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Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 1958 Nr. 14
Tag Inhalt1 Seite
30. 4. 58 Zweites Gesetz zur Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzea . . . . . . . . 305
26. 4. 58 Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
Zweites Gesetz
zur Änderung des Angestelltenverskherungs-Neuregelungsgesetzes
(2. ÄndG. AnVNG).
Vom 30. April 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- setzungen für die Befreiung von der halben
rates das folgende Gesetz beschlossen: Beitragsleistung erfüllen und diese beantragt
haben, erlangen Befreiung von der halben Bei-
tragsleistung bis zum 31. März 1959 auch dann,
Artikel 1
wenn und solange die genannten Voraussetzun-
Artikel 2 § 52 Abs. 2 des Gesetzes zur Neu- gen infolge der Erhöhung der Beiträge durch
regelung des Rechts der Rentenversicherung der dieses Gesetz oder infolge einer Erhöhung des
Angestellten (Angestelltenversicherungs-N eurege- Einkommens nicht mehr vorliegen, jedoch Prämien
1ungsgesetz - AnVNG) vom 23. Februar 1957 entsprechend den bis zum 28. Februar 1957 gel-
(Bundesgesetzbl. I S. 88) erhä.lt folgende Fassung: tenden Beitragsklassen und dem bis dahin gelten-
den Beitragssatz der Rentenversicherurig der
,,(2) Handwerker, die im ZE!itpunkt der Ver-
Angestellten gezahlt werden."
kündung dieses Gesetzes die Voraussetzungen
für die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von
Artikel 2
der halben Beitragsleistung nach § 3 des Gesetzes
über die Altersversorgung für das Deutsche Hand- Die Uberschrift des Gesetzes zur Änderung des An-
werk erfüllen und versicherungsfrei oder von der gestell tenversicherungs-N euregel ungsgese tzes vom
halben Beitragsleistung befreit sind, jedoch in- 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) wird er-
folge der Erhöhung der Beiträge durch dieses gänzt durch den Zusatz ,,(1. AndG. AnVNG)":
Gesetz oder infolge einer Erhöhung des Einkom-
mens die genannten Voraussetzungen nicht mehr Artikel 3
erfüllen, bleiben bis zum 31. März 1959 versiche- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
rungsfrei oder von der halben Beitragsleistung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
befreit, wenn und solange sie Prämien entspre- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
chend den bis zum 28. Februar 1957 geltenden
Beitragsklassen und dem bis dahin geltenden
Artikel 4
Beitragssatz der Rentenversicherung der Ange-
stellten zahlen. Handwerker, die im Zeitpunkt Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. März
der Verkündung dieses Gesetzes die Voraus- 1958 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. April 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
306 Bunde:sgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil 1
Bekanntmachung der Neufassung
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 26. April 1958.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1793) wird nachstehend der
Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung unter Berücksichtigung der Zweiten Ver-
ordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung vom 7. Februar 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 70) bekanntgemacht.
Bonn, den 26. April 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 26. April 1958
(EStDV 1956/57).
lu § 2 Abs. 5 des Gesetzes 2. reiner Forstwirtschaft
§ der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Sep-
Wirtschaftsjahr tember.
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt
swölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger auch vor, wenn daneben in geringem Umfang noch
als zwölf Monaten umfassen, wenn eine andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
1
vorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen )
1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2
oder veräußert wird oder Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichne-
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Ab- ten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser
schlüssen auf einen bestimmten Tag zu regel- Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt
mäßigen Abschlüssen auf einen anderen be- nicht für den Weinbau.
stimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines
Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr (3) Buchführende Land- und Fprstwirte im Sinn
übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr ab- des § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-
weichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen
eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirt- Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung
schaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.
abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, Es müssen mindestens die nach der Verordnung
wenn die Umstellung im Einvernehmen mit über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli
dem Finanzamt vorgenommen wird. 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher,
Register und Verzeichnisse geführt werdeµ.
§ 2
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten Zu § 2 Abs. 6 des Gesetzes
§ 3
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig
Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am (gestrichen)
30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit
Tom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirt-
schaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Zu § 3 des Gesetzes
Abs. 5 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes. § 4
(2) Wirtschaftsjahr im Sinn des t2 Abs. 5 Ziff. 1 Steuerireie Einnahmen
des Gesetzes ist bei Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-
1. reiner Weidewirtschaft und reiner Vieh- verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-
zucht freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-
der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April, beit sind bei der Veranlagung anzuwenden.
1) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 307
Zu § 3 a des Gesetzes (2) Werden einzelne Wirtschaftsgüter unentgelt-
§ 5 lich übertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag
Begriffsbestimmungen als Anschaffungskosten, den er für das einzelne
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte auf-
(1) Aufschließungsmaßnahmen sind Maßnahmen, wenden müssen.
die in ·sachlichem Zusammenhang mit der Errichtung
von Wohnbauten notwendig sind, um diese Bauten (3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei
in verkehrsüblicher Weise nutzbar zu machen. Dazu der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung
gehören insbesondere die IIerrichtung der Ver- odc~r Substanzverringerung durch den Rechtsnach-
kehrsfüichen einschließlich des Erwerbs der hierzu folger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich
erforderlichen Grundstücke und die Herstellung der bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden
Abwässeranlagen und der öffentlichen Versorgungs- Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
leitungen.
(2) Gemeinschaftseinrichtungen sind solche Ein- § 8
richtungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit UberleHungsvorsduift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes
der Errichtung von Wohnbauten stehen und dazu in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen
bestimmt sind, den Bewohnern dieser Wohnbauten
zur gemeinsamen Benutzung zu dienen. Dazu gehö- Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-
ren insbesondere Heizungsanlagen, Wasch- und schaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet
Trockenanlagen, Badeeinrichtungen, Kindergärten haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen
und Kinderspielplütze, Versammlungsräume, Lese- Zuschläge oder Abschläge nach § 4 Abs. 3 des Ge-
räume und Sammelgaragen. setzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fas-
sungen vorgenommen worden, so können bei der
(3) Festverzinsliche Schuldverschreibungen des Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die
Bundes oder der Länder sind auch solche Schuldver- nach dem 31. Dezember 1954 enden, entsprechende
schreibungen, bei denen das Gläubigerrecht in ein Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden,
Schuldbuch des Bundes oder in das Schuldbuch eines soweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen
Landes eingetragen ist (Schuldbuchforderungen). ausgeglichen haben.
(4) Namensschuldverschreibungen im Sinn des
§ 3 a Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind die schlichten § 9
Namenspapiere, die nicht indossiert werden können Pensionsrückstellungen
(Rektapapiere), dagegen nicht die indossablen Na-
menspapiere (Orderpapiere). (1) Eine den Gewinn mindernde Rückstellung für
Pensionsanwartschaften kann nur für Versorgungs-
(5) Industrieobligationen sind festverzinsliche ansprüche gebildet werden, die auf einer vertrag-
Schuldverschreibungen, die von Unternehmen der lichen Pensionsverpflichtung beruhen.
gewerblichen Wirtschaft ausgegeben werden.
(2) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften
Zu §§ 4 bis 7 des Gesetzes darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur
Höhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied
§ 6 des Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschaftsjahrs
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung und am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-
eines Betriebs jahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach den an-
erkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so
berechnen. Er ist gleich dem Barwert der künftigen
tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle
Pensionsleistungen (einschließlich der Anwartschaft
des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-
auf Hinterbliebenenversorgung) am Schluß des Wirt-
genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im
schaftsjahrs abzüglich des Barwerts der in ihrer be-
Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-
tragsmäßigen Höhe oder im Verhältnis zum pen-
triebs.
sionsfähigen Arbeitslohn gleichbleibenden Jahres-
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, beträge, die nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs
so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle rechnungsmäßig aufzubringen wären, um den Bar-
des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts- wert der künftigen Pensionsleistungen vom Zeitpunkt
jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf- der Pensionszusage bis zum vertraglich vorgesehe-
gabe oder der Veräußerung des Betriebs. nen Eintritt des Versorgungsfalls anzusammeln. Die
Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß im Zeit-
§ 7 punkt der Pensionszusage der Barwert der Jahres-
beträge gleich dem Barwert der künftigen Pensions-
Unentgeltliche Ubertragung eines Betriebs,
leistungen ist. Erhöht sich der Versorgungsanspruch
eines Teilbetriebs oder einzelner Wirtschaftsgüter
nach der Pensionszusage durch eine Vertragsände-
(1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unent- rung, so gilt diese Erhöhung als neue Pensionszu-
geltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des sage. Beendet die aus der Pensionszusage berech-
Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirt- tigte Person ihre Tätigkeit für den Steuerpflichtigen
schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich vor dem vertraglich vorgesehenen Eintritt des Ver-
nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung sorgungsfalls unter Beibehaltung des Versorgungs-
ergeben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte anspruchs, so darf die Rückstellung in dem Wirt-
gebunden. schaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet, den Gewinn
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich als Un- Zu § 6 Abs. 2, §§ 7 a, 7 c Abs. 1, §§ 7 e, 10 a,
terschied zwischen dem versicherungsmathemati- 10 d und 34 b des Gesetzes und §§ 7 c, 7 d
Abs. 2 und § 7 f des Gesetzes in der Fassung
schen Barwert der künftigen Pensionsleistungen am vom 15. September 1953
Schluß dieses Wirtschaftsjahrs und dem Gegenwarts-
wert am Schluß des vorangegangenen Wirtschafts- § 12
jahrs ergibt.
Ordnungsmäßige Buchführung
(3) Ist die am Schluß des Wirtschaftsjahrs 1954 (1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ordnungs-
(1953/54) in der Steuerbilanz ausgewiesene Rück- mäßige Buchführung im Sinn des
stellung für eine Pensionsanwartschaft höher als
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes,
der Gegenwartswert (Absatz 2) an diesem Stichtag,
so sind bei der Berechnung der Gegenwartswerte § 7 a. des Gesetzes 3 ),
für die folgenden Wirtschaftsjahre die Jahresbe- § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-
träge abweichend von Absatz 2 Satz 4 so zu be- tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355)
messen, daß am Schluß des Wirtschaftsjahrs 1954 und im Sinn des § 7 c Abs. 1 des Ge-
(1953/51) der Bu.rwert dieser Jahresbeträge gleich setzes,
dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ab- § 7 d Abs. 2 des ·Gesetzes in der Fassung vom
züglich der bis zu diesem Stichtag gebildeten Rück- 15. September 1953,
stellung ist. § 7 e Abs. 2 des Gesetzes,
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Versorgungsan- § 7 f des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-
sprüche, die nicht auf einer vertraglichen, aber auf tember 1953,
einer sonstigen rechtsverbindlichen Pensionsver- § 10 a des Gesetzes,
pflichtung beruhen, entsprechend anzuwenden. § 10 d Satz 1 des Gesetzes,
§ 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes,
§ 10 § 16,
Absetzung für Abnutzung § 79 und
im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes § 82
vor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens
Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni
1948 1 ) zum Betriebsvermögen gehört haben, sind
den Anforderungen der Verordnung über landwirt-
im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemes- schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsge-
sung der Absetzungen für Abnutzung als Anschaf- setzbl. I S. 908) entsprechen.
fungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen (2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus
1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-
sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des
D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 nungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4
(WiGBI. S. 279) 2 ), und entsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im
Sinn des
2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens höchstens die Werte, di_e sich bei § 6 Abs. 2 des Gesetzes,
sinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Mark- § 7 a des Gesetzes 3) und
bilanzgesetzes § 75.
ergeben würden. (3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
müssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des
§ 11
Kalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-
Ansd1aHungs- oder Herstellungskosten liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für
ln den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die
In den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsa:bgaben-
ordnung sind zu beachten.
Bei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schiffen,
die mit Zuschüssen im Sinn der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei
des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 gelten- denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des
den Fassungen angeschafft oder hergestellt worden Gesetzes oder Abschreibungen nach § 1 a des Ge-
sind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten setzes oder nach § 75 vorgenommen werden, sind
vermindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzu- in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeich-
setzen. nis aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder
1) Im Land Berlin: 1. April 1949.
1) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-
bilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über die Eröff-
nungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz über die
Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950
(Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329).
1) Im Land Berlin: § 7 a des Gesetzes vom 31. Mai 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 357) und im Sinn
des § 7 a des Gesetzes.
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Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs- dem Tag des Erlöschens der Befugnis angeschafft
kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die oder hergestellt, so können §§ 7 a und 7 e des
Abschreibungen zu enthalten hat. Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgewen-
deten Anz.ahlungen auf Anschaffungskosten oder
§ 13 Teilherstellungskosten a·ngewandt werden. Der Tag
der Anschaffung ist der Tag der Lieferung, der Tag
Begünstigter Personenkreis der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.
im Sinn der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes
(3) Die für die Eintragung eines Vermerks im
(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes Sinn des § 19 des Bundesvertriebenengesetzes zu-
in der Fassung vom 14. August 1957 (Bundesge- ständige Behörde hat die Eintragung des Vermerks
setzbl. I S. 1215) können Rechte und Vergünstigun- unverzüglich dem für die Veranlagung des Steuer-
gen in Anspruch nehmen
pflichtigen zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenen- abgabenordnung) mitzuteilen.
gesetzes),
(4) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-
2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertrie- tät, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
benengesetzes), gegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer-
3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesver- pflichtige, die nach §§ 1, 4 und 167 des Bundes-
triebenengesetzes), gesetzes zur Entschädfgung für Opfer der national-
4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte sozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungs-
Personen (§ 4 des Bundesvertriebenenge- gesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom
setzes), 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) oder nach
wenn sie die in §§ 9 bis 13 des Bundesvertrie- den landesrechtlichen Vorschriften Anspruch auf
benengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfül- Entschädigung haben. Der Nachweis für die Zuge-
len. Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Perso- höri.gkeit zu der Personengruppe der Verfolgten ist
nen stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch Vorlage eines Bescheids oder einer sonstigen
durch eine auf Grund ces § 14 des Bundesvertrie- Mitteilung der zuständigen Entschädigungsbehörde
benengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur In- zu erbringen. ·
anspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen
nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt Zu § 7 a des Gesetzes
werden. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu
§ 14 1 )
einer der bezeichneten Personengruppen ist durch
Vorlage eines Ausweises im Sinn des § 15 des Bun- Bewertungsfreiheit
desvertriebenengesetzes zu erbringen. Die bisher für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
von den Ländern für die in Satz 1 Ziff. 1 und 2 (1) Das Jahr der Anschaffung ist das Wirtschafts-
bezeichneten Steuerpflichtigen ausgegebenen Aus- jahr der Lieferung, das Jahr der Herstellung ist das
weise gelten weiter, bis sie durch Ausweise im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung.
Sinn des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes er-
(2) Sind im Fall des § 7 a des Gesetzes mehrere
setzt oder durch die Bundesregierung außer Kraft
gesetzt werden. Personen an einem Unternehmen als Mitunterneh-
mer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunter-
(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von nehmern die Voraussetzungen des Gesetzes vor, so
Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des kann die Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen
Bundesvertriebenengesetzes), so können nur in Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genom-
1. § 7 a des Gesetzes für solche bewegliche men werden, mit dem die Mitunternehmer, die die
Wirtschaftsgüter, die bis zum Tag des Er- Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, an dem Ge-
löschens der Befugnis angeschafft oder her- winn des Unternehmens beteiligt sind. Die Höchst-
gestellt worden sind, grenze der Abschreibung für das Unternehmen be-
2. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikge·- trägt auch in diesem Fall 100 000 Deutsche Mark.
bäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche
Betriebsgebäude, die bis zum Tag des Er-
Zu § 7 b des Gesetzes
löschens der Befugnis hergestellt worden
sind, und § 15
3. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
entnommenen Gewinn des Veranlagungs-
(1) Der Steuerpflichtige kann im Fall des § 7 b des
zeitraums, in dem die Befugnis erloschen
Gesetzes an Stelle der nach § 7 des Gesetzes zu
ist,
bemessenden Absetzungen für Abnutzung im Jahr
in Anspruch genommen werden. Werden in den der Herstellung und in dem darauffolgenden Jahr
Fällen der Ziffern 1 und 2 die beweglichen Wirt- bis zu je 10 vom Hundert, in den darauffolgenden
schaftsgüter oder die Fabrikgebäude, Lagerhäuser zehn Jahren bis zu je 3 vom Hundert der Herstel-
und landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach lungskosten absetzen.
