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Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 4.Januar 195-S, Nr.1
Tag Inhalt: Sei_te
20. 12. 57 Verordnung über die vertragsmäßige Zollbehandlung als Saatgut anerkannter Ka:rtoffeln,
(Nummer 0'1.01 Absatz F des ·zolltarifs) ..•...... ; ..................................... .
20. 12. 51 Verordnung über die vertragsmäßige Zollbehandlu:qg von Gemüsesamen ,(Nummer 12.03 des
Zolltarifs) ....................•...................•............ _. -. . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . 2
2. 1. 58 Verordnung zur Anpassung_ von Verbrauc:hsteuergesetzen undr- von Durchführungsverord-
nungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Zolltarif 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2. 1. 58 Verord'nung zur Durchführung. des § 39 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes . . . . . . . . . . . . 1
Verordnung über die vertragsmäßige Zollbehandlung .
als Saatgut anerkannter Kartoffeln (Nummer 07.01 Absatz F_des Zolltarifs).
Vom 20. Dezember 1957.
Auf Grund der Vertragsanmerkung zu Nummer sichert sein, daß die Kartoffeln ohne seine Lösung
07 01 Absatz F des Zolltarifs (Gesetz vom 10. August oder ohne leicht wahrnehmbare Beschädigung des
1951 über das Protokoll von Torquay vom 21. April Sackes nicht vertauscht werden können. Die Plombe
1951 und den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch- muß von de:r:, Stelle stammen, die das Zeugnis aus-
land zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- gefertigt hat.
men - Bundesgesetzbl. II S. 173 -, Anlage B zum
§ 3
Protokoll von Torquay vom 21. April 1951 Liste
XXXIII Teil I - Anlagenband III zum Bundes- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
gesetzbl. 1951 II S. 2695) verordnet · die Bunde-s-
regierung: § 4
§ 1
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Die vertragliche Zollbehandlung genießen frische Die Verordnung über die vertragsmäßige Zoll-
Kartoffeln (Nummer 07.01 Absatz F des Zolltarifs) behandlung von als Saatgut anerkannten Kartof-
der Sorte Erstling, die im Vertragsland als Saatgut feln - Erstlinge der Klassen A und B - der NummeT
der Klass.en A oder B, einschließlich ihrer Unter- 07 01 Absatz F des Zolltarifs vom 5. Juli 1954 (ßun-
klassen E und AB, anerkannt sind. Bei der Abferti- desanzeiger Nr. 128 vom 8. Juli 1954) tritt mit
gung jeder Sendung zum freien Verkehr muß ein Ablauf des 31. Dezember 1957 außer Kraft.
mit der Regierung des Vertragslandes vereinbartes
Zeugnis der für die Anerkennung der Kartoffeln Bonn, den 20. Dezember 1957.
als Saatgut zuständigen amtlichen oder amtlich an-
erkannten Stelle des Vertragslandes in doppelter
Ausfertigung für jeden Versandsack vorliegen. Das Der Stellvertreter, des Bup.deskanzlers
Zeugnis muß die Anerkennungsstufe für das Saat- Ludwig Erhard
gut, die Größensortierung und die Herkunft des
Saatgutes aus dem Vertragsland angeben. Eine Für den Bundesminister der Finanzen
Ausfertigung muß sich im Versandsack befinden, Der Bundesminister
die andere als Anhänger am Versandsack befestigt für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
sein. Lindrath
§ 2
Das Zeugnis wird nur für verschlußsicher · in Der Bundesminister für Ernährung,
Säcken verpackte Kartoffeln anerkannt. Der Ver- Landwirtschaft und Forsten
schluß muß so angelegt und mit einer Plombe ge- Lübke
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung über die vertragsmäßige Zollbehandlung
von Gemüsesamen (Nummer 12.03 des Zolltarifs).
Vom 20. Dezember 1957.
Auf Grund der Vertragsbestimmung zu Nummer Blumenkohl 15 g
12 03 des Zolltarifs (Gesetz vom 10. August 1951
Kopfsalat, Bindesalat, Winter-
über das Protokoll von Torquay vom 21. April
endivie ..................... . 10 g
1951 und den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch-
land zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- Knollensellerie, Tomaten 5g
men - Bundesgesetzbl. II S. 173 - , Anlage B zum Haus- und Kastengurken 2 g.
