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Bundesgesetzblatt
Teil I
1957 Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1957 Nr. 6
Tag Inhalt: Seite
13, 3. 57 Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
13. 3. 57 Neufassung des Häftlingshilfegesetzes .................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
11. 3. 57 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über
das Zugabewesen und des Rabattgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
7. 3. 57 W_ertzollordnung .................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
13. 3. 57 Verordnung über die Besoldung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . . 183
1. 3, 57 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 26 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung vom 17. Januar 1952 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
1 t. 3, 57 Verordnung zur Veranlagung der Vermögensteuer und zur Einheitsbewertung der gewerb-
lichen Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen iür Personen, die aus politischen Gründen
in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West)
in Gewahrsam genommen wurden.
Vom 13. März 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Angehörige der in Nummer 1 genann-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ten Personen,
3. Hinterbliebene der in Nummer 1 ge-
Artikel I nannten Personen,
Das Gesetz vom 6. August 1955 über Hilfsmaß-
wenn diese Personen ihren Wohnsitz oder stän-
nahmen für Personen, die aus politischen Gründen
digen Aufenthalt am 10. August 1955 im Gel-
in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
tungsbereich dieses Gesetzes hatten oder nach
land und Berlins (We"st) in Gewahrsam genommen
diesem Zeitpunkt unter den Voraussetzungen
wurden (Bundesgesetzbl. I S. 498) wird wie folgt
des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder als
geändert und ergänzt:
Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
1. Die Gesetzesüberschrift wird wie folgt ergänzt: Bundesvertriebenengesetzes oder im Wege der
Hinter die Worte .in Gewahrsam· genommen Familienzusammenführung begründet haben
wurden• wird eingefügt .. (Häftlingshilfegesetz oder begründen.
- HHG)".
(2) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist
2. § 1 erhält folgende Fassung: ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem
.§ 1 Raum unter dauernder Bewachung. Wurde oder
Personenkreis wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person
gegen ihren Willen in ein ausländisches Staats-
(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden gebiet verbracht, so gilt die gesamte Zeit, wäh-
Vorschriften erhalten rend der sie an ihrer Rückkehr gehindert war
1. deutsche Staatsangehörige und deutsche oder ist, als Gewahrsam.
Volkszugehörige, die nach dem 8. Mai
1945 in der sowjetischen Besatzungs- (3) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge
zone oder im sowjetisch besetzten Sek- von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke
tor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 des Abtransports von Vertriebenen oder Aus-
Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes siedlern gilt nicht als Gewahrsam im Sinne die-
genannten Gebieten aus politischen und ses Gesetzes.
nach freiheitlich-demokratischer Auffas- (4) Als Familienzusammenführung im Sinne
sung von ihnen nicht zu vertretenden des Absatzes 1 gilt nur die Zusammenführung
Gründen in Gewahrsam genommen der in § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengeset-
wurden, zes genannten Personen.•
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. § 2 wird wie folgt geändert: digen Aufenthalt am 10. August 1955 im Gel-
a) In Absatz 2 wird hinter „in § 1" eingefügt tungsbereich dieses Gesetzes hatten oder ihn
„Abs. 1•. nach diesem Zeitpunkt innerhalb von sechs Mo-
b) In Absatz 3 wird statt der Einklammerung naten nach der Entlassung aus dem Gewahrsam
.(§ 1 Nr. 1)8 gesetzt ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 1)". genommen haben oder nehmen, erhalten auf
Antrag in entsprechender Anwendung des § 3
4. § 3 wird wie folgt geändert: Abs. 1 und 3, der §§ 5, 6, 7, 11 und 27 sowie der
Statt • § 1 Nr. 1 • wird gesetzt ,, § 1 Abs. 1 Nr. 1 •. §§ 28 bis 43 des Kriegsgefangenenentschädi-
gungsgesetzes die d nrt vorgesehenen Leistungen.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Statt .§ 1 Nr. 1" wird gesetzt .§ 1 Abs. 1 (2) Leistungen, die nach d~n Richtlinien für
Nr. 1•. die Gewährung von Beihilfen an ehemalige poli-
tische Häftlinge aus der sowjetischen Besat-
b) Die Worte .in der jeweils geltenden Fas-
zungszone und ihr gleichgestellten Gebieten
sung• werden gestrichen.
vom 9. November 1955 (Bundesanzeiger Nr. 229
6. § 6 wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt: vom 26. November 1955) bewilligt worden sind
• (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind oder werden, sind auf die nach Absatz 1 zu ge-
auch die Kinder zu berück.sichtigen, die an den währenden entsprechenden Leistungen anzu-
Folgen einer nach dem Bundesversorgungsgesetz rechnen.
anzuerkennenden Schädigung gestorben oder (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
verschollen sind. Besteht ein Anspruch auf durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Elternrente unmittelbar nach den Vorschriften Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge
des Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie der Auszahlung der Leistung, auf die nach~ Ab-
nach diesem Gesetz nicht gewährt.• satz 1 in entsprechender Anwendung der dort
1. §--1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: genannten Vorschriften des Abschnitts I des
Statt • vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes• Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ein
wird gesetzt • vor dem 10. August 1955". Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der
sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.•
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird statt .§ 1 Nr. 1• gesetzt ,,§ 1 11. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Abs. 1 Nr. 1 •.- Die Worte .in der jeweils gel-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
tenden Fassung• werden gestrichen.
b) In Absatz 2 wird statt des Wortes .bewen- .,(2) Für die Gewährung der Vergünstigun-
det• gesetzt • verbleibt". gen nach § 9 sind die mit der Durchführung
der Vorschriften des Heimkehrergesetzes je-
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
weils befaßten Behörden und Stellen zustän-
• (3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird dig. Die für diese Behörden und Stellen maß-
neben Dienstbezügen oder Ruhegehalt gemäß gebenden Bestimmungen für das Verwal-
§ 11 a Abs. 1 oder 3 des Gesetzes zur Rege- tungsverfahren gelten entsprechend. Für
lung der Wiedergutmachung nationalsozia- Leistungen nach § 9 a Abs. 1, die in ent-
listischen Unrechts für Angehörige des öf- sprechender Anwendung der dort genann-
fentlichen Dienstes oder neben Dienstbezü- ten Vorschriften des Abspmitts I des Kriegs-
gen gemäߧ 37b Abs. 1, 3 oder 4 oder Ruhe- gefangenenentschädigungsgesetzes gewährt
gehalt gemäß §§ 37 c, 48 Satz 2 des Gesetzes werden, sind die Behörden zuständig, die in
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der den Ländern bestimmt worden sind, Leistun-
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen- gen nach den Richtlinien für die Gewährung
den Personen nur insoweit geza"hlt, als sie von Beihilfen an ehemalige politis~e Häft-
die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt über- linge aus der sowjetischen Besatzungszone
steigt.• und ihr gleichgestellten Gebieten vom 9. No-
9. § 9 wird wie folgt geändert: vember 1955 (Bundesanzeiger Nr. 229 vom
a) In Absatz 1 und in Absatz 2 wird statt .§ 1 26. November 1955) zu bewilligen, soweit
Nr. 1• gesetzt .§ 1 Abs. 1 Nr. 1•. nicht von den La'ndesregierungen andere Be-
hörden bestimmt werden. Für Leistungen
b) In Absatz 1 wird statt der Worte „nach dem nach § 9 a Abs. 1, die in entsprechender An-
Inkrafttreten des Gesetzes• gesetzt .nach wendung der dort genannten Vorschriften
dem 9. August 1955". des Abschnitts II des Kriegsgefangenenent-
c) In Absatz 3 wird statt der Worte • vor dem schädigungsgesetzes gewährt werden, sind
Inkrafttreten dieses Gesetzes• gesetzt • vor die mit der Durchführung dieser Vorschriften
dem 10. August 1955". des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
10. Folgender § 9a wird eingefügt: jeweils befaßten Behörden und Stellen zu-
,.§ 9a
ständig, soweit nicht von den Landesregie-
rungen andere Behörden bestimmt werden.•
Anwendung der Vorschriften
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nach • Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei
dem 31. Dezember 1946 länger als zwölf Monate der Anwendung des§ 9a entscheiden die all-
in Gewahrsam gehalten wurden und ihren stän- gemeinen Verwaltungsgerichte.•
Nr. G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957 167
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 12. § 12 wird wie folgt geändert und ergänzt:
,, (4) Der Nachweis darüber, daß die Vor- ,.§ 12
aussetzungen entweder des § 1 Abs. 1 oder
Härteausgleich
des § 1 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 vorliegen und
daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Die zuständige oberste Landesbehörde kann
Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäß § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Abs. 3 wirksam sind, ist durch eine Beschei- Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
nigung zu erbringen. Bescheinigungen, die zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfäl-
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten len Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder
Personen ausgestellt werden, sind kein Nach- teilweise zulassen, insbesondere bei Uberschrei-
weis dafür, daß Ansprüche nach §§ 4, 5 und 8 tung der in § 9 a Abs. 1 vorgesehenen Frist."
dieses Gesetzes bestehen." 13. § 13 wird wie folgt geändert:
d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: Statt ,,§ 1 Nr. 1" wird gesetzt § 1 Abs. 1 Nr. 1 ".
11
,, (5) Die für die Ausstellung der Bescheini-
gung zuständige Behörde erhebt von Amts Artikel II
wegen die erforderlichen Beweise. Hierbei Für Berechtigte, die Ansprüche nach § 1 Abs. 2
ist die Entgegennahme eidesstattlicher Ver- Satz 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung des
sicherungen unzulässig und die eidliche Ver- Artikels I Nr. 2 geltend machen können, beginnt die
nehmung des Antragstellers ausgeschlossen. in § 7 des Häftlingshilf egesetzes vom 6. August 1955
Wenn sie zur Feststellung des vom Antrag- (Bundesgesetzbl. I S. 498) genannte Frist mit dem
steller angegebenen Gewahrsams und bei der Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie sich zu die-
Prüfung, ob Ausschließungsgründe nach § 2 sem Zeitpunkt bereits in seinem Geltungsbereich
Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen oder solche nach befunden haben.
§ 2 Abs. 3 wirksam sind, die eidliche Ver-
Artikel III
nehmung eines Zeugen oder eines Sachver-
ständigen für geboten erachtet, so ist das Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder und Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, den Wort-
Sachverständige seinen Wohnsitz oder stän- laut des Gesetzes in der neuen Fassung bekanntzu-
digen Auf enthalt hat, um die eidliche Ver- geben, die sich aus den in Artikel I genannten An-
nehmung zu ersuchen. Die Vorschriften des derungen und Ergänzungen ergibt.
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivil-
prozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. Artike 1 IV
Die Beeidigung des Zeugen oder Sachver-
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13Abs.1
ständigen liegt im Ermessen des Amtsge-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
richts. Dieses entscheidet auch über die Recht-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
mäßigkeit einer Verweigerung des Zeug-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
nisses, des Gutachtens 0der der Eidesleistung;
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
die Entscheidung kann nicht angefochten
Dritten Uberleitungsgesetzes.
werden. Im übrigen sind die Vorschriften der
§§ 16, 17, 18 und 20 des Bundesvertriebenen- (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
gesetzes entsprechend anzuwenden.
(6) Wird die Bescheinigung eingezogen Artikel V
oder für ungültig erklärt, so sind die Lei- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
stungen nach diesem Gesetz einzustellen." dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellveqreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen,
die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden.
Vom 13. März 1957.
Auf Grund des Artikels III des Ersten Gesetzes
vom 13. März 1957 zur Änderung und Ergänzung
des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen,
die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West)
in Gewahrsam genommen wurden (Bundesgesetzbl. I
S. 165) wird nachstehend der Wortlaut des Häft-
lingshilfegesetzes in der nunmehr geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Bonn, den 13. März 1957.
