269
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 23. März 1957 Nr. 9
Tag Inhalt: Seite
20.3.57 Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes 269
15. 3. 57 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . ... . . . . . . . . 281
22. 3. 57 Anordnung über die Bundestagswahl 1957 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
21. 3. 57 Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283
Verordnung zur Änderung
der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesergänzungsgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.
Vom 20. März 1957.
Auf Grund des § 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti- .
sehen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz -
BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bun-
desergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer
der nationalsozialistischen Verfolgung (3. DV-BEG)
vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I ·s. 157) erhält
die Uberschrift „Dritte Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsges,etzes (3. DV-BEG)" und
die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
§ 2
Soweit vor Verkündung dieser Verordnung An-
sprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos
festgesetzt worden sind, behält es hierbei zu
Gunsten der Berechtigten sein Bewenden.
§ 3
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch
im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1956 in Kraft.
Bonn, den 20. März 1957.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer ·
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage
(zu § 1)
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
(3. DV-BEG)
Inhalt
§§ §§
I. Selbständige Berufe Beginn der Rentenzahlung für den über-
lebenden Ehegatten und die Kinder . . . . . 25
1. Besondere Anspruchsvoraus- Anzeigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
setzungen
.Änderung der Verhältnisse . . . . . . . . . . . . . 27
Abgrenzung gegenüber dem Schaden in der
Nutzung des Eigentums und des Vermögens 1
Selbständige Erwerbstätigkeit ............. . 2 II. Unselbständige Berufe
Verdrängung aus selbständiger
Erwerbstätigkeit .......................... . 1. Privater Dienst
3
Beschränkung in der Ausübung der a) Darlehen
selbständigen Erwerbstätigkeit ............ . 4 Voraussetzung für die Darlehnsgewährung 28
Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten 5 b) Kapitalentschädigung
2. D i e g e s e t z 1i c h e n An s p r ü c h e
Berechnung ............................ . 29
Einreihung in eine vergleichbare
a) Darlehen Beamtengruppe ....................... . 30
Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln 6 Alters- und Hinterbliebenenversorgung . . 31
Tatsächliche Voraussetzungen für das Berücksichtigung anderweitigen Einkom-
Darlehen .............................. . 7 mens ...................... ; . . . . . . . . . . . 32
Höhe des Darlehens 8 c) Rente
Unmöglichkeit der Sicherung ........... . 9 Berechnung der Rente ..........·. . . . . . . . 33
Zusätzliches Darlehen .................. . 10 Mindestrente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Darlehen für den überlebenden Ehegatten Rente für den überlebenden Ehegatten
und die Kinder ........................ . 11 und die Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
b) Kapitalentschädigung
Ausreichende Lebensgrundlage ......... . 12
2. A n g e s t e 11 t e u n d A r b e i t e r
i m S i n n e d e s § 110 B E G . . . . . . . . . . . . . . . 36
Berechnung der Kapitalentschädigung ... . 13
Einreihung in eine vergleichbare
Beamtengruppe . . . . . . . ................ . 14 III. Schädigung in selbständiger und unselbständiger
Erreichbare Dienstbezüge eines Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
vergleichbaren Bundesbeamten ......... . 15
Alters- und Hinterbliebenenversorgung .. 16 IV. Schaden in der Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Berücksichtigung des anderweitigen
Arbeitseinkommens nach § 77 BEG ..... . 17
V. zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschä-
Umrechnung der Kapitalentschädigung .. . 18
digung für Schaden im beruflichen Fortkommen
Weiterleistung der Kapitalentschädigung .. 19 mit Ansprüchen auf Entschädigung für Sc_:haden
Anzeigepflicht ......................... . 20 an Körper oder Gesundheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
c) Rente
Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht 21 VI. Schlußbestimmungen
Berechnung der Rente ................. . 22
Verteilung von anzurechnenden Leistungen 40
Entschädigung für die Zeit vor dem
1. November 1953 ...................... . 23 Aufru~dung der Entschädigungsleistungen .... . 41
Rente für den überlebenden Ehegatten Berlin-Klausel .............................. . 42
und die Kinder ........................ . 24 Inkrafttreten .....•........................... 43
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1957 271
I. Selbständige Berufe der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1082) die Wirtschaftsfüh-
1. Besondere Anspruchsvoraussetzungen rung durch einen Treuhänder angeordnet worden
§ 1 ist, weil der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen
Abgrenzung gegenüber dem Schaden des § 1 BEG als nicht mehr ehrba.r oder als nicht
in der Nutzung des Eigentums mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgeset-
und des Vermögens zes gegolten hat.
Der Ausfall am Einkommen aus Land- und Forst- (3) Die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung
wirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 74 bis 76 der Erbhofver-
Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich fahrensordnung ist in der Regel als Beschränkung
um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Ver- in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaft-
folgten als Betriebsinhaber handelt. lichen Tätigkeit anzusehen.
§ 2 § 5
Selbständige Erwerbstätigkeit Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten
Selbständige Erwerbstätigkeit ist jede berufsmäßig Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbstän-
ausgeübte und auf Erzielung von Einkünften ge- dige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht
richtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt wor-
Dauer, die nicht auf Grund eines Dienst- oder Ar- den, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung
beitsverhältnisses ausgeübt worden ist. der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3
BEG findet Anwendung.
