337
Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 1958 Nr. 15
Tag Inhalt: Seite
13.5.58 Dritte Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
12.5.58 Zweite Verordnung zur Anderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958 . . . . . . . . 338
15.4.58 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften . . . . . . 339
6.5.58 Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und
Soldaten gegenüber Angehörigen der Niederlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
12.5.58 Verordnung zur Durchführung des § 135 de_~ Bundesbeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340
28.4. 58 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes über amtliche Prüf- und Gewährzeichen 340
13.5.58 Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
In Teil II Nr. 8, ausgegeben am 29. April 1.958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten
für Haiti). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Weizen-Übereinkommens 1956. -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. - Berichtigung zur Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Internationalen Pflanzenschutzabkommens vom 22. August 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1300). - Bekanntmachung über
den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Beitritt Marokkos). -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens (Inkrafttreten für Haiti).
Dritte Verordnung
zur Durchführung des länderfinanzausgleichsgesetzes.
Vom 13. Mai 1958.
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den (2) Die Finanzämter führen die nach Absatz 1
Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanz- vorläufig in Anspruch genommenen Einnahmen täg-
ausgleichsgesetz) vom 27. April 1955 (Bundesge- lich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister
setzbl. I S. 199) wird mit Zustimmung des Bundes- der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwal-
rates verordnet: tungsverfahrens die Abführung der Einnahmen an-
§ 1 derweitig regeln.
Vollzug des Finanzausgleichs (3) Das Land Schleswig-Holstein leistet für das
im Ausgleichsjahr 1958 Ausgleichsjahr 1958 keine Zahlungen auf den Bun-
(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs desanteil an der Einkommensteuer und der Körper-
im Ausgleichsjahr 1958 wird der Zahlungsverkehr schaftsteuer, sondern erhält auf den durch den
auf Grund des § 11 des Gesetzes in der Weise Bundesanteil nicht gedeckten Teil seiner vorläufi-
durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundf~santeils gen Ausgleichszuweisung eine Vorauszahlung von
an der Einkommensteuer und der Körperschaft- 125 520 000 Deutsche Mark, die in Teilbeträgen von
steuer (Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes in der 10 460 000 Deutsche Mark am 15. jedes Monats fäl-
Fassung vom 23. Dezember 1955 - Bundesgesetzbl. I . lig ist.
S. 817 -) auf folgende Hundertsätze erhöht oder
vermindert wird: § 2
in Baden-Württemberg 41,2 v. H. Inkrafttreten
in Bayern 28,9 V. H. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
in Bremen 42,5 V. H. kündung in Kraft.
in Hamburg 50,9 V. H.
in Hessen 37,4 V. H. Bonn, den 13. Mai 1958.
in Niedersachsen 21,1 V. H.
in Nordrhein-WestfalE!n 41,0 V. H. Der Bundesminister der Finanzen
in Rheinland-Pfalz 9,7 V. H. Etz e 1
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958.
Vom 12. Mai 1958.
Auf Cnmd des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-
geselzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften Zoll-
änd(~rnngsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) ver-
ordnet die Bundesregierung und
auf Grund des § 101 des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 1
Nr. 54 des Vierten Zolländerungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1331) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§ 1
In den Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958 vom 18. Dezember
1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1697) in der Fassung der Ersten Verordnung
vom 21. März 1958 zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zoll-
tarif 1958 (ßundesgesetzbl. I S. 143) erhalten die Erläuterungen zu Tarif•
nummer 01.02 mit Wirkung vom 20. April 1958 folgende Fassung:
„01.02 Rinder (einschließlich Büffel), lebend
( 1) Zu A-2: Rinder der Höhenrassen weisen folgende Merkmale
auf:
1. Montafon er Braunvieh. Die. Tiere können eine ein-
farbig graue bis dunkelbraune Färbung aufweisen. Das
Flotzmaul soll dunkel sein, die Hörner weiß mit schwarzer
Spitze. \,Veiße Flecken sind nur am Bauch zulässig und dürfen
nicht über Ellbogen und Flanke heraufreichen. Dagegen
können einzelne Stichelhaare sowie eine mit weißen Haaren
durchsetzte Schwanzquaste vorkommen.
2. Fleckvieh. Die Tiere können gelb- oder rotscheckig, auch
einfarbig gelb oder rot mit weißem Kopf sein. Strenge Farb-
vorschriften herrschen nicht.
3. Pinzgau er. Die Farbe der Pinzgauer Rinder ist dunkel-
kastanien-braun mit einem weißen Streifen, der vom Wider-
rist über Rücken, Kruppe, Hinterschenkel, Unterbauch, Unter-
brust verläuft und gewöhnlich über den Unterschenkel und
Vorarm geht (sogenannte Fatschen).
(2) Die Eigenschaft der Rinder als Nutzvieh ist nach den Umständen
der Einfuhr (z.B. Preisgestaltung, tierärztliche Zeugnisse, Ursprungs-
zeugnisse) festzustellen.
Zu den Anmerkungen 3 und 4 : Als Zollsicherung genügt es,
wenn das Schlachten in hierfür geeigneten Seegrenzschlachthöfen vor
Beendigung der Abfertigung zum freien Verkehr durch die Zollstelle
überwacht wird."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2
des Fünften Zolländerungsgesetzes und Artikel 6 des Vierten Zoll-
änderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 12. Mai 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 339
Anordnung über die Ernennung .und Entlassung
der Unterofüziere und Mannschaften.
Vom 15. April 1958.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes b) den Kommandierenden Generalen
vom 19. Mlirz 1956 (Bundcsgcsclzbl. I S. 114) und für die Soldaten der zu ihrem Korps ge-
des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundes- hörenden Stäbe, Truppenteile und Dienst-
präsidenten über die "Ernennung und Entlassung der stellen, die nicht unter Buchstabe a fallen,
Soldaten vom 7. Mui 1956 (Bundcsgcsetzbl. I S. 422) sowie für die Soldaten der ihnen unter-
ordne ich un: stellten Heerestruppen,
I. c) dem Leiter der Stammdienststelle des
Heeres
Das Recht zur Ernennung und Entlassung der
Offizieranwärtcr einschließlich der Rescrveoffizier- für die Soldaten der übrigen Fälle;
anwärter behalte ich mir vor. B. in der Luftwaffe:
dem Leiter der Stammdienststelle der Luft-
II. waffe;
Die Ausübung des Rechts, einen Soldaten, der auf C. in der Marine:
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zum Ge- dem Leiter der Stammdienststelle der Marine.
freiten zu befördern, übertrage ich im Heer
de{i Bataillonskommandeuren. IV.
Für besondere Fälle behalte ich mir die. Ernen-
III. nung und Entlassung auch in den Fällen vor, in
Im übrigen übertrage ich die Ausübung des Rechts denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung
zur Ernennung und Entlassung wie folgt: und Entlassung übertragen habe.
A. im Heer: V.
1. der Unteroffiziere vom Dienstgrad eines Feld- Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1958 in Kraft.
webels und von höheren Dienstqraden Gleichzeitig hebe ich meine Anordnung über die
dem Leiter der Stammdienststelle des Ernennung und Entlassung der Soldaten vom
Heeres 8. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 749) auf.
2. der Mannschaften und Unteroffiziere bis zum
Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers Bonn, den 15. April 1958.
a) den Divisionskommandeuren Der Bundesminister für Verteidigung
für die Soldaten der zu ihrer Division In Vertretung
gehörenden Stäbe und Truppenteile, Dr.Rust
Bekanntmachung
über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten
gegenüber Angehörigen der Niederlande.
Vom 6. Mai 1958.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung
des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß
durch die Gesetzgebung der Niederlande die Gegen-
seitigkeit ohne die in der Bekanntmachung des
Reichsministers der Justiz vom 18. Dezember 1928
(Reichsgesetzbl. I S. 414) genannte Einschränkung
verbürgt ist.
Bonn, den 6. Mai 1958.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 339
Anordnung über die Ernennung .und Entlassung
der Unterofüziere und Mannschaften.
Vom 15. April 1958.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes b) den Kommandierenden Generalen
vom 19. Mlirz 1956 (Bundcsgcsclzbl. I S. 114) und für die Soldaten der zu ihrem Korps ge-
des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundes- hörenden Stäbe, Truppenteile und Dienst-
präsidenten über die "Ernennung und Entlassung der stellen, die nicht unter Buchstabe a fallen,
Soldaten vom 7. Mui 1956 (Bundcsgcsetzbl. I S. 422) sowie für die Soldaten der ihnen unter-
ordne ich un: stellten Heerestruppen,
I. c) dem Leiter der Stammdienststelle des
Heeres
Das Recht zur Ernennung und Entlassung der
Offizieranwärtcr einschließlich der Rescrveoffizier- für die Soldaten der übrigen Fälle;
anwärter behalte ich mir vor. B. in der Luftwaffe:
dem Leiter der Stammdienststelle der Luft-
II. waffe;
Die Ausübung des Rechts, einen Soldaten, der auf C. in der Marine:
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zum Ge- dem Leiter der Stammdienststelle der Marine.
freiten zu befördern, übertrage ich im Heer
de{i Bataillonskommandeuren. IV.
Für besondere Fälle behalte ich mir die. Ernen-
III. nung und Entlassung auch in den Fällen vor, in
Im übrigen übertrage ich die Ausübung des Rechts denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung
zur Ernennung und Entlassung wie folgt: und Entlassung übertragen habe.
A. im Heer: V.
1. der Unteroffiziere vom Dienstgrad eines Feld- Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1958 in Kraft.
webels und von höheren Dienstqraden Gleichzeitig hebe ich meine Anordnung über die
dem Leiter der Stammdienststelle des Ernennung und Entlassung der Soldaten vom
Heeres 8. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 749) auf.
2. der Mannschaften und Unteroffiziere bis zum
Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers Bonn, den 15. April 1958.
a) den Divisionskommandeuren Der Bundesminister für Verteidigung
für die Soldaten der zu ihrer Division In Vertretung
gehörenden Stäbe und Truppenteile, Dr.Rust
Bekanntmachung
über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten
gegenüber Angehörigen der Niederlande.
Vom 6. Mai 1958.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung
des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß
durch die Gesetzgebung der Niederlande die Gegen-
seitigkeit ohne die in der Bekanntmachung des
Reichsministers der Justiz vom 18. Dezember 1928
(Reichsgesetzbl. I S. 414) genannte Einschränkung
verbürgt ist.
Bonn, den 6. Mai 1958.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 135 des Bundesbeamtengesetzes
(Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge).
Vom 12. Mai 1958.
Auf Grund des § 135 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbe-
umtcngcsctzes in der Fassung vom 18. September
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337) verordnet die Bun-
cle:sregierung:
§ 1
Als Krankheiten im Sinne des § 135 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes werden die in der Spalte II
der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ge-
nannten Krankheiten bestimmt. Für diese Krankhei-
ten gelten die in Spalte II bezeichneten Maßgaben;
in Nummer 26 gilt die Maßgabe der mindestens
dreijährigen regelmäßigen Bergbautätigkeit unter
Tage.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
beamtengesetzes in der Fassung vorn 18. September
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
1. September 1953 in Kraft.
(2) Für Zahlungsausgleiche gilt § 139 Abs. 4 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 667).
Bonn, den 12. Mai 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister .des Innern
Dr. Schröder
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
über amtliche Priif- und Gewährzeichen.
Vom 28. April 1958.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 645) werden in der Anlage amtliche
Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die im
Königreich Dänemark für bestimmte Waren ein-
geführt sind.
Bonn, den 28. April 1958.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Stra.uß
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 135 des Bundesbeamtengesetzes
(Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge).
Vom 12. Mai 1958.
Auf Grund des § 135 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbe-
umtcngcsctzes in der Fassung vom 18. September
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337) verordnet die Bun-
cle:sregierung:
§ 1
Als Krankheiten im Sinne des § 135 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes werden die in der Spalte II
der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ge-
nannten Krankheiten bestimmt. Für diese Krankhei-
ten gelten die in Spalte II bezeichneten Maßgaben;
in Nummer 26 gilt die Maßgabe der mindestens
dreijährigen regelmäßigen Bergbautätigkeit unter
Tage.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
beamtengesetzes in der Fassung vorn 18. September
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
1. September 1953 in Kraft.
(2) Für Zahlungsausgleiche gilt § 139 Abs. 4 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 667).
Bonn, den 12. Mai 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister .des Innern
Dr. Schröder
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
über amtliche Priif- und Gewährzeichen.
Vom 28. April 1958.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 645) werden in der Anlage amtliche
Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die im
Königreich Dänemark für bestimmte Waren ein-
geführt sind.
Bonn, den 28. April 1958.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Stra.uß
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 341
Anlage
Dänische Prüf- und Gewährzeichen
@
OK
Coid- und Sillwr<1rbciten Schußwdffen
ßull.er, Käse und alle sonstigen Molkereierzeug--
nisse sowie Fettstoffe tierischer oder pflanzlicher
1 Ierkunft, bearbeitet oder· unbearbeitet, und Er-
ze119nisse daraus, Fleisch und Schlachtabfälle von
Rindvieh, Schafen und Schweinen, Eier, Getreide
und Sämereien
Lur
Bultt)r, Käse und alle sonstigen Molkereierzeug-
n 1sse sowie Fettstoffe tierischer oder pflanzlicher
1 h:rkunft, bearbeitet oder unbearbeitet, und Er-
zeuqnisse düraus, Fleisch und Schlachtabfälle von
Hi11dvieh, Schafen und Schweinen, Eier, Getreide
und Sümerei.en
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Fleisch, Tierköpfe und Innereien von Tieren Fleisch und Fleischerzeugnisse
Fettemulsionen, zur menschlichen Ernährung be-
stimmt oder geeignet; a11s solchen Fettemulsionen
hergestellte Stoffe, die - mit Flüssigkeiten ge-
mischt - derartige Fettemulsionen ergeben; Ersatz-
mittel für Eiskrem (Milcheis)
Eier
In rot oder schwarz wiederzugeben
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 343
Bekanntmachung
der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 13. Mai 1958.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer- zung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1955
gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 vom 26. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 157) be-
- EStG 1957 - (Bundesgesetzbl. I S. 1793) wird kanntgemacht.
nachstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Durch-
führungsverordnung unter Berücksichtigung der
Bonn, den '13. Mai 1958.
Verordnung zur Anderung und Ergänzung der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1955 vom
21. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 979) und Der Bundesminister der Finanzen
der Zweiten Verordnung zur Anderung und Ergän- Etzel
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 13. Mai 1958
(LStDV 1957).
I. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, § 2
Arbeitslohn Arbeitslohn
(§§ 1 bis 6) (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)
§ 1 (1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem
Arbeitnehmer, Arbeitgeber Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem
(§ l Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG, früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind
§ 14 Abs. 2 StAnpG)
alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.
Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder
(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz laufende Einnahmen hanc.elt, ob ein Rechtsanspruch
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind, auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder
vorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5, unbe-
Form sie gewährt werden.
schränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie
Personen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen (2) Zum Arbeitslohn gehören
Aufenlhalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls
l. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifika-
unbeschränkt lohnsteuerpflichlig. Die beschränkte
Lohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40. tionen, Tantiemen und andere Bezüge und
Vorteile aus einem Dienstverhältnis;
(2) Arbeitnehmer sind Pf~rsonen, die in öffentli-
chem oder priv,,atern Dienst angestellt oder beschäf- 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwe,n- und
tigt sind oder waren und die aus diesem Dienst- Waisengelder und andere Bezüge und Vor-
verhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis teile für eine frühere Dienstleistung, gleich-
Arbeitslohn bezieben. Arbeitnehmer sind auch die gültig, ob sie dem zunächst Bezugsberechtig-
Rechtsnachfolgf!r dieser Personen, sowE!it sie Ar- ten oder seinem Rechtsnachfolger zuflielkn.
beitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren
Rechtsvorgängers bf;ZidH~n. Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten
(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn oder seines Rechtsvorgängers beruhen, ge-
der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber (öf- hören nicht zum Arbeitslohn.
fentliche Körperschaft, Unternehmer, l{aushaltsvor-
stand) seine Arbei lskraft schuldet. Dies ist der Fall, (3) Zum Arbeitslohn gehören auch
wenn die tätige Person in der Betätigung ihres ge- 1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 7
schäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit- und 8 Entschädigungen, die dem Arbeit-
gebers steht oder im geschäftlichen Organismus des nehmer oder seinem Rechtsnachfolger als
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen ver- Ersatz für entgangenen oder entgehenden
pflichtet ist. Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder
(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt
sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selb- werden;
ständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit 2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um
es sich um die Entgelte für diese Lieferungen und einen Arbeitnehmer oder diesem n.aheste-
sonstigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare hende Personen für den Fall der Krankheit,
Entgelte). des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
des Todes sicherzustellen (Zukunftsiche- 4. besondere Entlohnungen für Dienste, die
nmg), auch wenn auf die Leistungen aus über die regelmäßige Arbeitszeit· hinaus
der Zukunftsichenmg kein Rechtsanspruch geleistet werden, z.B. Entlohnung für Uber-
besteht. Voraussetzung ist, daß der Arbeit- stunden, Uberschichten, Sonntagsarbeit. Die
nehmer der Zuku nftsicherung ausdrücklich Vorschriften des § 32 a bleiben unberührt;
oder sti!Jschweigend zustimmt. Diese Aus-
5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit
ga lwn gchörc!n .nur insoweit zum Arbeits- der Arbeit gewährt werden;
lohn, als sie im Kalenderjahr insgesamt
6. Entschädigungen für Nebenämter und Ne-
312 Deutsche Mark iibersteigen. Ubernimmt
benbeschäftigungen im Rahmen eines Dienst-
der Arbeitgeber Ausr1aben, die der Arbeit-
verhältnisses.
nclimer auf Grund einer eigenen gesetz-
lichen Vc!rpflichtung zu leisten hat, so ge- (4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn
hön~n diese Aus9aben in voller Höhe zum entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie
Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für aus dem Arbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug
mehrere Arbeitnehmer oder diesen nahe- der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt.
stehende Personen (Sammelversicherung,
Pauschalversicherung) der für den einzelnen § 3
Arbeitnehmer geleistete Teil der Ausgaben
Sachbezüge
nicht in anderer Weise zu ermitteln, so sind
(§ 8 EStG)
die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten
Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Nicht (1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,
zum Arbeitslohn gehören Ausgaben für die gehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,
Zuk unftsicherung, die auf Grund gesetzlicher freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, De-
Verpflichtung geleistet werden, oder die putaten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem
nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Be-
zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zuge- wertung der Sachbezüge sind die üblichen Mittel-
sagten Versorgung zu verschaffen (Rück- preise des Verbrauchsorts maßgebend.
deckung des Arbeitgebers). Wird ein Arbeit- (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
nehmer von der Versicherungspflicht in der obersten Landesbehörden können den \Vert von
gesetzlichen Rentenversicherung befreit bestimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung
a) auf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b von Durchschnittswerten festsetzen und bekannt-
des Angestellten versicherungs-N eurege- geben. Sie können die Festsetzung und Bekannt-
lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 gabe den Oberfinanzdirektionen übertragen.