1
) Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschriften des § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von
Berlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621 - Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin S. 885, 1183) und des § 9 Abs. 1 und 2 der Berliner Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1952
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1953 S. 1362).
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(2) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523). Für die Begriffe
„Kaufeigenheim" und „Kleinsiedlung" gilt § 16
(3) Die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Ge-
Abs. 1.
setzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs-
(3) Ein Wiederaufbau von durch Kriegseinwir-
werts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus
nach der Verordnung über die Bemessung des Nut- kung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden liegt
zungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilien- auch vor, wenn ein anderer die Gebäude wieder
haus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) aufbaut als der Eigentümer im Zeitpunkt der Zer-
zulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe störung.
von dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen ge- § 19
kürzten Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hierdurch Gewinn bei Berechnung
ein Verlust, so ist dieser mit den Einkünften aus des berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrags
anderen Einkunftsarten auszugleichen. der im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen
Bei Berechnung des berücksichtigungsfähigen Ge-
§ 16
samtbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Dar-
Erhöhte Absetzungen beim Ersterwerb lehen ist von dem Gewinn auszugehen, der sich vor
im Sinn des § 7 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes Abzug des nach § 7 c Abs. 1 des Gesetzes vom Ge-
(1) Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle im Sinn winn abzuziehenden Betrags ergibt.
des § 10, Kaufeigenheim ist ein Wohngebäude im
Sinn des § 9 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge- § 20
setzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) N achversteuerung
vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).
(1) Die befreiende Schuldübernahme steht der
(2) Die Verpflichtung, die Kleinsiedlung oder das Rückzahlung des Darlehens an den Darlehnsgeber
Kaufeigenheim an natürliche Personen zu Eigentum gleich. Das gilt nicht, wenn die Darlehnsschuld im
zu übertragen (Vorrats- oder Bestellbau), muß sich Rahmen der Veräußerung eines Gebäudes oder
auf die Dbertragung des bürgerlich-rechtlichen einer Eigentumswohnung übernommen wird.
Eigentums oder eines Erbbaurechts beziehen. Sie
(2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzufüh-
kann auch gegenüber einem anderen als dem Erst-
ren, wenn eine Darlehnsforderung zur, Sicherung
erwerber übernommen werden.
einer Schuld abgetreten wird. Das gleiche gilt, wenn
(3) Beim Ersterwerb einer Eigentumswohnung gilt eine Darlehnsforderung im Wege der Gesamtrechts-
Absatz 2 entsprechend. Beim Ersterwerb, eines nachfolge oder im Rahmen der unentgeltlichen Dber-
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts muß sich die tragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines
Verpflichtung auf die Bestellung des Dauerwohn- Mitunternehmeranteils auf einen anderen übergeht.
rechts beziehen. In den Fälled der Sütze 1 und 2 ist
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 7 b Zu § 1 d des Gesetzes
des Gesetzes, daß die Wohnung zu mehr als 66 2 /s § 21
vom Hundert Wohnzwecken dient.
Bewertungsfreiheit für Schiffe
(4) Zu den Anschaffungskosten gehören nicht die
Aufwendungen für den Erwerb des Grund und Bei Anwendung des § 7 d des Gesetzes gilt § 14
Bodens. Abs. 1 entsprechend.
Zu § 7 e des Gesetzes
Zu § 7 c des Gesetzes
§ 22 1 )
§ 17
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
Tilgung in gleichen Jahresbeträgen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
Ein Darlehen ist in gleichen Jahresbeträgen zu · (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte
tilgen, wenn es jährlich mit gleichen Teilbeträgen, Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-
die der im Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit sen, daß sich
entsprechen, zurückzuzahlen ist.
1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e
Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die
§ 18 mit der Fabrikation zusammenhängenden
üblichen Kontor- und Lagerräume oder
Voraussetzungen
2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1
(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Ge-
Buchstabe d des Gesetzes) die mit der La-
fahr Wohnungen baut oder bauen läßt.
gerung zusammenhängenden üblichen Kon-
(2) Eigenheim ist ein Wohngebäude im Sinn des torräume befinden,
§ 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh- wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-
nungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni dert der Herstellungskosten entfallen.
1) Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschriften des § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von
Berlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621 - Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin S. 885, 1183) und des § 12 der Berliner Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1952 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin 1953 S. 1362).
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 311
(2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes tenberechtigten ergeben, im Kalenderjahr 1955 90
ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem vom Hundert, im Kalenderjahr 1956 80 vom Hun-
31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzei- dert, im Kalenderjahr 1957 70 vom Hundert, im Ka-
tig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be- lenderjahr 1958 60 vom Hundert und im Kalender-
zeichneten Zwecken dient. jahr 1959 50 vom Hundert des Jahresbetrags der
(3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 herge- Rente als Werbungskosten abziehen.
stelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder
Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be- § 26
zeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist,
wenn der Fa.brikationszwedrnn oder Lagerzwecken Aufwendungen für Fahrten
dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der zwischen \Vohnung und Arbeitsstätte
übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit (1) Hat der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden
des § 7 e des Gesetzes zu gewähren. Uberwiegt der persönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem
Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Ort, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte ent-
Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zu- fernt liegt, so sind die Aufwendungen nur insoweit
zubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder La- Werbungskosten, als sie durch die Fahrten bis zur
gerzwecken dienende Teil 33 1h vom Hundert, bei Entfernung von 40 km verursacht werden.
Gebäuden, die vor dem J. Januar 1953 hergestellt
(2) Zur Abgeltung des Abzugs der Aufwendun-
worden sind, 20 vom Hundert übersteigt.
gen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des stätte werden für jeden Arbeitstag, an dem der
§ 7 e Abs. 1 Buchstc1he d des GP,',etzes bestimmt sind Steuerpflichtige für diese Fahrten ein eigenes Kraft-
solche Waren, die zum Absatz an einen anderen fahrzeug benutzt, die folgenden Pauschbeträge für
Unternehmer zur Weiterveröußc~rung - sei es in jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
derselben Beschdffonheit, sei es nach vorheriger Be- und Arbeitsstätte festgesetzt:
arbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.
1. bei Benutzung eines Kraftwagens 0,50 DM,
(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
2. bei Benutzung eines Kleinstkraft-
gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,
wagens (drei- oder vierrädriges
wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche
Kraftfahrzeug, dessen Motor einen
Größe nicht überschreitet.
Hubraum von nicht mehr als
(6) § 14 gilt entsprechend. 500 Kubikzentimeter hat) 0,36 DM,
3. bei Benutzung eines Motorrads
Zu §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f und 7 g des Ge- oder Motorrollers 0,22 DM,
setzes in der Fassung vom 15. s~ptember 1953
und zu §§ 7 c und 7 d Abs,. 2 des Gesetzes in 4. bei Benutzung eines Fahrrads mit
der Fassung vom 17. Januar HJS2 Motor 0, 12 DM.
Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenver-
§ 23
bindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Aus-
Weitergeltung von Durchführungsvorschriften nahmsweise kann eine andere Straßenverbindung
(1) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich
Steuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f verkehrsgünstiger ist und von dem Steuerpflichtigen
und 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep- regelmäßig benutzt wird. Die tatsächlichen Auf-
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) in Anspruch wendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und
genommen worden sind, sind §§ 11 bis 11 e, 11 h Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug können
und 12 b bis 12 d der Einkommensteuer-Durchfüh- nicht an Stelle der Pauschbeträge oder neben den
rungsverordnung (EStDV 1953) vom 31. März 1954 Pauschbeträgen abgezogen werden.
(Bundesgesetzbl. I S. 67) anzuwenden.
(2) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor § 27
dem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f Absetzung
der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung für Abnutzung oder Substanzverringerung
(EStDV 1953) vom 31. März 1954 anzuwenden.
Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden
Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 ange-
§ 24 schafft oder hergestellt oder die unentgeltlich er-
(gestrichen) worben worden sind, sind für die Bemessung der
Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe-
rung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Zu § 9 des Gesetzes zugrunde zu legen
§ 25 1. bei einem Gebäude,
Oberlei tungsvorschrift
a) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder
zu § 9 Zi:H. 1 Satz 2 des Gesetzes
hergestellt worden ist, der am 21. Juni 1948
Der Steuerpflichtige kann bei Leibrenten, die vor maßgebende Einheitswert zuzüglich der
dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, an nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten Her-
Stelle der Anteile, die sich nach § 55 für den Ren- stellungskosten;
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
b) das unentgeltlich erworben und vor dem Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der
21. Juni 1948 hergestellt worden ist, der am Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle an-
21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert zu- zuzeigen, in denen vor Ablauf von drei Jahren seit
züglich der nach dem 20. Juni 1948 auf- dem Vertragsabschluß
gewendeten Herstellungskosten abzüglich 1. die Versicherungssumme ganz oder zum
der nach dem 20. Juni 1948 von dem Rechts- Teil ausgezahlt wird, ohne daß der Scha-
vorgänger vorgenommenen Absetzungen densfall eingetreten ist oder in der Renten-
für Abnutzung im Sinn des § 7 des Gesetzes versicherung die vertragsmäßige Renten-
vnd der erhöhten Absetzungen im Sinn des leistung erbracht wird,
§ 7 b des Gesetzes;
2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil zu-
c) das unentgeltlich erworben und nach dem rückgezahlt wird oder
20. Juni 1948 hergestellt worden ist, die
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
ganz oder zum Teil abgetreten oder be-
Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm
liehen werden.
vorgenommenen Absetzungen für Abnut-
zung im Sinn des § 7 des Gesetzes und der (2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-
erhöhten Absetzungen im Sinn des § 7 b gung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-
des Gesetzes zuzüglich der vom Erwerber abgabenordnung) unverz-qglich die Fäll~ anzuzei-
aufgewendeten Herstellungskosten. gen, in denen, außer im Fall des Todes des Steuer-
pflichtigen, vor Ablauf von fünf Jahr.en seit dem
In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind
Vertragsabschluß
im Verhältnis von einer Reichsmark gleich
einer Deutschen Mark umzurechnen. Auf An- 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil
trag können für die Bemessung der Absetzun- ausgezahlt wird,
gen für Abnutzung die im Verhältnis von einer 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-
Reichsmark gleich einer Deutschen Mark um- rückgezahlt werden oder
gerechneten Beträge zugrunde gelegt werden, 3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag ganz
die in dem am 31. Dezember 1947 endenden oder zum Teil beliehen werden.
Veranlagungszeitraum als Absetzung für Ab-
In den Fällen der Ziffern 1 und 3 entfällt die An-
nutzung steuerlich geltend gemacht werden
zeigepflicht, wenn der Steuerpflichtige die empfan-
konnten, soweit diese der normalen Abnutzung
genen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum
entsprechen und nicht auf überhöhten Anschaf-
Wohnungsbau verwendet.
fungs- oder Herstellungskosten beruhen;
(3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-
2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,
lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-.
a) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft, her- gabenordnung) die Abtretung (Absatz 1 Ziff. 3) und
gestellt oder unentgeltlich erworben wor- die Beleihung (Absatz 1 Ziff. 3 und Absatz 2 Ziff. 3)
den ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige unverzüglich anzuzeigen.
für die Anschaffung am 31. August 1948
hätte aufwenden müssen; (4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag
oder einem Bausparvertrag wird beliehen, wenn der
b) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich er-
Anspruch zur Sicherung einer Schuld abgetreten
worben worden ist, der Betrag, den der
oder verpfändet wird. Hierbei ist es unerheblich,
Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeit-
ob die Schuld vor oder nach Abschluß des Vertrags
punkt des Erwerbs hätte aufwenden
entstanden ist.
müssen.
§ 30
Für das Land Berlin treten an die Stelle des 21. Juni
1948 jeweils der 1. April 1949, an die Stelle des N achversteuerung
20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen
Stelle des 31. August 1948 der 31. August 1949. (1) Wird bei den in § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Ge-
setzes bezeichneten Versicherungen gegen Einmal-
Zu § 10 des Gesetzes beitrag vor Ablauf von drei Jahren seit dem Ver-
§ 28 tragsabschluß
Uberleitungsvorschrift 1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne
zu § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes daß der Schadensfall eingetreten ist oder
in der Rentenversicherung die vertrags-
Für den Abzug des Anteils von Leibrenten, die
mäßige Rentenleistung erbracht wird,
vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,
gilt § 25 entsprechend. 2. der Einrnalbeitrag zurückgezahlt oder
werden
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
§ 29
abgetreten oder beliehen,
Anzeigepflichten so 'ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-
bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-
(1) Das Versicherungsunternehmen hat bei den in bestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die
§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten Ver- Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen
sicherungen gegen Einmaibeitrag dem für seine wäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 313
nicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwi- § 34
schen dieser und der festgesetzten Steuer ist als
Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Aus- Sparverträge mit festgelegten Sparraten
zahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung (1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten sind
(Ziffern 1 bis 3) ist der Einmaibeitrag insoweit all Verträge zwischen einem Steuerpflichtigen und
nicht geleistet anzusehen, als einer dieser Tatbe- einem Kreditinstitut, in denen sich der Steuerpflich-
stände verwirklicht ist. tige verpflichtet, für die Dauer vou drei Jahren min-
(2) Wird bei den in § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Ge- destens vierteljährlich laufende und der Höhe nach
setzes bezeichneten Bausparverträgen vor Ablauf gleichbleibende Sparbeträge einzuzahlen, und in
von fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß denen beide Vertragsteile auf eine vorzeitige Auf-
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus- hebung des Sparvertrags verzichten.
gezahlt oder werden
(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Verträgen ste-
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu- hen Verträge zwischen einem Steuerpflichtigen und
rückgezahlt oder einem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen (§ 14
3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag ganz der Verordnung zur Durchführung des Wohnungs-
oder zum Teil beliehen, bau-Prämiengesetzes vom 8. September 1955 - Bun-
so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Eine desgesetzbl. I S. 585) oder einem Organ der staat-
Nachversteuerung ist im Fall des Todes des Steuer- lichen Wohnungspolitik gleich, in denen sich der
pflichtigen nicht durchzuführen. Das gleiche gilt in Steuerpflichtige verpflichtet, für die Dauer von drei
den Fällen der Ziffern 1 und 3, soweit der Steuer- Jahren mindestens vierteljährlich laufende und der
pflichtige die empfangenen Beträge unverzüglich Höhe nach gleichbleibende Beträge zu dem in § 16
und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet. Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Woh-
nungsbau-Prämiengesetzes vom 8. September 1955
bezeichneten Zweck einzuzahlen, und in denen beide
§ 31 1)
Vertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des
( gestrichen) Vertrags verzichten.
