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Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 Ausgegeben zu Bonn am 30. August 1958 Nr. 34
Tag Inhalt: Seite
25. 8. 58 Rechtsverordnung zur Durchführung der Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten
(§ 112 a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 645
25. 8. 58 Rechtsverordnung über den Vollzug des Strafarrestes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 647
In Teil II Nr. 22, ausgegeben am 29. August 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung der Verfahrensordnung der
Schiedsstelle nach dem Abkommen vorn 16. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs. -
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale. -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Berichtigung des französischen Wortlauts des Allge-
meinen Zoll- und Handelsabkommens (Inkrafttreten für Belgien und Luxemburg). - Bekanntmachung über die Aus-
übung der Befugnisse der Europäischen Kommission für Menschenrechte gemäß Artikel 25 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission durch die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland für weitere drei Jahre. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ab-
kommens über Internationale Ausstellungen und des Protokolls zur Änderung des Abkommens über Internationale
Ausstellun9en (Inkrafttreten für Monaco).
Rechtsverordnung
zur Durchführung der Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten
(§ 112 a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes).
Vom 25. August 1958.
Auf Grund des § 115 Abs. 3 des Jugendgerichts- § 3
gesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
Dienstleistung
S. 751) in der Fassung des Einführungsgesetzes zum
Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesge- Der Soldat leistet Dienst wie jeder andere Soldat
setzbl. I S. 306) verordnet die Bundesregierung mit der Einheit.
Zustimmung des Bundesrates:
§ 4
§ 1 Auflagen
Geltungsbereich ( 1} Der nächste Disziplinarvorgesetzte kann dem
Soldaten, auch für die Freizeit, Auflagen machen,
(1) Hat der Richter Erziehungshilfe durch den die dem Zweck der Erziehungsmaßregel dienen.
Disziplinarvorgesetzten rechtskräftig angeordnet
(2) Insbesondere kann er eine bestimmte Be-
(§ 112 a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes}, so unter-
schäftigung aufgeben oder ihm verbieten,
liegt der Soldat für ihre Dauer den Vorschriften der
§§ 2 bis 9. 1. alkoholische Getränke oder andere Rausch~
mittel zu sich zu nehmen,
(2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte eröffnet
dem Soldaten, daß er seine Uberwachung und Be- 2. Gaststätten, Vergnügungsstätten oder Spiel-
treuung (§ 112 b Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes) hallen aufzusuchen,
übernommen habe und macht den Tag der Eröffnung 3. sich an Glücksspielen zu beteiligen,
aktenkundig. 4. sich an bestimmten Orten oder Ortlichkei-
§ 2 ten aufzuhalten,
5. mit bestimmten Personen oder Personen
Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschafts- bestimmter Gruppen zu verkehren, von
verpflegung denen zu befürchten ist, daß sie ihn schäd-
Der Soldat hat in einer Gemeinschaftsunterkunft lich beeinflussen werden, oder
zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung 6. bestimmte Gegenstände im Besitz zu ha-
teilzunehmen, wenn nicht zwingende dienstliche ben, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu
oder gesundheitliche Gründe entgegenstehen. weiteren Straftaten bieten können.
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§ 5 wird, wenn es dem Zweck der Erziehungsmaßregel
Verlassen der Unterkunft dient. Der Rest ist spätestens am Ende der Er-
ziehungshilfe nachzuzahlen.
(l) Der Soldat darf sich einen Monat lang wäh-
rend seirn~r Freizeit nicht außerhalb der Gemein-
schaftsuntcrk unft aufhalten; die Frist beginnt mit § 8
dem Tage der Eröffnung (§ 1 Abs. 2). Aus zwingen- Vorschlag für die Beendigung der Erziehungshilfe
den Gründen oder bei besonders guter Führung
kann der nüchste Disziplinarvorgesetzte Ausnahmen Hält der nächste Disziplinarvorgesetzte den Zweck
zulassen. der Erziehungshilfe für erreicht, bevor sie ein Jahr
gedauert hat oder der Soldat zweiundzwanzig Jahre
(2) Darüber hinaus kann der nächste Disziplinar- alt geworden ist oder der Soldat aus dem Wehr-
vorgesetzte, wenn es dem Zweck der Erziehungs- dienst entlassen wird, so schlägt er dem Voll-
maßregel dient, den Aufenthalt während der Frei- streckungsleiter vor, die Erziehungsmaßregel für
zeit außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft zeitlich erledigt zu erklären.
