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Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1958 Nr. 30
Tag Inhalt: Seite
5.8.58 Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
2.8.58 Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
1. 8. 58 Verordnung über die Festsetzung pauschaler Beträge für Sachbezüge während des Wehr-
dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573
2.8.58 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574
2.8.58 Dritte Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958 . . . . . . . . . 584
4.8.58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Ersten Anordnung des Verwaltungsamtes
des Reichsbauernführers zur Verordnung über den Anbau von Weinreben . . . . . . . . . . . . . . . . 588
4.8.58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Lan-
deswohnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
4.8.58 Berichtigung zur Signalordnung für Straßenbahnen vom 14. Juni J 958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
Verordnung
zur Änderung der Sechsten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich
für Sparguthaben Vertriebener.
Vom 5. August 1958.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) in der a) In Absatz 1 Nr. 2 erhält Satz 2 folgende Fas-
Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des sung:
Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundes- „Soweit sich das von einem Geldinstitut
gesetzbl. I S. 403) verordnet die Bundesregierung: ausgestellte Schriftstück auf die Kontounter-
lagen eines anderen Geldinstituts oder auf
ein von einem anderen Geldinstitut ausgege-
§ 1 benes Sparbuch bezieht, muß glaubhaft ge-
macht sein, daß die Kontounterlagen oder das
Die Sechste V crordnung zur Durchführung des
Sparbuch von dem Institut, welches das Schrift-
Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-
stück ausgestellt hat, verwahrt werden oder
guthaben Vertriebener vom 27. Januar 1956 (Bun-
daß das Sparbuch ihm vorgelegen hat."
desgesetzbl. I S. 53) wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
1. § 1 wird wie folgt geändert: „versehenl' die Worte eingefügt „oder unter
Verwendung eines für die Mitteilung des
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird in der Klammer „Abs. 4" Kontenstandes bestimmten Vordrucks eines
durch „Abs. 5" ersetzt. Geldinstituts ausgestellt".
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (3) Ist eine Urkunde im Sinne des Ab-
,, (4) Eine Anmeldebestätigung im Sinne des satzes 1 Nr. 1 nach dem 31. Dezember 1947
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes wird als Be- ausgestellt worden, wird sie als Beweismittel
weismittel auch dann anerkannt, wenn sich anerkannt, wenn sie von einer 9-eutschen Be-
zwar aus ihr die Rechtsnatur der Geldeinlagen hörde oder einer behördlich beauftragten
als Spareinlagen nicht zweifelsfrei ergibt, oder anerkannten deutschen Stelle im Gel-
aber im Hinblick auf den Beruf des Gläubigers tungsbereich des Gesetzes oder im Saarland
oder den geringen Umfang des von ihm be- ausgestellt oder, sofern es sich um eine aus-
triebenen Gewerbebetriebs zu vermuten ist, ländische Urkunde handelt, durch einen Kon-
daß sich die Eintragungen in der bezeichneten sul der Bundesrepublik Deutschland legali-
Urkunde auf Spareinlagen beziehen." siert worden ist, es sei denn, daß nach den
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeH I
Verträgen zwischen der Bundesrepublik im Sinne des § 2 sowie des § 6 Nr. 3 enthalten,
Deutschland und dem ausländischen Staat eine werden als Beweismittel nur anerkannt, wenn
solche Legalisation nicht erforderlich ist." sie von einer der in der Anlage bezeichneten
3. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „abgeführt" Stellen (Treuhandstellen) ausgestellt worden
durch das Wort „einbehalten" ersetzt. sind."
4. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Konsul 7. Die Anlage zu § 10 wird um die in der Anlage
oder Gesandten der Bundesrepublik Deutschland aufgeführte Treuhandstelle ergänzt.
beglaubigt" ersetzt durch die Worte „Konsul der
Bundesrepublik Deutschland legalisiert".
§ 2
5. § 9 wird wie folgt geändert:
Anwendung im Land Berlin
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. Vermögensanmeldungen, die vor dem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. April 1952 nach Artikel II des Gesetzes leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Nr. 53 - Devisenbewirtschaftung - der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
Militärregierung (Amtsblatt der Militär- über einen Währungsausgleich für Sparguthaben
regierung Deutschland Amerikanische Vertriebener und Artikel VI des Vierten Gesetzes
Zone Ausgabe A vom 1. Juni 1946 S. 36) zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch
und nach den für die britische und fran- im Land Berlin.
zösische Besatzungszone sowie für Berlin
ergangenen entsprechenden Vorschriften § 3
eingereicht worden sind,".
Nichtanwendung im Saarland
b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:
,, (3) Für Urkunden im Sinne des Absatzes 1 Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
gilt § 1 Abs. 4 entsprechend."
6. § 10 erhält folgende Fassung: § 4
,.§ 10
Inkrafttreten
Schriftstücke, die Auszüge aus in das Bundes-
gebiet verlagerten Kontounterlagen im Sinne Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und aus Listen kündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1958.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Anlage
(zu§ 1 Nr. 7)
Verzeichnis der anerkannten Treuhandstellen
Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Filiale Kehl am
Rhein, Kehl am Rhein, Hauptstraße 6
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958 567
Verordnung
zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes.
Vom 2. August 1958.
Auf Grund des § 33 Abs. 2, des § 41 Abs. 6, des sicherung, zum Ruhegehalt und ähnlichen Be-
§ 47 Abs. 4 und des § 51 Abs. 5 des Gesetzes über zügen für Kinder, die bei der Bemessung der
die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesver- Ausgleichsrente und der Einkommensgrenze
sorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundes- (§ 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 des Gesetzes) un-
gesetzbl. I S. 791) in der Fassung des Sechsten berücksichtigt bleiben, ferner das Kindergeld
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundes- nach dem Kindergeldgesetz, dem Kindergeld-
versorgungsgesetzes vom 1. Juli 1957 (Bundes- erg änzungsgesetz und die entsprechenden Lei-
gesetzbl. I S. 661) und des Gesetzes zur Änderung stungen nach dem Ersten bis Dritten Abschnitt
und Ergänzung von Vorschriften der Kindergeld- des Kindergeldanpassungsgesetzes,
gesetze vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1061)
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des i) die Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-
Bundesrates: gesetz - BEG - in der Fassung des Gesetzes
vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559)
§ 1
einschließlich der im Rahmen des § 228 BEG
weiter geltenden entschädigungsrechtlichen
Sonstiges Einkommen Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Lei-
(1) Als sonstiges Einkommen gelten alle Ein- stungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
künfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf zu berücksichtigen sind,
ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das Bun- k) die Leistungen nach dem Bundesversorgungs-
desversorgungsgesetz, diese Verordnung oder an- gesetz und den Gesetzen, die das Bundesver-
dere Rechtsvorschriften bestimmen, daß Bezüge bei sorgungsgesetz für anwendbar erklären, mit
der Feststellung der Ausgleichsrente nach dem Bun- Ausnahme des Kranken- und Hausgeldes nach
desversorgungsgesetz nicht als sonstiges Einkom- §§ 17 und 18 sowie des Ersatzes für entgan-
men gelten oder bei der Ermittlung des Einkommens genen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 und 3,
für die Berechnung der Ausgleichsrente unberück- soweit es sich nicht um Ersatz von Aufwen-
sichtigt bleiben. Dabei ist unerheblich, ob sie zu dungen handelt,
den Einkünften im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unter- 1) soweit § 65 Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden
liegen. ist, die 'Bezüge aus der gesetzlichen Un-
fallversicherung, der Unterschied zwischen
(2) Abzüge können bei der Berechnung des son- der Versorgung nach allgemeinen beamten-
stigen Einkommens nur soweit vorgenommen wer- rechtlichen Bestimmungen und der beamten-
den, als dies im Bundesversorgungsgesetz, in dieser rechtlichen Unfallfürsorge sowie Bezüge aus
Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften be- den für Gefangene geltenden Unfallfürsorge-
stimmt isl gesetzen,
§ 2
m) Sachleistungen öffentlicher und privater Kran-
kenkassen,
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte
n) die Bergmannsprämien nach dem Gesetz über
Als sonstiges Einkommen gelten nicht Bergmannsprämien vom 20. Dezember 1956
a) Zuwendungen der öffentlichen Fürsorge und (Bundesgesetzbl. I S. 927),
der freien Wohlfahrtspflege, o) die Leistungen der Träger der gesetzlichen
b) das Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallver- Rentenversicherung nach § 381 Abs. 4 RVO,
sicherung (§ 558 c der Reichsversicherungsord-
nung), p) Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis
zum Betrage von 200 Deutschen Mark, Heirats-
c) das Zivilblindengeld, und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und
d) die Leistungen nach dem Lastenausgleichs- ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeit-
gesetz, geber aus besonderem Anlaß,
e) die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe, q) Ubergangsbeihilfen nach § 13 des Soldaten-
f) die Leistungen aus der Tuberkulosehilfe, versorgungsgesetzes,
g) Bezüge, die zur Abgeltung eines besonderen r) Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-
Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde setz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
nicht lohnsteuerpflichtig sind, S. 1046), sofern sie an die Stelle von Unter-
h) Kinderzuschüsse, Kinderzulagen und Kinder- haltsleistungen treten, die bei der Bemessung
zuschläge zu Renten aus den gesetzlichen Ren- von Leistungen nach dem Bundesversorgungs-
tenversicherungen, der gesetzlichen Unfallver- gesetz nicht berücksichtigt werden.
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§ 3 halbjährlich oder jährlich nach dem rlurchschnitt-
Bewertung von Sachbezügen lichen Monatsarbeitslohn für den Zeitraum in dem
die Schwankungen liegen, vorzunehmen. '
(l) für die Bewertung von Einkünften, die nicht
in Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige (2) Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des
Sachbezüge), sind die auf Crund der Richtlinien des Einkommensteuergesetzes, die oh1;e Rechtspflicht
Bundesministers der Finanwn von den Oberfinanz- gewährt werden, sind freiwillige Leistungen im
direktionen festgesetzten Sachbezugswerte maß- Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes. Renten
gebend. Bei Altenteilsbezügen sind die Bewertungs- aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, das
sätze für Kost und Wohnung (freie Station) um ein Altersgeld nach dem Gesetz über die Altershilfe für
Vic~rtel zu mindern. Soweit der Wert für Sachbezüge Landwirte vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
nicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise S. 1063) und Leistungen aus privaten Versiche-
des Verbwuchsorts für die Bewertung der Sach- rungsverträgen, die auf Zahlung einer laufenden
bezüge maßqebend. Geldrente gerichtet sind, werden in bezug auf den
Freibetrag gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes den Ein-
(2) Ab:;atz 1 gill auch dann, wenn in einem Tarif- künften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des
vertrag, einer 'fdrifordnung, einer Betriebs- oder § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
Dienstordmmg, einem Arbeitsvertrag oder son- gleichgestellt. Treffen Einkünfte derselben Ein-
stigen Vertrag andere Werte festgesetzt worden kunftsart aus verschiedenen Quellen zusammen, s~
sind. ist der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen.
§ 4 (3) Vom Bruttobetrag der monatlichen Einkünfte
sind nach Berücksichtigung der Freibeträge (§ 33
Bewertung von Unterhaltsleistungen
Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) Werbungskosten und
(1) Zu dem sonstigen Einkommen eines verhei- besondere Ausgaben nach Maßgabe der §§ 6 und 7
rateten Schwerbeschädigten gehören auch die Unter- abzusetzen. Der verbleibende Monatsbetrag ist der
haltsleistungen des Ehegatten. Diesem sind von sei- Feststellung der Ausgleichsrente zugrunde zu legen.
nem Bruttoeinkommen mindestens
bei Einkünften aus nichtse1b- § 6
ständiger Arbeit im Sinne des
§ 19 Abs. 1 Nr. l des Ein-
W erbungskost.en
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
kommensteuergesetzes 300 Deutsche Mark,
bei Einkünften aus selbstän- (1) Als Werbungskosten sind nur die nachgewie-
diger Arbeit 150 Deutsche Mark senen notwendigen Fahrtkosten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte sowie Mehraufwendungen infolge
und
Führung eines doppelten Haushaltes nach Maßgabe
bei anderen Einkünften 100 Deutsche Mark
des Absatzes 4 abzugsfähig.
monatlich zu belassen. Treffen mehrere Einkom-
mensarten zusammen, so ist bei jeder der ent- (2) Ist die Benutzung eines Fahrrades notwendig,
sprechende Freibetrag, insgesamt jedoch nicht mehr kann ohne besonderen Nachweis je nach der Ent-
fernung ein Betrag von 3 bis 5 Deutschen Mark mo-
als der höchste der in Betracht kommenden Frei-
beträge, zu berücksichtigen. natlich, bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen ein
Betrag in den Grenzen der Kosten, die bei Benut-
(2) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente einer zung eines öffentlichen Verkehrsmittels für eine
schwerbeschädigten Ehefrau ist außerdem zu prü- Zeitkarte entstehen würden, für die Dauer des Be-
fen, welche Aufwendungen für den Haushalt wegen schäftigungsverhältnisses berücksichtigt werden.
ihrer Beschädigung erforderlich sind. Ausgleichs-
(3) Ist ·ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vor-
rente ist zu gewähren, soweit diese Aufwendungen handen oder dessen Benutzung wegen Art und
aus den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht be-
Schwere der Schädigungsfolgen nicht zumutbar, so
stritten werden können, ohne den notwendigen Le-
sind abweichend von Absatz 2 die notwendigen
bensunterhalt der Familie zu gefährden.
