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Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1958 Nr. 25
Tag Inhalt: Seite
10. 7. 58 Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung ............................... , • 461
10. 7. 58 Neufassung der Fahrzeugteileverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
12. 7. 58 Paßgebührenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
In Teil II Nr. 17, ausgegeben am 18. Juli 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ver-
trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich zur Regelung vermögensrechtlicher
Beziehungen. - Verordnung über Positionslaternen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Dber-
einkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Kon-
vention der Internationalen Dberfischungskonferenz (Beitritt der Sowjetunion). - Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich des Internatiom1len Dbereinkommens über die Fischerei im Nordwestatlantik (Beitritt der Sowjetunion).
Verordnung
zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung.
Vom 10. Juli 1958.
Auf Grund nahme von geprägten amtlichen Kennzeichen
des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom - kann" durch die Worte „Für reihenweise zu
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) in der fertigende oder gefertigte Einrichtungen kann"
Fassung der Gesetze vom 16. Juli 1957 (Bundes- ersetzt.
gesetzbl. I S. 709 und 710) und
3. In § 3 Abs. 2 Buchstabe e werden die Worte
des § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs- ,, amtlichen Kennzeichen - ausgenommen ge-
Ordnung in der Fassung vom 29. März l 956 prägte Kennzeichen - und" sowie die Worte
(Bundesgesetzbl. I S. 271,510) ., des Kennzeichens zur Fahrzeuglängsachse und"
wird nach Anhören der zuständigen obersten Lan- gestrichen.
desbehörden verordnet:
4. § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 1 erhält folgende
Fassung:
Artikel
„ 1. Beschreibung der Wirkungsweise der
Die Verordnung über die Prüfung und Kenn- Bremsanlage und der Höheneinstelleinrich-
zeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeug- tung, wenn diese gemeinsame Bauteile mit
teile (Fahrzeugteileverordnung) vom 30. Juli 1953 der Auflaufbremse hat, für jeden Typ und
(Bundesgesetzbl. I S. 922) in der Fassung des Arti- jede Größe;".
kels 6 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung von
Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 5. In § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 2 werden die
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 199) wird wie folgt Worte „Auflaufbremse, Zuggabel und Höhen-
geändert: einstelleinrichtung" durch die Worte „Auflauf-
bremse und der Höheneinstelleinrichtung, wenn
1. In § 1 wird die bisherige Vorschrift Absatz 1.
diese gemeinsame Bauteile mit der Auflauf-
Als Absatz 2 wird angefügt: bremse hat," ersetzt.
,, (2) Der in § 22 Abs. 3 StVZO vorgeschrie-
benen Genehmigung steht die Genehmigung 6. § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 2 Buchstabe c erhält
gleich, die ein ausländischer Staat für die Bau- folgende Fassung:
art einer der in § 22 Abs. 3 StVZO genannten
Einrichtungen unter Beachtung der mit der Bun- ,,c) den Hauptabmessungen der Höheneinstell-
desrepublik Deutschland vereinbarten Bedin- einrichtung und ihrer Hauptbau.teile, wenn
gungen erteilt." die Höheneinstelleinrichtung gemeinsame
Bauteile mit der Auflaufbremse hat."
2. In § 2 Satz 1 werden die Worte „Für reihen-
weise gefertigte Einrichtungen - mit Aus- 7. § 3 Abs. 2 Buchstabe g Nr. 3 wird gestrichen.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
8. § 3 Abs. 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung: Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),
• h) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- zusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs .
zeugen - Anträge auf Bauartgenehmigung StVZO),
müssen für Anhängerkupplungen, Zugein- Blinkleuchten an Fahrzeugen des Straßen-
richtungen und Höheneinstelleinrichtungen winterdienstes (§ 52 Abs. 4 StVZO),
getrennt gestellt werden - : elektrische Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1
Angaben über die Typbezeichnung der zu und 7 StVZO),
prüfenden Einrichtung und über die zuläs- Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),
sigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7 StVZO,
durch die Einrichtungen zu einem Zuge ver- § 67 Abs. 3 und 4 StVZO, § 24 StVO),
bunden werden sollen, ferner folgende
elektrische Sicherungsleuchten und rück-
Unterlagen in sechsfacher Ausfertigung:
strahlende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5
1. Beschreibung der Einrichtung u:rid ihrer StVZO),
Wirkungsweise für jeden Typ und jede Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO),
Größe mit Angabe von Hersteller und
Glühlampen,
Typbezeichnung, bei Kupplungen und
Zugeinrfchtungen außerdem die Angabe Beleuchtungseinrichtungen für amtliche
der zulässigen Gesamtgewichte der Kennzeichen (§ 60 StVZO),
Fahrzeuge, die durch die Einrichtungen Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-
zu einem Zuge verbunden werden sollen, leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO);
2. maßstäbliche Zusammenstellungszeich- 2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
nung für jeden Typ, jede Größe und in Braunschweig für
jede Ausführung mit den Hauptmaßen, Scheinwerfer und andere Leuchten für
Zeichnungen der Hauptbauteile und An- blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3 StVZO),
gaben über die verwendeten Werkstoffe, Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-
3. Zeugnis des Herstellers über die Prüfung schieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),
der Eigenschaften des Werkstoffs, wenn Fahrtschreiber (§ 57 a StVZO);
für tragende Bauteile der Anhänger-
kupplungen weder Stahl noch Stahlguß 3. das Werkstoffprüfamt der Freien und
verwendet werden. Hansestadt Hamburg für
Zur Prüfung sind den Prüfstellen Muster Fackeln und nicht elektrisch betriebene
ohne Farbanstrich vorzulegen. Die Prüf- Schluß- und Sicherungsleuchten (§ 53
stellen fordern die Muster zur Prüfung an, Abs. 1 und 5 StVZO);
und zwar von jedem Typ und jeder Größe 4. das Staatliche Materialprüfungsamt Nord-
im allgemeinen rhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck für
bei Anhängerkupplungen je 3 Stück, nicht Sicherheitsglas (§ 40 StVZO);
eingebaut, 5. die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeug-
bei Zugeinrichtungen je 1 Stück, nicht ein- prüfung beim Technischen Uberwachungs-
gebaut, verein in Essen
bei Höheneinstelleinrichtungen je 1 Stück, für die in den Ländern Bremen, Hamburg,
nach Bestimmung der Prüfstelle nicht ein- Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-West-
gebaut oder in eingebautem Zustand;". falen und Schleswig-Holstein hergestellten
Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),
9. In § 3 Abs. 2 Buchstabe k werden die Worte Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
.für Omnibusse und Omnibusanhänger" ge- zeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO);
strichen.