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen
in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West)
in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshiliegesetz -. HHG)
in der Fassung vom 13. März 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Gewahrsam im Sinne des Absatz 1 ist ein
rates das folgende Gesetz beschlossen: Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum
unter dauernder Bewachung. Wurde oder wird eine
in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren
§ 1
Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht,
Personenkreis so gilt die gesamte Zeit, während der sie an ihrer
(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vor- Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam.
schriften erhalten (3) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge
1. deutsche Staatsangehörige und deutsche von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des
Volkszugehörige, die nach dem 8. Mai 1945 Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern
in der sowjetischen Besatzungszone oder gilt nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes.
im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes- (4) Als Familienzusammenführung im Sinne des
vertriebenengesetzes genannten Gebieten Absatz 1 gilt nur die Zusammenführung der in § 94
aus politischen und nach freiheitlich-demo- Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes genannten
kratischer Auffassung von ihnen nicht zu Personen.
vertretenden Gründen in Gewahrsam ge- § 2
nommen wurden,
2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Ausschließungsgründe
Personen, (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht
3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten gewährt an Personen,
Personen, 1. die in den Gewahrsamsgebieten dem dort
wenn diese Personen ihren Wohnsitz oder stän- herrschenden politischen System in ver-
digen Aufenthalt am 10. August 1955 im Geltungs- werflicher Weise Vorschub geleistet haben,
bereich dieses Gesetzes hatten oder nach diesem 2. die in den Gewahrsamsgebieten durch ihr
Zeitpunkt unter den Voraussetzungen des § 3 des Verhalten gegen die Grundsätze der Rechts-
Bundesvertriebenengesetzes oder als Aussiedler im staatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen- haben; dies gilt insbesondere für Personen,
gesetzes oder im Wege der Familienzusammen- die durch ein deutsches Gericht im Gel-
führung begründet haben oder begründen. tungsbereich dieses Gesetzes wegen eines
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957 169
an Mithäftlingen begangenen Verbrech9ns ihnen nicht ein Anspruch auf Versorgung unmittel-
oder Vergehens rechtskräftig verurteilt bar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zu-
worden sind, steht. § 52 des Bundesversorgungsgesetzes ist ent-
3. die nach dem 8. Mai 1945 durch ein sprechend anzuwenden.
deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses (2) § 50 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes
Gesetzes zu einer Zuchthausstrafe von findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle
mehr als drei Jahren rechtskräftig verur- der Frist des § 59 Abs. 1 des Bundesversorgungs-
teilt worden sind, gesetzes die Frist des § 7 dieses Gesetzes tritt.
4. denen nach dem 8. Mai 1945 durch ein
deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses § 6
Gesetzes rechtskräftig die bürgerlichen
Ehrenrechte aberkannt worden sind. Zusammentreffen von Ansprüchen
(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt (1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit
oder eingestellt werden, wenn festgestellt wird, daß Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
der Berechtigte sich in einer die Sicherheit oder die zusammen, so wird die Versorgung unter Berück-
demokratischen Einrichtungen der Bundesrepublik sichtigung der durch die gesamten Schädigungs-
und des Landes Berlin gefährdenden Weise zugun- folgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit
sten eines in den in § 1 Abs. 1 genannten Gewahr- unmittelbar nach den Vorschriften des Bundesver-
samsgebieten herrschenden politischen Systems sorgungsgesetzes gewährt.
betätigt hat oder betätigt. (2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet
Anwendung, wenn Leistungen nach §§ 4 oder 5 mit
(3) Liegen Ausschließungsgründe bei der in Ge-
Leistungen zusammentreffen, die unmittelbar nach
wahrsam genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor,
dem Bundesversorgungsgesetz gewährt werden.
so sind diese auch gegenüber Angehörigen und
Hinterbliebenen wirksam. (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch
die Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen
§ 3
einer nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuer-
kennenden Schädigung gestorben oder verschollen
Erweiterung des Personenkreises sind. Besteht ein Anspruch auf Elternrente un-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch mittelbar nach den Vorschriften des Bundesversor-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gungsgesetzes, so wird sie nach diesem Gesetz nicht
weitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1 gewährt.
Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen § 7
a) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten Antragsfristen
außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes
in Gewahrsam genommen wurden oder (1) Anträge auf Leistungen nach §§ 4 und 5 sind
b) ohne in Gewahrsam genommen worden zu binnen einem Jahr zu stellen.
sein, durch andere Maßnahmen eine gesund- (2) Die Frist beginnt für Beschädigte mit dem
heitliche Schädigung erlitten haben, Eintreffen im Geltungsbereich des Gesetzes. Für
sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den Hinterbliebene beginnt die Frist mit dem Empfang
nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen der Todesnachricht; sofern sie sich zu diesem Zeit-
Berechtigten gleichzustellen. punkt noch nicht im Geltungsbereich des Gesetzes
befunden haben, beginnt die Frist mit dem Ei-n-
§ 4
treffen im Geltungsbereich des Gesetzes. In keinem
Falle beginnt die Frist vor dem 10. August 1955. •)
Beschädigtenversorgung
(3) Für eine Antragstellung nach Ablauf der in
Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge Absatz l genannten Frist gilt die Regelung des § 57
des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.
erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf An- § 8
trag Versorgung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung Unterhaltsbeihilfe
der Opfer des Krieges· (Bundesversorgungsgesetz), (1) Solange sich die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeich-
soweit ihm nicht wegen desselben schädigenden neten Personen in Gewahrsam befinden, erhalten
Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung unmittel- ihre Angehörigen eine Unterhaltsbeihilfe in entspre-
bar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes zu- chender Anwendung des Gesetzes über die Unter-
steht. haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen,
§ 5 soweit ihnen nicht bereits ein Anspruch hierauf
unmittelbar auf Grund des Unterhaltsbeihilfe-
Hinterbliebenenversorgung gesetzes zusteht. § 4 Satz 2 des Unterhaltsbeihilfe-
(1) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schä- gesetzes findet keine Anwendung.
digung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen •) Nac:h Artikel 1I des Ersten Änderungs- und Ergänzungsgesetzes
Versorgung in entsprechender Anwendung der vom 13. März 1957 beginnt die Frist für den dort qenannten Per-
sonenkreis in keinem Falle vor dem Inkrafttreten dieses An
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit derunqs- und Erqänzunqsqesetzes.
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhalts- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
beihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
außer Kraft. Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe be- den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung
willigt worden ist, verbleibt es dabei. der Leistung, auf die nach Absatz 1 in entsprechen-
(3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben der Anwendung der dort genannten Vorschriften
Dienstbezügen oder Ruhegehalt gemäß § 11 a Abs. 1 des Abschnitts I des Kriegsgefangenenentschädi-
oder 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut- gungsgesetzes ein Anspruch besteht, nach den Ge-
machung nationalsozialistischen Unrechts für An- sichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu be-
gehörige des öffentlichen Dienstes oder neben stimmen.
Dienstbezügen gemäß § 37 b Abs. 1, 3 oder 4 oder § 10
Ruhegehalt gemäß §§ 37 c, 48 Satz 2 des Gesetzes Zuständigkeit und Verfahren
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar- (1) Für die Gewährung von Leistungen nach§§ 4,
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nur 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die
insoweit gezahlt, als sie die Dienstbezüge oder das Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und
Ruhegehalt übersteigt. des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die
§ 9 Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich
das Verfahren nach den für die Kriegsopferversor-
Anwendung gung geltenden Vorschriften.
c! ~r VorschrHt.en des Heimkehrergesetzes
(2) Für die Gewährung der Vergünstigungen nach
(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die länger § 9 sind die mit der Durchführung der Vorschriften
als zwölf Monate in Gewahrsam gehalten wurden des Heimkehrergesetzes jeweils befaßten Behörden
und nach dem 9. August 1955 innerhalb von sechs und Stellen zuständig. Die für diese Behörden und
Monaten nach der Entlassung ihren ständigen Auf- Stellen maßgebenden Bestimmungen für das Ver-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genom- waltungsverfahren gelt en entsprechend. Für Leistun-
1
men haben, erhalten in entsprechender Anwendung gen nach § 9 a Abs. 1, die in entsprechender Anwen-
des Heimkehrergesetzes die dort vorgesehenen dung der dort genannten Vorschriften des Ab-
Vergünstigungen, sofern ihnen nicht nach anderen schnitts I des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-
Vorschriften gleichartige Vergünstigungen gewährt zes gewährt werden, sind die Behörden zuständig,
werden können. die in den Ländern bestimmt worden sind, Leistun-
(2) § 24 des Heimkehrergesetzes findet auf Be- gen nach den Richtlinien für die Gewährung von
rechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auch dann Anwen- Beihilfen an ehemalige politische Häftlinge aus der
dung, wenn sie sich weniger als zwölf Monate in sowjetischen Besatzungszone und ihr gleichgestell-
Gewahrsam befunden oder später als sechs Monate ten Gebieten vom 9. November 1955 (Bundesanzei-
nach der Entlassung ihren ständigen Aufenthalt im ger Nr. 229 vom 26. November 1955) zu bewilligen,
Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben. soweit nicht von den Landesregierungen andere Be-
hörden bestimmt werden. Für Leistungen nach § 9 a
(3) § 1 Abs. 4 des Heimkehrergesetzes findet nur Abs. 1, die in entsprechender Anwendung der dort
noch auf Personen Anwendung, die bereits vor dem genannten Vorschriften des Abschnitts II des Kriegs-
10. August 1955 ihren ständigen Aufenthalt in gefangenenentschädigungsgesetzes gewährt werden,
seinem Geltungsbereich genommen haben. sind die mit der Durchführung dieser Vorschriften
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes je-
§ 9a weils befaßten Behörden und Stellen zuständig, so-
Anwendung der Vorschriften weit nicht von den Landesregierungen andere Be-
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes hörden bestimmt werden.
(3) Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ent-
(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die nach de11.
scheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,
31. Dezember 1946 länger als 12 Monate in Gewahr-
soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopfer-
sam gehalten wurden und ihren ständigen Auf-
versorgung zuständigen Verwaltungsbehörden, von
enthalt am 10. August 1955 im Geltungsbereich
den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeits-
dieses Gesetzes hatten oder ihn nach diesem Zeit-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung oder den
punkt innerhalb von 6 Monaten nach der Entlas-
Trägern der Sozialversicherung durchgeführt wird.
sung aus dem Gewahrsam genommen haben oder
Für das Verfahren vor den Gerichten der Sozial-
nehmen, erhalten auf Antrag in entsprechender
gerichtsbarkeit sind je nach der Art des Anspruches
Anwendung des § 3 Abs. 1 und 3, der §§ 5, 6, 7, 11
die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes vom
und 27 sowie der § § 28 bis 43 des Kriegsgefange-
3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239) in der
nenentschädigungsgesetzes die dort vorgesehenen
Fassung des Anderungsgesetzes vom 10. August
Leistungen.
