1843
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1957 Nr. 64
Tag Inhalt:
18. 12. 57 Siebente Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung ..................... •., 1843
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .............................. , . , . , ... • • • 1862
Siebente Verordnung
über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.
Vom 18. Dezember 1957.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatz- (3) Sie ermäßigt sich auf einundeinhalb vom
steuergesetzes in der Fassung vom 1. September Hundert bei
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) verordnet die Bun- 1. Vollmilch, ganz oder teilweise entrahm-
desregierung: ter Milch und Buttermilch, frisch, weder
§ 1 eingedickt noch gezuckert, aus Tarifnr.
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungs- 04.01,
bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz -AStO -) 2. Getreide der Tarifnrn. 10.01 bis 10.05 und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 10.07, ausgenommen Kanariensaat,
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 671) und der Änderungs-
verordnungen vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I 3. Mehl von Getreide, ausgenommen von
S. 133), vom 28. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 268), Reis, aus Tarifnr. 11.01,
vom 22. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 291), 4. Getreidekörnern, geschrotet, aus Tarifnr.
vom 29. März 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 153), vom 11.02, ausgenommen solche von Reis,
26. April 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und vom 5. Brot, Schiffszwieback und anderen ge-
19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 942) wird wöhnlichen Backwaren, ohne Zusatz von
wie folgt geändert: Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder
Früchten, der Tarifnr. 19.07,
1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält die folgende Fassung:
,,Maßgebend sind die jeweils geltenden Vor- 6. Zwieback aus Tarifnr. 19.08,
schriften des Zollgesetzes und der Wertzollord- 7. Kleie von Getreide aus Tarifnr. 23.02.
nung über den Zollwert und dessen Feststellung."
(4) Sie erhöht sich für die Waren, die in der
2. § 5 erhält die folgende Fassung: anliegenden Liste aufgeführt sind, auf sechs vom
,,§ 5 Hundert (§ 7 Abs. 4 des Gesetzes)." ·
(1) Di,e Ausgleichsteuer beträgt vier vom
3. § 7 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
Hundett des Wertes.
(2) Sie ermäßigt sich auf drei vom Hundert bei ,, (1) Die Ausgleichsteuer wird, soweit keine
besonderen Abweichungen bestimmt sind, nicht
1. Butter der Tarifnr. 04.03,
erhoben, wenn für die eingeführten Waren ein
2. Grobgrieß und Feingrieß aus Tarifnr. im Tarif vorgesehener Zoll nach den Vorschriften
11.02, des Zollrechts nicht erhoben wird oder, wenn
3. fetten pflanzlichen Olen, flüssig oder ein solcher Zoll vorgesehen wäre, nicht erhoben
fest, roh, gereinigt, raffiniert, genießbar, würde (§ 4 Nr. 1 a des Gesetzes)."
aus Tarifnr. 15.07, soweit sie nicht in der
Freiliste 1 enthalten sind, 4. § 7 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
4. Margarine, Kunstspeisefett und anderen ,, (3) Bei ausgleichsteuerbaren Waren, die nach
genießbaren verarbeiteten Fetten der Veredelung im Zollausland wiedereingeführt
Tarifnr. 15.13, werden, wird die Befreiung von der Ausgleich-
5. Rüben- und Rohrzucker, fest, der Ta- steuer gemäß Absatz l in Verbindung mit § 69
rifnr. 17.01 sowie Rüben- und Rohr- Abs. 1 Nr. 41 des Zollgesetzes insoweit nicht ge-
zuckersirup aus Tarifnr. 17.02, währt, als durch die Veredelung der Waren eine
6. Teigwaren der Tarifnr. 19.03. Wertsteigerung eingetreten ist."
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
5. An die Stelle der bisherigen § 2
Liste der Durchschnittswerte -Anlage 1 (zu§ 4 Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 2) - Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Liste der Waren, die dem erhöhten Ausgleich- Berlin.
