1883
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1957 Nr. 66
Tag Inhalt: Seite
26. 12. 57 Gesetz zur Einführung der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung und
Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin (Selbstverwaltungs- und
Krankenversicherungsangleichungsgesetz BerJin - SKAG Berlin -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1883
27. 12. 57 Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1958 (Oberleitungs-Verordnung) . . 1886
21. 12. 57 Erste Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den
Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen
Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1902
21. 12. 57 Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über die Mitwirkung
des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . 1905
20. 12. 57 Siebente Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit bei der Anwendung des Gesetzes über
die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1906
Gesetz zur Einführung
der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung
und Angleichung des Rechts der Krankenversicherung im Land Berlin
(Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin
- SKAG Berlin-).
Vom 26. Dezember 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung
rates das folgende Gesetz beschlossen: und Vereinigungen von ArbeHgebern nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl."
ERSTER ABSCHNITT 2. § 4 Abs. 1 Satz 9 und 10 und § 18 Abs. 4 Nr. 3
sind nicht anzuwenden."
Einführung der Selbstverwaltung
§ 1 § 2
Das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung vom Die Amtsdauer der erstmals im Land Berlin ge-
13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 427) und des wählten Mitglieder der Organe, der Versicherten-
Gesetzes zur Ergänzung des Selbstverwaltungs- ältesten und Vertrauensmänner endet mit der Amts-
gesetzes vom 18. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 405) dauer der Mitglieder der Organe, Versicherten-
sowie des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September ältesten und Vertrauensmänner, die aus der zweiten
1953 {Bundesgesetzbl. I S. 1239) in der Fassung des Wahl im übrigen Geltungsbereich des Selbstver-
Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes waltungsgesetzes hervorgegangen sind.
vom 10. August 1954 {Bundesgesetzbl. I S. 239) und
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Selbstver- ZWEITER ABSCHNITT
waltungsgesetzes vom 15. November 1956 {Bundes-
gesetzbl. I S. 863) wird wie folgt ergänzt: Rechtsangleichung
§ 3
Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:
Die Vorschriften des Ersten und des Zweiten
,,§ 17 a Buchs der Reichsversicherungsordnung in der Fas-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 sung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversiche-
1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin rung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41)
mit folgenden Besonderheiten: gelten im Land Berlin, soweit dieses Gesetz nichts
1. § 4 Abs. 1 Satz 5 gilt inJolgender Fassung: anderes bestimmt.
,,Die Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlags- § 4
listen der im gesamten Geltungsbereich dieses Für den Umfang und Gegenstand der Versiche-
Gesetzes tätigen Gewerkschaften, selbständi- rung gelten, soweit sie von Vorschriften des Zwei-
gen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit ten Buchs der Reichsversicherungsordnung abwei-
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
chen, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Nr. 5, § 11 .Abs. 1 sprochen, so hat die entscheidende Stelle den Tag
und 3, §§ 12, 13 Abs. 1 und 2, §§ 14, 18 Abs. 1, §§ 23, festzusetzen, mit dem die Krankenkasse ihre Tätig-
25, 27, 30, 31 und 69 d(!S Gesetzes zur Anpassung keit wieder aufnimmt.
des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das (4) Die für die Sozialversicherung zuständige
in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin
vom 3. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin I trifft auf Vorschlag des für die Krankenkassenart
S. 542) in der Fassung des Ersten und Zweiten zuständigen Bundesverbandes im Einzelfall die .er-
Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom forderliche vorläufige Regelung für die Bildung der
10. August 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Organe der Krankenkassen, die ihre Tätigkeit
Berlin S. 586) und vom 9. März 1954 (Gesetz- und wieder aufnehmen.
Verordnungsblatt für Berlin S. 133) sowie des Ge- § 8
setzes über die Einführung einer Einkommensgrenze Die Bundespostbetriebskrankenkasse kann ihren
in der gesetzlichen Krankenversicherung des Lan- Bereich auf das Land Berlin erstrecken, wenn die
des Berlin vom 26. Februar 1953 (Gesetz- und Ver- Mehrheit der für die Bundespostbetriebskranken-
ordnungsblatt für Berlin S. 150). Soweit hierin auf kasse in Betracht kommenden Arbeitnehmer im
Vorschriften verwiesen wird, die außer Kraft ge- Land Berlin und die Landespostdirektion Berlin zu-
treten sind, treten die entsprechenden Vorschriften stimmen. Als Arbeitgeber im Sinne der §§ 245 und
der Reichsversicherungsordnung an deren Stelle. 246 der Reichsversicherungsordnung gilt insoweit
die Bundesrepublik Deutschland.
§ 5
Die Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die § 9
dem Versicherungsamt zustehen, gehen auf die nach (1) Die freiwillig Weiterversicherten im Land
Landesrecht zu bestimmende Behörde und, soweit Berlin, die einer im Jahre 1945 stillgelegten Be-
eine solche Bestimmung noch nicht getroffen ist, triebs- oder Innungskrankenkasse im Land Berlin
auf die für die Sozialversicherung zuständige im Zeitpunkt der Stillegung angehört haben, sind
oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin berechtigt, dieser Krankenkasse innerhalb von sechs
über. Monaten nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit
DRITTER ABSCHNITT beizutreten. Der Beitritt wird zu Beginn des auf die
Beitrittserklärung folgenden Kalendervierteljahres
Uberg angsvorschriften
wirksam.
§ 6 (2) Dies gilt entsprechend für freiwillig Weiter-
Die Krankenversicherungsanstalt Berlin ist eine versicherte im Land Berlin, die in dem in Absatz 1
Ortskrankenkasse im Sinne des § 225 der Reichs- genannten Zeitpunkt im Land Berlin einer Ersatz-
versicherungsordnung. Sie erhält die Bezeichnung kasse angehört haben. Mit der Wiederaufnahme in
,,Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin". die Ersatzkasse treten diese Versicherten in ihre
Rechte, die sie aus einer Zusatzversicherung erwor-
§ 7 ben hatten, wieder ein.
(1) Die Allgemeine Ortskrankenkasse und die be- § 10
sonderen Ortskrankenkassen im Land Berlin sowie
(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen
der Verband Berliner Ortskrankenkassen, die nach
Vermögensrechte) der nach den Vorschriften dieses
dem 8. Mai 1945 stillgelegt wurden, sind mit Inkraft-
Gesetzes aufgelösten Krankenkassen und des Ver-
treten dieses Gesetzes im Land Berlin aufgelöst.
bandes Berliner Ortskrankenkassen sowie die nach
(2) Die nach dem 8. Mai 1945 stillgelegten Be- dem 8. Mai 1945 für diese Kassen oder diesen Ver-
triebs-. und Innungskrankenkassen im Land Berlin band erworbenen Vermögensrechte gehen rriit dem
können ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn Tage der Auflösung auf die Allgemeine Ortskran-
dies die Mehrheit der für die stillgelegte Betriebs- kenkasse Berlin über.
krankenkasse in Betracht kommenden abstimmen-
(2) Absatz 1 gilt auch für Rechte, die durch Gesetz
den Arbeitgeber und die Mehrheit der in Betracht
für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer
kommenden abstimmenden volljährigen Arbeit-
Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.
nehmer, bei einer stillgelegten Innungskranken-
kasse die beteiligten Innungen mit Zustimmung des (3) Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesellenausschusses, bis zum Schluß des auf die Gesetzes über die in den Absätzen 1 und 2 genann-
Verkündung des Gesetzes folgenden Kalender- ten Gegenstände getroffen sind, bleiben wirksam.
monats bei der für die Sozialversicherung zustän- (4) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonsti-
digen obersten Verwaltungsbehörde des Landes gen Sachen und Rechten bleiben bestehen.
Berlin beantragen und diese feststellt, daß die (5) Eine Vermögensauseinandersetzung zwischen
finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenkasse der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin und den
hinreichend gesichert ist. wieder zugelassenen Kassen findet nicht statt.
