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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1957 Nr. 5
Tag Inhalt: Seite
23.2.57 Landbeschaffungsgesetz 134
27.2.57 Körperbehindertengesetz .............................................................. . 147
23. 2.57 Verordnung über Leistungen nach § 9 des Ftemdrenten- und Auslandsrentengesetzes an
Personen in Israel ................................................................... . 133
26.2.57 Dritte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saat,gutwesens 151
26.2.57 Vierzehnte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut ........................ . 152
26.2.57 Zweite Verordnung zur Ubertrngung von Befugnissen nach dem Ge,setz zum Schutze der
Kulturpflanzen auf die obersten Landesbehö1:1den ....................................... . 153
23.2.57 Vierundsechzigste Verordnung über Zollsatzänderungen ................................. . 154
23.2.57 Fünfundsechzigste Verordnung über Zollsatzänderungen ................................ . 157
23. 2.57 Siebenundsechz,igste Verordnung über Zollsatzänderungen .............................. . 158
23.2.57 Dreizehnte Verordnung über Zolltartifänderrungen zur Durchführung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ........................... . 159
20.2.57 Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Deutsche Bundespost
und die Bundesdruckerei .............................................................. . 160
19.2.57 Dritte Verordnung zur Änderung und Er gänzung der Dritten Verordnung zur Durchführung
1
des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . .............................................. . 161
19.2. 57 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung
de,s Fe,ststellungsgesetzes ............................................................. . 163
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
Verordnung
über Leistungen nach § 9 cles Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes
an Personen in Israel.
Vom 23. Februar 1957.
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes § 2
über Fremdrenten der Sozialversicherung an Be- Leistungen auf Grund dieser Verordnung können
rechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über mit Wirkung vom 1. Oktober 1955 an gewährt wer-
Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte den, sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 1958
im Ausland sowie über freiwillige Sozialversiche- gestellt wird.
rung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz) vom § 3
7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) in der (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Januar Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 17) und des Zweiten gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Fremd-
Änderungsgesetzes vom 4. September 1956 (Bundes- renten- und Auslandsrentengesetzes auch im Land
gesetzbl. I S. 767) verordnet die Bundesregierung Berlin.
mit Zustimmung des Bundesrates: (2) Sie gilt nicht im Saarland.
§ 4
§ 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Leistungen nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes können kündung in Kraft.
beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
Bonn, den 23. Februar 1957.
auch an
a) Deutsche (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Gesetzes) Blücher
b) frühere deutsche Staatsangehörige (§ 1 Abs. 2 Der Bundesminister für Arbeit
Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) und Anton Storch
c) Berechtigte nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes Der Bundesminister der Finanzen
gewährt werden, die sich in Israel aufhalten. Schäffer
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil l
Gesetz
über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
(Landbeschaffungsgesetz).
Vom 23. Februar 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grund-
stücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben
ERSTER TEIL werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch
Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht
Allgemeine Vorschriften und Grund- werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen
sätze über den freihändigen Erwerb des Eigentümers zu entsprechen. Das Entgelt kann
abweichend von den bisherigen Preisvorschriften
§ 1
bemessen werden.
(1) Der Bund kann nach Maßgabe der Vorschrif-
ten dieses Gesetzes Grundstücke beschaffen § 3
1. für Zwecke der Verteidigung; Bei den Verhandlungen über den freihändigen
Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen,
2. insbesondere auch zur Erfüllung der Ver- daß
pflichtungen des Bundes aus zwischenstaat-
a) ihm für das abgegebene Grundstück statt einer
lichen Verträgen über die Stationierung
Barvergütung ganz oder teilweise eine Ab-
und Rechtsstellung von Streitkräften aus-
findung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige
wärtiger Staaten im Bundesgebiet;
Gegenleistung zu gewähren ist;
3. zur Gewährung einer Entschädigung in b) ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt
Land im unmittelbaren Zusammenhang mit wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines
Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2; persönlich bewirtschafteten Betriebes oder zur
4. zur Verlegung oder Errichtung öffentlicher Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden
Einrichtungen und Anlagen im unmittel- Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und
baren Zusammenhang mit Maßnahmen das Land zu angemessenen Bedingungen be-
nach Nummer 1, 2 oder 3; schafft und erforderlichenfalls hergerichtet
5. zur Unterbringung von Personen, Betrieben werden kann;
und öffentlichen Einrichtungen, die wegen c) ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde
der Verwendung bundes- oder reichs- Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er in-
eigener Grundstücke für Zwecke der Num- folge Alters oder sonstiger Umstände zur
mern 1 und 2 notwendig ist. Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung
der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben
(2) Sollen Grundstücke für die in Absatz auf den Ertrag aus dem Grundstück ange-
genannten Zwecke beschafft werden, so ist die wiesen ist.
Landesregierung zu hören, die nach Anhörung der
§ 4
betroffenen Gemeinde (Gemeindeverband) unter
angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse (1) Sind durch die Verwendung des beschafften
der Raumordnung, insbesondere der landwirtschaft- Grundstückes zur Sicherung gegen Gefahren und
lichen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen
Belange des Städtebaues und des Naturschutzes, zu auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so
dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sie derjenige durchzuführen, der das Grund-
hat sich auch darauf zu erstrecken, ob das Vor- stück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der
haben aus Grundbesitz der öffentlichen Hand, der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschaff-
in angemessener Entfernung gelegen und für das ten Grundstückes erforderlich, so hat sie der durch
Vorhaben geeignet ist, unter Berücksichtigung der die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern
Grundsätze in Satz 1 befriedigt werden kann. Zu nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten,
dem Grundbesitz der öffentlichen Hand gehört auch die aufgewandt werden müssen, um die für die
Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durch-
der Grundbesitz juristischer Personen des privaten
zuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber
Rechts, an deren Kapital die öffentliche Hand über-
unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Be-
wiegend beteiligt ist.
günstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die
(3) Alsdann bezeichnet der zuständige Bundes- Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie
minister im Einvernehmen mit den beteiligten Bun- über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen
desministern die Vorhaben, für die Grundstücke zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinaus-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beschaf- gehen.
fen sind, und sorgt in geeigneten Fällen für öffent- (2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind
liche Bekanntmachung. Will der zuständige Bundes- die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirt-
minister von der Stellungnahme der Landesregie- schaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedi-
rung abweichen,-.so unterrichtet er die betreffende gungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung
Landesregierung vor seiner Entscheidung. von Sicherheitsvorrichtungen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 135
(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von ZWEITER TEIL
Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des
durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde Enteignung
oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu Erster Abschnitt
treffen sind, und regelt die Unterhaltung der not-
wendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in Allgemeine Bestimmungen
welchem Umfange der Erwerber die Kosten der § 10
Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstük- Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Ent-
kes und der Unterhaltung der Einrichtungen zu eignung zulässig.
tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, so-
fern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die § 11
Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhal- (1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungs-
tung der Einrichtungen. verfahrens stellt namens des Bundes der zuständige
Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bun-
§ 5 desbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde
(1) Stehen Verkehrs-, Fernmelde- oder Versor- der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren
gungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtun- nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.
gen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge
(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn
der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und
ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so a) andere geeignete Grundstücke im Wege
hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die des freihändigen Erwerbs nicht beschafft
Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstat- werden konnten,
ten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der b) Grundstücke, die für das · beabsichtigte
Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von
der Verlegung entstehen, sind angemessen auszu- Bund, Ländern und sonstigen Körperschaf-
gleichen. Die zuständige. Behörde (§ 8) setzt die ten des öffentlichen Rechts und ihnen
Höhe der Kosten fest. gleichzustellenden juristischen Personen
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwer- nicht vorhanden sind,
bers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen c) die Verhandlung mit dem Betroffenen über
kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, den freihändigen Erwerb des in Anspruch
die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse genommenen Grundstückes auch unter Be-
entstehen, beteiligen. achtung der Vorschriften des § 3 nicht zum
§ 6 Ziele geführt hat.
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Ände-
rungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul-
Zweiter Abschnitt
oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im
öffentlichen "Interesse erforderlich, so trägt der Er- Gegenstand der Enteignung
werber insoweit die Kosten, als die den öffentlich- § 12
rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch (1) Durch Enteignung
Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinn- a) kann Eigentum an Grundstücken oder
gemäß. Grundstücksteilen einschließlich des dem
(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen
Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs oder belastet werden,
Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstel- b) können andere Rechte an Grundstücken
lung des angemessenen Wohnraums zu gewähr- sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz
leisten. oder zur Nutzung von Grundstücken be-
§ 7 rechtigen oder die Benutzung von Grund-
Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, kön- stücken beschränken, entzogen werden.
nen die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an
Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssied- Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf
lungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlandes Antrag des Eigentümers von der Enteignung aus-
und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt zunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilli-
werden. gen Härte für den Eigentümer führen würde und
§ 8 sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend
Die nach § § 4 bis 6 zuständige Behörde wird im benötigt werden oder sie anderweitig beschafft
Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von werden können.
den Landesregierungen bestimmt. (2) Die Entziehung des Eigentums an Grund-
stücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck
§ 9 nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buch-
. Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigen- stabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks
tümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses
entsprechend. erreicht werden kann.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 13 2. Grundstücke eines landwirtschaftlichen Klein-
(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück be- betriebes oder eines bäuerlichen Betriebes, so-
gründet werden soll und die Begründung dieses weit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fort-
Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er führung auf die Grundstücke angewiesen ist;
berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigen- 3. Grundstücke, die im Wege der Pacht oder
tums an dem Grundstück zu verlangen. · eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Ver-
triebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an
(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusam-
Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaft-
menhängender Grundbesitz nur zu einem Teil ent-
lichen Existenz übergeben worden sind;
eignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr
entsprechend seiner bisherigen Bestimmung ver- 4. Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner
wendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigen- Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.
tümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung
auch auf den Restbesitz zu verlangen. Dritter Abschnitt
Enteignungsentschädigung
§ 14
1. Entschädigung
Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer für die Enteignung
gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grund-
§ 17
stück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung
von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer (1) Die Entschädigung wird gewährt für
das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 1. den durch die Enteignung eintretenden
gilt entsprechend. Rechtsverlust (§ 18),
§ 15 2. andere durch die Enteignung eintretende
Vermögensnachteile (§ 19).
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
zur Unterbringung von Personen, Betrieben und (2) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem
öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird
unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie (Entschädigungsberechtigter). Vermögensvorteile, die
zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der dem Entschädigungsberechtigten infolge der Ent-
Körperschaften des öffentlichen Rectts (Bund, Län- eignung entstehen, sind bei der Festsetzung der
der, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie Entschädigung zu berücksichtigen.
der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen (3) Für die Bemessung der Entschädigung ist der
Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die Zustand des Grundstückes in dem Zeitpunkt maß-
der Aufsicht des Bundes oder der Länder. unter- gebend, in dem der Enteignungsbeschluß (§ 47 Abs. 1)
liegen oder ihrer Verwaltung unterstehen. erlassen wird. In den Fällen der vorzeitigen Besitz-
einweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maß-
§ 16 gebend, in dem sie wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nf.5).
