441
Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1958 Nr. 23
Tag Inhalt: Seite
9. 7. 58 Achtzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
9. 7. 58 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befreiung saarländischer Waren
von Eingangsabgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
9. 7. 58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Vorschriften über die steuerliche Behand-
lung von Zuwendungen an politische Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
9. 7. 58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Urlaubsgesetzen der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 27. Januar 1951, des Landes Württemberg-Baden in der Fassung vom
3. April 1950 und des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
Achtzehnte Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 9. Juli 1958.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes Anmerkung zu Tarifnr. 73.15 Abs. B-6-a-1
zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge- Elektrobleche mit einem Umma-
meinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschafi gnetisierungsverlust von 0,75 Watt
für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun- oder weniger je kg, unabhängig
desgesetzbl. I S. 728) in der Fassung des § 3 des von ihrer Dicke, im Rahmen eines
Zolltarifgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetz- Zollkontingents bis zu einer Ge-
samtmenge von 3 500 t, in der
blatt I S. 1395) verordnet die Bundesregierung: Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. De-
zember 1958 ................... . - frei -
§ 1 Die Abfertigung ist nur bei den
vom Bundesminister der Finanzen
Der Deutsche Zolltarif 1958 (Bundesgesetzbl. 1957 zu bestimmenden Zollstellen zu-
I S. 1395) wird mit Wirkung vom 1. Juli 1958 wie lässig.
folgt geändert: § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Die Vorschrift 7 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl} leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
erhält folgende Fassung: blatt I S. 1} in Verbindung mit § 2 des Sechsten
7. Zollkontin9ent der Tarifnr. 73.15.
Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung
des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
Der ermäßi~J te Zollsatz von 4 0/o des Wertes für meinschaft für Kohle und Stahl} vom 24. November
Waren aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728} und § 4 des Zolltarif-
Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundert-
teilen, an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundert-
gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
teilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von S. 1395} auch im Land Berlin.
0,50 Gewichtshunderttcilen oder weniger (Wälz-
lagerstahl) der Tarifnr. 73.15 Abs. B-4-b-1 (Anmer- § 3
kung), 2 (Anmerkung), 3-a und b (Anmerkung) und Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Abs. B-5-a (Anmerkung) im Rahmen des Zollkon-
tingents gilt für eine Gesamtmenge von 3 000 t in § 4
der Zeit vom 1. Juli 1958 bis 31. Dezember 1958. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundes- kündung in Kraft.
minister der Finanzen zu bestimmenden Zollstellen
zulässig. Bonn, den 9. Juli 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
2. In der Tarifnr. 73.15 (Qualitätskohlenstoffstahl Ludwig Erhard
und legierte Stähle usw.) erhält in Absatz B-6-a-1
(Elektrobleche usw.} die Anmerkung zu Tarifnr. Der Bundesminister der Finanzen
73.15 Abs. B-6-a-1 folgende Fassung: E tz e 1
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Erste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Befreiung saarländischer Waren von Eingangsabgaben.