Protokoll von Torquay vom 21. April 1951 Liste
XXXIII Teil I - Anlagenband III zum Bundes-
gesetzbl. 1951 II S. 2711) verordnet die Bundes-
§ 2
regierung:
§ 1 Ist der Vermehrungsvertrag vor dem 1. Januar
1958 abgeschlossen, so erteilt das Bundessortenamt
(1) Die Zollfreiheit nach der Vertragsbestimmung die Bescheinigung (Absatz 3 der Erläuterungen)
zu Nummer 12.03 des Zolltarifs wird gewährt, wenn unter folgenden Voraussetzungen:
Samen von Gemüse (Nummer 12.03-E des Deutschen
Zolltarifs 1958), ausgenommen Einzelpackungen mit 1. Voraussetzungen, die nach dieser Verordnung
einem Gewicht der Packung von 50 g oder weniger nach dem 31. Dezember 1957 für die Erteilung
und Einzelsendungen mit einem Gewicht der Sen- der Bescheinigung zu erfüllen sind, müssen
dung von weniger als 25 kg, als im Ausland ver- nach den Vorscq.riften dieser Verordnung er-
mehrtes Saatgut zur Abfertigung gestellt wird und füllt sein.
die Vorschriften des Absatzes 2 eingehalten sind.
2. Voraussetzungen, die nach § 2 Nr. 1 und 2 der
(2) Die Erläuterungen Absatz 2 bis 6 zu Nummer Verordnung über die vertragsmäßige Zollfrei-
07.05, Anmerkung 2 (Verordnung über Erläuterun- heit von Gemüsesamen der Nummer 12 03 des
gen zum Deutschen Zolltarif 1958 vom 18. Dezember Zolltarifs vom 15. September 1952 (Bundes-
1957 - Bundesgesetzbl. II S. 1697) gelten sinngemäß anzeiger Nr. 184 vom 23. September 1952) vor
mit folgenden Abweichungen: dem 1. Januar 1958 für die Erteilung eines
Einfuhrscheines zu erfüllen waren, müssen
1. zu Absatz 3 Nr. 1 der Erläuterungen (Vor- nach den bezeichneten Vorschriften erfüllt sein.
lage des Vermehrungsvertrages):
An die Stelle des 31. Mai des Erntejahres
§ 3
tritt bei Vermehrungsverträgen ütler
Feldsalat, Herbst- und Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Mairüben der 31. August,
andere zweijährige Arten der 30. Juni
§ 4
des der Ernte vorhergehenden Kultur-
jahres. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
2. Zu Absatz 3 Nr. 4 und Absatz 4 der'Erläu- Die Verordnung über die vertragsmäßige Zollfrei-
terungen (Mindestmengen für Saatgut- heit von Gemüsesamen der Nummer 12 03 des Zoll-
proben): tarifs vom 15. September 1952 (Bundesanzeiger
Nr. 184 vom 23. September 1952) tritt mit Ablauf
Für folgendes Saatgut gelten an Stelle der
des 31. Dezember 1957 außer Kraft.
Mindestmenge von 300 g folgende Min-
destmengen:
Gartenkresse, Spinat ............ 200 g Bonn, den 20. Dezember 1957.
Mangold, Rote Rüben, Zwiebeln .. 100 g
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Freilandgurken, Herbst-, Mai- und Ludwig Erhard
Speiserüben, Porree, Radieschen,
Rettich, Speisemöhren . . . . . . . . . 50 g
Für den Bundesminister der Finanzen
Schwarzwurzeln ................ 40 g Der Bundesminister
Wurzelzichorie ................. 30 g für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Lindrath
Kohl (ausgenommen Blumenkohl),
Kohlrabi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 g Der Bundesminister für Ernährung,
Feldsalat, Petersilie, Schnitt- und Landwirtschaft und Forsten
Pflücksalat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 g Lübke
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1958 3
Verordnung
zur Anpassung von Verbraucbsteuergesetzen
und von Durchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen
an den Zolltarif 1958.
Vom 2. Januar 1958.
