205
Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 3. April 1958 Nr. 11
Tag Inhalt: Seite
1. 4. 58 Zweites Gesetz zur Änderung des Personalgutachter.ausschuß-Gesetzes 205
22.3.58 Neunte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 206
1. 4. 58 Einundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz ........................................................................ • . 208
18.3.58 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Bundesgrenzschutz ...... . 209
1. 4. 58 Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsi-
denten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten ................................ . 210
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ........................................ . 211
Zweites Gesetz
zur Änderung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes.
Vom 1. April 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (5) Die Mitglieder des Personalgutachteraus-
schusses erhalten für jeden Sitzungstag eine Auf-
Artikel 1 wandsentschädigung von 70 Deutsche Mark.
Das Gesetz über den Personalgutachterausschuß Ferner steht ihnen Reisekostenvergütung der
für die Streitkräfte (Personalgutachterausschuß- höchsten Stufe entsprechend den für Bundes-
Gesetz) vom 23. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 451) beamte geltenden Vorschriften zu unter Be-
in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des achtung der Grundsätze für die Reisekostenab-
Personalgutachterausschuß-Gesetzes vom 6. Novem- findung der Mitglieder von Ausschüssen usw.
ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 843) wird wie folgt bei den obersten Bundesbehörden."
geändert:
1. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
,,Der Personalgutachterausschuß besteht aus min-
destens zehn Mitgliedern." Dieses Gesetz tritt am 1. April 1958 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. April 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Lindrath
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Neunte Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
Vom 22. März 1958.
Auf Grund des § 18 Abs. 2 Ziff. 2 des Umsatz- häusern (z. B. von Diakonissen-Mutterhäusern)
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung als Vergütung für die geleisteten Dienste ge-
vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) währt."
und des Neunten Gesetzes zur Änderung des Um-
satzsteuergesetzes vom 18. Oktober 1957 (Bundes- 2. Die Uberschrift vor § 47 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 1743) wird verordnet: ,.Sonstige Steuerbegünstigungen".
3. Hinter § 50 werden folgende §§ 50 a bis 50 f ein-
§ 1 gefügt:
Die Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- ,,§ 50a
steuergesetz in der Fassung Arbeitsgemeinschaften
der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (1) Steuerfrei sind die Lieferungen und sonsti-
(Bundesgesetzbl. I S. 796), gen Leistungen, die Mitglieder einer Arbeitsge-
der Verordnung zur Änderung und Ergänzung meinschaft zur Durchführung eines von der Ar-
der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- beitsgemeinschaft übernommenen Auftrags an
steuergesetz vom 4. Oktober 1951 (Bundes- diese ausführen, wenn , jede der folgenden Vor-
gesetzbl. I S. 861), aussetzungen vorliegt:
der Zweiten Verordnung zur Änderung der 1. Die Arbeitsgemeinschaft darf nur zur
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- Durchführung des Auftrags errichtet sein,
gesetz vom 20. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I für dessen Zwecke die Lieferungen und
s. 984), sonstigen Leistungen der Mitglieder aus-
geführt werden;
der Dritten Verordnung zur Änderung der Durch-
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 2. der Arbeitsgemeinschaft dürfen unbe-
vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 285), schadet der Vorschrift in Absatz 2 nur
Unternehmer angehören, deren Gesamt-
der Vierten Verordnung zur Änderung der Durch- umsatz (§ 13) je zwei Millionen Deutsche
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz Mark in dem dem Jahr der Errichtung
vom 23. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 715), der Arbeitsgemeinschaft vorangegange-
der Fünften Verordnung zur Änderung der Durch- nen Kalenderjahr nicht überschritten hat.
fül?-rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
(2) Ist an der Arbeitsgemeinschaft neben den
vom 5. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 792),
in Absatz 1 Ziff. 2 bezeichneten Unternehmern
der Sechsten Verordnung zur Änderung der nicht mehr als ein Unternehmer beteiligt, dessen
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- Gesamtumsatz (§ 13) in dem dem Jahr der Errich-
gesetz vom 14. August 1954 (Bundesgesetzbl. I tung der Arbeitsgemeinschaft vorangegangenen
S. 262), Kalenderjahr mehr als zwei Millionen Deutsche
der Siebenten Verordnung zur Änderung der Mark betragen hat, so wird hierdurch die Steuer-
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- freiheit nicht ausgeschlossen, wenn seine Betei-
gesetz vom 16. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. I ligung höchstens fünfzig vom Hundert beträgt.
