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Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1958 Nr. 16
Tag Inhalt: Seite
27.5.58 Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages 379
22.5.58 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Verordnung zu den§§ 144 und 145 AVAVG) ......................... . 377
20.5.58 Verordnung zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften des Gesetzes über Kapital-
anlagegesellschaften .................................................................. . 381
20.5.58 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung im Geschäftsbereich des Bundes-
ministers für Arbeit und Sozialordnung ............................................... . 382
23.5.58 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundeswehrverwaltung 383
14.5.58 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundeswehrverwaltung 384
In Teil II Nr. 9, ausgegeben am 3. Mai 1958, sind veröffentlicht: Gesetz zu der Vereinbarung vom 31. Oktober 1956
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zollbehandlung von
Müllergaze. - Gesetz zu der Vereinbarung vom 29. Juni 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956
bis 30. Juni 1957. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluft-
fahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr. - Bekanntmachung über die
Wiederanwendung des deutsch-dänischen Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrags. - Bekanntmachung über eine Ent-
eignung für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.
Fünfte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitlosenversicherung
(Verordnung zu den §§ 144 und 145 AVAVG).
Vom 22. Mai 1958.
Auf Grund des § 144 Abs. 3 und des § 145 Abs. 3 § 3
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits- Sind die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Nr. 4
losenversicherung (A VA VG) in der Fassung der Be- und Abs. 2 AV A VG nicht erfüllt, so treten an die
kanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I Stelle der ganz oder teilweise fehlenden entlohnten
S. 321) wird mit Zustimmung des Bundesministers Beschäftigung im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
der Finanzen verordnet:
stabe b AVAVG
§ 1. die nicht entlohnte unselbständige Tätigkeit,
Fremde Staatsangehörige und Staatenlose, denen die im Anschluß an eine abgeschlossene Aus-
ein Anspruch auf Soforthilfe nach § 141 Abs. 1 des bildung auf Hoch- oder anerkannten Fachschu-
Bundesentschädigungsgesetzes zuerkannt ist, sind len ausgeübt worden und im Rahmen der Be-
Deutschen gleichgestellt. rufsausbildung vorgeschrieben oder üblich ist,
2. der Dienst als Beamter des Bundes, eines Lan-
§ 2
des, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde
Fremde Staatsangehörige und Staatenlose, die sich oder einer sonstigen Körperschaft, einer An-
im Geltungsbereich des Gesetzes rechtmäßig und stalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts
nicht nur vorübergehend aufhalten, sind Deutschen sowie der Dienst als Richter,
mit der Maßgabe gleichgestellt, daß an die Stelle
3. der für die Bundesrepublik geleistete Wehr-
einer Beschäftigung von mindestens zehn Wochen
dienst oder der zivile Ersatzdienst,
im Sinne des§ 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b AVAVG
eine entsprechende Beschäftigung von mindestens 4. die Ausbildung oder Weiterbildung im Rahmen
sechsundzwanzig Wochen tritt. § 145 Abs. 1 Nr. 4 der Berufsförderung der Soldaten nach Beendi-
Buchstabe b Satz 2 und 3 und Abs. 2 A VA VG sowie gung des Wehrdienstes auf Grund der §§ 4, 5
§§ 3 bis 6 dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. und 39 des Soldatenversorgungsgesetzes,
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
5. die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr .. 4 Buchstabe b A VA VG
Stande vom 31. Dezember 1937 befugt und auszuüben, ohne dadurch den mit der Maßnahme
hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als Selb- verfolgten Zweck zu gefährden.
ständiger, wenn sie aus Gründen, die der Ar-
beitslose nicht zu vertreten hat, nicht nur vor- § 6
übergehend aufgegeben worden ist.
Die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
stabe b A VA VG gelten für Personen als erfüllt,
§ 4
1. denen ein Anspruch auf Soforthilfe nach § 141
Hat sich eine Arbeitslose, welche die Voraus- Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes zuer-
setzungen des § 145 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 AVA VG
kannt ist oder
nicht erfüllt, nach Auflösung oder Nichtigerklärung
der Ehe arbeitslos gemeldet, so ist der Anspruch auf 2. auf die § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 des Bundes-
Unterstützung bei Vorliegen der sonstigen Voraus- evakuiertengesetzes anzuwenden sind,
setzungen begründet, wenn ihr der frühere Ehemann wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der
vor Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe inner- Arbeitslosmeldung im Geltungsbereich dieser Ver-
halb der Frist des § 145 Abs. 1 Nr. 4 A VAVG für ordnung Aufenthalt genommen haben oder dorthin
mindestens sechsundzwanzig Wochen in nicht nur zurückgekehrt sind und dort ohne ihr Verschulden
geringfügigem Umfange Unterhalt gewährt hat. die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Nr. 4 A VAVG
nicht erfüllen konnten.