steuersatz von 6 vom Hundert unterliegen - § 3
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) - Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
treten die dieser Verordnung beiliegenden Neu-
fassungen: § 4
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) Die Vorschrift in § 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) 1. Juni 1957 in Kraft; im übrigen tritt diese Verord-
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4). nung am 1. Januar 1958 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Lindrath
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957 1845
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2)
Liste der Durchschnittswerte
Durchschnittswert
Tarif- für 1 dz
nummer Bezeichnung der Waren Zollgewicht
DM
aus 09.01 A - 1 - a - Kaffee, nicht geröstet, mit einem Koffe-
ingehalt von mehr als 0,2 Gewichts-
hundertteilen ....................... . 615
09.02 Tee:
A - in Packungen mit einem Gewicht von 5 kg
oder weniger ............................. . 1725
B - anderer .................................. . 575
aus 27.01 aus A - Steinkohle:
erzeugt in den Vereinigten Staaten von
Amerika ............................. . 6
in Lothringen ........................ . 5,70
im Saarland 5,70
aus 27.04 aus A - Koks und Schwelkoks, ausgenommen
Koksgrus, aus Steinkohle:
erzeugt in Lothringen ................ . 6,50
im Saarland .................. . 6,50
aus 27.10 Erdöle und Schieferöle, bearbeitet:
aus A - 1 - Benzin ............................ . 23,20
mittelschwere Ole (Leuchtöl und Trak-
torenkraftstoff) .................... . 18
aus A - 2 - b - andere Schweröle:
Gasöle 15,30
Schweröle bei Abfertigung zum Zoll-
sicherungsverkehr nach Anmerkung
1 oder 2 (sog. Heizöle):
Gasöle (sog. leichte Heizöle) ..... . 12,85
andere (sog. mittlere oder schwere
Heizöle) ........................ . 7,35
aus 27.13 aus A - Paraffin, mit Ausnahme des Weichparaf-
fins ................................ • • • 55
Paraffingatsch ........................ . 35
aus 27.14 A- Bitume,n ................................. . 14,50 1)
1
) Der Anwendung des Durchschnittswerts ist das Eigengewicht zugrunde zu legen.
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Freiliste 1 Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2)
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
Anmerkung Genießbares flüssiges Eigelb, haltbar gemacht, nicht gezuckert (aus Abs. B - 1 - b),
zu 04.05 zur industriellen Herstellung von Waren der Tarifnr. 19.03 unter Zollsicherung
aus 05.02 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tier-
haare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln, roh, auch gekocht, Ab-
fälle dieser Borsten oder Haare
aus 05.03 Roßhaar und Roßhaarabfälle usw.z
aus A - nicht gekrollt:
1 - roh, auch gewaschen, gekocht oder entfettet
aus 05.04 Schafdärme, getrocknet oder unter Verwendung von Naphthalin konserviert
05.06 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder
Felle
aus 05.08 Knochen und Stirnbeinzapfen usw.:
aus B - andere, ausgenommen Knochenstücke kleiner als eine Erbse (Knochen-
grieß und Knochenschrot)
aus 05.09 Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh, einschließlich Ab-
fälle, ausgenommen Mehl
aus 05.12 Muschelschalen, roh, auch entrindet
aus 12.01 Olsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert:
B - andere
aus 12.07 Ägyptisches Bilsenkraut (Hyoscyamus muticus), Brechnuß, Brechwurzel, China-
rinde, Duboisiablätter, Blätter des wolligen Fingerhuts, Jaborandiblätter, Jo-
hymberinde, Kalabarbohnen, Kokablätter, leere Mohnkapseln, Mutterkorn, Rau-
wolfiawurzel, Sabadillsamen, Blätter, Samen und andere Teile des Stechapfels,
Strophantussamen
aus 12.08 A - 2 - a - Johannisbrotkerne, ungeschält
13.01 Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben
aus 13.02 Stocklack, Körnerlack, Schellack usw.1
B - andere
aus 13.03 aus A - Pflanzensäfte
aus 14.01 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung ver•
wendeten Art usw.:
A - 1 - Stuhlrohr, roh, auch gewaschen, in sonstiger Weise gereinigt, geschwe-
felt oder auf Länge geschnitten
aus B - Korbweiden:
aus 1 - ungespalten:
a - ungeschält
aus b - nur geschält
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957 1847
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
(noch aus 14.01} aus C - andere, roh, gereinigt oder gequetscht, auch zu Strängen gedreht, jedoch
nicht anders bearbeitet, ausgenommen Getreidestroh
aus 14.02 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art usw.:
A - 1 - Kapok, nicht kardiert
B - andere
aus 14.03 Istel, roh, auch in Strängen, Bündeln oder im Schweif
aus 14.04 Steinnüsse
aus 14.05 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auch
zu Strüngen gedreht, roh, nicht gemahlen
Anmerkung 1 Schweineschmalz (Abs. A} zum Umschmelzen in Schmalzsiedereien unter Zoll-
zu 15.01 sicherung
Anmerkung 2 Waren der Tarifnr. 15.01 unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder zur Ver-
zu 15.01 arbeitung zu technischen ZyVecken unter Zollsicherung