(3) § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 32
Allgemeine Sparverträge
§ 35
(1) Allgemeine Sparverträge sind Verträge zwi-
schen einem Steuerpflichtigen und einem Kreditin- Rückzahlunasfrist
stitut, in denen der Steuerpflichtig~~ sich zur Festle- bei Sparverträgen mit festgelegten Sparrn.te:n
gung von einzelnen Sparbeträgen auf drei Jahre
verpflichtet und beide Vertragsteile auf eine vor- Der auf Grund eines Sparvertrags mit festgeleg-
zeiti~ Aufhebung des Sparvertrags verzichten. ten Sparraten angesammelte Sparbetrag darf ein
(2) Der Steuerpflichtige hat den Inhalt des Spar- Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch
vertrags und die Höhe der Sparbeträge dem Finanz- nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten re-
amt durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts gelmäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.
nachzuweisen.
§ 33
§ 35a
Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen
Rückzahlungsfrist
Bei allgemeinen Sparverträgen darf jeder ein-
bei Sparverträgen mH fe5tgelegten Sparraten
zelne Sparbetrag nach Ablauf von drei Jahren, be-
im Sinn des § 34 EStDV i 955
ginnend mit dem Tag der Einzahlung, zurückgezahlt
werden. Sparbeträge, die zwischen dem 1. Ja.nua.r Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im
und dem 30. Juni eingezahlt sind, gelten als am Sinn des § 34 der Einkommensteuer-Durchführungs-
1. Januar und Sparbeträge, die zwischen dem 1. Juli verordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955
und dem 31. Dezember eingezahlt sind, als am 1. Juli (Bundesgesetzbl. I S. 756) dürfen die für die ersten
geleistet. drei Jahre entrichteten Sparraten ein Jahr nach dem
§ 33a Tag der letzten für das dritte Jahr geleisteten Ein-
zahlung, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Rückzahlungsfrlst bei aH9rnri>'1~inen Sparverträgen
dem letzten regelmäßigen Fälligkeitstag des dritten
im Sinn des§ 32 ESrtDV 1Gl55
Jahres zurückgezahlt werden. Falls der Steuerpflich-
Bei allgemeinen Spa.rverträgen im Sinn des § 32 tige auch für die folgenden Jahre Sparraten leistet,
der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung bemißt sich für diese Sparraten vorbehaltlich des
(EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundesge- § 36 a Abs. 2 Satz 2 die Rückzahlungsfrist nach § 35
setzbl. I S. 756) bemißt sich die Rückzahlungsfrist der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung
nach§ 33. (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955.
1
) Die Vorschrift des § 31 EStDV 19,55 gilt nach § 84 Abs. 14 letztmals für Sonderausgaben, die auf Grund von Ver-
trägen geleistet werden, die vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossen worden sind.
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 36 2. beim Erwerb von einer Bank und Sammel-
Unterbrechung der Einzahlungen verwahrung bei einer Wertpapiersammel-
und vorzeitige Rückzahlung bei Sparverträgen bank muß die Bank einen Sperrvermerk in
mit festgelegten Sparraten das Kundenkonto eintragen;
(1) Eine Unterbrechung der Einzahlungen liegt 3. beim Erwerb einer Schuldbuchforderung
vor, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig geleistet auf den eigenen Namen muß., die Schulden-
und nicht innerhalb eines halben Jahres, spätestens verwaltung einen Sperrvermerk in das
jedoch bis zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie Schuldbuch eintragen;
nach dem Sparvertrag zu entrichten waren, nachge- 4. beim Erwerb einer Schuldbuchforderung,
holt worden sind. die auf den Namen einer Wertpapiersam-
(2) Bei eirn~r Unterbrechung der Einzahlungen vor melbank lautet, muß die Bank, die die
Ablcmf der in § 34 Abs. 1 und 2 bezeichneten Frist Zeichnung entgegengenommen hat, einen
gelten die Sparbeträge als auf Grund eines allge- Sperrvermerk in das Kundenkonto ein-
meinen Sparvertrags (§ 32) eingezahlt. Satz 1 gilt tragen.
im Fall einer teilweisen Rückzahlung vor Ablauf (2) Der Steuerpflichtige hat den steuerbegünstig-
der in § 35 bezeichneten frist für die nicht zurück- ten Erwerb der Wertpapiere und die Voraussetzung
gezahlten Sparbeträge entsprechend. Die Rückzah- des Absatzes 1 dem Finanzamt durch eine Beschei-
lungsfrist wird nach § 33 berechnet. nigung des Kreditinstituts, im Fall des Absatzes 1
Ziff. 3 durch eine Bescheinigurtg der Schuldenver-
§ 36a waltung, nachzuweisen.
Unterbrechung der Einzahlungen § 38
und vorzeitige Rückzahlung bei Sparverträgen Erwerb von Wertpapieren mit Spareinlagen
mit festgelegten Sparraten im Sinn des § 34 (1) Verwendet der Steuerpflichtige vor dem 1. Ja-
ESlDV 1955 nuar 1959 ausschließlich Sparbeträge im Sinn der
(1) Bei Sparvertrtigen mit festgelegten Sparraten §§ 32, 34 Abs. 1 für den steuerbegünstigten Erwerb
im Sinn des § 34 der Einkommensteuer-Durchfüh- eines Wertpapiers, so gilt diese Verwendung nicht
rungsverordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember als vorzeitige Rückzahlung, wenn er das Wertpapier
1955 (Bundcsgcselzbl. I S. 756) liegt eine Unterbre- nach § 37 Abs. 1 festlegt und die für den Erwerb
chung der Einzahlungen vor, wenn sie nicht oder des Wertpapiers verwendeten Sparbeträge nicht
nicht rechtzeitig geleistet und nicht bis zum Schluß nochmals als Sonderausgaben geltend macht. In
des Kalenderjahrs, in dem sie nach dem Sparvertrag diesem Fall beginnt die Festlegungsfrist für das er-
zu entrichten waren, nachgeholt worden sind. Eine worbene Wertpapier abweichend von § 37 Abs. 1
Unterbrechung der Einzc1hlungen liegt jedoch nicht Satz 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Summe
vor, wenn der Steuerpflichtige für die auf die ersten der für den Erwerb verwendeten Sparbeträge ein-
drei Jahre folgenden Jahre keine Sparraten mehr gezahlt war. Dabei ist § 33 Satz 2 für Sparbeträge
leistet. im Sinn des § 32 entsprechend anzuwenden. Für die
(2) Bei einer Unterbrechung der Einzahlungen nicht zum Erwerb des Wertpapiers verwendeten
oder einer teilweisen RückZuhlung vor Ablauf der Sparbeträge bemessen sich die Rückzahlungsfristen
ersten drei Jahre gilt § 36 Abs. 2 entsprechend. Bei nach §§ 33 und 35.
einer Unterbrechung der Einzahlungen oder einer (2) Absatz 1 gilt bei Sparbeträgen im Sinn des
teilweisen Rückzahlung nach Ablauf dieses Zeit- § 32 nur für solche Sparbeträge, für die eine Be-
raums ist die Rückzahlungsfrist für die Sparraten scheinigung im Sinn des § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buch-
der ersten drei Jahre nach § 35 a Satz 1 zu berech- stabe c Satz 2 bis 4 des Gesetzes nicht ausgestellt
nen; für die Sparraten der folgenden Jahre ist § 36 worden ist.
Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 38a
Erwerb von Wertpapieren mit Spareinlagen
§ 37 im Sinn der§§ 32 und 34 EStDV 1955 und
der§§ 18 und 20 EStDV 1953
Erwerb von Wertpapieren
(1) Beim steuerbegünstigten Erwerb von Wert- (1) Verwendet der Steuerpflichtige für den steuer-
papieren müssen diese für mindestens drei Jahre begünstigten Erwerb eines Wertpapiers ausschließ-
auf den Namen des Steuerpflichtigen festgelegt lich oder lediglich zusammen mit Sparbeträgen im
werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Festle- Sinn der §§ 32, 34 Abs. 1, für die eine Bescheinigung
gung. Diese ist wie folgt vorzunehmen: im Sinn des § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c Satz 2
1. beim Erwerb von effektiven Stücken muß bis 4 des Gesetzes nicht ausgestellt worden ist,
das ausgebende Kreditinstitut die Wert- 1. Sparbeträge im Sinn des § 32 der Ein-
papiere auf den Namen des Steuerpflichti- kommensteuer - Durchführungsverordnung
gen festschreiben. An Stelle der Festschrei- (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (Bun-
bung kann der Steuerpflichtige die Wert- desgesetzbl. I S. 756) vor dem 1. Januar 1959
papiere auch in das Depot des Kreditinsti- und vor Ablauf der sich aus § 33 a ergeben-
tuts geben, von dem er sie erworben hat. den Rückzahlungsfrist oder
Das Kreditinstitut muß einen Sperrvermerk 2. Sparbeträge im Sinn des§ 34 der Einkommen-
auf dem Streifband des Depots und in den steuer-Durchführungsverordnung (ES tDV
Depotbüchern anbringen; 1955) vom 21. Dezember 1955 vor dem
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 315
1. Januar 1959 und vor Ablauf der sich aus a) Einzahlungen unterbrochen werden(§ 3t5 a
§ 35 a erge_benden Rückzahlungsfristen, Abs. 1).
so gilt § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Dabei b) vor Ablauf der sich aus § 35 a ergeben-
ist für die in Ziffer 1 bezeichneten Sparbeträge § 33 den Fristen Sparbeträge ganz oder zum
Satz 2 entsprechend anzuwenden. Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus
(2) Verwendet der Steuerpflichtige ausschließlich diesen Verträgen ganz oder zum Teil
Sparbeträge im Sinn der §§ 18, 20 der Einkommen- abgetreten oder beliehen werden;
steuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1953) vom 5. die in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten
31. Mtirz 1954 (Bundesqesetzbl. I S. 67) vor Ablauf Sparbeträge nach §§ 38 und 38 a Abs. 1 .
der sich aus §§ 19 und 21 der bezeichneten Verord- für den steuerbegünstigten Erwerb von
nung ergebenden Rückzahlungsfristen, so sind § 22 Wertpapieren verwendet werden;
Abs. 1 Satz 1 und § 23 Satz 2 bis 4 der bezeichneten 6. bei nach dem 6. Oktober 1956 steuerbegün-
Verordnung anzuwenden. stigt erworbenen Wertpapieren, die nicht
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 bemessen nach § 38 a Abs. 2 mit Sparbeträgen im
sich die Rückzahlungsfristen für die nicht zum Er- Sinn der §§ 18 und 20 der Einkommen-
werb des Wertpapiers verwendeten Sparbeträge im steuer-Durchführungsverordnung (EStDV
Sinn der §§ 32 und 34 der Einkommensteuer-Durch- 1953) vom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I
führungsverordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezem- S. 67) erworben worden sind,
ber 1955 nach §§ 33 a und 35 a und für die nicht zum vor Ablauf von drei Jahren seit Beginn der
Erwerb des Wertpapiers verwendeten Sparbeträge Festlegungsfrist die Festlegung aufgehoben
im Sinn der §§ 18 und 20 der Einkommensteuer- wird oder Ansprüche aus diesen Wertpa-
Durchführungsverordnung (EStDV 1953) vom pieren ganz oder zum Teil abgetreten oder
31. März 1954 nach §§ 19 und 21 der bezeichneten beliehen werden;
Verordnung; für Sparbeträge im Sinn der §§ 32 und 7-. bei nach dem 31. Dezember 1954 und vor
34 Abs. 1 ist § 38 Abs. 1 Satz 4 anzuwenden. dem 7. Oktober 1956 steuerbegünstigt er-
worbenen Wertpapieren im Sinn des §·31
§ 39 Ziff. 2 der Einkommensteuer-Durchführungs-
Anzeigepflichten bei Kapitalansammlungsverträgen verordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezem-
ber 19.55, die nicht nach § 38 Abs. 3 der be-
(1) Das Kreditinstitut hat dem für seine Veranla-
zeichneten Verordnung mit Sparbeträgen
gung oder für die Veranlagung des Steuerpflichti-
im Sinn der § § 18 und 20 der Einkommen-
gen zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsabga-
steuer-Durchführungsverordnung (EStDV
benordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in
1953) vom 31. März 1954 erworben worden
denen, außer im Fall des Todes des Steuerpflichti-
gen, sind, .
1. bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn des vor Ablauf der sich aus§ 37 Abs. 1 der Ein-
§ 32 kommensteuer - Durchführungsverordnung
(EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 erge-
vor Ablauf der in § 33 bezeichneten Frist
benden Frist die Festlegung aufgehoben
Sparbeträge ganz oder zum Teil zurück-
wird oder Ansprüche aus diesen Wertpa-
gezahlt oder Ansprüche aus diesen Verträ-
pieren ganz oder zum Teil abgetreten oder
gen ganz oder zum Teil abgetreten oder
beliehen werden; dagegen gilt bei von
beliehen werden;
Grundkreditanstalten, Kommunalkreditan-
2. bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn des stalten, Schiffsbeleihungsbanken oder Ab-
§ 32 der Einkommensteuer-Durchführungs- lösungsanstalten ausgegebenen Pfandbrie-
verordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezem- fen, Rentenbriefen, Kommunalschuldver-
ber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) schreibungen oder anderen Schuldverschrei-
vor Ablauf der sich aus § 33 a ergebenden bungen und bei Wertpapieren, die auf
Frist Sparbeträge ganz oder zum Teil zu- Grund des § 52 Abs. 11 des Gesetzes in der
rückgezahlt oder Ansprüche aus diesen Fassung vom 13. November 1957 - EStG
Verträgen ganz oder zum Teil abgetreten 1957 - (Bundesgesetzbl. I S. 1793) durch
oder beliehen werden; besondere Rechtsverordnung bestimmt
3. bei Sparverträgen mit festgelegten Sparra- werden, Ziffer 6 entsprechend.
ten im Sinn des § 34 Abs. 1 Wenn ein Kreditinstitut Niederlassungen unter-
a) Einzahlungen unterbrochen werden (§ 36 hält, so können diese die in Satz 1 bezeich:q.eten
Abs. 1), Anzeigen an das Finanzamt richten, in dessen Be-
b) vor Ablauf der sich aus § 35 ergeben- zirk sie sich befinden.
den Frist Sparbeträge ganz oder zum (2) Für die Anzeigepflicht der Wohnungs- und
Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus Siedlungsunternehmen und der Organe der staat-
diesen Verträgen ganz oder zum Teil lichen Wohnungspolitik bei Sparverträgen mit fest-
abgetreten oder beliehen werden; gelegten Sparraten im Sinn des § 34 Abs. 2 gilt Ab-
4. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar- satz 1 Ziff. 3 entsprechend.
raten im Sinn des § 34 der Einkommen- (3) Für die Anzeigepflicht der Schuldenverwal-
steuer-Durchführungsverordnung (EStDV tung bei steuerbegünstigt erworbenen Schuldbuch-
1955) vom 21. Dezember 1955 forderungen gilt Absatz 1 Ziff. 6 und 7 entsprechend.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran- § 41 a
lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab- Nachversteuerung bei vorzeitiger Verwertung
gabenordnung) die Abtretung und die Beleihung von Wertpapieren im -Sinn des § 31 Ziif. 2
von Ansprüchen aus den in Absatz 1 bezeichneten EStDV 1955
Sparverträgen und Wertpapieren sowie aus Schuld- (1) Wird vor Ablauf der sich aus § 37 Abs. 1 der
buchfordenmgen unverzüglich anzuzeigen. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV
(5) § 29 Abs. 4 gilt entsprechend. 1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 156) ergebenden Frist
1. die Festlegung von nach dem 31. Dezember
§ 40 1954 und vor dem 7. Oktober 1956 steuer-
Nachvernteuerung bei allgemeinen Sparverträgen begünstigt erworbenen Wertpapieren im
und Sparverträgen mit festgelegten Sparraten Sinn des § 31 Ziff. 2 der bezeichneten Ver-
. ordnung, die nicht nach § 38 Abs. 3 der be-
(1) Werden vor Ablauf der in §§ 33 und 35 be- zeichneten Verordnung mit Sparbeträgen
zeichneten Fristen Sparbeträge im Sinn der §§ 32 im Sinn der §§ 18 und 20 der Einkommen-
und 34 zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Spar- steuer-Durchführungsverordnung (EStDV
vertrag abgetreten oder beliehen, so ist eine Nach- 1953) vom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I
versteuerung für den Veranlagungszeitraum durch- S. 67) erworben worden sind, aufgehoben
zuführen, in dem einer diE1ser Tatbestände verwirk- oder werden
licht ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berech- 2. Ansprüche aus diesen Wertpapieren ganz
nen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der oder zum Teil abgetreten oder beliehen,
Steuerpflichtige die seit dem Vertragsabschluß ent-
richteten Sparbelräge nicht geleistet hätte. Der Un- so ist § 40 entsprechend anzuwenden. Jedoch ver-
terschiedsbetrag zwischen dieser und der festge- kürzt sich bei von Grundkreditanstalten, Kommu-
setzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei nalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken oder Ab-
einer Teilrückzahlung qelten die zuletzt geleisteten lösungsanstalten ausgegebenen Pfandbriefen, Ren-
Sparbeträge als zuerst zurückgezahlt. Das Entspre- tenbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder
chende gilt, wenn der Anspruch aus dem Sparver- anderen Schuldverschreibungen und bei Wertpapie-
trag nur zum Teil abgetreten oder beliehen wird. ren, die auf Grund des § 52 Abs. 11 des Gesetzes in
der Fassung vom 13. November 1957 - EStG 1957 -
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der (Bundesgesetzbl. I S. 1793) durch besondere Rechts-
Steuerpflichtige stirbt oder nach dem Vertragsab- verordnung bestimmt werden, die in Satz 1 bezeich-
schluß völlig erwerbsunfähig wird. nete Frist auf drei Jahre.