§ 5
§ 7
(1) Sind die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1
Nr. 4 und Abs. 2 A VA VG nicht erfüllt, so ist der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Anspruch auf Unterstützung bei Vorliegen der son- leitungsgesetzes vom 4. Janua1r 1952 (Bundesgesetzbl.
stigen Voraussetzungen begründet, wenn der Ar- I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 9 Abs. 2 des
beitslose sich innerhalb von sechsundzwanzig Wo- Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ge-
chen nach einer Heilbehandlung oder einer arbeits- setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
oder berufsfördernden Maßnahme arbeitslos gemel- versicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesge-
det hat, die zu dem Zwecke der Erhaltung, Besse- setzbl. I S. 1018) auch im Land Berlin;
rung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
oder der Eingliederung in das Arbeitsleben von
§ 8
einem Träger öffentlich-rechtlicher Leistungen durch-
geführt oder gefördert worden sind. Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Träger
laufende wirtschaftliche Leistungen zur Bekämpfung
§ 9
der Tuberkulose nach einer Heilbehandlung oder
einer arbeits- oder berufsfördernden Maßnahme für Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.
eine Zeit gewährt hat, in welcher der Berechtigte Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durch-
nach seinem Leistungsvermögen nicht imstande war, führung der Arbeitslosenhilfe vom 31. Juli 1956
eine Beschäftigung von mindestens zehn Wochen (Bundesgesetzbl. I S. 727) außer Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1958 379
Gesetz
über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages.
Vom 27. Mai 1958.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- tages nicht in die Anwesenheitsliste ein, wird ihm
schlossen: vom Tagegeldpauschale ein Betrag von 30 Deutsche
§ 1 Mark einbehalten. Dieser Betrag erhöht sich auf
(1) Die in den Bundestag gewählten Abgeordne- 50 Deutsche Mark, wenn ein Mitglied an einem
ten erhalten vom Zeitpunkt der Annahme der Wahl, Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheits-
auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundestages liste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Die
noch nicht abgelaufen ist, für die Dauer der Mit- Eintragung in die Anwesenheitsliste wird ersetzt
gliedschaft eine monatliche Aufwandsentschädigung durch Amtieren als Präsident oder Schriftführer,
in Höhe von 22,5 vom Hundert des Amtsgehalts durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung
eines Bundesministers. Sie ist auf volle 10 Deutsche des Bundestages, durch Teilnahme an einer nament-
Mark aufzurunden. lichen Abstimmung oder durch die Vorlage, eines
genehmigten Dienstreiseantrages.
(2) Während der Wahlperiode ausscheidende Mit-
glieder des Bundestages erhalten die Aufwandsent- (3) Einern Mitglied des Bundestages, das an einer
schädigung bis zum Ende des Monats, in dem sie namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, wird ein
ausgeschieden sind. Mitglieder, die infolge des Ab- Betrag von einem Zwanzigstel des Tagegeldpau-
laufs der Wahlperiode oder der Auflösung des Bun- schales abgezogen. Das gilt nicht, wenn ein Abzug
destages die Mitgliedschaft im Bundestag verlieren schon gemäß Absatz 2 erfolgt ist.
und nicht wiedergewählt werden, erhalten darüber
hinaus, wenn sie dem Bundestag mindestens ein § 4
Jahr angehört haben, für weitere drei Monate Ubm-
(1) Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem
gangsgeld in Höhe der Aufwandsentschädigung.
Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des
(3) Die in den Bundestag gewählten Abgeordne- Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungs-
ten haben das Recht der freien Benutzung aller Ver- gelder aus anderen öffentlichen Mitteln, wird vom
kehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und der Tagegeldpauschale ein Betrag von 30 Deutsche Mark
Deutschen Bundespost. Dieses Recht beginnt mit einbehalten. Das gleiche gilt für Teilnahme an Sit-
dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl und endet zungen europäischer Körperschaften.
vierzehn Tage nach dem Ablauf der Wahlperiode.