(Bundesgesetzbl. I S. 88, 1074) oder auf
Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b des § 4
Knappschaftsrentenversicherungs - Neu- Aufwandsentschädigungen, Reisekosten-
regelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 vergütungen, Umzugskostenvergütungen,
(Bundesgesetzbl. I S. 533), weil er eine durchlaufende Gelder, Trinkgelder
Lebensversicherung abgeschlossen hat, (§ 3 Ziff. 12, 13, § 19 Abs. 2 EStG)
und halte der Arbeitnehmer bei Befrei-
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht
ung von der Angestelltenversicherung
am 30. September 1957, bei Befreiung 1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-
von der Knappschaftsversicherung am zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder
31. August 1957 das 50. Lebensjahr noch Landesgesetz oder einer auf• bundesgesetz-
nicht vollendet, oder licher oder landesgesetzlicher Ermächtigung
beruhenden Bestimmung oder von der Bundes-
b) auf Grund des § 7 Abs. 2 des Angestell- regierung oder einer Landesregierung als Auf-
tenversicherungsgesetzes in der Fassung wandsentschädigung festgesetzt sind und als
des Artikels 1 des Angestelltenversi- Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan aus-
cherungs-N eureg el ungsgesetzes, weil er gewiesen werden. Das gleiche gilt für andere
Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver- Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus
sicherungs- oder Versorgungseinrichtung öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste
seiner Berufsgruppe ist, leistende Personen gezahlt werden, soweit
so sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienst-
AufwendungEm des Arbeitnehmers für seine ausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder
Versicherung bis zur Höhe der dadurch den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,
wegfalk!nden Pflichtbeiträge des Arbeitge- offensichtlich übersteigen. Offentlichen Dienst
bers zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinn dieser Vorschrift leisten Personen, die
wie Ausgaben für die Zukunftsicherung sich ausschließlich oder überwiegend mit
auf Grund gPsetzlicher Verpflichtung zu öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen) Aufgaben
behandeln; befassen. Zu den öffentlich-rechtlichen Auf-
gaben gehören auch die Aufgaben der öffent-
3. besonderf~ Zuwendungen, die auf Grund des lich-rechtlichen Religionsgemeinschaften;
Dienstverhältnisses oder eines frühernn 2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-
Dienstverhältnisses ~fCW~\hrt werden, z., B. kostenvergütungen und Umzugskostenvergü-
Krankenzuschüsse; tungen;
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 345
3. die Betrüge, die den im privc1ten Dienst an- 3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bun-
gestellt(m Personen für Reisekosten (Tage- desgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der
gelder und Fahrtauslagen) und für dien$tlich Länder und der Vollzugspolizei der Länder
veranlaßte Umzugskosten gezahlt werden, so- und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten
weit sie die durch die Reise oder den Umzug der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder
entstandenen Mehraufwendungen nicht über- und Gemeinden
steigen;
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbestän-
4. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit- den überlassenen Dienstkleidung,
geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch- b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungs-
laufende Gelder), und die Beträge, durch die entschädigungen für die Dienstkleidung
Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit- der zum Tragen oder Bereithalten von
geber ersetzt werden (Auslagenersatz); Dienstkleidung Verpflicht1;ten und für
5. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten dienstlich notwendige Kleidungsstücke der
gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,
hierauf besteht, soweit sie 600 Deutsche Mark c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse
im Kalenderjahr nicht übersteigen. und der Geldwert der im Einsatz unent-
geltlich abgegebenen Verpflegung,
§ 5 d) der Geldwert der freien ärztlichen Be-
Jubiläumsgeschenke handlung, der freien Krankenhauspflege,
(§ 3 Zjff. 16 EStG) des freien Gebrauchs von Kur- und Heil-
mitteln und der freien ärztlichen Behand-
Zum steuerpllichtigen Arbeitslohn gehören außer-
lung erkrankter Ehefrauen und unterhalts-
dem nicht Jubiläumsgeschenke an 'Arbeitnehmer,
soweit sie berechtigter Kinder;
1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums ge- 4. bei Soldaten die Geld- und Sachbezüge sowie
geben werden und die Höhe von die Heilfürsorge auf Grund des § 1 Abs. 1
a) 600 Deutsche Mark nicht übersteigen und Satz 1 des Wehrsoldgesetzes;
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit- 5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-
nehmer 10 Jahre bei dem Arbeitgeber be- ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshal-
schäftigt war,
ber an W ehrdienstbeschädigte oder ihre
b) 1200 Deutsche Mark nicht übersteigen und Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegs-
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit- hinterbliebene und ihnen gleichgestellte Per-
nehmer 25 Jahre bei dem Arbeitgeber be- sonen gezahlt werden, soweit es sich nicht um
schäftigt war, Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit
c) 1800 Deutsche Mark nicht übersteigen und gewährt werden;
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
nehmer 40 Jahre bei dem Arbeitgeber be- 6. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
schäftigt war, stungen im Heilverfahren, die auf Grund
gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergut-
d) 2400 Deutsche Mark nicht übersteigen und
machung nationalsozialistischen Unrechts ge-
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
währt werden. Die Steuerpflicht von Bezügen
nehmer 50 oder 60 Jahre bei dem Arbeit-
aus einem aus Wiedergutmachungsgründen
geber beschäftigt war;
neu begründeten oder wieder begründeten
2. anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben wer- Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus
den, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen einem früheren Dienstverhältnis, die aus
Monatslohn nicht übersteigen und deshalb ge- Wiedergutmachungsgründen neu gewährt
geben werden, weil die FiTma 25, 50 oder ein oder wieder gewährt werden: bleibt unbe-
sonstiges Mehrf ach es von 25 Jahren bestanden rührt;
hat.
7. Er~tschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher
§ 6 Vorschriften wegen Entlassung aus einem
Sonstige steuerfreie Einnahmen Dienstverhältnis;
(§ 3 EStG) 8. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer- Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-
dem nicht lassung aus einem Dienstverhältnis;
1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld 9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus
und die Stillegungsvergütung aus der gesetz- Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen
lichen Arbeitslosenversicherung sowie die Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem
Unterstützung aus der gcsetzl ichen Arbeits- Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder
losenhilfe; Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-
2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz- mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht
lichen Rentenversicherung der Arbeiter und Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf
Angestellten, aus der Knappschaftsversiche- Grund der Besoldungsgesetze, besonderer
rung und auf Grund der Beamten-(pensions-) Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt
gesetze; werden;
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
10. Hcirutsbcihilfen und Geburtsbeihilfen, die an zeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder,
Ar bei lnehrncr von dem Arbeitgeber gezahlt wenn eine Personenstandsaufnahme nicht durch-
werden. Uberstcigt die Heiratsbeihilfe den geführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder
Betrug von 700 Deutsche Mark, die Geburts- sonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich Lohn-
beihilfe den Bctrng von 500 Deutsche Mark, steuerkarten mit Wirkung für das folgende Ka-
so ist der überst.ciqcnde Betrag lohnsteuer- lenderjahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschrei-
pflichtig; ben, die im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme
11. Stillgcld, das der Arbeitgeber im Umfang des oder an dem an dessen Stelle bestimmten Stichtag
§ 13 Abs. 5 des Mutterschutzgesetzes vorn 24. in ihrem Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-
Januar 1952 (BundE~sgesetzbl. I S. 69) einer lichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu
Arbeitnehmerin gewährt, die Stillgeld aus der diesem Zeitpunkt. in einem Dienstverhältnis stehen
gesetzlichen Krankenversicherung nicht er- oder nicht. Die für die Finanzver~altung zuständi-
htjl l; gen obersten Landesbehörden können im Einver-
12. Weihnachtszuwenclun~ien (Neujahrszuwendun- nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aus
gen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, Vereinfachungsgründen Ausnahmen zulassen.
soweit sie im einzelnen Fall insgesamt 100
Deutsche Mark nicht übersteigen. Weihnachts- (2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag
zuwendungen (Neujahrszuwendungen) sind Lohnsteuerkarten auszuschreiben
Zuwendungen in Geld, die in der Zeit vom 1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste
15. November eines Kalenderjahrs bis' zum (Urkartei) aufzunehmen waren, ohne Rück-
15. Januar des folgenden Kalenderjahrs aus sicht darauf, ob sie tatsächlich aufgenom-
Anlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrstags) men worden sind,
gezahlt werden;
2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeinde-
13. Entschädigungen auf Grund des Kriegsge- bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-
fangenenentschädigungsgesetzes in der Fas- lichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß
sung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I nach Ziffer 1 eine andere Gemeindebehörd~
S. 907), Leistungen auf Grund des I-Iäftlings- zuständig ist.
hilfegesetzes in der Fassung vom 13. März
1957 (Bundesgeselzbl. I S. 168) und Leistun- (3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-
gen auf Grund des Unterhaltssicherungs- sitz haben, ist
gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1046) nach Maßgabe des § 15 des Unter- 1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht
haltssicherungsgesetzes; dauernd getrennt leben, eine Lohnsteuer-
karte von der Gemeindebehörde· des Orts
14. Kindergeld, das auf Grund des Kindergeld-
auszuschreiben, an dem ihre Familie sich
gesetzes vom 13. November 1954 (Bundes-
befindet,
gesetzbl. I S. 333) gezahlt wird, sowie die in
§ 11 des Kindcrgeldanpassungsgesetzes vom 2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine
7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) - Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde
beide Gesetze in dc~r Fassung des Kindergeld- des Orts auszuschreiben, von dem aus sie
ergänzungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 ihrer Beschäftigung nachgehen.
{Bundcsgesctzbl. I S. 841) und des Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften (4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der
der Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957 (Bun- Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten
desgesetzbl. I S. 1061) - bezeichneten Leistun- die Steuerklasse und bei Steuerklasse III die Zahl
gen; der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden
Kinder nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 und des
15. Bergmannsprämien auf Grund des Gesetzes
§ 8 a Abs. 1 und 3 zu bescheinigen.
über Bergmannsprämien vorn 20. Dezember
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927);
(5) Die Steuerklasse I ist bei unverheirateten
16. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-
(auch bei verwitweten und geschiedenen) Arbeit-
denten aus sittlichen oder sozialen Gründen
nehmern zu bescheinigen, vorausgesetzt, daß nicht
gewährten Zuwendungen an besonders ver-
auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II (Ab-
diente Personen oder ihre Hinterbliebenen.
satz 6 Ziff. 2 und 3) oder die Steuerklasse III (Ab-
satz 7) zu vermerken ist. Dabei sind Arbeitnehmer,
deren Ehe für nichtig erklärt ist, als geschieden an-
II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten zusehen.
(§§ 7 bis 16)
(6) Die Steuerklasse II ist, wenn nicht die Steuer-
§ 7 klasse III (Absatz 7) zu vermerken ist, zu be-
VerpfHchtung der Gemeindebehörde scheinigen
und des Arb<~Hnehmers 1. bei verheirateten Arbeitnehmern; das gilt
(§§ 39, 39 a, 42, 52 Abs. 14 EStG) auch, wenn die Ehegatten dauernd getrennt
(1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach- leben,
stehenden nichts anderes bestimmt ist, ·auf Grund 2. bei unverheirateten Arbeitnehmern, die
des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleich- das 55. Lebensjahr vollendet haben,
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 347
3. bei verwitweten Arbeitnehmern, die vor (10) 1 l Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge-
dem 1. Januar 1905 geboren sind und bei tragene Steuerklass-e oder Zahl der Kinder von den
Ablauf des Kalenderjahrs 1954 verwitwet Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für das
waren. die Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeitneh-
(7) Bei Arb,~itnehrncrn niit Kinderermäßigung ist mers ab oder ist der Hinzurechnungsvermerk nach
die Steuerklasse Ill und die Zahl der Kinder, für § 14 oder der Zusatzvermerk „Z" nach Absatz 8 auf
die dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen, obwohl die
(§ 8 Abs. 1 und 3), zu bescheinigen. Voraussetzungen dafür vorliegen, so ist der Arbeit-
(8) 1l I-Iinter der Bezeichnung der Steuerklasse II nehmer verpflichtet, die Berichtigung seiner Lohn-
oder III (Absätze 6 und 7) ist der Zusatzvermerk „Z" steuerkarte umgehend bei der Gemeindebehörde
einzutragen zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
1. bei unverheirateten Arbeitnehmern, auf
nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte
deren Lohnsteuerkarte nach Absatz 6 Ziff. 2 von der Gemeindebehörde von Amts wegen vor-
und 3 die Steuerklasse II oder nach Ab- zunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck
satz 7 die Steuerklasse III zu bescheinigen die Lohnsteuerkarte der Gemeindebehörde auf Ver-
ist; langen vorzulegen.
2. bei verheirateten Arbeitnehmern, auf
§ 8
deren Lohnstcucrkurte nach Absatz 6 Ziff. 1
die Steuerklasse II oder nach Absatz 7 die Kinderermäßigung
Steuerklasse III zu bescheinigen ist, wenn (§ 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 3 EStG)
a) auch für die Ehefrau eine Lohnsteuer- (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-
karte ausgeschrieben wird oder beitnehmer (§ 1 Abs. 1) steht, vorbehaltlich der Vor-
b) die Ehegatten dauernd getrennt leben schrift des § 8 a Abs. 1, für Kinder, die das
oder mindestens einer der Ehegatten 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder-
nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. ermäßigung zu, und zwar auch dann, wenn die Kin-
Ist im Fall des Buchstabens a die Lohn- der eigene Einkünfte beziehen.
steuerkarte dem Ehemann schon ausgehän- (2) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-
digt, so sind die Ehegatten verpflichtet, sie beitnehmer (§ 1 Abs. 1) wird, vorbehaltlich der Vor-
der Gemeindebehörde zur Eintragung des schrift des § 8 a Abs. 1, auf An trag Kinderermäßi-
Zusatzvermerks „Z" vorzulegen. Für den gung gewährt für Kinder, die das 18. Lebensjahr
Zeitpunkt, von dem an die Eintragung vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
wirksam wird, sind im Fall des Buch- endet haben, wenn sie auf Kosten des Arbeitneh-
stabens a, vorbehaltlich einer anderen mers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet
Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresaus- werden.
gleich, die Vorschriften des § 18a Abs. 1 (3) Kinder im Sinn dieser Vorschriften sind
Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im 1. eheliche Kinder,
Fall des Buchstabens b gilt § 18 a Abs. 1 2. eheliche Stiefkinder,
Satz 4;
3. für ehelich erklärte Kinder,
3. auf den zweiten und weiteren Lohnsteuer- 4. Adoptivkinder,
karten (§, 14). 5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhält-
(9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse und nis zur leiblichen Mutter),
bei Steuerklasse III der Zahl der beim Lohnsteuer- 6. Pflegekinder.
abzug zu berücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 7
(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 weg-
und § 8) sind unbeschadet der Vorschriften der §§ 17
gefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, inner-
und 18 die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-
halb eines Monats die Berichtigung seiner Lohn-
jahrs maßgebend, für du.s die Lohnsteuerkarte
steuerkarte zu beantragen, es sei ,denn, daß die
wirksam wird.
Voraussetzungen mindestens vier Monate im Kalen-
2
(10) l Weicht dfo auf der Lohnsteuerkarte eh1ge- derjahr bestanden haben. Kommt er dieser Ver-
tragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den pflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung von
Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat
das die Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeit- zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte dem Finanz-
nehmers ab oder ist der Hinzurcclmungsvermerk amt auf Verlangen vorzulegen.
nach§§ 14, 14 a auf der Lohnsteuerkarte nicht einge-
tragen, obwohl die Vornus8e!zungen dafür vorlie-
§ Ba
gen, so ist der Arbeitnehmer verpf1ichlet, die Be-
richtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend bei der Steuerklasse bei Ehefrauen
Gemeindebehörde zu beanlragen. Kommt er dieser (§ 39 a Abs. j EStG)
Verpflichtung nicht nach, so isl die BerichUgung der (1) Auf der Lohnsteuerkarte der in einem Dienst-
Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde von Amts verhältnis stehenden Ehefrau ist, abweichend von
wegen vorzunehmen. Der Ar bei lnchmer hat zu die- den Vorschriften in den §§ 7 und 8, die Steuer-
sem Zweck die Lohnsteuerkarte der Gemeindebe- klasse I zu bescheinigen. Die Vorschriften des § 18
hörde auf Verlangen vorzulegen. sind nicht anzuwenden.
1) Diese Vorschriflr;n i;ind ersl.rnnls am:uwenclen ilUI dlm Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1957 endenden Lohnzahlun1Jszeitraum
gezahlt wird, bei sorisl.iqen, inslH:smHlere einmuligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der nach dem 31. Dezember 1957 zufließt.
2) Diese Vorschrift.0,n sind nicht. mehr ,mznwerulen uuf den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1957 endenden Lohnzahlungszeit-
raum gezahlt wird, bei sonsli\Jen, insbe:sonclcre einm,tligcn Bezügen auf den Arbeitslohn, der nach dem 31. Dezember 1957 zufließt.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(2) 1 l Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte Lohnsteuerkarte nicht auszuschreiben (§ 38
der Ehefrau clic nach dem Familienstand maß- Abs. 2) oder bezieht er andere Einkünfte
gebende Steuerklasse und Zuhl der Kinder (§ 7 als solche aus nichtselbständiger Arbeit, so
Abs. 6 und 7, .9§ 8, 18) zu bescheinigen hat das Finanzamt sicherzustellen, daß er
1. auf Antrag beider Ehegatten oder, wenn
nach Steuerklasse I besteuert wird. Der
Zusatzvermerk „Z" (§ 7 Abs. 8 Ziff. 2, 3, § 17 a)
ein IJhcgatte uus zwingenden Gründen zur
Abgabe ehwr Erklärung nicht in der Lage
ist beim Wechsel der Steuerklassen auf der
Lohnsteuerkarte der Ehefrau einzutragen,
ist, auf Antrag des anderen Ehegatten. In
und zwar mit Wirkung von dem Zeitpunkt,
diesem Fall hat das Finanzamt auf der
Lohnsteuerkarte des Ehemanns die Steuer-
von dem an der Wechsel der Steuerklassen
klasse I zu bescheinigen. Ist für ihn eine
gilt. Werden die Ehegatten oder wird ein
Ehegatte zur Einkommensteuer veranlagt,
Lohnsleueriwrte nicht auszuschreiben (§ 38
so gilt, vorbehaltlich des Absatzes 4, der
Abs. 2) oder bezieht er andere Einkünfte
im Lohnsteuerverfahren gestellte Antrag
als solche aus nichlselbständiger Arbeit, so
auf Wechsel der Steuerklassen auch für die
hat das Finanzamt sicherzustellen, daß er
Veranlagung nach den dafür maßgebenden
nczch Steuerklasse I besteuert wird. Der
Hinzurechmmgsvermerk (§§ 14 a, 17 a) ist
Vorschriften;
bchn Wechsel der Steuerklassen auf der 2. auf Antrag der Ehefrau, wenn
Lohnsteuerkarte der Ehefrau einzutragen, a) offensichtlich ist, daß die Ehegatten
und zwar mit Wirkung von dem Zeitpunkt, außer Einkünften der Ehefrau aus nicht-
von clcm an der Wechsel der Steuerklassen selbständiger Arbeit keine Einkünfte
gill. Der Wechsel der Steuerklassen kann haben, die der Besteuerung unterliegen,
riickwirkcnd auf den 1. Januar 1957 bean- oder
tragt werden. Werden die Ehegatten oder
wird ein Ehegatte zur Einkommensteuer b) offensichtlich ist, daß die Ehegatten bei
veranlagt, so gW, vorbehaltlich des Ab- einer Zusammenveranlagung mit allen
satzes 4, der im Lohnsteuerverfahren ge- Einkünften Einkommensteuer nicht zu
stellte Antrag auf Wechsel der Steuerklas- entrichten hätten, oder
sen auch für die Veranlagung nach den c) mindestens einer der Ehegatten nicht
dafür maBgebenden Vorschriften; unbeschränkt steuerpflichtig ist oder die
Ehegatten dauernd getrennt leben.
2. auf Antrag der Ehefrau, wenn
In den Fällen der Buchstaben a und b ist
a) offensichtlich ist, daß die Ehegatten
der Zusatzvermerk „Z" (§ 7 Abs. 8, § 17 a)
außer Einkünften der Ehefrau aus nicht-
nicht einzutragen.
selbständiger Arbeit keine Einkünfte
haben, die der Besteuerung unterliegen, Die Vorschriften des § 18 a sind entsprechend anzu-
oder wenden.
b) offensichtlich ist, daß die Ehegatten bei (3) Das Finanzamt hat eine Änderung der Lohn-
einer Zusammenveranlagung mit allen steuerkarte der Ehefrau nach Absatz 2 Ziff. 1 der
Einkünften Einkommensteuer nicht zu G~meindebehörde mitzuteilen. Hat die Gemeinde-
entrichten hätten, oder behörde für das Kalenderjahr, für das diese Ände-
c) mindestens einer der Ehegatten nicht rung gilt, nach Eingang der Mitteilung des Finanz-
unbeschränkt steuerpflichtig ist oder die amts eine Lohnsteuerkarte für den Ehemann auszu-
Ehegatten dauernd getrennt leben. schreiben, so hat sie auf dieser Lohnsteuerkarte
die Steuerklasse I zu bescheinigen. Die Vorschrift
In den Fällen der Buchstaben a und b ist des § 19 ist entsprechend anzuwenden.
ein Hinzureclmungsvermerk (§§ 14 a, 17 a)
nicht einzutragen.
(4) Wird eine Besteuerung nach Absatz 2 durch-
geführt, so gilt folgendes:
Die Vorschriften des § 18 a sind entsprechend anzu-
wenden.
1. Eine Änderung der nach Absatz 2 Ziff. 1
vorgenommenen Besteuerung kann nur
2
beim Lohnsteuer-Jahresausgleich oder im
(2) l Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte Fall der Veranlagung zur Einkommensteuer
der Ehefrau die nach dem Familienstand maßge- beantragt werden. In diesem Fall wird die
bende Steuerklasse und Zahl der Kinder (§ 7 Abs. 6 Lohnsteuer nacherhoben, die gegenüber
und 7, §§ 8, 18) zu bescheinigen einer Besteuerung nach Absatz 1 etwa zu
1. auf Antrag beider Ehegatten oder, wenn. wenig entrichtet worden ist. Die Nachfor-
ein Ehegatte aus zwingenden Gründen zur derung unterbleibt, wenn der nachzufor=-
Abgabe einer Erklärung nicht in der Lage dernde Betrag 20 Deutsche Mark im Kalen-
ist, auf Antrag des anderen Ehegatten. In derjahr nicht übersteigt.
diesem Fall hat das Finanzamt auf der 2. Ergibt sich nach Vornahme einer Änderung
Lohnsteuerkarte des Ehemanns die Steuer- der Lohnsteuerkarte der Ehefrau nach Ab-
klasse I zu bescheinigen. Ist für ihn eine satz 2 Ziff. 2, daß die Voraussetzungen für
1) Diese Vorschriften sind mit Wirlrnng 1wd1 dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.
2) Diese Vorschriften sind erstmals mit Wi.rkung vom 1. .Ja.nuar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 349
die i\ncl()run~J nichl mehr bestehen, so ist § 10
die\ Lohnslc!uc~rk<1rln wieder zu berichtigen. Aushändigung der Lohnsteuerkarten
Au[\erd('lll vv i rd die Lohnsteuer rwcherhoben, (§ 42 EStG)
die ge~ienliher c!incr Besteuerung nach Ab- (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist
Sütz 1 oder, wenn das für die Ehegatten so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten
günstiger ist, nach Absatz 2 Ziff. l zu wenig spätestens am 15. November im Besitz der Arbeit-
entrichtet worden ü;t. Die Nachforderung nehmer befinden.
unl.erbleihl, wenn der n;:ichzufordernde Be-
(2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuerkar-
trag 20 Deulsdic Mark im Kalenderjahr
ten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außen-
nichl überslci~Jt. Die Ehefrnu ist verpflichtet,
dienstpersonal oder durch die. Post den Arbeitneh-
dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen,
mern auszuhändigen. Sie hat, sobald die Aushändi-
wann die bei der A.ndmung ihrer Lohn-
gung der Lohnsteuerkarten beendet ist, dies öffent-
steuerkarte cm~Jenomrnencn Verhältnisse
lich bekanntzumachen mit der Aufforderung, die
sich geändert haben.
Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu
beantragen (§ 11).
§ 9
§ 11
Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
(§ 42 EStG) Verpflichtung des Arbeitnehmers
(§ 42 EStG)
(1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-
Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständi-
behörde mit den gleichen Nummern zu versehen,
gen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer
unter denen die Arbeitnehmer in der Urliste einge-
Lohnsteuerkarte zu beantragen
tragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Urkartei
geführt, so sind die ausgegcbemin Lohnsteuerkarten 1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die
laufend zu numerieren. Lohnsteuerkarte nicht gemäߧ 10 Abs. 2 zugeht,
2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn die
(2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh-
Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1
mer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind
in der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver- ausgeschrieben worden ist.
merk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die
Lohnsteuerkarte gilt, einzu trugen. Wird eine Ur liste § 12
nicht geführt, so ist die laufende Nummer der Lohn- Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
steuerkarte zugleich mit dem Vermerk StK in der (§ 42 EStG)
Haushaltsliste und außerdem in der Urkartei an der (1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer-
dafür vorgesehenen Stelle zugleich mit dem Jahr, karten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urlisten
für das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. oder die Haushaltslisten (§ 9 Abs. 2) oder das Ver-
(3) Wird eine Urliste (Urlrnrtci) oder eine Haus- zeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten
haltsliste nicht geführt, so hal die Gemeindebehörde (§ 9 Abs. 3) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein
über die von ihr ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten Verzeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-
ein Verzeichnis zu führen, das fo]g(~nde Spalten ent- steuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3 vor-
halten muß: geschriebenen Verzeichnis entspricht.
1. Laufende Nummer, (2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-
2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Woh- steuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit-
nung), Geburtsdatum des Arbeitnehmers, nehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist
verpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach
3. Steuerklasse und Zahl der Kinder unter Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljährlich
18 Jahren,
zur Ergänzung der Urliste (Urkartei) oder der Haus-
4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwit- haltslisten oder des Verzeichnisses der ausgeschrie-
wet, geschieden), benen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2 und 3) zu über-
5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und sei- senden.
nes Ehegatten zu einer Religionsgemein- (3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit
schaft (Religionsgesellschaft), Wirkung für das abgelaufene Kalenderjahr eine
6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte, Lohnsteuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.
7. Bemerkungen.
§ 13
Das Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am
(entfällt)
1. Dezember einzusenden.
(4) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer- § 14 1 )
karte ist auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Mehrere Lohnsteuerkarten
(5) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von ( § 39 Abs. 6 Ziff. 2, § 39 a Abs. 2 EStG)
dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt- (1) Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitneh-
gegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen mer, der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen
obersten Landesbehörden und die Oberfinanz- oder früheren Dienstverhältnissen von verschiede-
direktionen sind berechtigt, Ausnahmen von den nen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder weitere
Absätzen 1 bis 3 zuzulassen. Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall hat
l) Diese Vorscluiflcn sind mit Wirkung nach dem :11. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
die Gcmcfoclebchörcie auf der Vorderseite der zwei- Eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ist nicht
ten und jccler wcileren Lohnsteuerkarte folgenden auszuschreiben, wenn der aus mehreren Dienstver-
J1i nzurcc!Jnungsvcrmerk aufzunehmen: hältnissen herrührende Arbeitslohn von derselben
„Zweite (DrU lc usw.) Lohnsteuerkarte öffentlichen Kasse, d. h. von demselben Arbeitgeber,
Fiir die ßereclinung der Lohnsteuer sind vor An- gezahlt wird (§ 49 Abs. 1 Satz 2).
wendung der Lolmslcucrtabellc dem tatsächlichen (2) Die Gemeindebehörde hat auf der Vorderseite
Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen: der ersten Lohnsteuerkarte die Ausschreibung und
111onotlich vvöclwntlich Wglich halbtäglich den Tag der Ausschreibung der zweiten und jeder
/JM DM DM DM weiteren Lohnsteuerkarte zu vermerken und die
Ausschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf der
hundert- siclJemmd- zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte ist der
hinfzchn zwonzig fünf drei"
Tag der Ausschreibung ebenfalls zu vermerken. Die
Eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ist nicht Vorschriften über die Eintragung des Zusatzver-
auszuschreiben, wenn der aus mehreren Dienstver- merks „Z" (§ 7 Abs. 8 Ziff. 3) sind zu beachten.
liciltnisscn herdihrcncle Arbeitslohn von derselben
öifcnWcl1cn Kasse, ci. h von demselben Arbeitgeber,
gczahl l wird ( § 49 Abs. 1 Satz 2).
§ 14 a 2 l
(2) An Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Beträge
hat die Gemeindebehörde bei Arbeitnehmern, die in Eintragung eines Hinzurechnungsvermerks
die Steuerklassen II oder III fallen, für das Kalen- auf der Lohnsteuerkarte in bestimmten Fällen
derjahr 1957 die folgenden Beträge einzutragen: durch die Gemeindebehörde
( § 39 a Abs. 2 EStG)
monatlich wöchentlich täglich halbtäglich
DM DM DM DM
(1) Die Gemeindebehörde hat in anderen als den
hunderthinf- einund- in § 14 bezeichneten Fällen auf der Vorderseite der
unddreißig dreißig fiinf drei Lohnsteuerkarten für das Kalenderjahr 1957 einen
80 40
80/100 HO /100 /ioo /ioo Hinzurechnungsvermerk nach Maßgabe des Absat-
zes 2 einzutragen
(3) Die Gemeindebehörde hat auf der Vorderseite
der ersten Lohnsteuerkarte die Ausschreibung und 1. bei einem Ehemann, auf dessen Lohnsteuer-
den Tag der Ausschreibung der zweiten und jeder karte die Steuerklasse II oder III beschei-
weiteren Lohnsteuerkarte zu vermerken und die nigt ist, wenn auch für seine Ehefrau eine
Ausschreibung dein Finanzamt mitzuteilen. Auf der Lohnsteuerkarte auszuschreiben ist. Ist die
zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte ist der Lohnsteuerkarte dem Ehemann schon aus-
Tag der Ausschreibung ebenfalls zu vermerken. gehändigt, so sind die Ehegatten verpflich-
(4) Die Behandlung der in den Absätzen 1 und 2 tet, sie der Gemeindebehörde zur Eintra-
bezeichneten Fälle beim Lohnsteuer-Jahresausgleich gung des Hfazurechnungsvermerks vorzu-
richtet sich nach den dafür maßgebenden Vor- legen;
schriften. 2. bei einem verheirateten Arbeitnehmer, auf
dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II
§ 14 1 )
oder III bescheinigt ist, wenn mindestens
Mehrere Lohnsteuerkarten einer der Ehegatten nicht unbeschränkt
(§ 39 Abs. 6 Ziff. 2, § 39 a Abs. 2 EStG) steuerpflichtig ist oder wenn die Ehegatten
dauernd getrennt leben;
(1) Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitneh-
mer, der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen 3. bei ejnem unverheirateten Arbeitnehmer,
oder früheren Dienstverhältnissen von verschiede- auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuer-
nen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder weitere klasse II oder III bescheinigt ist.
Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall hat
die Gemeindebehörde auf der Vorderseite der zwei- Die Vorschritten des § 18 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 sind
ten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte folgenden entsprechend anzuwenden.
Hinzureclmungsvermerk aufzunehmen: (2) Der Hinzurechnungsvermerk (Absatz 1) hat
„Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte folgenden Wortlaut:
Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor An- ,,Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor An-
wendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen wendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen
Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen: Arbeitslohn hinzuzurechnen:
monatlich wöchentlich tä.glich halbtäglich
DM DM DM DM monat- wöchent- täglich halb-
jährlich täglich
lieh lieh
hundert- DM DM DM DM DM
zweiund- zweiund-
drei 50 /ioo"
achtzig vierzig sieben
1) Diese Vorsdiriflen sind erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.
2) Diese Vorschriften sind mit Wirknnq nach dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7,
Nr. 15 -- Ti.HJ der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 351
In den Hinzurcclwungsvermcrk sind in Worten die (2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die
folgenden Beträge uufz1mehmen: nachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf An-
------- trag durch die Behörde, die die Eintragung vorge-
WÜ·
wenn die Vorcrns- jiil!r- T/l()/1(1/- chenl- tiiglich halb- nommen hat, zu ändern.
sctzungcn fiir die lieh lieh lieh täglich
nin rrngunu ein treten 1)/vl V/vl DM n/vl DM
---··---------- ·- --·-- ------ --
2 6
§ 17 a 1l
vor Bcghrn des
Kalcnclcrjahrs oder Eintragung eines Hinzurechnungsvermerks
im Monat Jamrnr .... 2!i0,-- 20,8() 1,80 0,80 0,40, auf cler Lohnsteuerkarte in bestimmten Fällen
im Monat Februor .. :.!!i0,-- 22,70 !J,20 0,85 0,40, durch das Finanzamt
im Monat Miirz 2!)0,--- 25,- :i,70 0,95 0,45, (§ 39a Abs. 2 EStG)
im Monot April . . . . . 2!>0,- 27,70 6,30 1,05 0,50,
im Monat Mai 2:i0,-- 31,20 7,20 1,20 0,60, (1) Ist der Hinzurechnungsvermerk nach § 14 a
im Monat Juni ...... 250,- 3!>,70 8,20 1,35 0,65, nicht schon durch die Gemeindebehörde auf der
im Monat Juli ...... 250,--· 41,G0 D,60 1,60 0,80, Lohnsteuerkarte eingetragen worden, so hat das
im Monat August ... 250,- 50,- 11,S0 1,DO 0,95, Finanzamt den Hinzurechnungsvermerk einzutragen
im Monat Septemher 200,- - 62,50 14,40 2,40 1,20, 1. bei einem Ehemann, wenn seine Ehefrau in
im Monat Oktober 2:i0,-- 83,30 19,20 3,20 1,60. dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuer-
Treten die Vornus.sclzungcn hir c/ic fünlrngung des karte des Ehemanns gilt, Einkünfte aus
Hhizurechmmgsvermcrhs nuclz dem 31. Oktober des selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebe-
Kalenderjahrs ein, so wird von der Eintragung trieb bezieht, die nach § 26 d Abs. 1 des
eines Hinzurechmznysvcrmcrks ul>gesehen. Einkommensteuergesetzes oder der dazu
(3) föe Behcmdlung der in den Absiilzcn 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung bei einer Zu-
bezeichneten Fälle !Jchn Lohnslc11er-JC1hrcsausgleich sammenveranlagung ausgeschieden werden;
richtet sich noch clcn dofür nwflgcbcnden Vor- 2. bei einem verheirateten Arbeitnehmer im
schrif len. Fall des§ 14a Abs. 1 Ziff. 2, wenn die Vor-
§ 15 aussetzungen für die Eintragung erst im
Laute des Kalenderjahrs eintreten, für das
WeHere Anordnungen über die tohnsteuerkarten die Lohnsteuerkarte gilt;
(§ 42 EStC)
3. bei der in einem Dienstverhältnis stehen-
(1) Die weiteren Anordnungen und Bekannt- den Ehefrau, auf deren Lohnsteuerkarte
nrnchungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer- nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1 die für den Fami-
karten erlassen die Oberfinanzdirektionen. lienstand maßgebende Steuerklasse einge-
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anwei- tragen wird. In diesem Fall ist der Hinzu-
sungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn- rechnungsvermerk auf der Lohnsteuerkarte
steuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erforder- des Ehemanns durch die Eintragung „Der
lichenfalls Handlungen im Sinn dieser Anweisungen Hinzurechnungsvermerk entfällt ab
selbst vornehmen. ." aufzuheben. Absatz 3 letzter
Satz gilt entsprechend.
§ 16
Verlust der Lohnsteuerkarte (2) In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1 ist der
(§ 42 EStG) Ehemann, in den Fällen des Absatzes 1 Ziif. 2 ist der
verheiratete Arbeitnehmer verpflichtet, seine Lohn-
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte steuerkarte dem Finanzamt zur Eintragung des Hin-
Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die
zurechnungsvermerks vorzulegen. Zuwenig einbe-
Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-
haltene Lohnsteuer wird nacherhoben.
meindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens
einer Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt, (3) Weist der Arbeitnehmer in den Fällen des Ab-
ersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte satzes 1 Ziff. 2 und des § 14 a Abs. 1 Ziff. 2 und 3
ist als „Ersatz-Lohnsteuerkarte" zu kennzeichnen. nach, daß die Voraussetzungen für die Eintragung
des Hinzurechnungsvermerks vor dem 1. September
des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt,
III. Änderung und Ergänzung der
fortgefal.len sind, so hat das Finanzamt auf Antrag
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte , auf der Lohnsteuerkarte folgendes hinzuzusetzen:
(§§ 17 bis 28a)
,,Der Hinzurechnungsbetrag entfälJt ab . . • • . . •.
§ 17
Verbot privater Änderungen Als Zeitpunkt kommt der Tag in Betracht, an dem
(§ 42 EStG) die Voraussetzungen für die Streichung des Hinzu-
rechnungsvermerks erstmalig vorhanden waren.
(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den (4) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Arbeit-
Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Perso- nehmer verpflichtet, unter Vorlage seiner Lohn-
nen geändert oder ergänzt werden. steuerkarte die Wiedereintragung des Hinzurech-
1) Diese Vorschriften sind mit Wirkunu n,Hh dem 31. Dc1.cmber 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
nunusvcrmerks beim Fhwnzamt zu beantragen, oder die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder
wenn die Voraussetzungen fiir den Hinzurechnungs- zu seinen Gunsten geändert hat, so ist, vorbehalt-
vcrmcrh wieder eintreten. Absatz 2 Satz 2 und § 8 lich der Vorschrift des § 8 a, auf. Antrag die Lohn-
Abs. 4 Sätze 2 und 3 qellen entsprechend. steuerkarte durch die Gemeindebehörde, die sie
ausgeschrieben hat, entsprechend zu ergänzen. Hat
der Arbeitnehmer nach Ausschreibung der Lohn-
§ 17 a l) steuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist di,e
Ergänzung durch die Gemeindebehörde des neuen
Eintragung des Zusatzvermerks „Z" Wohnsitzes vorzunehmen.
auf der Lohnsteuerkarte in bestimmten Fällen
durch das Finanzamt (2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn-
(§ 39 a Abs. 2 EStC) steuerkarte die Steuerklasse I, II oder III beschei-
(1) Ist der Zusatzvermerk „Z" nach § 7 Abs. 8 nigt ist, nach, daß Kinder, die das 18. Lebensjahr voll-
nicht schon durch die Cemeindebehörde auf der endet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
Lohnsteuerkarte eingetragen worden, so hat das haben, auf seine Kosten unterhalten und für einen
Finanzamt den Zusatzvermerk „Z" einzutragen Beruf ausgebildet werden (§ 8 Abs. 2), so ist, vor-
behaltlich der Vorschrift des § 8 a, auf Antrag die
1. bei einem verheirateten Arbeitnehmer in
Lohnsteuerkarte durch das für den Wohnsitz des
den Fällen des § 7 Abs. 8 Ziff. 2 Buch-
Arbeitnehmers zuständige Finanzamt entsprechend
stabe b, wenn die Voraussetzungen für die
zu ergänzen.
Eintragung des Zusatzvermerks „Z" erst im
Laufe des Kalenderjahrs eintreten, für das (3) 2 l In den Fällen des Absatzes 1 hat die Ge-
die Lohnsteuerkarte gilt, meindebehörde, in den Fällen des Absatzes 2 hat
2. bei der in einem Dienstverhältnis stehen- das Finanzamt bei der Ergänzung der Lohnsteuer-
den Ehefrau, auf deren Lohnsteuerkarte karte den Hinzurechnungsvermerk (§ 14 Abs. 2,
nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1 die nach dem § 14a Abs.1, 2) einzutragen, wenn die Voraussetzun-
Familienstand maßgebende Steuerklasse gen für die Eintragung vorliegen.
und Zahl der Kinder eingetragen werden.
(3) 1l In den Fällen des Absatzes 1 hat die Ge-
(2) In den Fällen des Absatzes l Ziff. 1 ist der meindebehörde, in den Fällen des Absatzes 2 hat
verheiratete Arbeitnehmer verpflichtet, die Eintra- das Finanzamt bei der Ergänzung der Lohnsteuer-
gung des Zusatzvermerks „Z" zu beantragen und ·karte den Zusatzvermerk „Z" (§ 7 Abs. 8) einzutra-
zu diesem Zweck seine Lohnsteuerkarte dem Finanz- gen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung
amt vorzulegen. Zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vorliegen.
wird nacherhoben.
(3) Weist der Arbeitnehmer in den Fällen des (4) 2l Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-
Absatzes 1 Ziff. 1 und des § 7 Abs. 8 Ziff. 1 und 2 trag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das ab-
Buchstabe b nach, daß die Voraussetzungen für die gelaufene Kalenderjahr nicht mehr gestellt werden.
Eintragung des Zusatzvermerks „Z" vor dem 1. Sep-
tember des Kalenderjahrs, für das die Lohnsteuer- (4) 1 l Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein
karte gilt, fortqcfollen sind und ist der Zusatzver- Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das
merk „Z" nicht aus anderen Gründen aufrechtzu- abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spätestens
erhalten, so hat das Finanzamt auf Antrag auf der 31. Januar des folgenden Kalenderjahrs gestellt
Lohnsteuerkarte folgendes hinzuzusetzen: werden.
,,Der Zusatzvermerk „Z" entfällt ab ......... ".
Als Zeitpunkt kommt der Tag in Betracht, an dem
die Voraussetzungen für die Streidrµng des Zusatz- § 18 a 2 l
vermerks „Z" erstmalig vorhanden waren. Zeitliche Wirksamkeit
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist der Arbeit- (§ 39 Abs. 5, § 39a Abs. 2, § 42 EStG)
nehmer verpflichtet, unter Vorlage seiner Lohn-
steuerkarte die Wiedereintragung des Zusatzver- (1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-
merks „Z" beim Finanzamt zu beantragen, wenn mers geändert (§§ 17, 17 a) oder ergänzt (§ 18), so
die Voraussetzungen für den Zusatzvermerk „Z" ist der Zeitpunkt einzutragen, von dem an die An-
wieder eintreten. Absatz 2 Satz 2 und § 8 Abs. 4 derung oder Ergänwng gilt. Als Zeitpunkt kommt
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. der Tag in Betracht, an dem alle Voraussetzungen
· für die Anderung oder die Ergänzung der Lohn-
steuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf je-
§ 18
doch kein Tag eingetragen werden, der vor dem Be-
Ergänzung wegen Änderung der Steuerklasse ginn des Kalenderjahrs liegt, für das die Lohn-
und der Zahl der Kinder steuerkarte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat
(§ 39 Abs. 5, § 39 a Abs. 2, 3, § 42 EStG) bei einer Ergänzung(§ 18 Abs. 2) auf der Lohnsteuer-
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die karte zu vermerken, daß die Ergänzung auf Wider-
auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse ruf erfolgt. •
1) Diese Vorschriflcn sind erstmals mit Wirkung vorn 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.
2) Diese Vorschriften sind mit Wirlrnnq nach d!)ID 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 353
(2) Die Anderung oder Ergiinzung der Lohnsteuer- haltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in dem Verzeichnis der
karte (§§ 14, 14a und Absatz 1) gilt erstmals für ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3) ver-
den Lolmzahlungszei lruum, in den der auf der Lohn- merkt wird. Zu diesem Zweck hat
steuerlwrte eingetragene Tag fällt, von dem an die 1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten
Eintragung gilt. Unterlagen bereits an das Finanzamt abgelie-
(3) Hat die Andcrung oder Ergänzung der Lohn- fert sind, diesem eine von ihr vorgeno~ene
steuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Änderung der Lohnsteuerkarte zum V7t~rk
Zeitpunkts rückwirkende Kraft (§§ 14, 14 a und Ab- in den Unterlagen mitzuteilen,
satz 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf 2. das Finanzamt, wenn die beze~~~. '01tfä~
Antrag durch das Finanzamt erstattet; zuwenig ein-
behaltene Lohnsteuer kann das Finanzamt vom Ar-
lagen bei ihm noch nicht ~ang:cm ~in4,
eine von ihm vorgenomDlenij An~ ~
beitnehmer nachfordern. Die Erstattung oder die Eingang der Unterlagen ft\• d,li,• :da~'
Nachforderung entfällt, soweit nach § 28 Satz 2 ein tragen.
Ausgleich durch den Arbeitgeber vorgenommen
wird. Die Nachforderung durch das Finanzamt un- Die Vorschrift in § 9 A:1>$.:,.5 ~·'l?ist ~
terbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut- anzuwenden.
sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt.
§ 1ßal)
Zeitliche Wirksamkeit (1) Weist der Arbeitnr
(§ 39 Abs. 5, § 39 a Abs. 2, § 42 EStG) bungskosten (Absatz 2) ·
(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh- berücksichtigen sind, siJ;
mers geändert (§§ 17, 17 a) oder ergänzt (§ 18), so derjahr übersteigen, scji
ist der Zeitpunkt einzutragen, von dem an die sitz zuständige Finan ·
Andenmg oder Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt trag auf der Lohnsteu, .....
kommt der Tag in Betracht, an dem alle Voraus- merken. Bei dem ~'-f · ·~. i~ :
sctzungcn Eir die i\rnl<'nrng oder die~ Ergänzung der nachzuweisen oder, falls . da., ~
Lohnsteuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es glaubhaft zu macllett, wtevtel Wv '
darf jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor voraussichtlich irn Kalenderjabt
dem Beginn des Kalcncler_jahrs liegt, für das die (2) Werbungskosten deij Atb~!:tnehmers' sind di:e
Lohnsteuerkcute ausgt!schriehen ist. In den Fällen Aufwendungen zur Erwerbung, Sl<:hernng u~ !lt•
des § 7 Abs. 8 Ziff. 2 Buchs labe b (§ 17 a Abs. 1 haltung des Arbeit!dohps. Weri>ungskost~n sind all.$
Ziff. 1) ist als Zeitpunkt, von dem an die Anderung Aufwendungen, die d!e Aus'(ibung des DUmstes mit
gilt, stets der 1. JanuM des Kalenderjahrs einzutra- sich bringt, soweit die Aufwendungen nid1t n~~
gen, für das die LohnstcuerkartE~ ausgeschrieben ist. der Verkehrsauffassung dtird.1 die aUgemeine 'fA...