Anmerkung Waren der Tarifnr. 15.02 unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder zur Ver-
zu 15.02 arbeitung zu technischen Zwecken unter Zollsicherung
aus 15.04 Fette und Ole von Fischen usw.:
A - 1 - Leberöle von Fischen der Gadusart, roh
aus B - andere:
2 - andere
15.06 Andere tierische Fette und Ole (z.B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett)
aus 15.07 Fette pflanzliche Ole - ausgenommen Rizinusöl - flüssig oder fest, roh, ge-
reinigt oder raffiniert, in Behältnissen mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr:
A - Olivenöl
aus B - andere:
1 - unbearbeitet, auch mechanisch geklärt oder entwässert
aus 2 - b - Palmöl, gebleicht
aus 15.11 Glyzerin usw.:
A - aus natürlichen Olen oder Fetten, roh. einschließlich Glyzerinwasser und
-unter laugen
Anmerkung Gehärtetes Walöl und gehärtetes Fischöl
zu15.12 1. zur industriellen Herstellung von Waren der Tarifnr. 15.13 oder
2. zum Abpacken für Endverbraucher
unter Zollsicherung
15.17 Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder
pflanzlichen Wachsen
aus 22.01 aus B - natürliches Wasser
aus 23.03 Aus inländischen Zuckerrüben gewonnene ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel,
die von ausländischen Zuckerfabriken an die Erzeuger der Rüben vereinbarungs-
gemäß zurückgeliefert werden
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Tarif-
numnwr Bezeichnung der Waren
23.04 Olkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Ole, ausge-
nommen Oldraß
23.05 Weintrub; Weinstein, roh
25.02 Schwefelkies, nicht geröstet
aus 25.06 aus A - Quarze:
1 - in Stücken
aus 25.07 Kaolin; Ton, auch feuerfest, nur roh; Andalusit, Cyanit, Sillimanit, ausgenommen
gepulvert, gemahlen oder gebrannt
aus 25.10 aus B - Natürliche Kalziumphosphate usw., nicht gemahlen
aus 25.12 aus B - Tripel, Molererde
a.us25.13 aus B - andere:
1 - Bimsstein
aus 2 - Schmirgel
aus 25.14 Schiefer, gespalten, roh behauen oder durch Sägen lediglich zerteilt, jedoch
nicht zerkleinert oder gemahlen
aus 25.15 aus A - Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein:
1 - roh oder roh behauen
aus 25.16 aus A - Granit, Porphyr, Syenit und Labrador:
1 - roh oder roh behauen
aus 25.17 Feuerstein (Flintstein), nur roh oder geschreckt
aus 25.19 Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit); gebrannter Magnesit, nicht ge-
mahlen
aus 25.21 Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzu~chläge oder zur Herstellung
von Kalk oder Zement verwendet werden, ausgenommen gemahlene
25.24 Asbest
aus 25.26 Glimmer, auch in ungleichmäßige Scheiben gespalten, ausgenommen gemahlen,
Glimmerabfall
aus 25.27 aus B - Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh behauen oder durch Spalten
oder Sägen lediglich zerteilt
aus 25.28 Natürlicher Kryolith
aus 25.30 aus A - Rasorit und Pandermit
aus 25.31 aus A - Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit, ausgenommen gepulvert oder ge-
mahlen
aus 25.12 aus B - Cölestin (natürliches schwefelsaures Strontium); andere mineralische
Stoffe (als Cölestin), anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus-
genommen gepulvert oder gemahlen
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957 1849
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert, mit Ausnahme von gemahlenem Braun-
stein; Schwefelkiesabbrände
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung
26.03 Aschen und Rückstände, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (aus-
genommen solche der Tarifnr. 26.02)
aus 26.04 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche, jedoch mit Ausnahme
der Knochenasche
27.05 a Stadtgas, Ferngas usw.
27.09 Erdöl und Schieferöl, unbearbeitet
aus 27.15 Naturasphalt
aus 28.01 aus D - Jod:
1 - roh
aus 28.04 aus C - andere Nichtmetalle:
2 - Selen
aus 28.05 aus B - Metalle der seltenen Erden, einschließlich Yttrium und Scandium,
Quecksilber
aus 28.50 Radium und Radiumsalze; künstlich radioaktive Isotope von chemischen Elemen-
ten bis zum 31. Dezember 1958
aus 29.01 aus E - alpha-Pinen
aus29.16 aus A ~ acyclische Oxysäuren:
aus 3 - rohes Kalziumtartrat
aus B - cyclische Oxysäuren:
7 a - Gallussäure
aus 29.42 aus C - andere Alkaloide:
2 a - Kokain, roh
5 a - Theobrominbase
aus 32.01 Pflanzliche Gerbstoffauszüge:
aus A - ohne Zusatz von Ligningerbextrakten:
aus 1 - Gambir
aus 32.04 A - Katechu
aus Anmerkung Kasein zur Herstellung von Kunsthorn unter Zollsicherung
zu 35.01
Abs.A
aus 38.05 Tallöl:
A - roh, auch Kokillöl
aus 38.07 Balsamterpentinöl; Wurzelterpentinöl usw.:
B - andere
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 38.08 aus B - Kolophonium; Wurzelharzrückstände, nicht auf der Grundlage von Abie-
tinsäuren
aus 38.19 Chemische Erzeugnisse usw.:
aus A - unvermischte Erzeugnisse und Rückstände:
1 - Naphthensäuren, ihre Salze und Ester:
a ·· Naphthensäuren und ihre Ester
b - Salze der Naphthensäuren
aus 7 - geglühte natürliche Kalziumphosphate, nicht auf,geschlossen
aus 39.05 A - Schmelzharze
aus 40.01 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, roh (einschließlich Latex, auch stabilisiert)
