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Bundesgesetzblatt
Teil I
1957 Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1957 Nr. 44
Tag Inhalt : Seite
&8.57 Neufassung des Personenstandsgesetzes .... ..... ..... ...... ............... ......... ..... 1125
12. 8. 57 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes ... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ........ : .. .. .... . . . . .. . .. . .. . . .. . . .. . . . .. 1188
In Teil II Nr. 22, ausgegeben am 10. August 1957, sind veröffentlicht: Sechstes Nachtragshaushaltsgesetz 1956. - Be-
kanntmachung über den Geltungsbereich der Vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Haiti, Tunesi~n
und Albanien). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten von dem Protokoll über die Bedingungen für den Beitritt
Japans zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen als Anlage A beigefügten Listen. - Bekanntmachung über
das Inkrafttreten der Erklärung vom 10. März 1955 über die Verlängerung der Geltungsdauer der Zollzugeständnis-
listen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT). -Berichtigung zur Verordnung über die Krankenfür-
sorge auf Kauffahrteischiffen vom 21. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 2102).
Bekanntmachung der Neufassung des Personenstandsgesetzes.
Vom 8. August 1957.
Auf Grund des Artikels IV des Zweiten Gesetzes
zur Anderung und Ergänzung des Personenstands-
gesetzes vom 18. Mai 1957 {Bundesgesetzbl. I S. 518)
wird der Wortlaut des Personenstandsgesetzes in
der vom 1. Januar 1958 ab geltenden Fassung nach-
stehend neu bekanntgemacht.
Bonn, den 8. August 1957.
Der Bundesminister des Innern
D r. S c h r ö d e r
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Personenstandsgesetz
in der Fassung vom 8. August 1957.
Inhaltsübersicht
§§
ERSTER ABSCHNITT
All~Jemeine Bestimmungen 1 und 2
ZWElTER ABSCHNITT
Aufgebot, Heiratsbuch und Familienbuch
a) Auf9cbot ................................... • • • • • • 3 bis 8
b) IIeiratsbuch ..................................... . 9, 11
c) Familienbuch .................................... . 12 bis 15c
DRITTER ABSCHNITT
Geburtenbuch und Sterbebuch
a) Geburtenbuch ................................... . 16 bis 31 a
b) Sterbebuch ...................................... . 32 bis 40
VIERTER ABSCHNITT
Beurkundung des Personenstandes in besonderen Fällen
und Entscheidung bei Zweifeln über die örtliche Zu-
ständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 bis 43 f
FUNFTER ABSCHNITT
Zweitbuch und Erneuerung von Personenstandsbüchern 44 bis 44 b
SECHSTER ABSCHNITT
Gerichtliches Verfahren 45 bis 50
SIEBENTER ABSCHNITT
Das Standesamt und seine Aufsichtsbehörden 51 bis 59
ACHTER ABSCHNITT
Beweiskraft der Personenstandsbücher und -urkunden 60 bis 66
NEUNTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen 67 bis 71
Nr. 44 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1127
IRSTER ABSCIINITT (4) Die zur Eheschließung erforderliche Einwilli-
Allgemeine Bestimmungen gung der Eltern, des Vormundes oder Pflegers ist
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-
§ 1 kunden nachzuweisen. Für die Beurkundung oder
(1) Die Beurkundung des Personenstandes liegt Beglaubigung der Einwilligungserklärungen ist
dem Standesbeamten ob. auch jeder Standesbeamte zuständig.
(2) Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, ein
Familienbuch, ein Geburtenbuch und ein Sterbebuch § 5a
(Personenstandsbücher). (1) Das Ehefähigkeitszeugnis für ausländische
Verlobte muß, falls durch Staatsvertrag nichts
§ 2 anderes vereinbart ist, mit der Bescheinigung des
zuständigen deutschen Konsuls darüber versehen
(1) Das Heiratsbuch dient zur Beurkundung der sein, daß die ausländische Behörde zur Ausstellung
Eheschließungen. Das Familienbuch ist dazu be- des Zeugnisses befugt ist. Das Zeugnis verliert
stimmt, den jeweiligen Personenstand der Familien- seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Mo-
angehörigen ersichtlich zu machen. naten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in
(2) Das Geburtenbuch dient zur Beurkundung der dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer ange-
Geburten, das Sterbebuch zur Beurkundung der geben, ist diese maßgebend.
Sterbefälle. (2) Will ein Verlobter von der Beibringung des
Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden, so hat der
ZWEITER ABSCHNITT
Standesbeamte den Antrag entgegenzunehmen und
die Entscheidung vorzubereiten; hierbei hat er alle
Aufgebot, Heiratstuch und Familienbuch Nachweise zu fordern, die vor der Anordnung des
Aufgebots erbracht werden müssen. Auch kann er
a) Aufgebot
eine eidesstattliche Versicherung über Tatsachen,
§ 3 die für die Befreiung von der Beibringung des Ehe-
Vor der Eheschließung erläßt der Standesbeamte fähigkeitszeugnisses erheblich sind, verlangen.
das Aufgebot. Es wird eine Woche lang öffentlich
ausgehängt. Der Standesbeamte kann die Auf- § 6
gebotsfrist kürzen oder auf Antrag der Verlobten
(1) Nach Ablauf der Aufgebotsfrist darf die Ehe-
Befreiung vom Aufgebot bewilligen.
schließung vorgenommen werden, falls dem Stan-
desbeamten kein Ehehindernis bekanntgeworden ist.
§ 4 (2) Wollen die Verlobten vor einem Standes-
Zuständig für das Aufgebot ist jeder Standes- beamten heiraten, der für die Eheschließung nicht
beamte, vor dem die Ehe geschlossen werden kann. zuständig ist, so muß in der von dem zuständigen
Standesbeamten auszustellenden Ermächtigung be-
scheinigt sein, daß das Aufgebot erlassen oder die
§ 5 Ehe ohne Aufgebot geschlossen werden darf und
(1) Die Verlobten haben bei der Bestellung des daß kein Ehehindernis bekanntgeworden ist.
Aufgebots dem Standesbeamten ihre Geburtsur- (3) Wollen die Verlobten vor einem Standes-
kunden, beglaubigte Abschriften des Familienbuchs beamten heiraten, der für die Eheschließung zwar
oder Auszüge aus diesem vorzulegen. zuständig ist, aber das Aufgebot nicht erlassen hat,
(2) Der Standesbeamte darf das Aufgebot nur er- so müssen sie eine Bescheinigung des Standes-
lassen, Befreiung vom Aufgebot oder Abkürzung beamten, der das Aufgebot erlassen hat, darüber
der Aufgebotsfrist nur bewilligen, wenn der beab- vorlegen, daß das Aufgebot erlassen und kein Ehe-
sichtigten Eheschließung kein Ehehindernis ent- hindernis bekanntgeworden ist.
gegensteht. Reichen die nach Absatz 1 vorgelegten
Urkunden nicht aus, so hat der Standesbeamte § 7
weitere Urkunden zu fordern.
Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkran-
(3) Ist den Verlobten die Beschaffung der er- kung eines Verlobten ohne Aufgebot geschlossen
forderlichen Urkunden nicht oder nur mit erheb- werden, so muß durch ärztliches Zeugnis oder auf
lichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig andere Weise nachgewiesen werden, daß die Ehe-
hohen Kosten möglich, so kann der Standesbeamte schließung nicht aufgeschoben werden kann. In
sich mit der Vorlage kirchlicher oder anderer be- diesem Falle muß glaubhaft gemacht werden, daß
weiskräftiger Bescheinigungen begnügen. Der kein Ehehindernis besteht.
Standesbeamte kann die Verlobten von der Bei-
bringung von Urkunden und Bescheinigungen be-
§ 7a
freien, wenn er die zu beweisenden Tatsachen
kennt oder sich davon auf andere Weise Gewißheit Die Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit
verschafft hat. Notfalls kann er zum Nachweis erteilt der Standesbeamte, der das Aufgebot erläßt
eidesstattliche Versicherungen der Verlobten oder oder Befreiung vom Aufgebot bewilligt. Kann die
anderer Personen verlangen. Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines
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Verlobten ohne Au fqebot geschlossen werden, so Aufenthalt haben. Leben die Ehegatten getrennt, so
ist für die Befreiun~J der Standesbeamte zuständig, wird das Familienbuch von dem für den Wohnsitz
vor dem die Ehe geschlossen wird. oder gewöhnlichen Aufenthalt des Mannes zustän-
digen Standesbeamten fortgeführt.
§ 8 (2) Hat der Mann im Geltungsbereich dieses Ge-
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung setzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufent-
der Ehe entsprechenden würdigen und feierlichen halt, so wird das Familienbuch von dem für den
Weise vorgenommen werden. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Frau
zuständigen Standesbeamten fortgeführt.
(3) Hat keiner der Ehegatten im Geltungsbereich
b) Heiratsbuch
dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhn-
§ 9 lichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von
Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin
und der Zeugen im Heiratsbuch zu beurkunden. (West) fortgeführt.
(4) Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten
§ 10
aufgelöst oder wird ein Ehegatte für tot erklärt
oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt, so wird
(weggefallen) das Familienbuch von dem für den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt des anderen Ehegatten
§ 11 zuständigen Standesbeamten fortgeführt. Absatz 3
(1) In das Heiratsbuch werden eingetragen gilt entsprechend.
(5) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder
1. die Vor- und Familiennamen der Ehe-
für nichtig erklärt, stirbt der -überlebende Ehegatte
schließenden, ihr Beruf und Wohnort, Ort
oder wird er für tot erklärt oder seine Todeszeit
und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres
gerichtlich festgestellt, so wird das Familienbuch
Einverständnisses ihre rechtliche Zuge-
am bisherigen Führungsort fortgeführt.
hörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu
einer Kirche, Religionsgesellschaft oder
W el tanscha u ungsgemeinschaft, § 14
2. die Vor- und Familiennamen der Zeugen, Der Standesbeamte, der das i:;amilienbuch fort-
ihr Alter, Beruf und Wohnort, führt, hat in dieses einzutragen
3. die Erklärung der Eheschließenden, 1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung
4. der Ausspruch des Standesbeamten.
oder die gerichtliche Feststellung der Todes-
zeit,
(2) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den
2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.
3. die Nichtigerklärung der Ehe,
4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
c) Fa m i 1i e n buch
5. die Wiederverheiratung,
§ 12
6. jede sonstige Änderung des Personenstandes,
{1) Das Familienbuch wird im Anschluß an die 7. die Änderung oder allgemein bindende Fest-
Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem stellung des Namens,
die Ehe geschlossen ist, angelegt.
8. den Wechs,el der rechtlichen Zugehörigkeit
(2) In das Familienbuch werden eingetragen oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,
1. die Vor- und Familiennamen der Ehegatten, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungs-
ihr Beruf, Ort und Tag ihrer Geburt und gemeinschaft,
ihrer Eheschließung sowie im Falle ihres 9. einen Vermerk über die Änderung der Staats-
Einverständnisses ihre rechtliche Zu- angehörigkeit, falls die Änderung von den
gehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit Ehegatten nachgewiesen wird.
zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder
W el tanscha u ungsg emeinschaft, § 15
2. die Vor- und Familiennamen sowie Wohn- {1) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch
ort oder letzter Wohnort der Eltern der der Ehegatten einzutragen
Ehegatten, 1. die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,
3. ein Vermerk über die Staatsangehörigkeit 2. die unehelichen Kinder der Frau, sobald
der Ehegatten, falls diese von den Ehe- das Vormundschaftsgericht festgestellt hat,
gatten nachgewiesen wird . daß sie durch die Eheschließung eheliche
Kinder der Ehegatten geworden sind,
§ 13 3. die von den Ehegatten gemeinschaftlich an
{1) Das Familienbuch ist ständig fortzuführen. Kindes Statt angenommenen Kinder,
Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk 4. die von einem Ehegatten an Kindes Statt
die Ehegatten ihren jeweiligen Wohnsitz, beim angenommenen Kinder des anderen Ehe-
Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen gatten.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1129
fiierbei sind die Vornamen der Kinder sowie Ort liehe Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu
und Tag ihrer C~cburt anzuführen. In den Fällen der einer Kirch~, Religionsgesellschaft oder Weltan-
Nummern 3 und 4 ist im Familienbuch auf den ge- schauungsgemeinschaft und den Wohnort oder
richtlichc,n BesUitigunusbcsc:hluß hinzuweisen. letzten Wohnort, auf Grund von Einträgen in ande-
ren Personenstandsbüchern oder auf Grund von
(2) Der Eintrag ist zu ergJnzen,
öffentlichen Urkunden vorgenommen. § 5 Abs. 3 gilt
1. wenn das Kind die Ehe schließt, entsprechend. In Gemeinden unter 15 000 Einwoh-
2. wenn das Kind stirbt oder wenn es für tot nern darf der Standesbeamte Eintragungen auf
erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich fest- Grund eidesstattlicher Versicherungen nur mit Zu-
w~stcllt wird, stimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde
3. wenn sich der Personenstand des Kindes vornehmen. Die Zustimmung kann allgemein erteilt
auf andere Weise ändert, werden.
4. wenn der Name des Kindes geändert oder (2) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch
1:1it allgemein bindender Wirkung festge- nur die Tatsachen einzutragen, die er für erwiesen
stelll: wird. erachtet. Soweit erforderlich, hat er den Sachverhalt
(3) Wird mit allgemein bindender Wirkung fest- durch Ermittlungen aufzuklären.
gestellt, daß das Kind kein eheliches Kind des Ehe- (3) Die Eintragungen im Familienbuch sind von
mannes ist, oder wird das Kind durch Todeserklä- dem Standesbeamten unter Angabe des Tages der
rung, Feststellunq der Todeszeit oder verspätete Eintragung zu unterschreiben.
Beurkundung des Todes des Ehemannes der Kindes-
mutter unehelich, so ist für die Eltern ein neues
Familienbuch ohne Angabe dieses Kindes anzu- § 15 C
legen. Wird für das Kind ein eigenes Familienbuch (1) Die Erklärung, durch die eine Frau dem Fa-
geführt, so ist auch dieses Familienbuch durch ein miliennamen des Mannes ihren Mädchennamen hin-
neues zu ersetzen. zufügt, -sowie die Erklärung, durch die eine Frau,
(4) Das Familienbuch wird Jür ein Kind nicht deren Ehe geschieden oder aufgehoben ist, ihren
mehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen hat. Mädchennamen oder einen früheren Ehenamen
Es wird jedoch im Familienbuch der Eltern auch wieder annimmt, oder durch die der frühere Mann
nach seiner Eheschließung eingetragen, wenn es der Frau die Führung seines Familiennamens unter-
durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich ge- sagt, kann auch von den Standesbeamten beglaubigt
worden ist oder wenn es an Kindes Statt angenom- oder beurkundet werden.
men wurde. Für ein an Kindes Statt angenommenes (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der
Kind wird nur das Familienbuch der Wahleltern Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch der
fortgeführt. Frau führt; er nimmt auf Grund der Erklärungen die
Eintragung in das Familienbuch vor. Wird ein
§ 15 a
Familienbuch der Frau nicht geführt, so ist der
(1) Das Familienbuch ist außer im Falle des § 12 Standesbeamte, der die Eheschließung der Frau be-
auf Antrag anzulegen. Der Antrag ist nicht zulässig, urkundet hat, und, falls die Ehe nicht im Geltungs-
wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1958 im Geltungs- bereich dieses Gesetzes geschlossen ist, der Stan-
bereich dieses Gesetzes geschlossen ist. desbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zu-
(2) Antragsberechtigt ist jede Person, die in das ständig.
Familienbuch einzutragen ist. Vor der Eintragung
sind sämtliche Personen, die in das Familienbuch DRITTER ABSCHNITT
einzutragen sind, zu hören. Von der Anhörung ist
abzusehen, wenn sie nur mit erheblichen Schwierig- Geburtenbuch und Sterbebuch
keiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten mög- a) Geburtenbuch
lich wäre.
§ 16
(3) Für die Anlegung und Fortführung des Fa-
milienbuchs gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Die Geburt eines Kindes muß dem Standesbeam-
und der §§ 13 bis 15 entsprechend; im Falle des § 13 ten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer
Abs. 5 ist das Familienbuch von dem Standesbeam- Woche angezeigt werden.
ten anzulegen, der vor der Scheidung, Aufhebung
oder Nichtigerklänmg der Ehe oder vor dem Tode § 17
des zuletzt verstorbenen Ehegatten für die Führung (1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender
des Familienbuchs zuständig gewesen wäre. Ist der Reihenfolge, verpflichtet
hiernach zuständige Standesbeamte nicht tätig oder 1. der eheliche Vater,
nicht erreichbar, so ist das Familienbuch von dem
2. die Hebamme, die bei der Geb1:rt zugegen
Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West)
war,
anzulegen.
3. der Arzt, der dabei zugegen war,
§ 15 b 4. jede andere Person, die dabei zugegen war
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, oder von der Geburt aus eigener Wissen-
werden die Eintragungen in das Familienbuch, ab- schaft unterrichtet ist,
gesehen von den Angaben über den Beruf, die recht- 5. die Mutter, sobald sie dazu imstande ist.