Im Falle der Auflösung des Bundestages steht ihnen (2) Während der Dauer seiner Berechtigung zur
das Recht bis zum Ablauf des vierzehnten Tages Freifahrt darf ein Mitglied des Bundestages die Er-
nach der Neuwahl zu. stattung von Eisenbahnfahrkosten für Reisen inner-
halb des Bundesgebietes von anderer Seite nicht
(4) Der Präsident, seine Stellvertreter, die Mit- annehmen.
glieder und die stellvertretenden Mitglieder der
§ 5
gemäß Artikel 45 und 45 a des Grundgesetzes ein-
gesetzten Ausschüsse haben dieses Recht bis zum (1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten mo-
Ablauf des vierzehnten Tages nach dem Zusammen- natlich ein Reisekostenpauschale, das sich nach den
tritt des neuen Bundestages. Entfernungen zwischen Wohnsitz und Sitz des Bun-
destages bemißt. Die Pauschalsätze we,rden nach
§ 2 Zonen gestaffelt. Mit dem Reisekostenpauschale
( 1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten als sind, unbeschadet der in § 7 getroffenen Regelung,
Ersatz für Unkosten (sächliche und personelle Büro- alle Unkosten, die den Mitgliedern für Fahrten im
kosten) ein Unkostenpauschale von monatlich 600 Wahlkreis und im Raume Bonn, durch die Benutzung
Deutsche Mark. von Schlafwagen', Flugzeugen und Kraftwagen, ein-
schließlich der Reisekosten für Kraftfahrer, entste-
(2) Das Unkostenpauschale wird nicht geleistet
hen, abgegolten. Die Pauschalsätze werden in be-
an Mitglieder des Bundestages, die im letzten Vie.r-
sonderen Ausführungsbestimmungen festgelegt, die
teljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintreten,
der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat er-
wenn der Bundestag, abgesehen von den in § 1
läßt; sie werden veröffentlicht.
Abs. 4 aufgeführten Ausschüssen seine Tätigkeit
bereits abgeschlossen hat. (2) Von den in Wahlkreisen gewählten Mitglie-
dern des Bundestages kann das Reisekostenpauschale
§ 3 entsprechend der Entfernung zwischen dem Sitz des
(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten mo- Bundestages und dem Amtssitz des Kreiswahlleiters
natlich ein Tagegeldpauschale von 500 Deutsche ihres Wahlkreises in Anspruch genommen werden.
Mark.
(2) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesen- § 6
heitsliste ausgelegt. Welche Tage als Sitzungstage Die 'nach §§ 1 bis 3 und 5 zu leistenden Bezüge
gelten, bestimmt der Präsident im Benehmen mit sind monatlich im voraus zu zahlen. Sie werden für
.dem Ältestenrat. Trägt sich ein Mitglied des Bundes- den Eintrittsmonat anteilig gezahlt. Der Kalender-
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
monat wird mit dreißig Tagen gerechnet. Ist nur § 9
ein Teil der Bezüge zu leisten, wird der Teilbetrag
auf volle Deutsche Mark aufgerundet. (1) Stirbt ein Mitglied des Bundestages, so erhal-
ten seine Hinterbliebenen die noch nicht abgerech-
neten Vergütungen. Sein überlebender Ehegatte,
§ 7 seine ehelichen und für ehelich erklärten Abkömm-
Dienstreisen von Mitgliedern des Bundestages be- linge sowie die von ihm an Kindes Statt angenom-
dürfen der Zustimmung des Präsidenten. Bei Inlands- menen Kinder erhalten für die auf den Sterbemonat
dienstreisen gelten die Tagegelder durch das Tage- folgenden drei Monate die Aufwandsentschädigung
geldpauschale als abgegolten. Bei Auslandsdienst- nach § 1 Abs. 1 als Sterbegeld. Sind Hinterbliebene
reisen erhalten die Mitglieder Tagegelder nach den im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, kann auf An-
Sonderbestimmungen für Auslandsdienstreisen der trag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten
Beamten der Stufe 1 a sowie die Fahrkosten 1. Klasse Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das
von der Bundesgrenze bis zum Tagungsort und zu- Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen ge-
rück. Für Sitzungstage im Sinne des § 3 Abs. 2 wird währt werden.
das Auslandstagegeld um 30 Deutsche Mark ge-
(2) Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.
kürzt. Beträgt bei Auslandsdienstreisen die Entfer-
An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der
nung vom Wohnsitz oder vom Sitz des Bundestages
Präsident.
zum Tagungsort mehr als 500 Bahnkilometer, wer-
den dem Mitglied auf Antrag die Kosten für die § 10
Benutzung der 1. Schlafwagenklasse erstattet. Der
Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung (§ 1
Präsident kann für Inlands- und Auslandsdienst-
Abs. 1) ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem
reisen die Benutzung des Flugzeuges genehmigen.
