1747
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 8.November 1957 Nr. 59
Tag Inhalt: Seite
5. 11. 57 Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen
Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1747
23. 10. 57 Verordnung über die Befreiung saarländischer Waren von Eingangsabgaben . . . . . . . . . . . . . . 1778
4. 11. 57 Erste Verordnung über den Umrechnungssatz für französische Franken bei Anwendung des
Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1784
28. 10. 57 Berichtigung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1785
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1786
Gesetz zur allgemeinen Regelung
durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches
entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz).
Vom 5. November 1957.
Inhaltsübersicht
§§ §§
ERSTER TEIL Erwerbspflicht der öffentlichen Hand bei Grund-
Allgemeine Vorschriften stücksbeeinträchtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Anspruchsschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Erlöschen von Ansprüchen ................... . Anmeldung .......• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Gleichgestellte Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Anmeldestellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden und
Anmeldefrig,t, Nachsichtgewährung . . . . . . . . . . . . . 28
Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Klagefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
ZWEITER TEIL
DRITTER TEIL
Zu erfüllende Ansprüche
Ablösung von Kapitalanlagen
Ansprüche aus der Nachkriegszeit ............ . 4
Versorgungs- und Schadensersatzansprüche ... . 5 Erster Abschnitt
Wohnsitzvoraussetzungen .................... . 6 Ablösungsberechtigung
Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen ...... . 7 Ablösbare Kapitalanlagen 30
Auflösung von Verträgen .................... . 8 Nichtablösbare Kapitalanlagen ............... . 31
Ansprüche aus Grundstücksübereignungen .... . 9 Von der Ablösung ausgeschlossene Gläubiger-
Ansprüche aus Grundpfandrechten ............ . 10 gruppen .................................... . 32
Ansprüche auf Nutzungsentschädigung ........ . 11 Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung .. 33
Ansprüche aus Verwahrungen ................ . 12 Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung bei
Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen ...... . 13 Gemeinschaften zur gesamten Hand .......... . 34
Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen .. . 14 Ablösungsschuld und Ablösungsschuldner ..... . 35
Ausgleichungsansprüche ...................... . 15 Nennbeträge in Sonderfällen ................. . 36
Gesetzeskonkurrenz ......................... . 16 Verzinsung ................................. . 37
Zulässigkeit von Aufrechnungen .............. . 17 Tilgung .......................... _- .......... , 38
Umstellung von Reichsmarkansprüchen ....... . 18 Vorbehalt einer Sonderregelung für Klein- und
Spitzenbeträge .............................. . 39
Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der
Beeinträchtigung dieser Rechte ............... . 19
Zweiter Abschnitt
Verweigerung der Herausgabe von Grundstücken 20
Verfahren
Bew·eisregel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Enteignungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Anmeldung, Prüfstelle 40
Erweruspflicht der öffentlichen Hand bei Grund- Anmeldebefugnis in besonderen Fällen ....... . 41
stücksbesitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Einreichen der Anmeldung, Anmelde,stellen ... . 42
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§§ §§
Vereinfachte Form der Anmeldung . . . . . . . . . . . . 43 FUNFTER TEIL
Inhalt der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Wirtschaftsfördernde Maßnahmen
Ergänzende Angaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Anmeldefrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Darlehen für Wiederaufbau- oder Ausbauvor-
Vorlegung der Anmeldungen bei der Prüfstelle 47 haben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Frist für die Vorlegung der Anme.Jdungen . . . . . . 48
Beweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 SECHSTER TEIL
Beweismittel ......................... ·........ 50
Schlußvorschriften
Entscheidunq der Prüfstelle .................. . 51
Ändenmq der Entscheidunq der Prüfstelle .... . 52 Erster Abschnitt
Einspruch ................................... . 53 Vertragshilf evorschriften
Zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung 54
Erster Titel
Entscheidung der Kammer für Wertpapierberei-
nigunc1 ...................................... . 55 Änderung des Vertragshilfegesetzes
Vertreter des Bundesinteresses ............... . 56 Aufhebung von Gesetzesvorschriften . . . . . . . . 86
Sofortige Beschwerde ........................ . 57
Anzuwendende Vorschriften ................. . 58 Zweiter Titel
Beteiligung am Prüfungsverfahren ............ . 59 Stundung und Herabsetzung von An-
Rückerstattungsanmeldungen ................. . 60 sprüchen aus Schuldverschreibungen
Versicherungen an Eides Statt ............... . 61 Stundung und Herabsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Auskunft, Aufsicht .......................... . 62 Vertretung der Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Kosten ...................................... . 63 Versammlung der Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Aufgebotsverfahren ......................... . 64 Besonderheiten des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . 90
Härtefälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Frühere Vertragshilfeentscheidungen, Erledi-
Allgemeine Verwaltungsvorschriften . . . . . . . . . . . 66 gung anhängiger Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Zweiter Abschnitt
Auflösung der auf Grund des Anleihestockgesetzes
VIERTER TEIL und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten
Treuhandvermögen
Härteregelung
Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz
Erster Abschnitt und der Dividendenabgabeverordnung gebilde-
ten Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Voraussetzungen, Art und Umfang der Härtebei-
hilfen Verwertung der Ablösungsschuld und Aus-
schüttung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Tatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Sondervermögen eigener Art . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Von der Regelung ausgenommene Ansprüche und
Schäden .................................... . 69 Dritter Abschnitt
Voraussetzungen bei Reparationsschäden und Sonstige Schlußvorschriiten
Reistitutionsschäden .......................... . 70
Unmittelbare Haftung der Beamten aus Amts-
Belegenheit der betroffenen Wirtschaftsgüter .. . 71 pflichtverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Personenkreis ............................... . 72 Änderung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . 96
Härtebeihilfen ............................... . 73 Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen
Ausschluß der Obertragbarkeit ............... . 74 Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
Vertragshilfe und Schutz gegen Inanspruchnahme Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn . . . 98
aus Fürsorgeleistungen ...................... . 75 Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger
des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Zweiter Abschnitt Kraftloswerden von Wertpapieren ............. 100
Organisation und Verfahren Londoner Schuldenabkommen ................. 101
Ansprüche ausländischer und staatenloser Gläu-
Organisation ................................ . 76 biger ........................................ 102
Vertreter des Bundesinteresses ............... . Tl Gerichtliche Verfahren über Ansprüche auslän-
Anwendung von Vorschriften des Lastenaus- discher und staatenloser Gläubiger . . . . . . . . . . . . 103
gleichsgesetzes .............................. . 78 Regelungen von Verbindlichkeiten der Konver-
Antragstellung und Antragsbegründung ...... . 79 sionskasse für deutsche Auslandsschulden . . . . . . 104
Antragsfrist ................................. . 80 Leistungsausschluß für Tätigkeit gebietsfremder
Behörden .................................... 105
Ortliche Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 81
Kosten anhängiger Gerichtsverfahren .......... 106
Anzeige von Veränderungen 82 Freistellung von Verwaltungsgebühren ........ 107
Dritter Abschnitt Amts- und Rechtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Sondervorschriften für Berlin ................. 109
Sonstige Vorschriiten
Sondervorschriften wegen des Saarlandes ...... 110
Haushaltsrechtliche Vorschriften ............. . 83 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
Erlaß von Rechtsverordnungen ............... . 84 Inkrafttreten ................................. 112
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1749
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- öffentlichen Rechtsträgers gelangten Sache
rates das folgende Gesetz beschlossen: ausgeht und die der Beeinträchtigung oder
Verletzung zugrunde liegende Einwirkung vor
dem 24. Mai 1949 verursacht worden ist;
ERSTER TEIL 4. Ansprüche gegen Länder oder Gemeinden (Ge-
meindeverbände), die aus Maßnahmen entstan-
Allgemeine Vorschriften den sind, welche diese Rechtsträger vor dem
1. August 1945 zur Durchführung von Anord-
nungen der Besatzungsmächte oder zur Besei-
§ 1 tigung eines kriegsbedingten Notstandes im
Erlöschen von Ansprüchen Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich
(1) Ansprüche gegen
übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen
haben. Dies gilt nicht, soweit wegen dieser
1. das Deutsche Reich einschließlich der Ansprüche ein Rechtsträger durch rechtskräf-
Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und tiges Urteil oder Schiedsspruch zur Erfüllung
Deutsche Reichspost, verurteilt oder eine Erfüll:ungsverpflichtung
2. das ehemalige Land Preußen, eines Rechtsträgers rechtskräftig festgestellt
worden ist.
3. das Unternehmen Reichsautobahnen
§ 3
erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt. Dem Gesetz nicht unterliegende Schäden
(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepu- und Ansprüche
blik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des (1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung blei-
Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der ben vorbehalten
Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art 1. Schäden, die rückerstattungs- oder rück-
geregelt sind oder wegen bisher bestehender An- griffspflichtigen Personen in Durchführung
sprüche dieser Art Leistungen gewährt werden. der Vorschriften über die Rückerstattung
(3) Absatz steht einer bundesgesetzlichen feststellbarer Vermögensgegenstände ent-
Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren standen sind mit Ausnahme der Schäden
Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen von Personen, die einen der Rückerstattung
oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen unterliegenden Gegenstand ohne angemes-
dies,es Gesetzes hinausgehende Entschädigung ge- sene Gegenleistung oder mittels eines
währt, soweit sich auf Grund der in Durchführung gegen die guten Sitten verstoßenden
dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine Rechtsgeschäfts oder durch eine von ihnen
solche weitergehende Entschädigung als notwendig oder zu ihren Gunsten ausgeübte Drohung
erweisen sollte. oder durch widerrechtliche Wegnahme
oder durch eine sonstige uneriaubte Hand-
§ 2 lung erlangt haben;
Gleichgestellte Ansprüche 2. Schäden, die im Zusammenhang mit den
Ereignissen des zweiten Weltkrieges und
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind ent- der folgenden Besatzungszeit natürlichen
sprechend anzuwenden auf
Personen deutscher Staatsangehörigkeit
1. Ansprüche, die sich gegen den Bund oder oderVolkszugehörigkeit oder diesen gleich-
andere öffentliche Rechtsträger nur auf Grund zustellenden juristischen Personen privaten
der Ubernahme von Vermögen oder der Fort- oder öffentlichen Rechts unmittelbar da-
führung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 ge- durch entstanden sind oder entstehen wer-
nannten Rechtsträger richten oder richten den, daß ihre Vermögenswerte zum Zwecke
könnten; der Reparation oder Restitution oder zu
2. Ansprüche gegen den Bund oder andere öffent- einem ähnlichen Zwecke auf Grund von
liche Rechtsträger auf Herausgabe von den in Gesetzen oder sonstigen Anordnungen
§ 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern in Besitz fremder Staaten zur Liquidation deutschen
genommener Grundstück.e; Vermögens im Ausland oder auf Grund
3. Ansprüche, die sich gegen den Bund oder von Anordnungen der Besatzungsmächte
andere öffentliche Rechtsträger richten und auf oder auf Grund von Vereinbarungen, die
einer Beeinträchtigung oder Verletzung des auf Veranlassung der Besatzungsmächte
Eigentums oder eines anderen Rechtes an einer abgeschlossen werden mußten, endgültig
Sache oder an einem Recht beruhen, sofern die entzogen worden sind;
Beeinträchtigung oder Verletzung von einer 3. Ansprüche gegen andere als die in § 1
nach Artikel 89, 90, 134 oder 135 des Grund- Abs. 1 genannten nicht mehr bestehende
gesetzes öder in Durchführung des Gesetzes öffentliche Rechtsträger;
zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhält- 4. Ansprüche gegen die ehemalige Natio-
nisse des Reichsvermögens und der preußischen nalsozialistische Deutsche Arbeit~rpartei
Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundesge- (NSDAP), ihre Gliederungen, ihre ange-
setzbl. I S. 467) in das Eigentum oder in die schlossenen Verbände und ihre sonstigen
Verwaltung des Bundes oder eines anderen aufgelösten Einrichtungen;
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
5. Schäden, welche Versicherungsnehmern da- Leistungen aus diesen Ansprüchen für die
durch entslehen, daß die Garantieverpflich- Zeit nach dem 31. März 1950 geschuldet
tungen oder die sonstigen Freistellungsver- werden. Bei Rentenansprüchen, die auf
pflichtungen des Deutschen Reiches gegen- Grund oder in sinngemäßer Anwendung
über der Deutschen Kriegsversicherungs- des Gesetzes über den Ausgleich bürger-
gemeinschaft ocfor gegenüber den in § 24 lich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezem-
Abs. 5 des Umstellungsgesetzes bezeich- ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1235) zu-
neten Versicherungsunternehmen erlöschen. erkannt worden sind, gilt dies mit der
(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tat- Maßgabe, daß sie in der Höhe zu erfüllen
bestände können Leistungen vom Bund oder einem sind, in der si~ nach den Vorschriften des
anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkraft- bürgerlichen Rechts begründet wären;
treten der vorbehallenen gesetzlichen Regelung 2. Ansprüche (§ 1), die auf einer Verletzung
nicht verlangt werden. des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder der Freiheit beruhen und nicht auf
Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch
ZWEITER TEIL nicht über den Betrag der Leistungen hin-
aus, die das Bundesentschädigungsgesetz
Zu erfüllende Ansprüche für Schäden dieser Art vorsieht.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
§ 4
1. Ansprüchen auf Zahlung von Vorzugs-
Ansprüche aus der Nachkriegszeit renten auf Grund des Gesetzes über die
(1) Zu erfüllen sind Ablösung öffentlicher Anleihen vom
16. Juli 1925 (Reichsgesetz bl. I S. 137);
1. Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945
2. Ansprüchen auf Zahlung von Liquidations-
durch Rechtsgeschäfte begründet worden
sind; renten zum Ausgleich von im ersten Welt-
krieg erlittenen Liquidations- und Gewalt-
2. Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang schäden;
mit der Verwaltung im Geltungsbereich
3. Ansprüchen, die unmittelbar oder mittelbar
dieses Gesetzes belegenen Vermögens der
auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnah-
in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger kraft
men im Sinne des § 2 des Bundesentschädi-
Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli
1945 begangenen Handlung oder Unter- gungsgesetzes beruhen;
lassung entstanden sind; 4. Ansprüchen, die auf Rechtsverhältnissen
der in Artikel 131 des Grundgesetzes be-
3. die nach dem 31. Juli 1945 entstandenen
Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Ent- zeichneten Art beruhen.
eignungsentschädigung für im Geltungs- Insoweit verbleibt es bei den bundesgesetzlichen
bereich dieses Gesetzes belegene Grund- Regelungen.
stücke und grundstücksgleiche Rechte.
(3) § 8 des Zweiten Gesetzes zur Uberleitung
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
(Zweites Uberleitungsgesetz) vom 21. August 1951
1. Ansprüchen auf Herausgabe von Grund-
(Bundesgesetzbl. I S. 774) wird aufgehoben. Aus § 7
stücken im Sinne des § 2 Nr. 2 und An-
des vorbezeichneten Gesetzes können Ansprüche
sprüchen, die auf einer Beeinträchtigung
der Geschädigten gegen den Bund nicht hergeleitet
der in § 2 Nr. 3 bezeichneten Art beruhen;
werden. Auf Grund des Zweiten Uberleitungsgeset-
§ 19 bleibt unberührt;
zes durch Rechtsgeschäfte oder gerichtliche Entschei-
2. Ansprüchen auf Erstattung von Verwal- dungen bereits zuerkannte Ansprüche werden durch
tungskosten und sonstigen Aufwendungen, die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
die im Zusammenhang mit der Verwaltung
von Vermögen der in § 1 Abs. 1 g~nannten
Rechtsträger anderen öffentlichen Rechts- § 6
trägern entstanden sind; insoweit bleibt Wohnsitzvoraussetzungen
eine gesetzliche Regelung vorbehalten.
(1) Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art sind
nur unter der Voraussetzung zu erfüllen, daß sie
§ 5 am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstan-
den sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Ent-
Versorgungs- und Schadensersatzansprüche
stehung zugestanden haben oder zustehen natürli-
(1) Zu erfüllen sind chen Personen, die
1. Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, 1. am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder
die der Versorgung der Berechtigten die- ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
nen oder auf einer Verletzung des Lebens, dieses Gesetzes oder in einem Staate hat-
des Körpers, der Gesundheit oder der Frei- ten, der die Regierung der Bundesrepublik
heit beruhen, sowie Ansprüche aus der Deutschland am 1. April 1956 anerkannt
Kapitalisierung derartiger Renten, soweit hatte, oder
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2. am 31. DezPmber 1952 Angehörige eines oder Aufgabennachfolger nach dem 31. Juli 1945
Gläubiqersti:lates waren, demgegenüber das und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Er-
Abkommen vom 27. Februar 1953 über füllung des Vertrages verlangt oder eine Leistung
deutsche A usJandsschulden (Bundesgesetz- oder Teilleistung als Erfüllung angenommen oder
blatt lI S. 331} wirksam ist oder wird, oder in sonstiger Weise erklärt hat, daß er an dem Ver-
3. nach dem 31. Dezember 1952 im Geltungs- trag festhalte. Sind die beiderseitigen Leistungen
bereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz be- teilbar, so sind die Ansprüche nur insoweit zu er-
~Jründet haben oder begründen oder ständi- füllen, als sie einer nach dem 31. Juli 1945 erbrach-
gen Aufenthctlt genommen haben oder . ten Teilleistung des anderen Vertragsteils ent-
nehmen sprechen.
a) als Verl.riPbene (Aussiedler) gemäß § 11 (2) Steht einem Rechtsträger des § 1 Abs. 1 auf
Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgeset- Grund des gegenseitigen Vertrages ein Anspruch
zes spätestens sechs Monate nach dem auf Verschaffung des Eigentums an einem Grund-
Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit unter stück oder Verschaffung eines Erbbaurechts zu und
fremder Verwaltung stehenden deut- befindet sich das Grundstück im Besitz des Rechts-
schen Ostgebiete oder das Gebiet des- trägers oder seines Vermögens- oder Aufgaben-
jenigen Staates, aus dem sie vertrieben nachfolgers, so kann die Erklärung, daß an dem
oder ausgesiedelt worden sind, verlas- Vertrag festgehalten werde, noch innerhalb eines
sen haben, wobei die Zeiten nicht mit- Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab-
qerechnet werden, in denen ein Vertrie- gegeben werden. Verlangt der andere Vertragsteil
bener nach Verlassen eines der in § · 11 von dem Besitzer des Grundstücks oder dem An-
Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgeset- spruchsschuldner(§ 25) die Abgabe einer Erklärung,
zes bezeichneten Staaten, aus derri er ob an dem Vertrag festgehalten werde, so kann
vertrieben oder ausgesiedelt worden diese Erklärung nur innerhalb einer Frist von drei
ist, in einem anderen der dort bezeich- Monaten seit Zugang des Verlangens abgegeben
neten Staaten sich aufgehalten hat, oder werden. Die Frist wird auch dadurch in Lauf gesetzt,
b) als Heimkehrer nach den Vorschriften daß der andere Vertragsteil die Abgabe der Er-
des Heimkehrergesetzes oder klärung vom Bund verlangt.
c) als Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder
1. Ansprüchen aus einer vor dem 1. August
d) im Wege der Familienzusammenführung
1945 begangenen Vertragsverletzung,
zu den Ehegatten oder als Minderjäh-
rige zu ihren Eltern oder als hilfsbe- 2. Ansprüchen, die daraus hergeleitet werden,
dürftige Elternteile zu ihren Kindern, daß eine auf Grund des Vertrages zurück-
vorausgesetzt, daß der nachträglich zu- zugebende Sache vor dem 1. August 1945
gezogene mit einer Person zusammen- verändert oder verschlechtert worden oder
geführt wird, die schon am 31. Dezem- untergegangen ist oder aus einem anderen
ber 1952 im Geltungsbereich dieses Ge- vor dem 1. August 1945 eingetretenen
setzes den Wohnsitz oder ständigen Grunde nicht zurückgegeben werden kann.
