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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 18. März 1957 Nr. 7
Tag Inhalt: Seite
15.3.57 Wehrdisziplinarordnung 189
Wehrdisziplinarordnung (WDO).
Vom 15. März 1957.
Ubersicht
§§ §§
EINLEITENDE BESTIMMUNG 2. D i s z i p 1 in arge w a I t
Disziplinarvorgesetzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Geltungsbereich
Stufen der Disziplinargewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich :Zuständigkeit des nächsten Disziplinar-
vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvor-
gesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
ERSTER TEIL
Disziplinargewalt nach dem Dienstgrad . . . . . . . . 20
Würdigung besonderer Leistungen 3. Ausübung der D i szip linarg ewal t
durch Anerkennungen Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten 21
Disziplinarbestrafung und Strafverfahren . . . . . . 22
Besondere Leistungen, Arten der Anerkennungen 2
Selbständigkeit der nächsten Disziplinar-
Zuständigkeit zum Erteilen von Anerkennungen 3 vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Erteilen der Anerkennungen . . . ............. . 4 Absehen von Disziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Widerruf von Anerkennungen ............... . 5 Verhängen der Disziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . . . 25
Richtlinien für das Bemessen der Disziplinar-
strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
ZWEITER TEIL Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die
Disziplinarstrafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängen von Arreststrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Disziplinarstrafen Disziplinarvorgesetzter und disziplinargericht-
liches Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Erster Abschnitt 4. Beschwerde gegen Dis z i p 1 in a r strafen 30
Allgemeine Bestimmungen 5. Nochmalige Prüfung
Antrag auf Aufhebung oder Änderung der
Voraussetzungen der disziplinaren Ahndung 6 Disziplinarstrafe ............................ . 31
Ermessensgrundsatz, Zeitablauf .............. . 7 Dienstaufsicht .............................. . 32
Keine mehrfache Ahndung, Einheitsstrafe ..... . 8
Vorläufige Festnahme ....................... . 9 6. V o 11 s t r e c k u n g
Vollstreckbarkeit der Disziplinarstrafen . . . . . . . 33
Vollstreckender Vorgesetzter . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Zweiter Abschnitt
Strafaussetzung, Strafaufschub und Strafunter-
Die Disziplinargewalt der Disziplinarvorgesetzten brechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
und ihre Ausübung Vollstreckung von Verweis, strengem Verweis,
Soldverwaltung und Ausgangsbeschränkung . . . 36
1. Einfache Disziplinarstrafen Vollstreckung von Geldbußen . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Arten der einfachen Disziplinarstrafen 10 Vollstreckung von Arreststrafen . . . . . . . . . . . . . . 38
Verweis, strenger Verweis .................. . 11 Behelfsvollzug bei Arrests trafen . . . . . . . . . . . . . . 39
Soldverwaltung ............................. . 12 Vollstreckung von Geldbußen und Arreststrafen
im Zusammenhang mit dem Entlassungstag . . . . 40
Geldbuße .................................. . 13
Verjährung der Vollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Ausgangsbeschränkung ...................... . 14
Arrest 15 7. Disziplinarbücher, Tilgung .......... . 42
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§§ §§
Dritter Abschnitt 8. Ha u p t v er h an d 1 u n g
Das disziplinargerichtliche Verfahren Teilnahme des Beschuldigten an der Haupt-
verhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
1. Laufbahnstrafen Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung . . . . . 85
Disziplinarstrafen im disziplinargerichtlichen Beweisaufnahme .......................... , . • 86
Verfahren .................................. . 43 Gegenstand der Urteilsfindung .............. . 87
Gehaltskürzung ............................. . 44 Unterhaltsbeitrag ....................... • • • • • 88
Versagung des Aufsteigens im Gehalt ........ . 45 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung ....... . 89
Zurückstufung .............................. . 46
Dienstgradherabsetzung ..................... . 47 9. Rechtsmitte 1
Entfernung aus dem Dienstverhältnis ......... . 48 a) Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Disziplinarstrafen gegen Soldaten im Ruhestand 49 b) Berufung
Zulässigkeit und Frist der Berufung . . . . . . . . 91
2. W e h r d i e n s t g e r i c h t e 50
Form der Einlegung der Berufung . . . . . . . . . . 92
a) Truppendienstgerichte Berufungsbegründung, Berufungs-
Errichtung ............................... . 51 beschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Zuständigkeit ............................ . 52 Unzulässige Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Mitglieder des Truppendienstgerichts ..... . 53 Zustellung der Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Militärische Beisitzer . . . . . . . . ............ . 54 Aktenübersendung an den Bundesdisziplinar-
Bes,etzung ............................... . 55
hof (Wehrdienstsenat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Große Besetzung ......................... . 56 Beschluß des Berufungsgerichts . . . . . . . . . . . . 97
Säumige Beisitzer, Ruhen und Erlöschen des Urteil des Berufungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . 98
Amtes als Beisitzer ...................... . 57 Verfahrensgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
c) Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
b) Bundesdisziplinarhof (Wehrdienstsenate) .. . 58
10. V o r 1 ä u f i g e D i e n s t e n t h e b u n g ,
3. Wehr d i s z i p 1 in a ran w ä 1t e .............. . 59 Einbehaltung von Dienstbezügen
4. Allgemeine Vorschriften für das Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel . . . . . . . 101
disziplinargerichtliche Verfahren Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Be-
Verfahren gegen Soldaten im Ruhestand und träge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
gegen Angehörige der Reserve .............. . 60 11. Wiederaufnahme des Disziplinarver-
Früher begangene Dienstvergehen ........... . 61 fahrens
Verhältnis zum Strafverfahren .............. . 62 Zulässigkeit der Wiederaufnahme . . . . . . . . . . . . 103
Aussetzung wegen anderer Verfahren ........ . 63 Strafbare Handlung als Wiederaufnahmegrund 104
Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten .. . 64 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme nach straf-
Zeugen und Sad1verständige ................ . 65 gerichtlichem Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Unzulässigkeit der Verhaftung ............... . 66 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
Beschlagnahmen und Durchsuchungen ........ . 67
12. Strafvollstreckung .. .. .. . .. . .. .. .. . .. .. 107
Ladungen, Zustellungen ..................... . 68
Verteidigung ............................... . 69 13. Kosten
Ergänzende Vorschriften .................... . 70 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Umfang der Kostenpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
5. E i n 1 e i tun g d e s V e rf a h r e n s Kostenpflicht des Verurteilten . . . . . . . . . . . . . . . . 110
Einleitungsverfügung 71 Kosten bei Rechtsmitteln und Wiederaufnahme 111
Einleitungsbehörden ........................ . 72 Kosten bei Freispruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
Antrag des Verdächtigen auf Einleitung des Ver- Entscheidung über die Kosten . . . . . . . . . . . . . . . 113
fahrens .................................... . 73
Schlußvorschriften
Nachträgliches disziplinargerichtliches Verfahren 74
Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit . . . . . . 114
6. U n t e r s u c h u n g Besondere Entlassung eines Soldaten oder Wehr-
Anordnung der Untersuchung, Ablehnung .... . 75 machtbeamten der früheren Wehrmacht . . . . . . . 115
Vernehmung des Beschuldigten ............. . 76 Verlust der Rechte aus Gesetz nach Artikel 131
des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Neue Anschuldigungen ...................... . 77
Bindung der Gerichte an Disziplinar-
Abschluß der Untersuchung .................. . 78 entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
Gnadenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
7. Verfahren bis zur Hauptverhandlung
Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung 119
Einstellung, Anschuldigungsschrift ........... . 79 Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . 120
Zustellung der Anschuldigungsschrift ......... . 80 Mitglieder der Truppendienstgerichte mit Be-
Anrufung des Truppendienstgerichts ......... . 81 fähigung zum höheren Verwaltungsdienst . . . . 121
Akteneinsicht . . . . . . . . . . . . ................. . 82 Ubergangsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist .. . 83 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957 191
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Sonderurlaub kann nur der Kommandeur
schlossen: eines Regiments oder ein Vorgesetzter in entspre-
chender oder höherer Dienststellung gewähren oder
EINLEITENDE BESTIMMUNG genehmigen.
Geltungsbereich § 4
§ 1 Erteilen der Anerkennungen
Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich (1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Aner-
kennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maß-
(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonde-
stab anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlich-
rer Leistungen durch Anerkennungen und die Ahn-
keit nach dieser Anerkennung würdig sein. Die
dung von Dienstvergehen durch Disziplinarstrafen.
Anerkennung soll auch seinen Kameraden gegen-
(2) Es gilt für die Soldaten. Die Vorschriften über über gerechtfertigt erscheinen. Der Vertrauensmann
das disziplinargerichtliche Verfahren (Dritter Ab- soll gehört werden.
schnitt des Zweiten Teils) gelten auch für die An-
gehörigen der Reserve und die Soldaten im Ruhe- (2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt der
stand. für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zustän-
dige Vorgesetzte.
(3) Frühere Soldaten, die keinen An·spruch auf
Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf § 5
Dienstzeitversorgung oder auf Berufsförderung ha-
ben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung die- Widerruf von Anerkennungen
ser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Solda- Eine förmliche Anerkennung ist zu widerrufen,
ten im Ruhestand. Die Leistungen, die sie erhalten, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraus-
gelten als Ruhegehalt. setzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vor-
lagen. Uber den Widerruf entscheidet der Komman-
deur der Brigade oder Division oder ein Vorgesetz-
ERSTER TEIL ter in entsprechender Dienststellung. Hat ein höhe-
rer Vorgesetzter die Anerkennung erteilt, steht die
Würdigung besonderer Leistungen Entscheidung diesem zu. Wird die Anerkennung
durch Anerkennungen widerrufen, so ist ein in Anspruch genommener
Sonderurlaub auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
§ 2
Besondere Leistungen, Arten der Anerkennungen
ZWEITER TEIL
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervor-
ragende Einzeltaten können durch Anerkennungen Ahndung von Dienstvergehen
gewürdigt werden.
durch Disziplinarstrafen
(2) Förmliche Anerkennungen sind
1. Anerkennung im Kompanie- oder Tages- ERSTER ABSCHNITT
befehl,
2. Anerkennung im Verordnungsblatt der Allgemeine Bestimmungen
Bundeswehr.
§ 6
(3) Mit einer Anerkennung kann Sonderurlaub
bis zu zwei Wochen verbunden werden. Voraussetzungen
der disziplinaren Ahndung
§ 3 (1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes
vom 19. März 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 114) kön-
Zuständigkeit zum Erteilen von Anerkennungen nen durch Disziplinarstrafen geahndet werden,
(1) Es können erteilen 1. wenn sie nicht unter ein Strafgesetz fallen
1. der Kompaniechef oder ein Vorgesetzter in oder
entsprechender oder höherer Dienststellung 2. wenn sie unter ein Strafgesetz fallen, aber
Anerkennung im Kompanie- oder Tages- ihretwegen nicht auf Strafe oder eine straf-
befehl, rechtliche Maßnahme anderer Art erkannt
2. der Bundesminister für Verteidigung wird.
Anerkennung im Verordnungsblatt der Disziplinarstrafen sind einfache Disziplinarstrafen
Bundeswehr. (§ 10) und Laufbahnstrafen (§ 43).
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Disziplinarstrafen. deren Verhängung den (4) Der Festgenommene ist auf freien Fuß zu
Wehrdienstgerichten vorbehulten ist (Laufbahn- setzen, sobald die Aufrechterhaltung der Diszip · in
strafen), sind auch zulässifJ, wenn gegen den Be- die Festhaltung nicht mehr erforderlich macht, spä-
schuldigten wegen derselben Tat auf Strafe oder testens jedoch am Ende des Tages nach der vor-
eine strafrechtliche Maßnahme anderer Art erkannt läufigen Festnahme, wenn nicht zuvor wegen Ver-
wird. dachts einer strafbaren Handlung ein Haftbefehl
des Richters ergeht.
§ 7
Ermessensgrundsatz, Zeitablauf (5) Der Grund der Festnahme und ihr genauer
Zeitpunkt sowie der Zeitpunkt der Freilassung sind
(1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte be- schriftlich zu vermerken.
stimmt nach pfüchtmäßigcm Ermessen, ob wegen
eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzu-
schreiten ist; er hat dabei auch das gesamte dienst- ZWEITER ABSCHNITT
liche und außerdienstliche V erhalten zu berück-
sichtigen. Die Disziplinargewalt
der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
(2) Sind seit einem Dienstvergehen, das keine
Laufbahnstrafe gerechtfertigt hätte, mehr als drei 1. Einfache Disziplinarstrafen
Monate verstrichen, so ist eine Bestrafung nicht
mehr zulässig. Die Frist läuft nicht, solange wegen § 10
der Tat ein Strafverfahren oder ein disziplinar- Arten der einfachen Disziplinarstrafen
gerichtliches Verfahren schwebt oder der Sachver-
(1) Die Disziplinarstrafen, die von den Diszipli-
halt Gegenstand einer Beschwerde ist.
narvorgesetzten verhängt werden können (einfache
Disziplinarstrafen), sind
§ 8 1. Verweis,
Keine mehrfache Ahndung, Einheitsstrafe 2. strenger Verweis,
(1) Wegen eines Dienstvergehens darf _ein Be- 3. Soldverwaltung,
schuldigter nur einmal disziplinar bestraft werden. 4. Geldbuße,
§ 74 bleibt unberührt.
