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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1957 Nr. 57
Tag Inhalt: Seite
17. 10, 57 Verordnung über wohnungswirtschaffüche Berechnungen nach dem Zweiten VVohnungsbau-
gesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO) .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1719
17. 10. 57 Verordnung über den Mietpreis für den seit dem 1. Januar 1950 bezugsfertig gewordenen
Wohnraum (Neubaumietenverordnung - NMVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1736
3. t 0. 57 Beschluß der Bundesregierung über die Einrichtung eines Teiles III des Bundesgesetzblattes 1742
Verordnung
über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
(Zweite Berechnungsverordnung - II. BVO).
Vom 17. Oktober 1957.
Inhaltsverzeichnis
§§ §§
TEIL I Vierter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Laufende Aufwendungen und-Erträge
Anwendungsbereich Laufende Aufwendungen ...................... . 18
Kapitalkosten .......... ....................... 19
TEIL II
Eigenkapitalkosten ............................. 20
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Fremdkapitalkosten ............................ 21
Erster Abschnitt Zinse,rsatz zur Aufbringung erhöhter Tilgungen . . 22
Gegenstand und Gliederung Änderung der Kapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
der Berechnung
Gegenstand der Berechnung ................... . Bewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
2
Gliederung der Berechnung ................... . 3 Abschreibung ............................... • . • 25
Maßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der Verwaltungskosten ............................ 26
ßerechnun9 ........................ • • • • • • • • · · · · 4 Betriebskosten ................................. 27
Instandhaltungskosten ........................ • • 28
Zweiter Abschnitt
Mietausfallwagnis ............................. • 29
Berechnun9 der Gesamtkosten Änderung der Bewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . . 30
Gliederung der Gesamtkosten ................. . 5 Erträge ...................................... • • 31
Kosten des Bau9rundstücks .................... . 6
Baukosten .................................... . 7 Fünfter Abschnitt
Baunebenkosten 8
Besondere Arten
Sach- und Arbeitsleistungen ................... . 9 der ·wirtschaftlichkeitsberechnung
Leistungen gegen Renten ...................... . 10
Voraussetzungen für besondere Arten der ·wirt-
.Änderung der Gesamtkoslen, Wertverbesserun9en 11 schaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Dritter Abschnitt Gesamtkosten in der Teil wirtschaftlichkeitsbe-
rechnung ............................... .- . . . . . . 34
Finanzierungsplan
Inhalt des Finanzierungsplanes ................. . Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeits-
12
berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
FremdmillPl .................................. . 13 Laufende Aufwendungen und Erträge in der Teil-
Verlorene Baukoslenzuschüsse ................. . 14 wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Eigenleistungen ............................... . 15 Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung ............ 37
Ersatz der Ei9enleistung ....................... . 16 Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen . . 38
Eigenleistung bei Familienheimen .............. . 17 Vereinfachte \!Virtschaftricbkeitsberechnung . . . . . . 39
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§§ §§
TEIL III Teil V
Lastenberechnung Schluß- und Dberleitungsvorschriften
Befugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnach-
Lastenberechnung 40 folgers ....................................... . 45
Ermittlung der Belc1stung ....................... . Uberleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
41
Änderung der Berechnungsverordnung vom 20. No-
vember 1950 ................ ".................. . 47
Geltung in Berlin ........... ,. ................. . 48
TEIL IV Geltung im Saarland ........................... . 49
Inkrafttreten .................................. . 50
Wohnflächenberechnung
Wohnfläche Anlagen
42
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten
Berechnung der Grundfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Anlage 2 (zu § 34 Abs. 1): Auszug aus dem Normblatt
DIN 277 des Deutschen Normenausschusses,
Anrechenbare Grundfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Facbnormenausschuß Bauwesen
Auf Grund des § 91 Abs. 2 Buchstabe b und des b) für Wohnraum in Eigenheimen, Klein-
§ 105 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a, b und d des Zwei- siedlungen und Kaufeigenheimen, der
ten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fa- nach dem 31. Juli 1953 und bis zum
milienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetz- 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist
blatt I S. 523) und des § 48 Abs. 1 Buchstaben a, b und nach § 110 in Verbindung mit §§ 82,
und f des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fas- 83 und 99 Abs. 2 des Zweiten Woh-
sung vom 25. August 1953 (BundesgesetzbU S. 1047) nungsbaugesetzes als steuerbegünstigt
und vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) ver- anerkannt ist oder anerkannt werden
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des soll.
Bundesrates:
TEIL I TEIL II
Allgemeine Vorschriften
Wirtschaftlichkeits b erechn ung
§ 1
ERSTER ABSCHNITT
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn nach Gegenstand und Gliederung
ihrem Inkrafttreten Wirtschaftlichkeit, Belastung der Berechnung
oder Wohnfläche zu berechnen ist
§ 2
1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbau Gegenstand der Berechnung
a) für Wohnraum, für den die öffentlichen
Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember (1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird
1956 bewilligt worden sind oder bewil- durch eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberech-
ligt werden, nung) ermittelt. In ihr sind die laufenden Aufwen-
b) für Wohnraum, der nach dem 30. Juni dungen zu ermitteln und den Erträgen gegenüber-
1956 bezugsfertig geworden ist oder be- zustellen.
zugsfertig wird und für den die öffent-
lichen Mittel erstmalig vor dem 1. Ja- (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das
nuar 1957 bewilligt worden sind, wenn Gebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen.
auf Grund einer Rechtsverordnung der Sie ist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzu-
Landesregierung nach § 108 Abs. 2 des stellen, wenn die Gebäude demselben Eigentümer
Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf die- gehören, in örtlichem Zusammenhang stehen und
sen Wohnraum § 72 des Zweiten Woh- ihrer Errichtung ein einheitlicher Finanzierungsplan
nungsbaugesetzes cmzuwenden ist; zugrunde gelegt worden ist oder zugrunde gelegt
werden soll (Wirtschaftseinheit). Ob der Errichtung
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau einer Mehrheit von Gebäuden ein einheitlicher
a) für Wohnraum, der nach dem 30. Juni Finanzierungsplan zugrunde gelegt werden soll,
1956 bezugsfertig geworden ist oder be- bestimmt der Bauherr. Im öffentlich geförderten
zugsfertig wird und nach §§ 82, 83 und sozialen Wohnungsbau kann die Bewilligungsstelle
99 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge- die Bewilligung öffentlicher Mittel davon abhängig
setzes als steuerbegünstigt anerkannt machen, daß der Bauherr eine andere Bestimmung
ist oder anerkannt werden soll, über den Gegenstand der Berechnung trifft.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957 1721
(3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind (2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des
außer dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit auch Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Erschlie-
zugehörige Nebengebäude, Anlagen und Einrichtun- ßungskosten. Kosten, die im Zusammenhang mit
gen sowie das Baugrundstück einzubeziehen. Das einer das Baugrundstück betreffenden freiwilligen
Baugrundstück besteht aus den überbauten und den oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammen-
dazugehörigen Flächen, soweit sie einen angemes- legung oder Grenzregelung (Bodenordnung) entste-
senen Umfang nicht überschreiten; bei einer Klein- hen, gehören zu den Erwerbskosten, außer den Ko-
siedlung gehört auch die Landzulage dazu. sten der dem Bauherrn dabei obliegenden Verwal-
(4) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftsein- tungsleistungen. Bei einem Erbbaugrundstück sind
heit neben dem Wohnraum, für den die Wirtschaft- Kosten des Baugrundstücks nur die dem Erbbaube-
rechtigten entstehenden Erwerbs- und Erschließungs-
lichkeitsberechnung aufzustellen ist, noch anderen
kosten.
Raum, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung unter
den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Fünf- (3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die
ten Abschnittes als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung Kosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die
oder als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung oder Kosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die
mit Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsaus-
aufzustellen. stattungen. Wird der Wert verwendeter Gebäude-
§ 3 teile angesetzt, so ist er unter den Baukosten ge-
sondert auszuweisen.
Gliederung der Berechnung
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten: (4) Baunebenkosten sind
1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, 1. die Kosten der Architekten- und Ingenieur-
leistungen,
2. die Berechnung der Gesamtkosten,
2. die Kosten der dem Bauherrn obliegenden
3. den Finanzierungsplan, Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung
4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge. und Durchführung des Bauvorhabens,
3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vor-
§ 4 bereitung und Durchführung des Bauvor-
Maßgebende Verhältnisse habens, soweit sie nicht Erwerbskosten
für die Aufstellung der Berechnung sind,
4. die Kosten der Beschaffung der Finanzie-
(1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
rungsmittel und, soweit sie während der
bau ist, soweit nichts anderes yorgeschrieben ist,
Bauzeit entstehen, die Zinsen der Fremd-
die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhält-
mittel, Kosten der Zwischenfinanzierung
nissen aufzustellen, die beim Antrag auf Bewilli-
und Steuerbelastungen des Baugrundstücks,
gung öffentlicher Mittel bestehen oder bestanden
haben. Haben sich die Verhältnisse bis zur Bewilli- 5. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung
gung der öffentlichen Mittel geändert, so kann die und Durchführung des Bauvorhabens.
Bewilligungsstelle die geänderten Verhältnisse zu- (5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die die-
grunde legen; sie hat sie zugrunde zu legen, wenn ser Verordnung beigefügte Anlage 1 „Aufstellung
der Bauherr es beantragt. der Gesamtkosten" zugrunde zu legen.
• (2) Hat im öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbau die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung
§ 6
der öffentlichen Mittel die Durchschnittsmiete auf
Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung geneh- Kosten des Baugrundstücks
migt, so dürfen höhere als die von ihr zugrunde (1) Als Wert des Baugrundstücks ist anzusetzen,
gelegten Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und
1. wenn das Baugrundstück vom Bauherrn ge-
laufenden Aufwendungen in einer späteren Wirt-
kauft worden ist, der Kaufpreis,
schaftlichkeitsberechnung nur angesetzt werden, so-
weit es sich aus den Vorschriften dieser Verordnung 2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung
ergibt. zur Durchführung des Bauvorhabens vom
Bauherrn erworben worden ist, die Ent-
(3) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist, so- schädigung,
weit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Wirt-
3. in anderen Fällen oder wenn der Kaufpreis
schaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen
nicht festzustellen ist, der im gewöhnlichen
bei Bezugsfertigkeit aufzustellen.
Geschäftsverkehr für das Baugrundstück zu
erzielende Preis (Verkehrswert).
ZWElTER ABSCHNITT
Entspricht der Kaufpreis nicht dem Verkehrswert,
so kann dieser angesetzt werden; dies gilt nicht,
Berechnung der Gesamtkosten
wenn das Baugrundstück zur Förderung des Woh-
§ 5 nungsbaues unter dem Verkehrswert überlassen
worden ist. Liegt der Kauf nicht mehr als drei Jahre
Gliederung der Gesamtkosten vor dem nach § 4 maßgebenden Zeitpunkt, so wird
(1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrund- vermutet, daß der Kaufpreis dem Verkehrswert ent-
stücks und die Baukosten. spricht.
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau seiner unternehmerischen Tätigkeit erbringt oder
darf als Wert des Baugrundstücks höchstens der wenn er sie durch einen Dritten erbringen läßt.
