605
Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1958 Nr. 32
Tag Inhalt r Seite
9.8.58 Gesetz über die Preisstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 605
12.8. 58 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamten•
gesetzes (Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförde-
rungen bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (An-
rechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen bei der
Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
14. 8. 58 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung 609
15.8.58 Zweite Verordnung zur Ergänzung der Anlagen 1 und 2 (Nichtgebietskörperschaften und
Einrichtungen der öffentlichen Hand) zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
Gesetz über die Preisstatistik.
Vom 9. August 1958.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 4
schlossen: (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise
§ 1 und Entgelte für nach Arten und Merkma,len be-
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine zeichnete Werk- und Dienstleistungen.
Preisstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und
selbständig. tätigen Personen des Werk- und Dienst-
§ 2 leistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtun-
Die Statistik erstreckt sich auf gen. Die Erhebungen werden bei höchstens 10 000
Auskunftspflichtigen durchgeführt.
1. Preise für land- und forstwirtschaftliche und
gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung
oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, § 5
des Großhandels, des Einzelhandels und des (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 3 erfaßt die Preise
Außenhandels, und Entgelte für nach Arten und Merkmalen be-
2. Preise und Entgelte für Werk- und Dienstlei- zeichnete Leistungen und Nebenleistungen im Ver-
stungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt, kehr sowie die Entgelte für die Vercharterung von
3. Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen nach Arten bezeichneten Schiffen.
sowie Entgelte für die Vercharterung von (2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und
Schiffen, selbständig tätigen Personen, die Verkehrsleistun-
4. Mieten und Pachten für Räume und Grund- gen erbringen oder vermitteln oder - in Fällen der
stücke, Einfuhr von Gütern - in Anspruch nehmen, Schiffs-
5. Preise für Grundstücke. mieten bezahlen oder erhalten sowie Behörden und
Einrichtungen des Verkehrswesens.
§ 3
§ 6
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise
für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingun- (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 4 erfaßt
gen bezeichnete Güter. 1. die Mieten und Pachten einschließlich Um-
(2) Auskunftspflichlig sind die landwirtschaft- lagen und Zuschläge für nach Arten und
lichen, forstwirtschafllichen und gewerblichen Unter- Merkmalen bezeichneten Wohnraum und
nehmen, Behörden und Einrichtungen. Die Erhebun- Gewerberaum,
gen werden bei höchstens 25 000 Auskunflspflichtigen 2. die Mieten und Pachten für nach Arten und
durchgeführt. Merkmalen bezeichnete Grundstücke.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(2) Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. Verkehrsleistungen der Eisenbahnen und der Preise
Die Erhebungen werden bei höchstens 25 000 Aus- und Entgelte für Seeverkehrsleistungen sowie hin-
kunftspflichtigen durchgeführt. sichtlich der Entgelte für die Vercharterung von
Schiffen vom Statistischen Bundesamt erhoben und
§ 7 aufbereitet, soweit nicht die Bundesregierung ge-
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 5 erfaßt die Preise mäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für
für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grund- Bundeszwecke (StatGes) vom 3. September 1953
stücke. (Bundesgesetzbl. I S. 1314) etwas anderes bestimmt.
(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter. (2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Preise für Ver-
k;,ehrsleistungen der Eisenbahn nicht im Land
§ 8
Berlin.
(1) Die Erhebungen nach §§ 3 bis 7 finden monat- § 10
lich statt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(2) Bei lebenswichtigen Gütern oder Dienst-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
leistungen können die Erhebungen in kürzeren 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Zeitabständen durchgeführt werden, soweit wirt- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
schaftspolitische Gründe es zwingend erfordern. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
(3) Bei Gütern oder Dienstleistungen, bei denen des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Preisveränderungen nur in längeren Zeitabständen
aufzutreten pflegen, können die Erhebungen in
§ 11
größeren Zeitabständen durchgeführt werden.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts- Dieses Gesetz gilt im Saarland von dem Zeitpunkt
verordnung, welche nicht der Zustimmung des Bun- an, zu dem das Gesetz über die Statistik für Bundes-
desrates bedarf, die Durchführung der Erhebungen zwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
nach den Absätzen 2 und 3. S. 1314) im Saarland in Kraft tritt.
§ 9 § 12
(1) Die Statistik wird hinsichtlich der Preise für Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Leistungen des Post- und Fernmeldewesens, für dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9._August 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1958 607
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des§ 110 des Bundesbeamtengesetzes
(Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen
bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge).
Vom 12. August 1958.
Auf Grund des § 110 Abs. 6 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung vom 18. September 1957
(ßundesgesetzbl. I S. 1337) wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung zur Durchführung des § 110 des
Bundesbeamtengesetzes vom 7. Juni 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 273) erhält die aus der Anlage er-
sichtliche Fassung.
