409
Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1958 Nr. 19
Tag Inhalt: Seite
25.6.58 Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes 409
25.6.58 Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopfer-
versorgung (BWK) .................................................................... . 412
25.6.58 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozia-
listischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland ............. . 414
24. 6.58 Verordnung über die Beschäftigung Jugendlicher in Tiefdruckereien ..................... . 417
24.6.58 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten 418
12.6.58 Bekanntmachung über die Außerkurssetzung der Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deut-
schen Mark .......................................................................... . 418
12.6.58 Bekanntmachung über die Ausgabe von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark 419
In Teil II Nr. 13, ausgegeben am 24. Juni 1958, sind veröffentlicht: Neunte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin-
nenwasserstraßen. - Vierte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für die Dominikanische Republik).
In Teil II Nr. 14, ausgegeben am 26. Juni 1958, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Süclafrikanischen Union zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Einkünften
aus dem Betrieb der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internatio-
nalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten für Italien). -
Erste Verordnung zur Erneuerung des Zollzugeständnisses der Vereinbarung vom 29. Juni 1956 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chile-
salpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1957 (Zollkontingent für Chilesalpeter - Erste Erneuerung). -
Zweite Verordnung zur Erneuerung des Zollzugeständnisses der Vereinbarung vom 29. Juni 1956 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von
Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1957 (Zollkontingent für Chilesalpeter - Zweite Erneuerung).
- Bekanntma.chung über die Wiederanwendung des deutsch-niederländischen Abkommens über Zusammenlegung
der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr.
Zweites Gesetz
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes.
Vom 25. Juni 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. § 7 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen: Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder
§ 1 wird die Abgrenzung der Gerichtsbezirke ge-
ändert, so kann durch Landesgesetz bestimmt
Das Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 werden, daß die bei dem aufgehobenen Gericht
(Bundesgesetzbl. I S. 1239, 1326) in der Fassung des oder bei dem von der Änderul).g in der Abgren-
Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht
vom 10. August 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 239), des rechtshängigen Streitsachen auf ein anderes
Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Sozialgericht übergehen."
Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und 2. § 106 wird wie folgt geändert:
zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz In Absatz 3 wird folgende Nummer 7 angefügt:
über Kassenarztrecht - GKAR) vom 17. August
„7. einen Termin anberaumen, das persönliche
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513), des Gesetzes zur
Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen
Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeits-
und den Sachverhalt mit diesen erörtern."
vermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1056) 3. § 110 wird wie folgt geändert:
und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 „Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß
(Bundesgesetzbl. I S. 861, 933) wird wie folgt ge- im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten
ändert: entschieden werden kann."
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
4. § 126 wird wie folgt gefaßt: hältnisse, es sei denn, daß die Schwer-
,,§ 126
beschädigteneigenschaft oder die Gewäh-
rung der Grundrente davon abhängt,
Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf
diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach 4. die Höhe der Ausgleichsrente."
Lage der Akten entscheiden, wenn in einem
Termin keiner der Beteiligten erscheint oder 9. § 149 wird wie folgt gefaßt:
beim Ausbleiben von Beteiligten die erschie- ,,§ 149
nenen Beteiligten es beantragen."
Die Berufung ist nicht zulässig bei Ersatz-
5. § 145 wird wie folgt gefaßt: oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behör-
den oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
,,§ 145 oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
In An~Jelegcnheiten der Unfallversicherung ist bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von
die fü)rufung nicht zulässig, soweit sie betrifft Leistungen, wenn der Beschwerdewert fünfhun-
dert Deutsche Mark nicht übersteigt, ferner bei
1. Anträge, die wegern Versäumnis der Aus-
Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Bei-
schlußfrist (§ 1546 der Reichsversicherungs-
trägen, wenn der Beschwerdewert fünfzig Deut-
verordnung) abgelehnt wurden, es sei denn,
dc1ß die Ausndhmefälle des § 1547 der sche Mark nicht übersteigt."
R.eichsversicherungsordnung geltend ge-
macht werden, 10. § 185 wird wie folgt gefaßt:
2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente ,,§ 185
für bereits abgelaufene Zeiträ.ume, Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache
3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 der Reichs- durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch
versicherungsordnung), Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß
4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähig- oder durch Urteil erledigt ist."
keit oder die Neufeststellung von Dauer-
renten wegen Änderung der Verhältnisse,
11. § 186 wird wie folgt geändert:
es sei denn, daß die Schwerbeschädigten-
eigenschaft oder die Gewährung der Rente Folgender Satz 2 wird angefügt:
davon abhängt oder die Änderung durch „Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf
ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht
einer Rechtsänderung beruht."
worden ist."
6. § 146 wird wie folgt gefaßt: 12. Nach § 203 wird folgender § 203 a eingefügt:
,,§ 146 ,,§ 203 a
In Angelegenheiten der Rentenversicherungen Die Senate des Bundessozialgerichts können
ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn Sitzungen auch in Berlin abhalten."
oder Ende der Rente oder nur die Rente für
bereits abgelaufene Zeiträume betrifft."
