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Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 1958 Nr. 3
Tag lnh alt: Seite
14. 1. 58 Verordnung zur Einführung des Personalvertretungsgesetzes u~d der Wahlordnung zum
Personalvertretungsgesetz im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
3. 1. 58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Ver-
waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
17.1.58 Siebente Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
10. 1. 58 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindun.gen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
7. 1. 58 Berichtigung zur Verordnung zur Einführung der Bestallungsordnung für Ärzte im Saar-
land und zur Änderung der Bestallungsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1957 . . . . . . . . . . . . . . . 56
In Teil II Nr. 2, ausgegeben am 18. Januar 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Konsularvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nord-Irland. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten sowie über den Geltungsbereich
I. des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluß
der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatz-
protokolls zu diesem Abkommen,
II. des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der Sozialen Sicherheit
für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu
diesem Abkommen, und
III. des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen.
Dieser Nummer liegen die zeitliche Ubersicht für den Teil I des Jah~gangs 1957, eine zeitliche Ubersicht über die
Veröffentlichungen im Teil II, das. Sachverzeichnis zu beiden Teilen des Jahrgangs 1957 und 2 Titelblätter für 2 Bände
des Jahrgangs bei. Beim Binden sind die zeitlichen Ubersichten für Teil I und II am Anfang des ersten Bandes hin-
ter dem Titelblatt, das Sachverzeichnis im Band II hinter der letzten Nummer einzufügen.
Verordnung
zur Einführung de~ Personalvertretungsgesetzes ,
und der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz im Saarland.
Vom 14. Januar 1958.
Auf Grund des § 16 des Gesetzes über die Ein- § 2
gliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet die Bundes- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
regierung nach Anhörung d·er Regierung des Saar- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
landes mit Zustimmung des Bundesrates: über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. De-
zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) auch im
§ 1 Land Berlin.
(1) Das Personalvertretungsgesetz vom 5. August § 3
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477) und die Wahl- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in
ordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 4. No- Kraft.
vember 1955 (Bundesgeset.zbl. I S. 709, 730) gelten
auch im Saarland. Bonn, den 14. Januar 1958.
(2) Soweit das Personalvertretungsgesetz auf Vor-
schriften des Bundesrechts verweist, die im Saar- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
land noch nicht gelten, werden diese Vorschriften Ludwig Erhard
im Saarland insoweit eingeführt, als es zur An-
wendung des Personal vertrel.ungsgesetzes erforder- Der Bundesminister des Innern
lich ist. Dr. Schröder
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teiil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. November 1957 - 2 BvL 11/56 - in dem
Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung, ob § 14. Abs. 2
des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 202) mit Artikel 20 Abs. 2 des
Grundgesetzes vereinbar ist,
auf Antrag
des Sozialgerichts Düsseldorf
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (B.undesgesetzbl. I S. 662)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) ist mit Artikel 20
Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Januar 1958.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Siebente Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes.
Vom 17. Januar 1958.
Auf Grund des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 5 Gramm
und § 25 Abs. 2 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 in einem Liter
(':cichsgesetzbl. I S. 356) in Verbindung mit Artikel 2. Mosel-Saar-Ruwer, Ahr, Lahn
i ~::9 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung und Mittelrhein:
des Bundesrates verordnet:
alle Traubensorten außer Elb-
§ 1 ling- und Malingertrauben 92
Die Verordnung zur Ausführung des Weinge- Elbling- und Malingertrauben 85
setzes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358)
wird wie folgt geändert: 3. Baden, Württemberg und Bo-
densee:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Als gute Jahrgänge gelten diejenigen alleTraubensorten außerMüller-
Jahrgänge, bei denen der Alkoholgehalt des Thurgau-, Gutedel-, Elbling- und
Weines einschließlich der dem unvergorenen Räuschlingtrauben 95
Zucker entsprechenden Alkoholmenge die folgen- Müller-Thurgau- und Gutedel-
den Werte aufweist: trauben 90
A. Weißwein Gramm Elbling- und Räuschlingtrauben 85
in einem Liter
1. Franken, Rheinpfalz, Rhein- B. Rotwein
hessen, Nahe, Rheingau und
Bergstraße: Burgunder- und Limbergertrauberi 105
Gruppe I 95 sonstige Traubensorten außer Por-
Gruppe II 92 tugiesertrauben 100
Gruppe III 85 Portugiesertrauben 95
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teiil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. November 1957 - 2 BvL 11/56 - in dem
Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung, ob § 14. Abs. 2
des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 202) mit Artikel 20 Abs. 2 des
Grundgesetzes vereinbar ist,
auf Antrag
des Sozialgerichts Düsseldorf
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (B.undesgesetzbl. I S. 662)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) ist mit Artikel 20
Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Januar 1958.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Siebente Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes.