S. 73) und
der Achten Verordnung zur Änderung der Durch- § 50b
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz Umsätze aus journalistischer Tätigkeit
vom 7. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 6) Betragen bei Umsätzen aus journalistischer
werden wie folgt geändert: Tätigkeit die Aufwendungen an Fernsprech-,
Fernschreib- und Telegrammgebühren mehr als
1. Hinter § 39 wird folgender § 39 a eingefügt: fünf vom Hundert der Einnahmen, so können bei
der Veranlagung vier vom Hundert des Mehr-
„Zu § 4 Ziff. 12 des Gesetzes betrages dieser Aufwendungen von der für die
§ 39a Umsätze aus journalistischer Tätigkeit zu ent-
richtenden Umsatzsteuer abgesetzt werden.
Beherbe.rgung, Beköstigung
und übliche Naturalleistungen als Vergütung § 50c
für geleistete Dienste Einrichtungen der Jugendpflege
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, die Be- (1) Steuerfrei sind die folgenden Leistungen
köstigung und die üblichen Naturalleistungen, der förderungswürdigen Jugendgemeinschaften
die ein Unternehmer den ihm für Dienstleistun- (z. B. Jugendve,rbände und Jugendvereine ein-
gen in seinem Unternehmen gestellten Mitglie- schließlich ihrer Untergliederungen, Jugendgrup-
dern geistlicher Genossenschaften (z. B. Orden, pen) und der Organe der öffentlichen Jugend-
Kongrngationen) oder Angehörigen von Mutter- pflege (Jugendämter, Landesjugendämter):
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1958 207
1. die Durchführung von Lehrgängen, Frei- rechten insgesamt vereinnahmten Entgelten wer-
zeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen den die aus diesen Entgelten an die Bezugsbe-
sowie von Veranstaltungen, die der Lei- rechtigten nach dem Verteilungsplan ausgeschüt-
beserziehung oder der Erholung dienen, teten Beträge abgezogen; der verbleibende
soweit diese Leistungen Jugendlichen Betrag wird mit vier vom Hundert der Umsatz-
und den sie begleitenden Jugendleitern steuer unterworfen.
unmittelbar zugute kommen;
§ 50f
2. die Gewährung von Beherbergung, Bekö-
Blutkonserven
stigung und den üblichen Naturalleistun-
gen an Jugendliche und Jugendleiter in (1) Steuerfrei sind die Lieferungen von Blut-
Verbindung mit den unter Ziffer 1 ge- konserven zwischen Blutsammelstellen, zwischen
nannten Leistungen; Krankenanstalten und zwischen Blutsammelstel-
len und Krankenanstalten.
3. die Durchführung von kulturellen Ver-
anstaltungen im Rahmen de·r Jugend- (2) Blutsammelstellen im Sinne des Absatzes 1
pflege, wenn die Darbietungen von den sind Einrichtungen, in denen unter ärztlicheir Auf-
Jugendlichen selbst erbracht oder die sicht für die Krankenpflege Blutkonserven her-
Einnahmen überwiegend zur Deckung gestellt, gesammelt oder bereit gehalten werden
der Unkosten verwendet werden. (z. B. Blutspendedienste, Blutbanken, Blutzen-
tralen).•
(2) Förderungswürdig im Sinne des Absatzes 1
sind Jugendgemeinschaften, die durdJ. die Vor- § 2
lage einer Bescheinigung der obersten Landeis- (1) Die in § 1 genannten Vorschriften der Durch-
jugendbehörde oder einer von dieser beauftrag- führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz mit
ten Stelle ihre Förderungswürdigkeit nachgewie- Ausnahme der §§ 50 b und 50 d sind anzuwenden
sen haben. 1. im Falle der Besteuerung nacil vereinnahm-
(3) Jugendliche im Sinne des Absatzes 1 sind ten Ent,gelten auf die Entgelte, die nacil
alle Personen vor Vollendung des 25. Lebens- dem 31. März 1958 vereinnahmt werden,
jahres. 2. im Falle der Besteuerung nach vereinbai:rten
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind Entgelten auf die Lieferungen und sonsti-
entsprechend anzuwenden auf die Leistungen gen Leistungen, die nacil dem 31. März 1958
andernr als der in Absatz 1 genannten Vereini- bewirkt werden.