beschränken oder für insgesamt nicht mehr als vier
Monate vc~rbieten. § 9
§ 6 Verhältnis zur Wehrdisziplinarordnung
Urlaub und zur Wehrbeschwerdeordnung
(1) Erholungsurlaub ist dem Soldaten in den er- (1) Die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung
sten drei Monaten nach dem Tage de1 Eröffnung werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(§ 1 Abs. 2) zu versagen. Bei besonders guter Füh- (2) Die Vorschriften der ·wehrbeschwerdeordnung
rung kann der nächste Disziplinarvorgesetzte Aus- finden Anwendung. Ist die weitere Beschwerde ge-
nahmen zulassen. gen eine Maßnahme, die der nächste Disziplinar-
(2) In der Folgezeit kann der nüchste Disziplinar- vorgesetzte nach dieser Verordnung getroffen hat,
vorgesetzte dem Soldaten den allgemein zustehen- erfolglos geblieben oder ist über sie innerhalb eines
den Erhol trng~_;urlaub ganz oder teilweise gewähren, Monats nicht entschieden worden, so kann der Sol-
wenn keine erzieherischen Nachteile zu erwarten dat, soweit nicht andere gerichtliche Zuständigkei-
sind oder diese auf andere \,Veise, insbesondere ten gesetzlich begründet sind, die Entscheidung des
durch Auflagen (§ 4), vermieden werden können. Truppendienstgerichts (§ 17 der Wehrbeschwerde-
ordnung) beantragen, wenn seine Beschwerde eine
§ 7
Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von
Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum
Besoldung Gegenstand hat.
(1) Die Besoldung des Soldaten wird nicht ge-•
§ 10
kürzt.
(2) Der nächste Disziplimrrvorgesetzte kann an-
Inkrafttreten
ordnen, duß dem Soldalen rnu ein Teil der Besol- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
dung, jedoch mindestens ein Viertel, ausgezahlt kündung in Kraft.
Bonn, den 25. August 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1958 647
Rechtsverordnung über den Vollzug des Strafarrestes.
Vom 25. August 1958.
Auf Grund des Artikels 7 des Einführungsgesetzes gen bewilligt werden, sofern das mit der Ordnung
zum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundes- und Sicherheit im Vollzug vereinbar ist. Als beson-
gesetzbl. I S. 306) verordnet die Bundesregierung dere Erleichterungen können das Verlassen der
mit Zustimmung des Bundesrates: Unterkunft und Urlaub bis zu drei Tagen gewährt
werden.
§ 1 § 5
Geltungsbereich Beschäftigung
§§ 2 bis 11 dieser Verordnung gelten für den (1) Der Bestrafte soll in der Regel militärischen
Vollzug des Strafarrestes durch Behörden der Bun- Dienst leisten. Ist das wegen seiner Persönlichkeit,
deswehr. der Art des Dienstes, der Kürze der Strafe oder aus
§ 2 anderen Gründen untunlich, so soll er nach Mög-
Art der Unterbringung lichkeit in einer Weise beschäftigt werden, die seine
Ausbildung fördert.
(1) Strafarrest bis zu einem Monat wird in Ka-
sernenarresträumen oder Standortarrestanstalten, (2) Soweit der Bestrafte nicht nach Absatz 1 be-
Strafarrest von mehr als einem Monat in Strafan- schäftigt wird, kann er im Kasernen- oder Anstalts-
stalten der Bundeswehr voIJzogen. bereich zu Arbeiten herangezogen werden, die dem
Erziehungszweck dienen und seinen Fähigkeiten
(2) Der Bestrafte wird in Einzelhaft oder in Ge-
angemessen sind. Er erhält keine Arbeitsbelohnung.
meinschaftshaft mit anderen Soldaten, die sich im
Strafarrest befinden, untergebracht. Die Einzelhaft § 6
soll nur aus zwjngenden Gründen so vollzogen
Genußmittel
werden, daß der Bestrafte unausgesetzt allein ist.
