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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 19. September 1957 Nr. 51
Tag Inhalt: Seite
10.9.57 Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (Viertes Zolländerungsgesetz) 1331
18.9.57 Neufassung des Bundesbeamtengesetzes ................................................ . 1337
15.9.57 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftverkehr ..................... . 1371
18.9.57 Einundsiebzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Obstzölle) ...................... . 1376
17.9.57 Verordnung zur Änderung der Dritten, Vierten, Fünften, Siebenten, Neunten, Zehnten und
Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ...........• 1380
18.9.57 Verordnung über die einmalige Flugunfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor-
gungsgesetzes ....................................................................... • • 1384
17.9.57 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen ............................................................................ . 1386
12.9.57 Berichtigung zum Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 ............................. . 1386
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
(Viertes Zolländerungsgesetz).
Vom 10. September 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 5. § 9 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
sen: „Der Bundesminister der Finanzen kann durch
Artikel 1 Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zulas-
Das Zollgesetz vom 20. März 1939 (Reichsge- sen und dabei bestimmen, daß in einzelnen Fäl-
setzbl. I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur len Ausnahmen auch im Verwaltungswege zu-
Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauch- gelassen werden können."
steuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I 6. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Ober-
S. 317) und des Dritten Zolländerungsgesetzes vom finanzpräsident" durch „Bundesminister der
9. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 735) wird wie Finanzen" ersetzt und folgender Satz angefügt:
folgt geändert: ,,Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-
1. § 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: ordnung auf die Oberfinanzdirektion übertra-
,,Der Bundesminister der Finanzen wird er- gen."
mächtigt, durch Rechtsverordnung Abweichun- 7. In § 11 Abs. 1 treten an die Stelle des Satzes 2
gen der Seezollgrenze von der jeweiligen folgende Sätze 2 und 3:
Strandlinie und die Seezollgrenze an den Fluß- „Ausnahmen bestimmt der Bundesminister der
mündungen zu bestimmen." Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Oberfinanz- minister für Verkehr durch Rechtsverordnung.
präsident" durch „Bundesminister der Finanzen" Er kann dabei bestimmen, daß in einzelnen Fäl-
ersetzt und folgender Satz angefügt: len Ausnahmen auch im Verwaltungswege zu-
.,Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsver- gelassen werden können."
ordnung auf die Oberfinanzdirektion übertra- 8. In § 12 Abs. 2
gen." a) erhält Satz 2 folgende Fassung:
3. In § 5 Abs. 2 „Der Bundesminister der Finanzen kann
a) erhält Satz 2 folgende Fassung: durch Rechtsverordnung weitere Befreiun-
,,Durch Rechtsverordnung kann der Bundes- gen zulassen und dabei bestimmen, daß in
minister der Finanzen den Umfang von Frei- einzelnen Fällen Befreiungen auch im Ver-
häfen ändern und Binnengewässer und Wege waltungswege zugelassen werden können." 1
längs der Hoheitsgrenze (Absatz 1 Nr. 4) zu b) wird Satz 3 gestrichen.
Zollausschlüssen erklären."; 9. In § 13 Abs. 1 treten an die Stelle des Satzes 2
b) wird Satz 3 gestrichen. folgende Sätze 2 und 3:
4. In § 8 werden die Worte „durch Vernichten un- ,,Der Bundesminister der Finanzen wird er-
ter Zollaufsicht (§ 17)," gestrichen und hinter mächtigt, durch Rechtsverordnung Waren von
,,Untergang" die Worte „und Vernichten" ein- der Gestellung zu befreien (§ 6 Abs. 2 Satz 3,
gefügt. Abs. 3 Satz 1) und die näheren Einzelheiten zu
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
regeln. Er kann dabei die Ermächtigung für be- nahmen die Abgabe und den Bezug unver-
stimmte Fälle auf die Oberfinanzdirektion über- zollter Waren als Schiffsbedarf einschrän-
tragen und bestimmen, daß für einzelne Perso- ken und für bestimmte Fälle untersagen.";
nen oder Betriebe die Befreiung im Verwal'.'.' b) werden in dem bisherigen Absatz 2 die
tungswege entzogen oder eingeschränkt werden Worte „Der Oberfinanzpräsident kann" er-
kann." setzt durch „Der Bundesminister der Finan-
10. In § 14 erhält zen kann durch Rechtsverordnung";
a) die Uberschrift folgenden Zusatz: c) wird dem bisherigen Absatz 3 folgender
,. , Verkehrsverbote"; Satz angefügt:
b) Absatz 3 folgende Fassung: „Der Bundesminister der Finanzen kann die
Ermächtigung nach Absatz 3 durch Rechts-
,. (3) Eingehende Schiffe, die noch nicht
verordnung auf die Oberfinanzdirektion
überholt sind, und ausgehende Schiffe, die übertragen.";
bereits zum Ausgang abgefertigt sind, dür-
fen nicht mit anderen Fahrzeugen oder mit d) wird der bisherige Absatz 2 als Absatz 3
dem Land in Verbindung treten. Der Bun- und der bisherige Absatz 3 als Absatz 4 be-
desminister der Finanzen kann durch Rechts- zeichnet;
verordnung Ausnahmen zulassen und dabei e) wird in dem bisherigen Absatz 3 die Zahl
bestimmen, daß in einzelnen Fällen Aus- ,.2" hinter „Absatz" durch die Zahl „3" er-
nahmen auch im Verwaltungswege zugelas- setzt.
sen werden können." 14. In § 24
11. In § 16 a) werden in Absatz 1 die Worte „Der Ober-
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: finanzpräsident kann" ersetzt durch „Der
,. (1) Zollgut darf nach näherer Bestimmung Bundesminister der Finanzen kann durch
befördert, gelagert, veredelt oder verwendet Rechtsverordnung";
werden. Zollagerung, Zollveredelung und b) wird in Absatz 1 Nr. 1 in dem Klammerhin-
Zollverwendung bedürfen einer besonderen weis an Stelle von „Absatz 2" ,.Abs. 3" ge-
Zulassung. Die nähere Bestimmung trifft der setzt;
Bundesminister der Finanzen durch Rechts- c) wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
verordnung."; „Der Bundesminister der Finanzen kann die
b) wird dem Absatz 3 folgender Satz 4 ange- Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechts-
fügt: verordnung auf die Oberfinanzdirektion
,.Der Bundesminister der Finanzen kann all- übertragen."
gemein durch Rechtsverordnung, in einzel- 15. In§ 26
nen Fällen auch im Verwaltungswege, eine
a) werden in den Absätzen 1 und 3 die Worte
weitergehende Behandlung des Zollguts in
,,Der Oberfinanzpräsident kann" jeweils er-
Lagern zulassen."
setzt durch „Der Bundesminister der Finan-
12. In § 21 zen kann durch Rechtsverordnung";
a) werden in Absatz 1 Satz 1 hinter dem Wort b) wird den Absätzen 1 und 3 jeweils folgen-
II halten," die Worte sich über seine Per-
II
der Satz angefügt:
son auszuweisen," eingefügt; ,,Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-
b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: verordnung auf die Oberfinanzdirektion
,. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann übertragen.";
zur Erschwerung des Schmuggels durch c) werden in Absatz 2 Satz 1 hinter dem Wort
Rechtsverordnung anordnen, daß Schiffe mit „halten," die Worte „sich über ihre Person
zollbaren Waren sich dem Strand oder Ufer auszuweisen," eingefügt.
nur bis auf bestimmte Entfernung nähern
16. In § 29 erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
dürfen."
„Waren dürfen unbeschadet polizeilicher oder
13. In § 23
anderer Vorschriften ein-, aus- und umgeladen,
a) wird als Absatz 2 eingefügt: gelagert, umgepackt, umgefüllt, geteilt, geson-
,. (2) Der Handel mit unverzolltem Schiffs- dert und jeder sonstigen bei einer Zollagerung
bedarf darf nur mit schriftlicher Erlaubnis zulässigen Behandlung unterworfen werden."
des Hauptzollamts betrieben werden; das 17. In § 30
Hauptzollamt kann die Erlaubnis versagen
a) erhält in Absatz 1 der Satz 1 folgende Fas-
oder widerrufen, wenn der Betriebsinhaber
oder in seinem Betriebe beschäftigte Per- sung:
sonen wegen Steuerstraftaten oder Zuwider- ,.Schiffe dürfen unbeschränkt gebaut, ausge-
handlungen gegen .die Einfuhr-, Ausfuhr- bessert, ausgerüstet und abgewrackt wer-
oder Durchfuhrverbote rechtskräftig bestraft den.";
sind. Die Zollüberwachung dieses Handels b) werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte
regelt der Bundesminister der Finanzen „ Reichsminister der Finanzen" ersetzt durch
durch Rechtsverordnung. Er kann dabei zur ,,Bundesminister der Finanzen durch Rechts-
Verhinderung der Verkürzung von Zollein- verordnung".
Nr. 51 - Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1333
18. In § 31 werden dem Absatz 3 folgende Sätze 2 3. die Amtsträger der Grenzzollstel-
und 3 angefügt: len, Zollansageposten und des
„Die Zollüberwachung dieses Handels regelt Zollfahndungsdienstes, wenn sie
der Bundesminister der Finanzen durch Rechts- im Grenzaufsichtsdienst tätig wer-
verordnung. Er kann dabei zur Verhinderung den."
der Verkürzung von Zolleinnahmen die Ab- 23. In § 40 werden
gabe und den Bezug unverzollter Waren als
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „Reichsmini-
Schiffsbedarf einschränken und für bestimmte II
ster der Finanzen ersetzt durch „Bundes-
Fälle untersagen."
minister der Finanzen durch Verwaltungs-
19. § 34 erhält folgende Fassung: vorschrift";
.,§ 34 b) in Absatz 1 Satz 2 hinter „kann" die Worte
Verkehrs beschränk ungen ,,durch Verwaltungsvorschrift" eingefügt;
Der Bundesminister der Pinanzen kann in den c) in Absatz 2 die Worte „Der Oberfinanzprä-
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ausgeschlossenen Landge- sident setzt" ersetzt durch „Durch Verwal-
bieten zur Sicherung des Warenverkehrs über tungsvorschrift setzt die Oberfinanzdirek-
die Zollgrenze und zur Verhinderung einer tion".
mißbräuchlichen Ausnutzung des Zollaussschlus-
ses unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen 24. In § 51 wird folgender Satz 1 eingefügt:
Bedürfnisse des Zollgebiets und der ausgeschlos- "Wird wertzollbares Strandgut öffentlich ver-
senen Landgebiete durch Rechtsverordnung die steigert, so gilt der Versteigerungserlös nach
Beförderung, Lagerung, Veredelung und Ver- Abzug der darin enthaltenen Eingangsabgaben
wendung von unverzollten Waren Beschrän- als Zollwert."
kungen unterwerfen und Betriebe, die gewerbs-
mäßig unverzollte Waren befördern, lagern, 25. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
veredeln oder verwenden, unter Zollaufsicht ,, ( 1) Die Zollschuld bemißt sich für Zollgut
stellen, insbesondere die Inhaber zur Buchfüh- nach den Zollvorschriften, die im Zeitpunkt des
11
rung verpflichten. Antrags auf Abfertigung des gestellten und an-
20. In § 36 Abs. 1 werden die Worte „Der Reichs- gemeldeten Zollguts zum freien Verkehr oder
minister der Finanzen kann" ersetzt durch „Der zu einem Zollvormerkverkehr gelten. Für Zoll-
Bundesminister der Finanzen kann durch Rechts- gut, das während eines bestimmten Zeitraums
verordnung 11
•
im Jahr einem ermäßigten Zollsatz unterliegt .
und das im Anschluß an ein Zollanweisungsver-
21. § 38 erhält folgende Fassung: fahren zum freien Verkehr oder zu einem Zoll-
.. § 38 vormerkverkehr abgefertigt wird, bemißt sich
Verkehrsbeschränkungen die Zollschuld nach dem ermäßigten Zollsatz,
wenn im Zeitpunkt des Antrags auf Zollanwei-
Der Bundesminister der Finanzen kann zur
sung der ermäßigte Zollsatz gegolten hat. Für
Erschwerung des Schmuggels und zur Verhin-
ausfuhrzollbare Waren bemißt sich die Zoll-
derung einer mißbräuchlichen Ausnutzung des
schuld nach den Zollvorschriften, die im Zeit-
Zollausschlusses durch Rechtsverordnung die
punkt des Antrags auf Abfertigung der gestell-
Beförderun~J, Lagerung, Veredelung und Ver-
ten und angemeldeten Waren zur Ausfuhr, zu
wendung von unverzollten Waren auf der Insel
einem Zollverkehr oder zum Zwischenauslar.ds-
Helgoland Beschränkungen unterwerfen und
verkehr ~elten."
Betriebe in diesem Gebiet, die gewerbsmäßig
unverzollte Waren befördern, lagern, veredeln 26. In § 61 Abs. 2 werden die Worte „Reichsmini-
oder verwenden, unter Zollaufsicht stellen, ins- ster der Finanzen kann" ersetzt durch „Bundes-
besondere die Inhaber zur Buchführung ver- minister der Finanzen kann durch Rechtsverord-
pflichten." nung'.'·
22. In§ 39 27. In § 62 Abs. 6 wird hinter „Bundesminister der
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: Finanzen" eingefügt „durch Rechtsverordnung".
,,(1) Der Aufbau der Zollverwaltung rich-
28. In § 64 Satz 2 werden die Worte „Reichsminister
tet sich nach dem Finanzverwaltungsge-
der Finanzen" ersetzt durch „Bundesminister der
setz.";
Finanzen durch Rechtsverordnung".
b) wird in Absatz 2 der Satz 1 gestrichen;
c) erhält Absatz 4 folgende Fassung: 29. In § 65
,, (4) Der Grenzabfertigungsdienst und der a) .. erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Grenzaufsichtsdienst bilden den Zollgrenz- ,, (1) Zahlungsaufschub (Reichsabgabenord-
dienst. Zum Grenzaufsichtsdienst gehören nung § 129) kann für Zölle nur auf längstens
1. die Amtsträger der Zollaufsicht an drei Monate gewährt werden.";
der Grenze, b) wird in Absatz 2 Satz 1 und 2 j,eweils hinter
2. ihre Vorgesetzten, wenn sie im ,,kann" eingesetzt „durch Rechtsverordnung"
Zollgrenzbezirk dienstlich tätig und in Satz 1 das Wort „Reichsminister"
sind, ersetzt durch „Bundesminister".
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
30. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung: enthalten; von gültigen Zahlungsmitteln;
,, (2) Zollbeträge von weniger als fünfzig von Wertpapieren mit Ausnahme solcher,
Pfennig werden nicht, höhere· Zollbeträge nur, die auf deutsche Währung lauten, im
soweit sie durch zehn teilbar sind, unter Weg- Zollausland gedruckt und zur Ausgabe im
lassung der überschießenden Pfennige erhoben. Geltungsbereich des Zolltarifs (§ 108
Der Bundesminister der Finanzen kann durch Abs. 1) bestimmt sind,".
Recntsverordnung Abweichungen hiervon be- 39. In § 69 Abs. 1 Nr. 25 wird der Beistrich am
stimmen." Schluß durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
31. In § 67 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: gendes angefügt:
,,Auf Antrag des Zollbeteiligten kann die Zoll- ,,von Reiseandenken und gleichartigen Reise-
schuld für zum freien Verkehr abgefertigte Wa- geschenken, soweit ihr Zollwert insgesamt 50
ren auf die Zollstelle des Wohn- oder Geschäfts- Deutsche Mark nicht übersteigt und es sich nicht
sitzes des Empfängers durch Zollschuld-Dber- um Nahrungs- und Genußmittel handelt,".
weisungsschein überwiesen werden, wenn sich
40. § 69 Abs. 1 Nr. 31 erhält folgende Fassung:
diese Zollstelle im Geltungsbereich des Zoll-
tarifs (§ 108 Abs. 1) befindet und die Zollschuld ,, 31. von Geschenken,
mindestens 200 Deutsche Mark beträgt." a) die an Bedürftige oder durch Brand oder
32. In § 68 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende andere außergewöhnliche Ereignisse in
Fassung: Not geratene natürliche Personen ein-
gehen, wenn es sich um Lebensmittel
„Der Bundesminister der Finanzen kann durch
oder um andere Waren einfach er Art
Rechtsverordnung Ausnahmen zulassen und
handelt, die dem Bedarf des Empfängers
dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen Aus- entsprechen, von dem Empfänger selbst
nahmen auch im Verwaltungswege zugelassen
11 oder in seinem Haushalt verwendet
werden können.
werden, und wenn der Zollwert je Wa-
33. In § 69 Abs. 1 werden die Worte „des Reichs- rensendung 200 Deutsche Mark nicht
ministers der Finanzen" gestrichen. übersteigt,
34. In § 69 Abs. 1 Nr. 10 werden die Worte „im b) die an natürliche durch Brand oder an-
Deutschen Reich ersetzt durch „in der Bundes-
11
dere außergewöhnliche Ereignisse in
republik Deutschland". Not geratene PerSOJ?-en eingehen, wenn
die Waren zur Beseitigung des entstan-
35. Hinter § 69 Abs. 1 Nr. 14 wird folgende Num-
mer 15 eingefügt: denen Schadens bestimmt :3ind, von dem
Empfänger selbst oder in· seinem Haus-
,, 15. von Liebesgaben, die an zugelassene Or- halt, Betrieb oder Beruf verwendet
ganisationen der freien Wohlfahrtspflege werden und wenn der Zollwert je Wa-
oder an Organe der öffentlichen Verwal- rensendung 5000 Deutsche Mark nicht
tung zur unentgeltlichen Verteilung an Be- übersteigt,
dürftige eingehen, wenn die Liebesgaben
c) die innerhalb der Familie aus Anlaß von
dem angemessenen Bedarf entsprechend
Festen üblich sind, wenn die Waren von
vertieilt und von den Empfängern selbst
Verwandten gerader Linie, Ehegatten
oder in ihrem Haushalt oder Betrieb ver-
oder Geschwistern mit Wohnsitz im Zoll-
wendet werden,".
ausland eingehen, von dem Empfänger
36. In § 69 Abs. 1 Nr. 17 wird der Beistrich am selbst oder in seinem Haushalt verwen-
Schluß durch einen Strichpunkt ersetzt und fol- det werden und wenn der Zollwert je
gendes angefügt: Warensendung 200 Deutsche Mark nicht
„von Büchern, Musiknoten und periodischen übersteigt,".
Druckschriften, die für Büchereien, Wissenschaft-
41. ~~-69 Ab~r ! Nr. 36 erhä.ii folg~~:de Passüiig:
ler oder Autoren od~t zur Bespr,echung aus dem
Zollausland eingehen, unentgeltlich geliefert ,,36. von Umschließungen, die mit den zuge-
werden und nicht zum Verkauf bestimmt sind,". hörigen Waren in den freien Verkehr über-
gehen oder die sonst zum Verpacken von
31. In § 69 Abs. 1 Nr. 24 a wird der Beistrich am Zollgut dienen oder gedient haben, soweit
Schluß durch einen Strichpunkt ersetzt und fol- nicht unangemessene Zollvorteile ent-
gendes angefügt: stehen,".
1/von technischen Zeichnungen, Planpausen, Be-
42. In § 69 Abs. 1 erhält Nummer 37 folgende
schreibungen technischen Inhalts und ähnlichen
Fassung:
Unterlagen, die zur Erlangung oder Ausführung
von Auslands.aufträgen oder zur Anmeldung „37. von Särgen mit Leichen, Urnen mit der
von Patenten aus dem Zollausland eingehen,". Asche Verstorbener nebst den zugehörigen
Blumen, Kränzen und ähnlichen Gegen-
38. In § 69 Abs. 1 wird hinter Nummer 24 a folgende ständen zur Ausschmückung der Särge,
Nummer 24 b eingefügt: Urnen und ihrer Beförderungsmittel; von
„24 b. von Akten, Urkunden, Manuskripten und aus dem Zollausland eingehenden Gegen-
Korrekturbogen; von Photographien in ständen zum Ausbau, zur Erhaltung und
Einzelsrmdungen, die nicht mehr als drei Ausschmückung von Gräbern fremder Krie-
Abzüge je photorJraphischer Aufnahme ger; von aus dem Zollausland eingehenden
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1335
Blumen, Kränzen und ähnlichen Gegen- oder Zuwiderhandlungen gegen die Einfuhr-,
ständen, die dort wohnende Personen aus Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot,e rechtskräftig
Anlaß von Bestattungen oder Totengedenk- bestraft sind. 11
tagen gewidmet haben; von Sarg- oder 45. § 74 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Grabschmuck, der für im Inland wohnende
,, (2) Die Zollstelle lehnt den Zollantrag ab,
Angehörige eines im Zollausland Verstor-
wenn Verbote oder Beschränkungen für den
benen als Andenken eingeht,".
Warenverkehr die Einfuhr, Ausfuhr oder Durch-
43. § 69 Abs. 2 erhält folgende Fassung: fuhr der Ware nicht zulassen oder wenn die
,, (2) Das Nähere zur Durchführung der vor- Voraussetzungen für den beantragten Zollver-
stehenden Zollbefreiungen bestimmt der Bun- kehr nicht vorliegen. Zollanträge, die die Vor-
desminister der Finanzen durch Rechtsverord- schriften über die sachliche Zuständigkeit, den
nung. Er kann die Zollbefreiungen gegenüber Amtsplatz und die Amtsstunden nicht beachten,
Staaten, die nicht Gegenrecht üben, oder wenn können zurückgewiesen werden. Die Oberfi-
sie zur Umgehung des Zolls oder eines Einfuhr- nanzdirektion kann, soweit bei einer Grenzzoll-
verbots mißbraucht werden können, durch stelle nach den örtlichen Verhältnissen ~ine vor-
Rechtsverordnung aufheben oder einschränken." schriftsmäßige Abfertigung bestimmter Waren
zum freien Verkehr nicht möglich ist, durch
44. § 70 erhält folgende Fassung:
Verwaltungsvorschrift anordnen, daß Zollan-
,,§ 70 träge auf Abfertigung dieser Waren zum freien
Ausfuhrzoll Verkehr bei diesen Zollstellen zurückgewiesen
(1) Ausfuhrzoll wird nach näherer Bestim- werden."
mung nicht erhoben 46. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Reichs-
1. von ausfuhrzollbaren Waren, die im minister der Finanzen" ersetzt durch „Bundes-
fr,eien Verkehr des Zollgebiets durch minister der Finanzen durch Rechtsverordnung".
Veredelung von eingeführten nichtein- 47. § 76 Abs. 4 erhält folg,ende Fassung:
fuhrzollbaren Waren unter Zollüber-
,, (4) Der Bundesminister der Finanzen kann
wachung gewonnen worden sind,
durch Rechtsverordnung Erleichterungen zulas-
2. von ausfuhrzollbaren Waren, die im sen und dabei bestimmen, daß in einzelnen
Vorgriff zur Erlangung der Zollbefrei- Fällen Erleichterungen auch im Verwaltungs-
ung nach § 69 Abs. 1 Nr. 43 ausgeführt wege zugelassen werden können."
werden,
48. In § 77 werden die Worte „nach Bestimmung
3. von ausfuhrzollbaren Umschließungen, des Reichsministers der Finanzen" ersetzt durch
die mit den darin enthaltenen nichtaus- ,, , falls der Bundesminister der Finanzen dies
fuhrzollbaren Waren des frei,en Ver- durch Verwaltungsvorschrift bestimmt,".
kehrs ausgeführt werden,
4. von ausfuhrzollbaren Erzeugnissen sol- 49. In § 80 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende
cher Grundstücke, die durch die Zoll- Fassung:
grenze von den zugehörigen Wohn- ,, (2) Die Zoll beschau umfaßt alle Teile der
und Wirtschaftsgebäuden getrennt sind, Warensendung. Sie kann auf Stichproben be-
5. von Abfällen ausfuhrzollbarer Waren, schränkt werden. Werden Gattung und wert-
die bei einer zugelassenen Aushesse- mäßige Beschaffenheit einer Ware probeweise
rung im Zollausland anfallen und im ermittelt, so wird vermutet, daß der nichtge-
Zollausland zurückbleiben, · prüfte Teil der Ware dem geprüften Teil ent-
spricht.
