1683
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 1957 Nr. 55
Tag Inhalt: Seite
3. 10. 57 Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes 1683
5. 10.57 Neufassung des Bundesevakuiertengesetzes ............................................ . 1687
1. 10. 57 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung .............................. . 1693
In Teil II Nr. 31, ausgegeben am 3. Oktober 19S7, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 28. September
1956 zwischen. der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Luftverkehr. - Gesetz
zu dem Abkommen vom 29. Januar 19S7 zwischen der Bunde,sre,publik Deutschland und dem Königreich Dänemark
über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bunde,srnpublik Deutschland
und dem Königreich Norwegen über den Luftverkehr. - Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen
der Bundesrepublik DcutschLand und dem Königreich Schweden über den Luftverkehr. - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Brasilien und für die Demokratische Republik
Vietnam).
In Teil II Nr. 32, ,rnsge(Jeben am 4. Oktober 1957, ist veröffentlicht: Verordnung über die Aufstellung des Ortsklassen-
verzeichnisses.
Erstes Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes.
Vom 3. Oktober 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ort) im Deutschen Reich nach dem Ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: bietsstand vom 31. Dezember 1937 aus
kriegsbedingten Gründen verlassen
Artikel I haben, in einer Gemeinde (Zufluchts-
ort) im Geltungsbereich dieses Ge-
Das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953 setzes Aufnahme gefunden haben und
(Bundesgesetzbl. I S. 586) wird wie folgt geändert in diesem ihren Wohnsitz oder Auf-
und ergänzt: enthalt beibehalten haben oder
1. § 1 erhält folgende Fassung: 4. als Heimkehrer im Sinne der §§ 1 und
11 § 1
1 a des Heimkehrergesetzes vom 19.
Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in
Evakuierte seiner jeweils geltenden Fassung
(1) Evakuierte sind Personen, die a) in der Wohnsitz- oder Aufenthalts-
1. in der Zeit vom 26. August 1939 bis gemeinde ihrer evakuierten Haus-
31. Dezember 1946 ihre Wohnsitz- haltsgemeinschaft Aufnahme gefun-
gemeinde (Ausgangsort) im Geltungs- den haben oder finden oder
bereich dieses Gesetzes aus kriegsbe- b) im Geltungsbereich dieses Gesetzes
dingten Gründen verlassen und in einer Aufenthalt nehmen, wenn der Wohn-
anderen Gemeinde (Zufluchtsort) im sitz oder Aufenthalt ihrer evakuier-
Geltungsbereich dieses Gesetzes Auf- ten Haushaltsgemeinschaft, auf die
nahme gefunden haben oder die Bestimmungen dieses Gesetzes
2. in der Zeit vom 26. August 1939 bis Anwendung finden, sich außerhalb
31. Dezember 1946 ihre Wohnsitz- des Geltungsbereichs des Gesetzes
gemeinde (Ausgangsort) im Geltungs- befindet.-
bereich dieses Gesetzes aus kriegs- (2) Absatz 1 findet auf alle während der
bedingten Gründen verlassen und in Dauer der Evakuierung geborenen Kinder von
einer Gemeinde (Zufluchtsort) außer- Evakuierten, auf Ehegatten von Evakuierten
halb des Geltungsbereichs dieses Ge- und auf alle zur Haushaltsgemeinschaft des
setzes Aufnahme gefunden haben oder Evakuierten gehörenden sonstigen Personen
3. in der Zeit vom 26; August 1939 bis Anwendung.
31. Dezember 1946 ihre außerhalb des (3) Als Zufluchtsort im Sinne des Absatzes 1
Geltungsbereichs dieses Gesetzes ge- Nr. 1 bis 3 gilt die Wohnsitz- oder Aufenthalts-
legene Wohnsitzgemeinde (Ausgangs- gemeinde vom 18. Juli 1953.
1684 Bundesge·setzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Kriegsbedingte Gründe im Sinne des Ab- ihm die Rückführung zumutbar ist. Uber den
satzes 1 liegen in der Regel vor beim Verlassen Eintritt des Widerrufs entscheidet die nach § 4
der Wohnsitzgemeinde Abs. 1 Satz 3 zuständige Behörde. Der Eva-
1. im Zusammenhang mit militärischen kuierte verliert mit der Rechtskraft der Ent-
Maßnahmen oder scheidung die Rechte und Vergünstigungen
nach dem Gesetz."
2. aus Anlaß der Entfernung von Per-
sonen oder der Verlagerung von Be- 3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
trieben oder Anlagen aus kriegsge- ,, (1) Die Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 ist bei
fährdeten Gebieten oder der von den Ländern zu bestimmenden Behörde
3. infolge Unbenutzbarkeit der Wohnung des Zufluchtsortes abzugeben. Von Personen,
durch gänzliche oder teilweise Zer- die sich außerhalb des Geltungsbereichs des
störung oder infolge Entziehung oder Bundesevakuiertengesetzes aufhalten, ist die
Aufgabe der Wohnung auf Grund be- Erklärung bei der nach Satz 3 für den Aus-
hördlicher Maßnahmen. gangsort zuständigen Behörde abzugeben. Die
(5) Evakuierte sind nicht Personen, die Ver- Erklärung ist von der von den Ländern zu be-
triebene oder Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 1 bis stimmenden Behörde des Ausgangsortes in ein
4 des Bundesv(jrtriebenengesetzes vom 19. Mai Register aufzunehmen, falls die Voraussetzun-
1953 - Bundesgesetzbl. I S. 201) sind." gen der §§ 1 und 2 Abs. 1 erfüllt sind. Dem
Antragsteller ist ein Bescheid zu erteilen."
2. § 2 erhält folgende Fassung:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
,,§ 2
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Anwendungsbereich ,, (2) Der Rückführung im Sinne des Ab-
(1) Soweit im folgenden nichts anderes be- satzes 1 steht eine Rückkehr des Evakuier-
stimmt wird, finden die Vorschriften dieses Ge- ten außerhalb des behördlich gelenkten
setzes auf Evakuierte im Sinne des § 1 An- Rückführungsverfahrens in seinen Aus-
wendung, die einschließlich ihrer Haushalts- gangsort nach dem 18. Juli 1953 dann gleich,
gemeinschaft am 18. Juli 1953 in ihren Aus- wenn der Evakuierte durch Bescheinigung
gangsort noch nicht rückgeführt oder nicht zu- der Gemeindebehörde des Ausgangsortes
rück.gekehrt waren oder die bis dahin nach eine Wohnung für sich und seine Haushalts-
versuchter Rückkehr aus wohnraummäßigen, gemeinschaft nachweist."
hygienischen oder beruflichen Gründen, die b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
kriegsbedingt sein müssen, den Ausgangsort
alsbald wieder verließen und ihren Rückkehr- ,, (4) Bei der Rückführung ist die Haus-
willen erklären. haltsgemeinschaft zu wahren. Sie soll ohne
Einverständnis des Evakuierten auch nicht
(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch vorübergehend getrennt werden."
