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Bundesgesetzblatt
Teill
1957 Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1957 Nr. 41
Tag Inhalt: Seite
27. 7. 57 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1081
27. 7. 57 Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesell-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1103
In !eil II Nr. 21, ausgegeben am 7. August 1957, sind veröffentlicht: Seemannsgesetz. - Gesetz über die Küsten-
sch1ffahrt. - Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt. - Gesetz über die Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs
auf den Binnenwasserstraßen und die Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte. - Bekanntmachung
über die Ausdehnung des im Verhältnis zu Australien wiederangewendeten deutsch-britischen Abkommens über
den Rechtsverkehr auf die Kokos-(Keeling-)Inseln.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Verträg,e und Beschlüsse der in Absatz 1 be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: zeichneten Art werden nur wirksam, wenn die
Kartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Mo-
naten seit Eingang der Anmeldung nicht wider-
ERSTER TEIL
spricht. . Der Widerspruch kann nur darauf gestützt
Wettbewerbsbeschränkungen werden, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1
gegeben sind.
ERSTER ABSCHNITT § 3
Kartellverträge und Kartellbeschlüsse (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse über
Rabatte bei der Lieferung von Waren, soweit diese
§ 1 Rabatte ein echtes Leistungsentgelt darstellen und
(1) Verträge, die Unternehmen oder Vereinigun- nicht zu einer ungerechtfertigt unterschiedlichen
gen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Behandlung von Wirtschaftsstufen oder von Ab-
Zweck schließen, und Beschlüss,e von Vereinigungen nehmern der gleichen Wirtschaftsstufe führen, die
von Unternehmen sind unwirksam, soweit sie ge- gegenüber den Lieferant,en die gleiche Leistung bei
eignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhält- der Abnahme von Waren erbringen.
nisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen (2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach-
Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1
zu beeinflussen. Dies gilt nicht, soweit in diesem vorliegen und daß die Wirtschaftsstufen gehört
Gesetz etwas anderes bestimmt ist. worden sind, für die die Rabattregelung gelten soll.
Ihre St,ellungnc1hmen sind der Anmeldung beizu-
(2) Als Beschluß einer Vereinigung von Unter-
fügen. '
nehmen gilt auch der Beschluß der Mitgliederver-
sammlung einer juristischen Person, soweit ihre (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 be-
Mitglieder Unternehmen sind. zeichneten Art werden nur wirksam, wenn die Kar-
tellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten
seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. Die
§ 2
Kartellbehörde hat zu widersprechen, wenn
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die
1. nicht nachg,ewiesen ist, daß die in Absatz 1
die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, bezeichneten Voraussetzungen vorlie,gen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließ- und daß die Wirtschaftsstufen gehört wor-
lich der Skonti zum Gegenstand haben. Die Rege- den sind, für die die Rabattregelung gelten
lungen dürfen sich nicht auf Preise oder Preis- soll, oder
bestandteile beziehen.
2. der Vertrag oder Beschluß offensichtlich
(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach- schädliche Wirkungen für den Ablauf von
zuweisen, daß die Lieferanten und Abnehmer, die Erzeugung oder Handel oder für die an-
durch die Verträge oder Beschlüsse der in Absatz 1 gemessene Versorgung der Verbraucher
bezeichneten Art betroffen werden, in angemesse- hat, insbesondere die Aufnahme der ge-
ner Weise gehört worden sind. Ihre Stellungnah- werblichen Tätigkeit in einer Wirtschafts-
men sind der Anmeldung beizufügen. stufe erschwert, oder
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. Marktbeteiligte innerhalb eines Monats teilen enthalten. Dies gilt für Wirtschaftsbereiche,
nach Bekanntmachung der Anmeldung (§ 10 in denen bei Ausschreibungen Waren oder gewerb-
Abs. 1) nachweisen, daß sie durch den Ver- liche Leistungen nur auf Grund von Beschreibun-
trag oder Beschluß ungerechtfertigt unter- gen angeboten werden können, die eine Prüfung
schiedlich behandelt werden. der Beschaffenheit bei Vertragsabschluß nicht er-
möglichen.
(4) Die Kartellbehörde kann nach Ablauf der in
Absatz 3 Satz 1 genannten Frist Verträge und Be- § 6
schlüsse im Sinne des Absatzes 1 für unwirksam er-
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die
klären, w~nn einer der in den Absätzen 1 oder 3
der Sicherung und Förderung der Ausfuhr dienen,
genannten Gründe vorliegt.
sofern sie sich auf die Regelung des Wettbewerbs
auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses
§ 4 Gesetzes beschränken.
Die Kartellbehörde kann im Falle eines auf nach- (2) Die Kartellbehörde hat auf Antrag die Erlaub-
haltiger Änderung der Nachfrage beruhenden Ab- nis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 be-
satzrückganges auf Antrag die Erlaubnis zu einem zeichneten Art zu erteilen, wenn eine in Absatz 1
Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art bezeichnete Regelung auch den Verkehr mit Waren
für Unternehmen der Erzeugung, Herstellung, Be- oder gewerblichen Leistungen innerhalb des Gel-
arbeitung oder Verarbeitung erteilen, wenn der tungsbereichs dieses Gesetzes umfaßt, soweit diese
Vertrag oder Beschluß notwendig ist, um eine plan- Regelung notwendig ist, um die erstrebte Regelung
mäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf des Wettbewerbs auf den Märkten außerhalb des
herbeizuführen, und die Regelung unter Berück- Geltungsbereichs dieses Gesetzes sicherzustellen.
sichtigung der Gesamtwirtschaft und des Gemein- § 15 steht dem nicht entgegen. Dem Antrag ist eine
wohls erfolgt. Stellungnahme der betroffenen inländischen Erz.eu-
ger und Abnehmer beizufügen.
§ 5
(3) Die Kartellbehörde darf eine Erlaubnis nach
(1) § 1 gilt nidlt für Verträge und Beschlüsse, die Absatz 2 nicht erteilen, wenn der Vertrag oder Be-
lediglich die einheitlidle Anwendung von Normen schluß oder die Art seiner Durchführung
oder Typen zum Gegenstand haben. § 2 Abs. 2 und 3
1. die von der Bundesrepublik Deutschland in
finden entsprechende Anwendung. Der Anmeldung zwischenstaatlichen Abkommen anerkann-
soHen auch die Stellungnahmen von Rationalisie-
ten Grundsätze über den Verkehr mit Wa-
rungsverbänden beigefügt werden.
ren oder gewerblichen Leistungen verletzt
(2) Die Kartellbehörde erteilt auf Antrag die Er- oder
laubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 2. zu einer wesentlichen Beschränkung des
bezeichneten Art, wenn die Regelung der Rationali- Wettbewerbs innerhalb des Geltungs-
sierung wirtschaftlicher Vorgänge dient und gee1g- bereichs dieses Gesetzes führen kann und
net ist, di,e Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlich- das Interesse an der Erhaltung des Wett-
keit der beteiligten Unternehmen in technischer, bewerbs überwiegt.
betriebswirtschaftlicher oder organisatorischer \Be-
ziehung wesentlich zu heben und dadurch die Be- (4) Die Kartellbehörde kann die Beteiligten zum
friedigung des Bedarfs zu verbessern. Der Rationali- Abschluß einer unter Absatz 2 fallenden Regelung
sierungserfolg soll in einem angemessenen Ver- innerhalb eines bestimmten Rahmens ermächtigen.
hältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-
beschränkung stehen. Eine Erlaubnis zur Rationali-
sierung durch Spezialisierung darf nur erteilt wer- § 7
den, wenn die Spezialisierung den Wettbewerb auf (1) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Er-
dem Markt nicht ausschließt. laubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1
(3) Soll der Vertrag oder Beschluß die Rationali- bezeidlneten Art erteilen, sofern die Regelung
sierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch lediglich die Einfuhr in den Geltungsbereich dieses
Bildung von gemeinsamen Besdlaffungs- oder Gesetz,es betrifft und die deutschen Bezieher keinem
Vertriebseinrichtungen (Syndikaten) verwirklichen, oder nur unwesentlichem Wettbewerb der Anbieter
darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der gegenüberstehen.
Rationalisierungszweck auf andere Weise nicht er- (2} § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
reicht werden kann und wenn ·die Rationalisierung
im Interesse der Allgemeinheit erwünscht ist. Der
Rationalisierungserfolg soll in einem angemessenen § 8
Verhältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-
beschränkung stehen. (1) Liegen die Voraussetzungen . der §§ 2 bis 7
nicht vor, so kann der Bundesminister für Wirt-
(4) Verträge und Beschlüsse, die in den in Satz 2 schaft auf Antrag die Erlaubnis zu einem Vertrag
bezeichneten Wirtschaftsbereichen einheitliche Me- oder Beschluß im Sinne des § 1 erteilen, wenn aus-
thoden der Leistungsbeschreibung oder Preisauf- nahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs
gliederung festlegen, fallen nicht unter § 1, wenn aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft
sie keine Festlegung von Preisen oder Preisbestand- und des Gemeinwohls notwendig ist.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bunn, den 9. August 1957 1083
(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Be- ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlidJ..
stand des überwiegenden Teils der Unternehmen RedJ.tsnadJ.folger eines Beteiligten sollen die RedJ.ts-
eines WirtsdJ.aftszweiges, so darf die Erlaubnis nachfolge durch öffentliche Urkunden nadJ.weisen.
nadJ. Absatz 1 nur erteilt werden, wenn andere ge- (6) Die Einsicht in das Kartellregister ist je_dem
setzlidJ.e oder wirtsdJ.aftspolitisdJ.e Maßnahmen gestattet.
nidJ.t oder nidJ.t r,edJ.tzeitig getroffen werden kön-
nen und die BesdJ.ränkung des Wettbewerbs geeig- (7) Näheres · über Anlegung und Führung des
net ist, die Gefahr abzuwenden. Die Erlaubnis darf Kartellregisters bestimmt der Bundesminister für
nur in besonders sdJ.werwiegenden Einzelfällen er- Wirtschaft durdJ. Rechtsverordnung, die der Zustim-
teilt we·rden. · mung des Bundesrates nidJ.t bedarf.
(3) § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entspredJ.end.
§ 10
§ 9 (1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumadJ.en
(1) Verträge und Beschlüsse, für die nach den 1. die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis
§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 eine Er- für Verträge und BesdJ.lüsse der in den
laubnis erteilt ist, sind in das Kartellregister einzu- §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 1 und 8
tragen. bezeidJ.neten Art;
(2) Verträge und BesdJ.lüsse der in den §§ 2, 3, 5 2. die Anmeldungen von Verträgen und Be-
Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bezeichneten Art sowie ihre sdJ.lüssen der in den §§ 2, 3 sowie 5
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Abs. 1 und 4 bezeidJ.neten Art;
Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartell-
3. die nadJ. § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5, 6, 1 und 8 im
behörde. Ferner sind Verträge und Beschlüsse der
in § 5 Abs. 4 bezeichneten Art unverzüglidJ. bei der Kartellregister eingetragenen Tatsachen.
Karte1lbehörde anzumelden. Die angemeldeten Ver- Für den Inhalt der BekanntmadJ.ung nach Nummer 1
träge und BesdJ.lusse mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 und 2 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6 entspredJ.end.
genannten sind· in das Kartellregister einzutragen. (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Anträge
(3) Die Beendigung oder Aufhebung der in Ab- und Anmeldungen zur Eintragung im Kartellregister
satz 1 und 2 bezeidJ.neten Verträge und BesdJ.lüsse führen, genügt für die Bekanntmachung der Eintra-
soll bei der Kartellbehörde angemeldet werden; sie gung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der
ist in das Kartellregister einzutragen. Anträge und Anmeldungen.
(4) Das Kartellregister wird beim Bundeskartell-
amt geführt. In das Kartellregister sind einzutragen: § 11
1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort (1) Eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3,
der Niederlassung oder Sitz der beteilig- § 6 Abs. 2, §§ 1 und 8 soll in der Regel nidJ.t für
ten Unternehmen; einen längeren Zeitraum als drei Jahre erteilt
2. Name und Anschrift der Inhaber oder Ge- werden.
sellsdJ.after, bei juristisdJ.en Personen der (2) Die Erlaubnis kann auf Antrag nadJ. Maßgabe
gesetzlidJ.en Vertreter der beteiligten des Absatzes 1 verlängert werden. Die Verlänge-
Unternehmen; rung wird nur für diejenigen beteiligten Unterneh-
3. RedJ.tsform und AnsdJ.rift des Kartells; men erteilt, die sich damit der Kartellbehörde
4. Name und AnsdJ.rift des bestellten Vertre- gegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben;
ters (§ 36) oder sonstigen BevollmädJ.tig- die Erklärung muß von den einzelnen' Unternehmen
ten, bei juristisdJ.en Personen der gesetz- selbst und kann erst drei Monate vor Ablauf der
lichen Vertreter des Kartells; Erlaubnis abgegeben werden.
