537
Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1958 Nr. 28
Tag Inhalt: Seite
24. 7.58 Neuntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes............................... 537
24.7.58 Gesetz zur Änderung vermögensteuerrechtlicber Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538
24. 7.58 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer 539
23.7.58 Drittes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540
23.7.58 Altbaumietenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549
22.7.58 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (9. ÄndG LAG).
Vom 24. Juli 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Anwendung in Berlin
§ 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Änderung des l.astenausgleichsgesetzes und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
In § 141 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. Au- im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
gust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird der bis- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
herige Wortlaut Absatz 1. Es wird folgender Ab- Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
satz 2 angefügt:
,, (2) Durch Rechtsverordnung können außerdem
Bestimmungen getroffen werden § 3
1. über ein Vorrecht mit der in § 116 Abs. 1 Nichtanwendung im Saarland
und 4 vorgeschriebenen Wirkung für
Grundpfandrechte zur Sicherung von Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
a) Darlehen, die nach den Richtlinien des
Bundesministers für Wohnungsbau
§ 4
über den Einsatz von Bundeshaushalts-
mitteln für Darlehen zur Instandset- Inkrafttreten
zung von Wohngebäuden vom 18. No-
vember 1957 (Bundesanzeiger Nr. 231 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
vom 30. November 1957) gewährt wer- dung in Kraft.
den, oder
b) Darlehen aus Kapitalmarktmitteln, die
im Rahmen eines Kreditprogramms der Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
öffentlichen Hand verbilligt werden,
wenn das Kreditprogramm hauptsäch-
lich den in § 116 Abs. 1 Nr. 2 bezeich- Bonn, den 24. Juli 1958.
neten Zwecken dient und eine gegebe-
nenfalls durch das Vorrecht eintre- Der Bundespräsident
tende Gefährdung von Abgabeansprü- Theodor Heuss
chen unter Berücksichtigung ihres
. Umfangs und unter Abwägung der In- Für den Bundeskanzler
teressen hingenommen werden kann; Der Bundesminister der Justiz
2. über die Berücksichtigung von Zinsen und Schäffer
Tilgungslcistungcn in der Ertragsberech-
nung nach § 129 in den Fällen der Num- Der Bundesminister der Finanzen
mer 1." Etzel
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Gesetz zur Änderung vermögensteuerrechtlicher Vorschriften.
Vom 24. Juli 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- kommensteuer, Abgabe „Notopfer Berlin" und Kir-
rates das folgende Gesetz beschlossen: chensteuer und Ansprüche auf Erstattung dieser
Steuern und Abgaben mit den Beträgen anzusetzen,
Artikel 1 die sich aus der Durchführung der §§ 26 bis 26 e
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
§ 67 des Bewertungsgesetzes vorn 16. Oktober
13. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) er-
1934 (Reichsgesctzbl. I S. 1035) in der Fassung des
geben.
Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die
Kalendcrjc.1hrn 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung (2) Absatz 1 findet auf den Abzug von Schulden an
1949) vom 16. Januar 1952 (Bundcsgesetzbl. I S. 22) Einkommensteuer, Abgabe „Notopfer Berlin" und
wird wie folgt geändert: Kirchensteuer und auf den Ansatz von Ansprüchen
auf Erstattung dieser Steuern und Abgaben ent-
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in Zif-
sprechend Anwendung, wenn nach dem Inkrafttre-
fer 6 erhält der Buchstabe a die folgende Fas- ten dieses Gesetzes die Vermögensteuer auf Ver-
sung: anlagungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1957 erst-
„a) alle Versicherungen, soweit ihr Wert (§ 14 mals veranlagt oder gemäß den Vorschriften der
Absätze 4 und 5) insgesamt 5000 Deutsche Reichsabgabenordnung berichtigt oder geändert
Mark nicht übersteigt,". wird.
2. Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
Artikel 3
fügt:
,, (2) Bei der Ermittlung des Werts des sonsti- Die Vorschriften des Artikels 1 sind erstmalig bei
gen Vermögens bleibt der Wert der Wirt- der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1957 anzu-
schaJtsgüter, der sich nach Absatz 1 Ziff. 1 bis 3 wenden.
ergibt, bis zum Betrage von insgesamt 5000 Artikel 4
Deutsche Mc1rk außer Betracht.
Dieses Gesetz gilt nach M_aßgabe des § 12 Abs. 1
(3) Werdern Ehegatten zusammen veranlagt des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(§ 11 Abs. 1 des Vermögcnsteuergesetzes), so 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
erhöhen sich die Freibeträge und Freigrenzen
nach den Absätzen 1 und 2 jeweils auf den
doppelten Betrag." Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Artikel 2
(1) Bei der Ermittlung des Werts des Gesamtver- Artikel 6
mögens oder Inlandsvermögens nach dem Stand zu Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Beginn des 1. Januar 1957 sind Schulden an Ein- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermi, verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tzel
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958 539
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer
(W ohnungsbau-Prämiengesetz).
Vom 24. Juli 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- telbar zum Wohnungsbau für den Abtretenden
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder dessen Angehörige im Sinn des § 10 des
Steueranpassungsgesetzes verwendet."
Artikel 1 3. § 8 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
Das Gesetz über die Gewährung von Prämien für ,,(1) Soweit prämienbegünstigte Aufwendun-
Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) in gen (§ 2) Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1
der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetz- des Einkommensteuergesetzes und der dazu er-
blatt I S. 482) und des Zweiten Wohnungsbauge- gangenen Vorschriften sind, können die Prämien-
setzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) berechtigten wählen, ob sie diese Aufwendungen
wird wie folgt geändert: als Sonderausgaben geltend machen oder eine
Prämie beanspruchen wollen (Wahlrecht)."
1. In § 2 Abs. 1 Ziff. 4 werden hinter den Worten
„zum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung" die Artikel 2
Worte „ oder eines Eigenheims" eingefügt. (1) Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 des durch
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt: Artikel 1 Ziff. 2 neu gefaßten § 2 Abs. 2 des Woh-
,, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendun- nungsbau-Prämiengesetzes gelten bei Beiträgen an
gen sind nur prämienbegünstigt, wenn sie weder Bausparkassen erstmals für Beiträge, die nach dem
unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem 31. Dezember 1958 geleistet werden; die übrigen
Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits Vorschriften des neu gefaßten § 2 Abs. 2 des Woh-
stehen. Das gilt nicht, soweit die in Absatz 1 nungsbau-Prämiengesetzes sind erstmals auf Auf-
Ziff. 1 bezeichneten Aufwendungen nach Ablauf wendungen anzuwenden, die auf Grund von nach
von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der dem 31. Dezember 1958 abgeschlossenen Verträgen
beim Abschluß des Vertrags ursprünglich ver- geleistet werden.
einbarten Höhe laufend und gleichbleibE\nd ge- (2) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 3 ist erst-
leistet werden. Für die Prämienbegünstigung der mals auf Aufwendungen anzuwenden, die im Ka-
in Absatz l Ziff. 1 bezeichneten Aufwendungen lenderjahr 1958 geleistet worden sind.
ist weiter Voraussetzung, daß vor Ablauf von
fünf Jahren seit Vertragsabschluß außer im Falle Artikel 3
des Todes des Bausparers oder des Eintritts sei- Anwendung im Land Berlin
ner völligen Erwerbsunfähigkeit die Bauspar- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
summe weder ganz noch zum Teil ausgezahlt, ge- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
leistete Beiträge weder ganz noch zum Teil 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bauspar-
vertrag nicht abgetreten oder beliehen werden; Artikel 4
unschädlich ist jedoch die Auszahlung der Bau- Nichtanwendung im Saarland
sparsumme oder die Beleihung von Ansprüchen
aus dem Bausparvertrag, wenn der Prämienbe- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
rechtigte die empfangenen Beträge unverzüglich Artikel 5
und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet,
und die Abtretung, wenn der Erwerber die Bau- Inkrafttreten
sparsumme oder die auf Grund einer Beleihung Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
empfangenen Beträge unverzüglich und unmit- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e l
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Lücke
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Drittes Gesetz
zur Aufhebung des Besatzungsrechts.
Vom 23. Juli 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. § 1 erhält die folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz besc}blossen:
"§ 1
Grundsatz
§1
(1) Der Steuer unterliegt
(1) Die von den Besatzungsbehörden erlassenen,
in der Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Vor- 1. das Halten eines Kraftfahrzeugs
schriften werden auf gehoben. oder eines Kraftfahrzeug-Anhän-
(2) Ccsetz Nr. 42 der Alliierten Hohen Kommis- gers zum Verkehr auf öffentlichen
sion -- Küsten- und Binnenschiffahrt - vom 14. De- Straßen;
zember 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom- 2. die Zuteilung eines Kennzeichens
mission S. 707) ist für Seeschiffe, die nach dem für Probe- und Uberführungsfahr-
Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundes- ten mit Kraftfahrzeugen oder
gesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, nicht mehr Kraftfahrzeug-Anhängern;
anzuwenden.
3. die widerrechtliche Benutzung
§2 eines Kraftfahrzeugs oder eines
Kraftfahrzeug-Anhängers auf öf-
(1) Die vom Kontrollrat in Deutschland erlasse-
fentlichen Straßen.
nen, in der Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten
Vorschriften verlieren im Geltungsbereich dieses (2) Die Vorschriften über die Besteue-
Gesetzes ihre Wirksamkeit. rung von Kraftfahrzeugen gelten, soweit
(2) Die zu den Gesetzen Nr. 14 und Nr. 51 des nichts anderes bestimmt ist, für die Be-
Kontrollrats erlassenen Durchführungsverordnun- steuerung von Kraftfahrzeug-Anhängern
gen der Länder und die zur Ausführung des Ge- entsprechend, für die Besteuerung von
setzes Nr. 39 des Kontrollrats erlassene Verord- Kennzeichen für Probe- und Uberführungs-
nung über Ausstellung von Erkennungsflaggen- fahrten sinngemäß.•
zeugnissen vom 11. August 1948 (Verordnungsblatt
für die Britische Zone S. 235) werden aufgehoben. 2. In § 2
a) erhält die Nummer 2 die folgende Fas-
§3
sung:
Soweit die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Vor-
schriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ,,2. Kraftfahrzeugen, solange sie aus-
ganz oder teilweise ihre Gültigkeit verloren ha- schließlich im Dienst der Bundes-
ben, hat es hierbei sein Bewenden. wehr, des Bundesgr-enzschutzes, der
Polizei oder des Zollgrenzdienstes
§4 verwendet werden, jedoch nicht von
Personenkraftfahrzeugen mit weni-
(1) Die Rec~te der Eigentümer an den ihnen
ger als acht Sitzplätzen;",
übertragenen Vermögensgegenständen des ehemali-
gen Deutschen Roten Kreuzes bleiben unberührt. b) erhält die Nummer 4 die folgende Fas-
(2) Dasselbe gilt für die Verbindlichkeiten der sung:
Länder gegenüber Beamten und Versorgungs-
,,4. Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
empfängern der ehemaligen britischen Zonenbehör-
Anhängern, solange . sie für den
den.
Bund, ein Land oder eine Gemeinde
§5 zugelassen sind und aussehließlich
§ 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der zur Straßenreinigung, zur Müll- oder
Fassung der Bekanntmachung vorn 13. November Fäkalienabfuhr verwendet werden.