(3) Wird für eine stillgelegte Betriebs- oder
Innungskrankenkasse ein Antrag auf Wiederauf- § 11
nahme ihrer Tätigkeit nicht gestellt, so ist die (1) Die Verbindlichkeiten der nach den Vorschrif-
Krankenkasse mit dem Ablauf der Antragsfrist ten dieses Gesetzes aufgelösten Krankenkassen und
aufgelöst. Wird der Antrag abgelehnt, so ist die des Verbandes Berliner Ortskrankenkassen gehen
Krankenkasse aufgelöst, sobald die Ablehnung un- mit dem Tage der Auflösung auf die Allgemeine
anfechtbar geworden ist. Wird dem Antrag ent- Ortskrankenkasse Berlin über.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1885
(2) Durch den Schuldübergang werden, abgese- mers bei der zur Ubernahme verpflichteten Kran-
hen von der Anderung in der Person des Schuld- kenkasse gelten mindestens die bisherigen oder
ners, die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine gleichwertigen Bedingungen; insbesondere darf das
Ansprüche gegen einen Bürgen, sowie seine Rechte bisherige Arbeitsentgelt nicht gemindert werden.
aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer
(2) Uber die zu übernehmenden Arbeitnehmer
sonstigen Sicherheit nicht berührt; § 418 des Bür-
sollen sich die beteiligten Krankenkassen einigen.
gerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
die für die Sozialversicherung zuständige oberste
§ 12 Verwaltungsbehörde des Landes Berlin. Sofern Ber-
Das im Land Berlin belegene Vermögen {§ 10 liner Versicherte zu den Ersatzkassen nach Ablauf
Abs. 1) und die Verbindlichkeiten der Lichterfelder des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Ge-
Ersatzkasse gehen mit dem Tage des Inkrafttretens setzes übertreten, bleiben sie für die Ubernahme
dieses Gesetzes im Land Berlin auf die Deutsche freiwerdender Arbeitnehmer der Allgemeinen Orts-
Angestellten-Krankenkasse über. § 10 Abs. 2 bis 4 krankenkasse Berlin außer Betracht. -
und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend. (3) Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend
für Arbeitgeber, für deren Betrieb eine Betriebs-
§ 13 krankenkasse besteht oder errichtet wird, deren Be-
reich sich auf das Land Berlin erstreckt oder auf das
Soweit das Eigentum an einem Grundstück nach
den §§ 10 und 12 übergeht, genügt zum Nachweis Land Berlin erstreckt wird.
des Ubergangs des Eigentums gegenüber dem
Grundbuchamt eine Bescheinigung der Aufsichts- § 17
behörde. Dies gilt für sonstige im Grundbuch ein-
getragene Rechte entsprechend. (1) Soweit bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse
Berlin ein Beitrag in Höhe des durchschnittlichen
allgemeinen Beitragssatzes der Allgemeinen Orts-
§ 14 krankenkassen im sonstigen Geltungsbereich dieses
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Gesetzes nicht ausreicht, um die Aufrechterhaltung
Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der der nach den gesetzlichen Vorschriften und der
§§ 10 bis 12 entstehen, werden nicht erhoben; bare Kassensatzung zulässigen Leistungen zu gewährlei-
Auslagen bleiben außer Ansatz. sten, hat das Land Berlin bis zum Inkrafttreten
eines Gesetzes zur Neuregelung des Zweiten Buchs
der Reichsversicherungsordnung die erforderlichen
§ 15
Zuschußbeträge aus Mitteln seines Landeshaushalts
(1) Die Treuhandschaft des Bundes und des Lan- aufzubringen. Hierbei sind nach Ablauf jedes Kalen-
des Berlin an dem Vermögen der nach dem 8. Mai derhalbjahres die Einnahmen und die Aufwendungen
1945 im Land Berlin stillgelegten und nach den Vor- der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin für dieses
schriften dieses Gesetzes aufgelösten Krankenkassen Kalenderhalbjahr und der durchschnittliche Beitrags- .
und des Verbandes Berliner Ortskrankenkassen er- satz der Allgemeinen Ortskrankenkassen im son-
lischt mit dem Tage der Auflösung. stigen Geltungsbereich dieses Gesetzes am Beginn
des Berechnungszeitraumes zugrunde zu legen.
(2) Die Treuhandschaft des Bundes und des Lan-
des Berlin an dem Vermögen der nach dem 8. Mai (2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt
1945 stillgelegten Krankenkassen, die ihre Tätigkeit bedarf eine Änderung der Satzung, die Verbesse-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes wieder auf- rungen der Leistungen zum Gegenstand hat, der
genommen haben, erlischt mit dem Tage der Wieder- Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
aufnahme ihrer Tätigkeit.
(3) Die Treuhandschaft des Bundes und des Lan- § 18
des Berlin an dem im Land Berlin belegenen Ver-
mögen der Lichterfelder Ersatzkasse erlischt mit Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Land Berlin. Bundesrates die Regelung des Vertrauensärztlichen
Dienstes im Land Berlin bestimmen. Bis zum Erlaß
§ 16 der Rechtsverordnung ist die Allgemeine Ortskran-
kenkasse Berlin Trägerin des Vertrauensärztlichen
(1) Innungskrankenkassen mit Sitz im Land Ber-
Dienstes als GemeinschaftsaUfgabe.
lin, die Versicherte von der Allgemeinen Ortskran-
kenkasse Berlin übernehmen, und Ersatzkassen, zu
denen Berliner Versicherte übertreten, haben durch
VIERTER ABSCHNITT
die Abgabe der Versicherten freiwerdende Arbeit-
nehmer der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin Änderung von Vorschriften
zu übernehmen. Freiwerdende Arbeitnehmer sind
§ 19
in der Regel in einer Zahl zu übernehmen, die mit
400 vervielfacht zumindest die Zahl der übernom- § 124 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Hand-
menen Versicherten erreichen muß. Für das Ar- werks (Handwerksordnung) vom 17. September 1953
beitsverhältnis des zu übernehmenden Arbeitneh- (Bundesgesetzbl. I S. 1411) erhält folgende Fassung:
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
„Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l FUNFTER ABSCHNITT
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Schlußvorschriften
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin."
§ 21
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des_ § 13 Abs. 1
§ 20 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Folgende Vorschriften werden gedndert: verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
1. In Artikel 3 des Gesetzes über Kassenarztrecht lassen wurden oder werden, gelten im Land Berlin
vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513) nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
und in Artikel 4 Buchstabe a des Gesetzes über § 22
die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen ·
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
und der Ersatzkassen vom 17. August 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 524) wird das Wort „Kran-
kenversicherungsanstalt" durch die Worte „All- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gemeine Ortskrankenkasse" ersetzt. Bonn/Lörrach, den 26. Dezember 1957.
2. § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung
Der Bundespräsident
der Deutschen Bundespost (Postverwaltungs-
Theodor Heuss
gesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 676) fällt weg. Der Bundeskanzler
3. Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes über Krankenver- Adenauer
sicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 (Bun- Der Bundesminister für Arbeit
desgesetzbl. I S. 500) erhält folgenden Satz 2:
und Sozialordnung
.,Der Antrag ist bis zum 30. Juni 1958 zulässig." Blank
Erste Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1958
(Oberleitungs-Verordnung).
Vom 27. Dezember 1957.
Auf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Zollgesetzes vom 20. März
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Fünften Zolländerungs-
gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) verordnet die
Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Oberleitung
der Vierten Konjunkturpolitischen Zollsenkung
(69. Verordnung über Zollsatzänderungen)
- autonome Zollsätze -
Der Deutsche Zolltarif 1958 (Bundesgesetzbl. 1957 I S. 1395) wird mit
Wirkung vom 1. Januar 1958 wie folgt geändert:
Die am 1. Januar 1958 zur Anwendung kommenden autonomen Wert-
zollsätze der in den Kapiteln 14, 25 und 28 bis 98 erfaßten Waren der
gewerblichen Wirtschaft - ausgenommen die in den §§ 4 und 5 auf-
geführten Waren und ausgenommen die Waren, für die in den §§ 6, 8
und 9 Zollsätze festgesetzt werden - werden wie folgt ermäßigt:
a) Die Zollsätze von 1,50/o des Wertes und von 20/o des Wertes auf
1 °/o des Wertes;
b) die Zollsätze von 2,5°/o des Wertes bis 210/o des Wertes um 250/o.
§ 2
Oberleitung
der Vierten Konjunkturpolitischen Zollsenkung
(69. Verordnung über Zollsatzänderungen)
- vertragsmäßige Zollsätze -
Die am 1. Januar 1958 zur Anwendung kommenden vertragsmäßigen
Wertzollsätze der in den Kapiteln 14, 25 und 28 bis 98 .erfaßten Waren
der gewerblichen Wirtschaft - ausgenommen die in den §§ 4 und 5
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1887
aufgeführten Waren und ausgenommen die Waren, für die in den §§ 6,
8 und 9 Zollsätze festgesetzt werden - werden mit Wirkung vom
1. J,muar 1958 wie folgt ermäßigt:
a) Die ZoJlsätze von 1,5 0/o des Wertes und von 2 0/o des Wertes auf 1 0/o
des Wertes;
b) die Zollsätze von 2,50/o des Wertes bis 210/o des Wertes um 250/o.
§ 3"
Abrundungs-Vorschrift
Die Bruchteile der nach § 1 Buchstabe b und nach § 2 Buchstabe b er-
mäßigten Zollsätze werden entsprechend der Anlage bis 5 /10 auf volle
Zahlen nach unten und von mehr als 5 /io auf volle Zahlen nach oben
abgerundet.