Auf enthalt hatte oder unter Buchstabe a,
b oder c fällt. Dabei sind im Verhältnis
zwischen Eltern und Kindern auch § 8
Schwiegerkinder zu berücksichtigen, Auflösung von Verträgen
wenn das einzige oder letzte Kind ver-
storben oder verschollen ist. (1) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 be-
zeichneten Art innerhalb der in § 7 Abs. 1 oder
(2) Standen oder stehen zu dem in Absatz 1 be- 2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an dem
zeichneten Zeitpunkt Ansprüche der in § 5 bezeich- Vertrag festgehalten werde, so kann der andere
neten Art einer Erbengemeinschaft oder ehelichen Vertragsteil von dem Vertrag zurücktreten, wenn
Gütergemeinschaft zu, so sind die Ansprüche auch und soweit ihm nach den Umständen die Erfüllung
dann zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des nicht zugemutet werden kann. Die Rücktrittserklä-
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in der Person eines der Mit- rung kann gegenüber dem an dem Vertrag beteilig-
berechtigten geg(;ben sind. ten Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Ver-
mögens- oder Aufgabennachfolger oder in jedem
Falle gegenüber dem Bund abgegeben werden. Der
§ 7 Rücktritt kann nur innerhalb von drei Monaten er-
Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen klärt werden. Die Frist beginnt
(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus einem 1. mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,
gegenseitigen Vertrag, den ein in § 1 Abs. 1 genann- wenn die Erklärung, daß an dem Vertrag
ter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 ge- festgehalten werde, vor dem Inkrafttreten
schlossen hat und der bis zu diesem Zeitpunkt dieses Gesetzes zugegangen ist,
von dem anderen Vertragsteil nicht vollständig 2. mit dem Zugang einer solchen Erklärung,
erfüllt war, wenn der an dem Vertrag beteiligte wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses
. Rechtsträger (§ 1 Abs. ]) oder dessen Vermögens- Gesetzes zugegangen ist.
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(2) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 be- gungsansprüchen auf Grund der Vorschriften über
zeichneten Art nicht innerhalb der in § 7 Abs. 1 die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht
und 2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an vom 27. April 1948 in der Fassung der Verordnung
dem Vertrag festgehalten werde, so gilt der Ver- vom 5. Januar 1949 (Verordnungsblatt für die Bri-
trng als mit dem 31. Juli 1945 aufgelöst. tische Zone 1948 S. 110; 1949 S. 16) bestimmt war,
{3) Soweit ein Rücktritt nach Absatz 1 erklärt steht der Klageerhebung nicht entgegen.
ist oder der Vertrag nach Absatz 2 als aufgelöst
gilt, hat jeder Vertragsteil eine auf Grund des Ver- § 10
trages empfangene Leistung dem anderen Vertrags-
teil nach den Vorschriften über die Herausgabe Ansprüche aus Grundpfandrechten
einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzu- Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus Hypotheken,
gewähren. Eine Verpflichtung der Rechtsträger (§ 1 Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten und
Abs. 1) zur Rückgewähr einer vor dem 1. August Schiffshypotheken sowie die durch diese Pfand-
1945 empfangenen Leistung besteht jedoch nicht. rechte gesicherten Ansprüche, soweit die Pfand-
Weitergehende Ansprüche der Vertragsteile aus rechte auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Rechten an einer Sache oder an einem Recht bleiben belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen
unberührt, soweit sich nicht aus §§ 19, 20 etwas Rechten ruhen oder in einem Schiffsregister oder
anderes ergibt. Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Ge-
§ 9
setzes eingetragen und vor dem 1. August 1945 be-
stellt worden sind.
Ansprüche aus Grundstücksübereignungen
§ 11
(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung
eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung Ansprüche auf Nutzungsentschädigung
oder eines sonstigen Entgelts für im Geltungs- Ansprüche (§ 1) auf Nutzungsentschädigung, die
bereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die auf einem vor dem 1. August 1945 begründeten
ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem Rechtsverhältnis beruhen und für die Zeit nach
1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. An- dem 31. Juli 1945 geschuldet werden, sind zu er-
sprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertaus- füllen, wenn und soweit der Besitz an der Sache
gleich in Geld gerichtet sind, sind in Höhe des Be- nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses
trages zu erfüllen, der in entsprechender Anwen- Gesetzes von den in § 1 Abs. 1 genannten Recht.5-
dung der §§ 69, 70 der Konkursordnung zu er- trägern oder im Zusammenhang mit der Verwal-
mitteln ist. Für die Wertermittlung sind die Ver- tung von Vermögensgegenständen dieser Rechts-
hältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder träger von anderen für diese zu handeln befugten
der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maß- Rechtsträgern in Anspruch genommen worden ist.
geblich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Die Höhe der Nutzungsentschädigung bestimmt sich
grundstücksgleiche Rechte. nach dem ortsüblich angemessenen Entgelt. Wert-
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf erhöhungen, die auf Maßnahmen der Rechtsträger
Ansprüche (§ 1), die auf Grund der Zweiten Ver- (§ 1 Abs. 1) beruhen, bleiben hierbei außer Betracht.
ordnung zur Durchführung des Schutzbereichgeset- Die Nutzungsentschädigung gilt als im Zeitpunkt
zes vom 11. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2066) der Inbesitznahme der Sache vereinbart.
geschuldet werden, wenn das in Anspruch genom-
mene Grundstück im Geltungsbereich dieses Ge-_
§ 12
setzes belegen ist.
Ansprüche aus Verwahrungen
(3) War bei einer Enteignung auf Grund der Vor-
schriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Zu erfüllen sind
Wehrmacht die Entschädigung vor dem 1. Juli 1944 1. Ansprüche (§ 1) auf Herausgabe von Ver-
nicht rechtskräftig festgesetzt, so kann, sofern der mögensgegenständen, die von den in § 1 Abs. 1
Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz zu er- genannten Rechtsträgern für einen anderen
füllen ist, die Festsetzung der Entschädigung oder verwahrt oder verwaltet worden sind, soweit
die Änderung der Festsetzung durch Klage im die Vermögensgegenstände bei den An-
Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verlangt spruchsschuldnern (§ 25) noch vorhanden sind;
werden. Dies gilt nicht, wenn das Reichsverwal-
tungsgericht über die Entschädigung entschieden 2. Ansprüche (§ 1) auf Schadensersatz, die auf
hat. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, einer Verletzung der in Nummer 1 bezeich-
in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder neten Rechtsverhältnisse beruhen, soweit die
das grundstücksgleiche Recht ganz oder zum größe- zum Schadensersatz verpflichtende Handlung
ren Teil belegen ist. Die Klage kann nur inner- oder Unterlassung nach dem 31. Juli 1945 im
halb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Geset- Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen
zes erhoben werden; diese Frist gilt als eine Not- worden ist.
frist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Auf das § 13
gerichtliche Verfahren sind die für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften anzu- Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen
wenden. Der Ablauf der Frist, die in Artikel III Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Erteilung
der Verordnung des Zentral-Justizamts für die von Auskünften, Quittungen, Arbeitsbescheinigun-
Britische Zone über die Abwicklung von Entschädi- gen, Zeugnissen und ähnlichen Bescheinigungen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1753
sowie auf Abgabe von Erklärungen gegenüber den dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, da?J
öffentlichen Registerbehörden, den Grundbuch- bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten
ämtern und dem Deutschen Patentamt, soweit der Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Ge-
Inhalt der Register und Grundbücher mit der wirk- setzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht
lichen Rechtslage nicht mehr im Einklang steht. vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nut-
zungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.
§ 14 (2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Be-
einträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder
Ansprüche aus Urteilen und Schiedssprüchen anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1), soweit durch beruhen, sind nur dann zu erfüllen,
rechtskräftiges Urteil oder Schiedsspruch der Bund, 1. wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Ab-
ein Land oder ein sonstiger öffentlicher Rechts- wendung einer unmittelbaren Gefahr für
träger mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 genannten Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
Rechtsträger dem Grunde oder der Höhe nach zur
Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflich- 2. wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung
tung eines solchen Rechtsträgers festgestellt worden eine nach dem 31. Juli 1945 begangene
ist. · Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß
die Beeinträchtigung oder Verletzung auf
§ 15 Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt
Ausgleichungsansprüche ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann
der Anspruchsschuldner (§ 25) den An-
Haftet neben einem der in § 1 Abs. 1 genannten
spruchsberechtigten in Geld entschädigen.
Rechtsträger wegen eines nach diesem Gesetz zu
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraus-
erfüllenden Anspruchs (§ 1) ein 'anderer als Ge-
setzungen der Nummer 1 vorÜegen. Die
samtschuldner, so ist der diesem Gesamtschuldner
Entschädigung soll den gemeinen Wert der
zustehende Ausgleichungsanspruch (§ 426 des Bür-
Sache oder des Rechts nicht übersteigen,
gerlichen Gesetzbuchs) zu erfüllen. Ist der Anspruch
den diese ohne Beeinträchtigung haben
(§ 1) nach diesem Gesetz nur zum Teil zu erfüllen,
würden.
so ist auch der Ausgleichungsanspruch nur zu einem
entsprechenden Teil zu erfüllen. (3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum
oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem
Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche
§ 16
auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer son-
Gesetzeskonkurrenz stigen vertretbaren Sache, die vor dem L August
Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses 1945 fällig geworden sind.
Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflich- (4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden,
tung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfand-
anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in rechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten
geringerem Umfange zu erfüllen ist. Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.
§ 17
§ 20
Zulässigkeit von Aufrechnungen
Verweigerung der Herausgabe
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Auf- von Grundstücken
rechnung mit einem Anspruch (§ 1), desstn Erfül-
(1) Der Anspruchsschuldner (§ 25) kann, auch
lung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht
wenn ihm ein Recht zum Besitz nicht zusteht, die
entgegen. § 395 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
nicht anzuwenden. Herausgabe eines Grundstücks an den Berechtigten
verweigern
§ 18 1. bis zum Ablauf-eines Jahres nach dem Zeit-
Umstellung von Reichsmarkansprüchen punkt, in dem der Berechtigte die Heraus-
gabe des Grundstücks vom Schuldner ver-
§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der
langt. Ist der Herausgabeschuldner nicht
in §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten, bisher nicht
der Bund, so beginnt die Frist auch dann,
umgestellten Ansprüche außer Kraft.
wenn der Berechtigte die Herausgabe an-
statt vom Schuldner vom Bund verlangt;
§ 19 2. bis zur Beendigung eines Enteignungsver-
Ansprüche aus dinglichen Rechten fahrens, das innerhalb der in Nummer 1
und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte · bezeichneten Frist nach § 22 beantragt wird.
(1) Ansprüche (§ J) aus dem Eigentum oder an- (2) Auf ein Besitzrecht, das nur auf einer vor dem
deren Rechten an einer Sache auf Herausgabe der 1. August 1945 vorgenommenen öffentlich-rechtli-
Sache sind zu ..erfüllen. Bei einem Anspruch auf Her- chen Inanspruchnahme beruht, kann sich der An-
ausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften spruchsschuldner unbeschadet der Vorschrift des
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus Absatzes 1 nicht berufen.
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 21 Allgemeinheit und der Beteiligten nach
pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungs-
Beweisregel behörde billig ist.
Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und 5. Ist nach § 25 dieses Gesetzes ein anderer
sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Rechtsträger als der Bund der Anspruchs-
Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreich- schuldner und hat dieser die Enteignung
bar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuld- beantragt, so gelten die Vorschriften des
ner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende genannten Gesetzes, die den Bund erwäh-
Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch er- nen, statt für den Bund für diesen Rechts-
loschen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Gegen- träger.
ansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.
6. §§ 10, 11, 15, 16, 22, 30, 38 bis 42, 55, 57, 63 --
des genannten Gesetzes sind nicht anzu-
wenden.
§ 22
§ 23
Enteignungsrecht
Erwerbspflicht der öHenUichen Hand
(1) Soweit ein Grundstück, das ein in § 1 Abs. 1 bei Grundstücksbesitz
genannter Rechtsträger anders als auf Grund eines Hat ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger den
Kauf- oder Tauschvertrages in Besitz genommen Zustand eines herauszugebenden Grundstücks oder
hat, zum Wohle der Allgemeinheit benötigt wird, eines Teils dieses Grundstücks so verändert oder
kann der Anspruchsschuldner (§ 25) die Enteignung verlangt ein Anspruchsschuldner (§ 25) für den Fall
nach den Vorschriften des Absatzes 2 innerhalb der der Herausgabe des Grundstücks von dem Eigen-
in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Frist beantragen. tümer so hohe Erstattungsleistungen, daß dem Ei-
(2) Für die Enteignung gelten die Vorschriften gentümer die Rücknahme des Grundstücks nicht zu-
des Zweiten und des Dritten Teils sowie der §§ 67, zumuten ist, so kann der Eigentümer innerhalb eines
68, 71, 73, 74 des Landbeschaffungsgesetzes vom Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlan-
23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) sinnge- gen, daß der Anspruchsschuldner das Grundstück
mäß mit folgender Maßgab~: oder den veränderten Teil des Grundstücks gegen
Entschädigung zu Eigentum erwirbt. Der Anspruchs-
1. Abweichend von § 17 Abs. 3 des genannten schuldner kann den Erwerb des veränderten Grund-
Gesetzes ist für die Bemessung der Ent- stücksteils verweigern, wenn der Eigentümer ihm
schädigung der Zustand des Grundstücks in nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist anbietet,
dem Zeitpunkt maßgebend, in dem ein in diejenigen weiteren Teile des herauszugebenden
§ 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger das Grundstücks gegen Entschädigung zu erwerben,
Grundstück in Besitz genommen hat. Ist der ohne die der Anspruchsschuldner .den veränderten
Zustand in dem Zeitpunkt schlechter, in Grundstücksteil nicht zweckmäßig benutzen kann.
dem die Enteignungsbehörde über den An- Ist der Herausgabeschuldner nicht der Bund, so gilt
trag entscheidet, so ist er maßgebend, je- die vorbezeichnete Frist auch dann als gewahrt,
doch ist in diesem Falle eine zusätzliche wenn der Eigentümer das Grundstück zum Erwerb
Entschädigung für eine Wertminderung innerhalb der Frist dem Bund angeboten hat. Die
festzusetzen, die von den in § 1 Abs. 1 ge- Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach § 22
nannten oder mit der Verwaltung des Abs. 2.
Grundstücks betrauten Rechtsträgern nach
dem 31. Juli 1945 verursacht worden ist, es § 24
sei denn, daß die Wertminderung von den Erwerbspflicht der öffentlichen Hand
Besatzungsmächten veranlaßt worden ist. bei Grundstücksbeeinträchtigungen
Als Verschlechterung des Zustandes gilt
Ist ein Anspruch aus § 1004 des Bürgerlichen Ge-
nicht eine Veränderung des Grundstücks
setzbuchs im Falle der Beeinträchtigung des Eigen-
zu einem Zweck, für den das Grundstück
tums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück
im Zeitpunkt der Enteignung genutzt wird.
nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen und ist dem
2. Die in § 17 Abs. 4 des genannten Gesetzes Berechtigten wegen der Beeinträchtigung nicht zu-
vorgesehene Verzinsung beginnt mit dem zumuten, sein Recht an dem Grundstückzu behalten,
Zeitpunkt, in dem der Enteignungsbeschluß so ist § 23 entsprechend anzuwenden.
erlassen wird.
3. Die Entschädigung ist um bereits geleistete § 25
Wertentschädigungen zu mindern, und Anspruchsschuldner
zwar, soweit sie vor dem 21. Juni 1948
geleistet worden sind, im Verhältnis von (1) In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchs-
einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark. schuldner der Bund.
4. Die Entschädigung kann auf Antrag ganz (2) Handelt es sich
oder teilweise in Land festgesetzt werden, 1. um einen Anspruch,, der in einem rechtli-
wenn diese Art der Entschädigung unter chen oder wirtschaftlichen Zusammenhang
gerechter Abwägunn der Interessen der mit einem einzelnen Vermögensgegenstand
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1755
steht, und ist dieser anders als durch (2) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz
Rechtsgeschäft in das Eigentum oder in von anderen Rechtsträgern als dem Bund zu erfül-
die Verwaltung eines anderen öffentlichen lenden Ansprüche sind die zuständigen Dienststel-
Rechtsträgers als des Bundes übergegangen, len dieser Anspruchsschuldner.
oder
(3) Anmeldestelle für die Ansprüche ausländi-
2. um einen Anspruch, der im Rahmen von scher Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger
Verwaltungsaufgaben entstanden ist, die Staatenloser und nach ausländischem Recht errichte-
auf einen anderen öffentlichen Rechtsträ- ter juristischer Personen ist die Oberfinanzdirektion
ger als den Bund übergegangen sind, Köln.
so ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechts- § 28
träger. Treffen für einen Anspruch sowohl die Vor-
aussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch die Vor- Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
aussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 zu und sind hier- (1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19
nach verschiedene Rechtsträger Anspruchsschuldner,
Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur inner-
so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Rechts- halb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkraft-
träger allein verpflichtet, dessen Haftung sich aus
treten dieses Geisetzes angemeldet werden. In Ab-
Satz 1 Nr. 2 ergibt.
weichung hiervon beginnt die Frist,
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann auch vom 1. wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten
Bund Erfüllung des Anspruchs verlangt werden, so- dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Ent-
fern dieser nicht das Vorliegen der in Absatz 2 be- stehung;
zeichneten Voraussetzungen nachweist. 2. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 mit dem
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses
bei den in § 2 Nr. 4 bezeichneten ~nsprüchen. So- Gesetzes der Wohnsitz oder ständige
weit diese Ansprüche nach diesem Gesetz zu erfül- Aufenthalt begründet worden ist;
len sind, bleiben die Länder oder Gemeinden 3. in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit dem
(Gemeindeverbände) Anspruchsschuldner. Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom
27. F<ebruar 1953 über deutsche Auslands-
§ 26 schulden wirksam wird.
