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Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 11.Januar 1958 Nr. 2
Tag Inhalt: Seite
3. 1. 58 Verordnung zur Härteregelung nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetze1 9
9. 1. 58 Wahlordnung für die Sozialversicherung ................................................• 11
8. 1. 58 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleidlsgesetzes ......••........• 47
6. 1. 58 Verordnung über die Zugehörigkeit von Zusammensdllüssen landwirtschaftlicher Genossen-
sdiaften zu den Industrie- und Handelskammern .....•....•.............................. 48
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • 48
In Teil II Nr. 1, ausgegeben am 8. Januar 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Ver-
träge zur Gründung der Europäischen Wir,tschaftsigeme,inschaft und der Europäischen At1omgemeinschaft. - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten der Satzung der Internationalen Atomenergie-Behörde. - Bekanntmachung über das
InknaHtreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und de.r Republik Osterreich über Erleichte-
rung,en der Grenzabfertigung im Eisienbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr. - Bekanntmachung über das Inkmfttreten
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ost,erreich über den erleichterten Straßen-
durchgangsv,erkehr zwischen Salzburg und Lofer über deut,sches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und
Pfmnten/Füss•en über österreichisches Gebiet. - Bekanntmachung über das Inkr,afttreten des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deuts,chl.and und der Republik Osterreich über den erleichterten Eisenbaihndurchgangsverkehr auf den
Strecken Mittenwald (Grenze)----Griesen (Grenz•e) und Ehrwald (Gr,enze)-V'ils (Grenze). - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepubliik Deutschl1and und der R:epublik Osterreich über die Beför-
derung von Exekutivorqanen im Straßen- und Eisenhahn-Durch,gangsv,erkehr. - Bek,anntmachung übe-r das Inkraft-
tireten des Abk,omrnens zwischen der Bundesr•epublik Deutschland und der Republik Osterreich über die Durchbeför-
dening von Häftling,en auf den Eis,enbahnstrecken MiUenwald (Grenz:e)-Griesen (Gr•enze) und Ehrwald (Grenze)-Vils
(Gr,enze). - Bekanntmachung über das Inkr,afttreten des Abkommens zwischen der Bundesr,epublik Deutschland und
der Republik Ost,er-r,eich zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Or,ganen des einen in grenznahen Ge-
bieten des anderen Staates. - Bekanntmachung über das Inkriafttrieten des Abkommens zwischen der Bundes,republik
Deutschl,and und der Republik Ost,err,eich über di·e Regelurng des Grenzüberganges der Eisenbahnen nebst Schluß-
profokoll.
Verordnung zur Härteregelung
nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes.
Vom 3. Januar 1958.
Auf Grund des § 68 Abs. 3, des § 83 Abs. 2 und (2) Eine Notlage im Sinne des Absatzes 1 liegt
des § 84 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vorn vor, soweit dem Antragsteller die Bestreitung
5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) ver- se,ines Lebensunterhaltes nach seinen Einkommens-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des und Vermögensverhältnissen nicht möglich oder
Bundesrates: nicht zumutbar ist. und soweit seinen Angehörigen,
die zur Gewährung von Unterhalt gesetzlich ver-
§ 1 pflichtet sind, nach ihren eigenen wirtschaftlichen
Verhältnissen die Gewährung einer der Unterhalts-
Voraussetzungen für die Unterhaltsbeihilfe beihilfe entsprechenden Leistung billigerweise nicht
(1) Unterhaltsbeihilfe kann gewährt werden, zugemutet werden kann. Dem Antragsteller ist die
wenn durch Vermögensverluste im Sinne des § 68 Bestreitung des Lebensunterhaltes nach seinen Ein-
des Gesetzes die Existenzgrundlage des Antragstel- kommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu-
lers auf die Dauer vernichtet worden und hierdurch mutbar, wenn er die persönlichen und wirtschaft-
eine Notlage eingetreten ist, die sich gegenwärtig lichen Voraussetzungen erfüllt, die für die Gewäh-
noch auswirkt. Es wird vermutet, daß die Existenz- rung von Beihilfen zum Lebensunterhalt aus dem
grundlage auf die Dauer vernichtet worden ist, wenn Härtefonds nach § 301 des Lastenausgleichsgesetzes
der Antragsteller durch Verluste im Sinne des § 68 gelten.
des Gesetzes Vermögen von mindestens 30 000 (3) Bezieht der Antragsteller Einkünfte in aus-
Reichsmark oder infolge dieser Vermögensverluste ländischer Währung oder hat er Vermögen in aus-
Einkünfte von mindestens 1200 Reichsmark jährlich ländischer Währung, so werden diese für die
verloren hat. Die Schadensberechnung wird nach Feststellung des Einkommenshöchstbetrages (§ 267
den Grundsätzen des Feststellungsgesetzes vorge- LAG) und der Vermögensgrenze (§ 268 LAG) nach
nommen; bei Vermögenswerten in fremder Wäh- den jeweils geltenden Umsatzsteuerumrechnungs-
rung ist § 20 des Feststellungsgesetzes anzuwenden. sätzen in Deutsche Mark umgerechnet.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(4) Außer den Leistungen nach der Verordnung grundlage noch ernsthaft gefährdet ist. In den Fällen
über die Fürsorgepflicht in der Fassung des Ge- des § 68 Abs. 1 Satz 1 ,Nr. 1 des Gesetzes werden
setzes vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) Darlehen zum Existenzaufbau jedoch nur gewährt,
bleiben bei Personen, die ihren Wohnsitz oder stän- wenn Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen
digen Aufenthalt im Ausland haben, auch die auf von mindestens 3600 Reichsmark jährlich oder An-
Grund der entsprechenden ausländischen Rechtsvor- sprüche auf einmalige Leistungen von mindestens
schriften gewährten Fürsorgeleistungen unberück- 30 000 Reichsmark nicht erfüllt worden sind.
sichtigt. (2) Für die Schadensberechnung gilt die Vorschrift
§ 2 des § 1 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Im übrigen gel-
Voraussetzungen ten die Voraussetzungen, die für die Aufbaudarle-
für die Ausbildungsbeihilfe hen aus dem Härtefonds nach dem Lastenausgleichs-
gesetz zu erfüllen sind, mit der Maßgabe entspre-
(1) Ausbildungsbeihilfe kann zur Erreichung einer
chend, daß auch Vorhaben in einem Staate gefördert
abgeschlossenen Berufsausbildung oder zur Berufs-
werden können, der die Regierung der Bundesrepu-
umschulung gewährt werden, soweit der Auszubil-
blik Deutschland am 1. April 1956 anerkannt hatte.
dende und seine unterhaltsverpflichteten Angehöri-
gen infolge von Vermögensverlusten im Sinne des
§ 68 des Gesetzes nicht in der Lage sind, die Kosten § 5
für eine abgeschlossene Berufsausbildung aufzu- Höhe und Dauer der Härtebeihilfen
bringen. Im übrigen gelten die Voraussetzungen, (1) Härtebeihilfen können nur im Rahmen der
die für die Gewährung einer Ausbildungshilfe nach nach dem jeweiligen Haushaltsplan verfügbaren
dem Lastenausgleichsgesetz zu erfüllen sind, ent- Mittel gewährt werden; sie dürfen die vergleichba-
sprechend. ren Leistungen nach den §§ 301 und 302 des Lasten-
(2) Beziehen der Auszubildende oder derjenige, ausgleichsgesetzes und den dazu erlassenen Bestim-
der ihm gegenüber zum Unterhalt gesetzlich ver- mungen nicht überschreiten.
pflichtet ist, Einkünfte in ausländischer Währung (2) Unterhaltsbeihilfe wird im Rahmen der nach
oder haben sie Vermögen in ausländischer Währung, dem jeweiligen Haushaltsplan verfügbaren Mittel
so werden diese bei der Berechnung der Bedürftig- auf unbestimmte Zeit gewährt. Die Vorschrift des
keit nach den jeweils geltenden Umsatzsteuerum- § 73 Abs. 4 des Gesetzes bleibt unberührt.
rechnungssätzen in Deutsche Mark umgerechnet.
(3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. § 6
Haushaltsrechtliche Vorschriften
§ 3
Für die haushaltsmäßige sowie die kassen- und
Voraussetzungen für die Hausratbeihilfe rechnungsmäßige Verwaltung der zur Durchführung
(1) Hausratbeihilfe kann gewährt werden, wenn des Vierten Teils des Allgemeinen Kriegsfolgen-
der Antragsteller durch eine Schädigung im Sinne gesetzes bereitgestellten Mittel gelten die Vor-
des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2 schriften über das Haushaltsrecht des Bundes mit
des Gesetzes Verluste an im Ausland befindlichem der Maßgabe, daß die Vorschriften des § 324 Abs. 3
Hausrat erlitten und dadurch mehr als die Hälfte des Lastenausgleichsgesetzes und der Verordnung
seines gesamten Hausrats verloren hat, und wenn über die haushalts-, kassen- und rechnungsmäßige
er nach seinen gesamten Einkommens- und Vermö- Verwaltung des Ausgleichsfonds (8. LeistungsDV-
gensverhältnissen nicht in der Lage ist, den notwen- LA) vom 22. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 285)
digen Hausrat wieder zu beschaffen, und auch seinen sinngemäß anzuwenden sind.
Angehörigen, die zur Gewährung von Unterhalt
gesetzlich verpflichtet sind, nach ihren eigenen wirt- § '1
schaftlichen Verhältnissen die Gewährung einer der Anwendung in Berlin (West)
Hausratbeihilfe entsprechenden Leistung billiger-
weise nicht zugemutet werden kann. Im übrigen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gelten die Voraussetzungen für die Gewährung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
einer Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat aus dem setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 111 des Allgemei-
Härtefonds nach dem Lastenausgleichsgesetz ent- nen Kriegsfolgengesetzes auch in Berlin (West).
sprechend.
(2) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. § 8
Inkrafttreten
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Voraussetzungen kündung in Kraft.
für Darlehen zum Existenzaufbau
Bonn, den 3. Januar 1958.
(1) Darlehen zum Existenzaufbau können gewährt
werden, wenn der Antragsteller_ durch Vermögens- Für den Bundeskanzler
verluste im Sinne des § 68 des Gesetzes seine Le- Der Bundesminister für Verkehr
bensgrundlage verloren hat und wenn er eine unter Seebohm
Berücksichtigung seiner früheren Lebensverhältnisse
zumutbare Lebensgrundlage noch nicht gefunden hat Der Bundesminister der Finanzen
oder seine bereits im Aufbau befindliche Lebens- Etzel
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 11
Wahlordnung für die Sozialversicherung
(WO - Sozialvers.).
Vom 9. Januar 19.58.
Ubersicht
ERSTER TEIL II. W a h l h a n d 1u n g
§
Wahlorgane 1. Wahl durch persönliche Stimmabgabe §
GHederung der Wahlorg,ane .................... . 1
Einrichtung der Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . 27
Wahlbeauftragte .............................. . 2 Beginn und Unterbrechung der Wahlhand-
Wahlausschüsse ............................... . 3 lung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Wahlleitungen ................................ . 4 Offentlichkeit der Wahlhandlung . . . . . . . . . . 29
Ent,schädigunq der Wahlbe,auftrngten ........... . 5 Ordnung im Wahlraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Entschädiigung de•r MitgHieder der Wahlausschüsse 6 Stimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Entschädigung die,r Mitglieder der Wahlleitungen 7 Stimmabgabe behinderter Wähler . . . ... . . . 32
Schluß der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
ZWEITER TEIL 2. Briefwahl
Wahlverfahren für die Krankenversicherung, Voraussetzung und Fristen für die Briefwahl 34
die Unfallversicherung Verfahren bei der Briefwahl . . . . . . . . . . . . . . 35
und die Rentenversicherungen Behandlung der Wahlbriefe . . . . . . . . . . . . . . . 36
der Arbeiter und der Angestellten
III. E r m i t tl u n g d e s W a h 1 e r g e b n i s s e s
Erst•er Abschnitit
Wahl zur Vertreterversammlung Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahl-
leitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
I. Vorbereitung der Wahl Ungültige Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung,
Ermittlung des Wahlergebnisses durch die
Wahlausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung
Vorläufige Bekanntmachung des Wahlergeb-
Wahlankündigung ........................ . 8 nisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Wahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Form und Inhalt der Vorschlagslisten . . . . . . . 10
Listenvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Zweiter Abs·chnitt
Listenergänzung ........................... 12
Zurücknahme von Vorschlagslisten . . . . . . . . . 13 Wahl der Vorsitzenden der Vertreter-
Listenverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 versammlung und Wahl des Vorstandes
Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten . . . . 15 Erst,e Sitzung de,r V,ertr,eitervers,ammlung . . . . . . . . . 41
Zulassung der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . . . 16 Wahl der Vors1it:Willlden ,der V,e,rtr,eterve.rsammlung 42
Auslegung der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . . 17 Wahl dies Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Wahl ohne Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 W,ahl der Vor,sitzenden des Vorstandes . . . . . . . . . . 44
Wahlbekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Bekanntmachung des endigült i,gen Wahlergebnisses
1
45
2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts
Wahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Ausstellung der Wahlausweise . . . . . . . . . . . . . 21 DRITTER TEIL
Form und Inhalt der Wahlausweise und der
Stimmzettel - Wahlumschlag und Wahlbrief- Wahlverfahren für die Knappschaftsversicherung
umschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Brste,r Abschnitt
3. Wahlbezirk, Stimmbezirk, Wahlräume
und Wahlzeit Wahl der Versichertenältesten
Wahlbezirk .............................. . 23 und der Mitglieder der Vertreterversammlung
Stimmbezirk 24
Wahlräume .............................. . 25 A. Allgemeine Vorschrift
Wahlzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Wahlankündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
12 Bundeisgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeU I
B. Wahl der Versichertenälfosten §
Ermittlung des Wahlergebnisses durch die
I. Vorbereitung der Wahl
Wahlleitungen der Sprengelwahlgruppen
1. Wahlausschreibung, Vorschlagslisten § und den Wahlausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
und Wahlbekanntmachung Bekanntmachung des Wahlergebnisses . . . . 79
Wahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
C. Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung
Form und Inhalt der Vorschlagslisten . . . 48
Listenvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Verweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Wahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Listenergänzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Form und Inhalt der Vorschlagslisten . . . . . . . . 82
Zurücknahme von Vorschlagslisten . . . . . 51
Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten . . . . . . 83
Listenverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Zulassung der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . . . . . 84
Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten . 53 Wahlbekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Zulassung der Vorschlagslisten . . . . . . . . . 54 Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts . 86
Auslegung der Vorschlagslisten . . . . . . . . 55 Wahlausweise, Stimmzettel und Wahlumschläge 87
Wahl ohne Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . 56 Stimmbezirk 88
Wahlbekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Briefwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
2. Unterlagen für die Ausübung
Ermittlung des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . . . 91
des Wahlrechts
Vorläufige Bekanntmachung des Wahlergeb-
Grundsätze .......................... . 58 nisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Ausstellung der Wahlausweise ........ . 59
Form und Inhalt der Wahlausweise und Zwe:it,e,r Abschnilit
der Stimmzettel - Wahlumschlag und
Wahlbriefumschlag ................... . 60 Wahl der Vorsitzenden der Vertreter-
versammlung und Wahl des Vorstandes
3. Wahlbezirk, Stimmbezirk, Wahlräume E11ste Sitzung der Ve,rtr,eterversammliung . . . . . . . . . 93
und Wahlzeit Wahl der Vorsiitzem:Len der Vertretervers,ammlung 94
Wahlbezirk 61 Wahl des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Stimmbezirk 62 Wahl der Vorsitz,endien de,s V o,rstandes . . . . . . . . . . 96
Wahlräume .......................... . 63 Bekanntmachung des endgültigen Wahler,gebnisses 97
Wahlzeit ............................. . 64
II. W a h 1 h a n d 1 u n g VIERTER TEIL
1. Wahl durch persönliche Stimmabgabe
Kosten
Einrichtung der Wahlräume . . . . . . . . . . . . 65 Kost,enträgier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Abstimmungsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Aus,glekh der Kost,en für die Ausstellung von
W,ah1lausrweisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Beginn und Unterbrechung der Wahl-
handlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Ernatil von Ausla1gen ............................ 100
Ersbatt1Ungsverf1ahren ........................... 101
Offentlichkeit der Wahlhandlung . . . . . . . 68
Ordnung im Wahlraum . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Stimmabgabe .......................... · 70 FUNFTER TEIL
Stimmabgabe behinderter Wähler . . . . . . 71 Schlußvorschriften
Schluß der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . 72
Offientlkhe Bekann:tmachungien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
2. Briefwahl Gebührnnfreihe1iit ............................... 103
Voraussetzungen und Frist für die Brief- Vordrucke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
wahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Aufbewahrung der Wahlrunt,erla,gen ............. 105
Verfahren bei der Briefwahl . . . . . . . . . . . 74
Am,t,shiilf e • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 106
Behandlung der Wahlbriefe . . . . . . . . . . . . 75 Wiederholungswahlen und Wahlen in hesond·e•ren
Fällen .................................... • • • • • 107
III. Ermittlung de s W a h 1 e r geb n i s s e s Stadtstaatklaus.Bl ............................... 108
Ermittlung des Wahlergebnisses durch die B,e·rlinkl,ausel ................................... 109
Wahlleitungen der Ältestensprengel . . . . . . 76 Saar:klau,se!l ................................... • 110
Ungültige Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 IDJ~rafttret,en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 13
Auf Grund des § 11 des Gesc!tzes über die Selbst- (2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzen-
verwaltung uncl über Anderun~Jen von Vorschriften den und mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied
auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstver- hat einen Stellvertreter. Bei der Berufung der Bei-
waltun~Jsgesetz) in der Fassung der Bekanntma- sitzer sind die einzelnen Wählergruppen·(§ 2 Abs. 1
chung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl.I S. 427), des Selbstverwaltungsgesetzes) nach Möglichkeit zu
zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände- berücksichtigen. Wahlbewerber und Listenvertreter
rung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 15. No- sollen nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein.
vember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 863) wird mit
(3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Auf-
Zustimmung dPs Bundesrates verordnet:
sichtsbehörde (Absatz 1 Satz 3) verpflichtet die Mit-
glieder des Wahlausschusses durch Handsic:hlag zur
unparteiischen Wahrnehmung ihre•s Amtes und zur
ERSTER TEIL Verschwiegenheit. Nach Möglichkeit soll der Vor-
sitzende des Vorstandes oder deT Leiter der Auf-
Wahlorgane sichtsbehörde die Verpflichtung vornehmen.