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder (4) Geldentschädigungen außer wiederkehrenden
zur Unterbringung von Personen, Betrieben und Leistungen sind von dem in Absatz 3 bezeichneten
öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen Zeitpunkt an mit dem für zuletzt ausgegebene
nicht enteignet werden Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üb-
1. a) Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen lichen Nominalzinsfuß zu verzinsen.
Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem § 18
Unterricht, der Forschung, der Kranken- und
Gesundheitspflege, der Erziehung und der (1) Die Entschädigung für den durch die Enteig-
Körperertüchtigung dienen oder zu dienen nung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach
dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstückes
bestimmt oder unter Denkmals- oder Natur-
schutz gestellt sind; oder sonstigen Gegenstandes der Enteignung.
b) Grundstücke der Gemeinden, die zur Siche- (2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren ent-
rung der Durchführung der Bauleitplanung schädigungsloser Abbruch nach dem jeweils gelten-
erforderlich sind; den Recht gefordert werden kann, ist nur zu ge-
währen, wenn es aus Gründen der Billigkeit gebo-
c) Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der
Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und ten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken,
anderen Religionsgesellschaften des öffent- deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt wer-
lichen Rechts sowie deren Einrichtungen den kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist
die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Ver-
dient oder zu dienen bestimmt ist;
hältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu
d) Grundstücke von Betrieben des öffentlichen bemessen.
Verkehrs und der öffentlichen Versorgung
(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grund-
mit Elektrizität, Gas und Wasser, Grund-
stück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrecht-
stücke mit Wassergewinnungsanlagen für
erhalten oder die ge_sondert entschädigt werden, so
die öffentliche Versorgung mit Wasser,
ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für
Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirt-
das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
schaft und Grundstücke im Bereich von Was-
serschutzgebieten; dies gilt auch bei Ent- (4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für
eignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4; dieses Gesetz keine Anwendung.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 137
§ 19 Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich
Wegen anderer durch die Enteignung eintreten- bewirtschafteten Betriebes oder zur Erfüllung der
der Vermögensnachteile sind die Entschädigungen ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Er-
unter gerechter Abwägung der Interessen der All- satzland angewiesen ist und das Land zu angemes-
gemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, ins- senen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls
besondere für hergerichtet werden kann.
1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, (2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder
den der von der Enteignung Betroffene in sei- teilweise vorübergehend verpachteten, landwirt-
nem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem schaftlich oder gärtnerisch genutzten Betriebe die
Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag
ein anderes Grundstück in der gleichen Weise des Eigentüme:rs Entschädigung in Land gewährt
wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen
oder zu gebrauchen, Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls her-
gerichtet werden kann und der Eigentümer das
2. die Wertminderung, die durch Enteignung
Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder
eines Grundstücksteiles oder eines Teiles eines
dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Be-
räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen-
dingungen angeboten hat.
den Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder
durch Enteignung eines Rechts an einem (3) Die Bedingungen für die Beschaffung von
Grundstück bei einem anderen Grundstück Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der
entsteht, soweit die Wertminderung nicht Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrich-
schon bei der Festsetzung der Entschädigung tung des Ersatzlandes volkswirtschaftlich vertretbar
nach Nummer 1 berücksichtigt ist. sind. Die Herrichtung des Ersatzlandes ist erforder-
lich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der
§ 20 Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Ge- werden würde.
genstand der Enteignung, so entscheidet die Ent-
§ 23
eignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück
bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum (1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt,
Besitz oder zur Nutzung des Grundstückes berech- · so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz
tigen oder die Benutzung des Grundstückes be- oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte
schränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit
Erwerb des Grundstückes berechtigen, werden nicht dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine
aufrechterhalten. gesonderte Entschädigung in Geld festzusetzen; das
gilt für die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Berechtigten
(2) Soweit Rechte der in, Absatz 1 genannten Art nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigen-
erlöschen, sind gesondert zu entschädigen tümer gemäß § 24 zu gewährende zusätzliche Geld-
1. Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber entschädigung gedeckt werden.
von Dienstbarkeiten,
(2) Altenteilsrechte sind in dem bisherigen Um-
2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum fang an dem Ersatzland zu begründen. S.oweit die
Besitz oder zur Nutzung des Grundstückes Begründung nicht möglich oder dem Berechtigten
berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz oder Verpflichteten nicht zumutbar ist, ist eine ge-
des Grundstückes ist. sonderte Entschädigung in Geld oder eine Natural-
(3) Bei der Enteignung eines Grundstückes haben wertrente festzusetzen.
Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert ent- (3) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche,
schädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes zum Besitz oder zur Nutzung berechtigende Rechte
ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das von Kriegsopfern, Vertriebenen, Sowjetzonenflücht-
Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht lingen, Kriegssachgeschädigten, Evakuierten oder
auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Heimkehrern, sofern die Rechtsinhaber im Besitz
Geldentschädigungen, die für den durch die Enteig- des Grundstückes sind.
nung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen
oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach
§ 19 Nr. 2 festgesetzt werden. § 24
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als
§ 21 das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich
Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, so- eine dem Wertunterschied entsprechende Geldent-
weit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung schädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen
in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente ge- höheren Wert als das zu enteignende Grundstück,
währt wird. so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberech-
tigte eine dem Wertunterschied entsprechende Aus-
§ 22
glekhszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich
(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der festzusetzende Geldentschädigung und die Aus-
Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz gleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung
oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der der ~§ 17 bis 19 zu bemessen.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 25 § 29
(1) An Stelle des nach § 22 zu gewährenden (1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind
Ersatzlandes kann der Entsmädigungsberechtigte,
1. der Bund;
soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt
werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlan- 2. der Eigentümer und diejenigen, für welche
gen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähig- ein Recht an dem von der Enteignung be-
keit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. troffenen Grundstück oder an einem das
Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter Grundstück belastenden Recht im Grund-
sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungs- buch eingetragen oder · durch Eintragung
gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung gesichert ist, oder deren Rechtsnachfolger;
des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch einge-
vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von
tragenen Rechts an dem von der Enteig-
dem Betrag auszugehen, der sim ergeben würde,
nung betroffenen Grundstück oder an
wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu
leisten wäre. einem das Grundstück belastenden Recht,
eines Anspruchs mit dem Recht auf Be-
(2) Die Festsetzung der Naturalwertrente bedarf friedigung aus diesem Grundstück oder
der Genehmigung nach § 3 Satz 2 des Währungs- eines persönlichen Rechts, das zum Besitz
gesetzes. oder zur Nutzung dieses Grundstückes be-
rechtigt oder die Benutzung dieses Grund-
stückes beschränkt.
2. En ts eh ädigung und Kosten (2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Per-
für Folgen der Enteignung sonen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem
§ 26 die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbe-
hörde zugeht (§ 31 Abs. 3 Satz 3). Die Anmeldung
Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen kann spätestens in der letzten mündlichen Verhand-
der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. lung mit den Beteiligten erfolgen.
An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde
ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die (3) Bestehen Z weife! an einem angemeldeten
Landesregierung nichts anderes bestimmt. Recht, so ist dem Anmeldenden unverzüglich eine
Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er nicht mehr
§ 27 zu beteiligen.
Wird die Entschädigung in Land gewährt, so kann (4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger
der Bund verpflichtet werden, die Grundstücke, die einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,
als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise für die ein Brief erteilt ist, hat auf Verlangen der
herzurichten. Die Verpflichtung kann durch beson- Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzu-
deren Beschluß der Enteignungsbehörde oder im geben, ob diese Hypothek, Grundschuld oder Ren-
Teil Ades Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) tenschuld auf einen anderen übertragen worden ist.
ausgesprochen werden.
§ 30
(1) Die Beauftragten der für die Planung, den
Vierter Abschnitt Landerwerb und die Enteignung zuständigen Behör-
Enteignungs- und Entschädigungsverfahren den sind befugt, Grundstücke, mit Ausnahme von
auf diesen Grundstücken belegenen Wohnungen,
1. Enteignungsbehörde die für die Enteignung nach diesem Gesetz in Be-
und Beteiligte tracht kommen, zu betreten und zu vermessen so-
§ 28 wie auf den Grundstücken sonstige Vorarbeiten
vorzunehmen, die für die Entscheidung über die
(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Lan- Eignung des Geländes notwendig sind. Der Eigen-
desregierung bestimmt. tümer und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu
benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn bei ihnen die
(2) Ortlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vor-
in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene liegen (§ 15 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsge-
Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht setzes vom 3. Juli 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 379).
ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Be- Soweit durch die Tätigkeit im Rahmen des Satzes 1
zirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt Schäden entstehen, ist der Betroffene vom Bund
die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung
örtlich zuständige Enteignungsbehörde. über Art und Höhe der Entschädigung nicht zu-
(3) Die Bundesregierung kann in dringenden stande, so setzt die Enteignungsbehörde diese Ent-
Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit schädigung fest.
diese notwendig sind, um die reibungslose Durch- (2) Wegen der Entschädigung ist der Rechtsweg
führung einzelner wichtiger Landbeschaffungen vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Klage
sicherzustellen. · ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Ent-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 139
scheidung der Enteignungsbehörde an den Kläger (2) In der Benachrichtigung ist eine angei;nessene
zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten
§ 61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemäß an- Einwendungen gegen das Vorhaben erheben
zuwenden. können.
§ 33
2. PI anp rü fung
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2)
§ 31 ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den
aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von Beteiligten zu erörtern. Im Falle des § 32 tritt an
der Enteignung betroffen werden. die Stelle des Plans das Verzeid}nis gemäß § 31
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeich- Abs. 2.
. nis, in dem die von der Enteignung betroffenen (2) Zu dem Termin sind zu laden
Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, kata- 1. der Bund,
stermäßigen oder· sonst üblichen Bezeichnung unter 2. von den sonstigen Beteiligten außer dem
Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigen- Eigentümer diejenigen, die Einwendungen
tümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich erhoben haben,
oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufge-
führt sind, ist in der. betreffenden Gemeinde einen 3. die Gemeinde und der Landkreis.
Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbe- Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die übrigen
hörde kann die Auslegungsfrist verlängern. Beteiligten sollen von dem Termin benachrichtigt
werden.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Aus-
legung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, (3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug
daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffent- aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des
liche Zustellung vorliegen (§ 15 Abs. 1 des Verwal- Plans enthält, beizufügen.
tungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 - Bun- (4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen
desgesetzbl. I S. 379). Diese Tatsachen sind außer- der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
dem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde (5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Ab-
ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Ent- satzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
eignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzu- (6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht
machen, die in den für die Grundstücke zuständigen durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht
Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zei-
die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch er- tungen bekanntzumachen, die in den für die Grund-
sichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre stücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei
Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden. sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteig-
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Be- nungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufor-
teiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge dern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Ge-
meinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift § 34
geben. (1) Einwendungen, die nicht während der Fristen
des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuch-
worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbe-
amt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen
hörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen
Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeit-
nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vor-
punkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des
gelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte
Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungs-
Einwendungen und Anträge werden nicht mehr be-
behörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen,
rücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor
die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern
den Verwaltungsgerichten.
der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden
sind oder vorgenommen werden. (2) Mündliche Einwendungen sind in die Nieder-
schrift aufzunehmen.
