1695
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 1957 Nr. 56
Tag Inhalt: Seite
9. 10. 57 Erstes Gesetz über Mannahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung 1696
10. 10. 57 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes ..................... : . . 1703
10. 10. 57 Verbrauchsteueränderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1704
10. 10. 57 Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1712
11. 10. 57 Umwandlungs-Steuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1713
11. 10. 57 Siebentes Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im
Ausfuhrgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1717
10. 10. 57 Verordnung über die Immspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1957 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1695
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1718
In Teil II Nr. 33, ausgegeben am 10. Oktober 1957, sind veröffentlicht: Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens
vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen
Charakters für die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen
Abkommens zur Erleichtcnmg der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten für Belgien).
In Teil II Nr. 34, ausgegeben am 15. Oktober 1957, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zu dem übereinkommen über ein einheitliches System der Schiffsvermessung. - Sechste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren (Sechste
Anderungsverordnung zur Schiffsbesetzungsordnung).
Verordnung
über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2
des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1957.
Vom 10. Oktober 1957.
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 785) wird im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister für Verteidigung und mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Im Rechnungsjahr 1957 (vom 1. April 1957 bis
31. März 1958) werden auf Grund des Stellenvorbe-
halts für Inhaber des Zulassungsscheins Stellen
nicht in Anspruch genommen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1957 in Kraft. Sie gilt nicht im Saarland.
Bonn, den 10. Oktober 1957.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Erstes Gesetz
über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
Vom 9. Oktober 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 5
rates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Der Bundesminister für Verkehr, der Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen und der
ERSTER ABSCHNITT Bundesminister für Verteidigung führen die Luft-
schutzmaßnahmen innerhalb ihres Geschäftsbereichs
Allgemeine Bestimmungen
durch.
§ 1
(2) Die gleiche Aufga,be obliegt für ihren Bereich
Der zivile Luftschutz hat die Aufgabe, Leben und der Deutschen Bundesbahn, den nicht bundeseigenen
Gesundheit der Bevölkerung, ihre Wohnungen, Eisenbahnen und den sonstigen Schienenbahnen des
Arbeitsstätten und die für die Befriedigung ihrer öffentlichen Verkehrs. Allgemeine Richtlinien er-
Lebensbedürfnisse wichtigen Einrichtungen und lassen für die Deutsche Bundesbahn der Bundes-
Güter, insbesondere auch das Kulturgut, gegen die minister für Verkehr, für die nicht bundeseigenen
Gefahren von Luft.angriffen zu schützen und die im Eisenbahnen und die sonstigen Schienenbahnen des
Zusammenhang mit Luftangriffen auftretenden Not- öffentlichen Verkehrs die zuständigen obersten
stände zu beseitigen oder zu mildern. Die Selbst- Landesbehörden.
hilfe der Bevölkerung wird durch behördliche Maß-
nahmen ergänzt. (3) Das Zusammenwirken der in Absatz 1 und 2
genannten Verwaltungen mit den für den zivilen
§ 2 Luftschutz allgemein zuständigen Behörden regelt
Der zivile Luftschutz ist Aufgabe des Bundes. Die der Bundesminister des Innern im Einvernehmen
behördlichen Luftschutzmaßnahmen werden, soweit mit den beteiligten Bundesministern durch Rechts-
dieses Gesetz sie nicht dem Bund vorbehält, von verordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
den Ländern im Auftrag des Bundes, von den Ge-
meinden im Auftrag des Landes durchgeführt.
§ 6
§ 3 Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bun-
desminister des Innern können im gegenseitigen
Die örtlichen Aufgaben des zivilen Luftschutzes
Einvernehmen eine Organisation der gewerblichen
werden in der Gemeinde (Luftschutzort) wahrge-
Wirtschaft beauftragen, unter Mitwirkung von Ver-
nommen. Die zuständige Landesbehörde kann be-
tretern der Arbeitnehmerverbände auf dem Gebiete
stimmen, daß mehrere Gemeinden zur Durchführung
der Planung und Vorbereitung des Industrieluft-
aller oder einzelner örtlicher Aufgaben des zivilen
schutzes Vorschläge zu machen, beratend mitzuwir-
Luftschutzes ein Luftschutzgebiet bilden. Es tritt
ken und Industrie- oder ihnen aus Luftschutzgründen
insoweit an die Stelle der Luftschutzorte. Handelt
gleichzuachtende Betriebe bei der Durchführung des
es sich um Gemeinden verschiedener Länder, so
Industrieluftschutzes beratend zu unterstützen.
vereinbaren die beteiligten Länder die Zusammen-
fassung.
§ 4
ZWEITER ABSCHNITT
(1) Der für die Ausführung dieses Gesetzes in
der Gemeinde zuständige Beamte ist örtlicher Luft-
Luftscliutzwarn- und Alarmdienst
schutzleiter.
(2) Werden mehrere Gemeinden zu einem Luft- § 7
schutzgebiet zusammengefaßt, so wird der gemein- (1) Die Warnung vor Luftangriffen ist Aufgabe
same Luftschutzleiter dieses Gebietes vorbehaltlich des Luftschutzwarndienstes.
besonderer landesrechtlicher Regelung durch Ver-
einbarung der beteiligten Gemeinden bestimmt. Die (2) Für diesen Zweck errichtet der Bund das Bun-
Vereinbarung bedarf der Bestätigung der gemein- desamt für den Luftschutzwarndienst, das dem Bun-
samen Aufsichtsbehörde, die, wenn eine Einigung desminister des Innern untersteht, und Luftschutz-
nicht zustande kommt, nach fruchtlosem Ablauf einer warnämter als nachgeordnete Dienststellen.
von ihr zu setzenden Frist den örtlichen Luftschutz-
leiter bestimmt. Handelt es sich um Gemeinden ver- (3) Die Behörden des Luftschutzwarndienstes
schiedener Länder, so ist in der Vereinbarung nach haben folgende Aufgaben:
§ 3 Satz 4 zu regeln, welche Behörde für die Be- 1. Organisation, Ausbildung und Einsatz der
stätigung oder die Bestimmung des örtlichen Luft- für den Luftschutzwarndienst vorgesehenen
schutzleiters zuständig ist. Kräfte,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1.6. Oktober 1957 1697
2. ciie Beschaffung und Unterhaltung der Aus- § 11
rüstung des Luftschutzwarndienstes. Das Der Luftschutzhilfsdienst wird auf der Grundlage
Zusammenwirken mit der Deutschen Bun-
des Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens vom
despost bei der Beschaffung fernmeldetech- 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in
nischer Einrichtungen für den Betrieb des Kriegszeiten (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781) einge-
Luftschutzwarnnetzes sowie die Bereitstel- richtet und hat den in diesem Artikel enthaltenen
lung und Unterhaltung dieser Einrichtun- Bestimmungen zu entsprechen.
gen durch die Deutsche Bundespost wird
durch besondere Vereinbarung zwischen
dem Bundesminister des Innern und dem
Bundesminister für das Post- und Fern- VIERTER ABSCHNITT
meldewesen geregelt. Mitarbeit im Luftschutzdienst
(4) Behörden und größere Betriebe, die lebens-
§ 12
oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen
haben, können verpflichtet werden, die Vorrich- (1) Die Mitarbeit im Luftschutzhilfsdienst und im
tungen zu beschaffen und zu unterhalten, die zum Luftschutzwarn- und Alarmdienst ist freiwillig. Per-
Empfang von Meldungen des Luftschutzwarndienstes sonen, die sich als Helfer melden, können im Luft-
erforderlich sind. Der Bundesminister des Innern schutzhilfsdienst und im Alarmdienst vom örtlichen
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- Luftschutzleiter, im Luftschutzwarndienst vom Leiter
minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit des Luftschutzwarnamtes zur Teilnahme an der Aus-
Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestim- bildung und zu ehrenamtlicher Hilfeleistung im
mungen, insbesondere über den Kreis der anschluß- Luftschutz verpflichtet werden. Vor der Verpflich-
pflichtigen Behörden und Betriebe, zu erlassen. tung eines Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber zu
hören.
§ 8 (2) Die Rechtsverhältnisse der freiwilligen Helfer
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die für die richten sich nach §§ 13 bis 20.
öffentliche Alarmierung der Bevölkerung erforder-
lichen örtlichen Einrichtungen zu beschaffen, bereit-
zustellen, zu unterhalten und zu betreiben (örtlicher § 13
Alarmdienst). (1) Wird ein Arbeitnehmer zu behördlich ange-
(2) Die auf Grund des Artikels 85 des Grundge- ordneten Ausbildungsveranstaltungen herange-
setzes den· obersten Bundesbehörden zustehenden zogen, so entfällt für ihn für die Dauer der Heran-
Befugnisse auf dem Gebiete des örtlichen Alarm- ziehung die Pflicht zur Arbeitsleistung, ihm ist je-
dienstes werden dem Bundesamt für den Luftschutz- doch vom Arbeitgeber der Arbeitsverdienst zu ge-
warndienst übertragen. währen, den er ohne den Arbeitsausfall erhalten
hätte. Der Arbeitnehmer hat den Heranziehungs-
DRITTER ABSCHNITT bescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vor-
Luftschu tzhiHsdienst zulegen. Die Ausbildung beginnt nicht vor Ablauf
von vier Wochen, gerechnet von dem der Zustel-
§ 9 lung des Heranziehungsbescheides folgenden Tage.
(1) Für Orte, in denen vordringlich öffentliche
Luftschutzmaßnahmen durchzuführen sind, ist ein (2) Uberschreitet der Arbeitsausfall die Dauer von
Luftschutzhilfsdienst einzurichten. Er hat die Auf- zwei Stunden am Tage oder von sieben Stunden
gabe, den im Falle von Luftangriffen eintretenden innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen, so
Notständen, insbesondere Personen- und Sachschä- werden dem Arbeitgeber die von ihm nach Absatz 1
den, vorzubeugen oder abzuhelfen. dem Arbeitnehmer gewährten Leistungen sowie
die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und
(2) Der Bundesminister des Innern bestimmt im
Arbeitslosenversicherung erstattet. Ist im arbeits-
Benehmen mit den beteiligten Bundesministern und
gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch des
der zuständigen obersten Landesbehörde die Orte,
Arbeitnehmers auf Fortzahlung seiner Bezüge aus
in denen vordringlich öffentliche Luftschutzmaßnah-
dem Arbeitsverhältnis rechtskräftig entschieden,
inen durchzuführen sind, und erläßt mit Zustimmung
so ist diese Entscheidung für die Erstattung bin-
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-
dend. Bezüge, die Angehörigen des öffentlichen
ten über die Gliederung und Stär.ke des Luftschutz-
Dienstes fortgewährt werden, sind nicht zu er-
hilfsdienstes entsprechend der Gefährdung der Luft-
statten.
schutzorte und über dessen Ausbildung und Aus-
rüstung. (3) Dem Arbeitnehmer dürfen aus der Heran-
ziehung keine Nachteile im Arbeitsverhältnis er-
§ 10
wachsen; ihm darf weder wegen der Meldung zum
(1) Die Gemeinden sind zur Aufstellung, Aus- Luftschutzdienst noch wegen der Teilnahme an der
bildung und Ausrüstung des örtlichen Luftschutz- Ausbildung gekündigt werden. Muß der Arbeit-
hilfsdienstes, die Länder zu dessen Ergänzung durch geber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
überörtliche Verbände verpflichtet. Arbeitnehmer entlassen, so darf bei der Auswahl
(2) Der Bund kann Ausbildungsstätten für die der zu Entlassenden die Teilnahme eines Arbeit-
zentrale Ausbildung von Führungskräften des Luft- nehmers an einer Ausbildungsveranstaltung nicht
schutzhilfsdienstes errichten und unterhalten. zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden.