Aufwendungen für ein eigenes Kraftfahrzeug in den
Grenzen folgender monatlicher Höchstbeträge für
§ 5 die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abzugs-
fähig:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
bei Benutzung eines Kraft-
(1) Bei der Ermittlung des sonstigen Einkommens wagens 5,00 Deutsche Mark,
(§ 33 Abs. 1 des Gesetzes) ist bei Einkünften aus
bei Benutzung eines Kleinst-
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1
kraftwagens (drei- oder vier-
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes von den monat-
rädriges Kraftfahrzeug, des-
lichen Bruttoeinkünften auszugehen. Bei gleichblei-
sen Motor einen Hubraum
benden Wochenarbeitsverdiensten gilt das Vier-
von nicht mehr als 500 Ku-
eindrittelfache als Monatsverdienst. Schwanken die
bikzentimeter hat) 3,60 Deutsche Mark,
Einkünfte in ihrer Höhe, ist die Ausgleichsrente
unter Vorbehalt einer endgültigen Feststellung so bei Benutzung eines Motor-
zu bemessen, daß eine Oberhebung voraussichtlich rades oder Motorrollers 2,20 Deutsche Mark,
nicht entsteht. Die endgültige Feststellung ist je bei Benutzung eines Fahr-
nach Ausmaß der Schwankungen vierteljährlich, rades mit Motor 1,20 Deutsche Mark
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958 569
für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von nicht durch die von einem Träger der ge-
der Arbeitsstätte entfernt liegt. Entfernungen setzlichen Rentenversicherung gemäß § 381
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als Abs. 4 RVO zu zahlenden Beträge gedeckt
40 Kilometern bleiben bei der Feststellung des sind,
Höchstbetrages unberücksichtigt. Ist der Beschädigte d) die bezahlte Lohn- und Kirchensteuer sowie
nur teilbeschiiftigt, und zwar in einem Kalender- das bezahlte Kirchgeld.
monat weniger als 13 Tage, so ermäßigen sich die
(2) Beiträge auf Grund freiwilliger Versicherung
Höchstsätze auf die Hälfte. Für Kalendermonate, in
in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversiche-
denen der Beschädigte nicht beschäftigt war, sind
rung, freiwillig weiterentrichtete Beiträge zur Al-
Aufwendungen für ein eigenes Kraftfahrzeug nicht
tershilfe für Landwirte und Prämien auf Grund eines
zu berücksichtigen.
privaten Versicherungsvertrages, der auf Zahlung
(4) Ist der Beschädigte außerhalb des Ortes be- einer laufenden Geldrente gerichtet ist, sind ab-
schäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand unter- zugsfähig, wenn der Versorgungsberechtigte weder
hält, und kann ihm weder der Umzug noch die täg- eine lebenslängliche Versorgung nach beamten-
liche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine
zugemutet werden, so können die durch Führung Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
eines doppelten Haushalts nachweislich entstehen- Altershilfe für Landwirte bezieht noch eine Anwart-
den Mehraufwendungen, höchstens aber ein Betrag schaft auf Ruhegehalt, Altersruhegeld oder ähnliche
von 120 Deutschen Mark monatlich, sowie die unter von der Erreichung eines bestimmten Alters abhän-
Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen ent- gige Bezüge hat. Die Beiträge und Prämien sind bis
stehenden tatsächlichen Fahrtkosten der zweiten zur Höhe des Betrages, der dem Beitrag in der
Wagenklasse für eine Familienheimfahrt im Ka- Klasse B der Arbeiterrentenversicherung (§ 1388
lendermonat abgesetzt werden, sofern nicht zur Ab- RVO) entspricht, und nur so lange abzugsfähig, als
geltung dieser Mehraufwendungen eine Entschädi- dies zur Erfüllung der Wartezeit für das Altersruhe-
gung im Sinne des § 2 Buchstabe g gewährt wird. geld in den gesetzlichen Rentenversicherungen oder
Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn zur Aufrechterhaltung der Ansprüche aus einem
der Beschädigte eine Wohnung mit eigener oder privaten Versicherungsvertrag notwendig ist. Bei-
selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. Bei Un- träge für eine Höherversicherung (§ 1234 RVO und
verheirateten kann eine doppelte Haushaltsführung § 11 A VG) sind nicht abzugsfähig. Die Abzugsfähig-
nur dann anerkannt werden, wenn sie einen eige- keit von Prämien auf Grund eines privaten Ver-
nen Hausstand in vorstehendem Sinne haben oder sichenmgsvertrages ist von den weiteren Voraus-
nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für setzungen abhängig, daß
einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit näch- a) der Versicherungsvertrag zugunsten des
sten Angehörigen, insbesondere mit Kiµdern oder Versorgungsberechtigten selbst abgeschlos-
Eltern, führen; die Voraussetzungen sind nur er- sen und Kapitalwahlmöglichkeit ausge-
füllt, wenn das Finanzamt Mehraufwendungen in- schlossen ist,
folge des doppelten Haushaltes als Werbungskosten
b) der Versorgungsberechtigte seinen Rück-
im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt
hat. vergütungsanspruch für den Fall der Kün-
digung des Vertrages insoweit an das Ver-
§ 7 sorgungsamt abtritt, als er in der rücklie-
Besondere Ausgaben genden Zeit unter Berücksichtigung des
Versicherungsbeitrages eine höhere .t„us-
(1) Abzugsfähig sind nur folgende besondere gleichsrente empfangen hat, und von ihm
Ausgaben: der Nachweis geführt wird, daß die Ab-
a) die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und tretungserklärung dem Versicherungsunter-
Krankenversicherung, zur Arbeitslosenver- nehmen zugegangen ist und
sicherung, zur Altershilfe für Landwirte, c) der Versorgungsberechtigte die Prämien-
zu Pensionskassen und ähnlichen Einrich- zahlung nachweist.
tungen, wenn sie auf Grund gesetzlicher
oder tarifrechtlicher Verpflichtung geleistet § 8
werden, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
b) freiwillige Beiträge zu den gesetzlichen Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
Rentenversicherungen und zur Altershilfe (1) Welche Einkünfte den einzelnen Einkunfts-
für Landwirte sowie Prämien auf Grund arten zuzurechnen sind, richtet sich nach den §§ 13
von privaten Versicherungsverträgen, die bis 18 des Einkommensteuergesetzes. Einkünfte im
auf Zahlung einer laufenden Geldrente ge- Sinne dieser Vorschrift sind der Gewinn nach der
richtet sind, nach Maßgabe des Absatzes 2, Steuerbilanz oder der Uberschuß der Betriebsein-
wenn keine Pflichtmitgliedschaft in der ge- nahmen über die Betriebsausgaben. Bei der Ermitt-
setzlichen Rentenversicherung oder Alters- lung des Gewinns sind jedoch Absetzungen nach
hilfe für Landwirte besteht, den §§ 7 a bis 7 e und steuerlich vorgesehener Ver-
c) freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kran- günstigungen nach § 13 Abs. 3 und 4 und § 18 Abs. 4
kenversicherung, wenn der Beschädigte des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksich-
nicht versicherungspflichtig oder wenn er tigen. Die Einkünfte nichtbuchführender Land- und
versicherungsfrei oder von der Versiche- Forstwirte, die zur Einkommensteuer nicht veran-
rungspflicht befreit ist, soweit die Beiträge lagt werden, sind nach § 9 zu ermitteln.
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(2) Für die Abzugsfähigkeit von besonderen Aus- zusetzen, die Betriebsausgaben sind und nicht be-
gaben gilt § 7. Abzugsfähig sind auch die bezahlten reits bei der Feststellung des Einheitswertes be-
Vermögens- und Einkommensteuern sowie die rücksichtigt worden sind. Die Altenteilslasten
Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und sind nach den Verhältnissen des Einzelfalles und
die Kreditgewinnabgabe nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 den tatsächlichen Aufwendungen zu ermitteln und
des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich um abzuziehen. Zu den abzugsfähigen Schuldzinsen und
Zinsen handelt und soweit sie nicht schon bei der sonstigen dauernden Lasten rechnen nicht die zur
Ermittlung der Einkünfte als Betriebsausgaben be- Tilgung von Darlehen und Hypotheken aufgewen-
rücksichtigt worden sind. Sonderausgaben nach deten Beträge. Ist zum Erwerb oder zur wirtschaft-
§§ 10a und 10b und Verluste der vorangegangenen
lichen Stärkung des landwirtschaftlichen Grundbe-
Zeiträume nach § 10 d des Einkommensteuerge-
sjtzes eine Kapitalabfindung nach §§ 72 ff. des Ge-
setzes sind nicht abzugsfähig.
setzes gewährt worden, so kann für die Dauer des
(3) Soweit eine Veranlagung zur Einkommen- Abfindungszeitraumes vorn Grundbetrag ferner ein
steuer stattfindet, ist von dem bei der Veran- Zehntel des der Kapitalabfindung zugrunde liegen-
lagung durch die Finanzämter festgestellten Ge- den Jahresbetrages abgesetzt werden. Soweit ab-
winn auszugehen. Steuerlich berücksichtigte Ab- zugsfähige Beträge den Grundbetrag übersteigen,
setzungen, die nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu- bleiben sie unberücksichtigt.
gelassen sind, sind wieder hinzuzurechnen. Von
der Summe des danach ermittelten Betrages (4) Dem nach Berücksichtigung der zugelassenen
(Bruttoeinkünfte) ist der Freibetrag von drei Zehn- Abzüge verbleibenden Grundbetrag ist der Wert
teln (§ 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes) abzusetzen. der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und sei-
Der verbleibende Betrag - vermindert um die be- ner Ehefrau hinzuzurechnen. Der Wert der Arbeits-
sonderen Ausgaben nach Absatz 2 - ist der Fest- leistung ist bei einem männlichen Betriebsinhaber
stellung der Ausgleichsrente zugrunde zu legen. bei einem Einheitswert bis zu 6000 Deutschen Mark
Hat eine Veranlagung zur Einkommensteuer noch mit 800 Deutschen Mark, bei einem Einheitswert
nicht stattgefunden, ist die Ausgleichsrente unter von mehr als 6000 bis 8000 Deutschen Mark mit
Vorbehalt der endgültigen Feststellung so zu be- 1000 Deutschen Mark, bei einem Einheitswert von
messen, daß eine Uberhebung voraussichtlich nicht mehr als 8000 bis 10 000 Deutschen Mark mit 1200
entsteht. Die endgültige Feststellung hat nach Vor- Deutschen Mark jährlich anzusetzen. Die Arbeits-
lage des Steuerbescheides zu erfolgen. Findet eine leistung der Ehefrau ist mit der Hälfte des Wertes
Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, so der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers anzu-
hat der Beschädigte den Gewinn nachzuweisen. Ist setzen. Bei einem Einheitswert von mehr als 10 000
er hierzu nicht in der Lage, so ist der Gewinn im Deutschen Mark gilt der von den zuständigen Ober-
Benehmen mit dem Finanzamt nach dem Jahres- finanzdirektionen nach § 4 Abs. 6 der Verordnung
umsatz zu schätzen. über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forst-
§ g wirtschaft vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 95) fest-
gesetzte Wert der Arbeitsleistung. Bei weiblichen
Einkünfte nichtbuchführender land- und Forstwirte, Betriebsinhabern ermäßigt sich de'r Wert der Ar-
die zur Einkommensteuer nicht veranlagt werden beitsleistung auf zwei Drittel des für einen männ-
lichen Betriebsinhaber in Betracht kommenden Be-
(1) Der Gewinn nichtbuchführender Land- und trages. Die Arbeitsleistung ist mit einem ent-
Forstwirte, die zur Einkommensteuer nicht veran- sprechenden Teilbetrag des maßgebenden Wertes
lagt werden, ist auf der Grundlage des Einheits- anzusetzen, wenn der Betriebsinhaber oder seine
wertes des Grundbesitzes nach Maßgabe der Ab- Ehefrau nicht als volle Arbeitskraft dem Betrieb
sätze 2 bis 4 festzustellen. zur Verfügung steht. Beruht die Minderung der
(2) Der Einheitswert des land- und forstwirt- Arbeitsleistung auf einer Schädigung im Sinne des
schaftlichen Betriebes einschließlich des Einheits- Gesetzes, so sind von dem maßgebenden Wert der
wertes etwa zugepachteter Grundstücke (Bewer- Arbeitsleistung bei einer Minderung der Erwerbs-
tungsgesetz vom 16. Oktober 1934 - Reichsgesetz- fähigkeit um 50 und 60 vorn Hundert 180 Deutsche
blatt I S. 1035) ist durch Befragen des Finanzamtes Ma.rk, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
zu ermitteln. Der zwölfte Teil des Einheitswertes um 70 und 80 vom Hundert 240 Deutsche Mark, bei
gilt als jährlicher Grundbetrag des Gewinns aus einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 90 vom
Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Miet- Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit 360 Deutsche
wertes der eigenen Wohnung. Ist bei der Einheits- Mark jährlich ohne besonderen Nachweis abzu-
bewertung der Mindestwert nach § 33 des Bewer- setzen.