§ 32 § 35
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist (1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der
und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrun- Entschädigung sowie darüber verhandelt werden,
gen im Sinne des§ 26 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 welche Rechte aufrec:hterhalten bleiben und welche
und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Betei- Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).
ligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans (2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist
abgesehen werden. In diesem Falle sind die Betei- gestellt werden, innerhaib der er einen Antrag auf
ligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.
deren Bezirk die bettoffenen Grundstücke liegen,
besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung § 36
ist das Verzeichnis der von der Enteignung betrof- (1) Ist ein dingliches oder persönliches Rec:ht, das
fenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforder- zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes
ten Angaben beizufügen. berec:htigt, allein Gegenstand der Enteignung, so
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
k~nn die Enteignungsbehörde von der Aufstellung § 39
emes Plans absehen. In diesem Falle hat sie dem
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
Berechtigten die Absicht der Enteignung seines
Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinn- 1. die Bezeichnung der durch die Besitzein-
gemäß. weisung Betroffenen, des Bundes als An-
tragsteller und des Eingewiesenen sowie
. (2) Di~ Vorschriften über die Planprüfung gelten
smngemaß. des Zweckes, für den die Enteignung vor-
gesehen ist;
§ 37 2. die Bezeichnung des Gegenstandes der Be-
(1) Einigen sich die Beteiligten nur über den sitzeinweisung; hierbei soll
Ubergang oder die Belastung des Eigentums an a) das von der Enteignung betroffene
dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in Grundstück nach Größe-, grundbuchmäßi-
§ 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte, jedoch ger, katastermäßiger oder sonst üblicher
nicht über die Höhe der Entschädigung, so hat die Bezeichnung angegeben werden; im
Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Falle der Enteignung eines Grundstücks-
Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den teiles ist bei der Besitzeinweisung die
Erfordernissen des § 47 Abs. 3 Nr. 1, 2, 5, 7 und 8 Begrenzung dieses Teiles zu beschrei-
entsprechen. Die Niederschrift ist von den Beteilig-
ben;
ten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf
einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. b) soweit ein Recht an einem Grundstück
(§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbstän-
(2) Die beurkundete Einigung steht einem unan- digen Enteignung sein soll, dieses nach
fechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A gleich. § 48 Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeich-
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. nung angegeben werden;
(3) Im übrigen nimmt das Enteignungsverfahren c) soweit ein sonstiges Recht im Sinne des
seinen Fortgang. § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand
einer selbständigen Enteignung sein
soll, dieses nach seinem Inhalt und dem
3. V o r z e i t i g e B e sitze in w e i s u n g Grund seines Bestehens angegeben wer-
den;
§ 38
3. die Entscheidung über die gegen den Be-
(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens sitzeinweisungsbeschluß erhobenen Ein-
und d~e ~esitzeinweisung für die Durchführung der wendungen der durch die Besitzeinweisung
beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so
Betroffenen;
kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten
durch Beschluß in den Besitz des Grundstückes ein- 4. die Festsetzung einer Besitzeinweisungs-
weisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung entschädigung;
\iezieht. 5. den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinwei-
_(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung sung wirksam wird.
mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Be-
die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit die-
troffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Ein-
sem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden;
auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. gewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmit-
Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin statt- telbelehrung und einer Belehrung über das An-
finden, wenn in der Ladung zum Termin ein ent- tragsrecht nach § 41 zu versehen.
sprechender Hinweis enthalten war.
(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist § 40
der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbe-
(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im
schluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen
Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt
nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen.
dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittel-
Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhan-
den sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die barer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen
angemessene anderweitige Unterbringung der durch und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzein-
die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Ent- weisung wird ein Recht zur Nutzung des Grund-
sprechendes gilt für die auf dem Grundstück an- stückes insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung
sässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Be- der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung
triebe und die auf dem Grundstück vorhandenen nicht vereinbar ist.
Verkehrs-, Fernmelde- oder Versorgungseinrichtun- (2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird
gen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1
der Abwasserwirtschaft. erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Be-
(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinwei- sitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fäl-
sung entstehenden Vermögensnachteile eine ein- lig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird
malige oder wiederkehrende Entschädigung zu lei- die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-
sten (Besitzeinweisungsentschädigung). punkt fällig.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 141
§ 41 2. ob und in welcher Höhe der Entschadi-
gungsberechtigte eine zusätzliche Geldent-
Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist
schädigung fordert,
der Zustand des Grundstückes, soweit er für die
Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteig- 3. ob und in welcher Höhe der Bund eine
nungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls Ausgleichszahlung fordert,
unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. 4. ob der Entschädigungsberechtigte eine Na-
Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts turalwertrente fordert.
wegen ermittelt werden. (2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen,
welche Geldentschädigung, welche Naturalwert-
§ 42
rente oder welche zusätzliche Geldentschädigung
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzu- der Bund und welche Ausgleichszahlung der Ent-
heben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem schädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die
die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben,
Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen der eine solche Erklärung abgibt.
wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonde-
ren, durch das Verfahren bedingten Umständen
nicht binnen der in Satz 1 bestimmten Frist ergehen, § 46
so ist die Enteignungsbehörde befugt, diese Frist Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbe-
bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen des schlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Er-
§ 38 Abs. 1 bis zu einem weiteren Jahr zu verlän- örterung der Entschädigung erforderlich ist, ein
gern. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist ferner auf- weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu
zuheben oder zu ändern, wenn die Enteignungsbe- dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch
hörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitz- die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinn-
einweisungsbeschlusses gemäß § 38 Abs. 1 erforder- gemäß.
lichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(2) Wird der Besitzeinweisungsbeschluß aufge- 5. Enteignungsbeschluß
hoben oder geändert, so hat der Bund für alle durch § 47
die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen be-
sonderen Vermögensnachteile Entschädigung zu lei- (1) Auf Grund der Ergebnisse der Planprüfung und
sten oder auf Verlangen den früheren Zustand der Verhandlung über die Entschädigung erläßt die
wiederherzustellen. § 30 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß, so-
gilt sinngemäß. weit eine Einigung nach § 37 nicht zustande gekom-
men ist.
4. Festsetzung (2) Im Enteignungsbeschluß wird entschieden
der Entschädigung über Gegenstand und Umfang der Enteignung und
§ 43
über die Art der Entschädigung (Teil A), ferner
über die Höhe der Entschädigung in Geld, der Na-
Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund ver- turalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).
pflichtet.
§ 44 (3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß
enthalten
(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung
nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geld- 1. die Bezeichnung des von der Enteignung
entschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer Betroffenen, des Bundes als Antragsteller
zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder und des durch die Enteignung Begünstig-
einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädi- ten sowie des Zwecks, für den die Enteig-
gungsverfahren statt. nung vorgenommen wird;
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädi- 2. die Bezeichnung des Gegenstandes der Ent-
gung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzu- eignung; hierbei ist
haltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den a) der Gegenstand der Enteignung nach
Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfah- Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßi-
ren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu ger oder sonst üblicher Bezeichnung an-
verbinden. zugeben; falls die Enteignung eines
Grundstücksteiles vorgesehen ist, ist zu
(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die
seiner Bezeichnung auf Vermessungs-
Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist
schriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug
anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in
der Ladung hinzuweisen. zu nehmen, die von einer zu Fortfüh-
rungsvermessungen befugten Stelle oder
(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. von einem öffentlich bestellten Vermes-
sungsingenieur gefertigt sind;
§ 45
b) soweit ein Recht an einem Grundstück
(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbstän-
festzustellen, digen Enteignung ist, dieses nach Inhalt
1. welche Geldentschädigung der Entschädi- und grundbuchmäßiger Bezeichnung an-
gungsberechtigte fordert, zugeben;
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
c) soweit ein anderes Recht im Sinne des 6. A u s f ü h r u n g de r E n t e i g nun g
§ 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand
§ 51
einer selbständigen Enteignung ist, die-
ses nach seinem Inhalt und dem Grund (1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag,
seines Bestehens anzugeben; mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vor-
gesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der
3. die Ergebnisse der Planprüfung und die
Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist
Entscheidung über die gegen den Plan er-
und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Ver-
hobenen :Einwendungen sowie über An-
zicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise
träge der Beteiligten nach § 26;
hinterlegt ist und die nach § 3 Satz 2 des Währungs-
4. die Entscheidung über die Art der Entschä- gesetzes für die Naturalwertrente erforderliche Ge-
digung und bei Entschädigung in Land die nehmigung erteilt ist. Ist Entschädigung in Land
Bezeichnung des Ersatzlandes in der in festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen
Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise; werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in
5. die Entscheidung darüber, welche Rechte den Besitz des Ersatzlandes gelangt ist und hinsicht-
aufrechterhalten bleiben und welche Rechte lich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädi-
erlöschen (§ 20 Abs. 1); gung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewoh-
6. die Entscheidung über die Begründung nern durch besonderen Beschluß eine angemessene
neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23); Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene an-
' 7. die Angabe der Eigentumsverhältnisse und derweitige Unterbringung muß gesichert sein.
sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach (2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz
der Enteignung; eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung
8. die Entscheidung darüber, welches Zubehör des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Grün-
in die Enteignung einbezogen wird. den erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde
diese Bestimmung bereits treffen, wenn Teil A des
(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
enthalten der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder
1. die Beträge der Geldentschädigung, der zu- unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu-
sätzlichen Geldentschädigung oder der Aus- lässi.gerweise hinterlegt sowie der Unterschieds-
gleichszahlung, bei der Naturalwertrente betrag zwischen diesem und der festgesetzten Ent-
die zugrunde liegende Kapitalsumme und schädigung hinterlegt oder die nach § 3 Satz 2 des
die Rentenbeträge, mit der Angabe, von Währungsgesetzes für die Naturalwertrente erfor-
wem, an wen und aus welchem Grunde sie derliche Genehmigung erteilt ist. Absatz 1 Satz 2
zu leisten sind; gilt. sinngemäß,
2. die Angabe der Anerkenntnisbeträge (§ 45 (3) Bie Mitteilung über die Bestimmung ist den
Abs. 2 Satz 1). Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Uber-
sendung einer beglaubigten Abschrift des Enteig-
§ 48 nungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2
(1) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen. erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Ein-
Die Zustellung eines den jeweiligen Beteiligten be- tragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das
treffenden Auszuges genügt. Der Teil des Beschlus- Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den
ses über die Entschädigung ist jedem, der einen An- Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlus-
spruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der ses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Falle der
Beschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung_ zu ver- Enteignung eines Grundstücksteiles sind dem Er-
sehen. suchen ein Auszug aus_ dem Veränderungsnachweis
und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
versteigerung oder der Zwangsverwaltung einge-
tragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Voll-
§ 52
streckungsgericht von dem Beschluß Kenntnis. In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteig-
nungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteig-
nete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach
§ 49 § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.
Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schrift-
lich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen. § 53
(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Ent-
schädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befrie-
§ 50
digen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der
Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfecht- Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Ver-
barkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder teilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hin-
vor Dbertragung des Besitzes an dem Ersatzland terlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch
die Dbergabe an, so werden die Anerkenntnisbe- haben und eine Einigung dieser Personen über die
träge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig. Auszahlung nicht nachgewiesen ist.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 143
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter- nicht festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag
legung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch des Entschädigungsberechtigten von der Enteig-
nicht berührt. nungsbehörde eine Entschädigung hierfür nachträg-
lich festzusetzen, sofern eine Einigung nicht zu-
§ 54
stande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn
(1) Nach dem Einlritt der im Enteignungsbeschluß Jahren nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungs-
vorgesehenen Rechtsänderungen kann jeder Betei- beschlusses gestellt werden. Für den Festsetzungs-
ligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen bescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemäß.
einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet,
vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder
§ 56
die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsver-
fahrens beantragen. ( 1) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile
zur Entschädigung in Land erworben, so gelten die
(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amts-
Vorschriften der § § 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Er-
gericht zuständig, in dessen Bezirk das von der
gänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar
Enteignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifels-
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) über den Ausschluß des
fällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
Kündigungsrechts der Gläubiger, die Untervertei-
sinngemäß.
lung der Grundpfandrechte (Hypotheken, Grund-
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vor- und Rentenschulden) und Reallasten und die Ein-
schriften über die Verteilung des Erlöses im Falle tragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch.
der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichun-
gen sinngemäß anzuwenden: (2) Grundpfandrechte können von dem Erwer~er
innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb ohne Em-
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Be-
schluß zu eröffnen; haltung einer Kündigungsfrist zur sofortige~ R~ck-
zahlung gekündigt werden. Dient das gekund1gte
2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines
den Antragsteller gilt als Beschlagnahme Kreditinstituts, das nicht berechtigt ist, die Schuld-
im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungs- verschreibungen zurückzukaufen, so wird die Kün-
gesetzes; ist das Grundstück schon in einem digung erst zum nächsten zulässigen Rückzahlungs-
Zwangsversteigerungs- oder Zwangsver- termin wirksam.
waltungsverfahren beschlagnahmt, so hat
es hierbei sein Bewenden; (3) Die Aufgaben der Siedlungsbehörden nach
den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergänzung des
3. das Verteilungsgericht hat bei der Eröff-
Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungs-
nung des Verfahrens von Amts wegen das
Grundbuchamt um die im§ 19 Abs. 2 und 3 behörde wahr.
des Zwangsversteigerungsgesetzes bezeich- § 57
neten Mitteilungen zu ersuchen; in die be- (1) Der enteignete frühere Eigentümer kann ver-
glaubigte Abschrift des Grundbuchblattes langen, daß das nach den Vorschriften dieses Ge-
sind die zur Zeit der Zustellung des Ent- setzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten
eignungsbeschlusses an den Enteigneten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das
vorhandenen Eintragungen sowie die spä- Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des
ter eingetragenen Veränderungen und § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vor-
Löschungen aufzunehmen; habens, dessentwegen das Grundstück enteignet
4. bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Ent-
bezeichneten Entschädigungs berechtigten eignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, be-
nach Maßgabe des § 10 des Zwangsverstei- gonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zUgunsten des
gerungsgesetzes zu berücksichtigen, wegen Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12
der Ansprüche auf wiederkehrende Neben- Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
leistungen jedoch nur für die Zeit bis zur
Hinterlegung. (2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen
eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwal-
(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschrif- tende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tat-
ten die Verteilung des Erlöses im Falle einer sachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis ge-
Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungs- geben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nach-
gericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzu- dem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar
nehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt wer- geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stel-
den, daß diese andere Stelle auch für das Vertei- len. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
lungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig sinngemäß.
ist. Wird die Änderung einer Entscheidung dieser
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückent-
anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Be- eignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich
schwerde findet gegen die Entscheidung des Voll- verändert oder ganz oder überwiegend Entschädi-
streckungsgerichts statt. gung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften
§ 55 der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinn-
Entstehen nach Erlaß des Enteignungsbeschlusses gemäß anzuwenden.
Vermögensnachteile der in § 19 bezeichneten Art, (5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch
für die eine Entschädigung im Enteignungsbeschluß Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den (3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivil-
in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlan; prozeßordnung.
gen, daß ein gleiches Recht an dem früher belaste-
ten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung § 62
wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Ent- In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteig-
eignung des früher belasteten Grundstückes er• nungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinwei-
loschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigen- sungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel
tümer oder sein Rechfsnachfolger das Grundstück für die Tatsachen enthalten sein, welche die Ein-
zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückent- haltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der
eignung gelten sinngemäß. Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine be-
glaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses
(Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vor-
DRITTER TEIL gelegt werden.
§ 63
Rechtsbehelfe
Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung
§ 58
einer Entschädigung (§ 55) gelten § 59 und § 60 ent-
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz er- sprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von
lassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungs- zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungs-
gerich tso rdn ung. bescheides zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im
§ 59 Sinne der Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch
erhoben werden, wenn die Enteignungsbehörde
(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldent- über einen Festsetzungsantrag innerhalb von sechs
schädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat. § 62
(§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), gilt sinngemäß.
einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsent-
schädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf .Änderung der
festgesetzten Geldentschädigung, der Ausgleichszah-
VIERTER TEIL
lung, der Naturalwertrente oder der Besitzeinwei-
sungsentschädigung ist der Rechtsweg vor den or- Ubergangs- und Schlußvorschriften
dentlichen Gerichten gegeben.
§ 64
(2) Die Klage ist erst zulässig, wenn der Ent-
(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955
eignungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfecht-
12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht
bar geworden ist. Das gilt nicht für Klagen auf
in Anspruch genommen worden sind und auf denen
Festsetzung oder .Änderung der Entschädigung für
nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet wor-
eine Besitzeinweisung.
den sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des
(3) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung
Rücksicht auf den W l;rt des Streitgegenstandes aus- entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus
schließlich zuständig; eine erweiterte Zulässigkeit von den Regierungen des Vereinigten Königreichs
von Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a von Großbritannien und Nordirland, der Vereinig-
Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß- ten Staaten von Nordamerika und der Französischen
ordnung wird hierdurch nicht begründet. Ortlich Republik :mr Unterbringung ihrer Botschaften und
ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in des- Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vor-
sen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück schriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch ge-
liegt. nommen werden.
§ 60 (2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die
Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von
Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungs- nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bau-
berechtigten und dem Bund zu führen. Dies gilt werken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze,
sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichs- Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch ge-
zahlung betrifft.
nommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme
§ 61 der Grundstücke nach Artikel 48 des Vertrages über
die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu
erheben. und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutsch-
land (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954 und
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der In-
für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der anspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der
Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom
der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfech- 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezem-
tungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr ber 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für
angefochten werden kann oder an dem über die er- die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin be-
hobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden nötigt werden. Die Vorschriften des Bundes-
ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem leistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundes-
Tage, an dem die Milteilung über die Unanfecht- gesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes
barkeit des Teils A des EntE:ignungsbeschlusses vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899)
den Beteiligten zugestellt ist. bleiben unberührt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 145
(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 ge- § 67
nannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme ab Die den Kirchen oder anderen Religionsgesell-
5. Mai 1955 12 Uhr als vorzeitige Besitzeinweisung schaften und religiösen Vereinen auf Grund des
im Sinne von § 38; der Lauf der in § 42 Abs. 1 Satz 1 Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von
bestimmten Frist beginnt mit dem 1. Januar 1957. Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.
Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungs-
entschädigung nicht zustande, so wird diese von der
Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt ent- § 68
sprechend. Gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnun-
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der gen oder Satzungen, die Kreditinstituten die Anlage
Zustand des Grundstückes in dem Zeitpunkt der In- ihres Vermögens in Grundpfandrechten oder Real-
anspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Ent- lasten außerhalb eines bestimmten Bezirks unter-
schädigungen für Veränderungen am Zustande des sagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grund-
Grundstückes nach der Inanspruchnahme sind zu pfandrechte oder Reallasten nach § 23 an einem
berücksichtigen. außerhalb des Bezirks liegenden Grundstück. neu
begründet werden.
§ 65
§ 69
(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses< Geset-
zes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art an- (1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungs-
gekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des gesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von
Grundstückes im Zeitpunkt des Kaufabschlusses be- Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt
messen worden, kann der frühere Eigentümer vom werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer
Bund Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen das Grundstück an eine Körperschaft des öffent-
dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu lichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Aus-
zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des übung des Vorkaufsrechts zu hören.
Kaufpreises der Zustand des Grundstückes im Zeit-
(2) Der Bundesminister des Innern kann im Ein-
punkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt wor-
vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
den wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere
Landwirtschaft und Forsten die Siedlungsunterneh-
Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt
men und Landlief erungsverbände im Sinne des
worden ist.
Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung,
(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ver-
zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser pflichten,
von der von der Landesregierung bestimmten Be- 1. auf Verlangen der Enteignungsb~hörde
hörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.
Fälle mitzuteilen, in denen nach dem
Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht
§ 66 ausgeübt werden kann, und
(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines 2. das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 ge-
Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 nannten Zweck auszuüben, wenn sie das
Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Ab- Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben
sätzen etwas anderes bestimmt ist. wollen, und über das durch Ausübung des
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Vorkaufs erlangte Grundstück nach Wei-
Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden sung zu· verfügen. Bei Durchführung dieser
müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten
den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit weder rechtliche noch wirtschaftliche Nach-
das Grundstück infolge der Veränderung seinem ur- teile entstehen.
sprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu die- (3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die
nen geeignet oder seine Benutzung wesentlich be- landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbe-
einträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich schränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für
erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem an- das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsied-
gemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem lerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Um-
Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, siedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifels-
so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Aus- fällen die nach § 8 zuständige Behörde.
gleich für diese Nachteile.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Ab- § 70
satz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht
Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bun-
werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt
desleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundes-
werden.
gesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutz-
(4) Hat sich der Wert eines Grundstückes durch bereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesge•
bauliche Veränderungen während der Inanspruch- setzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder
nahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutz-
des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung bereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten
nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgel- die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteig-
tung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 nung und Entschädigung mit der Maßgabe entspre-
(Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz. chend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des kann der zuständige Bundesminister oder die von
in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichne- ihm bestimmte Bundesbehörde den Antrag auf Ein-
ten Berechtigten tritt. leitung des Flurbereinigungsverfahrens stellen. An
die Stelle der vorläufigen Planfeststellung (§ 87
§ 71 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes) tritt die An-
(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist ordnung nach § 1 Abs. 3. Der zuständige Bundes-
gebührenfrei. minister oder die von ihm bestimmte Bundesbe-
hörde ist zuständige obere Behörde im Sinne des
(2) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch- § 88 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes. Die nach
führung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der § 8 zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach
Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von § 89 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes.
Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Aus-
nahme der in der Kostenordnung bestimmten Beur-
§ 13
kundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unbe-
rührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden
mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere werden nach den Vorschriften des Verwaltungszu-
der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Ge- stellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I
bühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrecht- S. 379) bewirkt.
lichen Vorschriften beruhen.
§ 14
(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Ab-
Bis zum Inkrafttreten ,der Verwaltungsgerichts-
gabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne
ordnung gelten das Gesetz über das Bundesverwal-
Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungs-
tungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetz-
behörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Ver-
blatt I S. 625) und die landesrechtlichen Vorschriften
handlung der Durchführung der Landbeschaffung
dient. über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 72 § 15
In den Fällen, in denen der Landverlust auf einen Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
großen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nach-
teile für die allgemeine Landeskultur vermieden
§ 76
werden sollen (§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsge-
setzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591), Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Februar 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
BI ücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 147
Gesetz über die Fürsorge für Körperbehinderte
und von einer Körperbehinderung bedrohte Personen
(Körperbehindertengesetz).