Auf Grund des § 2 des Zolltarifgesetzes vom 1. § 1 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1395) und des § 15 n (2) Tee im Sinne des Absatzes 1 sind alle
Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung unter die Nr. 09.02 des Zolltarifs fallenden Er-
vom 5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833) zeugnisse sowie Auszüge oder Essenzen aus Tee
wird verordnet: und Zubereitungen auf der Grundlage solcher
Auszüge oder Essenzen aus Nr. 21.02 des Zoll-
Artikel 1
tarifs und Gemische von Tee und anderen Stoffen
11
·ERSTER ABSCHNITT aus Nr. 21.07 - A des Zolltarifs.
Das Kaffeesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bun- 2. § 2 erhält die folgende Fassung:
desgesetzbl. I S. 708) in der zur Zeit geltenden ,,§ 2
Fassung wird wie folgt geändert:
Steuersätze
1. § 1 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: (1) Die Steuer beträgt für die unter die Nr.
,, (2) Kaffee im Sinne des Absatzes 1 sind alle 09.02 des Zolltarifs fallenden Erzeugnisse 3 Deut-
unter die Nr. 09.01 des Zolltarifs fallenden Er- sche Mark für 1 Kilogramm Eigengewicht. Das
zeugnisse sowie Auszüge oder Essenzen aus Eigengewicht bestimmt sich nach den Zollvor-
Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage schriften.
solcher Auszüge oder Essenzen aus Nr. 21.02 des (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Zolltarifs und Kaffeepasten aus Nr. 21.07 - A des mächtigt, für Auszüge oder Essenzen aus Tee
Zolltarifs." und Zubereitungen auf der Grundlage solcher
2. § 2 erhält die folgende Fassung: Auszüge oder Essenzen aus Nr. 21.02 des Zoll-
tarifs und für Gemische von Tee und anderen
,,§ 2 Stoffen aus Nr. 21.07 - A des Zolltarifs durch
Rechtsverordnung Steuersätze festzusetzen, die
Steuersätze die bei der Herstellung dieser Auszüge und Ge-
(1) Die Steuer beträgt mische verwendete Teemenge berücksichtigen."
für die unter die Nr.
09.01 - A - 1 und B fal- DRITTER ABSCHNITT
lenden Erzeugnisse . . 3,- DM für 1 Kilogramm
Eigengewicht, Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung vom
5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833) wird
für die unter die Nr.
wie folgt geändert:
09.01 - A - 2 fallenden
Erzeugnisse . . . . . . . . 4,- DM für 1 Kilogramm 1. In § 1 erhalten die Absätze 2 und 3 die folgende
Eigengewicht. Fassung:
,, (2) Mineralöl im Sinne des Absatzes 1 sind
Das Eigengewicht bestimmt sich nach den Zoll-
vorschriften. 1. Erzeugnisse der Nummern 27.07 - B - 1
und C, 27.10-A, 27.14-C-2 und 29.01-C
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- des Zolltarifs, ausgenommen das nicht
mächtigt, für Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt für motorische Zwecke verwendbare
an Kaffee der Nr. 09.01 - C des Zolltarifs, für Aus- Braunkohlenteeröl;
züge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitun-
2. Erzeugnisse der Nummern 27.07-A und
gen auf der Grundlage solcher Auszüge oder
B - 2 und 29.01 - A des Zolltarifs,
Essenzen aus Nr. 21.02 des Zolltarifs und für
Kaffeepasten aus Nr. 21.07 -A des Zolltarifs durch 3. Erzeugnisse der Nummern 27.12 und
Rechtsverordnung Steuersätze festzusetzen, die 27 .13 - A bis C des Zolltarifs 1
die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse ver- 4. Flüssiggase aus den Nummern 27.11
wendete Kaffeemenge berücksichtigen." und 29.01 - B des Zolltarifs.
Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Zoll-
tarif und die zu seiner Durchführung erlassenen
ZWEITER ABSCHNITT Rechtsvorschriften.