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Eine Anzeigepfüchl besteht nur, wenn eine in der (2) Die Eintragung ist von dem· zur Anzeige Er-
Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhan- schienenen und von dem Standesbeamten zu unter-
den oder an der Anzeige verhindert ist. schreiben.
(2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten. § 22
(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des
§ 18
Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen Mo-
(1) Bei Geburten in öffentlichen Entbindungs-, natsfrist angezeigt werden. Sie werden alsdann am
Hebammen-, Krank(m- und ähnlichen Anstalten trifft Rande des Geburtseintrags vermerkt.
die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den
Leiter der Anstalt oder den von der zuständigen (2) Die Vornamen des Kindes können nachträg-
Behörde ermächtigten Beamten oder Angestellten. lich auch einem anderen Standesbeamten als dem,
der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ange-
(2) Das gleiche gilt für Geburten in öffentlichen zeigt werden.
Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefan-
genenanstalten, Fürsorgeerziehungsanstalten und § 23
Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt
verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung besonders einzutragen. Die Eintragungen müssen er-
vollzogen wird. kennen lassen,. in welcher Zeitfolge die Kinder ge-
(3) In den Rillen des Absatzes 1 genügt eine boren sind.
schriftliche Anzeige in amtlicher Form. § 24
(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann der Leiter (1) Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt
oder der ermächtigte Beamte oder Angestellte einen verstorben, so muß die Anzeige spätestens am fol-
Arzt oder eine Hebamme mit der Anzeige betrauen, genden Werktage erstattet werden.
sofern die betraute Person aus eigener Wissenschaft
von der Geburt unterrichtet ist; alsdann trifft sie (2) Die Eintragung wird nur im Sterbebuch vor-
die Anzeigepflicht. Die Freiheitsentziehung und das genommen. Sie enthält die im § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis
Verhältnis des Anzeigenden zu der Anstalt dürfen 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und den Ver-
in der Eintragung nicht ersichtlich gemacht werden. merk, daß das Kind totgeboren oder in der Geburt
verstorben ist.
§ 19 § 25
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch (1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muß es
den Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- spätestens am folgenden Tage der Ortspolizei-
und Krankenanstalten widerruflich gestatten, die behörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen
in den Anstalten erfolgten Geburten schriftlich an- Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergeb-
zuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht nis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.
ausschließlich den Leiter der Anstalt und im Falle
der Verhinderung seinen allgemeinen Vertreter. (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach
Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen
§ 19 a Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vor-
namen und den Familiennamen des Kindes. Auf ihr
Ist ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 17 bis 19 Ersuchen trägt der Standesbeamte dies in das Ge-
nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort un- burtenbuch ein.
bekannt, und kommt die Geburt zur Kenntnis der
Gemeindebehörde, so kann diese die Anzeige § 26
schriftlich erstatten. Wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
§ 20 Person angetroffen, deren Personenstand nicht fest-
Der Standesbeamte muß die Angaben des Anzei- gestellt werden kann, so bestimmt die oberste Lan-
genden nachprüfen,, wenn er an ihrer Richtigkeit desbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für
zweifelt. sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vor-
namen und den Familiennamen. Auf ihre Anord-
§ 21 nung trägt der Standesbeamte dies in das Geburten-
(1) In das Geburtenbuch werden eingetragen buch ein.
1. die Vor- und Familiennamen der Eltern, § 27
ihr Beruf und Wohnort sowie im Falle ihres Wird in den Fällen der §§ 25 und 26 der Perso-
Einverständnisses ihre rechtliche Zugehö- nenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf
rigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veran-
einer Kirche, Religionsgesellschaft oder laßt hat.
Weltanschauungsgemeinschaft,
2. Ort, Tag und Stunde der Geburt, § 28
3. Geschlecht des Kindes, (1) Wird die Anzeige einer Geburt länger als drei
4. die Vornamen des Kindes, Monate verzögert, so darf die Eintragung nur nach
5. die Vornamen und der Familienname des Ermittlung des Sachverhalts und, soweit es sich um
Anzeirrnden, sein Beruf und Wohnort. eine kreisangehörige Gemeinde unter 15 000 Ein-
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1131
wohnern handelt, nur mit Genehmigung der zustän- über dem Vormundschaftsgericht mit der Feststel-
digen Verwaltungsbehörde erfolgen. Die Genehmi- lung der Legitimation einverstanden erklärt hat,
gung kann allgemein erteilt werden. wird der Beschluß nur auf seinen Antrag bekannt-
(2) Die Kosten der Ermittlung trägt, wer die_.recht- gemacht; ein Beschwerderecht steht ihm nicht zu.
zeitige Anzeige versäumt hat. 1
Haben sich alle Beschwerdeberechtigten mit der
Feststellung der Legitimation einverstanden erklärt,
§ 29 so ist vom Vormundschaftsgericht auszusprechen,
daß der Beschluß rechtskräftig ist.
(1) Hat der uneheliche Vater oder der Ehemann
der Mutter nach der Geburt des Kindes seine Vater- {4) Steht das Kind, weil es noch minderjährig ist,
schaft in öffentlicher Urkunde anerkannt, so ist das unter Vormundschaft, so soll diese erst aufgehoben
Anerkenntnis auf Antrag eines Beteiligten am Rande werden, wenn der Beschluß, durch den die Legiti-
des Geburtseintrags zu vermerken. mation festgestellt wird, rechtskräftig geworden ist.
Ist die Mutter Vormund des Kindes oder ist die·
(2) Das Anerkenntnis der Vaterschaft und die Vormundschaft aufgehoben, so ist dem geschäfts-
etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen unfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränk-
Vertreters des Anerkennenden können außer von ten Kinde ein Pfleger für das Verfahren zu bestel-
den sonst zuständigen Stellen auch von a~n Stan- len. § 59 des Gesetzes über die Angelegenheiten
desbeamten beurkundet werden. Wird das Aner- der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
kenntnis der Vaterschaft nicht vor dem Standes-
beamten abgegeben, der die Geburt des Kindes (5) Die Eintragungen im Geburtenbuch und Fami-
beurkundet hat, so ist ihm eine beglaubigte Ab- lienbuch erfolgen auf Grund des rechtskräftigen Be-
schrift des Anerkenntnisses zu übersenden. schlusses des Vormundschaftsgerichts. Ein Randver-
merk über das Anerkenntnis der Vaterschaft wird
im Geburtenbuch nicht mehr eingetragen, wenn die
§ 29a
Legitimation des Kindes eingetragen ist.
Besitzt ein Elternteil des unehelichen Kindes eine
fremde Staatsangehörigkeit und sieht das Heimat-
recht dieses Elternteils ein Anerkenntnis der Mut- § 31 a
terschaft vor, so gilt für die Beurkundung und die (1) Die Erklärung, durch die der Ehemann der
Eintragung dieses Anerkenntnisses § 29 ent- Mutter eines unehelichen Kindes diesem seinen
sprechend. Zur Beurkundung des Anerkenntnisses Namen erteilt, sowie die Einwilligungserklärungen
ist der Standesbeamte nur befugt, falls es nach dem der Mutter und des Kindes können auch von den
Heimatrecht des ausländischen Elternteils rechts- Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet wer-
wirksam vor dem deutschen Standesbeamten abge- den.
geben werden kann.
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der
§ 30 Standesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes
(1) Ein Randvermerk ist ferner einzutragen, wenn beurkundet hat; er trägt auf Grund der Erklärungen
die Abstamrpung oder der Name eines Kindes mit einen Randvermerk in das Geburtenbuch ein. Ist
allgemein bindender Wirkung festgestellt oder die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich die-
wenn der Personenstand oder der Name des Kindes ses Gesetzes beurkundet, so ist auch de:r Standes-
geändert wird. beamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.
(2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kin-
des beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift b) Sterbebuch
der Urkunde zu übersenden, aus der sich der Vor-
gang ergibt. § 32
§ 31 Der Tod eines Menschen muß dem Standes-
beamten, in dessen Bezirk er gestorben ist, späte-
(1) Ist ein uneheliches Kind durch die Ehe-
stens am folgenden Werktage angezeigt werden.
schließung seiner Eltern ehelich geworden, so stellt
das Vormundschaftsgericht dies fest, falls die Ge-
burt des Kindes im Geburtenbuch beurkundet oder § 33
das Kind infolge der Legitimation in ein Familien- (1) Zur Anzeige sind, und zwar in nachstehender
buch einzutragen ist. In anderen Fällen kann das Reihenfolge, verpflichtet
Vormundschaftsgericht die Feststellung treffen, falls 1. das Familienhaupt,
zur Zeit der Legitimation der Vater oder das Kind
Deutscher war. 2. derjenige, in dessen Wohnung sich der
Sterbefall ereignet hat,
(2) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des
3. jede Person, die bei dem Tode zugegen
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
war oder von dem Sterbefall aus eigener
Gerichtsbarkeit anzuwenden. Die Beschwerde gegen
Wissenschaft unterrichtet ist.
den Beschluß des Vormundschaftsgerichts steht dem·
Mann, der Frau und dem Kinde zu. Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der
Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhan-
(3) Der Beschluß, durch den die Legitimation des
den oder an der Anzeige verhindert ist.
Kindes festgestellt wird, wird erst mit der Rechts-
kraft wirksam. Einern Beteiligten, der sich gegen- (2) Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 34 (2) Am Rande des Eintrags werden alle Entschei-
Für dil~ Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen dungen vermerkt, durch die eine nach dem 30. Juni
Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen 1938 ergangene, die Todeserklärung oder die Fest-
Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Ent- stellung der Todeszeit aussprechende Entscheidung
ziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten, Für- aufgehoben, abgeändert oder ergänzt wird.
sorgeerziehungsanstalten und Anstalten, in denen
eine mil Freiheitsentziehung verbundene Maßregel
der Bessenmg und Sicherung vollzogen wird, gilt VIERTER ABSCHNITT
§ 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in priva- Beurkundung des Personenstandes in besonderen
ten Enlbindunus-, Hebammen- und Kr.ankenanstal- Fällen und Entscheidung bei Zweifeln
ten ereiqnen, gilt § 19 entsprechend. über die örtliche Zuständigkeit
§ 41
§ 34 a
1st ein Anzeigepflichtiger nach den §§ 33 und 34 (1) Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungs-
nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbe- bereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben
kannt und kommt der Tod zur Kenntnis der Ge- oder hat er außerhalb des Geltungsbereichs dieses
meindebehörde, so kann diese die Anzeige schrift- Gesetzes geheiratet, so kann in besonderen Fällen
lich erstatten. der Standesfall auf Anordnung der obersten Landes-
behörde beim Standesamt I in Berlin (West) beur-
§ 35
kundet werden. In der Anordnung müssen die An-
Findet über den Tod einer Person eine amtliche gaben enthalten sein, die nach den Vorschriften
Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schrift- dieses Gesetzes in das Geburten-, Sterbe- oder Hei-
liche Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen. ratsbuch einzutragen sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Standes-
§ 36
, beamten beauftragen, vorbereitende Ermittlungen
Der Standesbeamte muß die Angaben des Anzei- anzustellen; der Standesbeamte kann eidesstattliche
genden nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit Versicherungen verlangen.
zweifelt.
§ 37 § 42
(1) In das Sterbebuch werden eingetragen (weggefallen)
1. die Vornamen und der Familienname des
V,erstorbenen, sein Beruf und Wohnort, § 43
Ort und Tag seiner Geburt sowie im Falle (1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit
d~s, Einverständnisses des Anzeigenden mehrerer Standesbeamten entscheidet die gemein-
seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine same Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt,
Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Reli- der Bundesminister des Innern.
gionsgesellschaft oder Weltanschauungs-
(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein, Standesfall
gemeinschaft,
sich innerhalb oder außerhalb des Celtungsbereichs
2. die Vornamen und der Familienname des dieses Gesetzes ereignet hat, so entscheidet der
Ehegatten oder ein Vermerk, daß der Ver- Bundesminister des Innern, ob und bei welchem
storbene nicht verheiratet war, Standesamt der Standesfall zu beurkunden ist.
3. Ort, Tag und Stunde des Todes,
(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde,
4. die Vornamen und der Familienname des so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet der
Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort. Bundesminister des Innern, so teilt er seine Ent-
(2) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige scheidung der obersten Landesbehörde mit; diese
Erschienenen und von dem Standesbeamten zu ordnet die Eintragung an.
unterschreiben.
§ 38 § 43a
(weggefallen) Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häft-
lingen der ehemaligen deutschen Konzentrations-
§ 39
lager ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes der
Vor der. Eintragung des Sterbefalls darf der Ver- Standesbeamte des Sonderstandesamts in Arolsen
storbene nur mit ortspolizeilicher Genehmigung be- ausschließlich zuständig.
stattet werden. Fehlt diese, so darf der Sterbefall
erst nach Ermittlung des Sachverhalts mit Geneh- § 43b
migung der zuständigen Verwaltungsbehörde ein-
getragen werden. (1) Die Eintragung der Sterbefälle im Sterbebuch
des Sonderstandesamts in Arolsen erfolgt auf
§ 40
schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim
(1) Todeserklärungen und gerichtliche Feststel- Sonderstandesamt in Arolsen oder der Deutschen
lungen der Todeszeit werden von dem Standes- Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten
beamten des Standesamts I in Berlin (West) in ein Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deut-
besonderes. Buch für Todeserklärungen eingetragen. schen Wehrmacht.
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1133
(2) Der Standesbeamte darf die Entgegennahme (5) Soweit an Doppelbeurkundungen das Sonder-
von Anzeigen mit unvollständigen Angaben nicht standesamt in Arolsen nicht beteiligt ist, verbleibt
ablehnen; er stellt die zur Ergänzung erforderlichen es bei den allgemeinen Vorschriften.
Ermittlungen an.
(3) Der Standesbeamte kann den Eintrag ergän- § 43e
zen oder berichtigen, wenn ihm von einer der im
Die Berichtigung oder Ergänzung eines Eintrags
Absatz 1 bezeichneten Stellen eine die frühere
im Sterbebuch ist durch einen Randvermerk vorzu-
Anzeige ergänzende oder berichtigende Anzeige
nehmen.
zugeht.
(4) Der Bundesminister des Innern kann bestim- § 43f
men, daß auch andere Stellen Anzeige gemäß Ab- (1) Der Standesbeamte des Sonderstandesamts in
satz 1 erstatten können. Arolsen führt eine Kartei über die von ihm nach
Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen beurkun-
deten Sterbefälle.
§ 43c
(2) Die Amtshandlungen des Standesbeamten des
(1) Die Anzeige · kann auch von jeder Person Sonderstandesamts in Arolsen sind gebührenfrei.
erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war
oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft
unterrichtet ist.
FDNFTER ABSCHNITT
(2) Zur Entgegennahme dieser Anzeige ist außer
Zweitbuch und Erneuerung
dem Standesbeamten des Sonderstandesamts in
von Personenstandsbüchern
Arolsen auch der Standesbeamte zuständig, in des-
sen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder § 44
gewöhnlichen Aufenthalt hat. (1) Von jedem Eintrag in das Heirats-, Geburten-
(3) Der Standesbeamte, der die Anzeige entgegen- und Sterbebuch ist von dem Standesbeamten späte-
nimmt, hat die Angaben des Anzeigenden nachzu- stens am folgenden Tage eine Abschrift in ein
prüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich, Zweitbuch einzutragen und zu beglaubigen.
durch Ermittlungen aufzuklären. Er kann von dem (2) Am Jahresende hat der Standesbeamte die
Anzeigenden und anderen Personen die Versiche- Bücher und die Zweitbücher abzuschließen und die
rung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.
verlangen. Das Zweitbuch wird der zuständigen Verwaltungs-
(4) Uber die Anzeige ist von dem Standesbeamten behörde zur Prüfung und Aufbewahrung eingereicht.
eine von ihm und dem Anzeigenden zu unterschrei- (3) Eintragungen, welche nach Einreichung des
bende Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt ent- Zweitbuchs vorgenommen werden, sind der zustän-
sprechend für mündliche Erklärungen anderer Per- digen Verwaltungsbehörde in beglaubigter Abschrift
sonen. mitzuteilen und von dieser im Zweitbuch beizu-
(5) Die Niederschriften über die Anzeige und die schreiben. Die Beischreibung kann dadurch ersetzt
mündlichen Erklärungen anderer Personen über- werden, daß dem Zweitbuch eine Abschrift des
sendet der Standesbeamte dem Standesbeamten des ergänzten Eintrags im Personenstandsbuch eingefügt
Sonderstandesamts in Arolsen. Gleichzeitig teilt er wird.
ihm das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit. § 44a
(1) Gerät ein Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch
ganz oder teilweise in Verlust, so kann die zustän-
§ 43d
dige Verwaltungsbehörde bestimmen, daß das
{ 1) Eine Eintragung nach § 43 a erfolgt nicht, wenn Zweitbuch fortan an die Stelle des in Verlust ge-
der Sterbefall bereits durch einen anderen Standes- ratenen Personenstandsbuchs tritt. Tritt der Verlust
beamten als den Standesbeamten des Sonderstan- nur teilweise ein, so kann die Verwaltungsbehörde
desamts in Arolsen beurkundet worden ist. auch anordnen, daß die in Verlust geratenen Ein-
(2) Der Sterbefall wird nur dann erneut beurkun- träge durch beglaubigte Abschriften aus dem Zweit-
det, wenn Urkunden oder beglaubigte Abschriften buch ersetzt werden.
aus dem Sterbebuch auf Grund des ersten Eintrags (2) Gerät ein Zweitbuch ganz oder teilweise in
nicht zu erhalten sind. Verlust oder tritt das Zweitbuch an die Stelle des
(3) Ist der Sterbefall mehrfach beurkundet wor- in Verlust geratenen Personenstandsbuchs, so hat
den, so bleibt die erste Beurkundung auch dann der Standesbeamte, der das Erstbuch führt, alsbald
bestehen, wenn sie von einem anderen Standes- ein neues Zweitbuch anzulegen. Das neue Zweitbuch
beamten als dem Standesbeamten des Sonderstan- tritt an die Stelle des in Verlust geratenen Zweit-
desamts in Arolsen vorgenommen worden ist. buchs.