§ 1 (4) Der vom Vorstand des Versicherungsträgers
oder der Aufsichtsbehörde bestellte Wahlausschuß
Gliederung der Wahlorgane hat für die Vorbereitung und Durchführung der
Wahlorgane sind Wahlen zu den Organen des Versicherungsträgers
die Wahlbeauftrugten, zu sorgen, der von dem Vorstand einer Sektion,
Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle be-
die Wahlausschüsse und stellte Wahlausschuß für die Vorbereitung und
die Wahlleitungen. Durchführung der Wahlen zu den Organen der Sek-
tion, Bezirksverwaltung oder Landesgeschäftsstelle.
§ 2 Jeder Wahlausschuß hat das Wahlergebnis festzu-
stellen und öffentlich bekanntzumachen.
Wahlbeauftragte
(5) Der Wahlausschuß verhandelt und entschei-
· (1) Wahlbeauftragte sind der Bundeswahlbeauf-
det in öffentlicher Sitzung.
tragte und die Landeswahlbeauftragten (§ 11 Abs. 1
des Selbstverwaltungsgesetze.s). Jeder Wahlbeauf- (6) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die
tragte hat einen Stellvertreter. Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der
Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen.
(2) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist
werden jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht
Jahres bestellt, in dem allgemeine Wahlen (§ 2 auf die Zahl der erschienenen Beisit..zer beschluß-
Abs. 11 des Selbstverwaltungsgesetzes) stattfinden. fähig ist.
Mit dem Ablauf des 31. Dezember des vorhergehen-
(7) Der Wahlausschuß entscheidet mit der Mehr-
den Jahres endet die Amtsdauer der früher bestell-
heit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
ten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter.
bleiben unberücksichtigt. Tritt bei einer Abstim-
(3) Der Bundesmini~]tf!r für Arbeit und Sozial- mung Stimmengleichheit ein, so wird die Abstim-
ordnung und die obersten Verwaltungsbehörden mung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt
der Länder machen die Namen der von ihnen auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, so gilt
bestellten Wahlbeauftragten und ihrer Stellvertre- der Antrag als abgelehnt.
ter sowie die Anschrift ihrer Dienststellen öffent- (8) Dber jede Sitzung wird eine Niederschrift
lich bekannt. gefertigt und von dem Vorsitzenden und minde-
(4) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der stens einem der erschienenen Beisitzer unterzeich-
ihnen nach dem Selbstverwaltungsgesetz zustehen- net. Die Niederschrift muß, soweit diese Verord-
den Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorberei- nung nichts anderes vorschreibt, die Namen der
tung und Durchführung der während ihrer Amts- anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses ent-
dauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind. Ins- halten und die Beschlüsse sowie besondere Vor-
besondere erläßt der Bundeswahlbeauftragte Richt- fälle wiedergeben.
linien, die die einheitliche Durchführung der all- § 4
gemeinen Wahlen sicherstellen. Im Einzelfalle kön-
nen die Wahlbeauftragten auch Regelungen zur Wahlleitungen
Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. (1) Für die Wahlen in der Krankenversicherung,
der Unfallversicherung und den Rentenversicherun-
gen der Arbeiter und der Angestellten bestellt das
§ 3 Versicherungsamt oder im Einvernehmen mit die-
Wahlausschüsse sem der Wahlausschuß für jeden Stimmbezirk eine
(1) Der Vorstand jedes Versicherungsträgers be- Wahlleitung.
stellt einen Wahlausschuß. Haben Sektionen, (2) Für die Wahlen in der Knappschaftsversiche-
Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen rung bestellt der Wahlausschuß ·
einen eigenen Vorstand, so bestellt auch dieser a) zur Durchführung der Wahl der Versicher-
einen Wahlausschuß. Ist bei einem Versid1erungs- tenältesten eine Wahlleitung für jeden
träger kein Vorstand vorhanden, so bestellt die Altestensprengel und jede Sprengelwahl-
Aufsichtsbehörde den Wahlausschuß. gruppe,
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
b) zur Durchführung der Wahl der Mitglie.:. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung des
der der Vertreterversammlung im Wahl- Bundeswahlbeauftragten und seines Stellvertreters
bezirk je eine Wahlleitung für Arbeiter, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Angestell1.e und Arbeitgeber. ordnung im Einvernehmen mit dem Bm. . desminister
(3) Die Wahlleitungen werden spätestens bis zum der Finanzen. Reisekostenvergütung wird im Falle
achten Tage vor dem Wahlsonntag bestellt. Jede des Absatzes 1 Buchstabe a dem Bundeswahlbeauf-
Wahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und tragten nach den Sätzen der Stufe I a, seinem Stell-
mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied hat vertreter nach den Sätzen der Stufe I b der Reise-
einen Stellvertreter. Mindestens ein Mitglied der kostenvorschriften für Bundesbeamte gewährt. Die
Wahlleitung soll ein Wahlberechtigter sein. Vor- entsprechenden Bestimmungen für die Landeswahl-
schläge der in § 4 Abs. 1 Satz 5 des Selbstverwal- beauftragten und ihre Stellvertreter treffen die
tungsgesetzes bezeichneten Personenvereinigungen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
und Verbände sowie der Unterzeichner freier Vor-
schlagslisten (§ 4 Abs. 1 Satz 9 und 10 des Selbst-
§ 6
verwaltungsgesetzes) sind nach Möglichkeit zu
berücksichtigen. · Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse
(4) Wird in einem Stimmbezirk in mehreren (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden
Wahlräumen oder in einem Wahlraum an mehreren wie die Mitglieder der Organe der Selbstverwal-
Tischen gewählt, so ist für jeden Wahlraum und tung des Versicherungsträgers entschädigt, für den
für jeden Tisch eine Wahlleitung zu bestellen. sie tätig sind.
(5) Die Mitglieder der Wahlleitung sind zur (2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichts-
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie behörde bestellt, so regelt diese die Entschädigung
zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind auf diese seiner Mitglieder.
Verpflichtung bei ihrer Berufung hinzuweisen.
(6) Die Wahlleitung sorgt für die ordnungs- § 7
mäßige Durchführung der Wahlhandlung und ermit- Entschädigung der Mitglieder der Wablleitungen
telt das Wahlergebnis für ihren Bereich. Die Mit-
glieder der Wahlleitung sind bei ihrer Berufung (1) Die Mitglieder der. Wahlleitungen erhalten
über ihre Aufgaben zu unterrichten. auf Antrag eine Entschädigung für
a) Zeitversäumnis (Absatz 2),
(7) Während der Wahlhandlung muß immer mehr
als die Hälfte der Mitglieder der Wahlleitung b) Aufwand (Absatz 3),
anwesend sein. Bei der Ermittlung des Wahlergeb- c) Fahrtkosten (Absatz 4).
nisses sollen alle Mitglieder anwesend sein.
(2) Als Entschädigung für Zeitversäumnis wird
(8) Die Wahlleitung ist nur beschlußfähig, wenn ein Pauschbetrag von fünfzehn Deutsche Mark für
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. jeden Wahltag gewährt, der für das Mitglied ein
Zur Herstellung der Beschlußfähigkeit kann der Arbeitstag ist und an dem es mindestens acht Stun-
Vorsitzende fehlende Beisitzer durch anwesende den in der Wahlleitung tätig ist. Arbeitnehmer,
Wahlberechtigte ersetzen. denen ein Verdienstausfall entsteht, können statt
(9) Die Wahlleitung entscheidet mit der Mehrheit des Pauschbetrages für jede Stunde der versäumten
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen Arbeitszeit eine Entschädigung von wenigstens
bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit zwei Deutsche Mark und höchstens vier Deutsche
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Mark verlangen. Die Entschädigung richtet sich nach
dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird für
(10) Uber die Wahlhandlung sowie die Ermitt- höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.
lung des Wahlergebnisses wird für jeden Versiche-
rungsträger eine Wahlniederschrift gefertigt und (3) Als Entschädigung für Aufwand wird ein
von den Mitgliedern der Wahlleitung unterzeichnet. Tagegeld von 7,50 Deutsche Mark für jeden Wahl-
§ 3 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. tag gewährt, sofern das Mitglied mehr als sechs
Stunden in der Wahlleitung tätig ist.
§ 5 (4) Die Fahrtkosten für die Benutzung von
öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförde-
Entschädigung der Wahlbeauftragten rungsmitteln werden bis zum Fahrpreis der ersten
(1) Die Wahlbeauftragten und ihre Stel]v~rtreter Wagen- oder Schiffsklasse ersetzt. Kann ein Mit-
erhalten glied wegen besonderer Umstände ein öffentliches,
a) wenn sie ehrenamtlich tätig sind, eine regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel nicht
benutzen, so .werden die nachgewiesenen Fahrt-
Aufwandsentschädigung und bei auswär-
tigen Dienstgeschäften eine Reisekosten- kosten ersetzt, soweit sie angemessen sind.
vergütung, (5) Die Versicherungsämter stellen die Entschä-
b) wenn sie Beamte oder Angestellte des digung der Mitglieder der Wahlleitungen fest und
öffentlichen Dienstes sind, bei auswärtigen zahlen die festgestellten Beträge unverzüglich aus.
Dienstgeschäften eine Reisekostenver- An die Stelle des Versicherungsamtes tritt der Ver-
gütung nach den für ihr Hauptamt gelten- sicherungsträger, falls die Wahlleitung durch den
den Vorschriften. Wahlausschuß bestellt worden ist.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 15
ZWEITER TEIL n) die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten
ausgelegt werden, und die Zeit, während
Wahlverfahren für die Kranken- der sie ausliegen,
versicherung, die Unfallversicherung o) Ort und Datum der Wahlausschreibung
und die Rentenversicherungen sowie die Namen der Mitglieder des
der Arbeiter und der Angestellten Wahlausschusses, die die Wahlausschrei-
bung unterzeichnet haben,
p) die Stellen, die Auskunft über die Durch-
ERSTER ABSCHNITT führung der Wahlen erteilen.
Wahl zur Vertreterversammlung
I. Vorbereitung der Wahl § 10
1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Form und Inhalt der Vorschlagslisten
Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung (1) Die Vorschlagslisten sind auf amtlichen Vor-
drucken nach dem Muster der Anlage 1 in drei
§ 8 Stücken e:inzur,eichen. Sie müssen mit Schreib-
Wahlankündigung maschine ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigen-
händig zu vollziehen. Außerdem ist der Name jedes
(1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den Unterzeichners in Maschinenschrift einzusetzen.
Zeitpunkt für die Durchführung der allgemeinen
Wahlen (§ 2 Abs. 11 des Selbstverwaltungsgesetzes) (2) Die Vorschlagslisten der nach § 4 Abs. 1 des
zu den Vertreterversammlungen. Diese Wahlen Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigten
müssen vor dem 1. Juli des Wahljahres stattfinden. Personenver,einigungen und Verbände sind von
mindestens zwei Personen zu unterschreiben, die
(2) Der Bundeswahlbeauftragte macht den Zeit- zur Vertretung der Personenvereinigung oder des
punkt für die Durchführung der allgemeinen Wah- Verbandes berechtigt sind.
len zu den Vertreterversammlungen am 15. März
des Wahljahres öffentlich bekannt (Wahlankündi- (3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter-
gung - § 2 Abs. 9 des Selbstverwaltungsgesetzes). schriebene Erklärungen der vorgeschlagenen Be-
werber beizufügen, daß sie ih:r:er Aufstellung zu-
stimmen.
§ g
(4) Ergeben sich im Einzelfalle Zweifel, so kann
Wahlausschreibung der Wahlausschuß verlangen, daß den Vorschlags-
(1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am ein- listen nachgereicht werden
undsiebzigsten Tage vor dem Wahlsonntag durch a) eine Bescheinigung der Gemeindebehörde
öffentliche Bekanntmachung auf, Vorschlagslisten des Wohnortes, daß keine Gründe bekannt
für die Wahl zur Vertreterversammlung (§ 4 Abs. 1 sind, die das aktive Wahlrecht des Bewer-
des Selbstv,erwaltungsgesetzes) bis zum fünfzigsten bers zum Deutschen Bundestag aus-
Tage vor dem Wahlsonntag einzureiichen (Wahl- schließen,
ausschreibung). b) eine Bescheinigung der Gemeindebehörde
(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen über den Wohnsitz des Bewerbers am Tage
der Wahlankündigung oder des Arbeit-
a) den Versicherungszweig,
gebers über den Ort der regelmäßigen
b) den Versicherungsträger, Beschäftigung des Bewerbers am Tage der
c) den Wahlbezirk, Wahlankündigung,
d) den Zeitpunkt für die Durchführung der c) Unterlagen über das Beschäftigungs- und
Wahlen, das Versicherungsverhältnis des Bewer-
,e) die Stelle, bei der die Vorschlagslisten ein- bers.
zureichen sind, und ihre Anschrift, (5) Von Erklärungen, Bescheinigungen und son-
f) den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis stigen Unterlagen sollen Abschriften nicht gefordert
zu dem die Vorschlagslisten eingereicht werden.
sein müssen (Einreichungsfrist),
g) die Zahl der zu wählenden Vertreter und § 11
Stellvertreter,
llstenvertreter
h) die Zusammensetzung der Vertreterver-
sammlung, (1) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des
i) die Voraussetzungen für die Wählbarkeit,
Wahlausschusses sind dem in der Vorschlagsliste
benannten Listenvertreter oder, falls dieser nicht
k) di,e Voraussetzungen für die Aufstellung erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzu-
von Vorschlagslisten'. geben. Der Ustenvertreter oder sein Stellvertreter·
1) die Formvorschriften, die bei der Aufstel- ist berechtigt, dem Wahlaus,schuß gegenüber alle
lung der Vorschlagslisten zu beachten sind, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
m) die Stellen, bei denen die amtlichen Vor- betreffenden Erklärungen abzugeben. Die Erklärun-
drucke für die Vorschlagslisten erhältMch gen sind schriftlich abzugeben und eigenhändig zu
sind, unterschreiben.
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teü I
(2) Ist in einer Vorschlagsliste kein Listenvertre- (3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden
ter benannt, so gilt der erste Unterzeichner der Sitze werden auf die beteiligten Listen nach dem
Lisle als Listenvertreter; die übrigen Unterzeichner für die Sitzverteilung allgemein geltenden Höchst-
gelten in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als zahlverfahren (§ 39 Abs. 3) verteilt.
Stellvertreter.