Das Finanzamt hat bei einer Err~ünzung (§ 18 Abs. 2) bensführung bedingt sind. Keine Werbungskosten
auf der Lohnstcm!rkartc zu vermerken, daß die sind die Aufwendungen für die Leb~fühnmg, d1~
Ergänzung auf Widerruf crfolqt. die wirtschaftliche oder gesellschaftUdle Stellung
(2) Die Anderun~J oder Erqänzung der Lohnsteuer- des Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn df~
karte (Absatz 1, § 7 Abs. B) qilt erstmals für den Aufwendungen zur Förderung der Tätigkeit del
Lolmzahlungs:;.c'.i!rcrnm, in den dor auf der Lohn- Arbeitnehmers gemacht werden. Als Werbung§..
steuerkürte eingctraqcnc~ Tt1g fällt, von dem an die kosten kommen insbesondere in Betracht
Eintraqung gilt. 1. Beiträge zu Berufsständen und sons.tigen
(3) Ilat die Anclcrung oder Ergänzung der Lohn- Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf
steuerkarte durch Eintranunq eines zurückliegenden einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge•
Zeilpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1,·§ 7 Abs. 8), richtet ist;
so wird zuvic~l einbehaltene~ Lohnsteuer auf Antrag 2. Aufwendungen des Arbdtnehrne:nJ für
durch das Finanzamt crslattc~t; zuwenig einbehal- Fahrten zwischen \Vohnunu und Arbeits-
tene Lohnsteuer ki:lnn das Finanzamt vom Arbeit- stätte. Hat der Arbeitnehmer aus nicht
nehmer nachfordern. Die Erstattunn oder die Nach- zwingenden persönlichen Gründen seinen
forderung entfällt, soweit rli1ch § 28 Satz 2 ein Aus- Wohnsitz an einem Ort, der mehr als 40 km.
gleich durch den Arheitg(~ber vorgenommen wird. von der Arbeitsstätte entfernt liegt, so sind
Die Nachforderung durch das Finanzamt unterbleibt, die Aufwendungen nur insoweit Werbungs-
wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark kosten, als sie durch die Fahrten bis zur
im Kalenderjahr nicht übcrstei~Jt. Entfernung von 40 km verursacht werden.
Zur Abgeltung des Abzugs der Aufwen-
§ 19 dungen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte bei Benutzung eines
Vermerk über .i\mlerunu der tohnsteuerkarte
eigenen Kraftfahrzeugs werden die folgen-
(§ 42 EStG)
den Pauschbeträge für jeden Arbeitstag, an
In den Fi:illen des § 17 Abs. 2 und des § 18 hat die dem der Arbeitnehmer für diese Fahrten
(ldnach zusUindige Behörde dafür zu sorgen, daß ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, fest-
die Anderung in der Urliste (Urkartei) oder Haus- gesetzt:
l) Diese Vorschrif1cm sind Pr~;1mals mit Wirhmq vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vql. Fußnote 1 zu § 7.
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
a) bei Benutzung eines § 20a
Kraftwagens ..... 0,50 Deut.sehe Mark,
Sonderausgaben
b) bei Benutzung eines (§§ 10, 10b, 10c Ziff. 1, §§ 12, 41, 52
Kleinstkraftwagens Abs. 5, 6, 11, 12 EStG)
(drei- oder vier- (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Sonder-
ri:idriges Kraftfahr- ausgaben (Absatz 2) 624 Deutsche Mark im Kalen-
zeug, dessen :Motor derjahr übersteigen, so hat auf Antrag das für sei-
einen Hul.Haum von nen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über-
nicht nwhr als 500 steigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte als
Kubikzcntimeler steuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag hat der
hat) ............. 0,36 Deutsche Mark, Arbeitnehmer nachzuweisen oder, falls das nicht
möglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel Sonder-
c) bei Benutzung cinC's
ausgaben ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er-
Motorrads oder Mo- wachsen werden.
torrollers ........ 0,22 Deutsche Mark,
(2) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwen-
d) bei Benutzung eines dungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch
Fahrrads mit Motor 0,12 Deutsche Mark Werbungskosten sind:
für jeden Kilometer, den die Wohnung 1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver-
von der Arbeitsstätte entfernt liegt. Maß- pflichtungsgründen beruhende Renten und
gebend ist die kürzeste benutzbare Straßen- dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften
verbindung zwischen Wohnung und Ar- in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
beitsstätte. Ausnahmsweise kann eine an- die bei der Veranlagung außer Betracht
dere Straßenverbindung zugrunde gelegt bleiben. Bei Leibrenten kann nur der An-
werden, wenn sie offensichtlich verkehrs- teil abgezogen werden, der sich aus der
günstiger ist und von dem Arbeitnehmer in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkom-
regelmäßig für die Fahrten zwischen Woh- mensteuergesetzes aufgeführten Tabelle
nung und Arbeitsstätte benutzt wird. Die ergibt. Für den Abzug des Anteils an Leib-
Berücksichtigung von Aufwendungen für renten, die vor dem 1. Januar 1955 zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- laufen begonnen haben, gelten die ent-
stätte mit eigenem Kraftfahrzeug an Stelle sprechenden Vorschriften der Einkommen-
der Pauschbeträge oder neben den Pausch- steuer-Durchführungsverordnung;
beträgen ist ausgeschlossen. Der Arbeit- 2. Beiträge und Versicherungsprämien zu
nehmer ist verpflichtet, unverzüglich die Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversiche-
Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte zu be- rungen, zu den gesetzlichen Rentenver-
antragen, wenn er das Kraftfahrzeug nicht sicherungen und der Arbeitslosenversiche-
mehr oder in wesentlich geringerem Um- rung, zu Versicherungen auf den Lebens-
fang, als bei der Eintragung des steuer- oder Todesfall und zu Witwen-, Waisen-,
freien Betrags an'.genomIT?-en, für Fahrten Versorgungs- und Sterbekassen. Beiträge
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ver- und Versicherungsprämien an solche Ver-
wendet. § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt ent- sicherungsunternehmen, die weder ihre
sprechend; Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland
haben, sind nur dann zu berücksichtigen,
3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werk- wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis
zeuge und übliche Berufskleidung); zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
Für die Anzeigepflichten des Versiche-
4. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirt- rungsunternehmens und des Arbeitneh-
schaftsguts, dessen Verwendung oder mers gelten die entsprechenden Vorschrif-
Nutzung durch den Arbeitnehmer zur Er- ten der Einkommensteuer-Durchführungs-
zielung von Arbeitslohn sich erfahrungs- verordnung. Die Vorschriften des § 20
gemäß über einen Zeitraum von mehr als Abs. 3 a Satz 3 der Lohnsteuer-Durchfüh-
einem Jahr erstreckt; rungsverordnung (LStDV 1954) in der Fas-
5. der nach § 7 c Abs. 2 des Einkommensteuer- sung vom 10. November 1953 (Bundes-
gesetzes wegen der Hingabe eines unver- gesetzbl. I S. 1524) sind weiter anzuwen-
zinslichen Darlehens zur Förderung des den, wenn die Beiträge und Versicherungs-
Baus von Wohnungen wie Werbungskosten prämien auf Grund von nach dem 31. Mai
abzuziehende Betrag. Wird das Darlehen 1953 und vor dem 1. Januar 1955 abge-
während der Laufzeit über die Tilgungs- schlossenen Verträgen geleistet werden;
beträge hinaus zurückgezahlt oder inner- 3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung
halb von zehn Jahren nach der Hingabe von Baudarlehen. Beiträge an Bauspar-
abgetreten, so hat der Arbeitnehmer das kassen, die weder ihre Geschäftsleitung
dem Finanzamt zum Zweck der Nachver- noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur
steuerung (§ 28 a A hs. 1 Ziff. 2) unverzüg- dann abzugsfähig, wenn diesen Unter-
lich mitzufc~ilen. nehmen die Erlaübnis zum Geschäfts-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 355
betrieb im Inland erteilt ist. Für die An- tuts gelten die Vorschriften des § 24
zeigepflichten der Bausparkasse und des der Einkommensteuer-Durchführungsver-
Arbeitnehmers gelten die entsprechenden ordnung 1953;
Vorschriften der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung. Die Vorschriften des 6. Sparbeträge im Sinn des § 20 a Abs. 2
§ 20 Abs. 3 a Sätze 4 und 5 der Lohnsteuer- Ziff. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsver-
Durchführun~J sverordnung (LStDV 1954) in ordn ung 1955, die auf Grund eines nach
der Fassung vom 10. November 1953 (Bun- dem 31. Dezember - 1954 und vor dem
desgesetzbl. I S. 1524) sind weiter anzu- 7. Oktober 1956 abgeschlossenen Spar-
wenden, wenn die Beiträge an Bauspar- vertrags mit festgelegten Sparraten ge-
kassen auf Grund von nach dem 31. Mai leistet werden, wenn mindestens die erste
1953 und vor dem 1. Januar 1955 abge- Einzahlung vor dem 7. Oktober 1956 ge-
schlossenen Verträgen gclc~istet werden; leistet worden ist, nach Maßgabe der
4. vor dem 1. Januar 1959 geleistete Beiträge entsprechenden Vorschriften der Einkom-
auf Grund von Kapitalansammlungsver- mens teuer-Durchführungsverordnung;
trägen (allgemeine Sparverträge, Sparver-
7. Kirchensteuern;
träge mit fest.gelegten Sparraten und der
Erwerb bestimmt.er neuausgegebener fest- 8. Vermögensteuer;
verzinslicher Schuldverschreibungen, die 9. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
auf Grund ihrer Ausga.bebedingungen Lastenausgleichsgesetzes abzugsfähigen
unter Berücksichtigung ihres volkswirt- Teile der Vermögensabgabe, der Hypo-
schaftlichen Zwecks als besonders för- thekengewinnabgabe und der Kreditge-
derungsbedürftige anerkannt sind), die winnabgabe und die nach § 216 des Lasten-
nach dem 6. Oktober 1956 abgeschlossen ausgleichsgesetzes abzugsfähigen Beträge
worden sind, wenn die angesammelten an Ubergangsabgabe;
Beträge auf drei Jahre festgelegt werden.
Bei Sparverträgen mit festgelegten Spar- 10. Beiträge auf Grund der Vorschriften des
raten sind auch die nach dem 31. Dezember Kindergeldgesetzes vom 13. November
1958 geleisteten Beiträge Sonderausgaben, 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333) in der Fas-
wenn mindcslcns die erste Einzahlung vor sung des Kindergeldergänzungsgesetzes
dem 1. Januar 1958 geleistet worden ist. vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
Aus den Vorschriften der Verordnung S. 841) und des Gesetzes zur Änderung
über die Steuerbegünstigung von Kapital- und Ergänzung von Vorschriften der Kin-
ansammlungsverträgen vorn 30. März 1957 dergeldgesetze vom 27. Juli 1957 (Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 318) und den Vor- gesetzbl. I S. 1061);
schriften der Einkommensteuer-Durchfüh- 11. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-
rungsverordnung ergibt sich, unter wel- licher, religiöser, wissenschaftlicher und
chen Voraussetzungen Beiträge für den staatspolitischer Zwecke und der als be-
Abzug als Sonderausgaben in Betracht sonders förderungswürdig anerkannten
kommen und welche Anzeigepflichten der gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von
Kreditinstitute, der' Schuldenverwaltungen insgesamt fünf vom Hundert des Arbeits-
und der Arbeitnehmer bestehen; lohns. Für wissenschaftliche und staats-
5. 1 l Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1955 politische Zwecke erhöht sich der Vom-
erstmals erworbene Anteile an Bau- und hundertsatz von fünf um weitere fünf
Wohnungsgenossenschaften und an Ver- vom Hundert. Welche Aufwendungen der
brauchergenossenschaften ( § 16 der Ein- Förderung der in Satz 1 bezeichneten
kommensteuer - Durchführungsverordnung Zwecke dienen, richtet sich nach den ent-
1953), die nach dem 31. Dezember 1954 sprechenden Vorschriften der Einkommen-
laufend und der Höhe nach gleichbleibend steuer-Durchführungsverordnung.
bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den
Tag der ersten Einzahlung geleistet wer- Ziffern 2 bis 4 und 6 bezeichneten Aufwendungen,
den, und Sparbeträge, die auf Grund eines soweit sie nach dem 6. Oktober 1956 geleistet wer-
vor dem 1. Januar 1955 abgeschlossenen den, ist, daß sie weder unmittelbar noch mittelbar
Sparvertrags mn festgelegten Sparraten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Auf-
(§§ 20, 21 der Einlwmmensleuer-Durchfüh- nahme eines Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit
rungsverordnung 1953) nach dem 31. De- die in d2n Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge
zember 1954 geleistet werden. Vorausset- nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß
zung ist, daIJ der Arbeitnehmer minde- in der beim Abschluß des Vertrags ursprünglich
stens die erste Einzahlung vor dem 1. Ja- vereinbarten Höhe laufend und gleichbleibend ge-
nuar 1955 geleistet hat, und claIJ die Auf- leistet werden. Die Vorschriften in Ziffer 2 letzter
wendungen weder unmittelbar noch mit- Satz und in Ziffer 3 letzter Satz bleiben unberührt.
telbar in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit der Aufnahme ejnes Kredits stehen. (3) Unter Absatz 2 fallen auch Sonderausgaben
Für die Anzeigepflichten des Kreditinsti- für die nicht dauernd vom Ehemann getrennt
1) Diese VorsclnifLcn sind mil Wirkung nach dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
lebende Ehefrau und für diejenigen Kinder des weist, daß die die Beträge empfangenden
Arbeilnehmers, für die ihm Kinderermäßigung Unternehmen sich verpflichten, die Beiträge
zusteht oder auf Anlrug gc:währt wird. zu allgemeinen Sparverträgen mindestens
zu 70 vom Hundert, die Beiträge zu den
(4) Für Sonclernusgaben im Sinn des Absatzes 2 Versicherungen gegen Einmalbeitrag und
Ziff. 2 bis 6 gilt folgendes: den Erlös der festverzinslichen Schuldver-
1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu schreibungen mindestens zu 90 vom Hun-
einem Jahresbetrag von 800 Deutsche Mark dert unmittelbar zur erststelligen langfristi-
in voller Höhe als Sonderausgaben zu gen Finanzierung des sozialen Wohnungs-
berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht sich baues und zur Finanzierung der durch ihn
um 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr für bedingten Kosten der Aufschließungsmaß-
die Ehefrau und um je 500 Deutsche Mark nahmen und Gemeinschaftseinrichtungen zu
für jedes Kind im Sinn des § 8 Abs. 3, für verwenden. Diesen Aufwendungen werden
di:is dem Arucitnchmer Kinderermäßigung Aufwendungen im Sinn des Absatzes 2
zusteht oder auf Antrag gewährt wird. Für Ziff. 4 für den Ersterwerb von festverzins-
die Kal<~nderjahre 1956 bis 1958 tritt an die lichen Schuldverschreibungen der Real-
Stelle der in den Sätzen 1 und 2 bezeich- kreditinstitute gleichgestellt, wenn der
neten Beträge von 800 Deutsche Mark Arbeitnehmer durch eine Bescheinigung
jeweils der Betrag von 1000 Deutsche Mark. nachweist, daß diese sich verpflichten, die
Erlöse der begünstigten Schuldverschrei-
2. Bei Arbeitnehmern, die mindestens vier
bungen mindestens zu 90 vom Hundert
Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs
zur langfristigen Kreditversorgung der
das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen
nichtbuchführungspflichtigen landwirtschaft-
sich die in Ziffer 1 bezeichneten Beträge
lichen Betriebe zu verwenden. Bei Beiträ-
von je 800 Deutsche Mark auf je 1600 Deut-
gen zu den Versicherungen gegen Einmal-
sche Mark und von je 500 Deutsche Mark
beitrag und zu allgemeinen Sparverträgen
auf je 1000 Deutsche Mark, wenn in dem
können sich die Unternehmen statt dessen
Einkorrunen überwiegend Einkünfte aus
verpflichten, diese Beiträge in dem in Satz 2
S(~lbständiger Arbeit oder aus nichtselb-
bezeichneten Umfang für den Ersterwerb
ständiger Arbeit enthalten sind oder wenn
von festverzinslichen Schuldverschreibun-
das steuerpflichtige Vermögen, das sich zu
gen, deren Erlös mindestens zu 90 vom
Beginn des Kalenderjahrs auf Grund der
Hundert zu dem in Satz 2 und 3 bezeich-
letzten Vermögensteuerveranlagung des
neten Zweck bestimmt ist, zu verwenden
Arbeitnehmers ergibt, 40 000 Deutsche
und diese Schuldverschreibungen für min-
Mark nicht übersteigt. Das gilt nicht bei
destens drei Jahre nach Maßgabe der ent-
Arbeitnehmern, die nach dem 31. Dezem- sprechenden Vorschriften der Einkommen-
ber 195B das 50. Lebensjahr vollenden.
steuer-Durchführungsverordnung festzu-
Sätze 1 und 2 sind auch anwendbar, wenn legen. Die Regelung in den Sätzen 2, 3
de.r Ehegatte des Arbeitnehmers minde- und 4 gilt auch für die im Kalenderjahr
stens vier Monate vor dem Ende des Kalen-
1957 vor dem 1. April 1957 geleisteten Auf-
derjahrs das 50. Lebensjahr vollendet hat.
wendungen der bezeichneten Art; soweit
Für die Kalenderjahre 1956 bis 1958 gilt
sie im Januar 1957 geleistet worden sind,
Satz l in folgender Passung:
werden sie wie Aufwendungen behandelt,
Bei Arbeitnehmern, die mindestens vier die im Kalenderjahr 1956 nach dem 6. Ok-
Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs tober 1956 geleistet worden sind.
das 50. Lebensjahr vollendet haben, er-
höhen sich die in Ziffer 1 bezeichneten Be-
träge von je 1000 Deutsche Mark auf je § 20b
2000 Deutsche Mark und von je 500 Deut-
Aufwendungen,
sche Mark auf je 1000 Deutsche Mark.
die nach dem Wolmungsbau-Prämiengesetz
3. Ubersteigen sie die in den Ziffern 1 und 2 prämienbegünstigt sind
bezeichneten Beträge, so kann der darüber (§ 10 EStG)
hinausgehende Betrag zur Hälfte, höch-
stens jedoch bis zu 50 vom Hundert der in Im Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im
den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Beträge Sinn des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3 bis 6, die nach § 2
berücksichtigt werden. Daneben können die Abs .. 1 Ziff. 1 und 3 des Wohnungsbau-Prämien-
in dem Kalenderjahr 1956 nach dem 6. Ok- gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954
tober 1956 geleisteten Aufwendungen im (Bundesgesetzbl. I S. 482) zugleich prämienbegün-
Sinn des Absatzes 2 Ziff. 2 un.d 4 für Ver- stigt sind, können als Sonderausgaben nur abge-
sicherungen gegen Einmalbeitrag, für all- zogen werden, wenn für diese Aufwendungen eine
gemeine Sparvf~rträge und für den Erst- Prämie nicht beansprucht wird. Der Arbeitnehmer
erwerb von festverzinslichen Schuldver- kann die bezeichneten Aufwendungen, die er
schreibungPn zur Hälfte, höchstens jedoch innerhalb eines Kalenderjahrs leistet, entweder nur
bis zu GOOO Deutsche Mark als Sonderaus- einheitlich als Sonderausgaben geltend machen oder
gab0n abqezoqen werden, wenn der Arbeit- für sie eine Prämie beanspruchen; eine Änderung
nehmer durch eine Bescheinigung nach- der getroffenen Wahl ist nicht zulässig.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 351
§ 20c ziehen kann und soweit die Aufwendungen den
(entfällt) Umständen nach notwendig sind und einen ange-
messenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen,
die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
§ 21 Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer
Mehrere Dienstverhältnisse Betracht.
(§ 39 Abs. 6 Ziff. 2, § 41 EStG) (3) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt
Weist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder
weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach, bei einem
bei einem Einkommen (wenn nur Arbeitnehmer der
daß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus dem Arbeitslohn vorhanden: bei einem
voraussichtlichen Arbeitslohn im Steuerklasse
zweiten oder weiternn Dienstverhältnis zusammen Kalenderjahr, qekürzt um die vor- ..... :::: III bei
aussichtlichen Werbungskosten und Kinderer-
mit den Werbungskosten aus dem ersten Dienst- Sonderausgaben, mindestens aber ~ ~ mäßigunq für
verhältnis 562 Deutsche Mark im Kalenderjahr um 1186 Deutsche Mark), vermin- "' "'
dert um die nach § 25 b und § 26 a ~ ~ ... Cl)
"d
oder die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) in Betracht kommenden Freibeträge, Q)
::,
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624 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so von
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hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag, ver-
mindc~rt jeweils um die schon bei der ersten Lohn-
steuerkarte berücksichtigten Werbungskosten und
Sonderausgaben, in entsprechender Anwendung der
nicht mehr als .... 3000 DM
mehr als ......... 3000DM
6
7
5
6
3
4
-2
Vorschriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1
auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.
vom Hundert des nach Spalte 1 sich ergebenden
Betrags.