(4) Der Standesbeamte des Sonderstandesamts in § 44b
Arolsen löscht den zu Unrecht bestehenden Sterbe- (1) Ist ein Familienbuch oder ist sowohl das Erst-
bucheintrag durch einen entsprechenden Randver- wie das Zweitbuch eines Heiratsbuchs, Geburten-
merk. buchs oder Sterbebuchs in Verlust geraten, so sind
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
die Bücher neu anzulegen. Die Eintragungen wer- § 46a
den von dem Standesbeamten nach amtlicher Er- (1) Der Standesbeamte kann in einem abgeschlos-
mittlung des Sachverhalts vorgenommen. Wer ein senen Eintrag offensichtliche Schreibfehler berichti-
berechti~Jtes Interesse glaubhaft macht, kann die gen. Er kann auf Grund öffentlicher Urkunden oder
Vornahme einer Eintragung beantragen. auf Grund eigener Ermittlungen ferner berichtigen
(2) Der Standesbeamte kann bei der Ermittlung 1. die Hinweise auf Einträge in anderen Per-
des Sachverhalts tatsächliche Auskünfte und die sonenstandsbüchern,
Vorlegung von Urkunden verlangen, das persönliche 2. im Heiratsbuch die Angaben über Beruf
Erscheinen von Beteiligten anordnen und eidesstatt- und Wohnort der Ehegatten sowie die An-
liche Versicherungen verlangen. Er kann das Amts- gaben über Vor- und Familiennamen der
gericht um die Vernehmung und Beeidigung einer Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und Wohn-
Person ersuchen, wenn nach seiner Ansicht eine Auf- ort,
klärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht 3. im Geburtenbuch die Angaben über Beruf
zu erreichen ist; über die Beeidigung entscheidet und Wohnort der Eltern sowie die Anga-
das Amtsgericht. ben über Vor- und Familiennamen, Beruf
und Wohnort des Anzeigenden,
(3) Sind Heirat, Geburt oder Tod einer Person
mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist die 4. im Sterbebuch die Angaben über Beruf lind
Erneuerung eines Eintrags auch dann zulässig, Wohnort des Verstorbenen sowie die An-
wenn der Inhalt des früheren Eintrags im übrigen gaben über Vor- und Familiennamen, Beruf
nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. und Wohnort des Anzeigenden.
Der Zeitpunkt der Heirat, der Geburt oder des (2) Im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch kann
Todes ist hierbei so genau zu bestimmen, als es der Standesbeam.te nach Abschluß des Eintrags an-
nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist. dere Berichtigungen vornehmen, wenn der richtige
oder vollständige Sachverhalt durch inländische
(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann Personenstandsurkunden festgestellt ist.
die Erneuerung in der Form einer einheitlichen Ein-
tragung vorgenommen werden, in der die Berichti- (3) In kreisangehörigen Gemeinden darf der
gungen berücksichtigt sind. Standesbeamte eine Berichtigung nach Absatz 2 nur
mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbe-
(5) Der Standesbeamte einer kreisangehörigen hörde vornehmen. Die Genehmigung kann allge-
Gemeinde darf die Eintragungen nur mit Zustim- mein erteilt werden.
mung der zuständigen Verwaltungsbehörde vorneh- § 46b
men.
Einen Eintrag im Familienbuch kann der Standes-
beamte auch dann selbst berichtigen, wenn der Ein-
trag auf einem Eintrag im Heirats-, Geburten- oder
SECHSTER ABSCHNITT Sterbebuch beruht und dieser berichtigt worden ist.
Wird das Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch nicht
Gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt, so gilt
§ 46 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 45
(1) Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer § 47
Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der Be-
(1) Im übrigen kann ein abgeschlossener Eintrag
teiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Amts-
nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.
gericht dazu angehalten werden.
Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte Zweifel
(2) Der Standesbeamte kann in Zweifelsfällen hat, ob er einen Eintrag berichtigen kann.
auch von sich aus die Entscheidung des Amtsge-
(2) Den Antrag auf Berichtigung können alle Be-
1 richts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung
teiligten und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind
vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt
vor der Entscheidung zu hören.
dies als Ablehnung der Amtshandlung.
§ 48
§ 46 (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vor-
schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
(1) In einer noch nicht abgeschlossenen Eintra-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
gung kann der Standesbeamte Zusätze und Strei-
chungen vornehmen. Zusätze und Streichungen sind (2) Die Aufsichtsbehörde und die Beteiligten kön-
am Schluß der Eintragung anzugeben. nen in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten;
sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines
(2) Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt Rechtsmittels erklären.
oder eines Sterbefalls die Angaben unrichtig oder
unvollständig und ist der richtige oder vollständige § 48a
Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf (1) Das Gericht kann die öffentliche Bekannt-
Grund eigener Ermittlungen des Standesbeamten machung einer Entscheidung anordnen, wenn es
festgestellt, so trägt er den richtigen oder vollstän- Zweifel hat, ob ihm alle Beteiligten bekanntgewor-
digen Sachverhalt in das Personenstandsbuch ein. den sind. An Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1135
außerdem tunlichst eine besondere Bekanntmachung (2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann für
erfolgen. Dem Antragsteller, dem Beschwerdeführer mehrere Gemeinden den Auftrag einer von ihnen
und der Aufsichtsbehörde muß die Entscheidung erteilen oder eine Gemeinde in mehrere Standes-
stets besonders bekanntgemacht werden. amtsbezirke aufteilen.
(2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit § 53
Ausnahme der Beteiligten, denen die Entscheidung
besonders bekanntgemacht worden ist oder beson- (1) Für jeden Standesamtsbezirk sind ein Standes-
ders bekanntgemacht werden muß, als zugestellt, beamter und mindestens ein Stellvertreter zu be-
wenn seit der öffentlichen Bekanntmachung zwei stellen.
Wochen verstrichen sind. (2) Zum Standesbeamten ist in der_ Regel der
(3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung be- Bürgermeister, zu seinem Stellvertreter sein allge-
stimmt das Gericht. Es genügt die Anheftung einer meiner Vertreter zu bestellen.
Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der (3) Gemeinden, die einen Stadtkreis bilden, müs-
Entscheidung oder eines Auszugs davon an der Ge- sen besondere Standesbeamte bestellen. Andere
richtstafel. Das Schriftstück soll zwei Wochen, und Gemeinden können mit Genehmigung der höheren
wenn durch die Bekanntmachung der Entscheidung Verwaltungsbehörde besondere Standesbeamte be-
eine Frist in Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf der stellen.
Frist an der Tafel angeheftet bleiben. Auf die Gül-
tigkeit der öffentlichen Bekanntmachung ist es ohne § 54
Einfluß, wenn das Schriftstück zu früh von der Tafel (1) Die Standesbeamten und ihre Stellvertreter
entfernt wird. Der Zeitpunkt der Anheftung und werden von der Gemeinde nach Zustimmung der
der Zeitpunkt der Abnahme sind auf dem Schrift- höheren Verwaltungsbehörde bestellt. Die Zustim-
stück zu vermerken. mung kann widerrufen werden.
§ 49 .~
(2) Stimmt die höhere Verwaltungsbehörde nicht
(1) Gegen eine Verfügung, durch die der Standes- zu, so ist ein neuer Vorschlag einzureichen. Erklärt
beamte zur Vornahme einer Amtshandlung ange- sie sich auch mit diesem Vorschlage" nicht einver-
halten oder durch die eine Berichtigung eines Per- standen, so bestimmt sie, wen die Gemeinde zu be-
sonenstandsbuchs angeordnet wird, findet die sofor- stellen hat.
tige Beschwerde statt; die Verfügung wird erst mit
der Rechtskraft wirksam. Gegen andere Verfügun- § 55
gen ist die einfache Beschwerde zulässig. Die Beamten der Gemeinden sind verpflichtet, das
(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerde- Amt eines Standesbeamten oder seines Stellvertre-
recht in jedem Falle zu. ters anzunehmen.
§ 56
§ 50
(1) :r'ür die in den §§ 45 und 47 vorgesehenen Im Notfall kann die untere Verwaltungsbehörde
Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeam-
zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts ten vorübergehend einem benachbarten Standesbe-
haben. Ihr Bezirk umfaßt den Bezirk des Landge- amten oder dessen Stellvertreter übertragen.
richts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere
Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landes- § 57
regierung durch Rechtsverordnung das zuständige
Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Er- (1) Die Kosten der Standesamtsverwaltung wer-
mächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertra- den von den Gemeinden getragen. Die Gebühren
gen. und Zwangsgelder fließen den Gemeinden zu.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz (2) Die mit der Führung des Standesamts für
des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene mehrere Gemeinden beauftragte Gemeinde veraus-
Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur lagt die Kosten und vereinnahmt die Gebühren und
Entscheidung vorgelegt hat oder dessen Personen- Zwangsgelder; die höhere Verwaltungsbehörde be-
standsbuch berichtigt werden soll. stimmt, in welchem Verhältnis die Kosten oder die
Uberschüsse auf die beteiligten Gemeinden endgül-
tig. verteilt werden.
SIEBENTER ABSCHNITT
§ 58
Das Standesamt und seine Aufsichtsbehörden
Der Reichsminister des Innern kann für Gemein-
§ 51 den, die einem engeren Gemeindeverband ange-
Die den Standesämtern obliegenden Aufgaben hören, eine besondere Regelung treffen.
sind Angelegenheiten des Staates, die den Gemein-
den zur Erfüllung nach Anweisung· übertragen wer- § 59
den.
Die Dienstaufsicht über die Standesbeamten füh-
§ 52 ren die untere Verwaltungsbehörde, die höhere
(1) Grundsätzlich bildet jede Gemeinde einen Verwaltungsbehörde und der Reichsminister des In-
Standesamtsbezirk. nern.
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ACHTER ABSCHNITT (2) Ein im Geburtenbuch enthaltener Randver-
Beweiskraft der Personenstandsbücher merk ist bei der Ausstellung des Geburtsscheines
und -urkunden zu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbesondere
solche, die nicht aus dem Geburtenbuch ersichtlich
§ 60 sind, darf der Geburtsschein nicht enthalten.
{1) Die Per~onenstandsbüchcr beweisen bei ord-
nungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und
Tod und die darüber gemach lcn niiheren Angaben. § 62
' Vermerke über die Staals,mgehöri~Jkeit oder eine In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
Anderung der Staalsangchöriykeit haben diese Be-
W(~iskrart nicht. 1. die Vornamen und der Familienname des Kindes,
(2) Der Nachwc!is der Unrichtigkeit der beurkun- 2. Ort und Tag der Geburt,
deten Tatsachen ist zulässi~J. Der Nachweis der Un- 3. die Vor- und Familiennamen der Eltern des
richtigkeit eines Eintrags im Familienbuch kann Kindes, ihr Wohnort sowie ihre rechtliche Zu-
auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift gehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu
aus dem Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch ge- einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Welt-
führt werden. anschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche
§ fi l Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im
Geburtenbuch eingetragen ist.,
(1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durch-
sicht dieser Bücher und Erteilung von Personen-
standsurkunden kann nur von den Behörden im
§ 63
Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen ver-
langt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, so- In die Heiratsurkunde werden aufgenommen
wie von deren Ehegatten, Vorfahren und Ab-
1. die Vor- und Familiennamen der Ehegatten,
kömmlingen. Behörden haben den Zweck anzuge-
ihr vVohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie
ben. Andere Personen haben nur dann ein Recht
ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nicht-
auf Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durch-
zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsge-
sicht dieser Bücher und auf Erteilung von Personen-
sellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
stanclsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse
wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die
glaubhaft machen.
Nichtzugehörigkeit im Heiratsbuch eingetragen
(2) Im Geburtenbuch kann bei dem Eintrag der ist,
Geburt eines unehelichen oder eines an Kindes
2. Ort und Tag der Eheschließung.
Statt dngenommenen Kindes auf Antrag des gesetz-
lichen Vertreters des Kindes oder auf Antrag des
Jugendamts ein Sperrvermerk eingetragen werden.
§ 64
Ist ein solcher Sperrvermerk eingetragen, so darf
nur Behörden, dem gesetzlichen Vertreter des .Kin- In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
des und dem volljährigen Kinde selbst eine Per-
1. die Vornamen und der Familienname des Ver-
sonenstandsurkunde erteilt oder Einsicht in den
storbenen, sein Wohnort, Ort und Tag seiner
GeburtsGintrag gestattet werden. Diese Beschrän-
kung entfällt mit dem Tode des Kindes. Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit
oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungs-
§ Gl a gemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörig-
Der Standesbeamte stellt auf Grund seiner Per- keit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch
sonenstandsbücher folgende Personenstandsurkun- eingetragen ist,
den aus: 2. die Vornamen und der Familienname des Ehe-
1. beglaubigte Abschriften, gatten oder ein Vermerk, daß der Verstorbene
2. Geburtsscheine, nicht verheiratet war,
3. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, 3. Ort, Tag und Stunde des Todes.
4. Auszüge aus dem Familienbuch.
§ 65
§ 61 b
Aus dem Buch für Todeserklärungen werden nur Ist ein Eintrag berichtigt worden, so sind in den
beglaubigte Abschriften erteilt; der Glaubhaftma- Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die sich
chung eines rechtlichen Interesses bedarf es nicht. hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken. Eben-
so ist zu verfahren, wenn sich aus dem Eintrag im
Geburtenbuch ergibt, daß ein Kind durch die Ehe-
§ G1 C
schließung seiner Eltern ehelich geworden oder daß
(1) In den Geburtsschein werden die Vornamen ein Kind kein eheliches Kind der Ehegatten ist.
und der Familienname des Kindes sowie Ort und Sonstige Änderungen des Eintrags sind am Schlusse
Tag seiner Geburt aufgenommen. anzugeben.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1137
§ 65a oder Weltanschauungsgemeinschaft angehört haben,
In den Auszug aus dem ramilienbuch werden auf erst eingetragen werden, nachdem der Austritt aus
Antrag Angaben über einzelne Kinder oder über der Kirche, der Religionsgesellschaft oder Welt-
die Eltern der Ehegatten nicht aufgenommen. anschauungsgemeinschaft nachgewiesen worden ist.
Ebenso kann der Eintritt in eine Kirche, Religions-
§ 66 gesellschaft od,e-r Weltanschauungsgemeinschaft nur
eingetragen werden, nachdem der Eintritt nach-
Die Personenstcmdsurk unden haben dieselbe Be- gewiesen worden ist.
weiskraft wie die Personenstandsbücher.
(2) Einträge über die rechtliche Zugehörigkeit
oder die Nichtzugehörigkeit einer Person zu einer
NEUNTER ABSCHNITT Kirche, Religionsges~llschaft oder Weltanschauungs-
gemeinschaft in einem Personenstandsbuch dürfen
Schlußbestimmungen nur für Zwecke der Bevölkerungsstatistik verwertet
§ 67 werden. Von den Standesbeamten und in den Fäl-
len der §§ 18, 19 und 34 von den dort genannten
Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen
Stellen werden Zählkarten ausgefüllt, in die
Feierlichkeiten einc~r Eheschließung vornimmt, ohne
daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt er- 1. bei der Beurkundung der Geburt Angaben
klärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wol- über die rechtliche Zugehörigkeit oder die
len, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es sei denn, Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Reli-
daß einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt gionsgesellschaft oder Weltanschauungs-
und ein Aufschub nicht möglich ist oder daß ein gemeinschaft der Eltern des Kindes,
auf andere Weise nicht zu behebender schwerer 2. bei der Beurkundung des Sterbefalls An-
sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein gaben über die rechtliche Zugehörigkeit
durch die zuständige Stelle der religiösen Körper- oder die Nichtzugehörigkeit zu einer
schaft des öffentlichen Rechts bestätigt ist. Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltan-,
schauungsgemeins:::haft des Verstorbenen,
§ 67 a 3. bei der Beurkundung der Eheschließung
Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit
Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse
oder die Nichtzugehörigkeit zu einer
Feierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat,
Kirche, Religionsgesellschaft oder Welt-
ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt
anschauungsgemeinschaft der Eheschließen-
erklärt hatten, die Ehe miteinander eingehen zu
den aufgenommen werden.
wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er
dem Standesamt nicht unverzüglich schriftlich An- Soweit diese Angaben nicht aus den Einträgen in
zeige erstattet. den Personenstandsbüchern hervorgehen, sind die
Anzeigenden oder die Eheschließenden auskunfts-
§ 68
pflichtig. Der Standesbeamte führt über die in den
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 Zählkarten enthaltenen Angaben Namenslisten, die
bis 19, 24, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeige- wie die Personenstandsbücher aufzubewahren sind.
pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Auskünfte über die rechtliche Zugehörigkeit oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld.:. die Nichtzugehörigkeit einzelner Personen zu einer
buße geahndet werden. Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungs-
gemeinschaft dürfen nur den Kirchen, Religions-
(3) Wird die Anzeige anderweit rechtzeitig er-
gesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften
stattet, so ist von einer Geldbuße abzusehen.
erteilt werden, denen diese Personen angehören.