5. Ausgangsbeschränkung,
(2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Beschuldig- 6. Arrest.
ten, über die gleichzeitig entschieden werden kann,
(2) Neben Arrest kann Soldverwaltung und Aus-
sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
gangsbeschränkung oder eine dieser Strafen ver-
hängt werden. Im übrigen darf wegen desselben
§ 9 Dienstvergehens nur eine Disziplinarstrafe verhängt
werden.
Vorläufige Festnahme
(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten, § 11
die seiner Disziplinargewalt unterstehen, wegen V erweis, strenger V erweis
eines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn
es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet. (1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines be-
stimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Beschul-
(2) Die gleiche Befugnis hat digten.
1. jeder Angehörige des militärischen Ord- (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor
nungsdienstes einschließlich der militäri- der Truppe bekanntgemacht wird.
schen Wachen gegenüber jedem Soldaten,
dessen Disziplinarvorgesetzte nicht auf der (3) Mißbilligende Außerungen eines Disziplinar-
Stelle erreichbar sind; vorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis
2. jeder Vorgesetzte sowie jeder Offizier und oder str,enger Verweis bezeichnet werden (Beleh-
Unteroffizier gegenüber jedem Soldaten, rungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähn-
der im Dienstgrad unter ihm steht, wenn liche Maßnahmen), sind keine Disziplinarstrafen.
der an sich zuständige Disziplinarvorge-
setzte oder ein Angehöriger des militäri- § 12
schen Ordnungsdienstes nicht auf der Stelle
Soldverwaltung
erreichbar ist. In diesem Falle wird der
festnehmende Offizier oder Unteroffizier (1) Die Soldverwaltung besteht darin, daß die
durch die Erklärung der Festnahme Vor- Besoldung in Teilbeträgen ausgezahlt wird, die nach
gesetzter des Festgenommenen. Die vor- pflichtmäßigem Ermessen des Disziplinarvorgesetz-
läufige Festnahme ist unverzüglich der ten festgesetzt werden.
Dienststelle des Festgenommenen zu
melden. (2) Die Soldverwaltung dauert höchstens drei
Monate. Sie darf nur gegen unverheiratete Solda-
(3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen ten und nur bis zur Vollendung des 25. Lebens-
nur von ihren Wachvorgesetzten festgenommen jahres, jedoch nicht mehr nach Vollendung des
werden. fünften Dienstjahres verhängt werden.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957 193
§ 13 1. der Kompaniechef und ein Offizier in ent-
Geldbuße sprechender Dienststellung
(1) Die Geldbuße darf den einmonatigen Betrag gegen Unteroffiziere und Mannschaften
der Dienstbezüge oder des Soldes nicht übersteigen. Verweis, strengen Verweis, Soldverwal-
(2) Be.im Bemessen der Geldbuße sind auch die tung, Geldbuße und Ausgangsbeschrän-
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des kung,
Beschuldigten zu berücksichtigen. gegen Offiziere
Verweis;
§ 14 2. der Bataillonskommandeur und ein Offizier
Ausgangsbeschränkung in entsprechender Dienststellung
gegen Unteroffiziere und Mannschaften
(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem
außer den Disziplinarstrafen nach Num-
Verbot, sich von Dienstschluß an oder einer be-
mer 1 Arrest,
stimmten Stunde danach außerhalb der Unterkunft
aufzuhalten. Sie kann durch das Verbot verschärft gegen Offiziere
werden, für die ganze Dauer oder einen Teil Ge- die Disziplinarstrafen wie gegen Unter-
meinschaftsräume zu besuchen und Besuch zu offiziere und Mannschaften außer Arrest;
empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). 3. der Bundesminister für Verteidigung so-
(2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens wie die Offiziere vom Regimentskomman-
drei Tage und höchstens drei Wochen. deur an aufwärts und die Offiziere in ent-
sprechenden Dienststellungen außer den
Disziplinarstrafen nach Nummer 2
§ 15
gegen Offiziere
Arrest
Arrest.
(1) Der Arrest besteht in einfacher Freiheitsent-
Der Bundesminister für Verteidigung stellt fest,
ziehung. Bei der Strafverhängung kann angeordnet
welche Vorgesetzten im Sinne der Nummern 1 bis 3
werden, daß der Bestrafte am Dienst teilnimmt.
sich in entsprechenden Dienststellungen befinden.
(2) Der Arrest dauert mindestens drei Tage und
(2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Diszipli-
höchstens drei Wochen.
nargewalt der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst
zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar
2. Disziplinargewalt ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Ein-
§ 16
schreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich
dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu
Disziplinarvorgesetzte melden.
(1) Die Befugnis, Disziplinarstrafen zu verhängen § 18
und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegen- Zuständigkeit
den Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen des nächsten Disziplinarvorgesetzten
(Disziplinargewalt), haben die Offiziere, denen sie (1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
nach diesem Gesetz zusteht, und deren truppen- übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Diszipli-
dienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in nargewalt aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist
vergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch der unterste Vorgesetzte mit Disziplinargewalt, dem
den Bundesminister für Verteidigung zur Erfüllung der Soldat unmittelbar unterstellt ist.
besonderer Aufgaben verliehen wird. Oberster Diszi-
plinarvorgesetzter ist der Bundesminister für Ver- (2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das
teidigung. Unterstellungsverhältnis, so wird der neue Diszi-
plinarvorgesetzte zuständig. Dies gilt insbesondere
(2) Die Disziplinargewalt ist an die Dienststellung bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden
gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie
von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei
geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die
über. Hat der Inhaber der Dienststelle oder der die Kommandierung ausspricht, etwas anderes be-
Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang, stimmt.
so geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvor-
gesetzten über. (3) In den Fällen einer vorübergehenden Unter-
stellung kann die Disziplinargewalt gegen Rang-
(3) Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärzt- höhere nicht ausgeübt werden.
lichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitäts-
offiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit § 19
dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß Zuständigkeit
gegen sonstige Pflichten zusammentrifft. des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
(1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgeset~te. fr~t
§ 17
zuständig, wenn die Tat von dem nächsten D1sz1ph-
Stufen der Disziplinargewalt narvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil
(1) Die Disziplinargewalt ist nach der Dienststel- 1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist,
lung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es kön- 2. die Tat im Falle des § 18 Abs. 3 von einem
nen verhängen Ranghöheren begangen ist,
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht er- plinaren Bestrafung weitermelden will. Er hat da-
reichbar ist und die militärische Disziplin bei auch das gesamte dienstliche und außerdienst-
ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche liche Verhalten zu berücksichtigen. In der Regel soll
Fälle sind unverzüglich dem sonst zustän- er erst dann strafen, wenn andere Maßnahmen er-
digen Diszi plinarvorgesetzten mitzuteilen. folglos geblieben sind.
(2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist (2) Jede Bestrafung setzt voraus, daß der Diszi-
weiterhin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der plinarvorgesetzte nach pflichtmäßig,er Prüfung von
nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, daß der Schuld des Beschuldigten überzeugt ist.
1. seine Disziplinargewalt nicht ausreicht (3) Bestehen Zweifel über die Täterschaft, die
(§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2), Schuld oder das Maß der Strafwürdigkeit, so ist der
2. er persönlich durch die Tat verletzt ist, Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Ver-
3. er sich für befangen hält. handlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher
Verhandlungen ist aktenkundig zu machen.
(3) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den
(4) Vor der Entscheidung ist der Beschuldigte
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Absat-
stets zu fragen, was er zu seiner Rechtfertigung
zes 2 das Dienstvergehen dem nächsthöheren
vorzubringen hat.
Disziplinarvorgesetzt,en zu melden.
(5) Vor der Entscheidung soll der Vertrauens-
§ 20 mann über die Person des Beschuldigten gehört
werden. Der Sachverhalt soll ihm vorher bekannt-
Disziplinargewalt nach dem Dienstgrad gegeben werden.
(1) Die örtlichen Befehlshaber, die Führer von (6) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behan-
besonders zusammengestellten Abteilungen und die deln.
Offiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im
Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach § 22
ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Diszi- Disziplinarbestrafung und Strafverfahren
plinargewalt zusteht, je nach dem Dienstgrad fol- (1) Ist das Dienstvergehen eine strafgerichtlich zu
gende Disziplinargewalt: verfolgende Handlung oder ist dies zweifelhaft, so
1. ein Leutnant, Oberleutnant ode,r Haupt- ist die Sache an die zuständige Strafverfolgungs-
mann oder ein Offizier in entsprechendem behörde abzugeben.
Dienstgrad die Disziplinargewalt eines (2) Dienstvergehen, die mit einer Straftat zusam-
Kompaniechefs,
menhängen, aber nicht zu deren gesetzlichem Tat-
2. ein Major, Oberstleutnant oder ein Offizier bestand gehören, sind unabhängig von dem Straf-
in entsprechendem Dienstgrad die Diszi- verfahren disziplinar zu erledigen.
plinargewalt eines Bataillonskommandeurs,
(3) Ist der Beschuldigte im Strafverfahren frei-
3. ein Oberst oder ein Offizier in entsprechen-
gesprochen worden, so können Tatsachen, die Ge-
dem oder höherem Dienstgrad die Diszipli-
genstand der strafgerichtlichen Untersuchung waren,
nargewalt der höchsten Stufe (§ 17 Abs. 1
nur dann disziplinar geahndet werden, wenn sie
Nr. 3).
ein Dienstvergehen enthalten, das nicht unter ein
Der Bundesminister für Verteidigung stellt fest, Strafgesetz fällt. Der Disziplinarvorgesetzte ist an
welchen Offizieren nach dieser Vorschrift Disziplinar- die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtli-
gewalt zusteht. chen Urteils, auf denen der Freispruch beruht, ge-
(2) Für die Disziplinargewalt des Stellvertreters bunden.
im Kommando ist der Dienstgrad des Stellvertreters (4) Ist eine Straftat unzulässigerweise disziplinar
maßgebend. _geahndet worden, so ist die Sache nachträglich der
(3) Die Disziplinargewalt dieser Vorgesetzten Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin
ein sofortiges Einschreiten erfordert und der an sich § 23
zuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht er- Selbständigkeit
reichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich dem des nächsten Disziplinarvorgesetzten
sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzu-
teilen. (1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte ent-
scheidet allein verantwortlich; ihm kann nicht be-
foMen werden, ob und wie er strafen soll. Der
3. Ausübung der Disziplinargewalt vorsätzliche Bruch der Ausgangsbeschränkung ist
§ 21 jedoch stets mit Arrest zu bestrafen.
Prüfungspflicht (2) Bestraft der Disziplinarvorgesetzte den Be-
des Disziplinarvorgesetzten schuldigten, so dürfen höhere Vorgesetzte diese
(1) Der Disziplinarvorgesetzte prüft, ob der Fall Entscheidung, abgesehen von den Fällen des An-
nach § 6 disziplinar erledigt werden kann. Ist trags nach § 31 und der Beschwerde, nur unter den
disziplinare Erledigung zulässig, so prüft er weit,er, ob Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 aufheben.
er es bei einer Belehrung, Warnung, Zurechtweisung (3) Läßt der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstver-
oder einer anderen zulässigen Maßnahme bewenden gehen straflos, so darf kein höherer Vorgesetzter
lassen oder ob er bestrafen oder die Tat zur diszi- diese Entscheidung ändern. § 74 bleibt unberührt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957 195
§ 24 § 27
Absehen von Disziplinarstrafe Anrechnung von Freiheitsentziehung
(1) Entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, daß auf die Disziplinarstrafe
der Beschuldigte nicht bestraft wird, weil ein Auf die Disziplinarstrafe kann eine Freiheitsent-
Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ziehung, die der Beschuldigte aus Anlaß seiner Tat
ist, oder sieht er von Strafe ab, weil er die Tat durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft
straflos lassen will, so hat er die Entscheidung dem erlitten hat, nach pflichtmäßigem Ermessen in der
Beschuldigten bekanntzugeben, we1m er ihn zuvor Weise angerechnet werden, daß die Disziplinar-
gehört hat. strafe ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt
(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur wird.
dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tat-
§ 28
sachen oder Beweismittel bekanntwerden.
Verhängen von Arreststrafen
§ 25
(1) Eine Arreststrafe darf erst verhängt werden,
Verhängen der Disziplinarstrafe nachdem der Richter sie ihrer Art und Dauer nach
(1) Eine Disziplinarstrafe darf erst nach Ablauf für rechtmäßig erklärt hat. Dber die Rechtmäßig-
einer Nacht verhängt werden, nachdem der für die keit der Arreststrafe entscheidet ein richterliches
Bestrafung zuständige Disziplinarvorgesetzte von Mitglied des zuständigen, notfalls des nächsterreich-
dem Dienstvergehen erfahren hat. baren Truppendienstgerichts.