Vom 17. Januar 1958.
Auf Grund des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 5 Gramm
und § 25 Abs. 2 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 in einem Liter
(':cichsgesetzbl. I S. 356) in Verbindung mit Artikel 2. Mosel-Saar-Ruwer, Ahr, Lahn
i ~::9 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung und Mittelrhein:
des Bundesrates verordnet:
alle Traubensorten außer Elb-
§ 1 ling- und Malingertrauben 92
Die Verordnung zur Ausführung des Weinge- Elbling- und Malingertrauben 85
setzes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358)
wird wie folgt geändert: 3. Baden, Württemberg und Bo-
densee:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) Als gute Jahrgänge gelten diejenigen alleTraubensorten außerMüller-
Jahrgänge, bei denen der Alkoholgehalt des Thurgau-, Gutedel-, Elbling- und
Weines einschließlich der dem unvergorenen Räuschlingtrauben 95
Zucker entsprechenden Alkoholmenge die folgen- Müller-Thurgau- und Gutedel-
den Werte aufweist: trauben 90
A. Weißwein Gramm Elbling- und Räuschlingtrauben 85
in einem Liter
1. Franken, Rheinpfalz, Rhein- B. Rotwein
hessen, Nahe, Rheingau und
Bergstraße: Burgunder- und Limbergertrauberi 105
Gruppe I 95 sonstige Traubensorten außer Por-
Gruppe II 92 tugiesertrauben 100
Gruppe III 85 Portugiesertrauben 95
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1958 51
(2) Aus der Anlage ergibt sich, welcher der 3. In Artikel 5 wird als neuer Absatz 12 eingefügt:
drei in Absatz 1 Buchstabe A Nr. 1 bezeichneten
Gruppen ein in den dort genannten Weinbauge- ., (12) Nur Wein mit einem Gehalt an unvergo-
bieten gewonnener Wein zuzurechnen ist. Die zu- renem Zucker (als Invertzucker berechnet) von
ständigen obersten Landesbehörden können ein- vier G°'i-amm und weniger in einem Liter darf mit
zelne überdurchschnittlich gute Lagen in die einer Bezei~hnung, die auf vollendete Gärung
nächsthöhere Gruppe einordnen." hinweist, in den Verkehr gebracht werden; als
eine solche Bezeichnung gilt insbesondere das
W0rt „durchgegoren". Diese Einschränkung gilt
2. Hinter Artikel 4 wird als Artikel 4 a eingefügt: nicht für naturreine Weine mit mehr als 95
„Artikel 4 a Gramm Alkohol in einem Liter, wenn eine wei-
(zu § 4 Abs. 2) tergehende Vergärung nicht erzielt werden kann."
(1) Die nachstehenden Verfahren der Keller- Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
behandlung sind insoweit verboten, als dadurch
bewirkt wird, daß in offen an den Verbraucher
abgegebenem oder auf Flaschen abgefülltem § 2
Wein das Gewichtsverhältnis des unvergorenen Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
Zuckers (als Invertzucker berechnet) zum vorhan- fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
denen Alkohol größer ist als eins zu vier:
1. Verfahren, die eine Unterbrechung der
Gärung bewirken, wie Entschleimen, Fil- § 3
trieren, Zentrifugieren, Druckvergären
und Zusetzen von Kohlensäure; (1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
Verkündung in Kraft.