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) wird durch § 2 Voraussetzung ist, daß die Kraft-
Abs. 1 nicht berührt. fahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhän-
ger nach ihrer Bauart und ihren be-
§6 sonderen, mit ihnen fest verbunde-
(1) Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung .nen Einrichtungen nur für die be-
vom 30. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 411) wird zeichneten Verwendungszwecke ge-
wie folgt geändert und ergänzt: eignet und bestimmt sind;",
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958 541
c) wird die folgende IlC'llt~ Nummer 5 ein- 4. für Kennzeichen, die
gefügt: nur für Anhänger
,,5. Zugmaschinen und Anhängern hin- auf die Dauer eines
ter Zugmaschinen, solange sie aus- Kalenderjahres gel-
schließlich in land- oder forstwirt- ten, 125,-- DM
schaftlichen Bdriebcn verwendet 5. für Kennzeichen, die
werden;", nur für Anhänger
d) erhält die bisherige Nummer 5 die Num- tageweise gelten,
mer 6. täglich 1,-- DM,
in jedem Fall jedoch
3. In § 4 Abs. 1
mindestens 5,--DM."
a) wird die folgende neue Nummer 3 ein-
gefügt: 5. In § 12
,,3. bei der Zuteilung eines Kennzei- a) wird die folgende neue Nummer 7 ein-
chens für Probe- und Dberführungs- gefügt:
fahrten, die Person, der das Kenn- ,, 7-. wenn ein Kennzeichen für Probe-
zeichen zugeteilt ist;", und Dberführungsf ahrten zugeteilt
b) erhält die bisheri9c Nummer 3 die Num- wird, im Zeitpunkt der Zuteilung;",
mer 4. b) erhält die bisherige Nummer 7- die Num-
mer 8.
4. § 11 erhält den folgenden neuen Absatz 4:
(2) Die Verordnung über die Befreiung von
,, (4) Bei der Zuteilung eines Kennzei-
Arbeitsmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer vom
chens für Probe- und Uberführungsfahrten
21. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1140) ist an-
beträgt die Steuer
zuwenden.
1. für Kennzeichen, die § 7-
für Kraftfahrzeuge
jeder Art auf die Im Land Berlin gilt nur § 6 dieses Gesetzes nach
Dauer eines Kalen- Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Dberleitungs-
derjahres gelten, 375,-DM gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
Artikel I Nr. 2 des Gesetzes des Landes Berlin zur
2. für Kennzeichen, die
.Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom
nur für Krafträder
3. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin
auf die Dauer eines
Teil I S. 379) bleibt unberührt.
Kalenderjahres gel-
ten, 90,-DM
§ 8
3. für Kennzeichen, die
für bestimmte Probe- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
oder Dberführungs-
fahrten auf die Dauer § 9
bis zu 15 Tagen gel- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ten, täglich 1,50 DM dung in Kraft.
Das vorstE!hende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 1
(zu§ 1)
(Bei den mit • bezeichneten Vorschriften ist an Stelle des fehlenden Ausfertigungsdatums
der Tag des Inkrafttretens angegeben.)
A
Alliierte Hohe Kommission (AHK)
Amtsblatt der AHK
für Deutschland
Seite
I. Gesetze
Gesetz Nr. 6 Besatzungsgutscheine 10
vom 21. September 1949
Gesetz Nr. 8 Beschwerdeausschuß für Patentsachen 2879
Durchführungsverord- (berichtigt: 3077)
nung Nr. 1
vom 3. April 1954
Gesetz Nr. 15 Änderung von Rechtsvorschriften über Bankwesen und
vom 15. Dezember 1949 Währungsreform 70
Gesetz Nr. 25 Anwendung der in den Rechtsvorschriften der Besatzungs-
vom 4. Mai 1950 mächte enthaltenen Strafbestimmungen 287
Gesetz Nr. 29 Änderung von Rechtsvorschriften über Banken und Wäh-
Artikel 2, 3, 4 und 5 rungsreform 470
vom 29. Juni 1950
Gesetz Nr. 31 Gegenseitige Rechts- und Amtshilfe zwischen Besatzungs-
vom 13. Juli 1950 gerichten und Besatzungsbehörden in Strafsachen 490
in der Fassung
des AHK-Gesetzes Nr. 52 vom 26. April 1951 882
Gesetz Nr. 33 Devisenbewirtschaftung 514
Artikel 4
vom 2. August 1950
Gesetz Nr. 52 Erste Abänderung des Gesetzes Nr. 31 882
vom 26. April 1951
(Gegenseitige Rechts- und Amtshilfe zwischen Besatzungs-
gerichten und Besatzungsbehörden in Strafsachen)
Gesetz Nr. 85 Rechtsgültigkeit von Legitimationen und Annahmen an
vom 4. Februar 1955 Kindes Statt 3205
Gesetz Nr. A - 15 Beseitigung der Wirksamkeit gewisser Artikel des Kon-
Artikel 2 trollratsgesetzes Nr. 47 880
vom 26. April 1951
II. Entscheidungen
Entscheidung Nr. 2 Gesetzgebung der AHK 317
vom 16. Mai 1950
Entscheidung Nr. 7 Aufhebung der Kontrolle über bestimmte Kohlenberg-
vom 20. September 1950 werke 616
Entscheidung Nr. 8 Aufhebung der Kontrolle über die westfälische Bergbau-
vom 7. November 1950 und Kohlenverwertungs-AG 665
B
Oberster Befehlshaber der Alliierten Streitkräfte (SHAEF)
Amtsblatt der Militär-
regierung Deutschland
Heft Seite
Gesetz Nr. 5 .. ) Auflösung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter-
ohne Datum partei (NSDAP) 3 11
.. l Dieses Gesetz ist ebenfalls veröffentlicht im Amtsblatt der Militärregierung Deutschland (Amerikanisches Kontrollgebiet Ausgabe A, S. 17).
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958 543
C
Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet (US-MR)
Amtsblatt der Militär-
regierung Deutschland
Amerikanisches
Kontrollgebiet
I. Gesetze Heft Seite
Gesetz Nr. 10 Annahme an Kindes Statt seitens Staatsangehöriger der
vom 1. Dezember 1947 Vereinten Nationen H 1
(berichtigt: I 27)
Gesetz Nr. 15 Verwaltungsangehörige der Verwaltung des Vereinigten
vom 15. März 1949 Wirtschaftsgebietes M 2
in der Fassung
der Ersten Änderung vom 20. Mai 1949 N 3
Gesetz Nr. 21 Rechtliche Wirkung von Notariatsakten des vorläufigen
vom 15. Juni 1949 Amtes für deutsche Angelegenheiten N 13
Gesetz Nr. 25 Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Uber-
vom 1. September 1949 gangsbestimmungen) 0 17
II. Verordnungen
Verordnung Nr. 23 Rechtsschutz gegen widerrechtliche Beschränkung der
vom 31. Dezember 1948 persönlichen Freiheit H 1
Verordnung Nr. 27 Besitz von Personalausweisen und Wohnen von gewissen
vom 1. August 1948 verschleppten Personen J 55
Verordnung Nr. 32 Strnf prozeßordnung für die Gerichte der amerikanischen
vom 18. August 1948 Militärregierung in Deutschland K 44
in der Fassung
der 1. Änderung vom 5. Mai 1949 N 26
Amtsblatt
und der US-HK-Gesetze Nr. 9 der AHK
vom 25. September 1950 Seite 631
Amtsblatt
der AHK
und Nr. 28 vom 3. Januar 1952 Seite 1406
Verordnung Nr. 33 Zivilprozeßordnung für die Gerichte der amerikanischen
vom 18. August 1948 Militärregierung in Deutschland K 55
in der Fassung Amtsblatt
der US-HK-Gesetze Nr. 8 derAHK
vom 18. September 1950 Seite 629
Amtsblatt
derAHK
und Nr. 29 vom 3. Januar 1952 Seite 1407
D
Hoher Kommissar der Vereinigten Staaten für Deutschland (US-HK)
Amtsblatt der AHK
für Deutschland
I. Gesetze Seite
Gesetz Nr. 8 Erste Änderung der Verordnung Nr. 33 der Militär-
vom 18. September 1950 regierung 629
(Zivilprozeßordnung für die Gerichte der amerikanischen
Militärregierung in Deutschland)
Gesetz Nr. 9 Zweite Anderung der Verordnung Nr. 32 der Militär-
vom 25. September 1950 regierung 631
(Strafprozeßordnung für die Gerichte der amerikanischen
Militärregierung in Deutschland)
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Amtsblatt der AHK
für Deutschland
Seite
Gesetz Nr. 15 Zur Ausführung des Gesetzes Nr. 31 der AHK - Gegen-
vom 1. November 1950 seitige Rechts- und Amtshilfe zwischen Besatzungsgerich-
ten und Besatzungsbehörden in Strafsachen - 683
Gesetz Nr. 20 Amerikanisches Gericht und Berufungsgericht der AHK
vom 24. Mai 1951 für Deutschland 919
in der Fassung
der US-HK-Gesetze
Nr. 27 vom 3. Januar 1952 1404
Nr. 37 vom 14. Oktober 1953 2746
Nr. 38 vom 10. Dezember 1953 2791
Nr. 40 vom 19. Januar 1954 2813
Nr. 45 vom 29. März 195.5 3226
Gesetz Nr. 23 Gerichtsbarkeit des amerikanischen Gerichts und des
vom 11. Juli 1951 amerikanischen Berufungsgerichts der AHK über frühere
Angehörige der alliierten Streitkräfte in Kraftfahrzeug-
un fall sachen 1022
Gesetz Nr. 27 faste Anderung des Gesetzes Nr. 20 des Hohen Kom-
vom 3. Januar 1952 missars der Vereinigten Staaten 1404
Gesetz Nr. 28 Dritte Änderung der Verordnung Nr. 32 der Militär-
vom 3. Januar 1952 regierung 1406
Gesetz Nr. 29 Zweite Änderung der Verordnung Nr. 33 der Militär-
vom 3. Januar 1952 regierung 1407
Gesetz Nr. 37 Zweite Änderung des Gesetzes Nr. 20 des Hohen Kom-
vom 14. Oktober 1953 missars der Vereinigten Staaten 2746
Gesetz Nr. 38 Dritte Änderung des Gesetzes Nr. 20 des Hohen Kom-
vorn 10. Dezember 1953 missars der Vereinigten Staaten 2791
Gesetz Nr. 40 Vierte Anderung des Gesetzes Nr. 20 des Hohen Kom-
vom 19. Januar 1954 missars der Vereinigten Staaten 2813
Gesetz Nr. 45 Fünfte Änderung des Gesetzes Nr. 20 des Hohen Kom-