Vom 9. Juli 1958.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Eingliederung
des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) ver-
ordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Warenliste zur Verordnung über die Befreiung saarländischer
Wc1rcn von Eingangsabgaben vom 23. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1778) wird wie folgt gefaßt:
„ABSCHNITT A
Waren,
für welche die Eingangsabgaben erhoben werden
Lfd. Kapitel oder
Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung
02.01 aus A-1- Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
aus A-2- Fleisch von Hausrindern, frisch, gekühlt oder gefroren
B- Genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren
2 aus 02.05 Schweinespeck, nicht durchwachsen, und anderes Schweinefett
3 02.06 Fleisch und genießoarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen
Geflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet ode_r geräuchert
4 03.02 aus A-2- Heringe, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet, andere als Filets
5 04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
6 04.02 aus A- Magermilch pul ver
7 04.03 Butter
8 04.05 A- Eier in der Schale
9 04.06 Natürlicher Honig
10 06.02 aus B-3- Veredelungsunterlagen für Äpfel
11 07.01 aus F- Kartoffeln, frisch:
vom 1. April bis 31. August
12 07.03 aus E- Champignons, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder
in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt,
jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet
13 07.04 aus B- Mehl und Grieß von Gemüse
14 Kap. 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
15 10.06 B-2- Reis, enthülst, geschliffen, auch glasiert
16 11.05 Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln
17 11.06 B- Mehl und Grieß von Sagomark, von Manihot, Maranta, Salep
oder anderen Wurzeln oder Knollen der Tarifnr. 07.06, ausge-
nommen Mehl von Manihot
18 11.08 A- Stärke
19 11.09 Kleber und Klebermehl, auch geröstet
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonr1:, den 16. Juli 1958 443
Lfd. Kapitel oder
Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung
20 12.03 A- Samen von Zuckerrüben
B- Samen von Kohlrüben, Runkelrüben oder anderen Wurzeln zu
Futterzwecken
aus C-3- Samen vom Hopfenklee (Medicago lupulina), Wiesen-Lieschgras
[Timothe] (Phleum pratense), Rotschwingei (Festuca rubra),
Wiesenschwingel (Festuca pratensis), Weidelgras (Lolium pe-
renne, Lolium multiflorum), Westerwoldischen Raygras [Wester-
woldischen Weide] gras] (Loli um mul tiflorum var westerwoldicum)
21 15.01 Schweineschmalz; Geflügelfett, ausgepreßt oder ausgeschmolzen
22 15.02 Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausg~schmolzen,
einschließlich Premier Jus
23 15.03 Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl,
weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
24 aus 17.02 Andere Zucker; Sirupe, ausgenommen Rüben- und Rohrzucker-
sirup; Zucker und Melassen, karamelisiert
25 18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet
2G 18.03 Kakaomasse, auch entfettet
27 18.04 Kakaobutter, einschließlich Kakaof ett
28 18.05 Kakaopulver, ausgenommen solches in Behältnissen mit einem
18.06 aus A- Rohgewicht von 0,5 kg oder weniger
29 19.01 Malzextrakt
30 19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer)
31 19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide herge-
stellt (Puffreis, Corn Flakes und dergleichen)
32 20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker
haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kan-
diert)
33 aus 20.07 Säfte aus Zitrusfrüchten oder aus Trauben, nicht gegoren, ohne
Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker
34 21.01 Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel
sowie Auszüge hieraus
35 aus 21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee, Zubereitungen auf
der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen
36 21.07 aus A- Kaffeepasten
37 22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stumm-
gemacht
38 22.05 A- Schaumwein
aus B- Dessertwein; andere Weine, aus nichtsaarländischen Trauben ge-
wonnen
39 22.06 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit
Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
40 22.07 A-1-a- Apfelschaumwein und Birnenschaumwein
41 22.08 .Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an .Äthylalkohol von
73,6 Gewichtshundertteilen oder mehr, unvergällt; .Äthylalkohol
und Sprit mit beliebigem Gehalt an .Äthylalkohol, vergällt
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Lfd. Kapitel oder
Nr. Warenbezeichnung
Tarifnr.