§ 4
Liste der von der Zollsenkung nach §§ 1 und 2 ausgenommenen Waren
der gewerblichen Wirtschaft
Ausgenommen von der Zollsenkung nach den §§ 1 und 2 sind die
Zollsätze der nachstehend aufgeführten Waren:
Lfd. Tarif-
Nr. nummer Warenbezeichnung
28.04 aus C - andere Nichtmetalle:
4 - andere
2 28.56 A - Siliziumkarbid
3 33.04 A - Aromastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwendbar
4 35.01 A - Kasein
5 35.04 A - Eiweißstoffe der Hülsenfrüchte
6 35.05 Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke
7 35.06 aus A - 1 - pflanzliche Leime:
b - andere
40.07 A - Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk
9 40.07 B - Fciden und Kordeln aus Weichkautschuk, mit Spinnstofferzeugnissen über~
zogen
10 aus 41.02 Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder von ande-
ren Einhufern, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08 und ausge-
nommen Abfälle von zugerichtetem Leder, die zum Herstellen von Waren aus
Leder verwendbar sind (Anmerkung zu den Tarifnrn. 41.02 bis 41.08)
11 41.03 Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08:
aus B - zugerichtet, ausgenommen Abfälle, die zum Herstellen von Waren aus
Leder verwendbar sind (Anmerkung zu den Tarifnrn. 41.02 bis 41.08)
12 41.04 Ziegen- und Zickelleder, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08:
aus B - zugerichtet, ausgenommen Abfälle, die zum Herstellen von Waren aus
Leder verwendbar sind (Anmerkung zu den Tarifnrn. 41.02 bis 41.08)
13 aus 41.05 Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, ausgenommen Leder der
Tarifnrn. 41.06 bis 41.08 und ausgenommen Abfälle von zugerichtetem Leder,
die zum Herstellen von Waren aus Leder verwendbar sind (Anmerkung zu
den Tarifnrn. 41.02 bis 41.08)
1mm Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1957, Teil I
Lfd. Tarif-
Nr. nummer Warenbezeichnung
14 aus 41.08 Lackleder und metallisiertes Leder, ausgenommen Abfälle, die zum Herstellen
von Waren aus Leder verwendbar sind (Anmerkung zu den Tarifnrn. 41.02
bis 41.08)
15 43.02 A - aus 2 - Schaf- und Lammfelle, nicht zu Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen
oder ähnlichen Formen zusammengesetzt
16 51.01 Kunstseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
17 51.04 Gew(~be aus Kunstseide (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der
Tarifnr. 51.01 oder 51.02)
18 52.02 Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten
Garnen der Tarifnr. 52.01, zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen
Zwecken:
A - mit Kette ganz aus Kunstseide
19 53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A - ungezwirnt
B - gezwirnt:
1 - im Strang:
a - mit Paralle]haspelung
b - mit Kreuzhaspelung:
2 - andere
2- andere
20 53.10 aus A. - Streichgarne aus WolJe, ungezwirnt, in Aufmachungen für den Einzelver-
kauf
21 53.11 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
22 54.03 Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
23 54.05 Gewebe aus Flachs oder Ramie
24 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle:
A - mit Kette ganz aus Kunstseide
25 56.02 Spinnkabel
26 56.07 Gewebe aus Zellwolle
27 57.05 Hanfgarne
28 57.10 Gewebe aus Jute
29 58.02 B - Nadelflorteppiche
30 58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der
Tarifnrn. 55.08 und 58.05:
C - aus Wolle oder Tierhaaren
31 58.09 B - handgefertigte Spitzen:
2 - andere (als Häkelspitzen)
32 58.10 Stickereien als Meterware oder als Motiv
33 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten
34 62.01 Decken
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1889
Lfd. Tarif-
Nr. nummer Warenbezeichnung
35 70.19 Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen
und ähnliche Glaskurzwaren; Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter,
aus Glas (auch auf Unterlagen). für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken;
Glasaugen (einschließlich Augen für Spielzeug), ausgenommen Prothesen; Er-
zeugnisse aus Glaskurzwaren; Phantasiewaren aus lampengeblasenem (gespon-
nenem) Glas
36 73.02 C - Ferrosilizium
37 73.02 G - Ferrowolfram und Ferrosiliziumwolfram
38 73.02 II - Ferromolybdän; Ferrovanadin
39 73.35 A - 2 - Blattfedern, auch einzelne Federblätter, andere als für Kraftfahrzeuge
40 73.35 ß - Blattspiralfedern
41 73.35 D - andere Federn aus Stahl
42 84.25 B - 1 - handbetriebene Rasenmäher
43 84.52 A - Rechenmaschinen
44 87.12 aus B - Teile und Zubehör für Fahrräder ohne Motor oder mit Hilfsmotor
§ 5
Waren der Montan-Gemeinschaft
Ausgenommen von der Zollsenkung nach den §§ 1 und 2 sind die ~oll-
sätze der auf Grund des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft
für Kohle und Stahl mit (EG) bezeichneten Waren der Tarifnrn. 73.01
bis 73.16.
§ 6
Oberleitung der individuellen Zollsenkungen
- gewerbliche Wirtschaft -
(62., 63., 64., 66., 68., 70. und 72. Verordnung über Zollsatzänderungen)
Der Deutsche Zolltarif 1958 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1958
wie folgt geändert:
Zollsatz
Lfd. 0/o des Wertes
Nr. Warenbezeichnung
tarif- 1 zeit-
mäßig weilig
In der Tarifnr. 11.08 - B (Inulin) wird der zeitweilige Zollsatz „21" ersetzt
durch den zeitweiligen Zollsatz „ 16".
2 In der Tarifnr. 15.09 - B (anderer Degras) wird der zeitweilige Zollsatz „ 19"
ersetzt durch den zeitweiligen Zollsatz „ 14".
3 In der Tarifnr. 15.10 - B (technische Fettalkohole) wird in der letzten Zoll-
satzspalte der ,,-" gestrichen. Folgende BesUmmung wird angefügt:
gesättigte ........., .................................................... · I '1
ungesättigte ........................................................... . 9
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zollsatz
Lfd. 0/o de,s Wertes
Nr. Warenbezeichnung
tarif- 1 zeit-
mäßig weil.ig
4 In der Tarifnr. 15.11 (Glyzerin usw.) wird im Absatz B (anderes) der zeit-
weilige Zollsatz „ 15" ersetzt durch den zeitweiligen Zollsatz „ 11 ".
5 In der Tarifnr. 21.06 - B (zubereitete künstliche Backtriebmittel) wird der
zeitweilige Zollsatz „21" ersetzt durch den zeitweiligen Zollsatz „ 16".
6 In der Tarifnr. 27.03 (Torf usw.) wird der zeitweilige Zollsatz „7,5" ersetzt
durch „frei".
7 In der Tarifnr. 27.07 (Ole und andere Erzeugnisse der Destillation von
Steinkohlenteer usw.) wird die folgende Anmerkung 2 a eingefügt:
2,a. Waren der Tarifn!. 27.07 Abs. B - 1 und C, nach Herstellung im Ausland ein-
geführt oder herge,stellt aus Erdöl, das im Geltungshe,reich diese,s Tarifs ver-
zollt worden ist, zur Herstellung von leitungsgebundenem Leucht- oder
Ferngas, sowe,it dabei nicht Waren de,r Tarifnrn. 27.07 Abs. A bis C, 27.10
Abs. A, 27.11, 27.12, 27.13, 27.14 Abs. C- 2, 29.01 Abs. A bis C und 38.19
Abs. A - 3 anfallen, unte,r Zollsicherung ................................. . frei
8 In der Tarifnr. 27.09 (Erdöl und Schieferöl, unbearbeitet) wird die folgende
Anmerkung 1 a eingefügt:
1a. Unbearbeitetes Erdöl unter den Voraussetzungen und Bedingungen der An-1
merkung 2a zu Tarifnr. 27.07 unter Zollsicherung ........................ .
