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Bundesgesetzblatt
Teil I
1957 Ausgcg·ebcn zu Bonn am 12. August 1957 Nr. 42
Taq Inhalt: Seite
27. 7. 57 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Ange-
stelllenversicherungsgesetzes an Vorschriften des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-
Iungsgesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes..................................... 1105
'.!.7. 7. 57 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) ...................... ; 1110
1. 8. 57 Verordnung zur Ergänzung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 1118
6. 8. 57 Verordnung über die Auszahlung des Ehrensoldes für Träger höchster Kriegsauszeichnungen
des Ersten Weltkrieges . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . .. .. . . .. . . . . . . .. . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . 1119
Gesetz
zur Anpassung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
und des Angestelltenversicherungsgesetzes an Vorschriften
des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
und des Soldatenversorgungsgesetzes.
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. § 1233 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (3) Hat der Versicherte die Voraussetzungen
für die Weiterversicherung sowohl in der
§ 1 Rentenversicherung der Arbeiter als auch in der
Rentenversicherung der Angestellten erfüllt, so
Die Reichsversicherungsordnung in der Fassung
kann er die Weiterversicherung nur in dem
des Artikels 1 des Arbeiterrentenversicherungs-
Versicherungszweig durchführen, in dem er zu-
Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bun-
letzt versicherungspflichtig war. Sind für den
desgesetzbl. I S. 45) wird wie folgt geändert und
Versicherten Beiträge zur knappschaftlichen
ergänzt:
Rentenversicherung entrichtet, so richtet sich die
1. Dem § 313 wird folgender Absatz 6 angefügt: Weiterversicherung nach § 33 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes. Sind für einen Versicherten der
,, (6) Der Anspruch auf Leistungen freiwillig Rentenversicherung der Arbeiter auch Beiträge
Versicherter ruht, solange sie Berufssoldaten zur knappschaftlichen Rentenversicherung ent-
oder Soldaten auf Zeit sind. Hat der Berechtigte richtet, ohne daß die Voraussetzungen des § 33
Angehörige, für die ihm Familienhilfe zusteht, . Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes vorliegen,
so ist diese zu gewähren. Sterbegeld wird eben- so gelten für die .Anwendung des Satzes 1 die
falls gewährt. Die Satzung der Krankenkasse knappschaftlichen Beiträge als in dem Zweig
hat den Beitrag entsprechend zu ermäßigen." der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet,
in dem der Versicherte zu versichern gewesen
2. § 541 Nr. 2 erhält folgenden Wortlaut: wäre, wenn er nicht der knappschaftlichen
,,2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Wehr- Rentenversicherung angehört hätte."
dienstpflichtige, soweit ihnen Versorgung
nach dem Soldatenversorgungsgesetz auf 5. § 1309 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Grund einer Wehrdienstbeschädigung ge- ,, (1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden
währleistet ist,". die in den in § 1308 genannten Zweigen der
Rentenversicherung zurückgelegten Versiche-
3. § 1232 Abs. 3 Buchstabe a erhält folgende Fas- rungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) zu-
sung: sammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe
„a) wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Zeit entfallen. Für die Wartezeit der Berg-
Ausscheiden aus der Bundeswehr oder nach mannsrente und des Knappschaftsruhegeldes
der Beendigung einer nach soldatenrecht- nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des R,eichsknappschafts-
lichen Vorschriften gewährten Berufsförde- gesetzes werden nur Versicherungszeiten der
rung in diesem Versicherungszweig ver- knappschaftlichen Rentenversicherung ange-
sicherungspflichtig werden,". rechnet."
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
6. Dem § 1309 Abs.2 wird folgender Satz angefügt: (2) Der Träger der knappschaftlichen Renten-
,,Dies gilt nicht für § 33 Abs. 1 des Reichsknapp- versicherung ist für die Feststellung und Zah-
schaftsgesetzes. 11 lung der Leistung auch dann zuständig, wenn
die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45
Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes er-
7. § 1310 erhält folgende Fassung:
füllt ist oder als erfüllt gilt.
,,§ 1310
(3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch
(1) Beim Eintritt des Versicherungsfalles wird
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
eine Leistung nur aus den Zweigen der Renten-
rates die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1
versich(~rung gewährt, deren Leistungsvoraus-
setzungen erfüllt sind. Der Leistungsantrag gilt regeln."
für alle beteiligten Versicherungszweige, es sei 9. § 1312 erhält folgende Fassung:
denn, daß er ausdrücklich auf einzelne Versiche-
,,§ 1312
rungszweige beschränkt wird.
(2) Die Leistung wird als Gesamtleistung be- (1) Auf die festgestellte Leistung finden die
rechnet und festgestellt. gemeinsamen Vorschriften für Renten an Ver-
sicherte und für Renten an Hinterbliebene
(3) Bei der Berechnung der Leistung jedes be- (§§ 1272 bis 1301) und die Vorschriften über die
teiligten Versicherungszweiges sind die für ihn Witwen- und Witwerrentenabfindung (§ 1302)
maßgebenden Vorschriften anzuwenden. Anwendung. Satz 1 gilt für den Leistungsanteil
(4) Die in der Rentenversicherung der Arbei- aus der knappschaftlichen Rentenversicherung
ter und in der Rentenversicherung der Ange- entsprechend.
stellten zurückgelegten Versicherungszeiten und (2) Ist die Wartezeit für die Bergmannsrente
anrechnungsfähigen Ausfallzeiten werden zu- nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschafts-
sammengerechnet. Ersatzzeiten, Ausfallzeiten gesetzes erfüllt oder gilt sie als erfüllt und wird
und die Zurechnungszeit werden nur einmal be- eine Leistung aus der knappschaftlichen Renten-
rücksichtigt. Aus den danach anzurechnenden versicherung gewährt, so finden auf die festge-
Zeiten wird nach den Vorschriften dieses Ge- stellte Leistung die Vorschriften des Reichs-
setzes eine einheitliche Leistung gewährt. So- knappschaftsgesetzes Anwendung.
weit Beiträge durch Verwendun9 von Beitrags-
marken entrichtet sind, sind zur Ermittlung des (3) Soweit es bei Anwendung der Begren-
Verhältnisses zwischen dem von dem Versicher- zungs- und Ruhensvorschriften auf die für den
ten erzielten Bruttoarbeitsentgelt und dem Versicherten maßgebende Rentenbemessungs-
durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Ver- grundlage ankommt, ist der Gesamtdurchschnitt
sicherten die Vorschriften des Versicherungs- aus den für den Versicherten bei Feststellung
zweiges anzuwenden, zu dem die Beiträge ent- der Gesamtleistung maßgebenden Rentenbe-
richtet sind. messungsgrundlagen zugrunde zu legen; der Ge-
samtdurchschnitt ist zu bestimmen, indem jede
(5) Die Zurechnungszeit wird in der knapp- einzelne Rentenbemessungsgrundlage mit der
schaftlichen Rentenversicherung angerechnet, Beitragsdauer in dem betreffenden Rentenver-
wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen sicherungszweig vervielfältigt und die Summe
Rentenversicherung entrichtet ist. der erhaltenen Produkte durch die Gesamtbei-
(6) Der Kinderzuschuß wird nur aus einem tragsdauer geteilt wird.
Versicherungszweig gewährt. Er ist nach § 1262 (4) Gegen den Anspruch auf die Gesamtlei-
Abs. 4 zu berechnen. Ist die Wartezeit für die stung dürfen auch die in § 1299 bezeichneten
Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Forderungen aufgerechnet werden."