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind § 17
Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Be- Die Unfallversicherung der zum Luftschutzdienst
rufsausbildung Beschäftigten. herangezogenen Personen richtet sich nach der
(5) Die Vorschriften der Absätze l und 3 sind auf Reichsversicherungsordnung.
Beamte und Richter sinngem~iß anzuwenden.
§ 18
§ 14 Die Heranziehung von Versicherten der sozialen
(1) Allen Herangezogenen wird für notwendige Kranken-, der gesetzlichen Renten- und der Arbeits-
bare Auslagen und zusätzliche Verpflegungskosten losenversicherung zu Ausbildungsveranstaltungen
Ersatz gewährt. berührt das Versicherungsverhältnis nicht.
(2) Herangezogene Personen, die nicht unter § 13
fallen, erhalten während der Dauer der He{an- § 19
ziehung Ersatz für Verdienstausfall. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
(3) Herangezogene Personen, die im Zeitpunkt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
der Heranziehung Arbeitslosengeld, Unterstützung desrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
aus der Arbeitslosenhilfe oder Fürsorgeunter- 1. die Ersatzleistungen für Verdienstausfall, bare
stützung beziehen, erhalten diese Leistungen auch Auslagen, zusätzliche Verpflegungskosten und
während der Dauer der Heranziehung. Daneben allgemeinen Aufwand (§ 14 Abs. 1 bis 3) und
erhalten sie eine Entschädigung für den mit ihrer den Ersatz von Sachschäden (§ 15 Abs. 1),
Heranziehung verbundenen allgemeinen Aufwand 2. die Erstattung fortgewährter Leistungen (§ 13
nach Maßgabe fester Sätze. Sie haben den Heran- Abs. 2).
zh~hungsbescheid unverzüglich dem Arbeitsamt oder
clem zustündigon Fürsorgeverband vorzulegen. § 20
{1) Für Rechtsstreitigkeiten aus § 13 Abs. 2 und
§ 15 § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ist der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben.
(1) Schäden, die an Sachen entstehen, die von den
herangezogenen Personen mitgebracht werden, sind (2) Für Rechtsstreitigkeiten aus § 15 Abs. 1 ist der
angemessen zu ersetzen. § 254 des Bürgerlichen ordentliche Rechtsweg gegeben.
Gesetzbuchs gilt sinngt~rnäß.
(2) Herangezo9ene Personen sind nach anderen
gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des durch sie FUNFTER ABSCHNITT
an mitgebrachten Sachen verursachten Schadens nur Bauliche Luftschutzmaßnahmen
verpflichtet, wenn sie den Schuden vorsätzlich her-
beigeführt haben. § 21
§ 16 Lebens- oder verteidigungswichtige Betriebe und
Einrichtungen sollen nur an Standorten errichtet
(1) Ansprüche auf Leistung der in § 13 Abs. 2 werden, die von der Bundesregierung aufzustellen-
und §§ 14 und 15 Abs. 1 vorgesehenen Entschä- den Grundsätzen über die Berücksichtigung des
digungen, Ersatzleistungen und Erstattungen sind Luftschutzes entsprechen. Das gleiche gilt für ge-
zu richten schlossene Siedlungseinheiten.
1. bei Dienstleistungen im Luftschutzwarn-
dienst an den Bund,
§ 22
2. bei Dienstleistungen im überörtlichen Luft-
schutzhilfsdienst an das Land, (1) Wer in Gemeinden mit mindestens 10 000 Ein-
wohnern Gebäude, insbesondere Wohngebäude,
3. bei Dienstleistungen im örtlicher, Luft- errichtet, ist nach Maßgabe der in § 23 vorgesehe-
schutzhilfsdienst und im Alarmdienst an nen Rechtsverordnungen verpflichtet,
die Gemeinde. Bilden mehrere Gemeinden
ein Luftschutzgebiet, so bestimmen sie den 1. den Anforderungen des Luftschutzes an die
Träger der Entschädigungs-, Ersatz- oder Lage im Gemeindegebiet, die Größe, die
Erstattungspf1icht durch Vereinbarung. Anordnung und die Konstruktion des Ge-
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, bäudes einschließlich der mit ihm festver-
so haften sie als Gesamtschuldner. bundenen Einrichtungen zu entsprechen,
(2) Im Falle des § 15 Abs. 1 sind die im Absatz 1 2. Schutzraumbauten für die Benutzer der Ge-
genannten Körperschaften zur Ersatzleistung nur bäude einschließlich der erfahrungsgemäß
gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die vorübergehend anwesenden Personen zu
dem Geschädigten auf Grund des Ereignisses, auf errichten,
dem die Ersatzpflicht beruht, gegen andere Per- 3. bauliche Maßnahmen des vorbeugenden
sonen zustehen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Brandschutzes zu treffen, die aus Luft-
einem Versicherungsverhältnis. schutzgründen erforderlich sind.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957 1699
(2) Bei der Errichtung von Betrieben, Anlagen 3. Der jeweils für den Bereich der in § 5 ge-
oder Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft, der nannten Verwaltungen zuständige Bundes-
Ernähnmgswirtsc:haft, der öffentlichen Versorgung minister erläßt die Vorschriften über Art
mit Gas, Wa.sser und Elektrizität und der Abwasser- und Umfang der in seinem Geschäftsbereich
beseitigung, des Verkehrs, des Fernmeldewesens, zu treffenden Maßnahmen. Der Bundes-
von Krnnkenanstallen, soweit sie in Gemeinden mit minister für Verkehr trifft die entsprechen-
mindestens 10 000 Einwohnern gelegen sind, sind den Vorschriften auch für die Anlagen des
nach Maßgabe der in § 23 vorgesehenen Rechtsver- Straßenverkehrs, der Schiffahrt und der
ordnungen außer den in Absatz 1 genannten Maß- zivilen Luftfahrt sowie der nicht bundes-
nahmen bauliche Luftschutzmaßnahmen zum Schutz eigenen Eisenbahnen und der sonstigen
wichtiger Betriebsanlagen und von Vorräten, zur Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs.
Sicherstellung der Eigen- und Fremdversorgung mit (2) Der Bundesminister des Innern erläßt im Ein-
Energie und Wasser und zur Abwehr mittelbarer, vernehmen mit den beteiligten Bundesministern die
durch die Eigenart des Betriebes bedingter Ge- zur Durchführung des § 22 erforderlichen Vor-
fahren für die Umgebung zu treffen. schriften, soweit deren Erlaß nicht in Absatz 1
(3) Wenn in einzelnen Gemeinden mit weniger einem anderen Bundesminister vorbehalten ist.
als 10 000 Einwohnern aus Luftschutzgründen bau-
liche Maßnahmen notwendig sind, so kann die (3) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zu-
Landesregierung durch Rechtsverordnung bestim- stimmung des Bundesrates nicht, wenn sich ihr
Geltungsbereich auf Maßnahmen bundeseigener
men, daß die Absätze 1 und 2 auch in diesen Ge-
meinden oder in Gebietsteilen der Gemeinden Verwaltungen beschränkt.
gelten.
(4) Die oberste Landesbehörde oder die von der § 24
Landesregierung bestimmte Behörde kann im Rah- Die Aufbringung der für Luftschutzmaßnahmen
men der Luftschutzplanung einzelne Gemeinden im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zu-
oder· Gebietsteile der Gemeinden von den Ver- sätzlich erforderlichen öffentlichen Mittel wird durch
pflichtungen nach Absatz 1 oder 2 ausnehmen. besonderes Gesetz geregelt werden.
(5) Befreiung von den Verpflichtungen nach Ab-
satz 1 bis 3 kann erteilt werden, wenn
§ 25
1. die Luftgefährdung wegen der Lage, Größe
oder Eigenart des Gebäudes oder aus ähn- (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen
lichen Gründen gering ist oder die nach der örtlichen Luftschutzplanung die vorhandenen
Absatz 1 oder 2 vorgeschriebenen Maß- öffentlichen Luftschutzbauten instandzusetzen und
nahmen Kosten verursachen würden, die neue zu errichten sowie diese Luftschutzbauten zu
im Verhältnis zum Wert oder zur Be- unterhalten.
deutung des Bauvorhabens wirtschaftlich
(2) Sofern vorhandene öffentliche Luftschutz-
nicht vertretbar sind, und außerdem
bauten, die im Eigentum anderer Körperschaften
2. die Befreiung mit den öffentlichen Be- des öffentlichen Rechts stehen, von den Gemeinden
langen vereinbar ist. gemäß Absatz 1 instandzusetzen sind, sind sie den
Gemeinden für die Dauer und im Umfang des Be-
§ 23 darfs für örtliche Luftschutzaufgaben zur Verwaltung
(l) Zur Durchführung des § 22 werden die zu- zu überlassen.
ständigen Bundesminister ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern und § 26
den anderen beteiligten Bundesministern durch (1) Die für die Bauaufsicht zuständigen Behörden
Rechtsverordnung die folgenden näheren Vor- haben bei Uberwachung der Einhaltung der in § 22
schriften zu erlassen: enthaltenen Verpflichtungen die nach diesem Ge-
1. Der Bundesminister für Wohnungsbau er- setz von den Ländern zu bestimmenden Behörden
läßt die baurechtlichen Vorschriften auf zu beteiligen.
dem Gebiet des Städtebaues und der Bau-
technik im Luftschutz. (2) Die Befugnisse der Gewerbeaufsichts- und
Bergbehörden, der Energieaufsichtsbehörden, der
2. Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt
Preisbehörden auf dem Gebiete der Mietpreisüber-
die Bestimmungen über Art, Umfang,
wachung und der für die Uberwachung der An-
Schutzgrad und Rangfolge der baulichen
lagen des Verkehrs zuständigen Behörden er-
Maßnahmen, welche die Industriebetriebe strecken sich in ihrem Bereich auch auf die Durch-
und die ihnen aus Luftschutzgründen gleich-
führung dieses Gesetzes.
zuachtenden Betriebe nach § 22 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 zu treffen haben. Er bestimmt (3) Die für die Baugenehmigung zuständige Be-
die Betriebe, Anlagen und Einrichtungen, hörde bewilligt die Ausnahme nach § 27 Abs. 3 so-
in denen zusätzliche bauliche Maßnahmen wie die Befreiung nach § 22 Abs. 5 und nach § 27
nach § 22 Abs. 2 sowie insbesondere bau- Abs. 4. Für die Befreiung nach § 22 Abs. 5 ist die
liche Sondermaßnahmen der Tarnung und Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der
Verdunkelung durchzuführen sind. von ihr bestimmten Behörde notwendig.
