397
Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 1 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1958 Nr. 18
Tag Inhalt: Seite
14.6.58 Signaloi"dnung für Straßenbahnen 397
In Teil II Nr. 11, ausgegeben am 6. Juni 1958, sind veröffentlicht: Verordnung über die Gewährung von Vorrechten
und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und
die für die Organisation tätigen Sachverständigen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens
über ein einheitliches System der Schiffsvermessung. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Inkrafttreten für Osterreich). - Bekanntmachung über den
Beitritt Luxemburgs zur Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland.
In Teil II Nr. 12, ausgegeben am 12. Juni 1958 ist verkündet: Gesetz über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen
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der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Signalordnung für Straßenbahnen.
Vom 14. Juni 1958.
Auf Grund des § 39 des Gesetzes über die Be- (2) Für Straßenbahnen besonderer Bauart können
förderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember nach § 2 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) in der Fassung vom weitere Signale und Kennzeichen zugelassen wer-
6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1319) in Ver- den.
bindung mit Artikel 5 des Gesetzes zur Sicherung
des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bun- § 2
desgesetzbl. I S. 832) wird zu § 8 der Straßenbahn- Bedeutung, Aussehen,
Bau- und Betriebsordnung vom 13. November 1937 Abmessungen und Beschaif enheit
(Reichsgesetzbl. I S. 1247) in der Fassung der Ver-
ordnung vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I (1) Die Bedeutung, das Aussehen und die Be-
S. 974) nach Anhörung der zuständigen obersten schaffenheit der Signale und Kennzeichen sind in
Landesbehörden verordnet: der Anlage bestimmt; soweit auch Abmessungen
festgelegt sind, können in Ausnahmefällen Uber-
größen verwendet werden, wenn dies zur besseren
§ 1 Sichtbarkeit aus größerer Entfernung zweckmäßig ist.
Geltungsbereich (2) Die Schrift auf Signalen und Kennzeichen ist
(1) Für Bahnen, die nach den Bestimmungen des nach den Normen des Deutschen Normenausschus-
Gesetzes über die Beförderung von Personen zu ses als gerade Blockschrift auszuführen (Normblatt
Lande genehmigt sind oder genehmigt werden, DIN Vornorm 1451).
gelten (3) Die Farben der Signale und Kennzeichen
1. die in der Anlage aufgeführten Signale müssen dem RAL-Farbtonregister 840 R entspre-
und Kennzeichen, chen, und zwar sind folgende Farbtöne zu ver-
2. die in der Straßenbahn-Bau- und Betriebs- wenden: für gelb 1007, rot 3000, blau 5002, grün
ordnung angegebenen Signale, 6010, grau 7021, weiß 9001, schwarz 9005.
3. die amtlichen Verkehrszeichen und amt- (4) Werkstoff und Anstrich von Signalen und
lichen Verkehrseinrichtungen der Straßen- Kennzeichen müssen licht- und wetterbeständig
verkehrs-Ordnung, wenn die Bahn inner- sein.
halb des Verkehrsraums einer öffentlichen
Straße liegt, § 3
4. die in der Verordnung über die Einführung Aufstellung, Anbringung und Unterhaltung
einheitlicher Haltestellenzeichen für Stra-
ßenbahnen und Kraftfahrlinien vom 19. Juli (1) Signale und Kennzeichen sind so aufzustellen
1939 (Reichsverkehrsblatt B Nr. 33 vom und anzubringen, daß
29. Juli 1939) enthaltenen Haltestellen- 1. sie von den Straßenbahnbediensteten ein-
zeichen. deutig und rechtzeitig zu erkennen sind,
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
2. die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der § 5
Straßenverkehrs-Ordnung erfüllt sind, Ausnahmen
3. die von Eisenbahnen und anderen Ver-
kehrsträgern verwendeten Signale und Soweit Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Kennzeichen in deren Wirkung nicht be- Verordnung erforderlich sind, gilt § 49 der Straßen-
einträchtigt werden und kein Anlaß zu bahn-Bau- und Betriebsordnung.
Verwechslungen gegeben wird.