§ 3
Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2. Die gesetzlichen Ansprüche
(1) Eine Verdrängung aus selbständiger Erwerbs- a) Darlehen
tätigkeit liegt vor, wenn dem Verfolgten die Fort-
§ 6
setzung dieser Tätigkeit durch nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist. Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln
Die Ausübung eines gegen den Verfolgten selbst Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann
gerichteten Zwangs ist nicht erforderlich. nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG),
(2) Eine Verdrängung aus land- und forstwirt- wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann,
schaftlicher Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.
dem Verfolgten nach § 15 Abs. 2 des Reichserbhof-
gesetzes vom 29. September 1933 (Reichsgesetzbl. I § 7
S. 685) die Verwaltung und Nutznießung des Erb-
Tatsächliche Voraussetzungen für das Darlehen
hofes oder nach § 15 Abs. 3 des Reichserbhofgesetzes
das Eigentum am Erbhof entzogen worden ist, weil Der Verfolgte hat Anspruch auf Darlehen, wenn
er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als es wahrscheinlich ist, daß ihm dadurch die erfolg•
nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig reiche Wiede,raufnahme oder volle Entfaltung der
im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat. früheren oder die Aufnahme einer gleichwertigen
selbständigen Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Das
(3) Das gleiche gilt, wenn das Pachtamt einen
gleiche gilt für Darlehen zur Festigung der Grund-
Landpachtvertrag nach § 6 Abs. 1 der Reichspacht-
lage der bereits aufgenommenen früheren oder einer
schutzordnung vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I
gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit.
S. 1065) vor der vereinbarten Zeit aufgehoben hat,
weil der Verfolgte als Pächter aus den Verfolgungs-
gründen des § 1 BEG als zur Bewirtschaftung deut- § 8
schen Bodens ungeeignet im Sinne der Reichspacht- Höhe des Darlehens
schutzordnung gegolten hat. "
Bei der Bemessung des Darlehens ist der Umfang
§ 4 des früheren Unternehmens oder der früheren Teil-
haberschaft zu berücksichtigen.
Beschränkung in der Ausübung
der selbständigen Erwerbstätigkeit
§ 9
(1) Beschränkung in der Ausübung der selbstän-
digen Erwerbstätigkeit ist jede Behinderung dies.er Unmöglichkeit der Sicherung
Tätigkeit nach Art und Umfang durch nationalsozia- Ist die Sicherung des Darlehens nicht möglich, so
listische Gewaltmaßnahmen. § 3 Abs. 1 Satz 2 findet kann es auch ohne Sicherung gegeben werden, wenl).
entsprechende Anwendung. nach der persönlichen und fachlichen Eignung des
(2) Eine Beschränkung in der Ausübung einer Verfolgten und seinen Erwerbsaussichten die Til-
land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit liegt in gung des Darlehens nicht wesentlich gefährdet er-
der Regel vor, wenn nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 77 ff. scheint.
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 10 zurechnen. Bei vorgerücktem Alter des Verfolgten
kann der Zuschlag VOil 20 vom Hundert erhöht
Zusätzliches Darlehen werden.
Auf das zusätzliche Darlehen sind §§ 6 bis 9 ent- (3) Bei der Bewertung von Einkünften, die der
sprechend anzuwenden. Verfolgte im Ausland erzielt hat oder erzielt, ist
der amtliche Devisenkurs der ausländischen Wäh-
§ 11 rung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrech-
nung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs
Darlehen für den überlebenden Ehegatten während des gesamten Zeitraums, für den die Ein-
und die Kinder künfte zu berücksichtigen sind, zu Ungunsten des
(1) Dem Ehegatten im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG Verfolgten eine Abweichung von mindestens
sind gleichgestellt 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der
Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen
1. Personen, deren Verbindung mit dem Ver- Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berück-
folgten auf Grund des Bundesgesetzes über sichtigt werden.
die Anerkennung freier Ehen rassisch und § 13
politisch Verfolgter oder auf Grund von
Rechtsvorschriften der Länder die Rechts- Berechnung der Kapitalentschädigung
wirkungen einer gesetzlichen Ehe zuer- Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist die
kannt worden sind; als Anlage 2 beigefügte, nach der Einteilung der
2. die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren,
nachträglich durch eine Anordnung auf gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Be-
Grund des Bundesgesetzes über die Rechts- soldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durch-
wirkungen des Ausspruchs einer nachträg- schnittliche Dienst.einkommen (Grundgehalt und
lichen Eheschließung geschlossen worden Wohnungsgeld) dieser Beamtengruppen, nach Le-
ist. bensaltersstufen gegliedert, ausweist.
(2) Kinder im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind die
ehelichen Kinder und die diesen nach den Vor- § 14
schriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten
Kinder. Einreihung
in eine vergleichbare Beamtengruppe
(3) Mehreren Berechtigten, welche die frühere
Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenom- ( 1) Durchschnittseinkommen im Sinne des § 76
men haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen, Abs. 1 Satz 4 BEG ist der durchschnittliche Gesamt-
steht der Anspruch auf das Darlehen nur gemein- betrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
sam zu. aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und
aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei ist Einkommen
(4) Ein Darlehen nach § 73 BEG ist nicht zu ge- aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbe-
währen, wenn der Berechtigte ein Darlehen nach betrieb nur insoweit zu berücksichtigen, als es ein
§§ 69, 72, 90 BEG erhalten kann. Hat der Berechtigte Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Be-
Anspruch auf ein Darlehen nach § 117 BEG, so ist triebsinhaber darstellt.
ein Darlehen nach § 73 BEG nur zu gewähren, so-
fern dies für den Berechtigten günstiger ist. (2) Die Berufsausbildung im Sinne des § 76 Abs. 1
Satz 3 BEG umfaßt auch die vorberufliche Aus-
bildung und die Weiterbildung.