Reichsknappschaftsgesetzes erfüllt oder gilt sie
als erfüllt und wird eine Leistung aus der knapp- 10. § 1314 erhält folgende Fassung:
schaftlichen Rentenversicherung gewährt, so ist
,,§ 1314
der Kinderzuschuß nach § 60 Abs. 4 des Reichs-
knappschaftsgesetzes zu berechnen. (1) Zwischen den beteiligten Trägern der
Rentenversicherung findet ein finanzieller Aus-
(7) Für die Berechnung des Kinderzuschusses, gleich statt.
um den sich die Waisenrente erhöht, gilt Ab-
(2) Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung
satz 6 Sätze 2 und 3. 11
der in den beteiligten Versicherungszweigen
8. § 1311 erhält folgende Fassung: zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzei-
ten und der Höhe der den Beiträgen zugrunde
,,§ 1311 liegenden Entgelte oder Arbeitseinkommen
(1) Zuständig für die Feststellung und Zah- durchzuführen. Dabei gelten Ersatzzeiten und
lung der Leistung ist der Träger des Versiche- Ausfallzeiten in dem Versicherungszweig als
rungszweiges, an den der letzte Beitrag entrich- zurückgelegt, zu dem der letzte Beitrag vor der
tet ist. Sind zuletzt Beiträge an mehrere Ver- Ersatz- oder Ausfallzeit entrichtet ist, und, wenn
sicherungszweige entrichtet, so ist der zuerst vor der Ersatz- oder Ausfallzeit kein Beitrag
angegangene Versicherungsträger zuständig. Für entrichtet ist, in dem Versicherungszweig, zu
die Zuständigkeit ist die Wirksamkeit der Bei- dem nach Beendigung der Ersatz- oder Ausfall-
träge unerheblich. zeit der erste Beitrag entrichtet wurde. Renten-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957 1107
bezugszeiten werden in dem Versicherungs- 1. § 9 Abs. 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
zweig, der die Rente gewährt hat, angerechnet.
Eine Zurechnungszeit wird bei den beteiligten „a) wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem
Versicherungszweigen nach der Dauer der in Ausscheiden aus der Bundeswehr oder nach
ihnen zurückgelegten Versicherungs- und Aus- der Beendigung einer nach soldatenrechtli-
fallzeiten anteiJmäßig berücksichtigt; dies gilt chen Vorschriften gewährten Berufsförderung
für die Fälle, in denen eine Kürzungs- oder Ru- in diesem Versicherungszweig versicherungs-
hensvorschrift angewandt ist, entsprechend. pflichtig werden,".
(3) Stellt der Träger der knappschaftlichen
2. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Rentenversicherung die Gesamtleistung fest, so
erstatten die Träger der Rentenversicherung der ,, (3) Hat der Versicherte die Voraussetzungen
Arbeiter und der Rentenversicherung der Ange- für die Weiterversicherung sowohl in der Renten-
stellten die auf sie entfallenden Leistungsan- versicherung der Angestellten als auch in der
teile. Stellt der Träger der Rentenversicherung Rentenversicherung der Arbeiter erfüllt, so kann
der Arbeiter oder der Rentenversicherung der er die Weiterversicherung nur in dem Versiche-
Angestellten eine Gesamtleistung mit einem rungszweig durchführen, in dem er zuletzt ver-
knappsdwftlichen Leistungsanteil fest, so er- sicherungspflichtig war. Sind für den Versicherten
stattet der Träger der knappschaftlichen Renten- Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche-
versicherung den auf die knappschaftliche rung entrichtet, so richtet sich die Weiterversiche-
Rentenversicherung entfallenden Leistungsanteil rung nach § 33 des Reichsknappschaftsgesetzes.
an den fostslellenden Träger der Rentenver- Sind für einen Versicherten der Rentenversiche-
sicherung. rung der Angestellten auch Beiträge zur knapp-
(4) F_ür die Anwendung der Begrenzungs- schaftlichen Rentenversicherung entrichtet, ohne
und Ruhensvorschriften gilt die Reihenfolge: daß die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 des
knappschaftliche Rentenversicherung, Renten- Reichsknappschaftsgesetzes vorliegen, so gelten
versicherung der Arbeiter, Rentenversicherung für die Anwendung des Satzes 1 die knappschaft-
der Angestellten. lichen Beiträge als in dem Zweig der gesetzlichen
Rentenversicherung entrichtet, in dem der Ver-
(5) Der Kinderzuschuß geht zu Lasten der
sicherte zu versichern gewesen wäre, wenn er
Rentenversicherung der Angestellten. Wird eine
nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung
Leistung aus der Rentenversicherung der Ange-
angehört hätte."
stellten nicht gewährt, so geht er zu Lasten der
Rentenversicherung der Arbeiter.
3. § 88 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(6) Die Waisenrente geht zu Lasten der
knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn ,, (1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden
eine Leistung aus diesem Versicherungszweig die in den in§ 87 genannten Zweigen der Renten-
gewährt wird. versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten
(7) Der Bundesminister für Arbeit kann durch (Beitrags- und Ersatzzeiten) zusammengerechnet,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für
rates die Grundsätze und das Verfahren für den die Wartezeit der Bergmannsrente und des
Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmen. Knappschaftsruhegeides nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des
Er kann eine pauschale Ermittlung der Aus- Reichsknappschaftsgesetzes werden nur Versiche-
gleichsbeträge vorschreiben und kann das Bun- rungszeiten der knappschaftlichen Rentenversi-
desversicherungsamt mit der Durchführung des cherung angerechnet."
jährlichen Ausgleichs beauftragen."
4. Dem § 88 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
11. In § 1403 Abs. 1 Buchstabe d ist der Punkt am
,,Dies gilt nicht für § 33 Abs. 1 des Reichsknapp-
Ende des Satzes durch das Wort ,, , oder" zu er-
setzen und wie folgt fortzufahren: schaftsgesetzes."
„ cc) eine nach solda tenrech tlichen Vorschriften zu
gewährende Berufsförderung in Anspruch 5. § 89 erhält folgende Fassung:
genommen hat und Ubergangsgebührnisse ,,§ 89
nach dem Soldatenversorgungsgesetz be-
zieht, wenn sie spätestens ein Jahr nach (1) Beim Eintritt des Versicherungsfalles wird
dem Wegfall der Ubergangsgebühmisse in eine Leistung nur aus den Zweigen der Renten-
eine in der Rentenversicherung der Arbei- versicherung gewährt, deren . Leistungsvoraus-
ter oder der Rentenversicherung der Ange- setzungen erfüllt sind. Der Leistungsantrag gilt
stellten versicherungsfreie Beschäftigung für alle beteiligten Versicherungszweige, es sei
übertritt." denn, daß er ausdrücklich auf einzelne Versiche-
rungszweige beschränkt wird.
§ 2
(2) Die Leistung wird als Gesamtleistung be-
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der Fas-
rechnet und festgestellt.
sung des Artikels 1 des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bun- (3) Bei der Berechnung der Leistung jedes be-
desgesetzbl. I S. 88) wird wie folgt geändert und teiligten Versicherungszweiges sind die für ihn
ergänzt: maßgebenden Vorschriften anzuwenden.