Gesetz sind nicht übertragbar.
Die Höhe der Flugkosten ist im allgemeinen der
äußerste Betrag, der bei In- und Auslandsdienst-
reisen als Reisekosten erstattet wird. Bei Flugreisen § 11
in das Ausland und Uberseereisen mit dem Schiff
finden die Sonderbestimmungen für Auslandsdienst- Der Präsident kann, auch abgesehen von den in
reisen der Beamten sinngemäß Anwendung. - § 5 Abs. 1 aufgeführten Fällen, im Benehmen mit
dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen erlassen.
§ 8
Der Präsident versichert die Mitglieder des Bun- § 12
destages gegen Unfall. Diese haben dem Präsidenten Dieses Gesetz tritt am l. April 1958 in Kraft.
eine schriftliche Erklärung über die Bezugsberech- Gleichzeitig treten das Gesetz über die Entschädi-
tigung im Todesfall abzugeben. Diese Erklärung hat gung der Mitglieder des Bundestages vom 24. Juni
gegenüber einer testamentarischen Verfügung den 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 637) und die hierzu er-
Vorrang. gangenen Ausführungsbestimmungen außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Mai 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1958 381
Verordnung zur Durchführung steuerrechtlicher Vorschriften
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften.
Vom 20. Mai 1958.
Auf Grund des § 21 Abs. 5 des Gesetzes über heit insoweit nicht in Betracht, als die Erträge
Kapitalanlagegesellschaften vom 16. April 1957 Kapitalerträge im Sinn des § 20 des Einkommen-
(Bundesgesetzbl. I .S. 378) verordnet die Bundes- steuergesetzes sind.
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 3
Bekanntmachung der Ausschüttungen
§ 1 (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes)
Erstattung der Kapitalertragsteuer Die Bekanntmachung muß enthalten
(§ 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
1. die Angabe des Betrags der auf einen Anteil
(1) Die Kapitalertragsteuer ist an die Depotbank entfallenden Ausschüttung;
(§ 11 Abs. 1 des Gesetzes) von dem Finanzamt zu
2. die Angabe der in d.er Ausschüttung enthalte-
erstatten, an das sie abgeführt worden ist.
nen Beträge an
(2) Die Kapitalertragsteuer ist erstmals insoweit a) Zinsen im Sinn des § 3 a des Einkommen-
zu erstatten, als sie für Kapitalerträge abgeführt steuergesetzes (§ 2 Abs. 1),
worden ist, die dem Sondervermögen in dem bei
b) Zinsen im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5
Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Abrechnungs-
des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 2),
zeitraum zugeflossen sind.
c) Veräußerungsgewinnen im Sinn des § 2
Abs. 3 Satz 1,
§ 2 d) Erträgen im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 2,
Ausschüttungen auf Anteilscheine soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im
(§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) Sinn des § 20 des Einkommensteuergesetzes
sind,
(1) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine sind
insoweit, als sie steuerfreie Zinsen im Sinn des § 3 a e) Veräußerungsgewinnen im Sinn des § 21
des Einkommensteuergesetzes enthalten, steuerfrei. Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes.
(2) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine sind § 4
insoweit, als sie Zinsen im Sinn des § 43 Abs. 1
Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes enthalten, Anwendung im land Berlin
bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) auf Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Antrag mit 30 vom Hundert dieses Teils der Aus- Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
schüttungen zu besteuern. Auf den so besteuerten gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 28 des Gesetzes
Teil der Ausschüttungen sind § 9 Ziff. 6 des Ge- über Kapitalanlagegesellschaften auch im Land
werbesteuergesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 3 des Berlin.
Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer § 5
Berlin" entsprechend anzuwenden.
Nichtanwendung im Saarland
(3) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine sind
insoweit, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Diese Verordnung gilt nicht irn Saarland.
Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften
enthalten, steuerfrei, es sei denn, daß die Anteil- § 6
scheine zu einem inländischen Betriebsvermögen Inkrafttreten
gehören. Enthalten die Ausschüttungen Erträge aus
der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
an Kapitalgesellschaftern, so kommt die Steuerfrei- kündung in Kra.ft.