(2) Werden Wertpapiere, die nicht zu den in Ab-
§ 40a satz 1 Satz 2 bezeichneten Wertpapieren gehören,
Nachversteuerung bei allgemeinen Sparverträgen vor Ablauf der sich aus § 37 Abs. 1 der Einkommen-
und Sparverträgen mit festgelegten Sparraten steuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) vom
im Sinn der§§ 32 und 34 EStDV 1955 21. Dezember 1955 ergebenden Frist nach Auslosung
oder Kündigung eingelöst, so ist eine Nachver-
Werden vor Ablauf der sich aus §§ 33 a und 35 a steuerung nicht durchzuführen, wenn der Steuer-
ergebenden Fristen Sparbeträge im Sinn der §§ 32 pflichtige als Ersterwerber Zug um Zug andere
und 34 der Einkommensteuer-Durchführungsverord- Wertpapiere, deren Erwerb steuerbegünstigt ist, im
nung (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundes- Nennwert der ausgelosten oder gekündigten Wert-
gesetzbl. I S. 756) zurückgezahlt oder Ansprüche aus papiere unmittelbar oder mittelbar erwirbt und bis
den Sparverträgen abgetreten oder beliehen, so ist zum Ablauf der für die ausgelosten oder gekündig-
§ 40 entsprechend anzuwenden. ten Wertpapiere geltenden Sperrfrist nach § 37
Abs. 1 festlegt.
§ 42
§ 41
Ubertragung von Kapitalansammlungsverträgen
N achversteuerung
bei vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren (1) Kapitalansammlungsverträge können während
ihrer Lauf_zeit auf ein anderes Unternehmen über-
Wird vor Ablauf von drei Jahren seit Beginn der tragen werden, wenn sich dieses gegenüber dem
Festlegungsfrist Steuerpflichtigen und dem Unternehmen, mit dem
der Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet,
1. die Festlegung von nach dem 6. Oktober 1956
in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-
steuerbegünstigt erworbenen Wertpapieren, die
treten. Das Unternehmen, auf das der Kapitalan-
nicht nach § 38 a Abs. 2 mit Sparbeträgen im
sammlungsvertrag übertragen worden ist, hat die
Sinn der § § 18 und 20 der Einkommensteuer-
Ubertragung dem für seine Veranlagung zuständi-
Durchführungsverordnung (EStDV 1953) vom
gen Finanzamt (§ 73 a der ]leichsabgabenordnung)
31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) erwor-
unverzüglich anzuzeigen.
ben worden sind, aufgehoben oder werden
(2) Absatz 1 gilt nicht für allgemeine Sparver-
2. Ansprüche aus diesen Wertpapieren ganz oder
träge (§ 32), wenn für die Sparbeträge eine Beschei-
zum Teil abgetreten oder beliehen,
nigung im Sinn des § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c
10 ist § 40 entsprechend anzuwenden. Satz 2 bis 4 des Gesetzes ausgestellt worden ist.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 317
§ 43 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) zu-
Uberleitungsvorschriit gleich prämienbegünstigt sind, können als Sonder-
zu § 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes ausgaben nur abgezogen werden, wenn für diese
Aufwendungen eine Prämie nicht beansprucht wird.
(1) §§ 15 a und 15 b der Einkommensteuer-Durch- Der Steuerpflichtige kann die bezeichneten Aufwen-
führungsverordnung (EStDV 1953) vom 31. März dungen, die er innerhalb eines Veranlagungszeit-
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) sind weiter anzuwen- raums leistet, entweder nur einheitlich als Sonder-
den, wenn der Steuerpflichtige Versicherungsbei- ausgaben geltend machen oder für sie eine Prämie
träge oder Beiträge an Bausparkassen auf Grund beanspruchen; eine Änderung der getroffenen Wahl
von Verträgen geleistet hat oder leistet, die er nach ist nicht zulässig.
dem 31. Mai 1953 und vor dE!m 1. Januar 1955 ab-
§ 44 b
geschlossen hat.
Erweiterung des Sonderausgabenabzugs
(2) §§ 19, 20 Abs. 3, §§ 21 und 24 bis 28 der Ein-
nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c des Gesetzes
kommensteuer--Durch führungsverordn ung (EStDV
für die Veranlagungszeiträume 1956 und 1957
1953) vom 31. März 1954 sind weiter anzuwenden, 1
wenn der Steuerpflichtige Beiträge auf Grund von (1) Betragen die Aufwendungen im Sinn des § 10
vor dem 1. Januar 1955 abgeschlossenen Kapitalan- Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes mehr als das Dop-
sammlungsverträg(m geleistet hat oder leistet oder pelte der nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe a oder b
wenn der Steuerpflichtige Sparbeträge im Sinn der des Gesetzes in Betracht kommenden Beträge, so
§§ 18 und 20 der Einkommensteuer-Durchführungs- können die in dem darüber hinausgehenden Betrag
verordnung (ESl:DV 1953) vom 31. März 1954 für den enthaltenen Aufwendungen, die nach § 10 Abs. 3
steuerbegünstigten Erwerb von Wertpapieren vor Ziff. 3 Buchstabe c Satz 2 bis 5 des Gesetzes beson-
dem 7. Oktober 1956 nach§ 38 Abs. 3 der Einkommen- ders begünstigt sind, neben den sich aus § 10 Abs. 3
steuer-Durchführungsverordnung (ES!:DV 1955) vom Ziff. 3 Buchstaben a, b und c Satz 1 des Gesetzes
21. Dezember 1955 (Bundcsgesetzbl. I S. 756) ver- ergebenden Höchstbeträgen zur Hfüfte, höchstens
wendet hat oder nach dem 6. Oktober 1956 nach jedoch bis zu 6000 Deutsche Mark abgezogen wer-
§ 38 a Abs. 2 verwendet hat oder verwcn-det. Bei den. Dabei ist davon auszugehen, daß zunächst die
Sparverträgen mit festgele9ten Sparraten gilt dies nicht besonders begünstigten Aufwendungen im
nur, wenn der Steuerpflichtige mindestens den ersten Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes im
Sparbetrag vor dem 1. Januar 1955 eingezahlt hat. Rahmen der sich aus § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstaben a,
b und c Satz 1 des Gesetzes ergebenden Höchst-
(3) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 6. Oktober
1956 geleistete Aufwendungen für den unmittel-
beträge berücksichtigt sind.
bü.fen oder mittelbaren ersten entgeltlichen Erwerb (2) Im Fall des § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c
der in § 31 Ziff. 2 der Einkommensteuer-Durchfüh- Satz 4 des Gesetzes ist für die Festlegung der Wert-
rungsverordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember papiere § 37 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 entsprechend an-
1955 bezeichneten Wertpapiere können als Sonder- zuwenden.
ausgaben im Sinn des § l O Abs. 1 Ziff. 4 des Geset- (3) Für die Begriffe Aufschließungsmaßnahmen
zes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundes-
und Gemeinschaftseinrichtungen gilt § 5 Abs. 1
gesetzbl. I S. 441) nur abgezogen werden, wenn die
und 2.
Wertpapiere bis zum 6. Oktober 1956 festgelegt
word(;!n sind. Werden sie nach dem 6. Oktober 1956
Zu § 10 a des Gesetzes
und vor dem 1. Januar 1957 festgelegt, so können
die in Satz 1 bezeichneten Aufwendungen jedoch als § 45
Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
Gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 im Fall des § 10 a Abs. 1 des Ge3etzes
- EStG 1957 - (Bundesgese.tzbl. I S. 1793) abgezogen
werden, wenn es sich um solche Wertpapiere han- (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-
delt, deren Erwerb im Kalenderjahr 1956 auch nach gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist
dem 6. Oktober steuerbegünstigt ist. 1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Ge-
setzes der im Veranlagungszeitraum nicht
entnommene Gewinn,
§ 44 1) 2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Ge-
(gestrichen) setzes der nicht entnommene Gewinn des
im Veranlagungszeitraum endenden Wirt-
schaftsjahrs
§ 44a
maßgebend.
Abzug von Aufwendungen, die nach
(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-
dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher
prämienbegünstigt sind
Betriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder In-
Im Veranlagungszeitraum geleistete Aufwendun- haber (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaft-
gen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des Ge- lichen Betrieben und Gewerbebetrieben, so kann
setzes, die nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 des Woh- die Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Ge-
nungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung vom setzes nur auf die Summe der nicht entnommenen
1
) Mit Wirkung ab 1. Januar 1957 gestrichen; vgl.§ 84 Abs. 15.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Gewinne aus allen Jand- und forstwirtschaftlichen § 47
Betrieben und Gewerbebetrieben angewendet wer-
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
den. Voraussetzung für die Anwendung des § 10 a
im Fall des § 1Oa Abs. 3 des Gesetzes
Abs. 1 des Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Ge-
winne auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung er- (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-
mittelt werden. Die S~jt.ze 1 und 2 gelten entspre- gung des nicht entnommenen Gewinns für den
chend, wenn der Steuerpflichtige und eine mit ihm Gewinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so
zusammen veranlagte Person Inhaber oder Mitinha- ist der auf Grund dieser Begünstigung als Sonder-
ber je eines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. ausgabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid ge-
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die neben trennt von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden
Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, blei- Betrag besonders festzustellen. Im übrigen gelten
ben auf Antrag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
des Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht auf
Grund ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind
sind und 3000 Deutsche Murk nicht übersteigen. die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.
Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Be-
(3) Der nach § 1Oa Abs. 1 des Gesetzes als Son-
trieb den bei der Veranlagung zu berücksichtigen-
derausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veran-
den Gewinn aus selbständiger Arbeit übersteigen,
lagung für den Veranlagungszeitraum, für den die
ist unabhängig von den Entnahmen aus land- und
Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird,
forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrie-
zum Zweck der späteren Nachversteuerung im
ben zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2,
Steuerbescheid besonders festzustellen. Wird die
4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in Zu § 10 b des Gesetzes
Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die
Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. : des Ge- § 48
setzes als Sondernusgabcn abgezogenen und noch Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
nicht nachvcrsteuerten Beträge im Steuerbescheid wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-
bc::;onders festzustellen. würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,
§ 46 kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
Nachversteuerung der Mehrentnahmen im Sinn des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17
(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-
Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach- ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung
versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender der Anlage 1 der Verordnung zur Anderung der
Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom
Steuerbescheid besonders festzustellen. 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 139) 1 ) und die Verord-
nung-zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-
(2) Eine N achversteuerung von Mehrentnahmen
anpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)
kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz ~ des
vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).
Gesetzes bezeichneten Zeitraums solange und inso-
weit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach (2) Gemeinnützige Zwecke der i11 Absatz 1 be-
Absatz 1 besonders festgestellter Betrag vorhan- zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
den ist. der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-
(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind desrates bedarf, allgemein als besonders förde-
in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Ges.etzes die rungswürdig anerkannt worden sein.
Entnahmen im Veranlagungszeitraum und in den
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Ent-
bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,
nahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs-
zeitraum endet, maßgebend. wenn
(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel- 1. der Empfänger der Zuwendungen eine Kör-
lung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne perschaft des öf.fentlichen Rechts oder eine
und die Summe der Entnahmen aus allen land- und öffentliche Dienststelle (z.B. Universität,
forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie- Forschungsinstitut) ist und bestätigt, daß
ben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen der zugewendete Betrag zu einem der in
aus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Zwecke
deren Gewinne bei der Anwendung des § 10 a verwendet wird, oder
Abs. 1 des Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz 2. der Empfänger der Zuwendungen eine in
außer Betracht geblieben sind, bleiben auch für die § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuer-
Feststellung der Mehrentnahmen außer Ansatz. gesetzes bezeichnete Körperschaft, Perso-
(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung nenvereinigung oder Vermögensmasse ist
des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An- und bestätigt, daß sie den zugewendeten
teilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Betrag nur für ihre satzungsmäßigen
Betriebs. Zwecke verwendet.
1) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 S. 1128.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 319
2
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung § 51 )
des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im (gestrichen)
Sinn des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt
auch anerkennen, wenn die Vornussetzungen des Zu§ 13 des Gesetzes
Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind. § 52
Begünstigter Personenkreis
§ 49 im Sinn des § 13 Abs. 4 des Gesetzes
Förderung staatspolitischer Zwecke (1) Für die Abgrenzung des begünstigten Per-
sonenkreises gilt § 13 Abs. 1 und 3 entsprechend.
Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke
können nur abgezogen werden, wenn (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme
von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19
1. a) sie an eine politische Partei gegeben wer-
des Bundesvertriebe~1engese;:r,cs \n der Fassung
den und
vom 14. August 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1215),
b) die Bundesleitung oder die für die empfan- so kann der Freibetrag letztmais dem Veranla-
gende Stelle zuständige Landesleitung d2r gungszeitraum in Anspruch genommen werden, in
Partei bestätigt, daß die in Buchstabe a be- dem die Befugnis erloschen ist.
zeichnete Voraussetzung vorliegt und der
zugewendete Betrag nur für staatspolitische
Zwecke verwendet werden wird, oder Zu § 17 des Gesetzes
2. sie an eine juristische Person gegeben werden, § 53
die nach ihrer Sa'tzung und tatsächlichen Ge- Veräußerung wesentlich.er Beterngungen
schäftsführung ausschließlich staatspolitischen (1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinn
Zwecken dient und deren Mittel für die in des § 17 des Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Genuß-
Ziffer 1 bezeichneten Parteien verwendet wer- scheine, Anteile an einer Gesellschaft mit be-
den, und wenn die Empfängerin bestätigt, daß schränkter Haftung oder ähnliche Beteiligungen
sie den ihr zugewendeten Betrag nur zur För- und Anwartschaften auf solche Beteiligungen.
derung der in Ziffer 1 bezeichneten Parteien
verwenden wird, oder (2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils
3. sie an juristische Personen gegeben werden,
an einer Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn,
die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Ge- den der Gesellschafter bei der Auflösung der
schäftsführung ausschließlich allgemeinen Kapitalgese l1 schaft erzielt.
staatspolitischen Zwecken dienen und die (3) Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die
durch die Bundesregierung mit Zustimmung vor dem 21. Juni 1948 3 ) erworben worden sind,
des Bundesrates bestimmt werden. Allgemeine sind als Anschaffungskosten im Sinn des § 17 Abs. 2
staatspolitische Zwecke im Sinn dieser Vor- des Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde
schrift sind solche, die auf die allgemeine För- zu legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche
derung des demokratischen Staatswesens im Eröffnungsbilanz in Deutscher l\.lfarli:: m1f den 21. Juni
Geltungsbereich des Grundgesetzes und in 1948 3) hätten eingestellt werden können.
Berlin (West) gerichtet sind; Bestrebungen, die
nur bestimmte Einzelinteressen staatspoli-
tischer Art verfolgen, dienen nicht allgemeinen Zu § 17 a des Gesetzes
staatspolitischen Zwecken. Die Empfängerin § 54
der Zuwendungen muß bestätigen, daß sie den Veräußerung von Bodenschätzen
ihr zugewendeten Betrag nur für allgemeine
Sind die Bodenschätze vor dem 21. Juni 1948 3)
staatspolitische Zwecke verwenden wird.
angeschafft oder unentgeltlich erworben worden, so
ist der Betrag als Anschaffungskosten zugrunde zu
§ 50 legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten
Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug Einheitsbewertung vor dem 21. Juni 1948 3 ) berück-
sichtigt worden sind. Sind die Bodenschätze nach
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli dem 20. Juni 1948 4 ) unentgeltlich erworben worden,
1951 1 ) als besonders förderungswürdig anerkannt so ist der Betrag als Anschaffungskosten zugrunde
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht- zu legen, mit dern die Bodenschätze bei der letzten
erhalten. Einheitsbewertung vor dem unentgeltlichen Erwerb
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen berücksichtigt worden sind. In Reichsmark fest-
vor dem 1. Juli 1951 1 ) als steuerbegünstigt aner- gesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von einer
kannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf- Reichsmark gleich elner Deutschen Mark umzu-
rechterhalten. rechnen.
1
) Im Land Berlin: 22. August 1951.
2
) Mit Wirkung ab 1. Januar 1957 gestrichen; vgl. § 84 Abs. 15.
3
) Im Land Berlin: 1. April 1949.
4
) Im Land Berlin: 31. März 1949.
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zu § 22 des Gesetzes Der Ertragsanteil Ist der
Beschränkung Tabelle in§ 22 Ziff. t
§ 55 der Laufzeit der Rente Buchstabe a des Gesetzes
auf .. , Jahre Der
zu entnehmen, wenn der
Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten ab Beginn des Renten- Ertragsanteil
Rentenberechtigte zu Beginn
bezugs beträgt,
des Rentenbezugs (vor dem
in besonderen Fällen (ab 1. Januar 1955, vorbehaltlich
t. Januar 1955, falls die
falls die Rente vor der Spalte 3,
Rente vor diesem Zeit-
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen- diesem Zeitpunkt zu ' . . V. H.
punkt zu laufen bl•qonncn
laufen begonnen hat) hat) das ... te Lr-lwnsjahr
den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a vollendet hatte
des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln: ------1-~---~---
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955
zu laufen begonnen haben. Dabei ist das 26 33 52
vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens- 27 34 51
28 35 50
jahr des Rentenberechtigten maßgebend; 29 36 48
2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le- 30 37 47
benszeit einer anderen Person als des Ren- 31 38 46
32 39 45
tenberechtigten abhängt. Dabei ist das bei 33 40 44
Beginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das 34 41 43
vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens- 35 bis 36 42 41
jahr dieser Person maßgebend; 37 bis 38 44 39
39 45 38
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le- 40 bis 41 46 36
benszeit mehrerer Personen abhängt. Dabei 42 bis 43 47 35
ist das bei Beginn der Rente, im Fall der 44 bis 45 49 32
46 bis 47 51 29
Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 voll- 48 bis 50 52 27
endete Lebensjahr der ältesten Person maß- 51 bis 53 54 24
gebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod 54 bis 55 55 22
des zuerst Sterbenden erlischt, und das 56 bis 58 56 21
59 bis 61 57 19
Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das 62 bis 64 58 17
Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Ster- 65 bis 68 59 15
benden erlischt. 69 bis 72 60 13
73 bis 76 61 11
(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be- 77 bis 81 62 9
stimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibren- 82 bis 86 63 6
ten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück- mehr als 86 Der Ertragsanteil ist immer der
sichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buchstabe d
des Gesetzes zu entnehmen.
Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle
zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwen-
Zu § 25 des Gesetzes
den.
§ 56
Der Ertragsanteil ist dPr
Beschränkung Tabelle in§ 22 Ziff. 1 Steuererklärungspflicht
der Lanlzeit der Rente Bll(hstabc a des Gesetzes
auf, , , Jahre Der
1b Be(Jinn dPs Rcnten- Ertraqs,mtf'il
zu entnchrnPn, wPnn dPr (1) Jeder Steuerpflichtige hat, vorbehaltlich der
Rl'ntPnlic-rf'chti(Jte zu lkrpnn
bezuqs bctr;iqt, Absätze 3 und 4, jährlich spätestens an dem von
des Rentcnbezuos (vor dem
(ab L J,muur 1955, vorlwht1ltlich
l. Janut1r l!J55, falls die
falls die Rente vor der Spalte 3,
RPnte vor dicst·m Zeit-
den obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-
. . . V, H
diesem Zeitpunkt zu punkt zu laufen IH'qon1wn stimmung des Bundesministers der Finanzen be-
laufen begonnen hat) hat) dc1s ... te LclJf'nsjahr
vollendet hatte stimmten Zeitpunkt eine Erklärung über sein Ein-
kommen in dem mit dem vorhergehenden 31. De-
zember abgelaufenen Kalenderjahr abzugeben (jJhr-
1 0 entfällt liche Steuererklärung). Im Fall des § 2 Abs. 5 Ziff. 1
2 2 99 des Gesetzes ist die Erklärung bis zum Schluß des
3 4 90
4
dritten Kalendermonats, der auf den Schluß des
6 85
5 7 83 Wirtschaftsjahrs folgt, das im Veranlagungszeit-
6 9 80 raum begonnen hat, abzugeben, frühestens aber an
7 11 77 dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Das Recht
8 12 75
9
des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt An-
14 73
10 15 72 gaben zu verlangen, die für die Besteuerung von
11 16 70 Bedeutung sind, bleibt unberührt.
12 18 68
13 19 67 (2) Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklü-
14 21 65 rung auch die mit seinen Einkünften zusammen-
15 22 64 zurechnenden Einkünfte der Kinder anzugeben, die
16 23 63
17
mit ihm nach § 27 des Gesetzes zusammen veranlagt
24 62
18 25 61 werden.
19 26 59
20 (3) Von der Verpflichtung zur Abgabe einer jähr-
27 58
21 28 57 lichen Steuererklärung sind befreit
22 29 5G 1. Steuerpflichtige mit Einkünften aus nicht-
23 30 55
24 31 54 selbständiger Arbeit, wenn das Einkommen
25 32 53 24 000 Deutsche Mark nicht erreicht. Eine
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 321
Steuererklärung ist jedoch in den Fällen Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung
des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 des Gesetzes zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der
abzugeben; Beteiligten abzugeben.
2. nach Durchschnittsätzen zu besteuernde
nichtbuchführende Land- und Forstwirte, § 59
deren nicht aus Land- und Forstwirtschaft Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung
herrührende Einkünfte 600 Deutsche Mark
Ist im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-
im Jahr nicht übersteigen;
ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Ja-
3. andere Steuerpflichtige, wenn das Einkom- nuar 1944 (Reichsgesetzpl. I S. 11) der Gewinn aus
men 900 Deutsche Mark nicht übersteigt. dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen,
Beträgt das Einkommen in dem Kalender- so ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere
jahr, für das nach Absatz 1 eine Steuer- Erklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen
erklärung abzugeben ist, und in dem vor- Betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der
angegangenen Kalenderjahr jeweils nicht Reichsabgabenordnung) abzugeben.
mehr als 6000 Deutsche Mark, so können
sie von der Verpflichtung zur Abgabe einer
§ 60
jährlichen Steuererklärung befreit werden,
es sei denn, daß im Einkommen Einkünfte Form der Erklärung
enthalten sind, die nach § 4 Abs. 1 oder § 5 (1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-
des Gesetzes zu ermitteln sind oder ermit- lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom
telt werden. Die in Absatz 1 bezeichnete Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen
Steuererklärung ist jedoch für jedes vierte Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von
Kalenderjahr, erstmals für das Kalender- den Ehegatten eigenhändig. unterschrieben sein.
jahr 1955 abzugeben.
(2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Steuerpflichtigen Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-
sind zur Abgabe von Steuererklärungen verpflich- schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf
tet, wenn das Finanzamt sie hierzu besonders auf- . dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizu-
fordert. Eine Steuererklärung haben außerdem fügen. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen
Steuerpflichtige abzugeben, die nach § 46 a des der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine
Gesetzes die Veranlagung beantragt haben. Verlust- und Gewinnrechnung und außerdem auf
Verlangen des Finanzamts eine Hauptabschluß-
§ 57 übersicht beizufügen.
Steuererklärungspflicht (3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-
im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-
nach § 26 a des Gesetzes ten nicht entsprechen; so sind diese Ansatze oder
Im Fall des § 26 a des Gesetzes hat jeder Ehe- Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den
gatte eine Steuererklärung nach § 56 abzugeben. steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-
Uber die Sonderausgaben mit Ausnahme des Ab- pflichtige kann auch eine den steuerlichen Vor-
zugs für den steuerbegünstigten nicht entnommenen schriften entsprechende Vermögensübersicht (Steuer-
Gewinn und des Verlustabzugs sowie über die bilanz) beifügen.
außergewöhnlichen Belastungen sollen die Ehe- (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) od~r
gatten eine gemeinsame Erklärung abgeben. Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei-
zufügen.
§ 57 a
(5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-
Steuererklärungspflicht in den Fällen
gesellschaft oder eine juristische Person, die ge-
der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach
schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der
§§ 26 b und 26 d des Gesetzes
Anfertigung der Erklärung ,oder der AnlaQ"en (Ab-
In den Füllen der §§ 26 b und 26 d des Gesetzes sätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre
haben die Ehegatten über ihr Einkommen eine ge- Anschrift in der Erklärung anzugeben.
meinsame Steuererklärung nach § 56 abzugeben.
Dabei sind die Einkünfte eines Ehegatten, die nach
Zu §§ 26 bis 26 e des Gesetzes
§ 26 d Abs. 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes in Ver-
bindung mit § 62 a oder nach § 26 d Abs. 1 Satz 2 § 61
des Gesetzes bei der Zusammenveranlagung aus-
scheiden, gesondert anzugeben. Antrag auf anderweitige Verteilung
der Sonderausgaben
und der außerge\töhnlichen Belastungen
§ 58 im Fall des § 26 a des Gesetzes
Erklärung
Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Son-
bei einheitlicher und gesonderter Feststellung
derausgaben und der als außergewöhnliche BE~la-
der Besteuerungsgrundlagen
stungen vom Einkommen abzuziehenden Betrage
Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer (§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von
Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Per- beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. § 26 e
sonen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der Satz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 62 Deutsche Mark geltend machen. Ubersteigen bei
Einheitliche Behandlung der dem getrennt veranlagten Ehegatten oder seinem
bei der Zusammenveranlagung auszuscheidenden Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe
oder einzubeziehenden Einkünfte der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-
winne, so ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes
(1) § 26 d Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes kann auf die eine Nachversteuerung durchzuführen. Die Nach-
Einkünfte der Ehefrau aus selbständiger Arbeit. versteuerung kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2
nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums solange
im Sinn des § 62 a nur einheitlich angewendet wer- und insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3
den. und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vor-
(2) Der Antrag auf Ausscheiden der Einkünfte handen ist. Hierbei ist auch der besonders festge-
des Ehemanns aus der Zusammenveranlagung (§ 26d stellte Betrag für Veranlagung·szeiträume, in denen
Abs. 1 Sutz 2 des Gesetzes) kann sich nur auf die die Ehegatten zusammenveranlagt worden sind, zu
Einkünfte des Ehemanns aus selbständiger und berücksichtigen, soweit er auf nicht entnommene
nichtselbstlindiger Arbeit beziehen. Der Antrag Gewinne aus einem dem getrennt veranlagten Ehe-
kann für die in Satz 1 bezeichneten Einkünfte nur gatten gehörenden Betrieb entfällt.
einheitlich gestellt werden.
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
(3) Der Antrag auf Einbeziehung der Einkünfte gatten (§§ 26 b bis 26 e des Gesetzes) genügt es
der Ehefrau in die Zusammenveranlagung (§ 26d für die Anwendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Ge-
Abs. 1 $atz 3 des Gesetzes) kann für die in Absatz 1 setzes, wenn einer der beiden Ehegatten zu dem
bezeichneten Einkünfte nur einheitlich gestellt durch die bezeichneten Vorschriften begünstigten
werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf der Steuer- Personenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung des
erklärungsfrist zu stellen. Er kann auch noch spiitt nicht entnommenen Gewinns kann in diesem Fall
gestellt werden, soweit es nach der, Vorschriften auch dann, wenn nach § 26 d Abs. 1 des Gesetzes
der Reichsabgabenordnung zulässig ist. Einkünfte aus der Zusammenveranlagung ausge-
schieden werden und sowohl bei der Zusammenver-
§ 62a anlagung als auch bei der gesonderten Veranlagung
des Ehegatten mit den ausscheidenden Einkünften
Einkünfte der Ehefrau aus Gewerbebetrieb
die Anwendung des § 10 a des Gesetzes in Betracht
im Sinn des § 26 d Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes
kommt, nur unter den Voraussetzungen des § 45
Den Einkünften aus selbständiger Arbeit werden Abs. 2 und nur bis zum Höchstbetrag von insgesamt
die Einkünfte der Ehefrau aus Gewerbebetrieb bis 20 000 Deutsche Mark in Anspruch genommen
zum Betrag von 12 000 Deutsche Mark gleichgestellt, werden. Für den Abzug des nach § 10 a des Gesetzes
wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: zu berücksichtigenden Betrags gilt § 26 d Abs. 3 des
1. die Ehefrau muß dem Gewerbebetrieb ihre Ar- Gesetzes sinngemäß. Die Nachversteuerung von
beitskraft überwiegend widmen; Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes ist
in diesem Fall auch insoweit durchzuführen, als bei
2. der Ehemann darf in dem Gewerbebetrieb der einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1
Ehefrau, abgesehen von geringfügigen Hilfe-- besonders festgestellter Betrag für Veranlagungs-
leistungen, nicht mitarbeiten und an den Ein- zeiträume, in denen die Ehegatten getrennt veran-
künften aus dem Gewerbebetrieb und am Be- lagt worden sind, vorhanden ist.
triebsvermögen nicht beteiligt sein.