aus 40.02 A - Synthetischer Kautschuk
40.04 Abfälle, Schnitzel und Staub von Kautschuk usw.
aus 40.15 B - Abfälle, Staub und Bruch von Hartkautschuk
41.01 Rohe Häute und Felle (frisch, gesalzen, getrocknet, geäschert oder gepickelt)
41.09 Schnitzel und andere Abfälle von Leder usw.
43.01 Rohe Pelzfelle
aus 44.01 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln;
Holzabfälle (ausschließlich Sägespäne) bis zum 31. Dezember 1959
aus 44.03 Rohholz, auch entrindet usw., ausgenommen Leitungsmaste (44.03 A-1), bis zum
31. Dezember 1959
aus 44.10 Holz, nur grob zugerichtet, jedoch nicht abgerundet, für Gehstöcke, Regen-
schirme, Peitschen usw.
aus 45.01 Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle
aus 46.01 aus C - chinesische Seegrasschnur (auch chinesische Binsenschnur und Elha-
schnur)
aus 47.01 aus A - Baumwoll-Linters in Bogen, wenn sie unter ZoHsicherung zerrissen, zer-
fasert oder chemisch gelöst werden
aus B - 1 - Baumwoll-Linters in Bogen
50.01 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet
aus 50.02 Grege, weder gedreht noch gezwirnt, roh
aus 50.03 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und
Reißspinnstoff); Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlinge; alle diese auch
gekrempelt oder gekämmt, ausgenommen Spinnbänder (Florbänder) und Vor-
garne
aus 53.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957 1851
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 53.02 Feine und grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gebeizt
oder gewaschen
aus 53.03 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (ausgenommen Reiß-
spinnstoff), roh, auch gebeizt oder gewaschen
aus 54.01 Flachs, roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle {einschließlich Reiß-
spinnstoff), roh
aus 54.02 Ramie, roh, geschält, entleimt oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließ-
lich Reißspinnstoff), roh
aus 55.01 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, roh, auch gewaschen, entfettet
oder gereinigt
55.02 Baumwoll-Linters
aus 55.03 Abfälle von Baumwolle (ausgenommen Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch
gekämmt
aus 57.01 Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet oder geschwungen; Werg und Abfälle
(einschließlich Reißspinnstoff), roh
aus 57.02 Manilahanf (Abaca oder Musa textilis), Werg und Abfälle {einschließlich Reiß-
spinnstoff). roh oder bearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen ge-
hechelt oder gekrempelt
aus 57.03 Jute, roh, geröstet, geschält oder geschwungen; Werg und Abfälle (einschließ-
lich Reißspinnstoff), roh
aus 57.04 Andere pflanzliche Spinnstoffe, Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff), roh oder
bearbeitet (jedoch nicht versponnen), ausgenommen gehechelt, gekrempelt, ge-
kämmt, gebleicht oder gefärbt, jedoch ungefärbte Bristle Fiber (Kokosfaser) auch
in Zwei- und Dreiband
aus 57.07 A - Kokosgarne
aus 63.01 Altwaren aus Spinnstoffen zu den in der Anmerkung zu Tarifnr. 63.01 genann-
ten Zwecken unter Zollsicherung
63.02 Lumpen; Abfälle von Bindfäden, Seilen usw.
aus 71.02 Edelsteine und Schmucksteine, roh
aus 71.03 Synthetische Steine und rekonstituierte Steine, roh
aus 71.04 Pulver von Edelsteinen und Schmucksteine,n.
