1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
zweite Verordnung
zur Änderung der Mineralölzoll-Vergütungsordnung.
Vom 27. September 1957.
Auf Grund der Anmerkung 1 Buchstabe g zu § 3
Nummer 2710 des Zolltarifs - Anlage zum Zoll- (1) Die vergütungsfähige Menge wird nach
tarifgesetz vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I Anmerkung 1 - b Abs. 4 Satz 2 bemessen, wenn
S. 527) - in der Fassung des Gesetzes zur Neu- der Vergütungsberechtigte der Hersteller des
regelung der Abgaben auf Mineralöl vom 23. April raffinierten Schweröls ist.
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149). des Gesetzes zur
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der (2) Bei der Feststellung der vergütungsfähigen
Abgaben auf Mineralöl vom 31. Oktober 1955 (Bun- Menge wird von der Menge des verbrauchten
desgesetzbl. I S. 699) und des Zwölften Gesetzes Schweröls die Menge der bei der Raffination
zur Änderung des Zolltarifs (Mineralölzölle) vom angefallenen, in den Anmerkungen 1 - a und b
27. Juli 195i (Bundesgesetzbl. I S. 1078) wird hier- genannten Erdölrückstände und Mineralöle ab-
mit verordnet: gesetzt (z.B. Bitumen, Paraffingatsch).
(3) Bei der Feststellung der vergütungsfähi-
Artikel 1
gen Menge werden auch die dem Vorverarbeiter
Die Verordnung zur Durchführung der Anmer- erwachsenen Verluste berücksichtigt, wenn ihre
kung 1 zu Nummer 2710 des Zolltarifs - Mineral- Höhe zollamtlich bescheinigt ist."
ölzoll-Vergütungsordnung - vom 22. Mai 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 260) in der Fassung der Ersten 2. In § 4 werden die Worte „Die Vergünstigungen
Verordnung zur Änderung der Mineralölzoll- des Buchstaben b Sätze 2 und 3" ersetzt durch
Vergütungsordnung vom 13. Dezember 1955 (Bun- „ Vergütungen nach Anmerkung 1 - b Abs. 3
desgesetzbl. I S. 804) wird wie folgt geändert und Satz 2 und Abs. 4 Satz 2".
ergänzt: 3. In § 6 wird Absatz 3 gestrichen; Absatz 4 wird
1. §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: Absatz 3; Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 1 ,,(2) Die Vergütung wird für je 100 kg der
vergütungsfähigen Menge festgesetzt
Vergütungsberechtigt ist
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1,
1. in den Fällen der Anmerkung 1 - a, c und
d, wer die vergütungsfähigen Rückstände a) soweit vergütungsfähige Mineral-
oder Erzeugnisse herstellt, öle verbraucht worden sind, auf
12,50 DM,
2. im Falle der Anmerkung 1 - b, wer eine der
Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser b) soweit eingeführte Erzeugnisse
Anmerkung erfüllt, verbraucht worden sind, in Höhe
des Zollsatzes, der bei der Verzol-
3. im Falle der Anmerkung 1 - e, wer ver-
lung dieser Erzeugnisse angewen-
gütungsfähiges Benzin herstellt oder ver-
det worden ist, höchstens auf
treibt und die in § 17 vorgesehenen Gut-
12,90 DM,
scheine vorlegt.
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 auf den
§ 2
Betrag, der erforderlich ist, um die
(1) Die Vergütung wird nach Anmerkung 1 - b Selbstkosten so weit zu senken, daß
Abs. 3 Satz 2 bemessen, wenn der Vergütungs- die erzielbaren Ausfuhrerlöse einen
berechtigte selbst Hersteller des vergütungs- angemessenen Gewinn decken, höch-
fähigen Mineralöls und Schuldner des Zolls für stens jedoch auf die nach Nummer 1
das verzollte Erdöl ist oder gewesen ist. festzusetzenden Vergütungssätze."
