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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 13. September 1957 Nr. 50
Tag I n h a 1t : Seite
11. 9. 57 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1275
11. 9. 57 Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1296
28.8.57 Erlaß über die Änderung des Erlasses über die Dienstsiegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1328
10.9. 57 Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
der Forstbeamten des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1328
29.8.57 Verordnung über die Erstattung der Aufwendungen des Bundes für die Unfallversicherung der
Arbeitslosen durch die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1329
30.8.57 Verordnung über den Sitz der Wehrdienstsenate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
7.9.57 Berichtigung zur Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
Zweites Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 11. September 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel I a) In Absatz 1 Nr. 1 treten an die Stelle der
Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse Worte „31. März 1951" die Worte „31. Dezem-
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden ber 1952";
Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom b) in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter
1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1287) wird dem Wort „oder" die Worte „als nach § 9
wie folgt geändert und ergänzt: Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes einem sol-
1. In der übersieht wird in Abschnitt II Unterab- chen Gleichzubehandelnder oder" eingefügt;
schnitt 2 folgender neuer Titel c eingefügt: c) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgenden
„c) Ausscheiden aus der Wortlaut:
Unterbringung §§ 24-24 f".
,,c) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-
Die bisherigen Titel c und d werden die Titel d den Staaten, wenn sie vor Ablauf des
und e. 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder dauern-
2. § 3 wird wie folgt geändert: den Aufenthalt aus dem Reichsgebiet in
a) Es wird folgende Nummer 3 a eingefügt: seinen jeweiligen Grenzen in jetziges
„3 a. die durch ihr Verhalten während der Ausland verlegt hatten oder vor oder
Herrschaft des Nationalsozialismus nach di"2sem Zeitpunkt im Zuge der all-
gegen die Grundsätze der Menschlich- gemeinen Vertreibungsmaßnahmen, ins-
keit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen besondere Ausweisung oder Flucht, aus
haben,"; dem Reichsgebiet oder den nach dem
31. Dezember 1937 angegliederten Ge-
b) in Nummer 5 werden hinter dem Wort
bieten in jetziges Ausland gelangt
„waren" die Worte „oder nach dem Zweiten
waren.";
Gesetz zur Regelung von Fragen der Staats-
angehörigkeit vom 17. Mai 1956 (Bundesge- d) in Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
setzbl. I S. 431) die deutsche Staatsangehörig- ,,Ausland im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buch-
keit wieder erwerben," eingefügt; stabe c ist das Gebiet, das nach § 80 nicht als
c) es wird folgende Nummer 6 angefügt: Reichsgebiet gilt.";
„6. die in den Dienst eines ausländischen e) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
Staates eingetreten sind oder eintreten,"; ,, (2) Den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeich-
d) es wird folgender Satz angefügt: neten Personen können solche unter die §§ 1
,,Die oberste Dienstbehörde (§ 60) kann Aus- oder 2 fallende Personen durch die oberste
nahmen von Nummer 6 zulassen." Dienstbehörde (§ 60) gleichgestellt werden,
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die nach dem 31. Dezember 1952 im Bundes- b) nicht in häuslicher Gemeinschaft mit
gebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Auf- ' dem Ehegatten oder einer Person lebte,
enthalt genommen haben und die zu den Verwandten gerader Linie
oder der Seitenlinie bis zum zweiten
1. nach dem 8. Mai 1945 aus dem
Grade, Stief- oder Pflegekindern, an
Bundesgebiet auf Grund von Maß-
Kindes Statt Angenommenen oder
nahmen ausländischer Mächte, denen
Schwiegerkindern gehörte, oder der ihn
sie sich ohne Gefährdung ihrer Per-
bisher Betreuende das siebzigste Le-
son oder Freiheit nicht entziehen
bensjahr vollendet hatte oder infolge
konnten, zu einer nichtmilitärischen
eigener körperlicher oder geistiger Ge-
Dienstleistung außerJ:ialb des Bun-
brechlichkeit zu der· Betreuung außer-
desgebietes verpflichtet wurden
stande war oder wegen Ubersiedlung in
oder
das Bundesgebiet infolge Verheiratung
2. als Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 nicht länger ausüben konnte, und
des Bundesvertriebenengesetzes an- c) die fehlende Betreuung durch Aufnahme
erkannt worden sind."; in die Familiengemeinschaft eines der
f) Absatz 3 wird gestrichen. Es wird folgender unter Buchstabe b bezeichneten Ange-
neuer Absatz 3 eingefügt: hörigen im Bundesgebiet erhält.
,, (3) Hinterbliebene, die nach dem 31. De- Der Aufnehmende muß die in § 4 Abs. 1 oder 2
zember 1952 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, es sei
oder dauernden Aufenthalt genommen haben, denn, daß er den Zuziehenden an dessen bis-
können Rechte auf Versorgung auch dann herigerri Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt
geltend machen, wenn der Verstorbene die betreut hat und infolge Verheiratung in das
Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 Bundesgebiet übergesiedelt ist. Eine Aufnahme
erfüllte." durch Stief- oder Pflegekinder oder an Kindes
Statt Angenommene kommt nur in Betracht,
4. Hinter § 4 werden folgende §§ 4 a und 4 b ein- wenn sie vor Vollendung des achtzehnten
gefügt: Lebensjahres mit dem Zuziehenden in häus-
,,§ 4a licher Gemeinschaft gelebt hatten.
Den unter die §§ 1 oder 2 fallenden Personen, (3) Als Unterhaltsbeitrag wird der bei Erfül-
die im Falle der Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lung der Voraussetzungen des § 4- Abs. 1 oder 2
Buchstabe c) Rechte nach Kapitel I dieses Ge- zustehende Versorgungsbezug bis zu dreihundert
setzes geltend machen könnten, sowie ihren Deutsche Mark monatlich voll, darüber hinaus in
Hinterbliebenen kann die oberste Dienstbehörde Höhe von sechzig vom Hundert des Mehr-
(§ 60) mit Zustimmung des Bundesministers des - betrages gewährt. Renten aus den gesetzlichen
Innern von dem Erfordernis der Begründung Rentenversicherungen werden insoweit auf den
eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes Unterhaltsbeitrag angerechnet, als sie auf Zeiten
im Bundesgebiet auf Zeit oder auf Dauer Be- entfallen, die bei der Bemessung des dem Unter-
freiung gewähren, wenn diese Rückkehr aus haltsbeitrag zugrunde zu legenden Versorgungs-
Krankheits- oder Altersgründen nicht zumutbar bezuges als ruhegehaltfähig berücksichtigt wer-
ist. § 159 des Bundesbeamtengesetzes bleibt un- den und nicht auf freiwilligen Beiträgen beruhen.
berührt. (4) Nach dem Ableben des Empfängers eines
§ 4b Unterhaltsbeitrages kann seinen Hinterbliebe-
(1) Solchen unter die §§ 1 oder 2 fallenden nen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder
Personen, die nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dauernden Aufenthalt haben, ein Unterhaltsbei-
bezeichneten Zeitpunkt und ohne Vorliegen der trag nach Maßgabe des Absatzes 3 bewilligt wer·-
Voraussetzungen des§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder den."
Abs. 2, 3, aber im Wege der Familienzusammen- 5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
führung im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „sind"
dauernden Aufenthalt begründet haben, kann die Worte eingefügt „oder die Dienstunfähig-
die oberste Dienstbehörde (§ 60) an Stelle der keit durch eine ohne grobes Verschulden ein·-
nach diesem Gesetz im Falle der Erfüllung der getretene Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1
genannten Voraussetzungen zu gewährenden des Bundesversorgungsgesetzes verursacht
Versorgungsbezüge einen Unterhaltsbeitrag be- ist";
willigen.
b) in Nummer 2 werden die Worte „des § 106
(2) Familienzusammenführung im Sinne des des Bundesbeamtengesetzes" durch die Worte
Absatzes 1 liegt nur vor, wenn der Zuziehende ,,der Nummer 1" ersetzt.
im Zeitpunkt des Wegzuges von dem bisherigen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort außer- 6. In § 6 Abs. 2 werden vor dem Wort „dienstun-
halb des Bundesgebietes fähig" die Worte „oder infolge einer ohne grobes
Verschulden eingetretenen Schädigung im Sinne
a) das siebzigste Lebensjahr vollendet
des § 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes"
hatte oder infolge körperlicher oder
eingefügt.
geistiger Gebrechlichkeit ohne Wartung
und Pflege nicht bestehen konnte, 7. In§ 7 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1277
8. § 9 erhält folgenden Wortlaut: (4) Beamte zur Wiederverwendung dürfen,
,,§ 9 soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
(1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwen- ist, die ihnen zustehende Amtsbezeichnung mit
dung, einen Ruhestandsbeamten oder einen dem Zusatz „zur Wiederverwendung (z. Wv.)"
früheren Beamten, der. vor oder nach dem 8. Mai führen, ehemalige Wehrmachtbeamte statt
1945 ein Dienstvergehen oder eine als Dienstver- dessen mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)",
gehen geltende Handlung begangen hat, wegen Für Ruhestandsbeamte und entlassene Beamte
deren die Entfernung aus dem Dienst oder der gilt§ 81 Abs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes
Verlust des Ruhegehalts gerechtfertigt wäre, ist entsprechend. 11
das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziel 10. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „23" durch
der Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz ,,24 f ersetzt.
11
nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarord- 11. § 12 wird wie folgt geändert:
nung einzuleiten und durchzuführen. Gegen a) In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Punk-
einen Beamten zur Wiederverwendung oder tes ein Komma; dahinter werden folgende
einen an der Unterbringung teilnehmenden frü- Worte eingefügt:
heren Beamten kann das Verfahren wegen eines
,, im Bereich der Verwaltung des Bundes-
minder schweren Dienstvergehens mit dem Ziel
ministers für Verteidigung mindestens fünf-
eingeleitet und durchgeführt werden, daß sich 11
undsiebzig vom Hundert. ;
die Rechte aus diesem Gesetz nach einem Amt
derselben Laufbahn mit geringerem Endgrund- b) in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
gehalt richten oder das Ubergangsgehalt gekürzt ,, Wird ein an der Unterbringung teilnehmen-
wird; §§ 7 und 7 c Satz 1 der Bundesdisziplinar- der Beamter zur Wiederverwendung oder
ordnung finden entsprechend Anwendung. Ge- früherer Beamter auf Widerruf, der gemäß
gen Ruhestandsbeamte und frühere Beamte § 20 beschäftigt ist, nach § 10 Abs. 1 oder 2
mit Anspruch auf Versorgung in Höhe des Ruhe- entlassen, so bleibt er bei diesem Dienstherrn,
gehaltes finden die Vorschriften der §§ 4 und 9 solange er weiterbeschäftigt wird, anrechen-
der Bundesdisziplinarordnung uneingeschränkt bar. 11
Anwendung. 12. In§ 13 werden folgende Sätze angefügt:
(2) Die Einleitung und Durchführung des Dis- „Im Bereich der Verwaltung des Bundesministers
ziplinarverfahrens regelt der Bundesminister des für Verteidigung müssen im Rechnungsjahr 1957
Innern durch Rechtsverordnung. Er kann die Be- mindestens siebzig vom Hundert, im Rechnungs-
fugnisse als Einleitungsbehörde und oberste jahr 1958 mindestens fünfzig vom Hundert und
Dienstbehörde im Sinne der Bundesdisziplinar- im Rechnungsjahr 1959 mindestens vierzig vom
ordnung auf andere Behörden übertragen, auf Hundert der Gesamtzahl der besetzten Plan-
Landesbehörden insoweit, als dies durch Verwal- stellen mit den in Satz 1 erwähnten Beamten be-
11
tungsabkommen zugelassen ist. setzt sein. § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
9. § 10 erhält folgenden Wortlaut: 13. § 14 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
,,§ 10 ;, (2) Besetzt ein anderer Dienstherr, der den
(1) Für Beamte zur Wiederverwendung gelten Pflichtanteil (§ 12) nicht erfüllt, nicht mindestens
§§ 48 bis 51, 52 Abs. 2, §§ 53, 54 Satz 3 und § 77 ein Drittel der im Laufe des Rechnungsjahres
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und, soweit außerhalb des Bereichs der Mangelberufe (Satz 2)
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, freiwerdenden oder neugeschaffenen Beamten-
§ 30 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie § 34 des planstellen oder Stellen für Angestellte mit an
Bundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe ent- der Unterbringung teilnehmenden oder auf den
sprechend, daß die Entlassung durch die oberste Pflichtanteil anrechenbaren Personen, so gilt § 17
Dienstbehörde (§ 60) erfolgt und mit dem Ende Abs. 1. Mangelberufe im Sinne des Satzes 1 sind
des Monats, in dem sie dem Beamten zur Wie- solche Laufbahnen oder Berufsgruppen des
derverwendung schriftlich mitgeteilt worden ist, öffentlichen Dienstes oder Teile von ihnen, für
wirksam wird. die die Bundesausgleichsstelle (§ 25) allgemein
(2) Auf die an der Unterbringung teilnehmen- auf Zeit oder Dauer das Fehlen geeigneter Be-
den früheren Beamten auf Widerruf finden die werber aus dem Kreis der an der Unterbringung
in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften sinngemäß teilnehmenden oder auf die Pflichtanteile an-
Anwendung; an die Stelle der Entlassung aus rechenbaren Personen feststellt. 11
dem Beamtenverhältnis tritt die Entlassung aus 13a. In § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
der Teilnahme an der Unterbringung, und zwar,
„Diese Planstellen gelten als Planstellen in
soweit Anspruch auf Ubergangsgehalt und Ver- 11
Mangelberufen im Sinne des § 14 Abs. 2.
sorgung besteht und in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, unter Erlöschen dieses An- 14. § 16 erhält folgenden Wortlaut:
spruches. ,,§ 16
(3) Für Beamte zur Wiederverwendung, Ruhe- (1) Ist der Pflichtanteil nach§ 13 noch nicht zur
standsbeamte und frühere Beamte gelten die Hälfte erfüllt, so darf jede dritte Planstelle, ist
§§ 61, 62, 70, 71 und 90 des BundesbeamteT1.geset- er zur Hälfte erfüllt, jede zweite Planstelle
zes, für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte anderweitig besetzt werden. Ist der Pflichtanteil
mit Versorgungsbezügen auch § 77 Abs. 2 des ge- zu Dreivierteln erfüllt, so können zwei von drei
nannten Gesetzes entsprechend. Planstellen anderweitig besetzt werden.
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Planstellen in einer zum Mangelberuf(§ 14 die Entscheidung bedarf der Zustimmung des
Abs. 2) erklärten Laufbahn bleiben für die An- Bundesministers der Finanzen oder der von ihm
wendung des Absatzes 1 außer Betracht und ermächtigten Stelle.
dürfen anderweitig besetzt werden."
(3) Anträge auf Zusicherung eines Zuschusses
15. In § 17 wird der bisher einzige Absatz Absatz 2. sind für Unterbringungsteilnehmer, die am
Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: 1. April 1957 im öffentlichen Dienst insgesamt
länger als drei Jahre nach§ 20 wiederverwendet
"(1) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 hat
~aren, nur bis zum 31. März 1958 zulässig, im
der Dienstherr für jede entgegen dieser Vor-
übrigen bis zum Ablauf des Rechnungsjahres, in
schrift nicht besetzte Planstelle (Stelle) den
dem der Unterbringungsteilnehmer die vorste-
Betrag von viertausend Deutsche Mark zu zah-
hend bezeichnete Dienstzeit abgeleistet hat. Der
len. Dieser Betrag ist auch in den folgenden
Zuschuß wird bis zum Ablauf des fünften Rech-
Rechnungsjahren zu leisten, bis der in der Un-
nungsjahres, in dem er bewilligt word.en ist, ge-
terbringung entstandene Ausfall durch Beset-
währt; er bleibt für die Anwendung des § 12
zung einer anderen Planstelle (Stelle) mit einer
außer Ansatz.
an der Unterbringung teilnehmenden oder auf
den Pflichtanteil (§ 12) anrechenbaren Person (4),Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Gewäh-
ausgeglichen worden oder der Pflichtanteil er- rung von Zuschüssen durch sonstige nach Kapi-
füllt ist." tel I an Stelle des Bundes zuständige Träger der
Versorgungslast (§ 57) entsprechend.
16. In § 18 werden die Worte „Ausgleichsbeträge
und die" gestrichen. § 18b
17. Hinter§ 18 werden folgende§§ 18a und 18b ein- (1) Im Bundesdienst beschäftigte, an der Unter-
gefügt: bringung teilnehmende Beamte zur Wiederver-
"§ 18a wendung oder frühere Beamte auf Widerruf, die
insgesamt länger als drei Jahre, davon minde-
(1) Anderen Dienstherren (§ 11) als dem Bund
stens ein Jahr im Bundesdienst nach§ 20 wieder-
kann zur Schaffung künftig umzuwandelnder
verwendet werden, sind endgültig (§ 19) oder
oder wegfallender Planstellen zwecks endgül-
entsprechend § 18 a Abs. 1 Satz 2 wiederzuver-
tiger Unterbringung (§ 19) von Beamten zur
wenden. Dies gilt nicht, solange ein Disziplinar-
Wiederverwendung oder früheren Beamten auf
verfahren schwebt.
Widerruf, die an der Unterbringung teilnehmen,
ein Zuschuß aus Bundesmitteln nach Maßgabe (2) Kann eine oberste Bundesbehörde nach
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ihrem pflichtgemäßen Ermessen in ihrem Bereich
zugesichert werden; diese Planstellen sind an die keine freie Planstelle zur entsprechenden Wie-
Person zu binden. Können Planstellen der nach derverwendung eines U nterbringungsteilneh-
Satz 1 erforderlichen Art bei dem Dienstherrn mers zur Verfügung stellen, so hat der Bundes-
nicht ausgebracht werden, so kann in einem minister der Finanzen beim Haushaltsausschuß
solchen Falle der Zuschuß auch bei Verwendung des Deutschen Bundestages die Umwandlung
des Beamten in dem nächstniedrigeren, aus- einer vorhandenen Planstelle in eine Planstelle
nahmsweise auch in einem anderen Amt der einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund-
früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn zu- gehalt mit dem Zusatz "künftig umzuwandeln in
gesichert werden, wenn der Dienstherr die Besoldungsgruppe ... " oder, falls die endgültige
Dienstbezüge, die bei entsprechender Wieder- Unterbringung auf diese Weise nicht durchführ-
verwendung zustehen würden, oder eine un- bar ist, die Schaffung einer zusätzlichen Plan-
widerrufliche und ruhegehaltfähige Zulage zur stelle der erforderlichen Art mit dem Zusatz
Erreichung dieser Dienstbezüge gewährt. Die "künftig wegfallend" zu beantragen."
Sätze 1 und 2 gelten auch für die Gewährung von
Zuschüssen an Gemeinden (Gemeindeverbände) 18. In § 19 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-
bis zu dreitausend Einwohnern und Dienstherren gefügt:
mit weniger als fünf Beamten und Angestellten "Ein Amt ist gleichwertig, wenn es am 8. Mai
(§ 11 Abs. 3). 1945 der gleichen oder einer gleichwertigen Lauf-
(2) Als Zuschuß zuzusichern ist der Unter- bahn und mindestens derselben Besoldungs-
schiedsbetrag zwischen den bisherigen D.ienst- gruppe der Reichsbesoldungsordnungen A und B
bezügen oder, falls diese geringer waren als oder einer dieser Besoldungsgruppe entsprechen-
die Dienstbezüge aus dem Eingangsamt der für den Besoldungsgruppe - anderer Besoldungsord -
die entsprechende Wiederverwendung maß- nungen angehörte wie das in der früheren Rechts-
gebenden Laufbahngruppe, zwischen den letzt- stellung bekleidete Amt; stand in dem früheren
genannten Dienstbezügen und den bei entspre~ Amt eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige
chender Wiederverwendung zu gewährenden Zulage zu, so liegt Gleichwertigkeit nur vor,
Diensfüezügen, jedoch nicht über den Betrag des wenn auch das neue Amt mit einer gleichen Zu-
dem Unterbringungsteilnehmer zustehenden lage verbunden ist oder seine Endbezüge denen
Dbergangsgehaltes hinaus. Dber die Zusiche- des früheren Amtes einschließlich der damaligen
rung des Zuschusses entscheidet der Bundes- Zulage entsprechen."
minister des Innern, soweit er seine Befugnisse Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3
nicht der Bundesausgleichsstelle (§ 25) überträgt, und 4.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1279
19. In§ 20 wird folgender Absatz 3 angefügt: kann, wenn dienstliche Gründe für seine als-
,, (3) Der Dienstherr kann das Dienst- oder baldige Wiederverwendung nicht bestehen, auf
Arbeitsverhältnis eines nicht als Beamter auf seinen schriftlichen Antrag durch die oberste
Lebenszeit oder auf Zeit wiederverwendeten Dienstbehörde (§ 60) von der Verpflichtung zur
Beamten nach Ablauf eines Jahres seit Beginn Teilnahme an der Unterbringung befreit werden.
der Beschäftigung nur noch aus einem von dem Die Befreiung tritt mit Ablauf des Monats ein,
Beamten zu vertretenden Grunde lösen. Dies in dem sie dem Beamten schriftlich mitgeteilt
gilt nicht, wenn nach gesetzlicher Vorschrift worden ist. Der Beamte führt die in § 10 Abs. 4
oder nach Maßgabe des Haushaltsplans die Satz 1 vorgesehene Amtsbezeichnung mit dem
Aufgaben, für die der Beschäftigte eingestellt Zusatz „außer Dienst (a. D.)".
worden ist, wegfallen." (2) Von Beginn des auf die Befreiung (Absatz 1)
folgenden Monats an werden bei der Bemessung
20. § 20 a erhält folgenden Wortlaut: eines nach § 37 zustehenden Ubergangsgehaltes
,,§ 20a auch die in § 35 Abs. 3 bezeichneten Zeiten be-
Beamte zur Wiederverwendung und frühere rücksichtigt. Vom gleichen Zeitpunkt ab tritt an
Beamte auf Widerruf mit Anspruch auf Uber- die SteJle des in § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2
gangsgehalt erhalten aus Anlaß ihrer Ubernahme bezeichneten anrechnungsfreien Betrages der
von dem übernehmenden Dienstherrn entspre- Betrag von zweihundertfünzig Deutsche Mark.
chend ihrer Rechtsstellung nach diesem Gesetz
Umzugskosten und Trennungsentschädigung nach § 24a
den für Wartestandsbeamte dieses Dienstherrn (1) Andere als die in § 24 bezeichneten Beamten
geltenden Vorschriften und in Ermangelung sol- zur Wiederverwendung, die an der Unterbrin-
cher entsprechend den für die bisherigen Warte- gung nicht mehr teilnehmen wollen und die
standsbeamten des Bundes geltenden Vorschrif- Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 des
ten. Der Bund oder sonstige nach Kapitel I Bundesbeamtengesetzes erfüllen, können an
zuständige Träger der Versorgungslast (§ 57) Stelle der Entlassung mit der Folge des
erstatten die Hälfte der für die ersten zwölf § 34 des Bundesbeamtengesetzes (§ 10 Abs. 1)
Monate gezahlten Trennungsentschädigung und eine Entlassung mit der Maßgabe des Absatzes 2
die Umzugskosten, wenn der Beamte zur Wie- beantragen. Dem Antrag soll stattgegeben wer-
derverwendung oder frühere Beamte als Beamter den, wenn dienstliche Gründe für eine alsbaldige
auf Lebenszeit oder auf Zeit (§§ 19, 20 Abs. 1 Wiederverwendung des Beamten nicht bestehen.
Nr.1) oder in eine Beschäftigung nach § 20 Abs. 1 (2) Mit der Entlassung endet der Rechtsstand
Nr. 2 unwiderruflich übernommen worden ist, als Beamter zur Wiederverwendung. Bei Dienst·
oder bei Unterbleiben der Ubernahme, falls die unfähigkeit oder nach Vollendung des zweiund-
für die Unterbringung zuständige Stelle aner- sechzigsten Lebensjahres wird dem entlassenen
kannt hat, daß die Ubernahme lediglich aus in Beamten zur Wiederverwendung ein Unterhalts-
der Person des Beamten liegenden Gründen nicht beitrag in Höhe des im Zeitpunkt der Entlassung
erfolgen konnte."
nach diesem Gesetz zustehenden Ruhegehaltes
21. In§ 21 Abs. 1 Satz 2 werden hinter der Zahl „ 10" gewährt; die Hinterbliebenen erhalten einen
die Worte „Abs. 4 Satz 1" eingefügt. Unterhaltsbeitrag in Höhe des entsprechenden
Witwen- und Waisengeldes.
22. In§ 22 Satz 2 werden hinter den Worten „Satz 1" (3) Für Beamtinnen zur Wiederverwendung
die Worte „und Abs. 2" eingefügt. gelten auch die §§ 152 und 153 des Bundes-
beamtengesetzes mit der Maßgabe, daß an die
23. § 22 a wird gestrichen. Stelle der Dienstbezüge das Ubergangsgehalt
24. § 23 erhält folgenden Wortlaut: tritt.
,,§ 23 § 24 b
Die an der Unterbringung teilnehmenden Be- (1) Ein an der Unterbringung teilnehmender
amten zur Wiederverwendung und früheren Beamter zur Wiederverwendung, der im öffent-
Beamten auf Widerruf sind verpflichtet, den für lichen Dienst nicht wiederverwendet ist, hat sich
ihre Unterbringung zuständigen Stellen auf An- auf schriftliche Aufforderung der obersten Dienst-
forderung alle für die Unterbringung dienlichen behörde (§ 60) oder der von ihr ermächtigten
Angaben zu machen sowie wesentliche Verände- Dienststelle innerhalb eines Monats zu erklären,
rungen ihrer persönlichen Verhältnisse unauf- ob er an der Unterbringung weiterhin teilneh-
. gefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei Nicht- men oder aus ihr ausscheiden will; in der Auf-
erfüllung dieser Verpflichtungen gilt§ 24 f." forderung ist auf die in den Absätzen 2 und 3
bezeichneten Folgen einer Erklärung oder des
25. Hinter§ 23 werden die Titelbezeichnung Unterlassens einer solchen hinzuweisen.
,,c) Ausscheiden aus der Unterbringung"
(2) Erklärt der Beamte zur Wiederverwendung,
und folgende neue §§ 24 bis 24 f eingefügt: an der Unterbringung weiterhin teilnehmen zu
,,§ 24 wollen, so entfällt die Anwendbarkeit des § 24 a
(1) Ein Beamter zur Wiederverwendung, der und, wenn der Beamte bei Abgabe der Erklärung
das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und im das fünfzigste Lebensjahr schon vollendet hat,
öffentlichen Dienst nicht wiederverwendet ist, auch des § 24.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang -1957, Teil I
(3) Gibt der Beamte zur Wiederverwendung Satz 1 Halbsatz 2 als Entlassung mit der Folge
innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten des §34 des Bundesbeamtengesetzes(§ 10 Abs:1)
Frist nicht die von ihm verlangte Erklärung ab und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halb-
oder erklärt er, aus der Unterbringung ausschei- satz 1 oder des Absatzes 2 als Entlassung nach
den zu wollen, und stellt er keinen Antrag nach § 24a Abs. 1.
§ 24 oder § 35 Abs. 1 Satz 4, so gilt dies als nicht ·
mehr rücknehmbarer Antrag auf Entlassung nach
§ 24d
§ 24 a Abs. 1 oder, wenn der Beamte die Voraus-
setzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes- Nimmt ein nach § 20 beschäftigter Beamter
beamtengesetzes nicht erfüllt, als nicht mehr zur Wiederverwendung, der an der Unterbrin-
rücknehmbarer Antrag auf Entlassung mit der gung teilnimmt, eine ihm angebotene entspre-
Folge des § 34 des Bundesbeamtengesetzes (§ 10 chende Wiederverwendung (§ 19) nicht an oder
Abs. 1). Eine disziplinarrechtliche Verfolgung kommt er der Aufforderung zur Bewerbung um
nach§ 9 bleibt unberührt. ein den Erfordernissen einer solchen Wieder-
§ 24c
verwendung entsprechendes Amt nicht nach, so
gilt dies als nicht mehr rücknehmbarer Antrag
(1) Kommt ein an der Unterbringung teil-
auf Entlassung nach § 24 a Abs. 1.
nehmender Beamter zur Wiederverwendung, der
nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, seiner
Verpflichtung, eine ihm angebotene entsprechen- § 24e
de Wiederverwendung (§ 19) anzunehmen, oder
der Aufforderung der für seine Unterbringung zu- Für die an der Unterbringung teilnehmenden
ständigen Dienststellen, sich um ein bestimmtes früheren Beamten auf Widerruf (§ 11) gelten die
gleichwertiges Amt (§ 19) zu bewerben, nicht §§ 24 b bis 24 d und, soweit auf diese Personen
nach, so verliert er die Eigenschaft als Unter- § 37 a Anwendung findet, auch die §§ 24 und 24 a
bringungsteilnehmer und, wenn er Anspruch auf entsprechend. Bei Anwendung der §§ 24 b bis
Ubergangsgehalt hat, auch diesen; hat er die in 24 d tritt für nicht unter § 37 a fallende Personen
§ 24 b Abs. 2 bezeichnete Erklärung abgegeben, an die Stelle des Antrages auf Entlassung nach
so verliert er auch eine ihm zustehende Anwart- § 24 a Abs. 1 der Antrag auf Entlassung nach
schaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenver- § 10 Abs. 2.
sorgung. Als Ablehnung einer Wiederverwen-
§ 24f
dung oder einer Bewerbung gilt es auch, wenn
der Beamte die Dienstleistung innerhalb der ihm (1) Kommt ein Unterbringungsteilnehmer den
gesetzten angemessenen Frist nicht aufnimmt Verpflichtungen nach § 23 schuldhaft nicht nach,
oder die Bewerbung zurückzieht oder die Dienst- so kann ihm von der obersten Dienstbehörde
leistung vor Ablauf eines von ihm verlangten (§ 60) die Teilnahme an der Unterbringung und,
Probedienstes von höchstens einem Jahr aufgibt; wenn er Anspruch auf Ubergangsgehalt hat, auch
der.Ablauf der zur Aufnahme der Dienstleistung dieser ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer
gesetzten Frist ist während der Dauer einer Er- entzogen werden; auf die Pflichtanteile (§§ 12,
krankung des Beamten gehemmt. Der Beamte ist 13) seines bisherigen Dienstherrn bleibt er für
von der Verpflichtung nach Satz 1 nur befreit, die Dauer der Weiterbeschäftigung anrechenbar.
wenn er während der ihm gesetzten Frist zur Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können
Ubernahme der Wiederverwendung oder zur die entzogenen Rechte ganz oder teilweise
Einreichung der Bewerbung oder nach deren wieder bewilligt werden. Eine disziplinarrecht-
Einreichung derart krank ist, daß keine Aussicht liche Verfolgung (§ 9) bleibt unberührt.
auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähig-
keit innerhalb dreier Monate seit Erhalt der Auf- (2) Absatz 1 gilt ensprechend, wenn ein an der
forderung oder bei späterer Erkrankung seit Unterbringung teilnehmender Beamter zur
deren Beginn besteht. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Wiederverwendung oder früherer Beamter auf
Bundesbeamtengesetzes findet Anwendung. Widerruf der Verpflichtung aus § 22 schuldhaft
(2) Ist dem Beamten zur Wiederverwendung nicht nachkommt oder eine von ihm ausgeübte
(Absatz 1 Satz 1) eine Wiederverwendung nach zumutbare Tätigkeit ohne wichtigen Grund auf-
§ 20 angeboten oder zur Bewerbung mitgeteilt gibt."
worden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß 26. Die bisherige Titelbezeichnung „c" vor § 25 und
an die Stelle des Verlustes des Anspruchs auf die bisherige Titelbezeichnung „d" vor § 26 er-
Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Ab- halten die Bezeichnungen „d" und „ e".
satz 1 Satz 1 Halbsatz 2) die Herabsetzung seines
Versorgungsbezuges um ein Fünftel auf die 27. In § 27 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „der Aus-
Dauer von fünf Jahren nach Eintritt des Versor- gleichsbeträge und" sowie in§ 28 die Worte „die
gungsf alles tritt. Ausgleichsbeträge (§ 14) und" gestrichen.
(3) Die oberste Dienstbehörde (§ 60) stellt den
nach den Absätzen 1 oder 2 eingetretenen Ver- 28. § 29 wird wie folgt geändert:
lust fest und teilt dies dem früheren Unter- a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „ die
bringungsteilnehmer mit; eine disziplinarrecht- Abschnitte V und VI sowie" durch die Worte
liche Verfolgung (§ 9) bleibt unberührt. Die „der Abschnitt V sowie" ersetzt. An die
Feststellung gilt in den Fällen des Absatzes 1 Stelle der Worte ,,§ 183 Abs. 1" treten die
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1281
Worte,,§§ 181 a, 183 Abs. 1 ". Der Punkt wird 3. einem nach § 35 Abs. 2 entlassenen Be-
durch ein Semikolon ersetzt und dahinter fol- amten zur Wiederverwendung,
gender Halbsatz angefügt:
4. einem auf seinen Antrag entlassenen
„ bei der Anwendung des § 110 Abs. 1 Satz 2 Beamten zur Wiederverwendung, der
und des § 181 a Abs. 1 Satz 2 des Bundes- im Zeitpunkt der Entlassung nicht im
beamtengesetzes wird den Dienstjahren die öffentlichen Dienst wiederverwendet
Zeit bis zur Vollendung des fünfundsechzig- war, das zweiundsechzigste Lebensjahr
sten Lebensjahres, jedoch nicht über den Ab- vollendet hatte, jedoch die Voraus-
lauf des 8. Mai 1945 hinaus, hinzugerechnet."; setzung des § 106 des Bundesbeamten-
b) in Absatz 1 werden in Satz 2 die Worte ,,§ 4 gesetzes nicht erfüllte.
Abs. 3 sowie §§ 22 a, 37 a, 38 Satz 2, §§ 39 und
68" durch die Worte ,,§§ 4 b, 24a Abs. 2, (2) §§ 142, 143, 181 a Abs. 4 und 5 des Bun-
§§ 36, 37 a, 38 Satz 2 sowie §§ 39, 50, 54 desbeamtengesetzes bleiben unberührt; hierbei
Abs. 3, §§ 68, 70, 72 Abs. 12" ersetzt; stehen die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1,
§ 24 a Abs. 1 oder § 35 Abs. 2 entlassenen Be-
c) in Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort
amten den in § 142 des Bundesbeamtengesetzes
„Bundesbeamtengesetzes" die Worte „mit
bezeichneten früheren Beamten gleich. 11
der Maßgabe, daß diese Zeit als Dienstzeit
im Sinne des Besoldungs- und Versorgungs-
33. § 37 wird wie folgt geändert:
rechts gilt" angefügt. Satz 4 wird gestrichen.
