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Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1958 Nr. 27
Tag Inhalt: Seite
16.7.58 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen
Bestimmungen des am 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens . . . . . . . 521
16.7.58 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung umsatzsteuerlicher Bestim-
mungen des Truppenvertrages und des Truppenzollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 522
16.7.58 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förd&-
rung des Baues von Landarbeiterwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
16. 7.58 Neufassung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von
Landarbeiterwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
19.7,58 Verordnung über die Verlängerung der Steuerbefreiungen der Deutschen Genossenschafts-
kasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
19.7.58 Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
19.7.58 Neufassung der Zwölften Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533
MY
Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen
des am 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens.
Vom 16. Juli 1958.
Auf Grund des Artikels 3 § 1 des Gesetzes vom (2) § 1 Nr. 2 ist auf Vergütungszeiträume anzu-
19. August 1955 betreffend das Abkommen zwischen wenden, für die die Ausschlußfrist von 6 Monaten
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig- am 1. Januar 1957 begonnen haben würde.
ten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 (3) § 1 Nr. 3 ist für die Zeit ab 1. Oktober 1955
über die von der Bundesrepublik zu gewährenden anzuwenden.
Abgabenvergünstigungen für die von den Ver-
§ 3
einigten Staaten im Interesse der gemeinsamen
Verteidigung geleisteten Ausgaben - Offshore- Anwendung im Land Berlin
Steuergesetz - (Bundesgesetzbl. II S. 821) verord- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
net die Bundesregierung: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Off•
§ shore-Steuergesetzes auch im Land Berlin.
Die Verordnung zur Durchführung der umsatz-
steuerrechtlichen Bestimmungen des am 15. Oktober § 4
1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens
Anwendung im Saarland
vom 30. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 649)
wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nidlt im Saarland.
1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Entgelts frei
deutsche Zollgrenze" durch die Worte „nach § 73 § 5
Abs. 1 UStDB berichtigten Entgelts" ersetzt. Inkrafttreten
2. In § 5 wird das Wort „sechs" durch das Wort Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
,,zwölf" ersetzt. kündung in Kraft.
3. In § 5 ist folgender Satz 2 anzufügen:
Bonn, den 16. Juli 1958.
„Die Vorschriften in § 75 Abs. 1 Sätze 4 bis 6
UStDB bleiben unberührt.•
Für den Bundeskanzler
§ 2 Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Zeitlicher Geltungs bereicb
(1) § 1 Nr. 1 ist für die Zeit ab 1. April 1957 an- Der Bundesminister der Finanzen
zuwenden. Etzel
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
umsatzsteuerlicher Bestimmungen des Truppenvertrages und des Truppenzollgesetzes.
Vom 16. Juli 1958.
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Truppenzollge- „mit Ablauf des Vergütungszeitraums, in den der
setzes vom 29. Ok tob er 1955 (Bundesgesetzbl. I Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung fällt,
S. 691) verordnet die Bundesregierung: soweit sich nicht nach § 6 Nr. 1 eine später be-
ginnende Ausschlußfrist ergibt."
§ 1 § 2
Die Verordnung zur Durchführung umsatzsteuer- Zeitlicher Geltungsbereich
licher Bestimmungen des Truppenvertrages und des (1) § 1 Nr. 1 ist auf Lieferungen anzuwenden, bei
Truppenzollgesetzes (Umsatzsteuerverordnung zum denen eine Ausfuhr in den Zollausschluß nach dem
Truppenvertrag-- TV-UStVO) vom 23. Oktober 1956 31. März 1957 stattgefunden hat.
(Bundesgesetzbl. I S. 837) wird wie folgt geändert: (2) § 1 Nr. 2 ist für die Zeit ab L April 1957 anzu-
1. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: wenden.
,, Vergütungsfähig sind auch Lieferungen umsatz- (3) § 1 Nr. 3 ist auf Vergütungszeiträume anzu-
steuervorbelasteter Gegenstände in Zollausschlüs- wenden, für die die Ausschlußfrist von sechs Mo~
sen (§ 1 UStDB) an die in der Bundesrepublik naten am 1. Januar 1957 begonnen haben würde.
stationierten ausländischen Streitkräfte, wenn die (4) § 1 Nr. 4 und 5 ist für die Zeit ab 27. Oktober
in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen er- 1956 anzuwenden.
füllt sind."
§ 3
2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Entgelts frei
deutsche Zollgrenze" durch die Worte „nach § 73 Anwendung im Land Berlin
Abs. 1 UStDB berichtigten Entgelts" ersetzt. Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
3. In § 6 wird das Wort „sechs" durch das Wort § 4
.,zwölf" ersetzt.
Anwendung im Saarland
4. In § 6 wird folgender Satz 2 angefügt: Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
„Die Vorschriften in § 75 Abs. 1 Sätze 4 bis 6
UStDB bleiben unberührt." § 5
5. In § 9 Abs. 3 werden die Worte „mit dem Tage Inkrafttreten
des lnkrafttretens dieser Verordnung." durch Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
die Worte ersetzt: kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1958.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
· Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958 523
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen
zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen._
Vom 16. Juli 1958.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe i des 3. § 3 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom ,,(3) Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnun-
13. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) ver- gen darf die in §§ 39 und 82 des Zweiten Woh-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des nungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesge-
Bundesrates: setzbl. I S. 523) angegebenen Grenzen nicht über-
steigen. Für die Berechnung der Wohnfläche gel-
Artikel 1
ten die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Zweiten
Die Verordnung über Steuervergünstigungen zur Berechnungsverordnung vom 17. Oktober 1957
Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen (Bundesgesetzbl. I S. 1719)."
vom 27. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 14) in der
Fassung Artikel 2
der Verordnung zur Änderung der Verordnung
Diese Verordnung gilt na,ch § 14 des Dritten Uber-
über Steuervergünstigungen zur Förderung des
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Baues von L:mdarbeiterwohnungen vom 27. Juli
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des Ge-
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 233) und
setzes zur Neuordnung von Steuern yom 16. Dezem-
der Zweiten Verordnung zur Änderung der ber 1954 (Bundesgesetzbl. .I S. 373) auch im Land
Verordnung über Steuervergünstigungen zur Berlin.
Förderung des Baues von Landarbeiterwohnun-
gen vom 8.August 1955 (Bundesgesetzbl.I S.508) Artikel 3
wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
1. In § 1 Abs. 5 werden die Jahreszahlen „1957/58"
durch die Jahreszahlen „ 1960/61" ersetzt. Artikel 4
2. In § 1 a wird die Jahreszahl „1958" durch die Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Jahreszahl „ 1961" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1958.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Steuervergünstigungen
zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen.
Vom 16. Juli 1958.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer- ten Verordnung zur Änderung der Verordnung über
gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues
_(Bundesgesetzbl. I S. 1793) wird nachstehend der von Landarbeiterwohnungen vom 16. Juli 1958
Wortlaut der Verordnung über Steuervergünstigun- (Bundesgesetzbl. I S. 523) bekanntgemacht. Die Ver-
gen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwoh- ordnung ist auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-
nungen in der Fassung vom 27. Januar 1953 (Bun- stabe i des Einkommensteuergesetzes erlassen
desgesetzbl. I S. 14) unter Berücksichtigung der Drit- worden.
Bonn, den 16. Juli 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
· Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958 523
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Steuervergünstigungen
zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen._
Vom 16. Juli 1958.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe i des 3. § 3 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom ,,(3) Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnun-
13. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) ver- gen darf die in §§ 39 und 82 des Zweiten Woh-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des nungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesge-
Bundesrates: setzbl. I S. 523) angegebenen Grenzen nicht über-
steigen. Für die Berechnung der Wohnfläche gel-
Artikel 1
ten die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Zweiten
Die Verordnung über Steuervergünstigungen zur Berechnungsverordnung vom 17. Oktober 1957
Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen (Bundesgesetzbl. I S. 1719)."
vom 27. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 14) in der
Fassung Artikel 2
der Verordnung zur Änderung der Verordnung
Diese Verordnung gilt na,ch § 14 des Dritten Uber-
über Steuervergünstigungen zur Förderung des
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Baues von L:mdarbeiterwohnungen vom 27. Juli
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des Ge-
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 233) und
setzes zur Neuordnung von Steuern yom 16. Dezem-
der Zweiten Verordnung zur Änderung der ber 1954 (Bundesgesetzbl. .I S. 373) auch im Land
Verordnung über Steuervergünstigungen zur Berlin.
Förderung des Baues von Landarbeiterwohnun-
gen vom 8.August 1955 (Bundesgesetzbl.I S.508) Artikel 3
wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
1. In § 1 Abs. 5 werden die Jahreszahlen „1957/58"
durch die Jahreszahlen „ 1960/61" ersetzt. Artikel 4
2. In § 1 a wird die Jahreszahl „1958" durch die Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Jahreszahl „ 1961" ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1958.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Steuervergünstigungen
zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen.