vom 29. März 1955 missars der Vereinigten Staaten 3226
II. Anordnung Interimistischer Gemischter Parole- und Gnadenausschuß 2655
vom 31. August 1953
E
Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet (UK-MR)
Amtsblatt der Militär-
regierung Deutschland
Britisches Kontrollgebiet
I. Gesetze Seite
Gesetz Nr. 15 Verwaltungsangehörige der Verwaltung des Vereinigten
vom 15. März 1949 Wirtschaftsgebietes 1152
in der Fassung
der Ersten Änderung vom 20. Mai 1949 1149
Allgemeine V crfügung Kohlenbergwerke und angegliederte Betriebe im Briti-
Nr. 5 auf Grund des schen Kontrollgebiet 64
Gesetzes Nr. 52
vom 22. Dezember 1945•
Nr. 2B - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958 545
Amtsblatt der Militär-
regierung Deutschland
Britisches Kontrollgebiet
Seite
II. Verordnungen
Verordnung Nr. 39 Konsumvereine 284
Artikel IX
vom 31. Juli 1946
Amtsblatt
Verordnung Nr. 68 (Neufassung) der AHK
vom 27. März 1950 Gerichte der Kontrollkommission Seite 179
in dt~r Fassung Amtsblatt
der UK-HK Verordnungen der AHK
Nr. 222 vom 19. Dezember 1950 Seite 712
und Amtsblatt
der AHK
Nr. 244 vom 19. Mai 1952 Seite 1692
Ergänzt durch Verfahrensvorschrift vom 21. April 1949 1142
Verordnung Nr. 72 (Neufassung) Amtsblatt
vom 27. März 1950 Strafverfahrensordnung für die Gerichte der AHK
der Kontrollkommission Seite 196
in der Fassung Amtsblatt
der UK-HK Verordnung der AHK
Nr. 222 vom 19. Dezember 1950 Seite 712
Verordnung Nr. 120 Trial by Jury 661
vom 1. Januar Hl48
in der Fassung
der Verordnung
Nr. 164 vom 21. August 1948 837
und der UK-HK Verordnung Amtsblatt
der AHK
Nr. '.251 vom 26. September 1953 Seite 2698
Verordnung Nr. 152 Neuregelung der Finanzverwaltung 789
Artikel XI
vom 1. Apnl 1948 •
Verordnung Nr. 160 Auflösung der Zonenhaushalte 832
vom 1. April 1948 •
Verordnung Nr. 164 Änderung der Verordnung Nr. 120 (Trial by Jury) 837
vom 21. August 1948 •
Verordnung Nr. 168 Enteignung zum Zwecke der Beschaffung von Unterkünf- 979
vom 1. September 1948 ten für die Besatzungsbehörden
Verordnung Nr. 194 Auslegung des Gesetzes des Zweizonen-Wirtschaftsrates
vom 27. Juni 1949 • zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Teil 10 B
Verordnung Nr. 201 Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Uber-
vom 1. September 1949 • gangsbestimmungen) Teil 10 B 17
III. Bekanntmachungen
Bekanntmachung Genehmigung verbotener Rechtsgeschäfte Teil 12 B
ohne Datum
Bekanntmachung Gründung von Landeszentralbanken 748
vom 1. April 1948 •
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
F
Hoher Kommissar des Vereinigten Königreichs für Deutschland (UK-HK)
Amtsblatt der AHK
für Deutschland
I. Verordnungen
Seite
Verordnung Nr. 222 Bezeichnung der Gerichte der Kontrollkommission und
vom 19. Dezember 1950 Abänderung der Verordnung Nr. 68 und der Verordnung
Nr. 72 712
(berichtigt: 734)
V crordnung Nr. 244 Andenmg der Verordnung Nr. 68 (Gerichte der Kontroll-
vom 19. Mai 1952 kommission) 1692
Verordnung Nr. 251 Änderung Nr. 2 der Verordnung Nr. 120 (Trial by Jury) 2698
vorn 26. September 1953
G
Französisches Oberkommando in Deutschland (FCC)
Amtsblatt des französi-
schen Oberkommandos
in Deutschland
I. Verordnungen Seite
V crordnung Nr. 30 Auflösung des Deutschen Roten Kreuzes im französischen
vom 3. Januar 1946 Besatzungsgebiet 93
(berichtigt: 100)
Verordnung Nr. 80 Aufhebung und Abänderung der Verordnung Nr. 2 be-
Artikel 7 treffend die Herausgabe von Amtsblättern in der fran-
vom 3. März 1947 zösischen Besatzungszone 584
(berichtigt: 642)
Verordnung Nr. 86 Errichtung des Roten Kreuzes in den einzelnen Ländern 679
vom 16. April 1947
Verordnung Nr. 102 Neuorganisation der Amtsbereiche der Amtsgerichte und
Artikel 3 bis 8 Ausdehnung der Zuständigkeit der Schöffen 870
vom 8. Juli 1947
Verordnung Nr. 116 Bodenreform 1163
vom 18. Oktober 1947
Verordnung Nr. 153 Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung von Forde-
vom 3. Mai 1948 rungen an die Besatzungsbehörden 1471
Verordnung Nr. 155 a Ermächtigung für die Landeszentralbanken, der Bank
vom 16. Juni 1948 deutscher Länder beizutreten 1503
in der Fassung Amtsblatt
des ABK-Gesetzes der AHK
Nr. 29 vom 29. Juni 1950 Seite 470
II. Verfügungen des Commandant en Chef
Verfügung Nr. 132 0bertragung der Vermögenswerte des früheren Deut-
vom 4. August 1949 schen Roten Kreuzes auf die Gesellschaften des Roten
Kreuzes der Länder 2097
III. Verfügungen des Administrateur General
Verfügung Nr. 76 Wiedereröffnung der Verwaltungsgerichte im franzö-
vom 23. Juli 1946 schen Besatzungsgebiet 256
Verfügung Nr. 205 Wiederherstellung der Schöffengerichte 669
vom 29. März 1947
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958 547
H
Hoher Kommissar der Französischen Republik für Deutschland (FR-HK)
Amtsblatt der AHK
für Deutschland
Seite
1. Verordnungen
Verordnung Nr. 242 Die französischen Gerichte der AHK für Deutschland 421
vom 1. Juni 1950
Verordnung Nr. 243 Das Verfahren in Strafsachen vor den französischen Ge-
vom 1. Juni 1950 richten der AHK 427
Verordnung Nr. 270 Verwaltungsrechtliche Regelung bei Zuwiderhandlungen
vom 29. Oktober 1951 gegen die Verordnung Nr. 235 des Hohen Kommissars
der Französischen Republik in Deutschland 1369
Verordnung Nr. 272 Einreichung von Beschwerden gegen die französischen
vom 22. Dezember 1951 Besatzungsbehörden und Streitkräfte 1371
in der Fassung
der Verordnung Nr. 275 vom 28. Februar 1952 1522
Verordnung Nr. 275 Verlängerung der durch die Verordnung Nr. 272 über die
vom 28. Februar 1952 Einreichung von Beschwerden gegen die französischen
Besatzungsbehörden und Streitkräfte festgesetzten Fristen 1522
Verordnung Nr. 286 Organisation der französischen Gerichte der AHK für die
vom 21. April 1955 Zeit nach der Ink_raftsetzung der Bonner Verträge 3227
II. Verfügungen und Anordnungen
Verfügung Nr. 152 Sitz und gebietsmäßige Zuständigkeit der französischen
vom 1. Juni 1950 Gerichte der Alliierten Hohen Kommission 440
in der Fassung
der Anordnung Nr. 188 vom 1. September 1952 1907
Verfügung Nr. 153 Zusammensetzung des Gnadenausschusses 441
vom 1. Juni 1950
Anordnung Nr. 157 Sitz des Obergerichts für Rückerstattungssachen 632
vom 12. Oktober 1950
Anordnung Nr. 188 Änderung der Verfügung Nr. 152 des Hohen Kommissars
vom 1. September 1952 der Französischen Republik für Deutschland 1907
Anordnung Nr. 193 Festsetzung der Aufgaben und Zusammensetzung des Ge-
vom 1. September 1953 mischten Beratenden Ausschusses zur Vorlage von Emp-
fehlungen über Gnadenerweise und Strafaussetzungen
für Kriegsverbrecher 2652
Anordnung Nr. 206 Gültigkeitserklärung von Legitimationen und Annahmen
vom 21. März 1955 an Kindes Statt mit rückwirkender Kraft 3233
Anordnung Nr. 207 Organisation des Gerichts der AHK für die im Ersten
vom 21. April 1955 Teil, Art. 4 des Vertrages zur Regelung der aus Krieg
und Besatzung entstandenen Fragen vorgesehene lJber-
gangszeit 3233
III. Entscheidung Nr. 192 Festsetzung der Mindestbeträge der von den franzö-
vom 15. März 1951 sischen Angehörigen der Alliierten Streitkräfte, die ein
im Gebiet der Bundesrepublik betriebenes Kraftfahrzeug
halten, abzuschließenden Versicherungen 833
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 2
(zu§ 2)
Kontrollrat in Deutschland (KR)
Amtsblatt des Kontroll-
rats in Deutschland
Seite
I. Gesetze
Gesetz Nr. 12 Änderung der Gesetzgebung in Bezug auf Einkommen-
Artikel IX Abs. 2 steuer, Körperschaftsteuer und Gewinnabführung 60
vom 11. Februar 1946
Gesetz Nr. 14 Änderung der Kraftfahrzeugsteuergesetze 73
vom 11. Februar 1946
Gesetz Nr. 28
Artikel III, IV und V Biersteuer und Zündholzsteuer 150
vom 10. Mai 1946
Gesetz Nr. 39 Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemaligen
vom 12. November 1946 deutschen Schiffe zu führen haben, die der Alliierten
Kontrollbehörde unterstehen 226
Gesetz Nr. 47 Einstellung deutscher Versicherungstätigkeit im Ausland 263
vom 10. März 1947 in der Fassung Amtsblatt
des AHK~Gesetzes Nr. A-15 der AHK ·
vom 26. April 1951 Seite 880
Gesetz Nr. 51 Änderung. des Kontrollratsgesetzes Nr. 14 (Kraftfahrzeug-
vom 31. März 1947 steuergesetz) 267
Gesetz Nr. 53 Änderung des Versicherungssteuergesetzes vom 9. Juli
vom 31. Mai 1947 1937 282
II. Direktive Nr. 27 Handhabung der Sozialversicherung für die bei den alli-
vom 18. März 1946 ierten Besatzungsbehörden beschäftigten deutschen Zivil-
personen 146
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958 549
Verordnung über den Mietpreis
für den bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum
(Altbaumietenverordnung - AMVO).
Vom 23. Juli 1958.