29. In § 32 Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „können" a) Dem Absatz 1 werden die Worte „in Höhe
des am 8. Mai 1945 erdienten Ruhegehaltes"
durch das Wort „sind" und die Worte „berück-
sichtigt werden" durch die Worte „zu berück- angefügt. Außerdem wird folgender Satz 2
sichtigen" ersetzt. eingefügt:
,,§ 35 Abs. 3 Satz 3 findet Anwendung.";
30. In § 34 treten an die Stelle der Worte „für einen
durch Dienstunfoll Verletzten" die Worte „bei b) die Absätze 2 und 4 werden gestrichen;
Gewährung von Unfallfürsorge (§§ 134 bis 151 c) der Absatz 3 wird Absatz 2. In Satz 3 werden
des Bundesbeamtengesetzes) für einen Ver- das Wort „steuerpflichtige" gestrichen und
letzten". das Wort „einhundertfünfzig" durch das
31. § 35 wird wie folgt geändert: Wort „zweihundert" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 werden
die Worte,,§ 106 des Bundesbeamtengesetzes" 34. § 37 a wird wie folgt geändert:
durch die Worte ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt; a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,, (1)"
b) in Absatz 1. werden in Satz 4 Halbsatz 2 vor gestrichen. Hinter dem Wort „Ruhegehaltes"
dem Punkt die Worte „nach Maßgabe des werden die Worte „ unter entsprechender
§ 47 des genannten Gesetzes" angefügt; Anwendung des § 35 Abs. 3" eingefügt.
c) in Absatz 3 tritt in Satz 1 an die Stelle des Außerdem wird folgender Satz angefügt:
ersten Wortes „oder" ein Komma, hinter „Ist der Beamte nach dem 1. September 1953
dem Wort „Arbeiter" werden die Worte aus Kriegsgefangenschaft entlassen worden,
,,oder als Lehrbeauftragter bei einer wissen- so findet Satz 1 auch Anwendung, wenn er
schaftlichen Hochschule hauptberuflich" ein- die in § 30 Abs. 2 des Deutschen Beamten-
gefügt. Es wird folgender Satz 3 angefügt: gesetzes bezeichnete Dienstzeit nach dem
„Bei Beamten, die nach dem 1. September 1953 8. Mai 1945 durch Anrechnung der Zeit der
11
aus Kriegsgefangenschaft entlassen worden Kriegsgefangenschaft erfüllt.
sind, gilt die Zeit der Kriegsgefangenschaft b) Absatz 2 wird gestrichen.
nach dem 8. Mai 1945 als Dienstzeit im Sinne
des Besoldungs- und Versorgungsrechts, 35. In § 37 b Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
jedoch nicht über die Vollendung des fünf-
„Ist der Beamte innerhalb dieses Zeitraumes ohne
undsechzigsten Lebensjahres hinaus. 11
sein Verschulden nicht untergebracht (§§ 19, 20),
32. § 36 erhält folgenden Wortlaut: so erhält er ein ihm zustehendes Ubergangs-
,,§ 36 gehalt (§ 37) bis zur Dauer eines weiteren Jahres
in der in Satz 1 bezeichneten Höhe; hat er keinen
(1) Die oberste Dienstbehörde (§ 60) oder die
Anspruch auf Ubergangsgehalt, so kann ihm ein
von ihr ermächtigte Dienststelle kann
Unterhaltsbeitrag bis zur gleichen Höhe und
einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des
Dauer bewilligt werden. Tritt ein Beamter, der
nach §§ 29, 32 und 35 Abs. 3 zu gewäh-
ohne sein Verschulden nicht entsprechend (§ 19)
renden Ruhegehaltes bewilligen
wiederverwendet worden ist, in den Ruhestand,
1. einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 entlassenen so wird sein Ruhegehalt so bemessen, wie wenn
Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, er mit Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist
2. einem nach § 6 Abs. 1 entlassenen Be- oder bei vorherigem Eintritt des Versorgungs-
amten auf Widerruf, dem nach § 76 falles mit diesem Zeitpunkt nach einer seit der
Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes Entlassung erfolgten entsprechenden Wieder-
ein Unterhaltsbeitrag hätte bewilligt verwendung (§ 19) im Bundesdienst in den
werden können, Ruhestand getreten wäre. u
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
36. Hinter § 37 c wird folgender § 37 d eingefügt: sorgungslast als Beamter auf Lebenszeit oder
.,§ 37d auf Zeit übernommen, so erstattet der Träger
Ist oder wird nach dem 31. März 1951 ein der Versorgungslast bei Eintritt des Versor-
Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit oder ein gungsfalles die auf dem neuen Beamtenver-
Wartestandsbeamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2) hältnis beruhenden Versorgungsbezüge zu
oder ein Beamter auf Widerruf, der die Voraus- dem Teil, der dem Verhältnis der bis zum
setzungen des § 37 a erfüllt, in der sowjetischen 8. Mai 1945 zurückgelegten ruhegehalt-
Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor fähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhe~
von Berlin aus Gründen, die im Bundesgebiet gehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren
nicht anerkannt werden, in Gewahrsam genom- gerechnet, entspricht; bei der Ermittlung
men, so kann seiner Ehefrau oder den Kindern, · dieses Verhältnisses bleiben Zeiten nach dem
wenn sie die Voraussetzungen des § 4 erfüllen 8. Mai 1945, in denen der Beamte bis zum
und im Falle des Todes des Beamten Witwen- 31. März 1951 nicht im öffentlichen Dienst
oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag beschäftigt war, außer Betracht.";
nach § 38 Satz 2 erhalten könnten, das Uber- b) in Absatz 1 Satz 3 tritt an die Stelle des
gangsgehalt gezahlt werden, das dem Beamten Punktes ein Semikolon; dahinter wird folgen-
nach diesem Gesetz zustehen würde. Hat der der Halbsatz ein'gefügt:
Beamte das· fünfundsechzigste Lebensjahr voll- ~Entsprechendes gilt für andere Körper-
endet, so tritt an die Stelle des Ubergangsgehal- schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
tes der dem Beamten bei Heimkehr in das Bun- lichen Rechts und für Verbände von Gebiets-
desgebiet zu gewährende Versorgungsbezug. körperschaften, die keine Dienstherrnfähig-
§ 37b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend; keit besitzen. ff;
§ 8 Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes findet An- c) in Absatz 2 werden in dem bisherigen einzi-
wendung.• gen Satz die Worte „dem Bund" durch die
Worte .dem nach Kapitel I zuständigen Trä-
37. In § 38 Satz 1 tritt an die Stelle des Punktes ein ger der Versorgungslast• ersetzt und hinter
Semikolon; dahinter wird folgender Halbsatz 2 den Worten .vomBund" dieWorte .oder von
angefügt: sonstigen Trägern der Versorgungslast nach
,, § 35 Abs. 3 Satz 3 findet auch dann Anwen- Kapitel I dieses Gesetzes• eingefügt."
dung, wenn der Beamte zur Wiederverwendung 40. § 43 wird wie folgt geändert:
nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft a) Der Absatz 1 erhält fo,genden Wortlaut:
verstorben ist.•
.(1) Einern Beamten zur Wiederverwen-
In Satz 2 tritt an die Stelle des Punktes ein dung oder Ruhestandsbeamten oder früheren
Semikolon; dahinter wird folgender Halbsatz Beamten mit Anspruch auf Ubergangsgehalt
angefügt: oder lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag kann
.dies gilt auch, wenn ein Beamter auf Wider- zur Beschaffung einer Wohnstätte an Stelle
ruf nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangen- eines Teiles des Ubergangsgehaltes, Ruhe-
schaft verstorben ist und durch Anrechnung der gehaltes oder Unterhaltsbeitrages von der
Zeit der Kriegsgefangenschaft die nach § 37 a obersten Dienstbehörde (§ 60) eine Kapital-
Satz 1 erforderliche Dienstzeit nach dem 8. Mai abfindung im Rahmen der verfügbaren Haus-
1945 erfüllt." haltsmittel bewilligt werden. Die oberste
Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf
38. § 39 wird wie folgt geändert:
andere Behörden übertragen.•;
a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1. b) in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden die
In Nummer 1 werden hinter der Zahl .36" Worte .oder Ruhegehaltes• durch ein Komma
. die Worte .Abs. _1 • eingefügt. In Nummer 3 und die Worte .Ruhegehaltes oder Unter-
· werden hinter dem Wort • Widerruf" das haltsbeitrages• ersetzt. In Absatz 3 Satz 3
Komma und der Satzteil .sofern sie Bezüge treten an die Stelle der Worte .oder Ruhe-
erhalten haben,• gestrichen. Es wird folgen- gehalt" ein Komma und die Worte .Ruhe-
der Satz 3 angefügt: gehalt oder Unterhaltsbeitrag•.
,, § 38 Satz 2 bleibt unberührt. ff;
41. § 44 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: ·
b) es wird folgender Absatz 2 angefügt: ;(1) Die bestimmungsgemäße Verwendung
.(2) §§ 146, 147, 181 a Abs. 4 und 5 des der Kapitalabfindung ist durch die Form der
Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt, ·Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen
.§ 3{? Abs. 2 Halbsatz 2 gilt für die Hinterblie- zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräuße-
benenversorgung entsprechend.• rung des Grundstückes oder des an ihm be-
stehend·en Rechtes zu sichern. Zu diesem Zweck
39. § 42 wird wie folgt geändert:
kann insbesondere angeordnet werden, daß das
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgenden Wort- mit der Kapitalabfindung erworbene Grundstück
laut: innerhalb einer Frist von fünf Jahren nur mit
.Ist oder wird ein Beamter zur Wiederver- Genehmigung der obersten Dienstbehörde ver-
wendung oder ein an der Unterbringung . äußert oder belastet werden darf. Diese Anord-
teilnehmender früherer Beamter auf Wider- nung wird mit der Eintragung in das Grundbuch
ruf von einem anderen Dienstherrn als dem wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen
nach Kapitel I ·zuständigen Träger der Ver- der zuständigen obersten Dienstbehörde.•
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1283
42. In § 48 wird der bisherige einzige Absatz Ab- geräumt oder die Widerruflichkeit vorbehalten
satz 1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt: war, der Dienstherr jedoch von diesen Einschrän-
,, (2) Der Ehefrau und den Kindern eines Ruhe- kungen außer in Fällen disziplinarähnlicher Art
standsbeamten, der nach dem 31. März 1951 in der in langjähriger Obung keinen Gebrauch gemacht
sowjetischen Besatzungszone oder im sowjeti- hat. Die in einer Versorgungsregelung vor-
schen Sektor von Berlin aus Gründen, die im gesehene Anrechnung von Renten aus den ge-
Bundesgebiet nicht anerkannt werden, in Gewahr- setzlichen Rentenversicherungen schließt das
sam genommen worden ist, kann, wenn sie die Vorliegen eines Anspruchs im Sinne des Satzes 2
Voraussetzungen des § 4 erfüllen und im Falle nicht aus.
des Todes des Beamten Witwen- und Waisen- (3) Für die Anwendung der Abschnitte II und
geld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könn- IV stehen Angestellte und Arbeiter (Absatz 2),
ten, die Versorgung gezahlt werden, die dem die am 8. Mai 1945 bei ihrem Dienstherrn und
Beamten nach diesem Gesetz zustehen würde. seinem Rechtsvorgänger mindestens zehn Jahre
§ 37 d Satz 3 gilt sinngemäß." ohne von ihnen zu vertretende Unterbrechung
im Dienst gestanden haben oder zu diesem Zeit-
43. In § 51 Abs. 1 wird hinter den Worten „Volks-
punkt nur noch aus wichtigem Grunde kündbar
deutsche Umsiedler" der Klammerzusatz ,, (§ 1
waren, den Beamten auf Lebenszeit, die übrigen
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes)"
den Beamten auf Widerruf (§ 6) gleich; § 37 a
eingefügt. Außerdem wird folgender Satz ange-
Satz 2 und § 38 Satz 2 Halbsatz 2 gelten für die
fügt:
Erfüllung der zehnjährigen Dienstzeit entspre-
„Auf volksdeutsche Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 chend. Der Ernennung (§ 7) und der Berufung in
des Bundesvertriebenengesetzes), für die Vor- das Beamtenverhältnis (§ 106 Abs. 2 Satz 1 des
schriften nicht erlassen waren, finden die für Bundesbeamtengesetzes) entspricht die Begrün-
die Umsiedler aus den baltischen Staaten erlas- dung eines Arbeitsverhältnisses, mit der die in
senen Vorschriften (Satz 1) entsprechend An- Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Anwartschaft ver-
wendung." liehen wurde oder in dem eine solche nach
44. § 52 erhält folgenden Wortlaut: Erfüllung der dafür vorgesehenen Voraus-
,,§ 52 setzungen erworben werden konnte. Der An-
stellung (§ 110 Abs. 1 des Bundesbeamten-
(1) Auf Angestellte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2),
gesetzes) entspricht die Begründung eines Ar-
die am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch
beitsverhältnisses unter Zusicherung einer An-
auf Vergütung und Alters- und Hinterbliebenen-
wartschaft auf Versorgung oder bei schon
versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
bestehendem Arbeitsverhältnis die besondere
hatten, in den gesetzlichen Rentenversicherungen
Verleihung dieser Anwartschaft oder ihr Erwerb
versicherungsfrei und nur noch aus wichtigem
durch Erfüllung der in der Versorgungsregelung
Grunde kündbar waren, finden die Vorschriften
vorgesehenen Voraussetzungen; ihr entspricht
der Abschnitte II und IV entsprechend Anwen-
auch die Erfüllung der in Satz 1 bezeichneten
dung. § 115 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamten-
zehnjährigen Dienstzeit. Es entsprechen
gesetzes ist auch für Dienstzeiten nach dem
Erwerb der Versorgungsanwartschaft anzu- die Vergütungsgruppen X und IX der Tarif-
wenden. ordnung A oder einer entsprechenden Ver-
gütungsgruppe anderer Tarifordnungen so-
(2) Für sonstige Angestellte und Arbeiter (§ 1
wie die Lohngruppen der Arbeiter
Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die am 8. Mai 1945 einen
vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach der Beamtenlaufbahngruppe des einfachen
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhe- Dienstes,
lohn hatten oder bei ihrem Dienstherrn oder die Vergütungsgruppen VIII und VII der
seinem Rechtsvorgänger vor dem 1. April 1938 Tarifordnung A oder einer entsprechenden
unter der Geltung einer Versorgungsregelung Vergütungsgruppe anderer Tarifordnungen
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen minde- der Beamtenlaufbahngruppe des mittleren
stens sechs Jahre im Dienst gestanden haben, so- Dienstes,
wie auf ihre Hinterbliebenen finden die Vor- die Vergütungsgruppen VI a, b bis IV der
schriften der Abschnitte II und IV mit der Maß- Tarifordnung A oder einer entsprechenden
gabe der Absätze 3 und 4 entsprechende Anwen- Vergütungsgruppe anderer Tarifordnungen
dung. Ein Anspruch im Sinne des Satzes 1 liegt vor, der Beamtenlaufbahngruppe des gehobe-
wenn durch Dienstordnung, Ruhelohnordnung,
nen Dienstes,
Satzung, Statut oder Vertrag für den Fall der
Arbeitsunfähigkeit oder des Erreichens einer die Vergütungsgruppen III bis I der Tarif-
Altersgrenze eine vom Dienstherrn zu gewäh- ordnung A oder einer entsprechenden Ver-
rende lebenslängliche Versorgung und Hinter- gütungsgruppe anderer Tarifordnungen so-
bliebenenversorgung auf der Grundlage des wie übertarifliche Vergütungen im Sinne der
Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit Allgemeinen Tarifordnung vom 10. Mai 1938
zugesichert und durch Erfüllung der in der Ver- der Beamtenlaufbahngruppe des höheren
sorgungsregelung vorgesehenen Voraussetzun- Dienstes.
gen eine Anwartschaft auf die Versorgung Der Beförderung (§ 110 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-
erworben worden ist. Satz 2 gilt auch, wenn ein beamtengesetzes). entspricht bei Angestellten
Rechtsanspruch auf die Versorgung nicht ein- der Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
oder die Einstellung in einer höheren Vergü- findet § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2 mit der Maß-
tungsgruppe als der in den vorstehenden Zu- gabe entsprechend Anwendung, daß für die
sammenstellungen jeweils erstgenannten Ver- Bemessung der Ubergangsbezüge (Satz 4) an
gütungsgruppe (Eingangsgruppe). Die Dienstzeit die S_telle der Hälfte sechzig vom· Hundert
nach dem Erwerb der Anwartschaft (Absatz 2 des ungekürzten Arbeitseinkommens treten;
Satz 2) oder nach Erfüllung der in Satz 1 bezeich- nach Vollendung des zweiundsechzigsten
neten zehnjährigen Dienstzeit entspricht einer Lebensjahres entfällt die Anwendung des
Dienstzeit nach § 111 des Bundesbeamten- § 37 Abs. 2 Satz 3.";
gesetzes, die Dienstzeit vor Erwerb der An- c) in Absatz 1 wird der bisherige Satz 5 Satz 6
wartschaft und die in Satz 1 bezeichnete zehn- und erhält folgenden Wortlaut:
jährige Dienstzeit einer solchen nach§ 115 Abs. 1
,,§ 37b Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5
des Bundesbeamtengesetzes. Die für die Beamten
festgesetzten Mindestversorgungsbezüge und sowie § 37 d dieses Gesetzes und die §§ 48
die Höchstgrenzen nach§ 158 Abs. 2, 4 und§ 160 bis 51 und 159 des Bundesbeamtengesetzes
11
Abs. 2, 3 des Bundesbeam.tengesetzes gelten. gelten sinngemäß. ;
d) es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
(4) Auf die nach Absatz 2 zu gewährende
Versorgung sind Renten aus den gesetzlichen ,, (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Ange-
Rentenversicherungen zu dem Teil anzurechnen, stellten oder Arbeitern stehen solche gleich,
der dem Anteil der für die Bemessung der die am 8. Mai 1945 nur noch aus wichtigem
Versorgungsbezüge berücksichtigten Versiche- Grunde entlassen werden konnten, nach dem
rungsjahre an der Gesamtzahl der für die Renten für sie geltenden Recht eine Dienstzeit von
angerechneten Versicherungsjahre entspricht. mindestens zehn Jahren erreicht hatten und
Bei der Ermittlung der für die Bemessung der dienstfähig sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 findet
Versorgungsbezüge berücksichtigten Versiche- jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß
rungsjahre bleiben die nur mit freiwilligen Bei- nach zehnjähriger Dienstzeit zwanzig vom
trägen belegten Zeiten außer Betracht, es sei denn, Hundert des ungekürzten Arbeitseinkommens
daß der Dienstherr durch eine für das Arbeits- und für jedes weitere Dienstjahr außerdem
verhältnis maßgebende Regelung verpflichtet je zwei vom Hundert bis zur Erreichung von
war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe fünfzig vom Hundert zugrunde gelegt werden
von mindestens der Hälfte der Beiträge zu leisten. und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Halb-
Entsprechendes gilt für eine neben der gesetz- satz 1 eine weitere Erhöhung um zehn vom
lichen Rentenversicherung bestehende Zusatz- Hundert eintritt. 11
;
versicherung für Angehörige des öffentlichen e) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In
Dienstes. Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Satz 1 werden die Worte „Angestelltenruhe-
Höherversicherung werden angerechnet, soweit geldes oder der Invalidenrente" durch die
sie für Zeiten gewährt werden, die bei der Be- Worte „Altersruhegeldes oder der Rente
messung der Versorgungsbezüge berücksichtigt wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit"
sind und nicht auf eigenen Beiträgen beruhen. ersetzt. Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
Unfallrenten werden auf die Versorgung inso- „Wird die Dienstfähigkeit wiedererlangt
weit angerechnet, als für den gleichen Unfall ent- oder fällt eine auf Zeit gewährte Rente (§ 35
sprechende Versorgung nach dem für Beamte des Angestelltenversicherungsgesetzes,§ 1286
geltenden Recht gewährt wird. der Reichsversicherungsordnung oder § 72
des Reichsknappschaftsgesetzes} weg, so lebt
(5) Die weitere Ausführung der entsprechen-
den Anwendung der in Absatz 1 bis 4 bezeich- der Rechtsstand zur Wiederverwendung
wieder auf."
.neten Vorschriften und der Rentenanrechnung
können die Bundesminister des Innern und der 46. § 52 b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Finanzen durch Rechtsverordnung regeln."
a} Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 ein-
45. § 52 a wird wie folgt geändert: gefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des ,,Ist eine mindestens zwanzigjährige Dienst-
Punktes ein Semikolon; dahinter wird folgen- zeit (Satz 1). abgeleistet worden, so werden
der Halbsatz angefügt: Ubergangsbezüge in entsprechender An-
wendung des § 52 a Abs. 1 Satz 4 bis 6 und
„ist der Angestellte oder Arbeiter nach dem
Abs. 3 gewährt, wobei an die Stelle der
1. September 1953 aus Kriegsgefangenschaft
Hälfte vierzig vom Hundert des ungekürzten
entlassen worden, so findet Halbsatz 1 auch
Arbeitseinkommens (§ 52 a Abs. 1 Satz 4) und
Anwendung, wenn er die dort bezeichnete
an die Stelle des in § 52 a Abs. 1 Satz 5 be-
Dienstzeit nach dem 8. Mai 1945 durch An-
rechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft zeichneten Hundertsatzes fünfzig vom Hun-
erfüllt."; dert treten. Ist der Angestellte oder Arbeiter
nach dem 1. September 1953 aus Kriegs-
b) in Absatz 1 wird folgender neuer Satz 5 ein- gefangenschaft entlassen worden, so finden
gefügt: die Sätze 1 und 2 auch Anwendung, wenn
„Hat ein Angestellter oder Arbeiter, der im er die dort bezeichneten Dienstzeiten nach
öffentlichen Dienst nicht wiederverwendet dem 8. Mai 1945 durch Anrechnung der Zeit
ist, das fünfzigste Lebensjahr vollendet, so der Kriegsgefangenschaft erfüllt.";
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1285
b) der bisherige Satz 2 wird Satz 4. Es wird verhältnis der übrigen Berufssoldaten, die
folgender Satz angefügt: am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren und die
,,Die §§ 48 bis 51 des Bundesbeamtengeset- Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht
zes gelten entsprechend." erfüllen, gilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945
beendet; die §§ 37 b und 37 c gelten jedoch
47. § 53 wird wie folgt geändert: auch für sie entsprechend. Auf Hinterblie-
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 Halbsatz 1 folgen- bene eines nach dem 8. Mai 1945 in Kriegs-
den Wortlaut: gefangenschaft verstorbenen Berufssoldaten,
,,Für die Berufssoldaten der früheren Wehr- der nicht die Voraussetzungen des· Satzes 1
macht, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals oder des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 erfüllt,
berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten findet, wenn durch Anrechnung der Zeit der
oder in ein Beamtenverhältnis oder in den Kriegsgefangenschaft die nach Absatz 1 Satz 2
Dienst der früheren Landespolizei berufen Nr. 1 erforderliche Dienstzeit oder bei Berufs-
worden sind oder nach dem 1. September unteroffizieren eine Dienstzeit von minde-
1953 aus Kriegsgefangenschaft entlassen stens zwölf, aber nicht achtzehn Dienstjahren
worden sind, und für ihre Hinterbliebenen nach dem 8. Mai 1945 erfüllt ist, in den erst-
gelten die Vorschriften des Abschnittes II genannten Fällen § 38 Satz 1, in den letzt-
Unterabschnitte 1, 3 und 4 sowie des Ab- genannten Fällen § 38 Satz 2, im übrigen § 39
schnittes IV entsprechend;"; Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend Anwendung."
b) in Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle des 48. § 54 wird wie folgt geändert:
Punktes ein Semikolon; dahinter wird fol- a) In Absatz 2 werden in Satz 1 hinter der
gender Halbsatz angefügt: Jahreszahl „ 1945" die Worte „oder nach § 53
,, bei Berufssoldaten, die nach dem 1. Sep- Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2" eingefügt. In Satz 3
temb.er 1953 aus Kriegsgefangenschaft ent- wird hinter dem Wort „liegt" das Wort
lassen worden sind, wird die Zeit der ,,auch" eingefügt;
Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 b) in Absatz 3 werden in Satz 1 hinter der
auf die in Halbsatz 1 bezeichnete Dienstzeit Jahreszahl „ 1945" die Worte „oder nach § 53
angerechnet."; _ Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2" eingefügt. Hinter
c) in Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 ein- dem Wort „Ruhegehaltes" werden die Worte
gefügt: „unter entsprechender Anwendung des § 35
„Bei Berufssoldaten der Reichswehr und der Abs. 3" eingefügt; Halbsatz 2 erhält folgen-
neuen Wehrmacht, die mit lebenslänglicher den Wortlaut: ·
Dienstzeitversorgung entlassen und als Sol- „im übrigen finden die für die unter § 37 a
daten des Beurlaubtenstandes in der neuen fall enden früheren Beamten auf Widerruf
Wehrmacht wiederverwendet worden sind, geltenden Vorschriften entsprechend An-
gilt die Zeit der Wiederverwendung als wendung.";
Dienstzeit im Sinne des Satzes 2 und des c) in Absatz 4 Satz 2 werden hinter den Worten
§ 29 Abs. 3 Satz 2; erlangte Beförderungen ,,52 b" die Worte „Abs. 2 Satz 3, 5 und" ein-
werden nach Maßgabe des § 110 des Bundes- gefügt.
beamtengesetzes berücksichtigt.";
49. In § 54 a Abs. 1 werden in Satz 1 hinter dem Wort
d) die Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6. In ,,Lebenszeit" die Worte „und ihre Hinterblie-
Satz 6 tritt an die Stelle des Punktes ein benen" eingefügt. Die Sätze 2 und 3 werden
Semikolon; dahinter wird folgender Halbsatz gestrichen.
eingefügt:
„im übrigen gelten §§ 19 bis 22, 24 bis 24 e 50. In § 54 b werden in Satz 1 die Worte „Satz l"
und 24 f Abs. 2 entsprechend, und zwar auch durch die Worte „Satz 3 Halbsatz 1" ersetzt. In
hinsichtlich einer Wiederverwendung als Satz 2 treten an die Stelle der Worte „des § 52 a
Beamter und unter entsprechender Anwen- Abs. 1 Satz 4" die Worte „der §§ 52a und 52b
dung der§§ 18a und 18b." Abs. 2".
e) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: 51. In § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter
,, (2) Berufssoldaten, die die Voraussetzun- dem Wort „sind" die Worte „oder nach dem
gen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, aber 1. September 1953 aus Kriegsgefangenschaft ent-
bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebens- lassen worden sind" eingefügt; die Worte
länglicher Dienstzeitversorgung entlassen ,, § 54 b" werden durch die Worte ,, § 54 a". ersetzt.
worden sind oder infolge einer bis zu diesem Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung „Für die übrigen berufsmäßigen Angehörigen
dienstunfähig geworden waren und dadurch des früheren Reichsarbeitsdienstes gelten § 53
einen Anspruch auf lebenslängliche Dienst- Abs. 2 und § 54 b entsprechend."
zeitversorgung erlangt hatten, erhalten Ver- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
sorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3
bis 7. Entsprechendes gilt für die Hinter- 52. In § 56 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
bliebenen solcher Berufssoldaten und die am ,, (3) Personen, die am 8. Mai 1945 ihr Amt oder
8. Mai 1945 versorgungsberechtigten Hinter- ihren Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des
bliebenen von Berufssoldaten. Das Dienst- Reiches oder des früheren Landes Preußen oder
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
der Reichshauptstadt Berlin in Berlin hatten b) in Absatz 1 tritt in Satz 2 an Stelle des Punk-
oder von einer in Berlin gelegenen Kasse des tes ein Semikolon und dahinter folgender
Reiches oder des früheren Landes Preußen oder Halbsatz:
der Reichshauptstadt Berlin Versorgungsbezüge ,,sind mehrere versorgungsberechtigte Hin-
erhielten, können nach den von den Bundes- terbliebene vorhanden, so ist für alle die
ministern des Innern und der Finanzen zu er- oberste Landesbehörde des Landes zuständig,
lassenden Richtlinien Unterstützungen gewährt in dem die jüngste im Bundesgebiet wohn-
werden, wenn sie am 1. Januar 1955 in Berlin hafte anspruchsberechtigte Person (Witwe,
oder seinen Randgebieten ihren Wohnsitz oder Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren
dauernden Aufenthalt hatten und nach diesem ·wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.";
Gesetz Versorgungsansprüche nicht geltend
machen können." c) in Absatz 1 Satz 3 werden hinter dem Wort
53. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Wohnsitzwechsel" ein Komma und die
Worte „und zwar im Falle des Satzes 2 Halb-
a) In Satz 1 Halbsatz 2 werden hinter dem Wort satz 2 der für die Zuständigkeit maßgebenden
,,Aufgaben" die Worte „bis zum Inkraft- Person," eingefügt. Ferner tritt an Stelle des
treten dieses Gesetzes" eingefügt; Punktes ein Semikolon und dahinter folgen-
b) in Satz 2 wird hinter dem Wort „zahlen" der der Halbsatz:
Satzteil ,, , abgesehen von den Fällen des § 60 „hinsichtlich der Fortsetzung von Zahlungen
Abs. 1 Satz 4, in denen der Bund zuständig bleibt § 59 Abs. 1 Satz 2 unberührt."
ist," eingefügt. An die Stelle des Punktes tritt
ein Semikolon; dahinter wird folgender 57. In§ 61 Abs. 4 Satz 1 tritt an die Stelle der Jahres-
Halbsatz angefügt: zahl „1954" die Jahreszahl "1959".
,,sind mehrere versorgungsberechtigte Hin-
terbliebene vorhanden, so erfolgen die Zah- 58. § 62 wird wie folgt geändert:
lungen an alle durch das Land, in dem die a) in Absatz 1 werden hinter den Worten:
jüngste im Bundesgebiet wohnhafte an- ,,Kapitels I" die Worte ,,§ 3 Satz 1 Nr. 3a,"
spruchsberechtigte Person (Witwe, Waise, eingefügt;
schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren Wohn-
b) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte
sitz oder dauernden Aufenthalt hat."
„bis 18" die Worte II bis 18 a". Außerdem wird
54. § 59 wird wie folgt geändert: folgender Satz angefügt:
a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1. „Beamte, AngesteUte oder Arbeiter, die aus
In Satz 1 werden hinter dem Wort „An- Kriegsgefangenschaft, Gewahrsam einer aus-
spruchsberechtigter" ein Komma und die ländischen Macht oder dem in § 37 b Abs. 4
Worte „und zwar in Fällen des § 58 Abs. 1 bezeichneten Gewahrsam heimkehren, wer-
Satz 2 Halbsatz 2 der für die Zahlungszustän- den, sofern sie nicht aus anderen als beamten-
digkeit maßgebende Anspruchsberechtigte" oder tarifrechtlichen Gründen von ihrem
eingefügt. In Satz 2 werden die Worte „die Amt oder Arbeitsplatz entfernt worden sind,
Zahlung durch" gestrichen und die Worte vorbehaltlich der sich aus den §§ 7 und 8
„aufgenommen worden ist" durch die Worte ergebenden Einschränkungen vom Tage der
,, die Ubernahme des Versorgungsf alles be- Heimkehr ab so behandelt, wie wenn sie nicht
stätigt hat" ersetzt; aus dem Dienst ausgeschieden wären; eine
b) es wird folgender Absatz 2 angefügt: Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt.";
,, (2) Ein gegen das bisher für die Zahlung c) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „Ver-
zuständige Land als Drittschuldner ergangener waltungen" die Worte „oder der Bundes-
Pfändungs - ( Uberweisungs - ) beschluß bleibt anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
auch gegenüber dem Land des neuen Wohn- losenversicherung" eingefügt;
sitzes mit der Maßgabe wirksam, daß dieses
d) in Absatz 4 werden das Wort „gilt" durch
von dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
das Wort „gelten" und die Worte ,, § 42"
Zeitpunkt ab als Drittschuldner eintritt."
durch die Worte „die §§ 18 a und 42" ersetzt.
55. § 59 a wird wie folgt geändert:
59. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Am Schluß des Halbsatzes 1 werden die
Worte „in dem der Kläger seinen Wohnsitz a) In Absatz 1 werden hinter den Worten ,. § 3"
hat" durch die Worte „das gemäߧ 59 für die die Worte „Satz 1 Nr. 3 a und" eingefügt;
Zahlung zuständig ist" ersetzt;
b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „bis 23"
b) es wird folgender Absatz 2 angefügt:
durch die Worte „bis 24f" ersetzt. Hinter den
,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für nicht- Worten und 62" werden die Worte „Abs. 1
11
vermögensrechtliche Streitigkeiten." Satz 2" und ein Komma eingefügt;
56. § 60 wird wie folgt geändert: c) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „Ver-
a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c werden hinter waltungen"_ die Worte „oder der Bundes-
dem Wort „Aufgaben" die Worte „bis zum anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
Inkrafttreten dieses Gesetzes" eingefügt; losenversicherung" eingefügt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1287
60. § 64 wird wie folgt geändert: Betrages gelten als Höchstgrenze im Sinne
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden hinter dem des § 160 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten-
Wort „Beamtengesetzes" die Worte „oder gesetzes und sechzig vom Hundert des Be-
den entsprechenden Vorschriften für die an- trages als Höchstgrenze im Sinne des § 160
gegliederten Gebiete" eingefügt; Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des genannten Ge-
setzes. Zu den auf der Grundlage des in
b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „29
Satz 1 bezeichneten Gesetzes bemessenen
Abs. 2 und 3" durch die Worte „29 Abs. 1
Versorgungsbezügen können zur Anpassung
Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 und 3" ersetzt. An
an die in § 181 a des Bundesbeamtengesetzes
die Stelle der Worte ,,§§ 110 und 1.56 Abs. 1"
getroffene Regelung nach den von den Bun-
treten die Worte ,, § § 110, 156 Abs. 1 und
desministern des Innern und der Finanzen zu
dem § 181 a". An die Stelle des Punktes tritt
erlassenden Richtlinien Zuschläge gewährt
ein Semikolon; dahinter wird folgender
werden."
Halbsatz angefügt:
,,für die in Halbsatz 1 Nr. 2 bezeichneten Per- 61. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein
sonen gilt § 53 Abs. 1 Satz 3 entsprechend."; Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
c) in Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein- gefügt:
gefügt: „das gleiche gilt für Beförderungen, und zwar
,,Bei versorgungsberechtigten früheren Be- insoweit, als sie auch in der Laufbahn, der die
rufssoldaten der ehemaligen österreich- frühere Stellung (Satz 1) zugehörte, erlangt
ungarischen Wehrmacht, die in der Tsche- worden wären."
choslowakei nicht ihrem östereichisch-
62. § 68 wird wie folgt geändert:
ungarischen Dienstgrad entsprechend ver-
sorgt worden sind, ist der Versorgung der a) In Absatz 1 wird das Wort „kann" durch das
Österreich-ungarische Dienstgrad mit den sich Wort „soll" ersetzt. Außerdem wird folgen-
aus diesem Gesetz ergebenden Maßgaben der Satz angefügt:
zugrunde zu legen."; ,,Entsprechendes gilt für die Hinterbliebe-
d) in Absatz 1 erhält der bisherige Satz 3 fol- nen.";
genden Wortlaut: b) Absatz 2 wird gestrichen und folgender neuer
,,Für die bei Einführung des Deutschen Be- Absatz 2 eingefügt:
amtengesetzes im Land Osterreich oder in ,, (2) Absatz 1 gilt auch, und zwar ohne die
den sudetendeutschen Gebieten bereits vor- Voraussetzung des Erhalts von Bezügen nach
handenen Versorgungsberechtigten und die landesrechtlichen Vorschriften für Personen,
in Nummer 3 bezeichneten Versorgungs- auf die die §§ 53 oder 55 keine Anwendung
berechtigten der autonomen Verwaltung des finden, weil sie weder den dort bezeichneten
ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren Stichtag erfüllen noch nach dem 1. September
gilt der - für die erstgenannten Personen 1953 aus Kriegsgefangenschaft entlassen wor-
nach dem Verhältnis von einem Schilling den sind und auch nicht am 8. Mai 1945 ver-
gleich sechsundsechzigzweidrittel Deutsche sorgungsberechtigt waren (§ 53 Abs. 2, § 55
Pfennig, für die übrigen Personen nach dem Abs. 1 Satz 2), wenn sie bereits im ersten
Verhältnis von einer Krone gleich zwölf Weltkrieg (1. August 1914 bis 31. Dezember
Deutsche Pfennig umgerechnete - volle 1918) Soldaten waren."