§ 22
§ 25a
Mitverdienende Ehefrau Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(§ 39 Abs. 6 Ziff. 3, § 41 EStG) (§§ 33 a, 41 EStG)
Weist die in einem Dienstverhältnis ·stehende, (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig
nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende Ehe- (§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und
frau nach, daß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für
aus dem Dienstverhällnis 562 Deutsche Mark im die der Arbeitnehmer Kinderermäßigung nicht
Ku.lenderjahr oder die nicht schon bei der Besteue- erhält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der
rung des Ehemanns berücksichtigten Sonderaus- Betrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein
gaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) 624 Deutsche Mark im Betrag von 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr,
· Kalenderjahr übersteigen, so hat das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.
den übersteigenden Betrag in entsprechender An- Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person
wendung der Vorschriften des § 20 Abs. 1 und des kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat
§ 20 a Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei die unterhaltene Person andere Einkünfte oder
zu vermerken. Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt
oder geeignet sind, so vermindert sich der Betrag
§ 23 von 900 Deutsche Mark um den Betrag, um den
diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von
(entfällt)
480 Deutsche Mark übersteigen. Werden die Auf-
wendungen für eine unterhaltene Person von meh-
§ 24 reren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem
der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags
(entfällt) berücksichtigt, der seinem Anteil am Gesamtbetrag
der Leistungen entspricht.
§ 25 (2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf
Antrag der Betrag von 900 Deutsche Mark um
Außergewöhnliche ßelastunHen
(§§ 33, 41 EStG)
720 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem
Arbeitnehmer für die auswärtige Unterbringung
(1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig einer in der Berufsausbildung befindlichen unter-
größere Aufwendungen als der überwiegenden haltenen Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkom- Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind,
mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse für das der Arbeitnehmer Kinderermäßigung erhält,
und gleichen Familienstands (außergewöhnliche wird auf Antrag ein Betra.g von 720 Deutsche Mark
Belastung), so wird auf Antrug des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen,
der Betrag, um den diese Aufwendungen die ihm wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1
zumutbare Eigenbelastung (Absatz 3) übersteigen, vorliegen.
auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen.
(3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun-
(2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer gen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, so
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht ent- dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
von 720 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der höchstens eine Entschädigung von 50 vom Hundert
Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn dieses Kriegssachschadens erhalten haben, wird auf
1. zum Haushalt des Arbeitnehmers min- Antrag ein jährlicher Freibetrag in der folgenden
destens drei Kinder gehören, die das Höhe auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei ein-
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, getragen:
oder 540 Deutsche Mark
2. zum Haushalt des Arbeitnehmers min- bei Arbeitnehmern der Steuerklasse I,
destens zwei Kinder gehören, die das 720 Deutsche Mark
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Arbejtnehmern der Steuerklasse II,
und
840 Deutsche Mark
a) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von bei Arbeitnehmern der Steuerklasse III;
seinem Ehegatten nicht daueTnd ge-
der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht
trennt lebt und beide Ehegatten er-
sich für das dritte und jedes weitere Kind,
werbstätig sind, oder
für das dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung
b) der Arbeitnehmer unverheiratet und zusteht oder gewährt wird, um je 60 Deut-
erwerbstätig ist oder sche Mark.
3. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd
Satz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-
getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-
jahr vollendet hat oder setzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son-
dern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und
4. der Arbeilnehmer oder sein nicht dauernd nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vor-
getrennt lebender Ehegatte oder ein zu liegen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt
seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine leben, werden die nach Satz 1 steuerfreien Beträge
andere zu seinem Haushalt gehörige unter- auch dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehe-
haltene Person, für die eine Ermäßigung gatten in einem Dienstverhältnis stehen oder die
nach Absatz 1 gewährt wird, nicht nur vor- bezeichneten Voraussetzungen bei beiden Ehegatteri
übergehend körperlich hilflos oder schwer vorliegen.
körperbeschädigt ist oder die Beschäftigung
•einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer (2) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen kann
der genannten Personen erforderlich ist. § 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von
Eine Ste,uerermäßigung für mehr als eine Haus- Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch genommen
gehilfin steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu werden.
seinem Haushalt mindestens fünf Kinder gehören, (3) Politisch Verfolgte im Sinn des Absatzes 1
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. sind Steuerpflichtige, die nach den §§ 1, 4 und 167 _
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die des Bundesentschädigungsge,setzes in der Fassung
in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun- des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
gen nicht vorliegen, ermäßigen sich die in den S. 559) oder nach den landesrechtlichen Vorschriften
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Beträge von Anspruch auf Entschädigung haben. Der Nachweis
900 Deutsche Mark und die in den Absätzen 2 und 3 für die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der
bezeichneten Beträge von 720 Deutsche Mark um Verfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids oder
je ein Zwölftel. Sind die in den Absätzen 1 bis 3 einer sonstigen Mitteilung der zuständigen Ent-
bezeichneten Voraussetzungen weggefallen, so ist schädigungsbehörde zu erbringen. Aus Kriegsgefan-
der Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb eines genschaft heimgekehrt sind diejenigen Personen,
Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte zu auf die § 1 oder § 1 a des Heimkehrergesetzes vom
beantragen. § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt ent- 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fas-
sprechend. sung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-
Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor- gesetzbl. I S. 875, 994), des Zweiten Gesetzes zur
schriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit- Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes
nehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931) und
Anspruch nehmen. des Artikels X § 5 des Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
§ 25 b und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember
Freibeträge für besondere Fälle 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1053) Anwendung
(§ 52 Abs. 15 EStG) findet.
(l) Bei Verlriebenen, Heimatvertriebenen, Sowjet- (4) Der Freibetrag wird jeweils nur für das
zonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten Per- Kalenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder
sonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
in der Fassung vom 14. August 1957 -- Bundes- die Voraussetzungen für die Gewährung eingetreten
gesetzbl. I S. 1215 ---) sowie bei politisch Verfolg- sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre ge-
ten, bei Arbei tnehmcm, die nach dem 30. Septem- währt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des
ber 1948 aus Krieusgefangcnschaft heimgekehrt Freibetrags sind bei einem Steuerpflichtigen in dem
sind (Spätheimkebrer), und bei Arbeitnehmern, die Kalenderjahr eingetreten, in dem .er als unbe-
den Hausrat und die Kleidung infolge Kriegsein- schränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den in
wirkung verloren haben (Totalschaden) und dafür Absatz 1 bezeichneten Personengruppen gehört hat.
J',I r. 15 -- Tc1u der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958
§ 26
Kiiqwrhesc:hfüHgte Arbeitnehmer (§§ 33 a, 41 EStG)
(1) Kürperbehindertc~ Arbeilnehmer erhalten auf Antrag wegen der Aufwendungen, die ihnen
unmittelbar wegen ihrer Kürperbeschädigung erwachsen, einen auf der Lohnsteuerkarte ein-
zutragenden t;leuerfn:ien Pduschhetru{J in folgender Höhe, wenn sie nicht höhere Aufwendungen
nüchweisen oder ghrnbhc1ft madH~n (§§ 20, 20 a, 25):
-- ----- ------·--~-------·
Bei Erwerbsfätiqen Be i Nichterwerbstätigen
1
davon entfallen auf davon entfallen auf
· Bl~i cin(!r Miud<•I\IJHJ
Grup- der Erwt!rbsliih iq kcil um Jahres- außer- Jahres- außer-
Wer- Sonder- Sonder-
pc hetraq qewöhn- betraq g,ewöhn-
bunqs- aus- aus-
liehe Be- liehe Be-
kosten gaben gaben
lastung Lastung
vom vorn
his
Hundert Hundert. DM DM DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7 8 9
---~
1 25 bis ausschließlich ]5 360 72 72 216 288 72 216
------
2 35 bis aussc:hheßlicl1 4,-.) 480 96 96 288 384 96 288
3 45 bis ausschließlich 55 600 120 120 360 480 120 360
4 55 bis ausschließlich G-5 720 144 144 432 576 144 432
5 65 bis ausschließlich 75 840 168 168 504 672 168 504
6 75 bis ausschließlich B5 960 192 192 576 768 192 576
7 85 bis ausschließ] ich q5 1080 216 216 648 864 216 648
8 95 bis einschließlich 100 1200 240 240 720 960 240 720
-···- ----
Blinde und besonders ptle~Je-
9
bedürftige Körperheschjd ig l.e 3600 720 720 2160 2880 720 2160
----
(2) Der Kreis der körperbeschädigten Arbeitneh- ist die Summe der im Kalenderjahr insgesamt zu
mer, die den Pauschbetrag in Anspruch nehmen berücksichtigenden Beträge) und den Betrag für
können, wird mit Zustimmung des Bundesrates monatliche, wöchentliche, tägliche und halbtägliche
durch die Bundesregierung bestimmt. Lohnzahlung auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken.
Dabei ist
§ 26a 1. der Halbtagesbetrag mit 1/s2 des Monats-
Altersfreibetrag betrags,
(§ 41 Abs. 2 EStG) 1 /25
2. der Tagesbetrag mit des Monatsbetrags,
(1) Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 7 Abs. 6
3. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des
Ziff. 1, Abs. 7 und § 8 oder nach § 18 in die Steuer-
Tagesbetrags (Ziffer 2)
klasse II oder III fällt, wird auf der Lohnsteuerkarte
ein steuerfreier Betrag von 720 Deutsche Mark ein- anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennig, die
getragen (Altersfreibetrag), wenn der Arbeitnehmer sich nach Ziffer 1 oder 2 ergeben können, bleiben
mindestens vier Monate vor dem Ende des Kalender- außer Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung
jahrs das 70. Lebensjahr vollendet. Bei Ehegatten, auf der Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise
die nicht dauernd getrennt leben, wird nur ein aufzurunden:
Altersfreibetrag gewährt; es genügt, wenn der Ehe- a) der Halbtagesbetrag und der Tagesbetrag
gatte des Arbeitnehmers das 70. Lebensjahr voll- auf den nächsten durch fünf teilbaren Pfen-
endet. nigbetrag,
(2) Bei einem unverheiratelen Arbeitnehmer wird b) der Wochenbetrag auf den nächsten durch
auf der Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag von zehn teilbaren Pfennigbetrag,
360 Deutsche Mark eingetragen (Altersfreibetrag), c) der Monatsbetrag auf den nächsten vollen
wenn der Arbeitnehmer in die Steuerklasse II fällt Deutsche-Mark-Betrag.
und mindestens vier Monate vor dem Ende des
Kalenderjahrs das 70. Lebensjahr vollendet. Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgenden
Wortlaut:
§ 27 „Vor Anwendung der Lohnsteuertabelle sind als
Art der Berücksichtigung steuerfrei abzuziehen:
(§ 41 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EStG)
Jahrns- monat- wöchent- halb-
(l) Das Finanzamt hat den nach §§ 20 bi.s 26 a täqlich
betmg lich lich täglich
insgesµmt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag (das DM DM DM DM DM"
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist in trag berücksichtigt worden, so hat das Finanzamt
\"lorten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn- Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach § 46 nachzu-
zahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das fordern,
Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-
stehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die 1. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2
steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 3 um- das Kraftfahrzeug in wesentlich geringerem
zurechnen. Umfang, als bei der Eintragung des steuer-
freien Betrags angenommen, für Fahrten
(2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ver-
zu vermerken, daß die Einlragung nach Absatz 1 auf wendet worden ist;
Widerruf erfolgt. Außerdem hat es einen bestimm-
ten Zeitraum anzugeben, für den die Eintragung 2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Zi.ff. 5
gilt. Dieser Zeitraum darf sich nicht über den Schluß das Darlehen während der Laufzeit über
des Kalenderjahrs hinaus erstrecken. Die Unter- die Tilgungsbeträge hinaus zurückgezahlt
lagen für die Eintragung sind bei dem Finanzamt oder innerhalb von zehn Jahren nach der
fünf Jahre aufzubewahren. Hingabe abgetreten wird. Die entsprechen-
den Vorschriften der Einkommensteuer-
(3) Das Finanwmt kann auf der Lohnsteuerkarte
Durchführungsverordnung sind anzuwen-
vermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder
den;
zum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl-
len die voraussichtliche Höhe der Aufwendungen 3. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 2
im Kalenderjahr nicht oder nur schwer überblickt bis 5 nach den Vorschriften der Einkom-
werden kann. Ergibt sich nach Ablauf des Kalender- mensteuer-Durchführungsverordnung eine
jahrs, daß die vorläufige Eintragung von der end- Nachversteuerung in Betracht kommt;
gültigen Feststellung abweicht, so wird zuviel ein-
behaltene Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer- 4. soweit bei Sonderausgaben im Sinn des
Jahresausgleichs erstattet, zuwenig einbehaltene § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 6 die Aufwendungen
Lohnsteuer nachgefordert. Die Nachforderung unter- in unmittelbarem oder mittelbarem wirt-
bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut- schaftlichen Zusammenhang mit der Auf-
sche Mark nicht übersteiqt.
nahme eines Kredits stehen;
(4) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-
5. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 5
trag auf Eintraqung eines steuerfrei bleibenden Be-
der Arbeitnehmer Beiträge auf Grund von
trags für das abgcl m1fene Kalenclerjcü1r nm noch
bis spätestens ]1 .. fonuar des folgenden Kalender- Kapitalansammlungsverträgen geleistet hat
jahrs gestellt werden. oder leistet, die er vor dem 1. Januar 1955
abgeschlossen hat, und
a) bei Sparverträgen mit festgelegten SpaI-
§ 28
raten eine Unterbrechung der Einzah-
Zeitpunkt der ßerüdisich!igung der Änderungen lungen stattgefunden hat oder
(q41 Abs.3S,üz2
b) die Sparbeträge vorzeitig
Der A rbei tgcbr~r darf die Anderunger1 und Ergän- werden oder
zungen der Lohnsteuerkarte bei d,~r Berechnung der
c) festgeschriebene (vinkulierte) oder ge-
Lohn.stc1wr Prst bei den Lohn1:c1h1Lmgen berüdcsichti-
sperrte \Vertpapiere vor Ablauf der
gen, dir) er niJch Vorlage? der geänderten oder er-
dreijährigen Frist auf den Inhaber ge-
günzUm Lohnst(:uerkdrtc leistet. ln den Fällen, in
denen die Anderunn und Erqünzung nach der Ein- stellt oder auf den Namen eines ande-
trngunu auf der Lohnsleuerkarte üUl eine Zeit vor ren Berechtigten umgeschrieben oder
Vorla~Je der qeünderlen (ergänzten) Lohnsteuer- aus dem Depot entnommen werden;
karte zurückwirken (§§ 18 a und 27 Abs. 2), ist der
6. wenn in den Fällen des § 20 a Abs. 2 Ziff. 4
Arbeilgeber aber berechtigt, bei den auf die Vor-
lage der gei'inderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
fol9enden Lohnzahlungen so viel weniger oder so 1955 bei Kapitalansammlungsverträgen, die
viel mehr an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei nach dem 31. Dezember 19.54 und vor dem
den vorhcrqeqangenen Lohrrzahlungen seit dem 7. Oktober 1956 abgeschlossen worden sind,
Tag der Rückwirkung zuviel oder zuwenig ein- nach den Vorschriften der Einkommen-
behalten hat. steuer-Durchfühnmgsverordnung eine Nach-
versteuerung in Betracht kommt;
§ 28a
7. wenn in den Fällen des § 25 a Abs. 4 Satz 2
Nachforderung von Lohnsteuer in bestimmten Fällen die Voraussetzungen für die Eintragung
(§ 7 c Abs. 6, § 9 Ziff. 4, §§ 10, 33 a Abs. 4, des steuerfreien Betrags weggefallen sind;
§ 41 EStG)
8. wenn in den Fällen des § 27 Abs. 3 auf
(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf Grund der vorläufigen Eintragung zuwenig
der Lobnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be- Lohnsteuer einbehalten worden ist.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 361
{2) Für die Berechnung der Nachforderung in den so kann die Ortspolizeibehörde die Lohnsteuerkarte
Fällen dt>s Absatzes 1 gilt fol~Jcndes: wegnehmen und dem Arbeitnehmer aushändigen.
Nach Beendigung des Kalenderjahrs hat der Arbeit-
1. Wird die Ndchfordcrung im Laufe des Ka-
geber oder, wenn der ArbeHnehmer die Lohnsteuer-
lenderjahrs durchgeführt, für das der
karte im Besitz hat, der Arbeitnehmer die Lohn-
steuerfreie Betrug auf der Lohnsteuerkarte steuerkarte dem Finanzamt zu übersenden, es sei
eingetrngen worclen ist, so ist die Lohn-
denn, daß der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte
stc~ucr für die maßgebenden Lohnzahlungs-
einem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-
zei Lräume neu zu berechnen. Wird die
Jahresausgleichs oder einer Einkommensteuererklä-
Nachforderun~J nach Ablauf des Kalender-
rung beizufügen hat; die näheren Anordnungen
jahrs durchgeführt, so wird, vorbehaltlich
treffen die für die Finanzverwaltung zuständigen
der Ziffer 2, die Lohnsteuer für den Ar-
obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit
beitslohn des Kalcncforjc1hrs, für das der
dem Bundesminister der Finanzen.
steuerfreie Betrag au r der Lohnsteuerkarte
eingetragen war, nach der jeweils rnaß-
ge bencl en J ah resl ohnsteu erta belle erm i t-
te lt. Der Unterschied zwischen der so ermit-
§ 30
telten Lohnsteuer und der einbehaltenen
Lohnsteuer ergibt die Nachforden!ng. Einbehaltung der Lohnsteuer
2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des (§ 38 EStG)
Absatzes 1 Ziff. 2 cfor gewährte steuerfreie (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-
Betrag dem Arbeitslohn im Kalenderjahr nung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein-
der Rückzahlung oder Abtretung des Dar- zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-
lehens hinzuzurechnen. Der Unterschied odez: Abschlagzahlungen oder sonstige vorläufige
zwischen der so ermittelten Lohnsteuer und Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-
der im bezeichneten Kalenderjahr einbe- lohn.
haltenen Lohnsteuer ergibt die Nachforde-
rung. (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeit-
nehmern den Arbeitslohn für den üblichen Lohn-
(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unter- zahlungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe
bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut- aus (Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-
sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.
Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-
zeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und
die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in
IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.
Das Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen,
(§§ 29 bis 49)
daß die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.
A. Allgemein es (§§ 29 bis 31) (3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung
stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbar-
ten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohnsteuer
§ 29
von dem tatsächiich zur Auszahlung gelangenden
Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
(§ 42 EStG)
(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise
(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung
dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder der unter Berücksichtigung des Werts der Sach-
des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeit- bezüge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus,
geber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur
des DienstverhältnissE!S aufzubewahren, d. h. min- Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, so-
destens bis zu dem Zeilpunkl, bis zu welchem dem weit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen.
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeitslohn Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht
zufließt, und zwar auch dann, wenn er vor der Be- nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag
endigung des Dienstverhältnisses keinen Dienst im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (der
nu~hr leistet. Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal-
ten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des
(2) Macht der Arbeitnebmc~r glaubhaft, daß er die Arbeitnehmers zu decken.
Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be-
nötigt, so hat der Arbeitgebe-::r ihm die Lohnsteuer- (5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer
karte vorübergehend auszuhändigen. Endet das Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs, so nur unterbleiben, wenn das Finanzamt, an das die
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Ar- Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), bescheinigt, daß
beitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Empfänger der Einkünfte der Lohnsteuer nicht
zurückzugeben. Weigert sich der Arbeitgeber, die unterliegt. Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber
Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben, als Beleg zum Lohnkonto (§ 31) aufzubewahren.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 31 3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit-
geber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5
Lohnkonto
vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß
( § 38 /\ bs. 3 EStG)
eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum,
(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte für den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das
(§ 43) für jeden Arlwilnehrner ein Lohnkonto zu Finanzamt, das die Bescheinigung aus-
führen. geschrieben hat, und den Tag der Aus-
schreibung.