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates für die Abgabe der Erklärung des Rück- 5. § 6 erhält folgende Fassung:
kehrwillens eine Ausschlußfrist festzusetzen. ,,§ 6
Sie ist ferner ermächtigt, eine neue Auschluß- Ersatzausgangsort
frist für die Erklärung des Rückkehrwillens (1) Steht ein Evakuierter in einem anderen
festzusetzen für Personen, für die die Erste Ver- als dem Zufluchtsort in einem Arbeits- oder
ordnung zur Durchführung des Bundes- Dienstverhältnis oder kann er in einem ande-
evakuiertengesetzes vom 20. Dezember 1954 ren als dem Zufluchtsort ein solches nachweis-
(Bundesgeselzbl. I S. 440) gilt und die die Er- bar begründen, so kann auf Antrag der vor-
klärung des Rückkehrwillens nicht oder nicht handene oder künftige Arbeits- oder Dienstort
rechtzeitig abgegeben haben, sofern sie glaub- als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 zu-
haft machen, daß sie ihren Rückkehrwillen gelassen werden.
fristgemäß erklärt hätten, wenn die durch die
Änderungen und Ergänzungen des § 1 Abs. 2, (2) Ubt ein Evakuierter in einem anderen als
§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. l bis 3, § 11 Abs. 2 und 6, dem Zufluchtsort einen selbständigen Beruf
§§ 12a, 16a und 17 Abs. 3 erweiterten Betreu-
oder eine andere selbständige Erwerbstätigkeit
ungsmaßnahmen vor Ablauf der Ausschlußfrist aus oder kann er in einem anderen als dem
bereits bestanden hätten. Zufluchtsort einen selbständigen Beruf oder
eine andere selbständige Erw~rbstätigkeit nach-
(3) Für Evakuierte, deren Ausgangsort außer- weisbar begründen, so kann auf Antrag der
halb des Geltungsbereichs des Gesetzes liegt Ort, an dem der s,elbständige Beruf oder die
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3) ist § 5 Abs. 1 Satz 2 nach andere selbständige Erwerbstätigkeit. ausgeübt
Maßgabe der Bestimmungen des § 6 anzuwen- wird oder nachweisbar ausgeübt werden wird,
den. als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 zu-
(4) Die Erklärung des Rückkehrwillens ge- gelassen werden.
mäß Absatz 1 gilt als widerrufen, wenn der (3) Als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1
Evakuierte von der ihm gebotenen Rückfüh- kann im Wege der Familienzusammenführung
rung in seinen Ausgangsort binnen einer ihm die Wohnsitzgemeinde von Familienangehöri-
gesetzten Frist nicht Gebrauch macht, obwohl gen des Evakuierten zugelassen werden, wenn
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1957 1685
diese mit dem Evakuierten in gerader Linie 8. Die Dberschrift des Abschnittes IV erhält fol-
oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad gende Fassung:
verwandt sind.
,, Betreuungsmaßnahmen".
(4) Uber den Antrag gemäß Absatz 1 bis 3
entscheidet die für den beantragten Ersatzaus- 9. § 11 erhält folgende Fassung:
gangsort zuständige Landesbehörde."
,,§ 11
6. An § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: Zulassung zur Kassenpraxis
,, (3) Die Kosten der Rückführung oder Rück-
(1) Ein Evakuierter, der vor der Evakuierung
kehr der Evakuierten, die zur Zeit ihrer Rück- als Arzt, Zahnarzt oder Dentist im Ausgangs-
führung oder Rückkehr ihren Wohnsitz oder ort zur Kassenpraxis zugelassen war, bleibt zu-
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs gelassen, wenn er in seinen Ausgangsort rück-
dieses Gesetzes hatten oder haben, trägt der geführt wird oder zurückkehrt.
Bund."
(2) Zur Kassenpraxis im Ausgangsort zu-
7. § 9 wird wie folgt geändert: gelassen gilt nach Rückführung oder Rückkehr
ein Evakuierter, der vor der Evakuierung zur
a) Ab~atz 3 erhält folgende Fassung: Ausübung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder
,,(3) Im Rahmen der Wohnungsbau- Dentist befugt war, wenn ihm die Teilnahme an
programme für den öffentlich geförderten der Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt oder Den-
sozialen Wohnungsbau (§§ 13 ff. des Ersten tist am Ausgangsort gestattet war oder wenn
Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950- er seine Zulassung zur Kassenpraxis als Arzt,
Bundesgesetzbl. S. 83 - und §§ 25 ff. des Zahnarzt oder Dentist erst an einem Zufluchts-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni ort erhalten hat oder wenn ihm die Teilnahme
1956 - Bundesgesetzbl. I S. 523 - in ihrer an der Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt oder
jeweils geltenden Fassung) ist in möglichst Dentist an einem Zufluchtsort gestattet war.
weitem Umfange zugunsten der Evakuierten (3) Einer Zustimmung der beteiligten Zulas-
auch die Begründung von Eigentum an Woh- sungsausschüsse bedarf es nicht.
nungen (Eigenheimen, Kleinsiedlungen,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für solche
Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht)
zu fördern." Ärzte, Zahnärzte und Dentisten, auf die die
Voraussetzungen des § 1 zutreffen, die aber be-
b) Folgende Absätze 6, 7 und 8 werden ange- reits vor dem 18. Juli 1953 an ihren Ausgangs-
fügt: ort zurückgekehrt sind.
,, (6) Die für die Rückführung der in § 1 (5) Die Wahl des Arztsitzes im Ausgangsort
dieses Gesetzes genannten Personen erfor- bedarf der Zustimmung des zuständigen Zu-
derlichen Wohnungsbaumittel stellt der lassungsausschusses. Gegen die Versagung der
Bund bereit, jedoch beschränkt sich die Ver- Zustimmung kann der Evakuierte von dem für
pflichtung des Bundes darauf, daß er in den das Zulassungsverfahren vorgesehenen Rechts-
Jahren 1958 bis 1960 insgesamt gemäß § 18 mittel Gebrauch machen.
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (6) Im übrigen sind Evakuierte, die vor der
für die Rückführung von Land zu Land bis Evakuierung zur Ausübung eines Berufes als
zu 62 Millionen Deutsche Mark und gemäß Arzt, Zahnarzt oder Dentist befugt waren, bei
§ 6 Abs. 2 Buchstabe a des Zweiten Woh- sonst gleichen Bedingungen am Ausgangsort
nungsbaugesetzes für die Rückführung von bevorzugt zuzulassen."
Land zu Land und von außerhalb des Bun-
desgebietes bis zu 36 Millionen Deutsche 10. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Mark bereitstellt. ,, (1) Die selbständige Erwerbstätigkeit der
(7) Die Evakuierten, die aus den Gebieten Evakuierten im Gewerbe, in der Landwirtschaft
von außerhalb des Bundesgebietes rückzu- und in freien Berufen in ihren Ausgangsorten
führen sind, gelten hinsichtlich der Bereit- soll durch Gewährung von Krediten aus öffent-
stellung nachstelliger Finanzierungsmittel lichen Mitteln des Bundes und der Länder zu
für den zu ihren Gunsten erforderlichen günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbe-
Wohnungsbau als mit Wohnungsbaumitteln dingungen, durch Zinsverbilligungen und Bürg-
zu berücksichtigende Flüchtlinge aus dem schaftsübernahmen gefördert werden."
sowjetischen Besatzungsgebiet. Die jeweili-
11. Nach § 12 wird der folgende § 12 a eingefügt:
gen Leistungen des Bundes hierfür ergeben
sich aus dem Jahreshaushaltsplan des Bun- ,,§ 12 a
des.