13. § 210 wird wie folgt geändert:
7. § 147 wird wie folgt gefaßt: Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 147 ,, (1) Bei Bedarf können bei den Sozialgerich-
ten und den Landessozialgerichten Kammern und
In Angelegenheiten der Arbeitslosenversiche-
Senate auf Zeit gebildet werden. Die Zahl der
rung und der Arbeitslosenhilfe ist die Berufung
Kammern auf Zeit darf die Hälfte der Zahl der
nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Höhe der
ordentlichen Kammern, die Zahl der Senate auf
Leistung betrifft."
Zeit drei Viertel der Zahl der ordentlichen
8. § 148 wird wie folgt gefaßt: Senate nicht überschreiten. Kammern und Senate
auf Zeit dürfen nicht über den 31. Dezember 1960
,,§ 148 hinaus tätig sein."
In Angelegenheiten der Kriegsopferversor-
gung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie
14. § 216 wird wie folgt gefaßt:
betrifft
,,§ 216
1. Anträ.ge, die wegen Fristversäumnis abge-
lehnt worden sind, es sei denn, daß die (1) Bis zum 31. Dezember 1960 kann
Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversor- 1. der Vorsitzende bei dem Sozialgericht
gungsgesetzes geltend gemacht werden, Vorbescheide in allen Fällen erlassen,
2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur auch wenn eine Beweiserhebung statt-
Versorgung für bereits abgelaufene Zeit- gefunden hat;
räume, 2. der Vorsitzende bei dem Sozialgericht,
3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähig- das Landessozialgericht ohne Zuziehung
keit oder die Neufeststellung der Versor- der Landessozialrichter und das Bundes-
gungsbezüge wegen Anderung der Ver- sozialgericht ohne Zuziehung der Bun-
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1958 411
dessozialrichtcr außmhalb der münd- (2) Soll über ein Rechtsmittel nach Absatz 1
lichen Verhundlung Beschlüsse erlassen, Nr. 3 oder 4 entschieden werden, so ist dies. in
die der Enlschcidung in der Sache selbst den Fällen der Nummer 3 Buchstaben a, b und
vorausgehen; der Nummer 4 Buchstabe a dem Rechtsmittel-
3. das Lmdessozialgericht durch einstim- kläger, in den übrigen Fällen allen Beteiligten
migen Beschluß ohne Zuziehung der unter Angabe der Gründe vorher mitzuteilen.
Landessozialrichter Diese können sich noch binnen eines Monats
nach Zustellung der Mitteilung äußern.
a) die Berufung ohne Vorbescheid
(§ 158 Abs. 2 und 3) als unzulässig
verwerfen, wenn die Voraussetzun- § 2
gen des § 158 Abs. 1 erfüllt sind,
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
b) eine~ Revision (§ 214) oder Berufung
Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
zurückweisen, wenn sie offenbar un-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
begründet ist,
Berlin.
c) über eine Revision (§ 214) oder Be-
rufung entscheiden, wenn die Sach- (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
und Rechtslage zweifelsfrei geklärt
ist;
§ 3
4. das Bundessozialgericht durch einstim-
migen Beschluß ohne Zuziehung der (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.
Bundessozialrichter (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
a) eine Revision zurückweisen, wenn ordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Sozial-
sie offenbar unbegründet ist, gerichtsgesetzes in der am 1. Juli 1958 geltenden
b) über eine Revision entscheiden, Fassung bekanntzumachen. Er kann dabei Unstim-
wenn die Rechtslage zweifelsfrei ge- migkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts
klärt ist. beseitigen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1958.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Brandt
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Bundesgesetz
zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
in der Kriegsopferversorgung (BWK).
Vom 25. Juni 1958.
Der Bunde.steig hat mit Zustimmung des Bundes- nicht zur freien Verfügung erhalten haben oder an
rates das folgende Gesetz beschlossen: der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert
worden sind. Sie wird bis zu dem Zeitpunkt gezahlt,
§ 1 von dem an die Voraussetzungen für eine Versor-
gung nach den Vorschriften der Länder oder des
(1) Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes Bundesversorgungsgesetzes gegeben waren.
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti-
schen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - (2) Die Entschädigung ist nach den Vorschriften
BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 festzustellen, die für die Zeit von der Entziehung
(Bundesgesetzbl. I S. 559) verfolgt und dadurch in der Versorgungsbezüge an am jeweiligen Wohnsitz
ihrer auf Schädigungen im Sinne der §§ 1 und 82 oder dauernden Aufenthaltsort des Geschädigten
des Bundesversorgungsgesetzes beruhenden Ver- oder Hinterbliebenen maßgebend waren. Zeiten, in
sorgung geschädigt worden sind (Geschädigte), er- denen eine Kriegsopferversorgung nicht gewährt
halten als Wiedergutmachung eine Entschädigung worden ist, scheiden aus.
nach Maßgabe der §§ 3 und 4, sofern sie im Zeit- (3) Für Zeiten eines Aufenthalts im Ausland
punkt der Entscheidung über die Wiedergutmachung. richtet sich die Entschädigung nach den Vorschriften
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gel- des Bundesgesetzes zur Wiedergutmachung natio-
tungsbereich dieses Gesetzes haben und nicht zu nalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferver-
dem nach dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung sorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl) in
nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopfer- der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1958 (Bun-
versorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl) desgesetzbl. I S. 414).