gungen, wenn es sich um eine Betätigung von Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den
ihnen angeschlossenen Jugendgruppen handelt Unternehmer am 31. März 1958 gegolten hat.
und für diese die in Absatz 2 genannte Beschei-
nigung vorgele,gt wird. (2) Für die Anwendung der in § 1 genannten
§§ 50 b und 50 d der Durchführungsbestimmungen
§ 50d zum Umsatzsteuergesetz gilt Absatz 1 mit der Maß-
Ehrenamtliche Tätigkeit gabe, daß an Stelle des 31. März 1958 der 31. De-
zember 1957 tritt.
Steuerfrei ist die ehrenalIIltliche Tätigkeit, wenn
das Entgelt für diese Tätigkeit oder bei Aus- § 3
übung mehrerer ehrenamtlicher Tätigkeiten das Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten UbeT-
Entgelt für jede dieser Tätigkeiten nicht mehr leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
als 1200 Deutsche Mark jährlich beträgt. Uber- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des
steigt das Entgelt den genannten Betrag, so ist Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-
die ehrenamtliche Tätigkeit insoweit steuerfrei, gesetzes vom 18. Oktober 1957 {Bundesgesetzbl. I
als lediglich Unkosten in der tatsächlidJ. ent- S. 1743) aucil im Land Berlin.
standenen und nachgewiesenen· Höhe ersetzt
werden.
§ 50e § 4
Verwertung von Urheberrechten Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Die Umsatzsteue-r für die Verwertung von
Urheberrechten durch die Gesellschaft für musi-
§ 5
kalische Aufführungs- und mechanische Verviel-
fältigungsrechte (GEMA) wird wie folgt bernch- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrnr Ver-
net: Von den für die Verwertung von Urheber- kündung in Kraft
Bonn, den 22. März 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Einundzwanzigste Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (21. AbgabenDV-LA).
Vom 1. April 1958.
Auf Grund des § 199 a und des § 367 des Lasten- rechnung zeitlich beschränkter Ermäßigungen (z.B.
ausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes- §§ 53, 58 des Gesetzes; § 53 des Bund"esvertriebenen-
gesetzbl. I S. 446) in der Fassung des Achten Ge- gesetzes; § 8 der Dreizehnten Durchführungsver-
setzes zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes ordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) ver- ausgleichsgesetz vom 25. April 1955 - Bundes-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des gesetzbl. I S. 209) zugrunde zu legen.
Bundesrates:
(3) Eine Verminderung des Abkürzungszuschlags
§ 1 wegen zeitlich beschränkter Ermäßigungen ist nicht
zulässig.
Antrag
(1) Der Antrag auf Abkürzung der Laufzeit der § 3
Vermögensabgabe ist an das für die Erhebung Erhöhter Vierteljahrsbetrag
zuständige Finanzamt zu richten.
(1) Der um den Abkürzungszuschlag erhöhte
(2) Der Antrag ist - außer in den Fällen des Vierteljahrsbetrag gilt als einheitlicher Viertel-
Absatzes 4 - spätestens einen Monat vor Fälligkeit jahrsbetrag; insbesondere finden die Vorschriften
des ersten um den Abkürzungszuschlag erhöhten des § 211 des Gesetzes auf den erhöhten Viertel-
Vierteljahrsbetrags zu stellen. jahrsbetrag Anwendung.
(3) Aus dem Antrag muß hervorgehen, um (2) Bei der Berechnung des Zeitwerts nach § 77,
welchen Zeitraum (10 oder 15 Jahre) die Laufzeit des Ablösungsbetrags nach § 199 und des Gegen-
der Vermögensabgabe abgekürzt und von welchem wartswerts nach § 218 des Gesetzes ist die Abkür-
Fälligkeitstag ab der Abkürzungszuschlag erstmals zung der Laufzeit zu berücksichtigen.
entrichtet werden soll.