Vom 16. Juli 1958.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer- ten Verordnung zur Änderung der Verordnung über
gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues
_(Bundesgesetzbl. I S. 1793) wird nachstehend der von Landarbeiterwohnungen vom 16. Juli 1958
Wortlaut der Verordnung über Steuervergünstigun- (Bundesgesetzbl. I S. 523) bekanntgemacht. Die Ver-
gen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwoh- ordnung ist auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-
nungen in der Fassung vom 27. Januar 1953 (Bun- stabe i des Einkommensteuergesetzes erlassen
desgesetzbl. I S. 14) unter Berücksichtigung der Drit- worden.
Bonn, den 16. Juli 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
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524 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1958, Teil I
Verordnung über Steuervergünstigungen
zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen
in der Fassung vom 1,6. Juli 1958.
§ 1 und 7 e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes aus-
Umfang der Vergünstigung geschlossen.
(1) Bei Ermittlung der Einkünfte aus Land- und § 2
Forstwirtschaft können buchführende Land- und Personenkreis
Forstwirte für den Bau von Landarbeiterwohnungen (1) Als Land- und Forstwirte gelten alle natür-
Bewertungsfreiheit in der Weise in Anspruch neh- lichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forst-
men, daß sie die Aufwendungen im Wirtschaftsjahr wirtschaft im Sinn des § 13 des Einkommensteuer-
der Herstellung voll oder in diesem und in den gesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personen-
beiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem gesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte
Drittel absetzen. aus Land- und Forstwirtschaft haben.
(2) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten, (2) Als Verpächter gelten alle natürlichen Per-
deren Gewinn nicht nach der Verordnung über die sonen, Personengesellschaften und Körperschaften,
Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermitt- die land- und forstwirtschaftlich~ Betriebe, Teil-
lung des Gewinns aus Land und Forstwirtschaft vom betriebe oder Betriebsteile verpachten.
2. Juni 1949 (WiGBI. S. 95) zu ermitteln i.st, ist die
Bestimmung des Absatzes 1 entsprechend anzu-
wenden. § 3
(3) Nichtbuchführende Landwirte, deren Gewinn Begriff der Landarbeiterwohnungen
nach der in Absatz 2 bezeichneten Verordnung zu (1) Landarbeiterwohnungen sind Wohnungen oder
ermitteln ist, können die Aufwendungen für den Wohnräume in landwirtschaftlichen oder forstwirt-
Bau von Landarbeiterwohnungen im Wirtschaftsjahr schaftlichen Betriebsgebäuden für die Landarbeiter,
der Herstellung voll oder in diesem und in den die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des
beiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem Steuerpflichtigen oder in einem Betrieb eines Land-
Drittel absetzen. und Forstwirts tätig sind, an den der Steuerpflichtige
(4) Bei nichtbuchführenden Landwirten, deren einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Teil-
Einkommensteuer nach § 10 der in Absatz 2 bezeich- betrieb oder Betriebsteil verpachtet hat. Wohnungen
neten Verordnung für mehrere Jahre festzusetzen oder Wohnräume für Angestellte eines Land- und
ist, sind auf Antrag die Aufwendungen für den Bau Forstwirts (z. B. Gutsinspektor, Rechnungsführer und
von Landarbeiterwohnungen in der Weise zu be- Förster) gelten nicht als Landarbeiterwohnungen.
rücksichtigen, daß die Einkommensteuer um den auf (2) Aufwendungen im Sinn des § 1 sind Aufwen-
die Aufwendungen entfallenden Steuerbetrag im dungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen,
Kalenderjahr der Herstellung voll oder in diesem die durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter
und in den beiden folgenden Kalenderjahren um oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder
den auf ein Drittel der Aufwendungen entfallenden durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge-
Steuerbetrag zu ermäßigen ist. bäude geschaffen werden. Das gleiche gilt für Auf-
(5) Die Vergünstigung der Absätze 1 bis 4 wird wendungen für den Bau von Wirtschaftsräumen
nur gewährt, wenn die Landarbeiterwohnungen in (z. B. Stallungen) oder Anlagen, die in räumlichem
den Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1960/61 hergestellt Zusammenhang mit der Landarbeiterwohnung ste-
werden und wenn die Aufwendungen dafür inner- hen und den Bedürfnissen der Landarbeiter zu die-
halb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nen bestimmt sind.
entstanden sind. (3) Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnungen
§ 1a darf die in §§ 39 und 82 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
Vergünstigung bei Verpächtern S. 523) angegebenen Grenzen nicht übersteigen. Für
Verpächter land- und forstwirtschaftlicher Be- die Berechnung der Wohnfläche gelten die Vor-
triebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile können bei schriften der §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungs-
Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen für den verordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I
Bau von Landarbeiterwohnungen im Jahr der Her- s. 1719).
stellung voll oder in diesem und in den beiden fol- § 4
genden Jahren mit je einem Drittel absetzen. Diese Selbstaufbringungsbetrag
Vergünstigung gilt für Landarbeiterwohnungen, die
Für die Absetzung nach § 1 oder § 1 a kommen
in der Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1961
nur die eigenen Aufwendungen (Selbstaufbringungs-
hergestellt werden.
betrag) in Betracht. Zuschüsse im Sinn des § 7 c des
§ 1b Einkommensteuergesetzes gehören nicht zum Selbst-
Ausschließung der Anwendung von Vorschriften aufbringungsbetrag.
des Einkommensteuergesetzes § 5
Für Landarbeiterwohnungen, für die der Steuer- Inkrafttreten
pflichtige die Vergünstigungen des § 1 oder des § 1 a Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt
in Anspruch nimmt, ist die Anwendung der §§ 7 b am 25. Juli 1958 in Kraft.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958 525
Verordnung
über die Verlängerung der Steuerbefreiungen
der Deutschen Genossenschaftskasse.
Vom 19. Juli 1958.
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die
Deutsche Genossenschaftskasse in der Fassung vom
4. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 372) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates:
§ 1
Steuerbefreiungen·
Die Steuerbefreiungen der Deutschen Genossen-
schaftskasse nach § 7 des Gesetzes werden über den
31. Dezember 1958 hinaus bis zu dem Zeitpunkt ver-
längert, in dem die entsprechenden Steuerbefreiun-
gen erlöschen, die der Landwirtschaftlichen Renten-
bank durch § 14 des Gesetzes über die Landwirt-
schaftliche Rentenbank in der Fassung vom 14. Sep-
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1330) gewährt
worden sind.
§ 2
Anwendung im Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber„
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes
über die Deutsche Genossenschaftskasse auch im
Land Berlin.
§ 3
Nichtanwendung im Saarland
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1958.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zweiundzwanzigste Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(22: AbgabenDV-LA).
Vom 19. Juli 1958.
Auf Grund des § 21 Abs. 3, des § 47 a Abs. 3, des gilt auch dann, wenn der zu ersetzende Bescheid
§ 58 Abs. 3, dc-s § 78, des § 202 Abs. 1 und des § 367 bereits unanfechtbar geworden war. Mit dem Erlaß
des Lc1stenc1usqieid1sgPsetzcs vom 14. August 1952 des neuen Bescheids kann gewartet werden, bis
(Buntlesgeset'.l.bl. 1 S. 446) in der Fassung des Achten der Bescheid oder die Rechtsmittelentscheidung, die
Gesetzes zur An dcrung des Lastcna usgleichsgesetzes den bisherigen Vierteljahrsbetrag ändert, unan-
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) verord- fechtbar geworden ist.
net die Bundesregierung mit Zustimmung des
§ 3
Bundesrates:
Wiederverrentung aus Billigkeitsgründen
(1) Ist die sofortige Fälligkeit der Vermögens-
ARTIKEL I abgabe in Höhe ihres Zeitwerts oder Ablösungs-
Ergänzende Vorschriften zur Vermögensabgabe werts nach §§ 50, 51 des Gesetzes oder auf Grund
des § 63 des Gesetzes in Verbindung mit § 65 der
Zu § 26 des Gesetzes Konkursordnung oder nach § 30 der Vergleichsord-
§ 1 nung eingetreten, so kann unter den Voraussetzun-
gen des § 131 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenord-
VergünsUgung für Kapitalgesellschaften,
nung die Wiederverrentung des Zeitwerts oder des
deren Anteile rückerstattet wurden
Ablösungswerts oder eines Teils hiervon zugelas-
Das Vermögen einer Körperschaft oder Personen- sen werden. In diesem Falle ist von einem zu be-
vereinigung ist als Rückerstattungsvermögen im stimmenden Fälligkeitszeitpunkt ab derjenige Vier-
Sinne des § 26 des Gesetzes anzusehen, wenn min- teljahrsbetrag zu entrichten, der sich ergibt, wenn
destens 85 vom Hundert der Anteile Rückerstat- der Zeitwert (der wiederzuverrentende Teil hier-
tungsberech tigten nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes von) oder der Ablösungswert (der wiederzuverren-
zuzurechnen sind oder von diesen bereits vor dem tende Teil hiervon) durch den Vervielfacher geteilt
21. Juni 1948 im Zuge der Rückerstattung erworben wird, der an dem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt
wurden; § 79 Abs. 1 Nr. 3 findet keine Anwendung. für die Ermittlung des Zeitwerts oder des Ab-
Bei einer Beteiligung zwischen 85 und 100 vom lösungswerts nach derjenigen Tabelle maßgebend
Hundert beschränken sich die Vergünstigungen ist, die bei Eintritt der sofortigen Fälligkeit ange-
des § 26 des Gesetzes, entsprechend dem Hundert- wendet wurde.
satz der Beteiliqung. Bei Ermittlung der Betei-
(2) Der durch die Wiederverrentung entstandene
ligungsquote sind auch Anteile zu berücksichtigen,
Vierteljahrsbetrag wird so behandelt, als ob die
die auf Grund der Kontrollratsdirektiven Nr. 50 und
sofortige Fälligkeit nicht eingetreten gewesen wäre.