6. mit besonderer Genehmigung von aus-
fuhrzollbaren Waren, die auf deutschen (3) Die Warenmenge wird durch Wiegen,
Seeschiffen, in einem Zollausschluß Messen oder Zählen ermittelt. Sie kann, wenn
oder in einem Zollager verbraucht oder eine solche Ermittlung nicht möglich oder mit
dauernd gebraucht werden sollen, größeren Schwierigkeiten verbunden ist oder
wenn dadurch Nachteile für die Ware zu be-
7. von ausfuhrzollbaren Waren, die von fürchten sind, aus Urkunden, insbesondere aus
Behörden des Bundes oder der Länder kaufmännischen Büchern und ihren Belegen, ent-
in einem Strafverfahren auf Grund nommen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
von zwischenstaatlichen Vereinbarun- geschätzt werden. 11
gen einer ausländischen Behörde aus-
geliefert werden. 50. In § 86 wird dem Absatz 2 folgender Satz 2 an-
gefügt:
(2) Das Nähere zur Durchführung der vor-
stehenden Zollbefreiungen bestimmt der Bun- „Der Bundesminister der Finanzen kann durch
desminister der Finanzen durch Rechtsverord- Rechtsverordnung Ausnahmen zulassen und
nung. Er kann durch Rechtsverordnung die Zoll- dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen Aus-
befreiungen aufheben oder einschränken, wenn nahmen auch im Verwaltungswege zugelassen
sie zur Umgehung des Zolls oder eines Ausfuhr- werden können."
verbots mißbraucht werden können. Die Ober- 51. In § 89 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Reichs-
finanzdirektion kann die Zollbefreiungen nach minister der Finanzen kann" ersetzt durch „Bun-
Absatz 1 Nr. 1 und 4 im Verwaltungswege Per- desminister der Finanzen kann durch Rechtsver-
sonen entziehen, die wegen Steuerstraftaten ordnung".
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil J
52. In § 92 werden die Worte „Reichsminister der 59. Es werden ersetzt
Finanzen" ersetzt durch „Bundesminister der Fi- a) in § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 2, § 69 Abs. 1
nanzen durch Rechtsverordnung". Nr. 11, 12, 16 (zweimal) und § 73 das Wort
53. § 100 erhält folgende Fassung: ,,Reichs" durch „Bundes";
,,§ 100
b) in § 5 Abs. 1 Nr. 2, in der Uberschrift zu Ab-
schnitt B Ziffer IV Nr. 2 im Ersten Teil (vor
Die näheren Vorschriften über das auf die § 34) und in § 69 Abs. 1 Nr. 3 das Wort
Zollveredelung und Zollverwendung unter Zoll- ,,Reichsgebiets" durch „Hoheitsgebiets";
raumverschluß oder unter Zollbewachung anzu-
c) in § 3 Abs. 2·, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4, in den
wendende Zollverfahren erläßt der Bundesmini-
Uberschriften -zu Abschnitt B Ziffer IV Nr. 2
ster der Finanzen durch Rechtsverordnung."
und 3 im Ersten Teil (vor §§ 34 und 35), in
54. In § 101 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende §§ 35, 37 und 69 Abs. 1 Nr. 3 das Wort
Fassung: ,,Reichsgrenze" durch „Hoheitsgrenze";
,, (2) Für laufende Zollvormerkverkehre wird d) in § 5 Abs. 2 Satz 1 das Wort „Reichsgeset-
über das Zollgut eine Zollvormerkrechnung ge- zes" durch „Gesetzes";
führt (Zollrechnungsgut), für einmalige ein Zoll- e) in § 15 Abs. 2, § 69 Abs. 1 Nr. 19, § 93 Abs. 1
vormerkschein oder eine diesem gleichstehende Satz 2, §§ 95 und 97 das Wort „Reichsfinanz-
Urkunde ausgestellt. Der Bundesminister der Fi- verwaltung" durch „Zollverwaltung";
nanzen regelt die Art der Zollvormerkung für f) in § 13 Abs. 1, § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1
den Zollsicherungsverkehr (§ 16 Abs. 5) und be- und 3, §§ 22, 26 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 35
stimmt die Fälle, in denen der Zollanspruch Satz 1 und § 37 das Wort „Zollgrenzschutzes"
formlos vorgemerkt wird, durch Rechtsverord- durch „Grenzaufsichtsdienstes";
nung. g) in der Uberschrift zu § 19, in § 26 Abs. 1, in
(3) Die näheren Vorschriften über das Zoll- der Uberschrift zu § 41 und in § 41 Abs. 1 und
vormerkverfahren erläßt der Bundesminister der 2 das Wort „Zollgrenzschutz" durch „Grenz-
Finanzen durch Rechtsverordnung. Er kann aufsichtsdienst";
dabei eine vorübergehende Entfernung des Zoll- h) in § 43 Abs. 1 das Wort „Reichsminister"
guts aus dem unmittelbaren Besitz des Zollbetei- durch „Bundesminister";
ligten zulassen und anordnen, daß ein Zollvor- i) in § 63 die Worte „der Oberfinanzpräsident"
merkverkehr nur bewilligt wird, wenn der An- durch „die Oberfinanzdirektion";
tragsteller vertrauenswürdig ist, kaufmännische k) in § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 das Wort „Reichs-
Bücher ordnungsgemäß führt, über geeignete mark" durch „Deutsche Mark";
Räume oder Plätze verfügt und wenn nach den
1) in § 66 Abs. 1 das Wort „Reichsmark" durch
Betriebsverhältnissen des Antragstellers ein Be-
,,Deutscher Mark";
dürfnis für den Zollvormerkverkehr besteht."
m) die Uberschrift zu Abschnitt C Ziffer I im
55. In der Uberschrift vor § 104 (1. Abfertigung zum Ersten Teil vor § 39 (1. Zollbehörden) durch
Zwischenauslandsverkehr) werden hinter „Ab- ,,1. Zollverwaltung".
fertigung" die Worte „von Freigut" eingefügt.
Die Uberschrift vor § 105 (2. Abfertigung von Artikel 2
Freigut zum Zollverkehr) erhält folgende Fas- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
sung: durch Rechtsverordnung für Waren, die nicht zum
,,2. Andere Abfertigungen von Freigut". Handel oder zur gewerblichen Verwendung be-
stimmt sind, zur Abgeltung sämtlicher Eingangsab-
56. In § 105 Abs. 1 wird hinter „Zollverkehr" ein-
gaben (Zoll, Umsatzausgleichsteuer, Verbrauchsteu-
gefügt „oder aus sonstigen Gründen zollamtlich".
ern) pauschalierte Abgabensätze festzusetzen, die
57. § 106 erhält folgende Fassung: angewandt werden, wenn der Zollbeteiligte nicht
,,§ 106 Verzollung und Versteuerung nach den Maßstäben
Die Bundesregierung kann zur Abwehr ge- des Zolltarifs und der in Betracht kommenden Steu-
fährlicher Krankheiten oder sonstiger Gefähr- ergesetze beantragt. Diese Ermächtigung erstreckt
dung des Lebens oder der Gesundheit von Men- sich nicht auf Eingangsabgaben, deren Aufkommen
schen, Tieren und Pflanzen oder aus sicherheits- den Ländern zusteht.
polizeilichen Gründen den Warenverkehr über
Artikel 3
die Hoheitsgrenze oder über die Zollgrenze
durch Rechtsverordnung vorübergehend verbie- (1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
ten oder Beschränkungen unterwerfen." Rechtsverordnung bestimmen, daß die Zollbefrei-
ung nach § 69 Abs. 1 Nr. 31 Buchstabe a des Zoll-
58. In § 109 Abs. 1 wird am Schluß der Punkt durch gesetzes für Geschenksendungen an Empfänger im
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num- Land Berlin auch ohne Nachweis der Bedürftigkeit
mer 6 angefügt: des Empfängers gewährt wird.
„6. Bestimmungen der zur Durchführung des (2) Die Verordnung über die Zollbehandlung von
Zollgesetzes erlassenen Verordnungen auch Geschenksendungen und Liebesgabensendungen aus
insoweit aufzuheben, als zu ihrem Erlaß im dem Ausland vom 25. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I
Zollgesetz keine Ermächtigung enthalten S. 277) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ist. II außer Kraft.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1337
Artikel 4 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Die Gesetze der Freien Hansestadt Bremen „Än- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
derung des Zollgesetzes" vom 20. Dezember 1948 Dritten Uber leitungsgesetzes.
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 252)
und vom 25. April 1949 (Gesetzblatt der Freien Artikel 7
Hansestadt Bremen-S. 72) werden aufgehoben. Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Artikel 5
Artikel 8
(1) Es wird eine Kleiderkasse als Körperschaft
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf seine
des öffentlichen Rechts errichtet, die den Namen
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
,,Zollkleiderkasse" trägt.
(2) Die Zollkleiderkasse hat die Aufgabe, die zum
Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Beamten
der Zollverwaltung (Zollgesetz § 41 Abs. 2) mit ein- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
heitlicher, guter und preiswerter Dienstkleidung zu sind gewahrt.
versorgen. Sie ist diesem Zweck entsprechend nach Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
kaufmännischen Grundsätzen ohne Gewinnabsicht
zu führen.
., Bonn, den 10. September 1957.
(3) Der Bundesminister der Finanzen übt die
Dienstaufsicht über die Zollkleiderkasse aus. Er
wird ermächtigt, die Satzung der Zollkleiderkasse Der Bundespräsident
zu bestimmen und die zur Durchführung erforder- Theodor Heuss
lichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Artikel 6 Blücher
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister der Finanzen
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Schäffer
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes.
Vom 18. September 1957.
Auf Grund des Artikels VI des Zweiten Gesetzes des§ 139 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts- vom 1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 667),
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundge-
des § 94 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
setzes fallenden Personen vom 11. September 1957
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785),
(Bundesgesetzbl. I S. 1275) wird nachstehend der
vom 1. September 1957 an geltende Wortlaut des des § 62 Abs. 1 und des § 63 Abs. 2 des Bundes-
Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes- besoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesge-
gesetzbl. I S. 551) in der Fassung setzbl. I S. 993) und
des Artikels II des Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikels III Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse Ände,rung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen- verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
den Personen vom 19. August 1953 (Bundesge- gesetzes fallenden Personen vom 11. September
setzbl. I S. 980), 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275)
des Artikels 3 § 2 des Arbeiterrentenversiche- bekanntgemacht.
rungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 45), Bonn, den 18. September 1957.
des Artikels 3 § 2 des Angestelltenversicherungs-
Neuregel ungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bun- Der Bundesminister des Innern
desgesetzbl. I S. 88), Dr. Schröder
des Artikels 3 § 2 des Knappschaftsrentenversi-
cherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 Der Bundesminister der Finanzen
(Bundesgesetzbl. I S. 533), Schäffer
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil 1
Bundesbeamtengesetz (BBG).
in der Fassung vom 18. September 1957.
Ubersicht
ABSCHNITT I: §§ 2. Ruhegehalt §§
Einleitende Vorschriften ............. . 1 bis 3 a) Allgemeines .................. . 106, 107
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge . 108 bis 110
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit 111 bis 117
ABSCHNITT II:
d) Höhe des Ruhegehaltes ....... . 118, 119
Beamtenverhältnis
1. Allgemeines ..................... .
3. Unterhaltsbeitrag 120
4, 5
2. Ernennung ...................... . 6 bis 14 4. Hinterbliebenenversorgung
3. Laufbahnen ..................... . 15 bis 25 a) Sterbemonat . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
4. Versetzung und Abordnung 26, 27 b) Sterbegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
5. Beendigung des Beamten- c) W"itwen- und Waisengeld . . . . . . 123 bis 132
verhältnisses
d) Bezüge bei Verschollenheit .... 133
a) Entlassung ................... . 28 bis 34
b) Eintritt in den Ruhestand ..... . 35 bis 47 5. Unfallfürsorge
c) Verlust der Beamtenrechte .... . 48 bis 51 a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134, 135
b) Unfallfürsorgeleistungen ....... 136 bis 148
c) Nichtgewährung von Unfallfür-
ABSCHNITT III:
sorge ......................... 149
Rechtliche Stellung der Beamten d) Anmeldung und Untersuchungs-
1. Pflichten verfahren ..................... 150
a) Allgemeines ................. . 52 bis 57 e) Begrenzung der Unfallfürsorge-
ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
b) Diensteid .................... . 58
c) Beschränkung bei Vornahme von 6. Abfindung ........................ 152, 153
Amtshandlungen .............. . 59, 60
7. Ubergangsgeld . .................. 154
d) Amtsverschwiegenheit ........ . 61 bis 63
e) Nebentätigkeit ............... . 64 bis 69 8. Gemeinsame Vorschriften
f) Annahme von Belohnungen ... . 70, 71 a) Zahlung der Versorgungsbezüge 155 bis 157
g) Arbeitszei 1 •••••••••••••••••••• 72, 73 b) Ruhen der Versorgungsbezüge .. 158, 159
h) Wohnung .................... . 74, 75 c) Zusammen treffen mehrerer Ver-
i) Dienstkleidung ............... . 76 sorgungsbezüge ............... 160
k) Polgen der NichtNfüllung von d) (weggefallen)
Pflichten e) Erlöschen der Versorgungsbezüge 162 bis 164
aa) Bestrafung von Dienstver- f) Anzeigepflicht ................. 165
gehen ................... .
bb) Haftung
77
g) Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . .
~ . 166
78
9. Versorgungsrechtliche Sondervor-
2. Rechte schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167, 169
a) Pürsorge und Schulz .......... . 79 bis 80
b) Am tsbczeichnung ............ . 81 10. (weggefallen)
c) Dienst- und Versorffungsbezüge . 82 bis 87a
d) Reise- und Umzugskosten .... . 88 ABSCHNITT VI:
e) Urlaub ...................... . 89 Beschwerdeweg und Rechtsschutz . . . . . . 171 bis 175
f) Personalakten ................ . 90
g) Vereinigungsfreiheit ......... . 91
h) Dienstzeugnis ................ .
ABSCHNITT VII:
92
3. Bnamtenverl.rel 1mg 93, 94 Beamte des Bundestages, des Bundes-
rates und des Bundesverfassungsgerichtes 176
ABSCIJNITT IV:
ABSCHNITT VIII:
PersonalverwaJtm1g 95 bis 104
Ehrenbeamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
ABSCHNITT V:
Vnsorgung ABSCHNITT IX:
1. Arten der Vc)r1o0rgtmg ............ 105 Ubergangs- und Schlußvorschriften . . . . . 178 bis 202
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1339
Der Bundes1ag hat das folgende Gesetz be- 2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung
schlossen: als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit
zurückzulegen hat.
.ABSCHNITT I (2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis
berufen werden, wer
Einleitende Vorschriften
1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vor-
§ 1 bereitungsdienst ableisten oder
Dieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit 2. nur nebenbei oder vorübergehend für Auf-
es im einzeJnen nichts anderes bestimmt. gaben im Sinne des § 4 verwendet werden
soll.
§ 2 (3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird,
um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlidi wahr-
(1) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer zunehmen, ist Ehrenbeamter.
bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder
(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen
Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-
auf eine bestimmte Zeitdauer in das Beamten-
rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamten-
verhältnis berufen werden können, bleiben unbe-
verhältnis) steht.
rührt.
(2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn
hat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter, 2. Ernennung
der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt § 6
oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienst-
(1) Einer Ernennung bedarf es
herrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter.
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
§ 3 2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses
in ein solches anderer Art (§ 5 Abs. 1,
(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die 2 und 4),
oberste Behörde seinc~s Dienstherrn, in deren Dienst-
bereich er ein Amt bekleidet. 3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrecht- anderem Endgrundgehalt und anderer
liche Entscheidungen über die persönlichen Ange- Amtsbezeichnung.
legenheiten der ihm nachgeordneten Beamten
zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung
für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen ertei- einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen
len kann. Wer Dienstvorgesietzter und Vorgesetzter enthalten sein
ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen 1. bei der Begründung des Beamtenverhält-
Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nidit vor- nisses die Worte „ unter Berufung in das
handen, so n11T1mt die zuständige oberste Bundes- Beamtenverhältnis" mit dem die Art des
behörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz
wahr. ,.auf Lebenszeit", ,,auf Probe", ,,auf Wider-
ruf" oder als Ehrenbeamter" oder auf
II II
Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der
ABSCHNITT II Berufung,
Beamtenverhältnis 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhält-
nisses in ein solches anderer Art die diese
L Allgemeines Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
§ 4
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amts-
bezeichnung.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur
Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in
zulässig zur Wahrnehmung
Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Er-
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder nennung nicht vor.
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Siche- (3) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod
rung des Staates oder des öffentlichen Lebens durch
nicht ausschließlich Personen übertragen wer-
1. Entlassung,
den dürfen, die in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis stehen. 2. Verlust der Beamtenrechte,
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bun-
§ 5 desdisziplinarordnung.
(4) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein-
(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden
tritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der
1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbe-
im Sinne des § 4 verwendet werden soll, amten regelnden Vorschriften.
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 7 § 10
(1) In das Bcamtenvcrhi:'illnis darf nur berufen (1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, so-
werden, wer weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er
die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
überträgt.
Grundgesetzes ist,
(2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aus-
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit händigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn
für die freiheitlidw demokratische Grund- nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag
ordnung im Sinne~ des Grundgesetzes ein- bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurück-
tritt, liegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit un-
3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene wirksam.
oder - mangels solcher Vorschriften - (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches
übliche Vorbildung besitzt oder Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).
b) die erforderliche Befähigung durch Le-
bens- und Berufserfahrung innerhalb § 11
oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer
erworben hat. sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen
(2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah- wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich
men von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn für die zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.
Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches (2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der
Bedürfnis besteht. Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 nicht er-
§ 8
nannt werden durfte oder
(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung
2. entmündigt war oder
zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Be-
3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
fähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf
Geschlecht, Abstanimung, Rasse, Glauben., religiöse licher Amter hatte.
oder politische Anschauungen, Herkunft oder Be-
ziehungen vorzunehmen. § 12
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht (1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen/
für die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter 1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung
in den Bundesministerien und Leiter der den Bundes- oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte
sowie der bundesunrnittelbaren Körperschaften, An- ein Verbrechen oder Vergehen begangen
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Uber hatte, das ihn der Berufung in das Beamten-
weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenaus- verhältnis unwürdig erscheinen läßt, und
schreibung entscheidet d(~r Bundespersonalausschuß. er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe
verurteilt war oder wird.
§ 9 (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-
(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer den,
1. wenn bei einem nach seiner Ernennung
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen Entmündigten die Voraussetzungen für die
erfüllt, Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr voll- vorlagen oder
endet hat, 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte
in einem Disziplinarverfahren aus dem
3. sich Dienst entfernt oder zum Verlust der Ver-
a) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 sorgungsbezüge verurteilt worden war.
Buchstabe a) nach Ableistung des vor-
geschriebenen oder üblichen Vorberei- § 13
tungsdienstes und Ablegung der vor-
geschriebenen oder üblichen Prüfungen (1) In den Fällen des § 11 hat der Dienstvorgesetzte
oder nach Kenntnis des Grundes der Nichtig:t?eit dem Er-
nannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte
b) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 erst
Buchstabe b) dann, wenn di.e sachlich zuständige Behörde es ab-
in einer Probezeit bewährt hat. gelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.
(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens (2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme
nach sechs Jahren in ein solches auf Lebenszeit um- innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen,
zuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen nachdem die oberste Dienstbehörde von der Er-
Voraussetzungen hierfür erfüllt. nennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1341
erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu § 20
hören. Die Rücknahme wird von der obersten Dienst-
(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische
behörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten zu-
zustellen. oder sonstige Fachbildung ist neben oder an Stelle
der allgemeinen Vorbildung (§§ 16 bis 19) nachzu-
§ 14 weisen.
Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurück-
(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kann
genommen worden, so sind die bis zu dem Verbot von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst
(§ 13 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung
und die Prüfung (§§ 16 bis 19) abgewichen werden,
der Rücknahme (§ 13 Abs_ 2) vorgenommenen Amts-
soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn
handlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig,
erfordern.
wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die ge-
zahlten Dienstbezüge können belassen werden. (3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,
inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten
3. Laufbahnen förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorberei-
tungsdienst angerechnet wird.
§ 15
Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-
nung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten § 21
nach Maßgabe der folgenden Grundsätze. Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs„ 1
Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungs-
§ 16 gang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähi-
mindestens zu fordern gung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonal-
ausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden un-
1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder
abhängigen Ausschuß festzustellen.
eine entsprechende Schulbildung,
2. ein Vorbereitungsdienst.
§ 22
§ 17 (1) Art und bauer der Probezeit (§ 9 Abs. l Nr. 3)
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Lauf-
mindestens zu fordern bahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht über-
steigen.
1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder
eine entsprechende Schulbildung, (2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als
2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jaht, - Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)
3. die Ablegung de:r Prüfu.ng für den mittleren mindestens drei Jahre betragen; der Bundespersonal-
Dienst. ausschuß kann Ausnahmen zulassen.
§ 18 (3) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb
des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder
Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist,
mindestens zu fordern bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer
1. der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit
eine entsprechende Schulbildung, soll angerechnet werden.
2. ein Vorberci tungsdienst von drei Jahren,
3. die Ablegung der Prüfung für den gehobenen § 23
Dienst. Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8
§ 19
Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen.
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind
§ 24
mindestens zu fordern
1. ein abgeschlossenes Studium an einer Uni- Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestal-
versittil, einer technischen Hochschule oder tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht
einer anderen gleichstehenden Hochschule, übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als
2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung Laufbahnbewerber. Uber Ausnahmen entscheidet
oder, soweit üblich, einer Universitäts• oder der Bundespersonalausschuß.
Hochschulprüfung,
3. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren, § 25
4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.
Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst-
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 werden für den höhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Ein-
allgemeinen Verwaltungscfo:nst die Studien der gangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg
Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden;
sowie der Wirtschafts-, Finanz- und _Sozialwissen- die Laufbahnvorschriften können Ab-weichendes be-
schaften als gleichwertig anerkannt. stimmen.
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
4. Versetzung und Abordnung 2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des
§ 26
Bundestages war und nicht innerhalb der von
der obersten Dienstbehörde gesetzten ange-
(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts messenen Frist sein Mandat niederlegt.
anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches
seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es be-
§ 29
antragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne
seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein ande- (1) Der Beamte ist entlassen.,
res Amt nur zulässig, wenn das neue Amt dersel- 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im
ben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
wie das bisherige Amt und mit mindestens demsel- verliert oder
ben Endgrundgehalt verbunden ist; ruhegehalt- 2. wenn er ohne Zustimmung der obersten
fähige und unwiderrufliche Stellenzulagen gelten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder
hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt
Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören. oder
(2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer 3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst-
auf gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der oder Amtsverhältnis zu einem anderen
Bundesregierung beruhenden wesentlichen Ände- Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts
rung des Aufbaues oder Verschmelzung einer Be- anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für
hörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf
Behörden, dessen Aufgabengebiet von der Auf- Widerruf oder als Ehrenbeamter.
lösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet dar-
seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben
über, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-
oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem
liegen, und stellt den Tag der Beendigung des Be-
Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem
amtenve·rhältnisses fest. In den Fällen des Absat-
bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
zes 1 Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit dem Bun-
möglich ist. Er erhält sein bisheriges Grundgehalt
desminister des Innern und dem neuen Dienstherrn
einschließlich ruhegehaltfähiger und unwiderruf-
die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem
licher Stellenzulagen und steigt in den Dienstalters-
neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
stufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe auf.