(2) 1 l Der Arbeit9ebcr hat in dem Lohnkonto das
(3) 1l Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bej
Folgende onzugebcn:
jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-
1. clc11 Numcn (Vonwmcn und Familiennamen),
lohn und über sonsUge Bezüge das Folgende einzu-
den Beruf, den Geburlslag, den Wohnsitz, tragen:
cl ic Wohnw,g, die Steuerklasse (bei Steuer-
ldas:-;e 111 auch die Zcthl der auf der Lohn- 1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn-
steucrlwrte bescheinigten IGnder), das Re- zahlung szej traum;
liyionsbckenntnis, die Nummer der Lohn-
stcucrkorlc, clic Gemeinde, dfo die Lohn- 2. den gezahlten AT bei tslohn ohne jeden Ab-
slcucrlwrtc ausqcschriebcn hat, und das zug, getrennt nach Barlohn und Sachbezü-
flmmzmnt, in dessen Bezhk die Lohn- gen, und die davon einbehaltene Lohn-
sfcucrlwrle uusgcschriebcn worden ist. Die steuer. Die nach den Ziffern 3 bfa 5 geson-
Angaben shul den Eintragungen auf der dert einzutragenden Beträge sind dabei
ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent- nicht mitzuzählen;
nehmen; 3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer-
2. den Jlinzureclrnungsbetrng, den steuerfreien pflichtigen Arbeitslohn gehören (steuerfreie
.lahrcsbctrnq und den steuerfreien Monats- Bezüge), mit Ausnahme der Trinkgelder
betrag (Wochcnhelrng, Ta9esbctrng), die (§ 4 Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die
cwf clcr Lolmstcuerkurlc eingelrugen sind, Trinkgelder 600 Deutsche Mark im Kalen-
und clcn 7cilrnum, fi.ir den dje füntrngungcn derjahr nicht übersteigen. Das Finanzamt
gellen; der Betriebstätte kann auf Antrag zulassen,
daß die Reisekosten (§ 4 Zifi. 1 bis 3), die
3. bei einem Arhcilnchmcr, der dem Arbeitge- durchlaufenden Gelder und der Auslagen-
ber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5 vor- ersatz (§ 4 Ziff. 4) und die in § 6 bezeichne-
gelcgl hat, einen Hinwefa darauf, daß eine ten steuerfreien Bezüge nicht angegeben
Bescheinigung vorliegt,den Zeitraum,Jür den \Verden, wenn es sich um Fälle von gerin-
die Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanz- ger Bedeutung handelt oder wenn die Mög-
mnf, clas die Bescheinigung ausgeschrieben lichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise
hol, und den Tag der Ausschreibung. sichergestellt ist;
4. den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn für
(2) 2) Der Arbeitgeber hut in dem Lohnkonto dc1s
eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre
Folgende c1nzugcben:
erstreckt ( § 34 Abs. 3 des Einkommen-
l. den Namen (Vornamen und Familien- steuergesetzes), und die davon einbehaltene
namen), den Beruf, den Geburtstag,' den Lohnsteuer;
Wohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse 5. die gezahlten Vergütungen für Arbeitneh-
sowie den etwa eingetragenen Zusatzver- mererfindungen und die davon einbehal-
merk „Z" (bei Steuerklasse III auch die Zahl tene Lohnsteuer nach § 3 der Verordnung
der auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten über die steuerliche Behandlung der Ver-
Kinder), das Religionsbekenntnis, die Num- gütungen für Arbeitnehmererfindungen vom
mer der Lohnsteuerkarte, die Gemeinde, 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388).
die die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben hat,
und das Finanzamt, in dessen Bezirk die
Lohnsteuerkarte dl1sgeschrieben worden ist. (3) 2 l Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei
Die Angaben sind den Eintragungen auf jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-
der ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu lohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu-
entnehmen; tragen:
2. den Hinzurechnungsbetrag, den steuerfreien 1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn-
Jahrc~sbetrag und den steuerfreien Monats- zahlungszeit.raum;
betrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag), die
auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind, 2. den gezahlten Arbeitslohn ohne jeden Ab-
und den Zeitraum, für den die Eintragun- zug, getrennt nach Barlohn und Sachbezü-
gen gellen; gen, und die davon einbehaltene Lohn-
l) Diese Vorschrifl(•JJ sind 111it Wirkunq n<1ch dem 31. Dewmber 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.
2) Di<,sP Vorsd11ill1·11 sind <•rsl111c1ls mit Wirkunq vom 1. Januar HJ:i8 ,.rnzuwenden; vql. Fußnote 1 zu§ 7.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 363
steuer. Die nach den Ziffern 3 bis 7 geson- B. Berechnung der Lohnsteuer
dert einzutragenden Beträge sind dabei (§§ 32 bis 40)
nicht mitzuzählen;
§ 32
3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer-
pflichtigen Arbeitslohn gehören (,teuerfreie Lohnsteuertabelle
Bezüge), mit Ausnahme der Trinkgelder (§ 9a Ziff. 1, § 10c Ziff. 1, § 39 Abs. 1,
(§ 4 Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die § 39 a Abs. 1 und 2 ESlG)
Trinkgelder 600 Deutsche Mark im Kalen- (1) 1) Die Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe des
derjahr nicht übersteigen. Das Finanzamt Arbeitslohns im Lolrnzahlungszeitrnum. Sie berech-
der Betriebstätte kann auf Antrag zulassen, net sich für das Kalenderjahr 1957 nach der der Lohn-
daß die Reisekosten (§ 4 Ziff. 1 bis 3), die steuer-Durc/1führnngsverordnung in der Fassung der
durchlaufenden Gelder und der Auslagen- Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Lohn-
ersatz (§ 4 Ziff. 4) und die in § 6 bezeichne- steuer-Durchführungsverordnung 1955 vom 21. De-
ten steuerfreien Bezüge nicht angegeben zember 1956 (Bundesgesetzbl. 1 S. 979) als Anhang
werden, wenn es sich um Fälle von gerin- beigefügten Jahreslohnsteuertabelle, in der für Wer-
ger Bedeutung handelt oder wenn die Mög- bungskosten ein Pauschbetrag von 562 Deutsche
lichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise Mark und für Sonderausgaben ein Pauschbetrag von
sichergestellt ist; 624 Deutsche Mark und bei den Steuerklassen 11
4. sonstige Bezüge, die sich auf einen Zeit- und 111 der in § 39 a Abs. 1 des Einkommensteuerge-
raum von mehr als zwölf Monaten be- setzes in der Fassung des Gesetzes zur Anderung
ziehen, und die davon einbehaltene Lohn- des Einkommensteuergesetzes und des Körperschait-
steuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetz-
steuer (§ 35 Abs. 3);
blatt 1 S. 781) bezeichnete Freibetrag von 250 Deut-
5. die gezahlten Vergütungen für Arbeit- sche Mark berücksichtigt sind, mit der Maßgabe,
nehmererfindungen und die davon einbe- daß Steuerbeträge von weniger als 18 Deutsche Mark
haltene Lohnsteuer nach § 3 der Verord- gestrichen werden. Der Unterschied zwisC:1en dem
nung über die steuerliche Be!1andlung der in dieser Jahreslohnsteuertabelle bei den Steuer-
Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen klassen 11 und 111 berücksichtigten Freibetrag von
vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388); 250 Deutsche Mark und dem Freibetrag von
600 Deutsche Mark nach § 39 a Abs. 1 des Einkom-
6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, so- mensteuergesetzes in der Fassung vom 13. Novem-
weit sie steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung ber 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1793) ist ohne Eintra-
über die steuerliche Behandlung von Prä- gung auf der Lohnsteuerkarte in der Weise zu be-
mien für Verbesserungsvorschläge vom 18. rücksichtigen, daß der Jahresarbeitslohn der Arbeit-
Februar 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 33 -) ; nehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse
7. Bezüge, die nach einem festen Pausch- 11 oder 111 bescheinigt und kein Hinzurechnungsbe-
steuersatz (§ 35 a) oder nach besonderen trag nach § 14 a, § 17 a oder § 14 Abs. 2 eingetra-
Pauschsteuersätzen (§ 35 b) besteuert wor- gen ist, für die Berechnung der Lohnsteuer um
den sind, und die darauf entfallende Lohn- 350 Deutsche Mark gekürzt wird. Für die Berech-
steuer, wenn der Arbeitgeber die Lohn- nung der Lohnsteuer im Laute des Kalenderjahrs
1957 wird dieser Unterschiedsbetrag in der Weise
steuer übernommen hat; lassen sich in die-
sen Fällen die auf den einzelnen Arbeit- berücksichtigt, daß der Arbeitslohn für die nach dem
nehmer entfallenden Beträge nicht ohne 31. Juli 1957 endenden Lohnzahlungszeiträume ohne
weiteres ermitteln, so sind sie in einem Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bei monatlichen
Sammelkonto anzuschreiben. Lohnzahlungszeiträumen jeweils um 70 Deutsche
Mark, bei wöchentlichen Lohnzahlungszeiträumen
(4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar- jeweils um 16,20 Deutsche Mark, bei täglichen Lohn-
beitnehmers, spätestens am Ende des Kalenderjahrs, zahlungszeiträumen jeweils um 2,70 Deutsche Mark
aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften Ka- und bei halbtäglichen Lohnzahlungszeiträumen je-
lenderjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, aufzu- weils um 1,35 Deutsche Mark gekürzt wird. Sätze
bewahren. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Finanzamt
den Unterschiedsbetrag als Freibetrag auf der Lohn-
(5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer- steuerkarte eingetragen hat.
den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh-
ren des ganzen Kalenderjahrs 169 Deutsche Mark (1) 2 l Die Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe des
monatlich (39 Deutsche Mark wöchentlich, 6,50 Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum. S'e berech-
Deutsche Mark täglich, 3,25 Deutsche Mark halbtäg- net sich, vorbehaltlich einer anderen Behandlung
lich) nicht übersteigt, es sei denn, daß trotzdem beim Lohnsteuer-Jahresausgleich, nach der als An-
Lohnsteuer (§§ 36 und 37 Abs. 1) oder Kirchensteuer lage beigefügten Jahreslohnsteuertabelle, 3 1 in der
einzubehalten ist. für ·w erbungskosten ein Pauschbetrag von 562
1) Diese Vorschriften sind mit \\."irkunq nach dem 31. Dezember 1957 nidit mehr anzuwenden; vgl. fußnote 2 zu § 7.
~) Diese Vorschriften sind erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.
:l) Abgedruckt als Anhang zur zweiten Verordnung zur Änderung und ErgJnzung der Lohnsteucr-Durchführungsverordnunq 1(155 \·om ~t) \fct1 z
1958 (Bunclesgesetzbl. I S. 157).
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Deutsche Murk und Jür Sondernusgüben ein Pausch- übersteigen wird, so bleibt, vorbehaltlich einer ab-
betrag von G24 Dl!Ul.scbc Mark und bei den Steuer- weichenden Behandlung beim Lohnsteuer-Jahres-
klassen II und lll der in § 39 a Abs. l des Einkom- ausgleich, die steuerliche Behandlung nach Satz 1
mensteuergesetzes in der Fassung vom 13. Novem- für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume unbe-
ber 1957 (Bundesgcsetzbl. I S. l 793) bezeichnete rührt, es sei denn, daß die Dberschreitung des Be-
Freibetrag von 600 Dculsche Mark für Lohnsteuer- trags von 15 000 Deutsche Mark auf der Zahlung
karten ohne Zusatzvermerk „Z" berücksichtigt und von Arbeitslohn für eine zurückliegende Zeit oder
für Lohnsteuerkarten rnil Zusatzvermerk „Z" nicht auf der Zahlung von sonstigen, insbesondere ein-
berücksichtigt ist. maligen Bezügen beruht.
(2) Wird der Arbeitslohn für einen monatlichen
Zeitraum gezahlt, so betragen die Lohnstufen und
die Lohnsteuer ein Zwölftel der Beträge der Jahres- § 32b
lohnsteuertabelle. Dabei sind die Lohnsteuerbeträge Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeitslohn
auf den nächsten durch fünf teilbaren Pfennigbetrag (§ 34 c EStG)
nach unten abzurunden. Wird der Arbeitslohn für,
einen anderen als monatlichen Zeitraum gezahlt, so (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeit-
betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer Bruch- nehmern, die mit ihrem aus einem ausländischen
teile der Beträge der Lohnsteuertabelle für monat- Staat stammenden Arbeitslohn (ausländischer Ar-
liche Lohnzahlung, und zwar beitslohn) in diesem Staat zu einer der deutschen
Einkommensteuer entsprechenden Steuer heran-
1. für nicht mehr als vier Arbeitsstunden, gezogen werden, wird die gezahlte ausländische
aber nicht mehr als einen halben Ar- Steuer auf Antrag auf die deutsche Lohnsteuer an-
beitstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 /52
1 gerechnet, die auf den Arbeitslohn aus diesem
Staat entfällt. Die auf den ausländischen Arbeits-
2. für mehr als vier Arbeitsstunden, aber
lohn entfallende deutsche Lohnsteuer ist in der
nicht mehr als einen Arbeitstag . . . . ½o,
Weise zu ermitteln, daß die für den Gesamtbetrag
3. für eine volle Arbeitswoche . . . . . . . 6 /20. des Arbeitslohns (einschließlich des ausländischen
Arbeitslohns) sich ergebende deutsche Lohnsteuer
(3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten im Verhältnis des ausländischen Arbeitslohns zum
Lohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen Gesamtbetrag des Arbeitslohns aufgeteilt wird.
und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Ar- Die ausländische Steuer wird nur insoweit ange-
beitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Tages- rechnet, als sie auf den im Kalenderjahr bezogenen
beträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei ausländischen Arbeitslohn entfällt. Stammt der
mehrtägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in Arbeitslohn aus mehreren ausländischen Staaten,
vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmona- so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren aus-
ten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Ar- ländischen Steuern für jeden einzelnen ausländi-
beitstage für je sieben Kalendertage ein Tag abzu- schen Staat gesondert zu berechnen. Die Anrech-
ziehen. nung wird durch Erstattung nach Ablauf des Ka-
lenderjahrs vorgenommen.
(4) Für die Berechnung der Lohnstufen ist von
den Anfangsbeträgen der Lohnstufen der Tabelle, (2) Ausländischer Arbeitslohn im Sinn des Ab-
aus der die Errechnung nach den Vorschriften des satzes 1 Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht-
Absatzes 2 oder 3 abzuleiten ist, auszugehen. Er- selbständige Arbeit, die in einem ausländischen
geben sich dabei Bruchteile eines Pfennigs, so ist Staat ausgeübt oder verwertet wird oder ausgeübt
auf den nächsten Pfennigbetrag aufzurunden. Bruch- oder verwertet worden ist, oder von ausländischen
teile eines Pfennigs, die sich bei der Berechnung öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegen-
der Lohnsteuer ergeben, bleiben außer Ansatz. wärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt
wird. Einkünfte, die von inländischen öffentlichen
Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen
Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit
§ 32a
Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres
Berechnung der Lohnsteuer Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann
von bestimmten Zuschlägen als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in
(§ 34 a EStG) einem ausländischen Staat 9-usgeübt wird oder aus-
geübt worden ist.
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der aus-
zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der ländische Arbeitslohn aus einem ausländischen
Arbeitslohn insgesamt 15 000 Deutsche Mark im Staat stammt, mit dem ein Abkommen zur Vermei-
Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei der Feststellung, dung der Doppelbesteuerung besteht. Wird bei Ein-
ob der Arbeitslohn 15 000 Deutsche Mark nicht künften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein
übersteigt, sind die gesetzlichen oder tariflichen Zu- Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit rung besteht, nach den Vorschriften des Abkom-
und steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen. Ergibt mens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt, so sind
sich erst im Laufe des Kalenderjahrs, daß der Ar- die auf den Arbeitslohn entfallenden ausländischen
beitslohn im Kalenderjahr 15 000 Deutsche Mark Steuern vom Einkommen nach den Vorschriften des
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 36.5
Ahsa tzes 1 anzurechnen; es können nur die aus- vollständig oder doch hauptsächlich dem Arbeit-
ländischen Steuern vom Einkommen angerechnet geber zur Verfügung steht, so sind, solange das
werden, auf die sich das Abkommen mit diesem Dienstverhältnis fortbesteht, die in den Lohnzah-
Staat bezieht. lungszeitraum fallenden Arbeitstage auch dann mit-
zuzählen, wenn der Arbeitnehmer Jür einzelne
(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder Tage keinen Lohn bezogen hat. Dies gilt insbeson-
können mit Zustimmung des Bundesministers der dere bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschränkung
Finctnzen dje auf den auslündischen Arbeitslohn sowie in Krankheitsfällen.
entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder
.zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag fest-
sc!tzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen § 34 1 )
zwl'ckmäßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1
besonders schwierig ist. Anwendung der Lohnsteuertabelle
(§ 39 EStG)
(5) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige, Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind für
die Angehörige eines fremden Staates sind, nur an- die Berücksichtigung von Hinzurechnungen (§§ 14,
zuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats- 14 a, 17 a) und von Abzügen ( § 27) und für die An-
angehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz wendung der Steuerldassen die Eintragungen auf
haben, eine der Regelung des Absatzes 1 ent- der Lohnsteuerkarte (§§ 7 ff.), und zwar des Ka-
sprechende Steuervergünstigung gewährt. lenderjahrs maßgebend, in dem
(G) Für den Nachweis über die Höhe des aus- 1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der Lohn-
ländischen Arbeitslohns und die Zahlung ausländi- zahlungszei traum ( § 33) beginnt,
scher Einkommensteuer sowie für den Begriff aus-
2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohns
ländische Einkommensteuer, für die Fälle der nach-
der Lohnzdhlungszeitraum (§ 33) endet,
träglichen Festsetzung oder Änderung ausländi-
scher Einkommensteuern und für den Abzug einer 3. bei Zahlungen, die sich nicht auf einen be-
ausländischen Einkommensteuer, die nicht der deut- stimmten Lohnzahlungszeitraum des Kalender-
schen Einkommensteuer entspricht, von den Ein- jahrs beziehen (einmalige Zahlungen), die Zah-
kiinften aus nichtselbständiger Arbeit gelten die lung geleistet wird.
entsprechenden Vorschriften der Einkommens teuer-
Durchführungsverordnung.
§ 34 2 )
Anwendung der Lohnsteuertabelle
§ 33 (§ 39 EStG)
Lohnzahlungszeitraum Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle und in den
(§ 39 Abs. 1, Abs. 6 Ziff. 4 EStG) Fällen des § 35 sind für die Berücksichtigung von
Hinzurechnungen (§ 14), des Zusatzvermerks „Z"
(1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für (§ 7 Abs. 8, § 17 a) und von Abzügen (§ 27) und für
den der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch die h..nwendung der Steuerklassen die Eintragungen
dann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer auf der Lohnsteuerkarte (§§ 7 ff.), und zwar des
der Arbeit, sondern z. B. nach der Stückzahl der Kalenderjahrs maßgebend, in dem
hergestellten Gegenstände berechnet wird. Maß-
gebend ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeits- 1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der Lohn-
lohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Dies zahlungszeitraum (§ 33) beginnt,
trifft insbesondere dann zu, wenn zwischen Arbeit-
2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohns
geber und Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet
der Lohnzahlungszeitraum (§ 33) endet,
wird. Es ist nicht erforderlich, daß stets nach gleich-
mäßigen Zeitabschnitten abgerechnet wird, z. B. 3. bei Zahlungen, die sich nicht auf einen be-
stets wöchentlich oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn stimmten Lohnzahlungszeitraum des Kalender-
der Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers z.B. jahrs beziehen (einmalige Zahlungen), die Zah-
einm~l nach einer Woche, das nächste Mal nach lung geleistet wird.
10 Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungs-
zeitraum der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum.
Kann wegen der besonderen Entlohnungsart ein § 35 2 )
Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, Bemessung der Lohnsteuer
ausnahmsweise nicht festgestellt werden, so gilt als nach Vomhundertsätzen (Pauschsteuersätzen)
Lohnzahlungszeitraum mindestens die tatsächlich bei sonstigen Bezügen
aufgewendete Arbeitszeit. (§ 40 Abs. 1 Ziff. 1 EStG)
(2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohn- (1) Die Lohnsteuer von sonstigen, insbesondere
zahlungszeitraums dauernd und derartig im Dienst einmaligen Bezügen (sonstige Bezüge) wird nach
eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach Pauschsteuersätzen erhoben. Die Steuersätze be-
dem Dienstverhältnis während dieses Zeitraums tragen,
1) Diese Vorschriften sind mit Wirkung nud1 dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.
2) Diese Vorschriften sind crsl.mnls mit Wirkunq vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
1. wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuer für diese Bezüge trägt:
in Steuerklasse III
bei Kinderermäßigung für
----
bei einer in in jedes
Lfd. Bemcssnnqs- Sleuer- Steuer- weitere
Nr. grundla~JC klasse klasse 1 2 3 4 5 Kind
(Abs,1tz 2) I II Kind Kinder Kinder Kinder Kinder
DM v.H. v.H. v. H. v.H. V, H, v.H. v. H.
- - ---- -----~--- - - - --- - -- -- -
10
- -
1 2 :i 4 5 6 7 8 9
von---bis
1 0- 2 286,99 Für jedes weitere Kind,
für das dem Arbeitneh-
2 2 287- 2 400,99 8 mer Kinderermäßigung
3 2 401--- 3 000,99 11 zusteht oder gewährt
4 3 001- 3 600,99 13 wird, sind von der
Bemessungsgrundlage
5 3 601- 4 200,99 15 8 (Spalte 2) 1680 DM ab-
6 4 201- 4 800,99 16 11 8 zuziehen.
7 4 801- 5 400,99 18 14 11 Der Steuersatz ist dann
8 5 401- 6 000,99 19 16 14 8 in Spalte 9 abzulesen.
9 6 001- 6 600,99 20 17 16 10
10 6 601- 7 200,99 21 18 17 13
11 7 201- 7 800,99 22 19 18 15 8
12 7 801- 8 400,99 23 20 19 16 11
13 8 401- 9 000,99 24 21 20 17 13
14 9 001- 9 600,99 25 22 21 19 15 9
15 9 601-10 B00,99 26 23 22 20 17 13
16 10 801-12 000,99 27 25 24 22 20 16 12
17 12 001-13 200,99 28 26 25 24 22 l9 15
18 13 201-14 400,99 29 27 26 25 23 21 18
19 14 401-15 600,99 30 28 27 26 24 23 20
20 15 601-18 000,99 31 29 28 27 26 25 23
21 18 001-20 400,99 32 31 30 29 28 27 25
22 20 401--22 800,99 34 33 32 31 30 29 27
23 mehr als 22 800,99 35 34 33 32 31 30 29
2. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer für diese Bezüge übernimmt:
in Steuerklasse III
bei Kinderermäßigung für
, _____ ---------~-
bei einer in in jedes
Lfd. Bemessungs- Steuer- Steuer- weitere
Nr. grundlaqc klasse klasse 1 2 3 4 5 Kind
(Absutz 2) I II Kind Kinder Kinder Kinder Kinder
DM V.
, _______
H. V, H. v.H. V. H. v.H. V. H, v.H.
- -- ------ ------·- ------- ----------- - -----
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
von-bis
1 0-- 2 286,9~) Für jedes weitere Kind,
für das dem Arbeitneh-
2 2 287- 2 400,99 9 mer Kinderermäßigung
3 2 401-- 3 000,99 13 zusteht oder gewährt
4 3 001--- 3 G00,99 15 wird, sind von der
5 3 601- 4 200/)9 Bemessungsqrundlage
1B 9 (Spalte 2) 1680 DM ab-
6 4 201-- 4 800,99 19 1:3 9 zuziehen.
