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Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1958 Nr. 31
Tag Inhalt I Seite
11. 8. 58 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung
des Geldwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589
12. 8. 58 Verordnung zur Änderung der Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung 1955 . . . . . . . . . . 600
11. 8. 58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem hamburgischen und dem bremischen
Gesetz betreffend die Volksbefragung über Atomwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604
12. 8. 58 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604
In Teil II Nr. 19, ausgegeben am 12. August 1958, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Vertrag vom 24. September 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über eine Berichtigung der deutsch-belgischen
Grenze und andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen. - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung (Inkrafttreten für die Republik Oster-
reich). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zollbehandlung von Müllergaze.
In Teil II Nr. 20, ausgegeben am 13. August 1958, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Protokoll vom 28. September 1955
zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftver-
kehr. -- Bekanntmachung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens vom 3. Juni 1955 zu dem am 6. Mai 1882 in Den Haag unterzeichneten Internationalen Vertrag be-
treffend die polizeiliche Re,gelung der Fischerei in der Nordsee.
-= iifkiiii
Verordnung über die Umstellungsrechnung
der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens.
Vom 11. August 1958.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über den Erlaß nach § 5 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverord-
von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neu- nung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung) in
ordnung des Geldwesens und über die Neufestset- die Umstellungsrechnung einstellen, Höchstwerte.
zung des Nennkapitals von Geldinstituten in der
(3) Soweit die Absätze 1 und 2 nicht entgegen-
Rechtsform von Kapitalgesellschaften vom 21. April
stehen, dürfen Geldinstitute ihre Aktiven und ihre
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Passiven in der Umstellungsrechnung in den nach
den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zulässi-
gen Grenzen bewerten. Weichen sie dabei von den
ABSCHNITT I nach Absatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen
und für die Passiven zugelassenen Wertansätzen
Allgemeine Vorschriften
ab, so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach
§ 1 § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführenden
Dberschusses. Geldinstitute, die eine Ausgleichs-
Allgemeine Vorschriften für den Ansatz forderung nicht in Anspruch nehmen und bei der
der Aktiven und der Passiven Bewertung von den Vorschriften des Absatzes 1 ab-
(1) Für die Umstellungsrechnung von Geldinsti- weichen, haben dies in dem der Bankaufsichtsbe-
tuten, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch hörde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bankenverordnung
nehmen, sind die für die Aktiven vorgeschriebenen einzureichenden Bericht zu erläutern.
Wertansätze Mindestwerte und die für die Passiven (4) Auf Geldinstitute, die eine Ausgleichsforde-
zugelassenen Wertansätze Höchstwerte.
rung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des
(2) Die für die Aktiven vorgeschriebenen Wert- D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung,
ansätze sind für die Eigenkapitalberechnung von daß an die Stelle der Wertansätze nach den Grund-
Geldinstituten, die eine Ausgleichsforderung in An- sätzen des D-Markbilanzgesetzes die nach Absatz 1
spruch nehmen und das vorläufige Eigenkapital sich ergebenden Wertansätze treten.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(5) Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Ab- § 5
sätze 1 bis 4 gelten nid1t Sonderausgleichsforde-
rungen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durchfüh- Verfügungsbeschränkungen
rungsverordnung zum Umstellungsgesetz sowie
Ausgleichsforderungen, die nicht auf § 11 des Um- (1) Ist ein Geldinstitut in der Verfügung über ei-
stellungsgesetzes und § 8 der Bankenverordnung nen Vermögensgegenstand in dervVeise beschränkt,
beruhen. daß es über ihn nur mit Genehmigung einer Be-
hörde oder mit Zustimmung eines Dritten verfügen
kann, so rechtfertigt eine solche Verfügungsbe-
§ 2
schränkung für sich allein noch keine Minderbe-
Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände wertung dieses Vermögensgegenstandes.
Waren die für die Bewertung von Aktiven oder (2) Ist einem Geldinstitut die Verfügungsgewalt
Passiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni über einen Vermögensgegenstand entzogen worden,
1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben
so braucht es diesen bis zu seiner Freigabe nur mit
sie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann einem Merkposten anzusetzen. Wird der Vermö-
zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder gensgegenstand freigegeben, so ist er mit dem ihm
rechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt ha-
zukommenden Wert anzusetzen. Erlangt das Geld-
ben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind. institut für einen ihm entzogenen Vermögensgegen-
stand einen anderen Vermögensgegenstand, so gilt
Satz 2 entsprechend.
ABSCHNITT II
Aktiven § 6
Wertpapiere und unverbrieite Anteilsrechte
§ 3
an Kapitalgesellschaften
Gebietsmäßige Abgrenzung
(1) Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert auf
(1) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögens- den 31. Dezember 1948 festgesetzt worden ist, sind,
gegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen,
davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 im Bundes- 1. soweit es sich um Stücke, für welche die
gebiet belegen war, so gelten als dort belegen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Lieferbarkeitsbescheinigung gegeben wa-
1. verbriefte und unverbriefte Forderungen, ren, oder um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
wenn ein Schuldner oder ein für die Inan- Wertpapierbereinigungsgesetzes in Kraft
spruchnahme in Frage kommender Dritter gebliebene Stücke handelt, mit diesen
am 21. Juni 1948 einen Gerichtsstand im Steuerkurswerten anzusetzen,
Bundesgebiet hatte,
2. Anteilsrechte an Unternehmen, die am 2. soweit es sich um der Wertpapierbereini-
21. Juni 1948 ihren Sitz oder Mittelpunkt gung unterliegende Girosammeldepotan-
der Verwaltung im Bundesgebiet hatten. teile oder um solche der Wertpapierbe-
reinigung unterliegende Stücke handelt,
(2) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögens- für welche die Voraussetzungen für die Er-
gegenstand in die Umstellungsrechnung einzustellen, teilung einer Lieferbarkeitsbescheinigung
davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 in einem nicht gegeben waren, mit 70 vom Hundert
anderen Gebiet belegen war, so gilt Absatz 1 sinn- des sich nach Nummer 1 ergebenden Wer-
gemäß. tes anzusetzen.
(3) Die Verpflichtung, einen nach den Absätzen 1 (2) Für Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert
oder 2 im Bundesgebiet oder im Ausland belegenen auf den 31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden
Vermögensgegenstand in die Umstellungsrechnung ist, die aber im Kurszettel der Bank deutscher Län-
einzustellen, besteht nicht, soweit sich aus Verwal- der vom 2. Mai 1949 (Offentlicher Anzeiger für das
tungsvereinbarungen über die Abgrenzung zwischen Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 36 vom 7. Mai 1949
den in die Umstellungsrechnung und in die Altban- und Nr. 55 vom 9. Juli 1949) verzeichnet sind, gilt
kenrechnung einzustellenden Vermögenswerten et- Absatz 1 unter Zugrundelegung der sich nach diesem
was anderes ergibt. Kurszettel ergebenden Werte.
§4 (3) Für Schuldverschreibungen und Schuldbuch-
Nichtbewertungsfähige Vennögensgegenstände forderungen, für die ein Steuerkurswert auf den
31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist und
Solange ein Vermögensgegenstand nicht genau die auch im Kurszettel der Bank deutscher Länder
bewertet werden kann, ist er mit dem Betrag anzu- nicht verzeichnet sind, gilt Absatz 1 mit der Maß-
setzen, bis zu dem eine zuverlässige Bewertung gabe, daß an die Stelle des Steuerkurswertes der
möglich ist. Solange eine Bewertung überhaupt nicht erste nach dem 20. Juni 1948 feststellbare, amtliche
möglich ist, ist er mit einem Merkposten von einer oder im geregelten Freiverkehr notierte Kurs tritt.
Deutschen Mark anzusetzen. Mehrere Vermögens- Ist ein solcher Kurs bis zum 31. Dezember 1952
gegenstände derselben Art können zu einem Merk- nicht feststellbar, so sind Schuldverschreibungen
posten von einer Deutschen Mark zusammengefaßt und Schuldbuchforderungen dieser Art wie Forde-
werden. rungen zu bewerten.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1958 591
(4) Sdrnlclv<'rschreibungen, für die das Bereini- Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung steuerrecht-
Utmgsr;esetz für deutsche Ausland~bonds vom 25. licher Vorschriften vorn 26. Juli 1957 (Bundesge-
Auqusl 1952 (ßunclcsucsetzbl. I S. 553) oder das Ge- setzbl. I S. 848) gilt nicht für den Ansc:1.tz von An-
setz zur Bcrciniqung der auf Reichsmark. lautenden teilsrechten in der Umstellungsrechnung.
Wcrtpc1picrc clcr l<onvcrsionskasse für deutsche Aus-
landsschulden vom 5. März 1955 (Bundcsgesetzbl. I (9) Sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3
S. 86) gilt und di(! nach diesen Gesetzen anerkannt
des Bewertungsgesetzes gegeben sind, ist zu dem
worden sind od(:r für die ein Pcststellungsbescheid Ansatz für die Anteilsrechte ein entsprechender Zu-
ertPilt word('l1 jst, sind mit 50 vom Hundert des sd1lag zu machen.