Anmeldung Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der An-
spruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen
Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, angemeldet wird. Einer Anmeldung innerhalb der
soweit die Ansprüche bei den Anmeldestellen (§ 27) Frist bedarf es nicht, wenn der Anspruchsschuldner
fristgerecht (§ 28) angemeldet worden sind. (§ 25) nach dem 31. Juli 1945 auf die Ansprüche Teil-
leistungen gewährt hat.
(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden
§ 27 verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm
Anmeldestellen auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf
eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist
(1) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr
vom Bund zu erfüllenden Ansprüche sind beantragt werden.
1. die Oberfinanzdirektionen (Bundesvermö- (3) Abl,ehnende Entscheidungen der Anmelde-
gens- und Bauabteilung), soweit es sich um stelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungs-
Ansprüche gegen den Bund, das Deutsche zustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetz-
Reich, das ehemalige Land Preußen oder blatt I S. 379) zuzustellen.
das Unternehmen Reichsautobahnen han-
delt,
§ 29
2. die Bundesbahndirektionen, soweit es sich
um Ansprüche gegen die Deutsche Bundes- Klagefrist
bahn oder die Deutsche Reichsbahn handelt, Lehnt eine Anmeldestelle (§ 27) die Erfüllung
3. die Oberpostdirektionen, soweit es sich eines nach § 26 angemeldeten Anspruchs ab, so
um Ansprüche gegen die Deutsche Bundes- kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Mona-
post oder die Deutsche Reichspost handelt. ten und nur vor dem Gerid1t geltend gemacht wer-
den, das nach der Natur des Anspruchs zuständig
Ortlich zuständig ist die Direktion, in deren Bezirk ist. Dieses Gericht ist auch dann zuständig, wenn
der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt der Geltend- nur die Nachsichtgewährung nach § 28 Abs. 2 ver-
machung des Anspruchs seinen ständigen Aufent- langt wird. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der
halt oder Ort der Geschäftsleitung hat. Ist hiernach Zivilprozeßordnung. Sie beginnt mit Zustellung des
die örtliche Zuständigkeit einer Direktion nicht ge- Ablehnungsbescheides. Die Frist gilt auch dann als
geben, so ist die Oberfinanzdirektion (Bundesbahn- gewahrt, wenn der Anspruch bei einem unzuständi-
direktion, Oberpostdirektion) Köln zuständig. gen Gericht geltend gemacht wird.
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
DRITTER TEIL c) juristischen Personen, die nach tschechoslo-
wakischem oder deutschem Recht errichtet
Ablösung von Kapitalanlagen ·worden sind und am 8. Mai 1945 ihre Haupt-
niederlassung in der Tschechoslowakischen
ERSTER ABSCHNITT Republik gehabt haben.
Ablösungsberechtigung
§ 32
§ 30
Von der Ablösung ausgeschlossene
Ablösbare Kapitalanlagen Gläubigergruppen
Ablös.bar sind
(1) Nicht abgelöst werden Ansprüche, die am
1. Kapitalansprüche, die in den in der anliegen- 20. Juni 1948 zugestanden haben
den Liste unter den Nummern 1 bis 68, 70 bis
1. in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern,
77, 79 bis 102 aufgeführten Schuldverschrei-
bungen und verzinslichen Schatzanweisungen 2. Gebietskörperschaften im Geltungsbereich
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes v,erbrieft dieses Gesetzes,
sind; 3. Geldinstituten und Versicherungs- und
2. Kapitalansprüche, die im Reichsschuldbuch, im Rückversicherungsunternehmen und Bau-
Reichsbahnschuldbuch, im Reichspostschuld- sparkassen, sofern sie eine Umstellungs-
buch oder in dem bei der Reichsschuldenver- rechnung oder Altbankenrechnung zu er-
waltung geführten Hinterlegungsbuch für Aus- stellen hatten,
losungsscheine der Anleiheablösungsschuld, 4. der Deutschen Reichsbank, der Deutschen
auf welche Vorzugsrente bezogen wurde, ein- Golddiskontbank, der Konversionskasse
getrag:en sind. Vorläufige Eintragungen im für deutsche Auslandsschulden, der Deut-
Hiriterlegungsbuch (Vormerkungen) aus der schen Verrechnungskasse, der Hauptver-
Zeit nach dem 8. Mai 1945 gelten als Eintra- waltung der Reichskreditkassen und der
gungen; Deutschen Gesellschaft für öffentliche
3. Kapitalansprüche aus Zertifikaten der Deut- Arbeiten,
schen Reichsbank über Vorzugsaktien der 5. den Trägern der gesetzlichen Rentenver-
Deutschen Reichsbahn - Reichsbahnvorzugs- sicherung, den Zusatzversorgungsanstalten
aktien - (Nr. 78 der anliegenden Liste); des öffentlichen Dienstes und dem Reichs-
4. Ansprüche auf in der Zeit vom 1. Januar 1935 stock für Arbeitseinsatz,
bis einschUeßlich 8. Mai 1945 nach den Aus- 6. der ehemaligen Nationalsozialistischen
gabebedingungen fällig gewordene Zinsen ~nd Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), ihren
Dividenden aus den in den Nummern 1 bis 3 Gliederungen, ihren angeschlos,senen Ver-
genannten Kapitalansprüchen, sofern das Recht bänden, ihren sonstigen aufgelösten Ein-
auf Ablösung der dazugehörigen Kapital- richtungen und solchen Vermögensmassen,
ansprüche nach den Vorschriften des Zweiten die Zwecken der NSDAP oder ihrer Ein-
Abschnitts dieses Teils festgestellt wird; richtungen zu dienen bestimmt waren.
5. Ansprüche aus dem Gesetz über die Aufwer- (2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Ansprüche,
tung der Bürgschaftsschuld des Deutschen die gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Begren-
Reichs für die deutschen Schutzgebietsanleihen zung von Gewinnausschüttungen (Dividendenab-
vom 23. Juni 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 391 - gabeverordnung) vom 12. Juni 1941 (Reichsge-
(Nr. 69 der anliegenden Liste). setzbl. I S. 323) von Kapitalgesellschaften verwaltet
werden, und für Ansprüche aus dem von der Deut-
§ 31 schen Golddiskontbank auf Grund des Gesetzes
Nichtablösbare Kapitalanlagen über die Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften
Nicht ablösbar sind (Anleiheistockgesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichs-
ges,etzbl. I S. 1222) verwalteten Anleihebesitz.
1. Ansprüche aus der 4½prozentigen Anleihe des
Deutschen Reichs von 1938, Zweite Ausgabe, (3) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche, die nach
soweit sie am 8. Mai 1945 zugestanden haben dem 20. Juni 1948 auf Grund der Kontrollratsdirek-
a) der Bundesrepublik Osterreich, tive Nr. 50 oder sonstiger Rechtsvorschriften für die
Ubertragung von Organisationsv~rmögen auf
b) österreichischen Staatsangehörigen, andere als die in Absatz 1 genannten Rechtsträger
c) juristischen Personen, die nach österreichi- übertragen worden sind oder werden.
schem oder deutschem Recht errichtet wor-
den sind und am 8. Mai 1945 ihre Haupt-
niederlassung in der Bundesrepublik Oster- § 33
reich gehabt haben; Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung
2. Ansprüche aus der 4½prozentigen Anleihe des (1) Soweit ein Anspruch nicht nach §§ 31, 32 von
Deutschen Reichs von 1939, Zweite Ausgabe, der Ablösung ausgeschlos•sen ist, steht das Recht
soweit sie am 8. Mai 1945 zugestanden haben auf Ablösung demjenigen zu, der bis zum Inkraft-
a) der Tschechoslowakischen Republik, treten dieses Gesetzes Gläubiger eines Anspruchs
b) tschechoslowakischen Staatsangehörigen, (§ 30) war.
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1757
(2) Ein Recht auf Ablösung besteht jedoch nur, 4. Gläubigerstaaten, denen gegenüber das
wenn der Anspruch (§ 30) am 31. Dezember 1952 Abkommen vom 27. Februar 1953 über
zugestanden hat deutsche Auslandsschulden im Zeitpunkt
1. natürlichen Personen, die am .31. Dezember des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam
1952 Deutsche im Sinne des Artikels 116 ist oder nach diesem Zeitpunkt wirksam
des Grundgesetzes waren und zu diesem wird;
Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder ständigen 5. natürlichen Pe•rsonen, die am 31. Dezember
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge- 1952 Staatsangehörige eines der in Num-
setzes oder in einem Staate hatten, der die mer 4 genannten Gläubigerstaaten waren
Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder zu diesem Zeitpunkt ihren ständigen
am 1. April 1956 anerkannt hatte; Aufenthalt in einem dieser Staaten hatten;
2. natürlichen Personen, die nach dem 31. De- 6. juristischen Personen, die am 31. Dezember
zember 1952 im Geltungsbereich dieses 1952 in einem der in Nummer 4 genannten
Gesetzes ihren Wohnsitz begründet haben Gläubigerstaaten ansässig waren. Sie gel-
oder begründen oder ihren ständigen Auf- ten als in dem Staat ansässig, nach dessen
enthalt. genommen haben oder nehmen Recht sie errichtet sind, oder, falls sich
a) als Vertriebene (Aussiedler) gemäß § 11 ihre Hauptniederlassung nicht in diesem
Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsge- Staate befindet, als in dem Staate ansässig,
setzes spätestens sechs Monate nach in dessen Register ihre Hauptniederlassung
dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit eingetragen ist.
unter fremder Verwaltung stehenden (3) Bei Ansprüchen, die auf Grund der Kontroll-
deutschen Ostgebiete oder das Gebiet ratsdirektive Nr. 50 oder sonstiger Rechtsvorschrif-
desjenigen Staates, aus dem sie vertrie-
ten für die Dbertragung von Organisationsver-
ben oder ausgesiedelt worden sind, ver-
mögen nach dem 31. Dezember 1952 übertrag,en
lassen haben, wobei die Zeiten nicht
worden sind, gelten die Voraussetzungen des Ab-
mitgerechnet werden, in denen ein Ver-
satzes 2 als erfüllt.
triebener nach Verlassen eines der in
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichs- (4) Für die Anwendung des Absatzes 2 ist bei
gesetzes bezeichneten Staaten, aus dem Ansprüchen der in § 32 Abs. 2 bezeichneten Art der
er vertrieben oder ausgesiedelt worden Sitz und Ort der Geschäftsleitung der dort bezeich-
ist, in einem anderen der dort bezeich- neten Gesellschaften maßgebend.
neten Staaten sich aufgehalten hat, oder
1l
b) als Heimkehrer nach den Vorschriften
des Heimkehrergesetzes oder § 34
c) als Sowjetzonenflüchtling,e im Sinne Voraussetzungen für das Recht auf Ablösung
des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes bei Gemeinschaften zur gesamten Hand
oder
d) im Wege der Familienzusammenführung (1) Stehen Ansprüche (§ 30) einer ehelichen
zu den Ehegatten oder als Minderjäh- Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaft zu, so
rige zu ihren Eltern oder als hilfsbe- besteht ein Recht auf Ablösung auch dann, wenn
dürftige Elternteile zu ihren Kindern, die Voraussetzungen des § 33 in der Person eines
vorausgesetzt, daß der nachträglich zu- Mitberechtigten gege~en sind.
gezogene mit einer Person zusammen- (2) Bei Ansprüchen (§ 30), die einer sonstigen
geführt wird, die schon am 31. Dezem- Gemeinschaft zur gesamten Hand zustehen, besteht
ber 1952 im Geltungsbereich dieses Ge- ein Recht auf Ablösung, wenn die Voraussetzungen
setzes den Wohnsitz oder ständigen des § 33 entweder in der Person aller Mit.berechtig-
Aufenthalt hatte oder unter Buch- ten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft zur
stabe a, b oder c fällt. Dabei sind im gesamten Hand am 31. Dezember 1952 ihren Sitz
Verhältnis zwischen Eltern und Kindern oder den Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungs-
auch Schwiegerkinder zu berücksichti- bereich dieses Gesetzes hatte. Steht der Anspruch
gen, wenn das einzige oder letzte Kind (§ 30) einer nach ausländischem Recht errichteten
v,erstorben oder verschollen ist. vergleichbaren Gesellschaft zu, so gilt das gleiche,
Weitere Voraussetzung ist, daß diese Per- wenn die Gesellschaft am 31. Dezember 1952 ihren
sonen zu dem Zeitpunkt der Begründung Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung in einem
des Wohnsitzes oder des ständigen Aufent- der in § 33 Abs. 2 Nr. 6 bezeichneten Gebiete hatte.
haltes Deutsche im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes sind oder werden;
3. juristischen Personen, die am 31. Dezember § 35
1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Ge-
Ablösungsschuld und Ablösungsschuldner
schäftsleitung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hatten. Ein Sitz in Berlin gilt als (1) Wird das Recht auf Ablösung festgestellt, so ist
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Höhe von zehn vom Hunder~ des Nennbetrages
nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung des Anspruchs, dessen Ablösung verlangt wird (ab-
am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich zulösender Anspruch), eine Schuldbuchforderung
dieses Gesetzes befunden hat; (Ablösungsschuld) einzutragen.
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Schuldner der Ablösungsschuld sind § 38
1. der Bund, soweit die abzulösenden An- Tilgung
sprüche sich gegen das Deutsche Reich oder
das ehemalige Land Preußen richteten, Der Gesamtbetrag der Ablösungsschuld wird in
vierzig möglichst gleichen Teilbeträgen durch Zie-
2. die Deutsche Bundesbahn, soweit die ab-
hung von Auslosungsgruppen und deren Einlösung
zulösenden Ansprüche sich gegen die Deut-
jeweils am 1. April eines jeden Jahres getilgt; die
sche Reichsbahn richteten,
erste Ziehung erfolgt zum 1. April 1960. Die durch
3. die Deutsche Bundespost, soweit die abzu- die Tilgung ersparten Zinsen sind zusätzlich zur
lösenden Ansprüche sich gegen die Deut- Tilgung zu verwenden. Eine vorzeitige Tilgung
sche Reichspost richteten. durch Auslosung weiterer Gruppen ist zulässig. Ein
(3) Werden Ansprüche abgelöst, die in einem Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Aus-
Schuldbuch als Einzelschuldbuchforderungen oder losungsgruppe besteht nicht.
im Hinterlegungsbuch (§ 30 Nr. 2) eingetragen sind,
so ist auch die Ablösungsschuld als Einzelschuld- § 39
buchforderung für den Ablösungsberechtigten ein-
zutragen. In allen übrigen Fällen ist dem Ab- Vorbehalt einer Sonderregelung
lösungsberechtigten ein Anteil an einer Sammel- für Klein- und Spitzenbeträge
schuldbuchforderung zu gewähren; der Ablösungs- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
berechtigte kann jedoch die Eintragung einer Ein- zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung durch
zelschuldbuchforderung beantragen, es sei denn, Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
daß der abzulösende Anspruch in einem Gemein- Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß Spitzen-
schaftsdepot für Eheleute verwahrt oder verwaltet beträge nach oben oder nach unten abgerundet und
wird. daß Kleinbeträge ohne Eintragung in das Schuld-
(4) Pfandrechte und sonstige Rechte Dritter, die buch vorzeitig ohne Zinsen bar abgelöst werden
an dem abzulösenden Anspruch bei Inkrafttreten und die Fälligkeit der auf Spitzenbeträge entfallen-
des Gesetzes bestanden haben, sowie Verfügungs- den Zinsen abweichend von § 37 eintritt.
beschränkungen setzen sich an der Ablösungsschuld
oder an dem Anspruch auf Barablösung (§ 39) fort.
(5) Die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes ZWEITER ABSCHNITT
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai
1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) und der Verordnung Verfahren
vom 17. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2298)
finden mit der Einschränkung sinngemäß Anwen- § 40
dung, daß Schuldverschreibungen gegen Löschung Anmeldung, Prüfstelle
der Schuldbuchforderungen bis auf weiteres nicht
(1) Die nach § 30 Nr. 1 bis 5 abzulösenden An-
ausgereicht werden. Nach Durchführung der Ab-
sprüche sind anzumelden (§§ 41 bis 48).
lösung kann der Bundesminister der Finanzen eine
Ausreichung von Schuldverschreibungen gegen Lö- (2) Prüfstelle für die Anmeldungen ist die Bun-
schung der Schuldbuchforderungen nach den Vor- desschuldenverwaltung.
schriften des Reichsschuldbuchgesetzes zulassen.
§ 41
§ 36
Anmeldebefugnis in besonderen Fällen
Nennbeträge in Sonderfällen
(1) Steht der abzulösende Anspruch mehreren ge-
Als Nennbetrag des abzulösenden Anspruchs im meinschaftlich zu, so kann jeder Berechtigte ihn
Sinne des § 35 gilt anmelden. Die Mitberechtigten sollen angegeben
1. bei der Anleiheablösungsschuld mit Aus- werden. Die Anmeldung wirkt für alle Berechtigten.
losungsrechten im Sinne des Gesetzes über die (2) Für einen Deutschen im Sinne des Artikels 116
Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli des Grundgesetz_es, der außerhalb des Geltungs-
1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137) das 10fache, bei bereichs dieses Gesetzes zurückgehalten wird oder
der Anleiheablösungsschuld ohne Auslosungs- der verschollen ist, können auch folgende Angehö-
rechte das 0,4fache und bei Auslosungsrechten rige, sofern sie ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
ohne Anleiheablösungsschuld das 9,6fache des dieses Gesetzes haben, die Anmeldung vornehmen:
Reichsmarknennbetrages,
1. der Ehegatte,
2. bei Ansprüchen aus aufgekündigten Reichs-
bahnvorzugsaktien das 1,2fache des Nenn- 2. wenn kein Ehegatte vorhanden ist, jeder
betrages. Abkömmling,
3. wenn weder ein Ehegatte noch ein Ab-
§ 37
kömmling vorhanden ist, jeder Elternteil.