Vom 27. Februar 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Hebammen und andere Medizinalpersonen,
rates das folgende Gesetz beschlossen: Lehrer und Fürsorger, die bei Ausübung ihres Be-
rufs eine Körperbehinderung oder die drohende Ge-
§ 1 fahr einer solchen wahrnehmen, haben die Sorge-
pflichtigen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach
Begriffsbestimmung Absatz 1 anzuhalten. Sie sind verpflichtet, dem Ge-
(1) Körperbehindert im Sinne dieses Gesetzes sundheitsamt Meldung zu erstatten, wenn die Sorge-
sind Personen, die durch eine Fehlform oder Fehl- pflichtigen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen.
funktion des Stütz- und Bewegungssystems oder
(3) Ärzte sind verpflichtet, Personen mit Schädi-
durch Spaltbildungen des Gesichts oder des
gungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2, im Falle
Rumpfes dauernd in ihrer Erwerbsfähigkeit wesent-
ihrer Minderjährigkeit deren Eltern oder sonstige
lich beeinträchtigt sind oder in Zukunft voraussicht-
Sorgepflichtigen, über die Notwendigkeit oder Mög-
lich sein werden. Dieses Gesetz findet auch Anwen-
lichkeit einer ärztlichen Behandlung zu belehren
dung auf Seelentaube und Hörstumme.
und sie durch Aushändigung eines amtlichen Merk-
(2) Von einer Körperbehinderung bedroht im blattes über die Hilfsmöglichkeiten nach diesem Ge-
Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem an- setz zu unterrichten. Personen nach Satz 1 sind dazu
geborenen oder erworbenen Leiden des Stütz- und anzuhalten, unverzüglich die Beratungsstelle des
Bewegungssystems, das voraussichtlich zu einer Gesundheitsamtes aufzusuchen; sind. sie einverstan-
dauernden Fehlform oder Fehlfunktion führt und den, benachrichtigt der Arzt von sich aus das Ge-
die Erwerbsfähigkeit auf die Dauer wesentlich zu sundheitsamt. Besteht der begründete Verdacht, daß
beeinträchtigen droht. im Falle der Minderjährigkeit oder der Unmündig-
keit die Eltern oder sonstige sorgepflichtige Per-
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
sonen zum Nachteil ihrer Pflegebefohlenen eine not-
Personen mit Schädigungen im Sinne der Absätze
wendige Behandlung nicht einleiten oder die Be-
1 und 2, die wegen dieser Schädigungen auf Grund
handlung vernachlässigen, so hat der Arzt auch
des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung
ohne deren Einverständnis das Gesundheitsamt zu
und des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme
benachrichtigen.
des Personenkreises nach § 45 Abs. 3 Buchstabe b
des Bundesversorgungsgesetzes Entschädigungslei-
§ 4
stungen erhalten.
Organisation
§ 2
(1) Innerhalb jedes Landes ist mindestens ein
Aufgabe der Fürsorge für Körperbehinderte
Arzt als Landesarzt zu bestellen, der über beson-
(1) Aufgabe der Fürsorge für Körperbehinderte dere Erfahrungen auf dem Gebiet der Körperbehin-
nach diesem Gesetz ist, drohende Körperbehinde- dertenfürsorge verfügt.
rung durch rechtzeitiges Einschreiten zu verhüten,
(2) Die Gesundheitsämter haben die ärztliche Be-
vorhandene zu beseitigen, insbesondere die Ein-
ratung für Körperbehinderte durchzuführen.
gliederung der Körperbehinderten in das Erwerbs-
leben durch Erwerbsbefähigung oder eine ihren (3) Die freiberuflich tätigen Ärzte wirken im Rah-
Fähigkeiten entsprechende Ausbildung, Fortbildung men dieses Gesetzes mit.
oder Umschulung vorzubereiten oder, falls dies
nicht mehr möglich ist. ihnen ihr Leiden durch Ge-
währung angemessener Bildung und Pflege zu er- § 5
leichtern. Aufgaben der ärztlichen Stellen
(2) Die Fürsorge für Körperbehinderte nach die- (1) Dem Landesarzt obliegen folgende Aufgaben:
sem Gesetz ist ein gemeinsames Anliegen aller hier-
a) Organisation und Durchführung von Sprech-
zu befugten Stellen und Personen. tagen zur ärztlichen Beratung für Körper-
behinderte sowie Beteiligung an ihnen,
§ 3
b) Erstattung von Gutachten für die für das
Einleitung ärztlicher Gesundheits- und das Fürsorgewesen zu-
und fürsorgerischer Maßnahmen ständige Landesbehörde sowie für die Trä-
(1) Eltern, Vormünder und Pfleger sind ver- ger der Fürsorge für Körperbehinderte,
pflichtet, die ihrer Sorge anvertrauten Personen un- c) regelmäßige Unterrichtung der für das Ge-
verzüglich einem Arzt vorzustellen, wenn sie bei sundheitswesen zuständigen Landesbe-
ihnen eine Körperbehinderung oder die drohende hörde über den Erfolg der Vorbeugungs-,
Gefahr einer solchen wahrnehmen; dies gilt auch Erfassungs- und Bekämpfungsmaßnahmen
für Personen, denen die Sorge oder Obhut, wenn auf dem Gebiete der Fürsorge für Körper-
auch nur zeitweise, übertragen ist. behinderte.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Aufgaben der ärztlichen Beratung für Körper- § 7
behinderte bei den Gesundheitsämtern sind
Aufgaben der Fürsorgeverbände
a) Veranstaltung von Sprechtagen für Körper-
behinderte, ( 1) Die Landesfürsorgeverbände sollen Mittel-
punkt aller auf die Fürsorge für Körperbehinderte
b) Einleitung eines ambulanten oder statio-
nach diesem Gesetz abzielenden Maßnahmen sein;
nären Heilverfahrens einschließlich der
bei ihnen sollen beratende Arbeitsgemeinschaften
Versorgung mit orthopädischen Hilf smi t-
mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege,
teln (ärztliche Maßnahmen) für die in § 1
den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen, den
Abs. 1 und 2 genannten Personen, die noch
übrigen Trägern der Sozialversicherung, den mit
nicht wegen ihres Leidens in ärztlicher Be-
der Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes
handlung stehen,
beauftragten und sonstigen Stellen und Personen
c) Einleitung zusätzlicher ärztlicher Maßnah- gebildet werden.
men für die bereits wegen ihres Leidens in
ärztlicher Behandlung stehenden Personen (2) Den Landesfürsorgeverbänden obliegt ferner
im Benehmen mit dem behandelnden Arzt, die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie
größeren orthopädischen und anderen Hilfsmitteln;
d) Benachrichtigung des Fürsorgeverbandes
eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende
zur Einleitung fürsorgerischer Maßnahmen,
Rechtsverordnung der Bundesregierung regelt,
auch wenn ärztliche Maßnahmen nicht vor-
gesehen sind, welche größeren orthq_pädischen und anderen Hilfs-
mittel durch die Landesfürsorgeverbände zu gewäh-
e) Aufstellung eines Heil- und Eingliederungs-
ren sind.
planes einschließlich der Festlegung der er-
forderlichen Maßnahmen zur Versorgung (3) Zu den Aufgaben der Fürsorgeverbände ge-
mit Körperersatzstücken, orthopädischen hören auch
und anderen Hilfsmitteln im Einvernehmen a) Durchführung des Heilverfahrens nach dem
mit dem Landesarzt und dem Fürsorgever- gemäß § 5 Abs. 2 Buchstabe e aufzustellen-
band, wobei die behandelnden Ärzte und den Heil- und Eingliederungsplan; hierzu
im Hinblick auf die spätere berufliche Ein- gehört auch, falls bei den in § 1 Abs. 1 ge-
gliederung in das Erwerbsleben die zustän- nannten Personen Erwerbsbefähigung nicht
dige Dienststelle der Bundesanstalt für Ar- zu erzielen ist, die Durchführung derjenigen
beitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- Maßnahmen, die erforderlich sind, um die
rung zu beteiligen sind, genannten Personen möglichst unabhängig
f) Uberwachung der Durchführung des Heil- von Pflege durch Dritte oder von Anstalts-
und Eingliederungsplanes einschließlich der unterbringung zu machen;
erforderlichen Nachuntersuchungen der- be- b) Hilfe zu einer angemessenen Schulausbil-
treuten Personen durch die ärztliche Lei- dung, mindestens im Rahmen der allge-
tung,
meinen gesetzlichen Be!'jtimmungen über
g) Führung einer Kartei der betreuten Perso- die Schulpflicht, erforderlichenfalls auch
nen zur wissenschaftlichen Auswertung der über das volksschulpflichtige Alter hinaus;
Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. die Bestimmungen über die Ermöglichung
(3) Soweit für die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten des Schulbesuches im Rahmen der allge-
Personen Ansprüche gegen einen Träger der gesetz- meinen Schulpflicht bleiben unberührt;
lichen Krankenversicherung oder eine Ersatzkasse c) Hilfe zur Fortbildung in einem angemes-
bestehen, ist vor Einleitung ärztlicher Maßnahmen senen Beruf oder zur Umschulung für einen
nach Absatz 2 Buchstaben b und c und bei Aufstel- angemessenen Beruf.
lung der Teile des Heil- und Eingliederungsplanes
(4) Bei der Einleitung arbeits- und berufsfördern-
(Absatz 2 Buchstabe e), für welche die Krankenver-
der Maßnahmen und vor der Eingliederung in das
sicherung die Kosten tragen oder Zuschüsse leisten
Erwerbsleben sind die Dienststellen der Bundes-
soll, die zuständige Krankenkasse zu beteiligen.