Das Teesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bundes- (3) Zur Sicherung gleicher Wettbewerbsver-
gesetzbl. I S. 710) in der zur Zeit geltenden Fassung hältnisse kann durch Rechtsverordnung bestimmt
wird wie folgt geändert: werden, daß bei der Einfuhr mineralölhaltiger
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Waren in das Erhebungsgebiet die Mineralöl- (2) Die Anteilsteuer wird nicht erhoben
steuer von dem in den Waren enthaltenen Mine- 1. bei anderen Waren als solchen der
ralöl erhoben wird. Für Schmiermittel der Num- Nummern 27.10 - B, 34.03 - A - 1, 34.06
mern 27.10 - B - 1 - b und 34.03 - A - 1 - b des Zoll- und 38 . .i.8 des Zolltarifs, wenn das Eigen-
tarifs gilt in diesem Falle § 7 Abs. 1 Satz 2 gewicht der in einer Sendung eingehen-
entsprechend." den Warenmenge 100 kg nicht über-
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: steigt,".
a) In Nummer 1 Buchstabe a erhält der Klammer- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
zusatz die Fassung ,, (Benzin, Testbenzin,
Benzin-Benzol-Gemische u. a.) ". a) In Absatz 1 ethält der erste Halbsatz des
Satzes 2 die folgende Fassung:
b) In Nummer 1 Buchstabe c wird der Klammer-
zusatz ,, (Leuchtöl und Traktorenkraftstoff)" ,,In diesem Falle ist Benzin, für das die Steuer-
gestrichen. schuld bedingt oder unbedingt entsteht, nach
Wahl des Herstellers als solches eines der in
c) In Nummer 1 Buchstabe f wird hinter „Schmier- Betracht kommenden Steuersätze zu behan-
öle" hinzugesetzt „und Reinigungsextrakte". deln,".
d) Nummer 2 erhält die folgende Fassung:
b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:
,,2. für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 ge-
nannten Erzeugnisse . . . . . . . . 24,75 DM". ,, (3) Benzine im Sinne des Absatzes 1 sind
auch aromatenreiche Benzine der Nummer
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 5 wird hinter dem Wort 27.07 - B des Zolltarifs."
,,Schweröle" eingefügt „und Reinigungsextrakte".
4. In § 7 Abs. 2
4. In § 11 Nr. 1 werden die Worte „Nummer 34.04
a) wird im ersten Satz die Bezeichnung „27.14 -
Abs. A - 1" ersetzt durch „Nummern 27.10 - B -
B und C" ersetzt durch „27.14 - A und B";
1 - b und 34.03 - A - 1 - b".
b) erhält der zweite Satz die folgende Fassung:
„Als Verbrauch gilt auch das Mischen von
VIERTER ABSCHNITT Mineralölen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 untereinan-
der oder mit solchen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des
Die Verordnung zur Durchführung des Mineral-
Gesetzes, wenn das Gemisch ein Erzeugnis
ölsteuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetz-
der Nummer 27.07 - B - 2 des Zolltarifs ist, je-
blatt I S. 237) in der zur Zeit geltenden Fassung
doch mit Ausnahme der in § 4 Abs. 1 be-
wird wie fol,gt geändert:
handelten Fälle."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
5. § 32 wird wie folgt geändert:
a) die Absätze 2, 3 und 4 werden Absätze 3, 4
und 5; a) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz ange-
b) der folgende Absatz 2 wird neu eingefügt: fügt:
„Mineralöle der gleichen Begriffsbestimmung
,, (2) Mittelschwere 01,e sind die Erzeugnisse
im Sinne dieser Vorschrift sind auch aromaten-
der Nummer 27.07 - C des Zolltarifs sowie reiche Benzine der Nummer 27.07 - B und Ben-
Erdöle und Schieferöle der Nummer 27.10 -
zine der Nummer 27.10 - A - 1 des Zolltarifs."
A - 1 des Zolltarifs mit einem Flammpunkt
nach DIN 51 755 von 21 ° C oder darüber, die b) In Absatz 4 werden die Worte „leichte Stein-
über 135° C destillieren und bei deren Destil- kohlenteeröle mit Benzin, das einem höheren
lation nach DIN 51 752 weniger als 90 Raum- Steuersatz als leichte Steinkohlenteeröle
hundertteile bis 210° C, aber mehr als 65 unterliegt" ersetzt durch „Mineralöle nach § 1
Raumhundertteile bis 250° C einschließlich Abs. 2 Nr. 2 mit Mineralölen nach § 1 Abs. 2
der Destillationsverluste übergehen." Nr. 1 des Gesetzes, die einem höheren Steuer-
satz als die Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 2
2. In § 2 erhalten Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 die unterliegen".
folgende Fassung:
c) In Absatz 5 erhält Nummer 2 die folgende
,,(1) Bei der Einfuhr von Waren der Nummern Fassung:
27.10 - B, 34.02 - B, 34.03 - A - 1, 34.04 - B, 34.05 „2. Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 mit
(ausgenommen Schuhcreme, Möbel- und Bohner- Mineralölen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Ge-
wachs), 34.06, von flüssigen Brennstoffen für setzes,".
