1831
Bundesgesetzblatt
Teil I
1957 Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 1957 Nr. 63
Tag Inhalt: Seite
5. 12. 57 N euiassung des Mineralölsteuergesetzes 1833
2. 12. 57 Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz . . . . . . . . . 1831
5. 12. 57 Verordnung über gerichtliche Schreibgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1836
11. 12. 57 Fünfzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1837
3. 12. 57 Verordnung zur Änderung der Elften Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . . . . . . 1838
10. 12. 57 Verordnung über den Taratarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1839
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1842
In Teil II Nr. 37, ausgegeben am 30. November 1957, sind veröffentlicht: Verordnung zur Änderung der Binnen-
schiffs-Untersuchungsordnung. - Dritte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein. -
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutsch-
land zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen. - Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und
Werbematerial (]nkraftlreten für die Vereinigten Staaten von Amerika).
[n Teil II Nr. 38, ausgegeben am 6. Dezember 1957, sind veröffentlicht: Verordnung zur Anderung der Binnenschiffahrt-
straßen-Ordnung. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der Internationalen Ar-
beitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter. - Bekanntmachung über
den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung der
Landarbeiter bei Arbeitsunfällen (Inkrafttreten für Brasilien und Tunesien). - Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Inkrafttreten für die Türkei). -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 2 der Internationalen Arbeitsorganisation über
die Arbeitslosigkeit (Inkrafttreten für den Sudan). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens
Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- und Pflichtarbeit. - Bekanntmachung über das Inkraft-
treten des Internationalen Ubereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über die Internationale Patentklassifikation
(Inkrafttreten für Dänemark). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der
Waren (Inkrafttreten für Pakistan).
Verordnung zur .Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz.
Vom 2. Dezember 1957.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes b) werden die Worte „Zollausschlüssen der
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März deutschen Seehäfen" und „Zollausschlüssen"
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 149) und des Gesetzes zur jeweils ersetzt durch „Freihäfen";
Änderung des Biersteuergesetzes vom 10. Oktober c) wird das Wort „Inland" ersetzt durch „Erhe-
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1712) wird mit Zustim- bungsgebiet".
mung des Bundesrates hiermit verordnet:
3. § 10 wird gestrichen.
Artikel 1
Die Durchführungsbestimmungen zum Biersteuer- 4. Nach § 11 wird eingefügt:
gesetz in der Fassung vom 14. März 1952 (Bundes- „Zu § 6 a des Gesetzes
gesetzbl. I S. 153) werden wie folgt geändert und
Einfuhrbier
ergänzt:
§ 11 a
1. § 2 wird gestrichen.
Die besonderen Bestimmungen über die steu-
2. In§ 4
erliche Behandlung von Bier, das in das Erhe-
a) erhält die Uberschrift folgende Fassung: bungsgebiet eingeführt wird, sind in der An-
.,Besondere Anordnungen für die Freihäfen"; lage B enthalten."
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
5. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden der Halbsatz „die (2) Wird im Interzonenverkehr Bier in das
nicht gemäß § 16 des Gesetzes abgefunden sind" Erhebungsgebiet eingeführt, das sich im zoll-
und die diesen Halbsatz einschließenden Bei- rechtlich freien Verkehr befindet, so können
striche gestrichen. die eingeführten Warensendungen gemäß
6. In § 14 wird das Wort „Inland" ersetzt durch §§ 9 bis 11 der Interzonenüberwachungsver-
,,Erhebungsgebiet". ordnung überwiesen werden. Die Uberwei-
sung hat die gleiche Wirkung wie eine Ab- ·
7. § 29 wird gestrichen. fertigung im Zollanweisungsverfahren nach
8. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung: den Vorschriften des Zollrechts."
,, (2) Wenn Gefäße amtlich verschlossen c) In § 4 Abs. 2 werden die Worte „nach An-
werden, so ist der Brauereiinhaber für die Er- lage D zu den Biersteuerdurchführungsbe-
haltung der Verschlüsse verantwortlic1?,." stimmungen" gestrichen.
9. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach d) § 6 wird gestrichen.
Maßgabe der in Anlage D gegebenen Anleitung" 16. Die Anlage C - Bierausfuhrordnung - wird
gestrichen. wie folgt geändert:
10. In § 70 Abs. 1 werden die Worte „unter Beach- a) In § 1 Sätze 1 und 3 wird jeweils das Wort
tung der für Steuerbescheide im§ 211 der Reichs- ,,Inland" ersetzt durch „Erhebungsgebiet".
abgabenordnung vorgeschriebenen Formen" ge-
strichen. b) In § 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 und in § 10 Abs. 1
werden nach dem Wort „Ausfuhr" und in § 6
11. In § 73 Satz 1 wird nach der Zahl „11" eingefügt nach dem Wort „Frist" jeweils eingefügt die
,,12,". Worte „aus dem Erhebungsgebiet".
12. In § 84 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach c) In § 2 werden die Worte „nach Muster a", in
Maßgabe der Anlage E" gestrichen. § 3 Satz 1 die Worte „nach Muster b" und in
13. §§ 91 bis 94 und die Muster 24 bis 26 werden § 7 Abs. 2 die Worte „nach Muster c" jeweils
gestrichen. ersetzt durch die Worte „nach vorgeschriebe-
nem Muster".