57 nach Rückerstattungsgrundsätzen auf Grund von
Entziehungslcttbeständen übertragen wurden (§ 27 a Zu §§ 53 und 53 a des Gesetzes
Abs. 2 des Gesetzes).
§ 4
Zu §§ 50 bis 52, 63 des Gesetzes Vereinfachung der Familienermäßigung
§ 2 (1) Von dem am 1. Januar 1957 beginnenden
Hauptveranlagungszeitraum der Vermögensteuer
Verfahren bei sofortiger Fälligkeit
ab sind §§ 53 und 53 a des Gesetzes mit folgenden
(1) über den Eintritt und die Anordnung der Abweichungen anzuwenden:
sofortigen Fälligkeit wird ein schriftlicher Bescheid 1. Die Familienermäßigung wird für die
erteilt, auf den die für Steuerbescheide geltenden Dauer des Vermögensteuer-Hauptveran-
Vorschriften entsprechende Anwendung finden. lagungszeitraums in der Höhe festgesetzt,
Entsprechendes gilt für die Aufhebung der sofor- die sich aus den Verhältnissen zu Beginn
tigen Fälligkeit aus Rechtsgründen sowie für eine des Hauptveranlagungszeitraums (Haupt-
Entscheidung, mit der eine solche Aufhebung abge- veranlagungszeitpunkt) ergibt. In den Fäl-
lehnt wird.
len der §§ 66 und 67 des Gesetzes und der
(2) Ändert sich der Vierteljahrsbetrag, der bei §§ 50, 51 und 53 der Vierzehnten Durch-
der Ermittlung des Zeitwerts oder des Ablösungs- führungsverordnung über Ausgleichsab-
werts maßgebend gewesen ist, so ist der Zeitwert gaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
oder der Ablösungswert nach dem nunmehr maß- vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 288)
gebenden Vierteljahrsbetrag neu auf den Zeitpunkt gilt die Festsetzung nur für diejenigen
zu berechnen, der der Ermittlung des Zeitwerts Vierteljahrsbeträge, die vor dem Wirksam-
oder des Ablösungswerts zugrunde gelegt wurde. werden der Aufteilung fällig geworden
Ein sich hierbei ergebender Mehrbetrag des Zeit- sind. Ist eine Veranlagung zur Vermögen-
werts oder des Ablösungswerts wird nacherhoben, steuer nicht vorzunehmen, ist das Gesamt-
ein zuviel gezahlter Betrag wird durch Aufrechnung vermögen maßgebend, das im Falle einer
oder Zurückzahlung ausgeglichen. Uber die Ände- Veranlagung auf den Hauptveranlagungs-
rung wird ein Berichtigungsbescheid erteilt. Dies zeitpunkt zugrunde zu legen sein würde.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958 527
2. Die Familienermäßigung wird innerhalb b) zum Betriebsvermögen der in § 35 Nr. 2
des Hauptvernnlugungszeitraums neu fest- Buchstaben b und c des Gesetzes be-
gesetzt, wenn sich nach den Verhältnissen zeichneten Unternehmen:
zu Beginn eines Kalenderjahres eine höhere 0,55 vom Hundert, in den Fällen des
Ermäßigung ergibt; dte Neufestsetzung § 56 des Gesetzes jedoch 0,5 vorn
gilt vom Beginn dieses Kalenderjahres ab. Hundert;
3. Die Ermäßigung wird nur auf Antrag ge- 2. bei gemischtgenutzten Grundstücken im
währt. Der Antrag kann nur bis zum Ab- Sinne des Absatzes 1, die gehören
lauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in a) zum Grundvermögen im Sinne des
dem die für die Abgabe der Erklärungen zur Bewertungsgesetzes,
Vermögensteuer-Hauptveranlagung alJge- b) zum Betriebsvermögen der in § 35 Nr. 2
mein bestimmte Frist geendet hat, gestellt Buchstaben b und c des Gesetzes be-
werden. In den .Fällen der Nummer 2 ist zeichneten Unternehmen:
der Antrag bis zum Ablauf des Kalender- 0,7 vom Hundert, in den Fällen des
jahres zu stellen, von dessen Beginn ab die § 56 des Gesetzes jedoch 0,625 vom
Neufestsetzung begehrt wird; läuft am Hundert;
Ende dieses Kalenderjahres noch eine Frist
3. bei Grundstücken im Sinne des Absatzes 1,
nach Satz 2, so ist der Antrag bis zum Ab-
die zum Betriebsvermögen von Unterneh-
lauf dieser Frist zulässig. Die vorbezeich-
men gehören, die nicht unter Nummer 1
neten Fristen sind Ausschlußfristen.
Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b
(2) Eine Herabsetzung der Familienermäßigung fallen:
für Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 mit 0,85 vom Hundert, in den Fällen des
Rücksicht auf eine nach der Veranlagung eingetre- § 56 des Gesetzes jedoch 0,75 vom
tene Änderung der für die Höhe der Familien- Hundert.
ermäßigung maßgebenden Verhältnisse findet vorn (3) Bei Grundstücken in Berlin (West) gelten die
Inkrafttreten dieser Verordmmg ab nicht mehr Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß
statt. Das gilt in den FäJlen der §§ 66 und 67 des
1. an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April
Gesetzes und der §§ 50, 51 und 53 der Vierzehnten
1949 tritt;
Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben
nach dem Lastenausgleichsgesetz nur für diejenigen 2. an die Stelle der in Absatz 2 bezeichneten
Vierteljahrsbeträge, die vor dem Wirksamwerden Hundertsätze treten
der Aufteilung fällig geworden sind. Vor dem a) bei den in Nummer 1 bezeichneten
Inkrc_lfttreten dieser Verordnung durchgeführte Grundstücken der Satz von 0,17 vom
Herabsetzungen bleiben unberührt. Hundert,
b) bei den in Nummer 2 bezeichneten
Zu § 58 des Gesetzes Grundstücken der Satz von 0,21 vom
Hundert,
§ 5
c) bei den in Nummer 3 bezeichneten
Vierteljahrsbetrag aus Wohngrundstücken Grundstücken der Satz von 0,25 vom
Hundert.
(1) Wohngrundstücke im Sinne des § 58 des Ge-
setzes sind Grundstücke, die als Mietwohngrund- § 6
stück, Einfamilienhaus oder gemischtgenutztes Eigenleistung
Grundstück im Sinne des § 32 der Durchführungs- (1) Eigenleistung im Sinne des § 58 des Gesetzes
verordnung zum Bewertungsge6etz vom 2. Februar ist die Leistung des Abgabeschuldners, die dieser
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) bewertet und bei der als Bauherr zur Deckung der Gesamtkosten eines
Veranlagung zur Vermögensabgabe als Grundver- Bauvorhabens erbringt. Die Eigenleistung ist zu
mögen oder als Betriebsvermögen angesetzt wor- ermitteln
den sind.
1. im Anwendungsbereich der Ersten Berech-
(2) Der von dem gesamten Vierteljahrsbetrag nungsverordnung vom 20. November 1950/
des Abgabeschuldners auf Wohngrundstücke ent- 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. 1950
fallende Teil wird dadurch ermittelt, daß von dem S. 753 / 1957 I S. 1719): nach § 15 Abs. 1 bis
bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe ange- 3 dieser Verordnung,
setzten Wert eines Wohngrundstücks die damit 2. im Anwendungsbereich der Zweiten Be-
nach dem Stand vom 21. Juni 1948 in wirtschaft- rechnungsverordnung vom 17. Oktober 19.:'17
lichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten (Bundesgesetzbl. I S. 1719): nach § 15 die-
in ihrer bei der Veranlagung berücksichtigten ser Verordnung.
Höhe abgesetzt und auf den verbleibenden Wert
nachs_tehende Hundertsätze angewandt werden: (2) Andere Finanzierungsmittel, die dinglich
nicht gesichert sind, stehen den Eigenleistungen
1. bei Mietwohngrundstücken und Einfamilien- gleich. Dies gilt nicht für
häusern im Sinne des Absatzes 1, die ge- 1. Fremdmittel, die aus öffentlichen Haus-
hören halten oder Fonds gewährt werden,
a) zum Grundvermögen im Sinne des 2. Darlehen nach § 7 c des Einkommensteuer-
Bewertungsgesetzes, gesetzes,
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeU I
3. Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen, Anspruch des Wohnungsinhabers auf
4. verlorene Baukostenzuschüsse im Sinne Wohnraumhilfe oder eine Bescheinigung
des § 14 der Ersten Berechnungsverord- des für den ständigen Aufenthalt des
nung und des § 14 der Zweiten Berech- Wohnungsinhabers zuständigen Ausgleichs-
nungsverordnung. amtes über die Zugehörigkeit zu dem in
§ 58 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Per-
(3) Werden Wohnungen, für die die Vergünsti-
sonenkreis.
gung nach § 58 des Gesetzes beansprucht wird, zu-
sammen mit anderen Wohnungen oder Räumen
finanziert, so ist der Teil der Eigenleistung, der auf § 9
die anderen Wohnungen oder Räume entfällt, aus- Verfahren bei Inanspruchnahme der Vergünstigung
zuscheiden.