2. die Kaltlagerung und anderweitige Be-
handlung durch Temperatureinwirkung; (2) Für den Verkehr mit Wein, der bei Inkraft-
3. das Zusetzen von Traubenmost ein- treten dieser Verordnung nachweislich bereits her-
schließlich Traubensaft (Traubensüß- gestellt war, sind die bisherigen Bestimmungen
most), von nicht durchgegorenem Wein maßgebend; jedoch sind die Bezeichnungsvorschrif-
und von Zucker. ten des Artikels 5 Abs. 12 in der Fassung dieser
Verordnung insoweit anzuwenden, als derartiger
(2) Absatz 1 gilt nicht für Auslesen, Beeren- Wein erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf
auslesen und Trockenbeerenauslesen." Flaschen gefüllt wird.
Bonn, den 17. Januar 1958.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bunc;lesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage
{zu Artikel 2 der Verordnung zur
Ausführung des Weingesetzes)
Franken Rheinhessen
Gruppe I: Gruppe I:
Wein aus den Weinbaugemeinden (Gemarkungen) Wein aus den Weinbaugemeinden (Gemarkungen)
Escherndorf, Iphofen, Randersacker, Würzburg {ohne Bingen, Bodenheim, Büdesheim, Dienheim, Kemp-
Iieidingsfeld). ten, Nackeoheim, Nierstein, Oppenheim, Worms.
Gruppe II: Gruppe II:
Wein aus den Weinbaugemeinden {Gemarkungen) Wein aus allen nicht unter den Gruppen I und III
Abtswind, Bullenheim, Bürgstadt, Castell, Dettel- aufgeführten Weinbaugemeinden {Gemarkungen).
bach, Eibelstadt, Frickenhausen, Großheubach, Groß-
langheim, Hallburg {Gemeinde Gaibach), Hammel- Gruppe III:
burg, Handthal, Heidingsfeld, Homburg am Main, Wein aus den Weinbaugemeinden (Gemarkungen)
Hörstein, Hüttenheim, Ippesheim, Kitzingen, Klin- Badenheim, Bechenheim, Budenheim, Dietersheim,
genberg, Köhler, Lengfurt, Mainberg, Mainstock- Dintesheim, Drais, Eich, Erbes-Büdesheim, Esselborn,
heim, Marktbreit, Michelbach, Nenzenheim, Neuses Finthen, Freimersheim, Frettenheim, Gabsheim,
am Berg, Nordheim am Main, Repperndorf, Rödel- Gimbsheim, Grolsheim, Hamm, Hangen-Weisheim,
see, Scheinfeld, Segnitz, Seinsheim, Sommerach, Som- Hechtsheim, Heidesheim, Herrnsheim, Hillesheim,
merhausen, Stetten, Sulzfeld, Thüngersheim, Veits- Hochheim {Worms), Horchheim, Ibersheim, Ketten-
höchbeim, Volkach am Main, Wasserlos, Wiesen- heim, Klein-Winternheim, Marienborn, Mörstadt,
bronn. Nack, Neuhausen, Nieder-Wiesen, Offenheim, Pfiff-
ligheim, Pleitersheim, Rheindürckheim, Schafhau-
Gruppe III: sen, Sponsheim, Tiefenthal, Wackernheim, Wahl-
heim, Weinsheim, Wies-Oppenheim.
Wein aus allen nicht unter den Gruppen I und II auf-
geführten Weinbaugemeinden (Gemarkungen).
Nahe
Rheinpfalz Gruppe I:
·Gruppe I: Wein aus den Weinbaugemeinden {Gemarkungen)
Wein aus allen Weinbaugemeinden {Gemarkungen) Bad Kreuznach {links der Nahe). Bad Münster am
der Mittelhaardt, der Weinbaugemeinde Altenbam- Stein, Münster-Sarmsheim, Niederhausen, Norheim,
berg {Kreis Rockenhausen) und den Lagen südlich Schloßböckelheim.
der Nahe und westlich der Straße Ebernburg-Alten-
bamberg {Bundesstraße 48) der Weinbaugemeinde Gruppe II:
Ebernburg (Kreis Rockenhausen). Wein aus allen nicht unter den Gruppen I und III
aufgeführten Weinbaugemeinden {Gemarkungen).