(2) Für die sachgemäße Aufstellung, Anbringung § 6
und Unterhaltung der Signale und Kennzeichen ist
der Betriebsleiter verantwortlich; soweit der all- Geltung in Berlin und im Saarland
gemeine Straßenverkehr berührt wird, ist das Ein- (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
vernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde herzu- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
stellen. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes
§ 4
über das Inkrafttreten von Vorschriften des Ge-
setzes über die Beförderung von Personen zu Lande
Uberwachung vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21) auch
(1) Der Betriebsleiter hat zu überwachen, daß die im Land Berlin.
Signale, Kennzeichen und Haltestellenzeichen nach
§ 1 jederzeit deutlich sichtbar und die sonstigen (2) Die Verordnung gilt nicht im Saarland.
Vorschriften des § 3 Abs. 1 erfüllt sind. Festgestellte
Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Werden
bei der Uberwachung nach Satz 1 Mängel an Ver- § 7
kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die auf Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen
Grund von Vorschriften der Straßenverkehrs-Ord-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1958 in
nung angebracht sind und auch für den Straßen-
Kraft.
bahnbetrieb gelten, festgestellt, so ist die zuständige
Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten. (2) Signale und Kennzeichen, die den Vorschriften
(2) Der Betriebsleiter hat der Technischen Auf- dieser Verordnung nicht entsprechen, sind bis spä-
sichtsbehörde mindestens jedes zweite Jahr eine testens 1. Januar 1960 vorschriftsmäßig zu ändern.
Niederschrift über die Durchführung der Uber- § 28 Abs. 5 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsord-
wachung vorzulegen. nung wird nicht berührt.
Bonn, den 14. Juni 1958.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. l8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1958 399
Anlage
Signale und Kennzeichen für Straßenbahnen
Gliederung
I. Fahrsignale (F) St 3 Ausschalten
F 0 Zughalt St 4 Einschalten
F Fahrt frei St 5 Stromabnehmer abziehen
F 2 Fahrt frei rechts St 6 Stromabnehmer anlegen
F 3 Fahrt frei links St 7 Ende der Fahrleitung
F 4 Vorsignal
F 5 Zwangshaltestelle
V. Signale am Zug (Zg)
F 6 Halt - Flagge oder Armbewegung -
F 7 Begegnungsverbot - Anfang - Zg Spitzensignal
F 8 Begegnungsverbot - Ende - Zg 2 N achzugsignal
Zg 3 Schlußsignal
II. Langsamfahrsignale (Li)
Lf Langsamfahrstrecke - Anfang -
Lf 2 Langsamfahrstrecke - Ende - VI. Kennzeichen (Kn)
Kn 1 Warnzeichen
III. Weichensignale (W)
Kn 2 Hinweistafel
w Weiche - Stellung geiradeaus -
Kn 3 Warnanstrich
w 2 Weiche - Abzweigung nach rechts -
Kn 4 Betriebsfernsprecher
w 3 Weiche - Abzweigung nach links -
w 4 Weichensignale W 2 und W 3 vom Herz- Kn 5 Grenzzeichen
stück aus gesehen Kn 6 Netzschalter
Kn 7 Speisepunkt
IV. Schalt- und Stromabnehmer-Signale (St) Kn 8 Uberspannungsschutz
St 1 Signalkontakt Kn 9 Hochspannungspf eil
St 2 Wekhenkontakt Kn 10 Warnkleidung
I. Fahrsignale (F)
Signal F 0
Zughalt!
Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte waagerecht neben-
einander, oder ein gleichfarbiger waagerechter Lichtbalken.
Zug darf in den vorausliegenden Streckenabschnitt nicht ein-
fahren.
Signal F 1
Fahrt frei!
Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte senkrecht über-
einander oder ein gleichfarbiger senkrechter Balken.
Zug darf den vorausliegenden Streckenabschnitt befahren.
Signal F 2
Fahrt frei rechts!
- für Rechtsabbiegen -
Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte schräg nach rechts
oben steigend oder ein gleichfarbiger Balken in gleicher
Richtung.
2
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Signal F 3
Fahrt frei links!
- für Linksabbiegen
Zwei weiße oder schwachgelbe Lichtpunkte schräg nach links
oben steigend oder ein gleichfarbiger Balken in gleicher
Richtung.