5. der wesentlidJ.e Inhalt der Verträg,e und (3) Die Erlaubnis kann mit BesdJ.ränkungen, Be0
BesdJ.lüsse·, insbesondere Angaben über die dingungen und Auflagen verbunden werden.
betroffenen Waren oder Leistungen, über
(4) Die Erlaubnis kann widerrufen oder durdJ.
den Zweck, über die beabsichtigten Maß-
Anordnung von BesdJ.ränkungen oder Bedingungen
nahmen 'und über Geltungsdauer, Kündi-
geändert oder mit Auflagen versehen werden,
gung, Rücktritt und Austritt;
6. .Ä.nderung,en und Ergänzungen zu Num- 1. soweit sich die Verhältnisse, die für die
mer 1 'bis 5; Entscheidung maßgeblich waren, wesent-
lidJ. geändert haben oder
7. die Beendigung oder Aufhebung der Ver-
träge und BesdJ.lüsse; 2. soweit das Kartell oder die an ihm betei-
8. die von der Kartellbehörde verfügten Be- ligten Unternehmen einer mit der Erlaub-
fristungen, BesdJ.ränkungen, Bedingungen nis verbundenen Auflage zuwiderhandeln.
und Auflagen sowie der Widerruf einer (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen oder durdJ.
Erlaubnis und die Unwirksamerklärung der Anordnung von BesdJ.ränkungen oder Bedingungen
Verträge und Beschlüsse durch die Kartell- zu ändern oder mit Auflagen zu versehen,
behörde. 1. soweit sie durdJ. rechtswidrige Einwirkung,
(5) Die Anmeldungen sind persönlidJ. bei dem wie arglistige TäusdJ.ung oder Drohung,
Bundeskartellamt zu bewirken oder in öffentlidJ. durdJ. den Antragsteller oder einen ande-
beglaubigter Form einzureidJ.en. Die gleiche Form ren herbeigeführt worden ist oder
1084 Bundesg1~setzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2. soweit das Kartell oder die beteiligten § 14
Unternehmen die durch die Erlaubnis er-
_ (1) Auf Grund von Verträgen und Beschlüssen
langte Freistellung von § 1 mißbrauchen
der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art dürfen Sicher-
oder
heiten nur verwertet werden, soweit die Kartell-
3. soweit der Vertrag oder Beschluß oder die behörde auf Antrag des Kartells eine Erlaubnis er-
Art seiner Durchführung die von der Bun- teilt hat. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die
desrepublik Deutschland in zwischenstaat- Maßnahmen die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit
lichen Abkommen anerkannten Grundsätze des Betroffenen unbillig einschränken oder ihn
über den Verkehr mit Waren oder gewerb- durch eine nicht gerechtfertigte ungleiche Behand-
lichen Leistungen verletzt oder , lung im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten be-
4. soweit das Kartell dem Verbot des § 25 einträchtigen.
oder § 26 zuwiderhandelt.
(2) Die Erlaubnis kann mit Fristen versehen und
mit Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen
§ 12
verbunden werden.
(1) Bei Verträgen und Beschlüssen der in den
§ § 2, 3, 5 Abs. 1 und 4 und § 6 Abs. 1 bezeichneten
ZWEITER ABSCHNITT
Art hat die Kartellbehörde die in Absatz 2 bez,eich-
neten Maßnahmen zu treffen, Sonstige Verträge
1. soweit die Verträge und Beschlüsse oder
§ 15
die Art ihrer Durchführung einen Miß-
brauch der durch Freistellung von § 1 er- Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder
langten Stellung im Markt darstellen oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte inner-
2. soweit sie die von der Bundesrepublik halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-
Deutschland in zwischenstaatlichen Abkom- ziehen, sind nichtig, soweit sie einen Vertragsbetei-
men anerkannten Grundsätze über den ligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen
Verkehr mit Waren oder gewerblichen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Verträgen
Leistungen verletzen. beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten
Waren, über andere Waren oder über gewerbliche
(2) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus- Leistungen schließt.
setzungen des Absatz,es 1
1. den beteiligten Unternehmen aufgeben, § 16
einen beanstandeten Mißbrauch abzustellen, § 15 gilt nicht, soweit
2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die 1. ein Unternehmen die Abnehmer seiner Mar-
Verträge oder Beschlüsse zu ändern oder kenwaren, die mit gleichartigen Waren ande-
3. die Verträge und Beschlüsse für unwirk- rer Hersteller oder Händler in Preiswettbewerb
sam erklären. stehen, oder
§ 13
2. ein Verlagsunternehmen die Abnehmer seiner
Verlagserzeugnisse
(1) Jeder Beteiligte kann Verträge und Beschlüsse
rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiter-
der in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art aus wichti-
veräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder
gem Grunde fristlos schriftlich kündigen. Ein wich-
ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur
tiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die wirt-
Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher auf-
schaftliche Bewegungsfreiheit des Kündigenden un-
billig eingeschränkt oder durch eine nicht gerecht- zuerlegen.
fertigte ungleiche Behandlung im Verhältnis zu den (2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
übrigen Beteiligten beeinträchtigt wird. Die Un- sind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleiben-
wirksamkeit der Kündigung wegen Fehlens eines der oder verbesserter Güte von dem preisbinden-
wichtigen Grundes kann nur durch Klage innerhalb den Unternehmen gewährleistet wird und
von vier Wochen nach Zugang der Kündigung gel-
1. die selbst oder
tend gemacht werden.
2. deren für die Abgabe an den Verbraucher
(2) Solange die Kartellbehörde für Verträge und bestimmte Umhüllung oder Ausstattung
Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 oder
Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten 'Art noch keine
3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft
Erlaubnis erteilt hat, kann jeder Beteiligte bei Vor-
werden,
liegen eines wichtigen Grundes zurücktreten. Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist vor der , mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merk-
Rücktrittserklärung bereits die Erteilung einer Er- mal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen
laubnis bei der Kartellbehörde beantragt worden, sind.
so soll die Rücktrittserklärung auch der Kartell- (3) Absatz 2 findet auf Verträge über landwirt-
behörde mitgeteilt werden. schaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe Anwen-
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündi- dung, daß geringfügige naturbedingte Qualitäts-
gungsrecht oder Rücktrittsrecht ausgeschlossen oder schwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzu-
diesen Vorschriften zuwider rechtlich oder wirt- mutende Maßnahmen nicht abgewendet werden
schaftlich eingeschränkt wird, ist nichtig. können, außer Betracht bleiben.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, drn 9. August 1957 1085
(4) Preisbindungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen 4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich
zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung beim Bundes- nicht zugehörige Waren oder gewerbliche
kartellamt und der schriftlichen Bestätigung des Leistungen abzunehmen,
Eingangs der Anmeldung. Der Anmeldung sind und dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit
vollständige Angaben über alle vom Hersteller oder dieses Vertragsbeteiligten oder anderer Unter-
Händler den nachfolgenden Stufen berechneten nehmen unbillig einschränken und soweit durch
Abgabepreise sowie über die Handelsspannen bei- das Ausmaß solcher Beschränkungen der Wett-
zufügen. Ferner ist der Anmeldung ein Muster des bewerb auf dem Markt für diese oder andere Wa-
für die Preisbindung verwendeten Vertrages oder ren oder gewerbliche Leistungen wesentlich beein-
der die Preisbindung enthaltenden Vertragsbedin- trächtigt wird.
gungen beizufügen. Bei der Anmeldung ist auch
anzugeben, ob der Händler zur Leistung eines be- (2) Als unbillig im Sinne des Absatzes 1 ist auch
sonderen Kundendienstes verpflichtet ist. Spätere eine solche Einschränkung anzusehen, der keine
Änderungen der gemeldeten Tatsachen sind unver- angemessene Gegenleistung gegenübersteht.
züglich unter Beifügung der entsprechenden Unter-
lagen beim Bundeskartellamt anzumelden. Anmel- § 19
dungen gelten als nicht bewirkt, wenn die beizu- (1) Erklärt die Kartellbehörde eine Preisbindung
fügenden Angaben und Muster unrichtig oder un- oder eine Beschränkung der in § 18 bez,eichneten
vollständig sind. Art für unwirksam, so bestimmt sich die Gültigkeit
§ 17 der übrigen damit verbundenen vertraglichen Ver-
einbarungen nach den allgemeinen Vorschriften, so-
(1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen weit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
und soll auf Antrag eines nach § 16 gebundenen
Abnehmers die Preisbindung mit sofortiger Wir- (2) Die Kartellbehörde kann auf Antrag eines
kung oder zu einem von ihr zu bestimmenden künf- Vertragsbeteiligten gleichzeitig mit einer Verfügung
tigen Zeitpunkt für unwirksam erklären und die der in Absatz 1 bezeichneten Art anordnen, daß die
Anwendung einer neuen, gleichartigen Preisbin- in der Verfügung ausgesprochene Unwirksamkeit
dung verbieten, wenn sie feststellt, daß die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Verein-
1. die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1, barungen nicht berührt. Sie darf eine solche An-
2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen ordnung nur erlassen, soweit dies zu,:- Vermeidung
oder einer unbilligen Härte für einen Vertragsbeteiligten
erforderlich ist und nicht überwiegende Belange
2. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt
eines anderen Vertragsbeteiligten entgegenstehen.
wird oder
3. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit (3) Bestehen Vereinbarungen, die für den Fall
anderen Wettbewerbsbeschränkungen ge- des Absatzes 1 dem aus der Preisbindung oder der
eignet ist, in einer durch die gesamtwirt- Beschränkung Berechtigten ein Recht zum Rücktritt
schaftlichen Verhältnisse nicht gerecht- oder zur Kündigung geben oder den Vertragsinhalt
fertigten Weise die gebundenen Waren zu zum Nachteil des Vertragsgegners ändern, ins-
verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu besondere seine Gegenleistung erhöhen, so können
verhindern oder ihre Erzeugung oder Rechte aus diesen Vereinbarungen nur geltend ge-
ihren Absatz zu beschränken. macht werden, soweit die Kartellbehörde auf An-
trag eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis wird
Bei der Beurteilung, ob eine Preisbindung miß-
erteilt, soweit die Ausübung dieser Rechte die wirt-
bräuchlich ausgenutzt wird, sind alle Umstände zu
schaftliche Bewegungsfreiheit des Vertragsgegners
berücksichtigen.
nicht unbillig einschränkt. Mit der Erlaubnis kön-
(2) Vor einer Verfügung nach Absatz 1 soll die nen Beschränkungen, Fristen, Bedingungen und
Kartellbehörde das preisbindende Unternehmen Auflagen verbunden werden.
auffordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustel-
len. § 20
§ 18
(1) Verträge über Erwerb oder Benutzung von
(1) Die Kartellbehörde kann Verträge zwischen Patenten, Gebrauchsmustern oder Sortenschutz-
Unternehmen über Waren oder gewerbliche Lei- rechteri sind unwirksam, soweit sie dem Erwerber
stungen mit sofortiger Wirkung oder zu einem von oder Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäfts-
ihr zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt für un- verkehr auferlegen, die über den Inhalt des Schutz-
wirksam erklären und die Anwendung einer neuen, rechts hinausgehen; Beschränkungen hinsichtlich
gleichartigen Bindung verbieten, soweit sie einen Art, Umfang, Menge, Gebiet oder Zeit der Aus-
Vertrags beteiligten übung des Schutzrechts gehen nicht über den Inhalt
1. in der Freiheit der Verwendung der gelie- des Schutzrechts hinaus.
f ert>en Waren, anderer Waren oder ge- (2) Absatz 1 gilt nicht
werblicher Leistungen beschränken, oder 1. für Beschränkungen des Erwerbers oder
2. darin beschränken, andere Waren oder ge- Lizenznehmers, soweit und solange sie
werbliche Leistungen von Dritten zu be- durch ein Interesse des Veräußerers oder
ziehen oder an Dritte abzugeben, oder Lizenzgebers an einer technisch einwand-
3. darin beschränken, die gelieferten Waren freien Ausnutzung des Gegenstandes des
an Dritte abzugeben, oder Schutzrechtes gerechtfertigt sind,
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
2. für Bindungen des Erwerbers oder Lizenz- aus tatsächlichen Gründen ein wesentlicher Wett-
nehmers hinsichtlich der Preisstellung für bewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Ge-
den geschützten Gegenstand, samtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 er-
3. für Verpflichtungen des Erwerbers oder füllen.