Bonn, den 20. Mai 1958.
Für,den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.
Vom 20. Mai 1958.
Auf Grund des § 29 Abs. 1 und des § 112 Abs. 1 mittlung und Arbeitslosenversicherung auße,r für
der Bundesdisziplinarordnung (BDO) vom 28. No- den Präsidenten der Bundesanstalt, seinen ständigen
vember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749, 761) in der Stellvertreter, die Präsidenten der Landesarbeits-
Fassung des § 198 des Bundesbeamtengesetzes vom ämter und deren ständige Stellvertreter,
14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) wird für den auf den Vorstand der Bundesanstalt, der diese
Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesan-
und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
stalt übertragen kann.
desminister des Innern angeordnet:
Ich behalte mir vor, diese Befugnisse im Einzelfall
I. oder in bestimmten Arten von Fällen selbst auszu-
üben.
Zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c
Für die Beamten der bundesunmittelbaren Körper- B
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im
Für die Beamten der bundesunmittelbaren Körper-
Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im
und Sozialordnung sind im Sinne der Bundesdis-
Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit
ziplinarordnung „Einleitungsbehörden u:
und Sozialordnung ist im Sinne der Bundesdiszipli-
1. bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange- narordnung
stellte
a) der obersten Dienstbehörde „nachgeordnete
a) für die Mitglieder der Geschäftsführung: Behörde":
der Bundesminister für Arbeit und So-
zialordnung, 1. bei der Bundesve•rsicherungsanstalt für An-
gestellte, für die Beamten außer den Mit-
b) für die übrigen Beamten:
gliedern der Geschäftsführung
der Vorstand der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte; der Präsident des Bundesversicherungs-
amts,
2. bei der Landesversicherungsanstalt Oidenburg-
Bremen 2. bei der Landesversicherungsanstalt Olden-
burg-Bremen für die Beamten außer den
a) für die Mitglieder der Geschäftsführung: Mitgliedern der Geschäftsführung
der Bundesminister für Arbeit und So- der Präsident des Bundesversicherungs-
zialordnung,
amts,
b) für die übrigen Beamten:
der Vorstand der Landesversicherungs- 3. bei der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
anstalt Oldenburg-Bremen; lung und Arbeitslosenversicherung
der Vorstand der Bundesanstalt;
3. bei der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung b) "Dienstvorgesetzter":
a) für den Präsidenten, dessen ständigen Stell-
1. bei der Bundesversicherungsanstalt für An-
vertreter, die Präsidenten der Landesarbeits-
gestellte
ämter und deren ständige Stellvertreter:
der Bundesminister für Arbeit und So- a) für die Mitglieder der Geschäftsführung:
zialordnung, der Bundesminister für Arbeit und
b) für die übrigen Beamten: Sozialordnung,
der Vorstand der Bundesanstalt, der
b) für die übrigen Beamten:
seine Befugnisse auf den Präsidenten
der Bundesanstalt übertragen kann. der Vorstand der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte,
Ich behalte mir vor, im Einzelfall die Befugnisse
der Einleitungsbehörde an mich zu ziehen (BDO § 29 2. bei der Landesversicherungsanstalt Olden-
Abs. 1 letzter Satz). burg-Bremen
II. a) für die Mitglieder der Geschäftsführung:
Zu § 112 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung,
A
Meine Befugnisse als „oberste Dienstbehördeu im b) für die übrigen Beamten:
Sinne der Bundesdisziplinarordnung übertrage ich der Vorstand der Landesversiche-
für die Beamten der Bundesanstalt für Arbeitsver- rungsanstalt Oldenburg-Bremen,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1958 383
3. bei der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung 2. bei der Landesversicherungsanstalt Olden-
und Arbeitslosenversicherung burg-Bremen
a) für den Präsidenten: a) für die Mitglieder der Geschäftsführung:
der Bundesminister für Arbeit und der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung, Sozialordnung,
b) für die übrigen Beamten:
b) für den ständigen Stellvertreter des Prä-
der Präsident des Bundesversiche-
sidenten, die Beamten der Hauptstelle,
die Präsidenten der Landesarbeitsämter rungsamts,
und ihre ständigen Stellvertreter: 3. bei der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
der Präsident der Bundesanstalt, lung und Arbeitslosenversicherung
a) für den Präsidenten, seinen ständigen
c) für die übrigen Beamten der Landesar-
beitsämter und die Direktoren der Ar- Stellvertreter, die Präsidenter~ der Lan-
beitsämter: desarbeitsämter und ihre ständigen Stell-
vertreter:
die Präsidenten der Landesarbeits-
der Bundesminister für Arbeit und
ämter,
Sozialordnung,
d) für die übrigen Beamten der Arbeits-
b) für die Beamten der Hauptstelle:
ämter:
der Vorstand der Bundesanstalt,
die Direktoren der Arbeitsämter;
c) für die übrigen Beamten der Landesar-
c) ,,höherer Dienstvorgesetzter": beitsämter und die Direktoren der Ar-
beitsämter:
1. bei der Bundesversicherungsanstalt für An-
der Präsident der Bundesanstalt,
gestellte
d) für die übrigen Beamten der Arbeits-
a) für die Mitglieder der Geschäftsführung: ämter:
der Bundesminister für Arbeit und die Präsidenten der Landesarbeits-
Sozialordnung, ämter.
