1121
Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgcgeb en zu Bonn am 14. August 1957 Nr. 43
Tag Inhalt: Seite
5. 8. 57 Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1121
8. 8. 57 Vierzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1124
Gesetz
über die Berufsausübung im Einzelhandel.
Vom 5. August 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- mit der Leitung des Unternehmens beauf-
rates das folgende Gesetz beschlossen: tragte Person die erforderliche Sachkunde
nachweisen kann oder
§ 1 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich der
(1) Einzelhandel betreibt, wer gewerbsmäßig Mangel der für die Leitung des Unterneh-
Waren anschafft und sie unverändert oder nach im mens erforderlichen Zuverlässigkeit einer
Einzelhandel üblicher Be- oder Verarbeitung in der in Nummer 1 genannten Personen er-
einer oder mehreren offenen Verkaufsstellen zum gibt.
Verkauf an jedermann feilhält.
(3) Die Erlaubnis ist für den Geltungsbereich die-
(2) Einzelhandel betreibt auch, wer gewerbs- ses Gesetzes wirksam. Sie ist für den Einzelhandel
mäßig zum Verkauf an jedermann mit Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel
1. in einer oder mehreren offenen Verkaufs- im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes,
stellen Muster oder Proben zeigt, um Be- Arzneimittel und ärztliche Hilfsmittel - ausgenom-
stellungen auf Waren entgegenzunehmen, men aus amtsärztlich kontrollierten Drogenschrän-
oder ken - oder für den Einzelhandel in einem dieser
2. Waren versendet, die nach Katalog, Mu- Warenzweige zu erteilen. Die Erlaubnis für den
stern, Proben oder auf Grund eines son- Einzelhandel in einem dieser Warenzweige schließt
stigen Angebots bestellt sind (Versand- die Erlaubnis für den Einzelhandel mit anderen
handel). Waren ein, für den nicht eine besondere Sachkunde
gemäß § 4 Abs. 2 gefordert wird.
(3) Als Einzelhandel im Sinne von Absatz 1 und
Absatz 2 gilt die Tätigkeit von Genossenschaften (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
auch dann, wenn sie nicht gewerbsmäßig betrieben durch Rechtsverordnung die , für die Erteilung der
wird und ein Verkauf nur an Mitglieder zum eigenen Erlaubnis zuständige Verwaltungsbehörde zu be-
nichtgewerblichen Verbrauch oder Gebrauch statt- stimmen und das Verfahren zu reg,eln; sie können
findet. diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehör-
den übertragen.
§ 2
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht an- (5) Rechtsvorschriften, nach denen der Beginn des
zuwenden auf das Feilhalten von Waren von Haus Gewerbebetriebes von weiteren Voraussetzungen
zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder abhängig ist, bleiben unberührt. Soweit nach diesen
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten sowie Rechtsvorschriften bereits eine Prüfung der Sach-
auf das Feilhalten von Waren im Marktverkehr. kunde und der Zuverlässigkeit stattfindet, ist eine
Erlaubnis nach diesem Gesetz nicht erforderlich.
§ 3
(1) Wer Einzelhandel im Sinne dieses Gesetzes § 4
betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
(1) Den Nachweis der Sachkunde für den Einzel-
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn handel hat erbracht, wer eine Kaufmannsgehilfen-
1. weder der Unternehmer noch eine zur Ver- prüfung bestanden und danach eine praktische Tä-
tretung des Unternehmens gesetzlich be- tigkeit im Handel von mindestens zwei Jahren aus-
rufene noch eine von dem Unternehmer geübt hat.
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Einzelhandel mit Soweit die Zuständigkeit des Bundesministers des
Lebensmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebens- Innern berührt wird, kann die Rechtsverordnung
mittelgesetzes, mit Arzneimitteln und ärztlichen nur im Einvernehmen mit diesem erlassen werden.
Hilfsmitteln - ausgenommen aus amtsärztlich kon- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch
trollierten Drogenschränken. Den Nachweis der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Sachkunde für den Einzelhandel in einem dieser Bundesrates bedarf, die Ermächtigung in dem durch
Warenzweige hat erbracht, wer
Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Umfang auf die Landes-
1. nach Ablegung der Kaufmannsgehilfen- regierungen übertragen und die Voraussetzungen
prüfung eine praktische Tätigkeit von min- bestimmen, unter denen die Landesregierungen von
destens drei Jahren in einem Handels- dieser Ermächtigung Gebrauch machen können.
betrieb des entsprechenden Warenzweiges
au,sgeübt hat oder
§ 6
2. eine für den Handel in dem entsprechen-
den Warenzweig anerkannte Prüfung ab- Nach dem Tode des Unternehmers darf der Ein-
gelegt und danach eine praktische Tätig- zelhandelsbetrieb ohne Erlaubnis
keit von mindestens zwei Jahren in einem 1. von dem überlebenden Ehegatten auf unbe-
Handelsbetrieb des entsprechenden Waren- grenzte Zeit,
zweiges ausgeübt hat oder
2. von den Erben bis zur Dauer von fünf Jahren
3. die Voraussetzungen des Absatzes 3 für
den entsprechenden Handelszweig erfüllt. auch ohne einen Stellvertreter weitergeführt werden.