(1) Die Entscheidung über den Zahlungsaufschub
§ 7 ergeht nach Ablauf des Vergünstigungszeitraums
Grundsteuerbegünstigte Wohnungen (1. April 1952 bis 31. März 1959); bis zum 31. März
Grundsteuerbegünstigt sind Wohnungen, für die 1959 wird die Vermögensabgabe in dem Umfang
die Grundsteuervergünstigung nach dem jeweils zinslos gestundet, in dem der Zahlungsaufschub
anzuwendenden Wohnungsbaugesetz (§ 8 Abs. 1 voraussichtlich zu bewilligen sein wird.
Nr. 13 des Gesetzes in der Fassung des § 118 des (2) Uber den Zahlungsaufschub wir ein schrift-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 licher Bescheid erteilt, auf den die für Steuer-
- Bundesgesetzbl. I S. 523 -) oder nach dem baye- bescheide geltenden Vorschriften entsprechende An-
rischel_l Gesetz über die Grundsteuerfreiheit und wendung finden.
Gebührenfreiheit für den sozialen Wohnungsbau
vom 28. November 1949 (Bayerisches Gesetz- und
Zu § 203 des Gesetzes
Verordnungsblatt 1950 S. 30) gewährt wird.
§ 10
§ 8
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Unterlagen für die Vergünstigung (§ 189 d der Reichsabgabenordnung)
Wird der Zahlungsaufschub beantragt, so sind für
Wird ein im Geltungsbereich dieser Verordnung
die Wohnungen, für die die Vergünstigung nach belegenes Grundstück im Sinne des § 2 des Grund-
§ 58 des Gesetzes beansprucht wird, vorzulegen:
erwerbsteuergesetzes vom 29. März 1940 (Reichs-
1. wenn das für den Zahlungsaufschub zustän- gesetzbl. I S. 585) von einer Person veräußert, die
dige Finanzamt nicht zugleich für die Fest- in dem genannten Gebiet keinen Wohnsitz (Sitz)
setzung des Grundsteuermeßbetrags zuständig hat oder bei der mit der Aufgabe des Wohnsitzes
ist: ein Nachweis darüber, daß für die Woh- (Sitzes) in absehbarer Zeit zu rechnen ist, so wird
nungen die Grundsteuervergünstigung (§ 7) die zur Eintragung des Erwerbers in das Grund-
gewährt worden ist; buch erforderliche steuerliche Unbedenklichkeits-
2. ein Nachweis über die Höhe der für die Woh- bescheinigung (§ 189 d der Reichsabgabenordnung,
nungen erbrachten Eigenleistung (§ 6) und den § 9 der Durchführungsverordnung zum Grund-
Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit; erwerbsteuergesetz vom 30. März 1940 - Reichs-
3. Unterlagen hinsichtlich der Ubergabe der gesetzbl. I S. 595) erst erteilt, wenn auch wegen der
Wohnungen an die in § 58 Abs. 1 des Gesetzes Vermögensabgabe keine Bedenken bestehen.
bezeichneten Personen, und zwar:
Zu § 210 des Gesetzes
a) wenn es sich um Wohnungen des öffentlich
geförderten sozialen Wohnungsbaues han- § 11
delt, Abzug der Hypothekengewinnabgabe
eine Bescheinigung der Wohnungsbehörde in den Fällen des § 99 Abs. 2 des Gesetzes
über die Person, der die Wohnung zugeteilt
Wird die Hypothekengewinnabgabe nach § 99
ist; ist der Wohnungsbehörde die Zuge-
Abs. 2 des Gesetzes berechnet, so ist bei der Ermitt-
hörigkeit dieser Person zu dem in § 58
lung des der Vermögensabgabe unterliegenden Ver-
Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Personen-
mögens der Betrag abzugsfähig, der sich als Abgabe-
kreis durch das Ausgleichsamt bestätigt
schuld der Hypothekengewinnabgabe ohne die
worden, so hat sie diese Zugehörigkeit
Anwendung des § 99 Abs. 2 des Gesetzes ergeben
gleichzeitig zu bescheinigen;
hätte.
b) wenn es sich um Wohnungen des steuer-
begünstigten Wohnungsbaues handelt,
der Mietvertrag; ARTIKEL II
c) in den Fällen des Buchstaben a, in denen Änderung von Durchführungsverordnungen
die Wohnungsbehörde nicht zugleich die auf dem Gebiet der Vermögensabgabe
Zugehörigkeit zu dem in § 58 Ab:3. 1 des
§ 12
Gesetzes bezeichneten.' Personenkreis be-
scheinigt, und in den Fällen des Buch-, Änderung der Zehnten Durchführungsverordnung
staben b über Ausgleichsabgaben
der nach § 347 des Gesetzes erteilte Die Zehnte Durchführungsverordnung über Aus-
Bescheid der Ausgleichsbehörde über den gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958 529
vom 28. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 161) wird „Zweiter Abschnitt
wie folgt geändert: Vorschriften für Unternehmen,
1. In § 45 werden die Worte ,, (§ 13 Abs. 4 des Fest- die eine Altbankenrechnung aufstellen
stellungsgesetzes)" gestrichen. § 8
2. In § 46 Abs. 1 Satz 1 werden vor den Worten Berliner Altbanken,
,, von dem Finanzamt" die Worte eingefügt „vor- die von der Vermögensabgabe befreit sind
behaltlich des § 2 Abs. 4 Satz 2 der Achten Ver- (1) Berliner Altbanken, die keine westdeutsche
ordnung zur Durchführung des Feststellungsge- Umstellungsrechnung aufzustellen haben und die
setzes vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I entweder
s. 928)". auf Grund des § 45 des Umstellungsergänzungs-
3. § 50 Abs. 2 erhält folgende Fassung: gesetzes vom 21. September 1953 (Bundesge-
setzbl. I S. 1439) nach dem Ergebnis der Alt-
,, (2) Schäden im Sinne des Absatzes 1 werden
bankenrechnung einen Anspruch auf Gewäh-
von dem Finanzamt ermittelt: rung einer Ausgleichsforderung gegen den
1. wenn die Feststellung des Schadens bei Bund haben
den in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder
nicht beantragt werden kann, weil die für ihre Verbindlichkeiten aus der Umwand-
Stichtagsvoraussetzungen für die Fest- lung von Uraltguthaben nach § 37 Abs. 2 des
stellung des Schadens (§§ 9 und 11 des Umstellungsergänzungsgesetzes nicht oder nicht
Feststellungsgesetzes) nicht erfüllt sind, in vollem Umfang in Anspruch genommen
2. in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 1 der werden können,
Achten Verordnung zur Durchführung sind von der Vermögensabgabe befreit.
des Feststellungsgesetzes vom 18. De- (2) Wird eine Berliner Altbank von einem
zember 1956 (Bundesgesetzbl. J S. 928). Einzelunternehmer oder einer Personengesell-
§ 42 des Gesetzes, §§ 46 bis 49 dieser Verordnung schaft betrieben, so ist § 3 entsprechend mit der
gelten entsprechend." Maßgabe anzuwenden, daß die Altbankenrech-
nung an die Stelle der Umstellungsrechnung tritt.
