1863
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1957 Nr. 65
Tag Inhalt: Seite
19. 12. 57 Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes ............................................ . 1865
19.12.57 Neufassung des Gewerbesteuergesetzes ................................................ . 1871
20. 12.57 Verordnung zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung .................................. . 1863
19. 12.57 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes .................................... . 1880
21. 12. 57 Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen .............. . 1881
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1882
Verordnung
zur Änderung der Zollvormerk-Ordnung.
Vom 20. Dezember 1957.
Auf Grund des § 16 Abs. 1, des § 75 Abs. 1, des bei diesen die Abgabe der Zollanmel-
§ 76 Abs. 4, des § 101 Abs. 3, des § 103 Abs. 1 und dung in vereinfachter Form zugelassen
des § 109 des Zollgesetzes vom 20. März · 1939 worden ist (§ 32 Abs. 4). ",
(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Ge-
b) wird in Nummer 3 das Wort „Zollvormerk-
setzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Ver- karte," gestrichen.
brauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 317), des Dritten Zolländerungs- 2. In § 25
gesetzes vom 9. August 1956 (Bundesgesetzbl. I a) wird dem Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:
S. 735) und des Vierten Zolländerungsgesetzes vom
„Bei einmaligen Ausbesserungsverkehren
10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) in
bedarf es eines besonderen Antrags nicht.",
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird b) wird in Absatz 6 „Absatz 4" durch „Ab-
verordnet: satz 5" ersetzt.
§ 1 3. Dem § 27 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei einmaligen Ausbesserungsverkehren wird
Die Zollvormerk-Ordnung vom 24. März 1939 die Bewilligung dadurch erteilt, daß die Zoll-
(Reichsministerialblatt S. 595) in der Fassung der
stelle dem Zollantrag auf Abfertigung zum Aus-
Verordnung über Änderung von Zollordnungen
besserungsverkehr durch die Zollabfertigung
vom 11. August 1941 (Reichsministerialblatt S. 201), entspricht."
der Verordnung über die Änderung der Zollvor-
merk-Ordnung vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I 4. In §. 32 wird dem Absatz 4 folgender Satz 3 an-
S. 408) und der Verordnung zur Änderung der Zoll- gefügt:
vormerk-Ordnung vom 28. September 1956 (Bundes- ,,Bei Ausbesserungsverkehren kann die Zoll-
gesetzbl. I S. 806) wird wie folgt geändert: stelle die Abgabe der Zollanmeldung in verein-
fachter Form zulassen."
1. In § 1 Abs. 4
5. In § 38 wird
a.) erhalten die Nummern 1 und 2 folgende a) in Absatz 3 in dem Klammerhinweis an
Fassung: Stelle von „Ziffer 1" gesetzt „Abs. 1 Nr. 1",
,. 1. durch die Anschreibung in der Zollvor- b) in Absatz 4 in dem Klammerhinweis an
merkrechnung bei der Zollagerung und Stelle von „Ziffer 2" gesetzt „Abs. 1 Nr. 2".
Zollveredelung mit Ausnahme der unter
.Nummer 2 genannten Zollveredelungs- 6. §§ 56 bis 61 werden gestrichen.
verkehre, 7. In § 65
2. durch den Zollbefund in der Zollanmel- a) wird Absatz 3 gestrichen,
dung beim einmaligen Zollveredelungs- b) wird der bisherige Absatz 4 als Absatz 3
verkehr und bei nichtständigen und stän- und d~r bisherige Absatz 5 als Absatz 4
digen Ausbesserungsverkehren, soweit bezeichnet,
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I .
c) erhält Satz 2 des neuen Absatzes 4 folgende 13. § 87 erhält folgende Fassung:
Fassung: ,,§ 87
„Die Oberfinanzdirektion kann Ausnahmen 1) Nachweis des Ausgangs
von Nummer 2 zulassen." Für den Nachweis, daß das Fahrzeug inner-
halb der Gültigkeitsdauer des Zollpassierschein-
8. § 69 Abs. 3 erhält folgende Fassung: hefts wieder ins Zollausland verbracht worden
,, (3) Die Zollstelle kann aus Billigkeitsgrün- ist, gilt § 75 Abs. 1 entsprnchend. Der Nachweis
den eine Uberschreitung der Wiedergestellungs- kann auch durch die Eingangsbescheinigung
frist genehmigen, wenn durch Bescheinigung eines anderen, spät.er besuchten Landes geführt
einer Zollstelle, einer anderen Behörde oder werden."
sonst glaubhaft gemacht wird, daß die Frist-
überschreitung durch Unfall, Verkehrsstörun- 14. In§ 88 wird,,§ 61" durch,,§ 76" ersetzt.
gen, andere unabwendbare Zufälle oder Be-
schlagnahme, ausgenommen Beschlagnahme in 15. § 100 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
Vollstreckungsverfahren nach der Zivilprozeß- „7. für im Zollausland beheimatete, nicht der
ordnung, herbeigeführt ist. Eine Uberschreitung entgeltlichen Beförderung dienende Per-
der Wiedergestellungsfrist bis zu vierzehn sonenkraftwagen, Krafträder, Fahrräder mit
Tagen kann die Zollstelle auch dann genehmi- Hilfsmotor und die mitgeführten Anhänger,
gen, wenn die Fristüberschreitung aus anderen die von Reisenden mit gewöhnlichem Wohn-
Gründen entschuldbar erscheint." ort im Zollausland in das Zollgebiet ein-
gebracht und auf ihrer Reise im Zollgebiet
9. In § 71 Abs. 3 werden die Worte „Bei der gebraucht werden."
Wiedergestellung des Fahrzeugs zum end-
gültigen Ausgang bescheinigt die Zollstelle den § 2
Ausgang des Fahrzeugs" durch die Worte „Die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Zollstelle bescheinigt den Ausgang des Fahr- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zeugs" ersetzt. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
setzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Ver-
10. In § 75 werden in der Uberschrift die Worte brauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-
„der Wiederausfuhr" durch die Worte „des gesetzbl. I S. 317), Artikel 6 des Dritten Zollände-
Ausgangs" ersetzt. rungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundesgesetz-
11. § 76 erhält folgende Fassung: blatt I S. 735) und Artikel 6 des Vierten Zoll-
änderungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundes-
,,§ 76
gesetzbl. I S. 1331) auch im Land Berlin.
m) Beschlagnahme des Fahrzeugs
durch eine Zollbehörde
§ 3
Die Beschlagnahme des Fahrzeugs durch eine
Zollbehörde innerhalb der Wiedergestellungs- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
frist wird als Wiedergestellung angesehen."
§ 4
12. § 82 Abs. 2 wird gestrichen. Diese yerordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957 1865
1
Bekanntmachung
der Neufassung des KörperschaHsteuergesetzes.
Vom 19. Dezember 1957.
Auf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-
steuergesctzes in der Fassung vom 21. Dezember
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) wird nachstehend der
Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes unter Be-
rücksichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom
5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 781),
des Gesetzes über die Verlängerung von Ermächti-
gungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes und
des Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957 {Bun-
desgesetzbl. I S. 314) und
des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vor-
schriften vom 26.· Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 848)
bekanntgemacht.
Bonn, den 19. Dezember 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Körperschaftsteuergesetz
in der Fassung vom 19. Dezember 1957
(KStG 1957).
1. Steuerpflicht § 2
§ 1
Beschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht (1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind 1. Körperschaften, Personenvereinigungen und
die folgenden Körperschaften, Personenvereiriigun- Vermögensmassen, die weder ihre Ge-
gen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland
oder ihren Sitz im Inland haben: haben,
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, mit ihren inländischen Einkünften;
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge- 2. Körperschaften, Personenvereinigungen und
sellschaften mit beschränkter Haftung, Ko- Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt
lonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerk- steuerpflichtig sind,
schaften);
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
mit den inländischen Einkünften, von
denen ein Steuerabzug zu erheben ist.