Verkehrswert vergleichbarer unbebauter Grund- Erbringt der Bauherr die Leistungen selbst, jedoch
stücke für Wohngebäude angesetzt werden. nicht auf Grund seines Berufes oder nicht im Rah-
(3) Soweit Preisvorschriften bestehen, dürfen men seiner unternehmerischen Tätigkeit, so darf der
höchstens die danach zulässigen Preise zugrunde Ansatz die Hälfte dieser Beträge nicht überschreiten.
gelegt werden. Erbringt der Bauherr die Leistungen nur zum Teil,
so darf hierfür nur ein entsprechender Teil der zu-
(4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dür- lässigen Beträge angesetzt werden.
fen, vorbehaltlich der §§ 9 und 10, nur angesetzt
werden, soweit sie tatsächlich entstehen oder mit (3) Als Kosten der dem Bauherrn obliegenden
ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann. Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durch-
führung des Bauvorhabens darf im Rahmen des Ab-
satzes 2 höchstens ein Vomhundertsatz der Bau-
§ 7 kosten ohne Baunebenkosten und, soweit der Bau-
Baukosten herr die Erschließung auf eigene Rechnung durch-
führt, auch der Erschließungskosten angesetzt wer-
(1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, so-
den, und zwar für Kosten
weit sie tatsächlich en\stehen oder mit ihrem Ent-
stehen sicher gerechnet werden kann und soweit sie bis zu 50 000 Deutsche Mark 3,00 vom Hundert,
bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei bis zu 100 000 Deutsche Mark 2,75 vorn Hundert,
wirtschaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher mindestens 1 500 Deutsche Mark,
Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Die Vorschrif-
bis zu 200 000 Deutsche Mark 2,50 vom Hundert,
ten der §§ 8 bis 10 bleiben unberührt.
mindestens 2 750 Deutsche Mark,
(2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Um-
bis zu 350 000 Deutsche Mark 2,25 vom Hundert,
wandlung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu
mindestens 5 000 Deutsche Mark,
den Baukosten auch der Wert der verwendeten Ge-
bäudeteile. Der Wert der verwendeten Gebäudeteile bis zu 550 000 Deutsche Mark 2,00 vom Hundert,
ist mit dem Betrage anzusetzen, der einem Unter- mindestens 7 875 Deutsche Mark,
nehmer für die Bauleistungen im Rahmen der Ko- bis zu 800 000 Deutsche Mark 1,75 vom Hundert,
sten des Gebäudes zu entrichten wäre, wenn an mindestens 11 000 Deutsche Mark,
Stelle des Wiederaufbaues oder des Ausbaues ein
Neubau durchgeführt würde, abzüglich der Kosten bis ZU 1 100 000 Deutsche Mark 1,50 vom Hundert,
des Gebäudes, die für den Wiederaufbau oder den mindestens 14 000 Deutsche Mark,
Ausbau tatsächlich enlsldwn oder mit deren Bntste- bis zu 1 500 000 Deutsche Mark 1,25 vom Hundert,
hen sicher gerechnet werden kann. Bei der Ermitt- mindestens 16 500 Deutsche Mark,
Jung der Kosten eines vergleichbaren Neubaues
über 1 500 000 Deutsche Mark 1,00 vom Hundert,
dürfen verwendete GebäudE-~teile, die für einen Neu-
mindestens 18 750 Deutsche Mark.
bau nicht erforderlich gewesen wären, nicht berück-
sichtigt werden. Bei Wiederaufbau ist der Restbe- (4) Die in Absatz '3 bezeichneten Vomhundert-
trag der auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken- sätze erhöhen sich um je 0,5
gewinnabgabe von dem nach den Sätzen 2 und 3 1. im Falle der Betreuung des Baues von
ermittelten Wert der vcrw(~ndeten Gebäudeteile Eigenheimen, Eigensiedlungen und Eigen-
mit dem Betrage abzuziehen, der sich vor Herabset- tumswohnungen,
zung der Abgabeschulden nach § 104 des Lastenaus- 2. wenn besondere Maßnahmen zur Boden-
gleichsgesetzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt. ordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,
(3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Ge- 3. wenn die Vorbereitung oder Durchführung
bäudeteiles und Erweiterung darf der Wert der ver- des Bauvorhabens mit sonstigen besonde-
wendeten Gebäudeteile nur nach dem Fünften Ab- ren Verwaltungsschwierigkeiten verbunden
schnitt angesetzt werden. ist.
Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 können
§ 8 nebeneinander angesetzt werden.
ßaunebenkosten (5) Ist der Bauherr verpflichtet, die Wirtschafts-
einheit zur Eigentumsübertragung aufzuteilen, so
(1) Als Kosten der Architekten- und Ingenieur-
sind für die Berechnung der Kosten der Verwal-
leistungen dürfen höchstens die nach den Gebüh-
tungsleistungen nach den Absätzen 3 und 4 die
renordnungen zulässigen Beträge angesetzt werden.
Kosten für die einzelnen Gebäude oder für die
Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr die Leistun-
Wirtschaftseinheiten, die nach der Eigentumsüber-
gen selbst auf Grund seines Berufes oder im Rar1-
tragung entstehen, zugrunde zu legen; der Kosten-
men seiner unternehmerischen Tätigkeit erbringt.
ansatz dient auch zur Deckung der Kosten der dem
(2) Als Kosten der dem Bauherrn obliegenden Bauherrn im Zusammenhang mit der Eigentumsüber-
Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durch- tragung obliegenden Verwaltungsleistungen. Bei
führung des Bauvorhabens dürfen höchstens die sich Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnun-
nach den Absätzen 3 bis 5 ergebenden Beträge an- gen sind für die Berechnung der Kosten der Ver-
gesetzt werden, wenn der Bauherr die Leistungen waltungsleistungen die Kosten für die einzelnen
selbst auf Grund seines Berufes oder im Rahmen Wohnungen zugrunde zu legen.
Nr. :i7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957 1723
(()) Der Kostcn,insalz nc1dJ d('n Absätzen 2 bis 5 (2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen
dient cruch zu1 IJ(~ckunu d(!r l<osten der Vcrwal- der Gesamtkosten anzusehen.
tuJigslcislun~JPII, dit~ d(!r Baulwrr oder der Betreuer
(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch
zur Bt!:-;diullunq von Findnzi1.~rt1nusmitleln erbringt.
erhöhen, daß bei einer Ersetzung von Finanzierungs-
(7) Kosten clc'.r fü,'.,clw!fung der Finanzicrungsmil- mitteln durch andere Mittel nach § 12 Abs. 4 Kosten
tel diirfcn nicht für d(~n Nc1t:hwc•is oder die Vcrmitt- der Beschaffung der neuen Mittel entstehen.
hm9 von Mitteln c111s üflentlidwn I-laushallcn ange-
sct:d werdr:n. (4) Sind im öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbau nach der Bewilligung der öffentlichen
(B) Eine Vcrzirn-;un~J d(!r vom Bauherrn während
Mittel gegenüber dem bei der Bewilligung zu-
der Buuzr-it zur Zwischcnfin,rnzienmg eingesetzten grunde gelegten Bauplan oder im steuerbegünstig-
eigenen Mittel darf höchstens mit dem marktübli- ten Wohnungsbau nach der Bezugsfertigkeit Ände-
chen Zinssatz lür er~;te Hypotheken angesetzt wer- rungen vorgenommen oder Einrichtungen geschaffen
den. worden, die den Gebrauchswert des Wohnraums auf
§ 9 die Dauer erhöhen, so dürfen die Kosten dieser
Wertverbesserungen den Gesamtkosten hinzuge-
Sach- und Arbeitsleistungen
rechnet werden; sie sind gesondert auszuweisen. Im
(1) Der Vv'ert der Sach·- und Arbeitsleistungen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau dür-
Bauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf fen diese Wertverbesserungen nur berücksichtigt
bei den Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt werden, wenn die nach Landesrecht zuständige
werden, der für eine gleichwertige Unternehmer- Stelle ihnen zugestimmt hat.
leistung angesetzt werden könnte. Für die Bau-
nebenkosten bleibt es bei § 8.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der DRITTER ABSCHNITT
Sach- und Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein
Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine F in a n z i e r u n gs p 1 an
Kaufeigentumswohnung und eine Genossenschafts- § 12
wohnung sowie für den Wert der Sach- und Arbeits-
leistungen des Mieters. Inhalt des Finanzierungsplanes
(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszu-
§ 10
weisen, die zur Deckung der in der Wirtschaftlich-
Leistungen gegen Renten keits berechnung angesetzten Gesamtkosten dienen
(l) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung (Finanzierungsmittel), und zwar
oder Durchführung des Bauvorhabens dienende Lei- 1. die Fremdmittel mit den vereinbarten oder
stung eines Dritten wiederkehrende Leistungen zu vorgesehenen Auszahlungs-, Zins- und Til-
entrichten, so darf der Wert der Leistung des Drit- gungsbedingungen,
ten bei den Gesamtkosten angesetzt werden,
2. die verlorenen Baukostenzuschüsse,
1. wenn es sich um die Ubereignung des Bau-
grundstücks handelt, mit dem Verkehrs- 3. die Eigenleistungen.
wert, Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als
2. wenn es sich um •eine andere Leistung han- Finanzierungsmittel auszuweisen.
delt, mit dem Betrage, der für eine gleich-
(2) Werden nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Ge-
wertige Unternehmerleistung an.gesetzt
samtkosten angesetzt, so sind die Finanzierungsmit-
werden könnte.
tel auszuweisen, die zur Deckung der geänderten
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines Gesamtkosten dienen.
Erbbaurechts.
(3) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten
§ 11 die Kosten von Wertverbesserungen hinzugerech-
Änderung der Gesamtkosten, net, so sind die Mittel, die zur Deckung dieser
Wertverbesserungen Kosten dienen, im Finanzierungsplan gesondert
auszuweisen. Für diese Mittel gelten die Vorschrif-
(1) Haben sich die Gesamtkosten geändert
ten über Finanzierungsmittel.
1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbau nach der Bewilligung der öffent- (4) Sind
lichen Mittel gegenüber dem bei der Be- 1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-
willigung auf Grund der Wirtschaftlich- nungsbau nach der Bewilligung der öffent-
keitsberechnung zugrunde gelegten Betrag, lichen Mittel oder
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach
der Bezugsfertigkeit, der Bezugsfertigkeit
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach Finanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt
diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geän- worden, so sind die neuen Mittel an der Stelle der
derten Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer bisherigen Finanzierungsmittel auszuweisen. Dies
Erhöhung der Gesamtkosten nur, wenn sie auf Um- gilt bei einer Ersetzung durch neue Mittel, deren
ständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten Kapitalkosten höher sind als die der bisherigen
hat. Finanzierungsmittel nur, wenn die Ersetzung auf
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertre- 1. Geldmittel,
ten hat. Bei einem Tilgungsdarlehen ist der Betrag, 2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen,
der planmäßig getilgt ist, unter Hinweis hierauf in vor allem der Wert der eingebrachten Bau-
der bisherigen Weise auszuweisen; die Sätze 1 stoffe und der Selbsthilfe,
und 2 finden auf diesen Betrag keine Anwendung. 3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und
(5) Sind öffentlich geförderte Wohnungen nach der Wert verwendeter Gebäudeteile.
vorzeitiger Rückzahlung des öffentlichen Baudar- Die in Nummer 2 und 3 bezeichneten Werte sind,
lehens von den Bindungen freigestellt worden, die vorbehaltlich des Absatzes 2, mit dem Betrage aus-
für diese Wohnungen bestehen, so gilt in Höhe des zuweisen, der bei den Gesamtkosten angesetzt ist.
vorzeitig zurückgezahlten Betrages, bei Familien-
heimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen (2) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind ge-
im Falle der Ablösung in Höhe des Ablösungsbetra- stundete Restkaufgelder und die in § 13 Abs. 2 be-
ges, die Rückzahlung als Ersetzung des Finanzie- zeichneten Verbindlichkeiten mit dem Betrage ab-
rungsmittels durch eigene Mittel des Bauherrn, die zuziehen, mit dem sie im Finanzierungsplan als
auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver- Fremdmittel ausgewiesen sind.
treten hat. Der übrige Teil des öffentlichen Baudar-
lehens ist unter Hinweis auf die Rückzahlung in der
bisherigen Weise auszuweisen. § 16
Ersatz der Eigenleistung
§ 13 (1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
bau sind von der Bewilligungsstelle, soweit der
Fremdmittel
Bauherr nichts anderes beantragt, als Ersatz der
(1) Fremdmittel sind Eigenleistung anzuerkennen
1. Darlehen, 1. ein der Restfinanzierung dienendes Fa-
2. gestundete Restkaufgelder, milienzusatzdarlehen nach § 45 des Zwei-
3. gestundete öffentliche Lasten des Bau- ten Wohnungsbaugesetzes,
grundstücks außer der Hypothekengewinn- 2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach
abgabe, § 254 des Lastenausgleichsgesetzes oder ein
4. kapitalisierte Beträge wiederkehrender Lei- ähnliches Darlehen aus Mitteln eines öf-
stungen, namentlich von Rentenschulden, f entliehen Haushalts,
5. Mietvorauszahlungen, 3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaf-
fung von Wohnraum nach § 30 des Kriegs-
die zur Deckung der Gesamtkosten dienen. gef angenenen tschädigungsgesetzes.
(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlich- (2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
keiten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert bau kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bau-
sind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert herrn ganz oder teilweise als Ersatz der Eigen-
des Baugrundstücks und der verwendeten Gebäude- leistung anerkennen
teile nicht übersteigen. 1. der Restfinanzierung dienende verlorene
(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Lei- Baukostenzuschüsse, soweit ihre Annahme
stungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen nach § 50 Abs. 1 des Zweiten Wohnungs-
höchstens mit dem Betrage ausgewiesen werden, baugesetzes zulässig ist,
der bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung 2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich ge-
nach § 10 angesetzt ist. sicherte Fremdmittel,
3. im Range nach dem der nachstelligen Fi-
§ 14 nanzierung dienenden öffentlichen Baudar-
lehen auf dem Baugrundstück dinglich ge-
Verlorene Baukostenzuschüsse sicherte Fremdmittel,
Verlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach- 4. der Restfinanzierung dienende öffentliche
und Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur Baudarlehen.