Signal F 4
Vorsignal
Ein weiß oder schwachqelb leuchtendes V in Verbindung mit
den Signalen F O bis F 3 kündet an, welches Signalbild das
an dieser Stelle noch nicht sichtbare Hauptsignal zeigt. Das V
ist unter den Signalen F O bis F 3 anzubringen.
Besondere Bestimmungen:
Die Größe der Lichtpunkte der Signale F O bis F 3 und ihr Abstand voneinander
sowie die Größe der Lichtbalken ist so zu wählen, daß das Signal aus einer
dem Bremsweg entsprechenden Entfernung jederzeit deutlich sichtbar ist. Die
in den vorstehenden Signalbildern quadratische schwarze Umrandung kann
auch in anderer Form ausgeführt werden.
Die Signale können auch zusammen mit der allgemeinen Verkehrsregelung
durch Farbzeichen (Lichtzeichen oder Formzeichen) in Sinne der Straßenverkehrs-
Ordnung verwendet werden.
In bestimmten Einzelfällen kann auf Grund des § 5 dieser Verordnung an Stelle
des Signals F O ein roter, an Stelle des Signals F 1 ein grüner Lichtpunkt ver-
wendet werden. Rot- und Grünsignale sind jedoch nur zuzulassen, wenn eine
Verwechslung mit Signalen anderer Verkehrsträger ausgeschlossen ist (§ 3
Abs. 1 Nr. 3).
Signal F 5
Zwangshaltestelle
Bezeichnet die Stelle, an der in jedem Falle gehalten werden
muß. Fahrgastwechsel darf an dieser Stelle nur stattfinden,
wenn außerdem ein Haltestellenzeichen vorhanden ist.
Die in Klammern angegebenen Maße gelten für die Befesti-
gung des Signals am Tragwerk der Fahrleitung.
Rückseite des Signals: grau.
Signal F 6
Zughalt!
Bei Tag:
Weiß-rot-weiße Flagge oder der Arm im Kreis geschwun-
gen.
Bei Dunkelheit:
Rot leuchtende Laterne oder ein rückstrahlende,r Gegen-
stand im Kreis geschwungen.
Das Signal ist in ausreichendem Abstand vor der Stelle zu
geben, an der der Zug zum Halten kommen soll.
~109
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1958 401
Signal F 7
Begegnungsverbot
- Anfang -
Das Signal ist möglichst am Tragwerk der Fahrleitung anzu-
bringen und bezeichnet den Anfang eines Streckenabschnittes
mit benachbarten Gleisen, auf denen sich Züge nicht begeg-
nen dürfen. Falls das Verbot auf bestimmte Fahrzeugarten
beschränkt ist, kann dies durch ein Zusatzschild gekennzeich-
net werden.
Rückseite des Signals: wie Vorderseite oder grau.
Signal F 8
Begegnungsverbot
- Ende -
Das Signal ist möglichst am Tragwerk der Fahrleitung anzu-
bringen und bezeichnet das Ende des mit Signal F 7 ange-
zeigten Begegnungsverbots.
Rückseite des Signals: wie Vorderseite oder grau.
II. Langsamfahrsignale (Li)
Signal Lf 1 r--~-400
_L
Langsamfahrstrecke 35
- Anfang -
T'
Das Signal bezeichnet den Anfang eines Streckenabschnittes,
auf dem die auf dem Signal vorgeschriebene Geschwindigkeit
nicht überschritten werden darf.
Schrift:
Fette Engschrift 125 DIN 1451
\ 15 125
~
\~-
Schrifthöhe 125 mm.
Rückseite des Signals: grau.
Signal Lf 2
Langsamfahrstrecke
- Ende -
Das Signal bezeichnet das Ende der Langsamfahrstrecke.
Die in Klammern angegebenen Maße gelten bei Anordnung
zwischen den Gleisen und in engen Fahrbahnen.
4-00
(300)
I(160)
Schrift:
Fette Engschrift 250 DIN 1451
Schrifthöhe 250 mm.
