. bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinn
dort bezeichneten Steuerpflichtigen weiterhin anzu-
des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommen-
wenden, wenn diese Steuerpflichtigen sich vor dem
steuergesetzes 1955, die nach dem 31. De-
1. Januar 1959 als Landwirte niedergelassen haben.
zember 1954 und vor dem 7. Oktober 1956
Die Vorschriften des § 13 Abs. 4 und 5 des Ein-
abgeschlossen worden sind
kommensteuergesetzes in den bis zum Veranla-
a) über den Ersterwerb von Pfandbrie- gungszeitraum 1954 anzuwendenden Fassungen sind
fen, Rentenbriefen, Kommunalschuld- auf die dort bezeichneten Steuerpflichtigen weiter-
verschreibungen oder anderen festver- hin anzuwenden, wenn diese Steuerpflichtigen vor
zinslichen Schuldverschreibungen, die dem 1. Januar 1955 eingewandert sind oder sich als
von Grundkreditanstalten, Kommunal- Landwirte niedergelassen haben. Satz 2 gilt nicht
kreditanstalten, Schiffsbeleihungs ban- für Steuerpflichtige, die Freibeträge nach Satz 1 er-
ken oder Ablösungsanstalten ausge- halten.
geben sind,
§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommen- (16) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und 2 und
steuergesetzes 1957; des § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
1953 gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß
b) über den Ersterwerb anderer festver- sie bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das
zinslicher Schuldverschreibungen, Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen
§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommen- für die Gewährung eines Freibetrags nach diesen
steuergesetzes 1955, es sei denn, daß Vorschriften eingetreten sind, und für die beiden
es sich um Wertpapiere handelt, für folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind.
Nr. 36-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1958 707
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemtiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes~Jcsetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnunq der Verordnunq Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion Münster über die Fest-
legung der Zollstraßen im Oberfinanzbezirk Münster. Vom
15. August 1958. 177 16. 9. 58 . 17. 9.58
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Förderung der deutschen Eierwirtschaft. Vom 12. September
1958. 177 16.9.58 1. 10.58
Verordnung über die Zulussung der Landungsbrücke der
Nord-West Oelleitung CmbH in der Außenjade auf dem
Nordostteil des Heppcnser Crodens bei Wilhelmshaven als
Zollandungsplc1tz. Vom 11. September 1958. 180 19.9.58 20. 9.58
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FUR KOHLE UND STAHL
Ver1'leimende Studie der Quellen des Arbeitsredds
in den Ländern der Europäisdten Gemeinsdaaff
für Kohle und Slahl
Format 15,5 X 24 cm, broschiert, 172 Seiten
Preis DM 3,80 zuzügl. DM 0,40 Porto- und Verpackungskosten
Bestellungen erbeten an: VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN 1, Postfach
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezug b preis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je anqcfanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
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