Nennbetrages cirn 21. Juni 19,18 anzusetzen. Hierzu
lrcten 50 vorn 11 unckrt der mit ihnen für die Zeit § 7
bis zum 20 . .Juni 194B verbundenen Zinsansprüche,
Anteile an Personengesellschaften
soweit diese rwc:h dem Abkommen vom 27. Februar
195] iibC'r d(•lllsd1e Ausl,mdsschulden (Bundesge- (1) Ist ein Geldinstitut an einer Personengesell-
setzbI. II S. 3]1) qelt<!nd gemacht werden können. schaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des
Dir) Umrcclinu nq irn f Deutsche Mark ist unter Zu- Vermögensteuerrechts als Mitunternehmer anzu-
uruncl(defJtmg d•:r Wührunq vorzunehmen, auf wel- sehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Betrage
che die nach d(~m Abkommen über deutsche Aus- anzusetzen, den das Finanzamt als Vermögensteuer-
lanclssch uld(:!t zum Umtausch gcg-ebenen Schuldver- wert feststellt.
schreibungen Lrnten. Handelt es sich um Schuldver-
(2) Ist ein Geldinstitut an einer Personengesell-
schreibungen, für die der Schuldner nach § 6 der
schaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des
Fünfunddreißi!Jsrcn Durchführungsverordnung zum
Vermögensteuerrechts nicht als Mitunternehmer an-
Umstellunqsqcsetz oder nach § 8 des Berliner Alt-
zusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Nenn-
bankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz-
betrage in Deutscher Mark anzusetzen, es sei denn,
Llnd Vc>rordnun~p,bldtt für Berlin S. 1483) nur wegen
daß besondere Umstände einen höheren oder ge-
eines Teilbetrag PS in Anspruch genommen werden
ringeren Wert begründen.
kann, so i~t der Satz von 50 vom Hundert auf diesen
Teilbetrag zu be'.7.iehen. Solange Schuldverschreibun- (3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.
gen dieser Art nicht anerkannt sind und für sie auch
ein Feststelltmgshcscheid noch nicht erteilt ist,
§ 8
brauchen sie nur mit einem Merkposten von einer
Deutschen Mark angesetzt zu werden. Eigene Aktien und eigene Schuldverschreibungen
(5) Für unverbriefte und für solche verbriefte An- (1} Der Bestand an eigenen Aktien ist nicht anzu-
teilsrechte an· Kapitalgesellschaften, für die ein setzen.
Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 nicht
festgesetzt worden ist und die auch im Kurszettel (2) Eigene Schuldverschreibungen sind auf der
der Bank deutscher Länder nicht verzeichnet sind, Aktivseite in Höhe des Betrages anzusetzen, mit
gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle dem sie in den auf der Passivseite ausgewiesenen
des Steuerkurswertes der vom Betriebsfinanzamt Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen enthal-
fostg0stellte Vcrmögcnsteuerwe,rt tritt. ten sind. Der Bestand an eigenen Schuldverschrei-
bungen ist
(6) Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde-
1. bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapi-
rungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig waren, sind
tals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung
mit den Werten anzusetzen, die sich nach den für
Forderungen geltenden Vorschriften ergeben. Das von der Gesamtheit der Aktivposten und
gleiche gilt für vor dem 21. Juni 1948 fällig gewor- Passivposten abzusetzen,
dene Ansprüche aus Zinsscheinen, deren Fälligkeit 2. bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapi-
nicht nach § 2 Abs. 1 der Siebenundzwanzigsten tals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz von den Verbindlichkeiten abzusetzen und
oder nach § 10 Abs. 1 des Berliner Altbankengeset- 3. bei der Berechnung des mit jährlich 4,5
zes hinausgeschoben worden ist, oder die bei einer
vom Hundert verzinslichen Teiles der Aus-
Veräußerung von Schuldverschreibungen durch ein
gleichsforderung von den Verbindlichkeiten
Geldinstitut vor dem 21. Juni 1948 nicht auf den
abzusetzen und nicht in die deckungsfähi-
Erwerber übergegangen sind, sowie für Ansprüche
gen Forderungen einzubeziehen.
aus vor dem 21. Juni 1948 fällig gewordenen Ge-
winnanteilscheinen.
(7) Soweit Wertpapiere und unverbriefte Anteils- § 9
rechte einstweilen mit einem Merkposten von einer
Konsortialkredite
Deutschen Mark angesetzt werden, ist dieser Wert
durch den Vermögensteuerwert zu ers2tzen, der bei (1) Ist ein Geldinstitut an einem Konsortialkredit
einer späteren Hauptfeststellung des Einheitswertes beteiligt, so hat es mindestens seinen Anteil an dem
erstmalig anzusetzen ist, abgezinst auf den 21. Juni von dem Kreditnehmer am 21. Juni 1948 geschulde-
1948 mit dem Zinssatz, der für den Teil der Aus- ten Betrag anzusetzen.
gleichsforderung gilt, der sich mindert. (2) Forderungen aus Konsortialkrediten dürfen
(8) § 60 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober bei der Berechnung des Eigenkapitals nach § 5
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des Abs. 2 der Bankenverordnung nur mit dem Anteil
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des Geldinstituts an dem von dem Kreditnehmer § 13
am 21. Juni 1948 noch geschuldeten Betrag angesetzt
Unterverzinslkhe Forderungen
werden. Verpflichtungen, die sich aus der Beteili-
gung anderer Geldinstitute an dem Konsortial- (1) Ist eine befristete Forderung unterverzinslich,
kredit ergeben, gelten nicht als Passiven im Sinne so braucht sie nur mit einem unter dem Nenn-
des § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung und nicht als betrage liegenden Werte angesetzt zu werden.
Verbindlichkeiten im Sinne des § 5 Abs. 3 der
Bankenverordnung. (2) Als befristete Forderung im Sinne des
(3) Hat ein Geldinstitut einen Konsortialkredit Absatzes 1 gilt eine Forderung, deren Fälligkeit auf
mit einer nur im Innenverhältnis wirksamen ein- Grund einer vor dem 21. Juni 1948 getroffenen Ver-
oder mehrstufigen Beteiligung oder Unferbeteili- einbarung oder auf Grund einer vor diesem Zeit-
gung anderer Geldinstitute gewährt, so gelten die punkt ergangenen Rechtsvorschrift oder gericht-
Absätze 1 und 2 entsprechend. lichen Entscheidung ganz oder zum Teil frühestens
nach mehr als einem Jahr, vom Zeitpunkte der Ver-
einbarung oder des Erlasses der Rechtsvorschrift
§ 10
oder der gerichtlichen Entscheidung an gerechnet,
Grundstücke eintreten sollte.
Grundstücke im Bundesgebiet und in Berlin (West) (3) Unterverzinslich im Sinne des Absatzes 1 sind
sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichs-
1. Forderungen, denen Verbindlichkeiten aus
mark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 fest-
gesetzten Einheitswertes anzusetzen. W ertfortschrei- Schuldverschreibungen oder aus Darlehen
bungen nach dem 20. Juni 1948 sind insoweit zu im Sinne des § 22 Abs. 1 des Umstellungs-
berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Ver- gesetzes gegenüberstehen, sofern ihr Zins-
hältnisse des Grundstücks vorgenommen wurden satz am 21. Juni 1948 geringer war oder
oder werden, die am 21. Juni 1948 bestanden haben. seit diesem Tage durch Maßnahmen der in
Nummer 2 bezeichneten Art geringer ge-
§ 11 worden ist als der Zinssatz der ihnen
gegenüberstehenden Verbindlichkeiten zu-
Einrichtungsgegenstände züglich 0,5 vom Hundert (Normalverzin-
(1) Einrichtungsgegenstände sind sung);
1. mit den am 31. August 1948 geltenden ge- 2. andere Forderungen, wenn ihr Zinssatz
wöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Her- nach dem 20. Juni 1948 durch eine gesetz-
stellungskosten für neue Gegenstände die- liche Vorschrift, im Wege der Vertrags-
ser Art oder hilfe, auf Grund einer anderen gerichtlichen
2. mit 120 vom Hu_ndert, Büromaschinen mit Entscheidung, durch eine behördliche Maß-
150 vom Hundert, der tatsächlichen An- nahme oder durch eine von der Bankauf-
schaffungskosten sichtsbehörde genehmigte oder sonst für
die Umstellungsrechnung wirksame Ver-
unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer im
,. einbarung unter 3 vom Hundert (Normal-
Verhältnis zur bisherigen Nutzungsdauer anzu-
setzen. verzinsung) herabgesetzt worden ist.
(2) Die gesamten Einrichtungsgegenstände dürfen (4) Der Minderwert einer unterverzinslichen For-
mit 20 vom Hundert des sich nach Absatz 1 erge- derung ist zu errechnen als Gegenwartswert der
benden Ausgangsbetrages angesetzt werden, wenn Beträge, um die das Zinssoll bis zu den jeweiligen
mehr als 70 vom Hundert dieses Betrages auf Ein- Fälligkeitsterminen hinter der Normalverzinsung
richtungsgegenstände entfallen, die bereits seit dem zurückbleibt. Der Gegenwartswert ist unter Zu-
1. Januar 1940 zum Betriebsvermögen des Geld- grundelegung des Zinssatzes der entsprechenden
instituts gehört haben. Ausgleichsforderung zu errechnen.