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil' I
§ 27 SECHSTER ABSCHNITT
(1) Die in § 22 Abs. 1 Nr. 2 genannten Schutz- Sicherung von Kulturgut
raumbauten sind nach Maßgabe der in § 23 vor-
§ 29
gesehenen Rechtsverordnungen zu unterhalten.
(1) Die Länder haben die aus Luftschutzgründen
(2) Es ist unzulässig, Schutzraumbauten oder an- notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zur Erhal-
dere bauliche Anlagen und Einrichtungen, die für tung wichtigen Kulturgutes zu treffen. Bei bundes-
Zwecke des zivilen Luftschutzes errichtet oder be- eigenem Kulturgut trifft diese Verpflichtung den
stimmt sind, zu beseitigen oder derart zu verändern, Bund.
daß der Verwendungszweck beeinträchtigt wird. (2) Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu-
(3) Ausnahmen von Absatz 2 können bewilligt stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
werden, wenn die Anlage oder Einrichtung vorschriften über den Umfang und die Durchfüh-
rung dieser Maßnahmen.
1. für Luftschutzzwecke entbehrlich ist oder
durch Erstellung von Ersatz entbehrlich
wird oder SIEBENTER ABSCHNITT
2. nicht mehr für Zwecke des Luftschutzes Arzneimittelbevorratung
verwendbar ist und ihre Wiederherstellung
§ 30
einen unverhfütnismäßig hohen Aufwand
erfordert. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, daß aus-
reichende Arzneimittelvorräte für Luftschutzzwecke
(4) Unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 3
angelegt und unterhalten werden. Der Bundesmini-
kann Befreiung von Absatz 2 erteilt werden, wenn
ster des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundes-
die Anlage oder Einrichtung
rates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Um-
1. aus wichtigen Gründen beseitigt werden fang und Durchführung der Arzneimittelbevorratung.
soll und die Belange des Luftschutzes da-
durch nicht erheblich beeinträchtigt werden
oder ACHTER ABSCHNITT
2. wegen eines überwiegenden anderweitigen Bundesluitschutzverband
öffentlichen Interesses beseitigt werden § 31
muß und die Forderung, Ersatz zu erstel-
len, unbillig wäre. (1) Es wird eine bundesunmittelbare Körperschaft
des öffentlichen Rechts errichtet, welche die Bezeich-
nung „Bundesluftschutzverband" führt. Mitglieder
§ 28 können der Bund, die Länder und die kommunalen
(1) Wird eine Ausnahme oder Befreiung nach Spitzenverbände sein. Der Verband dient gemein-
§ 27 Abs. 3 oder 4 nicht bewilligt, so hat die Ge- nützigen Zwecken und untersteht der Aufsicht des
meinde den Eigentümer oder andere Berechtigte zu Bundesministers des Innern.
entschädigen, wenn der Schutzraum, die Anlage (2) Der Bundesluftschutzverband hat die Aufgabe,
oder die Einrichtung für Zwecke des öffentlichen nach den Richtlinien und Weisungen des Bundes-
Luftschutzes errichtet oder bestimmt ist. §§ 12 bis 14 ministers des Innern
des Schutzbereichgesetzes gelten sinngemäß. 1. die Bevölkerung über die Gefahren von
(2) Wird dem Eigentümer durch den Schutzraum, Angriffen aus der Luft aufzuklären, sie bei
die Anlage oder die Einrichtung die wirtschaftliche Luftschutzmaßnahmen zu beraten sowie die
Nutzung des Grundstücks nicht nur vorübergehend Organisation und Ausbildung freiwilliger
unzumutbar erschwert, so kann er die Entziehung Helfer für den Selbstschutz der Bevölke-
des Eigentums am Grundstück verlangen. Treffen rung durchzuführen,
diese Voraussetzungen nur auf einen Teil des 2. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
Grundstücks zu, so beschränkt sich das Recht, die bei der Durchführung von sonstigen Luft-
Entziehung des Eigentums zu verlangen, auf diesen schutzmaßnahmen mitzuwirken.
Teil, es sei denn, daß der übrige Teil für ihn keinen (3) Der Bundesminister des Innern bestimmt den
oder nur einen verhältnismäßig geringen Wert Sitz der Körperschaft und wird ermächtigt, durch
hätte. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(3) Andere Berechtigte, denen die Ausübung ihres den Aufbau der Körperschaft zu regeln. Die näheren
Rechts nicht nur vorübergehend unzumutbar er- Bestimmungen über die Organisation trifft eine Sat-
schwert wird, können die Entziehung des Rechts zung, die von der Körperschaft mit Zustimmung des
beantragen. Bundesministers des Innern erlassen wird.
(4) Verlangt der Eigentümer nach Absatz 2 die
Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berech- NEUNTER ABSCHNITT
tigter nach Absatz 3 die Entziehung des Rechts, so Kosten des öffentlichen Luftschutzes
gelten die Vorschriften des Landbeschaffungsgeset-
zes mit der Maßgabe sinngemäß, daß an Stelle des § 32
Antrages nach § 11 des Landbeschaffungsgesetzes (1) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern
das Verlangen des Eigentümers oder des Berech- und Gemeinden durch Aufstellung, Ausbildung und
tigten tritt. Ausrüstung des Luftschutzhilfsdienstes, die Instand-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957 1701
setzung vorhandener und die Errichtung neuer § 34
öffentlicher Luftschutzbauten einschließlich der An-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
lage und Ausstattung der ortsfesten Einrichtungen oder fahrlässig einer auf Grund des § 23 erlasse-
des Luftschutzhilfsdienstes und der Entschädigungen, nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die
Ersatzleistungen und Erstattungen nach § 13 Abs. 2, Rechtsverordnung ausdrücklich auf diese Bußgeld-
§§ 14, 15 Abs. 1 und § 28 sowie durch die Sicherung
vorschrift verweist.
von Kulturgut, die Arzneimittelbevorratung und
den örtlichen Alarmdienst erwachsen. Die Verpflich- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
tung des Bundes beschränkt sich auf die Kosten sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu
von Luftschutzmaßnahmen, die durch dieses Gesetz, fünftausend Deutsche Mark und, wenn sie fahrlässig
durch die zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zweitau-
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und durch send Deutsche Mark geahndet werden.
Weisungen der zuständigen Bundesbehörden vorge-
schrieben werden. Sie erstreckt sich nicht auf per-
sönliche und sächliche Verwaltungskosten. ELFTER ABSCHNITT
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Ausgaben Schlußbestimmungen
sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit
§ 35
zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund
abzuführen. Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
geändert:
(3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leisten-
den Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen- 1. In § 537 erhält Nummer 4 folgende Fassung:
den Einnahmen sind die Vorschriften über das ,, 4. a) Personen, die Luftschutzdienst leisten, so-
Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die fern sie hierzu durch eine zuständige Stelle
Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun- herangezogen sind oder selbständig han-
desbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän- deln, weil Gefahr im Verzuge ist oder nach
digen obersten Landesbehörden übertragen und zu- den Umständen von ihnen angenommen
lassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu werden kann,
. leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen- b) freiwillige Helfer des Bundesluftschutzver-
hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor- bandes,
schriften über die Kassen- und Buchführung der c) Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen
zuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange- und Ubungen des Bundesluftschutzverban-
wendet werden. des und der 'Bundesanstalt für zivilen Luft-
(4) § 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Eingliederung schutz."
des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesge- 2. In § 627 Abs. 1 wird hinter den Worten „die nicht
setzbl. I S. 1011) bleibt unberührt. für seine Rechnung gehen," eingefügt: ,,für den
Luftschutzdienst im überörtlichen Luftschutzhilfs-
dienst".
ZEHNTER AI3SCHNITT 3. Nach § 628 wird folgende Vorschrift als § 628 a
Straf- und Bußgeldbestimmungen eingefügt:
,,§ 628a
§ 33 Die Gemeinde ist Träger der Versicherung für
(1) Wer vorsätzlich den Luftschutzdienst im örtlichen Alarmdienst
und im örtlichen Luftschutzhilfsdienst."
1. Schutzraumbauten oder andere bauliche
Anlagen oder Einrichtungen des zivilen 4. § 899 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Luftschutzes oder dafür bestimmte Werk- ,, (3) Bei Unfällen in Unternehmen zur Hilfe-
stoffe oder leistung bei Unglücksfällen, des öffentlichen zivi-
2. Mittel oder Geräte, die Zwecken des zivilen len Luftschutzes und des Technischen Hilfswerks
Luftschutzes dienen, gilt Absatz 2 entsprechend."
fehlerhaft herstellt oder liefert, zerstört, beschädigt,
beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht und § 36
dadurch vorsätzlich die bezweckte Schutzwirkung Mit der Auflösung· des eingetragenen Vereins
vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, wird mit Ge- ,,Bundesluftschutzverband" wird die bundesunmit-
fängnis bestraft. telbare Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bun-
(2) Der Versuch ist strafbar. desluftschutzverband" ohne Liquidation dessen
Rechtsnachfolger.
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-
haus bis zu fünf Jahren erkannt werden. § 37
(4) Wer durch eine der in Absatz 1 bestimmten (1) Dieses Gesetz gilt unter dem Vorbehalt der
vorsätzlichen Handlungen fahrlässig die bezweckte dem Land Berlin nach Absatz 2 erteilten Ermächti-
Schutzwirkung vereitelt oder erheblich beeinträch- gung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
tigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
mit Geldstrafe bestraft. gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer- § 38
den, gelten unter dem gleichen Vorbehalt im Land Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Ge-
(2) Das Land Berlin wird ermächtigt, den Zeit- setzes über die Zuständigkeit von Behörden dem
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und der besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzu-
hierzu ergehenden Rechtsverordnungen oder von passen und insbesondere zu bestimmen, welche
Teilen dieses Gesetzes und der hierzu ergehenden Stellen die Aufgaben der Gemeinden nach Maßgabe
Rechtsverordnungen abweichend von §§ 13 und 14 dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.
des Dritten Uberleitungsgesetzes zu bestimmen.
(3) Die finanziellen Verpflichtungen des Bundes § 39
gegenüber dem Land Berlin auf Grund dieses Ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
setzes wc~rden zu dem Zeitpunkt und in dem Um- dung in Kraft mit Ausnahme des § 22 Abs. 1 Nr. 2
fang wirksam, in dem das Gesetz im Land Berlin in und Abs. 2, deren Inkrafttreten durch besonderes
Kraft tritt. Gesetz bis 1. Januar 1959 bestimmt wird.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforder-
liche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Oktober 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Lemmer
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957 1703
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Vom 10. Oktober 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) wie die alte Wehr-
Artikel I macht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die Reichs-
wehr."