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Die in der Rentenversicherung der Ange- (2) Ist die Wartezeit für die Bergmannsrente
stellten und in der Rentenversicherung der Ar- nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsge-
beiter zurückgeleqten Versicherungszeiten und setzes erfüllt oder gilt sie als erfüllt und wird
anrnchnungsfäbigen Ausfallzeiten werden zu- eine Leistung aus der knappschaftlichen Renten-
sammengerechnet. Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und versicherung gewährt, so finden auf die festge-
die Zurechnungszeit werden nur einmal berück- stellte Leistung die Vorschriften des Reichsknapp-
sichtigt. Aus den danach anzurechnenden Zeiten schaftsgesetzes Anwendung.
wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine (3) Soweit es bei Anwendung der Begren-
einheitliche Leistung gewährt. Soweit Beiträge zungs- und Ruhensvorschriften auf die für den
durch Verwendung von Beitragsmarken entrich- Versicherten maßgebende Rentenbemessungs-
tet sind, sind zur Ermittlung des Verhältnisses grundlage ankommt, ist der Gesamtdurchschnitt
zwischen dem von dem Versicherten erzielten aus den für den Versicherten bei Feststellung der
Bruttoarbeitsentgelt und dem durchschnittlichen Gesamtleistung maßgebenden Rentenbemessungs-
Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten die Vor- grund lagen zugrunde zu legen; der Gesamtdurch-
schriften des Versicherungszweiges anzuwenden, schnitt ist zu bestimmen, indem jede einzelne
zu dem die Beiträge entrichtet sind. Rentenbemessungsgrundlage mit der Beitrags-
(5) Die Zurechnungszeit wird in der knapp- dauer in dem betreffenden Rentenversicherungs-
schaftlichen Rentenversicherung angerechnet, zweig vervielfältigt und die Summe der erhalte-
wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen nen Produkte durch die Gesamtbeitragsdauer ge-
Rentenversicherung entrichtet ist. teilt wird.
(6) Der Kinderzuschuß wird nur aus einem (4) Gegen den Anspruch auf die Gesamtlei-
Versicherungszweig gewährt. Er ist nach § 39 stung dürfen auch die in § 78 bezeichneten For-
11
Abs. 4 zu berechnen. Ist die Wartezeit für die derungen aufgerechnet werden.
Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichs-
knappschaftsgesetzes erfüllt oder gilt sie als er- 8. § 93 erhält folgende Fassung:
füllt und wird eine Leistung aus der knappschaft-
,,§ 93
lichen Rentenversicherung gewährt, so ist der
Kinderzuschuß nach § 60 Abs. 4 des Reichsknapp- (1) Zwischen den beteiligten Trägern der Ren-
schaf tsgesetzes zu berechnen. tenversicherung findet ein finanzieller Ausgleich
(7) Für die Berechnung des Kinderzuschusses, statt.
um den sich die Waisenrente erhöht, gilt Ab- (2) Der Ausgleich ist unter Berücksichtigung
11
satz 6 Sätze 2 und 3. der in den beteiligten Versicherungszweigen zu-
rückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten
6. § 90 erhält folgende Fassung:
und der Höhe der den Beiträgen zugrunde liegen-
,,§ 90 den Entgelte oder Arbeitseinkommen durchzu-
(1) Zuständig für die Feststellung und Zahlung führen. Dabei gelten Ersatzzeiten und Ausfall-
der Leistung ist der Träger des Versicherungs- zeiten in dem Versicherungszweig als zurückge-
zweiges, an den der letzte Beitrag entrichtet ist. legt, zu dem der letzte Beitrag vor der Ersatz-
Sind zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungs- oder Ausfallzeit entrichtet ist, und, wenn vor der
zweige entrichtet, so ist der zuerst angegangene Ersatz- oder Ausfallzeit kein Beitrag entrichtet
Versicherungsträger zuständig. Für die Zustän- ist, in dem Versicherungszweig, zu dem nach Be-
digkeit ist die Wirksamkeit der Beiträge un- endigung der Ersatz- oder Ausfallzeit der erste
erheblich. Beitrag entrichtet wurde. Rentenbezugszeiten
werden in dem Versicherungszweig, der die
(2) Der Träger der knappschaftlichen Renten-
Rente gewährt hat, angerechnet. Eine Zurech-
versicherung ist für die Feststellung und Zahlung
nungszeit wird bei den beteiligten Versiche-
der Leistung auch dann zuständig, wenn die
rungszweigen nach der Dauer der in ihnen zu-
Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45
rückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten
Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes er-
anteilmäßig berücksichtigt; dies gilt für die Fälle,
füllt ist oder als erfüllt gilt.
in denen eine Kürzungs- oder Ruhensvorschrift
(3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch angewandt ist, entsprechend.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
(3) Stellt der Träger der knappschaftlichen
rates die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1
Rentenversicherung die Gesamtleistung fest, so
regeln. 11
erstatten die Träger der Rentenversicherung der
7. § 91 erhält folgende Fassung: Arbeiter und der Rentenversicherung der Ange-
stellten die auf sie entfallenden Leistungsanteile.
,,§ 91 Stellt der Träger der Rentenversicherung der Ar-
(1) Auf die festgestellte Leistung finden die beiter oder der Rentenversicherung der Ange-
gemeinsamen Vorschriften für Renten an Ver- stellten eine Gesamtleistung mit einem knapp-
sicherte und für Renten an Hinterbliebene (§§ 49 schaftlichen Leistungsanteil fest, so erstattet der
bis b0) und die Vorschriften über die Witwen- Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
und Witwerrentenabfindung (§ 81) Anwendung. den auf die knappschaftliche Rentenversicherung
Satz 1 gilt für den Leistungsanteil aus der knapp- entfallenden Leistungsanteil an den feststellen-
schaftlichen Rentenversicherung entsprechend. den Träger der Rentenversicherung.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957 1109
(4) Für die Anwendung der Begrenzungs- und eine in der Rentenversicherung der Arbei•
Ruhensvorschriften gilt die Rf~ihenfolge: knapp- ter oder der Rentenversicherung der Ange-
schaHliche Rentenversicherung, Rentenversiche- stellten versicherungsfreie Beschäftigung
rung der Arbeiter, Rentenversicherung der An- übertritt."
gestellten. § 3
(5) Der Kinderzuschuß geht zu Lasten der Ren- Bei der Bekanntmachung des Vierten Buches
tenversicherung der Angestellten. Wird eine Lei- der Reichsversicherungsordnung (Artikel 3 § 5
stung aus der Rentenversicherung der Angestell- des Arbeiterrenten versicherungs-N euregel ungsge-
ten nicht gewährt, so geht er zu Lasten der Ren- setzes vom 23. Februar 1957 - Bundesgesetzbl. I
tenversicherung der Arbeiter. S. 45) und des Angestelltenversicherungsgesetzes
(Artikel 3 § 4 des Angestelltenversicherungs-Neu-
(6) Die Waisenrente geht zu Lasten der knapp- regelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 - Bundes-
schaftlichen Rentenversicherung, wenn eine Lei- gesetzbl. I S. 88) sind §§ 1232, 1233, 1309, 1310, 1311,
stung aus diesem VersicherunrJszweig gewährt 1312, 1314 und 1403 der Reichsversicherungsord-
wird. nung und §§ 9, 10, 88, 89, 90, 91, 93 und 125 des An-
(7) Der Bundesminister für Arbeit kann durch gestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung die-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- ses Gesetzes zu berücksichtigen.
rates die Grundsätze und das Verfahren für den
Aus~Jleich nach den Absätzen 1 bis 3 bestimmen. § 4
Er kann eine pauschale Ermittlung der Aus- Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
gleichsbeträgE~ vorschreiben und kann das Bun- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
desversicherungsamt m.it der Durchführung des gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
jährlichen Ausgleichs beauftragen."