in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1958
(Bundesgesetzbl. I S. 414) zu entschädigenden Per-
sonenkreis gehören. Wiedergutmachung erhalten § 4
bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch (1) Auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden
die Hinterbliebenen Geschädigter, die nicht selbst Leistungen werden die wegen der Folgen einer
Geschädigte im Sinne des Satzes 1 sind. Schädigung im Sinne des Bundesversorgungs-
(2) Wer auf Grund der Eingliederung Osterreichs gesetzes nach anderen versorgungsrechtlichen Vor-
in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörig- schriften für die gleiche Zeit gewährten Leistungen
keit erworben hatte, erhält Wiedergutmachung nur, angerechnet. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts
wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit
26. April 1945 wiedererworben hat. dem Schaden erlangten Vorteils gelten sinngemäß.
(3) Dem Anspruch auf Wiedergutmachung steht (2) Entschädigungsleistungen für die Zeit vor der
nicht entgegen, daß Geschädigte oder ihre Hinter- Währungsumstellung werden in Reichsmark be-
bliebenen nicht Deut.sehe nach Artikel 116 des Grund- rechnet und im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark
gesetzes sind. umgerechnet. Das Umrechnungsverhältnis 10 : 2
gilt auch für die nach Absatz 1 anzurechnenden
§ 2 Leistungen, sofern diese in Reichsmark bewirkt wor-
Von der Wiedergutmachung ist ausgeschlossen, den sind.
wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliede- § 5
rungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat; die nomi- Leistungen nach diesem Gesetz werden nur auf
nelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer Antrag gewährt. Der Antrag ist zur Vermeidung
ihrer Gliederungen schließt den Anspruch auf Ent- des Ausschlusses bis zum 30. Juni 1959 zu stellen.
schädigung nicht aus, wenn der Berechtigte unter
Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den National- § 6
sozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgrün-
(1) Die Zuständigkeit und das Verwaltungsver-
den des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ent-
fahren bestimmen sich nach dem Gesetz über das
sprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt wor-
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
den ist.
vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202).
§ 3
(2) Für Streitigkeiten ist der Rechtsweg vor
(1) Die Entschädigung ist von dem Zeitpunkt an den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
zu gewähren, von dem an die Geschädigten die Für das Vorverfahren und das Verfahren vor den
nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vor-
zu gewährenden Versorgungsbezüge nicht oder schriften des Sozialgerichtsgesetzes maßgebend.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1958 413
§ 7 a) auf die der Anspruch nach dem offenkundi-
gen \/Villen des verstorbenen Geschädigten
Mit dem Inkrufttreten dieses Gesetzes werden nicht übergehen sollte;
das Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des
b) die nach § 2 einen Anspruch auf Entschädi-
Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom
gung nicht geltend machen kann;
22. August 1949 (WiGBl. S. 263) und die sonstigen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vor- c) die weder Ehegatte noch gesetzlicher Erbe
schriften über die WiedergutrrJächung national- der ersten oder zweiten Ordnung ist oder
sozialistischen Unrechts, soweit sie die Kriegsopfer- wäre.
versorgung nach diese:!m Gesetz betreffen, außer § 10
Krnft gesetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
§ 8
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Ist bereits eine Entschädigung nach den in § 7
genannten Vorschriften gezahlt worden und er- § 11
geben sich nach diesem Gesetz höhere Ansprüche,
so werden diese nur auf Antrag gewährt. § 5 gilt (1) Die nach § 4 Abs. 2 errechneten Beträge in
entsprechend. Deutscher Mark sind im Saarland bis zum Ende der
Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages
(2) Ist über einen Antrag nach den in § 7 ge- vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587)
nannten Vorschriften noch nicht entschieden wor- in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1
den, so gilt er als Antrag nach diesem Gesetz. der Dritten Verordnung über die Erhöhung der
(3) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Unterhaltsansprüche und sonstigen Beträge in ge-
richtlichen Angelegenheiten vom 7. März 1951 (Amts-
höhere Entschädigungsleistungen durch Bescheid
blatt des Saarlandes S. 441) umzurechnen.
oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen fest-
gesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten (2) Soweit indessen nach § 3 Abs. 2 saarländische
des Berechtigten sein Bewenden. §§ 41, 42 des Ge- Vorschriften, in denen Beträge in französischen
setzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs- Franken erwähnt werden, maßgebend sind, ist § 4
opferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetz- Abs. 2 nicht anzuwenden.
blalt I S. 202) bleiben unberührt. (3) Die Zuständigkeit und das Verfahren (§ 6)
richten sich im Saarland bis zur Einführung des Ge-
setzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
§ 9 opferversorgung und des Sozialgerichtsgesetzes
(1) Der Anspruch auf Entschädigung geht auf die nach den geltenden saarländischen Bestimmungen,
Erben über. Für die Anmeldung gilt § 5 ent-
sprechend. § 12
(2) Ein Ubergang im Erbwege findet nicht statt, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
vve:'nn der Anspruch einer Person zustehen würde, dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1958.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Brandt
DE~r Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland.