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
4. sonstige juristische Personen des privaten (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften,
Rechts; Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stif- weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Gel-
tungen und andere Zweckvermögen; tungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West),
aber ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in einem
6. Betriebe gewerblicher Art von Körper- zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Kör-
schaften des öffentlichen Rechts; einem perschaften, Personenvereinigungen und Vermö-
solchen Betrieb steht die Verpachtung eines gensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Gel-
Betriebs gewerblicher Art gleich. tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflidlt (West) als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. behandelt werden.
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 3 a) die Kasse sich auf Zugehörige oder frü-
here Zugehörige eines einzelnen wirt-
Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
schaftlichen Geschäftsbetriebs oder meh-
Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal- rerer wirtschaftlich miteinander verbun-
ten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind dener Geschäftsbetriebe beschränkt und
dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom- b) sichergestellt ist, daß der Betrieb der
men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein- Kasse nach dem Geschäftsplan und nach
kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Art und Höhe· der Leistungen eine so-
Steuerpflichtigen zu versteuern ist. ziale Einrichtung darstellt;
8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen
§ 4 Charakter, deren Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
Persönliche Befreiungen ist;
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit 9. Körperschaften oder Personenvereinigun-
gen, deren Hauptzweck die Verwaltung des
1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bun-
Vermögens für einen nichtrechtsfähigen
desbahn, das Unternehmen „Reichsauto-
Berufsverband der in Ziffer 8 bezeichneten
bahnen u, die Monopolverwaltungen des
Art ist, sofern ihre Erträge im wesentlichen
Bundes und die staatlichen Lotterieunter-
aus dieser Vermögensverwaltung herrühren
nehmen;
und ausschließlich dem Berufsverband zu-
2. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder, fließen.
die Landeszentralbanken, die Berliner Zen-
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-
tralbank, die Kreditanstalt für Wiederauf-
zuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem
bau, dje Deutsche Rentenbank, die Deutsche
Steuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2).
Rentenbank-Kreditanstalt,· die Lastenaus-
gleichsbank (Bank für Vertriebene und Ge- (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziff. 3 bis 9
schädigte), die Deutsche Landesrentenbank, sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1
die Deutsche Siedlungsbank, die Landwirt- Ziff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden.
schaftliche Rentenbank nach Maßgabe des
§ 14 des Gesetzes über die Landwirtschaft-
liche Rentenbank in der Fassung vom
14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I II. Einkommen
S. 1330) und die Deutsche Genossenschafts- 1. Allgemeines
kasse nach Maßgabe des § 7 des Gesetzes
über die Deutsche Genossenschaftskasse § 5
in der Fassung vom 4. April 1957 (Bundes- (1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem
gesetzbl. I S. 372); Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb
3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats- eines Kalenderjahrs bezogen hat.
wirtschaftlicher Art erfüllen; (2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den
4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-
stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege pflichtet sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschafts-
des eigentlichen Sparverkehrs dienen; jahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu
ermitteln. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen- Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse
schaften und ähnliche Realgemeinden. Un- machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn
terhalten sie einen Gewerbebetrieb, der aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr be-
über den Rahmen eines Nebenbetriebs hin- zogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Um-
ausgeht, oder haben sie einen solchen Ge- stellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalen-
werbebetrieb verpachtet, so sind sie inso- derjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur
weit steuerpflichtig; wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Finanzamt vorgenommen wird.
Vermögensmassen, die nach der Satzung,
Stiftung oder sonstigen Verfassung und
§ 6
nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, (1) Was als Einkommen gilt und wie da.s Ein-
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken kommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den
dienen. Unterhalten sie einen wirtschaft- Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und den
lichen Geschäftsbetrieb, der über den Rah- §§ 7 bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch ver-
men einer Vermögensverwaltung hinaus- deckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
geht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; (2) Bei der Ermittlung des Einkommens von Ver-
7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, sicherungsunternehmen gilt für Beitragsrückerstat-
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen tungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses ge-
und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für währt werden, vorbehaltlich der Vorschriften der
Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit, wenn Absätze 3 und 4 folgendes:
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957 1867
1. Beitragsrüe.kerstattungen, die aus dem Le- § 9
bensversicherungsgeschäft stammen, sind Bei Schachtelgesellschaften
abzugsfähig.
(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-
2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem gesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Ver-
Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind sicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein Be-
nur insoweit abzugsfähig, als sie den Dber- trieb einer inländischen Körperschaft des öffent-
schuß nicht übersteigen, der sich ergeben lichen Rechts nachweislich seit Beginn des Wirt-
würde, wenn die auf das Wirtschafts- schaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder
jahr entfallenden Versicherungsleistungen, Stammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Uberträge und Rücklagen sowie die sämt- Kapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder
lichen sonstigen persönlichen und sach- Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar
lichen Betriebsausgaben allein aus der auf beteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfal-
das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitrags- lenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Ist
einnahme bestritten worden wären. Die ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so
Beitragsrückerstattung muß spätestens bei tritt an seine Stelle das Vermögen, das bei der
Genehmigung des Abschlusses des Wirt- letzten Veranlagung zur Vermögensteuer fest-
schaftsjahrs durch die satzungsmäßig zu- gestellt worden ist.
ständigen Organe mit der Maßgabe be-
schlossen werden, daß sie auf die binnen (2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-
Jahresfrist nach der Beschlußfassung fällig ben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht
werdenden Beiträge anzurechnen oder vorzunehmen.
binnen Jahresfrist nach der Beschlußf as- (3) Die nach Absatz 1 außer Ansatz bleiben_den
sung bar auszuzahlen ist. Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital-
(3) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück- gesellschaft berücksichtigungsfähige Ausschüttungen
erstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die im Sinn des § 19 Abs. 3 Satz 2 sind, unterliegen
ausschließliche Verwendung der Rücklagen für die- einer besonderen Körperschaftsteuer, die nach der
sen Zweck durch Satzung oder durch geschäfts- Höhe dieser Gewinnanteile bemessen wird; § 5 gilt
planmäßige Erklärung gesichert ist. entsprechend. Bei einer Kapitalgesellschaft sind
diese Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in
(4) Bei Versicherungsunternehmen, die das Le- dessen Höhe ihre berücksichtigungsfähigen Aus-
bensversicherungsgeschäft allein oder neben ande- schüttungen nicht zu einer Ermäßigung der Körper-
ren Versicherungszweigen betreiben, sind für das schaftsteuer nach § 19 Abs. 3 führen. Satz 1 gilt
Lebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vomHun- nicht für Gewinnanteile, die auf Beteiligungen an
dert des nach den Vorschriften des Einkommen- Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 2 Ziff. 2
steuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelten bis 5 entfallen.
Gewinns zu versteuern, von dem der bei dem
Lebensversicherungsgeschäft für die Versicherten (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. entsprechend, wenn Bund, Länder, Gemeinden oder
Gemeindeverbände an unbeschränkt steuerpflich-
§ 7
tigen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Von den
auf diese Beteiligungen entfallenden Gewinnantei-
Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne len ist indessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag
Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder insoweit vorzunehmen, als diese Gewinnanteile bei
nicht. Ausschüttungen jede·r Art auf Genußscheine, den ausschüttenden Kapitalgesellschaften berück-
mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn sichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinn des § 19
und am Liquidationserlös. der Kapitalgesellschaften Abs. 3 sind. Satz 2 gilt nicht für Gewinnanteile, die
verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht min- auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinn
dern. des § 19 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 entfallen.
