1787
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 13.November 1957 Nr. 60
Tag Inhalt: Seite
8, 11. 57 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes zur Ergän-
zung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1787
8. 11. 57 Zweiundsiebzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Flechtwaren, Hutstumpen usw.) . . 1788
In Teil II Nr. 35, aus,gegeben am 5. November 1957, sind veröffenUicht: Gesetz zu dem Niederlassungs- und 1Schiffahrts-
vertr,ag vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über die Internationale P,atentklassifikation
(Inkrafttreten für Schweden). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über Form-
erfordernisse bei Patentanmeldungen (Inkrafttreten für Schweden und Luxe~burg). - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Inkrafttreten für Ägypten). -
Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-finnischen Obereinkommens über Unfallversicherung. -
Bekanntmachung über den Geltungsbernich des Int,ernationalen Zuckerabkommens (Außerkrafttreten für die Gold-
küste). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über den Zivilprozeß (Inkrafttreten für
Israel). - Bekanntmachung über den Geltungsber,eich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr
von WarenmusteTn und Werbematerial (Inkrnfttreten für Luxemburg). - Berichtigung zu dem Gesetz zu den Ver-
trägen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomge-
meinschaft (Bundesgesetzbl. II S. 753). - Beschluß der Bundesregierung über die Einrichtung eines Teiles III des
Bundesgesetzblattes.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes ·
zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 5. August 1955.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 1 Ziff. 2 und § 3 des Gesetzes zur Ergänzung
vom 16. Oktober 1957 - 1 BvL 13/56 - 1 BvL des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
46/56 - in dem Verfahren wegen Dienststrafrechts vom 5. August 1955 (Bundes-
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1 Ziff. 2 und gesetzbl. I S. 497) sind mit dem Grundgesetz ver-
des § 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes einbar, soweit sie Verfahren nach § 9 Abs. 1
zur Anderung und Ergänzung des Dienststraf- Satz 1 des Ge•setzes zur Regelung der Rechtsver-
rechts vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
s. 497) fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundes-
auf Antrag gesetzbl. I S. 307) gegen Beamte zur Wiederver-
wendung und die ihnen gleichgestellten Berufs-
der Bundesdisziplinarkammer IV - München -
soldaten betreffen.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in de,r Fassung des Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. November 1957.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zweiundsiebzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Flechtwaren, Hutstumpen usw.).
Vom 8. November 1957.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Vierzehnten Ge-
setzes zur Änderung des Zolltarifs vom 26. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 808) verordnet die Bundes-
regierung:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden für die Zeit bis zum
31. Dezember 1957 wie folgt geändert:
Nachrichtlich:
Lfd.
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Neuer Bisheriger
Nr.
Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
1 aus 31 03 Phosphord üngern i ttel, mineralische und chemische:
aus D - einfache und doppelte Superphosphate .... 7 20
z 11
2 aus 46 01 Geflechte und geflechtartige Phantasiebänder für die
Herstellung von Hüten oder für andere Verwen-
dungszwecke, auch miteinander verbunden:
B - aus Papierstreifen, auch lackiert oder bestrichen,
auch in beliebigem Verhältnis mit den in Ab-
satz A genannten Stoffen gemischt .......... . frei 25
z 6
C - aus Streifen aus künstlichem Stroh, künstlichem
Roßhaar oder Kunststoffen, aus mit Viskose
oder anderen Kunststoffen überzogenen Papier-
streifen, aus mit Viskose oder anderen Kunst-
stoffen bestrichenen oder überzogenen Spinn-
stoffen, alle diese Waren auch in beliebigem
Verhältnis miteinander oder mit den in den
Absätzen A und B genannten Stoffen gemischt frei 25
mit einem
Werte von:
mehr als
25 DM für 1 kg
z4
25 DM oder
weniger für 1 kg
z5
3 aus 46 02 Flechtwaren, gewebeartig oder aus parallel gelegten
Flechtstoffen hergestellt, einschließlich Flaschen-
hülsen aus Stroh:
aus B - Chinamatten und ähnliche Matten, ausge-
nommen solche ganz oder teilweise aus
Schilf ................................. . 4 20
z 6
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1957 1789
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes O/o des Wertes
(noch aus C - andere:
aus 4602)
aus 1 - aus nichtversponnenen pflanzlichen Stof-
fen, auch miteinander gemischt (ausge-
nommen solche aus Stroh, Binsen, Raffia,
Holzspan, Palmblattstreifen oder -fasern,
auch miteinander gemischt, und solche
ganz oder teilweise aus Schilf) ....... . frei 20
z 6
2 - aus Papierstreifen, auch lackiert oder
bestrichen, auch in beliebigem Verhält-
nis mit den in Ziffer 1 genannten Stof-
fen gemischt ....................... . frei 25
z 10
3 - aus Streifen aus künstlichem Stroh,
künstlichem Roßhaar oder Kunststoffen,
aus mit Viskose oder anderen Kunst-
stoffen überzogenen Papierstreifen, aus
mit Viskose oder anderen Kunststoffen,
bestrichenen oder überzogenen Spinn-
stoffen, alle diese Waren auch in belie-
bigem Verhältnis miteinander oder mit
den in Ziffer 1 und 2 genannten Stoffen
gemischt ........................... . frei 25
z 11
4 aus 47 01 Papiermasse:
aus B - 2 - b - Sulfatzellstoff und Natronzellstoff,
angebleicht, mit einem Weißgehalt
(verglichen mit Magnesiumoxyd) bis
700/o ......... ·········· .. ······ .. frei 10
z 1
5 65 02 Hutstumpen, geflochten oder durch Verbindung
geflochtener, gewebter oder anderer Streifen her-
gestellt:
A - aus Stroh, Bast,· Binsen, Schilf, Alfa, Raffia,
Sisal, Holzspan oder anderen, nichtverspon-
nenen pflanzlichen Stoffen, auch miteinander
gemischt:
1 - in einem Stück geflochten ............... . frei 10
z 6
2 - gefädelt (aus zusammengelegten Streifen)
oder geknüpft ........................... . frei 10
z 6
3 - aus spiralförmig gelegten und durch Nähen
zusammengehaltenen Streifen ........... . frei 10
z 6
B - aus Papierstreifen, auch lackiert oder be-
strichen, auch in beliebigem Verhältnis mit den
in Absatz A genannten Stoffen gemischt ..... . frei 10
z 6
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes
0/odes Wertes
(noch C - aus Streifen aus künstlichem Stroh, künstlichem
65 02) Roßhaar oder Kunststoffen, aus mit Viskose
oder anderen Kunststoffen überzogenen Papier-
streifen, aus mit Viskose oder anderen Kunst-
stoffen bestrichenen oder überzogenen Spinn-
stoffen, auch in beliebigem Verhältnis mitein-
ander oder mit den in den Absätzen A und B ge-
nannten Stoffen gemischt, aus Streifen mit einer
Breite:
1 - von weniger als 3 mm ................... . frei 10
z 6
2 - von 3 mm oder mehr .................... . frei 20
z 7
D - andere .................................... . frei 10
z 6
6 aus 65 04 Hüte und andere Kopfbedeckungen, fertig oder halb-
fertig, geflochten oder durch Verbindung geflochte-
ner, gewebter oder anderer Streifen hergestellt:
aus A - nicht augestattete Hutstumpen, die wie
Hüte zu behandeln sind ................. . frei 25
z 6
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 Abs. 1 des Drit-
ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Vier-
zehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs auch
im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. November 1957.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bund-esminister der Finanzen
Etzel
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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