§ 68a
§ 69b
Alle Beteiligten sind verpflichtet, die zur Führung
des Heiratsbuchs, des Familienbuchs, des Geburten- (1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis-
buchs und des Sterbebuchs erforderlichen Angaben ses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung im
zu machen und die erforderlichen Urkunden vor- Ausland bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in
zulegen. dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz, beim
Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat
§ 69
der Verlobte im Inland weder Wohnsitz noch Auf-
Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder enthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen
zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hier- Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder
z~ von dem Standesbeamten durch Festsetzung nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist
emes Zwangsgeldes angehalten werden. Das der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin
Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von (West) zuständig.
einhundert Deutsche Mark nicht überschreiten; es soll
(2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt
vor der Festsetzung schriftlich angedroht werden.
werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung
kein Ehehindernis entgegensteht; der Standes-
§ 69a
beamte kann vom Ehehindernis der Wartezeit be-
(1) Der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder freien. Die Beibringung eines ausländischen Ehe-
die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religions- fähigkeitszeugnisses für den anderen Verlobten ist
gesellschaft oder W el tanscha u ungsgemeinschaft kann nicht erforderlich. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt nur
bei Personen, die einer Kirche, Religionsgesellschaft für die Dauer von sechs Monaten.
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Lehnt der Standesbeamte die Ausstellung des 11. die Mitteilungspflichten der Standesbeamten,
Ehefähigkeitszeugnisses ab, so kann der Antrag- der Gerichte, Behörden, Notare und Konsuln,
steller die Entscheidung des Gerichts anrufen. Die 12. die Erhebung von Gebühren durch die Stan-
Vorschriften der §§ 45, 48 bis 50 sind entsprechend desbeamten,
anzuwenden. 13. die Führung des Familienbuchs für mehrere
§ 69c Gemeinden durch eine Gemeinde,
Wer Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, be- 14. die Anwendung von Vorschriften, die vor
stimmt sich nadl Artikel 116 Abs. 1 des Grund- dem 1. Januar 1958 für die Eintragung von
gesetzes. Randvermerken zum Heiratseintrag, für die
Führung des zweiten Teiles des Blattes im
§ 69d Familienbuch nach den §§ 14 und 15 des Per-
sonenstandsgesetzes · in der Fassung vom
§ 41 Abs. 1 Satz 1 gllt auch für die Beurkun-
3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1146)
dung vo~ Todesfällen deutscher Volkszugehöriger,
und für die Eintragung von Hinweisen in die
_ welche die Eigenschaft eines Deutschen nicht mehr
Personenstandsbücher galten, wenn eine Ein-
erlangt haben, weil sie im Zusammenhang mit den
tragung in das Familienbuch nicht vorgenom-
Ereignissen des zweiten Weltkrieges vor ihrer Auf-
men werden kann, weil dieses nicht angelegt
nahme im Gebiet des Deutschen Reichs nach 'dem
ist. Für Länder, in denen der zweite Teil des
Stand vom 31. Dezember 1937 auf der Flucht oder
Blattes im Familienbuch nach den §§ 14 und
in der Gefangenschaft verstorben 'sind.
15 des Personenstandsgesetzes in der Fassung
vom 3. November 1937 (Reichsgesetzbl. I
§ 70 S. 1_146) nicht geführt worden ist, kann eine
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, besondere Regelung getroffen werden.
im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz
und ·mit Zustimmung des Bundesrates zur Durch- § 70a
führung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und (1) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-
Verwaltungsvorschriften zu erlassen über ordnung Bestimmungen treffen
1. die Führung, Fortführung, Benutzung und über die Aufbewahrung, Fortführung und Be-
Aufbewahrung der Personenstandsbücher, ein- nutzung der vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni
schließlich der in der Zeit vom 1. Januar 1876 1938 _geführten standesamtlichen Nebenregi-
bis 30. Juni 1938 geführten Standesregister ster und der vor dem 1. Januar 1876 geführten
und der in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis Zivilstandsregister (Standesbücher).
31. Dezember 1957 geführten Personenstands-
bücher sowie der Personenstandsbücher aus (2) Die Landesregierung kann ferner durch Rechts-
Gebieten, in denen ein deutscher Standes- verordnung bestimmen,
beamter nicht tätig, nicht erreichbar oder zur 1. daß außer in den Fällen der §§ 12 und 15 a
Durchführung dieses Gesetzes nicht bereit ist, ein Familienbuch in bestimmten Fällen oder
aHgemein anzulegen ist,
2. den Gebrauch von Abkürzungen,
~- daß eine Zustimmung zur Bestellung des
3. die Beurkundung des Personenstandes in be-
Standesbeamten nach § 54 nicht erforder-
sonderen Fällen und der Standesfälle von
lich, in solchen Fällen die Bestellung aber
Soldaten sowie der Standesfälle, die sich auf
auf Anordnung der zuständigen Verwal-
der See, in der Luft, auf Binnenschiffen, in
tungsbehörde zu widerrufen ist,
Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignen,
3. daß auch die höhere Verwaltungsbehörde
4. die Beurkundung von Personenstandsfällen,
eine Bestimmung und Anordnung nach § 26
falls eine Person beteiligt ist, die taub oder
oder eine Anordnung nach § 41 treffen
stumm oder sonst am Sprechen verhindert ist,
kann.
die die deutsche Sprache nicht versteht oder
nicht schreiben kann, (3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung
5. die Führung des Staatsangehörigkeitsnachwei- nach Absatz 1 und 2 auf eine oder mehrere oberste
ses, Landesbehörden übertragen.
6. den Umfang der Beweiskraft der · vor dem
§ 71
1. Januar 1958 geführten Personenstands-
bücher, Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1938 in Kraft.•)
1: die Führung der Zweitbücher und die Wieder- Gleichzeitig treten das Reichsgesetz über die Be-
herstellung verlorener Personenstandsbücher urkundung des Personenstandes und die Eheschlie-
sowie die Anwendung technischer Hilfsmittel ßung vom 6. Februar 1875 (Reichsgesetzbl. S. 23) so-
für die Führung. der Zweitbücher und für die wie die dazu ergangenen reichs- und landesrecht-
Wiederherstellung in V:erlust geratener Per- lichen Vorschriften außer Kraft.
sonenstandsbücher in Abweichung von den
§§ 44 bis 44 b, •J Anmerkung :
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
Fassung vom 3. November 1937 (Reidlsgesetzbl. I S. 1146). Die spä-
8: die Begriffsbestimmungen für totgeborene teren Änderungen des Gesetzes sind zu den für die Änderungs·
Kinder und Fehlgeburten, vorsdlrilten maßgebenden Zeitpunkten in Krall getreten. Die Ande-
rungen. auf" Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergän•
9. das Aufgebot und die Eheschließung, zung des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 treten am
1. Januar 1958 in Kraft, § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 und §§ 69 d, 70
10. die statistischen Erhebungen, und 70 a sind bereits am 25. Mai 1957 in Kraft qetrelen
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1139
Verordnung
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes.
Vom 12. August 1957.
Auf Grund des § 70 des Personenstandsgesetzes zu. Der Standesbeamte nimmt dem Dolmetscher eine
in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung eidesstattliche Versicherung darüber ab, daß er treu
und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom und gewissenhaft übertragen werde.
18. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 518) wird mit Zu- (2) Die Eintragung soll vom Standesbeamten oder
stimmung des Bundesrates verordnet: vom Dolmetscher auch in der fremden Sprache vor-
gelesen werden. Daß dies geschehen ist, wird vom
ERSTER ABSCHNITT Standesbeamten am Schluß der Eintragung beschei-
Allgemeine Bestimmungen nigt. Die Eintragung wird, wenn ein Dolmetscher
( § § 1 und 2 des Gesetzes} zugezogen war, auch von diesem unterschrieben.
§ 1
§ 6
Der Standesbeamte führt die Heiratsbücher, Ge- Ist ein Beteiligter taub oder stumm oder sonst
burtenbücher, Sterbebücher und Familienbücher am Sprechen verhindert, und ist auch keine schrift-
(Personenstandsbücher) nach Vordrucken, die als liche Verständigung mit ihm möglich, so zieht der
Anlagen A, B, C und L (L 1) - Anlagen 1 bis 5 - Standesbeamte einen Dolmetscher zu. § 5 gilt ent-
dieser Verordnung beigefügt sind. sprechend.
§ 2 § 7
(1) Die Personenstandsbücher werden in deut-
Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am
scher Sprache geführt. Schreiben verhindert, so macht er ein Handzeichen.
Ist auch dies nicht möglich oder weigert sich ein
(2) Die Heirats-, Geburten- und Sterbebücher Beteiligter zu unterschreiben, so gibt der Standes-
sowie die Zweitbücher werden in festen Einbänden beamte den Grund dafür an.
geführt. In Gemeinden über 15 000 Einwohner
können diese Bücher in Lose-Blatt-Form geführt § 8
werden; in anderen Gemeinden bedarf es hierzu der
Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Eine Eintragung, die erforderlich wird, nachdem
die Eheschließung, der Geburts- oder Sterbefall be-
(3) Die Familienbücher werden in Lose-Blatt-
urkundet ist, nimmt der Standesbeamte am Rande
Form geführt. Jedes Familienbuch trägt als Kenn-
des Haupteintrags vor {Randvermerk}; er unter-
zeichen den Familiennamen des Mannes und den
schreibt sie unter Angabe des Tages der Eintragung.
Mädchennamen der Frau.
Aus dem Randvermerk soll ersichtlich sein, auf
§ 3 Grund welcher Unterlage er eingetragen ist.
Eintragungen, die im Geburten- oder Sterbebuch
§ 9
auf Grund einer mündlichen Erklärung oder die im
Heiratsbuch vorgenommen werden, sollen auch ent- (1) Bei der Eintragung in ein Personenstandsbuch
halten ist dem Familiennamen der Frau ihr Mädchenname
1. den Ort und Tag der Eintragung, mit dem Zusatz „geborene" beizufügen.
2. die Bezeichnung der Erschienenen, (2) Die Beifügung des Mädchennamens kann
3. den Vermerk des Standesbeamten, daß und wie unterbleiben, wenn die Frau Zeugin bei einer Ehe-
er die Persönlichkeit der Erschienenen festge- schließung ist oder wenn sie einen Geburts- oder
stellt hat, Sterbefall anzeigt.
4. den Vermerk, daß die Eintragung den Erschie-
ZWEITER ABSCHNITT
nenen vorgelesen und von ihnen genehmigt
worden ist. Aufgebot und Heiratsbuch
(§§ 3 bis 11 des Gesetzes}
§ 4
§ 10
Eintragungen, die im Geburten- oder Sterbebuch
auf Grund einer schriftlichen Erklärung vorgenom- (1) Die Verlobten sollen das Aufgebot persönlich
men werden, sollen auch enthalten vor dem Standesbeamten bestellen. Ist einer der Ver-
1. den Ort und Tag der Eintragung, lobten hieran verhindert, so soll er eine schriftliche
Erklärung darüber abgeben, daß er mit der Bestel-
2. die Bezeichnung des Anzeigenden,
lung des Aufgebots durch den anderen Verlobten
3. den Vermerk, daß die Anzeige schriftlich ge- einverstanden -ist. Uber die Bestellung des Aufge-
macht ist. bots nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift
§ 5 auf.
(1) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache (2) Sind beide Verlobte aus wichtigen Gründen am
nicht, so zieht der Standesbeamte, wenn er die fremde Erscheinen vor dem Standesbeamten verhindert, so
Sprache nicht selbst beherrscht, einen Dolmetscher können sie das Aufgebot auch schriftlich bestellen.
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Der Standesbeamte soll die Verlobten von der § 17
Vorlage der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten
(1) Haben die Verlobten ein gemeinsames un-
Urkunden befreien, wenn er die Personenstands-
eheliches Kind, so teilt der Standesbeamte, vor dem
bücher führt, aus denen diese Urkunden auszustel-
die Ehe geschlossen ist, alsbald nach der Eheschlie-
len wären.
ßung dies dem zuständigen Vormundschaftsgericht
§ 11 zur Einleitung eines Verfahrens nach § 31 Abs. 1 des
Gesetzes mit.
(1) Zur Prüfung, ob die Verlobten Deutsche sind,
genügt bei der Bestellung des Aufgebots in der Re- (2) Die Mitteilung soll enthalten
uel die Vorlage einer Bescheinigung der Melde-
1. die Vor- und Familiennamen des Kindes
behörde, des Personalausweises oder des Reise-
und seiner Eltern,
passes. Wenn der Standesbeamte Zweifel hat, so
kann m eine Staatsangehörigkeitsurkunde ver- 2. den Ort und Tag der Geburt des Kindes
langen. und die Bezeichnung des standesamtlichen
Eintrags der Geburt,
(2) Wer nicht Deutscher ist, muß durch seinen 3. den Ort und Tag der Eheschließung der
Reisepaß oder durch eine Bescheinigung der zustän- Eltern und die Bezeichnung des standes-
digen Behörde seines Heimülstaales seine Staats- amtlichen Eintrags der Eheschließung,
crngehörigkeitsverhültnisse nach weisen. Besteht der
4. den Beruf und Wohnort des Vaters,
1--Ieimatstaat eines Verlobten aus mehreren Rechts-
gebieten, so hat der Standesbeamte festzustellen, 5. die Staatsangehörigkeit des Vaters unter
welchem Rechtsgebiet der Verlobte angehört. Bezeichnung der vorgelegten Unterlagen,
6. die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nicht-
zugehörigkeit des Vaters zu einer Kirche,
§ 12
Religionsgesellschaft oder Weltanschau-
(l) Das Aufgebot ist in der Gemeinde bekannt- ungsgemeinschaft, wenn sie eingetragen ist.
zumachen, in der der Standesbeamte, der das Auf- Ist das Kind verhei_ralet, so ist auch sein Wohnort
gebot anordnet, seinen Amtssitz hat. Hierzu ist ein
anzugeben.
Vordruck zu verwenden, der als Anlage H - An-
lage 6 --- dieser Verordnung beigefügt ist. (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
(2) Das Aufgebot ist für die Dauer der Aufgebots- Gerichts übersendet eine Ausfertigung des rechts-
frist am Standesamt oder an der Stelle, die die Ge- kräftigen Beschlusses, durch den die Legitimation
meidebehörde für ihre Bekanntmachungen bestimmt des Kindes festgestellt ist, dem Standesbeamten, in
hat, auszuhängen. dessen Geburtenbuch (Geburtsregister) die Geburt
des Kindes beurkundet ist. Dabei sollen mitgeteilt
§ 13 werden
Für die Ermächtigung nach § 6 Abs. 2 und für die 1. Ort und Tag der Eheschließung der Eltern
Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes ist ein und die Bezeichnung des standesamtlichen
Vordruck zu verwenden, der als Anlage J - An- Eintrags der Eheschließung,
lage 7 - dieser Verordnung beigefügt ist. 2. die Vornamen und der Familienname des
Vaters, sein Beruf und Wohnort sowie
§ 14
seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine
Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Reli-
Der Standesbeamte soll die Befreiung von dem gionsgesellschaft oder Weltanschauungs-
Ehehindernis der Wartezeit nur versagen, wenn ihm gemeinschaft, wenn sie mitgeteilt worden
bekannt ist, daß die Frau von ihrem früheren Mann ist.
schwanger ist.
Ist das Kind verheiratet, so ist auch sein Wohnort
§ 15 anzugeben.
Als Zeuge soll bei der Eheschließung nicht mit- (4) Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungs-
wirken bereich des Gesetzes beurkundet, so ist die Aus-
1. ein Minderjähriger, fertigung des rechtskräftigen Beschlusses auch dem
2. eine Person, die die bürgerlichen Ehrenrechte Standesbeamten zu übersenden, der das Familien-
nicht besitzt, buch der Eltern des Kindes führt.
3. eine Person, die nach den Vorschriften der
Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge eidlich ver- § 18
nommen zu werden.
(1) Vorgänge, die nach § 14 Nr. 1 bis 8 des Ge-
setzes in das Familienbuch einzutragen sind, sind
§ 16 am Rande des Heiratseintrags der Ehegatten zu
Der Standesbeamte erteilt eine gebührenfreie Be- vermerken, falls für die Ehegatten noch kein Fa-
scheinigung milienbuch angelegt ist.
1. den Verlobten über die Anordnung des Auf- (2) Ein Randvermerk nach § 14 Nr. 1 des Gesetzes
gebots. wird nicht eingetragen, wenn die Ehe im Zeitpunkt
2. den Ehegatten über die Eheschließung. des Todes nicht mehr bestand. Ein Randvermerk
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1141
nach § 14 Nr. 5 des Gesetzes wird nur eingetragen, und 2 besteht nicht, wenn der Vorgang nach den
wenn ein Ehegatte sich wiederverheiratet hat, nach- §§ 32, 33, 35 bis 38, 40, 41 von einem Standes-
dem der andere Ehegatte für tot erklärt oder seine beamten mitzuteilen ist.