Deckung der Gesamtkosten dienen und erbracht
werden, um den Gebrauch von Wohn- oder Ge- (3) Für die als Ersatz der Eigenleistung aner-
schäftsraum zu erlangen oder Kapitalkosten zu er- kannten Finanzierungsmittel gelten im übrigen die
sparen, ohne daß vereinbart ist, den Wert der Vorschriften für Fremdmittel oder verlorene Bau-
Leistung zurückzuerstatten oder mit der Miete oder kostenzuschüsse.
einem ähnlichen Entgelt zu verrechnen oder als
Vorauszahlung hierauf zu behandeln. § 17
Eigenleistung bei Familienheimen
§ 15 Bei Ermittlung der Eigenleistung, die nach § 35
Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu
Eigenleistungen
einer bevorzugten Berücksichtigung erforderlich ist,
(1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bau- bleiben die nach § 16 Abs. 2 als Ersatz der Eigen-
herrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, leistung anerkannten Finanzierungsmittel unberück-
namentlich sichtigt.
Nr. 57 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957 1725
VIERTER ABSCHNITT 1. Zinsen für Fremdmittel,
Laufende Aufwendungen und Erträge 2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für
Fremdmittel entstehen,
§ 18 3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus
laufende Aufwendungen Fremdmitteln, namentlich aus Rentenschul-
den.
(1) Laufende Aufwendungen smd die Kapital-
kosten und die Bewirtschaftungskosten. Zu den lau- Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbau-
fenden Aufwendungen gehören nicht die Leistungen zinsen. Laufende Nebenleistungen, namentlich Ver-
aus der Hypothekengewinnabgabe. waltungskostenbeiträge, sind wie Zinsen zu be-
handeln.
(2) Werden aus öffentlichen Mitteln Darlehen
oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen- (2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Til-
dungen oder Zinszuschüsse gewährt, so vermindern gungsdarlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen,
sich insoweit die laufenden Aufwendungen; das- der sich aus dem im Finanzierungsplan ausgewiese-
selbe gilt, wenn aus öffentlichen Mitteln Annuitäts- nen Fremdmittel mit dem maßgebenden Zinssatz er-
darlehen gewährt werden, soweit sie zur Deckung rechnet.
laufender Aufwendungen bestimmt sind. Werden
die in Satz 1 bezeichneten öffentlichen Mittel nicht (3) Maßgebend ist, soweit nichts anderes vorge-
mehr gewährt, ohne daß die laufenden Aufwendun- schrieben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn
gen, zu deren Deckung sie bestimmt waren, weg- die Zinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zins-
fallen, so erhöhen sich insoweit die laufenden Auf- satz zu entrichten sind, dieser, höchstens jedoch der
wendungen. für erste Hypotheken im Zeitpunkt nach § 4 markt-
übliche Zinssatz. Für das der nachstelligen Finan-
§ 19 zierung dienende öffentliche Baudarlehen ist der
Kapitalkosten Zinssatz maßgebend, den die Bewilligungsstelle der
Genehmigung der Durchschnittsmiete zugrunde legt
(l) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus oder gelegt hat.
der Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan aus-
gewiesenen Finanzierungsmittel nachhaltig ergeben, (4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und
namentlich die Zinsen. Zu den Kapitalkosten ge- Erbbauzinsen sind, soweit nichts anderes 'vorge-
hören die Eigenkapitalkosten und die Fremdkapital- schrieben ist, in der vereinbarten Höhe oder, wenn
kosten. der tatsächlich zu entrichtende Betrag niedriger ist,
in dieser Höhe anzusetzen, höchstens jedoch mit
(2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich dem Betrag, der einer Verzinsung zu dem im Zeit-
aus dem Abschluß von Personenversicherungen, punkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste
dürfen als Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt Hypotheken entspricht; für die Berechnung dieser
werden, wenn der Nebenvertrag der Beschaffung Verzinsung ist bei einem Erbbaurecht höchstens
von Finanzierungsmitteln oder sonst dem Bauvor- der Verkehrswert des Baugrundstücks zugrunde zu
haben gedient hat. legen.
(3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der An-
§ 22
satz von Kapitalkosten unzulässig.
Zinsersatz zur Aufüringung erhöhter Tilgungen
(4) Zur Aufbringung von Tilgungen dürfen, so-
weit nichts anderes vorgeschrieben ist, Kapital- (1) Zur Aufbringung von Tilgungen, die aus der
kosten nur als Zinsersatz nach § 22 angesetzt wer- Abschreibung unter Berücksichtigung der übrigen
den. Tilgungsverpflichtungen nicht aufgebracht werden
können (erhöhte Tilgungen), kann bei unverzins-
§ 20 lichen Fremdmitteln unter den Kapitalkosten ein
Eigenkapitalkosten Zinsersatz angesetzt werden; das gleiche gilt bei
Fremdmitteln, die zu einem Zinssatz gewährt wer-
(1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die den, der niedriger ist, als der im Zeitpunkt nach
Eigenleistungen. § 4 marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken. Bei
(2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in Mietvorauszahlungen sind als Tilgungen die Be-
Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen träge anzusehen, die nach der Vereinbarung auf die
Zinssatzes für erste Hypotheken angesetzt werden. Miete im voraus zu entrichten sind.
Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (2) Der Zinsersatz darf den Betrag der erhöhten
darf jedoch für den Teil der Eigenleistung, der
Tilgungen nicht überschreiten und zusammen mit
15 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigt,
den Zinsen nicht höher sein als der Betrag, der sich
nur eine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt aus der Verzinsung des Fremdmittels zu dem im
werden. Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste
§ 21 Hypotheken ergibt. Im öffentlich geförderten so-
zialen Wohnungsbau darf der Zinsersatz bei Fremd-
Fremdkapitafä:osten
mitteln, die als Ersatz der Eigenleistung anerkannt
(1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten, sind, zusammen mit den Zinsen den Betrag von
die sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel 4 vom Hundert des Fremdmittels jedoch nicht über-
ergeben, namentlich schreiten.
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- § 24
bau sind Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 nur
Bewirtschaitungskosten
insoweit zulässig, als die Bewilligungsstelle zu-
stimmt. (1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die
§ 23 zur Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirt-
Änderung der Kapitalkosten schaftseinheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaf-
tungskosten sind im einzelnen
(1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein
Fremdmittel nachhaltig geändert 1. Abschreibung,
1. im öffentlich geförderten sozialen Woh- 2. Verwaltungskosten,
nungsbau nach der Bewilligung der öffent- 3. Betriebskosten,
lichen Mittel gegenüber dem bei der Be- 4. Instandhaltungskosten,
willigung auf Grund der Wirtschaftlich- 5. Mietausfallwagnis.
keitsberechnung zugrunde gelegten Satz,
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach (2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat
der Bezugsfertigkeit, den Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung
zu entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach
angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach fest-
diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapital-
stehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher ge-
kosten anzusetzen, die sich auf Grund der Ände-
rechnet werden kann und soweit sie bei gewissen-
rung nach Maßgabe des § 21 oder des § 22 ergeben.
hafter Abwägung aller Umstände und bei ordent-
Dies gilt bei einer Erhöhung der Kapitalkosten nur,
licher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Erfah-
wenn sie auf Umständen beruht, die der Bauherr
rungswerte vergleichbarer Bauten sind heranzu-
nicht zu vertreten hat, und nur insoweit, als der Ka-
ziehen. Soweit nach §§ 26 und 28 Ansätze bis zu
pitalkostenbetrag im Rahmen des § 21 oder des § 22
einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen Be-
den Betrag nicht übersteigt, der sich aus der Ver-
wirtschaftungskosten bis zu dieser Höhe angesetzt
zinsung des Fremdmittels zu dem bei der Kapital-
werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall
kostenerhöhung marktüblichen Zinssatz für erste
unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse
Hypotheken ergibt.
nicht angemessen ist.
(2) Bei einer nachhaltigen Änderung der in § 21
Abs. 4 bezeichneten Fremdkapitalkosten gilt Ab- (3) Erbringt ein Mieter Leistungen, die zur Ver-
satz 1 entsprechend. ringerung von Bewirtschaftungskosten führen, so
kann gleichwohl der Wert der Leistung als laufende
(3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der
Aufwendung angesetzt werden.
Zinsen oder Tilgungen für das der nachstelligen
Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen nach
Tilgung anderer Finanzierungsmittel, soweit die Er- § 25
höhung die Kapitalkosten der getilgten Finanzie- Abschreibung
rungsmittel nicht übersteigt.
(1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der
(4) Werden an der Stelle der bisherigen Finan- Nutzung fallende Anteil der verbrauchsbedingten
zierungsmittel nach § 12 Abs. 4 andere Mittel aus- Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Einrich-
gewiesen, so treten die Kapitalkosten der neuen tungen. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen
Mittel insoweit an die Stelle der Kapitalkosten der I;-rutzungsdauer zu errechnen.
bisherigen Finanzierungsmittel, als sie im Rahmen
des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht übersteigen, (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom
der sich aus der Verzinsung zu dem bei der Er- Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom
setzung marktüblichen Zinssatz für erste Hypothe- Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern
ken ergibt. Bei einem Tilgungsdarlehen bleibt es nicht besondere Umstände eine Uberschreitung
für den Betrag, der planmäßig getilgt ist (§ 12 rechtfertigen.
Abs. 4 Satz 3), bei der bisherigen Verzinsung. Sind (3) Eine besondere Abschreibung der Anlagen
Finanzierungsmittel durch eigene Mittel des Bau- und Einrichtungen darf nur angesetzt werden, so-
herrn ersetzt worden, so dürfen im öffentlich ge- weit eine Abschreibung hierfür nach Absatz 2 nicht
förderten sozialen Wohnungsbau für diese Mittel angesetzt ist. Die besondere Abschreibung kann
Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des auch nach der mutmaßlichen Dauer der wirtschaft-
§ 20 Abs. 2 angesetzt werden. lichen Verwendbarkeit der Anlagen und Einrichtun-
(5) Nach der •Freistellung öffentlich geförderter gen errechnet werden.
VVohnungen von den Bindungen, die für diese Woh- § 26
nungen bestehen, darf für die Eigenleistung und die
zur Ersetzung von Finanzierungsmitteln verwendeten Verwaltungskosten
eigenen Mittel eine V crzinsung in Höhe des im (1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur
Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschafts-
erste Hypotheken angesetzt werden. Dies gilt nicht, einheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtun-
wenn die Miete für ein vor der Freistellung begrün- gen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der
detes Mietverhältnis zu ermitteln ist. Für den Teil vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungs-
des zurückgezahlten oder abgelösten öffentlichen arbeit. Zu· den Verwaltungskosten gehören auch die
Baudarlehens, der nach § 12 Abs. 5 Satz 2 in der Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prü-
bisherigen Weise auszuweisen ist, bleibt es bei der fungen des Jahresabschlusses und der Geschäfts-
bisherigen Verzinsung. führung.
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957 1727
(2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit § 28
50 Deutsche Mark jährlich je Wohnung, bei Eigen-
Instandhaltungskosten
heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je
Wohngebäude angesetzt werden. (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die
(3) Eine Dberschreitung des vorstehenden Satzes während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des be-
ist zulässig, wenn für die Verwaltung des Gebäu- stimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden
des oder der Wirtschaftseinheit auf die Dauer nach- müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und
weislich höhere Kosten entstehen. Der Nachweis Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder
sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.
kann auf Grund einer Betriebsabrechnung geführt
werden. (2) Die Instandhaltungskosten sind mit einem auf
·§ 27 die Nutzungsdauer abgestellten Durchschnittssatz
Betriebskosten anzusetzen, der ohne Kosten der Schönheitsrepara-
turen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr höch-
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen-
stens 2,50 Deutsche Mark betragen darf.
tümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am
Grundstück (Erbbaurecht) oder durch den bestim- (3) Die Kosten der Schönheitsreparaturen dürfen
mungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der höchstens mit 1,25 Deutsche Mark je Quadratmeter
Wirtschaftseinheit laufend entstehen. Betriebskosten Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. Schönheits-
sind im einzelnen reparaturen umfassen nur das Tapezieren, An-
1. laufende öffentliche Lasten des Grund- streichen oder Kalken der Wände und Decken, das
stücks, namentlich die Grundsteuer, jedoch Streichen der Fußböden, Heizkörper und Innentüren
nicht die Hypothekengewinnabgabe, sowie der Fenster und Außentüren von innen.