(2) Sind vergütungsfähige Mineralöle, für 4. In § 7 werden die Worte „des Buchstaben b
die verschiedene Vergütungssätze zutreffen, Sätze 2 und 3 und von der Vergütung nach
nach der Herstellung miteinander vermischt Buchstaben d" ersetzt durch „nach Anmerkung
worden, so wird die Vergütung nach einem 1 - b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie von
anderen Satz als 12,50 DM für 100 kg nur ge- der Vergütung nach Anmerkung 1 - d".
währt, wenn der Vergütungsberechtigte An-
schreibungen führt, aus denen sich die Anteile 5. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „ W,er eine Ver-
des Gemisches an Mineralölen der verschiede- günstigung nach Buchstaben b Satz 2 oder 3" er-
nen Vergütungssätze bei der Entstehung des setzt durch „Wer die Bemessung der ver-
Vergütungsanspruchs eindeutig ergeben. Die gütungsfähigen Menge nach Anmerkung 1 - b
verschiedenen Vergütungssätze sind auf die Abs. 4 Satz 2"; es werden gestrichen in Num-
vergütungsfähige Menge anteilig entsprechend mer 1 die Worte „oder der bearbeiteten
dem Verhältnis der Bestandteile im Gemisch Schmieröle" und „und die Verwendung der
anzuwenden. Nebenerzeugnisse".
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1957 1677
6. In § 10 erhält Absatz 1 Nr. 3 folgende Fassung: 9. § 13 erhält folgende Fassung:
„3. Art und Menge der vergütungsfähigen ,,§ 13
oder auch der verzollten Mineralöle, die
(1) Sollen vergütungsfähige Mineralöle zu
bei der Herstellung der Erzeugnisse ver-
einem Zollverkehr abgefertigt werden, so sind
braucht werden, unter erschöpfender Dar-
sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Abfertigung
stellung des Herstellungsverfahrens,".
der Zollstelle schriftlich in zwei Stücken an-
zumelden. Das Hauptzollamt kann die Einzel-
7. In § 11 erhält Absatz 2 folgende Fassung und anmeldung erlassen bei der Abfertigung von
wird folgender Absatz 3 angefügt: Schweröl oder von gasförmigen Kohlenwasser-
,, (2) Sobald der Mineralölbegleitschein er- stoffen zum Zollsicherungsverkehr nach An-
ledigt oder im Verfahren nach § 11 Abs. 3 der merkung 2 oder Anmerkung 3 zu Nummer 2710,
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung die Anmerkung 2 zu Nummer 2711 oder nach den
Ausfuhr in anderer Weise nachgewiesen ist, be- Anmerkungen zu den Nummern 2710 und 2711
scheinigt die Zollstelle auf der Anmeldung, daß des Zolltarifs.
die Waren ausgeführt, für den Fall der Anmer-
(2) Die Abfertigung richtet sich nach den für
kung 1 - b Abs. 4 Satz 2, daß sie in das Zoll-
den betreffenden Zollverkehr geltenden Vor-
ausland ausgeführt worden sind und daß nach
schriften. Von der inneren Beschau darf jedoch
den Umständen der Ausfuhr nichts gegen die
nur abgesehen werden in den Fällen, in denen
Annahme spricht, daß die Waren dort verblei-
nach Absatz 1 die Einzelanmeldung erlassen
ben oder verbraucht werden sollen. In diesem
Falle prüft außerdem der Oberbeamte des Auf- werden kann.
sichtsdienstes, ob nach den kaufmännischen (3) § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 12
Unterlagen anzunehmen ist, daß die Waren Abs. 4 gelten entsprechend.
zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in
das Zollausland ausgeführt worden sind. Bei (4) Die Zollstelle bescheinigt auf der Anmel-
der Ausfuhr von anderen Schwerölen als Gas- dung, d~ß die Waren zum Zollverkehr abge-
ölen prüft der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes, fertigt worden sind. Sie gibt ein Stück der An-
11
wenn der Vergütungsberechtigte der Hersteller meldung dem Antragsteller zurück.
der Schweröle ist, an Hand des Betriebsbuches
(§ 44 der Mineralölsteuer-Durchführungsverord- 10. Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
nung), der Fabrikationsbuchführung des Betrie- ,,§ 13 a
bes oder anderer geeigneter Unterlagen, ob die
Mineralöle entweder_ aus Erdöl hergestellt sind, (1) Sollen vergütungsfähige Mineralöle aus
das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsver-
worden ist, oder ob es sich um Schmieröle han- kehr nach § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes
delt, die mit Schwefelsäure, selektiven Lösungs- unmittelbar in das Zollausland oder endgültig
mitteln oder hydrierend raffiniert worden sind. in den Freihafen gebracht werden, so gelten
Er bescheinigt das Ergebnis der Prüfungen auf §§ 11 und 12 sinngemäß. Werden Schweröle
beiden Stücken der Anmeldung und gibt ein mit den Merkmalen der Anmerkung 2 zu Num-
Stück der Zollstelle, das Zweitstück dem Antrag- mer 2710 oder gasförmige Kohlenwasserstoffe
steller zurück. mit den Merkmalen der Anmerkung 2 zu Num-
mer 2711 des Zolltarifs dadurch endgültig in
(3) Ist bei anderen Schwerölen als Gasölen den Freihafen gebracht, daß sie im herstellen-
der Vergütungsberechtigte nicht der Hersteller den Betrieb auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zoll-
(Absatz 2 Satz 3), so ist der Nachweis, daß die gesetzes unverzollt zum unmittelbaren Ver-
Schweröle aus verzolltem Erdöl hergestellt oder heizen verwendet oder an einen anderen Betrieb
mit Schwefelsäure, selektiven Lösungsmitteln zu diesem Zwecke abgegeben werden, so ist
oder hydrierend raffinierte Schmieröle sind, § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 entspre-
durch eine Bescheinigung der für den Hersteller chend anzuwenden.