(3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst- § 30
bereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit
Einverständnis des Beamten zulässig. (1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung
verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvor-
§ 27 gesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung
kann, solange die Entlassungsverfügung dem Be-
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Be- amten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier
dürfnis besteht, vorübergehend zu einer seinem Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten
Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienst- zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Ent-
stelle abgeordnet werden. Die Abordnung zu einem lassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des
Beamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, wäh- (2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-
rend der Probezeit die Dauer von zwei Jahren, punkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hin-
übersteigt. ausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amts-
geschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens
(2) Wird ein Beamter eines Landes, einer Ge- drei Monate.
meinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer son-
stigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Kör- § 31
perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen (1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen
Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den werden, wenn einer der folgenden Entlassungs-
Bundesdienst abgeordnet, finden für die Dauer der gründe vorliegt:
Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf
(ohne §§ 58, 81 bis 87 a) entsprechende Anwen-
dung; zur Zahlung der Dienstbezüge ist auch der Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinar-
Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abge- verfahren zu verhängende Disziplinarstrafe
ordnet ist. (§ 11 Abs. 1 der Bundesdisziplinarord-
nung) zur Folge hätte, oder
5. Beendigung
2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähi-
des Beamtenverhältnisses
gung, fachliche Leistung) oder
a) Entlassung
3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte
§ 28 nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt
Der Beamte ist zu entlassen,, wird, oder
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorge- 4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche
schriebenen Diensterid zu leisten oder ein an Änderung des Aufbaues der Beschäftigungs-
dessen Stellf' vorgeschriebenes Gelöbnis abzu- behörde (§ 26 Abs. 2), wenn eine ander-
legen, oder weitige Verwendung nicht möglich ist.
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1343
(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art § 36
können jederzeit entlassen werden. (1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein- einstweiligen Ruhestand versetzen
zuhalten: 1. Staatssekretäre, Unterstaatssekretäre und
Ministerialdirektoren,
bei einer Beschäftigungszeit
2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum auswärtigen Dienst von der Besoldungs-
Monatsschluß, gruppe A 16 an aufwärts,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Mo- 3. Beamte des höheren Dienstes des Bundes-
natsschluß, amtes für Verfassungsschutz und des Bun-
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum desnachrichtendienstes von der Besol-
dungsgruppe A 16 an aufwärts,
Schluß eines Kalen-
dervierteljahres. 4. den Bundespressechef und dessen Vertreter,
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener 5. den Generalbundesanwalt beim Bundesge-
Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich der- richtshof und den Oberbundesanwalt beim
selben obersten Dienstbehörde. Bundesverw al tungsgerich t,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Be-
amte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlas- (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere
sen werden. Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt
werden können, bleiben unberührt.
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze
(§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in
den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen. § 37
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht
im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt
§ 32 festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitge-
Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5 teilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei
gilt entsprechend. Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorberei- Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestan-
tungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den des zurückgenommen werden.
Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung
§ 38
abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet
sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Ver-
ist. setzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, und
für die folgenden drei Monate noch die Dienstbe-
§ 33 züge des von ihm bekleideten Amtes, die zur Be-
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird streitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Ein-
die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 10 künfte jedoch nur bis zum Beginn des einstweiligen
Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig Ruhestandes.
wäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zu- (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand
stellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein, versetzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Auf-
der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungs- hören der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer
verfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt wor- Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5),
den ist. so ermäßigen sich die Dienstbezüge für die Dauer
des Zusammentreffens der Einkünfte um den Be-
§ 34 trag dieses Einkommens.
Nach der Entlassung hat der frühere Beamte kei- § 39
nen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be-
darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammen- amte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in
hang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu lei-
wenn ihm die Erlaubnis nach § 61 Abs. 4 erteilt ist. sten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines
früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das
derselben oder einer mindestens gleichwertigen
b) Eintritt in den Ruhestand Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit
§ 35 mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1
Satz 2) verbunden ist.
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vor-
schriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen § 40
des § 106 nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhält- Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter
nis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Ent- Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
lassung. (§ 39).
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 41 liehen Gutachtens über den Gesundheitszustand
(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen
Ende des Monuts in den Ruhestand, in dem sie das für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfül-
fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für ein- len.
zelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere (2) Die über die Versetzung in den Ruhestand
Altersgrenze bestimmt werden. entscheidende Behörde ist an die Erklärung des
(2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der unmittelbaren Dienstvorgesezten nicht gebunden;
Verwaltung im Einzelfalle die Fortführung der si,e kann auch andere Beweise erheben.
Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten er-
fordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde § 44
die Bundesregierung mit Zustimmung dE!s Bundes-
personalausschusses den Eintritt in den Ruhestand (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für
über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung
eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvor-
übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über gesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß
die Vollendung des siebzigsten Lebensjahres hin- seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt
aus. Unter der gleichen Voraussetzung kann die sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in
Bundesregierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festge- den Ruhestand anzugeben. Ist der Beamte zur
setzte frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzig- Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren
sten Lebensjahr hinausschieben. nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf
Antrag des Dienstvorgesetzten einen Pfleger als
(3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll- gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; di,e Vor-
endet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden; schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die der freiwilligen Gerichtsbar'keit für da.:s Verfahren
Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des
die einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Altersgrenze. Ist der Beamte trotzdem ernannt wor-
den, so ist er zu entlassen. (2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger inner-
halb eines Monats keine Einwendungen, so ent-
(4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte scheidet die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde
Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten über die Versetzung in den Ruhestand.
Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand ver-
setzt. (3) Werden Einwendungen erhoben, so entschei-
det die oberste Dienstbehörde oder die für die Ver-
§ 42 setzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhe- Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzu-
stand zu versetzen, wenn er infolge eines körper- führen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner kör- seinem Pfleger zuzustellen.
perlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner (4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit
Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der
Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann an- Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn
gesehen werden, wenn er infolge Erkrankung in- des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigen-
nerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr den Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung
als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine des Verfahrens wird ein Beamt,er mit der Ermittlung
Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs des Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und
Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen
Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so Disziplina·rverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger
ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß
ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger
erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
(2) G~esetzliche Vorschriften, die für einzelne Be- (5) Wird die Dienstfähigkeit des Be,amten fest-
amtengruppen andere Voraussetzungen für die Be- gestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Ent-
urteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben ·scheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zu-
unberührt. zustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen
(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähig-
ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in keit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende
den Ruhestand versetzt werden, wenn er das zwei- des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt
undsechzigste Lebensjahr vollendet hat. worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbe-
haltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. Sofern
nicht die oberste Dienstbehörde den Beamten in den
§ 43
RuL.estand versetzt hat, entscheidet auf einen inner-
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in halb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen zu stel-
den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienst- lenden Antrag des Beamten oder seines Pflegers
unfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittel- die oberste Dienstbehörde darüber, ob die Verset-
barer Dienstvorgesetztcr auf Grund eines amtsärzt- zung in den Ruhestand aufrechterhalten wird.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1345
§ 45 c) Verlust der Beamtenrechte
(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe- § 48
stand versetzter Beamter wieder dienstfähig gewor- Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im
den, so kann er, solange er das zweiundsechzigste ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das deutschen Gerichts im Bundesgebiet oder im Land
Beamtenverhältnis berufen werden; §§ 39 und 40 Berlin
gelt,en entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jah-
ren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute 1. zu Zuchthaus oder
Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustim- 2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefäng-
mung des Beamten zulässig. nis von einem Jahr oder längerer Dauer oder
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstel- 3. wegen vorsätzlicher hochverräterischer, staats-
lung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von gefährdender oder landesverräterischer Hand-
fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn lung zu Gefängnis von sechs Monaten oder
erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist längerer Dauer
diesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingen- verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Ur-
de dienstliche Gründe entgegenstehen. teils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die
(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Befähigung zur
Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden
amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann oder wenn der Beamte auf Grund einer Entschei-
eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Arti-
Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt. kel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt
hat.
§ 46 § 49
Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand
der frühere Beamte k,einen Anspruch auf Dienst-
zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwun-
bezüge und Versorgung. Er darf die Amtsbezeich-
dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne
nung und die im Zusammenhang mit dem Amt
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-
verliehenen Titel nicht führen.
anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienst-
unfähig (§ 42) geworden ist.
§ 50
(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden,
wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig gewor- (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des
den ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst- Verlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gna-
behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister denrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen
der Finanzen; sie kann ihre Befugnis im Einver- übertragen.
nehmen mit diesem Minister auf andere Behörden (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beam-
übertragen. tenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von
diesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.
(3) §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwen-
dung.
§ 51
§ 47 (1) Wird eine Entischeidung, durch die der Ver-
lust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung
gesetzlich nichts anderes bestimmt i,st, von der ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das
Stelle verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernen- Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Be-
nung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung amte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht er-
ist dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann r,eicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf
bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen Ubertragung eines Amtes derselben oder eine,r
werden. mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bis-
heriges Amt und mit mindestens demselben End-
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von q.en grundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2); biis zur Ubertra-
Fällen der §§ 37, 41 und 44 Abs. 5, mit dem Ende gung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge,
der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden
die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten hätten.
mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Ver-
setzung in den Ruhestand kann auf Antrag oder (2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmever-
mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein fahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund
früherer Ze,itpunkt festgesetzt werden. eines rechtskräftigen Strafurteiles, das nach der
früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinar-
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich verfahren mit dem Ziel der Entfernung des Be-
Ruhegehalt nach den Vorschriften des Abschnittes V, amten aus dem Dienst eingeleitet worden, so ver-
in den Fällen des § 38 nach Ablauf der Zeit, für die liert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehen-
Dienstbezüge gewährt werden. den Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Ent- hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen
scheidung können die Ansprüche nicht geltend ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst-
gemacht werden. höher,en Vorgesetzen zu wenden. Bestätigt dieser
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Ent- die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen,
lassung eines Beamten auf Probe oder auf Wider- sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten straf-
ruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1 bar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder
bezeichneten Art. das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des
Menschen verletzt; von. der eigenen Verantwortung
(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Ab- ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen
satz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Ar- schriftlich zu erfolgen.
beitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag an-
rechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber ve,r- (3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die
pflichtet. sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr
im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächst-
höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbei-
ABSCHNITT III
geführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4
Rechtliche Stellung der Beamten entsprechend.
1. Pflichten § 57
a) Allgemeines Der Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden,
wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundes-
§ 52 tages annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz be-
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht stimmt.
einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch
und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung b) Diensteid
auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu neh-
§ 58
m0,n.
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes
!,eisten:
Verhallen zu der freiheitlichen demokratischen
Grundordnun~J im Sinne des Grundgesetzes be- ,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bun-
kenn0,n und für deren Erhaltung eintreten. desrepublik Deutschland und alle in der Bun-
desrepublik geltenden Gesetze zu wahren
§ 53
und meine Amtspflichten gewissenhaft zu er-
füllen, so wahr mir Gott helfe."
Der Beamte hat bei politischer Betätigung die-
jeniye Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, (2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr
die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamt- mir Gott helfe" geleistet werden.
heit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
Amtes ergeben. Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich
§ 54 schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-
chen, so kann der Beamte, der Mitglied einer sol-
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem chen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungs-
Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig formel sprechen.
nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Ver-
halten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß (4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach
der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, § 7 Abs. 2 zugelassen worden ist, kann von einer
die sein Beruf erfordert. Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat,
soforn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu
§ 55 geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten erfüllen wird.
und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von
ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und
c) Beschränkung bei Vornahme von
ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es
Amtshandlungen
sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach be-
sonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen § 59
nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen (1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu be-
ist. freien, die sich gegen ihn selbst oder einen Ange-
§ 56 hörigen richten würden.
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
seiner dienstlichen Handlungen die volle persön- Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen
liche Verantwortung. familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren
das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-
licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der
· bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausge-
machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so schlossen ist, bleiben unberührt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1347
§ 60 (4) Uber die Versagung der Genehmigung ent-
(1) Die oberste Dienslbehörde oder die von ihr
scheidet die oberste Aufsichtsbehörde.
bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwin-
genden dienstlichen Gründen die Führung seiner § 63
Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, so-
Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der
fern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen
den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.
oder ein sonstirJes auf Rücknahme der Ernennung
oder auf Becndigu ng des Beamtenverhältnisses ge- e) Nebentätigkeit
richtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
§ 64
(2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes ge-
hört werden. Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner
obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben-
d) Amtsverschwiegenheit amt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu
übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätig-
§ 61
keit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung ent-
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des spricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch
Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt- nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befug-
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen- nis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer § 65
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 64
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über zur Ubernahme verpflichtet ist, der vorherigen Ge-
solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch nehmigung
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab- 1. zur Dbernahme eines Nebenamtes, einer
geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvor- Vormundschaft, Pflegschaft oder Testa-
gesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet mentsvollstreckung,
ist, der letzte Dienstvorgesetzte. 2. zur Dbernahme einer Nebenbeschäftigung
(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des gegen Vergütung, zu einer gewerblichen
Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienst- Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbe-
vorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten betrieb oder zur Ausübung eines freien
amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dar- Berufes,
stellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über 3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat,
dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ
Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche einer Gesellschaft, einer Genossenschaft
Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine oder eines in einer anderen Rechtsform
Erben. betriebenen Unternehmens sowie zur Uber-
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete nahme einer Treuhänderschaft.
Pflicht des Beamten, strafbare Handlungen anzu- (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
zeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demo- wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die
kratischen Grundordnung für deren Erhaltung ein- dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder
zutreten. die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienst-
§ 62 liche Interessen beeinträchtigen würde. Ergibt sich
eine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Ge-
(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf
nehmigung, so ist diese zu widerrufen.
nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle
des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile (3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienst-
bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben behörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren Behörden übertragen.
würde.
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstat- § 66
ten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den (1) Nicht genehmigungspflichtig ist
dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutz-
(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in nießung des Beamten unterliegenden Ver-
einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor- mögens,
bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche,
Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch
künstlerische oder Vortragstätigkeit des
dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
Beamten, -
erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienst-
lichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. 3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zu-
Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem sammenhängende selbständige Gutachter-
Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienst- tätigkeit von Beamten an wissenschaft-
lichen Rücksichten zulassen. lichen Instituten und Anstalten,
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufs- § 71
interessen in Gewerkschaften oder Berufs-
verbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen
der Beamten, von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer
ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des
5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen
Bundespräsidenten annehmen.
von Genossenschaften.
(2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Be-
amten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvor- g) Arbeitszeit
gesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.
§ 72
§ 67 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit an Arbeitstagen
beträgt grundsätzlich acht Stunden und darf
Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vor-
wöchentlich im Durchschnitt achtundvierzig Stunden
schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten
nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochen-
übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich an-
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ
erkannten Wochenfeiertag um acht Stunden.
einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in
einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh- (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-
mens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienst- gung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
herrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhält-
Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob nisse es erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr
fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur beansprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemes-
dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlan- sener Zeit zu gewä_hren.
gen eines Vorgesetzten gehandelt hat.
(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht,
kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen
§ 68 Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen
Endet das Beamtenverhältnis,, so enden, wenn im Zeitraum dürfen sechzig Stunden nicht überschritten
Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die werden.
Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem
(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch
Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt
Rechtsverordnung.
übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vor-
schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetz-
§ 73
ten übernommen hat.
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Ge-
§ 69 nehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.
Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlan-
Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten gen nachzuweisen.
erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
In ihr kann bestimmt werden, (2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung sdrnld-
haft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvor-
Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder gesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest
ihm gleichstehen, und teilt dies dem Beamten mit. Eine disziplinar-
2. ob und inwieweit der Beamte für eine im rechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-
öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Ver- schlossen.
langen, Vorschlag oder Veranlassung seines
Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätig- h) Wohnung
keit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene
Vergütung abzuführen hat, § 74
3. welche Beamtengruppen auch zu einer der in (1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu neh-
§ 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Neben- men, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung
tätigkeiten der Genehmigung bedürfen, soweit seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
es nach der Natur des Dienstverhältnisses er-
forderlich ist. (2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die
dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen,
seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung
f) Annahme von Belohnungen von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienst-
wohnung zu beziehen.
§ 70
Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Be-
§ 75
amtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke
in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin-
obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde gend erfordern, kann der Beamte angewiesen wer-
annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf den, sich während der dienstfreien Zeit in erreich-
andere Behörden übertragen werden. barer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1349
1) Dienstkleidung (4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz
und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen ·einen
§ 76
Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Be-
Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen amten über.
über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes
üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung
dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen. 2. Rechte
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten a) Fürsorge und Schutz
aa) Bestrafung von Dienstvergehen § 79
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
§ 77
Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung
er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stel-
Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst- lung als Beamter.
vergehen, wenn er § 79a
1. sich gegen die freiheitliche demokratische
Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1) erhält einen Unterhaltszuschuß.
betätigt oder
Der Unterhaltszuschuß beträgt mindestens dreißig
2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf ab- vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Ein-
zielen, den Bestand oder die Sicherheit der gangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Daneben ist
Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder Kinderzuschlag nach den Vorschriften zu gewähren,
3. gegen § 61 (Verletzung der Amtsverschwie- die für Beamte mit Dienstbezügen gelten. Das
genheit) oder gegen § 70 (Verbot der An- Nähere regeln die Bundesminister des Innern und
nahme von Belohnungen oder Geschenken) der Finanzen.
verstößt oder
§ 80
4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer er-
neuten Berufung in das Beamtenverhältnis Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
schuldhaft nicht nachkommt. nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-
sprechende Anwendung
(3) Das Nähere über die Bestrafung von Dienst-
vergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung. 1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf
Beamtinnen,
bb) Haftung 2. der Vorschriften des Schwerbeschädigtenge-
§ 78 setzes auf schwerbeschädigte Beamte und Be-
werber.
(1) Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm ob-
liegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, des- b) Amtsbezeichnung
sen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus
entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat der Beamte § 81
seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrau- (1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich-
ten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er dem nungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts
Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen, anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser
als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.
fällt. Haben mehrere Beamte den Schaden gemein-
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeich-
sam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
nung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch
(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund außerhalb des Dienstes führen. Neben der Amts-
der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund- bezeichnung darf der Beamte nur staatlich verlie-
gesetzes Schadenersatz geleistet, so ist der Rück- hene Titel und akademische Grade, dagegen keine
griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als Berufsbezeichnung führen. Nach dem Ubertritt in
ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige
fällt. Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in der Versetzung in ein Amt mit geringerem End-
grundgehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Dienstherr von dem Schaden und der Person des 3 entsprechend.
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rück- (3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der
sicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Be- Versetzung in den Ruhestand zustehende Amts-
gehung der Handlung an. Die Ansprüche nach Ab- bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)"
satz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehe-
an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem nen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt
gegenüber von dem Dienstherrn anerkannt oder übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung
dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festge- des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer
stellt ist und der Dienstherr von der Person des Er- Besoldungsgruppe mit mindestens demselben End-
satzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. grundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bis-
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
herige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amts-: pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, so-
bezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zu- weit gegen den Empfänger ein Anspruch auf
salz „uufü~r Dienst (a. D.)" führen. Andert sich die Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
Bezeichnung cles früheren Amtes, so darf die ge- Handlung besteht.
änderte Amtsbezeichnung geführt werden.
§ 85
(4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste
Dienstbehörde die Er]m1bnis erteilen, die Amts- Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften
bezPichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" des Abschnittes V.
sowie die im Zusammenhang mit dem Amt ver-
liehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurück- § 86
genommen werden, wenn der frühere Beamte sich (1) Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Ein-
ihrer als nicht würdig erweist. reihung der Beamten in die Gruppen der Besol-
dungsordnungen können nur durch Gesatz geändert
c) Dienst- und Versorgungsbezüge werden.
§ 82 (2) Werden die Dienstbezüge der Beamten allge-
mein oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht
Der Beamte erhält die mit seinem Amt verbun-
oder vermindert, so sind von demselben Zeitpunkt
denen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln.
(§ 10 Abs. 2) oder, sofern ihm die Planstelle zu
einem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist,
von diesem Zeitpunkt an. § 87
(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte
§ 83 durch eine Anderung ihrer Bezüge oder ihrer Ein-
(1) Die Dienstbezüge werden durch das Besol- reihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen
dungsgesetz geregelt. mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind
die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Der Beamte kann auf die laufenden Dienst-
bezüge weder ganz noch teilweise verzichten. (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
(3) Hat der Beamte mit Genehmigung der ober- viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge
sten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Amter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
Nebenamt stehen, so erhält er, wenn nicht einheit- reicherung. Der Kenntnis des Mangels des recht-
liche Dienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge lichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn
nach Bestimmung des Bundesministers der Finan- der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfän-
zen nur aus einem Amt. Gehört eines der Amter ger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückfor-
dem Landesdienst oder dem Dienst einer der Lan- derung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustim-
desaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt mung der obersten Dienstbehörde ganz oder
oder Stiftung des öffentlichen Rechts an, so be- teilweise abgesehen werden.
stimmt der Bundesminister der Finanzen im Einver-
nehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle
§ 87a
das Amt, aus dem die Dienstbezüge zu zahlen sind.
Wird ein Beamter körperlich verletzt oder ge-
(4) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs-
tötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch,
ähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit
der dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen in-
dem Aus·scheiden stehende Zuwendungen aus einer
folge der Körperverletzung oder der Tötung gegen
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 158
über, als dieser
Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) nach Beendigung einer
Tätigkeit bei diesen Einrichtungen während einer 1. während einer auf der Körperverletzung be-
Verwendung als Bundesbeamter (§ 2) abzuführen ruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur
oder auf die Dienstbezüge nach dem Bundesbesol- Gewährung von Dienstbezügen oder
dungsgesetz anzurechnen sind, regelt die Bundesre-
2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung
gierung durch Rechtsverordnung. Dabei sind Lei-
zur Gewährung einer Versorgung oder einer
stungen außer Betracht zu lassen, soweit sie auf
anderen Leistung
eigenen Beiträgen des Beamten beruhen.
verpflichtet ist. Der Ubergang des Anspruches kann
§ 84 nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinter-
bliebenen geltend gemacht werden.
(1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge
nur insoweit abtrPten oder verpfänden, als sie der d) Reise- und Umzugskosten
Pfändung unterliegen.
§ 88
(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beam-
Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie ten werden durch Gesetz geregelt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1351
e) Urlaub ABSCHNITT IV
§ 89
Personalverwaltung
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-
. urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. § 95
Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht-
regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
lichen Vorschriften wird ein Bundespersonalaus-
(2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewil- schuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der
ligung von Urlaub aus anderen Anlässen und be- gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener
stimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge wäh- Verantwortung ausübt.
rend eines solchen Urlaubs zu belassen sind.
§ 96
(3) Zur Ausübung des Mandates eines Landtags-
abgeordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied (1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus
einer kommunalen Vertretung ist dem Beamten der sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden
erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienst- Mitgliedern.
bezüge zu gewähren.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Prä-
f) Personalakten sident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender
sowie die Leiter der Personalrechtsabteilungen dl;r
§ 90 Bundesministerien des Innern und der Finanzen für
Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be- die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes. Die
amtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine übrigen vier ordentlichen Mitglieder und die stell-
vollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn vertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsi-
betreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden denten auf Vorschlag der Bundesminister des Innern
und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn und der Finanzen auf die Dauer von vier Jahren
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, berufen, davon drei ordentliche Mitglieder sowie
vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. drei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer
Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal- Benennung durch die Spitzenorganisationen der zu-
akten zu nehmen. ständigen Gewerkschaften.
(3) Sämtliche Mitglieder müssen Bundesbeamte
g) Vereinigungsfreiheit
sein. Die Vertreter der ständigen ordentlichen Mit-
§ 91 glieder müssen der gleichen Behörde wie diese an-
(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die gehören.
Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Be-
§ 97
rufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die
für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsver- (1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
bände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundes-
(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine personalausschusses außer durch Zeitablauf (§ 96
Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich Abs. 2) oder durch Beendigung des Beamtenverhält-
gemaßr~gelt oder benachteiligt werden. nisses oder der Zugehörigkeit zur Behörde (§ 96
Abs. 3) nur unter den gleichen Voraussetzungen aus,
unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts
h) Dienstzeugnis
wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfah-
§ 92 ren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren;
Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamten- § 60 findet keine Anwendung.
verhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienst- (2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
vorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich ge-
der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienst- maßregelt noch benachteiligt werden.
zeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über
die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun-
gen Auskunft geben. § 98
(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den
3. Beamten ver t r et u n g in §§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entschei-
. dungen folgende Aufgaben:
§ 93
1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelun-
Die Personalvertretung der Beamten wird durch
gen der beamtenrechtlichen Verhi.;.Lnisse
Gesetz besonders geregelt.
mitzuwirken,
§ 94 2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Ge- die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung
werkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner von Beamten mitzuwirken,
Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu 3. über die allgemeine Anerkennung von
beteiligen. Prüfungen zu entscheiden,
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
4. zu Beschwerden von Beamten und zurück- § 104
gewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundes-
von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu personalausschusses führt im Auftrage der Bundes-
nehmen,
regierung der Bundesminister des Innern. Sie unter-
5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln liegt den sich aus § 97 ergebenden Einschränkungen.
in der Handhabung der beamtenrechtlichen
Vorschriften zu machen.
(2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso- ABSCHNITT V
nalausschuß weitere Aufgaben übertragen.
Versorgung
(3) Uber die Durchführung der Aufgaben hat der
Bundespersonalausschuß die Bundesregierung zu 1. Arten der Versorgung
unterrichten.
§ 105
§ 99 Die Versorgung umfaßt
Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine Ge- Ruhegehalt,
schäftsordnung. Unterhaltsbeitrag,
Hinterbliebenenversorgung,
§ 100
Unfallfürsorge,
(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses Abfindung,
sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß Dberg angsgeld.
kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Be-
schwerdeführern und anderen Personen die Anwe-
senheit bei der Verhandlung gestatten. 2. Ruhegehalt
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltun- a) Allgemeines
gen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Be-
schwerdeführer in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4. § 106
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge- (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der
faßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von Beamte
mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei 1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- abgeleistet hat oder
sitzenden. · 2. infolge Krankheit, Verwundung oder son-
stiger Beschädigung, die er sich ohne grobes
§ 101 Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-
(1) Der Vorsitzende des Bundespersonalaus- anlassung des Dienstes zugezogen hat,
schusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlun- dienstunfähig geworden ist oder
g,en. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle 3. nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand
das dienstälteste Mitglied. versetzt worden ist oder nach § 41 Abs. 4 als
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und dauernd in den Ruhestand versetzt gilt.
Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für (2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten
den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und
des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle. nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.
Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhege-
§ 102 haltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 115 oder
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als ruhegehaltfähige
(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durch- Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.
führung seiner Aufgaben in entsprechender Anwen-
dung der Vorschriften des Gesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht Beweise erheben. § 107
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-
(2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal-
gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-
ausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm
fähigen Dienstzeit berechnet.
auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten
vor:z,ulegen, soweit dies zur Durchführung seiner
Aufgaben erforderlich ist. b) RuhegehalUähige Dienstbezüge
§ 108
§ 103
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
(1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind,
1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem
soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt-
Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder
zumachen. Art und Umfang regelt die Geschäfts-
die diesem entsprechenden Dienstbezüge,
ordnung.
2. der Ortszuschlag (§ 156 Abs. 1),
(2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent-
scheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht
Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen. als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1353
§ 109 Welche Besoldungsgruppen ·anderer Besoldungs-
(1) Ist ein ßeamlc!r dUS einem Amt in den Ruhe- ordnungen den vorstehenden Besoldungsgruppen
stand getrel.t~n, das nicht der Eingangsbesoldungs- entsprechen, entscheidet die oberste Dienstbehörde.
gruppe sei1wr Laufbahn an~Jehört, und hat er die (3) Sind bei einer Beförderung Besoldungsgruppen
Dienstbezür1e dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr übersprungen worden, so ist jedes überspringen
erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des einer nach Absatz 2 als Beförderungsgruppe gelten-
vorher bekleideten Amtes; hat der Beamte vorher den Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger Ge-
ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienst- staltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen gewesen
behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister wäre, als Beförderung zu rechnen.
der Finanzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (4) Ist ein Beamter im Rahmen der regelmäßigen
bis zur Höhe von fünfzig vom Hundert der Sätze Dienstlaufbahn in eine höhere Laufbahngruppe auf-
nach § 108 fest. Zc~iten, in denen der Beamte ein gestiegen, so wird die Aufstiegsbeförderung in
seinem letzt()n Amt mindestens gleichwertiges Amt jedem Fall berücksichtigt. Für die Feststellung, ob
bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beförderungen in der höheren Laufbahngruppe zu
Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die Jahresfrist berücksichtigen sind, ist vom Zeitpunkt der Auf-
einzurechnen. stiegsbeförderung auszugehen, wenn dies für den
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ab- Beamten günstiger ist.
lauf der Frist verstorben oder infolge von Krank- (5) Beim Wechsel des Dienstherrn gilt ein Beam-
heit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die ter erst dann als befördert, wenn ihm bei oder nach
er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder seiner Übernahme in das neue Dienstverhältnis ein
aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wurde
den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten und diese Übertragung nach Absatz 2 als Beförde-
des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr rung anzusehen ist. Entsprechendes gilt für einen
lang tatsächlich wahrgenommen hat. wiederangestellten Beamten, dessen Dienstverhält-
nis durch Entlassung oder durch Eintritt in den
§ 110 Ruhestand beendet war. Die Zeit zwischen den
Dienstverhältnissen bleibt unberücksichtigt.
(1) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen
(6) Die Bundesminister des Innern und der Finan-
Dienstbezüge wird für je sechs Dienstjahre seit der
zen bestimmen durch Rechtsverordnung, unter wel-
Anstellung höchstens eine Beförderung berücksich-
chen Voraussetzungen und in welchem Umfang zum
tigt, soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn
Ausgleich von Härten Zeiten vor der Anstellung
entspricht. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit
anzurechnen sind oder angerechnet werden können.
infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger
Eine vor der Anstellung zurückgelegte Dienstzeit
Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden
als außerplanmäßiger Beamter ist anzurechnen, so-
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes
weit sie drei Jahre übersteigt; eine Dienstzeit im
zugezogen hat, in den Ruhestand getreten, so wird
Sinne des § 115 ist anzurechnen, soweit sie unter
den Dienstjahren die Zeit hinzugerechnet, die er bis
Hinzurechnung einer Dienstzeit als außerplanmäßi-
zum Erreichen der Altersgrenze (§ 41 Abs. 1) hätte
ger Beamter fünf Jahre übersteigt.
zurücklegen können. Die ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge dürfen jedoch nicht hinter fünfzig vom Hun- (7) § 109 bleibt unberührt.
dert der zuletzt erhaltenen Dienstbezüge (§ 108) zu-
rückbleiben. c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit
(2) Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist die § 111
Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrund-
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienst.zeit, die der
gehalt oder die Anstellung in einem Amt mit höhe-
Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das
rem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesol-
Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-
dungsgruppe der Laufbahn; ruhegehaltfähige und
rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamten-
unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als
verhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die
Bestandteile des Grundgehaltes. Keine Beförderung
Zeit
im Sinne des Absatzes 1 ist die Übertragung eines
Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder die An- 1. vor Vollendung des siebzehnten Lebens-
stellung in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt jahres,
als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Lauf- 2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des
bahn innerhalb Beamten nur nebenbei beansprucht,
1. der Laufbahn des einfachen Dienstes, 3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne
2. der nachstehend zusammengefaßten Besol- Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren be-
dungsgruppen der Besoldungsordnungen A zieht, soweit sie nicht nach § 116 Abs. 1
und B {Anlage I zum Bundesbesoldungs- Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
gesetz): 4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
a) B 8, B 7, 5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so-
b) B 6, B 5, weit nicht die Berücksichtigung spätestens
c) B 2, A 16, A 15, bei Beendigung eines den öffentlichen Be-
d) Bl,A14, langen dienenden Urlaubs zugestanden ist,
e)A12,A11, 6. für die eine Abfindung aus öffentlichen
f) A 8, A 7. ~itteln gewährt ist.
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das § 115
durch eine Entscheidung der in § 48 bezeichneten (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei-
Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, ten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter
sind nicht ruhe~Jehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor
der Beamte, dem ein Verfahren mit der Folge des der Berufung in das Beamtenverhältnis im priva-
Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffent-
aus dem Dienst drohte, auf seinen Antrag aus dem lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne
Beamtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienst- von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung
behürde kann Ausnahmen zulassen. tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernen-
(3) Sind für Dienstzeiten im Beamtenverhältnis nung geführt hat:
Beiträge zu den ~Jesetzlichen Rentenversicherungen 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel
nachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach- einem Beamten obliegenden oder später
versicherung beruhende Rente auf die Versorgungs- einem Beamten übertragenen entgeltlichen
bezüge anzurechnen, soweit die Zeiten ruhegehalt- Beschäftigung oder
fähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienstzeit 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten
bnücksichtigt werden. förderlichen oder nach Annahme für die
(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen,
Dienstzeit stehen die im Richterverhältnis zurück- technischen oder sonstigen fachlichen Tätig-
gelegte Dienstzeit sowie die nach dem 8. Mai 1945 keit.
zurückgelegte Zeit der Bekleidung eines Minister- (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige
amtes im Bundesgebiet oder im Land Berlin gleich. Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil
der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
gen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück-
§ 112 sichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für
die Renten angerechneten Versicherungsjahren ent-
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 111 erhöht
sich um die Zeit, die spricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge an-
zurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistun-
1. ein Ruhestandsbeamter in einer seine Arbeits- gen beruht. Das gleiche gilt für versicherungspflich-
kraft voll beanspruchenden entgeltlichen Be- tige und nichtversicherungspflichtige Beschäftigungs-
schäftigung als Bundesbeamter oder Berufs- zeiten, wenn der Dienstherr durch eine für das
soldat zurückgelegt hat, ohne einen neuen Arbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet
Versorgungsanspruch zu erlangen, war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von
2. auf Grund gewährter Wiedergutmachung natio- mindestens der Hälfte der Beiträge zu den freiwilli-
nalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist. gen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenver-
sicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des
§ 113 öffentlichen Dienstes zu leisten. Für Beschäftigungs-
zeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetz-
(1) AJs ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der lichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden
ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenver- sind, gilt § 111 Abs. 3 entsprechend.
hältnis nach Vollendung des siebzehnten Lebens-
(3) § 112 Nr., 2 gilt entsprechend.
jahres
1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr § 116
oder der früheren Wehrmacht, im früheren (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Voll-
Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst endung des siebzehnten Lebensjahres vor der Be-
der Polizei gestanden hat oder rufung in das Beamtenverhältnis
2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungs-
als Militäranwärter oder als Anwärter des rechtsrat oder als Beamter oder Notar,
früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Gebühren bezieht, oder
Reichsgebi<:t voll beschäftigt gewesen ist. b) im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-
(2) § 111 Abs. 1 Nr. 5, 6, Abs. 2 und 3 sowie § 112 gionsgesellschaften oder ihrer Verbände
Nr. 2 gelten entsprechend. (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder
im nichtöffentlichen Schuldienst
tätig gewesen ist oder
§ 114 2. im öffentlichen Dienst eines anderen Staa-
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der tes oder einer zwischenstaatlichen oder
ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Le- überstaatlichen öffentlichen Einrichtung
bensjahres vor der Berufung in das Beamtenver- gestanden hat oder
hältnis 3. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, tech-
nischem oder wirtschaftlichem Gebiet be-
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst geleistet hat
sondere Fachkenntnisse erworben hat, die
oder
die notwendige Voraussetzung für die
2. sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat. vVahrnehmung seines Amtes bilden,
Nr. 51 - Tag ·aer Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1355
kann als ruhegchaltfähige Dienstzeit berücksichtigt § 119
werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein
der Regel nicht über zehn Jahre hinaus. mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt im
Bundesdienst bekleidet und diese Bezüge minde-
(2) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend. stens ein Jahr erhalten hat, wird, sofern der Be-
amte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbun-
§ 116a
denes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen
Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach
Die Zeit einer praktischen Tätigkeit oder eines den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des
Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, früheren Amtes und der gesamten ruhegehalt-
die Voraussetzung für die Ablegung der für eine fähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf
Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des
Hochschulprüfung ist, kann als ruhegehaltfähige letzteI! Amtes nicht übersteigen.
Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit sie nach
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres liegt. Das
gilt auch für die Zeit einer praktischen Tätigkeit 3. Un terhal tsbei trag
oder eines Besuches einer Bau-, Ingenieur- oder
sonstigen Fachschule, soweit sie Voraussetzung für § 120
die Zulassung zu einer Laufbahn ist.
(1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ab-
leistung einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 106
§ 117 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Errei-
(1) Die Zeit der Verwendung eine,;; Beamten in chens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 entlassen
Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden kli- ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des
matischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie Ruhegehaltes bewilligt werden.
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe,
liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienst- der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens
zeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen der Alt,ersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3,
mindestens ein Jahr gedauert hat. Abs.5).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die
nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in be- 4. Hinterbliebenenversorgung
stimmten Dienstzweigen erfahrungsgemäß der Ge-
fahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung a) Sterbemonat
besonders ausges(~tzt sind und infolge einer dadurch
§ 121
bewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den
Ruhestand versetzt werden; die Erhöhung des Ruhe- (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten ver-
gehaltes soll in der Regel zehn vom Hundert der bleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge des
ruhegehaltfühigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von
Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.
d) Höhe des Ruhegehaltes (2) Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen
§ 118 Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das
Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.
(l) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer
zehnjährigen ruhegchaltfähigen Dienstzeit fünfund- (3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten
dreißi~J vom Hundert und steigt mil jedem weiter Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt
zurückgelegten Dienstjahr an die Erben auch an die in § 122 Abs. 1 bezeichne-
ten Hinterbliebenen gezahlt werden.
bis zum vollendeten fünfundzwunzigsten Dienst-
jahr um zwei vom Hundert,
von da _ab um eins vom Hundert b} Sterbegeld
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst- § 122
satz von fünfundsiebzig vom Hundert. Bei kürzerer
(1) Der überlebende Ehcuatte, die ehelichen und
a1s zehnjähriger ruhegehalUähiger Dienstzeit be-
trägt das Ruhegehalt fünfunddreißig vom Hundert. für ehelich erklärten Abkömmlinge eines Beamten
Mindestens werden sechzig vom Hundert der je- mit Dienstbezügen sowie die von ihm an Kindes
weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der drit- Statt angenommenen Kinder erhalten für die auf
ten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 1 ge- den Sterbemonat folgenden drei Monate als Sterbc!-
währt. geld die Dienstbezüge des Verstorbenen ausschließ-
lich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten
(2) Bei einem nach § 36 Abs. 1 in den einstweili- bestimmten Einkünfte. Das gleiche gilt für die un-
gen Ruhestand versetzten Beamten darf das Ruhe- ehelichen Kinder einer Beamtin mit Dienstbe;:ügen
gehalt für die Dauer von fünf Jahren nicht hinter und deren Abkömmlinge. Bei Ruhestiindsbeamlen
fünfzig vom Hundert der ruhcgehaltfähigen Dienst- sowie bei entlassenen Decimtt:-n lri an die Stelle
1 '
bezüge, berechnet mindestens aus der Endstufe der der Dienstbezüge das Ruhegchziit c,(:( d2r Untr:r-
Besoldungsgruppe A 16, zurückbleiben. haltsbeitrag.
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Sind Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 1 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die einer
nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu schuldlos geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frü-
gewähren here Ehefrau eines verstorbenen Beamten, dessen
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Ge- Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
schwistern, Geschwisterkindern oder Stief-
kindern, deren Ernährer der Verstorbene § 126
ganz oder überwiegend gewesen ist, (1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich
2. sonstigen Personen, die die Kosten der erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kin-
letzten Krankheit oder der Bestattung ge- der eines verstorbenen Beamten, der zur Zeit seines
tragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwen- Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines ver-
dungen. storbenen Ruhestandsbeamten erhalten Waisengeld.
(3) Das Sterbegeld wird im voraus in einer Summe Das gleiche gilt für die Kinder aus nichtigen Ehen,
gezahlt. Liegen wichtige Gründe vor, so kann eine die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes
andere Zahlungsart bestimmt werden. haben, sowie für die unehelichen Kinder einer ver-
storbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines
c) Witwen- und Waisengeld verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn sie aus
einer Ehe stammen, die erst nach dem Eintritt in
§ 123
den Ruhestand und nach Vollendung des fünfund-
(l) Die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines sechzigsten Lebensjahres des Ruhestandsbeamten
Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhe- geschlossen wurde, oder wenn sie erst nach die-
1tandsbeamten erhält WilwPngeld. Dies gilt nicht, sem Zeitpunkt für ehelich erklärt oder an Kindes
wenn Statt angenommen worden sind. Es kann ihnen je-
1. die Ehe mit dem V erstorbenen weniger als doch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Wai-
drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß sengeldes bewilligt werden.
nach den besonderen Umständen des Fal- (3) Den unehelichen Kindern eines verstorbenen
les die Annahme nicht gerechtfertigt ist, männlichen Beamten oder Ruhestandsbeamten ist
daß es der alleinige oder überwiegende ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisen-
Zweck der Heirat war, der Witwe eine Ver- geldes zu bewilligen.
sorgung zu verschaffen, oder (4) § 106 findet keine Anwendung.
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beam-
ten in den Ruhestand geschlossen worden § 127
ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der
Eheschließung das fünfundsechzigste Le- (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise
bensjahr bereits vollendet hatte oder zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig
vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstor-
3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des
bene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn
Verstorbenen durch gerichtliche Entschei-
er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
dung aufgehoben war.
§ 118 Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen
:(2) § 106 findet keine Anwendung. des Mindestruhegehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind
zu berücksichtigen.
§ 124 (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbe-•
nen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt
Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert
ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 125 in
des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisen-
oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage
geld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf
ln den Ruhestand getreten wäre. § 118 Abs. 2 findet
zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des
keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhe-
Witwengeldes und Waisengeldes nach dem Satz
gehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu berücksich- für Halbwaisen nicht übersteigen.
tigen.
(3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird
§ 125 nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kin-
des Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das
(1) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Kind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es
und 3 kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des
höher ist als das bisherige; das bisherige Waisen-
Witwengeldes bewilligt werden.
geld erlischt in diesem Falle.
(2) Der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines ver- (4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so-
storbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die wohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als
im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld auch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere
erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Waisengeld gezahlt.
Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als
lhr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt § 128
zu leisten hatte. Eine später eingetretene oder ein- (1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein-
tretende Anderung der Verhältnisse kann berück- zeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berech-
sichtigt werden. nung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes überstei-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1357
gen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld § 132
zusammen ein höherer Betrag, so werden die ein-
§§ 123 bis 131 gelten entsprechend für den
zelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
Witwer oder schuldlos geschiedenen Ehemann
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeam-
Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen- tin, wenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen
oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm
vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als zu gewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein
sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach als sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene.
§ 124 oder § 127 erhalten. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vor-
schriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, die Stelle der Witwe der Witwer.
wenn neben Witwen- oder Waisengeld ein Unter-
haltsbeitrag nach § 125 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 sind die einzelnen d) Bezüge bei Verschollenheit
Bezüge in einem den Umständen angemessenen
Verhältnis zu kürzen. § 133
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeam-
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 125 Abs. 1 und § 126
Abs. 2 und 3 dürfen nur insoweit bewilligt werden, ter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die
ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge
als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hin-
terbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeich- bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste
Dienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit
nete Höchstgrenze nicht übersteigen. Kann hiernach
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden, so
wird dadurch die Gewährung des Kinderzuschlages (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Ab-
nicht berührt. satz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die
Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen
nach §§ 123 bis 131 Witwen- oder Waisengeld
§ 129 erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag er-
halten könnten, diese Bezüge. §§ 121 und 122 gelten
(1) War die Witwe m'ehr als zwanzig Jahre Jun-
nicht.
ger als der Verstorbene, so wird das Witwengeld
(§ 124) für jedes angefangene Jahr des Altersunter- (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein
schiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-
gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. weit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder
angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem ge- Versorgungsbezügen sind längstens für die Dauer
kürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengel- efnes Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den
des hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder er- gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzu-
reicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld rechnen.
darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (§ 124 in (4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vor-
Verbindung mit § 118 Abs. 1) zurückbleiben. aussetzungen des § 73 Abs. 2 vorliegen, so können
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zu-
Kind hervorgegangen ist. rückgefordert werden.
(3) Von dem nach Absatz 1 gekürzten Witwen-
geld ist auch bei der Anwendung des § 128 auszu- 5. Unf a llfü rs o rge
gehen.
a) Allgemeines
§ ~130
§ 134
Der Witwe, der schuldlos geschiedenen Ehefrau
(§ 125 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines Beam- (1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall
ten, dem nach § 120 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen
worden ist oder hätte bewilligt werden können, Unfallfürsorge gewährt.
kann die in §§ 123 bis 129 vorgesehene Versor- (2) Die Unfallfürsorge umfaßt
gung bis zur Höhe des Witwen- oder Waisengeldes
1. Erstattung von Sachschäden und besonde-
als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
ren Aufwendungen (§ 136),
2. Heilverfahren (§§ 137, 138),
§ 131
3. Unfallausgleich (§ 139),
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes so- (§§ 140 bis 143),
wie eines Unterhaltsbeitrages nach §§ 125, 126 5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 144
oder 130 beginnt nicht vor Ablauf der Zeit, für die
bis 148).
Sterbegeld gewährt ist. Kinder, die nach Ablauf die-
ser Zeit geboren werden, erhalten Waisengeld vom (3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-
Ersten des Geburtsmonats ab. ten des Abschnittes V.
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 135 mung, eine Operation dann, wenn sie einen erheb-
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung lichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit be-
beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm- deutet.
bares, einen Körperschaden verursachendes Ereig- (4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles
nis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes ein- außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche-
getreten ist. verschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang
zu ersetzen.
(2) Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst- (5) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
liche Tätigkeit am Bestimmungsort, durch Rechtsverordnung.
2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-
sammenhängenden Weges nach und von § 138
der Dienststelle,
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal- hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und
tungen. Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner einer angenommenen notwendigen Pflegekraft zu
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für
an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt die Pflege Sorge tragen.
ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als (2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem
Dienstunf all, es sei denn, daß der Beamte sich die Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosig-
Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. keit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum
Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. (§ 141) zu gewähren; die Kostenerstattung nach
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper- Absatz 1 entfällt.
schaden ist ein Körperschaden gleichzuachten, den
ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, § 139
wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst- (1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles
liches Verhalten angegriffen wird. in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt,
so erhält er, solange dieser Zustand andauert,
neben den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt
b) Unfallfürsorgeleistungen einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der
Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesver-
§ 136 sorgungsgesetzes gewährt.
Sind bei einem Dienstunf all Kleidungsstücke oder (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach
sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich ge- der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen
führt hat, beschädigt oder zerstört worden oder ab- Erwerbsleben zu beurteilen. Für äußere Körper-
handen gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet schäden können Mindesthundertsätze festgesetzt
werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem werden.
Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt,
Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu
wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung
ersetzen.