§ 15
(3) Der in der Vorschlagsliste benannte Listen-
vertreter und sein Stellvertreter können bis zur Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
Feststellung des Wahlergebnisses durch andere (1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor-
Personen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer schlagslisten Tag und Uhrzeit des Eingangs und be-
Erklärung, die für Listen vorschlagsberechtigter zeichnet sie getrennt nach Wählergruppen in der
Personenvereinigungen und Verbände von minde- Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern.
stens zwei zur Vertretung berechtigten Personen,
bei freien Vorschlagslisten von mehr als der Hälfte (2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagslisten
der Unterzeichner eigenhändig unterschrieben sein in der Reihenfolge ihres Eingangs.
muß. Die Erklärung wird mit dem Zeitpunkt wirk- (3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlags-
sam, in dem sie dem Wahlausschuß zugeht. liste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so
teilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter
§ 12 innerhalb von acht Tagen nach Eingang• der Vor-
schlagsliste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis
Listenergänzung enthalten, daß Zweifel und behebbare Mängel bis
(1) In der Vorschlagsliste sollen so viele Bewer- zu dem nach Tag und Monat zu bezeichnenden
ber henannt werden, wie für die betreffende Wäh- sechsunddreißigsten Tage vor dem Wahlsonntag
lergruppe (§ 2 Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) beseitigt werden können. Sie ist dem Listenvertreter
Vertreter sowie e·rste und zweite Stellvertreter in gegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhän-
die Vertreterversammlung zu wählen sind. digen oder durch die Post mit Zustellungsurkunde
zuzustellen.
(2) Fällt bis zur Entscheidung über die Zulassung
der Vorschlagslisten ein Bewerber aus, so kann der (4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf
Listenvertreter einen ander,en Bewerber benennen. der Einreichungsfrist (§ 9 Abs. 2 Buchstabe f) ein, so
teilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter
(3) Fällt in der Zeit zwischen der Zulassung der
unverzüglich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Vorschlagslisten und der Feststellung des Wahl-
ergebnisses ein Bewerber aus, so rückt der Stell- (5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zu-
vertreter in seine Stelle nach. Ist die Vorschlags- stimmung in mehreren Vorschlagslisten für die
liste erschöpft, so fordert der Wahlausschuß unter Wahl zur Vertreterversammlung desselben Ver-
Bestimmung einer Frist von dem Listenvertreter sicherungsträgers aufgeführt oder hat ein Wahl-
eine Ergänzung ein. Nach fruchtlosem Ablauf der berechtigter mehrere derartige Vorschlagslisten un-
Frist besetzt die Aufsichtsbehörde die freien Stellen terzeichnet, so wird sein Name in sämtlichen Vor-
mit Bewerbern aus der Zahl der Wählbaren. schlagslisten gestrichen. Die Streichung ist dem
Listenvertreter innerhalb der in Absatz 3 bezeich-
neten Frist oder, falls diese bereits verstrichen ist,
§ 13
unverzüglich mitzuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-
Zurücknahme von Vorschlagslisten sprechend. ·
(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame § 16
Erklärung des Listenvertreters und seines Stellver- Zulassung der Vorschlagslisten
treters zurückgenommen werden, solange der Wahl-
ausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat. (1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum neun-
undzwanzigsten Tage vor dem Wahlsonntag in
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauf- einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vor-
tragten kann eine Vorschlagsliste auch noch nach schlagslisten und Listenverbindungen. Zu dieser
dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurück- Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses
genommen werden. die Listenvertreter.
§ 14
(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
a) die nicht auf amtlichem Vordruck (§ 10
Listenverbindung Abs. 1) oder nicht bis zum Ablauf der Ein-
(1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten reichungsfrist (§ 9 Abs. 2 Buchstabe f) ein-
verbunden werden sollen (Listenverbindung - § 4 gereicht worden ist oder
Abs. 1 Satz 6 des Selbstverwaltungsg,esetzes) kann b) die nicht die erforderlichen gültigen Unter-
von den Listenvertretern der Listen, die verbunden schriften trägt.
werden sollen, nur gemeinsam abgegeben werden.
Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzel-
Sie muß spätestens zu Beginn der Sitzung abge- ner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch
geben werden, in der über die Zulassung der Vor-
das Selbstverwaltungsgesetz oder diese Verord-
schlagslisten entschieden wird (§ 16 Abs. 1). nung aufgestellt sind, so sind die Namen dieser Be- ·
(2) Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung werber aus der Vorschlagsliste zu streichen. Dies
des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen gilt auch, wenn für einen als Vertreter benannten
Listen als eine Liste. Bewerber nicht zwei Stellvertreter benannt sind.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 17
(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter 2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts
unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,
a) ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
§ 20
b) welche Bewerber auf seiner zugelassenen Wahlausweise
Vorschlagsliste etwa gestrichen sind und (1) Das Wahlrecht kann nur auf Grund eines
aus welchen Gründen, Wahlausweises ausgeübt werden.
c) welche anderen Vorschlagslisten seiner (2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 4
Wählergruppe zugelassen sind, Abs. 9 des Selbstverwaltungsgesetzes) erhalten meh-
d) ob eine Wahlhandlung stattfindet. rere Wahlausweise.
(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig,
§ 17 weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von
unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wor-
Auslegung der Vorschlagslisten den ist.
(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zu- § 21
gelassenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen
Ausstellung der Wahlausweise
des Versicherungsträgers, seiner Sektionen, Be-
zirksverwaltungen und Landesgeschäftsstellen öf- (1) Die Wahlausweise werden von den in § 12
fentlich auslegen. des Selbstverwaltungsgesetzes bezeichneten Stellen
(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spä- ausgestellt und den Wahlberechtigten ausgehändigt
oder übermittelt.
testens am fünfzehnten Tage vor dem Wahlsonntag
auszulegen und müssen bis zum Ablauf des letzten (2) Für die Wahlen in der Krankenversicherung
Wahltages ausliegen. werden die Wahlausweise ausgestellt
a) von der Krankenkasse, bei der der Wahl-
§ 18 berechtigte am Tage der Wahlankündi-
Wahl ohne Wahlhandlung gung versichert war, oder
(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige b) auf deren Weisung von dem Arbeitgeber,
Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vor- bei dem der Wahlberechtigte am Tage der
sch.lagsliste zugelassen, so findet für diese Wähler- Wahlankündigung beschäftigt war, und
gruppe keine Wahlhandlung statt. c) für Arbeitgeber von jeder Orts-, Land- und
Innungskrankenkasse, bei der Beschäftigte
(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht
der Wahlausschuß spätestens am fünfundzwanzig- des Arbeitgebers am Tage der Wahlan-
sten Tage vor dem Wahlsonntag öffentlich bekannt, kündigung versichert waren.
daß und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt. Empfänger von Arbeitslosengeld oder von Unter-
stützung aus der Arbeitslosenhilfe erhalten den
(3) Die in einer einzigen gültigen Vorschlagsliste Wahlausweis auf Antrag.
benannten Bewerber gelten mit der Feststellung des
(3) Für die Wahlen in den Rentenversicherungen
Wahlergebnisses als gewählt.
der Arbeiter und der Angestellten werden die Wahl-
ausweise ausgestellt
§ 19 a) von der Krankenkasse, bei der der Wahl-
Wahlbekanntmachung berechtigte am Tage der Wahlankündi-
gung versichert war, oder,
(1) Spätestens am fünfzehnten Tage vor dem
Wahlsonntag machen die Versicherungsämter die b) falls der Wahlberechtigte zu diesem Zeit-
Wahl öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung). punkt bei keiner Krankenkasse versichert
war, von der Betriebskrankenkasse des Be-
(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen triebes, in dem er am Tage der Wahlan-
a) die Wahltage, kündigung beschäftigt war, oder, falls er
b) die Wahlzeiten, zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb ohne
c) die Versicherungsträger und ihre Wahl- Betriebskrankenkasse beschäftigt war, von
bezirke, der Orts- oder Landkrankenkasse, in deren
Bezirk er seinen Wohnsitz hatte, oder
d) die Stimmbezirke und die Wahlräume,
c) auf Weisung der zuständigen Kranken-
e) die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten
kasse von dem Arbeitgeber, bei dem der
ausgelegt sind,
Wahlberechtigte am Tage der Wahlankün-
f) die Stellen, die die Wahlausweise aus- digung beschäftigt war, und
stellen, und die Personengruppen, die die d) für Arbeitgeber von jeder Krankenkasse,
Ausstellung eines Wahlausweises beantra- bei der Beschäftigte des Arbeitgebers am
gen müssen, und
Tage der Wahlankündigung versichert
g) die Stellen, die Auskunft über die Durch- waren oder die nach den Vorschriften
führung der Wahlen und die Voraussetzun- dieses Absatzes Wahlausweise für diese
gen für die Ausübung des Wahlrechts er- Beschäftigten auszustellen hätte.
teilen.
Rentenberechtigte aus eigener Versicherung, die am
Sie muß ferner einen Hinweis auf die Möglichkeit Tage der Wahlankündigung in keinem Beschäfti-
der Briefwahl enthalten. gungsverhältnis standen und bei keiner gesetzlichen
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Krankenkasse versichert waren, Weiterversicherte, beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und
bei einer Ersatzkasse freiwillig Versicherte, Emp- der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
fänger von Arbeitslosengeld oder von Unterstützung stellen die erforderlichen Anträge für die Versi-
aus der Arbeitslosenhilfe sowie Arbeitgeber erhal- cherten. ·
ten den Wahlausweis auf Antrag. (7) Soweit Wahlausweise nur auf Antrag aus-
(4) Für die Wahlen in der Allgemeinen und in gestellt werden, haben die Antragsteller ihre Wahl-
der See-Unfallversicherung werden die Wahlaus- berechtigung nachzuweisen.
weise ausgestellt § 22
a) von dem Arbeitgeber, bei dem der Wahl- Form und Inhalt
berechtigte am Tage der Wahlankündi- der Wahlausweise und der Stimmzettel -
gung beschäftigt war, Wahlumschlag und Wahlbriefumschlag
b) für Rentenberechtigte aus eigener Versi-
cherung von dem Versicherungsträger, von (1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-
dem der Rentenberechtigte am Tage der drucken nach dem Muster der Anlagen 2 a und 2 b
Wahlankündigung Rente bezogen hat, ausgestellt. Die Stimmzettel sind mit den Wahlaus-
weisen verbunden.
c) in Zweifelsfällen sowie auf Antrag des
Wahlberechtigten von dem Versicherungs- · (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlags-
träger, bei dem der Wahlberechtigte am listen in der Reihenfolge der Ordnungsnummern
Tage der Wahlankündigung versichert (§ 15 Abs. 1) aufzuführen.
war, und (3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit
d) für Arbeitgeber von dem Versicherungs- mehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen
träger, bei dem der Arbeitgeber am Tage anzugeben. Die Stimmzettel haben einheitlich auf
der Wahlankündigung Mitglied war. je 1 Stimme oder
In Zweifelsfällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, je 5 Stimmen oder
die Ausstellung des Wahlausweises für den Wahl- je 10 Stimmen oder
berechtigten bei dem Versicherungsträger zu bean- je 50 Stimmen oder
tragen. Beantragt der Wahlberechtigte selbst die
je 100 Stimmen oder
Ausstellung eines Wahlausweises, so hat er eine
Bescheinigung des Arbeitgebers, bei dem er am je 500 Stimmen
Tage der Wahlankündigung beschäftigt war, beizu- zu lauten.
fügen, daß dieser noch keinen Wahlausweis aus- (4) Die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimm-
gestellt hat. ten amtlichen Wahlumschläge müssen von einheit-
licher Größe und auf der Vorderseite mit der Be-
(5) Für die Wahlen in der landwirtschaftlichen zeichnung des Versicherungsträgers und der Wäh-
Unfallversicherung werden die Wahlausweise aus- lergruppe versehen sein. Die Wahlumschläge werden
gestellt zusammen mit den Wahlausweisen und den Stimm-
a) von der Gemeindeverwaltung, in deren zetteln ausgegeben.
Bezirk der Wahlberechtigte am Tage der (5) Die bei der Briefwahl zusätzlich erforderlichen
Wahlankündigung beschäftigt war oder amtlichen Umschläge (Wahlbriefumschläge - § 35
sein Unternehmen, hatte, Abs. 1) müssen auf der Vorderseite mit dem Auf-
b) für Rentenberechtigte aus eigener Versi- druck „Briefwahl Sozialversicherung" versehen sein.
cherung von dem Versicherungsträger, von
dem der Rentenberechtigte am Tage der
3. Wahlbezirk, Stimmbezirk, Wahlräume
Wahlankündigung Rente bezogen hat, und
und Wahlzeit
c) in Zweifelsfällen sowie auf Antrag des
Wahlberechtigten von dem Versicherungs- § 23
träger, bei dem der Wahlberechtigte am Wahlbezirk
Tage der Wahlankündigung versichert war.
(1) Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich des
Die Wahlausweise werden nur auf Antrag ausge- Versicherungsträgers. Mit Zustimmung der zustän-
stellt. Beantragt ein Wahlberechtigter die Ausstel- digen Wahlbeauftragten kann der Wahlausschuß
lung des Wahlausweises bei dem Versicherungsträ- den Wahlbezirk über diesen Bereich hinaus ausdeh-
ger, so hat er eine Bescheinigung der Gemeinde- nen oder ihn auf Teile dieses Bereichs beschränken.
verwaltung, in deren Bezirk er am Tage der Wahl- (2) Innerhalb des Wahlbezirks kann der Wähler
ankündigung beschäftigt war oder sein Unterneh- seine Stimme in jedem Stimmbezirk und in je_dem
men hatte, darüber beizufügen, daß diese noch Wahlraum abgeben.
keinen Wahlausweis ausgestellt hat.
§ 24
(6) Für die Wahlen zu den Vertreterversammlun-
Stimmbezirk
gen der Gemeindeunfallversicherungsverbände, der
Eigenunfallversicherungen von Städten, der Feuer- Bei der Bildung von Stimmbezirken nach § 11
wehr-Unfallversicherungskassen und der Ausfüh- Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes ist darauf Be-
rungsbehörden für Unfallversicherung gilt Absatz 5 dacht zu nehmen, daß den Wahlberechtigten die
entsprechend. Die Dienststellen des Bundes, der Teilnahme an der Wahl so weit wie möglich erleich-
Länder, der Gemeinden, der Bundesanstalt für Ar- tert wird. Mehrere Gemeinden sollen zu einem
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 19
Stimmbezirk nur vereinigt werden, wenn dies im (2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist
Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und die Zahl sicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wieder-
der Wahlberechtigten unabweisbar erscheint. beginn der Wahlhandlung weder eingeworfen noch
entnommen werden können.
§ 25
§ 29
Wahlräume
Offentlichkeit der Wahlhandlung
(1) Die Versicherungsämter bestimmen die Wahl-
räume. Auf Antrag eines Wahlausschusses können Während der Wahlhandlung und der Ermittlung
sie diesem die Bestimmung der Wahlräume über- des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat
lassen. jedermann zum Wahlraum Zutritt.
(2) Im Einvernehmen mit einem Versicherungs-
§ 30
träger oder der Geschäftsleitung eines Betriebes
können auch Geschäftsräume von Versicherungs- Ordnung im Wahlraum
trägern oder Räume in Betrieben zu Wahlräumen Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im
bestimmt werden. Wahlraum.
§ 26 § 31
Wahlzeit Stimmabgabe
(1) Die Wahl dauert am Wahlsonntag und an dem (1) Na.eh Betreten des Wahlraumes begibt sich
vorhergehenden Samstag allgemein von 9 bis 17 der Wähler an den Tisch der Wahlleitung und legt
Uhr. In Betrieben mit einer Betriebskrankenkasse seinen Wahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft den
dauert sie vom Beginn bis zum Ende der betriebs- Wahlausweis. Bei Zweifeln über die Identität des
tiblichen Arbeitszeit am letzten Arbeitstag der Wählers kann sie verlangen, daß dieser sich über
Woche. seine Person ausweist.
(2) Das zuständige Versicherungsamt kann im (2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zuge-
Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die lassen werden, so führt der Vorsitzende einen Be-
Wahlzeit früher beginnen oder später enden lassen. schluß der Wahlleitung herbei.
(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimm-
abgabe zu, so trennt sie den Wahlausweis vom
II. Wahlhandlung Stimmzettel ab und behält ihn ein. Die Wahlaus-
weise werden getrennt nach Versicherungsträgern
1. Wahl durch persönliche Stimmabgabe mit laufenden Nummern versehen. Der Stimmzettel
ist dem Wähler wieder auszuhändigen.