9 In der Tarifnr. 27.10 (Erdöle und Schieferöle, bearbeitet; Zubereitungen
mit einem Gehalt an Erdöl oder Schieferöl von 70 Gewichtshundertteilen
oder mehr usw.) werden die folgenden Anmerkungen 2 a und 3 a einge-
fügt:
2a. Schweröle, die allen in der Anmerkung 1 bezeichneten Anforderungen ge-
nügen, zum Vermischen mit de1r mindestens gleichen Gewichtsmenge von
Waren der Tarifnr. 27.07 - D und E unte,r Zollsicherung ................... . frei
3a. Waren der Tarifnr. 27.10 Abs. A unter den Voraussetzungen und Bedingungen
der Anmmkung 2a zu Tarifnr. 27.07 unter Zollsicherung .................. . frei
10 In der Tarifnr. 27.11 (Erdgas und andere gasförmige Kohleriwasserstoffe)
wird das Wort „Anmerkung" durch „Anmerkungen" ersetzt; die im Zoll-
tarif bereits enthaltene Anmerkung erhält die Bezeichnung „ 1."; die fol-
genden Anmerkungen 2 und 3 werden eingefügt:
2. Waren der Tarifnr. 27.11 unter den Voraussetzungen und Bedingungen der
Anmerkung 2a zu Tarifnr. 27.07 unter Zollsicherung ...................... . frei
3. Waren der Tarifnr. 27.11, nach Herstellung im Ausland eingeführt oder her-
gestellt aus Erdöl, das im Geltungsbernich dieses Tarifs verzollt worden ist,
zum unmittelbaren Verheizen, wenn sie im herstellenden Betrieb verwendet
oder dem Verbrauche,r leitungsgebunden zugeführt werden, unte,r Zoll-
sicherung .............................................................. . frei
11 In der Tarifnr. 28.32 (Chlorate und Perchlorate) werden im zweiten Unter-
absatz die Worte „Ammonium- und Kaliumperchlorat" ersetzt durch das
Wort „Perchlorate".
12 In der Tarifnr. 28.55 (Phosphide) wird folgende Bestimmung angefügt:
Ferrophosphor mit einem Gehalt an Phosphor von 15 Gewichtshundertteilen 1
~~1~nm-~~~ -~~,~. ~·~~~~ -~~~-~!~. ~~- :~~~~- -~~~. ~~~~~:~~~. ~•.2. -~~~i~~:~~u~~-e:r:~
13 In der Tarifnr. 29.01 (Kohlenwasserstoffe) werden die folgenden An-
merkungen 1 a und 2 a eingefügt:
1a. (zu Tarifnr. 29.01 Abs. B)
Gasförmige Kohlenwasse,rstoffe der Tarifnr. 29.01 Abs. B unter den Voraus- frei frei
setzungen und Bedingungen der Anme,rkung 3 zu Tarifnr. 27.11 unte,r Zoll-
sicherung . , ........ , ................................................... .
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember rn57 1891
Zollsatz
Lfd. O/o de,s Wertes
Nr. Warenbezeichnung zeit-
tarif- 1
mäßig weilig
2a. (zu Tarifnr. 29.01 Abs. B und C)
Kohlenwasserstoffe der Ta.rifnr. 29.01 Abs. B und C unter den Voraus-
setzungen und Bedingungen der Anmerkung 2a zu Tarifnr. 27.07 unter Zoll-
sicherung .......................................................... ., . • • • . frei
14 In der Tarifnr. 29.09 (Epoxyde usw.} wird folgende Bestimmung angefügt:
Epichlorhydrin ............................................ , ..... , . , • • • • • • · 1 frei
15 In der Tarifnr. 29.39 (Natürliche oder synthetische Hormone) wird im Ab-
satz B in der Bestimmung „Cortison usw." hinter dem Wort „Dehydro-
hydrocortison," eingefügt „9-alpha-Fluorhydrocortisonacetat,".
16 In der Tarifnr. 31.03 - B (Superphosphate) wird der zeitweilige Zollsatz „ 15"
ersetzt durch den zeitweiligen Zollsatz „7".
17 In der Tarifnr. 38.03 (Aktivkohle usw.) wird im Absatz B (andere) fol-
gende Bestimmung angefügt:
aktivierte Kie,selgur mit einem Werte von SO DM oder mehr für 100 kg 4
18 In der Tarifnr. 38.19 (Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der che-
mischen Industrie usw.) wird im Absatz A - 3 (flüssige Alkylengemische)
die fo]gende Anmerkung 1 a eingefügt:
ta. Flüssige Alkylengemische unter den Voraussetzungen und Bedingungen der 1
Anmerkung 2a zu Tarifnr. 27.07 unter Zollsicherung ....................... . frei
19 Die Tarifnr. 46.01 (Geflechte usw.) wird wie folgt geändert:
a) im Absatz A (aus Papierstreifen usw.) wird der zeitweilige Zollsatz
,, 8" ersetzt durch „frei";
11
b) im Absatz B (aus Monofilen usw.) wird der zeitweilige Zollsatz ,, 6
ersetzt durch „frei".
20 Die Tarifnr. 46.02 (Fle<;::htstoffe, in Flächenform verwebt usw.) wird wie
folgt geändert:
a) im Absatz A (Chinamatten usw.) wird in der Bestimmung „andere"
der zeitweilige Zollsatz „8" ersetzt durch den zeitweiligen Zollsatz ,,4";
b) im Absatz C - 1 (aus Papierstreifen usw.) wird der zeitweilige Zollsatz
,, 14" ersetzt durch „frei";
c) im Absatz C - 2 (aus Monofilen usw.) wird der zeitweilige Zollsatz „15"
ersetzt durch „frei";
d) im Absatz C - 3 (andere) werden die drei Unterabsätze durch folgende
Unterabsätze ersetzt:
ganz oder teilweise aus Schilf ....................................... , 10
andere ............................................................ . frei
21 In der Tarifnr. 47.01 (Halbstoffe usw.) wird im Absatz B - 2 - b - 2 - a (... an-
gebleicht) der zeitweilige Zollsatz „6" ersetzt durch „frei".
22 In der Tarifnr. 48.09 (Bauplatten usw.) erhalten die Unterabsätze folgende
Fassung:
~~~ .~~-1~~~~~,~~.::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
10
::::r:d~~ ·t·e·i~~-e:i~~. 1 6
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zollsatz
Ud. 0/o des Wertes
Nr. Warenbezeichnung tarif- 1 zeit-
mäfög \ weUig
23 In der Tarifnr. 53.07 (Kammgarne aus Wolle usw.) wird in der Anmerkung
zu Tarifnr. 53.07 der zeitweilige Zollsatz ,,4" ersetzt durch den zeitweiligen
Zollsatz „2".
24 In der Tarifnr. 56.02 (Spinnkabel) wird folgende Bestimmung angefügt:
Anmerkung zu Tarif n r. 56.02 - B
Spinnkabel aus künstlichen Spinnfäden, roh oder gebleicht, mit einem Gewicht 1
von 15 g oder mehr je m, zum Herstellen von Garnen aus Zellwolle von der
Art der Schappeseidengarne unter Zollsicherung ............................. . 5
25 In der Tarifnr. 56.03 {Abfälle von Kunstseide usw.) wird folgende Be-
stimmung angefügt:
A n m er k u n g zu T a r i f n r. 56.03 - B
~ifi~f!f;;~~9a~~ . ~~~-s~~i~~~~- -~~i-~~,~t_o_f:~~. ~~~- ~~~s.t~~l-~~ . ~~~- -~~t·z·~~~l-~ -~~:~~ 1 frei
26 In der Tarifnr. 58.05 (Bänder usw.) wird am Schluß des Absatzes A hin-
ter der Bestimmung „aus Baumwolle . . . (sogenannte Tiroler Borten)"
folgende Bestimmung angefügt:
geschnittene StreHen von ungemusterten M,ischgeweben aus Baum-
wolle und künstlichen Spinnstoffen, vorwiegend Baumwolle ent-
haltend, ungefalzt, mit unechten (geklebten) Webekanten, mit
einer Breite von 23 mm bis 27 mm ............................ . 7
26 a In der Tarifnr. 58.07 (Chenillegarne usw.) wird im Absatz B - 1 - a (Ge-
flechte aus Monofilen usw.) der zeitweilige Zollsatz „6" ersetzt durch
,,frei".
27 In der Tarifnr. 59.17 (technische Gewebe usw.) wird im Absatz B {Müller-
gaze usw.) folgende Bestimmung angefügt:
A n m er k u n g zu Ta r i f n r. 59.17 Abs. B
Die Zollsätze von 3 °/o und 4 °/o des Werte,s gelten für Müllergaze in Bahnen
unbestimmter Länge und für Müllergaze in quadratischen oder rechteckigen
Stücken mit einer Größe von mehr als 1,5 qm, auch gesäumt, nur dann, wenn sie
mit einem Aufdruck gekennzeichnet sind. Form und Anbringungsart des Auf-
drucks bestimmt die Bundesrngierung durch Rechtsverordnung ................ .
28 In der Tarifnr. 65.02 (Hutstumpen usw., geflochten usw.) wird der zeit-
weilige Zollsatz „8" ersetzt durch „frei".