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Ande-
§ 137 rung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Be-
(1) Das Heilverfahren umfaßt amte verpflichtet, sich nach Weisung der obersten
Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen;
1. die notwendige ärztliche Behandlung,
die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf
2. die notwendige Versorgung mit Arznei- unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit
Körperersatzstücken, orthopädischen und (4) Während einer Krankenhausbehandlung oder
anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilanstaltspflege wird' der Unfallausgleich nicht
Heilbehandlung sichern oder die Unfall- gewährt.
folgen erleichtern sollen, (5) Erhält der Verletzte Unfallruhegehalt, so ist
3. die notwendige Pflege (§ 138). auf dieses der Unfallausgleich in Höhe des Unter-
schiedes zwischen dem Unfallruhegehalt und dem
(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der
Ruhegehalt, das sich nach den allgemeinen Vor-
Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sc:uiften ergeben würde, anzurechnen.
kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts-
pflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflich-
tet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heil- § 140
anstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amts-
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles
ärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges
dienstunfähig geworden und in den Ruhestand ge-
notwendig ist.
treten, so erhält er Unfallruhegehalt. Dieses be-
(3) Eine ärztliche Behandlung, die mit einer er- trägt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom
heblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; es
Verletzten verbunden ist, bedarf seiner Zustim- darf nicht hinter sechsundsechzigzweidrittel vom
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1359
Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst- die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten
zurückbleiben. hätte. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren
(2) Hat der Beamte nach den allg,emeinen Vor- Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das
schriften bereits ein Ruhegehalt von siebenund- seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist
vierzig vom Hundert oder mehr der ruhegehalt- nach billigem Ermessen festzusetzen.
fähigen Dienstbezüge erdient, so ist dieser Hun- (6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach
dertsatz um zwanzig vom Hundert der ruhegehalt- der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen
fähigen Dienstbezüge zu erhöhen. Das Unfallruhe- Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nach-
gehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhe- prüfung des Grades der Minderung der Erwerbs-
gehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen; Ab- fähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Wei-
satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. sung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich unter-
suchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann
§ 141 diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Be-
hörden übertrag,en.
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen
sich für einen Verletzten, § 143
1. der als Beamter auf Lebenszeit oder auf Probe (1) Erhält ein durch Dienstunfall verletzter frühe-
ein festes Gehalt bezogen hat, nach seiner rer Beamter, der weder in den Ruhestand versetzt
Besoldungsgruppe, noch nach § 142 zu behandeln ist, keine Versor-
2. der als Beamter auf Lebenszeit ein aufsteigen- gung, so kann ihm als Unfallfürsorge
des Gehalt bezogen oder als Beamter auf
Probe sich in einer Planstelle mit aufsteigen- 1. das Heilverfahren nach §§ 137 und 138,
dem Gehalt befunden hat, nach der Dienst- 2. für die Dauer einer durch den Dienstunfall
altersstufe seiner Besoldungsgruppe, die er bis verursachten völligen Erwerbsunfähigkeit
zum Erreichen der Altersgrenze (§ 41 Abs. 1) oder Minderung der Erwerbsfähigkeit um
hätte erreichen können, wenigstens zwanzig vom Hundert ein
3. der sich als Beamter auf Probe nicht in einer Unterhaltsbeitrag
Planstelle befunden hat, nach dem Mittel aus bewilligt werden.
der dritten und der letzten Dienstaltersstufe
der Besoldungsgruppe, in der ein solcher Be- (2) Der Unterhaltsbeitrag kann bis zu sechsund-
amter nach den bestehenden Grundsätzen zu- sechzigzweidrittel vom Hundert de,r ruhegehalt-
erst angestellt werden kann. fähigen Dienstbezüge (§§ 108, 110), jedoch höch-
stens nach der dritten Dienstaltersstufe der Besol-
§ 142 dungsgruppe, in der der Beamte sich zuletzt befun-
den hat, bewilligt werden. Für einen früheren Be-
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer amten auf Widerruf ohne Dienstbezüge und einen
Beamter, der nach §§ 30, 31 oder 32 entlassen solchen, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeits-
ist, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 137, 138) kraft nur nebenbei beanspruchte, gilt § 142 Abs. 5
für die Dauer einer durch den Dienstunfall ver- Satz 2 und 3.
ursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhalts-
beitrag. (3) § 142 Abs. 6 findet Anwendung.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsund- § 144
sechzigzweidrittel vom Hundert der ruhe-
(1) Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter,
gehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 5,
der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinter-
wenigstens zwanzig vom Hundert den der bliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für
Minderung entsprechenden Teil des Unter- diese gelten folgende besonderen Vorschriften:
haltsbeitrages nach Nummer 1.
1. Bleibt das Sterbegeld (§ 122) hinter dem
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unter- Gesamtbetrage der für drei Monate zu ge-
haltsbeitrag, solange d'er Verletzte aus Anlaß des währenden Unfall-Hinterbliebenenversor-
Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den gung nach den Nummern 2 und 3 zurück,
Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilf- so ist dieser als Sterbegeld zu gewähren.
losigkeit des Verletzten gilt § 138 entsprechend.
2. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hun-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der dert des Unfallruhegehaltes (§§ 140, 141).
Beamte unter Umständen entlassen worden ist, die
3. Das Waisengeld beträgt für jedes waisen-
in einem Disziplinarverfahren zur Entfernung aus
geldberechtigte Kind (§ 126) dreißig vom
dem Dienst geführt hätten. Ob diese Voraussetzung
Hundert des Unfallruhegehaltes. Es wird
vorliegt, entscheidet die oberste Dienstbehörde.
auch elternlosen Enkeln gewährt, deren
(5) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestim- Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz
men sich nach §§ 108 und 110. Bei einem frühe- oder überwiegend durch den Verstorbenen
ren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge sind bestritten wurde.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhe- c) Nichtgewährung ·von Unfallfürsorge
gehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfal-
§ 149
les verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur
Versorgung nach Unterabschnitt 4 (§§ 121 bis 133) (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der
zu; di,ese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt
des Unfallruhegehaltes zu berechnen. hat. Sie kann von der obersten Dienstbehörde ganz
oder teilweise versagt werden, wenn eine grobe
Fahrlässigkeit des Verletzten zur Entstehung des
§ 145 Dienstunfalles beigetragen hat.
Verwandten der aufst(~igenden Linie, deren (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung
Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder
überwiegend durch den Verstorbenen (§ 144 Abs. 1) sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird
bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftig- dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit un-
keit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig günstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienst-
vom Hundert des Unfallruhegehaltes zu gewähren, behörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der
mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in§ 140 Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzu-
Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Betrages. weisen.
Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so. (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfall-
wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den fürsorgevorschriften wird nicht gewährt, wenn die
Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbe- Ehe erst geschlossen worden ist, nachdem der
nen Elternteiles treten dessen Eltern. Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
hatte.
§ 146
d) Anmeldung und Untersuchungsverfahren
(1) Ist in den Fällen des § 142 der frühere Beamte § 150
an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so
erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhalts- (1) Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dieses
beitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von
das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter zweiJ ahren nach dem Eintritt des Dienstunfalles bei
Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 142 dem Dienstvorgesetzen des Verletzten anzumelden.
Abs. 2 Nr. 1 ergibt. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die
Ansprüche bei der für den Wohnort des Berechtigten
(2) Ist der frühere Beamte nicht an den Folgen zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ange-
des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen meldet worden sind.
Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der An-
das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter meldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Dienst-
Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und
den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes be- wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine
zogen _hat. den Anspruch begründende Folge des Unfalles erst
später bemerkbar geworden ist oder daß der Berech-
(3) Für die Hinterbliebenen eines Beamten ohne tigte von der Verfolgung seines Anspruches durch
Dienstbezüge und eines Beamten, der ein Amt be- außerhalb seines Willens liegende Umstände abge-
kleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei be- halten' worden ist. Die Anmeldung muß, nachdem
anspruchte, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der eine Unfallfolge bemerkbar oder das Hindernis für
Beamte an den Unfallfolgen verstorben ist. die Anmeldung weggefallen ist, innerhalb dreier
Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen
Fällen vom Tage der Anmeldung an gewährt; zur
§ 147
Vermeidung von Härten kann sie auch von einem
In den Fällen des § 143 kann auch den Hinter- früheren Zeitpunkt ab gewährt werden.
bliebenen des früheren Beamten ein entsprechend (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der
bemessener Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der
Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Das
§ 148 Ergebnis der Untersuchung ist den Beteiligten mit-
zuteilen.
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 144
bis 147) da.rf insgesamt die Bezüge (Unfallruhe- e) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
gehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen,
§ 151
die der Verstorbene erhalten hat oder hätte er-
halten können. § 128 ist entsprechend anzuwenden. (1) Der verletzte Beamte und seine Hinter-
Der Unfallausgleich (§ 139) sowie der Zuschlag bei bliebenen haben aus Anlaß eines im Bundesdienst
Hilflosigkeit (§ 138 Abs. 2) oder bei Arbeitslosig- erlittenen Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur
keit (§ 142 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der die in §§ 134 bis 148 geregelten Ansprüche. Ist
Berechnung des Unterhaltsbeitrages nac:h § 146 als der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienst-
auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 128 bereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) versetzt
außer Betracht. worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen;
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1361
das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Uber- 2. Die Zahlung der Abfindungsrente beginnt
tritts oder der Ubernahrne lwi der Umbildung von mit dem Ersten des Monats, in dem die
Körperschaften. Berechtigte nach amtsärztlichem Gutachten
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge- dauernd arbeitsunfähig im Sinne der
meiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen Reichsversicherungsordnung geworden ist
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder das fünfundsechzigste Lebensjahr
oder im Land Berlin oder gegen die in seinem vollendet. Sie endet mit dem Ablauf des
Dienst stehenden Personen nur dann geltend ge- Monats, in dem die Berechtigte stirbt.
macht werden, wenn der Dienstunfall durch eine 3. Die Abfindungsrente be,trägt jährlich zehn
vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen vom Hundert des Kapitals, zu dem die nach
Person verursacht worden ist. Jedoch findet das § 152 Abs. 2 errechnete Abfindungssumme
Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schaden- bei einer Verzinsung mit dreieinhalb vom
ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen Hundert vom Zeitpunkt der Entlassung an
vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) bis zum Beginn der Rentenzahlung ange-
Anwendung. wachsen ist.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei- (2) Die entlassene Beamtin, der eine Abfindungs-
ben unberührt. rente zugesichert worden ist, erhält auf Antrag an
6. Abfindung Stelle der Abfindungsrente nachträglich eine Ab-
findung (§ 152 Abs. 2).
§ 152
(1) Eine verheiratete Beamtin auf Lebenszeit oder 7. Ubergangsgeld
auf Probe, die auf Antrag entlassen wird, erhält eine § 154
Abfindung.
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf
(2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem · eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Uber-
zweiten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach gangsgeld nach vollendete"r einjähriger Beschäf-
vollendetem vierten oder fünften Dienstjahr das tigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäf-
Dreifache der Dienstbezüge des letzten Monats und tigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer
steigt vom vollendeten sechsten Dienstjahr ab um die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der
je einen Monatsbetrag, jedoch höchstens bis zu ins- Dienstbezüge des letzten Monats.
gesamt sechzehn Monatsbeträgen. Der Monats- (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununter-
betrag ist nach den für ledige Beamte geltenden brochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienstbereich
Grundsätzen zu berechnen. einer obersten Bundesbehörde oder der Verwaltung,
(3) Als Dienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin deren Aufgaben sie übernommen hat.
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im (3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im
Reichsgebiet als Beamtin, Angestellte oder Arbei- Sinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 ent-
terin zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch lassen wird oder
Gewährung einer anderen Abfindung oder durch
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 120 bewilligt
Gewährung eines Ruhegehaltes abgegolten ist. In
die Gesamtdienstzeit wird die Zeit einer ehrenamt- wird oder
lichen Tätigkeit nicht einbezogen. 3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige
Dienstzeit nach § 112 Nr. 1 angerechnet
(4) Durch die Abfindung werden alle sonstigen wird.
Versorgungsansprüche abgegolten. Unfallfürsorge
(4) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen
(§ 143) kann gewährt werden.
für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-
(5) Die Abfindung ist beim Ausscheiden in einer bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des
Summe zu zahlen. § 153 bleibt unberührt. Monats zu zahlen, in dem der Beamte die Alters-
(6) Besteht Grund zu der Annahme, daß die grenze (§ 41 Abs. 1) erreicht hat. Beim Tode des
Beamtin ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag
Verlust der Beamtenrechte oder die Entfernung aus den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
dem Dienst drohte, so darf die Abfindung erst ge- (5) Hat der Entlassene während des Bezuges des
zahlt werden, wenn innerhalb dreier Monate nach Ubergangsgeldes ein neues Beamtenverhältnis oder
der Entlassung kein Verfahren eingeleitet oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffent-
nach der im Verfahren ergangenen rechtskräftigen lichen Dienst oder ein Dienstverhältnis als Berufs-
Entscheidung kein Verlust der Versorgungsbezüge soldat oder als Soldat auf Zeit begründet, so wird
eingetreten ist. für dessen Dauer die Zahlung des Ubergangsgeldes
§ 153 unterbrochen.
(1) Auf Antrag wird die Abfindung in Form einer
8. Gemeinsame Vorschriften
Rente (Abfindungsrente) gewährt. Hierfür gilt
folgendes: a) Zahlung der Versorgungsbezüge
1. Die Zusicherung der Abfindungsrente ist § 155
vor der Entlassung schriftlich zu beantragen (1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über
und von der für die Entlassung zuständigen die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund
Behörde schriftlich zu bestätigen. von Kannvorschriften sowie über die Berück-
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
sichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienst- b) Ruhen der Versorgungsbezüge
zeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt
§ 158
die Person des Zahlungsempfängers. Sie kann diese
Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundes- (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigt.er aus einer
minister der Finanzen auf andere Behörden über- Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,
tragen. so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur
bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver- Höchstgrenze.
sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften
dürfen erst . beim Eintritt des Versorgungsfalles (2) Als Höchstgrenze gelten
· getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind 1. für Ruhestandsbeamte
-unwirksam. Ob Zeiten auf Grund des § 115 oder des
§ 116 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berück- die für denselben Zeitraum bemessenen
sichtigen sind, ist in der Regel bei der Berufung ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen
in das Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Ent- das Ruhegehalt berechnet ist,
scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines 2. für Witwen
Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde fünfundsiebzig vom Hrindert der unter
liegt. Nummer 1 bezeichneten Dienstbezüge,
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-
3. für Waisen
gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Ein-
zelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von vierzig vom Hundert der unter Nummer 1
den Bundesministern des Innern und der Finanzen bezeichneten Dienstbezüge.
zu treffen. Zu § 110 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 111 (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen
Abs. 2 und §§ 115 bis 117, 120, 125, 126, 128,· 1 und 2 sind der Ortszuschlag mit dem für den Ort
130, 132, 133, 136, 139, 142, 143, 145 bis 147, 149, der Verwendung maßgebenden Satze und Kinder-
162, 164 und 165 werden von diesen Ministern Richt- zuschläge nach dem Familienstand und den Sätzen
linien erlassen. zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Unfall-
(4) Die Versorgungsbezüge sind,· soweit nichts ausgleich (§ 139) und Dienstaufwandsgelder sind
anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume zu außer Betracht zu lassen. Welche Einkommensteile
zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. § 83 als Dienstaufwandsgelder anzus.ehen sind, entschei-
Abs. 2 gil.t entsprechend. · det auf Antrag der Behörde oder des Versorgungs-
berechtigten der Bundesminister der Finanzen.
§ 156 (4) Ist bei Ruhensberechnungen für Ruhestands-
beamte _die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Höchst-
(1) Auf den Ortszuschlag (§ 108 Nr. 2) finden •die grenze niedriger als das Eineinviertelfache der je-
für die Beamten geltenden Vorschriften des Besol- weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
dungsrechts Anwendung. Er ist mit dem Satz für stufe der Besoldungsgruppe A 1, so gilt dieser Be-
die Ortsklasse A anzusetzen, und zwar auch dann, trag als Höchstgrenze. Entsprechend bemißt sich die
1.
wenn der Beamte einen Ortszuschlag nicht oder nur Höchstgrenze für Witwen und Waisen (Absatz 2
teilweise bezogen hat. Nr. 2 und 3).
(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt
oder W.itwengeld nach den für die Beamten gelten- (5) Verwenqung im öffentlichen Dienst im Sinne
den Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt. des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst des
Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem Bundes oder anderer Körperschaften, Anstalten und ·
Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist. Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Ver-
' bände von solchen; ausgenommen ist die Beschäfti-
gung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-
§ 157 ten oder ihren Verbänden. Der Verwendung im
öffentlichen Dienst stehen gleich
(1) Die Ansprüche auf Sterbegeld (§ 122), auf Er-
a} die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein-
stattung der Kosten des Heilverfahreru; (§ 137) und richtungen und Unternehmungen, deren
der Pflege (§ 138) sowie auf Unfallausgleich (§ 139) gesamtes Kapital (Grundkapital, Stamm-
können weder gepfändet noch abgetreten noch ver- kapital} sich in öffentlicher Hand befindet,
pfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen
· den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns- b) die Verwendung im öffentlichen Dienst
gewährungen sowie aus Dberhebungen von Dienst- einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
oder Versorgungsbezügen (§ 87 Abs. 2) können auf lichen Einrichtung, an der eine Körper-
das Sterbegeld angerechnet werden; der Witwe und schaft oder ein Verband im Sinne des
den Waisen muß jedoch ein Teilbetrag des Sterbe- Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder
geldes belassen werden, der dem der Pfändung nicht Zuschüssen oder in anderer Weise betei-
unterliegenden Teil des Witwen:- und Waisengeldes ligt ist. .
für diese drei Monate entsprechen würde. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf
(2) Für die sonstigen Versorgungsansprüche gilt Antrag der Behörde oder des Versorgungsberech-
§ 84 entsprechend. tigten der Bundesminister der Finanzen.
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1363
§ 159 (3) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin einen An-
( 1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der spruch auf Witwengeld, so erhält sie daneben ihr
~ . Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2
Versorgnn.gsberechhgte
Nr. 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamt-
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
bezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt der
des Grundgesetzes ist oder Witwe zurückbleiben.
2. seinen Wohnsitz .oder dauernden Aufent-
(4) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs-
halt im Ausland hat.
ähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit
Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob dem Ausscheiden stehende Zuwendungen au~ einer
die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen und Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
von welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 158
ruhen haben. Sie kann Ausnahmen von den Num- Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b} abzuführen oder auf die
mern 1 und 2 zulassen. Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz anzurech-
(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1 nen sind, regelt die Bundesregierung durch Rechts-
Nr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie verordnung. Dabei sind Leistungen außer Betracht
dem Versorgungsberechtigten entzogen werden. zu lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen des
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Ruhestandsbeamten beruhen.
Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt d) (weggefallen)
werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst~
behörde. § 161
(3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen (weggefallen)
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des
Bundesgebietes oder des Landes Berlin, so kann die e) Erlöschen der Versorgungsbezüge
oberste Dienstbehörde die Zahlung der Versor-
gungsbezüge von der Bestellung eines Empfang~- § 162
bevollmächtigten im Bundesgebiet oder im Land (1) Ein Ruhestandsbeamter,
Berlin abhängig machen. 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine
c) Ztisammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Entscheidung ergangen ist, die nach § 48
§ 160 • zum Verlust der Beamtenrechte geführt
(1) Erhalten aus einer Verwendung. im öffent- hätte.oder
lichen Dienst (§ 158 Abs. 5 Satz 1) oder aus einer ihr 2. der wegen einer nach Beendigung des Be-
gleichst~henden Beschäftigung (§ 158 Abs. 5 Satz 2 amtenverhältnisses begangenen Tat durch
Buchstabe a) an neuen Versorgungsbezügen • ein deutsches Gericht im Bundesgebiet oder
1. ein Ruhestandsbeamter im Land Berlin im ordentlichen Strafver-
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, fahren
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwen- a) zu Zuchthaus oder
dung des v~rstorbenen Beamten oder Ruhe- b) zu Gefängnis mit Verlust der bürger-
standsbeamten lichen Ehrenrechte auf die Dauer von
Witwengeld, Waisengeld oder eine ähn- mindestens drei Jahren oder
liche Versorgung,
c) wegen vorsätzlicher hochverräterischer,
3. eine Witwe staatsgefährdender oder landesverräte-
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, rischer Handlung zu Gefängnis auf die
so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge Dauer von mindestens sechs Monaten
nur bis zum Erreichen c:1.er in Absatz 2 bezeichneten verurteilt worden ist,
Höchstgrenze zu zahlen.
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine
(2) Als Höchstgrenze gelten Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt,
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Ent-
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde- scheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
legung der gesamten ruhegehaltfähigen Artikel 18 d~s Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
Dienstzeit aus den der Festsetzung des wirkt hat.
früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegten (2) §§ 50 und 51 gelten entsprechend.
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ergibt,
2. für Witwen oder Waisen (Absatz 1 Nr. 2) § 163
das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-
dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, . schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 einer erneuten Be-
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) rufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht
a) sechzig vom Hundert der ruhegehalt- nach, obwohl er auf die Folgen ~ines solchen Ver-
fähigen Dienstbezüge, aus denen das dem haltens schriftlich hingewiesen worden ist, so ver-
Witwengeld zugrunde liegende Ruhe- liert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die
gehalt berechnet ist oder, wenn es für oberste Dienstbehörde stellt den Verlust der Ver-
die Witwe günstiger ist, sorgungsbezüge fest und teilt dies dem Ruhestands-
b) · das Ruhegehalt, aus dem das Witwen- beamten mit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung
geld berechnet ist. wird dadurch nicht ausgeschlossen.
.,
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 164 2. die Verlegung des \Vohnsitzes oder dauern-
(1) Der J\nspruch der Witwen und Waisen auf den Aufenthaltes nach einem Ort im Aus-
Versorgungsbezüge erlischt land (§ 159 Abs. 1 Nr. 2),
1. för jeden Ber<>chtigten mit dem Ende des 3. den Bezug eines Einkommens (§ 158) oder
Monats, in dem er sich verheiratet oder einer Versorgung (§ 160), die Witwe und
stirbt, Waise auch die Verheiratung (§ 164 Abs. 1
Nr. 1),
2. für jede Wdise außerdem mit dem Ende
des Monats, in dem sie das achtzehnte Le- 4. die Begründung eines neuen Beamten- oder
bensjahr vollc~ndet, Arbeitsverhältnisses oder eines Dienstver-
hältnisses als Berufssoldat oder als Soldat
3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut-
auf Zeit (§ 154 Abs. 5)
sches Gericht im Bundesgebiet oder im
Land Berlin im ordentlichen Strafverfahren unverzüglich anzuzeigen.
zn Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm
hochverräterischer, staatsgefährdender oder
nach Absatz 2 Nr. 3 auferlegten Verpflichtung schuld-
landesverräterischer Handlung zu Gefäng-
haft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz
nis auf die Dauer von mindestens sechs
oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen wer-
Monaten verurteilt worden ist, mit der
den. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann
Rechtskraft des Urteils.
die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuer-
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf kannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste
Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungs- Dienstbehörde.
gerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein
Grundrecht verwirkt hat. §§ 50 und 51 gelten g) Geltungsbereich
entsprechend.
§ 166
(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des Für die Anwendung des Unterabschnittes 8
achtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine gelten
ledige Waise, 1. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 120, 142, 143 als
1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung Ruhegehalt,
befindet, bis zur Vollendung des fünfund- 2. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 130, 146, 1-47
zwanzigsten Lebensjahres, als Witwen- oder Waisengeld,
2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge- 3. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 125, 145 als
brechen dauernd außerstande ist, sich selbst Witwengeld,
zu unterhalten, auch über das fünfund-
4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 126 Abs. 2 und 3
zwanzigste Lebensjahr hinaus.
als Waisengeld,
Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-
lung der Wehrpflicht verzögert worden, so soll das 5. ein Unterhaltsbeitrag nach §§ 50, 162, 164
Waisengeld auch für einen der Zeit dieses Dienstes Abs. 1 und § 177 Abs. 2 als Ruhegehalt, Wit-
entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwan- wen- oder Waisengeld,
zigste Lebensjahr hinaus gewährt werden. 6. die Abfindungsrente nach § 153 als Ruhegehalt,
außer für die Anwendung des § 156 Abs. 2
(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und und der §§ 158 und 160;
wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld
wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als
der Ehe erworbener neuer Versorgungsanspruch Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
oder Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld
anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nich-
tigerklärung gleich. 9. Versorgungsrechtliche
Sondervorschriften
f) Anzeigepflicht § 167
§ 165 (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern
von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungs-
(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 154 Abs. 5, §§ 158,
bezüge auf Zeit teilweise oder ganz entzi~hen,
160) hat der Regelungsbehörde oder der die Ver-
wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische
sorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt
eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der
haben. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tat-
gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung
sachen sind in einem Untersuchungsverfahren fest-
oder das Aufhören der Bezüge sowie die Gewäh-
zustellen, in dem die eidliche Vernehmung von
rung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Ver-
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, sorgungs berechtigte zu hören ist.
der Regelungsbehörde oder der die Versorgungs-
bezüge zahlenden Kasse (2) § 164 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 bleibt un-
berührt.