6. die Technische Prüfstelle für den Kraftf ahr-
10. In § 3 Abs. 2 Buchstabe k Nr. 1 und 2 wird das zeugverkehr in München
Wort „ Wärmeaustauschern" durch das Wort für die in den Ländern Baden-Württemberg,
., Wärmetauschern n und das Wort „ Wärmeaus- Bayern und Rheinland~Pfalz sowie im Saar-
tauscher" durch das Wort „ Wärmetauscher" er- land hergestellten
setzt. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),
Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
11. § 4 erhält folgende Fassung: zeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO);
,,§ 4
7. das Institut für Fahrzeugtechnik der Tech-
Prüfstellen nischen Hochschule in Braunschweig für
Als Prüf stellen sind zuständig Bremsbeläge;
1. das Lichttechnische Institut der Technischen 8. die Prüfungskommission Gleitschutzvorrich-
Hochschule in Karlsruhe für tungen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flens-
Scheinwerfer (§ 50 StVZO), burg-Mürwik für ·
seitlichE! Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1
StVZO), StVZO);
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1958 463
9. das Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen 14. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
und Pahrzeugmotoren an der Technischen
,, (2) Abweichungen vom genehmigten Muster
Hochschule in Stuttgart für
sind nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung
Heizungen 1
durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt
10. alle Technischen Prüfstellen für den Kraft- worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt
fahrzeugverkehr für auf Anfrage erklärt, daß für die vorgesehene
Beiwagen von Krafträdern. Änderung eine Nachtragsgenehmigung nicht
erforderlich ist."
Im Land Berlin sind für die Prüfung der in
Berlin hergestellten Fahrzeugteile zuständig 15. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
11. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, a) Hinter den Worten „Buchstabe K für das
Institut Berlin, in Berlin-Charlottenburg für Lichttechnische Institut der Technischen
Scheinwerfer (§ 50 StVZO), Hochschule in Karlsruhe• werden die Worte
seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 eingefügt: .,Buchstabe W für das Werkstoff-
StVZO), prüfamt der Freien und Hansestadt Ham-
Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO), burg,".
zusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1 b) Die Worte „Buchstabe D für die Prüfungs-
StVZO), kommission Sicherheitsglas," werden durch
Scheinwerfer und andere Leuchten für die Worte „Buchstabe D für das Staatliche
blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3 StVZO), Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
Blinkleuchten an Fahrzeugen des Straßen- in Dortmund-Aplerbec:k, • ersetzt.
winterdienstes (§ 52 Abs. 4 StVZO), c) Die Worte „Buchstabe H für das Institut für
Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7 StVZO), Kraftfahrwesen an der Technischen Hoch-
Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO), schule in Hannover,• werden durch die
Rückstrnhler (§ 53 Abs. 4 und 7 StVZO, Worte „Buchstabe F für die Forschungsstelle
§ 67 Abs. 3 und 4 StVZO, § 24 StVO), für die Kraftfahrzeugprüfung beim Techni-
Sicherungsleuchten, Fackeln und rück.- schen Uberwachungsyerein in Essen,• ersetzt
strahlende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5 d) Hinter den Worten „Buchstabe P für die
StVZO), Physikalisch-Technische" wird das Wort
Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO), ,,Reichsanstalt" durch die Worte „Bundes-
Glühlampen, anstalt, Institut Berlin,• ersetzt.
Warnvorrichtungen mit einer Folge ver- e) Die Worte „Buchstabe C für die Technische
schieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO), Universität Berlin-Charlottenburg,• werden
Fahrtschreiber (§ 57 a StVZO), durch die Worte „Buchstabe C für die Prüf-
Beleuchtungseinrichtungen für amtliche stelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der
Kennzeichen (§ 60 StVZO), Technischen Universität in Berlin-Charlotten-
burg," ersetzt.
Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-
leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO);
16. In § 8 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2
12. die Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr und 3 eingefügt:
an der Technischen Universität in Berlin- ,, (2) Ist das Genehmigungsverfahren unter
Charlottenburg für Bedingungen durchgeführt worden, die von der
Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO), Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen
Staaten vereinbart worden sind, und soll die
Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
Einrichtung im Bundesgebiet erstmalig herge-
zeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO),
stellt werden, so ist ein Prüfzeichen zuzuteilen.
Heizungen; das aus der Angabe „E 1 • und einer Prüfnum-
mer besteht; die Angabe „E 1" muß von einem
13. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahr- Kreis umschlossen sein, die Prüfnummer muß
zeugverkehr in Berlin-Schöneberg für unter - bei Glühlampen neben - dem Kreis
Beiwagen von Krnfträdern. • stehen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt auf
Grund der Vereinbarungen mit den auslän-
12. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: dischen Staaten, unter welchen Voraussetzungen
a) Satz 2 wird gestrichen. dieses Prüfzeichen verwendet werden darf.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. (3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 besteht das
Prüfzeichen aus einem Kreis, der den Buch-
c) In dem neuen Satz 2 wird der Hinweis • (§ 4 staben E und eine das genehmigende Land
Nr.4, 5 und 11)• durch,,(§ 4 Nr.5, 6 und 12)• bezeichnende Ziffer umschließt, und aus einer
ersetzt. unter - bei Glühlampen neben - dem Kreis
13. In § 5 Abs. 5 letzter Satz werden hinter dem stehenden Prüfnummer."
Wort „Mitteilung" die Worte „des endgültigen Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
Ergebnisses" eingefügt. sätze 4 und 5.