Verzinsung
(3) Derjenige, dem ein Pfandrecht oder ein son-
Die eingetragene Ablösungsschuld (§ ;35) ist mit stiges Recht an dem abzulösenden Anspruch zu-
vier vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Zins- steht oder zu dessen Gunsten eine Verfügungs-
beträge sind jährlich nachträglich zu zahlen. Die beschränkung besteht, kann die Anmeldung für den
Verzinsung beginnt am 1. April 1955. Berechtigten vornehmen; dies gilt nicht, wenn der
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1759
abzulösende Anspruch nach § 43 angemeldet wird. brachen vom Zeitpunkt des Erwerbs ab
Soweit der abzulösende Anspruch als Einzelschuld- bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
buchforderung eingetragen ist, gilt Satz 1 nur, wenn verwahrt oder verwaltet worden ist
das Recht oder die Verfügungsbeschränkung im oder
Schuldbuch eingetragen ist. c) in einem Wertpapier verbrieft ist,
(4) Ist bei einer Schuldbuchforderung eine zweite welches das Kreditinstitut als Besitz des
Person nach § 7 des Reichsschuldbuchgesetzes ein- Kunden unter Angabe der Stücknum-
getragen, so kann sie nach dem Tode des einge- mer der Schuldenverwaltung des Ver-
tragenen Gläubigers die Anmeldung vornehmen. einigten Wirtschaftsgebietes oder der
Bundesschuldenverwaltung bis zum
31. Mai 1950 gemeldet hat, und das
§ 42 Wertpapier bei Inkrafttreten dieses Ge-
Einreichen der Anmeldung, setzes von dem Kreditinstitut für den
Anmeldestellen Kunden verwahrt wird oder dem Kre-
ditinstitut unter Angabe der Stück-
(1) Die Anmeldung ist bei einer Anmeldestelle nummer gemeldet worden war
einzureichen. Anmeldestellen sind die Kreditinsti- und
tute im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Land
Berlin jedoch nur solche Kreditinstitute, die von der 2. sich aus den Unterlagen des Kreditinstituts
Berliner Zentralbank als Anmeldestellen im Wert- ergibt oder nach Absatz 2 davon ausge-
papierbereinigungsverfahren zugelassen sind (§ 14 gangen werden kann, daß die Vorausset-
Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes). zungen der § § 33, 34 erfüllt sind.
Wird der abzulösende Anspruch von einem Kredit- (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann davon aus-
institut im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei des- gegangen werden, daß die Voraussetzungen der
sen Inkrafttreten für einen Kunden verwahrt oder §§ 33, 34 erfüllt sind, es sei denn, daß den Personen
verwaltet, so ist Anmeldestelle nur das Kreditinsti- des Kreditinstituts, welche die Anmeldung bearbei-
tut, das unmittelbar mit dem Kunden in G~schäfts- ten, etwas ande,res bekannt ist oder daß sich aus
verkehr steht. den Depotunterlagen oder der Kundenkartei des Kre-
(2) Ist der abzulösende Anspruch als Einzelschuld- ditinstituts Anhaltspunkte, für etwas anderes er-
buchforderung eingetragen, so ist die Anmeldung geben.
unmittelbar bei der Prüfstelle einzureichen; das gilt
§ 44
auch für nicht in das Reichsschuldbuch eingetra-
gene Ansprüche aus Auslosungsrechten der Anleihe- Inhalt der Anmeldung
ablösungsschuld, auf die Vorzugsrente bezogen (1) Die Anmeldung ist auf einem Vordruck vor-
wurde. zunehmen, dessen Fassung von der Bundesschulden-
(3) Die Anmeldestelle vertritt den Anmelder im verwaltung bestimmt und im Bundesanzeiger ver-
Prüfungsverfahren; sie ist an seine Weisungen ge- öffentlicht wird. In dem Vordruck sind insbesondere
bunden. folgende Angaben vorzusehen:
1. Der Name (die Firma), bei natürlichen
§ 43 Personen auch der Vorname, und die An-
Vereinfachte Form der Anmeldung schrift des Anmelders,
(1) Ein Kreditinstitut, das nach § 42 Abs. 1 An- 2. der abzulösende Anspruch nach seinem Be-
meldestelle ist, kann für einen Kunden die Anmel- trag und seinen Merkmalen,
dung in vereinfachter Form (§ 44 Abs. 2) vorneh- 3. die Tatsachen, auf die das Recht auf Ab-
men, wenn lösung gestützt wird, und die Beweismittel
1. der abzulösende Anspruch für die nach § 49 zu beweisenden Tatsachen,
a) von Kreditinstituten, die Anmeldestel- 4. bei Bankverwahrung die Bezeichnung des
len sind, ununterbrochen seit dem 1. Ja- erstverwahrenden Kreditinstituts und die
nuar 1945 oder im Falle einer ohne Verwahrungsart.
Eigentumswechsel vorgenommenen De- (2) Die Anmeldungen in vereinfachter Form (§ 43)
potumlegung seit dem 8. Mai 1945 bis sind auf Vordrucken einzureichen, in denen außer
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ver- den Angaben in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 vorzusehen
wahrt oder verwaltet worden ist, so- sind
fern im Falle der Depotumlegung das 1. die Verwahrungsart,
ausbuchende Kreditinstitut den abzu- 2. die Nummer des Depots und die Stelle des
lösenden Anspruch seit dem 1. Januar Depotbuches, unter denen der abzulösende
1945 verwahrt oder verwaltet hat, Anspruch verzeichnet ist,
oder
3. die Erklärung des Kreditinstituts, daß die
b) auf Grund eines in der Zeit vom 1. Ja- in § 43 genannten Voraussetzungen vor-
nuar 1945 bis zum 8. Mai 1945 einschließ- liegen.
lich an einer Börse oder im Bankverkehr
abgeschlossenen Rechtsgeschäfts erwor- (3) Die Anmeldung ist in der von der Prüfstelle
ben worden ist und von Kreditinstitu- zu bestimmenden Anzahl von ausgefüllten Vor-
ten, die Anmeldestellen sind, ununter- drucken einzureichen. Die als Beweismittel dienen-
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
den Urkunden (§ 50) sind beizufügen; sie brauchen werden. Die übrigen Anmeldungen sind erst dann
der Prüfstelle nur auf Verlangen vorgelegt zu wer- der Prüfstelle vorzulegen, wenn diese durch Be-
den. Uber den abzulösenden Anspruch ausgestellte, kanntmachung im Bundesanzeiger hierzu auffordert.
nach § 100 kraftlos gewordene Wertpapiere sind
abzuliefern und zu diesem Zweck der Anmeldung
bei zu lügen. § 48
§ 45 Frist für die Vorlegung der Anmeldungen
ErgänzendC:.~ Angaben (1) Die Prüfstelle hat frühestens sechs Monate
(1) Die Anmeldestelle hat auf der Anmeldung nach dem Aufruf aller Gruppen von Anmeldungen
das EinfJungsdatum zu vermerken sowie die etwa durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger eine
erforderlichen Erqiinzunqen der Anmeldung zu ver- Ausschlußfrist von sechs Monaten für die Vorle-
anlassen. gung der Anmeldungen festzusetzen. In der Be-
kanntmachung ist der Tag des Fristablaufs anzu-
(2) In den Fällen, in denen ein Anteil an einer geben und auf die Folgen der Fristversäumnis
Sammelschulclbuchfordcrung gewährt werden soll hinzu weisen.
(§ 35 Abs. 3 Satz 2), hat die Anmeldestelle das Konto
zu bczPichnen, auf das bei der Wertpapiersammel- (2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 endet die Frist
bank Gutschriften erteilt werden sollen. zur Vorlegung der Anmeldungen mit dem Ablauf
von fünfzehn Monaten seit dem Beginn der An-
§ 46 meldefrist, jedoch nicht vor Ablauf der nach Ab-
satz 1 bekanntgemachten Frist.
Anmeldefrist
(1) Die Anmeldung ist innerhalb einer Anmelde-
frist von einem Jahr vorzunehmen; die Anmelde- § 49
frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Beweis
(2) In den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 beginnt die
(1) Der Anmelder hat zu beweisen oder glaubhaft
Anmeldefrist mit dem Ablauf des Monats, in dem
zu machen, daß die Voraussetzungen der §§ 33, 34
derjenige, dem der abzulösende Anspruch am 31. De-
erfüllt sind und daß ihm der abzulösende Anspruch
zember 1952 zugestanden hat, seinen Wohnsitz oder
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu-
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich d~eses Ge-
stand. §§ 21, 23 Abs. 2 des Wertpapierbereini-
setzes genommen hat, jedoch nicht vor dem Inkraft-
gungsgesetzes gelten sinngemäß. Eidesstattliche
treten dieses Gesetzes. Satz 1 gilt sinngemäß für
Versicherungen des Anmelders reichen für sich
den Fall, daß die Ablösung davon abhängt, daß das
allein nicht zur Glaubhaftmachung dafür aus, daß
Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche
dem Anmelder der abzulösende Anspruch zustand.
Auslandsschulden auf den abzulösenden Anspruch
anwendbar wird. (2) Der Beweis, daß der abzulösende Anspruch
(3) Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 bei dem Anmelder im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Anmeldestelle eine schriftliche Erklärung ein, dieses Gesetzes zustand, ist erbracht, wenn der An-
aus der mindestens der Berechtigte, de1 Schuldner, spruch für den Anmelder oder dessen Erblasser· als
der Betrag des abzulösenden Anspruchs und die Schuldbuchforderung eingetragen ist oder auf einem
Absicht zur Anmeldung ersichtlich sind, so hat die nicht in das Reichsschuldbuch eingetragenen Aus-
Anmeldestelle den Anmeldevordruck für den An- losungsrecht der Anleiheablösungsschuld beruht, für
meld er auszufüllen und zu unterschreiben. das vom Anmelder oder dessen Erblasser Vorzugs-
rente bezogen wurde. Ist für den Anmelder oder
(4) Wird der abzulösende Anspruch bei Inkraft- dessen Erblasser im Schuldbuch oder in dem bei der
treten dieses Gesetzes von einer Anmeldestelle ver- Reichsschuldenverwaltung geführten Hinterlegungs-
wahrt oder verwaltet und reicht der Kunde inner- buch als Wohnort ein Ort innerhalb der Grenzen
halb der Frist des Absatzes 1 keinen ordnungsgemäß Deutschlands nach dem Stand vom 31. Dezember
ausgefüllten Anmeldevordruck ein, so hat die An- 1937 eingetragen, so kann davon ausgegangen wer-
meldestelle den Anmeldevordruck für ihn auszu- den, daß der Anmelder oder dessen Erblasser am
füllen und zu unterschreiben. In diesem Falle gilt 31. Dezember 1952 Deutscher im Sinne des Arti-
die Anmeldefrist als gewahrt, wenn die Anmeldung kels 116 des Grundgesetzes gewesen ist.
der Prüfstelle innerhalb der in § 48 Abs. 1 bestimm-
ten Frist vorgelegt wird. (3) Verlangt der Anmelder die Ablösung des An-
spruchs auf rückständige Zinsen oder Dividenden,
§ 47 die in einem Wertpapier verbrieft waren(§ 30 Nr. 4),
so kann der Beweis für das Recht auf Ablösung
Vorlegung der Anmeldungen insoweit nur durch Vorlage der Zins- oder Dividen-
bei der Prüfstelle denscheine in Verbindung mit der Anmeldung des
(1) Die Anmeldestelle hat die Anmeldungen in abzulösenden Kapitalanspruchs geführt werden.
der sich aus Absatz 2 ergebenden zeitlichen Reihen- (4) Bei der Entscheidung über rückständige Zin-
folge der Prüfstelle vorzulegen.
sen oder Dividenden (§ 30 Nr. 4) und über An-
(2) Anmeldungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta- sprüche nach § 30 Nr. 5 ist davon auszugehen, daß
ben a und b sollen innerhalb von sechs Monaten Vorlegungs- und Verjährungsfristen nicht abgelau-
seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt fen sind.
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j5) Wird der dbzulösende Anspruch in ,einem Ge- § 52
meinschaftsdepot für Eheleute verwahrt oder ver-
,.1\laltet, so ist davon· auszugehen, daß die Voraus- Änderung der Entscheidung der Prüfstelle
setzungen der §§ 33, 34 erfüllt sind, wenn sie in (1) Beruht die Entscheidung der Prüfstelle auf
der Person eines Ehegatten vorliegen. unzutreffenden Angaben des Anmelders oder eines
(6) Ist das Wertpapier, in dem der abzulösende Kreditinstituts, ist die Prüfstelle zur .Änderung ihrer
Anspruch verbrieft war, unter Angabe der Stück- Entscheidung befugt, soweit nicht nach der Ein-
nummer bis zum 31. Mai 1950 der Schuldenverwal- tragung Rechte Dritter an der Ablösungsschuld ent-
tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder der standen sind.
Bundesschuldenverwaltung gemeldet worden, so (2) Besteht nach der Feststellung der Prüfstelle
braucht der Beweis, daß der abzulösende Anspruch begründeter Anlaß zu der Annahme, daß die Vor-
dem Anmelder seit dem 1. Januar 1945 zustand, nur aussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so kann
erbracht zu werden, wenn die entscheidende Stelle die Prüfstelle die Eintragung eines Sperrvermerks
die Führung des Beweises verlangt. anordnen. § 50 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
Der Sperrvermerk ist, wenn die Ablösungsschuld
als 'Einzelschuldbuchforderung eingetragen ist, im
§ 50 Schuldbuch, andernfalls im Depotbuch des Kredit-
Beweismittel instituts, das die Ablösungsschuld verwahrt oder
verwaltet, einzutragen.
{1) Der Anmelder hat zum Beweis der nach § 49
erheblichen Tatsachen in erster Linie öffentliche (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Anordnungen
Urkunden oder Bankbescheinigungen vorzulegen. der Prüfstelle sind dem Vertreter des Anmelders,
Depotbescheinigungen von Kreditinstituten im Gel- in den Fällen des § '42 Abs. 2 dem Anmelder un-
tungsbereich dieses Gesetzes müssen die Nummer mittelbar zuzustellen.
des Depots und die Stelle des Depotbuches ent- (4) Solange der Sperrvermerk besteht, kann der
halten, unter denen der abzulösende Anspruch ver- Anmelder über die Ablösungsschuld nicht verfügen.
zeichnet ist.
(5) .Änderungen der Entscheidung der Prüfstelle
(2) Der Entscheidung über die Anmeldung kön- und Eintragungen von Sperrvermerken sind nur
nen auch Erklärungen der Anmeldestelle zugrunde innerhalb von vier Jahren seit dem Inkrafttreten
gelegt werden, die sie nach § 44 Abs. 2 oder über die dieses Gesetzes zulässig. Diese Frist kann durch
nach § 49 zu beweisenden Tatsachen auf Grund ihr Rechtsverordnung des Bundesministers der Finan-
vorliegender Unterlagen abgegeben hat. zen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, bis zu einem Jahr verlängert werden.
(3) Die entscheidende Stelle kann verlangen, daß
die Bankbücher ihr oder einem von ihr bestellten (6) Haben Kreditinstitute unter Verletzung der
Sachverständigen vorgelegt werden; das gilt auch im Bankverkehr erforderlichen Sorgfalt unzutref-
für sonstige Unterlagen, auf welche die Anmeldung fende Bankbescheinigungen ausgestellt oder Er-
gestützt worden ist. Soweit sich die Pflicht zur Ver- klärungen der in § 50 Abs. 2 vorgesehenen Art un-
schwiegenheit für einen Sachverständigen nicht be- richtig abgegeben, so haften sie dem Bund für den
reits aus anderen Vorschriften ergibt, ist der Sach- dadurch verursachten Schaden.
verständige von der entscheidenden Stelle zur Ver-
schwieg~nheit zu verpflichten. ·
§ 53
§ 51 Einspruch
Entscheidung der Prüfstelle (1) Gegen die Entscheidung der Prüfstelle, durch
die festgestellt wird, daß kein Recht auf Ablösung
(1) Hält die Prüfstelle das Recht auf Ablösung
besteht, sowie gegen die Anordnung eines Sperr-
für begründet, so entscheidet sie über die Anmel-
vermerks kann der Anmelder Einspruch einlegen.
dung, indem sie die Eintragung einer Schuldbuch-
forderung oder die Gutschrift eines Anteils an einer (2) Der Einspruch ist innerhalb von einem Monat
Sammelschuldbuchforderung (§ 35 Abs. 3) oder die bei der Prüf stelle schriftlich einzulegen. Die Frist
Barablösung (§ 39) veranlaßt. Die Entscheidung der beginnt mit der Zustellung. Die Einspruchsschrift
Prüfstelle ist unanfechtbar. muß von der Anmeldestelle oder einem Rechts-
anwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn die
(2) Ist die Anmeldung verspätet oder hat der An- Anmeldung der Prüfstelle unmittelbar . eingereicht
melder den ihm nach § 49 obliegenden Beweis nicht worden war (§ 42 Abs. 2).
geführt, so wird festgestellt, daß kein Recht auf Ab-
lösung des angemeldeten Anspruchs besteht. (3) Hält die Prüfstelle den Einspruch für begrün-
det, so hat sie ihm abzuhelfen; anderenfalls hat sie
(3) Wird die Anmeldung zurückgenommen, so den Einspruch mit ihrer Stellungnahme der Kammer
wird das Verfahren eingestellt. für Wertpapierbereinigung zur Entscheidung vor-
(4) Die Prüfstelle hat eine Entscheidung nach Ab- zulegen.
satz 2 dem Vertreter des Anmelders, in den Fällen (4) Einern Anmelder, der ohne sein eigenes Ver-
des § 42 Abs. 2 dem Anmelder unmittelbar zuzu- schulden verhindert war, die Einspruchsfrist ein-
stellen. zuhalten, ist auf Antrag von der Kammer für Wert-
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
papierbereinigung Wiedereinsetzung in den vorigen § 57
Stand zu erteilen, wenn er den Einspruch binnen Sofortige Beschwerde
zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernis-
ses einreicht und die Tatsachen, welche die Wieder- (1) Gegen die Entscheidung der Kammer für
einsetzung begründen, glaubhaft macht. Gegen die Wertpapierbereinigung findet die sofortige Be-
Ablehnung der Wiedereinsetzung ist die sofortige schwerde an das Oberlandesgericht statt. Sie kann
Beschwerde (§ 57) zulässig. Nach dern Ablauf eines auch von dem Vertreter des Bundesinteresses ein-
Jahres, vorn Ende der versiiurnten Frist an gerech- gelegt werden. Die sofortige Beschwerde kann nur
net, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr be- auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden.
antragt werden. (2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb eines
Monats bei der Kammer für Wertpapierbereinigung
§ 54 schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt
mit der Zustellung der Entscheidung an den An-
Zuständige Kammer
melder, gegen-über dem Vertreter des Bundes-
für Wertpapierbereinigung
interesses mit der Zustellung an die Prüfstelle. Wird
(l) Die Zuständigkeit der Kammer für Wert- die sofortige Beschwerde von dem Anmelder ein-
papierbereinigung wird durch den zur Zeit der An- gelegt, so muß die Beschwerdeschrift von der An-
meldung bestehenden Wohnsitz, ständigen Aufent- meldestelle oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet
halt oder Ort der Geschiiftsleitung des Anmelders sein.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt. Ist (3) Einern Anmelder, der ohne sein eigenes Ver-
ein solcher nicht vorhanden, so ist für die Zustän- schulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzu-
digkeit der Kammer für Wertpapierbereinigung der halten, ist auf Antrag von dem Beschwerdegericht
Sitz der Prüfstelle maßgebend. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu er-
(2) Unter Kammern für Wertpapierbereinigung teilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei
im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 29 des Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses ein-
Wertpapierbereinigungsgesetzes gebildeten Kam- reicht und die Tatsachen, welche die Wiederein-
mern für Wertpapierbereinigung zu verstehen. setzung begründen, glaubhaft macht. Nach dem Ab-
lauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung
durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer nicht mehr beantragt werden.