1954 (Bundesgesetzbl. I S. 239) für Angelegenheiten
(2) Leistungen, die nach den Richtlinien für die der Kriegsopferversorgung oder für Angelegen-
Gewährung von Beihilfen an ehemalige politische heiten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
Häftlinge aus der sowjetischen Besatzungszone und und Arbeitslosenversicherung oder für Angelegen-
ihr gleichgestellten Gebieten vom 9. November 1955 heiten der Sozialversicherung maßgebend. § 51
(Bundesanzeiger Nr. 229 vom 26. November 1955) Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt un-
bewilligt worden sind oder werden, sind auf die berührt. Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei
nach Absatz 1 zu gewährenden entsprechenden Lei- der Anwendung des § 9 a entscheiden die allgemei-
stungen anzurechnen. nen Verwaltungsgerichte.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957 171
(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzun- nahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise
gen entweder des § 1 Abs. 1 oder des § 1 Abs. 1 zulassen, insbesondere bei Uberschreitung der in
und des§ 9 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungs- § 9 a Abs. 1 vorgesehenen Frist.
gründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben
noch gemäß § 2 Abs. 3 wirksam sind, ist durch eine § 13
Bescheinigung zu erbringen. Bescheinigungen, die
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Per- Kostenregelung
sonen ausgestellt werden, sind kein Nachweis dafür, (1) Der den Trägern der Sozialversicherung und
daß Ansprüche nach §§ 4, 5 und 8 dieses Gesetzes der Arbeitslosenversicherung auf Grund des § 9
bestehen. entstehende Aufwand wird ihnen mit Ausnahme
(5) Die für die Ausstellung der Bescheinigung der Verwaltungskosten aus Mitteln des Bundes er-
zuständige Behörde erhebt von Amts wegen die er- stattet, soweit dieser Aufwand die Leistungen über-
forderlichen Beweise. Hierbei ist die Entgegen- steigt, auf die die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigten
nahme eidesstattlicher Versicherungen unzulässig nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Anspruch
und die eidliche Vernehmung des Antragstellers haben. Den Trägern der Krankenversicherung sind
ausgeschlossen. Wenn sie zur Feststellung des vom Verwaltungskosten in Höhe von 7 vom Hundert
Antragsteller angegebenen Gewahrsams und bei der entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
der Prüfung, ob Ausschließungsgründe nach § 2
(2) Im übrigen trägt der Bund die Aufwendungen
Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen oder solche nach § 2
für Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem
Abs. 3 wirksam sind, die eidliche Vernehmung eines
gleichen Umfange wie die Aufwendungen für Lei-
Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten
stungen, die unmittelbar auf Grund der Gesetze ge-
erachtet, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
währt werden, die in diesem Gesetz für entsprechend
der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz
anwendbar erklärt sind.
oder ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Ver-
nehmung zu ersuchen. Die Vorschriften des Ge-
richtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßord- § 14
nung sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung Uberleitungsvorschrift
des Zeugen oder Sachverständigen liegt im Er- für Bestimmungen, in denen aui die Eigenschaft
messen des Amtsgerichts. Dieses entscheidet auch als Heimkehrer abgestellt ist
über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des
Soweit in anderen Vorschriften, die die Gewäh-
Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung;
rung von Leistungen von der Einhaltung eines Stich-
die Entscheidung kann nicht angefochten werden.
Im übrigen sind die Vorschriften der §§ 16, 17, 18 tages abhängig machen, Heimkehrer hiervon frei-
und 20 des Bundesvertriebenengesetzes entspre- gestellt sind, gilt diese Freistellung auch für Per-
chend anzuwenden. sonen im Sinne des § 9 Abs. 1, die sich am Stichtage
in Gewahrsam befunden haben.
(6) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für
ungültig erklärt, so sind die Leistungen nach die-
§ 15
sem Gesetz einzustellen.
Anwendung im Land Berlin
§ 11 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Berechtigte des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
in Gast- oder Durchgangslagern (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Für Berechtigte, die sich in einem Gast- oder
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Durchgangslager aufhalten, sind für die Gewährung
Dritten Uberleitungsgesetzes. 1 )
von Leistungen nach diesem Gesetz und für die Aus-
stellung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 die
Behörden und Stellen zuständig, in deren Bereich § 16
sich das Lager befindet. lnkraittreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
§ 12
in Kraft. 2 )
Härteausgleich
1) Nach Artikel IV Abs. 2 des Ersten Ande,rungs- und Ergänzungs-
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im gesetzes vom 13. März 1957 gilt dieses Gesetz nicht im Saarland.
2) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver- Fassung vom 6. August 1955. Für das Inkrafttreten der durch die
triebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte zur Novelle gegebenen Änderungen und Ergänzungen ist Artikel V
des Ersten Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 13. März 1957
Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maß- maßgebend.
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes.
Vom 11. März 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (5) Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann
rates das folgende Gesetz beschlossen: das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei
kann die Einigungsstelle eine Ordnungsstrafe in
Artikel 1 Geld festsetzen. Gegen die Anordnung des per-
sönlichen Erscheinens und gegen die Straffest-
Änderung des Gesetzes
setzung findet die sofortige Beschwerde nach den
gegen den unlauteren Wettbewerb
Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für
§ 1 den Sitz der Einigungsstelle zuständige Land-
gericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es
§ 27 a des Gesetzes gegen den unlaute,ren Wett-
an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
bewerb (Reichsgesetzbl. 1909 S. 499; 1925 II S. 115)
in der Fassung des Zweiten Teils der Verordnung (6) Di,e Einigungsstelle hat einen gütlichen Aus-
zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932, Arti- gleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen
kel I Nr. 11, (Reichsgesetzbl. I S. 121, 124) und der schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungs-
Verordnung zur Änderung des Gesetzes gegen den vorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und
unlauteren Wettbewerb vom 8. März 1940 (Reichs- seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der
gesetzbl. I S. 480) erhält folgende Fassung: Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muß er
,,§ 27 a in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und
(1) Die Landesregierungen errichten bei Indu- unter Angabe des Tages seines Zustandekom-
strie- und Handelskammern Einigungsstellen zur mens von den Mitgliedern der Einigungsstelle,
Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der welche in der Verhandlung mitgewirkt haben,
gewerblichen Wirtschaft (Einigungsstellen). sowie von den Parteien unterschrieben werden.
Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen
(2) Die Einigungsstellen sind mit einem Rechts- Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt;
kundigen, der die Befähigung zum Richteramt § 797 a der Zivilprozeßordnung ist entsprechend
nach dem Gerichtsverfassungsgesetz hat, als Vor- anzuwenden.
sitzendem und mindestens zwei sachverständigen
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den gel-
Gewerbetreibenden als Beisitzern zu besetzen.
tend gemachten Anspruch von vornherein für
Der Vorsitzende soll auf dem Gebiete des Wett-
unbegründet oder sich selbst für unzuständig
bewerbsrechts erfahren sein. Die Beisitzer wer-
erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlun-
den von dem Vorsitzenden für den jeweiligen
gen ablehnen.
Streitfall aus einer alljährlich für das Kalender-
jahr aufzustellenden Liste der Beisitzer berufen. (9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle
Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Par- wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch
teien erfolgen. Für die Ausschließung und Ab- Klageerhebung unterbrochen. Die Unterbrechung
lehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind dauert bis zur Beendigung des Verfahrens vor
§§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivil- der Einigungsstelle fort. Kommt ein Vergleich
prozeßordnung entsprechend anzuwenden. Uber nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das
das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle
Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht festzustellen. Der Vorsitzende hat dies den Par-
(Kammer für Handelssachen oder, falls es an teien mitzuteilen. Wird die Anrufung der Eini-
einer solchen fehlt, Zivilkammer). gungsstelle zurückgenommen, so gilt die Unter-
brechung der Verjährung als nicht erfolgt.
(3) Die Einigungsstellen können bei 'bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten aus § 13 von jeder (10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 1
Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der
den Streitfall angerufen werden, soweit die Wett- Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so
bewerbshandlungen den geschäftlichen Verkehr kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter
mit dem letzten Verbraucher betreffen. Bei son- Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor
stigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus § 13 diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeifüh-
können die Einigungsstellen angerufen werden, rung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem
wenn der Gegner zustimmt. Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einst-
weiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zu-
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen lässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist
ist § 24 entsprechend anzuwenden. nicht anzuwenden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957 173
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Artikel 3
die zur Durchführung der vorstehenden Bestim-
Änderung des Rabattgesetzes
mungen und zur Regelung des Verfahrens vor
den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften § 3
zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über § 13 des Rabattgesetzes vom 25. November 1933
die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter (Reichsgesetzbl. I S. 1011) in der Fassung des Ge-
angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- setzes zur Änderung von Vorschriften des Gesetzes
und Handelskammern angehörenden Gewerbe- betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
treibenden (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vor-
schaften und des Rabattgesetzes vom 21. Juli 1954
läufigen Regelung des Rechts der Industrie- und (Bundesgesetzbl. I S. 212) erhält folgende Fassung:
Handelskammern vom 18. Dezember 1956 - Bun-
desgesetzbl. I S. 920) und über die Vollstreckung ,.§ 13
von Ordnungsstrafen, sowie Bestimmungen über
Die in § 27 a des Gesetzes gegen den unlau-
die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch
teren Wettbewerb vorgesehenen Einigungsstellen
die Einigungsstelle zu treffen."
können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus
diesem Gesetz angerufen werden."
Artikel 2
Artikel 4
Änderung
des Gesetzes über das Zugabewesen Schl ußvorschriften
§ 2 § 4
§ 2 des Gesetzes über das Zugabewesen vom Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
12. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 264) erhält fol- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
gende Fassung: 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,,§ 2
§ 5
Die in § 27 a des Gesetzes gegen den unlau-
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
teren Wettbewerb vorgesehenen Einigungsstellen
können auch bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 6
aus der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft
vom 9. März 1932, Erst.er Teil, (Reichsgesetzbl. I Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
S. 121) angerufen werden." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. März 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Wertzollordnung (WertZO).
Vom 7. März 1957.
A t1f Grund des § 109 Abs. 1 Nr. 5 des Zollgesetz,es Preis im maßgebenden Bewertungszeitpunkt
vorn 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der
§ 4
Fassung des Gesetzes zur Anderung des Zoll-
gesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom Als Preis, der im maßgebenden Bewertungszeit-
23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) und des Drit- punkt (Zollgesetz § 53 Abs. 2) erzielt werden kann,
ten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bun- gilt in erster Linie der Preis, der in diesem ZeH-
desgesetzbl. I S. 735) wird verordnet: punkt für sofort greifbare Ware erzielbar ist. Falls
ein derartiger Preis nicht bekannt ist, wird von
Preisen aus Kaufverträgen ausgegangen, die sofor-
1. Abschnitt tige Lieferung vorsehen. Hierbei werden Kaufver-
träge in Betracht gezogen, deren Abschluß dem
Zollwert maßgebenden Bewertungszeitpunkt möglichst nahe-
Zollwert liegt.
§ 1 Menge
(1) Der Zollwert wertzollbarer Waren ist der
§ 5
Normalpreis (§§ 2 bis 34).
Bei der Feststellung des Normalpreises wird von
(2) Der Rechnungspreis soll unter den Voraus-
der Menge der Waren ausgegangen, die· zum freien
setzungen der §§ 35 bis 47 als Zollwert anerkannt
Verkehr oder zum Zollvormerkverkehr abgefertigt
werden.
werden.
A. Normalpreis
Herkunft der Ware
Ublicher Wettbewerbspreis
§ 6
§ 2
(1) Bei der Feststellung des Normalpreises wird
(1) Der Normalpreis wird auf der Grundlage des berücksichtigt, in welchem Land die Ware erzeugt
normalen Preises festgestellt, zu dem die einge- oder hergestellt worden ist.
führte Ware bei einem Kauf unter den Bedingungen
des freien Wettbewerbs zwischen unabhängigen (2) Wird die Ware nicht in dem Land gekauft, in
Verkäufern und Käufern von jedem Käufer erwor- welchem sie erzeugt oder hergestellt worden ist, so
ben werden kann (üblicher Wettbewerbspreis). wird außerdem eine durch den Zwischenhandel ver-
ursachte Preisänderung berücksichtigt.
(2) Können für die eingeführte Ware mehrere
übliche Wettbewerbspreise erzielt werden, so bildet
das Preismittel die Bewertungsgrundlage. Handelsstufe
§ 7
Maßgebender Ort für den Normalpreis
(1) Bei Waren, die für gewerbliche Zwecke be-
§ 3 stimmt sind, wird der Normalpreis auf der Han-
(1) Der Feststellung des Normalpreises wird de:r-
delsstufe des Käufers oder Empfängers festgestellt.
jenige übliche Wettbewerbspreis zugrunde gelegt, (2) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe so-
der im Inland für die eingeführte Ware erzielt wer- wie Montagebetriebe gelten als eigene Handels-
den kann. Hierbei wird von Preisen aus Kaufver- stufe, wenn ihnen handelsüblich ein besonderer
trägen ausgegangen, die Lieferung der Ware an Preis eingeräumt wird.
einen Käufer im Hafen oder Ort der Einfuhr vor-
sehen. (3) Gibt der Vermittler eines Handelsgeschäfts
die Zollwertanmeldung ab, so wird der Normalpreis
(2) Die Zollstelle kann davon ausgehen, daß bei
auf der Handelsstufe des Käufers festgestellt, an
gJeichen Lieferungsbedingungen der übliche Wett-
den die Waren über diesen Vermittler geliefert
bewerbspreis, der für die Ware am Ort ihrer Ab-
werden.
fertigung zum freien Verkehr oder zum Zollvor-
merkverkehr erzielt werden kann, dem im Hafen (4) Bei Waren, die nicht für gewerbliche Zwecke
oder Ort der Einfuhr erzielbaren üblichen Wett- bestimmt sind (z. B. Geschenksendungen), wird der
bewerbspreis entspricht. Dies gilt nicht, wenn der Normalpreis auf der Grundlage des Verkaufspreises
Verkäufer die Ware bei gleichen Lieferungsbedin- der letzten Handelsstufe festgestellt. Das gleiche
gungen je nach dem Sitz des Käufers zu unter- gilt für Waren, über die vorschriftswidrig verfügt
schiedlichen Preisen verkauft. worden ist (Zollgesetz § 45 Abs. 1 Nr. 2).