42 22.09 aus A- Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 73,6 Ge-
wichtshundertteilen, unvergällt; Branntwein, ausgenommen
Stein- und Kernobstbranntwein und Wacholderbranntwein; an-
dere alkoholische Getränke
43 27.09 Erdöl und Schieferöl, unbearbeitet
44 27.10 A- Erdöle und Schieferöle, bearbeitet
45 aus 27.11 Grubengas, Methangas
46 27.12 Vaselin
47 27.13 A- Paraffin und paraffinische Rückstände (Gatsch oder slack-wax)
C-2- Ozokerit, anderes. als rohes
D-2- Montanwachs, anderes als rohes
48 29.08 aus A- Äthyläther
49 29.14 aus A-2-a- Essigsäure, ausgenommen rohe Holzessigsäure
aus A-3- Essigsäureanhydrid
50 29.43 A- Glukose, Laktose
aus C- Maltose
51 aus Kap. 33 Ätherische Ole und Resinoide, Riech-, Körperpflege- und Schön-
heitsmittel, die Äthylalkohol oder Äthyläther enthalten
52 35.01 A- Kasein
53 35.04 A- Eiweißstoffe der Hülsenfrüchte
54 aus 35.05 Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke
55 36.06 Zündhölzer
56 36.08 aus B- Hartspiritus
57 aus Kap. 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, die Äthyl-
alkohol oder Äthyläther entha.lten
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1958 445
ABSCHNITT B
Waren,
für die nach Erschöpfung eines Jahreskontingents die Eingangsabgaben
erhoben werden
nach Er,schöpfung
Lfd. von ....... DM
Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung
oder ......... t
Ges,amteinfuhr
01.03 A- Hausschweine, lebend ............................... . 300 000 DM
2 aus 04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder ge-
zuckert, ausgenommen Magermilchpulver ........... . 100 000 DM
3 04.04 K~ise und Quark ..................................... . 180 000 DM
4 06.01 Bulben, Knollen, Zwiebeln, Wurzelknollen und Wurzel-
stöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte:
A- ruhend 20 000 DM
B- andere 20 000 DM
5 06.02 B --2- Rosen .............................................. . 20 000 DM
aus B--3- Jungpflanzen, ausgenommen Bäume und Sträucher:
ohne Blüten oder Knospen ........................... . 10 000 DM
mit Blüten oder Knospen ............................. . 10 000 DM
6 aus 06.03 Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch ................................ . 10 000 DM
7 07.01 A-1- Champignons, frisch oder gekühlt 75 000 DM
aus F- Kartoffeln, frisch:
vom 1. September bis 31. März ..................... . 200 000 DM
8 11.01 Mehl von Getreide .................................. .
11.02 Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, ge-
schliffen, perlförmig geschliffen, geschrotet oder ge- , 200 000 DM
quetscht (einschließlich Flocken), ausgenommen enthül-
ster, geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis;
Getreidekeime, auch gemahlen ..................... .
9 11.07 Malz, auch geröstet 500 t
10 12.03 D- Samen von Blumen 10 000 DM
E- Samen von Gemüse 10 000 DM
11
12
15.07
15.12
15.13
Fette pflanzliche Ole, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder
raffiniert ......................................... .
Tierische und pflanzliche Fette und Ole, gehärtet, auch
raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet ............ .
Margarine, Kunstspeisefette und andere genießbare ver-
l 1000000 DM
1500000 DM
arbeitete Fette .................................... .
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
nach Erschöpfung
Lfd. von ....... DM
Tarifnr. Warenbezeichnung oder ......... t
Nr.
Gesamteinfuhr
13 aus 17.02 Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt ..... 100 000 DM
14 19.02 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum
Diät- oder Küchengebrauch auf der Grundlage von
Mehl, Stärke oder Malx-Extrakt, auch mit einem Gehalt
an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen .. 200 000 DM
15 20.05 Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und
Fruchtmuse, auch mit Zusatz von Zucker ............ . 300 000 DM
16 aus 21.05 Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen
auf der Grundlage von pflanzlichen Stoffen, ohne Fleisch
oder Fleischextrakt, zum unmittelbaren Gebrauch, auch
gesalzen, mit Zusatz von Aromen oder Gewürzen .... 25 000 DM
17 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt
noch inbegTiffen ......................... .- ........ . 25 OOODM
18 22.07 A-1-b- Apfelwein und Birnenwein sowie teilweise vergorener
Apfel- und Birnenmost, andere als Schaumwein ...... . 20 000 DM
19 22.09 aus A-2-b- Stein- und Kernobstbranntwein, Wacholderbranntwein ..
} 250 000 DM
aus A-3- Liköre ............................................. .