7 4 801- 5 400,99 22 17 13 Der Steuersatz ist dann
8 5 401- 6 000,99 23 19 17 9 In Spalte 9 abzulesen.
9 6 001- 6 600,99 25 21 19 12
10 6 601- 7 200,99 '27 22 21 15
11 7 201-- 7 800,99 28 23 22 18 9
12 7 801- 8 400,99 30 25 23 19 13
13 8 401-- 9 000,99 32 27 25 21 15
14 9 001- 9 G00,99 33 28 27 23 18 10
15 9 601-10 800,99 35 30 28 25 21 15
16 10 801-12 000,99 37 :n 32 28 25 19 14
17 12 001-13 200,99 39 35 33 32 28 23 18
18 13 201-14 400,99 41 37 35 33 30 27 22
19 14 401-15 600,99 43 39 37 35 32 30 25
20 15 601-18 000,99 45 41 39 37 35 33 30
21 18 001-20 400,99 47 45 43 41 39 37 33
22 20 401-22 800,99 51 49 47 45 43 41 37
23 mehr als 22 800,99 54 51 49 47 45 43 41
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 367
Will der Arbeitgeber auch die auf den sonstigen für dessen Ehegatten und 100 Deutsche Mark
Bezug etwa entfallenden Kirchensteuern und Arbeit- für jedes Kind, für das dem Arbeitnehmer
nehmernnteile an den Sozialversicherungsbeiträgen Kinderermäßigung zusteht, so findet Ab-
übernehmen, so hat er für die Berechnung der Lohn- satz 1 keine Anwendung.
steuer dem sonstigen Bezu9 die darauf entfallenden 3. Auf Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt
Beträ.9e einmal hinzuzuwchnen. werden, ist Absatz 1 nur insoweit anzu-
wenden, als der Arbeitgeber sicherstellt,
(2) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist
daß die Beihilfen zu Erholungszwecken
der voraussichlliche Jahrcsurbeitslolm einschließlich
verwendet werden.
des sonstigen Bezugs um den auf der Lohnsteuer-
karte etwa eingetrngencn steuerfreien Jahresbetrag (3) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der
zu kürzen; ein auf der Lohnsteuerkarte etwa ein- Steuersatz 10 vom Hundert, wenn die Aufwendun-
getragener Hinzurechnungsbetrag ist mit dem auf gen im Durchschnitt einen Betrag von 50 Deutsche
ein Jahr umgerechneten Betrag dem voraussichtlichen Mark für jeden beteiligten Arbeitnehmer im Kalen-
Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. In den Fällen, in derjahr nicht übersteigen; in anderen Fällen beträgt
denen neben der Bezeichnung der Steuerklasse II der Steuersatz 20 vom Hundert der bezeichneten
oder III auf der Lohnsteuerkarte der Zusatzvermerk Aufwendungen.
,,Z" eingetragen ist, ist dem voraussichtlichen Jah-
(4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
resarbeitslohn ein Betrag von 600 Deutsche Mark
ausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit-
hinzuzurechnen. Künftige sonstige Bezüge, deren
nehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits-
Zufließen bis zum Ablauf des Kalenderjahrs er-
lohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert wor-
wartet wird, sind in die Berechnung nicht einzube-
den ist, und die dafür entrichtete Lohnsteuer außer
ziehen. Dagegen sind im laufenden Kalenderjahr
Betracht.
bereits früher gewährte sonstige Bezüge zu berück-
sichtigen. Steht der Arbeitnehmer nacheinander in
mehreren Dienstverhältnissen, so ist für die Fest- § 35b
stellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Bemessung der Lohnsteuer nach
Arbeitslohn aus allen diesen Dienstverhältnissen zu Vomhundertsätzen (besonderen Pauschsteuersätzen)
berücksichtigen. in anderen Fällen
(3) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeiträume, (§ 40 Abs. 2 EStG)
die sich auf mehr als 12, aber nicht mehr als 24 Mo- (1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Arbeit-
nate erstrecken, so ist die Hälfte des Bezugs, bezieht gebers zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem
er sich auf Zeiträume, die sich über mehr als 24 Mo- unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 zu
nate erstrecken, so ist ein Drittel des Bezugs bei der ermittelnden besonderen Pauschsteuersatz erhoben
Ermittlung der Bemessungsgrundlage anzusetzen. wird
1. von der Summe der Aufwendungen des
Arbeitgebers, wenn
§ 35a 1 l
a) in anderen als den in § 35 a Abs. 1 be-
Bemessung der Lohnsteuer zeichneten Fällen von einem Arbeitgeber
nach einem festen Vomhundertsatz sonstige Bezüge in einer größeren Zahl
(fester Pauschsteuersatz) von Fällen gewährt werden oder
bei bestimmten sonstigen Bezügen b) Bezüge an aushilfsweise beschäftigte
(§ 40 Abs. 1 Ziff. 2 EStG) Arbeitnehmer gezahlt werden,
(1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit- 2. von der Summe der nicht oder in zu gerin-
gebers nach einem fosten Pauschsteuersatz von der ger Höhe besteuertenAufwendungen, wenn
Summe der Aufwendungen des Arbeitgebers er- in einer größeren Zahl von Fällen Lohn-
hoben, wenn der Arbeitgeber in einer größeren steuer vom Arbeitgeber nachzuerheben ist.
Zahl von Fällen im Kalenderjahr Dem Antrag darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch-
1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen, stabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden,
2. steuerpflichtige Sachzuwendungen aus An- wenn eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 32
laß von Betriebsveranstaltungen schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Ar-
beitsaufwand erfordern würde.
gewährt und sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu
übernehmen. (2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor-
schriften des Absatzes 1 davon abhängig machen,
(2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes: daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer
1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert der zu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine solche
für die Arbeitnehmer aufgewendeten Er- Verpflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt
holungsbeihilfen. anordnen, daß der nach Absatz 1 besteuerte Arbeits-
2. Uberschreitet eine Erholungsbeihilfe zu- lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer beim
sammen mit Erholungsbeihilfen, die im glei- Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Veranla-
chen Kalenderjahr früher gewährt worden gung zur Einkommensteuer außer Betracht bleiben.
sind, den Betrag von 300 Deutsche Mark Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer 1 Buch-
für den Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark stabe a und der Ziffer 2 dem Antrag eine Berech-
1) Diese Vorschriften sind crslmals mit Wirkunq vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
nung darüber beizufügen, we1cher Pauschsteuersatz abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-
sich ergibt, wenn der durchschnittliche Jahresarbeits- karte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt
lohn der Arbeitnehmer, für die Aufwendungen ge- (§ 29).
leistet werden, unter Anwendung der bei ihnen in
Betracht kommenden Steuerklassen zugrunde ge- (1) 2 ) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte
legt wird. dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert
er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so
§ 36 1 ) hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohn-
Mehrere Dienstverhältnisse steuer vor Anwendung der Lohnsteuertabelle dem
( § 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG) tatsächlichen Arbeitslohn
Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehre-
monatlich wöchentlich täglich halbtäglich
ren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhält- DM DM DM DM
nissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern,
so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn 182 42 7 3,50
gesondert zu berechnen, es sei denn, daß der
Arbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h. hinzuzurechnen. Wird der Arbeitslohn für andere
von demselben ArbeHgeber, gezahlt wird ( § 49 Abs. 1 als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume ge-
Satz 2). Die Lohnsteuer bei dem Dienstverhältnis, zahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach
für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, ist § 32 Abs. 3 umzurechnen. Für den nach der Hinzu-
nach § 34 zu berechnen. Bei Berechnung der Lohn- rechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer
steuer aus dem zweHen oder weiteren Dienstver- aus der Steuerklasse I der Lohnsteuertabelle abzu-
hältnis ist vor Anwendung des § 34 der Vermerk lesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte
auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt (§ 29).
( § 14) zu beachten.
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem
§ 36 2 ) Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-
Mehrere Dienstverhältnisse jahrs, abweichend von der Vorschrift des Absatzes 1,
(§ 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG) nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für
das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn
Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehre- der Arbeitnehmer die nach § 34 maßgebende Lohn-
ren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhält- steuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur
nissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern, Zahlung des Arbeitslohns nicht vorgelegt hat. Einen
so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte für das neue
gesondert zu berechnen, es sei denn, daß der Ar- Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohn-
beitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h. von steuerberechnung für den Monat Januar kann der
demselben Arbeitgeber gezahlt wird (§ 49 Abs. 1 Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohns
Satz 2). Die Lohnsteuer bei dem Dienstverhältnis, für die Monate Februar oder März vornehmen. Da-
für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, ist bei sind Anderungen oder Ergänzungen der Lohn-
nach § 34 zu berechnen. Bei Berechnung der Lohn- steuerkarte (§§ 17 bis 27) für das neue Kalenderjahr
steuer aus dem zweiten oder weiteren Dienstver- schon vom 1. Januar ab zu berücksichtigen, auch
hältnis ist' vor Anwendung des § 34 der Vermerk wenn die Anderung (Ergänzung) erst im Laufe des
auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte (§ 7 Monats Januar eingetragen worden ist, es sei denn,
Abs. 8, § 14) zu beachten. daß die Anderung (Ergänzung) nach der Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren
§ 37
Zeitpunkt an gilt (§ 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3).
Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar-
(§ 39 Abs. 6 Ziff. 1 EStG)
beitnehmer, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 38, 40
1
(1) l Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht
dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40 beschränkt
er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so Steuerpflichtigen nur dann, wenn das Finanzamt
hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohn- dem Arbeitgeber bescheinigt, daß der Arbeitnehmer
steuer vor Anwendung der Lohnsteuertabelle dem als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu behandeln ist.
tatsächlichen Arbeitslohn Die Bescheinigung ist vom Ar bei tge ber als Beleg zum
Lohnkonto a ufzu bewahren.
monatlich wöchentlich täglich halbtäglich
DM DM DM DM
§ 38
115 27 5 3
Im Ausland wohnhafte Beamte
(§ 14 Abs. 2 StAnpG)
hinzuzurechnen. Wfrd der Arbeitslohn für andere
als die hier qenannten Lolmzahlungszeitrciume ge- (1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-
zahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge ort im Ausland haben, sind wie Personen zu be-
nach § 32 Abs. 3 umzurechnen. Fiir den nach der handeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem
f-Jjnzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohn- Ort haben, an dem sich die inländische öffentliche
steuer aus der Steuerklasse I der Lohnsteuertabelle Kasse befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat.
1) Diese Vorschriften sind mil Wirkunq nach dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.
2) Diese Vorschriften sind c,rsl.mals mil. Wirkunq vom !. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Pußnote 1 zu § 7.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 369
(2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer dem tatsächlichen Arbeitslohn 20,80 Deutsche Mark
sind keine Lohnsteuerkurten auszuschreiben. Die monatlich (4,80 Deutsche Mark wöchentlich, 0,80
Lohnsteuer richtet sicl1 nach der Steuerklasse, die Deutsche Mark täglich, 0,40 Deutsche Mark halbtäg-
für den Arbeitnehmer maßgebend ist (§§ 7, 8, 8 a lich) hinzuzurechnen. Vom 1. Januar 1958 an sind
18 und 34). Der Arbeitnehmer ist berechtigt, im Fall bei den bezeichneten Arbeitnehmern die in der
des § 8 a Abs. 2 verpflichtPl, cl ie für die Anwendung Lohnsteuertabelle mit dem Zusatzvermerk „Z" ver-
der Steuerklassen maß~JPbc11<lc!n Verhältnisse durch sehenen Steuerbeträge der Steuerklassen II und III
eine amtliche Bescheinigun~J nachzuweisen. anzuwenden. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die
Verhältnisse, die für die Anwendung der Steuer-
(3) Weisen die in Absatz 1 D()fli.lnnten Arbeit-
klasse und für die Gewährung der Kinderermäßi-
nehmer nach, daß bei jhncn die Voraussetzungen
gung maßgebend sind, dem Arbeitgeber durch eine
vorliegen, unter denen nach §§ 20 bis 27 Beträge
amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt
das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf (4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-
Antrag des Arbeihwhmers eine den Vorschriften nehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs-
des § 27 entsprechende ßf~scheinigung aus. Auf kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen
Grund dieser BescheinirJung darf der Arbeitgeber in sind, 562 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder-
entsprechender Anwendung des § 28 die bescheinig- ausgaben 624 Deutsche Mark jährlich übersteigen,
ten Beträge steuerfrei Jassen. so ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer-
berechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Be-
schränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die min-
§ 39 destens vier Monate vor dem Ende des Kalender-
( entfällt) jahrs das 70. Lebensjahr vollenden, wird ein steuer-
freier Betrag von 360 Deutsche Mark jährlich ge-
währt (Altersfreibetrag). Die Vorschriften der §§ 25,
§ 40 25 a, 25 b, 26 und 26 a sind nicht anwendbar. Die Ein-
tragung des steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuer-
Beschränkt Steuerpflichtige karte wird durch die Ausschreibung einer Bescheini-
(§ 1 Abs. 2 und 3, § 39 a Abs. 2, §§ 49, 50 EStG) gung durch das Finanzamt ersetzt, die den Vor-
(1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitneh- schriften des § 27 entspricht. Der Arbeitnehmer
mer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren muß diese Bescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen.
gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie nicht zu (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4, mit Aus-
den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichtigen ge- nahme des Verbots der Anwendung der §§ 25, 25 a
hören. Sie unterliegen der beschränkten Steuer- und 26 (Absatz 4 Satz 3), gelten entsprechend für Ar-
pflicht, wenn die nichtselbstündige Arbeit im Inland beitnehmer, die weder einen Wohnsitz noch ihren
ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ein-
wenn der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen kommensteuergesetzes, aber einen Wohnsitz oder
Kassen, einschließlich der Kassen der Deutschen ihren gewöhnlichen Auf enthalt in einem zum Inland
Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank, mit gehörenden Gebiet haben, in dem Personen mit
Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Dienstverhältnis gewährt wird. Bei Personen, die im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes als
Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn- beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt
lichen Aufenthalt haben, die aber im Inland eine werden.
literarische (schriftstellerische) oder künstlerische
Tätigkeit ausüben, wird von den Bezügen aus dieser (6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte
Tätigkeit ohne Rücksicht auf die Gestaltung der Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn
Vertragsverhältnisse im einzelnen Lohnsteuer er- es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber-
hoben. gehender Dauer während des Aufenthalts eines
deutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen
(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt, handelt.
wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig
geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,
wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt C. Verwendung
wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inlän- d er e i n b e h a 1t e n e n L o h n s t e u e r
dischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be- (§§ 41 bis 46)
stimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen
§ 41
unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit
nicht unbeschränkte Steuerpf1icht gegeben ist. Abführung der Lohnsteuer
(§ 38 EStG)
(3) Die Lohnsteuer bemißt sich bei beschränkt
steuerpflichtigen Arbeitnehmern (Absatz 1) nach der (1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-
Steuerklasse und nach den Kinderermäßigungen, die steuer in einem Betrag an die Kasse des Finanz-
nach Kenntnis des Arbeitgebers für den Arbeitneh- amts der Betriebstätte oder an eine von der Ober-
mer maßgebend sind (§§ 7, 8, 18 und 34). Dabei hat finanzdirektion bestimmte Kasse abzuführen. Die
der Arbeitgeber im Kalenderjahr 1957 bei Arbeit- einbehaltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfs-
n~hmern, die nach Satz l in die Steuerklasse II oder stellen abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf
III fallen, vor AnwP1Hhm~1 der Lohnsteuertabelle dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Geld,::mstalt angeben lassen: die Steuernummer, das steuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkar-
Wort: ,, Lohnsteuer" und den Zeitraum, in dem die ten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als Be-
Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der triebstätte gilt auch der Heimathafen deutscher Han-
Arbeitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuer- delsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nie-
betrag entfällt, sind nicht anzugeben. derlassung hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lohnsteuer,
§ 44
die von den Bezügen der Beamten und Versorgungs-
empfünuer einer Dienststelle des Bundes durch die Lohnsteueranmeldung
BcsoldunDsstelle der J3undesfinanzverwaltung in (§ 38 EStG)
Bad Codesberg einbehalten wird, an eine Finanz- (1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob die
k,iss<' des Landes abzuführen, in dem die bezeich- einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Finanz-
nete Dienststelle liegt; die Finanzkasse wird durch amts abgeführt worden ist, der Kasse des Finanz-
die für die Finanzverwaltung zuständige oberste amts der Betriebstätte eine Lohnsteueranmeldung
Landesbehörde bestimmt. zu übersenden
(3) Die Lohnsl(rner ist abzuführen 1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer
1. spätestens am zehnten Tag na.ch Ablauf (§ 41 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4) spätestens
eines jeden Kalendermonats, wenn die ein- am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden
behaltene Lohnsteuer im letzten vorange- Kalendermonats,
ganuenen Kalenclervierteljahr monatlich 2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohn-
durchschnittlich mehr als 100 Deutsche Mark steuer (§ 41 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4) spä-
betragen hat; testens am zehnten Tag nach Ablauf eines
jeden Kalendervierteljahrs,
2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
eines jed(~n Kalendervierteljahrs, wenn die 3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer
einbetwltene Lohnsteuer im letzten voran- (§ 41 Abs. 3 Ziff. 3) spätestens am zehnten
geganqcncn Kalendervierteljahr monatlich Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs.
durchschnittlich mehr als 5 Deutsche Mark, Dfr Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung
aber nicht mehr als 100 Deutsche Mark be- nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,
tragen hat; wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)
3. spätesl.f:ns am zehnten Tag nach Ablauf oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka-
eines jeden Kalenderjahrs, wenn die ein- lenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohn-
bchuitcne LohnstE-:uer im letzten vorange- steueranmeldung ist durch den Arbeitgeber oder
\Janqcmcn Kalendervierteljahr monatlich durch eine Person, die zu seiner Vertretung rechtlich
durchschnittlich nicht mehr als 5 Deutsche befugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohnsteueran-
Mark betragen hat. meldung sind die amtlichen Vordrucke zu verwen-
den, die den Arbeitgebern auf Antrag durch das
lfot der Bcd:rid-' im lctzlen vorangegangenen Ka-. Finanzamt kostenlos geliefert werden.
lendervicrleljahr noch nicht bestanden, so richtet
sieb der Zeitpunkt für die Abführung der Lohnsteuer (2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel-
danach, ob die einbehaltene Lohnsteuer im ersten dung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-
vollen Kalcndcrrnonat nach Eröffnung des Betriebs dungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.
den Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn-
(Ziffer 1) oder nicb 1: überstiegen (Zlffer 2) hat. steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im An-
meldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten
(4) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber, hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung
der die Lohm,teuer nach den Vorschriften in Ab- zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be-
satz 3 vierteljührlich oder jährlich abzuführen hat, freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein
monatliche oder viertcljfüuJiche Abführung verlan- Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und
gen, wenn das zur Sicherstelluug der richtigen Ab- das dem Finanzamt mitteilt.
führung der Lohnsteuer erforderlich ist.
(3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-
(5) Die Bestimmung des Absatzes 2 ist erstmals zeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu
auf den Arbeitslohn anzuwenden, d(~r für einen überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Ein-
Lohnzahlungszeitrnum gezahlt wird, der nach dem gang der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag
31. Mürz 1958 endet. nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung fest-
setzen, erforderlichenfalls den Eingang der Lohn-
§ 42 steueranmeldung nach § 202 der Reichsabgabenord-
(entfällt) nung erzwingen.
§ 45
§ 43
Unregelmäßigkeiten bei der Abführung
Betriebstätte (§ 38 EStG)
(§ 38 EStG) Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Arbeit-
Betriebstätte im Sinn dieser Verordnung ist der gebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlun-
Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in gen auffallend gering und hat auch eine besondere
dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn- Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt den
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 371
säumigen Betrieb nach §§ 50 ff. außer der Reihe zu (4) Eines Bescheids und eines LeistuneJsgebots
prüfen und gegebenenfalls die Abführung der ein- bedarf es nicht, wenn der nach Absätzen 1 und 2
behaltenen Lohnsteuer nach §§ 325 ff. der Reichs- zur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder
abgabenordnung zu erzwingen. Das Finanzamt kann dem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Be-
von einer Prüfung des Betriebs außer der Reihe auftragten des Finanzamts seine Verpflichtung zur
absehen, die Höhe der rückständigen Lohnsteuer Zahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder
nach § 217 der Reichsabgabenordnung schätzen und der Arbeitgeber über die von ihm einbehaltene,
den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rück- aber nicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteuer-
standes haftbar machen (§ 46). anmeldung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber
eines Betriebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein
Bescheid auch dann zu erteilen, wenn die Lohn-
§ 46
steueranmeldung vorliegt.
Haftung
(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)
D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug (§§ 47 bis 49)
Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für die
Einbehaltung und Abführung der vom Arbeitslohn § 47
einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der Ar-
Lohnsteuerbescheinigung
beitgeber seinen Betrieb, so haftet der Erwerber
(§ 42 EStG)
neben ihm für die Lohnsteuer, die seit dem Beginn
des letzten vor der Ubereignung liegenden Kalen- (1) tJ Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts
derjahrs an das Finanzamt abzuführen war. der Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender-
jahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur für das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck
in Anspruch genommen, auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entspre-
1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschrifts- chend, zu bescheinigen, während welcher Zeit der
mäßig gekürzt worden ist, Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei
ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar-
Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und
beitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht
die davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebe-
vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies
nenfalls Kirchensteuer) betragen haben (Lohnsteuer-
dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt,
bescheinigung). Der ermäßigt besteuerte Arbeits-
3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7 lohn für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre
Abs. 10 und § 8 Abs. 4 obliegende Ver- erstreckt (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4), und die Vergütungen
pflichtung, die Berichtigung der Lohn- für Arbeitnehmererfindungen(§ 31 Abs. 3 Ziff. 5) so-
steuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig wie die von den bezeichneten Bezügen einbehaltene
erfüllt hat, Lohnsteuer sind je gesondert anzugeben. Steuer-
3a. wenn die Voraussetzungen für die Nach- freie Bezüge ( §§ 4 bis 6, 32 a) sind nicht anzu-
forderung zuwenig entrichteter Lohnsteuer geben. Der Zeitraum, für den die besondere Be-
nach § 8 a Abs. 4 oder nach § 17 a vorliegen, steuerung wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer-
karte nach § 37 vorzunehmen war, ist zu vermerken.