§ 27
(4) Nachdem der Wähler zur·Stimmabgabe zuge-
Einrichtung der Wahlräume lassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und
(1) Die Gemeindeverwaltung richtet die Wahl- legt ihn in den Wahlumschlag.
räume für die Wahl ein. Soweit der Wahlausschuß (5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekenn-
die Wahlräume bestimmt hat oder die Wahl in Ge- zeichnet und in den Wahlumschlag gelegt hat, be-
schäftsräumen eines Versicherungsträgers oder in gibt er sich wieder an den Tisch der Wahlleitung
einem Betrieb stattfindet, sorgt der Wahlausschuß, und legt den Wahlumschlag in die Wahlurne.
der Versicherungsträger oder der Arbeitgeber für
die Einrichtung der Wahlräume.
§ 32
(2) In jedem Wahlraum werden geeignete Vor-
Stimmabgabe behinderter Wähler
kehrungen dafür getroffen, daß der Wähler seinen
Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
Wahlumschlag legen kann. körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behin-
dert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens,
(3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden
deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will,
verschließbare Wahlurnen bereitgestellt. Wird in
und teilt dies der Wahlleitung mit.
einem Wahlraum für mehrere Versicherungszweige
gewählt, so soll für jeden Versicherungszweig eine
Wahlurne vorhanden sein. § 33
Schluß der Wahlhandlung
§ 28 Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies
vom Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgege-
Beginn und Unterbrechung
ben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur
der Wahlhandlung
Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahl-
(1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn raum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so
der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre
Der Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die Stimme abgegeben haben. Sodann erklärt der Vor-
Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhand- sitzende der Wahlleitung die Wahlhandlung für ge-
lung nicht mehr geöffnet werden. schlossen.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
2. Briefwahl (2) An dem Tage, an dem das Wahlergebnis er-
mittelt wird, prüft der Wahlausschuß die Wahl-
§ 34 briefe. Erklärt er schon auf Grund der Prüfung des
Voraussetzung Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und rles
und Fristen für die Briefwahl Wahlumschlags die Stimmabgabe für ungültig, ;o
versieht er den Wahlumschlag, ohne ihri zu öffnen,
(1) Wer verhindert ist, seine Stimme persönlich mit dem Vermerk „ungültig". Der Vermerk ist von
abzugeben, kann brieflich wählen.
dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unter-
(2) Brieflich kann schon vor dem für die Durch- schreiben. Wahlumschläge, die mit der Aufschrift
führung der Wahlen bestimmten Zeitpunkt gewählt ,, ungültig" versehen worden sind, werden zusam-
werden. Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst men mit den Wahlausweisen wieder in den Wahl-
frühzeitig absenden; er muß ihn spätestens am briefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe werden ver-
Wahlsonntag absenden. Maßgebend dafür, ob der packt und getrennt von anderen Wahlunterlagen
Wahlbrief rechtzeitig abgesandt worden ist, ist der aufbewahrt.
Poststempel.
(3) Soweit Wahlumschläge nicht nach Absatz 2
(3) Seeleute im Sinne des § 163 Abs. 2 der Reichs- mit dem Vermerk „ungültig" versehen worden
versicherungsordnung, die sich im Zeitpunkt der sind, werden sie von den Wahlausweisen und den
Wahl an Bord befinden, können zur Vertreterver- Wahlbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbriefum-
sammlung der See-Berufsgenossenschaft, der See- schläge und die Wahlausweise werden getrennt ver-
kasse und der Bundesversicherungsanstalt für An- packt und aufbewahrt.
gestellte auch noch nach dem für die Durchführung
der Wahlen bestimmten Zeitpunkt wählen. Der (4) Die danadi verbleibenden Wahlumschläge
Wahlbrief ist so rechtzeitig abzusenden, daß er spä- werden so vermischt, daß eine Reihenfolge riicht
testens am siebenundzwanzigsten Tage nach dem mehr erkennbar ist. Sie werden dann geöffnet und
Wahlsonntag bei dem Wahlausschuß eingeht. von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln ge-
trennt. Anschließend werden die Stimmzettel nach
§ 35
den Vorschriften des . § 37 Abs. 4 und des § 38 ge-
zählt. Nach der Zählung werden Wahlumschläge
Verfahren bei der Briefwahl und Stimmzettel getrennt verpackt und aufbewahrt.
(1) Wer brieflich wählen will, erhält auf Antrag
gegen Vorlage des Wahlausweises vom Versiche-
rungsamt, vom Wahlausschuß oder von der Stelle,
die ihm den Wahlausweis ausstellt, den Wahlbrief- III. Ermittlung des Wahlergebnisses
umschlag (§ 22 Abs. 5). Der Antrag auf Aushandi-
§ 37
gung dieses Umschlags kann mit einem Antrag auf
Ausstellung des Wahlausweises verbunden werden. Ermittlung des Wahlergebnisses
durch die Wahlleitungen
(2) Die ausgebende Stelle versieht den Wahl-
briefumschlag mit der Anschrift des Wahlausschus- (1) Jede Wahlleitung ermittelt unmittelbar im An-
ses und macht ihn frei. Sie händigt dem Wähler zu- schluß an die Wahlhandlung das Wahlergebnis für
sammen mit dem Umschlag ein Merkblatt über die jeden Versicherungsträger, getrennt nach Wähler-
Briefwahl aus. gruppen und Vorschlagslisten.
(3) Wer brieflich wählt, (2) Zunächst werden die Wahlumschläge der
trennt den Stimmzettel vom Wahlausweis ab, Wahlurne entpommen und gezählt. Sodann wird die
kennzeichnet den Stimmzettel persönlich oder Zahl der einbehaltenen Wahlausweise festgestellt
läßt ihn, falls er des Lesens unkundig oder in- und mit der Zahl der Wahlumschläge verglichen.
folge eines körperlichen Gebrechens behindert Anschließend werden die Stimmzettel den Wahlum-
ist, durch eine Person seines Vertrauens kenn- schlägen entnommen und gezählt; ihre Zahl wird
zeichnen, mit der Zahl der einbehaltenen Wahlausweise ver-
glichen. Stimmen die Zahlen der Wahlausweise, der
legt den Stimmzettel in den Wahlumschlag Wahlumschläge und der Stimmzettel nicht überein,
(§ 22 Abs. 4) und verschließt diesen, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und,
legt den verschlossenen Wahlumschlag und soweit möglich, zu erläutern.
den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag
(3) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wähler-
(§ 22 Abs. 5),
gruppe eines Versicherungsträgers nicht mehr als
verschließt den Wahlbrief und übersendet ihn zehn Wahlumschläge abgegeben worden, so unter-
durch die Post dem Wahlaussdiuß. bleiben insoweit weitere Ermittlungen durch die
Wahlleitung.
§ 36 (4) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel Stimmen
Behandlung der Wahlbriefe für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind.
Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen
(1) Der Wahlausschuß sammelt die Wahlbriefe Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten
ungeöffnet und hält sie bis zu dem Tage unter Ver- Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu ver-
schluß, an dem er das Wahlergebnis ermittelt. merken.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 21
(5) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift (4) In den Fällen des § 34 Abs. 2 bleibt die
(§ 4 Abs. 10) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei Stimmabgabe unberücksichtigt, wenn der Wahlbrief
erst nach der Ermittlung des Wahlergebnisses durch
a) die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
den Wahlausschuß eingeht.
b) die Zahl der ungültigen Stimmen,
c) die Zahl der auf die einzelnen Wähler- § 39
gruppen entfallenen Stimmen,
Ermittlung des Wahlergebnisses
d) die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge- durch die Wahlausschüsse
gebenen gültigen Stimmen.
(1) Der Wahlausschuß ermittelt das Wahlergebnis
(6) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses über- am fünften Tage nach dem Wahlsonntag. An die
sendet die Wahlleitung die Wahlunterlagen (Wahl- Stelle des fünften Tages tritt bei der Seekasse, der
ausweise, Stimmzettel, Wahlumschläge, Wahlnie- See-Berufsgenossenschaft und der Bundesversiche-
derschriften und sonstige Aufzeichnungen) dem Ver- rungsanstalt für Angestellte der neunundzwanzigste
sicherungsamt. Befindet sich jedoch der Wahlaus- Tag.
schuß am Ort, so sind die Wahlunterlagen dem
Wahlausschuß zuzuleiten. Auf Antrag des Wahlaus- (2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl-
schusses bestimmt das Versicherungsamt auch in leitungen (§ 37 Abs. 5), der Niederschriften der Ver-
anderen Fällen, daß die Wahlunterlagen dem Wahl- sicherungsämter (§ 37 Abs. 7), der Stimmzettel, die
ausschuß zuzuleiten sind. die Wahlleitungen bei ihren Ermittlungen außer Be-
tracht gelassen haben (§ 37 Abs. 3) und unter Be-
(7) Soweit dem Versicherungsamt nach Absatz 6 rücksichtigung der Stimmen, die ihm brieflich zu-
die Wahlunterlagen zugeleitet werden, ermittelt die- gegangen sind, ermittelt jeder Wahlausschuß geson-
ses auf Grund der Wahlniederschriften unter Mit- dert für die einzelnen Wählergruppen die für jede
wirkung von mindestens zwei Wahlberechtigten Vorschlagsliste abgegebene Stimmenzahl, errechnet
verschiedener Wählergruppen in öffentlicher Sit- nach Maßgabe des Absatzes 3 die auf jede Vor-
zung das Wahlergebnis, das sich für seinen Bezirk schlagsliste entfallenden Sitze und stellt hiernach
ergibt. Uber die Sitzung wird für jeden Versiche- fest, welche Bewerber gewählt sind.
rungsträger eine Niederschrift angefertigt. Das Ver- (3) Die Zahl der auf die einzelnen Vorschlags-
sicherungsamt übersendet die Niederschriften den listen entfallenden Sitze wird so errechnet, daß die
Wahlausschüssen. Die Wahlunterlagen verbleiben Summe der Stimmen, die auf die einzelnen Vor-
bei dem Versicherungsamt. schlagslisten entfallen sind, der Reihe nach durch 1,
2, 3, 4 usw. geteilt wird, und daß aus den so ge-
fundenen Zahlen der Größe nach so viel Höchstzah-
§ 38
len ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen
Ungültige Stimmen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Sitze zu-
(1) Ungültig sind Stimmzettel, geteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Uber die
a) die nicht in einem amtlichen Wahlumschlag
Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen
abgegeben worden sind, Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des Wahlaus-
schusses zu ziehende Los. Enthält eine Vorschlags-
b) die in einem Wahlumschlag abgegeben liste weniger Vorschläge, als Höchstzahlen auf sie
worden sind, der mit einem besonderen entfallen, so gehen ihre Stellen auf die Höchstzah-
Merkmal versehen ist, len der anderen Vorschlagslisten über.
c) die als nicht amtlich erkennbar sind,
(4) Die Niederschrift über die Ermittlung des
d) die mit einem besonderen Merkmal ver- Wahlergebnisses 'muß die berechneten Höchstzah-
sehen sind, len, ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, die
e) die nicht vorgesehene Angaben enthalten, Zahl der danach auf die einzelnen Vorschlagslisten
f) die andere als die vorgeschlagenen Vor- entfallenen Sitze sowie die Namen der Gewählten
schlagslisten bezeichnen, und ihrer Stellvertreter in der nach den Höchstzah-
len geordneten Reihenfolge enthalten. Ferner muß
g) die den Willen des Wählers nicht zweifels-
die Niederschrift das Ergebnis. einer Wahl ohne
frei erkennen lassen.
Wahlhandlung (§ 18) wiedergeben.
(2) Ist der Wahlumschlag leer oder enthält er (5) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit es
mehr als einen Stimmzettel, so ist die Stimmabgabe sich um bundesunmittelbare Versicherungsträger
ungültig. handelt, der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine
(3) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem Abschrift der Niederschrift.
ungültig, wenn
a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig abgesandt § 40
(§ 34 Abs. 2) oder nicht rechtzeitig einge- Vorläufige Bekanntmachung des Wahlergebnisses
gangen (§ 34 Abs. 3) ist,
(1) Der Wahlausschuß macht das Wahlergebnis
b) nicht der amtliche Wahlbriefumschlag ver-
unverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekanntma-
wendet ist,
chung ist als „ Vorläufige Bekanntmachung" zu be-
c) der Wahlausweis nicht beiliegt, zeichnen. In der Bekanntmachung ist nur anzugeben,
d) der Wahlumschlag nicht verschlossen ist. wieviel Sitze auf jede Vorschlagsliste entfallen.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeU I
(2) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß (4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von
das Wahlergebnis durch eingeschriebenen Brief mit. dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von
Dabei sind anzugeben mindestens zwei Mitgliedern der Vertreterver-
sammlung vorgenommen, die verschiedenen Wäh-
a) die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
lergruppen angehören müssen, falls in der Vertre-
b) die Zahl der ungültigen Stimmen, terversammlung mehrere Wählergruppen vertreten
c) die Zahl der auf die einzelnen Wähler- sind.
gruppen entfallenen Stimmen, (5) Im übrigen bestimmt sich die Wahl nach den
d) die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge- Vorschriften des § 5 des Selbstverwaltungsgesetzes.
gebenen gültigen Stimmen, (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt
e) die Zahl der auf jede Vorschlagsliste ent- das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Ver-
fallenen Sitze und treterversammlung bekannt und fordert den Ge-
wählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl
f) die Namen der gewählten Bewerber. annehme. Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl
(3) Die gewählten Bewerber werden von ihrer annehme, so übergibt ihm der Vorsitzende des
Wahl in der Ladung zur ersten Sitzung der Ver- Wahlausschusses den Vorsitz der Vertreterver-
treterversammmlung (§ 41) benachrichtigt. sammlung.
(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden
Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1
ZWEITER ABSCHNITT bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.
Wahl (8) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift auf-
der Vorsitzenden der Vertreterversammlung genommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
und Wahl des Vorstandes des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der
Vertreterversammlung zu unterzeichnen.
§ 41
Erste Sitzung der Vertreterversammlung § 43
(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen
Wahl des Vorstandes
Wahl neugewählten Vertreterversammlung muß
spätestens am 1. August des Wahljahres stattfinden. (1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl
An die Stelle des 1. August tritt bei der Seekasse, der Vorsitzenden der Vertreterversammlung ge-
der See-Berufsgenossenschaft und der Bundesver- wählt.
sicherungsanstalt für Angestellte der 1. September. (2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsit-
Die erste Sitzung darf frühestens am Tag.e nach der
zende der Vertreterversammlung.
Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahl-
ausschuß (§ 39) stattfinden. (3) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlags-
listen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 des Selbstverwaltungsge-
(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende
setzes) statt.
des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreter-
versammlung unter Angabe der Tagesordnung. (4) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 42
Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.
(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte ent-
halten:
Wahl des Vorsitzenden und des oder der stell- § 44
vertretenden Vorsitzenden der Vertreterver-
sammlung, Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
Wahl des Vorstandes. (1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet kann unmittelbar im Anschluß an die Wahl des
die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Ver- Vorstandes stattfinden; sie muß innerhalb von acht
treterversammlung. Tagen nach der Wahl des Vorstandes stattfinden.
(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden
§ 42 soll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversamm-
Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung lung, soweit möglich, schon am Ende der Sitzung
der Vertreterversammlung, in der der Vorstand ge-
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet
wählt worden ist.
die nach § 41 einberufene erste Sitzung der Vertre-
terversammlung und führt einen Beschluß darüber (3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der
herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schrift- Tagesordnung enthalten
lich gewählt werden soll. Wahl des Vorsitzenden und
(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus- des oder der stellvertretenden Vorsitzenden.
schusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er (4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen. leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden
(3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsit- des Vorstandes.
zende des Wahlausschusses die erforderlichen (5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzenden
Stimmzettel ausgeben. § 42 entsprechend.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 23
§ 45 B. Wahl der Versichertenältesten
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses [, Vorbereitung der Wahl
(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
teilt dem Wahlausschuß unverzüglich das Ergebnis 1. Wahlausschreibung, Vorschlagslisten
der Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm- und Wahlbekanntmachung
lung und der Wahl des Vorstandes mit. Der Vor- § 47
sitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß
unverzüglich das Ergebnis der Wahl der Vorsitzen- - Wahlausschreibung
den des Vorstandes mit. (1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am ein-
(2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der undsiebzigsten Tage vor dem Wahlsonntag durch
Wahlausschuß unverzüglich das endgültige Wahl- öffentliche Bekanntmachung auf, Vorschlagslisten
ergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Da- für die Wahl der Versichertenältesten - (§ 1 Abs. 5
bei sind anzugeben Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) bis zum fünf-
zigsten Tage vor dem Wahlsonntag einzureichen
Familienname, (Wahlausschreibung).