Vergabe von öffentlichen Aufträgen
(8) Uber die Verteilung und die Art des Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen
Einsatzes der Mittel bestimmt der Bundes- sind die Evakuierten in den Ausgangsorten un-
minister für Wohnungsbau im Einvernehmen beschadet von Regelungen für notleidende Ge-
mit dem Bundesminister für Vertriebene, biete bevorzugt zu berücksichtigen. Ent-:
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte." sprechendes gilt für Unternehmen, an denen
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Evakuierte mit mindestens der Hälfte des Kapi- und 18 auch für solche Evakuierte zuzulassen,
tals beteiligt sind, sofern die Beteiligung für die innerhalb von zwei Jahren vor dem 18. Juli
mindestens sechs Jahre vereinbart ist. Der Bun- 1953 an ihre Ausgangsorte zurückgekehrt sind."
desminister für Wirtschaft erläßt im Einver- 16. § 21 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
nehmen mit dem Bundesminister für Vertrie-
,, (1) Vergleichbare Betreuungsmaßnahmen nach
bene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte hierzu
allgemeine Richtlinien." anderen Gesetzen zugunsten anderer Per-
sonengruppen werden durch die Bestimmungen
des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 6,
12. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
der §§ 12 a-; 14, 15 Abs. 1, des § 16 Abs. 2, der
,, (3) Nach Maßgabe der vom Bund bereit- §§ 16 a und 17 Abs. 3 nicht berührt.
zustellenden Mittel sollen Beihilfen zur Berufs-
(2) Rechte und Betreuungsmaßnahmen n~ch
ausbildung jugendlicher Evakuierter oder zur
den Vorschriften der §§ 10 bis 17 und 19 kon-
Umschulung für einen geeigneten Beruf ge-
nen nur gewährt werden, wenn sie bis zum Ab-
währt werden (Ausbildungsbeihilfen), sofern
lauf von vier Jahren nach der Rückführung oder
nicht bereits vorhandene gesetzliche Vorschrif-
Rückkehr des Evakuierten beantragt werden."
ten eine Regelung vorsehen. Das Nähere be-
stimmt der Bundesminister für Vertriebene, Artikel II
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte im Einver-
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen."
und Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, den Wort-
laut des Bundesevakuiertengesetzes in der neuen
13. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt: Fassung bekanntzugeben, der sich aus den Ände-
,,§ 16 a rungen und Ergänzungen in Artikel I ergibt.
Offentliche Bedienstete Artikel III
Der Rückführung oder Rückkehr Evakuierter, (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
die im öffentlichen Dienst stehen oder bis zur Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
Evakuierung im öffentlichen Dienst beschäftigt nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
waren, soll durch bevorzugte Berücksichtigung Berlin. Die Aufstellung der Pläne über die Rück-
ihrer Gesuche um Versetzung in den Ausgangs- führung von Evakuierten nach Berlin (§ 7) erfolgt
ort oder um Wiedereinstellung bei Behörden im Benehmen mit dem Senat von Berlin.
des Ausgangsortes Rechnung getragen werden." (2) Nach Maßg~be des Absatzes 1 Sat~ 2 ~elten
Rechtsverordnungen, die auf Grund der m diesem
14. § 17 erhält folgenden Absatz 3: Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,
,, (3) Die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen im Land Berlin nach § 14 des Dritten Oberleitungs-
für ältere Angestellte und weibliche Arbeits- gesetzes.
kräfte ist besonders zu fördern." Artike 1 IV
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
15. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Artikel V
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Bundesrates Betreuungsmaßnahmen nach §§ 10 dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Oktober 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der St e 11 vertrete r des Bundes k an z 1er s
Blücher
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1957 1687
Bekanntmadlung der Neufassung des Bundesevakuiertengesetzes.
Vom 5. Oktober 1957.
Auf Grund des Artikels II des Ersten Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Bundeseva-
kuiertengesetzes vom 3. Oktober 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1683) wird nachstehend der Wortlaut
des Bundesevakuiertengesetzes vom 14. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 586) in der nunmehr geltenden
Fassung bekanntgemacht. Bei der. Anwendung ist
Artikel IV des Ersten Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes zu be-
achten.
Bonn, den 5. Oktober 1957.
Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Bundesevakuiertengesetz
in der Fassung vom 5. Oktober 1957.
ABSCHNITT I a) in der Wohnsitz- oder Aufenthaltsge-
meinde ihrer evakuierten Haushaltsge- ·
Personenkreis
meinschaft Aufnahme gefunden haben
oder finden oder
§ 1
b) im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Evakuierte Aufenthalt nehmen, wenn der Wohnsitz
(1) Evakuierte sind Personen., die oder Aufenthalt ihrer evakuierten
Haushaltsgemeinschaft, auf die die Be-
1. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. De- stimmungen dieses . Gesetzes Anwen-
zember 1946 ihre Wohnsitzgemeinde (Aus- dung finden, sich außerhalb des Gel-
gangsort) im Geltungsbereich dieses Ge- tungsbereichs des Gesetzes befindet.
setzes aus kriegsbedingten Gründen ver-
lassen und in einer anderen Gemeinde (2) Absatz 1 findet auf alle während der Dauer
(Zufluchtsort) im Geltungsbereich dieses der Evakuierung geborenen Kinder von Evakuier-
Gesetzes Aufnahme gefunden haben oder ten, auf Ehegatten von Evakuierten und auf alle
zur Haushaltsgemeinschaft des Evakuierten gehören-
2. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. De- den sonstigen Personen Anwendung.
zember 1946 ihre Wohnsitzgemeinde (Aus- (3) Als Zufluchtsort im Sinne des Absatzes 1
gangsort) im Geltungsbereich dieses Ge- Nr. 1 bis 3 gilt die Wohnsitz- oder Aufenthalts-
setzes aus kriegsbedingten Gründen ver- gemeinde vom 18. Juli 1953.
lassen und in einer Gemeinde (Zufluchtsort)
(4) Kriegsbedingte Gründe im Sinne des Ab-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
satzes_1 liegen in der Regel vor beim Verlassen der
setzes Aufnahme gefunden haben oder
Wohnsitzgemeinde
3. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. De- 1. im Zusammenhang mit militärischen Maß-
zember 1946 ihre außerhalb des Geltungs- nahmen oder
bereichs dieses Gesetzes gelegene Wohn- 2. aus Anlaß der Entfernung von Personen
sitzgemeinde (Ausgangsort) im Deutschen oder der Verlagerung von Betrieben oder
Reich nach dem Gebietsstand vom 31. De- Anlagen aus kriegsgefährdeten Gebieten
zember 1937 aus kriegsbedingten Gründen oder
verlassen haben, in einer Gemeinde (Zu- 3. infolge Unbenutzbarkeit der Wohnung
fluchtsort) im Geltungsbereich dieses Ge- durch gänzliche oder teilweise Zerstörung
setzes Aufnahme gefunden haben und in oder infolge Entziehung oder Aufgabe der
diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt Wohnung auf Grund behördlicher Maßnah-
beibehalten haben oder men.