aus 71.05 Silber und Silberlegierungen usw.:
A - unbearbeitet
aus 71.07 Gold- und Goldlegierungen usw.:
A - unbearbeitet
aus 71.09 Platin, Platinbeimetalle usw.:
A - unbearbeitet
71.11 Edelmetallasche und -gekrätz; Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 73.02 aus J - Ferronickel
74.01 Kupfermatte; Rohkupfer; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 74.02 Kupfervorlegierungen, die mehr als 50 Gewichtshundertteile Kupfer enthalten
aus 74.06 A - grobes Pulver aus Kupfer
75.01 Nickelmatte, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelherstel-
lung; Rohnickel; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 75.03 C - 1 - Grobes Pulver aus Nickel
aus 76.01 Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle usw.:
aus A - Rohaluminium:
1 - nicht legiert, bis zum 31. Dezember 1958
B - Bearbeitungsabfälle und Schrott:
1 - Bearbeitungsabfälle:
a - Späne und Staub aller Art
b - andere, bis zu:qi 31. Dezember 1958
2 - Schrott
aus 76.05 aus A - grobes Pulver aus Aluminium, nicht legiert, bis zum 31. Dezember 1958
77.01 Rohmagnesium; Bear:beitungsabfälle usw.
aus 77.04 Beryllium (Glucinium), roh
78.01 Rohblei; Bearbeitungsabfälle usw.
79.01 Rohzink; Bearbeitungsabfälle usw.
80.01 Rohzinn; Bearbeitungsabfälle usw.
aus 80.04 B - 1 - Grobes Pulver aus Zinn
aus 81.03 Tantal usw.:
A - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus 81.04 Andere unedle Metalle usw.:
aus A - Antimon, Cadmium, Chrom, Wismut:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus B - Kobalt:
1 - Matte; Bearbeitungsabfälle und Schrott
2 - roh
aus C - andere unedle Metalle:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott
aus 89.01 Seeschiffe
aus 89.02 Seeschlepper
aus 89.03 Seeschiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von
untergeordneter Bedeutung ist, ausgenommen Schwimmbagger
89.04 Wasserfahrzeuge zum Abwracken
Anmerkungen:
1. Die Befreiung von der Ausgleichsteuer gilt für alle Waren, die durch die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif
den in der Freiliste 1 aufgeführten Tarifnummern zugewiesen sind, soweit nicht in der Liste selbst etwas anderes
bestimmt ist.
2. Von der Ausgleichsteuer ist auch elektrischer Strom befreit.
Nr. G4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957 1853
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 4)
Liste der Waren,
die dem erhöhten Ausgleichsteuersatz von 6 vom Hundert unterliegen
Tarif-
nurnnwr Bezeichnung der Waren
aus 05.07 B - 2 - a - Bettfedern und Daunen
aus 11.07 Malz, geröstet
aus 16.01 Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut, in Be-
hältnissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger
aus 16.02 Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht, in Behält-
nissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger
aus 16.04 aus C - andere Fische in Behältnissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger
aus 17.02 Stärkesirup, handelsübliche Trockenglukose, sog. technischer Stärkezucker, Trau-
benzucker und Malzzucker
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt
18.05 Kakaopulver, nicht gezuckert
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
19.02 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern usw.
aus 19.04 A - Kartoff elsago
aus 19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao, ausgenommen Zwieback.
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet usw.
aus 20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, in Be-
hältnissen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger
20.05 Konfitüren usw.
aus 20.06 Früchte in anderer Weise zubereitet usw.:
A - Fruchtmark und Fruchtpülpe:
2 - in anderen Behältnissen
B - andere
20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und Gemüsesäfte, nicht gegoren usw.
21.02 Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee usw.
aus 21.03 B - Senf
21.05 Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen
21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
aus 22.05 A - Schaumwein
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 22.09 A - 3 - Likör und andere alkoholische Getränke
B - Zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Ge-
tränken
22.10 Speiseessig
aus 24.02 Tabak, verarbeitet:
A - Zigarren und Zigarrenwickel
B - Zigaretten
C - Rauchtabak
D - Kautabak und Schnupftabak
aus 29.14 Einbasische Säuren usw.:
A - acyclische:
2 - Essigsäure
3 - Essigsäureanhydrid; Halogenide der Essigsäure
4 - Chloressigsäure, Bromessigsäure
aus 29.43 Glukose und Maltose
30.03 bis 30.05 sämtliche Waren
32.08 bis 32.10 sämtliche Waren
aus 32.13 B - Tinten und Tuschen
aus 33.04 A - Aromastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwendbar
aus B - andere:
2 - mit einem Gehalt an Athylalkohol von mehr als 5 Gewichtshundert-
teilen
33.05 und 33.06 sämtliche Waren
34.01 und 34.02 sämtliche Waren
34.06 Kerzen (Lichte) aller Art usw.
35.03 Gelatine usw.
35.05 Dextrine usw.
36.03 Zündschnüre; Sprengzündschnüre
37.01 bis 37.08 sämtliche Waren
38.11 und 38.12 sämtliche Waren
aus 38.19 B - 11 - Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw.