29 In der Tarifnr. 65.04 (Hüte usw., geflochten usw.) erhält der Absatz A
{nicht ausgestattet) folgende Fassung:
A - nicht ausgestattet ...................................................... . 25 11
nfcht ausgestattete Hutstumpen, die wie Hüte zu behandeln sind .......... . frei
Hü~_e m_1d a1:?ere Kopfbedeckungen mit einem Werte von 150 DM oder mehr
fur ein Stuck ........................................................ . 6
30 In der Tarifnr. 68.16 (Waren aus Steinen usw.) wird im Absatz B (feuer-
feste Waren usw.) in der letzten Zollsatzspalte der Strich ersetzt durch „3".
31 In der Tarifnr. 70.03 (Glas in Stangen usw.) wird folgende Bestimmung
angefügt:
Glas in massiven Kugeln, nicht bearbeitet (ausgenommen optisches Glas) ..... j frei
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1893
Zollsatz
0/o des Wertes Zollsatz
Lfd. für Waren aus 0/o des Wertes
Warenbezeichnung dem freien Verkehr für andere Waren
Nr.
der@
tarif- 1 zeit- tarif- 1 zeit-
mäßig weilig mäßig weilig
32 In der Tarifnr. 73.15 (Qualitätskohlenstoffstahl usw.)
wird im Absatz B - 5 - b (nur kalt gewalzt, auch ent-
zundert usw.) folgende Bestimmung angefügt:
Elektrobänder mit einem Ummagnetisie-
rungsverlust von 0,75 Watt oder weniger
je kg, unabhängig von ihrer Dicke ..... . frei frei
Zollsatz
Lfd. 0/o des Wertes
Nr. Warenbezeichnung tarif- 1 zeit-
mäßig I weilig
33 In der Tarifnr. 75.03 (Bleche, Platten, Tafeln usw. aus Nickel; Pulver, Flit-
ter, aus Nickel) wird im Absatz C - 2 (feines Pulver) der zeitweilige Zoll-
satz „8" ersetzt durch „frei".
34 In der Tarifnr. 76.01 (Rohaluminium· usw.) wird folgende Anmerkung an-
gefügt:
A n m e r k u n g zu T a r i f n r. 76.01 Abs. A - 1
Rohaluminium, nicht legiert der Tarifnr. 76.01 Abs. A - 1 und grobes Pulver, nicht
legiert, aus Tarifnr. 76.05 Abs. A, im Rahmen des Zollkontingents bis zu einer
Ge,samtmenge von 40 000 t, in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1958 frei
Von de.,r Kontingentsmenge dürfen in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht
mehr als je 10 000 t zollfrei eingeführt werden.
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister de,r Finanzen zu bestim-
menden Zollstellen zulässig.
35 In der Tarifnr. 76.05 (Pulver und Flitter, aus Aluminium) wird folgende
Anmerkung angefügt:
A n m e r k u n g zu T a r i f n r. 76.05 Abs. A
Grobes Pulver, nicht legiert, im Rahmen des Zollkontingents siehe Anmerkung
zu Tarifnr. 76.01 Abs. A - 1
36 Im Abschnitt XVI (Maschinen usw.; elektrotechnische Waren) wird in
den Vorschriften zum Abschnitt folgende Vorschrift 9 angefügt:
9. ~us vollem Materia,l gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesse,r von 1
nicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen .............................. . 3
37 In der Tarifnr. 84.17 (Apparate usw. zum Trocknen usw.) wird im Ab-
satz C (andere Apparate usw.) folgende Bestimmung angefügt:
Te,igwarentrockner ...................................................... , frei
38 In der Tarifnr. 84.28 (Andere Maschinen usw. für die Landwirtschaft usw.)
wird folgende Bestimmung angefügt:
Schlacht- und Rupfmaschinen für Geflügel ................................. -1 ' frei
39 In der Tarifnr. 84.30 (Maschinen usw. zum Herstellen von gewöhnlichen
Backwaren usw.) wird folgende Bestimmung angefügt:
frei
1.394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zollsaitz
Lfd. O/o des Wertes
Nr. Warenbezeichnung
tarif- 1 zeit-
mäßig weilig
40 [n der Taritnr. B4.59 (Maschinen usw., in Kapitel 84 anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen) wird im Absatz D (andere) folgende Bestimmung
angefügt:
Kernreaktoren .............................................. , , ..... , , , . , frei
41 In der Tarifnr. 84.61 (Armaturen usw.) wird folgende Bestimmung an-
gefügt:
Anmerkung
Druckrninderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile, zur Verwendung in 1
l(ernreaktoren-Anlacren unter Zollsicherung ................................. . frei
42 In der Tarifnr. 84.65 (Teile von Maschinen usw.) wird am Schluß die An-
merkung zu Tarifnr. 84.65 Abs. A gestrichen.
43 In der Tarifnr. 85.01 (Elektrische Generatoren, Motoren usw.) wird fol-
gende Bestimmung angefügt:
Anmerkung
Waren der Tarifnr. 85.01, sowe,it sie nicht zollfrei sind, zur Verwendung in Kern-1
reaktoren-Anlaqen unter Zollsicherung ...................................... . frei
44 In der Tarifnr. B5.15 (Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder
Funktclegrnphieverkehr usw.} wird folgende Bestimmung angefügt:
Anmerkung
ra~;s~:'n::~n~bs_fü~e- ~ -~~d-c_ ~~-'. ~~'.~~~-d~~g- '.~ -~~'.~~~~'.~'.~~:~~1-~ge~ _unter 1 frei
45 In der T<-1rilnr. 85.19 (Elektrische Geräte zum Schließen usw. von elek-
trischen Stromkreisen usw.} wird folgende Bestimmung angefügt:
Anmerkung
:;';;;::r -~~d.f~'.: 85:1. 9 -~~~ _v~'.~.e-~d'.1~g- '.~ Ke'.~'.~~k-t~'.~":~.~1_a_g~~ -~~'.e~ ~oll: 1 frei
46 In der Tarifnr. 85.21 (Elektronenröhren usw.) wird folgende Bestimmung
angefügt:
Anmerkung
:%~':;~:r -~~'.i'.~'.·. 85:~1- _z_".'. ~~'.~~~-d_''.~g. in -~~'.~'.~~~'.~'.~~:~.~l~:.e.~ -~~'.~'. -~~1_1: 1 frei
47 In der Tarifnr. 85.22 (Elektrische Maschinen usw., im Kapitel 85 ander-
weit weder genannt noch inbegriffen} wird folgende Bestimmung angefügt:
Anmerkung
;;;~r;,;~,:;' _T~'.if~'.: 8~:~2 _z_~'. ~~'.~.e-~~~~g- '.~ -~~'.~'.~~:~'.~~:A.~l_a_g_e_~ -~~'.~'. ~-~l'.'. 1
frei
48 In der Tarifnr. 85.24 (Waren aus Kohle usw. wird im Absatz' C (andere)
der Unterabsatz (Kohle für Elektrolyse usw.} mit den Angaben in den Zoll-
satzspalten durch folgende Bestimmung ersetzt:
Kohlen für Elektrolyse. nicht graphitiert:
in Blöcken mit quadratischem 1
Ot_i_erschni_tt von 290 mm ">:, 290 mm bis zu 330 mm X 330 mm und einem
Stuckqew1cht von 40 kg bis 100 kg ...... ...... .. .. frei
in Blöcken mit rechteckigem Querschnitt. von 720 mm X 290 mm bis zu 1
880 mm X 350 mm und einem Stückgewicht von 130 kg bis 320 kg ..... frei
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1895
Zollsatz
Ud. 6 /o des Wertes
Nr. Warenbezeichnung
ta~-i~- 1 ze~t.-
maßig we1hg
49 In der Tarifnr. 85.28 (Elektrische Teile von Maschinen usw.) wird folgende
Bestimmung angefügt:
Anmerkung
:c~:~~nd;r -~~~i:~~·. ~~:~~ .z.~r. ~~~~-e-~~~~:. ~~ -~~~~~~~~:~~~~~~-~l~?.e.~ -~~t-~r. ~-~l:~ 1 frei
50 Im Abschnitt XVII (Beförderungsmittel) wird in den Vorschriften zum Ab-
schnitt folgende Vorschrift 8 angefügt:
8. Aus '-_'ollem Materia.l gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchme,sser 1
von mcht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen ......................... . 3
51 In der Tarifnr. 87 .06 (Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge usw.) wird
folgende Bestimmung angefügt:
Dreiachs-Baggerfahrgestelle ohne Hinterachsfode,rung, mit e•inem Stückgewicht 1
von 4000 bis 10 500 kg ................................................. . 9
52 In der Tarifnr. 88.05 (Katapulte usw.) wird in der letzten Zollsatzspalte
der Strich ersetzt durch „ 16".