Vorname,
(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen
Geburtsdatum,
a) die Knappschaft,
Beruf,
b) den Wahlbezirk,
Wohnort und
c) den Zeitpunkt für die Durchführung der
Wohnung Wahl,
der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vor- d) die Stelle, bei der die Vorschlagslisten
sitzenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder einzureichen sind, und ihre Anschrift,
des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstan- e) den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis
des sowie ihrer Stellvertreter. zu dem die Vorschlagslisten eingereicht
(3) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit es sein müssen (Einreichungsfrist),
sich um bundesunmittelbare Versicherungsträger f) die Sprengelwahlgruppen und die Altesten-
handelt, der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine sprengel,
Abs_chrift der Bekanntmachung. g) die Zahl der in den einzelnen Sprengel-
wahlgruppen zu wählenden Versicherten-
ältesten,
DRITTER TEIL h) die Voraussetzungen für die Wählbarkeit,
i) die Voraussetzungen für die Aufstellung
Wahlverfahren von Vorschlagslisten,
für die Knappschaftsversicherung k) die Formvorschriften, die bei der Aufstel-
lung der Vorschlagslisten zu beachten
ERSTER ABSCHNITT sind,
' 1) die Stellen, bei denen die amtlichen Vor-
Wahl der Verslchertenältesten
und der Mitglieder der Vertreterversammlung drucke für die Vorschlagslisten erhältlich
sind,
m) die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten
A. Allgemeine Vorschrift
ausgelegt werden, und die Zeit, während
§ 46 der sie ausliegen,
Wahlankündigung n) Ort und Datum der Wahlausschreibung
(1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt - den sowie die Namen der Mitglieder des Wahl-
Zeitpunkt für die Durchführung der allgemeinen ausschusses, die die Wahlausschreibung
unterzeichnet haben,
Wahlen (§ 2 Abs. 11 des Selbstverwaltungsgesetzes)
o) die Stellen, die Auskunft über die Durch-
a) der Versichertenältesten und führung der Wahlen erteilen.
b) der Mitglieder der Vertreterversammlun-
gen.
§ 48
Allgemeine Wahlen der Versichertenältesten müs-
sen vor dem 1. _Juli des Wahljahres stattfinden. Form und Inhalt der Vorschlagslisten
(2) Die Wahl der Mitglieder der Vertreterver- (1) Die Vorschlagslisten sind auf amtlichen Vor-
sammlung soll nicht später als neunzig Tage nach drucken nach dem Muster der Anlage 3 in drei
der Wahl der Versichertenältesten stattfinden Stücken einzureichen. Sie müssen mit Schreibma-
(3) Der Bundeswahlbeauftragte macht den Zeit- schine ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigen-
händig zu vollziehen. Außerdem ist der Name jedes
punkt für die Durchführung der allgemeinen Wah-
Unterzeichners in Maschinenschrift einzusetzen.
len der Versichertenältesten und der Mitglieder
der Vertreterversammlung am 15. März des Wahl- (2) Die Vorschlagslisten der nach § 4 Abs. 1 des
jahres öffentlich bekannt (Wahlankündigung Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigten
§ 2 Abs. 9 des Selbstverwaltungsgesetzes), Personenvereinigungen und Verbände sind von
24 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
mindestens zwei Personen zu unterschreiben, die § 51
zur Vertretung der Personenvereinigung oder des Zurücknahme von Vorschlagslisten
Verbandes berechtigt sind.
(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame
(3) Den Vorschlugslisten sind eigenhändig unter- Erklärung des Listenvertreters und seines Stellver-
schriebene Erklärungen der vorgeschlagenen Be- treters zurückgenommen werden, solange der Wahl-
werber beizufügen, daß sie' ihrer Aufstellung zu- ausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.
stimmen.
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauf-
(4) Ergeb_en sich im Einzelfalle Zweifel, so kann tragten kann die Vorschlagsliste auch noch nach
der Wahlausschuß verlangen, daß den Vorschlags- dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückge-
listen Unterlagen über die Wählbarkeit des Bewer- nommen werden.
bers nachgereicht werden.
(5) Von Erklärungen und sonstigen Unterlagen § 52
sollen Abschriften nicht gefordert werden. Listenverbindung
(1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten
§ 49 verbunden werden sollen {Listenverbindung - § 4
Abs. 1 Satz 6 des Selbstverwaltungsgesetzes) kann
Listenvertreter
von den Listenvertretern der Listen, die verbunden
(1) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des werden sollen, nur gemeinsam abgegeben werden.
Wahlausschusses sind dem in der Vorschlagsliste Sie muß spätestens zu Beginn der Sitzung abgegeben
benannten Listenvertreter oder, falls dieser nicht werden, in der über die Zulassung der Vorschlags-
erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzu- ' listen entschieden wird {§ 54 Abs. 1).
geben. Der Listenvertreter oder sein Stellvertreter
(2) Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung
ist berechtigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle
des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen
die Vorbereitung und Durchführung der Wahl be-
Listen als ein Liste.
treffenden Erklärungen abzugeben. Die Erklärungen
sind schriftlich abzugeben und eigenhändig zu un- (3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden
terschreiben. Sitze werden auf die beteiligten Listen nach dem
für die Sitzverteilung allgemein geltenden Verfah-
(2) Ist in einer Vorschlagsliste kein Listenvertre-
ren (§ 78 Abs. 3 und 4) verteilt.
ter benannt, so gilt der erste Unterzeichner der Liste
als Listenvertreter; die übrigen Unterzeichner gel-
ten in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Stell- § 53
vertreter.
Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
(3) Der in der Vorschlagsliste benannte Listen-
(1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor-
vertreter und sein Stellvertreter können bis zur
schlagslisten Tag und Uhrzeit des Eingangs und be-
Feststellung des Wahlergebnisses durch andere Per-
zeichnet sie getrennt nach Sprengelwahlgruppen in
sonen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer Er-
der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnum-
klärung, die für Listen vorschlagsberechtigter Per-
mern.
sonenvereinigungen und Verbände von mindestens
zwei zur Vertretung berechtigten Personen, bei (2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagslisten
freien Vorschlagslisten von mehr als der Hälfte der in der Reihenfolge ihres Eingangs.
Unterzeichner eigenhändig unterschrieben sein muß. (3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlags-
Die Erklärung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in liste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so
dem sie dem Wahlausschuß zugeht. teilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter
innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Vor-
§ 50 schlagsliste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis
enthalten, daß Zweifel und behebbare Mängel bis
Listenergänzung zu dem nach Tag und Monat zu bezeichnenden
(1) In der Vorschlagsliste sollen so viele Bewer- sechsunddreißigsten Tage vor dem Wahlsonntag be-
ber benannt werden, wie in der Sprengelwahlgruppe seitigt werden können. Sie ist dem Listenvertreter
Älteste zu wählen sind, sowie für jeden Bewerber gegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhän-
ein erster und ein zweiter Stellvertreter. digen oder durch die Post mit Zustellungsurkunde
(2) Fällt bis zur Entscheidung über die Zulassung zuzustellen.
der Vorschlagslisten ein Bewerber aus, so kann der (4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf
Listenvertreter einen anderen Bewerber benennen. der Einreichungsfrist (§ 47 Abs. 2 Buchstabe e) ein,
so teilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter
(3) Fällt in der Zeit zwischen der Zulassung der
Vorschlagslisten und der Feststellung des Wahl- unverzüglich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
ergebnisses ein Bewerber aus, so rückt der Stellver- (5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zu-
treter in seine Stelle nach. Ist die Vorschlagsliste stimmung in mehreren Vorschlagslisten für die
erschöpft, so fordert der Wahlausschuß unter Be- Wahl der Versichertenältesten derselben Knapp-
stimmung einer Frist von dem Listenvertreter eine schaft aufgeführt oder hat ein Wahlberechtigter
Ergänzung ein. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist mehrere derartige Vorschlagslisten unterzeichnet,
besetzt die Aufsichtsbehörde die freien Stellen mit so wird sein Name in sämtlichen Vorschlagslisten
Bewerbern aus der Zahl der Wählbaren. gestrichen. Die Streichung ist dem Listenvertreter
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 25
innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist oder, § 57
falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mit- Wahlbekanntmachung
zuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Spätestens am fünfzehnten Tage vor dem
Wahlsonntag macht der Wahlausschuß die Wahl
§ 54 öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).
Zulassung der Vorschlagslisten (2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum neun- a) die Knappschaft,
undzwanzigsten Tage vor dem Wahlsonntag in b) die Wahltage,
einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vor-
schlagslisten und Listenverbindungen. Zu dieser c) die Wahlzeiten,
Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses d) den Wahlbezirk,
die Listenvertreter. e) die Sprengelwahlgruppen, die Ältesten-
(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste, sprengel und die Wahlräume,
a) die nicht auf amtlichem Vordruck (§ 48 f) die in den einzelnen Sprengelwahlgruppen
Abs. 1) oder nicht bis zum Ablauf der Ein- zugelassenen Vorschlagslisten,
reichu'i1gsfri st (§ 47 Abs. 2 Buchstabe e) ein~ g) die Stellen, die die Wahlausweise ausstel-
gereicht worden ist oder len, und die Personengruppen, die die
b) die nicht die erforderlichen gültigen Unter- Ausstellung eines Wahlausweises bean-
schriften trägt. tragen müssen,
h) die Unterlagen, durch die Rentenberech-
Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner
tigte aus eigener Versicherung ihre Wahl-
Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das
berechtigung nachweisen,
Selbstverwaltungsgesetz, das Reichsknappschaftsge-
setz in der am 31. Dezember 1932 gültig gewesenen 1) die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten
Fassung (§ 1 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes), ausgelegt sind,
diese Verordnung oder die Satzung aufgestellt sind, k) die Stellen, die Auskunft über die Durch-
so sind die Namen dieser Bewerber aus der Vor- führung der Wahlen und die Voraussetzun-
schlagsliste zu streichen. gen für die Ausübung des Wahlrechts er-
teilen.
(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter
unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit, Sie muß ferner einen Hinweis auf die Möglichkeit
der Briefwahl enthalten.
a) ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
b) welche Bewerber auf seiner zugelassenen
Vorschlagsliste etwa gestrichen sind und 2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts
aus welchen Gründen,
c) welche anderen Vorschlagslisten für die § 58
Sprengelwahlgruppe zugelassen sind, Grundsätze
d) ob eine Wahlhandlung stattfindet.
(1) Das Wahlrecht kann von Versicherten ein-
schließlich der Empfänger von Arbeitslosengeld oder
§ 55 von Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nur
Auslegung der Vorschlagslisten auf Grund eines Wahlausweises ausgeübt werden..
(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zuge- (2) Rentenberechtigte aus eigener Versicherung
lassenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen weisen ihre Wahlberechtigung nach
der Knappschaft öffentlich auslegen. a) bei Auszahlung der Rente durch die Bun-
despost im Wege der allgemeinen Renten-
(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spä-
testens am fünfzehnten Tage vor dem Wahlsonntag auszahlung an den Postschaltern durch den
auszulegen und müssen bis zum Ablauf des letzten Rentenbescheid oder eine entsprechende
Bescheinigung der Knappschaft in Verbin-
Wahltages ausliegen.
dung mit der roten Rentenausweiskarte
§ 56 (Nummernkarte),
b) bei Zustellung der Rente durch die Bundes-
Wahl ohne Wahlhandlung
post in die Wohnung oder durch bargeld-
(1) Wird für eine Sprengelwahlgruppe keine gül- lose Uberweisung durch den Rentenbescheid
tige Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vor- oder eine entsprechende Bescheinigung der
schlagsliste zugelassen, so findet für diese Sprengel- Knappschaft in Verbindung mit einem der
wahlgruppe keine Wahlhandlung statt. letzten Postzahlungsabschnitte oder einer
(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht Bankbescheinigung,
der Wahlausschuß spätestens am fünfundzwanzig- c) bei Renten, die nach den gesetzlichen Vor-
sten Tage vor dem Wahlsonntag öffentlich bekannt, schriften in voller Höhe ruhen, durch den
daß und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt. Ruhensbescheid der Knappschaft, der nach
dem 8. Mai 1945 ausgestellt sein muß.
(3). Die in einer einzigen gültigen Vorschlagsliste
benannten Bewerber gelten mit der Feststellung des (3) Wer brieflich wählen will, bedarf in jedem
Wahlergebnisses als gewählt. Falle eines Wahlausweises.
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(4) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, (2) Der Wahlausschuß kann mit Zustimmung der
weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von zuständigen Wahlbeauftragten zulassen, daß Wahl-
unzutreffenden VoraussPtzungen ausg0,gangen wor- berechtigte, die· ihren Wohnsitz außerhalb eines
den ist. Ältestensprengels haben, ihre Stimme in einem
§ 59 Ältestensprengel persönlich abgeben.
Ausstellung der Wahlausweise
§ 63
(1) Die Wahlausweise werden ausgestellt und
ausgehändigt oder übermittelt Wahlräume
a) von dem Arbeitgeb(~r, bei dern der Wahl- (1) Der Wahlausschuß bestimmt die Wahlräume.
berechtigte am Tage der Wahlankündigung (2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung
beschäftigt war, eines Betriebes können auch Räume in Betrieben
b) von der Knappschaft für die übrigen Wahl- zu Wahlräumen bestimmt werden.
berechtigten.
(2) Empfänger von Arbeitslosengeld oder von § 64
Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe beantragen
Wahlzeit
den Wahlausweis unter Vorlage einer Bescheini-
gung ihres letzten Arbeitgebers über das Beschäfti- Der Wahlausschuß bestimmt Beginn und Ende der
gungsverhältnis in den letzten zwölf Monaten vor Wahl. Die Wahlzeit muß an jedem Wahltage min-
der Wahlankündigung. destens sechs Stunden betragen.
(3) Rentenberechtigte aus eigener Versicherung
beantragen den Wahlausweis für die Briefwahl „ II. Wahlhandlung
unter Vorlage der in § 58 Abs. 2 bezeichneten Unter-
lagen. Die Stelle, die den Wahlausweis ausgibt, ver- 1. Wahl durch persönliche Stimmabgabe
iieht die Unterlagen mit dem Vermerk „Briefwahl
§ 65
Sozialversicherung".
§ 60 Einrichtung der Wahlräume
Form und Inhalt (1) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahl-
der Wahlausweise und der Stimmzettel - räume für die Wahl eingerichtet werden. Findet die
Wahlumschlag und Wahlbriefumschlag Wahl in einem Betrieb statt, so richtet der Arbeit-
geber die Wahlräume für die \!Vahl ein.
(1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-
drucken nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. (2) In jedem \Nahlraum werden geeignete Vor-
kehrungen dafür getroffen, daß der Wähler seinen
(2) Die Stimmzettel werden als amtliche Vordrucke Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den
nach dem Muster der Anlagen 5 a und 5 b herge- Wahlumschlag legen kann.
stellt. Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlags-
listen in der Reihenfolge der Ordnungsnummern (3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden
(§ 53 Abs. 1) aufzuführen. verschließbare Wahlurnen bereitgestellt.
(3) Die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmten § 66
amtlichen Wahlumschläge müssen von einheitlicher
Größe und auf der Vorderseite mit der Bezeichnung Abstimmungsliste
der Knappschaft versehen sein. Wähler, die ihre Stimme nicht auf Grund eines
(4) Die bei der Briefwahl zusätzlich erforderlichen Wahlausweises abgeben, werden in eine Abstim-
amtlichen Umschläge (Wahlbriefumschläge - § 74 mungsliste unter Aufnahme des Familiennamens,
Abs. 1) müssen auf der Vorderseite 1nit dem Auf- des Vornamens, des Wohnortes und der Wohnung
druck „Briefwahl Sozialversicherung" versehen sein. eingetragen.
§ 67
3. Wahlbezirk, Stimmbezirk, Wahlräume Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung
und W ah lzei t (1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn
§ 61 der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.
Der Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die
Wahlbezirk Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhand-
Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich der lung nicht mehr geöffnet werden.
Knappschaft. Mit Zustimmung des zuständigen Wahl- (2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist
beauftragten kann der Wahlausschuß den Wahlbe- sicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wieder-
zirk über diesen Bereich hinaus ausdehnen oder ihn beginn der Wahlhandlung weder eingeworfen noch
auf Teile dieses Bereichs beschränken. entnommen werden können.
