1387
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1957 Nr. 52
Tag In h a 1 t : Seite
23.9.57 Zweites Gesetz zur .Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhält-
nisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1387
25.9.57 Gesetz Ober forstliches Saat- und Pflanzgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1388
26.9.57 Gesetz zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1393
20.9. 57 Vierte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1394
Zweites Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse
der Polizeivollzugsbeamten des Bundes.
Vom 23. September 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
In § 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der
Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in der Fassung des
Gesetzes vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 530) wird die Zeitbestimmung „30. September
1957" durch „30. September 1959" ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 30. September 1957 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. September 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
De:.r Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut.
Vom 25. September 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Quercus borealis Michx. Roteiche
rates das folgende Gesetz beschlossen: Quercus petraea Traubeneiche
(Mattuschka) Lieblein
§ 1 Quercus robur L. Stieleiche.
(1) Um die Ertragsfähigkeit des Waldes zu er-
halten und die Holzerzeugung zu fördern, darf Saat- § 3
und Pflanzgut der in § 2 genannten Baumarten und
-gattungen (forstliches Saat- und Pflanzgut) nur nach (1) Generatives Vermehrungsgut darf gewerbs-
diesem Gesetz gewerbsmäßig feilgehalten, ange- mäßig nur feilgehalten, angeboten, verkauft oder
boten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es
werden. nachweislich aus Waldgebieten oder Beständen oder
von Einzelbäumen stammt, die zur Nachzucht an-
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind erkannt sind. § 8 bleibt unberührt.
1. Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und (2) Vegetatives Vermehrungsgut darf. gewerbs-
Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt mäßig nur feilgehalten, angeboten, verkauft oder
sind; sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es
2. Pflanzgut: Ableger, Pfropfreiser, Stecklinge nachweislich von Ausgangspflanzen stammt, die zur
und Steckhölzer, die zur Pflanzenerzeugung Nachzucht anerkannt sind. § 8 bleibt unberührt.
bestimmt sind, aus diesen und aus Saatgut
(3) Bestände im Sinne dieses Gesetzes sind im
gezogene Pflanzen sowie Wildlinge;
Aufbau und in der Zusammensetzung gleichartige
3. generatives Vermehrungsgut: Saatgut und flächenmäßige Zusammenfassungen gleichaltriger
die daraus gezogenen Pflanzen sowie Wild- oder ungleichaltriger Bäume einer oder mehrerer
linge; Arten und Gattungen.
4. vegetatives Vermehrungsgut: Ableger, (4) Waldgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind Zu-
Pfropfreiser, Stecklinge und Steckhölzer, sammenfassungen von Beständen, die wegen ihrer
die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind, Gleichartigkeit bei der Anerkennung als Einheiten
und daraus gezogene Pflanzen. behandelt werden können.
(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 8, des
§ 15 Abs. 1 Nr. 3, des § 16 und des § 17 nicht für
§ 4
Pflanzgut, das nicht vorwiegend zur Holzerzeugung
bestimmt ist. (1) Zur Gewinnung von Saat- oder Pflanzgut einer
Baumart oder -gattung dürfen Waldgebiete, Be-
§ 2
stände, Einzelbäume und Ausgangspflanzen nur an-
Diesem Gesetz unterliegen folgende Baumarten erkannt werden, wenn sie als bodenständige Be-
und -gattungen: stockung oder wegen ihrer Güte für die Nachzucht
Abies alba Mill. Weißtanne in ihrem Herkunftsgebiet geeignet erscheinen und
nachteilige erbliche Eigenschaften nicht erkennen
Ainus glutinosa (L.) Gaertn. Roterle
lassen.
Betula pendula Roth Sandbirke
Betula pubescens Ehrh. Moorbirke (2) Bei Kiefer, Lärche und Roterle dürfen nur Be-
stände, Einzelbäume und Ausgangspflanzen aner-
Fagus sylvatica L. Rotbuche
kannt werden.
Larix decidua Mill. Europäische
Lärche (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Larix leptolepis Japanische Lärche schaft und Forsten (Bundesminister) kann im Rah-
(Sieb. & Zucc) Gord. men des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen
Picea Abies (L.) Karst. Fichte
für die Anerkennung näher bezeichnen.