1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher
im Sinne des Artikels 116 des Grundge- § 168
setzes (§ 159 Abs. 1 Nr. 1), (weggefallen)
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1365
§ 169 zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf ge-
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen setzt wird oder Rechte des Beamten oder Versor-
Dienst {§ 158 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Be- gungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit
züge aus dieser Beschäftigung einschließlich der gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich
Kinderzuschläge ohne Rücksicht auf die Versor- die Zustellung nach den Vorschriften des Verwal-
gungsbezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundes-
auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Ver- gesetzbl. I S. 379).
sorgung.
10. (weggefallen)
ABSCHNITT VII
§ 170 Beamte des Bundestages, des Bundesrates
(weggefallen) und des Bundesverfassungsgerichtes
§ 176
Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten
ABSCHNITT VI und die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes
Beschwerdeweg und Rechtsschutz sind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und
Zurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden
§ 171 durch den Präsidenten des Bundestages, die der
(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des Bun-
vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzu- desrates, die der Beamten des Bundesverfassungs-
halten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienst- gerichtes durch den Präsidenten des Bundesver-
behörde steht offen. fassungsgerichtes vorgenommen. Oberste Dienst-
behörde der Bundestagsbeamten ist der Präsident
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den un- des Bundestages, oberste Dienstbehörde der Bundes-
mittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie ratsbea;mten ist der Präsident des Bundesrates,
bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar oberste Dienstbehörde der Beamten des Bundesver-
eingereicht werden. fassungsgerichtes ist der Präsident des Bundesver-
(3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundes- fassungsgerichtes.
personalausschuß richten.
ABSCHNITT VIII
§ 172
Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten Ehrenbeamte
§§ 126, 127 und 136 des Beamtenrechtsrahmen-
§ 177
gesetzes.
(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vor-
§ 173 schriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
(weggefallen) 1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten
Lebensjahres kann der Ehrenbeamte ver-
abschiedet werden. Er ist zu verabschieden,
§ 174
wenn die sonstigen Voraussetzungen für
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird die Versetzung eines Beamten in den Ruhe-
der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde ver- stand gegeben sind.
treten, der der Beamte untersteht oder bei der Be- 2. Keine Anwendung finden §§ 26, 41 Abs. 3,
endigung des Beamtenverhältnisses unterstanden
§§ 65, 66, 69, 72, 74, 82 bis 87 a und Ab-
hat; bei Ansprüchen nach §§ 158 bis 164 wird
schnitt V, für Wahlkonsuln außerdem § 7
der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde
Abs. 1 Nr. 1.
vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungs-
behörde untersteht. 3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in
ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein sol-
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr
ches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehren-
und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt,
beamtenverhältnis umgewandelt werden.
so tritt an ihre Stelle der Bundesminister der
Finanzen. (2) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertre- (§ 134), so kann ihm außer dem Heilverfahren(§ 137)
tung durch eine allgemeine Anordnung anderen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen
Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bun- mit dem Bundesminister der Finanzen ein nach
desgesetzblatt zu veröffentlichen. billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag
bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinter-
bliebenen.
§ 175
(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse
V<!rfügungen und Entscheidungen, die dem Be- der Ehrenbeamten nach den besonderen für die ein-
amten oder Versorgungsberechtigten nach den Vor- zelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind schriften.
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ABSCHNITT IX (Reichsgesetzbl. I S. 286) und der Personen-
schädenverordnung in der Fassung vom
Dbergangs- und Schlußvorschriften 10. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S.1482)
§ 178 entfallen. An Stelle des § 9 der erstgenann-
ten Verordnung gilt § 112 Nr. 1 dieses Ge-
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im
setzes mit der Maßgabe, daß diese Zeit als
Dienste des Bundes oder einer bundesunmittel-
Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und
baren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
Versorgungsrechts gilt.
öffentlichen Rechts stehenden Beamten und Warte-
standsbeamten gilt folgendes: 4. Es gelten die Mindestsätze nach § 118 Abs. 1
Satz 3, § 124 Satz 3 und § 127 Abs. 1 Satz 3
1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechts- dieses Gesetzes; § 129 Abs. 2 und § 133 sind
stellung eines Beamten auf Lebenszeit nach entsprechend anzuwenden.
diesem Gesetz.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen
2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechts- eines Ruhestandsbeamten, der nach Inkraft-
stellung eines Beamten auf Widerruf nach treten dieses Gesetzes verstorben ist,
diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen regeln sich nach diesem Gesetz.
der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum
Beamten auf Probe ernannt werden. (2) Soweit bei den in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-
3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten ten Personen der Versorgungsfall seit dem 1. Juli
dieses Gesetzes als nach § 36 in den einst- 1937 eingetreten ist, gelten für sie die Vorschriften
weiligen Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
ist bis zum Ablauf der in § 77 des Deutschen 1. § 106 findet keine Anwendung.
Beamtengesetzes in der Bundesfassung be- 2. Die Bemessungsgrundlage bleibt unver-
stimmten Frist in Höhe des bisherigen Warte- ändert; das Ruhegehalt beträgt jedoch
geldes zu zahlen; § 118 Abs. 2 findet keine An- höchstens fünfundsiebzig vom Hundert der
wendung. ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. §§ 110,
§ 179 129, 156 Abs. 1, § 181 Abs. 3 und § 181 a
finden Anwendung.
Solange für Bewerber noch keine gesetzlichen
3. Die Versorgungsbezüge der Hinterbliebe-
Vorschriften über die Ableistung eines Vorberei-
nen eines vor dem 1. Juli 1937 in den Ruhe-
tungsdienstes und die Ablegung einer zweiten
stand getretenen und seit diesem Zeit-
Staatsprüfung bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4),
punkt, aber vor Inkrafttreten dieses Ge-
können diese unter den Voraussetzungen des § 19
setzes verstorbenen Beamten sind aus dem
Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu einer Laufbahn des höheren
Ruhegehalt zu berechnen, das der Ver-
Dienstes zugelassen werden.
storbene nach Absatz 1 erhalten haben
würde, wenn er bei Inkrafttreten dieses
§ 180 Gesetzes noch gelebt hätte.
(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor- 4. Versorgungsansprüche, die auf Grund der
handenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorschriften
sonstigen Versorgungsempfänger, deren Versor- erworben sind, bleiben mit den in Absatz 1
gungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittel- Nr. 3 genannten Maßgaben gewahrt.
bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- 5. § 130 ist auch anwendbar auf die Hinter-
lichen Rechts zu tragen hat, gelten, soweit der Ver- bliebenen eines früheren Beamten, dem
sorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, nach § 76 Abs. 3 des Deutschen Beamten-
§§ 86, 87, 87a, 110, 112, 122, 127 Abs. 2, §§ 155 gesetzes ein Unterhaltsbeitrag bewilligt
bis 169, 172 bis 175 und 181 a, für Ruhestands- war oder hätte bewilligt werden können.
beamte auch §§ 45, 77, 78, 81 Abs. 3 und 4 und § 139 6. § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wie-
dieses Gesetzes. Die sonstigen Rechtsverhältnisse dergutmachung nationalsozialistischen Un-
regeln sich nach bisherigem Recht mit folgenden rechts für die im Ausland lebenden Ange-
Maßgaben: hörigen des öffentlichen Dienstes vom
1. Das Ruhegehalt beträgt höchstens fünfund- 18. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 137)
siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen bleibt unberührt.
Dienstbezüge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Hinter-
2. §§ 7 und 8 des Abschnittes I der Pensions-
bliebene, die nach bisherigem Recht nicht versor-
kürzungsvorschriften vom 6. Oktober 1931 gungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge nur
(Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr auf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber
anzuwenden. bei Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des
3. Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf § 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder des § 164 Abs. 3
Grund der Zweiten Verordnung über Maß- versorgungsberechtigt sein würden; Entsprechendes
nahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts gilt für Fälle des § 164 Abs. 2. Soweit bei Inkraft-
vom 9. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I treten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge
S. 580), des § 27 a des früheren Einsatzfür- gezahlt wurden, werden Zahlungen auf Antrag ge-
sorge- und -versorgungsgesetzes vom währt, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem
6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 der Antrag gestellt wird. Anträge, die innerhalb
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1367
einer Prist von sechs Monaten nach dem Inkraft- rechenbar, wenn ihre Anrechnung nach dem beruf-
treten dieses Ceselzes gestellt werden, gelten als lichen Werdegang, der Tätigkeit und der persön-
in diesem Zeitpunkt qestellt. lichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint,
(4) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor- die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
handenen früheren Beamten, deren Versorgungs- (5) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um
bezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare 1. die nach bisherigem Recht anrechenbaren
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Kriegsjahre für Teilnahme an den kriege-
Rechts zu tragen hätte, und ihre Hinterbliebenen rischen Unternehmungen vor 1914 und an
gelten §§ 50, 51, 142, 143, 146, 147, 162 Abs. 2, § 164 dem ersten und zweiten Weltkrieg,
Abs. 1 Satz 3 und § 181 a und für eine sich danach
ergehende Versorgung Absatz 1 oder 2. 2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis
31. Dezember 1918 im Beamtenverhältnis
(5) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur oder im Militärdienst verbrachten Zeit, so-
Sicherung der Währung und der öffentlichen Finan- fern sie mindestens sechs Monate betragen
zen vom 20. Oktober 1948 (WiGBI. S. 111) und die hat und nicht als Kriegsjahr oder nach § 117
Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung und Abs. 1 erhöht anrechenbar ist.
der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBI.
S. 24) werden mit Wirkung vom 1. April 1953 auf- (6) Inwieweit bei der Bemessung von Versor-
gehoben. Auf landesrech tlichen Vorschriften be- gungsbezügen Zeiten, die nach bisherigem Recht
ruhende Kürzungen der allgemeinen Sätze der Ver- ruhegehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig be-
sorgungsbezüge für bestimmte Gruppen von Ver- rücksichtigt werden konnten, zum Ausgleich von
sorgungsberechtigten sind nicht mehr anzuwenden. Härten zu berücksichtigen sind, bestimmen die Bun-
desminister des Innern und der Finanzen.
(6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach
dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse (7) Entscheidungen nach den in § 155 Abs. 3 Satz 2
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden bezeichneten Vorschriften bedürfen bis zum Erlaß
Personen erhielten oder hätten erhalten können, gilt der Richtlinien der Zustimmung der Bundesminister
§ 192 dieses Gesetzes. des Innern und der Finanzen.
(8) Das Waisengeld nach § 164 Abs. 2 Nr. 1 soll
§ 181 im Falle der Verzögerung der Schul- oder Berufs-
(1) Soweit infolge der Kriegs- oder Kriegsfolge- ausbildung durch Erfüllung der früheren gesetz-
ereignisse die Voraussetzungen der §§ 16 und 17 lichen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht auch für ·
hinsichtlich der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeit-
die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. raum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus
gewährt werden. Entsprechendes gilt für Verzöge-
(2) Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkraft- rungen infolge nationalsozialistischer Verfolgungs-
treten dieses Gesetzes ohne Verwendung im öffent- oder Unterdrückungsmaßnahmen sowie für Verzö-
lichen Dienst im Wartestand (einstweiligen Ruhe- gerungen, die infolge der Verhältnisse der Kriegs-
stand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur und Nachkriegszeit ohne einen von den Beteiligten
zur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember zu vertretenden Umstand eingetreten sind.
1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.
(9) Als Ruhegehalt im Sinne des § 166 gelten
(3) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hoch-
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs- schullehrer, die Bezüge der nach § 8 des Gerichts-
gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen verfassungsgesetzes oder einer entsprechenden ge-
als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt beklei- setzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen
det, so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungs-
im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter prüfungsbehörde sowie. der vom Amt abberufenen
tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundes-
befunden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit ode;r bahn; die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhe-
eine Kriegsgefangenschaft wird die Zeit zwischen standsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten beam-
8:
dem Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Be- teten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung
rechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des
Dienstzeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes als Höchst-
dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dien- grenze im Sinne des § 158 Abs. 2 Nr. 1.
stes ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar- (10) weggefallen
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ent- (11) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
spn~chende Anwendung; § 116 dieses Gesetzes bleibt setzes im Bundesdienst auf Lebenszeit angestellt
unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beamten, worden sind, findet § 106 keine Anwendung, sofern
der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der frü- der Beamte im Zeitpunkt seiner Anstellung das
heren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeits- fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.
dienst gestanden hat.
(12) Auf Beamte, die in der Zeit zwischen dem
(4) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Gehei- auf Lebenszeit angestellt worden sind, findet § 110
men Staatspolizei abgeleistete Dienstzeit ist nur in hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
Ausnahmefällen ruhegehaltfähig und nach ~ 110 an- erfolgten Beförderungen keine Anwendung.
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 181 a § 182
(1) Ist der Bc:arnte wc~Jen Dienstunfähigkeit in- Für die von der früheren Verwaltung des Ver-
folge eines Unlcllles (§ 135), den er während des einigten Wirtschaftsgebietes übernommenen Beam-
ersten ocfor :;.weilen WeltkriqJes in Ausübung ten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech-
militärischen ockr rniliUirüb nlicben Dienstes (§§ 2, 3 nung der Rente aus der Rentenversicherung und
des Bundesvcr~;orqtm\Jsgesc:l:;:c•s) oder in Ausübung aus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Ver-
oder infolge clc:s Di<mstes als Bc'cmlter erlitten hat, sorgungsbezüge sowie der Berücksichtigung der
in den Ruhc:sLM1d getrden, so wird Versorgung rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit als
nach den allqt:ineincn Vorsch rirten d~s für ihn ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 7 und 8 des Geset-
geltenden ReclJls mit der Maßgube gewährt, daß zes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem
sich der IIundcrtsalz des Ruhc~~Jehaltes um zwanzig und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August
vom Hundcrl bis zum Höchslsc1l.z von fünfundsiebzig 1949 (WiGBl. S. 259) mit <fer Maßgabe, daß an die
vorn tlundert c:rhi>ht; der Hundertsatz des Mindest- Stelle des siebenundzwanzigsten Lebensjahres das
ruhegehaltes betrügt fünfundsiebzig vom Hundert. siebzehnte Lebensjahr tritt. Für die Versorgungs-
Für die AnwenclLmg des § 110 wird den Dienst- berechtigten, deren Versorgungsbezüge vom Bund
jahren die Zeil hinzugcredmel, die der Beamte bis übernommen sind, verbleibt es hinsichtlich der An-
zum Erreichen dPr AltcrS\JrPnze (§ 41 Abs. 1) hätte rechnung der Renten bei der bisherigen Regelung.
zurücklegen können.
(2) Steht Versorgung nach dem Bundesversor- § 183
gungsgesetz nicht zu, so wird dem durch einen Un- (1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver-
fall nach Ab~alz 1 verletzten Beamten Heilverfahren gleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem
und ein Ausgh~ichsbetrag in sinngemäßer Anwen- Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über
dung der §§ 137 bis 139 Abs. 1 bis 4 neben den dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf-
Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt gewährt. fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge-
(3) Ist der verletzte Bcümtc oder Ruhestands- schlossen werden.
beamte (Absatz 1) an den Polgen des Unfalles ver-
storben, so sind Hinterbliebene auch die elternlosen (2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach
Enkel und die V C!rwandten der aufsteigenden Linie, § 8 des Ubergangsgesetzes über die Rechtsstellung
deren Untcrha lt zur Zeit des Unfalles ganz oder der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des
überwiegend durch den Verstorbenen bestritten Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948
wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei den (WiGBl. S. 54) getroffen worden sind, bleiben un-
ehelichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den berührt. Leistungen auf Grund dieser Vereinbarun-
Verwandten der aufsteigenden Li'nie ist für die gen werden in voller Höhe auf einen Versorgungs-
Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von anspruch angerechnet.
zusammen dreißig vom Hundert des Ruhegehaltes
§ 184 .)
nach Absatz l zu gewähren, mindestens jedoch
vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 zweiter (1) §§ 172 bis 175 gelten nur für Klagen, die nach
Halbsatz genannten Betrages. § 145 Satz 2 gilt ent- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden.
sprechend. Die in § 173 bestimmten Fristen laufen erst vom
gleichen Zeitpunkt ab.
(4) Für einen durch einen Unfall nach Absatz 1
verletzten früheren Beamten gelten §§ 142, 143, für (2) War das Klagerecht nach den bisherigen Vor-
seine Hinterbliebenen §§ 146, 147 sinngemäß mit schriften durch Fristablauf ausgeschlossen, so hat es
den Maßgaben, daß an Stelle von „ sechsundsechzig- dabei sein Bewenden.
zweidrittel vom Hundert" ,,fünfundfünfzig vom Hun-
dert" tritt und Heilverfahren nur in Betracht kommt, § 185
wenn Versorgung nach dem Bundesversorgungs- Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
gesetz nicht zusteht. Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem
(5) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1
Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
bis 4 gelten §§ 148 bis 151 und 186 Abs. 3 sinn-
gemäß.
§ 186
(6) Eine Scllüdi~J ung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes, die der Beamte vor (1) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Beschädigung Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 109,
im Sinne des § 46 Abs. 1, des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und 111, 113 bis 115, 152 und 181 Abs. 3 stehen"gleich
des § 109 Abs. 2 sowie entsprechender Vorschriften 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit
des bisherigen Rechts. Beamte mit Dienstbezügen, oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai
die infolge einer soldwn, ohne nrobes Verschulden 1945 geleistete gleichartige Dienst bei
erlittenen Schrid i~Jtmq dienstunfiihiq geworden sind
und wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhe-
•) Die Ubergangsregelung des § 184 bezieht sich auf den Zeitpunkt
stand versetzt, sondern cntlussen worden sind, gel- des Inkrafttretens des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom
ten als mit dr!rn TagP des \/Virksamwerdens der 14. Juli 1953 (§ 202 BBG). Für die Uberleitung im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der §§ 126, 127 und 136 BRRG (§ 142 Abs. 1
Entlassung in den Ruhcslcrnd vcrscb'.t. BRRG) gilt § 137 BRRG.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1369
einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den beteiligten Bundesministern vorzuschlagende
den Gebieten, die nach dem 31. Dezember Richter des Bundes, von denen drei von den zu-
1937 dem Deutschen Reiche angegliedert ständigen Gewerkschaften zu benennen sind.
waren, (3) Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes
2. für volksdeutsche Vertriebene und Um- gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über Er-
siedler der gleichartige Dienst bei einem richtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Her- vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765)
kunftsland. und im Dritten Gesetz über die Altersgrenze von
Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mit-
(2) Der Beschäftigung im Bundesdienst im Sinne gliedern des Bundesrechnungshofes vom 28. Novem-
des § 112 Nr. 1 steht für Ruhestandsbeamte (§§ 180, ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 884) nichts Abwei-
192) die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ge- chendes bestimmt ist.
leistete gleichartige Beschäftigung bei einem öffent-
lich-rechtlichen Dien,stherrn im Reichsgebiet gleich. . § 190
A_bsatz 1 gilt eRtsprechend. Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt
(3) Für die J>ei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor- dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor-
handenen Beamten und Versorgungsempfänger geschrieben ist.
(§§ 180, 192) steht ein bei einem öffentlich-recht-
§ 191
licheh Dienstherrn im Reichsgebiet erlittener Pienst- '}
unfall dem im Bundesdienst ·eriittenen Dienstunfall Die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes
(§ 151 Abs. 1) gleidt; Absatz 1 gilt entsprechend. oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An-
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen-
den Angestellten und Arbeiter werden durch Tarif-
§ 187 vertrag geregelt. Bis zur grundlegenden tarif-
vertraglichen Neuregelung dieser Rechtsverhälts
(1) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundes-
nisse gilt folgendes:
unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts, so kann die für die Auf- 1. Dle Vorschriften des Abschnittes IV dieses
sicht zuständige oberste Bundesbehörde in den Gesetzes finden Anwendung mit der Maßgabe,
Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste daß der Bundespersonalausschuß die in § 98
Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Ent- bezeichneten Aufgaben auch für die Angestell-
scheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ten und Arbeiter entsprechend wahrnimmt
ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; und daß an die Stelle der nichtständigen Mit-
auch kann sie verbindliche Grundsätze für die Ent- glieder '-'.'ier Angestellte oder vier Arbeiter
scheidung aufstellen. treten, von denen drer von den zuständigen
Gewerkschaften zu benennen sind.
(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die 2. Im übrigen verbleibt es bei den Vorschriften
Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Ge- des § 3 Nr. 1 und des_§ 6 des Gesetzes zur
setz einer Behörde übertragenen oder zu über- vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse
tragenden Zuständigkeiten die zuständige Ver- der im Dienst des Bundes stehenden Personen
waltungsstelle. vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 207).
§ 188
§ 192
Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom (1) *) .
1. Juli 1937 bis zum' Inkrafttreten dieses Gesetzes
bei der Berufung in das Beamtenverhältnis die (2) In den Fällen des § 29 Abs. 4 des Gesetzes zu
deutsche Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Un- Artikel 131 des Grundgesetzes werden Zahlungen-
recht angenommen worden, so _steht dieser Mangel vom Ersten des Monats ab gewährt, in dem der
Antrag gestellt ist. 1\nträge, die innerhalb einer
der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen.
Entsprechendes gilt für den Personenkreis der Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bun-.
. '
§§ 180 und 192. desbeamtengesetzes gestellt werden, gelten als in
diesem Zeitpunkt gestellt.
§ 189
(1) Für Richter des Bundes gelten bis zum In- §§ 193 bis 198 *)
krafttreten eines Richtergesetzes die Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechend; die Vorschriften des § 199
Gerichtsverfassungsrechts sowie besondere gesetz- (1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus
liche Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der diesem Gesetz etwas anderes ergibt,
Richter, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Gesetzes gelten, bleiben unberührt. 1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der
Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes
(2) Für die Angelegenheiten der Richter des Bun- stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-
des treten an die Stelle der nichtständigen Mit-
glieder des Bundespersonalausschusses vier vom
•) Nidlt abgedruckt. Durdl § 192 Abs. 1 und H 193 bis 198 sind
Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit andere Gesetze geändert woi-den
"1-;:
~i,'~:~·- . ·.. ~
_-,
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-
J,"
.
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
desgesetzbl. S. 207) in der Fassung des Ge·- § 200
setzes vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
S. 470),
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlassen,
2. das Deutsche Beam tengesctz in der Bundes- soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die
lassung. Bundesminister des Innern und der Finanzen.
(2) Die übrigen in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelun~J der Rechtsverhültnisse der im Dienst des § 201
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
desgesetzbl. S. 207) genannten beamtenrechtlichen des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Vorschrift.cm in ckr für die Bundesbeamten geltenden Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
Fassung bleiben bis zur anderweitigen RegE!lung mit gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
den sich aus diC's<~m Gesd:;. urqebc'.nclen Änderungen auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
in Geltung. Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-
(3) Der auf Grund der Verordnung vom 15. Juni gungen erlassen werden, gelten im L9 nd Berlin nach
1950 (Bundesgesetzbl. S. 216) gebildete Bundesper- § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
sonalausschuß nimmt seine bisherigen Aufgaben so
lange wahr, bis dPr nach diesem G.esetz zu berufende § 202 *)
Bundes1wrsonalausschuß seine Tütiqkeit aufnimmt.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1953 in Kraft.
(4) Isl. in Gesetzen oder Verordnungen auf die
nach Absutz 1 auf~Jehobenen Vorschriften Bezug ge- •) Die Vorschrift belrif!t das Inkrafttreten des Ct'setzes in t1e1
nommen, so treten an dc'ren stc,l]e die Vorschriften ursprünglichen vom 14. Juli 1953. Der Zei lpun kt rles
Inkrafttretens de1 /indernnqen ergibt sich aus den in der
dieses Gesetzes. vorangestellten näher bezeichneten Vorschrill0n.