§ 62 § 68
Stimmbezirk Offentlichkeit der Wahlhandlung
(1) Innerhalb des Wahlbezirks kann der Wähler Während der Wahlhandlung und der Ermittlung
seine Stimme nur in dem Ältestensprengel persön- des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat
lich abgeben, dem er angehört (Stimmbezirk). jedermann zum \Vahlraum Zutritt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 27
§ 69 (2) Brieflich kann schon vor dem für die Durch-
Ordnung im Wahlraum führung der Wahlen bestimmten Zeitpunkt gewählt
werden. Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst
Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im frühzeitig absenden; er muß ihn spätestens am
Wahlraum. Wahlsonntag absenden. Maßgebend dafür, ob der
§ 70 Wahlbrief rechtzeitig abgesandt worden ist, ist der
Stimmabgabe Poststempel.
(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich § 74
der Wähler an den Tisch der Wahlleitung und legt Verfahren bei der Briefwahl
seinen Wahlausweis oder die sonstigen Unterlagen
zum Nachweis seiner Wahlberechtigung (§ 58 Abs. 2) (1) Wer brieflich wählen will, erhält auf Antrag
vor. Die Wahlleitung prüft den Wahlausweis oder gegen Vorlage des Wahlausweises von der Stelle,
die sonstigen Unterlagen. Bei Zweifeln über die die ihm den Wahlausweis ausstellt, einen Stimm-
Identität des Wählers kann sie verlangen, daß dieser zettel, einen Wahlumschlag und einen Wahlbrief-
sich über seine Person ausweist. umschlag (§ 60 Abs. 4). Der Antrag -auf Aushändi-
gung dieser Unterlagen kann mit einem Antrag auf
(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zuge- Ausstellung des Wahlausweises verbunden werden.
lassen werden, so führt der Vorsitzende einen Be-
schluß der Wahlleitung herbei. · (2) Die ausgebende Stelle ve,rsieht den Wahlbrief-
umschlag mit der Anschrift des Wahlausschusses
(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimm- und macht ihn frei. Sie händigt dem Wähler zusam-
abgabe zu, so behält sie den Wahlausweis ein oder men mit dem Umschlag ein Merkblatt über die Brief-
vermerkt die Ausübung des Wahlrechts auf den wahl aus.
sonstigen Unterlagen und händigt dem Wähler einen
Stimmzettel und einen Wahlumschlag aus. Die Wahl- (3) Wer brieflich wählt,
ausweise werden mit laufenden Nummern versehen. kennzeichnet den Stimmzettel persönlich oder
Stimmabgaben auf Grund sonstiger Unterlagen läßt ihn, falls er des Lesens unkundig oder
werden in der Abstimmungsliste (§ 66) verzeichnet. infolge eines körperlichen Gebrechens be-
hindert ist, durch eine Person seines Ver-
(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zuge-
lassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und trauens kennzeichnen,
legt ihn in den Wahlumschlag. legt den Stimmzettel in den Wahlumschlag
(§ 60 Abs. 3) und verschließt diesen,
(5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekenn-
legt den verschlossenen Wahlumschlag und
zeichnet und in den Wahlumschlag gelegt hat, be-
den Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag
gibt er sich wieder an den Tisch der Wahlleitung
(§ 60 Abs. 4),
und legt den Wahlumschlag in die Wahlurne.
verschließt den Wahlbrief,
§ 71 versieht ihn mit seiner genauen Anschrift (Fa-
milienname, Vorname, Wohnort und Woh-
Stimmabgabe behinderter Wähler nung) und
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch übersendet ihn durch die Post dem Wahl-
körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe be- ausschuß.
hindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens,
deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, § 75
und teilt dies der Wahlleitung mit.
Behandlung der Wahlbriefe
§ 72 (1) Der Wahlausschuß sammelt die Wahlbriefe
ungeöffnet, hält sie unter Verschluß und leitet sie
Schluß der Wahlhandlung
unmittelbar vor der Ermittlung des Wahlergebnis-
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies ses der zuständigen Sprengelwahlgruppe zu. Gehört
vom Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. der Wähler nach seiner Anschrift keinem Ältesten-
Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimm- sprengel an, so leitet der Wahlausschuß den Wahl-
abgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum brief der Wahlleitung der Sprengelwahlgruppe zu,
befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange in deren Bezirk die Knappschaft ihren Sitz hat.
zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme
(2) Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 78)
abgegeben haben. Sodann erklärt der Vorsitzende
prüft di,e Wahlleitung der Sprengelwahlgruppe die
der Wahlleitung die Wahlhandlung für geschlossen.
Wahlbriefe. Erklärt sie schon auf Grund der Prü-
fung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises
2. Briefwahl und des Wahlumschlags die Stimmabgabe für un-
gültig, sq versieht sie den Wahlumschlag, ohne ihn
§ 73
zu öffnen, mit dem Vermerk „ungültig". Der Ver-
Voraussetzungen und Frist merk ist von dem Vorsitzenden der Wahlleitung zu
für die Briefwahl unterschreiben. Wahlumschläge, die mit der Auf-
(1) Wer keinem Ältestensprengel angehört oder schrift „ ungültigH versehen worden sind, werden
verhindert ist, seine Stimme in seinem Ältesten- zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den
sprengel persönlich abzugeben, kann brieflich Wahlbriefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe wer-
wählen. den getrennt von anderen Wahlunterlagen verpackt
28 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1958, Teil I
(3) Soweit Wahlumschläge nicht nach Absatz 2 b) die in einem Wahlumschlag abgegeben
mit dem Vermerk „ungültig" versehen worden sind, worden sind, der mit einem besonderen
werden sie von den Wahlausweis,en und den Wahl- Merkmal versehen ist,
briefumschlägen getrennt. Die Wahlbriefumschläge
c) die als nicht amtlich erkennbar sind,
und die Wahlausweise werden getrennt verpackt.
d} die mit einem besonderen Merkmal ver-
(4) Die danach verbleibenden Wahlumschläge
sehen sind,
werden so vermischt, daß eine Reihenfolge nicht
mehr erkennbar ist. Sie werden dann geöffnet und e) die nicht vorgesehene Angaben enthalten,
von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln ge- f) die andere als die vorgeschlagenen Vor-
trennt. Anschließend werden die Stimmzettel nach schlagslisten bezeichnen,
den Vorschriften des § 76 Abs. 3 und des § 77 ge-
zählt. Nach der Zählung werden Wahlumschläge und g) die den Willen des Wählers nicht zweifels-
Stimmzettel getrennt verpackt. frei erkennen lassen.
(2) Ist der Wahlumschlag leer oder enthält er
mehr als einen Stimmzettel, so ist die Stimmabgabe
III. Ermittlung des Wahlergebnisses· ungültig.
§ 76 (3) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem
Ermittlung des Wahlergebnisses ungültig, wenn
durch die Wahlleitungen der Ältestensprengel a) der Wahlbrief nicht r,echtzeitig abgesandt
(1) Die Wahlleitung jedes Ältestensprengels er- ist (§ 73 Abs. 2),
mittelt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhand- b) nicht der amtliche Wahlbriefumschlag ver-
lung das Wahlergebnis. wendet ist,
(2) Zunächst werden die Wahlumschläge der c) der Wahlausweis nicht beiliegt,
Wahlurne entnommen und gezählt. Sodann wird die d) der Wahlumschlag nicht verschlossen ist.
Zahl der einbehaltenen Wahlausweise sowie der in
der Abstimmungsliste verzeichneten Stimmabgaben (4) In den Fällen des § 73 Abs. 2 bleibt die Stimm-
festgestellt und mit der Zahl der Wahlumschläge abgabe unberücksichtigt, wenn der Wahlbrief erst
verglichen. Anschließend werden die Stimmzettel nach Ermittlung des Wahlergebnisses durch die
den Wahlumschlägen entnommen und gezählt; ihre Wahlleitung der Sprengelwahlgruppe eingeht.
Zahl wird mit der Zahl der einbehaltenen Wahl-
ausweise und der in der Abstimmungsliste verzeich- § 78
neten Stimmabgaben verglichen. Stimmen die Zah-
Ermittlung des Wahlergebnisses
len der Wahlausweise und der in der Abstimmungs-
durch die Wahlleitungen
liste vermerkten Stimmabgaben mit der Zahl der
der Sprengelwah)gruppen und den Wahlausschuß
Wahlumschläge und der Stimmzettel nicht überein,
so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, (1) Die WahHeitungen der Sprengelwahlgruppen
soweit möglich, zu e,rläutern. ermitteln das Wahlergebnis am fünften Tag nach
(3) Sodann ermittelt die Wahlleitung, wieviel dem Wahlsonntag.
Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abge- (2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl-
geben sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der leitungen der Ältestensprengel (§ 76 Abs. 4) und
abgegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf für un- unter Berücksichtigung der Stimmen, die ihr brief-
gültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der lich zugegangen sind (§ 75 Abs. 1), ermittelt die
Ungültigkeit zu vermerken. Wahlleitung jeder Sprengelwahlgruppe die für jede
(4) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift Vorschlagsliste abgegebene Stimmenzahl, errechnet
(§ 4 Abs. 10} aufzunehmen. Anzugeben sirid dabei
nach Maßgabe des Absatzes 3 die auf jede Vor-
schlagsUste entfallenden Sitze und stellt hiernach
a} die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, fest, welche Bewerber gewählt sind.
b) die Zahl der ungültigen Stimmen,
(3) Die Zahl der auf die einzelnen Vorschlags-
c) die Zahl der für jede Vorschlagsliste ab- listen entfallenden Sitze wird so errechnet, daß die
gegebenen gültigen Stimmen. Summe der Stimmen, die auf di,e einzelnen Vor-
(5) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses über- schlagslisten entfallen sind, der Reihe nach durch 1,
sendet die Wahlleitung des Ältestensprengels der 2, 3, 4 usw. geteilt wird und daß aus den so gefun-
Wahlleitung der Sprengelwahlgruppe die Wahl- denen Zahlen der Größe nach so viel Höchstzahlen
niederschrift. Die sonstigen Wahlunterlagen über- ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen sind.
sendet sie dem Wahlausschuß. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Sitze zugeteilt,
wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Uber die Zu-
teilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen
§ 77 Höchstzahlen das vom Vorsitzenden der Wahl-
Ungültige Stimmen leitung der Sprengelwahlgruppe zu ziehende Los.
Enthält eine Vorschlagsliste weniger Vorschläge, als
(1) Ungültig sind Stimmzettel, Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen ihre Stel-
a) die nicht in einem amtlichen Wahlumschlag len auf die Höchstzahlen der anderen Vors,chlags-
abgegeben worden sind, listen über.
Nr. 2 - Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 29
(4) Die Ältestensprengel werden in der Reihen- (3) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewähl-
folge der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfal- ten Bewerber durch eingeschriebenen Brief von
lenen Höchstzahlen besetzt. Hat jedoch eine Vor- ihr,er Wahl. Der Benachrichtigung ist der Ältesten-
schlagsliste mit einer geringeren Höchstzahl als ausweis beizufügen.
andere Vorschlagslisten in einem Ältestensprengel
eine höhere Stimmenzahl erzielt als diese, so be-
setzt sie diesen Sprengel, soweit Stellen auf sie ent- C. Wahl der Mitglieder
fallen. Hat eine Vorschlagsliste, auf die Stellen ent- der Vertreterversammlung
fallen, in keinem Altestensprengel eine höhere
Stimmzahl erreicht als eine andere Vorschlagsliste, § 80
so besetzt sie den Altestensprengel, in dem sie die Verweisung
meisten Stimmen erhalten hat.
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,
(5) Die Niederschrift über die Ermittlung des gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertreter-
Wahlergebnisses muß die Zahl der in jedem Älte- versammlung die Vorschriften der §§ 47 bis 79 ent-
stensprengel für die einzelnen Vorschlagslisten ab- sprechend.
gegebenen Stimmen, die berechneten Höchstz.ahlen,
ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, die Zahl § 81
der danach auf die einzelnen Vorschlagslisten ent- Wahlausschreibung
fallenden Sitze sowie die Namen der Gewählten
und ihrer Stellvertreter enthalten. Ferner muß die Die Wahlausschreibung muß bezeichnen
Niederschrift das Ergebnis einer Wahl ohne Wahl- a) die Knappschaft,
handlung (§ 56) wiedergeben. b) den Wahlbezirk,
(6) Die Wahlleitungen der Sprengelwahlgruppen c) den Zeitpunkt für die Durchführung der Wahl,
übersenden die Niederschrift über das Wahlergeb- d) di,e Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-
nis und ihre Wahlunterlagen dem Wahlausschuß. reichen sind, und ihre Anschrift,
Auf Grund der Niederschriften stellt der Wahlaus- e) den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu
schuß das Gesamtergebnis für die Knappschaft fest. dem die Vorschlagslisten eingereicht sein
(7) Der Landeswahlbeauftragte und, soweit es müssen (Einreichungsfrist),
sich um bundesunmittelbare Knappschaften handelt, f) die Zahl der zu wählenden Vertreter und
der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift Stellvertreter,
der Niederschrift des Wahlausschusses über die g) die Zusammensetzung der Vertreterversamm-
Feststellung des Gesamtergebnisses. lung,
h) die Voraussetzungen für di,e Wählbarkeit,
§ 79 i) die Voraussetzungen für die Aufstellung von
Bekanntmachung des Wahlergebnisses Vorschlagslisten,
(1) Der Wahlausschuß macht das Wahlergebnis k) die Formvorschriften, die bei der Aufstellung
unverzüglich öffentlich bekannt. Dabei sind anzu- der Vorschlagslisten zu beachten sind,
geben 1) die Stellen, bei denen die amtlichen Vordrucke
für ,die Vorschlagslisten erhältlich sind,
Familienname, m) die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten
Vorname, ausgelegt werden, und die Zeit, während der
Geburtsdatum, sie ausliegen,
Beruf, n) Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie
Wohnort und die Namen der Mitglieder des Wahlaus-
schusses, die die Wahlausschreibung unter-
Wohnung
zeichnet haben,
der gewählten Ältesten und ihrer Stellvertreter.
o) die Stellen, die Auskunft über die Durchfüh-
(2) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß rung der Wahlen erteilen.
das Wahlergebnis durch eingeschriebenen Brief mit.
Dabei sind anzugeben
a) die Gesamtzahl der in ihrer Sprengelwahl- § 82
gruppe abgegebenen Stimmen, Form und Inhalt
b) die Zahl der in ihrer Sprengelwahlgruppe der Vorschlagslisten
abgegebenen ungültigen Stimmen, Die Vorschlagslisten sind auf amtlichen Vor-
c) die Zahl der für jede Vorschlagsliste ihrer drucken nach dem Muster der Anlage 1 einzureichen.
Sprengelwahlgruppe abgegebenen gültigen
Stimmen,
§ 83
d) die Zahl der auf jede Vorschlagslist,e ihrer
Sprengelwahlgruppe entfallenen Sitze und Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
e) die Namen der gewählten Ältesten und Die Vorschlagslisten sind getrennt nach Wähler-
ihrer Stellvertreter. gruppen mit Ordnungsnummern zu bezeichnen.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1958, Teiil I
§ 84 § 87
Zulassung der Vorschlagslisten Wahlausweise,
(1) Der Name eines Bewerbers ist in der Vor- Stimmzettel und Wahlumschläge
schlagsliste auch zu streichen, wenn für einen als (1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-
Vertreter benannten nicht zwei Stellvertreter be- drucken nach dem Muster der Anlagen 6 a und .6 b
nannt sind. ausgestellt.
(2) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter (2) Die Stimmzettel werden nach dem Muster der
mit, Anlagen 7 a und 7 b hergestellt.
a) ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist, (3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit
b) welche Bewerber auf seiner zugelassenen mehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen
Vorschlagsliste etwa gestrichen sind und anzugeben. Die StimmzeUel haben einheitlich auf
aus welchen Gründen, je 1 Stimme oder
c) welche anderen Vorschlagslisten seiner je 5 Stimmen oder
Wählergruppe zugelassen sind,
je 10 Stimmen oder
d) ob eine Wahlhandlung stattfindet.
je 50 Stimmen oder
je 100 Stimmen oder
§ 85
je 500 Stimmen
Wahlbekanntmachung zu lauten.