14. In der Anlage A - Farbebierordnung -
a) erhält § 6 Abs. 1 folgende Fassung: d) In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort
„Grenzzollstellen" ein Beistrich gesetzt und
,, (1) Der Inhaber der Farbebierbrauerei hat danach eingefügt „Grenzkontrollstellen".
das Farbebier, das er an einen empfangsbe-
rechtigten Betrieb abgeben will, spätestens e) In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
am vierten Tage nach der Entfernung aus der ,,fristgemäß" und nach dem Wort „Ausfuhr"
Farbebierbrauerei dem für den Empfänger jeweils eingefügt die Worte „aus dem Erhe-
zuständigen Oberbeamten des Aufsichtsdien- bungsgebiet".
stes mit einer Versendungsanmeldung nach f) Die Muster a, b und c werden gestrichen.
vorgeschriebenem Muster anzumelden.";
b) werden in f 7 Abs. 1 Satz 2 die Worte„ unter 17. Die Anlagen D und E werden gestrichen.
Benutzung des freigemachten Briefumschlags"
gestrichen;
Artikel 2
c) wird Muster II gestrichen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
15. Die Anlage B - Steuerordnung für Einfuhrbier leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
- wird wie folgt geändert: setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
a) § 1 wird gestrichen; setzes zur Änderung des Biersteuergesetzes vom
10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1712) auch im
b) § 2 erhält folgende Fassung:
Land Berlin.
,, (1) Das in das Erhebungsgebiet einge-
führte Bier ist in der Zollanmeldung oder mit Artikel 3
der Anmeldung nach § 5 Abs. 3 der Inter-
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
zonenüberwachungsverordnung vom 9. Juli
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439) zur Steuerfest-
setzung schriftlich anzumelden und vorzufüh- Artikel 4
ren. Im kleinen Grenzverkehr und im Reise-
verkehr ist auch mündliche Anmeldung zu- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
lässig. kündung in Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1957.
Der Bund,esminister der Finanzen
Etzel
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1957 1833
Bekanntmachung
der Neufassung des Mineralölsteuergesetzes.
Vom 5. Dezember 1957.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Än-
derung von Verbrauchsteuergesetzen vom 10. Okto-
ber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704) wird der Wort-
laut des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung,
die sich durch dieses Gesetz ergibt, nachstehend be-
kanntgemacht.
Bonn, den 5. Dezember 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Mineralölsteuergesetz
in der Fassung vom 5. Dezember 1957
(MinöStG 1957).
Steuergegenstand, Erhebungsgebiet aa) hergestellt durch Hydrierung 17,60DM
§ 1 bb) hergestellt im Fischer-Tropsch-
Verfahren bis zum 31. März 1961 17,60 DM
(1) Mineralöl, das im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhe- cc) anderes als unter aa und bb
bungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungsgebiet genannt,. hergestellt in Betrie-
eingeführt wird, unterliegt einer Abgabe (Mineral- ben oder deren Nachfolgebe-
ölsteuer). Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauch- trieben, die vor dem 1. Mai 1945
steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung. im Reichsgebiet vom 31. Dezem-
(2) Mineralöl im Sinne des Absatzes 1 sind ber 1937 Mineralöl nur aus
1. Erzeugnisse der Nummer 2710 - B bis D des
anderen Stoffen als Erdöl her-
Zolltarifs, ausgenommen das nicht für moto- gestellt und die Herstellung aus
rische Zwecke verwendbare Braunkohlen- Erdöl zwischen dem 1. April
teeröl; 1951 und dem 1. Januar 1953
aufgenommen habe·n, solange
2. leichte Steinkohlenteeröle aus Nummer 2708 sie vierteljährlich nicht mehr
des Zolltarifs;
als 70 000 t unbearbeitetes Erd-
3. Erzeugnisse der Nummern 2712, 2713, öl verarbeiten, für eine nach
2714 - A und 2715 des Zolltarifs; dem 1. April 1953 in der ersten
4. Flüssiggas aus Nummer 2711 des Zoll- Be~rbeitungsstufe gewonnene
tarifs. Benzinmenge von insgesamt
Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Zolltarif 100 000 t . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,75DM
und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechts" dd) aus der Braunkohlen- und 01-
vorschrif ten. schieferschwelung sowie der
(3) Zur Sicherung gleicher Wettbewerbsverhält- Druckvergasung von Kohle . . . 17,60 DM
nisse kann durch Rechtsverordnung bestimmt
werden, daß bei der Einfuhr mineralölhaltiger Wa- c) mittelschwere Ole (Leuchtöl und
ren in das Erhebungsgebiet die Mineralölsteuer von Traktorenkraftstoff) . . . . . . . . . . . . . 14,-DM
dem in den Waren enthaltenen Mineralöl erhoben d) Gasöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,05 DM
wird. Für Schmiermittel der Nummer 3404 Abs. A-1
des Zolltarifs gilt in diesem Falle § 7 Abs. 1 Satz 2 e) Gasöle, hergestellt
entsprechend. aa) durch Hydrierung ........... 11,75DM
Steuersätze bb) im Fischer-Tropsch-Verfahren
bis zum 31. März 1961 . . . . . . . 11,75DM
§ 2
f) Schmieröle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,--:-DM
(1) Die Steuer beträgt für 100 kg des im Sinne
der Zollvorschriften zu verstehenden Eigengewichts g) Schmieröle, nur durch Aufarbei-
1. für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Erzeug- tung von Altölen hergestellt . . . . . 15,-DM
nisse, und zwar für h) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,-DM
a) Leichtöle (Benzin, Testbenzin u. a.) 29,75DM
b) Benzin 2. für leichte Steinkohlenteeröle . . . . . • . 24,75 DM
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. für die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten § 6
Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,-DM
Fälligkeit der Steuer
4. für Flüssiggase (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer für das im
a) ausschließlich aus im Erhebungs- Erhebungsgebiet hergestellte Mineralöl bis zum
gebiet gefördertem unbearbeitetem fünfundzwanzigsten Tag des zweiten Monats zu
Erdöl hergestellt . . . . . . . . . . . . . . . . 12,75DM entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die
Steuerschuld unbedingt entstanden ist.