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Artikel II
öffentlichen Dienstes in der Fassung der Anlage Ein geschädigter Berufssoldat, dem ein Anspruch
zum Dritten Andenmgsgesetz vorn 23. Dezember 1955 auf Anstellung nach der bisherigen Fassung des § 20
(Bundesgesetzbl. I S. 820, 822) wird wie folgt ge- des in Artikel I genannten Gesetzes zuerkannt
ändert: worden ist, kann eine Anderung der Wiedergut-
§ 20 erhält folgende Fassung: machungsentscheidung gemäß der Neufassung be-
antragen. Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft
,,§ 20 der Entscheidung stehen nicht entgegen. Der Antrag
(1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der Be- ist bis zum 1. April 1958 zu stellen.
rufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihrer
Hinterbliebenen finden die Vorschriften der §§ 9 bis Artikel III
19 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sich nach den Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Besoldungsordnungen A und B bemessen. Die Ein- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
reihung in diese Besoldungsordnungen richtet sich (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle. Die Fest-
setzung des Besoldungsdienstalters in den Besol- Artikel IV
dungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
sich nach den für Beamte geltenden Vorschriften
des Reichsbesoldungsgesetzes; die Ausführung re-
Artikel V
geln 'die Bundesminister des Innern und der Finan-
zen durch Rechtsverordnung. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Oktober 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister de-s Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
(Verbrauchsteueränderungsgesetz).
Vom 10. Oktober 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 3 erhält die folgende Fassung:
sen:
,,§ 3
Artikel 1 Steuerschuld, Steuerschuldner,
Folgende Verbrauchsteuergesetze werden ge- Steuerverfahren und Steuerbefreiungen
ändert und ergänzt: (1) Bei der Teesteuer gelten für die Entstehung
der Steuerschuld, für die Person des Steuer-
schuldners, für die persönliche Haftung, für den
ERSTER ABSCHNITT für die Bemessung der Steuerschuld maßgeben-
den Zeitpunkt, für die Fälligkeit, für den Zah-
Kaffeesteuergesetz lungsaufschub und die Tilgung der Steuerschuld,
für das Steuerverfahren und für die Freihäfen
Das Kaffeesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bun- die Vorsduiften für Zölle entsprechend.
desgesetzbJ. I S. 708) in der zur Zeit geltenden
Fassung: (2) Tee ist von der Steuer befreit, wenn er
unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet
1. § 1 Abs. 4 Satz 1 erhält die folgende Fassung: eingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1
„Der Kaffeesteuer unterliegt Kaffee, der in den Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht
Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Ausnahme erhoben wird."
der Zollausschlüsse (Erhebungsgebiet) eingeführt
wird."
DRITTER ABSCHNITT
2. § 3 erhält die folgende Fassung:
Zuckersteuergesetz
,,§ 3
Das Zuckersteuergesetz vom 26. September 1938
Steuerschuld, Steuerschuldner, (Reichsgesetzbl. I S. 1251) in der zur Zeit geltenden
Steuerverfahren und Steuerbefreiungen Fassung:
(1) Bei der Kaffeesteuer gelten für die Ent-
1. Die Uberschrift des § 4 erhält die folgende
stehung der Steuerschuld, für die Person des
Steuerschuldners, für die persönliche Haftung, Fassung:
für den für die Bemessung der Steuerschuld maß- „Steuerschuld
gebenden Zeitpunkt, für die Fälligkeit, den Zah- bei Herstellung im Erhebungsgebiet".
lungsaufschub und die Tilgung dPr Steuerschuld,
für das Steuerverfahren und für die Freihäfen 2. § 4 Abs. 3, die Absatzbezeichnung ,, (1)" in § 6,
die Vorschriften für Zölle entsprechend. .§ 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 werden gestrichen.
(2) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er 3. In § 7 erhält Absatz 3 die Absatzbezeichnung
unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet ,,(2)".
eingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1
Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht 4. Nach § 7 wird folgender § 7 a neu eingefügt:
erhoben wird."
·"Steuerschuld
bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
ZWEITER ABSCHNITT § 7a
Teesteuergesetz (1) Bei Einfuhr von Zucker, Zuckerwaren und
zuckerhaltigen Waren in das Erhebungsgebiet
Das Teesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bundes- gelten für die Entstehung der Steuerschuld, für
gesetzbl.I S. 710) in der zur Zeit geltenden Fassung: die Person des Steuerschuldners, für die persön-
liche Haftung, für den für die Bemessung der
1. § 1 Abs. 4 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt, für die
,,Der Teesteuer unterliegt Tee, der in den Gel- Fälligkeit und die Tilgung der Steuerschuld und
tungsbereich dieses Gesetzes mit Ausnahme für das Steuerverfahren die Vorschriften für
der Zollausschlüsse (Erhebungsgebiet) eingeführt Zölle entsprechend. Zahlungsaufschub ist unzu-
wird." lässig.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957 1705
(2) Die in Absatz 1 genannten Waren sind von (2) Salz ist von der Steuer befreit, wenn es
der Steuer befreit, wenn sie unter Voraussetzun- unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet
gen in das Erhebungsgebiet eingeführt werden, eingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1
unter denen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht
Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht erhoben wird." erhoben wird."
5. § 13 Nr. 1 und 3 erhalten die folgende Fassung: 6. § 6 erhält die folgende Fassung:
„ 1. die Begriffe des § 1 Abs. 1, 2 und 3 und der "Steuerbefreiung
§§ 4 und 5 zu erläutern, in den Freihäfen § 6
den Verbrauch von unversteuertem Zucker (1) Salz darf unversteuert unter Steueraufsicht
und den Verbrauch von Waren, bei deren
1. ausgeführt werden, und zwar auch über
Ausfuhr die Steuer für den bei ihrer Her-
ein Ausfuhrlager,
stellung verwendeten Zucker erlassen oder
vergütet worden ist, zu verbieten und andere 2. in einen anderen Herstellungsbetrieb
Zollausschlüsse als die Freihäfen in das Er- verbracht werden.
hebungsgebiet einzubeziehen," (2) Der Bundesminister der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung anordnen, daß
,,3. das Nähere über die Steuererklärung (§ 6),
1. Salz von der Steuer befreit wird, das
die Entrichtung der Steuer (§ 7) und die Ein-
fuhr (§ 7 a) anzuordnen sowie Bestimmungen zum Salzen von Heringen und ähnlichen
über das anzuwendende Verfahren zu er- Fischen oder das zu anderen Zwecken
lassen,". als zur Herstellung oder Bereitung von
Lebens- oder Genußmitteln verwendet
wird,
VIERTER ABSCHNITT 2. von der Steuer befreites Salz zum Ge-
Salzsteuergesetz nuß untauglich zu machen (zu vergällen)
ist."
Das Salzsteuergesetz in der Fassung vom 23. De-
zember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1969): 7. Nach § 6 werden folgende §§ 6 a und 6 b ein-
gefügt:
1. § 1 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
„Erstattung der Steuer
,, ( 1) Salz (Chlornatrium), das im Geltungs- § 6a
bereich des Gesetzes zur Änderung von Ver-
Die Steuer wird auf Antrag für Salz erstattet,
brauchsteuergesetzen vom 10. Oktober 1957
das der Hersteller nachweislich in seinen Betrieb
(Bundesgesetzbl. I S. 1704) mit Ausna.hme der Zoll-
zurückgenommen hat.
ausschlüsse (Erhebungsgebiet) hergestellt oder in
das Erhebungsgebiet eingeführt wird, unterliegt Steuervergütung
einer Abgabe (Salzsteuer). Die Salzsteuer ist eine § 6b
Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgaben- Der Bundesminister der Finanzen wird er-
ordnung." mächtigt, durch Rechtsverordnung anzuordnen,
2. Die Uberschrift des § 3 erhält die folgende daß bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren
Fassung: Herstellung versteuertes Salz verwendet wor-
den ist, die Steuer für das verwendete Salz ver-
„ Steuerschuld
gütet wird."·
bei Herstellung im Erhebungsgebiet".
8. Nach § 10 wird folgender § 10 a neu eingefügt:
3. § 3 Abs. 3, die Absatzbezeichnung 11
( 1)" in § 4
und § 4 Abs. 2 werden gestrichen. „ Durchführung
§ 10a
4. § 5 wird wie folgt geändert:
Der Bundesminister der Finanzen wird er-
a) Absatz 2 wird gestrichen; mächtigt, durch Rechtsverordnung
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 1. die Begriffe des § 1 und des § 3 zu erläu-
tern, in den Freihäfen den Verbrauch von
5. Nach § 5 wird folgender § 5 a neu eingefügt: unversteuertem Salz und den Verbrauch
von Waren, bei deren Ausfuhr die Steuer
„ Steuerschuld
für das bei ihrer Herstellung verwendete
bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
Salz erlassen oder vergütet worden ist, zu
§ 5a verbieten und andere Zollausschlüsse als
(1) Bei der Einfuhr yon Salz in das Erhebungs- die Freihäfen in das Erhebungsgebiet ein-
gebiet gelten für die Entstehung der Steuer- zubeziehen,
schuld, für die Person des Steuerschuldners, für 2. das Nähere über die Steuererklärung (§ 4),
die persönliche Haftung, für den für die Bemes- die Entrichtung der Steuer (§ 5), die Ein-
sung der Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt, fuhr (§ 5 a), die Steuerbefreiung (§ 6), die
für die Fälligkeit und die Tilgung der Steuer- Steuererstattung (§ 6 a) und über die Steuer-
schuld und für das Steuerverfahren die Vor- vergütung (§ 6 b) anzuordnen sowie Be-
schriften für Zölle entsprechend. Zahlungsauf- stimmungen über das anzuwendende Ver-
schub ist unzulässig. fahren zu erlassen,
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. die näheren Vorschriften zur Durchführung 5. § 155 erhält die folgende Fassung:
der Steueraufsicht (§§ 7 und 8) zu erlassen ,,§ 155
und die in §§ 191 und 192 der Reich~- In den Freihäfen ist der Verbrauch von un-
abgabenordnung vorgesehenen Bestimmun- versteuertem Branntwein und der Verbrauch
gen zu treffen." von weingeisthaltigen Erzeugnissen, Äther und
ätherhaltigen Erzeugnissen, zu deren Herstel-
lung unversteuerter Branntwein verwendet
FUNFTER ABSCHNITT
worden ist, verboten. Das gleiche gilt für Brannt-
Gesetz über das Branntweinmonopol wein, weingeisthaltige Erzeugnisse, Äther und
ätherhaltige Erzeugnisse, wenn bei der Ausfuhr
Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom aus dem Monopolgebiet Vergünstigungen nach
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) in der zur § 105 gewährt worden sind. Das Verbot gilt nicht
Zeit geltenden Fassung: in den Fällen, in denen auch im Monopolgebiet
Branntwein von der Steuer befreit ist oder in
1. § 2 erhält die folgende Fassung:
denen der Verbrauch unverzollten Branntweins
,,§ 2 in den Zollausschlüssen als Schiffsbedarf beson-
Monopolgebiet ist das Zollgebiet, soweit in ders zugelassen ist."
ihm das Branntweinmonopol nach diesem Gesetz 6. § 157 wird gestrichen.
durchgeführt wird. Der Bundesminister der
Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsver"' 7. Nach § 161 wird folgender § 161 a neu einge-
ordnung andere Zollausschlüsse als die Frei- fügt:
häfen in das Monopolgebiet einzubeziehen." ,, § 161 a
Bei der Einfuhr von Essigsäure in das Mono-
2. § 151 erhält die folgende Fassung:
polgebiet gelten für die Entstehung der Steuer-
,,§ 151 schuld, für die Person des Steuerschuldners, für
Bei der Einfuhr in das Monopolgebiet unter- die persönliche Haftung, für den für die Bemes-
liegen Branntwein, weingeisthaltige Erzeug- sung der Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt,
nisse, Äther und ätherhaltigc Erzeugnisse einer für die und die Tilgung der Steuer-
der Belastung des inländischen Branntweins schuld und für das Steuerverfahren die Vor-
entsprechenden Abgabe (Monopolausgleich). schriften für Zölle entsprechend.