(3) Bei dem Ansatz der Einrichtungsgegenstände (5) Der in Absatz 3 Nr. 1 genannte Zuschlag von
nach Absatz 2 sind festeingebaute Tresoranlagen, 0,5 vom Hundert mindert sich insoweit, als in der
Stahl- und Panzerkammern (Betonverstärkungen Zeit vor dem 21. Juni 1948 eine geringere Zins-
der Decken, Wände und Böden, Stahlbewehrungen, spanne oder ein geringerer Verwaltung~kosten-
Panzer- und Gittertüren) nicht zu berücksichtigen. beitrag vereinbart oder festgesetzt worden war.
Soweit sie nicht bei der Festsetzung des Einheits-
wertes des Grundstücks berücksichtigt sind, sind sie
nach Absatz 1 anzusetzen.
ABSCHNITT III
§ 12
Passiven
Warenvorräte
Warenvorräte sind mit den am 31. August 1948 § 14
geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten
Herstellungskosten für Waren dieser Art anzu-
setzen. Soweit Warenvorräte vor dem 1. September Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlich-
1948 veräußert wurden, sind sie mit dem Ver- keiten mit einem dauernden Leistungsverweige-
äußerungserlös unter Abzug der handelsüblichen rungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht
Verdienstspanne anzusetzen. eingestellt werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1958 593
§ 15 Dritten gegenüber zur Erstattung von Versorgungs-
Uberverzinsliche Verbindlichkeiten leistungen verpflichtet war, gleichviel ob ein der-
artiger Rechtsanspruch auf Gesetz, Besoldungs-
(1) Ist eine Verbindlichkeit aus nicht im Eigen- ordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Ar-
besitz befindlichen Schuldverschreibungen oder aus beitsvertrag, längerer betrieblicher Ubung oder
Darlehen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Umstellungs- einem sonstigen Rechtsgrund beruht.
gesetzes überverzinslich, so darf der Teil der Ver-
bindlichkeit, der über den Ansatz der ihr gegen- (2) Laufende Pensionen im Sinne der Absätze 3
überstehenden Forderungen hinausgeht, mit einem und 7 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund
über dem Nennbetrage dieses Teiles liegenden deren Versorgungsleistungen bereits am 21. Juni
Werte angesetzt werden. 1948 zu zahlen waren. Pensionsanwartschaften im
Sinne der Absätze 3, 6 bis 8 und 11 sind Pensions-
(2) Uberverzinslich im Sinne des Absatzes 1 ist verpflichtungen, auf Grund deren der Berechtigte
eine Verbindlichkeit, deren Zinssatz höher ist als
am 21. Juni 1948 eine Versorgungsanwartschaft
4 vom Hundert (Normalverzinsung).
hatte.
(3) Der Mehrwert einer überverzinslichen Ver-
bindlichkeit ist zu errechnen als Gegenwartswert (3) Eine Rückstellung darf gebildet werden
der Beträge, um die der Zinsaufwand bis zu den 1. für laufende Pensionen in Höhe des ver-
jeweiligen Fälligkeitsterminen die Normalverzin- sicherungsmathematischen Barwerts einer
sung übersteigt. Der Gegenwartswert ist unter laufenden Rente, gegebenenfalls einschließ-
Zugrundelegung des Zinssatzes der entsprechenden lich des Barwerts der Anwartschaft auf eine
Ausgleichsforderung zu errechnen. Witwen- und Waisenrente,
(4) Ist vor dem 21. Juni 1943 eine geringere Zins- 2. für Pensionsanwartschaften in Höhe des
spanne oder ein geringerer Verwaltungskosten- versicherungsmathematischen Barwerts der
beitrag als 0,5 vom Hundert vereinbart oder fest- künftigen Versorgungsleistungen abzüglich
gesetzt worden, so erhöht sich die Normalverzin- des Barwerts der in den nachfolgenden
sung um den Betrag, um den die Zinsspanne oder Jahren der Beschäftigung rechnungsmäßig
der Verwaltungskostenbeitrag hinter 0,5 vom Hun- aufzubringenden gleichbleibenden Jahres-
dert zurückbleibt. beträge. Diese Jahresbeträge (fiktive gleich-
(5) Der Me·hrwert einer überverzinslichen Ver- bleibende Jahresprämien) sind auf den
bindlichkeit ist durch Bildung eines entsprechenden Zeitpunkt der Entstehung der Pensionsver-
Zusatzpostens zu berücksichtigen. Dieser Zusatz- pflichtung (Pensionszusage) zu berechnen.
posten gilt nicht als Passivposten im Sinne des § 5 (4) Bei der Berechnung der Werte nach Absatz 3
Abs. 2 der Bankenverordnung. ist der Teil der Pensionsverpflichtung zugrunde zu
legen, der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten
§ 16 Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
Ausstehende Kapitaleinlagen berücksichtigt werden darf. Dabei ist ein Rechnungs-
zinsfuß von 3 vom Hundert anzuwenden.
Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehen-
den Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf (5) Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe
nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am der Dienstbezüge des Berechtigten oder von Ver-
21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Uberschuldung gleichsbezügen abhängig, so dürfen bei der Berech-
diente oder für eingezogene Anteile bestand. nung der Rückstellung bei privaten Kreditinstituten
die Dienstbezüge oder Vergleichsbezüge nach dem
§ 17 Stande vom 1. Mai 1949 und bei öffentlich-recht-
Rückstellungen lichen Kreditinstituten die Bezüge nach dem Stande
vom 1. Oktober 1949 zugrunde gelegt werden.
(1) Rückstellungen dürfen gebildet werden, so- Dagegen dürfen spätere Erhöhungen der Dienst-
weit der Grund für eine Verbindlichkeit, deren oder Vergleichsbezüge nur insoweit berücksichtigt
Höhe am 21. Juni 1948 noch nicht feststand, bereits werden, als sie sich aus einer in dem nach Satz 1
am 21. Juni 1948 gegeben war. maßgebenden Zeitpunkt geltenden Besoldungs-,
(2) Rückstellungen dürfen auch für die Kosten Tarif- oder Betriebsordnung oder aus einer vertrag-
einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung lichen Vereinbarung ergeben. Ist eine Pensions-
wegen einer Verbindlichkeit gebildet werden, die verpflichtung von der Höhe der Leistungen aus der
in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre. Das Sozialversicherung an den Berechtigten abhängig,
gleiche gilt für die Kosten einer nicht mutwillig~n so ist diesen Leistungen das Gesetz über die An-
oder einer auf Veranlassung der Bankaufsichts- passung von Leistungen der Sozialversicherung an
behörde durchgeführten Rechtsverfolgung wegen das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über
eines Vermögenswertes, der in die Umstellungs- ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-
rechnung einzustellen wäre. Anpassungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99)
zugrunde zu legen.
§ 18
(6) Soweit die Höhe von Pensionsanwartschaften
Pensionsrückstellungen von der Dauer der Betriebs- oder Berufsangehörig-
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück- keit abhängt, ist zu ermitteln, in welchem Verhält-
stellung gebildet werden, wenn der Begünstigte am nis der gemäß § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten
21. Juni 1948 einen Rechtsanspruch auf eine Ver- Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
sorgungsleistung hatte oder das Geldinstitut einem berücksichtigungsfähige Teil
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
1. zu der am 21. Juni 1948 oder im Falle einer 1. Januar bis zum 31. Dezember 1949, um
späteren Beendigung der Wartezeit in die- 6 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit
sem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaft vom 1. Januar 1950 bis zum 31. März
2. zu der im Endzeitpunkt der vorgesehenen 1951 und um 17 vom Hundert, soweit
Steigerungen oder Minderungen bestehen- sie auf die Zeit vom 1. April 1951 bis
den Anwartschaft zum 31. Dezember 1956 entfallen;
steht. b) daß von der ohne· Berücksichtigung des
Entsprechend dem sich aus diesen beiden Ver- Gesetzes vom 24. Dezember 1956 be-
hältniszahlen ergebenden arithmetischen Mittel ist rechneten Rückstellung ausgegangen und
die Rückstellung, die sich ohne Berücksichtigung der deren Verminderung unter Berücksichti-
Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum gung dieses Gesetzes besonders ermit-
Umstellungsgesetz ergeben würde, zu mindern. telt wird; dabei kann die Verminderung
zum 1. Januar 1957 für den zu diesem
(7) Bei den einzelnen Arten von laufenden Zeitp:unkt vorhandenen Bestand an
Pensionen und Anwartschaften (Alters- und Invali- Versorgungsberechtigten berechnet und
ditätsrenten, Witwenrente, Waisenrente) ist das der so erhaltene Betrag mit jährlich
Verfahren nach den Absätzen 4 bis 6 gesondert 3 vom Hundert auf den 21. Juni 1948
anzuwenden.