4. als Heimkehrer im Sinne der §§ 1 und 1 a (5) Evakuierte sind nicht Personen, die Vertrie-
des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 bene oder Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 1 bis 4 des
(Bundesgesetzbl. S. 221) in seiner jeweils Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 -
geltenden Fassung Bundesgesetzbl. I S. 201) sind.
.i::.
:.J
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 2 ABSCHNITT II
Anwendungsbereich Registrierung
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
§ 4
wird, finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf
Evakuierte im Sinne des § 1 Anwendung, die ein- Durchführung
schließlich ihrer Haushaltsgemeinschaft am 18. Juli
(1) Die Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 ist bei der
1953 in ihren Ausgangsort noch nicht rückgeführt
von den Ländern zu bestimmenden Behörde des
oder nicht zurückgekehrt waren oder die bis dahin
Zufluchtsortes abzugeben. Von Personen, die sich
nach versuchter Rückkehr aus wohnraummäßigen,
außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesevaku-
hygienischen oder beruflichen Gründen, die kriegs-
iertengesetzes aufhalten, ist die Erklärung bei der
bedingt sein müssen, den Ausgangsort alsbald wie-
nach Satz 3 für den Ausgangsort zuständigen Be-
der verließen und ihren Rückkehrwillen erklären.
hörde abzugeben. Die Erklärung ist von der von
(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch den Ländern zu bestimmenden Behörde des Aus-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gangsortes in ein Register aufzunehmen, falls die
für die Abgabe der Erklärung des Rückkehrwillens Voraussetzungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 erfüllt sind.
eine Ausschlußfrist festzusetzen. Sie ist ferner er- Dem Antragsteller ist ein Bescheid zu erteilen.
mächtigt, eine neue Ausschlußfrist für die Erklärung
des Rückkehrwillens festzusetzen für Personen, für (2) Im Falle des § 5 Abs. 2 kann die Erklärung
die die Erste Verordnung zur Durchführung des auch nach Rückkehr bei der Behörde des Ausgangs-
Bundesevakuiertengesetzes vom 20. Dezember 1954 ortes abgegeben werden.
(Bundesgesetzbl. I S. 440) gilt und die die Erklärung (3) Die Eintragung gemäß Absatz 1 ist zu strei-
des Rückkehrwillens nicht oder nicht rechtzeitig chen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme
abgegeben haben, sofern sie glaubhaft machen, daß in das Register nicht vorgelegen haben oder nicht
sie ihren Rückkehrwillen fristgemäß erklärt hätten, mehr vorliegen. Uber die Streichung ist ein schrift-
wenn die durch die Änderungen und Ergänzungen licher Bescheid zu erteilen.
des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 11
Abs. 2 und 6, der §§ 12 a, 16 a und 17 Abs. 3 erwei- (4) Durch die Registrierung wird das Vorliegen
terten Betreuungsmaßnahmen vor Ablauf der Aus- der Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 fest-
schlußfrist bereits bestanden hätten. gestellt. Diese Feststellung ist für die Behörden
bindend.
(3) Für Evakuierte, deren Ausgangsort außerhalb
des Geltungsbereichs des Gesetzes liegt (§ 1 Abs. 1
Nr. 3) ist § 5 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe der Be-
stimmungen des § 6 anzuwenden. ABSCHNITT III
(4) Die Erklärung des Rückkehrwillens gemäß Rüddührung
Absatz 1 gilt als widerrufen, wenn der Evakuierte und wohnraummäßige Unterbringung
von der ihm gebotenen Rückführung in seinen Aus-
. § 5
gangsort binnen einer ihm gesetzten Frist nicht Ge-
brauch macht, obwohl ihm die Rückführung zumut- Begriff
bar ist. Uber den Eintritt des Widerrufs entscheidet
die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 zuständige Behörde. Der (1) Die Rückführung ist freiwillig. Der Evakuierte
Evakuierte verliert mit der Rechtskraft der Entschei- ist in seinen Ausgangsort (§ 1 Abs. 1) rückzuführen.
dung die Rechte und Vergünstigungen nach dem Der Zeitpunkt der Rückführung bestimmt sich nach
Maßgabe des zur Verfügung stehenden Wohnrau-
Gesetz.
mes und unter Berücksichtigung sozialer und wirt-
§ 3
schaftlicher Gründe. Die Rückführung erfolgt in
einem behördlich gelenkten Rückführungsverfahren.
Ausdehnung des Personenkreises
(2) Der Rückführung im Sinne des Absatzes 1
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch steht eine Rückkehr des Evakuierten außerhalb des
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates behördlich gelenkten Rückführungsverfahrens in
für Personengruppen, die nicht alle Voraussetzun- seinen Ausgangsort nach dem 18. Juli 1953 dann
gen des § 1 erfüllen, aus Billigkeitsgründen die Vor- gleich, wenn der Evakuierte durch Bescheinigung
schriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise für der Gemeindebehörde des Ausgangsortes eine Woh-
anwendbar zu erklären, wenn diese Personen- nung für sich und seine Haushaltsgemeinschaft
gruppen nachweist.
1. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. Dezem-
ber 1946 ihre Wohnsitzgemeinde im Deutschen (3) Die Rückführung von Evakuierten kann auch
Reich nach dem Gebietsstand vom 31. Dezem- im Rahmen der Umsiedlung von Vertriebenen er-
ber 1937 aus kriegsbedingten Gründen verlas- folgen.
sen haben und
(4) Bei der Rückführung ist die Haushaltsgemein-
2. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück- schaft zu wahren. Sie soll ohne Einverständnis des
kehren oder dort Aufnahme gefunden haben Evakuierten auch nicht vorübergehend getrennt
oder finden. werden.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1957 1689
§ 6 § 9
Ersatzausgangsort Wohnraummäßige Unterbringung
im Ausgangsort
(1) Steht ein Evakuierter in einem anderen als
(1) Die wohnraummäßige Unterbringung der Eva-
dem Zufluchtsort in einem Arbeits- oder Dienstver-
kuierten im Ausgangsort (§ 1 Abs. 1 und § 6) ist
hältnis oder kann er in einem anderen als dem
eine vordringliche Aufgabe der Wohnraumbewirt-
Zufluchtsort ein solches nachweisbar begründen, so
schaftung und des öffentlich geförderten Wohnungs-
kann auf Antrag der vorhandene oder künftige
baues.
Arbeits- oder Dienstort als Ausgangsort im Sinne
des § 1 Abs. 1 zugelassen werden. (2) Evakuierten ist ein angemessener Teil des
vorhandenen und des neu zu schaffenden Wohn-
(2) Ubt ein Evakuierter in einem anderen als dem raumes zuzuteilen.
