1791
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1957 Nr. 61
Tag Inhalt: Seite
13. 11. 57 Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1793
18. 11. 57 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum schleswig-holsteinischen Gesetz über die
Personalvertretungen in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1791
12. 11. 57 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark ..................................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1792
15. 11. 57 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1826
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1826
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum schleswig-holsteinischen Gesetz über die Personalvertretungen
in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. Oktober 1957 - 2 BvL 7/56 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung, ob das schleswig-
holsteinische Gesetz über die Personalvertretun-
gen in den öffentlichen Verwaltungen und Be-
trieben in Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1954
(Schleswig-Holsteinisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 21) mit § 88 Abs. 2 des Betriebsver-
fassungsgesetzes des Bundes vom 11. Oktober
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) vereinbar ist,
auf Antrag
des Arbeitsgerichts Heide/Holstein
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 ctes Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Das schleswig-holsteinische Gesetz über die Per-
sonalvertretungen in den öffentlichen Verwaltun-
gen und Betrieben in Schleswig-Holstein vom
9. Februar 1954 ist mit § 88 Abs. 2 des Betriebs-
verfassungsgesetzes des Bundes vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. November 1957.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark.
Vom 12. November 1957.
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von den beiden Rundräumen, die die Flügel bilden, ist
Scheidemünzen vorn 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. links und rechts vorn Hals des Adlers in arabischen
S. 323) werden zurn Gedenken an den Dichter Joseph Ziffern die in zwei Hälften geteilte Jahreszahl „ 1957"
Freiherr von Eichendorff, dessen Todestag sich arn angebracht. Links vorn. Schwanzgefieder des Adlers
26. November 1957 zurn 100. Male jährt, 200 000 Stück befindet sich das Münzzeichen „J" (Harnburgische
Bundesmünzen irn Nennwert von je 5 Deutschen Münze, Hamburg). Das Adlerbild ist von der
Mark geprägt und demnächst in den Verkehr ge- Umschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
bracht (Eichendorff-Gedenkrnünze). 5 DEUTSCHE MARK" umschlossen. Dabei zeigen
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 sich die arabische Ziffer „5" unter dern Adlerbild
Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. und die in großen Antiquabuchstaben gehaltenen
Sie hat einen Durchmesser von 29 rnrn und ein Ge- Wörter „DEUTSCHE MARK" rechts davon, während
wicht von 11,2 g. die ebenfalls in großen Antiquabuchstaben ausge-
führten Wörter „BUNDESREPUBLIK DEUTSCH-
Beide Seiten der Münze haben als äußerste er- LAND", links von der Ziffer beginnend, die Um-
habene Umrahmung einen glatten Rand, an den sich schrift vollenden. In der Mitte der beiden Zwischen-
innen ein Perlkreis anschließt. räume nach der Wertbezeichnung „5 DEUTSCHE
Die erhabe.n ausgeprägte Schauseite der Münze MARK" und nach dern Wort „BUNDESREPUBLIK"
zeigt das Kopfbild des Dichters irn Profil nach links befindet sich je ein runder Punkt.
rnit dern hohen Kragen des Gehrockes und der Hals-
binde der Biedermeierzeit. Das Bild ist von der Um- Die vertiefte Beschriftung auf dern glatten, durch
schrift „JOSEPH FREIHERR VON EICHENDORFF die Dicke der Münze bestimmten Rand gibt rnit der
1788-1857" umschlossen. Dabei stehen unter dern in großen Antiquabuchstaben ausgeführten Inschrift
Bildnis des Dichters in arabischen Ziffern die durch ,,GRUSS DICH DEUTSCHLAND AUS HERZENS-
einen Bindestrich verbundenen Lebensdaten „1788- GRUND" den Schlußvers aus dern Eichendorffschen
1857" rnit einem vierstrahligen Stern als Geburts- Gedicht „Heimweh" wieder. Anfang und Ende der
zeichen vor der Jahreszahl 1788 und einem Kreuz Inschrift sind durch zwei rnit den Stielen gegenein-
als Sterbezeichen hinter der Jahreszahl 1857, wäh- andergekehrte Eichenblätter getrennt; in der Mitte
rend der in großen Antiquabuchstaben ausgeführte ' zwischen den einzelnen Wörtern der Inschrift be-
Name „JOSEPH FREIHERR VON EICHENDORFF", findet sich je ein runder Punkt.
links von dern Geburtszeichen beginnend, die Um-
schrift vollendet. Der Entwurf der Münze starnrnt von dern Bild-
hauer Karl Roth, München.
Die ebenfalls erhaben ausgeprägte Wertseite der
Münze zeigt in der Mitte den Bundesadler, die Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
Flügel offen, die Schwingen auswärts gerichtet. In gemacht.
Bonn, den 12. November 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
E tzel
Abbildung der Münze:
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1793
Bekanntmachung der Neufassung
des Einkommensteuergesetzes.
Vom 13. November 1957.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954
(Bundesgesetzbl. I S. 441) wird nachstehend der
Wortlaut des Einkommensteuergesetzes unter Be-
rücksichtigung des Gesetzes zur .Änderung steuer-
rechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 848) und des Allgemeinen Kriegsfol-
gengesetzes vom 5. Novembe,r 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1747) bekanntgemacht. ·
Bonn, den 13. November 1957 ..
Der Bund,esminister der Finanzen
Etzel
Einkommensteuergesetz
in der Fassung vom 13. November 1957
(EStG 1957).
1. Steuerpflicht (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte
aus den in Absatz 3 bezeichneten Einkunftsarten
§ 1 nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Son-
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, derausgaben (§§ 10 bis 10d). Bei der Ermittlung des
sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt ein- Einkommens bleiben die in § 49 bezeichneten Ein-
kommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkom- künfte, die in zum Inland gehörenden Gebieten
mensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Ein- außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
künfte. und von Berlin (West) bezogen worden sind, außer
Ansatz, wenn in diesen Gebieten Personen, die ihren
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent- tungsberei.ch des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
halt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflich- haben, als beschränkt einkommensteuerpflichtig be-
tig mit inländischen Einkünften im Sinn des § 49. handelt werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per- (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur
sonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
wöhnlichen Auf enthalt im Geltungsbereich des 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Grundgesetzes und in Berlin (West), aber einen
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent- 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
Berlin (West) als beschränkt einkommensteuer- 7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22.
pflichtig behandelt werden.
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen
Fall gehören, bestimmt sich nach §§ 13 bis 24.
(4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind
II. Einkommen 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-
betrieb und selbständiger· Arbeit der Ge-
1. Einkunftsarten, Einkünfte, winn (§§ 4 bis 7 e),
Einkommen 2. bei den anderen Einkunftsarten der Dber-
schuß der Einnahmen über die Werbungs-
§ 2 kosten (§§ 8, 9 und 9 a).
(1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem (5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe-
Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr
Kalenderjahrs bezogen hat. zu ermitteln. Wirtschaftsj<:hr ist
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum 4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundes- ·
vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Durch Rechts- grenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der
verordnung kann für einzelne Gruppen von Länder und der Vollzugspolizei der Länder
Land- und Porstwirten ein anderer Zeit- und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der
raum bestimmt werden, wenn das aus wirt- Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und
schaftlichen Gründen erforderlich ist; Gemeinden ·
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbestän-
Handelsregister eingetragen ist, der Zeit- den überlassenen Dienstkleidung,
raum, für den sie regelmäßig Abschlüsse b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-
machen. Die Umstellung des Wirtschafts- schädigungen für die Dienstkleidung der
jahrs auf einen vom Kalenderjahr abwei- zum Tragen oder Bereithalten von Dienst-
chenden Zeitraum ist steuerlich nur wirk- kleidung Verpflichteten und für dienstlich
sam, wenn sie im Einvernehmen mit dem notwendige Kleidungsstücke der Vollzugs-
Finanzamt vorgenommen wird; beamten der Kriminalpolizei,
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalen- c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse
derjahr. Sind sie gleichzeitig buchführende und der Geldwert der im Einsatz unentgelt-
Land- und Forstwirte, so können sie mit lich abgegebenen Verpflegung,
Zustimmung des Finanzamts den nach Zif- d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-
fer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirt- lung, der freien Krankenhauspflege, des
schaftsjahr für den Gewerbebetrieb be- freien Gebrauchs von Kur- und Heilmit-
stimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb teln und der freien ärztlichen Behandlung
Bücher führen und für diesen Zeitraum erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberech-
regelmäßig Abschlüsse machen. tigter Kinder;
(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe- 5. bei Soldaten die Geld- und Sachbezüge sowie
treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr die Heilfürsorge auf Grund des § 1 Abs. 1
abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt- Satz 1 des Wehrsoldgesetzes;
schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung
des Einkommens in folgender Weise zu berück- 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-
sichtigen: ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber
an Wehrdienstbeschädigte oder ihre Hinter-
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn bliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinter-
des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, bliebene und ihnen gleichgestellte Personen
in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und gezahlt werden, soweit es sich nicht um Be-
auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt- züge handelt, die auf Grund der Dienstzeit
schaftsjahr endet, entsprechend dem zeit- gewährt werden;
lichen Anteil aufzuteilen. Bei der Auftei-
lung sind Veräußerungsgewinne im Sinn 7. Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über
des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz-
des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem LAG) vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
sie entstanden sind; S. 446) in der Fassung der dazu ergangenen
Änderungsgesetze und Härtebeihilfen auf
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn
Grund der §§ 68 bis 84 des Gesetzes zur all-
des Wirtschaftsjahrs als in dem Kalender-
gemeinen Regelung durch den Krieg und den
jahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr
endet. Zusammenbruch des Deutschen Reiches ent-
standener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgen-
gesetz) vom 5. November 1957 (Bundesge-
2. Steuerfreie Einnahmen setzbl. I S. 1747);
§ 3
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-
Steuerfrei sind
setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
1. Leistungen aus einer Krankenversicherung nationalsozialistischen Unrechts gewährt wer-
und aus der gesetzlichen Unfallversicherung den. Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem
sowie Sachleistungen aus der gesetzlichen aus Wiedergutmachungsgründen neu begrün-
Rentenversicherung der Arbeiter und Ange- deten oder wieder begründeten Dienstverhält-
stellten und aus der Knappschaftsversicherung; nis sowie von Bezügen aus einem früheren
Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungs-
2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld
und die Stillcgungsvergütung aus der gesetz- gründen neu gewährt oder wieder gewährt
werden, bleibt unberührt;
lichen Arbeitslosenversicherung sowie die
Unterstützung aus der gesetzlichen Arbeits- 9. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher
losenhi lfc; Vorschriften wegen Entlassung aus einem
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Dienstverhältnis;
Rentenversicherung der Arbeiter und der An- 10. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
gestellten, aus der Knappschaftsversicherung Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-
und auf Grund der Beamten-(pensions-)gesetze; lassung aus einem Dienstverhältnis;
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1795
1 l. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus 19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über
Mitteln einer öffen tlichcn Stiftung, die wegen die Entschädigung ehemaliger deutscher
Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Kriegsgefangener;
ZwNk bewilligt werden, die Erziehung oder 20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsi-
Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un- denten aus sittlichen oder sozialen Gründen
mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht gewährten Zuwendungen an besonders ver-
Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf diente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
Grund der Besoldungsgesetze, besonderer 21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinn
Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt , des § 35 Abs. 1 des Gesetzes zur allgemeinen
werden;
Regelung durch den Krieg und den Zusam-
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge- menbruch des Deutschen Reiches entstandener
zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz)
oder Landesgesetz oder einer auf bundes- vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I
gesetzlicher oder landesgesetzlicher Er- s. 1747).
mächtigung beruhenden Bestimmung oder von § 3a
der Bundesregierung oder einer Landes- Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
regierung als Aufwandsentschädigung fest-
gesetzt sind und als Aufwandsentschädigung (1) Steuerfrei sind
im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das 1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-
gleiche gilt für andere Bezüge, die als Auf- gesetzes oder in Berlin (West) ausgegebe-
wandsentschädigung aus öffentlichen Kassen nen Pfandbriefen und Kommunalschuld-
an öffentliche Dienste leistende Personen ge- verschreibungen, wenn die Erlöse aus
zahlt werden, soweit nicht festgestellt wird. diesen Wertpapieren mindestens zu 90 vom
daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust Hundert zur Finanzierung des sozialen
gewährt werden oder den Aufwand, der dem Wohnungsbaues und der durch ihn beding-
Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; ten Kosten der Aufschließungsmaßnahmen
und Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-
sind;
kostenvergütungen und Umzugskostenver-
gütungen; 2. Zinsen aus
a) festverzinslichen Schuldverschreibungen
14. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über
des Bundes und aus Schatzanweisungen
die Ablösung öffentlicher Anleihen;
des Bundes mit einer Laufzeit von min-
15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die destens drei Jahren,
an Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ge- b) festverzinslichen Schuldverschreibungen
zahlt werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe der Länder und aus Schatzanweisungen
den Betrag von 700 Deutsche Mark, die Ge- der Länder mit einer Laufzeit von min-
burtsbeihilfe den Betrag von 500 Deutsche destens drei Jahren, wenn der Aus-
Mark, so ist der übersteigende Betrag steuer- schuß für Kapitalverkehr (§ 6 des Ge-
pflichtig; setzes über den Kapitalverkehr vorn
16. andere besondere Zuwendungen des Arbeit- 2. September 1949 - WiGBI. S. 305 -)
gebers an den Arbeitnehmer, z.B. Jubiläums- festgestellt hat, daß die vorgesehenen
geschenke, nach näherer Maßgabe einer Ausgabebedingungen das Kurs- und
Rechtsverordnung, soweit es aus sozialen Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht
Gründen geboten erscheint, die Zuwendungen stören;
ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen; 3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 in
Berlin (West) vor dem 27. Juni 1952 - im
17. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun-
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
gen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer,
in Berlin (West) ausgegebenen festver-
soweit sie im einzelnen Fall insgesamt 100
zinslichen Wertpapieren (ausgenommen
Deutsche Mark nicht übersteigen. Weihnachts-
Namensschuldverschreibungen) und aus
zuwendungen (Neujahrszuwendungen) sind
festverzinslichen Wertpapieren, die in der
Zuwendungen in Geld, die in der Zeit vom
Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin
15. November eines Kalenderjahrs bis zum
(West) nach dem 26. Juni 1952 - bis zum
15. Januar des folgenden Kalenderjahrs aus
17. Dezember 1952 im Geltungsbereich des
Anlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrstags)
Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus-
gezahlt werden;
gegeben und nach dem Gesetz über den
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Ver- Kapitalverkehr vom 2. September 1949
triebene und Geschädigte (Lastenausgleichs- (WiGBl. S. 305) genehmigt worden sind.
bank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Die Steuerfreiheit bezieht sich auch auf
Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 - in
wenn das Darlehen nach § 7 f des Gesetzes in Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948 -
der Fassung vom 15. September 1953 (Bundes- außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
gesetzbl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als gesetzes und von Berlin (\Vest) ausgegebe-
Betriebsausgabe abzugsfähig war; nen festverzinslichen Wertpapieren
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
a) von Geldinstituten, die nach § 3 der (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 1, 2
35. Durchführungsverordnung zum Um- und 4 gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des
stellungsgesetz (Offentlicher Anzeiger Absatzes 1 Ziff. 1, 2 und 4, die vor dem 1. Januar
Nr. 83 vom 13. September 1949) bis zum 1955 ausgegeben worden sind.
17. Dezember 1952 als verlagert an-
erkannt worden sind oder vor dem
§ 3b
21. Juni 1948 ihren Sitz in den Geltungs-
bereich des Grundgesetzes oder vor Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile
dem 25. Juni 1948 nach Berlin (West) Steuerfrei sind die vor dem 1. Januar 1959 fällig
verlegt haben, gewordenen Gewinnanteile und sonstigen Bezüge
aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, solange
b) von anderen Unternehmen, die ihren
diese nach dem Gesetz über die Gemeinnützigkeit
Sitz in den Geltungsbereich des Grund-
gesetzes oder nach Berlin (West) ver- im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (Reichs-
gesetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz ergänzen-
legt haben und auf deren Emissionen
§ 1 des Gesetzes zur Bereinigung des
den Vorschriften als gemeinnützig anerkannt sind.
Wertpapierwesens (Wertpapierbereini-
gungsgesetz) vom 19. August 1949
(WiGBl. S. 295) - in .Berlin (West) § 1 3. Gewinn
des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-
§ 4
papierwesens (Wertpapierbereinigungs-
gesetz) vom 26. September 1949 (Ver- Gewinnbegriff im allgemeinen
ordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen
S. 346) - anzuwenden ist. dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts-
jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um
Industrieobligationen, die nach dem 20. Juni
den Wert der Entnahmen und vermindert um den
1948 - in Berlin (West) nach dem 24. Juni
Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle .Wirt-
1948 - ausgegeben worden sind und nicht
schaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,
für Zinsen aus Wandelanleihen und Ge-
Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflich-
winnobligationen. Sie gilt jedoch für Zin-
tige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder
sen aus vor dem 1. Januar 1952 ausgegebe-
für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des
nen Industrieobligationen (ausgenommen
Wirtschaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle
Wandelanleihen und Gewinnobligationen), Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirt-
soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 schaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb
vom Hundert ermäßigt worden ist; im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 in der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften
Berlin (West) nach dem 26. Juni 1952 - über die Betriebsausgaben (Absatz 4), über die Be-
wertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7) zu be-
in Berlin (West) ausgegebenen festverzins-
folgen. Der Wert des Grund und Bodens, der zum
lichen Wertpapieren, wenn der Ver••
Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.
wendungszweck des Erlöses nach Anhörung
des Ausschusses für Kapitalverkehr (§ 6 (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim
2. September 1949 - WiGBl. S. 305 -) Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-
durch Rechtsverordnung als besonders nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der
förderungswürdig anerkannt worden ist. Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-
Eine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn über hinaus ist eine Änderung der Vermögens-
eine Ausgabe für den vorgesehenen Ver- übersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanz-
wendungszweck zu den üblichen Bedingun- amts, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der
gen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und Rechtsmittelbehörde zulässig.
wenn der Kapitalverkehrsausschuß fest- (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetz-
gestellt hat, daß durch die Ausgabe das licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh-
Kurs- und Zinsgefüge am Kapitalmarkt ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die
nicht gestört wird. auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse
machen, können als Gewinn den Uberschuß der
(2) Eine Anleihe gilt im Sinn des Absatzes 1 als
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Ab-
ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der
satz 4) ansetzen. Die Vorschriften über die Ab-
Anleihe veräußert worden ist.
setzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
(3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den im Ab- (§ 7) sind zu befolgen.
satz 1 bezeichneten Anleihen wird durch eine (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen,
Änderung des Ausgabekurses der Anleihe nicht be- die durch den Betrieb veranlaßt sind. Berühren
rührt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft im Betriebsausgaben im Sinn des Satzes 1 die Lebens-
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- führung des Steuerpflichtigen oder anderer Perso-
zen die Änderung genehmigt hat. nen, so scheiden die Aufwendungen bei der Gewinn-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1797
ermittlung insoweit aus, als sie unter Berücksich- 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer
tigung der Verkehrsauffassung als unangemessen Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2
anzusehen sind. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt. anzusetzen.