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 · 1371
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Luftverkehr.
Vom 15. September 1957.
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrs- (2) Mehrere Gebührenschuldner für dieselbe
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Amtshandlung haften als Gesamtschuldner.
21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 653) in Verbin- (3) Deutsche Gebietskörperschaften sind von
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für der Entrichtung der Gebühren befreit.
die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 3
Gebühr
Artikel 1 Die Gebühr wird nach den in § 12 festgelegten
Die Verordnung über Luftverkehr vom 21. August Sätzen berechnet.
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der Fassung der
§ 4
Änderungsverordnungen vom 31. März, 12. Juli und
15. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 432, 815 und Rahmengebühr
1387), vom 30. September 1938 (Reichsgesetzbl. I Bei Amtshandlungen, für deren Vornahme in
S. 1327), vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I den Gebührensätzen (§ 12) ein Rahmen festge-
S. 749), vom 5. November 1954 (Bundesgesetzbl. I legt ist, wird die Gebühr unter Berücksichtigung
S. 302) und vom 21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstan-
S. 321) wird wie folgt geändert: des, des wirtschaftlichen Nutzens für die Betei-
ligten, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
1. § 112 erhält folgende Fassung:
des Gebührenschuldners und der mit der Vor-
II§ 112 nahme der Amtshandlung verbundenen Mühe-
waltung festgesetzt.
Kosten (Gebühren und Auslagen) für behörd-
liche Maßnahmen der Luftfahrtverwaltungen § 5
werden nach Maßgabe der Kostenordnung der
Luftfahrtverwaltungen (Anlage 3) erhoben." Gebühr bei Ablehnung
oder Rücknahme eines Antrags
2. Anlage 3 erhält folgende Fassung: (1) Die Gebühr für die Vornahme einer Amts-
handlung wird auch erhoben, wenn dem Antrag
nAnlage 3
nicht stattgegeben wird. Wird ein Antrag ledig-
(zu § 112)
lich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird
Kostenordnung der Luftfahrtverwaltungen eine Gebühr nicht erhoben.
§ 1 (2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amts-
handlung zurückgenommen, nachdem die Behörde
Grundsatz in die Sachbehandlung eingetreten ist, so wird
(1) Die Behörden der Luftfahrtverwaltungen die Hälfte der Gebühr erhoben. Von der Erhe-
erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und bung einer Gebühr ist abzusehen, wenn der An-
Auslagen nach dieser Kostenordnung. trag zurückgenommen wird, bevor mit der Prü-
fung des Antrags begonnen wurde.
(2) Die Gebühr steht der Körperschaft zu,
deren Behörde die Amtshandlung vornimmt.
§ 6
§ 2
Fälligkeit
Gebührenschuldner Die Gebühr wird mit der Beendigung der
Amtshandlung fällig. Sie ist, wenn mit der Amts-
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, handlung die Aushändigung einer Urkunde ver-
1. wer die Amtshandlung veranlaßt hat bunden ist, spätestens bei deren Aushändigung
oder zu wessen Gunsten sie vorgenom- zu entrichten. Prüfungsgebühren sind vor dem
men wird, Beginn der Prüfung fällig.
2. wer die Kosten durch eine vor der Be-
hörde abgegebene oder ihr mitgeteilte § 1
Erklärung übernommen hat, Gebührenvorschuß
3. wer nach den Vorschriften des bürger- Die Vornahme der Amtshandlung kann von
lichen Rechts für die Kostenschuld eines der Zahlung eines angemessenen Gebührenvor-
anderen kraft Gesetzes haftet. schusses abhängig gemacht werden.
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 8 (2) Als Auslagen sind zu erstatten
Stundung und Erlaß 1. die an Sachverständige zu zahlenden
Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit in Vergütungen,
Ausnahmefällen oder, wenn es das öffentliche
Interesse verlangt, nach Maßgabe der bundes- 2. bei Geschäften außerhalb der Dienst-
oder landesrechtlichen Vorschriften ganz oder stelle die den amtlich Beteiligten zuste-
teilweise gestundet oder erlassen werden. henden Reisekostenvergütungen,
3. besondere Aufwendungen, die durch
§ 9 einen Antrag des Gebührenschuldners
Erhebung durch Postnachnahme entstehen,
Die Gebühr kann durch Postnachnahme auf 4. Aufwendungen im Falle des Verlustes
Kosten des Gebührenschuldners erhoben werden. einer Zulassungs-, Erlaubnis- oder Ge-
nehmigungsurkunde für eine öffentliche
§ 10
Ungültigkeitserklärung.
Beitreibung
Die Gebühr wird im Verwaltungsvollstrek- (3) Die für die Prüfung von Luftfahrtpersonal
kungsverfahren beigetrieben. entstehenden Auslagen für Sachverständige und
Reisekosten sind in den Gebührensätzen (§ 12
§ 11 Nr. II) bereits enthalten. Dies gilt nicht für den
Auslagen praktischen Teil der Prüfung von Flugnaviga-
toren.
(1) Mit der Gebühr sind alle der Behörde ent-
stehenden Kosten mit Ausnahme der zu erstat- (4) Für die Auslagen gelten die Vorschriften
tenden Auslagen abgegolten. über die Gebühren entsprechend.
§ 12
Gebührensätze
I. Zulassung von Luftfahrtgerät
1. Flugzeuge
a) Zulassung eines Flugzeugmusters {§ 2 des Luftverkehrsgesetzes -
LVG -) bei einem höchstzulässigen Fluggewicht
bis 1 000 kg ............................................. . 30,-DM
über 1 000 kg bis 2 000 kg ............................. . 60,--DM
über 2 000 kg bis 5 700 kg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 80,--DM
über 5 700 kg bis .
14 000 kg . . . . . . . . . . . . . . . . ............ 100,-DM
über 14 000 kg bis 50 000 kg . . . . . . . . . . .................... 300,-DM
über 50 000 kg bis 100 000 kg . . . . . . . . . . .................... 600,-DM
über 100 000 kg . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .................. 1200,-DM
b) Zulassung eines Flugzeugs zum Verkehr (§ 3 der Verordnung über
Luftverkehr - LVO-) bei einem höchstzulässigen Fluggewicht
bis 1 000 kg ............................................. . 10,-DM
über 1 000 kg bis 2 000 kg ............................. . 20,-DM
über 2 000 kg bis 5 700 kg ............................. . 40,-DM
über 5 700 kg bis 14 000 kg ............................. . 50,-DM
über 14 000 kg bis 50 000 kg ............................. . 150,-DM
über 50 000 kg bis 100 000 kg ............................. . 300,-DM
über 100 000 kg 600,-DM
c) Vorläufige Fluggenehmigung für ein Flugzeug {§ 8 LVO) bei einem
höchstzulässigen Fluggewicht
bis 1 000 kg ............................................. . 10,---DM
über 1 000 kg bis 2 000 kg 15,-DM
über 2 000 kg bis 5 700 kg 20,-DM
über 5 700 kg bis 14 000 kg 25,-DM
über 14 000 kg bis 50 000 kg 75,-DM
über 50 000 kg bis 100 000 kg 150,-DM
über 100 000 kg 300,-DM
d) Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr ... wie zu c
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1373
2. Hub s c h r a u b er
Es gelten die Gebührensätze wie für Flugzeuge.
3. Luftschiffe
a) Zulassung eines Luftschiffmusters (§ 2 LVG) .......... . 100,-- bis 300,- DM
b) Zulassung eines Luftschiffs zum Verkehr (§§ 9 und 3 LVO) 50,- bis 150,- DM
c) Vorläufige Fahrtgenehmigung für ein Luftschiff (§§ 9 und
8 LVO) ............................................ . 50,-DM
d) Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Aus-
fuhr ............................................... . 50,-DM
4. Se g elf 1u g zeuge
a) Zulassung eines Segelflugzeugmusters (§ 2 LVG) ...... . 10,-DM
b) Zulassung eines Segelflugzeugs zum Verkehr (§ 10 LVO) 5,-DM
c) Vorläufige Fluggenehmigung für ein Segelflugzeug (ent-
sprechend § 8 LVO) ................................. . 5,-DM
d) Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Aus-
fuhr ............................................. • .. 5,-DM
5. Ballone
a) Zulassung eines Ballonmusters (§ 2 LVG) ............. . 20,-DM
b) Zulassung eines Ballons zum Verkehr (§ 15 LVO) ..... . 10,-DM
c) Vorläufige Fahrtgenehmigung für einen Ballon (entspre-
chend § 8 LVO) .................................... . 5,-DM
d) Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Aus-
fuhr ............................................... . 5,-DM
6. Fa 11 schirme
a) Zulassung eines Fallschirmmusters (§ 2 LVG in Verbin-
dung mit § 1 Abs. 2 LVG) ........................... . 20,-DM
b) Zulassung eines Fallschirms zum Verkehr (§ 15 LVO) .. . 5,-DM
7. Zulassung eines Musters von sonstigem Luft-
fahrtgerät
(§ 2 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt) 10,- bis 200,- DM
8. And erung der Z ul as sung
eines Luftfahrzeugmusters und eines Luftfahrzeugs zum
Verkehr .............................................. . ein Zehntel
bis die Hälfte der
Zulassungsgebühr
9. Verlängerung der Zulassung
eines Luftfahrzeugs zum Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Hälfte der Zu-
lassungsgebühr
10. Zweitschrift eines Zulassungsscheins 5,-DM
II. Prüfung von Luftfahrtpersonal
1. Privat-Flugzeugführer (§ 6 der Prüfordnung für Luftfahrtper-
sonal - PLP --) ....................................... . 30,-DM
2. Berufs-Flugzf~ugführer II. Klasse (§ 9 PLP) ............... . 75,-DM
3. Berufs-Flugzeugführer I. Klasse (§ 13 PLP) ............... . 75,-DM
4. Linien-Flugzeugführer (§ 17 PLP) ........................ . 75,-DM
5. Privat-Hubschrauberführer (§ 20 PLP) ................... . 30,-DM
6. Flugnavigatoren (§ 36 PLP) ............................. . 100,-DM
7. Bordwarte (§ 39 .PLP) .................................. .. 40,-DM
8. Führer und Steuerer von Luftschiffen und Luftfahrzeugen
besonderer Art (§ 46 PLP) .............................. . 30,- bis 75,- DM
9. Fallschirmabspringer (§ 46 PLP) ......................... . 20,-DM
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
10. Segelflugzeugführer Klasse I (§ 40 PLP) ................. . 5,-DM
11. Freiballonführer (§ 55 PLP) ............................. . 10,--DM
12. Prüfer im Wurtungsdienst für Flugzeuge und Hubschrauber
(§ 67 PLP) ............................................. . 10,-DM
13. Prüfer im Uberholungsdienst für Flugzeuge und Hubschrau-
ber (§ 69 PLP) ........... _. ............................. . 10,-DM
14. Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Flugzeugen, Hub-
schraubern und Luftschiffen (§ 70 PLP) ................... . 20,-DM
15. Prüfer für Stück- und Nachprüfung von Luftfahrtgerät außer
Flugzeugen, Hubschraubern und Luftschiffen (§ 72 PLP) 10,-DM
16. Besondere Berechtigung als Flugzeugführer
für Kunstflug (§ 25 PLP) ................................ . 10,-DM
für !FR-Flüge (§ 27 PLP) ............................... . 40,-DM
17. Besondere Berechtigung als Segelflugzeugführer
für Kunstflug (§ 51 PLP) ................................ . 5,-DM
für Schleppflug (§ 52 PLP) .............................. . 3,-DM
18. Nachprüfung für Prüfer für Luftfahrtgerät (§ 76 PLP) ..... . 5,-DM
III. Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal
(§§ 4 und 6 LVG)
1. Luftfahrer ............................................ . 5,-DM
jedoch Segelflugzeugführer Klasse I, II oder III (§ 50 PLP) .. 3,-DM
2. Besondere Berechtigung als Luftfahrer (§§ 24, 25, 28, 51, 52,
53, 57, 59, 60, 62, 63 oder 64 PLP) ....................... . 3,-DM
3. Prüfer für LuJtfahrtgerät (§§ 68, 69, 71 oder 73 PLP) ....... . 3,-DM
4. Erweiterung der Erlaubnis als Prüfer für Luftfahrtgerät (§ 68
Abs. 3 Nr. 2 PLP) ...................................... . 3,-DM
5. Erneuerung der Erlaubnis .............................. . 3,-DM
6. Umschreibung eines ausländischen Ausweises (§. 19 a LVO) . 5,-DM
7. Ausstellung einer Zweitschrift .......................... . 3,-DM
IV. Genehmigung von Luftfahrtgeländen
(§§ 7 und 12 LVG)
1. Genehmigung eines Landflughafens (§ 30 LVO) bei Länge
der größten Hauptst,Jrtbahn
bis 1000 m .......................................... . 100,-DM
über 1000 m bis 1500 m ................................ . 150,-DM
über 1500 m bis 2000 m ................................ . 200,-DM
über ·2000 m bis 2500 m ................................ . 250,-DM
über 2500 m ........................................... . 300,-DM
2. Genehmigung eines Wasserflughafens (§ 30 LVO) ........ . 75,- bis 200,- DM
3. Genehmigung eines Hubschrauberflughafens (§ 30 LVO) .. . 50,-DM
4. Abnahmeprüfung eines Flughafens vor Inbetriebnahme (§ 31
LVC)) ........................................ · · · · · · · · · · wie zu 1, 2 oder 3
5. Genehmigung von Anderungen des Bau- und Betriebszustan-
des eines Flughafens (§ 32 LVO) ........................ . 50,- bis 150,- DM
6. Genehmigung von Änderungen des~Bau- und Betriebszustan-
des eines Hubschrauberflughafens (§ 32 L VO) ............ . 25,-DM
7. Genehmigung eines Landeplatzes (§ 37 LVO) ............ . 25,-- bis 150,-DM
8. Genehmigung eines llubschrauberlandeplatzes (§ 37 LVO) . 25,-DM
9. Genehmigung eines Seqelfluggeländes (§ 38 L VO) ........ . 10,-DM
10. Erlaubnis von Außenlandungen (§ 39 LVO) .............. . 3,- bis 50,- DM
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1375
V. Genehmigung von Unternehmen und Veranstaltungen
1. Genehmigung eines Luftfahrtunternehmens (§ 41 LVO) 200,- bis 500,'-- DM
2. Genehmigung einer Fluglinie (§ 42 LVO) ................ . 50,- bis 100,- DM
3. Genehmigung einer Hubschr_auberfluglinie (§ 42 LVO) .... . 50,-DM
4. Genehmigung eines Ausbildungsbetriebs (§ 23 LVO) ..... . 25,- bis 100,- DM
5. Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung (§ 45 LVO) .... . 10,- bis 500,- DM
6. Erlaubnis zur Durchführung von Reklameflügen (§ 75 LVO) 20,- bis 300,- DM
7. Erlaubnis für den Aufstieg eines Fesselballons (§ 77, LVO) . 10,-DM
8. Erlaubnis zum Steigenlassen von Drachen (§ 79 LVO) ..... . 10,-DM
9. Sondererlaubnis für Tiefflug (§ 71 LVO) ................. . 20,-DM
VI. Erlaubnis im Luftbildwesen
(§ 14 LVG)
1. für gewerbliche Zwecke
Grunderlaubnis 200,-DM
Erneuerung oder Verlängerung der Grunderlaubnis ...... . 50,-DM
Freigabe für Einzelaufnahmen .......................... . 1,- bis 3,- DM
Freigabe für einen Film bis zu 40 Aufnahmen ............ . 4,- bis 6,- DM
2. für nichtgewerbliche Zwecke ........................... . 5,-DM
VII. Sonstige Maßnahmen der Luftfahrtverwaltung
1. Erlaubnis zur Beförderung von Waffen usw. (§ 50 LVO) . . . 5,- bis 50,- DM
2. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 80 L VO) . . . . 10,- bis 100,- DM
3. Vermittlung der Einfluggenehmigung eines ausländischen
Staates (§ 101 LVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,- DM
Artikel 2
Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten die-
ser Verordnung beantragt, aber noch nicht beendet
waren, gelten die bisherigen Gebührenvorschriften,
wenn diese für den Gebührenschuldner günstiger
sind.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 15. September 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Einundsiebzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Obstzölle).
Vom 18. September 1957.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 {Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden für die Zeit vom
1. September 1957 bis zum 31. Dezember 1957 wie
folgt geändert:
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren (
Zollsatz Zollsatz
0 /o des Wertes 0/o des Wertes
08 02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:
A - Apfelsinen:
2 - andere (als bittere) ...................... . frei 16
V 10
B - Mandarinen ................................ . frei 16
V 10
C - Clemc~ntinen ............................... . frei 16
V 10
E - Pampelmusen und Pomelos (Grapefruits) ..... . frei 16
z 5
G- andere frei 16
z10
Zollsatz
für 100 kg
2 08 04 Weintrauben: 25
jedoch minde-
A- frisch:
stens für
1 - Tafeltrauben: 100 kg
vom 1. September 1957 bis 31. Oktober 1957 6DM 30DM
vom 1. 9. bis
vom 1. November 1957 bis 31. Dezember 31. 10.:
1957 .................................. . 5DM V 20
jedoch minde-
stens für
100 kg
v6DM
vom 1. 11. bis
31. 12.:
v5
jedoch minde-
stens für
100 kg
v5DM
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1377
Nadzrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr.
Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
3 08 06 Äpfel, Birnen, Quitten, frisch: 25
A-Äpfel: jedoch min de-
stens für 100 kg
Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen frei 9DM
vom
1. 9. bis 15. 9.:
V 25
jedoch für
100 kg Roh-
gewicht
mindeste'ns
v6DM
und höchstens
vBDM
vom
16. 9. bis 15. 12.:
V 15
jedoch minde-
?tens für 100 kg
v 1,60 DM
vom
16. 12. bis 31. 12.:
für 100 kg
v6DM
Zollsatz
für 100 kg
andere Äpfel (als Mostäpfel) . . . . . . . . . . . . . . . . 6DM 25
jedoch minde-
stens für 100 kg
9DM
vom
1. 9. bis 30. 11.:
V 25
jedoch für
100 kg Roh-
gewicht
mindestens
v6DM
und höchstens
vBDM
vom
L 12. bis 31. 12.r
v6DM
für 100 kg
Zollsatz
0/odesWertes
B - Birnen:
1 - Mostbirnen .............................. frei 20
jedoch min de-
stens für 100 kg
3DM
V 10
jedoch minde-
stens für 100 kg
v1DM
1378 B1llndesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Nachrichtlich:
Ud. Neuer
TMiltlf Bczpichnung der Waren Bisheriger
Nr. Zollsatz Zollsatz
0
/o des Wertes 0/o des Wertes
Zollsatz
für 100 kg
(08 06) 2 - cmdcrc 6DM 20
jedoch minde-
stens für 100 kg
8DM
vom
1. 9. bis 31. 12.:
V 20
jedoch minde-
stens für 100 kg
v6DM
Zollsatz
0 /odesWertes
C - Quitten frei 10
Zollsatz
für 100 kg
4 08 07 Steinobst, frisch:
,,, A- Apr.ikosen ................................. . 4DM 10
jedoch minde-
stens für 100 kg
8DM
V 10
jedoch minde-
stens für 100 kg
v4DM
B - Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektar-
inen:
vom 1. September 1957 bis 15.September 1957 5DM 15
jedoch minde-
vom 16. September 1957 bis 31. Dezember 1957 4DM stens für
100 kg
lSDM
vom 1. 9. bis
15. 9.:
V 14
jedoch minde-
stens für
100 kg
v5DM
vom 16. 9. bis
31. 12.:
V 10
jedoch minde-
stens für
100kg
v4DM
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1379
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der Ware
Nr. Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
Zollsatz
für 100 kg
(08 07) D- Pflaumen und Zwetschgen:
vom 1. September 1957 bis 30. September 1957 5,50DM 20
jedoch minde-
Zollsatz stens für
0/o des Wertes
100 kg
vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957 .. frei lODM
vom 1. 9. bis
30. 9.:
V 20
jedoch minde-
stens für
100kg
v5,50DM
vom 1. 10. bis
31. 12.:
v frei
(
~
5 aus 08 09 Melonen, frisch ................................. frei 20
z 15
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Sarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 18. September 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Dritten, Vierten, Fünften, Siebenten, Neunten, Zehnten und Eliten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Vom 17. September 1957.
Auf Grund des § 239 Abs. 3, des § 249 Abs. 5, des Buchstabe b der Reichsversicherungsord-
§ 267 Abs. 3, des § 268 Abs. 2, des § 327 Abs. 2, des nung, § 14 Abs. 2, 3 und 4 Buchstabe b
§ 359 und des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes und § 84 des Angestelltenversicherungs-
sowie des § 11 a, des § 16 Abs. 8, des § 30 und des gesetzes sowie § 36 Abs. 2, 3 und 4
§ 43 Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes je in der Buchstabe b des Reichsknappschaftsge-
zur Zeit geltenden Fassung verordnet die Bundes- setzes,
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: 5. Leistungen der sozialen Fürsorge nach
§§ 25 bis 27 des Bundesversorgungs-
Artikel I gesetzes,
Änderung der 3. LeistungsDV-LA 6. Leistungen der Berufsfürsorge einschließ-
lich der Ausbildungsbeihilfen nach § 10
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen des Heimkehrergesetzes,
nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-
LA) vom 12. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 384) in 7. Leistungen für die Berufsausbildung und
der Fassung der Verordnungen vom 30. März 1954 Umschulung nach § 302 des Lastenaus-
(Bundesgesetzbl. I S. 65) und vom 17. Dezember 1955 gleichsgesetzes.
(Bundesgesetzbl. I S. 807) wird wie folgt geändert: (2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen
1. § 5 wird wie folgt geändert: im Sinne des Absatzes 1 gehören auch gleich-
artige vertragliche Leistungen.
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „und zu
seinem Haushalt gehörenden" gestrichen. (3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: gehören nicht
,, (3) Ein Kind wird dann vom Berechtigten 1. das Krankengeld nach § 182 Abs. 1 Nr. 2,
nicht überwiegend unterhalten (Absatz 1 Nr. 2), §§ 191, 559, 559 d, 559 h und 5591 sowie
wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und das Tage- und Familiengeld nach § 559 e
für das Kind gewährte Zulagen ohne Berück- der Reichsversicherungsordnung,
sichtigung von Freibeträgen und Vergünsti- 2. das Wochengeld nach § 195 a Nr. 3 und
gungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 sowie § 205 a Abs. 3 der Reichsversicherungs-
Nr. 3 bis 7 des Lastenausgleichsgesetzes . ordnung und nach § 13 des Mutterschutz-
60 Deutsche Mark monatlich übersteigen." gesetzes,
2. In § 6 werden die Worte „ nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 a 3. das Hausgeld nach §§ 186 und 194 sowie
bis 2 d, Nr. 3, 4 und 5" ersetzt durch die Worte das Ubergangsgeld nach § 1241 der
,,nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 5 und 7". Reichsversicherungsordnung, § 18 des
Angestelltenversicherungsgesetzes und
3. § 19 erhält folgende Fassung: § 40 des Reichsknappschaftsgesetzes,
,,§ 19
4. das Kranken- und Hausgeld nach §§ 17
Zweckgebundene Sonderleistungen und 18 des Bundesversorgungsgesetzes."
(1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne
des§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Lastenausgleichs- 4. In § 20 werden in der Uberschrift und im Text
gesetzes sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ins- die Worte „Nr. 2 a bis 2 d" ersetzt durch die
besondere Worte „Nr. 2 Satz 2".