Todeszeit gerichtlich festgestellt worden war. (3) Ist das Familienbuch noch nicht angelegt, so
sind Vorgänge, die nach § 14 Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8
DRITTER ABSCHNITT des Gesetzes in das Familienbuch einzutragen sind,
von der nach Absatz 2 verpflichteten Stelle dem
Anlegung und Fortführung des Familienbuchs Standesbeamten mitzuteilen, der die Eheschließung
(§§ 12 bis 15c des Gesetzes) der Ehegatten beurkundet hat.
(4) Die Mitteilungen sollen die Angaben enthal-
§ 19 ten, die der Standesbeamte für die Eintragung
Der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen benötigt.
ist, soll das Familienbuch für die Ehegatten späte- (5) Eine Eintragung wird auch dann vorgenom-
stens am folgenden Werktage anlegen. men, wenn der Vorgang dem Standesbeamten auf
andere Weise durch öffentliche Urkunden nach-
§ 20 gewiesen wird.
(1) Für die Eintragung der Vor- und Familien- § 24
namen der Eltern der Ehegatten ist der Zeitpunkt Ist eine Ehe außerhalb des Geltungsbereichs des
der Geburt der Ehegatten maßgebend. Gesetzes geschlossen worden, so ist ein Antrag auf
(2) Ist ein Ehegatte legitimiert worden, so ist der Anlegung eines Familienbuchs nach § 15 a des Ge-
Zeitpunkt der Legitimation maßgebend. Ist ein Ehe- setzes nur zulässig, wenn ein Ehegatte oder der
gatte an Kindes Statt angenommen, so sind die Antragsteller Deutscher ist.
Namen seiner Wahleltern im Zeitpunkt der An-
nahme an Kindes Statt einzutragen; in diesem Falle VIERTER ABSCHNITT
ist bei der Eintragung zu vermerken, daß es sich
um die Wahleltern handelt. Geburtenbuch, Sterbebuch
und Buch für Todeserklärungen
§ 21 a) Geburtenbuch
(1) Andert sich die Zuständigkeit für die Führung (§§ 16 bis 31 a des Gesetzes)
des Familienbuchs (§ 13 des Gesetzes), so fordert der
§ 25
nunmehr zuständige Standesbeamte das Familien-
buch von dem bisher zuständigen Standesbeamten Wird die Geburt eines ehelichen Kindes ange-
an. zeigt, so soll der Standesbeamte verlangen, daß ihm
ein Auszug aus dem Familienbuch oder, wenn noch
(2) Die Meldebehörden teilen den Zuzug jeder
kein Familienbuch angelegt ist, die Heiratsurkunde
verheirateten oder verheiratet gewesenen Person
der Eltern vorgelegt wird. Wird die Geburt eines
dem zuständigen Standesbeamten innerhalb einer.
unehelichen Kindes angezeigt, so soll er verlangen,
Woche mit. Bestehen in einer Gemeinde mehrere
daß ihm die Geburtsurkunde der Mutter des Kin-
Standesamtsbezirke, so teilt die Meldebehörde auch
des vorgelegt wird. Der Standesbeamte soll auf die
den Umzug von einem Standesamtsbezirk in einen
Vorlage der Urkunden verzichten, wenn er die
anderen mit.
Personenstandsbücher führt, aus denen diese Ur-
§ 22 kunden auszustellen wären.
War ein Ehegatte bereits einmal verheiratet, so
§ 26
wird für ihn das Familienbuch der früheren Ehe
nicht mehr fortgeführt. Im neuen Familienbuch wird (1) Wird von einer Frau, die verheiratet war, ein
die frühere Ehe vermerkt. Kind geboren, so ist im Geburtseintrag des Kindes
der Tag und die Art der Auflösung der früheren Ehe
der Mutter anzugeben; dies gilt entsprechend, wenn
§ 23 die Ehe für nichtig erklärt worden ist.
(1) Vorgänge, die nach den §§ 14 und 15 des (2) Wird von einer Frau, deren Ehemann für tot
Gesetzes in das Familienbuch einzutragen sind, sind erklärt oder dessen Todeszeit gerichtlich festgestellt
dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, worden ist, ein Kind geboren, so sind der gerichtliche
mitzuteilen. Beschluß und die festgestellte Todeszeit im Geburts-
(2) Beruht der Vorgang auf einer endgültigen ge- eintrag anzugeben.
richtlichen Entscheidung, einer gerichtlichen Beur- (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, wenn das Kind
kundung oder auf einer vom Gericht entgegen- erst nach der Wiederverheiratung der Mutter ge-
genommenen Erklärung, so ist die ·Mitteilung von boren ist.
der Geschäftsstelle des Gerichts zu machen, das
mitgewirkt oder im ersten Rechtszuge entschieden § 27
hat. Im übrigen liegt die Mitteilung der Stelle ob, (1) Vorgänge, die nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes
auf deren Entscheidung oder Mitwirkung der Vor- am Rande des Geburtseintrags zu vermerken sind,
gang beruht. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 oder über die nach den Vorschriften dieser Ver-
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
ordnung ein I-Iinwcis zum Geburtseintrag zu machen c) Buch für Todeserklärungen
ist, sind dem Standesbeamten, der das Geburten- (§ 40 des Gesetzes)
buch (Geburtsregister) ft.ihrt, mitzuteilen. § 23 Abs. 2
§ 31
gilt entsprechend.
(1) Der Standesbeamte des Standesamts I in
(2) Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungs- Berlin (West) führt das Buch für Tode~erklärungen
bereich des Gesetzes beurkundet, so sind Vorgänge, nach Vordrucken, die als Anlagen D ·und D 1 -
die nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes am Rande des Anlagen 8 und 9 - dieser Verordnung beigefügt
Geburtseintrags zu vermerken sind, auch dem Stan- sind. Ein Zweitbuch ist nicht zu führen.
desbeamten mitzuteilen, dem nach den §§ 35 bis 38,
(2) Die Eintragung im Buche für Todeserklärun-
40, 41 eine Mitteilung zu machen ist.
gen nimmt der Standesbeamte auf Grund der Ent-
(3) Die Mitteilungen sollen die Angaben ent- scheidung vor, durch die die Todeserklärung aus-
halten, die der Standesbeamte für die Eintragung· gesprochen oder der Todeszeitpunkt festgestellt
benötigt. wird,. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts über-
sendet eine Ausfertigung aller rechtskräftigen Ent-
(4) Ein Randvermerk oder Hinweis wird auch scheidungen dem Standesbeamten des Standes-
dann eingetragen, wenn der Vorgang dem Standes- amts I in Berlin (West).
beamten auf andere Weise durch öffentliche Urkun- (3) Wird eine gerichtliche Entscheidung aufge-
den nachgewiesen wird. hoben oder geändert, so gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Wird durch eine gerichtliche Entscheidung nach
§ 28
den Absätzen 2 oder 3 der Personenstand eines
Die Namensänderung einer Frau ist am Rande Kindes betroffen, so hat der Standesbeamte des
des Geburtseintrags nur zu vermerken, wenn der Standesamts I in Berlin (West) dem Standesbeam-
Mädchenname geändert worden ist. tep, der die Geburt des Kindes beurkundet hat,
eine beglaubigte Abschrift aus dem Buch für To~es-
§ 29 erklärungen zu übersenden. Ist die Geburt nicht im
Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die
(1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen beglaubigte Abschrift auch dem Standesbeamten
Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung zu übersenden, der das Familienbuch führt, in dem
von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem das Kind eingetragen ist.
Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entwe-
der das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pul-
§ 32
siert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt
hat. (1) Für die Eintragung im Buche für Todes,erklä-
rungen gilt § 37 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes entspre-
(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten chend.
Merkmale des Lebens gezeigt, ist die Leibesfrucht
(2) Für die Mitteilungspflichten und für Ver-
jedoch mindestens 35 cm lang, so gilt sie im Sinne merke am unteren Rande des Buches für Todes-
des § 24 des Gesetzes als ein totgeborenes oder in erklärungen gilt § 43 entsprechend.
der Geburt verstorbenes Kind.
(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten FUNFTER ABSCHNITT
Merkmale des Lebens gezeigt und ist die Leibes-
frucht weniger als 35 cm lang, so ist die Frucht Mitteilungen und Hinweise
eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstands- zu den Personenstandsbüchern
büchern nicht beurkundet. (§§ 14 bis 40 des Gesetzes)
§ 33
b) Sterbebuch Der Standesbeamte, der die Geburt eines ehe-
(§§ 32 bis 39 des Ges_etzes) lichen Kindes beurkundet, teilt dies dem Standes-
beamten mit, der das Familienbuch der Eltern des
§ 30 Kindes führt. Er weist am unteren Rande des Ge-
burtseintrags auf die Eheschließung und den Füh-
Wird ein Sterbefall angezeigt und war der Ver- rungsort des Familienbuchs der Eltern hin.
storbene verheiratet, so soll der Anzeigende nach
Möglichkeit einen Auszug aus dem Familienbuch
§ 34
oder, wenn noch kein Familienbuch angelegt ist,
die Heiratsurkunde des Verstorbenen vorlegen. Der Standesbeamte, der die Geburt eines unehe-
War der Verstorbene nicht verheiratet, so soll der lichen Kindes beurkundet, weist am unteren Rande
Anzeigende nach Möglichkeit einen Auszug aus dem des Geburtseintrags des Kindes auf den Geburts-
Familienbuch der Eltern des Verstorbenen oder eintrag der Mutter hin.
dessen Geburtsurkunde vorlegen. Der Standes- § 35
beamte soll auf die Vorlage der Ur~unden ver- Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eir1es
zichten, wenn er die Personenstandsbücher führt, Kindes den Randvermerk einträgt, daß das Kind
aus denen diese Urkunden auszustellen wären. durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich ge-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1143
worden ist (§ 31 Abs. 1 des Gesetzes), teilt dies dem ist die Ergänzung eines Familienbud1s gemäß § 15
Standesbeamten mit, der das Familienbuch der El- des Gesetzes erforderlich, so teilt er den Vorgang
tern des Kindes führt. Er weist im Randvermerk auf dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch führt.
die Eheschließung und den Führungsort des Fami-
lienbuchs der Eltern hin oder macht, falls dies nicht § 41
sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum
Ist ein Kind verheiratet oder verheiratet gewesen,
Randvermerk.
so teilt der Standesbeamte in den Fällen der §§ 35
§ 36 bis 40 den Vorgang auch dem Standesbeamten mit,
Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines der das Familienbuch des Kindes führt; ist für das
Kindes den Randvermerk einträgt, daß das bisher Kind noch kein Familienbuch angelegt, so teilt er den
als ehelich eingetragene Kind unehelich ist (§ 30 Vorgang dem Standesbeamten mit, der die Ehe-
Abs. 1 des Gesetzes), teilt dies dem Standesbeamten schließung des Kindes beurkundet hat.
mit, der das Familienbuch führt, in dem das Kind
als eheliches Kind eingetragen ist. Er weist im § 42
Randvermerk auf den Geburtseintrag der Mutter (1) Der Standesbeamte, der eine Eheschließung
hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen beurkundet, macht eine Mitteilung an die Standes-
kann, später einen Hinweis zum Randvermerk. beamten, die die Familienbücher der Eltern der Ehe-
gatten führen; war ein Ehegatte schon einmal ver-
§ 37 heiratet, so ist die ihn betreffende Mitteilung an den
Standesbeamten zu machen, der das· Familienbuch
(1) Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag
der früheren Ehe führt.
eines Kindes den Randvermerk einträgt, daß das
Kind von einem Ehepaar gemeinschaftlich an Kindes (2) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so
Statt angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), macht der Standesbeamte die Mitteilung an den
teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Fami- Standesbeamten, der die Geburt des Ehegatten be-
lienbuch der Wahleltern führt. Er weist im Rand- urkundet hat; dieser vermerkt die Eheschließung am
vermerk auf die Eheschließung und den Führungsort unteren Rande des Geburtseintrags.
des Familienbuchs der Wahleltern hin oder macht, (3) Hat ein Ehegatte die Ehe geschlossen, nach-
falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen dem sein früherer Ehegatte für tot erklärt oder
Hinweis zum Randvermerk. Ist ein eheliches Kind seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden war,
an Kindes Statt angenommen worden, so teilt er und ist für seine frühere Ehe noch kein Familien-
dies auß.erdem dem Standesbeamten mit, der das buch angelegt, so ist die Eheschließung auch dem
Familienbuch der leiblichen Eltern führt. Standesbeamten mitzuteilen, der die frühere Ehe-
(2) Trägt der Standesbeamte zum Geburtseintrag schließung des Ehegatten beurkundet hat.
eines Kindes den Randvermerk ein, daß das Kind
des einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten § 43
an Kindes Statt angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des (1) Der Standesbeamte, der einen Sterbefall be-
Gesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend. urkundet, macht eine Mitteilung
1. an den Standesbeamten, der die Geburt des
§ 38 Verstorbenen beurkundet hat; dieser ver-
Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines merkt den Sterbefall am unteren Rande des
Kindes den Randvermerk einträgt, daß das Kind Geburtseintrags,
von einer Einzelperson an Kindes Statt angenom- 2. wenn der Verstorbene noch nicht verhei-
men ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), weist im Rand- ratet war, an den Standesbeamten, der das
vermerk auf den Geburtseintrag des Annehmenden Familienbuch der Eltern führt,
hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen 3. wenn der Verstorbene verheiratet war, an
kann, später einen Hinweis zum Randvermerk. Ist den Standesbeamten, der das Familienbuch
ein eheliches Kind an Kindes Statt angenommen des Verstorbenen führt,
worden, so teilt er die Eintragung des Randvermerks 4. wenn der Verstorbene zur Zeit seines
dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch der
Todes noch verheiratet war und ein Fami-
leiblichen Eltern führt.
lienbuch für seine Ehe nicht angelegt ist,
§ 39 an den Standesbeamten, der die Eheschlie-
Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines ßung des Verstorbenen beurkundet hat.
Kindes den Randvermerk einträgt, daß das Kind auf (2) Der Standesbeamte weist am unteren Rande
Antrag seines Vaters für ehelich erklärt ist (§ 30 des Sterbeeintrags auf den Geburtseintrag des Ver-
Abs. 1 des Gesetzes), weist im Randvermerk auf storbenen hin. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
den Geburtseintrag des Vaters hin oder macht, falls weist er außerdem auf Kennzeichen und Führungs-
dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hin- ort des Familienbuchs der Eltern, in den Fällen des
weis zum Randvermerk. Absatzes 1 Nr. 3 auf Kennzeichen und Führungsort
des Familienbuchs des Verstorbenen hin. Ist für die
§ 40
Ehe des Verstorbenen noch kein Familienbuch ange-
Trägt der Standesbeamte außer in den Fällen der legt, so weist der Standesbeamte auf Ort und Tag
§§ 35 bis 39 zum Geburtseintrag eines Kindes einen der Eheschließung des Verstorbenen und den stan-
Randvermerk nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes ein und desamtlichen Eintrag hin.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
SECIISTIJR ABSCHNITT § 47
Für Geburten und Sterbefälle von Deutschen auf
Beurkundung des Personenstandes
ausländischen Seeschiffen gilt § 41 des Gesetzes.
in besonderen Fällen
(§§ 41 bis 43 f des Gesetzes)
§ 48
§ 44 (1) Geburten in Landfahrzeugen und Luftfahr-
In den Fällen der §§ 41 und 43 des Gesetzes ist zeugen beurkundet der Standesbeamte, in dessen
in der Eintragung zu vermerken, auf welcher Ent- Bezirk die Kindesmutter das Fahrzeug verläßt.
scheidung sie beruht. (2) Geburten auf Binnenschiffen beurkundet der
Standesbeamte, in -dessen Bezirk das Schiff zuerst
§ 45 vor Anker geht oder anlegt.
(1) Geburten auf deutschen Seeschiffen während
§ 49
der Reise hat der Standesbeamte zu beurkunden,
in dessen Bezirk der Vater des Kindes seinen Sterbefälle in Landfahrzeugen, auf Binnenschiffen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder in Luftfahrzeugen beurkundet der Standes-
im Geltungsbereich des Gesetzes, seinen gewöhn- beamte, in dessen Bezirk der Verstorbene aus dem
lichen Aufenthalt hat. Hat der Vater des Kindes Fahrzeug herausgenommen wird.
im Geltungsbereich des Gesetzes weder Wohnsitz
noch gewöhnlichen Aufenthalt, ist der Vater vor § 50
der Geburt des Kindes verstorben oder ist das Kind
unehelich, so ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Geburten und Sterbefälle in Bergwerken be-
Aufenthalt der Mutter maßgebend. urkundet der Standesbeamte, in dessen Bezirk die
Sehachteinfahrt liegt.