(4) Innerhalb von zwei Monaten nach Inkraft- § 4
treten dieser Verordnung kann die Abkürzung der
Laufzeit auch rückwirkend auf den 10. Mai 1957 Festsetzung des erhöhten Vierteljahrsbetrags,
oder einen späteren, bereits zurückliegenden Fällig- Abkürzungs bescheid
keitstag beantragt werden. Die auf die zurück- (1) Das Finanzamt hat dem Abgabeschuldner
liegenden Vierteljahrsbeträge entfallenden Abkür- über die Berechnung des Abkürzungszuschlags und
zungszuschläge sind innerhalb einer Woche nach die Festsetzung des erhöhten Vierteljahrsbetrags
Empfang des Abkürzungsbescheids (§ 4) nachzuent- einen schriftlichen Bescheid (Abkürzungsbescheid)
richten. zu erteilen. Der Abkürzungsbescheid hat insbeson-
dere folgende Angaben zu enthalten:
§ 2
1. Berechnung und Höhe des Abkürzungs-
Höhe des Abkürzungszuschlags zuschlags und des erhöhten Vierteljahrs-
(1) Der Abkürzungszuschlag ist auf der Grund- betrags,
lage einer Abzinsung unter Berücksichtigung von 2. die Dauer der Laufzeitabkürzung,
Zwischenzinsen von 8 v. H. zu errechnen; er beträgt 3. den ersten und letzten Fälligkeitstag des
erhöhten Vierteljahrsbetrags,
bei einer Verkürzung 4. einen Hinweis auf die mögliche Aufhebung
bei Wirksamwerden der Laufzeit
am der Laufzeitabkürzung bei Leistungs-
um 10 Jahre um 15 Jahre unfähigkeit (§ 5).
10. Mai 1957 34,47 v. H. 93,81 v. H. (2) Auf den Abkürzungsbescheid finden die für
10. August 1957 35,61 v. H. 98,34 v. H. Steuerbescheide geltenden Vorschriften entspre-
chende Anwendung.
10. November 1957 36,80 v. H. 103,23 v. H.
10. Februar 1958 38,05 v. H. 108,52 v. H. § 5
10.Mai 1958 39,35 V. H. 114,26 v. H. Aufhebung der Laufzeitabkürzung
10. August 1958 40,73 v. H. 120,50 v. H. bei Leistungsunfähigkeit
10. November 1958 42,17 v. H. 127,33 v. H. Verschlechtert sich die Leistungsfähigkeit des
10. Februar 1959 43,69v. H. 134,81 v. H. Abgabeschuldners derart, daß die Entrichtung des
10.Mai 1959 45,28 V. H. 143,06 v. H. erhöhten Vierteljahrsbetrags nicht mehr zugemutet
werden kann, so kann die Abkürzung der Laufzeit
des Vierteljahrshetrags. Er wird auf fünf Pfennig auf Antrag des Abgabeschuldners rückgängig ge-
nach unten abgeru nd et. macht werden. Die Summe der bis dahin gezahlten
(2) Als Vierteljahrsbetrag ist bei der Berechnung, Abkürzungszuschläge ist dann als Ablösungsbetrag
des Abkürzungszuschlags der vom Abgabeschuld- für die zuletzt fällig werdenden Raten nach § 4 Abs. 2
ner zu entri!=htende Vierteljahrsbetrag nach Hinzu- Nr. 2 b der Ersten Durchführungsverordnung über
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1958 209
Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Ge-
gesetz vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I setzes und § 15 des Achten Gesetzes zur Änderung
S. 649) zu behandeln. Als Zeitpunkt der Ablösung des Lastenausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
im Sinne des § 12 Abs. 1 der Ersten Durchführungs-
verordnung über Ausgleichsabgaben nach dem
§ 7
Lastenausgleichsgesetz gilt der Tag, der in der
Mitte liegt zwischen dem Fälligkeitstag des ersten Nichtanwendung im Saarland
und des letztentrichteten Abkürzungszuschlags. Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 6 § 8
Anwendung der Verordnung in Berlin (West) Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- kündung in Kraft.
Bonn, den 1. April 1958.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Lindrath
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Bundesgrenzschutz.
Vom 18. März 1958.
1. kommandos oder der Paßkontrolldirektion
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des (s. Nummer 2) gehören,
Bundespräsidenten .über die Ernennung und Ent- 2. den Kommandeuren der Grenzschutzkomman-
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom dos und dem Leiter der Paßkontrolldirektion
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung für die Beamten in ihrem Dienstbereich.
der Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 383) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der II.
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 sowie der Stabs- Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
meister und der Oberstabsmeister im Bundesgrenz- nung und Entlassung der in Ziffer I genannten
schutz (BesGr. A 9 und A 10) mit Ausnahme der Beamten vor.