(2) Die Disziplinarstrafe wird durch die dienst- (2) Der Disziplinarvorgesetzte übersendet mit sei-
liche Bekanntgabe der Strafformel an den Beschul- nem Antrag dem Richter unmittelbar die entstan-
digten verhängt. Sein Ehrgefühl ist zu schonen. denen Vorgänge und, soweit erforderlich, eine Dar-
(3) Die Strafformel muß bei der Bekanntgabe stellung des Sachverhalts sowie stets einen Auszug
schriftlich festgelegt sein. Sie muß Zeit, Ort und über Bestrafungen und Anerkennungen aus dem
Sachverhalt des Dienstvergehens, Art und Höhe der Disziplinarbuch oder den Personalakten und teilt
Strafe sowie etwaiger Verschärfungen, bei der Aus- mit, welche Strafe er zu verhängen beabsichtigt.
gangsbeschränkung außerdem die tägliche Dauer (3) Lehnt der Richter eine Arreststrafe ab oder
und einen Hinweis auf die Folgen eines Bruches der erklärt er nur eine kürzere Arreststrafe für recht-
Ausgangsbeschränkung (§ 23 Abs. 1 Satz 2), ferner mäßig, so hat er diese Entscheidung zu begründen.
eine etwa bewilligte Strafaussetzung zur Bewäh- Ist er der Auffassung, daß eine Laufbahnstrafe an-
rung angeben. Eine Abschrift der Strafformel ist gebracht ist, so übersendet er die Akten der Ein-
dem Beschuldigten auszuhändigen. Der Beschuldigte leitungsbehörde zur weiteren Entschließung (§ 72).
ist über die Zulässigkeit der BE:;schwerde, die Stelle,
(4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen
bei der die Beschwerde anzubringen ist, und die
einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren. des Absatzes 3 Satz 1 binnen drei Tagen nach Be-
kanntgabe der richterlichen Entscheidung das Trup-
(4) Sind mehrere Disziplinarstrafen nebeneinan- pendienstgericht anrufen. Hält das Truppendienst-
der zulässig (§ 10 Abs. 2), so können sie nur gleich- gericht die beabsichtigte oder eine kürzere Arrest-
zeitig verhängt werden. strafe für begründet, so verhängt es diese selbst.
(5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm Der Beschuldigte ist vor der Entscheidung zu hören.
verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr aufheben Hält das Truppendienstgericht eine Arreststrafe
oder ändern oder, außer im Falle der Strafausset- nicht für begründet, so entscheidet der Disziplinar-
zung zur Bewährung (§ 35 Abs. 1), unvollstreckt vorgesetzte, ob und mit welcher anderen Diszipli-
Jassen. narstrafe er den Beschuldigten bestraft. Hält das
§ 26 Truppendienstgericht eine Laufbahnstrafe für ange-
Richtlinien bracht, so übersendet es die Akten der Einleitungs-
für das Bemessen der Disziplinarstrafe behörde zur weiteren Entschließung.
(1) Bei Art und Maß der Disziplinarstrafe sind
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und § 29
seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Per- Disziplinarvorgesetzter
sönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweg- und disziplinargerichtliches Verfahren
gründe des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Hält der zuständige Disziplinarvorgesetzte ein
(2) In der Regel ist mit den milderen Strafen zu disziplinargerichtliches Verfahren für geboten, so
beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu führt er die Entscheidung der Einleitungsbehörde
schwereren Strafen überzugehen. (§ 72) herbei.
(3) Arreststrafen sollen erst dann verhängt wer-
den, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnah-
4. Beschwerde gegen Disziplinarstrafen
men und Disziplinarstrafen ihren Zweck nicht
erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der mili- § 30
tärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsstrafe Auf Beschwerden gegen Disziplinarstrafen fin-
gebietet. den die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung
(4) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen bei der Be- (WBO) vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I
messung der Strafe nicht berücksichtigt werden. S. 1066) mit folgender Maßgabe Anwendung:
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
1. Die Beschwerde hemmt unbeschadet§ 40 Abs. 2 verpflichtet. Dieser Vorgesetzte kann auch bean-
die Vollstreckung der Disziplinarstrafe, wenn tragen, eine von ihm verhängte Strafe herabzu-
der Beschuldigte sie vor Beginn der Voll- setzen, wenn sie ihm nachträglich zu hart erscheint.
streckung eingelegt hat. Dieser Zeitpunkt ist
dem Beschuldigten rechtzeitig, in der Regel (3) Der Bestrafte kann die Aufhebung einer nicht
beim Verhängen der Strafe, zu eröffnen. Wird mehr anfechtbaren Disziplinarstrafe beantragen,
die Beschwerde zurückgewiesen, so hemmt die wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht
weitere Beschwerde die Vollstreckung nicht; sind, die zur Aufhebung der Strafe führen können.
Der Bestrafte kann sich nur auf solche neuen Tat-
2. über die Beschwerde entscheidet der Diszipli- sachen und Beweismittel berufen, die er in dem
narvorgesetzte, dem der strafende Vorgesetzte früheren Verfahren ohne Verschulden nicht geltend
zur Zeit der Entscheidung über die Beschwerde machen konnte
unmittelbar untersteht;
3. gegen Arreststrafen ist nur die Beschwerde an (4) Dl;>er die Anträge entscheidet die Stelle, die
das Truppendienstgericht zulässig. Die Zustän- im Falle der Beschwerde zuständig wäre. Stellt der
digkeit des Bundesdisziplinarhofs an Stelle des Disziplinarvorgesetzte, der zur Entscheidung im
Truppendienstgerichts in den Fällen des § 21 Falle der Beschwerde zuständig wäre, oder ein ihm
der Wehrbeschwerdeordnung bleibt unberührt. übergeordneter Disziplinarvorgesetzter den Antrag
Die angefochtene Entscheidung unterliegt der oder hat das Wehrdienstgericht die Strafe verhängt,
Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Um- so entscheidet dieses. Für das Verfahren gelten die
fang; das Gericht trifft zugleich die in der Bestimmungen über die Beschwerde sinngemäß.
Sache erforderliche Entscheidung. § 28 Abs. 4 Gegen die den Antrag ablehnende Entscheidung des
Satz 5 gilt entsprechend; nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten ist die Be-
schwerde an das Wehrdienstgericht zulässig. § 30
4. die Entscheidung über die Beschwerde darf die
Nr. 8 findet Anwendung.
Strafe nicht verschärfen;
5. wird an Stelle einer aufgehobenen Disziplinar-
strafe eine neue Disziplinarstrafe verhängt, so § 32
muß diese in dem Umfang, in dem die frühere Dienstaufsicht
Strafe vollstreckt ist, für vollzogen erklärt wer-
den. Bei nicht gleichartigen Strafen wird über (1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten über-
die Anrechnung nach pflichtmäßigem Ermessen wachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorge-
entschieden. Wird an Stelle einer vollstreckten setzten in der Ausübung der Disziplinargewalt.
Geldbuße eine geringere Geldbuße festgesetzt, (2) Disziplinarstrafen, die von Disziplinarvorge-
so ist der Unterschiedsbetrag zurückzuzahlen: setzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn
6. über die weitere Beschwerde entscheidet das 1. sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht
Truppendienstgericht. Nummer 3 Satz 2 bis 4 vorgesehen sind,
findet Anwendung;
2 der Bestrafte nach der disziplinaren Be-
7. hebt das Wehrdienstgericht die Bestrafung auf,
strafung wegen derselben Tat rechtskräftig
weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder
strafgerichtlich bestraft oder freigesprochen
nicht erwiesen ist, so kann der Fall von dem
worden ist,
Disziplinarvorgesetzten nur dann erneut auf-
gegriffen werden, wenn erhebliche neue Tat- 3. der Bestrafte wegen der Tat bereits straf-
sachen oder Beweismittel bekannt werden; gerichtlich freigesprochen (§ 22 Abs. 3)
oder strafgerichtlich oder disziplinar be-
8. wird eine Disziplinarstrafe aufgehoben, ohne straft worden war,
daß eine andere Disziplinarstrafe an ihre Stelle
tritt, so ist die Aufhebung in derselben Weise 4. der Vorgesetzte seine Disziplinargewalt
bekanntzumachen, in der die Bestrafung be- überschritten hat (§ 17),
kanntgemacht worden ist. 5. der Disziplinarvorgesetzte die Tat zunächst
für straflos erklärt hatte und keine wesent-
lichen neuen Tatsachen oder Beweismittel
S. Nochmalige Prüfung nachträglich bekanntgeworden sind (§ 24),
§ 31 6. das Dienstvergehen wegen Zeitablaufs
nicht mehr geahndet werden durfte (§ 7
Antrag auf Aufhebung oder Änderung Abs. 2),
der Disziplinarstrafe
7. der Bestrafte nicht zuvor gehört worden
(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann beantra- ist (§ 21 Abs. 4),
gen, die Disziplinarstrafe aufzuheben, wenn er der 8. die Strafformel bei der Bekanntgabe nicht
Auffassung ist, daß einer seiner Untergebenen
schriftlich festgelegt war (§ 25 Abs. 3),
disziplinar bestraft worden ist, obwohl er unschuldig,
nicht nachweisbar schuldig oder die Tat nicht straf- 9. die Arreststrafe nicht von einem Richter
würdig war. für rechtmäßig erklärt ist (§ 28 Abs. 1).
(2) Der Disziplinarvorgesetzte, dem bei der Ent- (3) Für das Aufheben der Strafen sind die
scheidung des Falles offensichtlich ein Fehler unter- höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 30
laufen ist, ist zur Stellung eines solchen Antrages Nr. 8 findet Anwendung.
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(4) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, § 36
ob an Stelle einer aufgehobenen Strafe eine neue
Vollstreckung von Verweis,
Bestrafung zulässig und angebracht ist. § 30 Nr. 5
strengem Verweis, Soldverwaltung
gilt entsprechend.
und Ausgangsbeschränkung
(5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhe-
bungsgründe, die ihnen bekanntwerden, der für das (1) Der Verweis gilt mit dem Verhängen und,
Aufheben zuständigen Stelle zu melden. wenn er durch eine Entscheidung des Wehrdienst-
gerichts verhängt wird, mit der Rechtskraft der Ent-
scheidung als vollstreckt. Er wird nicht bekannt-
6. Vollstreckung gemacht.
§ 33 (2) Der strenge Verweis wird durch Bekannt-
machung vor den Soldaten der Einheit oder des
Vollstreckbarkeit der Disziplinarstrafen
Truppenteils des Bestraften vom Dienstgrad des
(1) Eine Disziplinarstrafe, die ein Disziplinarvor- Bestraften an aufwärts vollstreckt.
gesetzter verhängt hat, ist erst dann zu vollstrecken,
wenn der Bestrafte an dem auf die Verhängung (3) Die Vollstreckung der Soldverwaltung beginnt
folgenden Tage ausreichende Zeit und Gelegenheit mit der Festsetzung der dem Bestraften auszuzah-
zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch lenden Teilbeträge.
gemacht hat. Vorher kann der Bestrafte auf Be- (4) Die Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung
schwerde nicht verzichten. beginnt mit dem Befehl, sich zu den festgesetzten
(2) Disziplinarstrafen, die durch disziplinargericht- Zeiten in der Unterkunft aufzuhalten, und bei der
liche Entscheidung verhängt sind, werden mit der verschärften Ausgangsbeschränkung mit dem zu-
Rechtskraft der Entscheidung (§ 100) wirksam und sätzlichen Verbot, zu den festgesetzten Zeiten Ge-
vollstreckbar. meinschaftsräume zu besuchen und Besuch zu
empfangen.
§ 34
Vollstreckender Vorgesetzter § 37
(1) Einfache Disziplinarstrafen vollstreckt der Vollstreckung von Geldbußen
nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Strafe von
einer anderen Stelle verhängt, so ersucht diese (1) Die Geldbuße kann von den Dienstbezügen
den nächst,en Disziplinarvorgesetzten um die Voll- oder dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis
streckung. Andere Dienststellen sollen um die Voll- endet, von dem Ruhegehalt, der Ubergangsbeihilfe
streckung nur dann ersucht werden, wenn der Be- oder den Ubergangsbezügen einbehalten werden.
strafte sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs des (2) Der vollstreckende Vorgesetzte kann Teil-
nächsten Disziplinarvorgesetzten befindet und die zahlungen bewilligen.
Vollstreckung keinen Aufschub duldet.
(3) Geldbußen, die nicht fristgemäß entrichtet
(2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte oder an-
sind, werden nach den Vorschriften des Verwal-
dere Dienststellen (Absatz 1) haben auch einfache
tungs-Vollstreckungsgesetzes (Vw VG) vom 27. April
Disziplinarstrafen, die im disziplinargerichtlichen
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) beigetrieben.