Inh al tsve rz ei chni s
ERSTER ABSCHNITT1 D. Umlegung von Betriebskosten §§
Allgemeine Vorschriften §§ Kosten des Wasserverbrauchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Anwendungsbereich ............................. . Grundsteuermehrbelastung ....................... 21
Preisrechtlich zulässige Miete .................... . 2 Gebührenmehrbelastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Preisgebundener Wohnraum ..................... . 3
Umlegungsmaßstab für Wasserverbrauch, Grund-
steuer- und Gebührenmehrbelastung . . . . . . . . . . . . . . 23
Miete ............................... • .. • .. • • • • • • 4
Pauschalierung des Wasserverbrauchs, der Grund-
Stichtagsmiete 5 steuer- oder Gebührenmehrbelastung . . . . . . . . . . . . . 24
Grundmiete 6 Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage 25
Ersatz der Stichtagsmiete ........................ . 7 Umlegungsmaßstab für Kosten des Betriebes einer
Bezugsfertigkeit ................................. . 8 zentralen Heizungsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Wohnflächenberechnung ......................... . 9 Vorauszahlungen auf den Umlegungsbetrag für die
Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage 27
Kosten des Betriebes einer zentralen Warmwasser-
ZWEITER ABSCHNITT, versorgungsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Mieterhöhungen Umlegung von Betriebskosten für Fahrstuhlanlagen 29
A. Mieterhöhungen im einzelnen Fall
aus besonderen Gründen
E. Kosten vergl ei eh s miete
Zu niedrige Stichtagsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Kostenvergleichsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Von der Person des Mieters abhängige Stichtagsmiete 11 Erhöhungen bei Kostenvergleichsmiete . . . . . . . . . . . . 31
Bauliche Verbesserungen, Einrichtungen, Ausbau der
Verkehrsflächen, Anlage der Kanalisation oder von
I-Iausanschlüssen ............................. ·. . . . 12 F. Kostenmiete für den in der Zeit vom
Zusammenhang mit neugeschaffenem Wohnraum . . . 13 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949
bezugsfertig gewordenen Wohnraum
Ausgleich besonderer Härten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Nicht ausgenutzte Einzelgenehmigungen . . . . . . . . . . . 15 Kostenmiete .......................... , ....... • . . 32
Erhöhungen bei Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
B. A 11 g e m e in e Mi e t z u s c h 1 ä g e Kostenmiete bei Wiederherstellung, Erweiterung und
Allgemeine Mieterhöhung für Wohnraum des Alt- Dachgeschoßausbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
hausbesitzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Allgemeine Mietzuschläge nach den §§ 5 und 6 des
Ersten Bundesmietengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
DRITTER ABSCHNITT:
C. B e s o n d e r e M i e t z u s c h 1 ä g e
Mietherabsetzungen
Zuschlag für die Benutzung von Wohnraum zu ande-
ren als Wohnzwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Herabsetzung der Stichtagsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Untermietzuschlä9e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Mietherabsetzung nach bisherigem Recht . . . . . . . . . . 36
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
VIERTER ABSCIINITT: SECHSTER ABSCHNITT:
Untermiete §§ Ubergangsregelungen
§§
Freie Vereinbarung der Untermiete .............. . 37 Ubergangsregelung für Mieterhöhungen und Miet-
Preisgebundene Untermiete für die Uberlassung des herabsetzungen ............................. . 4:2
\.Vohnraums ................................ . 38 Ubergangsregelung für Untermieten ............ . 43
Einrichtungsgegenstände und Nebenleistungen . . . . 39
Mietverhältnisse, die der Untervermietung gleich-
stehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 SIEBENTER ABSCHNITT:
Schlußvorschriften
Gewerbliche Zimmervermietung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
FUNFTER ABSCHNITT: Außerkrafttretende und wei tergeltende Vorschriften 45
Änderung der Miete in besonderen Fällen Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Miete für Wohnraum in Baracken, Bunkern, Behelfs- Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
heimen und dergleichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Auf Grund des § 9 Abs. 4 und des § 39 des Ersten § 3
Bundesmietengesetzes vom 27. Juli 1955 (Bundes- Preisgebundener Wohnraum
gesetzbl. I S. 458) sowie auf Grund der §§ 2 und 3 · (1) Die Vermietung von Wohnraum, der bis zum
des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27)/ 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, unterliegt
3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14)/21. Januar 1950 den Preisvorschriften.
(Bundesgesetzbl. S. 7)/8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 274)/25. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 681)/ (2) Die Vermietung von Wohnraum, der in der
23. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 824) und Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949
29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223 in der Fas- bezugsfertig geworden ist, unterliegt den Preisvor-
sung des § 37 des Gesetzes über die Investitions- schriften (§ 10 Abs. 1 und 3 und § 11 des Ersten
hilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar Bundesmietengesetzes),
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) in Verbindung mit § 2 1. wenn der Wohnraum mit öffentlichen Mit-
Abs. 3 des Geschäftsraummietengesetzes vom 25. Juni teln im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungs-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 338) wird mit Zustimmung baugesetzes in der Fassung vom 25. August
des Bundesrates verordnet: 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) geschaffen
worden ist;
2. wenn für ihn auf Grund eines gemäß § 8
des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom
ERSTER ABSC! INITT 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) er-
gangenen Landesgesetzes oder entsprechen-
Allgemeine Vorschriften der Vorschriften der Länder oder Gemein-
§ 1
den eine Ermäßigung oder ein Erlaß der
Grundsteuer in Anspruch genommen wird;
Anwendungsbereich 3. wenn es sich um eine Arbeiterwohnstätte
Die Verordnung gilt für preisgebundenen Wohn- handelt, für die eine Grundsteuerbeihilfe
raum, der bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewährt wird.
geworden ist. (3) Die Preisvorschriften finden auf die Vermie-
tung des in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
§ 2 Wohnraums keine Anwendung,
Preisrechtlich zulässige Miete 1. wenn mehr als die Hälfte der Wohnfläche
einer Wohnung oder eines selbständig ver-
(1) Für preisgebundenen Wohnraum ist die Miete mieteten Teiles einer Wohnung anderen
preisrechtlich zulässig, die sich aus der Stichtags- als Wohnzwecken dient (§ 2 Abs. 2 und § 4
miete (§ 5) und den in dieser Verordnung genann- des Geschäftsraummietengesetzes);
ten Mieterhöhungen und -herabsetzungen sowie
2. wenn der Mietwert von Wohnräumen, die
unter Berücksichtigung der Vorschriften des Ersten
wegen ihres räumlichen oder wirtschaft-
Bundesmietengesetzes ergibt.
lichen Zusammenhanges mit Geschäfts-
(2) Die Uberschreitung der preisrechtlich zuläs- räumen oder gewerblich genutzten unbe-
sigen Miete ist unzulässig, soweit nicht nach § 3 bauten Grundstücken zugleich mit diesen
des Ersten Bundesmietengesetzes eine höhere Miete vermietet sind, gleich oder geringer ist als
als genehmigt gilt. Eine Uberschreitung liegt auch der Mietwert der Gesd1äftsräume oder ge-
dann vor, wenn die Leistung des Vermieters ohne werblich genutzten unbebauten Grund-
angemessene Senkung der Miete vermindert wird. stücke. Bei Mietverhältnissen, die vor dem
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958 551
1. Dezember 1951 begründet worden sind, als Stichtagsmiete die Miete, die der Grundmiete
bleibt eine nach diesem Zeitpunkt ein- für vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde
getretene oder eintrelcnde .Änderung des nach dem Stande vom 31. Dezember 1954 entspricht
Mietv-H~rtes außer Betracht. Wohnräume, die (ortsübliche Grundmiete), zuzüglich der zulässigen
hiernach von den Preisvorschriften aus- Umlagen und Zuschläge nach dem Stande vom
gen01nmen sind, bleiben auch dann aus- 31. Dezember 1954.
genommen, wenn die genannten Voraus- (2) Bei der Auswahl des vergleichbaren Wohn-
setzungen nachträglich wegfallen (§ 3 Abs. 1 raums sollen insbesondere Art, Finanzierungsweise,
und 2 und § 4 des Geschäftsraummieten- Lage und Ausstattung berücksichtigt werden; Unter-
gesetzes). schieden ist durch Zu- und Abschläge angemessen
§ 4 Rechnung zu tragen. Bei der Finanzierungsweise
Miete soll in der Regel nur danach unterschieden werden,
Miete im Sinne dieser Verordnung ist das Ent- ob der Wohnraum mit öffentlichen Mitteln ge-
gelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum schaffen worden ist oder nicht. Wohnraum, für den
auf (~rund von Mietvertrtigen oder ähnlichen aus besonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht
Nutzungsverhältnissen einschließlich von Umlagen auf die Person des Mieters, eine besonders geringe,
und Zuschlägen sowie von Vergütungen nach § 33 insbesondere eine geringere als die zulässige Miete
Abs. 1 Nr. 1 und § 39. Zu den ähnlichen Nutzungs- vereinbart worden ist, bleibt außer Betracht.
verhältnissen gehören auch genossenschaftliche (3) Steht in der Gemeinde vergleichbarer Wohn-
Nutzungsverträge. raum nicht zur Verfügung, so kann auch Wohnraum
§ 5 in anderen vergleichbaren Gemeinden heran-
gezogen werden.
Stichtagsmiete
§ 8
(1) Stichtagsmiete im Sinne dieser Verordnung ist
die Miete, die sich aus der letzten vor dem Bezugsfertigkeit
1. Januar 1955 zustande gekommenen Vereinbarung (1) Wohnraum ist als in dem Zeitpunkt bezugs-
ergibt, auch wenn sie erst mit dem Inkrafttreten fertig geworden anzusehen, in dem der Bau so weit
des Ersten Bundesmietengesetzes preisrechtlich zu- gefördert war, daß den zukünftigen Bewohnern zu-
lässig geworden ist. gemutet werden konnte, den Wohnraum zu be-
(2) Neben der Miete erbrachte einmalige Leistun- ziehen; die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde
gen des Mieters bleiben außer Betrad1t. zum Beziehen ist nicht entscheidend.
(2) Im Falle des Wiederaufbaues ist für die Be-
§ 6 zugsfertigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
Grundmiete durch den Wiederaufbau geschaffene Wohnraum
bezugsfertig geworden ist; Entsprechendes gilt im
(1) Grundmiete im Sinne dieser Verordnung ist
Falle der Wiederherstellung, des Ausbaues oder
die Stichtagsmiete abzüglich folgender in ihr ent- der Erweiterung von Wohnraum. Für Wohnraum,
haltener Beträge:
der nicht dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom
1. Umlagen für Wasserverbrauch, 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) unterliegt,
2. Kosten des Betriebes der zentralen Hei- sind die Begriffsbestimmungen, die in § 2 der Ersten
zungs- und Warmwasserversorgungs- Berechnungsverordnung vom 20. November 1950
anlagen, (Bundesgesetzbl. S. 753) in der sich aus § 47 der
3. Umlagen für laufende Mehrbelastungen Zweiten Berechnungsverordnung vom 17. Oktober
seit dem 1. April 1945, 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) ergebenden Fassung
4. Untermietzuschläge, enthalten sind, anzuwenden.
5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum § 9
zu anderen als Wohnzwecken.
Wohnflächenberechnung
(2) Ist die Stichtagsmiete in preisred1tlich zu-
Für die Berechnung der Wohnfläche sind die Vor-
lässiger Weise erhöht oder herabgesetzt worden,
schriften der §§ 25 bis 27 der Ersten Berechnungs-
oder wird sie künftig in preisrechtlich zulässiger
verordnung anzuwenden.
Weise erhöht oder herabgesetzt, so tritt an ihre
Stelle für die Berechnung der Grundmiete die er-
höhte oder herabgesetzte Miete.
ZWEITER ABSCHNITT
(3) Gilt die Kostenvergleichsmiete oder die Mieterhöhungen
Kostenmiete, so tritt an die Stelle der Grundmiete
die Kostenvergleichsmiete oder die Kostenmiete A. Mi e t e r h ö h u n g e n i m e in z e 1n e n F a 11
nach Abzug etwaiger Beträge für Kosten des Be- aus besonderen Gründen
triebes von zentralen Heizungs- und Warmwasser- § 10
versorgungsanlagen.