Ruhegenuß als Höchsthundertsatz; zu den ge-
währten laufenden Zuwendungen, bei den 63. § 10 wird wie folgt geändert:
Versorgungsberechtigten· des ehemaligen a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Halbsatz 2 durch
Protektorats Böhmen und Mähren auch zu folgenden neuen Halbsatz ersetzt:
den Ausgleichszulagen, kann zur Angleichung ,,§ 52 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entspre-
an die Versorgungsbezüge eines vergleich- chend".
baren Angehörigen des deutschen öffentlichen
Dienstes ein Zuschlag nach den von den Bun- Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
desministern des Innern und der Finanzen „Nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder
im Einvernehmen mit dem Bundesminister Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-
für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs- jahres oder bei Entlassung aus der Teil-
geschädigte zu erlassenden Richtlinien ge- nahme an der Unterbringung (§ 10 Abs. 2)
währt werden."; nach Vollendung des zweiundsechzigsten
e) es wird folgender Absatz 3 angefügt: Lebensjahres kann ein Unterhaltsbeitrag in
Höhe des Ruhegehaltes, das der Bemessung
,, (3) Bei Empfängern von Versorgungsbe-
des Ubergangsgehaltes zugrunde gelegt ist,
zügen, die auf der Grundlage früherer Renten
gewährt werden; § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2
nach dem Kapitulantenversorgungsgesetz
findet entsprechend Anwendung." i
vom 27. September 1938 (Reichsgesetzbl. I
S. 1222) bemessen werden, gilt der in § 158 b) Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:
Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes be- ,, (3) §§ 37 a bis 37 d, § 38 Satz 2 und
zeichnete Betrag als Höchstgrenze im Sinne § 39 bleiben unberührt, § 48 Abs. 2 gilt sinn-
des § 158 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten.- gemäß. Der Witwe und den Kindern eines
gesetzes; fünfund~iebzig vom Hundert dieses Beamten auf Widerruf, dem Ubergangsgehalt
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
zustand (Absatz 1 Satz 1) oder nach Absatz 1 sicherungsfrei gewesen wären oder der Ver-
Satz 2 oder Absatz 2 ein Unterhaltsbeitrag sicherungspflicht nicht unterlegen hätten,
bewilligt war oder hätte bewilligt werden es sei denn, daß sie nach den Vorschriften
können, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur ihres Herkunftslandes versicherungspflichtig
Höhe der Hinterbliebenenbezüge bewilligt waren. Wenn rentenberechtigte Hinterblie-:-
werden." bene vorhanden sind, gelten die Sätze 1 bis 3
auch für den Fall des Todes.";
64. In § 71 a wird folgender Satz angefügt:
b) in Absatz 2 Satz 1 tritt an Stelle des Punktes
,, § 52 b Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 gelten auch
ein Semikolon und dahinter folgender Halb-
hier."
satz:
65. In § 71 b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: .,dies gilt auch für Zeiten, in denen der Ver-
,,Entsprechendes gilt für Angestellte und Arbei- sicherungszweig noch nicht bestanden hat.";
ter, bei denen die in § 52 a Abs. 3 Satz 1 bezeich- c) in Absatz 4 Satz 1 tritt an die Stelle der
neten Umstände bereits vor Inkrafttreten des Jahreszahl „ 1954 die Jahreszahl „ 1956". Die
11
Gesetzes eingetreten waren und noch vorliegen. 11
Sätze 2 und 3 werden gestrichen;
66. In § 71 c werden die Worte „Satz 5" durch die d) Absatz 5 erhält folgenden Wortlaut:
Worte "Satz 6" ersetzt. ,, (5) Die Weiterversicherung in den gesetz-
lichen Rentenversicherungen richtet sich nach
67. § 71 d wird wie folgt geändert: den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten
a) In Absatz 1 Satz 1 tritt an Stelle des Punktes die Zeiten der Nachversicherung als Zeiten,
ein Semikolon und dahinter folgender Halb- für die Beiträge für eine rentenversicherungs-
satz: pflichtige Beschäftigung entrichtet sind.";
„der Bund erstattet dem Dienstherrn fünfzig e) in Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen;
vom Hundert der von diesem gezahlten Un-
terhaltszuschüsse oder Diäten. 11 f) in Absatz 7 werden die Worte „abweichend
von der Regelung des § 1286 der Reichsver-
In Satz 2 werden hinter den Worten „Satz l 11
sicherungsordnung" gestrichen;
die Worte „Halbsatz 1" eingefügt;
b) in Absatz 3 wird hinter den Worten „die Ab- g) es wird folgender Absatz 13 angefügt:
sätze 1" der Satzteil ,, (ausgenommen Satz 1 ,, (13) Ein Antrag auf Versorgung nach die-
Halbsatz 2)" eingefügt; sem Gesetz, der wegen Nichtbestehens eines
c) es wird folgender Absatz 4 angefügt: Anspruches oder einer Anwartschaft auf sie
rechtskräftig abgelehnt wird, gilt als Antrag
,,(4) Die Anträge auf Fortsetzung des Vor- auf Gewährung von Rente ·oder auf Neufest-
bereitungsdienstes können nur bis zum stellung einer Rente aus den gesetzlichen
30. September 1958, jedoch von Personen, die 11
Rentenversicherungen.
erst nach dem 30. September 1957 aus Kriegs-
gefangenschaft oder am einem Gewahrsam 69. Hinter § 72 werden folgende §§ 72 a und 72 b
außerhalb des Bundesgebietes, dessen eingefügt:
Gründe hier nicht anerkannt werden, zurück- .,§ 72a
kehren, innerhalb eines Jahres nach Ablauf (1) Wird das Bestehen eines Anspruches oder
des Monats ihrer Rückkehr gestellt werden." einer Anwartschaft auf Alters- und Hinterblie-
benen versorgung nach diesem Gesetz erst fest-
68. § 72 wird wie folgt geändert: gestellt, nachdem zunächst irrtümlich eine Nach-
a) Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut: versicherung angenommen worden ist, so
11 (1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes entfallen die an deren Annahme geknüpften
fallen de Personen, die nach der in diesem Rechtsfolgen. Bis zur Einstellung oder Neu-
Gesetz getroffenen Regelung keinen An- berechnung der Rente ist diese in bisheriger
spruch oder keine Anwartschaft auf Alters- Höhe weiterzugewähren; eine Rückforderung
und Hinterbliebenenversorgung haben, gel- findet nicht statt. Gezahlte Renten werden auf
ten für sämtliche Zeiten als nachversichert, in die für die gleichen Zeiträume zustehenden Ver-
denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen sorgungsbezüge zu dem Vomhundertsatz der
ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst Versorgungsbezüge angerechnet, der dem Ver-
nach den Vorschriften der Reichsversiche- hältnis des Unterschiedsbetrages zwischen der
rungsgesetze in den gesetzlichen Rentenver- zuletzt gezahlten Rente und der für denselben
sicherungen versicherungsfrei waren oder Monat ohne Berücksichtigung der Nachversiche-
der Versicherungspflicht nicht unterlagen. rung errechneten Rente zu dem für diesen Monat
Das gleiche gilt für ehemalige Berufssoldaten zustehenden Versorgungsbezug entspricht. Die
der früheren Wehrmacht, berufsmäßige An- nach dem 8. Mai 1945 entrichteten Beiträge zu
gehörige der früheren Waffen-SS oder be- einer freiwilligen Weiterversicherung werden
rufsmäßige Angehörige des früheren Reichs- auf Antrag erstattet oder zurückgezahlt; der
arbeitsdienstes. Die Sätze 1 und 2 gelten auch Antrag ist bis zum 30. September 1958 oder,
für volksdeutsche Vertriebene und Umsied- wenn die in Satz 1 bezeichnete Feststellung erst
ler, die bei Geltung der Reichsversicherungs- nach dem 3-0. September 1957 getroffen wird,
gesetze im Herkunftsland wegen der in Satz 1 innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats
und 2 bezeichneten Voraussetzungen ver- zu stellen, in dem die Feststellung getroffen
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1289
worden ist. Ist dem Versicherten aus diesen Bei- Beamte nicht nach Absatz 1 von der Versiche•
trägen eine Regelleistung aus der Versicherung rungspflicht befreit worden ist, sind bei Ein-
gewährt worden, so sind nur die später entrich- tritt der Voraussetzungen des § 24 a Abs. 2
teten Beiträge zu erstatten oder zurückzuzahlen. oder des § 35 Abs. 1 oder bei Gewährung
(2) Ist oder wird nach dem 8. Mai 1945 ein eines lebenslänglichen Unterhaltsbeitrages
Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- in Höhe des Ruhegehaltes";
und Hinterbliebenenvcrsorgung erworben, so c) in Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 treten an die
gilt Absatz 1 entsprechend. Beruht der Erwerb Stelle der Worte „aus der Rentenversiche-
auf einem neuen Dienstverhältnis und hat dieses rung" die Worte „aus den gesetzlichen Ren-
geendet oder endet es, ohne daß aus ihm ein tenversicherungen";
Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- d) in .Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nach
und Hinterbliebenenversorgung zusteht, bei Satz 1 aufrechterhalten" ersetzt durch die
deren Bemessung die für die Nachversicherung Worte „nach Satz 1, längstens bis zum
erheblichen Zeiten berücksichtigt werden, so fin- 31. Dezember 1956, erhalten";
det § 72 Anwendung.
e) Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
§ 72b
,, (4) Ubt ein Beamter zur Wiederverwen-
Erlischt eine Anwartschaft auf- Alters- und dung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Ange-
durch disziplinargerichtliches Urteil, Entlassung stellter oder Arbeiter aus und wird seine
oder auf Grund der in diesem Gesetz vorgesehe- Rechtsstellung als Beamter zur Wiederver-
nen entsprechenden Anwendung der· §§ 48, 49 wendung erst nachträglich festgestellt, so
und 51 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, so findet auf die Rückforderung der Beiträge
findet § n Anwendung. Das gleiche gilt, wenn Absatz 1 entsprechend Anwendung.";
ein durch entsprechende Wiederverwendung(§ 3
Nr. 1, § 19) begründetes Dienstverhältnis endet, f) es wird folgender Absatz 5 angefügt:
ohne daß aus ihm Alters- und Hinterbliebenen- ,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entspre-
versorgung zusteht, bei deren Bemessung die chend für sonstige Personen, die Anwart-
für die Nachversicherung erheblichen Zeiten be- schaft auf Alters- und Hinterbliebenenver-
rücksichtigt werden." sorgung nach diesem Gesetz haben, und für
Ruhestandsbeamte. Sie gelten auch für
70. § 73 wird wie folgt geändert:
frühere Beamte auf ·widerruf, die nach die-
a) Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut: sem Gesetz keine Anwartschaft oder keinen
,,(1) Ubt ein Beamter zur Wiederverwen- Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenen-
dung eine nach sozial versicherungsrechtlichen versorgung haben, falls sie eine solche An-
Vorschriften versicherungspflichtige Beschäf- wartschaft aus einem neuen Dienstverhältnis
tigung außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerben; die Befreiung von der Versiche-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus, s9 rungspflicht und die Rückforderung der Bei-
wird er auf seinen Antrag von der Versiche- träge können mit der sich aus Absatz 1 er-
rungspflicht befreit; das Verfahren richtet gebenden Wirkung bis zum 30. September
sich auch für Zeiten vor dem 1. März 1957 1958 oder, wenn das neue Dienstverhältnis
nach den von diesem Zeitpunkt an für die erst nach dem 30. September 1957 begründet
einzelnen Versicherungszweige maßgebenden wird, innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
Vorschriften. Der Antrag gilt als am 1. April Monats geltend gemacht werden, in dem es
1951 oder zum Beginn der versicherungs- begründet worden ist."
pflichtigen Beschäftigung gestellt, wenn er
bis zum 30. September 1958 gestellt wird, so- 71. § 74 wird wie folgt geändert:
fern der Antragsteller diese Rückwirkung a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „zur
nicht ausschließt oder beschränkt. Wird die gesetzlichen Rentenversicherung" durch die
Rechtsstellung als Beamte-r zur Wiederver- Worte „zu den gesetzlichen Rentenversiche-
wendung erst nach dem 30. September 1957 rungen" ersetzt. An die Stelle des Kommas
festgestellt, so kann der Antrag mit der in hinter den Worten „Beiträge erstattet" tritt
Satz 2 bezeichneten Wirkung innerhalb eines ein Punkt. Der danach folgende Teil des Ab-
Jahres nach Ablauf des Monats gestellt wer- satzes 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
den, in dem die Feststellung getroffen worden „Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus
ist. Beiträge einschließlich freiwilliger Bei- der Versicherung gewährt worden, so sind
träge, die für Zeiträume seit dem Zeitpunkt nur die später entrichteten Beiträge zu er-
entrichtet worden sind, von dem ab die statten. Der Antrag ist bis zum 30. September
Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt, 1958 oder, wenn die Rechtsstellung als Be-
können zurückgefordert werden;§ 72 a Abs. 1 amter zur Wiederverwendung erst nach dem
Satz 5 gilt entsprechend. Beiträge zur 30. September 1957 festgestellt wird, inner-
Krankenversicherung werden nicht zurück- halb eines Jahres nach Ablauf des Monats
gezahlt."; zu stellen, in dem die Feststellung getroffen
b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Bei worden ist. Ist der Beamte zur Wiederver-
Eintritt der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 wendung verstorben, so kann der Antrag
sind" ersetzt durch die Worte „Soweit der von den Erben gestellt werden.";
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
b) in Absatz 2 werden in dem bisher einzigen schäftigung im öffentlichen Dienst vor dem
Satz vor dem Wort ,,·sowie" die ·worte „für 9. Mai 1945 handelt, für Streitigkeiten aus den
Ruhestandsbeamte" eingefügt. Außerdem §§ 72 bis 74."
wird folgender Satz angefügt:
74. In § 81 Abs. 4 tritt in Satz 1 an Stelle des Punk-
„Das gleiche gilt für frühere Beamte auf tes ein Semikolon; dahinter wird folgender Halb-
Widerruf, die keine Anwartschaft oder kei- satz angefügt:
nen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebe- ,,dies gilt nicht für Rechte nach § 72."
nenversorgung nach diesem Gesetz haben,
wenn sie eine solche Anwartschaft aus einem 75. Die Anlage A zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt ge-
neuen Dienstverhältnis erwerben; der An- ändert und ergänzt:
trag ist bis zum 30. September 1958 oder, a) In Nummer 2 werden am Schluß ein Komma
wenn das Dienstverhältnis erst nach dem und folgende Worte angefügt:
30. September 1957 begründet wird, inner- ,,Handelsgremien in de,r Tschechoslowakei";
halb eines Jahres nach Ablauf des Monats b) in Nummer 4 werden am Schluß ein Komma
zu stellen, in dem es begründet worden ist." und folgende Worte angefügt:
72. § 78 a wird wie folgt geändert: ,, Gewerbegenossenschaften in der Tschecho-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Halbsatz 1 die slowakei";
Worte „im Zeitpunkt der Ubernahme" ge- c) es wird folgende Nummer 20 a eingefügt:
strichen. In Halbsatz 2 werden das Wort „20 a. Böhmische Sparkasse in Prag, Erste
,,fünfundsechzigsten" durch das Wort „zwei- Mährische Sparkasse in Brünn";
undsechzigsten" und das Wort „tritt" durch d) in Nummer 56 werden am Schluß ein Komma
das Wort „treten" ersetzt; hinter dem Wort und folgencle Worte angefügt:
„Ruhegehalt" werden die Worte II und im „Deutsche Schulen in Ungarn (Schulen der
Falle des Todes des Beamten die nach diesem Evangelischen Kirche A.B. und H.B., der
Gesetz zustehenden Hinterbliebenenbezüge" Katholischen Kirche, der Ersten Donau-
eingefügt und die Worte „Abs. 3" durch die Dampfschiffahrtsgesellschaft und Reichs-
W_orte „Abs. 2" sowie die Worte „Satz 3" deutsche Schule in Budapest)";
durch die Worte „Satz 4" ersetzt. Außerdem
e) in Nummer 80 werden am Schluß ein Komma
wird folgender Satz 3 angefügt:
und folgende Worte angefügt:
,, § 42 Abs. 1 findet in den Fällen der Sätze 1
,,Rigaer Börsenkomitee, Rigaer Börsenbank";
und 2 keine Anwendung.";
f) hinter Nummer 90 werden folgende Num-
b) in Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 ein-
mern angefügt:
gefügt:
„Für die Verleihung der Rechtsstellung nach ,,91. Kloster Unser Lieben Frauen in Magde-
Satz 1 kommt es auf die Erreichung einer burg
sonst im Bereich des Landes geltenden 92. Pädagogium und Waisenhaus bei Zül-
Altersgrenze für die Entpflichtung nicht an." lichau
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält 93. Kurländisches Provinzialmuseum in
folgenden Wortlaut: Mitau
„Absatz 1 Satz 1 und 3 findet entsprechend 94. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt
Anwendung mit der Maßgabe, daß nach 95. Landeswirtschaftsbank in Warschau
Vollendung des achtundfünfzigsten Lebens- 96. Staatliche Agrarbank in Reval
jahres der Zuschuß in Höhe der nach diesem 97. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau
Gesetz ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ge-
währt wird." 98. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskran-
kenkasse Wilhelmshaven
73. An die Stelle des § 79 tritt folgender neuer § 79:
99. Zentralbank der Deutschen Sparkassen
,,§ 79
in Prag
(1) Für die Klagen aus diesem Gesetz gelten
100. Deutscher Volksbund in Polnisch-Ober-
die §§ 126, 127 und 136 des Beamtenrechtsrah-
schlesien
mengesetzes; außerdem gelten, wenn nach den
§§ 60 und 62 dieses Gesetzes eine Bundesbehörde 101. Brünner Straßenbahn AG.
oder bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt 102. Dresdner Straßenbahnen AG.
oder Stiftung des öffentlichen Rechts oberste 103. Elbinger Straßenbahn GmbH.
Dienstbehörde ist, der § 171 Abs. 1, 2 und die 104. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG.
§§ 174, 175 des Bundesbeamtengesetzes sinn-
105. Städtische Werke GmbH., Stolp/Pom-
gemäß, im übrigen das entsprechende Landes-
mern
recht.
106. Städtische Betriebswerke Glatz GmbH.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Streitigkeiten von
Angestellten und Arbeitern einschließlich der 107. Technische Werke GmbH., Greifenberg/
sich aus § 4 ergebenden und, soweit es sich nicht Pommern
um die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des 108. Wer~e der Stadt Halle AG., Halle
Artikels 131 des Grundgesetzes, das Bestehen (Saale)
einer Versorgungsanwartschaft im Sinne des 109. Städtische Betriebswerke Allenstein
§ 72 und die Dauer und Bruttoentgelte der Be- GmbH."
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1291
76. In der Anlage B zu § 53 Abs. 3 werden in der Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundes-
Gegenüberstellung der Besoldungsgruppen C 9, minister der Finanzen, der die Zustimmung des
C 10 und C 11 die Worte „A 5 b" durch die Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
Worte „A 4 f" ersetzt. herbeiführt. Die Zulage ist in Höhe des Unterschieds-
betrages der Dienstbezüge des von dem Beamten
77. In der Anlage D zu § 65 werden in der letzten bekleideten Amtes zu den Dienstbezügen des Amtes
Zeile die Worte „A 5 b" durch die Worte „A 4 f" zu gewähren, das zu seiner entsprechenden Wieder-
ersetzt. verwendung(§ 19) erforderlich wäre.
Artikel II (9) Nach dem bisherigen § 22 a Abs. 1, 2 erfolgte
(1) Soweit Personen nach dem 23. Mai 1949 und Entlassungen gelten als solche nach § 24 a (Artikel I
vor dem 1. Januar 1953 ihren Wohnsitz oder dauern- Nr. 25).
den Aufenthalt aus dem Bundesgebiet oder Berlin (10) Für die Anmeldung von Ansprüchen auf die
(West) verlegt haben und auf Grund der bisherigen in§ 181 a des Bundesbeamtengesetzes geregelte Ver-
Fassung des § 4 des Gesetzes oder des Artikels III sorgung (§ 29 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 64
Abs. 1 des Ersten Änderungsgesetzes vom 19. August Abs. 1 des Gesetzes in der Fassung des Artikels I
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) Rechte geltend machen Nr. 28, 32, 38 und 60 Buchstabe b) tritt an die Stelle
konnten, verbleibt es dabei; Artikel VIII bleibt un- der nach § 181 a Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes
berührt. Rechte nach Kapitel I können auch auf Grund entsprechend geltenden Ausschlußfrist des § 150 des
einer im Anschluß an die Ausweisung (§ 4 Abs. 1 genannten Gesetzes eine Ausschlußfrist bis zum
Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1951 30. September 1959. Einer Anmeldung bedarf es nicht,
- Bundesgesetzbl. I S. 307 -) nach dem 31. Dezem- wenn bereits Unfallfürsorge nach diesem Gesetz ge-
ber 1952 erfolgten Begründung des Wohnsitzes oder währt wird oder beantragt ist.
dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet oder Ber-
(11) Unfallfürsorgeansprüche, die beim Inkraft-
lin (West) geltend gemacht werden; bis zur Verkün-
treten des Artikels I Nr. 28 Buchstabe a Satz 2 (§ 29
dung dieses Gesetzes rechtskräftig abgelehnte An-
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1), Nr. 30 (§ 34), Nr. 32 (§ 36
träge können bis zum 31. März 1958 erneuert werden
Abs.,2), Nr. 38 (§ 39 Abs. 2) und Nr. 60 Buchstabe b
und gelten als am Tage der erstmaligen Einreichung
(§ 64 Abs. 1 Satz 1) bestanden, werden durch diese
gestellt.
Vorschriften nicht berührt. Ist der Betrag einer am
(2) Auf Grund der Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 31. August 1957 auf Grund bisheriger Nachversiche-
Buchstabe c durch Artikel I Nr. 3 Buchstabe c und d rung (§ 72) zustehenden Rente, die nach § 72 a Abs. 2
werden Zahlungen für Zeiträume vor dem 1. Sep- Satz 1 entfällt, weil ab 1. September 1957 gemäß der
tember 1953 nicht geleistet. im Gesetz getroffenen Regelung Versorgung wegen
(3) Eine nach der bisherigen Fassung des § 4 Abs. 3 eines im ersten oder zweiten Weltkrieg erlittenen
von der obersten Dienstbehörde oder durch rechts- Unfalles (§ 181 a des Bundesbeamtengesetzes) zu-
kräftiges Urteil anerkannte Familienzusammenfüh- steht, höher als die letztgenannte Versorgung, so
rung gilt als solche nach§ 4 b (Artikel I Nr. 4). wird eine Zulage in der Höhe gewährt, daß der erst-
(4) Soweit bereits vor Inkrafttreten des Artikels I genannte Betrag gewahrt bleibt.
Nr. 3 Buchstabe f Satz 2 entsprechend verfahren wor- (12) Auf Grund der Änderung des § 37b Abs. 2
den ist, behält es hierbei sein Bewenden. (Artikel I Nr. 35) werden Bezüge nur für Zeiträume
(5) Beamte und ihnen gleichstehende Personen, die seit dem 1. September 1953 gewährt. Sind Personen,
nach den bisherigen § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 oder denen auf Grund der bisherigen Fassung des § 37 b
§ 35 Abs. 2 als entlassen galten, gelten, wenn sie die
Abs. 2 Bezüge zustanden, in der Zeit zwischen dem
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, des § 6 Abs. 2 1. September 1953 und der Verkündung dieses Ge-
oder des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 3 in der Fassung des setzes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
Artikels I Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6, Nr. 31 Buchstabe a getreten oder nach dem bisherigen § 35 Abs. 1 Satz 4
erfüllen, mit Ablauf des Tages der Entlassung als in des Gesetzes in den Ruhestand versetzt worden, so
den Ruhestand getreten. Für Zeiträume vor dem erhalten sie für den in § 37 b Abs. 2 Satz 2 bezeich-
1. September 1957 erfolgen auf Grund dieser Ände- neten, längstens jedoch bis zum Ende des Monats,
rung keine Zahlungen und gelten diese Personen für in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
die Anwendung des § 9 nicht als Ruhestandsbeamte. endet haben, bemessenen Zeitraum den Unterschieds-
betrag zwischen dem sich nach § 37 b Abs. 2 Satz 3
(6) Die bisherigen § § 9 und 23 gelten für die vor ergebenden Ruhegehalt und den in § 37 b Abs. 2
Verkündung dieses Gesetzes begangenen Handlun- Satz 1 vorgesehenen Bezügen als Ausgleichsbetrag.
gen weiter.
(13) Bezüge nach § 37 d und § 48 Abs. 2 (Artikel I
(7) Zuschüsse nach § 18 a (Artikel I Nr. 17) können Nr. 36, 42) werden nur für Zeiträume seit dem
für Zeiträume ab Inkrafttreten dieser Vorschrift auch 1. September 1953 gezahlt. Leistungen, die für gleiche
hinsichtlich solcher Planstellen gewährt werden, die Zeiträume auf Grund des § 56 des Gesetzes oder
auf Grund des § 246 Abs. 2 des Beamtengesetzes für sonstiger gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen
das Land Schleswig-Holstein vom 19. Mai 1956 (Ge- Mitteln gewährt worden sind, sind anzurechnen.
setz- und Verordnungsblatt S. 19) neugeschaffen und
(14) Auf Grund der Änderung des § 42 Abs. 1 (Ar-
besetzt worden sind.
tikel I Nr. 39 Buchstabe a) erfolgt an andere als
(8) über die Bewilligung einer unwiderruflichen unterbringungspflichtige Dienstherren (§ 11) keine
und ruhegehallfähigen Zulage nach § 18b Abs. 1 Erstattung vor der Verkündung dieses Gesetzes fällig
Satz 1 letzter Halbsatz entscheidet die oberste gewordener Versorgungsleistungen.
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(15) Die Änderung des § 42 Abs. 1 und 2 (Artikel I neten Nichtgebietskörperschaften sind vom 1. April
Nr. 39 Buchstaben a, c) gilt für die Bundesanstalt für - in Berlin vom 1. Oktober - 1951 an zu gewähren,
Arbeilsvermiltlung und Arbeilslosenversicherung ab sofern der Antrag (§ 58 Abs. 2) innerhalb der Frist
1. Mai 1952, und zwar auch für die vor diesem Zeit- gestellt worden ist, die jeweils bei der Aufnahme
punkt eingetretenen Versorgungsfälle. der Nichtgebietskörperschaft in die Anlage A für
(16) Soweit für Zeiträume vor der Verkündung die Stellung von Anträgen mit rückwirkender Kraft
dieses Gesetzes abweichend von Artikel I Nr. 58 galt. Die Einschränkung des Zahlungsbeginns in Ar-
Buchstabe c höhere Bezüge gewährt worden sind, tikel V Abs. 1 des in Absatz 23 bezeichneten Ände-
behält es dabei sein Bewenden. rungsgesetzes tritt insoweit außer Kraft.
(17) Neben Bezügen nach § 52 b Abs. 2 Satz 2 und (26) § 137 des Beamtenrechtsrahmengesetzes findet
§ 54 b Satz 2 (Artikel I Nr. 46 Buchstabe a, Nr. 50 entsprechend Anwendung.
Satz 2) wird Entlassungsgeld nach § 71 b nicht ge- (27) § 83 des Gesetzes gilt entsprechend für Rechts-
währt. Ein bereils gezahltes Entlassungsgeld ist auf streitigkeiten, die sich durch den Erlaß dieses Ge-
diese Bezüge anzurechnen. setzes erledigen.
(18) Soweit die Anwendung des § 72 wegen Nicht-
Artikel III
erfüllung der Meldepflicht (§ 81 Abs. 4 Satz 1 in der
bisherigen Fassung) rechtskräflig versagt worden ist, (1) Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt ge-
können die Anlräge mit der Wirkung erneut gestellt ändert und ergänzt:
werden, daß sie als am Tage der erstmaligen Ein- 1. § 180 wird wie folgt geändert:
reichung gestellt und, wenn in der Zwischenzeit der a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ 169 und
Versicherungsfall eingetreten ist, als Anträge auf 172 bis 175" durch die Worte „ 169, 172 bis 175
Gewährung einer Rente gelten. und 181 a" ersetzt;
(19) Hat ein Versicherter bis zum Ablauf des b) in Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 werden hinter den
31. Dezember 1956 von dem Recht der Weiterver- Worten ,,§ 112 Nr. 1 dieses Gesetzes" die
sicherung auf Grund des § 72 Abs. 5 in der bisherigen Worte „mit der Maßgabe, daß diese Zeit als
Fassung Gebrauch gemacht, so kann er die Ver- Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Ver-
sicherung von diesem Zeitpunkt ab nach Maßgabe sorgungsrechts gilt" eingefügt; Halbsatz 2 wird
des Artikels 2 § 4 des Arbeiterrentenversicherungs- gestrichen;
N euregelungsgesetzes, des Artikels 2 § 5 des Ange- c) in Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „ 156
stelltenversicherungs-N euregelungsgesetzes oder des Abs. 1 und 181 Abs. 3" durch die Worte „ 156
Artikels 2 § 3 des Knappschaftsrentenversicherungs- Abs. 1, § 181 Abs. 3 und § 181 a" ersetzt;
Neuregelungsgesetzes fortsetzen. d) in Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Einschrän-
(20) Auf Grund der bisherigen Fassung des Geset- kungen" durch das Wort „Maßgaben" ersetzt;
zes rechtskräftig abgelehnte Anträge auf Erstattung e) in Absatz 4 werden die Worte „ 162 Abs. 2 und
oder Rückzahlung von Beiträgen können bis zum 164 Abs. 1 Satz 2" durch die Worte „ 162 Abs. 2,
30. September 1958 erneut (§§ 72 a, 73 und 74) gestellt § 164 Abs. 1 Satz 2 und § 181 a" ersetzt.
werden. 2. Hinter § 181 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(21) Bei den vor Verkündung dieses Gesetzes nach ,,§ 181 a
der bisherigen Fassung des § 78 a Abs. 2 Satz 2 zuge- (1) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit
sicherten Zuschüssen gilt die Maßgabe des § 78 a infolge eines Unfalles (§ 135), den er während des
Abs. 2 Satz 3 (Artikel I Nr. 72 Buchstabe b Satz 2) ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung
nicht. militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2,
(22) Für die durch dieses Gesetz erstmalig in den 3 des Bundesversorgungsgesetzes) oder in Aus-
Personenkreis des Gesetzes (§§ 1, 2, 51, 62, 63 und übung oder infolge des Dienstes als Beamter er-
71 a) einbezogenen Personen gilt § 81 des Gesetzes litten hat, in den Ruhestand getreten, so wird
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 31. Dezember Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften
1953 der 30. September 1958 tritt. des für ihn geltenden Rechts mit der Maßgabe
gewährt, daß sich der Hundertsatz des Ruhe-
(23) Artikel III Abs. 4 und 5 des Ersten Gesetzes
gehaltes um zwanzig vom Hundert bis zum
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert er-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-
höht; der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes
zes fallenden Personen vom 19. August 1953 (Bundes-
beträgt fünfundsiebzig vom Hundert. Für die An-
gesetzbl. I S. 980) wird aufgehoben.
wendung des § 110 wird den Dienstjahren die
(24) §§ 1, 2 Nr. 1 bis 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 und§ 4 der Zeit hinzugerechnet, die der Beamte bis zur Er-
Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes reichung der Altersgrenze (§ 41 Abs. 1) hätte zu-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni rücklegen können.
1955 (Bundesgesetzbl. J S. 279) werden aufgehoben. (2) Steht Versorgung nach dem Bundesversor-
In§ 2 Nr. 4 Satz 1 der genannten Verordnung werden gungsgesetz nicht zu, so wird dem durch einen
hinter den Worten „Satz 2" die ·worte „und 3" ein- Unfall nach Absatz 1 verletzten Beamten Heilver-
gefügt. fahren und ein Ausgleichsbetrag in sinngemäßer
(25) Zahlungen an Angehörige der bisher in der Anwendung der§§ 137 bis 139 Abs. 1 bis 4 neben
Anlage A zu § 2 Abs. 1 unter den Nummern 4, 5, 12, den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt ge-
44 bis 46, 50 bis 55, 74 bis 82, 84, 88 bis 90 bezeich- währt.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1293
(3) Ist der verletzte Beamte oder Ruhestands- ten eine erhöhte Versorgung nach den allgemeinen
beamte (Absatz 1) an den Folgen des Unfalles Vorschriften gewährt wird; eine entsprechende Rege-
verstorben, so sind Hinterbliebene auch die lung kann in Abweichung von§ 80 auch für Dienstun-
elternlosen Enkel und die Verwandten der auf- fälle, die während des ersten oder zweiten Welt-
steigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des krieges eingetreten sind, vorgesehen werden. Hierbei
Unfalles ganz oder überwiegend durch den Ver- können abweichend von § 63 Heilverfahren und Aus-
storbenen bestritten wurde. Die elternlosen Enkel gleichsbetrag in sinngemäßer Anwendung der nach
stehen hierbei den ehelichen Kindern des Ver- § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 getroffenen Regelung vorge-
storbenen gleich. Den Verwandten der aufstei- sehen werden, falls Versorgung nach dem Bundesver-
genden Linie ist für die Dauer der Bedürftigkeit sorgungsgesetz nicht zusteht, sowie Unterhaltsbei-
ein Unterhaltsbeitrag von 'zusammen dreißig vom träge an frühere Beamte für die Dauer einer durch den
Hundert des Ruhegehaltes nach Absatz 1 zu ge- Unfall verursachten Erwerbsbeschränkung und an
währen, mindestens jedoch vierzig vom Hundert ihre Hinterbliebenen gewährt und der Kreis der ver-
des in Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz genann- sorgungsberechtigten Hinterbliebenen anderweitig
len Betrages. § 145 Satz 2 gilt entsprechend. geregelt werden. Der Höchsthundertsatz des Ruhe-
(4) Für einen durch einen Unfall nach Absatz 1 gehalts (§ 70 Abs. 1 Satz 1) darf nicht überschritten
verletzten früheren Beamten gelten §§ 142, 143, werden. Durch Gesetz kann außerdem bestimmt wer-
für seine Hinterbliebenen §§ 146, 147 sinngemäß den, daß eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des
mit den Maßgaben, daß an Stelle von „sechsund- Bundesversorgungsgesetzes als Beschädigung im
sechzigzweidrittel vom Hundert" ,,fünfundfünfzig Sinne des § 27 Abs. 1 und des § 28 Satz 2 gilt."
vom Hundert" tritt und Heilverfahren nur in
Betracht kommt, wenn Versorgung nach dem Artikel V
Bundesversorgungsgesetz nicht zusteht. Das Gesetz über die Rechtsstellung der in den
(5) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des
bis 4 gelten §§ 148 bis 151 und 186 Abs. 3 sinn- öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bundes-
gemäß. gesetzbl. I S. 777) wird wie folgt geändert:
(6) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des 1. In § 4 werden die Worte „zur Vollendung des
Bundesversorgungsgesetzes, die der Beamte vor fünfundsechzigsten Lebensjahres" ersetzt durch
dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Beschädigung die Worte „zum Erreichen der gesetzlichen Alters-
im Sinne des § 46 Abs. 1, des § 106 Abs. 1 Nr. 2 grenze".
und des § 109 Abs. 2 sowie entsprechender Vor-
2. Hinter§ 4 wird eingefügt:
schriften des bisherigen Rechts. Beamte mit
Dienstbezügen, die infolge einer solchen, ohne ,,§ 4a
grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienst- Die §§ 1 und 4 gelten für 'Beamte zur Wieder-
unfähig geworden sind und wegen der Dienst- verwendung und ihnen gleichgestellte Personen
unfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt, im Sinne· des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
sondern entlassen worden sind, gelten als mit verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
dem Tage des Wirksamwerdens der Entlassung gesetzes fallenden Personen entsprechend. Nach
in den Ruhestand versetzt." Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag
verbleiben sie im Ruhestand, wenn sie nicht inner-
(2) An die Stelle der in § 150 des Bundesbeamten-
halb einer Frist von drei Monaten beantragen, in
gesetzes bezeichneten Ausschlußfrist tritt für die
das Rechtsverhältnis eines Beamten zur Wieder-
Anwendung des § 181 a des genannten Gesetzes eine
Ausschlußfrist bis zum 30. September 1959; einer verwendung zurückzutreten. In diesem Falle
Anmeldung bedarf es nicht, wenn bereits Unfall- endet der Ruhestand mit Ablauf des Monats, in
fürsorge gewährt wird oder beantragt ist. dem der Antrag gestellt wurde. Soweit die An-
rechnung von Unterbrechungszeiten auf das Besol-
(3) Zahlungen auf Grund des Absatzes 1 werden dungsdienstalter nach Bundes- oder Landesrecht
nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des davon abhängig ist, daß eine der in Satz 1 genann-
Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist; ten Personen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
Anträge, die bis zum 31. März 1958 gestellt werden, wiederverwendet wird, tritt die Annahme der
gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ar- Wahl zum Deutschen Bundestag an die Stelle der
tikels gestellt. Wiederverwendung."