53 In der Tarifnr. 89.03 (Feuerschiffe usw.) wird im Absatz A (Schwimmbag-
ger usw.) der zeitweilige Zollsatz „8" ersetzt durch „frei".
54 Im Abschnitt XVIII (Optische usw. Instrumente usw.) wird nach der Uber-
schrift zum Abschnitt folgende Vorschrift eingefügt:
Vorschrift
Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit e,inem Durchmesser von
nicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen ................................ .
l 3
55 In der Tarifnr. 90.23 (Dichternesser usw., Thermometer usw.) wird fol-
gende Bestimmung angefügt:
Anmerkung
!fi:~:nd;r -~~~i.f~~-. :~:~~ -~~~ :~~~-~~~~~:. ~~ -~~~~~~·~~:~~~~~~-~l·a·g·e·~ -~~~~r. ~-~l:~ 1 frei
56 In der Tarifnr. 90.24 (Instrumente usw. zum Messen usw. von Durchfluß
usw.) wird folgende Bestimmung angefügt:
Anmerkung
:Yc~~:~:t -~~:i.f~~-. :~.-:~ -~~~ :~~~-~~,~~~~- ~~ -~~~~~~~~-t~~~~~~~l_a.9.~~ -~~~~r. ~~l:~ 1 frei
57 In der Tarifnr. 90.25 (Instrumente usw. für physikalische oder chemische
Untersuchungen usw.) wird folgende Bestimmung angefügt:
Anmerkung
:c~re~::;r -~~~i.f~~: :?.'~~ -~~~ :~~~-e-~~~~?. ~~ -~ei~~~~~~:~~~~~~-~I_a.9.e_~ -~~~~r. ~.~l~~ 1 frei
58 In der Tarifnr. 90.26 (Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler usw.) wird
folgende Bestimmung angefügt:
Anmerkung
:c~~~:nd;r -~~~i.f~~: :~::~ .z.~~ :~,~~-e-~~1~~:. ~~ -~~~~~~~~:~~~~~~-n_1_a.9.e.~ -~~~~r. ~-~1~~ 1 frei
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zollsatz
Lfd. 0/o de,s Wertes
Nr. Waren bez eich n.u n g
tarif- 1 zeit-
mäßig weilig
59 In der Tarifnr. 90.28 (Elektrische oder elektronische Instrumente usw. zum
Messen usw.) wird folgende Bestimmung angefügt:
Anmerkung 1
Waren der Tarifnr. 90.28, sowe_it sie nicht zollfrei sind, zur Verwendung in Ke,rn-
reaktoren-Anlagen unter Zollsicherung . . . . . . . ....................... • • • • • • • · frei
60 In der Tarifnr. 90.29 (Teile und Zubehör usw.) wird folgende Bestimmung
angefügt:
Anmerkung 1
~ic~~er:ndt -~~~i-f~~--- ~~--~~ -~1~~ -~~~~.e-~~1~~:. ~1~ -~~·~~~~~~-t~~~~~~-~1_a?~~ -~~~~r. ~~I:~ frei
61 Im Kapitel 93 (Waffen und Munition usw.) wird in den Vorschriften fol-
gende Vorschrift 5 angefügt:
5. Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser von 1
nicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen .............................. . 3
62 Im Abschnitt XX (Verschiedene Waren usw.) wird nach der Uberschrift
zum Abschnitt folgende Vorschrift eingefügt:
Vorschrift 1
Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser von
nicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen ....... , ....................... . 3
63 In der Tarifnr. 97.06 (Geräte für Freiluftspiele usw.) wird im Absatz C
(andere) folgende Bestimmung angefügt:
Federbälle mit 14 bis 16 Naturfedern ..................................... 1 frei
§ 7
Oberleitung der individuellen Zollsenkungen
- Agrarwirtschaft -
(71. Verordnung über Zollsatzänderungen - Obstzölle)
Der Deutsche Zolltarif 1958 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1958
wie folgt geändert:
Zollsatz
Lfd. 0/o des Wertes
Nr. Warenbezeichnung
tarif- 1 zeit-
mäßig weilig
Die Tarifnr. 08.02 (Zitrusfrüchte usw.) wird wie folgt ergänzt:
a) Im Absatz A (Pomeranzen usw.) wird folgende Bestimmung angefügt:
Pampelmusen und Grapefruits, vom 1. Januar bis 30. April 1958 ........... -1 frei
b) im Absatz C (andere) wird folgende Bestimmung angefügt:
vom 1. Januar bis 30. April 1958 ................................. • ...... • 1 frei
2 In der Tarifnr. 08.04 (_Weintrauben, -~sw.) wird im Absatz A - 1 (Tafel- Zollsatz für 100 kg
trauben) folgende Bestimmung angefugt:
vom 1. Januar bis 30. April 1958 ..................................... I 1 5 DM
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1897
Zollsatz
Lfd. O/o de,s Werte,s
Nr. Warenbezeichnung
tarif- 1 zeit-
mäßig weil.ig
3 Die Tarifnr. 08.06 (Äpfel, Birnen usw.) wird wie folgt ergänzt:
a) Im Absatz A - 1 (Mostäpfel, usw.) wird folgende Bestimmung ange-
fügt:
vom 1. Januar bis 30. April 1958 ................................... . 1 frei
b im Absatz A - 2 (andere) wird folgende Bestimmung angefügt: Zollsatz für 100 kg
vom 1. Januar bis 15. März 1958 ..................................... · I 6DM
vom 16. März bis 30. April 1958 ........... ! •••••••••••••••••••••••••• 1 3DM
c) im Absatz B - 1 (Mostbirnen, usw.) wird folgende Bestimmung ange- Zollsatz
fügt: 0/o de,s W erte,s
vom 1. Januar bis 30. April 1958 ................................... . 1 frei
d) im Absatz B - 2 (andere) wird folgende Bestimmung angefügt: Zollsatz für 100 kg
vom 1. Januar bis 30. April 1958 ..................... , , ....... , .. , , . 1 3DM
e) im Absatz C (Quitten) wird folgende Bestimmung angefügt: Zollsatz
0/o des Wertes
vom 1. Januar bis 30. April 1958 , ....................•..•............... \ frei
4 In der Tarifnr. 08.09 (Andere Früchte, frisch) wird folgende Bestimmung
angefügt:
Melonen, vom 1. Januar bis 30. April 1958 .............................. 1 frei
§ 8
Neue Zollsatzänderungen
Die Zollsätze des Deutschen Zolltarifs 1958 werden mit Wirkung vom
1. Januar 1958 wie folgt geändert:
Nachrichtlich:
Neuer Zollsatz
Zollsatz 0/o de,s Wertes
Lfd. Tarif- Warenbezeichnung 0/o des
Nr. nummer Wertes Zolltarif
zeit- 1958 Zolltarif
weilig zeit- 1951
weilig
28.15 A - Schwefelkohlenstoff ............................ . 8 12 frei
2 38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der che-
mischen Industrie oder verwandter Industrien usw.:
A - unvermischte Erzeugnisse und Rückstände:
aus b - Salze der Naphthensäuren, bis 31. 12. 1958 frei 12 frei
B - vermischte Erzeugnisse und Rückstände; andere
Zubereitungen:
aus 13 - gefärbte ungehärtete Abfälle aus der Ver-
arbeitung von Kasein, ungenießbar oder
ungenießbar gemacht ...................... . frei 21 30
z 16
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Nachrichtlich:
Neuer Zollsatz
Zollsatz 0/o des Wertes
Lfd. Tarif- 0
/o des
Nr.
Warenbezeichnung Zolltarif
nummer Wertes
zeit- 1958 Zolltarif
weilig zeit- 1958
we11ig
3 68.13 aus B - Asbestfasern mit Zusatz von Bindemitteln
für Spritzisolierung ........................ . frei 21 35 z 21
bis
31. 12.
1957
z 16
4 68.16 aus C - Splitt aus weißgebranntem, quarzhaltigem
Gestein, auch bituminiert (sog. weißer
Gesteinsplitt) .............................. . 6 15 20 z 15
bis
31. 12.
1957
z 11
5 84.48 aus B - Schleifaggregate und Polieraggregate, für
kontinuierlich arbeitende Flachglas-Schleif-
und -Poliermaschinen ...................... . frei 5 10
z6
bis
31. 12.
1957
z4
6 84.52 aus A - elektronische Rechenmaschinen •••• 1 •• ; ••••• frei 12 22
z 12
7 84.55 aus C - Teile von elektronischen Rechenmaschinen frei 12 22
z 12
bis
31. 12.