2. Kosten der Wasserversorgung, (4) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten
3. Kosten des Betriebes der zentralen Warm- sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.
wasserversorgungsanlage,
§ 29
4. Kosten des ·Betriebes der zentralen Hei-
zungsanlage, Mietausfallwagnis
5. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls, Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertrags-
6. Kosten der Straßenreinigung und Müllab- minderung, die durch uneinbringliche Mietrück-
fuhr, stände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermie-
7. Kosten der Entwässerung, tung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Dek-
kung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zah-
8. Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer-
lung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räu-
bekämpfung,
mung. Das Mietausfallwagnis kann in der Regel mit
9. Kosten der Gartenpflege, einem Satz von 2 vom Hundert der Jahresmiete
10. Kosten der Beleuchtung, angesetzt werden. Soweit die Deckung von Miet-
11. Kosten der Schornsteipreinigung, ausfällen anders gewährleistet ist, darf kein Miet-
12. Kosten der Sach- und Haftpflichtversiche- ausfallw 'Jnis angesetzt werden.
rung,
§ 30
13. Kosten für den Hauswart,
Änderung der Bewirtschaftungskosten
14. sonstige Kosten (Absatz 3).
(1) Haben sich die Betriebskosten oder die Ver-
Kosten, die bei einer Vermietung üblicherweise
waltungskosten auf die Dauer geändert
vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar ge-
tragen werden, sind keine Betriebskosten. 1. im öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbau nach der Bewilligung der öffent-
(2) Persönliche Kosten der Straßenreinigung, lichen Mittel gegenüber dem bei der Be-
Hausreinigung, Gartenpflege, Bedienung der Warm- willigung auf Grund der Wirtschaftlich-
wasserversorgungsanlage, der Heizungsanlage oder keitsberechnung zugrunde gelegten Be-
des Fahrstuhls sind nicht anzusetzen, soweit die Ar- trag,
beiten vom Hauswart ausgeführt werden.
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach
(3) Sonstige Kosten dürfen als Betriebskosten nur der Bezugsfertigkeit,
angesetzt werden, wenn sie mit der Bewirtschaf-
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach
tung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit un-
diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geän-
mittelbar zusammenhängen. Dies gilt namentlich für
derten Betriebskosten oder Verwaltungskosten an-
Betriebskosten zugehöriger Nebengebäude, Anla-
zusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung dieser Kosten
gen und Einrichtungen (§ 2 Abs. 3). Von den Be-
nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der Bau-
triebskosten sind Erträge, die neben der Miete ein-
herr nicht zu vertreten hat.
gehen, in der zu erwartenden Höhe abzusetzen.
(2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirt-
(4) Stehen die Betriebskosten bei Aufstellung der
schaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Ab-
Wirtschaftlichkeitsberechnung ganz oder teilweise
satz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden,
noch nicht fest, so kann ein Erfahrungswert als
zu ändern, wenn nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte
Pauschbetrag angesetzt werden.
Gesamtkosten angesetzt werden; eine Anderung
(5) Soweit Betriebskosten durch Umlagen gedeckt des für die Abschreibung angesetzten Vomhundert-
werden sollen, kann ein Ansatz unterbleiben. satzes ist unzulässig.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in (4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent-
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach den in lich geförderten Wohnraum ist in Form von Teil-
Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt wer- wirtschaftlichkeitsberechnungen oder als Wirtschaft-
den, zu ändern, wenn sich die Jahresmiete ändert; lichkeitsberechnung mit Teilberechnungen der lau-
eine Anderung des Vomhundertsatzes für das Miet- fenden Aufwendungen aufzustellen, wenn für einen
ausfallwagnis ist zulässig, wenn sich die Voraus- Teil dieses Wohnraumes (begünstigter Wohnraum}
setzungen für seine Bemessung nachhaltig geändert eine Senkung der laufenden Aufwendungen erzielt
haben. werden soll
(4) Werden nach § 11 Abs. 4 den Gesamtkosten 1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als
die Kosten von Wertverbesserungen hinzugerech- Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der
net, so dürfen die durch die Wertverbesserungen laufenden Aufwendungen, als Zinszu-
entstehenden Bewirtschaftungskosten den anderen schüsse oder als Annuitätsdarlehen (§ 18
Bewirtschaftungskosten hinzugerechnet werden. Abs. 2) oder
2. durch Gewährung von erhöhten, der nach-
§ 31 stelligen Finanzierung dienenden öffent-
Erträge lichen Baudarlehen.
(1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten oder (5) Die nach Absatz 3 oder 4 getroffene Wahl
Pachten einschließlich Umlagen und Vergütungen, bleibt für alle späteren Wirtschaftlichkeitsberech-
die bei ordentlicher Bewirtschaftung des Gebäudes nungen maßgebend.
oder der Wirtschaftseinheit nachhaltig erzielt wer-
den können. (6) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeits-
berechnung gelten
(2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungs-
1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
wert von Räumen oder Flächen, die vom Eigen-
die sich aus §§ 33 bis 36 ergebenden Be-
tümer selbst benutzt werden oder auf Grund eines
sonderheiten,
anderen Rechtsverhältnisses als Miete oder Pacht
überlassen sind. Als Erträge gelten nicht die Zu- 2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberech-
schläge für Untervermietung und für gewerbliche nung die sich aus § 37 ergebenden Beson-
oder berufliche Mitbenutzung von w·ohnraum. derheiten,
3. bei den Teilberechnungen der laufenden
(3) Sind in der Wirtschafllichkeitsberechnung lau-
Aufwendungen die sich aus § 38 ergeben-
fende Aufwendungen angesetzt, die durch Umlagen
den Besonderheiten.
oder Vergütungen gedeckt werden sollen, so sind
diese Umlagen und Vergütungen unter den Erträgen
auszuweisen. § 33
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
FUNrnm. ABSCHNITT
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die
Besondere Arten Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen
der Wirtschaftlichkcitsberechnung und der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder
§ 32 der Wirtschaftseinheit zu beschränken, der den
Wohnraum enthält, für den die Berechnung aufzu-
Voraussetzunuen für besondere Arten
der Wirtschaftlichkeitsberechnung
stellen ist.
(1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbe- § 34
haltlich des Absatzes :3, als Teilwirtschaftlichkeits- Gesamtkosten in der
berechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder TeilwirtschaHlichkeitsberechmmg
uie vVirtschaftscinheit neben d(-~m Wohnraum, für
den die Berechnung aufzustellen ist, auch anderen (l) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind
Wohnraum oder Gcschi.iflsraum enthält. nur die Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit fallen,
(2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschafts-
der Gegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Ge-
einheit neben steuerbegünstigtem Wohnraum, der
samtkosten nicht festgestellt werden kann, auf
mit Wohnungsfürsorgedarlehen für Angehörige des
welchen Teil des Gebäudes oder der Wirtschafts-
öffentlichen Dienstes gefördert ist, anderen steuer-
einheit sie fallen, sind sie bei Wohnraum nach dem
begünstigten Wohnraum, so ist die Wirtschaftlich-
Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen; enthält das
keits berechn ung als Teil w irtschaftlichkeitsberech-
Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch Geschäfts-
n ung für den mit Wohnungsfürsorgedarlehen ge-
raum, so sind sie für den Wohnteil und den Ge-
förderten Wohnraum oder für den anderen Wohn-
schäftsteil im Verhältnis des umbauten Raumes auf-
raum aufzustellen.
zuteilen. Kosten oder Mehrkosten, die nur durch
(3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent- den Wohn- oder Geschäftsraum entstehen, der nicht
lich geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaft- Gegenstand der Berechnung ist, dürfen nur diesem
lichkeitsberechnung oder mit Zustimmung der Be- zugerechnet werden. Bei der Berechnung des um-
willigungsstelle als Gesamtwirtschaftlichkeitsbe- bauten Raumes ist der Auszug aus dem Normblatt
rcchnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die DIN 277 des Deutschen Normenausschusses zu-
Wirtschaftseinheit auch frei finanzierten Wohnraum grunde zu legen, der dieser Verordnung als An-
oder Geschäftsraum enthält. lage 2 beigefügt ist.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957 1729
(2) Enthält clcls Ceh;:iude oder die Wirtschafts- § 37
cinhci t außer Wohnraum auch Geschäftsraum von Gesamtwirtschaftlkhkei tsberechmmg
nicht nur unbedeutendem Ausmaß, so dürfen die
Kosten des Baugrundstücks, die dem Wohnraum (1) In der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung
zugerechnet. werden, 15 vorn I lundert seiner Bau- ist die Gegenüberstellung der laufenden Aufwen-
kosten nicht übersteigen; in besonderen Fällen, na- dungen und der Erträge für das gesamte Gebäude
mentlich bei GrundstLicken in günstiger Wohnlage, oder die gesamte Vvirtschaftseinheit vorzunehmen
kann der Vomlmndertsatz überschritten werden. und sodann der Teil der laufenden Aufwendungen
Erhöhte Kosten des Baugrundstücks, die durch die und der Erträge auszugliedern, der auf den öffent-
Ceschüftslag0. veranlaßt sind, dürfen nicht dem lich geförderten Wohnraum entfällt.
Wohn raun1 zugerechnet werden. (2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum
(3) Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweite- sind mit den Beträgen anzusetzen, die zur ordent-
rung uehörl zu den ßaukoslen auch der Wert der lichen Bewirtschaftung des Geschäftsraums laufend
beim Bau des Wohnraums, für den die Berechnung erforderlich sind.
aufzustellen ist, verwendeten Gebäudeteile;, er ist (3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden
entsprechend § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3, bei Wieder- Aufwendungen, der auf den öffentlich geförderten
herstellung auch entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 zu Wohnraum fällt, ist der Gesamtbetrag der laufen-
ermitteln. Kommt eine Wiederherstellung auch dem den Aufwendungen auf diesen Wohnraum und auf
noch vorhandenen, auf die Dauer benutzbaren Raum den anderen Wohnraum sowie den Geschäftsraum
zugute, so dürfen Baukosten nur insoweit ange- angemessen zu verteilen. Laufende Aufwendungen
setzt werden, als die Wiederherstellung dem neu- oder Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die
geschaffenen Wohnraum zugute kommt; Absatz 1 allein durch den öffentlich geförderten Wohnraum
gilt entsprechend. Kosten des Baugrundstücks dürfen. oder durch den anderen Wohnraum oder den Ge-
bei Dachgeschoßausbau nicht, bei Erweiterung nur schäftsraum entstehen, dürfen jeweils nur dem in
dann angesetzt werden, wenn das Grundstück für Betracht kommenden Raum zugerechnet werden:
einen Anbau neu erworben worden ist.
§ 38
§ 35
Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen
Finanzierungsmittel in der
Teil wirtschait lichkei ts berechn ung (1) Für die Teilberechnungen der laufenden Auf-
wendungen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberech-
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur nung für den öffentlich geförderten w·ohnraum er-
Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten rechnete Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-
die Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des gen nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf den
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn-
sind, der Gegenstand der Berechnung ist, in voller raum aufzuteilen. Laufende Aufwendungen oder
Höhe im Finanzierungsplan auszuweisen. Die an- Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein
deren Finanzierungsmittel sind angemessen zu ver- durch den begünstigten Wohnraum oder den an-
teilen. deren Wohnraum entstehen, dürfen nur dem je-
weils in Betracht kommenden Wohnraum zugerech-
§ 36
net werden.
laufende Aufwendungen und Erträge in der (2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist die Vermin-
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung derung der laufenden Aufwendungen nach § 18
(l) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind Abs. 2 nur bei dem auf den begünstigten Wohn-
die laufenden Aufwendungen anzusetzen, die für raum fallenden Teil der laufenden Aufwendungen
den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, vorzunehmen.
der Gegenstand der Berechnung ist, entstehen. (3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Be-
(2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze Ge- rechnung des Gesamtbetrages der laufenden Auf-
bäude oder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen, wendungen für die der nachstelligen Finanzierung
sind nur mit dem Teil anzusetzen, der sich nach dem dienenden öffentlichen Baudarlehen Rechnungszin-
Verhältnis der Teilung der Gesamtkosten nach § 34 sen in Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüb-
ergibt. Bewirtschaftungskosten oder Mehrbeträge lichen Zinssatzes für erste Hypotheken anzusetzen.
von Bewirtschaftungskosten, die allein durch den Nach Aufteilung des Gesamtbetrages der laufenden
Wohn- oder Geschäftsraum, der nicht Gegenstand Aufwendungen auf den begünstigten Wohnraum
der Berechnung ist, entstehen, dürfen nur diesem und den anderen Wohnraum sind wieder abzu-
zugerechnet werden. Bei Wiederherstellung, Aus- ziehen
bau und Erweiterung dürfen Bewirtschaftungskosten 1. von dem Teil der laufenden Aufwendun-
nur insoweit angesetzt werden, als sie für den Teil gen, der auf den begünstigten Wohnraum
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Ge- fällt, die für die erhöhten öffentlichen Bau-
genstand der Berechnung ist, zusätzlich entstehen. darlehen angesetzten Rechnungszinsen,
(3) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind 2. von dem Teil der laufenden Aufwendun-
die Erträge auszuweisen, die sich für den Teil des gen, der auf den anderen Wohnraum fällt,
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegen- die für die anderen öffentlichen Baudar-
stand der Berechnung ist, nach § 31 ergeben. lehen angesetzten Rechnungszinsen.