20 22.10 Speiseessig ......................................... . 100 000 DM
21 aus 23.07 Zubereitetes Futter und andere Zubereitungen der bei der
Fütterung verwendeten Art (z.B. Zusatzfutter), über-
wiegend aus anorganischen Bestandteilen ........... . 50 000 DM."
§ 2
Zoll- und Ausgleichsteuerbeträge, die auf Antrag durch Anweisung
des Bundesministers der Finanzen bis zum Inkrafttreten dieser Verord-
nung für Einfuhren von Waren saarländischer Herstellung und Herkunft
der Nummern 42, 53 und aus 23 des Abschnitts A der Warenliste zur
Verordnung vom 23. Oktober 1957 gestundet worden sind, werden
erlassen.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des
Gesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie
tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Ubergangszeit nach
Artikel 3 des Saarvertrages endet.
Bonn, den 9. Juli 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1958 447
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen an politische Parteien.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts I.
vom 24. Juni 1958 - 2 Bvr 1/57 - in dem Verfah- 1. § 10 b des Einkommensteuergesetzes in den
ren wegen Fassungen vom 21. Dezember 1954 (Bundesge-
verfassungsrechtlicher Prüfung setzbl. I S. 441) und vom 13. November 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1793) sowie § 11 Ziff. 5
a) des § 10 b des Einkommensteuergesetzes in der des Körperschaftsteuergesetzes in den Fassun-
Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesge- gen vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
setzbl. I S. 441), soweit er Zuwendungen an S. 467) und vom 19. Dezember 1957 (Bundesge-
politische Parteien betrifft, setzbl. I S. 1865) sind nichtig, soweit nach die-
b) des § 11 Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes sen Bestimmungen unmittelbare oder mittel-
in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bun- bare Zuwendungen an politische Parteien als
Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
desgesetzbl. I S. 467), soweit er Zuwendungen
an politische Parteien betrifft, Zwecke bei Ermittlung des steuerpflichtigen
Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte
c) des § 49 Ziff. 1 und 2 der Einkommensteuer- abgezogen werden können.
Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 2. § 49 Ziff. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durch-
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756), führungsverordnung in den Fassungen vom
d) des § 26 Ziff. 1 und 2 der Körperschaftsteuer- 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756)
Durchführungsverordnung vom 23. Dezember und vom 26. April 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 306)
1955 (Bundesgc~setzbl. I S. 853). sowie § 26 Ziff. 1 und 2 der Körperschaftsteuer-
Durchführungsverordnung vom 23. Dezember
e) der Zweiten Verordnung über den Abzug von 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 853) sind nichtig.
Spenden zur Förderung staatspolitischer
Zwecke vom 23. Oktober 1956 (Bundesgesetz- II.
blatt I S. 836) Die Zweite Verordnung über den Abzug von
Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke
auf Antrag vom 23. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 836) ist
der Hessischen Landesregierung mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland vereinbar.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgcsetzbl. I S. 662) Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Juli 1958.
Der Bundesminister der Justiz
Sc h äff er
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu den Urlaubsgesetzen
der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Januar 1951,
des Landes Württemberg-Baden in der Fassung vom 3. April 1950 und
des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November 1949.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
vom 22. April 1958 - 2 BvL 32/56 - in dem Ver- nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
fahren wegen
Die Urlaubsgesetze
verfassungsrechtlicher Prüfung der Urlaubsgesetze
der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Ja- der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Ja-
nuar 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 11), nuar 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 11),
des Landes Württemberg-Baden in der Fassung des Landes Württemberg-Baden in der Fassung
des Gesetzes Nr. 743 vom 3. April 1950 (Regie- des Gesetzes Nr. 743 vom 3. April 1950 (Regie-
rungsblatt S. 30) und rungsblatt S. 30) und
des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November des Landes Schleswig-Holstein vom 29. November
1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1950 S. 1) 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1950 S. 1)
auf Antrag sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
des Bundesarbeitsgerichts Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. Juli 1958.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
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