b) Kapitalentschädigung
(3) Stand der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädi-
§ 12 gung erst am Anfang der Ausübung seines Berufs
und hatte er aus diesem Grunde seine Erwerbs-
Ausreichende Lebensgrundlage tätigkeit noch nicht voll entfalten können, so be-
(1) Eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne mißt sich seine wirtschaftliche Stellung nach dem
des § 75 Abs. 2 BEG ist in der Regel als gegeben Einkommen, das er ohne die Verfolgung voraus-
anzunehmen, wenn der aus seiner selbständigen sichtlich erzielt hätte. Läßt sich das voraussichtliche
Erwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung Einkommen nicht feststellen, so bemißt sich die
einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittsein-
Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder er- kommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige in
zielt, die dem aus Anlage 1 ersichtlichen Durch- der Regel erzielt haben.
schnittseinkommen von Personen mit gleicher oder § 15
ähnlicher Berufsausbildung entsprechen. Dabei ist
der Verfolgte nach Maßgabe des § 14 in eine ver- Erreichbare Dienstbezüge
gleichbare Beamtengruppe einzureihen. eines vergleichbaren Bundesbeamten
(2) Ist die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter (1) Die erreichbaren Dienstbezüge eines ver-
und seine Hinterbliebenen nicht hinreichend sicher- gleichbaren Bundesbeamten im Sinne des § 76
gestellt, so ist zu dem Durchschnittseinkommen Abs. 2 Satz 2 BEG sind der als Anlage 3 beigefügten
(Anlage 1) ein Zuschlag von 20 vom Hundert hinzu- Besoldungsübersicht rn ·entnehmen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1957 273
(2) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen c) Rente
der Besoldungsübersicht ist das Lebensalter des ·
Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums § 21
maßgebend. Ist der Entschädigungszeitraum im Zeit-
punkt der Entscheidung noch nicht beendet, so Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht
tritt an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten (1) Eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne
am Ende des Entschädigungszeitraums das Lebens- des § 82 Satz 1 BEG ist in der Regel als gegeben
alter im Zeitpunkt der Entscheidung. anzunehmen, wenn der aus seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung
§ 16 einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte Ver-
Alters- und Hinterbliebenenversorgung folgte nachhaltig Einkünfte erzielt, die dem aus
Anlage 1 ersichtlichen Durchschnittseinkommen von
Hat der Verfolgte Anspruch oder Anwartschaft Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbil-
auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrecht- dung entsprechen. Dabei ist der Verfolgte nach
lichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Maßgabe des § 14 in eine vergleichbare Beamten-
Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so gruppe einzureihen.
findet § 76 Abs. 3 BEG keine Anwendung.
(2) Ist die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter
§ 17 und seine Hinterbliebenen nicht hinreichend sicher-
Berücksichtigung gestellt, so ist zu dem Durchschnittseinkommen
des anderweitigen Arbeitseinkommens (Anlage 1) ein Zuschlag von 20 vom Hundert hin-
nach§ 11 BEG zuzurechnen.
(1) Die Kapitalentschädigung nach § 76 Abs. 1, (3') Als Versorgung aus einer früher ausgeübten
3 und 4 BEG wird nur insoweit gekürzt, als der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Satz 3 BEG gel-
nach § 76 Abs. 1 BEG errechnete Betrag zusammen ten die laufenden Leistungen einschließlich der· Lei-
mit dem durch anderweitige Verwertung der stungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
Arbeitskraft erzielten Einkommen die erreichbaren die der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder Ar-
Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten beitsverhältnisses erhält, sofern sie nicht ausschließ-
(§ 15) übersteigt. Dabei sind das seit dem 1. Juli lich auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen.
1948 erzielte Einkommen und die Kapitalentschä-
digung für den gesamten Entschädigungszeitraum (4) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die
den während dieses Zeitraums erreichbaren Dienst- dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage
bezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten ge- bietet, ist eine Versorgung dann gleichzuachten,
genüberzustellen. wenn die laufenden Leistungen den nach § 83 BEG
(2) Für die Bewertung des im Ausland durch an- zu errechnenden Rentenbeträgen entsprechen.
derweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten
Einkommens findet § 12 Abs. 3 entsprechende An- (5) § 12 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
wendung.
§ 18 § 22
Umrechnung der Kapitalentschädigung
Berechnung der Rente
Für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 ist der Betrag
der Kapitalentschädigung in Reichsmark zu berech- (1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 4
nen und im Verhältnis 10: 2 in Deutsche Mark beigefügte, nach der Einteilung ·der Bundesbeamten
umzurechnen. in solche des einfachen, mittler!=n, gehobenen und
höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht
§ 19
zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Dienst-
einkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld), die
Weiterleistung der Kapitalentschädigung durchschnittlichen Versorgungsbezüge sowie zwei
Der der Berechnung der Kapitalentschädigung Drittel dieser Versorgungsbezüge, nach Lebens-
zugrunde gelegte Jahresbetrag wird nach § 80 BEG altersstufen gegliedert, ausweist.
in monatlichen Teilbeträgen weitergezahlt, bis der
Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach § 123 (2) § 14 findet Anwendung.
BEG erreicht ist oder der Entschädigungszeitraum
riach Maßgabe der §§ 75, 79 BEG endet.
§ 23
§ 20 Entschädigung
Anzeigepflicht für die Zeit vor dem 1. November 1953
(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen (1) Die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. No-
Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich vember 1953 (§ 83 Abs. 3 BEG) wird in Deutscher
anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung Mark berechnet.
der Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen.
(2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist
(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertre- nach § 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG über-
ter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht. tragbar.