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Die Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die (4) Erträge aus Miete oder Pacht vermindern die
öffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann je- Belastung. § 18 Abs. 2 findet entsprechende Anwen-
weils hinzuzurechnen. dung. Bei Kleinsiedlungen vermehrt sich die Be-
lastung um die Pacht einer gepachteten Landzulage.
§ 39
Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung
In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech- TEIL IV
nung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendun-
gen sowie die Gegenüberstellung der laufenden Wohnflächenberechnung
Aufwendungen und der Erträge in vereinfachter § 42
Form zulässig.
Wohnfläche
TEIL III (1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die
Summe· der anrechenbaren Grundfläche der Räume,
Lastenberechnung die ausschließlich zu der Wohnung gehören.
§ 40 (2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes
Lastenberechnung besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hin-
zuzurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der
(1) Ist die Belastung des Bauherrn eines Eigen- Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen
heims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutz- Wohnraum gehören.
ten Eigentumswohnung zu ermitteln, so ist eine Be-
rechnung (Lastenberechnung) aufzustellen. Das (3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die
gleiche gilt, wenn die Belastung des Bewerbers um Summe der anrechenbaren Grundfläche der Räume,
ein Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung oder die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Be-
eine Kaufeigentumswohnung zu ermitteln ist. nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
(2) Wird die Lastenberechnung nicht auf Grund (4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche
einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so von
muß sie enthalten 1. Zubehörräumen; als solche kommen in Be-
1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, tracht: Keller, Waschküchen, Abstellräume
2. die Berechnung der Gesamtkosten, außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trok-
3. den Finanzierungsplan, kenräume, Schuppen (Holzlegen), Garagen
und ähnliche Räume;
4. die Ermittlung der Belastung.
2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in
Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten
Betracht: Futterküchen, Vorratsräume, Back-
§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie §§ 4 bis 17 ent-
stuben, Räucherkammern, Ställe, Scheunen,
sprechend.
Abstellräume und ähnliche Räume;
(3) Wird die Lastenberechnung auf Grund einer
3. Geschäftsräumen.
Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so be-
schränkt sie sich auf die Ermittlung der Belastung.
§ 43
§ 41 Berechnung der Grundfläche
Ermittlung der Belastung (1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl
(1) Die Belastung wird ermittelt des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Roh-
baumaßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle
1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst,
späteren Berechnungen maßgebend.
2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.
(2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen
(2) Die Belastung aus dem Kapitaldienst besteht
den Wänden ohne Berücksichtigung von Wand-
aus
gliederungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten,
1. den Fremdkapitalkosten, die entsprechend
Ofen, Heizkörpern, Herden und dergleichen.
§§ 19, 21 und 23 zu berechnen sind,
2. den Tilgungen für Fremdmittel, die aus (3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt,
dem im Finanzierungsplan ausgewiesenen so sind die errechneten Grundflächen um 3 vom
Fremdmittel mit dem Tilgungssatz zu be- Hundert zu kürzen.
rechnen sind.
(4) Von den errechneten Grundflächen sind ab-
(3) Die Belastung aus der Bewirtschaftung be- zuziehen die Grundflächen von
steht aus
1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen,
1. den Ausgaben für die Verwaltung, die an freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn
einen Dritten laufend zu entrichten sind, sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen
2. den Betriebskosten, und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadrat-
3. den Ausgaben für die Instandhaltung. meter beträgt,
Die Vorschriften der §§ 24, 26 bis 28 und 30 sind 2. Treppen mit über drei Steigungen und
entsprechend anzuwenden. deren Treppenabsätze.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957 1731
(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzu- TEIL V
zurechnen die Grundflächen von
Schluß- und Uberleitungsvorschriften
1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis
zum Fußboden herunterreichen und mehr § 45
als 0, 13 Meter tief sind, Befugnisse des Bauherrn und seines
2. Erkern und _Wandschränken, die eine Rechtsnachfolgers
Grundfläche von mindestens 0,5 Quadrat-
meter haben, (1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen
zwei oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt
3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte sie bei einer Berechnung einen Rahmen, so ist der
Höhe mindestens 2 Meter ist. Bauherr, soweit sich aus dieser Verordnung nichts
Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der anderes ergibt, befugt, die Wahl vorzunehmen oder
Türnischen. den Rahmen auszufüllen.
(6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bau- (2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Ver-
zeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so ordnung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu.
bleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maß- Soweit der Bauherr nach dieser Verordnung Um-
gebend, außer wenn von der Bauzeichnung ab- stände zu vertreten hat, hat sie auch der Rechts-
weichend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung ab- nachfolger zu vertreten.
weichend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf § 46
Grund der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln.
Uber lei tungsvorschriften
§ 44 Soweit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
für den in § 1 bezeichneten Wohnraum Wirtschaft-
Anrechenbare Grundfläche lichkeit oder Wohnfläche nach der Verordnung über
(1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzu- Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung
rechnen für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsver-
1. voll: ordnung) vom 20. November 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 753) berechnet worden ist, bleibt es für diese
die Grundflächen von Räumen und Raum-
Berechnungen dabei.
teilen mit einer lichten Höhe von min-
destens 2 Metern; § 47
2. zur Hälfte: Änderung der Berechnungsverordnung
die Grundflächen von Räumen und Raum- vom 20. November 1950
teilen mit einer lichten Höhe von min- Die Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und
destens 1 Meter und weniger als 2 Metern Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen Wohn-
und von Wintergärten und ähnlichen, nach raum (Berechnungsverordnung) vom 20. November
allen Seiten geschlossenen Räumen; 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) wird wie folgt geän-
3. nicht: dert:
die Grundflächen von Räumen oder Raum- 1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
teilen mit einer lichten Höhe von weniger „Verordnung
als 1 Meter. über Wirtschaftlichkeits- und
(2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Wohnflächenberechnung
Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Frei- nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz
sitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung (Erste Berechnungsverordnung - I. BVO)
der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden. vom 20. November 1950/17. Oktober 1957".
(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abge- 2. § 1 erhält folgende Fassung:
zogen werden II§ 1
1. bei einem Wohngebäude mit einer Woh- Anwendungsbereich
nung bis zu 10 vom Hundert der ermittel- (1) Diese Verordnung ist, soweit sich aus
ten Grundfläche der Wohnung, Absatz 2 nichts anderes ergibt, anzuwenden,
2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht ab- wenn Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche zu
geschlossenen Wohnungen bis zu 10 vom berechnen ist
Hundert der ermittelten Grundfläche bei- 1. im öffentlich geförderten sozialen
der Wohnungen, Wohnungsbau für neugeschaffenen
3. bei einem Wohngebäude mit einer abge- Wohnraum, der nach dem 31. Dezem-
schlossenen und einer nicht abgeschlosse- ber 1949 bezugsfertig geworden ist
nen Wohnung bis zu 10 vom Hundert der oder bezugsfertig wird und für den die
ermittelten Grundfläche der nicht abge- öffentlichen Mittel erstmalig vor dem
schlossenen Wohnung. 1. Januar 1957 bewilligt worden sind;
(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau
den Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das für neugeschaffenen Wohnraum, der
Gebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich ge- nach dem 31. Dezember 1949 und bis
troffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle zum 30. Juni 1956 bezugsfertig gewor-
späteren Berechnungen maßgebend. den ist.
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Die:-;c: V c~1 ordnung ist nicht anzuwenden und 99 Abs. 2 des Zweiten Wohnungs-
1. im t;flen tlich geförderten sozialen baugesetzes als steuerbegünstigt an-
vVoh n1.:nusba u für neugeschaffenen erkannt ist oder anerkannt werden
'vVoiinnrnm, clcr nach dem 30. Juni soll."
l95(i hc1/.11~Jsfertiq geworden ist oder § 48
lwzL19:-;Jcrlig w ircl 11nd für den die öf-
GeHung in Berlin
[en U idwn Mi !tel erstmalig vor dem
1..Jilnuar 1957 bewilligt worden sind, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
w cn n d uf Grund ein er R.cch tsverord- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes•·
nu nq der Landesregierung nach § 108 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Zwei-
Abs. 2 des Zw<:iten Wohnungsbau- ten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
gesetzes auf di{!Sen Wohnraum § 72
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 49
ünzuwenden ist; Geltung im Saarland
2. im stcuerbegLinstigten Wohnungsbau Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
1ür neugcschaifonen Wohnraum in
Iigenheinwn, Kleinsiedlungen und § 50
Kaufeigenheimen, der nach dem
]l. Juli 1953 und bis zum 30. Juni 1956
Inkrafttreten ·
bezugsfertig geworden ist und nach Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die
§ 110 in Verbindung mit §§ 82, 83 Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 17. Oktober 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957 1733
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 5)
Aufstellung der Gesamtkosten
Die Gesamtkosten bestehen uus: baute Rundfunkanlagen, Gemeinschaftsantennen, Blitz-
schutzanlagen, Luftschutzanlagen, bildnerischer und
I. Kosten des Baugrundstücks malerischer Schmuck an und in Gebäuden, eingebaute
Möbel;
Zu den Kosten des Baugrundstücks gehören: die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaf-
1. Der Wert d es Bau g r u n d s t ü c k s. fenden, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen
2. Die Erwerbskosten. Sachen an und in den Gebäuden, die zur Benutzung
Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Baugrund- und zum Betrieb der baulichen Anlagen erforderlich
stücks verursachten Nebenkosten, z.B. Geri~hts- und sind oder zum Schutz der Gebäude dienen, z. B. Ofen,
Notarkosten, Maklerprovisionen, Grunderwerbsteuern, Koch- und Waschherde, Bade- und Wascheinrichtun-
gen, soweit sie nicht unter den vorstehenden Absatz
Vermessungskosten, Gebühren für Wertberechnungen
fallen, Aufsteckschlüssel für innere Leitungshähne und
und amtliche Genehmigungen, Kosten der Bodenunter-
-ventile, Bedienungseinrichtungen für Sammelheizkes-
suchung zur Beurteilung des Grundstückswertes.
sel (Schaufeln, Schürstangen usw.), Dachaussteige- und
Zu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im Schornsteinleitern, Feuerlöschanlagen (Schläuche,
Zusammenhang mit einer das Baugrundstück betref- Stand- und Strahlrohre für eingebaute Feuerlösch-
fenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten Um- anlagen), Schlüssel für Fenster- und Türverschlüsse
legung, Zusammenlegung oder Grenzregelung (Boden- usw.
ordnung) entstehen, außer den Kosten der dem Bau-
Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die Kosten
herrn dabei obliegenden Verwultungsleistungen.
von Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude, sowie der
3. Die Er s c h 1i e ß u n g s kosten. etwa angesetzte Wert verwendeter Gebäudeteile.
Hierzu gehören 2. D i e K o s t e n der Au ß e n an 1 a g e n.
a) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter, Päch-
Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für
l<~r und sonstige Drille zur Erlangung der freien
Verfügung über dus Baugrundstück, die Herstellung der Außenanlagen erforderlich sind.
h) Kosten für dus Herrichten des Baugrundstücks, z.B. Hierzu gehöreü
J\ brüurnen, Abholzen, Roden, Bodenbewegung, Ent- a) die Kosten der Entwässerungs- und Versorgungs-
trümmern, Gesamtahbruch, anlagen vom Hausanschluß ab bis an das öffent-
c) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Ver- liche Netz oder an nichtöffentliche Anlagen, die
sorgungs,mlü~JPn, die nicht Kosten der Gebäude Daueranlagen sind (I 3 d), außerdem alle anderen
oder clcr Außenanlagen sind, und Kosten öffent- Entwässerungs- und Versorgungsanlagen außerhalb
licher fluchen für Strußen, Freiflächen und dgl., so- der Gebäude, Kleinkläranlagen, Sammelgruben,
weit diese Koslen vom Crundstückseigentümer auf Brunnen, Zapfstellen usw.,
Crund ~Jesclzlicher Beslimmungen (z.B. Anlieger- b) die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen
leistungen) oder vertraglicher Vereinbarungen (z.B. und Einfriedungen, nichtöffentlichen Spielplä,tzen
Unternehmerslraßen) zu trag-m1 und vom Bauherrn usw.,
zu übernehmen sind, c) die Kosten der Gartenanlagen und Pflanzungen, die
d) Kosten der nichtöffontlichen Entwässerungs- und nicht zu den besonderen Betriebseinrichtungen ge-
Versorgungsunlagen, die nicht Ko~ten der Gebäude hören, der nicht mit einem Gebäude verbundenen
oder der Außc,nanla~Jen sind, und Kosten nicht- Freitreppen, Stützmauern, fest eingebauten Flaggen-
öffentlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl., maste, Teppichklopfstangen, Wäschepfähle usw.,
wie Privatstraßen, Abstellfli:ichen für Kraftfahr- d) die Kosten sonstiger Außenanlagen, z. B. Luftschutz-
zeuge, wenn es sich um Duueranlügen handelt, d. h. außenanlagen, Kosten für Teilabbrüche außerhalb
um Anlagen, die auch nach elwaigem Abgang der der Gebäude, soweit sie nicht zu den Kosten für das
Bauten im Rahmen der allgemeinen Ortsplanung Herrichten des Baugrundstücks gehören.
bestehen bleiben müssen,
Zu den Kosten der Außenanlagen gehören auch:
<>) andere einmülige Abgaben, die vom Bauherrn nach die Kosten aller eingebauten oder mit den Außen-
gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden (z. B. anlagen fest verbundenen Sachen;
fürnabgaben, J\nsiedlungsleistungen).
die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaf-
fenden, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen
II. Baukosten Sachen an und in den Außenanlagen, z. B. Aufsteck-
Zu den Baukosten gehören: schlüssel für äußere Leitungshähne und -ventile, Feuer-
1. Die Kosten der Gebäude.
löschanlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für
äußere Feuerlöschanlagen).