aus 39.01 aus B - Reflexmaterial
39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06
40.06 bis 40.10 sämtliche Waren
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957 1855
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 40.11 Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder aus Weichkautschuk, für Räder aller
Art, ausgenommen: Luftschläuche (aus B) und Laufdecken (aus D) für Flugzeug-
räder mit folgenden Reifenbezeichnungen: 15,50-20, 12,50-16, 7,50-14, 34X9,9,
26X6, 11,00-12, 14,50, 44", 17,00-20, 17,00-16, 9,00-6, 33"
40.12 bis 40.14 sämtliche Waren
40.16 Hartkautschukwaren
aus 41.06 Sämischleder, in rechteckige, quadratische oder ähnliche Form ohne große Sorg-
falt aus der Tierhaut geschnitten
42.01 bis 42.06 sämtliche Waren
43.03 Waren aus Pelzfellen
44.12 Holzwolle; Holzmehl
aus 44.13 A - Stäbe und Friese für Parkett, nidlt zusammengesetzt
44.15 bis 44.23 sämtliche Waren
aus 44.25 A - Werkzeuge usw.
44.26 bis 44.28 sämtliche Waren
48.01 bis 48.21 sämtlicne Waren
49.03 Bilderalben usw.
49.07 bis 49.11 sämtlid1e Waren
aus 50.07 •) Seidengarne und Schappeseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
50.09 und 50.10 sämtliche Waren
aus 51.03 Kunstseidengarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen solche
im Strang mit einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg
51.04 Gewebe aus Kunstseide usw.
52.02 Gewebe aus Metallfäden usw.
aus 53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus B - gezwirnt:
1 - im Strang:
b - mit Kreuzhaspelung:
- mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem
beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder meh-
rere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teil-
stränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr
als 125 g beträgt:
a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder
weniger je kg
b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
•i Anmerkung zu Kapitel 50 bis 62:
Die in der Vorschrift 8 zu Abschnitt XI des Zolltarifs genannten, in der Freiliste 1 nicht enthaltenen Waren unter-
liegen dem allgemeinen Ausgleichsteuersatz von 4 v. H., wenn sie zu den dort angegebenen Zwecken unter Zoll-
sicherunq verwendet we-rden. ·
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 53.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus B - gezwirnt:
1 - im Strang:
b - mit Kreuzhaspelung:
1 - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem
beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder meh-
rere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teil-
stränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr
als 125 g beträgt:
a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder
weniger je kg
b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus 53.08 Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus B - gezwirnt:
1 - im Strang:
b - mit Kreuzhaspelung:
1 - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem
beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder meh-
rere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teil-
stränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr
als 125 g beträgt:
a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder
weniger je kg
b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
aus 53.10 Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Auf-
machungen für den Einzelverkauf:
B - gezwirnt:
1 - im Strang:
a - mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg
b - mit einer Lauflänge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg:
1 - roh, ausgenommen Kammgarne und Streichgarne aus Wolle
2 - gebleicht, gefärbt oder bedruckt
2 - andere
53.11 bis 53.13 sämtliche Waren
54.04 und 54.05 sämtliche Waren
aus 55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
B - gezwirnt:
1 - unter Nr. 173 metrisch:
a - im Strang:
1 - mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg:
a - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem
beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder mehrere
Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge
unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g
beträgt
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957 1857
T,1rif-
11111n1ner Bezeichnung der Waren
55.0G bis 55.09 sämtliche Waren
56.05 bis 56.07 sämtliche Waren
aus 57.05 Hanfgarne:
A - in Aufmachungen für den Einzelverkauf
57.0B und 57.09 sämtliche Waren
üllS 57.10 Gewebe aus Jute, ausgenommen rohe, ungemusterte
57.11 und 57.12 sämtliche Waren
5H.0l bis 58.10 si.imtliche Waren
59.02 und 59.03 si:imtliche Waren
aus 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, ausgenommen: Bindfäden aus Hanf,
gerJ1iittet, auf Spulen, Rollen, Karten oder ähnlichen Unterlagen, mit einer Lauf-
