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Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1958 Nr. 22
Tag Inhalt: Seite
10. 7. 58 Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
Hinweis auf Verkündigungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439
Gesetz
über die Sammlung des Bundesrechts.
Vom 1O. Juli 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- und von öffentlich-rechtlichen Körperschaf-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ten, Anstalten und Stiftungen sowie die
Gebietseinteilung regeln.
§ 1
(1) Das Bundesrecht ist festzustellen und nach § 2
Sachgebieten geordnet in einem besonderen Teil
des Bundesgesetzblatts (Teil III) zu veröffentlichen (1) Der Bundesminister der Justiz bereitet die
(Bereinigung). Sammlung des Bundesrechts in Zusammenarbeit mit
den Ländern vor.
(2) Der Bereinigung unterliegen folgende Ver-
kündungsblätter: (2) Nicht aufzunehmen sind Vorschriften oder
Teile von Vorschriften, wenn und soweit sie
1. das Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen
Bundes und des Deutschen Bundes, 1. aufgehoben sind,
2. das Reichsgesetzblatt, 2. ausdrücklich oder gegenständlich befristet
3. das Gesetzblatt der Verwaltung des Ver- sind und wenn diese Frist abgelaufen ist,
einigten Wirtschaftsgebietes, 3. durch Neuregelung ersetzt sind,
4. das Bundesgesetzblatt, 4. von einer nicht mehr geltenden Vorschrift
5. das Verordnungsblatt für die britische Zone. abhängig sind,
Zu bereinigen ist auch das in den Ländern vor dem 5. einen überholten Tatbestand oder ein über-
7. September 1949 gesetzte Recht, soweit es Bundes- holtes Rechtsverhältnis voraussetzen,
recht geworden ist. 6. vollzogen sind.
(3) Von der Bereinigung sind ausgenommen (3) Anderungen, Ergänzungen und Teilaufhebun-
1. Staatsverträge und Abkommen einschließ- gen sind in den Text einzuarbeiten und durch Be-
lich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen zeichnung ihrer Verkündungsstellen kenntlich zu
Vorschriften, machen. Neufassungen ganzer Vorschriften sind
auch dann die alleinige Grundlage für die Bereini-
2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körper-
gung, wenn sie lediglich auf Grund einer Ermächti-
schaften, Anstalten und Stiftungen,
gung bekanntgemacht worden sind; mit der Neu-
3. Gesetze über den Haushaltsplan und die fassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechts-
Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP- vorschriften als in die Sammlung aufgenommen.
Sondervermögens,
4. Zoll- und Verkehrstarife, Post- und Fern- (4) Uberschriften können vereinfacht, Einleitungs-
meldegebühren, und Schlußformeln sowie Unterschriften weggelassen
5. Rechtsvorschriften der Wasser- und Schiff- werden, soweit hierdurch nicht die Bezeichnung der
fahrtsdirektionen, gesetzlichen Grundlage betroffen wird.
6. Rechtsvorschriften oder Teile von solchen, (5) Die Rechtsvorschriften der einzelnen Sachge-
die lediglich die Errichtung, Zuständigkeit, biete können in bereinigter Form schon vor Erlaß
Gliederung und Aufhebung von Behörden des Abschlußgesetzes laufend veröffentlicht werden.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 3 § 4
(1) Der Tag, bis zu dem die Rechtsvorschriften Von der Ausschlußwirkung bleiben unberührt
erfaßt sind (Abschlußtag), wird durch das Abschluß- 1. Dbergangsbestimmungen,
gesetz bestimmt. Die nicht in die Sammlung aufge- 2. Bestimmungen über die Geltung oder Nicht-
nommenen Rechtsvorschriften treten an einem durch geltung von Vorschriften im Land Berlin oder
das Abschlußgesetz zu bestimmenden Tag außer im Saarland.
Kraft (Ausschlußwirkung).