b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 , - DM.
(2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.
(2) Für Mineralöl, dessen Eigenschaften oder be-
sondere Herstellungsweise aus anderen Stoffen als
unbearbeitetem Erdöl seine Belastungsfähigkeit ge- Steuerschuld bei Einfuhr
genüber anderen Mineralölen steuerlich vergleich- in das Erhebungsgebiet
barer Art wesentlich mindern (Mineralöl besonderer § 7
Eigenart oder Herkunft), kann der Steuersatz zur
Beseitigung von Härten durch Rechtsverordnung bis (1) Bei der Einfuhr von Mineralöl in das Erhe-
auf den Satz von 1,-- DM ermäßigt werden. bungsgebiet gelten für die Entstehung der Steuer-
schuld, für die Person des Steuerschuldners, für die
(3) Auf das durch Sondersteuersätze (Absatz 1) persönliche Haftung, für den für die Bemessung der
begünstigte Benzin sind die Vorschriften des Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt, für die Fällig-
Absatzes 2 nicht anzuwenden, jedoch bleibt Absatz 2 keit, den Zahlungsaufschub, die Tilgung der Steuer-
für das unter Absatz 1 Nr. 1 - b - bb genannte schuld und das Steuerverfahren die Vorschriften
Benzin anwendbar. für Zölle entsprechend. Dies gilt auch für Mineralöl,
das aus dem freien Verkehr des Zollgebiets zu
Steuerschuld bei Herstellung einem Zollverkehr abgefertigt oder in eine Freizone
im Erhebungsgebiet gebracht wird.
(2) Mineralöl ist von der Steuer befreit, wenn es
§ 3
unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet ein-
Entstehung der Steuerschuld geführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1
bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht erhoben
(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Mine- wird.
ralöl aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder
zum Verbrauch innerhalb des Betriebes zu anderen (3) Durch Rechtsverordnung können ein vom
Zwecken als zur Aufrechterhaltung des Betriebes Absatz 1 abweichendes Verfahren angeordnet und
entnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der Ent- die Fälligkeit, der Zahlungsaufschub sowie die Til-
fernung oder der Entnahme des Mineralöls. gung der Steuerschuld wie für im Erhebungsgebiet
hergestelltes Mineralöl geregelt werden, soweit
(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel- dies zur Anpassung an die Behandlung des im Er-
lungsbetriebes (Hersteller). hebungsgebiet hergestellten Mineralöls und zur
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse bei der
Einfuhr erforderlich ist.
§ 4
Besondere Bestimmungen für Freihäfen Verkehr mit unversteuertem Mineralöl,
(1) In den Freihafen ist der Verbrauch von un- Verwendung steuerbegünstigten Mineralöls
versteuertem Mineralöl verboten. Er ist erlaubt, § 8
soweit Mineralöl
(1) Mineralöl darf unversteuert unter Steuer-
1. in einem Herstellungsbetrieb zur Aufrecht-
erhaltung des Betriebes verbraucht wird, aufsicht
2. als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht 1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder
werden darf. zu einem Zollverkehr abgefertigt werden,
2. nach Herstellung im Erhebungsgebiet zur
(2) Soweit Mineralöl nach § 8 im Erhebungs- weiteren Bearbeitung an einen Herstel-
gebiet steuerbegünstigt verwendet werden darf, ist lungsbetrieb abgegeben werden,
dies auch in den Freihäfen zulässig.