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957 175
Maßgebender '.Käufer § 12
§ 8 (1) Der Normalpreis umfaßt die Beförderungs-
kosten nur insoweit, als sie die Lieferung der \Vare
(1) Maßgebender Käufer ist der im Zollgebiet an einen Käufer im Hafen oder Ort der Einfuhr be-
oder in einem Freihafen ansässige Käufer, der den lasten.
Antrag auf Abfertigung der Ware zum freien Ver-
kehr oder zu einem Zollvormerkverkehr stellt oder (2) Zu den Beförderungskosten, die die Lieferung
durch einen Zollbeteiligten, der nicht Käufer der der Ware an einen Käufer im Hafen oder Ort der
Ware ist, stellen läßt. Einfuhr belasten, gehören auch die Miete, Versiche-
rungskosten und Frachten, die auf die Beförderung
(2) An Stelle des in Absatz 1 genannten Käufers des leeren Beförderungsmittels im Ausland entfallen.
gilt als maßgebender Käufer ein im Zollgebiet oder
in einem Freihafen ansässiger Vorerwerber, falls
er die Zollwertanmeldung abgibt. § 13
(1) Bei Einfuhren im Seeverkehr umfaßt der Nor-
malpreis die Beförderungskosten bis zum Anlande-
Vertriebskosten
oder Umladeplatz im Seehafen.
§ 9
(2) Ist im Eisenbahnverkehr oder im Land-
Unter den in § 53 Abs. 3 Nr. 2 des Zollgesetzes straßenverkehr die Grenze Tarifschnittpunkt, so
aufgeführten Kosten sind die Vertriebskosten zu umfaßt der Normalpreis lediglich die Beförderungs-
verstehen, die den jeweiligen Verkauf der Ware an kosten bis zur Grenze.
den maßgebenden Käufer (§ 8) und ihre Lieferung
(3) Bei Einfuhren im Luftverkehr umfaßt der Nor-
(§§ 12 und 13) belasten. Diese Kosten sind unbe-
malpreis die Kosten der Beförderung bis zum ersten
schadet der Vorschriften der §§ 14 und 15 in der
angeflogenen Zollflughaf.en. Wenn die auf die in-
tatsächlich entstandenen Höhe in den Normalpreis
ländische Flugstrecke bis zum ersten angeflogenen
einzubeziehen. Kostenermäßigungen können nur
Zollflughafen entfallenden Kosten im Verhältnis zur
anerkannt werden, wenn sie im maßgebenden Be-
Gesamtfracht erheblich sind, umfaßt der Normal-
wertungszeitpunkt feststehen.
preis die Luftfracht lediglich bis zum frachtgünstig-
sten Zollflughafen.
§ 10
(4) Bei Einfuhren über vorgeschobene Zollstelleri
Unter die Vertriebskosten im Sinne des § 9 fallen im Zollausland umfaßt der Normalpreis die Beför-
insbesondere derungskosten bis zum nächstgelegenen Ort im
Zollgebiet. Der Ort der vorgeschobenen Zollstelle
Beförderungskosten (§§ 11 bis 15),
gilt jedoch als Ort für die Abgrenzung der Beför-
Provisionen (§ 16), derungskosten, wenn er Tarifschnittpunkt ist.
Kosten (einschließlich der konsularischen Gebüh- (5) In allen übrigen Fällen umfaßt der Normal-
ren) für die Ausstellung von Urkunden im Aus- preis die Kosten der Beförderung bis zum Ort der
land, die für die Einfuhr der Ware erforderlich Zollstelle, bei der die Ware erstmalig zu gestellen ist.
sind,
' Abgaben, die im Ausland zu entrichten sind, aus- (6) Unter Ort im Sinne der Absätze 4 und 5 ist
schließlich derjenigen, von denen die Ware bei die politische Gemeinde zu verstehen.
der Ausfuhr befreit ist oder für die Erstattung
gewährt wird, § 14
der Wert der Umschließungen, es sei denn, daß Wird die Ware unentgeltlich oder mit einem vom
die Umschließungen besonders verzollt oder in Käufer gestellten Beförderungsmittel befördert, so
das Ausland zurückgebracht werden, und die wird nach Maßgabe des § 12 der Betrag als Beför-
Kosten des Verpackens (Arbeitslöhne und son- .derungskosten angesetzt, der einem gewerblichen
stige Kosten). Warenführer zu zahlen wäre.
Beförderungskosten Ausnahmen bei Beförderung auf dem Luftwege
§· 11
§ 15
Beförderungskosten im Sinne des § 10 sind ins- Bei Beförderung auf dem Luftwege werden in fol-
besondere genden Fällen an Stelle der Kosten der Beförderung
Lade- und Umladekosten, auf dem Luftwege die Kosten in den Normalpreis
einbezogen, die bei der Beförderung auf dem Land-
Frachten,
oder Wasserwege entstanden wären:
Kosten der Transportversicherung,
1. bei Geschenksendungen,
Miete für Beförderungsmittel,
2. bei Sendungen mit einem Warenwert von 50
Beeisungskosten, Fütterungskosten für Tiere (z.B. Deutsche Mark oder weniger, wenn die Kosten
Futterstroh) und Kosten für die Benutzung von der Beförderung auf dem Luftwege den Waren-
Wagenplanen. wert übersteigen,
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. bei sonsligen Sendungen, wenn der Zollbetei- Eingangsabgaben, öffentlich-rechtliche Gebühren
ligte nachweist, daß die Waren ohne Auftrag
des Käufers auf dem Luftwege befördert wor- § 21
den sind und die Mehrkosten dieser Beförde- Der Normalpreis umfaßt nicht die Eingangs-
rung endgültig vom Verkäufer getragen wer- abgaben. Dies gilt auch für die Gebühren, die auf
den, Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen aus An-
4. bei Mustern und Proben, die kostenlos gelie- laß der Einfuhr von Waren erhoben werden.
fert werden, wenn sie der Anbahnung von
Handelsgeschäften dienen oder zu Unter-
suchungszwecken geliefert werden und wenn Aufteilung gemeinsamer Kosten
ihre Menge den handelsüblichen Rahmen nicht
§ 22
überschreitet.
(1) Gemeinsame Kosten verschieden zu tarifieren-
Provisionen
der Waren einer S;€ndung werden je nachdem, ob
§ 16 sie nach der Menge oder nach dem Wert berechnet
Unter Provisionen (§ 10) fallen insbesondere die sind, nach der Menge oder nach dem Wert der ein-
Provisionen für Handelsvertreter {Handelsgesetz- zelnen Waren aufgeteilt.
buch § 87), Kommissionäre (Handelsgesetzbuch § 396
Abs. 1), sonstige Vermittler (Handelsgesetzbuch (2) Kosten einer gemeinsamen Umschließung, in
§ 354) und der Maklerlohn (Handelsgesetzbuch § 99). der verschieden zu tarifierende Waren eingehen,
werden nach der Menge der einzelnen Waren auf-
geteilt.
Kosten der Feststellung der Beschaffenheil
(3) Die Aufteilung der auf die wertzollbaren
§ 17
Waren entfallenden Kosten kann unterbleiben,
Ist nach dem Kaufvertrag oder entsprechend der wenn der Zollbeteiligte beantragt, daß die Kosten
Handelsübung die Höhe des Kaufpreises von der in den Normalpreis der Ware mit dem größten
Feststellung der Beschaffenheit oder der Menge der
Wertanteil einbezogen werden.
Ware abhängig, so umfaßt der Normalpreis die da-
durch entstehenden Kosten ohne Rücksicht darauf,
ob die Feststellung im Inland oder im Ausland ge- Fortlaufende Zahlungen
troffen wird.
§ 23
Umschließungen
Wird eine Ware nur auf Grund von Verträgen
§ 18
eingeführt, die als Entgelt fortlaufende Zahlungen
{1) Wird die Umschließung im Zollverkehr von vorsehen, so kann die Summe der voraussichtlichen
der Ware getrennt, so wird der Wert der Um- Zahlungen während der betriebsgewöhnlichen Nut-
schließung vom Normalpreis der Ware umfaßt, zungsdauer die Grundlage der Bewertung bilden.
es sei denn, daß die Umschließung besonders ver-
Dieser Summe ist ein fester Betrag hinzuzurechnen,
zollt oder in das Ausland zurückgebracht wird.
falls e~n solcher neben den fortlaufenden Zahlungen
(2) Wird eine wertzollbare Ware während der zu entrichten ist.
Zollagerung (Zollgesetz § 91) umgepackt oder um-
gefüllt, so umfaßt der Normalpreis der Ware auch
noch den Wert der Umschließung, in die die Ware Nutzung von Rechten
umgepackt oder umgefüllt worden ist. Dies gilt § 24
nicht, wenn diese Umschließung aus dem freien Ver-
kehr in das Zollager verbracht worden ist. (1) Der Normalpreis einer Ware, die nach einer
patentierten Erfindung oder nach einem eingetrage-
§ 19 nen Gebrauchsmuster hergestellt worden ist, um-
faßt neben dem anteiligen Wert des ausgenutzten
Als Umschließungen im Sinne des § 10 gelten
Herstellungs- und Vertriebsrechts auch den Wert
auch die sonstigen Verpackungsmittel, die zum
des Rechts, die Ware gewerbsmäßig zu gebrauchen.
Schutze wertzollbarer Waren während der Beför-
derung oder Aufbewahrung dienen. Darunter fallen (2) Der Normalpreis einer Ware, die unter Aus-
auch Decken, Stroh, Matten, Säcke, Bretter und der- nutzung urheberrechtlicher Befugnisse hergestellt
gleichen, die zum Verpacken oder Verstauen von worden ist, umfaßt den auf die Ware entfallenden
\Varen in Fahrzeugen dienen. Wert der ausgenutzten Befugnisse.
§ 20 (3) Der Normalpreis der in den Absätzen 1 und 2
Sind die Umschließungen der zu bewertenden genannten Waren umfaßt nicht den Wert des Her-
Wa.re von einem im Zollgebiet oder in einem Frei- stellungs- oder Vervielfältigungsrechts, das im In-
hafen ansässigen Käufer gestellt worden, so wird land ausgeübt werden soll. Dies gilt auch für Wa-
der Wert dieser Umschließungen vom Normalpreis ren, die bei der inländischen Herstellung oder Ver-
der darin verpackten Ware nicht umfaßt, wenn nach- vielfäl Ügung als Vorlage oder Ubertragungsmi ttel
gewiesen wird, daß die Umschließungen aus dem dienen sollen (z.B. Modelle, Zeichnungen, Patent-
freien Verkehr des Zollgebiets stammen. schriften, Klischees, Matrizen).
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957 177
Warenzeichen Amtliche Verwertung
§ 25 § 28
(1) Der Normalpreis einer Ware, die im maß- Als Normalpreis wertzollbarer Waren, die zoll-
gebenden Bewertungszeitpunkt ein Warenzeichen amtlich verwertet werden (vgl. Zollgesetz § 15
trägt, umfaßt den auf die Ware entfallenden Wert Abs. 4 § § 73 und 97), gilt der Verwertungserlös
des Rechts zur Benutzung des Warenzeichens. abzüglich der darin enthaltenen Eingangsabgaben.