Verfahren verhängt sind, auf Ersuchen des Wehr-
disziplinaranwalts zu vollstrecken. (4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer
Geldbuße unterliegen die Dienstbezüge oder der
§ 35 Sold nicht den Beschränkungen, die für die Pfän-
dung gelten. Dem Bestraften sind jedoch die Mittel
Strafaussetzung,
zu belassen, die zum Unterhalt für ihn und seine
Strafaufschub und Strafunterbrechung
Familie sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher
(1) Beim Verhängen der Disziplinarstrafe kann Unterhaltspflichten notwendig sind.
die Vollstreckung auf die Dauer von fünf Monaten
ausgesetzt werden, um dem Bestraften Gelegenheit
zu geben, sich zu bewähren. Wird der Bestrafte bis § 38
zum Ablauf der Bewährungsfrist nicht gerichtlich Vollstreckung von Arreststrafen
oder erneut disziplinar bestraft, so ist die Strafe
erlassen. Andernfalls ist die Strafe mit der neuen (1) Die Vollstreckung der Arreststrafe beginnt
Strafe zu vollstrecken. Strafaussetzung zur Bewäh- mit der Einlieferung in das Arrestlokal.
rung soll nur einmal und nur dann gewährt werden,
(2) Vor dem Vollstrecken einer Arreststrafe ist
wenn der Beschuldigte bisher nicht oder nur gering-
die Haftfähigkeit des Bestraften ärztlich festzu-
fügig bestraft war und von der Maßnahme ein
stellen. Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß
günstiger erzieherischer Erfolg zu erwarten ist. Auf
der Gesundheitszustand des Bestraften die Unter-
Laufbahnstrafen findet diese Vorschrift keine An-
brechung einer Arreststrafe erfordert, so hat der
wendung.
vollstreckende Vorgesetzte vor seiner Entscheidung
(2) Im übrigen darf die Vollstreckung nur aus den zuständigen Arzt zu hören. Bei Gefahr für seine
dringenden Gründen aufgeschoben oder unter- Gesundheit kann der Bestrafte auch ohne vorherige
brochen werden. Entscheidung des vollstreckenden Vorgesetzten in
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
eine Krankenanstalt überführt werden. Die Uber- 7. Disziplinarbücher, Tilgung
führung unterbricht die Vollstreckung. Der voll-
§ 42
streckende Vorgesetzte kann jedoch anordnen, daß
die Dauer des Au fenthältes in der Krankenanstalt (1) Förmliche Anerkennungen sind alsbald so,
in die Strafzeit eingerechnet wird. wie sie erteilt worden sind, Strafen, nachdem sie
unanfechtbar geworden sind, in die Disziplinar-
(3) Die Arreststrafe wird in einem Arrestraum bücher und, soweit Personalakten geführt werden,
verbüßt, der unter Verschluß zu halten ist. Täglich in diese einzutragen.
ist eine Stunde im Freien zu verbringen. Selbst-
beschäftigung kann gestaltet werden. Nimmt der (2) Einzutragen sind auch der Tag der Anhörung
Bestrafte am Dienst teil, so beschränkt sich die des Beschuldigten (§ 21 Abs. 4), das Aufheben von
Einschließung auf die Freizeit. Disziplinarstrafen, die Anrechnung von Freiheits-
entziehung und Disziplinarstrafen, die Vollstreckung,
die Strafaussetzung zur Bewährung, der Erlaß
§ 39 der Strafe nach Bewährung, der Aufschub und die
Unterbrechung der Vollstreckung sowie das Ab-
Behelfsvollzug bei Arreststrafen
sehen von der Vollstreckung im Falle des § 40
(1) Bei Arreststrafen ist der Behelfsvollzug zu- Abs. 3.
lässig, wenn infolge der Art der Verwendung der
(3) Der Dienststelle, die das Disziplinarbuch oder
Truppe oder aus anderen Gründen kein Arrestraum
die Personalakten führt, sind die Anerkennungen
zur Verfügung steht und die Vollstreckung aus
und Strafen sowie die Maßnahmen nach Absatz 2
dienstlichen Gründen nicht aufgeschoben werden
mitzuteilen, die von anderen Dienststellen ausge-
kann.
sprochen worden sind.
(2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen
(4) Auskünfte über einfache Disziplinarstrafen
Vollzug zu überführen, wenn die besonderen
werden an Stellen außerhalb der Bundeswehr nicht
Gründe hierfür fortfallen.
erteilt, sofern es sich nicht um Mitteilungen in
(3) Als Behelfsvollzug wird dem Bestraften wäh- Strafverfahren an Staatsanwaltschaften und Gerichte
rend seiner dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf handelt.
der Wache oder an Bord in einem geeigneten Raum (5) Eine widerrufene Anerkennung (§ 5) ist als-
angewiesen. Der vollstreckende Vorgesetzte be- bald im Diziplinarbuch und in den Personalakten
stimmt, inwieweit der Bestrafte a.uch in dieser Zeit zu tilgen. Einfache Disziplinarstrafen (§ 10 Abs. 1)
zu Dienstleistungen heranzuziehen ist. werden bei Soldaten, die nicht Berufssoldaten oder
Soldaten auf Zeit sind, getilgt, wenn der Bestrafte
drei Jahre lang weder strafgerichtlich noch diszipli-
§ 40 nar bestraft worden ist.
Vollstreckung
von Geldbußen und Arreststrafen
im Zusammenhang mit dem Entlassungstag DRITTER ABSCHNITT
(1) Ist eine Geldbuße vor dem Entlassungstag un- Das disziplinargerichtliche Verfahren
anfechtbar geworden, so kann sie auch nach dem
Entlassungstag vollstreckt werden. 1. Laufbahnstrafen
(2) Soweit eine Arreststrafe mit Rücksicht auf den § 43
Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden Disziplinarstrafen
könnte, gelten § 25 Abs. 1, § 30 Nr. 1 und § 33 Abs. 1 im disziplinargerichtlichen Verfahren
nicht, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbar-
keit angeordnet hat. Der Entlassungstag verschiebt (1) Laufbahnstrafen (§ 6 Abs. 2) sind
sich um die Dauer der noch nicht verbüßten Arrest- 1. Gehaltskürzung,
strafe.
2. Versagung des Aufsteigens im Gehalt,
(3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der 3. Einstufung in eine niedrigere Dienstalters-
Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil stufe,
für die Disziplin zu besorgen ist.
4. Dienstgradherabsetzung,
5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis,
§ 41 6. Kürzung des Ruhegehalts,
Verjährung der Vollstreckung 7. Aberkennung des Ruhegehalts.
Einfache Disziplinarstrafen dürfen nach Ablauf (2) Versagung des Aufsteigens im Gehalt und
von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe
Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Straf- können nebeneinander verhängt werden. Im übrigen
ausspruch unanfechtbar geworden ist. Die Frist ist darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der
gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung in Absatz 1 genannten Disziplinarstrafen verhängt
beginnt. werden.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957 199
{3) Gehaltskürzung, Versagung des Aufsteigens auf Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses
im Gehalt, Einstufung in eine niedrigere Dienstalters- der Dienstgrad eines Offiziers aberkannt worden,
stufe und Entfernung aus dem Dienstverhältnis sind so werden ihm Berufsförderung und Dbergangs-
nur gegen Berufssoldaten und gegen Soldaten auf beihilfe nicht gewährt, wenn er bereits eine Dber-
Zeit zulässig. gangsbeihilfe als Offizier erhalten hat; seine Dber-
{4) Die Wehrdienstgerichte können auch einfache gangsgebührnisse richten sich nach seinem neuen
Disziplinarstrafen {§ 10 Abs. 1) verhängen. Dienstgrad.
(5) §§ 26 und 27 gelten auch im disziplinargericht- § 48
lichen Verfahren. Entfernung aus dem Dienstverhältnis
§ 44 (1) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis be-
wirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienst-
Gehaltskürzung bezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteil- sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich
mäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge daraus ergebenden Befugnisse. Die Verpflichtung,
um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten,
Jahre. Hat der Bestrafte aus einem früheren öffent- wird durch die Entfernung aus dem Dienst nicht
lich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungs- berührt.
anspruch erworben, so bleibt bei dessen Regelung (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht
die Gehaltskürzung unberücksichtigt. den Verlust des Dienstgrades ausschließen. In sol-
{2) Endet das Dienstverhältnis und steht dem chen Fällen kann jedoch der Dienstgrad herabge-
Bestraften ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung setzt werden.
zu, so werden die aus den ungekürzten Dienstbe- § 49
zügen errechneten laufenden Versorgungsbezüge
während der Dauer der Gehaltskürzung in dem- Disziplinarstrafen
selben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. gegen Soldaten im Ruhestand
(1) Bei Soldaten im Ruhestand sind nur die Kür-
{3) Stirbt der Bestrafte, so werden die Dienst-
zung des Ruhegehalts, die Dienstgradherabsetzung
bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld
und die Aberkennung des Ruhegehalts als Diszipli-
während der Dauer der Gehaltskürzung in dem-
narstrafen zulässig. § 44 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
selben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge;
chend. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt vor-
das Witwen- und Waisengeld wird nicht gekürzt.
aus, daß die Entfernung aus dem Dienstverhältnis
gerechtfertigt wäre, falls der Beschuldigte sich noch
§ 45 im Dienst befände; die Kürzung des Ruhegehalts
Versagung des Aufsteigens im Gehalt wird an Stelle der Gehaltskürzung verhängt.
Die Versagung des Aufsteigens im Gehalt be- (2) Die Kürzung des Ruhegeµalts besteht in der
steht darin, daß das Aufsteigen des Soldaten in die bruchteilmäßigen Verminderung der Ruhegehalts-
im Besoldungsrecht vorgesehenen höheren Dienst- bezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens
altersstufen gehemmt wird. Die Dauer der Ver- fünf Jahre. Die Kürzung der Dbergangsgebühr-
sagung wird vom Wehrdienstgericht im Urteil be- nisse besteht in der bruchteilmäßigen Verminde-
stimmt; sie ist nach vollen Jahren zu bemessen. rung dieser Bezüge um höchstens ein Fünftel und
Während der Dauer der Versagung darf der Be- längstens auf die Zeit, für die diese Bezüge zuste-
strafte nicht befördert werden. hen. Der Ausgleich und die Ubergangsbeihilfe kön-
nen bis zur Hälfte gekürzt werden. Der Anspruch
§ 46 auf Berufsförderung kann aberkannt werden. Beim
Tode des Bestraften gilt § 44 Abs. 3 entsprechend.
Zurückstufung
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt
Durch die Einstufung in eine niedrigere Dienst- auch den Verlust eines noch nicht gezahlten Aus-
altersstufe erhält der Bestrafte die Dienstbezüge gleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenenver-
nach der Dienstaltersstufe, die das Wehrdienst- sorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und
gericht im Urteil bestimmt; er verliert zugleich den der sich daraus ergebenden Befugnisse. § 48 Abs. 2
Anspruch auf die Dienstbezüge nach den von ihm gilt entsprechend.
erreichten höheren Dienstaltersstufen.
2. Wehrdienstgerichte
§ 47
§ 50
Dienstgradherabsetzung
(1) Dienstgerichte für Disziplinarverfahren gegen
Die Dienstgradherabsetzung ist um einen oder
Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von
mehrere Dienstgrade zulässig. Durch die Dienst-
Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppen-
gradherabsetzung verliert der Bestrafte alle Rechte
dienstgerichte (§§ 51 bis 57) und der Bundesdiszi-
aus seinem bisherigen Dienstgrad und tritt in den
niedrigeren Dienstgrad zurück; die Ansprüche auf plinarhof [Wehrdienstsenate] (§ 58).
Dienstbezüge und Versorgung richten sich nach dem (2) Die Mitglieder der Wehrdienstgerichte üben
niedrigeren Dienstgrad. Ist einem früheren Offizier . ihre Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit aus.
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
a) Truppendienstgerichte § 54
§ 51 Militärische Beisitzer
Errichtung (1) Vor Beginn des Geschäftsjahres benennen die
Kommandeure der Truppenteile und Dienststellen,
(1) Der Bundesminister für Verteidigung errichtet
für die das Truppendienstgericht zuständig ist, dem
durch Verordnung die Truppendienstgerichte und
Truppendienstgericht möglichst die dreifache An-
bestimmt deren Sitz und Dienstbereich. Bei den
Truppendienstgerichten werden Kammern gebildet zahl der erforderlichen Beisitzer der einzelnen
(Truppendienstkammern), die ihren Sitz auch außer- Ranggruppen und Fachlaufbahnen. Der Vorsitzende
halb des Sitzes des Truppendienstgerichts haben lost in öffentlicher Sitzung der Truppendienstkam-
können. mer vor Beginn des Geschäftsjahres aus den Be-
nannten, die der Bundesdisziplinarhof nicht ausge-
(2) Die ,Truppendienstgerichte gehören zum Ge- lost hat (§ 58), die erforderliche Zahl der einzelnen
schäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung. Ranggruppen und Fachlaufbahnen aus und trägt sie
(3) Sind bei einem Truppendienstgericht mehrere in eine Jahresliste ein. Sind bei einem Truppen-
Kammern gebildet, so wird die Geschäftsverteilung dienstgericht mehrere Kammern gebildet, so wird
durch Beschluß des Präsidiums bestimmt, das aus für jede Kammer eine Jahresliste aufgestellt. Nach
dem dienstaufsichtführenden Richter des Truppen- der Reihenfolge der Jahresliste werden die Beisit-
dienstgerichts und den beiden dienstältesten Vor- zer zu den einzelnen Sitzungen berufen. Von der
sitzenden der Truppendienstkammern besteht. Die Reihenfolge darf nur aus zwingenden Gründen und
Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres auch nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Truppen-
geändert werden, wenn es infolge einer Verände- dienstkammer abgewichen werden; militärischer
rung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich Dienst bildet nur dann einen Grund, von der Jahres-
wird.
liste abzuweichen, wenn seine Ausübung gerade
(4) Bei jedem Truppendienstgericht besteht eine durch den in Frage kommenden Beisitzer besonders
Geschäftsstelle. wichtig ist. Der Grund für die Abweichung und die
Zustimmung des Vorsitzenden sind aktenkundig zu
§ 52 machen. Wird von der Jahresliste abgewichen, so
Zuständigkeit ist der übergangene Beisitzer zu der nächsten Sit-
zung zu berufen. Wird die Berufung neuer Bei-
(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das
sitzer erforderlich, so werden sie nur für den Rest
für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem de1
des Geschäftsjahres berufen.