§ 13
§ 9
Änderung der Zwölften Durchführungsverordnung Berliner Altbanken,
über Ausgleichsabgaben die eine Abgabeschuld zu entrichten haben
Die Zwölfte Durchführungsverordnung über Aus- (1) Bei Berliner Altbanken, die nicht nach § 8
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz von der Vermögensabgabe befreit sind, ist die
vom 2. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 367) Abgabeschuld (§ 31 des Gesetzes) auf den Betrag
wird wie folgt geändert: zu ermäßigen, um den die Uberdeckung (§ 45
Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes) die
1. Vor § 1 wird folgende Uberschrift eingefügt:
Summe der folgenden nicht bereits bei der Be-
„Erster Abschnitt rechnung der Uberdeckung berücksichtigten Be-
Vorschriften für Unternehmen, träge übersteigt:
die eine Umstellungsrechnung aufstellen". 1. des nach § 45 Abs. 3 bis 6 des Umstel-
2. In § 2 werden die Worte „der § § 3 bis 8" ersetzt lungsergänzungsgesetzes zu berechnen-
durch die Worte „der §§ 3 bis 7". den Betrags,
2. des Betrags der nach § 37 Abs. 1 des Um-
3. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: stellungsergänzungsgesetzes und Num-
,, (3) Als dem Eigenkapital zugeschlagener Be- mer 5 der Berliner Uraltkontenbestim-
trag (Absätze 1 und 2) gilt der Betrag, der sich mung wegen der Umwandlung von
ergibt, wenn die Aktiven und die Passiven in Uraltguthaben entstandenen Forderun-
der Umstellungsrechnung mit den Werten ange- gen des Bundes und des Landes Berlin,
setzt werden, die für Unternehmen mit Anspruch 3. des Betrags, um den der Vvertansatz für
auf eine Ausgleichsforderung vorgeschrieben Wertpapiere, Anteile und Genußscheine
sind." an Kapitalgesellschaften in der Altban-
4. In § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: kenrechnung den Wert übersteigt, der sich
für diese Wertpapiere, Anteile und Ge-
,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden nußscheine für die Feststellung des Ein-
auf Geldinstitute, bei denen der Eigenkapital- heitswerts des Betriebsvermögens zum
anteil in der Vermögensübersicht für das bank- 1. April 1949 ergibt.
fremde Geschäft mehr als 80 vom Hundert des
Eigenkapitals in der Umstellungsrechnung be- (2) Wird eine Berliner Altbank von einem
trägt und eine Million Deutsche Mark übersteigt." Einzelunternehmer oder einer Personengesell-
schaft betrieben, so gelten § 4 Abs. 2 und § 5 ent-
5. Nach § 7 werden folgende Uberschriften und fol- sprechend mit der Maßgabe, daß die Altbanken-
gende §§ 8 bis 15 eingefügt;· gleichzeitig wird der rechnung an die Stelle der Umstellungsrechnung
bisherige § 8 gestrichen: und die nach Abzug der Summe der in Absatz 1
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Nr. 1 bis 3 genannten Beträge verbleibende sichtlich der endgültig bestätigten Altbanken-
Dberdcckung an die Stelle des dem Eigenkapital rechnung nach•§§ 8 bis 10 dieser Verordnung.
zugeschlagenen Betrags treten. (2) Dient der Vermögensüberschuß aus der
(3) Für die Ermittlung des der Vermögens- Umstellungsrechnung im Währungsgebiet zur
abgabe unterliegenden Vermögens und für die Verminderung der dem Unternehmen nach dem
Anwendung der Absätze 1 und 2 sind die Ak- Ergebnis der Altbankenrechnung oder der Um-
tiven und die Passiven in der Altbankenrechnung stellungsrechnung in Berlin (West) zu gewähren-
mit den Werten anzusetzen, die für Unterneh- den Ausgleichsforderung oder zur Erweiterung
men mit Anspruch auf eine Ausgleichsforderung der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Geld-
vorgeschrieben sind. instituts für die Forderungen des Bundes und
des Landes Berlin nach § 37 des Umstellungs-
ergänzungsgesetzes (Saldierung), so gilt folgen-
§ 10 des:
Berliner Altbanken mit bankfremdem Geschäft 1. In den Fällen, in denen eine Ermäßigung
der Abgabeschuld auf Grund des Ergeb-
Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem Ge-
nisses der Umstellungsrechnung im Wäh-
schäft, die eine Altbankenrechnung nur für die
rungsgebiet nach § 4 eintritt, ist die so
dem Bankgeschäft zuzurechnenden Vermögens-
ermäßigte Abgabeschuld um den Betrag
werte und Verbindlichkeiten aufstellen, gelten
der Saldierung zu vermindern.
§§ 8 und 9 nur für das Bankgeschäft. In den Fäl-
len des § 8 sind die in der endgültig bestätigten 2. In den Fällen, in denen eine Ermäßigung
Altbankenrechnung ausgewiesenen Vermögens- der Abgabeschuld nach § 4 nicht eintritt,
teile bei der Ermittlung des der Abgabe unter- ist die Abgabeschuld (§ 31 des Gesetzes)
liegenden Vermögens nicht anzusetzen. In den auf den Betrag zu ermäßigen, um den
Fällen des § 9 gilt dessen Absatz 2 entsprechend der dem Eigenkapital zugeschlagene Be-
auch für juristische Personen. trag den Betrag der Saldierung über-
steigt. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle eines
§ 11
Vermögensüberschusses aus einer Altbanken-
Befreiung der Berliner Altbanken rechnung oder einer Umstellungsrechnung in Ber-
von der Hypothekengewinnabgabe und lin (West).
der Kreditgewinnabgabe
§ 13
(1) Die DM-Eröffnungsbilanzen im Sinne der
§§ 11, 22, 23, 24 und 25 des Altbanken-Bilanz- Aufteilung des der Vermögen~abgabe
Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und unterliegenden Betriebsvermögens
Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) gelten als bei Unternehmen mit Betriebstätten
DM-Eröffnungsbilanzen im Sinne des § 97 Abs. 1 im Bundesgebiet und in Berlin (West)
Nr. 2, des § 161 Abs. 2 Nr. 1 und des § 189 Abs. 2 Bei Unternehmen, die zwei Umstellungsrech-
Nr. 1 des Gesetzes. · nungen oder eine Altbankenrechnung und eine
(2) Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem Umstellungsrechnung aufstellen, kann das Be-
Geschäft, die eine Altbankenrechnung nur für die triebsvermögen auf Antrag abweichend von
dem Bankgeschäft zuzurechnenden Vermögens- § 81 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend der Zu-
werte und Verbindlichkeiten aufstellen, be- ordnung der Vermögensteile in den endgültig
schränkt sich die Befreiung von der Kredit- bestätigten Umstellungsrechnungen und in der
gewinnabgabe auf das Bankgeschäft. endgültig bestätigten Altbankenrechnung auf-
geteilt werden.
Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt
Vorschriften für Unternehmen, Gemeinsame Vorschriften
die zwei Umstellungsrechnungen
oder eine Altbankenrechnung und § 14
eine Umstellungsrechnung aufstellen Maßgeblichkeit der Bestätigung
der Umstellungsrechnung
§ 12
Bei Anwendung dieser Verordnung ist von
Maßgeblichkeit jeder Umstellungsrechnung
dem bestätigten endgültigen Abschluß der Um-
und Altbankenrechnung
stellungsrechnung oder Altbankenrechnung aus-
für die Befreiung von der Vermögensabgabe
zugehen, soweit sich keine Abweichungen aus
oder die Ermäßigung der Abgabeschuld
§ 4 Abs. 3 oder aus § 9 Abs. 3 ergeben.
(1) Bei Unternehmen, die zwei Umstellungs-
rechnungen oder eine Altbankenrechnung und § 15
eine Umstellungsrechnung aufstellen, richtet sich
Zusätzliche Berücksichtigung
die Befreiung von der Vermögensabgabe oder
von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden
die Ermäßigung der Abgabeschuld hinsichtlich
und Ostschäden nach § 4 7 a des Gesetzes
jeder endgültig bestätigten Umstellungsrechnung
für sich nach § 19 des Gesetzes in Verbindung (1) Der in § 47 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
mit den §§ 3 bis 7 dieser Verordnung und hin- bezeichnete Minderungsbetrag ist in den Fällen,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958 531
in denen die Abgabeschuld auf Grund der §§ 4, äußert, so gilt die Abgeltung vorbehaltlich des
7, 9 und 12 Abs. 2 ermäßigt worden ist, wie folgt Absatzes 4 als nicht erfolgt. Die Verpflichtung
zu berechnen: zur Entrichtung des beim Veräußerer nach § 6
Abs. 2 bis 4 als abgegolten geltenden Viertel-
1. Es ist zu ermitteln, wie hoch der Viertel-
jahrsbetrags geht auf den Ersterwerber über.
jahrsbetrag wäre, der sich ergeben hätte,
Die während der Dauer des Eigentums des
wenn der bei der Veranlagung nach
Ersterwerbers fällig gewordenen Vierteljahrs-
§ 47 Abs. 2 des Gesetzes berechnete
beträge werden erlassen.
Ermäßigungsbetrag in dreifacher Höhe
angesetzt worden wäre. (2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen,
2. Minderungsbetrng im Sinne des § 47 a in denen ein gewerblicher Betrieb, dessen Ver-
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist der Be- äußerung nach § 6 zur Abgeltung von Viertel-
trag, um den der bei der Veranlagung jahrsbeträgen an Vermögensabgabe geführt hat,
festgesetzte Vierteljahrsbetrag den nach innerhalb von sieben Jahren seit der Veräuße-
Nummer 1 ermittelten Vierteljahrsbetrag rung durch den Ersterwerber ganz oder zum
übersteigt. wesentlichen Teil verpachtet wird.