Gruppe II:
Gruppe III:
Wein aus allen Weinbaugemeinden (Gemarkungen)
oder Teilen von Weinbaugemeinden {Gemarkungs- Wein aus den Weinbaugemeinden {Gemarkungen)
teilen) der Oberhaardt westlich der Straßen Neu- Becherbach, Breitenheim, Buborn, Desloch, Grum-
stadt-Landau (Bundesstraße 38), Landau-Eschbach bach, Heimberg, Jeckenbach, Krebsweiler, Medard,
und der Weinstraße bis Schweigen; ferner Wein Meisenheim, Merzweiler, Nerzweiler, Nieder-Eisen-
aus den Weinbaugemeinden (Gemarkungen) der bach, Pferdsfeld, Roßbach, Stromberg, Wiesweiler.
Unterhaardt, des Zeller- und Alsenztales mit Aus-
nahme der in der Gruppe 1 aufgeführten Weinbau-
gemeinden (Gemarkungen) und Teilen von Wein-
baugemeinden {Gemarkungsteilen). Rheingau,
~- Hochheim und Umgebung
Gruppe III:
Gruppe I:
Wein aus allen nicht unter den Gruppen I und II auf-
geführten Weinbaugemeinden {Gemarkungen) und Wein aus allen nicht unter den Gruppen II und
Teilen von Weinbaugemeinden (Gemarkungsteilen). III aufgeführten Lagen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1958 53
Gruppe II: Gruppe III:
Wein aus den Lagen Bangert, Bremenbusch, Fal- Wein aus allen nicht unter den Gruppen I und II
kenberg, Froschbrück, Goldberg, Hangelstein, aufgeführten Lagen.
Heiligenhäuschen, Langgewann, Laut, Mäuer-
chen, im ovalen Morgen, Querfalkenberg im
Sand, vorm roten See, ober der S,traße, auf der 6. Frauenstein
Schlicht, Weiler. Gruppe I:
Gruppe III: Wein aus den Lagen Herrnberg, Homberg, Mar-
Wein aus den Lagen Eberland, Eichenmörsch, schall.
vorm Holz, im Knackfuß, Lännert, Lorchmörsch, Gruppe II:
Roßgänger.
Wein aus den Lagen Lay, Nürnberg, Sand.
2. Wicker und Umgebung Gruppe III:
Gruppe I: Wein aus allen nicht unter den Gruppen I und II
Wein aus den Lagen am Brug, im Tempel, König aufgeführten Lagen.
Wilhelmsberg, Nonnenberg, auf den Steinen.
Gruppe II:
7. Niederwa11uf
Gruppe I:
Wein aus den Lagen im Benz, Dreispitz, Geisen-
berg, Henger, Junker, Kreuz, auf der Lind, gol- Wein aus den Lagen Berg-Bildstock, Mittelberg,
dene Luft, Viermorgen, Herrnberg. Unterberg, Steinritz, Walkenberg.
Gruppe III: Gruppe II:
Wein aus allen nicht unter den Gruppen I und II Wein aus den Lagen Lerch, Neuenberg, Ober-
aufgeführten Lagen. berg.
Gruppe III:
3. Wiesbaden (außer Kostheim, Schierstein, Frauen-
stein) Wein aus allen nicht unter den Gruppen I und II
aufgeführten Lagen.
Gruppe II:
Wein aus der Lage Neroberg. 8. Oberwalluf
Gruppe III: Gruppe I:
Wein aus allen nicht unter Gruppe II aufgeführ- Wein aus der Lage Fitusberg.
ten Lagen.
Gruppe II:
4. Kostheim Wein aus den Lagen Kirschbaum, Langenstück.
Gruppe I:
Gruppe III:
Wein aus den Lagen Weiß Erd, Pfandloch, Sie- Wein aus allen nicht unter den Gruppen I und II
ben Morgen, Haid, Hochheimer Straße. aufgeführten Lagen.