Vom 25. Juni 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- deren Regierungen die Bundesrepublik Deutsch-
rates das folgende Gesetz beschlossen: land diplomatische Beziehungen unterhält; die
Bundesregierung kann bestimmen, welche Staa-
Artikel I ten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik
Das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozia- Deutschland keine diplomatischen Beziehungen
listischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung unterhält, so behandelt werden, als ob mit
für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953 ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten
(Bundesgesetzbl. I S. 843) erhält die Uberschrift würden.
„ Bundesgesetz
§ 3
zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts Von der Wiedergutmachung ist ausgeschlossen,
in der Kricgsopf erversorgung wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliede-
für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)" rungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen
und die nachstehende Fassung: Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat; die nomi-
nelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer
„ Personenkreis ihrer Gliederungen schließt den Anspruch auf Ent-
§ 1 schädigung nicht aus, wenn der Berechtigte unter
Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den National-
(1) Wiedergutmachung nach diesem Gesetz er-
sozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgrün-
halten Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes
den des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ent-
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti-
sprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt wor-
schen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz -
den ist.
BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 559) verfolgt und dadurch in
ihrer auf Schädigungen im Sinne der §§ 1 und 82 Umfang der Wiedergutmachung
des Bundesversorgungsgesetzes beruhenden Versor- § 4
gung geschädigt worden sind (Geschädigte) und
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Aus- Berechtigte nach diesem Gesetz erhalten Versor-
land haben. Wiedergutmachung erhalten bei Erfül- gung nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes,
lung der sonstigen Voraussetzungen auch die im soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften
Ausland lebenden Hinterbliebenen Geschädigter, die etwas anderes ergibt.
nicht selbst Geschädigte im Sinne des Satzes 1 sind.
§ 5
(2) Wer auf Grund der Eingliederung Osterreichs
in düs Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörig- (1) Ausgleichsrenten und Elternrenten (§§ 32, 33,
keit erworben hatte, erhält Wiedergutmachung nur, 41, 47 und 49. bis 51 des Bundesversorgungsgesetzes)
wenn er die deutsche Stüatsangehörigkeit nach dem werden in voller Höhe gewährt, es sei denn, daß
26. April 1945 wiedererworben hat. offenbar der Lebensunterhalt auf andere Weise
sichergestellt ist oder Bedürftigkeit nicht vorliegt.
(3) Dem Anspruch auf Wiedergutmachung steht
nicht entgegen, daß Geschädigte oder ihre Hinter- (2) Die nachgewiesenen notwendigen und ange-
bliebenen nicht Deutsche nach Artikel 116 des messenen Kosten einer im Ausland wegen der Fol-
Grundgesetzes sind. gen der Schädigung durchgeführten ärztlichen oder
zahnärztlichen Behandlung, Heilanstaltpflege, Haus-
§ 2 pflege, Versorgung mit Arznei- und anderen Heil-
mitteln sowie der Ausstattung mit Körperersatz-
Anspruch auf Wiedergutmachung besteht, wenn
stücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
1. der Geschädigte vor dem 23. Mai 1949 aus Ver- werden erstattet. Für die Erstattung der Kosten für
folgungsgründen ausgewandert ist, deportiert notwendige Reisen und entgangenen Arbeitsver-
oder ausgewiesen worden ist und seinen letz- dienst aus Anlaß einer Heilbehandlung gilt § 24 des
ten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Bundesversorgungsgesetzes entsprechend. Zur Ver-
Gebieten gehabt hat, die am 31. Dezember 1937 meidung des Ausschlusses ist der Antrag auf Ersatz
zum Deutschen Reich gehört haben, oder Ver- der Kosten bis zum Ablauf des auf die Entstehung
triebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über der Kosten folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für
die Angelegenheiten der Vertriebenen und Heilstättenbehandlung wird Kostenersatz in der
Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) und Regel nur gewährt, wenn sie vor ihrem Beginn von
aus Verfolgungsgründen aus den Vertreibungs- der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 11 Abs. 1)
gebieten ausgewandert ist, deportiert oder genehmigt worden ist; in dringenden Fällen, die
ausgewiesen worden ist, und ärztlich zu begründen sind, kann Kostenersatz auch
2. der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung nachträglich beantragt werden. Kosten für Bade-
über die Wiedergutmachung seinen Wohnsitz kuren können nur erstattet werden, wenn diese
oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit vorher von der zuständigen Verwaltungsbehörde
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1958 415
genehmigt worden sind. Im übrjgen finden die Vor- setzes nach anderen versorgungsrechtlichen Vor-
schriften des Bundesversorgungsgesetzes über Heil- schriften für die gleiche Zeit gewährten Leistungen
behandlung mit Ausnahme des § 13 Abs. 3 und 4 angerechnet. Soweit diese in Reichsmark bewirkt
keine Anwendung. worden sind, gilt für das Umrechnungsverhältnis
(3) Die Vorschriften des Bundesversorgungsge- § 7 Abs, 5 entsprechend.
setzes über soziale Fürsorge, Arbeits- und Berufs- (2) Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über
förderung (§§ 25 bis 27), Krankenbehandlung (§ 10 die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem
Abs. 5 Satz 2 und § 28), das Ruhen des Rechtes auf Schaden erlangten Vorteils gelten sinngemäß.