Lizenznehmers zum Erfahrungsaustausch (3) Die Kartellbehörde hat g,egenüber markt-
oder zur Gewährung von Lizenzen auf Ver- beherrschenden Unternehmen die in Absatz 4 ge-
besserungs- oder Anwendungserfindunge·n, nannten Befugnisse, soweit diese Unternehmen
sofern diesen gleichartige Verpflichtungen
des Patentinhabers oder Lizenzgebers ent- 1. bei Abschluß von Verträgen über diese
sprechen, Waren oder gewerblichen Leistungen ihre
4. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Marktstellung beim Fordern oder Anbieten
Lizenznehmers zum Nichtangriff auf das von Preisen oder bei der Gestaltung von
Schutzrecht, Geschäftsbedingungen mißbräuchlich aus-
nutzen oder
5. für Verpflichtungen des Erwerbers oder
Lizenznehmers, soweit sie sich auf die 2. durch mißbräuchliche Ausnutzung ihrer
Regelung des Wettbewerbs auf Märkten Marktstellung den Abschluß von Verträ-
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- gen über diese Waren oder gewerblichen
setzes beziehen, Leistungen davon abhängig machen, daß
der Vertragsgegner sachlich oder handels-
soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des er-
üblich nicht zugehörige Waren oder Lei-
worbenen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts
stungen abnimmt.
nicht überschreiten.
Bei der Beurteilung, ob die Marktstellung miß-
(3) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Er- bräuchlich ausgenutzt ist, sind alle Umstände zu
laubnis zu einem Vertrag der in Absatz 1 bezeich- berücksichtigen.
neten Art erteilen, wenn die wirtschaftliche Bewe-
gungsfreiheit des Erwerbers oder Lizenznehmers (4) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus-
oder anderer Unternehmen nicht unbillig einge- setzungen des Absatzes 3 marktbeherrschenden
schränkt und durch das Ausmaß der Beschränkun- Unternehmen ein mißbräuchliches Verhalten unter-
gen der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesent- sagen und Verträge für unwirksam erklären; § 19
lich beeinträchtigt wird. § 11 Abs. 3 bis 5 gilt ent- gilt entsprechend. Zuvor soll die Kartellbehörde die
sprechend. Beteiligten auffordern, den beanstandeten Miß-
\ brauch abzustellen.
(4) Die §§ 1 bis 14 bleiben unberührt.
(5) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1
bei einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktien-
§ 21
gesetzes vorliegen, stehen der Kartellbehörde die
(1) § 20 ist bei Verträgen über Uberlassung oder Befugnisse nach Absatz 4 gegenüber jedem Kon-
Benutzung gesetzlich nicht geschützter Erfindungs- zernunternehmen zu.
leistungen, Fabrikationsverfahren, Konstruktionen,
sonstiger die Technik bereichernder Leistungen so- § 23
wie nicht geschützter, den Pflanzenbau bereichern-
Der Zusammenschluß von Unternehmen ist der
der Leistungen auf dem Gebiet der Pflanzenzüch- Kartellbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn tj.ie
tung, soweit sie Betriebsgeheimnisse darstellen, beteiligten Unternehmen durch den Zusammen-
entsprechend anzuwenden. schluß für eine bestimmte Art von War,en oder ge-
(2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut einer in werblichen Leistungen einen Marktanteil von 20
das besondere Sortenv_erzeichnis (§ 37 des Saatgut- vom Hundert oder mehr erreichen oder ein betei-
gesetzes) eingetragenen Sorte zwischen einem Er- ligtes Unternehmen einen Marktanteil dieser Höhe
haltungszüchter und einem Vermehrer oder einem bereits ohne den Zusammenschluß hat. Als Zusam-
Unternehmen auf der Vermehrungsstufe entspre- menschluß gelten:
chend anzuwenden. 1. Verschmelzung mit anderen Unternehmen;
2. Erwerb des Vermögens anderer Unternehmen;
DRITTER ABSCHNITT 3. Erwerb des Eigentums an Betriebsstätten ande-
Marktbeherrschende Unternehmen rer Unternehmen;
4. Betriebsüberlassungsverträge und Betriebsfüh-
§ 22
rungsverträge über Betriebsstätten anderer Un-
(1) Soweit ein Unternehmen für eine bestimmte ternehmen;
Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne
5. Erwerb von Anteilsrechten jeder Art an ande-
Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wett-
ren Unternehmen, sofern diese Anteilsrechte
bewerb ausgesetzt ist, ist es marktbeherrschend im
allein oder zusammen mit anderen de:m Unter-
Sinne dieses Gesetzes.
nehmen selbst oder einem Konzernunterneh-
(2) Als marktbeherrschend gelten auch zwei oder men im Sinne des § 15 .des Aktiengesetzes be-
mehr Unternehmen, soweit zwischen ihnen für eine reits zustehenden· Anteilsrechten 25 vom Hun-
bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Lei- dert des stimmberechtigten Kapitals des ande-
stungen allgemein oder auf bestimmten Märkten ren Unternehmens erreichen.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957 1087
§ 24 und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unter-
Die Kartellbehörde kann nach Eingang der An- nehmens im Wettbewerb führt. Wirtschaftsvereini-
zeige nach § 23 Satz 1 die Beteiligten zu einer gungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die
mündlichen Verhandlung oder zu einer schriftlichen Gütezeichengemeinschaften.
Äußerung über den Zusammenschluß auffordern, (2) Die Verfügung kann mit Auflagen verbunden
wenn zu erwarten ist, daß die beteiligten Unter- werden.
nehmen q_urch den Zus.ammenschluß die Stellung (3) § 11 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ist ent-
eines marktbeherrschenden Unternehmens im Sinne sprechend anzuwenden.
des § 22 Abs. 1 oder 2 erlangen oder wenn durch
den Zusammenschluß eine marktbeherrschende
FDNFTER ABSCHNITT
Stellung verstärkt wird.
Wettbewerbsregeln
VIERTER ABSCHNITT § 28
Wettbewerbsbeschr änkendes (1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können
und diskriminierendes Verhalten für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.
(2) Wettbewerbsregeln im Sinne dieser Vor-
§ 25
schriften sind Bestimmungen, die das Verhalten
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unter- von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem
nehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nach- Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren Wett-
teile androhen oder zufügen und keine Vorteile ver- bewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wett-
sprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten bewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grund-
zu veranlassen, das nach diesem Gesetz oder nach sätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb
einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Ver- anzuregen.
fügung der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können
einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf. bei der Kartellbehörde die Eintragung von Wett-
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unter- bewerbsregeln in das Register für Wettbewerbs-
nehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen, regeln beantragen. Anderungen und Ergänzungen
eingetragener Wettbewerbsregeln sind der Kartell-
1. einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der
behörde mitzuteilen.
§§ 2 bis 8, 29, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7,
§§ 102 und 103 beizutreten oder § 29
Vereinbarungen, in denen sich die Beteiligten zur
2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne
Einhaltung von eingetragenen Wettbewerbsregeln
des § 23 zusammenzuschließen oder
im Sinne des § 28 verpflichten, sind nicht Verträge
3. in der Absicht, den Wettbewerb zu be- oder Beschlüsse im Sinne des § 1 dieses Gesetz~s.
schränken, sich im Markt gleichförmig zu
verhalten.
§ 30
§ 26 Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unterneh-
(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unter- men der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und
nehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbs-
Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, regeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer so-
bestimmte Wettbewerber unbillig zu beeinträchti- wie den Bundesorganisationen der beteiligten Wirt-
gen, zu Liefersperren oder Bezugssperren veran- schaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
lassen. geben. Die Kartellbehörde kann eine öffentliche
mündliche Verhandlung über den Eintragungs-
(2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereini- antrag durchführen, in der es jedermann freisteht,
gungen von Unternehmen im Sinne der §§ 1 bis 8, Einwendungen gegen die Eintragung zu erheben.
99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 und 103 und
Unternehmen, die Preise nach den §§ 16, 100 Abs. 3 § 31
oder § 103 Abs. 1 Nr. 3 binden, dürfen ein anderes
Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der (1) Die Kartellbehörde kann den Antrag auf Ein-
gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugäng- tragung einer Wettbewerbsregel ablehnen, wenn
lich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig eine derartige Regel oder eine Vereinbarung dar-
behindern oder gegenüber gleichartigen Unter- über im Sinne des § 29 Bestimmungen dieses Ge-
nehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund un- .setzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
mittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. bewerb, des Rabattgesetzes oder der Verordnung
zuni Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932, Erster
Teil (Zugabeverordnung) (Reichsgesetzbl. I S. 121)
§ 27 unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Recht-
sprechung oder einer sonstigen rechtlichen Vor-
. (1) Wird die Aufnahme eines Unternehmens in
eine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung abgelehnt, schrift verletzt.
so kann die Kartellbehörde auf Antrag des betrof~ (2) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben
fenen Unternehmens die Aufnahme in die Vereini- die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, in
gung anordnen, wenn die Ablehnung eine sachlich das Register eingetragener Wettbewerbsregeln bei
nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt der Kartellbehörde anzumelden.
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Die Kartellbehörde hat die Löschung der Ein- (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein An-
tragung zu verfügen, wenn sie nachträglich fest- spruch auf Unterlassung auch von Verbänden zur
stellt, daß die Voraussetzungen für die Ablehnung Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht
der Eintragung nach Absatz 1 vorliegen, oder wenn werden, soweit die Verbände als solche in bürger-
ihr die Außerkraftsetzung der Wettbewerbsregeln lichen Rechtsstreitigkeiten klagen können.
nach Absatz 2 gemeldet worden ist.
§ 36
§ 32 (1) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsver-
(1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen einigungen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch
ihre Satzung einen Vertreter bestellen, der ermäch-
1. die Anträge nach § 28 Abs. 3; tigt ist, sie in den durch dieses Gesetz geregelten
2. die Anberaumung von Terminen zur münd- Angelegenheiten gegenüber der Kartellbehörde so-
lichen Verhandlung nach § 30 Satz 2; wie in Beschwerdeverfahren {§§. 62 bis 72) und
Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 73 bis 75) zu ver-
3. die Eintragung von Wettbewerbsregeln, treten. Name und Anschrift des Vertreters sollen
ihren Änderungen und Ergänzungen; der Kartellbehörde mitgeteilt werden.
4. die Löschung von Wettbewerbsregeln nach (2) Ist ein dem Absatz 1 entsprechender Vertre-
§ 31 Abs. 3.
ter nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kar-
tellbehörde das für deren Sitz zuständige Amts-
(2) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach
gericht einen Vertreter. Die Kartellbehörde stellt
Absatz 1 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die
den Antrag von Amts wegen oder auf Antra,g eines
Wettbewerbsregeln, deren Eintragung beantragt
Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Be-
ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsicht-
stellung eines Vertreters hat. Das Amtsgericht hat
nahme ausgelegt sind.
die Bestellung zu widerrufen, wenn der Mangel
(3) Soweit die Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 zur behoben ist.
Eintragung führen, genügt für die Bekanntmachung § 37
der Eintragung eine Bezugnahme auf die Bekannt-
Die Mitglieder eines Kartells, das nicht rechts-
machung der Anträge.
fähig ist, sind als Gesamtschuldner für den Schaden
§ 33 verantwortlich, den ein Beauftragter des Kartells
durch eiile in Ausführung der ihm zustehenden
Näheres über Anlegung und Führung des Verrichtungen begangene, auf Grund· dieses Geset-
Registers für Wettbewerbsregeln bestimmt der z.es zum Schadenersatz verpflichtende Handlung
Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord- einem Dritten zufügt.