1957
z9
8 aus 84.61 Schwimmerventile zum Konstanthalten des Olzu•
flusses in Ofen, Raumheizungen, Warmwasserberei-
tern und dergleichen mit Olfeuerung (Olregulie-
rungsventile) ...................................... . frei 10 10
z8
bis
31. 12.
1957
z6
9 aus 85.22 Ozonerzeuger ...................................... . frei 10 15 z 10
bis
31. 12.
1957
z7
§ 9
Änderung. des Zolltarif-Schemas
Der Deutsche Zolltarif 1958 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1958
wie folgt geändert:
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1899
Zollsatz
Lfd. O/o des Wertes
Nr. Warenbezeichnung tarif- 1 zeit-
mäßig weilig
In der Vorschrift 2 Buchstabe c zu Kap. 29 wird hinter den Worten „ und
andere" das Wort „rohe" gestrichen.
2 Die Tarifnr. 29.43 erhält folgende Fassung:
29.43 Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose:
A- Glukose, Laktose ........................................... . 30
30 frei
B - Rhamnose, Raffinose, Mannose ............................ .
30 16
C- andere ..................................................... .
3 Die Tarifnr. 32.07 - F - 1 erhält folgende Fassung:
1 - Kasseler Erde; Ocker, auch künstlich ..........•..................... 1 30 14
4 Die Uberschrift der Tarifnr. 33.04 - B - 1 erhält folgende Fassung:
1 - ohne Gehalt an Äthylalkohol oder mit einem Gehalt an Äthylalko-
hol von 5 Gewichtshundertteilen oder weniger:
5 Die Tarifnr. 38.12 erhält folgende Fassung:
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zube-
reitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Pa-
pierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien ge-
braucht werden:
A-Glanzstärke ........................................ , ....... . 25
B - andere ...................................................... . 25 14
Anm er k u n g zu T a r i f n r. 38.12 Abs. B
/
Zubereitete Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie, die Papierher-
stellung und die Gerbe,rei aus den Tanfnrn. 38.12 Abs. B sowie
32.05 Abs. C, 34.02 Abs. A - 1 - b und 2 und B - 1, 38.11, 38.19
Abs. B - 11, 39.01 Abs. B und 39.02 Abs. B und C, bis zu einer Ge-
samthöchstmenge im Kalenderjahr von 225 v H. der nach dem
Wert berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalenderjahr
1950, geqen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten
Ursprungszeugnisses . . . . . . . . . . . .................. ·............ . 4
6 In der Tarifnr. 38.19 - A (unvermischte Erzeugnisse usw.) wird folgender
neuer Absatz 7 eingefügt:
7 - geglühte natürliche Kalziumphosphate, nicht aufgeschlossen ...... 1 frei
Der bisherige Absatz A - 1 (andere) wird Absatz A - 8. Die bisherige An-
merkung zu Tarifnr. 38.19 Abs. A -1 wird Anmerkung zu Tarifnr. 38.19
Abs. A- 8.
7 In der Tarifnr. 54.03 (Leinengarne usw.) wird die Anmerkung wie folgt ge-
ändert:
Im Absatz a wird hinter dem Wort „Wachsmaschinenzwirnen" eingefügt „nicht
in Aufmachungen für den Einzelverkauf";
im Absatz b wird in der zweiten Zeile hinter dem Wort „Einzelverkauf" die
Angabe ,,(Tarifnr, 54.04)" ersetzt durch die Angabe ,,(Tarifnrn. 54.04 und 59.04)"
und in der letzten Zeile werden die Worte ,, ,bis 31. Dezember 1958" gestrichen.
8 In der Tarifnr. 73.29 (Ketten jeder Größe und Teile davon usw.) werden
im Absatz E (Teile und Zubehör) die Worte „und Zubehör" gestrichen.
9 Die Tarifnr. 83.09 (Verschlüsse, Verschlußbügel usw.) erhält nach der Uber-
schrift folgende Fassung:
~~:: : eun~ -~~~~~!-~~~~-- .!~.'. -~~~~~-t~s-~~~-.::::::::::::::::::::::::::::: 1
6
15
4
1
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zolls,atz
Lfd. 0/o des Wertes
Nr. Warenbezeichnung
tarif-
mäßig
l zeit-
weilig
10 Im Kapitel 85 werden in der Uberschrift „Elektrotechnische Maschinen
usw." die Worte „Elektrotechnische Maschinen" geändert in „Elektrische
Maschinen".
11 In der Tarifnr. 90.26 (Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler, usw.) er-
hält die Bestimmung (Maximum-Elektrizitätszähler, usw.) folgende Fas-
sung:
Maximum-Elektrizitätszähler, auch mit Registriereinrichtung, Eich-, Spitzen-,
Blindverbrauch- und Kontaktgeber-Elektrizitätszähler, Münz-Elektrizitäts-
!
zi:ihler, Fern-Elektrizitätszähler, auch mit Registriereinrichtung .......... . 4
12 In der Tarifnr. 90.29 (Teile und Zubehör) erhält die Bestimmung (Teile und
Zubehör für Maximum-Elektrizitätszähler usw.) folgende Fassung:
Teile und Zubehör für Maximum-Elektrizitätszähler, auch mit Registrierein-
richtung, für Eich-, Spitzen-, Blindverbrauch- und Kontaktgeber-Elektrizi-
tätszähler, für Münz-Elektrizitätszähler und für Fern-Elektrizitätszähler;
Fernregistriereinrichtungen und Teile davon ........................... . 4
13 In der Tarifnr. 96.02 (Bürstenwaren usw.) wird das Wort „Bürstenwaren,"
ersetzt durch die Worte „Bürstenwaren und".
14 In der Tarifnr. 97.06 (Geräte für Freiluftspiele usw.) erhält der Absatz C
folgende Fassung:
C - andere:
20 11
~: ::::::älle. :: :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: 1 20 9
15 In der Tarifnr. 98.11 (Tabakpfeifen usw.) werden im Absatz E (andere
Teile und Zubehör) die Worte „und Zubehör" gestrichen.
16 Im Kapitel 99 wird in der Vorschrift 5 ü1 der ersten Zeile das Wort „Bil-
der," gestrichen.
§ 10
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 4 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Fünften Zollsatzänderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 11
Saar-Klausel
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1957.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesm-inister der Finanzen
Etzel
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1901
Anlage
(zu § 3)
Tabelle
der abgerundeten Zollsätze
Neuer Zollsatz nach Neuer Zollsatz nach
Bisheriger Zollsatz Bisheriger Zollsatz
0/o des Wertes Abrundung 0/o des Wertes Abrundung
/ o des V✓ ertes
0 0 /o des Wertes
2,5 2 12 9
3 2 12,5 9
3,5 3 13 10
4 3 13,5 10
4,5 3 14 10
5 4 14,5 11
5,5 4 15 11
6 4 15,5 12
6,5 5 16 12
7 5 16,5 12
7,5 6 17 13
8 6 17,5 13
8,5 6 18 13
9 7 18,5 14
9,5 7 19 14
10 7 19,5 15
10,5 8 20 15
11 8 20,5 15
11,5 9 21 16
1902 Lundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1957, Teil I
Erste Verordnung
über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Vom 21. Dezember 1957.
Auf Grund ordnung angegebenen Werte und die Tabelle der
Anlage 1 zu § 32 des Angestelltenversicherungs-
des. § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
gesetzes durch die in der Anlage 2 dieser Verord-
in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des
nung angegebenen Werte für nach Beitragsklassen
Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Ar-
entrichtete Beiträge ergänzt.
beiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetz
ArVNG) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 45) und in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 zur § 4
Einführung des Arbeiterren tenversicherungs-N eu-
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 zu § 54 „
regel ungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli l 957
Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes wird der
(Amtsblatt des Saarlandes S. 779),
durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-
des § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset- cherten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Reichsknapp-
zes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung schaftsgesetzes für das Kalenderjahr 1956 mit 4895
des Rechts der Rentenversicherung der Angestell- Deutsche Mark bestimmt.
ten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz
- AnVNG) vom 23. Februar 1957 (Bundes- § 5
gesetzbl. I S. 88) und in der Fassung des Gesetzes Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversiche- des § 54 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes be-
rungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom trägt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1958 ein-
13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) treten, 4590 Deutsche Mark.
und des § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
in der Fassung des Gesetzes zur Neureg~ung der § 6
knappschaftlichen Rentenversicherung (Knapp-
schaf tsren ten versiehe rungs-N euregel ungsgesetz Die Tabelle der Anlage 3 zu § 54 Abs. 3 Buch-
KnVNG) vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533) stabe b des Reichsknappschaftsgesetzes wird für
das Kalenderjahr 1956 durch die in der Anlage 3
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des dieser Verordnung angegebenen Werte für Brutto-
Statistischen Bundesamtes und mit Zustimmung des arbeitsentgelte im Sinne des § 54 Abs. 1 des Reichs-
Bundesrates: knappschaftsgesetzes ergänzt.