§ 5
(2) Die Aufnahme von Vorschriften oder von An-
lagen kann dadurch ersetzt werden, daß lediglich Der Bundesminister der Justiz kann die Sammlung
Uberschrift, Datum und Fundstelle, gegebenenfalls nach dem Abschlußtag durch Dbersichten über die
unter Bezeichnung der noch als gültig angesehe- späteren Änderungen oder durch Bekanntmachung
nen Teile, im Text der Sammlung veröffentlicht des geltenden Wortlautes von Vorschriften ergän-
werden. zen. Auf solche Ergänzungen findet § 3 keine An-
wendung.
(3) Nicht aufgenommene Rechtsvorschriften blei-
ben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse § 6
und Tatb(~stände anwendbar, die während der Gel- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
tung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
haben oder entstanden sind. nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
(4) Durch Aufnahme in die Sammlung werden Berlin.
ungültige Vorschriften nicht gültig, landesrechtliche (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Vorschriften nicht Bundesrecht. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Juli 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertrete,r des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1958 439
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Zwölfte Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Ver-
mahlung von inländischem Weizen und ausländischem Quali-
tätsweizen im Getreidewirtschaftsjahr 1958/59. Vom 11. Juni
1958. 111 13.6.58 1. 7. 58
Verordnung PR Nr. 9/58 über das Außerkrafttreten der An-
ordnung PR Nr. 84/47 über die Abführung eingesparter Um-
satzsteuerbeträge an die Lohnausgleichskasse für die Zigarren-
herstellung. Vom 23. Juni 1958. 120 27.6.58 30.6.58
V~rordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 20. Juni 1958. 122 1. 7„58 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung über die Gebühren für die naturwissenschaftliche
Vorprüfung, die ärztliche Vorprüfung und die ärztliche Prü-
fung. Vom 26. Juni 1958. 123 2. 7.58 1. 6. 58
Elfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förde-
rung der deutschen Eierwirtschaft. Vom 30. Juni 1958. 123 2. 7.58 1. 7. 58
Verordnung über die Feslselzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 1. Juli 1958. 127 8. 7.58 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung über die Durchführung einer Statistik der ver-
anlagten Einkommensteuer und der veranlagten Körperschaft-
sleuer für das Kalenderjahr 1957. Vom 4. Juli 1958. 128 9. 7.58 10. 7.58
Verordnung über die Durchführung einer Lohnsteuerstatistik
für das Kalenderjahr 1957. Vom 4. Juli 1958. 128 9. 7.58 10. 7.58
SchiffahrtspolizeiJiche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Hamburg über die Regelung des Schiffsverkehrs auf
der Unterelbe beim Transport und bei der Entschärfung oder
Sprengung von BombenblindglinrJern. Vom 18. Juni 1958. 129 10. 7.58 15. 7.58
Strom- und schiffuhrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf der Weser.
Vom 23. Juni 195B. 129 10. 7. 58 1. 8. 58
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Sammlung des Bundesrechts,
Bundesgesetzblatt Teil III
Am 15. Juli 1958 erscheint die erste Folge des Bundesgesetzblattes Teil III.
Sie enthält als erste Lieferung des Hauptsachgebietes 3 „Rechtspflege" die
zur Zeit gültigen bundesrechtlichen Vorschriften über
Gerichtsverfassung und Berufsredd der Rechtspflege
Die Vorschriften über Notare, Rechtsanwälte und Rechtsberater sind bis
zum Erlaß der auf diesem Gebiet zur Zeit im Bundestag eingebrachten
Gesetze zurückgestellt.
Das Heft hat einen Umfang von 44 Druckseiten im Format des Bundes-
gesetzblattes. Es kostet im Einzelbezug 1,54 DM zuzüglich 0,15 DM Ver-
sandgebühren.
Weitere Teilausgaben folgen in Kürze.
Die Sammlung wird in Teilabschnitten je nach der Durchführung der Be-
reinigung in broschierten Einzelheften geliefert.
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Rechtsgebiete bezogen werden. Der
Preis beträgt 5 Pfg. pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Ver-
sandkosten. Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungs-
erteilung erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
Hefte einzelner Rechtsgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pfg. pro Blatt
einschl. Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden
Betrages auf Postscheckkonto Köln 1128 „Sammlung des Bundesrechts,
Bundesgesetz b 1a t t Te i 1 III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
H c raus gebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundes9esetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je anqefanqenc 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsd1edckonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.