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
ZWEITER TEIL
SECHSTER ABSCHNITT
Ordnungswidrigkeiten
Gemeinsame Bestimmungen
§ 38
§ 34
(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer
Kartellverträge und Kartellbeschlüsse (§§ 2 bis 8)
1. sich vorsätzlich über die Unwirksamkeit
sowie Verträge, die Beschränkungen der in den
§§ 16, 18, 20 und 21 bezeichneten Art enthalten, sind
eines Vertrages oder Beschlusses hinweg-
schriftlich abzufassen. § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen setzt, der nach den §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21,
Gesetzbuchs findet Anwendung. Es genügt, wenn 100 Abs. 1 Satz 3, § 103 Abs. 2 oder § 106
die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf unwirksam ist;
einen schriftlichen Beschluß, auf eine schriftliche 2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die
Satzung oder auf eine Preisliste Bezug nehmen. Unwirksamkeit eines Vertrages oder Be-
§ 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet schlusses hinwegsetzt, den die Kartell-
keine Anwendung. behörde nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 3,
§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 102
§ 35 Abs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2 Nr. 3 durch
~nanfechtbar gewordene Verfügung für
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine
unwirksam erklärt hat;
. Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen eine auf
Grund dieses Gesetzes von der Kartellbehörde oder 3. vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 1 ohne Er-
dem Beschwerdegericht erlassene Verfügung ver- laubnis Sicherheiten verwertet;
stößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung 4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfecht-
den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum bar gewordenen Verfügun·g der Kartell-
Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens behörde zuwiderhandelt, die auf § 12 Abs. 2
verpflichtet. Richtet sich der Verstoß gegen eine Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4,
auf Grund des § 27 erlassene Verfügung, so kann §§ 27, 102 Abs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2
der Geschädigte auch für den Schaden, der nicht Nr. 1 gestützt ist und ausdrücklich auf die
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes ver-
in Geld verlangen. weist;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957 1089
5. vorsätzlich oder fahrlässig einer einstwei- § 39
ligen Anordnung zuwiderhandelt, die auf (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer
die §§ 56 oder 63 Abs. 3 gestützt ist und
ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem
dieses Gesetzes verweist; § 46 die Auskunft nicht, unrichtig, unvoll-
ständig oder nicht fristgemäß erteilt, die
6. vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen. der
geschäftlichen Unterlagen nicht, unvollstän-
Kartellbehörde zuwiderhandelt, wenn die
dig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die
Verfügung, mit der die Auflage erteilt ist,
unanfechtbar geworden ist und ausdrück- Duldung von Prüfungen verweigert;
lich auf die Bußgeldbestimmungen -dieses 2. vorsätzlich oder fahrlässig die Anmeldung
Gesetzes verweist; nach § 9 Abs. 2 Satz 2, § 100 Abs. 1 Satz 2
7. vorsätzlich unrichtige oder unvollständige oder § 106 Abs. 3 oder die Anzeige nach
Angaben macht oder benutzt, um für sich § 23 nicht unverzüglich vornimmt oder
oder einen anderen eine Erlaubnis nach dabei unrichtige oder unvollständige An-
diesem Gesetz oder die Eintragung einer gaben macht.
Wettbewerbsregel zu erschleichen oder um
die Kartellbehörde zu veranlassen, in den (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie
Fällen der §§ 2, 3 oder 5 Abs. 1 nicht zu 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld-
widersprechen; buße bis zu 50 000 Deutsche Mark,
8. vorsätzlich einem Verbot der §§ 25 oder 26 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße
zuwiderhandelt; bis zu 25 000 Deutsche Mark geahndet
9. vorsätzlich einem anderen einen wirtschaft- werden.
lichen Nachteil zufügt, weil er Verfügungen
der Kartellbehörde beantragt oder von den § 40
ihm nach § 13 zustehenden Rechten Ge-
(1) Begeht jemand in einem Unternehmen oder in
brauch gemacht hat.
einem Kartell eine durch die Vorschriften der §§ 38
(2) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner, wer und 39 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann
vorsätzlich durch Empfehlungen daran mitwirkt, daß gegen den Inhaber oder Leiter de$ Unternehmens
die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder
begangen werden. Wer Empfehlungen ausgespro- gegen ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung
chen hat, die eine Umgehung der in diesem Gesetz berufenen Organs einer juristischen Person oder
ausgesprochenen Verbote oder der von der Kartell- ein vertretungsberechtigtes Mitglied einer Perso-
behörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver- nenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden,
fügungen durch gleichförmiges Verhalten bewirkt wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichts-
haben, macht sich ebenfalls einer Ordnungswidrig- pflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf be-
keit schuldig. Dies gilt nicht für Empfehlungen, be- ruht.
stimmte Preise zu fordern oder anzubieten oder be- (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Versto-
stimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden, ßes gegen § 38 bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtver-
die von Vereinigungen von Unternehmen unter Be- letzung bis zu 100 000 Deutsche Mark, bei fahrläs-
schränkung auf den Kreis der Beteiligten ausge- siger Aufsichtspflichtverletzung bis zu 50 000 Deut-
sprochen werden, wenn sche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 39
1. dadurch wettbewerbsfördernde Bedingun- beträgt sie bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverlet-
gen gegenüber Großbetrieben oder groß- zung bis zu 50 000 Deutsche Mark, bei fahrlässiger
betrieblichen Unternehmensformen geschaf- Aufsichtspflichtverletzung bis zu 25 000 Deutsche
fen werden sollen und Mark.
2. die Empfehlungen ausdrücklich als unver- § 41
bindlich bezeichnet sind und zu ihrer
Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesell- Begeht ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertre-
schaftlicher oder sonstiger Druck angewen- tung berufenen Organs einer juristischen Person
det wird. oder ein vertretungsberechtigtes Mitglied einer
Personenvereinigung eine Zuwiderhandlung gegen
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie die Vorschriften der §§ 38 bis 40, so kann eine Geld-
1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geld- buße nach diesen Vorschriften auch gegen die ju-
buße bis zu 100 000 Deutsche Mark, über ristische Person oder die Personenvereinigung fest-
diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen gesetzt werden.
Höhe des durch die Zuwiderhandlung er-
zielten Mehrerlöses, § 42
2. fahrlässig begangen ist (Absatz 1 Nr. 2, 4 (1) Begeht eine der im § 40 bezeichneten Perso-
bis 6), mit einer Geldbuße bis zu 30 000 nen eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, so
Deutsche Mark, über diesen Betrag hinaus haften neben ihr die Vertretenen als Gesamtschuld-
bis zur doppelten Höhe des durch die Zu- ner für Geldbußen, die gegen diese Person festge-
widerhandlung erzielten Mehrerlöses ge- setzt werden, sowie für Verfahrens- oder Voll-
ahndet werden. streckungskosten, die ihr auferlegt werden.
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Die Haftung tritt nicht ein, wenn kassengeschäfte betreiben, oder Vereinigungen
1. wegen der Zuwiderhandlung gegen die dieser Unternehmen festgesetzt werden soll, stellt
Vertretenen nach § 41 eine Geldbuße fest- die Kartellbehörde den Antrag im Einvernehmen
gesetzt wird oder mit der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Ist
ein Einvernehmen nicht herzustellen, so legt die
2. der Schuldner stirbt, bevor der Bußgeld- Kartellbehörde die Sache dem Bundesminister für
bescheid rechtskräftig geworden ist. Er- Wirtschaft vor; seine Weisungen ersetzen dieses
zwingungshaft kann an den Schuldigen Einvernehmen. Sind die Kartellbehörde und die
ganz oder zum Teil vollstreckt werden,
fachlich zuständige Aufsichtsbehörde Landesbehör-
ohne daß die juristische Person oder Per- den, so entscheidet, falls ein Einvernehmen nicht
sonenvereinigung, die für die Geldbuße
herzustellen ist, die nach Landesrecht zuständige
haftet, in Anspruch genommen wird. Stelle.
(3) Den Vertretenen ist Gelegenheit zu geben, ihre § 45
Rechte geltend zu machen; sie können selbständig
die Rechte geltend machen, die dem Betroffenen (1) Leitet das Bundeskartellamt gegen ein Unter-
zustehen. nehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufs-
vereinigung ein Verwaltungsverfahren (§§ 51 bis 61)
(4) Im Bußgeldbescheid ist darüber zu erkennen, oder ein Bußgeldverfahren (§§ 81 bis 86) ein oder
ob die Vertretenen für die Geldbuße und die Ver- führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es
fahrens- oder Vollstreckungskosten zu haften haben. gleichzeitig die örtlich zuständige oberste Landes-
Ist die Zuziehung im Bußgeldverfahren unterblieben, behörde.
so kann gegen die Vertretenen durch besonderen
Bescheid entschieden werden. Dieser Bescheid steht (2) Leitet eine oberste Landesbehörde gegen ein
einem Bußgeldbescheid gleich. Unternehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Be-
rufsvereinigung ein Verwaltungs- oder Bußgeldver-
fahren ein oder führt sie Ermittlungen durch, so
§ 43 benachrichtigt sie gleichzeitig das Bundeskartellamt.
Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ver- (3) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an
jährt in zwei Jahren. § 68 des Strafgesetzbuchs gilt das Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 44
entsprechend. Abs. 1 Nr. 1 die Zuständigkeit des Bundeskartell-
amtes begründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine
Sache an die oberste Landesbehörde abzugeben,
DRITTER TEIL wenn nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 die Zuständigkeit der
obersten Landesbehörde begründet ist.
Behörden
ERSTER ABSCHNITT § 46
Kartellbehörden (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz
der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erfor-
§ 44 derlich ist, kann die Kartellbehörde
(1) Die in diesem Gesetz der Kartellbehörde über- 1. von Unternehmen und Vereinigungen von
tragenen Aufgaben und Befugnisse nehmen wahr Unternehmen Auskunft über ihre wirt•
schaftlichen Verhältnisse yerlangen;
1. das Bundeskartellamt (§ 48)
2. bei Unternehmen und Vereinigungen von
a) gegenüber Kartellen im Sinne der §§ 4,
Unternehmen innerhalb der üblichen Ge-
6 und 7;
schäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen
b) in bezug auf Verträge der in § 16 be- einsehen und prüfen;
zeichneten Art;
3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen
c) gegenüber marktbeherrschenden Unter- Auskunft über die Satzung, über die Be-
nehmen (§ 22) und Zusammenschlüssen schlüsse sowie über Anzahl und Namen
nach den §§ 23 und 24; der Mitglieder verlangen, für die die Be-
d) wenn die Wirkung der Marktbeeinflus- schlüsse bestimmt sind.
sung oder des wettbewerbsbeschränken-
den oder diskriminierenden Verhaltens (2) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Ver-
oder einer Wettbewerbsregel über das treter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und
Gebiet eines Landes hinaus reicht; nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder
Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie
e) gegenüber der Deutschen Bundespost die gemäß § 36 Abs. 2 bestellten Vertreter sind ver-
und der Deutschen Bundesbahn; pflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die
2. der Bundesminister für Wirtschaft in den geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prü-
Fällen des § 8; fung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Be-
3. in allen übrigen Fällen die nach Landes- treten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu
recht zuständige oberste Landesbehörde. dulden.
(2) Soweit ein Buß9eld auf Grund dieses Gesetzes (3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der
gegen Versicherungsunternehmungen, Bausparkas- Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen
sen oder solche Unternehmen, die Bank- oder Spar- die Räume der Unternehmen und Vereinigungen
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957 1091
von Unternehmen betreten. Das Grundrecht des Ar- ten der §§ 175, J 79, 188 Abs. 1 und des § 189 der
tikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge- Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichs-
schränkt. gesetzbl. I S. 161) über Beistands- und Anzeigepflich-
ten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung
nicht.
des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsu-
chung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die § 47
Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 304 bis
(1) Wer die ihm nach § 46 Abs. 8 obliegende Ver-
310 der Strnfprozeßordnung entsprechende Anwen-
pflichtung verletzt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
dung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Ab-
Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser
satz 3 bezeichneten Personen während der Ge-
schäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne Strafen bestraft.
richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtwidri-
und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem
sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen einen Nacht eil zuzufügen, so ist die Strafe Gefäng-
ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme nis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geld-
einer Gefahr im Verzuge geführt haben. strafe erkannt werden.
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der gedroht ist.
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung (4) Die Strafverfolgung tritt im Falle des Absat-
bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf gericht- zes 1 nur auf Antrag des Verletzten ein.
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die ZWEITER ABSCHNITT
oberste Landesbehörde fordern die Auskunft durch Bundeskartellamt
schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt
fordert sie durch Beschluß an. Darin sind die Rechts- § 48
grundlage, der Gegenstand und der Zweck des Aus- (1) Als selbständige. Bundesoberbehörde wird ein
kunftsverlangens anzugeben und eine angemessene Bundeskartellamt mit dem Sitz in Berlin errichtet.
Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen. Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministers
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die für Wirtschaft.
oberste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch (2) Die Entscheidungen des Bundeskartellamts
schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt werden von den Beschlußabteilungen und den Ein-
ordnet sie durch Beschluß mit Zustimmung des Prä- spruchsabteilungen getroffen, die nach Bestimmung
sidenten an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, des Bundesministers für Wirtschaft gebildet werden.
Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der Prü- Im übrigen regelt der Präsident die Verteilung und
fung anzugeben. den Gang .der Geschäfte des Bundeskartellamts
(8) Die bei der Kartellbehörde beschäftigten oder durch eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Bestä-
von ihr beauftragten Personen haben vorbehaltlich tigung durch den Bundesminister für Wirtschaft.
der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige (3) Die Beschlußabteilungen und die Einspruchs-
von Gesetzwidrigkeiten mit Ausnahme der in Ab- abteilungen entscheiden in der Besetzung mit einem
satz 9 genannten über die durch Auskünfte nach Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Absatz 1 Nr. 1 und 3 oder Maßnahmen nach Absatz 1
Nr. 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen Still- (4) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Be-
schweigen zu bewahren und sich der Verwertung schlußabteilungen und der Einspruchsabteilungen
der hierbei zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Die Vorsitzen-
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten, auch wenn den und die Beisitzer müssen die Befähigung zum
sie nicht mehr im Dienst sind. Das gleiche gilt für Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
Personen, die durch dienstliche Berichterstattung haben; die Vorsitzenden sollen in der Regel die
Kenntnis von den der Schweigepflicht unterliegen- Befähigung zum Richteramt haben.
den Tatsachen erhalten. Zusammenfassungen von (5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen
Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger, aus denen nicht Inhaber, Leiter oder 'Mitglied des Vorstandes
die Angaben einzelner Auskunftspflichtiger weder oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines
unmittelbar noch mittelbar zu ersehen sind, unter- Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereini-
liegen nicht der Schweigepflicht; das gleiche gilt für gung sein.