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 24 (2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente
wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Beschei-
Rente für den überlebenden Ehegatten
des folgenden Monats wirksam. Hat der Berechtigte
und die Kinder
den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder
(1) Kinder im Sinne des § 85 Abs. 1 BEG sind die verzögert, so kann die Rückzahlung der überzahl-
ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschrif- ten Rente angeordnet werden.
ten des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.
(2) Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln
im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG sind insbe- II. Unselbständige Berufe
sondere
1. Privater Dienst
1. Versorgungsbezüge nach beamtenrecht-
lichen Vorschriften oder Grundsätzen oder Die gesetzlichen Ansprüche
Ruhelohn,
2. Leistungen aus de,.· gesetzlichen Renten- a) Darlehen
versicherung, sofern diese nicht ausschließ-
§ 28
lich auf eigenen Geldleistungen des Ver-
folgten oder Berechtigten beruhen, Voraussetzung für die Darlehnsgewährung
3. Leistungen nach dem Bundesversorgungs-
(1) Voraussetzung für die erfolgreiche Aufnahme
gesetz, einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist insbeson-
4. Rentenleistungen nach BEG, sofern diese dere die persönliche und fachliche Eignung des Ver-
Leistungen nicht bereits nach§§ 120, 121 BEG folgten und die Wahrscheinlichkeit, daß ihm die
berücksichtigt werden. Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrund-
(3) Steht mehreren Berechtigten eine Rente zu, lage bietet.
so wird di,e Rente des einzelnen Berechtigten nach (2) Auf die Gewährung von Darlehen finden im
§ 85 Abs. 2 BEG nur insoweit gekürzt, als er selbst übrigen §§ 6, 7 Satz 2 und § 9 entsprechende An-
Versorgungsbezüge von mehr als 150 Deut.sehe Mark wendung.
im Monat erhält.
§ 25
b) Kapitalentschädigung
Beginn der Rentenzahlung .
für den überlebenden Ehegatten und die Kinder § 29
(1) Die Rente nach § 85 BEG wird vom Ersten des · Berechnung
Monats an gezahlt, der dem Monat folgt, in dem der Auf die Kapitalentschädigung des im privaten
Verfolgte verstorben ist. Dienst geschädigten Verfolgten finden §§ 5, 12, 13,
(2) Die Rente nach § 86 BEG wird vom Ersten des 15, 18 bis 20 entsprechende Anwendung mit der
Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte verstor- Maßgabe, daß der Verdrängung die Entlassung oder.
ben ist. das vorzeitig,e Ausscheiden und der wesentlichen
Beschränkung die Versetzung in eine erheblich ge-
§ 26 ringer entlohnte Beschäftigung gleichzusetzen sind.
Anzeigepflicht
§ 30
(1) Der Berechtigt,e ist verpflichtet, der zuständi-
gen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unver- Einreihung
züglich anzuzeigen, die gemäß §§ 85, 86 BEG zu in eine vergleichbare Beamtengruppe
einer Beendigung der Rentenzahlung oder zu einer
Minderung der Rente führen. (1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Be-
amtengruppe findet § 14 entsprechende Anwendung.
(2) Hat der Berechtigte einen gesetzlichen Ver-
treter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht. (2) War der Verfolgte mit Rücksicht auf seine
(3) Kommt der Berechtigte oder sein gesetzlicher familienrechtlichen Bezi,ehungen zum Unternehmer
Vertreter der Anzeigepflicht nicht nach, so kann die nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig
Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst
gilt nur, wenn der Berechtigte oder sein gesetzlicher übliche Vergütung zugrunde zu legen.
Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen
worden ist.
§ 31
§ 27
Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Änderung der Verhältnisse
(1) Hat der Verfolgte Anspruch oder Anwart-
(1) Die Rente nach §§ 85, 86 BEG wird im Falle schaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamten-
des § 206 BEG mit Wirkung vom Ersten des Monats rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf
neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem di,e Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so
Verhältnisse sich geändert haben. entfällt der Zuschlag nach § 92 Abs. 2 BEG.
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1957 215
(2) Ansprüche auf Rente aus der gesetzlichen sehe Mark im Monat. Haben nur die Kinder An-
Rentenversicherung wegen Vollendung des 65. Le- spruch auf Rente, so wird der monatliche Mindest-
bensjahres bleiben nach § 92 Abs. 2 BEG insoweit betrag der Rente für jedes Kind insoweit gekürzt,
außer Betracht, als sie ausschließlich auf eigenen als er zusammen mit den Versorgungsbezügen oder
Geldleistungen des Verfolgten beruhen. wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffent-
lichen Mitteln den Betrag von 120 Deutsche Mark
im Monat übersteigt.
§ 32
Berücksichtigung anderweitigen Einkommens
Für die Berücksichtigung des durch anderweitige 2. Angestellte und Arbeiter
Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens im Sinne des § 110 BEG
findet ~ 17 entsprechende Anwendung.
§ 36
Ein vertraglicher Anspruch auf Versorgung nach
c} Rente
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn
§ 33 liegt vor, wenn dem Angestellten oder Arbeiter
durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung, Satzung
Berechnung der Rente
(Statut) oder Einzelvertrag eine Anwartschaft auf
(1) Die Rente, die der Verfolgte anstelle einer eine vom Dienstherrn zu gewährende lebensläng-
Kapitalentschädigung wählen kann, wird als Jahres- liche Versorgung bei Dienstunfähigkeit ·oder bei Er-
rente durch Teilung der festgesetzten Kapitalent- reichen einer Altersgrenze oder auf Hinterbliebe-
schädigung unter Anwendung der in Absatz 2 für nenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsent-
die jeweilige Lebensa1tersstufe bestimmten Tei- gelts und der Dauer der Dienstzeit zugesichert war.
lungszahl errechnet.