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,
§ 5
für seinen Haushalt oder für andere be-
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten triebsfremde Zwecke sind mit dem Teil-
anderen Gewerbetreibenden wert anzusetzen.
Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetz- 5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den
licher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu füh- Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie
ren und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die sind jedoch höchstens mit den tatsächlichen
ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und Anschaffungs- oder Herstellungskosten an-
regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluß zusetzen, wenn das zugeführte Wirtschafts-
des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzu- gut innerhalb der letzten drei Jahre vor
setzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handels- dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft
rechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfüh- oder hergestellt worden ist.
rung auszuweisen ist. Die Vorschriften über die, 6. Bei Eröffnung eines Betriebs oder entgelt-
Entnahmen und die Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die lichem Erwerb eines Betriebs sind die
Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höch-
die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4), übyr die Bewer- stens jedoch mit den tatsächlichen Anschaf-
tung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für Ab- fungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
nutzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind zu
befolgen. (2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
§ 6 ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von be-
Bewertung weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts- die der Abnutzung unterliegen und die einer selb-
güter, die dem Betrieb dienen, gilt das Folgende: ständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller
der Abnutzung unterliegen, sind mit den Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten,, Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das ein-
vermindert um die Absetzungen für Abnut- zelne Wirtschaftsgut 600 Deutsche Mark nicht über-
zung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teilwert steigen.
niedriger, so kann dieser angesetzt wer- § 6a
den. Teilwert ist der Betrag, den ein Er-
Rückstellung für Pensionsanwartschaften
werber des ganzen Betriebs im Rahmen
des Gesamtkaufpreises für das einzelne Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften
Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist (Versorgungsansprüche von Personen, bei denen der
davon auszugehen, daß der Erwerber den Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) darf im
Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur Höhe des
bereits am Schluß des vorangegangenen Betrags mindern, der auf das Wirtschaftsjahr ent-
Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen des fällt, wenn die Rückstellung nach versicherungs-
Steuerpflichtigen gehört haben, da.rf der mathematischen Grundsätzen gleichmäßig auf die
Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanz- Zeit von der Entstehung der Pensionsverpflich-
ansatz hinausgehen. tung (Pensionszusage) bis zu dem vertraglich
2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilt
Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und wird. Als Rechnungszinsfuß sind mindestens 3½
Boden, Beteiligungen, Geschäfts- oder Fir- vom Hundert zugrunde zu legen. In dem Wirt-
menwert, Umlaufsvermögen) sind mit den schaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt oder
Anschaffungs- oder Herstellungskosten an- die aus der Pensionszusage berechtigte Person ihre
zusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Her- Tätigkeit für den Steuerpflichtigen unter Beibehal-
stellungskosten kann der niedrigere Teil- tung des Versorgungsanspruchs beendet, darf die
wert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei Rückstellung den Gewinn bis zu dem Betrag min-
Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß dern, der sich als Unterschied zwischen dem ver-
des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum sicherungsmathematischen Barwert der künftigen
Betriebsvermögen gehört haben, kann der Pensionsleistungen und einer nach den Grundsätzen
Steuerpflichtige in den folgenden Wirt- der Sätze 1 und 2 für den Bilanzstichtag des vor-
schaftsjahren den Teilwert auch dann an- angegangenen Wirtschaftsjahrs berechneten Rück-
setzen, wenn er höher ist als der letzte stellung ergibt.
Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens § 7
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
angesetzt werden. Bei land- und forstwirt- Absetzung für Abnutzung
schaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz oder Substanzverringerung
des höheren Teilwerts zulässig, wenn das (1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschafts-
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch- gütern, deren Verwendung oder Nutzung durch
führung entspricht. den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr b) nach dem 31. Dezember 1952 errichtet wor-
als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr den sind und zu mehr als 66 2 /3 vom Hun-
der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dert Wohnzwecken dienen,
abzusetzen, der bei Verteilung dieser Kosten auf können abweichend von § 7 im Jahr der Herstel-
die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung lung und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag
auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung). je 10 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt
Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebs- werden. Ferner können in den darauffolgenden
gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. zehn Jahren an Stelle der nach § 7 zu bemessenden
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder Absetzung für Abnutzung jeweils bis zu 3 vom
wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. Hundert der Herstellungskosten abgesetzt werden.
(2) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und Nach Ablauf dieser zehn Jahre bemessen sich die
anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub- Absetzungen für Abnutzung nach dem dann noch
stanz mit sich bringen, ist auf die Absetzungen für vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer
Substanzverringerung Absatz 1 entsprechend anzu- des Gebäudes. Den Herstellungskosten eines Ge-
wenden. bäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt,
die nach dem 31. Dezember 1948 1 ) zum Wiederauf-
§ 7a bau eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teil-
weise zerstörten Gebäudes gemacht werden, wenn
Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter
dieses Gebäude ohne den Wiederaufbau nicht mehr
(1) Steuerpflichtige, die oder nicht mehr voll zu Wohnzwecken verwendet
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes werden kann.
zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-
günstigungen berechtigt sind oder sprechend für Aufwendungen, die nach dem 31. De-
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationa- zember 1949 für Zubauten, Ausbauten oder Um-
lität, Weltanschauung oder politischer Geg- bauten an bestehenden Gebäuden gemacht worden
nerschaft gegen den Nationalsozialismus sind, wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu
verfolgt worden sind, mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und (3) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Buch-
den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh- stabe b, die im Rahmen der Kleinsiedlung oder als
rung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg- Kaufeigenheime mit der Verpflichtung errichtet
lichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben worden sind, sie an natürliche Personen zu Eigen-
der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Herstel- tum zu übertragen, können die Absetzungen im
lungskosten zu bemessenden Absetzung für Abnut- Sinn des Absatzes 1 (erhöhte Absetzungen) vom
zung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung Ersterwerber vorgenommen werden, soweit der
und in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt Bauherr nicht selbst für die veräußerten Gebäude
50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel- erhöhte Absetzungen geltend gemacht hat. In die-
lungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht sen Fällen treten an die Stelle der Herstellungs-
kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens kosten (Absatz 1 Satz 1) die Anschaffungskosten.
bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben. Hat der Bauherr für die veräußerten Gebäude keine
Die Absetzung _für Abnutzung in den folgenden erhöhten Absetzungen vorgenommen, so tritt für
Jahren bemißt sich nach dem dann noch vorhande- den Ersterwerber an die Stelle des Jahres der Her-
nen Restwert und der Restnutzungsdauer der ein- stellung (Absatz 1 Satz 1) das Jahr des Ersterwerbs.
zelnen Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit Hat der Bauherr für die veräußerten Gebäude er-
nach Satz 1 in Anspruch genommen worden ist. höhte Absetzungen vorgenommen, so kann der Erst-
erwerber sie nur mit den Hundertsätzen und für
(2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann
den Zeitraum geltend machen, die für den Bau-
nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-
herrn ohne die Veräußerung maßgebend gewesen
schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-
nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1958 wären.
angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirt- (4) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Buch-
schaftsgütern, für die von der Bewertungsfreiheit stabe b gilt die Vorschrift des Absatzes 3 entspre-
nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Ab- - chend für den Ersterwerber einer Wohnung (Eigen-
setzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jah- tumswohnung) im Sinn des Ersten Teils oder eines
resbeträgen vorzunehmen. Dauerwohnrechts im Sinn des Zweiten Teils des
Wohnungseigentumsgesetzes, wenn der Dauer-
wohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungs-
§ 7b
eigentümer gleichsteht.
ErhöM.e Absetzungen für Wohngebäude
§ 7c
(1) Bei Gebäuden, die
Förderung des Wohnungsbaues
a) nach dem 31. Dezember 1948 1 l, aber vor
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
dem 1. Januar 1953 errichtet worden sind
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
und zu mehr als 80 vom Hundert Wohn.-
nach § 5 ermitteln, können bei unverzinslichen, in
zwecken dienen oder
gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden Darlehen, die
1) Im Land Berlin: 31. Dezember 1949 aus Mitteln des Betriebs zur Förderung des Baues
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1799
von Wohnungen gegeben werden, 25 vom Hundert dem Betrieb nicht übersteigen, aus dessen Mitteln
· des nach Absatz 4 berücksichtigungsfähigen Gesamt- die Darlehen gegeben worden sind. Das gilt nicht,
betrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen Dar- wenn diese Wohnungen für Arbeitnehmer des
lehen außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Steuerpflichtigen errichtet werden.
Das gilt auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht
(5) Zum Nachweis der in Absatz 3 Ziff. 3 und in
durch den Betrieb veranlaßt worden ist. Die Dar-
Absatz 4 Satz 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-
lehen sind in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, gen ist eine Bescheinigung der nach § 95 Abs. 1 des
der. sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter
Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmten Stelle
Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag vorzulegen.
der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz
von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. (6) Wird ein Darlehen im Sinn der Absätze 1
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach Durch- oder 2 während der Laufzeit über die Tilgungs-
sdmittsätzen oder nach § 4 Abs. 3 ermitteln, und beträge hinaus zurückgezahlt oder innerhalb von
Steuerpflichtige, die keine Einkünfte im Sinn des § 2 zehn Jahren nach der Hingabe abgetreten, so ist
Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 haben, können bei unverzins- zum Zweck der Nachversteuerung im Wirtschafts-
lichen, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgenden jahr oder Kalenderjahr der Rückzahlung oder Ab-
Darlehen zur Förderung des Baues von Wohnungen tretung der nach Absatz 1 abgezogene Betrag außer-
25 vom Hundert des nach Absatz 4 berücksichti- halb der Bilanz dem Gewinn und der nach Absatz 2
gungsfähigen Gesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr abgezogene Betrag der Einkunftsart, bei der er ab-
oder Kalenderjahr gegebenen Darlehen wie Be- gezogen worden ist, hinzuzurechnen.
triebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
(3) Voraussetzung für die Anwendung der Vor- § 7d
schriften der Absätze 1 und 2 ist, daß die Darlehen Bewertungsfreiheit für Sdliffe
1. eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren Bei Schiffen, die nach dem 31. Dezember· 19481)
haben, angeschafft oder hergestellt worden sind, können
2. nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem neben der nach § 7 _von den Anschaffung-s- oder
1. Januar 1959 an einen Bauherrn gegeben Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung für
werden, Abnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstel-
3. von dem Bauherrn unverzüglich und un- lung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu je 15
mittelbar zur nachstelligen Finanzierung vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
oder Restfinanzierung des Baues von W oh- kosten abgesetzt- werden. Die Absetzung für Ab-
nungen im Sinn des § 39 oder des § 82 des nutzung in den foJgenden Jahren bemißt sich nach
Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh- dem dann noch vorhandenen Restwert und der Rest-
nungsbau- und Familienheimgesetz) vom tmtzungsdauer des Schiffs. Wird von der Bewer-
27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) tungsfreiheit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, so sind
a) zur Benutzung durch Arbeitnehmer des die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen
Steuerpflichtigen oder Jahresbeträgen vorzunehmen. Den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten eines Schiffs werden die
b) in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Aufwendungen gleichgestellt, die na-ch dem 31. De-
Kleinsiedlungen oder als Wohnungen 1
zember 1948 ! zur Wiederherstellung eines durch
(Eigentumswohnungen) im Sinn des Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten
Ersten Teils des Wohnungseigentums- Schiffs gemacht werden.
gesetzes oder
c) durch Wiederaufbau von durch Kriegs- § 7e
'einwirkung ganz oder teilweise zer-
störten Gebäuden Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
und landwirtschaftliche Betriebsg~bäude
verwendet werden.
(1) Steuerpflichtige, die
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind nur
anzuwenden, wenn die Darlehen 7000 Deutsche 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
Mark für jede geförderte Wohnung nicht überstei- zur Inansp-rudmahme von Rechten und
gen. Bei Darlehen, die zur Finanzierung des Baues Vergünstigungen berechtigt sind oäer
von Wohnungen in Eigenheimen, Kaufeigenheimen, 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationa-
Kleinsiedlungen oder von Wohnungen (Eigentums- lität, Weltanschauung oder politischer Geg-
wohnungen) im Sinn des Ersten Teils des Woh- nerschaft gegen den Nationalsozialismus
nungseigentumsgesetzes verwendet werden, erhöht verfolgt worden sind,
sich dieser Betrag auf 10 000 Deutsche Mark. Bei ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlun- den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund
gen mit zwei Wohnungen gilt dies-e Erhöhung nur ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können
für Darlehen zur Finanzierung einer der beiden bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb
Wohnungen. Darlehen, die zur Finanzierung des unmittelbar
Baues von Wohnungen im Sinn des Absatzes 3 Ziff. 3
Buchstaben b und c verwendet werden, dürfen a) der Fertigung oder
bei der Ermittlung des nach Absatz 1 vom Gewinn b) der Bearbeitung von zum Absatz be-
abzuziehenden Betrags nur insoweit berücksichtigt stimmten Wirtschaftsgütern oder
werden, als sie 30 vom Hundert des Gewinns aus l) Im Land Berlin: 31. Dezember 1949
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
c) der Wiederherstellung von Wirtschafts- stabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den
gütern oder Fällen des § 22 Ziff. 1 Buchstabe a letzter Satz
d} ausschließlich der Lagerung von Waren, kann nur der Anteil, der nach der in dieser
die zum Absatz an Wiederverkäufer Vorschrift vorgesehenen Rechtsverordnung zu
bestimmt sind oder für fremde Rech- ermitteln ist, abgezogen werden;
nung gelagert werden, 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öff entliehe
dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit
dem 1. Januar 1959 hergestellt worden sind, neben solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf
der nach § 7 von den Herstellungskosten zu bemes- Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichti-
senden Absetzung für Abnutzung im Wirtschafts- gen zur Einnahmeerzielung dienen;
jahr der Herstellung des Gebäudes und in dem dar- 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Be-
auffolgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert der rufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen
Herstellungskosten absetzen. In den folgenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
Wirtschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen 4. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahr-
für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest- ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur
nutzungsdauer des Gebäudes. Den Herstellungs- Abgeltung des Abzugs dieser Aufwendungen
kosten. eines Gebäudes werden die Aufwendungen bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs
gleichgestellt, die nach dem 31. Dezember 1951, aber sind durch Rechtsverodnung je ein Pausch~
vor dem 1. Januar 1959 zum Wiederaufbau eines betrag für die Benutzung eines Kraftwagens,
durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zer- eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädri-
störten Gebäudes gemacht werden, wenn dieses ges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hub-
Gebäude ohne den Wiedernufbau nicht oder nicht -raum von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter
mehr voll zu einem der in Satz 1 bezeichneten hat), eines Motorrads und eines Fahrrads mit
Zwecke verwendet werden kann. Motor festzusetzen. Absetzungen für Abnut-
(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die zung sind dabei zu berücksichtigen;
Herstellungskosten von land- und forstwirtschaft- 5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge
lichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen und Berufskleidung);
zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung 6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz-
ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt- verringerung (§§ 7, 7b und 7 d).
schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn
aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs-
§ 9a
mäßiger Buchführung ermittelt wird.
(3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungs- Pauschbeträge für Werbungskosten
freiheit im Sinn des Absatzes 1 oder 2 Gebrauch ge- Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der
macht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,
nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen
werden:
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-
4. Uberschuß der Einnahmen
beit:
über die Werbungskosten ein Pauschbetrag von 562 Deutsche Mark;
§ 8 2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen,
Einnahmen wenn diese 1500 Deutsche Mark nicht über-
steigen und das Einkommen nach Abzug des
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder
Pauschbetrags 6000 Deutsche Mark nicht über-
Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im
steigt:
Rahmen einer der Einkunf tsarten des § 2 Abs. 3
Ziff. 4 bis 7 zufließen. ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark;
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh- 3. von wiederkehrenden Bezügen im Sinn des
§ 22 Ziff. 1: .
nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind
mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.
anzusetzen. Die Pauschbeträge dürfen nicht höher sein als die
§ 9 Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart.
Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer- 5. Sonderausgaben
bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie
sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie er- § 10
wachsen sind. Werbungskosten sind auch (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich- Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden
tungsgründen beruhende Renten und dauernde Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben
Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in noch Werbungskosten sind,
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-
Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen tungsgründen beruhende Renten und
werden, der sich aus der in § 22 Ziff. 1 Buch- dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften
Nr. 61 - Tag der _Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1801
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, (2) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist
clie bei der Veranlagung außer Betracht eine Nachversteuerung durchzuführen
bleiben. Bei Leibrenten kann nur der An-
teil abgezogen werden, der sich aus der in 1. bei Versicherungen (Absatz 1 Ziff. 2) gegen
§ 22 Ziff. 1 Buchstabe a aufgeführten Ta- einmalige Beitragsleistung bei Beginn des
belle ergibt; in den Fällen des § 22 Ziff. 1 Versicherungsvertrags (Einmaibeitrag), bei
Buchstabe a letzter Satz kann nur der An- denen die volle oder teilweise Rückzahlung
teil, der nach der in dieser Vorschrift vor- von geleisteten Beiträgen verlangt werden
gesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln kann, wenn vor Ablauf von drei Jahren
ist, abgezogen werden; seit Vertragsabschluß die Versicherungs-
summe, außer im Schadensfall und in der
2. Beiträge und Versicherungsprämien zu Rentenversicherung auch bei Erbringung
Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversiche- der vertragsmäßigen Rentenleistung, ganz
rungen, zu den gesetzlichen Rentenver- oder zum Teil ausgezahlt oder die bezeich-
sicherungen und der Arbeitslosenversiche- neten Einmalbeiträge ganz oder zum Teil
rung, zu Versicherungen auf den Lebens- zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem
oder Todesfall und zu Witwen-, Waisen-, Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil
Versorgungs- und Sterbekassen; abgetreten oder beliehen werden;
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung 2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Ziff. 3),
von Baudarlehen; wenn vor Ablauf von fünf Jahren seit Ver-
4. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung vor tragsabschluß, außer im Fall de·s Todes des
dem 1. Januar 1959 geleistete Beiträge auf Bausparers, die Bausparsumme ganz oder
Grund von Kapitalansammlungsverträgen zum Teil ausgezahlt, geleistete Beiträge
(allgemeine Sparverträge, Sparverträge mit ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder An-
festgelegten Sparraten und der Erwerb be- sprüche aus dem Bausparvertrag beliehen
stimmter neuausgegebener festverzinslicher werden; die Auszahlung der Bausparsumme
Schuldverschreibungen, die auf Grund ihrer oder die Beleihung von Ansprüchen aus
Ausgabebedingungen unter Berücksichti- dem Bausparvertrag ist jedoch unschädlich,
gung ihres volkswirtschaftlichen Zwecks wenn der Steuerpflichtige die empfangenen
als besonders förderungsbedürftige aner- Beträge unverzüglich und unmittelbar zum
kannt sind), wenn die angesammelten Be- Wohnungsbau verwendet;
träge auf drei Jahre festgelegt werden. Bei 3. bei Kapitalansammlungsverträgen (Absatz 1
Sparverträgen mit festgelegten Sparraten Ziff. 4), wenn vor Ablauf von drei Jahren
sind auch die nach dem 31. Dezember 1958 die angesammelten Beträge ganz oder zum
geleisteten Beiträge Sonderausgaben, wenn Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem
mindestens die erste Einzahlung vor dem Kapi talansamml ungsvertrag abgetreten
1. Januar 1958 geleistet worden ist; oder beliehen werden; das gilt nicht, wenn
5. gezahlte Kirchensteuer;
der Sparer stirbt oder nach dem Vertrags-
abschluß völlig erwerbsunfähig wird.
6. gezahlte Vermögensteuer;
(3) 1. Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben
7. die nach § 2.11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des für die Ehefrau und diejenigen Kinder des
Lastenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Steuerpflichtigen, die mit ihm zusammen
Teile der Vermögensabgabe, der Hypo- veranlagt werden, oder für über 18 Jahre
thekengewinnabgabe und der Kredit- alte Kinder, für die dem Steuerpflichtigen
gewinnabgabe und die nach § 216 des La- Kinderermäßigung gewährt wird.
stenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Be-
träge an Dbergangsabgabe; 2. Beiträge und Versicherungsprämien an
solche Versicherungsunternehmen und Bau-
8. die Beiträge auf Grund der Vorschriften des sparkassen, die weder ihre Geschäftsleitung
Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954 noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur
(Bundesgesetzbl. I S. 333) in der Fassung dann abzugsfähig, wenn diesen Unterneh-
des Kindergeldergänzungsgesetzes vom men die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im
23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) Inland erteilt ist.
und des Gesetzes zur Änderung und Ergän- 3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab-
zung von Vorschriften der Kindergeldge- satzes 1 Ziff. 2 bis 4 gilt das Folgende:
setze vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
s. 1061). a) Sie können bis zu einem Betrag von
800 Deutsche Mark im Kalenderjahr in
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den voller Höhe abgezogen werden. Dieser
Ziffern 2 bis 4 bezeichneten Aufwendungen ist, daß Betrag erhöht sich um 800 Deutsche
sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft- Mark im Kalenderjahr für die Ehefrau
lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines und um je 500 Deutsche Mark im Kalen-
Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den Zif- derjahr für jedes Kind im Sinn des § 32
fern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf von Abs. 4 Ziff. 4, für das dem Steuerpflich-
fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim Ab- tigen Kinde1 ermäßigung zusteht oder
schluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe gewährt wird. Für die Veranlagungszeit-
laufend und gleichbleibend gelf~istet werden. räume 1956 bis 1958 tritt an die Stelle
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten schaftseinrichtungen zu verwenden. Den
Beträge von 800 Deutsche Mark jeweils in Satz 2 genannten Aufwendungen
der Betrag von 1000 Deutsche Mark; werden Aufwendungen im Sinn des Ab-
b) bei Steuerpflichtigen, die mindestens satzes 1 Ziff. 4 für den Ersterwerb von
vier Monate vor dem Ende des Veran- festverzinslichen Schuldverschreibungen
lagungszeitraums das 50. Lebensjahr der Realkreditinstitute gleichgestellt,
vollendet haben, erhöhen sich die im wenn der Steuerpflichtige durch eine
Buchslaben a bezeichneten Betrüge von Bescheinigung nad1weist, daß diese sich
je 800 Deutsche Mark auf je 1600 Deut- verpflichten, die Erlöse der begünstig-
sche Mark und von je 500 Deutsche ten Schuldverschreibungen mindestens
Mark auf je 1000 Deutsche Mark, zu 90 vom Hundert zur langfristigen.
wenn in dem Einkommen über- Kreditversorgung der nichtbuchfüh-
wiegend Einkünfte aus selbständiger rungspflich tigen land wirtschaftlichen Be-
Arbeit oder aus nichtselbständiger Ar- triebe zu verwenden. Bei Beiträgen zu
beit enthalten sind oder wenn das den Versicherungen gegen Einmalbei-
steuerpflichtige Vermögen, das sich zu trag und zu allgemeinen Sparverträgen
Beginn des Veranlagungszeitraums auf können sich die Unternehmen statt des-
Grund der letzten Vermögensteuerver- sen verpflichten, diese Beiträge in dem
anlagung des Steuerpflichtigen ergibt, in Satz 2 bezeichneten Umfang für den
40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Ersterwerb von festverzinslichen Schuld-
Das gilt nicht bei Steuerpflichtigen, die verschreibungen, deren Erlös mindestens
nach dem 31. Dezember 1958 das 50. Le- zu 90 vom Hundert zu dem in Satz 2
bensjahr vollenden. Für die Veranla- und 3 bezeichneten Zweck bestimmt ist,
gungszeiträume 1956 bis 1958 gilt Satz 1 zu verwenden und diese Schuldver-
in folgender Fassung: Bei Steuerpflichti- schreibungen für mindestens drei Jahre
gen, die mindestens vier Monate vor nach näherer Maßgabe einer Rechtsver-
dem Ende des Veranlagungszeitraums ordnung festzulegen. Die Regelung in
das 50. Lebensjahr vollendet haben, er- den Sätzen 2, 3 und 4 gilt auch für die
höhen sich die im Buchstaben a bezeich- in dem Veranlagungszeitraum 1957 vor
neten Beträge von je 1000 Deutsche dem 1. April 1957 geleisteten Aufwen-
Mark auf je 2000 Deutsche Mark und dungen der bezeichneten Art; soweit sie
von je 500 Deutsche Mark auf je 1000 im Januar 1957 geleistet worden sind,
Deutsche Mark; werden sie wie Aufwendungen behan-
delt, die im Veranlagungszeitraum 1956
c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn
nach dem 6. Oktober 1956 geleistet wor-
des Absatzes 1 Ziff. 2 bis 4 die in den
den sind.
Buchstaben a und b bezeichneten Be-
träge, so kann der darüber hinausge- 4. Hat die Steuerpflicht nicht während eines
hende Betrag zur Hälfte, höchstens je- vollen Kalenderjahrs bestanden, so sind
doch bis zu 50 vom Hundert der in den die Jahresbeträge nach Ziffer 3 Buchstaben
Buchstaben a und b bezeichneten Be- a und b entsprechend der Zahl der vollen
träge abgezogen werden. Daneben kön- Monate, in denen die Steuerpflicht bestan-
nen die in dem Veranlagungszeitraum den hat, herabzusetzen und auf volle Deut-
1956 nach dem 6. Oktober 1956 geleiste- sche Mark nach unten abzurunden.
ten Aufwendungen im Sinn des Absat-
zes 1 Ziff. 2 und 4 in Verbindung mit § 10a
Absatz 2 Ziff. 1 für Versicherungen
gegen Einmaibeitrag, für allgemeine Steuerbegiinstigung
Sparverträge und für den Ersterwerb des nicht entnommenen Gewinns
von festverzinslichen Schuldverschrei- (1) Steuerpflichtige, die
bungen zur Hälfte, höchstens jedoch bis
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
zu 6000 Deutsche Mark, als Sonder-
ausgaben abgezogen werden, wenn der zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-
Steuerpflichtige durch eine Bescheini- günstigungen berechtigt sind oder
gung nachweist, daß die die Beträge 2. aus Gründen der: Rasse, Religion, Nationa-
empfangenden Unternehmen sich ver- lität, Weltanschauung oder politischer Geg-
pflichten, die Beiträge zu allgemeinen nerschaft gegen den Nationalsozialismus
Sparverträgen mindestens zu 70 vom verfolgt worden sind,
Hundert, die Beiträge zu den Versiche- ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
rungen gegen Einrnalbeitrag und den ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus
Erlös der festverzinslichen Schuldver- Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
schreibungen mindestens zu 90 vom führung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,
Hundert unmittelbar zur erststelligen können für die Veranlagungszeiträume 1952 bis
langfristigen Finanzierung des sozialen 1958 auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe
Vl ohnung:,baues und zur Finm1zierung der nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber
der durch ihn bedingten Kosten der Auf- 20 000 Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Ge-
schließungsmaßnahmen und Gemein- samtbetrag der Einkünfte abziehen. Für die Veran-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1803
lagungszeiträume 195G b.is 1958 erhöht sich der Satz 1. in den Fällen, in denen in dem Gesamtbetrag
von 50 vom Hundert auf 75 vom Hundert. Als nicht der Einkünfte Einnahmen aus nichtselbständi-
entnommen gilt auch der Teil der Summe der Ge- ger Arbeit oder wiederkehrende Bezüge (§ 22
winne, der zur Zahlung der auf die Betriebsvermö- Ziff. 1) enthalten sind: ·
gen entfallenden Abgaben nach dem Lastenaus- ein Pauschbetrag von insgesamt 624· Deutsche
gleichsgesetz verwendet wird. Der als steuerbegün- Mark;
stigt in Anspruch genommene Teil der Summe der
Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzu- 2. in anderen Fällen:
stellen. ein Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark.
(2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-
nahme der Steuerbegünsti~Jung (Absatz 1) folgenden § 10d
drei Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Verlustabzug
Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Be-
trieb die Summe der bei der Veranlagung zu berück- Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
sichtigenden Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft oder nach § 5 auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
und aus Gewerbebetrieb, so ist der übersteigende rung ermitteln, können die Verluste der fünf voran-
Betrag (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders gegangenen Veranlagungszeiträume aus Land- und
festgestellten Betrags (Absatz l letzter Satz) dem Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selb-
Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck ständiger Arbeit wie Sonderausgaben vom Gesamt-
der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die betrag der Einkünfte abziehen, soweit die Verluste
zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfal- nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen
lenden Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz Veranlagungszeiträume ausgeglichen oder abgezo-
verwendet werden, rechnen auch in diesem Fall gen worden sind.
nicht zu den Entnahmen. Soweit Entnahmen zur
Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des
6. Vereinnahmung
Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf den
Ubergang des Betriebsvermögens an Personen der und Verausgabung
Steuerklasse I des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes § 11
verwendet werden, oder soweit sich Entnahmen
durch Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) er- (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs
geben, unterliegen sie einer Nachversteuerung mit bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflos-
den Sätzen des § 34 Abs. 1; das gilt nicht für die sen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen,
Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn
Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs,
des Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,
auch dann vorzunehmen, wenn in dem in Betracht gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor-
kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt. schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5)
bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzuset-
mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich zen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-
der SteuerbegLinstigung (Absatz 1) und der Nach- mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1
versteuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist. Satz 2 entsprechend. Die· Vorschriften über die Ge-
winnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
§ 10b
Steuerbegiinstigte Zwecke 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, § 12
religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer
Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder
Zwecke und der als besonders förderungswürdig
bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-
anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur
betrag der Einkünfte abgezogen werden
Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbe-
trags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr auf- für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
gewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausga- auf gewendeten Beträge. Dazu gehören auch die
ben abzugsfähig. Für wissenschaftliche und staats- Aufwendungen für die Lebensführung, die die
politische Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
von 5 um weitere 5 vom Hundert. des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn
sie zur Förderung des Berufs oder der Tätig-
keit des Steuerpflichtigen erfolgen;
§ 10 C
2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an
Pauschbeträge für Sonderausgaben gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch
Für Sonderausgaben im Sinn der §§ 10 und 10b wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen
sind bei der Ermittlung des Einkommens die folgen- Vereinbarung beruhen;
den Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige
Sonderausgaben nachgewiesen werden: Personensteuern.
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
8. Die einzelnen Einkunftsarten betrag wird jedoch solchen Steuerpflichtigen nicht
gewährt, die auf Grund des Satzes 1 oder auf Grund
a) Land- und Forstwirtschaft des § 13 Abs. 4 und 5 des Gesetzes in den bis zum
(§ 2 Abs. 3 Ziff.1) Veranlagungszeitraum 1954 anzuwendenden Fassun-
gen ein Recht auf den Freibetrag hatten und sich
§ 13 nach Verlust dieses Rechts aufs neue als Landwirte
niedergelassen haben.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind § 14
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt- Veräußerung des Betriebs
wirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gar- (1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-
tenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen schaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräuße-
und aus allen Betrieben, die Pflanzen und rung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft-
Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte lichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden.
gewinnen; Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der
2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien, Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-
Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähn- kosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt,
lichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder der nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräuße-
Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse ver- rung ermittelt wird.
wendet werden, die im eigenen land- und
(2) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-
·forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind;
äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht Betriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und
und Teichwirtschaft; bei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechen-
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem den Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.
Betrieb einer Landwirtschaft oder einer (3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-
Forstwirtschaft in Zusammenhang steht. gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb
(2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1 ge-
oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre
hören auch
vor der Veräußerung erworben und infolge des Er-
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirt- werbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.
schaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbe-
trieb gilt ein Betrieb, der dem land- und
forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu die-
nen bestimmt ist; b) Gewerbebetrieb
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuer-
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)
pflichtigen, wenn die Wohnung die bei Be- § 15
trieben gleicher Art übliche Größe nicht
überschreitet. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternghmen. Dazu
Durchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese
gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bo-
Einkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer
denbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunterneh-
herangezogen, wenn das Einkommen den Betrag
men und aus Betrieben zur Gewinnung von
von 6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt.
Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land-
Wenn das Einkommen diesen Betrag nicht über-
oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
steigt, so werden die Einkünfte aus Land- und Forst-
wirtschaft zur Einkommensteuer nur herangezogen, 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offe-
soweit sie den Betrag von 1000 Deutsche Mark über- nen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-
steigen. Verluste aus Land- und Forstwirtschaft dür- gesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei
fen bei Ermittlung des Einkommens nur ausgeglichen der der Gesellschafter als Unternehmer (Mit-
werden (§ 2 Abs. 2), wenn sie 1000 Deutsche Mark unternehmer) anzusehen ist, und die Vergütun-
übersteigen. gen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft
für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft
(4) Steuerpflichtige, die auf Grund des Bundesver- oder für die Hingabe von Darlehen oder für
triebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten die Uberlassung von Wirtschaftsgütern bezogen
und Vergünstigungen berechtigt sind und sich nach hat;
dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes oder in Berlin (West) als Landwirte nieder- 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden
gelassen haben, erhalten für die auf das Jahr der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
Niederlassung folgenden fünf Veranlagungszeit- Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-
räume einen Freibetrag von jährlich 2000 Deutsche kapital entfallen, und die Vergütungen, die der
Mark, wenn das Einkommen im Veranlagungszeit- persönlich haftende Gesellschafter von der Ge-
raum 60Q0 Deutsche Mark nicht übersteigt. Der Frei- sellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Ge-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1805
sellschaft oder für die Hingabe von Darlehen einem Viertel unmittelbar oder mittelbar, z.B. durch
oder für die Dberlassung von Wirtschaftsgütern Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft,
bezogen hat. innerhalb der letzten fünf Jahre beteiligt war.
§ 16 (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
Veräußerung des Betriebs Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehö- kosten übersteigt.
ren auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver-
(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-
äußerung
äußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines der Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von
Teilbetriebs; 10 000 Deutsche Mark übersteigt.
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als
(4) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-
Unternehmer (Mitunternehmer) des Be-
gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
triebs anzusehen ist (§ 15 Ziff. 2);
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil
3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge- an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei
sellschafters einer Kommanditgesellschaft Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge
auf Aktien (§ 15 Ziff. 3). des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1 (5) Verluste, die bei der Veräußerung von An-
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach teilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind,
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be- dürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht ausge-
triebsvermögens (Absatz 1 Ziff. 1) oder den Wert glichen werden (§ 2 Abs. 2).
des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziff. 2
und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens
oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Ver- § 17 a
äußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.
Veräußerung von Bodenschätzen
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb (1) Zu den Einkünften aus Gew:erbebetrieb gehört
gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf- auch der Gewinn aus der Veräußerung von Boden-
gabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße- schätzen, die nicht zu einem land- und forstwirt-
rungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts- schaftlichen oder einem gewerblichen Betriebsver-
güter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im mögen gehören.
Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1
eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen , ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-
der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, kosten übersteigt.
die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-
(4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver- äußerungsgewinn den Betrag von 10 000 Deutsche
äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen Mark übersteigt.
Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziff. 1) den Betrag von
10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung (4) Ein Verlust aus der Veräußerung von Boden-
eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebs- schätzen darf bei der Ermittlung des Einkommens
vermögen (Absatz 1 Ziff. 1 bis 3) den entsprechen- nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
den Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-
gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, c) Selbständige Arbeit
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)
oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am
Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre § 18
vor der Veräußerung erworben und infolge des Er-
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
werbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.
1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien
§ 17
Berufen gehören insbesondere die• wissen-_
schaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
die Berufstätigkeit der Arzte, Rechtsanwälte
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört und Notare, der Ingenieure, der Architek-
auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils ten, der Handelschemiker, der Heilprak-
an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer tiker, der Dentisten, der Landmesser, der
am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war
Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater, der
und der veräußerte Anteil eins vom Hundert des Buchsachverständigen und ähnlicher Berufe;
Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft über-
steigt. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen
wenn der Veräußerer allein oder mit seinen An- Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Ge-
gehörigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als werbebetrieb sind;
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Ar- 3. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von
beit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung Dritten gezahlt werden, ohne daß ein
von Testamenten, für Vermögensverwal- Rechtsanspruch hierauf besteht, soweit sie
tung und für die Tätigkeit als Aufsichts- 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
ratsmitglied. übersteigen.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-
pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende e) Kapitalvermögen
Tätigkeit handelt. (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)
(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit § 20
gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens hören
oder bei der Aufgabe der Tätigkeit erzielt wird. 1. Gewinnanteile (Dividenden). Zinsen, Aus-
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der beuten und sonstige Bezüge aus Aktien,
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs- Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-
kosten den Wert des Vermögens übersteigt, der schaften mit beschränkter Haftung, an Er-
nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräußerung werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
ermittelt wird. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzu- und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen an
wenden. Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der der Reichsbank, der Bank deutscher Länder,
Veräußerungsgewinn den Betrag von 10 000 Deut- den Landeszentralbanken und bergbautrei-
sche Mark übersteigt. Die Einkommensteuer vom benden Vereinigungen, die die Rechte einer
Veräußerungsgewinn wird auf Antrag ermäßigt oder juristischen Person haben;
erlassen, wenn der Steuerpflichtige das veräußerte
Vermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem
Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,
Erbschaftsteuer entrichtet hat. 3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
und Renten aus Rentenschulden. Bei Til-
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden gungshypotheken und Tilgungsgrundschul-
5 vom Hundert der Einnahmen aus freier Berufs- den ist nur der Teil der Zahlung steuer-
tätigkeit, höchstens jedoch 1200 Deutsche Mark jähr- pflichtig, der als Zins auf den jeweiligen
lich, abgesetzt, wenn die Einkünfte aus der freien Kapitalrest entfällt;
Berufstätigkeit die anderen Einkünfte überwiegen. 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen
jeder Art, z. B. aus Darlehen, Anleihen,
Einlagen und Guthaben bei Sparkassen,
d) Nichtselbständige Arbeit Banken und anderen Kreditanstalten;
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) 5. Diskontbeträge von Wechseln und Anwei-
sungen einschließlich der Schatzwechsel.
§ 19 (2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
hören auch
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-
beit gehören 1. besondere Entgelte oder Vorteile, die ne-
ben den in Absatz 1 bezeichneten Einkünf-
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen ten oder an deren Stelle gewährt werden,
und andere Bezüge und Vorteile, die für 2. Einkünfte aus der Veräußerung von Divi-
eine Beschäftigung im öffentlichen oder pri- dendenscheinen, Zinsscheinen und sonsti-
vaten Dienst gewährt werden, gen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Aktien, Schuldverschreibungen oder sonsti-
1
Waisengelder und andere Bezüge und Vor- gen Anteile nicht mitveräußert werden.
teile aus früheren Dienstleistungen. (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän-
einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
auf sie besteht. gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
(2) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-
beit gehören nicht f) Vermietung und Verpachtung
1. durchlaufende Gelder und Beträge, durch (§ 2 Abs. 3 Ziff. 6)
die Auslagen des Arbeitnehmers für den § 21
Arbeitgeber ersetzt werden;
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
2. die Beträge, die den in privatem Dienst sind
angestellten Personen für Reisekosten und 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-
Fahrtauslagen gezahlt werden, soweit sie tung von unbeweglichem Vermögen, ins-
die tatsächlichen Aufwendungen nicht über- besondere von Grundstücken, Gebäuden,
steigen; Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffs-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1807
register eingetragen sind, und Rechten, die
Bei Beginn Bel Beginn Bel Beginn
den Vorschriften . des bürgerlichen Rechts der Rente Er- der Rente Er- der Rente Er-
über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbau- vollendetes trags- vollendetes trags- vollendetes trags-
Lebensjahr anteil Lebensjahr anteil Lebensjahr anteil
recht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs- des Renten- lnv.H. des Renten- lnv.H. des Renten- lnv.H.
berechtigten berechtigten berechtigten
recht);
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpach- 0 63 39 64 21
43
tung v9n Sachinbegriffen,)nsbesondere von 1 bis 3 64 40 42 65 20
beweglichem Betri~bsvermögen; 4 bis 5 63 41 bis 42 41 66 19
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uber- 6 bis 8 62 43 40 67 18
lassung von Rechten, insbesondere von 9 bis 10 61 44 39 68 17
schriftstellerischen, künstlerischen und ge- 11 bis 12 60 45 38 69 16
werblichen Urheberrechten, von gewerb- 13 bis 14 59 46 37 70 bis 71 15
lichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten 15 bis 16 58 47 36 72 14
und Gefällen; 17 bis 18 57 48 bis 49 35 73 13
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- 19 bis 20 56 50 34 74 12
und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn 21 55 51 33 75 bis 76 11
22 bis 23 54 52 32 11 10
die Einkünfte im Veräußerungspreis von
24 bis 25 53 53 3.t 78 bis 79 9
Grundstücken enthalten sind und die Miet-
oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum 26 5i2 54 30 80 8
beziehen, in dem der Veräußerer noch Be- 27 bis 28 51 55 29 81 bis 82 7
sitzer war. 29 bis 30 50 56 28 83 bis 84 6
31 49 57 27 85 bis 86 5
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver- 32 48 58 26 87 bis 89 4
pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh- 33 bis 34 47 59 bis 60 25 90 bis 92 3
nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer 35 46 61 24 93 bis 98 2
dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent- 36 bis 37 45 62 23 ab 99
geltlich überlassenen Wohnung einschließlich der 38 44 63 22
zugehörigen sonstigen Räume und Gärten.
Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-
zeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein- die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen be-
kunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen ge- gonnen haben, und aus Renten, deren Dauer
hören. von der Lebenszeit mehrerer Personen oder
einer anderen Person als des Rentenberech-
tigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die
auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,
g) Sonstige Einkünfte
wird durch eine Rechtsverordnung be-
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7) stimmt;
§ 22 b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen
Arten der sonstigen Einkünfte Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge
gewährt werden;
Sonstige Einkünfte sind
2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, so- des § 23;
weit sie nicht zu den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6
3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu
bezeichneten Einkunftsarten gehören. Werden
anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1
die Bezüge freiwillig oder einer gesetzlich un-
bis 6) noch zu den Einkünften im Sinn der
terhaltsberechtigten .Person gewährt, so sind
Ziffer 1 oder 2 gehören, z. B. Einkünfte aus
sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn
gelegentlichen Vermittlungen und aus der Ver-
der Geber unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zu
mietung beweglicher Gegenstände. Solche Ein-
den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören
künfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie we-
auch
niger als 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen betragen haben. Ubersteigen die Werbungs-
Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Ren- kosten die Einnahmen, so darf der überstei-
tenrechts enthalten sind. Als Ertrag des gende Betrag bei Ermittlung des Einkommens
Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
Rentenbezugs der Unterschied zwischen
dem Jahresbetrag der Rente u~d dem Be-
§ 23
trag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung
des Kapitcrlwerts der Rente auf ihre voraus- Spek1dationsgeschäfte
sichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Ka-
pitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind
Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeit-
ist aus der nachstehenden Tabelle zu ent- raum zwischen Anschaffung und Veräuße-
nehmen: rung beträgt:
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
a) bei Grundstücken und Rechten, die den III. Veranlagung
Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen (z.B. Erb- § 25
baurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin- Veranlagungszei traum
nungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbe- Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem
sondere bei Wertpapieren, nicht mehr Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in
als drei Monate;
diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver- nicht nach §§ 46 und 46 a eine Veranlagung unter-
äußerung der Wirtschaftsgüter früher er- bleibt.
folgt als der Erwerb.
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-
Veräußerung von rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkom-
men zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Ver-
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von anlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vor-
Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung
genommen werden.
oder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß
bei ihnen neben der festen Verzinsung ein
Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile § 26
(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin- Veranlagung
sung, die sich nach der Höhe der Gewinn- von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
ausschüttung des Schuldners richtet, ein-
(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-.
geräumt ist oder daß sie von dem Steuer-
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
pflichtigen im Ausland erworben worden
bei denen diese Voraussetzungen im Veranlagungs-
sind;
zeitraum mindestens vier Monate bestanden haben,
2. Forderungen, die in ein inländisches öf- werden nach Maßgabe des.§ 26 a getrennt veran-
fentliches Schuldbuch eingetragen sind; lagt. Sie werden nach Maßgabe der Vorschriften der
3. Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn. §§ 26 b bis 26 e zusammen veranlagt, wenn sie es
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn beantragen.
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die
Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 Veranlagungszeiträume 1949 bis 1957. Sie sind an-
anzusetzen ist. zuwenden
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf- 1. bei Veranlagungen, die nach dem 30. Juni
ten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs- 1957 erstmals für einen Veranlagungszeit-
preis einerseits und den Anschaffungs- oder Her- raum durchgeführt werden;
stellungskosten und den Werbungskosten anderer- 2. bei Berichtigungsveranlagungen nach § 218
seits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben Abs. 4 und § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der
steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften er- Reichsabgabenordnung, die nach dem
zielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 30. Juni 1957 durchgeführt werden. Wird
1 000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste aus bei der Berichtigungsveranlagung die bis-
Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des herige Art der Veranlagung (getrennte Ver-
Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im anlagung oder Zusammenveranlagung der
gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen wer- Ehegatten mit allen Einkünften oder Zu-
den. sammenveranlagung unter Ausscheiden von
Einkünften eines Ehegatten) nicht beibehal-
h) Gemeinsame Vorschriften ten, so finden § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2
§ 24 und § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung
mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der
Zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gehören Beurteilung, ob neue Tatsachen oder Be-
auch weismittel vorliegen, die eine höhere oder
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen,
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende die bisher festgesetzten Steuern mit den
Einnahmen oder Steuern zu vergleichen sind, die sich er-
geben würden, wenn die bisherige Art der
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
Veranlagung der Ehegatten unter Berück-
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbe-
sichtigung der neuen Tatsachen oder Be-
teiligung oder einer Anwartschaft auf eine
weismittel beibehalten würde. Ergibt sich
solche;
danach für einen Veranlagungszeitraum,
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im daß nur solche neuen Tatsachen oder Be-
Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus weismittel vorliegen, die eine höhere Ver-
einem früheren Rechtsverhältnis im Sinn des anlagung rechtfertigen, dann dürfen in den
§ 2 Abs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, Berichtigungssteuerbescheiden die in den
wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnach- bisherigen Steuerbescheiden festgesetzten
folger zufließen. Steuerbeträge nicht unterschritten werden;
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1809
3. bei erstmals für einen Veranlagungszeit- § 26a
raum durchgeführten Veranlagungen und Getrennte Veranlagung von Ehegatten
bei Berichtigungsveranlagungen nach § 218
Abs. 4 und § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der (1) Bei getrennter Veranlagung der Ehegatten
Reichsabgabenordnung, wenn die Veran- sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Ein-
lagungen vor dem 1. Juli 1957 durchgeführt künfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind
worden sind, die Steuerbescheide aber ani nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehe-
30. Juni 1957 noch nicht rechtskräftig waren. gatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung
Ziffer 2 Satz 2 und 3 findet Anwendung; der Einkünfte mitgewirkt hat. _
(2) Die Sonderausgaben- der Ehegatten mit Aus-
4. bei Berichtigungsveranlagungen nach den
nahme des Abzugs für den steuerbegünstigt~n nicht
Absätzen 3 und 4.
.entnommenen Gewinn und des Verlustabzugs sind,
(3) Vor dem 1. Juli 1957 erlassene, nach dem soweit sie die Summe der für sie mindestens anzu-
20. Februar 1957 rechtskräftig gewordene Steuerbe- setzenden Pauschbeträge übersteigen, im Rahmen
scheide für die Veranlagungszeiträume 1949 bis der bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten
1957, die auf Grund einer erstmaligen Veranlagung mit allen Einkünften in Betracht kommenden Höchst~
oder einer Berichtigungsveranlagung nach § 218 beträge je zur Hälfte bei der Veranlagung des Ehe-
Abs. 4 oder § 222 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Reichs- manns und der Ehefrau zu berücksichtigen, wenn
abgabenordnung ergangen sind und auf einer Zu- nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung bean-
sammenveranlagung der Ehegatten beruhen, sind tragen.
zu berichtigen, wenn ein Ehegatte vor dem L No- (3) Außergewöhnliche Belastungen und Freibe-
vember 1957 beim Finanzamt schriftlich oder durch träge für besondere Fälle nach § 33 a der Einkom-
Erklärung zu Protokoll die getrennte Veranlagung mensteuergesetze 1950 und 1951 und des Einkom-
beantragt. Das gleiche gilt für vor dem 21. Februar mensteuergesetzes 1953 in Verbindung mit § 52
1957 erlassene Steuerbescheide für die Veran- Abs. 15 sind in Höhe des bei einer Zusammenveran-
lagungszeiträume 1949 bis 1957, gegen die wegen lagung der Ehegatten mit allen Einkünften in Be-
der Zusammenveranlagung der Ehegatten form- und tracht kommenden Betrags zu berücksichtigen. Für
fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingelegt wor- die Aufteilung gilt Absatz 2 entsprechend.
den ist. Sonstige den zu berichtigenden Bescheiden
zugrunde liegende tatsächliche Feststellungen und § 26b
rechtliche Beurteilungen bleiben maßgebend. Ist der
Zusammenveranlagung von· _Ehegatten
Steuerbescheid auf Grund einer Berichtigungsveran-
lagung erlassen, so findet Absatz 2 Ziff. 2 Satz 2 Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte
, und 3 sinngemäß Anwendung. der Ehegatten zusammenzurechnen, soweit nicht in
§§ 26 c und 26 d etwas anderes bestimmt ist.
(4) Vor dem 1. Juli 1957 erlassene Steuerbeschei-
de für die Veral).lagungszeiträume 1949 bis 1957, die § 26c
auf einer Zusammenveranlagung der Ehegatten be-
Sondervorsdlrlften filr die ,Veranlagungszeitrlume
ruhen, können von dem Finanzamt berichtigt wer-
1949 bis 1954 beJ de~ Zusammenveranlagung
den, wenn die Steuerbescheide auf Grund des § 79
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsge·- Für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1954
richt vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243) in scheiden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der
der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Ge- Ehefrau in einem dem Ep.emann fremden Betrieb
setzes über das Bundesverfassungsgericht vom bei der Zusammenveranlagung aus, es sei denn, daß
21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) nicht mehr die Ehegatten die Einbeziehung dieser Einkünfte in
vollstreckbar sind. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. die Zusammenveranlagung beantragen.
(St Die Berichtigung vor dem 21. Februar 1957 § 26d
rechtsJuäftig gewordener Steuerbescheide kann nicht $ondervorsdlrlften filr die Veranlagungszeltrlume
mit der Begründung verlangt werden, daß § 26 des 1955 bis 1957 bei der Zusammenveranlagung
Einkommensteuergesetzes in den vor dem 21. Fe-
bruar 1957 angewendeten Fassungen nichtig sei. (1) Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957
scheiden Einkünfte der Ehefrau aus selbständiger
(6) Nach dem 20. Februar 1957 gezahlte oder oei- Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3) und nichtselbständiger Ar-
gf!triebene Beträge für Steuern, die in einem vor beit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4) in einem dem anderen Ehe-
dem 21. Februar 1957 rechtskräftig gewordenen gatten fremden Betrieb bei der Zusammenveranla-
gung aus. Auf Antrag scheiden statt dessen die ent-
Steuerbescheid festgesetzt worden sind, sind auf An-
sprechenden Einkünfte des Ehemanns aus, wenn
trag eines Ehegatten insoweit zu erstatten, als die diese niedriger sind. Die Ehegatten können inner-
Steuerbeträge bei einer getrennten Veranlagung der halb einer durch Rechtsverordnung zu bestimmen-
Ehegatten nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu entrichten den Frist die Einbeziehung dieser Einkünfte in die
gewesen wären. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Zusammenveranlagung beantragen. Durch Rechts-
Der Antrag ist vor dem 1. November 1957 beim Fi- verordnung wird bestimmt, in welchen Fällen Ein-
nanzamt schriftlich zu stellen oder zu Protokoll zu künfte aus Gewerbebetrieb durch Tätigkeit der Ehe-
erklären. Das Finanzamt entscheidet über den An- frau den Einkünften aus selbständiger Arbeit gleich-
trag durch Bescheid. gestellt werden.
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (3) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2
für den Veranlagungszeitraum 1957 wird ein Frei- Abs. 3 Ziff. 4), die Kinder auf Grund eines früheren,
betrag von 600 Deutsche Mark vom Einkommen ab- gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsverhält-
gezogen. Das gilt nicht, wenn Einkünfte eines Ehe- nisses aus einem dem Haushaltsvorstand fremden
gatten nach Absatz 1 Satz 1 oder nach der auf Grund Betrieb beziehen, scheiden bei der Zusammenveran-
des Absatzes 1 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung lagung aus.
bei der Zusammenveranlagung ausgeschieden wer-
§ 28
den.