(4) Unfallfürsorgeansprüche, die beim Inkrafttre-
ten dieses Artikels bestanden, werden durch die 3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Vorschriften des Absatzes 1 nicht berührt. ,, (1) Die Vorschriften der § § 1 bis 4 a gelten
sinngemäß für Angestellte de~ öffentlichen
Artikel IV Dienstes. Bei Angestellten, die keinen vertrag-
lichen Anspruch auf Versorgung nach beamten-
Hinter § 92 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird rechtlichen Grundsätzen haben, tritt an die Stelle
folgende Vorschrift eingefügt: des Ruhegehaltes für die Dauer der Mitglied-
,,§ 92a schaft im Bundestag die Hälfte der Vergütung,
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem die ihnen bei Verbleiben im Dienst in ihrer Ver-
durch einen während des ersten oder zweiten Welt- gütungsgruppe zugestanden hätte."
krieges in Ausübung militärischen oder militärähn- 4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „nach der
lichen Dienstes eingetretenen Unfall verletzten Beam- zuletzt bezogenen Vergütung" gestrichen.
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Artikel VI setzes weder einen Unterbringungsschein noch Ver-
Die Bundesminister des Innern und der Finanzen sorgungsbezüge auf Grund des in Absatz 2 bezeich-
werden ermächtigt, das Bundesbeamtengesetz vom neten Bundesgesetzes erhalten haben, gilt das saar-
14. Juli 1953 (Bundesges(~lzbl. I S. 551) in der vom ländische Gesetz weiter. Absatz 3 Satz 2 gilt ent-
1. September 1957 an geltenden Fassung mit neuem sprechend.
Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten (6) Personen, die nach Kapitel I des in Absatz 2
des Wortlauts zu beseitigen. be_zeichneten Bundesgesetzes an der Unterbringung
teilnehmen, nehmen auch an der Unterbringung nach
Artikel VII dem saarländischen Gesetz zur Regelung von Dienst-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 verhältnissen teil. Personen, die an der Unterbringung
des Dritten Dberleitungsgeselzes vom 4. Januar 1952 nach letztgenanntem Gesetz teilnehmen, nehmen auch
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Ver- an der Unterbringung nach dem Bundesgesetz teil,
ordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz sofern sie bei dessen Anwendung im Saarland unter
enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten Kapitel I fallen würden. § 18 a des Bundesgesetzes
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungs- gilt auch im Saarland; hierbei tritt für den unter das
gesetzes. saarländische Gesetz fall enden Personenkreis das
Saarland an die Stelle des Bundes. Hinsichtlich der
A r t i k e 1 VIII
Anrechenbarkeit auf die Pflichtanteile für die Unter-
( 1) Die Artikel I bis VI sowie Artikel VII und bringung gilt Satz 1 entsprechend.
Artikel IX mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 12, so-
(7) Die §§ 25, 77 a und 78 a des in Absatz 2 bezeich-
weit dort das Inkrafttreten dieses Artikels bestimmt
neten Bundesgesetzes werden im Saarland ein-
ist, gelten nicht im Saarland.
geführt; zu den in § 77 a bezeichneten Trägern der
(2) Das Saarland wird ermächt'igt, das Gesetz zur Versorgungslast gehört auch das Saarland. Außer-
Regelung der Rechlsverhältnisse von früheren Beam- dem tritt dort § 77 des Bundesgesetzes mit den sich
ten, Angestellten und Aroeitern des öffentlichen aus den Absätzen 3 bis 6 ergebenden Maßgaben in
Dienstes, von berufsmäßigen Angehörigen der Kraft.
früheren Wehrmacht sowie deren Hinterbliebenen
Artikel IX
(Gesetz zur Regelung von Dienstverhältnissen) in der
Fassung vom 19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes (1) Es treten in Kraft
S. 1088) und des Gesetzes Nr. 513 vom 9. Juli 1956 1. Artikel I Nr. 2 Buchstaben c, d, Nr. 3 Buchstaben c,
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1051) dem Bundesgesetz d, Nr. 18, 35, 36, 39 bis 42, 45 Buchstabe c, Nr. 53
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Buchstabe a, Nr. 56 Buchstabe a, Nr. 57, 58 Buch-
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen stabe b Satz 2, Nr. 59 Buchstabe b Satz 2, Nr. 60
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Septem- Buchstabe a, Nr. 63 Buchstabe b, Nr. 68 Buch-
ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1287) und den Vor- staben a, b, c, g, Nr. 69, 70 Buchstaben a (§ 73
schriften dieses Gesetzes anzupassen. Die §§ 10 und Abs. 1 Satz 2 bis ,5), c bis f, Nr. 71, 74, 75 Buch-
13 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlan- staben a, b, c, e, f (Nr. 91, 92, 94 bis 96, 98) und
des vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) Artikel II Abs. 1 Satz 2 am 1. April - in Berlin
bleiben unberührt. am 1. Oktober - 1951;
(3) Personen, die auf Grund des Gesetzes über die 2. Artikel I Nr. 58 Buchstabe c, Nr. 59 Buchstabe c am
Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1. Mai 1952;
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) die Voraussetzungen 3. Artikel I Nr. 60 Buchstabe e Satz 1, Nr. 65, 75 Buch-
der §§ 1 und 2 des in Absatz 2 bezeichneten Bundes- staben d und f (Nr. 93, 97, 99 bis 105) am 1. Sep-
gesetzes nicht mehr erfüllen, werden ab 1. Januar tember 1953;
1957 bis zur Einführung des Bundesgesetzes im Saar- 4. Artikel I Nr. 3 Buchstabe b am 10. August 1955;
land so behandelt, wie wenn sie weiter zum Personen- 5. Artikel I Nr. 2 Buchstabe b am 24. Mai 1956;
kreis des Kapitels I des Bundesgesetzes gehörten.
6. Artikel I Nr. 45 Buchstabe e, Nr. 68 Buchstaben d
Die bis zum 31. Dezember 1956 zuständige oberste
Dienstbehörde bleibt zuständig; Entsprechendes gilt bis f am 1. Januar 1957;
hinsichtlich der Zuständigkeit für Zahlungen. 7. Artikel I Nr. 70 Buchstabe a (§ 73 Abs. 1 Satz 1)
am 1. März 1957;
(4) Für unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
lende Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden 8. Artikel I Nr. 44 hinsichtlich des § 52 Abs. 1 Satz 2
Aufenthalt in das Saarland verlegt haben oder ver- am 1. Mai 1957;
legen und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf 9. Artikel V am 1. Juli 1953;
Grund des sa~rländischen Gesetzes zur Regelung von 10. Artikel I Nr. 3 Buchstaben a, e, f, Nr. 4 bis 6, 11
Dienstverhältnissen weder einen Unterbringungs- bis 16, 20, 28 (ausgenommen Buchstabe a Satz 1),
schein noch Versorgungsbezüge erhalten haben, gilt 29, 30, 31 Buchstaben a, c, Nr. 32 (§ 36 Abs. 2),
das in Absatz 2 bezeichnete Bundesgesetz weiter. Nr. 33, 34 Buchstabe a Satz 3, Nr. 37, 38, 43, 44
Absatz 3 Satz 2 gilt auch hier. (ausgenommen § 52 Abs. 1 Satz 2), Nr. 45 Buch-
(5) Für unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal- staben a, b, d, Nr. 46, 47 Buchstaben a, b, c, e,
lende und zum Personenkreis des saarländischen Ge- Nr. 48 Buchstabe a Satz 1, Buchstaben b und c,
setzes zur Regelung von Dienstverhältnissen gehö- Nr. 49 bis 51, 60 Buchstaben b, c, d, e (§ 64 Abs. 3
rende Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Satz 2), Nr. 61, 62, 63 Buchstabe a Satz 1, Nr. 64,
Aufenthalt in das übrige Bundesgebiet verlegt haben 72, 76, 77 sowie Artikel II Abs. 24, Artikel III
oder verlegen und bis zum Inkrafttreten dieses Ge- und IV am 1. September 1957;
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1295
11. Artikel I Nr. 17 am 1. April 1958; daß es sich bei den in diesem Gesetz vorgesehenen
verbesserten Leistungen um solche auf Grund von
12. die übrigen Vorschriften der Artikel I und II und Kannvorschriften handelt.
die Artikel VI, VII und VIII am Tage nach der (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
Verkündung dieses Gesetzes. tigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der
(2) Zahlungen auf Grund der mit Artikel I und II Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
erfolgten Änderung oder Einfügung von Vorschrif- gesetzes fallenden Personen in der bisher geltenden
ten in das in Artikel I bezeichnete Gesetz werden nur Fassung und unter Berücksichtigung des § 1 der
auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Elften Durchführungsverordnung vom 25. März 1955
Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist. (Bundesgesetzbl. I S. 149), der Siebzehnten Durch-
Anträge, die bis zum 31. März 1958 gestellt werden, führungsverordnung vom 7. September 1955 (Bundes-
gelten als zu dem Zeitpunkt gestellt, von dem ab auf gesetzbl. I S. 576) sowie der Zwanzigsten Durchfüh-
Grund der ändernden oder eingefügten Vorschrift rungsverordnung vom 23. Mai 1956 (Bundesgesetz-
Zahlungen geleistet werden dürfen. Eines Antrages blatt I S. 447) und der Änderungen durch dieses Ge-
bedarf es nicht, wenn der Berechtigte nach den bisher setz bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
geltenden Vorschriften Zahlungen erhält, es sei denn, des Wortlautes zu beseitigen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes. erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. September 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 11. September 1957.
Auf Grund des Artikels· IX Abs. 3 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Septem•
ber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) wird nachstehend
der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 1287), wie er sich unter Berücksichtigung
des § 1 der Elften Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel J31 des Grundgesetzes fallen-
den Personen vom 25. März 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 149),
der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
niss,e der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen (Ergänzung der Anlage A zu
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes) vom 7. September 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 576),
der Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
den Personen (Ergänzung der Anlage' A zu § 2
Abs. 1 des Gesetzes) vom 23. Mai 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 447) und
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
sonen
ergibt, in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Bei der Anwendung sind die Artikel II,
VIII und IX des Zweiten Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
gesetzes fall enden Personen zu beachten.
Bonn, den 11. September 1957.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1297
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
in der Fassung vom 11. September 1957.
Ubersicht
KAPITEL I §§ Abschnitt V §§
Verdrängte Angehörige des öffentlichen Angestellte und Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . 52 bis 52 b
Dienstes und Angehörige aufgelöster
A b s c h n i tt VI
Dienststellen
Berufssoldaten 53 bis 54 b
Abschnitt I
A b s c h n i tt VII
Personenkreis 1 bis 4 b
Berufsmäßige Angehörige des früheren
Abschnittt lI Reichsarbeitsdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Beamte A b s c h n i t t VIII
1. Allgemeine Vorschriften 5 bis 10 Beihilfen und Unterstützungen 56
2. Unterbringung
A b s c h n i t t IX
a) Unterbringungspflicht . . . . . . . . . . . 11 bis 18 b
Zahlungspflicht; Verfahren . . . . . . . . . . . . . 57 bis 60
b) Art der Unterbringung . . . . . . . . . 19 bis 23
c) Ausscheiden aus der Unterbrin- Abschnitt X
uung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 24 f
Sondervorschriften für Angehörige von
d) Bundesausgleichsstelle . . . . . . . . . . 25
Nichtgebietskörperschaften und öffentlich-
e) Durchführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 bis 28 rechtlichen Verbänden von Gebietskörper-
3. Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 bis 42 schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
4. Kapitalabfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 bis 46
KAPITEL II
Abschnitt III
Sonstige Angehörige des öffentlichen
Warlestandsbeamte 47 Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62, 63
Ab s c h n i t t IV
KAPITEL III
Ruhestandsbeamte, sonstige Versorgungs-
empfänger und Hinterbliebene . . . . . . . . . 48 bis 51 Ubergangs- und Schlußvorschriften 64 bis 85
KAPITEL I ten) außerhalb des Bundesgebietes stan-
den und aus anderen als beamten- oder
Verdrängte Angehörige tarifrechtlichen Gründen gezwungen wa-
des öffentlichen Dienstes ren, ihren Dienst aufzugeben oder nach
und Angehörige aufgelöster Dienststellen Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Voll-
endung des fünfundsechzigsten Lebens-
ABSCHNITT I
jahres ohne beamtenrechtliche Versor-
Personenkreis gung auszuscheiden, oder
§ 1
c) bei einer staatlichen oder kommunalen
Dienststelle der autonomen Verwaltung
(1) Kapitel I dieses Gesetzes erstreckt sich nach des ehemaligen Protektorats Böhmen
Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII und Mähren als deutsche Staatsange-
auf · hörige standen und aus anderen als
1. die Beamten, Angestellten und Arbeiter des beamten- oder tarifrechtlichen Gründen
öffentlichen Dienstes, die am 8. Mai 1945 in gezwungen waren, ihren Dienst aufzu-
einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geben, oder
a) bei einer Dienststelle des Reiches inner- d) bei einer staatlichen oder kommunalen
halb oder außerhalb des Bundesgebietes Dienststelle eines fremden Staates stan-
standen, die seither weggefallen ist, den, wegen ihrer deutschen Volkszuge-
ohne daß ihre Aufgaben bis zum 23. Mai hörigkeit vertrieben und als Vertrie-
1949 ganz oder überwiegend von einer bene anerkannt worden sind,
anderen deutschen Dienststelle über- 2. die Wartestandsbeamten, Ruhestandsbeam-
nommen worden sind, oder ten und sonstigen Versorgungsempfänger,
b) bei einer Dienststelle des Reiches, eines für die ain 8. Mai 1945 keine auf Grund
Landes, einer Gemeinde oder eines Ge- ordnungsmäßiger Uberweisung zur Zah-
meindeverbandes (Gebietskörperschaf- lung der Bezüge verpflichtete Kasse im
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bundesgebiet vorhanden war oder zwar und Arbeiter so behandelt, wie wenn sie im Dienst
vorhanden war, aber inzwischen weggefal- ihres früheren Dienstherrn verblieben wären. Ent-
len ist, und die von der zuständigen deut- sprechendes gilt für die Versorgungsempfänger.
schen Kasse Zahlungen nicht mehr erlan-
gen können, (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige
3. die Berufssoldaten der früheren Wehr- einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von Ge-
macht, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst bietskörperschaften oder einer Nichtgebietskörper-
waren oder vor diesem Zeitpunkt mit schaft oder einer sonstigen Einrichtung, die die
lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, vor dem
dem Dienst entlassen worden sind, und die 8. Mai 1945 von Amts wegen von einer Einrichtung
Militär an w i.i rtcr, übernommen worden sind, die keine Körperschafts-
rechte hat oder die Voraussetzungen des Absatzes 1
4. die berufsmäßigen Angehörigen des frühe- nicht erfüllt.
ren Reichsarbeitsdienstes, die am 8. Mai.
1945 noch im Dienst waren oder vor diesem § 3
Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeit-
Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes haben nicht
versorgung aus dem Dienst entlassen wor-
die in § § 1 und 2 bezeichneten Personen,
den sind, und die Anwärter des früheren
Reichsarbeitsdienstes, 1. die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer
5. die~ versorgungsberechtigten Hinterbliebe- früheren Rechtsstellung unter Berücksichti-
nen der in den Nummern 1, 2, 3 und 4 be- gung etwaiger durch rechtskräftigen Katego-
zeichneten Personen. ns1erungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkam-
mer-) Bescheid verfügter Einschränkungen
(2) Ob und von welcher Dienststelle Aufgaben im zum Zwecke der Wiederverwendung in den
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a übernommen Dienst des Bundes oder eines anderen öffent-
worden sind, entscheiden im Zweifelsfalle die Bun- lich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet
desminister des Innern und der Finanzen. ü,bernommen worden sind,
2. deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach
§ 2 dem 8. Mai 1945 aus beamten- oder tarifrecht-
(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten lichen Gründen oder durch rechtskräftigen
Personen stehen gleich die entsprechenden Ange- Kategorisierungs- (Entnazifizierungs-, Spruch-
hörigen kammer-) Bescheid unter Verlust des Ver-
sorgungsanspruches beendet worden ist,
1. der in der Anlage A aufgeführten Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des 3. die ihren Versorgungsanspruch nach dem
öffentlichen Rechts (Nichtgebietskörper- 8. Mai 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen
schaften) und sonstigen Einrichtungen, oder durch rechtskräftigen Kategorisierungs-
(En tnazifizierungs-, Spruchkammer-) Bescheid
2. der öffentlich-rechtlichen Verbände von
verloren haben,
Gebietskörperschaften.
3 a. die durch ihr Verhalten während der Herr-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- schaft des Nationalsozialismus gegen die
mung des Bundesrates die Anlage A hinsichtlich der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-
Nichtgebietskörperschaften durch Rechtsverordnung staatlichkeit verstoßen ha:ben,
zu ergänzen; hierbei dürfen Nichtgebietskörper-
schaften, die am 30. Januar 1933 noch keine Körper- 4. die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der
schaftsrechte hatten, nur berücksichtigt werden, früheren Geheimen Staatspolizei in einem
wenn sie durch Zusammenschluß anderer in diesem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder
Zeitpunkt bereits bestehender Körperschaften ge- auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses
bildet worden sind oder wenn es sich um Nicht- versorgungsberechtigt waren,
gebietskörperschaften außerhalb des Reichsgebietes 5. die als Osterreicher durch die Vereinigung
handelt und andere Nichtgebietskörperschaften der Osterreichs mit dem Deutschen Reidi die
gleichen Art im Reichsgebiet am 30. Januar 1933 deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat-
bereits Körperschaftsrechte hatten. Ferner dürfen ten, es sei denn, daß sie bei Eintritt des Ver-
sonstige deutsche Einrichtungen und Verbände in sorgungsfalles oder am 8. Mai 1945 bei einer
den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen- deutschen Behörde außerhalb des Landes
gesetzes bezeichneten Gebieten außerhalb des Osterreich planmäßig angestellt waren oder
Reichsgebietes berücksichtigt werden, wenn ihr im nach dem Zweiten Gesetz zur Re,gelung von
Heimatstaat anerkannter Aufgabenkreis dem einer Fragen der Staatsangehörigkeit vom 17. Mai
Reichs-, Länder- oder Gemeindedienststelle oder 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) die deutsche
einer am 30. Januar 1933 im Reichsgebiet bestehen- Staatsangehörigkeit wieder erwerben,
den Nichtgebietskörperschaft gleichzuachten war. 6. die in den Dienst eines ausländischen Staates
(2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft oder sonstige eingetreten sind oder eintreten,
Einrichtung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die Hinterbliebenen dieser Personen, zu den
erfüllt, vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung Nummern 2 und 3, soweit auch sie ihren Ver-
aufgegangen, die keine Kürperschaftsrechte hat oder sorgungsanspruch verloren haben. Die oberste
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so Dienstbehörde (§ 60) kann Ausnahmen von Nummer 6
werden die übernommenen Beamten, Angestellten zulassen.
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1299
§ 4 stimmung des Bundesministers des Innern von dem
(1) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes können Erfordernis der Begründung eines Wohnsitzes oder
von den in §§ 1 und 2 bezeichneten Personen nur dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Zeit
geltend gemacht werden, wenn sie oder auf Dauer Befreiung gewähren, wenn diese
Rückkehr aus Krankheits- oder Altersgründen nicht
1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
zumutbar ist. § 159 des Bundesbeamtengesetzes
bis zum 31. Dezember 1952 im Bundesgebiet bleibt unberührt.
genommen haben oder
2. nach diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet § 4b
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt (1) Solchen unter §§ 1 oder 2 fallenden Per-
genommen haben sonen, die nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
a) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrerge- bezeichneten Zeitpunkt und ohne Vorliegen der
setzes) oder als nach § 9 Abs. 1 des Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
Häftlingshilf egesetzes einem solchen Abs. 2, 3, aber im Wege der Familienzusammen-
Gleichzubehandelnder oder führung im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dau-
b) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1 ernden Aufenthalt begründet haben, kann die
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenenge- oberste Dienstbehörde (§ 60) an Stelle der nach
setzes), sofern die oberste Dienstbehörde diesem Gesetz im Falle der Erfüllung der genannten
(§ 60) die Anerkennung als Aussiedler Voraussetzungen zu gewährenden Versorgungs-
für dieses Gesetz ausspricht, oder bezüge einen Unterhaltsbeitrag bewilligen.
c) im Anschluß an die Rückkehr aus frem- (2) Familienzusammenführung im Sinne des Ab-
den Staaten, wenn sie vor Ablauf des satzes 1 liegt nur vor, wenn der Zuziehende im
8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder dauern- Zeitpunkt des Wegzuges von dem bisherigen Wohn-
den Aufenthalt aus dem Reichsgebiet in sitz oder dauernden Aufenthaltsort außerhalb des
seinen jeweiligen Grenzen in jetziges Bundesgebietes
Ausland verlegt hatten oder vor oder a) das siebzigste Lebensjahr vollendet hatte
nach diesem Zeitpunkt im Zuge der all- oder infolge körperlicher oder geistiger
gemeinen Vertreibungsmaßnahmen, ins- Gebrechlichkeit ohne Wartung und Pflege
besondere Ausweisung oder Flucht, aus nicht bestehen konnte,
dem Reichsgebiet oder den nach dem b) nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem
31. Dezember 1937 angegliederten Ge- Ehegatten oder einer Person lebte, die zu
bieten in jetziges Ausland gelangt den Verwandten gerader Linie oder der
waren. Seitenlinie bis zum zweiten Grade, Stief-
Ausland im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c ist oder Pflegekindern, an Kindes Statt Ange-
das Gebiet, das nach § 80 nicht als Reichsgebiet gilt. nommenen oder Schwiegerkindern gehörte,
(2) Den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten oder der ihn bisher Betreuende das sieb-
Personen können solche unter §§ 1 oder 2 fallende zigste Lebensjahr vollendet hatte oder in-
Personen durch die oberste Dienstbehörde (§ 60) folge eigener körperlicher oder geistiger
gleichgestellt werden, die nach dem 31. Dezember Gebrechlichkeit zu der Betreuung außer-
1952 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauern- stande war oder wegen Ubersiedl ung in
den Aufenthalt genommen haben und das Bundesgebiet infolge Verheiratung
1. nach dem 8. Mai 1945 aus dem Bundes- nicht länger ausüben konnte, und
gebiet auf Grund von Maßnahmen auslän- c) die fehlende Betreuung durch Aufnahme in
discher Mächte, denen sie sich ohne Ge- die Familiengemeinschaft eines der unter
fährdung ihrer Person oder Freiheit nicht Buchstabe b bezeichneten Angehörigen im
entziehen konnten, zu einer nichtmilitäri- Bundesgebiet erhält.
schen Dienstleistung außerhalb des Bundes- Der Aufnehmende muß die in § 4 Abs. 1 oder 2 be-
gebietes verpflichtet wurden oder zeichneten Voraussetzungen erfüllen, es sei denn,
2. als Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 des daß er den Zuziehenden an dessen bisherigem
Bundesvertriebenengesetzes anerkannt wor- Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt betreut hat
den sind. und infolge Verheiratung in das Bundesgebiet über-
(3) Hinterbliebene, die nach dem 31. Dezember gesiedelt ist. Eine Aufnahme durch Stief- oder
1952 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauern- Pflegekinder oder an Kindes Statt Angenommene
den Aufenthalt genommen haben, können Rechte kommt nur in Betracht, wenn sie vor Vollendung
auf Versorgung auch dann geltend machen, wenn des achtzehnten Lebensjahres mit dem Zuziehenden
der Verstorbene die Voraussetzungen des Ab- in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten.
satzes 1 oder 2 erfüllte. (3) Als Unterhaltsbeitrag wird der bei Erfüllung
der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 zuste-
§ 4a
hende Versorgungsbezug bis zu dreihundert Deut-
Den unter §§ 1 oder 2 fallenden Personen, sche Mark monatlich voll, darüber hinaus in Höhe
die im Falle der Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von sechzig vom Hundert des Mehrbetrages ge-
Buchstabe c) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes währt. Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-
geltend machen könnten, sowie ihren Hinterbliebe- rungen werden insoweit auf den Unterhaltsbeitrag
nen kann die oberste Dienstbehörde (§ 60) mit Zu- angerechnet, als sie auf Zeiten entfallen, die bei der
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bemessung des dem Unterhaltsbeitrag zugrunde zu § 9
legenden Versorgungsbezuges als ruhegehaltfähig
(1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwendung,
berücksichtigt werden und nicht auf freiwilligen Bei-
trägen beruhen. einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Be-
amten, der vor oder nach dem 8. Mai 1945 ein
(4) Nach dem Ableben des Empfängers eines Un- Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen gel-
terhaltsbeitrages kann seinen Hinterbliebenen, die tende Handlung begangen hat, wegen deren die
im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Entfernung aus dem Dienst oder der Verlust des
Aufenthalt haben, ein Unterhaltsbeitrag nach Maß- Ruhegehalts gerechtfertigt wäre, ist das förmliche
gabe des Absatzes 3 bewilligt werden. Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Aberkennung
der Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften
der Bundesdisziplinarordnung einzuleiten und durch-
ABSCHNITT II
zuführen. Gegen einen Beamten zur Wiederverwen-
Beamte dung oder einen an der Unterbringung teilnehmen-
den früheren Beamten kann das Verfahren wegen
f. Allgemeine Vorschriften eines minder schweren Dienstvergehens mit dem
§ 5 Ziel -eingeleitet und durchgeführt werden, daß sich
die Rechte aus diesem Gesetz nach einem Amt der-
(1) Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit(§ 1 Abs. 1 selben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt
Nr. 1), die am 8. Mai 1945 dienstunfähig (§ 42 Abs. 1 richten oder das Ubergangsgehalt gekürzt wird; §§ 7
des Bundesbeamtengesetzes) waren oder das fünf- und 7 c Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung finden
undsechzigste Lebensjahr vollendet hatten, gelten, entsprechend Anwendung. Gegen Ruhestandsbe-
1. wenn die Voraussetzungen des § 106 des amte und frühere Beamte mit Anspruch auf Versor-
Bundesbeamtengesetzes erfüllt sind oder gung in Höhe des Ruhegehaltes finden die Vorschrif-
die Dienstunfähigkeit durch eine ohne gro- ten der §§ 4 und 9 der Bundesdisziplinarordnung
bes Verschulden eingetretene Schädigung uneingeschränkt Anwendung.
im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesver-
sorgungsgesetzes verursacht ist, als mit (2) Die Einleitung und Durchführung des Diszi-
Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand plinarverfahrens regelt der Bundesminister des
getreten, Innern durch Rechtsverordnung. Er kann die Be-
fugnisse als Einleitungsbehörde und oberste Dienst-
2. wenn die Voraussetzungen der Nummer 1
behörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung auf
nicht erfüllt sind, als mit Ablauf des 8. Mai
andere Behörden übertragen, auf Landesbehörden
1945 entlassen.
insoweit, als dies durch Verwaltungsabkommen zu-
(2) Die übrigen Beamten auf Lebenszeit oder auf gelassen ist.
Zeit gelten mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamte
zur Wiederverwendung. § 10
(1) Für Beamte zur Wiederverwendung gelten
§ 6 §§ 48 bis 51, 52 Abs. 2, §§ 53, 54 Satz 3 und § 77
(1) Beamte auf Widerruf (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) gelten Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und, soweit in
als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf ent- diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 30
lassen. Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 sowie § 34 des Bundes-
beamtengesetzes mit der Maßgabe entsprechend,
(2) War der Beamte infolge Krankheit, Verwun-
daß die Entlassung durch die oberste Dienstbehörde
dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne
(§ 60) erfolgt und mit dem Ende des Mon,ats, in dem
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-
sie dem Beamten zur Wiederverwendung schriftlich
anlassung des Dienstes zugezogen hat, oder infolge
mitgeteilt worden ist, wirksam wird.
einer ohne grobes Verschulden eingetretenen Schä-
digung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesversor- (2) Auf die an der Unterbringung teilnehmenden
gungsgesetzes dienstunfähig, so gilt er als mit Ab- früheren Beamten auf Widerruf finden die in Ab-
lauf des 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten. satz 1 bezeichneten Vorschriften sinngemäß Anwen-
dung; an die Stelle der Entlassung aus dem Beam-
§ 7 tenverhältnis tritt die Entlassung aus der Teilnahme,
an der Unterbringung, und zwar, soweit Anspruch
(1) Ernennungen und Beförderungen, die beamten- auf Ubergangsgehalt und Versorgung besteht und
rechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unter
enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorge- Erlöschen dieses Anspruches.
nommen worden sind, bleiben unberücksichtigt. Das
gleiche gilt für Verbesserungen des Besoldungs- (3) Für Beamte zur Wiederverwendung, Ruhe-
dienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. standsbeamte und frühere Beamte gelten §§ 61,
62, 70, 71 und 90 des Bundesbeamtengesetzes, für
(2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
behörde. Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versor-
gungsbezügen auch § 77 Abs. 2 des genannten Ge-
§ 8 setzes entsprechend.
Die durch rechtskräftigen Kategorisierungs-(Ent- (4) Beamte zur Wiederverwendung dürfen, soweit
nazifizierungs-, Spruchkammer-)Bescheid verfügten in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die
Einschränkungen bleiben unberührt. ihnen zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1301
,,zur Wiederverwendung (z. Wv.)" führen, ehema- aus Absatz 1 ergebenden Pflichtanteil anzurechnen.
lige Wehrmachtbeamte statt dessen mit dem Zusatz Wird ein an der Unterbringung teilnehmender Be-
„außer Dienst (a. D.) ". Für Ruhestandsbeamte und amter zur Wiederverwendung oder früherer Beam-
entlassene Beamte gilt § 81 Abs. 3 und 4 des Bun- ter auf Widerruf, der gemäß § 20 beschäftigt ist,
desbeamtengesetzes entsprechend. nach § 10 Abs. 1 oder 2 entlassen, so bleibt er bei
diesem Dienstherrn, solange er weiterbeschäftigt
2. Unterbringung wird, anrechenbar.
a) Unterbringungspflicht § 13
§ 11 Die Zahl der nach § 3 Nr. 1 und § 11 als Beamte
(1) Bund, Länder sowie Gemeinden (Gemeinde- auf Lebenszeit oder auf Zeit oder entsprechend
verbände) mit mehr als dreitausend Einwohnern und ihrem bisherigen allgemeinen Rechtsstand als Be-
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen amte auf Widerruf oder auf Probe in Planstellen
des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet haben die untergebrachten Beamten muß mindestens zwanzig
Beamten zur Wiederverwendung sowie die nach§ 6 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen jedes
Abs. 1 entlassenen Beamten auf Widerruf, die am Dienstherrn erreichen. Im Bereich der Verwaltung
8. Mai 1945 den für ihre Laufbahn vorgeschriebenen des Bundesministers für Verteidigung müssen im
oder üblichen Vorbereitungsdienst abgeleistet und Rechnungsjahr 1957 mindestens siebzig vom Hun-
die vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen be- dert, im Rechnungsjahr 1958 mindestens fünfzig
standen haben, nach den Vorschriften der §§ 12 bis vom Hundert und im Rechnungsjahr 1959 minde-
28 unterzubringen. Den vorstehend bezeichneten Be- stens vierzig vom Hundert der Gesamtzahl der be-
amten auf Widerruf stehen solche gleich, die wegen setzten Planstellen mit den in Satz 1 erwähnten
Kriegswehrdienstes ohne die für die planmäßige An- Beamten besetzt sein. § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-
stellung vorgeschriebene Prüfung zu außerplan- sprechend.
mäßigen Beamten (K) ernannt worden sind; diesen
§ 14
können von der obersten Dienstbehörde solche
gleichgestellt werden, die während des Krieges die (1) Solange im Bereich einer obersten Bundes-
Voraussetzungen für die Ubernahme als außerplan- behörde der Pflichtanteil des Besoldungsaufwandes
mäßige Beamte (K) erfüllten, jedoch bis zum 8. Mai (§ 12) nicht erreicht ist, bedarf jede Einstellung einer
1945 ohne eigenes Verschulden nicht mehr zu außer- nicht an der Unterbringung teilnehmenden Person
planmäßigen Beamten ernannt worden sind. Die der Zustimmung der Bundesminister .des Innern und
Teilnahme der in vorstehendem Satz bezeichneten der Finanzen.
früheren Widerrufsbeamten an der Unterbringung
endet, wenn sie sich der Prüfung nicht in angemes- (2) Besetzt ein anderer Dienstherr, der den Pflicht-
sener Zeit unterziehen oder diese endgültig nicht anteil (§ 12) nicht erfüllt, nicht mindestens ein Drittel
bestehen. An der Unterbringung nehmen ferner die der im Laufe des Rechnungsjahres außerhalb des
wissenschaftlichen Assistenten an den Hochschulen Bereichs der Mangelberufe (Satz 2) freiwerdenden
mit einer mindestens sechsjährigen Assistenten- oder neugeschaffenen Beamtenplanstellen oder Stel-
dienstzeit bis zum 8. Mai 1945 teil. len für Angestellte mit an der Unterbringung teil-
nehmenden oder auf den Pflichtanteil anrechenba-
(2) Die Deutsche Bundesbahn, Deutsche Bundes- ren Personen, so gilt § 17 Abs. 1. Mangelberufe im
post und die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung Sinne des Satzes 1 sind solche Laufbahnen oder Be-
und Arbeitslosenversicherung haben jeweils die Be- rufsgruppen des öffentlichen Dienstes oder Teile
amten (Absatz 1) der Bahn, der Post und der unteren von ihnen, für die die Bundesausgleichsstelle (§ 25)
und Mittelbehörden der Arbeitsverwaltung in ihrem allgemein auf Zeit oder Dauer das Fehlen geeigne-
Geschäftsbereich unterzubringen. Die Unterbringung ter Bewerber aus dem Kreis der an der Unterbrin-
regeln die Bundesminister für Verkehr, für das Post- gung teilnehmenden oder auf die Pflichtanteile an-
und Fernmeldewesen und für Arbeit entsprechend rechenbaren Personen feststellt.
§§ 12 bis 24 f jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienstherren mit weni-
§ 15
ger als fünf Beamten und Angestellten.
(1) Bis zur Erreichung des im § 13 bestimmten
§ 12 Verhältnisses sind freie, freiwerdende oder neu ge-
(1) Die Aufwendungen für die Beschäftigung der schaffene Planstellen mit unterzubringenden Beam-
an der Unterbringung teilnehmenden Personen ten zu besetzen. Diese Stellen sind unverzüglich und
müssen mindestens zwanzig vom Hundert des ge- fortlaufend den für die Unterbringung zuständigen
samten Besoldungsaufwandes der Dienstherren Stellen zu melden.
(§ 11) erreichen, im Bereich der Verwaltung des (2) Absatz 1 gilt nicht für die Planstellen der Be-
Bundesministers, für Verteidigung mindestens fünf- amten auf Zeit in leitender Stellung (Wahlbeamte)
undsiebzig vom Hundert. Als Besoldungsaufwand sowie der Beamten des Vollzugsdienstes der Polizei,
gelten die Ausgaben für Besoldung sowie für Hilfs- des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren und des
leistungen durch Beamte und Angestellte. Zollgrenzschutzes, die nicht der Laufbahn des höhe-·
(2) Die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ren Dienstes angehören. Diese Planstellen gelten als
von den verpflichteten Dienstherren endgültig über- Planstellen in Mangelberufen im Sinne des § 14
nommenen Personen (§ 3 Nr. 1) sind auf den sich Abs. 2.