3. nach Einfuhr in das Erhebungsgebiet zur
weiteren Bearbeitung in einen Herstel-
§ 5 lungsbetrieb verbracht werden,
Steuererklärung 4. nach Herstellung im Erhebungsgebiet oder
nach Einfuhr in das Erhebungsgebiet zur
Der Steuerschuldner hat das im Erhebungsgebiet chemischen Umwandlung in andere Stoffe
hergestellte Mineralöl, für das in einem Monat die als Mineralöl verwendet werden, und zwar
Steuerschuld unbedingt entstanden ist, bis zum nach Verfahren, die hierzu am 1. Februar
fünfzehnten Tag des nächsten Monats der Zollstelle 1953 im Erhebungsgebiet großtechnisch
zur Steuerfestsetzung schriftlich anzumelden. noch nicht angewendet wurden,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1957 1835
5. (nur soweit es sich um Schweröle mit 2. für andere Erzeugnisse, wenn sie aus dem Er-
einem Flammpunkt im geschlossenen hebungsgebiet ausgeführt werden, um außer-
Tiegel von mehr als 55° C handelt, bei halb des Erhebungsgebietes und der Freihäfen
deren Destillation nach DIN 51 752 weni- zu verbleiben oder verbraucht zu werden.
ger als 40 Volumenprozent bis 250° C
Die Steuervergütung ist ausgeschlossen, wenn das
übergehen) zum unmittelbaren Verheizen
Mineralöl zu Treib-, Schmier-, Heiz- oder Be-
verwendet werden.
leuchtungszwecken verbraucht worden ist.
(2) Mineralölproben dürfen unversteuert zu
Untersuchungszwecken entnommen werden.
Verkehrsbeschränkung, Steueraufsicht
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
§ 12
den, daß · Mineralöl steuerbegünstigt verwendet
werden darf, wenn die Steuerbelastung für be- (1) Unbearbeitetes Erdöl darf im Erhebungsgebiet
stimmte Verwendungszwecke aus volkswirtschaft- nur an Herstellungsbetriebe und an solche Betriebe
lichen Gründen nicht zumutbar ist. Die Steuerbe- abgegeben werden, die es unter Voraussetzungen
günstigung besteht in Steuerfreiheit oder Steuer- verwenden, unter denen nach § 8 Abs. 1 oder 3
ermäßigung. Sie ist bei Flugbetriebsstoffen immer Mineralöl unversteuert verwendet werden darf.
zulässig, im übrigen ausgeschlossen für die un- (2) Wer unbearbeitetes Erdöl gewinnt, einführt
mittelbare oder mittelbare Verwendung von Mine- oder verwendet oder Mineralöl herstellt oder ver-
ralöl als Treibstoff oder zum Schmieren. Der Bun- treibt, unterliegt der Steueraufsicht.
desminister der Fi_nanzen kann in besonders ge-
lagerten Einzelfällen diese Steuerbegünstigung im
Verwaltungswege gewähren, und zwar zu Ver- Betriebsleiter
suchszwecken auch ohne die Einschränkung des § 13
Satzes 3.
Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung
Steuerlager der steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers
(§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst wirk-
§ 9
sam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.
Bei wirtschaftlichem Bedürfnis kann zugelassen
werden, daß Mineralöl unversteuert gelagert wird,
Durchsuchungen .
wenn das Steuerlager dem Großhandel, dem Groß-
handelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von § 14
Mineralöl oder der Versorgung solcher steuer- Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß
begünstigter Verwender in abgelegenen Gegenden Mineralölsteuer hinterzogen worden ist, ist die
dient, die ohne unzumutbaren Aufwand nicht Durchsuchung von Betrieben und Räumen, die der
anderweit versorgt werden können. Steueraufsicht unterliegen, sowie von anderen
Räumen zulässig (§ 437 der Reichsabgabenordnung).
Erstattung der Steuer
§ 10
Durchführung
§ 15
Die Steuer wird für Mineralöl, das der Hersteller
nachweislich in seinen Betrieb zurückgenommen hat, (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt,
auf Antrag erlassen oder erstattet. Das gleiche gilt 1. zur Durchführung des Gesetzes durch
für Benzin, das unter den im Fall der Einfuhr gelten- Rechtsverordnung die Begriffe des § 1
den Voraussetzungen des § 69 Nr. 9 und 10 des Abs. 2 und des § 2 Abs. 1 näher zu be-
Zollgesetzes an die dort genannten Personen oder stimmen,
Dienststellen abgegeben worden ist.
2. die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Rechtsver-
ordnung zu erlassen.
Steuervergütung bei der Ausfuhr (2) Der Bundesminister der Finanzen ist er-
nicht steuerbarer Erzeugnisse . mächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch
Rechtsverordnung
§ 11
1. Bestimmungen zu § 8 Abs. 1 und 2 und
Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der im § 10, insbesondere über das anzuwendende
Erhebungsgebiet hergestellten Erzeugnisse kann Verfahren zu erlassen,
durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß die
Mineralölsteuer ganz oder zum Teil vergütet wird 2. die Begriffe der §§ 3 ff. näher zu bestim-
für nicht steuerbare Erzeugnisse, die unter Ver- men,
brauch versteuerten Mineralöls hergestellt worden 3. das Nähere über die Steuererklärung (§ 5)
sind, und zwar und die Entrichtung der Steuer (§ 6) zu be-
1. für Schmiermittel der Nummer 3404 Abs. A - 1 stimmen,
des Zolltarifs, wenn sie ausgeführt oder zu 4. das Nähere über Steuerlager zu bestim-
einem Zollverkehr abgefertigt werden, men mit der Maßgabe, daß
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
a) für die Steuerschuld nur in begründeten 5. die in § 1 Abs. 3 § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3· und
Ausnahmefällen Sicherheit zu leisten § 11 dieses Gesetzes sowie in §§ 191, 192
ist, der Reichsabgabenordnung vorgesehenen
b) die Steuer im Regelfall bis zum fünf- Bestimmungen zu erlassen,
undzwanzigsten Tag des zweiten auf 6. steuerstatistische Erhebungen für Bundes-
die Entnahme aus einem Steuerlager zwecke anzuordnen,
folgenden Monats zu entrichten ist, 7. Bestimmungen der Verordnung zur Durch-
c) die Steuerschuld für andere Stoffe als führung des Mineralölsteuergesetzes auf-
Mineralöl, die mit diesem im Steuer- zuheben, soweit zu ihrem Erlaß in diesem
lager vermischt werden, wie für dieses Gesetz keine Ermächtigung enthalten ist.