tungsgesetzes und §§ 5 bis 7 der Durchführungsbe- (5) Ist mit dem landwirtschaftlichen Betrieb Wein-,
stimmungen zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar Obst- oder Gemüsebau in einem den eigenen Be-
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) festgesetzt worden, so darf übersteigenden Umfange oder ein landwirt-
wird der Grundbetrag um 5 vom Hundert des Woh- schaftlicher oder gewerblicher Nebenbetrieb ver-
nungswertes nach § 6 der Durchführungsbestimmun-
bunden, so ist der Gewinn hieraus vom Beschädig-
gen vermindert.
ten nachzuweisen; er ist dem nach Absatz 4 ermit-
(3) Vom Grundbetrag sind die verausgabten telten Gewinn hinzuzurechnen. Ist der Nachweis
Pachtzinsen und diejenigen Schuldzinsen und son- nicht zweifelsfrei möglich, so ist der Gewinn inso-
stigen dauernden Lasten (z. B. Altenteilslasten) ab- weit im Benehmen mit dem Finanzamt zu schätzen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958 571
(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für land- und d) sonstige zur Bewirtschaftung des Haus-
forstwirtschaftliche Betriebe, die im wesentlichen und Grundbesitzes notwendige Aufwen-
die Existenzgrundlage bilden. Im anderen Falle sind dungen - ohne besonderen Nachweis Auf-
sie wie land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe wendungen in Höhe von 1 vom Hundert
(Absatz 5) zu behandeln, bei denen das Einkommen der Jahresroheinnahmen - ,
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse e) der Erhaltungsaufwand sowie Absetzun-
zu schätzen ist. gen für Abnutzung nach Maßgabe der Ab-
(7) Von den Gesamteinkünften ist der Freibetrag sätze 4 und 5,
von drei Zehnteln (§ 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes) f) bei gewährter Kapitalabfindung nach§§ 72 ff.
abzusetzen. Der verbleibende Betrag, vermindert des Gesetzes für die Dauer des Abfin-
um die besonderen Ausgaben nach Absatz 8, ist als dungszeitraumes ein Zehntel des der Kapi-
sonstiges Einkommen der Berechnung der Aus- talabfindung zugrunde liegenden Jahres-
gleichsrente zugrunde zu legen. betrages.
(8) Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der besonde- (4) Als Erhaltungsaufwand sind die nachgewiese-
ren Ausgaben gilt § 8 Abs. 2. nen notwendigen Ausgaben für Instandsetzung und
Instandhaltung eines Hausgrundstücks, nicht jedoch
die Ausgaben für Verbesserungen, abzugsfähig.
§ 10
Ohne Nachweis können als Erhaltungsaufwand be-
Bestimmung der Einkommensart rücksichtigt werden
Bestehen bei der Berechnung des sonstigen Ein- bei Wohngrundstücken, die vor
kommens Zweifel, ob es sich um Einkünfte aus dem 1. Januar 1925 bezugsfertig
nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit geworden sind, 15 vom Hundert,
handelt, so ist entscheidend, wie die Einkünfte bei Wohngrundstücken, die
steuerrechtlich behandelt werden. Danach sind Ein- nach dem 31. Dezember 1924
künfte aus nichtselbständiger Arbeit solche Ein- bezugsfertig geworden sind, 10 vom Hundert
nahmen, die der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Dies
der Jahresroheinnahmen.
gilt auch für Vergütungen, die auf Grund einer
Tätigkeit innerhalb einer Familiengemeinschaft er- (5) Für Abnutzung kann von den Roheinnahmen
zielt werden. eines Jahres abgesetzt werden
a) bei einem Gebäude, das vor dem 21. Juni
§ 11
1948 - im Land Berlin vor dem 1. April
Einkünfte aus Kapitalvermögen 1949 - hergestellt worden ist, 2 vom Hun-
Von den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die dert des zu dem genannten Zeitpunkt maß-
Kapitalertragsteuer abzugsfähig; im übrigen gilt für gebenden Einheitswertes und außerdem
den Abzug der besonderen Ausgaben § 7 ent- 1 vom Hundert der Herstellungskosten für
sprechend. nach dem 20. Juni 1948 - im Land Berlin
nach dem 31. März 1949 - neuerrichtete
§ 12 Gebäudeteile,
Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz b) bei einem Gebäude, das nach dem 20. Juni
1948 - im Land Berlin nach dem 31. März
(1) Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift sind 1949 - hergestellt worden ist, 3 vom Hun-
der Uberschuß der Einnahmen über die Werbungs- dert des Einheitswertes. Solange der Ein-
kosten. heitswert noch nicht feststeht, ist 1 vom
(2) Bei der Ermittlung des der Berechnung der Hundert der Herstellungskosten von den
Ausgleichsrente zugrunde zu legenden sonstigen Roheinnahmen eines Jahres abzusetzen,
Einkommens ist von den monatlichen Roheinnahmen in diesen Fällen ist die Ausgleichsrente
auszugehen. Wohnt der Beschädigte im eigenen unter dem Vorbehalt einer endgültigen
Hause, so ist diesen Einnahmen der ortsübliche Regelung festzusetzen. Bei wiederaufge-
Mietwert der Wohnung hinzuzusetzen. bauten kriegszerstörten, zu mehr als 66 2 /s
vom Hundert Wohnzwecken dienenden Ge-
(3) Von den Roheinnahmen eines Jahres sind bäuden können, beschränkt auf ein Ge-
nur folgende Werbungskosten abzugsfähig: bäude, im Jahre der Herstellung und in
a) Schuldzinsen, soweit sie mit diesen Ein- den darauf folgenden 9 Jahren 3 vom Hun-
künften in wirtschaftlichem Zusammen- dert der Herstellungskosten, soweit diese
hang stehen, 120 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,
b) Steuern von Grundbesitz, sonstige öffent- abgesetzt werden; das gleiche gilt bei
liche Abgaben und Versicherungsbeiträge, Ersatzbauten für kriegszerstörte oder im
soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude Zusammenhang mit den Ereignissen des
oder Gegenstände beziehen, die zur Ein- zweiten Weltkrieges verlorengegangene
nahmeerzielung dienen, Wohngebäude.
c) Leistungen auf die Hypothekengewinnab- (6) Besondere Ausgaben sind nach Maßgabe des
gabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit § 8 Abs. 2 insoweit abzugsfähig, als sie nicht schon
es sich um Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 bei einer anderen Einkunftsart oder als Werbungs-
des Lastenausgleichsgesetzes handelt, kosten berücksichtigt worden sind.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(7) Die Abzüge nach den Absätzen 3 bis 6 sind sie zum Unterhalt der Waise nicht beitragen kann.
nur bis zur Höhe der Roheinnahmen zuzüglich des Die genannten Beträge erhöhen sich um insgesamt
Mietwertes der Wohnung im eigenen Hause zu be- 50 Deutsche Mark monatlich, wenn mehrere Waisen
rüc:ksichtigen. Anspruch auf Waisenrente haben. Der diese Schon-
(8) Die ,Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für grenzen übersteigende Teil der Einkünfte der Mutter
die Ermittlung der Einkünfte aus Einfamilienhäusern. ist in angemessenem Umfange als ein zum Unterhalt
der Waisen zur Verfügung stehendes sonstiges Ein-
(9) Soweit Reineinkünfte aus der Vermietung kommen zu berücksichtigen. Treffen mehrere Ein-
möblierter Zimmer nachgewiesen werden, sind kommensarten zusammen, so ist bei jeder der ent-
diese, sonst 20 vom Hundert der Roheinnahmen als sprechende Freibetrag, insgesamt jedoch nicht mehr
Einkommen anzusetzen; die Abnutzung der Ein- als der höchste der in Betracht kommenden Frei-
richtungsgegenstände ist hierbei berüc:ksichtigt. Bei beträge zu berüc:ksichtigen.
Untervermietung leeren Wohnraums gelten die
(4) Der Abzug von besonderen Ausgaben nach § 7
erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als
Abs. 1 Buchstabe b von den Einkünften der Waise
sie die anteilige Miete übersteigen.
ist nicht zulässig, dagegen sind folgende weitere
Aufwendungen abzugsfähig:
§ 13 a) die notwendigen Fahrtkosten zwischen
Sonstige Einkünfte Wohnung und Schule,
b) die Ausgaben an Schulgeld, Lehrgeld und
Soweit Einkünfte nicht den in den §§ 5, 8 bis 12 Studiengebühren,
genannten Einkunftsarten zuzurechnen sind, gilt für
c) die nachgewiesenen Ausgaben für Lern-
den Abzug von besonderen Ausgaben § 7 ent-
mittel oder an deren Stell:! Pauschalbeträge
sprechend.
nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.
§ 14
(5) Soweit nicht volle oder teilweise Lernmittel-
Anwendung der Vorschriften aui Hinterbliebene freiheit besteht, können die obersten Landesbehör-
Die Vorschriften der §§ 1 bis 13 gelten ent- den vom Beginn' eines Schuljahres ab zulassen, daß
sprechend für Hinterbliebene, soweit sich nicht aus statt der nachzuweisenden tatsächlichen Aufwen-
dem Gesetz oder den §§ 15 und 16 etwas anderes dungen für Lernmittel folgende monatliche Pauschal-
ergibt. beträge von den Einkünften des Kindes abgesetzt
werden:
§ 15
beim Besuch von
Sondervorschriften für Witwen, Witwer und Waisen Volksschulen bis zur 4. Klasse 2,50 Deutsche Mark,
(1) Der Kinderzuschlag nach beamten- oder tarif- von der 5. Klasse ab 3,50 Deutsche Mark,
rechtlichen Vorschriften, der Kinderzuschuß aus den Mittelschulen 5,00 Deutsche Mark,
gesetzlichen Rentenversicherungen und die Kinder-
Höheren Schulen (Oberschu-
zulage zur Rente aus der gesetzlichen Unfallver-
len) bis zur 6. Klasse (Unter-
sicherung zählen zu den für den Unterhalt der
und ·Mittelstufe) 5,00 Deutsche Mark,
Waise zur Verfügung stehenden Einkünften; das-
selbe gilt für Einkünfte aus dem Kindesvermögen von der 7. Klasse ab (Ober-
insoweit, als diese zusammen mit dem anderen stufe) 7,00 Deutsche Mark,
sonstigen Einkommen der Waise die Einkommens- Berufsschulen (kaufmännische
grenze (§ 47 Abs. 3 des Gesetzes) nicht übersteigen. und gewerbliche) 3,00 Deutsche Mark.
Der die Einkommensgrenze übersteigende Betrag Beim Besuch von Handelsschulen, höheren techni-
ist dem Einkommen der Mutter zuzurechnen, soweit schen Lehranstalten, Hochschulen und ähnlichen An-
dies unter Berüc:ksichtigung der Vermögens- und Er- stalten sind die Ausgaben für Lernmittel grundsätz-
werbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit ent- lich nachzuweisen.
spricht.
(6) Soweit die obersten Landesbehörden oder mit
(2) Als besondere Ausgaben bei erwerbstätigen ihrem Einverständnis die für die Gewährung von
Witwen gelten auch die notwendigen Aufwendun- Erziehungsbeihilfe nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes
gen, die während der beruflichen Abwesenheit der zuständigen Behörden bereits vor Inkrafttreten
Witwe für die Bewahrung ihrer versorgungsberech- dieser Verordnung Pauschalbeträge für Lernmittel
tigten Kinder bis zu vierzehn Jahren und für ihre festgesetzt haben, gelten diese, auch wenn sie von
körperlich oder geistig gebrechlichen Kinder ent- den in Absatz 5 genannten Beträgen abweichen.
stehen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn
(3) Hat die Mutter Einkünfte, die nach Berücksich- Waisenrente nach § 45 Abs. 5 des Gesetzes gezahlt
tigung der abzugsfähigen Werbungskosten und be-
wird.
sonderen Ausgaben bei Einkünften aus nichtselb-
ständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des § 16
Einkommensteuergesetzes den Betrag von 300 Deut- Sondervorschriften für Eltern
schen Mark, bei Einkünften aus Land- und Forst-
wirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit (1) Bei der Berücksichtigung gesetzlicher Unter-
den Betrag von 175 Deutschen Mark und bei sonsti- haltsansprüche ist der Betrag anzusetzen, den d~r
gen Einkünften den Betrag von 135 Deutschen Mark Verpflichtete zu leisten imstande ist, auch wenn die
monatlich nicht übersteigen, so ist anzunehmen, daß tatsächliche Leistung diesen Betrag nicht erreicht.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den~ 9. August 1958 573
Minderungen des sonstigen Einkommens durch ent- Sechsten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
schädigungslosen Verzicht auf Unterhalt, Einkünfte Bundesversorgungsgesetzes vom 1. Juli 1957 (Bun-
oder Vermögen zugunsten Dritter bleiben bei der desgesetzbl. I S. 661) auch im Land Berlin.