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
17. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gegen die Vorschriften über die Bauartgeneh-
a) In Satz 2 werden nach den Worten ,,§ 3 migung oder die Prüfzeichen festgestellt wird."
Abs. 2 zwei" die Worte „oder mehr" ein-
gefügt. 19. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
b) Der letzte Satz wird durch folgende Sätze ,, (2) Der Widerruf kann ausgesprochen wer-
ersetzt: den, wenn der Inhaber der Bauartgenehmigung
gegen die mit der Genehmigung verbundenen
,, Die Prüfstelle hat dem Kraftfahrt-Bundes--
Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig
amt auf Verlangen das dem Hersteller zu-
erweist oder wenn sich herausstellt, daß die
rückzugebende Muster vorzulegen. Dann
genehmigte Einrichtung den Erfordernissen der
versieht das Kraftfahrt-Bundesamt das Muster
Verkehrssicherheit nicht entspricht."
mit dc~m durch die Allgemeine Bauartgeneh-
migung zugeteilten Prüfzeichen und gibt es 20. In § 16 Abs. 2 wird das Wort „nur" gestrichen.
dem Antragsteller zurück. Mit Zustimmung
des Kraftfahrt-Bundesamts kann davon ab- 21. § 17 wird aufgehoben.
gesehen werden, ein Muster bei der Prüf-
stelle aufzubewahren. In diesen Fällen hat 22. In § 19 Abs. 2 werden die Worte „oder es sich
der Antragsteller auf Verlangen des Kraft- um geprägte amtliche Kennzeichen handelt"
fahrt-Bundesamts oder der Prüfstelk ein gestrichen.
Muster aufzubewahren und dem Kraftfahrt-
Bundesamt oder der Prüfstelle auf Anfordern Artikel 2
zur Verfügung zu stellen." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
18. § 11 erhält folgende Fassung: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
,,§ 11 Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
Nachprüfung 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch
im Land Berlin.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit
bei Herstellern und Händlern nachprüfen oder
Artikel 3
nachprüfen lassen, ob Fahrzeugteile, die in amt-
lich genehmigter Bauart ausgeführt sein müs- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
sen, in Ausführungen gewerbsmäßig feilgeboten
werden, an denen das vorgeschriebene Prüf- Artikel 4
zeichen fohlt oder unbefugt angebracht ist. Es
kann zu diesem Zweck auch Proben entnehmen (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
oder entnehmen lassen. Verkündung in Kraft.
(2) Die Kosten der Proben, ihrer Entnahme, (2) Der Bundesminister für Verkehr wird den
ihres Versandes und der Prüfung trägt der Her- Wortlaut der Fahrzeugteileverordnung im Bundes-
steller oder der Händler, wenn ein Verstoß gesetzblatt neu bekanntmachen.
Bonn, den 10. Juli 1958.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1958 465
Bekanntmachung
der Neufassung der Fahrzeugteileverordnung.
Vom 10. Juli 1958.
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur
Anderung der Fahrzeugteileverordnung vom 10. Juli
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 461) wird nachstehend
der Wortlaut der Fahrzeugeteileverordnung in der
ab 20. Juli 1958 geltenden Fassung bekanntgegeben,
wie sie sich aus der vorstehend näher bezeichneten
Anderungsverordnung und aus Artikel 6 Abs. 3 der
Verordnung zur Anderung von Vorschriften des
Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 199) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 6
Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, des § 22 Abs. 4
und dt~s § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes
zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. De-
zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) erlassen
worden.
Bonn, den 10. Juli 1958.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Verordnung über die Prüfung und Kennzeichnung
bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile
(Fahrzeugteileverordnung)
in der Fassung vom 10. Juli 1958.
I II
Allgemeines Allgemeine Bauartgenehmigung
und Prüfzeichen
§ 1
Arten der Genehmigung von Fahrzeugteilen § 2
(1) Die in § 22 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulas- Zulässigkeit der Bauartgenehmigung
sungs-Ordnung (StVZO) vorgeschriebene Genehmi- Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Ein-
gung der Bauart von Einrichtungen kann für die richtungen kann die Bauartgenehmigung dem Her-
Bauart eines Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung) steller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen
oder einer einzelnen Einrichtung (Bauartgenehmigung Prüfung allgemein erteilt werden, wenn er die Ge-
im Einzelfall - Einzelgenehmigung -) erteilt wer- währ für eine zuverlässige Ausübung der durch die
den. Bauartgenehmigung verliehenen Befugnisse bietet.
(2) Der in § 22 Abs. 3 StVZO vorgeschriebenen Bei Herstellung eines Typs durch mehrere Beteiligte
Genehmigung steht die Genehmigung gleich, die ein kann diesen die Bauartgenehmigung gemeinsam er-
ausländis(her Staat für die Bauart einer der in § 22 teilt werden. Für im Ausland hergestellte Einrich-
Abs. 3 StVZO genannten Einrichtungen unter Be- tungen kann die Bauartgenehmigung dem Händler
achtung der mit der Bundesre;publik Deutschland erteilt werden, der seine Berechtigung zu ihrem
vereinbarten Bedingungen erteilt. alleinigen Vertrieb im Inland nachweist.