Versorgung (§ 64 Abs. 1 Nr. 1) und Kapitalabfindung
(§§ 72 bis 80) finden keine Anwendung.
Fristen und V erfahren
§ 6
§ 9
Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum Inkraft-
treten des Bundesversorgungsgesetzes wird eine (1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag ge-
Entschädigung in I-Iöhc der sich nach den §§ 4 und 5 währt. Der Antrag ist zur Vermeidung des Aus-
ergebenden Leistungen gewährt. schlusses bis zum 30. Juni 1959 bei der für den
Wohnort zuständigen Vertretung der Bundesrepu-
blik Deutschland, mangels einer solchen Vertretung
§ 7
beim Auswärtigen Amt oder dem zuständigen Ver-
(1) Berechtigte nach diesem Gesetz haben auch
sorgungsamt (§ 11 Abs. 1) zu stellen. Rechtswirksam
Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem · ist auch der bei einer anderen deutschen amtlichen
1. April 1950. Stelle gestellte Antrag. Hinterbliebene eines Ge-
schädigten haben den Anspruch auf Wiedergut-
(2) Die Entschädigun~J ist von dem Zeitpunkt an machung zur Vermeidung des Ausschlusses binnen
zu gewähren, von dem an die Geschädigten die nach einem Jahr seit dem auf den Todestag des Ge-
früheren versorgunqsrech tlichcn Vorschriften zu ge- schädigten folgenden Tage zu stellen; die Frist
währenden Versorgungsbezüge nicht oder nicht zur endet frühestens am 30. Juni 1959.
freien Verfügung erhalten haben oder an der Gel-
(2) Ist die in Absatz 1 genannte Frist versäumt,
tendmachung von Ansprüchen gehindert worden
sind. so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung
nicht aus, wenn der Berechtigte glaubhaft macht,
(3) Die Entschädigung ist nach den Vorschriften daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den
festzustellen, die für die Zeit von der Entziehung Antrag fristgerecht einzureichen. Der Antrag ist in
der Versorgungsbezüge an bis zum 31. März 1950 diesem Fall binnen sechs Monaten nach Wegfall
Geltung hatten; Zeiten, in denen an dem nach § 2 des Hindernisses zu stellen.
Nr. 1 maßgebenden letzten Wohnsitz oder dauern-
(3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Be-
den Aufenthaltsort eine Kriegsopferversorgung
nicht gewährt worden ist, scheiden aus. Soweit diese rechtigte seinen versorgungsrechtlichen Wiedergut-
Vorschriften nach Ortsklassen abgestufte Versor- machungsanspruch bereits auf Grund der bis zum
gungsbezüge vorsahen, ist bei der Bemessung der Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvor-
Entschädigung, wenn es für den Berechtigten gün- schriften oder Verwaltungsanordnungen angemeldet
stiger ist, die Ortsklasse zu berücksichtigen, die der hat.
letzten Feststellung der Versorgungsbezüge vor der § 10
Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland zugrunde
lag. Wird der Antrag auf Wiedergutmachung vor Ab-
lauf der Frist des § 9 Abs. 1 gestellt, so beginnt die
(4) Für die Erstattung von baren Auslagen, die laufende Versorgung mit dem Monat, in dem die
dem Berechtigten von dem in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem
Zeitpunkt bis zum 31. März 1950 für eine wegen der Inkrafttreten des Gesetzes.
Folgen einer Schädigung selbstdurchgeführte Heil-
behandlung erwachsen sind, gilt § 5 Abs. 2 entspre-
chend. Soweit diese Auslagen nicht mehr nachge- § 11
wiesen werden können, genügt die Vorlage einer (1) Die Zuständigkeit und das Verwaltungsver-
Bestätigung der zuständigen Vertretung der Bundes- fahren bestimmen sich nach dem Gesetz über das
republik Deutschland, aus der hervorgeht, daß die Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
Angaben des Geschädigten glaubhaft sind. vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) und der
(5) Entschädigungsleistungen für die Zeit vor der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwal-
Währungsumstellung werden in Reichsmark berech- tungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Ver-
net und im Verhältnis 10: 2 in Deutsche Mark sorgungsberechtigte im Ausland (Auslandszustän-
umgerechnet; bare Auslagen im Sinne des Ab- digkeits-VO) vom 4. November 1955 (Bundesgesetz-
satzes 4 werden im Verhältnis 1 : 1 in Deutsche blatt I S. 726).
Mark umgestellt. (2) Dber Streitigkeiten entscheiden die Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit. Für das Vorverfahren und
§ 8
das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichts-
(1) Auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden barkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsge-
Leistungen werden die wegen der Folgen einer setzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversor-
Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsge- gung maßgebend.
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 12 § 16
(1) D()r Anspruch auf Entschädigung geht auf die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Erben ülwr. FLir die Anmeldung gilt § 9 entspre- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
chend. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin."