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 16 Planstellen sind an die Person zu binden. Können
(1) Ist der Pflichtanteil nach § 13 noch nicht zur Planstellen der nach Satz 1 erforderlichen Art bei
Hälfte erfüllt, so darf jede dritte Planstelle, ist er dem Dienstherrn nicht ausgebracht werden, so kann
zur Hälfte erfüllt, jede zweite Planstelle anderwei- in einem solchen Falle der Zuschuß auch bei Ver-
tig besetzt werden. Ist der Pflichtanteil zu Dreivier- wendung des Beamten in dem nächstniedrigeren,
teln erfüllt, so können zwei von drei Planstellen ausnahmsweise auch in einem anderen Amt der
anderweitig besetzt werden. früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn zuge-
sichert werden, wenn der Dienstherr die Dienst-
(2) Planstellen in einer zum Mangelberuf (§ 14 bezüge, die bei entsprechender Wiederverwendung
Abs. 2) erklärten Laufbahn bleiben für die Anwen- zustehen würden, oder eine unwiderrufliche und
dung des Absatzes 1 außer Betracht und dürfen ruhegehaltfähige Zulage zur Erreichung dieser
anderweitig besetzt werden. Dienstbezüge gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für die Gewährung von Zuschüssen an Ge-
§ 16 a meinden (Gemeindeverbände) bis zu dreitausend
Einwohnern und Dienstherren mit weniger als fünf
(1) Für die Besetzung von Stellen im öffentlichen Beamten und Angestellten (§ 11 Abs. 3).
Dienst mit Schwerbeschädigten bleibt § 31 des Ge-
setzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (2) Als Zuschuß zuzusichern ist der Unterschieds-
vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) unbe- betrag zwischen den bisherigen Dienstbezügen oder,
rührt. falls diese geringer w:aren als die Dienstbezüge aus
(2) Bei der Berechnung des Gesamtbesoldungs- dem Eingangsamt der für die entsprechende Wieder-
aufwandes (§ 12) bleiben die Ausgaben für die Be- verwendung maßgebenden Laufbahngruppe, zwi-
soldung (Vergütung) von Schwerbeschädigten außer schen den letztgenannten Dienstbezügen und den
Betracht, die der Dienstherr zur Erfüllung der Pflicht- bei entsprechender Wiederverwendung zu gewäb-
quote für die Beschäftigung Schwerbeschädigter ein- r.enden Dienstbezügen, jedoch nicht über den Betrag
gestellt hat, es sei denn, daß es sich um Personen des dem Unterbringungsteilnehmer zustehenden
handelt, die an der Unterbringung teilnehmen oder Ubergangsgehaltes hinaus. Uber die Zusicherung
auf die Pflichtanteile des§ 12 sonst anrechenbar sind. des Zuschusses entscheidet der Bundesminister des
Innern, soweit er seine Befugnisse nicht der Bun-
desausgleichsstelle (§ 25) überträgt; die Entschei-
§ 17 dung bedarf der Zustimmung des Bundesministers
(1) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 hat der der Finanzen oder der von ihm ermächtigten Stelle.
Dienstherr für jede entgegen dieser Vorschrift nicht
besetzte Planstelle (Stelle) den Betrag von viertau- (3) Anträge auf Zusicherung eines Zuschusses
send Deutsche Mark zu zahlen. Dieser Betrag ist sind für Unterbringungsteilnehmer, die am 1. April
auch in den folgenden Rechnungsjahren zu leisten, 19.57 im öffentlichen Dienst insgesamt länger als
bis der in der Unterbringung entstandene Ausfall dlei Jahre nach § 20 wiederverwendet waren, nur
durch Besetzung einer anderen Planstelle (Stelle) bis zum 31. März 1958 zulässig, im übrigen bis zum
mit einer an der Unterbringung teilnehmenden oder Ablauf des Rechnungsjahres, in dem der Unterbrin-
auf den Pflichtanteil (§ 12) anrechenbaren Person gungsteilnehmer die vorstehend bezeichnete Dienst-
ausgeglichen worden oder der Pflichtanteil erfüllt zeit abgeleistet hat. Der Zuschuß wird bis zum Ab-
ist. lauf des fünften Rechnungsjahres, in dem er be-
willigt worden ist, gewährt; er bleibt für die An-
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrif- wendung des § 12 außer Ansatz.
ten der § § 15 und 16 ist der Betrag zu zahlen, der für
die frei gewordene Planstelle bisher aufgewandt (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Gewährung
wurde oder bei neu geschaffenen Stellen als durch- von Zuschüssen durch sonstige nach Kapitel I an
schnittlicher Besoldungsaufwand vorgesehen ist. Die Stelle des Bundes zuständige Träger der Versor-
Zahlungsverpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt gungslast (§ 57) entsprechend.
der Zuwiderhandlung und entfällt, sobald der
Pflichtanteil (§ 13) erreicht ist.
§ 18b
§ 18 (1) Im Bundesdienst beschäftigte, an der Unter-
bringung teilnehmende Beamte zur Wiederverwen-
Die Beträge nach § 17 sind an den Bund zu leisten dung oder frühere Beamte auf Widerruf, die ins-
und ausschließlich für Zwecke dieses Gesetzes zu gesamt länger als drei Jahre, davon mindestens ein
verwenden. Jahr im Bundesdienst nach § 20 wiederverwendet
§ 18 a werden, sind endgültig (§ 19) oder entsprechend
§ 18 a Abs. 1 Satz 2 wiederzuverwenden. Dies gilt
(1) Anderen Dienstherren (§ 11) als dem Bund nicht, solange ein Disziplinarverfahren schwebt.
kann zur Schaffung künftig umzuwandelnder oder
wegfallender Planstellen zwecks endgültiger Unter- (2) Kann eine oberste Bundesbehörde nach ihrem
bringung (§ 19) von Beamten zur Wiederverwen- pflichtgemäßen Ermessen in ihrem Bereich keine
dung oder früheren Beamten iluf Widerruf, die an freie Planstelle zur entsprechenden Wiederverwen-
der Unterbringung teilnehmen, ein Zuschuß aus dung eines Unterbringungsteilnehmers zur Verfü-
Bundesmitteln nach Maßgabe der zur Verfügung gung stellen, so hat der Bundesminister der Finan-
stehenden Haushaltsmittel zugesichert werden; diese zen beim Haushaltsausschuß des Deutschen Bundes-
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1303
tages die Umwandlung einer vorhandenen Planstelle (2) Die Beamten zur Wiederverwendung sind fer-
in eine Planstelle einer Besoldungsgruppe mit ner verpflichtet, vorübergehend auch als Beamte auf
höherem Endgrundgehalt mit dem Zusatz „künftig Widerruf (auf Probe oder auf Kündigung) Dienst
umzuwandeln in Besoldungsgruppe ... " oder, falls zu leisten.
die endgültige Unterbringung auf diese Weise (3) Der Dienstherr kann das Dienst- oder Arbeits-
nicht durchführbar ist, die Schaffung einer zusätz- verhältnis eines nicht als Beamter auf Lebenszeit
lichen Planstelle der erforderlichen Art mit dem oder auf Zeit wiederverwendeten Beamten nach Ab-
Zusatz „künftig wegfallend" zu beantragen. lauf eines Jahres seit Beginn der Beschäftigung
nur noch aus einem von dem Beamten zu ver-
tretenden Grunde lösen. Dies gilt nicht, wenn nach
b) Art der Unterbringung gesetzlicher Vorschrift oder nach Maßgabe des
§ 19 Haushaltsplanes die Aufgaben, für die der Beschäf-
tigte eingestellt worden ist, wegfallen.
(1) Die Beamten zur Wiederverwendung sollen
entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung als
Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein gleich- § 20a
wertiges Amt übernommen werden. Ein Amt ist Beamte zur Wiederverwendung und frühere Be-
gleichwertig, wenn es am 8. Mai 1945 der gleichen amte auf Widerruf mit Anspruch auf Ubergangs-
oder einer gleichwertigen Laufbahn und mindestens gehalt erhalten aus Anlaß ihrer Ubernahme von dem
derselben Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungs- übernehmenden Dienstherrn entsprechend ihrer
ordnungen A und B oder einer dieser Besoldungs- Rechtsstellung nach diesem Gesetz Umzugskosten
gruppe entsprechenden Besoldungsgruppe anderer und Trennungsentschädigung nach den für Warte-
Besoldungsordnungen angehörte wie das in der standsbeamte dieses Dienstherrn geltenden Vor-
früheren Rechtsstellung bekleidete Amt; stand in schriften und in Ermangelung solcher entsprechend
dem früheren Amt eine unwiderrufliche und ruhe- den für die bisherigen Wartestandsbeamten des Bun-
gehaltfähige Zulage zu, so liegt Gleichwertigkeit des geltenden Vorschriften. Der Bund oder sonstige
nur vor, wenn auch das neue Amt mit einer gleichen nach Kapitel I zuständige Träger der Versorgungs-
Zulage verbunden ist oder seine Endbezüge denen last (§ 57) erstatten die Hälfte der für die ersten
des früheren Amtes einschließlich der damaligen zwölf Monate gezahlten Trennungsentschädigung
Zulage entsprechen. Dabei gelten die sich aus den und die Umzugskosten, wenn der Beamte zur Wie-
§§ 7 und 8 ergebenden Beschränkungen; im übrigen derverwendung oder frühere Beamte als Beamter
finden §§ 110 und 155 Abs. 3 Satz 2 des Bundes- auf Lebenszeit oder auf Zeit (§§ 19, 20 Abs. 1 Nr. 1)
beamtengesetzes entsprechend Anwendung. Mit oder in eine Beschäftigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2
der Ubernahme endet der Rechtsstand als Beamter unwiderruflich übernommen worden ist, oder bei
zur Wiederverwendung. Unterbleiben der Ubernahme, falls die für die
Unterbringung zuständige Stelle anerkannt hat, daß
{2) Für die an der Unterbringung teilnehmenden die Ubernahme lediglich aus in der Person des
früheren Beamten auf Widerruf, die die Voraus- Beamten liegenden Gründen nicht erfolgen konnte.
setzungen für eine Anstellung auf Lebenszeit noch
nicht erfüllen, gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entspre-
§ 21
chend.
(1) Durch die Verwendung eines Beamten nach
(3) Endgültig untergebrachte Beamte bleiben bei § 20 werden seine Rechtsstellung als Beamter zur
dem unterbringenden Dienstherrn weiterhin auf die Wiederverwendung und seine endgültige Unter-
Pflichtanteile nach Maßgabe der §§ 12 und 13 an- bringung {§ 19) nicht berührt. Die in § 10 Abs. 4
rechenbar; werden sie nach ihrer endgültigen Unter- Satz 1 vorgesehene Amtsbezeichnung führt er im
bringung befördert, so gilt § 16. Scheiden sie bei dem Falle des § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Zusatz „ außer
Dienstherrn, der sie erstmalig endgültig unterge- Dienst (a. D.)".
bracht hat, aus, so können sie anderen Dienstherren
auf die Pflichtanteile nicht angerechnet werden; die (2) Wird einem nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 beschäftig-
Verwaltungsvorschriften können Ausnahmen zu- ten Beamten eine Verwendung mit Aussicht auf
lassen. Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit
angeboten, so gilt dies für ihn als wichtiger Grund
§ 20 zur Lösung seines Arbeitsverhältnisses.
(1) Ist die endgültige Unterbringung (§ 19) vor-
erst nicht möglich, so sind die an der Unterbringung § 22
teilnehmenden Beamten verpflichtet, vorübergehend Die an der Unterbringung teilnehmenden Beamten
auch haben, solange sie nicht im öffentlichen Dienst ver-
1. ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt in wendet sind, auch eine ihnen angebotene, nach ihrer
derselben oder einer mindestens gleich- Berufsausbildung, ihrem Alter und ihrem Gesund-
wertigen Laufbahn zu übernehmen oder heitszustand zumutbare Tätigkeit anderer Art gegen
die tarifliche oder übliche Entlohnung auszuüben.
2. eine nach ihrer Berufsausbildung, ihrem § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Alter und ihrem Gesundheitszustand zu-
mutbare Beschäftigung als Angestellter
§ 22a
oder Arbeiter im öffentlichen Dienst anzu-
nehmen. (weggefallen)
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I,
§ 23 § 24b
Die an der Unterbringung teilnehmenden Beamten (1) Ein an der Unterbringung teilnehmender Be-
zur Wiederverwendung und früheren Beamten auf amter zur Wiederverwendung, der im öffentlichen
Widerruf sind verpflichtet, den für ihre Unter- Dienst nicht wiederverwendet ist, hat sich auf
bringung zustündigen Stellen auf Anforderung alle schriftliche Aufforderung der obersten Dienst-
für die Unterbringung dienlichen Angaben zu behörde (§ 60) oder der von ihr ermächtigten
machen sowie wesentliche Veränderungen ihrer Dienststelle innerhalb eines Monats zu erklären, ob
persönlichen Verhältnisse unaufgefordert und un- er an der Unterbringung weiterhin teilnehmen
verzüglich mitzuteilen. Bei Nichterfüllung dieser oder aus ihr ausscheiden will; in der Aufforderung
Verpflichtungen ~Jilt § 24 f. ist auf die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten
Folgen einer Erklärung oder des Unterlassens einer
solchen hinzuweisen.
c) Ausscheiden aus der Unterbringung
(2) Erklärt der Beamte zur Wiederverwendung,
§ 24 an der Unterbringung weiterhin teilnehmen zu
wollen, so entfällt die Anwendbarkeit des § 24 a
(1) Ein Beamter zur Wiederverwendung, der das und, wenn der Beamte bei Abgabe der Erklärung
fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und im öffent- das fünfzigste Lebensjahr schon vollendet hat, auch
lichen Dienst nicht wiederverwendet ist, kann, wenn des§ 24.
dienstliche Gründe für seine alsbaldige Wieder-
verwendung nicht bestehen, auf seinen schriftlichen (3) Gibt der Beamte zur Wiederverwendung in-
Antrag durch die oberste Dienstbehörde (§ 60) von nerhaib der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist
der Verpflichtung zur Teilnahme an der Unter- nicht die von ihm verlangte Erklärung ab• oder
bringung befreit werden. Die Befreiung tritt mit erklärt er, aus der Unterbringung ausscheiden zu
Ablauf des Monats ein, in dem sie dem Beamten wollen, und stellt er keinen Antrag nach § 24 oder
schriftlich mitgeteilt worden ist. Der Beamte führt § 35 Abs. 1 Satz 4, so gilt dies als nicht mehr
die in § 10 Abs. 4 Satz 1 vorgesehene Amtsbezeich- rücknehmbarer Antrag auf Entlassung nach § 24 a
nung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)". Abs. 1 oder, wenn der Beamte die Voraussetzungen
des § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes
(2) Von Beginn des auf die Befreiung (Absatz 1) nicht erfüllt, als nicht mehr rücknehmbarer Antrag
folgenden Monats an werden bei der Bemessung auf Entlassung mit der Folge des § 34 des Bundes-
eines nach § 37 zustehenden Ubergangsgehaltes beamtengesetzes (§ 10 Abs. 1). Eine disziplinar-
auch die in § 35 Abs. 3 bezeichneten Zeiten berück- rechtliche Verfolgung nach § 9 bleibt unberührt.
sichtigt. Vom gleichen Zeitpunkt ab tritt an die
Stelle des in § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 bezeich-
neten anrechnungsfreien Betrages der Betrag. von § 24c
zweihundertfünfzig Deutsche Mark.
(1) Kommt ein an der Unterbringung teilneh-
mender Beamter zur Wiederverwendung, der nicht
§ 24a im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, seiner Ver-
pflichtung, eine ihm angebotene entsprechende
(1) Andere als die in .§ 24 bezeichneten Beamten Wiederverwendung (§ 19) anzunehmen, oder der
zur Wiederverwendung, die an der Unterbringung Aufforderung der für seine Unterbringung zustän-
nicht mehr teilnehmen wollen und die Voraus- digen Dienststellen, sich um ein bestimmtes gleich-
setzungen des § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes- wertiges Amt (§ 19) zu bewerben, nicht nach, so
beamtengesetzes erfüllen, können an Stelle der verliert er die Eigenschaft als Unterbringungsteil-
Entlassung mit der Folge des § 34 des Bundes- nehmer und, wenn er Anspruch auf Dbergangsge-
beamtengesetzes (§ 10 Abs. 1) eine Entlassung mit halt hat, auch diesen; hat er die in § 24 b Abs. 2
der Maßgabe des Absatzes 2 beantragen. Dem bezeichnete Erklärung abgegeben, so verliert er
Antrag soll stattgegeben werden, wenn dienstliche auch eine ihm zustehende Anwartschaft auf Ruhe-
Gründe für eine alsbaldige Wiederverwendung des gehalt und Hinterbliebenenversorgung. Als Ableh-
Beamten nicht bestehen. nung einer Wiederverwendung oder einer Bewer-
bung gilt es auch, wenn der Beamte die Dienst-
(2) Mit der Entlassung endet der Rechtsstand als leistung innerhalb der ihm gesetzten angemessenen
Beamter zur Wiederverwendung. Bei Dienstunfähig- Frist nicht aufnimmt oder die Bewerbung zurück-
keit oder nach Vollendung des zweiundsechzigsten zieht oder die Dienstleistung vor Ablauf eines von
Lebensjahres wird dem entlassenen Beamten zur ihm verlangten Probedienstes von höchstens einem
Wiederverwendung ein Unterhaltsbeitrag in Höhe Jahr aufgibt; der Ablauf der zur Aufnahme der
des im Zeitpunkt der Entlassung nach diesem Gesetz Dienstleistung gesetzten Frist ist während der
zustehenden Ruhegehaltes gewährt; die Hinter- Dauer einer Erkrankung des Beamten gehemmt.
bliebenen erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe Der Beamte ist von der Verpflichtung nach Satz 1
des entsprechenden Witwen- und Waisengeldes. nur befreit, wenn er während der ihm gesetzten
(3) Für Beamtinnen zur Wiederverwendung gel- Frist zur Dbernahme der Wiederverwendung oder
ten auch §§ 152 und 153 des Bundesbeamtengesetzes zur Einreichung der Bewerbung oder nach deren
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienst- Einreichung derart krank ist, daß keine Aussicht
bezüge das Ubergangsgehalt tritt. auf Wiederherstellung der vollen Di~nstfähigkeit
Nr. SO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1305
innerhalb dreier Monate seit Erhalt der Aufforde- d) Bundes aus g 1eich s s t e 11 e
rung oder bei späterer Erkrankung seit deren
§ 25
Beginn besteht. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-
beamtengesetzes findet Anwendung. (1) Für die Unterbringung wird eine Bu.ndesaus-
gleichsstelle bei dem Bundesministerium des Innern
(2) Ist dem Beamten zur Wiederverwendung
errichtet.
(Absatz 1 Satz 1) eine Wiederv,erwendung nach
§ 20 angeboten oder zur Bewerbung mitgeteilt wor- (2) Alle Behörden haben der Bundesausgleichs-
den, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die stelle unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und die der
Stelle des Verlustes des Anspruchs auf Ruhegehalt Unterbringung dienlichen Auskünfte zu erteilen.
und Hinterbliebenenversorgung (Absatz 1 Satz 1
Halbsatz 2) die Herabsetzung seines Versorgungs- e) Durchführung
bezuges um ein Fünftel auf di,e Dauer von fünf Jah-
§ 26
ren nach Eintritt des Versorgungsfalles tritt.
Die zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden
(3) Die oberste Dienstbehörde (§ 60) stellt den
überwachen die Erfüllung der Verpflichtungen aus
nach den Absätzen 1 oder 2 eingetretenen Verlust
den §§ 12 bis 17. Sie leiten die Prüfungsergebnisse
fest und teilt dies dem früheren Unterbringungs-
dem Bundesminister des Innern, den Landesregie-
teilnehmer mit; eine disziplinarrechtliche Verfol-
rungen und den sonst für die Aufsicht zuständigen
gung (§ 9) bleibt unberührt. Die Feststellung gilt in
Behörden zu.
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2 als
Entlassung mit der Folge des § 34 des Bundes- § 27
beamtengesetzes (§ 10 Abs. 1) und in den Fällen (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen
des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 oder des Ab- bestimmten Stellen sind befugt, den ihrer Aufsicht
satzes 2 als Entlassung nach § 24 a Abs. 1. unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbänden
und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stif-
§ 24d tungen des öffentlichen Rechts
Nimmt ein nach § 20 beschäftigter Beamter zur 1. die erforderlichen Anweisungen zur Erfül-
Wiederverwendung, der an der Unterbringung teil- lung der Verpflichtungen aus §§ 12 bis 17
nimmt, eine ihm angebotene entsprechende Wieder- zu erteilen,
verwendung (§ 19) nicht an oder kommt er der Auf- 2. nach Ablauf einer Frist von drei Monaten
forderung zur Bewerbung um ein den Erfordernis- von der Besetzbarkeit einer Stelle an
sen einer solchen Wiederverwendung entsprechen- einen an der Unterbringung teilnehmenden
des Amt nicht nach, so gilt dies als nicht mehr rück- Beamten zuzuweisen,
nehmbarer Antrag auf Entlassung nach § 24 a Abs. 1. 3. in den Haushalt die erforderlichen Mittel
zur Leistung der Beträge nach § 17 einzu-
§ 24e setzen.
Für die an der Unterbringung teilnehmenden Die Zuweisung nach Nummer 2 gilt als Ernennung
früheren Beamten auf Widerruf (§ 11) gelten oder Abschluß eines Dienstvertrages.
§§ 24 b bis 24 d und, soweit auf diese Personen
§ 37 a Anwendung findet, auch §§ 24 und 24 a ent- (2) Die gleichen Rechte stehen der Bundesregie-
sprechend. Bei Anwendung der §§ 24 b bis 24 d tritt rung gegenüber den bundesunmittelbaren Körper-
für nicht unter § 37 a fallende Personen an die Stelle schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
des Antrages auf Entlas,sung nach § 24 a Abs. 1 der Rechts zu.
Antrag auf Entlassung nach § 10 Abs. 2. § 28
Die Länder ziehen die Beträge nach § 17 von den
§ 24f Dienstherren (§ 27 Abs. 1) ein. Ausstehende Beträge
(1) Kommt ein Unterbringungsteilnehmer den kann der Bund bei der Oberweisung der nach § 58
Verpflichtungen nach § 23 schuldhaft nicht nach, so Abs. 1 Satz 2 zu erstattenden Beträge verrechnen.
kann ihm von der obersten Dienstbehörde (§ 60)
die Teilnahme an der Unterbringung und, wenn er
Anspruch auf Ubergangsgehalt hat, auch dieser
3. Versorgung
ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen § 29
werden; auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) seines bis- (1) Für die V,ersorgung der in §§ 5 und 6
herig,en Dienstherrn bleibt er für die Dauer der bezeichneten Beamten und ihrer Hinterbliebenen
Weiterbeschäftigung anrechenbar. Bei Vorliegen gelten der Abschnitt V sowie §§ 86, 87, 181
besonderer Verhältnisse können die entzogenen Abs. 2, 4 bis 8 und 10, §§ 181 a, 183 Abs. 1, §§ 184
Rechte ganz oder teilweise wieder bewilligt wer- bis 186 und 188 des Bundesbeamtengesetzes, soweit
den. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung (§ 9) in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; bei
bleibt unberührt. der Anwendung des § 110 Abs. 1 Satz 2 und des
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein an der § 181 a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes
Unterbringung teilnehmender Beamter zur Wieder- wird den Dienstjahren die Zeit bis zur Vollendung
verwendung oder früherer Beamter auf Widerruf des fünfundsechzigsten Lebensjahres, jedoch nicht
der Verpflichtung aus § 22 schuldhaft nicht nach- über den Ablauf des 8. Mai 1945 hinaus hinzuge-
kommt oder eine von ihm ausgeübte zumutbare rechnet. Im Sinne des § 166 des Bundesbeamten-
Tätigkeit ohne wichtigen Grund aufgibt. gesetzes gelten Unterhaltsbeiträge nach §§ 4 b, 24 a
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Abs. 2, §§ 36, 37 a, 38 Satz 2 sowie §§ 39, 50, 54 minister des Innern und der Finanzen können im
Abs. 3, §§ 68, 70, 72 Abs. 12 als Ruhegehalt, Wit- Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-
wen- oder Waisengeld und die Empfänger dieser triebene, FlüchtHnge und Kriegsgeschädigte Richt-
Unterhaltsbeiträge als Ruhestandsbeamte, Witwen linien darüber erlassen, welche Angehörige des
oder Waisen. deutschen öffentlichen Dienstes zum Vergleich her-
(2) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Abschnit- anzuziehen sind.
tes I der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Ok- (3) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs-
tober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr zeiten im Herkunftsland, für die nach Ubertritt in
anzuwenden. den öffentlichen Dienst Prämienreserven (Uberwei-
(3) Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf sungsbeträge) an den Dienstherrn abgeführt wor-
Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen den sind, sind zur Hälfte, jedoch in der Regel nicht
auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9; Oktober über zehn Jahre hinaus, als ruhegehaltfähig zu
1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580), des § 27 a des frühe- berücksichtigen. Dies gilt auch für die nach der Ein-
ren Einsatzfürsor~Je- und Versorgungsgesetzes vom gliederung der sudetendeutschen Gebiete in das
6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (Reichs- Deutsche Reich übernommenen Beamten.
gesetzbl. I S. 286) und der Personenschädenverord-
nung in der Fassung vom 10. November 1940 (Reichs- § 33
gesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des § 9 der (weggefallen)
erstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1 des Bun-
desbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß diese § 34
Zeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen
Versorgungsrechts gilt. Versorgungsansprüche, die sich bei Gewährung von Unfallfürsorge (§§ 134 bis
auf Grund der vorbezeichneten Vorschriften erwor- 151 des Bundesbeamtengesetzes) für einen Verletz-
ben sind, bleiben dem Grunde nach gewahrt. ten, der bis zum 8. Mai 1945
(4) Auf Hinterbliebene, die nach bisherigem Recht 1. als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ein
nicht versorgungsberechtigt waren oder Versor- aufsteigendes Gehalt bezogen oder als Beamter
gungsbezüge nur cmf Grund einer Kannbewilligung auf Widerruf sich in einer Planstelle mit auf-
erhielten, aber bei Anwendung des § 123 Abs. 1 steigendem Gehalt befunden hat:
Satz 2 Nr. 2, des § 125 Abs. 2 und 3, des § 126 ode.r nach der Dienstaltersstufe seiner Besoldungs-
des § 164 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ver- gruppe, die er bis zur Vollendung des fünf-
sorgungsberechtigt sein würden, finden die Vor- undsechzigsten Lebensjahres hätte erreichen
schriften dieses Gesetzes Anwendung. Entsprechen- können,
des gilt für I• älle des § 164 Abs. 2 des Bundes-
2. als Beamter auf Widerruf Diäten bezogen hat:
beamtengesetzes.
nach dem Durchschnittssatz aus Anfangs- und
§ 30
Endgrundgehalt der Eingangsgruppe seiner
(weggefallen) Laufbahn.
§ 35
§ 31
(1) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2),
(weggefallen) die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfül-
len, treten bei Dienstunfähigkeit oder mit dem Ende
§ 32 des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste
(1) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten für Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Die Dienst-
die versorgungsberechtigten volksdeutschen Ver- unfähigkeit ist von der obersten Dienstbehörde
triebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) die ent- oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten
sprechenden Dienstbezüge, die ihnen in ihrem Her- Behörde festzustellen. Beamte, bei denen der Ver-
kunftsland bei Eintritt des Versorgungsfalles oder sorgungsfall bereits vor Inkrafttreten dieses Ge-
am 8. Mai 1945 zugestanden haben, umgerechnet in setzes eingetreten ist, gelten als von diesem Zeit-
Deutsche Mark, höchstens jedoch die Bezüge der punkt ab im Ruhestand befindlich. § 42 Abs. 3
vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffent- des Bundesbeamtengesetzes findet entsprechend
lichen Dienstes; die Art der Umrechnung regeln die Anwendung; die Entscheidung trifft die oberste
Bundesminister des Innern und der Finanzen im Ein- Dienstbehörde nach Maßgabe des § 47 des genannten
vernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene, Gesetzes.
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte durch Rechtsver- (2) Beamte zur Wiederverwendung, die die Vor-
ordnung. Für die Angehörigen der autonomen Ver- aussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 nicht erfüllen,
waltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und gelten mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit oder
Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) gelten als der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjah-
ruhegehaltfähige Dienstbezüge die entsprechenden res als entlassen.
Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des
deutschen öffentlichen Dienstes. (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhegehalt-
fähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur Wieder-
(2) Dem Vergleich ist die dem wahrgenommenen verwendung nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen
Amt entsprechende Besoldung (Vergütung) unter Dienst als Beamter, Angestellter, Arbeiter oder als
Berücksichtigung der im öffentlichen Dienst ver- Lehrbeauftragter bei einer wissenschaftlichen Hoch-
brachten Zeiten zugrunde zu legen. Die Bundes- schule hauptberuflich tätig gewesen ist oder sich in
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1307
Kriegsgefangenschaft befunden hat. Auch ohne eine § ~7 a
solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft
wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Einern Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der
31. März 1951 für die Berechnung des Ruhegehal- sich am 8. Mai 1945 nach Vollendung des sieben-
tes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. undzwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre in einer
Bei Beamten, die nach dem 1. September 1953 aus Planstelle befunden hat (§ 30 Abs. 2 des Deutschen
Kriegsgefangenschuft entlassen worden sind, gilt Beamtengesetzes), ist, wenn er die in § 11 Abs. 1
die Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai Satz 1 dieses Gesetzes und in § 106 des Bundes-
1945 als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und beamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen er-
Versorgungsrechts, jedoch nicht über die Voll- füllt, ein Ubergangsgehalt (§ 37) und bei Eintritt
endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus. der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 ein Unter-
haltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes unter ent-
sprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 zu gewäh-
§ 36 ren, falls nicht die Ubernahme in das Beamtenver-
hältnis auf Lebenszeit aus in seiner Person liegen-
(1) Die oberste Dienstbehörde (§ 60) oder die von den Gründen unterblieben ist; für Polizeivollzugs-
ihr ermäc:htigte Dienststelle kann einen Unterhalts- beamte gilt dies, wenn sie am 8. Mai 1945 die Vor-
beitrag bis zur Höhe des nach §§ 29, 32 und 35 aussetiung,en für die Anstellung auf Lebenszeit nach
Abs. 3 zu gewährenden Ruhegehaltes bewilligen § 13 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes vom
1. einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 entlassenen 24. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 653) erfüllten. Ist
Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, der Beamte nach dem 1. September 1953 aus Kriegs-
gefangenschaft entlassen worden, so findet Satz 1
2. einem nach § 6 Abs. 1 entlassenen Beamten auch Anwendung, wenn er die in § 30 Abs. 2
auf Widerruf, dem nach § 76 Abs. 3 des des Deutschen Beamtengesetzes bezeichnete Dienst-
Deutschen Beamtengesetzes ein Unterhalts- zeit nach dem 8. Mai 1945 durch Anrechnung der
beitrag hätte bewilligt werden können, Zeit der Kriegsgefangenschaft erfüllt.
3. einem nach § 35 Abs. 2 entlassenen Beamten
zur Wiederverwendung,
§ 37b
4. einem auf seinen Antrag entlassenen Be-
amten zur Wiederverwendung, der im Zeit- (1) Befindet sich ein Beamter auf Lebenszeit oder
punkt der Entlassung nicht im öffentlichen auf Zeit oder ein Wartestandsbeamter (§ 1 Abs. 1
Dienst wiederverwendet war, das zweiund- Nr. 1, 2, § 2) in Kriegsgefangenschaft oder Gewahr-
sechzigste Lebensjahr vollendet hatte, je- sam einer ausländischen Macht, so werden dessen
doch die Voraussetzung des § 106 des Bun- Ehefrau oder Kindern, wenn sie die Voraussetzun-
desbeamtengesetzes nicht erfüllte. gen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes des
(2) §§ 142, 143, 181 a Abs. 4 und 5 des Bundes- Beamten Witwengeld oder Waisengeld erhalten
beamtengesetzes bleiben unberührt; hierbei stehen könnten, die Dienstbezüge ausgezahlt, die dem
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Beamten am 8. Mai 1945 zugestanden haben und
oder § 35 Abs. 2 entlassenen Beamten den in § 142 nach diesem Gesetz und § 110 des Bundesbeamten-
des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten früheren gesetzes der Berechnung seines Ruhegehaltes zu
Beamten gleich. Grunde zu legen wären. Wenn Berechtigte nach
Satz 1 nicht vorhanden sind, können die Bezüge
an sonstige Personen, die einen gesetzlichen Unter-
§ 37 haltsanspruch gegen den Beamten haben und die
Voraussetzungen des § 4 erfüllen, in Höhe ihres
(1) Beamte zur Wiederverwendung, die eine Unterhaltsanspruches ausgezahlt werden; sind
Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (§ 106 des mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, und über-
Bundesbeamtengesetzes) abgeleistet haben, erhalten steigen ihre Ansprüche die Bezüge nach Satz 1, so
bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Ubergangs- werden die einzelnen Beträge anteilsmäßig gekürzt.
gehalt in Höhe des am 8. Mai 1945 erdienten Ruhe-
gehaltes. § 35 Abs. 3 Satz 3 findet Anwendung. (2) Nach Heimkehr des Beamten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 a)
erhält er für die Dauer von zwölf Monaten nach
(2) Bei der Anwendung des Abschnittes V des Ablauf des Monats, in dem er entlassen wird, die
Bundesbeamtengesetzes gilt das Ubergangsgehalt in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dienstbezüge als
als Ruhegehalt. Im Falle der Wiederverwendung im Ubergangsgehalt. Ist der Beamte innerhalb dieses
öffentlichen Dienst wird das Einkommen aus dieser Zeitraumes ohne sein Verschulden nicht unterge-
Verwendung auf das Ubergangsgehalt voll ange- bracht (§§ 19, 20), so erhält er ein ihm zustehendes
rechnet. Sonstige Arbeitseinkünfte des Beamten zur Ubergangsgehalt (§ 37) bis zur Dauer eines wei-
Wiederverwendung aus Land- und Forstwirtschaft, teren Jahres in der in Satz 1 bezeichneten Höhe;
aus Gewerbebetrieb oder aus selbständig,er oder hat er keinen Anspruch auf Ubergangsgehalt, so
nichtselbständiger Arbeit außerhalb des öffentlichen kann ihm ein Unterhaltsbeitrag bis zur gleichen
Dienstes im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Höhe und Dauer bewilligt werden. Tritt ein Beamter,
Einkommensteuergesetzes werden auf das Uber- der ohne sein Verschulden nicht entsprechend (§ 19)
gangsgehalt in Höhe von zwei Dritteln angerechnet; wiederverwendet worden ist, in den Ruhestand, so
mindestens bleibt ein Betrag von zweihundert Deut- wird sein Ruhegehalt so bemessen, wie wenn er mit
sche Mark monatlich anrechnungsfrei. Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist oder bei
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
vorherigem Eintritt des Versorgungsfalles mit die- Waisengeldes; dies gilt auch, wenn ein Beamter
sem Zeitpunkt nach einer seit der Entlassung erfolg- auf Widerruf nach dem 8. Mai 1945 in Kri,egsgefan-
ten entsprechenden Wiederverwendung (§ 19) im genschaft verstorben ist und durch Anrechnung der
Bundesdienst in den Ruhestand getreten wäre. Zeit der Kriegsgefangenschaft die nach § 37 a Satz 1
(3) Für Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen erforderliche Dienstzeit nach dem 8. Mai 1945 erfüllt.