Bei Anordnung zwischen den Gleisen und in engen Fahr-
.1
bahnen:
Fette Engschrift 160 DIN 1451 _ _ 300~-
Schrifthöhe 160 mm. (200)
Rückseite des Signals: grau.
3
402' Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
III. Weicbensignale (W)
Signal W 1
Weiche
- Stellung geradeaus -
Von der Weichenspitze oder vom Herzstück aus gesehen:
Weiche steht für den geraden, bei Gleisbog,en für den
schwächer gebogenen Zweig.
Signal W 2
Weiche
-- Abzweigung nach rechts -
Von der Weichenspitze aus gesehen.
Signal W 3
Weiche
- Abzweigung nach links -
Von der Weichenspitze aus gesehen.
Signal W 4
Weiche
Zeigt die Abzweigung vom Herzstück aus.
Bei Dunkelheit, oder wenn die Witterung es erfordert, müssen die Signale W 1
bis W 4 beleuchtet oder rückstrahlend sein.
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1958 403
IV. Schalt- und Stromabnehmer-Signale (St)
Am Tragwerk der Fahrleitung oder am Mast angebracht.
Signal St 1
Signalkontakt
Von Fahrbediensteten oder vom Fahrzeug zu betätigen.
T200
J_
Signal St 2
W eichenkontakt
von elektrisch betätigten Weichen.
T
200
_j__
Signal St 3
Ausschalten
Das Signal bedeutet, daß an diesem Signal nur mit ausge-
schaltetem Fahrschalter gefahren werden darf.
Signal St 4
Einschalten
Das Signal bedeutet, daß sich an dieser Stelle ein Strecken-
trenner befindet und mit eingeschaltetem Fahrschalter ge-
fahren werden darf.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Signal St 5
Stromabnehmer abziehen
Vor diesem Signal ist der Stromabnehmer abzuziehen.
Signal St 6
Stromabnehmer anlegen
Von diesem Signal ab darf der Stromabnehmer wieder an-
gelegt werden.
Signal St 7
Ende der Fahrleitung
Bei Gleisverzweigungen mit einem oder mehreren fahr-
lei tungslosen Gleisen sind ein oder zwei Pfeile über dem
Signal angebracht.
Ein Pfeil nach oben zeigt an, daß das Gleis des geraden oder
bei Gleisbögen des schwächer gebogenen Zweigs keine Fahr-
leitung hat. Der waagerechte Pfeil zeigt an, nach welcher
Seite das Gleis ohne Fahrleitung abzweigt.
Schrift:
Fette Mittelschrift 200 DIN 1451 240
Schrifthöhe 200 mm.
~ückseite der Signale St 1 und St 2: grau.
Rückseite der Signale St 3 bis St 6: grau oder, falls erforder-
lich, wie Vorderseite.
Rückseite des Signals St 7 und Pfeil: grau.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1958 405
V. Signale am Zug (Zg)
Signal Zg 1
Stirnleuchte
Spitzensignal
Ein Scheinwerfer in der Mitte oder zwei dicht über- oder
nebeneinander in der Mitte angebrachte Scheinwerfer, eine
Stirnleuchte an der höchsten Stelle der Stirnseite, das Ziel-
schild zwischen Stirnleuchte und Scheinwerfer.
< 2300
Scheinwerfer
1
1000
Signal Zg 2 (\
Nachzugsignal
""'"\"
•
Das Signal zeigt dem Fahrer eines Gegenzuges an, daß dem
dieses Signal führenden Zug ein weiterer folgt. Das Signal
ist an der Stirnseite eines Zuges so anzubringen, daß es vom
250
/
Fahrer des Gegenzuges vor dem Begegnen eindeutig erkenn- ----0,
bar ist. _L 65
25 '
Rückseite des Signals: grau.
r-14- 0 --.,
250
Signal Zg 3
Schlußsignal
Eine Schluß- und eine Bremsleuchte in der Mitte dicht
beieinander; werden je zwei Leuchten verwendet, dann sind
diese möglichst weit nach außen im gleichen Abstand von r 7
1 1
der Fahrzeuglängsachse anzuordnen. Entsprechendes gilt für
die beiden Rückstrahler Schluß- und Bremsleuchte sowie
Rückstrahler und Schlußleuchte können zusammengebaut sein.