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
(4) Freiberuflich tätige Ärzte, welche Personen sicherung und gegebenenfalls die sonstigen hierfür
nach § 1 Abs. 1 oder 2 behandeln, können beim Lan- zuständigen Stellen zu beteiligen.
desarzt ein Heilverfahren entsprechend Absatz 2
Buchstabe b beantragen. Der Landesarzt hat seine
§ 8
Entscheidung über den Heilplan im Einvernehmen
mit dem Fürsorgeverband zu treffen und im Hin- Hilfe
blick auf die spätere berufliche Eingliederung in das durch Träger der Krankenversicherung
Erwerbsleben die zuständige Dienststelle der Bun- Sofern Leiden der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten
desanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- Personen Krankheiten im Sinne des Zweiten Buches
versicherung zu beteiligen. der Reichsversicherungsordnung darstellen, regelt
sich die Krankenpflege (ärztliche Behandlung sowie
§ 6
Gewährung von Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln)
Anwendung für Versicherte und ihre Familienangehörigen im
des Allgemeinen Fürsorgerechts Sinne des § 205 der Reichsversicherungsordnung
In der Fürsorge für Körperbehinderte gelten die nach den Vorschriften der Reichsversicherungsord-
allgemeinen fürsorgerechtlichen Vorschriften, soweit nung und den jeweiligen Satzungen der Versiche-
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. rungsträger.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 149
§ 9 § 14
Verpflichtung des Landesfürsorgeverbandes Regelung der Hilfe
bei Gewährung eines Heilverfahrens; bei Maßnahmen zur Erziehung, Herstellung
Festsetzung einer Beitragspflicht der Erwerbsfä~igkeit und Berufsförderung
(1) Wird gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 4 ein Heil- Während der Durchführung von Maßnahmen zur
verfahren festgelegt und will sich die in § 1 Abs. 1 Erziehung, zur Herstellung der Erwerbsfähigkeit,
oder 2 genannte Person diesem unterziehen, so hat zur Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung
der Landesfürsorgeverband dieses Heilverfahren muß der in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Person und
unverzüglich zu gewähren. den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden An-
(2) Der Landesfürsorgeverband kann verlangen, gehörigen zum Lebensunterhalt ein Betrag aus ihrem
daß die in § 1 Abs. 1 oder 2 genannte Person und Einkommen verbleiben, der nicht unter dem Zwei-
ihr nicht getrennt lebender Ehegatte einen Beitrag fachen des Fürsorgerichtsatzes zuzüglich des ein-
zu den Aufwendungen für das Heilverfahren nach fachen Satzes eines etwaigen laufenden Mehrbe-
Maßgabe des § 10 leisten. darfs sowie zuzüglich der Miete oder des Miet-
(3) Decken die nach Maßgabe des § 10 zu berück- anteils liegen darf; werden die genannten Maß-
sichtigenden Beträge die Kosten des Heilverfahrens nahmen stationär durchgeführt, so ist die in § 1
in vollem Umfange, so braucht der Landesfürsorge- Abs. 1 oder 2 genannte Person bei der Berechnung
verband das Heilverfahren nicht zu gewähren. des Betrages außer Betracht zu lassen.
§ 10 § 15
Umfang der Beitragspflicht Entzug der Leistungen
Bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten Gefährdet die in § 1 Abs. 1 oder 2 genannte Per-
des Heilverfahrens hat der Landesfürsorgeverband son oder gefährden im Falle der Minderjährigkeit
angemessen zu berücksichtigen dieser Person die Erziehungsberechtigten durch ihr
a) steuerpflichtige Einkünfte der in § 1 Abs. 1 Verhalten die Durchführung der fürsorgerischen
oder 2 genannten Person und ihres nicht ge- Maßnahmen, insbesondere den Erfolg des Heilver-
trennt lebenden Ehegatten, soweit sie während fahrens, so kann der Fürsorgeverband die Gewäh-
der Dauer des Heilverfahrens monatlich je- rung der Leistungen nach Stellungnahme der be-
weils ein Zwölftel der Verdienstgrenze der handelnden Ärzte und nach Anhörung der Betrof-
Krankenversicherungspflicht der Angestellten fenen ganz oder teilweise versagen.
übersteigen; die Verdienstgrenze erhöht sich
für jede tatsächlich überwiegend unterhaltene § 16
Person um 10 v. H., jedoch höchstens um
50v.H.; Ausschaltung der Ersatzpflicht
b) Leistungen Dritter auf gesetzlicher oder ver- (1) In § 25 Abs. 4 der Verordnung über die Für-
traglicher Grundlage für die Kosten des Heil- sorgepflicht vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I
verfahrens; S. 100) in der Fassung des Gesetzes über die .Ände-
c) Einsparungen an häuslichen Aufwendungen rung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestim-
während der Dauer des Heilverfahrens. mungen vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 967) wird folgender Buchstabe g eingefügt:
§ 11 „g) die nicht durch Beitrag gemäß § 9 Abs. 2
Inanspruchnahme Dritter gedeckten Kosten des Heilverfahrens und
gemäߧ 21a der Verordnung über die Fürsorgepflicht der Versorgung mit Körperersatzstücken,
Der Landesfürsorgeverband darf einen unter- orthopädischen und anderen Hilfsmitteln
haltspflichtigen Dritten, abgesehen von dem unehe- für Körperbehinderte und von einer Kör-
lichen Vater (§ 1708 BGB), nach § 21 a der Verord- perbehinderung bedrohte Personen nach
nung über die Fürsorgepflicht nur im Rahmen von dem Körperbehindertengesetz vom 27. Fe-:
§ 10 in Anspruch nehmen. bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 147)."
(2) In § 25 a Abs. 2 der in Absatz 1 genannten
§ 12 Verordnung wird der Buchstabe „f" durch den Buch-
Anspruch staben „g" ersetzt.
des Landesfürsorgeverbandes
§ 17
Für die Ansprüche des Landesfürsorgeverbandes
nach § 9 Abs. 2 gilt § 25 c der Verordnung über die Anwendung des, Gesetzes in Berlin
Fürsorgepflicht sinngemäß. (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
§ 13 nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-
Regelung der Hilfe lin. Das Land Berlin ist berechtigt, in Fällen des § 10
bei orthopädischer Versorgung Buchstabe a die Verdienstgrenze nach dem im
Für die Versorgung mit Körperersatzstücken übrigen Bundesgebiet geltenden Satz zu berechnen.
sowie größeren orthopädischen und anderen Hilfs- (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
mitteln sind die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 ent- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
sprechend anzuwenden. nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 18 zeigepflicht vom 12. Dezember 1924 (Volks-
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. wohlfahrt, Amtsblatt des Preußischen
Ministers für Volkswohlfahrt 1925 S. 20),
§ 19 7. § 15 des Runderlasses des ehemaligen
Schlußbestimmungen Badischen Ministeriums des Innern vom
1. Oktober 1936 Nr. 100 OOÖ, Landesfür-
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des auf seine sorgeverband Baden betreffend (Badisches
Verkündung folgenden Monats in Kraft. Verwaltungsblatt S. 699 Anlage),
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 der Vierten Verordnung zur
8. Artikel 8 des Württembergischen Landes-
Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 9. November
fürsorgegesetzes vom 27. Februar 1940
1944 (Reichsgesetzbl. I S. 323) tritt außer Kraft.
(Regierungsblatt für Württemberg S. 29),
(3) Zu gleicher Zeit treten alle entgegenstehenden soweit seine Bestimmungen durch dieses
Bestimmungen mit den dazu erlassenen Durchfüh- Gesetz überholt sind,
rungsbestimmungen außer Kraft, insbesondere
9. Artikel 4 des Bayerischen Ausführungs-
1. das Preußische Gesetz betreffend die gesetzes zur Reichsverordnung über die
öffentliche Krüppelfürsorge vom 6. Mai Fürsorgepflicht vom 23. Mai 1939 (Baye-
1920 (Preußische Gesetzsammlung S. 280). risches Gesetz- und Verordnungsblatt
2. die Preußische Ausführungsanweisung S. 185) in der Fassung des Anderungsge-
vom 26. Juli 1920 (Volkswohlfahrt, Amts- setzes vom 19. Januar 1953 (Bayerisches
blatt des Preußischen Ministers für Volks- Gesetz- und Verordnungsblatt S. 11), so-
wohlfahrt S. 179) zu dem unter Nummer 1 weit er sich auf die in diesem Gesetz ge-
genannten Gesetz, regelten Maßnahmen bezieht,
3. die Preußische Verordnung betreffend die 10. das Braunschweigische Gesetz über die
Erfüllung der Krüppelanzeigepflicht in den vorbeugende Krüppelfürsorge für Jugend-
öffentlichen Schulen und Anstalten vom liche vom 29. März 1924 (Gesetz- und Ver-
10. September 1920 (Preußischer Staatsan- ordnungs_sammlung 64 S. 142),
zeiger Nr. 212 vom 20. September 1920), 11. Abschnitt III Kapitel 7 Teil 1 des Gesetzes
4. die Preußische Verordnung betreffend die betreff end die Vereinfachung und Verbil-
Erfüllung der Krüppelanzeigepflicht durch ligung der öffentlichen Verwaltung des
Privatlehrer und Privatschullehrer vom Freistaates Oldenburg vom 27. April 1933
16. September 1920 (Preußischer Staats- (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg,
anzeiger Nr. 212 vom 20. September 1920), Landesteil Oldenburg, 48. Band S. 171),
5. die Preußische Verordnung betreffend die soweit seine Bestimmungen durch dieses
Krüppelanzeigepflicht vom 12. Dezember Gesetz überholt sind,
1924 (Preußischer Staatsanzeiger Nr. 293 12. die Bekanntmachung des Oldenburgischen
Jahrgang 1924), Staatsministeriums betreffend Anzeige-
6. der Preußische Erlaß vom 15. Dezember 1924 pflicht für Krüppel vom 9. Dezember 1929
betreffend Ausführungsvorschriften zu der (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg,
Verordnung betreffend die Krüppelan- Landesteil Oldenburg S. 395).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Februar 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 151
Dri.tte Verordnung zur Änderung
von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens.
Vom 26. Februar 1957.
Auf Grund des § 42 Abs. 1, des § 51 Abs. 1 Satz 2, d) In Ziffer II erhält der erste Nachsatz zur
des § 52 Abs. 1 Satz 2 und des § 63 Abs. 2 Satz 1 des Tabelle folgende Fassung:
Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bunclesgesetzbl. I Unkrautbesatz bis zu 0,2 v. H. (Gewicht) und Be-
S. 450) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- ;atz mit Arten anderer Kulturpflanzen bis zu
ordnet: 0,3 v. H. (Gewicht) zulässig."
Artikel
Artikel 2
Die Anerkennungsverordnung vom 29. März 1954
Die Allgemeine Zulassungsverordnung vom
(Bundesgesetzbl. I S. 48, 93) in der Fassung der Ver-
30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1495) in der
ordnung zur Änderung der Anerkennungsverord-
Fassung der Verordnung zur Änderung der Allge-
nung vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
meinen Zulassungsverordnung vom 23. Februar 1954
S. 494), der Verordnung zur Änderung von Rechts-
(Bundesgesetzbl. I S. 16), der Zweiten Verordnung
vorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens
zur Änderung der Allgemeinen Zulassungsverord-
vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 850)
nung vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. 1954
und der Z weiten Verordnung zur Änderung von
I S. 488, 1955 I S. 92), der Verordnung zur Änderung
Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut-
von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saat-
wesens vom 20. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 648,
gutwesens vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl.
734) wird wie folgt geändert:
I S. 850) und der Zweiten Verordnung zur Änderung
1. Anlage 1: von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saat-
Ziffer V Nr. 2 erhält folgende Fassung: gutwesens vom 20. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 648, 734) erhält folgende Fassung:
„2. Der Feldbestand muß frei von Schädlingen und
Krankheiten, insbesondere von Fusarium, Virus- 1. In § 3 Abs. 2 werden hinter den Worten „für Er-
krankheiiten und Vertiicillium spec., sein."
trags- und Unterlagsreben" die Worte „sowie für
2. Anlage 2: Hopfen" eingefügt.
Im Eingang zu Buchstabe D werden die Worte
2. In § 4 Abs. 3 werden hinter den Worten „Bei
,,die der Saatguterzeugung dienen oder" ge-
Reben" die Worte „und Hopfen" eingefügt.
strichen.