Zu niedrige Stichtagsmiete
§ 7
Ist die Stichtagsmiete niedriger als die am 31. De-
Ersatz der Stichtagsmiete zember 1954 preisrechtlich zulässige Miete, so ist
(1) War Wohnraum zwischen dem 17. Oktober die Erhöhung der Miete um den Unterschiedsbetrag
1936 und dem 1. Januar 1955 nicht vermietet, so gilt ohne Genehmigung der Preisbehörde zulässig.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958; Teil I
§ 11 (4) Kosten, die während der Nutzungsdauer zur
Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs auf-
Von der Person des Mieters abhängige
S tichtagsmiete gewendet werden müssen, um die durch Abnutzung,
Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden
(1) Ist bei Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu
bezugsfertig geworden ist, mit Rücksicht auf die beseitigen (Instandhaltungskosten), berechtigen
Person des Mieters die Stichtagsmiete niedriger als nicht zu einer Mieterhöhung.
die ortsübliche Grundmiete zuzüglich der zulässigen
Umlagen und Zuschläge nach dem Stande vom
31. Dezember 1954, so hat die Preisbehörde auf An-
trag des Vermieters eine Mieterhöhung um den
§ 13
Unterschiedsbetrag zu genehmigen.
· Zusammenhang mit neugeschaffenem Wohnraum
(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs
Monaten nach Wegfall der Gründe für die Verein- Eine Mieterhöhung für den vorhandenen Wohn-
barung einer geringeren Miete gestellt werden. Ist raum im Zusammenhang mit der Neuschaffung von
der Vermieter ohne eigenes Verschulden gehindert, öffentlich gefördertem oder steuerbegünstigtem
den Antrag zu stellen, so läuft die Frist nicht vor Wohnraum durch Wiederherstellung, Erweiterung
Ablauf eines Monats seit Behebung des Hinder- oder Ausbau des Dachgeschosses nach den §§ 7, 8, 9
nisses ab; jedoch kann nach Ablauf von zwei Jahren und 13 der Mietenverordnung vom 20. November
seit dem Ende der versäumten Frist der Antrag 1950 (Bundesgesetzbl. S. 759) bleibt zulässig, soweit
nicht mehr gestellt werden. sie vor dem 1. November 1957 wirksam geworden
ist oder nach § 29 Abs. 2 der Verordnung über den
Mietpreis für den seit dem 1. Januar 1950 bezugs-
§ 12
fertig gewordenen Wohnraum (Neubaumietenver-
ordnung - NMVO) vom 17. Oktober 1957 (Run-
Bauliche Verbesserungen, Einrichtungen, Ausbau der desgesetzbl. I S. 1736) weiterhin vorgenommen wer-
Verkehrsflächen, Anlage der Kanalisation oder von den kann.
Hausanschlüssen
(1) Die Preisbehörde hat auf Antrag eine jähr-
§ 14
liche Mieterhöhung zu genehmigen
1. bei baulichen Verbesserungen um 12 vom Ausgleich besonderer Härten
Hundert der aufgewandten Baukosten, Die Preisbehörde kann auf Antrag eine angemes-
2. bei Einrichtungen um 15 vom Hundert der sene Mieterhöhung genehmigen, wenn diese im ein-
Einrichtungskosten und um 12 vom Hun- zelnen Fall aus Gründen, die weder in der Person
dert der hiermit verbundenen Baukosten, des Vermieters noch des Mieters liegen, zur Ver-
meidung besonderer Härten dringend erforderlich
3. bei Aufwendungen des Vermieters nach erscheint.
dem 31. Dezember 1954 für den Ausbau
einer Verkehrsfläche oder die Anlage der
Kanalisation um 6 v·om Hundert dieser § 15
Aufwendungen,
Nicht ausgenutzte Einzelgenehmigungen
4 . .bei Hausanschlüssen an Versorgungslei-
tungen um 6 vom Hundert der Aufwen- Mieterhöhungen, die die Preisbehörde vom 1. Ja-
dungen. nuar 1955 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
genehmigt hat, bleiben zulässig.
Kosten und Aufwendungen dürfen nur insoweit be-
rücksichtigt werden, als sie vom Vermieter getragen
werden und durch sie der Gebrauchswert des Wohn-
raums, für den die Mieterhöhung zu genehmigen ist,
oder seine Wohnlage auf die Dauer verbessert wird. B. A 11 gemeine Miet zus c h 1ä g e
Werden zinsverbilligte Mittel aus öffentlichen Haus-
halten in Anspruch genommen, so hat die Preisbe- § 16
hörde bei Genehmigung der Mieterhöhung die Zins-
ersparnis angemessen zu berücksichtigen. Allgemeine Mieterhöhung für Wohnraum
des Althausbesitzes
(2) Durch die Mieterhöhung sind alle Kosten ein-
Für Wohnraum, der vor dem 1. April 1924 be-
schließlich der Kosten der Verzinsung, Abschrei-
zugsfertig geworden ist, ist an Stelle des bisher
bung und Instandhaltung abgegolten. Zusätzliche
nach der Verordnung PR Nr. 72/52 über einen all-
Betriebskosten dürfen in der tatsächlichen Höhe um-
gemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althaus-
gelegt werden; die Vorschriften dieser Verordnung
besitzes vom 27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I
über die Umlegung von Betriebskosten gelten sinn-
S. 648) zulässigen Zuschlages ein Zuschlag von
gemäß.
10 vom Hundert der nach § 7 des Ersten Bundes-
(3) Mieterhöhungen nach Absatz 1 bis zu 5 vom mietengesetzes maßgeblichen Miete zulässig. Ist der
Hundert der Grundmiete sind ohne Genehmigung nach der Verordnung PR Nr. 72/52 bisher erhobene
der Preisbehörde zulässig. Zuschlag höher, so bleibt dieser zulässig.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958 553
§ 17 Mieter umgelegt werden. Zu den Kosten des Was-
AHgemeine Mietzuschläge nach den §§ 5 und 6 serverbrauchs gehört auch die Zählermiete. Monat-
des Ersfon ßumlesmietengesetzes liche Vorauszahlungen in Höhe des durchschnittlichen
Umlegungsbetrages vorbehaltlich jährlicher Abrech-
Für Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugs- nung sind zulässig.
fertig geworden ist, sind Zuschläge von 10, 15 und
20 vom Hundert nach Maßgabe der §§ 5 bis 7, 12 (2) Bei der Berechnung der Umlage sind zunächst
bis 14 und 28 des Ersten Bundesmietengesetzes zu- die Kosten des Wasserverbrauchs abzuziehen, die
lässig. nicht mit der üblichen Benutzung des preisgebun-
denen Wohnraums zusammenhängen.
C. B e s o n d e r e M i e t z u s c h 1 ä g e (3) Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung in
zulässiger Weise die Kosten des Wasserverbrauchs
§ 1B
ohne Abzug eines Pauschbetrages auf die Mieter
Zuschlag für die Benutzung von Wohnraum umgelegt werden, bleibt dies auch weiterhin zu-
zu anderen als Wohnzwecken lässig.
Der Zuschlag, der nach § 2 Abs. 3 des Geschäfts- § 21
raummietengesetzes für die Benutzung einer Woh- Gnmdsteuermehrbelastung
nung oder eines selbstündig vermieteten Teiles Bei bebauten Grundstücken im Sinne des Be-
einer Wohnung zu anderen als Wohnzwecken zu- wertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-
lässig ist, darf je nach dem Grad der wirtschaftlichen gesetzbL I S. 1035) dürfen Grundsteuermehrbelastun-
Mehrbelastung des Vermieters bis zu 50 vom Hun- gen, die auf einer Erhöhung des Grundsteuerbebe-
dert der anteilig(m Cnmdmiete der zu anderen als satzes oder auf dem vollständigen oder teilweisen
Wohnzwecken benutzten Räume betragen. Ist bei Wegfall bisher gewährter Grundsteuerbefreiungen
Inkrafllreten dieser Verordnung die Miete in zuläs- oder -beihilfen nach dem 31. Dezember 1954 beruhen
siger Weise um einen hüheren Zuschlag erhöht, so und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, vom
bleibt der höhere Zuschlag zulässig. Eintritt der Mehrbelastung ab umgelegt werden.
§ l9
§ 22
Untermietzuschläge Gebührenmehrbelastung
(1) Wird Wohnraum auf die Dauer von wenig- (1) Werden nach dem 31. Dezember 1954 bei
stens einem Monat untervermietet oder in sonstiger bebauten Grundstücken im Sinne des Bewer-
Weise zur selbständigen Benutzung einem Dritten tungsgesetzes andere den .f-Iausbesitz belastende
überlassen, so darf die Hauptmiete um einen Unter- öffentliche Abgaben, insbesondere öffentlich-recht-
mietzuschlag erhöht werden. liche Benutzungsgebühren, neu eingeführt oder er-
(2) Der Untermietzuschlag beträgt monatlich je höht oder wird der Hausbesitz durch öffentliche
Untermietverhältnis Abgaben in sonstiger Weise zusätzlich belastet, so
dürfen die laufenden Mehraufwendungen vom Ein-
drei Deutsche Mark, wenn der unterver-
tritt der Mehrbelastung an umgelegt werden. Das
mietete Wohnungsteil
gleiche gilt für Schornsteinfeger- und Deichgebühren
von einer Person be-
sowie für private Nutzungsentgelte für Fäkalien-
nutzt wird;
und Abwässerbeseitigung, Müllabfuhr und Straßen-
fünf Deutsche Mark, wenn der unterver- reinigung. Werden öffentlich-rechtliche Benutzungs-
mietete Wohnungsteil gebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen, fin-
von zwei und mehr det insoweit § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß An-
Personen benutzt wendung.
wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mehrbelastun-
(3) Ein Untermietzuschlag ist nicht zulässig, gen, die auf § 3 des Einführungsgesetzes zu den
1. wenn Räume, die Gegenstand eines Haupt- Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichs-
mietverhältnisses sind, in ihrer Gesamtheit gesetzbl. I S. 961) beruhen.
vermietet werden;
(3) Die Hypothekengewinnabgabe gilt nicht als
2. soweit für den untervermieteten Raum ein öffentliche Abgabe im Sinne des Absatzes 1.
Zuschlag nach § 18 zulässig ist.
(4) Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung die § 23
Miete in zulässiger Weise um einen höheren Unter-
Umlegungsmaßstab für Wasserverbrauch,
mietzuschlag erhöht, so bleibt für die Dauer des
Grundsteuer- und Gebührenmehrbelastung
Untermietverhältnisses der höhere Untermietzu-
schlag zulässig. (1) Die Umlegung nach den §§ 20 bis 22 erfolgt
nach dem Verhältnis der Grundmieten.