(1) Der Bestrafte darf sich Rauchwaren und andere
(3) Bei dE!r Entscheidung über die I-Iaftform sind
Genußmittel in mäßigem Umfang vom eigenen Geld
insbesondere die Persönlichkeit des Bestraften, sein
beschaffen.
Lebensalter und Cesundheitszustand, die Strafdauer,
die Ordnung und Sicherheit im Vollzug und die nach (2) Der Genuß alkoholischer Getränke ist ver-
§ 5 gebotene Beschäftigung zu berücksichtigen. boten.
§ 7
§ 3 Verkehr mit der Außenwelt
Ärztliche Dberwachung (1) Der Bestrafte darf wöchentlich einen Brief ab-
(l) Bestehen vor Beginn des Strafvollzuges nach senden. Aus wichtigem Grund kann die Absendung
ärztlichem Befund Bedenken gegen den Vollzug des weiterer Briefe zugelassen werden. Ohne zeitliche
Strafarrestes, so ist die Entscheidung der Voll- Beschränkung können Eingaben an die Volksvertre-
streckungsbehörde herbeizuführen. tung der Bundesrepublik Deutschland oder eines
(2) Ergeben sich solche Bedenken nach Beginn des ihrer Länder, an den Wehrbeauftragten des Bundes-
Strafvollzuges, so ist die Vollslreckungsbehörde un- tages, an Vorgesetzte, Gerichte und Staatsanwalt-
verzüglich zu verständigen. Bevor der Bestrafte in schaften abgesandt werden. Dasselbe gilt für Schrei-
eine von der Vollzugsanstalt getrennte Kranken- ben an andere Dienststellen und in Rechtsangelegen-
anstalt verbracht wird, ist möglichst die Entschei- heiten an Rechtsanwälte, Notare, andere Personen,
dung der Vollstreckungsbehörde darüber abzuwar- die die Besorgung solcher Angelegenheiten ge-
ten, ob die Strafvollstreckung unterbrochen werden schäftsmäßig betreiben, und Verteidiger.
soll. (2) Der Bestrafte darf Briefe ohne zeitliche Be-
§ 4 schränkung empfangen. Gehen sie in so geringen
Behandlung Zeitabständen ein, daß die Ordnung in der Anstalt
gestört wird, so dürfen sie nach erfolglosem Hin-
(1) Der Bestrafle hat die Rechte und Pflichten des
weis an den Absender zurückgesandt werden, es sei
Soldaten, soweit sich nicht aus dem Strafvollzug
denn, daß ihr Inhalt für den Bestraften bedeutungs-
etwas anderes ergibt.
voll ist.
(2) Der Vollzug des Strafarrestes soll in dem Be-
(3) Der Schriftverkehr wird überwacht. Sendun-
straften die Einsicht vertiefen, daß er für begange-
gen, die unleserlich oder in einer Geheimsprache
nes Unrecht einzustehen hat, und seine Bereitschaft
oder in Kurzschrift geschrieben sind oder deren
fördern, die soldatischen Pflichten zu erfüllen und
Inhalt den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt,
ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu führen.
den Anstand gröblich verletzt oder geeignet ist, die
(3) Der Bestrafte ist täglich eine Stunde zur Be.- Ordnung oder Sicherheit im Vollzug zu stören, kön-
wegung im Freien anzuhalten, wenn die Witterung nen zurückgehalten werden; dies gilt nicht für Ein-
es zuläßt und soweit er sich nicht schon beim Dienst gaben nach Absatz 1 Satz 3. Personen, die nicht mit
oder bei der Arbeit im Freien aufhält. der Dberwachung beauftragt sind (§ 10), dürfen von
(4) Bei Arreststrafen von mehr als einem Monat dem Inhalt von Schreiben nur Kenntnis erhalten,
können einem Bestraften, der sich gut führt, im soweit das zur zweckmäßigen Behandlung des Be-
Rahmen eines allmählich gelockerten Vollzugs ver- straften und zur Aufrechterhaltung von Ordnung
ständige Wünsche erfüllt und Vollzugserleichterun- und Sicherheit im Vollzug erforderlich ist.