§ 5
9. In § 125 Abs. 1 Buchstabe d ist der Punkt am
Ende des Satzes durch das Wort ,, , oder" zu er- Die Geltung der Vorschriften dieses Gesetzes im
setzen und wie folgt fortzufahren: Saarland wird durch besonderes Gesetz geregelt.
„cc) eine nach soldalenrechtlichen Vorschriften
§ 6
zu gewährende Berufsförderung in Anspruch
genommen hat und Ubergangsgebührnisse Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
nach dem Soldatenversorgungsgesetz be- 1957 in Krait, § 1 Nr. 1 am Ersten des auf die Ver-
zieht, wenn sie spätestens ein Jahr nach kündunrr dieses Gesetzes folgenden Monats, § 1
dem Wegfall der Ubergangsgebührnisse in Nr. 2 mit Wirkung vom 1. April 1956.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
l 110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(W asserhaushaltsgesetz).
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Als Benutzungen gelten auch folgende Ein-
rates das folgende Gesetz beschlossen: wirkungen:
1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von
Grundwasser durch Anlagen, die hierzu be-
Einleitende Bestimmung
stimmt oder hierfür geeignet sind,
§ l 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd
oder in einem nicht nur unerheblichen Aus-
Sachlkber Geltungsbereich
maß schädliche Veränderungen der physi-
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: kalischen, chemischen oder biologischen
1. Das ständig oder zeitweilig in Betten flie- Beschaffenheit des ·wassers herbeizuführen.
ßende oder stehende oder aus Quellen (3) Maßnahmen, die der Unterhaltung oder dem
wild abfließende \!\lasser (oberirdische Ge- Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind
wässer), keine Benutzungen.
2, das Grundwasser.
§ 4
(2) Die Länder können kleine Gewässer von was-
::,erwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Benutzungsbedingungen und Auflagen
Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind,
von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können
Dies gilt nicht für § 22. unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und
Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zu-
lässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu
ERSTER TEIL verhüten oder auszugleichen.
Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (2) Durch Auflagen können ferner insbesondere
§ 2 1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur
Grundsatz Feststellung des Zustandes vor der Benut-
zung und von Beeinträchtigungen und nach-
(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der be- teiligen Wirkungen durch die Benutzung
hördlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), angeordnet,
soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Ge-
2. die Bestellung verantwortlicher Betriebs-
setzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes er·-
beauftragter vorgeschrieben,
lassenen lanclesrechtlichen Bestimmungen etwas
anderes ergibt. 3. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu
den Kosten von Maßnahmen auf erlegt wer-·
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein den, die eine Körperschaft des öffentlichen
Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit
und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 11 berühren der Benutzung verbundene Beeinträchti-
sie nicht privatrechtliche Ansprücq.e auf Zufluß von gung des Wohls der Allgemeinheit zu ver-
\Nasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. hüten oder auszugleichen.
§ 3 § 5
Benutzungen Vorbehalt
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter
1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus dem Vorbehalt, daß nachträglich
oberirdischen Gewässern, 1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffen-
2, Aufstauen und Absenken von oberirdischen heit einzubringender oder einzuleitender Stoffe
Gewässern, gestellt,
3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen 2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasser-
Gewässern, soweit dies auf den Zustand benutzung und ihrer Folgen angeordnet,
des Gewässers oder auf den Wasserabfluß 3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den
einwirkt, Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwen-
4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in dung des Wassers angeordnet
oberirdische Gewässer,
werden können. Wird das Wasser auf Grund einer
5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen
6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten nach Nummer 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt
und Ableiten von Grundwasser. und mit der Benutzung vereinbar sein.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957 1111
§ 6 § 9
Versagung Bewilligungsverfahren
Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu ver- Die Bewilligung kann nur in einem förmlichen
sagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Verfahren erteilt werden. Das Verfahren muß ge-
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, ins- währleisten, daß die Betroffenen und die beteiligten
besondere eine Gefährdung der öffentlichen Was- Behörden Einwendungen geltend machen können.
serversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auf-
lagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft
§ 10
des öffentlichen Rt~chts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhütet
oder ausgeglichen wird. Nachträgliche Entscheidungen
(1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen
§ 7
die Erteilung der Bewilligung Einwendungen er-
hoben und läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht
Erlaubnis feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige
Die Erlaubnis ycw~ihrt die widc~rrufliche Befugnis, Wirkungen eintreten werden, so ist die Entschei-
ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer dung über die deswegen festzusetzenden Auflagen
nach Art und MJH bestimmten Weise zu benutzen; und Entschädigungen einem späteren Verfahren
sie kann befristet werden. vorzubehalten.
(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen
während des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen,
§ 8
so kann er verlangen, daß dem Unternehmer nach-
Bewilligung träglich Auflagen gemacht werden. Können die
nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auf-
(1) Die Bewilligung gewührt das Recht, ein Ge- lagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so
wässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist
zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegen- nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem
stände, die einem anderen gehören, oder Grund- Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den
stücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis
stehen, in Gebrauch zu nehmen.
erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zu-
standes dreißig Jahre verstrichen sind.
1. dem Unternehmer die Durchführung seines
Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstel-
lung nicht zugemutet werden kann und § 11
2. die Benutzung einem bestimmten Zweck Ausschluß von Ansprüchen
dient, der nach einem bestimmten Plan ver- (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewil-
folgt wird. ligten Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3
(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine
Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung
der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilli- der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung,
gung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wir- auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder
kungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden
werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilli- Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wir-
gung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allge- kungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen,
meinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu ent- daß der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auf-
schädigen. lagen nicht erfüllt hat.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An-
(4) Die Länder können weitere Flille bestimmen,
sprüche.
in denen nacht€~ilige Wirkungen einen anderen zu
Einwendungen berechtigen. In diesen Fällen giltAb- § 12
satz 3 entsprechend; jedoch können die Länder be- Beschränkung und Rücknahme der Bewilligung
stimmen, daß die Bewilligung auch erteilt werden
darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung (1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon
zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu nach § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen
erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. Entschädjgung beschränkt oder zurückgenommen
werden, wenn von der uneingeschränkten Fortset-
(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte an- zung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchti-
gemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen gung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
dreißig Jahre überschreiten darf. der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist.
(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenut- (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung,
zungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück er- soweit dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur be-
teilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, schränkt oder zurückgenommen werden, wenn der
soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Unternehmer
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
1. die BewiJligung auf Grund von Nachwei- 1. auf Grund von Rechten, die nach den Lan-
sen, die in wesentlichen Punkten unrichtig deswassergesetzen erteilt oder durch sie
oder unvollständig waren, erhalten hat und aufrechterhalten worden sind,
jhm die Unrichtigkeit oder Unvollständig- 2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1
keit bekannt war; Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Verein-
2. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetz- fachungen im Wasser- und Wasserverband-
ten angemessenen Frist nicht begonnen recht vom 10. Februar 1945 (Reichsgesetz-
oder drei Jahre ununterbrochen nicht aus- blatt I S. 29),
geübt hat; 3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung
3. den Zweck der Benutzung so geändert hat, erteilten Anlagegenehmigung,
daß er mit dem Plan (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) nicht zu deren Ausübung bei Verkündung dieses Gesetzes
mehr übereinstimmt; oder zu einem anderen von den Ländern zu bestim-
4. trotz einer mit der Androhung der Rück- menden Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden
nahme verbundenen Warnung wiederholt sind.
die Benutzung über den Rahmen der Bewil- (2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist fer-
ligung hinaus erheblich ausgedehnt oder ner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund
Benutzungsbedingungen oder Auflagen gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder
nicht erfüllt hat. auf Grund hoheitlicher W'idmungsakte für Anlagen
des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung bei
§ 13 Verkündung dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen
vorhanden sind.