Truppenteil oder die Dienststelle des Beschuldigten
bei Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfah- (2) Als Beisitzer soll nur berufen werden, wer
rens gehört. mindestens sechs Monate Wehrdienst geleistet hat.
(2) Für Angehörige der Reserve und Soldaten im Die Beisitzer sollen der Teilstreitkraft des Beschul-
Ruhestand ist das Truppendienstgericht zuständig, digten, jedoch weder demselben Truppenteil noch
dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die demjenigen des Beschuldigten angehören. In Ver-
zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der Be- fahren gegen einen Offizier soll beisitzender Stabs-
schuldigte nicht mehr der Wehrüberwachung unter- offizier ein Regimentskommandeur oder früherer
liegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der Beschuldigte Regimentskommandeur oder ein Offizier in ent-
keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundge- sprechender Dienststellung sein.
setzes, so ist das für den Sitz des Bundesministers
für Verteidigung zuständige Truppendienstgericht
zuständig. § 55
(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder Besetzung
streitig, so bestimmt auf Antrag eines Truppen-
(1) Die Truppendienstkammer entscheidet mit
dienstgerichts oder einer anderen am Verfahren
beteiligten Behörde oder Dienststelle der Bundes- einem richterlichen Mitglied als Vorsitzendem und
disziplinarhof durch Beschluß das zuständige Trup- zwei militärischen Beisitzern.
pendienstgericht.
(2) Beisitzer sind ein Soldat aus der Ranggruppe
§ 53 des Beschuldigten und ein Soldat, der im Dienst-
grad über dem Beschuldigten steht, mindestens ein
Mitglieder des Truppendienstgerichts Stabsoffizier.
(1) Mitglieder des Truppendienstgerichts sind der
(3) Gehört der Beschuldigte einer Fachlaufbahn
dienstaufsichtführende Richter, die weiteren richter-
an, so tritt an die Stelle des Soldaten aus der Rang-
lichen Mitglieder und die militärischen Beisitzer.
gruppe des Beschuldigten ein Angehöriger dieser
(2) Die richterlichen Mitglieder müssen das 35. Le- Fachlaufbahn mit entsprechendem Rang.
bensjahr vollendet und die Fähigkeit zum Richter-
amt nach deL1 Gerichtsverfassungsgesetz haben. Sie (4) Die Vorschriften über die Besetzung gelten
werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit er- auch in Verfahren gegen Angehörige der Reserve
nannt. und gegen Soldaten im Ruhestand.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957 ,201
§ 56 senaten sein. Die anderen richterlichen Mitglieder
Große Besetzung des Bundesdisziplinarhofes können nicht Mitglieder
eines Wehrdienstsenates sein. § 41 Abs. 3 Satz 3 der
Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Bundesdisziplinarordnung ist bei der erstmaligen
Vorsitzende der Truppendienstkammer die Zuzie- Besetzung der Wehrdienstsenate nicht anzuwenden.
hung eines weiteren richterlichen Mitglieds anord-
nen (große Besetzung), wenn dies wegen der beson- (4) Die Wehrdienstsenate beschließen, soweit ge-
deren Bedeutung des Falles oder wegen des Um- setzlich nichts anderes bestimmt ist, außerhalb der
fangs der Sache notwendig erscheint. Hauptverhandlung mit drei richterlichen Mitgliedern
einschließlich des Vorsitzenden. Sie entscheiden in
der Hauptve,rhandlung mit drei richterlichen Mit-
§ 57 gliedern einschließlich des Vorsitzenden und zwei
Säumige Beisitzer, militärischen Beisitzern. § 55 Abs. 2 bis 4 findet An-
Ruhen und Erlöschen des Amtes als Beisitzer wendung.
(1) Auf Beisitzer, die sich ihren Pflichten ent- (5) Die militärischen Beisitzer werden vor Beginn
ziehen, und auf Beisitzer, gegen die ein gerichtliches des Geschäftsjahres und vor Aufstellung der Jah-
oder disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet reslisten, die bei den Truppendienstgerichten ge-
ist oder denen nach § 22 des Soldatengesetzes die führt werden, durch einen Richter eines Wehrdienst-
Ausübung des Dienstes verboten ist, finden §§ 38 senates aus den Soldaten ausgelost, die den Trup-
und 39 der Bundesdisziplinarordnung entsprechende pendienstgerichten als Beisitzer benannt sind. Sol-
Anwendung. daten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
leisten, werden für die Zeit ihres Grundwehrdienstes
(2) Das Amt eines Beisitzers des Truppendienst- zum Beisitzer berufen, andere Soldaten für zwei
gerichts erlischt, wenn der Beisitzer Jahre. § 54 Abs. 1 Satz 2 bis 8 und Abs. 2 sowie
1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe § 57 gelten sinngemäß.
oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer
Geldstrafe oder im disziplinargerichtlichen
Verfahren zu einer Laufbahnstrafe rechts- 3. Wehrdisziplinaranwälte
kräftig verurteilt wird,
§ 59
2. nicht mehr einem Truppenteil oder einer
Dienststelle angehört, für die das Truppen- (1) Zur Vertretung der Einleitungsbehörde im
dienstgericht zuständig ist, disziplinargerichtlichen Verfahren bestellt der Bun-
3. den Dienstgrad einer anderen Ranggruppe desminister für Verteidigung bei den Truppen-
erhält. dienstgerichten Beamte, die die Fähigkeit zum
Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz
Ist in den Fällen der Nummer 2 der Beisitzer aus dem haben, für die Dauer ihres Hauptamtes als Wehr-
Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts disziplinaranwälte. Die Wehrdisziplinaranwälte ha-
durch Versetzung ausgeschieden, so erlischt sein ben den Ersuchen der Einleitungsbehörde zu ent-
Amt als Beisitzer mit Ablauf eines Monats nach sprechen. Ihnen obliegt die Strafvollstreckung im
Mitteilung der Versetzung an ihn, es sei denn, daß diszi pl inargerich tlichen Verfahren.
er dem Erlöschen des Beisitzeramtes widersprochen
hat. (2) Beim Bundesdisziplinarhof wird als Vertretei
der obersten Dienstbehörde ein Bundeswehrdiszipli-
b) Bundesdisziplinarhof naranwalt bestellt. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.
(Weh rdi en sts e n a te) Der Bundeswehrdisziplinaranwalt untersteht dem
§ 58 Bundesminister für Verteidigung und ist an dessen
Weisungen gebunden. Ihm unterstehen die Wehr-
(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbe- disziplinaranwälte.
schwerdesachen werden bei dem Bundesdiszipli-
narhof besondere Senate (Wehrdienstsenate) gebil-
det. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
4. Allgemeine Vorschriften
Verordnung den Sitz der Wehrdienstsenate zu be-
für das disziplinargerichtliche Verfahren
stimmen.
§ 60
(2) Der Bundesminister des Innern übt die Befug-
nisse, die ihm hinsichtlich des Bundesdisziplinar- Verfahren gegen Soldaten im Ruhestand
hofes zustehen, soweit die Wehrdienstsenate be- und gegen Angehörige der Reserve
rührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Verteidigung aus. (1) Wird ein Soldat, während ein disziplinar-
gerichtliches Verfahren gegen ihn schwebt, in den
(3) Die Wehrdienstsenate sind nur für Wehr- Ruhestand versetzt oder ohne Verlust seines Dienst- ·
disziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen zu- grades aus dem Dienstverhältnis entlassen, so wird
ständig. Für die Berufung der richterlichen Mitglieder die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens durch
gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Sie den Eintritt in den Ruhestand oder die Entlassung
werden vom Bundesminister des Innern im Einver- nicht berührt. Ein Ausgleich oder eine Ubergangs-
nehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung beihilfe darf vor rechtskräftigem Abschluß des Ver-
berufen; sie können nur Mitglieder von Wehrdienst- fahrens nicht ausbezahlt werden.
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Gegen einen Soldaten im Ruhestand oder scheidung im Disziplinarverfahren zugrunde gelegt
einen Angehörigen der Reserve kann ein Disziplinar- werden, ohne daß sie nochmals geprüft zu werden
verfahren nur wegen eines vor Eintritt in den Ruhe- brauchen.
stand oder der Entlassung begangenen Dienstver-
§ 64
gehens oder wegen der in § 23 Abs. 2 des Soldaten-
gesetzes genannten Dienstvergehen eingeleitet Verhandlungsunfähigkeit
werden. des Beschuldigten
§ 61 (1) Die Einleitung oder Fortsetzung eines diszi-
plinargerichtlichen Verfahrens wird nicht dadurch
Früher begangene Dienstvergehen
gehindert, daß der Beschuldigte, nachdem er das
Ein Soldat, der nach Beendigung eines früheren Dienstvergehen begangen hat, geisteskrank oder
Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehr- sonst verhandlungsunfähig geworden ist.
dienstverhältnis steht, kann im disziplinargericht-
(2) In diesem Falle bestellt das Amtsgericht auf
lichen Verfahren auch wegen solcher Dienstvergehen
Antrag der Einleitungsbehörde einen Pfleger als ge-
verfolgt werden, die er während der früheren
setzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte
Wehrdienstzeit oder in den Fällen des § 23 Abs. 2
des Beschuldigten in dem Verfahren; der Pfleger
des Soldatengesetzes danach begangen hat.
muß Soldat sein. Die Vorschriften des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
§ 62 keit für das Verfahren bei Anordnung einer Pfleg-
Verhältnis zum Strafverfahren schaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.
(1) Das disziplinargerichtliche Verfahren muß,
wenn wegen derselben Tatsache die öffentliche § 65
Klage im Strafverfahren erhoben wird, bis zur Be- Zeugen und Sachverständige
endigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das
(1) Zeugen und Sachverständige werden nur ver-
Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn
eidigt, wenn es mit Rücksicht auf die Bedeutung der
die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im
Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer
Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt wer-
wahren Aussage erforderlich ist.
den kann, die in der Person des Beschuldigten lie-
gen. Ergeht in diesen Fällen nach rechtskräftigem (2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den
Abschluß des Disziplinarverfahrens im Strafverfah- Truppendienstgerichten im Inland nur die Amts-
ren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tat- gerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen
sächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils und Sachverständigen ersucht werden. Ein an das
des Wehrdienstgerichtes abweichen, so gelten die Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird
abweichenden Feststellungen des strafgerichtlichen durch ein richterliches Mitglied ausgeführt.
Urteils für die Wiederaufnahme des Verfahrens als
neue Tatsachen (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a). § 66
(2) Wird der Beschuldigte im Strafverfahren frei- Unzulässigkeit der Verhaftung
gesprochen, so gilt § 22 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
Der Beschuldigte kann im disziplinargerichtlichen
(3) Für die Entscheidung im Disziplinarverfahren Verfahren nicht verhaftet werden.
sind die tatsächlichen Feststellungen des straf-
gerichtli :hen Urteils bindend, auf denen die Ent-
§ 67
scheidung des Strafgerichts beruht. Das Wehrdienst-
gericht kann jedoch die nochmalige Prüfung solcher Beschlagnahmen und Durchsuchungen
Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen auch
Mitglieder übereinstimmend bezweifeln; dies ist in bei Gefahr im Verzug nur auf richterliche Anord-
den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen. nung durchgeführt werden.
§ 63 § 68
Aussetzung wegen anderer Verfahren Ladungen, Zustellungen
Das disziplinargerichtliche Verfahren kann aus- (1) Soldaten werden zur Hauptverhandlung so-
gesetzt werden, wenn die Entscheidung von der Be- wie zu sonstigen Vernehmungen als Beschuldigte,
urteilung einer Frage abhängt, über die in einem Zeugen und Sachverständige dienstlich gestellt. Bei
anderen - schwebenden oder einzuleitenden - der Bekanntgabe des ,Termins ist dem Soldaten eine
Verfahren entschieden werden soll und wenn die Abschrift der Ladung auszuhändigen. Andere Per-
in dem anderen Verfahren zu entscheidende Frage sonen werden unmittelbar geladen.
für die Beurteilung von wesentlicher Bedeutung ist.