Feststellung der Elternrente unberücksichtigt. Das
gilt auch, wenn und soweit die überlassenen Ein-
künfte oder Vermögenswerte offenbar in keinem § 19
angemessenen Verhältnis zu der Gegenleistung des
Saarklausel
Dritten stehen.
(2) Besondere Ausgaben im Sinrn~ des § 7 Abs. 1 Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Buchstabe b sind vom sonstigen Einkommen der
Eltern nicht abzugsfähig.
§ 20
§ 17 Inkrafttreten
Dbergangsvorschriften Diese Verordnung tritt mit W"irkung vom 1. Mai
Soweit auf Grund dieser Verordnung Ausgleichs- 1957 in Kraft.
renten und Elternrenten neu festzustellen sind, wird
die Neufeststellung von Amts wegen durchgeführt; Bonn, den 2. August 1958.
die neuen Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Mai 1957
festzusetzen, sofern nicht erst später die Voraus-
setzungen erfüllt sind. Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
§ 18 Seebohm
Berlinklausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Der Bundesminister für Arbeit
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- und Sozialordnung
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel III des Blank
Verordnung über die Festsetzung
pauschaler Beträge für Sachbezüge während des Wehrdienstes.
Vom 1. August 1958.
Auf Grund des § 1385 Abs. 5 der Reichsversiche- Bewertung in DM je Monat für
rungsordnung in der Fassung des Arbeiterrenten- Art der Mann- Unter-
Sachbezüge Offiziere
versicherungs-Neurcgelungsgesetzes vom 23. Fe- schaften affiziere
bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45), des § 112 Abs. 5
Verpflegung 97,50 97,50 97,50
des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fas-
sung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs- Unterkunft 27,- 39,- 45,-
gesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I Bekleidung einschl.
S. 88) und des § 130 Abs. 8 des Reichsknappschafts- Wäschereinigung 24,- 24,- 24,-
gesetzes in der Fassung des Knappschaftsrentenver- freie Heilfürsorge 15,- 15,- 15,-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957
163,50 175,50 181,50
(Bundesgesetzbl. I S. 533) wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Verteidigung und dem Bun- (2) Für Zeiträume, die nicht einen vollen Kalen-
desminister der Finanzen mit Zustimmung des Bun- dermonat umfassen, ist als pauschaler Betrag für
desrates verordnet: je einen Kalendertag ein Dreißigstel der in Absatz 1
genannten Beträge anzusetzen.
§ 2
§ 1
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
(1) Für die Berechnung der Beiträge zu den Ren-
§ 3
tenversicherungen der Arbeiter und der Angestell-
ten und zur knappschaftlichen Rentenversicherung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
wird der Wert der Sachbezüge, die den nach § 1227 1957 in Kraft. ·
Abs. 1 Nr. 6 der Reichsversicherungsordnung oder Bonn, den 1. August 1958.
nach § 2 Nr. 8 des Angestelltenversicherungsge-
setzes oder nach § 29 Abs. 1 des Reichsknappschafts- Der Bundesminister für Arbeit
gesetzes versicherungspflichtigen Personen auf Grund und Sozialordnung
der Vorschriften des Soldatengesetzes gewährt In Vertretung
werden, wie folgt pauschal festgesetzt: Dr. Claussen
574 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1958, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Durchführung des Altsparergesetzes (5. ASpG-DV).
Vom 2. August 1958.
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 2 a Abs. 2, des § 9 der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten,
Abs. 2 Satz 2, der §§ 13, 17, 23 Abs. 6, des § 27 gleichgestellt, die
Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 des Altsparergesetzes 1. gegen eine Gemeinde bestanden und aus
vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) in der diesem Grunde nach § 79 der Gemeinde-
Fassung des Vierten Gesetzes zur Anderung des ordnung vom 30. Januar 1935 (Reichsge-
Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bun- setzbl. I S. 49) nicht im Sinne des § 2 Abs. 1
desgesetzbl. I S. 403) und des Achten Gesetzes zur Nr. 6 des Gesetzes gesichert werden konn-
Anderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli ten,
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) verordnet die Bun-
2. am 1. Januar 1940 durch Pfandrechte an
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
eingetragenen oder an im Bau befindlichen
Schiffen und im Zeitpunkt der Einführung
der Deutschen Mark durch Schiffshypothe-
ErstP-r Abschnitt ken gesichert waren, sofern in den bezeich-
Gleichgestellte Sparanlagen neten Zeitpunkten das Pfandrecht bei einem
Gericht im Währungsgebiet der Reichsmark
§ 1 und die Schiffshypothek bei einem Gericht
Glekhgestellte Geldeinlagen im Geltungsbereich des Gesetzes oder in
Berlin in dem dafür bestimmten Register
Den Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
eingetragen war; dies gilt sinngemäß für
des Gesetzes werden gleichgestellt
Pfandrechte an Schiffsparten.
1. Geldeinlagen, die als Versorgungsstöcke im
Sinne der §§ 22 ff. der Richtlinien für die Alters- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 12 des
und Hinterbliebenenversorgung - Anlage D - Gesetzes entsprechend anzuwenden.
zu § 16 der Allgemeinen Tarifordnung für Ge-
folgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst § 3
(Reichshaushalts- und Besoldungsblatt 1938 Gleichgestellte Geldanlagen anderer Art
S. 121, 135) begründet waren,
2. Geldeinlagen zugunsten natürlicher Personen, Den Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.
die deren Altersversorgung zu dienen bestimmt bis 6 des Gesetze,s we·rden gleichgestellt
und aus diesem Grunde der freien Verfügung 1. Guthaben bei einer Bausparkasse, die nicht die
des berechtigten Gläubigers am 1. Januar 1940 Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
und im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen des Gesetzes erfüllten, für die aber die Bedin-
Mark dauernd entzogen und entsprechend ge- gungen eines nach einheitlichem Muster (Ver-
kennzeichnet waren, mögensbücher) abgeschlossenen Sparvertrages
3. Geldeinlagen, die Zwecken der Kaution und anderer Art maßgebend waren,
gleichzeitig der Altersversorgung des berech- 2. Ansprüche gegen Wohnungsunternehmen, die
tigten Gläubigers zu dienen bestimmt und die durch die in Anlage A aufgeführten, auf den
durch entsprechende Vermerke in den Geschäfts- Namen des Gläubigers lautenden Schuldurkun-
büchern des Geldinstituts gekennzeichnet wa- den verbrieft und soweit sie nicht durch Grund-
ren, pfandrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des
4. Aufbaurücklagen im Sinne des § 9 der Ost- Gesetzes gesichert waren.
steuerhilfe-Verordnung vom 9. Dezember 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1565) sowie des hierzu er- § 4
gangenen Erlasses des Reichsministers der Fi-
Verfahren
nanzen vom 25. März 1942 (Reichssteuerblatt
s. 386). (1) In den Fällen des § 1 Nr. 2 bis 4, des § 2 Abs. 1
und des § 3 Nr. 2 wird Entschädigung nur auf An-
trag gewährt.
§ 2
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 gilt ein vom Ent-
Durch Grundpfandrechte gesicherten Ansprüchen schädigungsberechtigten gewähltes Geldinstitut, das
gleichgestellte Geldanlagen seinen Sitz oder seine Niederlassung im Bereich des
(1) Den Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 für den ständigen Aufenthalt des Entschädigungs-
des Gesetzes werden privatrechtliche Ansprüche, die berechtigten zuständigen Ausgleichsamts hat, als
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958 515
Institut im Sinne clPs § 14 Abs. 1 des Gesetzes; hat (2) Die Anerkennung eines Entschädigungsan-
der Entschädigungsberechtigte keinen ständigen spruchs in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis
Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, gilt 5 setzt voraus, daß der Entschädigungsberech-
als zuständiges Ausgleichsamt im Falle des § 2 tigte den nach § 21 des Wertpapierbereinigungs-
Abs. 1 Nr. 1 das für den Schuldner zuständige Aus- gesetzes vorgeschriebenen Nachweis über das Be-
gleichsamt, im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 das Aus- stehen seines Eigentumsrechts bis zum Zeitpunkt
gleichsamt, in dessen Bereich der Schuldner im Zeit- der Einführung der Deutschen Mark führt. Ist in
punkt der Einführung der Deutschen Mark seinen den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Schuldver-
ständigen Aufenthalt oder Sitz hatte. In den Fällen schreibung vor dem Zeitpunkt der Einführung
des § 3 gilt der Schuldner als Institut im Sinne des der Deutschen Mark eingelöst worden, genügt der
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes; über Entschädigungsan- Nachweis, daß die Schuldverschreibung dem Ent-
träge auf Grund des § 3 Nr. 2 entscheidet das nach schädigungsberechtigten bis zum Zeitpunkt der Ein-
§ 6 der 2. ASpG-DV vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetz- lösung zugestanden hat und ihm der Gegenwert
blatt 1954 I S. 190, 1957 I S. 428 und 660) zuständige erst nach dem Zeitpunkt der Einführung de,r Deut-
Ausgleichsamt. schen Mark ausgezahlt oder gutgeschrieben worden
ist.
ZW<~iter Abschnitt
§ 6
Schuldverschreibungen
Entschädigungsberechtigung bei
§ 5 abhanden gekommenen Schuldverschreibungen
En tsch ädigungsberech Hgung Der aus einer Schuldverschreibung am 1. Januar 1945
in besonderen Fällen berechtigte Gläubiger, dem dieses Wertpapier in-
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 folge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse im In-
Satz 1 des Gesetzes nicht vor, kann eine Entschädi- land abhanden gekommen ist, gilt als berechtigter
gungsberechtigung anerkannt werden, wenn Gläubiger im Zeitpunkt der Einführung der Deut-
schen Mark, auch wenn eine Lieferbarkeitsbeschei-
1. Wertpapiere bis zum 8. Mai 1945 einschließ-
nigung für die verlorengegangene Schuldverschrei-
lich ausgestellt, aber erst nach diesem Zeit-
bung zugunsten eines Dritten_ ausgestellt word_en_
punkt ausgegeben oder wenn sie nach dem
ist.
8. Mai 1945 ausgestellt worden sind,
2. eine Schuldverschrnibung einer zum Wert- § 7
papierbereinigungsverf ahren aufgerufenen
Wertpapierart bis zum Ablauf der in § 2 Verfahren
Abs. 1 Nr. 2 des Wertpapierbereinigungs- (1) Zuständig für die Bearbeitung des Entschädi-
gesetzes oder der in § 21 Abs. 4 des Dritten gungsanspruchs ist, sofern nicht die Zuständigkeit
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes besteht, in den
des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom Fällen des § 5 Abs. 1
16. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 850) Nr. 2 das Kreditinstitut, das den Einlösungs-
bestimmten Fristen vom Schuldner einge- betrag aus der Schuldverschreibung für
löst, der Gegenwert dem Gläubiger aber den Gläubiger eingezogen hat oder,
vor dem Zeitpunkt der Einführung der wenn ein solches Institut nicht vorhan-
Deutschen Mark nicht ausgezahlt oder gut- den ist, die Prüfstelle,
geschrieben worden ist,
Nr. 3 die Prüfstelle.
3. ein nach §§ 372 ff. des Bürgerlichen Gesetz-
§ 4 Abs. 6 der 1. ASpG-DV vom 6. November 1953
buchs als Gegenwert für eine fällig ge-
(Bundesgesetzbl. 1953 I S. 1512, 1957 I S. 428) bleibt
wordene Schuldverschreibung hinterlegter
unberührt.
Betrag von einer Hinterlegungsstelle nach
dem Zeitpunkt der Einführung der Deut- (2) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5
schen Mark, aber bis zum Ablauf der in sowie des § 6 gilt, soforn nicht die Zuständigkeit
Nummer 2 bezeichneten Fristen ausgezahlt nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes gegeben ist, ein
worden ist, vom Entschädigungsberechtigten gewähltes Kredit-
4. das Wertpapierbereinigungsverfahren nach institut, das seinen Sitz oder seine Niederlassung
§ 53 des Zweiten Gesetzes zur Änderung im Bereich des für den ständigen Aufenthalt des
und Ergänzung des Wertpapierbereini- Entschädigungsberechtigten zuständigen Ausgleichs-
gungsgesetzes vom 20. August 1953 (Bun- amts hat, als Institut im Sinne des § 14 Abs. 1 des
desgesetzbl. I S. 940) einstweilen eingestellt Gesetzes; hat der Entschädigungsberechtigte keinen
worden ist, ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ge-
setzes, gilt als zuständiges Ausgleichsamt das Aus-
5. eine Wertpapierart im· Sinne des § 1 des
gleichsamt, in dessen Bereich der Aussteller der
Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht Ge-
Schuldverschreibung im Zeitpunkt der Antragstel-
genstand der Wertpapierbereinigung war;
lung seinen Sitz hat.
Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß. Num-
mer 3 gilt mit der Maßgabe, daß der hinter- (3) Uber Entschädigungsansprüche in den Fällen
legte Betrag bis zum 31. Dezember 1958 des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 entscheidet das Aus-
von der Hinterlegungsstelle erhoben wird. gleichsamt.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Dri Ltr;r Abschnitt § 9
Umwandlungsfälle Ausnahmeregelung
§ 8 (1) Die in § 8 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt
sechs Monate, soweit nach völliger oder teilweiser
Grundsatzregelung Beendigung der früheren Sparanlage der Gegen-
(1) Eine im Zeitpunkt der Einführung der Deut- wert ununterbrochen bis zur Begründung der späte-
schen Mark bestehende, nach dem Beginn des 1. Ja- ren Sparanlage als Guthaben bei einem Geldinstitut
nuar 1940 begründete Sparanlage wird bei Anwen- geführt worden ist.
dung des § 2 des Gesetzes als Fortsetzung einer
(2) Die Fristen des § 8 Abs. 1 sowie des Ab-
früheren Sparanlage des im Zeitpunkt der Einfüh-
satzes 1 gelten als gewahrt, wenn der berechtigte
rung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers
Gläubiger innerhalb einer dieser Fristen den Schuld-
oder eines Rechtsvorgängers (§ 3 Abs. 2 des Ge-
ner verbindlich beauftragt hat, für ihn eine neue
setzes) anerkannt, sofern sie binnen drei Monaten
Sparanlage bestimmter Art zu begründen und wenn
nach völliger oder teilweiser Beendigung der frühe-
die spätere Sparanlage innerhalb von drei Monaten
ren Sparanlage begründet worden ist. Dies gilt
nach dem Zeitpunkt dieses Auftrags begründet wor-
nicht, soweit aus der früheren Sparanlage in Aus-
den ist.
wirkung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 des Gesetzes
ein Entschädigungsanspruch entstanden ist. Konnte (3) Waren die frühere und die spätere Spar-
der Berechtigte über den Gegenwert der früheren anlage Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3
Sparanlage erst zu einem nach der Beendigung der und 4 des Gesetzes, wird die spätere Sparanlage
früheren Sparanlage liegenden Zeitpunkt verfügen, auch dann als Fortsetzung der früheren Sparanlage
ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der anerkannt wenn sie innerhalb von drei Monaten vor
Frist im Sinne des Satzes 1. Beendigudg der früheren Sparanlage bei dem glei-
chen Institut begründet worden ist.
(2) Ist der Gläubiger der Sparanlage Vertriebe-
ner und war Schuldner der früheren Sparanlage ein (4) § 8 Abs. 1 und Absatz 1 sind auch dann an-
Geldinstitut im Vertreibungsgebiet, beginnt die zuwenden, wenn die frühere Sparanlage in der Zeit
Frist des Absatzes 1 mit dem 1. Januar 1946; hat der vom 1. Oktober 1939 bis zum 31. Dezember 1939 be-
Gläubiger nach cfom 1. Januar 1946 seinen ständigen endet worden ist.
Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes ge-
nommen, beginnt die Frist mit dem Tage der Auf-
en thal tnahme.
§ 10
(3) Bestand im Zeitpunkt der Einführung der
Deutschen Mark eine Sparanlage im Sinne des § 2 Glekhgestellte Vermögenswerte
Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes, gilt im Sinne des Ab- (1) Bei Anwendung der §§ 8 und 9 werden einer
satzes 1 als Zeitpunkt der Begründung der fort- bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehenden Spar-
gesetzten Sparanlage der Zeitpunkt, in dem eine_ anlage gleichgestellt
für den Erwerb des Grundpfandrechts oder der
Schiffshypothek oder des Pfandrechts an einem ein- 1. der Verkaufserlös, die Enteignungsent-
getragenen oder im Bau befindlichen Schiff erfor- schädigung oder das sonstige Entgelt für
derliche Eintragung in einer öffentlichen oder öffent- Grundvermögen, land- und forstwirtschaft-
lich be9laubigten Urkunde bewilligt worden ist. liches Vermögen oder Betriebsvermögen,
sofern dieses Vermögen nicht im Rahmen
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden nur Anwendung, des laufenden Geschäftsbetriebs veräußert
wenn der Betrag der beendigten und der neu- worden ist,
begründeten Sparanlage mindestens 50 Reichsmark 2. Entschädigungsbeträge, die auf Grund der
beträgt. Satz 1 gilt nicht, wenn aus beiden Spar- Kriegssachschädenverordnung vom 30. No-
anlagen das gleiche Institut Schuldner oder ver- vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) we-
wahrende Stelle war. gen der Zerstörung oder Beschädigung von
Grundvermögen, land- und forstwirtschaft-
(5) Die Absätze 1 bis 3 finden auf eine im Zeit-
lichem Vermögen, Betriebsvermögen oder
punkt der Einführung der Deutschen Mark be-
Hausrat gewährt worden sind, sofern die
stehende Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2
Entschädigung 50 vom Hundert des nach
des Gesetzes nur insoweit Anwendung, als diese
der Kriegssachschädenverordnung nnzu-
Sparanlage durch einmalige Einzahlung eines Be-
erkennenden Betrages überschritten hat,
trages von mindestens 500 Reichsmark begründet
worden ist. 3. Beträge, die auf Grund von Gesetzen oder
Verwaltungsvorschriften des Deutschen
(6) Die Absätze 1 bis 3 finden auf eine Spar- Reichs zum Ausgleich von vor dem 1. Ja-
anlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen nuar 1940 an Vermögenswerten im Sinne
Mark im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes der Nummer 2 im Ausland entstandenen
nur insoweit Anwendung, als diese Sparanlage Verlusten deutscher Staatsangehöriger od_er
durd1 Einzahlung einer Einmalprämie begründet deutscher Volkszugehöriger nach dem 1. Ja-
worden ist. nuar 1940 geleistet worden sind,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958 577
4. Beträge, die auf Grund von Ansprüchen 1. aus einer Unfallversicherung oder aus der Ver-
nach dem Reichsleistungsgesetz vom 1. Sep- pflichtung zum Ersatz eines Schadens wegen
tember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1645) als Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Entschädigung für die Beschädigung von Gesundheit des aus einer Sparanlage Berech-
Vermögenswerten im Sinne der Nummer 2 tigten oder eines Rechtsvorgängers (§ 3 Abs. 2
oder als Entgelt für die Veräußerung von des Gesetzes),
solchen nach dem 1. Januar 1940 geleistet
2. auf Pensions- oder Rentenleistungen an den
worden sind,
aus der Sparanlage Berechtigten oder seinen
5. Beträge, die auf Grund von Ansprüchen Rechtsvorgänger (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes), so-
aus Sachschadenversichmungen nach dem fern diese Ansprüche bei Beginn des 1. Januar
1. Januar 1940 geleistet worden sind, so- 1940 dem Grunde nach bestanden haben,
weit ein Schaden an Vermögenswerten im 3. von Geschwistern gegen den Ubernehmer oder
Sinne der Nummer 2 eingetreten ist, Erben eines Gutes oder Vermögens, die sich
6. Beträge, die auf Grund von Gesetzen oder im Zusammenhang mit der Ubernahme oder
Anordnungen der französischen, britischen dem Erbfall ergeben haben,
und amerikanischen Militärregierung nach 4. nach dem Gesetz betreffend die Entschädigung
dem 8. Mai 1945 als Ersatz für den Verlust der im Wiederaufnahmeverfahren freigespro-
oder die Beschädigung von Vermögens- chenen Personen vom 20. Mai 1898 (Reichsge-
werten im Sinne der Nummer 2 an deut- setz bl. S. 345) in der Fassung der dazu ergange-
sche Staatsangehörige oder deutsche Volks- nen Änderungsgesetze, sofern der Entschädi-
zugehörige geleistet worden sind, gungsanspruch vor dem Beginn des 1. Januar
7. der Gegenwert von Devisen, die von deut- 1940 anerkannt worden ist.
schen Staatsangehörigen oder. deutschen
Volkszugehörigen, welche ihren Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt im Ausland im § 12
Zusammenhang mit den Ereignissen des Friihe:rc Spara:nlagen in Wertpapieren
zweiten Weltkrieges aufgegeben haben,
abgeliefert oder eingezahlt worden sind, Sind Schuldverschreibungen im Sinne des § 1
Abs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und An-
8. am 1. Januar 1940 bestehende Ansprüche schaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937
auf Leistung eines Kaufpreises, eines son- (Reichsgesetzbl. I S. 171) und Schuldbuchforderun-
stigen Entgelts oder einer Enteignungsent- gen, deren Aussteller ihren 'Sitz im Währungsgebiet
schädigung für Vermögenswerte im Sinne der Reichsmark hatten, nach dem 1. Januar 1940 in
der Nummer 1, Ansprüche auf Leistungen Sparanlagen umgewandelt worden, gelten sie als
aus Sachschadenversicherungen für Ver- Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes,
mögenswerte im Sinne der Nummer 2 so- auch wenn ihre Schuldner nicht in Anlage 1 oder 2
wie Ansprüche auf Entschädigung oder Ent- des Gesetzes aufgeführt sind.
gelt im Sinne der Nummer 4, sofern diese
Vermögenswerte am 1. Januar 1939 oder
später im Eigentum des Gläubigers aus der
Sparanlage, im Falle des § 3 Abs. 2 des Ge- § 13
setzes eines Rechtsvorgängers, gestanden Verfahren
haben.
(1) In den Fällen der §§ 8 bis 12 dieser Verord-
nung und des § 2 Nr. 2 der 1. ASpG-DV wird Ent-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4
schädigung nur auf Antrag gewährt.
bis 7 muß der veräußerte, enteignete, verlorene,
zerstörte, beschädigte oder abgelieferte Vermö- (2) Mit dem Antrag auf Entschädigung ermäch-
genswert am 1. Januar 1940 im Eigentum des Gläu- tigt der Gläubiger die beteiligten Institute, alle für
bigers aus der Sparanlage, im Falle des § 3 Abs. 2 Zwecke der Durchführung des Gesetzes erforder-
des Gesetzes eines Rechtsvorgängers, gestanden lichen Auskünfte zu erteilen.
haben. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 (3) Die frühere Sparanlage nach dem Stande bei
bis 7 wird vermutet, daß dieser Vermögenswert Beginn des 1. Januar 1940 ist, sofern Schuldner die-
dem berechtigten Gläubiger oder seinem Rechtsvor- ser Sparanlage ein Institut war, durch eine für die-
gänger am 1. Januar 1940 zugestanden hat. sen Zweck gefertigte Bescheinigung des Instituts
nachzuweisen; ist die frühere Sparanlage eine
Schuldverschreibung, erteilt dasjenige Institut die
Bescheinigung, welches die Schuldverschreibung bei
Beginn des 1. Januar 1940 verwahrt hat. Die Be-
§ 11
scheinigung darf nur dem nach § 14 Abs. 1 des Ge-
Kapi talabHndungen setzes zuständigen Institut und nur insoweit erteilt
werden, als nicht bereits aus der früheren oder
Bei Anwendung der §§ 8 und 9 werden einer am einer fortgesetzten Sparanlage ein Entschädigungs-
1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage KapitnJ- anspruch entstanden ist. Werden für mehrere fort-
beträge gleichgestellt, die gezahlt worden sind auf gesetzte Sparanlagen Bescheinigungen beantragt,
Grund von Ansprüchen erteilt das Schuldnerinstitut die Bescheinigungen
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
entsprechend der RcihcnfolfJe des Eingangs dieser 3. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:
Anträge. Hat das Institut den Sitz außerhalb des ,,§ 14 a
Geltungsbereichs des Gesetzes, kann der Nachweis
Form der Entschädigungsgutschrift
über den Stand der früheren Sparanlage am 1. Ja-
bei gleichgestellten Sparanlagen
nuar 1940 in anderer Weise geführt werden. In den
Fällen des § 8 Abs. 2 der 4. ASpG-DV vom 6. Mai Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 128) genügt der Nachweis, gleichgestellten Sparanlage im Sinne des § 2 a des
daß die frühere Sparanlage bei einem Institut im Gesetzes, gilt § 7 dieser Verordnung entspre-
Sinne dieser Vorschrift bestanden hat. chend."
(4) Dber Anträge uuf Entschädigung in solchen
§ 16
Fällen, in denen am 1. Januar 1940 ein Institut im
Sinne des Absatzes 3 nicht bestanden hat, sowie Änderung der 2. ASpG-DV
über Anträge auf Entschädigung in den Fällen des Die 2. ASpG-DV wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 sowie des § 11 dieser
1. §§ 3 und 4 treten außer Kraft.