abgezinst werden.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch bei Rück-
stellungen wegen subsidiärer Pensionsverpflichtun- (9) Als subsidiäre Pensionsverpflichtungen gelten
gen im Sinne des Absatzes 9. Sie gelten mit der Verbindlichkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art
Maßgabe, daß des Inhalts, daß das Geldinstitut zu Versorgungs-
leistungen verpflichtet ist, soweit unter Berücksichti-
1. auch bei Anwartschaften entsprechend der
Regelung in Absatz 3 Nr. 1 das Verfahren gung der in Absatz 8 genannten Rentenaufbesse-
der Einmaiprämie angewendet werden rungsgesetze der gegen einen primär Verpflichte-
kann, ten gerichtete Anspruch des Versprgungsberechtig-
ten auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche
2. bei der Berechnung der Rückstellung von
Mark für je eine Reichsmark des am 20. Juni 1948
dem am 21. Juni 1948 vorhanden gewese-
gegen den primär Verpflichteten bestehenden An-
nen Bestand an Versorgungsberechtigten
spruchs lautet.
und dem Teil der Pensionsverpflichtungen
auszugehen ist, auf den die Berechtigten (10) Für die Berechnung der Pensionsrückstellung
einen Anspruch gegen das Geldinstitut ist das Tabellenwerk von Meissner-Meewes (Haupt-
über den ihnen unter Berücksichtigung des werk) zugrunde zu legen, und zwar auch bei monat-
Gesetzes über Leistungen aus vor der licher Pensionszahlung. Hat ein Geldinstitut die
Währungsreform eingegangenen Renten- Pensionsrückstellung mit einem nach anderen Berech-
und Pensionsversicherungen (Rentenauf- nungsgrundlagen berechneten Betrage in die Um-
besserungsgesetz) in der Fassung vom stellungsrechnung eingestellt, so ist durch Schätzung
15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu
und des Gesetzes zur Aufbesserung von ermitteln, wie sich die zunächst in die Umstellungs-
Leistungen aus Renten- und Pensionsver- rechnung eingestellte Pensionsrückstellung zu dem
sicherungen sowie aus Kapitalzwangsver- nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes zu
sicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bun- erwartenden Ergebnis verhält. Ist der zunächst in
desgesetzbl. I S. 1074) gegen den primär
die Umstellungsrechnung eingestellte Betrag höher
Verpflichteten zustehenden Anspruch hin-
als das nach dem Tabellenwerk von Meissner-
aus haben. Dabei darf dem Umstand Rech-
Meewes zu erwartende Ergebnis, so ist die bis-
nung getragen werden, daß die in Satz 2
genannten Vorschriften erst vom 1. April herige Pensionsrückstellung durch Berichtigung der
Umstellungsrechnung um den Mehrbetrag zu kür-
1951 oder vom 1. Januar 1957 zu einer Ent-
lastung des Geldinstituts geführt haben. zen. Ist die zunächst in die Umstellungsrechnung
Dies kann in der Weise geschehen, eingestellte Pensionsrückstellung geringer als das
nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes zu
a) daß der sich nach Satz 2 ergebende erwartende Ergebnis, so darf die bisher in die Um-
Betrag wegen der für die Zeit vom stellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstellung
21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember durch Berichtigung der Umstellungsrechnung um
1956 von dem Geldinstitut pflicht- den Unterschiedsbetrag erhöht werden.
mäßig gezahlten Versorgungsleistun-
gen erhöht wird, und zwar um den (11) Handelt es sich um Pensionsverpflichtungen
Unterschiedsbetrag zwischen den ohne gegenüber wenige·r als zehn Berechtigten, so ist die
Berücksichtigung und den mit Berück- in dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes berück-
sichtigung der in Satz 2 genannten sichtigte Wahrscheinlichkeit des Verheiratetseins
Vorschriften, jeweils in den Grenzen auszuschalten. Dies kann durch ein Nähernngsver-
des § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten fahren geschehen. In diesem Falle darf eine beson-
Durchführungsverordnung zum Umstel- dere Rückstellung wegen der Anwartschaft auf
lungsgesetz sich ergebenden Leistungen Witwenrente in der Umstellungsrechnung nach
des Geldinstituts, gekürzt um 3 vom Satz 1 und 2 gebildet werden, wenn der Berech-
Hundert, soweit sie auf die Zeit vom tigte am 21. Juni 1948 verheiratet war.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1958 595
(12) Wegen Waisenrentcm darf eine besondere sind, darf in der Umstellungsrechnung eine Rück-
Rückstellunq nach den Absützcn 3 bis 7, 10 und 11 stellung in Höhe des gezahlten Betrages, abgezinst
gebildet werden. mit jährlich 3 vom Hundert auf den 21. Juni 1948,
(13) Hat das Geldinstitut sich wegen einer Pen- gebildet werden.
sionsverpflichtung durch einen Versicherungsver- § 20
trau in der Weise rückgedeckt, daß aus dem
Rückerstattungs- und
Versicherungsvertrag nur das Geldinstitut an-
Wiedergutmachungsverbindlichkeiten
spruchsberechtigt ist, während die Ansprüche des
Versorgungsberechtigten sich ausschließlich gegen Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbind-
das Geldinstitut richten, so darf das Geldinstitut lichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn
wegen seiner Verpflichtung gegenüber dem Ver- ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich
sorgungsberechtigten eine Rückstellung nach den festgestellt ist.
Absützen 10 bis 12 bilden. Dabei hat es seinen
Anspruch aus dem Versicherun~Jsvertrag als Aktiv-
posten in die Urnstellungsreclmung einzustellen, ABSCHNITT IV
und zwar mit dem Betrage der Prämienreserve bei Gemeinsame Vorschriften für
dem Versicherungsunternehmen, bei dem es sich Aktiven und Passiven
rückgcdcckt hüt, auf den 21. Juni 1948 zuzüglich der
mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948 § 21
abgezinsten Erhöhungen der Prämienreserve bei
Forderungen und Verbindlichkeiten
diesem VcrsicherungsunternchP1en auf den 1. April
in ausländischer Währung
1951 gern~iß § 5 des Rentenaufbesserungsuesetzes,
und auf den 1. Januar 1957 gcrniiß § 3 des Gesetzes (1) Für die_ Umrechnung des Nennbetrages von
zur Aufbesserung von Leis!irnq<!n aus Renten- und Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer
Pensionsven3ichernngcn sowie <1us Kapitalzwangs- Währung in Deutsche Mark gilt die anliegende
versicherungen vom 24. Dezember 1956. Tabelle.
(2) Ist eine Forderung oder eine Verbindlichkeit
§ 19 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt
Rückstellungen für Verpflichtungen auf Grund worden, so ist sie zum Erfüllungskurs in Deutsche
des Gesetzes zur Regelung der UcchtsverhäUnisse Mark umzurechnen. Der Erfüllung einer Forderung
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes oder Verbindlichkeit steht ihre Umwandlung in
fallenden Personen eine auf Deutsche Mark lautende Forderung oder
Verbindlichkeit gleich.
(1) Für Ruhegehülter, Witwen- und Waisengel-
der, Ubergangsgehälter, Ubergangsbezüge und Un- § 22
terhaltsbeiträge, die ein Geldinstitut auf Grund der
Geldwertschuldverhältnisse
§§ 63, 82 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- (1) Für Forderungen und Verbindlichkeiten, die
gesetzes fallenden Personen in der Fassung der nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, son-
Bekanntmachung vom 11. September 1957 (Bundes- dern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in
gesetzbl. I S. 1296) zu zahlen hat, darf eine Rück- deutscher Währung in Höhe des Wertes einer be-
stellung gemäß § 18 gebildet werden. Dabei ist die stimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wert-
Staffel des § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durch- papieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz auf die von Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist
Höhe des Anspruchs nach dem Stande vom 1. April der Wert anzusetzen, der diesen Gegenständen
1951 zu beziehen und die zu diesem Stichtag er- oder Leistungen als' Aktivposten in der Umstel-
rechnete Rückstellung auf den 21. Juni 1948 mit lungsrechnung beizulegen wäre.
jährlich 3 vom Hundert abzuzinsen.
(2) · Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der
(2) Soweit Leistungen dieser Art auf Grund des Wert einer bestimmten Menge Feingold geschuldet
in Berlin (West) ergangenen Gesetzes zur Rege- wird. In diesem Falle ist der Betrag in Deutscher
lung der Rechtsverbältniss0. von Personen, die am Mark anzusetzen, der sich nach den Vorschriften
8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder ver- des Umstellungsgesetzes für den durch den Preis
sorgungsberechtigt waren, vom 13. Dezember 1951 von _2790 Reichsmark für ein Kilogramm Feingold
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1149) in bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.
der Fassung des Gesetzes zur Ubernahme des
Zweiten Gesetzes zur Andcrung des Gesetzes zur § 23
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
Durchlaufende Kredite
28. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften
Berlin S. lG55) zu erbringen sind, tritt an die Stelle sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit
des 1. April 1951 der l. Oktober 1951. dem gleichen Betrage anzusetzen und
(3) Für Enfü1ssungsgclcler, die gemäß § 71 b des 1. bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapi-
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der tals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung so-
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden wohl von den Aktivposten als auch den Passiv-
Personen von einem Geldinstitut gezahlt worden posten,
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
2. bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapi- (6) Bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals
tals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung von nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung gelten die
den Verbindlichkeiten unter Absatz 1 Nr. 1 fallenden Abgrenzungsposten
abzusetzen. als Aktivposten und die unter Absatz 1 Nr. 2 fal-
§ 24 lenden Abgrenzungsposten als Verbindlichkeiten.