Die Aussetzung ist unzulässig, wenn dadurch eine (2) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zu-
unangemessene Verzögerung eintreten würde. Das stellungen werden ausgeführt
Disziplinarverfahren ist spätestens nach der endgül- 1. durch Dbergabe an den Empfänger gegen
tigen Erledigung des anderen Verfahrens fortzuset- Empfangsschein oder, wenn er die An-
zen. Die in dem anderen Verfahren in einer gericht- nahme oder die Ausstellung des Empfangs-
lichen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Fest- scheins verweigert, durch Anfertigung
stellungen sind· nicht bindend, können aber der Ent- einer Niederschrift darüber,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957 203
2. durch eingeschriebenen Brief mit Rück- 5. Einleitung des Verfahrens
schein,
§ 71
3. nach den Vorschriften der Zivilprozeßord-
nung über die Zustellung von Amts wegen, Einleitungsverfügung
4. an Behörden und Dienststellen auch durch (1) Das disziplinargerichtliche Verfahren wird
Vorlegung der Akten mit den Urschriften durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde
der zuzustellenden Schriftstücke; der eingeleitet. Die Einleitung wird mit der Zustellung
Empfänger hat den Tag der Vorlegung in an den Beschuldigten wirksam.
den Akten zu vermerken. (2) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über
(3) Die Zustellung nach Absatz 2 Nr. 3 kann auch die Einleitung kann die Einleitungsbehörde den
durch einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffent- Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Er-
liche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungs- mittlungen ersuchen.
behörde oder des Untersuchungsführers von dem
Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt. § 72
Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichts- Einleitungsbehörden
tafel des Truppendienstgerichts anzuheften; enthält
das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem ein (1) Einleitungsbehörde ist
Auszug einmalig in ein von dem Bundesminister 1. für Offiziere, hinsichtlich derer der Bundes-
für Verteidigung bestimmtes Blatt einzurücken. präsident das Ernennungsrecht ausübt, der
(4) Hat der Empfangsberechtigte ein zuzustellen- Bundesminister für Verteidigung; er kann
des Schriftstück nachweislich erhalten, so gilt es seine Befugnis auf unmittelbar nachgeord-
spätestens in diesem Zeitpunkt als zugestellt. nete Dienststellen übertragen, sie jedoch
(5) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos. im Einzelfall wieder an sich ziehen;
2. für andere Soldaten der Kommandeur der
§ 69
Division oder Brigade oder der Vorgesetzte
in entsprechender Dienststellung; ist der
Verteidigung Beschuldigte Sanitätsoffizier und hat das
(l) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahren nicht ausschließlich Verstöße ge-
Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers be- gen andere als ärztliche Pflichten zum
dienen. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer Gegenstand, so ist Einleitungsbehörde der
bestellt dem Beschuldigten, der noch keinen Ver- vom Bundesminister für Verteidigung be-
teidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts stimmte Vorgesetzte im Sanitätsdienst;
wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung 3. für Angehörige der Reserve und Soldaten
eines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Be- im Ruhestand der Bundesminister für Ver-
schuldigte minderjährig, so ist ihm in jedem Falle teidigung oder die von ihm bestimmte
ein Verteidiger zu bestellen. Dienststelle.
(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht
(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der
können die bei einem Gericht im Geltungsbereich
Beschuldigte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht.
des Grundgesetzes zugelassenen Rechtsanwälte und
Die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird
andere Personen, welche die Fähigkeit zum Richter-
durch eine Kommandierung oder Beurlaubung des
amt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz oder auf
Beschuldigten nicht berührt.
Grund der vorgeschriebenen Prüfungen an einem
allgemeinen Verwaltungsgericht haben, sowie Sol-
daten sein. Als Verteidiger vor dem Bundes- § 73
disziplinarhof sind nur Personen zugelassen, welche
Antrag des Verdächtigen
die Fähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichts-
auf Einleitung des Verfahrens
verfassungsgesetz oder auf Grund der vorgeschrie-
benen Prüfungen an einem allgemeinen Verwal- Jeder, gegen den eine Laufbahnstrafe verhängt
tungsgericht haben. werden kann, kann die Einleitung eines disziplinar-
(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in gerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um
die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu
dem Beschuldigten. reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde die Einlei-
tung ab, so hat sie ihm bekanntzugeben, daß ein
§ 70 Grund für die Einleitung nicht vorliegt. Auf seinen
Ergänzende Vorschriften Antrag ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vor-
schriften des GerichtsverJassungsgesetzes, insbeson- § 74
dere über Geschäftsverteilung, Sitzungspolizei, Ge-
richtssprache, Beratung und Abstimmung und die Nachträgliches
Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden, disziplinargerichtliches Verfahren
soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens (1) Hält die Einleitungsbehörde eine Laufbahn-
entgegensteht. Die Wehrdienstgerichte entscheiden strafe für angebracht, so kann sie das disziplinar-
mit einfacher Stimmenmehrheit; ergibt sich bei der gerichtliche Verfahren auch einleiten, wenn der
großen Besetzung (§ 56) Stimmengleichheit, so gibt Beschuldigte wegen der Tat bereits durch einen
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Disziplinarvorgesetzten bestraft oder ausdrücklich
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
unbestraft gelassen worden ist (§ 24). Dies gilt nicht, 7. Verfahren bis zur Hauptverhandlung
wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder
im Fall des § 28 entschieden hatte. § 79
(2) Führt das disziplinargerichtliche Verfahren zu Einstellung, Anschuldigungsschrift
einem von der Entscheidung des Disziplinarvorge- (1) Die Einleitungsbehörde stellt das disziplinar-
setzten abweichenden Ergebnis, so hebt das Wehr- gerichtliche Verfahren ein, wenn ein Verfahrens-
dienstgericht in seinem Urteil gleichzeitig diese hindernis besteht oder wenn sie es nach dem Er-
Entscheidung auf. § 30 Nr. 5 findet Anwendung. An- gebnis der Ermittlungen oder der Untersuchung
dernfalls wird das Verfahren eingestellt. oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie
kann, wenn nicht das Verfahren unzulässig ist, zu-
6. Untersuchung gleich eine einfache Disziplinarstrafe verhängen, dies
§ 75 gilt nicht im Fall des § 74. Die mit Gründen ver-
sehene Einstellungsverfügung ist dem Beschuldig-
Anordnung der Untersuchung,
ten gleichzeitig mit der Entscheidung über eine
Ablehnung
etwaige Bestrafung zuzustellen.
Hält die Einleitungsbehörde wegen der Schwie-
rigkeit der Sach- und Rechtslage eine richterliche (2) Andernfalls legt der Wehrdisziplinaranwalt
Untersuchung für geboten, so übersendet sie die eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem
Akten dem dienstaufsichtführenden Richter des zu- Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungs-
ständigen Truppendienstgerichts zur Anordnung der schrift soll C.ie Tatsachen, in denen ein Dienstver-
Untersuchung. Dieser bestellt ein richterliches gehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet
Mitglied des Truppendienstgerichts zum Untersu- darstellen. Sie darf diese Tatsachen zuungunsten
chungsführer. Bei Verhinderung der richterlichen des Beschuldigten nur insoweit verwerten, als ihm
Mitglieder des Truppendienstgerichts kann er den Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu
dienstaufsichtführenden Richter eines anderen Trup- äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift
pendienstgerichts um die Bestellung eines Unter- ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht an-
suchungsführers ersuchen. Die Anordnung der hängig.
Untersuchung und die Bestellung des Untersu- (3) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, daß
chungsführers sind der Einleitungsbehörde und dem neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der
Beschuldigten bekanntzugeben. Verhandlung gemacht werden sollen, so hat der
Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfah-
§ 76 ren auszusetzen, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach
Vernehmung des Beschuldigten Ergänzung der Ermittlungen oder der Untersuchung
(1) Der Beschuldigte ist zu Beginn der Untersu- einen Nach trag zur Anschuldigungsschrift vorlegt
chung zu vernehmen. oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(2) Ein Beschuldigter, der Angehöriger der Re- (4) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tat-
serve oder Soldat im Ruhestand ist, ist zu verneh- sachen, zu denen sich der Beschuldigte vorher nicht
men, wenn er auf die Ladung erscheint. Ist er aus hat äußern können, oder leidet das in zulässiger
zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und Weise eingeleitete Disziplinarverfahren an anderen
hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut Verfahrensmängeln, so kann der Vorsitzende der
zu laden. Truppendienstkammer die Anschuldigungsschrift an
§ 77 den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der
Mängel zurückgeben. Absatz 3 gilt sinngemäß.
Neue Anschuldigungen
Die Einleitungsbehörde kann beantragen, die
Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht § 80
eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken. Zustellung der Anschuldigungsschrift
Der Untersuchungsführer muß dem Antrag entspre-
chen; er kann von sich aus die Untersuchung auf Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt
neue Punkte ausdehnen, wenn die Einleitungsbe- dem Beschuldigten eine Ausfertigung der Anschul-
hörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem digungsschrift und der Nachträge (§ 79 Abs. 3) zu
Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich auch zu und bestimmt eine Frist, innerhalb deren der Be-
den neuen Anschuldigungen zu äußern. schuldigte sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist
der Beschuldigte auf sein Recht, gemäß § 69 Abs. 1
Satz 2 die Bestellung eines Verteidigers zu bean-
§ 78
tragen, hinzuweisen.
Abschluß der Untersuchung
§ 81
(1) Den Abschluß der Untersuchung bildet die
Vernehmung des Beschuldigten über das Ergebnis Anrufung des Truppendienstgerichts
der Ermittlungen. Auf Antrag ist dem Beschuldig-
(1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Beschuldig-
ten zuvor Einsicht in die Akten zu gewähren, so-
ten innerhalb von drei Monaten nach der Zustel-
weit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen
lung der Einleitungsverfügung (§ 71 Abs. 1) nicht
(2) Nach Abschluß der Untersuchung legt der zugestellt, so kann er die Entscheidung des Trup-
Untersuchungsführer die Akten mit einem zusam- pendienstgerichts beantragen. Dieses hat vor seiner
menfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor. Entscheidung der Einleitungsbehörde Gelegenheit
Nr. 7 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957 205
zu geben, sich binnen zwei Wochen zu dem Antrag lung vor das zuständige Wehrdienstgericht
zu äußern. Es kann verlangen, daß ihm alle bisher nicht ausführbar oder nicht angemessen er-
entstandenen Vorgänge vorgelegt werden. scheint,
3. wenn der Beschuldigte Angehöriger der
(2) Das Truppendienstgericht kann beschließen,
Reserve oder Soldat im Ruhestand ist und
daß innerhalb einer von ihm bestimmten Frist ent-
er zu dem Termin ordnungsmäßig geladen
weder die Anschuldigungsschrift vorgelegt oder das
sowie in der Ladung darauf hingewiesen
Verfahren eingestellt wird. Der Beschluß ist dem
worden war, daß in seiner Abwesenheit
Beschuldigten und der Einleitungsbehörde zuzu-
stellen. verhandelt werden kann.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich der
(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten
Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach
lassen.
§§ 62 oder 63 ausgesetzt ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Vor-
sitzende das persönliche Erscheinen des Beschuldig-
§ 82
ten anordnen und ihm dabei androhen, daß bei
Akteneinsicht seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertre-
tung nicht zugelassen werde. Das Verfahren kann
Der Beschuldigte kann nach Zustellung der An-
bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden,
schuldigungsschrift die dem Truppendienstgericht
wenn der Beschuldigte vorübergehend verhand-
vorliegenden Akten einsehen und daraus Abschrif-
lungsunfähig ist; ist er aus zwingenden Gründen
ten nehmen oder auf seine Kosten beantragen.
am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzei-
tig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Haupt-
§ 83 verhandlung anzusetzen.
Ladung zur Hauptverhandlung,
Ladungsfrist § 85
(1) Nach Ablauf der Frist des § 80 setzt der Vor- Nichtöffentlichkeit
sitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und der Hauptverhandlung
lädt hierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Beschul- Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Diszi-
digten, den Verteidiger und die zur Hauptverhand- plinarvorgesetzte des Beschuldigten und deren Be-
lung erforderlichen Zeugen und Sachverständigen; auftragte können der Verhandlung beiwohnen. Der
die Namen der Zeugen und Sachverständigen sollen Vorsitzende der Truppendienstkammer kann die
in den Ladungen des Wehrdisziplinaranwalts, des Anwesenheit weiterer Personen gestatten, die ein
Beschuldigten und des Verteidigers angegeben wer- berechtigtes persönliches Interesse an dem Gegen-
den. Um die Gestellung von Soldaten als Beschul- stand der Verhandlung dartun.
digte, Zeugen und Sachverständige ersucht der Vor-
sitzende die zuständige Dienststelle. Er ordnet
ferner die Herbeischaffung anderer zur Hauptver- § 86
handlung notwendiger Beweismittel an. Beweisaufnahme
(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe (1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit
der Ladung und der Hauptverhandlung muß eine die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tat-
Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der sachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die
Beschuldigte nicht auf die Einhaltung der Frist ver- Entscheidung von Bedeutung sind.
zichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Beschuldigte
(2) In der Hauptverhandlung können Nieder-
sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat,
schriften über Beweiserhebungen aus einem ande-
ohne zu rügen, daß die Frist nicht eingehalten sei.
ren gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum
Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wer-
8. Hauptverhandlung den; einer nochmaligen Vernehmung von Personen,
deren Aussage in einer richterlichen Niederschrift
§ 84 enthalten ist, bedarf es nicht. Für Niederschriften
Teilnahme des Beschuldigten aus dem Disziplinarverfahren gilt dies nur, wenn
an der Hauptverhandlung die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Be-
schuldigten stattfindet. Soweit die Personalakten
(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne An- des Beschuldigten Tatsachen enthalten, die für die
wesenheit des Beschuldigten statt, Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie
.1. wenn der Beschuldigte auf seinen Antrag vorzutragen .
von der Verpflichtung zum Erscheinen in (3) Wird ohne Anwesenheit des Beschuldigten
der Hauptverhandlung entbunden worden verhandelt, so trägt der Vorsitzende oder ein von
ist,
ihm ernannter Berichterstatter zu Beginn der Haupt-
2. wenn der Aufenthalt des Beschuldigten un- verhandlung in Abwesenheit der Zeugen das Er-
bekannt ist oder wenn der Beschuldigte gebnis des bisherigen Verfahrens vor. Zeugen und
sich außerhalb des Geltungsbereichs des Sachverständige werden vernommen, soweit nicht
Grundgesetzes aufhält und seine Gestel- der Beschuldigte und der Wehrdisziplinaranwalt auf
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
die Vernehmung verzichten oder das Truppen- (4) Im übrigen finden § 64 Abs. 2 bis 6 und § 96
dienstgericht sie für unerheblich erklärt. Die Gründe der Bundesdisziplinarordnung sinngemäß Anwen-
für die Ablehnung einer Vernehmung sind im Ur- ßung.
teil anzugeben.