(2) Der Normalpreis einer Ware, die erst nach·
dem maßgebenden Bewertungszeitpunkt mit einem
Warenzeichen versehen wird, umfaßt den auf die Passiver Veredelungsverkehr
Ware entfallenden Wert des Rechts zur Benutzung
des Warenzeichens, wenn dieses Zeichen § 29
1. nur im Ausland eingetragen ist, (1) Als Wertsteigerung im Sinne des § 144 Abs. 1
2. im Ausland und im Inland eingetragen ist,
Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung gilt der Unter-
schied zwischen dem Wert der veredelt eingeführ-
3. nur im Inland eingetragen ist, jedoch den ten Ware im maßgebenden Bewertungszeitpunkt
Zweck hat darzutun, daß die Ware und dem Wert der unveredelten Ware im Zeitpunkt
a) ausländischen Ursprungs ist, d. h. von ihrer Ausfuhr. Zum Wert der unveredelten Ware
einer natürlichen oder juristischen Per- im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr rechnet auch der Wert
son im Ausland angebaut, erzeugt, her- der Vorbereitungsarbeiten zur Veredelung (z.B. für
gestellt, ausgesucht, zum Verkauf her- Gravuren), soweit diese im Inland durchgeführt
gerichtet oder anderweitig bearbeitet worden sind.
worden ist,
b) von einer natürlichen oder juristischen (2) Als Wertsteigerung kann die Gegenleistung
Person stammt, die durch Handels-, gelten, die für die Veredelungsarbeit, für etwaige
Finanz- oder sonstige Beziehungen ver- Zutaten und für im Ausland durchgeführte Vor-
traghcher oder außervertraglicher Art bereitungsarbeüen vereinbart worden ist, sofern
mit einer der unter Buchstabe a ge- gegen die Angemessenheit der Gegenleistung keine
nannten Personen verbunden ist, Bedenken bestehen. Sind die Geschäftspartner im
Sinne des § 53 a des Zollgesetzes verbunden, so gilt
c) von einer natürlichen oder juristischen dies nur, wenn die Gegenleistung durch die ge-
Person stammt, an die eine der unter schäftliche Verbundenheit nicht beeinflußt ist.
Buchstabe a oder Buchstabe b genannten
Personen das Recht zur Benutzung des
Warenzeichens unter Vorbehalt ihres Ausbesserungsverkehr
Inhaberrechts an diesem Warenzeichen
abgetreten hat. § 30
§ 26
Bei wertzollbaren Waren, die wegen eines Sach-
mangels nach ihrer Verzollung im Rahmeneineszoll-
(1) Wird die zu bewertende Ware im Inland amtlich zugelassenen Ausbesserungsverkehrs (All-
weiter bearbeitet, bevor sie mit einem Waren- gemeine Zollordnung §§ 144 bis 148) im Zollausland
zeichen versehen wird (§ 25 Abs. 2), so umfaßt der einer kostenlosen Reparatur unterzogen worden
Normalpr,eis den Wert des Rechts zur Benutzung sind, bleibt die durch die Reparatur eingetretene
des Warenzeichens nur dann, wenn die zu bewer- Wertsteigerung unberücksichtigt, wenn der Zoll-
tende Ware den Charakter der durch ihre Bearbei- beteiligte nachweist, daß der Sachmangel bei der
tung entstandenen Ware ausschlaggebend bestimmt. ursprünglichen Verzollung nicht berücksichtigt wor-
(2) Insbesondere schließen folgende Bearbeitungs- den ist.
vorgänge die Einbeziehung des in Absatz 1 genann-
Bewertung von Abfällen·
ten W,ertes in den Normalpreis in der Regel nicht
aus: § 31
1. das Sieben, das Filtrieren, das Zerkleinern,
das Umpacken und die verkaufsfertige Her- (1) Ist ein Teil des Zollguts im Rahmen eines
richtung, Zollveredelungsverkehrs als Abfall nach seiner Be-
schaffenheit zu bewerten (Zollgesetz § 60 Abs. 2
2. das Zusetzen von Bestandteilen und Zu-
und 3), so wird der Bewertung dieser Abfälle der
taten inländischer oder ausländischer Her- übliche Wettbewerbspreis zugrunde gelegt, den
kunft, die für den ,Charakter der Ware von
Waren gleicher Beschaffenheit bei der Einfuhr er-
geringer Bedeutung sind.
zielen würden. Ist ein Preis für eingeführte Waren
nicht bekannt, so gilt als Normalpreis der übliche
Gewinn aus Kapitalbeteiligung Wettbewerbspreis gleichartiger inländischer Waren.
§ 27
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Falle des
Als Ertrag im Sinne des § 53 a Abs. 1 Nr. 2 des § 69 Abs. 1 Nr. 43 des Zollgesetzes Abfälle nach
Zollgesetzes gilt nicht der Gewinn, der dem Ver- ihrer Beschaffenheit zu bewerten sind. Maßgeben-
käufer der zu bewertenden Ware auf Grund seiner der Bewertungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ge-
kapitalmäßigen Beteiligung an dem Unternehmen stellung des Vorgriffsguts (Allgemeine Zollordnung
des Käufers der Ware zugute kommt. § 148 b Abs. 4).
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Ehemaliges Freigut richtigt. Hält sich der Rechnungspreis nicht im
Rahmen dieser Preise, fällt er jedoch nach Durch-
§ 32
führung der in Satz 2 genannten Berichtigung in
Als Normalpreis der Waren, die aus dem freien den Rahmen der üblichen Wettbewerbspreise, so
Verkehr zu einem Zollverkehr abgefertigt worden wird der berichtigte Preis der Bewertung zugrunde
sind (Zollgesetz § 105), gilt be'i der Abfertigung die- gelegt.
ser Waren zum freien Verkehr oder zu einem Zoll-
vormerkverkehr ihr im Inland erzielbarer üblicher § 37
Wettbewerbspreis.
(1) Der Rechnungspreis kann auch dann der Be-
wertung zugrunde gelegt werden, wenn er dem
Umrechnung ausländischer Währung üblichen Wettbewerbspreis entspricht, der für die
Ware im Zeitpunkt des Kaufabschlusses oder der
§ 33 Preisvereinbarung bei gleichen Lieferungsbedin-
(1) In einer ausländischen Währung ausgedrückte gungen eirzielt werden konnte, und wenn die zeit-
Preise und Kosten wmden nach den amtlichen Kur- liche Abwicklung des Kaufvertrages angemessen
sen umgerechnet, die der Bundesminister deT Finan- ist.
zen im Bundeszollblatt bekanntgibt. (2) Die zeitliche Abwicklung des Vertrages ist
(2) Währungen, für die im Bundeszollblatt keine angemessen,
Umrechnungskurse bekanntgegeben sind, werden 1. wenn der Kaufabschluß oder die Preis-
nach dem auf zwei Dezimalstellen verkürzten Brief- vereinbarung nicht länger als sechs
kurs, der von den Kreditinstituten angewendet· Monate vor dem maßgebenden Bewertungs-
wird, umgerechnet. zeitpunkt liegt oder,
§ 34 2. falls der Zeitraum zwischen Kaufabschluß
Sind Preise oder Kosten in mehreren Währungen oder Preisvereinbarung und maßgebendem
ausgedrückt, so ist die Währung maßgebend, in der Bewertungszeitpunkt sechs Monate über-
der Rechnungsbetrag geschuldet wird. Der Rech- steigt, wenn
nungsbetrag kann in der Regel als in der Währung a) das Geschäft zügig durchgeführt wor-
geschuldet angesehen werden, in der der Rech- den ist, oder
nungsendbetrag ausgedrückt ist.
b) Waren, die auf besondere Bestellung
hergestellt werden, in der vereinbarten
Lieferungsfrist geliefert worden sind,
B. Rechnungspreis
oder
Rechnungspreis als Bewertungsgrundlage c) Waren, die handelsüblich auf spätere
Abladung gehandelt werden, innerhalb
§ 35
von zwölf Monaten nach dem Kauf-
(1) Der Rechnungspreis des maßgebenden Käufers abschluß zur Abfertigung zum freien
wird der Bewertung zugrunde gelegt, wenn er Verkehr oder zu einem Zollvormerk-
dem im maßgebenden Bewertungszeitpunkt erziel- verkehr gestellt worden sind.
baren üblichen Wettbewerbspreis entspricht oder
mit Rücksicht auf außergewöhnliche Preisnachlässe,
auf eine Preisermäßigung, die nur einem Allein- Bewertung bei Zollwertanmeldung
vertreter gewährt wird, und auf jede andere Er- durch den Vermittler eines Handelsgeschäfts
maßigung des üblichen Wettbewerbspreises so be-
richtigt worden ist, daß er diesem Preis entspricht. § 38
(2) Ein der'artiger Rechnungspreis wird als Zoll- Gibt der Vermittler eines Handelsgeschäfts die
wert anerkannt, wenn Zollwertanmeldung ab, so wird bei der Bewertung
1. er den Anforderungen des Normalpreises von dem Rechnungspreis des Käufers ausgegangen,
in bezug auf den Ort (§ 3), die Menge (§ 5), der die Ware über diesen Vermittler bezieht, wenn
die Herkunft (§ 6) und die Handelsstufe dieser Preis als üblicher Wettbewerbspreis gelten
(§ 7) entspricht oder entsprechend berich- kann. Von diesem Preis werden insbesondere ab-
tigt worden ist und gezogen, falls sie in ihm enthalten sind,
2. etwct nach den §§ 9 bis 21 erforderliche 1. Eingangsabgaben und Gebühren nach § 21,
Kostenberichtigungen vorgenommen wor-
2. die Umsatzsteuer, ·die der Kommissionär für
den sind.
die Lieferung der Vlare an den Käufer zu
§ 36 zahlen hat,
3. inländische Beförderungskosten, unbeschadet
Sind mehrere Wettbewerbspreise üblicherweise
erzielbar, so wird jeder Rechnungspreis als Grund- der Vorschrift des § 43,
lage der Bewertung anerkannt, der sich im Rahmen 4. Kosten des Umpackens, Sortierens und ander-
dieser Preise hält. Liegt jedoch ein Preisnachlaß weitigen Bearbeitens der Ware, soweit diese
oder eine Preisermäßigung im Sinne des § 35 Abs. 1 Arbeiten nach dem maßgebenden Bewertungs-
vor, so wird der Rechnungspreis entsprechend be- zeitpunkt erfolgen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957 179
Preisnachlässe, Preisermäßigungen Beförderungskosten bei gleichem Preis
§ 39 § 43
Bei der Feststellung des Normalpreises auf der Entspricht der ·Rechnungspreis der Ware im Be-
Grundlage des Rechnungspreises werden Preisnach- stimmungsort dem Preis, der für die Ware im
lässe und Preisermäßigungen nur insoweit an- Hafen oder Ort der Einfuhr erzielbar ist, so ent-
erkannt, als sie fällt eine Berichtigung hinsichtlich der Beförderungs-
kosten.
1. nicht zur Begriffsbestimmung des Normal-
preises (Zollgesetz § 53) im Widerspruch Einfuhr zerlegter Waren
stehen, § 44
2. unbeschadet der Vorschrift des § 41 der Art (1) Wird eine Ware (z.B. eine Maschine) als
und Höhe nach handelsüblich sind, solche gekauft, jedoch in Teile zerlegt eingeführt,
3. im · maßgebenden Bewertungszeitpunkt dem und werden die Teile der Ware für sich verzollt,
Grunde und der Höhe nach feststehen und so wird der - gegebenenfalls berichtigte - Rech-
4. für di,e zu bewertende Ware gewährt werden. nungspreis der Ware auf die einzelnen Teile auf-
geteilt.