Picea sitchensis (Bong.) Carr. Sitkafichte
Pinus strobus L. Weymouths- (4) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-
kiefer verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ab-
grenzung und Bezeichnung der Herkunftsgebiete für
Pinus sylvestris L. Kiefer
die einzelnen Baumarten und -gattungen unter Be-
Populus L. Pappel rücksichtigung ihrer Wuchsgebiete und ihrer natür-
Pseudotsuga taxifolia Douglasie lichen Verbreitung. Der Bundesminister kann dabei
(Poir.) Britt. Herkunftsgebiete nach Höhengürteln aufgliedern.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1957 '1389
§ 5 2. der Begleitschein bei Saat- und Pflanzgut
aller oder einzelner Baumarten oder
(1) Dber die Anerkennung wird auf Antrag des- -gattungen statt vom Wald- oder Baum-
jenigen, der auf Grund Eigentums, eines anderen besitzer von einer amtlichen Stelle ausge-
dinglichen Rechts oder eines persönlichen Rechts stellt sein muß,
einen Wald oder Baum im Besitz hat (Wald- oder
3. Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des
Baumbesitzer), oder von Amts wegen durch die nach
Jahres geerntet werden dürfen,
Landesrecht zuständige Stelle (Anerkennungsstelle)
entschieden. Die Anerkennungsstelle kann bei der 4. Saat- und Pflanzgut nur unter Aufsicht des
Anerkennung Auflagen machen. Wald- oder Baumbesitzers oder des sonsti-
gen Nutzungsberechtigten geerntet wer-
(2) Zur Beratung bei der Durchführung der Vor- den darf.
schriften über die Anerkennung ist in jedem Land
ein Gutachterausschuß zu bestellen. Er besteht aus § 8
mindestens drei Mitgliedern; sie sollen in der forst- (1) Saat- und Pflanzgut, das nicht im Geltungs-
lichen Vererbungslehre oder Standortsrassenfor- bereich dieses Gesetzes gewonnen oder erzeugt
schung Fachkenntnisse besitzen. Die Zusammen- worden ist, darf nicht eingeführt werden. Einge-
setzung und Einberufung des Gutachterausschusses führtes Saat- und Pflanzgut und daraus gezogene
regelt die oberste Landesbehörde. Pflanzen dürfen nicht feilgehalten, angeboten, ver-
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn kauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor- (2) Der Bundesminister kann Ausnahmen von
liegen. Absatz 1 zulassen:
1. in Ausführung zwischenstaatlicher Ab-
§ 6
machungen,
Die nach Landesrecht zuständige Stelle trägt die 2. wenn hierdurch die Ertragsfähigke-it des
anerkannten Waldgebiete, Bestände und Einzel- Waldes und die Holzerzeugung nicht ge-
bäume in ein Ernteanerkennungsregister und die fährdet werden.
anerkannten Ausgangspflanzen in ein Baumzucht-
register ein. Die Einsicht in die Register steht jeder- (3) Der Bundesminister hat Ausnahmen von Ab-
mann frei. satz 1 zuzulassen:
1. wenn Pflanzgut nachweislich nicht vor-
§ 7 wiegend zur Holzerzeugung bestimmt ist,
2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 bei Japani-
(1) Zapfen, Fruchtstände, Früchte, Samen, Wild- scher Lärche, Sitkafichte, Douglasie und
linge, Ableger, Pfropfreiser, Stecklinge und Steck- Roteiche.
hölzer aus anerkannten Waldgebieten und Bestän-
den sowie von anerkannten Einzelbäumen und (4) Ausnahmegenehmigungen können mit Auf-
Ausgangspflanzen dürfen vom Ort der Ernte nur lagen verbunden werden.
entfernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht (5) Die Vorschriften über den Schutz der Kultur-
werden, wenn in einem Begleitschein das Wald- pflanzen bleiben unberührt.
gebiet, der Bestand, der Einzelbaum oder die Aus-
gangspflanze und die Menge des gewonnenen Saat-
und Pflanzguts nach Zahl, Gewicht ode,r Hohlmaß § 9
angegeben sind. Wird das Saat- oder Pflanzgut Saat- und Pflanzgut, das g,ewerbsmäßig in den
über eine Sammelstelle des Wald- oder Baumbe- Verkehr gebracht werden soll, ist bei der Lagerung
sitzers oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten und Anzucht
geleitet, so genügt es, wenn der Begleitschein erst
bei Entfernung des Saat- oder Pflanzguts von der 1. nach Baumarten,
Sammelstelle beigefügt wird. 2. nach Herkunftsgebieten, bei eingeführtem Saat-
oder Pflanzgut nach Aufwuchsgebieten,
(2) Der Begleitschein muß vom Wald- oder Baum- 3. nach etwa festgesetzten Höhengürteln,
besitzer oder seinem Beauftragten ausgestellt sein.