§ 89
(4) Der wesentliche Inhalt der Aussagen von Zeu··
gen und Sachverständigen ist in die Niederschrift Unterzeichnung des Urteils,
über die Hauptverhandlung aufzunehmen. Zustellung
(1) Das mit Gründen versehene Urteil ist von den·
Mitgliedern des Truppendienstgerichts, die bei der
§ 87 Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Gegenstand der Urteilsfindung (2) Dem Beschuldigten und dem Wehrdisziplinar-
(1) Das Truppendienstgericht kann zum Gegen- anwalt ist eine Ausfertigung des Urteils mit Grün-
stand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungs- den zuzustellen.
punkte machen, die in der Anschuldigungsschrift
und ihren Nachträgen dem Beschuldigten als Dienst-
vergehen zur Last gelegt werden. 9. Rechtsmittel
(2) Der Urteilsfindung können auch die im Diszi- a) Beschwerde
plinarverfahren oder in einem anderen gerichtlichen § 90
Verfahren erhobenen Beweise zugrunde gelegt wer-
den, die nach § 86 Gegenstand der Hauptverhand- (1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts
lung waren. und gegen richterliche Verfügungen ist die Be-
schwerde an den Bundesdisziplinarhof zulässig, so-
§ 88 weit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt. Entscheidungen des erkennenden Gerichts,
U nterhal tsbeitr ag die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der
(1) Das Truppendienstgericht kann in einem auf Beschwerde nur, soweit sie eine Beschlagnahme
Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Ab- oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine
erkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil dem dritte Person betreffen.
Verurteilten einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit
(2) Die Beschwerde ist bei dem Truppendienst-
oder auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn beson-
gericht innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe der
dere Umstände eine mildere Beurteilung zulassen,
Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist wird
der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage
gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde
der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht un-
beim Bundesdisziplinarhof eingelegt wird. Soldaten
würdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höch-
können die Beschwerde auch zur Niederschrift bei
stens 75 vom Hundert des Ruhegehalts betragen,
ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen.
das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das
Die Frist ist gewahrt, wenn die Niederschrift inner-
Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte;
halb der Frist aufgenommen wird.
er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu be-
messen. Würden dem Verurteilten Versorgungsbe- (3) Das Truppendienstgericht kann der Be-
züge nur für bestimmte Zeit zustehen, so darf der schwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der
Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit bewilligt Bundesdisziplinarhof durch Beschluß.
werden. Ist der Verurteilte Unteroffizier oder Offi-
zier auf Zeit, der nach den Vorschriften des Sol- (4) Der Vorsitzende der Truppendienstkammer
datenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Un- verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie
terhaltsbeitrag hätt~, so sind die für diese Fälle verspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzu-
geltenden Vorschriften des Sol da tenversorgungs- stellen. § 94 Abs. 2 gilt sinngemäß.
gesetzes über die Höhe des zu zahlenden Betrages
und über die Anrechnung von anderweitigen Ein-
kommen auf den im Urteil bewilligten Unterhalts- b) Berufung
beitrag entsprechend anzuwenden.
§ 91
(2) In den Urteilsgründen sind alle Umstände an- Zulässigkeit und Frist der Berufung
zugeben, die für die Entscheidung über den Unter-
haltsbeitrag maßgebend waren. (1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts
ist innerhalb zweier Wochen nach seiner Zustellung
(3) Für eine nachträgliche Änderung der Ent- Berufung an den Bundesdisziplinarhof zulässig.
scheidung über den Unterhaltsbeitrag ist das Trup- Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort
pendienstgericht zuständig, das in dem früheren des Beschuldigten im Ausland, so hat der Vor-
Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat. Be- sitzende der Truppendienstkammer die Berufungs-
steht dieses Truppendienstgericht nicht mehr, so frist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem
tritt an seine Stelle der Bundesdisziplinarhof. Er Urteil zuzustellen ist, angemessen zu verlängern.
kann die Sache an ein Truppendienstgericht ver-
weisen. Gegen den Beschluß des Truppendienst- (2) Die Kostenentscheidung kann nicht allein an-
gerichts ist die Beschwerde zulässig. gefochten werden.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957 207
(3) Sofern in dem von dem Beschuldigten ange- § 96
fochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt Aktenübersendung
worden ist, kann die Entscheidung zum Nachteil an den Bundesdisziplinarhof (Wehrdienstsenat)
des Beschuldigten nur geändert werden, wenn der
Wehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluß der (1) Nach Ablauf der Frist des § 95 Abs. 2 werden
Hauptverhandlung beantragt. die Akten dem Bundesdisziplinarhof übersandt.
(2) Der Vorsitzende des Wehrdienstsenats be-
raumt entweder die Hauptverhandlung an oder
§ 92 überweist die Sache dem Senat zum Beschluß (§ 97).
Form der Einlegung der Berufung
Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht § 97
schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Er- Beschluß des Berufungsgerichts
klärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die Be- (1) Der Bundesdisziplinarhof kann durch Be-
rufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres schluß
Laufs die Berufung beim Bundesdisziplinarhof ein- 1. die Berufung aus den Gründen des § 94
gelegt wird. § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt ent- Abs. 1 Satz 1 als unzulässig verwerfen,
sprechend.
2. das Urteil aufheben und die Sache an ein
§ 93 Truppendienstgericht zur nochmaligen Ver-
handlung und Entscheidung zurückver-
Berufungsbegründung, Berufungsbeschränkung
weisen, wenn er weitere Aufklärung für
(1) Spätestens innerhalb zweier Wochen nach erforderlich hält oder wenn schwere Mängel
Ablauf der Berufungsfrist ist die Berufung zu be- des Verfahrens vorliegen,
gründen; § 91 Abs. 1 Satz 2 und § 92 gelten sinn- 3. die Sache zur Hauptverhandlung ver-
gemäß. weisen.
(2) In der Begründung ist anzugeben, inwieweit (2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des
das Urteil angefochten wird, welche Änderungen Absatzes 1 Nr. J und 2 ist, wenn der Beschuldigte
des Urteils beantragt und wie diese Anträge be- Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt
gründet werden. und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Be-
schuldigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach
Ablauf der Frist des Absatzes 1 vorgebracht wer- (3) Die Beschlüsse sind unanfechtbar; sie sind,
den, braucht der Bundesdisziplinarhof nicht zuzu- außer im Fa.lle des Absatzes 1 Nr. 3, schriftlich ab-
lassen, wenn sie vor der Berufungsbegründung zufassen, zu begründen und dem Beschuldigten so-
entstanden sind und ihr verspätetes Vorbringen wie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.
nach der freien Uberzeugung des Bundesdisziplinar-
hofs auf einem Verschulden dessen beruht, der sie § 98
geltend macht. Urteil des Berufungsgerichts
§ 94 Soweit der Bundesdisziplinarhof die Berufung für
zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil
Unzulässige Berufung des Truppendienstgerichts aufzuheben und, wenn
(1) Der Vorsitzende der Truppendienstkammer er nicht nach § 97 Abs. 1 Nr. 2 verfährt, in der
verwirft die Berufung als unzulässig, wenn sie Sache selbst zu entscheiden.
sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet oder
verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet § 99
worden ist. Die Entscheidung ist zuzustellen. Verfahrensgrundsätze
(2) Innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung Im Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof
kann die Entscheidung des Truppendienstgerichts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über das
beantragt werden. § 91 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Verfahren vor dem Truppendienstgericht sinn-
Das Truppendienstgericht entscheidet über die Zu- gemäß, soweit §§ 96 bis 98 nichts anderes vor-
lässigkeit der Berufung durch Beschluß. schreiben. Niederschriften über Aussagen der in
der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges ver-
nommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen
§ 95 verlesen werden. Die wiederholte Vorladung und
Zustellung der Berufung Vernehmung dieser Zeugen und Sachverständigen
kann unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der
(1) Wird die Berufung nicht als unzulässig ver- Wahrheit nicht erforderlich ist.
warfen, so werden die Berufungsschrift und die
Berufungsbegründung dem Wehrdisziplinaranwalt c) Rechtskraft
oder, wenn di,eser die Berufung eingelegt hat, dem § 100
Beschuldigten in Abschrift zugestellt.
(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts
(2) Die Berufung kann innerhalb zweier Wochen werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechts-
nach der Zustellung schriftlich beantwortet werden; kräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird
§ 91 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
zurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgebend, § 102
in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zu-
rücknahme dem Wehrdienstgericht zugeht. Verfall und Nachzahlung
der einbehaltenen Beträge
(2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die (1) Die nach § 101 einbehaltenen Beträge ver-
mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, wer- fallen, wenn
den mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.
1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung
(3) Die Beschlüsse des Bundesdisziplinarhofs wer- aus dem Dienstverhältnis oder auf Ab-
den mit der Zustellung, seine Urteile mit der Ver- erkennung des Ruhegehalts oder
kündung rechtskräftig. 2. in einem wegen desselben Sachverhalts
eingeleiteten Strafverfahren auf eine mit
dem Verlust der Rechtsstellung eines
Berufssoldaten oder eines Soldaten auf
10. Vorläufige Dienstenthebung,
Zeit oder mit dem Verlust der Ansprüche
Einbehaltung von Dienstbezügen auf Versorgung verbundene Strafe erkannt
§ 101 oder
Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel 3. das Disziplinarverfahren eingestellt wor-
den ist, weil der Beschuldigte auf andere
(1) Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten Weise seinen Dienstgrad und seine sonsti-
vorläufig des Dienstes entheben, wenn das diszi- gen Rechte aus dem Dienstverhältnis ver-
plinargerichtliche Verfahren gegen i.hn eingeleitet loren hat und die Einleitungsbehörde oder
wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufi- nach Rechtshängigkeit das Wehrdienst-
gen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu gericht festgestellt hat, daß Entfernung aus
tragen, verbunden werden. dem Dienstverhältnis oder Aberkennung
des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen
(2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit wäre, oder
der vorläufigen Dienstenthebung oder später an-
ordnen, daß dem Beschuldigten ein Teil, höchstens 4. das Disziplinarverfahren wegen eines Ver-
die Hälfte d(~r jeweiligen Dienstbezüge einbehalten fahrensmangels eingestellt worden ist und
wird, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren ein innerhalb dreier Monate nach der Ein-
voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst- stellung wegen desselben Dienstvergehens
verhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts er- eingeleitetes neues Verfahren zur Ent-
kannt werden wird. fernung aus dem Dienstverhältnis oder
zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt
(3) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst- hat.
verhaltnis lautenden, noch nicht rechtskräftigen In den Fällen der Nummer 3 kann gegen die Fest-
Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so
stellung der Einleitungsbehörde binnen zwei
ist dem Soldaten mindestens ein dem Betrage des
Wochen die Entscheidung des Truppendienstgerichts
Unterhaltsbeitrages entsprechender Teil der Dienst-
bezüge zu belassen. angerufen werden.
(4) Die Einleitungsbehörde kann bei einem Sol- (2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen,
daten im Ruhestand gleichzeitig mit der Einleitung wenn das Disziplinarverfahren auf andere \Veise
des disziplinargerichtlichen Verfahrens oder später rechtskräftig abgeschlossen oder von der Ein-
anordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel des leitungsbehörde eingestellt wird. Die Kosten des
Ruhegehalts einbehalten wird. Absatz 3 gilt sinn- Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens, so-
gemäß. weit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine
ihm auferlegte Geldbuße können von den nach-
(5) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über
zuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
die getroffenen Anordnungen ist dem Beschuldig-
ten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen
Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den
Beschuldigten, die Anordnung der Einbehaltung der 11. Wiederaufnahme
Dienstbezüge und des Ruhegehalts mit dem auf die des Disziplinarverfahrens
Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirk-
sam. § 103
(6) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den Zulässigkeit der Wiederaufnahme
Absätzen 1 bis 4 getroffene Anordnung jederzeit (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur
aufheben. Auf Antrag des Beschuldigten entscheidet zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entschei-
über die Aufrechterhaltung der Anordnungen das dung eines Wehrdienstgerichts,
Truppendienstgericht durch Beschluß. Gegen den
Beschluß ist die Beschwerde an den Bundes- 1. in der auf Dienstgradherabsetzung, auf
disziplinarhof gegeben. Mit dem rechtskräftigen Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder
Abschluß des Disziplinarverfahrens enden die An- auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt
ordnungen kraft Gesetzes. ist mit dem Ziel einer Aufhebung oder
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957 209
Milderung des Urteils oder in der auf oder nicht durchgeführt werden kann. Dies gilt
eine andere Laufbahnstrafe erkannt ist nicht, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel im
mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a beigebracht
oder werden.