Ergebnisse von Maßnahmen nach Absatz i Nr. 2.
§ 49
(9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 und 3
oder Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 erlangten Soweit der Bundesminister für Wirtschaft dem
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Be- Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den
steuerungsverfahren einschließlich eines Steuerstraf- Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach
verfahrens ·oder ein Verfahren wegen Devisenzu- diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im
widerhandlungen verwendet werden. Die Vorschrif- Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 50 (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten
(1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht jährlich Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in ge-
einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die eigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme
Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. geben.
In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des § 54
Bundesministers für Wirtschaft nach § 49 aufzuneh-
(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen
men. Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Ver-
waltungsgrundsätze. ,. führen und alle Beweise erheben, die erforderlich
sind.
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht der (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen
Kartellbehörde dem Bundestag unverzüglich mit und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377,
ihrer Stellungnahme zu. 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401, 402,
404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung
sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt
VIERTER TEIL werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde
ist das Oberlandesgericht zuständig.
Verfahren
(3) Dber die Aussagen der Zeugen soll eine Nie-
ERSTER ABSCHNITT derschrift aufgenommen werden, die von dem er-
Verwaltungssachen mittelnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn
ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem
I. Verfahren zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und
vor den Kartellbehörden Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mit-
§ 51 wirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Geneh-
Amts wegen oder auf Antrag ein. migung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vor-
zulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermer-
(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unter-
sind beteiligt, bleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür
1. wer die Einleitung eines Verfahrens bean- anzugeben.
tragt hat;
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen
2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder
sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ent-
Berufsvereinigungen, gegen die sich das
sprechend anzuwenden.
Verfahren richtet;
3. in den Fällen der §§ 14, 19 und 105 die (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um
betroffenen Unternehmen und Vereinigun- die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die
gen von Unternehmen; Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemä-
ßen Aussage für notwendig erachtet. Dber die Be-
4. Personen und Personenvereinigungen, de-
eidigung entscheidet das Gericht.
ren Interessen durch die Entscheidung er-
heblich berührt werden und die die Kar-
tellbehörde auf ihren Antrag zu dem Ver- § 55
fahren beigeladen hat. (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als
(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
ist auch das Bundeskartellamt beteiligt. können, beschlagnahmen.
(2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen die
§ 52 richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen
(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sach- Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nach-
liche Unzuständigkeit der Kartellbehörde geltend, zusuchen, wenn'bei der Beschlagnahme weder der da-
von Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger an-
so kann die Kartellbehörde über die Zuständigkeit
vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig wesend war oder wenn der Betroffene und im Falle
seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger
mit dem Einspruch angefochten werden; der Ein-
spruch hat aufschiebende Wirkung. · des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrück-
lich Widerspruch erhoben hat. § 42 Abs. 2 Satz 2
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche und Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Unzuständigkeit der Kartellbehörde nicht geltend gilt entsprechend.
gemacht, so kann ein Einspruch nicht darauf gestützt
werden, daß die Kartellbehörde ihre Zuständigkeit § 56
mit Unrecht angenommen hat. Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Ent-
scheidung über
§ 53 1. eine Erlaubnis nach §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gele- Abs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs. 3 oder § 21, ihre Ver-
genheit zur Stellungnahme zu geben und sie auf längerung nach § 11 Abs. 2, ihren Widerruf
Antrag eines Beteiligten zu einer mündlichen Ver- oder ihre Änderung nach § 11 Abs. 4 und 5,
handlung zu laden. 2. eine Erlaubp.is nach § 14,
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957 1093
3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 17 (2) Uber den Einspruch gegen eine Verfügung
Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, §§ 27, 31 Abs. 3, der obersten Landesbehörde entscheidet der Leiter
§ 102 Abs. 2 oder 3 oder § 104 Abs. 2 dieser Behörde oder der von ihm bestellte Ver-
einstweilige Anordnungen zum Zwecke der Rege- treter.
lung eines einstweiligen Zustandes treffen. (3) Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist
nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden
§ 57 §§ 233 bis 238 der Zivilprozeßordnung die Wieder-
(1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu be- . einsetzung in den vo;igen Stand zu gewähren.
gründen. Sie sind mit der Begründung und einer
Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Be- II. B e s c h w e r de
teiligten nach den Vorschriften des Verwaltungs-
§ 62
zustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 379) zuzustellen. (1) Gegen den Einspruchsentscheid der Kartell-
behörde und gegen Verfügungen des Bundesmini-
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfü- sters für Wirtschaft in den Fällen des § 8 ist die Be-
gung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach schwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tat-
Absatz 1 Satz 2 zugestellt wird, ist seine Beendi- sachen und Beweismittel gestützt werden.
gung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor
der Kartellbehörde Beteiligten (§ 51 Abs. 2 und 3)
§ 58
zu.
Verfügungen der Kartellbehörde,
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlas-
1. durch die ein Antrag auf Erteilung einer Er-
sung einer beantragten Verfügung der Kartell-
laubnis für Verträge und Beschlüsse der in den
behörde zulässig, auf deren Vornahme der Antrag-
§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 be-
steller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlas-
zeichneten Art oder auf Eintragung einer Wett-
sung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den
bewerbsregel abgelehnt wird,
Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zurei-
2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach chenden Grund in angemessener Frist nicht beschie-
§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 enthalten, den hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung
3. durch die über einen Antrag auf Erteilung gleichzuachten.
einer Erlaubnis nach § 20 Abs. 4 oder § 21 ent-
schieden wird, (4) Uber die Beschwerde entscheidet ausschließ-
lich das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige
4. die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 17 Abs. 1, Oberlandesgericht. § 36 der Zivilprozeßordnung gilt
§ 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, §§ 27, 102 Abs. 2 und 3 entsprechend .
. oder § 104 Abs. 2 ergehen,
§ 63
sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste
Landesbehörde entschieden hat, auch in einem amt- (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung,
lichen Verkündungsblatt des Landes bekanntzu- soweit durch die angefochtene Verfügung
machen. 1. eine Erlaubnis nach§ 11 Abs. 4 und 5 wider-
§ 59
rufen oder geändert, oder
Gegen Verfügungen der Kartellbehörde mit Aus- 2. eine Verfügung nach§ 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2,
§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 3 Satz 2,
nahme der Verfügungen des Bundesministers für
Wirtschaft in den Fällen des § 8 ist der Einspruch § 22 Abs. 4, §§ 27, 31 Abs. 3, § 102 Abs. 2
zulässig. Der Einspruch steht den am Verfahren vor oder 3 oder § 104 Abs. 2 getroffen wird.
der Kartellbehörde Beteiligten (§ 51 Abs. 2 und 3) (2) Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaub-
zu. Für das Einspruchsverfahren sind § 51 Abs. 2 nis nach § 14 erteilt oder eine einstweilige Anord-
Nr. 4, §§ 52 bis 57 Abs. 1 und § 63 entsprechend an- nung nach § 56 getroffen wurde, angefochten, so
zuwenden. kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die an-
§ 60 gefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach
(1) Der Einspruch muß einen bestimmten Antrag Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Lei-
enthalten. Die Beschwerdepunkte und die zur Be- stung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung
gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
sollen angegeben werden. (3) § 56 gilt entsprechend für das Verfahren vor
(2) Der Einspruch ist binnen einer Frist von einem dem Beschwerdegericht.
Monat nach Zustellung der angefochtenen Verfü- § 64
gung bei der Kartellbehörde schriftlich einzulegen,
Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis
deren Verfügung angefochten wird.
gemäß § 14 erteilt wurde, nach ihrer Anfechtung ab-
geändert oder aufgehoben, so haben die Beteiligten,
§ 61 die auf Grund der angefochtenen Verfügung Maß-
(1) Uber den Einspruch gegen eine Verfügung nahmen getroffen haben, dem Betroffenen den dar-
des Bundeskartellamts entscheidet die Einspruchs- aus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Entschä-
abteilung auf Grund öffentlicher mündlicher Ver- digungsanspruch verjährt in sechs Monaten seit der
handlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ZusteÜung der endgültigen Entscheidung an den
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Betroffenen.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 65 § 68
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die
einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfü- Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung;
gung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne münd-
Frist beginnt mit der Zustellung des Einspruchs- liche Verhandlung entschieden werden.
bescheides, in den Fällen des § 8 mit der Zustellung
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungs-
der Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft.
termin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht er-
Hat die Kartellbehörde den Einspruch nicht inner-
schienen oder gehörig vertreten, so kann gle'ichwohl
halb einer Frist von einem Monat beschieden, so
in der Sache verhandelt und entschieden werden.
gilt der Einspruch als abgelehnt. Die Beschwerde ist
in diesem Fall nur bis zum Ablauf von zwei Mo-
naten seit der Einlegung des Einspruchs zulässig. § 69
Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der in (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachver-
Satz 1 genannten Frist bei dem Beschwerdegericht
halt von Amts wegen.
eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß
(§ 62 Abs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine
Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,
Frist gebunden. sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tat-
sächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Fest-
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist stellung und Beurteilung des Sachverhalts wesent-
für die Beschwerdebegründung beträgt einen Mo- lichen Erklärungen abgegeben werden.
nat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde
und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des (3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten
Beschwerdegerichts verlängert werden. aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden
Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern,
(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten · Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung an- befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel
gefochten und ihre Abänderung oder Auf- vorzulegen. Bei Versäumung der Frist karin nach
hebung beantragt wird, Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht bei-
2. die Angabe der Tatsachen und Beweis- gebrachten Beweismittel entschieden werden.
mittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
· (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerde- § 70
begründung müssen durch einen bei einem deut- (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
schen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter- schluß nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
zeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der des Verfahrens gewonnenen Uberzeugung. Der Be-
Kartellbehörden. schluß darf nur auf Tatsachen und Beweismittel ge-
§ 66 stützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern
(1) 'An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht konnten.
sind beteiligt (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung
1. der Beschwerdeführer, der Kartellbehörde für unzulässig oder unbegrün-
2. die Kartellbehörde, deren Verfügung an- det, so hebt es sie und den Einspruchsentscheid auf.
gefochten wird, Hat sich die Verfügung vorher durch Zurücknahme
3. Personen und Personenvereinigungen, de- oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Be-
ren Interessen durch die Entscheidung er- schwerdegericht auf Antrag aus, daß die Verfügung
heblich berührt werden und die die Kar- der Kartellbehörde unzulässig oder unbegründet
tellbehörde auf ihren Antrag zu dem Ver- gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berech-
fahren beigeladen hat. tigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Ver- (3) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung
fügung einer obersten Landesbehörde, ist auch das oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig
Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt. oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung
der Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung
§ 67 vorzunehmen.
(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen die Be- (4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder
teiligten sich durch einen bei einem solchen Gericht unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbe-
vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch sondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des· Er-
ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. messens überschritten oder durch die Ermessensent-
scheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt
(2) Auf Antrag eines Beteiligten ist einem mit hat. Die Würdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage
schriftlicher Vollmacht versehenen öffentlich be- und Entwicklung ist hierbei der Nachprüfung des
stellten Wirtschaftsprüfer oder anderen sachkundi- Gerichts entzogen.
gen Personen das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1
und 2 der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht an- (5) Der Beschluß ist zu begründen und mit einer
zuwenden. Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
Nr. 41 - Tag derAusgabe: Bonn, den 9. August 1957 1095
§ 71 (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-
(1) Die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 be- schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerde-
zeichneten Beteiligten können die Akten des Ge- gerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden
richts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Ab- 1. wenn das beschließende Gericht nicht vor-
schriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivil- schriftsmäßig besetzt war,
prozeßordnung gilt entsprechend. 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mit-
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und gewirkt hat, der von der Ausübung des
Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zu- Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
lässig, denen die Akten gehören oder die die Äuße- oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
rung eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat die Erfolg abgelehnt war,
Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörigen Un- 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Ge-
terlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen hör versagt war,
Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrika- 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht
tions-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ge- nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
boten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie sofern er nicht der Führung des Verfahrens
unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entschei- ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
dung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr stimmt hat,
Inhalt vorgetragen worden ist. 5. wenn die Entscheidung auf Grund einer
(3) Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteilig- mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
ten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des der die Vorschriften über die Offentlichkeit
Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem des Verfahrens verletzt worden sind, oder
Umfang gewähren. 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen
versehen ist.