Mineralöl entsteht, (3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die
d) für versteuertes Mineralöl, das in ein ailgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durch-
Steuerlager verbracht wird, eine neue führung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
bedingte Steuerschuld entsteht, Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Verordnung
über gerichtliche Schreibgebühren.
Vom 5. Dezember 1957.
Auf Grund des § 91 Abs. 7 des Gerichtskosten- b) Abschriften, neben denen nur Ausfertigun-
gesetzes und des § 136 Abs. 8 des Gesetzes über die gen oder Abschriften zu erteilen sind, für
Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- die nach § 91 Abs. 2 des Gerichtskosten-
barkeit (Kostenordnung) wird mit Zustimmung des gesetzes oder § 136 Abs. 2 der Kostenord-
Bundesrates verordnet: nung Schreibgebühren nicht erhoben wer-
den;
§ 1
Werden für Ausfertigungen oder Abschriften c) Schriftstücke, die in fremder Sprache ab-
vollständige Entwürfe verwendet, die der Antrag- gefaßt sind (§ 91 Abs. 4 des Gerichtskosten-
steller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und gesetzes, § 136 Abs. 4 der Kostenordnung);
die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, d) Schriftstücke in tabellarischer Form, Grund-
Kostenrechnung und Unterschrift des ausfertigen- buchblätter, Registerblätter, Verzeichnisse,
den Beamten zu ergänzen sind, so beträgt die Listen, Rechnungen, Zeichnungen u. dgl.
Schreibgebühr 10 Deutsche Pfennig je Seite ohne (§ 91 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes,
Rücksicht auf Zeilen- und Silbenzahl oder Zeitauf- § 136 Abs. 5 der Kostenordnung).
wand.
§ 2 § 3
(1) Beantragt ein Rechtsanwalt oder ein anderer Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Drit-
Bevollmächtigter neben Ausfertigungen oder Ab- ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
schriften gleichzeitig weitere Abschriften desselben desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI § 8
Schriftstücks zur Unterrichtung seines Auftraggebers, des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kosten-
so wird für diese Abschriften, sofern alle beantrag- rechtlicher Vo:rschriPo.:1 vom Ju1i 1957 (Bundes-
ten Ausfertigungen und Abschriften auf mechani- gesetzbl. I S. 861) auch im Land Berlin. Sie gilt nicht
schem Wege (ausgenommen durch Ablichtung) her- im Saarland.
gestellt werden, eine Schreibgebühr von 10 Deutsche
Pfennig je Seite erhoben. § 4
(2) Absatz 1 gilt nicht für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
a) beglaubigte Abschriften; tober 1957 in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1957.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1957 183'1
Fünfzehnte Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle. und Stahl.
Vom 11.Dezember 1957.
Auf Grund des § 1 Abs, 1 des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des
Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein-.
schaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundes-
regierung:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der
zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
1. Die Allgemeine Anmerkung 1 Buchstabe s zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl) erhält folge::.1de
Fassung:
s) Weißband und Weißblech (Nrn.7312 und 7313):
Weißband und Weißblech sind Bandstahl und Blech aus Stahl mit einer Uberzugsschicht aus Zinn
mit einem Gehalt an Zinn von gewichtsmäßig 97 °/o oder mehr, ohne Rücksicht darauf, ob sie verniert
oder nicht verniert sind. •
2. In der Tarifnummer 7315 (Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle usw.) erhält im
Absatz A - 4 (Stabstahl und Profile) der Unterabsatz d folgende Fassung:
7315 A - 4 - d - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert,
überzogen):
1 - nur plattiert:
a - warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EG) ..... frei 18
zeitweilig .......................................... . 10
mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 °/o bis 1,6 °/o ... . 6
b - kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ........... . 18 18
zeitweilig 10 10
2 - andere:
a - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet. 15 15
zeitweilig .......................................... . 9 9
mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,60 °/o bis 1,6 0/o ..•. 4 4
b - kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ........... . 15 15
zeitweilig .......................................... . 6 6
3. In der Tarifnummer 7315 (Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle usw.) erhält im
Absatz B - 4 (Stabstahl und Profile) der Unterabsatz d folgende Fassung:
7315 B - 4 - d - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert,
überzogen):
1 - nur plattiert:
a - warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EG) ..... frei 18
zeitweilig .......................................... . 10
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl 6
b - kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ........... . 18 18
zeitweilig 10 10
2 - andere:
a - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet 15 15
zeitweilig .......................................... . 9 9
aus sogen. ,,Baustahl" oder aus legiertem Sonderstahl 4 4
b - kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ........... . 15 15
zeitweilig .......................................... . 6 6
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 2 § 3
1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung § 4
des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach ihrer
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im Land Berlin. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. De,zember 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etze 1
Verordnung zur Änderung
der Eliten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Vom 3. Dezember 1957.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Getreide-
gesetzes in der Fassung vom 24. November 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Elften Durchführungsver-
ordnung zum Getreidegesetz vom 19. Juni 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 643) wird die Zahl „45" durch
die Zahl „ 52" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt für Mühlen im Geltungs-
bereich des Getreidegesetzes mit Ausnahme des
Landes Berlin. Sie gilt nicht im Saarland.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1957.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Sonnemann
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1957 1839
Verordnung über den Taratarif.