2. in der nicht auf Dienstgradherabsetzung, § 105
auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis
oder auf Aberkennung des Ruhegehalts Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
erkannt ist, mit dem Ziel, ein auf eine nach strafgerichtlichem Urteil
dieser Strafen lautendes Urteil herbei- Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzu-
zuführen, lässig, wenn nach dem Disziplinarurteil ein straf-
wenn gerichtliches Urt,eil ergangen ist,
a) Tatsachen oder Beweismittel beigebracht 1. das sich auf dieselben Tatsachen gründet und
werden, die allein oder in Verbindung sie ebenso würdigt, solange dieses Urteil
mit den früheren Feststellungen eine nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist,
andere Entscheidung zu begründen ge- 2. durch das -der Verurteilte seinen Dienstgrad,
eignet sind, die dem Wehrdienstgericht seine Rechtsstellung als Berufssoldat oder Sol-
bei seiner Entscheidung nicht bekannt dat auf Zeit oder seinen Anspruch auf Ver-
waren und die der Antragsteller ohne sorgung verloren hat oder verloren hätte,
Verschulden in dem früheren Verfah- wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder
ren nicht geltend machen konnte, Ruhegehalt bezogen hätte.
b) die Entscheidung auf dem Inhalt einer
fälschlich angefertigten oder verfälsch-
§ 106
ten Urkunde oder auf einem Zeugnis
oder Gutachten beruht, das vorsätzlich Verfahren
oder fahrlässig falsch abgegeben wor-
den ist, (1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf
es eines Antrages. Antragsberechtigt sind
c) ein gerichtliches Urteil, auf dessen tat-
1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Ver-
sächlichen Feststellungen das Diszi-
treter, nach seinem Tode sein Ehegatte,
plinarurteil beruht, durch ein anderes
seine Verwandten auf- und absteigender
rechtskräftiges Urteil aufgehoben wor-
Linie und seine Geschwister,
den ist,
2. die Einleitungsbehörde. Besteht die Ein-
d) der Beschuldigte nachträglich ein Dienst- leitungsbehörde nicht mehr, so bestimmt
vergehen glaubhaft eingestanden hat, der Bundesminister für Verteidigung die
das in dem ersten Verfahren nicht fest- Dienststelle, die ihre Befugnisse ausübt.
gestellt werden konnte,
e) ein Disziplinarrichter, der bei der Ent- (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Wehrdienst-
scheidung mitgewirkt hat, sich in der gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ein-
Sache einer strafbaren Verletzung zureichen. Soldaten können den Antrag auch zur
seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat, Niederschrift bei ihrem nächsten Disziplinarvor-
gesetzten abgeben. Er muß den gesetzlichen Grund
f) bei der Entscheidung des Bundesdiszi- der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeich-
plinarhofs ein Mitglied mitgewirkt hat, nen.
das von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen
sei denn, daß die Gründe für einen ge- können sich eines Verteidigers bedienen.
setzlichen Ausschluß bereits erfolglos
geltend gemacht worden waren. (4) Im übrigen gelten §§ 87 bis 90, 91 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 sowie §§ 92 bis 95 der Bundesdiszipli-
(2) Die Wiederaufnahme ist auch zulässig, wenn narordnung entsprechend.
eine Strafe verhängt worden ist, die nach Art oder
Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.
12. Strafvollstreckung
§ 104 § 107
Strafbare Handlung (1) Um die Vollstreckung von einfachen Diszi-
als Wiederaufnahmegrund plinarstrafen ersucht der Wehrdisziplinaranwalt den
nächsten Disziplinarvorgesetzten ·des Beschuldigten,
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 103 notfalls (§ 34 Abs. 1 Satz 3) eine andere Dienst-
Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und e ist nur zulässig,
stelle.
wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechts-
kräftige Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein (2) Bei Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder
strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen Aberkennung des Ruhegehalts. ist die Zahlung der
als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet Dienst- und Versorgungsbezüge mit dem Ende des
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Monats einzustellen, in dem das auf eine solche 4. Entschädigungen, die an Zeugen und Sach-
Strafe lautende Urteil rechtskräftig wird. Ent- verständige gezahlt worden sind,
sprechendes gilt für die Dienstgradherabsetzung.
5. die Reisekosten des Untersuchungsführers,
des Wehrdisziplinaranwalts und des Schrift-
(3) Ein auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis
führers während der Untersuchung,
lautendes Urteil gilt, wenn der Verurteilte vor Ein-
tritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als 6. die Kosten für die Unterbringung und
Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Untersuchung des Beschuldigten in einer
Gehaltskürzung lautendes Urteil sinngemäß als öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt,
Urteil auf Kürzung des Ruhegehalts.
7. die Gebühren und Auslagen eines zum
(4) Bei Einstufung in eine niedrigere Dienst- Verteidiger bestellten Rechtsanwalts so-
altersstufe tritt der Soldat mit der Rechtskraft des wie die baren Auslagen eines sonst be-
Urteils in die Dienstaltersstufe ein, in die er zu- stellten Verteidigers,
rückgestuft worden ist. 8. die baren Auslagen des auf Grund des § 64
Abs. 2 bestellten Pflegers.
(5) Die Versagung des Aufsteigens im Gehalt
wird von dem Zeitpunkt ab gerechnet, an dem der
Soldat nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften § 110
in die nächsthöhere Dienstaltersstufe aufgerückt
wäre oder aufrücken würde. Ist die Versagung des Kostenpflidlt des Verurteilten
Aufsteigens im Gehalt neben der Einstufung in (1) Dem Beschuldigten, der im disziplinargericht-
eine niedrigere Dienstaltersstufe verhängt worden, lichen Verfahren verurteilt wird, sind die Kosten
so wird die Versagung von dem Zeitpunkt der des gesamten Verfahrens ganz oder teilweise auf-
Rechtskraft des Urteils ab gerechnet. Die Beförde- zuerlegen.
rungssperre (§ 45 Satz 3) beginnt in jedem Fall mit
der Rechtskraft des Urteils. (2) Dasselbe gilt, wenn das disziplinargerichtliche
Verfahren eingestellt wird, weil der Beschuldigte
(6) Mit der Vollstreckung der Gehaltskürzung auf andere Weise seinen Dienstgrad und seine son-
und der Kürzung des Ruhegehalts ist in der Regel stigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren
bei der. auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils hat oder weil nur eine Disziplinarstrafe in Betracht
folgenden Zahlung der Dienst- und Versorgungs- kommt, die neben einer gerichtlichen Strafe oder
bezüge zu beginnen. wegen Zeitablaufs (§ 7 Abs. 2) oder, weil der Be-
schuldigte sich nicht ·mehr im Dienst befindet, nicht
verhängt werden kann, und wenn nach dem Er-
13. Kosten gebnis der Ermittlungen die Verhängung einer
Disziplinarstrafe gerechtfertigt gewesen wäre.
§ 108
Allgemeines
(1) Kosten werden nur im disziplinargerichtlichen § 111
Verfahren erhoben.
Kosten bei Redltsmitteln
(2) Im Verfahren gegen einen Beschuldigten, der und Wiederaufnahme
nicht Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder Soldat im (1) Dem Beschuldigten, der ein Rechtsmittel zu-
Ruhestand ist, kann davon abgesehen werden, dem rückgenommen oder erfolglos eingelegt hat, sind
Beschuldigten Kosten aufzuerlegen. Im übrigen die durch den Gebrauch dieses Rechtsmittels ent-
gelten für den Unfang der Kostenpflicht und für standenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechts-
die Kostenpflicht des Beschuldigten §§ 109 bis 112. mittel teilweise Erfolg, so kann das Wehrdienst-
gericht dem Beschuldigten einen angemessenen Teil
dieser Kosten auferlegen.
§ 109
Umfang der Kostenpflicht (2) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die
Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederauf-
(1) Gebühren werden nicht erhoben. nahme des Verfahrens entstanden sind.
(2) Zu den Kosten im Sinne der §§ 108 und 110
bis 113 gehören § 112
1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Kosten bei Freispruch
Abschriften, die auf Antrag erteilt werden,
nach den im Gerichtskostengesetz maß- (1) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder
gebenden Sätzen, wird das disziplinargerichtliche Verfahren aus
anderen als den in § 110 Abs. 2 bezeichneten Grün-
2. Telegraphen- und Fernschreibgebühren, den eingestellt, so sind dem Beschuldigten nur
3. Kosten, die durch öffentliche Bekannt- solche Kosten aufzuerlegen, die er durch eine
machung entstehen, schuldhafte Versäumnis verursacht hat.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1957 211
(2) Die dem Beschuldigten erwachsenen not- § 116
wendigen Auslagen einschließlich der Kosten eines Verlust der Rechte
Verteidigers können dem Bund ganz oder teilweise aus Gesetz nach Artikel 131 des Grundgesetzes
auferlegt werden. Sie sind dem Bund aufzuerlegen,
Wenn ein Soldat zu den Personen gehört, auf
wenn die Schuldlosigkeit des Beschuldigten er-
die Kapitel I oder § 62 des Gesetzes zur Regelung
wiesen ist oder wenn der Wehrdisziplinaranwalt
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
ein Rechtsmittel zurückgenommen oder erfolglos
Grundgesetzes fallenden Personen Anwendung fin-
eingelegt hat. Dies gilt auch für das Wiederauf-
det, bewirkt die von einem Wehrdienstgericht
nahmeverfahren.
rechtskräftig erkannte Disziplinarstrafe der Ent-
fernung aus dem Dienstverhältnis oder die Ent-
§ 113
lassung nach rechtskräftiger Feststellung der Un-
Entscheidung über die Kosten würdigkeit gemäß § 115 auch den Verlust der Rechte
aus dem genannten Gesetz.
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß be-
stimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat. § 117
(2) Die Kosten, zu deren Tragung der Beschul- Bindung der Gerichte
digte verurteilt worden ist, und die dem Bund auf-
an Disziplinarentscheidungen
erlegten Kosten sind durch die Geschäftsstelle des (1) Für die Entscheidung im disziplinargericht-
Truppendienstgerichts festzusetzen, auch wenn der lichen Verfahren, für die richterliche Nachprüfung
Bundesdiziplinarhof entschieden hat. Auf Be- der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten so-
schwerde gegen die Festsetzung entscheidet das wie für die sonst in diesem Ge,setz vorgesehenen
Truppendienstgericht endgültig. Die Kosten können richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienst-
von den Dienst- und Versorgungsbezügen abge- gerichte ausschließlich zuständig.
zogen werden.
(2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden
(3) Die festgesetzten Kosten fließen dem Bund Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der
zu, auch soweit sie bei den Vorermittlungen ent- Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der
standen sind. vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus
dem Dienstverhältnis bindend.
§ 118
Schi uß vorschriften
Gnadenrecht
§ 114 (1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnaden-
Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit recht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhäng-
ten Disziplinarstrafen zu. Er übt es selbst aus oder
Gegen einen Soldaten auf Zeit, der gemäß § 55 überträgt die Ausübung anderen Stellen.
Abs. 5 des Soldatengesetzes entlassen werden kann,
(2) Wird die Strafe der Entfernung aus dem
findet ein disziplinargerichtliches Verfahren nicht
Dienstverhältnis im Gnadenwege aufgehoben, so
statt. Die Dienststelle, die nach § 72 zur Einleitung
gilt § 52 des Soldatengesetzes sinngemäß.
eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zuständig
wäre, kann gemäß § 75 eine richterliche Unter-
suchung wie im disziplinargerichtlichen Verfahren § 119
beantragen. Wird eine Untersuchung angeordnet,
so gelten die Vorschriften der §§ 101 und 102 sinn- Ermächtigung
gemäß. zum Erlaß einer Rechtsverordnung
Der Bundesminister für Verteidigung wird er-
§ 115 mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit dem Bundesminister der Finanzen zu be-
Besondere Entlassung
stimmen, welche Bezüge einschließlich der Sach-
eines Soldaten oder Wehrmachtbeamten
bezüge als Dienstbezüge und Sold im Sinne der
der früheren Wehrmacht
§§ 13, 101 und des 1. Unterabschnitts des Dritten
Auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in Abschnitts anzusehen sind.
den Fällen des § 61 des Soldatengesetzes finden
die Vorschriften über das disziplinargerichtliche
§ 120
Verfahren entsprechende Anwendung. Das Urteil
stellt fest, daß der Beschuldigte auf Grund seines Einschränkung von Grundrechten
Verhaltens vor der Ernennung der Berufung in Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der
sein Dienstverhältnis unwürdig ist, oder es weist Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
den Antrag auf eine solche Feststellung ab. Grundgesetzes) eingeschränkt.
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
· § 121 § 122
Ubergangsbestimmungen
Mitglieder der Truppendienstgerichte
mit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst Noch nicht abgeschlossene Verfahren gegen Sol-
daten gehen mit dem Inkrafttreten der Wehr-
Richterliche Mitglieder der Truppendienstgerichte disziplinarordnung in der Lage, in der sie sich be-
können unbeschadet des vorgeschriebenen Mindest- finden, auf die nach diesem Gesetz zuständigen
alters abweichend von § 53 Abs. 2 auch solche Per- Dienststellen oder Gerichte über.
sonen sein, die bei Inkraf ttretcn dieses Gesetzes
berechtigt sind, auf Grund der vorgeschriebenen § 123
Prüfungen hauptamtlich ein Richteramt an einem Inkrafttreten
Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbar- Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner
keit zu bekleiden. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Heraus q e b er, Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck , Bundesdruckerei. Bonn
Das Bunclesqesetzblatt erscheint in zwei qesonclerten Teilen. Teil I und Teil II
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