D. Umlegung von Betriebskosten (2) Hat der Vermieter mit allen Mietern ein Ein-
§ 20
vernehmen über einen anderen Umlegungsmaßstab
erzielt, so ist die Umlegung nach diesem Maßstab
Kosten des Wasserverbrauchs zulässig. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,
(1) Die Kosten des Wasserverbrauchs dürfen ab- so kann die Preisbehörde auf Antrag des Vermieters
züglich von 2 vom Hundert der Grundmiete auf die einen anderen Umlegungsmaßstab zulassen.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 24 § 27
Pauschalierung des Wasserverbrauchs, Vorauszahlungen auf den Umlegungsbetrag
der Grundsteuer- oder Gebührenmehrbelastung für die Kosten des Betriebes einer zentralen
Die Preisbehörde kann für eine Gemeinde allge- Heizungsanlage
mein oder nach Grundstücksgruppen oder nach Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag für
Gemeindeteilen Umlegungssätze in Vomhundert der die Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungs-
Grundmiete bestimmen, die an Stelle der nach den anlage während einer Heizperiode sind monatliche
§§ 20 bis 23 umzulegenden Beträge treten. Die Um- Vorauszahlungen vorbehaltlich der Abrechnung un-
legungssätze müssen der durchschnittlichen Mehr- verzüglich nach Schluß der Heizperiode zulässig.
belastung Rechnung tragen. Die Anordnung bedarf Bei Einverständnis des Mieters sind höhere Vor-
der Genehmigung der für die Preisbildung zustän- auszahlungen nach Vorlage der Rechnung zulässig.
digen obersten Landesbehörde.
§ 28
Kosten des Betriebes einer zentralen
§ 25
Warmwasserversorgungsanlage
Kosten des Betriebes (1) Ist Wohnraum mit einer zentralen Warm-
einer zentralen Heizungsanlage wasserversorgungsanlage ausgestattet, so dürfen
(1) Ist Wohnraum mit einer zentralen Heizungs- die Kosten ihres Betriebes einschließlich der Kosten
anlage ausgestattet, so dürfen die Kosten ihres des Wasserverbrauchs entsprechend den Vorschriften
Betriebes (Brennstoffkosten einschließlich der Kosten der §§ 25 und 27 umgelegt werden. Bei durchgehen-
für Heizstrom, Anfuhrkosten für Brennstoffe und der jährlicher Warmwasserversorgung ist § 27 mit
angemessene Kosten für die Bedienung der Hei- der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß jähr-
zungsanlage) umgelegt werden. Ein angemessener lich abzurechnen ist. An die Stelle des in § 25 Abs. 2
Betrag für die Bedienung der Heizungsanlage kann Satz 1 genannten Satzes von 10 vom Hundert der
auch dann umgelegt werden, wenn der Vermieter Stichtagsmiete tritt bei durchgehender jährlicher
die Anlage selbst bedient. Ist Wohnraum an eine Warmwasserversorgung ein Satz von 4 vom Hun-
Fernheizung angeschlossen, so dürfen die vom Ver- dert, in anderen Fällen ein angemessen niedrigerer
mieter für die Fernheizung zu entrichtenden Beträge Satz.
umgelegt werden. (2) Für den Umlegungsmaßstab gilt § 23 entspre-
(2) Sind in der Miete die Kosten des Betriebes chend.
der zentralen Heizungsanlage pauschal enthalten, § 29
so kann der Vermieter die sich aus Absatz 1 er-
gebenden Kosten nach Kürzung um 10 vom Hundert Umlegung von Betriebskosten für Fahrstuhlanlagen
der Stichtagsmietc umlegen. Ist zur Abgeltung der (1) Soweit die Umlegung von Betriebskosten für
Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage Fahrstuhlanlagen zulässig ist, erfolgt sie nach dem
die Zahlung eines bestimmten Betrages vereinbart, Verhältnis der Grundmieten.
so ist die Umlegung nach Absatz 1 nur zulässig,
(2) § 23 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung
wenn der vereinbarte Betrar entfällt.
mit der Maßgabe, daß der Wohnraum im Erdge-
(3) Werden bei Inkrafttreten dieser Verordnung schoß von der Umlegung ausgenommen werden
die Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs-. kann.
anlage in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen
nach Abzug eines geringeren Betrages als 10 vom E. K o s t e n ver g 1e ich s m i et e
Hundert der Stichtagsmiete in zulässiger Weise um- § 30
gelegt, so bleibt dies weiterhin zulässig. Kostenvergleichsmiete
(1) Für Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948
§ 26 bezugsfertig geworden ist, ist nach Maßgabe der
§§ 8, 9, 12 und 13 des Ersten Bundesmietengesetzes
Umlegungsmaßstab für Kosten des Betriebes
und der Verordnung vom 21. Dezember 1956 über
einer zentralen Heizungsanlage
die Errechnung der Kostenvergleichsmiete für preis-
(1) Die Heizungskosten dürfen nach Quadrat- gebundenen Wohnraum nach dem Ersten Bundes-
metern der Wohnflüche der beheizten Räume, nach mietengesetz (Bundesgesetzbl. I S. 994) eine Erhö-
der Fläche der Heizkörper oder nach einem anderen, hung der Miete bis zur Kostenvergleichsmiete zu-
dem Wärmeverbrauch Rechnung tragenden Maßstab lässig.
umgelegt werden. Werden Wärmemesser verwandt,
(2) Für die Umlegung ,der Kosten zentraler Hei-
so muß mindestens die Hälfte der Heizungskosten
zungs- und Warmwasserversorgungsanlagen gelten
nach einem festen Maßstab umgelegt werden.
§ 25 Abs. 1, §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 Satz 1, 2 und
(2) Ein zulässiger Umlegungsmaßstab darf von dem Abs. 2.
Vermieter nur im Einvernehmen mit allen Mietern § 31
durch einen anderen zulijssigen Umlegungsmaßstab
Erhöhungen bei Kostenvergleichsmiete
ersetzt werden. Kommt ein f:invernehmen nicht
zustande, so kann ehe Preisbehörde auf Antrag des Gilt die Kostenvergleichsmiete, so sind folgende
Vermieters einen arnkren UniJ,,(Jlrngsmaßstab nach Mieterhöhungen zulässig:
Absatz 1 genehmigen. 1. eine Mieterhöhung entsprechend § 11;
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958 555
2. Mieterhöhungen nach den §§ 12 und 13, soweit 4. Für Baukostenzuschüsse, die von Mietern
die in diesen Vorschriften genannten Umstände oder zu ihren Gunsten erbracht werden,
nicht bereits vor der Erhöhung der Miete bis dürfen Zinsen mit höchstens dem markt-
zur Kostenvergleichsmiete zu einer Mieterhö- üblichen Zinssatz für erststellige Hypothe-
hung geführt haben; ken angesetzt werden; ein Ansatz ist jedoch
3. eine Erhöhung der Kostenvergleichsmiete, nur insoweit zulässig, als für den Mieter,
welche die Preisbehörde vor Inkrafttreten von dem oder zu dessen Gunsten der Bau
dieser Verordnung genehmigt hat oder nach kostenzuschuß erbracht wird, die Miete
§ 14 genehmigt; ermäßigt wird; für Zuschüsse, die unter
4. Zuschläge nach den §§ 18 und 19, wenn und Inanspruchnahme der Steuervergünstigung
soweit diese Zuschläge in der Kostenvergleichs- nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes
miete nicht enthalten sind1 gewährt wurden, ist der Ansatz unzulässig.
5. Umlagen nach den §§ 20 bis 23 in Höhe der 5. Tilgungsbeträge, deren Ansatz nach § 17
tatsächlichen Aufwendungen abzüglich der be- Abs. 4 Satz 2 und 3 der Ersten Berechnungs-
reits be:i Errechnung der Kostenvergleichsmiete verordnung zulässig ist, dürfen nur bis
angesetzten Beträge. 3 vom Hundert des Darlehnsbetrages jähr-
lich, darüber hinausgehende Tilgungsbe-
§ 19 der Verordnung über die Errechnung der
träge nur mit Genehmigung der Preisbe-
Kostenvergleichsmiete für preisgebundenen Wohn- hörde angesetzt werden.
raum nach dem Ersten Bundesmietengesetz vom
21. Dezember 1956 ist nicht anzuwenden.
§ 33
F. Kostenmiete für den in der Zeit vom Erhöhungen bei Kostenmiete
21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 (1) Gilt die Kostenmiete, so sind folgende Miet-
bezugsfertig gewordenen Wohnraum
erhöhungen zulässig:
§ 32 1. Vergütungen für Nebenleistungen, welche
Kostenmiete die Wohnraumbenutzung betreffen, aber
(1) Für Wohnraum, der in der Zeit vom 21. Juni nicht allgemein üblich sind oder nur einzel-
1948 bis zum 3i. Dezember 1949 bezugsfertig ge- nen Mietern zugute kommen;
worden ist, ist nach § 10 Abs. 1 und 3 vorbehalt-
2. Mieterhöhungen nach den §§ 12 und 13, so-
lich der §§ 12, 13 des Ersten Bundesmietengesetzes
weit die in diesen Vorschriften genannten
eine Erhöhung der Miete bis zu dem Betrage zu-
Umstände nicht schon bei der Ermittlung
lässig, der zur Deckung der laufenden Aufwendun-
der Kostenmiete berücksichtigt worden
gen erforderlich ist (Kostenmiete).
sind;
(2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirt-
3. eine Erhöhung der Kostenmiete, welche die
schaftlichkeitsberechnung entsprechend der Ersten
Preisbehörde vor Inkrafttreten dieser Ver-
Berechnungsverordnung für den Zeitpunkt der Be-
ordnung genehmigt hat oder nach § 14
zugsfertigkeit zu ermitteln. Der sich danach er-
genehmigt;
gebende Betrag der laufenden Aufwendungen ist
auf die einzelnen Wohnungen unter angemessener 4. Zuschläge nach den §§ 18, 19;
Berücksichtigung ihrer Wohnfläche, Lage und Aus- 5. Umlagen nach den §§ 20 bis 28 in Höhe der
stattung zu verteilen. tatsächlichen Aufwendungen sowie für die
(3) Für die Wirtschaftlichkeitsberechnung gelten Kosten des Betriebes einer Fahrstuhlanlage
folgende Besonderheiten: abzüglich der bereits in der Wirtsehaftlich-
keitsberechnung angesetzten Beträge.
1. Für nicht dinglich gesicherte Fremdmittel
dürfen Zinsen mit höchstens dem markt- (2) Werden Schönheitsreparaturen veireinbarungs-
üblichen Zinssatz für erststellige Hypothe- gemäß vom Mieter übernommen, so ermäßigt sich
ken als Kapitalkosten angesetzt werden. die Kostenmiete um den Betrag von 0,40 Deutschen
2. Für Eigenleistungen gilt Nummer 1 ent- Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr, so-
sprechend. Bei dem mit öffentlichen Mitteln fern bei der Ermittlung der Kostenmiete ein Abzug
geförderten Wohnraum ist der Wert der hierfür nicht erfolgt ist.
Eigenleistung, soweit er 15 vom Hundert
der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht § 34
übersteigt, mit 4 vom Hundert zu verzinsen;
Kostenmiete bei Wiederherstellung, Erweiterung
der darüber hinausgehende Betrag ist in
und Dachgeschoßausbau
Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erst-
stellige Hypotheken zu verzinsen. (1) Bei Wiederherstellung, Erweiterung und D.ach-
3. Wiederkehrende Leistungen dürfen als Ka- geschoßausbau ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung
pitalkosten höchstens in Höhe des markt- nur für den neugeschaffenen Wohnraum aufzu-
üblichen Zinssatzes für erststellige Hypo- stellen.
theken von dem unter den Gesamtherstel- (2) Wird bei Aufstockung oder Dachgeschoßaus-
lungskosten angesetzten und im Finanzie- bau die bisherige Miete für den vorhandenen Wohn-
rungsplan als Fremdmittel ausgewiesenen raum herabgesetzt, weil die Benutzung von Dach-
Kapitalisierungbetrag angesetzt werden. geschoßraum fortgefallen ist, so kann der Minde-
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
rungsbetrng der nach Absatz 1 berechneten Miete das Hauptmietverhältnis preisrechtlich zulässig ist
für den neugeschuffenen Wohnraum hinzugerechnet oder nach § 3 des Ersten Bundesmietengesetzes als
werden. genehmigt gilt.