2. S ach I i ehe Befreiungen § 10
§ 8 ( gestrichen)
Bei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien
und politischen Vereinen 3. Abzugsfähige Ausgaben
(1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt § 11
steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des
Einkommens die auf Grund der Satzung erhobenen Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgen-
Beiträge der Mitglieder außer Ansatz. den Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits
nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
(2) Bei politischen Parteien und politischen Ver- abzugsfähige Ausgaben sind:
einen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben
außerdem die Einkünfte der in § 2 Abs. 3 Ziff. 3 1. bei Kapitalgesellschaften
bis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeich- die Kosten der Ausgabe von Aktien und son-
neten Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinn stigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht
des § 43 des Einkommensteuergesetzes außer aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden
Ansatz. können;
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2. bei Versicherungsunternehmen (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinn des
Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück- Absatzes 1 ist das zur Verteilung kommende Ver-
lagen, soweit sie für die Leistungen aus den mögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen
am Bilanzsl.ichtag laufenden Versicherungs- am Schluß des der Auflösung vorangegangenen
verträgen erforderlich sind; Wirtschaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen)
3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gegenüberzustellen.
der Teil des Gewinns, der an persönlich haf- (3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die
tende Gesellschafter auf ihre nicht auf das steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die
Grundkapi lal gemachten Einlagen oder als Ver- dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum
gütung (T,mtieme) für die Geschäftsführung zugeflossen sind.
verteilt wird;
(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-
4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen, triebsvermögen, das am Schluß des vorangegange-
daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz nen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-
oder teilweise erlassen werden; schaftsteuer zugrunde lag. Hat der letzten Veran-
5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch- lagung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu-
licher, reliqiöser, wissenschaftlicher und staats- grunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag
politischer Zwecke und der als besonders för- des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,
derungswürdig anerkannten gemeinnützigen wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe
Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom der Einlagen oder der Anschaffungs- oder Herstel-
Hundert des Einkommens oder 2 vom Tausend lungspreis im Sinn des Einkommensteuergesetzes.
der Summe der gesamten Umsätze und der im Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den
Ki:llcnderjahr aufgewendeten Löhne und Ge- Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu
hälter. Für wissenschaftliche Zwecke erhöht kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet
sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere worden ist.
5 vom Hundert. Als Einkommen im Sinn dieser
(5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die
Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der
sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
in Satz 1 und in § 10 d des Einkommensteuer-
gesetzes bezeichneten Ausgaben.
7. Verschmelzung {Fusion)
4. Nichtabzugs fähige Ausgaben und Umwandlung
§ 12 § 15
Nicht abzugsfähig sind (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
1. die Aufwendungen für , die Erfüllung von mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen
Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stif- anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.
tung, Satzung oder sonstige Verfassung vor- Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle
geschrieben sind; des zur Verteilung kommenden Vermögens der
2. die Steuern vom Einkommen und die Ver- Wert der für die Ubertragung des Vermögens ge-
mögensteuer; währten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit-
3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder punkt der Ubertragung.
des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Gruben- (2) Der beim Ubergang sich ergebende Gewinn
vorstands oder andere mit der Uberwachung scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die
der Geschäftsführung beauftragte Personen ge- folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
währt werden. 1. das Vermögen einer inländischen Kapital-
gesellschaft muß als Ganzes auf eine an-
5. Anteilige Abzüge dere inländische Kapitalgesellschaft gegen
§ 13 Gewährung von Gesellschaftsrechten der
Ist das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflich- übernehmenden Gesellschaft übergehen;
tig, so dürfen Ausgaben nur insoweit abgezogen 2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Ge-
werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften winn später der Körperschaftsteuer unter-
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang liegt.
stehen. Besteht das Einkommen nur aus Einkünften,
von denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 2
8. Verlegung der Geschäftsleitung
Abs. 1 Ziff. 2), so ist ein Abzug von Ausgaben nicht
ins Ausland
zulässig.
§ 16
6. Auflösung und Abwicklung (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige
(Liquidation) Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren
§ 14 Sitz oder eins von beiden ins Ausland und scheidet
(1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf- sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht
lösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im ·aus, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die
Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be- Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens
steuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungs- tritt der gemeine Wert des vorhandenen Ver-
zeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen. mögens.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957 1869
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän- (5) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem
dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflich- Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug
tigen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland abgegolten,
verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen a) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinn
anderen übertragen wird. des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommen-
steuergesetzes handelt, oder
§ 17
b) wenn der Bezieher der Einkünfte be-
(gestrichen) schränkt steuerpflichtig ist und die Ein-
künfte nicht in einem inländischen gewerb-
lichen oder land- oder forstwirtschaftlichen
III. Steuertarif Betrieb angefallen sind.
§ 18
§ 19 a
Abrundung
Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ihren
abgerundet. aus einem ausländischen Staat stammenden Ein-
§ 19 künften in diesem Staat zu einer der deutschen
Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer heran-
Steuersätze
gezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt, vorbehaltlich ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaft-
der Absätze 2 bis 4, 45 vom Hundert des Ein- steuer (§ 19 Abs. 1 bis 3) anzurechnen, die auf die
kommens. Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die Vorschriften
(2) Die Körperschaftsteuer beträgt 22,5 vom Hun- des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 3 und 5 des
dert des Einkommens Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend.
1. bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts,
mit Ausnahme der öffentlichen oder unter
Staatsaufsicht stehenden Sparkassen (§ 4 IV. Veranlagung
Abs. 1 Ziff. 4), für Einkünfte aus dem lang- und Entrichtung der Steuer.
fristigen Kommunalkredit-, Realkredit- und
Meliora tionsk redi tgeschäft; § 20
2. bei privaten Bausparkassen für Einkünfte Allgemeines
aus dem langfristigen Realkreditgeschäft; Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer und
3. bei reinen Hypothekenbanken; auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind ent-
4. bei gemischten Hypothekenbanken für die sprechend die Vorschriften anzuwenden, die für
Einkünfte aus den in § 5 des Hypotheken- die Einkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die
bankgesetzes bezeichneten Geschäften; Vorschrift des § 46 a Sätze 2 und 3 des Einkommen-
steuergesetzes.
5. bei Schiffspfandbriefbanken.
§ 21
(3) Die Körperschaftsteuer (Absatz 1) ermäßigt
Pauschbesteuerung
sich bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalge-
sellschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) für die berücksich- Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in
tigungsfähigen Ausschüttungen auf 30 vom Hundert einem Pauschbetrag festsetzen, wenn das steuer-
des Einkommens. Berücksichtigungsfähige Ausschüt- pflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und
tungen sind die auf Grund eines den gesellschafts- die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer
rechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn- unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit führen
verteilungsbeschlusses vorgenommenen Gewinn- würde.
ausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergeb-
nisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind; bei
Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleiben
V. Ermächtigungs- und
Gewinnausschüttungen insoweit außer Betracht, als Schl ußvorschriften
sie 8 vom Hundert des eingezahlten Stammkapitals
§ 22
(Nennkapitals) oder, wenn dieser Betrag höher ist,
8 vom Hundert des bei der letzten Veranlagung zur (gestrichen)
Vermögensteuer festgestellten Vermögens über-
steigen. Soweit die Körperschaftsteuer in den Fällen § 23
des Absatzes 2 Ziff. 2 und 4 45 vom Hundert des Genossenschaften, Zentralkassen
Einkommens beträgt, sind die berücksichtigungs- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
fähigen Ausschüttungen nur mit dem Teil anzu- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
setzen, der dem Verhältnis des mit 45 vom Hundert 1. für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs-
zu versteuernden Teils des Einkommens zum ge- und Verwertungsgenossenschaften, deren Ge-
samten Einkommen entspricht. schäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mitglie-
(4) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9 der beschränkt, sowie für Kreditgenossen-
Abs. 3 und die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 schaften und Zentralkassen, die Kredite aus-
Satz 2 betragen 15 vom Hundert der Gewinnanteile. schließlich an ihre Mitglieder gewähren, eine
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Befreiung von der Körperschaftsteuer oder die die Beaufsichtigung der privaten Ver-
Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes an- sicherungsunternehmungen und Bauspar-
zuordnen und diese Steuervergünstigungen kassen, bei denen entweder die Bei-
von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, tragseinnahmen eine bestimmte Höhe
z. B. davon abhängig zu machen, daß die nicht übersteigen oder der Betrieb nach
Nutzung, Bearbeitung oder Verwertung im dem Gesdläftsplan und nach Art und
Bereich der Land- und. Forstwirtschaft liegt, Höhe der Leistungen 'eine soziale Ein-
und richtung im Sinn des § 4 Abs. l Ziff. 7
2. anzuordnen, unter welchen Voraussetzungen Buchstabe b darstellt,
Genossenschaften Warenrückvergütungen bei c) über die· entsprechende Anwendung des
der Ermitt~ung des Gewinns absetzen dürfen. § 6 Abs. 2 Ziff. l, Abs. 4 auf Versidle-
rungsunternehmen, die das Kranken-
§ -23a versicherungsgeschäft allein oder neben
anderen Versicherungszweigen betrei-
Ermlldltigung ben,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- d) über eine Besdlr&nkung des Abzugs vo~
ltlmmung des Bundesrates Ausgabe_n zur Förderung steuei:begün-
1. zur Durchführung dieses Gesetzes für die stigter Zwecke im Sinn des § 11 Ziff; 5
Veranlagungszeiträume 1957 bis 1960 auf Zuwendungen an bestimmte Körper-
Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit schaften, Personenvereinigungen oder
.·
-~
. dies zur W ahni.ng der Gleichmäßigkeit bei Vermögensmassen sowie .über eine An- . ; ----·
der Besteuerung, zur Beseitigung von Un- erkennung gemeinnütziger Zwecke als
billigkeiten in Härtefällen oder zur Verein- besonders förderun_gswürdig,
fachung des Besteuerungsverfahrens erfor- e) über die Festsetzung abweichender Vor-
derlich ist, und zwar: auszahlungstermine,
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, f) über eine der allgemeinen Entwicklung
'~~
b) über die Feststellung des Einkommens der Versicherungswirtsdlaft entspre-
und über die . verdeckten Gewinnaus- chende Erhöhung oder Ermäßtgung des
. · -schüttungen, in § 6 Abs. 4 bezeichneten Hundert-
satzes. ~ .; .-
c) über die sachlichen Befreiungen bei Per- ··•--!1··_"·
- •~-
sonenvereinigungen, bei politischen Par- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
teien und politischen Vereinen und bei mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu · ·~ ::,~~
Schachtelgesellschaften, diesem, Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
d) über die abzugsfähigen Ausgaben, die nungen: in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
nichtabzugsfähigen Ausgaben und über Datum, unter neuer Ubersdlrift und in neuer Para- ·
die anteiligen Abzüge, · graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
e) über .die Auflösung und Abwicklung,
die Verschmelzung und Umwandlung
und über die Verlegung der Geschäfts- § 23b
leitung ins Ausland, UbergangsvorSdlrift
f) über die Ermittlung des Einkommens Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3
bei beschränkt steuerpflichtigen Ver- des Vertrag.es zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
sicherungsunternehmen und , über die land und der Französischen Republik zur Regelung
Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundes-
versicherungstechnischen Rücklagen bei gesetzbl. II S.1587) ist auf Körperschaften, Personen--.
Versicherungsunternehmen, vereinigungen und Vermögensmassen, die im Saar-
g) über die Anwendung der Tarifvor- land ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben,
schriften, die Vorschrift des § 2 Abs. 2 weiter anzuwenden.
h) über 'die Veranlagung und über die
Regelung der Steuerentrichtungr . § 24
Sdllußvorsdlriften
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu
erlassen (1) Die vorstehende Fass~g dieses Gesetzes ist
a) über die sich aus der Aufhebung oder vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den
.Änderung von Vorschriften dieses Ge- Veranlagungszeitraum 1951 anzuwenden.
setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit _(2) Die Vorsdlriften des § 5 Abs. 2 Sätze l und 2
dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
bei der Besteuerung oder zur Beseiti-
gelten erstmals für Wirtsdlaftsjahre, die nadl dem
31. Dezember 1956 enden; die Vorsdlrift des § 5 -.
gung' von Unbilligkeiten in Härtefiillen Abs. 2 Satz 3 ist erstmals auf Umstellungen des-
erforderlich ist, Wirtsdlaftsjahrs anzuwenden, die nadl dem 5. August
b) über die Befreiung von der Körper- 1957 vorgenommen werden.
schaftsteuer bei bestimmten kleineren (3) Die Vorschrift des § 19 Abs: 5 Buchstabe a ist
Versicherungsvereinen auf Gegenseitig- erstmals auf Zinsen anzuwenden, die nach dem
keit im Sinn des § 53 des Gesetzes über 30. Juni 1957 fällig werden.
'
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957 18'11
Bekanntmachung
der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes.
Vom 19. Dezember 1957.
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 473) wird nachstehend der Wortlaut
des Gewerbesteuergesetzes unter Berücksichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuer-
gesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I
s. 786),
des Gesetzes über die Verlängerung von Ermächti-
gungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes und
des Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 314) und
des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vor-
schriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 848)
bekanntgemacht.
Bonn, den 19. Dezember 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Gewerbesteuergesetz
in der Fassung vom 19. Dezember 1957
(GewStG 1957).
ABSCHNITT I Unternehmer (Mitunternehmer) des Ge-
werbebetriebs anzusehen sind;
Allgemeines
2. der . Kapitalgesellschaften (Aktiengesell-
§ 1 schaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-
tien, Gesellschaften mit beschränkter Haf-
Steuerberedltigte tung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche
Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe- Gewerkschaften), der Erwerbs- und Wirt-
steuer als Gemeindesteuer zu erheben. schaftsgenossenschaften und der Versiche-
rungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein
solches Unternehmen dem Willen eines
§ 2
anderen inländischen Unternehmens derart
Steuergegenstand untergeordnet, daß es keinen eigenen Wil-
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende len hat, so gilt es als Betriebstätte dieses
Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben Unternehmens.
_wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches (3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit
Unternehmen im Sinn des Einkommensteuergesetzes der sonstigen juristischen Personen des privaten
zu .verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge- Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit
werbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-
einem in einem inländischen Schiffsregister ein- nommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
getragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unter- (4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb
halten wird. eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver-
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem anlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis
Umfang die Tätigkeit zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.