Der Aussteller hat der nach Landesrecht zuständi- 4. Saatgut der Pappel nach Sorten,
gen Stelle unverzüglich eine Durchschrift des Be- 5. vegetatives Vermehrungsgut nach Au'sgangs-
gleitscheins zu übersenden. pflanzen,
6. Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen sind
(3) Der Bundesminister kann durch Rechtsver- nach Erntejahren
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form
des Begleitscheins festlegen. getrennt zu halten. Das Saat- und Pflanzgut ist
entsprechend zu kennzeichnen.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, daß
§ 10
1. Saat- und Pflanzgut aller oder einzelner
Baumarten oder -gattungen nach der Ernte (1) Saatgut darf gewerbsmäßig nur in geschlos-
über Sammelstellen der Wald- oder Baum- senen Packungen in den Verkehr gebracht werden.
besitzer oder der sonstigen Nutzungs- Räumlich abgetrennte Ladungen auf Verkehrs-
berechtigten zu leiten ist, mitteln stehen ge,schlossenen Packungen gleich.
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Eine Saatgutpackung, die gewerbsmäßig in 2. wenn eine für die Leitung des Betriebs ver-
den Verkehr gebracht wird, darf nur Saatgut einer antwortliche Person unzuverlässig ist oder
Baumart, eines Herkunfts- oder Aufwuchsgebietes, keine der verantwortlichen Personen die
eines Höhengürtels und eines Erntejahres und bei notwendigen fachlichen Kenntnisse und Er-
der Pappel nur einer Sorte enthalten. fahrungen besitzt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Pt1anzgut in Das Verbot ist aufzuheben, wenn seine Voraus-
Bündeln. Wird Pflanzgut verschiedener Baumarten, setzungen nicht mehr vorliegen.
verschiedener Herkunfts- oder Aufwuchsgebiete
oder verschiedener Höhengürtel und bei vege- § 12
tativem Vermehrungsgut verschiedener Ausgangs- (1) Die Leiter von Forstsamen- und Forstpflanzen-
pflanzen anders als in Bündeln gewerbsmäßig in betrieben haben Kontrollbücher über alle Vorräte,
den Verkehr gebracht, ist es nach diesen Unter- Eingänge, Vorratsveränderungen und Ausgänge von
scheidungsmerkmalen sichtbar getrennt zu halten. Saat- und Pflanzgut zu führen oder führen zu lassen;
(4) An oder in Packungen von Saat- und Pflanz- Geschäftsvorgänge sind unverzüglich einzutragen.
gut, das gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in
wird, sind begründeten Einzelfällen gestatten, daß statt der
1. die Baumart,
Kontrollbücher andere entsprechende Unterlagen
geführt werden.
2. die Menge,
(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
3. das Herkunfts- oder Aufwuchsgebiet, nung rhit Zustimmung des Bundesrates die Form
4. der etwa festgesetzte Höhengürtel, der Kontrollbücher festlegen.
5. bei Zapfen, Pruchtständen, Prüchten und (3) Wenn die nach diesem Gesetz vorgesehenen
Samen das Erntejahr, Kontrollen des Verkehrs mit forstlichem Saat- und
6. bei Saatgut der Pappel die Sorte, Pflanzgut zu einer wirksamen Uberwachung nicht
7. bei vegetativem Vermehrungsgut die Aus- ausreichen, kann der Bundesminister durch Rechts-
gangspflanze verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für
einzelne oder mehrere Baumarten oder -gattungen
schriftlich anzugeben. Bündel gelten nicht als
bestimmen, daß die Forstsamen- und Forstpflanzen-
Packungen im Sinne dieses Absatzes.
betriebe die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang,
(5) Wird Pflanzgut gebündelt oder unverpackt in die Vorratsveränderungen und den Ausgang von
den Verkehr gebracht, so sind die in Absatz 4 be- Saat- und Pflanzgut der nach Landesrecht zustän-
zeichneten Angaben an der Ware anzubringen, digen Behörde in bestimmter Form zu melden
schriftlich mit der Ware zu übergeben oder den haben. Diese Meldungen dürfen nur zur Durchfüh-
Warenbegleitpapieren beizufügen. rung dieses Gesetzes verwendet werden.