Benutzung durch Verbände
(3) Die Länder können andere in einem förm-
Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche lichen Verfahren auf Grund der Landeswasserge-
Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis setze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 ge-
oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im nannten Benutzungen gleichstellen.
Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befug-
benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes nisse) können gegen Entschädigung beschränkt oder
Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit aufgehoben werden, soweit von der Fortsetzung
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Einzelvor- der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des
haben durch besondere gesetzliche Vorschrift Ab- Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie kön-
weichendes bestimmt ist. nen ohne Entschädigung beschränkt oder aufge-
§ 14
hoben werden, soweit dies nach dem beim Inkraft-
treten dieses Gesetzes geltenden Recht zulässig war.
Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benut- § 16
zung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfest- Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
stellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die (1) Alte Recht~ und alte Befugnisse sind, soweit
Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Er- sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasser-
laubnis oder der Bewilligung. buch einzutragen.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Be- (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse
nutzung von Gewässern vor, so entscheidet die können öffentlich aufgefordert werden, sie binnen
Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen
(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch
für das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die
Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die für bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgewor-
das Wasser zuständige Behörde zu hören. den noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn
Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit
(4) Uber die Beschränkung oder Rücknahme einer
sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen
nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung
Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge
entscheidet auf Antrag der für das Wasser zustän-
ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen.
digen Behörde die Planfeststellungsbehörde; sie
Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind,
trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 10). Ab-
findet Satz 2 keine Anwendung.
satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2
(5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme Satz 2 erloschenen alten Rechtes ist auf seinen An-
einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 trag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechtes zu
sinngemäß. erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen
§ 15 für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen.
(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unab-
Alte Rechte und alte Befugnisse
wendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Ab-
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, so- satzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung
weit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht er- binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseiti-
forderlich für Benutzungen gung des Hindernisses nachholen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957 1113
§ 17 1. Gewässer im Interesse der öffentlichen
Andere alte Benutzungen Wasserversorgung vor nachteiligen Ein-
wirkungen zu schützen oder
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird
erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkraft- 2. das Grundwasser anzureichern oder
treten dieses Gesetzes erforderlich für Benutzungen, 3. das schädliche Abfließen von Niederschlag-
die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Be- wasser zu verhüten,
nutzung hinausgehen, soweit sie beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.
1. auf Grund eines Rechtes oder einer Befug- (2) In den Wasserschutzgebieten können
nis der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Art 1. bestimmte Handlungen verboten oder für
ausgeübt werden durften, ohne daß zu dem
nur beschränkt zulässig· erklärt werden und
dort genannten Zeitpunkt rechtmäßige An-
lagen vorhanden waren, oder 2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
von Grundstücken zur Duldung bestimmter
2. auf Grund eines anderen Rechtes oder in
Maßnahmen verpflichtet werden. Dazu ge-
sonst zulässiger Weise ausgeübt werden
hören auch Maßnahmen zur Beobachtung
durften; für Benutzungen, die nur mittels
des Gewässers und des Bodens.
Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies
nur, wenn zu dem in § 15 Abs. 1 genannten (3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine
Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu lei-
waren. sten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ab- § 12, ·für die Beschränkung eines alten Rechtes gilt
lauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die § 15 Abs. 4.
Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ent-
(4) Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
scheidung über den Antrag fortgesetzt werden.
bedarf eines förmlichen Verfahrens.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber
eines Rechtes auf seinen fristgemäß gestellten An-
trag eine Bewilligung im Umfang seines Rechtes zu § 20
erteilen; § 6 bleibt unberührt. Der Anspruch auf Entschädigung
eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit
(1) Eine nach diesem Gesetz. zu leistende Ent-
nach dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-
den Recht die Aufhebung oder Beschränkung des schädigung hat den eintretenden Vermögensschaden
Rechtes ohne Entschädigung zulässig war. angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die
Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Ver-
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund fügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem
des § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der
beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berech- Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen,
tigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewie-
nicht, soweit nach dem beim Inkrafttreten dieses sen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig
Gesetzes geltenden Recht die Aufhebung oder die gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen.
Beschränkung des Rechtes ohne Entschädigung zu- Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfü-
lässig war. gung eingetretene Minderung des gemeinen Werts
von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie
§ 18 nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.
Ausgleich von Rechten und Befugnissen (2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche
Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Er- oder andere Maßnahmen als Entschädigung zuge-
laubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten lassen werden, ist die Entschä,digung in Geld festzu-
Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten setzen.
oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren
geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser § 21
nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Be-
nutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen Uberwachung der Benutzung
und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbeson-
(1) Wer ein Gewässer über den Gemeingebrauch
dere die öffentliche Wasserversorgung, es erfordert.
hinaus benutzt, ist verpflichtet, eine behördliche
In diesem Verfahren können auch Ausgleichszah-
lungen festgesetzt werden. Dberwachung zu dulden. Er hat zur Prüfung, ob sich
die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält, ein
Betreten von Grundstücken zu gestatten; das Grund-
§ 19 recht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Un-
verletzlichkeit der Wohnung wird insoweit einge-
Wasserschu tzge biete
schränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck die
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit er- der Ausübung der Benutzung dienenden Anlagen
fordert, und Einrichtungen zugänglich zu machen, die erfor-
1114 Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
derlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch
zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlun- andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachtei-
gen und Prüfungen zu dulden. lige Veränderung· der Eigenschaft des Wassers,
(2) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 keine wesentliche Verminderung der Wasserfüh-
und 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 rung und keine andere Beeinträchtigung des Was-
(Reichsgesetzbl. I S. 161) über Beistands- und An- serhaushalts zu erwarten sind. Die Länder können
zeigepfücht gegenüber den Finanzämtern gelten in- den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er
soweit nicht für die zur Uberwachung nach Absatz 1 bisher nicht zugelassen war.
zuständige Behörde. (2) Die Länder können bestimmen, daß die Eigen-
§ 22
tümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden
Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grund-
Haftung für Änderungen der Beschaffenheit stücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer
des Wassers der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grund-
(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder stücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Be-
einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, rechtigten (Hinterlieger) oberirdische Gewässer
daß die physikalische, chemische oder biologische ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des
Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Absatzes 1 benutzen dürfen.
Ersatz des daraus einem anderen entstehenden (3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Ge-
Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwir- wässern, die der Schiffahrt dienen oder künstlich
kungen vorgenommen, so haften sie als Gesamt- errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2
schuldner. durch die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist,
Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- § 25
lagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige
Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht Benutzung zu Zwecken der Fischerei
oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der An- Die Länder können bestimmen, daß für das Ein-
lage zum Ersatz des daraus einem anderen entste- bringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu
henden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine Be-
entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn willigung nicht erforderlich ist.
der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens
gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist ZWEITER ABSCHNITT
der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen.
Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von Reinhaltung
dreißig Jahren zulässig.