§ 72
§ 74
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten,
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
soweit nichts anderes ·bestimmt ist, entsprechend
kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Ge- angefochten werden.
richtsverfassungsgesetzes über Offentlichkeit,
Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und (2) Uber die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-
Abstimmung; det der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu
begründen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche
2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
Verhandlung ergehen.
Ausschließung und Ablehnung eines Richters,
über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen
über die Zustellung von Amts wegen, über einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem
Ladungen, Termine und Fristen, über die An- Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit
ordnung des persönlichen Erscheinens der Par- der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
teien, über die Erledigung des Zeugen- und (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die
Sachverständigenbeweises sowie über die son- §§ 63, 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 66, 67
stigen Arten des Beweisverfahrens, über die Abs. 1, §§ 71 und 72 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über
die Versäumung einer Frist. die Beratung und Abstimmung entsprechend.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen,
III. R e c h t s b e s c h w e r d e so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts
§ 73
mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesge-
richtshofes rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be- zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Be-
schlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechts- schlusses des Bundesgerichtshofes der Lauf der Be-
beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn schwerdefrist.
das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zuge-
§ 75
lassen hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht ,der Kartellbe-
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
hörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteilig-
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- ten zu, deren Rechte durch die Entscheidung beein-
deutung zu entscheiden ist oder trächtigt sind.
2. die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf ge-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung
stützt werden, daß die Entscheidung auf einer Ver-
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
letzung des Gesetzes beruht; §§ 550, 551 Nr. 1 bis 3,
erfordert.
5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(3) Uber die Zulassung oder Nichtzulassung der Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt
Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Ober- werden, daß die Kartellbehörde unter Verletzung
landesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist des § 44 ihre Zuständigkeit mit Unrecht angenom-
zu begründen. men hat.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist (2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden
von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes- Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten er-
gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zu- hoben. Das Nähere über die Gebühren sowie über
stellung der angefochtenen Entscheidung. die Kosten der in § § l 0, 32 und 58 bezeichneten
Bekanntmachungen wird durch Rechtsverordnung
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der an-
gefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen der Bundesregierung geregelt, die der Zustimmung
Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf des Bundesrates bedarf.
diese Feststellungen zulässige und begründete (3) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung,
Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen das Nähere über die Erstattung der durch das Ver-
die §§ 63, 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 66 fahren vor der Kartellbehörde entstehenden Ko-
bis 68, 70 bis 72 entsprechend. sten nach den Grundsätzen des § 77 bestimmt.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
ZWEITER ABSCHNITT
§ 76
Bußgeldsachen
Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am
Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdever- § 81
fahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und (1) Die Geldbuße wird in den Fällen der §§ 38 bis
juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Per- 41 abweichend von § 48 des Gesetzes über Ord-
sonenvereinigungen.
nungswidrigkeiten auf Antrag der Kartellbehörde
§ 77 durch Beschluß von dem Oberlandesgericht fest-
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer- gesetzt, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren
deverfahren kann das Gericht anordnen, daß die Sitz hat. Das Oberlandesgericht entscheidet in der
Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des
Angelegenheit notwendig waren, von einem Betei- Vorsitzenden.
ligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn (2) ·Die Kartellbehörde kann den Antrag stellen,
dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter wenn der Betroffene nach dem Ergebnis der Er-
Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder mittlungen hinreichend verdächtig erscheint, die
durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, und nach
die Kosten aufzuerlegen. Im übrigen gelten die Vor- ihrer Auffassung ein öffentliches Interesse an deren
schriften der Zivilprozeßordnung über das Kosten- Verfolgung besteht.
festsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend. (3) Der Antrag wird in einer Antragsschrift ge-
stellt, die den Erfordernissen einer Anklageschrift
§ 78 im Strafverfahren entsprechen muß. Die Antrags-
schrift ist dem Betroffenen mit dem Hinweis zuzu-
Für die Gebühren und Auslagen im Beschwerde- stelle~, daß er binnen einer vom Vorsitzenden zu
verfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten bestimmenden Frist dazu Stellung nehmen, Anträge
die Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten stellen und insbesondere eine mündliche Verhand-
entsprechend; für Beschlüsse nach § 70 wird die Ur- lung beantragen kann. Der Antrag kann nach Zu-
teilsgebühr erhoben. Die Gebühren im Beschwerde- stellung an den Betroffenen nicht mehr zurückge-
verfahren richten sich nach den Vorschriften für die
nommen werden.
Berufungsinstanz, die Gebühren im Rechtsbeschwer-
deverfahren nach de_n Vorschriften für die Revi- (4) Für das Ermittlungsverfahren der Kartellbe-
sionsinstanz. hörde gelten die §§ 35 bis 47 des Gesetzes über
§ 79 Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Soweit diese
Vorschriften eine richterliche Handlung vorsehen,
In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ist für deren Vornahme das AmtsgGricht, in dessen
wird nach § 65 folgender § 65 a eingefügt: Bezirk die Handlung vorzunehmen ist, zuständig. In
den Fällen des § 47 des Gesetzes über Ordnungs-
,,§ 65 a widrigkeiten entscheidet das Amtsgericht, in dessen
Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs- Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat.
beschränkungen
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer- § 82
deverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
(1) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vor-
beschränkungen gelten die Vorschriften dieses Ab-
schriften über das Strafverfahren sinngemäß, so-
schnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2."
weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vor-
schriften der Strafprozeßordnung über Anstalts-
§ 80
unterbringung, Verhaftung, vorläufige Festnahme,
(1) Das Nähere über das Verfahren vor der Kar- notwendige Verteidigung, Voruntersuchung und
tellbehörde bestimmt die Bundesregierung durch über die Eröffnung des Hauptverfahrens sind nicht
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes- anzuwenden. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Ver-
rates bedarf. fahren nicht beteiligt.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957 1097
(2) Das Gericht kann Ermittlungen anordnen oder DRITTER ABSCHNITT
selbst vornehmen. Der Betroffene ist zu hören. Er- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
geben die Ermittlungen neue Tatsachen, so ist auch
die Kartellbehörde zu hören. § 87
(3) Dber den Antrag nach § 81 wird auf Grund (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich
mündlicher Verhandlung entschieden, wenn die Kar- aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und
tellbehörde es in der Antragsschrift oder der Be- aus Kartellbeschlüssen ergeben, sind ohne Rück-
troffene gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 beantragt oder sicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Land-
das Gericht es für erforderlich hält. gerichte ausschließlich zuständig. Eine erweiterte
Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach § 511 a Abs. 4
(4) Auf die mündliche Verhandlung ist § 55 Abs. 3
und § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird
Satz 4 bis 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
hierdurch nicht begründet.
ten anzuwenden. An der mündlichen Verhandlung
nimmt ein Vertreter der Kartellbehörde teil. Er hat (2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen
die Aufgaben, die in der Hauptverhandlung nach im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungs-
der Strafprozeßordnung der Staatsanwaltschaft ob- gesetzes.
liegen. ,
§ 88
(5) Das Gericht stellt das Verfahren ein, wenn
Mit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kar-
kein öffentliches Interesse an der Ahndung besteht.
tellverträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87) kann
(6) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und der die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbun-
Kartellbehörde zuzustellen. § 52 Satz 1 und 2 des den werden, wenn dieser im rechtlichen oder un-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwen- mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhan_g mit dem
den. Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen
Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann,
§ 83 wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.
Rechtsbeschwerde zulässig. Uber die Rechtsbe-
schwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Für die § 89
Rechtsbeschwerde und das gerichtliche Verfahren
gilt § 56 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über Ordnungs- (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
widrigkeiten. durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitig-
keiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landge-
§ 84 richte zuständig sind, einem Landgericht für die Be-
zirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine
Der Vertretene, der nach § 42 neben dem Betrof- solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kar-
fenen für Geldbußen und Kosten haftet, ist zum tellsachen, insbesondere der Sicherung einer ein-
Verfahren zuzuziehen. Er hat im Verfahren diesel- heitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landes-
ben Rechte wie der Betroffene. regierungen können die Ermächtigung auf die 'Lan-
desjustizverwaltungen übertragen.
§ 85 (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann
Soweit nach § 66 des Gesetzes über Ordnungs- die Zuständigkeit eines Landgerichtes für einzelne
widrigkeiten der Bußgeldbescheid abgeändert oder Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder
aufgehoben werden kann, entscheidet das in § 81 begründet werden.
Abs. 1 bezeichnete Gericht. Gegen die Entscheidung
ist die Rechtsbeschwerde nach § 83 zulässig. (3) Die Parteien können sich vor den nach den
Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch durch
Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht
§ 86 zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die
Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören
(1) Die Vollstreckung des Bußgeldbescheides er-
folgt durch die Behörde, die den Antrag nach § 81 würde.
gestellt hat. Hat das Bundeskartellamt den Antrag § 90
gestellt, so findet das Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetz vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) (1) Das Gericht hat das Bundeskartellamt über
Anwendung. alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz
oder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüs-
(2) Die Erzwingungshaft nach § 69 des Gesetzes sen ergeben, zu unterrichten. Das Gericht hat dem
über Ordnungswidrigkeiten wird auf Antrag der Bundeskartellamt auf Verlangen Abschriften von
Kartellbehörde durch das Oberlandesgericht ange- allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und
ordnet. Entscheidungen zu übersenden.
(3) Für die Gebühren im gerichtlichen Verfahren (2) Der Präsident des Bundeskartellamts kann,
gilt Abschnitt 6 des Gerichtskostengesetzes entspre- wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interes-
chend. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern
steht dabei dem Verfahren über den Antrag auf ge- des Bundeskartellamts und, wenn der Rechtsstreit
richtliche Entscheidung gleich. efnes der in § 102 bezeichneten Unternehmen be-
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
trifft, auch aus den Mitgliedern der zuständigen § 94
Aufsichtsbehörde einen Vertreter bestellen, der be- § 93 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ent-
fugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzu- scheidung über die Berufung gegen Endurteile und
geben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuwei- die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der
sen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausfüh- nach §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte. § 89 Abs. 3
rungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen ist entsprechend anzuwenden.
und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklä-
rungen des Vertreters sind den Parteien von dem § 95
Gericht mitzuteilen.
(1) Beim Bundesgerichtshof wird ein Kartellsenat
(3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel:
über das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im 1. in Verwaltungssachen
Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Rechtsbeschwerde gegen Entschei-
die oberste Landesbehörde an die Stelle des Bun- dungen der Oberlandgerichte (§§ 73, 75)
deskartellamtes. und über die Nichtzulassungsbeschwerde
§ 91 (§ 74);
2. in Bußgeldsachen
(1) Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitig-
keiten aus Verträgen oder Beschlüssen der in den über die Rechtsbeschwerde gegen Be-
§§ 1 bis 5, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, §§ 100, 102 schlüsse der Oberlandesgerichte (§ 83);
und 103 bezeichneten Art oder aus Ansprüchen im 3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
Sinne des § 35 sind nichtig, wenn sie nicht jedem sich aus diesem Gesetz oder aus Verträgen
Beteiligten das Recht geben, im Einzelfalle statt der und Beschlüssen der in §§ 1 bis 8 und 29
Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entschei- zeichneten Art ergeben,
dung durch das ordentliche Gericht zu verlangen. a) über die Revision gegen Endurteile der
Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten Oberlandesgerichte,
aus Verträgen oder Beschlüssen der in § 6 bezeich- b) über die Revision gegen Endurteile der
neten Art sind unwirksam, soweit nicht die Kartell- Landgerichte im Falle des § 566 a der
behörde auf Antrag eine Erlaubnis erteilt. Zivilprozeßordnung,
(2) Soweit über bereits entstandene Rechtsstrei- c) über die Beschwerde gegen Entscheidun-
tigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Schiedsverträge gen der Oberlandesgerichte im Falle
abgeschlossen werden, ist § 1027 Abs. 2 und 3 der des § 519b Abs. 2 der Zivilprozeßord-
Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. nung.
(2) Der Kartellsenat gilt im Sinne der §§ 132 und
136 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeld-
VIERTER ABSCHNITT sachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als
Gemeinsame Bestimmungen Zivilsenat.