Wertbericht:i.gtmgen Bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach
§ 5 Abs. 3 der Bankenverordnung gelten die unter
Falls eine Forderung mit einem unter dem Nenn- Absatz 1 Nr. 2 fallenden Abgrenzungsposten als
betrag lieqcnclen Wert eingestellt werden darf, Verbindlichkeiten.
kann dies auch in der Weise geschehen, daß auf der
Aktivseite der Nennbetrag der Forderung und auf
§ 26
der Passivseite ein entsprechender Wertberichti-
gungsposten angesetzt wird. Bei Berechnung des Berichtigung der Umstellungsrechnung
vorläufigen Eigenkapitals rn1ch § 5 Abs. 2 der Ban- (1) Die Umstellungsrechnung unterliegt der Be-
kenverordnung gilt nur der Unterschiedsbetrag zwi- richtigung (§ 3 Abs. 6 der Bankenverordnung), soweit
schen dem Nennbetrag der Forderung und dem
Wertberichtigungsposten als Aktivposten; der Wert- 1. Posten in sie nicht eingestellt worden sind,
berichtigungsposten gilt nicht als Pa.ssivposten. die einbezogen werden müssen oder dürfen,
oder
§ 25 2. Posten in sie eingestellt worden sind, die
nicht einbezogen werden dürfen oder nicht
Abgrenzungsposten
einbezogen zu werden brauchen, oder
(l) Als Abgrenzungsposten sind anzusetzen: 3. Posten in sie mit einem nicht mehr berech-
1. Auf der Aktivseite tigten Merkposten oder mit einem unzu-
a) Ausgaben vor dem 21. Juni 1948, soweit treffenden Betrag auf Grund einer Bewer-
sie Aufwand für eine Zeit nach dem tung, die von den für die Umstellungsrech-
20. Juni 1948 darstellen, nung geltenden Vorschriften abweicht, oder
b) Einnahmen nach dem 20. Juni 1948, so- auf Grund einer unzutreffenden Berechnung
weit sie Ertrag für eine Zeit vor dem eingestellt worden sind, oder
21. Juni 1948 darstellen. 4. Posten in ihr nicht entsprechend den Vor-
2. Auf der Passivseite schriften über die Gliederung der Bilanz
des Geldinstituts ausgewiesen worden sind.
a) Einnahmen vor dem 21. Juni 1948, soweit
sie Ertrag für eine Zeit nach dem 20. (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 ge-
Juni 1948 darstellen, geben, so muß die Umstellungsrechnung berichtigt
b) Ausgaben nach dem 20. Juni 1948, so- werden, wenn die Berichtigung eine Verminderung
weit sie Aufwand für eine Zeit vor dem der Ausgleichsforderung oder eine Erhöhung des
21. Juni 1948 darstellen. nach § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführen-
(2) Auf der Aktivseite sind die Abgrenzungs- den Dberschusses zur Folge hat. Sie darf berichtigt
werden, wenn die Berichtigung eine Erhöhung der
posten mit den Betrügen anzusetzen, um die sich
Ausgleichsforderung oder eine Verminderung des
nach dem 20. Juni 1948 die Ausgaben tatsächlich
nach § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführen-
vermindern oder die Einnahmen tatsächlich erhöhen.
den Dberschusses zur Folge hat.
Auf der Passivseitc sind die Abgrenzungsposten mit
den Beträgen anzusetzen, um die sich nach dem
20. Juni 1948 die Einnahmen tatsächlich vermindern
oder die Ausgaben tatsächlich erhöhen. ABSCHNITT V
(3) Für anteilige Zinsen gilt Absatz 1 auch dann,
Schlußvorschriften
wenn sie nicht in einem als Rechnungsabgrenzung
bezeichneten Posten ausgewiesen werden. § 27
(4) Absatz 1 gilt auch für Löhne und Gehälter für Die Nummern 1 bis 7 und 8 bis 64 der Richtlinien
einen am 21. Juni 1948 laufenden Zeitabschnitt. der Bank deutscher Länder zur Erstellung der Reichs-
Nach dem 20. Juni 1948 gezahlte, anteilig zu berech-
markschlußbilanz und der Umstellungsrechnung der
nende Sondervergütungen, auf die der Empfänger
Geldinstitute (RBdL) vom 31. Januar 1949 (Offent-
einen Anspruch hatte, dürfen mit einer Deutschen licher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet
Mark für je zehn Reichsmark des auf die Zeit bis Nr. 10 vom 5. Februar 1949) unter Berücksichtigung
zum 31. Mai 1948 und mit einer Deutschen Mark für
der ersten Änderung vom 3. August 1949 (Offent-
je eine Reichsmark des auf die Zeit vom 1. bis zum
licher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet
20. Juni 1948 entfallenden Betrages als passiver
Nr. 84 vom 15. September 1949). der zweiten Än-
Abgrenzungsposten angesetzt werden. Vor dem derung vom 4. November 1949 (Bundesanzeiger
21.Juni 1948 gezahlte Vergütungen dieser Art sind Nr. 21 vom 10. November 1949), der dritten Ände-
mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark rung vom 29. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 32
des auf die Zeit nach dem 20. Juni 1948 entfallenden
vom 6. Dezember 1949), der vierten Änderung vom
Betrages als aktiver Abgrenzungsposten anzusetzen.
29. August 1950 (Bundesanzeiger Nr. 169 vom 2. Sep-
(5) Nachzahlungsverpflichtungen nach § 5 des tember 1950) und der fünften Änderung vom 16. Ok-
Währungsgesetzes können in voller Höhe als tober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober
Passivposten angesetzt werden. 1951) werden aufgehoben.
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1958 597
§ 28 1948" die Worte „Steuerkurswert auf den
Berlin-Klausel 31. Dezember 1952",
Diese Verordnung gilt im Land Berlin für die Alt- g) in § 6 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte
bankenrechnungen der Berliner Altbanken nach „mit 70 vom Hundert" die Worte „mit 90
§ 14 des Dritten Uberleitungsgcselzes vom 4. Jamwr vorn Hundert",
1952 (Bundc:,gcsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 h) in § 6 Abs. 3 Satz 1 an die Stelle der Worte
des Gesetzes über den Erlaß von Rech tt:;verordnun- ,,der erste nach dem 20. Juni 1948 feststell-
gen auf dein Gebiet der Nenordnung des Geldwe- bare" die Worte „der letzte vor dem 1. Ja-
sens und übc~r die Neufestsc·tzrrng des Nennkapitals nuar 1953 feststellbare",
von Geldinstituten In clcr Redltsform von Kapital- i) in § 6 Abs. 3 Satz 2 an die Stelle der Worte
gesellschaften vom 21. April 1953 (Btmdt)sg(~setzbl. I „bis zum 31. Dezember 1952" die Worte
S. 127) mit folgenden Maßgaben: ,,nach dem 20. Juni 1948",
1. Den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Geldin- j) in § 18 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 8
stituten stehen Altbanken gleich, die für ihre Satz 4 und § 19 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle
in § 37 Abs. 2 des Umstc~1lungsergänzungsge- der Worte ,,§ 1 Abs. 2 der Achtunddreißig-
setzes vom 21. September 1953 (Bundesge- sten Durchführungsverordnung zum Umstel-
setzbl. I S. 1439) bezeichneten Verbindlichkeiten lungsgesetz" die Worte ,,§ 8 Abs. 3 des Alt-
nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch ge- banken-Bilanz-Gesetzes" und in § 18 Abs. 6
nommen werden können. Den in § 1 Ab'.3. 3 be- Satz 2 an die Stelle der Worte „der Acht-
zeichneten Geldinstituten stehen Altbanken unddreißigsten Durchführungsverordnung
gleich, die für ihre in § 37 Abs. 2 des Umstel- zum Umstellungsgesetz" die Worte „des
lungsergänzungsgesetzes bezeidrn eten Ver- § 8 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes",
bindlichkeiten voll in Anspruch genommen k) in § 18 Abs. 5 an die Stelle der Worte
werden können. „ 1. Mai 1949" und „ 1. Oktober 1949" die
2. In § 1 Abs. 2 sind die Worte „in die Umstel- Worte „ 1. Januar 1953",
lungsrechnung einstellen" zu ersetzen durch 1) in § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Satz 4 an
das Wort „berechnen". die Stelle der Worte „21. Juni 1948" die
3. Ausgleichsforderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Worte „ 1. Januar 1953",
bis 3 sind nur Ausgleichsforderungen nach § 45 rn) in § 18 Abs. 8 Satz 3 an die Stelle der Worte
Abs. 1 und 2 des Umstellungsergänzungs- ,,gekürzt um 3 vom Hundert" bis „entfallen"
gesetzes. die Worte „gekürzt um 12 vom Hundert,
soweit sie auf die Zeit vorn 1. Januar 1953
4. Es treten
bis zum 31. Dezember 1956 entfallen",
a) in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2,
n) in § 19 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle der Wor-
§ 15 Abr;. 5, § 23 Nr. 1, §§ 24 und 25 Abs. 6
te „ 1. April 1951" die Worte „ 1. Januar
Satz 1 an die Stelle der Worte ,,§ 5 Abs. 2
1953"; der 2. Halbsatz von „und" bis „ab-
der Bankenverordnung" die \,\Torte ,, § 45
zuzinsen" wird gestrichen,
Abs. 3 Buchstabe b des Umstellungsergän-
zungsgesetzes", o) an die Stelle des § 26 § 9 des Altbanken-
Bilanz-Gesetzes.