(2) Lebensalterstufe: Teilungszahl:
Bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 6 III. Schädigung in selbständiger
ab vollendetem 55. Lebensjahr 4. und unselbständiger Erwerbstätigkeit
(3) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen § 37
ist das Lebensalter des Verfolgten in dem Zeit-
punkt maßgebend, in dem die Voraussetzungen für (1) Unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des
den Anspruch auf Rente erfüllt waren. § 113 BEG sind auch die Tätigkeit im öffentlichen
Dienst und der Dienst bei Religionsgesellschaften.
(4) Die Rente wird mit Wirkung vom Ersten des
Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte das 65. Le- (2) § 113 Abs. 1 BEG findet keine Anwendung,
bensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht wenn der Verfolgte nur in einer Nebentätigkeit
mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist, frühe- geschädigt worden ist. Eine Nebentätigkeit ist in
stens jedoch vom 1. November 1953 an. Bei Frauen der Regel als gegeben anzunehmen, wenn der Ver-
tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. folgte aus einer Tätigkeit ein Einkommen von
weniger als 25 vom Hundert des Gesamteinkom-
mens aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat.
§ 34
Mindestrente (3) Im Falle des § 113 Abs. 1 BEG bemißt sich die
Entschädigung nach den Vorschriften, die für die
Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln im Schädigung durch wesentliche Beschränkung in der
Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG sind insbesondere Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder durch Ver-
die in § 24 Abs. 2 genannten Leistungen. setzung in eine erheblich geringer entlohnte Be-
schäftigung gelten. Ein Entschädigungsanspruch
§ 35 besteht jedoch nicht, wenn dem Verfolgten auch
nach der Schädigung Einkünfte aus seiner gesamten
Rente für den überlebenden Ehegatten Erwerbstätigkeit verblieben sind, die ihm eine aus-
und die Kinder reichende Lebensgrundlage bieten (§ 12).
(1) Auf die Rente nach §§ 97, 98 BEG finden §§ 24
bis 27 · entsprechende Anwendung. (4) Absatz 3 findet entsprechende Anwendung,
wenn der in einer selbständigen und unselbstän-
(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente für digen Erwerbstätigkeit geschädigte Verfolgte in
die Witwe oder den Witwer wird im Falle des § 97 einer dieser Erwerbstätigkeiten nur durch wesent-
Abs. 2 BEG insoweit gekürzt, als er zusammen mit liche Beschränkung oder durch Versetzung in eine
den Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschä-
Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln im digt worden ist.
Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG den Betrag von
260 Deutsche Mark im Monat übersteigt. Der (5) § 113 Abs. 2 und 3 BEG finden auch dann An-
Betrag von 260 Deutsche Mark erhöht sich für wendung, wenn der Verfolgte nacheinander selb-
j,edes Kind, für das nach Beamtenrecht Kinder- ständig und unselbständig erwerbstätig war und in
zuschläge gewährt werden können, um 20 Deut- beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden ist.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
IV. Schaden in der Ausbildung VI. Schlußbestimmungen
§ 38 § 40
(1) Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 BEG sind Verteilung von anzurechnenden
die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vor- Leistungen
schriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten
Kinder. Bei der Anrechnung von Leistungen auf die lau-
fende Rente nach § 10 BEG soll der anzurechnende
(2) Die Voraussetzung, daß für die Kinder nach Betrag derart verteilt werden, daß dem Berechtigten
Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden mindestens die Hälfte des Monatsbetrages der
können, gilt auch dann als erfüllt, wenn sich der
Rente verbleibt.
Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung infolge
der gegen die Eltern gerichteten nationalsozialisti- § 41
schen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen_
Aufrundung
verzögert hat.
der Entschädigungsleistungen
V. Zusammentreffen von Ansprüchen Die Auszahlungsbeträge der Kapitalentschädigung
auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und der Rente sind auf volle Deutsche Mark aufzu-
· Fortkommen mit Ansprüchen auf Entschädigung runden.
für Schaden an Körper oder Gesundheit § 42
§ 39 Berlin-, Klausel
(1) Renten für Schaden im beruflichen Fortkom-
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
men im Sinne des § 121 Abs. 1 BEG sind auch die
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Renten der Witwe, des Witwers und der Kinder
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch
nach §§ 85, 86 oder §§ 97, 98 BEG
im Land B~rliri.