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 3 a) den Abmessungen allm die Brems-
Antrag auf Bauartgenehmigung kraft übertragenden Teile von der
Zugöse bis zu den Zuspanneinrichtun-
(1) Der Antrag auf Bauartgenehmigung ist schrift- gen,
lich an das Kraftfahrt-Bundesamt zu richten. In dem b) den Hauptabmessungen der Bremsteile
Antrag ist eine Typbezeichnung anzugeben. Eine von den Zuspanneinrichtungen bis zu
zweite Ausfertigung des Antrages ist bei der nach
den Bremstrommeln und Angabe des
§ 4 zuständigen Prüfstelle einzureichen.
verwendeten Bremsbelages und der
(2) Der der Prüfstelle einzureichenden zweiten Reifengröße des Anhängers, an dem
Ausfertigung des Antrages sind zwei Muster der zu die Bremse geprüft werden soll,
prüfenden Einrichtung beizufügen. Abweichend hier- c) den Hauptabmessungen der Höhen-
von sind beizufügen bei einstelleinrichtung und ihrer Haupt-
a) Fahrzeugteilen, bei denen ein luft-, feuch- bauteile, wenn die Höheneinstell-
tigkeits- und staubdichter Abschluß erfor- einrichtung gemeinsame Bauteile mit
derlich ist: der Auflaufbremse hat.
drei Muster; Die Prüfstellen fordern Muster zur Prüfung
an;
b) Schlußleuchten, Bremsleuchten und Fahrt-
richtungsanzeigern: h) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen - Anträge auf Bauartgenehmigung
außer den zwei Mustern Unterlagen in vier-
müssen für Anhängerkupplungen, Zugein-
facher Ausfertigung (Erläuterungen, Zeich-
richtungen und Höheneinstelleinrichtungen
nungen, Ein- oder Anbauanweisungen für
getrennt gestellt werden - :
die Verbraucher), aus denen eindeutig her-
vorgeht, in welcher Lage die Einrichtungen Angaben über die Typbezeichnung der
am Fahrzeug angebracht werden sollen zu prüfenden Einrichtung und über die
(Anordnung zur Fahrzeugachse); zulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge,
die durch die Einrichtungen zu einem Zuge
c) Fackeln und ähnlichen Warnvorrichtungen:
verbunden werden sollen, ferner folgende
fünf Muster; Unterlagen in sechsfacher Ausfertigung:
d) Glühlampen: 1. Beschreibung der Einrichtung und ihrer
fünfzehn Muster; Wirkungsweise für jeden Typ und jede
Größe mit Angabe von Hersteller und
e) Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Typbezeichnung, bei Kupplungen und
Kennzeichen: Zugeinrichtungen außerdem die Angabe
außer den zwei Mustern Erläutmungen oder der zulässigen Gesamtgewichte der Fahr-
Zeichnungen, aus denen eindeutig die Lage zeuge, die durch die Einrichtungen zu
der Leuchte zum Kennzeichen hervorgeht. einem Zuge verbunden werden sollen,
Das Muster der zu prüfenden Beleuchtungs- 2. maßstäbliche Zusammenstellungszeich-
einrichtung muß mit dem Muster des zu nung für jeden Typ, jede Größe und
beleuchtenden Kennzeichens fest verbunden jede Ausführung mit den Hauptmaßen,
sein; Zeichnungen der Hauptbauteile und An-
f) Sicherheitsglas: gaben über die verwendeten Werkstoffe,
eine Erklärung darüber, daß die zur Prü- 3. Zeugnis des Herstellers über die Prüfung
fung notwendige Anzahl Glasscheiben der Eigenschaften des Werkstoffs, wenn
(Muster) in den Abmessungen 300 X 300 mm für tragende Bauteile der Anhänger-
und 1100 X 360 mm zur Verfügung steht; kupplungen weder Stahl noch Stahlguß
verwendet werden.
g) Auflaufbremsen:
Angaben über die Typbezeichnung der Zur Prüfung sind den Prüfstellen Muster
Bremse und über das Anhänger-Gesamtge- ohne Farbanstrich vorzulegen. Die Prüfstel-
wicht, für das die Bremse zugelassen wer- len fordern die Muster zur Prüfung an, und
den soll, ferner folgende Unterlagen in zwar von jedem Typ und jeder Größe im
sechsfacher Ausfertigung: allgemeinen
1. Beschreibung der Wirkungsweise der bei Anhängerkupplungen je 3 Stück, nicht
Bremsanlage und der Höheneinstell- eingebaut,
einrichtung, wenn diese gemeinsame bei Zugeinrichtungen je 1 Stück, nicht ein-
Bauteile mit der Auflaufbremse hat, für gebaut,
jeden Typ und jede Größe;
bei Höheneinstelleinrichtungen je 1 Stück,
2. maßstäbliche Zusammenstellungszeich- nach Bestimmung der Prüfstelle nicht ein-
nung der Auflaufbremse und der Höhen- gebaut oder in eingebautem Zustand;
einstelleinrichtung, wenn diese geme.in-
same Bauteile mit der Auflaufbremse hat, i) Beiwagen an Krafträdern:
für jeden Typ, jetle Größe und jede Aus- 1. eine Zeichnung des gesamten Fahrzeugs
führung mit (Vorder-, Seiten- und Rückansicht), aus
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1958 467
der die Hauptabmessungen und die in elektrische Sicherungsleuchten und rückstrahl-
den §§ 51 und 53 StVZO vorgeschriebe- lende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5 StVZO),
nen Maße ersichtlich sind, Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO),
2. falls Antrieb des Beiwagenrades in Frage Glühlampen,
kommt, eine schematische Zeichnung des Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-
Triebwerks; falls das Beiwagenrad ge- zeichen (§ 60 StVZO),
bremst wird, eine Zeichnung der Rad-
Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schlußleuchten
bremse mit Beschreibung,
für Fahrräder (§ 67 StVZO);
3. eine Beschreibung des Fahrzeugs, die
alle wesentlichen Merkmale enthalten 2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in
muß. Bei mehreren Aufbauten, Reifen- Braunschweig für
größen und dergleichen sind die für die Scheinwerfer und andere Leuchten für blaues
einzelnen Ausführungen unterschied- Blinklicht (§ 52 Abs. 3 StVZO),
lichen Maße, Gewichte und sonstigen
Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden
Merkmale mit den Buchstaben A, B, C
hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),
und weiteren Buchstaben in alphabeti-
scher Reihenfolge zu kennzeichnen; Fahrtschreiber (§ 57 a StVZO);
k) Heizungen folgende Unterlagen in vie-r- 3. das Werkstoffprüfamt der Freien und Hanse-
faclrnr Ausfertigung: stadt Hamburg für
1. ein Nachweis darüber, daß die Dichtheit Fackeln und nicht elektrisch betriebene Schluß-
des Heizraummantels durch eine Druck- und Sicherungsleuchten (§ 53 Abs. 1 und 5
probe mit 2 atü - bei Wärmetauschern StVZO);
mit 1 atü - geprüft worden ist,
4. das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-
2. eine Erklärung des Herstellers, daß Westfalen in Dortmund-Aplerbeck für
sämtliche Heizmäntel und Wärme-
Sicherheitsglas (§ 40 StVZO);
tauscher während der Fertigung einer
Druckprobe mit dem Prüfdruck unter- 5. die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeugprüfung
zogen werden, beim Technischen Uberwachungsverein in Essen
3. ein Nachweis darüber, daß der für Heiz- für die in den Ländern Bremen, Hamburg,
mäntel und Wärmetauscher verwendete Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Baustoff bei den im Betrieb auftretenden und Schleswig-Holstein hergestellten
Höchsttemperaturen ausreichend be- Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),
ständig ist,
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
4. eine ausführliche und leicht verständ- (§ 43 Abs. 1 StVZO);
liche Bedienungsanweisung.