b) in § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 23
Nr. 2 und § 25 Abs. 6 Satz 2 an die Stelle 5. § 1 Abs. 4, §§ 11 und 12 finden keine An-
der Worte ,,§ 5 Abs. 3 der Bankenverord- wendung.
nung" die Worte ,,§ 45 Abs. 3 Buchstabe c 6. Für den Ansatz von Entschädigungsansprüchen
des Umstellungsergänzungsgesetzes", für Tilgungsstücke im Sinne des § 54 Abs. 2
Satz 1 Halbsatz 1 des Bereinigungsgesetzes für
c) in § 1 Abs. 3 Satz 3 an die Stelle der Worte
deutsche Auslandsbonds gilt § 6 Abs. 4 ent-
,,nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bankenverord-
sprechend.
nung" die Worte „nach § 5 Abs. 1 des Alt-
banken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember § 29
1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Geltung im Saarland
Berlin S. 14B8) ",
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
d) in §§ 2, 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7, § 9
Abs. 1, §§ 10, 13 Abs. 2 und Abs. 5, Bonn, den 11. August 1958.
§ 15 Abs. 4, §§ 16, 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Satz 1, Abs. 11 Satz 3 und Abs. 13, § 19 Ludwig Erhard
Abs. 3 und § 25 Abs. 1 und 2 an die Stelle Der Bundesminister für Wirtschaft
der Worte „20. Juni 1948" und „21. Juni Ludwig Erhard
1948" die Worte „Stichtag der Altbanken-
rechnung", Der Bundesminister der Justiz
e) in § 3 Abs. 1 und 3 an die Stelle der Worte Schäffer
„im Bundesgebiet" die Worte „in Berlin Für den Bundesminister der Finanzen
oder im Saarland", Der Bundesminister
f) in § 6 Abs. l, 3 und 5 an die Stelle der Wor- für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
te „Steuerkurswert auf den 31. Dezember Dr. Lindrath
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage
(zu§ 21)
Umredmungstabelle
für ausländische •währungen
zur Erstellung der Umstellungsrechnung der Geldinstitute
nach dem Stichtag von Ende Dezember 1953
Land Währung DM
Ägypten 1 Agypt. Pfund 12,06
Äthiopien 100 Athiop. Dollars 169,05
Afghanistan 100 Afghanis 24,84
Argentinien 100 Argent. Pesos 30,11
Australischer Bund 1 Austral. Pfund 9,41
Belgien 100 Belg. Francs 8,359
Belgisch-Kongo 100 Kongo Francs 8,359
Bolivien 100 Bolivianos 2,21
Brasilien 100 Cruzeiros 10,77
Bulgarien 100 Lewa 61,77
Ceylon 100 Ceylon Rupien 88,20
Chile 100 Chilen. Pesos 3,82
Costa Rica 100 Costa-Rica Colones 74,80
Dänemark 100 Dän. Kronen , 60,365
Dominikanische Republik 100 Dominikan. Pesos 420,00
Ecuador 100 Sucres 27,86
Estland
Finnland 100 Finnmark l,83
Frankreich 100 Französ. Francs 1,1912
Griechenland 100 Drachmen 0,01
Großbritannien 1 Pfund Sterling 11,679
Hongkong 100 Hongkong Dollars 73,50
Guatemala 100 Quetzal es 420,00
Honduras (Republik) 100 Lempiras 210,00
Indische Union 100 Indische Rupien 88,20
Irak 1 Irak-Dinar 11,679
Iran 100 Rials 5,19
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1958 599
Land Währung DM
Irland 1 Ir. Pfund 11,679
Island 100 lsländ. Kronen 25,79
Italien 100 Ital. Lire 0,672.
Japan 100 Yen 1,17
Jugoslawien 100 Jugosl. Dinar 1,40
Kanada 1 Kanad. Dollar 4,31
Kolumbien 100 Kolumb. Pesos 165,19
Kroatien
Kuba 100 Kuban. Pesos 420,00
Lettland
Litauen
Luxemburg 100 Luxemb. Francs- 8,359
Mexiko 100 Mexik. Pesos 48,55
Neuseeland 1 N euseeländ. Pfund 11,679
Nicaragua 100 Cordobas 84,00
Niederlande 100 Holländ. Gulden 110,03
Norwegen 100 Norw. Kronen 58,36
Osterreich 100 Schilling 16,15
Pakistan 100 Pakistan. Rupien 126,95
Panama 100 Balboas 420,00
Paraguay 100 Guaranis 28,00
Peru 100 Soles 21,08
Polen 100 Zlote 105,00
Portugal 100 Escudos 14,61
Rumänien 100 Lei 37,50
Salvador 100 Colones 168,00
Schweden 100 Schwed. Kronen 80,65
Schweiz 100 Schweizer Franken 95,62
Serbien
Slowakei
Spanien 100 Pesetas 10,78
Südafrikanische Union 1 Südafrik. Pfund 11,679
Tschechoslowakei 100 Tschechoslow. Kronen 58,33
Türkei 100 Türkische Pfund 150,00
Ungarn 100 Forint 35,78
Uruguay 100 Uruguayische Pesos 138,61
Venezuela 100 Bolivares 125,37
Vereinigte Staaten
von Amerika (USA) 1 Dollar 4,20
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Befördemngsteuer-Durchführungsverordnung 1955 (BefStÄndDV 1958).
Vom 12. August 1958.
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 des Abschnitts II die für die Zollverwaltung im Zoll-
des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom 6. April 1955 anschlußgebiet zuständige Oberfinanz-
(Bundesgesetzbl. I S. 166) verordnet die Bundes- direktion. 11
regierung,
auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 3 und des § 11 2. Hinter § 13 wird der folgende § 13 a eingefügt:
Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 des Beförderungsteuergesetzes
in der Fassung vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I ,,§ 13 a
S. 366) verordnet der Bundesminister der Finanzen Orts- und Nachbarortslinienverkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver- - Schienenbahnverkehr
kehr, der Deutschen Bundesbahn
auf Grund des § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 und des und der nichtbundeseigenen Eisenbahnen -
§ 22 des Beförderungsteuergesetzes in der Fassung
vom 13. Juni 1955 verordnet der Bundesminister (1) Im Schienenbahnverkehr der Deutschen
der Finanzen: Bundesbahn und der nichtbundeseigenen Eisen-
bahnen gelten
Artikel 1
Die Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung 1. als Ortslinien die Strecken zwischen
vom 8. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 659) wird Bahnhöfen, die innerhalb derselben
wie folgt geändert: Gemeinde liegen, wenn Bahnhöfe zum
Aus- und Einsteigen nur innerhalb
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
dieser Gemeinde bestehen,
a) Nummer 2 Satz 1 erhält die folgende Fas-
sung: 2. als Nachbarortslinien die Strecken zwi-
schen Bahnhöfen, die in benachbarten
,. bei Beförderungen im grenzüberschreiten- Gemeinden (Nachbarorten) liegen, wenn
den Kraftfahrzeugverkehr durch ausländische
Unternehmer - mit Ausnahme der in Num- a) Bahnhöfe zum Aus- und Einsteigen
mer 4 bezeichneten Fälle - nur innerhalb dieser Gemeinden
die für den Grenzübergang örtlich zustän- bestehen,
dige Grenzzollstelle als Hilfsstelle der b) die Gemeinden wirtschaftlich und
Oberfinanzdirektion. 11
, verkehrsmäßig eng verbunden sind
b) in Nummer 2 wird der Satz 3 durch den fol- und
genden Satz ersetzt: c) werktäglich innerhalb von zwölf
„Diese darf auf Antrag des Unternehmers Stunden mindestens zwölf Fahrten
anordnen, daß an die Stelle der Grenzzoll- fahrplanmäßig ausgeführt werden.
stelle in folgenden Fällen ein Beförderung- Von der Voraussetzung Buchstabe c
steuer-Finanzamt tritt: können Ausnahmen zugelassen wer-
a) bei Personenbeförderungen im Linien- den, wenn Züge mit mehr als drei
verkehr, Wagen verwendet werden.
b) bei Personenbeförderungen im Gelegen-
heitsverkehr, wenn der Unternehmer im (2) Bahnhöfe, die den Verkehr mehrerer Ge-
Bezirk der Oberfinanzdirektion die Grenze meinden bedienen, gelten als Bahnhöfe sämt-
häufiger überschreitet und wenn die licher Gemeinden, die in ihrem Einzugsgebiet
Sicherheit des Steueraufkommens ge- liegen. Eine Gemeinde liegt im Einzugsgebiet
währleistet ist; 11
,
eines Bahnhofs, wenn die Entfernung vom Orts-
mittelpunkt bis zum Bahnhof nicht mehr als
c) der Schlußpunkt der Nummer 3 wird durch 2,5 Kilometer beträgt. Bahnhöfe, die außerhalb
ein Semikolon ersetzt, des Gebiets der Gemeinde liegen, deren Namen
d) angefügt wird die folgende Nummer 4: sie tragen, gelten als innerhalb der Gemeinde
,.4. bei Beförderungen im grenzüberschrei- gelegen.
tenden Kraftfahrzeugverkehr durch aus- (3) Als Bahnhöfe gelten auch Haltestellen
ländische Unternehmer, deren Kraftfahr- und Haltepunkte.
zeuge in Zollanschlußgebieten zugelas-
sen sind, (4) § 13 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend."