§ 26
Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen
ZWEITER TEIL
(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu
Bestimmungen für oberirdische Gewässer dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu ent-
ERSTER ABSCHNITT ledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den
festen Stoffen.
Erlaubnisfreie Benutzungen
(2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so ge-
§ 23 lagert oder abgelagert werden, daß eine Verunrei-
Gemeingebrauch nigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige
Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasser-
(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer in abflusses nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für
einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch
als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften
Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befug- bleiben unberührt.
nisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch
anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 27
(2) Die Länder können das Einleiten von Ab- Reinhalteordnungen
wasser in ein Gewässer als Gemeingebrauch nur (1) Für oberirdische Gewässer oder Teile von sol-
insoweit zulassen, als dies nach dem beim Inkraft- chen, die in ihrer physikalischen, chemischen oder
treten dieses Gesetzes geltenden Recht als Gemein- biologischen Beschaffenheit durch das Zuführen von
gebrauch zulässig war. Stoffen - allein oder in Verbindung mit Wasser-
entnahmen oder anderen Maßnahmen - in erheb-
§ 24 lichem Maße schädlich verändert werden, können
Eigentümer- und Anliegergebrauch Reinhalteordnungen als Rechtsvorschriften oder als
Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Dasselbe
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht gilt, wenn eine solche Veränderung zu erwarten ist.
erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Ge- Die Reinhalteordnunge~ können insbesondere vor-
wässers durch den Eigentümer oder den durch ihn schreiben,
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957 1115
1. welchen Mindestanforderungen die Be- am Gewässer werden durch Satz 1 und durch eine
schüffenheit des Wassers genügen soll, nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berührt. Die
2. welche Wussermengen je nach der Wasser- Länder bestimmen, in welcher Weise die Unterhal-
führung insgesamt entnommen werden tungspflicht zu erfüllen ist; sie können für die Zeit
dürfen, bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast abwei-
chend regeln.
3. düß bestimmte Stoffe nicht zugeführt wer-
den dürfen, (2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1
4. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt wer- nicht oder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzu-
den, bestimmten Mindestanforderungen ge- stellen, daß die jeweils erforderlichen Unterhal-
nügen müssen, tungsarbeiten durch eine Gebietskörperschaft oder
einen Wasser- und Bodenverband oder einen ge-
5. welche sonstigen Einwirkungen abzuweh- meindlichen Zweckver'band ausgeführt werden.
ren sind, durch die die Beschaffenheit des
W usscrs nachteilig beeinflußt werden kann.
§ 30
(2) Wird bei Erlaß einer Reinhalteordnung als
Rechtsvorschrift bestimmt, daß die Reinhalteordnung Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
auch auf bestehende Rechte und Befugnisse anzu-
(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung
wenden ist, so gilt sie gegenüber den Inhabern
eines Gewässers erforderlich ist, haben die An-
einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rech-
lieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankün-
tes oder einer alten Befugnis erst, wenn diese
digung zu dulden, daß die Unterhaltungspflichtigen
Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung ange-
oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten,
paßt worden sind; § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 blei-
vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestand-
ben unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen,
teile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese
die in einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 14
anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen
Abs. 1 erteilt worden sind, findet § 14 Abs. 4 An-
Kosten beschafft werden können.
wendung.
(2) Die Anlieger haben zu dulden, daß der zur
Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, so-
DRITTER ABSCHNITT weit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie
können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in
Unterhaltung und Ausbau
erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß die
§ 28 Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben
bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes
Umfang der Unterhaltung zu beachten.
(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1
Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für
oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch
den Wasserabfluß und an schiffbaren Gewässern
auf Schadensersatz.
auch di.e Erhaltung der Schiffba.rkeit. Die Länder
können bestimmen, daß es zur Unterhaltung gehört, § 31
das Gewässer und seine Ufer auch in anderer was-
. serwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Ausbau
Zustand zu erhalten. (1) Die über die Unterhaltung hinausgehenden
Maßnahmen zur Herstellung, Beseitigung oder we-
(2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer sentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder
gelten die Vorschriften über den Umfang der Un- seiner Ufer (Ausbau) bedürfen der vorherigen Durch-
terhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren führung eines Planfeststellungsverfahrens. Deich-
nach § 34 etwas anderes bestimmt wird oder Bun- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluß beein-
des- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. flussen, stehen dem Ausbau gleich. Ein Ausbau
kann ohne vorherige Durchführung eines Planfest-
stellungsverfahrens genehmigt werden, wenn mit
§ 29
Einwendungen nicht zu rechnen ist.
Unterhaltungslast
(2) In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der
(1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, so- Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im
weit sie nicht Aufgaben von Gebietskörperschaften, öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nach-
von Wasser- und Bodenverbänden oder gemeind- teiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich
lichen Zweckverbänden ist, den Eigentümern der sind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden
Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigen- anzuordnen.
tümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der
Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhal- (3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf
tung erschweren. Die Länder können bestimmen, ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder
daß die Unterhaltung auch anderen Eigentümern untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Aus-
von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Beste- bauplan nicht zu erreichen, so soll der Bund auf
hende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Län-
von Gewässerstrecken oder von Bauwerken im oder dern vermitteln.
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
VIERTER ABSCI INJTT § 35
Uhc:rschwcmmungsgehide Erdaufschlüsse
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es
§ 32
erfordert, haben die Länder zu bestimmen, daß Ar-
Oberschwemmungsgebiete beiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den
Soweit es die) Regelung d<)S \A/usserubflusscs er- Boden eindringen, zu überwachen sind.
fordert, sind die~ Cebidc, die bei Hochwasser über- (2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt. Grund-
schwemmt werden, zu Uberschwemmungs9ebietcn wasser erschlossen, so kann die Beseitigung der
zu erklären. Fii r solche GcbietP sind Vorschriften zu Erschließung angeordnet. werden, wenn Rücksichten
erlassen, die d{m schc1dlosPn i\hflt1R des Hochwassers auf den Wasserhaushalt es erfordern.
sichern.
VIERTER TEIL
DR ITTEH TEIL
W asserwirtschaftliche Rahmenpläne;
Destimmungen für das Grundwasser Wasserbuch
§ 3] § 36
Erlaubnisireie Benutzungen Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne
(1) Eine Erlaubnis oder e.ine Bewilligung ist nicht (1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und
erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zu- Wirtschaftsverhältnisse not.wendigen wasserwirt-
tageleiten oder Ableiten von Grundwasser schaftlichen Voraussetzungen zu sichern, sollen für
Flußgebiete oder Wirtschaftsräume oder für Teile
1. für den Haushalt, für den landwirtschaft- von solchen wasserwirtschaftliche Rahmenpläne auf-
lichen Hoihel:rieb, für das Tränken von gestellt werden. Sie sind der Entwicklung fortlaufend
Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in anzupassen.
geringen Mengen zu einem vorübergehen-
den Zweck, (2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muß
den nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des
2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenent.- Hochwasserschutzes und die Reinhaltung der Ge-
wctsserung landwirtschaftlich, forstwirt- wässer berücksichtigen. Die wasserwirt.schaftliche
schaftlich oder gärtnerisch genutzter Grund- Rahmenplanung und die Erfordernisse der Raum-
stücke. ordnung sind miteinander in Einklang zu bringen.