§ 62d
§ 62b
Anwendung des § 10 d des Gesetzes
Anträge zur Zusammenveranlagung
bei der Veranlagung von Ehegatten
Für die in § 62 Abs. 2 und 3 bezeichneten Anträge
und für den Antrag auf anderweitige Verteilung (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-
der Sonderausgaben u:q.d der als außergewöhnliche gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-
Belastungen vom Einkommen abzuziehenden Be- tige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch
träge (§ 26 d Abs. 3 und 5 des Gesetzes) gilt § 61 für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-
entsprechend. tend machen, in denen die Ehegatten zusammen ver-
anlagt worden sind. Der Verlustabzug kann in
§ 62c diesem Fall nur für Verluste geltend gemacht
Anwendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes werden, die in einem dem getrennt veranlagten
bei der Veranlagung von Ehegatten Ehegatten gehörenden Betrieb entstanden sind.
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe., (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
gatten (§ 26 a des Gesetzes1 ist Voraussetzung für gatten (§ 26 b bis 26 e des Gesetzes) kann der Steuer-
die Anwendung der § § 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes, pflichtige den Verlustabzug nach § 10 d des Geset-
daß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünsti- zes auch für Verluste derjenigen Veranlagungs-
gungen in Anspruch nimmt, zu dem durch diese zeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten
Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. getrennt veranlagt worden sind. Werden nach § 26 d
Die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge- Abs. 1 des Gesetzes Einkünfte aus der Zusammen-
winns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten, der veranlagung ausgeschieden, so ist der Verlustabzug
die in § 10 a des Gesetzes bezeichneten Vorausset- in sinngemäßer Anwendung des § 26 d Abs. 3 des
zungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 Gesetzes vorzunehmen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 323
Zu § 27 des Gesetzes in der Steuerklasse
§ 62e mit einem Einkommen, das
um die nach § 33 a des
Haushaltsbesteuerung: Kinder Einkommensteuergesetzes I II III
in der Fassung vom bei Kinderermäßigung
Steht im Fall der getrennten Veranlagung nach 15. September 1953 für
(Bundesgesetzbl. I S. 1355)
§ 26 a des Gesetzes beiden Ehegatten für ein Kind und nach § 32 c
des Gesetzes in Betracht ein oder drei oder
nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes in Verbindung kommenden Freibeträge zwei mehr
mit § 32 a des Gesetzes Kinderermäßigung zu und vermindert ist, von Kinder Kinder
haben beide Ehegatten das Recht und die Pflicht, DM
für die Person des Kindes zu sorgen, so ist das höchstens 3 000 6 5 3
Kind mit jedem Ehegatten zusammen zu veranla- mehr als 3 000 7 6 4 2
gen. Dabei sind die mit den Einkünften der Ehe- vom Hundert dieses Betrags.
gatten zusammenzurechnenden Einkünfte des Kindes
je zur Hälfte bei der Veranlagung des Ehemanns Zu § 33 a des Gesetzes
und bei der Veranlagung der Ehefrau zu berücksich- § 65
tigen, wenn nicht die Ehegatten eine andere Auf-
teilung beantragen; § 61 gilt entsprechend. Pauschbeträge für körperbeschädigte Personen
Körperbeschädigte Personen, denen auf Grund ge-
Zu § 32 a des Gesetzes
setzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung zu-
§ 63 steht, erhalten auf Antrag wegen der Aufwendun-
gen, die unmittelbar mit der Körperbeschädigung
Kinderermäßigung bei getrennter Veranlagung
zusammenhängen, die folgenden Pauschbeträge,
der Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes
wenn sie nicht höhere Aufwendungen nachweisen:
Liegen im Fc11l des § 26 a des Gesetzes die Vor-
aussetzungen des § 32 Abs. 4 Ziff. 2 bis 4 des Ge- Erwerbs- Alle Steuerpflichtigen
setzes (Kinderermäßigung) vor, so sind die Kinder- tätige
Arbeit-
freibeträge für die Ehegatten insgesamt in der bei nehmer einen
Bei einer Minderung einen einen
einer Zusammenveranlagung in Betracht kommen- Pausch-
Gruppe der Erwerbsfähigkeit um zusätzlichen zusätzlichen betrag für
den Höhe zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn Pausch- Pausch- außer-
betrag für betrag für gewöhn-
der Kinderfreibetrag für ein Kind nur einem Ehe- Werbungs- Sonder- liehe
gatten zusteht oder zu gewähren ist; in diesem Fall kosten ausgaben Belastung
von von von
ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der sich für vom vom
Hundert Hundert DM DM DM
dieses Kind nach der Geburtenfolge aller Kinder der
1 3 3 4 5
Ehegatten, für die die Vornussetzungen der Kinder-
ermiißigung vorliegen, ergibt. Die Summe der den 25 bis ausschl. 35 72 72 216
1
Ehegatten gemeinsam zustehenden oder zu gewäh- 2 35 bis ausschl. 45 96 96 288
renden Kinderfreibeträge ist bei der Veranlagung 3 45 bis ausschl. 55 120 120 360
jedes Ehegatten zur Hälfte abzuziehen. 4 55 bis ausschl. 65 144 144 432
5 65 bis ausschl. 75 168 168 504
6 75 bis ausschl. 85 192 192 576
Zu § 32 h des Gesetzes 7 85 bis ausschl. 95 216 216 648
§ 63a 8 95 bis einschl. 100 240 240 720
9 Blinde und beson-
Antrag auf Wechsel der Steuerklassen beim ders pflegebedürf-
Ausscheiden von Einkünften tige Körper-
bei der Zusammenveranlagung beschädigte 720 720 2 160
(1) Für den Antrag auf Wechsel der Steuerklassen Die Summe der in Spalte 3 der Ubersicht und in § 9 a
{§ 32 b Abs. 2 des Gesetzes) gilt § 61 entsprechend. Ziff. 1 des Gesetzes bezeichnet~n Pauschbeträge darf
(2) Ein im Lohnsteuerverfahren gestellter Antrag nicht höher sein als der Arbeitslohn.
auf Wechsel der Steuerklassen gilt auch für die Ver-
anlagung, es sei denn, daß dieser Antrag im Veran- Zu § 34 a des Gesetzes
lagungsverfahren widerrufen wird. Für den Wider- § 66 1)
ruf gilt § 61 entsprechend.
Steuerfreiheit
bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
Zu § 33 des Gesetzes
Bei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 15 000
§ 64
Deutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuer-
Außergewöhnliche Belastungen freien Bezüge und die gesetzlichen oder tariflichen
Die zumutbare Eigenbelastung beträgt bei einem Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen.
1
) § 66 ist nach § 84 Abs. 2 erstmals für den VZ 1957 anzuwenden. Für den VZ 1956 ist § 66 in der folgenden Fas-
sung anzuwenden:
.,§ 66
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
Bei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 7200 Deutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuerfreien Bezüge und
die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht zu berücksichtigen. Für
die Kalenderjahre 1955 und 1956 ist auch der Mehrarbeitslohn, zu dem gesetzliche oder tarifliche Zuschläge für
Mehrarbeit gezahlt werden, einschließlich dieser Zuschläge nicht zu berücksichtigen."
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zu § 34 b des Gesetzes (5) Ein Betriebsgutachten im Sinn des§ 34 b Abs. 4
§ 67 Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die
Anerkennung von einer Behörde oder einer Körper-
Ermittlung der Einkünfte schaft des öffentlichen Rechts des Landes, in dem
aus den einzelnen Holznutzungsarten der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist, aus-
bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben gesprochen wird. Die Länder bestimmen, welche Be-
(1) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie- hörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts
ben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, diese Anerkennung auszusprechen haben.
kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf An-
trag ein Pauschsatz von 40 vom Hundert der Ein-
Zu § 34 c des Gesetzes
nahmen aus den einzelnen Holznutzungsarten ab-
gezogen werden. Voraussetzung für den Abzug des § 68a
Pauschsatzes ist, daß Ausländische Einkommensteuer
1. die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 100 Eine ausl.ändische Einkommensteuer kann nur an-
Hektar nicht übersteigt, gerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen
2. eine ordnungsmäßige Buchführung nicht Staat nach Vorschriften erhoben wird, die für das
vorhanden ist und ganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer
entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer,
3. ein Bestandsvergleich für das stehende Holz
wenn sie
nicht vorgenommen wird.
1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs- oder einer anderen Gebietskörperschaft des
ausgaben beträgt 20 vom I--Iundert, soweit das Holz ausländischen Staates oder
auf dem Stamm verkauft wird.
2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeinde-
verband dieses Staates
§ 68 erhoben wird.
ßelriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
§ 68b
(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder
Ausländische Einkünfte
das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung
des Nutzungssatzes zugrunde zu· legen ist, muß vor- Ausländische Einkünfte im Sinn des § 34 c des
behaltlich der Absätze 2 bis 4 spätestens auf den Gesetzes sind
Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt 1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen
worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegan- Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft
gen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu be- (§§ 13 und 14 des Gesetzes) und Einkünfte d~r
günstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit
Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der sie zu den Einkünften aus Land- und Forst-
Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt- wirtschaft gehören;
schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutach-
ten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist. 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 ,und 16
des Gesetzes), die durch eine in einem auslän-
(2) Liegt der Zeitpunkt, auf den das Betriebsgut- dischen Staat belegene Betriebstätte oder durch
achten oder Betriebswerk nach Absatz 1 Satz 1 auf- einen in einem ausländischen Staat tätigen
zustellen ist, vor dem 1. Januar 1955, so genügt es, ständigen Vertreter erzielt werden, und Ein-
wenn das Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf künfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten
den 1. Januar 1955 aufgestellt worden ist. Art, soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbe-
(3) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk betrieb gehören;
vor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des
Jahre ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder Gesetzes), die in einem ausländischen St~at
Betriebswerk der Festsetzung des Nutzungssatzes ausgeübt oder verwertet wird oder worden 1st,
zugrunde gelegt werden. Der hiernach festgesetzte und Einkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7
Nutzungssatz ist letztmals für das zehnte Wirt- genannten Art, soweit sie zu den Einkünften
schaftsjahr maßgebend, das nach dem Zeitpunkt der aus selbständiger Arbeit gehören;
Aufstellung des Betriebsgutachtens oder Betriebs-
werks endet. 4. Einkünfte aus der Veräußerung von
a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermö-
(4) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-
gen eines Betriebs gehören, wenn die Wirt-
ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder
schaftsgüter in einem ausländischen Staat
Betriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs
belegen sind,
aufgestellt wird, in dem die nach § 34 b des Ge-
setzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen b) Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 des
sind. Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der Gesetzes), wenn die Gesellschaft Geschäfts-
Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt- leitung oder Sitz in einem ausländischen
schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgut- Staat hat,
achten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist. c) Bodenschätzen (§ 17 a des Gesetzes), die in
Absatz 2 gilt entsprechend. einem ausländischen Staat belegen sind;
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 325.
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit {§ 19 § 68e
des Gesetzes), die in einem ausländischen Staat Nachträgliche Festsetzung
ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder Änderung ausländischer Steuern
und Einkünfte, die von ausländischen öffent-
lichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwär- (1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte
tiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt Steuerbescheid ist zu ändern {Berichtigungsveran-
werden. Einkünfte, die von inländischen öffent- lagung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die
lichen Kassen einschließlich der Kassen der in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen aus-
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun- ländisdien Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses
desbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges Steuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs-
oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, frist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder
gelten auch dann als inlä.ndisd1e Einkünfte, erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder
wenn die Tätigkeit in einem ausländischen niedrigere Veranlagung rechtfertigt.
Staat ausgeübt wird oder worden ist; {2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c
des Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen {§ 20 des Ge-
Veranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der
setzes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-
Abgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-
schäftsleitung oder Sitz in €inem ausländischen
gungszeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungs-
Staat hat oder das Kapitalvermögen durch aus-
frist erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem
ländischen Grundbesitz gesichert ist;
zustäno,igen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung {3) Rechtsmittel gegen Steuerbescheide, die nach
{§ 21 des Gesetzes), soweit das unbewegliche Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf
Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht
ausländischen Staat belegen oder die Rechte oder nicht zutreffend angerechnet worden sei.
zur Nutzung in einem ausländischen Staat
überlassen worden sind;
§ 68f
8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 des Ge- Abzug ausländischer Steuern
setzes, wenn vom Gesamtbetrag der Einkünfte
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Be-
Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-
. züge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftslei-
ländischen Einkünften in einem ausländischen Staat
tung oder Sitz in einem ausländischen Staat
zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen
hat,
werden, die nicht der deutschen Einkommensteuer
b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten entspricht, können diese ausländische Steuer in
Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Höhe des nachweislich gezahlten Betrags vom Ge-
Staat belegen sind, samtbetrag der Einkünfte abziehen, soweit diese
c) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver- Steuer auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Ein-
gütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, kommensteuer unterliegen.
Geschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-
dischen Staat hat. § 68g
Berücksichtigung ausländischer Steuern
§ 68c bei Doppelbesteuerungsabkommen
Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten (1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung eine Anrechnung auslän-
Die für die Einkünfte aus einem ausländischen discher Steuern auf die Einkommensteuer vorgese-
Staat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer hen ist, sind § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes
ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzu- und §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwenden.
rechnen, die auf die Einkünfte aus diesem auslän- (2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen
dischen Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der
mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchst- Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften
beträge der anrechenbaren ausländischen Steuern dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-
für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert seitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden
zu berechnen.
ausländischen Steuern vom Einkommen nach den
§ 68d Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ge-
setzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es kön-
Nachweis über die Höhe nen nur die festgesetzten und gezahlten auslän-
der ausländischen Einkünfte und Steuern dischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer-
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die den, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat
Höhe der ausländischen Einkünfte und über die bezieht.
Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern (3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-
durch Vorlage entsprechender Urkunden {z. B. ländische Steuern vom Einkommen, die in einem
Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh- Staat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur
ren. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn
abgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in sich das Abkommen auf diese ausländischen Steu-
die deutsche Sprache verlangt werden. ern nicht bezieht.
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zu § 35 des Gesetzes des inländischen Wohnungsbaues im Sinn des § 7 c
§ 69 des Gesetzes gegeben werden.
Abweichende Vornm;zahlungstermine (2) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in
Die Obcrfinanzdirnktionen 1 ) können für Steuer- § 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-
pllichtige, die überwie9end Einkünfte aus Land- sonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-
und rorstwirtsclrnft haben, die Vornuszahlungster- lage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes
mine üb-weichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes anwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang
bestimmen. Dc1s gleiche gilt für Steuerpflichtige, die zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Son-
überwü~9end Einkünfte aus nichtselbsti.indiger Ar- derausgaben und inländischen Einkünften besteht
beit beziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeits- und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmä-
lohn nicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber ßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5
zur Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist. des Gesetzes ermittelt wird.
(3) Die Bücher werden im Inland im Sinn des § 50
Zu § 46 des Gesetzes Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Geltungs-
§ 70
bereich des Gesetzes geführt werden.