(2) Hat der Berechtigte nach § 83 Abs. 3 Anspruch
auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1. Novem- § 43
ber 1953, so ist diese Entschädigung nur mit der Inkrafttreten
Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder
·Gesundheit zu verrechnen, die auf die Zeit vom Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
1. November 1952 bis zum 31. Oktober 1953 entfällt. ber 1953 in Kraft.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1957 277
Anlage 1
(zu §§ 12 und 21)
Einkommensübersicht
1. Einfacher Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab vollendetem
Lebensalter vollendeten vollendeten vollendeten 55. Lebensjahr
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 55. Lebensjahr
+ 20 °/o +200/o + 200/o + 20 °/,
Jahreseinkommen 3000,- 3600,- 3300,- 3960,- 3600,- 4320,- 3900,- 4680,-
bis 30. 9. 1953 Monatseinkommen 300,- 275,- 330,- 300,- 360,- 325,- 390,-
250,-
ab 1. 10. 1953
Jahreseinkommen 3600,-1 4320,-1 3900,-1 4680,-1 4200,-1 5040,-1 4500,-1 5400,-
Monatseinkommen 300,- 360,- - 325,- 390,- 350,- 420,- 375,- 450,-
2. Mittlerer Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab vollendetem
Lebensalter vollendeten vollendeten vollendeten 55. Lebensjahr
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 55. Lebensjahr
+ 20 °/o + 20 6/o + 20 0/o + 20 0/o
Jahreseinkommen · 3 600,- 4320,- 4050,- 4860,- 4500,- 5400,- 4~50,- 5940,-
bis 30. 9. 1953 360,- 337,50 375,- 450,- 412,50 495,-
Monatseinkommen 300,- 405,-
ab 1. 10. 1953
Jahreseinkommen 4500,-1 5400,-1 4 950,- , . 5 940,-1 5400,-1 6480,-1 5850,-1 7020,-
Monatseinkommen 375,- 450;- 412,50 495,- 450,-, 540,-, . 487,50 585,-
3. Gehobener Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum
vollendeten Ab vollendetem
Lebensalter vollendeten vollendeten 55. Lebensjahr
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 55. Lebensjahr
+ 20 0/o + 200/o + 20 0/o + 20°/o
Jahreseinkommen 4800,- 5760,- 5700,- 6840,- 6600,- 7 920,- 7500,- 9000,-
bis 30. 9. 1953
Monatseinkommen 400,- 480,- 475,- 570,- 550,- 660,- 625,- 750,-
Jahreseinkommen 6000,-1 7200,-1 6900,-1 8280,-1 7 800,-1 9,360,-1 8 700,-110 440,-
ab 1. 10. 1953
Monatseinkommen 500,- 600,- 575,- 690,- 650,- 780,- 725,- 870,-
4. Höherer Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab vollendetem
Lebensalter vollendeten vollendeten vollendeten
45. Lebensjahr 55. Lebensjahr· 55. Lebensjahr
35. Lebensjahr
-
+ 20 9/o + 20 0/o + 200/o + 200/o
Jahreseinkommen 7200,- 8640,- 8400,- 10080,- 9600,- 11520,- 10800,- 12 960,-
bis 30. 9.1953 0
Mo natseinkommen 600,- 720,- 700,- 840,- 800,- 960,- 900,- 1080,-
Jahreseinkommen 8 400,-110 080,-1 9 600,-111 520,-110 800,- 12960,- 12 000,-114 400,-
ab 1. 10. 1953
Monatseinkommen 700,- 840,- 800,- 960,- 900,_: 1 080,- 1 000,- 1 200,-
\~.~
i~,;;j-~
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 2
(zu § 13)
Besoldungsübersicht
Kapitalentschädigung
1. Einiacher Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
Lebensalter im Zeitpunkt der Schädigung vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 55. Lebensjahr 55. Lebensjahr
a) Diensteinkommen
jährlich . . . . . . . . . . . . . . . ~ . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . 2 700,- 3 000,- 3 300,- 3 450,-
b) ¼ des Diensteinkommens jährlich ........... 2 028,- 2256,- 2484,- 2592,-
(monatlich) .................................. (169,-) (188,-) (207,-) (216,-)
c) Kapitalentschtidigung zuzüglich Zuschlag nach
§§ 76 Abs. 3, 92 Abs. 2 BEG jährlich ......... ' 2 436,- 2 712,~ 2976,- 3108,-
(monatlich) .................................. (203,-) (226,-} (248,-) (259,-)
2. Mittlerer Dienst
a) Diensteinkommen
jährlich •••••••••••• • •••••••••• ··•. • •••••••••• 3 400,- 4 000,- 4600,- 4 900,-
'
b) ¼ des Diensteinkommens jährlich ............ 2 556,- 3 000,- 3 456,- 3 684,-
(monatlich) .................................. (213,-) (250,-) (288,-) (307,-)
c) Kapi ta 1entschädi gung zuzüglich Zuschlag nach
§§ 76 Abs. 3, 92 Abs. 2 BEG jährlich . . . . . . . . . ~ 3072,- 3 600,- 4152,- 4 416,-
(monatlich) .................................. (256,-) (300,-) (346,-) (368,-)
3. Gehobener Dienst
a) Diensteinkommen
jährlich ..................................... 4 800,- 6000,- 7 200,- 7 800,-
b) ¼ des Diensteinkommens jährlich ............ 3 600,- 4500,- 5400,- 5 856,-
(monatlich) .................................... (300,-) (375,-) (450,-) (488,-)
c) Kapitalentschädigung zuzüglich Zuschlag nach
§§ 76 Abs. 3, 92 Abs. 2 BEG jährlich .......... 4320,- 5400,- 6480,- 7032,-
(monatlich) .................................. (360,-) (450,-} (540,-) (586,-)
4. Höherer Dienst
a) Diensteinkommen
jährlich ..................................... 7100,- 9 300,- 11500,- 12 600,-
b) ¼ des Diensteinkommens Jährlich ............ 5 328,- 6984,- 8628,- 9456,-
(monatlich) .................................. (444,_;._) (582,-) (719,-) (788,-)
c) Kapitalentschädigung zuzüglich Zuschlag nach
§§ 76 Abs. \, 92 Abs. 2 BEG jährlich .......... 6 396,- 8376,- 10 356,- 11352,-
(monatlich) ................................... (533,-) (698,-) (863,-) (946,-)
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1957 279
Anlage 3
(zu §§ 15 und 17)
Besoldungsübersicht
1. Einiacher Dienst
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
Lebensalter vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 55. Lebensjahr 55. Lebensjahr
bis 30. 9. 1951 2 700,- 3 000,- 3 300,- 3 450,-
bis 31. 3. 1953 3 132,- 3 480,- 3 828,- 4002,-
Erreichbare
Dienstbezüge
bis 31.12.1955 3 564,- 3 960,- 4356,- 4 554,-
ab 1. 1. 1956 3 888,- 4320,- 4 752,- 4 968,-
2. Mittlerer Dienst
bis 30. 9. 1951 3400,- 4 000,- 4 600,- 4 900,-
bis 31. 3. 1953 3 944,- 4 640,- 5 336,- 5 684,-
Erreichbare
Dienstbezüge
bis 31. 12. 1955 4488,- 5 280,- 6 072,- 6468,-
ab 1. 1. 1956 4 896,- 5 760,- 6 624,- '1056,-
3. Gehobener Dienst
bis 30. 9. 1951 4 800,- 6 000,- 7 200,- 7 800,-
bis 31. 3. 1953 5 568,- 6 960,- 8352,- 9 048,-
Erreichbare
Dienstbezüge
bis 31. 12. 1955 6 336,- 7920,- 9 504,- 10 296,-
ab 1. 1. 1956 6 912,- 8640,- 10 368,- 11 232,-
.