§ 40 (2) Handelt es sich im Falle des Absatzes 1 um
(1) Zur Begriffsbestimmung des Normalpreises eine Ware im Sinne des § 53 Abs. 4 des Zoll-
stehen insbesondere nicht im Widerspruch gesetzes, so umfaßt der aufzuteilende Preis den auf
1. das Barzahlungsskonto und das Kassa- die Ware entfallenden Wert des Rechtes zur Be-
skonto, nutzung des Patents, des Geschmacks- oder Ge-
brauchsmusters oder des Warenzeichens.
2. Mengenrabatte,
3. Rabatte, die Käufern mit Rücksicht auf
ihre Handelsstufe gewährt werden, Warenzusammenstellung
4. Rabatte, die zur Anpassung eines Listen- § 45
preises an die Marktlage gewährt werden. Wird eine Warenzusammenstellung (z. B. eine
(2) Zur Begriffsbestimmung des Normalpreises Zimmereinrichtung), die aus verschieden zu tari-
stehen insbesondere im Widerspruch fierenden Gegenständen besteht, entsprechend der
Handelsübung zu einem Gesamtpreis verkauft, so
1. Preisnachlässe und Preisermäßigungen, so-
wird der - gegebenenfalls berichtigte - Rech-
fern sie Alleinvertretern zum Ausgleich
nungspreis der Warenzusammenstellung auf die
von vertraglichen Verpflichtungen oder
verschieden zu tarifierenden Gegenstände aufgeteilt.'
zum Ausgleich von Leistungen und Auf-
wendungen gewährt werden, die der
Alleinvertreter im Interesse des Verkäufers Gewichtsveränderungen, Gewi eh tsfranchisen
tätigt,
§ 46
2. Preisnachlässe für die Verpflichtung des
Käufers, nicht bei anderen Verkäufern zu (1) Weicht das zollamtlich ermittelte Gewicht
kaufen (Treuerabatt), einer Ware infolge von Gewichtsveränderungen,
die auf natürliche Einflüsse während des Transpor-
3. Preisnachlässe für Bankgarantie, Bürgschaft
tes zurückzuführen sind (z. B. Feuchtigkeit oder
und Vorauszahlung,
Trockenheit), vom Verladegewicht ab, so schließt
4. der Musterrabatt, der Gewichtsunterschied die Anerkennung des Ge-
5. der Einführungsrabatt, samtrechnungspreises nicht aus, wenn der Preis auf
6. der Umsatzbonus. der Grundlage des Verladegewichts berechnet
worden ist. Dies gilt sinngemäß auch für Waren,
Skonto die nach anderen Maßstäben gehandelt werden.
§ 41 (2) Der Gesamtrechnungspreis ist bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen auch dann der Be-
Das Barzahlungs- und das Kassaskonto werden wertung zugrunde zu legen, wenn
anerkannt, wenn der Rechnungspreis ein Zielpreis
1. die Mengenunterschiede zwischen der be-
ist und soweit das Skonto der Höhe nach ange-
messen ist. rechneten und der zollamtlich ermittelten
Menge sich im Rahmen einer vereinbarten
Gewichtsfranchise halten und die Gewichts-
Mengenrabatte bei Teillieferungen franchise den handelsüblichen Rahmen nicht
§ 42 überschreitet, oder
Wird ein Kaufvertrag in Teillieferungen erfüllt 2. die Mengenunterschiede den Rahmen einer
so wird ein handelsüblicher Mengenrabatt, der fü; handelsüblichen Gewichtsfranchise oder der
die in den freien Verkehr oder in einen Zollvor- üblichen Abweichungen bei der Mengen-
merkverkehr übergehende Menge der Waren ver- ermittlung nicht überschreiten.
einbart worden ist, nach Maßgabe des § 59 an- Der Gesamtrechnungspreis ist insoweit zu berich-
erkannt, wenn der Rabatt schon bei der Abfertigung tigen, als sich die Mengenunterschiede nicht im
der ersten Teillieferung feststeht. Rahmen dieser Grenzen (Nummern 1 und 2) halten.
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Kosten der Lagerung Lieferer und Empfänger abgeschlossen worden ist -
§ 47
der Empfänger der Waren, so hat der Käufer oder
Empfänger die Zollwertanmeldung abzugeben, falls
Wird der Preis des Käufers, für dessen Rechnung diese schriftlich abzugeben ist.
eine Wme in einem Freihafen oder in einem Zoll-
lager gelagert worden ist, der Bewertung zugrunde (3) Im Falle des § 8 Abs. 2 übernimmt der Vor-
gelegt, so braucht der Rechnungspreis wegen der erwerber die Pflichten des Zollwertanmelders.
Kosten der Lagerung - ausgenommen die Kosten
der Lagerbehandlung - nicht berichtigt zu werden. Zollwertanmeldung
§ 50
II. Abschnitt
(1) Die Zollwertanmeldung ist mit dem Zollantrag
Verfahren nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 abzugeben.
Sie darf nur bis zum Beginn der Zollbeschau berich-
Anmeldepflicht tigt werden.
§ 48 (2) Der Zollwertanmelder hat in der Zollwert-
(1) Eine Zollwertanmeldung ist abzugeben für anmeldung alle für die Zollwertfeststellung erfor-
wertzollbare Waren, derlichen Angaben zu machen. Er hat insbesondere
die wertzollbaren Waren nach ihren wertbestim-
1. für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, menden Merkmalen zu beschreiben.
2. die mit der Post eingehen, wenn der
Zollwert einer Warensendung 200 Deutsche (3) Der Zollwertanmelder hat Preise und Kosten
Mark übersteigt, in der Zollwertanmeldung in der geschuldeten Wäh-
rung (§ 34) anzumelden.
3. die im Reiseverkehr eingeführt werden,
weder zum Handel noch zur gewerblichen (4) Der Zollwertanmelder hat Preise und Kosten.
Verwendung bestimmt sind und nicht als die gemäß den §§ 22, 44 und 45 aufzuteilen sind,
Reisebedarf zollfrei bleiben. in der Zollwertanmeldung in gleicher Weise aufzu-
gliedern.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Waren, die nach § 28 bewertet werden, Schriftliche Zollwertanmeldung
2. für Waren, auf die nach einer kostenlos
§ 51
durchgeführten Reparatur § 30 anwendbar
ist, Die Zollwertanmeldung ist schriftlich abzugeben
3. für Waren, deren Vernichtung oder Um- wenn
wandlung in nicht wertzolJbares Zollgut 1. eine schriftliche Zollanmeldung abzugeben ist
beantragt wird (Zollgesetz § 17), und der gesamte Einfuhrzoll der Warensen-
4. für Waren, für die Zollfreischreibung auf dung 20 Deutsche Mark oder mehr beträgt,
Grund einer außertariflichen Zollbefreiungs- 2. die Zollwertanmeldung auf Grund von § 48
vorschrift beantragt wird, Abs. 1 Nr. 2 abzugeben ist.
5. für Waren, deren abgabenfreie Verwen-
dung c::.ls Schiffsbedarf, als Geschenk- oder § 52
Liebesgabensendung beantragt wird,
(1) Die schriftliche Zollwertanmeldung ist nach
6. für Waren, deren Abfertigung im Zoll-
vorgeschriebenem Muster abzugeben, wenn die Ab-
gewahrsamsverfahren (Zollgesetz § 90) be-
fertigung der Waren zum freien Verkehr oder zu
antragt wird,
einem Zollvormerkverkehr beantragt wird.
7. für Freigut, dessen Abfertigung zu einem
anderen Zollverkehr als zu einem Zollvor- (2) Auf die schriftliche Zollwertanmeldung finden
merkverkehr beantragt wird (Zollgesetz § 157 Abs. 2 und 4 bis 6, §§ 158 und 167 der Allge-
§ 105), meinen Zollordnung entsprechende Anwendung.
8. für Waren, die aus einem Zollvormerk- (3) Die schriftliche Zollwertanmeldung ist in der
lager ohne Wiedergestellung und Zollab· gleichen Stückzahl abzugeben wie die Zollanmel-
fertigung in ein anderes Zollvormerklager dung. Im Falle des § 48 Abs. 1 Nr. 2 und im Falle
übergehen (Zollvormerk-Ordnung § 11 Abs. 4 des § 37 Abs. 2 der Zollanweisungs-Ordnung ge-
und § 16 Abs. 5). nügt die Abgabe der Zollwertanmeldung in einem
Stück.
Zollwertanmelder § 53
§ 49 (1) In der schriftlichen Zollwertanmeldung dür-
(1) Die Zollwertanmeldung hat der Zollbeteiligte fen nur Waren eines Lieferers und eines Käufers
abzugeben, der den Zollantrag stellt. oder Empfängers aufgeführt werden.
(2) Ist der Zollbeteiligte in den Fällen, in denen (2) Bei Sammelsendungen gleichartiger Waren
er die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr kann die Zollstelle die Abgabe einer Sammel-Zoll-
oder zu einem Zollvormerkverkehr beantragt, nicht wertanmeldung zulassen, wenn die Sendung Waren
der Käufer oder - falls kein Kaufvertrag zwischen mehrerer Lieferer für einen oder mehrere Käufer
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957 181
oder eines Liefcrers für mehrere Käufer umfaßt und (2) Das Hauptzollamt kann die vereinfachte
wenn die Einzelsendungen in einer besonderen An- schriftliche Zollwertanmeldung auch bei anderen
lage zur Sammel-Zollwertanmeldung übersichtlich als den in Absatz 1 genannten Zollvormerkverkeh-
zusammengeste11t sind. Bei Sendungen an verschie- ren zulassen, wenn aus ihnen Zollgut nur aus-
dene Käufer muß die Sammel-Zollwertanmeldung nahmsweise in den freien Verkehr. entnommen
durch den Zollbeteiligten als gemeinsamen Bevoll- wird.
mächtigten abgegeben werden.
(3) Die vereinfachte schriftliche Zollwertanmel-
(3) In der schriftlichen Zollwertanmeldung sind
dung ist in der Zollanmeldung abzugeben. Sie be-
die nach Warenart, Güte- oder Preisklasse verschie-
denen Einzelposten gesondert aufzuführen Wenn schränkt sich auf die Anmeldung des geschätzten
diese Einzelposten in der angeschlossenen Rech- Zollwerts der Ware. Im Falle des Absatzes 1
nung (§ 58 Abs. 3) übersichtlich dargestellt sind, Nr. 1 kann die Wertangabe der Absendererklärung
darf in der Zollwertanmeldung auf die Angaben der (Zollgesetz § 77) in die vereinfachte Zollwertanmel-
Rechnung Bezug genommen werden. dung übernommen werden.