Beseitigung von Härten
in den Fällen des § 46 Abs. 1 zm. 2 und 3
des Gesetzes Zu § 51 des Gesetzes
(1) Wird ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen § 74
weniger als 24 000 Deutsche Mark beträgt, auf Rücklage für Preissteigerung
Grund des § 46 Abs. l Ziff. 2 des Gesetzes veranlagt
und übersteigen die Einkünfte, von denen der (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes
worden ist, nicht den Betrag von 700 Deutsche ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Betrieb-
Mark, so werden diese Einkünfte zur Einkommen- stoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeug-
steuer nur insoweit herangezogen, als sie mehr als nisse und Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter
600 Deutsche Mark betragen. Ubersteigen die in sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wieder-
Satz 1 bezeichneten Einkünfte den Betrag von 700 beschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs
Deutsche Mark, so mindert sich der Betrag von gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wieder-
600 Deutsche Mark um den 700 Deutsche Mark über- beschaffungspreis) am Schluß des vorangegangenen
steigenden Betrag. .. Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert ge-
stiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung
(2) Wird ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage
weniger als 24 000 Deutsche Mark beträgt, auf
für Preissteigerung nach Maßgabe der Absätze 2
Grund des § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes veranlagt,
bis 4 bilden.
so ist Absatz 1 auf die Einkünfte aus dem zweiten
und einem etwaigen weiteren Dienstverhältnis ent- (2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-
sprechend anzuwenden. rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Veran- der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
lagung nach § 46 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes preis) der Wirtschaftsgüter im Sinn des Absatzes 1
vor, so ist an Stelle von Absatz 1 die Vorschrift des am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
Absatzes 2 anzuwenden, wenn es für den Arbeit- zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger
nehmer günstiger ist. ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-
fungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des
§ 71
Wirtschaftsjahrs.
Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 1 Ziff. 5
des Gesetzes (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn
nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei
Der Steuerpflichtige muß die Veranlagung bis
Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-
zum Ablauf der Steuererklärungsfrist beantragen.
hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschaftsjahrs
in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach § 6
Zu § 46 a des Gesetzes Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den Anschaf-
§ 72 fungs- oder Herstellungskosten bewerteten Wirt-
Veranlagung im Fall des § 46 a des Gesetzes schaftsgüter im Sinn des Absatzes 1 ergibt. Ist ein
Der Steuerpflichtige muß die Veranlagung bis Wirtschaftsgut im Sinn des Absatzes 1 am Schluß
zum Ablauf der Steuererklärungsfrist beantragen. des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz niedriger
als mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bewertet worden, so darf die Rücklage den steuer-
Zu § 50 des Gesetzes
lichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern,
§ 73
der sich bei Anwendung des nach Absatz 2 berech-
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige neten Vomhundertsatzes auf den in der Steuerbilanz
(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt- ausgewiesenen niedrigeren Wert ergibt. Liegt dieser
schaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein"' Wert unter dem Börsen- oder Marktpreis (Wieder-
künften im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes beschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs,
auch dann gegeben, wenn Darlehen zur Förderung so kann eine Rücklage nicht gebHdet werden.
1) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 327
(4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des (4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession
Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei- zum letrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1
tung befinden und für die ein Börsen- oder Markt- nicht anzuwenden, es sei denn, daß die Kranken-
preis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist, anstalt in einem Gebiet betrieben wird, in dem' die
sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwen- Konzession nicht erforderlich ist.
den, daß die Preissteigerung nach dem Börsen- oder (5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des nächsten
Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das das im Zu-
stand der Be- oder Verarbeitung befindliche Wirt- § 76
schaftsgut eingeht und für das ein Börsen- oder Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt. bestimmter WirtsdrnHsgüter und der Vornahme
(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens bestimmter Baumaßnahmen durch land- und Forst-
bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten wirte, die den Gewinn aui Grund ordnungsmäßiger
Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei ' Buchführung ermitteln
Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die (1) Land- und Forstwirte, die den Gewinn auf
Preissteigerungen im Sinn des Absatzes 1 folgen, Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,
kann eine Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt können von den Aufwendungen für die in den An-
bestimmt werden. lagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten
beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter
§ 75
und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
Bewertungsfreiheit schaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Herstellung und in dem folgenden Wirtschafts-
vermögens privater Krankenanstalten jahr neben den nach § 7 des Gesetzes von den An-
(1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße schaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen-
der minderbemittelten Bevölkerung dienende pri- den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen
vate Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn vornehmen, und zwar
aus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs- 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
mäßiger Buchführung ermitteln, können von den bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
Aufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und
Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder
bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen
Herstellung und in dem folgenden Jahr neben den
nach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder Wirtschaftsgütern
Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
zwar folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen
1. bei b{:!weglichen Wirtschaftsgütern des An- für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-
lagevermögens nutzungsdauer.
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbau-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des ten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenom-
Anlagevermögens men werden, die in der Zeit vom Beginn des Wirt-
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert schaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des Wirtschafts-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch- jahrs 1957/58 angeschafft oder hergestellt werden.
stens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt- Bei Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten,
schaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich. für die Abschreibungen nach Absatz 1 vorgenommen
In den folgenden Jahren bemessen sich die Ab- werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach
§ 7 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträgen vorzu-
setzungen für Abnutzung nach dem Restwert und
der Restnutzungsdauer. nehmen. Dabei ist für die unbeweglichen Wirt-
schaftsgüter und für die Um- und Ausbauten an un-
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können beweglichen Wirtschaftsgütern von einer höchstens
für die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen 30jährigen Nutzungsdauer auszugehen.
werden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 dürfen ins-
31. Dezember 1958 angeschafft oder hergestellt gesamt 50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und
werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die. Abschreibun- Forstwirtschaft nicht übersteigen, der sich vor Be-
gen nach Absatz l vorgenommen werden, sind die rücksichtigung der Abschreibungen ergibt.
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes
in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. (4) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-
schaftsgüter und die Um- und Ausbauten an unbe-
(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem weglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun-
Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die gen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind in
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Ver- ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis
ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder
Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsver- Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-
ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die
S. 1592) erfüllt sind. Abschreibungen zu enthalten hat.
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 sind bei (WiGBl. S. 95) 1) zu ermitteln ist, können vorbehalt-
der Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buch- lich des Absatzes 2 bei Anschaffung oder Herstel-
stabe e der Reichsabgabenordnung bezeichneten lung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verord-
Grenze nicht zu berücksichtigen. nung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen
(6) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbe-
weglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung
§ 77 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung 25 vom Hundert,
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und
bestimmter Baun1aßnahmen durch land- und Forst- bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen
wirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs- Wirtschaftsgütern
mäßiger Buchführung ermitteln
15 vom Hundert
(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von dem
rung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht nach der bezeichneten Verordnung ermittelten Ge-
ordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach winn abziehen. Der Abzug nach Satz 1 darf insge-
der Verordnung über die Aufstellung von Durch- samt 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen und
schnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus nicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirt-
Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - VOL - schaft führen.
(WiGBl. S. 95) 1 ) ermittelt wird, können bei An-
schaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1 (2) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkommen-
und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweg- steuer nach § 10 der in Absatz 1 bezeichneten Ver-
lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- ordnung für mehrere Jahre festgesetzt wird, sind
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern die Aufwendungen für die Anschaffung oder Her-
im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung stellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ver-
ordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern lichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an
bis zur Höhe von insgesamt 25vömHundert, unbeweglichen Wirtschaftsgütern in der Weise zu
berücksichtigen, daß die Einkommensteuer für das
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und
Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der An-
bei Um- und Ausbauten an unbeweglichen
Wirtschaftsgütern schaffung oder Herstellung endet, um 10 vom Hun-
dert dieser Aufwendungen, höchstens um 200 Deut-
bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert sche Mark ermäßigt wird.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom (3) Der Abzug nach Absatz 1 oder die Ermäßi-
Gewinn abziehen.
gung nach Absatz 2 kann für die Wirtschaftsgüter
(2) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg- vorgenommen werden, die in der Zeit vom Beginn
lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des
die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt- Wirtschaftsjahr 1957/58 angeschafft oder hergestellt
schaftsgütern vorgenommen werden, die in der Zeit werden.
vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum (4) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. Im Fall des
Ende des Wirtschaftsjahrs 1957/58 angeschafft oder Absatzes 1 gilt auch § 76 Abs. 5 entsprechend.
hergestellt werden.
(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf
50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und Forst- § 79
wirtschaft nicht übersteigen, der sich vor Abzug Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,
dieses Betrags ergibt. Beseitigung oder V erringenmg
(4) § 14 Abs. 1 und§ 76 Abs. 5 gelten entsprechend. von Schädlgungen durch Abwässer
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
§ 78 § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen
Begünstigung der Anschaffung oder lforstellung die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im
bestimmter '\Vill'tschafö:;gfüer u:nd der Vorrnahme Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
bestimmter Uaumafö.1.ahnwn durch Land-- und Forst- und in dem folgenden Wirtschaftsjahr neben den
wirte, deren Gewinn nach DurcbsdmiUsätzen zu nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen
ermitteln ist für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und
(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach der zwar
Verordnung über di.e Aufstellung von Durchschnitt- 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
sätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- lagevermögens
und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - VOL - bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
1) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 S. 1131.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 329
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des § 80
Anlagevermögens
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft
der Anschaffungs- oder Herstcllungskoslen. In den (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab- ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-
setzungen für Abnutzung nach dem Restwert und setzes ermitteln, können die in der Anlage 3 oder
der Restnutzungsdauer. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. in der Anlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens statt mit
satzes 1 ist, daß dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes er-
gebenden Wert mit einem niedrigeren Wert an-
1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und aus-
setzen, und zwar
schließlich dazu dienen, Schädigungen durch
Abwässer zu verhindern, zu beseitigen 1. die in der Anlage 3 bezeichneten Wirt-
oder zu verringern, schaftsgüter mit einem Wert, der bis zu
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt- 20 vom Hundert,
schaftsgüter im öffentlichen Interesse er- 2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirt-
forder lieh ist und schaftsgüter mit einem Wert, der bei dem
3. die für die Wasserwirtschaft zuständige Mehrbestand an diesen Wirtschaftsgütern
oberste Landesbehörde oder die von ihr bis zu 30 vom Hundert und bei dem
bestimmte Stelle dasVorliegen derVoraus- übrigen Bestand bis zu 15 vom Hundert
setzungen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt. unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren
(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis)
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder des Bilanzstichtags liegt.
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe
eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschafts- satzes 1 ist, daß
gütern des Anlagevermögens im Sinn des Absatzes 2 1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt
unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 bei dem oder hergestellt worden ist,
durch den Zuschuß erworbenen Wirtschaftsgut im
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung
Wirtschaftsjahr der Hingabe und in dem folgenden
nicht bearbeitet oder verarbeitet worden
Wirtschaftsjahr neben den nach § 7 des Gesetzes
zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung Ab- ist,
schreibungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom 3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht
Hundert des Zuschusses vornehmen. Absatz 1 Satz 2 vertraglich das mit der Einlagerung ver-
ist anzuwenden. bundene Preisrisiko übernommen hat und
(4) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- 4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag
satzes 3 ist, daß im Geltungsbereich des Gesetzes oder im
Saarland befunden hat; im Fall der Inan-
1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum
spruchnahme des Bewertungsabschlags nach
Zweck der Mitbenutzung der in Absatz 2
Absatz 1 Ziff. 1 genügt es auch, wenn sich
bezeichneten Wirtschaftsgüter gibt und
das Wirtschaftsgut zwar am Bilanzstichtag
2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich noch nicht in den bezeichneten Gebieten
und unmittelbar zur Anschaffung oder Her- befunden hat, jedoch nachweislich zur Ein-
stellung dieser Wirtschaftsgüter verwendet fuhr in diese Gebiete bestimmt gewesen
und diese Verwendung und das Vorliegen ist. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn
einer Bescheinigung im Sinn des Absatzes 2 sich das Wirtschaftsgut spätestens neun
Ziff. 3 dem Steuerpflichtigen bestätigt. Monate nach dem Bilanzstichtag im Gel-
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei tungsbereich des Gesetzes oder im Saar-
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, land befindet.
die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. De-
Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinn
zember 1960 angeschafft oder hergestellt werden. der Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der
Die Abschreibungen nach Absatz 3 können bei Zu-
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge-
schüssen in Anspruch genommen werden, die in setz. Die nach § 22 oder nach § 29 Abs. 1 Ziff. 4 in
der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember
Verbindung mit § 30 der Durchführungsbestimmun-
1960 gegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die gen zum Umsatzsteuergesetz besonders zugelasse-
Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 vor-
nen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen
genommen werden, sind die Absetzungen für Ab-
die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus.
nutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-
beträgen vorzunehmen. (3) Mehrbestand im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2
(6) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im ist die mengenmäßige Erhöhung der Bestände an
Sinn des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt den in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern
worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel- am Schluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanzstichtag) ge-
lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu- genüber den Beständen an den in der Anlage 4
schüsse anzusetzen. bezeichneten Wirtschaftsgütern am Schluß des
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
ersten nach dem 30. September 1955 endenden cc) für die Zusammenfassung von meh-
Wirtschaftsjahrs (Vergleichsstichtag), die nach Abzug reren Förderschachtanlagen zu einer
etwaiger bei diesen Wirtschaftsgütern eingetretener einheitlichen Förderschachtanlage
mengenmäßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die oder
mengenmäßigen Bestandsänderungen am Bilanz- dd) für den Wiederaufschluß stilliegen-
stichtag gegenüber dem Vergleichsstichtag sind da- der Grubenfelder und Feldesteile,
bei für Wirtschaftsgüter nicht gleicher Art und
Güte getrennt zu ermitteln. Der Abzug der Be- b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-
standsminderungen ist in der Weise durchzuführen, und Erzbergbaues für die Erschließung
daß bei den Bestandserhöhungcm die Mengen ab- neuer Tagebaue und beim Ubergang
zusetzen sind, die dem Wert der Bestandsminderun- zum Tieftagebau für die Freilegung und
gen entsprechen; dabei sind die Wirtschaftsgüter Gewinnung der Lagerstätte
mit dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf- angeschafft oder hergestellt werden,
fungspreis) am Bilanzstichtag zu bewerten. Bei der 2. daß mit der Durchführung der in Ziffer
Ermittlung des Mehrbestands im Sinn des Satzes 1 bezeichneten Vorhaben vor dem 1. Januar
sind nur Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die 1961 begonnen und
sich im Geltungsbereich des Gesetzes oder im Saar-
land befunden haben. 3. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vor-
haben von der obersten Landesbehörde
(4) Der Wertansatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist nur oder der von ihr bestimmten Stelle im Ein-
in Wirtschaftsj~hren zulässig, die vor dem 1. Januar vernehmen mit dem Bundesminister für
1962 enden. Wirtschaft bescheinigt worden ist.
§ 81 (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter nur in Anspruch genommen werden
des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau 1. in den Fällen des Abs·atzes 2 Ziff. 1 Buch-
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund stabe a
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge- bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
setzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt- gens unter Tage und bei den in der An-
schaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die lage 5 zu dieser Verordnung bezeichneten
in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzun- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
gen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung über Tage,
oder Herstellung und den vier folgenden Wirt- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-
schaftsjahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu stabe b
bemessenden Absetzungen für Abnutzung Abschrei- bei den in der Anlage 6 zu dieser Verord-
bungen vornehmen, und zwar nung bezeichneten Wirtschaftsgütern des
beweg liehen Anlagevermögens,
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
lagevermögens die nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, Teil angeschafft oder hergestellt werden. Sie kön-
nen nur für den Teil der Anschaffungs- oder Her-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des stellungskosten in Anspruch genommen werden,
Anlagevermögens der nach dem 31. Dezember 1951 entstanden ist. Bei
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert Wirtschaftsgütern, für die von der Abschreibungs-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den freihett nach § 36 des Gesetzes über die Investi-
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab- tionshilfe der gewerblichen Wirtschaft Gebrauch
setzungen für Abnutzung nach dem Restwert und gemacht worden ist, sind Abschreibungen nach Ab-
der Restnutzungsdauer. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. satz 1 nur insoweit zulässig, als sie zusammen mit
Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach den Abschreibungen nach § 36 des Gesetzes über
Satz 1 in Anspruch genommen werden, sind die Ab- die 'Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft
setzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in die in Absatz 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Vom-
gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. hundertsätze nicht übersteigen.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
satzes 1 ist, nicht mehr in Anspruch genommen werden für Wirt-
schaftsgüter, die
1. daß die Wirtschaftsgüter
1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buch-
a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, stabe a Doppelbuchstaben aa und dd für
Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzberg- die Errichtung von neuen Förderschacht-
baues anlagen, jedoch nicht in der Form von An-
aa) für die Errichtung von neuen För- schlußschachtanlagen, nach dem 31. Dezem-
derschachtanlagen, auch in der Form ber 1970 und
von Anschl ußschach tanlagen, 2. in den übrigen Fällen nach dem 31. De-
bb) für die Errichtung von neuen zember 1965
Schächten in Verbindung mit Auf- angeschafft oder hergestellt werden. Bei Wirt-
schlußarbeiten unter Tage, schaftsgütern, die nach den in den Ziffern 1 und 2
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 331
bezeichneten Stichtagen angeschafft oder herge- (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
stellt werden, können die Abschreibungen von den nicht in Anspruch genommen werden für Wirt-
vor diesen Stichtagen aufgewendeten Anzahlungen schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von
auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-
vorgenommen werden. gestellt werden.
