1743
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 1957 Nr. 58
Tag Inhalt: Seite
18. 10. 57 Neuntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1743
18. 10. 57 Gesetz über die Ubernahme einer Kursgarantie für eine Devisenanlage der Deutschen Bun-
desbank bei der Bank of England . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1745
22. 10. 57 Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1745
22. 10. 57 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1746
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 18. Oktober 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- ,,Maßgebend _sind die jeweils geltenden Vor-
schlossen: schriften des Zollgesetzes und der Wertzoll-
Artikel 1 ordnung über den Zollwert und dessen Fest-
11
stellung.
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung
3. Hinter § 7 a wird folgender § 7 b eingefügt:
der Bekanntmachung von1 1. September 1951 (Bun-
,,§ 7b
desgesetzbl. I S. 791),
Die Steuer ermäßigt sich auf eins vom Hun-
des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuerge-
dert für · die im Großhandel ausgeführten
setzes vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I
Lieferungen von geschlachteten Rindern im
s. 885),
ganzen, in Hälften oder in Vierteln und von
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- geschlachteten Schweinen im ganzen oder in
steuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I Hälften und von geschlachteten Kälbern und
s. 393), Schafen im ganzen, wenn der Unternehmer
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- die Tiere lebend erworben und die Voraus-
steuergesetzes vom 23. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I setzungen für die Steuerermäßigung buch-
S.233), mäßig nachgewiesen hat. 11
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- 4. In § 16 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
steuergesetzes vom 21. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I ,, (2) Weist ein Unternehmer nach, daß er
s. 211), Gegenstände in das Ausland ausgeführt hat,
des Fünften Gesetzes zur Änderung des Umsatz- so kann ihm auf Antrag ein Betrag bis zur
steuergesetzes vom 26. Dezember 1954 (Bundes- Höhe der Steuer vergütet werden, die durch-
gesetzbl. I S. 505), schnittlich auf diesen Gegenständen lastet,
des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- soweit sie nicht schon durch Ausfuhrhändler-
steuergesetzes vom 8. März 1956 (Bundesgesetzbl. I vergütung abgegolten wird (Ausfuhrvergü-
s. 103), tung). Die Bundesregierung wird ermächtigt,
des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- Durchschnittsätze für die Ausfuhrvergütung,
steuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesge- insbesondere für Gruppen von Gegenständen,
setzbl. I S. 787) und zu bestimmen."
des Achten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- 5. In § 18 Abs. 1 wird hinter Ziffer 5 die folgende
steuergesetzes vom 26. N ovcmber 1956 (Bundes- Ziffer 6 angefügt:
gesetzbl. I S. 882) „6. folgende Leistungen von der Umsatzsteuer
wird wie folgt geändert: zu befreien:
a) die für ausländische Rechnung durchge-
1. § 4 wird durch folgende Ziffer 22 ergänzt:
führte technische und wirtschaftliche
,,22. die Umsätze der öffentlich-rechtlichen Rund- Beratung und Planung für Anlagen im
funkanstalten, jedoch nur, soweit sie in Ausland einschließlich der Anfertigung
Rundfunkhörer- ü.nd Fernsehteilnehmer- von Konstruktions-, Kalkulations- und
gebühren bestehen." Betriebsunterlagen, der Uberwachung
2. In § 6 Abs. 1 erhält der Satz 2 folgende Fas- der Ausführung und der Nebenleistun-
sung: gen und . die Uberlassung von gewerb-
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
liehen Verfahren und Erfahrungen an gütungssätze die Anwendung eines Durch-
einen ausländischen Unternehmer zum schnittsvergütungssatzes zuzulassen, wenn
Zwecke der Ausnutzung im Ausland; hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis be-
b) Leistungen aus Versicherungs- und steht;".