Verwaltungsbeamten der Grenzschutzverwaltungen III.
und der Fähnriche im Bundesgrenzschutz (BesGr. Die Anordnung tritt mit dem 1. April 1958 in
A6)
Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die
1. dem Inspekteur des Bundesgrenzschutzes beim Ernennung und Entlassung von Beamten im Bun-
Bundesminister des Innern für die Beamten, desgrenzschutz vom 9. September 1954 (Bundes-
die nicht zum Dienstbereich eines Grenzschutz- gesetzbl. I S. 270) außer Kraft.
Bonn, den 18. März 1958.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen .
zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten.
Vom 1. April 1958.
Auf Grund des Artikels 2 der Anordnung des neuen Dienstgrades die Worte .der Reserve•
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- hinzuzusetzen; das gilt auch bei der Beförderung
lassung · der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundesge- eines Berufssoldaten, die mit dem Tage nach
setzbl. I S. 422) wird bestimmt: seiner Entlassung auf Verlangen wirksam wird.•
5. Die bisherigen Absätze 5 und 6 des § 2 werden
I.
Absatz 6 und Absatz 7.
Die Durchführungsbestimmungen vom 18. Mai
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 460) in der Fassung vom 6. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
21. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 282) werden wie ,,(1) Wird einem Soldaten eine andere Dienst-
folgt geändert: gradbezeichnung übertragen, ohne daß es sich um
1. § 1 Abs. 2 Nr. 5 und 6 erhalten folgende Fassung: eine Beförderung handelt, so ist ihm die neue
Dienstgradbezeichnung schriftlich mitzuteilen. Die
.5. wenn er als Berufssoldat auf Verlangen (§ 46 Ubertragung der neuen Dienstgradbezeichnung
Abs. 3 SG) oder als Soldat auf Zeit nach einer wird mit dem Zugang der Mitteilung wirksam.
Dienstzeit von mindestens acht Jahren auf § 5 Abs. 1 Satz 2, 5 und 6 sowie Abs. 2 gilt ent-
Antrag (§ 55 Abs. 3 SG) entlassen wird; Ent- sprechend.•
sprechendes gilt in den Fällen des § 125 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes, 7. § 7 wird aufgehoben.
6. wenn er als Berufssoldat wegen Dienst-
unfähigkeit entlassen wird (§ 46 Abs. 2 8. Folgende Vorschriften werden eingefügt:
Nr. 6 SG)/. ,,§ 7
2. § 1 Abs. 2 erhält folgende neue Nummer 7: (1) Für das Verfahren bei der Beförderung von
Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
• 7. wenn er als Soldat auf Zeit wegen Dienst- dienst leisten, gelten folgende Besti'.mmungen:
unfähigkeit (§ 55 Abs. 2 SG)
1. Die Verleihung eines höheren Dienst-
a) nach einer Dienstzeit von mindestens acht
grades (Beförderung) wird dem Soldaten
Jahren oder
dienstlich bekanntgegeben.
b) infolge einer Wehrdienstbeschädigung
(§ 81 SVG) entlassen wird.• 2. Der Wortlaut der Beförderungsverfü-
gung entspricht dem Muster 3 der
3. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Anlage 1. Die Beförderungen mehrerer
,, (4) Bei einer Berufung in das Dienstverhältnis Soldaten können in einer Verfügung zu-
ist in die Urkunde die Bezeichnung des Dienst- sammengefaßt werden.
grades einzusetzen, der dem Soldaten verliehen 3. In die Verfügung ist der Dienstgrad, der
werden soll. Ist der zu Ernennende nach gesetz- dem Soldaten verliehen werden soll,
licher Vorschrift berechtigt, eine frühere Amts-, einzusetzen. Auch die bisherige Dienst-
Dienst- oder Dienstgradbezeichnung mit einem gradbezeichnung ist anzugeben. Dabei
Zusatz (z.B .• a. D. • oder „z. Wv. •i weiter.zuführen, sind . den Dienstgradbezeichnungen je-
so kann auch diese frühere Amts-, Dienst- oder weils die Worte .der Reserve• hinzu-
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ange- zusetzen, soweit es sich nicht um Beför-
geben werden. Gehört der zu Ernennende der Re- derungen während des Grundwehr-
serve der Bundeswehr an, so ist seine bisherige dienstes handelt.