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für
Teilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der An- Zu§ 52 des Gesetzes
zahlung oder Teilherstellung und den vier folgen- § 83
den Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wer- Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes
den. Die Summe der Abschreibungen auf ein Wirt- in der Fassung vom 15. September 1953
schaftsgut darf jedoch in diesem Fall nicht höher
sein als die Summe der Abschreibungen, die nach (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines
Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in der
Herstellung und den vier folgenden Wirtschafts- Fassung von 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
jahren zulässig gewesen wären. S. 1355) sind bei einem Steuerpflichtigen in dem
(6) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b be- Kalenderjahr eingetreten, in dem er als unbe-
zeichneten Vorhaben können die nach dem 31. De- schränkt Steuerpflichtiger erstmals zu den in dieser
zember 1955 und vor dem 1. Januar 1966 aufgewen- Vorschrift bezeichneten Personengruppen gehört
deten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom hat.
'Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 und 2
behandelt werden. und § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung vom 15. September 1953 auch weiter-
§ 82
hin gelten, ist § 51 a der Einkommensteuer-Durch-
Bewertungsfreiheit für Anlagen führungsverordnung (EStDV 1953) vom 31. März
zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) weiter anzuwenden.
der Verunreinigung der Luft
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder Schl ußvorschriften
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- § 84
gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Geltungsbereich
Herstellung und dem folgenden Wirtschaftsjahr (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden ist vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2
Absetzungen für Abnutzung bis zu insgesamt bis 16 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1956
50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel- anzuwenden; soweit Vorschriften des Einkommen-
lungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt- steuergesetzes in der Fassung vom 13. November
schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) auch für vor dem
Abnutzung nach dem Restwert und der Restnut- Veranlagungszeitraum 1956 liegende Veranlagungs-
zungsdauer. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. zeiträume anzuwenden sind, gilt das für die zu ihrer
Durchführung dienenden Vorschriften dieser Ver-
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
ordnung entsprechend.
satzes 1 ist, daß
(2) Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 Ziff. 2, der
1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und aus- §§ 66, 68 a bis 68 g und des § 73 Abs. 3 sind erstmals
schließlich dazu dienen, die Verunreinigung für den Veranlagungszeitraum 1957 anzuwenden.
der Luft zu verhindern, zu beseitigen oder
zu verringern, (3) Die Vorschrift des § 44 a Satz 2 ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1958 anzuwenden.
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
schaftsgüter im öffentlichen Interesse er- (4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und des § 46
forderlich ist und Abs. 3 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum
1957 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum
3. die oberste Landesbehörde oder die von 1956 sind die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und des
ihr bestimmte Stelle das Vorliegen der § 46 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungs-
Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 be- verordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955
scheinigt. (Bundesgesetzbl. I S. 756) bei Gewerbetreibenden
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei nur noch dann anzuwenden, wenn sie den. Gewinn
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, nach einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmen-
die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De- den Wirtschaftsjahr ermitteln.
zember 1960 angeschafft oder hergestellt werden. (5) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und des § 18
Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach Abs. 2 Satz 1 sind im öffentlich geförderten sozialen
Absatz 1 vorgen9mmen werden, sind die Absetzun- Wohnungsbau erstmals auf Gebäude, bei denen die
gen für Abnutzung nu.ch § 7 des Gesetzes in gleichen öffentlichen Mittel erstmals nach dem 31. Dezember
Jahresbeträgen vorzunehmen. 1956 bewilligt worden sind, im steuerbegünstigten
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, TeU I
und frei finanzierten Wohnungsbau erstmals auf (14) Die Vorschrift des § 31 der Einkommensteuer-
Gebäude, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig Durchführungsverordnung (EStDV 1955) vom 21. De-
geworden sind, anzuwenden. zember 1955 gilt letztmals für Sonderausgaben, die
(6) Die Vorschriften des § 32 Abs. 1, der §§ 33, auf Grund von Verträgen geleistet werden, die vor
34, 36 Abs. 2 Satz 1, der §§ 37, 40 Abs. 1 Satz 1 und dem 7. Oktober 1956 abgeschlossen worden sind.
des § 41 gelten erstmals für Sonderausgaben, die auf (15) Die Vorschriften der §§ 44 und 51 der Ein-
Grund von Verträgen gPlcistet werden, die nach kommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV
dem 6. Oktober 1956 abgeschlossen worden sind. 1955) vom 21. Dezember 1955 sind letztmals für den
Veranlagungszeitraum 1956 anzuwenden.
(7) Die Vorschriften der §§ 38 und 38 a sind erst-
(16) Die Vorschriften der §§ 29 und 39 sind vom
mals vom 7. Oktober 1956 ab anzuwenden.
12. Februar 1958 ab anzuwenden.
(8) Die Vorschrift des § 81 gilt erstmals für Wirt-
schaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1955 enden. § 85
(9) Die Vorschriften der §§ 80 und 82 und Ab- Anwendung im land Berlin
schnitt A Ziff. 1 der Anluge 2 gelten erstmals für Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1956 nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
enden. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
(10) Die Vorschrift des § 1 Ziff. 2 ist erstmals auf dung mit Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des
Umstellungen des Wirtschaftsjahrs anzuwenden, die Einkommensteuergesetzes und des Körperschaft-
nach dem 5. August 1957 vorgenommen werden. steuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 781), § 3 des Gesetzes zur Änderung
(11) Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 ist erstmals dieses Gesetzes vom 19. Dezember 1956 (Bundes-
für den VeranlagunfJszeitraum 1958 anzuwenden. gesetzbl. I S. 918) und Artikel 14 des Gesetzes zur
(12) Die Vorschrift des § 44 b gilt nur für die Ver- Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli
anlagungszeiträume 1956 und 1957. 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 848) auch im Land Berlin.
(13) Die Vorschrift des § 3 der Einkommensteuer-
§ 86
Durchführungsverordnung (EStDV 1955) vorn 21. De-
zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) ist letztmals Nichtanwendung im Saarland
auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1957 Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
enden, anzuwenden. nicht im Saar land.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 833
Anlage 1
(Zu §§ 16 bis 18)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinn des§ 76 Abs.1 Ziff.1, des § 77 Abs.1 Ziff.1
und des § 78 Abs. 1 und 2
1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachsschlepper, Einbau- und Anhänge-
maschincn und Anhängegeräte
2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Geräte zur Bodenbearbeitung und
Pflanzenpflege
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehörigen Arbeitsmaschinen und -geräte
für Obst-, Garten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motorseilwinden auch für
Landwirtschaft
4. Mtihdrescher (einschl. Zusatzgeräte), Zusatzgeräte zu Dreschmaschinen für den Ernte-
hoidrusch, FeJdhücksler, Sammelpressen und Vielfachgeräte zur Heuwerbung
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Schädlingsbekämpfung
6. Pflanz- und Legemaschinen
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen für Hackfrüchte
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handelsdünger
9. Gummibereifte \,Vagen und Triebachsanhänger
10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung einschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte
13. Maschimm und Vorrichtungen zur Flaschenabfüllung im Obst- und Weinbau
14. Gär- und Lagertanks
15. Transportable Motorsiigen mit Vergasermotor
16. Kulturzüune in der Forstwirtschaft
17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumatische) einschließlich der erforderlichen
baulichen Anlagen
18. Siloanlagen für Futter
19. Trocknungsanlagen und -einrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
20. Melkm,1schinen, Weidernelk- und Melkstandanlagen
21. Kühlanlagen zur Erhaltung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
22. Be- und EntwässerunrJsanlagen, Grabenzieh- und Räumrnaschinen und bewegliche
Pumpen
23. Maschinelle JJinrichtungen zu Gülle- und JaucheaJ)lagen
24. Entrappungsmaschinen
25. Gewächshäuser und Frühbeetanlagen einschließlich
Heizungs- und Belichtungseinrichtungen
26. Getreidesilos im Zusammenhang mit der Haltung von
Mähdreschern
wenn sie Betriebs-
27. Gärfutterbehälter vorrichtungen sind 1 )
28. Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mist-
silos
29. Schattenhallen, Dberwinterungsräume und Vorkeim-
räume
30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitungen und ähnliche Anlagen)
31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach ausschließlich land- und forst-
wirtschaftlichen Zwecken dienen können
1) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D Zi~f. 1 Buchstaben a und b.
'
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 2
(Zu §§ 76 bis 78)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgebäude und Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden
im Sinn des § 76 Abs. 1 Zi.ff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2
und des § 78 Abs. 1 und 2
A. Baumaßnahmen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung
1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei der Tuberkulose- und Brucellose-
bekfünpfung
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen
c) einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Gebäude (z.B. in Scheunen)
2. Verhesserunq der Stallgebäude
a) Einbau größerer Fenster
b) Einhcm von üblichen Lüftungsvorrichtungen
c) Verhessc!nmg des Wärmeschutzes der Wände, Decken und Fußböden
3. Neuhauten (Leichtbauweise)
a) Offene Laufstülle für Rindvieh
b) Schweinehütten
B. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung und Rationalisierung
der Innenwirtschaft
1. Verslürk ung der Decken in Wirtschaftsgebäuden zu Lagerzwecken
2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und Milchkammeranlagen
3. !Jinbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinenschuppen, Schleppergaragen und Treib-
stoffla gern
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen
C. Baumannahmen zur Verminderung der Lagerungsverluste
landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Errichtung von
a) Cetreidesilos oder Schüttböden im Zusammenhang }
mit der Haltung von Mähdreschern
b) Girfu tterbehältern wenn sie nicht Betriebs-
vorrichtungen sind 1)
c) Dungstütten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mist-
silos
d) Düngerschuppen
e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst und Kartoffeln einschließlich Sortier-
und Verpackungsrdumen
D. Sonstige Baumaßnahmen
1. Errichtung von
a) Schattenhallen, Uberwinterungsräumen und Vor- }
keimräumen wenn sie nicht Betriebs-
b) Gewächshäusern einschließlich Heizungs- und Be- vorrichtungen sind 1 )
lieh tungseinrich tun gen
c) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten
d) Weinberghütten
2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Abfüllanlage im Obst- und Weinbau
3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen
1) Vgl. auch Anlage 1 Ziff. 25 bis 29.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1958 335
Anlage 3
. (Zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80 Abs. 1 Ziff. 1
1. Eiprodukte
2. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen; Meerschwämm.e
3. Hülsenfrüchte, Reis
4. Trockenfrüchte, Schalenfrüchte, Gewürze, konservierte Südfrüchte und Säfte
aus Südfrüchten
5. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate
6. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie Olsaaten und Olfrüchte,
Olkuchen, Olkuchenmehle und Extraktionsschrote; Fettsäui:en, Rohglyzerin
7. Rohdrogen, ätherische Ole
8. Wachse, Paraffine
9. Rohtabak
10. Asbest
11. Pflanzliche Gerbstoffe
12. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lackrohstoffe; Kasein
13. Kautschuk, Balata und Guttapercha
14. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)
15. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Linters (nicht spinnbar)
16. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn
17. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), andere Tierhaare, Baum-
wolle und Abfälle dieser Wirtschaftsgüter
18. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila, Hartfasern und son-
stige pflanzliche Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg und ver-
spinnbare Abfälle dieser Wirtschaftsgüter
19. Polsterfasern (Kapok, Palrnfaser [Crin d'Afrique], Polsterhede, Polsterwerg
und Abfälle dieser Wirtschaftsgüter), pflanzliche Bürstenrohstoffe und
Flechtrohstoffe (auch Stuhlrohr)
20. Seidengarne, Seidenkammzüge
21. Hadern und Lumpen
22. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial einschließlich Alkali- und
Erdalkalimetalle, Metalle der seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige
Vorstoffe und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuerfesten Er-
zeugnissen und chemischen Verbindungen; Silicium, Selen und seine Vor-
stoffe; Silber, Platin und deren Vorstoffe
23. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum Zerschlagen)
24. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmucksteine, roh oder einfach gesägt,
· gespalten oder angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,
Perlen
25. Feldfuttersaaten, Gemüse- · und Blumensaaten einschließlich Saatgut von
Gemüsehülsenfrüchten
26. Fleischextrakte
27. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cassava-, Manioka-)mehl
28. Sintermagnesit
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 4
{Zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)
Verzeichniis
der Wirtschaftsgüter im Sinn de:s § 80 Abs. 1 Ziff. 2
1. Hülsenfrüchte, Reis
2. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie Olsaaten und Olfrüchte,
Olkuchen und Extraktionsschrote 1 Fettsäuren, Rohglyzerin
3. Asbest, Glimmer, Industriediamanten
4. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige natürliche Lackrohstoffe
5. Naturkautschuk
6. Häute und Felle (nicht für Pelzwerk)
7, Roh- und· Schnittholz, Zellstoff
8. Textile Rohstoffe (Wolle [auch gewaschene Wolle und Kammzüge], andera
Tierhaare, Baumwolle, Jute, Hanf, Flachs, Sisal und Manila.)
9. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial; Platin
10. Eisenerze, Abbrände; metallhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von
Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und chemischen Verbindun-
gen; Ferronickel; Eisen- und Stahlschrott
11. Hartgrießweizen (durum) und Qualitätsweizen, Industriegerste, Industrie-
hafer und Industriemais
12. Kaolin
13. Schwefelkies
14. Bormineral
15. Rohphosphat
16. Zeitungsdruckpapier
Anlage 5
{Zu § 81 Abs. 3 Ziff. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlagevermög,ens über Tage
im Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 1
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,
Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den fol-
genden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden, der Förderung, Seilfahrt und Wetterführung sowie der Aufberei-
tung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Sehachthalle, Hängebank,
Wagenumlcrnf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und
Grubenholzwirtschaft;
2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft;
3. Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und
der Ersten Hilfe;
4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle
der Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von
Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.
Anlage 6
(Zu § 81 Abs. 3 Ziff. 2)
V eirzeichnis
der Wirtschafisqüter de1s bewe,glichen Anlagevermögens
4m Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 2
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-
und Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-
vermögens in Ansprud1 genommen werden:
1. Grubenaufschluß;
2. Wirtschaftsgüter, die der Entwässerung der Lagerstätte dienen;
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen
sowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen
ihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des Tagebau-
bctriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb
oder anschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet
werden;
4. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehören,
wenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justh:. - Ver 1 a g t Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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