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
(3) Die Sonderausgaben der Ehegatten im Sinn
Bei -fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
der §§ 10 und 10b sind, soweit sie die Summe der
künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte
für sie mindestens anzusetzenden Pauschbeträge
des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-
übersteigen, im Rahmen der bei einer Zusammen-
schränkt steuerpflichtig ist.
veranlagung mit allen Einkünften der Ehegatten in
Betracht kommenden Höchstbeträge je zur Hälfte
bei der Zusammenveranlagung und bei der geson- § 29
derten Veranlagung des Ehegatten mit den aus-
scheidenden Einkünften zu berücksichtigen, wenn Durchschni ttsätze
nicht die Ehegatten eine andere Aufteilung bean- (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-
tragen. nung aufgestellt werden
1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-
(4) Die Anwendung der Vorschriften der §§ 10 a
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
und 10 d wird durch eine Rechtsverordnung gereg,elt.
oder aus selbständiger Arbeit;
Dabei kann. Absatz 3 für sinngemäß anwendbar er-
klärt oder es kann bestimmt werden, daß die Vor- 2. für die Ermittlung des Uberschusses der
schriften der § § 10 a und 10 d bei der Veranlagung Einnahmen über die Werbungskosten bei
berücksichtigt werden, bei der die mit dem nicht ent- Vermietung und Verpachtung.
nommenen Gewinn oder dem Verlustabzug in wirt- (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-
schaftlichem Zusammenhang stehenden Einkünfte grunde zu legen
aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden. 1. der Gewinnermittlung, wenn
a) der Steuerpfli.chtige nicht zur Führung
(5) Außergewöhnliche Belastungen und Freibe- von Büchern verpflichtet ist,
träge für besondere Fälle nach § 33 a des Einkom- b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt
mensteuergesetzes 1953 in Verbindung mit § 52 werden oder die Bücher sachliche Un-
Abs. 15 sind in Höhe des bei einer Zusammenver- richtigkeit vermuten lassen und
anlagung mit allen Einkünften der Ehegatten in Be- c) der Umsatz die durch Rechtsverordnung
tracht kommenden Betrags je zur Hälfte bei der Zu- zu bestimmende Grenze nicht übersteigt;
sammenveranlagung und bei der gesonderten Ver-
anlagung des Ehegatten mit den ausscheidenden 2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermie-
Einkünften zu berücksichtigen, wenn nicht die Ehe- tung und Verpachtung, wenn die Werbungs-
gatten eine andere Aufteilung beantragen. kosten nicht ordnungsmäßig aufgezeichnet
werden oder die Aufzeichnungen sachliche
Unrichtigkeit vermuten lassen.
§ 26e (3) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest-
Antrag auf Zusammenveranlagung gestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen
Der Antrag auf Zusammenveranlagung ist von werden.
beiden Ehegatten beim Finanzamt schriftlich zu (4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,
stellen oder zu Protokoll zu erklären. Ist einer der daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien.
Ehegatten aus zwingenden Gründen zur Abgabe
einer Erklärung nicht in der Lage, so kann das
Finanzamt die Erklärung des anderen Ehegatten als § 30
ausreichend ansehen. Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
Die Oberfinanzdirektion 1l kann bei Einkünften
§ 27 aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
Haushaltsbesteuerung: Kinder oder aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf
das ausgewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in
(1) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, für einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere un-
die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2 mittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehun-
zusteht, werden zusammen veranlagt, solange er gen des Betriebs zu einer Person, die im Inland ent-
und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind. weder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist,
eine Gewinnminderung ermöglichen. Die Oberfinanz-
(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein- direktion 11 entscheidet nach ihrem Ermessen.
künfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zu-
sammenzurechnen. 1) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1811
§ 31 4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind
Pauschbesteuerung a) eheliche Kinder,
(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus- b) eheliche Stiefkinder,
land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können c) für ehelich erklärte Kinder,
die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu- d) Adoptivkinder,
stimmung des Bundesministers der Finanzen die e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-
Einkommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren hältnis zur leiblichen Mutter),
seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht
in einem Pauschbetrag festsetzen. f) Pflegekinder.
(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann § 32a
durch Rechtsverordnung abweichend von den all-
gemeinen Vorschriften geregelt werden. Steuerklassen bei getrennter Veranlagung
von Ehegatten nach § 26 a
Ehegatten, die nach § 26 a getrennt veranlagt wer-
IV. Tarif den, fallen in die Steuerklasse I. Liegen die Voraus-
setzungen des § 32 Abs. 4 Ziff. 2 bis 4 (Kinder-
§ 32 ermäßigung) vor, so werden für die in Betracht
kommenden Kinder Freibeträge abgezogen, deren
Steuerklassen Höhe sich aus der Anweisung am Schluß der für
(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer bemißt den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden
sich nach der Anlage 1 zu diesem Gesetz (Einkom- Einkommensteuertabelle ergibt. Die Freibeträge
mensteuertabelle) 1 l. Dabei gilt vorbehaltlich der sind bei der Veranlagung jedes Ehegatten zur Hälfte
§§ 32 a und 32 b das Folgende: abzuziehen, soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur
einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist.
(2) Steuerklasse I
1. In die Steuerklasse I fallen die Personen, § 32b
die weder zu Beginn des Veranlagungszeit-
Steuerklassen beim Ausscheiden von Einkünften
raums noch mindestens vier Monate in
aus der Zusammenveranlagung
diesem Veranlagungszeitraum verheiratet
waren. (1) Ein Ehegatte fällt mit den Einkünften, die nach
2. In die Steuerklasse I gehören nicht die Per- § 26 d aus der Zusammenveranlagung ausscheiden,
sonen, die in eine der unten aufgezählten in die Steuerklasse I.
Steuerklassen II und III fallen. (2) Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957
wird auf Antrag der Ehegatten derjenige, der nach
(3) Steuerklasse II Absatz 1 in die Steuerklasse I fällt, mit den in Ab-
In die Steuerklasse II fallen folgende Personen, satz 1 bezeichneten Einkünften nach der Steuer-
soweit sie nicht zur Steuerklasse III gehören: klasse, die nach § 32 maßgebend ist, besteuert; in
diesem Fall werden die Ehegatten mit allen anderen
1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungs- Einkünften nach Steuerklasse I besteuert.
zeitraums oder mehr als vier Monate in
diesem Veranlagungszeitraum verheiratet § 32c
waren.
Altersfreibetrag
2. Unverheiratete Personen, die mindestens
vier Monate vor dem Ende des Veran- Für die Veranlagungszeiträume 1955 bis 1957
lagungszeitraums das 55. Lebensjahr voll- wird bei Personen, die nach § 32 Abs. 3 Ziff. 1, Abs. 4
endet haben. in die Steuerklasse II oder III fallen, für jeden
Veranlagungszeitraum ein Betrag von 720 Deutsche
(4) Steuerklasse III Mark vom Einkommen abgezogen (Altersfreibetrag),
1. In die Steuerklasse III fallen die Personen, wenn diese Personen mindestens vier Monate vor
denen Kinderermäßigung zusteht (Ziffer 2) dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70. Le-
oder auf Antrag gewährt wird (Ziffer 3). bensjahr vollendet haben. Bei Ehegatten, die nach
§ § 26 b, 26 d veranlagt werden, wird nur ein Alters-
2. Kinderermäßigung steht dem Steuerpflich-
freibetrag gewährt; es genügt, daß ein Ehegatte
tigen für Kinder zu, die im Veranlagungs-
das 70. Lebensjahr vollendet hat. Werden Ehegatten
zeitraum mindestens vier Monate das
nach § 26 a getrennt veranlagt, so wird bei dem-
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
jenigen Ehegatten, der mindestens vier Monate vor
3. Kinderermäßigung wird dem Steuerpflich- dem Ende des Veranlagungszeitraums das 70. Le-
tigen auf Antrag gewährt für Kinder, die bensjahr vollendet hat, ein Betrag von 360 Deutsche
im Veranlagungszeitraum mindestens vier Mark vom Einkommen abgezogen. Im Veranlagungs-
Monate das 25. Lebensjahr noch nicht voll- zeitraum 1957 wird bei Personen, die nach § 32
endet hatten und während dieser Zeit auf Abs. 3 Ziff. 2 in die Steuerklasse II fallen und min-
Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten destens vier Monate vor dem Ende des Veran-
und für einen Beruf ausgebildet worden lagungszeitraums das 70. Lebensjahr vollendet
sind. ·
haben, ein Altersfreibetrag von 360 Deutsche Mark
1) Hier nicht abgedruckt. gewährt.
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 33 ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch
Außergewöhnliche Belastungen ein Betrag von 720 Deutsche Mark im Kalenderjahr,
vom Einkommen abgezogen werden, wenn
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs-
läufig größere Aufwendungen als der überwiegen- 1. zum Haushalt des Steuerpflichtigen min-
den Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Ein- destens drei Kinder gehören, die das 18. Le-
kommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhält- bensjahr noch nicht vollendet haben, oder
nisse und gleichen Familienstands (außergewöhn- 2. zum Haushalt des Steuerpflichtigen min-
liche Belastung), so wird auf Antrag die Einkom- destens zwei Kinder gehören, die das
mensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Auf- 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
wendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumut- und
bare Eigenbelastung übersteigt, vom Einkommen a) der Steuerpflichtige verheiratet ist, von
abgezogen wird. Die Höhe der zumutbaren Eigen- seinem Ehegatten nicht dauernd ge-
belastung ist nach der Höhe des Einkommens und trennt lebt und beide Ehegatten er-
nach dem Familienstand zu staffeln; das Nähere werbstätig sind, oder
wird durch Rechtsverordnung bestimmt. b) der Steuerpflichtige unverheiratet und
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflich- erwerbstätig ist,
tigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus recht- oder
lichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann und soweit die Aufwendungen den 3. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd
Umständen nach notwendig sind und einen ange- getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebens-
messenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, jahr vollendet hat
die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder oder
Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be- 4. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd
tracht. getrennt lebender Ehegatte oder ein zu
seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine
§ 33a
andere zu seinem Haushalt gehörige unter-
Außergewöhnliche Belastung haltene Person, für die eine Ermäßigung
in besonderen Fällen nach Absatz 1 gewährt wird, ·nicht nur vor-
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangs- übergehend körperlich hilflos oder schwer
läufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unter- körperbeschädigt ist oder die Beschäftigung
halt und eine etwaige Berufsausbildung von Per- einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer
sonen, für die der Steuerpflichtige Kinderermäßi- der genannten Personen erforderlich ist.
gung nicht erhält, so wird auf Antrag die Einkom- Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Haus-
mensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendun- gehilfin steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn
gen, höchstens jedoch ein Betrag von 900 Deutsche zu seinem Haushalt mindestens fünf Kinder ge-
Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person, hören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
vom Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung haben.
ist, daß die unterhaltene Person kein oder nur ein (4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzun-
Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Be- gen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die in
streitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Beträge von 900
sind, so vermindert sich der Betrag von 900 Deutsche Deutsche Mark und die in den Absätzen 2 und 3
Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte und bezeichneten Beträge von 720 Deutsche Mark um
Bezüge den Betrag von 480 Deutsche Mark über-
je ein Zwölftel.
steigen. Werden die Aufwendungen für eine unter-
haltene Person von mehreren Steuerpflichtigen ge- (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der
tragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-
ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil schriften bezeichneten Aufwendungen der Steuer-
am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. pflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in
Anspruch nehmen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf
(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen
Antrag der Betrag von 900 Deutsche Mark um 720
Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem Steuer- von körperbeschädigten Personen, denen auf Grund
pflichtigen für die auswärtige Unterbringung einer gesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung
in der Berufsausbildung befindlichen unterhaltenen zusteht, sind durch Rechtsverordnung Pauschbeträge
Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1 Satz 4 festzusetzen. Diese sind nach dem Grad der Min-
ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind, für das derung der Erwerbsfähigkeit zu staffeln. · 1n die
der Steuerpflichtige Kinderermäßigung erhält, wird pauschale Festsetzung können auch die diesen Per-
auf Antrag ein Betrag von 720 Deutsche Mark vom sonen wegen ihrer Körperbeschädigung erwachsen-
Einkommen abgezogen, wenn im übrigen die Vor- den Werbungskosten und Sonderausgaben einbe-
aussetzungen des Satzes 1 vorliegen. zogen werden. Die Regelung kann auch auf andere
Gruppen von ähnlichen Fällen ausgedehnt werden,
(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwen- soweit bei diesen übersichtliche Verhältnisse ge-
dungen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin, geben sind, die eine einheitliche Beurteilung er-
so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch möglichen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1813
§ 34 § 34b
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
(1) Ubersteigt das Einkommen 6000 Deutsche aus Forstwirtschaft
Mark und sind darin außerordentliche Einkünfte (1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende
enthalten, so ist auf Antrag die Einkommensteuer Holz nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die
für die außerordentlichen Einkünfte auf 10 bis 30 ermäßigten Steuersätze dieser Vorschrift auf Ein-
vom Hundert der außerordentlichen Einkünfte zu künfte aus den folgenden Holznutzungsarten anzu-
bemessen. Auf die anderen Einkünfte ist die Ein- wenden:
kommensteuertabelle anzuwenden. 1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des Nutzungen, die außerhalb des festgesetzten
Absatzes 1 kommen nur in Betracht Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1) anfallen,
wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen er-
1. Verä.ußerungsgewinne im Sinn der §§ 14,
folgt sind. B·ei der Bemessung ist die außer-
16, 17, 17a und 18 Abs. 3;
ordentliche Nutzung des laufenden Wirt-
2. Entschädigungen im Sinn des § 24 Ziff. 1; schaftsjahrs um die in den letzten drei
3. Zinsen, die nach §§ 14, 34 und 43 des Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen
Gesetzes über die Ablösung öffentlicher (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer-
Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetz- ordentliche Nutzungen und nachgeholte
blatt I S. 137) in der Fassung des Gesetzes Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die
zur Änderung und Ergänzung von Vor- um die Holznutzungen infolge höherer Ge-
schriften auf dem Gebiet des Finanzwesens walt (Ziffer 2) verminderte Gesamtnutzung
vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 232) den Nutzungssatz übersteigt;
bei der Einlösung von Auslosungsrechten 2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt
bezogen werden. (Kalamitätsnutzungen). Das sind Nutzun-
(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit gen, die durch Eis-, Schnee:-, Windbruch
darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, In-
unterliegen der Einkommensteuer zu den gewöhn- sektenfraß, Brand oder ein anderes Natur-
lichen Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommen- ereignis, das in seinen Folgen den ange-
steuerveranlagung können diese Einkünfte auf die führten Ereignissen gleichkommt, verur-
Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt sacht werden. Zu diesen rechnen nicht die
wurden, und als Einkünfte eines jeden dieser Jahre Schäden, die in der Forstwirtschaft regel-
angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Gesamt- mäßig entstehen.
verteilung drei Jahre nicht überschreitet. (2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den ein-
(4) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag zelnen Holznutzungsarten sind
bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselb- 1. die persönlichen und sachlichen Verwal-
ständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die tungskosten, Grundsteuer und Zwangsbei-
aus einer Berufstätigkeit im Sinn des § 18 Abs. 1 träge, soweit sie zu den festen Betriebsaus-
Ziff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus gaben gehören, bei den Einnahmen aus
wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle- ordentlichen Holznutzungen und Holznut-
rischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen zungen infolge höherer Gewalt, die inner-
anzuwenden: · halb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Ziff. 1)
1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, zu berücksichtigen. Sie sind ent-
oder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit sprechend der Höhe der Einnahmen aus den
müssen die übrigen Einkünfte überwiegen; bezeichneten Holznutzungen auf diese zu
verteilen;
2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-
lerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit 2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend
dürfen nicht zu den Einkünften aus nicht- der Höhe der Einnahmen aus allen Holz-
selbständiger Arbeit gehören und müssen nutzungsarten auf diese zu verteilen.
von den Einkünften aus der Berufstätigkeit (3) Die Einkommensteuer bemißt sich
abgrenzbar sein. 1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holz-
Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen nutzungen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1
auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri- nach den Steuersätzen des § 34 Abs. 1
scher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden, Satz 1;
die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselbstän- 2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzun-
diger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht über- gen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1 nach dem
steigen. durchschnittlichen Steuersatz, der sich bei
§ 34a Anwendung der Einkommensteuertabelle
auf das Einkommen ohne Berücksichtigung
Steuerfreiheit der Einkünfte aus außerordentlichen Holz-
bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn nutzungen, nachgeholten Nutzungen und
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für Holznutzungen infolge höherer Gewalt er-
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuer- gibt, mindestens jedoch auf 10 vorn Hun-
frei, wenn der Arbeitslohn insgesamt 15 000 Deut- dert der Einkünfte aus nachgeholten Nut-
sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. zungen;
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. bei ~in k (inflen aus Holznutzungen infolge (4) Absatz 1 ist auf unbeschränkt Steuerpflichtige,
höherer Gewalt im Sinn des Absatzes 1 die Angehörige eines fremden Staates sind, nur an-
Ziff. 2, zuwenden, wenn dieser Staat den deutschen Staats-
angehörigen, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz
a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssat-
haben, eine der Regelung des Absatzes 1 entspre-
zes (Absalz 4 Ziff. 1) anfallen, nach den
chende Steuervergünstigung gewährt.
Steuersätzen der Ziffer 1,
(5) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
b) soweit sie den Nutzungssatz überstei-
erlassen werden über
gen, nach den halben Steuersätzen der
Ziffer 1. 1. den Begriff der ausländischen Einkünfte,
2. die Anrechnung ausländischer Steuern,
(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter wenn die ausländischen Einkünfte aus meh-
den folgenden Voraussetzungen anzuwenden: reren fremden Staaten stammen,
1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Be- 3. den Nachweis über die Höhe der festge-
triebsgutachtens oder durch ein Betriebs- setzten und gezahlten ausländischen Steu-
werk muß periodisch für zehn Jahre ein ern,
Nutzungssatz festgesetzt sein. Dieser muß 4. die Berücksichtigung ausländischer Steuern,
den Nutzungen entsprechen, die unter Be- die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt
rücksichtigung der vollen jährlichen Er- werden,
tragsfähigkeit des Waldes in Festmetern
5. die Anrechnung ausländischer Steuern,
nachhaltig erzielbar sind;
wenn ein Abkommen zur Vermeidung der
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten ver- Doppelbesteuerung besteht, jedoch trotz
schiedenen Nutzungen müssen mengenmä- dieses Abkommens eine Doppelbesteuerung
ßig nachgewiesen werden; bestehen bleibt und
3. wenn eine gesetzliche Verpflichtung be- 6. den Abzug ausländischer Steuern vom Ein-
steht, Bücher zu führen, müssen diese· ord- kommen, die nicht unter Absatz 1 fallen,
nungsmäßig geführt werden; vom Gesamtbetrag der Einkünfte.