§ 54 Mündliche Zollwertanmeldung
Kann der Zollwertanmelder in der schriftlichen
Zollwertanmeldung den Rechnungspreis oder vom § 56
Zollwert umfaßte Kosten bis zum Beginn der Zoll- Die Zollwertanmeldung darf mündlich abgegeben
beschau nicht angeben, weil
werden, wenn
1. der Kaufpreis einer Ware auf Grund des Kauf-
1. eine mündliche Zollanmeldung zugelassen ist.
vertrages oder entsprechend der Handelsübung
a) von Feststellungen über ihre Beschaffenheit 2. eine schriftliche Zollanmeldung abzugeben ist,
oder der gesamte Einfuhrzoll der Warensendung
jedoch weniger als 20 Deutsche Mark beträgt,
b) von besonderen Mengenermittlungen (z.B.
von der Feststellung des Trockengewichts 3. die Zollwertanmeldung nach § 48 Abs. 1 Nr. 3
von Wolle) abzugeben ist.
abhängt, deren Ergebnis ihm noch nicht be-
kannt geworden ist,
Zollwertanmeldung beim Vorgriff
2. der Zollwertanmelder der Vermittler eines
Handelsgeschäfts oder ein Metist ist, der die § 57
Ware noch nicht verkauft hat,
Im Falle des Vorgriffs (Zollgesetz § 69 Abs. 1
3. vom Zollwert der Ware umfaßte Kosten noch Nr. 43) hat der Veredeler in der Anmeldung des
nicht bekannt sind,
Vorgriffsguts (Allgemeine Zollordnung § 148 b
so hat er in der Zollwertanmeldung die voraussicht- Abs. 4) den geschätzten Zollwert der Abfälle und
lichen, als solche besonders zu kennzeichnenden den geschätzten Zollwert des Nachholguts je Men-
Preise und Kosten anzugeben. Die Zollstelle setzt geneinheit anzumelden. Bei der Anmeldung des
ihm eine angemessene Frist für die Anmeldung Nachholguts entfällt die Abgabe einer Zollwert-
der endgültigen Preise und Kosten, sofern von ihr arimeldung.
nicht nach § 63 verfahren werden kann. Die Frist
darf sechs Monate nicht übersteigen. Geht die Er-
gänzung der Zollwertanmeldung nicht innerhalb der Nachweis des Zollwerts
festgesetzten Frist bei der Zollstelle ein, dann wird
§ 58
der Zollwert gemäß § 217 Abs. 2 Satz 1 der Reichs-
abgabenordnung geschätzt. (1) Zum Nachweis der Richtigkeit der schriftlichen
Zollwertanmeldung hat der Zollwertanmelder mit
Vereinfachte schriftliche Zollwertanmeldung der Zollwertanmeldung (in den Fällen des § 54
mit der Ergänzung der Zollwertanmeldung) die
§ 55 Rechnung (§ 60) bei der Abfertigungszollstelle vor-
(1) Die schriftliche Zollwertanmeldung ist in ver- zulegen, wenn die Waren Gegenstand eines Kauf-
einfachter Form abzugeben, wenn die Abfertigung vertrages sind. In der gleichen Weise hat der Zoll-
der Waren wertanmelder der Abfertigungszollstelle bei jeder
1. im Zollanweisungsverfahren (Zollgesetz schriftlichen Zollwertanmeldung die Belege über
§ 88), die Kosten im Sinne des § 9 vorzulegen. Die Ab-
fertigungszollstelle kann verlangen, daß ihr der
2. zum aktiven Ausbesserungsverkehr (Zoll-
Zollwertanmelder daneben auch noch den Kaufver-
vormerk-Ordnung § 21 Abs. 2),
trag und alle sonstigen Unterlagen, die für die
3. zu einem Zollsicherungsverkehr (außer in Feststellung des Zollwerts von Bedeutung sein
den Fällen des § 48 Abs. 2 Nr. 5) können (Proforma-Rechnungen u. dgl.), vorzu\egen
beantragt wird. hat.
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Bei der Verzollung von Postsendungen mit 3. Zahl, Art, Zeichen und Nummern der Pack-
einem Zollwert bis zu 200 Deutsche Mark, die zum stücke,
Handel bestimmt sind oder die von einem Bearbei-
4. eine genaue Beschreibung der Ware (ihre
tungs-, Verarbeitungs- oder Montagebetrieb einge-
führt werden, kann die Zollstelle die Vorlage der handelsübliche Bezeichnung nach Art, Be-
Rechnung durch den Käufer der Ware verlangen. schaffenheit, Güteklasse usw. unter beson-
derer Angabe werterhöhender oder wert-
(3) Neben der Rechnung isl noch eine weitere
mindernder Eigenschaften),
Ausfertigung oder eine sonstige Vervielfältigung
der Rechnung vorzulegen, die der bei der Zollstelle 5. die Warenmenge in der handelsüblichen
verbleibenden Zollwertanmeldung oder der Zoll- Einheit,
inhaltserklärung als Beleg angestempelt wird. Die 6. den für die Ware vereinbarten Preis,
übrigen Wertunterlagen werden dem Zollwertan-
melder zurückgegeben. Sie werden vor ihrer Rück- 7. die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,
gabe mit der Nummer der Zollurkunde und dem 8. die Unterschrift des Verkäufers.
Abdruck des Dienststempels versehen.
(2) Rechnungen, die den Anforderungen des
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn eine
Absatzes 1 nicht entsprechen, können als Grundlage
vereinfachte schriftliche Zollwertanmeldung oder
einer Bewertung nach dem Rechnungspreis (§§ 35 ff.)
eine Zollwertanmeldung nach § 57 abzugeben ist.
abgelehnt werden.
Die Zollstelle kann jedoch die Vorlage von Rech-
nungen und anderen Unterlagen durch den Zollwert-
anmelder, ausgenommen die Deutsche Bundesbahn Ermittlung der wertmäßigen Beschaffenheit
und die Luftverkehrsgesellschaften, verlangen. der \'Varen
(5) Sind die vorzulegenden Unterlagen in einer
§ 61
fremden Sprache abgefaßt, so ist ihnen auf Ver-
langen der Zollstelle eine Ubersetzung in deutscher Die innere Zollbeschau wertzollbarer Waren (Zoll-
Sprache anzuschließen gesetz § 80 Abs. 1 Satz 5) ist stets auf die Fest-
stellung der wertmäßigen Beschaffenheit der Waren
Zusätzlicher Nachweis bei Teillieferungen zu erstrecken, wenn die Waren zum freien Verkehr
oder zu einem Zollvormerkverkehr abgefertigt
§ 59 werden.
(1) Der anteilige Mengenrabatt kann im Falle des
§ 42 auf Antrag des Zollbeteiligten bei der Zoll-
Feststellung des Zollwerts
wertfeststellung jeder Teillieferung anerkannt wer- § 62
den, wenn sich der Zollbeteiligte der Mengenkon-
trolle unterwirft, die im Einzelfalle von der Zoll- (1) Der Zollwert der zu einer Zollwertanmeldung
stelle bestimmt wird, die die erste Teillieferung gehörenden Einzelposten wird insoweit besonders
abfertigt. festgestellt, als der Zoll besonders zu berechnen ist
(2) Kann der Mengenrabatt nicht bei jeder Teil- (Allgemeine Zollordnung § 211 Abs. 3).
lieferung anerkannt werden, so ist er bei der Zoll- (2) Bei der Abfertigung wertzollbarer Waren zu
wertfeststellung der letzten Teillieferung für die
einem Zollvormerkverkehr, ausgenommen die Fälle
gesamte MengP anzuerkennen, die zum freien Ver-
des § 55 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2, wird der
kehr oder zum Zollvormerkverkehr abgefertigt
worden ist. Der Zollbeteiligte hat bei Abfertigung Zollwert jedes Einzelpostens so genau ermittelt,
dieser Teillieferung nachzuweisen, daß die gesamte daß die Zollschuld, wenn sie für einen der Einzel-
Menge abgefertigt und daß der Mengenrabatt bei posten unbedingt wird, ohne nochmalige Wert-
der Abfertigung der vorhergegangenen Teilliefe- ermittlung festgesetzt werden kann.
rungen noch nicht anerkannt worden ist.
(3) Im Falle des § 48 Abs. 2 Nr. 8 teilt die für den
(3) In den Fällen des § 44 werden die Teilein- Lieferer der Ware zuständige Zollstelle den von
fuhren auf der Rechnung abgeschrieben. Die Zoll- ihr ermittelten Zollwert (Absatz 2) der für den
stelle, die die erste Abschreibung vornimmt, setzt Empfänger zuständigen Zollstelle in der als Zoll-
dem Zollwertanmelder eine angemessene Frist für anmeldung für das andere Zollvormerklager dienen-
den Nachweis der Einfuhr aller Teile, in die die den Abmeldung aus dem ersten Zollvormerklager
gekaufte Ware zerlegt worden ist.
mit.
Rechnung Endgültiger Zollbescheid im Falle des § 54 Nr. 2
§ 60 § 63
(1) Die Rechnung muß vorn Verkäufer ausge- In den Fällen des § 54 Nr. 2 wird ein vorläufiger
stellt sein. Sie soll folgende Angaben enthalten: Zollbescheid (Reichsabgabenordnung § 100) nicht
1. den Namen (die Firma) und die Anschrift erlassen, wenn die Zollstelle den Normalpreis der
des Verkäufers und des Käufers, Ware auch ohne Ergänzung der Zollwertanmeldung
2. den Ort und den Tag ihrer Ausstellung, feststellen kann.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957 183
III. Abschnitt § 66
Schl ußvorschriften Diese Verordnung tritt am ersten Tage des
dritten Monats, der auf ihre Verkündung folgt, in
§ 64 Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber- zur Durchführung des Artikels II des Zolltarifge-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge- setzes vom 21. September 1951 (Bundesgesetzbl. I
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des S. 835) außer Kraft.
Dritten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 735) auch im Land Berlin. Bonn, den 7. März 1957.
§ 65 Der Bundesminister der Finanzen
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. Schäffer
Verordnung
über die Besoldung der Berufssoldaten :und der Soldaten auf Zeit.
Vom 13. März 1957.
Auf Grund des § 62 Abs. 1 in Verbindung mit § 72
Abs. 1 Nr. 5 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 114) in der Fassung des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 925) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates:
§ 1
Die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit wer-
den bis zur gesetzlichen Regelung ihrer Besoldung
nach folgender Dbersicht den Besoldungsgruppen
der Besoldungsordnungen A und B und den Dienst-
altersstufen der Besoldungsordnung A des Besol-
dungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (Reichs-
gesetzbl. I S. 349) in der Fassung des Dritten Ge-
setzes zur Anderung und Ergänzung des Besoldungs-
rnchts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81)
zugeordnet:
A. Soldaten ohne Vordienstzeiten nach den Abschnitten B oder C
mit einem Lebensalter von Wohnungs-
Be- weniger als 23 1 25 1 27 1 29 1 31 geld-
Dienstgrad soldungs- 23 Jahren zuschuß
gruppe 1
und mehr Jahren
Tarifklasse
Dienstaltersstufe
Grenadier A 12 1 2 3 4 4 4 VI
Gefreiter All 1 2 3 4 5 5 V
Obergefreiter A lüb 1 1 2 3 4 5 V
Hauptgefreiter A lüa 1 1 2 3 4 5 V
Unteroffizier A9a 1 1 2 3 4 5 V
Stabsunteroffizier A8a 1 2 3 4 V
Feldwebel A8a 1 1 2 3 4 5 V
Oberfeldwebel A 7a 1 2 3 V
Stabsfeldwebel A5b 2 3 IV
Oberstabs-
feldwebel A5b 3 4 IV
Leutnant A4c 2 1 1 1 2 3 4 IV
Stabsarzt A2c 2 1 1 2 3 III
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
B. Soldaten mit einer nach dem 8. Mai 1945 im Bundesgrenzschutz, im Zollgrenzdienst
oder im Polizeivollzugsdienst abgeleisteten Dienstzeit, soweit sie nicht unter Abschnitt C fallen
1. Mannschaften und Unteroffiziere
mit einer Gesamtdienstzeit als Beamter in den obenbe-
zeichneten Dienstzweigen und als Soldat der Bundeswehr Wohnungs-
Be- von geld-
Dienstgrad soldungs- weniger zuschuß
qruppc 2 1 4 1 6 1 8 1 10
als
2 Jahren und mehr Jahren Tarifklasse
1
Dienstaltersstufe
Grenadier A 12 1 2 3 4 VI
Gefreiter A 11 1 2 3 4 V
Obergefreiter A 10b 1 1 2 3 V,,
Hauptgefreiter A 10a 1 1 2 3 V
Unteroffizier A9ü 1 2 3 4 V
Stabsunteroffizier A 8a 1 1 1 2 3 4 V
Feldwebel A8a 2 2 2 3 4 5 V
Oberfeldwebel A 7a 1 2 3 V
Stabsfeldwebel A5b 2 2 3 IV
2. Offiziere
mit einer Gesamtdienstzeit als Beamter des gehobenen
oder höheren Dienstes in den obenbezeichneten Dienst- Wohnungs-
Be- zweigen und als Offizier der Bundeswehr von geld-
Dienstgrad soldungs- weniger zuschuß
gruppe 2 1 4 1 6
als
2 .Jahren und mehr Jahren Tarifklasse
1
Dienstaltersstufe
Leutnant A4c2 1 1 2 3 IV
Oberleutnant A4c 2 2 2 3 4 IV
Hauptmann A3b 1 1 1 . III
Stabsarzt A2c 2 1 2 3 4 III
Major A 2c 2 2 2 III
C. Soldaten mit Vordienstzeiten als Soldat oder als Beamter vor dem 8. Mai 1945
1. Mannschaften und Unteroffiziere
mit einer Gesamtdienstzeit als Soldat oder als Beamter
vor dem 8. Mai 1945 und als Soldat der Bundeswehr von Wohnungs-
Be- geld-
Dienstgrad soldungs- weniger zuschuß
1 1 3 1 5 1 7 1 9 1 11 1 13 1 15 1 17
gruppe als
1 Jahr 1
und mehr Jahren Tarifklasse
Dienstaltersstufe
Grenadier A 12 4 4 VI
Gefreiter A 11 4 5 6 7 L 9 V
Obergefreiter A 10b 4 5 6 7 8 9 V
Hauptgefreiter A 10a 4 5 6 7 8 9 10 V
Unteroffizier A9a 5 6 7 8 9 10 V
Stabsunteroffizier A8a 4 5 6 7 8 9 V
Feldwebel Aßa 5 6 7 8 9 V
Oberfeldwebel A 7a 3 4 5 6 7 8 9 10 V
Stabsfeldwebel A5b 3 4 4 5 6 7 8 9 10 IV
Oberstabs-
feldwebel A5b 5 6 7 8 9 10 IV
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957 185
2. 0 ff i z i er e
mit einer Gesamtdienstzeit als Offizier oder als Beamter
des gehobenen oder höheren Dienstes vor dem 8. Mai Wohnungs-
Be- 1945 und als Offizier der Bundeswehr von geld-
Dienstgrad soldungs- weniger zuschuß
2 1 4 1 6 1 8 1 10 1 12 1 14 1 16 1 18
gruppe als
2 Jahren 1 und mehr Jahren Tarifklasse
Dienstaltersstufe
Leutnant 1) 2 ) A4c2 5 6 7 8 9 10 11 IV
Oberleutnant1) 2 ) A4c 2 6 7 8 9 10 11 IV
Hauptmann A3b 1 1 2 3 4 5 6 7 III
Major
Stabsarzt 3)
Oberstabsarzt } A 2c 2 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 III
Oberstleutnant
Oberfeldarzt } A2b 1 1 2 3 4 5 6 7 II[
Oberst
Oberstarzt } A 1a 1 1 1 2 3 4 5 II
Generale
Brigadegeneral
Generalarzt } Besoldungsgruppe B 7a II
Generalmajor Besoldungsgruppe B6 II
Generalleutnant Besoldungsgruppe B4 I
General Besoldungsgruppe B 3a I
1
) Offiziersanwärter der früheren Wehrmacht mit einer vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Offiziersausbildung
werden, wenn sie als Leutnant eingestellt werden, der 4. Dienstaltersstufe zugeordnet; bei ihrer Beförderung zum
Oberleutnant werden sie der 5. Dienstaltersstufe zugeordnet.