Die Prüfstellen fordern Muster zur Prü- 6. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-
fung an. verkehr in München
(3) Weitere Muster und Unterlagen sind den Prüf-
für die in den Ländern Baden-Württemberg,
stellen auf Anfordern zur Verfügung zu stellen. Bayern und Rheinland-Pfalz sowie im Saarland
hergestellten
(4) An jedem Muster sind die Typbezeichnung Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),
und die Anschrift des Herstellers oder die eingetra-
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
gene Schutzmarke außen sichtbar und dauerhaft
(§ 43 Abs. 1 StVZO);
anzubringen.
§ 4 7. das Institut für Fahrzeugtechnik der Technischen
Hochschule in Braunschweig für
Prüfstellen
Bremsbeläge;
Als Prüfstellen sind zuständig
1. das Lichttechnische Institut der Technischen 8. die Prüfungskommission Gleitschutzvorrichtun-
Hochschule in Karlsruhe für gen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg-
Scheinwerfer (§ 50 StVZO), Mürwik für
seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1 StVZO);
StVZO), 9. das Forschungsinstitut' für Kraftfahrwesen und
Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO), Fahrzeugmotoren an der Technischen Hochschule
zusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO), in Stuttgart für
Blinkleuchten an Fahrzeugen des Straßenwinter- Heizungen;
dienstes (§ 52 Abs. 4 StVZO),
10. alle Technischen Prüfstellen für den Kraftf ahr-
elektrische Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7
zeugverkehr für
StVZO),
Beiwagen von Krafträdern.
Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO).
Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7 StVZO, § 67 Im Land Berlin sind für die Prüfung der in Berlin
Abs. 3 und 4 StVZO, § 24 StVO), hergestellten. Fahrzeugteile zuständig
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
11. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, In- fahrt-Bundesamt zu übersenden; je eine Ausferti-
stitut Berlin, in Berlin-Charlottenburg für gung der geprüften und bestätigten Unterlagen ver-
Scheinwerfer (§ 50 StVZO), bleibt bei der Prüfstelle.
seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. (5) Das Ergebnis der Prüfung darf nur den zur
StVZO), Kenntnisnahme befugten Behörden und dem An-
Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO), tragsteller mitgeteilt werden. Vor der Entscheidung
des Kraftfahrt-Bundesamts über den Antrag auf
zusätzliche Scheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO),
Bauartgenehmigung ist die Mitteilung des endgülti-
Scheinwerfer und andere Leuchten für blaues gen Ergebnisses an den Antragsteller nur mit Ge-
Blinklicht (§ 52 Abs. 3 StVZO), nehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts zulässig.
Blinkleuchten an Pahrzeugen des Straßenwinter-
dienstes (§ 52 Abs. 4 StVZO), § 6
Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7 StVZO), Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts
Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),
(1) Uber den Antrag entscheidet das Kraftfahrt-
Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7 StVZO, § 67 Bundesamt.
Abs. 3 und 4 StVZO, § 24 StVO),
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ergänzungen
Sicherungsleuchten, Fackeln und rückstrahlende zur Prüfung anordnen, insbesondere vom Antrag-
Einrichtungen (§ 53 Abs. 5 StVZO), steller weitere Muster und Unterlagen fordern oder
Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 StVZO), bestimmen, daß Fahrzeugteile auch in eingebautem
Glühlampen, Zustand zu prüfen sind.
Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden
hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO), § 7
Fahrtschreiber (§ 57 a StVZO), Erteilung der Bauartgenehmigung
Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn- (1) Die Bauartgenehmigung wird durch Zustellung
zeichen (§ 60 StVZO), eines schriftlichen Bescheides erteilt, aus dem das
Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schlußleuchten vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilte Prüfzeichen
für Fahrräder (§ 67 StVZO); (§ 22 Abs. 4 StVZO) und etwaige Beschränkungen
oder Ausnahmen von den Bestimmungen der
12. die Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an StVZO hervorgehen müssen.
der Technischen Universität in Berlin-Charlotten-
burg für (2) Abweichungen vom genehmigten Muster sind
nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung durch
Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),
einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Anfrage
(§ 43 Abs. 1 StVZO), erklärt, daß für die vorgesehene Änderung eine
Heizungen; Nachtragsgenehmigung nicht erforderlich ist.
13. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-
§ 8
verkehr in Berlin-Schöneberg für
Beiwagen von Kraflrädern. Prüfzeichen
(1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie
§ 5 von drei Perioden, der Prüfnummer der Prüfstelle
und einem vor dieser Nummer anzubringenden Un-
Prüfung durch die Prüfstelle terscheidungsbuchstaben der Prüfstelle nach folgen-
(1) Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob die Fahrzeug- der Aufstellung:
teile den Anforderungen entsprechen, die zur Er- Buchstabe K für das Lichtechnische Institut der
haltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffent- Technischen Hochschule in Karlsruhe,
lichen Straßen und zur Verhütung vermeidbarer Be-
lästigungen zu stellen sind. Buchstabe W für das Werkstoffprüfamt der Freien
und Hansestadt Hamburg,
(2) Die Prüfstelle kann die Hilfe geeigneter
wissenschaftlicher Institute in Anspruch nehmen. Buchstabe D für das Staatliche Materialprüfungs-
Bei der Prüfung von Auflaufbremsen und Einrich- amt Nordrhein-Westfalen in Dort-
tungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 5, mund-Aplerbeck,
6 und 12) ist der Obmann des berufsgenossenschaft- Buchstabe B für die Physikalisch-Technische Bun-
lichen Fachausschusses „Verkehr", Hamburg-Altona, desanstalt in Braunschweig,
zu beteiligen. Buchstabe F für die Forschungsstelle für die Kraft-
(3) Bei Fahrzeugteilen, die auch in eingebautem fahrzeugprüfung beim Technischen
Zustand geprüft werden müssen, bestimmt die Uberwachungsverein in Essen,
Prüfstelle das Nähere über die Durchführung. Buchstabe M für die Technische Prüfstelle für den
(4) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prü- Kraftfahrzeugverkehr in München,
fung Prüfberichte und gegebenenfalls auch Gut- Buchstabe für das Institut für Fahrzeugtechnik
achten anzufertigen und drei Ausfertigungen mit der Technischen Hochschule in Braun-
den geprüften uncl bestätigten Unterlagen dem Kraft- r;chweig,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. JuJi 1958 469
Buchstabe L für die Prüfungskommission Gleit- versehen. Ein mit dem Prüfzeichen versehenes
schutzvorrichtungen, Muster ist bei der Prüfstelle zu verwahren, das an-
Buchstabe S für das Forschungsinstitut für Kraft- dere und etwa vorgelegte weitere Muster sowie
fahrwesen und Fahrzeugmotoren an nicht mehr benötigte Unterlagen sind dem Antrag-
der Technischen Hochschule in Stutt- steller zurückzugeben. Die Prüfstelle hat dem Kraft-
gart, fahrt-Bundesamt auf Verlangen das dem Hersteller
zurückzugebende Muster vorzulegen. Dann versieht
Buchstabe T für die Technischen Prüfstellen für das Kraftfahrt-Bundesamt das Muster mit dem durch
den Kraftfahrzeugverkehr, die Allgemeine Bauartgenehmigung zugeteilten
Buchstabe P für die Physikalisch-Technische Bun- Prüfzeichen und gibt es dem Antragsteller zurück.
desanstalt, Institut Berlin, in Berlin- Mit Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamts kann
Charlottenburg, davon abgesehen werden, ein Muster bei der Prüf-
stelle aufzubewahren. In diesen Fällen hat der An-
Buchstabe C für die Prüfstelle für den Kraftfahr-
tragsteller auf Verlangen des Kraftfahrt-Bundes-
zeugverkehr an der Technischen Uni- amts oder der Prüfstelle ein Muster aufzubewahren
versität in Berlin-Charlottenburg,
und dem Kraftfahrt-Bundesamt oder der Prüfstelle
Buchstabe A für die Technische Prüfstelle für den auf Anfordern zur Verfügung zu stellen.
Kraftfahrzeugverkehr in Berlin-Schö-
neberg. (2) Ist der Antrag auf Bauartgenehmigung abge-
lehnt worden, so sind die Muster und auf Antrag
(2) Ist das Genehmigungsverfahren unter Bedin- auch die sonstigen Unterlagen dem Antragsteller
gungen durchgeführt worden, die von der Bundes- erst dann auszuhändigen, wenn die Ablehnung un-
republik Deutschland mit ausländischen Staaten anfechtbar geworden ist.
vereinbart worden sind, und soll die Einrichtung im
Bundesgebiet erstmalig hergestellt werden, so ist
ein Prüfzeichen zuzuteilen, das aus der Angabe § 11
„E 1" und einer Prüfnummer besteht; die Angabe
Nachprüfung
„E 1" muß von einem Kreis umschlossen sein, die
Prüfnummer muß unter - bei Glühlampen neben - (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei
dem Kreis stehen. Das Kraftfahrt-Bundesamt be- Herstellern und Händlern nachprüfen oder nach-
stimmt auf Grund der Vereinbarungen mit den aus- prüfen lassen, ob Fahrzeugteile, die in amtlich ge-
ländischen Staaten, unter welchen Voraussetzungen nehmigter Bauart ausgeführt sein müssen, in Aus-
dieses Prüfzeichen verwendet werden darf. führungen gewerbsmäßig feilgeboten werden, an
denen das vorgeschriebene Prüfzeichen fehlt oder
(3) In den Pällen des § 1 Abs. 2 besteht das Prüf- unbefugt angebracht ist. Es kann zu diesem Zweck
zeichen aus einem Kreis, der den Buchstaben E und
auch Proben entnehmen oder entnehmen lassen.
eine das genehmigende Land bezeichnende Ziffer
umschließt, und aus einer unter - bei Glühlampen (2) Die Kosten der Proben, ihrer Entnahme, ihres
neben -- dem Kreis stehenden Prüfnummer. Versandes und der Prüfung trägt der Hersteller
oder der Händ,ler, wenn ein Verstoß gegen die Vor-
(4) Als Prüfzeichen gelten auch die vor dem
schriften über die Bauartgenehmigung oder die
23. Juni 1953 angebrachlen Zeichen „LTIK" und
Prüfzeichen festgestellt wird.
,,PTR" und für Fahrtschreiber das Zeichen „PTB".
(5) Der Inhaber der Bauartgenehmigung hat das
ihm zugeteilte Prüfzeichen auf jeder dem Typ ent- § 12
sprechenden Einrichtung dauerhaft und jederzeit Erlöschen der Bauartgenehmigung
feststellbar anzubringen.