Das gleiche gilt in den Fällen des § 69 Abs. 1 Zahlungsaufschub ist unzulässig.
Nr. 39 bis 43 des Zollgesetzes auch für Waren, Essigsäure ist von der Steuer befreit, wenn sie
die Branntwein nicht mehr enthalten, wenn bei unter Voraussetzungen in das Monopolgebiet
der Ausfuhr aus dem Monopolgebiet Vergün- eingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1
stigungen nach § 105 gewährt worden sind. Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht
Der Monopolausgleich ist eine Verbrauch- erhoben wird,"
steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung." 8. § 164 erhält die folgende Fassung:
3. In § 152 ist folgender Absatz 3 neu anzufügen: ,,§ 164
„Soweit Vergünstigungen nach § 105 gewährt Steuerschuldner ist in den Fällen des § 160
worden sind, ist in den Fällen des § 69 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 der, für dessen Rechnung die Essig-
Nr. 39 bis 43 des Zollgesetzes der Monopolaus- säure in den freien Verkehr übergeht; der In-
gleich in Höhe der gewährten Ausfuhrvergütung haber des Herstellungsbetriebs haftet für die
oder in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Steuer, soweit er nicht Steuerschuldner ist."
gezahlten Ausfuhrpreis und dem regelmäßigen
9. § 164 a erhält die folgende Fassung:
oder dem ermäßigten Verkaufpreis zu erheben,
der im Zeitpunkt der Entstehung der Monopol- ,,§ 164 a
ausgleichschuld gilt." Der Steuerschuldner hat in den Fällen des
§ 160 Abs. 1 Nr. 1 die Steuer bis zum fünfund-
4. § 154 erhält die folgende Fassung: zwanzigsten Tag des Monats zu entrichten, der
,,§ 154 auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld
Für die Entstehung der Monopolausgleich- entstanden ist.
schuld, für die Person des Monopolausgleich- Zahlungsaufschub ist unzulässig."
schuldners, für die persönliche Haftung, für den
für die Bemessung der Monopolausgleichschuld 10. § 167 erh_ält die folgende Fassung:
maßgebenden Zeitpunkt, für die Fälligkeit und ,,§ 167
die Tilgung der Monopolausgleichschuld und für
In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-
das Steuerverfahren gelten die Vorschriften für
steuerter Essigsäure verboten. Das Verbot gilt
Zölle entsprechend.
nicht in den Fällen, in denen auch im Monopol-
Die in § 151 genannten Erzeugnisse sind vom gebiet Essigsäure von der Steuer befreit ist
Monopolausgleich befreit, wenn sie unter Vor- oder in denen der Verbrauch von unverzollter
aussetzungen in das Monopolgebiet eingeführt Essigsäure in den Zollausschlüssen als Schiffs-
werden, unter denen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis bedarf besonders zugelqssen ist."
38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht erhoben
wird." 11. § 170 Abs. 2, §§ 172 und 176 werden gestrichen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957 1707
12. In § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 99 Abs. 1 zeugnissen, zu deren Herstellung unversteu-
Nr. 2 werden die Worte „aus dem Ausland" ge- erter Schaumwein verwendet worden ist, zu
strichen. verbieten und andere Zollausschlüsse als
die Freihäfen in das Erhebungsgebiet einzu-
SECHSTER ABSCHNITT
beziehen,
Schaumweinsteuergesetz 2. das Nähere über die Steuererklärung (§ 5),
Das Schaumweinsteuergesetz vom 1. November die Entrichtung der Steuer (§ 6), die Einfuhr
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 730): (§ 6a), die Steuererstattung (§§ 8 und 9) an-
zuordnen sowie Bestimmungen über das an-
1. § 1 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
zuwendende Verfahren zu erlassen,
,, (3) Der Schaumweinsteuer unterliegt ,Schaum-
3. die Vorschriften zur Durchführung der Steu-
wein, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
eraufsicht (§§ 11 und 12) zu erlassen und die
mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhebungs-
in §§ 191 und 192 der Reichsabgabenordnung
gebiet) hergestellt oder in das Erp.ebungsgebiet
eingeführt wird." vorgesehenen Bestimmungen zu treffen."
2. Die Uberschrift des § 3 erhält die folgende Fas-
sung: SIEBENTER ABSCHNITT
„Steuerschuld
bei Herstellung im Erhebungsgebiet". Zündwarensteuergesetz
3. § 3 wird wie folgt geändert: Das Zündwarensteuergesetz vom 26. Januar 1939
a) Absatz 2 wird gestrichen, (Reichsgesetzbl. I S. 92) in der zur Zeit geltenden
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Fassung:
1. § 1 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
4. Die Absatzbezeichnung ,, (1)" in § 4, § 4 Abs. 2
und § 6 Abs. 3 wird gestrichen. ,, (1) Zündwaren, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes mit Ausnahme der Zollausschliisse (Er-
5. Nach § 6 wird folgender § 6 a neu eingefügt: hebungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungs-
„Steuerschuld gebiet eingeführt werden, unterliegen einer Ab-
bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet gabe (Zündwarensteuer). Die Zündwarensteuer
§ 6a ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsab-
(1) Bei der Einfuhr von Schaumwein in das Er- gabenordnung."
hebungsgebiet gelten für die Entstehung der 2. Die Uberschrift des § 3 erhält die folgende Fas-
Steuerschuld, für die Person des Steuerschuld- sung:
ners, für die persönliche Haftung, für den für die 11 Steuerschuld
Bemessung der Steuerschuld maßgebenden Zeit- bei Herstellung im Erhebungsgebiet".
punkt, für die Fälligkeit, für den Zahlungsauf-
schub und die Tilgung der Steuerschuld und für 3. § 3 Abs. 3, die Absatzbezeichnung ,, (1)" in § 4, § 4
das Steuerverfahren die Vorschriften für Zölle Abs. 2 und § 5 Abs. 2 werden gestrichen.
entsprechend. 4. Der bisherige Absatz 3 des § 5 wird Absatz 2;
(2) Schaumwein ist von der Steuer befreit, 5. Nach § 5 wird folgender § 5 a neu eingefügt:
wenn er unter Voraussetzungen in das Erhe-
bungsgebiet eingeführt wird, unter denen nach „Steuerschuld
§ 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhr- bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
zoll nicht erhoben wird." § 5a
6. § 9 erhält die folgende Fassung: (1) Bei der Einfuhr von Zündwaren in das Er-
,,§ 9
hebungsgebiet gelten für die Entstehung der
Steuerschuld, für die Person des Steuerschuld-
Soweit Hersteller von Schaumwein im Rech- ners, für die persönliche Haftung, für den für die
nungsjahr mehr als 75 vom Hundert inländischen Bemessung der Steuerschuld maßgebenden Zeit-
Grundwein auf Traubenschaumwein verarbeiten; punkt, für die Fälligkeit und die Tilgung der
erhalten sie auf Antrag für die Menge Schaum- Steuerschuld und für das Steuerverfahren die
wein, die dem 75 vom Hundert übersteigenden Vorschriften für Zölle entsprechend. Zahlungs-
Verbrauch inländischer Grundweine entspricht, aufschub ist unzulässig.
eine Steuererstattung von 0,50 DM je 1/1 Flasche."
(2) Zündwaren sind von der Steuer befreit,
7. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „und der Ge- wenn sie unter Voraussetzungen in das Erhe-
meindegetränkesteuerordnung" gestrichen. bungsgebiet eingeführt werden, unter denen nach
8. Nach § 13 wird folgender § 13 a neu eingefügt: § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhr-
11 Durchführung zoll nicht erhoben wird."
§ 13 a 6. § 12 Nr. 1 und 2 erhalten die folgende Fassung:
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- "1. die Begriffe des § 3 zu erläutern, in den Frei-
tigt, durch Rechtsverordnung häfen den Verbrauch von unversteuerten
1. die Begriffe des § 1 und des § 3 zu erläu- Zündwaren zu verbieten und andere Zollaus-
tern, in den Freihäfen den Verbrauch von schlüsse als die Freihäfen in das Erhebungs-
unversteuertem Schaumwein oder von Er- gebiet einzubeziehen,
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2. dus Nähere über die Steuererklärung (§ 4), 6. In§ 7
die Entrichtung der Steuer (§ 5) und die Ein- a) erhält der Absatz 1 die folgende Fassung:
fuhr (§ 5 a) anzuordnen sowie Bestimmungen
,, (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer für
über dus anzuwendende Verfahren zu er-
die im Erhebungsgebiet hergestellten Leucht-
lassen,".
mittel bis zum fünfzehnten Tag des dritten
ACHTER ABSCHNITT Monats zu entrichten, der auf den Monat
folgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.";
Leuchhnittelsteuergesetz
Das Leuchtmittelsteuergesetz in der Fassung vom b) wird der Absatz 2 gestrichen;
6. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1726): c) wird der bisherige Absatz 3 Absatz 2.
1. In § 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende 7. Nach § 7 wird folgender § 7 a neu eingefügt:
Fassung: „Steuerschuld
,, (1) Leuchtmittel, die im Geltungsbereich dieses bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
Gesetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Er-
§ 7a
hebungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungs-
gebiet eingeführt werden, unterliegen einer Ab- (1) Bei der Einfuhr von Leuchtmitteln in das
gabe (Leuchtmittelsteuer). Die Leuchtmittelsteuer Erhebungsgebiet gelten für die Entstehung der
ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsab- Steuerschuld, für die Person des Steuerschuld-
gabenordnung. ners, für die persönliche Haftung, für den für
die Bemessung der Steuerschuld maßgebenden
(2) Leuchtmittel im Sinne dieses Gesetzes sind
Zeitpunkt, für die Fälligkeit und die Tilgung d~r
1. elektrische Glühlampen, Steuerschuld und für das Steuerverfahren die
2. Entladungslampen, Vorschriften für Zölle entsprechend. Zahlungs-
3. Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen, aufschub ist unzulässig.