(2) Ein Ubcrgang im Erbwege findet nicht statt,
wenn der Anspruch einer Person zustehen würde, Artikel II
a) auf die der Anspruch nach dem offenkundi- 1. Neue oder höhere Ansprüche auf Wiedergutma-
gen Willen des verstorbenen Geschädigten chung, die durch dieses Gesetz entstehen, können
nicht übergehen sollte; nur innerhalb der Frist des Artikels I § 9 Abs. 1
b) die nach § 3 einen Anspruch auf Entschädi- und 2 angemeldet werden. Artikel I § 10 gilt ent-
gung nicht geltend machen kann; sprechend.
c) die weder Ehegatte noch gesetzlicher Erbe 2. Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes An-
der ersten oder zweiten Ordnung ist oder sprüche durch Bescheid oder rechtskräftige ge-
wäre. richtliche Entscheidung festgesetzt worden sind,
behält es hierbei zugunsten des Berechtigten sein
Bewenden. §§ 41, 42 des Gesetzes über das Ver-
Uberganqs- und Schlußvorschriften waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) und
§ 13 § 62 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben un-
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Okto- berührt.
ber 1950 in Kraft. 3. Die in Artikel I § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmte Frist
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die im beginnt frühestens am Tage der Verkündung die-
Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechts- ses Gesetzes.
vorschriften und Verwaltungsanordnungen über die
Wiedergutmachun~J nationalsozialistischen Unrechts,
Artikel III
soweit sie die Kriegsopferversorgung nach diesem
Gesetz betreffen, außer Kraft gesetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 14
(1) Berechtigte nach diesem Gesetz, die nach dem
31. März 1950 aus dem Ausland zurückgekehrt sind Artikel IV
und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Das Gesetz zur vViedergutmachung nationalsozia-
Bundesgebiet genommen haben, erhalten, wenn der listischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
Antrag auf Wiedergutmachung binnen sechs Mo- für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953
naten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt (Bundesgesetzbl. I S. 843) gilt in der Fassung dieses
wird, die Versorgung nach den Vorschriften des Gesetzes auch im Saarland.
Bundesversorgungsgesetzes von dem Monat an, in
dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung er- Artikel V
füllt sind, frühestens vom 1. April 1950 an.
Dieses .Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(2) Absatz 1 findet auf Berechtigte im Sinne des
dung in Kraft.
§ 1, die nach dem 30. Juni 1950 aus dem Ausland
zurückgekehrt sind und ihren Wohnsitz oder stän-
digen Aufenthalt im Land Berlin genommen haben, Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Versorgung setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
frühestens am 1. Juli 1950 beginnt. derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 15
(l) Die Versorgung eines Berechtigten, der aus Bonn, den 25. Juni 1958.
dem Ausland in den Geltu.ngsbereich dieses Ge-
setzes zurückgekehrt und nach dem 22. Mai 1949 er-
Für den Bundespräsidenten
neut ausgewandert ist, richtet sich nach den Vor-
Der Präsident des Bundesrates
schriften, die für deutsche Staatsangehörige im Aus-
Brandt
land gelten, und zwar auch dann, wenn er die
deutsche Staatsangehörigkeit nicht oder außer ihr
eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
(2) § 7 findet auf Berechtigte, die nach dem
22. Mai 1949 aw;w,:indern und noch nicht im Sinne
dieser Vorschrift entschädigt worden sind, mit der Der Bundesminister für Arbeit
Maßuahe entsprechende Anwendung, daß eine Ent- und Sozialordnung
schädigung bis zu dem Zeitpunkt gewährt wird, von Blank
dem an die Vornussetzungen für eine Versorgung
nach landcsrechtlichen Vorschriften oder nach dem Der Bundesminister der Finanzen
Bundesvnrsorgungsqesctz gc~gcben waren. E tz e 1
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1958 417
Verordnung
über die Beschäftigung Jugendlicher in Tiefdruckereien.
Vom 24. Juni 1958.
Auf Grund 3. die in § 1 genannten Räume mit ausrei-
a) des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vorn chenden Be- und Entlüftungsanlagen ver-
30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), für sehen sind.
das Gebiet des ehemaligen Landes Württem- (2) Die Eignungserklärung kann jederzeit wider-
berg-Hohenzollern in der Fassung des Ge- rufen werden.
setzes zur Anderung des Jugendschutzgeset- § 3
zes vom 6. August 1948 (Regierungsblatt für
Gesundheitliche Dberwachung
das Land Württemberg-Hohenzollern S. 103),
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugend-
b) des § 22 des niedersächsischen Arbeitsschutz-
lichen in Abständen von längstens drei Monaten
gesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember
durch den staatlichen Gewerbearzt oder durch
1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
einen von diesem ermächtigten Arzt nachunter-
nungsblatt S. 179)
suchen zu lassen.
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 · des
(2) Ergibt eine Nachuntersuchung, daß bei Wei-
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
terbeschäftigung des Jugendlichen in den in § 1 ge-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
nannten Räumen die Gefahr besteht, daß der
Jugendliche in seiner Gesundheit geschädigt wird,
§ 1 so muß der Arbeitgeber die Beschäftigung einstel-
Beschäftigungsbeschränkungen len und darf mit ihr erst wieder beginnen, wenn
der Arzt dies auf Grund einer neuen Untersuchung
Ein Jugendlicher darf in einer Tiefdruckerei in für unbedenklich erklärt hat.