Rückversicherungsverträgen, bei denen 9. § 18 erhält folgenden Absatz 3:
die Zahlung des Versicherungsentgelts ,,(3) Der Bundesminister der Finanzen kann
nicht unter das Versicherungsteuer- unbeschadet der Vorschrift des § 131 der
gesetz fällt." Reichsabgabenordnung die Umsatzsteuer in
6. In § 18 Abs. 2 werden die bisherigen Ziffern 2 folgenden Fällen erlassen:
und 3 Ziffern 3 und 4. a) für Beförderungsleistungen im inter-
7. In § 18 Abs. 2 wird hinter Ziffer 1 folgende nationalen Luftverkehr, wenn in den
neue Ziffer 2 eingefügt: angeflogenen Ländern eine Umsatz-
„2. durch Rechtsverordnung den gesetzlich steuer oder ähnliche Steuer von
geltenden Umsatzsteuersatz zu ermäßigen den Luftverkehrsgesellschaften der
oder Steuerbefreiungen anzuordnen, wenn Bundesrepublik nicht erhoben wird;
die Anwendung des gesetzlichen Steuer- b) für Beförderungsleistungen im Luft-
satzes zu wirtschaftlich oder sozial unbil- verkehr mit Berlin (West), solange
ligen Ergebnissen führen würde und und soweit sich aus der gegenwärti-
a) der Unternehmer nicht in Wettbewerb gen Stellung Berlins (West) im Hin-
zur gewerblichen Wirtschaft tritt, oder blick auf den Luftverkehr zwischen
b) eine Steuerpflicht eines Unternehmens der Bundesrepublik und Berlin
dadurch entsteht, daß sich kleine und (West) Besonderheiten ergeben."
mittlere Unternehmer untereinander Artikel 2
oder mit einem größeren Unternehmer
zur Durchführung eines einzelnen Auf- Das Kontrollratsgesetz Nr. 15 vom 11. Februar
1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland
trags zusammenschließen, an dem sich
die kleinen und mittleren Unternehmer . S. 75) in der zuletzt geltenden Fassung verliert
ohne den Zusammenschluß nicht be- seine Wirksamkeit. § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Umsatz-
teiligen könnten, oder steuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsge-
setzbl. I S. 942) ist anzuwenden.
c) bei Journalisten und ähnlichen _Berufen
das Entgelt zu einem erheblichen Teil Artikel 3
einen Auslagenersatz für Fernsprech-, Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 3 ist auf Liefe-
Fernschreib- oder Telegrammgebühren rungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
darstellt, oder 1956 bewirkt worden sind.
d) bei Vereinigungen von Winzern zur
gemeinsamen Kelterung und Verwer- Artikel 4
tung der von den Mitgliedern gewon- Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 2
nenen Trauben eine Steuerpflicht für Satz 1 nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten
solche Lieferungen im Großhandel ent- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
steht, die bei dem einzelnen Winzer gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
unter den gleichen tatsächlichen Ver- nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
hältnissen steuerfrei sein würden, oder werden, gelten im Land Berlin nach ·§ 14 des
e) bei Vereinigungen von Obst- und Ge- Dritten Uberleitungsgesetzes.
müseerzeugern zur gemeinsamen Ver- , Artikel 5
wertung der in den Betrieben der Mit-
glieder gewonnenen Erzeugnisse die Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Steuerpflicht für Lieferungen dadurch Artikel 6
entsteht, daß kleine und kleinste An-
lief erungsmengen für die nach dem Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Juni 1957, Artikel 2
Handelsklassengesetz vorgeschriebene am 1. April 1958 in Kraft. Im übrigen tritt dieses
Sortierung oder zur Erlangung größe- Gesetz am 1. Juli 1957 in Kraft.
rer standardisierter Partien zusammen-
gestellt werden und dadurch die Vor- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
aussetzungen einer Lieferung im Na- sind gewahrt,
men des einzelnen Erzeugers nicht Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
mehr erfüllt werden können."
Bonn, den 18. Oktober 1957.