Vom 10. Dezember 1957.
Auf Grund des § 62 Abs. 6 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-
gesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
ZolJgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 317) und des Vierten Zolländerungsgesetzes vom 10. Sep-
tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) wird hiermit verordnet:
§ 1
Der Taratarif (§ 62 Abs. 5 des Zollgesetzes) erhält folgende Fassung:
Taratarif
Vorbemerkungen
1. Die Waren sind nach dem Zolltarif bezeichnet.
2. Die Tarasätze und Zusatztarasätze sind in Hundertteilen des Rohgewichts,
die Tarazuschlagsätze in Hundertteilen des Eigengewichts der Waren
angegeben. Sind die Tarasätze für einzelne Umschließungen nach dem
Gewicht der Packstücke gestaffelt, so beziehen sich die Gewichtsangaben
auf das Rohgewicht der Packstücke.
Tarifnr. Warenbezeichnung Tarifnr. Warenbezeichnung
aus 09.01 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; (noch 09.02) aus rohem weichem Holz:
Kaffeeschalen und -häutchen; Kaffeemittel nur mit Blattblei ausgelegt 22, nur
mit beliebigem Gehalt an Kaffee: mit Blattzinn ausgelegt 21,
Tarasätze: nur mit Blattaluminium oder mit
für Kaffee, nicht geröstet (Abs. A-1): Blattaluminium und Papier · aus-
Fässer: mit Dauben aus hartem Holz 10, gelegt 16,
andere 8; aus rohem hartem oder weichem
Ballen 2; Holz, außen mit Papier beklebt und
Säcke: mit Kaffee aus Kenia, Uganda und innen mit Blattblei und Papier aus-
Tanganjika 1,8, andere 1,5; gelegt, mit Mattenumhüllung ver-
sehen, bei einem Gewicht (ohne
andere Umschließungen: Matte) von mehr als 5 kg 21,
doppelte: nicht mit Metall ausgelegt:
aus losen, auch netzartigen Geweben bei einem Gewicht von 20 kg oder
1,4, sackartige, deren innere Lage darunter 24, von mehr als 20 kg
aus Papier besteht, 2; bis einschließlich 30 kg 21, von
einfache: mehr als 30 kg 19,
aus leichten Geweben 0,85, sonst 23.
aus losen, auch netzartigen Geweben: aus 09.04 Pfeffer der Gattung „Pi per"; Früchte der Gat-
mit Kaffee aus EI Salvador 1,25, tung „Capsicum"-' und „Pirnenta":
mit anderem 0,9; Tarasätze:
für Kaffee, geröstet, nicht gemahlen für Früchte der Gattung Capsicum (Abs. B):
(Abs. A-2):
Ballen 5; Papiersäcke, aus mehreren Lagen
Fässer 20; Ballen 6. Packpapier hergestellt, mit gemahlene171
Paprika 1;
09.02 Tee:
für Früchte der Gattung Pimenta (Abs. C):
Tarasätze:
Kisten 19; Ballen 5.
Kisten: aus dreilagigem Sperrholz, an den
Kanten mit Eisenblech beschla- 09.05 Vanille:
gen, innen mit Metall oder Papier Tarasatz:
oder mit beiden ausgelegt, wenn Kisten 19.
die Holzlagen bestehen
überwiegend aus Hartholz 13, 09.07 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele:
überwiegend aus Weichholz 11, Tarasätze:
andere: Kisten 19; Ballen 5.
mit Metall ausgelegt oder mit Blech- aus 09.09 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Küm-
einsatz versehen und außerdem mel- und Wacholderfrüchte:
außen mit Papier beklebt oder innen Tarasätze:
mit Papier beklebt oder ausgelegt
für Kümmelfrüchte (Abs. B):
21,
aus rohem hartem Holz: Kisten 12;
nur mit Blei ausgelegt oder nur mit für Sternanisfrüchte (Abs. C):
Blecheinsatz versehen 18, Kisten 19; Ballen 5;
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Tarifnr. Warenbezeichnung Tarifnr. Warenbezeichnung
(noch für Wacholderfrüchte, weder gemahlen noch (noch Tarazuschlagsatz:
aus 09.09) sonst zerkleinert (Abs. D-1), getrocknet: 22.06) für Waren in Fahrzeugen, die zum Versand
Säcke 1; von Flüssigkeiten ohne Umschließung ein-
für Wacholderfrüchte, andere (Abs. D-2): gerichtet sind, 17.