§ 96
§ 92
(1) Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur
Bei den Oberlandesgerichten wird ein Kartell- Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
senat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß
(2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
§ 54 Abs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4 und § 81 Abs. 1 zuge-
ganz oder teilweise von einer Entscheidung ab, die
wiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung
gegen Endurteile und die Beschwerde gegen son- nach diesem Gesetz zu treffen ist, so hat das Ge-
stige Entscheidungen der nach den §§ 87, 89 zustän- richt das Verfahren bis zur Entscheidung durch die
digen Landgerichte. nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Ge-
richte auszusetzen. Wer an einem solchen Rechts-
§ 93 • streit beteiligt ist, kann die von dem Gericht für er-
forderlich erp.chteten Entscheidungen bei den dafür
(1) Sind in einem Lande mehrere Oberlandesge-
zuständigen Stellen beantragen.
richte errichtet, so können die Rechtssachen, für die
nach § 54 Abs. 2 Satz 2, § 62 Abs. 4 und § 81 Abs. 1
§ 97
ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig
sind, von den Landesregierungen durch Rechtsver- Soweit auf Grund dieses Gesetzes auf Antrag von
ordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte Bundesbehörden Geldbußen festgesetzt werden, flie-
oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen wer- ßen die geschuldeten Beträge in die Bundeskasse.
den, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechts-
pflege in Kartellsachen, ins besondere der Sicherung FDNFTER TEIL
einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf Anwendungsbereich des Gesetzes-
die Landesjustizverwaltungen übertragen. § 98
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann (1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf
die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum
Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr ver-
das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet waltet oder betrieben werden, soweit in den §§ 99
werden. bis 103 nichts anderes bestimmt wird.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957 1099
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle und Fahrpläne von Fahrgastschiffen sowie
Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungs- die Verteilung des Fracht- und Schlepp-
bereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie gutes zu regeln.
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
veranlaßt werden. (3) Auf Verträg,e und Beschlüsse der in Abs.atz 2
Nr. 2 bis 4 l;)ezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 bis 7 ent-
spr~chend anzuwenden. Die in Absatz 2 Nr. 2 und 3
§ 99 bezeichneten Verträge und Beschlüsse sind nicht in
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf das Kartellregister einzutragen.
Verträge der Deutschen Bundespost einschließlich
der Lande·spostdirektion Berlin, der Deutschen § 100
Bundesbahn, anderer Schienenbahnen des öffent-
lichen Verkehrs und von Unternehmen, die sich mit (1) § 1 findet keine Anwendung auf Verträge
der Beförderung und der Besorgung der Beförde- und Beschlüsse von Erzeugerbetrieben, Vereinigun-
rung von Gütern und Personen befassen, sowie auf gen von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von
Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen Erzeugervereinigungen, soweit sie ohne Preisbin-
dieser Unternehmen über Verkehrsleistungen und dung die Erzeugung oder den Absatz landwirt-
-nebenleistungen, wenn und soweit die auf diesen schaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemein-
Verträgen, Beschlüssen und Empfehlungen beruhen- schaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be-
den Entgelte oder Bedingungen durch Gesetz oder oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes betreffen. Solche Verträge und Beschlüsse von
oder einer Rechtsverordnung festgesetzt oder ge- Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind der
nehmigt werden; das gleiche gilt,· soweit Verträge Kartellbehörde unverzüglich zu melden. Sie dürfen
und Beschlüsse, die einen von diesem Gesetz be- den Wettbewerb nicht ausschHeßen.
troffenen Inhalt haben, nach anderen Rechtsvor- (2) § 15 gilt nicht, soweit Verträge über landwirt-
schriften einer besonderen Genehmigung bedürfen. schaftliche Erzeugnisse die Sortierung, Kennzeich-
nung oder Verpackung betreffen.
(2) Die §§ 1, 15 bis 18 finden keine Anwendung
(3) § 15 gilt nicht, soweit Erzeugerbetriebe oder
1. auf Verträge von Unternehmen der See-, Vereinigungen von Erzeugerbetrieben die Abneh-
Küsten- und Binnenschiffahrt, von Flug- mer von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 39
linienunternehmen sowie auf Beschlüsse bis 63 des Saatgutgesetzes unterliegt, rechtlich oder
und Empfehlungen von Vereini~ungen die- wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung
ser Unternehmen, wenn und soweit sie die bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Ab-
Beförderung über die Grenzen oder außer- nehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterver-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes äußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.
zum Gegenstand haben, und auch, wenn sie
(4) § 18 findet keine Anwendung auf Verträge
deren unmittelbarer Durchführung dienen,
zwischen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen
auf sonstige Verträge, Beschlüsse und Emp-
von Erzeugerbetrieben einerseits und Unternehmen
fehlungen solcher Unternehmen und Ver-
oder Vereinigungen von Unternehmen andererseits,
einigungen;
soweit die Verträge die Erzeugung, die Lagerung,
2. auf Verträge von See- und Flughafen-Un- die Be- oder Verarbeitung oder den Absatz land-
ternehmen sowie auf Beschlüsse und Emp- wirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.
fehlungen von Vereinigungen dieser Un-
ternehmen über die Bedingungen und Ent- (5) Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne die-
gelte für die Inanspruchnahme ihrer Dienste ses Gesetzes sind
oder Anlagen; 1. Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Ge-
müse-, Obst-, Garten- und Weinbaues und
3. auf Verträge von Unternehmen sowie auf der Imkerei sowie die durch Fischerei ge-
Beschlüsse und Empfehlungen von Ver- wonnenen Erz·eugnisse,
einigungen dieser Unternehmen, die den
Güterumschlag, die Güterbeförderung und 2. die durch, Be- oder Verarbeitung der unter
die Güterlagerung und die damit verbun- Nummer 1 genannten Erzeugnisse gewon-
denen Nebenleistungen in den deutschen nenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung
Flug-, See- und Binnenhäfen sowie die Ver- durch Erzeugerbetriebe oder Vereinigun-
mittlung dieser Leistungen, die Vermitt- gen von Erzeugerbetrieben durchgeführt zu
lung der Befrachtung und die Abfertigung werden pflegt und die in einer Rechtsver-
von See- und Binnenschiffen einschließlich ordnung, die die Bundesregierung mit Zu-
der Schlepperhilfe zum Gegenstand haben; stimmung des Bundesrates erläßt, im ein-
z,elnen benannt werden:
4. · auf Verträge von Unternehmen der Küsten-
und Binnenschiffahrt sowie auf Beschlüsse (6) Erzeugerbetriebe im Sinne dieses Gesetzes
und Empfehlungen _ von Vereinigungen sind Betriebe, die die in Absatz 5 Nr. 1 genannten
dieser Unternehmen, soweit sie sich darauf Erzeugnisse erzeugen oder gewinnen. Als Erzeuger-
beschränken, im Interesse eines geordneten betriebe gelten auch Pflanzenzuchtbetriebe und die
Verkehrs die Beförderungsbedingungen auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(7) § 1 findet keine Anwendung auf Beschlüsse Meldung zu bestimmen. Die gemeinsame Uber-
von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeuger- nahme von Einzelrisiken im Mit- und Rückversiche-
betriebe, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeu- rungsgeschäft sowie im Konsortialgeschäft der Kre-
gung oder den Absatz forstwirtschaftlicher Erzeug- ditinstitute ist nicht meldepflichtig. Die Aufsichts-
nisse betreffen. Als Vereinigungen forstwirtschaft- behörde leitet die Meldungen an die Kartellbehörde
licher Erzeugerbetriebe sind Walp.wirtschafts- weiter.
gemeinschaf ten, W aldwirtschaf tsgenossenschaf ten,
Forstverbände, Eigentumsgenossenschaften und ähn- (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Kar-
liche Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungs- tellbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen
kreis nicht oder nicht wesentlich über das Gebiet Aufsichtsbehörde den Kreditinstituten, Versiche-
einer Gemarkung oder einer Gemeinde hinausgeht rungsunternehmen und Bausparkassen sowie den
und die zur gemeinschaftlichen Durchführung forst- Vereinigungen solcher Unternehmen Maßnahmen
betrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder untersagen und Verträge und Beschlüsse im Sinne
gebildet worden sind. des § 1 für unwirksam erklären, die einen Miß-
brauch der durch Freistellung von §§ 1 und 15 er-
(8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, so- langten Stellung im Markt darstellen.
weit das Gesetz über den Verkehr mit Getreide und
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die in
Futtermitteln (Getreidegesetz) vom 4. November
§ 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung
1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom
der privaten Versicherungsunternehmungen und
24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), das
Bausparkassen genannten Unternehmen und für
Gesetz über den Verkehr mit Zucker (Zuckergesetz)
öffentlich-rechtliche Bausparkassen sowie für die
vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 47) in der
Vereinigungen solcher Unternehmen. Zuständige
Fassung der Gesetze vom 3. Oktober 1951 (Bundes-
Aufsichtsbehörde im Sinne der Absätze 1 und 2 ist
gesetzbl. I S. 852) und vom 9. August 1954 (Bundes-
für die in § 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Beauf-
gesetzbl. I S. 255), das Gesetz über den Verkehr mit
sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-
Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und
gen und Bausparkassen genannten Unternehmen
Fettgesetz) vom 28. Februar 1951 in der Fassung der
oder Vereinigungen solcher Unternehmen die Ver-
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bundes-
sicherungsaufsichtsbehörde, für öffentlich-rechtliche
gesetzbl. I S. 811) und das Gesetz über den Verkehr
Bausparkassen oder deren Vereinigungen die Bank-
mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom
aufsichtsbehörde.
25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272) und die
darauf beruhenden Verordnungen eine nach dem , (4) Gelingt es im Falle des Absatzes 2 nicht, das
Ersten Teil dieses Gesetzes verbotene Wettbewerbs- Einvernehmen zwischen der Karkllbehörde und der
beschränkung zulassen. zuständigen Aufsichtsbehörde herzustellen, so legt
die Kartellbehörde die Sache dem Bundesminister
für Wirtschaft vor; seine Weisungen ersetzen das
§ 101 Einvernehmen der Aufsichtsbehörde. Sind die Kar-
Dieses Gesetz findet keine Anwendung tellbehörde und die zuständige Aufsichtsbehörde
Landesbehörden, so entscheidet, falls ein Einverneh-
1. auf die Bank deutscher Länder, die Landes- men nicht herzustellen ist, die nach Landesrecht zu-
zentralbanken und die Kreditanstalt für Wie- ständige Stelle.
deraufbau;
§ 103
2. soweit Leistungen und Entgelte auf Grund des
(1) Die §§ 1, 15 und 18 finden keine Anwendung
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom
auf
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und
1. Verträge von Unternehmen der öffentlichen
des Zündwarenmonopol-Gesetzes vom 29. Ja-
Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Was-
nuar 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11) und der zu
ser (Versorgungsunternehmen) mit anderen
diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnun-
Versorgungsunternehmen oder mit Ge-
gen geregelt sind;
bietskörperschaften, soweit sich durch sie
3. soweit der Vertrag über die Gründung der ein Vertragsbeteiligter verpflichtet, in
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und einem bestimmten Gebiet eine öffentliche
Stahl vom 18. April 1951 besondere Vorschrif- Versorgung über feste Leitungswege mit
ten enthält. Elektrizität, Gas oder Wasser zu unter-
lassen;
§ 102
2. Verträge von Versorgungsunternehmen mit
(1) Die §§ 1 und 15 gelten nicht für Wettbewerbs- Gebietskörperschaften, soweit sich durch
beschränkungen im Zusammenhang mit Tatbestän- sie eine Gebietskörperschaft verpflichtet,
den, die der Genehmigung oder Uberwachung nach die Verlegung und den Betrieb von Lei-
dem Gesetz über das Kreditwesen oder nach dem tungen auf oder unter öffentlichen Wegen
Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten für eine bestehende oder beabsichtigte un-
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen mittelbare öffentliche Versorgung von
unterliegen. Bei Verträgen und Beschlüssen im Letztverbrauchern im Gebiet der Gebiets-
Sinne des § 1 gilt dies nur, wenn sie der zuständi- körperschaft mit Elektrizität, Gas oder
gen Aufsichtsbehörde gemeldet worden sind. Die Wasser ausschließlich einem Versorgungs-
Aufsichtsbehörde hat Näheres über den Inhalt der unternehmen zu gestatten;
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957 1101
3. Verträge von Versorgungsunternehmen mit SECHSTER TEIL
Versorgungsunternehmen der Verteilungs-
stufe, soweit sich durch sie ein Versor- Ubergangs- und Schlußbestimmungen
gungsunternehmen der Verteilungsstufe § 106
verpflichtet, seine Abnehmer mit Elektrizi-
tät, Gas oder Wasser über feste Leitungs- (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-
wege nicht zu ungünstigeren Preisen oder stande gekommene Verträge der in § 15 bezeichne-
Bedingungen zu. versorgen, als sie das zu- ten Art werden mit Ablauf von sechs Monaten nach
liefernde Versorgungsunternehmen seinen Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam, soweit sie
vergleichbaren Abnehmern gewährt; mit § 15 nicht vereinbar sind.