4. Höherer Dienst
bis 30. 9. 1951 7100,- 9 300,- 11 500,- 12 600,-
bis 31. 3. 1953 8 236,- 10 788,- 13 340,- 14 616,-
Erreichbare
Dienstbezüge
bis 31. 12. 1955 9 372,- 12 276,- 15 180,- 16 632,-
ab 1. 1. 1956 10 224,- 13 392,- 16 560,- 18144,-
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 4
(zu § 22)
Besoldungsübersicht
Rente
1. Einfacher Dienst
Lebensalter Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
am 1. 10. 1953 55. Lebensjahr
35. Lebensjahr 45. Lebensjahr 55. Lebensjahr
1. Diensteinkommen bis 31. 12. 1955 3 564,- 3 960,- 4 356,- 4 554,-
jährlich ab 1. 1. 1956 3 888,- 4 320,- 4 752,- 4 968,-
2. Versorgungsbezüge bis 31. 12. 1955 1604,- 2574,- 3 267,- 3 416,-
jährlich ab 1. 1. 1956 1 750,- 2 808,- 3 564,- 3 726,-
3. Jahresrente bis 31. 12. 1955 1 080,- 1 716,- 2 184,- 2280,-
2
( /:i aus Nr. 2) ab 1. 1. 1956 1164,- 1872,- 2 376,- 2 484,-
------------- "------ -----·---·-··--
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 90,- 143,- 182,- 190,-
ab 1. 1. 1956 97,- 156,- 198,- 207,-
2. Mittlerer Dienst
1. Diensteinkommen bis 31. 12. 1955 4 488,- 5 280,- 6072,- 6 468,-
jährlich ab 1. 1. 1956 4 896,- 5 760,- 6 624,- 7 056,-
2. Versorgungsbezüge bis 31. 12. 1955 2 020,- 3 432,- 4 554,- 4 851,-
jährlich ab 1. 1. 1956 2 203,- .3 744,- 4 968,- 5 292,-
3. Jahresrente bis 31. 12. 1955 1 356,- 2 292, - 3 036,- 3 240,-
( /a aus Nr. 2)
2
ab 1. 1. 1956 1464,- 2496,- 3 312,_:_ 3 528,-
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 113,- 191,- 253,- 270,-
ab 1. 1. 1956 122,- 208,- 276,- 294,-
3. Gehobener Dienst
1. Diensteinkommen bis 31.12.1955 6 336,- 7 920,- 9 504,- 10 296,-
jährlich ab 1. 1. 1956 6 912,- 8 640,- 10 368,- 11 232,-
2. Versorgungsbezüge bis 31. 12. 1955 2 851,- 5148,- 7128,- 7722,-
jährlich ab 1. 1. 1956 3110,- 5 616,- 7 776,- 8 424,-
3. Jahresrente bis 31. 12. 1955 1908,- 3 432,- 4 752,- 5148,-
(2/a aus Nr. 2) ab 1. 1. 1956 2 076,- 3 744,- 5184,- 5 616,-
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 159,- 286,- 396,- 429,-
ab 1. 1. 1956 173,- 312,- 432,- 468,-
4. Höherer Dienst
1. Diensteinkommen bis 31.12.1955 9 372,- 12 276,- 15 180,- 16 632,-
jährlich ab 1. 1. 1956 10 224,- 13 392,- 16 560,- 18144,-
2. Versorgungsbezüge bis 31. 12. 1955 3 280,- 6752,- 10 626,--:- 12 474,-
jährlich ab 1. 1. 1956 3 578,- 7 366,- 11 592,- 13 608,-
3. Jahresrente bis 31. 12. 1955 2196,- 4 512,- 7 092,- 7 200,-
( /a aus Nr. 2) 7 200,-
2
ab 1. 1. 1956 2388,- 4908,- 7 200,-
4. Monatsrente bis 31. 12. 1955 183,- 376,- 591,- 600,-
ab 1. 1. 1956 199,- 409,- 600,- 600,-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1957 281
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
(4. DV-BEG).
Vom 15. März 1957.
Auf Grund des § 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes (2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten·
zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialisti- günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und
schen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) in § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes er-
der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bun- höhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2
desgesetzbl. I S. 559) wird mit Zustimmung des und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.