Das sind die Kosten (getrennt nach der Art der Ge-
b~iude oder Gebäudeteile) sämtlicher Bauleistungen, 3. Die Bau neben k o s t e n.
die Jür die Errichtung der Gebäude erforderlich sind.
Zu den Kosten der Gebäude gehören auch Das sind'
die Kosten aller eingebauten oder mit den Gebäuden a) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen;
fest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen zur Beleuch- diese Leistungen umfassen namentlich Planungen,
tung, Erwärmung, Kühlung und Lüftung von Räumen Ausschreibungen, Bauleitung, Bauführung und Bau-
und zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Kalt- und abrechnung;
Warmwasser (bauliche Betriebseinrichtungen), bis zum b) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungs-
Hausanschluß an die Außenanlagen, Ofen, Koch- und leistungen bei Vorbereitung und Durchführung des
·waschherde, Bade- und Wüscheintichtungen, einge·· Bauvorhabens;
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang, 1957, Teil I
c) Kosten der Bchördcnleislungen; hierzu gehören die 4. D i e K o s t e n d e r b e s o n d e r e n B e tri e b s e in -
Kosten der Prüfungen und Genehmigungen der Be- r i c h tun g e n.
hörden oder Beauftragten der Behörden;
Das sind z.B. die Kosten für Personen- und Lasten-
d) folgende Kosten: aufzüge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernsprecher,
aa) Kosten der Beschaffung der Pinanzierungsmit- Uhrenanlagen, gemeinschaftliche Wasch- und Badeein-
tel, z. B. Maklerprovisionen, Gerichts- und No- richtungen usw.
tar kosten, einmalige Geldbeschaffungskosten
(Hypothekendisagio, Kreditprovisionen und 5. Die Kosten des Gerätes und sonstiger Wirt-
Spesen, Wertberechnungs-, Bereitstellungs- und schaftsau s statt u n gen.
Bearbeitungsgebühren usw.),
bb) Zinsen der Premdmittel während der Bauzeit, Das sind
cc) Kosten der Beschaffung und Verzinsung der die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu be-
Zwischenfinanzierungsmittel während der Bau- schaffenden beweglichen Sachen, die nicht unter die
zeit, Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen fallen,
dd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks während z. B. Asche- und Müllkästen, abnehmbare Fahnen, Fen-
der Bauzeit; ster- und Türbehänge, Feuerlösch- und Luftschutzge-
e) sonstige Nebenkosten, z.B. die Kosten der Bau- rät, Haus- und Stallgerät usw.;
versicherungen während der Bauzeit, der Bauwache, die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Kleinsied-
der Baustoffprüfungen des Bauherrn, der Grund- lungen usw., z. B. Ackergerät, Dünger, Kleinvieh, Obst-
steinlegungs- und Richtfeier. bäume, Saatgut.
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957 1735
Anlage 2
(zu § 34 Abs. 1)
Auszug
aus dem
Normblatt DIN 277 des Deutschen- Normenausschusses,
Fachnormenausschuß Bauwesen
OK 69.001 Deutsche Normen November 1950
Hochbauten DIN
Umbauter Raum
Ra ummeterpreis 277
1 Ermittlung des umbauten Raumes für geplante und für ausgeführte Hochbauten
Der umbaute Raum ist in m:1 anzugeben. 1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Aus-
ladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vor-
1.1 Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Ge-
dächer siehe Abschnitt 1.44),
bäudes, der umschlossen wird:
l.11 seitlich von den Außenflächen der Umfassungen, 1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunter-
kellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halb-
1.12 unten säulen und Pilaster,
l.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen 1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche
der untersten Geschoßfußböden, bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 rn un-
1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Ober- ter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei
fläche des Geländes. Liegt der Fußboden des un- nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m unter
ternten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Ab- der Oberfläche des umgebenden Geländes liegt
schnitt 1.121, (Gründungen außergewöhnlicher Art und Tiefe
siehe Abschnitt 1.48),
1.13 oben
1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,
1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Ober-
füichen der Fußböden über den obersten Vollge·• 1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwi-
schossen, schendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der um-
1.132 bei ausgebc.rntem Dachgeschoß, bei Treppenhaus- baute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Abschnitt
köpfen und Fahrstuhlschächten von den Außenflä- 1.134,
chen der umschließenden Wände und Decken. (Bei 1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich
Ausbau mit Leichtbauplatten sind die begrenzenden nach dem Zweck und deshalb in der Art des Aus-
Außenflächen durch die Außen- oder Oberkante baues wesentlich von den übrigen Teilen unter-
der Teile zu legen, welche diese Platten unmittel- scheiden, der umbaute Raum getrennt zu berechnen.
bar tragen),
1.4 V 011 der Berechnung des umbauten Raumes nicht
1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des ober-
eriant werden folgende (besonders zu veranschla-
sten Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen
gende) Bauausführungen und Bauteile:
der Tragdecke oder Balkenlage,
1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken 1.41 geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit
von den Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35, geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie
Hallen, Uberdachungen (mit oder ohne Stützen) von
1.2 Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden,
Raum des nicht ausgebauten Dachraumes, der um-
schlossen wird von den Flächen nach Abschnitt l.131 1.42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von
oder 1.132 und den Außenflächen des Daches, mehr als 2 m 2 und Dachreiter,
1.3 Bei den Ermif:Uungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist: 1.43 Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dach-
1.31 die Gcbiiudcgrundfüiche nach den Rohbaumaßen flächen,
des Urdgeschosses zu berechnen, 1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m
1.32 bei wesentlich verschied,enen Geschoßgrundflächen Ausladung,
der umbaute Raum geschoßweise zu berechnen,
1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen
1.33 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet (und ihre Brüstungen),
wird von:
1.46 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,
1.331 äußeren Leibml\Jcn von Fenstern und Türen und
äußeren Nischen in den Umfassungen, 1.47 freistehende Schornsteine und der Teil von Haus-
1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Sei- schornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst
tenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen, hinausragt,
1.34 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den fol- 1.48 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgrün-
gende Bauteile bilden: dungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe,
deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1.344
1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer
angegeben,
vorderen Ansichtsfäiche bis zu je 2 m 2 (Dachaufbau-
ten mit größerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42), 1.49 wasserdruckhaltende Dichtungen.
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung
über den Mietpreis für den seit dem 1.Januar 1950
bezugsfertig gewordenen Wohnraum
(Neubaumietenverordnung - NMVO).
Vom 17. Oktober 1957.
Inhaltsverzeichnis
§§ §§
TEIL I Durchschnittsmiete bei Bewilligung von erhöhten
öffentlichen Baudarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Allgemeine Vorschriften
Preisrechtlich zulässige Einzelmiete beim Fehlen
Anwendungsbereich dieser Verordnung ......... . einer Wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . 17
Preisrechtlich zulässige Miete .................. . 2 Mieterhöhungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Umlagen neben der Einzelmiete ................ . 3 Mieterhöhung bei baulichen Verbesserungen . . . . . 19
Zuschläge und Vergütungen neben der Einzelmiete 4
Mieterleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 TEIL IV
Anwendung der Ersten und Zweiten Berechnungs- Kostenmiete für steuerbegünstigte Wohnungen
verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz
Anwendungsbereich des Teils IV . . . . . . . . . . . . . . . . 20
TEIL 11 Ermittlung der Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Zulässige Miete Herabsetzung auf die Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . . 22
für öffentlich geförderte Wohnungen
nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz Änderung der Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Anwendungsbereich des Teils II . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Vorläufig festgesetzte Durchschnittsmiete . . . . . . . . 8 TEIL V
Preisrechtlich zulässige Miete bei Festsetzung von Kostenmiete für steuerbegünstigte Wohnungen
Einzelmieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g nach dem zweiten Wohnungsbaugesetz
Preisrechtlich zulässige Miete bei Festsetzung von Anwendungsbereich des Teils V . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Mietwerten .............................. : . . . . . 10
Berufung auf die Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Preisrechtlich zulässige Miete in anderen Fällen . . 11
Änderung der Kostenmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Ausgleich von Mehrbelastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
TEIL VI
TEIL III Dbergangs- und Schlußvorschriften
Zulässige Miete Vertretung von Umständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
für öffentlich geförderte Wohnungen
nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz Einzelne Wohnräume, V✓ ohnheime und Untermiet-
verhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Anwendungsbereich des Teils ll[ . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Aufhebung der Mietenverordnung von 1950 . . . . . . 29
Genehmigung der Durchschnittsmiete ........... , 14 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Durchschnittsmiete bei Bewilligung von Darlehen Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
oder Zuschüssen zur Deckung der laufenden Auf-
wendungen, Zinszuschüssen oder Annuitätsdarlehen 15 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957 1737
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Buchstaben a bis d und 2. Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
des § 50 Abs. 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in zungs- und Warmwasserversorgungsan-
der Fassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I lagen,
S. 1047), des § 72 Abs. 6, des § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3. Kosten des Betriebs des Fahrstuhls.
des § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a bis c des Zwei-
ten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und (2) Bei der Berechnung der umzulegenden Kosten
Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesge- des Wasserverbrauchs sind zunächst die Kosten des
setzbl. I S. 523) wird von der Bundesregierung mit Wasserverbrauchs abzuziehen, die nicht mit der
Zustimmung des Bundesrates verordnet: üblichen Benutzung der Wohnungen zusammen-
hängen. Die Umlegung erfolgt nach dem Verhältnis
der Einzelmieten. Hat der Vermieter mit allen
TEIL I Mietern ein Einvernehmen über einen anderen
Umlegungsmaßstab erzielt, so ist die Umlegung
Allgemeine Vorschriften nach diesem Maßstab zulässig. Kommt das Einver-
nehmen nicht zustande, so kann die Preisbehörde
§ 1 auf Antrag des Vermieters einen anderen Umle-
Anwendungsbereich dieser Verordnung gungsmaßstab zulassen.
Diese Verordnung ist auf preisgebundene Woh- (3) Für den Umlegungsmaßstab und die Abre.ch-
nungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember nung der Kosten des Betriebs der zentralen Hei-
1949 bezugsfertig geworden sind oder werden. zungsanlage und der Kosten des Betriebs des Fahr-
stuhls gelten die Mietpreisvorschriften für Wohn-
raum, der bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig
§ 2 geworden ist. Das gleiche gilt für die Kosten des
Preisrechtlich zulässige Miete Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungs-
anlage mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung
(1) Preisrechtlich zulässige Miete ist, soweit sich
und der Umlegung der Kosten des Wasserver-
aus §§ 9 bis 11, 17 und 22 nichts anderes ergibt, die
brauchs Absatz 2 anzuwenden ist.