4. Glühkörper zur Erhöhung der Leucht- (2) Der Steuerwert für eingeführte Leucht-
kraft von Flammen, mittel stimmt mit dem Steuerwert nach § 4 für
wenn sie nach Beschaffenheit und Zweck der Be- gleichartige inländische Erzeugnisse überein.
leuchtung dienen."
(3) Leuchtmittel sind von der Steuer befreit,
2. In § 2 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)" und wenn sie unter Voraussetzungen in das Er-
der Absatz 2 gestrichen. hebungsgebiet eingeführt werden, unter denen
3. In § 3 nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes
a) erhält die Uberschrift folgende Fassung: Einfuhrzoll nicht erhoben wird."
,,Steuerschuld bei Herstellung im Erhebungs- 8. In § 8
gebiet";
a) erhält der Absatz 1 die folgende Fassung:
b) wird der Absatz 3 gestrichen.
,, (1) Leuchtmittel dürfen unversteuert unter
4. In § 4 Steueraufsicht
a) werden in Absatz 1 Nr. 1 die Worte „der 1. ausgeführt werden,
Kleinverkaufspreis, das ist der listenmäßig 2. in einen anderen Herstellungsbe-
festgesetzte Preis" ersetzt durch die Worte trieb verbracht werden,
,, der listenmäßige Kleinverkaufspreis";
3. nach Einfuhr zur weiteren Be-
b) werden in Absatz 1 Nr. 2 die Worte ,, ,das ist arbeitung in einen Herstellungs-
der listenmäßig festgesetzte Grundpreis" ge- betrieb verbracM werden.";
strichen;
b) werden in Absatz 2 Buchstabe a die Worte
c) werden in Absatz 1 Nr. 3 die Worte „listen- ,,ein Lumen" durch „10 Lumen" und _in Ab-
mäßig festgesetzte" ersetzt durch das Wort satz 2 Buchstabe b die Zahl „20" durch die
,,listenmäßige";
Zahl „42" ersetzt;
d) wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
c) erhält Absatz 2 Buchstabe d die folgende
,, (2) I-Iandelsnachlässe und sonstige Ver-
Fassung:
günstigungen, die dem Abnehmer gewährt
werden, bleiben gegenüber dem Listenpreis, ,, d) Spektralkohlen."
zu dem die Leuchtmittel im Handel an Einzel- 9. Nach § 12 wird folgender § 13 neu eingefügt:
verbraucher abgegeben werden (Absatz 1
Nr. 1) außer Betracht."; „ Durchführung
e) wird der bisherige Absatz 2 Absatz 3; § 13
f) werden in Absatz 3 (neu) die Worte „die Vor- Der Bundesminister der Finanzen wird er-
schrift im Absatz 1 gilt" ersetzt durch die mächtigt, durch Rechtsverordnung
Worte „die Vorschriften in den Absätzen 1 1. die Begriffe des § 1 Abs. 1 bis 3 und des § 3
und 2 gelten"; zu erläutern, in den Freihäfen den Ver-
g) wird der bisherige Absatz 3 gestrichen. brauch von unversteuerten Leuchtmitteln
zu verbieten und andere Zollausschlüsse als
5. In § 6 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)" und die Freihäfen in das Erhebungsgebiet ein-
der Absatz 2 gestrichen. zubeziehen,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957 1709
2. das Nähere über den Steuerwert (§ 4), die 1. die Begriffe des § 1 und des § 3 zu er-
Steuererklärung (§ 6), die Entrichtung der läutern, in den Freihäfen den Verbrauch
Steuer (§ 7), die Einfuhr (§ 7 a) und die von unversteuerten Spielkarten zu ver-
Steuerbefreiungen (§ 8) anzuordnen sowie bieten und andere Zollausschlüsse als die
Bestimmungen über das anzuwendende Freihäfen in das Erhebungsgebiet einzu-
Verfahren zu erlassen, beziehen,
3. die Vorschriften zur Durchführung der 2. das Nähere über die St,euererklärung (§ 4),
Steueraufsicht (§§ 10 und 11) zu erlassen die Entrichtung der Steuer (§ 5) und die
und die in §§ 191 und 192 der Reichsab- Einfuhr (§ 5 a) anzuordnen sowie Bestim-
gabenordnung vorgesehenen Bestimmun- mungen über das anzuwendende Verfahren
gen zu treffen. 11 zu erlas.sen,
3. die Vorschriften zur Durchführung der
Steueraufsicht (§§ 8 und 9) zu erlassen und
NEUNHR ABSCHNITT
die in §§ 191 und 192 der Reichsabgaben-
ordnung vorgesehenen Bestimmungen zu
S pielkartensteuergesetz treffen,
Das Spielkartensteuergesetz in der Fassung vom 4. das Nähere über die Verpackung und die
25. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1529): Kennzeichnung der Spielkarten (§ 10) zu
11
bestimmen.
1. § 1 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
11 (1) Spielkarten, die im Geltungsber~ich des
Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuer- ZEHNTER ABSCHNITT
gesetzen vom 10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I
Süßstoffgesetz
S. 1704) mit Ausnahme~ der Zollausschlüsse (Er-
hebungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungs- Das Süßstoffgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichs-
gebiet eingeführt werden, unterliegen einer Ab- gesetzbl. I S. 111) in der zur Zeit geltenden Fas-
gabe (Spielkartensteuer). Die Spielkartensteuer sung:
ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Reichs- 1. § 2 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
abgabenordnung. 11
11 (1) Süßstoff, der im Geltungsbereich des Ge-
2. Die Uberschrift des § 3 erhält die folgende setzes zur Änderung von Verbrauchsteuerge-
Fassung: setzen vom 10. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I
11 Steuerschuld S. 1704) mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Er-
bei Herstellung im Erhebungsgebiet". hebungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungs-
gebiet eingeführt wird, unterliegt einer Abgabe
3. § 3 Abs. 4, die Absatzbezeichnung 11 (1)" in § 4 (Süßstoffsteuer). Die Süßstoffsteuer ist eine
und § 4 Abs. 2 werden gestrichen. Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgaben-
4. § 5 wird wie folgt geändert: ordnung."
a) Absatz 2 wird gestrichen; 2. § 3 erhält die folgende Fassung:
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 11 Steuersätze
§ 3
5. Nach § 5 wird folgender § 5 a neu eingefügt:
Die Steuer beträgt
II Steuerschuld bei Benzoesäuresulfinid 37,50 DM
bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
bei Paraphenetolcarbamid 28,-DM
§ 5a 11
für 1 Kilogramm reiner Süßstoff.
(1) Bei der Einfuhr von Spielkarten gelten für
die Entstehung der Steuerschuld, für die Person 3. Die Uberschrift des § 4 erhält die folgende Fas-
des Steuerschuldners, für die persönliche Haf- sung:
tung, für den für die Bemessung der Steuer- „Steuerschuld
schuld maßgebenden Zeitpunkt, für die Fällig- bei Herstellung im Erhebungsgebiet".
keit und Tilgung der Steuerschuld und für das 4. § 4 Abs. 3 wird gestrichen.
Steuerverfahren die Vorschriften für Zölle ent-
5. Nach § 6 wird folgender § 6 a neu eingefügt:
sprechend. Zahlungsaufschub ist unzulässig.
„Steuerschuld
(2) Spielkarten sind von der Steuer befreit, bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
wenn sie unter Voraussetzungen in das Er-
§ 6a
hebungsgebiet eingeführt werden, unter denen
nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes (1) Bei der Einfuhr von Süßstoff in das Er-
Einfuhrzoll nicht erhoben wird." hebungsgebiet gelten für die Entstehung der
Steuerschuld, für die Person des Steuerschuld-
6. Nach § 12 wird folgender § 13 neu eingefügt: ners, für die persönliche Haftung, für den für
II Durchführung die Bemessung der Steuerschuld maßgebenden
Zeitpunkt, für die Fälligkeit und die Tilgung .
§ 13
der Steuerschuld und für das Steuerverfahren
Der Bundesminister der Finanzen wird er- die Vorschriften für Zölle entsprechend. Zah-
mächtigt, durch Rechtsverordnung lungsaufschub ist unzulässig.
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Süßstoff ist von der Steuer befreit, wenn 4. § 7 erhält die folgende Fassung:
er unter Voraussetzungen in das Erhebungs- ,,§ 7
gebiet eingeführt wird, unter denen nach § 69
Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll Steuerschuld
nicht erhoben wird." bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
6. § 7 erhält die folgende Fassung: (1) Bei der Einfuhr von Mineralöl in das Er-
„Steuerbefreiung hebungsgebiet gelten für die Entstehung der
Steuerschuld, für die Person des Steuerschuld-
§ 7
ners, für die persönliche Haftung, für den für die
Süßstoff darf unversteuert unter Steueraufsicht Bemessung der Steuerschuld maßgebenden Zeit-
1. ausgeführt werden, punkt, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub,
2. zur weiteren Verarbeitung und, soweit es die Tilgung de.r Steuerschuld und das Steuerver-
sich um Proben handelt, zu Untersuchungs- fahren die Vorschriften für Zölle entsprechend.
zwecken in einen Herstellungsbetrieb ver- Dies gilt auch für Mineralöl, das aus dem freien
bracht werden." Verkehr des Zollgebiets zu einem Zollverkehr
abgefertigt oder in eine Freizone gebracht wird.
7. Nach§ 13 wird folgender§ 13a neu eingefügt:
(2) Mineralöl ist von der Steuer befreit, wenn
„Durchführung es unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet
§ 13 a eingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht er-
tigt, durch Rechtsverordnung hoben wird.
1. die Begriffe des § 4 zu erläutern, in den (3) Durch Rechtsverordnung können ein vom
Freihäfen den Verbrauch von unversteuer- Absatz 1 abweichendes Verfahren angeordnet
tem Süßstoff zu verbieten und andere Zoll- und die Fälligkeit, der Zahlungsaufschub sowie
ausschlüsse als die Freihäfen in das Er- die Tilgung der Steuerschuld wie für im Erhe-
hebungsgebiet einzubeziehen, bungsgebiet hergestelltes Mineralöl geregelt
2. das Nähere über die Steuererklärung (§ 5), werden, soweit dies zur Anpassung an die Be-
die Entrichtung der Steuer (§ 6), die Einfuhr handlung des im Erhebungsgebiet hergestellten
(§ 6 a) und über die Steuerbefreiungen (§ 7) Mineralöls und zur Berücksichtigung besonderer
anzuordnen sowie Bestimmungen über das Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist."
anzuwendende Verfahren zu erlassen, 5. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „unter den glei-
3. die Vorschriften zur Durchführung der chen Voraussetzungen verwenden wie in § 8
Steueraufsicht (§§ 9 und 10) zu erlassen und Abs. 1 Nr. 4 für Mineralöle vorgesehen" ersetzt
die in §§ 191 und 192 der Reichsabgaben- durch „unter Voraussetzungen verwenden, unter
ordnung vorgesehenen Bestimmungen zu denen auf Grund des § 8 Abs. 1 oder 3 Mineral-
treffen." öl unversteuert verwendet werden darf".