§ 1
§ 7
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 1255
der Reichsversicherungsordnung und der Tabelle Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
der Anlage 2 zu § 32 des Angestelltenversicherungs- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzes wird der durchschnittliche Bruttoarbeits- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
entgelt aller Versicherten im Sinne des § 1255 Abs. 1 Arbeiterrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes
und 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45), Arti-
Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes kel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
für das Kalenderjahr 1956 mit 4844 Deutsche Mark lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes-
bestimmt. gesetzbl. I S. 88) und Artikel 3 § 4 des Knappschafts-
rentenversicherungs-N euregel ungsgesetzes vom 21.
Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533) auch im Land
§ 2
Berlin.
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne § 8
des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
und des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- (1) §§ 4 bis 6 dieser Verordnung gelten nicht im
gesetzes beträgt für Versicherungsfälle, die im Saarland.
Jahre 1958 eintreten, 4542 Deutsche Mark. (2) §§ 1 bis 3 und 7 dieser Verordnung gelten mit
den Ergänzungen der Absätze 3 und 4 auch im
Saarland.
§ 3
(3) Für den Zeitraum der Beitragsentrichtung
Für den Zeitraum der Beitragsentrichtung vom vorn 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1956 wird die
1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1956 wird die Ta- Tabelle der Anlage 1 a zu § 1255 der Reichsver-
belle der Anlage 1 zu § 1255 der Reichsversiche- sicherungsordnung durch die in der Anlage 4 dieser
rungsordnung durch die in der Anlage 1 dieser Ver- Verordnung angegebenen Werte und die Tabelle
Nr. 66 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1903
der Anlage 1 d zu § 32 des Angestelltenversiche- der Wert für die Umrechnung von Arbeitsentgelten
rungsgesetzes durch die in der Anlage 5 dieser Ver- in Franken in Deutsche Mark für das Kalenderjahr
ordnung angegebenen Werte für nach Beitrags- 1.956 mit 0,0108 festgesetzt.
klassen entrichtete Beiträge ergänzt.
(4) In Ergänzung der Anlage 2 a zu § 1255 der § 9
Reichsversicherungsordnung und der Anlage 2 a zu Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in
§ 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Anlage 1
(zu§ 3)
Lohn- oder Beitragsklassen
Zeitraum
I II III IV V VI 1 VII I VIII IX X XI
1 1 1 1 1 1 1 1
vom 1. Januar 1956
bis 31. Dezember 1956 0,10 0,19 0,31 0,43 0,62 0,87 1,24 1,73 2,23 2,73 3,22
Anlage 2
(zu § 3)
Gehalts- oder Beitragsklassen
Zeitraum
I II III IV V VI 1 VII I VIJI IX X XI
1 1 1 1 1 1 1 1
vom 1. Januar 1956
bis 31. Dezember 1956 0,26 0,77 1,29 1,81 2,58 3,61 5,16 7,23 9,29 11,61 14,19
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 3
(zu§ 6)
Kalenderjahr 1956
Tabelle A
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
o l 1000,-l 2000,-l 3ooo,-14ooo,-15ooo,--16ooo,-l 7ooo,-18ooo,-19ooo,-110000,-l11000,-l12000,-
0 - 20,43 40,86 61,29 81,72 102,15 122,57 143,00 163,43 183,86 204,29 224,72 245,15
100,- 2,04 22,47 42,90 63,33 83,76 104,19 124,62 145,05 165,47 185,90 206,33 226,76 -
200,- 4,09 24,51 44,94 65,37 85,80 106,23 126,66 147,09 167,52 187,95 208,38 228,80 -
300,- 6,13 26,56 46,99 67,42 87,84 108,27 128,70 149,13 169,56 189,99 210,42 230,85 -
400,- 8,17 28,60 49,03 69,46 89,89 110,32 130,75 151,17 171,60 192,03 212,46 232,89 -
500,- 10,21 30,64 51,07 71,50 91,93 112,36 132,79 153,22 173,65 194,08 214,50 234,93 -
600,- 12,26 32,69 53,12 73,54 93,97 114,40 134,83 155,26 175,69 196,12 216,55 236,98 -
700,- 14,30 34,73 55,16 75,59 96,02 116,45 136,87 157,30 177,73 198,16 218,59 239,02 -
800,- 16,34 36,77 57,20 77,63 98,06 118,49 138,92 159,35 179,78 200,20 220,63 241,06 -
900,- 18,39 38,82 59,24 79,67 100,10 120,53 140,96 161,39 181,82 202,25 222,68 243,11 -
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10,- 1 20,- 1 30,- 1 40,- 1 50,- 1 60,- 1 70,- 1 80,- 1 90,-
0 - 0,20 0,41 0,61 0,82 1,02 1,23 1,43 1,63 1,84
1,- 0,02 0,22 0,43 0,63 0,84 1,04 1,25 1,45 1,65 1,86
2,- 0,04 0,25 0,45 0,65 0,86 1,06 1,27 1,47 1,68 1,88
3,- 0,06 0,27 0,47 0,67 0,88 1,08 1,29 1,49 1,70 1,90
4,- 0,08 0,29 0,49 0,69 0,90 1,10 1,31 1,51 1,72 1,92
5,- 0,10 0,31 0,51 0,72 0,92 1,12 1,33 1,53 1,74 1,94
6,- 0,12 0,33 0,53 0,74 0,94 1,14 1,35 1,55 1,76 1,96
7,- 0,14 0,35 0,55 0,76 0,96 1,16 1,37 1,57 1,78 1,98
8,- 0,16 0,37 0,57 0,78 0,98 1,18 1,39 1,59 1,80 2,00
9,- 0,18 0,39 0,59 0,80 1,00 1,21 1,41 1,61 1,82 2,02
Anlage 4
(zu § 8 Abs. 3)
Lohn- oder Beitragsklassen (saarländische Monatsbeiträge)
Zeitraum
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
vom 1. Januar 1956
bis 31. Dezember 1956 0,78 1,55 3,10 4,65 6,20 7,76 9,31 10,08 12,41 15,51 18,61 24,82
Anlage 5
(zu § 8 Abs. 3)
Gehalts- oder Beitragsklassen (saarländische Monatsbeiträge)
Zeitraum
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
vom 1. Januar 1956
bis 31. Dezember 1956 0,78 1,55 3,10 A,65 6,20 7,76 9,31 10,08 12,41 15,51 18,61 24,82
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 1905
Verordnung über die Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnung über die Mitwirkung des Bundes
bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaitsteuer.
Vom 21. Dezember 1957.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Ge-
setzes über die Finanzverwaltung vom 15. Mai 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 293) in der Fassung des Geset-
zes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Verordnung über die Mitwirkung des Bundes
bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer vom 27. Januar 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 59) wird wie folgt geändert:
In § 4 wird die Zeitbestimmung „ 1957" durch die
Zeitbestimmung „1958" ersetzt.
§ 2
Geltung im Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Zwei-
ten Ges·etzes über die Finanzverwaltung auch im
Land Berlin.
§ 3
Geltung im Saarland
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt ab 1. Januar 1958 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Siebente Bekanntmachung
über die Gegenseitigkeit bei der Anwendung des Gesetzes
über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen.
Vom 20. Dezember 1957.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Unzu-
lässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luft-
fahrzeugen vom 17. März 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 385) wird bekanntgemacht:
1. Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Nieder-
landen weiterhin verbürgt.
2. Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und folgenden
Staaten mit Wirkung vom 1. Mai 1952 weiterhin
verbürgt:
a) Belgien,
b) Brasilien,
c) Dänemark (ohne Grönland),
d) Italien,
e) Norwegen.
3. Die Gegenseitigkeit ist ferner im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
folgenden Staaten verbürgt:
a) Finnland mit Wirkung vom 28. Januar 1956,
b) Schweiz mit Wirkung vom 14. März 1950.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 24. August 1939 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1692).
Bonn, den 20. Dezember 1957.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Hinweis
Die Erläuterunge:p. zum Deutschen Zolltarif 1958 sind am 30. Dezember
1957 im Bundesgesetzblatt Teil II Nr.39 Seite 1697 veröffentlicht worden.
Beziehern des Teiles I, die an dieser Verordnung interessiert sind, wird
die Nummer auf Antrag kostenlos übersandt. Soweit Abonnenten gleich-
zeitig Bezieher des Bundeszollblattes sind, wird darauf hingewiesen,
daß den Beziehern des Bundeszollblattes eine Handausgabe der Erläute-
rungen kostenlos übersandt wird.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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