(1) Die Bauartgenehmigung für einen Typ er-
lischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist,
§ 9
bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt und
Versagung der Bauartgenehmigung dann, wenn sie den Rechtsvorschriften nicht mehr
Wird die Bauartgenehmigung versagt, so ist ein entspricht.
schriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung (2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,
versehener Bescheid zuzustellen. wenn der Inhaber der Bauartgenehmigung gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten
§ 10 verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder
wenn sich herausstellt, daß die genehmigte Einrich-
Verwahrung und Rückgabe der Muster tung den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
und Unterlag(-m nicht entspricht.
( 1) Ist die Bauartgenehmigung erteilt worden, so
(3) Die Bauartgenehmigung wird durch Zustellung
ist je eine Ausfertigung der nach § 3 eingereichten
eines schriftlichen, mit Gründen und Rechtsmittel-
und von der Prüfstelle geprüften und bestätigten
belehrung versehenen Bescheides widerrufen.
Unterlagen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu verwah-
ren. Waren nach § 3 Abs. 2 zwei oder mehr Muster (4) Nach dem Erlöschen der Bauartgenehmigung
einzureichen, so hat die Prüfstelle je zwei Muster ist die Urkunde dem Kraftfahrt-Bundesamt abzu-
der gern!hmigten Einrichtung mit dem Prüfzeichen zu liefern, nötigenfalls von ihm einzuziehen.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
III (2) Der Widerruf kann ausgesprochen werden,
Einzel gen ehmigung wenn sich herausstellt, daß die Einzelgenehmigung
den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht
§ 13 entspricht.
Antrag auf Einzelgenehmigung (3) Die Einzelgenehmigung wird durch Zustellung
eines schriftlichen, mit Gründen und Rechtsmittel-
Gehört eine der in § 22 Abs. 3 StVZO genannten belehrung versehenen Bescheides widerrufen.
Einrichtungen nicht zu einem genehmigten Typ, so
kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des (4) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung
Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverstän- ist der Genehmigungsvermerk (§ 15 Abs. 1) der Zu-
digen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüf- lassungsstelle zur Löschung vorzulegen, nötigen-
stelle (§ 4) bei der nach § 68 StVZO zuständigen falls von dieser einzuziehen.
Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) beantragt
werden. § 17
§ 14 (weggefallen)
Prüfung durch die Verwaltungsbehörde
(Zulassungsstelle)
(1) Die Zulassungsstelle ist an das Gutachten des IV
amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Schl ußvorschriften
Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht ge-
bunden.
§ 18
(2) Die Zulassungsstelle trifft die zur Prüfung
etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen (Anord- (weggefallen)
nung der Vorführung der Einrichtung, Anforderung
eines weiteren Gutachtens und ähnliche Anordnun- § 19
gen).
Ausnahmen von § 22 Abs. 4 StVZO
§ 15
(1) An Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmi-
Erteilung der Einzelgenehmigung gung erteilt worden ist, ist ein Prüfzeichen nicht e,r-
(1) Die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) er- forderlich.
teilt die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem (2) Werden solche Einrichtungen im Verkehr ver-
Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständi- wendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung
gen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüf- mitzuführen und zuständigen Beamten auf Verlan-
stelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: gen zur Einsichtnahme auszuhändigen; das gilt
,,Einzelgenehmigung erteilt". Etwaige Beschränkun- nicht, wenn die Genehmigung aus dem Kraftfahr-
gen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der zeugschein ode•r Anhängerschein hervorgeht.
StVZO sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird (3) Bis zum 31. Dezember 1953 ist § 22 Abs. 4
die Einrichtung an einem Kraftfahrzeug oder Kraft- StVZO nicht anzuwenden auf Einrichtungen zur
fahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzel- Verbindung von Fahrzeugen und auf lichttechnische
genehmigung in den Brief und/in den Schein einzu- Einrichtungen.
tragen und in den etwa ausgestellten Anhängerver-
zeichnissen kenntlich zu machen. § 20
(2) Wird die Einzelgenehmigung versagt, so ist Geltung im Land Berlin
ein schriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittelbeleh-
rung versehener Bescheid zuzustellen. Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
rnit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Stra-
§ 16 ßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetz-
Erlöschen der Einzelgenehmigung blatt I S. 832) gilt diese Verordnung auch im Land
Berlin.
(1) Die Einzelgenehmigung erlischt nach Ablauf
einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch § 21
die nach § 68 StVZO zuständige Verwaltungs-
behörde (Zulassungsstelle), ferner dann, wenn sie Inkrafttreten
den jeweils geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr Diese Verordnung tritt in der vorstehenden
entspricht. Fassung am 20. Juli 1958 in Kraft.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1958 411
Verordnung über Gebühren für die Ausfertigung
von Pässen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken
{Paßgebührenverordnung).
Vom 12. Juli 1958.
Auf Grund des § 13 des Gesetzes über das Paß- eines mit Zustimmung des Bundes-
wesen vom 4. März 1952 in der Fassung des Ande- ministers des Innern ausgestellten
rungsgesetzes vom 24. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I Reiseausweises (Notreiseauswei-
S. 435) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-. ses) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 der
mung des Bundesrates: Paßverordnung ............... . 6,-DM;
2. für die Verlängerung, Änderung oder
§ 1 Umschreibung eines Reisepasses, eines
(1) An Gebühren sind zu erru~ben: Fremdenpasses oder eines anderen
der unter Nummer 1 genannten Reise-
1. Für die Ausstellung ausweise ........................ . 1,50 DM.
a) eines Reisepasses oder eines Frem- (2) Die Gebührensätze gemäß Absatz 1 gelten für
denpasses .................... . 6,-DM, Einzel- und Familienpässe. Für die Ausstellung
b) einer Sammelliste gemäߧ 1 Abs.1 eines Einzelpasses an den Inhaber eines Familien-
Nr. 1 der Verordnung über Reise- passes ist nur die halbe Gebühr zu erheben, wenn
ausweise als Paßersatz und über die Gültigkeitsdauer des Einzelpasses auf die Gül-
die Befreiung vom Paß- und Sicht- tigkeitsdauer des Familienpasses beschränkt wird.