Gruppe II:
Wein aus den Lagen Geisberg, Daubhaus, Kilian, 9. Martinsthal
Kiesel, Kisselgaß, Weißholz, Berg, Burgunder-
gewann, Rübenberg, Steig. Gruppe I:
Wein aus den Lagen Heiligenhaus, Vorderberg,
Gruppe III:
Steinberg, Langenberg, Hohleweg (Parzelle
Wein aus allen nicht unter den Gruppen I und II 5-558/1), Eisenkübel, Pfaffenberg, Schlenzenberg,
aufgeführten Lagen. Wildsau, Mauer, Geisberg, Kirchweg, Mücken-
berg.
5. Schierstein
Gruppe II:
Gruppe I:
Wein aus den Lagen Enkersberg, Platt, Zimmer-
Wein aus den Lagen Honigberg, Münzhölle, heck, Ammelbach, Kehr, Mittelpfad, Heck, Hei-
Pfeiffer, Sonneberg, Höll, Platt. ligenstock, am Kreuz, Lind, Niederborn, Kirch-
garten, Pfaffenwald, Sand, Hassloff, Rödchen.
Gruppe II:
Gruppe III:
Wein aus den Lagen Schweinsheck, Schweins-
berg, Dachsberg, Kranz Ennerst, Kremberg, Un- Wein a-us allen nicht unter den Gruppen I und II
terbestchen, Unterneuweg, Steinberg. aufgeführten Lagen.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
10. Rauenthal Gruppe III:
Gruppe I: Wein aus den Lagen Aliment, Boss am Stein-
berg, Boss.
Wein aus allen nicht unter den Gruppen II und III
aufgeführten Lagen.
15. Hallgarten
Gruppe II:
Gruppe I:
Wein aus den Lagen Geisborn, Eisweg, Zwerg-
hilpitz, Fischgarten, Harnweg, Maasborn. Wein aus allen nicht unter den Gruppen II und III
aufgeführten Lagen.
Gruppe III:
Gruppe II:
Wein aus den Lagen Hainzenthal, Rotheck,
Bubenhausen, Maspen, Schollenberg. Wein aus den Lagen Affolder, Kieß, Kreuz,
Hohlborn, Leimersbach, Portehorn, Sterzelpfad,
Wolfes.
11. Eltville
Gruppe III:
Gruppe I:
Wein aus den Lagen Behl, Heide, Sparrengrund,
Wein aus allen nicht unter den Gruppen II und III
Auhweg.
aufgeführten Lagen.
Gruppe II:
16. Oestrich
Wein aus den Lagen Messwingert, Pallet, Rohr-
berg, Setzling, Hühnerfeld. Gruppe I:
Wein aus allen nicht unter den Gruppen II und III
Gruppe III:
aufgeführten Lagen.
Wein aus den Lagen Albus, alte Bach, Dicknert,
Sandkaut. Gruppe II:
Wein aus den Lagen Igels, Judensand, Knie.-
12. Kiedrich brech.
Gruppe I: Gruppe III:
Wein aus allen nicht unter den Gruppen II und III Wein aus den sogenannten Waldäcker und
aufgeführten Lagen. Kerbesrech.
Gruppe II:
17. Mittelheim
Wein aus den Lagen obere Brück, Bachgarten,
Dippenerd, Platt, Turmberg, Kiesling, Langenerd. Gruppe I:
Gruppe III:
Wein aus allen nicht unter Gruppe II aufge-
führten Lagen.
Wein aus den Lagen Gangolfsberg, Scharfen-
stein, Weihersberg, Bleidenberg, Eckborn, Grün- Gruppe II:
bach, Hühnerfeld, Schäfersberg. Wein aus den Lagen Goldberg, Kuckucksloch.
13. Erbach
18. Winkel
Gruppe I:
Gruppe I:
Wein aus allen nicht unter Gruppe II auf-
Wein aus allen nicht unter den GruppEn II und III
geführten Lagen.
aufgeführten Lagen. -
Gruppe II:
Gruppe II:
Wein aus den Lagen Kiesling, Schlotterfeld,
Kränzchen, Pfingsthaus, Linsenberg, Schild, Wein aus den Lagen Bienenberg, in der Saut,
Schattenberg, Bachhöll, Keltsstück, Struht. Pfroffen.