Verordnung, entscheidet das Ausgleichsamt. In den
Fällen des § 8 Abs. 2 der 4. ASpG-DV ist ein Be- 2. In § 7 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
scheid i rn Sinne des § 15 Abs. 1 des Gesetzes ausge- ,,§ 323 Abs. 6" die Worte ,,§ 323 Abs. 7".
schlossen.
§ 17
ViPrl.er Abschnitt Änderung der 4. ASpG-DV
Die 4. ASpG-DV wird wie folgt geändert:
Unkostenbeiträge
1. § 8 erhält folgende Fassung:
§ 14 ,,§ 8
Unkostenbeiträge in besonderen Fällen Sondervorschriften
für den Nachweis von Spareinlagen
(1) Die Berechnung der Unkostenbeiträge richtet
und Bausparguthaben zum 1. Januar 1940
sich in den Fällen de::; § 3 Nr. 1 nach § 23 Abs. 2 Nr. 1
des Gesetzes und in clen Fällen des § 3 Nr. 2 nach (1) Kann der Nachweis, daß eine Spareinlage
§ 23 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes. oder ein Bausparguthaben schon bei Beginn des
1. Januar 1940 bestanden hat, dem Grunde nach
(2) Das Institut, das bei der Bearbeitung eines nicht geführt werden, steht dies ihrer Anerken-
auf Grund des § 1 der 4. ASpG-DV sowie des § 3 nung als Altsparanlage nicht entgegen, sofern die
Nr. 2, des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des § 10 Spareinlage oder das Bausparguthaben in der
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 sowie des § 11 dieser Ver- Zeit zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Zeit-
ordnung geltend gemachten Entschädigungsan- punkt der Einführung der Deutschen Mark be-
spruchs mitgewirkt hat, erhält 40 vom Hundert des gründet war
Unkostenbeitrags, der bei Erteilung des Bescheids
durch ein Institut zu leisten wäre. 1. bei einem Geldinstitut, das seinen Sitz in
einem Vertreibungsgebiet hat und das auf
(3) Hat ein Treuhänder im Sinne des § 9 der Grund der Fünfunddreißigsten Durchfüh-
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum rungsverordnung zum Umstellungsgesetz
Umstellungsgesetz, ohne ein Geldinstitut oder eine als verlagert anerkannt ist,
Altbank zu sein, bei der Bearbeitung von Entschädi-
2. bei einer Berliner Niederlassung eines
gungsansprüchen aus Sparanlagen im Sinne des § 2
Kreditinstituts,
Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes mitgewirkt, weil er
zur Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen 3. bei einem der in Anlage 3 dieser Verord-
berechtigt war, erhält er einen Unkostenbeitrag im nung aufgeführten Geldinstitute und Bau-
Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes. Reicht der sparkassen.
Unkostenbeitrag zur Deckung der Kosten nicht aus,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Spar-
können die notwendigen Kosten erstattet werden.
einlage oder ein Bausparguthaben bei einem In-
stitut im Sinne des Absatzes 1 oder bei einem
Geldinstitut oder einer Bausparkasse mit Sitz
in einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs
Fünfter Abschnitt
des Gesetzes bestanden hat und nach dem 1. Ja-
Anderungsvorschriften nuar 1940 in eine Sparanlage im Sinne des § 2
Abs. 1 des Gesetzes umgewandelt worden ist."
§ 15 2. Die Anlage 3 wird nach Anlage B dieser Verord-
Änderung der 1. ASpG-DV nung geändert.
Die 1. ASpG-DV wird wie folgt geändert:
§ 18
1. In § 9 Abs. 3 treten an die Stelle der Worte ,, § 15
Abs. 7" die Worte ,, § 15 Abs. 8". Ergänzung der Anlage 2 des Gesetzes
2. In § 12 Abs. 3 treten an die Stelle der Worte Die Anlage 2 des Gesetzes wird nach Anlage C
,,§ 323 Abs. 6" die Worte ,,§ 323 Abs. 7". dieser Verordnung ergänzt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958 579
Sechster Abschnitt § 21
Schluß vorschritten Inkrafttreten
§ 19 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Anwendung in Berlin {West) kündung in Kraft.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundes- Bonn, den 2. August 1958.
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Alt-
sparergesetzes, Artikel VI des Vierten und § 15
des Achten Gesetzes zur Anderung des Lastenaus- Für den Bundeskanzler
gleichsgesetzes auch in Berlin (West). Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
§ 20
Nichtanwendung im Saarland Der Bundesminister der Finanzen
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. Etz e 1
Anlage A
(zu § 3 Nr. 2)
Schuldurkunden der Wohnungsunternehmen
Allgemeine Wohnungs- und Spargenossenschaft zu Kassel e. G. m. b. H.
(jetzt: \t\Tohnungsgenossenschaft 1889 Kassel e. G. m. b. H., Kassel)
6 °/o (5 °/o) (4 °/o) Schuldverschreibungen
Reihe A, Nummern 1 bis 153 Ausgabe 1928 bis 1931
Reihe B, Nummern 1 bis 56 Ausgabe 1928 bis 1931
Reihe C, Nummern 1 bis 160 Ausgabe 1928 bis 1931
Allgemeiner Bau- und Sparverein e. G. m. b. H. in Neumünster
(jetzt: Gemeinnützige Baugenossenschaft Holstein e. G. m. b. H., Neumünster)
5 °/o Schuldverschreibungen
Reihe A, Nummer 1 Ausgabe 1937
Reihe B, Nummern 1 bis 41 Ausgabe 1937
Reihe C, Nummern 1 bis 58 Ausgabe 1937 bis 1945
Bauverein der Elbgemeinden, Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen e. G. m. b. H.,
Hamburg-Nienstedten
5 °/o Schuldverschreibungen Ausgabe 1935 bis 1940
4 0/o Schuldverschreibungen Ausgabe 1935 bis 1940
Beamten-Wohnungs-Verein Frankfurt am Main e. G. m. b. H., Frankfurt am Main
4¼ 0/o (4 °/o) Schuldurkunden
Reihen Abis E Ausgabe 1935 bis 1943
Beamten-Wohnungsverein Hamburg e. G. m. b. H.
(jetzt: Gemeinnütziger Wohnungsverein Hamburg von 1902_, e.G.m.b.H.,
Hamburg 26)
5 0/o (4½ 0/o) Schuldverschreibungen
Serie I a, Nummern 1 bis 500 Ausgabe 1937 bis 1941
5 0/o (4¼ 0/o) Schuldverschreibungen
Serie I b, Nummern 1 bis 300 Ausgabe 1937 bis 1941
5 0/o (4½ 0 /o) Schuldverschreibungen
Serie I c, Nummern 1 bis 200 Ausgabe 1937 bis 1939
4 0/o Schuldverschreibungen
Serie II a, Nummern 501 bis 604 Ausgabe 1941 bis 1943
40/o Schuldverschreibungen
Serie II b, Nummern 301 bis 364 Ausgabe 1941 bis 1943
4 0/o Schuldverschreibungen
Serie II c, Nummern 201 bis 256 Ausgabe 1941 und 1942
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Beamten-Wohnungs-V crein für Hannover und Umgebung e. G. m. b. H., Hannover
(jetzt: Wohnungsgenossenschaft Heimkehr e. G. m. b. H., Hannover)
5 °/o Schuldurkunden Ausgabe 1926 bis 1939
4 °/o Schuldurkunden Ausgabe· 1940 bis 1943
Beamten-Wohnungsverein Harburg e. G. m. b. H.
(jetzt: I'.isenbahnbauverein Harburg e. G. m. b. H., Hamburg-Harburg)
4 °/o Schuldverschreibungen
Nummern 1 bis 50 Ausgabe 1915
Beamten-Wohnungs-Verein zu Kassel e.G.m.b.H.
- später: Gemeinnütziger Wohnungsverein 1889 Kassel e. G. m. b. H. -
(jetzt: Wohnungsgenossenschaft 1889 Kassel e. G. m. b. H., Kassel)
5 °/o (4 °/o) Schuldurkunden
Reihe C, Nummern 1 bis 347 Ausgabe 1933 bis 1942
Schuldurkunden
Reihe D, Nummern 1 bis 455 Ausgabe 1939 bis 1942
Beamten-Wohnungs-Verein Neukölln, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht
(jetzt: Wohnungsbau-Verein Neukölln, eingetragene Genossenschaft mit beschränk-
ter Haftpflicht, Berlin-Neukölln)
5 0/o (4 1h 0 /o) (4 °/o) Schuldurkunden
Reihe D, Nummern 1 bis 1475 Ausgabe 1936 bis 1942
5½ 0/o (4½ 0 /o) (4 °/o) Schuldurkunden
Reihe E, Nummern 1 bis 994 Ausgabe 1936 und 1937
4½ 0/o Schuldurkunden
Reihe F, Nummern 1 bis 523 Ausgabe 1941 bis 1945
4¼0/o Schuldurkunden
Reihe G, Nummern 1 bis 184 Ausgabe 1941 bis 1945
4¼ 0/o Schuldurkunden
Reihe H, Nummern 1 bis 155 Ausgabe 1943 bis 1945
4 0/o Schuld ur k unden
Reihe J, Nummern 1 bis 100 Ausgabe 1943 bis 1945
Bürgerbauverein in Essen e. G. m. b. H., Essen
4 0/o Schuldscheine
Nummern 1 bis 125 Ausgabe 1904 bis 1918
Eisenbahnbauverein Harburg e. G. m. b. H., Hamburg-Harburg
Schuldverschreibungen
Nummern 101 bis 149
und 233 bis 240 Ausgabe 1936 bis 1941
Schuldverschreibungen
Nummern 150 bis 183,
224 bis 228 und 241 bis 246 Ausgabe 1938 bis 1948
30/o Schuldverschreibungen
Nummern 184 bis 223
und 229 bis 232 Ausgabe 1940
Eisenbahn Spar- und Bauverein Bremen, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht, Bremen 8
5 0/o Schuldscheine
Nummern 1 bis 528 Ausgabe 1937 bis 1940
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958 581
Gemeinnützige Gartenstadtgesellschaft in Wandsbek, eingetragene Genossenschaft
mit beschränkter Haftpflicht, Hamburg-Wandsbek
4 °/o Schuldverschreibungen
vom 1. Juli 1912
Serie A, Nummern 1 bis 2000 Ausgabe 1912 bis 1933
Serie B, Nummern 1 bis 2500 Ausgabe 1912 bis 1933
Serie C, Nummern 1 bis 1000 Ausgabe 1912 bis 1933
Rheinisch-Westfälische gemeinnützige Baugenossenschaft e. G. m. b. H.
Oberhausen-Osterfeld
(jetzt: Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft e. G. m. b. H. Oberhausen-
Osterfeld, Oberhausen-Osterfeld)
Schuldscheine Ausgabe 1934 bis 1940
Spar- und Bauverein, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht,
Hannover
Schuldurkunden Ausgabe 1947 und 1948
Wohnungs-Verein zu Duisburg e. G. m. b. H.