Bei Fahrzeugen, die vorn und hinten mit einer Stirnleuchte
und einem Ziebchild ausgerüstet sind, dürfen zugleich mit
den Leuchten des Schlußsignals Zg 3 auch die hintere Stirn-
leuchte und das hintere Zielschild eingeschaltet sein.
Bremsleuchte
Schlußleuchte
Rückstrahler -~:::::::l~-:i:------t----<::::'_ 300
f=~~~9~1 !
1000 < 1250
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
VI. Kennzeichen (Kn)
Kennzeichen Kn 1 300-4
Warnzeichen
Kennzeichnel die Stelle, von der ab akustische Warnsignale
r
vom Fahrer zu geben sind, bis die Zugspitze die Warnstrecke
durchfahren hat.
Rückseite des Kennzeichens: grau.
360 500
l
Kennzeichen Kn 2
Hinweistafel J_
Schrift:
Fette Engschrift 42 DIN 1451 300 Einsteigen nur 42
-r-
.....L_
Schrifthöhe 42 mm. an dieser Seite T
42
Rückseite des Kennzeichens: wie Vorderseite.
450
Kennzeichen Kn 3
Warnanstrich
Kennzeichnet feste Gegenstände, die nicht den vorgeschrie-
benen Abstand vom Gleis haben.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1958 407
Kennzeichen Kn 4
Betriebsfernsprecher
T
Kennzeichnet Stellen, an denen ein Betriebsfernsprecher zur
Verfügung steht.
Bei Befestigung am Tragwerk gelten die in Klammern ange-
gebenen Maße.
Schrift:
Bei Befestigung am Tragwerk:
Fette Engschrift 200 DIN 1451
100
(200)
1
_L F
IE-· 75 -
(200)
150
(300)
Schrifthöhe 200 mm.
Bei Befestigung am Fernsprechkasten usw.:
Fette Engschrift 100 DIN 1451
Schrifthöhe 100 mm,
Rückseite des Kennzeichens: grau.
Kennzeichen Kn 5
1rll
~
Grenzzeichen
Kennzeichnet die Stelle, bis zu der bei zusammenlaufenden
Gleisen das Gleis besetzt werden darf.
-'
Kennzeichen Kn 6
Netzschalter
Kennzeichnet die Stelle, an der durch einen Netzschalter be-
nachbarte Stromnetze zusammengeschaltet werden können.
Am Tragwerk der Fahrleitung oder an festen Gegenständen
angebracht.
Rückseite, des Kennzeichens: wie Vorderseite oder grau.
-----300----
Kennzeichen Kn 7
Speisepunkt
Kennzeichnet die Stelle, an der sich ein Speisepunkt befindet.
An Anschlußpunkten der Stromrückleitung ist dieses Kenn-
zeichen nicht zu verwenden.
Am Mast oder an sonstigen festen Gegenständen angebracht.
Rückseite des Kennzeichens: wie Vorderseite oder grau.
---300
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Kennzeichen Kn 8
Uberspannungsschutz
Kennzeichnet die Stelle, an der ein Uberspannungsschutz oder
Blitzableiter vorhanden ist. 300 205
Am Mast oder an sonstigen festen Gegenständen angebracht.
Rückseite des Kennzeichens: wie Vorderseite oder grau. l50
---300
Kennzeichen Kn 9
Vorsicht! Hochspannung!
Warnung vor Hochspannung führenden Leitungen oder An-
lagen.
Rückseite des Kennzeichens: grau.
Kennzeichen Kn 10
Warnkleidung
für im Straßenraum tätige Bedienstete, soweit sie nicht durch Abschrankungen, Arbeitswagen, Posten usw. unmit-
telbar geschützt sind.
Bei Tag:
Eine auffallend weiße oder rot-weiß gestreifte Jacke oder ein ebenso auffallend gekennzeichneter Umhang oder
rot-weiß gestreifte Armbänder und ein ebenso gestreiftes Mützenband.
Bei Dunkelheit:
Warnkleidung mit Rückstrahlern oder Besatz aus rückstrahlendem Material.
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