zuständigen Zollstelle zu führen."
(2) Das gleiche gilt für Mineralöle, die aus
dem freien Verkehr des Zollgebietes ohne Zoll-
8. § 12 wird wie folgt geändert: vergütung zur vorübergehenden Lagerung in
einen Freihafen gebracht worden sind, wenn
a) In Absatz 1 werden die Worte „Werden
sie im Anschluß daran unmittelbar in das Zoll-
Mineralöle, für die die Vergünstigungen des
ausland oder endgültig in den Freihafen ge-
Buchstaben b Sätze 2 und 3 in Anspruch ge-
bracht werden."
nommen werden, zur Ausfuhr abgefertigtH
ersetzt durch „Werden Mineralöle zur Aus-
fuhr abgefertigt, für die die vergütungsfähige 11. In § 14 Abs. 3 erhält der zweite Satz folgende
Menge nach Anmerkung 1 - b Abs. 4 Satz 2 Fassung:
bemessen werden soll". ,,Für die Anmerkung 1 - d gelten die Vorschrif-
b) In Absatz 4 werden die Worte „Im Falle des ten des § 11 Abs. 2 über die Anmerkung 1 - b
11
Buchstaben b Satz 3" ersetzt durch „Für die Abs. 4 Satz 2 sowie § 12 Abs. 4 entsprechend.
Bemessung der Vergütung nach Anmerkung
1 - b Abs. 3 Satz 2". 12. § 15 a wird gestrichen.
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
13. Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt: Artikel 2
,,§ 16a Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Sollen vergütungsfähige Schmiermittel aus leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
nach § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes un- setzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineral-
mittelbar in das Zollausland oder endgültig in öl vom 23. April 1953 {Bundesgesetzbl. I S. 149),
den Freihafen gebrncht werden, so gelten §§ 14 Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung von Vor-
und 15 sinngemäß." schriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mine-
ralöl vom 31. Oktober 1955 {Bundesgesetzbl. I S. 699)
14. In § 18 erhält der Klammerzusatz in Absatz 1 und Artikel 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung
hinter dem Wort „Anmeldung" folgende des Zolltarifs vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
Fassung: S. 1078) auch im Land Berlin.
,,(§§ 11, 13, 13a, 14 Abs. 4)";
es werden gestrichen Artikel 3
a) in Absatz 1 in dem Klammerzusatz hinter · Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
dem Wort „Begleitscheine" das Komma und
die Zahl „15a", Artikel 4
b) in Absatz 2 die Worte „in den Fällen der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Buchstaben a bis c und e". kündung in Kraft.
Bonn, den 27. September 1957.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Schillinger
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1957 1679
Erste Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
Vom 1. Oktober 1957.
Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 756) wird verordnet:
§ 1
Errichtung einer Schiedsstelle in Berlin
Bei der Dienststelle Berlin des Patentamts wird
eine Schiedsstelle errichtet.
§ 2
Geltung im Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des
Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auch im
Land Berlin.
§ 3
Geltung im Saarland
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zweite Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
Vom 1. Oktober 1957.
Auf Grund des § 45 des Gesetzes über Arbeit- 3. bei dem Bund, den Ländern, den Gemein-
nehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundes- den, den Gemeindeverbänden und anderen
gesetzbl. I S. 756) wird im Einvernehmen mit dem Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Bundesminister für Arbeit verordnet: des öffentlichen Rechts Beamte und An-
gestellte nach näherer Anordnung der zu-
§ 1 ständigen obersten Bundes- oder Landes-
behörde;
Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer
4. Mitglieder und Angestellte von Vereini-
(1) Als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer für die Erweiterung der Be- gungen von Arbeitgebern sowie Vor-
standsmitglieder und Angestellte von Zu-
setzung der Schiedsstelle gemäß § 30 Abs. 4 und 5
des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (Bei- sammenschlüssen solcher Vereinigungen,
wenn diese Personen kraft Satzung oder
sitzer) sind Personen zu bestellen, die das fünfund-
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
(2) Das Amt eines Beisitzers können nur Per-
sonen bekleiden, die im Besitz der bürgerlichen § 3
Ehrenrechte und des Wahlrechts zum Deutschen Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer
Bundestag sind, denen die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht aberkannt ist, gegen die (1) Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer kann
kein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder auch sein, wer arbeitslos ist.
Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der (2) Den Arbeitnehmern stehen für die Bestellung
bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit, öffent- als Beisitzer Mitglieder und Angestellte von Ge-
liche Ämter zu bekleiden, zur Folge haben kann, werkschaften, von selbständigen Vereinigungen von
und die nicht infolge gerichtlicher Anordnung in Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und An-
(3) Beamte und Angestellte des Patentamts dür- gestellte von Zusammenschlüssen von Gewerk-
fen nicht als Beisitzer bestellt werden. schaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung
(4) Niemand darf zugleich Beisitzer der Arbeit- oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
geberseite und der Arbeitnehmerseite sein.
§ 4
§ 2
Vorschlagslisten
Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber
(1) Vorschlagslisten für die Auswahl der Bei-
(1) Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber kann sitzer sind dem Präsidenten des Patentamts einzu-
auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu reichen.
gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer
beschäftigt. (2) Die Vorschlagslisten sollen folgende Angaben
(2) Zu Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber über die als Beisitzer vorgeschlagenen Personen
können auch bestellt werden enthalten:
1. bei Betrieben einer juristischen Person 1. Name,
oder einer Personengesamtheit Personen, 2. Geburtstag,
die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesell-
schaftsvertrages allein oder als Mitglie,der 3. Beruf,
des Vertretungsorgans zur Vertretung der 4. Wohnort.
juristischen Person oder der Personenge-
samtheit berufen sind; (3) Den Vorschlagslisten ist eine Erklärung der
als Beisitzer vorgeschlagenen Personen darüber bei-
2. leitende Angestellte, wenn sie zur selb-
zufügen, daß die Voraussetzungen für die Bestel-
ständigen Einstellung und Entlassung von
lung als Beisitzer (§§ 1 bis 3) in ihrer Person vor-
im Betrieb oder in der Betriebsabteilung liegen und sie bereit sind, das Amt des Beisitzers
beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt
zu übernehmen.
sind oder wenn ihnen Generalvollmacht
oder Prokura erteilt ist oder wenn sie (4) Änderungen in der Person eines vorge-
nicht angestelltenversicherungspflichtig sind schlagenen Beisitzers, die. die Voraussetzungen für
und Aufgaben wahrnehmen, die regelmäßig die Bestellung als Beisitzer (§§ 1 bis 3) oder die
wegen ihrer Bedeutung für den Bestand nach Absatz 2 erforderlichen Angaben betreffen,
und die Entwicklung des Betriebs nur auf sind dem Präsidenten des Patentamts von der Or-
Grund besonderen persönlichen Vertrauens ganisation, die den Beisitzer vorgeschlagen hat,
des Arbeitgebers bestimmten Pers;nen im unverzüglich mitzuteilen. Sie werden vom Präsi-
Hinblick auf deren besondere Erfahrungen denten des Patentamts in der Vorschlagsliste ver-
und Kenntnisse übertragen werden; merkt.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1957 1681
§ 5 § 8
Ehrenamt Entschädigung der Beisitzer
(1) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach
Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat die Bei-
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Bei-
sitzer vor ihrer ersten Dienstleistung auf die Er-
sitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (Bundes-
füllung der Obliegenheiten ihres Amtes durch
Handschlag zu verpflichten. Er soll die Beisitzer auf gesetzbl. I S. 861, 900); § 12 dieses Gesetzes gilt ent-
§ 24 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
sprechend. Die Entschädigung wird von dem Vor-
und auf die Bestimmungen der Verordnung gegen sitzenden der Schiedsstelle festgesetzt. Für die ge-
Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter richtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht
Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs- zuständig, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren
gesetzbl. I S. 351) hinweisen. Uber die Verpflichtung Sitz hat.
soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die § 9
der Verpflichtete mit zu unterzeichnen hat. Besondere Bestimmungen
für die Schiedsstelle in Berlin
§ 6 (1) Für die Auswahl der Beisitzer der Schieds-
stelle in Berlin sind gesonderte Vorschlagslisten
Zurückziehung eines Beisitzers
einzureichen.