3. In § 5 wird hinter Absatz 1 folgender neuer Ab-
3. Anlage 3:
satz eingefügt:
a) In Ziffer I Buchstabe A wird hinter der laufen-
den Nummer 4 folgende neue Nummer 4 a ein- ,, (2) Die Besichtigung des Aufwuchses bei Hop-
gefügt: fen erfolgt zu Beginn der Doldenbildung."
Spalte 1: 4 a 4. In § 5 wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3.
Spalte 2: Nackthafer Hinter den Worten „Sortierte Reben" werden die
Spalte 3: 98 Worte „ und Hopfenfechser" · eingefügt.
Spalte 4: 5. In § 6 Abs. 1 werden hinter den Worten „ von
Spalte 5: wie lfd. Nr. 1 Reben" die Worte „und Hopfen" eingefügt.
Spalte 6: 6. Anlage 1:
Spalte 7: wie lfd. Nr. 1
a) In Ziffer I Buchstabe A wird hinter der laufen-
Spalte 8: anstelle jedes der zulässigen Körner den Nummer 4 folgende neue Nummer 4 a ein-
von Arten anderer Kulturpflanzen
gefügt:
dürfen bis 2 Körner Winterung in
Sommerung derselben Art treten und Spalte 1: 4a
umgekehrt Spalte 2: N ackthafer
Spalte 9: 88. Spalte 3: 98
b) Ziffer I Buchstabe A Nr. 49 Spalte 8 erhält fol- Spalte 4:
gende Fassung: Spalte 5: wie lfd. Nr. 1
„in 100 Körnern gelten bis 5 Zwiebellieschgras Spalte 6: 0, 1
nicht als Unreinheit; 40 v. H. (Gewicht) entspelzte
Körner zulässig." Spalte 7: wie lfd. Nr. 1
Spalte 8: -
c) In Ziffer I Buchstabe D wird hinter der laufen-
den Nummer 5 folgende neue Nummer 5 a ein- Spalte 9: 85.
gefügt: b) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 29 Spalte 4 wird
„5 a Nackthafer 1,.5 3". die Zahl „0,2" durch die Zahl „0,3" ersetzt.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
c) Ziffer I Buchstabe A Nr. 52 Spalte 8 erhält fol- 3. Die Setzlinge (Fechser) müssen
gende Fassung: a) mindestens 10 cm lang und dem Nutzungs-
zweck. entsprechend stark sein,
.in 100 Körnern gelten bis 10 Zwiebellieschgras b) mindestens 3 Augenkreise aufweisen,
nicht als Unreinheit; 40 v. H. (Gewicht) entspelzte
Körner zulässig". c) glatte Schnittflächen und einen weißen Kern
besitzen,
d) In Ziffer I Buchstabe B wird hinter der mit d) unverletzt sein.
dem Wort „Schwarzhafer" beginnenden Zeile 4. Die Fechser dürfen keine Reste alter Reben zei-
folgende neue Zeile eingefügt: gen."
.Nack.thafer 1,5 5". Artikel 3
e) Ziffer IV erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
.IV leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Hopfen blatt I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgutge-
setzes auch im Land Berlin. Sie gilt nicht im Saar-
1. Der Feldbestand muß auf einer ordnungsgemäßen
Gerüstanlage aufgeleitet sein. Der Mindeststand- land.
raum je Stock beträgt 2,25 qm. Artikel 4
2. Der Feldbestand muß frei von Schädlingen und
Krankheiten, insbesondere von Fusarium, ViTus- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
krankheiten und Verticillium spec., sein. kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1957.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Vierzehnte Verordnung
über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 26. Februar 1957.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Saatgut-
gesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. 1. S. 450)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Saatgut inländischer Herkunft von Hopfen. darf
bis auf weiteres als Handelssaatgut nach Maßgabe
der Allgemeinen Zulassungsverordnung vom 30. Ok-
tober 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1495) in der Fassung
der Dritten Verordnung zur Änderung von Rechts-
vorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens
vom 26. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 151) zu-
gelassen werden.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt 1 S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
gesetzes auch im Land Berlin. Sie gilt nicht im Saar-
land.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1957.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 153
Zweite Verordnung
zur Ubertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen
auf die obersten Landesbehörden.
Vom 26. Februar 1957.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum
Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom
26. August 1949 (WiGBl. S. 308) und des § 1 Nr. 2
der Zweiten Verordnung über die Erstreckung von
Landwirtschaftsrecht der Verwaltung des Vereinig-
ten Wirtschaftsgebietes auf die Länder Baden,
Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und
den bayerischen Kreis Lindau vom 12. Mai 1950
(Bundesgesetzbl. S. 180) in Verbindung mit Artikel
129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
(1) Die Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes zum Schutze der Kultur-
pflanzen zu erlassen, wird auf die obersten Landes-
behörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
übertragen. Sie können ihre Befugnis auf nachge-
ordnete Dienststellen weiter übertragen.
(2) Die Befugnis des Bundesministers für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten, Rechtsverordnun-
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes zum Schutze
der Kulturpflanzen zu erlassen, bleibt unberührt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verordnung
über die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-
wirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom
25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land
Berlin. Sie gilt nicht im Saarland.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1957.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Vierundsechzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Drehteile usw.).
Vom 23. Februar 1957.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527} ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 1957 bis zum 31. Dezember 1957 wie folgt ge-
ändert:
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Nr. Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
39 02 aus G - Vinylchlorid-Vinylidenchlorid-Mischpolyme-
risat mit einem Anteil von Vinylidenchlorid
von mindestens 80 °/o des Gewichts ...... . frei bis 31. 12. 1956
z frei
ab 1. 1. 1957
z 19
2 52 01 Anmerkung zu Nr.5201-B-1-a.
Spinnkabel aus künstlicher Spinnmasse, ausgenommen
Spinnkabel aus Spinnmasse mit Lufteinsd1lüssen, unge-
zwirnt, roh oder gebleicht, mit einem Gewicht von 15 g
oder mehr je m, zur Herstellung von Zellwollgarnen
von der Art der Schappeseidengarne, unter Zoll-
sicherung ......................................... . 5 bis 31. 12. 1956
.z 5
ab 1. 1. 1957
z 10
Der Bundesminister der Finanzen kann für die Zeit
vom 1. Januar 1957 bis zum Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an Stelle der Zollsicherung einen anderen
Nachweis für die bestimmungsgemäße Verwendung
zulassen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 155
§ 2
In der Anlage 2 zur Achtundfünfzigsten Verord-
nung über Zollsatzänderungen (Konjunkturpolitische
Zollsenkung -- 3. Teil) vom 29. Juni 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 611) wird mit Wirkung vom 1. Juli
1956 als neue Nummer 28 a eingefügt:
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Nr. Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
28a aus 5111 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren, rein
oder miteinander gemischt, anderweit weder ge-
nannt noch inbegriffen:
Loden:
mit einem Quadratmetergewicht von 200 bis
400 g und mit einem Werte von mehr als
7 DM für 1 qm ........................ (G) 12 20
V 16
mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
400 bis 500 g und mit einem Werte von mehr
als 8,50 DM für 1 qm .................. (G) 12 20
V 16
mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
500 bis 700 g und mit einem Werte von mehr
als 10 DM für 1 qm .................... (G) 12 20
V 16
Anmerkung.
Loden ist ein nichtgerirnstertes, einfarbiges (d. h. im
Stück gefärbtes oder aus einfarbigen Garnen herge-
stelltes) oder aus melierten Garnen bestehendes, ge-
walktes Gewebe. Er besteht in Kette und Schuß aus
nichtgezwirnten Streichgarnen aus Wolle, auch gemischt
mit Tierhaaren, synthetischen oder künstlichen Spinn-
stoffen. Der Anteil an Wolle und Tierhaaren muß
jedoch mindestens 80 0/o vom Gesamtgewicht betragen.
Loden hat entweder eine glatte Vorderseite (soge-
nannter Anzugloden) oder eine aufgerauhte Vorder-
seite (sogenannter Strichladen).
Die Abfertigung von Loden ist nur bei einer vom
Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-
stelle zulässig.
§ 3
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden für die Zeit vorn Tage
des Inkrafttretens des Dritten Zusatzabkommens
vom 16. November 1955 zum Zollvertrag vorn
20. Dezember 1951 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft bis zum 31. Dezember 1957 wie folgt geändert:
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Nachrichtlich:
Lfd
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Neuer Bisheriger
Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
1 A 11 g e m e i n e Anmerkung zu Abschnitt XVI
Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit
einem Durchmesser von nicht mehr als 25 mm, aus
unedlen Metallen .................................. 4 Mit dem
Inkrafttreten
des Dritten
Zusatz-
abkommens
zum deutsch-
schweizerischen
Zollvertrag
v5
2 A 11 g e m e i n e Anm e r k u n g zu Abschnitt XVII
Aus vollem Material gedrehfe Stücke (Drehteile), mit
einem Durchmesser von nicht mehr als 25 mm, aus
unedlen Metallen .................................. 4 Mit dem
Inkrafttreten
des Dritten
Zusatz-
abkommens
zum deutsch-
schweizerischen
Zollvertrag
v5
3 A 11 gemeine Anmerkung zu Abschnitt XVIII
Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit
einem Durchmesser von nicht mehr als 25 mm, aus
unedlen Metallen .................................. 4 Mit dem
Inkrafttreten
des Dritten
Zusatz-
abkommens
zum deutsch-
schweizerischen
Zollvertrag
v5
4 A 11 g e m ein e Anm e r k u n g zu Abschnitt XIX
Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit
einem Durchmesser von nicht mehr als 25 mm, aus
unedlen Metallen .................................. 4 Mit dem
Inkrafttreten
des Dritten
Zusatz-
abkommens
zum deutsch-
schweizerischen
Zollvertrag
v5
5 A 11 gemeine Anmerkung zu Abschnitt XX
Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit
einem Durchmesser von nicht mehr als 25 mm, aus
unedlen Metallen .................................. 4 Mit dem
Inkrafttreten
des Dritten
Zusatz-
abkommens
zum deutsch-
schweizerischen
Zollvertrag
v5
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 157
§ 4 § 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
kündung in Kraft.
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Bonn, den 23. Februar 1957.
Berlin. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
§ 5
Der Bundesminister der Finanzen
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. Schäffer
Fünfundsechzigste Verordnung über Zollsatzänderungen
(Melasse).
Vom 23. Februar 1957.
Auf Grund · des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Der Zollsatz des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichnete Ware wird für die Zeit vom 1. Januar
1957 bis zum 30. September 1957 wie folgt geändert:
Nachrichtlich:
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Neuer , Bisheriger
Zollsatz 'Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
17 03 Melasse, auch entfärbt ................................. . frei 20
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Siebenundsechzigste Verordnung U.ber Zollsatzänderungen
(Gemüsekonserven).