(3) Die Abscttzc l und 2 gelten nicht, wenn be- (2) Bei der Untervermietung eines Teiles einer
reits vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Miete Wohnung darf die preisgebundene Untermiete für
bis zur Kostenmiete erhöht worden ist. den Wohnraum einen entsprechenden Teil der nach
Absatz 1 maßgeblichen Miete des Hauptmietver-
hältnisses nicht übersteigen. Dieser Teil bestimmt.
DRITTER ABSCHNITT sich nach dem Verhältnis der Wohnfläche des un-
tervermieteten Teils zur Gesamtwohnfläche, wobei
Mietherabsetzungen
gemeinschaftlich genutzte Räume außer Betracht
§ 35 bleiben; wesentliche Unterschiede im Wohnwert der
Räume sind angemessen zu berücksichtigen.
Herabsetzung der Stichtagsmiete
(3) Bei der Ermittlung der preisgebundenen Un-
(1) Auf Antrag des Mieters kann die Stichtags- termiete nach Absatz 2 bleiben Zuschläge für die
miete von der Preisbehörde auf die ortsübliche Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohn-
Grundmiete zuzüglich der zulässigen Umlagen und zwecken und Untermietzuschläge, die in der Haupt-
Zuschläge nach dem Stande vom 31. Dezember 1954 miete enthalten sind, außer Ansatz. Die danach er-
herabgesetzt werden, wenn sie diesen Betrag um mittelte Untermiete darf um diese Zuschläge erhöht
1
mehr als 33 /s vom Hundert übersteigt. Die Herab- werden, soweit sie den untervermieteten Raum be-
setzung kann auch von einer öffentlichen Stelle, die treffen.
ganz oder teilweise für die Bezahlung der Miete
aufkommt, beantragt werden. § 39
Einrichtungsgegenstände und Nebenleistungen
(2) Bei der Ermittlung der Grenze von 33 1/a vom
(1) Gilt die preisgebundene Untermiete, so ist für
Hundert sind die Kosten des Betriebes einer zen-
die mietweise Mitüberlassung von Einrichtungsge-
tralen Heizungs- und Warmwasserversorgungs-
a.nlage nicht zu berücksichtigen. genständen eine angemessene Vergütung zulässig.
Wird eine vollständige Ausstattung überlassen, so
(3) Die Herabsetzung wird von dem nächsten auf ist für die Angemessenheit der Vergütung je nach
die Antragstellung folgenden Mietzahlungstermin der Art der Ausstattung von 50 bis 100 vom Hun-
an wirksam. dert der sich aus § 38 ergebenden preisgebundenen
§ 36 Untermiete für die Uberlassung des Wohnraums
auszugehen.
Mietherabsetzung nach bisherigem Recht
(2) Für Nebenleistungen, die vom Hauptmieter
Eine Herabsetzung der St.ichtagsmiete, welche die erbracht werden, ist eine Vergütung in angemesse-
Preisbehörde vor Inkrafttreten dieser Verordnung ner Höhe zulässig. Zu den Nebenleistu,ngen gehören
vorgenommen hat, bleibt wirksam. insbesondere die Mitüberlassung der Küchenein-
richtung, der anteilige Strom- und Gasverbrauch,
die Lieferung von Bettwäsche und Dienstleistungen.
VIERTER ABSCHNITT
Untermiete § 40
Mietverhältnisse,
§ 37 die der Untervermietung gleichstehen
Freie Vereinbarung der Untermiete Der Untervermietung eines Teiles einer Wohnung
(1) Wird Wohnraum untervermietet, so darf die steht es gleich, wenn der Eig·entümer oder jemand,
Untermiete frei vereinbart werden. Dies gilt nicht der sonst zur Nutzung oder zum Gebrauch einer
für die Untervermietung einer unmöblierten Woh- Wohnung berechtigt ist, einen Teil der von ihm
nung im ganzen. selbst benutzten Wohnung vermietet. Die preisge-
bundene Untermiete darf um einen Zuschlag erhöht
(2) Bei frei vereinbarter Untermiete kann sich werden, der sich bei sinngemäßer Anwendung des
jeder Vertragsteil dem anderen gegenüber schrift- § 19 ergibt.
lich auf die preisgebundene Untermiete berufen.
Die Berufung hat die Wirkung, daß von dem ersten FUNFTER ABSCHNITT
des auf die Erklärung folgenden Monats an die
Vorschriften über die preisgebundene Untermiete Änderung der Miete in besonderen Fällen
anzuwenden sind; wird die Erklärung erst nach § 41
. dem 15. eines Monats abgegeben, so gilt das glei-
che von dem ersten des übernächsten Monats an. Miete für Wohnraum in Baracken, Bunkern,
Behelfsheimen und dergleichen
§ 38 Auf Wohnraum in Bunkern, Baracken, Behelfs-
heimen, Nissenhütten sowie auf sonstige behelfs-
Preisgebundene Untermiete
mäßige Unterkünfte finden § 12 Abs. l Nr. 3, §§ 13,
für die Oberlassung des Wohnraums
17, 29 bis 34 keine Anwendung. Ist bei Inkrafttreten
(1) Die preisgebundene Untermiete für die Uber- dieser Verordnung die Miete nach den in § 13 ge-
lassung einer Wohnung im ganzen darf die preis- nannten Vorschriften erhöht, so bleibt die erhöhte
rechtlich zulässige Miete nicht übersteigen, die für Miete zulässig.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1958 551
SECilSTER ABSCIINITT Anordnung PR Nr. 111/47 über Höchstpreise
bei Untervermietung von Wohnraum vom
Ub ergangsregel ungern
18. November 1947 (Mitteilungsblatt der
§ 42 Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten
Ubergangsregelung für Mieterhöhungen Wirtschaftsgebiets B 1948 S. 13);
und Mietherabsetzungen Anordnung PR Nr. 72/49 über den Aus-
gleich von Grundsteuer- und Gebühren-
Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung über einen mehrbelastungen des Hausbesitzes in der
Antrag auf Genehmigung einer Mieterhöhung oder Fassung vom 29. November 1951 (Bundes-
auf Herabsetzung der Stichtagsmiete noch nicht ent-
gesetzbl. I S. 924);
schieden worden, oder ist die Entscheidung noch
nicht unanfechtbar geworden, so bleiben die bis- Verordnung PR Nr. 83/50 über die Inkraft-
herigen Vorschriften anwendbar. setzung von Mietpreisvorschriften in den
Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württem-
§ 43 berg-Hohenzollern und dem bayerischen
Kreis Lindau vom 22. Dezember 1950 (Bun-
Dbergangsregelung für Untermieten desanzeiger NL 22 vom 1. Februar 1951);
(1) Gilt bei Inkrafttreten dieser Verordnung für Verordnung PR Nr. 29/51 über die Auf-
untervermieteten Wohnraum die preisgebundene hebung des Runderlasses Nr. 56/40 betr.
Untermiete nach den bisherigen Vorschriften, so Mietzinserhöhung bei Einrichtung endgül-
sind mit Wirkung von dem ersten des auf das In- tiger Luftschutzräume in bestehenden 1 e-
krafttreten folgenden Monats an die Vorschriften bäuden vom 28. April 1951 (Bund1.c:sanzeiger
des Vierten Abschnittes anzuwenden, ohne daß es Nr. 85 vom 5. Mai 1951);
der Abgabe einer Erklärung nach § 37 Abs. 2 be-
Verordnung PR Nr. 71/51 über Maßnahmen
darf. Ist die nach den Vorschriften des Vierten
auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom
Abschnittes zulässige preisgebundene Untermiete
29. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 920);
niedriger als die bisherige preisgebundene Unter-
miete, so bleibt diese für das bestehende Unter- Verordnung PR Nr. 72/52 über einen allge-
mietverhältnis zulässig. meinen Mietzuschlag bei Wohnraum des
Althausbesitzes vom 27. September 1952
(2) Hat sich einer der Vertragsteile vor Inkraft- (Bundesgesetzbl. I S. 648);
treten dieser Verordnung auf die preisgebundene
Untermiete berufen und ist die Wirkung dieser Er- 2. Runderlasse
klärung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch Runderlaß des Reichskommissars für die
nicht eingetreten, so gelten die in § 37 Abs. 2 be- Preisbildung Nr. 184/37 betr. Preisüber-
stimmten Fristen. wachung und Preisbildung bei Mieten vom
12. Dezember 1937 (Mitteilungsblatt, Son-
SIEBENTER ABSCHNITT
dernummer vom 15. Dezember 1937);
Runderlaß des Reichskommissars für die
Schl ußvorschriften Preisbildung Nr. 153/38 betr. Mieterhöhung
§ 44 bei Änderung der Benutzungsart von Räu„
men vom 29. Dezember 1938 (Mitteilungs-
Gewerbliche Zimmervermietung
blatt I 1939 S. 10); .
(1) Die Vermietung von Wohnraum unterliegt
Runderlaß des Reichskommissars für die
nicht den Vorschriften dieser Verordnung, soweit
Preisbildung Nr. 154/38 betr. Verweisung
und solange er nach Art ei.nes Betriebes des Beher-
an Mieteinigungsämter vom 30. Dezembr-,o•
bergungsgewerbes tageweise vermietet wird (ge-
1938 (Mitteilungsblatt I 1939 S. 10);
werbliche Zimmervermietung) oder in Kur- und
Badeorten oder Sommerfrischen ohne Konzession Runderlaß des Reichskommissars für die
an Fremde vermietet wird (Privatbeherbergung). Preisbildung Nr. 29/39 betr. Mieterhöhung
durch den Wegfall von Steuerbefreiungen
(2) Erfolgt die Vermietung nach Absatz 1 im am 1. April 1939 vom 12. April 1939 (Mit-
Wege der Untermiete, so darf die Hauptmiete um teilungsblatt I S. 132);
den in § 18 genannten Zuschlag erhöht werden.