(1) Vorschläge für die Bestellung als Beisitzer
(2} Soweit es sich um die Schiedsstelle in Berlin
können von der Organisation, die sie eingereicht
handelt, tritt der Leiter der Dienststelle Berlin des
hat, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist
Patentamts an die Stelle des Präsidenten des Patent-
dem Präsidenten des Patentamts schriftlich mitzu-
amts, sobald dieser die ihm zustehende Befugnis
teilen.
zur Berufung von Beisitzern auf Grund des § 47
(2) Der Präsident des Patentamts hat nach Ein- Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
gang der Mitteilung über die Zurückziehung den auf den Leiter der Dienststelle Berlin des Patent-
vorgeschlagenen Beisitzer in der Vorschlagsliste amts übertragen hat.
zu streichen. Ist der Beisitzer bereits für ein Schieds-
verfahren bestellt worden, so bleibt die Bestellung § 10
bis zur Beendigung des Schiedsverfahrens wirksam. Beisitzer aus Kreisen der Beamten
und Soldaten
(3) Der Präsident des Patentamts hat die Zurück-
ziehung dem vorgeschlagenen Beisitzer unverzüg- Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich
lich schriftlich mitzuteilen. um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften
dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
§ 7 § 11
Abberufung eines Beisitzers Geltung im Land Berlin
(1) Der Präsident des Patentamts darf einen vor- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
geschlagenen Beisitzer nicht bestellen und hat einen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bereits bestellten Beisitzer unverzüglich abzu- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des
berufen, wenn das Fehlen einer Voraussetzung Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auch im
für die Bestellung (§§ 1 bis 3) nachträglich bekannt Land Berlin.
wird oder eine Voraussetzung nachträglich fortfällt. § 12
Er hat hiervon die Organisation, die den Beisitzer Geltung im Saarland
vorgeschlagen hat, und den Beisitzer unverzüglich
schriftlich zu unterrichten. Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Beisitzer seine § 13
Amtspflicht grob verletzt. Inkrafttreten
(3) Vor der Abberufung ist der Beisitzer zu Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
hören. kündung in Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Erste Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1957/58: Schlußschein für Brotgetreide. Vom 24. August 1957. 162 24. 8.57 25. 8.57
Zweite Verordnung zur Durchführung des Getreidepreis-
gesetze,s 1957/58: Qualitätsklassen, Zu- und Abschläge für
Getreide. Vom 24. August 1957. 162 24.8.57 25. 8.57
Dritte Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisge-
setzes 1957/58: Lieferprämie für Roggen. Vom 24. August 1957. 162 24.8.57 25. 8.57
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leis,tungen der Binnenschiffahrt. Vom 22. August 1957. 166 30.8. 57 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung TS Nr. 7/57 über einen Zweiten Nachtrag zur
Änderung der Verordnung TS Nr. 5/55 über Möbeltransport-
tarife. Vom 28. August 1957. 167 31. 8. 57 1. 9. 57
Dritte Verordnung über die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge
des Güterfernverkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfern-
verkehrs. Vom 28. August 1957. 170 5.9.57 1.10.57
Verordnung FR Nr. 12/57 über die Beiträge in der Kraftfahrt-
versicherung für einreisende Ausländer aus den grenznahen
Gebieten Dänemarks. Vom 24. August 1957. 173 10. 9. 57 11. 9. 57
Siebente Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur
Deckung der Kosten der Bundesanstalt für den Güterfern-
verkehr. Vom 28. August 1957. 175 12.9.57 1. 9. 57
Berichtigung der Verordnung über die Ablösung öffentlicher
Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. 175 12.9.57
Berichtigung zur Verordnung M Nr. 2/57 über Milchauszah-
lungspreise. Vom 9. September 1957. 177 14.9.57
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 11. September 1957. 179 18.9.57 Inkrafttreten
gemäß § 4
Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktionen Hamburg und Kiel über die Durchfahrt durch die
Lübecker Hubbrücken über den Elbe-Lübeck-Kanal. Vom
10. September 1957. 179 18.9. 57 1. 10. 57
Verordnung über die Durchführung einer Statistik der Ge-
meindestrnßen nach dem Stand vom 31. März 1956. Vom
15. September 1957. 180 19.9.57 20. 9.57
Verordnung über die Durchführung einer Lederstatistik. Vom
24. September 1957. 186 27.9.57 1. 10. 57
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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