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 39
{4) Beamte, die in der sowjetischen Besatzungs-
zone oder im sowjetischen Sektor von Berlin aus (1) Der Witwe und den Kindern
Gründen in Gewahrsam gehalten werden, die im 1. eines Beamten, dem nach § 36 Abs. 1 ein
Bundesgebiet nicht anerkannt werden, können durch Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte
die oberste Dienstbehörde solchen Beamten gleich- bewilligt werden können,
gestellt werden, die sich im Gewahrsam einer aus- 2. eines Beamten auf Widerruf, sofern ihnen
ländischen Macht befinden. wegen Verschollenheit des Beamten ein
(5) Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeitrag bewilligt war und bei
Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsge- einer späteren Todeserklärung als Todes-
fangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom tag ein Zeitpunkt nach dem 8. Mai 1945
30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) wird neben festgestellt worden ist oder wird,
den Bezügen (Absatz 1 bis 4) nur insoweit gezahlt, 3. eines nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsge-
als sie diese übersteigt. fangenschaft oder Gewahrsam (§ 37 b Abs. 1
oder 4) verstorbenen Beamten auf Widerruf
§ 37 C kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen
Hat ein in Kriegsgefangenschaft oder in Gewahr- mit den Bundesministern des Innern und der
sam befindlicher Beamter (§ 37 b Abs. 1 bis 4) das Finanzen einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so finden Hinterbliebenenbezüge auf Zeit oder lebenslänglich
§§ 35, 36 und 37 a mit der Maßgabe Anwendung, bewilligen. Die oberste Dienstbehörde kann die
daß die ihm nach diesen Vorschriften bei Aufent- Befugnis, einen auf Zeit bewilligten Unterhaltsbei-
halt im Bundesgebiet zu gewährende Versorgung trag auf begrenzte Zeit weiterzubewilligen, auf
an die Ehefrau und die Kinder gezahlt wird, wenn andere Behörden übertragen. § 38 Satz 2 bleibt
sie die· Voraussetzungen des § 4 erfüllen und im unberührt.
Falle des Todes des Beamten Witwengeld oder (2) §§ 146, 147, 181 a Abs. 4 und 5 des Bundes-
Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten beamtengesetzes bleiben unberührt; § 36 Abs. 2
könnten. § 37 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gelten ent- Halbsatz 2 gilt für die Hinterbliebenenversorgung
sprechend.
entsprechend.
§ 37d
§ 40
Ist oder wird nach dem 31. März 1951 ein Beamter (weggefallen)
auf Lebenszeit oder auf Zeit oder ein Wartestands-
beamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2) oder ein Beamter
§ 41
auf Widerruf, der die Voraussetzungen des § 37 a
erfüllt, in der sowjetischen Besatzungszone oder im (weggefallen)
sowjetischen Sektor von Berlin aus Gründen, die
im Bundesgebiet nicht anerkannt werden, in Ge- § 42
wahrsam genommen, so kann seiner Ehefrau oder (1) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwen-
den Kindern, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 dung oder ein an der Unterbringung teilnehmender
erfüllen und im Falle des Todes des Beamten Wit- früherer Beamter auf Widerruf von einem anderen
wen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag Dienstherrn als dem nach Kapitel I zuständigen Trä-
nach § 38 Satz 2 erhalten könnten, das Ubergangs- ger der Versorgungslast als Beamter auf Lebenszeit
gehalt gezahlt werden, das dem Beamten nach die- oder auf Zeit übernommen, so erstattet der Träger
sem Gesetz zustehen würde. Hat der Beamte das der Versorgungslast bei Eintritt des Versorgungs-
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so tritt an falles die auf dem neuen Beamtenverhältnis be-
die Stelle des Ubergangsgehaltes der dem Beamten ruhenden Versorgungsbezüge zu dem Teil, der dem
bei Heimkehr in das Bundesgebiet zu gewährende Verhältnis der bis zum 8. Mai 1945 zurückgelegten
Versorgungsbezug. § 37b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhe-
gilt entsprechend; § 8 Abs. 3 des Häftlingshilfe- gehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren ge-
gesetzes findet Anwendung. rechnet, entspricht; bei der Ermittlung dieses Ver-
hältnisses bleiben Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in
§ 38 denen der Beamte bis zum 31. März 1951 nicht im
Die Witwe und die Kinder eines Beamten zur öffentlichen· Dienst beschäftigt war, außer Betracht.
Wiederverwendung erhalten Witwen- und Waisen- Hat der Beamte durch Beförderung ein höheres
geld; § 35 Abs. 3 Satz 3 findet auch dann Anwen- Amt erlangt, als es nach diesem Gesetz, insbeson-
dung, wenn der Beamte zur Wiederverwendung dere den §§ 7 und 8, sowie nach § 110 des Bundes-
nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft ver- beamtengesetzes bei der Bemessung der ruhegehalt-
storben ist. Die Witwe und die Kinder eines unter fähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen wäre, so
§ 37 a fallenden Beamten auf Widerruf erhalten trägt der neue Dienstherr vorweg zwanzig vom.
einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Hundert der Versorgungsbezüge. Der Ubernahme
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1309
als Beamter auf Lebenszeit steht die Ubernahme zugsberechtigten eintausendzweihundert Deutsche
als dienstordnungsmäßiger Angestellter mit An- Mark jährlich von dem Ubergangsgehalt, Ruhe-
spruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen gehalt oder Unterhaltsbeitrag verbleiben.
Grundsätzen bei einem Sozialversicherungsträger (4) Als Abfindung wird das Zehnfache des nach
gleich; Entsprechendes gilt für andere Körperschaf- Absatz 3 fostgesetzten Jahresbetrages gewährt; zur
ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Auszahlung gelangt das Neunfache.
und für Verbände von Gebietskörperschaften, die
keine Dienstherrnfähigkeit besitzen. (5) Der Anspruch auf den Teil des Ubergangs-
gehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages, an
(2) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwen- dessen Stelle die Abfindungssumme tritt, erlischt
dung oder ein an der Unterbringung teilnehmender für die Dauer von zehn Jahren seit Ablauf des
früherer Beamter auf Widerruf von anderen Dienst- Monats, in dem die Auszahlung erfolgt ist.
herren (§ 11) als dem nach Kapitel I zuständigen
Träger der Versorgungslast verwendet, ohne aus
§ 44
dieser Verwendung einen Versorgungsanspruch zu
erlangen, so sind die unter Berücksichtigung des (1) Die bestimmungsgemäße Verwendung der
§ 35 Abs. 3 und des § 73 Abs. 2 zu gewährenden Kapitalabfindung ist durch die Form de,r Auszah-
Versorgungsbezüge nach dem Verhältnis der bis ·lung und in der Regel durch Maßnahmen zur Ver-
zum 8. Mai 1945 zurückgelegten ruhegehaltfähigen hinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des
Dienstzeit und der während der Wiederverwendung Grundstückes oder des an ihm bestehenden Rechtes
zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach· zu sichern. Zu diesem Zweck kann insbesondere
vollen Jahren gerechnet, vom Bund oder von son- angeordnet werden, daß das mit der Kapitalabfin-
stigen Trägern der Versorgungslast nach Kapitel I dung erworbene Grundstück innerhalb einer Frist
dieses Gesetzes und von den neuen Dienstherren von fünf Jahren nur mit Genehmigung der ober-
anteilig zu tragen. sten Dienstbehörde veräußert oder belastet werden
darf. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in
(3) Soweit Beamtenruhegehälter und Hinterblie-
das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf
benenbezüge aus Versorgungskassen gezahlt oder
Ersuchen der zuständigen obersten Dienstbehörde.
erstattet werden, steht der dem Bund oder sonsti-
gem Träger der Versorgungslast nach Absatz 1 zur (2) Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbar-
Last fallende Anteil den Kassen zu. keit bei der Durchführung der in Absatz 1 bezeich-
neten Maßnahmen sind kosten- und stempelfrei.
(4) Bestimmungen der Satzungen der Versor-
Dies gilt nicht für die den Notaren zustehenden
gungskassen, nach denen Beamte über ein bestimm-
Gebühren und Auslagen.
tes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt
werden können oder nach denen für solche Beamte
§ 45
höhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu ent-
richten sind, finden keine Anwendung. (1) Die Abfindungssumme ist insoweit zurückzu-
zahlen, als
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernom- 1. sie nicht bis zu dem von der obersten
menen Beamten (§ 3 Nr. 1). Dienstbehörde festgesetzten Zeitpunkt be-
stimmungsgemäß verwendet worden ist,
oder
4. Kapitalabfindung 2. der Anspruch auf Ubergangsgehalt, Ruhe-
§ 43 gehalt oder Unterhaltsbeitrag vor Ablauf
(1) Einern Beamten zur Wiederverwendung oder der in § 43 Abs. 5 bezeichneten Frist aus
Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit anderen Gründen als durch Tod des Be-
Anspruch auf Ubergangsgchalt oder lebensläng- rechtigten entfällt, oder
lichen Unterhaltsbeitrag kann zur Beschaffung einer 3. ohne die Kapitalabfindung auch der durch
Wohnstätte an Stelle eines Teiles des Ubergangs- sie ersetzte Teil des Ubergangsgehaltes,
gehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages
von der obersten Dienstbehörde (§ 60) eine Kapital- ganz oder teilweise ruhen würde.
abfindung im Rahmen der verfügbaren Haushalts- (2) Bei Wiederverwendung im öffentlichen Dienst
mittel bewilligt werden. Die oberste Dienstbehörde ist die Tilgung durch Einbehaltung der Dienstbezüge
kann ihre Befugnisse auf andere Behörden über- in Höhe der kapitalisierten Monatsbeträge des
tragen. Ubergangsgehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhalts-
(2) Die Bewilligung soll in der Regel nur erfol- beitrages zu bewirken; die einbehaltenen Beträge
gen, wenn der Antragsteller das fünfundfünfzigste sind an die für die Zahlung des Ubergangs-
Lebensjahr nicht überschritten hat. gehaltes, Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages
(3) Der zu kapitalisierende Teil des Ubergangs- zuständige Kasse abzuführen. Im übrigen kann die
gehaltes, Ruhe9ehaltes oder Unterhaltsbeitrages, an oberste Dienstbehörde Teilzahlungen zulassen.
dessen Stelle die Abfindungssumme tritt, darf die
Hälfte des zur Zeit der Kapitalisierung zahlbaren § 46
jährlichen Ubergangsgehaltes, Ruhegehaltes oder Die Bundesminister des Innern und der Finanzen
Unterhaltsbeitrages und eintausend Deutsche Mark erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
nicht übersteigen. Kinderzuschläge dürfen nicht für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
kapitalisiert werden. Im übrigen müssen dem Be- Richtlinien für die Durchführung der §§ 43 bis 45.
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ABS(:J INITT III (2) Die Ausführung dieser Vorschrift regeln die
Wartestandsbeamte Bundesminister des Innern und der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver-
§ 47 triebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte.
Auf Wartestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind die
Vorschriften des Abschnittes II entsprechend anzu- ABSCHNITT V
wenden. Angestellte und Arbeiter
ABSCHNITT IV § 52
(1) Auf Angestellte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die
Ruhe standsb eam te,
sonstige Versorgungsempfänger am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch auf
und Hinterbliebene Vergütung und Alters- und Hinterbliebenenversor-
gung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatten,
§ 48 in den gesetzlichen Rentenversicherungen versiche-
(1) Ruhestandsbcamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) erhalten rungsfrei und nur noch aus wichtigem Grunde künd-
Versorgungsbezüge nach Maßgabe der §§ 1, 8, 29, bar waren, finden die Vorschriften der Abschnitte II
32, 34 und 43 bis 46 1 § 106 des Bundesbeamtenge-
und IV entsprechend Anwendung. § 115 Abs. 2
setzes findet keine Anwendung. Befindet sich ein Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auch für
Dienstzeiten nach dem Erwerb der Versorgungs-
Ruhestandsbeamter in Kriegsgefangenschaft oder
Gewahrsam (§ 37 b Abs. 1 oder 4), so gilt § 37 c anwartschaft anzuwenden.
entsprechend. (2) Für sonstige Angestellte und Arbeiter (§ 1
Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2), die am 8. Mai 1945 einen~ ver-
(2) Der Ehefrau und den Kindern eines Ruhe-
traglichen Anspruch auf Versorgung nach beamten-
standsbeamten, der nach dem 31. März 1951 in der
rechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten
sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen
oder bei ihrem Dienstherrn oder seinem Rechtsvor-
Sektor von Berlin aus Gründen, die im Bundesge-
gänger vor dem 1. April 1938 unter der Geltung
biet nicht anerkannt werden, in Gewahrsam ge-
einer Versorgungsregelung nach beamtenrechtlichen
nommen worden ist, kann, wenn sie die Voraus-
Grundsätzen mindestens sechs Jahre im Dienst ge-
setzungen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes
standen haben, sowie auf ihre Hinterbliebenen
des Beamten Witwen- und Waisengeld oder einen
finden die Vorschriften der Abschnitte II und IV
Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, die Versorgung
mit der Maßgabe der Absätze 3 und 4 entsprechenµe
gezahlt werden, die dem Beamten nach diesem
Anwendung. Ein Anspruch im Sinne des Satzes 1
Gesetz zustehen würde. § 37 d Satz 3 gilt sinn- liegt vor, wenn durch Dienstordnung, Ruhelohnord-
gemäß.
nung, Satzung, Statut oder Vertrag für den Fall
§ 49 der Arbeitsunfähigkeit oder des Erreichens einer
Altersgrenze eine vom Dienstherrn zu gewährende
Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenen-
Beamten, Wartestandsbeamten und Ruhestands- versorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts
beamten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5) erhalten Hinterblie- und der Dauer der Dienstzeit zugesichert und durch
benenbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29, 32 Erfüllung der in der Versorgungsregelung vorge-
und 34.
sehenen Voraussetzungen eine Anwartschaft auf
§ 50 die Versorgung erworben worden ist. Satz 2 gilt
auch, wenn ein Rechtsanspruch aiif die Versorgung
Unterhaltsbeiträge, auf die am 8. Mai 1945 ein nicht eingeräumt oder die Widerruflichkeit vorbe-
gesetzlicher Anspruch bestand, sind mit den sich halten war, der Dienstherr jedoch von diesen- Ein-
aus §§ 7, 8, 29, 32 und 34 ergebenden Beschrän- schränkungen außer in Fällen disziplinarähnlicher
kungen weiterzugewähren. Sonstige Unterhaltsbei- Art in langjähriger Dbung keinen Gebrauch gemacht
träge, die am 8. Mai 1945 bewilligt waren, können hat. Die in einer Versorgungsregelung vorgesehene
mit den gleichen Beschränkungen von der obersten Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Ren-
Dienstbehörde weiterbewilligt werden. tenversicherungen schließt das Vor liegen eines
Anspruchs im Sinne des Satzes 2 nicht aus.
§ 51 (3) Für die Anwendung der Abschnitte II und
(1) Volksdeutsche Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des IV stehen Angestellte und Arbeiter (Absatz 2), die
Bundesvertriebenengesetzes), denen als Angehöri- am 8. Mai 1945 bei ihrem Dienstherrn und seinem
gen des öffentlichen Dienstes ihres Herkunftslandes Rechtsvorgänger mindestens zehn Jahre ohne von
am 8. Mai 1945 aus Reichsmitteln Unterstützungen ihnen zu vertretende Unterbrechung im Dienst ge-
gewährt wurden oder im Versorgungsfalle häHen standen haben oder zu diesem Zeitpunkt nur noch
gewährt werden können, sowie ihre Hinterblie- aus wichtigem Grunde kündbar waren, den Beam-
benen erhalten Versorgung auf der Grundlage der ten auf Lebenszeit, die übrigen den Beamten auf
für diese Unterstützungen erlassenen Vorschriften. Widerruf (§ 6) gleich; § 37 a Satz 2 und § 38 Satz 2
Auf volksdeutsche Umsiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Halbsatz 2 gelten für die Erfüllung der zehnjährigen
Bundesvertriebenenges,etzes), für die Vorschriften Dienstzeit entsprechend. Der Ernennung (§ 7) und
nicht erlassen waren, finden die für die Umsiedler der Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 106 Abs. 2
aus den baltischen Staaten erlassenen Vorschriften Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes) entspricht die
(Satz 1) entsprechend Anwendung. Begründung eines Arbeitsverhältnisses, mit der die
Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1311
in Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Anwartschaft ver- denn, daß der Dienstherr durch eine für das Arbeits-
liehen wurde oder in dem eine solche nach Erfül- verhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war,
lung der dafür vorgesehenen Voraussetzungen er- während dieser Zeiten Zuschüsse in Böhe von min-
worben werden konnte. Der Anstellung (§ 110 destens der Hälfte der Beiträge zu leisten. Entspre-
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) entspricht die chendes gilt für eine neben der gesetzlichen Ren-
Begründung eines Arbeitsverhältnisses unter Zu- tenversicherung bestehende Zusatzversicherung für
sicherung einer Anwartschaft auf Versorgung oder Angehörige des öffentlichen Dienstes. Steigerungs-
bei schon bestehendem Arbeitsverhältnis die be- beträge aus Beiträgen der Höherversicherung wer-
sondere Verleihung dieser Anwartschaft oder ihr den angerechnet, soweit sie für Zeiten gewährt
Erwerb durch Erfüllung der in der Versorgungs- werden, die bei der Bemessung der Versorgungs-
regelung vorgesehenen Voraussetzungen; ihr ent- bezüge berücksichtigt sind und nicht auf eigenen
spricht auch die Erfüllung der in Satz 1 bezeichne- Beiträgen beruhen. Unfallrenten werden auf die
ten zehnjährigen Dienstzeit. Es entsprechen Versorgung insoweit angerechnet, als für den
die Vergütungsgruppen X und IX der Tariford- gleichen Unfall entsprechende Versorgung nach dem
nung A oder einer entsprechenden Vergütungs- für Beamte geltenden Recht gewährt wird.
gruppe anderer Tarifordnungen sowie die Lohn- (5) Die weitere Ausführung der entsprechenden
gruppen der Arbeiter Anwendung der in Absatz 1 bis 4 bezeichneten Vor-
der Beamtenlaufbahngruppe des einfachen schriften und der Rentenanrechnung können die
Dienstes, Bundesminister des Innern und der Finanzen durch
die Vergütungsgruppen VIII und VII der Tarif- Rechtsverordnung regeln.
ordnung A oder einer entsprechenden Vergü-
tungsgruppe anderer Tarifordnungen § 52a
der Beamtenlaufbahngruppe des mittleren
(1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1,
Dienstes,
§ 2), die am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden
die Vergütungsgruppen VI a, b bis IV der Tariford- Vorschriften eine Dienstzeit von mindestens fünf-
nung A oder einer entsprechenden Vergütungs- undzwanzig Jahren erreicht hatten und dienstfähig
gruppe anderer Tarifordnungen sind, nehmen an der Unterbringung teil; ist der
der Beamtenlaufbahngruppe des gehobenen Angestellte oder Arbeiter nach dem 1. September
Dienstes, 1953 aus Kriegsgefangenschaft entlassen worden,
so findet Halbsatz 1 auch Anwendung, wenn er die
die Vergütungsgruppen III bis I der Tarifordnung
dort bezeichnete Dienstzeit nach dem 8. Mai 1945
A oder einer entsprechenden Vergütungsgruppe
durch Anrechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft
anderer Tarifordnungen sowie übertarifliche
erfüllt. Abschnitt II Unterabschnitt 2 und §§ 7
Vergütungen im Sinne der Allgemeinen Tarif-
bis 9 gelten entsprechend. Für die Anwendung des
ordnung vom 10. Mai 1938
§ 20 a treten an, die Stelle der dort bezeichneten
der Beamtenlaufbahngruppe des höheren Vorschriften die entsprechenden Vorschriften für
Dienstes. Angestellte und Arbeiter. Die Angestellten und Ar-
Der Beförderung (§ 110 Abs. 2 Satz 1 des Bundes- beiter zur Wiederverwendung erhalten Dbergangs-
beamtengesetzes) entspricht bei Angestellten der bezüge entsprechend § 37; dabei tritt an die Stelle
Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe oder die des Ruhegehaltes die Hälfte des ungekürzten Ar-
Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe als beitseinkommens (Vergütung oder Lohn). Hat ein
der in den vorstehenden Zusammenstellungen je- Ange·stellter oder Arbeiter, der im öffentlichen
weils erstgenannten Vergütungsgruppe (Eingangs- Dienst nicht wiederverwendet ist, das fünfzigste Le-
gruppe). Die Dienstzeit nach dem Erwerb der An- bensjahr vollendet, so findet § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2
wartschaft (Absatz 2 Satz 2) oder nach Erfüllung mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß für
der in Satz 1 bezeichneten zehnjährigen Dienstzeit die Bemessung der Ubergangsbezüge (Satz 4) an die
entspricht einer Dienstzeit nach § 111 des Bundes- Stelle der Hälfte sechzig vom Hundert des unge-
beamtengesetzes, die Dienstzeit vor Erwerb der kürzten Arbeitseinkommens treten; nach Voll-
Anwartschaft und die in Satz 1 bezeichnete zehn- endung des zweiundsechzigsten Lebensjahres ent-
jährige Dienstzeit einer solchen nach § 115 Abs. 1 fällt die Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 3. § 37 b
des Bundesbeamtengesetzes. Die für die Beamten Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 sowie § 37 d
festgesetzten Mindestversorgungsbezüge und die dieses Gesetzes und §§ 48 bis 51 und 159 des Bun-
Höchstgrenzen nach § 158 Abs. 2, 4 und § 160 desbeamtengesetzes gelten sinngemäß.
Abs. 2, 3 des Bundesbeamtengesetzes gelten. (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Angestellten
(4) Auf die nach Absatz 2 zu gewährende Versor- oder Arbeitern stehen solche gleich, die am 8. Mai
gung sind Renten aus den gesetzlichen Rentenver- 1945 nur noch aus wichtigem Grunde entlassen wer-
sicherungen zu dem Teil anzurechnen, der dem An- den konnten, nach dem für sie geltenden Recht eine
teil der für die Bemessung der Versorgungsbezüge Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht
berücksichtigten Versicherungsjahre an der Gesamt- hatten und dienstfähig sind. Absatz 1 Satz 4 und 5
zahl der für die Renten angerechneten Versiche- findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß
rungsjahre entspricht. Bei der Ermittlung der für die nach zehnjähriger Dienstzeit zwanzig vom Hundert
Bemessung der Versorgungsbezüge berücksichtigten des ungekürzten Arbeitseinkommens und für jedes
Versicherungsjahre bleiben die nur mit freiwilligen weitere Dienstjahr außerdem je zwei vom Hundert
Beiträgen belegten Zeiten außer Betracht, es sei bis zur Erreichung von fünfzig vom Hundert zu-
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
grunde gelegt werden und in den Fällen des Ab- 1. September 1953 aus Kriegsgefangenschaft entlas-
satzes 1 Satz 5 Halbsatz 1 eine weitere Erhöhung sen worden sind, und für ihre Hinterbliebenen gel-
um zehn vom I Iundert eintritt. ten die Vorschriften des Abschnittes II Unterab-
(3) Der Rechtsstand als Angestellter oder Arbei- schnitte 1, 3 und 4 sowie des Abschnittes IV
ter zur Wiederverwendung endet mit der endgülti- entsprechend; § 110 des Bundesbeamtengesetzes fin-
gen Unterbringung oder mit der Vollendung des det Anwendung mit der Maßgabe, daß Beförderun-
fünfundsechzigsten Lebensjahres, ferner mit dem gen wegen urkundlich erwiesener persönlicher
Eintritt der Dienstunfähigkeit oder der Erlangung Tapferkeit vor dem Feinde stets zu berücksichtigen
des Altersruhegeldes oder der Rente wegen Be- sind. Dabei sind
rufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Wird die Dienst- 1. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von
fähigkeit wiedererlangt oder fällt eine auf Zeit ge- zehn oder mehr· Jahren und die Berufs-
währte Rente (§ ]5 des Angestelltenversicherungs- unteroffiziere mit einer Dienstzeit von acht-
gest~tzes, § 1286 der Reichsversicherungsordnung zehn oder mehr Jahren wie Beamte auf
oder § 72 des Reichsknappschaftsgesetzes) weg, so Lebenszeit,
lebt der Rechtsstand zur Wiederverwendung wieder 2. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von
auf. weniger als zehn Jahren und die Berufs-
§ 52b unteroffiziere mit einer Dienstzeit- von we-
niger als achtzehn Jahren wie Beamte auf
(1) Das Arbeitsverhältnis der übrigen, nicht unter Widerruf
§§ 52 und 52 a fallenden Angestellten und Arbeiter
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2) gilt als mit dem 8. Mai 1945 zu behandeln; bei Berufssoldaten, die nach dem
beendet. 1. September 1953 aus Kriegsgefangenschaft entlas-
sen worden sind, wird die Zeit der Kriegsgefangen-
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Personen schaft nach dem 8. Mai 1945 auf die in Halbsatz 1
am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vor- bezeichnete Dienstzeit angerechnet. Bei Berufssol-
schriften eine Dienstzeit von mindestens zehn Jah- daten der Reichswehr und der neuen Wehrmacht,
ren ohne erheblichere Unterbrechung abgeleistet die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung ent-
hatten, werden sie einem Dienstherrn (§ 11), der sie lassen und als Soldaten des Beurlaubtenstandes in
als Beamter, Angestellter oder Arbeiter übernom- der neuen Wehrmacht wiederverwendet worden
men hat oder übernimmt, auf die Pflichtanteile sind, gilt die Zeit der Wiederverwendung als Dienst-
(§§ 12, 13) angerechnet. Ist eine mindestens zwan- zeit im Sinne des Satzes 2 und des § 29 Abs. 3
zigjährige Dienstzeit (Satz 1) abgeleistet worden, Satz 2; erlangte Beförderungen werden nach Maß-
so werden Uberg,mgsbezüge in entsprechender An- gabe des § 110 des Bundesbeamtengesetzes berück-
wendung des § 52 a Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 3 sichtigt. Berufsunteroffiziere, die während des Krie-
gewährt, wobei an die Stelle der Hälfte vierzig vom ges zum Offizier befördert worden sind, werden,
Hundert des ungekürzten Arbeitseinkommens (§ 52 a auch wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit
Abs. 1 Satz 4) und an die Stelle des in § 52 a Abs. 1 übernommen worden sind, als Berufsoffiziere be-
Satz 5 bezeichneten Hundertsatzes fünfzig vom Hun- handelt, es sei denn, daß sie vorher oder später in
dert treten. Ist der Angestellte oder Arbeiter nach ein Wehrmachtbeamtenverhältnis berufen worden
dem 1. September 1953 aus Kriegsgefangenschaft sind.. Dienstunfähigkeit ist bei einer dauernden
entlassen worden, so finden die Sätze 1 und 2 auch Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens
Anwendung, wenn er die dort bezeichneten Dienst- zwei Drittel anzunehmen. Berufsoffiziere mit emer
zeiten nach dem 8. Mai 1945 durch Anredmung der Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren, die von
Zeit der Kriegsgefangenschaft erfüllt. §§ 7, 8 und 19 einem Dienstherrn (§ 11) als Beamte, Angestellte
gelten sinngemäß;. eine Anrechnung auf den Pflicht- oder Arbeiter übernommen worden sind oder über-
anteil des § 13 setzt die Ubernahme als Beamter nommen werden, sind auf den Pflichtanteil (§§ 12,
auf Lebenszeit oder auf Zeit voraus. §§ 48 bis 51 13) anzurechnen; im übrigen gelten §§ 19 bis 22, 24
des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. bis 24 e und 24 f Abs. 2 entsprechend, und zwar
(3) Bei der Errichtung neuer Dienststellen, in auch hinsichtlich einer Wiederverwendung als Be-
denen Angestellte und Arbeiter beschäftigt werden, amter und unter entsprechender Anwendung der
sollen die in Absatz. 2 bezeichneten Angestellten §§ 18a und 18b.
und Arbeiter unbeschadet der Vorschriften über die (2) Berufssoldaten, die die Veraussetzungen des
Unterbringung (§§ 12 bis 18). über die Beschäfti- Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, aber bis zum Ab-
gung Schwerbeschädigter und über Hilfsmaßnahmen lauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeit-
für Heimkehrer bevorzugt eingestellt werden. versorgung entlassen worden sind oder infolge
einer bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbe-
schädigung dienstunfähig geworden waren und da-
ABSCHNITT VI
durch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienst-
Berufssoldaten zeitversorgung erlangt hatten, erhalten Versorgung
nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7. Entspre-
§ 53
chendes gilt für die Hint~rbliebenen solcher Berufs-
(1) Für die Berufssoldaten der früheren Wehr- soldaten und die am 8. Mai 1945 versorgungsberech-
macht, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufs- tigten Hinterbliebenen von Berufssoldaten. Das
mäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Dienstverhältnis der übrigen Berufssoldaten, die
Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren und die Vor-
Landespolizei berufen worden sind oder nach dem aussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen,
Nr.50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1313
gilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet; §§ nicht bestanden, so gilt die Ubernahme als Beam-
37 b und 37 c gelten jedoch auch für sie entspre- ter auf Lebenszeit in der nächstniedrigeren Lauf-
chend. Auf Hinterbliebene eines nach dem 8. Mai bahn als entsprechende Wiederverwendung. Die
1945 in Kriegsgefangenschaft verstorbenen Berufs- Anrechnung auf den Pflichtanteil des § 13 setzt die
soldaten, der nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf
oder des Absatzes l Satz l Halbsatz l erfüllt, findet, Zeit voraus.
wenn durch Anrechnung der Zeit der Kriegsgefan-
(3) Den an der Unterbringung teilnehmenden Be-
genschaft die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erforder-
rufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 oder nach
liche Dienstzeit oder bei Berufsunteroffizieren eine
§ 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 noch nicht achtzehn
Dienstzeit von mindestens zwölf, aber nicht acht-
Dienstjahre abgeleistet hatten, ist ein Ubergangs-
zehn Dienstjahren nctch dem 8. Mai 1945 erfüllt ist,
gehalt (§ 37) und bei Eintritt der Voraussetzungen
in den erstgenannten Fällen § 38 Satz 1, in den
des § 35 Abs. 1 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des
letztgenannten Fällen § 38 Satz 2, im übrigen § 39
Ruhegehaltes unter entsprechender Anwendung des
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend Anwendung.
§ 35 Abs. 3 zu gewähren; im übrigen finden die für
(3) Die ruhcgehaltfähigcn Dienstbezüge bemes- die unter § 37 a fallenden früheren Beamten auf
sen sich nach den Besoldungsordnungen A und B. Widerruf geltenden Vorschriften entsprechend An-
Die Einreihung in diese Besoldungsordnungen ist wendung. Für die Hinterbliebenen gilt § 38 Satz 2
nach Maßgabe der als Anlage B beigefügten Tabelle entsprechend.
vorzunehm cm.
(4) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 eine
(4) Die Feslsctzung des Besoldungsdienstalters in Dienstzeit von mindestens zehn Jahren, aber noch
den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A nicht von zwölf Jahren abgeleistet hatten, sind,
bestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vor- wenn sie von einem Dienstherrn (§ 11) als Beamte,
schriften des Reichsbesoldungsgesetzes. Angestellte oder Arbeiter übernommen worden
(5) Berufssoldaten dürfen den ihnen zustehenden sind oder werden, auf den Pflichtanteil des § 12
Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" und, wenn sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf
führen. Zeit übernommen worden sind oder werden, auch
(6) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die auf den Pflichtanteil des § 13 anzurechnen. § 52 b
Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai Abs. 2 Satz 3, 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) wie auch die alte
Wehrmacht (Heer, Marine, Sdrntztruppe) und die § 54a
Reichswehr. An ihre Stelle tritt bei volksdeutschen (1} Auf Personen, die am 8. Mai 1945 Militäran-
Vertriebenen und Umsiedlern die Wehrmacht des wärter waren, finden die Vorschriften über die Be-
Herkunftlandes. amten auf Lebenszeit und ihre Hinterbliebenen ent-
(7) Die Ausführung des Absatzes 4 sowie die sprechend Anwendung.
Ausführung des nach Absatz l Satz 1 entsprechend (2) Die Vorschriften des § 54 Abs. 2 finden ent-
anzuwendenden § 110 des Bundesbeamtengesetzes sprechend Anwendung.
regeln die Bundesminister des Innern und der Finan-
zen durch Rechtsverordnung.
§ 54b
§ 54 Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, deren
(1) Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes und Dienstverhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1
ähnlicher Dienstgattungen werden so behandelt, als ·beendet gilt, sind als Angestellte oder Arbeiter
wie wenn sie in ihrer letzten Stellung als Wehr- im Sinne der §§ 52, 52 a oder 52 b zu behandeln,
machtbeamte verblieben wären. wenn sie bis zu ihrem berufsmäßigen Eintritt in den
Wehrdienst Angestellte oder Arbeiter im öffent-
(2) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 oder lichen Dienst waren und bei Verbleiben in diesem
nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 eine Dienstzeit Arbeitsverhältnis am 8. Mai 1945 die Voraussetzun-
von mindestens zwölf Jahren abgeleistet hatten, gen der bezeichneten Vorschriften erfüllt hätten.
nehmen an der Unterbringung teil. Abschnitt II Als Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 52 a und
Unterabschnitt 2 findet entsprechend Anwendung, 52 b Abs. 2 gilt das am 8. Mai 1945 bezogene Dienst-
§ 11 mit der Maßgabe, daß auch die Deutsche Bun- einkommen, soweit es nach diesem Gesetz und nach
desbahn, die Deutsche Bundespost und die Bundes- § 11 O des Bundesbeamtengesetzes der Berechnung
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- eines Ruhegehaltes zugrunde zu legen wäre.
versicherung zur Unterbringung verpflichtet sind.
Entsprechende Unterbringung (§ 19) liegt auch vor,
ABSCHNITT VII
wenn die Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit
oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn Berufsmäßige Angehörige
erfolgt, für die der Berufsunteroffizier die Vorbil- des früheren Reichsarbeitsdienstes
dung gemäß der Verordnung über die Vorbildung
und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom § 55
28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Ja- (1) Für die berufsmäßigen Angehörigen des frü-
nuar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87) im Zeitpunkt der heren Reichsarbeitsdienstes, die vor dem 8. Mai
Ubernahme besitzt. Wird nach zurückgelegtem Vor- 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst ein-
bereitungs-(Probe-)dienst die für die Laufbahn er- getreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den
forderliche Fachprüfung auch nach Wiederholung Dienst der früheren Landespolizei berufen oder
.1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
nach dem 1. September 1953 aus Kriegsgefangen- Zahlungen an Angehörige sonstiger früherer Reichs-
schaft entlassen worden sind, und für ihre Hinter- verwaltungen, deren Aufgaben bis zum Inkrafttreten
bliebenen gelten die Vorschriften der §§ 53 bis dieses Gesetzes von Dienststellen bundeseigener
54 a entsprechend; ihnen stehen die planmäßigen Verwaltungen übernommen worden sind. Im übri-
Führer des Reichsarbeitsdienstes gleich, die nach gen zahlen, abgesehen von den Fällen des § 60
der Achtzehnten Änderung des Besoldungsgesetzes Abs. 1 Satz 4, in denen der Bund zuständig ist, die
vom 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 461) die Länder für Rechnung des Bundes; sind mehrere ver-
Rechte und die Pflichten der Reichsbeamten besaßen. sorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so
Für die übrig(m berufsmäßigen Angehörigen des erfolgen die Zahlungen an alle durch das Land, in
früheren Reichsarbeitsdienstes gelten § 53 Abs. 2 dem die jüngste im Bundesgebiet wohnhafte an-
und § 54 b entsprechend. Dabei sind spruchsberechtigte Person (Witwe, Waise, schuld-
1. die mittleren und höheren Reichsarbeits- los geschiedene Ehefrau) ihren Wohnsitz oder dau-
dienstführer wie Berufsoffiziere, ernden Aufenthalt hat.