Im übrigen gilt § 46 der Gewerbeordnung.
(3) Die Sachkunde im Sinne des Absatzes 1 be-
sitzt ferner, wer eine mindestens fünfjährige kauf- § 7
männische Tätigkeit, davon eine zweijährige lei-
tende Tätigkeit, nachweisen kann. (1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer ein
stehendes Gewerbe, in dem Waren hergestellt, ver-
(4) Wer die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 oder bearbeitet werden, befugt betreibt und Waren
nicht erfüllt, kann die Sachkunde für den Einzel- vertreiben will, die
handel in einer besonderen Prüfung vor der von der
höheren Verwaltungsbehörde errichteten und ihrer 1. dazu dienen, in technischer Ergänzung die
Aufsicht unterstehenden Stelle nachweisen. Dies gilt im eigenen Gewerbe hergestellten, ver-
auch für den Einzelhandel mit Lebensmitteln, Arz- oder bearbeiteten Waren gebrauchsfähig zu
neimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln im Sinne des machen oder zu erhalten, oder
§ 3 Abs. 3. Die Prüfungsausschüsse müssen aus 2. üblicherweise in Gewerbebetrieben dieser
einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern Art als wirtschaftliche Ergänzung der dort
bestehen. Als Beisitzer sind zu gleichen Teilen hergestellten ver- oder bearbeiteten Waren
selbständige Kaufleute des Einzelhandels und kauf- angesehen werden.
männische Angestellte des Einzelhandels zu be-
stellen. Der Vorsitzende darf nicht im Einzelhandel (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gewerbetrei-
tätig sein, muß aber über besondere Kenntnisse und bende, deren Tätigkeit in gewerblichen Leistungen
Erfahrungen auf dem Gebiete des Einzelhandels besteht, wenn Waren vertrieben werden, die mit
verfügen. diesen Leistungen in wirtschaftlichem oder techni-
schem Zusammenhang stehen oder üblicherweise zu
§ 5 diesen Leistungen gehören.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
§ 8
nung
1. bestimmte Prüfungen als ausreichenden Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Einzelhan-
Sachkundenachweis im Sinne des § 4 del betreibt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 3. Einer
Abs. 1 und Abs. 2 -Nr. 2 anerkennen; er Erlaubnis für den Einzelhandel mit Lebensmitteln,
kann auch bestimmen, daß bei einzelnen Arzneimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln - ausge-
dieser Prüfungen noch eine zusätzliche nommen aus amtsärztlich kontrollierten Drogen-
praktische Tätigkeit nachzuweisen ist, schrä,nken - bedarf jedoch, wer bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes den Handel in dem entspre-
2. Vorschriften darüber erlassen, welche Tä- chenden Warenzweig nicht betrieben hat.
tigkeiten als leitende im Sinne des § 4
Abs. 3 anzusehen sind,
§ 9
3. weitere Vorschriften über die in § 4 Abs. 4
vorgesehene Prüfung, insbesondere über (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die nach
die Errichtung von Prüfungsausschüssen § 3 erforderliche Erlaubnis Einzelhandel betreibt.
sowie das Prüfungsverfahren und den Um-
fang der Anforderungen, die an den Prüf- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
ling zu stellen sind, erlassen, buße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
4. sonstige Vorschriften zur Durchführung (3) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des
des § 4 erlassen. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1957 1123
§ 10 4. die Erste Anordnung zur Durchführung der
Dieses Gesetz tritt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Verordnung zur Beseitigung der Uber-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 setzung im Einzelhandel vom 16. März 1939
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Berlin am 1. Januar 1961 (Reichsgesetzbl. I S. 499),
in Kraft. 5. die Zweite Anordnung zur Durchführung
§ 11 der Verordnung zur Beseitigung der Uber-
setzung im Einzelhandel vom 23. Dezember
Dieses Gesetz gilt im Saarland erst vom Ende der
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2504).
Ubergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Franzö- (2) Folgende Rechtsvorschriften sind nicht mehr
sischen Republik zur Regelung der Saarfrage (Saar- anzuwenden:
vertrag} vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
S. 1587) an. 1. Der § 4 des Niedersächsischen Gesetzes
über die Zulassung -und Schließung von
§ 12
Gewerbebetrieben (Gewerbezulassungsge-
(1) Folgende Rechtsvorschriften werden aufge- setz) vom 29. Dezember 1948 (Niedersäch-
hoben: sisch.es Gesetz- und Verordnungsblatt
1. Das Gesetz zum Schutze des Einzelhandels S. 188}, soweit er sich auf den Einzelhandel
vom 12. Mai 1933 Artikel I ( Reichsge- im Sinne dieses Gesetzes bezieht,
setzbl. I S. 262}, in der Fassung der Gesetze 2. der § 2 der Zweiten Durchführungsverord-
vom 15. Juli 1933, 27. Juni, 13. Dezember nung zum Bremischen Ubergangsgesetz zur
1934 und vom 9. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. Regelung der Gewerbefreiheit vom 1.4. Fe-
1933 I S. 493; 1934 I S. 523, 1241; 1935 I bruar 1949 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
S.589), stadt Bremen S. 31), soweit er sich auf den
2. die Verordnung zur Durchführung des Ge- Einzelhandel im Sinne dieses Gesetzes be-
setzes zum Schutze des Einzelhandels vom zieht.
23. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 726),
3. die Verordnung zur Beseitigung der Uber- § 13
setzung im Einzelhandel vom 16. März 1939 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(Reichsgesetzbl. I S. 498), dung in· Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. August 1957.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Sieveking
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
1124 Bundesge,se·tzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Vierzehnte Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 8. August 1957.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes
zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Ge-
meinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 728) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in der
zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
1. In der Allgemeinen Anmerkung 6 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl) erhält der Buchstabe a
folgende Fassung:
a) für Elektrobleche der Nr. 73 13 Abs. A-2 (erster Unterabsatz) und der Nr. 73 15 Abs. B-6-a-2 für das
zweite Halbjahr 1957 für eine Gesamtmenge von 1 500 t. Die aus dem Zollkontingent für Elektro-
bleche mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht mehr als 2,3 Watt
je kg, unabhängig von ihrer Stärke, im ersten Halbjahr 1957 nicht ausgenutzte Menge kann für
Elektrobleche mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht mehr als
0,91 Walt je kg, unabhängig von ihrer Stärke, in Rollen, im zweiten Halbjahr 1957 zusätzlich aus-
genutzt werden.
2. In der Tarifnr. 7308 (Sturze für Bleche usw.) ist in Absatz A-1 (nicht plattiert, mit einer Breite
von weniger als 1,5 m) in der Zollsatzspalte „für andere Waren" der Zollsatz „3" zu ändern
in „frei".
3. In der Tarifnr. 7313 (Bleche aus Eisen oder Stahl) erhält in Absatz A-2 der erste Unterabsatz
(mit einem Ummagnetisierungsverlust usw.) folgende Fassung:
mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht
mehr als 0,91 Watt je kg, unabhängig von ihrer Stärke, in Rollen, im
Rahmen des Zollkontingents ......................................... . 4
4. In der Tarifnr. 7315 (Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle) erhält in Absatz B-6-a-2
der Unterabsatz (mit einem Ummagnetisierungsverlust usw.) folgende Fassung:
mit einem Ummagnetisierungsverlust von mehr als 0,75 Watt, jedoch nicht
mehr als 0,91 Watt je kg, unabhängig von ihrer Stärke, in Rollen, im
Rahmen des Zollkontingents ......................................... . 4
§ 2 Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. Novem-
ber 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) auch im Land
Die in § 1 Nr. 1, 3 und 4 aufgeführten Änderun- Berlin.
gen gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1957, die Än-
§ 5
derung in § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. August 1957.
Diese Verordnui;ig gilt nicht im Saarland.
§ 3 § 6
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der Bundesminister der Finanzen. kündung in Kraft.
Bonn, den 8. August 1957.
§ 4
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Blücher
Uberleit.ungsgeset.zes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sechsten Für den Bundesminister der Finanzen
Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchfüh- Der Bundesminister für Atomfragen
rung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Balke
Heraus q e b er , Der Bundesminister der Justiz - V e r 1 a g Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - p ruck , Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend e, Bez u q durch die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II =- DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke ie anqefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband qeqen
Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postsd1eckkonto .Bundesgesetzblatt" Köln 399.
Preis dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.