Zufluchtsort einen selbständigen Beruf oder eine
(3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für
andere selbständige Erwerbstätigkeit aus oder kann
den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
er in einem anderen als dem Zufluchtsort einen
(§§ 13 ff. des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom
selbständigen Beruf oder eine andere selbständige
24. April 1950 - Bundesgesetzbl. S. 83 - und
Erwerbstätigkeit nachweisbar begründen, so kann
§§ 25 ff. des Zweiten Wohnungsbaug~setzes vom
auf Antrag der Ort, an dem der selbständige Beruf
27. Juni 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 523 - in ihrer
oder die andere selbständige Erwerbstätigkeit aus-
jeweils geltenden Fassung) ist in möglichst weitem
geübt wird oder nachweisbar ausgeübt werden wird,
Umfange zugunsten der Evakuierten auch die Be-
als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 zugelassen
gründung von Eigentum an Wohnungen (Eigenhei-
werden.
men, Kleinsiedlungen, Wohnungseigentum oder
(3) Als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 kann Dauerwohnrecht) zu fördern.
im Wege der Familienzusammenführung die Wohn- (4) Hinsichtlich des Wohnraumes, der im Rahmen
sitzgemeinde von Familienangehörigen des Evaku- des allgemeinen sozialen Wohnungsbaues mit
ierten zugelassen werden, wenn diese mit dem Eva- öffentlichen Mitteln gefördert wird, wird die Bun-
kuierten in gerader Linie oder in der Seitenlinie desregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung
bis zum zweiten Grad verwandt sind. mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
die angemessene Berücksichtigung der Evakuierten
(4) Uber den Antrag gemäß Absatz 1 bis 3 ent- bei der Zuteilung des neu zu schaffenden Wohn-
scheidet die für den beantragten Ersatzausgangsort raumes zu erlassen.
zuständige Landesbehörde.
(5) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 ist auch die
Wohnraumbeschaffung für die Rückführung der
Evakuierten von Land zu Land, soweit sie ihren
§ 7
Zufluchtsort außerhalb der Flüchtlingsabgabeländer
Rückführungspläne haben oder ihre Rückführung zwischen Flüchtlings-
abgabeländern erfolgt, in einem angemessenen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Rahmen Zeitraum sicherzustellen.
der behördlich gelenkten Rückführung durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rück- (6) Die für die Rückführung der in § 1 dieses
führungspläne für die Rückführung von Land zu Gesetzes genannten Personen erforderlichen Woh-
Land zu erlassen, in denen Zeit, Art, Umfang und nungsbaumittel stellt der Bund bereit, jedoch be-
Reihenfolge der Rückführung und die Finanzierung schränkt sich die Verpflichtung des Bundes darauf,
der wohnraummäßigen Unterbringung geregelt daß er in den Jahren 1958 bis 1960 insgesamt ge-
werden. mäß § 18 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
für die Rückführung von Land zu Land bis zu 62
§ 8 Millionen Deutsche Mark und gemäß § 6 Abs. 2
Buchstabe a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes für
Kosten der Rückführung
die Rückführung von Land zu Land und von außer-
(1) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr halb des Bundesgebietes bis zu 36 Millionen
des Evakuierten (§ 5) trägt das Land, in dem der Deutsche Mark bereitstellt.
Evakuierte zur Zeit seiner Rückführung oder Rück- (7) Die Evakuierten, die aus den Gebieten von
kehr seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. außerhalb des Bundesgebietes rück.zuführen sind,
gelten hinsichtlich der Bereitstellung nachstelliger
(2) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr
Finanzierungsmittel für den zu ihren Gunsten erfor-
einschließlich der Rückführung im Rahmen der Um-
derlichen Wohnungsbau als mit Wohnungsbaumit-
siedlung von Vertriebenen (§ 5) werden vom Bund
teln zu berücksichtigende Flüchtlinge aus dem
in dem Verhältnis übernommen, in dem die im
sowjetischen Besatzungsgebiet. Die jeweiligen Lei-
Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorge-
stungen des Bundes hierfür ergeben sich aus dem
kosten verrechnet werden.
Jahreshaushaltsplan des Bundes.
(3) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr (8) Uber die Verteilung und die Art des Ein-
der Evakuierten, die zur Zeit ihrer Rückführung satzes der Mittel bestimmt der Bundesminister für
oder Rückkehr ihren Wohnsitz oder Aufenthalt Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Bundes- _
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes minister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-
hatten oder haben, trägt der Bund. geschädigte.
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ABSCHNITT IV (6) Im übrigen sind Evakuierte, die vor der Eva-
kuierung zur Ausübung eines Berufes als Arzt,
Betreuungsmaßnahmen
Zahnarzt oder Dentist befugt waren, bei sonst
gleichen Bedingungen am Ausgangsort bevorzugt
§ 10
zuzulassen.
Allgemeine Vorschriften über die Zulassung
zur Berufs- und Gewerbeausübung
§ 12
(1) Ist für die Ausübung eines Berufes oder Ge-
Kredite, Zinsverbilligungen,
werbes eine Konzession, Erlaubnis, Genehmigung
Bürgschaften und Teilhaberschaften
oder Zulassung erforderlich, deren Erteilung von
der Prüfung eines Bedürfnisses oder ähnlicher Vor- (1) Die selbständige Erwerbstätigkeit der Eva-
aussetzungen abhängt, so ist Evakuierten auf kuierten im Gewerbe, in der Landwirtschaft und in
Antrag die ihnen vor der Evakuierung in ihren freien Berufen in ihren Ausgangsorten soll durch
Ausgangsorten erteilte Konzession, Erlaubnis, Ge- Gewährung von Krediten aus öffentlichen Mitteln
nehmigung oder Zulassung, falls sie erloschen ist, des Bundes und der Länder zu günstigen Zins-, Til-
wieder zu erteilen, ohne daß das Vorliegen eines gungs- und Sicherungsbedingungen, durch Zinsver-
Bedürfnisses oder ähnlicher Voraussetzungen ge- billigungen und Bürgschaftsübernahmen gefördert
prüft wird; die persönlichen Voraussetzungen müs- werden.
sen jedoch gegeben sein.
(2) Zur Förderung selbständiger Erwerbstätigkeit
(2) Vorschriften, die für die Zulassung zu einem in den Ausgangsorten soll auch die Umwandlung
Gewerbe Höchstzahlen festsetzen, finden auf Eva- laufender hochverzinslicher und kurzfristiger Kre-
kuierte im Sinne des Ab$atzes 1 keine Anwendung. dite in langfristige zu günstigen Zins- und Tilgungs-
bedingungen ermöglicht werden.
(3) Unberührt bleibt die Prüfung des öffentlichen
Verkehrsbedürfnisses im Straßenverkehr. Bei der (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen und Unternehmen in den Ausgangsorten, an denen
Bescheinigungen im Straßenverkehr sind Evakuierte Evakuierte mindestens mit der Hälfte des Kapitals
im Sinne des Absatzes 1 in ihren Ausgangsorten beteiligt sind, sofern die Beteiligung für mindestens
bevorzugt zu berücksichtigen. sechs Jahre sichergestellt ist. Beteiligungen der
öffentlichen Hand, die der Konsolidierung solcher
Betriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung der Be-
§ 11
teiligung außer Ansatz, wenn den Evakuierten das
Zulassung zur Kassenpraxis Recht eingeräumt ist, die Beteiligung der öffent-
(1) Ein Evakuierter, der vor der Evakuierung als lichen Hand abzulösen.