4. Schäden infolge höherer Gewalt müssen
unverzüglich nach Feststellung des Scha-
densfalls dem zuständigen Finanzamt mit- V. Entrichtung der Steuer
geteilt werden.
1. Vorauszahlungen
§ 34c § 35
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
ihren aus einem ausl~ndischen Staat stammenden 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen
Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen zu entrichten.
Einkommensteuer entsprechenden Steuer herange- (2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund-
zogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte sätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung
ausländische Steuer auf die deutsche Einkommen- der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der
steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus die- letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt
sem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein- kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die
künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in sich für den laufenden Veranlagungszeitraum vor-
der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veran- aussichtlich ergeben wird.
lagung des Einkommens (einschließlich der auslän-
dischen Einkünfte) ergebende deutsche Einkommen- §§ 36 und 37
steuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte (gestrichen)
zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird.
Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzu- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
rechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum (Lohnsteuer)
bezogenen Einkünfte entfallen.
§ 38
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ein-
künfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit Entrichtung der Lohnsteuer
dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
steuerung besteht. wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-
beitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber
(3) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-
hat die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer bei jeder
nen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-
Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt
zen die auf ausländische Einkünfte entfallende
abzuführen.
deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil er-
lassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn (2) Wenn der Arbeitslohn ganz oder teilweise
es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig aus Sachbezügen (§ 8) besteht und der Barlohn zur
ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, so hat der
schwierig ist. Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1815
der Lohnsteuer erforderlichen Betrag zu: zahlen. 2. Dem Arbeitnehmer steht Kinderermäßigung
Unterläßt das der Arbeitnehmer, so hat der Arbeit- zu für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch
geber einen entsprechenden Teil der Sachbezüge nicht vollendet haben.
nach seinem Ermessen zurückzubehalten und die 3. Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag Kin-
Lohnsteuer abzuführen. derermäßigung gewährt für Kinder, die auf
(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom Kosten des Arbeitnehmers unterhalten und
Arbeitslohn (Lohnsteuer) Steuerschuldner. Der Ar- für einen Beruf ausgebildet werden und
beitgeber haftet aber für die Einbehaltung und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
Abführung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer haben.
(Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, 4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:
1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn a) eheliche Kinder,
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder b) eheliche Stiefkinder,
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar- c) für ehelich erklärte Kinder,
beitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht d) Adoptivkinder,
vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies
dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-
oder hältnis zur leiblichen Mutter),
3. wenn der Arbeitnehmer eine ihm aus- f) Pflegekinder.
drücklich auferlegte Verpflichtung, seine (5) Für die Eintragung der Steuerklasse und der
Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer-
nicht erfüllt. karte (§ 42) sind die Verhältnisse zu Beginn des
§ 39
Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuer-
karte ausgeschrieben wird. Treten bei einem Arbeit-
Bemessung der Lohnsteuer nehmer die Voraussetzungen für eine ihm günsti-
(1) Die Lohnsteuer bemißt sich nach der Anlage 2 gere Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der
1
zu diesem Gesetz (Jahres1ohnsteuertabelle) l. Wird bei der Steuerklasse III zu berücksichtigenden Per-
der Arbeitslohn für einen monatlichen Zeitraum ge- sonen, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte zu er-
zahlt, so betragcm die Lohnstufen und die Lohn- gänzen. Die Ergänzung ist erst bei der Lohnzahlung
steuer ein Zwölftel des Jahresbetrags. Wird der zu berücksichtigen, bei der die ergänzte Lohnsteuer-
Arbeitslohn für einen anderen als monatlichen Zeit- karte vorgelegt wird.
raum gezahlt, so betragen die Lohnstufen und die (6) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer
Lohnsteuer Bruchteile der Beträge der Lohnsteuer- werden in folgenden Fällen durch Rechtsverord-
tabelle für monatliche Lohnzahlung, und zwar nung bestimmt:
für nicht mehr als vier Arbeitsstunden, aber nicht 1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
mehr als einen halben Arbeitstag 1152, keine Lohnsteuerkarte (§ 42) vorlegt;
für mehr als vier Arbeitsstunden, aber nicht mehr 2. wenn der Arbeitnehmer in mehreren
als einen Arbeitstag 1120, Dienstverhältnissen gleichzeitig steht;
für volle Arbeitswochen 61 26. 3. wenn die Ehefrau, die nicht dauernd vom
Für die Anwendung der Lohnsteuertabelle gilt das Ehemann getrennt lebt, in einem Dienst-
Folgende: verhältnis steht;
(2) Steuerklasse I 4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeits-
1. In die Steuerklasse I fallen die Arbeit-
lohn gezahlt wird, nicht festgestellt wer-
den kann;
nehmer, die nicht verheiratet sind.
5. wenn die im Laufe des Kalenderjahrs ein-
2. Unter Ziffer 1 fallen nicht
behaltene Lohnsteuer die auf den Arbeits-
a) Arbeitnehmer, denen Kinderermäßigung lohn des Kalenderjahrs nach der Jahres-
zusteht (Absatz 4 Ziff. 2) oder auf An- lohnsteuertabelle entfallende Lohnsteuer
trag gewährt wird (Absatz 4 Ziff. 3), übersteigt (Lohnsteue·r-J ahresausgleich).
b) unverheiratete Arbeitnehmer, die das
55. Lebensjahr vollendet haben (Ab- § 39a
satz 3 Ziff. 2). Steuerabzug vom Arbeitslohn bei Ehegatten
(3) Steuerklasse II (1) Vom Jahresarbeitslohn des Ehemanns wird
In die Steuerklasse II fallen, soweit sie nicht zur für das Kalenderjahr 1957 vor Anwendung der Jah-
Steuerklasse III gehören: reslohnsteuertabelle (§ 39 Abs. 1) ein Freibetrag von
1. die Arbeitnehmer, die verheiratet sind, 600 Deutsche Mark abgezogen, wenn die Ehegatten
2. unverheiratete Arbeitnehmer, die das 55. beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht
Lebensjahr vollendet haben. dauernd getrennt leben und die Ehefrau keine Ein-
künfte bezieht, die der Besteuerung unterliegen. Be-
(4) Steuerklasse III
ziehen Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-
1. In die Steuerklasse III fallen die Arbeit- pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, im
nehmer, denen Kinderermäßigung zusteht Kalenderjahr 1957 außer Einkünften aus nichtselb-
(Ziffer 2) oder auf Antrag gewährt wird ständiger Arbeit der Ehefrau keine Einkünfte, die
(Ziffer 3). der Besteuerung unterliegen, so wird der Freibetrag
1) Hier nicht abgedruckt. vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Das Verfahren zur Gewährung des in Absatz 1 Die bezeichneten Bezüge und die davon er-
bezeichneten Freibetrags wird durch Rechtsverord- hobene Lohnsteuer bleiben bei einer Ver-
nung geregelt. In dieser Rechtsverordnung kann anlagung zur Einkommensteuer und beim
auch bestimmt werden, daß eine besondere Jahres- Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Betracht.
lohnsteuertabelle aufgestellt wird, bei der in den (2) Das Finanzamt kann zulassen, daß die Lohn-
Steuerklassen II und III der in Absatz 1 bezeichnete steuer nach einem unter Berücksichtigung der Vor-
Freibetrag berücksichtigt wird. Es ist sicherzustellen, schriften des § 39 zu ermittelnden Vomhundertsatz
daß sich bei Arbeitnehmern, bei denen die Voraus- (Pauschsteuersatz) erhoben wird,
setzungen für den Abzug des Freibetrags nicht ge-
1. wenn in anderen als den in Absatz 1 Ziff. 2
geben sind, der Freibetrag bei der Erhebung der
bezeichneten Fällen von einem Arbeitgeber
Lohnsteuer nicht auswirkt. Zu diesem Zweck kann
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge in
bestimmt werden, daß a.uf der Lohnsteuerkarte des
einer größeren Zahl von Fällen gewährt
Ehemanns oder der Ehefrau ein vor Anwendung der
werden oder
Jahreslohnsteuertabelle dem Arbeitslohn hinzuzu-
rechnender Betrag eingetragen wird. 2. wenn in einer größeren Zahl von Fällen
Lohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuerheben
(3) Ehefrauen werden, abweichend von § 39, beim ist, weil er den Steuerabzug vom Arbeits-
Steucrnbzug vom Arbeitslohn nach Steuerklasse I lohn nicht oder in zu geringer Höhe vor-
besteuert. Auf Antrag der Ehegatten wird die Ehe- genommen hat, oder
frau mit ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse, 3. wenn Bezüge an aushilfsweise beschäftigte
die nach § 39 Abs. 3 bis 5 maßgebend ist, besteuert. Arbeitnehmer gezahlt Werden.
In diesem Fall wird der Ehemann nach Steuerklasse I
besteuert. Das Verfahren wird durch Rechtsverord- In den Fällen der Ziffern 1 und 2 ist Voraussetzung,
nung geregelt. Durch Rechtsverordnung kann auch daß eine Berechnung der Lohnsteuer nach § 39
zugelassen werden, daß Ehefrauen auf Antrag mit schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Ar-
ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse, die nach beitsaufwand erfordern würde. Die Anwendung des
§ 39 Abs. 3 bis 5 maßgebend ist, besteuert werden, Verfahrens kann davon abhängig gemacht werden,
wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt und
nicht gegeben sind oder wenn damit eine höhere daß die Bezüge und die davon einbehaltene Lohn-
Besteuerung als bei einer Zusammenveranlagung steuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-
der Ehegatten mit a11en Einkünften vermieden wird. Jahresausgleich außer Betracht bleiben.
Im letzteren Fall kann dabei auch die Nachforde-
§ 41
rung einer etwaigen Mehrsteuer geregelt werden.
Die Sätze 1 bis 6 gelten für laufenden Arbeitslohn, Vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge
der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt wird, die (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers sind für die
nach dem 31. Dezember 1954 enden und vor dem Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn abzu-
1. Januar 1958 beginnen, bei sonstigen, insbesondere ziehen
einmaligen Bezügen für den Arbeitslohn, der der 1. Werbungskosten im Sinn der §§ 9 und 7 c,
Ehefrau nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem die bei den Einkünften aus nichtselbstän-
1. Januar 1958 zufließt. diger Arbeit zu berücksichtigen sind, soweit
die Werbungskosten den in § 9 a Ziff. 1 be-
§ 40 zeichneten Pauschbetrag übersteigen;
Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen 2. Sonderausgaben (§§ 10, 10b), soweit sie
(1) Zum Zweck der Vereinfachung des Verfahrens den in § 10 c Ziff. 1 bezeichneten Pauschbe-
kann durch Rechtsverordnung trag übersteigen;
1. angeordnet werden, daß sich die Lohnsteuer 3. der Betrag, der nach §§ 33 und 33 a wegen
für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge außergewöhnlicher Belastungen zu ge-
(z.B. Tantiemen, Gratifikationen), die der währen ist.
Arbeitnehmer neben dem laufenden Ar- (2) Bei. einem Arbeitnehmer, der nach'§ 39 Abs. 3
beitslohn erhält, nach Vomhundertsätzen Ziff. 1, Abs. 4 in die Steuerklasse II oder III fällt,
(Pauschsteuersätzen) der sonstigen Bezüge wird für die Berechnung der Lohnsteuer ein Be-
bemißt. Dabei sind die Vomhundertsätze trag von 720 Deutsche Mark vom Arbeitslohn ab-
unter Berücksichtigung der Vorschriften des gezogen (Altersfreibetrag), wenn der Arbeitnehmer
§ 39 nach der Höhe des voraussichtlichen mindestens vier Monate vor dem Ende des Kalender-
Jahresarbeitslohns und dem Familienstand jahrs das 70. Lebensjahr vollendet. Bei Ehegatten,
zu staffeln; die nicht dauernd getrennt leben, wird nur ein
2. zugelassen werden, daß auf Antrag des Ar- Altersfreibetrag gewährt; es genügt, wenn der Ehe-
beitgebers bei bestimmten sonstigen, ins- gatte des Arbeitnehmers das 70. Lebensjahr voll-
besondere einmaligen Bezügen, die der Ar- endet. Im Kalenderjahr 1957 wird bei Personen, die
beitgeber in einer größeren Zahl von Fällen nach § 39 Abs. 3 Ziff. 2 in die Steuerklasse II fallen
gewährt, die Lohnsteuer nach einem Vom- und mindestens vier Monate vor dem Ende des Ka-
hundertsa lz (Pauschsteuersatz) erhoben lenderjahrs das 70. Lebensjahr volleriden, ein Alters-
wird, der sich für diese Bezüge unter Be- freibetrag von 360 Deutsche Mark gewährt.
rücksichtigung der Vorschriften des § 39 im (3) Das Finanzamt hat die nach den Absätzen 1
Durd1sdrni tt ergibt. Voraussetzung ist, daß und 2 vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf
der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt. der Lohnsteuerkarte einzutragen. Der Abzug ist erst
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1817
bei der Lohnzahlung vorzunehmen, bei der dem Ar- Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn
beitgeber die Lohnsteuerkarte mit dieser Eintragung die Zinsen nicht nach § 3 a Abs. 1 Ziff. 2
vorgelegt wird. Buchstabe b oder Ziff. 4 steuerfrei sind,
(4) Durch Rechtsverordnung kann zugelassen wer- unter folgenden Voraussetzungen:
den, daß das Finanzamt in noch nicht übersehbaren a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer
Fällen die Eintragung nach Absatz 3 vorläufig vor- von einschließlich drei Jahren nicht
nehmen kann. Außerdem können durch Rechtsver- kündbar und nicht rückzahlbar sein,
ordnung Vorschriften über die Erstattung und die b) na·ch den Anleihebedingungen darf die
Nachforderung von Lohnsteuer erlassen werden, Laufzeit der Wertpapiere zu den bei
wenn sich nach Ablauf des Kalenderjahrs ergibt, der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin-
daß die vorläufige Eintragung von der endgültigen gungen für die Dauer von weniger als
Feststellung abweicht; geringfügige Abweichungen drei Jahren nicht geändert werden;
können außer Betracht bleiben.
5. Zinsen aus anderen im Geltungsbereich
§ 42
des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
nach dem 31. März 1952 ausgegebenen fest-
Lohnsteuerkarte verzinslichen Wertpapieren (einschließlich
Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuer- der Wandelanleihen und Gewinnobligatio-
berechnung vor Beginn des Kalenderjahrs oder des nen) unter den folgenden Voraussetzungen:
Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde eine a) Die Wertpapiere müssen spätestens
Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen und muß diese innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe
dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber hat die
zum Handel an einer Börse im Geltungs-
Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienstver-
bereich des Grundgesetzes oder in Ber-
hältnisses aufzubewahren und sie dem Arbeitneh-
lin (West) zugelassen werden,
mer am Ende des Kalenderjahrs oder bei Beendi-
gung des Dienstverhältnisses zurückzugeben. Durch b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer
Rechtsverordnung kann ein anderes Verfahren vor- von mindestens fünf Jahren nicht künd-
geschrieben werden. bar und nicht rückzahlbar sein,
c) nach den Anleihebedingungen darf die
Laufzeit der Wertpapiere zu den bei
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin-
gungen für die Dauer von fünf Jahren
(Kapitalertragsteuer) nicht geändert werden.
§ 43 Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf
S teuerabzugspflichtige Kapitalerträge Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind. Die
(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträ- in Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung
gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom gilt nicht für festverzinsliche Wertpapiere,
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben: die nach § 33 des Gesetzes über die In-
1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Au3- vestitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft
beuten und sonstigen Bezügen aus Aktien, zum Börsenhandel nicht zugelassen sind.
Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell- Die Vorschriften des § 3 a .Ä..bs. 2 und 3 gelten für
schaften mit beschränkter Haftung, an Er- Anleihen im Sinn der Ziffern 3 bis 5 entsprechend.
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 4 und 5
und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen gelten für Zinsen aus Anleihen im Sinn des Ab-
an der Reichsbank und an bergbautreiben- satzes 1 Ziff. 4 und 5, die vor dem 1. Januar 1955
den Vereinigungen, die die Rechte einer ausgegeben worden sind.
juristischen Person haben. Dazu gehören
(3) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind
nicht Gewinnanteile und sonstige Bezüge
auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben
im Sinn des § 3 b und nicht Zinsen aus
den in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder
Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
an deren Stelle gewährt werden.
soweit sie unter Ziffer 3 oder 5 fallen;
(4) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen,
2. Einkünften aus der Beteiligung an einem wenn der Schuldne,r Wohnsitz, Geschäftsleitung
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;
oder Sitz im Inland hat.
3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes oder in Berlin (West) nach dem § 44
20. Juni 1948 - in Berlin (West) nach dem Bemessung und Entrichtung
24. Juni 1948 - und vor dem 1. April 1952 der Kapitalertragsteuer
ausgegebenen Industrieobligationen und
vor dem 1. April 1952 ausgegebenen (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
Wandelanleihen und Gewinnobligationen 1. in den Fällen
Die Vorschrift des § 3 a Abs. 1 Ziff. 3 letzter des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert,
Satz bleibt unberührt;
2. in den Fällen
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausge-
gebenen festverzinslichen Schuldverschrei- des§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 30 vom Hundert
bungen und Schatzanweisungen der Länder, der Kapitalerträge.