(2) Sterbefälle auf deutschen Seeschiffen während
der Reise hat der Standesbeamte zu beurkunden, § 51
in dessen Bezirk der Verstorbene im Zeitpunkt des (1) Ist der Ort bekannt, an dem in einem Land-
Todes seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines fahrzeug, auf einem Binnenschiff oder in einem
Wohnsitzes im Geltungsbereich des Gesetzes, seinen Luftfahrzeug ein Kind geboren oder ein Mensch ge-
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. storben ist, so ist dieser Ort in das Personenstands-
(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständig- buch einzutragen. Ist dieser Ort nicht bekannt, so ist
keit eines .Standesbeamten im Geltungsbereich des einzutragen, daß der Personenstandsfall während
Gesetzes nicht gegeben, so ist der Standesbeamte der Fahrt oder während des Fluges eingetreten ist.
des Standesamts I in Berlin (West) zuständig. Hierbei sind die Orte anzugeben, zwischen denen
sich der Personenstandsfall ereignet hat.
(2) Bei Geburten oder Sterbefällen in Bergwerken
§ 46 ist als Geburts- oder Sterbeort der Ort der Schacht-
einfahrt anzugeben.
(1) Die Geburt oder der Tod muß von dem nach
den §§ 17, 33 des Gesetzes Verpflichteten dem Kapi- § 52
tän spätestens am folgenden Tage angezeigt wer- Das Ubereinkommen der Bodenseeuferstaaten
den. Beendigt der zur Anzeige Verpflichtete seine über die Beurkundung der· auf dem BodenseE ein-
Reise vor Ablauf dieser Frist, so muß die Anzeige tretenden Geburten und Sterbefälle vom 16. März
noch auf dem Schiff erstattet werden. 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102,
(2) Der Kapitän, der die Geburt oder den Tod in Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayeri-
das Schiffstagebuch einzutragen hat, hat darin auch sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt
die Angaben aufzunehmen, die nach den §§ 21, 37 unberührt.
des Gesetzes und § 3 dieser Verordnung in das
Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Er hat SIEBENTER ABSCHNITT
von dem Seemannsamt, bei dem es zuerst möglich
ist, zwei Abschriften des Geburts- oder Sterbe- Zweitbuch
eintrags des Schiffstagebuchs beglaubigen zu lassen. (§§ 44 bis 44 b des Gesetzes)
Eine Abschrift ist beim Seemannsamt aufzubewah-
ren; die andere Abschrift übersendet das Seemanns- § 53
amt dem nach § 45 zuständigen Standesbeamten. Der Standesbeamte führt die Zweitbücher der
(3) Wird ein Schiffstagebuch nicht geführt, so hat Heirats-, Geburten"' und Sterbebücher nach Vor-
der Kapitän eine Niederschrift aufzunehmen, die drucken, die als Anlagen A 1, B 1 und C 1 - An-
von ihm zu unterschreiben ist. Der Kapitän hat die lagen 10 bis 12 - dieser Verordnung beigefügt sind.
Niederschrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei
dem es zuerst möglich ist; das Seemannsamt über- § 54
sendet die Niederschrift dem nach § 45 zuständigen (1) Die zuständige Verwaltungsbehörde gibt das
Standesbeamten. Zweitbuch im Falle des § 44 a Abs. 1 Satz 1 des Ge-
(4) Die §§ 20, 36 und 46 Abs. 2 des Gesetzes sind setzes an den Standesbeamten ab. Dieser vermerkt
entsprechend anzuwenden. in ihm unter Hinweis auf die Bestimmung der .zu-
Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1145
ständigen Verwaltungsbehörde, daß es an die Stelle setzes nach der Herstellung personenstandsrecht-
des in Verlust gerntcncn Heirats-, Geburten- oder liche Änderungen nicht beigeschrieben und Ab-
Sterbebud1s getreten ist. schriften der ergänzten Einträge nicht eingefügt zu
(2) Der Standesbeamte bescheinigt am Schluß des werden, sofern die die Bücher aufbewahrende Ver-
neu angelegten Zweitbuchs, daß die Einträge mit waltungsbehörde die Mitteilungen über solche Än-
dem bisherigen Zweitbuch übereinstimmen, daß sie derungen in besonderer Form aufbewahrt. Die
vollständig sind, und daß das neu angelegte Zweit- Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entsprechen-
buch an die Stelle des fr·:"tlwren Zweitbuchs getre- den Nebenregister.
ten ist. Die einzelnen Einträge sind nicht zu be-
glaubigen. Er übergibt das neue Zweitbuch der zu-
ständigen Verwaltunusbehörde. ACHTER .ABSCHNITT
Gerichtliches Vedahren und Berichtigungen
§ 55 (§§ 45 bis 50 des Gesetzes)
Der Standesb{~amte, der ein in Verlust geratenes
Zweitbuch neu änlegt (§ 44 a Abs. 2 des Gesetzes), § 60
bescheinigt am Schluß des neu angelegten Zweit- Der Standesbeamte, der selbst oder auf Anord-
buchs, daß die Einträge mit dem Erstbuch überein- nung des Gerichts einen abgeschlossenen Eintrag
stimmen. Im übrigen ist § 54 Abs. 2 anzuwenden. berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in· anderen Per-
sonenstandsbüchern eine Berichtigung vorgenom-
men werden muß. Er teilt dem in Betracht kom-
§ 56
menden Standesbeamten die Berichtigung durch
(1) Die nach § 44 b des Gesetzes neu angelegten Ubersendung einer beglaubigten Abschrift des Ein-
Heirats-, Geburten- und Sterbebücher sowie die trags mit.
dazu gehörigen Zweitbücher sind nach § 44 Abs. 2
des Gesetzes abzuschließen, wenn anzunehmen ist,
daß sämtliche Einträge wieder hergestellt sind. Den NEUNTER ABSCHNITT
Zeitpunkt des Abschlusses bestimmt auf Vorschlag
Beweiskraft und Benutzung der Bücher
des Standesbeamten die zuständige Verwaltungs-
behörde. (§§ 60 bis 66 des Gesetzes)
(2) Stellt sich später heraus, daß ein Eintrag nicht § 61
erneuert ist, so kann er nachträglich erneuert wer-
Die Vorschriften über Beweiskraft und über Be-
den. § 44 b Abs. 5 des Gesetzes gilt entsprechend.
nutzung der Bücher in den §§ 60 bis 66 des Gesetzes
(3) Das neu angelegte Zweitbuch ist der zustän- gelten auch für die vom 1. Januar 1876 an geführ-
digen Verwaltungsbehörde einzureichen. ten Standesregister und die im Lande Baden-Würt-
temberg geführten Familienregister; für den seit
§ 57 dem 1. Juli 1938 gefü,hrten Zweiten Teil des Blattes
im Familienbuch gelten die früheren Vorschriften.
Für die nach § 44 b des Gesetzes neu anzulegen-
den Familienbücher ist der Vordruck L oder L 1 zu
verwenden. Für die übrigen neu anzulegenden Per- § 62
sonenstandsbücher sind Vordrucke zu verwenden, (1) Für die Erteilung beglaubigter Abschriften
die als Anlagen Ern. A, Ern. B und Ern. C - aus den Personenstandsbüchern und dem Buche für
Anlagen 13 bis 15 - dieser Verordnung beigefügt Todeserklärungen sowie von Auszügen aus dem
sind. Familienbuch sind Vordrucke zu benutzen, die als
Anlagen Ax, Bx, Cx, Dx, D 1 x, Lx und L 1 x - An-
§ 58 lagen 16 bis 22 - dieser Verordnung beigefügt sind.
Für die Herstellung beglaubigter Abschriften dürfen
(1) Die Vorschriften der §§ 44 bis 44 b des Geset-
auch technische Hilfsmittel verwendet werden.
zes und der §§ 53 bis 57 dieser Verordnung gelten
entsprechend beim Verlust von Standesregistern (2) Für die Ausstellung von Geburtsscheinen,
und Nebenregistern. Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbe-
urkunden sind Vordrucke zu benutzen, die als An-
(2) Ist ein vor dem 1. Januar 1958 geführtes lagen E, E a, E b, F und G - Anlagen 23 bis 27 -
Familienbuch in Verlust geraten, so wird nur der
dieser Verordnung beigefügt sind.
Heiratseintrag erneuert.
(3) Für den Auszug aus einem im Lande Baden-
§ 59 Württemberg vor dem ~- Januar 1958 geführten
Familienregister ist der Vordruck L x (L 1 x) zu ver-
Mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungs- wenden.
behörde dörfen für die Herstellung der in § 44 a
Abs. 2 des Gesetzes genannten neuen Zweitbücher § 63
technische Hilfsmittel angewendet werden. Dabei In die Geburtsurkunde sind die Vornamen und
kann von der Benutzung der in § 53 dieser Verord- der Familienname des Kindes einzusetzen, die sich
nung vorgesehenen Vordrucke abgesehen werden. am Tage der Ausstellung der Geburtsurkunde aus
In 'Zweitbüchern, die auf diese Weise neu angelegt dem Geburtseintrag ergeben. § 65 Satz 3 des Ge-
sind, brauchen abweichend von § 44 Abs. 3 des Ge- setzes bleibt unberührt.
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 64 (3) Wird der Standesbeamte nur oder über-
Am unteren Rande der Geburlsurkunde oder der wiegend im öffentlichen Interesse tätig, so ist keine
beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenbuch sind Gebühr zu erheben.
Ort und Tag einer Eheschließung des Kindes unter
Angabe des Heiratseintrags anzugeben, wenn dies § 68
im Geburtenbuch vermerkt ist; sind mehrere Ehe-
schließungen vermerkt, so ist nur die letzte Ehe- (1) An Gebühren sind zu erheben
schließung anzugeben. Hinweise auf andere im DM
Geburtenbuch vermerkte Personenstandställe kön- 1. für die Vorlegung eines Perso-
nen auf Verlangen eines Antragstellers ebenfalls nenstandsbuchs (Standesregisters)
an dieser Stelle angegeben werden. zur Einsicht, und zwar für jeden
Jahrgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30
§ 65 für mehrere Jahrgänge zusammen
jedoch höchstens ............. . 0,90
(1) Der Standesbeamte darf in einem Stammbuch
der Familie nur dann Urkunden ausstellen, wenn 2. für die Erteilung einer beglaubig-
es die Vordrucke enthält, die für die Ausstellung ten Abschrift aus dem Familien-
von Personenstandsurkunden bestimmt sind. Diese buch oder aus dem nach § 9 des
Urkunden erbringen denselben Beweis wie die Per- Personenstandsgesetzes in der
sonenstandsu rkunden. Fassung vom 3. November 1937
(2) In einem Stammbuch aus der Zeit vom 1. Juli (Reichsgesetzbl. I S. 1146) ange-
legten Familienbuch .......... . 2,-
1938 bis zum 31. Dezember 1957 dürfen Urkunden
mit dem in den §§ 62 bis 64 des Gesetzes vorge- 3. für die Erteilung eines Auszuges
sehenen Inhalt auch in Zukunft ausgestellt werden. aus dem Familienbuch ........ . 1,-
4. für die Erteilung einer beglaubig-
§ 66 ten Abschrift aus dem Heirats-
Beglaubigte Abschriften aus den Personenstands- buch, Geburtenbuch, Sterbebuch
büchern und Standesregistern, die vor dem 1. Januar oder dem Buche für Todeserklä-
1958 geführt wurden, sind nach Vordrucken zu er- rungen ...................... . 1,-
teilen, die dem Wortlaut des Eintrags entsprechen. 5. für die Erteilung einer beglau-
Die Vordrucke erhalten die Uberschrift bigten Abschrift aus den früheren
Standesregistern ............. . 1,-
1. ,,Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
(Geburtsregister) des Standesamts ........ 11
, 6. für die Erteilung eines Geburts-
2. ,,Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch scheines ..................... . 0,50
(Heiratsregister) des Standesamts ........ 11
, 7. für die Erteilung einer sonstigen
3. ,,Beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch Personenstandsurkunde oder für
(Sterberegister) des Standesamts ........ ". die Eintragung in einem Stamm-
buch der Familie ............. . 1,-
Die Bescheinigung am Schluß der Vordrucke hat
folgenden Wortlaut: 8. für die Ergänzung einer Geburts-,
Heirats- oder Sterbeurkunde,
„Die Ubereinstimmung der Abschrift mit dem
einer beglaubigten Abschrift aus
Eintrag im Geburtenbuch (Geburtsregister), im
dem Geburten-, Heirats-, Sterbe-
Familienbuch (Heiratsregister), im Sterbebuch
oder Familienbuch oder eines Aus-
(Sterberegister) wird hiermit beglaubigt.
zuges aus dem Familienbuch,
einer beglaubigten Abschrift aus
................ , den ............... . .den früheren Standesregistern
durch Beischreibung der späteren
Der Standesbeamte Anderungen, oder für die Beschei-
nigung, daß eine dieser Urkunden
mit dem Eintrag in den genann-
ten Büchern (Registern) überein-
stimmt ...................... . 0,30
ZEHNTER ABSCHNITT
9. für die Bescheinigung, daß die
Schlußbestimmungen beglaubigte Abschrift oder der
(§§ 67 bis 71 des Gesetzes) Auszug die Einträge im Familien-
buch noch vollständig wiedergibt 0,50
§ G7
10. für ein zweites und jedes weitere
(1) Für die Amtstätigkeit des Standesbeamten Stück einer Personenstands-
sind nur Gebühren und Auslagen nach § 68 zu er- urkunde, wenn es gleichzeitig
heben. beantragt und im Durchschreibe-
(2) Bei Unvermögen der Beteiligten können die verfahren hergestellt wird . . . . . Die
Gebühren und Auslagen c•rmäßigt oder erlassen Hälfte der Gebühr
werden. nach Nr. 2 bis 7
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1147
11. für die Entgegennahme eines 21. für das Aufsuchen eines Eintrags,
Antrages auf Anordnung des wenn für den Standesfall ent-
Aufgebots 5,- weder Datum oder Standesamts-
bezirk oder beide nicht angegeben
Wird ausländisches Recht ange-
werden können . . . . . . . . . . . . . . . . 1,-
wendet, so kann die Gebühr bis
bis 3,-
auf 30,- DM erhöht werden.
22. für die Beurkundung oder Be-
Wird eine Ehe ohne Aufgebot
glaubigung der Einwilligung der
geschlossen, so wird diese Ge-
Eltern, des Vormundes oder des
bühr für die Eheschließung er-
Pflegers zur Eheschließung . . . . . 3,-
hoben.
(2) Als Auslagen sind nur zu erheben: Post-,
12. für die Befreiung vom Aufgebot 3,- Fernsprech- und Fernschreibgebühren, die Vergü-
bi.s 30,- tung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie bei
13. für die Abkürzung der Aufgebots- einer Eheschließung außerhalb des Amtsraums oder
frist ......................... . 3,- der Dienststunden Tagegelder und Fahrtkosten des
bis 15,- Standesbeamten.
§ 69
14. für die Befreiung von der Warte-
zeit bei der Eheschließung ..... 3,- Beträge in Deutscher Mark, die in dieser Verord-
bis 30,- nung erwähnt werden, sind im Saarland bis zum
Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saar-
15. für die Ausstellung eines Ehe- vertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
fähigkeitszeugnisses für einen S. 1587) entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 der Dritten
Deutschen im Ausland oder für Verordnung über die Erhöhung der Unterhalts-
die Aushändigung eines Ehe- ansprüche und sonstigen Beträge in gerichtlichen
fähigkeitszeugnisses an einen Angelegenheiten vom 7. März 1951 (Amtsblatt des
Ausländer im Bundesgebiet oder Saarlandes S. 441) umzurechnen.
im Land Berlin ............... . 3,-
bis 30,- § 70
16. für die Abnahme einer eidesstatt- Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
lichen Versicherung .......... . 2,- ist ein Vordruck zu benutzen, der als Anlage K
- Anlage 28 - dieser Verordnung beigefügt ist.
17. für die schriftliche Ermächtigung
eines anderen Standesbeamten zur § 71
Eheschließung und die Bescheini-
Wenn das Personenstandsbuch (Standesregister),
gung über das Aufgebot, einzeln
in dem eine Eintragung vorzunehmen ist, von einem
oder zusammen .............. . 2,-
Beamten einer deutschen Auslandsvertretung ge-
18. für die Eheschließung vor einem führt wird, so sind die Mitteilungen, soweit nichts
Standesbeamten, der das Auf- anderes bestimmt ist, an den Standesbeamten des
gebot nicht erlassen hat ....... . 2,- Standesamts I in Berlin (West) zu richten.
bis 6,-
§ 72
19. für die Eheschließung außerhalb
(1) Personenstandsbücher und Standesregister
der Dienststunden oder außerhalb
aus Gebieten, in denen ein deutscher Standes-
des Dienstgebäudes, außer wenn
beamter nicht tätig, nicht erreichbar oder zur Durch-
einer der Eheschließenden lebens-
führung des Gesetzes nicht bereit ist, werden von
gefährlich erkrankt ist ........ . 20,-
dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin.