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(4) Der Bestrafte darf einmal monatlich Besuch (3) Mehrere der in Absatz 2 bezeichneten Maß-
empfangen. Weitere Besuche können gestattet wer- nahmen dürfen zu einer Haus strafe verbunden
den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Besuch werden.
darf überwacht werden. (4) Die Hausstrafen des harten Lagers und der
(5) Besucher können zurückgewiesen werden, Kostschmälerung dürfen erst vollzogen werden,
wenn zu befürchten ist, daß sie den Bestraften wenn der zuständige Arzt zugestimmt hat. Der Voll-
schädlich beeinflussen oder die Ordnung oder Sicher- zug dieser Strafen entfällt an jedem dritten Tage.
heit im Vollzug gefährden.
(6) Der schriftliche und mündliche Verkehr des § 10
Bestraften mit seinem Verteidiger, gleichviel in Entscheidungen des Vollzugsleiters
welcher Strafsache dieser für ihn tätig wird, ist ge- Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und §§ 4
stattet und wird nicht überwacht. bis 9 trifft der Vollzugsleiter. Die Dberwachung des
(7) Ist gegen den Bestraften in einer anderen Schriftverkehrs und des Besuchs kann er geeigneten
Sache die Untersuchungshaft angeordnet worden, Vollzugsbediensteten übertragen.
so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6
nur, soweit nicht der Richter hinsichtlich der Dber- § 11
wachung des Verkehrs des Bestraften mit der Verhältnis zur Wehrdisziplinarordnung
Außenwelt andere Anordnungen trifft. und zur Wehrbeschwerdeordnung
(1) Einfache Disziplinarstrafen (§ 10 der Wehrdis-
§ 8 ziplinarordnung) dürfen nicht neben Hausstrafen
Ordnung und Sicherheit im Vollzug und nur dann verhängt werden, wenn eine Haus-
strafe nicht ausreicht.
(1) Gefährdet ein Bestrafter die Ordnung oder
Sicherheit im Vollzug, so können besondere Siche- (2) Die Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden.
rungsmaßnahmen getroffen werden. Sie dürfen nur Ist die weitere Beschwerde gegen eine Strafvoll-
insoweit und so lange aufrechterhalten werden, als zugsmaßnahme des Vollzugsleisters erfolglos ge-
notwendig ist, um die Ordnung oder Sicherheit zu blieben oder ist über sie innerhalb eines Monats
gewährleisten oder wiederherzustellen. nicht entschieden worden, so kann der Bestrafte,
soweit nicht andere gerichtliche Zuständigkeiten
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zu- gesetzlich begründet sind, die Entscheidung des
lässig
Truppendienstgerichts (§ 17 der Wehrbeschwerde-
1. die Entziehung von Gegenständen, die der ordnung) beantragen, wenn seine Beschwerde eine
Bestrafte zu Gewalttätigkeiten, zum Ent- Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von
weichen oder sonst mißbrauchen könnte; Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum
2. die Unterbringung in Einzelhaft oder Ge- Gegenstand hat.
meinschaftshaft; § 12
3. die Unterbringung in einer Beruhigungs- Vollzug des Strafarrestes
zelle. durch die allgemeinen Vollzugsbehörden
(3) Eine in ihrer Wirkung schärfere Sicherungs- Soweit Strafarrest durch die allgemeinen Voll-
maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn eine zugsbehörden vollzogen wird, ist er wie Haft zu
leichtere keinen Erfolg verspricht. vollziehen. Jedoch kann der Bestrafte zu Arbeiten
ebenso herangezogen werden wie beim Vollzug der
§ 9 Gefängnisstrafe.
Ahndung von Verstößen § 13
(1) Schuldhafte Verstöße gegen die Ordnung oder Inkrafttreten
Sicherheit im Vollzug können durch Hausstrafen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
geahndet werden. kündung in Kraft.
(2) Als Hausstrafen sind nur zulässig
Bonn, den 25. August 1958.
1. die Beschränkung oder Entziehung von Voll-
zugserleichterungen; Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. die Beschränkung oder Entziehung der Ludwig Erhard
künstlichen Zellenbeleuchtung auf höch-
stens zwei Wochen; Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
3. hartes Lager für höchstens eine Woche;
4. Schmälerung der Kost für höchstens eine Der Bundesminister für Verteidigung
Woche. Strauß
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Dus Bunclesgcsctzblutt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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