1827
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 27.November 1957 Nr. 62
Tag Inhalt: Seite
13. 11. 57 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 54 der Gemeindeordnung für Schleswig-
Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 1827
21. 11. 57 Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungs-
dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1828
23. 11. 57 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 1 und 2 der bayerischen Oberpolizei-
liehen Vorschriften über die öffentliche Verbreitung von Plakaten, Flugblättern und Flug-
schriften in der Fassung vom 8. Mai 1929 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1830
21. 11.57 Bekanntmachung zu§ 35 des Warenzeichengesetzes..................................... 1830
In Teil II Nr. 36, ausgegeben am 19. November 1957, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich.
des Obereinkommens zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (Beitritt
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich. des Internationalen
Schiffssicherheitsvertrages London 1948. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 54 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 54 der
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom
24. Januar 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für Schleswig-Holstein S. 25)
auf Antrag
des Landesverwaltungsgerichts Schleswig
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 54 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
S. 25) ist mit dem Grundges,etz vereinbar.
De1r vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. November 1957.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung über den Unterhaltszuschuß
für Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(Unterhaltszuschußverordnung - UZV).
Vom 21. November 1957.
Auf Grund des § 79 a des Bundesbeamtengesetzes § 7
in der Fassung vom 18. September 1957 (Bundes- Der Grundbetrag beträgt monatlich
gesetzbl. I S. 1337) wird verordnet:
für die Anwärter der Laufbahngruppe
§ 1 des einfachen Dienstes
hundert.sechzig Deut.sehe Mark,
Die Bundesbeamten auf Widerruf im Vorberei-
tungsdienst (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten- des mittleren Dienstes
gesetzes) - Anwärter - erhalten einen Unterhalts- hundertachtzig Deutsche Mark,
zuschuß nach den folgenden Vorschriften. des gehobenen Dienstes
zweihundertfünfundzwanzig Deut.sehe Mark,
§ 2
des höheren Dienstes
Zum Unt.erhaltszuschuß gehören der Grundbetrag zweihundertfünfundachtzig Deutsche Mark.
(§ 7), der Verheiratetenzuschlag (§ 8), der Alterszu-
schlag (§ 9) und der Kinderzuschlag nach den für
Beamte mit Dienstbezügen geltenden Vorschriften § 8
des Bundesbesoldungsgesetzes. (1) Den Verheiratetenzuschlag erhalten, soweit
sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt,
§ 3
1. verheiratete Anwärter,
Die Anwärter erhalten den Unterhaltszuschuß
von dem Tage an, mit dem ihre Ernennung wirk- 2. verwitwete Anwärter und Anwärter, deren
sam wird (§ 10 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes). Ehe geschieden, aufgehoben oder für nich-
Er entfällt mit dem Tage, an dem das Beamtenver- . tig erklärt worden ist,
hältnis endet (§ 6 Abs. 3, § 32 Abs. 2 des Bunde,s- 3. ledige Anwärter, die in ihrer Wohnung
beamtengesetzes) oder von dem an die Anwärter einer anderen Person nicht nur vorüber-
einen Anspruch auf Dienstbezüge nach besoldungs- gehend Unterhalt und Unterkunft gewäh-
rechtlichen Vorschriften erlangen. ren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu
verpflichtet sind oder aus gesundheitlichen
§ 4
Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Der Unterhaltszuschuß wird monatlich im voraus (2) Anwärter, deren Ehegatte als Beamter, Rich-
gezahlt. Ist er nur für einen Teil eines Monats zu ter oder Soldat mit Dienstbezügen oder als Ange-
zahlen, so wird für jeden Tag ein Dreißigste! des stellter im öffentlichen Dienst (§ 16 Abs. 2 des Bun-
Monatsbetrages gezahlt. desbesoldungsgesetzes) steht oder auf Grund einer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrecht-
§ 5 lichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, er-
Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen An- halten keinen Verheiratetenzuschlag.
spruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungs- (3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter
richtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des ist, erhalten, wenn ihnen kein Kinderzuschlag zu-
öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf den steht, keinen Verheiratetenzuschlag. Steht einem
Unterhaltszuschuß angerechnet, soweit dieser oder beiden Ehegatten Kinderzuschlag zu; so erhält
nur derjenige den Verheiratetenzuschlag, der der
im einfachen Dienst fünfundsiebzig Deutsche Mark, höheren Laufbahngruppe angehört, bei gleicher
im mittleren Dienst neunzig Deutsche Mark, Laufbahngruppe der ältere.
im gehobenen Dienst (4) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monatlich
hundert.fünfunddreißig Deut.sehe Mark, in der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes sech-
im höheren Dienst zig Deutsche Mark, in der des mittleren Dienstes
zweihundertzwanzig Deut.sehe Mark siebzig Deutsche Mark, in der des gehobenen Dien-
stes achtzig Deutsche Mark und in der des höheren
monatlich übersteigt. Dienstes neunzig Deut.sehe Mark.