(2) Dje Länder können allgemein oder für ein- (3) Wasserwirt.schaftliche Rahmenpläne sind von
zelne Gebiete bestimmen, daß den Ländern nach Richtlinien aufzustellen, die die
Bundesregierung mit ·Zustimmung des Bundesrat.es
1. in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine
erläßt.
Erlaubnis oder eine Bewilligung erforder-
lich ist, -
§ 37
2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutage-
Wasserbuch
leiten oder Ableiten von Grundwasser in
geringen Mengen für gewerbliche Betriebe (1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu
sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirt- führen.
schaft oder den Gartenbau über die in Ab-
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzu-
satz 1 bezeichneten Zwecke hinaus eine
tragen
Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht er-
forderlich ist. 1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorüber-
gehenden Zwecken dienen, Bewilligungen
(§ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (§ 16),
§ 34
2. Wasserschutzgebiete (§ 19),
Reinhaltung
3. Uberschwemmungsgebiete (§ 32).
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für das
Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur
erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreini- FUNFTER TEIL
gung des Grundwassers oder eine sonstige nach-
teilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu
Straf- und Bußgeldbestimmungen
besorgen ist. § 38
(2) Stoffe dürfen nur so gelauert. oder abgelagert Schädliche Verunreinigung eines Gewässers
werden, daß eine schädliche Verunreinigung des
(1) Wer vorsätzlich
Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Ver-
änderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. 1. in ein Gewässer Stoffe unbefugt oder unter
Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssig- Nichtbefolgen einer Auflage einbringt. oder
keiten und Gasen durch Rohrleitungen. einleitet und dadurch eine schädliche Ver-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957 1117
lrnff1019Lmg des Gewässers oder eine son- 3. einer als Rechtsvorschrift erlassenen Rein-
~lige nachteilige Veränderung seiner Eigen- halteordnung zuwiderhandelt, sofern die
schuften bewirkt, Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Buß-
2. StoJfe so lagert oder ablagert oder Flüssig- geldbestimmung verweist,
keiten oder Gase durch Rohrleitungen so 4. eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt,
befördert, daß eine schädliche Verunreini-
obwohl er nach § 21 hierzu verpflichtet ist,
gung eines Gewässers oder eine sonstige
oder
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaf-
ten eintritt, 5. den Betrieb gewässerkundlicher Meßanla-
wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit gen stört.
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Ge- sätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu
fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-
bestraft.
gangen wird, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
§ 39 Deutsche Mark geahndet werden.
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit
(3) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ver-
(1) Wer vorsätzlich eine der in § 38 bezeichneten jährt in zwei Jahren.
Taten begeht und dadurch das Leben oder die Ge-
sundheit anderer gefährdet, wird mit Gefängnis und § 42
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen be-
straft. Verletzung der Aufsichtspflicht
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Ge- (1) Wird eine durch § 41 mit Geldbuße bedrohte
fängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be- Handlung in einem Betrieb begangen, so kann
.';traft. gegen den Inhaber oder Leiter und, falls der In-
haber des Betriebes eine juristische Person oder
§ 40 eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist,
auch gegen diese eine Geldbuße bis zu zehntausend
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Deutsche Mark festgesetzt werden, wenn der In-
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, haber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Ver-
das ihm bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge- tretung Berechtigte vorsätzlich seine Aufsichts-
setzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart oder pflicht verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.
verwertet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen (2) Ist die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt wor-
bestraft. den, so beträgt die Geldbuße höchstens fünftausend
Deutsche Mark.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidri-
gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-
dem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Ge- SECHSTER TEIL
fängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geld-
strafe erkannt werden.
Schlußbestimmungen
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht § 43
in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an- Außer Kraft tretende Vorschriften
gedroht ist.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die
(4) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten folgenden Vorschriften, soweit sie nicht schon aus
verfolgt. anderen Gründen außer Kraft getreten sind, außer
§ 41
Kraft:
1. Das Gesetz zur Einschränkung der Rechte
Ordnungswidrigkeiten
am Wasser vom 19. März 1935 (Preußische
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Gesetzsammlung S. 43),
fahrlässig
2. die Verordnung über die Vereinfachung der
1. unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren
Auflage Benutzungen im Sinne des§ 3 aus- vom 28. August 1942 (Reichsgesetzbl. I
übt oder den Vorschriften des § 26 oder
des § 34 Abs. 2 zuwiderhandelt,
s. 542),
2. in einem Wasserschutzgebiet eine Hand- 3. die Verordnung über vordringliche Auf-
lung vornimmt, die nach einer Anordnung gaben der Wasser- und der Energiewirt-
gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 nicht zulässig ist, schaft vom 30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I
sofern die Anordnung ausdrücklich auf S. 75) und die Durchführungsverordnung
diese Bußgeldbestimmung verweist, vom gleichen Tage (Reichsgesetzbl. I S. 77),
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
4. die Verordnung zur Regelung der Wasser- § 44
versorgung vom 30. September 1944 (Reichs- Anwendung in Berlin
gesetzbl. I S. 241),
5. die Verordnung über Vereinfachungen im Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Wasser- und Wasserverbandrecht vom
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
10. Februar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 29).
(2) In § 16 Abs. 2 der Gewerbeordnung werden § 45
die Worte „Stauanlagen für Wassertriebwerke
Inkrafttreten
(§ 23) ", in § 23 der Gewerbeordnung wird Absatz 1
gestrichen. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1959 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27 . .Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Verordnung zur Ergänzung der Zehnten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 1. August 1957.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit sionsanstalt in Prag, dem Pensionsinstitut der
Nr. 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur tschecho-slowakischen Zuckerindustrie in Prag, dem
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel Pensionsinstitut der Industriebeamten in Prag, dem
131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Pensionsinstitut der tschecho-slowakischen Vorschuß-
Fassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I kassen in Prag, dem Pensionsverein der deutschen
S. 1287) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- Sparkassen in Prag und dem Pensionsinstitut für
mung des Bundesrates: die Angestellten der Sozialversicherungsanstalten
in der Tschechoslowakei in Prag."
§ 1
§ 2
§ 1 Satz 1 der Zehnten Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver- (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes Uberleitungsgesetzes vom 4 . .Januar 1952 (Bundes-
fallenden Personen vom 19. Januar 1955 (Bundes- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des
gesetzbl. I S. 31) erhält folgende Fassung: Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
„Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist
131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
,entsprechende Einrichtung' im Sinne des § 61 des 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
sonen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bun- (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
desgesetzbl. I S. 1287) gegenüber der Pensions-
§ 3
anstalt der Privatbeamten in Preßburg, soweit sie
die Pensionsversicherung <ler Angestellten durch- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
zuführen hatte, gegenüber der Allgemeinen Pen- 1951 in Kraft.
Bonn, den 1. August 1957.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1957 1119
Verordnung
über die Auszahlung des Ehrensoldes
für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des Ersten '\Veltkrieges.