(jetzt: Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Duisburg-Süde. G. m. b. H., Duisburg)
5 °/o (4 °/o) Schuldverschreibungen
Stücke zu 500 Reichsmark,
Nummern 1 bis 1571 Ausgabe 1924 bis 1939
Stücke zu 5000 Reichsmark,
Nummern 1 bis 37 Ausgabe 1924 bis 1939
4 °/o Schuldverschreibungen
Stücke zu 1000 Reichsmark,
Nummern 1 bis 66 Ausgabe 1938 und 1939
Anlage B
(zu§ 17 Nr. 2)
I. Ergänzungen
1. Ergünzungen der Abschnitte Abis D
Zu Abschnitt A - Gewerbliche Kreditgenossenschaften -
Edekabank e. G. m. b. H., Zweigniederlassung Dortmund
Beamtenbank Essen e. G. m. b. H., Essen
a) Hauptgeschäftsstelle Essen
b) Zweigstelle Gelsenkirchen
(Bestand übernommen von der Stadtsparkasse Essen)
Edekabank e. G. m. b. I-I., Zweigniederlassung Hamburg
Beamtenbank Hannover e. G. m. b. H., Hannover
(Bestand übernommen von der Sparkasse der Hauptstadt
I--fonnover)
Edekabank e. G. m. b. H., Zweigniederlassung Hannover
Vorschußverein Hildesheim, Hildesheim
Beamtenbank e. G. m. b. H., Kiel
(Bestand übernommen von der Volksbank Wilhelmshaven
e. G. m. b. H., Wilhelmshaven)
JJdekabc:mk e. G. m. b. H., Zweigniederlassung Kiel
Zu Abschnitt B ~ RaiHeisen-Kreditgenossenschaften -
Raiffciscnkasse Nusbaum e. G. m. u. H., Nusbaum Krs. Bitburg
Zu Abschnitt C - Sparkassen -
Sparkasse der Stadt Bocholt
Sparkasse der Stadt Münster, frühere Hauptzweigstelle I
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zu Abschnitt D - Private Banken -
Nachstehende Niederlassungen der Vereinsbank in Hamburg
a) Abteilung Barmbek
(Bestand übernommen von der Abteilung Hohenfelde)
b) Abteilung Billhorner Röhrendamm
(Bestand übernommen von der Abteilung Deichtor, jetzt
Abteilung Fruchthof)
c) Abteilung Fischmarkt Hamburg-Altona
(Bestand übernommen von der Filiale Altona)
d) Abteilung Hafen
e) Abteilung Holstenstraße Hamburg-Altona
(Bestand übernommen von der Filiale Altona)
f) Abteilung Mohlenhof
g) Abteilung Sandthorquai
h) Abteilung Wandsbek
(Bestand übernommen von der Abteilung Hohenfelde)
i) Filiale Kiel
Hermann Wegmeyer, Bankgeschäft
Bremen, Obernstraße 1 - Eingang Liebfrauenkirchhof 26 -
(Bestand übernommen von der Bremer Landesbank
- Girozentrale -, Bremen)
2. Neue Ab s c h n i t t e
E. Gemeinnützige Wohnungsunternehmen (§ 2 Abs. 2 KWG)
1. Siedlungsgenossenschaft Essen-Ost
2. Spar- und Bauverein Paderborn
Kriegsgeschädigte Bausparkassen
F. OHentliche Bausparkassen
1. Hanseatische Bauspar-Aktiengesellschaft, Bremen,
Am Dobben 76/77
(Bestand übernommen von der Offentlichen Bausparkasse
Oldenburg-Bremen, Abteilung der Staatlichen Kreditanstalt
Oldenburg-Bremen, Bremen, Unser-Lieben-Frauen-Kirchhof 4)
2. Bausparkasse der Rheinprovinz, Abteilung der Rheinischen
Girozentrale und Provinzialbank, Düsseldorf, Fürstenwall 121
3. Landesbausparkasse Niedersachsen, Abteilung der Nieder-
sächsischen Landesbank - Girozentrale -, Hannover, Georgs-
platz 1
4. Badische Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts,
Karlsruhe, Kaiserstraße 223
5. Landesbausparkasse Kurhessen, Abteilung der Landeskredit-
kasse Kassel, Kassel, Ständeplatz
(Bestand übernommen von der Landesbausparkasse Hessen,
Frankfurt am Main, Junghofstr. 18)
6. Westfälische Landes-Bausparkasse, Abteilung der Landesbank
für Westfalen (Girozentrale), Münster, Servatiiplatz
G. Private Bausparkassen
1. Aachener Bausparkasse AG, Aachen, Theaterstraße 92
2. Vereinigte Bausparkassen AG, Bielefeld, Turnerstraße 1
3. Deutsche Bausparkasse (DBS) e. G. m. b. H., Darmstadt,
Heinrichsstraße 2
4. Beamtenheimstättenwerk gemn. G. m. b. H., Hameln (Weser),
Kastanienwall
5. Badenia Bausparkasse G. m. b. H., Karlsruhe, Karlstraße 52/54
6. Bausparkasse Heimbau AG, Köln, Riehler Straße 31 a
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958 583
II. Berichtigungen
Abschnitt C wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 werden in dem Klammersatz hinter dem Wort
,,Coburg" ein Komma gesetzt und die Worte „und der Stadtspar-
kasse Nürnberg" angefügt.
Abschnitt D wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3
a) werden bei Buchstabe „f" die Worte „Zweigniederlassung Nürn-
berg" gestrichen und dafür die Worte „Zweigstelle Nürnberg,
Gibitzenhof" gesetzt,
b) wird als neuer Buchstabe g eingefügt:
,,g) Zweigstelle Nürnberg, Ziegelgasse",
c) werden die bisherigen Buchstaben „g" und „h" Buchstaben „h•
und „i",
d) erhält Buchstabe „h" (neu) folgende Fassung:
„Filiale Schwabach
(Bestand übernommen von der Zweigniederlassung Nürnberg)";
2. in Nummer 8
a) erhält Buchstabe „a" folgende Fassung:
„Filiale Blankenburg (Harz) jetzt: Norddeutsche Bank
(Bestand übernommen von AG, Filiale Braun-
der Filiale Braunschweig) schweig",
b) erhült Buchstabe „n" folgende Fassung:
„Filiale Helmstedt jetzt: Norddeutsche Bank
(Bestand übernommen von AG, Filiale Braun-
der Filiale Braunschweig) schweig";
3. Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
„ 12. a) Dürc~ner Bank, Düren
b) Dürener Bank, Zweigniederlassung Eschweiler";
4. Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:
„Nachstehende Niederlassungen
der Schleswig-Holsteinischen
und Westbank, Hamburg-Altona jetzt: Schleswig-Holstei-
a) Abteilung Helgoland nische Westbank,
b) Filiale Neumünster". Hamburg-Altona
Anlage C
(zu § 18)
Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen
Schuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuld-
nern ausgegeben worden sind:
1. Ergänzungen
Aktiengesellschaft für Lederfabrikation i. L., München
(Firma gelöscht)
Alpenvereinssektion Ingolstadt e. V., Ingolstadt
Arado Flugzeugwerke G.m.b.H. i. L., Köln
Brandenburgische Elektricitäts-, Gas- und Wasserwerke AG,
Hannover
Brown, Boveri & Cie AG, Mannheim
Burbach-KaJiwerke AG, Kassel
Casino- und Musikgesellschaft, Worms
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Deutsches Museum, München
Gemeinnütziger Bauverein „Reiherstieg" e. G. m. b. H., Hamburg-
Wilhelmsburg
Gesellschaft Harmonie, Rheydt
Gesellschaft „Verein", Krefeld
Herder & Co. G. m. b. H., Freiburg i. Br.
Hydrierwerke Pölitz AG, Frankfurt am Main
(früher Pölitz bei Stettin)
Katholischer Leseverein e. V., Koblenz
Koblenzer Elektrizitätswerk und Verkehrs-AG, Koblenz
Lerngoer Schützengesellschaft e. V., Lemgo (Lippe)
Marienanstalt, Stuttgart
Maschinenfabrik Moenus Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Museums-Gesellschaft, Stuttgart
Niederrheinische Bergwerks-Aktien-Gesellschaft, Neukirchen
Krs. Moers
Oberst.einer Bürger Kasino e. V., Idar-Oberstein
Rizzaheim Krankenhaus, Mädchenhospiz und Altersheim e. V.,
Koblenz
St. Kamillushaus G.m.b.H., Essen-Heidhausen
A. Schilling Aktiengesellschaft, Celle
Siegicm-Solinger-Gußstahl-Aktien-Verein, Solingen
(Firma gelöscht)
Städtische Lagerbier-Brauerei, Hannover
Thyssen & Co. Aktiengesellschaft, Mülheim-Ruhr
Ueberlandwerk Oberfranken Aktiengesellschaft, Bamberg
Vorwohler Portland-Cement-Fabrik AG, Hannover
Wolldeckenfabrik Weil der Stadt AG, Weil der Stadt
2. B e r ich t i g u n gen
Bei der ,,,Universum-Film Aktiengesellschaft, Berlin" sind die Worte
,, (jetzt: Aktiengesellschaft für Filmverwaltung i. L., Düsseldorf)"
anzufügen.
Dritte Verordnung zur Änderung
der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958.
Vom 2. August 1958.
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom § 1
20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fas-
Die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958
sung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften Zolländerungs-
vom 18. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1697)
gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671)
sowie
in der zur Zeit geltenden Fassung werden wie folgt
geändert:
auf Grund der Anmerkung zu Tarifnr. 05.15 des
Deutschen Zolltarifs 1958 (Bundesgesetzbl. 1957 I 1. In den Erläuterungen zur Anmerkung zu 05.15
s. 1395) wird
verordnet die Bundesregierung,
a) Absatz (1) gestrichen;
auf Grund des § 101 des Zollgesetzes in der Fas-
sung des Artikels 1 Nr. 54 des Vierten Zollände- b) in Absatz (2) an Stelle der Bezeichnung
rungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundesge- ,, (2)" gesetzt: ,,-(1) Zur Anmerkung:";
setzbl. I S. 1331) c) in Absatz (3) die Bezeichnung ,, (3)" ersetzt
verordnet der Bundesminister der Finanzen: durch ,,(2)".
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958 585
2. Die Erhiuterungen J (1) zu 06.01 erhalten fol- Cyclamen-Arten, Alpenveilchen
gende Fassung: z. B. C. persicum
,,(1) Hierher gehören z.B. folgende Arten Dahlia variabilis Dahlie, Georgine
-- auch in Töpfen, Kästen usw. - : und ihre Sorten
Aconitum-Arten, Eisenhut Dianthus plumarius Federnelke
z. B. A. napell us Dicentra spectabilis ,,Tränendes Herz"
A. fischeri
Dieffenbachia-Arten, Dieffenbachie
Acorus calu.rnus Kalmus z. B. D. picta
Adiantum pedaturn Venushaar, Haarfarn
Dryopteris filix mas Wurmfarn
Agave-Arten, Agave
z.B. A. americana Eichhornia azurea Wasserhyazinthe
Ag laonema-Arten, Kolbenfaden Elymus glaucus Strandhafer
z.B. A. treubii Eranthis-Arten, Winterling
Alisma plantago Froschlöffel z. B. E. hiemalis
E. cilicica
Anemone-Arten, Windröschen
z. B. A. nemorosa Buschwindröschen Eremurus-Arten, Kieopatranadel,
A. pulsatilla Küchenschelle Steppenlilie
A. japonica Herbstanemone z.B. E. robustus
Aquilegia-Arten, Akelei Eucharis grandiflora Eucharis
z.B. A. vulguris Freesia-Arten, Freesie
Asparagus-Arten, z.B. F. refracta
z.B. A. plumosus
A. sprengeri } Zierspargel Fritillaria-Arten,
z.B. F. imperialis
Kaiserkrone
A. officinalis ,, Gemüse-Spargel"
Galanthus-Arten, Schneeglöckchen
Aspidistra Sternschild z.B. G. nivalis
Aspleni um-Arten, Streifenfarn Gladiolus-Arten Gladiole
z.B. A. angustifolium
und -Sorten,
(= Athyrium
z. B. G. gandavensis
angusti-
folium) Haeman th us-Arten, Blutblume
z. B. H. albiflos
Athyrium-Arten, Frauenfarn
z.B. A. filix femina Hemerocallis-Arten, Taglilie
z. B. H. flava
Begonia tuberhybrida- Knollenbegoni e
H. fulva
Formen und -Sorten
Hippeastrum-Arten, Ritterstern, Amaryllis
Butomus umbellatus Blumenbinse
z.B. H. vittatum
Caladium-Arten, Buntwurz
Hyacinthus-Arten, Hyazinthe
z. B. C. bicolor
z. B. H. orientalis
Calathea-Arten, Calathea
Iris-Arten, Schwertlilie
z. B. C. bachemiana
z. B. I. germanica
Canna-Arten, Blumenrohr
Lachenalia-Arten, Lachenalie
z. B. C. indica
z. B. L. tricolör
Chionodoxa luciliae Chionodoxa
Leucojum vernum Märzbecher
Chlorophytum-Arten, Liliengrün
z.B. C. comosum Lilium-Arten, Lilie
(= ,,Cordyline z. B. L. bulbiferum Feuerlilie
vivipara" L. martagon Türkenbundlilie
oder Phalangium Mar an ta-Arten, Maranta
comosum) z. B. M. leuconeura
Clivia miniata Clivie Monstera-Arten, Fensterblatt
Colchicum-Arten, z. B. M. deliciosa
z.B. C. autumnale Herbstzeitlose (= ,,Philodendron
pertusum")
Convallaria rnajalis Maiglöckchen,
Maiblume Montbretia Montbretie
Cordyline-Arten, Keulenlilie Muscari botryoides Traubenhyazinthe
z.B. C. australis Narzisse
N arcissus-Arten,
Corydalis-Arten, Lerchensporn z.B. N. bicolor
z.B. C. cava N. pseudo-
Crocus-Arten, Krokus, ,,Safranu narcissus
z.B. C. vernus N. poeticus
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeH I
Nerine sarniensis Nerine 3. Die Erläuterungen zu 07.05-B- 1 erhalten fol-
Nymphaea-Arlen, Seerose gende Fassung:
z.B. N. alba „Zu B-1 gehören Bohnen der Gattung
Orchideen, Phaseolus und Bohnen der Art Vicia faba (Puff-
hier: Erdorchideen, bohnen, dicke Bohnen, Pferdebohnen, Acker-
bohnen usw.)."
wie Cypripe- }
dium- und 4. In den Erläuterungen I (8) Nr. 6 zu 29.03 wird
Paphiopcdilum- Venusschuh statt „mono-Di- oder Trinitrobenzol- oder Trini-
Arten, trotoluolsulfosäure11 gesetzt „Mono-, Di- oder
z. B. C. callosum Trinitrobenzol- oder Trinitrotoluolsulfosäure".