länge von mehr als 500 m
59.05 bis 59.17 sämtliche Waren
60.01 bis 60.06 sämtliche Waren
61.0l bis 61.11 sämtliche Waren
62.01 bis 62.05 slimtliche Waren
64.01 bis 64.06 sämtliche Waren
65.01 Hutstumpen aus Filz usw.
aus 65.02 Hutstumpen und Hutrohlinge, die, ohne teilwei.se oder ganz geformt zu werden,
üblicherweise als Kopfbedeckung getragen werden (z.B. als Strand- oder Ernte-
hüte); andere Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten usw., ausgenommen:
aus Stroh, Bast, Binsen, Schilf, Alfa, Raffia, Sisal, Holzspan oder anderen, nicht
versponnenen pflanzlichen Stoffen, auch miteinander gemischt, aus Papier-
streifen, auch lackiert oder bestrichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den
vorgenannten Stoffen gemischt
65.03 bis 65.07 sämtliche Waren
66.01 bis 66.03 slimtliche Waren
aus 67.01 A - Bettfedern und Daunen, gebleicht, nicht gefärbt
aus B - Waren aus Federn, Daunen, Vogelbälgen oder anderen Vogelteilen, aus-
genommen montierte Federn
mis 67.02 Künstliche Blumen, Blätter und Früchte; Waren aus künstlichen Blumen, Blättern
oder Früchten
67.04 und 67.05 sämtliche Waren
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 6B.02 Platten und dergleichen, zum Abdecken von Möbeln
aus68.13 sämtliche Waren, ausgenommen: Fäden und Gemische auf der Grundlage von
Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat, alle diese
Gemische mit einem Asbestgehalt von 15 Gewichtshundertteilen oder weniger,
und Waren aus solchen Gemischen
68.14 Reibungsbeläge usw.
69.10 Ausgüsse, Waschbecken usw.
aus 70.04 B - anderes als Spiegelrohglas
70.05 gezogenes oder geblasenes Flachglas usw.
70.07 bis 70.18 sämtliche Waren
aus70.19 Glasperlen oder dergleichen, Nachahmungen von echten Perlen
70.20 und 70.21 sämtliche Waren
aus 71.12 bis 71.14 sämtliche Waren, ausgenommen: Scharniere aus Silber, auch vergoldet oder aus
Silberplattierungen und Scharniere aus Gold oder Goldplattierungen
71.16 Phan tasieschm uck
73.09 bis 73.16 sämtliche Waren
73.18 bis 73.40 sämtliche Waren
aus 74.03 Draht aus Kupfer, massiv
aus 74.04 Bleche, Platten usw. aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 bis 0,25 mm
74.05 Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Kupfer usw.
74.07 bis 74.19 sämtliche Waren
aus 75.02 Draht aus Nickel und Nickellegierungen, massiv
aus 75.03 B - Folien aus Nickel
75.04 Rohre, Hohlstangen usw.
75.06 Andere Waren aus Nickel
aus 76.02 Draht aus Aluminium, massiv
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Blätter, aus Aluminium usw.
76.06 bis 76.16 sämtliche Waren
aus 77.02 Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohlstangen aus Magnesium
77.03 Andere Waren aus Magnesium
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957 1859
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 77.04 Waren und Halbzeug aus Beryllium
78.04 bis 78.06 sämtliche Waren
79.04 bis 79.06 sämtliche Waren
aus 80.04 A - Blattmetall, Folien und dünne Bänder aus Zinn
80.05 und 80.06 sämtliche Waren
aus 81.01 C - Fäden und Draht usw., aus Wolfram
D - andere Waren aus Wolfram
aus 81.02 C - Fäden und Draht usw., aus Molybdän
D - andere Waren aus Molybdän
dnS 81.03 aus B - Draht aus Tantal
C - Rohre aus Tantal
D - andere Waren aus Tantal
aus 81.04 aus A - 2 - Waren aus Antimon oder Cadmium
82.01 bis82.10 sämtliche Waren
aus 82.11 sämtliche Waren, ausgenommen: unfertige Klingen für Rasierapparate, ein-
schließlich Rohlinge im Band (82.11 A-2-a)
82.12 bis 82.15 sämtliche Waren
83.01 bis 83.15 sämtliche Waren
84.01 bis 84.05 sämtliche Waren
aus 84.06 B - andere Motoren
aus C - Teile:
2 - von anderen Motoren
84.07 Wasserturbinen usw.
aus 84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen:
B - Gasturbinen
C - Windkraftmaschinen
aus D - andere, ausgenommen Turbo-Propeller-Triebwerke
84.09 bis 84.42 sämtliche Waren
aus 84.43 Konverter, Gießpfannen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder
andere metallurgische Betriebe
84.44 bis 84.50 sämtliche Waren
84.56 bis 84.59 sämtliche Waren
84.61 Armaturen usw.
18§0 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Tilrif-
nummer Bezeichnung der Waren
84.63 bis 84.65 sämtliche Waren
85.01 bis 85.28 sföntliche Waren
86.01 bis 86.10 sämtliche Waren
87.01 bis 87.05 sämtliche Waren
87.07 bis 87.11 sämtliche Waren
87.13 und 87.14 sämtliche Waren
88.01 Luftfahrzeuge, leichter als Luft
aus 88.02 Luftfahrzeuge, schwerer als Luft:
B - andere
aus 88.03 Teile von Luftschiffen und Ballonen sowie vollständige Tragwerke und voll-
ständige Rümpfe von Flugzeugen
aus 88.05 Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge sowie Teile davon
aus 89.01 Wasserfahrzeuge, nachstehend weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen
Seeschiffe
aus 89.02 Schlepper, ausgenommen Seeschlepper
aus 89.03 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe usw., soweit es sich nicht um Seeschiffe handelt,
jedoch einschließlich Seebagger
89.05 Schwimmende Vorrichtungen usw.
90.04 bis 90.29 sämtliche Waren
91.01 bis 91.06 sämtliche Waren
aus 91.11 C - Uhrfedern
92.01 bis 92.13 sämtliche Waren
93.01 bis 93.07 sämtliche Waren
94.01 bis 94.04 sämtliche Waren
aus 95.01 Schildpatt, bearbeitet; Waren aus Schildpatt, ausgenommen: Platten und Blätter,
geschliffen, poliert oder mit ähnlicher Oberflächenbearbeitung
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1957 1861
Tarif-
nummer Bezeichnung der Waren
aus 95.02 Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter:
A - Rondelle, auch poliert
aus C - andere, ausgenommen: Platten, geschliffen, poliert oder mit ähnlich.er
Oberflächenbearbeitung
aus 95.03 Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein:
A - Rondelle, auch poliert
aus C - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Hohlungen
aus 95.04 Bein, bearbeitet; Waren aus Bein:
A - Rondelle, auch poliert
aus C - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Rohre
aus 95.05 Horn, Geweihe usw.:
B - Federspulen, bearbeitet; Waren aus Federspulen
C - Walfischbarten, bearbeitet
aus D - andere:
1 - Rondelle, auch poliert
aus 3 - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke
aus 95.06 Pflanzliche Schnitzstoffe usw.:
A - Rondelle, auch poliert
aus C - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke
aus 95.07 Meerschaum, Bernstein usw.:
aus B - andere, ausgenommen: Platten, Scheiben, Stücke
aus 95.08 Geformte oder geschnitzte Waren aus natürlichem, mineralischem oder künst-
lichem Wachs usw., ausgenommen Teile von künstlichen Blumen, Blättern und
Früchten
96.02 bis 96.06 sämtliche Waren
97.01 bis 97.08 sämtliche Waren
98.01 bis 98.03 sämtliche Waren
98.04 -A, B Schreibfedern
98.07 und 98.08 sämtliche Waren
98.10 Feuerzeuge und Anzünder usw.
aus 98.11 Tabakpfeifen; Zigarren- und Zigarettenspitzen usw.:
aus C - 1 - ganze Tabakpfeifen aus Holz
aus D - Zigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke und Rohre:
2 - andere
98.12 Frisierkämme, Einsteckkämme usw.
98.14 bis 98.16 sämtliche Waren
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
{Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
über das Jahresbrennrecht und die Ubernahmepreise für
Branntwein im Betriebsjahr 1957/58. Vom 30. November 1957. 238 11. 12. 57 1. 10.57
Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
über die Ubernahmepreise für ablieferungsfähig,en Brannt-
wein, der im Betri(~bsjahr 1957/58 von Abfindung1sbrennereien,
Stoffbesitzern und Veirschlußbr,ennereien mit einer Jahries-
erzeugung von nicht mehr als 4 hl Weingeist im Jahres-
betrieb oder im Abschnitt hergestellt wird. Vom 30. Novem-
ber 1957. 238 11.12.57 1.10.57
Bekanntmachung für die Schiffahrt über die Aufhebung von
schiffahrtspolizeilichen Anordnungen. Vom 5. Dezember 1957. 241 14. 12.57 1. 1. 58
V,erordnung über die Änderung des Umfangs des Freihafens
Hamburg. Vom 7. Dezember 1957. 242 17. 12.57 18. 12.57
Veirordnung TS Nr. 8/57 über eine Dritte Änderung der Fünf-
zehnten Anordnung über den Reichskraftwagentarif. Vom
13. Dezember 1957. 243 18. 12.57 31. 12. 57
Sechzehnte Anordnung über den Reichsk,raftwagentarif. Vom
10. Dezember 1957. 243 18. 12.57 31. 12.57
IV. Nachtrag zum Sondertarif des Bundesschl,eppbetriebes.
Vom 16. Dezember 1957. 244 19. 12.57 1. 1. 58
XI. Nachtrag zum Tarif des Bundesschleppbetriebes für den
Mittellandkanal und die westdeutschen Kanäle. Vom 16. De-
zember 1957. 244 19. 12.57 1. 1. 58
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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