Vom 6. August 1957.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über Titel, Or- vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem sie
den und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundes- ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt dort be-
gesetzbl. I S. 844) verordnet die Bundesregie rung
1
gründet haben.
mit Zustimmung des Bundesrates:
(2) Die Zahlung des Ehrensoldes wird eingestellt
a) wenn die Auszeichnung, mit der der An-
§ 1 spruch auf Ehrensold verbunden ist, nach
Anspruchsberechtigte § 4 des Gesetzes entzogen wird, mit dem
Ablauf des Monats, in dem der die Ent-
(1) Träger höchster deutscher Kriegsauszeichnun- ziehung aussprechende Bescheid zugestellt
gen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes wurde;
sind die Ritter und Inhaber folgender Auszeichnun- b) wenn der dauernde Verlust der Auszeich-
gen:
nung als Folge strafgerichtlicher Verurtei-
Preußische Auszeichnungen: lung eintritt (§ 33 Strafg,esetzbuch), mit dem
Ablauf des Monats, in dem das Urteil
Orden Pour le merite, Militärverdienstkreuz, rechtskräftig wird;
Kreuz der Inhaber des Hausordens von Ho-
henzollern mit Schwertern, c) bei Berechtigten nach § 1 Abs. 1 mit dem
Ablauf des Monats, in dem sie ihren
Bayerische Auszeichnunuen: Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Militär-Max-Josef-Orden, Militär-Sani tätsor- Geltungsbereich des Gesetzes oder im
den, Goldene und Silberne Tapferkeits- Ausland aufgeben;
medaille, Goldene und Silberne Verdienst- d) bei Berechtigten nach § 1 Abs. 2 mit dem
medaille, Ablauf des Monats, in dem sie ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Sächsische Auszeichnungen:
Geltungsbereich des Gesetzes aufgeben.
Militär-St. Heinrichs-Orden, Goldene Militär-
St. Heinrichs-Medaille, (3) Stirbt der Anspruchsberechtigte, so wird der
Ehrensold noch für die auf den Sterbemonat fol-
Württembergische Auszeichnungen: genden drei Monate gezahlt. § 37 Abs. 2 und 3 des
Militär-Verdienstorden, Goldene Militär-Ver- Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom
dienstmedaille, 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469) findet Anwen-
dung.
Badische Auszeichnungen:
Militär-Karl-Friedrich-Verdienstorden, Militä- § 3
rische Karl-Friedrich-Verdienstmedaille. Zuständige Versorgungsämter
(2) Träger anderer höchster Kriegsauszeichnungen (1) Für die Zahlung des Ehrensoldes sind zu-
im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sind ständig:
die Ritter und Inhaber des 0sterreichischen Militär- Versorgungsamt II Berlin:
Maria-Theresien-0rdens und der 0sterreichischen
Goldenen Tapferkeitsmedaille, Für die preußischen, sächsischen und öster-
reichischen Auszeichnungen,
§ 2 Versorgungsamt München I:
Für die bayerischen Auszeichnungen,
Beginn und Ende
der Zahlung des Ehrensoldes Versorgungsamt Stuttgart:
Für die württembergischen Auszeichnungen,
(1) Der Ehrensold wird für die Zeit vom 1. Okto-
ber 1956 an gezahlt. Für Anspruchsberechtigte nach Versorgungsamt Karlsruhe:
§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung, die ihren Wohnsitz
Für die badischen Auszeichnungen.
oder dauernden Aufenthalt erst später im Geltungs-
bereich des Gesetzes oder im Ausland genommen (2) Sind mehrere der in § 1 aufgeführten Kriegs-
haben und für Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 2 auszeichnungen an einen Anspruchsberechtigten
dieser Verordnung, die ihren Wohnsitz oder dau- verliehen worden, so bestimmt sich die Zuständig-
ernden Aufenthalt erst später im Geltungsbereich keit nach der Auszeichnung, die zuerst verliehen
des Gesetzes genommen haben, wird der Ehrensold worden ist.
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 4 Mili tärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen, Sold-
Antrag
büchern und anderen Militärpap1eren mit Beglau-
bigungsvermerk.
(1) Der Ehrensold wird auf Antrag gezahlt. Der
(2) Der Nachweis der Verleihung kann auch ge-
Antrag muß innerhalb eines Jahres nach Inkraft-
führt werden durch Vorlage von amtlichen Benach-
treten dieser Verordnung schriftlich oder mündlich
richtigungen über die Zahlung des Ehrensoldes aus
unter Aufnahme einer Niederschrift bei dem zu-
früherer Zeit.
ständigen Versorgungsamt (§ 3) gestellt werden.
(3) Kann der Nachweis der Verleihung von dem
(2) Hat ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 erst nach
Berechtigten nicht nach Absatz 1 oder 2 geführt
Ablc1uf von sechs Monc1ten seit dem Inkrafttreten
werden, so ist der Sachverhalt von Amts wegen
dieser Verordnung seinen Wohnsitz oder dauern-
aufzuklären. Wird eine Aufforderung des Ver-
den Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes
sorgungsamtes zur Ergänzung des Antrags oder der
oder im Ausland genommen, so muß der Antrag
Begründung vom Berechtigten oder seinem Ver-
innerhc1lb von sechs Monaten nach der Begründung
treter nicht beantwortet, so ist ihm schriftlich eine
seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts ge-
angemessene Frist mit dem Hinweis zu setzen daß
stellt werden. ])as gleiche gilt, wenn ein Berechtigter 1
im Falle der Nichtbeantwortung nach Lage der
nach § 1 Abs. 2 erst nach Ablauf von sechs Monaten
Akten entschieden werden kann.
seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs- (4) Das zuständire Versorgungsamt kann in be-
bereich des Gesetzes genommen hat. sonderen Fällen als Nachweis der Verleihung eides-
(3) Die Frist gilt als gewahrt, wenn der. Antrag stattliche Versicherungen von glaubwürdigen Per-
rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde gestellt sonen, die Tatsachen angeben, aus denen sich die
ist. Rechtswirksam ist für Personen, die ihren Verleihung ergibt oder schließen läßt, oder des Be-
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland rechtigten selbst gelten lassen; wenn die sonstigen
haben, auch die rechtzeitige Antragstellung bei Umstände die Verleihung als wahrscheinlich er-
einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik scheinen lassen.
Deutschland. Der Antrag ist in diesen Fällen unter § 7
Benachrichtigung des Antragstellers alsbald an das Zahlungsweise
zuständige Versorgungsamt weiterzuleiten.
(1) Der Ehrensold wird monatlich im voraus ge-
(4) Wird der Antrag später gestellt, so wird der zahlt; er ist im Postscheckwege auszuzahlen, sofern
Ehrensold vom Ersten des Monats an gezahlt, in nicht die Uberweisung auf ein eigenes Konto bean-
dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist.
tragt wird.
§ 5
(2) Die Zahlungen werden von den nach § 2 zu-
ständigen Versorgungsämtern für Rechnung des
Form des Antrags Bundes geleistet.
Der Antrag soll enthalten § 8
a) Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohn- Geltung in Berlin
sitz oder dauernden Aufenthalt des Antrag- ,
stellers; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
b) die Bezeichnung der verliehenen Auszeichnung; gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes
c) das Datum der Verleihung und die verleihende über Titel, Orden und Ehrenzeichen auch im Land
Stelle; Berlin.
d) eine Versicherung des Antragstellers, daß die § 9
Verleihung nicht widerrufen und ihm die
Auszeichnung nicht entzogen wurde; Inkrafttreten
e) die eigenhändige und persönliche Unterschrift Diese Verordnung· tritt am Tage nach der Ver-
des Antragstellers oder seines Vertreters. kündung in Kraft.
Vorhandene Unterlagen über die Verleihung sind
dem Antrag beizufügen; Bonn, den 6. August 1957.
§ 6
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Nachweis der Verleihung Blücher
(1) Als Nachweis der Verleihung gilt neben Ver-
leihungsurkunden und Besitzzeugnissen auch die Der Bundesminister des Innern
ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den Dr. Schröder
H c raus gebe r: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesneselzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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