2
) Nicht berufsmäßige Unteroffiziere der früheren Wehrmacht werden, wenn sie als Leutnant eingestellt werden,
der 2. Dienstaltersstufe zugeordnet; bei ihrer Beförderung zum Oberleutnant werden sie der 3. Dienstaltersstufe
zugeordnet.
3
) Unterärzte der früheren Wehrmacht mit einer vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Hochschulausbildung werden,
wenn sie als Stabsarzt eingestellt werden, der 3. Dienstaltersstufe, andere Soldaten der früheren Wehrmacht
werden, wenn sie als Stabsarzt eingestellt werden, der 2. Dienstaltersstufe zugeordnet, sofern sich bei Berück-
sichtigung ihrer Vordienstzeiten nicht eine höhere Dienstaltersstufe ergibt.
§ 2 (5) Werden Soldaten oder planmäßige oder
(1) Als Beamtendienstzeiten im Sinne dieser Ver- außerplanmäßige Beamte der früheren Wehrmacht,
ordnung gelten die im Verhältnis eines planmäßigen für deren Einstellung eine abgeschlossene Fachaus-
oder außerplanmäßigen Beamten, eines W,ehrmacht- bildung Voraussetzung war, auf Grund dieser Fach-
beamten des Beurlaubtenstandes oder auf Kriegs- ausbildung als Unteroffizier oder Offizier in die
dauer abgeleisteten Zeiten. Derselbe Zeitabschnitt Bundeswehr eingestellt, so kann bei Anwendung
darf nur einmal berücksichtigt werden. des § 1 Abschnitt C die zwischen der Vollendung
des 28. Lebensjahres und der Ernennung zum
(2) Die als Offiziersanwärter abgeleistete Dienst-
Unteroffizier, Offizier oder planmäßigen oder außer-
zeit gilt, soweit sie zwei Jahre übersteigt, als
planmäßigen Beamten der früheren Wehrmacht lie-
Offiziersdienstzeit.
gende Zeit, höchstens jedoch vier Jahre als Sol-
(3) Bei den aus dem Unteroffiziersstand hervor- datendienstzeit angerechnet werden. Hierbei gilt
gegangenen Offizieren der früheren Wehrmacht die vor der Ernennung zum Unteroffizier oder zum
sowie bei den aus dm mittleren Laufbahn hervor- Beamten des mittleren Dienstes liegende Zeit als
gegangenen Beamten des gehobenen und des höhe- Unteroffiziersdienstz,eit, die vor der Ernennung zum
ren Dienstes gilt bei Anwendung des § 1 Abschnitt C Offizier oder zum planmäßigen oder außerplanmäßi·-
die Hälfte der als Unteroffizier oder als Beamter des gen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes
mittleren Dienstes abgeleisteten Dienstzeit als liegende Zeit als Offiziersdienstzeit.
Offiziersdienstzeit. Das gleiche gilt für Berufsunter-
offiziere der früheren Wehrmacht, die als Offiziere (6) Bei Offizieren und planmäßigen oder außer-
in die Bundeswehr eingestellt werden. planmäßigen Beamten der früheren Wehrmacht, für
(4) Dienstzeiten in der früheren Wehrmacht als der:en Einstellung eine abgeschlossene Hochschul-
Musikmeister und in höheren Dienstgraden dieser ausbildung Voraussetzung war und die auf Grund
Laufbahn gelten als Offiziersdienstzeiten. dieser Hochschulausbildung als Offiziere eingestellt
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
werden, wird bei der Einstufung nach § 1 Abschnitt C § 4
von einer um vier Jahre verbesserten Dienstzeit (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
ausgeganqen. Absatz 5 bleibt unberührt. 1. April 1956 in Kraft. Gleichzeitig treten die Zweite
(7) Ein Soldat, der nach § 1 Abschnitt B oder C Verordnung über die Besoldung der Freiwilligen in
einzustufen ist, erhält, wenn es für ihn günstiger ist, den Streitkräften vom 31. Januar 1956 (Bundes-
den Grundgehaltssatz, der sich bei Zugrundelegung gesetzbl. I S. 61) und die Verordnung zur Änderung
seines Lebensalters nach § 1 Abschnitt A in seiner der Zweiten Verordnung über die Besoldung der
Besoldungsgruppe ergibt. Freiwilligen in den Streitkräften vom 26. März 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 157) außer Kraft.
(8) Wer aus dem Dienstverhältnis eines plan-
mäßigen oder außerplanmäßigen Beamten als Soldat (2) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten
in die Bundeswehr übertritt, erhält, wenn es für ihn des Bundesbesoldungsgesetzes außer Kraft.
günstiger ist. den Grundgehaltssatz, der ebenso
hoch ist, wie der Grundgehaltssatz, den er im Zeit- Bonn, den 13. März 1957.
punkt des Ausscheidens aus seinem bisherigen Amt
bezogen hat. Ist ein solcher nicht vorhanden, so Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
erhält er in seiner Besoldungsgruppe den nächst Blücher
niedrigeren Grundgehaltssatz; der aus dem Voll-
zugsdienst im Bundesgrenzschutz, aus dem Zoll- Der Bundesminister der Finanzen
grenzdienst oder aus dem Polizeivollzugsdienst Schäffer
übernommene Soldat erhält ir, diesem Falle den
nächst höheren Grundgehaltssatz oder bei dessen Der Bundesminister des Innern
Fehlen das Endgrundgehalt seiner Besoldungs·- Dr. Schröder
gruppe.
§ 3
Der Bundesminister für Verteidigung
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. Strauß
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 26 des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Ja-
nuar 1952 - EStG 1951 - (Bundesgesetzbl. I S. 33)
auf Antrag
des Finanzgerichts München
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröff.entlicht:
§ 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung vom 17. Januar 1952 - EStG 1951 - Bun-
desgesetzbl. I S. 33) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungss'atz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 1. März 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1957 187
Verordnung
zur Veranlagung der Vermögensteuer
und zur Einheitsbewertung der gewerblidlen Betriebe.
Vom 11. März 1957.
Auf Grund des § 12 des Vermögensteuergesetzes
in der Fassung vom 10 Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 137) und des § 21 des Bewertungsgesetzes vom
16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in Ver-
bindung mit § 11 des Gesetzes zur Bewertung des
Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951
(Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 22) verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Hauptveranlagung der Vermögensteuer
Eine Hauptveranlagung der Vermögensteuer wird
nicht auf den Beginn des Kalenderjahres 1956, son-
dern auf den Beginn des Kalenderjahres 1957 vor-
genommen (Hauptveranlagung 1957). Der mit dem
1. Januar 1953 beginnende Hauptveranlagungszeit-
raum endet mit Ablauf des Kalenderjahres 1956.
§ 2
Hauptfeststellung der Einheitswerte
beim Betriebsvermögen
Eine Hauptfeststellung der Einheitswerte für ge-
werbliche Betriebe wird nicht auf den Beginn des
Kalenderjahres 1956, sondern auf den Beginn des
Kalenderjahres 1957 vorgenommen (Hauptfeststel-
lung 1957).
§ 3
Erstreckung der Verordnung auf Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
zur Bewertung des Vermögens für die Kalender-
jahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom
16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) auch im
Land Berlin.
§ 4
Geltung im Saarland
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 11. März 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht·
lieh hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
Verordnung zur .Änderung der Verordnung über die Festset-
zung von Preisen für Zündwaren. Vom 18. Februar 1957. 41 28.2.57 1. 2. 57
Verordnung PR Nr. 3/57 über Preise für Backhefe.
Vom 25. Februar 1957. 41 28.2.57 1.3.57
Verordnung über Notmaßnahmen bei der Zulassung von
Schnittreben. Vom 2G. Februar 1957. 41 28.2.57 1. 3. 57
Bekanntmachung zur .Änderung der Bekanntmachung betr. die
Druckkostenbeiträge für die Veröffentlichung von Warenzei-
chen. Vom 26. Februar 1957. 44 5.3.57 1. 4. 57
Verordnung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Stuttgart und
Frankfurt a. M. über eine Uberwachung des Schiffsverkehrs
auf dem Neckar durch den Grenzaufsichtsdienst. Vom 26. No-
vember 1956. 45 6.3.57 7.3.57
Verordnung der Oberfinanzdirektion Koblenz zur .Änderung
der Verordnung über die Festlegung der Zollstraßen und
Zollandungsplätze im Oberfinanzbezirk Koblenz. Vom 4. Fe-
bruar 1957. 46 7.3.57 8.3.57
Fünfzehnte Verordnung über die Zulassung von Handelssaat-
gut. Vom 8. März 1957. 49 12.3.57 13. 3.57
Sofort lieferbar :
Fundsfellennamweis über die Bundesgesefzgebung
nada dem Stande vom 31. Dezember 1956
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen
nebst
einem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht.
Der Fundstellennachweis erscheint in der 6. Auflage. Er hat sich bereits als er-
schöpfendes Nachschlagewerk bewährt. Die Einführung von Kennziffern für die
systematisch gegliederten Sachgebiete wird der weiteren Erleichterung der Auf-
findung einer Vorschrift dienen.
Preis: 2,50 DM zuzüglich -,25 DM Porto und Verpackung
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu
vermerken
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Lautender ß e zu q nu, durch die Post ß e zu q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellqebühr)
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