(3) Wird ein gewerblicher Betrieb, dessen Ver-
(2) Vierteljahrsbetrag im Sinne des Absatzes 1
äußerung nach § 6 zur Abgeltung von Viertel-
Nr. 1 und 2 ist der Vierteljahrsbetrag, der sich
jahrsbeträgen an Vermögensabgabe geführt hat,
unmittelbar durch Anwendung der Vierteljahrs-
innerhalb von sieben Jahren seit der Veräuße-
sätze des § 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf die
rung durch den Erstenyerber ganz oder zum
verbleibende Abgabeschuld (§ 33 des Gesetzes)
wesentlichen Teil an den Veräußerer (oder
ergibt."
dessen Erben) und an andere Personen veräußert
6. Der bisherige § 9 wird § 16; sein Absatz 2 wird oder verpachtet, so gelten § 7 Abs. 2 und die Ab-
gestrichen. sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß
7. Der bisherige § 10 wird § 17. auf den Ersterwerber die Verpflichtung zur Ent-
richtung desjenigen Teils der Vierteljahrs-
beträge übergeht, der dem Verhältnis des auf die
§ 14 anderen Personen entfallenden Teils des Kauf-
preises oder Pachtzinses zu dem gesamten Kauf-
Änderung preis oder Pachtzins entspricht.
der Dreizehnten Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht,
als der Betrieb von dem Ersterwerber nach Maß-
Die Dreizehnte Durchführungsverordnung, über gabe der §§ 1 bis 5 veräußert oder verpachtet
Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz wird; § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden.
vom 25. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 209) in der
Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der (5) Für die Abzugsfähigkeit eines nach den
Dreizehnten Durchführungsverordnung über Aus- Absätzen 1, 2 oder 3 auf den Ersterwerber über-
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz gegangenen Vierteljahrsbetrags bei der Ein-
vom 30. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1907) kommensteuer gilt § 211 des Gesetzes mit der
wird wie folgt geändert: Maßgabe entsprechend, daß der Ersterwerber den
Vierteljahrsbetrag zu einem Drittel abziehen
1. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: kann. Auf die nach Satz 1 abzugsfähigen Beträge
,, (4) Einern Geschädigten im Sinne des Ab- ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes entsprechend
satzes 1 steht in den Fällen, in denen einer der anzuwenden."
in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Tatbestände nach 4. In § 10 werden
dem 31. Juli 1957 eingetreten ist oder eintritt,
eine Person gleich, der eine Beihilfe zum Existenz- a) dem Absat~ 1 folgender Satz angefügt: ,, § 7 a
aufbau aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des gilt vom Inkrafttreten der Zweiundzwanzig-
Gesetzes) gewährt werden kann." sten Durchführungsverordnung über Aus-
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „vor- gesetz ab entsprechend",
behaltlich des § 7" durch die Worte „vorbehalt- b) in Absatz 2 nach den Worten „Vorschriften
lich der §§ 7 und 7 a" ersetzt. die,ser Verordnung" die Worte II vorbehaltlich
3. Hinter § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: des § 1 Abs. 4 "_ eingefügt.
.. § 7 a 5. In § 11 werden die Worte „für die Zeit bis zum
Fortfall der Befreiung 31. März 1957" sowie die Worte „und für die
von der Vermögensabgabe bei Veräußerung Zeit ab 1. April 1957 0,75 vom Hundert" ge-
oder Verpachtung durch den Erwerber strichen.
(1) Wird ein gewerblicher Betrieb, dessen Ver- § 15
äußerung nach § 6 zur Abgeltung von Viertel- ~
jahrsbeträgen an Vermögensabgabe geführt hat Änderung
innerhalb von sieben Jahren seit der Veräuße~ der Vierzehnten Durchführungsverordnung
rung durch den Erwerber oder seine Erben (Erst- über Ausgleichsabgaben
erwerber) ganz oder zum wesentlichen Teil an Die Vierzehnte Durchführungsverordnung über
andere als die in § 7 genannten Personen ver- Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeH I
vom 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 288) wird t. Für die Zwecke der Einkommensteuer
wie folgt geändert: oder der Körperschaftsteuer ist § 211 des
1. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts erhält Gesetzes in Verbindung mit §§ 16 und 35
folgende Fassung: auf die in die Zusammenfassung einbe-
zogenen Vierteljahrsbeträge gesondert
„Haftung des Beschenkten
und des Vermächtnisnehmers 11
•
anzuwenden.
2. Für die Fälligkeit des zusammengefaßten
2. Nach der Uberschrift des Zweiten Abschnitts Vierteljahrsbetrags gilt § 49 des Geset-
wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: zes mit der Maßgabe, daß sich die An-
„ 1. Haftung des Beschenkten wendung des Satzes 2 nach den jeweili-
nach § 61 des Gesetzes 11
• gen Verhältnissen des Abgabeschuldners
3. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt: richtet."
,,§ 26a
Rechtsmittelbefugnis des Haftenden ARTIKEL III
Der Haftende kann den gegen den Abgabe-
schuldner ergangenen Abgabebescheid nicht mehr Schlußvorschriften
anfechten, wenn der Abgabebescheid gegenüber § 16
dem Abgabeschu1dner rechtskräftig ist; der Haf-
tungsbescheid kann nicht mit der Begründung Ermächtigung
angefochten werden, daß die in dem Abgabe- zur Bekanntmachung der Neufassung
bescheid des Abgabeschuldners getroffenen Ent- der Zwölften Durchführungsverordnung
scheidungen unzutreffend seien. 11 über Ausgleichsabgaben
4. In § 27 wird der bisherige Text Absatz 2. Diesem Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
wird folgender Absatz 1 vorangestellt: den Wortlaut der Zwölften Durchführungsverord-
nung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
,,(1) Die Entlassung aus der Haftung kann ausgleichsgesetz in der sich aus § 13 ergebenden
außer auf gemeinsamen Antrag auch von Amts Fassung bekanntzumachen.
wegen erfolgen. 11
5. Nach § 28 wird folgendes eingefügt: § 17
„2. Haftung des Vermächtnisnehmers Anwendung des § 15 Nr. 5
und des durch eine Auflage Begünstigten
nach § 71 des Gesetzes § 15 Nr. 5 ist auf alle Tatbestände anzuwenden,
auf die § 71 des Gesetzes Anwendung findet.
§ 28a
§ 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, 26, 26 a, 27 Abs. 2 und
§ 28 gelten für die Haftung des Vermächtnis- § 18
nehmers und des durch eine Auflage Begünstig- Anwendung in Berlin
ten entsprechend."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
6. Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
,,§ 54a gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Geset-
Zusammenfassung von Vierteljahrsbeträgen zes und § 15 des Achten Gesetzes zur Änderung
des Lastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Mehrere Vierteljahrsbeträge, die von der-
selben Person übernommen, auf sie übergegan-
gen oder aufgeteilt worden sind, werden zu § 19
einem einheitlichen Vierteljahrsbetrag zusam- Nichtanwendung im Saarland
mengefaßt. Nicht zusammenzufassen sind diese Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Vierteljahrsbeträge mit einem Vierteljahrsbetrag,
der in der Person des Abgabeschuldners am
§ 20
21. Juni 1948 entstanden ist.
Inkrafttreten
(2) Der zusammengefaßte Vierteljahrsbetrag
gilt als selbständiger Vierteljahrsbetrag mit fol- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gender Maßgabe: kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1958.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958 533
Bekanntmachung der Neufassung
der Zwölften Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Vom 19. Juli 1958.
Auf Grund des § 16 der Zweiundzwanzigsten Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun-
Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben desgesetzbl. I S. 446) in der Fassung des Achten
nach dem Lastenausgleichsgesetz (22. AbgabenDV- Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsge-
LA) vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526) setzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809)
wird nachstehend der Wortlaut der Zwölften Durch-
erlassen worden.
führungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach
dem Lastenausgleichsgesetz (12. AbgabenDV-LA) in
der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht, Bonn, den 19. Juli 1958.
wie sie sich aus § 13 der oben angeführten 22. Ab-
gabenDV-LA ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 21 Der Bundesminister der Finanzen
Abs. 3, des § 47 a Abs. 3, des § 78 und des § 367 des Etzel
Zwölfte Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(12. AbgabenDV-LA)
in der Fassung vom 19. Juli 1958.
Erster Abschnitt an diesen Vermögensteilen bei der Ermittlung des
Vorschriften für Unternehmen, der Abgabe unterliegenden Vermögens des Einzel-
die eine Umstellungsrechnung aufstellen unternehmers oder des Gesellschafters nicht anzu-
setzen.