Einzelmiete, die vom Vermieter auf der Grundlage
einer festgesetzten, genehmigten oder ermittelten
Durchschnittsmiete unter angemessener Berücksich- § 4
tigung von Größe, Lage und Ausstattung der ein- Zuschläge und Vergütungen
zelnen Wohnungen berechnet ist, zuzüglich der nach neben der Einzelmiete
§§ 3, 4 und 12 zulässigen Umlagen, Vergütungen
Neben der Einzelmiete können, soweit Beträge
und Zuschläge. Die Durchschnittsmiete für Woh-
hierfür nicht in der Einzelmiete enthalten sind,
nungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftsein-
folgende Zuschläge und Vergütungen erhoben
heit oder eines Teiles davon ist der für den Qua-
drf!tmeter der Wohnfläche bemessene durchschnitt- werden:
liche Mietbetrag. Die Summe der Einzelmieten darf 1. Untermietzuschläge sowie Zuschläge wegen
den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Ver- Benutzung von Wohnraum zu anderen als
vielfältigung der Durchschnittsmiete mit der nach Wohnzwecken entsprechend den Mietpreisvor-
Quadratmetern berechneten Summe der Wohn- schriften für Wohnraum, der bis zum 31. De-
flächen ergibt. zember 1949 bezugsfertig geworden ist;
2. Vergütungen für Nebenleistungen des Vermie-
(2) Die Uberschreitung der preisrechtlich zulässi- ters, die zwar die Wohnraumbenutzung betref-
gen Miete ist unzulässig. Eine Uberschreitung liegt fen, aber nicht allgemein üblich sind oder nur
auch dann vor, wenn die Leistung des Vermieters einz,elnen Mietern zugute kommen.
ohne angemessene Senkung der Miete vermindert
wird.
§ 5
(3) Zusätzliche Leistungen des Vermieters, die
Mieterleistungen
nicht die Wohnraumbenutzung betreffen, aber neben
der Wohnraumbenutzung gewährt werden und für (1) Erbringt ein Mieter vereinbarungsgemäß Lei-
die üblicherweise ein besonderes Entgelt entrichtet stungen, die zu einer Verringerung von Bewirtschaf-
wird, sind durch die preisrechtlich zulässige Miete tungskosten, die in der Miete enthalten sind, füh-
nicht abgegolten. ren, so senkt sich die preisrechtlich zulässige Miete
entsprechend; dies gilt besonders dann, wenn die
(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Kosten der Schönheitsreparaturen vom Mieter über-
Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der nommen worden sind.
Mieten zu gewähren.
(2) Ist von einem Mieter oder zu seinen Gunsten
§ 3 1. für eine nach dem Ersten Wohnungsbau-
Umlagen neben der Einzelmiete gesetz steuerbegünstigte Wohnung ein ver-
lorener Baukostenzuschuß geleistet worden
(1) Neben der Einzelmiete dürfen folgende Be- oder
triebskosten, soweit Beträge hierfür nicht in der
2. für eine nach dem Zweiten Wohnungsbau-
Einzelmiete enthalten sind, auf die Mieter umgelegt
gesetz öffentlich geförderte oder steuerbe-
werden:
günstigte Wohnung ein verlorener Bau-
1. Kosten des Wasserverbrauchs, kostenzuschuß geleistet oder ein unver-
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
zinslid1cs oder niedrig verzinsliches Dar- 1. Januar 1957 bewilligt worden sind, soweit sich
lehen rn i L einer Lu u fZ(!i L von mindestens aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf
fünfzdrn Jahwn ~J(~~Jebt:n worden, dem Gebiete des Mietpreisrechts (Ersten Bundes-·
so ermäßigt sich für cl ie Da ucr des Mietverhältnis- mietengesetzes) vom 27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I
ses die Einzelmiete für diese Wohnung um den S. 458) in der Fa.ssung des § 116 des Zweiten Woh-
Betrag, der sich u.us Absalz 3 cr~Jibt, nachdem die nungsbaugesetzes nichts anderes ergibt.
Einzc!lmielen aller Wohnunqcn anteilig urn diesen (2) §§ 8 bis 12 gelten nicht für öffentlich geför-
Betrag erhöht worden sind. derte vVohnungen, die nach dem 30. Juni 1956 be-
zugsfertig geworden sind oder werden und für
(3) Der Bctru~J, um den sich die Einzelmiete nach
welche die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem
Absatz 2 senkt, isl dcrarl zu crmiltcln, daß Zinsen
1. Januar 1957 bewilligt worden sind, wenn auf
für das DMlellcn oder den Zuschuß zum markt-
Grund einer Rechtsverordnung der Landesregierung
üblichen Zinssatz für erste Hypotheken, höchstens
nach § 108 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge-
jedoch zu einem Zinssatz von 6 vom Hundert, be-
setzes auf diese Wohnungen § 72 des Zweiten
rechnet werden; die für Darlehen tatsächlich zu ent-
Wohnungsbaugesetzes anzuwenden ist.
richtenden Zinsen und ein nach § 22 der Zweiten
Berechnungsverordnung angesetzter Zinsersatz sind
abzuziehen. Für Darlehen oder Zuschüsse, die für § 8
öffentlich geförderte Wohnungen als Ersatz der Vorläufig festgesetzte Durchschnittsmiete
Eigenleistung anerkannt sind, darf an Stelle des
Hat die Bewilligungsstelle die Durchschnittsmiete
marktüblichen Zinssatzes für erste Hypotheken nur
nur vorläufig festgesetzt, so kann sie die endgültige
ein Zinssatz von 4 vom Hundert zugrunde gelegt
werden. Festsetzung nur bis zum 31. Dezember 1958 vor-
nehmen. Wird die endgültige Durchschnittsmiete
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Darlehen nicht bis zu diesem Zeitpunkt festgesetzt, so gilt die
oder Zuschüsse, die unter Inanspruchnahme der vorläufig festgesetzte Durchschnittsmiete· als am
Steuervergünstigung nach § 7 c des Einkommen- 1. Januar 1959 endgültig festgesetzt.
steuergesetzes gegeben sind.
§ 9
§ 6 Pr.eisrechtlich zulässige Miete
Anwendung bei Festsetzung von Einzelmieten
der Ersten und Zweiten Berechnungsverordnung Hat die Bewilligungsstelle die Miete für die öf-
fentlich geförderte Wohnung als Einzelmiete fest-
Soweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzu-
gesetzt, so ist diese zusätzlich der in §§ 3 und 4
stellen oder die Wohnfläche zu berechnen ist oder
· genannten Umlagen, Vergütungen und Zuschläge,
Aufwendungen und Erträge zu ermitteln sind, ist
soweit Beträge hierfür nicht in der Einzelmiete ent-
1. für Wohnungen, auf welche §§ 8 bis 12 oder halten sind, die preisrechtlich zulässige Miete. § 8
§§ 21 bis 23 anzuwenden sind, die Verordnung gilt sinngemäß.
über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächen-
§ 10
berechnung nach dem Ersten Wohnung.sbau-
gesetz (Erste Berechnungsverordnung) vom Preisrechtlich zulässige Miete
20. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) in bei Festsetzung von Mietwerten
der Fassung vom 17. Oktober 1957 (Bundes- Hat die Bewilligungsstelle einen Mietwert fest-
gesetzbl. I S. 1719), gesetzt, so gilt dieser für die Ermittlung der preis-
2. für Wohnungen, auf welche §§ 14 bis 19 oder rechtlich zulässigen Miete als Einzelmiete (§ 9)
§§ 25 und 26 anzuwenden sind, die Verordnung oder, wenn der Mietwert für mehrere Wohnungen
über wohnungswirtschaftliche Berechnungen festgesetzt worden ist, als Durchschnittsmiete (§ 2
nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Abs. 1).
Berechnungsverordnung) vom 17. Oktober 1957 § 11
(Bundesgesetzbl. I S. 1719)
Preisrechtlich zulässige Miete in anderen Fällen
anzuwenden.
(1) Ist bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel
eine Miete oder ein Mietwert nicht festgesetzt wor-
TEIL II den, so gilt für die Ermittlung der preisrechtlich zu-
lässigen Miete die der Bewilligung der öffentlichen
Zulässige Miete Mittel zugrunde gelegte Miete als Einzelmiete (§ 9}
für öffentlich geförderte Wohnungen oder, wenn die Miete für mehrere Wohnungen zu-
nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz grunde gelegt worden ist, als Durchschnittsmiete
§ 7
(§ 2 Abs. 1).
Anwendungsbereich des Teils II (2) Ist eine bestimmte Miete oder ein bestimmter
Mietwert nicht festgesetzt oder der Bewilligung der
(1) §§ 8 bis 12 gelten für öffentlich geförderte öffentlichen Mittel nicht zugrunde gelegt worden,
Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1949 be- so bestimmt sich die Einzelmiete nach entsprechen-
zugsfertig geworden sind oder werden und für den Einzelmieten für vergleichbare öffentlich geför-
welche die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem derte Mietwohnungen.
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957 1'139
(3) Ist bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel migen, die nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung
eine selbstverantwortlich gebildete Miete zugelas- zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforder-
sen worden, so ist die in Satz 2 bezeichnete Einzel- lich ist.
miete zuzüglich der in §§ 3 und 4 genannten
Umlagen, Vergütungen und Zuschläge die preis- (2) Die Bewilligungsstelle kann in den Fällen, in
rechtlich zulässige Miete. Die Einzelmiete beträgt denen die Betriebskosten in der Wirtschaftlichkeits-
vorbehaltlich § 30 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Woh- berechnung mit einem Pauschbetrag nach § 27 Abs. 4
nungsbaugesetzes je Quadratmeter Wohnfläche 150 der Zweiten Berechnungsverordnung angesetzt sind,
vom Hundert des nach § 29 Abs. 1 des Ersten Woh- die Durchschnittsmiete mit der Maßgabe genehmi-
nungsbaugesetzes für öffentlich geförderte Woh- gen, daß die erstmalig tatsächlich entstehenden jähr-
nungen am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder lichen Betriebskosten an die Stelle des Pauschbetra-
den Gemeindeteil bestimmten Mietrichtsatzes; ist ges treten.
der Mietrichtsatz innerhalb derselben Gemeinde
oder innerhalb desselben Gemeindeteils gestaffelt, § 15
so ist der örtlich in Betracht kommende höchste Durchschnittsmiete bei Bewilligung von Darlehen
Satz entscheidend. oder Zuschüssen
§ 12 zur Deckung der laufenden Aufwendungen,
Zinszuschüssen oder Annuitätsdarlehen
Ausgleich von Mehrbelastungen
Neben der Einzelmiete dürfen, soweit in ihr Be- (1) Werden neben oder an Stelle von öffentlichen
träge hierfür nicht enthalten sind, unbeschadet des Baudarlehen öffentliche Mittel als Darlehen oder
§ 3 folgende Mehrbelastungen umgelegt werden, Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun-
sofern sie auf Umständen beruhen, die der Ver- gen, als Zinszuschüsse oder als Annuitätsdarlehen
mieter nicht zu vertreten hat: für alle öffentlich geförderten Wohnungen des Ge-
1. Erhöhungen der Grundsteuer, die auf einer bäudes oder der Wirtschaftseinheit bewilligt, so hat
Anderung des Hebesatzes beruhen, sowie Er- die Bewilligungsstelle die Durchschnittsmiete zu ge-
höhungen anderer öffentlicher Abgaben, nehmigen, die sich aus der Verminderung der lau-
fenden Aufwendungen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der
2. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,
Zweiten Berechnungsverordnung ergibt.
3. Kosten der Entwässerung,
4. Kosten cfer Schornsteinreinigung. (2) Werden die in Absatz 1 genannten öffent-
lichen Mittel nur für einen Teil der öffentlich ge-
für den Umlegungsrnußstab und die Abrechnung der förderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-
Kosten gelten die Mietpreisvorschriften für Wohn- schaftseinheit bewilligt (begünstigte Wohnungen),
raum, der bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig so hat die Bewilligungsstelle auf Grund der vom
geworden ist, entsprechend. Vermieter vorgelegten Teilwirtschaftlichkei tsberech-
nungen oder Wirtschaftlichkeitsberechnung mitTeil-
TEIL lll berechnungen der laufenden Aufwendungen für die
begünstigten Wohnungen und die anderen Woh-
Zulässige Miete nungen je eine Durchschnittsmiete zu genehmigen;
für öffentlich geförderte Wohnungen für die begünstigten Wohnungen gilt Absatz 1 ent-
nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz sprechend.
§ 13 (3) Werden die in Absatz 1 genannten öffentlichen
Anwendungsbereich des Teils III Mittel für alle öffentlich geförderten Wohnungen
oder nur für einen Teil der öffentlich geförderten
(1) §§ 14 bis 19 gelten für öffentlich geförderte
Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-
\iVohnungen, für die die öffentlichen Mittel erst- heit erst nach Genehmigung der Durchschnittsmiete
malig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden bewilligt, so bleibt es bei der genehmigten Durch-
sind oder bewilligt werden. schnittsmiete, jedoch vermindern sich die Einzelmie-
(2) §§ 14 bis 19 find<~n auch Anwendung auf öf- ten der Wohnungen, für die diese öffentlichen Mittel
fentlich geförderte Wohnungen, die nach dem bewilligt worden sind, für die Dauer der Bewilli-
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder wer- gung der in Absatz 1 genannten öffentlichen Mittel
den und für die die öffentlichen Mittel erstmalig anteilig um den Betrag, um den sich die laufenden
vor dem 1. Januar 1957 bewilligt worden sind, wenn Aufwendungen verringern. .
auf Grund einer Rechtsverordnung der Landesregie-
rung nach § 108 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-
ge~etzes auf diese Wohnungen § 72 des Zweiten § 16
vVohnungsbaugesetzes anzuwenden ist.