2. die unteren Reichsarbeitsdienstführer wie (2) Zahlungen werden nur auf Antrag gewährt,
Berufsunteroffiziere und zwar von dem Ersten des Monats ab, in dem
zu behandeln. der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die inner-
halb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses
(2) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeit-
A und B ist nach Maßgabe der Anlage C vorzuneh- punkt gestellt.
men.
(3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Be-
ABSCHNITT VIII rechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Vor-
Beihilfen und Unterstützungen schüsse auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen,
§ 56
Unterhaltsbeträge oder ähnliche Zahlungen erhalten
hat.
(1) Beihilfen und Unterstützungen können im Rah-
men der verfügbaren Haushaltsmittel nach den von § 59
den Bundesministern des Innern und der Finanzen (1) Wechselt ein Anspruchsberechtigter, und zwar
zu erlassenden Richtlinien gewährt werden. in Fällen des § 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der für
(2) Bei der Bewilligung von Unterstützungen kann die Zahlungszuständigkeit maßgebende Anspruchs-
nach Maßgabe der Richtlinien (Absatz 1) bestimmt berechtigte seinen Wohnsitz innerhalb des Bundes-
werden, daß sie ergänzend zu sonstigen Leistungen gebietes, so übernimmt die zuständige Stelle des
aus öffentlichen Mitteln gewährt werden und daher Landes, in das er umzieht, die Weiterzahlung der
auf diese Leistungen nicht anzurechnen sind. Bezüge. Die Zahlung durch das Land des früheren
Wohnsitzes darf erst eingestellt werden, wenn das
(3) Personen, die am 8. Mai 1945 ihr Amt oder Land des neuen Wohnsitzes die Ubernahme des
ihren Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des Reiches Versorgungsfalles bestätigt hat.
oder des früheren Landes Preußen oder der Reichs-
hauptstadt Berlin in Berlin hatten oder von einer (2) Ein gegen das bisher für die Zahlung zustän-
in Berlin gelegenen Kasse des Reiches oder des frü- dige Land als Drittschuldner ergangener Pfändungs-
heren Landes Preußen oder der Reichshauptstadt Ber- (Uberweisungs-)beschluß bleibt auch gegenüber dem
lin Versorgungsbezüge erhielten, können nach den Land des neuen Wohnsitzes mit der Maßgabe wirk-
von den Bundesministern des Innern und der Finan- sam, daß dieses von dem in Absatz 1 Satz 2 bezeich-
zen zu erlassenden Richtlinien Unterstützungen ge- neten Zeitpunkt ab als Drittschuldner eintritt.
währt werden, wenn sie am 1. Januar 1955 in Ber-
lin oder seinen Randgebieten ihren Wohnsitz oder § 59a
dauernden Aufenthalt hatten und nach diesem Ge- (1) Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprü-
setz Versorgungsansprüche nicht geltend machen che sind, soweit der Bund Träger der Versorgungs-
können. last ist, die Zahlungen jedoch gemäß § 58 Abs. 1
ABSCHNITT IX Satz 2 durch .die Länder geleistet werden, gegen
das Land zu erheben, das gemäß § 59 für die Zah-
Zahlungspflicht; Verfahren lung zuständig ist; die Rechtskraft des Urteils er-
streckt sich auf den Bund und nach Klageerhebung
§ 57
gemäß § 59 für die Zahlung zuständig werdende
Die nach Kapitel I zu leistenden Zahlungen fallen Länder.
dem Bund zur Last, soweit in diesem Gesetz nichts
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für nichtvermögens-
anderes bestimmt ist.
rechtliche Streitigkeiten.
§ 58
§ 60
(1) Für die Angehörigen der Bahn, der Post und
der unterer.. und Mittelbehörden der Arbeitsverwal- (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des Kapi-
tung sowie ihre Hinterbliebenen werden die Zahl- tels I ist
lungen von der Deutschen Bundesbahn, der Deut- a) für die Angehörigen der Bahn der Vorstand
schen Bundespost und der Bundesanstalt für Ar- der Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung aus Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. De-
eigenen Mitteln geleistet; Entsprechendes gilt für die zember 1951 - Bundesgesetzbl. I. S. 955 -),
Nr.SO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13.September 1957 1315
b) für die Angehörigen der unteren und Mittel- gung bei einer entsprechenden Einrichtung, die
behörden der Arbeitsverwaltung der Vor- keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
stand der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- lichen Rechts ist, einer Dienstleistung im öffent-
lung und Arbeitslosenversicherung (§ 25 lichen Dienst gleich zu behandeln ist. Die Rechts-
Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung verordnung trifft insbesondere auch die Feststel-
einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung lung, welche Einrichtungen im Bundesgebiet den in
und Arbeitslosenversicherung vom 10. März § 2 bezeichneten Nichtgebietskörperschaften, Ver-
1952 - Bundesgesetzbl. I S. 123 -), bänden und Einrichtungen entsprechen. In der
c) für die Angehörigen der sonstigen früheren Rechtsverordnung können die Bundesminister des
Reichsverwaltungen, deren Aufgaben bis Innern und der Finanzen ermädltigt werden, erst
zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von später ermittelte Einrichtungen und Verbände der
Dienststellen bundeseigener Verwaltungen in § 2 aufgeführten Art oder entsprechende Einrich-
übernommen worden sind, die entsprechen- tungen (Absatz 1) durch eine von ihnen zu erlas-
de oberste Dienstbehörde. sende Rechtsverordnung ~rgäilzend einzubeziehen
oder später aufgelöste entsprechende Einrichtungen
Im übrigen ist oberste Dienstbehörde, und zwar bis zu streichen.
zu einer nach§ 61 Abs. 3 erfolgenden Regelung auch
für die unter§ 61 fallenden Personen, _die zuständige (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
oberste Landesbehörde; sind mehrere versorgungs- nach Absatz 3 Satz 1, längstens bis zum 31. Dezem-
berechtigte Hinterbliebene vorhanden, so ist für ber 1959, ·übernimmt der Bund die vorschußweise
alle die oberste Landesbehörde des Landes zustän- Zahlung der Bezüge sowie von Beihilfen und Unter-
dig, in dem die jüngste im Bundesgebiet wohnhafte stützungen. Fcdls nach der von den Bundesministern
anspruchsberechtigte Person (Witwe, Waise, schuld- des Innern und dei: Finanzen getroffenen Feststel-
los geschiedene Ehefrau) ihren Wohnsitz oder dau- lµng entsprechende Einrichtungen nicht in Betracht
ernden Aufenthalt hat. Bei Wohnsitzwechsel, und kommen, verbleibt es bei der in §§ 11, 52, 52 a,
zwar im Falle des Satzes 2 Halbsatz 2 der für die 52b, 56, 57 und 60 Abs. 1 Satz 2 getroffenen Rege-
Zuständigkeit maßgebenden Person, tritt die ober- lung; die Feststellung ist im Bundesanzeiger be-
ste Dienstbehörde des Landes, in das der Wohnsitz kanntzugeben.
verlegt worden ist, an die Stelle der bisher zustän-
digen obersten Dienstbehörde; hinsichtlich der Fort- KAPITEL II
setzung von Zahlungen bleibt § 59 Abs. 1 Satz 2 un- Sonstige Angehörige des· öffentlidlen Dienstes
berührt. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vor-
handen, so ist der Bundesminister des Innern zu- § 62
ständig; er kann seine Befugnisse auf andere Dienst- (1) Die Vorschriften des Kapitels I § 3 Satz 1
stellen übertragen. Nr. 3a, Abschnitt II (ausschließlich der§§ 12 bis 18a,
(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt den 25 bis 28, 42 bis 46), III bis V, VIII bis IX finden
Dienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten, - entsprechende. Anwendung
vor dem 8. Mai 1945 zuständigen Dienstvorgesetz- 1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der
ten tritt. Bahn und Post, die am 8. Mai 1945 im
öffentlichen Dienst standen, wenn sie
ABSCHNITT X a) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz bei
Dienststellen dieser Verwaltungen im
Sondervorschriften fü_r Angehörige Bundesgebiet aus anderen als beamten-
von Nichtgebietskörperschaften oder tarifrechtlichen Gründen verloren
und öffentlich-rechtlichen Verbänden haben und n.och nicht entsprechend ihrer
von Gebietskörperschaften früheren Rechtsstellung wiederverwen-
det sind, oder
§·61 b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das
(1) Zur Unterbringung und Versorgung von An- fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
gehörigen der in § 2 bezeichneten Nichtgebietskör- haben oder dienstunfähig geworden ·
perschaften und Verbände sind die entsprechenden sind und aus anderen als beamten- oder
Einrichtungen im Bundesgebiet verpflichtet; zum tarifrechtlidien Gründen keine oder
Ausgleich sind diese. von der Verpflichtung nach § 11 keine entsprechende Versorgung erhal-
ganz oder teilweise zu befreien. Für die Höhe der ten,
Bezüge gelten die allgemeinen Angleichungsvor- 2. auf versorgungsberechtigte Personen der
schriften des Bundes. Bahn Wld der Post, die am 8. Mai 1945 Ver-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angehörige sorgungsbezüge aus einer Kasse im Bundes-
von Gebietskörperschaften, die am 8. Mai 1945 bei gebiet erhielten und aus anderen als be-
Nichtgebietskörperschaften oder öffentlich-recht- amten- oder tarifrechtlichen Gründen keine
lichen Verbänden von. Gebietskörperschaften der in oder keine entsprechende Versorgung mehr
§ 2 bezeichneten Art beschäftigt waren. erhalten.
(3) Die Ausführung regelt die Bundesregierung Beamte, Angestellte oder Arbeiter, die aus Kriegs-
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des gefangenschaft, Gewahrsam einer ausländischen
Bundesrates bedarf; in ihr kann auch Bestimmung Macht oder dem in § 37 b Abs. 4 bezeichneten Ge-
darüber getroffen werden, inwieweit die Beschäfti- wahrsam -heimkehren, werden, sofern sie nicht aus
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen Rechts im Bundesgebiet erhielten und aus
von ihrem Amt oder Arbeitsplatz entfernt worden anderen als beamten- oder tarifrechtlichen
sind, vorbehaltlich der sich aus §§ 7 und 8 er- Gründen keine oder keine entsprechende
gebenden Einschränkungen vom Tage der Heimkehr Versorgung mehr erhalten.
ab so behandelt, wie wenn sie nicht aus dem Dienst Soweit in den vorstehend bezeichneten Vorschriften
ausgeschieden wären; eine Nachzahlung von Bezü- auf nicht für anwendbar erklärte Vorschriften dieses
gen findet nicht statt.
Gesetzes, des Bundesbeamtengesetzes oder der Bun-
(2) Das gleiche gilt für die Angehörigen anderer desdisziplinarordnung verwiesen ist, tritt an ihre
früherer Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von Stelle das entsprechende Landesrecht. Die Unterbrin-
Dienststellen bundeseigener Verwaltungen oder der gung und Versorgung obliegt dem Dienstherrn, und
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- zwar auch Gemeinden (Gemeindeverbänden) bis
losenversicherung übernommen worden sind. zu dreitausend Einwohnern; die in Satz 1 Nr. 1
(3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten bezeichneten Personen nehmen an der in Kapitel I
Personen gehören nicht die von ihrem Amt oder geregelten Unterbringung nicht teil.
Arbeitsplatz entfernten Angehörigen des öffent- (2) Das gleiche gilt für die Angehörigen der frü-
lichen Dienstes, die weder der NSDAP noch ihren heren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von
Gliederungen angehört haben und durch rechtskräf- anderen Dienststellen als denen bundeseigener Ver-
tigen Kategorisierungs- (Entnazifizierungs-, Spruch- waltungen oder der Bundesanstalt für Arbeitsver-
kammer-)Bescheid im Sinne der zur „Befreiung des mittlung und Arbeitslosenversicherung übernom-
deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Mi- men worden sind.
litarismus" erlassenen Rechtsvorschriften als nicht
(3) Durch Landesgesetz können ergänzende Vor-
betroffen erklärt worden sind. Sie werden vom In-
schriften, insbesondere auch über die Verteilung
krafttreten dieses Gesetzes ab so behandelt, · wie
der Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungs-
wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden
kassen, erlassen werden. Rechtsvorschriften, die von
wären; eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht
den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind
statt.
oder werden und eine günstigere Regelung enthal-
(4) Ist oder wird ein unter die Absätze 1 oder 2 ten, bleiben unberührt. Für einzelne Beamte, Ange-
fallender Beamter zur Wiederverwendung oder stellte oder Arbeiter getroffene günstigere Maß-
früherer Beamter auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der die nahmen bleiben in Geltung.
Voraussetzung des § 11 Abs. l erfüllt, von einem
anderen als dem zuständigen Dienstherrn über-
KAPITEL III
nommen, so gelten im Verhältnis der Dienstherren
zueinander §§ 18 a und 42 entsprechend. Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 64
§ 63 (1) Bei
(1) Die Vorschriften des § 3 Satz 1 Nr. 3 a und 4, 1. den Ruhestandsbeamten der Bahn und der
der §§ 5 bis 10, 11 Abs. 1, der §§ 19 bis 24f, 35 bis Post, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
39, 47 bis 50, 52 bis 52 b und 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 in den Ruhestand getreten .sind (§ 5 Abs. 1
und 4 dieses Gesetzes sowie der §§ 106 und 110 des Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3, § 48),
Bundesbeamtengesetzes finden entsprechend An- 2. den versorgungsberechtigten Berufssolda-
wendung ten der früheren Wehrmacht, deren Ver-
1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der sorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der
Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände Besoldungsordnung C errechnet sind,
und sonstigen Körperschaften, Anstalten 3. den in § 184 Abs. 1 Satz 3 des Deutschen
und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Beamtengesetzes. oder den entsprechenden
Bundesgebiet, die am 8. Mai 1945 im öffent- Vorschriften für die angegliederten Gebiete
lichen Dienst standen, wenn sie bezeichneten Versorgungsberechtigten und
a) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus den vor dem 1. Juli 1940 in den Ruhestand
anderen als beamten- oder tarifrecht- getretenen Angehörigen der autonomen
lichen Gründen verloren haben und noch Verwaltung des ehemaligen Protektorats
nicht entsprechend ihrer früheren Rechts- Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stellung wiederverwendet sind oder stabe c, Nr. 2)
b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das verbleibt es - vorbehaltlich der sich aus §§ 7,
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet 8, 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 und 3, § 35
haben oder dienstunfähig geworden sind Abs. 3 und § 65 dieses Gesetzes sowie § § 110,
und aus anderen als beamten- oder tarif- 156 Abs. 1 und § 181 a des Bundesbeamtengesetzes
rechtlichen Gründen keine oder keine ergebenden Abweichungen - bei der bisherigen
entsprechende Versorgung erhalten, Bemessungsgrundlage (ruhegehaltfähige Dienst-
2. auf versorgungsberechtigte Personen, .die bezüge, Ruhegehaltsätze); für die in Halbsatz 1
am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus Nr. 2 bezeichneten Personen gilt § 53 Abs. 1
Kassen der Länder, Gemeinden, Gemeinde- Satz 3 entsprechend. Bei versorgungsberechtigten
verbände oder sonstigen Körperschaften, früheren Berufssoldaten der ehemaligen österreich-
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen ungarischen Wehrmacht, die in der Tschecho-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1317
slowakei nicht ihrem österreich-ungarischen Dienst- 2. die früheren Beamten des Ingenieurkorps
grad entsprechend versorgt worden sind, ist der der Luftwaffe (Besoldungsordnung JL)
Versorgung der Österreich-ungarische Dienstgrad werden entsprechend der als Anlage D beigefügten
mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Tabelle nach den Besoldungsordnungen A und B be-
Maßgaben zugrunde zu legen. Das Ruhegehalt messen.
beträgt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom (2) Die Ausführung regeln die Bundesminister des
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für
Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung.
die bei Einführung des Deutschen Beamten-
g·esetzes im Land Osterreich oder in den sude-
§ 66
tendeu tschen Gebieten bereits vorhandenen Ver-
sorgungsberechtigten und die in Nummer 3 (1) Soweit Berufssoldaten der früheren Wehrmacht
bezeichneten Versorgungsberechtigten der auto- wegen einer während der Dienstzeit entstandenen,
nomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats nicht auf Dienstbeschädigung beruhenden Gesund-
Böhmen und Mähren gilt der - für die erstgenann- heitsstörung oder den Hinterbliebenen von Berufs-
ten Personen nach dem Verhältnis von einem Schil- soldaten, deren Tod nicht infolge einer Dienst-
ling gleich sechsundsechzigzweidrittel Deutsche beschädigung, aber während der Zugehörigkeit zur
Pfennig, für die übrigen Personen nach dem Ver- Wehrmacht ode,r während der Zeit des Bezuges von
hältnis von einer Krone gleich zwölf Deutsche Pfen- Ubergangsgebührnissen eingetreten ist, am 8. Mai
nig umgerechnete - volle Ruhegenuß als Höchst- 1945 auf Grund der früheren Militärversorgungs-
hundertsatz; zu den gewährten laufenden Zuwen- gesetze Versorgungsbezüg,e nach Maßgabe der Vor-
dungen, bei den Versorgungsberechtigten des ehe- schriften des Reichsversorgungsgesetzes bewilligt
maligen Protektorats Böhmen und Mähren auch zu waren, erhalten sie die in §§ 29 bis 33, 36, 37,
den Ausgleichszulagen, kann zur Angleichung an 39 bis 42, 45 bis 47 und 53 des Bundesversorgungs-
die Versorgunqsbezüge eines vergleichbaren An- gesetzes vorgesehene Versorgung. Die Bezüge für
gehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes ein das Sterbevierteljahr (§ 37) sind voll, das Bestat-
Zuschlag nach den von den Bundesministern des tungsgeld (§§ 36, 53) in Höhe von einhundertzwan-
Innern und der Finanzen im Einvernehmen mit dem zig Deutsche Mark, die übrigen Bezüge zu zwei
Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Dritteln zu zahlen.
Kriegsgeschädigte zu erlassenden Richtlinien ge- (2) Trifft eine Gesundheitsstörung (Absatz 1) mit
währt werden. Entsprechendes gilt für die Hinter- einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-
bliebenen; § 129 des Bundesbeamtengesetzes findet sorgungsgesetzes zusammen,· so ist eine einheitliche
Anwendung, sofern der Versorgungsfall seit dem Rente festzusetzen.
1. Juli 1937 eingetreten ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
(2) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur Angehörige des Vollzugsdienstes der Polizei und
Sicherung der Währung und der öffentlichen Finan- des früheren Reichswasserschutzes sowie für ihre
zen vom 20. Oktober 1948 (WiGBI. S. 111) und die Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5).
Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung und
der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBI. § 66a
S. 24) sind mit Wirkung vom 1. April 1953 nicht mehr (1) Beamte der früheren Schutzpolizei der Länder
anzuwenden. und des früheren Reichswasserschutzes, die auf
(3) Bei Empfängern von Versorgungsbezügen, die Grund des Reichsgesetze,s über die Schutzpolizei der
auf der Grundlage früherer Renten nach dem Kapi- Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 597)
tulantenversorgungsgesetz vom 27. September 1938 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Lan-
(Reichsgesetzbl. I S. 1222) bemessen werden, gilt desgesetze oder des Gesetzes über die Versorgung
der in § 158 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengeset- der Polizeibeamten beim Reichswasserschutze vom
zes bezeichnete Betrag als Höchstgrenze im Sinne 26. Februar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149) wegen der
des § 158 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes; Folgen einer Polizeidienstbeschädigung Versorgung
fünfundsiebzig vom Hundert dieses Betrages gelten nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversor-
als Höchstgrenze im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 gungsgesetzes erhalten haben, erhalten die in dem
des Bundesbeamtengesetzes und sechzig vom Hun- Bundesversorgungsgesetz vorgesehene Versorgung.
dert des Betrages als Höchstgrenze im Sinne des Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz
§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des genannten Ge- erhalten auch ihre Hinterbliebenen, wenn der Tod
setzes. Zu den auf der Grundlage des in Satz 1 be- die Folge einer anerkannten Polizeidienstbeschädi-
zeichneten Gesetzes bemessenen Versorgungsbezü- gung ist. § 66 gilt entsprechend.
gen können zur Anpassung an die in § 181 a des (2) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere Ange-
Bundesbeamtengesetzes getroffene Regelung nach hörige der Landespolizei und ihre Hinterbliebenen.
den von den Bundesministern des Innern und der
(3) Die Ausführungen regeln die Bundesminister
Finanzen zu erlassenden Richtlinien Zuschläge ge,-
des Innern und der Finanzen im Einvernehmen mit
währt werden.
dem Bundesminister für Arbeit.
§ 65
§ 67
(1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für (1) Beamte, Angestellte und Arbeiter, Berufssol-
1. die früheren Polizeivollzugsbeamten, soweit daten, berufsmäßige Angehörige des früheren
sie in Untergruppen (Fußnoten) der Besol- Reichsarbeitsdienstes sowie Militär- und sonstige
dungsordnung A eingereiht waren, und Versorgunganwärter, die
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
1. an eine Dienststelle der früheren Geheimen § 70
Staatspolizei,
(1) Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen, die
2. zur früheren Waffen-SS die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen und
von Amts wegen versetzt worden waren und dort am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit (§ 106 Abs. 2 des
bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben oder in den Bundesbeamtengesetzes) von fünfundzwanzig Jah-
Ruhestand getreten sind, werden hinsichtlich ihres ren abgeleistet hatten, wird ein Ubergangsgehalt
Rechtsstandes so behandelt, wie wenn sie bis zu entsprechend § 37 gewährt; § 52 a Abs. 1 Satz 1
diesem Zeitpunkt noch in ihrer früheren Stellung Halbsatz 2 gilt entsprechend. Nach Eintritt der
verblieben und aus ihr nach diesem Gesetz in den Dienstunfähigkeit oder Vollendung des fünfund-
Ruhestand getreten, zur Wiederverwendung gestellt sechzigsten Lebensjahres oder bei Entlassung aus
oder entlassen worden wären; als Versetzung von der Teilnahme an der Unterbringung (§ 10 Abs. 2)
Amts wegen gilt auch die Zuweisung eines Militär- nach Vollendung des zweiundsechzigsten Lebens-
oder Versorgungsanwärters durch die dafür zustän- jahres kann ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des
digen Behörden. Die Dienstzeit bei den in Satz 1 Ruhegehaltes, das der Bemessung des Ubergangs-
genannten Stellen ist nur in Ausnahmefällen ruhe- gehaltes zugrunde gelegt ist, gewährt werden; § 24
gehaltfähig und nach § 110 des Bundesbeamten- Abs. 1 und 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
gesetzes anrechenbar, wenn ihre Anrechnung nach (2) Auf Beamte auf Widerruf, die am 8. Mai 1945
dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der nach der Diätenordnung für außerplanmäßige Pro-
persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt fessoren, Dozenten, wissenschaftliche Assistenten
erscheint; das gleiche gilt für Beförderungen, und sowie die den letzteren gleichgestellten Beamten
zwar insoweit, als sie auch in der Laufbahn, der die bei den wissenschaftlichen Hochschulen besoldet
frühere Stellung (Satz 1) zugehörte, erlangt worden wurden, findet Absatz 1 nach einer Dienstzeit (§ 106
wären. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst- Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) von mindestens
behörde; sie kann dabei einem früheren Beamten zwölf Jahren Anwendung.
auf Widerruf oder einer ihm nach diesem Gesetz
gleichgestellten Person den nach der Versetzung (3) §§ 37 a bis 37 d, § 38 Satz 2 und § 39
erlangten Rechtsstand als Beamter auf Lebenszeit bleiben unberührt, § 48 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der
für die Anwendung des Satzes 1 zuerkennen. Witwe und den Kindern eines Beamten auf Wider-
ruf, dem Ubergangsgehalt zustand (Absatz 1 Satz 1)
(2) Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen oder nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ein Unter-
der in Absatz 1 bezeichneten Personen, auch wenn haltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt wer-
der Versorgungsfall bereits vor dem 8. Mai 1945 den können, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur
eingetreten ist. Höhe der Hinterbliebenenbezüge bewilligt werden.
§ 68
§ 70a
(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach den in den Ländern geltenden Vorschriften (1) Zum Personenkreis der §§ 1 oder 2 gehörende
Zahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten haben, Lehrer an deutschen Auslandsschulen können, falls
ohne daß die Voraussetzung des Stichtages in § 53 sie die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen, durch
Abs. 1 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 erfüllt ist, soll das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen Bundesminister des Innern den in § 4 Abs. 1 Nr. 1
mit den Bundesministern des Innern und der Finan- bezeichneten Personen gleichgestellt werden. Ent-
zen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der nach sprechendes gilt für die Hinterbliebenen.
diesem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge
(2) Auf die Tätigkeit der in Absatz 1 bezeichneten
bewilligt werden. Entsprechendes gilt für die
Lehrer an deutschen Auslandsschulen findet § 111
Hinterbliebenen.
Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamtengesetzes entspre-
(2) Absatz 1 gilt auch, und zwar ohne die Vor- chend Anwendung; ist die Tätigkeit vor dem 1. Sep-
aussetzung des Erhalts von Bezügen nach landes- tember 1953 beendet worden, so kann die Berück-
rechtlichen Vorschriften für Personen, auf die sichtigung nachträglich zugestanden werden.
§§ 53 oder 55 keine Anwendung finden, weil sie
weder den dort bezeichneten Stichtag erfüllen noch
§ 71
nach dem 1. September 1953 aus Kriegsgefangen-
schaft entlassen worden sind und auch nicht am Auf den in § 12 bezeichneten Pflichtanteil sind
8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren (§ 53 Personen anzurechnen, die eine Nichtgebietskörper-
Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 2), wenn sie bereits im schaft in Weiterführung von Aufgaben aufgelöster
ersten Weltkrieg (1. August 1914 bis 31. Dezember entsprechender Einrichtungen innerhalb oder außer-
1918) Soldaten waren. halb des Bundesgebietes übernommen hat oder bis
zum 31. Dezember 1954 übernimmt.
§ 69
Soweit der Eintritt in den Ruhestand vor Inkraft- § 71 a
treten dieses Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, Dienstfähige Inhaber vori Zivilversorgungs- und
§ 35 Abs. 1 Satz 3) Dienstunfähigkeit voraussetzt, ist Polizeiversorgungsscheinen, die aus von ihnen nicht
deren Vorliegen durch amtsärztliche oder versor- zu vertretenden Gründen bis zum 8. Mai 1945
gungsärztliche Untersuchung festzustellen, falls nicht noch nicht in Planstellen des öffentlichen Dienstes
ein zweifelsfreier Nachweis bereits erbracht ist. mit Anwartschaft auf Ruhegehalt angestellt waren,
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1319
werden einem Dienstherrn, der sie als Beamte, An- liehen Rechts tritt. Das Vorstehende gilt nicht,
gestellte oder Arbeiter übernommen hat oder wenn der Vorbereitungsdienst bereits fortgesetzt
übernimmt, auf den Pflichtanteil (§§ 12, 13) an- worden ist und die Prüfungen endgültig nicht be-
gerechnet. Die Anrechnung auf den Pflichtanteil des standen worden sind oder der Beamte aus son-
§ 13 setzt die Ubernahrne als Beamter auf Lebens- stigen in seiner Person liegenden Gründen aus ihm
zeit oder auf Zeit voraus. § 52 b Abs. 2 Satz 5 und entlassen wurde. An der Unterbringung nimmt er
Abs. 3 gelten auch hier. nicht teil. Sofern der Dienstherr nicht eine andere
Bestimmung trifft, endet das Dienstverhältnis mit
§ 71 b der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen
der Prüfung.
(1) Den in § 52b Abs. 2 bezeichneten Angestellten
und Arbeitern soll auf Antrag ein Entlassungsgeld (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die in § 11
gewährt werden, wenn ste unverschuldet seit der Abs. 1 Satz 2 bezeichneten früheren außerplanmäßi-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 1. Sep- gen Beamten auf Widerruf; ihre Teilnahme an der
tember 1953 keine entsprechende Beschäftigung Unterbringung bleibt jedoch unberührt.
innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Di,enstes (3) Die Absätze 1 (ausgenommen Satz 1 Halb-
gefunden hatten oder eine solche aus von ihnen satz 2) und 2 gelten für die unter §§ 62 oder 63
nicht zu vertretenden Gründen nicht länger als ins- fallenden früheren Beamten auf Widerruf entspre-
gesamt ein Jahr ausüben konnten; entsprechende chend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Beschäftigung ist eine solche, die ein dem letzten Wohnsitzlandes der nach diesen Vorschriften zu-
früheren Arbeitseinkommen gleichwertiges Einkom- ständige Dienstherr tritt.
men gewährt. Das Entlassungsgeld beträgt ein-
(4) Die Anträge auf Fortsetzung des Vorberei-
h undertfünfundzwanzig Deutsche Mark und erhöht
tungsdienstes können nur bis zum 30. September
sich nach einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 52b 1958, jedoch von Personen, die erst nach dem
Abs. 2) für je zwei weitere volle Jahre um fünf- 30. September 1957 aus Kriegsgefangenschaft oder
undzwanzig Deutsche Mark. Entsprechendes gilt für aus einem Gewahrsam außerhalb des Bundes-
Angestellte und Arbeiter, bei denen die in § 52 a
gebietes, dessen Gründe hier nicht anerkannt wer-
Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Umstände bereits vor den, zurückkehren, innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten waren und
Ablauf des Monats ihrer Rückkehr gestellt werden.
noch vorliegen.
(2) Für die Angestellten und Arbeiter aus dem § 72
Personenkreis der §§ 62 und 63, die die Voraus-
setzungen des § 52 b Abs. 2 erfüllen, sowie die in (1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende
§ 54 Abs. 4 bezeichneten Berufsunteroffiziere gilt Personen, die nach der in diesem Gesetz getroffenen
Absatz 1 entsprechend. Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft
auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben,
§ 71 C gelten für sämtliche Zeiten als nachversichert, in
Der Einstellung von Personen, die nach diesem denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer
Gesetz auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) anrechenbar Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vor-
sind (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 6, § 54 Abs. 4, schriften der Reichsversicherungsgesetze in den
§§ 54 b, 55, 71 und 71 a) und das fünfundsechzigste gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungs-
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen Vor- frei waren oder der Versicherungspflicht nicht unter-
schriften, nach denen ein Höchstalter bei der Ein- lagen. Das gleiche gilt für ehemalige Berufssoldaten
stellung nicht überschritten sein darf, nicht ent- der früheren Wehrmacht, berufsmäßige Angehörige
gegen. der früheren Waffen-SS oder berufsmäßige Ange-
hörige des früheren Reichsarbeitsdienstes. Die
§ 71 d Sätze 1 und 2 gelten auch für volksdeutsche Ver-
(1) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die triebene und Umsiedler, die bei Geltung der Reichs-
am 8. Mai 1945 im Vorbereitungsdienst für eine versicherungsgesetze im Herkunftsland wegen der
Beamtenlaufbahn standen, sollen, vorbehaltlich der in Satz 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen ver-
§§ 7, 8, auf ihren Antrag in dem Land ihres Wohn- sicherungsfrei gewesen wären oder der Versiche-
sitzes zur Fortsetzung des noch abzuleistenden rungspflicht nicht unterlegen hätten, es sei denn, daß
Vorbereitungsdienstes und nach Maßgabe der Vor- sie nach den Vorschriften ihres Herkunftslandes
schriften dieses Landes zu der für ihre Laufbahn versicherungspflichtig waren. Wenn rentenberech-
vorgeschriebenen Prüfung zugelassen werden; der tigte Hinterbliebene vorhanden sind, gelten die
Bund erstattet dem Dienstherrn fünfzig vorn Hun- Sätze 1 bis 3 auch für den Fall des Todes.
dert der von diesem gezahlten Unterhaltszuschüsse (2) Die Nachversicherung gilt in dem Versiche-
oder Diäten. Für solche Beamte, die bei Reichsve-r- rungszweig der gesetzlichen Rentenversicherungen
waltungen, deren Aufgaben von Dienststellen des als durchgeführt, der nach Art der Beschäftigung bei
Bundes oder bundesunrnittelbarer Körperschaften, Annahme der Versicherungspflicht zuständig ge-
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wesen wäre; dies gilt auch für Zeiten, in denen der
übernommen worden sind, im Vorbereitungsdienst Versicherungszweig noch nicht bestanden hat. Ist
standen, gilt Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend mit der danach für denselben Zeitraum sowohl die Renten-
Maßgabe, daß an die Stelle des Landes die ent- versicherung der Arbeiter als auch die Rentenver-
sprechende Bundesverwaltung oder bundesunrnittel- sicherung der Angestellten zuständig, so gilt die
bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öff ent- Nachversicherung als in der Rentenversicherung
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
der Angestellten durchgeführt. Berufssoldaten, be- trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen
rufsmäßige Angehörige der früheren Waffen-SS mit den Bundesministern des Innern und der
und des früheren Reichsarbeitsdienstes gelten in Finanzen.
der Rentenversicherung der Angestellten als nach- (13) Ein Antrag auf Versorgung nach diesem
versichert. Gesetz, der wegen Nichtbestehens eines Anspruches
(3) Ist nach Absatz 2 die Rentenversicherung der oder einer Anwartschaft auf sie rechtskräftig ab-
Angestellten zuständig, hat jedoch der Jahresarbeits- gelehnt wird, gilt als Antrag auf Gewährung von
verdienst die Versicherungspflichtgrenze überstie- Rente oder auf Neufeststellung einer Rente aus den
gen, so gilt die Nachversicherung als bis zur Höhe gesetzlichen Rentenversicherungen.
der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt.
(4) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt § 72a
gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften (1) Wird das Bestehen eines Anspruches oder
sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten einer Anwartschaft auf Alters- und Hinterblie-
entrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1 ge- benenversorgung nach diesem Gesetz erst fest-
nannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 gestellt, nachdem zunächst irrtümlich eine Nach-
erhalten. versicherung angenommen worden ist, so entfallen
(5) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen die an deren Annahme geknüpften Rechtsfolgen.
Rentenversicherungen richtet sich nach den allge- Bis zur Einstellung ~der Neuberechnung der Rente
meinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der ist diese in bisheriger Höhe weiterzugewähren;
Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für eine Rückforderung findet nicht statt. Gezahlte
eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung Renten werden auf die für die gleichen Zeiträume
entrichtet sind. zustehenden Versorgungsbezüge zu dem Vom-
hundertsatz der Versorgungsbezüge angerechnet,
(6) Die Gewährung von Leistungen richtet sich
der dem Verhältnis des Unterschiedsbetrages zwi-
nach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2
schen der zuletzt gezahlten Rente und der für den-
zuständigen Versicherungszweig gelten.
selben Monat ohne Berücksichtigung der Nachver-
(7) Die Rente beginnt für Personen, die ihren sicherung errechneten Rente zu dem für diesen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 1. April Monat zustehenden Versorgungsbezug entspricht.
1951 im Bundesgebiet hatten, mit diesem Zeitpunkt, Die nach dem 8. Mai 1945 entrichteten Beiträge zu
wenn der Versicherungsfall bis zum 31. März 1951 einer freiwilligen Weiterverskherung werden auf
eingetreten ist. Antrag erstattet oder zurückgezahlt; der Antrag ist
(8) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Rege- bis zum 30. September 1958 oder, wenn die in Satz 1
lung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist bezeichnete Feststellung erst nach dem 30. Septem-
die Neufeststellung rückwirkend zu dem in Absatz 7 ber 1957 getroffen wird, innerhalb eines Jahres
bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen; die Unter- nach Ablauf des Monats zu stellen, in dem die Fest-
schiedsbeträge sind nachzuzahlen. stellung getroffen worden ist. Ist dem Versicherten
aus diesen Beiträgen eine Regelleistung aus der
(9) Die Regelung der Absätze 7 und 8 gilt nur, Versicherung gewährt worden, so sind nur die
wenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis spä- später entrichteten Beiträge zu erstatten oder zu-
testens 31. März 1954 beantragt wird. rückzuzahlen.