§ 1
Rechtsform der Unternehmen
§4
Die Befreiung der Geldinstitute, Versicherungs-
und Rückversicherungsunternehmen sowie Bauspar- Höhe der Abgabeschuld bei Unternehmen
kassen nach § 19 des Gesetzes ist von der Rechts- ohne Ausgleichsforderungen
form, in der diese Unternehmen betrieben werden, (1) Hat ein Unternehmen (Geldinstitut, Versiche-
unabhängig. Wird das Unternehmen in der Form n,mgs- oder Rückversicherungsunternehmen, Bau-
einer offenen Handelsgesellschaft, Kommandit- sparkasse) keinen Anspruch auf Zuteilung einer
gesellschaft oder ähnlichen Gesellschaft, bei der Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand
die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh- (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes), so ist die Abgabeschuld
mer) anzusehen sind (Personengesellschaft), be- (§ 31 des Gesetzes) vorbehaltlich des Absatzes 2
trieben, so gilt die Befreiung für die Anteile der und des § 1 auf den Betrag zu ermäßigen, der nach
Gesellschafter. § 8 Sätze 2 und 3 der Zweiten oder § 13 Abs. 2
und 3 der Dreiundzwanzigsten oder § 5 Abs. 1
§ 2
und 2 der Dreiunddreißigsten Durchführungsver-
Sonderausgleichsforderungen ordnung zum Umstellungsgesetz dem Eigenkapital
Sonderausgleichsforderungen, die Geldinstituten, zugeschlagen wird. Bei Gesellschaftern einer Per-
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sonengesellschaft tritt an die Stelle dieses Betrags
sowie Bausparkassen nach § 2 der Fünfundvierzig- der ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen ent-
sten Durchführungsverordnung zum Umstellungs- sprechende Teil des dem Eigenkapital der Gesell-
gesetz zustehen, sind nicht Ausgleichsforderungen schaft zugeschlagenen Betrags.
im Sinne des § 19 des Gesetzes und der §§ 3 bis 7 (2) Wird ein Geldinstitut, das keinen Anspruch
dieser Verordnung. auf Zuteilung einer Ausgleichsforderung gegen die
§ 3 öffentliche Hand hat, von einem Einzelunternehmer
oder einer Personengesellschaft betrieben und be-
Geldinstitute sitzt der Einzelunternehmer oder ein an der Per-
(Einzelunternehmen und PersonengesellschaHen) sonengesellschaft beteiligter Gesellschafter oder der
mit Ausgleichsforderungen nach § 38 des Gesetzes mit dem Einzelunternehmer
Hat ein Geldinstitut, das von einem Einzelunter- oder dem Gesellschafter zusammen zu veranlagende
nehmer oder einer Personengesellschaft betrieben Ehegatte außer dem bankgeschäftlichen Vermögen
wird, Anspruch auf Zuteilung einer Ausgleichs- noch anderes der Vermögensabgabe unterliegendes
forderung gegen die öffentliche Hand (§ 19 Abs. 1 Vermögen, so gilt folgendes: _
des Gesetzes), so sind die in der endgültig bestä- 1. Bei einem Einzelunternehmer ist die Ab-
tigten Umstellungsrechnung ausgewiesenen Ver- gabeschuld (§ 31 des Gesetzes) insoweit zu
mögensteile oder der Anteil eines Gesellschafters ermäßigen, als der auf das bankgeschäft-
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeH I
liehe Vermögen entfallende Teil der Ab- der auf das bankfremde Geschäft entfallende Teil
gabeschuld den dem Eigenkapital nach § 8 des Betriebsvermögens nach Abzug der Uber-
Sätze 2 und 3 der Zweiten Durchführungs- deckung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c
veronlnung zum Umstellungsgesetz zuge- der Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung
schlagenen Betrag übersteigt, Zum bank- zum Umstellungsgesetz anzusetzen.
geschäftlichen Vermögen in diesem Sinne (2) Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft
gehören alle in der endgültig bestätigten tritt an die Stelle des sich aus Absatz 1 ergebenden
Umstellungsrechnung ausgewiesenen Ver- Wertes des Betriebsvermögens der Teil dieses
mögensteile. Als auf das bankgeschäftliche Wertes, der dem Anteil des Gesellschafters am
Vermögen entfallend gilt der Teil der Ab- Gesellschaftsvermögen entspricht:
gabeschuld (§ 31 des Gesetzes), der dem
Wc~rtanteil des bankgeschäftlichen Vermö- § 7
gens an dem der Abgabe unterliegenden Höhe der Abgabeschuld
Vermögen des Abgabepflichtigen entspricht. und des Vierteljahrssatzes bei Gel~instituten
Vor der Ermittlung dieses Verhältnisses mit bankfremdem Ceschäft
sind dem der Abgabe unterliegenden Ver-
(1) Bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft,
mögen die nicht in wirtschaftlichem Zu-
die nach § 4 der Achtundvierzigsten Durchführungs-
sammenhang mit bestimmten Wirtschafts-
verordnung zum Umstellungsgesetz getrennte Ver-
gütern stehenden Schulden wieder hinzu-
mögensübersichten für das Bankgeschäft und für
zurechnen.
das bankfremde Geschäft aufstellen, ist die Ab-
2. Bei einem Gesellschafter einer Personen- gabeschuld (§ 31 des Gesetzes) vorbehaltlich des
gesellschaft ist die Abgabeschuld (§ 31 des Absatzes 2 auf 50 vom Hundert des Betrags zu er-
Gesetzes) insoweit zu ermäßigen, als der mäßigen, um den das Betriebsvermögen des Geld-
auf den Anteil des Gesellschafters am bank- instituts höher ist, als es sein würde, wenn das
geschäftlichen Vermögen entfallende Teil Geldinstitut keine getrennten Vermögensübersich-
der Abgabeschuld (Nummer 1 Sätze 2 bis 4) ten aufgestellt hätte. Bei Gesellschaftern einer Per-
den diesem Anteil entsprechenden Teil des- sonengesellschaft tritt an die Stelle des in Satz 1
jenigen Betrags übersteigt, der dem Eigen- bezeichneten Betrags der dem Anteil des Gesell-
kapital der Personengesellschaft nach § 8 schafters am Gesellschaftsvermögen entsprechende
Sätze 2 und 3 der Zweiten Durchführungs- Teil dieses Betrags.
verordnung zum Umstellungsgesetz zuge- (2) Wird ein Geldinstitut der in Absatz 1 be-
schlagen wird. zeichneten Art von einem Einzelunternehmer oder
(3) Als dem Eigenkapital zugeschlagener Betrag einer Personengesellschaft betrieben und besitzt der
(Absätze 1 und 2) gilt der Betrag, der sich ergibt, Einzelunternehmer oder ein an der Personengesell-
wenn die Aktiven und die Passiven in der Um- schaft beteiligter Gesellschafter oder der nach § 38
stellungsrechnung mit den Werten angesetzt wer- des Gesetzes mit dem Einzelunternehmer oder dem
den, die für Unternehmen mit Anspruch auf eine Gesellschafter zusammen zu veranlagende Ehe-
Ausgleichsforderung vorgeschrieben sind. gatte außer dem Betriebsvermögen des Geldinstituts
noch anderes der Vermögensabgabe unterliegendes
§5 Vermögen, so gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ent-
Vierteljahrssatz sprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
bei zusammengesetztem Vermögen dem Eigenkapital zugeschlagenen Betrags der in
eines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters Absatz 1 bezeichnete Betrag tritt.
einer Personengesellschaft (3) Ist die Abgabeschuld (§ 31 des. Gesetzes) nach
Sind nach der Zusammensetzung des Vermögens Absatz 2 ermäßigt worden und sind nach der
verschiedene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist Zusammensetzung des Vermögens verschiedene
für die Berechnung des gewogenen Mittels (§ 37 Vierteljahrssätze maßgebend, so gilt § 5 ent-
des Gesetzes) das für diese Berechnung maßgebende sprechend.
bankgeschäftliche Vermögen in dem Verhältnis zu (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
kürzen, in dem der auf das bankgeschäftliche Ver- auf Geldinstitute, bei denen der Eigenkapitalanteil
mögen entfallende Teil der Abgabeschuld (§ 31 des in der Vermögensübersicht für das bankfremda
Gesetzes) nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung er- Geschäft mehr als 80 vom Hundert des Eigenkapi-
mäßigt worden ist. tals in der Umstellungsrechnung beträgt und eine
§ 6
Million Deutsche Mark übersteigt.
Ermittlung
des der Abgabe unterliegenden Vermögens Zweiter Abschnitt
bei Geldinstituten mit banldremdem Geschäft Vorschriften für Unternehmen,
(1) Bei Geldinstituten mit bankfremdem Geschäft, die eine Altbankenrechnung aufstellen
die nach § 4 der Achtundvierzigsten Durchführungs-
§8
verordnung zum Umstellungsgesetz getrennte Ver-
mögensübersichten für das Bankgeschäft und für das Berliner Altbanken,
bankfremde Geschäft aufstellen (§ 19 Abs. 3 des die von der Vermögensabgabe befreit sind
Gesetzes) und die Anspruch auf Zuteilung einer (1) Berliner Altbanken, die keine westdeutsche
Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand Umstellungsrechnung aufzustellen haben und die
haben, ist als der Abgabe unterliegendes Vermögen entweder
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1958 535
auf Grund des § 45 des Umstellungsergänzungs- § 10
gesetzes vom 21. September 1953 (Bundesge-
Berliner AJtbanken mit bankfremdem Geschäft
setzbl. I S. 1439) nach dem Ergebnis der Altbanken-
rechnung einen Anspruch auf Gewährung einer Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem Ge-
Ausgleichsforderung gegen den Bund haben schäft, die eine Altbankenrechnung nur für die dem
oder Bankgeschäft zuzurechnenden Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten aufstellen, gelten §§ 8 und 9
für ihre Verbindlichkeiten aus der Umwandlung nur für das Bankgeschäft. In den Fällen des § 8 sind
von Uraltguthaben nach § 37 Abs. 2 des Um- die in der endgültig bestätigten Altbankenrechnung
stellungsergänzungsgesetzes nicht oder nicht in ausgewiesenen Vermögensteile bei der Ermittlung
vollem Umfang in Anspruch genommen werden des der Abgabe unterliegenden Vermögens nicht
können, anzusetzen. In den Fällen des § 9 gilt dessen Ab-
sind von der Vermögensabgabe befreit. satz 2 entsprechend auch für juristische Personen.