Durchschnittsmiete bei Bewilligung
von erhöhten öffentlichen Baudarlehen
§ 14
Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
Genehmigung der Durchschnittsmiete
öffentlich geförderte Wohnungen, die für Wohnung-
(1) Die Bewilligungsstelle hat, sofern nicht die suchende mit geringem Einkommen vorbehalten
Voraussetzungen des § 17 vorliegen, für die öffent- sind, und zugleich andere öffentlich geförderte Woh-
lich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der nungen und werden die vorbehaltenen Wohnungen
Wirtschaftseinheit die Durchschnittsmiete zu geneh- durch Gewährung von erhöhten, der nachstelligen
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehen 1956 bezugsfertig geworden und nach § 110 in Ver-
gefördert, so hat die Bewilligungsstelle auf Grund bindung mit §§ 82, 83 und 99 Abs. 2 des Zweiten
der vorn Vermieter vorgelegten Teilwirtschaftlich- Wohnungsbaugesetzes als steuerbegünstigt aner-
keitsberechnungen oder Wirtschaftlichkeitsberech- kannt sind.
nung mit Teilberechnungen der laufenden Aufwen-
dungen eine Durchschnittsmiete für die vorbehalte- § 21
nen Wohnungen und eine Durchschnittsmiete für die
Ermittlung der Kostenmiete
anderen öffentlich geförderten Wohnungen zu ge-
nehmigen. (1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete für die
steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes oder
§ 17
der Wirtschaftseinheit ist von der Durchschnittsmiete
Preisrechtlich zulässige Einzelmiete auszugehen, die nach der Wirtschaftlichkeitsberech-
beim Fehlen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nung zur Deckung der laufenden Aufwendungen er-
Hat die Bewilligungsstelle eine Durchschnittsmiete forderlich ist.
nicht genehmigt, weil eine Wirtschaftlichkeitsberech- (2) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsbe-
nung nicht vorzulegen war, so bestimmt sich die rechnung gelten folgende Besonderheiten:
Einzelmiete nach entsprechenden Einzelmieten für
vergleichbare öffentlich geförderte Mietwohnungen. 1. Für nicht dinglich gesicherte Fremdmittel
und für Eigenleistungen dürfen Zinsen mit
höchstens dem marktüblichen Zinssatz für
§ 18 erste Hypotheken bei Bezugsfertigkeit der
Mieterhöhungen Wohnungen als Kapitalkosten angesetzt
werden.
(1) Tritt nach der Genehmigung der Durchschnitts-
miete bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung, 2. Wiederkehrende Leistungen dürfen als Ka-
spätestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren pitalkosten höchstens in Höhe des markt-
nach Bezugsfertigkeit der Wohnungen, eine Er- üblichen Zinssatzes für erste Hypotheken
höhung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwen- bei Bezugsfertigkeit der Wohnungen von
dungen ein, die der Vermieter nicht zu vertreten dem Kapitalisierungsbetrage angesetzt
hat, so hat die Bewilligungsstelle auf Grund einer werden, der unter den Gesamtkosten ange-
neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine entspre- setzt und im Finanzierungsplan als Fremd-
chende Erhöhung der Durchschnittsmiete zu ge:r:ieh- mittel ausgewiesen ist.
migen. 3. Tilgungsbeträge, deren Ansatz ausnahms-
(2) Der Vermieter darf die Durchschnittsmiete auf weise zulässig ist, dürfen nur bis zu 3 vom
Grund einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung Hundert des Darlehnsbetrages jährlich,
ermitteln, wenn sich der Gesamtbetrag der laufen- darüber hinausgehende Tilgungsbeträge
den Aufwendungen durch Umstände, die er nicht zu nur mit Genehmigung der Preisbehörde an-
vertreten hat und die nach Ablauf des in Absatz 1 gesetzt werden.
genannten Zeitraums eintreten, erhöht.
§ 22
§ 19
Herabsetzung auf die Kostenmiete
Mieterhöhung bei baulichen Verbesserungen
(1) Hat der Mieter einen Antrag nach § 45 Abs. 2
Die Preisbehörde hat auf Grund einer neuen Wirt- des Ersten Wohnungsbaugesetzes gestellt, so hat
schaftlichkeitsberechnung eine Erhöhung der preis- die Preisbehörde die Miete auf die Einzelmiete
rechtlich zulässigen Miete zu genehmigen, soweit herabzusetzen, die nach der Wirtschaftlichkeitsbe-
laufende Aufwendungen zusätzlich durch Änderun- rechnung zur Deckung der laufenden Aufwendungen
gen oder Einrichtungen entstehen, die den Ge- erforderlich ist. Der Vermieter hat auf Verlangen
brauchswert der öffentlich geförderten Wohnungen der Preisbehörde eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
auf die Dauer erhöhen und denen die Bewilligungs- vorzulegen; legt er sie nicht vor, so kann die -Preis-
stelle zugestimmt hat. behörde zur Ermittlung der Kostenmiete durch-
schnittliche Erfahrungssätze von geeigneten Ver-
TEIL IV gleichsgrundstücken heranziehen.
Kostenmiete für steuerbegünstigte Wohnungen (2) Die Preisbehörde darf die Miete nicht unter
nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz den Betrag herabsetzen, der je Quadratmeter Wohn-
fläche den nach § 29 Abs. 1 des Ersten Wohnungs-
§ 20 baugesetzes für öffentlich geförderte Wohnungen
Anwendungsbereich des Teils IV am 1. Oktober 1954 für die Gemeinde oder den Ge-
meindeteil bestimmten Mietrichtsatz für öffentlich
(1) §§ 21 bis 23 gelten für steuerbegünstigte Woh- geförderte Wohnungen vergleichbarer Art, Lage
nungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum
und Ausstattung um die Hälfte übersteigt. Ist der
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind.
Mietrichtsatz innerhalb derselben Gemeinde oder
(2) §§ 21 bis 23 gelten nicht für Wohnungen in desselben Gemeindeteils gestaffelt, so ist der ört-
Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigenhei- lich in Betracht kommende höchste Satz entschei-
men, die nach dem 31. Juli 1953 und bis zum 30. Juni dend.
Nr. 57 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1957 1741
(3) Die Einzelmiele ist zuzüglich der nach §§ § 26
3 und 4 zulässigen Umlagen, Vergütungen und Zu-
Änderung der Kostenmiete
schläge von dern nächsten Mietzahlungstermin an,
der auf den Eingang des Antrags des Mieters bei Ist die Kostenmiete verbindlich und tritt eine
der Preisbehörde folgt, die prnisrechtlich zulässige Anderung des Gesamtbetrages der laufenden Auf-
Miete. wendungen ein, so ändert sich die Durchschnitts-
miete entsprechend; der Vermieter hat in einer
§ 23 neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung die geänderte
Änderung der Kostenmiete Durchschnittsmiete zu ermitteln. Dies gilt bei einer
Erhöhung des Gesamtbetrages der laufenden Auf-
Ist die Kostenmiete verbindlich und tritt eine wendungen nur, wenn sie auf Umständen beruht,
Anderung des Gesamtbetrages der Betriebskosten die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
ein, so ändert sich die Durchschnittsmiete entspre-
chend. Dies gilt bei einer Erhöhung des Gesamtbe-
trages der Betriebskosten nur, wenn sie auf Um-
ständen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten TEIL VI
hat.
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 27
TEIL V
Vertretung von Umständen
Kostenmiete für steuerbegünstigte Wohnungen
Soweit nach dieser Verordnung die Höhe der
nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
preisrechtlich zulässigen Miete davon abhängt, ob
§ 24 die Erhöhung von Aufwendungen auf Umständen
beruht, die der Vermieter zu vertreten hat, gilt das-
Anwendungsbereich des Teils V selbe, wenn solche Umstände vom Bauherrn oder
( 1) § § 25 und 26 gelten für Wohnungen, die nach
dessen Rechtsnachfolger zu vertreten sind.
dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden sind oder
werden und die nach §§ 82 und 83 des Zweiten § 28
Wohnungsbaugesetzes als steuerbegünstigt aner-
kannt sind oder werden. Einzelne Wohnräume,
Wohnheime unci Untermietverhältnisse
(2) §§ 25 und 26 gelten auch für Wohnungen in
Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigenhei- (1) Die in dieser Verordnung für Wohnungen ge-
men, die nach dem 31. Juli 1953 und bis zum 30. Juni troffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohn-
1956 bezugsfertig geworden und nach § 110 in Ver- räume und Wohnheime entsprechend.
bindung mit §§ 82, 83 und 99 Abs. 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes als steuerbegünstigt aner- (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
kannt sind oder werden. nicht für Untermietverhältnisse und der Unterver-
mietung preisrech tlich gleichstehende Fälle; inso-
weit gelten die Mietpreisvorschriften für Wohn-
§ 25 raum, der bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig
geworden ist, entsprechend.
Berufung auf die Kostenmiete
(1) Beruft sich der Mieter nach § 85 Abs. 2 des
§ 29
Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf die Kostenmiete,
so hat der Vcrmider in einer Wirtschaftlichkeitsbe- Aufhebung der Mietenverordnung von 1950
rechnung für die steuerbe9ünstigten Wohnungen
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit eine (1) Die Verordnung über die Miethöhe für neu-
Durchschnittsmiete zu ermitteln, die zur Deckung geschaffenen Wohnraum (Mietenverordnung) vom
der laufenden Aufwendungen erforderlich ist. Die 20. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 759) wird auf-
nach § 2 preisrcchtlich zulässige Miete ist nur für gehoben, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes
das bestehE~nde Mietverhältnis verbindlich. ergibt.
(2) Eine Berufung uuf die Kostenmiete ist nur zu- (2) Es bleiben folgende Vorschriften der Mieten-
lässig, wenn die vereinbarte Miete ohne die in §§ 3 verordnung weiterhin anwendbar:
und 4 genannten Umlagen, Vergütungen und Zu- a) §§ 5 bis 9 für steuerbegünstigte Woh-
schläge je Quadrntmetcr WolrnJläche den Mietricht- nungen, auf die Teil IV der vorliegenden
satz um mehr als 80 vom Hundert übersteigt, der Verordnung anzuwenden ist,
nach § 29 Abs. 1 des Ersten. Wohnungsbaugesetzes
für öffentlich gefürdcrtc Wohnungen am 1. Oktober b) §§ 13 und 17 für öffentlich geförderte
1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil be- Wohnungen, auf die Teil II der vorliegen-
stimmt war. Ist dc!r Mietrichtsalz innerhalb dersel- den Verordnung anzuwenden ist,
ben Gemeinde oder innerhalb desselben Gemeinde-' c) § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 für die Wohnun-
leils gestaffelt, so ist der örtlich in Betracht kom- gen, auf die § 10 des Ersten Bundesmieten-
mende höchste Satz entscheidend. gesetzes anzuwenden ist.
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 30 § 31
Geltung in Berlin
Geltung im Saarland
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
gesetzbl. 1 S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ersten
Wohnungsbaugesetzes und mit § 125 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin. Soweit
diese Verordnung die entsprechende Anwendung § 32
der Mietpreisvorschriften für Wohnraum, der bis Inkrafttreten
zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist,
vorschreibt, sind die im Land Berlin maßgebenden Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die
Mietpreisvorschriften entsprechend anzuwenden. Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 17. Oktober 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Beschluß der Bundesregierung über die Einrichtung
eines Teiles III des Bundesgesetzblattes.
Die Bundesregierung hat am 3. Oktober 1957
folgenden Beschluß gefaßt, den ich hiermit ver-
öffentliche:
„ Unter der Bezeichnung
»Sammlung des Bundesrechts,
Bundesgesetzblatt Teil III«
wird ein besonderer Teil des Bundesgesetzblattes
eingerichtet. In ihm werden die Rechtsvorschriften,
die als fortgeltendes Bundesrecht in Betracht kom-
men, nach Sachgebieten geordnet, neu veröffent-
licht.
Die Ausführung dieses Beschlusses wird dem
Bundesminister der Justiz übertragen.
Der Beschluß ist im Bundesgesetzblatt und im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen."
Bonn, den 12. Oktober 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: ,Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustell9ebühr).
Ein z- c l s l ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
VoreinsC'nclung des erforderli.chen Betra\Jes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 399.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.