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1958 601
3. § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a erhält die fol- 5. In § 19 wird der folgende Absatz 6 angefügt:
gende Fassung: ,, (6) Absatz 5 gilt auch, wenn Güter bei einer
,,a) im grenzüberschreitenden Gelegenheitsver- Fahrt in einem Ort mit mehreren Tarifbahn-
kehr mit Kraftomnibussen,". höfen an mehreren Stellen auf- oder abgeladen
werden und den einzelnen Ein- oder Auslade-
4. § 18 erhält die folgende Fassung:
stellen verschiedene Tarifbahnhöfe dieses Ortes
,,§ 18 nächstgelegen sind."
Durchschnittsbeförderungsentgelt 6. § 20 Abs. 1 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:
im Kraftfahrzeugverkehr
,,2. bei der Güterbeförderung, vorbehaltlich ab-
(1) Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ohne weichender Tarifbestimmungen,
Einrechnung der Steuer beträgt im Kraftfahr- die Eisenbahntarifentfernung zwischen
zeugverkehr
Absendungs- und Bestimmungsort. Unter
1. bei Personenbeförderungen Orten sind Gemeinden zu verstehen. Be-
a) im Linienverkehr, stehen für den Absendungs- oder den Be-
der nicht ausschließ- stimmungsort keine Tarifbahnhöfe, so ist
lich der regelmäßi- die Eisenbahntarifentfernung zwischen den
gen Beförderung von Tarifbahnhöfen, die dem Absendungs-
Arbeitnehmern zwi- oder dem Bestimmungsort in der Luft-
schen Wohnung und linie am nächsten liegen, maßgebend. Be-
Arbeitsstätte dient, stehen für den Absendungs- oder den Be-
je Personenkilometer 5,84 Pfennig, stimmungsort mehrere Tarifbahnhöfe, so
b) im zugelassenen ist die Eisenbahntarifentfernung zwischen
Verkehr mit Kraft- den Tarifbahnhöfen, die der Einlade- oder
omnibussen, wenn der Ausladestelle in der Luftlinie am
ausschließlich Ar- nächsten liegen, maßgebend."
beitnehmer zwischen 1. In § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden die
Wohnung und Ar- Worte „und die Straßenverbindung in den
beitsstätte befördert Reichskraftwagentarif aufgenommen worden
werden (§ 10 Abs. 5 ist" gestrichen.
Nr. 2 Buchstabe a 8. In § 21 Abs. 3 Nr. 2 wird die Zahl „ 14,29" durch
des Gesetzes), die Zahl „ 10,72" ersetzt.
je Personenkilometer 3,5 Pfennig, 9. In § 23 Abs. 6 werden die Worte „im Zuge" ge-
c) im Gelegenheitsver- strichen.
kehr 10. § 25 Abs. 3 Nr. 3 wird gestrichen.
je Personenkilometer 4, 17 Pfennig; 11. In § 33 Abs. 1 Nr. 4 treten an die Stelle der
2. bei Güterbeförderungen Worte „Wegscheid, Passau und Griesbach" die
je Tonnenkilometer 10,72 Pfennig. Worte „Wegscheid und Passau".
(2) Die Steuer beträgt danach 12. § 33 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
1. bei Personenbeförderungen ,, (2) Als Frachthilfegebiete im Sinne des § 11
Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben b und c des Gesetzes
a) im Linienverkehr,
sind außer dem in Absatz 1 bezeichneten Zonen-
der nicht ausschließ-
randgebiet anzusehen
lich der regelmäßi-
gen Beförderung von die Stadtkreise Amberg, Schwandorf in
Arbeitnehmern zwi- Bayern, Regensburg und
schen Wohnung und Straubing,
Arbeitsstätte dient, die Landkreise Eschenbach, Amberg,
je Personenkilometer 0,7 Pfennig, Sulzbach - Rosenberg,
Burglengenfeld, Pars-
b) im zugelassenen berg, Regensburg, Strau-
Verkehr mit Kraft- bing, Vilshofen, Gries-
omnibussen, wenn bach und Pfarrkirchen,
ausschließlich Ar-
vom Landkreis Pegnitz die Gemeinden Creus-
beitnehmer zwischen
sen, Engelmannsreuth,
~vV ohnung und Ar-
Pegnitz, Ranna und
beitsstätte befördert
Schnabelwaid,
werden,
vom Landkreis der Amtsgerichtsbe,zirk
je Personenkilometer 0, 14 Pfennig,
Neumarkt i. d. Opf. Kastl."
c) im Gelegenheitsver-
13. In § 34 erhalten die folgende Fassung:
kehr
a) Absatz 1:
je Personenkilometer 0,5 Pfennig;
,, (1) Die Steuerermäßigung nach § 11 Abs. 2
2. bei Güterbeförderungen Nr. 3 des Gesetzes tritt - außer in den
je Tonnenkilometer 0,75 Pfenilig." Fällen des § 35 - nur ein, wenn der Unter-
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
nchmcr die Geschäftsleitung im Gebiet von Standort haben, welche in einem der in
Berlin (Wcsl), im Zoncnrandqcbiet, in den Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Gebiete liegt,
Prachthiill~(J(:lJicU!n oder im Saaffandgebiet und".
unterhält uncl entweder
15. In § 43 wird dem Absatz 2 der folgende Satz
1. /\ n lc1ng und Ende der Beförderung angefügt:
im Zoncnranclgc!biet, in den Fracht- ,,Hat die Bundesanstalt für den Güterfernver-
hil fcgebiden oder im Saarrand- kehr gemäß § 23 Abs. l oder 3 des Güterkraft-
gcbict liegen verkehrsgesetzes Beförderungsentgelte einge-
oder zogen, ohne daß der Unternehmer die darauf
2. die Beförderung unmittelbar aus- entfallende Beförderungsteuer entrichtet hat, so
geführt wird sind diese Beförderungsentgelte nicht zu be-
rücksichtigen."
a) zwischen dem Ort, an dem sich
die Geschäftsleitung befindet, 16. In § 43 wird dem Absatz 3 der folgende Satz
und einem Ort im übrigen Gel- angefügt:
tungsbereich des Gesetzes oder ,,Hat die Bundesanstalt für den Güterfernver-
b) zwischen dem Ort einer im kehr gemäß § 23 Abs. 1 oder 3 des Güter-
selben Ce biet wie clie Geschäfts- kraftverkehrsgesetzes Beförderungsentgelte ein-
leitung gclc~Jencn anderen Be- gezogen, ohne daß der Unternehmer die dar-
triehstäUe des Unternehmers auf entfallende Beförderungsteuer entrichtet hat,
und Orten im übrigen Geltungs- so ist die von der Bundesanstalt für den Güter-
bereich des Gesetzes. fernverkehr abgeführte Beförderungsteuer zu
In den Pällen der Nummer 2 tritt die Steuer- berücksichtigen."
ermäßigung nur ein, wenn auf der Fahrt 17. In § 44 wird dem Absatz 9 der folgende Satz
ausschließlich Güter befördert werden, deren angefügt:
Bestimmunqs- oder Absenclungsort der Ort ,,Als Zeitpunkt der Fälligkeit gilt der letzte Tag,
der GE:!Schältsleitung oder einer der in Num-
an dem die Voranmeldung einzureichen war."
mer 2 Buchstabe b bezeichneten anderen Be-
triebstätte ist." 18. § 46 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
und ,, ( 1) Bei Beförderungen im Kraftf ahrzeugver-
kehr durch ausländische Unternehmer ist für
b) Absatz 3 Nr. 3:
jede einzelne Beförderung eine Steuererklärung
„3. daß die Beförderung mit Kraftfahrzeugen in zwei Stücken - im Werkfernverkehr im
ausgeführt worden ist, die am Ort der Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes, soweit
Geschäftsleitung oder einer der in Ab- Kraftfahrzeuge von mehr als einer Tonne Nutz-
satz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezeichneten last oder Zugmaschinen verwendet werden, so-
anderen Betriebstätte ihren Standort wie im Güterfernverkehr im Sinne des Güter-
haben." kraftverkehrsgesetzes in drei Stücken - bei der
Grenzzollstelle einzureichen. Dies gilt nicht, so-
14. In § 35 erhalten die folgende Fassung: weit die Steuer durch das Beförderungsteuer-
a) Absatz 1: Finanzamt zu erheben oder erhoben worden ist
,, (1) Die Steuerermäßigung nach§ 11 Abs. 2 (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4)."