1. der offenen Handelsgesellschaften, Kom- (5) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-
manditgesellschaften und anderer Gesell- stätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des
schaften, bei denen die Gesellschafter als Grundgesetzes in einem zum Inland gehörenden
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter- 8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be-
nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich nutzung land- und forstwirtschaftlicher Be-
des GrundgesetzPs wie selbständige Unternehmen triebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände
zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Im Gel- oder die Bearbeitung oder Verwertung der
tungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb- von den Mitgliedern selbst gewonnenen land-
stätten eines Unternehmens, dessen Geschäfts- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum
leitung sich außerhalb des Geltungsbereichs des Gegenstand haben (z.B. Dresch-, Molkerei-,
Grundgesetzes in einem Gebiet der in Satz 1 be- Pflug-, Viehverwertungs-, Wald-, Zuchtgenos-
zeichneten Art befindet, werden wie selbständige senschaften, Waldbauvereine, Winzervereine),
Unternehmen zur Gewerbesteuer herangezogen. soweit die Bearbeitung oder Verwertung im
(6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht inlän- Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt;
dische Betriebstätten eines Unternehmens der 9. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
Schiffahrt oder Luftfahrt, dessen Geschäftsleitung Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und
sich in einem ausländischen Staat befindet, wenn sonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle
die Einkünfte aus diesen Betriebstätten nach § 49 der Not oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. steuerfrei sind. für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
§ 3
10. Körperschaften oder Personenvereinigungen,
Befreiungen deren Hauptzweck die Verwaltung des Ver-
Von der Gewerbesteuer sind befreit mögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs-
1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bun- verband im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des
desbahn, das Unternehmen „Reichsautobah- Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn ihre Er-
träge im wesentlichen aus dieser Vermögens-
nen", die Monopolverwaltungen des Bundes
und die staatlichen Lotterieunternehmen; verwaltung herrühren und ausschließlich dem
Berufsverband zufließen.
2. die Reichsbank, die Bank deutscher Länder,
die Landeszentralbanken, die Berliner Zentral- § 4
bank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die
Deutsche Rentenbank, die Deutsche Renten- Hebeberechtigte Gemeinde
bank-Kreditanstalt, die Lastenausgleichsbank (1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen
(Bank für Vertriebene und Geschädigte}, die der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine
Deutsche Landesrentenbank, die Deutsche Betriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewer-
Siedlungsbank, die Landwirtschaftliche Renten- bes unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten
bank nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden
über die Landwirtschaftliche Rentenbank in oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere
der Fassung vom 14. September 1953 (Bundes- Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder
gesetzbl. I S. 1330) und die Deutsche Genos- Gemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er-
senschaftskasse nach Maßgabe des § 7 des hoben, ·der auf sie entfällt.
Gesetzes über die Deutsche Genossenschafts- (2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts-
kasse in der Fassung vom 4. April 1957 (Bun- bezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die
desgesetzbl. I S. 372); näheren Bestimmungen über die Erhebung der
3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt- Steuer.
schaftlicher Art erfüllen; § 5
4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
stehenden Sparkassen, soweit sie der Pflege Steuerschuldner .
des eigentlichen Sparverkehrs dienen; (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen- Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-
schaften und ähnliche Realgemeinden. Unter- werbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech-
halten sie einen Gewerbebetrieb, der über nung mehrerer Personen betrieben, so sind diese
den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, Gesamtschuldner.
so sind sie insoweit steuerpflichtig; (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen
6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung anderen Unternehmer über, so ist der bisherige
oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat- Unternehmer bis zum Ubergang Steuerschuldner;
sächlichen Geschäftsführung ausschließlich und der Betrieb gilt als durch den bisherigen Unterneh-
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder mer eingestellt. Der neue Unternehmer ist Steuer-
kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie schuldner vom Zeitpunkt des Ubergangs an; der
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (aus- Betrieb gilt als durch diesen Unternehmer neu ge-
genommen Land- und Forstwirtschaft), der gründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehen-
über den Rahmen einer Vermögensverwaltung den Gewerbebetrieb vereinigt wird.
hinausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;
§ 6
7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit
weniger als sieben im Jahresdurchschnitt be- Besteuerungsgrundlagen
schäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen (1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-
betrieben wird, die eine eigene Triebkraft steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-
von weniger als 100 Pferdekräften haben; kapital.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957 1873
(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe- 5. Gehälter und sonstige Vergütung,en jeder Art,
kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungs- die für eine Beschäftigung des Ehegatten des
grundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer Unternehmers oder Mitunternehmers im Betrieb
darf nur mit Zustimmung der Landesregierung er- gewährt worden sind;
hoben werden; die Landesregierung kann die Zu-
stimmungsbefugnis auf die nach Landesrecht zustän- 6. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art,
digen Behörden übertragen. die von einem im § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3
bezeichneten Unternehmen an wesentlich Be-
teiligte oder an ihre Ehegatten für eine Be-
ABSCHNITT II schäftigung im Betrieb gewährt worden sind;
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 7. Vorteile, die von Vereinigungen zum gemein-
und dem Gewerbekapital samen Ankauf von Lebensmitteln oder haus-
wirtschaftlichen Gegenständen im großen und
Unterabschnitt 1 Absatz im Einzelhandel an Käufer gewährt
worden sind (Kundengewinn), soweit diese
Gewerbesteuer
Vorteile drei vom Hundert der auf die Waren
nach dem Gewerbeertrag
geleisteten Barzahlungen überstiegen haben.
Hierbei ist es gleichgültig, ob der Kunden-
§ 7
gewinn Mitgliedern oder Nichtmitgliedern ge-
Gewerbeertrag währt worden ist;
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des 8. die Hälft,e der Miet- und Pachtzinsen für die
Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaft- Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehen-
steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem den Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die
Gewerbebetrieb, der bei Ermittlung deis Einkommens im Eigentum eines anderen stehen. Das gilt,
für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) ent- soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Empfän-
sprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksich- ger zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gehören,
tigen ist, vermehrt und vermindert um die in den nur dann, wenn ihr J~hresbetrag 250 000 Deut-
§§ 8 und 9 bez.eichneten Beträge. sche Mark übersteigt. Maßgebend ist jeweils
der Jahresbetrag, den der Mieter oder Pächter
§ 8 für die Benutzung der zu den Betriebstätten
eines Gemeindebezirks gehörigen fremden
Hinzurechnungen
Wirtschaftsgüter an einen Vermieter oder Ver-
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden pächter zu zahlen hat;
folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie
bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind: 9. die Anteile am Verlust einer offenen Handels-
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder
1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-
Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil- schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
betriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder Gewerbebetriebs anzusehen sind;
mit einer Erweiterung oder Verbesserung des
Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur 10. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden
vorübergehenden Verstärkung des Betriebs- Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinn des
kapitals dienen; § 11 Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes mit
2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom-
mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung
mit der Gründung oder dem Erwerb des Be-
triebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Be- wissenschaftlicher Zwecke.
trieb zusammenhängen. Das gilt nicht, wenn
diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach
dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind; § 9
3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters Kürzungen
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art, die für eine Beschäftigung des stillen Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-
Gesellschafters oder seines Ehegatten im Be- gen wird gekürzt um
trieb gewährt worden sind. Das gilt nicht, wenn 1. drei vom Hundert des Einheitswerts des zum
diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach Betriebsvermögen des Unternehmers gehören-
dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind; den Grundbesitzes, soweit er nicht zu Betrieb-
4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende stätten im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 gehört 1
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf maßgebend ist der Einheitswert, der auf den
Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge- 1etzten Feststell ungszei tpunk t (Hau ptf es tstel-
machten Einlagen oder als Vergütung (Tan- 1ungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-
tieme) für die Geschäftsführung verteilt wor- zeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit-
den sind, sowie Gehälter und sonstige Ver- raums (§ 14 Abs. 2) lautet. Umfaßt bei Beginn
gütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung der Steuerpflicht, bei Beendigung der Steuer-
der Ehegatten dieser Gesellschafter im Betrieb pflicht oder infolge Umstellung des Wirt-
gewährt worden sind; schaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit-
weniger als zwölf Monate, so erhöht oder ver- raum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
mindert sich die Kürzung auf soviel Zwölftel, Bei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten Er-
wie der maßgebende Zeitraum volle oder ange- hebungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten
fangene Kalendermonate umfaßt. An Stelle der Wirtschaftsjahrs maßgebend.
Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Kapi- (3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Been-
talgesellschaften oder Wohnungs- und Bauge- digung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung des
nossenschaften, die ausschließlich eigenen Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-
Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder weni-
noch eigenes Kapitalvermögen verwalten und ger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung der
nutzen, die Kürzung um den Teil des Gewerbe- Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf einen
ertrags, der auf den Grundbesitz entfällt; das Jahresbetrag umzurechnen. Bei der Umrechnung sind
gilt nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-
Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters den hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.
oder einem Unternehmen dient, an dem ein
Gesellschafter wesentlich beteiligt ist;
§ 10a
2. die Anteile am Gewinn einer offenen Hq.ndels-
gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder Gewerbeverlust
einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell- Der maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge-
schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des werbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein-
Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die kommensteuergesetzes auf Grund ordnungsmäßiger
Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,
(§ 7) angesetzt worden sind; die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge-
3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen werbeertrags für die fünf vorangegangenen Er-
Unternehmens, der auf eine nicht im Inland be- hebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7
legene Betriebstätte entfällt; · bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht
4. die nach § 8 Ziff. 8 dem Gewinn aus Gewerbe- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier
betrieb eines anderen hinzugerechneten Miet- vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich-
und Pachtzinsen, wenn sie bei der Ermittlung tigt worden sind.
des Gewinns berücksichtigt worden sind;
5. die nach den Vorschriften des Einkommen- § 11
steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom- Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung
wissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit- (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
teln de,s Gewerbebetriebs einer natürlichen dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag
Person oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2 auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines
Ziff. 1) entnommen worden sind. Umfaßt bei Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbe-
Beginn der Steuerpflicht, bei Beendigung der ertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle
Steuerpflicht oder infolge Umstellung des Wirt- 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden.
schaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge- (2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag
1
werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder betragen
weniger als zwölf Monate, so erhöht oder ver- 1. bei natürlichen Personen und bei Gesell-
mindert sich die Kürzung auf soviel Zwölftel, schaften im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 1
wie der maßgebende Zeitraum volle oder an-
für die ersten 2400 Deutsche Mark
gefangene Kalendermonate umfaßt;
des Gewerbeertrags ............ 0 v. H.,
6. die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5
für die weiteren 2400 Deutsche
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Mark des Gewerbeertrags . . . . . . 1 v. H.,
festverzinslichen Wertpapieren, bei denen die
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch für die weiteren 2400 Deutsche
Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Mark des Gewerbeertrags ...... 2 v. H.,
erhoben worden ist. für die weiteren 2400 Deutsche
Mark des Gewerbeertrags . . . . . . 3 v. H.,
§ 9a für die weiteren 2400 Deutsche
(gestrichen) Mark des Gewerbeertrags 4 v. H.,
für alle weiteren Beträge ...... 5 v. H.;
§ 10 2. bei anderen Unternehmen ........ 5 v. H.
Maßgebender Gewerbeertrag (3) Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe- die Steuermeßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1 auf die
bungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeß- Hälfte.
betrag (§ 14) festgesetzt wird. (4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen
(2) \'\(eicht bei Unternehmen, die Bücher nach den ermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die Körperschaft-
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver- steuer ermäßigt, die Steuermeßzahl des Absatzes 2
pflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel- Ziffer 2 auf den gleichen Bruchteil wie bei der Kör-
mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so perschaftsteuer.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957 1875
(5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan- (4) Nicht zu berücksichtigen sind
zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so
ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf soviel Zwölf- 1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die
tel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene das Unternehmen im Ausland unterhält;
Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden 2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten
hat. im Sinn des § 2 Abs. 5 Satz 1 entfällt.
(5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den
Unterabschnitt 2
letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,
Gewerbesteuer Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)
nach dem Gewerbekapital vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.
§ 12 § 13
Begriff des Gewerbekapitals Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
(1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach
gewerblichen Betriebs im Sinn des Bewertungs- dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeß-
gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er- betrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung
gebenden Änderungen. eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Ge-
(2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs werbekapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist
werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, auf volle 1000 Deutsche Mark nach unten abzu-
soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts runden.
abgezogen sind: (2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital
1. die Verbindlichkeiten, die den Schuld- beträgt 2 vorn Tausend.
zinsen, den Renten und dauernden Lasten (3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital
und den Gewinnanteilen im Sinn des § 8 weniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein
Ziff. 1 bis 3 entsprechen; Steuermeßbetrag nicht festgesetzt.
2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grund- (4) Hat die Steuerpflicht nicht während des
besitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die ganzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestan-
dem Betrieb dienen, aber im Eigentum den, so ermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2
eines Mitunternehmers oder eines Dritten berechnete Steuermeßbetrag auf so viel Zwölftel,
stehen. Das gilt, soweit die Wirtschafts- wie die Steuerpflicht volle oder angefangene
güter zum Gewerbekapital des Uberlassen- Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden
den gehören, nur dann, wenn die im Ge- hat.
werbekapital des Uberlassenden enthalte-
nen Werte (Teilwerte) der überlassenen
Wirtschaftsgüter 2,5 Millionen Deutsche Unterabschnitt 3
Mark übersteigen. Maßgebend ist dabei je- Einheitlicher Steuermeßbetrag
weils die Summe der Werte der Wirt-
schaftsgüter, die ein Vermieter oder Ver-
pächter dem Mieter oder Pächter zur Be- § 14
nutzung in den Betriebstätten eines Ge- Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags
meindebezirks überlassen hat.
(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß-
(3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb- beträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem
lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge- Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher
kürzt um Steuermeßbetrag gebildet.
1. die Summe der Einheitswerte, mit denen (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für
die Betriebsgrundstücke in dem Einheits- den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf fest-
wert des gewerblichen Betriebs enthalten gesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
sind; Fällt die Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeit-
raums weg, so kann der einheitliche Steuermeß-
2. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe- betrag sofort festgesetzt werden.
kapital gehörenden Beteiligung an einer
offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-
manditgesellschaft oder einer anderen Ge- § 15
sellschaft, bei der die Gesellschafter als Pauschfestsetzung
Unternehmer (Mitunternehmer) des Ge-
werbebetriebs anzusehen sind; Wird die Einkommensteuer oder die Körper-
schaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so
3. die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbe- kann die für die Festsetzung zuständige Behörde
kapital eines anderen hinzugerechneten im Einvernehmen mit der Landesregierung oder
Werte (Teilwerte), soweit sie im Einheits- der von ihr bestimmten Behörde auch den einheit-
wert des gewerblichen Betriebs des Eigen- lichen Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag fest-
tümers enthalten sind. setzen.
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Unterabschnitt 4 eine beschlossene Mindeststeuer kann noch bis zum
Festsetzung und Ende des Rechnungsjahrs, das in dem Erhebungs-
Erhebung der Steuer zeitraum beginnt, beschlossen werden.
§ 16 § 18
Hebesatz (gestrichen)
Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen
§ 19
Steuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz fest-
gesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Vorauszahlungen
Gemeinde (§§ 4, 35 a) für das Rechnungsjahr fest- (1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar,
gesetzt ist, das in dem Erhebungszeitraum (§ 14 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlun-
Abs. 2) beginnt. Der Hebesatz muß unbeschadet der gen zu entrichten.
Vorschrift des § 17 für alle in der Gemeinde vor-
(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein
handenen Unternehmen der gleiche sein.
Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran-
lagung ergeben hat.