ELFTER ABSCHNITT ZWOLFTER ABSCHNITT
Mineralölsteuergesetz Tabaksteuergesetz
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Mai 1953
Das Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 234) in der zur Zeit geltenden
gesetzbl. I S. 169) in der zur Zeit geltenden Fassung:
Fassung:
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 1 ist hinter dem Beistrich nach dem
Wort „Steuerschuldners" einzufügen „für die per-
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
sönliche Haftung,".
,, (1) Mineralöl, das im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse 2. In § 25 Abs. 4 ist hinter dem zweiten Satz der
(Erhebungsgebiet) hergestellt oder in das Er- folgende Satz einzufügen:
hebungsgebiet eingeführt wird, unterliegt
,,Als Kleinhandel gilt nicht die Abgabe von Ta-
einer Abgabe (Mineralölsteuer). Die Mineral-
bakerzeugnissen an Organe des Bundes und der
ölsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der
Länder, soweit diese die Erzeugnisse zur Durch-
Reichsabgabenordnung.";
führung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im großen
b) dem Absatz 2 wird der folgende Satz ange- beziehen."
fügt:
„Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Artikel 2
Zolltarif und die zu seiner Durchführung er- Bis zum Inkrafttreten des Tabaksteuergesetzes im
lassenen Rechtsvorschriften." Sa9-rland gelten für die Einfuhr von Tabakerzeug-
nissen saarländischer Herstellung in das übrige Bun-
2. § 3 erhält die folgende Uberschrift: desgebiet die folgenden Ubergangsbestimmungen:
,,Steuerschuld bei Herstellung im Erhebungs-
gebiet". 1. Die Steuersätze der Steuerklasse Abteilung B
Nummer 1 und Abteilung C Nummern 1 bis 4 des
3. § 3 Abs. 3 wird gestrichen. § 3 des Tabaksteuergesetzes gelten auch für Ta-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957 1711
bakerzeugnisse, die an Stelle des Inlandstabaks setz ergebenden Fassung mit neuem Datum, unter
Tabak enthalten, der im Saarland, in Frankreich neuen Uberschriften und in neuer Paragraphenfolge
oder in Algerien erzeugt worden ist. bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Wortlauts zu beseitigen sowie überholte Begriffe
2. Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 und die den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen an-
Berechtigungen aus den Absätzen 2 und 3 des § 4 zupassen.
des Tabaksteuergesetzes stehen auch den Her-
stellern zu, deren Herstellungsbetrieb im Saar- Artikel 4
land liegt und am 1. Januar 1957 betriebsfertig
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
war. § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes gilt ent-
sprechend. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
3. Der Bundesminister der Finanzen kann die Zah- nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
lungsfrist für die Bezahlung der Steuerzeichen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
(§ 12 des Tabaksteuergesetzes), die saarländische Uber lei tungsgesetzes.
Hersteller bei der Einfuhr ihrer Tabakerzeugnisse
in das übrige Bundesgebiet beziehen, auf Antrag
um höchstens fünf Monate verlängern. Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Artikel 3
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Artikel 6
den Wortlaut der in Artike] 1 genannten Verbrauch- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
steuergesetze in der sich durcl1 das vorliegende Ge- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Oktober 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes.
Vom 10. Oktober 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. In § 8 erhält der zweite Halbsatz folgende
rates das folgende Gesetz beschlossen: Fassung:
„wird die Biersteuer nach näherer Bestimmung
des Bundesministers der Finanzen erstattet/'
Artikel 1
Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt- 6. § 12 Abs. 2 wird gestrichen. Die bisherigen Ab-
machung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I sätze 3 bis 5 des § 12 werden Absätze 2 bis 4.
S. 149) wird wie folgt geändert und ergänzt:
7. § 19 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
1. § 1 erhält die folgende Fassung:
„Zuwiderhandlungen gegen § 10 werden nach
§ 413 der Reichsabgabenordnung bestraft, soweit
„Gegenstand der Biersteuer
die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit
§ 1 schwererer Strafe bedroht ist."
Bier, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes
mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhebungs- 8. In § 23 wird der Hinweis auf § ,,4" ersetzt durch
gebiet) hergestellt oder in das Erhebungsgebiet ,,6a Abs. 3".
eingeführt wird, unterliegt einer Abgabe (Bier-
steuer). Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer
im Sinne der Reichsabgabenordnung." 9. Nach § 24 wird folgender § 25 neu eingefügt:
2. Die Uberschrift de~: § 2 erhält die folgende „Durchführung
Fassung: § 25
„ Steuerschuld (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
bei Herstellung im Erhebungsgebiet". mächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung
3. § 2 Abs. 3, § 4 und § 6 Abs. 2 werden gestrichen.
1. die in §§ 1, 2, 3 und 9 verwendeten
Der bisherige Absatz 3 des § 6 wird Absatz 2.
Begriffe zu erläutern, in den Freihäfen
den Verbrauch von unversteuertem Bier
4. Nach § 6 wird folgender § 6 a neu eingefügt: zu verbieten und andere Zollausschlüsse
als die Freihäfen in das Erhebungsgebiet
„Steuerschuld
einzubeziehen,
bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
2. das Nähere über die Gewährung der
§ 6 a
Steuerermäßigung für Hausbrauer (§ 3
(1) Bei der Einfuhr von Bier in das Erhebungs- Abs. 1), die Entrichtung der Steuer (§ 6),
gebiet gelten für die Entstehung der Steuer- die steuerliche Behandlung von Bier bei
schuld, für die Person des Steuerschuldners, für der Einfuhr (§ 6 a), den Verkehr mit
die persönliche Haftung, für den für die Bemes- Bier (§ 10) und die Zubereitungen (§ 11)
sung der Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt, anzuordnen sowie Bestimmungen über
für die Fälligkeit und die Tilgung der Steuer- das anzuwendende Verfahren zu erlas-
schuld und für das Steuerverfahren die Vorschrif- sen,
ten für Zölle entsprechend. Zahlungsaufschub ist
unzulässig. 3. die Vorschriften zur Durchführung der
§§ 12 bis 16 und 21 Abs. 1 zu erlassen
(2) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es und die in §§ 191 und 192 der Reichs-
unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet abgabenordnung vorgesehenen Bestim-
eingeführt wird, unter denen nach § 69 Abs. 1 mungen zu treffen.
Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht
erhoben wird. (2) Der Bundesminister der Finamen wird er-
mächtigt, den Wortlaut des Biersteuergesetzes
(3) Bier, das in das Erhebungsgebiet eingeführt und der zu diesem Gesetz erlassenen Durch-
wird, ist mit dem höchsten Staffelsatz für das im führungsverordnungen in der jeweils geltenden
Erhebungsgebiet hergestellte Bier mit entspre- Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uberschrift
chendem Stammwürzegehalt zu versteuern. Das und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen
gilt auch für Bier, das nach § 7 Abs. 2 steuerfrei und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu
ausgeführt worden ist." beseitigen."
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957 1713
Artikel 2 Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
Artikel 4
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Uberleitungsgesetzes. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Oktober 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Gesetz
über Steuererleichterungen bel der Umwandlung von
Kapitalgesellschaften und bergrechUkhen Gewerkschaften
(Umwandlungs-Steuergesetz).
Vom 11. Oktober 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Das Einkommen, der Ertrag und das Vermö-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gen der umgewandelten Kapitalgesellschaft und der
Gesellschafter der übernehmenden Personengesell-
schaft sind so zu ermitteln, als ob bereits in dem
§ 1
Zeitpunkt, für den die Umwandlungsbilanz aufge-
Steuerbegünstigte Umwandlung stellt worden ist (Umwandlungsstichtag), das Ver-
Wird eine Kapitalgesellschaft oder eine berg- mögen der Kapitalgesellschaft auf die Personenge-
rechtliche Gewerkschaft nach den Vorschriften des sellschaft übertragen und die Kapitalgesellschaft
Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Umwand- aufgelöst worden wäre.
lung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen § 3
Gewerkschaften vom 12. November 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 844) umgewandelt, so gelten für die Einkommen .der umgewandelten Kapitalgesellschaft
Besteuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag, dem Bei der Ermittlung des Einkommens qer umge-
Vermögen, dem Umsatz und dem Kapitalverkehr wandeltep. Kapitalgesellschaft sind die Wirtschafts-
die folgenden Vorschriften, wenn die Umwandlung güter in der Umwandlungsbilanz mit dem Wert
in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezem- anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vor-
ber 1959 beschlossen wird. schriften über die Gewinnermittlung - mit Aus-
nahme des § 15 des Körperschaftsteuergesetzes -
ERSTER ABSCHNITT ergibt. Die Wirtschaftsgüter können auch mit einem
höheren Wert, höchstens jedoch mit ihrem Teilwert
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft am Umwandlungsstichtag angesetzt werden.
durch Dbertragung des Vermögens
auf eine Personenge~ellschaft § 4
§ 2
Einkommen der Gesellschafter
Umwandlungsbilanz, Umwandlungsstichtag der übernehmenden PersonengeseHschaH
(1) Die Bilanz, die der Umwandlung zugrunde (1) Bei der 'Ermittlung des Einkommens der Ge-
gelegt worden ist (Umwandlungsbilanz), muß für sellschafter der übernehmenden Personengesell-
einen Zeitpunkt aufgestellt sein, der höchstens sechs schaft sind für die von der umgewandelten Kapital-
Monate vor der Anmeldung des Umwandlungsbe- gesellschaft übernommenen Wirtschaftsgüter ein-
schlusses zur Eintragung in das Handelsregister schließlich derjenigen, die nach der Umwandlung
liegt. bei der übernehmenden Personengesellschaft nicht
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
mehr auszuweisen sind, die in der Umwandlungs- d~n. Die Rücklage ist in den auf die Bildung fol-
bilanz angesetzten Werte (Buchwerte der über- genden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je
nommenen Wirtschaftsgüter) als Ausgangswerte einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.