Arzt, Zahnarzt oder Dentist im Ausgangsort zur (4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können
Kassenpraxis zugelassen war, bleibt zugelassen, auch Unternehmen gewährt werden, die Evakuier-
wenn er in seinen Ausgangsort rückgeführt wird ten den Aufbau einer selbständigen Existenz in
oder zurückkehrt. ihren Ausgangsorten dadurch ermöglichen, daß sie
ihnen eine Beteiligung von mindestens 35 vom Hun-
(2) Zur Kassenpraxis im Ausgangsort zugelassen
dert an ihrem Kapital und Gewinn auf die Dauer
gilt nach Rückführung oder Rückkehr ein Evakuier-
von mindestens sechs Jahren sowie eine Beteiligung
ter, der vor der Evakuierung zur Ausübung eines
an der Geschäftsführung einräumen (Teilhaber-
Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist befugt war,
schaft).
wenn ihm die Teilnahme an der Kassenpraxis als
Arzt, Zahnarzt oder Dentist am Ausgangsort ge- § 12 a
stattet war oder wenn er seine Zulassung zur Kas- Vergabe von öffentlichen Aufträgen
senpraxis als Arzt, Zahnarzt oder Dentist erst an
einem Zufluchtsort erhalten hat oder wenn ihm die Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind
Teilnahme an der Kassenpraxis als Arzt, Zahnarzt die Evakuierten in den Ausgangsorten unbeschadet
oder Dentist an einem Zufluchtsort gestattet war. von Regelungen für notleidende Gebiete bevorzugt
zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unter-
(3) Einer Zustimmung der beteiligten Zulassungs- nehmen, an denen Evakuierte mit mindestens der
ausschüsse bedarf es nicht. Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern die Betei-
ligung für mindestens sechs Jahre vereinbart ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für solche Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im Ein-
Arzte, Zahnärzte und Dentisten, auf die die Vor- vernehmen mit dem Bundesminister für Vertrie-
aussetzungen des § 1 zutreffen, .die aber bereits bene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte hierzu all-
vor dem 18. Juli 1953 an ihren Ausgangsort zurück- gemeine Richtlinien.
gekehrt sind.
§ 13
(5) Die Wahl des Arztsitzes im Ausgangsort be-
darf der Zustimmung des zuständigen Zulassungs- Kontingente
ausschusses. Gegen die Versagung der Zustimmung (1) Die für die Anordnung .oder Durchführung
kann der Evakuierte von dem für das Zulassungs- von Kontingentierungsmaßnahmen auf dem Gebiete
verfahren vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch der Erzeugung und der Verteilung von Gütern so-
machen. wie der Zuteilung von Leistungen und Zahlungs-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1957 1691
mitteln für gewerbliche Zwecke zuständigen Behör- Lehrlingswohnheimen Bundesmittel zur Verfügung
den und Organisationen der Wirtschaft haben die gestellt werden, sind diese bevorzugt für die Unter-
Betriebe der Evakuierten in den Ausgangsorten bringung von Evakuierten in ihren Ausgangsorten
unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage an- zu verwenden.
gemessen zu beteiligen. (3) Nach Maßgabe der vom Bund bereitzustellen-
den Mittel sollen Beihilfen zur· Berufsausbildung
(2) Sofern bei der Festsetzung von Kontin·genten
jugendlicher Evakuierter oder zur Umschulung für
ein in der Vergangenheit liegender Zeitraum oder
einen geeigneten Beruf gewährt werden (Ausbil-
Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist bei den in Ab-
dungsbeihilfen), sofern nicht bereits vorhandene
satz 1 genannten Betrieben auf Antrag in der Regel
gesetzliche Vorschriften eine Regelung vorsehen.
ein anderer entsprechender Zeitraum oder Zeitpunkt
Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Ver-
zugrunde zu legen, welcher der Anordnung der
triebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte im Ein-
Kontingentierungsmaßnahmen vorausgeht und den
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
besonderen Verhältnissen dieser Betriebe Rechnung
trägt.
§ 16 a
§ 14
Uffentliche Bedienstete
Vermietung, Verpachtung Der Rückführung oder Rückkehr Evakuierter, die
und Dbereignung durch die öffentliche Hand im öffentlichen Dienst stehen oder bis zur Evakuie-
Soweit die öffentliche Hand Grund und Boden, rung im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, soll
Räumlichkeiten oder Betriebe in den Ausgangsorten durch bevorzugte Berücksichtigung ihrer Gesuche
zum Zwecke einer bestimmten gewerblichen oder um Versetzung in den Ausgangsort oder um Wie-
landwirtschaftlichen Nutzung vermietet, verpachtet dereinstellung bei Behörden des Ausgangsortes
oder übereignet, sollen Evakuierte, die vor der Eva- Rechnung getragen werden.
kuierung auf Grund solcher Rechtsbeziehungen ein
gleichartiges Gewerbe oder einen gleichartigen § 17
Beruf im Ausgangsort ausgeübt haben, bevorzugt
Dauerarbeitsplätze
berücksichtigt werden.
(1) Zur Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeits-
§ 15 plätzen für Evakuierte in den Ausgangsorten sollen
Arbeiter und Angestellte · aus öffentlichen Mitteln Kredite zu günstigen Zins-,
Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zins-
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und verbilligungen gewährt und Bürgschaften übernom-
Arbeitslosenversicherung hat in freie Arbeitsstellen men werden.
bevorzugt Evakuierte zu vermitteln, die sich nach (2) In besonderen Fällen können die Vergünsti-
ihrer Rückführung oder Rückkehr an den Ausgangs- gungen des Absatzes 1 auch gewährt werden
orten erstmalig arbeitslos gemeldet und seit dem Zeit-
1. für Restfinanzierung, sofern durch diese die
punkt der Rückführung oder Rückkehr weniger als Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze
ein Jahr in Beschäftigung gestanden haben. Außer-
ermöglicht wird, jedoch nicht für die nach-
dem hat die Bundesanstalt dahin zu wirken, daß
stellige Finanzierung, von Wohnungsbau-
dieser Personenkreis auf Antrag aus berufsfremder ten oder
Beschäftigung in die erlernten oder überwiegend
ausgeübten Berufe vermittelt wird. 2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeits-
plätze.
(2) In die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1
(3) Die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen für
werden Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger
Beschäftigung sowie einer Beschäftigung, die diesen ältere Angestellte und weibliche Arbeitskräfte ist
Personen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem besonders zu fördern.
Alter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäfti- § 18
gung nicht zugemutet werden kann, nicht einge- Nichtanwendung
rechnet. beschränkender Vorschriften
§ 16 Vorschriften, nach denen die Ausübung eines
Lehrlings- und sonstige Ausbildungsstellen Rechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von
einer besonderen Beziehung zu einem Land oder
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
einer Gemeinde (z. B. Wohnsitzdauer, Ausbildung
Arbeitslosenversicherung hat unter Mitwirkung der
usw.) abhängig gemacht ist, finden auf Evakuierte
zuständigen Organisationen der Wirtschaft dahin nur mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen durch
zu wirken, daß bei der Besetzung von Lehrlings- die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachteile
stellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art Eva-
entstehen dürfen.