Kisten 16.
22.07 Apfelwein, Birnenwein, Met und andere ge-
aus 09.10 gorene Getränke:
Thymian, Lorbeerblätter und Safran; andere
Gewürze: Tarazuschlagsatz:
Tarasätze: für Waren in Fahrzeugen, die zum Versand
für Safran (Abs. C) und Ingwer (Abs. D): von Flüssigkeiten ohne Umschließung ein-
Kisten 19; Ballen 5. gerichtet sind, 17.
22.08 Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an
18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet: Äthylalkohol von 73,6 Gewichtshundertteilen
Tarasatz: oder mehr, unvergällt; Äthylalkohol und
Sprit mit beliebigem Gehalt an Äthylalkohol,
für Kakaobohnen, auch Bruch, roh: vergällt:
Säcke 1,5.
Tarazuschlagsa tz:
für Waren in Fahrzeugen, die zum Versand
22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne
von Flüssigkeiten ohne Umschließung ein-
Alkohol stummgemacht:
gerichtet sind, 25.
Tarazuschlagsatz:
für Waren in Fahrzeugen, die zum Versand 22.09-A Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von
von Flüssigkeiten ohne Umschließung ein- weniger als 73,6 Gewichtshundertteilen, un-
gerichtet sind, oder in anderen als handels- vergällt; Branntwein, Likör und andere alko-
üblichen unmittelbaren Umschließungen 17. holische Getränke:
Andere Großbehältnisse als Holzfässer
sind nicht als handelsübliche unmittelbare Tarasätze:
Umschließungen anzusehen. für Waren in Behältnissen mit einem Fas-
sungsvermögen von weniger als 15 1:
22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol Kisten 24; Körbe 16;
stummgemachter Most aus frischen Wein-
Tarazuschlagsätze:
trauben:
für Waren in Fahrzeugen, die zum Versand
Tarasätze: von Flüssigkeiten ohne Umschließung ein-
für Schaumwein (Abs. A), in Flaschen: gerichtet sind, und zwar
Kisten: von 50 kg oder darunter 22, von für Rum und Arrak (Abs. A-1-a-1 und
mehr als 50 kg 17; A-2-a-1) 20;
Körbe: von 40 kg oder darunter 12, von für anderen Branntwein (Abs. A-1-b und
mehr als 40 kg 10; A-2-b-1) 25;
für andere (Abs. B), in Flaschen: für Likör (Abs. A-3-a-1) 17.
Kisten 24; Körbe 16;
22.10 Speiseessig:
Tarazuschlagsatz:
Tarasätze:
für andere - als Schaumwein - (Abs. B):
für Waren in Flaschen oder Kruken:
in Fahrzeugen, die zum Versand von
Flüssigkeiten ohne Umsc;:hließung einge- Kisten 24; Körbe 16;
richtet sind, oder in anderen als handels-
üblichen unmittelbaren Umschließungen Tarazuschlagsatz:
17. für Waren in Fahrzeugen, die zum Versand
Andere Großbehaltnisse als Holzfässer von Flüssigkeiten ohne Umschließung ein-
sind nicht als handelsübliche unmittel- gerichtet sind, 17.
bare Umschließungen anzusehen.
aus 24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:
22.06 Wermutwein und andere Weine aus frischen
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stof- Tarasätze:
fen aromatisiert: für nicht entrippte Tabakblätter (Abs. A-1)
und
Tarasatz:
Abfälle von unverarbeiteten Tabak-
für Waren in Flaschen: blättern, andere - als Rippen und
Kisten 24; Stengel - (Abs. B-1-b):
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1957 1841
Tarifnr. Warenbezeichnung Tarifnr. Warenbezeichnung
(noch Kisten: ganz oder teilweise aus Sperr- (noch einfache aus Jutegeflecht (auch gewebe-
aus 24.01 holz 15, aus 24.01) artig hergestelltem) und Leinen 3,
aus weichem Holz, von 1,75 dz aus leichten Matten 2,
oder darunter 15, aus leichten Matten, auch mit Papier
andere: ausgelegt, mit Stricken oder Tauen
von 1,75 dz oder darunter 25, verschnürt, auch mit Pappe an den
von mehr als 1,75 dz 22; äußeren Kanten versehen, 2,5,
Fässer: von 4 dz oder darunter: aus aus teils leichtem feinerem, teils netz-
weichem Holz 16, aus hartem artig gewebtem gröberem Jute-
Holz oder überwiegend aus gewebe:
hartem Holz 19; mit Papiereinlage:
von mehr als 4 bis einschließlich mit Tabakblättern aus Bulgarien
6 dz: aus weichem Holz 13, aus 3, aus Griechenland 2,5, aus
hartem Holz oder überwiegend der Türkei 2,
aus hartem Holz 15;
ohne Papiereinlage:
von mehr als 6 dz: aus weichem
Holz 10, aus hartem oder über- mit Orienttabak 2,
wiegend aus hartem Holz 11; aus leichtem Jutegewebe, außen mit
andere Umschließungen: Stricken verschnürt, 1,5,
aus ~astplatten oder harten Palmblatt- aus Jutegewebe (an den beiden Stirn-
platten, mit Stricken oder Tauen ver- seiten und einer langen Schmalseite
schnürt, im Gewicht: des Packstücks) und Papier (an den
beiden Flachseiten und der zweiten
bis 60 kg, auch mit Leinenumhül-
langen Schmalseite des Packstücks),
lung, 14,
an der äußeren Seite mit Bindfaden
von über 60 kg bis 70 kg, auch verschnürt, 2,
mit Leinenumhüllung, 11,
aus Schilfmatten (Rückenteil und Sei-
von über 70 kg bis 80 kg, auch mit tenteile) und Jutegewebe (Vorder-,
Leinenumhüllung, 9, Kopf- und Unterteil), an den Rändern
von über 80 kg: mit Bindfaden vernäht, 2;
mit Leinenumhüllung 10,
ohne Leinenumhüllung 8, für Rippen und Stengel (Abs. B-1-a):
einfache aus schwerem Leinen, inner- Fässer von 6 dz oder darunter 11;
halb dessen sich auf zwei Längsseiten sonst wie für nicht entrippte Tabakblätter
je 4 - zusammen also 8 - neben- (Abs. A-1).