Kammern für Wertpapierbereinigung einer von (4) Der sofortigen Beschwerde ist eine Abschrift
ihnen die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse beizufügen; die Abschrift ist, wenn die sofortige
auf Grund dieses Gesetzes zu übertragen, sofern die Beschwerde von dem Anmelder eingelegt wird, dem
Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung Vertreter des Bundesinteresses, andernfalls dem
und schnellere Erledigung der Verfahren geboten Anmelder zu übersenden.
ist. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (5) § 34 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsge-
setzes ist entsprechend anzuwenden.
(6) § 54 Abs. 2 und 3 findet entsprechende An-
§ 55 wendung.
Entscheidung der Kammer § 58
für Wertpapierbereinigung
Anzuwendende Vorschriften
(1) Hält die Kammer für Wertpapierbereinigung Auf das Verfahren vor den Gerichten sind die
den Einspruch für begründet, so stellt sie fest, daß Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenhei-
und inwieweit ein Recht auf Ablösung besteht oder ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß an-
daß die Voraussetzungen für die Eintragung des zuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas
Sperrvermerks nicht gegeben sind. ande,res bestimmt ist.
(2) § 31 Abs. 3 bis 5 des Wertpapierbereinigungs- § 59
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Beteiligung am Prüfungsverfahren
(3) Nach Rechtskraft der E~tscheidung der Kam- Der nach § 41 Abs. 3 Anmeldeberechtigte kann
mer für Wertpapierbereinigung hat die Prüfstelle sich neben dem Anmelder durch Einreichung eines
die Eintragung einer Schuldbuchforderung, die Gut- Schriftsatzes an dem Prüfungsverfahren beteiligen
schrift eines Anteils an einer Sammelschuldbuch- und selbständig Rechtsmittel einlegen. Die Ein-
forderung (§ 35 Abs. 3), die Barablösung (§ 39) oder spruchs- und Beschwerdeschrift muß von einem
die Löschung des Sperrvermerks zu veranlassen. Rechtsanwalt unterzeichnet sein,
§ 60
§ 56
Rückerstattungsanmeldungen
Vertreter des Bundesinteresses
Ansprüche aus den im Geltungsbereich dieses
An gerichtlichen Verfahren kann sich ein Ver- Gesetzes erlassenen Rückerstattungsgesetzen blei-
treter des Bundesinteresses beteiligen. Der Bundes- ben unberührt. Wer die Rückerstattung eines bis
minister der Finanzen bestimmt, welche Stelle die zum 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen abzu-
Aufgaben des Vertreters des Bundesinteresses lösenden Anspruchs verlangt hat, ist zur Anmel-
wahrnimmt. dung auch dann berechtigt, wenn über den Rück-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1163
erstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig ent- § 66
schieden ist. Die Anmeldung ist als Rückerstattungs-
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
anmeldung zu kennzeichnen. Das Prüfungsverfahren
wird ausgesetzt, bis über die wegen der Entziehung Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durch-
geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig ent- führung des Verfahrens erläßt de,r Bundesminister
schieden ist. Wenn wegen des abzulösenden An- der Finanzen.
spruchs weitere Anmeldungen vorliegen, ist auch § 67
insoweit das Verfahren bis zur Entscheidung über
die wegen der Entziehung geltend gemachten Begriffsbestimmung
Ansprüche auszusetzen. Soweit dieses Gesetz auf das Wertpapierberei-
§ 61 nigungsgesetz und das Gesetz zur Änderung und
Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
Versicherungen an Eides Statt Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungs-
Die Prüfstelle ist im Prüfungsverfahren zur Ab- bereich das Gesetz zur Bereinigung des Wertpapier-
nahme von Versicherungen an Eides Statt befugt. wesens vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) oder
das entsprechende Gesetz des Landes Berlin vom
§ 62 26. September 1949 (Verordnungsblatt für Groß-
Auskunft, Aufsicht Berlin Teil I S. 346) und das Gesetz zur Änderung
und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
Für das Recht auf Auskunft und die Aufsicht über
vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) oder
die Kreditinstitute gelten § 53 Abs. 1 und 2, § 54
das gleiche Gesetz des Landes Berlin vom 12. Juli
Abs. 1 und §§ 55 bis 58 des Wertpapierbereinigungs-
1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
gesetzes sinngemäß.
S. 530) zu verstehen.
§ 63
Kosten
(1) Auf die Kosten des Verfahrens ist § 59 Abs. 1 VIERTER TEIL
und 6 bis 10 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden. Härteregelung
(2) Die Anmeldestellen erhalten außer der nach
Absatz 1 zu zahlenden Gebühr vom Bund einen
ERSTER ABSCHNITT
Unkostenbeitrag von einer Deutschen Mark für
jede Anmeldung eines Anmelde'rs. Voraussetzungen, Art und Umfang
(3) Für die den Beisitzern der Kammern für der Härtebeihilfen
Wertpapierbereinigung zustehende Entschädigung
gilt § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung § 68
des Wertpapierbereinigungsgesetzes.
Tatbestände
§ 64 (1) Zur Milderung von Härten können natürli-
Aufgebotsverfahren chen Personen auf Antrag Härtebeihilfen nach die-
Verfahren nach§§ 1003ff. der Zivilprozeßordnung sem Teil zur Abwendung einer gegenwärtigen Not-
finden für die in der Anlage zu § 30 bezeichneten lage gewährt werden, wenn die N6tlage unmittel-
Wertpapiere nicht mehr statt. Sind solche Wert- bar dadurch entstanden ist, daß
papiere bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. diesen Personen Ansprüche (§ 1) nicht er-
in einem Verfahren nach §§ 1003 ff. der Zivilprozeß- füllt worden sind, die der Regelung dieses
ordnung oder §§ 2 ff. der SidJenten Durchführungs- Gesetzes unterliegen und für die in die-
und Ergänzungsverordnung zur Kriegssachschäden- sem Gesetz keine Erfüllung ode,r Ablösung
verordnung (Kriegsschäden an Wertpapieren) vom vorgesehen ist,
6. November 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 632) für kraft-
2. diese Personen Schäden erlitten haben,
los erklärt worden, so kann der Berechtigte seine
deren Regelung
Rechte aus dem kraftlos gewordenen Wertpapier
geltend machen. Eine Ersatzleistung für vernichtete a) in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder
Urkunden nach§ 13 der Reichsschuldenordnung vom b) in § 3 Abs. 1 Nr. 2
13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 95) kann nicht vorbehalten ist.
verlangt werden.
In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 sind die Schäden
auch dann zu berücksichtigen, wenn die Vermögens-
§ 65-
werte dem Berechtigten zur Zeit der Antragstellung
Ifärtefälle wirtschaftlich entzogen sind.
Die Prüfstelle kann in besonderen Härtefällen
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von
aus Gründen der Billigkeit Nachsicht von der Ver-
Härtebeihilfen besteht nicht.
säumnis der in § 46 genannten Frist gewähren. Die
Nachsicht ist von der Prüfstelle zu gewähren, wenn (3) Eine Notlage ist nicht gegeben, wenn auf
der Anmelder die Frist ohne sein eigenes Verschul- Grund anderer gesetzlicher Vorsc1niften oder son-
den versäumt hat und die Anmeldung binnen einem stiger Bestimmungen entsprechen,de Leistungen aus
Jahr seit Ablauf der v~rsäumten Frist einreicht. öffentlichen Mitteln außerhalb der öffentlichen Für-
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
sorge gewährt werden, oder wenn und insoweit die 2. bei Schäden an deutschem Vermögen im Aus-
Notlage durch solche Leistungen behoben werden land und in den zur Zeit unter fremder Ver-
kann; dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden waltung stehenden deutschen Ostgebieten ein-
Leistungen als Härtebeihilfen gewährt werden. Im schließlich Verlusten an ausländischen Wert-
übrigen werden die Voraussetzungen, unter denen papieren: die Schäden müssen durch Wegnahme,,
eine Notlage anzunehmen ist, durch Rechtsverord- Ablieferung, Abbau, Zerstörung, Verwertung
nung bestimmt. Dabei sollen die Grundsätze berück- oder sonstige Entziehung entstanden sein
sichtigt werden, die für die Gewährung von Lei- a} an Wirtschaftsgütern, die zum land- und
stungen aus dem Härtefonds nac:h § 301 des Lasten- forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-
ausgleichsgesetzes maßgebend sind. vermögen oder zum Betriebsvermögen im
Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, oder
§ 69
b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie
Von der Regelung ausgenommene Ansprüche nicht unter Buchstabe a fallen:
und Schäden
aa) an Hausrat,
Härtebeihilfen können nicht gewährt werden bb) an privatrechtlichen geldwerten. An-
1. bei Ansprüchen auf Gehalt, Lohn, Wehrsold, sprüchen,
Reise- und Umzugskosten, Trennungsentschä- cc) · an Anteilen an Kapitalgesellschaften so-
digung und bei sonstigen Ansprüchen aus wie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs-
einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie bei und Wirtschaftsg,enossenschaften,
Ansprüchen der in § 5 bezeichneten Art, so-
dd) an literarischen und künstlerischen Ur-
weit sich die letzteren auf die Zeit vor dem
heberrechten, die zum sonstigen Ver-
1. April 1950 beziehen,
mögen im Sinne des Bewertungsge-
2. bei Nutzungsschäden und mittelbaren Schäden, setzes gehören, und an gewerblichen
insbesondere entgangenem Gewinn, Schadens- Schutzrechten sowie an Lizenzen an Ur-
folgekosten sowie durch Produktions- und Be- heberrechten und gewerblichen Schutz-
triebsverbote oder -einschränkungen entstan- rechten;
denen Verlusten,
3. bei Verlusten an 3. bei Restitutionsschäden: die Schäden müssen
durch Wegnahme oder Ablieferung an Wirt-
a) inländischen und ausländischen Zahlungs- schaftsgütern, die zum land- und forstwirt-
mitteln, schaftlichen Vermögen oder zum Betriebsver-
b) Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen, mögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehö-
c) Gegenständen aus edlem Metall, Schmuck- ren, entstanden sein. Den Schäden sind
gegenständen und sonstigen Luxusgegen- Aufwendungen zuzurechnen, die der Geschä-
ständen, digte in gutem Glauben an die Rechtmäßigkeit
d) Kunstgegenständen und Sammlungen, seines Eigentums für den weggenommenen oder
soweit die unter den Buchstaben a bis d ge- abgelieferten Gegenstand gemacht hat, wenn
nannten Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebs- und soweit sie de ssen Wert bei de r Weg-
1 1
vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes nahme oder Ablieferung erhöhten. Die Wirt-
gehören, schaftsgüter dürfen vom Antragsteller nicht
unrechtmäßig aus den im zweiten Weltkrieg
4. bei Verlusten an Wirtschaftsgütern, die den von deutschen Truppen besetzten oder unmit-
deutschen Devisenvorschriften zuwider nicht telbar· oder mittelbar kontrollierten Gebieten
angeboten und abgeliefert worden sind, ob- beschafft oder fortgeführt worden sein;
wohl die Anbietung und Ablieferung möglich
gewesen wäre, 4. bei sonstigen Schäden: die Schäden müssen
5. bei Schäden und Verl{isten an Vermögens- durch Wegnahme, Ablieferung, Abbau, Zerstö-
gegenständen, die in Ausnutzung von Maß- rung, Verwe rtung oder sonstige Entziehung an
1
nahmen der nationalsozialistischen Gewalt-- Wirtschaftsgütern entstanden sein, die zum
herrschaft erworben worden sind. land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum
Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen
§ 70 im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören.
Voraussetzungen bei Reparationsschäden
und Restitutionsschäden § 71
In den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch- Belegenheit der betroffenen Wirtschaftsgüter
stabe b und Satz 2 müssen bei Anwendung der (1) Bei Schäden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz
Vorschriften dieses Teils folgende Voraussetzungen Nr. 2 und Satz 2 können Härtebeihilfen nur gewährt
erfüllt sein: werden, wenn sich das betroffene Wirtschaftsgut -
1. Bei Demontageschäden einschließlich Schäden bei Rechten aus Wertpapieren die Urkunde - im
der Schiffahrt und der Fischerei: die Schäden Zeitpunkt de-s Schadenseintritts im Geltungsbereich
müssen durch Wegnahme, Ablieferung, Abbau dieses Gesetzes, in den zur Zeit unter fremder Ver-
oder Zerstörung an Wirtschaftsgütern, die zum waltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen
zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewer- Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember
tungsgesetzes gehören, entstanden sein; 1937 befand.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1765
(2) Bei Schäden der Schiffahrt im Sinne des Ab- b) als Heimkehrer nach den Vorschriften
satzes 1 ist § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die des Heimkehrergesetzes oder
Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegs- c) als Sowjetzonenfluchtlinge im Sinne des
sachschäden entsprechend anzuwenden. § 3 des Bundesvertriebenengesetzes oder
§ 72 d) im Wege der Familienzusammenfüh-
rung zu den Ehegatten oder als Minder-
Personenkreis
jährige zu ihren Eltern oder als hilfs-
(1) Härtebeihilfen können nur gewährt werden bedürftige Elternteile zu ihren Kindern,
dem unmittelbar Geschädigten oder, falls er ge- vorausgesetzt, daß der nachträglich zu-
storben ist, dessen Ehegatten, sofern im Zeitpunkt gezogene mit einer Person zusammen-
des Todes des unmittelbar Geschädigten die Ehe- geführt wird, die schon am 31. Dezem-
gatten nicht dauernd getrennt gelebt haben, sowie ber 1952 im Geltungsbereich dieses Ge-
unterhaltsberechtigten Kindern des unmittelbar Ge- setzes den Wohnsitz oder ständigen
schädigten, soweit diesen und ihren unterhalts- Aufenthalt hatte oder unter Buch-
pflichtigen Angehörigen nicht die Mittel zur Ver- stabe a, b oder c fällt. Dabei sind im
fügung stehen, die zur Berufsausbildung oder Um- Verhältnis zwischen Eltern und Kin-
schulung in einen geeigneten Beruf erforderlich dern auch Schwiegerkinder zu berück-
sind. sichtigen, wenn das einzige oder letzte
(2) Als unmittelbar Geschädigte im Sinne des Kind verstorben oder verschollen ist.
Absatzes 1 gelten nur natürliche Personen,
(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
1. im Falle des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: und Satz 2 können Härtebeihilfen nur Personen ge-
denen die Ansprüche (§ 1) am 31. Dezem- währt werden, die im Zeitpunkt des Schadensein-
ber 1952 oder, falls sie später entstanden tritts deutsche Staatsangehörige oder deutsche
sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Volkszugehörige waren und am 31. Dezember 1952
Entstehung zugestanden haben oder zu- die in Absatz 3 Nr. 1 oder nach dem 31. Dezember
stehen; 1952 die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Wohnsitz-
2. in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen.
und Satz 2:
die die Schäden selbst erlitten haben. § 73
(3) Im Falle des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können Härtebeihilfen
Härtebeihilfen gewährt werden (1) Als Härtebeihilfen können im Rahmen der
1. Personen, die am 31. Dezember 1952 ihren nach dem jeweiligen Haushaltsplan verfügbaren
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Mittel gewährt werden
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in 1. Unterhaltsbeihilfe: als Beihilfe zum Le-
einem Staate hatten, der die Regierung der• bensunterhalt,
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2. Ausbildungsbeihilfe: als Beihilfe zur wirt-
1956 anerkannt hatte; schaftlichen und sozialen Förderung im
2. Personen, die am 31. Dezember 1952 An- Wege der Berufsausbildung oder Um-
gehörige eines Gläubigerstaates waren, schulung,
dem gegenüber das Abkommen vom 27. Fe- 3. Hausratbeihilfe: als Beihilfe zur Beschaf-
bruar 1953 über deutsche Auslandsschul- fung von Hausrat, sofern es sich um Schä-
den wirksam ist oder wird; den an Hausrat im Sinne des § 70 Nr. 2
3. Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 handelt,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren 4. Darlehen zum Existenzaufbau.
Wohnsitz begründet haben oder begrün- (2) Die einzelnen Härtebeihilfen dürfen die ent-
den oder ständigen Aufenthalt genommen sprechenden Leistungen nicht übersteigen, die in
haben oder nehmen Durchführung der §§ 301 und 302 des Lastenaus-
a) als Vertriebene (Aussiedler) gemäß gleichsgesetzes gewährt werden.
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichs- (3) Liegen die Voraussetzungen für die Gewäh-
gesetzes spätestens sechs Monate nach rung einer Unterhaltsbeihilfe oder Ausbildungs-
dem Zeitpunkt, in dem sie die zur Zeit beihilfe vor, so können diese mit Wirkung von dem
unter fremder Verwaltung stehenden auf den Tag der Antragstellung folgenden Monats-
deutschen Ostgebiete oder das Gebiet ersten ab gewährt werden.
desjenigen Staates, aus dem sie vertrie- (4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ben oder ausgesiedelt worden sind, ver- und Satz 2 kann Unterhaltsbeihilfe längstens bis
lassen haben, wobei die Zeiten nicht zum Inkrafttreten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vor-
mitgerechnet werden, in denen ein Ver- behaltenen besonderen gesetzlichen Regelung ge-
triebener nach Verlassen eines der in währt werden.
§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichs-
§ 74
gesetzes bezeichneten Staaten, aus dem
er vertrieben oder ausgesiedelt worden Ausschluß der Obertragbarkeit
ist, in einem anderen der dort bezeich- Der Anspruch auf Auszahlung einer bewilligten
neten Staaten sich aufgehalten hat, Härtebeihilfe kann nicht übertragen, nicht gepfän-
oder det und nicht verpfändet werden.
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 75 § 79
Vertragshilfe und Schutz Antragstellung und Antragsbegründung·
gegen Inanspruchnahme aus Fürsorgeleistungen (1) Der Geschädigte hat seinen Antrag auf amt-
Die Vorschriften der §§ 161 und 363 des Lasten- lichem Formblatt zu stellen und zu begründen und
ausgleichsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. dabei insbesondere nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Ansprüche
und Schäden zu beweisen, seine Notlage und nach
ZWEITER ABSCHNITT
§ 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2 zu
Organisation und Verfahren berücksichtigende Schäden glaubhaft zu machen.
§ 76 (2) Die Antragsfrist (§ 80) wird durch eine form-
lose Anmeldung gewahrt.