Artikel II
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bun-
desbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. Sep-
tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337) auch im
Land Berlin.
Artikel III
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Art ike 1 IV
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Sep-
tember 1953 in Kraft.
Bonn, den 12. August 1958.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Anders
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage
(zu Artikel J)
Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes
(Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen
bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge).
Auf Grund des § 110 Abs. 6 des Bundesbeamten- b) für die Anwendung des Absatzes 1 Buch-
gesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 stabe a:
(Bundesgesetzbl. I S. 1337) wird verordnet:
die Zeit, in der ein Beamter vor der Be-
rufung in das Beamtenverhältnis nicht be-
§ 1 rufsmäßig im Dienst der früheren Wehr-
(1) Zeiten vor dc!r Anstellung, die nach § 113 des macht gestanden und einen Beamtenschein
oder Anstellungsschein erhalten hat,
~esetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
smd anzurechnen, jedoch bei einer Anstellung einer Dienstzeit nach § 113 des Gesetzes.
a) im mittleren Dienst nur die sechs Jahre Zeiten vor Vollendung des siebzehnten Lebens-
übersteigende Zeit, jahres bleiben unberücksichtigt.
b) im gehobenen Dienst nur die sechs Jahre
übersteigende Zeit nach § 113 Abs. 1 Nr. 1, § 2
c) im höheren Dienst nur die zwölf Jahre Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes
übersteigende Zeit als Offizier oder als und einer Kriegsgefangenschaft sind anzurechnen,
mittlerer od(!r höherer Reichsarbeitsdienst- soweit durch sie die Berufung in das Beamtenver-
führer. hältnis oder der Beginn einer Beschäftigungszeit
im Sinne des § 115 des Gesetzes über das sieb-
(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 darf der zehnte Lebensjahr hinaus verzögert worden ist; die
Zeitpunkt, von dem für die Berücksichtigung von Zeit einer Kriegsgefangenschaft, die über den
Beförderungen auszugehen ist, nicht weiter zurück- 31. Dezember 1946 hinaus gedauert hat, ist vom
verlegt werden als bis auf den Tag nach Vollen- 1. Januar 1947 an in jedem Falle anzurechnen. Das
dung gleiche gilt für Zeiten eines nach der Berufung in
a) des dreißigsten Lebensjahres bei einer An- das Be-amte-nverhältnis abge-le-iste-ten nichtb-erufs-
stellung im gehobenen Dienst, mäßigen Wehrdienstes sowie einer Kriegsgefangen-
b) des vierunddreißigsten Lebensjahres bei schaft, soweit dadurch die Anstellung verzögert
einer Anstellung im höheren Dienst. worden ist.
§ 3
(3) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge von Polizeivollzugsbeamten im Bun- Vor der Anstellung zurückgelegte, nach § 116 des
desgrenzsdrntz ist die Zeit vor der Anstellung, die Gesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigte Zeiten
nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes als ruhegehalt- können zum Ausgleich von Härten angerechnet
fähig berücksichtigt wird, voll anzurechnen, jedoch werden. Zeiten, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
in Fällen einer Anstellung als Polizeioffizier nur die stabe a und Nr. 3 des Gesetzes als ruhegehaltfähig
Zeit als Offizier oder als mittlerer oder höherer berücksichtigt sind, können jedoch nur nach Abzug
Reichsarbeitsdienstführer, wenn bei der Ermittlung von drei Jahren angerechnet werden; treffen sie
der Zahl der in der Polizeioffizierlaufbahn zu be- mit außerplanmäßigen Dienstzeiten oder Zeiten im
rücksichtigenden Beförderungen von der Eingangs- Sinne des § 115 des Gesetzes zusammen, so ver-
besoldungsgruppe dieser Laufbahn ausgegangen ringert sich der Abzug insoweit, als solche Zeiten
wird. Das gleiche gilt für die Bemessung der ruhe- vorliegen.
gehaltfähigen Dienstbezüge von Polizeivollzugs- § 4
beamten der früheren Schutzpolizei und Gendar-
merie in den Fällen des § 180 Abs. 1 bis 4 des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Gesetzes. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
(4) Es stehen gleich beamtengesetzes in der Fassung vom 18. September
a) für die Anwendung der Absätze 1 bis 3: 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337) auch im Land Berlin.
die Zeit eines nichtberufsmäßigen Wehr-
dienstes oder Reichsarbeitsdienstes, die
§ 5
unmittelbar vor Beginn eines Dienstes nach Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 113 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ununter-
brochen abgeleistet worden ist, § 6
einer Dienstzeit nach § 113 Abs. 1 Nr. 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
des Gesetzes, tember 1953 in Kraft.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1958 609
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung.