einandergelegte Zedernholzbrettchen
von der Länge der Packstücke be-
finden, 9, aus 24.02 Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabak-
aus Schilfgeflecht, mit Stricken ver- soßen:
schnürt, mit Jutegewebe oder dop-
peltem Leinen umhüllt, 4, Tarasätze:
aus doppeltem Schilfgeflecht, mit Garn für Zigarren (Abs. A),
zusammengenäht, mit Stricken oder Zigaretten (Abs. B),
Tauen verschnürt, auch mit Bambus-
stäben versteift, auch mit gespalte- Rauchtabak (Abs. C) und
nem Rohr geschnürt, 5, Kautabak und Schnupftabak (Abs. D):
aus schweren Schilfmatten, mit Strik- Kisten 16; Fässer 16; Körbe: Kanasser-
ken vernäht und mit Stricken oder körbe 12, andere 13; Ballen 6;
Tauen verschnürt (mit sogenannten für Tabak, gepreßt oder gesoßt, zur Her-
Mexikotabaken), 4, stellung von Schnupftabak (Abs. E):
aus feinem Bastgeflecht, ausgelegt mit
Umschließungen aus Tierhäuten, mit Stan-
dünnem Schilfgeflecht, mit gespalte-
gen und Rollen zur Herstellung von
nem Rohr geschnürt, auch mit Leinen-,
Schnupftabak 8,
umhüllung (mit Tabakblättern von
Manilatabak), 3, sonst wie für Schnupftabak (Abs. D);
aus weichen Bastmatten, innen aus-
Zusatztarasätze:
gelegt mit Schilfplatten, mit Rohr-
stricken geschnürt (mit Tabakblättern für Zigarren (Abs. A):
von Manilatabak), 3, kleine Kisten 24; Körbchen 12; Papp-
einfache aus teils leichtem, teils schwe- kasten 12;
rem Jutegewebe, auch mit Papier
ausgelegt und mit Bindfaden ver- für Zigaretten (Abs. B) und
schnürt, 3, Rauchtabak in Blättchen oder Streifen
einfache aus Haargeflecht (auch ge- von weniger als 1,5 mm Breite
webeartig hergestelltem) und Leinen, (Abs. C-1):
auch mit Stricken oder Tauen ver- kleine Kisten 24; Umschließungen aus
schnürt, 3, Metall 20; Körbchen 12; Pappkasten 12.
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuer-
gesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion Koblenz über die Auf-
hebung einer Zollstraße im Oberfinanzbezirk Koblenz. Vom
31. Oktober 1957. 227 26. 11. 57 27. 11. 57
Verordnung über die lfopfenanbaufläche im Anbaujahr 1958.
Vom 29. November 1957. 231 30. 11. 57 1. 12. 57
Verordnung zur Durchführung des Artikels 2 des Vierten Zoll-
änderungsgesetzes. Vom 29. November 1957. 232 3. 12. 57 10. 12. 57
Zweite Verordnung zur Durchführung des Mühlengesetzes
(Gebührenordnung). Vom 3. Dezember 1957. 234 5. 12.57 6. 12.57
Dritte Verordnung zur Durchführung des Mühlengesetzes.
Vom 3. Dezember 1957. 234 5. 12.57 6. 12.57
Vierte Verordnung zur Durchführung des Mühlengesetzes.
Vom 3. Dezember 1957. 234 5. 12.57 1. 1. 60
Verordnung PR Nr. 13/57 über die Zuschlagbemessung bei
Stundenlohnarbeiten im Baugewerbe auf Grund öffentlicher
Aufträge für die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen
und Schleswig-I-Iolstein. Vom 4. Dezember 1957. 237 10. 12. 57 11. 12. 57
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
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