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) (entfällt) 1. wenn das Einkommen 24 000 Deutsche Mark
oder mehr beträgt;
(3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für
den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuer- 2. wenn die Einkünfte, von denen der Steuer-
abzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenom-
Kapitalertrüge dem Gläubiger zufließen, und die men worden ist, rnehr als 600 Deutsche
einbehaltenen Steuerabzüge innerhalb einer Woche Mark betragen;
an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist 3. wenn von einem Arbeitnehmer Einkünfte
auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge aus mehreren Dienstverhältnissen bezogen
beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und worden sind, die dem Steuerabzug vom
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän- Arbeitslohn unterlegen haben, und der Ge-
diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung samtbetrag dieser Einkünfte 7200 Deutsche
gehören. Mark übersteigt;
(4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen 4. wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach
Kapitalerträge ohne Abzug. § 26 a getrennt veranlagt wird;
(5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom 5. wenn die Veranlagung beantragt wird
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.
Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für a) zur Anwendung der Vorschriften des
die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag- § 34;
steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus
Anspruch genommen, einer anderen Einkunftsart als derjeni-
gen aus nichtselbständiger Arbeit;
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder c) zur Anrechnung von anderen Steuer-
abzügen als dern Steuerabzug vorn
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld- Arbeitslohn auf die Steuersdrnld;
ner die einbehaltene Kapitalertragsteuer
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und d) zurn Zweck der Zusammenveranlagung
dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit- mit dem Ehegatten gemäß §§ 26, 26 b
teilt. bis 26 e.
(6) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet (2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 3 gilt das Fol-
werden, daß bei bestimmten Gruppen von Steuer- gende:
pflichtigen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag ab- 1. Bei der Veranlagung bleiben Einkünfte,
gesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, daß von denen der Steuerabzug vorn Arbeits-
dem für die Veranlagung jeweils zuständigen lohn nicht vorgenommen worden ist, außer
Finanzamt die Kapitalerträge, von denen hiernach Betracht, wenn sie 600 Deutsche Mark nicht
der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, übersteigen.
bekann twerden.
2. Die Veranlagung unterbleibt, wenn die
Einkünfte aus dem zweiten oder weiteren
Dienstverhältnis 600 Deutsche Mark nicht
4. Steuerabzug übersteigen.
von Aufsichtsratsvergütungen
(3) Ist aus den in den Absätzen 1 und 2 be-
(Aufsichtsratsteuer) zeichneten Gründen eine Veranlagung ausgeschlos-
sen, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Ein-
§§ 45 und 45 a
künfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für
( gestrichen) den Arbeitnehmer als abgegolten, wenn seine
Haftung erloschen ist (§ 38 Abs. 3).
(4) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen
des Absatzes 1 Ziff. 2 und 3 bei geringfügigen
5. Veranlagung Dberschreitungen der maßgebenden Grenzen die
von Steuerpflichtigen mit Besteuerung so gemildert werden, daß auf die volle
steuerabzugspflichtigen Einkünften Besteuerung stufenweise übergeleitet wird.
§ 46
§ 46a
Veranlagung von Steuerpflichtigen mit Einkünften
aus nkhtselbsfäwHrrer Arbeit Besondere Behandlung von Einkünften aus land-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapital-
(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise
vermögen im Sinn des § 43 Abs. 1 zm. 3 bis 5 .
aus Einkünften aus nichtselbsttindiger Arbeit, von
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und
so wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalver-
durchgeführt, mögen ist durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1819
abgegolten, soweit es sich um Kapitalerträge im 4. Ausgaben für politische, künstlerische, mild-
Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 handelt und tätige, kirchliche, religiöse, wissenschaft-
die Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf liche und gemeinnützige Zwecke;
Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwen- 5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes-
dung des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung fälle oder Unglücksfälle oder durch körper-
der Einkünfte im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 liche oder geistige Gebrechen verursacht
bis 5 zusammen mit den übrigen Einkünften nach sind;_
§ 32 vorzunehmen. Dem Antrag ist zu entsprechen,
6. Aufwendungen, die durch Geburt eines
auch wenn in Fällen des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 die Kindes entstanden sind;
Grenze von 600 Deutsche Mark nicht erreicht ist.
7. außerordentliche Aufwendungen, die durch
den Unterhalt oder die Erziehung eines
Kindes oder den Unterhalt eines bedürfti-
6. Abschlußzahlung gen Angehörigen entstanden sind;
§ 47 8. Aufwendungen aus sozialen Beweggrün-
(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an- den für Arbeitnehmer oder frühere Arbeit-
gerechnet nehmer oder für ihre Angehörigen; ·
1. die für den Veranlagungszeitraum ent- 9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuer-
richteten Vorauszahlungen, pflichtige bestritten hat
a) aus Einkommen, das er in den letzten
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be-
drei Jahren versteuert, aber nicht ver-
träge, soweit sie auf die im Veranlagungs-
zeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. braucht hat,
b) aus Einnahmen, die nach §§ 3 bis 3 b
(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen dem Steuerpflichtigen nach § 22 Ziff. 1
sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den Satz 2 nicht zuzurechnen sind.
im Veranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber
(4) Die Einkommenstßuer nach dem Verbrauch
nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, so-
beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der
fort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Be-
Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich da-
kanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab-
schlußzahlung). nach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der
Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein-
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die kommens ergeben würde, so ist der Besteuerung
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-
sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt- grunde zu legen.
gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen
nach seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld
gutgeschrieben oder zurückgezahlt. VII. Besteuerung
beschränkt Steuerpflichtiger
§ 49
VI. Besteuerung
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
nach dem Verbrauch
(1) Inländische Einkünfte im Sinn der beschränk-
§ 48
ten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2) sind
(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen
besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender- Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
jahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16),
mindestens die Hälfte höher ist als das Einkorn.;.
für den im Inland eine Betriebstätte unter-
men. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht
halten wird oder ein ständiger Vertreter
sich um je 2000 Deutsche Mark für jedes Kind, für
bestellt ist, und Einkünfte aus der Ver-
das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung nach
äußerung eines Anteils an einer inländi-
§ 32 Abs. 4 zusteht oder gewährt wird.
schen Kapitalgesellschaft (§ 17) und aus der
(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen Veräußerung von Bodenschätzen (§ 17 a);
des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18),
seine Lebensführung und die Lebensführung seiner die im Inland ausgeübt oder verwertet wird
Angehörigen. oder worden ist;
(3) Zum Verbrauch gehören nicht 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 19), die im Inland ausgeübt oder ver-
1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1);
wertet wird oder worden ist, und Ein-
2. die Steuern vom Einkommen und sonstige künfte, die aus inländischen öffentlichen
Personensteuern; Kassen einschließlich der Kassen der Deut-
3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattun- schen Bundesbahn und der Bank deutscher
gen, soweit sie das den Verhältnissen des Länder mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges
Steuerpflichtigen entsprechende Maß nicht oder früheres Dienstverhältnis gewährt
überstiegen haben; werden;
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn ten auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften
des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapital-
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder gesellschaften, Genossenschaften und Personenver-
Sitz im Inland hat, und Einkünfte im Sinn einigungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 und 4, wenn das bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer
Kapitalvermögen durch inländischen Grund- (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterliegen die
besitz, durch inländische Rechte, die den Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über ten Unternehmqngen für die Uberwachung der Ge-
Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, schäftsführung gßwährt werden (Aufsichtsratsver-
die in ein inländisches Schiffsregister ein- gütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).
getragen sind, unmittelbar oder mittelbar
gesichert ist. Ausgenommen sind die Divi- (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt
denden aus Vorzugsaktien der Deutschen 30 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung, wenn
Reichsbahn und Zinsen aus Anleihen und der Empfänger die Steuer trägt,
Forderungen, die in ein öffentliches Schuld- 42,85 vom Hundert des an das Aufsichtsratsmitglied
buch eingetragen sind oder über die Teil- tatsächlich ausgezahlten Betrags,
schuldverschreibungen ausgegeben sind. wenn das Unternehmen die Steuer
Die Einkünfte aus Teilschuldverschreibun- übernimmt.
gen unterliegen aber der beschränkten
(3) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsteuer .
Steuerpflicht, wenn bei ihnen neben der für das Aufsichtsratsmitglied einzubehalten, Es hat
festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch den Steuerabzug in _dem Zeitpunkt vorzunehmen,
.in Gesellschaftanteile (Wandelanleihen)
in dem die Aufsichtsratsvergütung dem Aufsichts-
oder eine Zusatzverzinsung eingeräumt ist,
ratsmitglied zufließt, und die einbehaltenen Steuer-
die sich nach der Höhe der Gewfo.naus-
abzüge innerhalb einer Woche an das Finanzamt
schüttungen des Schuldners richtet (Ge- (Finanzkasse) abzuführen.
winnobligationen), und wenn der Schuld-
ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz (4) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag
im Inland hat; der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Wer-
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpach- den Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen)
tung (§ 21), wenn das unbewegliche Ver- besonders gewährt, so gehören sie zu den Auf-
mögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im sichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die tat-
Inland belegen oder in ein inländisches sächlichen Auslagen übersteigen.
öffentliches Buch oder Register . eingetra- (5) Das Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuer-
gen sind oder in einer inländischen Be- abzug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichtsrat-
triebstätte verwertet werden; steuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen haftet
7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 1; aber für die Einbehaltung und Abführung der
soweit sie dem Steuerabzug unterworfen Steuer. Das Aufsichtsratsmitglied (Steuerschuldner)
werden; wird nur in Anspruch genommen,
8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 2, 1. wenn das Unternehmen die Aufsichtsrats-
soweit es sich um Spekulationsgeschäfte vergütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt
mit inländischen Grundstücken oder mit hat oder
inländischen Rechten handelt, die den Vor- 2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß
schriften des bürgerlichen Rechts über das Unternehmen die einbehaltene Steuer
Grundstücke unterliegen. nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und
. (2) Abweichend von Absatz 1 Ziff. 2 sind Einkünfte dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-
steuerfrei, die ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz teilt.
oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländi-
§ 50
schen Staat durch den Betrieb eigener oder gechar-
terter Schiff-e oder Luftfahrzeuge aus einem Unter- Sondervorsdlriften für besdlränkt Steuerpßidltlge
nehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-.
dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung ausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 9)
für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Ein-
Staat Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder künften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Die Vorschrift des § 10 ist nur hinsichtlich der als
Grundgesetzes oder Berlin (West) haben, eine ent- Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Vermö-
sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gensabgabe anzuwenden. Die Vorschrift des § 10,d-
gewährt. ist nur anzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift
§ 49a bezeichneten Verluste in wirtschaftlichem Zusam-
menhang mit inländischen Einkünften' stehen und
Steuerabzug von Aufsidltsratsvergütungen der Gewinn auf Grund im Inland ordnungsmäßig
bei besdlränkt Steuerpßidltlgen geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 er-
(Aufsidltsratsteuer) mittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind nur in-
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern soweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne aus
des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländi- der Veräußerung eines land- und forstwirtschaft-
schen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf- lichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16),
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1821
einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Ver- c) über die Veranlagung, die Anwendung
äußerungsgewinne im Sinn des § 17 a und des § 18 der Tarifvorschriften und die Regelung
Abs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10 der Steuerentrichtung einschließlich der
und 34 und die Vorschriften der §§ 9 a, 10 c, 33 und Steuerabzüge, ·
33 a sind nicht anzuwenden.
d) über die Besteuerung der beschränkt
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter- Steuerpflichtigen einschließlich eines
liegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1 Steuerabzugs;
Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige
ein Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus ande- 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu
ren Einkunftsarten nicht zulässig. erlassen
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be- a) über die sich aus der Aufhebung oder
schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, Änderung von Vorschriften dieses Ge-
nach Steuerklasse II der Einkommensteuertabelle. setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit
Sie beträgt aber mindestens 25 vom Hundert der dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
Einkünfte. bei der Besteuerung oder zur Beseiti-
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem gung von Unbilligkeiten in Härtefällen
Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag erforderlich ist;
oder von Aufsichtsratsvergütungen unterliegen, gilt b) nach denen für jeweils zu bestimmende
bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuer- Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens
abzug als abgegolten, wenn die Einkünfte nicht Be- eine den steuerlichen Gewinn min-
triebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind.- dernde Rücklage für Preissteigerungen
Die Höhe der Lohnsteuer wird durch Rechtsverord- in Höhe eines Vomhundertsatzes des
nung bestimmt; durch diese Rechtsverordnung wird sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 erge-
auch bestimmt, daß ein Altersfreibetrag (§ 41 Abs. 2) benden Werts dieser Wirtschaftsgüter
in Höhe von 360 Deutsche Mark gewährt wird. zugelassen werden kann, wenn ihre
(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei Börsen- oder Marktpreise (Wiederbe-
beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil schaffungspreise) am Bilanzstichtag ge-
erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, genüber den Börsen- oder Marktpreisen
wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck- (Wiederbeschaffungspreisen) am voran-
mäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Ein- gegangenen Bilanzstichtag wesentlich
gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist
künfte besonders schwierig ist.
nach dem Umfang dieser Preissteigerung
(6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer zu bestimmen; dabei ist ein angemesse-
von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit ner Teil der Preissteigerung unbe-
diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im rücksichtigt zu lassen. Die Rücklage
Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur für Preissteigerungen ist spätestens bis
Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. zum Ende des auf die Bildung folgenden
Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des sechsten Wirtschaftsjahrs gewinnerhö-
Steuerabzugs. hend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis-
(7) Die Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme des Ab- senkungen, die auf die Preissteigerun-
satzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3. gen im Sinn des Satzes 1 folgen, kann
die volle oder teilweise Auflösung der
Rücklage zu einem früheren Zeitpunkt
bestimmt werden;
VIII. Ermächtigungs- c) über eine Beschränkung des Abzugs von
und Schlußvorschriften Ausgaben zur Förderung steuerbegün-
§ 51 stigter Zwecke im Sinn des § 10 b auf
Zuwendungen an bestimmte Körper-
Ermächtigung schaften, Personenvereinigungen oder
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- Vermögensmassen 'sowie über eine An-
stimmung des Bundesrates erkennung gemeinnütziger Zwecke als
1. zur Durchführung dieses Gesetzes für die besonders förderungswürdig;
Veranlagungszeiträume 1957 bis 1960, bei d) über eine Ermäßigung der Einkommen-
den Steuerabzügen auch für das Kalender- steuer bis auf die Hälfte bei Einkünften,
jahr 1961, Rechtsverordnungen zu erlassen, die freie Erfinder aus volkswirtschaft-
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig- lich wertvollen Versuchen oder Erfin-
keit bei der Besteuerung, zur Beseitigung dungen haben, und über den Abzug der
von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur durch die Erfindertätigkeit verursach-
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens ten Aufwendungen und Verluste sowie
erforderlich ist, und zwar: über das zeitliche Ausmaß dieser Be-
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, günstigungen;
b) über die Ermittlung der Einkünfte und e) über eine Ermäßigung der Lohnsteuer
die Feststellung des Einkommens ein- bis auf die Hälfte für Vergütungen, die
schließlich der abzugsfähigen Beträge, Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für
',
·,..
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
schulzfäbige und aus der Arbeit des aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf
Arbeitnehmers im Betrieb entstandene dem Weltmarkt wesentlichen
Erfindungen zahlen, sowie über die Ab- Schwankungen unterliegt, mit einem
geltung der Einkommensteuer im Fall Wert, der bis zu 20 vom Hundert
der Veranlagung; unter den Anschaffungskosten oder
f) über die volle oder teilweise Steuer- dem niedrigeren Börsen- oder
freiheit von Prämien für Verbesserungs- Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
vorschläge, die Arbeitgeber an ihre Ar- preis) des Bilanzstichtags liegt,
beitnehmer zahlen, soweit sich die Prä- bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer
mie in mäßigem Rahmen hält und Miß- besonderen volkswirtschaftlichen
bräuche ausgeschlossen sind; Bedeutung zur Deckung des Bedarfs
g) über die Festsetzung abweichender Vor- der deutschen Wirtschaft erforder-
auszahlungstermine; lich sind (Waren des volkswirt-
h) nach denen Steuerpflichtige, die eine im schaftlich vordringlichen Bedarfs),
besonderen Maße der minderbemittel- mit einem Wert, der bei einem
ten Bevölkerung dienende private Kran- Mehrbestand an diesen Waren bis
kenanstalt betreiben, der Abnutzung zu 30 vom Hundert und bei dem
unterliegende Wirtschaftsgüter, die zum übrigen Bestand bis zu 15 vom Hun-
Anlagevermögen dieser Anstalten ge- dert unter den Anschaffungskosten
hören, in Höhe eines Vomhundertsatzes oder dem niedrigeren Börsen- oder
der Anschaffungs- oder Herstellungs- Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
kosten abschreiben können; preis) des Bilanzstichtags liegt; statt
des Abschlags auf einen Mehrbe-
i) über die Abschreibungsfreiheit zur För- stand kann bei den einzelnen Waren
derung des Baues von Landarbeiter- des volkswirtschaftlich vordringli-
wohnungen und über eine Steuer- chen Bedarfs ein Abschlag bis zu
ermäßigung beim Bau von Heuerlings- 30 vom Hundert von den Anschaf-
und Werkwohnungen für ländliche Ar- fungskosten oder dem niedrigeren
beiter;
Börsen- oder Marktpreis (Wieder-
k) über eine Abschreibungsfreiheit oder beschaffungspreis) des Bilanzstich-
Steuerermäßigungen für bestimmte tags zugelassen werden, soweit
Wirtschaftsgebäude, für Um- und Aus- diese Waren im Geltungsbereich
bauten an Wirtschaftsgebäuden, für be- dieses Gesetzes oder im Saarland
stimmle bewegliche Güter de~ Anlage- neben den handelsüblichen Vorräten
vermögens einschließlich Betriebsvor- eingelagert werden und nur unter be-
richtungen bei buchführenden und nicht- sonders zu bestimmenden Bedin-
buchführenden Land- und Forstwirten. gungen dem Lager (Sonderlager)
Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude entnommen werden können.
sowie für Um- und Ausbauten von einer
höchstens 30jährigen Nutzungsdauer Ein Mehrbestand ist anzunehmen,
auszugehen; soweit der mengenmäßige Bestand
der Waren am Schluß des Wirt-
1) über Sonderabschreibungen bei Wirt-
schaftsjahrs im einzelnen und ins-
schaftsgütern des Anlagevermögens, die
gesamt den Bestand an einem noch
unmittelbar und ausschließlich dazu die-
zu bestimmenden Zeitpunkt, der
nen, Schädigungen durch Abwässer zu
nach dem 31. Dezember 1954 liegt,
beseitigen oder zu verringern, und die
übersteigt. Hierbei sind nur Waren
in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis
zu berücksichtigen, die sich im Gel-
31. Dezember 1960 von Steuerpflichtigen,
tungsbereich dieses Gesetzes oder
die den Gewinn auf Grund ordnungs-
im Saarland befinden.
mäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1
oder § 5 ermitteln, angeschafft oder Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe
hergestellt werden. Voraussetzung i~t, aa kann nur in Wirtschaftsjahren, die
daß die Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 1956 enden, der
der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb
Interesse erforderlich ist; kann nur in Wirtschaftsjahren, die nach
m) nach denen jeweils zu bestimmende dem 31. Dezember 1956 und vor dem
Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens 1. Januar 1962 enden, zugelassen wer-
ausländischer Herkunft, welche die den. Erfüllen Wirtschaftsgüter die Vor-
nachstehend bezeichneten Vorausset- aussetzungen zu Doppelbuchstabe aa
zun9en erfüllen und nach dem Erwerb und zu Doppelbuchstabe bb, so kann
weder bearbeitet noch verarbeitet wor- der Wertansatz nach Wahl des Steuer-
den sind, statt mit dem sich nach § 6 pflichtigen entweder nach Doppelbuch-
Abs. 1 Ziff. 2 ergebenden Wert mit dem stabe aa oder nach Doppelbuchstabe bb
folgenden Wert ,mgcsetzt werden kön- zugelassen werden. Für Wirtschafts-
nen: güter, für die das Land Berlin vertrag-
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lieh dc1s mit der Einlagerung verbundene der Anschaffungs- oder Herstellungs-
Preisrisiko übernommen hat, ist ein kosten in Anspruch genommen werden.
Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa Daneben sind die Absetzungen für Ab-
oder nach Doppelbuchstabe bb nicht zu- nutzung nach § 7 vorzunehmen. Von
lässig; den Sonderabschreibungen darf nicht
n) über Sonderabschreibungen mehr Gebrauch gemacht werden für
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Wirtschaftsgüter, die bei der Errichtung
Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz- von neuen Förderschachtanlagen (auch
bergbaues im Zusammenhang mit dem Wieder-
aufschluß stilliegender Grubenfelder
bei Wirtschaftsgütern des Anlage- und Feldesteile), jedoch nicht in der
vermögens unter Tage und bei be- Form von Anschlußschachtanlagen, nach
stimmten mit dem Grubenbetrieb dem 31. Dezember 1970 und in den üb-
unter Tage in unmittelbarem Zu- rigen Fällen nach dem 31. Dezember
sammenhang stehenden, der Förde- 1965 angeschafft oder hergestellt wer-
rung, Seilfahrt und Wetterführung den. Bei nach diesen Stichtagen ange-
sowie der Aufbereitung des Mine- schafften oder hergestellten Wirtschafts-
rals dienenden Wirtschaftsgütern gütern können die Sonderabschreibun-
des Anlagevermögens über Tage, gen für die vor diesen Stichtagen auf-
soweit die Wirtschaftsgüter gewendeten Anzahlungen auf Anschaf-
für die Errichtung von neuen För- fungskosten oder Teilherstellungskosten
derschachtanlagen, auch in der zugelassen werden. Bei Wirtschafts-
Form vonAnschlußschachtanlagen, gütern, für die von den Sonderabschrei-
für die Errichtung von neuen bungen Gebrauch gemacht wird, sind
Schächten in Verbindung mit Auf- die Absetzungen für Abnutzung nach
schlußarbeiten unter Tage, § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzu-
für die Zusammenfassung von nehmen.
mehrerenFörderschachtanlagen zu Bei den begünstigten Vorhaben im Tage-
einer einheitlichen Förderschacht-
baubetrieb des Braunkohlen- und Erz-
anlage und für den Wiederauf-
bergbaues kann außerdem zugelassen
schluß stilliegender Grubenfelder werden, daß die vor dem 1. Januar 1966
und Feldesteile,
aufgewendeten Kosten für den Vor-
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- abraum bis zu 50 vom Hundert als so-
und Erzbergbaues fort abzugsfähige Betriebsausgaben be- ·
bei bestimmten Wirtschaftsgütern handelt werden;
des beweglichen Anlagevermögens
o) über Sonderabschreibungen bei beweg-
(Grubenaufschluß, Großgeräte und
lichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
im Erzbergbau auch Aufbereitungs-
vermögens, die unmittelbar und aus-
anlagen), die für die Erschließung
neuer Tagebaue und beim Ubergang schließlich dazu dienen, die Verunreini-
gung der Luft zu verhindern, zu beseiti-
zum Tieftagebau für die Freilegung
gen oder zu verringern, und die in der
und Gewinnung der Lagerstätte
Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn zember 1960 von Steuerpflichtigen, die
auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh- den Gewinn auf Grund ordnungsmäßi-
rung nach § 5 ermitteln, nach dem ger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil § 5 ermitteln, angeschafft oder herge-
angeschafft oder hergestellt werden. stellt werden. Die Sonderabschreibun-
Voraussetzung für die Inanspruchnahme gen können im Wirtschaftsjahr der An-
der Sonderabschreibungen ist, daß mit
schaffung oder Herstellung und in dem
der Durchführung der bezeichneten Vor-
folgenden Wirtschaftsjahr bis zu insge-
haben vor dem 1. Januar 1961 begonnen
und ihre Förderungswürdigkeit von der samt 50 vom Hundert der Anschaffungs-
obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder Herstellungskosten in Anspruch ge-
im Einvernehmen mit dem Bundesmini- nommen werden. Daneben sind Abset-
1
ster für Wirtschaft bescheinigt wor den zungen für Abnutzung nach§ 7 vorzuneh-
ist. Die Sonderabschreibungen können men. Bei Wirtschaftsgütern, für die von
im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder den Sonderabschreibungen Gebrauch
Herstellung und den vier folgenden gemacht wird, sind die Absetzungen für
Wirtschaftsjahren Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres-
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des beträgen vorzunehmen. Voraussetzung
Anlagevermögens für die Inanspruchnahme der Sonder-
bis zu insgesamt 50 vom Hundert abschreibungen ist, daß die Anschaffung
und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern oder Herstelllung der Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
bis zu insgesamt 30 vom Hundert Die Sonderabschreibungen sind nicht
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
zuzulassen für Wirtschaftsgüter, die im § 52
Rahmen der Neuerrichtung von Betrie- Schlußvorschriften
ben oder Betriebstätten angeschafft (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
oder hergestellt werden; soweit in einzelnen Vorschriften des Gesetzes und
p) über die Bemessung der Absetzungen in den folgenden Absätzen 2 bis 10 nichts anderes
für Abnutzung oder Substanzverringe- bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
rung bei nicht zu einem Betriebsver- raum 1957 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom
mögen gehörenden Wirtschaftsgütern, Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die
die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft vorstehende Fassung bei laufendem Arbeitslohn
oder hergestellt oder die unentgeltlich erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden ist, der
erworben worden sind. Hierbei kann für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der
bestimmt werden, daß die Absetzungen nach dem 31. Dezember 1956 endet, bei sonstigen,
für Abnutzung oder Substanzverringe- insbesondere einmaligen Bezügen auf den Arbeits-
rung nicht nach den Anschaffungs- oder lohn, der dem Steuerpflichtigen nach dem 31. De-
Herstellungskosten, sondern nach Hilfs- zember 1956 zufließt.
werten (am 21. Juni 1948 maßgebender (2) Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Ziff. 2 Satz 2 ist
Einheitswert, Anschaffungs- oder Her- erstmals auf Umstellungen des Wirtschaftsjahrs an-
stellungskosten des Rechtsvorgängers zuwenden, die nach dem 5. August 1957 vorgenom-
abzüglich der von ihm vorgenommenen men werden; die Vorschrift des § 2 Abs. 6 Ziff. 2
Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem
an einem noch zu bestimmenden Stich-
31. Dezember 1956 enden.
tag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung
von Härten kann zugelassen werden, (3) Die Vorschriften des § 3 Ziff. 7 und 21 sind
daß an Stelle der Absetzungen für Ab- erstmals für den Veranlagungszeitraum 1958 anzu-
nutzung, die nach dem 21. Juni 1948 wenden.
maßgebenden Einheitswert zu bemessen (4) Die Vorschriften des § 7 c Abs. 3 Ziff. 3 sind
sind, der Betrag abgezogen wird, der für im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungs- erstmals auf Wohnungen, bei denen die öffentlichen
zeitraum 1947 als Absetzung für Ab- Mittel erstmals nach dem 31. Dezember 1956 bewil-
nutzung geltend gemacht werden konnte. ligt worden sind, im steuerbegünstigten Wohnungs-
Für das Land Berlin tritt iri den Sätzen bau erstmals auf Wohnungen, die nach dem
1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind, anzu-
jeweils der 1. April 1949; wenden.
3. die in§ 2 Abs.5 Ziff. 1, § 3 Ziff. 16, § 3a (5) Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 und
Abs. 1 Ziff. 4, § 9 Ziff. 4, § 10 Abs. 1 Ziff. 4 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 sind erstmals auf Sonderaus-
und Abs. 2, § 22 Ziff. 1 Buchstabe a, § 26 d gaben anzuwenden, die auf Grund von Verträgen
Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, geleistet werden, die nach dem 6. Oktober 1956 ab-
§ 33 Abs. 1, § 33a Abs. 6, § 34c Abs. 5, § 39 geschlossen worden sind. Die Vorschriften des § 10
Abs. 6, § 39a Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind erstmals
Abs. 4, §§ 42, 44 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und in auf Sonderausgaben anzuwenden, die nach dem
§ 50 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnun- 6. Oktober 1956 geleistet werden.
gen zu erlassen. (6) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Ziff. 2 ist erst-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- mals auf Beiträge an Bausparkassen im Sinn des
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu § 10 Abs. 1 Ziff. 3 anzuwenden, die auf Grund von
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord- Verträgen geleistet werden, die nach dem 31. De-
nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem zember 1954 abgeschlossen worden sind. Bei Bei-
Datum, unter neuer Dberschrift und in neuer Para- trägen und Versicherungsprämien im Sinn des § 10
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim- Abs. 1 Ziff. 2 und bei Beiträgen an Bausparkassen
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen. im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 auf Grund von Ver-
trägen, die nach dem 31. Mai 1953 und vor dem
§ 51 a 1. Januar 1955 abgeschlossen sind, gilt § 10 Abs. 1
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes 1953 auch für
Dbergangsvorschrift
Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1954
Bis zum Ende der Dbergangszeit nach Artikel 3 geleistet werden; bei Aufwendungen, die nach dem
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik 6. Oktober 1956 geleistet werden, sind die Vor-
Deutschland und der Französischen Republik zur schriften des § 10 Abs. 1 letzter Satz zu beachten.
Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956
(7) Die Vorschrift des § 10 a Abs. 2 Satz 1 ist
(Bundesgesetzbl. II S. 1587) sind
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1956 anzu-
1. auf Steuerpflichtiue, die im Saarland einen wenden.
VJohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
(8) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 und 2 sowie
haben, die Vorschrift des § 1 Abs. 3 und
der §§ 44 und 46 a sind erstmals auf Zinsen anzu-
2. auf die in § 49 Abs. 1 bezeichneten Einkünfte, wenden, die nach dem 30. Juni 1957 fällig werden.
die im Saarland bezogen worden sind, die Vor- (9) Die Vorschriften der §§ 45 und 45 a des Ein-
schrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 kommensteuergesetzes 1955 sind letztmals auf Auf-
weiter anzuwenden. sichtsratsvergütungen anzuwenden, die dem Steuer-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1957 1825
pflichtigen vor dem 6. August 1957 zugeflossen sind; zahlung geleistet werden, und Sparbeträge, die
die Vorschrift des § 49 a ist erstmals auf Aufsichts- auf Grund eines vor dem 1. Januar 1955 abgeschlos-
ratsvergütungen anzuwenden, die dem Steuer- senen Sparvertrags mit festgelegten Sparraten (§ 10
pflichtigen nach dem 5. August 1957 zufließen. Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d des Einkommensteuer-
gesetzes 1953) nach dem 31. Dezember 1954 geleistet
(10) Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Ziff. 3 ist erst- werden, können im Rahmen der in § 10 Abs. 3
mals für den Veranlagungszeitraum 1958 anzu- Ziff. 3 und 4 bezeichneten Grenzen als Sonderaus-
wenden.
gaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß
(11) Bei Sparverträgen mit festgelegten Spar- der Steuerpflichtige mindestens die erste Einzah-
raten im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkom- lung vor dem 1. Januar 1955 geleistet hat und daß
mensteuergesetzes 1955, die nach dem 31. Dezember die Aufwendungen weder unmittelbar noch mittel-
1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossen bar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
worden sind und bei denen mindestens die erste Aufnahme eines Kredits stehen. Bei vorzeitiger
Einzahlung vor dem 7. Oktober 1956 geleistet wor- Rückzahlung von Beiträgen, die der Steuerpflichtige
den ist, können die nach dem 6. Oktober 1956 ge- auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten
leisteten Sparraten unter der Voraussetzung des Sparraten oder zu anderen Kapitalansammlungs-
§ 10 Abs. 1 vorletzter Satz auch weiterhin als Son- verträgen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d
derausgaben abgezogen werden. Für Beiträge im der Einkommensteuergesetze 1951 und 1953 ge-
Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 in Verbindung leistet hat, wird eine Nachversteuerung nach Maß-
mit Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes gabe einer Rechtsverordnung der Bundesregierung
1955, die auf Grund von nach dem 31. Dezember mit Zustimmung des Bundesrates durchgeführt.
1954 und vor dem 7. Oktober 1956 abgeschlossenen
Verträgen geleistet werden, gilt für die Durch- (13) Die Vorschriften des § 13 Abs. 4 und 5 des
führung einer Nachversteuerung vom Veranlagungs- Einkommensteuergesetzes in den bis zum Veran-
zeitraum 1956 ab § 10 Abs. 2 entsprechend. Bei lagungszeitraum 1954 anzuwendenden Fassungen
Aufwendungen für den Ersterwerb solcher festver- sind auf die dort bezeichneten Steuerpflichtigen
zinslicher Schuldverschreibungen, die nicht von weiterhin anzuwenden, wenn diese Steuerpflichtigen
Grundkredi tans tal ten, Komm unalkredi tanstal ten, vor dem 1. Januar 1955 eingewandert sind oder sich
Schiffsbeleihungsbanken oder Ablösungsanstalten als Landwirte niedergelassen haben. Die·s gilt nicht
ausgegebene Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunal- für Steuerpflichtige, die Freibeträge nach § 13 Abs. 4
schuldverschreibungen oder andere Schuldverschrei- erhalten.
bungen sind, gilt dies nur, wenn die Aufwendungen (14) Für verwitwete Personen, die im Veran-
durch besondere Rechtsverordnung der Bundes- lagungszeitraum 1954 nach den Vorschriften des
regierung mit Zustimmung des Bundesrates nach § 32 Abs. 3 Ziff. 2 oder des § 39 Abs. 3 Ziff. 2 des
dem 6. Oktober 1956 als steuerbegünstigt.er Kapital- Einkommensteuergesetzes 1953 in die Steuerklasse II
ansammlungsvertrag anerkannt worden sind. Satz 2 fallen, gelten diese Vorschriften so lange, als
gilt nicht für Sparverträge mit festgelegten Spar- diese Personen nicht nach den Vorschriften dieses
raten, wenn die Einzahlungen über drei Jahre Gesetzes in die Steuerklasse II oder III fallen. Die
hinaus geleistet werden; in diesem Fall wird die Anwendung der Vorschrift des § 39 a bleibt un-
Nachversteuerung durch Rechtsverordnung der Bun- berührt.
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates
besonders geregelt. (15) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und 2 und
des § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes
(12) Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1955 1953 gelten auch weiterhin mit der Maßgabe,· daß
erstmals erworbene Anteile an Bau- und Woh- sie bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das
nungsgenossenschaften und an Verbrauchergenos- Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen
senschaften, die nach dem 31. Dezember 1954 laufend für die Gewährung eines Freibetrags nach diesen
und der Höhe nach gleichbleibend bis zum Ablauf Vorschriften eingetreten sind, und für die beiden
von drei Jahren nach dem Tag der ersten Ein- folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind.
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bekanntmadmng
zu § 35 des W arenzeidtengesetzes.
Vom 15. November 1957.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklä-
rung des mexikanischen Generaldirektors für das
gewerbliche Eigentum bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in den Vereinigten Mexikanischen Staaten anmel-
den, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen,
daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich
ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz
nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 15. November 1957.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende .im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 5. November 1957. 217 9. 11. 57 Inkrafttreten
gemäߧ 4
XIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem
kanalisierten Main vorn 10. März 1938. Vom 12. November 1957. 221 15. 11. 57 1. 12. 57
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdrudcerel Bonn.
Das Bundesgesetzblatt ersdielnt In zwei gesonderten Teilen, Tell I und Teil II
Laufend er Bezug nur durdi die Post. Bezugs p r e I s: vlerteljährlldi für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1s t ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stüdce per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschedckonto .Bundesgesetzblatt" Köln 399.
Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bekanntmadmng
zu § 35 des W arenzeidtengesetzes.
Vom 15. November 1957.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklä-
rung des mexikanischen Generaldirektors für das
gewerbliche Eigentum bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in den Vereinigten Mexikanischen Staaten anmel-
den, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen,
daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich
ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz
nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 15. November 1957.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende .im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 5. November 1957. 217 9. 11. 57 Inkrafttreten
gemäߧ 4
XIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem
kanalisierten Main vorn 10. März 1938. Vom 12. November 1957. 221 15. 11. 57 1. 12. 57
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdrudcerel Bonn.
Das Bundesgesetzblatt ersdielnt In zwei gesonderten Teilen, Tell I und Teil II
Laufend er Bezug nur durdi die Post. Bezugs p r e I s: vlerteljährlldi für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1s t ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stüdce per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschedckonto .Bundesgesetzblatt" Köln 399.
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