§ 11 § 13
(1) Die Leiter von Forstsamen- und Forstpflanzen- (1) Der Bundesminister und die obersten Landes-
betrieben haben die Aufnahme und Beendigung behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne
ihres Betriebs binnen eines Monats der nach Lan- der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli
desrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Dben sie 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).
ihre Tätigkeit schon am 1. Oktober 1957 aus, so (2) Der Bundesminister und die Landesregierun-
haben sie dies bis zum 31. Dezember 1957 an- gen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
zuzeigen. auch andere Behörden, die von ihnen mit der Durch-
(2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe im führung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden
Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die gewerbs- Durchführungsbestimmungen beauftragt werden,
mäßig Saat- und Pflanzgut in den Verkehr bringen auskunftsberechtigte Stellen im Sinne des § 1 der
oder für andere aufbereiten. Verordnung über Auskunftspflicht sind. Diese
Rechtsverordnung des Bundesministers bedarf nicht
(3) Soweit Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe
der Zustimmung des Bundesrates.
Saatgut aufbereiten oder Pflanzgut anziehen, sind
sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (3) Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Behörden
darauf zu überprüfen, ob sie über die für eine ord- sind auch berechtigt, von Forstsamen- und Forst-
nungsgemäße Aufbereitung oder Anzucht erforder- pflanzenbetrieben jederzeit Auskunft über die Ge-
lichen technischen Einrichtungen verfügen. Sie haben winnung, Bearbeitung, Anzucht und den Absatz des
hierzu das Betreten ihrer . Anlagen und Geschäfts- Saat- und Pflanzguts zu verlangen.
räume zu gestatten. Das Grundrecht des Artikels 13 (4) Für das Auskunftsverlangen und die Aus-
des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. kunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nung über Auskunftspflicht mit Ausnahme des § 4
die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflan- Abs. 2 und des § 6.
zenbetriebs untersagen, § 14
1. wenn er nicht über die erforderlichen tech- Die Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnun-
nischen Einrichtungen (Absatz 3) verfügt, gen können ganz oder zum Teil durch Rechtsver-
oder ordnungen vom Bundesminister auf die Landesre-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1957 1391
gierungen, von den Landesregierungen auf die mit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 Abs. 4
obersten Landesbehörden übertragen werden. Diese verbundenen Auflage nicht nachkommt, sofern die
Rechtsverordnungen des Bundesministers bedürfen Rechtsvorschrift oder die Ausnahmegenehmigung
nicht der Zustimmung des Bundesrates. ausdrücklich auf die Bußgeldvorschriften dieses Ge-
setzes verweist.
§ 15 § 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Wird in einem Betrieb eine mit Geldbuße be-
fahrlässig drohte Handlung im Sinne des § 15 begangen, so
1. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 Saat- oder kann gegen den Inhaber oder Leiter oder falls der
Pflanzgut gewerbsmäßig feilhält, anbietet, Inhaber des Betriebs eine juristische Person oder
verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist,
das nicht nachweislich aus Waldgebieten, auch gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden,
aus Beständen, von Einzelbäumen oder wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur gesetz-
von Ausgangspflanzen stammt, die zur lichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder fahr-
Nachzucht anerkannt sind, lässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und der
2. Saat- oder Pflanzgut entgegen § 7 Abs. 1 Verstoß hierauf beruht.
und 2 vom Ort der Ernte oder von der
§ 17
Sammelstelle ohne Begleitschein entfernt,
in einem Begleitschein unrichtige oder un- (1) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
vollsU1ndige Angaben macht oder die sätzlich begangen worden ist, mit einer Geldbuße
Durchschrift eines Begleitscheins nicht un- bis zu zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahr-
verziiglich der zuständigen Stelle über- lässig begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis
sendet, zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
3. Saat- oder Pflanzgut entgegen § 8 einführt, (2) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver-
feilhält, anbietet, verkauft oder sonst in jährt in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in
den Verkehr bringt, zwei Jahren. Das gleiche gilt für die Verfolgung
4. Saat- oder Pflanzgut bei der Lagerung einer Ordnungswidrigkeit nach § 16, soweit in einem
oder Anzucht nicht nach § 9 trennt oder Betrieb gegen die in Satz 1 bezeichneten Vorschrif-
kennzeichnet, ten verstoßen worden ist.