20. für die Beglaubigung, Beurkun- (West) geführt.
dung oder Entgegennahme einer (2) Falls der Standesbeamte des Standesamts I in
Erklärung, durch die eine Frau Berlin (West) nur einzelne Personenstandsurkunden
dem Familiennamen des Mannes aufbewahrt, die aus den in Absatz 1 bezeichneten
ihren Mädchennamen hinzufügt, Büchern oder Registern ausgestellt sind, so stehen
sowie einer Erklärung, durch die diese Urkunden einem Eintrag in einem Personen-
eine Frau, deren Ehe geschieden standsbuch oder Standesregister gleich.
oder aufgehoben worden ist, ihren (3) Personenstandsurkunden, Entscheidungen oder
Mädchennamen oder einen frü- Mitteilungen, die einem Standesbeamten zu über-
heren Ehenamen wieder annimmt, mitteln wären, der seinen Amtssitz in einem in Ab-
oder durch die der frühere Mann satz 1 bezeichneten Gebiet hat, sind dem Standes-
der Frau die Führung seines Fa- beamten des Standesamts I in Berlin (West) zu
miliennamens untersagt ...... . 3,- übersenden; die Ubersendung unterbleibt, wenn
Ist der Standesbeamte, der die die Mitteilungen nur zur Fertigung von Hinweisen
Erklärung beglaubigt oder beur- dienen würden.
kundet auch zu ihrer Entgegen- (4) Der Standesbeamte des Standesamts I in
nahme zuständig, so wird die Berlin (West) sammelt die Urkunden, die Entschei-
Gebühr nur einmal erhoben. dungen und die Mitteilungen, auf Grund deren nach
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Absatz 1 oder 2 eine Eintragung in einem Personen- § 75
standsbuch, Standesregister oder auf einer Urkunde Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
vorgenommen werden muß;· er führt hierüber eine Uberleitungsgesetz,es vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Kartei. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des
Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
§ 73 des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957
Ist ein Kriegssterbefall auf Grund einer Bestim- (Bundesgesetzbl. I S. 518) auch im Lande Berlin.
mung, die durch Artikel III Nr. 1 Buchst. e und f des
Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des § 76
Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 518) aufgehoben worden ist, von Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in
einem Standesbeamten beurkundet, der nach den Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur
§§ 25, 27 a der Personenstandsverordnung der
Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Mai
Wehrmacht vom 17. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I 1938 (Reichsgesetzbl. i S. 533) in der Fassung der
S. 597) nicht zuständig ist, so gilt § 28 der Personen- Vierten Verordnung zur Ausführung und Ergän-
standsverordnung der Wehrmacht entsprechend. zung des Personenstandsgesetzes vom 27. Septem-
ber 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 219). des Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Personenstandsgeset-
§ 74 zes vom 15. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 57)
Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verord- und der Verordnungen zur Ausführung des Perso-
nung nichts anderes ergibt, bleiben die Bestimmun- nenstandsgesetzes (Änderung der Gebührenord-
gen über Fortführung, Benutzung und Aufbewah- nung) vom 5. Februar 1952 (Bundesanzeiger Nr. 50
rung der in der Zeit vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni vom 12. März 1952) und 13. Mai 1952 (Bundesanzei-
1938 geführten Standesregister in Kraft. ger Nr. 139 vom 22. Juli 1952) außer Kraft.
Bonn, den 12. August 1957.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1149
Anlage 1
(zu§ 1)
A
Nr............................... ..
................................................................................... ,den ........ .
l. Der ······ .............................. ____ ...................., ____ ................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in
(Standesamt ................................................................................................................................................ Nr ................................. )
wohnhaft in
................ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ......................................................................................................................................................................................... , und
2 . ........ .
geboren am .... ......................................................................................... in ............................................................................................. ..
'-
(Standesamt Nr................................. )
wohnhaft in
persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ..................................... .
erschienen heute vor dem unterzeichneten Standesbeamten, um die Ehe zu schließen. Der
Standesbeamte fragte sie einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen
wollen.
· Die Verlobten bejahten die Frage. Der Standesbeamte sprach aus, daß sie nunmehr kraft
Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
~ls Zeugen waren anwesend:
1. ....... .
............................. , ................................ Jahre alt,
wohnhaft in
persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ..
2..
................................................................................................. , ................................ Jahre alt,
wohnhaft in
......................................................................... persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ..
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Der Standesbeamte
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1151
Anlage 2
(zu§ 1)
Nr.................................... . B
......................................................................... , den
wohnhaft ................................. .
Ehefrau des ...
wohnhaft in .......................................................................................................................................................................................................................................... .
hat am ....................................................,......................................................................................................... um ................ Uhr ................ Minuten
in ..
ein. ....... geboren. Das Kind hat ........ .. ..................................... Vornamen
erhalten.
Eingetragen auf mündliche - schriftliche - Anzeige .............................................................................................................................
persönlich bekannt - ausgewiesen durch ......
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Der Standesbeamte
1. ~~eschli_e!ui:i:g der Eltern
am ...................................................................................... in
Geburt der Mutter
Standesamt und Nummer
Das Familienbuch wird geführt in
2. Eheschließung des Kindes mit .....
am in
Standesamt und Nummer
3. Tod des Kindes am .......... in ........................................ ..
Slande:;,1mt und Nummer
1152 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 3
(zu§ 1)
Nr ................. .
C
.................................................................... , den
wohnhaft in ................................................. .
ist am .................................... . .................................................................................. um ................ Uhr ................ Minuten
in ......................... .
verstorben.
D... ............ Verstorbene war gebo1·en am ........................................................................................................................................... .
in
D ............ Verstorbene war .... .
Eingetragen auf mündliche - schriftliche - Anzeige .............. .
persönlich bekannt - ausgewiesen durch ........................................................................................................................................ .
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Der Standesbeamte
1. Geburtseintrag de........ Verstorbenen:
Standesamt und Nummer
2. Das Familienbuch de .... Verstorbenen
der Eltern
....................... .,....................................................... 1................................................................................... .
Familienname des Mannes Mädchenname der Frau
wird geführt in ....................................................................................................................................................................................................... ., ...............
3. Eheschließung de .... Verstorbenen am .................................................................................... in ....................................................................... .
.................................................. . ••..•.•••.•••• , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . u . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , .............. .
Standesamt und Nummer
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1153
Größe: DIN A 4 Karton: holz_Jrei, chamois, satiniert, sdueibfähig 190 glqm
Diese Ecke wird m.it Seitenlän~. e
Anlage 4
von je 45 mm weqqeschnitten. (zu § 1)
Der untere Rand hat 15, der
Vorlaqe entspred1 A usslim-
zunqen, die je 5 mm L
hoch u. i. Schcilclpkt.
15 mm voneinander
entfernt sind. Die
beiden Ausstan-
Familienbuch
zunqen an den
Ecken sind je
u•••••«·••••u•••••••• ..............................................,.,,.,,,,uu•••••••"••••••••••"'
2,25mm, die
andern je Familienname des Mannes
5 mm
br.
........ ............................................................................... ............... .
, ,
Mädchenname der Frau
1. Ehemann: 2. Ehefrau:
Familienname
................... •· ................................... v. d. Eheschi.
Vornamen
Beruf
Geburtstag
Geburtsort
.................................................................... Standesamt, Nr.
Grundlage der
............................................................................................................... Eintragung
3. Eheschließung
von 1 und 2
Eheschließungstag, -ort
Grundlage der Eintragung
4. Eltern des Ehemannes: 5. Eltern der Ehefrau:
Vater: Vater:
Familienname
Vornamen
Wohnort oder
letzter Wohnort
Mutter: Mutter:
Familienname
Vornamen
Wohnort oder
............................................................... letzter Wohnort
.................................................................. Grundlage der
Eintragung
6. Angelegt:
................................................................. , den ................................................................
(Siegel) Der Standesbeamte
................................,. ....................................................................................... _______
7. Vermerk über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten und Nachweis
8. Tod - Tag, Ort, Standesamt und Nr., Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit der Ehegatten
Todeszeitpunkt, Gericht, Aktenzeichen, Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeit, Feststellung des
Nichtbestehens der Ehe - Tag der Rechtskraft, Gericht, Aktenzeichen
Weitere Vermerke über die Ehegatten siehe Spalte 10
42 Cic
•-• ·---···~-=·=--=·____,·=----=· -·-•=-----•-==--•~-•=----==.__.
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2.Seite
Personenstands- und namensrechUiche
Ä.nderungen.
Eheschließung: Vor- und Familienname des
9. Kinder; Ehegatten, Tag, Ort, Standesamt und Nr.
oder Tod -Tag, Ort, Standesamt und Nr.,
Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit
-- Todeszeitpunkt, Gericht, Aktenzeichen
Vornömen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Standesumt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
10. Weitere Vermerke über die Ehegatten und die Kinder:
Ubemommen am St.-A. Ubernommen am St.-A. ·······
Ubernommen am St-A. Ubernommen am St.-A. .. ...... ................
Ubernommen am St.-A. Ubernommen am ......... St.-A. ... , .................
Ubernommen am St.-A. übernommen am St.-A.
42 Cic.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1155
Größe: DIN A 4 - Karton: holzfrei, chamois, satiniert, schreibfähig 190 glqm
Diese Ecke wird mit SeitenläncJc Anlage 5
von je 45 mm weqqesdrnitten.
Der untere Rand hat 15, der (zu§ 1)
Vorlaqe entsprech. Ausstan-
zunqen, die je 5 mm L1
hoch u. i. Scheitelpkt.
15 mm voneinander
entfernt sind. Die
beiden Ausstan-
Familienbuch
zunqen an den
Ecken sind je
2,25mm, die
andern je Familienname des Mannes
5 mm
br.
Mädchenname der Frau
1.. Ehemann: 2. Ehefrau:
Familienname
................. v. d. Eheschl.
.............................. Vornamen
...................................... Beruf
•·· ...................................................................... Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
............................. Eintragung
3. Eheschließung
Eheschließungstag, -ort
von 1 und 2
Grundlage der Eintragung
4. Eltern des Ehemannes: 5. Eltern der Ehefrau:
Vater: Vater:
............................... Familienname
............................................ Vornam~n
Wohnort oder
letzter Wohnort
Mutter: Mutter:
....................... Familienname
............................................................. Vornamen
Wohnort oder
................................................................. letzter Wohnort
..................................... Grundlage der
Eintragung
6. Angelegt:
............................................................................... , den .............................................................. ..
(Sieqel) Der Standesbeamte
7. Vermerk über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten und Nachweis
8. Tod - Tag, Ort, Standesamt und Nr., Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit der Ehegatten
Todeszeitpunkt, Gericht, Aktenzeichen, Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeit, Feststellung des
Nichtbestehens der Ehe - Tag der Rechtskraft, Gericht, Aktenzeichen
Weitere Vermerke über die Ehegatten siehe Spalte 10
42 Cic.
--•--•~~•~-•-~•-•-•-•-L~-•-a~•~~•
1
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
- 2. Seite
Personenstands- und namensrechtliche
Änderungen.
Eheschließung: Vor-und Familienname des
9. Kinder: Ehegatten, Tag, Ort, Standesamt und Nr.
oder Tod - Tag, Ort, Standesamt und Nr.,
Todeserklärung, Fests}ellung der Todeszeit
- Todeszeitpunkt, Gericht, Aktenzeichen
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburts lag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintrugung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlidt)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlidt)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
J.
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Dntum,
Unterschrift
42 Cic,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1157
- 3. Seite -
Personenstands- und namensredltlidle
Änderungen.
Ehesdllleßung: Vor- und Familienname des
9. Kinder: Ehegatten, Tag, Ort, Standesamt und Nr.
oder Tod -Tag, Ort, Standesamt und Nr.,
Todeserklärung, Feststellung derTodeszeit
- Todeszeitpunkt, Gericht, Aktenzeichen
Vornamen
(Fmnilienname nur
wenn erforderlidl)
Geburtstag
Geburtsort ...................................; ...........................................................................
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Famiüenname nur
wenn erforderlidl)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Untersdlrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlidl) ..............................................................................................................
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Untersdlrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlidl) ................................ ..
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlidl) ............................. .. .......................... ..
Geburtstag .............................. ........................ .
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum.
Unterschrift
42 Cic.
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
- 4. Seite -
10. Weitere Vermerke über die Ehegatten und die Kinder:
Ubernommen am ....... St.-A. Ubernommen am ....... St.-A.
Ubernommen am St.-A. Ubernommen am St.-A.
Ubernommen am St.-A. Ubernommen am St.-A.
Ubernommen am ........ St.-A. Ubernommen am St.-A.
42 Cic.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1159
Anlage 6
(zu § 12)
H
Standesamt ....... .
Aufgebot
Es wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß
1. der .....
wohnhaft in
und
2 ............ ..
wohnhaft in
die Ehe miteinander eingehen wollen.
.. ....... ,den ............ ..
Der Standesbeamte
(Siegeq
Ausgehängt am
Abgenommen am
................. ,den .................. .
(Siegel} Unterschrift des beschelnlgenden Beamten
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 7
(zu § 13)
J
Standesamt ..
Bescheinigung des Aufgebots
und standesamtliche Ermächtigung
1. Der ..
geboren am .......................................................... in ........................................................................................................................... .
wohnhaft in
und
2 . ......
geboren am ....................................................... in .................................................................................. ..
wohnhaft in „
.................................................................................................................... wollen die Ehe eingehen.
Das Aufgebot ist vom ........ .......................................................................................... bis ............................................ ..
ausgehängt worden.
Befreiung vom Aufgebot - Abkürzung der Aufgebotsfrist - ist erteilt.
Ehehindernisse sind nicht bekanntgeworden.
Die Ehe darf vor dem Standesbeamten des Standesamts ......... .
geschlossen werden.
Aufgebotsniederschrift und Unterlagen sind beigefügt.
............................ ,den .................. .
Der Standesbeamte
(Siegel)
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1161
Anlage 8
(zu§ 31)
D
Nr ..... .
Berlin, den ..................................................................................................................... .
···············································································
zuletzt wohnhaft in .
ist durch Enlschc~idung des Amtsgerichts
vom
für tot erklärt worden.
Als Zeitpunkt des Todes ist der ..................................................................................... .
....................... festgestellt.
D... Gena.nnte ist a.m
in
Der Standesbeamte
1. Geburtseintrag de .... Genannten:
Standesamt und Nr.
de .... Genannten
2. Das Familienbuch ..................... ··········································· ./ ...
der Eltern f'amilienname des Mannes Mädchenname der Frau
wird geführt in ....................................... .
3. Ehesd1ließung de .... Genannten am ........... . ..................................... in ................................................................................. .
Standesamt und Nummer
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 9
(zu§ 31)
D1
Nr............................... .
Berlin , den ........................................................................................... .
Der Tod d ........
zuletzt wohnhaft in ....................................................................................................................................................................................................................
ist durch Entscheidung des Amtsgerichts ............................. '. ..............................................................................................................................
vom ........................................................................................................................................................................................................................................................... ..
auf den
festgestellt worden.
D ............... Genannte ist am ................... .
in .... ...................... .................................................................................................................................... ..................... geboren.
Der Standesbeamte
1. Geburtseintrag de .... Genannten:
Standesamt und Nr.
de .... Genannten
2. Das Familienbuch ............................................................................. ./..................................................................................
der Eltern Familienname des Mannes Mädchenname der Frau
wird geführt in ........ .
3. Eheschließung de .... Genannten am .................................................................... in .................................................................................. ..
S1andcsamt und Nummer
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1163
Anlage 10
(zu§ 53)
Al
Nr.······························-
•············ ................................................................................. ,den ................ :...........................................................................
1. Der ......
geboren am ...... ..................................................................................................... in ............................................................................................................
(Standesamt ...........................................................................·.............................................. Nr ................................ )
wohnhaft in
.............................. persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ........ :....... , und
2. ·································· .. ··"·····················"··············"··.. ··"·······"·· ..................................................................................................................................
geboren am ............... . ....................................................... in
(Standesamt ................................................................................................................................................................... Nr.·············:·················)
wohnhaft in
............................................................................................................................................... persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ..................................................................................................................................................................... .
erschienen heute vor dem unterzeichneten Standesbeamten, um die Ehe zu schließen. Der
Standesbeamte fragte sie einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen
wollen.
Die Verlobten bejahten die Frage. Der Standesbeamte sprach aus, daß sie nunmehr kraft
Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
/Js Z()uuen waren anwesend:
l .... ·······························
............................................................................................................ , ................................ Jahre alt,
wohnhaft in
......................... persönlich bekannt -
ausgewiesen durch
2 ................. ········· .................... .
.. .................................................................................................... , ................................ Jahre alt,
wohnhaft in ...
.. ........................ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ..
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Die Obereinstimmung
mit dem Erstbuch wird beglaubigt
den
Der Standesbeamte
Der Standesbeamte
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1165
Anlage 11
(zu§ 53)
Nr ...... .
B1
............. ,den .................. .
wohnhaft
Ehefrau des
wohnhaft in
hat am ............ um ................ Uhr ............... Minuten
in
ein ...................... . . ..................................... geboren.Das Kind hat ............................................................................ Vornamen
erhalten.
Eingetragen auf mündliche - schriftliche - Anzeige ............................................................................................... ..
persönlich bekannt - ausgewiesen durch
Die Obereinstimmung mit
dem Erstbuch wird beglaubigt Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
den
Der Standesbeamte
Der Standesbeamte
Eheschließung der Eltern
am ...................................................... in
1. Geburt der Mutter
Standesamt und Nummer
Das Familienbuch wird geführt in .................................................. .