maßgebend. Ist die Summe der Buchwerte der über-
nommenen Wirtschaftsgüter niedriger als der Wert, (2) Führt die Umwandlung zum Erlöschen von
mit dem die Anteile an der umgewandelten Kapital- Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der
gesellschaft nach den steuerrechtlichen Vorschriften umgewandelten Kapitalgesellschaft und der über-
über die Gewinnermittlung in einer Bilanz der nehmenden Personengesellschaft oder deren Gesell-
Personengesellschaft auf den Umwandlungsstich- schaftern oder zur Auflösung von Rückstellungen, so
tag anzusetzen wären (Buchwert der Anteile), so können die Gesellschafter der übernehmenden Per-
ist für die Gesamtheit der übernommenen Wirt- sonengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 3 in
schaftsgüter dieser Wert, höchstens , jedoch die Höhe eines dadurch entstehenden Gewinns eine
Summe der Teilwerte der übernommenen Wirt- den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bil-
schaftsgüter als Ausgangswert zugrunde zu legen. den. Die Rücklage ist in den auf die Bildung fol-
Ist die Summe der Buchwerte der übernommenen genden drei Wirtschaftsjahren mit mindestens je
Wirtschaftsgüter höher als der Buchwert der An- einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen. Ist der
teile, so kann als Ausgangswert für die Gesamtheit Gewinn durch das Erlöschen von Darlehnsforderun-
der übernommenen Wirtschaftsgüter an Stelle des gen und Darlehnsschulden im Sinn des § 7 c oder
sich nach Satz 1 ergebenden Werts ein niedrigerer des § 7 d des Einkommensteuergesetzes entstanden,
Wert, mindestens jedoch der Buchwert der Anteile so ist die Rücklage abweichend von Satz 2 minde-
zugrunde gelegt werden. stens in Höhe des Betrags gewinnerhöhend aufzu-
lösen, der nach den Bedingungen des Darlehnsver-
(2) Gehörten die Anteile an der umgewandelten trags in den auf die Bildung der Rücklage folgen-
Kapitalgesellschaft am Umwandlungsstichtag nicht den Wirtschaftsjahren bei Fortbestehen des Dar-
zu einem Betriebsvermögen, so ist Absatz 1 mit der lehnsverhältnisses als Tilgungsleistung zu erbrin-
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Buch- gen gewesen wäre; dabei darf der Auflösungsbetrag
werte der Anteile die Anschaffungskosten der An- 10 vom Hundert der Rücklage in jedem Wirtschafts-
teile treten. Sind die Anteile vor dem 21. Juni 1948 jahr nicht unterschreiten.
erworben worden, so ist als Anschaffungskosten
(3) Die Steuererleichterungen der Absätze 1 und
der Anteile der Höchstwert zugrunde zu legen, mit
2 gelten nicht für einen Gewinn, der durch das
dem die Anteile in eine steuerliche Eröffnungs-
Erlöschen von Darlehnsforderungen und Darlehns-
bilanz auf den 21. Juni 1948 hätten eingestellt wer-
schulden im Sinn des § 7 c des Einkommensteuer-
den können.
gesetzes zwischen der umgewandelten Kapital-
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist gesellschaft und der übernehmenden Personen-
eine auf die Personengesellschaft übergegangene gesellschaft oder deren Gesellschaftern entsteht,
Vermögensabgabeschuld der umgewandelten Kapi- wenn die Darlehen nach dem 31. Dezember 1956
talgesellschaft unabhängig von ihrem bilanzmäßigen gegeben worden sind.
Ausweis mit ihrem Zeitwert (§ 77 des Lastenaus-
§ 6
gleichsgesetzes) am Umwandlungsstichtag als Be-
triebsschuld zu berücksichtigen. Die Vorschriften Nachversteuerung im Sinn
des § 211 des Lastenausgleichsgesetzes bleiben un- des § 7 c · Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1955
berührt. Führt die Umwandlung zum Erlöschen von Dar-
lehnsforderungen und Darlehnsschulden im Sinn
§ 5 des § 7 c des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
Besteuerung des Umwandlungsgewinns S. 441) zwischen der umgewandelten Kapitalgesell-
( 1) Werden die Ausgangswerte für die von der schaft und der übernehmendßn Personengesellschaft
umgewandelten Kapitalgesellschaft übernommenen oder deren Gesellschaftern, so ist § 7 c Abs. 6 des
Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bemessen Einkommensteuergesetzes in der bezeichneten Fas-
so ist für den durch die Umwandlung entstehende~ sung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der hinzu-
Gewinn mit Ausnahme des in den Absätzen 2 und 3 zurechnende Betrag um 10 vom, Hundert für jedes
bezeichneten Gewinns auf Antrag die Einkommen- seit der Hingabe des Darlehens bis zum Umwand-
steuer auf 15 vom Hundert, die Körperschaftsteuer lungsstichtag verstrichene volle Jahr ermäßigt wird.
auf 20 vom Hundert dieses Gewinns festzusetzen.
Werden die Ausgangswerte für die von der § 7
umgewandelten Kapitalgesellschaft übernommenen
Fortgeltung von Steuervergünstigungen
Wirtschu.ftsgüter nach § 4 Abs. 1 Satz 3 bemessen
und gehörten die Anteile an der umcrewandelten (1) Die Gesellschafter der übernehmenden Per-
Kapitalgesellschaft am Umwandlung;stichtag zu sonengesellschaft können für die von der umgewan-
einem Betriebsvermögen, su können die Gesell- delten Kapitalgesellschaft übernommenen Wirt-
schafter der übernehmenden Personengesellschaft in schaftsgüter Bewertungsfreiheit und erhöhte Ab-
Höhe von 75 vom Hundert des durch die Umwand- setzungen im Sinn der §§ 7 a, 7 b, 7 d und 7 e des
lung entstehenden Gewinns mit Ausnahme des in Einkommensteuergesetzes, der §§ 75 und 79 der
den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Gewinns eine Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und des
den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bil- § 36 des Investitionshilfegesetzes in der Höhe und
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957 1715
für den Zeitraum geltend machen, wie die umge- wird, so sind die Vorschriften der §§ 2 bis 11 ent-
wandelte Kapitalgesellschaft diese Steuervergünsti- sprechend anzuwenden. Ist der Gesellschafter eine
gungen hätte in Anspruch nehmen können, wenn unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft,
sie bestchengeblieben wäre. ein unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungs-
verein auf Gegenseitigkeit oder ein Betrieb einer
(2) Die übernehmende Personengesellschaft kann
inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts,
die Steuervergünstigungen nach den §§ 3 bis 6 des
so ist, wenn in dem übertragenen Vermögen eine
Ausfuhrförderungsgesetzes in der Höhe und für
Beteiligung im Sinn des § 9 Abs. 1 des Körper-
den Zeitraum geltend machen, wie die umgewan-
schaftsteuergesetzes enthalten ist, die Zeit, in der
delte Kapitalgesellschaft diese Steuervergünstigun-
die Beteiligung der umgewandelten Kapitalgesell-
gen hätte in Anspruch nehmen können, wenn sie
schaft gehört hat, dem übernehmenden Gesellschaf-
bestehengeblieben wäre.
ter zuzurechnen.
§ 8 (2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die An-
Abgabe wendung des § 60 des Bewertungsgesetzes.
„Notopfer Berlin" und Gewerbesteuer
(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 5 Abs.
Stitze 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sowie der §§ 6
DRITTER ABSCHNITT
und 7 gelten bei der Ermittlung des Einkommens
für die Abgabe „Notopfer Berlin" und bei der Umwandlung
Ermittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbe- einer bergrechtlichen Gewerkschaft
steuer entsprechend.
(2) Der durch die Umwandlung entstehende Ge- § 13
winn im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 ist bei der Wird eine bergrechtliche Gewerkschaft umge-
Ermittlung des Einkommens für die Abgabe „Not- wandelt, so sind die Vorschriften der §§ 2 bis 12
opfer Berlin" und bei der Ermittlung des Gewerbe- entsprechend anzuwenden.
ertrags für die Gewerbesteuer nur zur Hälfte an-
zusetzen.
§ 9
VIERTER ABSCHNITT
Umsatzsteuer
Obergangs-,
Die Ubertragung des Vermögens der umgewan-
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
delten Kapitalgesellschaft auf die übernehmende
Personengesellschaft ist u msa tzste uerfrei.
§ 14
§ 10 Ubergangsvorschrift
Börsenumsatzsteuer § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 2 des
Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesell-
Das Rechtsgeschäft, auf Grund dessen bei der
schaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom
Umwandlung Wertpapiere aus dem Vermögen der
12. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 844) sind
Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft
nicht anzuwenden auf eine vor dem 1. November
übergehen, ist von der Besteuerung nach dem
1957 zur Eintragung in das Handelsregister ange-
Kapitalverkehrsteuergesetz Teil III (Börsenumsatz-
meldete Umwandlung einer Kapitalgesellschaft ocer
steuer) ausgenommen.
einer bergrechtlichen Gewerkschaft, sofern die der
Umwandlung zugrunde gelegte Bilanz auf einen
§ 11 nicht vor dem 31. Dezember 1956 liegenden Zeit-
Ubernahme in ein inländisches Betriebsvermögen punkt aufgestellt worden ist.
Die Vorschriften der §§ 3 bis 10 finden nur auf
Wirtschaftsgüter Anwendung, die in das inländische § 15
Betriebsvermögen der Personengesellschaft, auf die
das Vermögen der umgewandelten Kapitalgesell- Ermächtigung
schaft übertragen wird, übernommen werden. ·
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses
Gesetzes Rechtsverordnungen über die Ermittlung
ZWEITER ABSCHNITT
des Gewinns und des Ertrags der umgewandelten
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft (bergrechtlichen Gewerkschaft)
durch Dbertragung des Vermögens sowie der übernehmenden Personengesellschaft
auf einen Gesellschafter oder des übernehmenden Gesellschafters (Gewer-
ken) zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
§ 12
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-
(1) Wird die Kapitalgesellschaft in der Weise um- gung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur
gewandelt, daß ihr Vermögen unter Ausschluß der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erfor-
Abwicklung auf einen Gesellschafter übertragen derlich ist.
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 16 § 17
Geltung im Land Berlin Geltung im Saarland
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
§ 18
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes Inkrafttreten
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
des Dritten Uberleitungsgesetzes. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Oktober 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1957 1717
Siebentes Gesetz über die Ubernahme
von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft.
Vom 11. Oktober 1957-.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Der im Sechsten Gesetz über die Ubernahme von
Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Aus-
fuhrgeschäft vom 22. November 1955 (Bundesge-
setzbl. I S. 727) festgesetzte Betrag von sieben Mil-
liarden fünfhundert Millionen Deutsche Mark wird
um zwei Milliarden Deutsche Mark auf neun Mil-
liarden fünfhundert Millionen Deutsche Mark er-
höht.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Oktober 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeset.zbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Angleichung der Dienst- und Versorgungs-
bezüge der in § 13 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über die Ein-
gliederung des Saarlandes bezeichneten Beamten und Versor-
gungsempfänger des Bundes. Vom 3. Oktober 1957. 193 8. 10. 57 15. 7. 57
Strom- und schiffohrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf der Unter-
weser. Vom 21. SeptPmher 1957. 196 11. 10. 57 15. 10. 57
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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