( 1) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen (4) Die amtlichen Wahlumschläge müssen auf der
a) die Knappschaft, Vorderseite mit der Bezeichnung der Knappschaft
b) die Wahltage, und der Wählergruppe versehen sein. Für Arbeit-
geber werden die Wahlumschläg,e zusammen mit
c) die Wahlzeiten,
den Wahlausweisen und den Stimmzetteln ausge-
d) den Wahlbezirk, geben.
e) die Wahlräume,
(5) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß in den
f) die zugelassenen Vorschlagslisten, Wahlräumen für die Versichertenältesten die erfor-
g) die Unterlagen, durch die die Wahlberech- derliche Zahl von Stimmzetteln und Wahlumschlä-
tigung nachgewiesen wird, · gen vorhanden ist.
h) die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten § 88
ausgelegt sind,
i) die Stellen, die Auskunft über die Durch- Stimmbezirk
führung der Wahlen und die Vorausset- Der Wahlbezirk ist für die Wahl der Mitglieder
zungen für die Ausübung des Wahlrechts der Vertreterversammlung zugleich Stimmbezirk.
erteilen.
Sie muß ferner einen Hinweis auf die Möglichkeit
der Briefwahl enthalten. § 89
(2) Die Wahlbekanntmachung ist zur KeI).ntnis zu Wahlräume
bringen Die Wahlhandlung findet in den vom Wahlaus-
a) den gewählten Versichertenältesten und schuß bestimmten Wahlräumen am Sitz der Knapp-
ihren Stellvertretern, scha.ft statt.
b) denjenigen Gewerkschaften und selbstän-
digen Vereinigungen von Arbeitnehmern § 90
mit sozial- oder berufspolitischer Zweck- Briefwahl
setzung, aus deren Vorschlagslisten Be-
(1) Wer verhindert ist, s,eine Stimme im Wahl-
werber als Versichertenälteste gewählt
bezirk persönlich abzugeben, kann brieflich wählen.
sind,
c) der Wirtschaftsvereinigung Bergbau und (2) Eine Mitwirkung der Wahlleitungen der
Sprengelwahlgruppen entfällt.
d) den selbständigen Vereinigungen von Ar-
beitgebern des Bergbaues.
§ 91
§ 86. Ermittlung des Wahlergebnisses
Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts (1) Die Wahlleitungen ermitteln das Wahlergeb-
(1) Das Wahlrecht kann von Arbeitgebern nur nis nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 bis 4 und des § 77
auf Grund eines Wahlausweises ausgeübt werden, und leiten die Wahlniederschriften und die sonsti-
den die Knappschaft auf Antrag ausstellt. gen Wahlunterlagen dem Wahlausschuß zu.
(2) Versichertenälteste weisen ihre Wahlberech- (2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl-
tigung durch den Ältestenausweis nach; wollen sie leitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen,
jedoch brieflich wählen, so müssen sie bei der die ihm brieflich zugegangen sind, ermittelt der
Knappschaft die Ausstellung eines Wahlausweises Wahlausschuß nach Maßgabe des § 78 das Wahl-
beantragen. ergebnis für die Knappschaft.
Nr. 2 - Tag de1 A.usgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 31
§ 92 (2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahl-
Vorläufige Bekannf.machung des Watllergeb.aisses ausschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf.
Er kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.
(1) Der Wahlausschuß macht das Wahlergebnis
(3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vor-
unverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekannt- sitzende des Wahlausschusses die erforderlichen
machung ist als „ Vorläufige Bekanntmachung" zu Stimmzettel ausgeben.
bezeichnen. In der Bekanntmachung ist nur anzu-
(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von,
geben, wieviel Sitze auf jede Vorschlagsliste ent-
fallen. dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von
mindestens zwei Mitgliedern der Vertreterversamm-
(2) Den Listenverlrelern teilt der Wahlausschuß lung vorgenommen, die verschiedenen Wählergrup-
das Wahlergebnis durch eingf:schriebenen Brief mit. pen angehören müssen.
Dabei sind anzugebf~n (5) Im übrigen bestimmt sich die Wahl nach den
a~ die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, Vorschriften des § 5 des Selbstverwaltungsgesetzes.
b) die Zahl der ungültigen Stimmen, (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das
c) die Zahl der auf die einzelnBn Wähler- Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreter-
gruppen entfallenen Stimmen, versammlung bekannt und fordert den Gewählten
d) die Zahl der für jede Vorschlagsliste ab- zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme.
gegebenen gültigen Stimmen, Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, so
übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses
e) die Zahl der auf jede Vorschlagsliste ent- den Vorsitz der Vertreterversammlung.
fallenden Sitze und
(7) Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzen-
f) die Namen der gewählten Bewerber. den gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6
(3) Die gewählten Bewerber werden von ihrer Satz 1 entsprechend.
Wahl in der Ladung zur ersten Sitzung der Vertre- (8) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift auf-
terversammlung (§ 93) benachrichtigt. genommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der
Vertreterversammlung zu unterzeichnen.
ZWEITER ABSCHNITT
§ 95
Wahl
·wahl des Vorstandes
der Vorsitzenden der Vertreterversammlung
und Wahl des Vorstandes (1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl
der Vorsitzenden der Vertreterversammlung ge-
§ 93 wählt.
Erste Sitzung der Vertreterversammlung (2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzen-
(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen de der Vertreterversammlung.
Wahl neu gewählten Vertreterversammlung muß (3) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlags-
spätestens am 15. Oktober des Wahljahres stattfin- listen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 des Selbstverwaltungs-
den; sie darf frµhestens am Tage nach der Ermitt- gesetzes) statt.
lung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß (4) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 94
(§ 91) stattfinden. Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.
(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende
des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreter- § 96
versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte ent- (1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
halten: kann unmittelbar im Anschluß an d(e Wahl des
Wahl des Vorsitzenden und der stellver- Vorstandes stattfinden. Sie muß innerhalb von acht
tretenden Vorsitzenden der Vertreterver- Tagen nach der Wahl des Vo,rstandes stattfinden.
sammlung, (2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden
Wahl des Vorstandes. soll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversamm-
lung, soweit möglich, schon am Ende der Sitzung
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet
der Vertreterversammlung, in der der Vorstand ge-
die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Ver-
wählt worden ist.
treterversammlung.
(3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der
§ 94 Tagesordnung enthalten
Wahl der Vorsitzenden Wahl des Vorsitzenden und
der Vertreterversammlung der stellvertretenden Vorsitzenden.
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröff- (4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
net die nach § 93 einberufene erste Sitzung c'~r leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des
Vertreterversammlung und führt einen Beschhß Vorstandes.
darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf (5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzen-
oder schriftlich gewählt werden soll. den § 94 entsprechend.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 97 (3) Die Vergütung, die die Träger der Kranken-
BeJrnnnt.machung des endgültigen Wahlergebnisses versicherung insgesamt von den Trägern der Ren-
tenversicherung der Arbeiter zu beanspruchen ha-
(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung ben, wird auf diese umgelegt. Der Bundeswahl-
teilt dem Wahlausschuß unverzüglich das Ergebnis beauftragte legt den Schlüssel für die Umlegung im
der Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm- Einvernehmen mit dem Verband Deutscher Renten-
lung und der Wahl des Vorstandes mit. Der Vor- versicherungsträger fest. Bei der Festlegung des
sit:i'.c!nde des Vorstandes teilt dem Wahlaussdmß Schlüssels ist von der Zahl der Rentenber,echtigten
unverzüglich das Ergebnis der Wahl der Vorsitzen- aus eigener Versicherung auszugehen, die am Tage
den des Vorstandes mit. der Wahlankündigung bei den einzelnen V~rsich.e-
(2) /\ nl Grund dieser Mitteilungen stellt der rungsträgern vorhanden waren. Läßt sich ein Ein-
Wahlaus::-.;chuß unverzüglich das endgültige Wahl- vernehmen über den Schlüssel zwischen dem Bun-
ergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Da- deswahlbeauftragten und dem Verband Deutscher
bei sind anzugeben Rentenversicherungsträger nicht herstellen, so ent-
Familienname, scheidet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Vorname, ordnung.
Geburtsdatum, (4) Die Vergütung, die die Träger der Kranken-
versicherung insgesamt für die Ausstellung von
Beruf,
Wahlausweisen für die Wahlen in der Renten-
Wohnort und versicherung der Angestellten zu beanspruchen
Wohnung haben, trägt die Bundesversicherungsanstalt für
der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vor- Angestellte.
sitzenden der Vertreterversammlung, der Mitglie- (5) Absatz 3 gilt entsprechend für die Umlegung
der des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vor- der Vergütung, die die Gemeinden insgesamt von
standes sowie ihrer Stellvertreter. den Trägern der landwirtschaftlichen Unfall-
(3) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit es versicherung zu beanspruchen haben. An die Stelle
sich um bundesunmittelbare Knappschaften handelt, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungs-
der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift träger tritt der Bundesverband der landwirtschaft-
der Bekanntmachung. lichen Berufsgenossenschaften.
§ 100
VIERTER TEIL Ersatz von Auslagen
Kosten (1) Die Gemeinden und Kreise können von den
an den Wahlen beteiligten Versicherungsträgern
§ 98
Ersatz ihrer Auslagen verlangen, soweit dem § 99
Kostenträger nicht entgegensteht. Dabei bleiben laufende Per-
(1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des sonalkosten unberücksichtigt.
Bundeswahlbeauftragten entstehenden Kosten. (2) Der Gesamtbetrag der den Gemeinden und
(2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Kreisen entstandenen Auslagen wird, wenn eine
Landeswahlbeauftragten entstehenden Kosten. Wahl in mehreren Versicherungszweigen gleich-
(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß zeitig stattgefunden hat, zunächst auf die einzelnen
der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in Versicherungszweige umgelegt. Der danach auf
§§ 9g nnd l 00 nichts anderes bestimmt ist. einen einzelnen Versicherungszweig entfallende
Betrag wird sodann auf die einzelnen Versiche-
(4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr
rungsträger umgelegt. Für die Umlegung sind
aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nach- Schlüssel maßgebend, die der Bundrswahlbeauf-
weise in der für sie üblichen Form zu führen.
tragte im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden
§ 99 der beteiligten Versicherungsträger festlegt. Bei der
Festlegung der Schlüssel ist für die Träger der
Ausgleich der Kosten
Krankenversicherung von der Zahl der Versicher-
für die Aus~tellung von Wahlausweisen
ten, für die übrigen Versicherungsträger von der
(1) Soweit die Träger der Krankenversicherung Zahl der Rentenberechtigten aus eigener Versiche-
Wahlausweise für die Wahlen in den Rentenver- rung am Tage der Wahlankündung auszugehen und
sicherungen der Arbeiter und der Angestellten aus- insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit eine
stellen, steht ihnen eine Vergütung zu, die von den Wahl für die einzelnen Versicherungsträger tat-
Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter sächlich stattgefunden hat. § 99 Abs. 3 Satz 4 gilt
und der Angestellten zu zahlen ist. Das gleiche gilt entsprechend.
im Verhi.iltnis der Gemeinden zu den Trägern der § -101
landwirtschaftlichen Unfollversicherung.
Erstattungsverfahren
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach der Zahl
der ausgestellten Wahlausweise. Für jeden Wahl- (1) Anträge auf Ausgleich der Kosten für die
ausweis wird ein Pam;chbetraq von 0,35 Deutsche Ausstellung von Wahlausweisen (§ 99) und auf Er-
Mark gewährt. Damit sind alle mit der Ausstellung satz von Auslagen (§ 100) müssen innerhalb von
und Ubermittlung des Wahlausweises verbundenen drei Monaten nach dem Wahlsonntag gestellt wer-
Kosten abgegolten. den. Die Gemeinden, die Kreise und die landes-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 33
unmittelbaren Trliger der Krankenversicherung rei- § 105
dien den Antrag bei dem zuständigen Landeswahl- Aufbewahrung der Wahlunterlagen
beauftragten ein, die bundesunmittelbaren Träger
Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der
der Krankenverskherung bei dem Bundeswahl-
Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Für
beauftragten. Die Landeswahlbeauftragten stellen
die Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei
die ihnen mitgeteilten Betrüge zusammen und tei-
denen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften
len die Gesamtbeträge dem Bundeswahlbeauftrag-
ten mit. dieser Verordnung endgültig verbleiben.
(2) Die Wahlbeauftragten können in die nach
§ 98 Abs. 4 zu führenden Nachweise Einsicht neh- § 106
men und beglaubigte Abschriften von Belegen ver- Amtshilfe
langen.
Alle an der Durchführung der Wahlen beteilig-
(3) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die· auf die ten Behörden und Versicherungsträger leisten sich
einzelnen Versicherungsträger entfallenden Um- gegenseitig Amtshilfe.
lagebeträge fest und sorgt im Benehmen mit den
Spitzenverbänden der Versicherungsträger dafür, § 107
daß die Anspruchsberechtigten unverzüglich befrie-
Wiederholungswahlen und Wahlen
digt werden.
in besonderen Fällen
FUNFTER TEIL (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
entsprechend, wenn eine Wahl wiederholt werden
Schi ußvorschrif ten oder für einen neu zu bildenden Versicherungs-
träger besonders stattfinden muß.
§ 102
(2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse
Offentliche Bekanntmachungen
(§ 2 Abs. 4 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauf-
Die nach dieser Verordnung erforderlichen Be- tragte insbesondere die in dieser Verordnung vor-
kanntmachungen veröffentlichen gesehenen Fristen abkürzen.
der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger, (3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlver-
die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger fahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der
oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landes- Entscheidung, die die Wiederholungswahl notwen-
regierung oder des Arbeits- oder Sozialmini- dig macht, erforderlich ist.
steriums,
der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungs-
§ 108
träger üblichen Weise,
Stadtstaatklausel
das Versicherungsamt in ortsüblicher Weise.
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg be-
Daneben können die Bekanntmachungen, falls es
stimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben
erforderlich erscheint, noch in anderer Weise ver-
öffentlicht werden. wahrnehmen, die im Selbstverwaltungsgesetz und
in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen
§ 103 übertragen sind.
Gebührenfreiheit
§ 109
Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in
dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Ge- Berlinklausel
bühren nicht erhoben. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 104
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin von dem Zeit-
Vordrucke punkt ab, zu dem das Selbstverwaltungsgesetz im
(1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt das Nä- Land Berlin in Kraft tritt.
here über die für die Durchführung der Wahlen er-
forderlichen Vordrucke.
(2) Der Wahlausschuß veranlaßt die Herstellung § 110
und Verteilung der Vordrucke. Die von ihm verteil- Saarklausel
ten Vordrucke gelten als amtliche Vordrucke im Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Sinne dieser Verordnung.
(3) Die Verteilung der Vordrucke für Wahl-
ausweise, Stimmzettel, Wahlumschläge und Wahl- § 111
briefumschläge für die Wahlen in der landwirt- Inkrafttreten
schaftlichen Unfallversicherung an die Gemeinden Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
vermitteln die Versicherungsämter. kündung in Kraft.
Bonn, den 9. Januar 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 1
(zu§ 10)
Kennwort: ... ., ..................... 1)
Ordnun<_Jsnummer: Listenvertreter:
Einge~Jilnqen am:
(Nilme, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
um Uhr
(vom Wc1hldussrnuß ei11·culiar1en)
Stellvertreter: ..
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
An den
Wahlausschuß
des 2 ) / der 2 ) ...
(Bezeichnun~J des Versicherungsträgers).
in
(Anschrift)
Vorschlagsliste
des 2 ) / der 1 ) ............... 3)
(Bezeichnung der Personenvereinigung oder des Verbandes)
für die Wahl zur Vertreterversammlung des 2 ) / der 2 )
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 35
Für die Gruppe der Versicherten 2 )/ versicherten Arbeitnehmer 2 )/ Arbeitgeber 2 )/
Selbstündigen ohne fremde Arbeitskräfte 2 ) werden als Bewerber 4 ) vorgeschlagen:
Lfd. Nr.
Vertreter Name
Geburtstag Beruf Wohnort
a) erster (bPi F1anPn auch Voraussetzungen für
Cclrnrlsname) Beschäfti- die Wählbarkeit 5 )
S tel1 vertreter Geburtsort gungsort Wohnung
b) zweiter Vorname
Stellvertreter
1 2 3 4 5 6
1
1
1a
1b
2
2a
2b
3
3a
3b
Fortsetzung auf Einlageblättern
6
................... ) Einla9eblätter, auf denen weitere Bewerber aufgeführt sind, und ....................... 8 ) Erklärungen
der Bewerber, daß sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt.
............. ,den.