§ 17
(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der
Zweigstellensteuer Steuer anpassen, die sich für den laufenden Er-
(1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandels-
hebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich er-
unternehmen, die in einer Gemeinde eine Betrieb- geben wird. Hat das Finanzamt wegen einer vor-
stätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäfts- aussichtlichen Änderung des Gewinns aus Gewerbe-
leitung zu haben, kann der Hebesatz hinsichtlich betrieb die Vorauszahlung,en auf die Einkommen-
der in dieser Gemeinde belegenen Betriebstätte bis steuer oder Körperschaftsteuer der für den laufen-
zu drei Zehnteln höher sein als für die übrigen Ge- den Veranlagungszeitraum voraussichtlich zu erwar-
werbebetriebe (Zweigstellensteuer). Für die Zweig- tenden Steuer angepaßt, so hat es gleichzeitig für
Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den
stellensteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des
Erhebungszeitraums maßgebend. einheitlichen Steuermeßbetrag festzusetzen, der sich
voraussichtlich für den laufenden Erhebungszeit-
(2) Dient eine Betriebst:ätte, die unter Absatz 1 raum ergeben wird. An diese Festsetzung ist die
fällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit- oder Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen
Wareneinzelhandelsgeschäfts (z. B. Fabrikations- nach Satz 1 gebunden.
zweigstelle mit Ladengeschäft), so gilt die Er- (4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein
höhung des Hebesatzes nur für den Teil des Steuer- Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits
meßbetrags, der auf diesen Teil der Betriebstätte bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des
entfällt. Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt
(3) Die Zweigstellensteuer muß für alle in der für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlun-
Gemeinde vorhandenen Unternehmen der im Ab- gen Absatz 3 entsprechend.
satz 1 bezeichneten Art die gleiche sein. (5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-
sten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten
§ 17 a abzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie
mindestens 3 Deutsche Mark heträgt.
Mindeststeuer
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung ~ 20
der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-
werbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende Abrechnung über die Vorauszahlungen
des Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be- (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)
triebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun- entrichteten Vorauszahlungen werden auf die
den hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange-
Mindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe, rechnet.
für die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe
festzusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der
12 Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungs-
zu 6 Deutsche Mark betrauen und darf für alle Ge- zeitraum fällig gewordenen, aber nicht entrichteten
werbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen
gleich hoch bemessen werden. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
(2) Bei Wandergewerbebetrieben trilt an die Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung).
Stelle der Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe
Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a . der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der
Abs. 3). Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-
(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest- bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
steuer oder die Erhöhung einer beschlossenen ausgeglichen.
Mindeststeuer kann nur bis zum Er'lde des Er-
hebungszeitraums gefaßt werden. Eine Herab- §§ 21 und 22
setzung der Minde:ststeuer oder der Verzicht auf (gestrkhen)
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957 1877
ABSCHNITT III (3) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß
unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 4 für alle
Lohnsummensteuer
in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der
gleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die
§ 23 Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem
Besteuerungsgrundlage Gewerbekapital abweichen.
(1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, (4) Die Vorschrift des § 17 (Zweigstellensteuer)
die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer gilt entsprechend für die Lohnsummensteuer.
der in der Gemeinde belqJcnen Betriebstätte ge-
zahlt worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen § 26
Fällen oder allgemein die Lohnsumme eines jeden
Fälligkeit
Kalenderviert(~]jahrs als Besteuerungsgrundlage be-
stimmen. Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat
(2) Dbersteigt die Lohnsumme des Gewerbe- ist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender-
betriebs in dem Rechnungsjahr nicht 12 000 Deutsche monats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der
Mark, so werden von ihr 1fWO Deutsche Mark ab- Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht,
gezogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des so ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene
ganzen Rechnungsjahrs bestanden, sö ermäßigen Kalendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ab-
sich diese Beträge entsprechend. lauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu
dem in Satz l oder in Satz 2 bezeichneten Zeit-
punkt ist der Gemeindebehörde eine Erklärung
§ 24
über die Berechnung der Lohnsummensteuer abzu-
Lohnsumme geben. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im
(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen, Sinn der Reichsabgabenordnung.
die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-
legenen Betriebstätte gezahlt worden sind. § 27
(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze .Festsetzung des Steuermeßbetrags
3 bis 5 die Arbeitslöhne im Sinn des § 19 Abs. 1 (1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme
Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder
nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Lohn- einer beteiligten Gemeinde und nur dann festge-
steuer befreit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und setzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fest-
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören setzung dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist
unbeschadet der einkommensteuerlichen Behand- jeweils festzusetzen
lung zur Lohnsumme.
1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag nach
(3) Zur Lohnsumme gehören nicht Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt wird;
1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt worden
2. für die vor der Antragstellung vollendeten
sind, die auf Grund eines schriftlichen
Kalendermonate oder Kalendervierteljahre,
Lehrvertrags eine ordnungsmäßige Aus-
wenn der Antrag vor Ablauf des Rechnungs-
bildung erfahren;
jahrs gestellt wird.
2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6 für die
Ermittlung des Gewerbeertrags dem Ge- Dabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die
winn hinzuzurechnen sind. der Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum ge-
zahlt hat.
(4) Bei Staatsbanken und Sparkassen bleiben die
Vergütungen in dem Verhältnis außer Ansatz, in (2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-
dem der steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn betrags muß innerhalb der ersten sechs Monate
der Staatsbank oder Sparkasse steht. nach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden.
Der Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde
(5) In _den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben auch nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn
die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer festgestellt wird, daß der Steuerschuldner die Er-
Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend klärungen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26)
in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Be- vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig
triebs tätig sind. bei der zuständigen Gemeinde abgegeben hat.
§ 25
ABSCHNITT IV
Steuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz
(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist
Zerlegung
von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist
durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß- § 28
zahl) auf füe Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn- Allgemeines
summe ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten
Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur
abzurunden.
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden
(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummen- unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-
steuer beträgt 2 vom Tausend. meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
fallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2. bei Unternehmen, die nicht von einer junst1-
Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb- schen Person betrieben werden, sind für die im
stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer)
oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs- insgesamt 10 000 Deutsche Mark jährlich anzu-
zeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge- setzen;
meinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach
§ 2 Abs. 5 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unter- 3. bei Unternehmen der in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und
liegen, sind nicht zu berücksichtigen. Abs. 3 bezeichneten Art sind insgesamt 10 000
Deutsche Mark jährlich für die Arbeit der im
Betrieb tätigen, am Unternehmen wesentlich
§ 29 Beteiligten und ihrer Ehegatten anzusetzen;
Zerlegungsmaßstab
4. bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-
(1) Zerlegungsmaßstab ist gen, die an die in der Werkstättenverwaltung
1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunter- und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer
nehmen gezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel
das Verlüiltnis, in dem die Summe der in erhöhten Betrag anzusetzen.
allen Betriebstätten (§ 28) erzielten Be-
triebseinnahmen zu den in den Betrieb- § 32
stätten der einzelnen Gemeinden erzielten
Betriebseinnahmen steht; (gestrichen)
2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der
Ziffer 3 § 33
das Verhältnis, in dem die Summe der Ar- Zerlegung in besonderen Fällen
beitslöhne die an die bei allen Betrieb-
stätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer (1) Führt die Zerlegung nach§§ 28 bis 31 zu einem
gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem
steht, die an die bei den Betriebstätten Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhält-
der einzelnen Gemeinden beschäftigten Ar- nisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungs-
beitnehmer gezahlt worden sind; bescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen,
daß bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden
3. bei Wa.reneinzelhandelsunternehmeu
ist.
zur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte ·
das in Ziffer 2 bezeichnete Verhältnis. (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-
schuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Be- betrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
triebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die
in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden
(§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) § 34
erzielt oder gezahlt worden sind.