Feuerzeuge und Feueranzünder aus Nummer
36.08 - B, von Waren der Nummern 38.11, 38.12, 6. In § 33 Abs. 5 werden die Worte „leichte Stein-
38.14, 38.18, 38.19 - B - 11 und 13 und von Trans- kohlenteeröle mit Benzin, das einem höheren
formatoren der Nummer 85.01 - B des Zolltarifs Steuersatz als leichte Steinkohlenteeröle unter-
wird die Mineralölsteuer von dem in ihnen ent- liegt" ersetzt durch „Mineralöle nach § 1 Abs. 2
haltenen Mineralöl nach dem höchsten für dieses Nr. 2 mit Mineralölen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des
Mineralöl zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 Gesetzes, die einem höheren Steuersatz als die
des Gesetzes erhoben (Anteilsteuer). Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 unterliegen".
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1958 5
7. In § 39 erhiilt Absatz 1 Nr. 1 die folgende c) bei Kakaopulver, nur gezuckert, Nr.
Fassung: 18.06 - A des Zolltarifs 50 v. H., bei
„ 1. bei der Ausfuhr der in § 2 Abs. 1 genannten gefüllter Schokolade und bei gefüllten
Waren sowie von VVarcn der Nummer 27.16, Schokoladenwaren (z. B. Kremschoko-
von Salben und Olen aus Nummer 30.03 - C, lade, Marzipanschokolade, Nugat-
Fetten, Olen, Pomaden und Salben aus Num- schokolade, Krokantschokolade, Trüf-
mer 33.06 und von Schuhcreme, Möbel- und felschokolade, überzogene Pralinen)
Bohnerwachs aus Nummer 34.05 des Zoll- 60 v. H., bei den anderen Waren der
tarifs sowie bei der Abfertigung von Schmier- Nr. 10.06 - B des Zolltarifs 40 v. H.;
mitteln der Nummer 27.10 - B - 1 - b und 34.03 d) bei Waren aus Nr. 19.08 des Zolltarifs:
- A - 1 - b des Zolltarifs zum Zollverkehr,".
bei Keksen 25 v. H., bei Waffeln
8. Anlage 2 Abschnitt III wird wie folgt geändert: 30 v. H., bei Honigkuchen und Leb-
kuchen 40 v. H."
a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:
,,III. Die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ge- 2. Die Zuckersteuervergütungsordnung (Anlage B zu
nannten :Erzeugnisse", § 20 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker-
steuergesetz) wird wie folgt geändert:
b) in Nummer 1 werden die Worte „Alle leichten
Steinkohlenteeröle" ersetzt durch „Alle Er- a) § 1 erhält die folgende Fassung:
zeugnisse". ,,§ 1
(1) Für nachstehende Waren:
FUNFTER ABSCHNITT
A. Milch und Rahm, eingedickt, gezuckert, aus
Die Verordnung zur Durchführung des Zucker- Nr. 04.02 des Zolltarifs;
steuergesetzes vom 7. Oktober 1938 (Reichs- B. Eigelb, genießbar, gezuckert, aus Nr. 04.05 -
ministerialbl. S. 671) in der zur Zeit geltenden B - 1 des Zolltarifs;
Fassung wird wie folgt geändert:
C. Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
1. In § 6 erhalten die Absätze 1 und 3 die folgende vermischt, aus Nr. 17.02 des Zolltarifs;
Fassung: D. Waren der Nm. 17.04 - B und 17.05 des
,,(1) Von den folgenden in das Erhebungs- Zolltarifs;
gebiet eingeführten Waren ist neben etwaigen E. Schokolade und andere kakaohaltige Le-
sonstigen Eingangsabgaben die Zuckersteuer zu bensmittelzubereitungen der Nr. 18.06 - B
erheben: des Zolltarifs;
a) Kunsthonig, auch mit natürlichem
F. Kindermehl, auch mit einem Gehalt an
Honig vermischt, aus Nr. 17.02 des
Kakao von weniger als 50 Gewichtshun-
Zolltarifs;
dertteilen, aus Nr. 19.02 des Zolltarifs;
b) Waren der Nrn. 17.04 - B und 17.05
G. Feine Backwaren, auch mit beliebigem Ge-