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigun,g
oder des Verbandes berechtigten Personen 3))
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teiil I
Listenunterzeichner 7)
Name Beruf
Lfd. (bei Prauen auch Geburtstag Wohnort Voraussetzungen für
Nr. U n tcrschrift Geburtsname) Beschäfti-
Geburtsort Wohnung die Wahlberechtigung 8)
Vorname gungsort
1 2 3 4 5 6 7
1
2
3
4
5
W·eitere Unte,rschrifiten .auf den be i,gefügt,en ........................ 8 ) Blättern
1
Anmerkungen:
1
) Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten, die von nach § 4 Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes
vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht werden, der Name der
Personenvereinigung oder des Verbandes, bei Vorschlagslisten nach § 4 Abs. 1 Satz 9 und 10 des
Selbstverwaltungsgesetzes (freie Vorschlagslisten) der Familienname des Listenvertreters einzu-
setzen.
2
) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
3
) Bleibt bei freien Vorschlagslisten leer.
') In der Vorschlagsliste sollen mindestens so viele Bewerber benannt werden, als für die betreffende
Wählergruppe (§ 2 Abs. 1 bis 3 des Selbstverwaltungsgesetzes) Vertreter sowie erste und zweite
Stellvertreter in die Vertreterversammlung zu wählen sind.
6
) Erläuterung der im Einz,elfa11 vorliieg,enden Voraussetzungen na,ch § 2 Abs. 7 und 8 de,s Selbst-
verwaltungsgesetzes.
'} Zahlen einsetzen.
7
) Nur bei freien Vorschlagslisten auszufüllen.
8
) Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2, 3 und 4
und Abs. 4 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes.
Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen
und in Maschinenschrift zu wiederholen.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 31
Anlage 2a
(zu § 22)
(llezeichnunq des Vcr,;irlH:111nqst.rciuers}
(Anschrill des Wc1IJ!,111ssdwsses}
Gruppe der
(llc,.eidrnun\J der WJhler\Jruppe)
Wahlausweis
für die Wahl zur Verl.relerversammlung des/der
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
am ....
Herr/Frau/Fräulein
geb. am
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
(Stempel der den ...................................................................... ..
Ausuabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Durch persönliche Slirnrnabgabe kann das Wahlrecht nur innerhalb des Wahlbezirkes ausgeübt werden. Der Wahl-
bezirk erstreckt sich auf
(Bezeichnung des Zuständigkeitsbereiches des Versicherungsträgers)
.................. (hier perforiert) .......................................................................................................................
(Bezeichnunq des Versicherunusträqers)
Gruppe der
(Bc!zeichnunq rler Wählergruppe)
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung des/der ....................................................... ., ................................................................................................................ ..
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
am ..................................................................... ..
Ordnun(fsnummer Kennwort
der der
Vorsdllagsliste Vorschlagsliste
2
3
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
38 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeH I
Anlage 2b
(zu § 22)
(Bezeichnung des Versicherungsträqers)
(Anschrift des Wahlausschusses)
Gruppe der Arbeitgeber
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung des/der ........ . ·············································· ·······················································
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
am
Herr/Frau/Fräulein/
Firma/Dienststelle
geb. am
kann gegen Abgillic dieses Wi!hlausweises an der Wahl teilnehmen.
(Slcmpcl der . .......... , dien ............................................................. .
A usqabcstelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise könm~n nicht ersetzt werden.
Durch persönliche Sli.mmubgahP ktlnn das Wahlrecht nur innerhalb des Wahlbezirkes ausgeübt werden. Der Wahl-
bezirk erstreckt sich auf
(Bezeichnung des Zuständigkeitsbereiches des Versicherungsträgers)
(hier perforiert)
(Bezeichnung des Versicherunqsl.riiqers)
Wert Stimmen
Gruppe der Arbeitgeber
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung des/der ....................... .
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
am
Ordnungsnummer Kennwort
der der
Vorschlagsliste Vorschlagsliste
2
/..•··········•..\
3
\ .............../
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 39
Anlage 3
(zu § 48)
Kennwort: ................................................................................................................ 1 )
Ordnungsnummer: .............................................................. . Listenvertreter: ........................................................................................................
Eingegangen am:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
um ............................................... Uhr
(vom Wahlausschuß einzutragen)
Stellvertreter: ................................................ :...........................................................
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
An den
Wahlausschuß
der ......... .
(Bezeichnung der Knappschaft)
in
(Anschrift)
Vorschlagsliste
······· ... ····················· ........................................................................................................................................................................................... :1)
(Bezeichnung der Personenvereinigung oder des Verbandes)
für die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter 2 ) / Angestellten 2 ) bei der
(Bezeichnung der Knappschaft)
für die Sprengelwahlgruppe ........................................................................................................................................................................................
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teiil I
Als Bewerber 4 ) werden vorgeschlagen:
1 Knappschafts-
ältester Name
2 erster Geburtstag Beruf Wohnort
(bei Frauen auch Voraussetzungen für
Stellvertreter Geburtsname) Beschäfti- die Wählbarkeit 11)
Geburtsort gungsort Wohnung
3 zweiter Vorname
Stellvertreter
1 2 3 4 5 6
Sprengel u•--•••••••••••••••uoooonoo,,o,,,,,,ooo••••••••••uoooooooooooouoo•---•••••
1
2
3
Sprengel •••-••••••n•·••••••••••••••••••••••••••••••--•••••••-•••--••••••••••••n•••-•••••••••••••'•••
1
l
3
Sprengel •••--••oooouo • •••••••••n•oo•uooooooooooooo.-.0000-ooon••••••••••••••-•----•••••••••••
1
l
3
Fortsetzung auf Blnlageblllttern
- - - - ' ) Einlageblätter, auf denen weitere Bewerber aufgeführt sind, und ----'l Erklärungen
der Bewerber, daß 1ie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt.
-----········· ....· - -...................___........... , den · - - - -
- ............................................ _____ ................·-······....·····----
(Unterschriften der zur Vertretung der Per,onenverelnlgung
oder des Verbandes berechtigten Personen 3))
N1. '.2 -- 'Lig der Ausgabe: Bonn, den 11. Junuar 19:)8 41
Listenunterzeichner 7 )
- - ~-·-
N,imc Beruf
Lfd. (IJC'i l;rdtl!'ll dlldt Geburtstag Wohnort Voraussetzungen für
Unterschrift ( ;,,!;it r l Sll,lltll') Beschäfti-
Nr. Geburtsort Wohnung die \,Vahlberechtigung 8 )
Voniumt! gungsort
1 2 3 4 5 6 7
1
2
3
4
5
Weitere Unterschriften auf den beigefügten ........................ 8) Blättern
An merkungcn:
1
) Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten, die von nach § 4 Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes
vorschlausbcrechtiqten Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht werden, der Name der
Pcrsonenvereinigur1g oder des Verbandes, bei Vorschlagslisten nach § 4 Abs. 1 Satz 9 und 10 des
Selbstverwaltt1119s~Jcsc,tzes (freie Vorschlagslisten) der Familienname des Listenvertreters einzu-
setzen.
2
) NichlznlrdJendes ist zu streichen.
3
) Bleibt bei freien Vorschlagslisten leer.
') In der Vorschlagsliste sollen mindestens so viele Bewerber benannt werden, als in der Sprengel-
wahlgruppf, Knappsdwftsältesle sowie erste und zweite Stellvertreter gewählt werden.
5
) Erläuterunqcn der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen nach § 2 Abs. 7 und 8 des Selbst-
verwaltun~J s~J ese tzes,
0) Zahlen einsetzen.
7
) Nur bei freien Vorschlagslisten auszufüllen.
8
) Erläulerun,q der im Einzolfall vorliogenden Voraussetzungen· nach § 4 Abs. 3 Satz 2, 3 und 4
und Abs. 4 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes.
Alle Angaben sind in Mc1schinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen
und in Maschinenschrift zu wiederholen.
42 Bunde:sge,setzblatt, Jahrgang 1958, Te:il I
Anlage 4
(zu § 60)
Sprengelwahlgruppe: ....................................................................................... .
(ilc,zeichn11nq der Knappsdrnft)
Ält,est,enspreng,el der
(Anschrift des Wahlausschusses) Arbeiter/ Angestellten: ................................................................................... .
Wahlausweis
für die Wahl der Knappschaftsältest,en der Arbeit,er/Angestellten
am ........................................... .
Herr/Frau/Fräulein
geb. am
wohnhaft in
Straße Nr.
kann qeg,en Abgabe dieses Wahl,ausweiises an der Wahl teHnehmen.
(Stempel der
Ausqabestelle) ....................................................... , dien ........................................................................
(Untersdulft des Ausstellers)
V,erlor,ene Wahlausweise können nidlt er.setzt we~den.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 43
Anlage Sa
(zu § 60)
(lkzeidrnunq der Knappschaft)
Stimmzettel
für die Wahl der Knappschaftsälte,sten der Arbeiter
am ..
Ordnunqsnummer Kennwort
der der
Vorschl,aqslistie Vorschlaqslist,e
1
2
3
Anlage Sb
(zu § 60)
(Jk·1.r!ichnunq d<~r J:(nappschaft) ·
Stimmzettel
für diP Wahl der Knappschaftsältesten der Anqestellten
am .................................................................. .
Ordnunqsnummer Kennwort
der der
Vorschltiqsüste Vorschlaqsliste
1
2
~-------- - - - -
3
44 Buntlesge,setzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 6a
(zu § 87)
1/\tiS( 111 ill dt•:; v\/<1l1l<1W,S< 1111~,s,•s)
Gruppr: dr·r Versicherten
Wahlausweis
fiir die W,ilil zur Vcrlrctcrversamm1unq der ......
(Bczeichnunq der Knappschaft)
am
Herr/rr,111/F1~i LI IP in
qcb. am
k,urn qcqr,n 1\ IHfd he rlic~s-es Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
(Sl('t1qwl df'r
/\ 1toq<1 IH:sl cl lc)
den.
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wdhl<111sweise können nicht ersetzt werden.
Anlage 6b
(zu § 87)
(Jlczeichn1111q dt·t Knc1pps<h,lll)
(Ansd11itl des W<1lti<111ssch11ssc,;)
Gruppe der Arbeitqeber
Wahlausweis
für di·e Wahl zur VPrtreterversammlunq de,s/der
(Bezeichnunq der Knappschaft)
am.
Herr/Fra.u/Fr~inle in/
Firma
geb. am
kann qeqen Abqabe dieses Wahlausweises, an der Wahl teilnehmen.
(Stc:rn1wl der
A usq,1 hr:stelli:) den ........................... .
(Unterschrift des Ausstellers)
VPr]or,c,ne Wc1hli1uswcise können nicht ersetzt werden.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 45
Anlage 7a
(zu § 87)
(Beze!dmung der Knappschaft)
Gruppe der V,e:rs imerten
1
Stimmzettel
für dLe W,ahl zur Vetrtrnterversammlung der ............... .
(Bezeichnung der Knappschaft)
aill ............................. ························
Ordnung.snummer Kennwort
der der
Vorschlags,liste Vorschlag·s-Iist,e
..............
········• ...\
3
··- .......... •·
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958 Teil I
Anlage 7b
(zu § 87)
(ll!•'I.C'ichnunq <lr-r Knappschdft)
Wert Stlimmen
Gruppe der Arbeitgeber
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung der ............................................................................................................... .
(Bezeichnung der Knappschaft)
am ............................................................................................... .
Ordnungsnummer Kennwort
der der
VorschLagsliste Vorschla,gslist•e
(···········. )
•. :
·• ............···
2
3
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1958 47
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Länderfinanzausgleichsgesetzes.
Vom 8. Januar 1958.
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Finanz- verordnung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
ausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleichs- S. 602) geleistet worden sind, und den endgültigen
gesetz) vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 199) Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: werden gemäß § 12 des Länderfinanzausgleichsge-
setzes mit dem Inkrafttreten der Verordnung fol-
§ 1
gende Beiträge fällig:
Abrechnung des Finanzausgleichs 1. Uberweisungen von nachzahlungs- oder rück-
für das Ausgleichsjahr 1956 zahlungspflichtigen Ländern:
(1) Für das Ausgleichsjahr 1956 werden festge- von Baden-Württemberg 15 350 433,88 DM,
stellt von Bayern„ 7 911 582,01 DM,
1. als endgültige Ausgleichs- von Bremen 21934075,16 DM,
bei träge von Hamburg 26 088 916,66 DM,
von Baden-Württemberg 140 785 200 DM, von Nordrhein-Westfalen 19 254 183,71 DM;
von Bremen 35 762 500 DM, 2. Uberweisungen an nachzahlungs- oder rück-
von Hamburg 159 544 600 DM, zahlungsberechtigte Länder:
von Nordrhein-Westfalen 331 149 700 DM; an Hessen 7 198 735,35 DM,
2. als endgültige Ausgleichs- an Niedersachsen 38 950 433,43 DM,
zuweisungen an Rheinland-Pfalz 28 027 147,62 DM,
an Bayern 109 686 600 DM, an Schleswig-Holstein 40 141 915,34 DM.
an Niedersachsen 180 800 400 DM,
an Rheinland-Pfalz 119 680 000 DM,
§ 2
an Schleswig-Holstein 257 075 000 DM.
Inkrafttreten
(2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
vorläufigen Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszu- Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 1957 in
weisungen, die nach § 2 der Ersten Durchführungs- Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958 Teil I
Verordnung über die Zugehörigkeit
von Zusammenschlüssen landwirtschaftlicher Genossenschaften
zu den Industrie- und Handelskammern.
Vom 6. Januar 1958.
Auf Grund des § 2 Abs. 4 Buchstabe c des Ge- § 2
setzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der In- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
dustrie- und Handelskammern vom 18. Dezember leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920) wird im Einverneh- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
men mit dem Bundesminister für Ernährung, Land- zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
wirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundes- und Handelskammern auch ~m Land Berlin. Sie gilt
rates verordnet: nicht im Saar land.
§ 1 § 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.
Zur Industrie- und Handelskammer gehören nicht
Zusammenschlüsse der unter § 2 Abs. 4 Buchstabe b Bonn, den 6. Januar 1958.
des Gesetzes genannten Genossenschaften, deren
Eigenkapital den Betrag von 3 500 000 Deutsche Der Bundesminister für Wirtschaft
Mark nidlt erreicht. Ludwig Erhard
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über den
Auftragseingang in der Industrie. Vom 21. Dezember 1957. 3. 1. 58 1. 1. 58
Achte Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur Dek-
kung der Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr.
Vom 22. Dezember 1957. 3. 1. 58 1. 1. 58
Strom- und schiffahrtpolizeilidie Anordnung für die Schiffahrt
auf der Hunte. Vom 13. Dezember 1957. 3. 1. 58 15. 1. 58
Hera u I g • b er : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck I Bundesdrudcerel Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Tell I und Tell II.
Laufend• r Bezug nur durch die Post. Be I u g I p r e i 1 1 viertelj!l.hrlich für Teil I - DM 4,-, für Tell II - DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
BI n z e l I t ü c k e je angefonqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dle • er Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Ver• andgebühr DM 0,15.
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958 Teil I
Verordnung über die Zugehörigkeit
von Zusammenschlüssen landwirtschaftlicher Genossenschaften
zu den Industrie- und Handelskammern.
Vom 6. Januar 1958.
Auf Grund des § 2 Abs. 4 Buchstabe c des Ge- § 2
setzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der In- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
dustrie- und Handelskammern vom 18. Dezember leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920) wird im Einverneh- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
men mit dem Bundesminister für Ernährung, Land- zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
wirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundes- und Handelskammern auch ~m Land Berlin. Sie gilt
rates verordnet: nicht im Saar land.
§ 1 § 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.
Zur Industrie- und Handelskammer gehören nicht
Zusammenschlüsse der unter § 2 Abs. 4 Buchstabe b Bonn, den 6. Januar 1958.
des Gesetzes genannten Genossenschaften, deren
Eigenkapital den Betrag von 3 500 000 Deutsche Der Bundesminister für Wirtschaft
Mark nidlt erreicht. Ludwig Erhard
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über den
Auftragseingang in der Industrie. Vom 21. Dezember 1957. 3. 1. 58 1. 1. 58
Achte Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur Dek-
kung der Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr.
Vom 22. Dezember 1957. 3. 1. 58 1. 1. 58
Strom- und schiffahrtpolizeilidie Anordnung für die Schiffahrt
auf der Hunte. Vom 13. Dezember 1957. 3. 1. 58 15. 1. 58
Hera u I g • b er : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck I Bundesdrudcerel Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Tell I und Tell II.
Laufend• r Bezug nur durch die Post. Be I u g I p r e i 1 1 viertelj!l.hrlich für Teil I - DM 4,-, für Tell II - DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
BI n z e l I t ü c k e je angefonqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dle • er Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Ver• andgebühr DM 0,15.