Kleinbeträge
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die
(1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle
1000 Deutsche Mark abzurunden. nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in
voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich
die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Ge-
§ 30 schäftsleitung im Ausland oder in einem der in § 2
Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten Abs. 5 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundges,etzes, so ist der
Erstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge- Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der
meinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-
oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer- sichtigenden Betriebstätten befindet.
legen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und
zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter (2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag
Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der zwar den Betrng von 20 Deutsche Mark, würde aber
Betriebstätte erwachsenden Gemeindelasten. nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde
ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche
Mark zuzuweisen sein, so ist, sobald die Zerlegung
§ 31
unanfechtbar geworden ist, dieser Anteil der Ge-
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung meinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung
Arbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinn des befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-
§ 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen: wenden.
l. nach dem Gewinn berechnete einmalige Ver- (3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-
gütungen (z.B. Tantiemen, Gratifikationen) höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so
sind nicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die
sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem ein- nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-
zelnen Arbeitnehmer 40 000 Deutsche Mark höhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zu-
übersteigen; weisung nach Absatz 2.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957 1879
§ 35 zu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist.
Der Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids
Zerlegung bei der Lohnsummensteuer
kann zurückgestellt werden, bis die Anderung des
Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere Ge- Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer-
meinden, so ist der unter Zugrundelegung der Lohn- bescheids oder des Feststellungsbescheids unan-
summe berechnete Steuermeßbetrag durch den Un- fechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen
ternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent- Gewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn
sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zer- die Anderung nur geringfügig ist.
legen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt
das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.
ABSCHNITT V ABSCHNITT VII
Gewerbesteuer Durchführung
der Wandergewerbebetriebe
§ 35c
§ 35a Ermächtigung
(1) Die Wandergewerbebetriebe unterliegen, so- Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
weit sie im Inland- mit Ausnahme der in§ 2 Abs. 5 stimmung des Bundesrates
Satz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden,
der G(~werbesteuer nach dem Gewerbeertrag und 1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes
dem Gewerbekapital. für die Erhebungszeiträume 1957 bis 1960
Rechtsverordnungen zu erlassen
(2) Wandergewerbebetrieb im Sinn dieses Ge-
setzes ist ein Gewerbebetrieb im Sinn des Einkom- a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
mensleuergeselzes, zu dessen Ausübung es nach den b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags
Vorschriften der Gewerbeordnung und den Aus- und des Gewerbekapitals,
führungsbestimmungen dazu eines Wandergewerbe- c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge,
scheins bedarf. Wird im Rahmen eines einheitlichen soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als der Besteuerung und zur Vermeidung von Un-
auch ein Wandergewerbe betrieben, so ist der Be- billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
trieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu
d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-
behandeln.
meßbetrags und die Zerlegung bei der
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich Lohnsummensteuer;
der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit be-
findet. 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu er-
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittel- lassen
punk l der gewerblichen Tätigkeit von einer Ge- a) über die sich aus der Aufhebung oder An-
meinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, dernng von Vorschriften dieses Gesetzes
so hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeß- ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur
betrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalender- Wahrung de·r Gleichmäßigkeit bei der Be-
monaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer- steuerung oder zur Beseitigung von Un-
legen. billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
b) über die Steuerbefreiung von Kranken-
ABSCHNITT VI anstalten des Bundes, eines Landes, einer
Gemeinde oder eines Gemeindeverbands
Änderung sowie von anderen Krankenanstalten, die
des Gewerbesteuerrneßbescheids in besonderem Maß der minderbemittelten
von Amts wegen Bevölkerung dienen,
c) über die Beschränkung der Hinzurechnung
§ 35b von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2
(1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Ver-
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, hältnis des Eigenkapitals zu Teilen des An-
wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper- lagevermögens,
schaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid d) über eine unterschiedliche Begriffsbestim-
geändert wird und die Anderung die Höhe des Ge- mung des Wareneinzelhandelsunternehmens
winns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts im Sinn des § 17 und des § 29,
des gewerblichen Betriebs berührt. Die Anderung e) über die Festsetzung abweichender Voraus-
des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits- zahlungstermine.
werts des gewerblichen Betriebs ist in dem neuen
Gewerbesteuermeßbescheid insoweit zu berücksich-
§ 35d
tigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder
des Gewerbekapitals beeinflußt. Neufassung
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
für den Fall, daß der Gewerbesteuermeßbescheid, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
der von Amts wegen durch einen neuen Bescheid Innern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
und der dazu erlassenen Durchführungsverordnun- 2. bei der Lohnsummensteuer für die Lohn-
gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem summe des Monats Januar 1957.
Datum, unter neuer Dberschrift und in neuer Para- (2) Bis zum Ende der Dbergangszeit nach Artikel 3
graphenfolge bekunnt zu machen und dabei Un- des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. land und der Französischen Republik zur Regelung
der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1587) ist auf Gewerbebetriebe, die zugleich
im Saarland und im übrigen Geltungsbereich des
ABSCHNITT VIII Grundgesetzes und in Berlin (West) betrieben wer-
Ubergangs- und Schlußvorschriften den, die Vorschrift des § 2 Abs. 5 weiter anzu-
wenden.
§ 36 § 37
Zeitlicher Geltungsbereich Anwendung im Land Berlin
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
erstmals anzuwenden des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
ertrag und dem Gewerbekapital für den Er- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
hebungszeitraum 1957, Dritten Dberleitungsgesetzes.
Bekanntmachung zu§ 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 19. Dezember 1957.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklä-
rung des Präsidenten des japanischen Patentamts
bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Japan anmelden, brauchen nicht den Nachweis
zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-
kenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 19. Dezember 1957.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1957 1881
Verordnung
über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen.
Vom 21. Dezember 1957.
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den trauertag, am Buß- und Bettag, am Toten-
Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundes- sonntag und am 1. Adventssonntag für die
gesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom Dauer von sechs Stunden,
17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird im Ein-
4. von Zeitungen:
vernehmen mit den Bundesministern für Wirt-
schaft und für Ernährung, Landwirtschaft und For- Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer
sten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: von fünf Stunden.
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe
am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. Ab-
§ 1 satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Abgabe am 1. Weih-
nachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an (3) Die Vorschriften der § § 5, 10, 11, 13 bis 15 des
Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.
1. von frischer Milch:
§ 2
Verkaufsstellen, deren Inhaber eine Er-
laubnis nach § 14 des Milchgesetzes vom (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) be- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
sitzen, für die Dauer von zwei Stunden, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes
2. von Konditorwaren: über den Ladenschluß auch im Land Berlin mit der
Maßgabe, daß abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2
Verkaufsstellen von Betrieben, die Kon- auch am 1. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag
ditorwaren herstellen, für die Dauer von während der Dauer von fünf Stunden Zeitungen
zwei Stunden, abgegeben werden dürfen.
3. von Blumen: (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem
Umfange Blumen feilgehalten werden, für
die Dauer von zwei Stunden, jedoch am § 3
1. November (Allerheiligen), am Volks- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1957.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht
lieb hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umrech-
nung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechsel-
steuer. Vom 13. Dezember 1957. 245 20. 12.57 21. 12. 57
Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Durch-
führungsverordmmgen zur Interzonenhandelsverordnung ('l.
Verlängerungsverordnung). Vom 17. Dezember 1957. 245 20. 12.57 1. 1. 58
Sechste Anordnung über cfon Eisenbahn-Gütertarif. Vom
10. Dezember 1957. 245 20. 12.57 31.12.57
Zweite Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Zweiten
Rechtsverordnun9 des Präsidenten des Bundesausgleichs-
amtes zur Durchführung des Feststellungsgesetzes. Vom 9. De-
zember 1957. 245 20. 12.57 Inkrafttreten
gemäߧ 4
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Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesqesctzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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