2. Eheschließung des Kindes mit ........ .
am in
Standesamt und Nummer
3. Tod des Kindes am ...... .......... in
Standesamt und Nummer
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 12
(zu§ 53)
Nr ................................... .
Ct
..................................................................................... , den ......................... .
wohnhaft in
ist am .... um ................ Uhr Minuten
in
verstorben.
D ......... ·Verstorbene w,:ir geboren am
in
D. Verstorbene war
Eingetragen auf mündliche schriftliche - Anzeige
persönlich bekannt - ausgewiesen durch
Die Ubereinstimmuny mit
dem Erstbuch wird beglaubigt Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
den
Der Standesbeamte
Der Standesbeamte
1. Geburtseintrag de .. Verstorbenen:
Standesamt und Nummer
de .... Verstorbenen
2. Das Familienbuch der Eltern ··········································································· ..... / ..... .
Familienname des Mannes Mädchenname der Frau
wird geführt in
3. Eheschließung de ... Verstorbenen am ............... . in ...................................................... .
Standesamt und Nummer
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1167
Anlage 13
(zu§ 57)
Ern.A
Nr ....
................... ,den ........... .
1. Der .
geboren am ........ . ...................................................... in ............................... .
(Standesamt .......................... Nr. ................................ )
wohnhaft in
....... persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ......................................................... , und
2......
geboren am .................................................................... in .................................. .
(Standesamt ··············· .. ······································· .. ··················································· ........................ Nr ................................. )
wohnhaft in
.......................................................... persönlich bekannt -
ausgewiesen durch
haben am ...... vor dem Standesbeamten
des Standesamts .
die Ehe geschlossen.
1168 BundPsgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Als ZPugen Wcl rPn .-1nwesPncl:
1.
........... Jahre alt.
wohnhafl in
persönlich bekannt -·
ausgewiesen durch .................................... ..
2.
.. .. Jahre alt,
wohnhaft in
persönlich bekannt -
ausgewiesen durch .................................................................................... .
Eingetragen nach Vernichtung der ersten Beurkundung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Der Standesbeamte
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1169
Anlage 14
(zu § 57)
Ern. B
Nr.
........ ,den ........................................................................................
wohnhaft
Ehefrau des
wohnhaft in
hat am ....................................... um ................ Uhr ................ Minuten
in
ein .............................. geboren. Das Kind hat ...... . .................................................... Vornamen
erhalten.
Eingetragen nach Vernichtung der ersten Beurkundung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Der Standesbeamte
Eheschließung der Eltern
1. am in .......................................................... .
Geburt der Mutter
Standesaml und Nummer
Das Familienbuch wird geführt in
2. Eheschließung des Kindes mit .......... .
dm in
Standesamt und Nummer
3. Tod des Kindes am ............................................................. . in
Standesamt und Nummer
l 170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 15
(zu§ 57)
Nr. ....
Ern.C
.......................................................................................... ,den ......................................................................................_..
wohnhaft in
ist am ................................................................................................................................................................... um ................ Uhr ................ Minuten
in ·································· ·························································•·00••·••00000, ............................................................................................................................................................
verstorben.
D ............... Verstorbene war geboren a1n .................................................................................................................................................................. ..
in
D .............. Verstorbene war
Eingetra9en nach Vernichtun9 der ersten Beurkundung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Der Standesbeamte
L Geburtseintrag de ........ Verstorbenen:
Standesamt und Nummer
wird geführt in .............................................................................................................................................................................................................................. ..
3. Eheschließung de .... Verstorbenen a1n .................................................................................... in .......................................................................... ..
Shrndesamt und Nummer
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1171
Anlage 16
(zu§ 62)
Ax
Beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsbuch
des Standesamts ........ .
Nr ............... ..
................................................................. ,den ............................................................................................
1. Der .....
geboren am............... . .......................................................................................... ln ............ ,...................................................................................................
(Standesamt Nr. ................................ )
wohnhaft in „
................ .'............................................................. persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ....... ................................................................................................................................................................ , und
2. ............. ..
geboren am .............. . ..................................................... in ................................................................................................................
(Standesamt ...... .......................................................................................................................... Nr ................................. )
wohnhaft in
...... persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ..
erschienen heute vor dem unterzeichneten Standesbeamten, um die Ehe zu schließen. Der
Standesbeamte fragte sie einzeln und nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen
wollen.
Die Verlobten bejahten die Frage. Der Standesbeamte sprach aus, daß sie nunmehr kraft
Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Als Zeugen waren anwesend:
1. · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0, • • , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................ Jahre alt,
wohnhaft in
........................................................................................................ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ................................................................................................................................................................................................................. -
2. ·························••·······························································.......................................... , ........................................................................................................................
•........................................................................................................................................................ , ................................ Jahre alt,
wohnhaft in
........................................................................................................................................ persönlich bekannt
ausgewiesen durch.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Der Standesbeamte
Die Ubereinstimmung der Abschrift mit dem Eintrag im Heiratsbuch wird hiermit beglaubigt.
...................................................................................................... ,den ............................................................................ .
Der Standesbeamte
(Siegel)
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1173
Anlage 17
(zu§ 62)
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
Bx
des Standesamts ....................................................................................................... .
Nr................... ., ...
................................................................................................ ,den ......................................................................................
wohnhaft ..... .
Ehefrau des
wohnhaft in ...................... .
hat am .. ...................................................... ,......... um ................ Uhr ................ Minuten
in ............................................................................................................................................................................................................................................................. .
ein ......................... .. ... .. ................ ...... geboren. Das Kind hat ........................................................................... Vornamen
erhalten.
Eingetragen auf mündliche - schriftliche - Anzeige ........................................................................................................................ .
persönlich bekannt - ausgewiesen durch ..................................................................................................................................... ..
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Der Standesbeamte
Die Ubereinstimmung der Abschrift mit dem Eintrag im Geburtenbuch wird hiermit beglaubigt.
..................................................................................... , den ................................... .
Der Standesbeamte
(Siegel)
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 18
(zu§ 62)
Beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch
Cx
des Standesamts .......................................................................................... ..
Nr...................................
. ..................................................................... ,den ....................................................................... ..
wohnhaft in
ist am um ........ .. Uhr ................ Minuten
in
verstorben.
D ............. Verstorbene war geboren am
in
D.............. Verstorbene war
Eingetragen auf mündliche - schriftliche - Anzeige ............................................................ .
persönlich bekannt - ausgewiesen durch .............................................................................................................................................. .
Voryelesen, genehmigt und unterschrieben
Der Standesbeamte
Die Dbereinstimmung der Abschrift mit dem Eintrag im Sterbebuch wird hiermit beglaubigt.
...................................................................... ,den ........................................................................................
Der Standesbeamte
(Siegel}
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1175
Anlage 19
(zu§ 62)
Dx
Beglaubigte Abschrift aus dem Buch für Todeserklärungen
Nr .....
B e r 1in , den .......................................................................................................................
zuletzt wohnhaft in ..............................................................................................................................................................................................................
ist durch Entscheidung des Amtsgerichts ................... .
vom
für tot erklärt worden.
Als Zeitpunkt des Todes ist der :·....
... .......................................................................................................................................... ................ festgestellt.
D... . ... Genannte ist am ........................................................................ .
in .. ....................... geboren.
Der Standesbeamte
Die Ubereinstimmung der Abschrift mit dem Eintr~g im Buch für Todeserklärungen wird hier•
mit beglaubigt.
B e r 1in , den ......................................................................................................................... .
(Siegel) Der Standesbeamte
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 20
(zu§ 62)
D1x
Beglaubigte Abschrift aus dem Buch für Todeserklärungen
Nr..................... .
B er li n, den ..... .
Der Tod de ....... .
zuletzt wohnhaft in .
ist durch Entscheidung des Amtsgerichts ....................................... .
vom
auf den
festgestellt worden.
D............. Genunnte ist am
in geboren.
Der Standesbeamte
Die Ubereinstimmung der Abschrift mit dem Eintrag im Buch für Todeserklärungen wird hier-
mit beglaubigt.
B e r 1 in , den ........................... .
Der Standesbeamte
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1177
Anlage 21
(zu§ 62)
Lx
Beglaubigte Abschrift - Auszug*) - aus dem Familienbuch
Familienname des Mannes
Mädchenname der Frau
1. Ehemann: 2. Ehefrau:
Familienname
....... v. d. Eheschl.
.......................................................................... 1 Vornamen
.... Beruf
...... Geburtstag
•················· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1 Geburtsort
............................................................................................1 Standesamt, Nr.
Grundlage der
................................................................................. 1 Eintragung
3. Eheschließung
von 1 und 2 Ehesc:hließungstag, -ort
Grundlage der Eintragunq
4. EHern des Ehemannes: 5. Eltern der Ehefrau:
Vater: Vater:
................................................................... 1 Familienname
....................................... 1 Vornamen
Wohnort oder
letzter Wohnort
Mutter: Mutter:
........................................................................................................1 Familienname
..................................... Vornamen
Wohnort oder
······ ········· letzter Wohnort
....................................................................... Grundlage der
Eintragung
6. Angelegt:
....................................... , den ............ .
Sieqel Der Standesbeamte
7. Vermerk über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten und Nachweis
8. Tod - Tag, Ort, Standesamt und Nr., Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit der Ehegatten
-- Todeszeitpunkt, Gericht, Aktenzeichen, Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeit, Feststellung des
Nichtbestehens der Ehe - Tag der Rechtskraft, Gericht, Aktenzeichen
Weitere Vermerke über die Ehegatten siehe Spalte 10
•) Nichtzutreffendes streichen
42 Cic.
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
- 2. Seite -
Personenstands- und namensrechtliche
Änderungen.
Eheschließung: Vor- und Familienname des
9. Kinder: Ehegatten, Tag, Ort, Standesamt und Nr.
oder Tod - Tag, Ort, Standesamt und Nr.,
Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit
- Todeszeitpunkt, Gericht, Aktenzeichen
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Famillenname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr. .......
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
10. Weitere Vermerke über dje Ehegatten und die Kinder:
Die Obereinstimmung der Abschrift - des Auszuges*) - mit den Einträgen im Familienbud1
wird hiermit beglaubigt.
.......................................... ,..................... , den
[Sicqel)
Der Standesbeamte
•) Nichtzutreffendes strci„hen
42 Cic.
Nr. 44 - Tag der Au~gabe: Bonn, den 15. August 1957 1179
Anlage 22
(zu§ 62)
Ltx
Beglaubigte Abschrift-Auszug*) - aus dem Familienbuch
Familienname des Mannes
.. ............................................................................................. ............ .
, ,
Mädchenname der Frau
1. Ehemann: 2. Ehefrau:
Familienname
v. d. Eheschl.
Vornamen
Beruf
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
3. Eheschließung
von 1 und 2 Eheschließungstag, -ort
Grundlage der Eintragung
4. Eltern des Ehemannes: 5. Eltern der Ehefrau:
Vater: Vater:
.................................................................................................................. 1 Familienname
Vornamen
······• ..................................................................................................... 1
Wohnort
letzter oder
Wohnort
Mutter: Mutter:
Familienname
Vornamen
Wohnort oder
................... letzter Wohnort
Grundlage der
Eintragung
6. Angelegt:
.................................. , den ...............................................................
(Sieqel) Der Standesbeamte
7. Verme1k über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten und Nachwe,is
8. Tod - Tag, Ort, Standesamt unq. Nr., Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit der Ehegatten
- Todeszeitpunkt, Gericht, Aktenzeichen. Scheidung, Aufhebung, Nichtigkeit, Feststellung des
Nichtbestehens der Ehe - Tag der Rechtskraft, Gericht, Aktenzeichen
Weitere Vermerke über die Ehegatten siehe Spalte 10
•) Nichtzutreffendes streichen
42 Cic.
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
- 2. Seite -
Personenstands- und namensrechtliche
Änderungen.
Eheschließung: Vor- und Familienname des
9. Kinder: Ehegatten, Tag, Ort, Standesamt und Nr.
oder Tod-Tag, Ort, Standesamt und Nr.,
Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit
- Todeszeitpunkt, Gericht, Aktenzeichen
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vonwmen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr. ........................ ..
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geb1,1rtsta~J
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
42 Cic.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1181
- 3. Seite -
Personenstands- und namensrechtliche
Änderungen.
Eheschließung: Vor- und Familienname des
9. Kinder: Ehegatten, Tag, Ort, Standesamt und Nr.
oder Tod-Tag, Ort, Standesamt und Nr.,
Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit
- Todeszeitpunkt, Gericht, Aktenzeichen
Vonwmcn
(hunilicnname nur
wenn erforderlich)
Ceburtstag
Cehurtsorr
St<lndcsamt, Nr.
Crundlage der
·Eintragung
Dr1t.um,
Unterschrift
\/ornamen
(f'amilicnname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Celmrtsort
Standesamt, Nr.
Crundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Sl,mdesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr.
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
Vornamen
(Familienname nur
wenn erforderlich)
Geburtstag
Geburtsort
Standesamt, Nr. .....
Grundlage der
Eintragung
Datum,
Unterschrift
42 Cic.
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
- 4. Seite -
10. Weitere Vermerke über die Ehegatten und die Kinder:
Die Ubereinstimmung der Abschrift - des Auszuges*) - mit den Einträgen im Familienbuch
wird hiermit beglaubigt.
............................................ ;................................... , den
(Sie,gel)
Der Standesbeamte
•) Nichtzutreffendes streichen
42 Cic.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Au.gust 1957 1183
Anlage 23
(zu§ 62)
E
Geburtsschein
(Standesamt .... Nr . ............................................)
ist am ..
in .. ............................................................................................................................. :........................................................ geboren.
. ................................................................................................... ,den ........................................................................................... .
Der Standesbeamte
(Siegel)
Anlage 24
(zu§ 62)
Geburtsurkunde Ea
(Standesamt . Nr . ..................................... )
ist am .................................. ~................................................................................................................................................................................................................-
in ........................................................................................................................................................................................................................................... geboren.
Eltern: ... .
Anderungen des Geburtseintrags: ........................................... ,........................................................... .
...................................................... ,den ....... .
Der Standesbeamte
(Siegel)
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 25
(zu§ 62)
Eb
Geburtsurkunde
(Standesamt ........................... Nr. .... .)
ist am ........'.... .
in ..................... .. geboren.
Mutter: ................ ..
Änderungen des Gebu.rtseintrags: ............................................................................................................................................................ .
den ................... .'...................................................... .
Der Standesbeamte
(Siegel)
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1185
Anlage 26
(zu§ 62)
F
Heiratsurkunde
(Standesamt ...................................... . . ............. Nr ...........................................)
geboren am .............. ..
in
(Standesamt Nr ..:. . ........... )
wohnhaft in
und
....... '...................... '-,
............ , geboren am ........
in
(Standesamt ................................................................................ Nr ........................................... )
wohnhaft in
haben am ........................................................................................................................................................ vor dem Standesbeamten
des Standesamts ....................... .. .................................................... die Ehe geschlossen.
............ , den ........................................... ..
Der Standesbeamte
(Siegel)
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage 27
(zu § 62)
G
Sterbeurkunde
(Standesamt ................................ . ....................................................................................................................................... Nr . ............................................ )
wohnhaft in ............... .
ist am ................................ .. ................................................................................................... um ........................ Uhr ........................ Minuten
in ...................................... .
verstorben.
D........................ Verstorbene war geboren am
in ............................................................................................................................ .
D........................ Verstorbene war
.......................................................... ,den ............................................................................................
Der Standesbeamte
!Siegel)
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1957 1187
Anlage 28
(zu§ 70)
K
Standesamt ..................................................................................................................
Eheiähigkei tszeugnis
De ...
geboren am
in
wohnhaft in
wird bescheinigt, daß sc>iner - ihrer Eheschließung mit ......
geboren am
in .....
wohnhaft in
Staatsangehörigkeit:
nacb, deutschem Recht kein bekanntes Hindernis entgegensteht.
Gültigkeitsdauer: Sechs Monate seit dem Tage der Ausstellung .
.......... ,den ..........
Der Standesbeamte
(Sic9cl)
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
faste Verordnun;J zur Durchführung des Mühlengesetzes.
Vom 30. Juli 1957. 146 2.8.57 3. 8.57
Verordnung über die Durchführung einer Eisen- und Stahl•
statistik. Vom 1. August 1957. 148 6.8. 57 1.10. 57
Verordnung über die Durchführung einer Nichteisen- und
Edelmet,lllstatistik. Vom 1. August 1957. 148 6.8.57 1. 10.57
Verordnung über die Durchführung einer Rohtabakstatistik.
Vom l. August 1957. 148 6.8.57 1. 10. 57
Verordnung über die Durchführung einer Düngemittelstatistik.
Vom 1. August 1957. 148 6.8.57 1. 10. 57
Verordnung PR Nr. 11/57 zur Anderung der Preise der Reichs•
liste für orthopädische Hilfsmittel. Vom 5. August 1957. 149 7.8.57 8. 8.57
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistunqen rler Binnenschiffahrt. Vom 4. August 1957. 151 9.8.57 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verorcl11ung TS Nr. 6/57 über den Reichskraftwagentarif (Ver•
zeichnis der Ladungsgüter, die ohne Bedeckungszuschlag be-
fördert werden). Vom 5. August 1957. 151 9.8.57 9. 8.57
Heraus q eher: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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