Vom 23. Februar 1957.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes
vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-
ordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundes-
rat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 1957 bis zum 31. März 1957 wie folgt geändert:
Nachrichtlich:
Lfd. Neuer Bisheriger
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
1 aus 07 02 Bohnen (ausgenommen Puffbohnen - Vicia faba),
Erbsen und Spinat, gefroren . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~ ~ 10 35
z 30
2 20 02 Zubereitungen von Gemüse oder anderen Küchen-
gewtichsen, ohne Zusatz von Essig oder Essigsäure,
auch haltbar gemacht:
aus A-in luftdicht verschlossenen Behältnissen:
5 - Erbsen und Bohnen ................... 20 35
z 30
6 - Spinat ............................... 20 35
z 30
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 159
Dreizehnte Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 23. Februar 1957.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-
meinsamen Marktes de~ Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der
zur Zeit geltenden Fassung wird mit Wirkung vom
1. Januar 1957 bis auf weiteres wie folgt geändert:
Die Allgemeine Anmerkung 6 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl) erhält folgende Fassung:
6. Anmerkung zu den Nrn. 7313 und 7315.
Die ermäßigten Zollsätze von 4 0/o des Wertes für Waren im Rahmen von Zollkon-
tingenten gelten
a - für Elektrobleche der Nr. 7313 Abs. A - 2 (erster Unterabsatz) und der Nr. 7315
Abs. B - 6 - a - 2 für eiine Gesamtmenge von 4000 t je Halbjahr,
b- für Waren aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von gewichtsmäßig
0,90 °/o bis 1,15 0/o, an Chrom von gewichtsmäßig 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem
Gehalt an Molybdän von gewichtsmäßig 0,50 0/o oder weniger (Wälzlagerstahl) der
Nr. 7315 Abs. B - 1 - b - 1 - a und b, Abs. B - 1 - b - 2 - a und b, Abs. B - 4 - b - 1 (zwei-
ter Unterabsatz), 2 (zweiter Unterabsatz) und 3 (zweiter Unterabsatz) und Abs.
B - 5 - a (dritter Unterabsatz) für eine Gesamtmenge von 4000 t je Halbjahr.
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu bestim-
menden Zollstellen zulässig.
§ 2
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
der Bundesminister der Finanzen.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten Ge-
setzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung
des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung
für die Deutsche Bundespost und die Bundesdruckerei.
Vom 20. Februar 1957.
Auf Grund des § 21 Abs. 4 und des § 24 Abs. 3 III.
der Bundesdisziplinarordnung (BDO) in de,r Fassung Zur Verhängung von Geldbußen sind befugt
der Anlage zu dem Gesetz zur Änderung und
1. nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 BDO der Bundesminister
Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November für das Post- und Fernmeldewesen bis zum zu-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 749) wird verordnet: lässigen Höchstbetrag (einmonatige Dienst-
bezüge de,s Beamten),
I. 2. nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 BDO die Präsidenten
der Oberpostdirektionen, des Posttechnischen
Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Zentralamts, des Fernmeldetechnischen Zentral-
Vorermittlungsverfahren gegen Ruhestandsbeamte amts und des Sozialamts der Deutschen Bun-
werden nach § 21 Abs. 4 BDO auf den Präsidenten despost sowie der Direktor der Bundesdrucke-
der Oberpostdirektion übertragen, in deren Bezirk rei bis zur Hälfte des zulässigen Höchstbetrags,
der Ruhestandsbeamte seinen Wohnsitz hat. Befin- 3. nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 BDO die Vorsteher der
det sich der Wohnsitz des Ruhestandsbeamten selbständigen Ämter der Gruppen A bis E bis
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrags
führt der Präsident der Oberpostdirektion, in deren und die Vorsteher dm seföständigen Ämter
Bezirk der Ruhestandsbeamte seinen letzten dienst- der Gruppen F bis J bis zu einem Zehntel des
lichen Wohnsitz hatte, die Vorermittlungen durch. zulässigen Höchstbetrags.
IV.
II.
Diese Verordnung gilt nicht im Bereich der Ober-
Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24 BDO sind postdirektion Saarbrücken.
1. der Bundesminister für das Post- und Fern-
meldewesen, V.
2. die Präsidenten de~ Oberpostdirektionen, des Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Posttechnischen Zentralamts, des Fernmelde- öffentlichung in Kraft. Mit diesem Tage tritt die
technischen Zentralamts und des Sozialamts Verordnung zur Durchführung der Reichsdienststraf-
der Deutschen Bundespost, ordnung in der Bundesfassung im Bereich des Bun-
desministeriums für das Post- und Fernmeldewesen
3. der Direktor der Bundesdruckerei und
vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 229) außer
4. die Vorsteher der selbständigen Ämter. Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1957.
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Lemmer
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 161
Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Dritten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes.
Vom 19. Februar 1957.
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und
Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung des
Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
gesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403)
in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Feststellungs-
gesetzes verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates:
§ 1
Änderung und Ergänzung des Verzeichnisses
der Kreis-Hektarsätze
Die Anlage (Verzeichnis der Kreis-Hektarsätze)
zu § 2 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durch-
führung des Feststellungsgesetzes (3. Feststel-
lungsDV) vom 24. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 518) in der Fassung der Ersten Verordnung zur
Ergänzung der 3. FeststellungsDV vom 17. Dezem-
ber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 809) wird entspre-
chend der beigefügten Anlage geändert und ergänzt.
§ 2
Anwendung in Berlin (West)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-
lungsgesetzes auch in Berlin (West).
§ 3
Geltung im Saarland
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom Inkraft-
treten der 3. FeststellungsDV in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgdng 1957, Teil I
Anlage
(zu § 1)
Kreis-Hektarsätze
I. Ergänzung Gebiet der Heimatauskunft-
Kreis- stellen für die lndustriege- Kreis-
RegBez Potsdam Hektarsatz
biete West- und Ostober- Hektarsatz
Kreis RM schlesien RM
Angermünde 950 Kreis
Blachstädt (Blachownia) 5,60
Posen (ohne RegBez Bromberg) Kattowitz Landkreis 890
Kreis Kattowitz Stadtkreis 1 070
Königshütte Stadtkreis 1130
Alt Burgund 880 Loben 730
Birnbaum 780 Pleß 900
Dietfurt 1 050 Rybnik 840
Eichenbrück 940 Tarnowitz 830
Gnesen 930
Gostingen 1 190
Grätz 86Q
Hohensalza Landkreis 1 230 II. Änderung
Hohensalza Stadtkreis 1 800
Jarotschin 930 RegBez Danzig
Kempen 720 Kreis
Kolmar 690
Konitz 430 fällt weg
Kosten 950
Konitz, soweit früher nicht zu
Krotoschin 1150 Kreis Sehlochau gehörend 430
Lissa 940 Konitz, soweit früher zu Kreis
Mogilno 1 040 Sehlochau gehörend 260
Obornik 810
Ostrowo 830
Posen Landkreis 840 RegBez Stettin
Posen Stadtkreis 800 Kreis
Rawitsch 960
Randow 940 statt bisher 900
Samter 1 010
Uckermünde 500 statt bisher 540
Scharnikau 760
Schrimm 850
Schroda 980
RegBez Oppeln
Wollstein 770
Wreschen 940 Kreis
Beuthen-Tarnowitz 960 statt bisher 1 100
RegBez Oppeln Oppeln 860 statt bisher 950
Rosenberg 670 statt bisher 740
Kreis Tost-Gleiwitz 780 statt bisher 870
Hultschiner Ländchen 1 380 Guttentag 620 statt bisher 720
\
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 163
Verordnung zur Änderung und Ergänzung .
der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes.
Vom 19. Februar 1957.
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a wertungsgesetzes gedient hat, ist der Ersatzein-
und Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung heitswert nach Pauschsätzen zu ermitteln, die sich
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus- auf die Betriebsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1
gleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I Nr. 2, 3, 4 und 5 beziehen und die in ihrer Höhe
S. 403) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 8 den Richtzahlen nach § 4 Abs. 1 wirtschaftlich ent-
des Feststellungsgesetzes verordnet die Bundesre- sprechen sollen."
gierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 2
§ 1
Anderung und Ergänzung Anwendung in Berlin (West)
der Sechsten Verordnung zur Durchführung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Feststellungsgesetzes leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Sechste Verordnung zur Durchführung des blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 44 des Feststellungs-
Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV) vom 23. gesetzes auch in Berlin (West).
März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 133) wird wie folgt
geändert und ergänzt:
§ 3
1. In § 5 wird hinter Absatz 6 der folgende Absatz 7
angefügt: Geltung im Saarland
"(7) Der bei den Betriebsgrundstücken ange- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
setzte Abgeltungsbetrag oder Ersatzabgeltungs-
betrag der Gebäudeentschuldungsteuer ist von
dem nach den Absätzen 1 bis 6 ermittelten Ersatz- § 4
einheitswert in Abzug zu bringen."
Inkrafttreten
2. In § 10 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Für das Betriebsvermögen, das der Ausübung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom Inkraft-
eines freien Berufs im Sinne des § 55 des Be- treten der 6. FeststellungsDV in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Erste Verordnung über die Durchführung einer Sondererhe-
bung zur Lohnstatistik. Vom 7. Februar 1957. 30 13. 2.57 1. 10. 56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 5. Februar 1957. 30 13.2.57 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Ems. Vom 19. Februar
1957. 36 21. 2. 57 1. 3. 57
Lotstarifordnung für die Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I
und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde. Vom 19. Februar 1957. 36 21. 2. 57 1. 3. 57
Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Trave. Vom 19. Februar
1957. 36 21. l. 57 1. 3. 57
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1957 163
Verordnung zur Änderung und Ergänzung .
der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes.
Vom 19. Februar 1957.
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a wertungsgesetzes gedient hat, ist der Ersatzein-
und Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung heitswert nach Pauschsätzen zu ermitteln, die sich
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus- auf die Betriebsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1
gleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I Nr. 2, 3, 4 und 5 beziehen und die in ihrer Höhe
S. 403) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 8 den Richtzahlen nach § 4 Abs. 1 wirtschaftlich ent-
des Feststellungsgesetzes verordnet die Bundesre- sprechen sollen."
gierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 2
§ 1
Anderung und Ergänzung Anwendung in Berlin (West)
der Sechsten Verordnung zur Durchführung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Feststellungsgesetzes leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Sechste Verordnung zur Durchführung des blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 44 des Feststellungs-
Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV) vom 23. gesetzes auch in Berlin (West).
März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 133) wird wie folgt
geändert und ergänzt:
§ 3
1. In § 5 wird hinter Absatz 6 der folgende Absatz 7
angefügt: Geltung im Saarland
"(7) Der bei den Betriebsgrundstücken ange- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
setzte Abgeltungsbetrag oder Ersatzabgeltungs-
betrag der Gebäudeentschuldungsteuer ist von
dem nach den Absätzen 1 bis 6 ermittelten Ersatz- § 4
einheitswert in Abzug zu bringen."
Inkrafttreten
2. In § 10 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Für das Betriebsvermögen, das der Ausübung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom Inkraft-
eines freien Berufs im Sinne des § 55 des Be- treten der 6. FeststellungsDV in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Erste Verordnung über die Durchführung einer Sondererhe-
bung zur Lohnstatistik. Vom 7. Februar 1957. 30 13. 2.57 1. 10. 56
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 5. Februar 1957. 30 13.2.57 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Ems. Vom 19. Februar
1957. 36 21. 2. 57 1. 3. 57
Lotstarifordnung für die Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I
und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde. Vom 19. Februar 1957. 36 21. 2. 57 1. 3. 57
Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Trave. Vom 19. Februar
1957. 36 21. l. 57 1. 3. 57
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
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