Organisation
(1) Die Vorschriften dieses Teils werden teils
§ 80
vom Bund und teils im Auftrag des Bundes von
den Ländern durchgeführt. Antragsfrist
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Vorschrif- (1) Anträge auf Gewährung von Härtebeihilfen
ten durch den Bund durchzuführen sind und in die- können nur innerhalb von zwei Jahren nach dem
sem Teil nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach dem Ein-
Durchführung dem Präsidenten des Bundesaus- tritt der in § 72 Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Voraus-
gleichsamts. Der Präsident des Bundesausgleichs- setzungen gestellt werden. Soweit bei Personen, die
amts übt die der Bundesregierung und den zustän- unter § 72 Abs. 3 Nr. 2 fallen, der in Betracht kom-
digen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 mende Staat erst nach dem Inkrafttreten dieses
des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Gesetzes dem Abkommen vom 27. Februar 1953
Maßgabe des Artikels 120 a des Grundgesetzes aus. über deutsche Auslandsschulden beitritt, läuft die
(3) Im Bereich der Länder, Gemeinden und Ge- Antragsfrist vom Zeitpunkt des Beitritts an.
meindeverbände werden die in Absatz 1 genannten (2) Nach Ablauf der Fristen kann ein Antrag nur
Vorschriften von den mit der Durchführung des gestellt werden, wenn die rechtzeitige Stellung des
Lastenausgleichsgesetzes betrauten Dienststellen Antrages nachweisbar ohne Verschulden unter-
durchgeführt, soweit in diesem Teil nichts anderes blieben ist und unverzüglich nachgeholt wird.
bestimmt ist.
(4) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 des § 81
Lastenausgleichsgesetzes über den Kontrollaus-
örtliche Zuständigkeit
schuß und den Ständigen Beirat finden keine An-
wendung. (1) Anträge auf Gewährung von Härtebeihilfen
sind von den Geschädigten, die ihren ständigen Auf-
§ 77
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
Vertreter des Bundesinteresses bei dem für diesen Aufenthalt des Geschädigten zu-
Die nach § 316 des Lastenausgleichsgesetzes be- ständigen Ausgleichsamt zu stellen und bei der für
stellten Vertreter des Ausgleichsfonds werden bei den ständigen Aufenthalt des Geschädigten zustän-
Durchführung dieses Teils als Vertreter des Bun- digen Gemeindebehörde einzureichen, soweit in den
desinteresses tätig. § 322 des Lastenausgleichs- Absätzen 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.
gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Bundes- Im übrigen ist § 325 Abs. 1 bis 3 des Lastenaus-
minister der Finanzen kann bei den Ausgleichsaus- gleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.
schüssen (§ 309 des Lastenausgleichsgesetzes), den (2) Hat der Geschädigte keinen ständigen Auf-
Beschwerdeausschüssen(~ 310 des Lastenausgleichs-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist
gesetzes) und den Verwaltungsgerichten an Stelle
der Geschädigte ausländischer Staatsangehöriger,
der in Satz 1 genannten Vertreter Bedienstete
so ist das Ausgleichsamt der Stadtverwaltung Köln
der Oberfinanzdirektionen (Bundesvermögens- und
zuständig. Der Bundesminister der Finanzen kann
-bauabteilungen) oder der Bundesvermögensstellen
im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundes-
zu Vertretern des Bundesinteresses bestellen. Die
ausgleichsamtes die Zuständigkeit weiterer Aus-
Vertreter des Bundesinteresses sind an die Weisun-
gleichsämter bestimmen. In Zweifelsfällen bestimmt
gen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ge-
der Präsident des Bundesausgleichsamtes das zu-
bunden.
ständige Ausgleichsamt.
§ 78
(3) In den Fällen des Absatzes 2 sind die An-
Anwendung von Vorschriften träge, soweit der Geschädigte keinen ständigen
des Lastenausgleichsgesetzes Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
Für die Durchführung dieses Teils sind die Vor- bei dem für den ständigen Aufenthalt des Geschä-
schriften des Dreizehnten Abschnitts des Dritten digten zuständigen deutschen Konsulat einzurei-
Teils des Lastenausgleichsgesetzes sowie §§ 288, chen. Das Konsulat hat, soweit der Antrag nicht
317, 350, 350a, 350b, 351 und 360 des Lastenaus- hinreichend begründet ist oder die Angaben un-
gleichsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit vollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und
sie für die Durchführung der §§ 301 und 302 des erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen.
Lastenausgleichsgesetzes gelten und soweit nichts Der Antrag ist mit kurzer ·eigener Stellungnahme
anderes in diesem Gesetz bestimmt ist oder durch an das nach Absatz 2 zuständige Ausgleichsamt
Rechtsverordnung nach § 84 Abs. 2 bestimmt wird. weiterzuleiten.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1767
§ 82 Entwicklung noch erheblich behindert sind, Dar-
Anzeige von Veränderungen lehen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan
ausgebrachten Mittel zu gewähren. Die Schäden
Treten nachträglich Umstände ein, die für die
sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ver-
Entscheidung über die Gewährung einer Härtebei-
mögenswerte dem Berechtigten zur Zeit der An•
hilfe von Bedeutung sind oder zum Zeitpunkt der
tragstellung wirtschaftlich entzogen sind.
Entscheidung gewesen wären, oder wird dem An-
tragsteller bekannt, daß Angaben, die er zu den in (2) Die Darlehen werden nach Maßgabe von
dem amtlichen Formblatt (§ 79) gestellten Fragen Richtlinien gewährt, die der Bundesminister für
gemacht hat, nicht oder nicht mehr zutreffen, so ist Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
'der Antragsteller verpflichtet, dies unverzüglich minister der Finanzen und im Benehmen mit den zu-
dem zuständigen Ausgleichsamt anzuzeigen. Ist der ständigen Bundesministern zu erlassen hat.
Antragsteller nicht in der Lage, es anzuzeigen, so
sind hierzu der Ehegatte und die Erben, gegebenen-
falls der gesetzliche Vertreter veirpflichtet. SECHSTER TEIL
DRITTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
Sonstige Vorschriften ERSTER ABSCHNITT
§ 83 Vertragshilfevorschriften
Haushaltsrechtliche Vorschriften
ERSTER TITEL
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-
wirtschaftet die zur Durchführung dieses Teils be- Änderung des Vertragshilfegesetzes
reitgestellten Mittel im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften nach den Weisungen des Bundes- § 86
ministers der Finanzen. Die Mittel werden nicht Teil Aufhebung von Gesetzesvorschriften
des Sondervermögens Ausgleichsfonds des Bundes. § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die richterliche Ver-
(2) Für die Bewirtschaftung der Mittel gelten tragshilfe (Vertragshilfegesetz) vom 26. März 1952
die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bun- (Bundesgesetzbl. I S. 198) wird aufgehoben.
des. Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung Näheres über die haushaltsmäßige Behand- ZWEITER TITEL
lung, über die Kassen- und Buchführung sowie über Stundung und Herabsetzung
die Rechnungslegung bestimmen und die Anwen- von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen
dung der entsprechenden Landesvorschriften zu-
lassen; sie kann dabei von den in Satz 1 genannten § 87
Vorschriften abweichen. Stundung und Herabsetzung
§ 84 (1) Verbindlichkeiten aus Inhaber- oder Order-
sdmldverschreibungen, die vor dem 21. Juni 1948
Erlaß von Rechtsverordnungen als Teile einer Gesamtemission begeben worden sind
(1) Die in diesem Teil vorgesehenen Rechtsver- und die nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrags-
ordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustim- hilfegesetzes vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
mung des Bundesrates. S. 198) in der Fassung des § 106 des Gesetzes vom
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) fallen,
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- können auf Antrag des Schuldners durch gericht-
ordnung Näheres über die Voraussetzungen, unter liche Entscheidung gestundet oder herabgesetzt
denen Härtebeihilfe gewährt werden kann, den werden, wenn und soweit ihm wegen der Vermö-
Personenkreis, die Härtebeihilfen, die Erstattungs- gensverluste, die er auf Grund von Kriegsereignis-
pflicht, das Verfahren, die Organisation und die sen oder Kriegsfolgen erlitten hat, die fristgemäße
Verwaltungskosten zu bestimmen. oder volle Leistung bei gerechter Abwägung seiner
Interessen und der Interessen der Gesamtheit der
Gläubiger nicht zugemutet werden kann. Der An-
FUNFTER TEIL trag ist gegen die Gesamtheit der Gläubiger zu
richten.
Wirtschaftsfördernde Maßnahmen (2) Die Vorschriften des Vertragshilfegesetzes
sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus die-
§ 85 sem Gesetz nichts anderes ergibt.
Darlehen
für Wiederaufbau- oder Ausbauvorhaben § 88
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vertretung der Gläubiger
Durchführung volkswirtschaftlich förderungswürdi- (1) Die Rechte der Gesamtheit der Gläubiger wer-
ger Wiederaufbau- oder Ausbauvorhaben von na- den in dem Verfahren ''von einem oder mehreren
türlichen Personen und juristischen Personen des Vertretern wahrgenommen. Die Befugnis der Gläu-
privaten Rechts, die durch Schäden im Sinne des biger, ihre Rechte in dem Verfahren selbst geltend
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in ihrer wirtschaftlichen zu machen, ist ausgeschlossen.
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Ist auf Grund des § 1189 des Bürgerlichen Ge- bei der Wertpapiersammelbank nicht eingeliefert, so
setzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe der wird die in § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die
Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise ge- gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver-
troffenen Festsetzung ein Vertreter der Gläubiger schreibungen vorgeschriebene Hinterlegung der
bestellt worden, so nimmt dieser in dem Verfahren Schuldverschreibung dadurch ersetzt, daß der Be-
die Rechte der Gläubiger wahr. rechtigte efne Bescheinigung eines Kreditinstituts
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 über die ihm zustehende Gutschrift auf Sammel-
nicht vor, so wird der Vertreter der Gläubiger in depotkonto hinterlegt; er hat bei der Hinterlegung
einer Versammlung bestellt, die von dem Schuld- zu erklären, daß er über die Gutschrift nicht ver-
ner einzuberufen ist. Für die Bestellung und Ab- fügt hat. Ist ein anderer als der Anmelder aus der
berufung des Vertreters gelten die Vorschriften des Gutschrift berechtigt, so muß sich aus der Beschei-
Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der nigung des Kreditinstituts auch der Zeitpunkt des
Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezem- Erwerbes durch den Berechtigten ergeben.
ber 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) in der Fassung des
Gesetzes vom 14. Mai 1914 · (Reichsgesetzbl. S. 121), § 90
der Verordnung vom 24. September 1932 (Reichs- Besonderheiten des Verfahrens
gesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom 20. Juli 1933 (1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Aus-
(Reichsgesetzbl. I S. 523) entsprechend, soweit sich fertigung des nach § 9 des Gesetzes betreff end die
aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver-
(4) Kommt in der Gläubigerversammlung ein Be- schreibungen aufgenommenen Protokolls und seiner
schluß über die Bestellung eines Vertreters nicht Anlagen beizufügen.
zustande, so ist ein Vertreter auf Antrag des Schuld- (2) Die Entscheidung über den Antrag kann nur
ners von dem für die Durchführung des Verfahrens für alle Gläubiger einheitlich ergehen. Sie wirkt für
zuständigen Gericht zu bestellen. Das gleiche gilt, und gegen alle Gläubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des
wenn die Gesamtheit der Gläubiger infolge Wegfalls Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
eines Vertreters nicht mehr nach Absatz 2 oder Ab-
satz 3 vertreten und nicht innerhalb zweier Monate § 91
ein neuer Vertreter bestellt worden ist.
frühere Vertragshilieentscheidungen,
(5) Für die rechtliche Stellung des Vertreters gel- Erledigung anhängiger Verfahren
ten die Vorschriften des Gesetzes betreffend die
gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver- (1) Gerichtliche Entscheidungen, die in Vertrags-
schreibungen entsprechend. Zum Abschluß eines hilfeverfahren über Ansprüche der in § 87 Abs. 1
Vergleichs ist der Vertreter nur auf Grund eines Satz 1 bezeichneten Art ergangen und vor dem In-
ihn hierzu ermächtigenden Beschlusses der Gläu- krafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden
bigerversammlung befugt; § 11 Abs. 2 des Gesetzes sind, bleiben unberührt. Das gleiche gilt für Ver-
betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von gleiche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Schuldverschreibungen gilt entsprechend. abgeschlossen worden sind.
(2) Ist über einen Anspruch der in § 87 Abs. 1
§ 89 Satz 1 bezeichneten Art zu der Zeit, zu der ein An-
trag nach § 87 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird, ein Ver-
Versammlung der Gläubiger tragshilfeverfahren anhängig, so ruht es bis zur
(1) Für die Einberufung und die Beschlüsse der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag. Wird
Versammlung gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Antrag in der Sarhe selbst entschieden
betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer oder wird er zurückgenommen, so ist das Vertrags-
von Schuldverschreibungen entsprechend, soweit hilfeverfahren erledigt; gerichtliche Gebühren und
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Auslagen werden nicht erhoben. Wird der Antrag
(2) Sind Schuldverschreibungen auf Grund des durch eine nicht in der Sache selbst ergehende Ent-
Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos geworden scheidung zurückgewiesen, so kann das Vertrags-
nnd nach Abschnitt I des Zweiten Gesetzes zur Än- hilfeverfahren fortgesetzt werden.
derung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs-
gesetzes vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I ZWEITER ABSCHNITT
S. 940) als fällige Wertpapiere zu behandeln, so
wird die in § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die
Auflösung
gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver- der auf Grund des Anleihestockgesetzes
schreibungen vorgeschriebene Hinterlegung der und der Dividendenabgabeverordnung
Schuldverschreibungen durch Hinterlegung des An- gebildeten Treuhandvermögen
erkennungsbescheides oder einer öffentlich beglau-
bigten Abschrift dieses Bescheides ersetzt; der Be- § 92
rechtigte hat bei der Hinterlegung zu erklären, daß Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz
er über die ihm gegen den Aussteller zustehende und der Dividendenabgabeverordnung
Forderung nicht verfügt hat. gebildeten Sondervermögen
(3) Sind Schuldverschreibungen auf Grund des (1) Die treuhänderische Verwaltung eines von
Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos geworden, einer Kapitalgesellschaft nach dem Gesetz über die
hat der Aussteller aber die auf den Gesamtbetrag Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften (An-
der Sammelurkunde entfallenden Einzelurkunden leihestockgesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsge-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1769
setzbl. I S. 1222) gebildeten Anleihestocks geht mit § 94
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Deut-
Sondervermögen eigener Art
schen Golddiskontbank auf die Kapitalgesellschaft
über. §§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihe-
stock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die
(2) Die Kapitalgesellschaft hat den Anleihestock
für die Inhaber von Genußrechten und Gewinn-
und ein nach der Verordnung zur Begrenzung von
schuldverschreibungen gebildet worden sind.
Gewinnausschüttungen (Dividendenabgabeverord-
nung) vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 323)
gebildetes Treuhandvermögen getrennt von ihrem
DRITTER ABSCHNITT
eigenen Vermögen treuhänderisch für die Gesell-
schafter zu verwalten. Der Anleihestock. und das Sonstige Schlußvorschriften
Treuhandvermögen unterliegen nimt der Zwangs-
vollstreckung. Die Aufhebung der in Ansehung des § 95
Anleihestocks und des Treuhandvermögens beste- Unmittelbare Haftung
henden Gemeinschaft der Gesellschafter ist ausge- der Beamten aus Amtspflichtverletzungen
schlossen.
Wird ein Anspruch (§ 1), der auf einer in Aus-
(3) Die Kapitalgesellschaft hat die sich aus dem übung öffentliche,r Gewalt vorsätzlich begangenen
Anleihestock und dem Treuhandvermögen ergeben- Amtspflichtverletzung beruht, nach den Vorschrif-
den abzulösenden Ansprüche anzumelden (§ 40). ten dieses Gesetzes nicht erfüllt, so kann derjenige,
Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 dieses Geset- der die Amtspflichtverletzung begangen hat, in
zes in Verbindung mit § 21 des Wertpapierbereini- Ansprud1 genommen werden.
gungsgesetzes gelten als erfüllt, wenn die Kapital-
gesellschaft beweist oder glaubhaft macht, daß sie
§ 96
Beträge in Höhe des abzulösenden Anspruchs an
den Anleihestock abgeführt hat oder daß sie den Änderung des Einkommensteuergesetzes
abzulösenden Anspruch nach der Dividenden- § 3 des Einkommensteuergesetzes wird wie
abgabeverordnung treuhänderisch verwaltet hat. geändert:
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Kapital- 1. Ziffer 7 erhält folgende Fassung:
gesellschaften, die die Voraussetzungen des § 33
„ 7. Ausgleichsleistungen nad1 dem Gesetz über
Abs. 2 Nr. 3 erfüllen.
den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz
§ 93 - LAG) vom 14. August 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu
Verwertung der Ablösungsschuld
ergangenen Änderungsgesetze und Härtebei-
und Ausschüttung
hilfen auf Grund der §§ 68 bis 84 des Ge-
(1) Innerhalb von drei Jahren nach Feststellung setzes zur allgemeinen Regelung durch den
des Rechts auf Ablösung hat die Kapitalgesellschaft Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen
die auf die Ansprüche entfallende Ablösungsschuld Reiches entstandener Schäden (Allgemeines
zu verwerten und den Erlös sowie die Zinsen (§ 37) Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957
und eine Barablösung (§ 39) nach den für die Ge- (Bundesgesetzbl. I S. 1747)."
winnve,rteilung geltenden Vorschriften an die Ge-
sellschafter auszuschütten, die im Zeitpunkt des 2. Folgende Ziffer 21 wird angefügt:
Ausschüttungsbeschlusses gewinnberechtigt sind. „21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne
Ist für eine einzelne Gattung von Gesellschafts- des § 35 Abs. 1 des Gesetzes zur allgemei-
anteilen ein besonderer Anleihestock oder ein be- nen Regelung durch den Krieg und den Zu-
sonderes Treuhandvermögen errichtet worden, so sammenbruch des Deutschen Reimes entstan-
sind der Anleihestock und das Treuhandvermögen dener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgen-
nur an die Inhaber dieser Anteile auszuschütten. gesetz) vom 5. November 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1747)."