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz .der
Reserve" anzugeben. Ist er Beamter oder Richter, 4. Soll die Beförderung zu einem späteren
so ist die bisherige Amts- oder Dienstbezeich- Zeitpunkt als dem der dienstlichen Be-
nung anzugeben. Leistet er auf Grund der Wehr- kanntgabe wirksam werden, so sind in
pflicht den Grundwehrdienst, so wird sein bis- der Verfügung nach dem Namen die
heriger Dienstgrad angegeben; nach dem Namen Worte „mit Wirkung vom ... • unter
sind die Worte .der auf Grund der Wehrpflicht Angabe des Zeitpunktes einzufügen.
Wehrdienst leistet,• einzufügen, wenn der Soldat (2) Für die Vollziehung der Beförderungs-
nicht gleichzeitig befördert wird." verfügung gilt § 3 entsprechend.
4. § 2 erhält folgenden neuen Absatz 5: (3) Der Bundesminister für Verteidigung legt
,, (5) Bei einer Beförderung ist die Bezeichnung die Vorschläge dem Bundespräsidenten entspre-
des Dienstgrades einzusetzen, der dem Soldaten chend den Mustern der Anlage 2 listenmäßig
verliehen werden soll, und die bisherige Dienst- ohne weiteres Anschreiben vor. Die Personal-
gradbezeichnung anzugeben. Wird die Beförde- akten sind auf Anforderung nachzureichen. Die
rung eines Soldaten auf Zeit mit dem Tage nach erforderlichen Beförderungsverfügungen werden
der Beendigung seines Dienstverhältnisses wirk- vom Bundesminister für Verteidigung bis auf das
sam (Absatz 6), so sind der Bezeichnung des Datum vorbereitet. Sie werden durch den Mi-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1958 211
nister, im Falle seiner Verhinderung durch den § 7a
ihn vertretenden Bundesminister, mit dem Na-
(1) Für die Verleihung eines zeitweiligen
men ohne weitere Zusätze gegengezeichnet.
Dienstgrades nach § 40 des Wehrpflichtgesetzes
(4) Der Beförderte erhält nach der dienstlichen gilt § 7 entsprechend.
Bekanntgabe der Beförderung eine Urkunde, aus
(2) In der Ernennungsverfügung sind nach dem
der sich sein neuer Dienstgrad und der Tag der
Namen die Worte „für die Dauer der Verwen-
dienstlichen Bekanntgabe ergeben.
dung als ... u unter Angabe der Dienststellung
(5) Die Urkunde wird vom Bundesminister für einzufügen.
Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle
(3) Der Ernannte erhält nach der dienstlichen
ausgestellt. Sie ist mit dem Dienstsiegel zu ver-
Bekanntgabe der Ernennung eine Urkunde, deren
sehen.
Wortlaut sich aus dem Muster der Anlage 3 *)
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Beförderun- ergibt."
gen von Angehörigen der Reserve außerhalb des
Wehrdienstes entsprechend. Hat der zu Beför- II.
dernde noch keinen Dienstgrad in der Bundes- Diese Durchführungsbestimmungen treten mit
wehr, so ist § 2 Abs. 4 Satz 2 und 4 anzuwenden. ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. April 1958.
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Anders
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
*) Das Muster wird im Gemeinsilmen Ministerialblatt und im Ministerialblatt des Bundesministers für Verteidigung bekanntgegeben.
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Befahrungs.abgaben auf dem Nord-
ostsee-Kanal. Vom 13. März 1958. 53 18.3.58 Inkrafttreten
gemäߧ 11
Heric:htigung zur Verordnung TS Nr. 1/58 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 12. März 1958. 53 18.3.58
Berichtigung zur Verordnung TS Nr. 3/58 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Militärgüterverkehr).
Vom 12. März 1958. · 53 18.3.58
Berichtigung der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Gesetz.es über forstliches Saat- und Pflanzgut. 53 18.3.58
Siebzehnte Verordnung über die Zulassung von Handelssaat-
gut. Vom 25. März 1958. 59 26.3.58 27.3.58
Verordnung zur Anderung der Gebühren im Postreisedienst.
Vom 26. März 1958. 60 27.3.58 1. 4. 58
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
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für die Jahrgänge 1949/50, 1951, 1952, 1953, 1954, 1955, 1956 und 1957
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