Calanthe-Arten, Schönorche
z. B. C. vestita 5. In den Erläuterungen zu 29.06-C wird statt
Maxillaria- „sogenanntes Vitamin Ka" gesetzt „sogenanntes
Arten, Kinnbackenorche Vitamin K4".
z.B. M. picta 6. In den Erläuterungen zu 29.14-A-2-c-2 wird
Orni thog al um-Arten, Milchstern das Wort „Phenylmethylacetat," gestrichen.
z. B. 0. nutans
7. In den Erläuterungen zu 29.16-B-8 wird das
Osmunda regalis Königsfarn Wort „Chlorogensäure," gestrichen.
Oxalis-Arten, Sauerklee 8. In den Erläuterungen zu 29.16-C-2 wird hinter
z.B. 0. deppei ,,Glücksklee" dem Wort „4-Chlor-2-methylphenoxyessigsäure,"
Philodendron-Arten, das Wort Chlorogensäure," eingefügt.
Baumlieb II
z. B. P. andreanum 9. In den Erläuterungen zu 29.25-A-2 wird das
P. elegans 11
Wort „Benzylallophanat, gestrichen.
Phlox-Arten Flammenblume
10. In den Erläuterungen zu 29.25 - B wird
Polianthes tuberosa Tuberose
a) hinter den Worten 4-benzamidosalicylsaures
11
Polypodium-Arten Tüpf elf am, Engelsüß 11
Kalzium," das Wort Benzylallophanat, ein-
11
Pontederia cordata gefügt;
robusta Pontederie b) das Wort Diäthylamino-2,6-xylidid" ersetzt
11
Ranunculus Ranunkel, Hahnenfuß durch das Wort „Diäthylaminoaceto-2,6-xyli-
did".
Sansevieria-Arten, Bogenhanf
z. B. S. trifasciata 11. In den Erläuterungen zu 29.35- C-4 wird das
Wort „2,4-Dioxychinolin," gestrichen.
Scilla-Arten, Blaustern
z. B. S. sibirica 12. In den Erläuterungen zu 29.37-B-2 wird hinter
demWort „1,6-Dimethylpiperidon-(2) dasWort 11
Scindapsus-Arten, Efeutute 1
z. B. S. pictus 11 2,4-Dioxychinolin," eingefügt.
Sinningia Gloxinie 13. Die Erläuterungen zu 29.39 - B werden wie folgt
geändert:
Smithianta-Arten, Smithianthe
z.B. S. zebrina a) Vor den Worten „Zu B gehören nur:"
( = Naegelia zebrina) wird die Angabe (1)" eingefügt.
11
b) In Nummer 7 werden hinter den Worten „das
Stratiotes aloides Wasseraloe
Ostradiol (Dihydrofollikulin), seine Ester und
Thypha-Arten, Rohrkolben deren Salze," die Worte „das 17-alpha-
z.B. T. angustifolia Athinylöstradiol, seine Ester und deren
11
Salze, eingefügt.
Tigridia Tigerblume
Tri tonia-Arten, Montbretie 14. Die Erläuterungen zu 31.03 - A erhalten folgende
z.B. T. aurea Fassung:
(= Montbretia „Zu A: Thomasphosphatschlacken im Sinne
crocosmiiflora) des Zolltarifs sind alle bei der Stahlherstellung.
(z. B. im Thomasverfahren) aus phosphorhalti-
Tulipa-Arten, Tulpe
gem Eisen in Ofen und Konvertern mit basi-
z.B. T. gesneriana
schem Futter angefallenen Schlacken."
Vallota purpurea Vallota
15. Die Erläuterungen I (2) zu 32.12 erhalten fol-
Vcltheimia capensis Veltheimie gende Fassung:
Zantedeschia-Arten Zantedeschie ,, (2) Kitte, ausgenommen Harzkitte, sind nur
(sog. ,,Calla"), ,,Calla" teigförmige, mit der Hand formbare Zubereitun-
z. B. Z. aethiopica gen, die nach der Anwendung erhärten."
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1958 587
16. Die Erläuterungen (2) zu Vorschrift 3 zu scheininhaber dies dem Hauptzollamt vor-
Kapitel 39 erhalten folgende Fassung: her anzeigt und den Inhaber des fremden
,, (2) Die in Absatz a genannten Erzeugnisse Betriebs darauf hinweist, daß das Papier
können auch bis zu 50 Gewichtshundertteilen Zollgut ist; der fremde Betrieb unterliegt
der Lösung flüchtige organische Lösungsmittel der Steueraufsicht. 11
enthalten (s. Vorschrift 4 zu Kapitel 32). Lösun- c) In Ziffer III (Allgemeines) wird in Satz 2
gen sind auch kolloide Systeme. Kunststoffe hinter dem Wort „Erlaubnisscheinnehmer"
können allgemein auch Weichmacher, Füll- oder eingefügt „und Inhaber von Schneide-
Gerüststoffe (z.B. Holzmehl, Zellulose, Spinn- betrieben 11
•
stoffe, mineralische Stoffe) und Farbstoffe ent-
halten. 11
22. Die Erläuterungen zu 48.21 -A erhalten fol-
gende Fassung:
17. In den Erläuterungen (3) zu Vorschrift 3 zu
Kapitel 39 wird folgend~r Satz angefügt: ,, Zu A gehören Waren (z.B. Teller, Plat-
"Zu den nahtlosen Rohren gehören auch naht- ten, Schüsseln, Tabletts, Becken, Untersetzer für
lose Schläuche. 11 Flaschen, Höckereinsätze aus Pappenguß zur
Eierverpackung, Filtriertrichter oder -becher),
18. In den Erläuterungen (1) zu 39.02-B und -C die entweder aus Papier (oder Pappe) durch
wird folgender Satz angefügt: Pressen oder Stanzen geformt und keine Ver-
„Zu den zubereiteten Klebstoffen gehören nicht packungsmittel . sind oder aus Papierhalbstoff
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder oder (auch Steinpappmasse) im Preß- oder Gußver-
Streifen." fahren hergestellt sind."
19. In den Erläuterungen zu 40.06-A werden fol- 23. In den Erläuterungen zu 73.35 -A wird in der
gende Sätze angefügt: vorletzten Zeile das Wort „oder" geändert in
,,Hierher gehört auch flüssige Dosendichtungs- ,,und".
masse. Als Kautschukleim gelten nur solche 24. In den Erläuterungen I Nr. 4 zu 83.02 wird hinter
Klebstoffe, denen Kolophonium, Naturharze, dem Wort „Kraftfahrzeuge," eingefügt „Wasser-
Kasein oder ähnliche Stoffe mit Klebwirkung fahrzeuge,".
zugesetzt sind. 11
25. In den Technischen Vorschriften zu Kapitel 15
20. In den Erläuterungen zu 40.06-D werden hinter wird folgender Absatz angefügt:
den Worten „ Ringe und Scheiben," die Worte ,, (3) Die Oberfinanzdirektionen können im
,,nichtflüssige Dosendichtungsmasse, eingefügt.
11
Einzelfall andere Vergällungsmittel zulassen,
21. Die Erläuterungen zur Anmerkung 5 zu 48.01 wenn die zu (1) und (2) bezeichneten Vergäl-
werden in Nummer 5 wie folgt ergänzt: lungsmittel sich nicht für den Verwendungs-
a) In Ziffer I (Zollsicherungsverkehr der Händ- zweck der Ware eignen."
ler) wird am Schluß angefügt:
„Das Papier darf im Zollsicherungsverkehr § 2
vor der Abgabe an den Verwender auf ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ringere Rollenbreiten (jedoch nicht unter
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
31 cm) geschnitten werden. Das Schneiden gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
kann auch in einem fremden Betrieb vor-
Fünften Zolländerungsgesetzes und Artikel 6 des
genommen werden, wenn der Erlaubnis-
Vierten Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
scheininhaber dies dem Hauptzollamt vor-
her anzeigt und den Inhaber des fremden
Betriebs darauf hinweist, daß das Papier § 3
Zollgut ist; der fremde Betrieb unterliegt
der Steueraufsicht." Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
b) In Ziffer II (Zollsicherungsver kehr der V er-
wender) wird am Schluß angefügt: § 4
„Das Papier darf im Zollsicherungsverkehr Die Änderung in § 1 Nr. 23 tritt mit Wirkung
auch in einem fremden Betrieb auf die zum vom 1. Januar 1958 in Kraft. Im übrigen tritt diese
Drucken erforderlichen Abmessungen ge- Verordnung am fünften Tage nach ihrer Verkün-
schnitten werden, wenn der Erlaubnis- dung in Kraft.
Bonn, den 2. August 1958.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Ersten Anordnung des Verwaltungsamtes des Reichsbauernführers
zur Verordnung über den Anbau von Weinreben.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Die Erste Anordnung des Verwaltungsamtes des
vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 - in dem Verfah- Reichsbauernführers zur Verordnung über den
ren wegen Anbau von Weinreben vom 1. April 1937 (Ver-
verfassungsrechtlicher Prüfung der Ersten Anord- kündurigsblatt des Reichsnährstandes S. 145) ist
nung des Verwaltungsamtes des Reichsbauern- nichtig.
führers zur Verordnung über den Anbau von Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
Weinreben vom 1. April 1937 (Verkündungsblatt § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
des Reichsniihrstandes S. 145) verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag
der Landesregierung Rheinland-Pfalz Bonn, den 4. August 1958.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Der Bundesminister der Justiz
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) In Vertretung
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Strauß
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 8 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landeswohnungsgesetzes.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 8 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landes-
vom 23. Juli 1958 - 1 BvL 1/52 - in dem Verfah- wohnungsgesetzes vom 23. Januar 1950 (Gesetz-
ren wegen und Verordnungsblatt S. 25) war mit dem Grund-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 8 Abs. 1 des gesetz vereinbar.
nordrhein-westfälischen Landeswohnungsgesetzes Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
vom 23. Januar 1950 (Gesetz- und Verordnungs- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
blatt S. 25) verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag
des Oberlandesgerichts Hamm Bonn, den 4. August 1958.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Der Bundes mini s t er der Justiz
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) In Vertretung
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Strauß
Berichtigung
zur Signalordnung für Straßenbahnen
vom 14. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 397).
In der Anlage zur Signalordnung für Straßenbahnen ist auf Seite 405
bei Signal Zg 1 - Spitzensignal - das µiathematische Zeichen < vor
dem Maß 2300 durch das Zeichen > zu ersetzen.
Bonn, den 4. August 1958.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr.Linder
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je anqdanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Ersten Anordnung des Verwaltungsamtes des Reichsbauernführers
zur Verordnung über den Anbau von Weinreben.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Die Erste Anordnung des Verwaltungsamtes des
vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 - in dem Verfah- Reichsbauernführers zur Verordnung über den
ren wegen Anbau von Weinreben vom 1. April 1937 (Ver-
verfassungsrechtlicher Prüfung der Ersten Anord- kündurigsblatt des Reichsnährstandes S. 145) ist
nung des Verwaltungsamtes des Reichsbauern- nichtig.
führers zur Verordnung über den Anbau von Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
Weinreben vom 1. April 1937 (Verkündungsblatt § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
des Reichsniihrstandes S. 145) verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag
der Landesregierung Rheinland-Pfalz Bonn, den 4. August 1958.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Der Bundesminister der Justiz
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) In Vertretung
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Strauß
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 8 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landeswohnungsgesetzes.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 8 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landes-
vom 23. Juli 1958 - 1 BvL 1/52 - in dem Verfah- wohnungsgesetzes vom 23. Januar 1950 (Gesetz-
ren wegen und Verordnungsblatt S. 25) war mit dem Grund-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 8 Abs. 1 des gesetz vereinbar.
nordrhein-westfälischen Landeswohnungsgesetzes Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
vom 23. Januar 1950 (Gesetz- und Verordnungs- § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
blatt S. 25) verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag
des Oberlandesgerichts Hamm Bonn, den 4. August 1958.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Der Bundes mini s t er der Justiz
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) In Vertretung
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Berichtigung
zur Signalordnung für Straßenbahnen
vom 14. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 397).
In der Anlage zur Signalordnung für Straßenbahnen ist auf Seite 405
bei Signal Zg 1 - Spitzensignal - das µiathematische Zeichen < vor
dem Maß 2300 durch das Zeichen > zu ersetzen.
Bonn, den 4. August 1958.
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr.Linder
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Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
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nung des Verwaltungsamtes des Reichsbauern- nichtig.
führers zur Verordnung über den Anbau von Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
Weinreben vom 1. April 1937 (Verkündungsblatt § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
des Reichsniihrstandes S. 145) verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag
der Landesregierung Rheinland-Pfalz Bonn, den 4. August 1958.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
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Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) In Vertretung
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nordrhein-westfälischen Landeswohnungsgesetzes Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
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