Gruppe III:
14. Hattenheim Wein aus den Lagen Waldäcker, Kaiserberg,
Gruppe I: Haidland, Sandacker.
Wein aus allen nicht unter den Gruppen II und III
aufgeführten Lagen. 19. Johannisberg
Gruppe II: Gruppe I:
Wein aus den Lagen Weid, oberer und unterer Wein aus allen nicht unter den Gruppen II und III
Pflänzer, W eisert, Pfroff en. aufgeführten Lagen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1958 55
Gruppe II: 23. Aulhausen
Wein aus den Lagen Fischerhöll, Höllenkopf, Gruppe I:
Ebschenberg.
Wein aus allen nicht unter Gruppe II aufge-
Gruppe III: führten Lag,en.
Wein aus den Lagen Klingelhäuserfeld, Kem- Gruppe II:
mersberg, Sand, in der Goldatzel.
Wein aus den Lagen Gibbel, Losberg, Mühlberg.
20. Geisenheim
Gruppe I: 24. Lorch
Wein aus allen nicht unter den Gruppen II und III Gruppe I:
aufgeführten Lagen. Wein aus allen nicht unter den Gruppen II und III
auf geführten Lagen.
Gruppe II:
Wein aus den Lagen Fladeneck, Weissmauer, Gruppe II:
Muhl, Mühlacker, Gericht, Mühlberg, Dicken- Wein aus den Lagen Kohlfeld, Geiterstal, Bet-
baum, Kies, Mückenberg, Malleberg, unterm telpfad, Hirtefloß, Wispergrund, Heiligland,
Winkelweg, an der Winkeler Straße. Mantel, Hospöhl, Boxberg, Vorteil, Geisberg.
Gruppe III: Gruppe III:
Wein aus den Lagen Bienenberg, in allen Ehren, Wein aus der Lage Unterstal.
Silberstang, Speierbaum, Vogelsand, Weier-
chen.
25. Lorchhausen
21. Rüdesheim (mit Eibingen) Gruppe I:
Gruppe I: Wein aus allen nicht unter den Gruppen II und III
Wein aus allen nicht unter den Gruppen II und III aufgeführten Lagen.
aufgeführten Lagen. Gruppe II:
Gruppe II: Wein aus den Lagen Bacherweg, Schütt, Ettels-
Wein aus dep Lagen Fr,enz, Rechacker, Rechen- haus, Scheib, Steinbruch.
acker, Kleeberg, Windeck, Floß, Geisberg, Gruppe III:
Kiesel.
Wein aus der Lage Wilhelmsberg.
Gruppe III:
Wein aus der Lage Lach.
Bergstraße
22. Aßmannshausen Gruppe I:
Gruppe I: Wein aus den Lagen Mausnest, Schloßberg,
Steinkopf, Stemmler der-Weinbaugemeinde (Ge-
Wein aus allen nicht unter den Gruppen II und III
markung) Heppenheim;
aufgeführten Lagen.
Wein aus den Lagen Geiersberg, Kalkgaß,
Gruppe II: Streichling der Weinbaugemeinde (Gemarkung)
Wein aus den Lagen Hinterhaus, Rohrborn, Bensheim.
Silberberg, Mims, Speisbach, Lasberg.