1. Leistungen, die der Landesfürsorgever-
band im Rahmen der Tuberkulosehilfe 5. In § 21 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
gewährt, ,, (2) Die Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2
2. Leistungen der Krankenhilfe, der Wo- Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes werden nicht
chenhilfe, der Familienhilfe und das gewährt bei
Sterbegeld nach den Vorschriften des 1. Barleistungen der Kranken- und Unfall-
Zweiten Buches der Reichsversicherungs- versicherung nach §§ 182, 186, 191, 194,
ordnung, 559, 559d, 559e, 559h und 5591 (Kran-
3. Leistungen der Wochenhilfe nach dem ken- und Hausgeld sowie Tage- und
Mutterschutzgesetz, Familiengeld) der Reichsversicherungs-
4. Leistungen der Träger der Unfall- und ordnung, ·
Rentenversicherungen nach § 558 Nr. 1 2. Kranken- und Hausgeld nach §§ 17 und
und 2, §§ 560 und 1237 Abs. 2, 3 und 4 18 des Bundesversorgungsgesetzes,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1381
3. /\ rhcits]oscn9eld sowie Unterstützun- a) Die Nummern 1 bis 7 erhalten folgende Fassung:
9(~n aus der Arbeitslosenhilfe und „ 1. bei Anträgen auf Schadensfeststellung
Heimkehrerarbeitslosenhilfe. 11
und auf Gewährung von Kriegsscha-
6. In § 23 werden ersetzt denrente (Unterhaltshilfe und Ent-
schädigungsrente) - §§ 261 ff LAG - 5 DM
a) in der Uberschrift das VVort „Vergünstigungen"
durch dus Wort „Freibetrag", 2. bei Anträgen auf Schadensfeststellung
und auf Gewährung von Hausratent-
b) Im Text die Worte „ und Vergünstigungen schädigung - §§ 293ff LAG - . . . . . 5 DM
nach §267 Abs.2 Nr.2a bis 2d" durch die
Worte „nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 11
•
3. bei Anträgen auf Gewährung von
Wohnraumhilfe - §§ 298ff LAG - 5 DM
7. Nach § 23 w<:~rden folgende §§ 23a und 23b ein- 4. bei Anträgen auf Gewährung von Lei-
gefügt: stungen aus dem Härtefonds - §§ 301,
,,§ 23a 301 a LAG - , soweit nicht Aufbau-
Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 DM
des Lastenausgleichsgesetzes 5. bei Anträgen auf Gewährung von Lei-
Der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 des stungen im Rahmen sonstiger Förde-
Lastenausgleichsgesetzes ist von jeder der dort rungsmaßnahmen - § 302 LAG - . . 5 DM
bezeichneten Leistungen abzusetzen, die der Be- 6. bei Anträgen auf Entschädigung nach
rechtigte oder die nach § 5 zu seiner Familien- dem Währungsausgleichsgesetz und
einheit gehörenden Personen beziehen; dies gilt nach dem Altsparergesetz
auch dann, wenn in der Person eines Angehöri- bei Sparanlagen bis zu 2000 Reichs-
gen der Familieneinheit mehrere solcher Leistun- mark ............................. 5DM
gen zusammentreffen. bei Sparanlagen bis zu 5000 Reichs-
mark ............................. 8DM
§ 23b
bei Sparanlagen bis zu 10 000 Reichs-
Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 7 mark ............................. 15 DM
des Lastenausgleichsgesetzes
bei Sparanlagen über 10 000 Reichs-
Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 7 des mark ............................. 30DM
Lastenausgleichsgesetzes sind die Einkünfte des
7. bei Anträgen auf Schadensfeststellung
Berechtigten und der nach § 5 zu seiner Familien-
und auf Gewährung von Hauptent-
einheit gehörenden Personen aus den in §§ 11
schädigung - §§ 243 ff LAG - bei
und 12 bezeichneten Einkunftsarten zusammen-
folgenden Schadensbeträgen (§ 245
zufassen."
LAG):
8. § 24 erhält folgende Fassung: Schadensbetrag Vertretungsgebühr
,,§ 24 in Reichsmark in Deutscher Mark
Zusammentreffen bis 5 000 15
von Freibeträgen und Vergünstigungen bis 7 200 25
nach § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes bis 10 000 30
Freibeträge und Vergünstigungen nach § 267 bis 16 000 40
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 bis 7 des Lastenaus- bis 23 000 50
gleichsgesetzes sind in der nachstehenden Rei- bis 32 000 60
henfolge zu berücksichtigen: bis 44 000 75
bis 58 000 90
1. Freibeträge und Vergünstigungen nach Num- bis 74 000 110
mern 3, 4, 6 Satz 1 und Nr. 7, bis 93 000 135
2. Freibeträge nach Nummer 2 a, b, d und e, bis 120 000 160
3. Freibeträge nach Nummer 6 Satz 2, bis 150 000 185
4. Freibeträge nach Nummer 2 c, bis 190 000 210
bis 260 000 235
5. Freibeträge nach Nummer 5. 11
bis 360 000 265
bis 500 000 295
bis 720 000 330
Artikel II
bis 1 000 000 370
Änderung Bei Schadensbeträgen über 1 000 000 Reichs-
der 4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV mark beträgt die Vertretungsgebühr 370
In der Verordnung über die Vertretung vor Deutsche Mark zuzüglich 1/ioo vom Hundert
den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehör- des 1 000 000 Reichsmark übersteigenden
11
den (4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV) vom Schadensbetrags.
24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1026) in der b) In Nummer 8 werden die Worte ,,§§ 254ff, 301"
Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 1955 durch die Worte ,,§§ 254ff, 301, 301 a ersetzt. 11
(Bundesgesetzbl. I S. 807) wird § 10 wie folgt ge- c) In Nummer 10 werden die Worte „die Haupt-
ändert: gebühr, höchstens jedoch" gestrichen.
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Artikel 1II ihrem Wert am 21. Juni 1948 abzu-
Änderung der 5. LeistungsDV-LA setzen; § 210 Nr. 2 und 3 sowie § 215
des Lastenausgleichsgesetzes gelten
Die Fünfte Verordnung über Ausgleichsleistungen entsprechend."
nach dem Lastencrnsgleichsgesetz (5. LeistungsDV-
LA) vom 17. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I c) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „des § 3
S. 1551) wird wie folg1 geändert: Abs. 2 Nr. 2 a und des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a des
Feststellungsgesetzes" ersetzt durch die Worte
1. In § 1 Abs. 2 c\rlüi I t Satz 2 folgende Fassung: „des § 12 Abs. 1 Nr. 2 a und des § 13 Abs. 1
„Hierzu gehört nicht die Vermögensabgabe nach Nr. 2 a des Lastenausgleichsgesetzes".
dem Lastcrwusg leichsgesc'.tz." d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Das nach den Absätzen 1 bis 4 sich er-
2. ln § 5 wird die Zahl „5 000" durch die Zahl „6 000"
ersetzt. gebende Gesamtvermögen ist auf volle 100
Deutsche Mark nach unten abzurunden; über-
3. § 7 wird wie folg l geändert: steigt es nicht den Betrag von 500 Deutsche
a) In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils die Zahl
Mark, so ist bei der Anwendung des § 249
,,5 000" durch die Zahl „6 000" ersetzt. Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes ein Ver-
mögen am 21. Juni 1948 nicht anzusetzen."
b) In Absatz 2 werden an Nummer 6 nach einem
Komma die Worte angefügt „ soweit eine Ab-
lösung durch Gesetz nicht erfolgt ist." 2. § 2 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 3 wird die Zahl „ 10 000" durch die ,,§ 2
Zahl „ 12 000" ersetzt.
Berücksichtigung der Ermäßigung
der Vermögensabgabe (§ 249 Abs. 3 LAG)
Artikel lV (1) Bei der Kürzung des Grundbetrags der
Auihebung der 7. LeistungsDV-LA Hauptentschädigung nach § 249 Abs. 3 Satz 1 des
Lastenausgleichsgesetzes um den Zeitwert der
Die Siebente Verordnung über Ausgleichsleistun- Ermäßigung der Vermögensabgabe nach §§ 39
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz (7. Lei- bis 47 des Lastenausgleichsgesetzes ist wie folgt
stungsDV-LA) vom 14. April 1954 (Bundesgesetzbl. I zu verfahren:
S. 109) wird aufgehoben.
1. Ist der unmittelbar Geschädigte zur Ver-
mögensabgabe veranlagt worden, so ist
Artikel V der Zeitwert des ihm gewährten Ermä-
Änderung der 9. LeistungsDV-LA ßigungsbetrags voll vom Grundbetrag
der Hauptentschädigung abzusetzen.
Die Neunte Verordnung über Ausgleichsleistun-
gen nach dem Lastenausgleichsgesetz (9. Lei- 2. Sind unmittelbar geschädigte Ehegatten
stungsDV-LA) vom •22. Oktober 1954 (Bundesge- nach § 38 des Lastenausgleichsgesetzes
setzbl. I S. 287) wird wie folgt geändert: zusammen zur Vermögensabgabe veran-
lagt worden, so ist der Zeitwert des bei
1. § 1 wird wie folgt geändert: der Zusammenveranlagung gewährten
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,(Vermögen Ermäßigungsbetrags im Verhältnis der
am Währungsstichtag)" sowie die Worte nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes
,,Nr. 1" gestrichen. sich ergebenden Schadensbeträge beider
Ehegatten zueinander aufzuteilen. Der
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: so für jeden Ehegatten ermittelte Anteil
,, (2) Bei der Ermittlung des Gesamtvermö- am Zeitwert des Ermäßigungsbetrags ist
gens nach Absatz 1 sind von dem Grundbetrag der Hauptent-
1. Ansprüche, die durch die Neuord- schädigung, der sich für die Schäden des
nung des Geldwesens im Geltungs- einzelnen Ehegatten ergibt, abzusetzen.
bereich des Grundgesetzes und in 3. Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem
Berlin (West) im Verhältnis 10 zu 1 21. Juni 1948 verstorben, so ist der Zeit-
oder in einem für den Gläubiger un- wert des dem einzelnen Erben bei der
günstigeren Verhältnis auf Deutsche Veranlagung zur Vermögensabgabe ge-
Mark umgestellt worden sind, dem währten Ermäßigungsbetrags vom Anteil
sonstigen Vermögen nur insoweit zu- dieses Erben am Grundbetra.g der Haupt-
zurechnen, als sie zusammen mit den entschädigung des unmitte1bar Geschä-
unter § 67 Nr. 2 Satz 2 des Bewer- digten (§ 247 LAG) abzusetzen. Sind bei
tungsgesetzes fallenden Wirtschafts- der Ermäßigung der Vermögensabgabe
qütcrn insgcsumt 1 000 Deutsche eines Erben neben Schäden, die er als
Murk übersteigen, Erbe geltend gemacht hat, auch Schäden
2. die Kreditgewinnabgabe und die berücksichtigt, die ihm als unmittelbar
J Iypothekensicwinnabgabe abwei- Geschädigtem entstanden sind, so ist der
chend von §§ 206, 208, 213 und 214 Zeitwert des Ermäßigungsbetrags im
dPs Lastemrnsqlc;ichs~Jesetzes mit Verhältnis der beiden Schadensbeträge
Nr. 51 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1383
(§ 245 LAG) zueinander aufzuteilen; der b) In Absatz 2 wird an Satz 1 nach einem Semikolon
Teil des Zeitwerts des Ermäßigungsbe- der folgende Halbsatz angefügt:
trags, der auf die dem Erben als unmit- „ war der unmittelbar Geschädigte im Zeitpunkt
telbar Geschädigtem entstandenen Schä- der Schädigung verwitwet, geschieden oder lebte
den entfällt, ist~ auszuscheiden und nach er von seinem Ehegatten dauernd getrennt, so
Nummer 1 zu behandeln. Entsprechend sind seinen Einkünften die Einkünfte des frühe-
ist zu verfahren, wenn einem Erben eine ren oder getrennt lebenden Ehegatten hinzuzu-
Ermäßigung der Vermögensabgabe für rechnen, wenn er in dem für ihn maßgebenden
Schäden oder Anteile an Schäden meh- Vergleichszeitraum verheiratet war und von
rerer vor dem 21. Juni 1948 verstorbe- seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebte.•
ner unmittelbar Geschädigter gewährt
worden ist oder im Falle der Nummer 2
neben Schäden, die den Ehegatten als Ar tik e 1 VII
unmittelbar Geschädigten entstanden
Änderung der 11. LeistungsDV-LA
sind, auch Schäden berücksichtigt worden
= 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV
sind, die sie als Erben geltend gemacht
haben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch im Die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen
Fall der vorweggenommenen Erbfolge nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-
(§ 229 Abs. 1 letztPr Satz LAG). LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV)
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Kürzung vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 932)
des Grundbetrags der Hauptentschädigung nach wird wie folgt geändert:
§ 249 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes;
1. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „Nr. 1" ge-
an die Stelle des Zeitwerts des Ermäßigungsbe-
strichen.
trags tritt das Vierzigfache des Betrags, um den
der ursprüngliche Vierteljahresbetrag der Ver- 2. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „zweiter Halb-
mögensabgabe nach § 47 a des Lastenausgleichs- satz" ersetzt durch die Worte „Satz 2".
gesetzes herabgesetzt worden ist."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und des § 3
a) In der Dberschrift werden die Worte „Abs. 1 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes" gestrichen.
Nr. 3 und 4" ersetzt durch die Worte „Abs. 3".
b) In Absatz 2 werden die Worte „und des § 3
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vermö- Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Feststellungsgesetzes"
gensabgabe" die Worte eingefügt ,,(§§ 39 bis gestrichen.
47 LAG) und die Minderung der Vermögens-
abgabe (§ 47 a LAG)". c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab- ,, (3) Sind einem Verfolgten in den zur Zeit
satz 3 wird Absatz 2. unter fremder Verwaltung stehenden deutschen
Ostgebieten Wirtschaftsgüter im Sinne des § 14
d) In Absatz 2 (neu) werden die Worte „nach den in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Absätzen 1 und 2" ersetzt durch die Worte Lastenausgleichsgesetzes entzogen worden, gilt
,,nach Absatz 1 ". der durch die Entziehung entstandene Schaden
als Ostschaden, sofern es sich nicht um einen
Artikel VI Vertreibungsschaden (Absatz 2) handelt."
Änderung der 4. In § 8 erhält Absatz 2 folgende Fassung,:
10. leistungsDV-LA = 4. FeststellungsDV,
,, (2) Der Erwerber gilt als unmittelbar Geschä-
In der Zehnten Verordnung über Ausgleichslei- digter hinsichtlich des von ihm oder seinem Erb-
stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich lasser an den Verfolgten oder einen Vorerwer~er
Vierten Verordnung zur Durchführung des Feststel- tatsächlich entrichteten, nicht in der DbernahP1e
lungsgesetzes (10. LeistungsDV-LA =--= 4. Feststel- von Verbindlichkeiten bestehenden KaufpreisP5,
lungsDV) vom 10. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 213) soweit dieser Kaufpreis nicht in die freie Y2r-
in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember fügung des Verfolgten gelangt ist; insoweit kann
1955 (Bundesgesetzhl. I S. 807) wird § 2 wie folgt der Verlust an einem privatrechtlichen geld-
geändert: werten Anspruch (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d
a) An Absatz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: und § 14 des Lastenausgleichsgesetzes) geltend
gemacht werden, der als Sparanlage gilt und für
„4. Beantragt der Geschädigte im Falle des § 239 den bei der Anwendung der §§ 43, 245 und 249 a
Abs. 1 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes des Lastetlausgleichsgesetzes ein Umstellungs-
oder des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Feststel- verhältnis von 100 zu 10 zugrunde zu legen ist.
lungsgesetzes, von den Einkünften im Durch- Soweit der Kaufpreis vor dem 1. Januar 1940 tat-
schnitt der Jahre 1939 und 1940 auszugehen, sächlich entrichtet worden ist, findet § - 249 a
so ist an Stelle der nach den Nummern 1 bis Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung."
3 maßgebenden Einkünfte der Durchschnitt
der in diesen Kalenderjahren bezogenen Ein- 5. In § 9 Abs. 3 werden die Worte „und § 3 Abs. 7
künfte anzusetzen." - des Feststellungsgesetzes" gestrichen.
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
6. In § 10 erhält der letzte Satz folgende Fassung: Artikel IX
„Gilt sie nicht als Vertriebener, so kann sie bei Nichtanwendung im Saarland
der Vermögensdbgabe Ostschäden im Sinne des
§ 5 Abs. 3 geltend machen."
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
7. § 11 wird gestrichen.
Artikel X
Inkrafttreten
Artikel VIII
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Anwendung in Berlin Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten (2) Die Vorschriften der Artikel I bis III dieser
Ubeorleitungsg()Sclzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Verordnung sind mit Wirkung vom 1. April 1957,
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten- die Vorschriften der Artikel IV bis VII dieser Ver-
ausgleichsgesetzes und § 44 des Feststellungs- ordnung mit Wirkung vom Inkrafttreten des
gesetzes auch im Lrnd Berlin. Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab anzuwenden.
Bonn, den 17. September 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung über die einmalige Flugunfallentschädigung
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Vom 18. September 1957.
Auf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldaten- § 2
versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes- Besonders gefährlicher Auftrag
gesetzbl. I S. 785) wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern des Innern und der Finanzen ver- Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 1 Nr. 2}
ordnet: liegt vor
1. bei Flugaufträgen mit Spezialflugzeugen zur
§ 1
Verlastung oder zum Abwurf von schwerem
fliegendes Personal Gerät,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die 2. bei Einsatz als Scheibenschleppflugzeug wäh-
1. auf Grund eoines Flugauftrngs zur Besatzung rend des Beschusses,
eines Flug:t.eugs mit starren Tragflächen (Starr- 3. bei vorgeschriebenem Start oder vorge-
flügler) und Strahl- oder Tmboantrieb gehören, schriebener Landung
2. auf Grund eines Flugauftrags zur Besatzung a) auf See außerhalb von Seeflughäfen,
eines Drehflügelflugzeugs oder eines Flug- b) auf Start- oder Landebahnen ohne ordnungs-
zeugs mit starren Tragflächen (Starrflügler) gemäß ausgebaute und befestigte Ober-
und Propellerantrieb gehören und einen be- fläche, die nicht durch Angehörige des flug-
sonders gcfährl ichen Auftrag (§ 2) durchzu- betriebspersonals oder durch einen Flug-
führen haben, zeugführer vorher erkundet sind, bei Dreh-
3. in der fliegerischen Ausbildung zum Flugzeug- flügelflugzeugen jedoch nur, wenn Start
führer oder zum Testpiloten stehen, oder Landung in stark bewachsenem oder
4. zum Leh rpcrsonal für die fliegerische Aus- in bergigem Gelände erfolgen,
bildung gehören, 4. bei Flugaufträgen
sind für die Datwr des Flugdienstes (§ 3) besonders a) mit vorgeschriebenem Tiefflug in Starr-
gefährdetes fliegendes Personal. flügelflugzeugen mit Propellerantrieb,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1957 1385
b) mit vorgeschriebenem Tiefstflug in Dreh- § 5
flügelflugzeugen, Sprungdienst
c) mit vorgeschriebenem Langsamflug oder bei
Schwebeflug in Bodennähe, Sprungdienst ist
1. die Ubung an der Landefallgrube, an der
5. bei einem zur Durchführung des Flugauftrags Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,
notwendigen Durchfliegen von Schlechtwetter-
gebieten, wenn für eine im Zivilflugverkehr 2. der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des
fliegende Maschine gleichen oder ähnlichen Absprungs aus dem Flugzeug bis zur Been-
Typs eine Start-, lande- oder Flugerlaubnis digung des Gesamtabsetzvorgangs.
nicht erteilt worden wäre,
6. bei Flugaufträgen § 6
a) zur Erprobung von neuen Flugzeugtypen, Mitfliegendes Personal
b) zur Abnahme von neuen Flugzeugen,
(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die
c) zur Uberprüfung von überholten Flug-
zeugen oder erneuerten wesentlichen Flug- 1. als Führer von fliegenden oder springen-
zeugteilen, den Verbänden
d) zur Durchführung von Triebwerks- und Ge- oder
räteerprobungen,
2. zur Hilfeleistung beim Fallschirmabsprung
e) zur Erprobung von Flugzeugen im Rahmen
oder zum Geräteabwurf (Absetzen)
einer beabsichtigten Anderung des bis-
herigen Verwendungszwecks. oder
3. zur Erprobung von Fallschirm-, Luftfahrt-
§ 3 oder Luftlandegerät
Flugdienst auf Grund eines Flugauftrags in einem Flugzeug
(1) Flugdienst ist jede Dienstverrichtung, die an mitfliegen, gehören für die Dauer des Flugdienstes
Bord des Flugzeugs zur Durchführung des Flug- (§ 3) zum besonders gefährdeten fliegenden Per-
auftrags einschließlich des Start- und Landevor- sonal, wenn die Besatzung des Flugzeugs nach
gangs erforderlich ist. § 1 Nr. 1 oder 2 besonders gefährdetes fliegendes
Personal ist.
(2) Das Anrollen zum Start und das Abrollen
nach der Landung gehören zum Start- oder Lande- (2) Absatz 1 gilt auch für die in § 4 genannten
vorgang nur bei Start oder Landung Soldaten, die auf Grund eines Flugauftrags zur
1. auf See außerhalb von Seeflughäfen oder Durchführung eines dienstlich angeordneten Fall-
schirmabsprungs in einem Flugzeug zum Absetz-
2. auf Start- oder Landebahnen ohne ord- raum gebracht werden.
nungsgemäß ausgebaute und befestigte
Oberfläche, die nicht durch Angehörige § 7
des Flugbetriebspersonals oder durch einen
Flugzeugführer vorher erkundet sind. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
im Bereich der Bundeswehr
§ 4 Für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Bereich
der Bundeswehr gelten § 1 Nr. 1, § 1 Nr. 2 in Ver
Springendes Personal der Luftlandetruppen
bindung mit § 2 Nr. 6, § 1 Nr. 3 und 4, § 4 Nr. 1, 2
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die und 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.
1. einer springenden Einheit der Bundeswehr an-
gehören, § 8
2. im Fallschirmsprung ausgebildet werden, Saarklausel
3. zum Lehr- oder Ausbild~ngspersonal für die Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Sprungausbildung gehören,
4. mit der Erprobung oder Abnahme von Fall- § 9
schirmen betraut sind, Inkrafttreten
sind für die Dauer des Sprungdienstes (§ 5) sprin- Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
gendes Personal der Luftlandetruppen. 1956 in Kraft.
Bonn, den 18. September 1957.
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen.
Vom 17. September 1957.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetz-
blatt S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
land wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenz.eichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 22. bis 25. September und
24. bis 29. November 1957 in Düsseldorf statt-
findende „Düsseldorfer Verkaufs- und Mode-
woche/Igedo" ;
2. die in der Zeit vom 15. bis 18. Oktober 1957
in Frankfurt a. M. stattfindende „Fachausstel-
lung anläßlich des VI. Internationalen Kon-
gresses für Städtereinigung";
3. die in der Zeit vom 19. bis 21. Januar 1958 in
Wiesbaden stattfindende „ 12. Sportartikel-Fach-
messe Wiesbaden".
Bonn, den l'l. September 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merka tz
Berichtigung zum Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1110).
In § 28 Abs. 2 muß es anstelle von ,, § 34" richtig
n§ 31" heißen.
Bonn, den 12. September 1957.
Der Bundesminister
f ü r w i r t s eh a f tl i c h e Zu s am m e n a r b e i t
Im Auftrag
v. Jouanne
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 399.
Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen.
Vom 17. September 1957.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetz-
blatt S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
land wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenz.eichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 22. bis 25. September und
24. bis 29. November 1957 in Düsseldorf statt-
findende „Düsseldorfer Verkaufs- und Mode-
woche/Igedo" ;
2. die in der Zeit vom 15. bis 18. Oktober 1957
in Frankfurt a. M. stattfindende „Fachausstel-
lung anläßlich des VI. Internationalen Kon-
gresses für Städtereinigung";
3. die in der Zeit vom 19. bis 21. Januar 1958 in
Wiesbaden stattfindende „ 12. Sportartikel-Fach-
messe Wiesbaden".
Bonn, den l'l. September 1957.
Der Bundesminister der Justiz
von Merka tz
Berichtigung zum Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1110).
In § 28 Abs. 2 muß es anstelle von ,, § 34" richtig
n§ 31" heißen.
Bonn, den 12. September 1957.
Der Bundesminister
f ü r w i r t s eh a f tl i c h e Zu s am m e n a r b e i t
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