3b. wenn in den in § 26 d Abs. 1 Satz 2 oder
in § 32 b Abs. 2 des Einkommensteuerge- Der Arbeitgeber hat am Schluß der Lohnsteuerbe-
scheinigung, dem Vordruck entsprechend, die Merk-
setzes bezeichneten Fällen Lohnsteuer
male der Lohnsteuerlwrte des Arbeitnehmers für
nachzufordern ist,
das folgende Kalenderjahr einzutragen.
4. wenn die Voraussetzungen für die Nach-
2
forderung von Lohnsteuer nach § 28 a vor- (1) 1 Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts
liegen. der Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender-
jahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten
für das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck
Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung
auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte ent-
ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß
sprechend, zu bescheinigen, während welcher Zeit
außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer
der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr
enthalten
bei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in
1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sach-
binnen eines Monats zulässig ist und daß bezüge) und die davon einbehaltene Lohnsteuer
der Einspruch bei dem Finanzamt einzu- (sowie gegebenenfalls Kirchensteuer) betragen
legen ist, das den Bescheid erlassen hat, haben (Lohnsteuerbescheinigung). Sonstige Bezüge,
2. die Grundlagen für die Festsetznng der die sich auf einen Zeitraum von mehr als 12 Mo-
Lohnsteuer, soweit sie dem Steuerpflichti- naten beziehen (§ 35 Abs. 3) und die Vergütungen
für Arbeitnehmererfindungen (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5)
gen noch nicht mitgeteilt sind,
sowie die von den bezeichneten Bezügen und Ver-
3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer gütungen einbehaltene Lohnsteuer sind je gP-
zu entrichten ist (Leistungsgebot). sondert anzugeben. Steuerfreie Bezüge (§§ 4 bis G,
lj Diese Vorschriften --,,'.1d mit \Virkung nc1ch dem 31. Dl'LPmlicr 1957 nirht nwhr c1:11u\,·cnden; vgl. Fußnoli' 2 zu § 7.
:!) Diese Vorschriften srncl crc; 1 rn:1l.:; mit \V1rkunq vom l Januar 1958 anzuwenden; vql. f<uRnote 1 zu § 7.
372 Bundesgesetz_blatt, Jahrgang 1958, Teil I
32 a) und Prämien für Verbesserungsvorschläge, (3) 2 l Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß
soweit sie steuerfrei sind (§ 31 Abs. 3 Ziff. 6), sind Arbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren
nicht anzugeben; Bezüge, die nach einem festen Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, von der
Pauschst€:~uersatz oder nach besonderen Pausch- Ausschr,eibung der Lohnsteuerbescheinigung je-
steuersätzen besteuert worden sind, und die darauf weils nach Beendigung des Dienstverhältnisses
entfallende Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind (Absatz 2) für ihre Aushilfskräfte absehen. In
nicht anzu~Jebcn, wenn der Arbeitgeber die Lohn- diesem Fall ist erst nach Ablauf des Kalenderjahrs
steuer übernommen hat. Der Zeitraum, für den die für jede im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigt
besondere Bcstc~ucrung wc~gen Nichtvorlegung der gewesene Aushilfskraft eine besondere Lohnsteuer-
Lohnsteumkarte nach § 37 vorzunehmen war, ist bescheinigung (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem
zu vermerken. Der Arbciiqeber hat am Schluß der Finanzamt der Betriebstätte einzusenden. Diese Er-
Lohnsteuer besdwinigung, dem Vordruck entspre- mächtigung bezieht sich nur auf die Aushilfskräfte,
chcrnl, d ic Mcrkmülc dPr Lohnsteuerkarte des nicht dagegen auf die sonstigen Arbeitnehmer des
A rbci l:ndrnwrs fiir das lolqcnde Kalenderjahr ein- Betriebs. Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des
zutra9cn. Kalenderjahrs ein Lohnsteuerüberweisungsblatt
(2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De- dem Finanzamt der Betriebstätte auch dann zu
Z(!mbcr des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber übersenden, wenn er für einen vor dem 31. De-
die LohnsleuerbcsdwinigLrng schon bei Beendigung zember eines Kalenderjahrs ausgeschiedenen Ar-
des Dienstverhältnisses auszuschreiben. Der Vor- beitnehmer entgegen der Vorschrift des Absatzes 2
druck für die Merkmale der Lohnsteuerkarte des eine Lohnsteuerbescheinigung nicht ausgeschrieben
Arbeitnehmers für das folgPndc Kalenderjahr bleibt hat oder wenn ihm für einen Arbeitnehmer eine
in diPS(~m Fall unausgefftllL Lohnsteuerkarte, gleichgültig aus welchen Gründen,
nicht vorgelegen hat. Das Lohnsteuerüberweisungs-
(3) 1 ) Das Fincmzwnl konn auf Antrag zulassen, daß blatt hat die der Lohnsteuerbescheinigung ent-
Arbeitgeber, bei denen die üblichen Verhältnisse sprechenden Angaben zu enthalten. Die näheren An-
des Wirtsclwflszweiys es mil sich bringen, daß ordnungen über die Ausschreibung und Einsendung
vorübergehend stoßweise eine im Verhältnis zur von Lohnsteuerüberweisungsblättern treffen die
normalen Anzahl von Ar bei lnehmern des Betriebs für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
grolle Zahl von Aushilfsl-uciften beschäftigt wird, desbehörden im Einvernehmen mit dem Bundes-
deren Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, oft minister de,r Finanzen. Dabei kann angeordnet wer-
sogar an demselben Tag beginnt und endet (Tage- den, daß in bestimmten Fällen dann, wenn das
löhner), von cler Ausschreibung der Lohnsteuerbe- Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember des Ka-
sclzeinigung jeweils nach Beendigung des Dienst- lenderjahrs endet, das Lohnsteuerüberweisungsblatt
verhältnisses (Absatz 2) für ihre Aushi1iskräfte schon bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus-
(Tagelöhner) absehen. In diesem Fall ist erst nach zuschreiben und einzusenden ist.
Ablauf des Kalenderjahrs für jede im abgelaufenen
Kalenderjahr beschätugt gewesene Aushilfskraft (4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini-
eine besondere Lohnsteuerbescheinigung (Lohn- gung auf Grund der Eintragungen in dem Lohn-
steuerüberweisungsblatt) dem Finanzamt der Be- konto (§ 31) auszuschreiben.
triebstäUe einzusenden. ])jese Ermächtigung bezieht
(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Anderung der
sich nur auf die AushWskräfte (Tagelöhner), nicht
vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen
dagegen auf die sonstigen Arbeitnehmer des Be-
triebs. Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalen- verboten.
derjahrs ein Lolmsteuerüberweisungsblatt dem Fi-
nanzamt der Betriebstätte auch dann zu übersen-
den, wenn er für einen vor dem 31. Dezember eines § 48
Kalenderjahrs ausgeschiedenen Arbeitnehmer ent-
Lohnzettel
gegen der Vorschrift des Absatzes 2 eine Lohn-
(§ 42 EStG)
steuerbescheinigung nicht ausgeschrieben hat oder
wenn ihm für einen Arbeitnehmer eine Lohnsteuer- (1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-
karte, gleichgüllig aus welchen Gründen, nicht vor- schrift des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs auf
gelegen hat. Das Lohnsteuerüberweisungsblatt hat Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn-
die der Lohnsteuerbescheinigung entsprechenden zettel auszuschreiben
Angaben zu enthalten. Die näheren Anordnungen
über die Ausschreibung und Einsendung von Lohn- 1. ohne besondere Aufforderung für einen
steuerüberweisungsblättern treffen die für die Arbeitnehmer, dessen Arbeitslohn im vor-
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe- angegangenen Kalenderjahr 24 000 Deutsche
hörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister Mark überstiegen hat. Bei einem Arbeit-
der Finanzen. Dabei Jwnn angeordnet werden, daß nehmer, der nur während eines Teils des
in bestimmten Fällen dann, wenn das Dienstverhält- Kalenderjahrs bei dem Arbeitgeber be-
nis vor dem 31. Dezember des Kalenderjahrs endet, schäftigt war, ist für die Frage, ob der Ar-
das Lohnsteuerüberweisungsblatt schon bei Beendi- beitslohn 24 000 Deutsche Mark im Kalen-
gung des Dienstverhältnisses auszuschreiben und derjahr überstiegen hat, der Arbeitslohn
einzusenden ist. auf einen vollen Jahresbetrag umzurechnen;
1) Diese Vorschriften sind mit WirkunrJ nach dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.
2) Diese! Vorschriflpn sind erstmills mit Wirkunq vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 373
2. ohne besondere Aufforderung für einen § 49
Arbeitnehmer,
Behörden
a) auf dessen (erster) Lohnsteuerkarte die (§ 38 EStG)
Ausschreibung einer zweiten oder wei- (1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf-
teren Lohnsteuerkmle vermerkt ist, ten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son-
b) dessen Lohnsteuerkarte als zweite oder stigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach §§ 29 bis
weitere Lohnsteuerkarte bezeichnet ist. 48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei Aus-
zahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflichten
In diesen Füllen ist auf dem Lohnzettel an- des Arbeitgebers im Sinn dieser Vorschriften.
zugeben: ,, Mehrere Lohnsteuerkarten";
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn
3. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,
Arbeitslohn im vorangegangenen Kalen- während dieser Zeit einer anderen Dienststelle
derjahr 24 000 Deutsche Mark nicht über- überwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns
stiegen hat, wenn der Arbeitnehmer zur auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die
Einkommensteuer veranlagt wird. früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbeschei-
nigung (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeits-
lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch
(2) 1 l Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeits-
1. der gezahlte Arbeitslohn und die davon lohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet
einbehaltene Lohnsteuer(§ 31 Abs. 3 Ziff. 2), wird. Die nunmehr zuständige Kasse hat den der
früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Ar-
2. die gezahlten steuerfreien Bezüge ( §§ 4 bis
beitslohns in die von ihr auszuschreibende Lohn-
6, 32a),
steuerbescheinigung nicht aufzunehmen.
3. der ermäfügl besteuerte Arbeitslohn für
eine TäUgkeit, die sich über mehrere Jahre (3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,
erstreckt, und die davon einbehaltene Lohn- daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung ein-
steuer (§ 31 Abs. 3 Zift. 4), behaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz-
amts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an
4. die Vergütungen für ArbeitnehmererHndun-
eine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen
gen und die davon einbehaltene Lohnsteuer die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-
(§ 31 Abs. 3 Ziff. 5). bezirken eines Landes, so entscheidet die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-
hörde.
(2) 2l Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben
(4) Offentliche Kassen haben alljährlich spätestens
1. der gezahlte Arbeitslohn und die davon bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen Finanz-
einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2), amt ein Verzeichnis der außerhalb Deutschlands
2. die gezahllen steuerfreien Bezüge (§§ 4 wohnenden oder sich aufhaltenden Personen zu
bis 6, 32a) und Prämien für Verbesse- übersenden, an die sie während des abgelaufenen
rungsvorschläge, soweit sie steuerfrei sind Kalenderjahrs regelmäßig wiederkehrende Bezüge
(§ 31 Abs. 3 ZiH. 6), mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere
3. sonstige Bezüge, die sich auf einen Zeit- Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt haben.
raum von mehr als 12 Monaten beziehen
und die davon einbehaltene Lohnsteuer
(§ 31 Abs. 3 Ziff. 4), V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs
4. die Vergütungen für Arbeitnehmererfin- (§§ 50 bis 55)
dungen und die davon einbehaltene Lohn-
steuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5). § 50
Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz oder
Außenprüfung
(§ 193 AO)
nach besonderen Pauschsteuersälzen besteuert wor-
den sind, und die dürauf entfallende Lohnsteuer Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige
(§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch
Arbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat. eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten
als auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die
(3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Ziff. 1 im Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte un-
und 2 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer terhalten. Haushaltungen, in denen nur gering ent-
Anordnung der für die Finanzverwaltung zuständi- lohnte Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in
gen obersten Landesbehörden, die im Einvernehmen der Regel nicht zu prüfen.
mit dem Bundesminister d(~r Finanzen zu treffen ist,
an das für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz
(gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige Finanzamt zu § 51
übersenden. Vordrucke zu Lohnzetteln werden den Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf
Arbeitgebern auf Antrag vom Finanzamt kostenlos zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die
geliefert. nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits-
1) Diese Vorschriften sind mit. Wirkung rwch dem 31. Dezember 1957 nicht mehr anzuwenden; vgl. Fußnote 2 zu § 7.
2J Diese Vorschriflen sind crstm,ds n,iiL Wirkunq vom 1. Januar 1958 anzuwenden; vgl. Fußnote 1 zu § 7.
374 Bun~esgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
lohn ~Jchörig<!n Einnahmen, gleichgültig in welcher (2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be-
Form sie w~wührt werden, dem Steuerabzug unter- rechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,
Vvorfen werden und ob bei der Berechnung der Lohn- ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-
steuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen ist. kunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu
verlangen.
§ 52
(1) Pür die UbPrwaclrnng und Nachpr[ifung des § 55
Steuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber- Mitwirkung der Versicherungsträger
kartei nach den Bf~sti mmungen der Buchungsordnung (§ 189e AO)
für die PinanzJm ler oder eine Arbeitgeberliste zu
(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den
führen.
Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-
(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu ge- abzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü-
stalten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion fung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116
festzuselzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte der Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden
mindestens einmal nachgeprüft wird. Die Ober- die Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs-
finanzdirektionen treffen auch die weiteren Anord- ordnung keine Anwendung.
nungen über die Gestaltung der Außenprüfung.
(2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter
mit. den Trägern der Reichsversicherung treffen die
§ 53 Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-
Verpflichtung des Arbeitgebers einbarungen.
(§§ 193, 194, 195 AO)
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der
Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des Fi-
nanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienst- VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
stempel versehenen Ausweis der zuständigen Finanz- (§§ 56 bis 58)
behörde vorlegen, das Betreten der Geschäftsräume
in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten und § 56
ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuch-
AnrufungsauskünHe
tung) und einen angemessenen Raum oder Arbeits-
platz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung Das Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage
zu stellen. eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob
und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften
(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben
über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die
von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Ar-
beitnehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen Auf-
zeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe so- § 57
wie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu ge- Zuständigkeit in besonderen Fällen
währen, soweit dies nach dem Ermessen des Prüfen-
Soweit für die Zuständigkeit der Gemeindebe-
den für die Feststellung der den Arbeitnehmern
hörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des Ar-
gezahlten Vergülungen aller Art und für die Lohn-
beitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern,
steuerprüfung crforder_lich ist.
die im Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres
(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver- inländischen gewöhnlichen Aufenthalt und bei
ständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden Arbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohn-
verlangte Erläuterung zu geben. sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so-
(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem wie bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeit-
Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige für nehmern der Ort der Betriebstätte maßgebend, bei
den Betrieb tätige Personen, bei denen es bestritten der der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede ge-
wünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerver-
hältnisse zu geben. § 58
Anwendungszeitraum
§ 54
Die Vorschriften der vorstehenden Fassung dieser
Verpflichtung des Arbeitnehmers Verordnung sind, soweit nicht etwas anderes in ein-
(§ 193 Abs. l Satz 2 AO) zelnen Vorschriften vorgeschrieben oder zu einzel-
(1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem nen Vorschriften vermerkt ist, erstmals anzuwenden
mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Aus- auf den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. De-
kunft über Art und lfohe ihres Arbeitslohns zu ge- zember 1956 endenden Lohnzahlungszeitraum ge-
ben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz zahlt wird, bei sonstigen, insbesondere einmaligen
befindlichen Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Be- Bezügen auf den Arbeitslohn, der nach dem 31. De-
lege über bereits entrichlete Lohnsteuer vorzulegen. zember 1956 zufließt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1958 315
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gcmüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 23) wird anf folgende im BundesanZE!iger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bczcichnunq clcr Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnunq über die Pcstsetzung von Ent~Jelten für Ver-
kehrslcistunucn d<!r Binnc!nschilfohrt. Vom 22. Mürz 1958. 61 28.3.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Zehnte Verordnung zur Durchführun~J des Gesetzes zur För-
derung der deutsdwn Eierwirtschaft. Vom 28. März 1958. 63 1. 4. 58 1. 4. 58
Verordnung TS Nr. 4/58 iiber Tmifc för den Güterfernverkehr
mil Kraftfohrzeugen (Ausrwbmetarif 10 S 2 für Papier und
Pappe). Vom 28. Miirz 195B. 63 1. 4. 58 1.. 4. 58
Verordnung über die Pestsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffohrt. Vom 26. März 1958. 64 2.4.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Achtzehnte Verordnung über die Zulc1ssung von Handelssaat-
gut. Vom 2. April 1958. 65 3.4.58 4.4.58
Bekanntmach1m9 der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ham-
bur9 für die Schiffahrt über die Verkehrsregelung an der
Baustelle der Staustufe Geesthacht. Vom 28. März 1958. 65 3.4.58 8.4.58
Verordnung TS Nr. 5/58 über Tc1rife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfohrzeu~ien (Ausnahmetarif 24 B 109 für Spediteur-
Sammelgut). Vorn 3. April 1958. 68 10.4.58 15.4.58
Verordnung über die Stalistik in der öffentlichen Wasser-
versorgung und im öffentlichen Abwasserwesen. Vom 3. April
1958. 69 11. 4. 58 1. 1. 58
Verordnung über die besondere Ernteermittlung für die Jahre
1958, 1959 und 19G0. Vom 8. April 1958. 69 11. 4. 58 12.4.58
Verordnung PR Nr. 4/58 zur Anderung der Verordnung über
Vergütungen im Spetlitcursammelgutverkehr mit Eisenbahn
und Kraftwagen. Vom 12. April 1958. 71 15.4.58 15.4.58
Verordnung PR Nr. 3/58 zur Anderung der Verordnung PR
Nr. 83/51 über Preise für Superphosphat, der Verordnung
PR Nr. 13/52 über Preise für Düngekalk in den Ländern Bre-
men, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rhein-
land-Pfalz und Schleswig-Holstein, der Verordnung PR Nr. 43/52
über Preise für Kali-Düngemitlel, der Verordnung PR Nr. 14/57
über Preise für stickstoffhaltige Düngemittel und der Verord-
nung PR Nr. 15/57 über Preise für Kalkstickstoff-Düngemittel.
Vom 15. April 1958. 72 16.4.58 1. 2. 58
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 15. April 1958. 76 22.4.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren
im Postwesen. Vom 22. April 1958. 78 24.4.58 1. 5. 58
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 18. April 1958. 78 24. 4.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über die Meldestellen für die Seeverkehrssta-
tistik. Vom 24. April 1958. 80 26.4.58 1. 5. 58
Verordnung über die Durchführung von Statistiken auf dem
Gebiet der Fürsorge und der Jug(mdhilfe. Vom 23. April 1958. 81 29.4.58 1. 4. 57
Verordnung PR Nr. 5/5H über die Aufhebung von Preisvor-
schriften in den Stufen des Einfuhrkohlenhandels und des
Kohlengroßhandels. Vom 26. April 1958. 81 29.4.58 1. 5. 58
Fünfte Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesaus-
gleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
(5. BAA-FeststellungsDV). Vom 26. April 1958. 81 29.4.58 30.4.58
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 6/58 über Tarifbestimmungen für den Gü-
terfernverkehr mit Kraftfahrzeugen zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschlund und Berlin. Vom 26. April 1958. 82 30.4.58 1. 5. 58
Berichtigung der Verordnung TS Nr. 5/58 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Ausnahmetarif 24 B 109
für Spediteur-Sammelgut). 82 30.4.58
Verordnung über die Feslsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 25. April 1958. 84 3.5.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung und Ergän-
zung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Fest-
stellungsgesetzes vom 15. April 1958. 85 6. 5.58
Dritte Verordnung zur Anrilcichung der Dienst- und Versor-
gungsbezüge der in § 13 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über die
Eingliederunq des Saarlandes bezeichneten Beamten und Ver-
sorgungsempfänger des Bundes. Vom 6. Mai 1958. 88 9. 5. 58 1. 3. 58
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 5. Mai 1958. 89 10.5.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung PR Nr. 6/58 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 4/58 über Vergütungen im Spediteursammelgutverkehr mit
Eisenbahn und Kraftwagen. Vom 8. Mai 1958. 91 14.5.58 14.5.58
Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Dritten
Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes. Vom 26. April
1958. 91 14.5.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT PUR KOHLE UND STAHL
Sofort lieferbar:
Die Täfigheif der Gemeinsmalt
Jahrbuch - Ifondbuch der Gemeinsamen Versammlung
1958
(Vorwort von Prof. Hans Furler, Präsident der Gemeinsamen Versammlung)
Format: 17,5 X 24,5 cm, broschiert, 398 Seiten
Preis DM 8,.50 zuzü~rlich DM 0,80 Versandgebühren
Bestellungen erbeten an:
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN 1, Postfach
II er ausgebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Lau I ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Einzels t ii c k e .Je anqdanql,ne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.