(2) Bei der Ausschüttung sind nicht zu berück-
sichtigen § 97
1. Gesellschaftsanteile, für die Gewinnbeträge Zusatzversorgungsanstalten
an den Anleihestock oder das Treuhand- des öffentlichen Dienstes
vermögen nicht abgeführt worden sind, so- § 24 des Umstellungsgesetzes findet auf die Zu-
weit die Anteile im Zeitpunkt des Aus- satzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes
schüttungsbeschlusses - unbeschadet einer keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistun-
Gesamtrechtsnachfolge - Gesellschaftern gen der Zusatzv,ersorgungsanstalten des öffentlichen
zustehen, die damals von der Begr,enzung Dienstes bleibt eine besondere gesetzliche Regelung
der Gewinnausschüttung nicht betroffen vorbehalten.
waren;
§ 98
2. Gesellschaftsanteile, die im Zeitpunkt des
Ausschüttungsbeschlusses der Kapital- Ablösungsschuld der Deutschen Bundesbahn
gesellschaft gehören. Die für die Verwaltung der allgemeinen Bundes-
(3) Die Kosten des Verfahrens (§ 63) sowie der schuld jeweils geltenden Vorschriften gelten sinn-
Verwaltung und Verteilung des Anleihestocks und gemäß für die Ablösungsschuld der Deutschen Bun-
des Treuhandvermögens trägt die Gesellschaft. desbahn.
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 99 . (6) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Rege-
Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger lung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist
des öHentHchen Dienstes die Neufeststellung rückwirkend, jedoch nicht für
eine Zeit vor dem 1. April 1950 vorzunehmen; die
(1) Vor dem 8. Mai 1945 ausgeschiedene Ange- Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
hörige des öffentlichen Dienstes, die von den in § 1
(7) Ist der Versicherungsfall vor dem Inkraft-
Abs. 1 genannten Rechtsträgern nach den im Zeit-
treten dieses Gesetzes eingetreten und ist wegen
punkt ihres Ausscheid(~ns geltenden Vorschriften
der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine Rente
der Reichsversichcrungs~Jesetze für die Zeit ihrer
erstmalig festzustellen, so beginnt die Rente ab-
v ersi cherungsf rei en Beschäftigung nachzuversichern
weichend von den allgemeinen Vorschriften mit
waren und nicht nachversichert worden sind, gelten
dem Ablauf - in Versicherungsfällen, die nach dem
als für diese Zeit nachversichert, wenn sie nicht
31. Dezember 1956 eingetreten sind, mit dem Be-
bereits auf Grund anderer Vorschriften für diese
ginn - des Kalendermonats, in dem der Versiche-
Zeit als nachversichert gelten; dies gilt auch für
rungsfall eingetreten ist, jedoch nicht vor dem
den Fall des Todes, wenn Hinterbliebene vorhanden
1. April 1950 und nicht vor dem Ablauf des Kalen-
sind. Wird nach dem Ausscheiden aus der versiche-
dermonats, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz
rungsfreien Beschäftigung ein Anspruch oder eine
oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genom-
Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenver-
sorgung unter Einrechnung der vor dem Ausschei- men hat.
den liegenden Zeiten im öffentlichen Dienst erwor- (8) Die Regelung der Absätze 6 und 7 gilt nur,
ben oder nachträglich festgestellt, so entfallen die wenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis zum
Nachversicherung und die an sie geknüpften Rechts- 30. September 1958 beantragt wird.
folgen. Gezahlte Renten sind bis zum Ende des (9) Die Feststellung nach Absatz 1 trifft die
dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem Stelle, die nach dem Gesetz zur Regelung der
dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
eine Mitteilung über den Eintritt der Voraus- gesietzes fallenden Personen zuständig sein würde,
setzungen für den Wegfall der Nachversicherung wenn das Dienstverhältnis bis zum 8. Mai 1945 fort-
nach Satz 2 zugegangen ist, nicht zurückzufordern; gesetzt worden wäre; § 72 Abs. 10, 11 und § 81 a
jedoch sind diese Renten auf die für die gleichen des vorgenannten Gesetzes gelten entsprechend.
Zeiträume zustehenden Versorgungsbezüge in der
Höhe anzurechnen, die sich aus dem Verhältnis des § 100
Unterschiedsbetrages zwischen den zuletzt gezahl- Kraitloswerden von Wertpapieren
ten und den für den gleichen Monat ohne Berück-
Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende An-
sichtigung der Nachversicherung errechneten Ren-
ten zu den für diesen Monat zustehenden Versor- sprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkraft-
gungsbezügen ergibt. Erlischt eine in Satz 2 be- treten dieses Gesetzes kraftlos.
zeichnete Anwartschaft, so gilt die Nachversiche-
rung als nicht entfallen. § 101
(2) Die Nachversicherung gilt in dem Versiche- Londoner Schuldenabkommen
rungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut-
als durchgeführt, der nach der Art der Beschäftigung sche Auslandsschulden und die zu seiner Ausfüh-
bei Annahme der Versicherungspflicht zuständig ge- rung ergangenen Vorschriften werden durch die
wesen wäre. Ist danach für denselben Zeitraum so- Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
wohl die Rentenversicherung der Arbeiter als auch
die Rentenversicherung der Angestellten zuständig, § 102
so gilt die Nachversicherung als in der Rentenver-
Ansprüche
sicherung der Angestellten durchgeführt. Berufs-
ausländischer und staatenloser Gläubiger
mäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdien-
stes gelten in der Rent<'mversicherung der Ange- (1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen kön-
stellten als nachversichert. nen auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmel-
dung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist,
(3) Soweit eine Nachversicherung als durchge-
Leistungen nicht vor Ablauf von drei Jahren seit
führt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwart-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen. Erklärt
schaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die
ein ausländischer Staat vor Ablauf dieser Frist ge-
für Zeiten entrichtet worden sind, die vor den in
genüber der Bundesrepublik Deutschland, daß er
Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum
31. Dezember 1956 erhalten. nicht beabsichtige, ein Abkommen über eine pau-
schale Abgeltung der in Satz 1 bezeichneten An-
(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen sprüche abzuschließen, so entfällt Satz 1 für die
Rentenversicherungen richtet sich nach den allge- Ansprüche seiner Staatsangehörigen, in seinem
meinen Vorschriften; hierbei gelten Zeiten der Lande ansässiger Staatenloser und nach seinem
Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für Recht errichteter juristischer Personen mit Wirkung
eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung von dem Tage, an dem die Erklärung der Bundes-
entrichtet sind. republik Deutschland zugeht.
(5) Die Gewährung von Leistungen richtet sich (2) Tritt innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten
nach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2 Frist ein zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
zuständigen Versicherunqszweig gelten. ' land und einem ausländischen Staat abgeschlosse-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1771
nes Abkommen über eine Abgeltung der in Ab- § 105
satz 1 bezeichneten Ansprüche in Kraft, so erlösc;hen
Leistungsausschluß
die unter dieses Abkommen fallenden Ansprüche.
für Tätigkeit gebietsfremder Behörden
(3) Auf die Gewährung von Härtebeihilfen sind
(1) Nach diesem Gesetz sind auf Grund von An-
die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend
sprüchen gegen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten
anzuwenden.
Rechtsträger Leistungen nicht zu gewähren, wenn
§ 103 die Ansprüche auf Maßnahmen, Handlungen oder
Gerichtliche Verfahren über Ansprüche Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem
ausländischer und staatenloser Gläubiger 8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit oder auf Maß-
nahmen oder Weisungen von Behörden zurückzu-
(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen kön-
führen sind, die ihren Sitz außerhalb der in § 33
nen auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmel-
bezeichneten Gebiete haben oder wenn diese Maß-
dung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, bis
nahmen, Handlungen oder Unterlassungen zugun-
zum Ablauf <ler in § 102 Abs. 1 bezeichneten Frist
sten der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der
nur Klage a.uf Feststellung des angemeldeten An-
sowjetischen Zone erfolgt sind.
spruchs erheben. Das Gericht hat in jedem Falle zu
prüfen, ob der dem Erfüllungsverlangen zugrunde (2) § 9 findet keine Anwendung auf Ansprüche,
liegende Anspruch (§ 1) besteht oder bis zum In- die sich auf Grundstücke beziehen, die der Verwal-
krafttreten dieses Gesetzes bestanden hat. Das tung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen
Gericht hat auf Antrag des Beklagten gleichzeitig zu Zone unterliegen.
prüfen und darüber zu entscheiden,
§ 106
1. ob der Anspruch nicht unter Artikel 5 des
Abkommens vom 27. Februar 1953 über Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
deutsche Auslandsschulden fällt, Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch
2. ob die in § 28 vorgesehene Frist gewahrt dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außer-
oder die dort bezeichneten Voraussetzun- gerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen
gen für eine Nachsichtgewährung gegeben Auslagen. Geridltsgebühren werden nicht erhoben.
sind und
3. ob der Anspruch nicht unter § 3 und § 105
§ 107
fällt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Freistellung von Verwaltungsgebühren
ausländische Staa.t vor Ablauf der Frist (§ 102 Abs. 1) Polizeiliche Aufenthalts- und Wohnsitzbeschei-
erklärt hat, daß er nicht beabsichtige, ein Abkom- nigungen für Zwecke dieses Gesetzes sind ge-
men über eine pauschale Abgeltung abzuschließen. bührenfrei auszustellen.
(3) Absatz 1 ist in Verwaltungsstreitverfahren
über die Gewährung einer beantragten Härtebei- § 108
hilfe, deren Gewährung nach § 102 Abs. 3 noch nicht
Amts- und Rechtshilfe
verlangt werden kann, entsprechend anzuwenden;
dabei tritt an die Stelle des § 28 die Vorschrift des Die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die
§ 80. öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
§ 104 und die Organisationen der Selbstverwaltung der
Wirtschaft haben den mit der Durchführung dieses
Regelungen Gesetzes befaßten Behörden Amts- und Rechtshilfe
von Verbindlichkeiten der Konversionskasse zu leisten. Für Rechtshilfe der Gerichte gelten die
für deutsche Auslandsschulden §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-
(1) Die Regelungsangebote der Regierung der sprechend.
Bundesrepublik Deutschland für die dreiprozenti-
§ 109
gen im Inland zahlbaren Schuldverschreibungen und
Teilgutscheine sowie für die Scrips der Konver- Sondervorschriften für Berlin
sionskasse für deutsche Auslandsschulden vom Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land
25. April 1955 - veröffentlicht im Bundesanzeiger Berlin mit der Maßgabe, daß
Nr. 83 vom 30. April 1955 - richten sich auch an
1. in § 3 Abs. 1 Nr. 5 an Stelle des § 24 Abs. 5
Gläubiger, die am Tage des Inkrafttretens dieses
Gesetzes in dessen Geltungsbereich als Deutsche im des Umstellungsgesetzes Artikel 21 Nr. 53 der
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ihren Umstellungsverordnung,
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder als juri- 2. in § 18 an Stelle des § 14 des Umstellungs-
stische Personen ihren Sitz oder den Ort ihrer Ge- gesetzes Artikel -12 der Umstellungsverord-
schäftsleitung haben. Ein Sitz in Berlin gilt als Sitz nung,
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn 3. in § 27 an Stelle der Oberfinanzdirektion der
sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Präsident des Landesfinanzamtes Berlin (Son-
Gesetzes befindet. dervermögens- und Bauverwaltung) und an
(2) Absatz 1 gilt nur hinsichtlich solcher An- Stelle de r Bundesbahndirektion die Verwal-
1
sprüche, die am 31. Dezember 1952 die Voraus- tungsstelle der Deutschen Bundesbahn in
setzungen des § 33 Abs. 2 erfüllen. Berlin,
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
4. in § 32 an Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 4. Kammer für Wertpapierbereinigung im
1948, Sinne dieses Gesetzes ist im Saarland die
5. in § 87 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni Kammer für Handelssachen beim Landge-
1948, . richt Saarbrücken.
6. in § 97 an Stelle des § 24 des Umstellungs- 5. §§ 87 bis 91 und 99 finden im Saarland
gesetzes die entsprechenden Vorschriften des keine Anwendung.
Artikels 21 der Umstellungsverordnung (2) Soweit die Anwendung des Gesetzes durch
treten. Absatz 1 ausgeschlossen wird, bleibt. eine besondere
§ 110 gesetzliche Regelung vorbehalten, wenn dies die
Sondervorschriften wegen des Saarlandes Sach- und Rechtslage im Saarland erfordert.
(1) Dies~s Gesetz gilt wegen der besonderen.Ver-
hältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe: § 111
1. Bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3
und des § 72 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und Abs. 4 Berlin-Klausel
umfaßt der Geltungsbereich dieses Geset- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12, 13
zes nicht das Saarland. Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
2. Anmeldestelle im Sinne des § 27 Abs. 1 ist nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) audi in Berlin
an Stelle der Oberfinanzdirektion im Saar- (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund diesc.J
land das Ministerium des Innern. Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West)
3. In Ergänzung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 wer- nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes.
den nicht abgelöst Ansprüche der· in § 30
bezeichneten Art, die am 15. November 1947
Geldin"Stituten und Versicherungs- und § 112
Rückversicherungsunternehmen und Bau- ·'
sparkassen zugestanden .haben, die ihren Inkrafttreten
Sitz oder den Ort ihrer Gesdiäftsleitung zu Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Mo-
diesem Zeitpunkt im Saarland hatten. nats nach seiner Verkündung in Kraft. .\
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derlidie Zustimmung erteilt. ·
Das vorstehende Gesetz wird' hiermit verkündet.
Bonn, den 5. November 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1773
Anlage
(zu § 30)
Liste der ablösbaren Ansprüche
(§ 30 Nr. 1, 3, 5)
I. Deutsches Reich
a) Schuldverschreibungen
1. Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen
Reichs von 1925 mit Auslosungsscheinen
2. Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen
Reichs von 1925 ohne Auslosungsscheine
3. Auslosungsscheine zur Anleiheablösungsschuld des Deutschen
Reichs von 1925 ohne Schuldverschreibungen
4. Schuldverschreibungen der 5 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs
von 1927
5. Schuldverschreibungen der 7 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1929 (Zinsen auf 6 0/o herabgesetzt)
6. Schuldverschreibungen der 4 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs
von 1934
7. Schuldverschreibungen der 4½ v. H. Anleihe des Deutschen Reichs
von 1935
8. Schuldverschreibungen der 4½ v. H. Anleihe des Deutschen Reichs
von 1935 Zweite Ausgabe
9. Schuldverschreibungen der 4½ v. H. Anleihe des Deutschen Reichs
von 1937
10. Schuldverschreibungen der 4½ 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1938
11. Schuldverschreibungen der 4½ 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1938 Zweite Ausgabe
12. Schuldverschreibungen der 4½0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1939
13. Schuldverschreibungen der 4½0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1939 Zweite Ausgabe
14. Schuldverschreibungen der 4½ 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1940
15. Schuldverschreibungen der 4 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1940
16. Schuldverschreibungen der 3½0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1941
17. Schuldverschreibungen der 3½ 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1942
18. Schuldverschreibungen der 3½ 0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1943
19. Schuldverschreibungen der 3½0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1944
20. Schuldverschreibungen der 3½0/oigen Anleihe des Deutschen Reichs
von 1945
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
b) Auslosbare Schatzanweisungen
21. 2-5 v. H. auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von
1923 K
1
22. 4 /2 °/oige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von
1935
23. 4½ 1>/oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von
1936
24. 4 1 /2 °/oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von
1936 Zweite Folge
25. 4½ 0 /oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von
1936 Dritte Folge
26. 4½ 1l/oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von
1937 Erste Folge
27. 4 1 /2°/oige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von
1937 Zweite Folge
1
28. 4 /2 0/oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von
1937 Dritte Folge
29. 4 1 /20/oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von
1938 Erste Folge
30. 4 1 /2 °/oige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von
1938 Zweite Folge
31. 4½ 0 /oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von
1938 Dritte Folge
32. 4½ 0/oige auslos bare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von
1938 Vierte Folge
c) Schatzanweisungen
33. 6 zinsige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 (fällig
1. 12. 1932)
34. 6 v. H. Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 (fällig
2. 9. 1935)
35. 4½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936
Folge XV
36. 4½ 0 /oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937
Folge IX
37. 4½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937
Folge X
38. 4½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937
Folge XI
39. 4½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937
Folge XII
40. 4 °/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938
Folge VIII
41. 4 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938
Folge IX
42. 4 °/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938
folge X
43. 4 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938
Folge XI
44. 4 °/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940
Folge I
45. 4 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940
Folge II
46. 4 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940
Folge III
47. 4 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940
Folge IV
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1775
48. 40/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940
Folge V
49. 4 °/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940
Folge VI
50. 4 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940
Folge VII
51. 3½0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941
Folge I
52. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941
Folge II
53. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941
Folge III
54. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941
Folge IV
55. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941
Folge V
56. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941
Folge VI
57. 30/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941
Folge VII
58. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942
Folge I
59. 40/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942
Folge II
60. 3½0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942
Folge III·
61. 3½0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942
Folge IV
62. 3½ 0 /oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943
Folge I
63. 3½0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943
Folge II
64. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943
Folge III
65. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944
Folge I
66. 3½ 0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944
Folge II
67. 3½0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944
Folge III
68. 3½0/oige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1945
Folge I
d) Reichsverbürgte Anleihen
69. Bürgschaftsschuld des Deutschen Reichs auf Grund des Gesetzes
vom 23. Juni 1933 für die Deutschen Schutzgebietsanleihen (§ 30
Nr. 5)
II. Deutsche Reichsbahn
a) Schuldverschreibungen
70. 4½0/oige Schuldverschreibungen der Deutschen Reichsbahn-Ge-
sellschaft v. J. 1931
71. Schuldverschreibungen der 4 0/oigen Anleihe der Deutschen Reichs-
bahn von 1940
1776 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1957, Teil I
b) Auslosbare Schatzanweisungen
72. 4½ 0/oige auslosbare Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn
von 1939
c) Schatzanweisungen
73. 6 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
v. J. 1930 Reihe I
74. 4½ 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
v. J. 1935 Reihe I
75. 4½ 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
v. J. 1936 Reihe 1
76. 3½ 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1941
77. 3½ 0/oigc Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1944
d) Vorzugsaktien
78. Zertifikate der Deutschen Reichsbank über Vorzugsaktien der
Deutschen Reichsbahn - Reichsbahnvorzugsaktien - (§ 30 Nr. 3)
e) Schuldverschreibungen
übernommener Gesellschaften
79. Schuldverschreibungen der Localbahn-ACTIEN-Gesellschaft in
München von 1890, 1891, 1894
80. Teilschuldverschreibungen der Braunschweigischen Landes-Eisen-
bahn-Gesellschaft in Braunschweig
1. Emission von 1885 (3½ 0/o)
II. Emission von 1891 (4 0/o)
III. Emission von 1899 (3½ 0/o)
IV. Emission von 1904 (3½ 0/o)
III. Deutsche Reichspost
Schatzanweisungen
81. 6½ 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1926
82. 6 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930
Folge I
83. 6 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930
Folge II
84. 60/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1931
Folge I
85. 5 0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1933
Folge I
86. 4½0/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1934
Folge I
87. 4 1/2 °/oig(; Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1935
Folge I
8B. 4½ 0 /oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1939
Folge I
89. 4 °/oige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1940
90. 3½ 0 /oiuc Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1944
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1777
IV. Preußen
a) Schuldverschreibungen
91. Schuldverschreibungen der 6 v. H. Preußischen Staatsanleihe von
1928 - auslosbar - (Zinsen später auf 4½ v. H. herabgesetzt)
92. Schuldverschreibungen der 4½ v. H. Preußischen Staatsanleihe von
1937
93. Schuldverschreibungen der 4 0/o Preußischen konsolidierten Staats-
anleihe von 1940
b) Schatzanweisungen
94. Schatzanweisungen der Preußischen 5 zins. Kalianleihe von 1923
95. Schatzanweisungen der Preußischen 5 zins. Roggenanleihe von 1923
96. 6 zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1933 Folge I
97. 4½ zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1934 Folge I
98. 4 1/2 zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1936 Folge I
c) Lübeckische Schuldverschreibungen
99. Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe des Lübeckischen
Staates mit Auslosungsscheinen
100. Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe des Lübeckischen
Staates ohne Auslosungsscheine
101. Auslosungsscheine zur Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates
ohne Schuldverschreibungen
102. Schuldverschreibungen der 8 0/o Lübeckischen Staatsanleihe von
1928 (Zinsen später auf 6 0/o und 4½ 0/o herabgesetzt}
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung über die Befreiung
saarländischer Waren von Eingangsabgaben.