5. Saatgut gewerbsmäßig entgegen § 10 (3) Saat- oder Pflanzgut, auf das sich eine nach
Abs. 1 nicht in geschlossenen Packungen § 15 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 mit Geldbuße bcd_rohte
in den Verkehr bringt, Handlung bezieht, kann eingezogen werden. § 18
6. Saat- oder Pflanzgut entgegen § 10 Abs. 2 Abs. 4 und §§ 19 bis 26 des Gesetzes über Ordnungs'-
und 3 gemischt oder nicht ausreichend widrigkeiten gelten entsprechend.
getrennt gewerbsmäßig in den Verkehr
bringt, § 18
7. Saat- oder Pflanzgut ohne die nach § 10 Anerkennungen, die vor dem 1. Oktober 1957 auf
Abs. 4 oder 5 erforderlichen Angaben ge- Grund des Forstlichen Artgesetzes ausgesprochen
werbsmäßig in den Verkehr bringt, worden sind, gelten als Anerkennung nach diesem
8. der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 zuwi- Gesetz.
derhandelt, § 19
9. einen Forstsamen- und Forstpflanzenbe- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
trieb entgegen einem Verbot nach § 11 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Abs. 4 fortführt, nachdem das Verbot un- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
anfechtbar geworden ist, verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
10. als Betriebsleiter der Pflicht zur ordnungs- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
mäßigen Führung von Kontrollbüchern Dritten Uberleitungsgesetzes.
oder von entsprechenden Unterlagen nach
§ 12 Abs. 1 zuwiderhandelt, § 20
11. die nach § 13 geforderten Auskünfte nicht, (1) Vorschriften dieses Gesetzes, die eine Ermäch-
nicht vollständig oder nicht richtig erteilt, tigung zum Erlaß von Verordnungen enthalten, tre-
12. Saat- oder Pflanzgut, das aus nicht aner- ten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes
kannten Waldgebjeten oder Beständen in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober
oder von nicht anerkannten Einzelbäumen 1957 in Kraft, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts
oder Ausgangspflanzen stammt, ohne die anderes bestimmen.
nach § 20 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen
(2) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 2,
Angaben gewerbsmäßig in den Verkehr
§§ 8, 10, 12 und 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 10
bringt.
gelten bei Japanischer Lärche, Sitkafichte, Wey-
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz- mouthskiefer, Pappel, Roteiche für Saatgut, Ableger,
lich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung zu- Pfropfreiser, Stecklinge, Steckhölzer sowie für Wild-
widerhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes er- linge erst ab 1. Oktober 1958 und für sonstiges
lassen ist, oder wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflanzgut ab 1. Oktober 1962.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 4 und 5, (5) §§ 8 und 15 Abs. 1 Nr. 3 gelten im Saarland
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 7 gelten bis zu den in. Ab- vom Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3 des
satz 2 genannten Zeitpunkten nicht für Saat- und Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Pflanzgut der Weißtanne, Sandbirke, Moorbirke, und der Französischen Republik zur Regelung der
Rotbuche, Fichte, Douglasie, Trauben- und Stieleiche, Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
das aus nicht anerkannten Waldgebieten oder Be- S. 1587) an.