4. Verträge von Versorgungsunternehmen mit (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-
anderen Versorgungsunternehmen, soweit stande gekommene Verträge und Beschlüsse der in
sie zu dem gemeinsamen Zweck abgeschlos- den§§ 1 bis 5 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1, §§ 21,
sen sind, bestimmte Versorgungsleistungen 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 102 Abs. 1 Satz 2 - auch in
über feste Leitungswege ausschließlich Verbindung mit Abs. 3 - und § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2
einem oder mehreren Versorgungsunter- und 4 bezeichneten Art werden mit Ablauf von
nehmen zur Durchführung der öffentlichen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
Versorgung zur Verfügung zu stellen. unwirksam, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt
(2) Soweit Verträge der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 1. in den Fällen der §§ 2, 3, 5 Abs. 1, § 6
bezeichneten Art die öffentliche Versorgung mit Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 die
einer Energieart oder mit Wasser ausschließen, sind Verträge und Beschlüsse bei der Kartell-
·sie nichtig. Absatz 1 findet auf sie keine Anwendung. behörde angemeldet worden sind; § 9 Abs. 2
Satz 3, Abs. 3 bis 7 und § 10 gelten ent-
(3) Auf Verträge der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 sprechend;
bezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 bis 7 entsprechend 2. in den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
anzuwenden.
Abs. 2, §§ 7; 8, 20 Abs. 1 und § 21 ein An-
(4) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die trag auf Erteilung einer Erlaubnis bei der
.öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Kartellbehörde gestellt worden ist;
Wasser über feste Leitungswege betreffen, werden 3. in den Fällen des § 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 die
von der Kartellbehörde im Benehmen mit der Fach- Verträge und Beschlüsse bei der Kartell-
aufsichtsbehörde getroffen. behörde angemeldet worden sind; § 99
Abs. 3 gilt entsprechend;
4. in den Fällen des § 102 Abs. 1 Satz 2
§ 104
auch in Verbindung mit Abs. 3 - die Ver-
(1) In den Fällen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100 träge und Beschlüsse der zuständigen Auf-
und 103 hat die Kartellbehörde die in Absatz 2 be- sichtsbehörde gemeldet worden sind.
zeichneten Maßnahmen zu treffen
(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-
1. soweit die Verträge, Beschlüsse oder Emp-
stande gekommene Verträge und Beschlüsse der in
fehlungen oder die Art ihrer Durchführung
§ 5 Abs. 4 und § 100 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art
einen Mißbrauch der durch Freistellung von
sind der Kartellbehörde unverzüglich zu melden;
den Vorschriften dieses Gesetzes erlangten
für Verträge und Beschlüsse nach § 5 Abs. 4 gilt
Stellung im Markt darstellen oder
§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und § 10 entsprechend.
2. soweit sie die von der Bundesrepublik
Deutschland in zwischenstaatlichen Abkom- (4) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig
men anerkannten Grundsätze über den Ver- zustande gekommener Schiedsvertrag über künftige
kehr mit vVaren oder gewerblichen Lei- Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen oder Beschlüs-
stungen verletzen. sen der in § 1 bezeichneten Art ist nach Maßgabe
des § 91 nichtig, sofern sich nicht die Parteien vor
(2) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus- diesem Zeitpunkt bereits auf das schiedsrichter-
setzungen des Absatzes 1 liche Verfahren zur Hauptsache eingelassen haben.
1. den beteiligten Unternehmen aufgeben,
einen beanstandeten Mißbrauch abzustellen,
§ 107
2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Verträge oder Beschlüsse zu ändern oder
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
3. die Verträge und Beschlüsse für unwirk- (Bundesgestzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sam erklären. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
§ 105 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
In den Fällen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100, 102
und 103 finden die §§ 13, 14 und 34 entsprechende
Anwendung. Die Kündigung bedarf in den Fällen § 108
des § 103 Abs. 1 der Erlaubnis der Kartellbehörde. Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
§ 109 sationswesens auf dem Gebiete der Markt-
regelung vom 20. Oktober 1942 (Reichsge-
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
setzbl. I S. 619);
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende 13. die Anordnung PR 130/48 über Ver-
Rechtsvorschriften außer Kraft: braucherpreise vom 27. D~zember 1948
1. die Verordnung gegen Mißbrauch wirt- (Mitteilungsblatt der Verwaltung für
schaftlicher Machtstellungen vom 2. No- Wirtschaft Teil II S. 196);
1
vember 1913 (Reichsgesetzbl. I S. 1067, · 14. das Gesetz Nr. 56 der Amerikanischen
1090) in der Fassung der Verordnung Militärregierung vom 28. Januar 1947
über Maßnahmen auf dem Gebiete der (Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-
Rechtspflege und Verwaltung vom 14. land - Amerikanisches Kontrollgebiet -
Juni 1932, Erster Teil, Kap. VI (Reichs- ' Ausgabe CS. 2);
gesetzbl. I S. 285, 289) und des Ges,etzes
über Anderung der Kartellverordnung 15. die Verordnung Nr. 78 der Britischen Mi-
vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 487) litärregierung (Amtsblatt der Militärre-
und der Verordnung vom 5. September gierung Deutschland - Britisches Kon-
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 823); trollgebiet - S. 412);
2. die Verordnung zur Behebung finanziel- 16. die Verordnung Nr. 96 des Französischen
ler, wirtschaftlicher und sozialer Notstände Oberkommandos in Deutschland vom
vom 26. Juli 1930, Fünfter Abschnitt - 9. Juni 1947 (Amtsblatt des Französischen
Verhütung unwirtschaftlicher Preisbin- Oberkommandos in Deutschland S. 784);
dungen - (Reichsgesetzbl. I S. 311, 328);
17. die Ausführungsverordnung Nr. 1 zu Ge-
3. die Ausführungsverordnung über Aufhe- setz Nr. 56 der Amerikanischen Militär-
bung und Untersagung von Preisbindun- regierung (Amtsblatt der Militärregierung
gen vom 30. August 1930 (Deutscher Reichs- Deutschland - Amerikanisches Kontroll-
anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger gebiet - Ausgabe C S. 6) in der Fassung
Nr. 205); der Abänderungen Nr. 1 (Amtsblatt der
Militärregierung Deutschland-Amerika-
4. die Verordnung über Preisbindungen für nisches Kontrollgebiet-Ausgabe D S. 5),
Markenwaren vom 16. Januar 1931 (Reichs- Nr. 2 (Amtsblatt der· Militärregierung
gesetzbl. I S. 12); Deutschland - Amerikanisches Kontroll-
gebiet - Ausgabe I S. 17), Nr. 3 (Amts-
5. die Vierte Verordnung zur Sicherung von
blatt der Militärregierung Deutschland
Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze
- Amerikanisches Kontrollgebiet-Aus-
des inneren Friedens vom 8. Dezember
gabe O S. 28) und Nr. 4 (Amtsblatt der
1931, Erster Teil, Kap. I und II (Reichs-
Alliierten Hohen Kommission für Deutsch-
gesetzbl. I S. 699);
land S. 2882);
6. das Gesetz über die Errichtung von 18. die Ausführungsverordnung Nr. 1 zu Ver-
Zwangskartellen vom 15. Juli 1933 (Reichs- ordnung Nr. 78 der Britischen Militärre-
gesetzbl. I S. 488) mit der Ausführungs- ( gierung (Amtsblatt der Militärregierung
verordnung vom 6. Oktober 1933 (Reichs- Deutschland - Britisches Kontrollgebiet
gesetzbl. I S. 724); - S. 416) in der Fassung der Anderung
7. das Gesetz über Schiedsabreden in Kartell- der Ausführungsverordnung Nr. 1 (Amts-
verträgen vom 18. Dezember 1933 (Reichs- blatt der Militärregierung Deutschland -
gesetzbl. I S. 1081); Britisches Kontrollgebiet - S. 542) und
der Zweiten Abänderung der Ausfüh-
8. die Verordnung über Verdingungskartelle rungsverordnung Nr. 1 (Amtsblatt der
vom 9. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 376); Militärregierung Deutschland - Britisches
Kontrollgebiet - S. 738);
9. die Verordnung zur Ergänzung der Ver-
ordnung über Preisbindungen und gegen 19. die Verfügung Nr. 37 des Französischen
Verteuerung der Bedarfsdeckung vom Oberkommandos in Deutschland vom 9.
29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 488); Juni 1947 (Amtsblatt des Französischen
Oberkommandos in Deutschland Nr. 78
10. die Verordnung über Gemeinschaftswerke s. 785);
in der gewerblichen Wirtschaft vom 4. Sep-
tember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1621); 20. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zu Ge-·
setz Nr. 56 der Amerikanischen Militär-
11. die Verordnung über Preisbindungen vom regierung vom 10. April 1957 (Bundesge-
23. November 1940 (Reichsgesetzbl. I setzbl. I S. 376);
s. 1573);
21. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zu Ver-
12. die Verordnung zur Durchführung der ordnung Nr. 78 der Britischen Militär-
Marktaufsicht iri der gewerblichen Wirt- regierung vom 10. April 1957 (Bundesge-
schaft und zur Vereinfachung des Organi- setzbl. I S. 377);
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1957 1103
22. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zu Ver- (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis-
ordnung Nr. 96 des Französischen Ober- sion in Deutschland S. 87) in der Fassung
kommandos in Deutschland vom 10. April des Artikels 1 der Entscheidung Nr. 36 der
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 377); Alliierten Hohen Kommission vom 4. Mai
23. die Entscheidung Nr. 4 der Alliierten 195-5 (Amtsblatt der Alliierten Hohen
Hohen Kommission vom 26. Januar 1950 Kommission für Deutschland S. 3248).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Gesetz
über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke
im Saarland in eine Aktiengesellschaft.
Vom 27. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- anderen Rechtsträger als dem Unternehmen .Saar-
rates das folgende Gesetz beschlossen: bergwerke", der Saargruben-Aktiengesellschaft in
Liquidation, dem Saarland oder der Bundesrepublik
§ 1 Deutschland zustehen, mit der Maßgabe ein, daß
sämtliche Verpflichtungen des Unternehmens „Saar-
Als neuer Rechtsträger für die Steinkohlenberg- bergwerke" sowie der Saargruben-Aktiengesell-
werke im Saarland (Artikel 85 des Vertrags zwi-
schaft in Liquidation durch die Gesellschaft über-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Fran-
nommen werden, abgesehen von den in Artikel 87
zösischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom
27. Oktober 1956 - Saarvertrag - Bundesgesetz- Abs. 1 des Saarvertrags von der Ubernahme aus-
blatt II S. 1587) ist eine Aktiengesellschaft mit dem genommenen Lieferverpflichtungen für Kohle.
Sitz in Saarbrücken (Gesellschaft) zu errichten. Das
Saarland ist berechtigt, sich an der Errichtung der §3
Gesellschaft durch Ubernahme von Aktien in Höhe Die gemäß § 2 eingebrachten Gegenstände gehen
von 26 vom Hundert des Grundkapitals zu be- kraft Gesetzes auf die Gesellschaft im Zeitpunkt
teiligen. ihrer Eintragung in das Handelsregister über. Gleich-
§2 zeitig gehen die gemäß § 2 übernommenen Ver-
pflichtungen unter Befreiung des bisherigen Schuld-
Die Bundesrepublik Deutschland bringt in die Ge- ners kraft Gesetzes auf die Gesellschaft über. Ab-
sellschaft gegen Gewährung von Aktien sämtliche gesehen von der Befreiung des bisherigen Schuld-
beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, ners werden die Rechte der Gläubiger, insbesondere
Forderungen, Rechte und Interessen aller Art (Ge- · ihre Ansprüche gegenüber einem Bürgen sowie ihre
genstände), die dem Unternehmen .Saarbergwerke• Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder
zur Verfügung-stehen oder von ihm verwaltet wer- einer sonstigen Sicherheit durch den Schuldüber-
den, und die im Zeitpunkt der Einbringung keinem gang nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetz-
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
buchs findet keine Anwendung. Im Zeitpunkt der übergegangen ist, eine schriftliche Erklärung der
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister Gesellschaft, die nicht der Form des § 29 der Grund-
erlischt das Unternehmen „ Saarbergwerke". buchordnung bedarf.
§ 4 §5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bei einem Antrag auf Berichtigung des Grund-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952
buchs durch Eintragung der Gesellschaft als Eigen-
tümerin eines gemäß § 2 eingebrachten Grundstücks (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
oder als Inhaberin eines gemäß § 2 eingebrachten
§ 6
Rechts genügt zum Nachweis, daß das Grundstück
oder das Recht auf Grund des § 2 in die Gesell- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schaft eingebracht und auf Grund des § 3 auf sie dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
B alke.
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I. und Teil II.
Laufend er Bezug durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 399.
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