Bundesrates verordnet:
§ 1 § 2
(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundes-
leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesge-
entschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-
folgenden Pauschsätzen zu erstatten:
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin; sie gilt
1. bei Auskünften auf Grund einfacher Ermitt- nicht im Saarland.
lungen
3 Deutsche Mark je Versicherungsschein; § 3
2. bei Auskünften auf Grund umfangreicher (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
Ermittlungen oder mit versicherungstechni- 1. April 1956 in Kraft.
schen Berechnungen
(2) Soweit vor der Verkündung dieser Verord-
6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
nung Kosten nach der Bekanntmachung des Prä-
3. bei Auskünften mit versicherungstechni- sidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Ver-
schen Berechnungen in besonders schwieri- sicherungs- und Bausparwesen vom 19. Februar 1954
gen Fällen mit nachweislich erhöhtem (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 23. Februar 1954)
Kostenaufwand erstattet worden sind, behält es hierbei sein
9 Deutsche Mark je Versicherungsschein. Bewenden.
Bonn, den 15. März 1957.
D e r B und e s'm in i s t e r für Wirt s c h a f t
Ludwig Erhard
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anordnung über die Bundestagswahl 1957.
Vom 22. März 1957.
Auf Grund des § 17 des Bundeswahlgesetzes vom
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S:383) ordne ich an:
Die Wahl zum Bundestag findet am 15. September
1957 statt.
Bonn, den 22. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Änderung der Durchführungsbestimmungen
zur Anordnung fies Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Soldaten.
Vom 21. März 1957.
Auf G.rund des Artikels 2 der Anordnung des 2. In § 3 Abs. 3 wird als neuer Satz 2 eingefügt:
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- ,,Der Leiter einer dem Bundesminister für Vertei-
lassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundes- digung nachgeordneten Stelle kann die Befugnisse
gesetzbl. I S. 422) wird bestimmt: zur Vollziehung der Urkunden für Unteroffiziere
und Mannschaften auf Zeit anderen Offizieren
§ 1 seiner Dienststelle als seinem allgemeinen Ver-
Die Durchführungsbestimmungen vom 18. Mai 1956 treter übertragen."
(Bundesgesetzbl. I S. 460) werden wie folgt ge- Der bisher:ige Satz 2 wird Satz 3.
ändert:
§ 2
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 3 und in § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird
jeweils das Wort „ unmittelbar" gestrichen. Diese Änderung tritt am 1. Februar 1957 in Kraft.
Bonn, den 21. März
,,
1957.
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anordnung über die Bundestagswahl 1957.
Vom 22. März 1957.
Auf Grund des § 17 des Bundeswahlgesetzes vom
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S:383) ordne ich an:
Die Wahl zum Bundestag findet am 15. September
1957 statt.
Bonn, den 22. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Änderung der Durchführungsbestimmungen
zur Anordnung fies Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Soldaten.
Vom 21. März 1957.
Auf G.rund des Artikels 2 der Anordnung des 2. In § 3 Abs. 3 wird als neuer Satz 2 eingefügt:
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- ,,Der Leiter einer dem Bundesminister für Vertei-
lassung der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundes- digung nachgeordneten Stelle kann die Befugnisse
gesetzbl. I S. 422) wird bestimmt: zur Vollziehung der Urkunden für Unteroffiziere
und Mannschaften auf Zeit anderen Offizieren
§ 1 seiner Dienststelle als seinem allgemeinen Ver-
Die Durchführungsbestimmungen vom 18. Mai 1956 treter übertragen."
(Bundesgesetzbl. I S. 460) werden wie folgt ge- Der bisher:ige Satz 2 wird Satz 3.
ändert:
§ 2
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 3 und in § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird
jeweils das Wort „ unmittelbar" gestrichen. Diese Änderung tritt am 1. Februar 1957 in Kraft.
Bonn, den 21. März
,,
1957.
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1957 283
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Zweite Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein zur Änderung der Verordnung über die Fest-
setzung des Jahresbrennrechts und der Ubernahmepreise für
Branntwein für das Betriebsjahr 1956/57 sowie des Brannt-
weinaufschlags. Vom 7. März 1957. 51 14.3.57 1. 10. 56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 8. März 1957. 51 14. 3. 57 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten
Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes. Vom 1. März
1957. 51 14.3.57 4.5.56
Verordnung PR Nr. 6/57 zur Änderung und Ergänzung der
Verordnung PR Nr. 7/56 über Entgelte der Arzte bei Durch-•
führung der freien Heilfürsorge für Soldaten der Bundeswehr.
Vom 20. März 1957. 57 22.3.57 23.3.57
Vierte Rechtsverordnung des Präsidenten des Bundesaus-
gleichsamtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
(4. BAA-FeststellungsDV). Vom 20. März 1957. 57 22.3.57 23.3.57
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
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Preis 25 DM zuzüglich Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1951
Preis 25 DM zuzüglich Versandgebühren
Bundesgesetzblatt Teil II Jahrgang 1951
(ohne Anlagenbände I bis III - GATT-)
Preis 8 DM zuzüglich Versandgebühren
Anlagenbände I bis III (GATT) broschiert 36 DM
Bundesgesetzblatt Jahrgänge 1949 und 1950 (in einem Band)
Preis 25 DM zuzüglich Versandgebühren
Einbanddemen
für die Jahrgänge 1949/50, 1951, 1952, 1953, 1954, 1955 und 1956
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift
BUNDESGESETZBLATT, Bonn 1, Postfach
Postscheckkonto: ,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bun,desdruckeirei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt ersdieint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufender Bezug nur durdi die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teill=DM4,-, für Tei1II=DM3,- (zuzüglid:J.Zustellgebühr).
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung. einzelner Stücke per Streifband gegen
Vo,reinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.
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