8. In der nunmehrigen Ziffer 3 des § 18 Abs. 2
wird hinter dem Wort „erlassen" der Strich- Der Bundespräsident
punkt gestrichen und folgender Halbsatz an- Theodor Heuss
gefügt:
D er S t e 11 vertrete r des. Bunde s k an z 1 er s
,, und hierbei im Rahmen des von der Bundes- Blücher
regierung bestimmten Umfangs der Steuer-
vergütungen nach § 16 auf Antrag statt der Der Bundesminister der Finanzen
Anwendung mehrerer verschieden hoher Ver- Schäffer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1957 1745
Gesetz über die Ubernahme einer Kursgarantie
für eine Devisenanlage der Deutschen Bundesbank bei der Bank of England.
Vom 18. Oktober 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 1 dung in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
hinsichtlich einer in zehn gleichen Jahresraten rück- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
zahlbaren Devisenanlage der Deutschen Bundesbank sind gewahrt.
bei der Bank of England in Höhe von fünfundsieb- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
zig Millionen Pfund Sterling der Deutschen Bundes-
bank den Kursunterschied zu vergüten, der sich Bonn, den 18. Oktober 1957.
ergibt, wenn das Pfund Sterling an der Frankfurter
Börse gegenüber der Deutschen Mark unter den Der Bundespräsident
Kurs sinkt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Theodor Heuss
zwischen den am europäischen intervalutarischen
Devisenhandel beteiligten Notenbanken als unterer Der Bundeskanzler
Interventionspunkt vereinbart ist. Adenauer
Der Bundesminister des Auswärtigen
§ 2
von Brentano
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister der Finanzen
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Schäffer
Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz.
Vom 22. Oktober 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Verbindlichkeiten de r Länder und Gemeinden
1
rates unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79 (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen ent-
Abs. 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz be- standen sind, welch2 diese Rechtsträger vor
schlossen: dem 1. August 1945 zur Durchführung von
Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur
§ 1 Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes
In das Grundgesetz für die · Bundesrepublik im Rahmen dem Reich obliegender oder vom
Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) Reich übertragener Verwaltungsaufgaben ge-
wird nach Artikel 135 folgende Vorschrift als Ar- troffen haben."
tikel 135 a eingefügt: § 2
„Artikel 135 a Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135
Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
auch bestimmt werden, daß ni~ht oder nicht in
voller Höhe zu erfüllen sind Bonn, den 22. Oktober 1957.
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbind- Der Bundespräsident
lichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und Theodor Heuss
sonstiger nicht mehr bestehender Körper-
Der Bundeskanzler
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
Adenauer
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Der Bundesminister der Finanzen
Rechts, welche mit dem Ubergang von Ver- Schäffer
mögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 Der Bunc;lesminister des Innern
im Zusammenhang stehen, und Verbindlich- Dr. Schröder
keiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen
der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger Der Bundesminister der Justiz
beruhen, von Merkatz
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1957 1745
Gesetz über die Ubernahme einer Kursgarantie
für eine Devisenanlage der Deutschen Bundesbank bei der Bank of England.
Vom 18. Oktober 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 1 dung in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
hinsichtlich einer in zehn gleichen Jahresraten rück- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
zahlbaren Devisenanlage der Deutschen Bundesbank sind gewahrt.
bei der Bank of England in Höhe von fünfundsieb- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
zig Millionen Pfund Sterling der Deutschen Bundes-
bank den Kursunterschied zu vergüten, der sich Bonn, den 18. Oktober 1957.
ergibt, wenn das Pfund Sterling an der Frankfurter
Börse gegenüber der Deutschen Mark unter den Der Bundespräsident
Kurs sinkt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Theodor Heuss
zwischen den am europäischen intervalutarischen
Devisenhandel beteiligten Notenbanken als unterer Der Bundeskanzler
Interventionspunkt vereinbart ist. Adenauer
Der Bundesminister des Auswärtigen
§ 2
von Brentano
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister der Finanzen
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Schäffer
Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz.