des Zolltarifs;
halt an Kakao, der Nr. 19.08 des Zolltarifs;
c) Waren der Nr. 18.06 des Zolltarifs,
ausgenommen Zubereitungen für die H. Zubereitungen von Pflanzen oder Pflanzen-
Ernährung von Kindern oder für den teilen, und zwar:
Diät- oder Küchengebrauch, auf der 1. Früchte, mit Essig zubereitet oder halt-
Grundlage von Mehl, Stärke- oder bar gemacht, mit Zusatz von Zucker, aus
Malz-Extrakt mit einem Gehalt an Nr. 20.01 des Zolltarifs;
Kakao von 50 Gewichtshundertteilen 2. Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker,
oder mehr; der Nr. 20.03 des Zolltarifs;
d) Kekse, Waffeln, Honigkuchen und Leb- 3. Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und
kuchen aus Nr. 19.08 des Zolltarifs. Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht
(durchtränkt und abgetropft, glasiert oder
(3) Als Zuckergehalt sind, sofern nicht der
kandiert), der Nr. 20.04 des Zolltarifs;
Zollbeteiligte die amtliche Untersuchung nach
Absatz 4 beantragt, folgende Hundertteile des 4. Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees,
Eigengewichts der Waren anzunehmen: Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Ko-
chen hergestellt, mit Zusatz von Zucker,
a) bei Kunsthonig, auch mit natürlichem
aus Nr. 20.05 des Zolltarifs;
Honig vermischt, aus Nr. 17.02 des
Zolltarifs 80 v. H.; 5. Früchte, in anderer Weise zubereitet
oder haltbar gemacht, mit Zusatz von
b) bei Waren der Nrn. 17.04 - B und 17.05 Zucker, auch mit Zusatz von Alkohol,
des Zolltarifs: aus Nr. 20.06 des Zolltarifs;
qanz aus Zucker, auch mit 6. Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft),
Zusatz von Aroma-, Ge- nicht gegoren, mit Zusatz von Zucker,
schmack- oder Farbstoffen 90 v. H. ohne Zusatz von Alkohol, aus Nr. 20.07 -
teilweise aus Zucker . . . . . 70 v. H.; B des Zolltarifs;
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
I. Lebensmittelzubereitungen, und zwar: b) In § 5 erhält der Absatz 1 die folgende Fas-
1. Pulver auf anderer Grundlage als Mehl, sung:
Stärke oder Malz-Extrakt, mit Zusatz .,(1) Die Vergütung wird bei zuckerhaltigen
von Zucker, zur Herstellung von Pudding, Lakritzen und Lakritzwaren aus Nr. 17.04 des
Süßspeisen oder ähnlichen Zubereitun- Zolltarifs (§ 1 Abs. 1 unter D), bei Waren der
gen, aus Nr. 21.07 des Zolltarifs; in § 1 Abs. 1 unter H bezeichneten Art und bei
2. Eiweiß, gezuckert; aus Nr. 21.07 des Zoll- den unter L genannten Waren aus Nr. 30.03
tarifs; des Zolltarifs, soweit sie Süßholz-Auszug ent-
halten, für 90 vom Hundert, im übrigen für die
K. Getränke, und zwar:
gesamte Menge des nachweisbar vorhandenen
1. Limonaden {einschließlich der aus Mine- Zuckers einschließlich des invertierten, ge-
ralwasser hergestellten) und andere währt."
nichtalkoholische Getränke {ausgenom-
men Frucht- und Gemüsesäfte der Nr.
20.07). mit Zusatz von Zucker, aus Nr. SECHSTER ABSCHNITT
22.02 des Zolltarifs; Die Ausführungsbestimmungen (Grundbestim-
2. Likör und andere alkoholische Getränke, mungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol
mit Zusatz von Zucker, aus Nr. 22.09 des vom 12. September 1922 (Zentralblatt für das Deut-
Zolltarifs; sche Reich S. 707) in der zur Zeit geltenden Fassung
L. Arzneiwaren, gezuckert, z.B. in Form von wird wie folgt geändert:
Dragees, Bonbons oder Pastillen; Eisen- § 61 wird gestrichen.