Runderlaß des Reichskommissars für die
§ 45 Preisbildung Nr. 8/40 betr. Mietzinssenkung
bei verringerter Warmwasserversorgung
Außerkrafttretende und weitergeltende vom 17. Januar 1940 (Mitteilungsblatt I
Vorschriften s. 81);
(1) Vorschriften, die dic~serVerordnung entgegen- Runderlaß des Reichskommissars für die
stehen oder entsprechen, treten außer Kraft. .Insbe- Preisbildung Nr. 17/40 betr. Mietzinssen-
sondere werden aufgehoben: kung bei verringerter Sammelheizung vom
1. Verordnungen 1. Februar 1940 (Mitteilungsblatt I S. 106);
Anordnung über die Auswirkung der Ab- Runderlaß des Reichskommissars für die
geltung der Gebäudeentschuldungssteuer Preisbildung Nr. 55/40 betr. Preisbildung
auf Miet- und Pachtverträge vom 12. Ja- und Preisüberwachung bei Mieten während
nuar 1943 (Reichsanzeiger Nr. 19 vom des Krieges vorn 5. Mai 1940 (Mitteilungs-
25. Januar 1943); blatt I S. 300);
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Runderlaß des Reichskornrnissars für die Runderlaß Nr. 8/49 betr. Änderung des
Preisbildung Nr. 151/40 betr. Mietzinssen- Runderlasses Nr. 29/47 über Richtlinien für
kung bei verringerter Sammelheizung vorn Wohnraummieten auf dem Lande vom
16. Dezember 1940 (Mitteilungsblatt I S. 883); 18. November 1947, hier: Abschnitt IV:
Runderlaß des Reichskornrnissars für die Stromverbrauch; vom 21. Mai 1949 (Mittei-
Preisbildung Nr. 85/42 betr. Erhöhung des lungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft
Mietzinses bei Einbau von Fettabscheidern des Vereinigten Wirtschaftsgebiets II S. 58);
vorn 9. September 1942 (Mitteilungsblatt II
S. 237); 3. Erlasse und Grundsätzliche Entscheidungen
Runderlaß des Reichskornrnissars für die Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-
Preisbildung Nr. 29/42 betr. Berücksichti- kommissars für die Preisbildung betr. Miet-
gung der Abgeltung der Gebäudeentschul- sicherheiten und Baukostenzuschüsse vom
dungssteuer bei Ertragsberechnungen auf 10. Februar 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 1
Grund der Ziffern 48 ff. des Runderlasses s. 7);
Nr. 184/37 vorn 12. Dezember 1937; vorn Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-
19. Mai 1943 (Mitteilungsblatt I S. 339); kommisars für die Preisbildung betr. Um-
Runderlaß des Reichskornrnissars für die legung des Wassergeldes und Ubertragung
Preisbildung Nr. 2/44 betr. Wegfall der der Schönheitsreparaturen auf die Mieter
Steuerbefreiung für die Eigenheime des vom 1. März 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 3
neuesten Neuhausbesitzes im Altreich und s. 7);
im Saarland ab 1. April 1944, hier: Miet- Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-
erhöhung; vorn 24. Januar 1944 (Mitteilungs- kornrnissars für die Preisbildung betr. un-
blatt I S. 81)1 zulässige Mieterhöhungen bei baulichen
Verbesserungen vor dem 15. Oktober 1937
Runderlaß des Reichskornrnissars für die
vom 8. März 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 3
Preisbildung Nr. 75/43 betr. Anträge auf
Mietzinserhöhung nach Rückzahlung der
s. 7);
_Arbeitgeberdarlehen des Reiches vorn Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-
10. Februar 1944 (Mitteilungsblatt I S. 94); kommisars für die Preisbildung betr. Ver-
kürzung (Änderung) der Kündigungsfrist
Runderlaß des Reichskommissars für die
vom 10. Mai 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 11
Preisbildung Nr. 52/44 betr. Vereinfachter
Geschäftsverkehr zwischen Vermietern und
s. 8);
Mietern vom 16. Oktober 1944 (Mitteilungs- Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-
blatt I S. 487); kommissars für die Preisbildung betr. Ab-
standssummen bei Mietwohnungen vom
Rundschreiben Nr. 49 betr. Auswirkungen
5. Juli 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 19 S. 2);
des Fortfalls von Zinsermäßigungen oder
Zinszuschüssen bei Reichsbau- bzw. Ergän- Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-
zungsdarlehen auf die Miethöhe vom kommissars für die Preisbildung betr. Stop-
20. Juli 1946 (Mitteilungsblatt der Verwal- miete vom 18. Juli 1938 (Mitteilungsblatt I
tung für Wirtschaft des Vereinigten Wirt- Nr. 21 S. 3);
schaftsgebiets 1948 B S. 36); Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-
Runderlaß Nr. 5/47 betr. Mietpreisbildung kommissars für die Preisbildung betr. Ver-
- Herstellung der Rechtsgleichheit zwi- schlechterung der Kündigungsfristen vom
schen dern amerikanischen und britischen 1. August 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 23
Besatzungsgebiet - vorn 2. März 1947 s. 5);
(Nachrichten der Preisverwaltung A S. 17); Er laß des Reichskommissars für die Preis-
Runderlaß Nr. 29/47 betr. Richtlinien für bildung betr. Erhöhung des Mietzinses auf
Wohnraurnrnieten auf dem Lande vom Grund baulicher Verbesserungen vom
18. November 1947 (Mitteilungsblatt der 20. Oktober 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 34
Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten s. 3);
Wirtschaftsgebiets 1948 B S. 27); Erlaß des Reichskommissars für die Preis-
Runderlaß Nr. 19/48 betr. Durchführung dP~ bildung betr. Erhöhung des Zinssatzes für
Anordnung PR Nr. 111/47 über Höchstpreise Hauszinssteuerhypotheken vom 24. Novem-
bei Untervermietung von Wohnraum vorn ber 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 39 S. 17);
18. November 1947; vom 12. Juli 1948 (Mit- Grundsätzliche Entscheidung des Reichs-
teilungsblatt der Verwaltung für Wirt- kornrnissars für die Preisbildung betr. frei-
schaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets finanzierte Neubauten (Mietzinsberechnung
II S. 167); bei Neubauten mit Reichsbürgschaft) vorn
Runderlaß Nr. 27/48 betr. Umlegung von 6. Dezember 1938 (Mitteilungsblatt I Nr. 41
Brennstoffkosten, Anfuhrkosten, Bedie- s. 3);
nungskosten bei Sammelheizung und Warm- Erlaß des Reichskommissars für die Preis-
wasserversorgung vom 13. November 1948 bildung betr. Wegfall von Zinsnachlaß für
(Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirt- die aus dem Wohnungsfürsorgefonds des
schaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets Reiches gewährten Baudarlehen vom 25. Mai
II S. 184); 1939 (Mitteilungsblatt I S. 196);
Nr. 28 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 29. Juli 1958 559
Erlaß des Reichskommissars für die Preis- (2) Die Verordnung über das Verbot von Preis-
bildung betr. Erhöhung des Zinssatzes für erhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetz-
Hauszinssteuerhypotheken vom 14. Juni blatt I S. 955) ist auf Wohnraum, der bis zum 31. De-
1939 (Mitteilungsblatt I S. 223); zember 1949 bezugsfertig geworq.en ist, nicht mehr
Erlaß des Reichskommissars für die Preis- anzuwenden.
bildung betr. Angleichung von Gefällig- (3) Folgende Vorschriften auf dem Gebiete des
keitsmieten vom 21. Juli 1939 (Mitteilungs- Mietpreisrechts sind weiterhin anzuwenden:
blatt I S. 309); Verordnung PR Nr. 15/53 über die Vergütung
Erlaß des Reichskommissars für die Preis- für die Benutzung von Räumen des Beher-
bildung betr. Gewährung von Zinszuschüs- bergungsgewerbes zu Dauerwohnzwecken
sen aus Rückflüssen der Hauszinssteuer- vom 12. Juni 1953 (Bundesanzeiger Nr. 116
hypotheken zur Zinsverbilligung für sogen. vom 20. Juni 1953);
Ersatz- und Streckungshypotheken vom
Verordnung vom 21. Dezember 1956 über die
20. Juli 1940 (Mitteilungsblatt I S. 541);
Errechnung der Kostenvergleichsmiete für
Erlaß des Reichskommissars für die Preis- preisgebundenen Wohnraum nach dem Ersten
bildung betr. Verpflichtung zur Rückzah- Bundesmietengesetz (Bundesgesetzbl. I S. 994).
lung des Uberpreises bei Verstoß gegen
PreisvorschrHten vom 22. November 1940 (4) Anordnungen nach § 5 Abs. 6 der Verordnung
(Mitteilungsblatt I S. 817); PR Nr. 71/51 und Anordnungen nach § 6 Abs. 1
und 2 der Anordnung PR Nr. 72/49 sind weiterhin
Erlaß des Reichskommissars für die Preis-
anzuwenden; sie treten am 31. März 1959 außer
bildung betr. Mietsenkung bei Stillegung
Kraft, soweit sie den Vorschriften dieser Verord-
von Fahrstühlen vorn 6. März 1941 (Mit-
nung widersprechen.
teilungsblatt I S. 265);
Erlaß des Reichskommissars für die Preis- § 46
bildung betr. Preisüberwachung bei Mieten
vom 16. März 1942 (Mitteilungsblatt I Geltung in Berlin
S. 169); Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
Erlaß des Reichskommissars für die Preis-
bildung betr. Preisvorbehalte bei Abschluß
von Mietverträgen vom 23. März 1942 (Mit- § 47
teilungsblatt I S. 180); Geltung im Saarland
Erlaß des Reichskommissars für die Preis-
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
bildung betr. Optionsrecht des Mieters vom
30. März 1942 (Mitteilungsblatt I S. 200);
Erlaß des Reichskommissars für die Preis- § 48
bildung betr. Preisvorbehalte bei Abschluß
von Mietverträgen vom 27. Juli 1942 (Mit- Inkrafttreten
teilungsblatt I S. 502). Diese Verordnung tritt am 1. August 1958 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1958.
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Westrick
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Lücke
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 22. Juli 1958.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 3. die in der Zeit vom 31. August bis 6. Septem-
treffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und ber 1958 in Karlsruhe stattfindende „ 10. Deut-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. sche Heilmittelausstellung";
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundqesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 4. die in der Zeit vom 6. bis 11. September 1958
wird bekanntgemucht: in Offenbach am Main stattfindende „XIX. In-
Der durch dä.s Gesetz vom 18. März 1904 vor- ternationale Offenbacher Lederwarenmesse";
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
5. die in der Zeit vom 13. bis 28. September 1958
Warenzeichen tritt ein für
in Berlin stattfindende „Deutsche Industrieaus-
1. die in der Zeit vom 17. bis 19. August 1958 stellung 1958";
in Köln stattfindende „ Internationale Fachaus-
stellung für Friseurbedarf und Körperpflege 6. die in der Zeit vom 25. September bis 5. Okto-
- Kosmetik"; ber 1958 in München stattfindende „2. Inter-
2. die in der Zeit vom 24. bis 26. August, 5. bis 8. nationale Kolonialwaren- und Feinkost-Aus-
und 14. bis 16. September 1958 in Köln statt- stellung - IKOFA 1958";
findende „Internationale Kölner Messe Herbst
7. die in der Zeit vorn 27. September bis 5. Ok-
1958
tober 1958 in Köln stattfindende „photokina -
1. Teil: Internationaler Herren-Mode-Kongreß Internationale Photo- und Kino-Ausstellung";
mit 5. Herren-Mode-Woche vom 24.
bis 26. August 1958, 8. die in der Zeit vom 25. Oktober bis 3. Novem-
2. Teil: Internationale Hausrat- und Eisenwa- ber 1958 in Berlin stattfindende „9. De-µtsche
renmesse vom 5. bis 8. September 1958, Bundesfachschau für das Hotel- und Gast-
3. Teil: Textil- und Bekleidungsmesse vom 14. stättengewerbe Berlin 1958 mit Konditorei-
bis 16. September 1958"; und Nahrungsmittelausstellung".
Bonn, den 22. Juli 1958.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Heraus q c b c r: Der Bnnrlcsrninister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. -- Druck : Bundesdruckerei Bonn.
D,1s Bundcsqesetzblalt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil lI.
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