kuierte in ihren Ausgangsorten unter Berücksich-
tigung der Berufsnachwuchslage der Landesarbeits- § 19
amtsbezirke sowie der Eignung der Lehrstellen- Ersatz von Fürsorgekosten
bewerber angemessen beteiligt werden. (1) Bei Evakuierten ist anzunehmen, daß durch
(2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehrstel- die Heranziehung zum Ersatz von Fürsorgekosten
len und Ausbildungsstellen sonstiger Art ein- nach §§ 25 und 25 a der Verordnung über die Für-
schließlich der Einrichtung von Lehrwerkstätten und sorgepflicht die Herstellung einer den Zeitverhält-
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
nissen entsprechenden Lebensgrundlage beeinträch- (3) Die Vorschriften der § § 12, 13 und 17 finden
tigt wird; deshalb ist nach § 4 der Verordnung über nur insoweit Anwendung, als sie zur Erleichterung
den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 der Wiederbegründung einer durch die Evakuie-
(Bundesgesetzbl. I S. 154) von der Geltendmachung rung verlorenen Existenz des Evakuierten oder sei-
von Ersatzansprüchen abzusehen. ner Familienangehörigen in den Ausgangsorten
(2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflich- erforderlich sind.
tiger Evakuierter ist, soweit es sich um eine Person
handelt, auf welche sich die Vorschrift des § 1603
ABSCHNITT V
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezieht, zum
Ersatz von Fürsorgekosten nach § 21 a der Verord- Straf- und Schlußbestimmu.ngen
nung über die Fürsorgepflicht in der Regel nicht
heranzuziehen. § 22
(3) Unbeschadet der Regelung nach Absatz 2 blei-
ben die Ersatzansprüche der Fürsorgeverbände nach Ersdlleidlung von Vergilnstigungen
der Reichsversicherungsordnung, nach den Vor- Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser
schriften über die Arbeitslosenunterstützung und Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich unrichfige
die Arbeitslosenfürsorge, über die Kriegsopferver- oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art
sorgung, die Kriegsschadenrente und nach § 21 a der macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen
Verordnung über die Fürsorgepflicht unberührt, so- Rechte oder Vergünstigungen, die Evakuierten vor- ,
weit diese Ansprüche einen Zeitraum betreffen; für behalten sind, zu erschleichen.
den Fürsorgeleistungen gewährt wurden.
§ 20 § 23
Härtefälle Geltung des Gesetzes im Land Berlin 'l
(1) Soweit sich in einzelnen Fällen bei Anwen- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
dung dieses Gesetzes unbillige Härten ergeben, Abs. 1 des I;>ritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
kann, _sofern die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-
gegeben sind, die für den Ausgangsort zuständige lin. Die Aufstellung der Pläne über die Rückführung
oberste Landesbehörde Maßnahmen nach diesem von Evakuierten nach Berlin (§ 7) erfolgt im Beneh-
Gesetz ganz oder teilweise zulassen. men mit dem Senat von Berlin.
(2) Die .Bundesregierung wird ermächtigt, durch
(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 gelten
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
Betreuungsmaßnahmen nach §§ 10 und 18 auch
Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,
für solche Evakuierte zuzulassen, die innerhalb von
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Oberleitungs-
zwei Jahren vor dem 18. Juli 1953 an ihre Aus-
gesetzes.
gangsorte zurückgekehrt sind.
§ 21 § 24
Gemeinsame Vorsdlriften Inkrafttreten
(1) Vergleichbare Betreuungsmaßnahmen nach
anderen Gesetzen zugunsten anderer Personengrup- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
pen werden durch die Bestimm1.mgen des § 9 Abs. 1, dung in Kraft. §§ 5, 6, 9, 12, 13 und 17 dieses Ge-
des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 6, der §§ 12 a, 14, 15 setzes gelten nicht, soweit durch Landesrecht eine
Abs. 1, des § 16 Abs. 2, der §§ 16a und 17 Abs. 3 günstigere Regelung erfolgt ist. Sie treten, wenn
nicht berührt. das Land innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes eine günstigere Regelung
(2) Rechte und Betreuungsmaßnahmen nach den trifft, mit dem Inkrafttreten des Landesrechts außer
Vorschriften der §§ 10 bis 17 und 19 können nur Kraft.
gewährt werden, wenn sie bis zum Ablauf von vier
, Jahren nach der Rückführung oder Rückkehr des
•) Das Gesetz gilt nicht Im Saarland (siehe auch Artikel IV des
Evakuierten beantragt werden. Ersten Änderungsgesetzes).
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1957 1693
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung.
Vom 1. Oktober 1957.
Auf Grund des § 30 Abs. 2, des § 66 Abs. 2, des Haushalt oder Betrieb sofort ihrem Verwendungs-
§ 69 Abs. 2 und des § 109 Abs. 1 des Zollgesetzes zweck zugeführt oder üblicherweise vorrätig ge-
vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der halten werden.
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zollge- (3) Liebesgaben (Absatz 1) sind nicht:
setzes und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai Kaffee und Tee, Auszüge und Essenzen
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317), des Dritten Zoll- daraus sowie Mischungen, die Kaffee oder
änderungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundesge- Tee enthalten,
setzbl. I S. 735) und des Vierten Zolländerungsge- Weine, Schaumweine, Spirituosen,
setzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1331) wird verordnet: Tabak, Tabakerzeugnisse und Zigaretten-
papier."
§ 1
4. Hinter § 117 werden folgende §§ 117 a und 117 b
Die Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz eingefügt:
(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1.939 (Reichs- ,,§ 117 a
ministerialblatt S. 313) in der Fassung der Verord- Zulassung zur Einfuhr
nung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und zur Verteilung der Liebesgaben
vom 8. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 795) wer-
(1) Zur Einfuhr und zur Verteilung der Liebes-
den wie folgt geändert: gaben können ausländische Wohlfahrtsorganisa-
1. § 48 erhält folgende· Fassung: tionen und inländische Spitzenverbände der
„Zu § 30 freien Wohlfahrtspflege auf Antrag zugelassen
§ 48 werden. Der Antrag ist bei dem Bundesminister
Gewerbliche Betriebe der Finanzen zu stellen. Dem Antrag sind die
(1) Die Oberfinanzdirektion kann in einem Frei- Satzung der Organisation und die Verpflichtungs-
hafen gewerbliche Betriebe, die Fleischwaren für erklärung nach vorgeschriebenem Muster in je
Schiffsbedarf herstellen oder Kaffee, Tee oder zwei Stücken beizufügen. Organe der öffentlichen
Gewürze bearbeiten, auch dann zulassen, wenn Verwaltung sind zur Einfuhr und zur Verteilung
die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 des der Liebesgaben zugelassen, wenn sie dem Bun-
Zollgesetzes nicht vorliegen. desminister der Finanzen die Verpflichtungser-
klärung abgeben.
(2) In den Betriebswerkstätten des Bundes, der
Länder und der Hafenverwaltungen dürfen außer (2) Inländische Wohlfahrtsverbände und kari-
im alten Freihafen Hamburg nur Werkstoffe des tative AnstaltE~n, die nicht gemäß Absatz 1 zuge-
freien Verkehrs und verzollte ausländische Werk- lassen sind, können durch das für den Sitz des
stoffe verwendet werden. 11 Verbandes oder der Anstalt zuständige Haupt-
zollamt zur Verteilung von Liebesgaben, die durch
2. In § 93 wird zugelassene Organisationen eingeführt sind, auf
a) die Zahl „5 in Absatz 1 durch die Zahl „50"
11
Antrag zugelassen werden. Dem Antrag sind die
11
und in Absatz 2 durch die Zahl „ 10 ersetzt, Satzung des Verbandes oder der Anstalt und die
b) folgender Absatz angefügt: Verpflichtungserklärung nach vorgeschriebenem
,, (3) Bei der Verzollung von Waren, die im Muster beizufügen. Außerdem ist eine Bescheini~
Reiseverkehr eingeführt werden, wird der Zoll gung des zuständigen Finanzamts darüber beizu-
nur dann nicht erhoben, wenn er für die Einzel- bringen, daß, die Leistungen des Verbandes oder
posten zusammen weniger als 20 Pf beträgt. 11 der Anstalt ausschließlich und unmittelbar ge-
meinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwek-
3. § 117 erhält folgende Fassung: ken dienen und deswegen von der Umsatzsteuer
„Zu § 69 Abs. 1 Nr. 15 befreit sind. Organe der öffentlichen Verwaltung
§ 117 sind zur Verteilung von Liebesgaben zugelassen,
Liebesgaben wenn sie dem für ihren Sitz zuständigen Haupt-
zollamt die Verpflichtungserklärung abgeben.