Vom 14. August 1958.
Auf Grund des § 119 der Wehrdisziplinarordnung
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern des
Innern und der Finanzen verordnet:
§ 1
§ 1 der Verordnung zur Durchführung der Wehr-
disziplinarordnung vom 10. April 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 384) erhält folgende Fassung:
,, § 1
(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 13, 44, 46 und
101 der Wehrdisziplinarordnung sind das Grund-
gehalt, der Ortszuschlag, der örtliche Sonderzu-
schlag, die Stellenzulagen und die Ausgleichszu-
lagen, bei Soldaten mit dienstlichem Wohnsitz
im Ausland auch die Auslandszulage.
(2) Dienstbezüge im Sinne der § § 4 7 und 48 der
Wehrdisziplinarordnung sind alle dem Soldaten
auf Grund seines Dienstverhältnisses zustehenden
Bezüge."
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1.August 1958 in Kraft.
Bonn, den 14. August 1958.
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zweite Verordnung zur Ergänzung der Anlagen 1 und 2
(Nichtgebietskörperschaiten und Einrichtungen der öffentlichen Hand)
zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Vom 15. August 1958.
Auf Grund des § 2 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
öffentlichen Dienstes in der Fassung der Anlage zu Artikel I des Dritten
Gesetzes zur Anderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-
machung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffent-
lichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820) ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die Anlagen 1 und 2 zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Anlage zu
Artikel I des Dritten Gesetzes zur Anderung des Gesetzes zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige
des öffentlichen Dienstes vorn 23. Dezember 1955 werden wie folgt
ergänzt:
I. Anlage 1 zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 (Nichtgebietskörperschaften):
a) In Nummer 2 werden hinter dem Wort „Handelskammern" ein
Komma und die Worte „Handelsgremien in Böhmen und Mähren"
eingefügt,
b) in Nummer 4 werden hinter dem Wort „Kreishandwerkerschaften"
ein Komma und die Worte „Gewerbegenossenschaften in Böhmen
und Mähren" eingefügt,
c) in Nummer 8 werden hinter dem Wort „Reichsknappschaft" ein
Komma und das Wort „Saarknappschaft" eingefügt,
d) in Nummer 20 werden hinter den Worten „Nationalbank für
Böhmen und Mähren" ein Komma und die Worte „Bank von Dan-
zig (Notenbank der Freien Stadt Danzig)" eingefügt,
e) hinter Nummer 64 werden folgende Nummern angefügt:
.65. Schiffer-Betriebsverband für die Oder, 71. Offentlich-rechtliche Waldgenossenschaf-
Breslau, ten in Böhmen und Mähren und Ver-
Mitteldeutscher Schiffer-Betriebsverband, band der Waldgenossenschaften, Prag
Berlin, 72. von Conradische Stiftung
Ostdeutscher Schiffer-Betriebsverband, 73. Spend- und Waisenhaus, Danzig
Königsberg/Pr.,
74. Kloster Unser Lieben Frauen in Mag-
Schiffer-Betriebsverband für die Weich-
deburg
sel, Danzig
75. Pädagogium und Waisenhaus bei Zül-
66. Anhaltische Landes-Eisenbahn-Gemein- lichau
schaft, Dessau
76. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt
67. Marienstift, Stettin 77. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau
68. Staatliches Waisenhaus in Königsberg/ 78. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskranken-
Pr. kasse Wilhelmshaven
69. Adolf Kessel'sche Stiftung, Schweidnitz 79. Handelshochschule Mannheim
70. Reußische Anstalt für Kunst und Volks- 80. Hopfensignierhalle Saaz
wohlfahrt 81. Ritterakademie in Brandenburg/Havel".
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1958 611
II. Anlage 2 zu § 2 a Abs. 1 Nr. 4 (Einrichtungen der öffentlichen Hand):
Hinter Nummer 52 werden folgende Nummern angefügt:
"53. Böhmische Sparkasse in Prag, 65. Weinmann- und Petschek-Stiftung in Bockau
Erste Mährische Sparkasse in Brünn b/Aussig a. E. 5)
54. Zentralbank der Deutschen Sparkassen in 66. Niederbarnimer Eisenbahn AG., hinsichtlich
Prag der Angehörigen der früheren Industriebahn
55. Schulen des Deutschen Kulturverbandes in Tegel-Friedrichsf elde
Böhmen und Mähren 67. Opernhaus GmbH., Königsberg/Pr.