Vom 23. Oktober 1957.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes (2) Der Bundesminister der Finanzen kann in
über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. De- Ausnahmefällen auch andere Beweismittel als Ur-
zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet die sprungsnachweis zulassen, wenn ein dringendes
Bundesregierung: Bedürfnis besteht und die ·zollabfertigung nicht
wesentlich erschwert wird.
§ 1
(1) Einfuhrzoll und Ausgleichsteuer werden nicht § 4
erhoben für Waren, die aus dem Saarland in den
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wer- (1) Der Nachweis darüber, daß die Waren aus
den, wenn sie im Saarland hergestellt und dort dem freien Verkehr des Zollgebiets in das Saar-
unmittelbar erworben sind. land verbracht worden sind (§ 1 Abs; 2), ist durch
die Bescheinigung einer Zollstelle zu führen. Die
(2) Einfuhrzoll und Ausgleichsteuer werden fer- Bescheinigung wird nur erteilt, wenn der Zoll-
ner nicht erhoben für Waren, die aus dem freien beteiligte die Waren vor dem Verbringen der Zoll-
Ve'rkehr des Zollgebiets zur Verarbeitung in das stelle vorführt und die Erteilung nach vorgeschrie-
Saarland verbracht worden sind und von dort nach benem Muster in zwei Stücken beantragt. Die Zoll-
der Verarbeitung in den Geltungsbereich dieser stelle unterzieht die Waren der inneren Zoll-
Verordnung zurückverbracht werden. Dies gilt ent- beschau, vermerkt den Befund auf beiden Stücken
sprechend im Falle der Bearbeitung. der Bescheinigung, überwacht die Ausfuhr, bestä-
(3) Die Befreiung von anderen Steuern als der tigt in der Erstausfertigung der Bescheinigung, daß
Ausgleichsteuer ist mit der Befreiung vom Ein- die Waren aus dem freien Verkehr des Zollgebiets
fuhrzoll auch dann nicht verbunden, wenn sie in ausgeführt worden sind, und händigt die Beschei-
anderen steuerrechtlichen Vorschriften vorgesehen nigung dem Zollbeteiligten wieder aus. Die Zweit-
ist. ausfertigung verbleibt bei der ausfertigenden Zoll-
stelle.
§ 2 (2) Erteilt eine Binnenzollstelle die Bescheini-
gung, so sichert sie die Nämlichkeit der Waren
Ausgenommen von der Abgabenbefreiung nach und vermerkt in der Bescheinigung, daß die Waren
§ 1 sind
bei der Ausfuhr mit der Erstausfertigung der Be-
1. die unter das Gesetz betreffend den Vertrag scheinigung einer Grenzzollstelle zur Dberwachung
vom 18. April 1951 über die Gründung der der Ausfuhr vorzuführen sind. Die Grenzzollstelle
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und prüft die Nämlichkeit der Waren, überwacht die
Stahl vom 29. April 1952 (Bundesgesetzbl. II Ausfuhr und bestätigt sie in der Bescheinigung.
S. 445) fallenden Waren aus den Kapiteln 26,
27 und 73 des Zolltarifs; (3) Der Zollbeteiligte übersendet die Bescheini-
gung der zur. Erteilung von Ursprungszeugnissen
2. Waren nach Abschnitt A der Warenliste zu zuständigen Stelle (§ 3 Abs. 1). Diese Stelle be-
dieser Verordnung; stätigt auf der Bescheinigung, daß die in ihr be-
3. Waren nach Abschnitt B der Warenliste zu zeichneten Waren im Saarland verarbeitet oder
dieser Verordnung, soweit die Jahreskontin- bearbeitet worden sind. Die Bescheinigung ist der
gente ausgenutzt sind. Zollanmeldung beim Wiedereingang der Waren
beizufügen.
§ 3
(1) Die Herstellung der Waren im Saarland (§ 1 § 5
Abs. 1) ist durch Ursprungszeugnisse nachzuweisen, Bevor die in Abschnitt B der Warenliste zu dieser
die Verordnung aufgeführten Waren dem Zollbeteilig-
1. für Waren der landwirtschaftlichen Ur- ten zur freien Verfügung überlassen werden, ist
erzeugung von der Landwirtschaftskammer außer dem Ursprungszeugnis ein Kontingentsschein
für das Saarland, vorzulegen. Dieser muß von der zur Erteilung des
Ursprungszeugnisses zuständigen Stelle (§ 3 Abs. 1)
2. für alle anderen Waren von der Industrie-
ausgestellt sein. Die in dem Kontingentsschein auf-
und Handelskammer des Saarlandes
geführten Waren müssen in einer Sendung gestellt
ausgestellt werden. werden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1779
§ 6 § 8
Die Zoll- und Ausgleichsteuerbeträge, die auf Diese Verordnung giH nicht im Saarland.
Anweisung des Bundesministers der Finanzen in
der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum Tage des In- § g
krafttretens dieser Verordnung für Einfuhren von
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Waren saarländischer Herstellung und Herkunft in
kündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Tages
die Bundesrepublik und in das Land Berlin gestun-
außer Kraft, an dem die Dbergangszeit nach
det worden sind, werden erlassen.
Artikel 3 des Saarvertrages endet.
Bonn, den 23. Oktober 1957.
§ 7
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Blücher
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gcsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes Der Bundesminister der Finanzen
auch im Land Berlin. Schäffer
Warenliste
zur Verordnung über die Befreiung
saarländischer Waren von Eingangsabga!hen
ABSCHNTT A
Waren, für welche die Eingangsabgaben erhoben werden
Lfd. Kapitiel oder
Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung
02 01 aus A-1- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
aus A-2- Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren
B - Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt
oder gefroren
2 aus 02 05 Schweinespeck, nicht durchwachsen, und anderes Schweinefett
3 02 06 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall aller Art,
mit Ausnahme der Geflügellebern, gesalzen, gedörrt, geräuchert,
gekocht oder sonst einfach zube.reitet
4 03 02 aus A- 1 - Heringe, gesalzen oder getrocknet, ganz oder zerteilt, mit Aus-
nahme der Filets
5 04 01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
6 04 02 aus B - Magermilchpulver
7 04 03 Butter
8 04 05 A- Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht
9 04 06 Natürlicher Honig
10 06 02 aus B-2- Veredelungsunterlagen für Äpfel
11 07 01 aus F- Kartoffeln, frisch:
vom 1. April bis 31. August
12 07 03 aus F - Champignons in Salzlake oder In Wasser mit einem Zusatz von
anderen Stoffen, die zur vorübergehenden Haltbarmachung die-
nen
13 Kap. 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Lfd.
Nr.
l Kapitel odt!r
TariJnr. Warenbezeichnung
14 10 OG B -2- Reis, auch Bruchreis, geschält, poliert
15 11 05 Kartoffelwalzmehl, Kartoffelgries, Kartoffelsago, Kartoffelflocken
und Preßkartoffeln (Kartoffelbrei)
16 11 ()(j B- Mehl und Grieß, anderweit weder genannt noch inbegriffen, aus-
genommen Mehl aus Tapiokawurzeln
17 11 08 Stärke und Stärkemehl
18 11 09 Kleber und Klebermehl (Gluten und Glutenmehl), auch geröstet
19 12 OJ A- Rübensamen
aus B - 3 - Samen vom Gelbklee (Medicago lupulina), Wiesen-Lieschgras,
[Timothee] (Phleum pratense), Rotschwingei (Festuca rubra),
Wiesenschwingel (Festuca pratensis), Englischen Raygras [Deut-
schen Weidelgras] (Lolium perenne), Italienischen Raygras [Wel-
schen Weidelgras] (Lolium multiflorum), Westerwoldischen Ray-
gras [Westerwoldischen Weidelgras] (Lolium multiflorum var.
westerwoldicum)
20 15 Oll Schweineschmalz, Schmalzöl und gepreßtes oder ausgeschmolzenes
Geflügelfett
21 15 02 Talg, roh oder ausgeschmolzen, einschließlich des sogenannten
,, premier jus"
22 15 03 Oleostearin; Oleomargarin, nicht emulgiert, weder gemischt noch
zubereitet
23 17 02 Anderer Zucker (als Rüben- und Rohrzucker), einschließlich Kunst-
honig, auch mit natürlichem Honig gemischt; Karamelzucker
24 18 0] Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet
25 18 03 Kakaomasse
26 18 04 Kakaobutter (Kakaoöl) und Kakaofett
27 aus 18 05 Kakaopulver, ausgenommen solches in Behältnissen mit einem Roh-
gewicht von 0,5 kg oder weniger
28 19 01 Malzextrakt, nicht zubereitet
29 19 04 Tapioka
30 19 05 Puffreis, Corn Flakes und ähnliche Erzeugnisse auf der Grundlage
von Getreide, durch Erhitzen aufgeblasen oder geröstet
31 20 04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker über-
zogen (durch Eintauchen, Glasieren oder Kandieren)
32 aus 20 07 Säfte aus Zitrusfrüchten oder aus Trauben, auch eingedickt, nicht
gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zuckerzusatz
33 21 Oi Gebrannte Zichorie und anderer gebrannter Kaffee-Ersatz sowie
Extrakte aus Kaffee-Ersatz
34 21 02 Kaffee-Extrakte, Kaffee-Essenzen und ähnliche Zubereitungen auf
der Grundlage von Kaffee, einschließlich der Extrakte aus Kaffee-
Ersatz mit beliebigem Gehalt an Kaffee
35 aus 21 07 Teeauszüge
36 22 04 Traubenmost (teilweise vergorener Traubensaft), einschließlich
Traubenmost ohne Alkohol stummgemacht
37 22 05 A- Schaumwein
B- Dessertwein, mit Alkohol stummgemachter Most (Mistella) und mit
Alkohol stummgemachter Wein
aus C- anderer Wein, aus nichtsaarländischen Trauben gewonnen
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Nov!ember 1957 1781
Lfd. Kapil:d oder
Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung
38 22 06 Wermutwein und andere unter Verwendung von aromatischen
Pflanzen oder Stoffen hergestellte Weine
39 22 07 A- 1 - Apfelschaumwein und Birnenschaumwein
40 22 on Äthylalkohol (z.B. absoluter Alkohol, Primasprit, Feinsprit), auch
vergällt
41 22 09 aus A- Trinkbranntwein, ausgenommen Stein- und Kernobstbranntwein
und Wacholderbranntwein
aus B - andere alkoholische Flüssigkeiten (als Trinkbranntwein und Likör),
anderweit weder genannt noch inbegriffen
42 27 08 B - 1- Benzol-, Toluol- und Xylolerzeugnisse
43 27 10 Erdöl, Schieferöl und ähnliche Mineralöle
44 aus 27 11 Grubengas, Methangas
45 27 12 Vaselin
46 27 13 Para{fin
47 27 14 A- amorphes Paraffin aus Erdöl oder Olschiefer, auch Paraffingatsch
48 27 15 B- Erdwachs (Ozokerit), anderes als rohes
49 27 16 B- Montanwachs, anderes als rohes
50 aus 29 12 Athyläther
51 29 22 A - 2 - a - Essigsäure
A- 2 - d - Essigsäureanhydrid
52 29 66 A- Glucose (Dextrose)
B- Lactose
aus C - Maltose
53 aus 30 03 Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin, dosiert, zubereitet
oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, die unter Verwen-
dung von Äthylalkohol oder .Athyläther hergestellt sind
54 aus Kap. 33 .Ätherische Ole und Essenzen, Riech-, Körperpflege- und Schönheits-
mittel, die Äthylalkohol oder .Athyläther enthalten
55 35 01 Kasein
56 35 07 Dextrine, einschließlich der löslichen Stärke, der gerösteten Stärke
und des gerösteten Stärkemehls
57 36 06 Zündhölzer
58 36 OH A- Hartspiritus
59 aus Küp. 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, die .Äthyl-
alkohol oder Äthyläther enthalten
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ABSCHNITT B
Waren, für diP nach Erschöpiungr eines Jahreskontingents die Eingangsabgaben erhoben werden
nach Erschöpfung
Lfd. von ...... DM
Tarifnr. V./arenbezeichnung
Nr. oder ......... t
Gesamteinfuhr
01 03 Schweine, lebend .................................... . 300 000 DM
2 aus 04 02 Mikh und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder ge-
zuckert, ausgenommen Magermilchpulver ........... . 100 000 DM
3 04 04 Käse und Quark .................................... . 180 000 DM
4 06 01 Bulben, Knollen, Zwiebeln, Luftwurzeln (ausgenommen
die Wurzeltriebe des Zierspargels) und Wurzelstöcke
von Blüten- oder Blattpflanzen:
A- nkht im Wachstum begriffen ......................... . 20 000 DM
B- im Wachstum begriffen, auch in Blüte ................. . 20 000 DM
5 06 02 B - 3 - Edelrosen und Rosenwildlinge ....................... . 20 000 DM
aus B - 4 - Jungpflanzen:
a - ohne Blüten oder Knospen ........................ . 10 000 DM
b - mit Blüten oder Knospen 10 000 DM
6 aus 06 03 Blumen und Blumenknospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch ................................ . 10 000 DM
7 07 01 A - 1 - Champignons, frisch oder gekühlt ............ : ....... . 75 000 DM
aus F - Kartoffeln, frisch:
vom 1. September bis 31. März ..................... . 200 000 DM
8 11 01 Mehl aus Getreide .................................. .
11 02 Grütze, Grieß; Körner, geschrotet, perlförmig oder ge-
quetscht (Flocken); eßbare Getreidekeime ........... .
} 100 000 DM
9 11 07 Malz, auch geröstet .................................. . 500 t
10 12 03 C- Blumensamen 10 000 DM
D- Gemüsesamen 10 000 DM
11 15 07 Fette Ole pflanzlichen Ursprungs, flüssig oder fest ..... . 1000000 DM
12 15 12 Fette und Ole, gehärtet
15 13 Margarine, Kunstspeisefette und andere zubereitete } 1500000 DM
Speisefette, anderweit weder genannt noch inbegriffen
13 19 02 Zubereitungen für die Ernährung von Kindern oder für
den Diät- oder Küchengebrauch auf der Grundlage von
Mehl, Stärkemehl oder Malzextrakt, auch mit einem
Gehalt an Kakao von weniger als 50 0/o des Gewichts .. 200 000 DM
14 20 05 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Mus und Pasten aus
Früchten, eingekocht, auch mit Zuckerzusatz ......... . 300 000 DM
15 21 05 Zubereitungen für Suppen oder Brühen auf der Grund-
]age von pflanzlichen Stoffen, ohne Fleisch oder Fleisch-
extrakt, zum unmittelbaren Gebrauch, auch gesalzen,
mH Zusatz von Aromen oder Gewürzen ............. . 25 000 DM
Nr. 59 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1783
nach Erschöpfung
Lfd. von ....... DM
Tarifnr. Warenbezeichnung
Nr. oder ......... t
Gesamteinfuhr
16 <lUS 21 07 N ahrungsmi ttelzuberei tun gen, anderweit weder genannt
noch inbegriffen, ausgenommen Teeauszüge ......... . 25 000 DM
17 22 07 A - 2 - Apfelwein und Birnen wein, ausgenommen Schaumwein .. 20 000 DM
18 22 ()~) ilUS
clUS
19 22 10 Speiseessig .......................................... 100 000 DM
20 iJUS 23 07 Futtermittelzubereitungen, überwiegend aus anorgani-
schen Bestandteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 DM
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Erste Verordnung
über den Umrechnungssatz für französische Franken
bei Anwendung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts.
Vom 4. November 1957.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Durch-
führung des Ersten Abkommens zur Vereinheit-
lichung des Luftprivatrechts vom 15. Dezember 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 1079) in der Fassung des Ar-
tikels 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-
rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)
wird verordnet:
§ 1
Bei Anwendung des Artikels 22 des Ersten Ab-
kommens zur Vereinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom
12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 1039)
sind einhundert französische Franken mit achtund-
zwanzig Deutsche Mark zu bewerten.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9
des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom
16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit ~irkung vom 19. Juli
1957 in Kraft.
Bonn, den 4. November 1957.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1957 1785
Berichtigung
zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Bundesgesetzbl. I S. 1275).
1. In Artikel II Abs. 7 Zeile 5 muß es „ 19; März
1956" statt „ 19. Mai 1956" heißen.
2. In Artikel II Abs. 24 Zeile 1 muß es ,,§§ 1, 2 Nr. 1
bis 3, 5 Abs. 3 Satz 2 und§ 4" statt ,,§§ 1, 2 Nr. 1
bis 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 4" heißen.
Bonn, den 28. Oktober 1957.
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Kuhbier
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung
des Obmannes in der dem Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit unterstehenden Vertretung der Bundes-
republik Deutschland beim Europäischen Wirtschaftsrat (OEEC)
in Paris. Vom 30. September 1957. 199 16. 10.57 1. 10. 57
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffc1hrt. Vom 16. Oktober 1957. 203 22. 10.57 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung über die Durchführung einer Obstbaumzählung
im Jahre 1958. Vom 21. Oktober 1957. 204 23. 10.57 24. 10.57
Verordnung über die Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung
des Obmannes in den der Bundesfinanzverwaltung unterste-
henden Auslandsdienststellen. Vom 16. Oktober 1957. 205 24. 10.57 1. 1. 58
Verordnung über die Erhöhung der Gebühren für die Prüfung
von Dampfkesseln. Vom 28. Oktober 1957. 210 31. 10. 57 1. 11. 57
II er aus q e b er : Dt'r Bundesminister der Jusliz - Ver I a g : Bundesanzeiuer-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesqesel.zblal.t erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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Ein,: c Ist ü c k c je ilJHJl'iillHJcnc 24 Seilen DM 0,40 (zuzütJlich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
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