Räumen, in denen Tiefdruckfarben, Löse-, Reini-
gungs- oder Verdünnungsmittel verwendet werden, § 4
nur beschäftigt werden, wenn
Ärztliche Bescheinigungen: Kosten
1. das Gewerbeaufsicht.samt die Tiefdruckerei als
geeignet zur Beschäftigung Jugendlicher er- (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheini-
klärt hat und gungen über das Ergebnis der Untersuchungen nach
§ 1 Nr. 2 und § 3 aufzubewahren und sie dem Ge-
2. der Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung
werbeaufsichtsamt, dem staatlichen Gewerbearzt
durch den staatlichen Gewerbearzt oder durch
und der Berufsgenossenschaft jederzeit auf Verlan-
einen von diesem ermächtigten Arzt unter-
gen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
sucht und seine Beschäftigung in den genann-
ten Räumen von dem Arzt schriftlich als un- (2) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen
bedenklich bezeichnet worden ist. nach § 1 Nr. 2 und § 3 trägt der Arbeitgeber.
§ 5
§ 2
Berlinklausel
Eignungserklärung
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
(1) Die Eignung der Tiefdruckerei zur Beschäfti- fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
gung Jugendlicher nach § 1 Nr. 1 darf nur erklärt
werden, wenn
§ 6
1. die in den Tiefdruckfarben enthaltenen
Saarklausel
und die sonst im Betrieb verwendeten
Lösemittel sowie die Reinigungsmittel Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
nicht mehr als 0,3 vom Hundert Benzol
und keine Halogenkohlenwasserstoffe ent- § 7
halten, Inkrafttreten ·
2. die Lösemitteldämpfc an der Entstehungs- Diese Verordnung tritt vier Monate nach ihrer
stelle wirksam abgesaugt werden und Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten.
Vom 24. Juni 1958.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 der Wehr- einem Korpskommando des Heeres angehören
disziplinarordnung vom 15. März 1957 (Bundes- oder einem Korpskommando des Heeres zu-
gesetzbl. I S. 189) wird verordnet: geteilt oder unterstellt sind, zum Dienstbereich
des bei diesem Korps gebildeten Truppendienst-
§ 1
gerichts.
Die Verordnung über die Errichtung von Trup- (2) Der Dienstbereich des Truppendienst-
pendienstgerichten vom 29. April 1957 (Bundes- gerichts am Sitz des Wehrbereichskommandos I
gesetzbl. I S. 401) wird wie folgt geändert: erstreckt sich auf den Bereich der Wehrbereichs-
kommandos I bis III, der des Truppendienst-
1. § 1 erhält folgende Fassung: gerichts am Sitz des Wehrbereichskommandos IV
auf den Bereich der Wehrbereichskommandos IV
.§ 1 bis VI. Er umfaßt alle Truppenteile und Dienst-
Errichtung der Truppendienstgerichte stellen der Bundeswehr, die ihren Standort inner-
Truppendienstgerichte werden errichtet am halb des Zuständigkeitsbereichs haben, soweit
Sitz der Wehrbereichskommandos I und IV und für sie keine Zuständigkeit nach Absatz 1 be-
der Korpskommandos des Heeres; Sitz des Trup- gründet ist.
pendienstgerichts bei dem I. Korps ist der Sitz (3) Für Soldaten, die in das Ausland entsandt
des Stabes der 1. Grenadier-Division.• sind, ist das Truppendienstgericht am Sitz des
Wehrbereichskommandos IV zuständig, wenn
2. § 2 erhält folgende Fassung: sich die Zuständigkeit nicht nach Absatz 1
.§ 2 richtet."
Zuständigkeitsbereich der Truppendienstgerichte § 2
(1) Die Truppenteile und Dienststellen des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Heeres gehören soweit sie gliederungsmäßig kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1958.
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Bekanntmachung
über die Außerkurssetzung der Bundesmünzen
im Nennwert von 2 Deutschen Mark.
Vom 12. Juni 1958.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Aus- ten Bundesmünzen werden bis zum 30. September
prägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bun- 1958 von den Bundes- und Landeskassen zu ihrem
desgesetzbl. S. 323) hat die Bundesregierung mit Zu- Nennwert in Zahlung genommen oder in andere ge-
stimmung des Bundesrates beschlossen: setzliche Zahlungsmittel umgetauscht, soweit die
Münzen nicht durchlöchert oder anders als durch
Die gemäß der Bekanntmachung vom 14. Februar den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 172) ausgeprägten Bundes- oder verfälscht sind.
münzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark gelten
ab 1. Juli 1958 nicht mehr als gesetzliche Zahlungs- Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
mittel und sind einzuziehen. Die außer Kurs gesetz- gemacht.
Bonn, den 12. Juni 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten.
Vom 24. Juni 1958.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 der Wehr- einem Korpskommando des Heeres angehören
disziplinarordnung vom 15. März 1957 (Bundes- oder einem Korpskommando des Heeres zu-
gesetzbl. I S. 189) wird verordnet: geteilt oder unterstellt sind, zum Dienstbereich
des bei diesem Korps gebildeten Truppendienst-
§ 1
gerichts.