(1) Liebesgaben im Sinn des § 69 Abs. 1 Nr. 15
des Zollgesetzes sind notwendige und €.iner be- § 117b
scheidenen Haushalts- oder Betriebsführung ent- Zollsicherungsverkehr
sprechende Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, {1) Die als Liebesgaben eingegangenen Waren
Rohstoffe und Vorerzeugnisse zu ihrer Herstel- werden auf Antrag des Einführers von der Zoll-
lung sowie lebende Tiere zu Zucht- und Nutz- stelle ohne Sicherheitsleistung zum Zollsiche-
zwecken, die als mildtätige Gaben des Auslandes rungsverkehr abgefertigt. Der Zollsicherungsver-
ohne Gegenleistung zur unentgeltlichen Vertei- kehr umfaßt das Versenden der Liebesgaben an
lung an nicht namentlich bezeichnete Bedürftige zugelassene Verteiler, das Verteilen an Bedürf-
eingehen. tige und das Verwenden durch den Empfänger.
(2) Dem angemessenen Bedarf entsprechend (2) Mit der ordnungsmäßigen Ubernahme der
verteilt sind die Liebesgaben, wenn die Empfän- Liebesgaben geht die bedingte Zollschuld über.
ger keine größeren Mengen erhalten, als nach Sie fällt spätestens weg, wenn die Liebesgaben
den Erfahrungen des täglichen Lebens ir einem eine Woche lang im Besitz des Empfängers ge-
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
wesen sind, bei Tieren zu Zucht- und Nutzzwecken, werden auf Antrag des Einführers von de·r Zoll-
wenn sie ein Jahr im Betrieb des Empfängers stelle ohne Sicherheitsleistung zum Zollsiche-
genutzt worden sind. rungsverkehr abgefertigt. Der Zollsicherungs-
(3) Die Einführer und Verteiler von Liebes- verkehr umfaßt das Ausliefern und das Ver-
gaben sind verpflichtet, den Zugang und den wenden der Standardpakete. Mit der ordnungs-
Abgang der Liebesgaben ordnungsgemäß nach- mäßigen Dbemahme der Standardpakete geht
zuweisen, zum Versenden der Liebesgaben an die bedingte Zollschuld über. Sie fällt spätestens
zugelassene Verteiler Lieferscheine zu verwen- weg, wenn die Geschenke eine Woche lang im
den und die Geschäftspapiere und sonstigen Besitz des Empfängers gewesen sind.
Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren. (2) Standardpakete der in § 132 Abs. 1 Nr. 3
(4) §§ 101 bis 110 der Zollvormerk-Ordnung genannten Art und andere Geschenke werden
gelten für diesen Zollsicherungsverkehr nicht. 11
auf Antrag des Empfängers von der Zollstelle
5. Hinter § 126 wird folgender § 126 a eingefügt: ohne Sicherheitsleistung zum Zollsicherungs-
verkehr abgefertigt. Absatz 1 Satz 4 gilt ent-
11 § 126 a sprechend.
4. Reiseandenken und Reisegeschenke
(3) §§ 101-110 der Zollvormerk-Ordnung
(1) Als Reiseandenken werden solche Waren
gelten für diesen Zollsicherungsverkehr nicht.
zollfrei gelassen, die für die besuchten Lände·r
eigentümlich sind und von dem Reisenden nicht
§ 132c
nur wegen ihres wirtschaftlichen Nutzens mit-
Bedarf des Empfängers
gebracht werden. Reisegeschenke sind gleich-
artige Waren, die der Reisende mitbringt, um (1) Dem Bedarf des Empfängers im Sinn des
sie an andere zum persönlichen Gebrauch zu ver- § 69 Abs. 1 Nr. 31 Buchstabe a des Zollgesetzes
schenken. entsprechen Mengen, die nach den Erfahrungen
(2) Im kleinen Grenzverkehr wird die Zoll- des täglichen Lebens in einem Haushalt sofort
befreiung nicht gewährt." ihrem Verwendungszweck zugeführt oder
üblicherweise vorrätig gehalten werden. Als Be-
6. § 132 erhält folgende Fassung:
darf gelten jedoch bei rohem oder geröstetem
„Zu § 69 Abs. 1 Nr. 31 Kaffee höchstens 0,500 kg und bei Tee höchstens
Geschenke § 132 0,100 kg oder entsprechende Mengen Auszüge,
(1) Geschenke im Sinn des § 69 Abs. 1 Nr. 31 Essenzen, oder Mischungen je Sendung.
des Zollgesetzes sind Waren der dort bezeich- (2) Ein Bedarf im Sinn des Absatzes 1 wird
neten Art, die an namentlich bezeichnete nicht anerkannt für
Empfänger ohne Gegenleistung Weine, Schaumweine, Spirituosen,
1. unmittelbar aus dem Ausland im Post- Tabak, Tabakerzeugnisse und Zigaretten-
oder Frachtverkehr eingehen, papier."
2. in Standardpaketen durch zugelassene § 2
ausländische Wohlfahrtsorganisationen
ausgeliefert werden oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
3. in Standardpaketen durch zugelassene
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
inländische Spediteure aus Freihäfen
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der
oder Zollagern versandt werden.
Verbrauchsteue·rgesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-
(2) Die Zusammenstellung der Waren in den gesetzbl. I S. 317), Artikel 6 des Dritten Zoll-
Standardpaketen muß von der Oberfinanzdirek- änderungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes-
11
tion genehmigt sein. gesetzbl. I S. 735) und Artikel 6 des Vierten Zoll-
-7, Hinter§ 132 werden folgende§§ 132a, 132b und änderungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundes-
132 c eingefügt: gesetzbl. I S. 1331) auch im Land Berlin.
,,§ 132 a
Zulassung zum Verkehr mit Standardpaketen § 3
Für die Zulassung ausländischer Wohlfahrts- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
organisationen gilt § 117 a sinngemäß. Inländi-
sche Spediteure können auf Antrag von der § 4
Oberfinanzdirektion zugelassen werden. Dem An-
trag ist die Verpflichtungserklärung nach vor- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1957 in
geschriebenem Muster beizufügen. Kraft.
§ 132b Bonn, den 1. Oktober 1957.
Zollsicherungsver kehr
(1) Standardpakete, die durch ausländische Der Bundesminister der Finanzen
Wohlfahrtsorganisationen eingeführt werden, Schäffer
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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