56. Brünner Straßenbahn AG. Neue Schauspielhaus GmbH., Königsberg/
57. Elbinger Straßenbahn GmbH. Pr.
58. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG. 68. Wirtschaftsberatung Deutscher Gemeinden
AG., Berlin
59. Städtische Werke GmbH. Stolp/Pommern
69. Reichsstelle für Siedlerberatung, spätere
60. Technische Werke GmbH., Greifenberg/ Reichsstelle für die Auswahl deutscher
Pommern
Bauernsiedler
61. Werke der Stadt Halle AG., Halle (Saale)
70. Deutsches Zentralinstitut für Erziehung und
62. Fischereihafen Wesermünde/Bremerhaven Unterricht
GmbH.
71. Pestalozzi-Fröbel-Haus, Berlin 11 )
63. Verband der Mecklenburgischen Ritterschaft
72. Konservatorium für Musik e. V., Stuttgart 6 )
64. Schlesischer Provinzialverein zur Bekämp-
fung der Tuberkulose e. V., Breslau 5 ) 73. Deutsche Arbeiterzentrale (DAZ) 5 )
5) Die Angehörigen der unter Nummern 64, 65, 71 und 73 aufgeführten Einrichtungen sind nur einbezogen, wenn sie
als Geschädigte
a) der unter Nummer 64 genannten Einrichtung im Zeitpunkt des Obergangs auf den Provinzialverband Nieder-
schlesien (1. Januar 1943)
b) der unter Nummer 65 genannten Einrichtungen im Zeitpunkt des Obergangs auf die Landesversicherungs-
anstalt Sudetenland
c) der unter Nummer 71 genannten Einrichtung im Zeitpunkt der Umwandlung in eine Stiftung des öffentlichen
Rechts
d) der unter Nummer 73 genannten Einrichtung im Zeitpunkt des Obergangs der Aufgaben auf die Reichsanstalt
für Arbeiitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig waren.
6
) Die Angehörigen der unter Nummer 72 genannten Einrichtung sind nur einbezogen, wenn sie ohne die Schädigung
in den Dienst der Hochschule für Musik in Stuttgart übernommen worden wären."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel V
Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige
des öffentlichen Dienstes vom 23. Dezember 1955 auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1951 in Kraft.
Bonn, den 15. August 1958.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 7/58 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen. Vom 10. Juli 1958. 132 15. 1.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Strom- und Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf der
Unterweser. Vom 30. April 1958. 136 19. 7.58 1. 8.58
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 17. Juli 1958. 138 23. 7.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
1. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem
Elbe-Lübeck-Kanal vom 16. März 1951. Vom 19. Juli 1958. 140 25. 7. 58 1. 8. 58
V. Nachtrag zum Tarif für die Schlepplöhne auf dem Elbe-
Lübeck-Kanal vom 16. März 1951. Vom 19. Juli 1958. 140 25. 7. 58 1. 8.58
Verordnung PR Nr. 10/58 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 3/57 über Preise für Backhefe. Vom 23. Juli 1958. 141 26. 7. 58 27. 7.58
Verordnung M Nr. 1/58 über Preise für inländischen Raps und
Rübsen. Vom 21. Juli 1958. 141 26. 7. 58 27. 7. 58
Erste Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1958/59: Schlußschein für Roggen. Vom 25. Juli 1958. 142 29. 7.58 30. 7. 58
Zweite Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgeset-
zes 1958/59: Qualitdtsklassen, Zu- und Abschläge für Ge-
treide. Vom 25. Juli 1958. 142 29. 7. 58 30. 1.58
Dritte Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgeset-
zes 1958/59: Lieferprämie für Roggen. Vom 25. Juli 1958. 142 29. 7.58 30. 7. 58
Verordnung zur Anderung der Fernsprechordnung im Saar-
land. Vom 25. Juli 1958. 142 29. 7.58 1. 8. 58
Verordnung PR Nr. 11/58 zur Anderung der Verordnung PR
Nr. 10/56 über den Preisaus,gleich bei Lieferung von Gießerei-
roheisen in frachtungünstig gelegene Gebiete. Vom 30. Juli
1958. 145 1. 8. 58 1. 7.58
Verordnung Z Nr. 3/58 über Preise für Zucker. Vom 30. Juli
1958. 146 2.8.58 1. 10. 58
Verordnung Z Nr. 4/58 über die Durchführung eines Fracht-
ausgleichs für Zucker. Vom 30. Juli 1958. 146 2. 8. 58 1. 10. 58
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 30. Juli 1958. 147 5. 8. 58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über die Festsetzung von Entgellen für Ver-
kehrsleistungen der Binncnschilfohrt. Vom 9. August 1958. 154 14.8.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundc,s(1escl.zblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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