Die Verordnung über die Errichtung von Trup- (2) Der Dienstbereich des Truppendienst-
pendienstgerichten vom 29. April 1957 (Bundes- gerichts am Sitz des Wehrbereichskommandos I
gesetzbl. I S. 401) wird wie folgt geändert: erstreckt sich auf den Bereich der Wehrbereichs-
kommandos I bis III, der des Truppendienst-
1. § 1 erhält folgende Fassung: gerichts am Sitz des Wehrbereichskommandos IV
auf den Bereich der Wehrbereichskommandos IV
.§ 1 bis VI. Er umfaßt alle Truppenteile und Dienst-
Errichtung der Truppendienstgerichte stellen der Bundeswehr, die ihren Standort inner-
Truppendienstgerichte werden errichtet am halb des Zuständigkeitsbereichs haben, soweit
Sitz der Wehrbereichskommandos I und IV und für sie keine Zuständigkeit nach Absatz 1 be-
der Korpskommandos des Heeres; Sitz des Trup- gründet ist.
pendienstgerichts bei dem I. Korps ist der Sitz (3) Für Soldaten, die in das Ausland entsandt
des Stabes der 1. Grenadier-Division.• sind, ist das Truppendienstgericht am Sitz des
Wehrbereichskommandos IV zuständig, wenn
2. § 2 erhält folgende Fassung: sich die Zuständigkeit nicht nach Absatz 1
.§ 2 richtet."
Zuständigkeitsbereich der Truppendienstgerichte § 2
(1) Die Truppenteile und Dienststellen des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Heeres gehören soweit sie gliederungsmäßig kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Juni 1958.
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Bekanntmachung
über die Außerkurssetzung der Bundesmünzen
im Nennwert von 2 Deutschen Mark.
Vom 12. Juni 1958.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Aus- ten Bundesmünzen werden bis zum 30. September
prägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bun- 1958 von den Bundes- und Landeskassen zu ihrem
desgesetzbl. S. 323) hat die Bundesregierung mit Zu- Nennwert in Zahlung genommen oder in andere ge-
stimmung des Bundesrates beschlossen: setzliche Zahlungsmittel umgetauscht, soweit die
Münzen nicht durchlöchert oder anders als durch
Die gemäß der Bekanntmachung vom 14. Februar den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 172) ausgeprägten Bundes- oder verfälscht sind.
münzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark gelten
ab 1. Juli 1958 nicht mehr als gesetzliche Zahlungs- Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
mittel und sind einzuziehen. Die außer Kurs gesetz- gemacht.
Bonn, den 12. Juni 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1958 419
Bekanntmachung über die Ausgabe
von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark.
Vom 12. Juni 1958.
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Die ebenfalls erhaben ausgeprägte Schauseite der
Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. Münze zeigt das Kopfbild des Physikers Max Planck.
S. 323) wird nachfolgend beschriebene Bundesmünze, Das Bildnis ist von der Umschrift „MAX PLANCK
im Nennwert von 2 Deutschen M.ark ausgegeben. 1858-1947" umschlossen. Vor dem Geburtsjahr ist
Die Münze besteht aus einer Legierung von 75 ein sechsstrahliger Stern und hinter dem Sterbejahr
Teilen Kupfer und 25 Teilen Nickel. Sie hat einen ein Kreuz angebracht.
Durchmesser von 26,75 Millimeter und ein Gewicht
Der glatte, durch die Dicke der Münze bestimmte
von 7 Gramm.
Rand ist mit der vertieften Inschrift „EINIGKEIT
Beide Seiten der Münze haben als äußerste eir-
UND RECHT UND FREIHEIT" versehen. Der Raum
habene Umrahmung einen glatten Rand, an den sich
zwischen Anfang und Ende der Inschrift ist durch
innen ein Perlkreis anschließt.
zwei Eichenblätter gekennzeichnet, während die
Die erhaben ausgeprägte Wertseite zeigt den Bun- anderen Räume zwischen den Wörtern der Inschrift
desadler. In der Höhe der Fänge des Adlers steht mit je einem Eichenblatt ausgefüllt sind.
die in zwei Hälften geteilte Jahreszahl des jeweili-
gen Prägejahres. Die Umschrift lautet „BUNDES- Der Entwurf der Münze stammt von dem Bild-
REPUBLIK· DEUTSCHLAND· 2 DEUTSCHE MARK". hauer Karl Roth, München.
In der unteren Schleife der vergrößert ausgeführten
Wertziffer „2" ist eines der Münzzeichen D, F, G Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
oder J angebracht. gemacht.
Bonn, den 12. Juni 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Abbildung der Münze:
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FUR KOHLE UND STAHL
- Gemeinsame Versammlung -
Der Gemeinsame Marld
BIBLIOGRAPHIE
Band 1: Werke, Monogrnphien und Zeitschriftenartikel in alphabetischer Folge seit der Messina-
Konferenz bis zur Unterzeichnung der Verträge in Rom.
Format DIN A 5, broschiert, 220 Seiten, Preis: DM 6,25 zuzügl. DM 0,60 Porto und Verpackungskosten
Bestellungen erbeten an: VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN 1, Postfach
Herausgeber: Der Bundesminisler der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.