Nr. 3 des Gesetzes tritt -- außer in den
Fällen des § 34 - nur ein, wenn der Unter- 19. Hinter § 46 wird der folgende § 46a eingefügt:
nehmer eine oder mehrere Betriebstätten ,,§ 46a
im Gebiet von Berlin (West), im Zonenrand- Sammelsteuererklärung
gebiet, in den Frachthilfegebieten oder im
Saarrandgebiet unterhält und (1) Die Oberfinanzdirektion darf, wenn die
Sicherheit des Steueraufkommens gewährleistet
1. Anfang und Ende der Beförderung ist, bei außergewöhnlichen Verhältnissen (z. B.
entweder im Zonenrandgebiet, in bei zahlreichen stoßweise anfall enden Obst- und
den Frachthilfegebieten oder im Gemüsebeförderungen) für mehrere an einem
Saarrandgebiet liegen oder Tage durchgeführte Güterbeförderungen aus-
2. auf der Fahrt ausschließlich Güter ländischer Unternehmer in das Inland, die bei
innerhalb des Geltungsbereiches derselben Grenzzollstelle zu versteuern sind,
des Gesetzes befördert werden, zulassen,
deren Bestimmungs- oder Absen- 1. daß die Steuer nachträglich in einem
dungsort der Ort einer Betriebstätte Betrag entrichtet wird,
in den im zweiten Halbsatz dieses 2. daß eine Sammelsteuererklärung in
Satzes bezeichneten Gebieten ist." drei Stücken bei der Grenzzollstelle
und einzureichen ist.
b) Absatz 2 Nr. 3: (2) Die Zulassung darf nur unter den folgen-
„3. daß die Beförderung mit Kraftfahrzeugen den Voraussetzungen gewährt werden:
ausgeführt worden ist, die am Ort einer 1. Der Unternehmer von genehmigtem
Betriebstätte des Unternehmers ihren Güterfernverkehr im Sinne des Güter-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bon_n, den 15. August 1958 603
kra ftverkehrsgcsetzes muß eine Durch- unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Ko-
schrift des Fruchtbriefes, die als „Vor- sten verbunden, so darf die Oberfinanzdirektion
1;.iulige Bef örclenmgsteuererklärung" zu die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im
kPnnzcichnen ist, der Grenzzollstelle Pauschweg widerruflich zulassen
vorlcfJCn, bei der Fahrt im Inland je- 1. bei der Personen- und bei der Gepäckbe-
U<;rZ<!it zur Einsichtnahme mit sich füh- förderung, wenn
ren und bei der Ausfahrt bei der Grenz-
a) die Beförderung im grenzüberschreiten-
zollstelle abgeben,
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen aus-
2. der Unternehmer, der Güter nicht im geführt wird,
genehmigten Güterfernverkehr im Sin-
b) im Schienenbahnverkehr neben dem
ne des Güterkruftverkehrsgesetzes be-
Personenfahrpreis Zuschläge und Ge-
fördert (z. B. im Werkfernverkehr).
bühren erhoben werden,
muß an Stelle der Durchschrift des
Frachtbriefes die eines Begleitpapiers, c) Fahrausweise, die zum Umsteigen be-
das die entsprechenden Angaben ent- rechtigen, ausgegeben werden,
hlilt und als „Vorläufige Beförderung- d) Personen im schienengebundenen Orts-
steuercrklärung" zu kennzeichnen ist, oder Nachbarortslinienverkehr mit der
der Grenzzollstelle vorlegen, bei der Deutschen Bundesbahn oder mit nicht-
Fahrt im Inland jederzeit zur Einsicht- bundeseigenen Eisenbahnen befördert
nahme mit sich führen und bei der werden (§ 13 a);
Ausfahrt bei der Grenzzollstelle ab- 2. bei der Güterbeförderung, wenn
geben,
a) die Beförderung mit Kraftfahrzeugen -
3. die Durchschrift des Frachtbriefes und ausgenommen Zugmaschinen - von
die des Begleitpapiers müssen die für nicht mehr als einer Tonne Nutzlast
die Erhebung der Beförderungsteuer er- ausgeführt wird,
forderlichen Angaben enthalten.
b) außer der Tariffracht Zuschläge, Neben-
(3) Die Grenzzollstelle setzt auf die als II Vor- gebühren usw. erhoben werden;
läufige Steuererklärung" bezeichneten Durch-
3. bei einer gemischten Personen- und Güter-
schriften den mit Datumsangabe und Unterschrift
beförderung, wenn ein einheitlicher Be-
der Zollstelle versehenen Stempelabdruck „Zur
förderungspreis für Personen- und Güter-
Beförderungsteuer angemeldet" und erfaßt die
mit einer „Vorläufigen Beförderungsteuerer- wagen zu entrichten ist."
klärung" abgefertigten Kraftfahrzeuge listen-
mäßig." Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
20. § 49 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
,, (1) Zu entrichtende Steuerbeträge sind, so- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Abschnitt VIII
weit sie nicht auf einen durch fünf teilbaren des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 auch im Land
Betrag lauten, auf volle fünf Pfennig nach unten Berlin.
abzurunden. Die Vorschriften des § 40 Abs. 4
und des § 48 bleiben unberührt." Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
21. § 57 erhält die folgende Fassung:
,,§ 57 Artikel 4
Pauschalierung Artikel 1 Nr. l, 3 bis 10 und 13 bis 21 tritt am
Wäre die Feststellung der Besteuerungsgrund- Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in
lagen, insbesondere die Aufteilung von Beför- Kraft, im übrigen tritt diese Verordnung mit Wir-
derungsentgelten, in den folgenden Fällen mit kung vom 1. Juni 1955 in Kraft.
Bonn, den 12. August 1958.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Dr. Li n d r a t h
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsger,ichts
zu dem hamburgischen und dem bremischen Gesetz
betreffend die Volksbefragung über Atomwaffen.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Das hamburgische Gesetz betreffend dia Volks-
vom 30. Juli 1958 - 2 BvF 3/58 - 2 BvF 6/58 - in befragung über Atomwaffen vom 9. Mai 1958
dem Verfahren wegen (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 141) und das
verfassungsrechtlicher Prüfung, ob das hamburgi- bremische Gesetz betreffend die Volksbefragung
sche Gesetz betreffend die Volksbefragung über über Atomwaffen vom 20. Mai 1958 (Gesetzblatt
Atomwaffen vom 9. Mai 1958 (Gesetz- und Ver- S. 49) sind nichtig.
ordnungsblatt J S. 141) und das bremische Gesetz
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
betreffend die Volksbefragung über Atomwaffen
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
vom 20. Mai 1958 (Gesetzblatt S. 49) mit dem
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Grundgesetz vereinbar sind,
auf Antrag
der Bundesregierung Bonn, den 11. August 1958.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Der Bundesminister der Justiz
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) In Vertretung
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Strauß
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 12. August 1958.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklä-
rung des Präsidenten des Patentamts der Republik
Indonesien bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der Republik Indonesien anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlas-
sung befindet, den Markenschutz nachgesucht und
erhalten haben.
Bonn, den 12. August 1958.
Der Bundesminister der·Justiz
In Vertretung
Strauß
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags--GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
D,1:, Duntlcsr1e:;e:Lzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er B c zu q nur durch die P():;t. ß e; zu u 5 preis: vierleljiHulich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglid1 Zustellgebühr.
E l n z e Ist ü c k e je anqcranqc·m! 24 Sr,i icn DM 0.40 11cgcn Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgeset!".blatt•
Köln 3cl9 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausn,1be DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsger,ichts
zu dem hamburgischen und dem bremischen Gesetz
betreffend die Volksbefragung über Atomwaffen.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Das hamburgische Gesetz betreffend dia Volks-
vom 30. Juli 1958 - 2 BvF 3/58 - 2 BvF 6/58 - in befragung über Atomwaffen vom 9. Mai 1958
dem Verfahren wegen (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 141) und das
verfassungsrechtlicher Prüfung, ob das hamburgi- bremische Gesetz betreffend die Volksbefragung
sche Gesetz betreffend die Volksbefragung über über Atomwaffen vom 20. Mai 1958 (Gesetzblatt
Atomwaffen vom 9. Mai 1958 (Gesetz- und Ver- S. 49) sind nichtig.
ordnungsblatt J S. 141) und das bremische Gesetz
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
betreffend die Volksbefragung über Atomwaffen
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
vom 20. Mai 1958 (Gesetzblatt S. 49) mit dem
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Grundgesetz vereinbar sind,
auf Antrag
der Bundesregierung Bonn, den 11. August 1958.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Der Bundesminister der Justiz
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) In Vertretung
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Strauß
Bekanntmachung
zu§ 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 12. August 1958.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklä-
rung des Präsidenten des Patentamts der Republik
Indonesien bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der Republik Indonesien anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlas-
sung befindet, den Markenschutz nachgesucht und
erhalten haben.
Bonn, den 12. August 1958.
Der Bundesminister der·Justiz
In Vertretung
Strauß
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags--GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
D,1:, Duntlcsr1e:;e:Lzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er B c zu q nur durch die P():;t. ß e; zu u 5 preis: vierleljiHulich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglid1 Zustellgebühr.
E l n z e Ist ü c k e je anqcranqc·m! 24 Sr,i icn DM 0.40 11cgcn Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgeset!".blatt•
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