(10) Kriegsdienstzeiten gelten nicht als Ersatz- (2) Ist oder wird nach dem 8. Mai 1945 ein An-
zeiten, wenn für den gleichen Zeitraum die Nach- spruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und
versicherung als durchgeführt gilt. Hinterbliebenenversorgung erworben, so gilt Ab-
(11) Der Bund und die Dienstherren der in § 63 satz 1 entsprechend. Beruht der Erwerb auf einem
bezeichneten Personen erstatten den Trägern der neuen Dienstverhältnis und hat dieses geendet oder
gesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungs- endet es, ohne daß aus ihm ein Anspruch oder eine
fall die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäf- Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenver-
tigungen vor dem 8. Mai 1945 entfallenden Leistun- ,sorgung zusteht, bei deren Bemessung die für die
gen. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im Nachversicherung erheblichen Zeiten berücksichtigt
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen werden, so findet§ 72 Anwendung.
oder dem Dienstherrn das Nähere über die Berech-
nung und Durchführung der Erstattung und den an- § 72b
gemessenen Ersatz der Verwaltungskosten; er kann
Erlischt eine Anwartschaft auf Alters- und Hin-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
terbliebenenversorgung nach diesem Gesetz durch
Finanzen oder dem Dienstherrn auch bestimmen,
disziplinargerichtliches Urteil, Entlassung oder auf
daß die Erstattung durch Zahlung von Pausch-
Grund der in diesem Gesetz vorgesehenen ent-
beträgen abgegolten wird.
sprechenden Anwendung der§§ 48, 49 und 51 Abs. 2
(12) Soweit Personen des in Absatz 1 bezeichneten des Bundesbeamtengesetzes, so findet § 72 Anwen-
Personenkreises durch Dienstunfall verletzt worden dung. Das gleiche gilt, wenn ein durch entsprechende
sind und keinen auf diese Verletzung gegründeten Wiederverwendung (§ 3 Nr. 1, § 19) begründetes
Anspruch auf Kriegsopferversorgung haben, kann Dienstverhältnis endet, ohne daß aus ihm Alters-
ihnen Unfallfürsorge und ihren Hinterbliebenen ein und Hinterbliebenenversorgung zusteht, bei deren
Unterhaltsbeitrag nach §§ 143 und 147 des Bundes- Bemessung die für die Nachversicherung erheb-
beamtengesetzes gewährt werden. Die Entscheidung lichen Zeiten berücksichtigt werden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1321
§ 73 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
sonstige Personen, die Anwartschaft auf Alters-
(1) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung eine und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Ge-
nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ver- setz haben, und für Ruhestandsbeamte. Sie gelten
sicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb des auch für frühere Beamte auf Widerruf,· die nach
öffentlichen Dienstes nach Inkrafttreten dieses Ge- diesem Gesetz keine Anwartschaft oder keinen
setzes aus, so wird er auf seinen Antrag von der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversor-
Versicherungspflicht befreit; das Verfahren richtet gung haben, falls sie eine solche Anwartschaft aus
sich auch für Zeiten vor dem 1. März 1957 nach den einem neuen Dienstverhältnis erwerben; die Be-
von diesem Zeitpunkt an für die einzelnen Ver- freiung von der Versicherungspflicht und die Rück-
sicherungszweige maßgebenden Vorschriften. Der forderung der Beiträge können mit der sich aus
Antrag gilt als am 1. April 1951 oder zum Beginn Absatz 1 ergebenden Wirkung bis zum 30. Septem-
der versicherungspflichtigen Beschäftigung gestellt, ber 1958 oder, wenn das neue Dienstverhältnis erst
wenn er bis zum 30. September 1958 gestellt wird, nach dem 30. September 1957 begründet wird, in-
sofern der Antragsteller diese Rückwirkung nicht nerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats gel-
ausschließt oder beschränkt. Wird die Rechtsstel-
tend gemacht werden, in dem es begründet worden
lung als Beamter zur Wiederverwendung erst nach
ist.
dem 30. September 1957 festgestellt, so kann der
Antrag mit der in Satz 2 bezeichneten Wirkung § 74
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats
(1) Sind für einen Beamten zur Wiederverwen-
gestellt werden, in dem die Feststellung getroffen
dung, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum
worden ist. Beiträge einschließlich freiwilliger Bei-
31. März 1951 innerhalb oder außerhalb des öffent-
träge, die für Zeiträume seit dem Zeitpunkt ent-
lichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträ'ge zu
richtet worden sind, von dem ab die Befreiung von
den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet
der Versicherungspflicht wirkt, können zurück.ge-
worden, so werden ihm auf seinen Antrag die
fordert werden; § 72 a Abs. 1 Satz 5 gilt entspre-
Arbeitnehmeranteile aus diesen Beiträgen, sowie
chend. Beiträge zur Krankenversicherung werden
etwaige freiwillig entrichtete Beiträge erstattet. Ist
nicht zurückgezahlt.
dem Versicherten eine Regelleistung aus der Ver-
(2) Soweit der Beamte nicht nach Absatz 1 von sicherung gewährt worden, so sind nur die später
der Versicherungspflicht befreit worden ist, sind entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Antrag ist
bei Eintritt der Voraussetzungen des § 24 a Abs. 2 bis zum 30. September 1958 oder, wenn die Rechts-
oder des § 35 Abs. 1 oder bei Gewährung eines stellung als Beamter zur Wiederverwendung erst
lebenslänglichen Unterhaltsbeitrages in Höhe des nach dem 30. September 1957 festgestellt wird, in-
Ruhegehaltes die Arbeitnehmeranteile der seit dem nerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats zu
1. April 1951 zu den Rentenversicherungen geleiste- stellen, in dem die Feststellung getroffen worden
ten Pflichtbeiträge von den Versicherungsträgern an ist. Ist der Beamte zur Wiederverwendung ver-
den Bund oder sonstigen Träger der Versorgungslast storben, so kann der Antrag von den Erben gestellt
(§§ 61, 62, 63) zu erstatten. Die Zeit der rentenver- werden.
sicherungspflichtigen Beschäftigung seit dem 1. April (2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige Per-
1951, für die Beiträge erstattet werden, wird bei der sonen, die Anwartschaft auf Versorgung nach die-
Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte als ruhe- sem Gesetz haben, für Ruhestandsbeamte sowie für
gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt; Leistungen die vor Inkrafttreten dieses ·Gesetzes endgültig
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen werden übernommenen Personen (§ 3 Nr. 1). Das gleiche
insoweit nicht gewährt. Die Anwartschaft aus den gilt für frühere Beamte auf Widerruf, die keine An-
bis zum 1. April 1951 entrichteten Beiträgen bleibt wartschaft oder keinen Anspruch auf Alters- und
bis zum Zeitpunkt der Erstattung nach Satz 1, läng- Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz
stens bis zum 31. Dezember 1956, erhalten. haben, wenn sie eine solche Anwartschaft aus einem
neuen Dienstverhältnis erwerben; der Antrag ist
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, sofern der bis zum 30. September 1958 oder, wenn das Dienst-
Beamte zur Wiederverwendung erklärt, daß er die verhältnis erst nach dem 30. September 1957 be-
Leistungen aus der Rentenversicherung beziehen gründet wird, innerhalb eines Jahres nach Ablauf
wolle. Ist der Beamte zur Wiederverwendung ver- des Monats zu stellen, in dem es begründet worden
storben, ohne eine solche Erklärung abgegeben zu ist.
haben, so kann sie von den versorgungsberechtigten (3) Wird ein Antrag nach Absatz ,1 nicht gestellt,
Hinterbliebenen innerhalb einer Frist von sechs so gelten die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum
Monaten nach Ablauf des Monats, in dem er ver- 31. März 1951 entrichtet,en Beiträge als freiwillige
storben ist, abgegeben werden. Beiträge.
(4) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung nach § 75
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tätigkeit im Für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter behält es bei den in § 58 Abs. 3 bezeichneten Zah-
aus und wird seine Rechtsstellung als Beamter zur lungen sein Bewenden. Eine Erstattung kann nicht
Wiederverwendung erst nachträglich festgestellt, gefordert werden. Ansprüche gegen den Bund auf
so findet auf die Rückforderung der Beiträge Ab- Erstattung der seit dem 1. April 1950 für Rechnung
satz 1 entsprechend Anwendung. des Bundes gezahlten Beträge bleiben unberührt.
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 76 die Stelle des Ubergangsgehaltes das nach diesem
Beamte auf Widerruf, Angestellte und Arbeiter, Gesetz zustehende Ruhegehalt und im Falle des
die die persönlichen und fachlichen Anforderungen Todes des Beamten die nach diesem Gesetz zu-
ihrer Dienststellung erfüllen, dürfen nicht zu dem stehenden Hinterbliebenenbezüge. Entsprechendes
Zweck entlassen werden, um Dienstposten oder gilt für die unter § 70 Abs. 2 fallenden Personen,
Arbeitsplätze zur Durchführung der Unterbringungs- die nach Kapitel I dieses Gesetzes an der Unter-
maßnahmen nach diesem Gesetz frei zu machen, oder bringung teilnehmen. § 42 Abs. 1 findet in den Fällen
um eine den Pflichtanteil (§§ 12, 13) übersteigende der Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
Zahl anrechnungsfähiger Personen zu vermindern. (2) Ein Land, zu dessen Bereich wissenschaftliche
Hochschulen gehören, kann einem unter Kapitel I
§ 77 dieses Gesetzes fallenden Hochschullehrer, auch
wenn er am 8. Mai 1945 bereits entpflichtet war, die
(1) Den unter Artikel 131 des Grundgesetzes
Rechtsstellung des an einer der Hochschulen seines
fallenden Personen stehen außer den Ansprüchen
Bereiches entpflichteten Hochschullehrers zuerken-
nach diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren
nen; die dem Hochschullehrer in dieser Rechtsstel-
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder
lung gewährten Bezüge sind Einkommen aus einer
andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-recht-
Verwendung im öffentlichen Dienst. Für die Ver-
liche Dienstherren, auch für die Zeit vor dem In-
leihung der Rechtsstellung nach Satz 1 kommt es
krafttreten dieses Gesetzes, nicht zu. Das gleiche
auf die Erreichung einer sonst im Bereich des Lan-
gilt für die in § 3 bezeichneten Personen.
des geltenden Altersgrenze für die Entpflichtung
(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Wieder- nicht an. Absatz 1 Satz 1 und 3 findet entsprechend
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts und Anwendung mit der Maßgabe, daß nach Vollendung
über die· Sicherung des Dienst- und Arbeitsverhält- des achtundfünfzigsten Lebensjahres der Zuschuß
nisses der Heimkehrer, die bei öffentlich-rechtlichen in Höhe der nach diesem Gesetz ruhegehaltfähigen
Dienstherren im Bundesgebiet beschäftigt waren, Dienstbezüge gewährt wird.
bleiben unberührt.
(3) Für die unter § 63 fallenden Personen gelten
§ 77 a die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
Soweit nach diesem Gesetz der Bund oder ein daß an die Stelle des Bundes der nach § 63 zustän-
sonstiger Träger der Versorgungslast (§§ 61, 62, 63) dige Dienstherr tritt.
Versorgungsbezüge an unter Artikel 131 des Grund-
§ 79
gesetzes fallende Personen gezahlt hat oder zahlt,
sind Zahlungen des früheren Dienstherrn oder Ver- (1) Für die Klagen aus diesem Gesetz gelten
sorgungsträgers auf Grund der früheren Dienst- §§ 126, 127 und 136 des Beamtenrechtsrahmen-
leistung auf die nach diesem Gesetz zustehenden gesetzes; außerdem gelten, wenn nach §§ 60 und 62
Versorgungsbezüge anzurechnen oder auf Ver- dieses Gesetzes eine Bundesbehörde oder bundes-
langen des Trägers der Versorgungslast in Höhe der unmi ttelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
von ihm nach diesem Gesetz geleisteten Versorgung des öffentlichen Rechts oberste Dienstbehörde ist,
von dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger § 171 Abs. 1, 2 und §§ 174, 175 des Bundesbeamten-
an den Träger der Versorgungslast abzuführen oder gesetzes sinngemäß, im übrigen das entsprechende
der Anspruch auf sie abzutreten. § 165 Abs. 2 und 3 Landesrecht.
des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Streitigkeiten von An-
gestellten und Arbeitern einschließlich der sich aus
§ 78 § 4 ergebenden und, soweit es sich nicht um die
Die versorgungsrechtlichen Grundlagen des Ka- Zugehörigkeit zu dem Personenkreis des Artikels
pitels I Abschnitt II Unterabschnitt 3 sind nach In- 131 des Grundgesetzes, das Bestehen einer Versor-
krafttreten des endgültigen Bundesbeamtengesetzes gungsanwartschaft im Sinne des § 72 und die Dauer
der darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen und Bruttoentgelte der Beschäftigung im öffent-
Regelung anzupassen. lichen Dienst vor dem 9. Mai 1945 handelt, für
Streitigkeiten aus §§ 72 bis 74.
§ 78a
§ 80
(1) Werden an wissenschaftlichen Hochschulen
oder Einrichtungen zum Zwecke der Unterbringung Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt
nach Kapitel I dieses Gesetzes an der Unterbringung das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-
teilnehmender Hochschullehrer neue Planstellen zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach die-
geschaffen, so kann der Bundesminister des Innern sem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der 1937.
Finanzen dem Träger der Hochschule oder Einrich-
tung die Gewährung eines Zuschusses bis zur Höhe § 81
des Ubergangsgehaltes zusichern, das dem in der (1) Die zum Personenkreis dieses Gesetzes (§§ 1,
Planstelle Unterzubringenden zusteht und infolge 2, 51, 62, 63 und 71 a) gehörenden Personen müssen
der Wiederverwendung ruht (§ 37 Abs. 2 Satz 2) sich bis zum 31. Dezember 1953 bei der für ihren
oder nach § 19 Abs. 1 Satz 4 erlischt; von Vollendung Wohnsitz zuständigen Meldestelle melden. Die Frist
des zweiundsechzigsten Lebensjahres ab treten an ist eine Ausschlußfrist.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1323
Meldestellen sind verhindert war, die Meldung fristgerecht einzu-
a) für die Angehörigen der Bahn die Bundes- reichen, muß die Meldung innerhalb eines Monats
bahndirektionen, nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholen.
b) für die Angehörigen der Post die Oberpost-
direktionen, § 81 a
c) für die Angehörigen der Wasserstraßen- Können Urkunden, die für die Geltendmachung
verwaltung die Wasser- und Schiffahrts- von Rechten nach diesem Gesetz erforderlich sind,
direktionen, nicht beigebracht werden, so können als Beweis-
d) für die Angehörigen der Zollverwaltung mittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeu-
und der Monopolverwaltung für Brannt- gen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelas-
wein die Oberfinanzdirektionen - Abt. für sen werden, es sei denn, daß dieses Gesetz aus-
Zölle und Verbrauchsteuern-, drücklich urkundlichen Nachweis vorschreibt. Zu-
e) für die Angehörigen des Auswärtigen Am- ständig für die Abnahme eidesstattlicher Versiche-
tes das Auswärtige Amt, rungen (§ 156 des Strafgesetzbuchs) ist in diesen
Fällen auch die Dienststelle, die für die Entscheidung
f) für die Angehörigen der Arbeitsverwaltung über die geltend gemachten Rechte zuständig ist.
die von der Bundesanstalt für Arbeitsver-
mittlung und Arbeitslosenversicherung be-
stimmten Dienststellen, § 82
g) für die Angehörigen sonstiger nicht unter (1) Soweit Beamte, Angestellte oder Arbeiter am
die Buchstaben a bis f fallender Verwal- 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
tungen sowie öffentlich-rechtlicher Ver- bei einer Reichs- oder Landesdienststelle im Bundes-
bände von Gebietskörperschaften(§ 2 Abs. 1 gebiet gestanden haben, ist ihr Dienstherr die Kör-
Nr. 2) und in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 perschaft, die bei der Neuordnung der staatsrecht-
bezeichneter Körperschaften, Anstalten lichen Verhältnisse die Aufgaben der Dienststelle
und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ganz oder überwiegend übernommen hat. Ent-
sonstiger Einrichtungen die in den Ländern sprechendes gilt für die Angehörigen von Körper-
bestimmten Dienststellen. schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen, die am Rechts (Nichtgebietskörperschaften) sowie öffent-
31. Dezember 1953 ihren Wohnsitz oder dauernden lich-rechtlichen Verbänden dieser oder von Gebiets-
Aufenthalt nicht im Bundesgebiet haben, müssen sich körperschaften im Bundesgebiet, die
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ab- a) am 30. Januar 1933 bereits als solche be-
lauf des Monats melden, in dem sie im Bundesgebiet standen,
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begrün- oder
den. Wird die Anlage A zu § 2 Abs. 1 durch Rechts- b) nach diesem Zeitpunkt durch Zusammen-
verordnung nach dem 31. August 1953 ergänzt, so schluß damals bestehender Einrichtungen
müssen sich die Angehörigen der neu in die An- der vorstehend bezeichneten Art entstanden
lage A aufgenommenen Einrichtungen innerhalb sind,
einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des
oder
Monats, in dem die Rechtsverordnung verkündet
wird, melden; die Rechtsverordnung kann Ab- c) zu den in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 be-
weichendes bestimmen. zeichneten Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts gehören.
(3) Von der Meldung ist befreit,
Sind die- Aufgaben von einer Einrichtung übernom-
a) wer bereits entsprechend untergebracht ist men, die keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
(§ 3 Nr. 1, § 19) oder auf Teilnahme an der
des öffentlichen Rechts ist, so ist zuständiger
Unterbringung verzichtet hat oder Versor- Dienstherr für Beamte die Gebietskörperschaft,
gung gemäß diesem Gesetz (Ruhegehalt, deren unmittelbarer Aufsicht sie untersteht; die
Witwen-, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Einrichtung ist diesem zur Erstattung der Versor-
Ubergangsgehalt, Ubergangsbezüge, Rente gungsleistungen verpflichtet und hat auch die Unter-
auf Grund einer Nachversicherung nach§ 72 bringung durchzuführen, solange eine solche ander-
oder laufende Unterstützung nach § 56) weitig nicht erfolgt.
erhält oder eine Bescheinigung über seine
Teilnahme an der Unterbringung (Unter- (2) Entsprechendes gilt für Versorgungsempfän-
bringungsschein) besitzt, oder ger, deren Versorgungsbezüge auf einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis der in Absatz 1 bezeichneten
b) wer einen Antrag auf Versorgung gestellt
Art beruhen; an die Stelle der Dienststelle tritt die
oder sich zur Unterbringung gemeldet und
Versorgungskasse, die am 8. Mai 1945 für die Zah-
hierüber eine schriftliche Empfangsbeschei-
lung der Versorgungsbezüge zuständig war. Ist der
nigung oder einen sonstigen schriftlichen
Bezirk der Versorgungskasse auf mehrere Länder
Bescheid erhalten hat.
aufgeteilt worden, so fallen die Versorgungsbezüge
(4) Erfolgt die Meldung nicht oder nicht recht- bei Zahlungspflicht eines Landes dem Land zur Last,
zeitig, so stehen Rechte nach diesem Gesetz nicht zu; in dessen Gebiet sich derWohnsitz des Versorgungs-
dies gilt nicht für Rechte nach § 72. Der rechtzeitige empfängers am 8. Mai 1945 befand; Entsprechendes
Eingang der Meldung bei einer anderen Dienst- gilt für die in Absatz 1 Satz 2, 3 bezeichneten Ein-
stelle wahrt die Frist. Wer ohne sein Verschulden richtungen.
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, TeÜ I
(3) Landesgesetzliche Vorschriften, die die Unter- § 84
bringung und die Verteilung der Versorgungslast (1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,
zwischen Land und Gemeinden oder anderen der die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in
Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften ab- Berlin-West haben oder hatten, wenn das Land
weichend regeln, bleiben unberührt. Im übrigen sind Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-
Verwaltungsvereinbarungen über die Unterbrin- liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-
gung und Verteilung der Versorgungslast zulässig, tungen übernimmt, die den Ländern im Bundes-
sofern die darin geregelten Verpflichtungen zur gebiet nach diesem Gesetz obliegen, auch soweit
Zahlung der Versorgungsbezüge unwiderruflich und Personen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
mit Wirkung gegenüber den versorgungsberechtig- im Bundesgebiet haben.
ten Personen übernommen werden. (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung.
§ 83 § 85
Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieses Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft*)
Gesetzes erledigen, werden Gerichtskosten ein- •) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung
schließlich Auslagen nicht erhoben; außergericht- vom 11. Mai 1951. Der Zeitpunkt des Inkrafttrelens der späteren
Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-
liche Kosten werden gcgencinandef aufgehoben. machung näher bezeichneten Vorschriften.
Anlage A
(zu§ 2 Abs. 1)
1. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag 18. Versorgungskasse der Träger der Reichsver-
sicherung in Berlin
2. Industrie- und Handelskammern, Handels-
gremien in der Tschechoslowakei 19. Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und
Mähren und ausländische Notenbanken
3. I--Iandwerkskammern
4. Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaf- 20. Offentliche Sparkassen
ten, Gewerbegenossenschaften in der 20a. Böhmische Sparkasse in Prag, Erste
Tschechoslowakei Mährische Sparkasse in Brünn
5. Reichsnährstand Hauptabteilung I, II, III 21. Deutscher Sparkassen- und Giroverband
6. Landwirtschaftskammern, Bauernkammern, 22. Regionale Sparkassen- und Giroverbände
Landwirtschaftlicher Verein in B,ayern 23. Landesbanken, Provinzialbanken und Giro-
7. Krankenkassen der Reichsversicherung (Orts-, zentralen
Land- und Innungskrankenkassen) 24. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau
8. Reichsknappschaft 25. Regionale Stadtschaften
9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung 26. Preußische Zentralstadtschaft
und Gemeindeunfallversicherungsverbände
27. Regionale Landschaften
10. Landesversicherungsanstalten, Gemeinschafts-
stelle der Landesversicherungsanstalten 28. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten
11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 29. Regionale landschaftliche Banken
12. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung 30. Zentrallandschaftsbank
(Sozialversicherung) mit Körperschaftsrechten in 31. Ritterschaften
Böhmen und Mähren und in anderen fremden
Staaten 32. Ritterschaftliche Banken
13. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und 33. Preußische Staatsbank (Seehandlung),
Innungskrankenkassen, Kassenverbände Sächsische Staatsbank, Thüringische Staatsbank
14. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haft- 34. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse
pflichtversicherungsanstalten 35. Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt
15. Offentlich-rechtliche Sachversicherungs- in Troppau
anstalten 36. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen
16. Verband öffentlich-rechtlicher Feuerversiche- und Mähren
rungsanstalten in Deutschland 37. Landesbank für Mähren
17. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungs- 38. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in
verband Böhmen
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1325
39. Handelshochschule in Leipzig 73. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt Breslau
40. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig), GmbH.
Messeamt Königsberg GmbH. 74. Schiffer-Betriebsverband für die Oder, Breslau,
41. Wasser- und Bodenverbände, die am .30. Januar Mitteldeutscher Schiffer-Betriebsverband, Ber-
1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften waren lin, Ostdeutscher Schiffer-Betriebsverband,
oder durch Zusammenschluß derartiger Körper- Königsberg/Pr., Schiffer-Betriebsverband für
schaften nach dem 30. Januar 1933 geschaffen die Weichsel, Danzig
worden sind 75. Anhaltische Landes-Eisenbahn-Gemeinschaft,
42. Landlieferungsverbände Dessau
43. Dr. Güntz'sche Stiftung 76. Marienstift, Stettin
44. Theaterstiftung in Dessau 77. Staatliches Waisenhaus in Königsberg/Pr.
45. Kulturstiftung in· Dessau 78. Adolf Kessel'sche Stiftung, Schweidnitz
46. Stiftung Schulpforta 79. Reußische Anstalt für Kunst und Volkswohl-
fahrt
47. Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands
80. Rigaer Börsenverein, Rigaer Börsenkomitee,
48. ·Kassendentistische Vereinigung Deutschlands Rigaer Börsenbank
49. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands 81. Offentlich-rechtliche Waldgenossenschaften in
50. Reichsapothekerkammer Böhmen und Mähren und Verband der Wald-
51. Reichsärztekammer genossenschaften, Prag
52. Reichstierärztekammer 82. Estländische Deutsche Kulturselbstverwaltung
53. Zahnärztekammern 83. Deutsche Volksgemeinschaft in Lettland
54. Reichsrechtsanwaltskammer 84. Deutsche Volksgruppe in Rumänien
55. Francke'sche Stiftungen in Halle (Saale) 85. Schulen des Deutschen Elternverbandes in Riga
56. Schulstiftungen der Deutschen in Südslawien, 86. Schulen des Kulturverbandes der Deutschen
Ungarn und Kroatien, Deutsche Schulen in Un- Litauens
garn (Schulen der Evangelischen Kirche A. B. 87. Schulen des Deutschen .Kulturverbandes in der
und H. B., der Katholischen Kirche, der Ersten Tschechoslowakei
Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft und Reichs-
deutsche Schule in Budapest) 88. Stadt-Diskonto-Bank, Riga
57. Schulen der Evangelischen Landeskirche A. B. 89. von Conradische Stiftung
in Siebenbürgen 90. Spend- und Waisenhaus, Danzig
58. Deutscher Schulverein in Polen 91. Kloster Unser Lieben Frauen in Magdeburg
59. Herder-Institut in Riga 92. Pädagogium und Waisenhaus bei Züllichau
60. Deutsche Landes- und Bezirkskommissionen für 93. Kurländisches Provinzialmuseum in Mitau
Kinderschutz und Jugendfürsorge in Böhmen,
94. Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt
Mähren, Schlesien und in der Slowakei
95. Landeswirtschaftsbank in Warschau
61. Königsberger Werke und Straßenbahn-GmbH.,
Königsberg/Pr. 96. Staatliche Agrarbank in Reval
62. Königsberger Fuhrgesellschaft mbH., Königs- 97. Hygienisches Institut Anhalt in Dessau
berg/Pr. 98. Eigenbetrieb der Reichsbetriebskrankenkasse
63. Stiftung für gemeinnützigen Wohnungsbau Wilhelmshaven
GmbH., Königsberg/Pr. 99. Zentralbank der Deutschen Sparkassen in Prag
64. Dresdner Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke- 100. Deutscher Volksbund in Polnisch-Oberschlesien
AG.
101. Brünner Straßenbahn AG.
65. Stettiner Stadtwerke GmbH.
102. Dresdner Straßenbahnen AG.
66. Städtische Werke Memel AG.
103. Elbinger Straßenbahn GmbH.
67. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG.
104. Gablonzer Verkehrsgesellschaft AG.
68. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH.,
Reichenbach/Eulengeb. 105. Städtische Werke GmbH., Stolp/Pommem
69. Danziger Hafengesellschaft GmbH. 106. Städtische Betriebswerke Glatz Gmb_H.
70. Königsberger Hafengesellschaft mbH., Königs- 107. Technische Werke GmbH., Greifenberg/
berg/Pr. Pommern
71. Stettiner Hafengesellschaft mbH. 108. Werke der Stadt Halle AG., Halle (Saale)
72. Schlesische Philharmonie GmbH. 109. Städtische Betriebswerke Allenstein GmbH.
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil 1
Anlage B
(zu § 53 Abs. 3)
An die Stelle der tritt die
Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe
C 1a B 3a
C 1b B 3a
C 2 B 3a
C 3 B 4
C 4 B 7a
C 5 A 1a
C 6 A 2b
C 7 A 2c2
C 8 A 3b
C 9 A 4f
C 10 A 4f
C 11 A 4f
C 12 A 2c2
C 13 A 3b
C 14 A 4b2
C 15 A 4c2
C 16 A 6
C 17 A 5b
C 18 A 6
C 19 A 8 a (6. bis 8. Stufe)
C 20 a A 8 a (5. bis 7. Stufe)
C 21 a A 8 a (4. bis 6. Stufe)
C 22 a A 8 a (3. bis 5. Stufe)
C 23 a A 8 a (1. bis 3. Stufe)
C 20b A 8c1
C 21 b A 8 c 2 (2. Stufe)
C 22b A 8 c 3, A 8 c 2 (1. Stufe)
C 23b A 8 c 5, A 8 c 4
C 24 A 11
C 25 A 11
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1327
Anlage C
(zu § 55 Abs. 2)
An die Stelle der tritt die
Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe
RADm 2 B 5
RADm 3 B 8
RADm 4 A 1a
RADm 5 A 2b
RADm 6 A 2c2
RADm 7 A 3b
RADm 8a A 4 C 1
RADm 8b A 4e
RADm 9 A 7a
RADm 10 A 9
RADm 11 a A 8c4
RADm 11 b A 8c5
RADw 1 A 2a
RADw 2 A 2c2
RADw 3 A 4a2
RADw 4 A Sb
RADw 5 A 8a
RADw '6 A 8c4
RADw 7 A 8c5
Anlage D
(zu § 65)
Es treten an die Stelle die
der Besoldungs-
der Untergruppen Besol-dungs- gruppen
gruppen
JL 1 B 5
JL 2 B 7a
Fußnote 4 zur Bes.-Gr. A 1a JL 3 A 1a
Fußnote 4 zur Bes.-Gr. A 2b JL 4 A 2b
Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 2c2 JL 5 A 2 c2
Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 3b JL 6 A 3b
JL 7 A 4b1
Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 4 c 1 A 4c1
JL 8 A 4c2
Fußnoten 1, 2 und 4
zur Bes.-Gr. A 4 e A 4f
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Erlaß ,
über die Änderung des Erlasses über die Dienstsiegel.
Vom 28. August 1957.
Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich
folgendes:
Der Erlaß über die Dienstsiegel vom 20. Januar
1950 (Bundesgesetzbl. S. 26) wird mit Wirkung vom
Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über die Deut-
sche Bundesbank wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 erster Halbsatz werden hinter den
Worten „und dem Rechnungshof der Bundes-
republik Deutschland" die Worte „sowie von
dem Präsidenten, dem Zentralbankrat und dem
Direktorium der Deutschen Bundesbank" ein-
gefügt.
2. In § 3 Abs. 1 wird folgender Halbsatz ange-
fügt: ,, ; das gleiche gilt für die Deutsche Bun-
desbank und ihre Urkundsbeamten".
Bonn, den 28. August 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
der Forstbeamten des Bundes. ·
Vom 10. September 1957.
Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage
ich dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten die Ausübung der Befugnis, Be-
stimmungen über die Dienstkleidung der Forst-
beamten des Bundes zu erlassen.
Bonn, den 10. September 1957.
Der Bundespräsident
Theoqor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Erlaß ,
über die Änderung des Erlasses über die Dienstsiegel.
Vom 28. August 1957.
Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich
folgendes:
Der Erlaß über die Dienstsiegel vom 20. Januar
1950 (Bundesgesetzbl. S. 26) wird mit Wirkung vom
Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über die Deut-
sche Bundesbank wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 erster Halbsatz werden hinter den
Worten „und dem Rechnungshof der Bundes-
republik Deutschland" die Worte „sowie von
dem Präsidenten, dem Zentralbankrat und dem
Direktorium der Deutschen Bundesbank" ein-
gefügt.
2. In § 3 Abs. 1 wird folgender Halbsatz ange-
fügt: ,, ; das gleiche gilt für die Deutsche Bun-
desbank und ihre Urkundsbeamten".
Bonn, den 28. August 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung
der Forstbeamten des Bundes. ·
Vom 10. September 1957.
Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage
ich dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten die Ausübung der Befugnis, Be-
stimmungen über die Dienstkleidung der Forst-
beamten des Bundes zu erlassen.
Bonn, den 10. September 1957.
Der Bundespräsident
Theoqor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1957 1329
Verordnung über die Erstattung
der Aufwendungen des Bundes für die Unfallversicherung der Arbeitslosen
durch die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Vom 29. August 1957.
Auf Grund des § 896 Abs. 2 der Reichsversiche- § 1555 der Reichsversicherungsordnung festge-
rungsordnung in der Fassung des Artikels X § 4 stellten Musters für die Unfallanzeigen an, ob der
Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung VeTletzte zur Zeit des Unfalls Leistungen der Bun-
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits- desanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundes- losenversicherung (§ 1 Abs. 1) oder des Bundes
gesetzbl. I S. 1018) wird nach Anhörung des Ver- (§ 1 Abs. 2) erhalten hat.
waltungsrates der Bundesanstalt für Arbeitsver-
mittlung und Arbeitslosenversicherung verordnet: § 4
§ 1 Die Bundesausführungsbehörde für Unfallver-
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und sicherung führt NachweLsungen über die Auf-
Arbeitslosenversicherung erstattet unbeschadet der wendungen für die Unfallversicherung der Arbeits-
Vorschrift des Absatzes 2 der Bundesausführungs- losen getrennt nach
behörde für Unfallversicherung die Aufwendungen 1. Aufwendungen zu Lasten der Bundesanstalt
für die Unfallversicherung der Arbeitslosen, für die für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
sie Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist. sicherung (§ 1 Abs. 1),
(2) Die Aufwendungen für die Unfallversicherung
2. Aufwendungen zu Lasten des Bundes (§ 1
der Empfänger von Unterstützung aus der Arbeits-
losenhilfe und der Empfänger von Arbeitslosengeld Abs. 2).
nach dem Heimkehrergesetz bucht die Bundesaus- § 5
führungsbehörde für Unfallversicherung unmittel-
(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
bar zu Lasten des Bundes.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 2 ges,etzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 9
Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
Als Verwaltungskostenpauschale hat die Bundes-
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
losenversicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundes-
sicherung fünf vom Hundert der nachgewiesenen
gesetzbl. I S. 1018) auch im Land Berlin.
Aufwendungen abzüglich der Aufwendungen nach
§ 1 Abs. 2 zu entrichten. (2) Sie gilt nicht im Saarland.
§ 3
§ 6
Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung geben Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
zu Nummer 2 Buchstabe a des auf Grund des 1957 in Kraft.
Bonn, den 29. August 1957.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung über den Sitz der Wehrdienstsenate.
Vom 30. August 1957.
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Satz 2 der Wehrdiszi-
plinarordnung vom 15. März 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 189) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die für die Wehrdisziplinarsachen und Wehrbe-
schwerdesachen bei dem Bundesdisziplinarhof gebil-
deten besonderen Senate (Wehrdienstsenate) haben
ihren Sitz in München.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 30. August 1957.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Berichtigung
zur Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 1215).
1. In § 72 Abs. 3 erster Satz muß es statt „Vertrie-
bene und Sowjetzonenflüchtlinge" heißen „Ver-
triebene oder Sowjetzonenflüchtlinge".
2. In der Fußnote zu § 107 muß es statt „des AndG
BVFG" heißen „des 2. AndG BVFG".
Bonn, den 7. September 1957.
D e r B und e s m i n i s t e r f ü r V e r tr i e b e n e ,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Im Auftrag
Radetzky
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 399.
Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20.
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung über den Sitz der Wehrdienstsenate.
Vom 30. August 1957.
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Satz 2 der Wehrdiszi-
plinarordnung vom 15. März 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 189) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die für die Wehrdisziplinarsachen und Wehrbe-
schwerdesachen bei dem Bundesdisziplinarhof gebil-
deten besonderen Senate (Wehrdienstsenate) haben
ihren Sitz in München.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 30. August 1957.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Berichtigung
zur Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
(Bundesgesetzbl. I S. 1215).
1. In § 72 Abs. 3 erster Satz muß es statt „Vertrie-
bene und Sowjetzonenflüchtlinge" heißen „Ver-
triebene oder Sowjetzonenflüchtlinge".
2. In der Fußnote zu § 107 muß es statt „des AndG
BVFG" heißen „des 2. AndG BVFG".
Bonn, den 7. September 1957.
D e r B und e s m i n i s t e r f ü r V e r tr i e b e n e ,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Im Auftrag
Radetzky
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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