vermerkszwang (Paßverordnung) (3) Gebühren sind nicht zu erheben
in der Fassung vom 14. Februar
1. für die Ausstellung, Verlängerung oder
1955 mit den Änderungen vom
Änderung amtlicher Pässe;
12. Mai und vom 26. Juli 1956
(Bundesgesetzbl. I 1955 S. 77; 1956 2. für die Ausstellung von Landgangsauswei-
S. 425 und 670), sen für Besatzungsmitglieder der in der
See- oder Küstenschiff ahrt odm in der
bei 5 bis 19 Teilnehmern an der
Rhein- See-Schiffahrt verkehrenden Schiffe;
gemeinschaftlichen Reise je Teil-
nehmer ...................... . -,75DM, 3. für die Ausstellung eines Reisepasses an
mindestens ... . 6,-DM, eine Frau, deren Reisepaß durch Eheschlie-
ßung ungültig geworden ist, wenn die Gül-
bei 20 bis 100 Teilnehmern .... . 15,-DM, tigkeitsdauer des neuen Reisepasses auf
bei 101 bis 500 Teilnehmern .... . 30,-DM. die Gültigkeitsdauer des ungültig gewor-
bei mehr als 500 Teilnehmern .. . 75,-DM, denen Reisepasses beschränkt wird;
c) eines Kinderausweises gemäß § 1 4. für die Änderung eines Reisepasses, eines
Abs. 1 Nr. 2 der Paßverordnung . -,75DM, Fremdenpasses oder eines anderen der in
Absatz 1 Nr. 1 genannten Reiseausweise,
d) eines Ausweises für Donauschiffer wenn die .Änderung von Amts wegen ein-
und deren Familienangehörige ge- getragen wird.
mäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Paßver-
ordnung ...................... . 4,-DM.
§ 2
e) eines Ausweises, der gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 5 der Paßverordnung (1) An Gebühren sind zu erheben:
im Verkehr innerhalb der Grenz- 1. Für die Erteilung eines Sichtvermerks
bezirke, insbesondere im kleinen a) zur einmaligen Einreise oder Wie-
Grenzverkehr, eingeführt ist bei dereinreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,- DM,
dreimonatiger Gültigkeitsdauer .. 1,50 DM, b) zur beliebig häufigen Einreise oder
bei längerer Gültigkeitsdauer .... 3,-DM, Wiedereinreise . . . . . . . . . . . . . . . . 10,- DM,
f) eines Landgangsausweises für c) zur Durchreise . . . . . . . . . . . . . . . . . keine;
nichtdeutsche Schiffsreisende ge- 2. für die Erteilung eines Ausnahme-
mäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Paßver- sichtvermerks zur einmaligen Durch-
ordnung reise oder Einreise . . . . . . . . . . . . . . . . 10,- DM
oder oder, falls der Heimatstaat des Rei-
eines Passierscheines für nicht- senden für diese Zwecke eine höhere
deutsche Fluggäste gemäß § 1 Gebühr erhebt, die entsprechende Ge-
Abs. _1 Nr. 12 dm Paßverordnung 1,50 DM, bühr in Deutscher Mark;
g) eines Sonderausweises für Flücht- 3. für die Erteilung eines Sammelsicht-
linge gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 der vermerks
Paßverordnung bei 5 bis 19 Teilnehmern an der ge-
oder meinschaftlichen Reise je Teilnehmer -,75 DM,
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
bei 20 bis 100 Teilnehmern 15,-DM. § 5
bei 101 bis 500 Teilnehmern 30,-DM, Die ausstellende Behörde kann die Gebühr er-
mäßigen oder erlassen, wenn es der Wahrung kul-
bei mehr als 500 Teilnehmern ..... . 75,-DM;
tureller, volkswirtschaftlicher oder sonstiger erheb-
4. für die Erlaubnis, einen Durchreise- licher Belange dient oder wenn der Gebühren-
sichtvermerk zur Rückkehr in den pflichtige bedürftig ist.
Ausgangsstaat oder zur Reise in den
Heimatstaat zu benutzen .......... . 6,50DM; § 6
Außer den Gebühren für Amtshandlungen nach
5. für die Änderung eines Sichtvermerks 1,50 DM. dieser Verordnung dürfen weitere Gebühren, auch
(2) Für die Erteilung eines Sichtvermerks in nach landesrechtlichen Vorschriften, nicht erhoben
einem Familienpaß wird nur die Gebühr für die Er- werden. Bare Auslagen, die das übliche Maß be-
teilung eines entsprechenden Sichtvermerks in hördlicher Unkosten übersteigen, sind von dem An-
einem Einzelpaß erhoben. tragsteller zu erstatten.
§ 7
(3) Für die Erteilung eines Sichtvermerks zu
dienstlichen Reisen wird keine Gebühr erhoben. Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Den Inhabern von Ausweisen für Donauschiffer 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
werden Sichtvermerke gebührenfrei erteilt. dung mit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen gilt
diese Verordnung auch im Land Berlin.
§ 3 § 8
Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunter- Diese Verordnung gilt im Saarland vom Ende der
schiede auszugleichen, auf Gebühren, die von den Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages
deutschen Auslandsvertretungen für Amtshand- vom 27. Oktober 1956 (Bundesg~setzbl. II S. 1587) an.
lungen nach dieser Verordnung erhoben werden.
einen Zuschlag bis zu höchstens 200 vom Hundert § 9
fes lsetzen.
Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer
§ 4
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-
nung über Gebühren für die Ausfertigung von
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Be- Pässen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermer-
messung von Gebühren werden durch diese Ver- ken (Paßgebührenverordnung) vom 6. Juli 1953
ordnung nicht berührt. (Bundesgesetzbl. I S. 493) außer Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1958.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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