b) für die übrigen Beamten: III.
der Präsident des Bundesversiche- Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juni
rungsamts, 1958 in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Anordnung über die Ernennung und Entlassung
der Beamten der Bundeswehrverwaltung.
Vom 23. Mai 1958.
I. Zur Verleihung eines Amtes der Besoldungs-
gruppen A 9 und A 10 bedarf es meiner vorherigen
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- Zustimmung.
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom II.
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung
der Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I und Entlassung der unter I genannten Beamten vor.
S. 383) übertrage ich widerruflich die Ausübung des
Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 1O III.
dem Präsidenten des Bundeswehrersatzamtes, Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,
dem Generaldekan des Evangelischen Kirchen- Bonn, den 23. Mai 1958.
amtes für die Bundeswehr und
dem Generalvikar des Katholischen Militär- Der Bundesminister für Verteidigung
bischofsamtes für die Bundeswehr In Vertretung
für ihren Dienstbereich. Dr. Rust
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anordnung zur Durchführung
der Bundesdisziplinarordnung für die Bundeswehrverwaltung.
Vom 14. Mai 1958.
Auf Grund des § 21 Abs. 4 und des § 24 Abs. 3 7. der Leiter der Bundeswehrverwaltungsschule,
der. Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 8. die Leiter der Marine-Arsenale,
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749, 761) wird angeordnet: 9. die Leiter der Erprobungs- und Musterprüfstel-
len,
1.
10. der Leiter der Magnetischen Meßstellen,
11. die Leiter der Bundeswehrfachschulen,
Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im
12. die Leiter der Kreiswehrersatzämter,
Vorermittlungsverfahren gegen Ruhestandsbeamte
werden auf den Präsidenten der Wehrbereichsver- 13. die Leiter der Standortverwaltungen,
waltung übertragen, in deren Bereich der Ruhe- 14. die Leiter der Wehrbereichsgebührnisämter,
standsbeamte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich 15. der Leiter des Zentralbekleidungsamtes der
der Wohnsitz des Ruhestandsbeamten außerhalb Bundeswehr,
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, führt der 16. die Leiter der Wehrbereichsbekleidungsämter,
Präsident der Wehrbereichsverwaltung, in deren
17. die Leiter der Wehrbereichsverpflegungs-
Bereich der Ruhestandsbeamte seinen letzten
ämter.
dienstlichen Wohnsitz hatte, die Vorermittlungen
durch. III.
Von den unter II genannten Dienstvorgesetzten
II.
können Geldbußen verhängen
Dienst.vorgesetzte im Sinne des § 24 BDO sind 1. nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 BDO der Bundesminister
1. der Bundesminister für Verteidigung, für Verteidigung bis zum zulässigen Höchstbe-
2. der Präsident des Bundeswehrersatzamtes, trag (einmonatige Dienstbezüge des Beamten),
3. die Präsidenten der Wehrbereichsverwaltun- 2. nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 BDO die in Abschnitt II
gen, unter 2 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten bis
zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrages.
4. der Generaldekan des Evangelischen Kir-
chenamtes für die Bundeswehr,
5. der Generalvikar des Katholischen Militär- IV.
bischofsamtes für die Bundeswehr, Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
6. der Bundeswehrdisziplinaranwalt, öffentlichung in Kraft.
Bonn, den 14. Mai 1958.
Der Bundesminister für Verteidigung
In Vertretung
Dr.Rust
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