(2) Wird eine Berliner Altbank von einem Einzel-
unternehmer oder einer Personengesellschaft be- § 11
trieben, so ist § 3 entsprechend mit der Maßgabe Befreiung der Berliner Altbanken
anzuwenden, daß die Altbankenrechnung an die von der Hypothekengewinnabgabe und
Stelle der Umstellungsrechnung tritt. der Kreditgewinnabgabe
(1) Die DM-Eröffnungsbilanzen im Sinne der
§ 9
§§ 11, 22, 23, 24 und 25 des Altbanken-Bilanz-
Bel'liner Altbanken, Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Ver-
die eine Abgabeschuld zu entrichten haben ordnungsblatt für Be,rlin S. 1488) gelten als DM-Er-
öffnungsbilanzen im Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 2, des
(1) Bei Berliner Altbanken, die nicht nach § 8 von
§ 161 Abs. 2 Nr. 1 und des § 189 Abs. 2 Nr. 1 des
der Vermögensabgabe befreit sind, ist die Abgabe-
Gesetzes.
schuld (§ 31 des Gesetzes) auf den Betrag zu er-
mäßigen, um den die Uberdeckung (§ 45 Abs. 2 des (2) Bei Berliner Altbanken mit bankfremdem Ge-
Umstellungsergänzungsuesetzes) die Summe der schäft, die eine Altbankenrechnung nur für die dem
foluenden nicht bereits bei der Berechnung der Bankgeschäft zuzurechnenden Vermögenswerte und
Uberdeckung berücksichtigten Beträge übersteigt: Verbindlichkeiten aufstellen, beschränkt sich die
L des nach § 45 Abs. 3 bis 6 des Umstellungs- Befreiung von der Kreditgewinnabgabe auf das
ergänzungsgesetzes zu berechnenden Be- Bankgeschäft.
trags,
2. des Betrags der nach § 37 Abs. 1 des Um- Dritter Abschnitt
stellungsergänzungsgesetzes und Nummer 5
Vorschriften für Unternehmen,
der Berliner Uraltkontenbestimmung wegen
die zwei Umstellungsrechnungen oder eine
der Umwandlung von Uraltguthaben ent-
Altbankenrechnung
standenen Forderungen des Bundes und des
Landes Berlin,
und eine Umstellungsrechnung
aufstellen
3. des Betrags, um den der Wertansatz für
Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an § 12
Kapitalgesellschaften in der Altbankenrech-
nung den Wert übersteigt, der sich für Maßgeblichkeit jeder Umstellungsrechnung
diese Wertpapiere, Anteile und Genuß- und Altbankenrechnm!g
scheine für die Feststellung des Einheits- für die Befreiung von der Vermögensabgabe
werts des Betriebsvermögens zum 1. April oder die Ermäßigung der Abgabeschuld
1949 ergibt. (1) Bei Unternehmen, die zwei Umstellungsrech-
(2) Wird eine Berliner Altbank von einem Einzel- nungen oder eine Altbankenrechnung und eine Um-
unternehmer oder einer Personengesellschaft be- stellungsrechnung aufstellen, richtet sich die Befrei-
trieben, so gelten § 4 Abs. 2 und § 5 entsprechend ung von der Vermögensabgabe oder die Ermäßi-
mit der Maßgabe, daß die Altbankenrechnung an gung der Abgabeschuld hinsichtlich jeder endgültig
die Stelle der Umstellungsrechnung und die nach bestätigten Umstellungsrechnung für sich nach § 19
Abzug der Summe der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ge- des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 7 die-
nannten Beträge verbleibende Uberdeckung an die ser Verordnung und hinsichtlich der endgültig be-
Stelle des dem Eigenkapital zugeschlagenen Betrags stätigten Altbankenrechnung nach §§ 8 bis 10 dieser
treten. Verordnung.
(3) Für die Ermittlung des der Vermögensab- (2) Dient der Vermögensüberschuß aus der Um-
gabe unterliegenden Vermögens und für die An- stellungsrechnung im Währungsgebiet zur Vermin-
wendung der Absätze 1 und 2 sind die Aktiven und derung der dem Unternehmen nach dem Ergebnis
die Passiven in der Altbankenrechnung mit den der Altbankenrechnung oder der Umstellungsrech-
Werten anzusetzen, die für Unternehmen mit An- nung in Berlin (West) zu gewährenden Ausgleichs-
spruch auf eine Ausgleichsforderung vorgeschrieben forderung oder zur Erweiterung der Möglichkeit der
sind. Inanspruchnahme des Geldinstituts für die Forde-
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rungen des Bundes und des Landes Berlin nach § 31 weit sich keine Abweichungen aus § 4 Abs. 3 oder
des Umstellungsergänzungsgesetzes (Saldierung), aus§ 9 Abs. 3 ergeben.
so gilt folgendes:
1. In den Fällen, in denen eine Ermäßigung § 15
der Abgabeschuld auf Grund des Ergeb- Zusätzliche Berücksichtigung von
nisses der Umstellungsrechnung im Wäh- Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und
rungsgebiet nach § 4 eintritt, ist die so er- Ostschäden nach § 47 a des Gesetzes
mäßigte Abgabeschuld um den Betrag der (1) Der in § 47 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes be-
Saldierung zu vermindern. zeichnete Minderungsbetrag ist in den Fällen, in
2. In den Fällen, in denen eine Ermäßigung denen die Abgabeschuld auf Grund der §§ 4, 7, 9
der Abgabeschuld nach § 4 nicht eintritt, und 12 Abs. 2 ermäßigt worden ist, wie folgt zu be-
ist die Abgabeschuld (§ 31 des Gesetzes) rechnen:
auf den Betrag zu ermäßigen, um den der 1. Es ist zu ermitteln, wie hoch der Viertel-
dem Eigenkapital zugeschlagene Betrag den jahrsbetrag wäre, der sich ergeben hätte,
Betrag der Saldierung übersteigt. § 4 Abs. 3 wenn der bei der Veranlagung nach § 47
gilt entsprechend. Abs. 2 des Gesetzes berechnete Ermäßi-
gungsbetrag in dreifacher Höhe angesetzt
(3) Absatz 2 gilt entsprechend im Falle eines Ver-
mögensüberschusses aus einer Altbankenrechnung worden wäre.
oder einer Umstellungsrechnung in Berlin (West). 2. Minderungsbetrag im Sinne des § 41 a
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist der Betrag,
um den der bei der Veranlagung fest-
§ 13 gesetzte Vierteljahrsbetrag den nach Num-
Aufteilung des der Vermögensabgabe mer 1 ermittelten Vierteljahrsbetrag über-
unterliegenden Betriebsvermögens bei Unternehmen steigt.
mit Betriebstätten im Bundesgebiet (2) Vierteljahrsbetrag im Sinne des Absatzes 1
und in Berlin (West) Nr. 1 und 2 ist der Vierteljahrsbetrag, der sich un-
mittelbar durch Anwendung der Vierteljahrssätze
Bei Unternehmen, die zwei Umstellungsrechnun-
des § 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf die ver-
gen oder eine Altbankenrechnung und eine Umstel-
lungsrechnung aufstellen, kann das Betriebsver- bleibende Abgabeschuld (§ 33 des Gesetzes) ergibt.
mögen auf Antrag abweichend von § 81 Abs. 2 des
Gesetzes entsprechend der Zuordnung der Ver- § 16
mögensteile in den endgültig bestätigten Umstel- Anwendung der Verordnung in Berlin (West)•)
lungsrechnungen und in der endgültig bestätigten Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Altbankenrechnung aufgeteilt werden. 4. Januar 1952 (Soundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt
diese Verordnung auch in Berlin (West). Soweit in
Vierter Abschnitt
der Verordnung auf Durchführungsverordnungen
Gemeinsame Vorschriften zum Umstellungsgesetz Bezug genommen ist, treten
in Berlin (West) an deren Stelle die dort geltenden
§ 14 entsprechenden Vorschriften.
MaßgebHchkeit
der Bestätigung der Umstellungsrechnung § 11
Inkrafttreten .. }
. Bei Anwendung dieser Verordnung ist von dem
bestätigten endgültigen Abschluß der Umstellungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
rechnung oder Altbankenrechnung auszugehen, so- kündung in Kraft.
•) Die Verordnung gilt nicht im Saarland (siehe auch § 19 der 22. AbgabenDV-LA).
••) Die Bcslimmung betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung vom 2. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 367). Die Verord-
nung ist in der urspriinglichen Passung am 10. Dezember 1954 in Kraft getreten. Die späteren Änderungen treten mit der 22. Abgaben-
DV-LA in Kraft.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bunclesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je anqcfünqcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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