§ 6
(5) Der Verheiratetenzuschlag wird vom Ersten
Die Vorschriften des § 73 Abs. 2, des § 83 Abs. 2 des Monats an gezahlt, in den das für die Gewäh-
und der §§ 84, 87, 89 und 183 Abs. 1 des Bundes- rung maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund
beamtengesetzes über die Dienstbezüge gelten auch für seine Gewährung, so wird die Zahlung erst mit
für den Unterhaltszuschuß. dem Ablauf des nächsten Monats eingestellt.
Nr. 62-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1957 1829
§ 9 (2) Anwärter des gehobenen und des höheren
auswärtigen Dienstes mit dienstlichem Wohnsitz im
Die Anwärter erhalten einen monatlichen Alters- Ausland erhalten abweichend von § 2 neben dem
zuschlag nach der folgenden Ubersicht vom Ersten Grundbetrag Auslandszulage, Haushaltszuschlag,
des Monats an, in dem sie das maßgebende Lebens- Kinderzuschlag und Mietzuschuß nach den für Aus-
jahr vollendet haben: landsbeamte mit Dienstbezügen geltenden Vor-
Nach Vollendung des schriften des Besoldungsrechts. § 2 Abs. 2 des Bun-
27. 33. 39. desbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Lebensjahres
Anwärter § 12
des einfachen Dienstes 30 60 90DM
Ist der Unterhaltszuschuß nach dieser Verordnung
Anwärter niedriger als der Unterhaltszuschuß, der dem An-
des mittleren Dienstes 40 80 120PM wärter nach dem bisherigen . Recht für den Monat
Anwärter September 1957 zugestanden hat, so erhält der An-
des gehobenen Dienstes 50 100 150DM wärter vom 1. Oktober 1957 an eine Ausgleichs-
zulage in Höhe des Unterschiedes, bis dieser durch
Anwärter eine Erhöhung des Unterhaltszuschusses aus-
des höheren Dienstes 60 120 180DM. geglichen ist.
§ 13
§ 10
(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Inwieweit für Anwärter technischer Laufbahnen, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
für die die Abschlußprüfung einer höheren tech- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
nischen Lehranstalt oder einer technischen Hoch- beamtengesetzes auch im Land Berlin.
schule vorgeschrieben ist, eine Zulage gewährt (2) Diese Verordnung gilt nicht für die in § 13 des
werden kann, bleibt einer besonderen Regelung Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes
durch die Bundesminister des Innern und der vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011)
Finanzen vorbehalten. bezeichneten Bundesbeamten.
§ 11 § 14
(1) Anwärter des höheren auswärtigen Dienstes, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
die die Befähigung für eine andere Laufbahn des 1957 in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage
höheren Dienstes besitzen, erhalten abweichend von treten die bisher für die Unterllaltszuschüsse und
§ 7 einen Grundbetrag in Höhe von sechshundert- Vergütungen de,r Beamten im Vorbereitungsdienst
achtzig Deutsche Mark. des Bundes geltenden Bestimmungen außer Kraft.
Bonn, den 21. November 1957.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu §§ 1 und 2 der bayerischen Oberpolizeilieben Vorschriften über die öffentliche Verbreitung
von Plakaten, Flugblättern und Flugschriften in der Fassung vom 8. Mai 1929.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. Oktober 1957 - 1 BvR 194/52 - in dem
Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde wird
gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Ge-
setzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
der nachfolgende Entscheidungssatz veröffentlicht:
Die §§ 1 und 2 der bayerischen Oberpolizeilichen
Vorschriften über die öffentliche Verbreitung von
Plakaten, Flugblättern und Flugschriften in der
Fassung vom 8. Mai 1929 (Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 58) waren vom 7. Sep-
tember 1949 an unwirksam, soweit sie sich auf
das Verhalten von Teilnehmern am Straßenver-
kehr bezogen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. November 1957.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Bekanntmachung zu§ 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 21. November 1957.
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer
Erklärung des irakischen Registrars für Waren-
zeichen und Patente bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden im König-
reich Irak in demselben Umfang wie inl~ndische
zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
im Königreich Irak anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß si,e für das Zeichen in
dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet,
den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 21. November 1957.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 399.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu §§ 1 und 2 der bayerischen Oberpolizeilieben Vorschriften über die öffentliche Verbreitung
von Plakaten, Flugblättern und Flugschriften in der Fassung vom 8. Mai 1929.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. Oktober 1957 - 1 BvR 194/52 - in dem
Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde wird
gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Ge-
setzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
der nachfolgende Entscheidungssatz veröffentlicht:
Die §§ 1 und 2 der bayerischen Oberpolizeilichen
Vorschriften über die öffentliche Verbreitung von
Plakaten, Flugblättern und Flugschriften in der
Fassung vom 8. Mai 1929 (Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 58) waren vom 7. Sep-
tember 1949 an unwirksam, soweit sie sich auf
das Verhalten von Teilnehmern am Straßenver-
kehr bezogen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. November 1957.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Bekanntmachung zu§ 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 21. November 1957.
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer
Erklärung des irakischen Registrars für Waren-
zeichen und Patente bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden im König-
reich Irak in demselben Umfang wie inl~ndische
zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
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im Königreich Irak anmelden, brauchen nicht den
Nachweis zu erbringen, daß si,e für das Zeichen in
dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet,
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Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
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