Vom 22. Oktober 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Verbindlichkeiten de r Länder und Gemeinden
1
rates unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79 (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen ent-
Abs. 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz be- standen sind, welch2 diese Rechtsträger vor
schlossen: dem 1. August 1945 zur Durchführung von
Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur
§ 1 Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes
In das Grundgesetz für die · Bundesrepublik im Rahmen dem Reich obliegender oder vom
Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) Reich übertragener Verwaltungsaufgaben ge-
wird nach Artikel 135 folgende Vorschrift als Ar- troffen haben."
tikel 135 a eingefügt: § 2
„Artikel 135 a Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135
Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
auch bestimmt werden, daß ni~ht oder nicht in
voller Höhe zu erfüllen sind Bonn, den 22. Oktober 1957.
1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbind- Der Bundespräsident
lichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und Theodor Heuss
sonstiger nicht mehr bestehender Körper-
Der Bundeskanzler
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
Adenauer
2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Der Bundesminister der Finanzen
Rechts, welche mit dem Ubergang von Ver- Schäffer
mögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 Der Bunc;lesminister des Innern
im Zusammenhang stehen, und Verbindlich- Dr. Schröder
keiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen
der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger Der Bundesminister der Justiz
beruhen, von Merkatz
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit.
Vom 22. Oktober 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- VIERTER ABSCHNITT
schlossen: Ubergangs- und Schlußvorschriften
ERSTER ABSCHNITT § 6
Stellung der Finanzgerichte Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Ge-
§ 1 setzes eine Stellung als Präsident, als Kammervor-
sitzender oder als beamteter Beisitzer (ständiges
Die Finanzgerichte sind unabhängige, von den Ver- Mitglied) eines Finanzgerichts innehaben, ist § 3
waltungsbehörden getrennte Gerichte der Länder. nicht anzuwenden.
§ 7
ZWEITER ABSCHNITT
(1) Anfechtungen, die beim Inkrafttreten dieses
Richter der Finanzgerichte Gesetzes schweben, sind als Einspruch zu behandeln.
§ 2
(2) Dber Rechtsbeschwerden gegen Anfechtungs-
(1) Die Richter (Präsidenten, Kammervorsitzenden entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
und ständigen Mitglieder) der Finanzgerichte wer- setzes bekanntgegeben worden sind (§ 91 der Reichs-
den auf Lebenszeit ernannt. Für ihre Rechtsstellung abgabenordnung), ist nach dem bis dahin geltenden
gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsge- Verfahrensrecht zu entscheiden.
setzes.
(2) Den Richtern dürfen keine Verwaltungsge-
§ 8
schäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertra-
gen werden. Einern Richter können mit seiner Zu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
stimung ein anderes Richteramt, ein Lehramt an des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
einer Hochschule oder Aufgaben der Ausbildung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Das
und Prüfung des Richter- und Beamtennachwuchses Land Berlin bestimmt durch Landesgesetz, ob das
übertragen werden. Finanzgericht vorn Verwaltungsgericht zu trennen
§ 3 ist.
§ 9
Zum Richter kann nur ernannt werden, wer die
Fähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfas- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
sungsgesetz besitzt.
§ 4 § 10
(1) Beim Finanzgericht können Hilfsrichter bestellt Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
werden. Der Hilfsrichter muß die Voraussetzung des
§ 3 erfüllen. Er ist für eine bestimmte Zeit von min-
destens einem Jahr zu bestellen und darf nicht vor- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
her abberufen werden. sind gewahrt.
(2) Hilfsrichter können nicht den Vorsitz führen. Das vorstehende ·Gesetz wird hiermit verkündet.
DRITTER ABSCHNITT Bonn, den 22. Oktober 1957.
Änderung der Reichsabgabenordnung
Der Bundespräsident
§ 5 Theodor Heuss
Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge-
ändert: Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
1. § 228 erhält folgende Fassung: Blücher
,,§ 228
Gegen Steuerbescheide (§§ 211 und 212), Fest- Der Bundesminister der Finanzen
stellungsbescheide (§§ 214 und 215) und Steuer- Schäffer
meßbescheide (§ 212 a Abs. 1) ist das Berufungs-
verfahren gegeben." Der Bundesminister der Justiz
2. §§ 230, 299 bis 302 werden gestrichen. von Merkatz
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
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