zucker, Arzneisirupe, Coffein-Rübenzucker-
Gemische, Pepsin-Rübenzucker-Gemische
und Brustpulver, gezuckert, aus Nr. 30.03 Artikel 2
des Zolltarifs;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
M. Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Appreturen, mit Zusatz von Stärkezucker blatt I S. 1) in Verbindung mit § 4 des Zolltarif-
aus Nr. 38.12 des Zolltarifs; gesetzes vom 27. Juli 1957 {Bundesgesetzbl. I S. 1395)
wird bei der Ausfuhr aus dem Erhebungsge- und Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung der
biet oder der Abfertigung zu einem Zollver- Abgaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundes-
kehr die Steuer für den bei ihrer Herstellung gesetzbl. I S. 149) auch im Land Berlin.
verwendeten versteuerten Rübenzucker (Rohr-
zucker) nach Maßgabe der folgenden Bestim-
mungen vergütet, wenn die Waren mindestens Artikel 3
15 vom Hundert ihres Eigengewichts an Rü-
benzucker {Rohrzucker) enthalten. Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
(2) Das gleiche gilt mit Ausnahme der Gum-
mibonbons aus Nr. 17.04 des Zolltarifs für den
Artikel 4
verwendeten Stärkezucker, wenn die Waren
mindestens 10 vom Hundert ihres Eigenge- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in
wichts an Stärkezucker enthalten." Kraft.
Bonn, den 2. Januar 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1958 7
Verordnung zur Durchführung
des § 39 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes.
Vom 2. Januar 1958.
Auf Grund des § 39 des Gesetzes zur allgemeinen gers Spitzenbeträge zu einem Gesamtbetrag von
Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch mindestens einhundert Deutsche Mark, so sind bei
des Deutschen Reiches entstandener Schäden (All- Anteilen an einer Sammelschuldbuchforderung auf
gemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 Antrag des Gläubigers, bei Einzelschuldbuchforde-
(Bundesgesetzbl. I S. 1747) wird verordnet: rungen von Amts wegen die Zinsen auf den Kapital-
betrag von einhundert Deutsche Mark oder einem
ungebrochenen Vielfachen von einhundert Deutsche
§ 1
Mark nach Maßgabe des § 37 des Gesetzes auszu-
Barablösung bei Kleinbeträgen zahlen.
(1) Würde die einem Gläubiger zu gewährende Ab- (2) Spitzenbeträge im Sinne dieser Vorschrift
lösungsschuld den Betrag von einhundert Deutsche sind Beträge unter einhundert Deutsche Mark, die
Mark nicht erreichen, so erhält der Gläubiger an von der einem Gläubiger zustehenden Ablösungs-
Stelle einer Ablösungsschuld eine Geldzahlung in schuld nach Abzug von einhundert Deutsche Mark
Höhe von zehn vom Hundert des Nennbetrages des oder des höchstmöglichen ungebrochenen Vielfachen
abzulösenden Anspruchs. von einhundert Deutsche Mark verbleiben.
(2) Die Barablösung erfolgt in den Haushaltsjah-
§ 3
ren 1957 und 1958 nach Maßgube der im Bundes-
haushalt bereitgestellten Mittel. Restliche Ablö- Berlin-Klausel
sungsbeträge werden im Haushaltsjahr 1959 und, Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
soweit das Recht auf Ablösung später festgestellt Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
wird, unmittelbar nach der Feststellung gezahlt. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 111 des Allge-
meinen Kriegsfolgengesetzes auch im Land Berlin.
§ 2
Zahlung der Zinsen auf Spitzenbeträge § 4
(1) Zinsen auf Spitzenbeträge der Ablösungs- Inkrafttreten
schuld werden mit den Spitzenbeträgen ausgezahlt. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Vereinigen sich jedoch in der Hand eines Gläubi- nuar 1958 in Kraft.
Bonn, den 2. Januar 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Einbonddefflen für den Jahrgang 1957
Teil I: 2 Decken zu je 2,- DM zuzüglich 1,- DM Porto und Verpackung
Te i 1 II: 2 Decken zu je 2,- DM zuzüglich 1,- DM Porto und Verpackung
Auslieferungsbeginn: Mitte Januar 1958
Au s führ u n g : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung,
VERLAG „BUNDESGESETZBLATT" BONN POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er B c zu rJ nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für feil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
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Köln 399 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung
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