ständen oder von nicht anerkannten Einzelbäumen
oder Ausgangspflanzen stammt und das sich am (6) Am 1. Oktober 1957 treten außer Kraft
1. Oktober 1957 bereits im Verkehr befindet. Wird 1. das Forstliche Artgesetz vom 13. Dezember
solches Saat- oder Pflanzgut weiter gewerbsmäßig 1934 (Reichsgesetzb1.·1 S. 1236),
in den Verkehr gebracht, so ist für den Erwerber 2. die Dritte Verordnung zur Durchführung
erkennbar anzugeben, daß es aus nicht anerkannten des Forstlichen Artgesetzes vom 22. No-
Waldgebieten oder Beständen oder von nicht aner- vember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1697),
kannten Einzelbäumen oder Ausgangspflanzen
stammt. 3. die Vierte Verordnung zur Durchführung
des Forstlichen Artgesetzes vom 3. Juni
(4) Einer Angabe des Herkunftsgebiets und des
1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 131 vom
etwa festgesetzten Höhengürtels (§ 10 Abs. 4 und 5)
7. Juni 1940),
bedarf es unbeschadet des Absatzes 3 bei Roterle,
E,1ropäischer Lärche, Kiefer, Weißtanne, Sandbirke, 4. die Fünfte Verordnung zur Durchführung
Moorbirke, Rotbuche, Fichte, Douglasie, Traub~n- des Forstlichen Artgesetzes vom 23. De-
und Stieleiche für Saatgut, Ableger, Pfropfreiser, zember 1941 (Reichsgesetzbl. 1942 I S. 14),
Stecklinge und Steckhölzer sowie für Wildlinge, die 5. die Erste Anordnung zur Ausführung des
sich am 1. Oktober 1957 bereits im Verkehr befin- Forstlichen Artgesetzes vom 22. November
den, erst ab 1. Oktober 1958 und für sonstiges 1938 (Reichsministerialblatt der Forstver-
Pflanzgut ab 1. Oktober 1962. waltung S. 399).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. September 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1957 1393
Gesetz
zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes
und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.
Vom 26. September 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes
rates das folgende Gesetz beschlossen: ist der Gesamtbetrag der im vorangegangenen
Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im Sinne des § 2
Artikel 1 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes. Beträge,
die nach § § 7 a bis 7 e des Einkommensteuergesetzes
Das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung
abgesetzt worden sind, sind jedoch bei der Fest-
vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047)
wird wie folgt geändert: stellung des Jahreseinkommens den Einkünften hin-
zuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Kindergeld-
1. In § 30 Abs. 3 werden die Worte „ des in § 38 gesetz vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b bezeichneten Personen- S. 333), dem Kindergeldanpassungsgesetz vom 7. Ja-
kreises ges lrichen.
II
n_uar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) und dem Kinder-
2. § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung: geldergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (Bun-
,, (1) Offentlich geförderte Wohnungen sollen, desgesetzbl. I S. 841) bleibt bei der Feststellung des
vorbehaltlich der Vorschriften des § 17 a des Jahreseinkommens unberücksichtigt; das gleiche
Wolmraumbewirtschaftungsgesetzes, in der Regel gilt für dem Kindergeld ähnliche Bezüge."
Wohnungsuchenden zugeteilt werden, deren
Jahreseinkommen den Betrag von 9000 Deutsche Artikel 3
Mark nicht übersteigt. Diese Grenze erhöht sich Entscheidungen zuständiger Behörden, die vor
um je 1200 Deutsche Mark für jeden zur Familie dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §§ 38 bis 40
des Wohnungsuchenden rechnenden, von ihm des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach §§ 25
unterhaltenen Angehörigen. Für Schwerbeschä- und 76 bis 81 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
digte erhöht sich die Grenze um weitere 1200 in den bisherigen Fassungen zugunsten von Bau-
Deutsche Mark. 11 herren oder Wohnungsuchenden getroffen worden
sind, sowie nach diesen Vorschriften erworbene
Artikel 2
Rechtsansprüche bleiben unberührt und sind zu-
Das Zweite Wohnungsbaugesetz ("Wohnungsbau- gunsten dieser Personen auch weiteren Entscheidun-
und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundes- gen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gesetzbl. I S. 523) wird wie folgt geändert: hinsichtlich derselben Wohnungen zu treffen sind,
§ 25 erhält folgende Fassung: zugrunde zu legen.
,,§ 25 Artikel 4
Begünstigter Personenkreis Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(1) Mit öffentlichen Mitteln ist in der Regel der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
soziale Wohnungsbau zugunsten der Wohnung- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
suchenden zu fördern, deren Jahreseinkommen den
Betrag von 9000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Artikel 5
Diese Grenze erhöht sich um je 1200 Deutsche Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Mark für jeden zur Familie des Wohnungsuchenden
rechnenden, von ihm unterhaltenen Angehörigen. Artikel 6
Für Schwerbeschädigte erhöht sich die Grenze um Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
weitere 1200 Deutsche Mark. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. September 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Dr. Preusker
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Vierte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen.
Vom 20. September 1957.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 {Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 19. September 1957
auf vier vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 20. September 1957.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck, Bundesdruckerei Bonn.
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