Gruppe II:
Gruppe III:
Wein aus allen nicht unter Gruppe I aufgeführ-
Wein aus der Lage Lachenthal. ten Lagen der Bergstraße.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 10. Januar 1958.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 3. die in der Zeit vom 23. bis 28. Februar 1958 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern u~d Nürnberg stattfindende „9. Internationale Spiel-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichs,gesetzbl. warenmesse";
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
4. die in der Zeit vom 1. bis 6. März 1958 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Offenbach a. M. stattfindende „XVIII. Inter-
wird bekanntgemacht:
nationale Offenbacher Lederwarenmesse";
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 5. die in der Zeit vom 2. bis 6. März 1958 in
Warenzeichen tritt ein für Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
Frankfurter Messe";
1. die in der Zeit vom 31. Januar bis 9. Februar
1958 in Berlin stattfindende „Grüne Woche 6. di,e in der Zeit vom 14. bis 23. März 1958 in
Berlin 1958"; Berlin stattfindende Ausstellung „Wassersport
und Wochenende Berlin 1958 Reisen - Cam-
2. die in der Zeit vom 7. bis 11. Februar, 28. Fe- ping - Wandern";
bruar bis 3. März und 9. bis 10. März 1958 in
Köln stattfindende „Internationa1e Kölner 7. die in der Zeit vom 23. bis 26. März, 22. bis
Messe Frühjahr 1958 27. Juni, 21. bis 24. Septembe·r und 23. bis
1. Teil: Möbelmesse 28. November 1958 in Düsseldorf stattfindende
vom 7. bis 11. Februar 1958, ,,Düsseldorfer Verkaufs- un~d Modewoche/
Igedo";
2. Teil: Hausrat- und Eisenwarenmesse
vom 28. Februar bis 3. März 1958, 8. die in der Zeit vom 3. bis 16. Mai 1958 in Düs-
3. Teil: Textil- und Bekleidungsmesse seldorf stattfindende „DRUPA- Internationale
vom 9. bis 10. März 1958"; Messe Druck und Papier Düsseldorf 1958 -".
Bonn, den 10. Januar 1958.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Berichtigung zur Verordnung
zur Einführung der Bestallungsordnung für Ärzte im Saarland
und zur Änderung der Bestallungsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 723).
In Abschnitt II Nummer 6 muß es in § 26 Abs. 2
Buchstabe b richtig heißen:
,b) in drei Fächern „mangelhaft" oder schlechter
lautet,'.
Bonn, den 7. Januar 1958.
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. St r a 1au
II er u u s g c b er : Der Bundesminister der Jusliz, - Ver I a q : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH,, Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Dus Bllndesqcselzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 10. Januar 1958.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 3. die in der Zeit vom 23. bis 28. Februar 1958 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern u~d Nürnberg stattfindende „9. Internationale Spiel-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichs,gesetzbl. warenmesse";
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
4. die in der Zeit vom 1. bis 6. März 1958 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Offenbach a. M. stattfindende „XVIII. Inter-
wird bekanntgemacht:
nationale Offenbacher Lederwarenmesse";
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 5. die in der Zeit vom 2. bis 6. März 1958 in
Warenzeichen tritt ein für Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
Frankfurter Messe";
1. die in der Zeit vom 31. Januar bis 9. Februar
1958 in Berlin stattfindende „Grüne Woche 6. di,e in der Zeit vom 14. bis 23. März 1958 in
Berlin 1958"; Berlin stattfindende Ausstellung „Wassersport
und Wochenende Berlin 1958 Reisen - Cam-
2. die in der Zeit vom 7. bis 11. Februar, 28. Fe- ping - Wandern";
bruar bis 3. März und 9. bis 10. März 1958 in
Köln stattfindende „Internationa1e Kölner 7. die in der Zeit vom 23. bis 26. März, 22. bis
Messe Frühjahr 1958 27. Juni, 21. bis 24. Septembe·r und 23. bis
1. Teil: Möbelmesse 28. November 1958 in Düsseldorf stattfindende
vom 7. bis 11. Februar 1958, ,,Düsseldorfer Verkaufs- un~d Modewoche/
Igedo";
2. Teil: Hausrat- und Eisenwarenmesse
vom 28. Februar bis 3. März 1958, 8. die in der Zeit vom 3. bis 16. Mai 1958 in Düs-
3. Teil: Textil- und Bekleidungsmesse seldorf stattfindende „DRUPA- Internationale
vom 9. bis 10. März 1958"; Messe Druck und Papier Düsseldorf 1958 -".
Bonn, den 10. Januar 1958.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Berichtigung zur Verordnung
zur Einführung der Bestallungsordnung für Ärzte im Saarland
und zur Änderung der Bestallungsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 723).
In Abschnitt II Nummer 6 muß es in § 26 Abs. 2
Buchstabe b richtig heißen:
,b) in drei Fächern „mangelhaft" oder schlechter
lautet,'.
Bonn, den 7. Januar 1958.
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. St r a 1au
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